Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 9. November 2020 wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 20. Juni 2020) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Im Weiteren auferlegte sie ihr die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 12. November 2020 Einsprache (nicht nummerierte Akten des Richteramtes Olten-Gösgen im Verfahren OGSPR.2021.10 [nachfolgend: Vorakten OGSPR.2021.10]).
2. Am 24. November 2020 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Weiter wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt (Aktenseite [AS] 31 im Verfahren OGSPR.2021.63). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 30. November 2020 ebenfalls Einsprache (AS 38).
3. Am 12. Januar 2021 bzw. am 15. April 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahren an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt am jeweiligen Strafbefehl fest (AS 81, Vorakten OGSPR.2021.10).
4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurden die Verfahren OGSPR.2021.10 und OGSPR.2021.63 vereinigt (AS 199).
5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 5. September 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich der mehrfachen Vergehen gegen die COVID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht, begangen am 23. Mai 2020 (Stand VCOVID2 vom 14. Mai 2020) und am 21. Juni 2020 (Stand VCOVID2 vom 20. Juni 2020).
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 913.05, zu bezahlen.
6. Mit Eingabe vom 9. September 2022 meldete die Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 wurde das Urteil vollumfänglich angefochten.
7. Die Staatsanwaltschaft teilte am 9. Februar 2023 mit, auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten.
8. Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Beschuldigte keine Einwände dagegen erhoben hatte.
9. Mit der Berufungsbegründung vom 16. März 2023 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:
1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Beschuldigten seien folgende Parteientschädigungen zuzusprechen:
a. CHF 4'737.60 für die Aufwendungen vor erster Instanz
b. CHF 2'856.40 für die Aufwendungen vor zweiter Instanz
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1 Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. November 2020 (AS 31)
Die Beschuldigte soll sich der Missachtung der Massnahmen i.S. der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24, Stand am 14. Mai 2020) schuldig gemacht haben, begangen am 23. Mai 2020, um 23:00 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Restaurationsbetrieb], indem sie sich als Bewilligungsinhaberin mehrfach den vom Bund angeordneten Massnahmen widersetzt hat. Konkret seien folgende Verstösse festgestellt worden:
- Anzahl der erlaubten Personen pro Tisch (4 Personen) nicht eingehalten;
- Abstand zwischen den Tischen und der Gästegruppen nicht eingehalten.
1.2. Einwände der Beschuldigten
Seitens der Beschuldigten wird nicht bestritten, dass am fraglichen Abend die in der Anklageschrift aufgeführten Massnahmen gemäss der COVID-19-Verordnung 2 nicht eingehalten wurden (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Dies deckt sich auch mit der Aktenlage und kann entsprechend als erstellt erachtet werden. Erstellt ist weiter, dass die Beschuldigte als Betriebsbewilligungsinhaberin im Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend war und ihren Ehemann, B.___, als Ansprechperson bestimmt hatte.
Die Verteidigung erachtet jedoch die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unrichtig bzw. unvollständig und entsprechend willkürlich. Sie bringt vor, die Beschuldigte habe das Schutzkonzept der GastroSuisse eingehalten und alle Angestellten, insbesondere ihren Ehemann, instruiert, welche Regeln gelten. Er sei es gewesen, der sich über ihre Weisungen und damit über das Schutzkonzept hinweggesetzt habe. Dieser habe sein Fehlverhalten letztlich akzeptiert und sei wegen Missachtung der COVID-19-Verordnung 2 rechtskräftig verurteilt worden. Es sei jedoch naheliegend, dass er in seinem Strafverfahren versucht habe, sich zu schützen, und vorgebracht habe, er sei der Meinung gewesen, es habe sich um eine Familie gehandelt, welche vom Gesetz her habe zusammensitzen dürfen. Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handle, habe auch die Vorinstanz festgestellt. Wenn diese nun einerseits ausführe, es handle sich um eine «unbehelfliche Schutzbehauptung», anderseits festhalte, die irrige Annahme von B.___ sei ein Beleg dafür, dass die Beschuldigte das Personal eben gerade nicht genügend instruiert habe, sei dies komplett widersprüchlich und absurd.
1.3. Beweiswürdigung
Die Vorinstanz erachtete die Aussage von B.___, wonach es sich bei der einen Gästegruppe um eine 10-köpfige Familie gehandelt haben soll, als unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal die Ausnahme der Personenbeschränkung nur Eltern mit ihren eigenen Kindern umfasse und ein Familienausflug in eine [Bar] – noch dazu um 23:00 Uhr – doch sehr lebensfremd anmute (Urteilsseite [US] 7). Ihre Schlussfolgerung, wonach die irrige Annahme, die Lockerung der Personenbeschränkung gelte für sämtliche Mitglieder einer Familiengruppe unabhängig von der Nähe ihrer Verwandtschaft, ein Beleg dafür sei, dass die Beschuldigte das Personal eben gerade nicht genügend instruiert habe, steht hierzu im Widerspruch, wie die Verteidigung zurecht moniert.
Es stellt sich somit die Frage, ob B.___ die dannzumal geltenden Vorschriften tatsächlich kannte. Dies scheint aufgrund seiner Aussagen der Fall zu sein. So konnte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2020 (AS 5 ff.) ohne Weiteres angeben, dass im betroffenen Bereich der Bar nur 18 Personen sitzen durften. Auch führte er aus, er habe nicht mehr Leute ins Lokal lassen dürfen und darauf geachtet, dass der Abstand von 2 Metern eingehalten werde. Der Abstand zwischen den Tischen erwies sich zwar gemäss den polizeilichen Feststellungen als ungenügend (AS 2). Dennoch zeigen seine Ausführungen, dass B.___ die geltenden Auflagen grundsätzlich kannte. Dies beteuerte er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2022 (AS 206 ff.). Er sei im Stress gewesen und habe daher den Fehler gemacht. Auch die Beschuldigte bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung (AS 216 ff.), alles unternommen zu haben, um sicherzustellen, dass die Corona-Regeln umgesetzt würden. Sie könne nicht sagen, weshalb es am 23. Mai 2020 und am 21. Juni 2020 gerade nicht so gewesen sei. Ihr Ehemann und das ganze Team hätten es eigentlich gewusst. Die meiste Zeit sei sie da gewesen und da habe es jeweils auch geklappt. Wenn sie gegangen sei, habe sie ihrem Ehemann gesagt, worauf er achten und was er noch machen müsse, also wegen der Öffnungszeiten, Distanz und Anzahl Personen pro Tisch. Sie haben ihn «zusammengeschissen» und ihm gesagt, dass sie ihr Patent nicht verlieren wolle. Aber weiter habe sie nichts unternommen.
Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass B.___ tatsächlich davon ausging, die 10-köpfige Gruppe dürfe als Familie zusammensitzen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er den gegen ihn erlassenen Strafbefehl wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 (AS 36) letztlich akzeptierte, nachdem er in seiner Einsprache gegen denselben noch geltend gemacht hatte, sich in einem Irrtum über die neue Regelung befunden zu haben (AS 50). Seine frühere Aussage ist daher als blosse Schutzbehauptung zu werten, um sich einer allfälligen Bestrafung zu entziehen. Entsprechend ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon auszugehen, dass B.___ von der Beschuldigten korrekt instruiert worden war.
2.1. Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 9. November 2020 (Vorakten OGSPR.2021.10)
Die Beschuldigte soll sich der Missachtung der Massnahmen i.S. der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24, Stand 20. Juni 2020) schuldig gemacht haben, begangen am 21. Juni 2020, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr, in [Ort], [Adresse], [Restaurationsbetrieb], indem sie eine öffentlich zugängliche Einrichtung (Restaurationsbetrieb) nach 00:00 Uhr (verordnete Schliesszeit) geöffnet hielt und sich damit einer vom Bund angeordneten Massnahme widersetzt hat.
2.2. Einwände der Beschuldigten
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass das in Frage stehende Lokal am 21. Juni 2020 nach 00:00 Uhr geöffnet war. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wiederum nicht in der Bar anwesend war und ihren Ehemann als Ansprechperson bestimmt hatte. Die Beschuldigte lässt jedoch wiederum vorbringen, diesen genügend über die geltenden Bestimmungen instruiert zu haben.
2.3. Beweiswürdigung
Es kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch in Bezug auf diesen Vorhalt bestätige B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 5. September 2022 (AS 206 ff.), die Regeln der COVID-19-Verordnung 2 gekannt zu haben. Jeder habe die Regeln gekannt. Diese seien überall auf den Strassen gestanden. Auch seine Aussage, am fraglichen Abend von der Polizei «erwischt» worden zu sein (AS 208, Rz.72) deutet darauf hin, bewusst gegen die verordnete Schliesszeit verstossen zu haben. Dieser Umstand ist daher bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten.
III. Rechtliche Würdigung
1. Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. November 2020 (AS 31)
Für die theoretischen Ausführungen zur COVID-19-Verordnung 2 kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz zur späteren Fassung (Stand 20. Juni 2020; vgl. nachfolgend III./2.), welche als Täter ausdrücklich die «verantwortliche Person» bezeichnet, macht sich gemäss der Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in seiner Fassung vom 14. Mai 2020 strafbar, «wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt». In Art. 6 Abs. 3bis der Verordnung wird sodann festgehalten, was für Restaurationsbetriebe neben dem Schutzkonzept nach Art. 6a weiter gilt. So darf die Grösse der Gästegruppe höchstens vier Personen pro Tisch betragen (ausgenommen Eltern mit Kindern sowie Menschen der obligatorischen Schule).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war die Beschuldigte als Bewilligungsinhaberin verantwortlich für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz [WAG, BGS 940.11]). Aufgrund seiner wenig präzisen Formulierung stellt sich indes die Frage, ob der Täterkreis von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 lediglich die verantwortliche Person erfasst oder auch weitere Personen wie beispielsweise die Ansprechperson (bei Abwesenheit der Bewilligungsinhaberin) i.S.v. § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG; BGS 940.12), sofern sich diese vorsätzlich den Massnahmen widersetzt. Die Staatsanwaltschaft schien zumindest davon auszugehen und verurteilte B.___ mit Strafbefehl vom 23. Februar 2021 wegen der hier zur Diskussion stehenden Widerhandlung (AS 36). Ob daneben auch die abwesende Bewilligungsinhaberin zur Verantwortung gezogen werden kann, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, indem sie durch ungenügende Instruktion in Kauf genommen habe, dass das Personal die Massnahmen der COVID-19-Verordnung 2 sowie das Schutzkonzept der GastroSuisse nicht eingehalten habe. Entgegen diesen Ausführungen ist jedoch gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Personal und insbesondere ihren Ehemann genügend über die geltenden Massnahmen instruiert hatte, diese somit die Vorgaben kannten. Fraglich ist daher, ob der Eventualvorsatz dennoch bejaht werden kann.
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den möglichen Fall seines Eintritts ernst nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 12 N 11).
In der Berufungsbegründung wird vorgebracht, die Beschuldigte habe zwei Kinder und müsse jeweils früh aufstehen, weshalb sie auch nicht bis Mitternacht im Lokal bleiben könne. Gestützt auf diese Ausführungen dürfte es des Öfteren vorgekommen sein, dass die Beschuldigte das Personal und ihren Ehemann am Abend alleine in der Bar zurückliess. Dies ist zulässig, hat sie doch gemäss § 15 Abs. 2 WAG nur während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Weiter ist nicht bekannt, dass es im Vorfeld der Tat bereits einmal zu einer Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 gekommen war. Die Beschuldigte konnte daher nicht wissen und musste auch nicht damit rechnen, dass sich ihr Ehemann an diesem Abend über die geltenden Vorschriften hinwegsetzen würde. Ein Eventualvorsatz kann ihr daher nicht angelastet werden. Folglich ist sie vom Vorhalt der Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020), angeblich begangen am 23. Mai 2020, freizusprechen.
2. Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 9. November 2020 (Vorakten OGSPR.2021.10)
In der Fassung vom 20. Juni 2020 lautete Art. 10f Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung 2 wie folgt:
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als verantwortliche Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Art. 6a nicht einhält oder umsetzt. Art. 6a Abs. 5 der Verordnung hält sodann fest, dass u.a. Restaurationsbetriebe nach Abs.1 lit. j zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr geschlossen bleiben müssen.
Die verantwortliche Person bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 WAG, wonach der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit verantwortlich ist. Er oder sie führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein (Abs. 2). Die Bestimmung einer Ansprechperson bei Abwesenheit nach § 10 Abs. 1 VWAG hebt diese Verantwortlichkeit nicht auf. Die Ansprechperson ist nicht zu verwechseln mit der Stellvertretung nach § 10 Abs. 2 VWAG. Eine solche ist bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen explizit als Stellvertretung für alle Belange der Betriebsführung umfassend zu bevollmächtigen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dadurch soll verhindert werden, dass bei einer länger andauernden Absenz Unklarheit über die Verantwortung betreffend einwandfreier und rechtmässiger Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit entsteht (vgl. Stellungnahme des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Februar 2021, AS 21 f.).
Die Beschuldigte blieb somit trotz der Bestimmung einer Ansprechperson verantwortliche Person der [Restaurationsbetrieb] und kommt somit als einzige als Täterin nach Art. 10f Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung 2 in Frage. Im Übrigen ist erstellt, dass die [Restaurationsbetrieb] am 21. Juni 2020 nach Mitternacht geöffnet war. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 10f Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung 2 erfüllt.
In subjektiver Hinsicht stellt sich indes die Frage, ob die Beschuldigte nach dem ersten Vorfall vom 23. Mai 2020 in Kauf nahm, dass sich ihr Ehemann erneut nicht an die Mass-nahmen und das Schutzkonzept halten würde. Dies ist zu verneinen. Der Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, ihrem Ehemann nach einer einmaligen Verfehlung nochmals vertraut zu haben, insbesondere nachdem sich dieser bei ihr entschuldigt hatte (Einvernahme vom 5. September 2022, AS 217). Auch wenn sie nun um die Möglichkeit des Erfolgseintritts wusste, lässt dies nicht darauf schliessen, dass sie diesen auch in Kauf nahm. Immerhin kam es zwischenzeitlich während eines Monates zu keinen weiteren Vorfällen, womit sich die Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos in Grenzen hielt. Auch kann ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, war sie doch während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten selber im Lokal anwesend, um die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren, und instruierte das Personal im Falle ihrer Abwesenheit ausreichend. Ein Eventualvorsatz ist somit wiederum zu verneinen und es hat ein entsprechender Freispruch zu erfolgen.
Zu erwähnen ist, dass selbst bei Bejahung des Eventualvorsatzes und einem entsprechenden Schuldspruch nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Die Bestimmung setzt voraus, dass sowohl Schuld wie auch Taterfolg geringfügig sind, wobei sich der Grad des Verschuldens nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien richtet (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Art. 52 N 15). Vorliegend wurden die Öffnungszeiten um lediglich 20 Minuten überschritten. Die Beschuldigte führte die Zuwiderhandlung sodann auch nicht selber herbei, sondern nahm diese lediglich in Kauf. Sie setzte sich somit nicht mutwillig über die geltenden Bestimmungen hinweg, weshalb ihr kein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden kann. Insgesamt wiegt die Schuld daher sehr gering. Was die Tatfolgen anbelangt, gilt zu berücksichtigen, dass der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom Freitag, 19. Juni 2020, aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (darunter auch die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe) per 22. Juni 2020 weitgehend aufhob (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 19. Juni 2020, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79522.html, zuletzt besucht am 30. August 2023). Die Öffnung des Betriebes nach Mitternacht wäre somit 24 Stunden nach dem vorliegenden Vorfall straflos geblieben. Die Aufhebung einer Strafnorm ändert zwar nichts an der Strafbarkeit der während dessen Geltungsdauer begangenen Delikte. Denn wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, gilt das lex mitior-Prinzip nicht für Zeitgesetze (BGE 116 IV 258 E. 4, 102 IV 198 E. 2b, 89 IV 113 E. 1a). Allerdings ging der Bundesrat am 19. Juni 2020 offensichtlich davon aus, dass die öffentliche Gesundheit durch die weitgehende Aufhebung der Massnahmen nicht mehr gefährdet wird. Dass die Massnahmen nicht per sofort aufgehoben wurden, dürfte mit dem unmittelbar bevorstehenden Wochenende zusammenhängen. Zudem erscheint eine Übergangsfrist auch naheliegend, um sich auf die neuen Grundregeln einzustellen. Die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten am 21. Juni 2020 von 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr dürfte die öffentliche Gesundheit somit kaum mehr gefährdet haben. Aufgrund dieser geringfügigen Schuld und Tatfolgen müsste das Strafbedürfnis vorliegend somit verneint werden.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
Infolge Freispruchs der Beschuldigten gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 913.05) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00) zu Lasten des Kantons Solothurn.
2. Entschädigung
Die privat verteidigte Beschuldigte hat infolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Oliver Wächter macht in seiner Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von 13.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 198.90 geltend. Hinzu kämen gemäss seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung 95 Minuten für die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung. Der Aufwand für die Nachbesprechung wurde in der Honorarnote allerdings bereits berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind somit lediglich 70 Minuten für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (AS 203 ff.). Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand jedoch grundsätzlich angemessen und ist zu entschädigen. Dies jedoch nicht zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00, sondern gemäss damaliger Praxis zu (maximal) CHF 260.00, da der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bot. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 307.60, beläuft sich die Entschädigung für den Aufwand von Rechtsanwalt Wächter somit auf CHF 4'302.50.
Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.25 Stunden à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 62.20 geltend. Dies erscheint ebenfalls angemessen, wobei für die bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten Leistungen (vorliegend 30 Minuten) wiederum lediglich ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu genehmigen ist. Demgegenüber werden Aufwendungen privater Verteidiger, welche nach dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ohne nähere Prüfung der Angemessenheit zu einem Stundenansatz von bis zu CHF 280.00 entschädigt (vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16. Januar 2023). Die Entschädigung für den Aufwand von Rechtsanwalt Wächter wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF 2'845.65 (Aufwand bis Ende 2022: CHF 130.00, Aufwand ab Januar 2023: CHF 2'450.00, zzgl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. und Art. 429 StPO erkannt:
1. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Vergehen gegen die COVID-19-Verordnung 2, angeblich begangen am 23. Mai 2020 sowie am 21. Juni 2020, freigesprochen.
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'302.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 913.05, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf