Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. September 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend sexuelle Nötigung, evtl. versuchte Vergewaltigung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 17. September 2024:
1. […], leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
2. A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger
3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
4. B.___ (für die Dauer ihrer Befragung, 9:06 bis 10.04 Uhr), als Privatklägerin
5. Rechtsanwältin Lea Leiser, als Vertreterin der Privatklägerin
6. [...], als Dolmetscherin (bis zur Mittagspause um 12:41 Uhr)
7. eine Zuschauerin der Kanzlei des Obergerichts (bis zur Mittagspause um 12:41 Uhr)
8. die Freundin des Beschuldigten
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft und den Vertretern vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen), die teilweise schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den Anträgen und den Plädoyers (inkl. Tonaufzeichnungen) in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt Finger für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. A.___ sei wegen sexueller Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, zum Nachteil von B.___ schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
3. An die Freiheitsstrafe sei im Erstehungsfall ein Tag Freiheitsentzug anzurechnen.
4. A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur Einreise und Aufenthaltsverweigerung im SIS.
5. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei A.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.
6. A.___ sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwältin Leiser für die Privatklägerin:
1. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. A.___ sei zu verurteilen, B.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2020 zu bezahlen.
3. A.___ sei für den Schaden, der B.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % für haftbar zu erklären.
4. Die Entschädigung unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin als Differenz zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Wächter für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen.
2. Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 3'000.-- auszurichten, für die erlittene Unbill.
3. Sämtliche Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
5. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 6. Januar 2022 (Aktenseiten [nachfolgend: AS] 007 ff.) entnommen werden kann, erschien B.___ am 2. September 2020 um 11:22 Uhr zusammen mit der Asylbetreuerin […] und einem Übersetzer ([…]) beim Regionenposten Grenchen der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei). Dabei gab B.___ gegenüber der Polizei an, von einem «A.___», einem afghanischen Staatsangehörigen, in dessen Wohnung in [Ort 1] sexuell genötigt worden zu sein (AS 009).
2. Am 10. September 2020 wurde B.___ durch die Polizei erstmals befragt (AS 009, 091 ff.). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) (AS 181).
3. Mit Eingabe vom 24. September 2020 konstituierte sich B.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, als Privatklägerin (AS 240 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 wurde Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) bestellt (AS 247 f.).
4. Am 23. November 2020 um 07:45 Uhr wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn verbracht (AS 009, AS 185 ff.), wo er durch die Polizei erstmals befragt wurde (AS 129 ff.). Rechtsanwalt Oliver Wächter wurde als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 232). Gleichentags erfolgte von 19:35 Uhr bis 20:05 Uhr die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten, Sicherstellungen erfolgten keine (AS 010, AS 197 ff.). Eine Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet, der Beschuldigte wurde am Abend des 23. November 2020 wieder entlassen (AS 010).
5. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 21. Juli 2022 (AS 001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen sexueller Nötigung, eventualiter versuchter Vergewaltigung.
6. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Dezember 2022 wurde die Hauptverhandlung (vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter) auf den 4. Juli 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [nachfolgend ASSL] 004 f.).
7. Die Hauptverhandlung vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern fand am 4. Juli 2023 statt (vgl. ASSL 064 ff.). Gleichentags fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 165 ff. und 181 ff.):
1. A.___ hat sich der sexuellen Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. A.___ wird B.___ gegenüber für das Ereignis vom 31. Juli 2020 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
7. A.___ wird verurteilt, B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020, zu bezahlen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 10'152.85 (Honorar CHF 9'029.65, Auslagen CHF 397.30, 7,7 % MwSt. CHF 725.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'805.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 997.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 16'566.30 (Honorar CHF 14'607.50, Auslagen CHF 774.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'184.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'566.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 1'510.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 4'700.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'900.00 betragen.
8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASSL 230).
9. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 003 f.), wobei er festhalten liess, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (und damit verbunden auch einen Verzicht auf Bestrafung und die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS), die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen und den «Verzicht auf Kostenauferlegung sowie Nachzahlungsanspruch». Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 3'000.00 auszurichten.
10. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf eine Anschlussberufung verzichtet (ASB 010, 012).
11. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 17. September 2024 vorgeladen (ASB 019 f.).
12. Am 17. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Dabei reichte der Beschuldigte einen Arztbericht vom 12. September 2024 und ein Schreiben von C.___ vom 14. September 2024 zu den Akten. Die Privatklägerin reichte die Bestätigung der therapeutischen Traumabegleitung vom 16. September 2024 ein.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das erstinstanzliche Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 4. Juli 2023 erwuchs einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 8 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 9 teilweise) in Rechtskraft.
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2022 zu beurteilen:
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), ev. versuchte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 31. Juli 2020, während eines nicht näher als zwischen ca. 21:30 Uhr und ca. 22:30 Uhr eingrenzbaren Zeitraums von ca. drei bis vier Minuten, allenfalls auch etwas länger, in [Ort 1], [Adresse], 2. Obergeschoss, Wohnung des Beschuldigten, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt und erkennbar gegen deren Willen zur Duldung von sexuellen und beischlafsähnlichen Handlungen nötigte, eventualiter indem er versuchte, sie vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt und erkennbar gegen deren Willen zur Duldung des Beischlafes zu nötigen.
Als sie dabei war, seine Wohnung nach einem kurzen Besuch zu verlassen, packte der Beschuldigte die Geschädigte im Bereich der Wohnungstüre von hinten und stiess, beziehungsweise drängte sie trotz Gegenwehr, mittels physischen Drucks aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit, ins neben dem Eingangsbereich gelegene Schlafzimmer. Dort stiess er die Geschädigte unter Einsatz seines Körpergewichts, mithin in Anwendung von körperlicher Gewalt, auf das Bett. Indem er sich auf sie legte, fixierte er sie in Rückenlage und versuchte, sie zu küssen. Die Geschädigte drehte jedoch ihren Kopf zur Seite, woraufhin der stets bekleidete Beschuldigte die Geschädigte im Bereich des Ohrs und des Halses leckte, obschon die Geschädigte durch Schreien zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht wollte. Die Geschädigte versuchte, sich auf dem Bett weiter hochzuschieben, jedoch rutschte der Beschuldigte ihr nach und drückte seinen Mund über den Kleidern gegen ihren Vaginalbereich, wobei er diesen eventualiter dabei leckte. In entsprechendem Zusammenhang sagte er zu ihr, dass er sie «kommen» lassen wolle (sc. «lass mich Dich befriedigen»). Anschliessend, allenfalls auch davor, zog der Beschuldigte das Oberteil (Top und Sport-BH) der Geschädigten hinunter, so dass er ihre rechte Brust in die Hand nehmen an dieser ebenfalls lecken konnte. Dabei presste er sein erigiertes Geschlechtsorgan durch den Stoff seiner Hose gegen den noch bekleideten Vaginalbereich der Geschädigten, beziehungsweise gegen deren Körper. Als er ihr schliesslich die kurze, enge Hose mitsamt Unterhose hinunterzog, presste die Geschädigte die Beine zusammen und schrie laut, so dass der Beschuldigte von ihr abliess und aufstand, was ihr ermöglichte, sich anzuziehen und die Wohnung verlassen zu können.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Strittiger Sachverhalt
Unbestritten ist, dass die Privatklägerin am fraglichen Tag (31. Juli 2020) abends zusammen mit dem Beschuldigten zu Fuss in dessen Wohnung ging, wo sich die Privatklägerin in der Folge im Wohnbereich auf das Sofa setzte. Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in dessen Wohnung unterhielten, der Beschuldigte in seiner Wohnung zwei Gläser mit Whiskey befüllte (nicht vollständig) und Kollegen bzw. Mitarbeiter des Beschuldigten diesen mittels Videotelefonie anriefen, als er sich zusammen mit der Privatklägerin im Wohnbereich sitzend auf dem Sofa befand.
Der angeklagte Sachverhalt hingegen ist bestritten und daher zu beweisen.
2.3 Objektive Beweismittel
2.3.1 Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfene und von diesem bestrittene Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen IV.2.4).
2.3.2 Schreiben des Beschuldigten
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein Schreiben des Beschuldigten zu den Akten, welches der Beschuldigte «F.___» gegeben habe, welche das Schreiben an sie (Privatklägerin) weitergeleitet habe (ASSL 086). Das fragliche Schreiben lautet wie folgt (von der Dolmetscherin [...] mündlich [anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023, ASSL 066] und in der Folge [am 22. August 2023, ASSL 178] auch schriftlich übersetzt):
«Hallo Frau B.___
Ich entschuldige mich bei Ihnen wegen der Vergangenheit
Und bitte Sie um Verzeihung
Ich hätte nie mit Ihnen ausserhalb der Kirche Gespräche führen dürfen
Und dass ich zwei Mal mit Ihnen allein zuhause Alkohol getrunken habe
Auch das war ein Riesenfehler, den ich begangen habe und bitte Sie auch deshalb um Entschuldigung
Und ich will, dass Sie wissen, dass ich über Sie, hinter Ihrem Rücken, ausser mit Herrn C.___ D.___ und E.___ und Frau F.___, mit niemandem sonst gesprochen habe
Ich entschuldige mich Hochachtungsvoll wegen der Vergangenheit
Und ich bete und hoffe, dass Sie mir verzeihen können, Frau B.___»
2.3.3 Mobiltelefonauswertung
Wie durch die Vorinstanz zutreffend festgehalten, wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung am 23. November 2020 sichergestellt und anschliessend ausgewertet. Die gefundenen (WhatsApp-Chat- und Sprach-)Nachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin gaben keinerlei Hinweise auf die mutmassliche Straftat. Ersichtlich wird einzig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bis zum mutmasslichen Tattag (31. Juli 2020) regelmässig Kontakt hatten und dieser danach abriss. Die letzte Sprachnachricht des Beschuldigten datiert vom 1. August 2020. Die Dolmetscherin bestätigte, dass in dieser Nachricht nichts gesagt worden sei, was auf die mutmassliche Tat hindeuten könnte. Allerdings habe der Beschuldigte die Privatklägerin dabei nicht mehr wie vorher geduzt, sondern stattdessen gesiezt (AS 011, 043 ff.).
2.4 Subjektive Beweismittel
2.4.1 Aussagen der Privatklägerin B.___
2.4.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 091 ff.)
B.___ wurde am 10. September 2020 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zuerst im freien Bericht, dann auf entsprechende Fragen – zusammengefasst Folgendes aus (AS 093 ff.):
Ein paar Wochen sei sie in der Kirche gewesen, wegen Corona habe das Ganze in einem Haus bei einer Kollegin stattgefunden. Die Zuständigen seien A.___, er sei Afghane, und C.___, er sei Schweizer, gewesen. Das Haus habe einer Frau gehört, sie heisse G.___. Sie (Privatklägerin) sei auch dorthin gegangen und habe viele Afghaninnen und Schweizerinnen kennengelernt. Sie hätten für sie (Privatklägerin) gebetet. A.___ habe dort auch gebetet, so dass ihn alle akzeptiert hätten und niemand sich getraut habe, etwas gegen ihn zu sagen. A.___ habe ihr (Privatklägerin) dann ein Buch gebracht über das Christentum. Zwei Iranerinnen, «H.___ und I.___», hätten auch ein Fest bei sich organsiert und hätten sie (Privatklägerin) dazu eingeladen. Dort habe sie A.___ gesehen. Einmal sei auch ein Fest bei «J.___» gewesen und alle hätten von A.___ gut gesprochen. Sie hätten gesagt, er sei ein guter Mensch. Und sie (Privatklägerin) habe ihm vertraut, weil alle so gut über ihn gesprochen hätten. Als A.___ damals ein paar Mal bei G.___ gewesen sei ... sie (Privatklägerin) male ja und er habe ihr gesagt, er kenne viele und es gebe auch eine Möglichkeit, dass sie in der Kirche die Wände bemalen dürfe. Einmal an einem Nachmittag habe er ihr ein Foto von einem Baum, welcher in der Nähe von ihrem Haus stehe, gesendet, sie habe ihm dann ihren Standort geschickt, sie habe dies auch der Polizei gezeigt. Er hätte in seiner Strasse diese Fruchtbäume. Sie (Privatklägerin) sei mit ihm mal mitgegangen, um Früchte zu sammeln. Er habe dort erzählt, dass seine Frau und seine Kinder ihn verlassen hätten und er sei sehr traurig gewesen. Er habe darüber gesprochen, die Kirche und die Religion hätten ihm sehr geholfen. Am nächsten Tag, nachdem ihr (Privatklägerin) dies am Abend passiert sei, habe es zwei Feste gegeben. Eine Geburtstagsparty von Frauen aus der Kirche, ihre Kinder hätten Geburtstag gehabt. Und F.___ habe auch eine Party gehabt. F.___ sei in [Ort 4] und die anderen seien in Bern gewesen. A.___ habe darauf beharrt, dass sie (Privatklägerin) zu F.___ gehe. An diesem Abend hätte er sie (Privatklägerin) angerufen und sie gefragt, ob sie zu ihm nach Hause gehe. Sie (Privatklägerin) habe ihm gesagt, es tue ihr leid, aber sie sei sehr müde. Er habe darauf beharrt und habe gewollt, dass sie (Privatklägerin) unbedingt zu ihm gehe, da er wisse, dass sie psychische Probleme habe, zumal sie (Privatklägerin) eine negative Antwort erhalten habe (Asylentscheid). Dann habe sie (Privatklägerin) ihn gefragt, woher er wisse, dass sie eine negative Antwort erhalten habe. Wer habe ihm dies erzählt? Sie (Privatklägerin) habe gedacht, dass J.___ ihm dies erzählt habe, weil diese Afghanin sei und er ja auch. Aber er habe gesagt, dass ihre (Privatklägerin) Chefin «Frau K.___» ihm dies erzählt habe. Diese sei eine gute Freundin von ihm. Er habe sie (Privatklägerin) dann überredet, mit ihm wegzugehen, da sie neugierig gewesen sei, warum er dies wisse. Als sie (Privatklägerin) ihn gesehen habe, habe er immer wieder versucht, sie dazu zu überreden, am nächsten Tag zu F.___ zu gehen. Er sei ja sehr religiös und natürlich vertraue sie (Privatklägerin) ihm. Sie (Privatklägerin) habe ihm so vertraut, dass sie zu ihm nach Hause gegangen sei. Sie sei nicht lange geblieben, da er einen Anruf von einem Kollegen erhalten habe. Zwei, drei Kollegen von ihm seien am Telefon gewesen, sie hätten ihn gefragt, warum er nicht zu ihnen gegangen sei. Er habe sie (Privatklägerin) dann gezeigt (via Video) und habe gesagt, deswegen sei er nicht gekommen. Diese seien Schweizer, denke sie (Privatklägerin). Er habe sie (Privatklägerin) damals gefragt, ob sie Gras rauche, und sie habe ihm gesagt, sie rauche keine Zigaretten und auch keine anderen Sachen. Er habe Whisky gebracht und habe ihr (Privatklägerin) gesagt, sie solle trinken. Sie (Privatklägerin) habe nein gesagt. Er habe dann allein getrunken. Am Schluss habe er auch ihr Glas ausgetrunken, da sie nichts genommen habe. Er habe aber nicht viel Alkohol getrunken, dies sei noch lange kein Grund, warum er ihr (Privatklägerin) dies angetan habe. Er habe jemanden angerufen und gefragt, ob er Gras bekommen könne. Sie (Privatklägerin) sei aufgestanden und habe gesagt, sie rauche dies nicht. Und dann habe sie ihn gefragt, ob er deswegen keine Zähne habe, da er so viel rauche. Dann habe er zugegeben, dass er ab und an Kokain dazu mische, wenn er Wasserpfeife rauche. Da sei ihr (Privatklägerin) klar geworden, mit wem sie es zu tun habe. Sie hätten abgemacht, dass sie am nächsten Tag zu F.___ gingen. A.___ und sie (Privatklägerin). Sie habe sich verabschieden und gehen wollen. Sie (Privatklägerin) sei vom Sofa aufgestanden und habe zur Türe gehen wollen, sie sei kaum bei der Türe angekommen, da habe er sie (Privatklägerin) von hinten gepackt und sie habe gewusst, dass er etwas vorgehabt habe. Sie sei dann bei der Schlafzimmertür gestanden und er habe sie (Privatklägerin) auf das Bett geworfen. Sie habe ihn angefleht «bitte mach das nicht». «Ich lag auf dem Rücken auf dem Bett, aber meine Beine hingen. Ich war nicht ganz auf dem Bett. Er wollte mich dann auf meine Lippen küssen und ich wollte nicht. Dann leckte er mich an meinem Ohr. Es ist so widerlich, wenn ich daran denke. Ich habe immer wieder versucht mich wegzudrücken. Aber er kam immer wieder. Ich hatte eine kurze Hose an, sehr eng. Rosarot. Diese waren sehr eng. Es war fast nicht möglich, dass er mir diese Hose abziehen könnte. Ich habe Angst dazu. Ich will mich daran nicht erinnern, was er alles gemacht hat. Er hat mich, während ich die Hosen noch anhatte, an den Genitalien geleckt. Ich habe geschrien. Darauf hat er meine Bluse hinuntergerissen und meine Brüste hinausgenommen. Ich habe immer wieder versucht, mich hochzuschieben, ich erinnere mich, wie ich meinen Kopf an die Wand geschlagen habe. Er hat aber nicht aufgehört, sondern immer an meiner Brust geleckt. Er hat meine Hose mit so einer Wut abgezogen, dass ich mich gewundert habe, wie er dies geschafft hat, weil sie ja so eng waren. Ich schrie so laut. Ich weinte laut. Ich habe nach meiner Mutter gerufen.» Ihr (Privatklägerin) gehe es sehr schlecht. Es tue ihr leid. Sie (Privatklägerin) wisse nicht mehr, wie sie aus seiner Wohnung rausgekommen sei. Sie wisse noch, wie sie den Liftknopf gedrückt habe. Er sei hinterhergekommen, sie habe laut geweint, und er habe immer wieder gesagt, «bitte weine nicht, es tut mir leid. Egal was du willst, ich mache dies.» Sie (Privatklägerin) habe geschrien, sie habe gesagt, er solle sie nicht berühren. Er sei dann irgendwo hin und sie sei allein nach Hause gegangen. Direkt in die Badewanne, sie habe sich dort gewaschen. Als sie mit Duschen fertig gewesen sei, habe er sie (Privatklägerin) angerufen. Sie habe ihn dann blockiert. Sie glaube, er habe sie (Privatklägerin) am nächsten Morgen zwei Mal angerufen. Ihr sei es so schlecht gegangen, dass sie sich gewünscht habe, zu sterben. J.___ habe sie angerufen und habe gefragt, ob sie (Privatklägerin) an die Geburtstagsparty oder zu F.___ komme. J.___ habe sie (Privatklägerin) weinen gehört und habe wissen wollen, was los sei. Sie (Privatklägerin) habe ihr gesagt, es sei etwas Beschämendes passiert und sie (Privatklägerin) wolle nicht, dass es jemand wisse. Sie (Privatklägerin) habe geweint und gesagt, sie komme nirgends hin. Sie («J.___») habe gesagt, sie (Privatklägerin) solle nicht allein zuhause bleiben, es würde ihr (Privatklägerin) nur schlechter gehen. «I.___» habe ihr (Privatklägerin) auch geschrieben, ob sie startklar sei, um zu F.___ zu gehen. Sie (Privatklägerin) habe ihr geschrieben, dass sie (Privatklägerin) dies nicht mache. Ihr (Privatklägerin) sei es sehr schlecht gegangen. «J.___» habe gemeint, sie (Privatklägerin) solle nicht allein bleiben. Dann sei sie (Privatklägerin) mit ihnen nach Bern gegangen. Sie (Privatklägerin) habe I.___ gesagt, sie solle es nicht weitererzählen. Diese habe es aber ihrem Ehemann H.___ gesagt. Und dieser H.___ habe Kontakt zu der Kirche. Als sie dort gewesen seien, habe sie (Privatklägerin) nicht aufgehört mit Weinen. «L.___» und «E.___» seien Bekannte von der Kirche und sie hätten ein F von der Schweiz erhalten. L.___ habe sie (Privatklägerin) gefragt, warum sie weine. Sie (Privatklägerin) habe es ihr aber nicht erzählen wollen. I.___ habe gemeint, sie (Privatklägerin) solle dann ein Bier trinken, damit sie sich beruhige. L.___ habe sie (Privatklägerin) nochmals gefragt, was los sei. Sie (Privatklägerin) habe ihr kurz gesagt, was passiert sei, und ohne zu überlegen, habe diese es ihrem Mann erzählt.
Auf Frage, ob ihr sonst noch etwas zum Vorfall in den Sinn komme, ergänzte die Privatklägerin unter anderem (AS 095), er habe ja keinen Zahn. Als er ihr (Privatklägerin) die Brust abgeleckt habe, habe sie sein Zahnfleisch gespürt. Er habe auch unanständige Sachen wie «lass mich Dich kommen» gesagt. Sie habe ihn angefleht, er solle sie gehen lassen und sie sage es auch niemandem. Also Geschlechtsverkehr hätten sie keinen gehabt. Aber diesen Druck. Er habe seine Hose nicht abgezogen. Aber sie (Privatklägerin) glaube, er sei selber gekommen und daher habe er sie gehen lassen. Er habe ja keine Zeit gehabt, seine Hose runterzuziehen. Als er ihr (Privatklägerin) die Hose ausgezogen habe, habe sie ihre Beine zusammengedrückt und nur geschrien.
Auf Frage, wie es im Schlafzimmer weitergegangen sei, führte die Privatklägerin aus (AS 096), sie habe versucht, sich mit ihren Beinen zu wehren, aber er habe es geschafft, sie auf den Rücken zu legen. Er habe sie auf das Bett gelegt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie küssen wollen, sie habe ihren Kopf zur Seite gedreht. Dann habe er angefangen, ihr Ohr und ihren Hals abzulecken. Sie schäme sich, dies alles erzählen zu müssen. Auf Frage führte sie weiter aus, danach habe er «auf meinen Hosen» versucht, sie abzulecken. Auf Frage, was genau, antwortete die Privatklägerin, er habe sie nicht abgeleckt, sondern mit seinem Mund Druck auf ihr Geschlechtsteil verübt. Auf Frage bestätigte sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Hose und Unterwäsche noch angehabt habe. Auf Frage führte die Privatklägerin aus (AS 097), er sei dort (Vagina) eine kurze Zeit gewesen, so eine Minute. Danach sei er zu ihr hochgekommen und habe ihr Top hinuntergezogen. Er habe dann ihre Brust hinausgezogen. Er sei sehr schnell gegangen, es sei einfach für ihn gewesen. Auf Frage, ob sie diesen Druck beschreiben könne, sagte die Privatklägerin aus, sie habe dies gut gespürt. Er habe seinen Mund auf ihrem Geschlechtsteil gehabt. Sie habe das Gefühl, er habe das ganze Geschlechtsteil von ihr in den Mund genommen. Auf Frage führte sie aus, der Stoff (bezogen auf die Hose) sei halt sehr dünn gewesen. Auf Frage gab sie zu Protokoll, sie habe gesagt, er solle es sein lassen und habe versucht, sich immer wieder von ihm wegzuziehen. Aber er sei stärker gewesen. Auf Frage sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe das Top mitsamt ihres BH mit seinen Händen nach unten gezogen. Ihre rechte Brust habe er in beide Hände genommen, er habe daran geleckt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin an, dann habe er ihre kurze Hose und Unterwäsche gleichzeitig hinuntergezogen, bis zu den Knien, sodass sie dann beide Beine habe zusammenpressen können. Sie habe dann weiter geschrien und geweint, sodass er dann irgendwann aufgestanden sei. Auf Frage verneint die Privatklägerin, dass A.___ seine Kleidung ausgezogen habe, er sei immer angezogen gewesen. Er habe dazu keine Zeit gehabt. Auf Frage führte die Privatklägerin weiter aus, ganz am Anfang, als er auf ihr gelegen sei, habe er sein Geschlechtsteil an ihren Körper bzw. auf ihr Geschlechtsteil gedrückt.
Auf Frage gab die Privatklägerin an (AS 098), zuerst habe er sie geküsst, dann habe er sie geleckt, dann sei er unten mit seinem Mund gewesen, dann habe er ihre Brüste hinausgenommen und dann habe er die Hose und Unterwäsche hinuntergezogen. Sie habe dann sehr laut geschrien und habe ihre Beine zusammengehalten. Auf Frage, wie genau sie versucht habe, sich wegzudrücken, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe sich irgendwie nach oben Richtung Bett gezogen. Also zur Wand. Aber er sei immer wieder hochgekommen. Sie habe sein Geschlechtsteil nicht spüren wollen. Er sei einfach so auf ihr gelegen, sie habe sich nicht befreien können. Auf Frage sagte sie aus, der sexuelle Kontakt habe drei bis vier Minuten gedauert. Auf Frage, wann er genau aufgestanden sei, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, als er ihr die Hose heruntergezogen habe und sie laut geschrien habe, da sei er wahrscheinlich erschrocken. Die Frage, ob sie davon ausgehe, dass weitere Nachbarn sie hören mussten, bejahte sie zuerst. Er habe ja Angst gehabt, dass die Nachbarn dies hören würden, daher sei er auch so schnell aufgestanden, denke sie. Die nochmalige Frage, ob sie glaube, dass man sie habe hören müssen, verneinte die Privatklägerin dann aber. Es sei schnell gegangen. Auf Frage, wie A.___ darauf reagiert habe, als er gemerkt habe, dass sie den sexuellen Kontakt nicht gewünscht habe, gab die Privatklägerin an (AS 099), er sei anständig gewesen. Er habe ihr gesagt «gib mir die Gelegenheit mich dich zum Orgasmus zu bringen». Er sei höflich gewesen wie in der Kirche. Als sie ganz laut geschrien habe, habe er ja dann aufgehört. Auf Frage, wie sich der Beschuldigte seit dem Vorfall verhalten habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll (AS 100), seither habe sie ihn nie mehr gesehen. Am nächsten Tag sei ja das Feuerwerk gewesen, er habe versucht, sie (Privatklägerin) anzurufen. Aber sie habe ihn blockiert.
2.4.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 103 ff.)
Am 23. November 2020 wurde B.___ – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und dessen Verteidigung – zum zweiten Mal einvernommen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin dabei, insbesondere bezüglich des Rahmengeschehens, im Wesentlichen weitgehend gleichlautende Angaben machte wie in der Einvernahme vom 10. September 2020. Insofern kann für die Aussagen grundsätzlich auf die Akten (AS 103 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:
Was das Kerngeschehen betrifft, führte die Privatklägerin im freien Bericht aus, was folgt (AS 105 f.):
«An dem Abend hat er mich angerufen, er hat gesagt, ich solle zu ihm gehen, er wolle mit mir reden, ich war angezogen, mit einem Top oben und mit kurzen Hosen unten. Ich bin zum Bahnhof gegangen, wollte ihn abholen, dass wir zusammen gehen. Dass wir zusammen spazieren und dass wir über die Geburtstagsparty und das Feuerwerkfest reden. Dieser Herr ist wirklich mein Kollege geworden, ich habe mit ihm gelacht, ich habe ihm wirklich fest vertraut. Wir sind zu Fuss gegangen, und er hat mir ja über seine Familie und Frau erzählt, ich habe wirklich Mitleid gehabt mit ihm, wirklich Mitleid gehabt. Wir sind dann weitergangen, wir haben über die Geburtstagsparty und F.___ gesprochen und dann sind wir bei ihm angekommen, wir sind rein. Als ich hingesessen bin, ein paar Minuten später haben seine Kollegen angerufen. Er hat Alkohol auf dem Tisch gehabt, Früchte auf dem Tisch gehabt. Ich glaube, das war Whiskey, weil der Alkohol war gelblich. Seine Kollegen haben eben angerufen, sie haben zusammen gesprochen. Sie haben gefragt, warum er so schnell weggegangen sei (Basel), und er hat sein Handy so zu mir gedreht. Wir haben ja Abstand gehabt voneinander, und als ich seine Kollegen gesehen habe, habe ich einfach so mit der Hand hallo gesagt. Und er hat erklärt, dass er Besuch hat, meinetwegen zu früh gekommen sei. Er hat mich gefragt, ob ich Gras rauche. Er hat mir Alkohol angeboten, sehr oft gefragt und er hat selber getrunken. Er hat mir Alkohol eingeschenkt und sich selber auch, aber ich habe nicht getrunken, und dann hat er mein Glas auch ausgetrunken. Dann hat er gesagt, ob ich Gras rauche, ich habe gesagt, nein, nie, ich bekomme Kopfschmerzen von dem, vom Rauch. Aber er hat trotzdem jemanden angerufen, um Gras liefern zu lassen. Dann hat er über eine andere Frau gesprochen, die er damals auch mit nach Hause genommen hat, sie hat M.___ geheissen. In Wahrheit heisst sie L.___. Und er hat erzählt, dass er mit ihr Alkohol getrunken hat, und dass sie besoffen war, und dass er ihr gesagt habe, so jetzt stehe auf, geh nach Hause, weil sie so besoffen war. Und M.___ sei vor dem Gemeindehaus gestolpert und umgefallen und er sei verreckt vor Lachen. Er habe aber ihr ein Ticket gekauft, zum Bahnhof gebracht, weil sie lebt in [Ort 4]. Aber über das haben wir gesprochen, und dann, als ich gehen wollte, hat er mich bei der Türe festgehalten. Er hat mich rüber gezogen zur Schlafzimmertüre. Seine Haustüre hat nicht viel Abstand zur Schlafzimmertüre. Es hatte zwei Betten drinnen. Und ich habe versucht, mit den Beinen mich so einzuhenken, dass ich nicht reingehen konnte. Ich bin genau da gewesen, dann hat er mich zum Liegen gebracht auf dem Bett. Und ich habe versucht hochzuklettern, und er hat mit der Zunge da, zeigt auf das Ohr, und am ganzen Hals hat er seine Zunge gezogen, und ich habe meinen Kopf abgedreht, so dass er mich nicht küssen konnte. Als ich meinen Kopf abgedreht habe, und gleichzeitig versuchte, mich hochzuziehen, hat er versucht, mein Top, das rosarot war. Das Top war rosarot, und der Sport-BH war auch rosarot. Also während ich mich hochgezogen habe, hat er mein Top runtergezogen, und meinen Sport-BH hat er auch runtergezogen, dann ist ja das passiert, er hat meine Brust in den Mund genommen. Und egal wie ich versucht habe, davonzukommen und raufzurutschen, kam er noch näher und machte noch schlimmer. Er ist dann ganz auf mich gelegen. Und dann hat er ganz schnell, meine kurze Hosen waren ja mega eng gesessen, aber er hat sie so schnell und stark runtergezogen. Ich habe geweint. Und als er mich am Abschlecken war am Hals hat er sehr anständig gesagt, lass mich dich zum Orgasmus bringen. Ich werde es ihm nie verzeihen. Ich habe Sportschuhe angehabt. Ich glaube ein Schuh hat er mir schon ausgezogen gehabt, damit er mit mir hat anfangen könnte Sex haben. Ich habe einen genommen, und habe ihn angezogen. Noch etwas anderes, an was ich mich jetzt erinnere, während ich auf dem Sofa gewartet habe, dass er sich umzieht, hat er ein weisses Unterhemd angehabt. Weil ich habe ja geweint, und bin aus der Haustüre raus. Er ist mir nachgelaufen, und ich habe sehr laut geweint, und dann habe ich immer wieder wiederholt Mami gesagt. Er lief mir hinterher, und er sagte, um Gotteswillen, egal was du willst, ich habe Scheisse gebaut.»
Auf Frage, ob sie beschreiben könne, wie es genau zum sexuellen Kontakt gekommen sei, gab die Privatklägerin Folgendes zu Protokoll (AS 109): «Als ich rauslaufen wollte, es war ja zwei Meter Abstand von der Haustüre, hat er mich gepackt, und hat mich rübergebracht zu der Schlafzimmertüre. Als wäre ich blockiert gewesen, ich habe meine Beine so gegen den Bettrand gedrückt. Dann hat er mich auf das Bett geworfen und dann ist er auf mich gelegen, und hat angefangen mich mit der Zunge am Hals abzulecken (weint). Ich bin gelegen, er legte sich auf mich, dann hat er mich hier abgeleckt, hat meine Brust ausgepackt. Und dann hat er sehr anständig gesagt, lass mich dich befriedigen. Er ist ganz auf mich gelegen, und ich habe sein Geschlechtsteil wirklich spüren können. Er hat sehr schnell meine kurze Hose runtergezogen. Die kurze Hose, die ich anhatte, war sehr eng, und dann habe ich angefangen zu schreien und weinen, als er dann aufstand, konnte ich noch schnell mich anziehen, und die Schuhe anziehen, und dann bin ich rausgelaufen.» Auf die Bitte, nochmals genau zu schildern, welche sexuellen Handlungen wo am Körper passiert seien, führte die Privatklägerin aus, am Hals, an der Brust, und sein Geschlechtsteil habe fast an ihrem (Privatklägerin) Körper geklebt. Und nur so viel, also er habe sich nicht ausgezogen gehabt. Auf Frage, was er genau am Hals gemacht habe, sagte die Privatklägerin aus, «mit der Zunge meinen Hals abgeleckt». Sie habe sich so abgedreht gehabt, dass er sie nicht auf die Lippen habe küssen können. Dann sei er runter zu ihrer Brust gegangen. Weil sie ein Oberteil und einen Sport-BH angehabt habe, sei es sehr leicht gewesen, dies runterzuziehen, dass die Brust rausschaue. Auf Frage, was er genau an der Brust gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, er habe sie (Privatklägerin) missbraucht, für ein paar Minuten. Sie schäme sich total. Auf nochmalige Frage ergänzte sie, er habe ihre Brust rausgenommen und habe die Brust in den Mund genommen. Sie habe die Kraft nicht gehabt, aufzustehen, in diesem Moment sei sie so kraftlos gewesen. Auf Frage, wo sie sein Geschlechtsteil gespürt habe, gab die Privatklägerin an (AS 110), da an der verbotenen Zone. Da auf ihrem Geschlechtsteil. Im Weiteren bestätigte die Privatklägerin, dass er sein Geschlechtsteil gegen ihr Geschlechtsteil gedrückt habe. Sie habe kurze Hosen angehabt, er auch. Die Fragen, ob er etwas an seinem Geschlechtsteil bzw. bei ihr (Privatklägerin) am Geschlechtsteil gemacht habe, verneinte sie. Aber er habe fest gedrückt, gegen ihren Körper. Er habe eine Hose angehabt, sie habe es trotzdem gut gespürt. Sie könne sich nur daran erinnern, als er sich auf sie gelegt habe, dass sie die Falten auf der Stirn gesehen habe, die faltige Stirn.
Die Frage, ob sie mit diesem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei, verneinte die Privatklägerin. Sie habe ihm gegenüber nie Gefühle gehabt. Er sei ja ihr Kollege gewesen, den sie in der Kirche kennengelernt habe. Sie habe an ihn geglaubt, habe gedacht, er sei ein Heiliger, der in der Kirche bete und Nachrichten hinterlasse, wo man über Gott spreche. Auf Frage, wie sie genau gezeigt oder gesagt habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie ja nach hinten geworfen, und egal wie oft sie sich hochgezogen habe, er sei nachgerutscht. Sie habe ihm immer wieder gesagt, «mach das nicht. Ich bin nicht wie die anderen.» Es sei so ein ekliges Gefühl gewesen, «als er seine Zunge auf meinen Hals ziehen hat lassen». Auf Frage, was sie im Schlafzimmer genau gesagt habe, sagte die Privatklägerin aus, sie sei schockiert gewesen, nichts. Als er ihre Hose ausgezogen habe, habe sie nur geschrien, geweint, Mama gerufen. Sie sei blockiert gewesen, es habe nicht sehr lange gedauert, dass sie da gewesen sei. Auf Frage, ob sie sich auch körperlich gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, sie könne sich daran erinnern, als er ihre kurze Hose runtergezogen habe, habe sie ihre Knie hochgezogen und habe richtig deftig geschrien, und habe die Hose wieder hochgezogen. Und weil sie so laut gewesen sei, sei er dann selber aufgestanden. Dann habe sie die Schuhe, die sie nicht angehabt habe, angezogen und sei raus. Die Frage, ob er mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt, bejahte die Privatklägerin («Ja, auf jeden Fall»). Es sei klar gewesen. Sie habe versucht, sich wegzuziehen, er sei immer nachgerutscht. Auf Frage, wie lange und wie fest ihre Hose unten gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus (AS 111), sie habe eine kurze Hose angehabt, «die bis hier ging». Diese habe einen dehnbaren Stoff gehabt. Als er ihr die Hose runtergezogen habe, habe sie (Privatklägerin) diese kurz darauf wieder hochgezogen. Er habe die Hose so runtergezogen bis zu den Knien, dann habe sie nach ihrer Hose gegriffen und habe diese wieder hochgezogen.
2.4.1.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 137 ff.)
Am 17. November 2021 wurde B.___ – wiederum unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – zum dritten Mal (durch den Leitenden Staatsanwalt) einvernommen. Auch diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Akten (AS 137 ff.) verwiesen werden.
Auf Frage, von wem die Initiative ausgegangen sei, dass sie zu ihm gegangen sei, schilderte die Privatklägerin (AS 142), es sei darum gegangen, dass er gemeint habe, dass F.___ ihr helfen könne, weil sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe ihr (Privatklägerin) gesagt, dass sie morgen zu ihr (F.___) gehen würden. Sie (Privatklägerin) habe nicht zu ihm gehen wollen. Er habe sie fast überredet und gesagt, sie solle zu ihm kommen. Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie am fraglichen Abend zum ersten Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Aber er habe anscheinend herumerzählt, dass sie (Privatklägerin) schon ein anderes Mal bei ihm gewesen sei und mit ihm getrunken habe.
Im freien Bericht gab die Privatklägerin Folgendes zu Protokoll (AS 144 f.): Da sie (Privatklägerin) am nächsten Tag zu F.___ habe gehen wollen, sei sie zu ihm nach Hause gegangen. Er wohne im zweiten Stock. Es sei ein viereckiger Raum gewesen und er habe sehr alte Möbel in der Wohnung gehabt. […] Sie seien zusammen über ihre (Privatklägerin) Zeichenkünste am Sprechen gewesen und es sei ein Anruf gekommen. Jemand habe angerufen und Herr A.___ hätte ja auch Whiskey mitgenommen, welchen er vor sich hingestellt habe. Jemand habe angerufen, er habe abgenommen und es seien seine Kollegen gewesen. Er habe das Telefon zu ihr (Privatklägerin) gedreht und den Kollegen erklärt, dass er ihretwegen nach Hause gemusst habe. Er habe offenbar seine Kollegen in Basel zurückgelassen.
Als sie (Privatklägerin) den Alkohol nicht getrunken habe, sei er aufgestanden und neben dem Esstisch gestanden und habe sie gefragt, ob sie Gras rauche. Dann habe er sein Telefon in die Hand genommen und habe jemanden angerufen. Er habe ihr dann gesagt, dass die Person am Schlafen gewesen sei und er deswegen kein Gras besorgen könne. Bevor er diese Person angerufen habe, hätte er beide Gläser leer getrunken. Dann habe sie (Privatklägerin) ihn gefragt, ob er deswegen keine Zähne habe, weil er Drogen konsumiere. Als sie dann gesehen habe, dass er Gras besorgen wolle, habe sie weggehen wollen. Sie sei aufgestanden und sei bis zur Türe gegangen und dort ... Der Abstand zwischen der Schlafzimmertüre oder der Eingangstüre sei nicht sehr gross, deswegen habe er sie packen und rüber ziehen können. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es seien zwei längliche Betten gewesen, zwei einzelne Betten.
Auf Frage, was dann passiert sei, als er sie ins Schlafzimmer gezogen habe, sagte die Privatklägerin Folgendes aus (AS 145): «An den länglichen Betten hat es ja Holz und ich habe mich dort am Holz mit den Beinen versucht festzuhalten. Er hat mich hinübergestossen und ist auf mich gelegen. Ich hatte ein Top und rosarote Hosen an. Als ich gelegen bin, ist er unten gegen meinen Körper gegangen und hat mit dem Mund ... Ich habe die ganze Zeit versucht, mich hochzuziehen. Und je mehr ich hochgegangen bin, desto mehr ist er mir entgegengekommen. Bis ich oben an der Wand angekommen bin. Er hat mich dann geküsst und ich habe nur seine hässlichen Falten in seinem Gesicht gesehen und ich vergesse diese Bilder nie. Genauso. Er wollte mich küssen und ich habe mein Gesicht weggedreht, damit er mich nicht küssen kann. Er hat meine Brust rausgeholt. Es ging sehr schnell und er hat «meine Brust gebraucht». Ich hatte eine (enge) kurze Hose an und er konnte sehr schnell diese Hose runterziehen. Bevor das alles passiert ist, hat er seinen Körper so fest an meinen Körper gerieben, dass ich fast alles an ihm gespürt habe. Ich habe so laut geweint, wie ich konnte, so dass ich auch einmal, ohne dass ich dies beabsichtigt habe, nach meiner Mutter gerufen habe. Ah ich habe vergessen, zuvor hat er mir einen Schuh abgezogen. Weil als ich aufgestanden bin und gehen wollte, habe ich den Schuh angezogen und bin rausgegangen. Ich habe weiterhin laut geweint. Sehr laut und auf dem Weg. Als ich draussen war, ist er mir ein paar Minuten später nachgelaufen. Ich habe ihn gesehen. Er ist mir nachgelaufen, der Weg ging nach unten, und er hat mir gesagt «ich habe Scheisse gegessen» und ich habe ihm gesagt: «halte die Fresse du scheiss Afghane». Er hat mir dann gesagt, dass er ihr nachgelaufen sei und dass ich dies selber so gewollt habe. Dann ging ich nach Hause und bin direkt unter die Dusche gegangen. Nur zum sagen, er ist ein sehr dreckiger Mensch und unmöglich.»
Auf Frage, wo überall er sie mit seinem Mund berührt habe, führte die Privatklägerin aus, dies sei über der kurzen Hose und an der (rechten) Brust gewesen. Auf Frage, ob sie sich erinnern könne, ob es auch zu Berührungen mit seinem Mund und ihrer (Privatklägerin) Haut oberhalb der Brust gekommen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei nur die Brust gewesen, es sei nur sehr kurz gewesen. Konfrontiert mit ihrer eigenen Aussage bei der ersten polizeilichen Befragung, wonach er sie (Privatklägerin) auch im Bereich des Ohrs und Halses abgeleckt habe, führte die Privatklägerin aus (AS 146), sie habe dies vergessen. Sie habe versucht, die ganze Vergangenheit zu vergessen. Sie möchte nicht mehr daran denken und alles vergessen. Gott sei ihr Zeuge, das sei passiert.
Auf Hinweis der Verfahrensleitung, Herr A.___ habe angegeben, dass sie (Privatklägerin) eigentlich bei ihm hätte übernachten wollen und nicht verstanden hätte, dass er dies nicht gewollt habe, und danach gefragt, was sie zu dieser Aussage sage, führte die Privatklägerin aus (AS 147), es sei nicht so gewesen. Er habe sie (Privatklägerin) ja fast gezwungen, mitzugehen. Sie habe nicht mitgehen wollen. Man sehe ja, wie oft er angerufen habe, um zu fragen, ob sie sich sehen würden. Man sehe auch, dass er sie (Privatklägerin) am nächsten Tag angerufen habe, als sie ihn blockiert hätte. Sie habe ihn überall blockiert. Zuerst in WhatsApp und dann auch sonst.
Auf Frage der Verteidigung, wie oft und wie lange sie geschrien habe, ergänzte die Privatklägerin (AS 150), sie sei weinend aus dem Haus gegangen. Aber als er ihre kurze Hose runtergezogen habe, habe sie geschrien, so dass Herr A.___ selber erschrocken sei.
2.4.1.4 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (ASSL 079 ff.)
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 wurde B.___ abermals (zum insgesamt vierten Mal) befragt. Dabei machte sie im freien Bericht folgende Aussagen (ASSL 081 f.):
Es sei 21:30 Uhr gewesen. Sie (Privatklägerin) sei auf dem Bett gelegen. Er sei im Zug von Basel gewesen, er habe sie (Privatklägerin) angerufen. Er habe mit ihr reden wollen, dass sie (Privatklägerin) am Tag darauf zu einer Frau gehe, eine Schweizerin. Sie (Privatklägerin) sei auch gegangen, da sie wirklich grosses Vertrauen in ihn gehabt habe. Er habe für die Kirche gearbeitet und sie (Privatklägerin) habe an ihn geglaubt und daran, dass er ein guter Mensch sei. Sie sei von zu Hause losgegangen, er sei am Bahnhof [Ort 1] aus dem Zug ausgestiegen. Vom Bahnhof [Ort 1] aus seien sie zu Fuss zu ihm nach Hause gegangen. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen und seien gesessen. Immer wenn sie (Privatklägerin) das erste Mal irgendwo sei, schaue sie gut. Sie (Privatklägerin) sei auf das Sofa gesessen und er habe sie bedient. Er habe etwas zum Trinken gebracht, es sei ein alkoholisches Getränk gewesen. Sie hätte es nicht gern gehabt, weil es gelblicher Alkohol gewesen sei, und habe das Getränk nicht trinken wollen. Sie (Privatklägerin) habe den Geschmack des Alkohols nicht gern, dann habe er es selbst getrunken. Sie wisse noch genau, dass er eine vertrocknete Limette vom Kühlschrank geholt habe, in das Getränk getan und gesagt habe, damit schmecke es besser. Aber sie habe nicht trinken wollen. Sie habe ihm wirklich vertraut. Er habe beide Gläser ausgetrunken und es seien wirklich Gläser gewesen. Die Gläser seien zur Hälfte aufgefüllt gewesen, nicht voll. Wenn man das trinke, sei man noch nicht betrunken. Sie seien nicht lange bei ihm zu Hause gewesen, weil sie (Privatklägerin) am nächsten Tag zu F.___ habe gehen wollen.
«Als ich aufstehen wollte und mich drehte, packte er mich am Rücken. Er ging mit mir rüber zur Zimmertüre. Es waren zwei Betten zusammen. Er liess mich liegen auf dem Bett. Dann lag er über mich. Es ist dann das passiert, was passierte. Ich versuchte mich wegzuziehen, hochzuziehen. Er kam immer wieder über mich. Ich habe versucht, mich gegen die Wand zu ziehen. Aber ich kam nicht zur Wand, es hatte noch einen Abstand. Der Herr lag über mich. Er leckte mein Ohr, meinen Hals. Ich hatte kurze rosarote Hose an, ein rosarotes Top und ein Sport-BH. Er zog den Sport-BH runter und fasste mich an. Ich hatte wirklich alles gespürt von ihm. Plötzlich sah ich eine Falte auf seinem Gesicht. Am Anfang wollte er mich küssen, ich schaute dann so rüber. Er sagte mir, ich solle ihm erlaube, dass er mich zum Kommen bringt. Als er mich anfasste, weiss ich noch, dass meine kurze Hose so eng war, aber er konnte plötzlich alles runterziehen. Ich tat meine Beine zusammen und heulte. Ich ging dann aus dem Haus. Ich zog meine Schuhe an. Ich weiss noch, dass er mir ein Schuh abgezogen hatte. Ich ging aus der Wohnung raus, ich ging sehr schnell, ich weinte. Nach ein paar Minuten folgte er mir. Er sagte, er habe einen Fehler gemacht und ich solle ihm verzeihen. Es gibt ein Sprichwort bei uns: Ich habe Scheisse gegessen. Ich habe ihm gesagt, das war das einzige, er solle sich verpissen der Afghaner. Meine guten Kolleginnen sind Afghanerinnen. Das ist ein bisschen rassistisch, das habe ich bis jetzt noch nicht erzählt. Er kehrte dann und ging nach Hause. Und ich ging heulend nach Hause.»
Die Frage, ob der Beschuldigte ihr Gras angeboten habe, bejahte die Privatklägerin (ASSL 084). Er habe angerufen, um Gras zu besorgen. Dies sei für sie der Moment gewesen zu sagen, dass sie jetzt gehen wolle. Sie habe sogar gefragt, ob er süchtig sei, weil er nicht all seine Zähne habe.
Auf Hinweis darauf, Herr A.___ habe ausgesagt, dass sie (Privatklägerin) bei ihm hätte übernachten wollen, was er aber nicht gewollt habe, weshalb sie (Privatklägerin) wütend geworden sei und angekündigt habe, seinen Ruf zu schädigen und allen zu erzählen, dass sie bei ihm Alkohol getrunken habe, und danach gefragt, ob dies stimme, führte die Privatklägerin aus (ASSL 086), er lüge. Er habe ihr (Privatklägerin) sogar einen Brief geschrieben und sich entschuldigt. Er habe den Brief F.___ gegeben und diese habe ihn an sie (Privatklägerin) weitergeleitet. Er habe einem Kollegen am nächsten Tag erzählt, dass sie (Privatklägerin) von ihm Geld gewollt habe und er ihr dieses nicht gegeben habe. […] Hätte sie bleiben wollen, hätte er sicher nichts dagegen gehabt. Er lüge.
Auf Frage, wie es dann im Schlafzimmer weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll (ASSL 087), er habe sie zum Liegen gebracht (auf der Kante). «Ich zog mich rauf. Er rutschte immer nach. Er wollte mich küssen. Ich spürte die Wand am Kopf nicht, obwohl ich mich gegen die Wand gezogen habe. Er wollte mich küssen, ich kann mich an jede Falte in seinem Gesicht erinnern. Ich habe mein Gesicht dann nach links gedreht, so dass er dann Gelegenheit hatte an meinen Hals und meinen Ohrlappen zu kommen und an die Brüste. Er zog meinen Sport-BH runter. Er sagte, ich solle ihm erlauben, dass er mich zum Orgasmus bringt. Plötzlich zog er ganz schnell meine kurze Hose runter. Die war sehr eng für mich. Er zog mit einer solchen Geschwindigkeit die Hose runter. Er sah, dass ich weinte und stand dann auf. Als er auf mir war, spürte ich ihn total, er bewegte sich auf meinem Körper.» Auf entsprechende Fragen ergänzte die Privatklägerin (ASSL 087 f.), er habe versucht, alles runterzuziehen, er habe nur die rechte Brust gepackt. Er habe den BH runtergezogen, habe die Brust abgeschleckt und habe dann die Hose runtergerissen.
Die Fragen, ob er mit seinem Kopf bzw. seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer Vagina, verneinte die Privatklägerin (ASSL 088). Er habe einfach die Hose schnell runtergezogen bzw. habe einfach seinen Schwanz auf sie (Privatklägerin) gedrückt.
Auf Frage, wie lange das Ganze gedauert habe, antwortete die Privatklägerin, es habe sehr kurz gedauert, «vielleicht ein paar Minuten». Auf Frage, was aus ihrer (Privatklägerin) Sicht der Grund gewesen sei, wieso er mit dem Übergriff aufgehört habe, sagte sie aus (ASSL 089), sie wisse es nicht. Es sei gewesen, als hätte er selber Angst bekommen. Er habe gewusst, dass er sie (Privatklägerin) womöglich jetzt verlieren würde, weil sie eine gute Kollegin von ihm gewesen sei.
Konfrontiert mit ihrer Aussage, sie habe gesagt, sie hätte geheult, und danach gefragt, ob sie auch laut geschrien habe, führte die Privatklägerin aus, geschrien habe sie nicht, sie habe sehr laut geweint. Sie habe nach ihrer Mutter gerufen. Sie habe sehr laut geweint. Sie habe nicht laut geschrien, weil dies unter ihrer Würde gewesen wäre.
Die Frage, ob der Beschuldigte von ihr verlangt habe, dass sie seinen Penis in die Hand nehmen und ihn befriedigen solle, verneinte die Privatklägerin.
Im Weiteren ergänzte die Privatklägerin (ASSL 090), sie habe sehr laut geweint, aber nicht geschrien. Schreien bedeute für sie, wie man streiten würde. Vielleicht habe sie sich in dem Moment nicht richtig ausdrücken können. Er sei ihr dann nachgelaufen, habe Angst gekommen und sei zurückgelaufen. Es sei ein Unterschied, ob man laut heule oder schreie.
2.4.1.5 Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde B.___ erneut (zum insgesamt fünften Mal) befragt. Dabei machte sie im freien Bericht folgende Aussagen (ASB 057 ff.):
Er (der Beschuldigte) habe sie angerufen, er sei in Basel und im Zug gewesen. Sie sei zuhause gewesen und er habe darauf beharrt, dass sie sich sähen, um das geplante Treffen am nächsten Tag zu besprechen. Er sei aus dem Zug gestiegen und am Bahnhof gestanden, bis sie zu ihm gegangen sei. Sie habe ihm wirklich sehr vertraut, er sei eine Person, die in der Kirche arbeitete, und alle hätten ihm vertraut. Sie seien zu Fuss zu ihm bis zur Haustür gelaufen. Dann seien sie hoch gegangen. Es sei im zweiten Stock und sie habe sich hingesetzt und er habe sie bedient. Er habe Whisky gebracht, sie habe das nicht getrunken, weil sie Tabletten gegen Rückenschmerzen genommen habe. Sie sei einmal zu dem Herr (der Beschuldigte) gegangen. Dann habe er sie bedient, bis sein Kollege angerufen habe. Er habe sie (die Privatklägerin) seinen Kollegen im Videocall gezeigt, so dass sie (die Privatklägerin) sich zurückgezogen habe. Er habe den Kollegen, die in Basel gewesen seien, zeigen wollen, dass er Besuch habe und dies der Grund gewesen sei, dass er früher nach Hause gewollt habe. Und er habe selbst gesagt, dass er Shisha geraucht habe, wo obendrauf Koks gewesen sei. Und dann habe sie ihn gefragt, ob er süchtig gewesen sei, weil er keine Zähne habe. Dann habe er seinen Kollegen angerufen. Er habe zwei Gläser mit Alkohol gebracht, den sie nicht getrunken habe, er habe es selbst getrunken. In ein Glas habe er sogar Zitrone getan, aber sie habe nicht getrunken. Als sie aufgestanden sei und habe gehen wollen, sei er auch gekommen und habe sie vor der Tür gepackt. Das Zimmer sei genau vor der Eingangstür. Er habe sie ins Zimmer gezerrt, das Bett sei gleich neben der Tür. Sie sei auf das Bett gefallen, er sei über sie gekommen. Sie habe sich nach hinten gezogen, er sei über sie gekommen. Sie habe nicht mehr weiter gekonnt, sie sei mit dem Kopf an der Wand angekommen. Er habe sich ganz auf sie draufgelegt, sie habe seinen Körper gespürt. Sie habe sich immer weiter weggezogen und er sei immer nachgerutscht. Dann habe er sie küssen wollen, sie habe den Kopf nach rechts gedreht. Dann habe er angefangen, ihr Ohr abzulecken, und habe ihr Oberteil nach unten gezogen. Dann habe er ihr gesagt: «Lass mich dich befriedigen». Und ganz schnell habe er ihre Hose heruntergezogen, sodass sie erschrocken geschrien habe, aber wahrscheinlich nicht allzu laut. Und dann habe sie sich sehr schnell entfernt. Und mit ein paar Minuten Abstand sei er ihr nachgekommen. Sie habe die ganze Zeit geheult, er habe laut wörtlich gesagt: «Ich habe Scheisse gegessen». Sie habe sehr viele gute Kollegen, die Afghanen seien, aber in dem Moment habe sie ihm gesagt, er solle sich verpissen. Sie schwöre bei Gott, dass sie nicht gelogen habe, das sei die ganze Wahrheit. Sie habe ihn gar nicht anzeigen wollen. Am nächsten Tag habe er versucht, sie zu erreichen per Telefon, aber sie habe ihn schnell blockiert. Er habe sogar versucht, ihre Kollegin telefonisch zu erreichen. Er habe sie überreden wollen, am nächsten Tag zu F.___ zu gehen. Er sei der Meinung gewesen, dass ihre Kollegen keine guten Leute seien, obwohl er im Nachhinein zu einem davon (Herr N.___) gegangen sei und gesagt habe, dieser solle mit ihr sprechen, damit sie die Anzeige zurückziehe. Das habe sie bis heute nie erzählt. So habe Herr N.___ mit dem Telefon der Tochter versucht, sie zu kontaktieren und habe gesagt: «Bitte verzeih ihm». Sie habe das bis heute nicht erzählt, weil sie in dem ganzen Zeug drin gewesen sei und nicht daran gedacht habe. Er sei der Meinung, das seien keine guten Leute, sei aber dennoch hingegangen und habe versucht, sie zu überreden, sie (die Privatklägerin) zu motivieren, die Anzeige zurückzuziehen. Sie sei im Lager gewesen, sie habe ihrem Chef erzählt, dass sie nicht nach [Ort 1] könne, sie habe mit O.___ gesprochen und O.___ sei der Meinung gewesen, sie solle zur Polizei gehen. Sie habe keine Anzeige machen wollen, aber O.___ sei der Meinung gewesen, sie solle. Aber bei der Polizei habe sie nicht gewusst, wie er (der Beschuldigte) zum Nachnamen heisse. Sie habe ihm so vertraut, er sei eine Person der Kirche, man müsse ihm doch vertrauen können. Sie habe seinen Namen nicht gewusst, also habe sie L.___ angerufen und nach dem Nachnamen gefragt. E.___ habe dann gemeint, er heisse A.___. Davor habe sie mit F.___ und drei anderen zu fünft einen Videocall gehabt. Sie sei am nächsten Tag ja eingeladen gewesen, deshalb habe ihre Freundin angerufen und gewollt, dass sie mit ihr gehe. Sie (die Privatklägerin) habe ihr gesagt, dass sie nicht könne, und habe angefangen zu weinen. Die Freundin habe gefragt, was los sei. Sie habe es ihr zuerst nicht erzählen wollen. Sie habe sich nicht zurückhalten können und habe es erzählt. Sie habe ihr gesagt, sie solle es niemanden sagen, aber sie habe es einer anderen Freundin erzählt und diese habe es ihrem Mann gesagt. Das Treffen bei F.___ sei abgesagt worden, dann hätten sie zu fünft einen Videocall gemacht. Danach habe P.___ einen Screenshot geschickt mit einer Nachricht, C.___ sei beim Beschuldigten gewesen und dieser habe alles zugegeben. Als sie nachgefragt habe, habe P.___ gesagt, eine Freundin habe gesagt, ihr sei das Gleiche passiert. Diese habe erzählt, er (der Beschuldigte) habe sie zum Bahnhof begleiten wollen und sie sei auf den Boden gefallen. Sie wisse nicht, ob er sie geschubst habe. Als F.___ gefragt habe, wie sie sich sicher sein könne, ob er das war oder nicht, habe sie gesagt, die Hälfte des Gesichts sei schwarz angelaufen. Sobald sie im Zug gewesen sei, habe sie ihn blockiert. L.___ habe auch gemeint, E.___ habe den Videocall aufgenommen und weitergeleitet. Am nächsten Tag habe ein Freund, der auch Afghane sei, behauptet, dass der Beschuldigte gedroht habe, wenn sie (die Privatklägerin) kein Geld zahle, mache er ihren Ruf kaputt.
Auf konkrete Fragen gab die Privatklägerin sodann im Wesentlichen und sinngemäss an, was folgt: Sie sei nur einmal beim Beschuldigten zuhause gewesen. Vor dem Vorfall sei er ein normaler, netter Kollege gewesen. Einer, der die Kirche besuche. So jemandem sollte man vertrauen können. Sie seien sich davor körperlich nie näher gekommen. Wenn sie gewusst hätte, dass er Nähe suche, hätte sie sich nicht mit ihm verabredet. Er habe ihr auch noch Früchte angeboten an dem Abend. Als er sie im Videocall gezeigt habe, sei ihr unwohl gewesen, deshalb habe sie sich zurückgezogen. Sie könne sich heute noch an die Falte auf seiner Stirn erinnern. Auf die Frage, was nach dem Herunterziehen des Oberteils passiert sei, gab sie an, er sei nachgerutscht, sodass sie seinen ganzen Körper auf dem ihrigen gespürt habe. Genau in dem Moment, als sie ihr Gesicht weggedreht habe, habe sie die Falte auf seiner Stirn gesehen. Sie habe versucht, wegzusehen. Er habe ihr Oberteil heruntergezogen. Sie habe einen Sport-BH getragen. Er habe ihre Brust abgeleckt und ganz schnell ihre Hose heruntergezogen. Sie habe eine kurze rosa Hose getragen. Sie habe erschrocken geschrien, sodass er schnell aufgestanden sei. Sie habe geheult und nach ihrer Mutter gerufen. Er habe ihre rechte Brust abgeschleckt. Sie habe sich wegziehen wollen; als sie angefangen habe zu heulen und zu schreiben, sei er schnell aufgestanden. Es sei wirklich nicht lange gegangen. Sie habe ihn nach dem Vorfall blockiert. Weil sie die Anzeige nicht zurückgezogen habe, habe der Beschuldigte F.___ einen Brief für sie gegeben, dass er sich entschuldige, und er habe gesagt, sie sei zwei Mal bei ihm gewesen, aber sie sei nur einmal dort gewesen. Er schildere im Schreiben auch, sie hätten zusammen getrunken, aber sie habe nichts getrunken.
Es gehe ihr gut, sie versuche, dass es ihr gut gehe. Sie wolle nicht mehr hören, dass er über sie spreche, das verstöre sie. Angesprochen auf die Traumabegleitung erklärt sie, eine Zeit lang sei es ihr nicht gut gegangen. Ihr Chef sei der Meinung gewesen, es würde ihr helfen zu malen. Sie sei bei einer Psychologin gewesen, doch diese sei nach Luzern umgezogen. Sie wolle nicht zu jemand anderem. Sie nehme seit fünf Jahren Sertalin.
Sie trinke ab und zu Wein, aber sehr wenig. Sie trinke wenig und selten. Und der Alkohol, den der Beschuldigte ihr gebracht und angeboten habe, sei Whisky gewesen. Das trinke sie nicht, das habe sie nicht gern. Wenn es Vodka gewesen wäre, hätte sie vielleicht getrunken. Aber sie habe auch Tabletten genommen. Hätte sie noch Alkohol getrunken, wäre sie wohl gestorben.
Auf die Frage, auf welche Seite sie sich abgedreht habe, als er sie habe küssen wollen, zeigt die Privatklägerin mit dem Kopf nach links. Sie erklärt weiter, wie sie gelegen sei und zeigt, mit dem Rücken zur Richterbank gewandt, dass sie den Kopf nach rechts gedreht habe. Sie zeigt, dass er sie habe küssen und abschlecken wollen, deshalb habe sie sich abgedreht. Das Entschuldigungsschreiben habe sie erhalten, nachdem sie ihn angezeigt habe.
Auf die Frage der Verteidigung nach traumatischen Erlebnissen im Heimatland gibt die Privatklägerin an, das betreffe ihre Vergangenheit und habe keinen Zusammenhang mit diesem Vorfall.
2.4.2 Aussagen des Beschuldigten
2.4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 129 ff.)
Der Beschuldigte wurde am 23. November 2020 erstmals einvernommen, wobei er zusammengefasst die folgenden Aussagen machte (AS 131 ff.):
Die Frage, ob er wisse, wer B.___ sei, bejahte der Beschuldigte (AS 131). Danach gefragt, in welcher Beziehung er zu dieser stehe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit das passiert sei, hätten sie keinen Kontakt mehr. Aber zuvor seien sie befreundet gewesen.
Auf Frage, was er denn grundsätzlich dazu sage, dass B.___ ihn bei der Polizei wegen sexueller Nötigung zur Anzeige gebracht habe, führte der Beschuldigte – im freien Bericht – zusammengefasst Folgendes aus (AS 131 f.): Sie hätten sich vor ca. zwei bis drei Monaten gegenseitig Nachrichten geschrieben und hätten auch ein paar Mal telefoniert. Sie (Privatklägerin) habe ein paar Mal angerufen und sie seien dann zusammen raus gegangen. Als sie (Privatklägerin) das erste Mal bei ihm zu Hause gewesen sei, hätten sie zusammen Wodka getrunken. Dies sei so ca. zwei bis drei Monate her, ganz genau könne er es nicht sagen. Er denke aber, dies sei zwei bis drei Tage vor dem Ereignis gewesen. An diesem Tag, er glaube, es sei ein Freitagabend gewesen, habe sie (Privatklägerin) ihn am Morgen angerufen und ihn gefragt, was er am Abend mache. Er habe gearbeitet und ihr gesagt, dass er es noch nicht wisse. Und dann am Nachmittag habe sie ihn noch einmal angerufen und ihn gefragt, wann er fertig sei mit Arbeiten. Sie habe ihn auch gefragt, was er zu Hause zu trinken habe, ob er zu Hause Wodka habe, er habe dies verneint und habe gesagt, er trinke nur Whiskey. Als er mit der Arbeit fertig gewesen sei, er denke so um 22:00 bis 23:00 Uhr, denn er habe noch mit Arbeitskollegen grilliert, habe er sie auf dem Heimweg angerufen. Sie sei zum Bahnhof gekommen. Während sie zusammen geredet hätten, seien sie zu Fuss zu ihm nach Hause gegangen. Geredet hätten sie sehr viel. Aber er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was sie alles gesprochen hätten. Sie seien dann irgendwann angekommen und er habe die Türe aufgemacht. Sie sei auf das Sofa gesessen und er habe zwei Gläser mit Whiskey parat gemacht. Sie hätten zusammen getrunken, sie sei ihm gegenübergesessen. Sie hätten weiter zusammen geredet und Mitarbeiter von ihm hätten angerufen. Diese hätten wissen wollen, wer das sei. Er habe der Privatklägerin erklärt, dass dies seine Mitarbeiter seien. Sie hätten Videotelefonie gemacht, er habe seine Mitarbeiter gezeigt, sie hätten sich zugewunken. Sie (Privatklägerin) habe Hallo gesagt. Als die Arbeitskollegen dann aufgehängt hätten, hätten sie (die Privatklägerin und der Beschuldigte) weitergesprochen. Es sei sehr spät geworden und er sei müde gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er schlafen müsse. Sie hätte eigentlich fertig getrunken und er habe ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Die Privatklägerin habe gemeint, dass sie Whiskey getrunken habe. Sie habe ihn gefragt, ob sie nicht bei ihm übernachten könne. Er wisse, dass er ihr gesagt habe, dass das nicht gehe. Sie müsse zu Hause schlafen. Dann habe sie (Privatklägerin) angefangen zu motzen und dann sei sie gegangen. Am nächsten Tag hätten ihn seine Kollegen angerufen. Am nächsten Tag hätten sie eine Versammlung gehabt, weil erster August gewesen sei. Die Privatklägerin und ein paar Kolleginnen von ihnen hätten auch dorthin kommen sollen. Aber sie seien nicht gekommen. Die Versammlung sei in [Ort 4] gewesen. Als er am Abend nach Hause gegangen sei, habe er einen Anruf von seinen Kollegen bekommen. Sie hätten gesagt, dass er sie nach Hause genommen hätte. Und dass er sie angeblich sexuell belästigt haben soll. Er habe diese gefragt, was sie da sagen würden und ob es ihnen gut gehe. Sie hätten gesagt, nicht sie hätten dies gesagt, die Frau habe dies so gesagt. Der Kollege heisse Q.___. Anscheinend habe die Frau ihren gemeinsamen Kollegen dies erzählt, diese hätten es Q.___ erzählt. Er habe Q.___ dann erzählt, dass er das, was dieser (Q.___) ihm (Beschuldigter) erzählt habe, nicht verstehe. Weder sie noch er seien Kinder. Sie hätten nur zusammen Whiskey getrunken. Sie sei heim gegangen und er sei dann schlafen gegangen. Und er habe gesagt, er wisse nicht, was sie (Privatklägerin) für ein Problem mit ihm habe und warum sie all das erzählt habe. Dies habe er Q.___ erzählt. Ein paar Tage später seien Mitglieder der Kirche zu ihm gekommen, u.a. der Pastor, diese hätten mit ihm über das reden wollen, was passiert sei. Drei Personen (D.___, C.___ und E.___) seien bei ihm gewesen und hätten mit ihm darüber geredet.
Auf Frage, wie oft die Privatklägerin vor dem 31. Juli 2020 bei ihm zu Hause gewesen sei, antwortete der Beschuldigte (AS 132), sie seien zusammen spazieren gegangen. Ein anderes Mal sei sie bei ihm zu Hause gewesen, sie hätten Wodka getrunken. Sie sei einmal bei ihm zu Hause gewesen. Auf Frage, wann dies genau gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachmittags seien sie oft zusammen spazieren gegangen. Sie seien in einem Park in [Ort 1] gewesen. Spät am Abend habe er sie zu ihr nach Hause begleitet und dann hätten sie sich verabschiedet.
Dass er die Privatklägerin sexuell angegangen sei, stimme überhaupt nicht (AS 133). Sie hätten nur zusammen getrunken. Konfrontiert mit konkreten Aussagen der Privatklägerin, gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll (AS 133 f.), er habe nichts von all dem gemacht. Er habe ja gesagt, sie hätten getrunken. […] Die Privatklägerin habe ihm von ihrem Arztbesuch erzählt und sie habe ihm gesagt, dass sie zum Psychologen gehe. Dieser habe ihr gesagt, sie solle jemanden zum Heiraten finden, sie sei zu viel allein. Sie hätten sehr viel über solche Themen zusammen gesprochen.
Die Frage, ob er die Privatklägerin an der Brust abgeleckt habe, verneinte der Beschuldigte (AS 134). Auf Frage, ob er Zähne habe, antwortete der Beschuldigte, alle wüssten, dass seine Zähne kaputt seien. Auf Frage, wer wieviel Whiskey getrunken habe, führte der Beschuldigte aus, beide hätten zwei Mal getrunken. Auf Frage führte er weiter aus, er habe der Privatklägerin auch Früchte angeboten. Die Frage, ob er ihr auch etwas zum Rauchen angeboten habe, verneinte der Beschuldigte. Damit konfrontiert, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe ihr Gras angeboten, sagte der Beschuldigte aus (AS 135), unterwegs vom Bahnhof zu ihm habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er jemanden kennen würde, der Hasch konsumiere. Auf seine (Beschuldigter) Frage, weshalb sie (Privatklägerin) das wissen möchte, habe sie gesagt, dass sie manchmal zu ihrer Kollegin in Solothurn gehe und sie dies zusammen rauchen würden. Auf Frage verneinte der Beschuldigte, dass er selber Gras rauche. Sobald er dies rieche, werde ihm übel. Auf Frage verneinte der Beschuldigte auch, dass er Kokain konsumiere. Konfrontiert mit der belastenden Aussage der Privatklägerin (Kokain in der Wasserpfeife), gab der Beschuldigte zu Protokoll, am fraglichen Abend, als sie sich über Gras und so unterhalten hätten, habe die Privatklägerin gesagt, wenn sie an Partys gehe, mache sie dies. Er habe ihr gesagt, dass er solches Zeug hasse. Er habe ihr gesagt, dass er nur Alkohol trinke.
Danach gefragt, ob er eine Erklärung für die schwerwiegenden Vorwürfe der Privatklägerin habe, antwortete der Beschuldigte, er wisse wirklich nicht, was sie denke. Sie habe über ihre Freunde gesprochen, über das Heiraten und darüber, dass eine ihren Ehemann angezeigt habe «und sie dann positiv bekommen hat». Sie habe erzählt, dass sie «negativ» gewesen sei und einen gesucht habe, den sie heiraten könne. Und er habe ihr immer wieder gesagt, dass er für sie beten könne als ein Kollege.
2.4.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 155 ff.)
Am 17. November 2021 wurde der Beschuldigte zum zweiten Mal einvernommen (durch den Leitenden Staatsanwalt). Dabei gab er zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:
Auf Frage, wie es am 31. Juli 2020 zum persönlichen Treffen in seiner Wohnung gekommen sei, führte der Beschuldigte aus (AS 159 f.), die Privatklägerin habe am Freitagmorgen angerufen, er glaube nicht der 31. Juli 2020, er sei am Arbeiten gewesen und habe sie während der Pause zurückgerufen. Sie habe ihn gefragt, ob er am Nachmittag zu Hause sei, um sich zu treffen. Am Mittag habe er ihr dann gesagt ... Am Morgen habe er ihr gesagt, dass er mit Kollegen unterwegs sei und dass er nicht könne, da er womöglich spät nach Hause komme, eventuell erst um 22:00 Uhr. Er habe ihr gesagt, dass er sich melden werde, und am Mittag habe er ihr bestätigt, dass er um 21:00 Uhr zu Hause sei und sie kommen könne, wenn sie möchte. Am Nachmittag habe die Privatklägerin ihn angerufen, aber er habe nicht abnehmen können, weil er mit den Kollegen gewesen sei. Er habe sich später nochmals bei ihr gemeldet und zwischen ca. 21:00 und 22:00 Uhr habe er sich nochmals gemeldet und habe gefragt, worum es gehe; falls sie etwas Wichtiges zu besprechen habe, könnten sie sich am Bahnhof treffen.
Auf Frage, wer auf die Idee gekommen sei, in seine Wohnung zu gehen, antwortete der Beschuldigte (AS 160), sie seien vom Bahnhof aus einfach spaziert und dann zu ihm nach Hause gegangen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas zu trinken habe. Alkohol. Sie hätten ja zuvor auch schon einmal Wodka getrunken. Unterwegs hätten sie sehr viel zusammen gesprochen. Sie habe viel erzählt, bis sie bei seiner Wohnung angekommen seien. Auf Frage, was sie dort gemacht haben, führte der Beschuldigte weiter aus, sie seien zusammen in seiner Wohnung gesessen und die Privatklägerin habe gefragt, ob er Wodka habe, was er verneint habe. Dann habe er Whiskey gebracht und eingeschenkt. Sie habe dann gefragt, ob er allenfalls Joghurt habe, da sie vom Whiskey einen scharfen Geschmack im Mund habe, und dann hätten sie zusammen getrunken. Er habe alles auf einmal getrunken, sie habe immer wieder ein kleines bisschen getrunken. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten einfach zusammen gesprochen. Sie hätten wieder über die Verabredung vom nächsten Tag gesprochen und dann sei es spät geworden. Am nächsten Tag hätten sie ja dorthin gewollt. «Dann habe ich ihr gesagt: «komm steh auf, ich bringe dich nach Hause.» Ich ging sogar die Wohnungstüre aufmachen und sie hat dann gesagt: «ich kann ja hier schlafen, wieso soll ich noch extra nach Hause. Wir können ja am nächsten Tag von hier losgehen.» Ich habe ihr dann gesagt, dass sie nach Hause gehen müsse und dass ich sie auch nach Hause bringe. Sie hat dann angefangen, wie soll ich sagen ... schlecht zu sprechen. Sie hat gesagt, dass es nicht nötig sei, dass ich sie nach Hause bringe und am nächsten Tag werde sie allen alles erzählen, unter anderem, dass ich Whiskey trinke und dass sie meinen Ruf beschädigen wolle. Ich habe dann gesagt, dass sie das machen solle und die Türe hinter ihr geschlossen.»
Die Frage, ob es im Verlauf des Abends zu körperlichem Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, verneinte der Beschuldigte (AS 160 f.). Er habe einfach bei der Türe seine Hände gegen vorne gestreckt und zu ihr gesagt: «Geh nach Hause». Sie sei dann beleidigt gewesen und habe gesagt, dass sie morgen alles allen erzählen werde (AS 161). Die konkreten Vorhalte bzw. Aussagen der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte (AS 161 f.). Auf Frage, ob er für die Belastungen der Privatklägerin eine Erklärung habe, sagte der Beschuldigte aus (AS 162), er verstehe nicht, was sie sich dabei gedacht habe. Er wisse nicht, was sie gedacht habe, als sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Er wisse nicht, was sie für sich geplant habe. Er habe sich weder ihr gegenüber noch gegenüber anderen Frauen schlecht verhalten. Dass er bis zum 31. Juli 2020 einmal Streit mit der Privatklägerin gehabt habe, verneinte der Beschuldigte. Sie habe bei ihren Gesprächen aber sehr oft etwas zu den iranisch-afghanischen Beziehungen gesagt, er habe sich dazu nie geäussert. Sie habe oft über Spannungen zwischen Iranern und Afghanen gesprochen. Angesprochen auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er illegale Betäubungsmittel konsumiert habe, dementierte der Beschuldigte einen entsprechenden Konsum (AS 163). Er habe nur Alkohol getrunken. Danach gefragt, wo er am 31. Juli 2020 mit seinen Kollegen unterwegs gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, der eine Kollege habe grilliert. Er arbeite in [Ort 2]. Ein Kollege wohne in Biberist. Sie seien fünf Kollegen gewesen, hätten sich «dort» gesammelt und hätten grilliert. Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte, dass sie dort Alkohol getrunken hätten.
Auf Frage, wann er mit der Privatklägerin zum letzten Mal Kontakt (persönlich, telefonisch oder via soziale Medien) gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei am fraglichen Abend gewesen. Am Freitagabend. «Zuvor hatten wir immer zusammen gesprochen. Danach habe ich angerufen und sie hat nicht mehr abgenommen und wir hatten keinen Kontakt mehr.» Nach allfälligen Begegnungen im Rahmen der Gemeinschaft «[…]» gefragt, ergänzte der Beschuldigte, er sei weiterhin dorthin gegangen, sie sei aber nicht mehr gekommen.
2.4.2.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (ASSL 095 ff.)
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 machte der Beschuldigte zur Sache zusammengefasst folgende Aussagen (ASSL 098 ff.):
Er bestreite das, was am 31. Juli 2020 passiert sein soll, nach wie vor (ASSL 098). Der Beschuldigte führte im freien Bericht aus (ASSL 098 f.), an diesem Tag habe die Privatklägerin ihm am Morgen eine Nachricht geschickt und ihn angerufen. Sie habe gefragt, ob er am Nachmittag Zeit hätte zum Reden. Er habe ihr gesagt, er sei am Arbeiten und würde sich später melden. Als er Feierabend gehabt habe, sei er zu Kollegen gegangen, sie habe versucht, ihn wieder anzurufen. Er habe sie angerufen und habe ihr gesagt, wann er kommen würde. Vom Bahnhof seien sie zusammen zu ihm nach Hause gegangen. Sie seien zusammengesessen. Er habe sie gefragt, was sie gerne trinken wolle. Sie habe gesagt Wodka. Das letzte Mal hätten sie ja zusammen Wodka getrunken. Er habe ihr gesagt, er habe nur Whiskey zu Hause, sonst nichts. Sie habe gefragt, ob er Limette zuhause hätte, er habe dies bejaht. Sie hätten diese halbiert und zusammen getrunken. Sie hätten ungefähr 20 Minuten zusammen geredet. Die Privatklägerin habe über die Vergangenheit und über ihre Probleme gesprochen. Er habe ihr zugehört. Es sei 22:30 oder 23:00 Uhr gewesen, er möge sich nicht genau erinnern. Er habe ihr gesagt, es sei schon etwas spät und sie wollten ja morgen zusammen zu F.___ gehen. Er habe gesagt, sie müsse jetzt nach Hause gehen. Er habe die Haustüre aufgemacht, weil sie ja habe gehen wollen, dann habe sie angefangen zu lärmen. Sie habe gesagt, sie wolle bleiben, so dass sie zusammengehen könnten. Er habe gesagt, er könne dies nicht erlauben, dass sie hierbleiben könne. Er habe gesagt, geh du nach Hause. Sie habe gesagt, sie würde morgen allen erzählen, dass er Alkohol trinke. Er habe gesagt, sie solle es doch allen erzählen, dies sei kein Problem für ihn gewesen. Dies sei das ganze Geschehen dieses Abends gewesen.
Die Frage, ob das Whiskey gewesen sei, den er der Privatklägerin eingeschenkt habe, bejahte der Beschuldigte (ASSL 099). Sie hätten diesen zusammen getrunken. Auf Frage führte der Beschuldigte weiter aus, die Privatklägerin habe den Whiskey nicht gern gehabt, sie trinke dies nicht so. Sie trinke nur Wodka. Dann habe sie gefragt, ob er Limetten habe, weil mit Limetten könne sie Whiskey trinken. Auf Frage, ob die Privatklägerin bei ihm auch noch was gegessen habe, sagte der Beschuldigte aus, er denke, es seien Früchte gewesen. Er wisse es nicht mehr. Die Frage, ob ihm nur Früchte in den Sinn kämen und nichts anderes, verneinte der Beschuldigte. Er könne sich nicht daran erinnern. Konfrontiert mit seiner Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach die Privatklägerin von ihm ein Joghurt verlangt habe, weil sie vom Whisky einen scharfen Geschmack im Mund habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 100), es sei schon drei Jahre her, er könne sich nicht an Details erinnern. Die Frage, ob die Privatklägerin zuvor schon einmal in seiner Wohnung gewesen sei, bejahte der Beschuldigte. Auf entsprechende Fragen führte er diesbezüglich weiter aus, dies sei ein bis zwei Wochen davor gewesen, denke er, man habe damals Wodka getrunken. Sie habe gesagt, sie trinke Wodka. Als sie zusammen geredet hätten, habe sie gesagt, sie trinke gern Wodka. An diesem Tag habe er dann Wodka gekauft, sodass sie zusammen hätten trinken können. Der Beschuldigte bestätigte (ASSL 101), dass die fragliche Wodka-Flasche nach diesem ersten Treffen noch halb voll gewesen sei, wobei er auf Fragen ergänzte, er habe den Wodka (eine halbe Flasche) vor dem zweiten Treffen selber getrunken (alleine am Wochenende).
Angesprochen auf das Entschuldigungsschreiben, das übersetzt und zu den Akten genommen worden sei, und danach gefragt, weshalb er dieses Schreiben an die Privatklägerin verfasst habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 103), in ihrer Kultur sei es nicht richtig, wenn eine Frau allein mit einem Mann zu Hause sei. Man sollte auch nicht zusammen Alkohol trinken. Deswegen habe er sich auch bei ihr entschuldigt. Er habe sich bei ihr entschuldigt, dass er sie zu sich nach Hause reingelassen habe und sie zusammen Alkohol getrunken hätten. Die konkret vorgehaltenen (sexuellen) Handlungen bestritt der Beschuldigte.
Auf Frage, warum die Privatklägerin solche Anschuldigungen gegen ihn erheben sollte, ob er dafür eine Erklärung habe, antwortete der Beschuldigte (ASSL 104), er wisse nicht, was sie sich gedacht habe. Er habe in den letzten drei Jahren nicht gut schlafen können. Alle Leute würden ihn nun anders anschauen, obwohl sie ihn gut kennen würden. Die Privatklägerin habe ihn beschämt. Das sei sehr schwierig für ihn.
2.4.2.4 Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2024
Vor Berufungsgericht wurde der Beschuldigte nochmals befragt (ASB 065 ff.). Er bestritt den Vorhalt. Er schilderte den Abend in freier Rede folgendermassen: Das erste Mal hätten sie sich in der Kirche gesehen. Dort hätten sie geredet. Sie seien mit Kollegen zusammen gewesen, auf der Strasse und dann habe sie seine Telefonnummer gewollt. Und sie habe ihm immer wieder Nachrichten geschickt und gefragt, auch nachts, wie es gehe. Eine Zeit lang hätten sie so Kontakt gehabt. Und nach einer Zeit hätten sie abgemacht und sich auf der Strasse getroffen. Dann hätten sie über die Probleme mit dem Einwandern zusammen gesprochen. Sie habe ihm erzählt, dass sie viele psychische Probleme habe und alleine sei und dass sie viel Freizeit habe. Wenn er Zeit habe, würde sie gerne mit ihm reden. Und nach ein-, zweimal, er könne sich nicht mehr genau erinnern, seien sie an einem Tag zusammen bis zum Laden am Bahnhof gegangen. Dann hätten sie zwei Wasser gekauft und getrunken und seien zurückgelaufen. Sie habe gefragt, wo er zu Hause sei und sei mit ihm zu ihm nach Hause gegangen. Einen Tag vorher habe sie ihm geschrieben, ob er Alkohol trinke und er habe ja gesagt, er trinke Alkohol. Er habe sie gefragt, ob sie auch Alkohol trinke und sie habe ja gesagt. Unterwegs habe sie ihn gefragt, ob er Wodka zu Hause habe und er habe bejaht. Sie seien zusammen im Wohnzimmer gesessen und er wisse nicht, einen oder zwei, es sei eine halbe Flasche gewesen, die sie zusammen getrunken hätten. Sie hätten zusammen über Malereien gesprochen und über ihre Freundin, über Leute in der Kirche. Und dann hätten sie sich verabschiedet, er habe sie nach Hause gebracht, sie hätten Händchen gehalten und er sei gegangen. Er wisse nicht, einige Tage später nochmals, aber sie habe ihm jeden Tag Nachrichten geschickt. Etwas später, er wisse nicht wie lange später, habe sie eine Nachricht geschickt, ob sie sich sehen könnten. Er habe gesagt, er sei am Arbeiten. Wenn er fertig sei mit den Kollegen, die mit ihm arbeiteten, rufe er sie an, und wenn es nicht zu spät sei und sie Zeit habe, könnten sie sich gerne treffen. Als er dann am Bahnhof angekommen sei, von [Ort 2] nach Solothurn, und als er auf sein Handy geschaut habe, habe er gesehen, dass sie eine Nachricht geschickt und angerufen habe. Er habe sie angerufen und gefragt, ob es gut gehe, sie habe nein gesagt, sie wolle mit ihm reden, es gehe ihr nicht gut. Dann habe er gesagt, wenn er am Bahnhof ankomme, rufe er nochmals an. Er habe angerufen, am Bahnhof gewartet und sie sei gekommen. Dann seien sie zusammen nach Hause gegangen. Sie hätten geredet und seien irgendwann zu Hause angekommen. Sie habe gefragt, ob er Wodka habe, er habe verneint, aber er habe Whisky. Sie habe gemeint, Whisky sei zu scharf. Er habe zwei Gläser eingeschenkt. Sie habe gesagt, das sei zu scharf. Ob er Limette zu Hause habe. Er habe ja gesagt und sie habe einen Shot genommen und er habe zwei getrunken und sie hätten sich unterhalten, die Balkontüre sei offen gewesen. Sie sei schnell hinausgegangen und habe gesagt, das sehe ja wunderbar aus, er habe tolle Nachbarn. Als sie sich hingesetzt hätten, habe er gesehen, dass schon elf Uhr gewesen sei, es sei auf jeden Fall zu spät gewesen. Dann habe er ihr gesagt, er müsste nun schlafen, weil er morgen arbeiten müsse. Und dann habe sie gesagt, sie schlafe auch hier. Sie habe gemeint, sie schlafe bei ihm und er habe gesagt, schau, ich muss morgen arbeiten. Er habe gesagt, dass sie zu sich schlafen gehen müsse. Sie habe gesagt, es sei zu spät, sie wolle hier schlafen. Er habe nein gesagt: «Du gehst nach Hause und wir sehen uns morgen». Dann sei sie eingeschnappt gewesen. Und sie sei im Gang gestanden, er habe einen Gang, da sei sie gestanden und als er die Tür geöffnet habe, habe sie heraus geschaut und gesagt, sie werde morgen seinen Ruf kaputtmachen. Er habe gefragt, weswegen und sie habe gesagt: «Du wirst es sehen». Sie sei gegangen und er habe die Türe zugemacht. Sie habe etwas herum gelärmt und gesagt, sie werde morgen allen erzählen, dass er Alkohol trinke. Als sie herumgelärmt habe, habe sie gesagt, sie sähen sich morgen und sei gegangen. Egal wie oft er angerufen habe, sie habe nicht geantwortet. Am nächsten Tag habe er wegen der Gruppe angerufen, aber sie sei nicht rangegangen. Am Morgen sei er mit der Gruppe zusammen gewesen und ihre Kolleginnen hätten ihn telefonisch kontaktiert und gesagt, sie erzähle «das». Er habe gefragt, was sie erzähle. Sie hätte gesagt, dass er Alkohol trinke, dass er versucht habe, sie zu vergewaltigen. Die Leute, die mit der Führung der Gruppe betraut gewesen seien, Herr C.___ und D.___ und E.___, hätten ihn angerufen und gesagt, sie kämen zu ihm nach Hause. Er habe ihnen alles, was er hier erzählt habe, erzählt. Und sie hätten gesagt: «Was machen wir, wir wissen es nicht». Aber sie hätten zu ihm gesagt, wenn er Alkohol trinke, sei das nicht gut. Das sei alles, was passiert sei.
Auf die konkreten Fragen gab er sodann im Wesentlichen und sinngemäss folgendes an: Die Privatklägerin habe ein bisschen vom Whisky getrunken, er zwei Gläser. Sie hätten aus Wassergläsern getrunken, sie habe einmal ca. zwei Centimeter getrunken, er zweimal. Die Flasche sei vor dem Besuch der Privatklägerin noch mehr als halb voll gewesen. Er könne nicht genau sagen, wie viel danach in der Flasche gewesen sei. Früchte seien dort gestanden. Er habe nur Joghurt zu Hause gehabt, erinnere sich aber nicht, ob sie davon gegessen habe. Sie seien sich vor dem Vorfall nicht körperlich näher gekommen. Nur so, wie man sich begrüsse. Das erste Mal, als sie Wodka getrunken hätten und er sie nach Hause gebracht habe, habe sie ihn gebeten, mit rauf zu kommen, aber er habe nein gesagt. Sie habe sich bedankt, dass er sie nach Hause gebracht habe. Die Frage, ob Alkohol in der Freikirche ein Problem sei, bejaht er. In der Bibel stehe, dass man sich nicht betrinken solle.
Er sei schockiert von dem, was die Privatklägerin schildere. Er habe sie immer mit Respekt behandelt. Er wisse nicht, warum sie das erzähle und warum ausgerechnet er. Er habe das nicht gemacht, also lüge sie. Sie sei bei ihm zuhause gewesen, sie habe getrunken, sie seien zusammen draussen gewesen, sie hätten sich die Hand gegeben, sie seien zusammen auf den Balkon gestanden, hätten die Aussicht bewundert. Er habe sie nie angefasst, er denke nicht an so etwas. Er verstehe nicht, warum sie das sage.
Die Privatklägerin sei zwei oder drei Wochen vorher bereits bei ihm in der Wohnung gewesen. Sie hätten normal miteinander gesprochen. Sie hätten über das Malen gesprochen und über die Familie. Sie hätten auch über Mitglieder der Gruppe gesprochen und dass sie es gut zusammen hätten. Er habe eine Flasche Wodka gehabt, es sei wenig übrig gewesen, den Rest hätten sie getrunken. Er habe sich danach normal gefühlt, nicht alkoholisiert. Bis zum Vorfall sei das Verhältnis gut gewesen. Die Führungsleute der Gruppe hätten ihm gesagt, er solle das Entschuldigungsschreiben verfassen. Er habe dieses verfasst, bevor er von der Polizei kontaktiert worden sei. Er habe den Vorfall mit C.___ und anderen besprochen und sie seien der Meinung gewesen, es sei besser, wenn er sich entschuldige. Er habe sie um Verzeihung gebeten, dass er sie bei sich zu Hause hineingelassen und zwei Mal mit ihr Alkohol getrunken habe. Er lebe seit 2017 nach christlichen Regeln. Aber die Privatklägerin sei Muslima, deshalb habe er sich entschuldigt, dass sie zu ihm gekommen sei und sie Alkohol getrunken hätten. C.___ habe ihm das empfohlen.
2.4.3 Aussagen weiterer Personen
Hinsichtlich der Aussagen weiterer Personen (J.___ [AS 114 ff.], R.___ [AS 120 ff.] und S.___ [AS 166 ff.]) wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern nicht im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird.
2.5 Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
2.5.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B.___
2.5.1.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin unter Ziffer I./2.2.3 des angefochtenen Urteils – mit einer Ausnahme, worauf zurückzukommen sein wird – sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ging dabei auch auf Ungenauigkeiten und Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen im Detail ein. Sie zeigte schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Würdigung insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung; ihr ist im Ergebnis vollumfänglich beizupflichten, weshalb für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vorab grundsätzlich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann.
2.5.1.2 Die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz zu bejahen, Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auch durch die Verteidigung nicht in Frage gestellt wurde.
2.5.1.3 Was die Aussagequalität betrifft, weisen die Aussagen der Privatklägerin, wie dies zu Recht bereits die Vorinstanz festgehalten hat, eine Vielzahl von Realkennzeichen auf.
Die Aussagen von B.___ sind sehr detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig, individuell geprägt, plausibel und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Sie erzählte über weite Teile frei, was sie am Tattag (31. Juli 2020) erlebt hat. Dabei schilderte sie den Ablauf des Vorfalls (Kerngeschehen) über mehrere Einvernahmen hinweg im Wesentlichen identisch. Ihre Schilderungen sind teilweise ungeordnet sprunghaft und nicht chronologisch, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird. Die Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch bezüglich der Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder, wobei sie auch Einzelheiten erwähnte, welche als nebensächlich erscheinen und für das Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise: Er habe sehr alte Möbel in der Wohnung gehabt; sie hätten zusammen über ihre Zeichenkünste gesprochen; er habe ihr erzählt, dass «M.___» vor dem Gemeindehaus gestolpert und umgefallen sei und er verreckt sei vor Lachen; sie habe am nächsten Tag zu F.___ gehen wollen). Gleichzeitig sind ausgefallene Einzelheiten bezüglich des Kerngeschehens auszumachen (beispielsweise: Er habe keinen Zahn; als er ihr die Brust abgeleckt habe, habe sie sein Zahnfleisch gespürt; er habe nach Alkohol gestunken; sie habe die [hässlichen] Falten auf der Stirn bzw. in seinem Gesicht gesehen; sie sei auf dem Bett immer weiter nach oben gerutscht bzw. habe versucht, sich hochzuziehen; sie habe eine kurze, rosarote, sehr enge und zugleich dünne Hose getragen; den einen Schuh habe er ihr schon ausgezogen). Die Aussagen der Privatklägerin wirken keineswegs eingeübt und stereotyp. Sie räumte mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen ein (beispielsweise: Sie wisse nicht mehr, wie sie nach der Tat aus der Wohnung gekommen sei; sie habe vergessen, dass der Beschuldigte sie im Bereich vom Ohr und Hals abgeleckt habe, weil sie versuche, nicht mehr an das Geschehene zu denken). Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise konnte die Privatklägerin ausführen, wo in der Wohnung des Beschuldigten sich in welcher Abfolge welche Handlung abgespielt habe). Auch Interaktionsschilderungen (beispielsweise: Der Beschuldigte habe sie auf den Mund küssen wollen, sie habe aber ihren Kopf abgedreht und A.___ habe dann stattdessen ihr Ohr und ihren Hals abgeleckt; weil sie ein Oberteil und einen Sport-BH angehabt habe, sei es sehr leicht gewesen, dies runterzuziehen, dass die Brust rausschaue) und die Schilderung von Komplikationen (beispielsweise: Sie habe versucht, sich wegzuziehen, hochzuziehen. Er sei immer wieder über sie gekommen. Sie habe versucht, sich gegen die Wand zu ziehen. Aber sie sei nicht zur Wand gekommen) sind auszumachen. Die Privatklägerin schilderte auch Gefühle bzw. eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: Sie habe wirklich Mitleid gehabt mit ihm, wirklich Mitleid gehabt; sie habe Angst gehabt; sie habe geweint; sie habe nach ihrer Mutter gerufen; sie schäme sich total; es sei so ein ekliges Gefühl gewesen, als er seine Zunge auf ihren Hals habe ziehen lassen; es sei ihr so schlecht gegangen, dass sie sich gewünscht habe, zu sterben) sowie psychische Vorgänge bzw. vermutete Gedanken oder Gefühle des Beschuldigten (beispielsweise: Sie habe laut geschrien, da sei er wahrscheinlich erschrocken; er habe ja Angst gehabt, dass die Nachbarn dies hören würden; es sei gewesen, als hätte er selber Angst bekommen).
Die Aussagen der Privatklägerin weisen demzufolge eine hohe Qualität auf.
2.5.1.4 Dafür, dass die Privatklägerin (im Zusammenhang mit der Aussageentstehung) allenfalls beeinflusst worden wäre oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Hinsichtlich der Aussageentwicklung kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen der Privatklägerin – bezogen auf den Kernsachverhalt – im Verlauf kaum verändert haben, sondern im Gegenteil sehr konstant blieben. Bezüglich der Schilderungen des Ablaufs des von der Privatklägerin beschriebenen sexuellen Übergriffs lässt sich Folgendes festhalten:
- In der ersten Einvernahme beschrieb die Privatklägerin den fraglichen Ablauf kurz zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte habe versucht, sie zu küssen, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er an ihrem Ohr geleckt. Sie habe immer wieder versucht, ihn wegzudrücken, aber er sei immer wieder gekommen. Er habe – über ihrer Hose – an ihren Genitalien geleckt. Sie habe geschrien. Darauf habe er ihre Bluse hinuntergerissen und ihre Brüste hinausgenommen. Sie habe immer wieder versucht, sich hochzuschieben. Er habe aber nicht aufgehört, sondern habe immer an ihrer Brust geleckt. Dann habe er ihre Hose hinuntergezogen (bis zu den Knien). Sie habe laut geschrien und laut geweint.
- In der zweiten Einvernahme schilderte sie den betreffenden Ablauf – wiederum kurz zusammengefasst – folgendermassen: Sie habe versucht, hochzuklettern, er habe an ihrem Ohr und Hals geleckt. Sie habe ihren Kopf abgedreht, damit er sie nicht habe küssen können. Er habe ihr Top und ihren Sport-BH runtergezogen, dann habe er ihre Brust in den Mund genommen. Und egal, wie sie versucht habe, davonzukommen und raufzurutschen, sei er noch nähergekommen und «machte noch schlimmer». Er sei dann ganz auf sie gelegen. Und dann habe er ihre Hose hinuntergezogen (bis zu den Knien). Sie habe geweint bzw. geschrien und geweint.
- Die Schilderungen in der dritten Einvernahme lassen sich bezüglich des fraglichen Ablaufs wie folgt zusammenfassen: Als sie gelegen sei, sei er unten gegen ihren Körper gegangen und habe mit dem Mund ... Sie habe die ganze Zeit versucht, sich hochzuziehen. Und je mehr sie hochgegangen sei, desto mehr sei er ihr entgegengekommen. Er habe sie dann geküsst bzw. habe sie küssen wollen, sie habe ihr Gesicht weggedreht, damit er sie nicht küssen könne. Er habe ihre Brust rausgeholt und habe diese «gebraucht». Er habe ihre Hose runtergezogen. Bevor das alles passiert sei, habe er seinen Körper so fest an ihren Körper gerieben, dass sie fast alles an ihm gespürt habe.
- In der vierten Einvernahme beschrieb die Privatklägerin den besagten Ablauf kurz zusammengefasst wie folgt: Er habe sie küssen wollen, sie habe ihr Gesicht gedreht; so habe er Gelegenheit gehabt, an ihren Hals und ihren Ohrlappen zu kommen und an die Brüste. Er habe ihren Sport-BH runtergezogen. Plötzlich habe er ganz schnell ihre kurze Hose runtergezogen. Er habe gesehen, dass sie geweint habe, und er sei dann aufgestanden. Als er auf ihr gewesen sei, habe sie ihn total gespürt, er habe sich auf ihrem Körper bewegt.
Wie bereits festgehalten, ist zu konstatieren, dass die Aussagen der Privatklägerin bezogen auf den Kernsachverhalt sehr konstant blieben und durch die Vorinstanz auch sorgfältig und überzeugend gewürdigt wurden – dies mit folgender Ausnahme: Dass der Beschuldigte seinen Mund (über ihrer Hose) auf ihrem Geschlechtsteil gehabt habe, sagte die Privatklägerin – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – im Vorverfahren nicht in sämtlichen Einvernahmen aus, sondern lediglich in der ersten und dritten Einvernahme (dafür in beiden Einvernahmen gleich mehrfach). Der zweiten Einvernahme lässt sich keine Aussage der Privatklägerin entnehmen, wonach der Beschuldigte etwas an ihrem Geschlechtsteil gemacht habe (gemäss ihren diesbezüglichen Schilderungen zog der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin am Ohr und Hals geleckt hatte, dieser das Top und den Sport-BH runter – dass der Beschuldigte dazwischen seinen Mund auf dem Geschlechtsteil der Privatklägerin gehabt hätte, wurde von dieser in der zweiten Einvernahme nicht vorgebracht), vielmehr verneinte die Privatklägerin diese Frage. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Privatklägerin in der vierten Einvernahme, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sodann gefragt wurde, ob der Beschuldigte mit seinem Kopf bzw. seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer Vagina, was die Privatklägerin verneinte.
2.5.1.5 Eine Aggravation ist nicht zu erkennen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens sind keine auszumachen.
Ebenfalls nicht erkennbar ist ein Belastungseifer. So sagte die Privatklägerin beispielsweise aus, der Beschuldigte sei sehr anständig gewesen, er habe sich noch vor Ort bei ihr entschuldigt, er sei höflich gewesen wie in der Kirche. Zudem gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Vorfall habe nur kurz gedauert, vielleicht ein paar Minuten. Im Weiteren sagte sie beispielsweise aus, der Beschuldigte habe sie während der Tat weder bedroht noch geschlagen. Im Gegensatz zu einem «Opfer», welches jemanden zu Unrecht beschuldigt und diesbezüglich schnell auf den Punkt kommen würde, schilderte die Privatklägerin nicht nur den Kernsachverhalt, sondern insbesondere auch die Zeit vor und nach der Tat (Rahmengeschehen) sehr detailliert.
Und auch ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. Die Privatklägerin hatte bis zum angeklagten Vorfall ein sehr gutes, kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten und hatte keinen Grund, ihn falsch zu belasten. Sie führte mehrfach aus, der Beschuldigte sei ein guter Kollege aus der Kirche gewesen, den sie oft gesehen und dem sie sehr vertraut habe. Es sind schlicht keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten plötzlich fälschlicherweise einer schweren Straftat hätte bezichtigen sollen. Und die Annahme, die Privatklägerin habe den Beschuldigten aufgrund ihres abgelehnten Asylentscheids fälschlicherweise beschuldigt, ergibt, wie dies zu Recht bereits die Vorinstanz festgestellt hat, keinen Sinn. Der besagte Asylentscheid dürfte indes dazu beigetragen haben, dass die Privatklägerin den Vorfall erst einen Monat später zur Anzeige gebracht hat, nachdem sie über ihre Rechte aufgeklärt worden war, hegte sie doch die Befürchtung, dass sich ein Strafverfahren negativ auf ihren Aufenthaltsentscheid auswirken könnte. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten absichtlich falsch beschuldigen wollen, hätte sie damit kaum einen Monat zugewartet.
2.5.1.6 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Aussagen von B.___ eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte kaum derart viele Realkennzeichen in solcher Qualität zu erwarten wären. Die Aussagen der Privatklägerin sind als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Dass die Privatklägerin offenbar bereits vor dem 31. Juli 2020 unter gewissen psychischen Problemen litt, ändert daran nichts.
2.5.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat unter Ziffer I./2.2.4 des angefochtenen Urteils auch die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig und überzeugend gewürdigt, wobei sie auch auf Auffälligkeiten und Widersprüche in den verschiedenen Aussagen im Detail einging. Der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist vollumfänglich beizupflichten, es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. So muss seine Behauptung, wonach die Privatklägerin, welche bei ihm habe übernachten wollen, damit gedroht habe, am nächsten Tag allen alles zu erzählen, unter anderem, dass er Whiskey trinke, weil er ihr gesagt habe, dass sie nach Hause gehen müsse, mit der Vorinstanz als weltfremd bezeichnet werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die angebliche Drohung mit der Bekanntgabe von heiklen Tatsachen (im Rahmen der Einvernahme vor der Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte diesbezüglich lediglich noch den Alkoholkonsum) in seiner ersten Einvernahme noch gar nicht erwähnte. Vielmehr führte er dort aus, die Privatklägerin habe gemeint, dass sie Whiskey getrunken habe, und habe gefragt, ob sie nicht bei ihm übernachten könne. Nachdem er ihr gesagt habe, dass das nicht gehe, habe sie angefangen zu motzen und sei dann gegangen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten beispielsweise, wenn dieser – nach erfolgter Konfrontation mit der belastenden Aussage der Privatklägerin betreffend Gras – behauptet, es sei gerade die Privatklägerin gewesen, die Gras habe rauchen wollen, haben doch die befragten Auskunftspersonen bestätigt, dass die Privatklägerin nie geraucht habe.
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Privatklägerin keine ernsthaften Zweifel zu erwecken.
2.5.3 Das Schreiben, welches die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten reichte (s. hierzu Ziffer V./2.3.2 hiervor), beinhaltet – wie ausgeführt – eine Entschuldigung des Beschuldigten «wegen der Vergangenheit» und dessen Bitte «um Verzeihung». Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, in ihrer Kultur sei es nicht richtig, wenn eine Frau allein mit einem Mann zu Hause sei, bzw. er habe sich bei der Privatklägerin entschuldigt, dass er sie zu sich nach Hause reingelassen habe und sie zusammen Alkohol getrunken hätten, ist dies nicht glaubhaft. Nach Aussagen des Beschuldigten, der zum damaligen Zeitpunkt Alkohol trank, getauft war, nicht mehr nach den Regeln des Islams lebte und in einer Einvernahme selbst betonte, sie seien hier (in der Schweiz) weder in Afghanistan noch im Iran (AS 161), lud die Privatklägerin diesen mehrfach zu sich nach Hause ein und wollte mit diesem zusammen ausdrücklich Alkohol trinken, was bereits vor dem 31. Juli 2020 – in der Wohnung des Beschuldigten – auch tatsächlich vorgekommen sei. Vor diesem Hintergrund mutet bereits seltsam an, dass der (konvertierte) Beschuldigte das besagte Schreiben mit seiner (islamischen) Kultur zu erklären versucht. Schlicht nicht nachvollziehbar ist dann aber, weshalb das Trinken von Alkohol mit der Privatklägerin im konkreten Fall Grund für eine Entschuldigung darstellen sollte, zumal sie dies nach Aussage des Beschuldigten ja explizit wollte. Ebensowenig nachvollziehbar ist, warum sich der Beschuldigte – wenn schon – nicht nach dem ersten angeblichen Treffen, bei welchem er nach seiner Aussage mit der Privatklägerin Wodka getrunken habe, entschuldigte, sondern erst nach dem 31. Juli 2020. Das fragliche Entschuldigungsschreiben stellt in Bezug auf die angeklagte Straftat ein belastendes Indiz dar.
Daran ändert auch das vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von C.___ (ASB 056) nichts. Darin erklärt C.___ im Wesentlichen, es sei wichtig, den kulturell-religiösen Hintergrund des Schreibens zu verstehen. In der islamisch-orientalischen Kultur, aus der beide Betroffenen (der Beschuldigte und die Privatklägerin) stammen würden, sei es ein absolutes No-Go Alkohol zu trinken und alleine mit einer Person des anderen Geschlechts in einer Wohnung zu sein, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Gegen diese beiden kulturell-religiösen Regeln habe der Beschuldigte an besagtem Abend verstossen und dafür habe er sich entschuldigt. Er habe im Rahmen der muslimischen Religion und Kultur etwas falsch gemacht, nicht im Rahmen der Schweizerischen Gesetzgebung. Im Übrigen handle es sich um eine Schamkultur. Dass die Privatklägerin nach dem Treffen schlecht über den Beschuldigten gesprochen habe, habe dem Beschuldigten grossen Kummer bereitet. Er selbst und andere Freunde hätten dem Beschuldigten, als dieser das mit ihnen besprochen habe, empfohlen, sich für die beiden kulturellen Verfehlungen zu entschuldigen. Wiederum fällt auf, dass auch C.___ das Verhalten des Beschuldigten mit der islamischen Kultur, aus welcher dieser stammt, zu erklären versucht, während der Beschuldigte selbst betont, seit dem Jahr 2017 als Christ zu leben; der Islam sei damit «vorbei» gewesen (Befragung vor Obergericht, ASB 072). Auch führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei Muslima, deshalb habe er sich entschuldigt, weil sie bei ihm zu Hause gewesen sei und Alkohol getrunken habe (ASB 073). Demgegenüber gibt die Privatklägerin an, ab und zu Alkohol zu trinken, was ihr Umfeld auch wisse (ASB 062 f.). Offensichtlich stellte für sie gelegentlicher Alkoholkonsum kein Problem dar. Sie besuchte im Übrigen dieselbe Kirche wie der Beschuldigte und gab auf die Frage nach ihrer Religion an, sie glaube einfach an Gott (ASB 062).
2.5.4 Dass die gefundenen (WhatsApp-Chat- und Sprach-)Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin keinerlei Hinweise auf die mutmassliche Straftat gaben (s. hierzu Ziffer V./2.3.3 hiervor), ändert an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts. Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber doch, dass der regelmässige Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach dem 31. Juli 2020 – wie ausgeführt – abriss, dass der Beschuldigte nach der Tat mehrfach versuchte, die Privatklägerin telefonisch zu kontaktieren (AS 012), und dass der Beschuldigte die Privatklägerin in seiner letzten Sprachnachricht vom 1. August 2020 nicht mehr wie vorher geduzt, sondern stattdessen gesiezt hat. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, er habe mit der Privatklägerin zum letzten Mal am fraglichen Abend Kontakt gehabt, zuvor hätten sie immer zusammen gesprochen. Danach habe er angerufen, sie habe aber nicht mehr abgenommen und sie hätten keinen Kontakt mehr gehabt. Die Privatklägerin sei auch nicht mehr in die Kirche gekommen (AS 163). Dies deutet alles klar darauf hin, dass am 31. Juli 2020 etwas Gravierendes passiert sein muss, wobei der Beschuldigte danach weiterhin den Kontakt zur Privatklägerin suchte, was diese indes nicht mehr wollte (nach eigenen Aussagen hat die Privatklägerin den Beschuldigten im Nachgang zum Vorfall blockiert). Dass die Privatklägerin einen weiteren Kontakt mit dem Beschuldigten ablehnte, wie dieser selbst schilderte, lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin problemlos nachvollziehen; mit den Aussagen des Beschuldigten (kurz zusammengefasst: die Privatklägerin habe bei ihm übernachten wollen und habe in der Folge damit gedroht, am nächsten Tag allen zu erzählen, dass er Alkohol trinke, weil er sie nicht bei sich übernachten liess) lässt sich dieser Umstand hingegen kaum in Einklang bringen.
2.5.5 Soweit die Verteidigung argumentiert, lautes Schreien oder Weinen der Privatklägerin hätte durch Nachbarn gehört werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die Privatklägerin mehrfach aussagte, sie habe laut geschrien, wobei sie in späteren Einvernahmen von lautem Weinen oder auch Heulen sprach. Wie laut dieses Schreien bzw. Weinen tatsächlich ausgefallen ist, ist unklar und kann auch offen bleiben. Zum einen stellten diese Aussagen ein weiteres Realkennzeichen dar, würde eine Person, die jemanden falsch beschuldigt, doch kaum aussagen, sie habe laut geschrien, da sich dies oftmals überprüfen lässt. Im vorliegenden Fall hat die Polizei sodann versucht, mögliche Zeugen zu finden, doch scheint niemand im Wohnhaus des Beschuldigten etwas gehört zu haben. Dies erstaunt auch insofern nicht, als dass es sich um ein Haus mit fast 20 Parteien handelt, in dem es des Öfteren laut zugehen kann. Die Privatklägerin schilderte immer wieder, dass sie, als der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen habe, laut aufgeschrien habe, woraufhin dieser auch von ihr abgelassen habe. Dieser Schrei stellt einen Bruch im Ablauf dar, der den Beschuldigten dazu gebracht haben dürfte, aufzuhören. Dieser Schrei muss daher für den Beschuldigten besonders erschreckend gewesen sein, was impliziert, dass die Privatklägerin zuvor zumindest weniger laut geschrien, wenn nicht gar «lediglich» geweint hat. Der Beschuldigte musste indes – auch ohne lautes Schreien – realisieren, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war. Ob die Balkontüre und/oder die Fenster offenstanden, wie von der Verteidigung behauptet, kann nicht mehr eruiert werden und spielt auch keine allzu grosse Rolle. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einer offenen Balkontüre und/oder einem offenen Fenster ausgegangen würde, hätte – wie zuvor ausgeführt – nicht zwingend ein Nachbar die Privatklägerin hören bzw. erkennen müssen, dass es sich um Lärm im Rahmen eines Übergriffes handelt.
Zum Vorbringen der Verteidigung, ein «normales» Opfer drücke nicht den Liftknopf nach dem Verlassen der Wohnung, sondern renne schnellst möglich die Treppe hinunter oder suche Schutz bei Nachbarn, ist festzuhalten, dass es ein «normales» Opfer nicht gibt. Jedes Opfer reagiert anders und es ist keineswegs abwegig, dass die Privatklägerin nicht haltlos davonrannte, sondern den Lift betätigte. Schliesslich hatte der Beschuldigte sie weder geschlagen noch drohte er ihr mit Gewalt, weshalb sie auch nicht davon ausgehen musste, um ihr Leben rennen zu müssen. Die Tat ereignete sich in einer Beziehungskonstellation, ihr Verhalten rundet das Ganze ab.
Im Übrigen vermögen auch die Widersprüche zu den im Therapiebericht wiedergegebenen Schilderungen der Privatklägerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. Dort wird festgehalten, die Privatklägerin habe geschildert, sie habe den Beschuldigten am Penis anfassen sollen. Wie es zu im fraglichen Bericht zu diesen Aussagen kam, kann nicht rekonstruiert werden und muss offen bleiben, allerdings machte die Privatklägerin in allen Einvernahmen zur Sache bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten nie Aussagen dieser Art, im Gegenteil. Derart belastende Aussagen hätte sie bei einer Falschbeschuldigung mit grösster Wahrscheinlichkeit wiedergegeben.
Auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unmittelbar nach der Tat anzeigte, sondern erst einige Wochen danach, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es ist bekannt, dass Opfer von Sexualstraftaten oftmals einige Zeit oder auch – wie im Fall der Privatklägerin – Zuspruch von anderen benötigen, bis sie sich zu einer Anzeige entschliessen können, während viele Opfer auch gar nie Anzeige erstatten. Dass die Privatklägerin, die mit dem Schweizer Rechtssystem wenig vertraut gewesen sein dürfte, damit zuwartete, ist im Gegenteil nachvollziehbar und spricht ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, hätte sie, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen wollen, damit kaum zugewartet, sondern wäre wohl viel früher zur Polizei gegangen und nicht erst, nachdem ihr von der Asylbetreuerin dazu geraten wurde.
Soweit die Verteidigung einen Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin zu ihren damals getragenen Hosen erblicken will, geht sie ebenfalls fehl. Die Privatklägerin sprach jeweils von kurzen, engen Hosen und auf Frage vor der Vorinstanz dann von Leinen. Dass sie zuvor immer von Leggins gesprochen haben soll und dann plötzlich von Leinen sprach, trifft nicht zu.
Wenn die Verteidigung mutmasst, die Privatklägerin habe den Beschuldigten als potentiellen Heiratspartner auserkoren, um ihren Aufenthalt zu sichern, driftet sie zum einen in vage Vermutungen ab, die sich in keiner Weise durch die Aussagen der Beteiligten verifizieren lassen, zum anderen ergeben solche Pläne der Privatklägerin auch kaum Sinn. Hätte sie die Absicht gehabt, ihren Aufenthaltsstatus durch eine Heirat zu verbessern, hätte sie sich kaum den Beschuldigten ausgesucht, der selbst lediglich den Status eines vorläufig Aufgenommenen aufweist. Zudem haben weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin jemals etwas in dieser Art ausgesagt.
2.5.6 Fazit
Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt kann grundsätzlich als erstellt erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte seinen Mund über den Kleidern gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin drückte. Dies schilderte die Privatklägerin gerade in der ersten Einvernahme mehrfach, detailliert, logisch konsistent, plausibel und sehr eindrücklich («Er hat mich, während ich die Hosen noch anhatte, an den Genitalien geleckt»; danach habe er auf ihren Hosen versucht, sie abzulecken; er habe sie nicht abgeleckt, sondern habe mit seinem Mund Druck auf ihr Geschlechtsteil verübt, während sie die Hose und Unterwäsche noch angehabt habe; er sei dort [Vagina] eine kurze Zeit gewesen, so eine Minute, worauf er zu ihr hochgekommen sei und ihr Top hinuntergezogen habe; er habe seinen Mund auf ihrem Geschlechtsteil gehabt; sie habe das Gefühl, er habe das ganze Geschlechtsteil von ihr in den Mund genommen; der Stoff der Hose sei halt sehr dünn gewesen; zuerst habe er sie geküsst, dann habe er sie geleckt, dann sei er unten mit seinem Mund gewesen, dann habe er ihre Brüste hinausgenommen und dann habe er die Hose und Unterwäsche hinuntergezogen). Dass der Beschuldigte seinen Mund – wie angeklagt – über den Kleidern gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin drückte, bestätigte diese auch in der dritten Einvernahme, die unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführt wurde, gleich zwei Mal («Als ich gelegen bin, ist er unten gegen meinen Körper gegangen und hat mit dem Mund ...»; er habe sie mit seinem Mund über der kurzen Hose und an der [rechten] Brust berührt). Die genannten Schilderungen durch die Privatklägerin sind glaubhaft, darauf kann abgestellt werden. Dass der zweiten Einvernahme keine entsprechenden Aussagen zu entnehmen sind, ändert daran nichts. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin in der vierten Einvernahme bzw. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte, dass der Beschuldigte mit seinem Kopf bzw. seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer Vagina. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die fragliche Einvernahme rund drei Jahre nach dem Ereignis stattgefunden hat, womit Erinnerungsverluste alles andere als ausgeschlossen werden können. Letztere sprechen nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Verlaufe der Zeit sind gewisse Abweichungen vielmehr zu erwarten, insbesondere wenn der geschilderte Sachverhalt – wie vorliegend – eine gewisse Komplexität aufweist und das Opfer versucht, das Geschehene zu vergessen (die Privatklägerin gab mehrfach zu Protokoll, dass die versuche, das Vorgefallene zu vergessen). Es kann daher offen bleiben, ob die spätere Verneinung auf eine Erinnerungslücke, auf ein Verdrängen oder aber auf die Therapie zurückzuführen ist.
V. Rechtliche Würdigung
1. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung), womit für den vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot gilt.
2. Anwendbares Recht
2.1 Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) haben mit der auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige Änderungen erfahren.
2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat am 31. Juli 2020 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
2.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.2.2 Nach dem bis zum 30. Juni 2024 geltenden Recht lag eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, das heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist nun grundsätzlich nicht mehr notwendig. Die sexuelle Nötigung im Sinne des alten Rechts (mit Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt, die Vergewaltigung im bisherigen Sinne (mit Nötigungsmittel) in Art. 190 Abs. 2 StGB. Die Sanktionen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe; Art. 190 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) entsprechen den Sanktionen der sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) bzw. der qualifizierten Vergewaltigung nach dem heutigen Art. 190 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren).
Da der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt hat, worauf zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB (und Art. 190 aStGB) auf Urteilsseite (nachfolgend: US) 21 ff. ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
4. Subsumtion
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments sowie unter Einsatz seines Körpergewichts und damit in Anwendung von körperlicher Gewalt zur Duldung von sexuellen Handlungen nötigte. So packte der Beschuldigte die Privatklägerin im Eingangsbereich seiner Wohnung für diese völlig unerwartet von hinten, stiess sie im Schlafzimmer auf das Bett, legte sich auf sie und fixierte sie in Rückenlage. In der Folge versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin zu küssen, woraufhin sie ihren Kopf zur Seite drehte. Danach leckte der Beschuldigte die Privatklägerin im Bereich des Ohrs und des Halses. Die Privatklägerin versuchte immer wieder, sich auf dem Bett weiter hochzuschieben und so dem Beschuldigten zu entkommen. Dieser rutschte jedoch jeweils nach. Im weiteren Verlauf drückte der Beschuldigte seinen Mund über den Kleidern gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin, zog dieser das Oberteil hinunter, so dass er ihre rechte Brust in die Hand nehmen und ebenfalls daran lecken konnte, und presste seinen Körper und sein Geschlechtsorgan gegen den Körper der Privatklägerin. Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin, er wolle sie befriedigen. Schliesslich zog der Beschuldigte der Privatklägerin die kurze, enge Hose mitsamt Unterhose hinunter.
Indem die Privatklägerin sich vom Beschuldigten abwendete und versuchte, ihm zu entkommen, aber auch indem sie schrie bzw. laut weinte sowie – in der letzten Phase – ihre Beine zusammenpresste, manifestierte sie eindeutig, mehrfach und für den Beschuldigten klar erkennbar ihre Ablehnung. Der Beschuldigte, der mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahm, setzte sich insofern über deren klar zum Ausdruck gebrachten Willen hinweg. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.
Ausführungen zu Art. 190 aStGB erübrigen sich an dieser Stelle, zumal eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat (aufgrund der höheren Strafuntergrenze) gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstossen würde.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Tatkomponenten
2.1.1 Was die objektive Tatschwere betrifft, muss vorab festgehalten werden, dass der körperlich überlegene Beschuldigte das sehr hochwertige Rechtsgut der sexuellen Freiheit verletzte. Er packte die Privatklägerin, unter Ausnützung des sehr grossen Vertrauens, welches die Privatklägerin dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt entgegenbrachte, im Eingangsbereich seiner Wohnung für sie völlig unerwartet von hinten, stiess sie im Schlafzimmer auf das Bett, legte sich auf sie und fixierte sie in Rückenlage. In der Folge versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin zu küssen, leckte diese im Bereich des Ohrs und des Halses, drückte seinen Mund über den Kleidern gegen ihren Vaginalbereich, zog dieser das Oberteil hinunter, so dass er ihre rechte Brust in die Hand nehmen und ebenfalls daran lecken konnte, presste seinen Körper und sein Geschlechtsorgan gegen den Körper der Privatklägerin und zog ihr schliesslich ihre Hose mitsamt Unterhose hinunter. Die Privatklägerin versuchte dabei immer wieder, sich auf dem Bett weiter hochzuschieben und so dem Beschuldigten zu entkommen, was ihr jedoch nicht gelang, zumal der Beschuldigte jeweils nachrutschte. Diese Handlungen des Beschuldigten dürfen keinesfalls bagatellisiert werden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sie in der Bandbreite der möglichen sexuellen Nötigungen nicht allzu intensive Handlungen darstellen. So sind im Quervergleich etliche schwerwiegenderen Formen der Tatbestandsverwirklichung denkbar. Die eingesetzten Nötigungsmittel waren vergleichsweise gering, indem der Beschuldigte gegen die Privatklägerin nur seine Körperkraft bzw. sein Körpergewicht einsetzte, ohne dabei auf Seiten der Privatklägerin Verletzungsspuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin nicht und schlug diese auch nicht. Auch wenn sich der Beschuldigte an diesem Abend bemühte, die Privatklägerin zu überzeugen, sich mit ihm zusammen in seine Wohnung zu begeben, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die sexuelle Nötigung nicht von langer Hand plante, sondern diese sich relativ spontan ergab. Das Ganze dauerte vergleichsweise eher kurz (nach Aussage der Privatklägerin nur kurz, vielleicht ein paar Minuten), was jedoch nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Zu berücksichtigten ist aber, dass der Beschuldigte von der Geschädigten erst dann abliess, als diese laut weinte bzw. schrie. Insofern offenbarte er eine gewisse Hartnäckigkeit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte setzte sich durch sein Handeln über die Bedürfnisse der ihm unterlegenen Privatklägerin hinweg, die Möglichkeit allfälliger psychischer Folgen seines Handelns zog er offensichtlich nicht in Betracht. Er nutzte das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen gezielt und rücksichtlos aus. Die Privatklägerin leidet bis heute unter der erlebten sexuellen Nötigung. Sie war längere Zeit in psychologischer Behandlung und besucht heute noch eine Maltherapie. Dies ändert allerdings nichts daran, dass nach dem Gesagten objektiv noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Dieses ist im mittleren Bereich des unteren Strafdrittels anzusiedeln.
2.1.2 Zur subjektiven Tatschwere kann ausgeführt werden, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.
Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
2.1.3 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
2.2 Täterkomponente
Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit der hier zu beurteilenden Tat hat sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
2.3 Im Ergebnis wäre A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes bleibt es aber bei einer Strafe von 17 Monaten.
2.4 Diese Strafe ist bedingt auszusprechen, eine andere Vollzugsform ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.5 Der ausgestandene Tag Haft (23. November 2020) wird A.___ im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.6 Der Antrag der Verteidigung auf Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten wird abgewiesen.
VII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
1.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).
1.5 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Katalogtat
A.___ ist afghanischer Staatsbürger und hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.
2.2 Beigezogene Migrationsakten
2.2.1 Wie dem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom 27. März 2018 zu entnehmen ist (AS 384 ff.), hat A.___ am 20. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Die Prüfung der Akten habe ergeben, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, das Asylgesuch werde deshalb abgelehnt. Hingegen werde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
2.2.2 Einer Aktennotiz bezüglich des Integrationsgesprächs betreffend die vorläufige Aufnahme vom 6. April 2018 (AS 382) kann entnommen werden, dass A.___ vorläufig aufgenommen wurde und einen F-Ausweis erhielt. Er habe bereits ein halbes Jahr eine 100%-Stelle inne, die Integration schreite gut voran. Leider besuche er zurzeit wegen des Schichtbetriebs keinen Deutschkurs. Privat sehe es nicht gut aus, seine Frau und die drei Kinder seien nach Holland gezogen. Er habe die Kinder ein Jahr lang weder gesehen noch gesprochen. Da sei Gewalt im Spiel gewesen (diesbezüglich wird in der Aktennotiz auf das «Dossier» verwiesen).
Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass das damalige Strafverfahren (Strafanzeige: AS 424 ff.) gegen A.___ wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau U.___ mit Verfügung vom 11. November 2019 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (AS 375 ff.). Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, es handle sich um eine Aussage gegen Aussage Situation, eine Konfrontation sei jedoch nicht möglich, zumal U.___ seit längerer Zeit in der Schweiz nicht mehr habe betroffen werden können.
2.2.3 Dem Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) vom 10. Januar 2022 ist zu entnehmen (AS 487 ff.), dass A.___ am [Geburtsdatum] in [Ort 3] (Afghanistan) geboren sei. Am 19. September 2015 sei er in die Schweiz eingereist und habe am 20. September 2015 zusammen mit seinen drei Kindern ein Asylgesuch eingereicht. Seine Ehefrau – das Paar sei religiös getraut – habe ihr Asylgesuch am 26. September 2015 eingereicht. Mit Verfügung des SEM seien der Beschuldigte und seine Familie dem Kanton Solothurn zugewiesen worden. Mit Entscheid vom 27. März 2018 habe das SEM dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er als Flüchtling nicht anerkannt und sein Asylgesuch deshalb abgelehnt werde. Ebenfalls sei A.___ mitgeteilt worden, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei und er deshalb in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. Am 6. April 2018 sei dem Beschuldigten erstmals ein Ausweis für vorläufig Aufgenommene (F-Ausweis) erteilt worden, welcher letztmals am 30. April 2021 mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. April 2022 verlängert worden sei. Am 22. Februar 2021 habe A.___ beim MISA ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) eingereicht. Mit Schreiben vom 21. April 2021 sei ihm mitgeteilt worden, sein Gesuch werde aufgrund des vorliegenden hängigen Strafverfahrens nicht vertieft geprüft.
Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung des SEM vom 28. September 2015 angegeben, er sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern und seiner Familie in den Iran gezogen und dann dort aufgewachsen. Er habe im Iran acht Jahre lang die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er im Iran religiös geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder (geb. […], [...], […]). Das älteste sei im Iran, die beiden anderen in Griechenland geboren worden. In Griechenland habe er auch als Schneider gearbeitet. Insgesamt habe er mit seiner Familie fünf Jahre lang dort gelebt, bevor er dann im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist sei. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern sowie eine Tante und zwei Onkel würden nach wie vor im Iran leben. Ein Bruder lebe in Schweden.
Dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 20. Februar 2018 sowie dem Asylentscheid des SEM vom 27. März 2018 könne entnommen werden, dass der Beschuldigte seit Oktober 2016 getrennt von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebe. Seine Ehefrau sei am 30. April 2017 von den Behörden des Kantons Solothurn als verschwunden abgemeldet und ihr Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben worden. Zum jetzigen Zeitpunkt stehe fest, dass die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Holland weggezogen seien. Mit Schreiben vom 10. November 2017 habe das SEM verkündet, dass die Ehefrau und die Kinder in den Niederlanden bleiben würden und das Asylverfahren von den niederländischen Behörden weitergeführt werde.
Dem Asylentscheid vom 27. März 2018 könne des Weiteren entnommen werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei und sich habe taufen lassen. Deshalb habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Iran keinen Kontakt mehr. Auch zu seinen Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Über welche weiteren familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschuldigte in der Schweiz oder in seinem Heimatland bzw. Iran verfüge, sei nicht aktenkundig.
Seit dem 14. Februar 2017 arbeite der Beschuldigte Vollzeit als Lagermitarbeiter bei der Firma T.___ AG in [Ort 2]. Der Beschuldigte habe einen digitalen Sprachtest SDS absolviert. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 4. Februar 2021 seien keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen den Beschuldigten registriert. Der Beschuldigte werde seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt.
2.3 Subsumtion Härtefallprüfung
2.3.1 Der Beschuldigte weist weder Vorstrafen noch Schulden auf, geht seit Februar 2017 kontinuierlich einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und konnte sich per 1. Juli 2018 von der Sozialhilfe ablösen. Er bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nach wie vor für die T.___ AG in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter arbeitet. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz beträgt nunmehr rund neun Jahre. Der Beschuldigte engagiert sich in einer christlichen Freikirche und scheint ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz aufgebaut zu haben. Insofern kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte in wirtschaftlicher bzw. beruflicher, aber auch in sozialer Hinsicht gute Ansätze einer Integration zeigt. Gleichzeitig kann die Integration des Beschuldigten aber auch nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden, war und ist er doch im vorliegenden Verfahren – auch nach rund neun Jahren in der Schweiz noch – auf einen Dolmetscher angewiesen. Sprachlich kann der Beschuldigte damit nicht als integriert bezeichnet werden. Die insgesamt doch recht gute – wenn auch nicht überdurchschnittliche – Integration ist grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten zu werten. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass er die meiste Zeit seines Lebens und insbesondere die prägende Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz, sondern im Iran verbracht hat. In der Schweiz hat er weder die Schulen besuchte noch eine Lehre absolviert. Vor diesem Hintergrund kann die Schweiz nicht als sein Lebensmittelpunkt bezeichnet werden. Stark ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht über eine Kernfamilie verfügt. Seine nächsten Verwandten leben allesamt nicht in der Schweiz, zu seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern, welche nach wie vor in Holland leben dürften, hat der Beschuldigte seit Jahren keinen Kontakt mehr. Auch seine Beziehung zu einer Schweizer Partnerin ändert daran nichts, sind die beiden doch weder verheiratet, noch leben sie nach Angaben des Beschuldigten zusammen. Die Anordnung der Landesverweisung würde insofern keine familiären Beziehungen auseinanderreissen oder Kontaktmöglichkeiten erschweren. Der Beschuldigte ist in der Schweiz noch nicht so verwurzelt, dass eine Wegweisung für ihn eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu konstatieren, dass das Asylgesuch des Beschuldigten – wie bereits festgehalten – abgewiesen wurde. Der Beschuldigte befindet sich nur deshalb noch in der Schweiz, weil eine Rückkehr in sein Heimatland als nicht zumutbar eingeschätzt wurde.
2.3.2 Der Beschuldigte hat nach wie vor gewisse Verbindungen zum Iran, da er regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter pflegt. Auch in Afghanistan leben noch entfernte Verwandte oder Bekannte, auch wenn er zu diesen nach eigenen Angaben keinen Kontakt hat. Er spricht Farsi und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die dortigen Gepflogenheiten sowohl im Iran als auch in Afghanistan, womit eine soziale Wiedereingliederung grundsätzlich möglich und realistisch erscheint. Es ist auch nicht absehbar, dass der Beschuldigte sich in Afghanistan oder im Iran beruflich nicht wird integrieren können. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass er dort beruflich Fuss fassen kann, wobei ihm seine in der Schweiz gesammelte Erfahrung als Lagermitarbeiter zugutekommen dürfte. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).
2.3.3 Zu berücksichtigen ist im Weiteren die gesundheitliche Situation des Beschuldigten, die sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung deutlich verändert hat. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 12. September 2024 (ASB 054 f.) wurde beim Beschuldigten im Juli 2024 ein Prostatakarzinom diagnostiziert mit Metastasen im linken Darmbein und der sechsten linken Rippe. Geplant sei in der Universitätsklinik für Radio-Onkologie in Bern eine stereotaktische Bestrahlung der PSMA-aviden ossären Läsionen im Darmbein und der Rippe. Eine Bestrahlung der Prostata erfolge im Anschluss in Solothurn. Der Beschuldigte ist damit nachweislich ernsthaft erkrankt. Zwar hindert die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1179 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2; 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.3; 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Jedoch hält das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023, E. 2.2.5 folgendes fest: «Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom, a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch die Urteile 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183).»
Aufgrund der derzeit in Afghanistan – wohin der Beschuldigte aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und mangels Aufenthaltstitels im Iran auszuschaffen wäre – herrschenden Lage seit der Machtübernahme der Taliban hat sich das zuvor bereits angeschlagene Gesundheitssystem weiter verschlechtert. Der Verlust der ausländischen Entwicklungshilfe hat eine Gesundheitskrise ausgelöst. Viele können sich Ausgaben für medizinische Versorgung nicht leisten und es mangelt an Fachkräften und Personal (vgl. u.a. https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/afghanistan-gesundheitsversorgung-konsequenzen-repression-taliban-frauenrechte-duestere-diagnose, eingesehen am 18. September 2024). Die Behandlung des an Krebs mit Metastasen leidenden Beschuldigten wär in Afghanistan insofern keineswegs sichergestellt. Im Gegenteiles erscheint es – gerade, da es sich beim Beschuldigten um einen Konvertiten handelt (siehe die nachfolgenden Ausführungen) –unwahrscheinlich, dass er die nötige Behandlung erhalten oder auch finanzieren könnte. Es fehlten folglich angemessene Behandlungsmöglichkeiten sowie der Zugang zu diesen für den Beschuldigten in Afghanistan, was eine irreversible Verschlechterung seines Zustandes und in der Folge eine deutliche Verringerung der Lebenserwartung verursachen würde.
2.3.4 Der Beschuldigte macht geltend, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein und am 22. Oktober 2017 in der [Kirche] [Ort 4] getauft worden zu sein (vgl. dazu AS 396 f.). Somit bleibt zu prüfen, welche Folgen eine Landesverweisung bzw. die Ausreise nach Afghanistan für den Beschuldigten als konvertierten Christen hat bzw. haben könnte, bzw. ob eine soziale Wiedereingliederung für ihn auch unter religiösen Gesichtspunkten realistisch erscheint, spielen doch allfällige Vollzugshindernisse schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2021 gab der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer allfälligen Landesverweisung zu Protokoll, er werde das Gesetz so akzeptieren (AS 164). Auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn für Konsequenzen hätte, sagte der Beschuldigte aus, in seinem Land habe er keinen Platz. Er sei nicht von klein auf dort gewesen und die Verfahrensleitung wisse ja selber, was für Probleme es in seinem Land gebe. Es gebe dort so viele Probleme, deswegen sei er in die Schweiz gekommen, um sich hier ein Leben aufzubauen. Aber er akzeptiere das Gesetz und alles, was die Verfahrensleitung sage, werde gemacht.
Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte in Bezug auf die drohende Landesverweisung gefragt, was es für ihn bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste (ASSL 104). Der Beschuldigte antwortete, dies bedeute für ihn nichts. Er habe nichts gemacht. Er sei sich sicher, dass das Gericht die Wahrheit herausfinde. Auf Frage, wohin er gehen würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste (er komme ursprünglich aus Afghanistan und sei im Iran aufgewachsen, zwischendurch sei er auch in Griechenland gewesen), gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 105), er könne nirgendwo hingehen. Auf Frage führte er weiter aus, seine Familie lebe im Iran. Auf Frage, ob er noch Kontakt zu ihnen habe, antwortete der Beschuldigte, er helfe seinen Eltern.
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zu seiner Mutter regelmässigen Kontakt zu haben, indem er sie einmal im Monat anrufe. Seine Familie verstehe nicht, dass er konvertiert sei. Er wiederholte, er habe keinen Ort, wo er hingehen könnte. Zuletzt sei er im Jahr 2010 im Iran gewesen, in Afghanistan als er noch sehr jung gewesen sei. Wenn Leute im Iran oder Afghanistan mitbekommen würden, dass er konvertiert sei, und es an die Regierung weitergeben würden, käme er ins Gefängnis. Die Taliban würden gar nicht fragen, sondern einen gleich umbringen. Seine ganze Familie, auch die Familien seiner Geschwister, wüssten Bescheid. Sie hätten ihn alle nicht gerne. Die Frage, ob er von der eigenen Familie verpfiffen werden würde, bejahte der Beschuldigte. Deshalb habe er auch nur zu seiner Mutter Kontakt.
Diversen Onlinemedien kann entnommen werden, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben nicht offen praktizieren können. Sich vom Islam abzuwenden, werde als Schande angesehen und nach geltendem islamischem Recht mit dem Tod bestraft. Wenn der Glaube von christlichen Konvertiten entdeckt werde, müssten diese aus dem Land fliehen. Die Familie, der Clan oder der Stamm müssten sodann «ihre Ehre wiederherstellen», indem sie gegen die Konvertiten vorgingen. Nach der Machtübernahme der Taliban seien viele Christen untergetaucht oder hätten versucht, das Land zu verlassen. Der Machtwechsel habe die Situation für Christen verschlechtert (vgl. https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/afghanistan, eingesehen am 18. September 2024). Die Ausführungen des Beschuldigten zur Situation von konvertierten Christen in Afghanistan werden durch mediale Berichterstattungen gestützt. Ihm als Konvertit droht damit eine konkrete Gefahr bei der Rückkehr nach Afghanistan.
2.3.5 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte, der kein anerkannter Flüchtling ist, im Falle einer Ausweisung nach Afghanistan konkret gefährdet wäre. Aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum wäre sein Leben im Falle einer Landesverweisung in Gefahr. Zudem wäre die für ihn notwendige medizinische Versorgung, insbesondere die Krebsbehandlung, nicht nur nicht gewährleistet, sondern – gerade für ihn als Konvertiten – wohl gar nicht vorhanden oder nicht bezahlbar. In einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Tatsachen ist ein schwerer persönlicher Härtefall deshalb zu bejahen.
2.4 Interessenabwägung
Da der persönliche Härtefall bejaht wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden das gewichtigste Kriterium und Freiheitsstrafen von über einem Jahr (vorliegend sind es 17 Monate) wiegen praxisgemäss schwer. Bei der Anlasstat (sexuelle Nötigung) handelt es sich um eine schwere Straftat, wobei die fehlende Einsicht und Reue seitens des Beschuldigten diesen durchaus auch in Zukunft als Träger des Risikos weiterer (schwerer) Straftaten erscheinen lassen, was das öffentliche Wegweisungsinteresse steigert. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich auch nach der hier zu beurteilenden Tat nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Dadurch wird das öffentliche Interesse wiederum etwas relativiert, handelt es sich schliesslich um einen Erst- und keinen Wiederholungstäter. Angesichts der aussergewöhnlichen Situation des Beschuldigten als konvertiertem Christen, der an einem metastasierenden Krebs leidet, ist dessen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der drohenden Gefahr und der fehlenden medizinischen Versorgung in Afghanistan aber derart gross, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dieses nicht zu überwiegen vermag.
Von einer Landesverweisung ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
VIII. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Schadenersatz
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für den Schaden aus der von ihm begangenen Straftat (sexuelle Nötigung) dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
2. Genugtuung
2.1 Allgemeine Ausführungen
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2 Subsumtion
B.___ liess erstinstanzlich beantragen, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2020 zu bezahlen. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5’000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020, zu (zahlbar durch den Beschuldigten), was angemessen erscheint, da die Privatklägerin zwar keine Psychotherapie doch immer noch eine Maltherapie besucht, um das Erlebte zu verarbeiten. Das vorinstanzliche Urteil wurde seitens der Privatklägerin nicht angefochten. Insofern kann der erstinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt bestätigt werden.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Beschuldigten war teilweise erfolgreich, da nun von einer Landesverweisung abgesehen wird. Entsprechend hat er die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 80 % zu tragen, den Rest trägt der Staat Solothurn. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000,00, betragen CHF 8'300.00, wovon der Beschuldigte folglich CHF 6'640.00 zu bezahlen hat.
2.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das Berufungsverfahren setzt sich ohne Berufungsverhandlung aus 40.25 Stunden zusammen. Dieser Aufwand ist deutlich überhöht. Die Positionen vom 5. und 10. Juli 2023 sind ersatzlos zu streichen, da Rechtsanwalt Wächter im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Stunde für den Fallabschluss zugesprochen wurde. Ebenfalls ist der Aufwand vom 3. November 2023 mit 4.75 Stunden überhöht. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und Korrespondenz an den Beschuldigten sind 3.5 Stunden ausreichend. Ebenfalls sind die Aufwände für die Verfügungen vom 21. November 2023, 26. Februar 2024, 22. Juli 2024, 24. Juli 2024, 16. August 2024 und vom 9. September 2024 auf jeweils 10 Minuten zu kürzen, da die Verteidigung keinerlei Handlungsbedarf durch die Verfügungen erfuhr. Rechtsanwalt Wächter macht für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insgesamt 16 Stunden geltend, was deutlich zu viel ist, da grosse Teile des Plädoyers bereits vor der Vorinstanz vorgetragen (und von dieser auch entschädigt) wurden. 12 Stunden sind mehr als ausreichend. Zudem sind die geltend gemachten Aufwände und Auslagen für eine mündliche Urteilseröffnung zu streichen, da auf eine solche verzichtet wurde. Im Übrigen ist der Aufwand für die Nachbearbeitung praxisgemäss auf eine Stunde zu kürzen, was ausreichend ist. Damit setzt sich die Entschädigung von Rechtsanwalt Wächter inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7.25 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 37.5 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 7'125.00, Auslagen von CHF 223.70 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 1'387.30, entsprechend CHF 106.80, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'961.40, entsprechend CHF 482.90, zusammen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Wächter ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'938.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 6'350.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.3 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, setzt sich für das Berufungsverfahren inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Honorarnote um 7.25 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 17.32 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 3'290.80, Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 204.20, Auslagen von CHF 71.00 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 220.15, entsprechend CHF 16.95, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 3'144.30, entsprechend CHF 254.70, zusammen. Die Honorarnote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Lea Leiser ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'840.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 3'072.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, erkannt:
1. A.___ hat sich der sexuellen Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. A.___ wird B.___ gegenüber für das Ereignis vom 31. Juli 2020 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
6. A.___ wird verurteilt, B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020, zu bezahlen.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 4. Juli 2023 (Urteil der Vorinstanz) wurde die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'152.85 (Honorar CHF 9'029.65, Auslagen CHF 397.30, 7,7 % MwSt. CHF 725.90) festgesetzt. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'805.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 997.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'840.30 (Honorar CHF 3'293.45, Auslagen CHF 275.20, MwSt. CHF 271.65) festgesetzt. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 3'072.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'566.30 (Honorar CHF 14'607.50, Auslagen CHF 774.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'184.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'566.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 1'510.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'938.40 (Honorar CHF 7'125.00, Auslagen CHF 223.70, MwSt. CHF 589.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 6'350.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 4'700.00, zu bezahlen.
12. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 8'300.00, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 6'640.00, zu bezahlen. Der Rest geht zulasten der Staatskasse.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid