Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Ersatzrichterin Zürcher    

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     einfache Körperverletzung


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 5. September 2024:

 

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-        Rechtsanwalt Samuel Durrer, privater Verteidiger des Beschuldigten;

-        B.___, Privatklägerin und Auskunftsperson;

-        Rechtsanwalt Martin Gärtl, Rechtsvertreter der Privatklägerin;

-        C.___, Vertrauensperson der Privatklägerin.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten und vom Rechtsvertreter der Privatklägerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Rechtsanwalt Gärtl stellt und begründet namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 232 f.):

 

1.     Das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt (Verfahren BWSPR.2021.89-ABWKOE) vom 3. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2.     Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsführer, A.___, aufzuerlegen.

3.     Der Privatklägerin, B.___, sei i.S.v. Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für die notwenigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der separat noch einzureichenden Honorarnote auszurichten.

4.     Das Honorar der Verteidigung der Privatklägerin, B.___, sei gemäss separat einzureichender Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

 

Rechtsanwalt Durrer stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (ASB 234):

 

1.     Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.     Ziff. 1 – 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 seien aufzuheben.

3.     Herr A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

4.     Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

5.     Herr A.___ sei für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss den Honorarnoten seiner privaten Verteidigung zu entschädigen.

6.     Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Solothurn zu tragen.

 

___________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1.         Am Tatabend, dem 27. November 2020, verzichteten sowohl B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) als auch A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) auf den Strafantrag wegen Tätlichkeiten.

 

2.         Am 14. Dezember 2020 reichte die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten, und wegen mutmasslicher Tätlichkeiten sowie gegen die Privatklägerin wegen mutmasslicher Tätlichkeiten ein (Aktenseiten Staatsanwaltschaft und Vorinstanz [nachfolgend: AS] 27 ff.).

 

3.         Am 30. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die Strafanzeige gegen die Privatklägerin betreffend Tätlichkeiten nicht an die Hand genommen werde. Die durch die damalige Verteidigerin des Beschuldigten gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2021 (AS 103) wurde mit Beschluss des Obergerichts Kanton Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juli 2021, abgewiesen (AS 118 ff.).

 

4.         Gegen den Beschuldigten erliess die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2021 einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 Strafgesetzbuch; StGB, SR  311.0), begangen am 27. November 2020, in der Familienwohnung in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil der Privatklägerin, d.h. seiner Ehefrau (AS 89 f.).

 

5.         Am 18. Mai 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl (AS 92 f.).

 

6.         Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl, der nun als Anklageschrift dient, mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung.

 

7.         Am 30. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich ab, wonach das Verfahren sistiert werde (AS 263 ff.).

 

8.         Mit Eingabe vom 8. September 2022 widerrief die Privatklägerin ihre im Rahmen des Vergleichs abgegebene Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens (AS 266).

 

9.         Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen und es erfolgte am 3. April 2023 die fortgesetzte Hauptverhandlung (AS 267, 290 ff.).

 

10.       Am 3. April 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (ASB 97 ff.):

 

1.        A.___ hat sich der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin), begangen am 27. November 2020, schuldig gemacht.

2.        A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.        A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 1'736.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2020, zu bezahlen.

4.        Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.

5.        Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird auf CHF 8'065.45 (25,4 Stunden zu CHF 180.00 und 12,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 560.80, 7,7 % MWST CHF 576.65) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Prozessentschädigung von CHF 8'065.45 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 6 hiernach) zu bezahlen.

6.        Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45 und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit sich die Kosten auf CHF 10'050.00 belaufen.

 

11.       Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 12. April 2023 die Berufung anmelden (AS 338).

 

12.       Nach Zustellung des motivierten Urteils (AS 342 ff.) liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen (ASB 2 f.).

 

13.       Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. In ihrer Stellungnahme führte sie ausserdem aus, dass auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten sei, soweit sich diese gegen Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils richtet (ASB 9 f.).

 

14.       Mit Eingabe vom 6. November 2023 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung (ASB 11).

 

15.       Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Martin Gärtl als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt (ASB 71).

 

16.       Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurden der Beschuldigte, sein privater Verteidiger und die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung auf den 5. September 2024 vorgeladen (ASB 72 f.).

 

17.       Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragte der Rechtsvertreter der Privatklägerin, die Teilnahme von C.___ als Begleitperson der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung zu bewilligen (ASB 86). Dem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2024 stattgegeben (ASB 87).

 

18.       Am 5. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt.

 

II.         Prozessuales

 

1.         Umfang der Berufung

 

1.1       Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Verteidigung die Berufung betreffend Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils zurück (vgl. Verhandlungsprotokoll, ASB 144 ff.).

 

1.2       Es kann daher festgestellt werden, dass Ziff. 4 wie auch teilweise Ziff. 5 (Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind.

 

1.3       Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.

 

2.         Anwendbares Recht

 

2.1       Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2.2       Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, N 2 zu Art. 448 StPO). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

2.3       Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

2.4       Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung gelangt.

 

III.        Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1.         Anklagevorwurf gemäss Strafbefehl vom 3. Mai 2021

 

Im Strafbefehl vom 3. Mai 2021 (AS 89), der vorliegend als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe seine Ehefrau am 27. November 2020 in der Zeit von ca. 19.45 bis 20.05 Uhr in der Familienwohnung am [Adresse] in [Ort 1] im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mindestens zweimal mit der rechten Hand an deren linken Wange geschlagen, ihre Handgelenke festgehalten und sie auf das Sofa gedrückt. Zudem habe er seine Ehefrau geschubst, sodass sie gegen den Esstisch und die Stühle gestolpert sei. Gemäss Arztzeugnis vom 28. November 2020 habe sie dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Rippenfraktur, Prellungen am Jochbein, am Oberkörper, am Oberschenkel und am linken Schienbein erlitten. Der Beschuldigte habe sich damit der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht (AS 89).

 

2.         Sachverhaltsdarstellung gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 3. April 2023

 

Die Vorinstanz erachtete in ihrem Urteil vom 3. April 2023 folgenden Sachverhalt als erstellt: «Am Abend des 27. November 2020 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer zunächst verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung, wobei das Auffinden der bis dahin unbeaufsichtigten D.___ in der sich fortlaufend mit Wasser füllenden Badewanne der Auslöser hierfür war. Die Privatklägerin schubste den Beschuldigten von sich weg und äusserte, er solle weggehen; dieser Aufforderung ging der Beschuldigte nicht nach. Anlässlich der darauffolgenden gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung – wobei sich sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte entsprechende Verletzungen zuzogen – verabreichte der Beschuldigte seiner Ehefrau zweimal eine Ohrfeige, hielt sie an den Handgelenken fest und drückte sie auf das Sofa. Während die Privatklägerin vom Beschuldigten auf das Sofa gedrückt wurde, strampelte sie mit ihren Beinen und versuchte, ihn von sich wegzubringen. Daraufhin liess er von ihr ab und ging ins Schlafzimmer.

 

Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen wurden im Notfallbericht des Bürgerspitals vom 28. November 2020 festgehalten; insbesondere wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Schädel-Hirn-Trauma Grad I) diagnostiziert.»

 

3.         Standpunkt des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 sowie im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen, dass die Privatklägerin als Folge der Auseinandersetzung Verletzungen erlitten habe, welche die Schwere einer einfachen Körperverletzung erreichen. Er bemängelt weiter, dass sich die Verurteilung durch die Vorinstanz allein auf den Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 stütze. Die darin gestellte Diagnose beruhe seiner Ansicht nach ausschliesslich auf der Anamnese. Dabei seien die Aussagen der Privatklägerin im Spital nachweislich falsch gewesen und widersprächen auch dem durch die Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt. Die Privatklägerin sei maximal zweimal vom Beschuldigten geohrfeigt und auf das Sofa gedrückt worden, während er ihre Handgelenke festgehalten habe (ASB 2 f. und 234 ff.).

 

4.         Beweisfrage

 

Der äussere Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als es am 27. November 2020 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zunächst zu einer verbalen und danach zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. In Bezug auf die hier interessierende körperliche Auseinandersetzung ist weiter unbestritten, dass beide Beteiligten handgreiflich wurden. Dabei ist unstrittig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal mit der rechten Hand an deren linke Wange schlug, ihre Handgelenke festhielt und sie auf das Sofa drückte. Strittig und zu erstellen sind die Intensität und Verletzungsfolgen der vorerwähnten Schläge. Weiter unklar ist, ob allenfalls weitere Handgreiflichkeiten gegenüber der Privatklägerin im Rahmen des Tatgeschehens erfolgt sind.

 

5.         Beweismittel

 

5.1       Polizeilicher Rapport vom 14. Dezember 2020 samt Fotodokumentation (AS 8 ff.)

 

Die Polizei hat im Rapport vom 14. Dezember 2020 festgehalten, dass die Beteiligten getrennt voneinander ausgesagt hätten, dass es nach einer verbalen Auseinandersetzung zu erstmaligen gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Weiter beschrieb die ausgerückte Polizistin, dass der Beschuldigte leicht an der Nase verletzt worden sei. Die Privatklägerin habe Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen erlitten. Das linke Auge und die linke Wange seien leicht geschwollen und gerötet gewesen. In der dazugehörigen Fotodokumentation finden sich zwölf Fotos der Privatklägerin, worauf ihr Rücken, ihre Arme, ihr Gesicht und ihre Beine abgebildet wurden.

 

5.2       Ärztlicher Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 (AS 27 ff.)

 

Dem Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich die Privatklägerin am 28. November 2020 selbst in «chirurgische Behandlung» begeben hat. Darin werden folgende drei Hauptdiagnosen gestellt: Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Verdacht auf nicht-dislozierte Rippenfraktur ca. achten Rippe links und multiple Prellungen, so am Jochbein links (os zygomaticum links), am rechten hinteren Oberkörper (thoracodorsal rechts), an der Oberschenkelaussenseite links, oberhalb der Kniescheibe rechts (suprapatellär rechts) und am linken Schienbein (prätibial links).

 

In der darauffolgenden Anamnese wird festgehalten, dass die Privatklägerin berichtet habe, am Vortag einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt zu haben. Dieser habe sie dabei dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Beim zweiten Schlag sei ihr schwarz vor Augen geworden und sie sei daraufhin mit dem Rücken auf das Sofa gefallen. Dabei habe sie sich auch den Kopf angeschlagen. Der genaue weitere [Ablauf] sei ihr nicht erinnerlich. Seit dem Vortag habe sie zunehmend Schmerzen über dem linken Wangenknochen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Nausea entwickelt. Am Vorstellungstag habe sie dreimal erbrochen. Im Übrigen bestünden Schmerzen über dem linken Rippenbogen.

 

Nach der Anamnese folgt der Status, wonach insbesondere im Kopf- und Halsbereich eine Druckdolenz und Schwellung am linken Jochbein (infraorbital links) festgestellt wurde. Ausserdem wurde im Bereich des Thorax ein Druckpunkt am Nacken, eine Druckdolenz über der ca. achten Rippe links lateral mit fraglich diskreter Stufenbildung sowie eine Schürfwunde am Rücken rechts (thorakodorsal rechts) konstatiert. Schliesslich wurden an den unteren Extremitäten mehrere Suffusionen bzw. Hämatome oberhalb der Kniescheibe rechts (suprapatellär rechts), am linken Schienbein (prätibial links) sowie eine Druckdolenz über der Oberschenkelaussenseite ausgemacht.

 

Als durchgeführte Untersuchungen werden im Folgenden eine Computertomografie (nachfolgend: CT) des Schädels, eine eFAST-Sonographie («Extended Focused Assessment with Sonography in Trauma»; bettseitiges Ultraschallprotokoll zum Nachweis von Peritonealflüssigkeit, Perikardflüssigkeit, Pneumothorax und/oder Hämothorax bei Traumapatienten) und Laboruntersuchungen aufgelistet. Die untersuchende Ärztin kommt so unter dem Titel «Beurteilung/Verlauf» zum Schluss, dass die Beschwerden im Rahmen eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas Grad I beurteilt werden. Demgemäss bestand überdies der Verdacht auf eine nicht dislozierte Rippenfraktur. Zudem zeigten sich mehrere Kontusionsmarken am Thorax und den Extremitäten.

 

5.3       Aussagen

 

Als persönliche Beweismittel liegen im Wesentlichen die protokollierten Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugin vor. Die für die anschliessende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts relevanten Aussagen werden nachfolgend zusammengefasst aufgeführt.

 

5.3.1    Aussagen der Privatklägerin

 

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2020 (AS 31 ff.) gab die Privatklägerin u.a. zu Protokoll, dass der Abend vom 27. November 2020 zunächst ein ruhiger Abend gewesen sei. Sie hätten damals Abendbrot gegessen und die Kinder seien gut gelaunt gewesen, weshalb sie gedacht habe, es sei ein guter Zeitpunkt, um zu duschen. Sie habe die jüngere Tochter, E.___, zum Beschuldigten auf das Sofa gebracht und ihm gesagt, er solle kurz auf die Kinder aufpassen. Sie sei dann duschen gegangen, woraufhin die ältere Tochter, D.___, an die Tür der Dusche geklopft habe. D.___ habe zu ihr unter die Dusche kommen wollen, weshalb sie ihr gesagt habe, sie solle ihren Vater fragen, ob er sie ausziehen könne. Er habe das Gespräch mitgehört und sei ins Bad gekommen. D.___ habe dann ihre Meinung aus irgendeinem Grund geändert und habe weiterspielen wollen. Sie habe gedacht, ihr Mann hätte D.___ mit nach vorne genommen. Sie habe weitergeduscht und plötzlich ein komisches Geräusch gehört, woraufhin sie die Dusche verlassen und D.___ in der Badewanne entdeckt habe. Die Badewanne sei dabei bis zu ihrem Bauch mit eiskaltem Wasser gefüllt gewesen. Da D.___ mit dem Wasserhahn gespielt habe, sei das Wasser weiter in die Wanne gelaufen. Die Privatklägerin habe laut gerufen, ob der Beschuldigte nicht einmal für zehn Minuten zu den Kindern schauen könne. Gleichzeitig habe sie gehört, wie E.___ weine. Daraufhin sei der Beschuldigte mit ihr ins Badezimmer gekommen. Er habe sie der Privatklägerin übergeben, D.___ aus der Badewanne gehoben und diese auf den Boden gesetzt. Die Privatklägerin habe mit E.___ zusammen das Badezimmer in Richtung Wickelzimmer verlassen. D.___ sei ihr nass hinterhergelaufen. Noch im Gang habe sie auch D.___ hochgehoben und sei mit beiden Kindern auf dem Arm ins Wickelzimmer gegangen. Danach habe sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt. Mit E.___ auf dem Arm habe sie D.___ bis auf die Windeln ausgezogen. Gleichzeitig sei der Beschuldigte hinterhergekommen und habe sie weiter angeschrien. Es sei um das Aufpassen auf die Kinder gegangen. Dabei habe er ihr gesagt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Das habe sie wirklich wütend gemacht. Sie habe ihn daraufhin angeschrien und ihn aufgefordert, zu gehen. Er habe sie weiter angeschrien und sei immer nähergekommen. E.___ habe immer mehr geweint. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen, und er habe erwidert, dass er nicht gehen werde. Anschliessend habe sie ihn geschubst. Sie habe gewollt, dass er ins Wohnzimmer gehe, damit sich die Situation beruhige. Die Privatklägerin gab zum weiteren Geschehen an, dass der Beschuldigte sie anschliessend an das Schubsen «ge-kläpft» habe. Dabei habe er sie mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange geschlagen. Diesen Schlag stufte sie als eine sechs bis sieben auf einer Skala von 1-10 ein. Daraufhin habe sie ihn aus Reflex zurückgeschlagen und ihn angeschrien, dass er abhauen solle. Danach habe er mehrfach gegen sie geschlagen, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wie oft und wo er sie mit seinen Schlägen getroffen habe. Sie habe ihm auf dem Weg vom Wickelzimmer ins Wohnzimmer ins Gesicht gefasst und versucht, ihn wegzustossen. Dabei habe sie ihn gekratzt. Sie habe ihn zwei- bis dreimal weggeschubst und versucht, sich und E.___ zu schützen. Schliesslich schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie im Wohnzimmer noch einmal gegen das Gesicht geschlagen habe, sodass ihr kurz schwarz vor Augen geworden sei, sie aber nicht das Bewusstsein verloren habe. Diesen Schlag beschrieb sie als den stärksten und stufte ihn bei einer zehn auf einer Skala von 1-10 ein. Infolge dieses Schlags sei sie gegen den Esstisch und die Stühle gefallen, wobei sie E.___ immer noch auf dem Arm gehalten habe. Nachher habe sie E.___ auf das Sofa gelegt und plötzlich sei sie mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen. Sie könne nicht sagen, wie das passiert sei. Er sei über sie gekommen und habe sie immer wieder auf das Sofa gedrückt. Sie habe mit den Beinen gegen ihn gestrampelt, weswegen er sie gegen ihre Beine geschlagen habe. Plötzlich habe er sie losgelassen und sei vermutlich ins Schlafzimmer gegangen.

 

Vor der Vorinstanz am 30. März 2022 (AS 231 ff.) gab die Privatklägerin im Wesentlichen an, dass sie am 27. November 2020 geduscht habe. Der Beschuldigte hätte zu den Kindern schauen sollen, was jedoch nie funktioniert habe. D.___ sei in die Dusche hineingekommen und habe gesagt, sie wolle duschen. Die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, sie solle sich ausziehen, doch dann habe sich D.___ umentschieden. Sie nehme an, der Beschuldigte sei in der Zwischenzeit wieder zurück ins Wohnzimmer gegangen. Danach habe die Privatklägerin ein Geräusch gehört, woraufhin sie aus der Dusche gekommen sei und D.___ in der Badewanne entdeckt habe. Diese sei im Wasser gestanden. Sie wisse nicht mehr, wie hoch das Wasser gestanden sei. Sie sei erschrocken, da es eine gefährliche Situation gewesen sei. Sie habe gerufen, ob der Beschuldigte nicht fünf Minuten zu den Kindern schauen könne. Er sei dann mit E.___ auf dem Arm ins Bad gekommen. Die Privatklägerin habe E.___ zu sich genommen und es sei in der Folge zum Streit gekommen. Die Privatklägerin sei davongelaufen. Der Beschuldigte habe D.___ aus dem Wasser gehoben und nicht getrocknet. Diese sei ihr hinterhergelaufen. Zusammen mit den Kindern sei die Privatklägerin schliesslich ins Wickelzimmer gegangen. Dort habe sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt und E.___ weiterhin im Arm gehalten. Der Beschuldigte sei ihnen hinterhergelaufen und habe geschrien. Dabei sei er ihr immer näher gekommen, weshalb sie ihn gestossen habe. Er sei immer lauter geworden. Die Kinder hätten geweint. Der Beschuldigte habe sie sodann ins Gesicht geschlagen. Aus Reflex habe sie zurückgeschlagen und gesagt, er solle abhauen und verschwinden. Nachdem sie vom Wickeltisch zurückgestanden sei, habe er sie «eigentlich durch den Gang, Küche, Wohnzimmer durchgeprügelt, mehr oder weniger». Er habe immer wieder auf sie eingeschlagen. In der Küche habe der Beschuldigte sie «dermassen» ins Gesicht geschlagen, dass sie mit E.___ auf dem Arm rückwärtsgefallen sei und es ihr kurz schwarz geworden sei. Sie sei jedoch nicht ohnmächtig geworden. Sie habe daraufhin E.___ auf das Sofa gelegt und als sie sich umgedreht habe, sei er schon über ihr gewesen. Sie habe sich nur noch gewehrt und versucht, ihn von sich «drabzbringe». Dabei habe sie versucht, ihn mit Händen und Füssen wegzustossen. Er habe dann von ihr abgelassen und sei verschwunden. Die Kinder hätten geweint und sie sei zu D.___ ins Wickelzimmer gegangen, wo diese gerade dabei gewesen sei, vom Wickeltisch herunterzuklettern. Die Verletzungen habe sie am selben Abend nicht behandelt. Sie habe die Kinder genommen und sei mit ihnen ins Bett. Schmerzmedikamente habe sie zu diesem Zeitpunkt keine eingenommen. Am nächsten Tag habe sie sich ins Spital begeben, weil ihr schlecht gewesen sei. Sie habe sich zweimal übergeben müssen. Dort habe sie Medikamente erhalten und sei geröntgt worden. Der Arzt sei ein bisschen erschrocken, weil ihr Gesicht so geschwollen und blau gewesen sei. Wegen der Gehirnerschütterung habe sie fast vier Wochen lang Schmerzmittel eingenommen, wegen der Kopfschmerzen. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Einvernahme habe sie keine Nebenwirkungen mehr, «ausser (…) das Traumatische». Angstzustände könne man aber sicher nicht mehr sagen. Sie sei bis im September oder Oktober bei einer Psychologin in Behandlung gewesen. 

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2024 (ASB 207 ff.) führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, dass sie am Abend des 27. November 2020 duschen gegangen sei. Dabei habe sie die Kinder beim Beschuldigten im Wohnzimmer gelassen. Als sie später aus der Dusche gekommen sei, habe sie D.___ in der Badewanne im eisig kalten Wasser stehen sehen. Daraufhin habe die Privatklägerin etwas geschrien, woran sie sich nicht mehr erinnere. Der Beschuldigte sei mit E.___ ins Bad gekommen. Die Privatklägerin habe E.___ genommen und der Beschuldigte habe D.___ aus dem Bad gehoben. Dann sei es zum Krach gekommen. Die Privatklägerin sei mit E.___ auf dem Arm davongelaufen und D.___ sei ihnen «pflotschnass» hinterher durch den Gang. Sie habe dann auch D.___ auf den Arm genommen und habe sich so mit beiden Kindern ins Wickelzimmer begeben. Der Beschuldigte sei ihnen nachgekommen und habe sie angeschrien. Sie habe D.___ auf den Wickeltisch gesetzt und versucht, sie auszuziehen, während sie E.___ weiterhin auf dem Arm gehalten habe. Der Beschuldigte sei ihr immer nähergekommen, sodass sie ihn weggestossen habe. Da habe er das erste Mal zugeschlagen. Er habe sie im Gesicht getroffen. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte dabei ausgeholt oder ob er mit der flachen oder geballten Hand geschlagen habe. Der Schlag habe ihr wehgetan und sie würde ihn auf einer Skala von 1-10 auf einer sechs einstufen. Die Privatklägerin habe ihm daraufhin gesagt, er solle abhauen. Sie habe versucht, mit E.___ auf dem Arm an ihm vorbeizukommen. Zu D.___ habe sie gesagt, sie solle dort bleiben. Die Privatklägerin sei schliesslich an ihm vorbeigegangen und er sei ihr wieder hinterher. Er habe auf sie eingeschlagen, während sie nur gehofft habe, dass E.___ nicht herunterfalle. So habe es sich durch den Gang in die Küche um den Esstisch herum gezogen. Dort habe er nochmals so fest zugeschlagen, dass sie mit E.___ auf dem Arm rückwärts gegen den Esstisch gefallen sei. Dabei sei es ihr ganz kurz schwarz vor Augen geworden. Sie sei auf einen Stuhl gefallen und habe gedacht, sie müsse E.___ hinlegen, ansonsten würde sie sie fallen lassen. Daraufhin habe sie E.___ auf das Sofa gelegt. Als die Privatklägerin sich umgedreht habe, sei er schon über ihr gewesen, habe sie gepackt und auf das Sofa gedrückt. Sie habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe versucht, ihn mit Händen und Füssen wegzustossen. In der Nacht, nachdem die Polizisten wieder gegangen seien, sei es ihr nicht so gut gegangen. Am früheren Morgen habe sie sich übergeben und habe Kopfweh gehabt. Sie sei müde, schockiert und verwirrt gewesen und habe einfach Panik gehabt. Am nächsten Morgen seien mehrere Freundinnen und ihre Mutter bei ihr zuhause gewesen. In ihrer Anwesenheit habe sie sich ebenfalls übergeben müssen. Eine Freundin habe ihr dann geraten, ins Spital zu gehen. Sie habe ein blaues Auge gehabt. Aus diesem Grund sei sie geröntgt worden. Die Schmerzen an der Rippe habe sie am längsten gespürt. Sie habe Schmerzmittel erhalten. Danach sei sie ein Dreivierteljahr in psychologischer Behandlung gewesen. Diese habe sie aus Kostengründen abgeschlossen. Jetzt sei sie wieder in Behandlung bei Frau F.___.

 

5.3.2    Aussagen des Beschuldigten

 

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2020 (AS 39 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er am Abend des 27. November 2020 etwas früher nach Hause gekommen sei und nach dem gemeinsamen Einkauf das Abendessen zubereitet habe. D.___ habe danach im Wohnzimmer gespielt und die Privatklägerin habe E.___ nach dem Wickeln ebenfalls zu ihm ins Wohnzimmer gebracht. Die Privatklägerin sei danach duschen gegangen. D.___ habe auch duschen wollen und sei vor die Tür gestanden. Als er schauen gegangen sei, habe E.___ angefangen zu weinen, weshalb er ins Wohnzimmer zurückgekehrt sei. Anders als sonst habe die Privatklägerin D.___ an diesem Tag nicht mit unter die Dusche genommen, sondern habe sie ausgesperrt. Danach sei D.___ scheinbar zur Badewanne gelaufen und habe das Wasser eingelassen. Sie sei mitsamt den Kleidern in die Wanne gestiegen, was die Privatklägerin bemerkt habe. Diese habe angefangen, «auszurufen», ob er nicht einmal zehn Minuten auf die Kinder schauen könne. Er sei dann nach hinten gegangen, um zu schauen, was los sei. Dabei habe er D.___ mit ihren Kleidern in der Badewanne stehen sehen. Die Privatklägerin habe ihn beschimpft, weshalb er nicht einmal auf die Kinder aufpassen könne und sie nicht einmal zehn Minuten in Ruhe duschen könne. Er habe daraufhin versucht, sich zu rechtfertigen. Dabei habe er ihr gesagt, weshalb sie nicht einfach die Türe schliessen könne. Überdies habe er hinzugefügt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Die Privatklägerin habe daraufhin angefangen, ihn zu «schüpfen». Als das «Schüpfen» nichts gebracht habe, habe sie ihm noch Faustschläge gegen das Gesicht verteilt, wobei ihm sogar ein wenig dunkel geworden sei. Als Reflex habe er sich vielleicht gewehrt und vielleicht auch zurückgeschlagen. Es sei nur eine Ohrfeige gewesen. Dazu gab er weiter an, er habe mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange geschlagen. Dabei habe er nicht ausgeholt. Diese Ohrfeige stufte er als eine vier auf einer Skala von 1-10 ein. Er sagte weiter aus, dass die Privatklägerin nach der ersten Ohrfeige zu E.___ ins Wohnzimmer gegangen und mit ihr auf dem Arm zurückgekehrt sei. Dabei habe sie erneut versucht, ihn zu schlagen. Er habe sie abwehren können, woraufhin sie ins Wickelzimmer gegangen sei, E.___ auf den Wickeltisch gesetzt habe und wieder auf ihn los sei. Sie habe ihn in die Küche gedrängt. Er sei rückwärtsgelaufen und habe sie an den Handgelenken oder Schultern festgehalten, sodass sie ihn nicht habe schlagen können. In derselben Einvernahme bestätigte er, dass die Privatklägerin E.___ bei der [ersten] Ohrfeige nicht im Arm gehalten, ihn jedoch mit E.___ auf dem Arm weggeschubst und sie danach weggelegt habe. Danach «kam sie wieder vollgas». Weiter gab er an, dass er sie nicht «geschüpft» habe. Vielmehr habe sie ihn angegriffen mit E.___ auf dem Arm. Während des Vorfalls sei ihnen D.___ schreiend und weinend hinterhergelaufen. Zum letzten Handlungsabschnitt gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme auf Frage hin zu, dass er die Privatklägerin das zweite Mal mit der rechten flachen Hand gegen ihre Wange geschlagen habe. Dies sei in der Küche gewesen. Dabei stufte er diesen zweiten Schlag als eine viereinhalb bis fünf «oder ähnlich» auf einer Skala von 1-10 ein. Die Privatklägerin habe nicht lockergelassen und versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Insgesamt gab er an, dass die Schläge der Privatklägerin in alle Richtungen und in Richtung Gesicht verteilt worden seien. Dabei habe es sich um Faustschläge und Ohrfeigen gehandelt. Er habe danach ihre Hände gehalten und sie auf das Sofa gedrückt. Er habe sie dabei nicht heruntergeworfen. Ihm sei es darum gegangen, dass sie sich beruhige. Sie habe dabei mit ihren Füssen gegen seien Kopf getreten. Er habe sie dann losgelassen und sei ins das Zimmer nach hinten verschwunden.

 

Vor der Vorinstanz am 30. März 2022 (AS 252 ff.) gab er im Wesentlichen an, dass D.___ am 27. November 2020 ins Badezimmer gegangen sei und habe duschen wollen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass die Privatklägerin mit D.___ duschen würde. Dann habe diese aber «ausgerufen», weshalb er zurück ins Badezimmer gekommen sei. Sie habe dann geschimpft, dass er nicht einmal zehn Minuten auf die Kinder aufpassen könne und dass er für nichts zu gebrauchen sei. Schliesslich habe sie angefangen, ihn zu «schütteln». Da das nichts gebracht habe, habe sie begonnen, ihn mit den Fäusten ins Gesicht zu «hauen». Dabei habe sie kein Kind auf dem Arm gehalten. Der Beschuldigte habe versucht, dies abzuwehren. Beim Rückwärtslaufen habe er sie an den Händen festgehalten. Sie habe nicht aufhören wollen. Aus Reaktion habe er ihr beim Rückwärtslaufen eine Ohrfeige erteilt. Er erklärte, dass die Privatklägerin beim erstmaligen Schubsen kein Kind auf dem Arm gehalten habe. Sie sei erst nach der ersten Ohrfeige zu D.___ ins Badezimmer gegangen und habe sie aus der Badewanne gehoben. Danach habe sie E.___ aus dem Wohnzimmer geholt, habe ihn wieder geschubst, sie (E.___) auf den Wickeltisch gelegt, ehe sie wieder auf ihn losgegangen sei. Sie habe ihn bis in die Küche zurückgedrängt. Er habe ihr mehrfach gesagt, sie solle aufhören. Da habe er ihr nochmals als Abwehrhaltung eine Ohrfeige gegeben. Zu beiden Ohrfeigen gab er an, dass er nicht ausgeholt habe und diese rein aus der Handlung heraus geschehen seien, «unbewusst». Als sie noch immer nicht aufgehört habe, habe er ihre Hände gehalten und sie immer wieder aufgefordert, aufzuhören. Er habe sie auf das Sofa hinuntergedrückt, als sie nach seinem Gesicht «tschuttet», aber nicht getroffen habe. Sie habe dann aufgehört und er habe sie sein lassen. Er sei dann ins Schlafzimmer zurück und habe dort die Polizei gerufen. Sie sei mit den Kindern im Zimmer gewesen. Schliesslich betonte er, er habe sie nie «irgendwie» geschubst oder beschimpft oder ihr absichtlich wehtun wollen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2024 (ASB 219 ff.) führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass der 27. November 2020 ein normaler Abend gewesen sei. Er habe gekocht und danach abgewaschen. Später habe er auf die Kinder aufgepasst. D.___ sei dann ins Badezimmer gegangen. Meistens habe die Privatklägerin D.___ dann zu sich in die Dusche genommen. Dieses Mal habe sie das nicht gemacht. Die Privatklägerin sei davon ausgegangen, dass D.___ wieder zu ihm komme. Doch D.___ habe mit dem Wasser gespielt und sei dann in die Wanne geklettert. Die Privatklägerin habe dann aus der Dusche gerufen. Das habe den Streit ausgelöst. Sie habe ihm vorgeworfen, nicht zu den Kindern schauen zu können, und habe ihn als «faulen Sack» o.Ä. beschimpft. Er habe ihr daraufhin erklärt, weshalb er gerade nicht auf D.___ aufgepasst habe. Er sei davon ausgegangen, dass sie bei der Privatklägerin sei, da das Duschen eine Art Abendritual dargestellt habe. Dabei habe sie nie die Tür geschlossen. Der Beschuldigte habe ihr dann auch gesagt, dass andere die Tür zumachen könnten, damit das Kind nicht reinkommen könne. Dadurch habe sie sich wahrscheinlich als Mutter in ihrer Rolle angegriffen gefühlt. Sie habe angefangen, zu schimpfen und ihn mit «Schüpfen» aus dem Bad ins Schlafzimmer zu drängen. Dort habe sie dann begonnen, Faustschläge zu verteilen, wodurch es ihm «trümlig» geworden sei. Es sei dann eine Hysterie entstanden durch die verbale Auseinandersetzung. Er habe sie noch nie so gesehen, sie habe «geleuchtet». Vielleicht habe er ihr beim Abwehren der Faustschläge, den Ohrfeigen und dem Schubsen eine Ohrfeige erteilt. Dabei habe er sie mit der rechten flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Den Schlag stufe er auf einer Skala von 1-10 als eine vier ein. Dabei habe er nicht ausgeholt. Sie habe dann aufgehört und sei ins Wohnzimmer gegangen. Dort habe sie E.___ geholt und sei mit ihr zurückgekommen. Mit E.___ auf dem Arm habe sie erneut versucht, ihn zu schlagen. Danach habe sie die Kinder ins Kinderzimmer gebracht und E.___ auf den Wickeltisch gelegt. Es sei dann erneut eskaliert. Sie habe ihn vom Kinderzimmer rückwärts in die Küche gedrängt. Vorne beim Tisch habe er ihr nochmals eine Ohrfeige gegeben und ihre Hände gepackt. Dabei habe er nicht anders zugeschlagen als bei der ersten Ohrfeige. Diese sei vielleicht ein wenig stärker gewesen, maximal eine fünf auf einer Skala von 1-10. Er habe sie dann auf das Sofa gedrückt, damit sie sich beruhige. Er habe sie aus dem Stand heraus auf das Sofa hinuntergedrückt. Als sie aufgehört habe, zu strampeln, sei er ins Zimmer gegangen und habe die Polizei gerufen.

 

5.3.3    Aussagen der Zeugin

 

An der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz (ASB 242 ff.) gab die Zeugin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie und ihr Mann mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin befreundet gewesen seien. Der Kontakt zur Privatklägerin sei jedoch seitens der Privatklägerin abgebrochen worden, weil diese ihr und ihrem Mann vorgeworfen habe, zu 100% hinter dem Beschuldigten zu stehen und nicht hinter ihr. Für die Zeugin sei jedoch klar gewesen, dass sie und ihr Mann hinter niemandem stehen würden, weil sie sowohl mit der Privatklägerin als auch dem Beschuldigten befreundet seien. Zum Vorfall am 27. November 2020 gab sie an, dass die Privatklägerin sie auf dem Handy angerufen und sie gebeten habe, so schnell als möglich zu ihr in ihre Wohnung zu kommen, da etwas passiert sei. Die Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen. Die Zeugin sei gleichzeitig mit der Polizei bei der Wohnung der Privatklägerin und dem Beschuldigten eingetroffen und gemeinsam mit dieser hineingegangen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt in der Küche am Tisch gesessen. Dabei sei der ausgerückte Polizist zu ihm gegangen. Die Zeugin sei mit der Polizistin zur Privatklägerin ins Wickelzimmer gegangen. Diese habe der Polizistin erzählt, was vorgefallen sei. Die Zeugin habe dann das Zimmer verlassen, um beim Beschuldigten zuzuhören. Es wurden Fotos gemacht von den Verletzungen der Privatklägerin. Die Zeugin sagte weiter, dass sie vor allem bei der Privatklägerin mitbekommen habe, was sie über den Tathergang erzählt habe. Für sie sei es aber schwierig, das alles zu rekonstruieren. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass sie geduscht habe, während der Beschuldigte auf beide Kinder habe aufpassen sollen. D.___ sei dann ins Badezimmer gekommen und in der Badewanne gestanden. Als die Privatklägerin aus der Dusche gekommen sei, habe es Krach gegeben. Der Beschuldigte habe gegenüber der Privatklägerin gesagt, andere könnten es auch. Dann habe diese ihn geschubst und er sei auf sie losgegangen. Es sei nachher zu einer Rangelei gekommen, als der Beschuldigte auf die Privatklägerin los sei, was durch den Gang ins Wohnzimmer auf das Sofa im Wohnzimmer geführt habe. Der Beschuldigte habe seinerseits den Anfang in der Dusche gleich geschildert bis hin zum Spruch, den er gegenüber der Privatklägerin geäussert habe, und dass sie ihn daraufhin geschubst habe. Allerdings habe er dann angegeben, dass er einfach leicht ihre Hände gehalten habe, um sie abzuwehren, weil sie auf ihn los sei. Im Wickelzimmer habe die Polizistin Fotos von der Privatklägerin gemacht. Die Zeugin erklärte, dass die Privatklägerin eine leicht gerötete Wange gehabt habe. Ihre Handgelenke seien ebenfalls leicht gerötet gewesen. Zudem habe sie am Rücken einen leichten roten Striemen gehabt und an der Wade eine «blaue Mose». Man sei sich damals unsicher gewesen, ob dieser blaue Fleck vorbestehend gewesen sei oder nicht. Dieses Hämatom sei «schon recht blau-gelblich» gewesen. Bezüglich des Striemens am Rücken habe die Privatklägerin gegenüber der Polizistin geäussert, dass dieser entstanden sei, als der Beschuldigte sie in den Stuhl «gschosse» habe, wo sie mit dem Rücken an den Stuhl gekommen sei. An diesem Abend habe man nicht über eine gebrochene Rippe gesprochen. An diesem Abend sei dann die Mutter der Privatklägerin vorbeigekommen und die Nacht über bei ihr geblieben. Die Zeugin sei zu sich nach Hause gefahren. Die Privatklägerin habe ihr nachher Bescheid gegeben, dass sie aufgrund ihrer Verletzungen mit einer Kollegin ins Spital gefahren sei. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie eine leichte Gehirnerschütterung und eine angebrochene Rippe erlitten habe. Über den psychischen Zustand der Privatklägerin sagte die Zeugin aus, dass diese sehr Angst gehabt habe und auch die Fenster und Fensterläden zugemacht habe, weil sie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte käme in die Wohnung zurück.

 

6.         Beweiswürdigung

 

6.1       Allgemeines

 

6.1.1    Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

 

6.1.2    Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

6.1.3    Die Beweiskraft von persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33). Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung.

 

Die wichtigsten Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen eines Zeugen, einer Zeugin bzw. eines Opfers und somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

 

6.1.4    Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

 

6.2       Konkrete Beweiswürdigung

 

6.2.1    Einig sind sich der Beschuldigte und die Privatkläger grösstenteils in Bezug auf den Tathergang, welcher sich unmittelbar vor den Handgreiflichkeiten zutrug. So ist erstellt, dass die Privatklägerin duschte, während sich die beiden Töchter beim Beschuldigten im Wohnzimmer aufhielten. Daraufhin schlich sich die ältere Tochter, D.___, ins Badezimmer und kletterte unbemerkt mitsamt Kleidung in die Badewanne. Die Badewanne füllte sich dabei mit Wasser. Als die Privatklägerin dies entdeckte, rief sie dem Beschuldigten zu, ob er nicht einmal für einige Minuten auf die Kinder aufpassen könne.

 

6.2.2    Beide Beteiligten bestätigten in ihren Aussagen, dass der Moment, in welchem der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber gesagt habe, «andere können das auch», der Punkt gewesen sei, an welchem der Streit eskalierte. Die Privatklägerin erklärte dazu, dass der vorgenannte Spruch des Beschuldigten «sie wirklich wütend gemacht» habe. Der Beschuldigte sagte dazu: «Danach tickte sie aus.» Daraufhin habe die Privatklägerin den Beschuldigten angeschrien. Sie gab diesbezüglich zu, dass sie ihn geschubst habe. Der Beschuldigte beschrieb diesen Vorgang bei der Polizei als «schüpfen» und vor der Vorinstanz als «schütteln». Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten decken sich dahingehend, dass der Vorfall von D.___ in der Badewanne zum Streit geführt habe und der Spruch des Beschuldigten das Fass zum Überlaufen gebracht habe, woraufhin ihn die Privatklägerin schubste. In Bezug auf den Aufenthalt von E.___ und den Ort der Streitigkeit bis zum Schubsen bzw. die Verlagerung der Streitigkeit fallen die Aussagen unterschiedlich aus. Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin erscheinen jedoch betreffend diese ungeklärten Punkte glaubhaft und vom Handlungsablauf her schlüssig. Zudem sind sie über alle Befragungen hinweg konstant geblieben. Glaubhaft erscheint insbesondere, dass sie von sich aus zugab, den Beschuldigten als Erstes geschubst zu haben, was nebst der geschilderten ehelichen Streitigkeit über die Betreuung der Kinder der Auslöser war für die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung. Die Zeugin bestätigte, dass die Privatklägerin gegenüber der am Tatabend ausgerückten Polizistin ausgesagt habe, dass es, nachdem D.___ aus der Badewanne geholt worden sei, zum Krach gekommen sei zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. So gab sie denn auch vor der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe aus erster Hand mitbekommen, wie die Privatklägerin gegenüber der Polizistin geäussert habe, dass sie den Beschuldigten geschubst hätte, nachdem er zu ihr gesagt habe, dass es andere auch könnten.

 

6.2.3    Gestützt auf die sich deckenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich ohne Weiteres auch erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange schlug. Auffällig sind dabei die Verharmlosungen des Beschuldigten in Bezug auf die Beschreibung dieses Schlags, welcher auf die angeblichen Faustschläge der Privatklägerin folgte. So gab er bei der Polizei an: «Danach weiss ich auch nicht. Als Reflex habe ich [mich] vielleicht gewehr[t]. Vielleicht habe ich sie auch zurückgeschlagen. Ich weiss, es war nur einmal, dass ich sie geschlagen habe. Das war nur eine Ohrfeige.» Auch vor der Berufungsinstanz blieb er dabei und erklärte: «Vielleicht beim Abwehren der Faustschläge und den Ohrfeigen und dem Schubsen habe ich ihr eine Ohrfeige erteilt.» Wie sich gezeigt hat (vgl. E. III, 5.3.2 hiervor), hat der Beschuldigte in seiner freien Erzählung bei der Polizei ausserdem den weiteren Schlag gegen die Privatklägerin nicht erwähnt. Naturgemäss empfand die Privatklägerin den Schlag als stärker, als ihn der Beschuldigte einstufte. Dennoch ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte den Schlag trotz der zurückhaltenden Beschreibung bezüglich der Heftigkeit im mittleren und nicht im untersten Bereich auf der vorgegebenen Skala der Intensität einstufte. Gleichzeitig fallen bei den Aussagen der Privatklägerin vor der Vorinstanz eine Tendenz zur Dramatisierung negativ auf. Was allerdings gleichsam auch für die Gegenseite gilt, sofern er Ausschmückungen wie «vollgas» und «sie hatte Rot gesehen» verwendete. Ungeklärt bleibt, ob die Privatklägerin den Beschuldigten vor besagtem Schlag in ihr Gesicht ebenfalls «mit den Fäusten» in sein Gesicht geschlagen hat. Dabei fällt auch bei der Privatklägerin auf, dass sie von mehrfachen Schlägen gegen sie berichtete. Beide Schilderungen bleiben in der Beschreibung der Häufigkeit und Ausführung vage. Immerhin hinterliessen die angeblichen Faustschläge der Privatklägerin gemäss Rapport der Polizei vom 14. Dezember 2020 keine sichtbaren Verletzungen, abgesehen vom Kratzer, den die Privatklägerin selbst einem Griff in sein Gesicht zuschrieb. Insofern lassen sich weder die vom Beschuldigten benannten, angeblichen Faustschläge seitens der Privatklägerin noch das angeblich «mehrfache Schlagen» des Beschuldigten gegen die Privatklägerin nach Verpassen der ersten Ohrfeige und dem darauffolgenden Gegenschlag in Häufigkeit und Intensität hinreichend erstellen.

 

6.2.4    Dagegen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ein zweites Mal ins Gesicht, konkret mit der rechten Hand gegen ihre Wange, schlug. Da gemäss dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 einzig das linke Auge und die linke Wange der Privatklägerin gerötet gewesen waren, ist davon auszugehen, dass erneut die linke Gesichtshälfte getroffen wurde. Dabei sind sich die Beteiligten uneinig, ob dies im Wohnzimmer oder in der Küche vorgefallen sei. Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte jedoch konkret an, die zweite Ohrfeige habe sich «vorne beim Tisch» ereignet. Anhand der übereinstimmenden Aussagen erscheint klar, dass es sich bei diesem Schlag um die stärkere der beiden Ohrfeigen handelte. Die Privatklägerin gab konstant wieder, dass ihr als Folge dieses Schlags kurz schwarz vor Augen geworden sei, wobei sie jedoch nicht das Bewusstsein verloren habe. Obwohl der Beschuldigte dies abstreitet, scheint ein Schwarzwerden vor Augen aufgrund der gesteigerten Intensität des Schlags gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht abwegig. Für das Berufungsgericht ist es glaubhaft, dass eine gewisse Heftigkeit der Einwirkung und ein gewisser Kräfteeinsatz seitens des Beschuldigten gegeben waren. Dies entgegen seinen Angaben, wonach er auch bei diesem Schlag nicht ausgeholt habe, was aber im Lichte der von ihm selber beschriebenen Intensität unrealistisch erscheint. In allen Befragungen gab die Privatklägerin weiter an, infolge des Schlags gefallen zu sein; einmal beschrieb sie es als «fallen gegen den Esstisch und die Stühle» und das andere Mal schlicht als «rückwärts geflogen» und «rückwärts gefallen». Die Zeugin wusste diesbezüglich zu berichten, dass die Privatklägerin am Tatabend gegenüber der Polizistin geschildert habe, dass der Beschuldigte sie in den Stuhl «gschosse» habe und sie mit dem Rücken an den Stuhl gekommen sei. Der in den fotografischen Aufnahmen der Polizei vom 27. November 2020 dokumentierte rote Striemen, den auch die Zeugin in ihren Aussagen beschrieben hat, sowie die Ausführungen im Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020, in welchem eine Schürfwunde am Rücken festgestellt wurde, stützen die Aussagen der Privatklägerin jedenfalls dahingehend, dass sie im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Rücken wogegen geprallt sein muss, da zu keiner Zeit anderslautende Angaben über eine direkte Gewalteinwirkung auf den Rücken der Privatklägerin vorgebracht wurden. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt davon auszugehen, dass die Privatklägerin infolge des zweiten Schlags gegen die Stühle und den Esstisch stolperte. Im Weiteren kann auch widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im letzten Akt der Auseinandersetzung die Handgelenke festhielt und sie rücklings auf das Sofa drückte, während sie mit den Füssen nach ihm trat. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, kann der Standort der Kinder während der gesamten Auseinandersetzung nicht restlos rekonstruiert werden. 

 

6.2.5    In Bezug auf die Verletzungsfolgen der körperlichen Auseinandersetzung ist nebst weiteren Beweismitteln, wie dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl. Fotodokumentation sowie den Aussagen der Zeugin vor der Vorinstanz, vor allem der Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 von entscheidender Bedeutung.

 

6.2.6    Am Tag nach der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, am 28. November 2020, suchte die Privatklägerin (ein erstes Mal) das Bürgerspital Solothurn auf und wurde dort auf der Notfallstation behandelt. Der gleichentags erstellte Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn beruht einerseits auf der körperlichen Untersuchung und andererseits auf den Angaben der Privatklägerin selbst. Insbesondere die vom Beschuldigten in Zweifel gezogene Diagnose des Schädel-Hirn-Traumas Grad I ergibt sich anhand der äusserlichen Untersuchung, der Schilderung der Vorgeschichte durch die Privatklägerin sowie der von ihr geklagten Beschwerden. Dabei bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass die Anamnese für die Diagnostik einer leichten Gehirnerschütterung, wie sie in casu erfolgt ist, essentiell ist und nicht anhand objektiver Messungen ausgemacht werden kann; zumal die Befunde der Untersuchung anhand der Schädel-CT und der neurologischen Untersuchung unauffällig und entsprechend mit einem Punktewert von 15 auf der Glasgow-Koma-Skala (GCS; einfache Skala zur Abschätzung einer Bewusstseinsstörung mit Punkten anhand vorgegebener Rubriken) bewertet wurden. Die Angaben der Privatklägerin im Rahmen des Anamnesegesprächs bilden dabei gleichzeitig ihre ersten dokumentierten Aussagen. Vergleicht man ihre damaligen Aussagen mit denjenigen, welche sie später bei der Polizei und vor den Gerichten gemacht hat, so fällt zwar auf, dass sie im Spital von drei Faustschlägen seitens des Beschuldigten in ihr Gesicht berichtet haben soll, anders als im Rahmen der anderen Einvernahmen, bei welchen sie – nebst der vagen Schilderung einer Mehrzahl von undefinierten Schlägen – konkret zwei Schläge beschrieb. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin angegeben habe, infolge des zweiten Schlags mit dem Rücken auf das Sofa gefallen zu sein und sich dabei den Kopf gestossen zu haben. Bei der Polizei wie auch vor der Berufungsinstanz berichtete sie demgegenüber, aufgrund dieses zweiten Schlags gegen den Esstisch und die Stühle gefallen zu sein. Von einem Stossen des Kopfes durch einen Fall auf das Sofa war bei keiner Einvernahme die Rede. Grundsätzlich lässt sich damit eine mutmassliche Aggravation in Bezug auf die Anzahl und die Art der Schläge in ihrer Sachverhaltsschilderung gegenüber der Ärztin im Vergleich zu ihren übrigen Aussagen gegenüber der Polizei und den Gerichten feststellen. Konfrontiert mit ihren Angaben im Rahmen des Anamnesegesprächs zeigte sich die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung sichtlich überrascht. Dazu gab sie an: «Es erstaunt mich jetzt, dass ich das so gesagt habe. Ich habe es jetzt ganz anders in Erinnerung. So wie ich es heute gesagt habe.» Die offensichtlichen Widersprüche, welche auch die Verteidigung angesprochen hat, konnte auch sie sich nicht erklären. Paradox erscheint dabei insbesondere, dass die Privatklägerin nur eine Woche später bei der Polizei (und nicht zuletzt auch vor dem Berufungsgericht) ihre Aussagen zugunsten des Beschuldigten relativiert hat. Der Vorwurf der Böswilligkeit lässt sich daher bereits durch ihr späteres Aussageverhalten vor der Polizei und den Gerichten entkräften, wäre es doch ein Leichtes gewesen, bei dieser Sachverhaltsdarstellung zu bleiben, sofern diese bewusst so erfolgt wäre. Wie es schliesslich zu den Feststellungen im Notfallbericht gekommen ist, ob also die Privatklägerin die Schilderungen tatsächlich so wiedergegeben hat bzw. ob die von der Privatklägerin vorgebrachte Vorgeschichte auch so protokolliert wurde, wie sie ihrerseits erzählt worden ist, lässt sich nicht rekonstruieren und muss offenbleiben. Klar ist demgegenüber jedoch, dass zwei Ohrfeigen ins Gesicht und damit in den Kopfbereich der Privatklägerin vom Beschuldigten zugestanden sind, wobei zumindest beim zweiten Schlag ein recht erheblicher Kräfteeinsatz vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehen wird. Daraus resultierte auch die äusserlich feststellbare Prellung am Jochbein der Privatklägerin, welche sowohl anhand der Fotodokumentation der Polizei als auch durch die Untersuchung im Spital belegt ist. So ist denn auch glaubhaft gemacht, dass der Privatklägerin beim zweiten Schlag kurzzeitig schwarz vor Augen geworden und sie daraufhin gegen den Esstisch und die Stühle gestolpert ist. Ausserdem sind auch die am Folgetag der Auseinandersetzung beklagten Beschwerden (Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) der Privatklägerin unbestritten. Der Beschuldigte zweifelte zwar daran, dass diese Beschwerden von der Auseinandersetzung herrührten und wollte sie mit Existenzängsten und Sorgen begründen; gleichzeitig gab er aber auch an, dass die Privatklägerin bei Sorgen oder Stress für gewöhnlich nicht zu solchen Beschwerden neigte. Es sind daher auch diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln wäre. Insofern erscheint die Diagnose der leichten Gehirnerschütterung unter Berücksichtigung zweier Schläge gegen das Gesicht, eines kurzzeitigen Schwarzwerdens vor Augen, ergänzt durch das Ergebnis der körperlichen Untersuchung und kombiniert mit den übrigen Beschwerden, welche die Privatklägerin auch im Spital vorgebracht hat, als durchaus plausibel.

 

6.2.7    Auch die übrigen im Notfallbericht festgestellten Verletzungen der Privatklägerin als Folgen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten werden durch die weiteren Beweismittel, so den Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl. Fotodokumentation sowie die Aussagen der Zeugin vor der Vorinstanz, überwiegend belegt. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass die Privatklägerin Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen erlitten habe. Ausserdem seien ihr linkes Auge sowie ihre linke Wange leicht geschwollen und gerötet gewesen. Die entsprechenden Verletzungen sind ausserdem auf den Fotos der Polizei erkennbar. Die am Tatabend von der Privatklägerin hinzugerufene Zeugin, welche beim Eintreffen der Polizei vor Ort war, gab anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz zu den Verletzungen der Privatklägerin an, dass deren Wange sowie die Handgelenke leicht gerötet gewesen seien. Ausserdem habe diese einen leichten roten Striemen am Rücken und einen blauen Flecken an der Wade gehabt. Das Hämatom an der unteren Wade beschrieb sie als bereits «recht blau-gelblich». Gestützt auf diese Beweismittel, welche ein stimmiges Bild ergeben, ist erstellt, dass sich die Privatklägerin anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten Prellungen am Jochbein und am Rücken zuzog. Es ist gerichtsnotorisch, dass Hämatome sich erst Stunden, wenn nicht Tage, nach dem Ereignis dunkel färben. Insofern ist nicht erstellt, dass dieser Bluterguss an der Wade von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stammt. Aufgrund des erstellten Tathergangs und der auf den Fotos noch nicht dunkel gefärbten Hämatome erscheint es hingegen durchaus plausibel, dass die Privatklägerin die weiteren Hämatome an den Beinen von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, so z.B. beim Strampeln gegen ihn, erlitten hat.

 

6.3       Zusammengefasst legt das Berufungsgericht seinem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:

 

Am Abend des 27. November 2020 duschte die Privatklägerin, während sich die beiden Töchter beim Beschuldigten im Wohnzimmer aufhielten. Daraufhin schlich sich D.___ ins Badezimmer und kletterte unbemerkt mitsamt Kleidung in die Badewanne. Die Badewanne füllte sich dabei mit Wasser. Als die Privatklägerin dies entdeckte, rief sie dem Beschuldigten zu, ob er nicht einmal für einige Minuten auf die Kinder aufpassen könne. Der Beschuldigte kam mit E.___ ins Badezimmer und übergab sie der Privatklägerin, während er D.___ aus der Badewanne hob und sie auf den Boden setzte. Die Privatklägerin verliess mit E.___ auf dem Arm das Badezimmer in Richtung Wickelzimmer. D.___ ist ihr dabei nass hinterhergelaufen. Noch im Gang hat sie dann auch D.___ hochgehoben und ist mit beiden Kindern auf dem Arm ins Wickelzimmer gegangen. Danach hat sie D.___ auf den Wickeltisch gesetzt. Mit E.___ auf dem Arm hat sie D.___ bis auf die Windeln ausgezogen. Gleichzeitig ist der Beschuldigte hinterhergekommen. Der Streit über die Betreuung der Kinder wurde fortgesetzt. Dabei hat ihr der Beschuldigte sinngemäss gesagt, dass alle anderen es auch hinbekommen würden. Daraufhin schubste die Privatklägerin den Beschuldigten. Dieser schlug ihr mit der rechten Hand gegen die linke Wange, woraufhin sie zurückschlug. Der Streit verlagerte sich sodann in den Küchen-/Wohnbereich. Auf dem Weg dorthin ging die Rangelei weiter, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten ins Gesicht fasste und ihn an der Nase kratzte. Im Küchen- bzw. Wohnraum schlug der Beschuldigte die Privatklägerin erneut mit seiner rechten Hand gegen ihre linke Wange. Dieser Schlag war spürbar härter als der erste. Infolge des Schlags wurde es der Privatklägerin kurz schwarz vor Augen und sie stolperte rückwärts gegen die Stühle und den Esstisch, was mutmasslich zu der Verletzung an ihrem Rücken führte. Der Beschuldigte hielt ihre Handgelenke fest und drückte sie auf das Sofa hinunter. Sie strampelte mit ihren Füssen gegen ihn, was er abwehrte. Dies führte mutmasslich zu den festgestellten Hämatomen im Knie- und Schienbeinbereich. Er liess schliesslich von ihr ab und verschwand ins Schlafzimmer. Die Privatklägerin ging ins Wickelzimmer, wo sie sich mit den aufgelösten Kindern aufhielt. Am Folgetag klagte die Privatklägerin infolge des körperlichen Streits mit dem Beschuldigten über mehrmaliges Erbrechen, Übelkeit sowie Kopf- und Nackenschmerzen, weshalb sie sich ins Spital begab.

 

Insgesamt zog sich die Privatklägerin infolge der körperlichen Auseinandersetzung eine leichte Gehirnerschütterung, eine Schwellung am linken Jochbein mit Druckschmerz, einen lokalen Druckpunkt am Nacken, eine Schürfwunde am Rücken und mehrere Suffusionen/Hämatome oberhalb des Knies rechts und am Schienbein links sowie ein Druckschmerz über der Oberschenkelaussenseite zu. Ausserdem bestand der Verdacht auf eine Rippenfraktur links mit Druckschmerz in diesem Bereich.

 

Dieser Sachverhalt bildet Grundlage für die nachfolgende rechtliche Würdigung.

 

IV.       Rechtliche Würdigung

 

1.         Allgemeines

 

1.1       Wegen einfacher Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (das heisst nicht schwer oder durch Tätlichkeiten) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter wird u.a. von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).

 

1.2       Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Geschehnisse unbestrittenermassen verheiratet waren, ist für eine Strafverfolgung kein Antrag notwendig. Das Verfahren ist von Amtes wegen durchzuführen.

 

1.3       Die einfache Körperverletzung erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Gehirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (Roth/Berkemeier in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019 [kurz: BSK StGB I], N 4 zu Art. 123 StGB).

 

Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die St.ung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BGE 134 IV 189).

 

Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder Ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung heikel. In der früheren Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c).

 

1.4       Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu qualifizieren bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Ein Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE IV 117 17 E. cc = Pr 81 [1992] Nr. 144).

 

1.5       Subjektiv ist Vorsatz gefordert; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht selten wird dabei vom Vorgehen aus auf den Vorsatz resp. den Eventualvorsatz geschlossen. Der Vorsatz resp. Eventualvorsatz (BGE 119 IV 1; 121 IV 249) muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 35 f. zu Art. 123 StGB).

 

2.         Konkrete rechtliche Würdigung

 

2.1       Am Tag nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten machten die Verletzungen und Beschwerden der Privatklägerin das Aufsuchen des Notfalls im Bürgerspital Solothurn nach ihrem subjektiven Empfinden notwendig. Dem ärztlichen Befund des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 zufolge wies diese insbesondere im Kopf- und Halsbereich einen Druckschmerz, eine Schwellung am linken Jochbein und einen Druckpunkt am Nacken auf. Ausserdem wurde bei der Privatklägerin im Bereich des Thorax ein Druckschmerz über der ca. achten Rippe links mit auffälliger Stufenbildung des Knochens sowie eine Schürfwunde am rechten hinteren Oberkörper festgestellt. Schliesslich hat die Ärztin an den unteren Extremitäten der Privatklägerin mehrere Suffusionen bzw. Hämatome ausgemacht. Dies führte dazu, dass Frau Dr. med. G.___ bei der Privatklägerin ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, den Verdacht auf eine Rippenfraktur links und multiple Prellungen am Jochbein links, am rechten hinteren Oberkörper, an der Oberschenkelaussenseite links, oberhalb der Kniescheibe rechts und am linken Schienbein diagnostizierte. Der Privatklägerin wurden Optifen Filmtabletten (600 mg) verschrieben und sie wurde angehalten, sich körperlich zu schonen und übermässige audiovisuelle Reize für fünf bis sieben Tage zu meiden (AS 27 ff.).

 

2.2       Die gravierendsten (diagnostizierten) Verletzungsfolgen verursachten die Schläge des Beschuldigten ins Gesicht der Privatklägerin. Diese bewirkten bei ihr eine leichte Gehirnerschütterung, einen Druckschmerz und eine Schwellung am linken Jochbein, was zur Diagnose der Kontusion, sprich Prellung, am linken Jochbein führte. Wie zuvor dargestellt, wurde ihr infolge des zweiten Schlags schwarz vor Augen und sie stolperte gegen den Esstisch und die Stühle.

 

2.3       Die Kasuistik des Bundesgerichts gibt in Bezug auf die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit, der einfachen Körperverletzung und dem privilegierten Fall der einfachen Körperverletzung einiges her. In casu von Interesse ist ein Fall, in welchem sich das Opfer zwei zweimal fünf Zentimeter grosse Schwellungen und Rötungen an der linken Augenbraue und am linken Ohr und einen Druckschmerz am unteren linken Rippenbogen zuzog. Dies wurde aufgrund der Gesamtumstände der Tat als kein leichter Fall mehr qualifiziert. In einem anderen Fall wurden zwei starke Ohrfeigen, die beim Opfer noch mehr als 24 Stunden nach dem Vorfall durch den Arzt diagnostizierte Schmerzen beim Abtasten und Bewegen der Nase, Schmerzen an den Schläfen und unter dem linken Augenbogen sowie Bluten der rechten Nasenschleimhaut hervorgerufen haben, als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung eingestuft. Insbesondere mit den vorliegend zu beurteilenden Verletzungsfolgen vergleichbar erscheint der Fall, bei welchem ein harter Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte, als eine leichte einfache Körperverletzung qualifiziert wurde.

 

Das Obergericht Solothurn hat in seiner früheren Rechtsprechung betreffend die fragliche Abgrenzung bereits festgehalten, dass alle objektiven (z.B. nach dem Grad der Verletzungen) und subjektiven (z.B. nach dem Verschulden) Umstände der Tat zu berücksichtigen seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht massgeblich (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 56 zu Art. 123 StGB; Urteil des OGer Solothurn vom 20. Januar 2004, SOG 2004,11).

 

2.4       Vorliegend kann vorweggenommen werden, dass die bei der Privatklägerin im Notfallbericht vom 28. November 2020 (AS 27 ff.) diagnostizierte leichte Gehirnerschütterung für sich allein genommen eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen Körperverletzung zu begründen vermag; dies nicht zuletzt aufgrund der Heilungszeit, die diese auch vorliegend erforderte. Allerdings gilt es an dieser Stelle zu bemerken, dass, selbst wenn die Diagnose der Gehirnerschütterung angezweifelt und diese daher als nicht gegeben erachtet würde, die übrigen Verletzungen und Beschwerden, welche die Privatklägerin aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten davongetragen hat, die Schwere einer einfachen Körperverletzung erreichen, was in der Folge aufzuzeigen ist.

 

Vorliegend wurde nebst der leichten Gehirnerschütterung auch eine Prellung am Jochbein der Privatklägerin festgestellt. Unter einer Prellung ist gemeinhin eine Schädigung eines Körperteils bzw. Gewebebereichs durch direkte stumpfe Gewalt von aussen zu verstehen. Dies zeugt im vorliegenden Fall von einem durchaus harten Schlag ins Gesicht der Privatklägerin, welcher die Kontusion am Jochbein verursachte. Bekanntermassen können Folge solcher Prellungen Einblutungen und Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe sein, die mit Schwellungen und Schmerzen in der betroffenen Körperregion einhergehen. Folglich kann festgehalten werden, dass es sich bei der Prellung am Jochbein der Privatklägerin um eine Verletzung des menschlichen Körpers handelt, auch wenn diese oberflächlich und von geringer Bedeutung sein mag. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten ausgeteilten Schläge nicht nur Schmerzen und eine Rötung verursacht haben. Eine solche Prellung im äusserst sensiblen Gesichtsbereich hinterlässt normalerweise mehrere Tage lang Spuren und ist ebenfalls eine gewisse Zeitdauer mit Schmerzen verbunden. Ausserdem führte der Schlag auch zu einem kurzzeitigen Schwarzwerden vor Augen, was auf eine kurzweilige Benommenheit, Kreislauf- oder Bewusstseinsstörung hinweist. Dies indiziert auch eine gewisse Gefährlichkeit eines solchen Schlags in der Nähe der Schläfe und der sensiblen Augenpartie. Die Privatklägerin klagte zudem am Folgetag über zunehmende Schmerzen über dem linken Wangenknochen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit. Ihren Angaben zufolge musste sie mehrmals erbrechen.

 

Berücksichtigt werden müssen nebst den hier erfolgten körperlichen Verletzungen auch die von der Privatklägerin beklagten psychischen Folgen. Dabei berichtete sie von Ängsten, welche sie dazu gebracht haben, die Wohnungstür stets abzuschliessen und sich in der Öffentlichkeit unsicher zu fühlen. Auch die Zeugin teilte dazu ihren gewonnenen Eindruck vom Tatabend und gab an, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt sehr Angst gehabt habe und die Fenster und Fensterläden zugemacht habe, weil sie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte käme in die Wohnung. Die Privatklägerin ihrerseits gab anlässlich der vorinstanzlichen Befragung an, dass sie zur Behandlung dieser psychischen Folgen eine Psychologin aufgesucht habe, welche sie bis im September oder Oktober 2021 regelmässig behandelt habe, was sie zumindest für eine Sitzung im März 2021 mit einer Honorarrechnung vom 1. April 2021 belegte (AS 215). Diese Folgen werden auch aus dem Therapieverlaufsbericht vom 24. Mai 2024 (ASB 140 ff.) deutlich. Demnach handelt es sich bei der aktuellen Behandlung der Privatklägerin um eine psychotraumatologische Psychotherapie bei einer Fachpsychologin. Im Bericht wird von der behandelnden Psychologin festgehalten, dass sich die Privatklägerin emotional sehr belastet zeige, sobald es um den Beschuldigten gehe. Sie zeige dabei insbesondere Symptome der Angst und erstarre körperlich. Trotz der beschriebenen Symptome ist die Erheblichkeit der psychischen Beeinträchtigung infolge der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mangels entsprechender Diagnose nicht feststellbar. Aus diesem Grund kann folglich nicht ohne Weiteres auf Angstzustände mit Krankheitswert geschlossen werden. Die beklagten Ängste und Beschwerden im vorgenannten Ausmass vermögen denn auch für sich allein keine Körperverletzung zu begründen. Dennoch haben diese Beschwerden zusammen mit der leichten Gehirnerschütterung, den Prellungen, Schmerzen sowie der vermuteten Rippenfraktur in die Würdigung der Gesamtumstände der Tat miteinzufliessen.

 

2.5       Aufgrund der Beweismittel, so dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 inkl. Fotodokumentation, dem Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. November 2020 und nicht zuletzt den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, ist unzweifelhaft, dass einzig die Schläge des Beschuldigten für die zuvor genannten Verletzungen und damit die körperliche Schädigung kausal waren.

 

2.6       Unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor erörterter Umstände kann somit darauf geschlossen werden, dass die Schläge des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin, seiner Ehefrau, noch knapp erfüllen.

 

Hierzu gilt es festzuhalten, dass bei einem geringen Verschulden des Täters grundsätzlich ein leichter Fall i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Gemäss Lehre ist eine solche Annahme mit der Folge einer Strafmilderung allerdings für die Fälle der qualifizierten Formen gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I-Roth/Berkemeier, N 9 und 12 zu Art. 123 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 32).

 

2.7       In Bezug auf den subjektiven Tatbestand beteuerte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, dass er die Privatklägerin «nicht wirklich absichtlich» verletzt habe. Er habe ihr nie absichtlich wehtun wollen. Gleichzeitig gab er jedoch zu, die hier interessierenden Schläge verübt zu haben, wenn auch mit gewissen Verharmlosungen in Bezug auf die Intensität und die Art der Ausführung.

 

2.8       Die Vorinstanz hat in Bezug auf den subjektiven Tatbestand korrekterweise darauf verwiesen, dass das, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, innere Tatsachen betrifft und bei fehlendem Geständnis des Täters aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden muss (Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn, Strafkammer, STBER.2019.55, E. III.2.4). Dazu lässt sich auf den vorliegenden Fall bezogen feststellen, dass der Beschuldigte, indem er der Privatklägerin mehrere Schläge in der hiervor beschriebenen Art gegen das Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzt hat, die in casu verursachten Verletzungen zumindest in Kauf nahm. Da die Körperverletzung jedoch nach Überzeugung des Berufungsgerichts nicht das primäre Handlungsziel des Beschuldigten war, ist – anders als die Vorinstanz – nicht von direkt vorsätzlichem, sondern von (zumindest) eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Dabei wusste er zweifelsohne um die Tatsache, dass es sich bei der Angegriffenen um seine Ehefrau handelte. Folglich hat der Beschuldigte mit seinen Handlungen auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.

 

3.         Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden.

 

 

V.        Strafzumessung

 

1.         Allgemeines

 

1.1       Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 16 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2       Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3       Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4       Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5       Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

 

1.6       Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 61 zu Art. 42 StGB).

 

2.         Konkrete Strafzumessung

 

2.1       Strafrahmen

 

Beim Delikt der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin) nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohtes Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).

 

2.2       Tatkomponente

 

2.2.1    Objektive Tatschwere

 

Durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten wurde unmittelbar der Körper und die geistige Gesundheit der Privatklägerin geschädigt. Somit hat er das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist aufgrund der im ärztlichen Befund festgestellten körperlichen Verletzungen zwar ein nicht unerheblicher Rechtsgutseingriff anzunehmen; dennoch ist die Schwere der Rechtsgutsverletzung als gering einzustufen. In Bezug auf die Umschreibung der Art und Weise des Vorgehens kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden. Daraus folgt, dass weder eine besonders verwerfliche Vorgehensweise noch eine besondere kriminelle Energie ausgemacht werden kann; dies insbesondere, da den Handlungen des Beschuldigten keine Planung vorausgegangen ist. Der Beschuldigte hat vielmehr völlig spontan aus den Emotionen heraus agiert, nachdem seine Ehegattin ihm gegenüber als Erste handgreiflich geworden war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund als leicht zu bezeichnen.

 

2.2.2    Subjektive Tatschwere

 

Vorliegend steht fest, dass die Tat des Beschuldigten im Rahmen eines Ehestreits, mithin in einem hochemotionalen Kontext, erfolgte. Die Situation hat sich hochgeschaukelt und letztlich reagierte der Beschuldigte über. Dieser verlor – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – die Kontrolle über sich selbst und seine Emotionen. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen geht das Berufungsgericht von mindestens eventualvorsätzlichem Handeln aus, was grundsätzlich verschuldensmindernd zu gewichten ist. Für das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz klar, dass seine Handlungen aus Gefühlsregungen wie Wut und Kränkung bis hin zu verletztem Stolz erfolgt sind. Er war dabei in keiner Weise in seiner Fähigkeit eingeschränkt, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive leicht zu relativieren.

 

2.2.3    Es liegt ein Tatverschulden im leichten Bereich vor. Davon ausgehend erachtet das Berufungsgericht eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.

 

2.3       Täterkomponente

 

Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Ebenso ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente weder strafverschärfend noch strafmildernd aus, womit es bei einer Strafe von 30 Strafeinheiten bleibt.

 

2.4       Schuldangemessene Strafe und Strafart

 

In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und der neutral zu gewichtenden Täterkomponente erachtet das Gericht eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angezeigt. Gründe für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sind keine ersichtlich, weshalb die verhängte Strafe in Form einer Geldstrafe auszufällen ist.

 

2.5       Bemessung der Höhe des Tagessatzes

 

Der Beschuldigte erzielt gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni und Juli 2024 (ASB 127 f.) ein monatliches Nettoeinkommen bei der H.___ AG von CHF 8'764.60 exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen sowie exkl. Mobilitätsbonus. Hinzu kommen Einnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnungen in [Ort 2] von monatlich CHF 850.00 und jener in [Ort 3] von monatlich CHF 960.00 gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2023 (ASB 93 ff.). Ausserdem erhielt er gemäss Lohnausweis 2023 einen Bonus von CHF 3'240.00 (ASB 115). Anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht gab er an, er wisse aktuell nicht, wie hoch der Bonus bei seinem neuen Arbeitgeber ausfallen werde. Dieser sei abhängig vom Geschäftsergebnis und könne daher wegfallen oder aber maximal die Höhe des 13. Monatslohns umfassen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher von einem Bonus in der Höhe des letzten Bonus auszugehen, was monatlich einen Betrag von rund CHF 270.00 ausmacht. Insgesamt erzielt er somit ein Einkommen von total CHF 10'844.60 pro Monat. Davon ist ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern etc. (ausmachend CHF 3'253.40) vorzunehmen. Den eingereichten Bankauszügen (ASB 124 ff.) kann entnommen werden, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von total CHF 6'280.00 bezahlt (an I.___ CHF 1'650.00 sowie an die Privatklägerin CHF 4'630.00), welche ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Daraus resultiert ein Tagessatz von (praxisgemäss auf den nächsten 10er abgerundet) CHF 40.00 (= [CHF 10'844.60 – CHF 3'253.40 – CHF 6'280.00] / 30). Der Tagessatz ist demnach entsprechend zu bemessen.

 

2.6       Vollzug

 

Aufgrund des Verschlechterungsverbots stellt sich die Frage des Vollzugs der Strafe nicht. Insofern ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

 

3.         Konkretes Strafmass

 

Der Beschuldigte wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

 

VI.       Zivilforderung (Schadenersatz)

 

1.         Rechtliche Grundlagen

 

Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).

 

Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung unter anderem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Als Körperverletzung im Sinne des Schadenersatzrechts gilt dabei jede Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Unter Kosten werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die infolge einer Körperverletzung entstehen, insbesondere die Heilungskosten. Darunter fallen unter andrem Arzt- und Spitalbehandlung und Therapien (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 7. Aufl., Basel 2020, N 3 zu Art. 46 OR).

 

2.         Konkrete Beurteilung der Schadenersatzforderung

 

Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin im Rahmen ihrer Zivilklage vom 21. März 2022 bzw. ihres Parteivortrags im Hauptverfahren (vgl. AS 203 ff. und 307 ff.) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Darin liess sie beantragen, der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'736.35 nebst 5 % Verzugszins seit dem 27. November 2020 zu bezahlen.

 

Der Beschuldigte ist aufgrund der Handgreiflichkeiten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin, seiner Ehefrau, der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin hatte in der ersten Zeit nach dieser körperlichen Auseinandersetzung körperliche Beeinträchtigungen i.S.v. Schmerzen zu vergegenwärtigen. Ausserdem litt sie weiterhin unter Angst und begab sich deswegen in psychologische Behandlung. Für diese Folgen waren die Handgreiflichkeiten des Beschuldigten kausal (vgl. E. IV, 2.5 hiervor). Die entsprechenden Unterlagen legte sie bereits mit ihrer Zivilklage vom 21. März 2022 (AS 203 ff.) ins Recht.

 

Aus den genannten Gründen ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für den durch die von ihm begangene einfache Körperverletzung verursachten Schaden haftpflichtig zu erklären. Dementsprechend hat er den entstandenen Schaden, ausmachend die Behandlungs- und Heilungskosten, in der Höhe von CHF 1'736.35 nebst 5 % Zins seit dem 27. November 2020 zu bezahlen.

 

 

VII.      Kosten und Entschädigung

 

1          Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1         Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin bilden Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie unterliegt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt sie dabei nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittlich gutes Gesamteinkommen erzielt und nebst dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus zusätzlich über zwei Eigentumswohnungen verfügt (vgl. E. V, 2.5 hiervor; ASB 106 ff.), bewertet das Berufungsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse als günstig. Aus diesem Grund kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) der ersten Instanz bei ihm zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Somit hat der Beschuldigte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen.

 

1.2         Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45 und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, dem Beschuldigten auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.

 

2.         Berufungsverfahren

 

2.1       Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos. Der Schuldspruch wie auch die Schadenersatzforderung der Privatklägerin werden bestätigt. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

2.2       Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Martin Gärtl, macht gemäss seinen Honorarnoten vom 27. August 2024 ein Honorar von insgesamt CHF 7'620.40 (Honorar CHF 6'552.00, Auslagen CHF 503.00 sowie 7,7% MwSt. auf CHF 1'513.70, entsprechend CHF 116.60, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'541.30, entsprechend CHF 448.80) geltend (ASB 149 ff.). Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 23,4 Stunden. Die Teilnahme an der Verhandlung wurde dabei um zwei Stunden zu viel berücksichtigt, weshalb die Honorarnote entsprechend zu korrigieren ist. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Redaktion Plädoyer und Anträge) mit sieben Stunden als zu hoch. Da der Aktenumfang überschaubar, die Sache nicht komplex und im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Beweismittel vorgebracht wurden, wird der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand um eine Stunde auf insgesamt sechs Stunden gekürzt. Im Übrigen erscheint die Honorarnote des Rechtsvertreters der Privatklägerin als angemessen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zeitaufwand von 20,4 Stunden. Dieser wird mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von CHF 190.00 abgegolten. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 4'729.45 (20,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 503.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'054.70, entsprechend CHF 81.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 3'324.30, entsprechend CHF 269.25) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

 

Da sich der Beschuldigte – wie in E. VII,1.2 hiervor erwähnt – in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet, hat er dem Staat die geleistete Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren von CHF 4'729.45 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen.

 

2.3       Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf total CHF 7'979.45 festgesetzt (Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 4'729.45 und weitere Auslagen von CHF 250.00) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

2.4       Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

 

2.5       Die Privatklägerin obsiegt im Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt und hat damit Anspruch auf eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, welche sie mit Antrag Ziff. III gefordert und belegt hat (ASB 232 f.). Die Privatklägerin lässt gemäss den eingereichten Honorarnoten ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 27. August 2024 eine Entschädigung in der Höhe der Differenz zum vollen Honorar beantragen. Gemäss den Honorarnoten wurde der Zeitaufwand für die Berechnung des vollen Honorars mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 abgegolten. Im Verfahren vor der ersten Instanz wurden seitens des Rechtsvertreters noch CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht. In Bezug auf die neuerlich geforderten CHF 280.00 pro Stunde wurde indes keine von ihm und seiner Klientin unterzeichnete Honorarvereinbarung vorgelegt. Aus diesem Grund wird für die Berechnung des vollen Honorars gemäss kantonaler Praxis von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Unter Einbezug der oben begründeten Kürzung des Zeitaufwands beträgt die Differenz zum vollen Honorar und damit gleichzeitig die Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerin im Berufungsverfahren somit CHF 1'321.95 [(20,4 Stunden à CHF 250.00 + CHF 503.00 + 7,7 % MwSt. auf CHF 1'360.70 + 8,1 % MwSt. auf CHF 4'242.30 ) – (20,4 Stunden à CHF 190.00 + CHF 503.00 + 7,7 % MwSt. auf CHF 1'054.70 + 8,1 % MwSt. auf CHF 3'324.30)]. Diese wird dem Beschuldigten zur Bezahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin auferlegt.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 1 StGB; Art. 41 OR; Art. 122 ff., Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. aStPO erkannt:

1.         A.___ hat sich der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Ehegattin), begangen am 27. November 2020, schuldig gemacht.

2.         A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.         A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 1'736.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2020, zu bezahlen.

4.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. April 2023 wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.

5.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'065.45 (25,4 Stunden zu CHF 180.00 und 12,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 560.80, 7,7 %MwSt. CHF 576.65) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.

A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 8'065.45 über die Verfahrenskosten zu bezahlen (siehe Ziff. 7 hiernach).

6.         Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'729.45 (20,4 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 530.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'054.70, entsprechend CHF 81.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 3'324.30, entsprechend CHF 269.25) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 4'729.45 über die Verfahrenskosten zu bezahlen (siehe Ziff. 8 hiernach). Er hat ausserdem dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Martin Gärtl, CHF 1'321.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MwSt.) zu bezahlen.

7.         Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 8'065.45 und weiteren Auslagen von CHF 384.55, total CHF 10'850.00, hat A.___ zu bezahlen. 

8.         Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 4'729.45 und weiteren Auslagen von CHF 250.00, total CHF 7'979.45, hat A.___ zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Graf

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_6/2025 vom 23. April 2025 bestätigt.