Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
– Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin, in Begleitung von […], Stagier bei der Staatsanwaltschaft,
– A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,
– Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger,
– Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als Vertreterin des Privatklägers, in Begleitung einer Rechtspraktikantin,
– Dr. med. C.___ als Sachverständige,
– Dr. med. D.___ als Sachverständiger,
– [Journalist], Solothurner Zeitung,
– zwei Polizisten vom Transportdienst,
– diverse Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und der beiden Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. A.___ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen.
3. A.___ sei zu verwahren.
4. A.___ sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
5. A.___ sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 21'054.95 (Honorar CHF 15'979.50, Auslagen CHF 3'570.10 und 7,7 % MwSt. CHF 1'505.35) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als Vertreterin des Privatklägers:
1. Es sei die Berufung abzuweisen und A.___ im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei A.___ zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2020 zu bezahlen.
3. Es sei die Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers zu genehmigen und A.___ sei zur Entrichtung einer entsprechenden Parteientschädigung zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.
4. Es sei A.___ zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter ausdrücklichem Verweis auf die bereits im Rahmen der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 schriftlich gestellten Rechtsbegehren, mit einer im Rahmen des Plädoyers geäusserten Änderung betreffend Ziff. 9 [Schadenersatz und Genugtuung]; Nummerierung entsprechend Berufungserklärung vom 30.10.2023 [ASB 6]):
Schuld- und Strafpunkt
4. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Zivilpunkt
5. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und der Privatkläger sei zu verpflichten, der beschuldigten Person gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen.
Amtliche und private Entschädigungen
6. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei das amtliche Honorar auf CHF 500.00 festzulegen und der angebliche Rückforderungsanspruch sei ersatzlos zu streichen.
7. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 insofern aufzuheben, als ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu löschen sei und es sei Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau, eine Entschädigung in Höhe von CHF 26'607.82 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten (Differenz zum vollen Honorar; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Verfahrenskosten
8. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Schadenersatz und Genugtuung
9. In Gutheissung der Berufung sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 50'000.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2020.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem Urteil verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts am 27. April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die stationäre Massnahme ab dem 8. Mai 2019 um lediglich drei Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21. April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020). Das Amt für Justizvollzug stellte am 8. April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den Hauptantrag, die mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 63c Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der Folge gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
2. Im Rahmen der damals noch laufenden stationären therapeutischen Massnahme befand sich der Beschuldigte ab dem 14. April 2020 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA) (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 806 ff.). Mit Strafanzeige vom 21. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft liess E.___ (nachfolgend: Privatkläger) über seine Rechtsvertreterin mitteilen, am Sonntag, 27. Dezember 2020 sei der Beschuldigte mit einem Küchenmesser auf ihn losgegangen, eine Verletzung habe nur durch das schnelle Eingreifen eines Mitinsassen verhindert werden können (AS 005 ff.). Der Vorfall habe durch eine Betreuerin und einen weiteren Insassen beobachtet werden können, ausserdem sei er von einer Sicherheitskamera aufgezeichnet worden. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und im Zivilpunkt.
3. Am 26. Januar 2021 erging durch die Staatsanwaltschaft ein Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren an die Polizei Kanton Solothurn (AS 389), abzuklären, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben werde, vorlägen. Nach der polizeilichen Befragung der Auskunftsperson F.___ am 29. Januar 2021 (AS 90 ff.) erfolgte gleichentags die formelle Eröffnungsverfügung wegen des hinreichenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung (AS 388). Am 2. Februar 2021 erging ein Ermittlungsauftrag an die Polizei (AS 390), den Tatort sachdienlich zu dokumentieren, die beigezogenen Akten der JVA zu sichten (formeller Aktenbeizug durch Staatsanwaltschaft betr. Ereignisberichte, Videoaufnahme, Insassendossier, AS 800 ff.), abzuklären, ob das verwendete Tatmesser noch sichergestellt werden könne bzw. dies gegebenenfalls sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren, Abklärungen zu Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen, insbesondere Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (AS 398 f.) wurde verfügt, dass die Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf weiteres keine Akteneinsicht gewährt werde. Am 9. Februar 2021 wurde der amtliche Verteidiger bestellt (AS 510), am 17. Februar 2021 hatte dieser Akteneinsicht (AS 511).
Im Rahmen der Ermittlungen wurden neben dem Beschuldigten und dem Privatkläger diverse weitere Personen polizeilich als Auskunftspersonen und staatsanwaltschaftlich als Zeugen befragt (AS 090 ff.). Zudem wurde der Tatort fotografisch dokumentiert (AS 039 ff.), die Aufnahmen der Sicherheitskamera gesichert (AS 022 ff.) und das verwendete Messer sichergestellt (AS 044 ff.).
4. Am 1. Dezember 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens (AS 1029 ff.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 8. April 2022 (AS 1039 ff.).
5. Mit Verfügung vom 11. August 2022 (AS 733.1) wurde der Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens in Aussicht gestellt sowie den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu allen sich in den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen.
6. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (AS 733.3) teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit, dass derzeit weder Beweisanträge noch Ergänzungsfragen gestellt bzw. Wiederholungen von Einvernahmen verlangt würden. Der Privatkläger liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2022 (AS 733.5) ebenfalls mitteilen, dass derzeit weder Beweisanträge noch Ergänzungsfragen gestellt bzw. Wiederholungen von Einvernahmen verlangt würden.
7. Mit Anklageschrift vom 5. September 2022 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 001 ff.).
8. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuche gegen die Sachverständige Dr. med. C.___ und den Amtsrichter Markus Zubler nicht ein (Verfahrensakten BKAUS.2023.2; ASSL 097 ff., 163 ff.).
9. Am 16. Mai 2023 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (vgl. Verhandlungsprotokoll, ASSL 188 ff.). Am 17. Mai 2023 eröffnete die Vorinstanz mündlich folgendes Urteil, welches den Parteien zudem am 26. Mai 2023 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASSL 368 ff.):
«
1. A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 27. Dezember 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt.
3. A.___ wird verwahrt.
4. A.___ wird für die Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Messer, Victorinox, Handgriff schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird der JVA Solothurn, nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 30 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung des Gegenstands zur Folge.
6. A.___ wird verurteilt, E.___ CHF 3'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 zu bezahlen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 5'921.30 (Honorar CHF 5'246.70, Auslagen CHF 251.25 und 7,7 % MwSt. auf CHF 5'497.95 entsprechend CHF 423.35) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'259.85 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 161.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf CHF 21'054.95 (Honorar CHF 15'979.50, Auslagen CHF 3'570.10 und 7,7 % MwSt. CHF 1'505.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00, total CHF 40'000.00, zu bezahlen.»
10. Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen den a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner gestellte Ausstandsgesuch des Beschuldigten nicht ein (Verfahrensakten BKAUS.2023.3; ASSL 188 ff., 380 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrensakten BKAUS.2023.3; ASSL 527 ff.).
11. Gegen das erstinstanzliche Urteil liessen die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (ASSL 389) und der Beschuldigte ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (ASSL 391) form- und fristgerecht die Berufung anmelden.
12. Das schriftlich begründete Urteil (ASSL 438 ff.) wurde den Parteien am 10. Oktober 2023 zugestellt (ASSL 517).
13. Mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2023 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001 ff.) beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils: Ziffer 1, soweit damit ein impliziter Freispruch vom Vorwurf der direktvorsätzlichen versuchten Tötung verbunden sei (Schuldpunkt), Ziffer 2 (Strafzumessung), Ziffer 4 (Dauer der Landesverweisung). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen direktvorsätzlicher versuchter Tötung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer längeren Landesverweisung.
14. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 (ASB 003 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
«
Verfahrens- und Beweisanträge
1. Das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betr. Ausstand von Amtsgerichtsschreiber Steiner zu sistieren (vgl. BGer 7B_195/2023).
2. Es sei der beschuldigten Person (hiernach bP) für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
3. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
4. Es sei der beschuldigten Person (hiernach bP) die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt zu geben.
5. Es seien der Verteidigung umgehend sämtliche Audiodateien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu übersenden.
6. Es seien dem amtlichen Verteidiger die paginierten und in einem Verzeichnis erfassten Verfahrensakten (inkl. Videodateien: im ORIGINAL) zu übersenden.
7. Es sei ein Obergutachten in Bezug auf die Frage der Behandelbarkeit der bP in Auftrag zu geben.
8. Es seien Dr. J.___ und Dr. C.___ als Sachverständige zur Verhandlung vorzuladen und zu befragen.
9. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweiserhebungen zwischen dem 26.01.2020 und dem 17.02.2021 in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person erfolgt sind und sämtliche Beweiserhebungen aus dieser Zeit sowie die darauf basierenden Folgebeweise und Aktenstücke seien aus den Akten zu weisen und für unverwertbar zu erklären, wie z.B.
- das sog. «kurze Erstbefragungsprotokoll» von Frau F.___ vom 29.01.2021 und vom 03.02.2021 (pag. 85 ff.; 98 ff.) sowie
- die darauf basierenden Folgebeweise wie bspw. das angeblich eingesetzte «Messer» (pag. 40 ff; 57-68; etc.); sowie
- die Zweitbefragung von Frau F.___ (pag. 100 ff.), sofern es um die Identifikation des Messers und Wahrnehmungen geht, die unmittelbar nach der Tat gemacht wurden und
- pag. 140 ff. (EV G.___ vom 08.02.2021; 08h10in der JVA Deitingen)
- pag. 185 ff. (EV H.___; 08.02.2021; 09h55 in der JVA Deitingen)
- pag. 196 ff. (EV H.___; 08.02.2021; 09h00 im UG Solothurn; H.___ wurde offenbar am gleichen Tag an zwei verschiedenen Orten zur gleichen Zeitbefragt).
- Sämtliche Beweise und Folgebeweise, welche direkt auf die Ermittlungshandlungen in der vorerwähnten Zeitspanne vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung zurückgehen und die entsprechenden Elemente seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
- Der Ermittlungsbericht vom 22.09.2021 von I.___ (pag. 6 ff.) sei aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Eventualiter sei I.___ als Belastungszeuge vor Gericht zu befragen.
- Es sei festzustellen, dass die Videoaufnahmen und Fotos vom 27.12.2020 in Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie in Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO angefertigt wurden und aus den Akten zu weisen seien und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Fussnote: Bern, Obergericht, BK 16 44).
- Es sei festzustellen, dass die Wahrnehmungsberichte (bspw. pag. 82 ff.) geschützte Anwaltskommunikation betreffen, nicht wahrheitsgemäss sind und aus den Akten zu weisen seien, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten seien und danach zu vernichten seien. Eventualiter seien die Verfasser der Wahrnehmungsberichte als Belastungszeugen zu befragen.
- Es sei das von der Staatsanwältin im Rahmen ihres Plädoyers erstmals direkt dem Gericht vorgelegten und selbst hergestellte «Daumenkino» aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
10. Weitere oder anderslautende Beweisanträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Kassation
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines neuen und fairen Verfahrens in neuer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Feststellungsbegehren
2. Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gekommen ist (Art. 4 zum Zusatzprotokoll Nr. 7 der EMRK).
3. Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gekommen ist (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Schuld- und Strafpunkt
4. In Gutheissung der Berufung seien Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Zivilpunkt
5. In Gutheissung der Berufung seien Dispositivziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17, Mai 2023 aufzuheben und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und der Privatkläger sei zu verpflichten, der beschuldigten Person gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt zu bezahlen.
Amtliche und private Entschädigungen
6. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei das amtliche Honorar auf CHF 500.00 festzulegen und der angebliche Rückforderungsanspruch sei ersatzlos zu streichen.
7. ln Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 insofern aufzuheben als ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu löschen sei und es sei Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau, eine Entschädigung in Höhe von CHF 26'607.82 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten (Differenz zum vollen Honorar; Art. 429 Abs. 1 l it. a StPO).
Verfahrenskosten
8. ln Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Schadenersatz und Genugtuung
9. In Gutheissung der Berufung sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 25'000.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2020.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
15. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (ASB 23 ff.) beantragte der Beschuldigte, es sei umgehend über das Sistierungsgesuch zu befinden und es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Ziffer 1 lit. a resp. Ziffer 2 lit. a nicht einzutreten.
16. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (ASB 30) teilte die Vertreterin des Privatklägers mit, dass kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, keine Anschlussberufung erklärt und auch keine Beweisanträge gestellt würden.
17. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (ASB 40) wurde festgestellt, dass der Sistierungsantrag des Beschuldigten mit dem (abweisenden) Urteil des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 hinfällig sei. Zudem wurde der Beschuldigte um Mitteilung ersucht, ob nach dem bundesgerichtlichen Urteil auch der Rückweisungsantrag («Kassation») als hinfällig betrachtet werden könne.
18. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 (ASB 49 ff.) liess der Beschuldigte mitteilen, dass der Rückweisungsantrag nicht zurückgezogen werde. Zudem beantragte er, es seien dem amtlichen Verteidiger die paginierten und in einem Verzeichnis erfassten Verfahrensakten (inkl. Videodateien im Original) zu übersenden, es sei das unbearbeitete Originalvideo des Vorfalls in der JVA zu edieren und der Verteidigung zu übersenden, alle durch die Staatsanwaltschaft nachträglich bearbeiteten Akten und Videoaufzeichnungen seien aus den Akten zu weisen und es sei ein forensisches Gutachten betreffend die Frage in Auftrag zu geben, ob das fragliche Video nachträglich bearbeitet wurde sowie wann, wo, wie und durch wen. Weiter beantragte er, es sei ein Obergutachten in Bezug auf die Frage der Behandelbarkeit des Beschuldigten in Auftrag zu geben und es seien Dr. J.___ und Dr. C.___ als Sachverständige zur Verhandlung vorzuladen und zu befragen. Zudem wiederholte er die bereits in der Berufungserklärung gestellten «Verfahrens- und Beweisanträge». Abschliessend stellte er den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte im aktuellen Setting der JVA gefoltert werde (Art. 3 EMRK) und es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Hafttag auszurichten.
19. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 13. Mai 2024 (ASB 73 f.) bzw. 27. Mai 2024 (ASB 80 ff.) Stellung zu den Anträgen des Beschuldigten.
20. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (ASB 94 ff.) wies das Berufungsgericht sowohl den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz als auch den Antrag auf Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1127/2024 vom 14. Januar 2025 nicht ein (ASB 128 ff.).
21. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB 100 ff.) wurde verfügt, die Akten des Verfahrens SLSAG.2022.7 betreffend Nachentscheid beizuziehen und Dr. C.___ als Gutachterin zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Abgewiesen wurden die Anträge auf Erstellung eines «Obergutachtens», auf die Vorladung von Dr. J.___ als Sachverständigen zur Berufungsverhandlung, sowie auf Erstellung eines forensischen Gutachtens betreffend Bearbeitung der Videoaufzeichnung. Weiter wurde festgehalten, dass über sämtliche übrigen Beweisanträge des Beschuldigten vorfrageweise im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden werde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1129/2024 vom 14. Januar 2025 nicht ein (ASB 132 ff.).
22. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (ASB 126) wurde der Antrag des Beschuldigten vom 10. Januar 2025 (ASB 118 ff.) auf Erstellung eines neuen Gutachtens im Berufungsverfahren abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht im Berufungsverfahren STBER.2023.88 in Haft bzw. in Verwahrung befinde und damit keine Zuständigkeit des Berufungsgerichts bezüglich des aktuellen Freiheitsentzugs bestehe.
23. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (ASB 136 f.) wurden die Besetzung des Gerichts sowie der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung bekanntgegeben.
24. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (ASB 159 f.) wurden die Anträge des Beschuldigten vom 2. Juli 2025 (ASB 156 ff.), es seien die vollständigen Vollzugsakten (inkl. hausärztliche Betreuung, psychologische/psychiatrische Berichte, Anordnungen zum Haftregime, interne Weisungen, Protokolle zu Ausgangsregelungen etc.) von der zuständigen Vollzugsbehörde zu edieren und der Verteidigung rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zuzustellen sowie die gerichtlich beigezogene Gutachterin sei ausdrücklich aufzufordern, sich zur derzeitigen Haftsituation des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK und den damit verbundenen Auswirkungen auf seine psychische Verfassung zu äussern, abgewiesen. Nicht eingetreten wurde zudem auf die Anträge, es sei gerichtlich festzustellen, dass die derzeitige Form der Haftführung (Isolation, Intransparenz, fehlende medizinische Adäquanz) eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 431 StPO darstelle und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der JVA in eine geeignete Einrichtung zu verlegen, welche seiner medizinischen, psychiatrischen und sozialen Situation gerecht werde. Erneut wurde in der Verfügung festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht im Berufungsverfahren STBER.2023.88 in Haft bzw. in Verwahrung befinde und damit keine Zuständigkeit des Berufungsgerichts bezüglich aktuellen Freiheitsentzugs bestehe.
25. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (ASB 177 ff.) wurde der Antrag des Beschuldigten vom 23. September 2025 (ASB 169 ff.), es sei die Frage der Verhandlungsfähigkeit unverzüglich gutachterlich abzuklären, abgewiesen und verfügt, es sei bei der JVA auf den 17. November 2025 ein Kurzbericht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 24. November 2025 einzuholen. Zudem wurde auf den Antrag, der Beschuldigte sei sofort aus der JVA in eine geeignete Einrichtung mit adäquater Betreuung zu verlegen, nicht eingetreten. Abgewiesen wurde im Weiteren der Antrag auf Befragung des Privatklägers E.___ anlässlich der Berufungsverhandlung.
26. Am 21. Oktober 2025 ging der Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 ein (ASB 183 ff.). Am 30. Oktober 2025 wurde bei der JVA ein Kurzbericht über den aktuellen Gesundheitszustand hinsichtlich Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eingeholt (ASB 193).
27. Mit Verfügung vom 18. November 2025 (ASB 208 f.) wurde der entsprechende Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2025 (ASB 198 f.) gutgeheissen und es wurden die Akten des bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahrens STA.2025.4060 beigezogen. Die relevanten Aktenstücke sowie der Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 wurden zudem der Sachverständigen Dr. C.___ im Hinblick auf deren Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zugestellt.
28. Am 20. November 2025 ging der eingeholte ärztliche Kurzbericht über den aktuellen Gesundheitszustand hinsichtlich Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ein (ASB 214 f.). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der Bericht den Parteien zugestellt und die Anordnung einer körperlichen Untersuchung durch den Amteiarzt am 24. November 2025 in der JVA, unmittelbar vor der Verhandlung, angeordnet (AB 216). Der entsprechende Auftrag an den Amteiarzt erging am 21. November 2025 (ASB 217). Die Untersuchung fand am 24. November 2025 in der JVA vor dem Transport an das Gericht statt und ergab, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist (vgl. Zeugnis vom 24. November 2025, ASB 236). Der Amteiarzt wurde zudem als Sachverständiger an die Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 219).
29. Am 24. November 2025 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.
1. Anwendbares Recht
1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2 Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung gelangt.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Umfang des Berufungsverfahrens
1. Vom Beschuldigten mit Berufung angefochten sind zum einen die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Verwahrung) und 4 (Landesverweisung) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter angefochten sind die Ziffern 6 (Genugtuung Privatkläger), 7 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger und Rückforderungsanspruch), 8 (teilweise, bezüglich Rückforderungsanspruch) und 9 (Verfahrenskosten).
2. In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig Ziffer 5 (Herausgabe sichergestelltes Messer an JVA nach Rechtskraft des Urteils) und teilweise Ziffer 8 (in Bezug auf die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.
IV. Formelle Einwendungen
1. Verhandlungsfähigkeit
1.1 Mit Eingabe vom 23. September 2025 (ASB 169 f.) beantragte der amtliche Verteidiger, es sei die Frage der Verhandlungsfähigkeit unverzüglich gutachterlich abzuklären, da der Beschuldigte seiner Einschätzung nach eine Psychose entwickelt habe, nicht mehr verhandlungsfähig sei und auch nicht sinnvoll instruiert werden könne. Seine Aussagen seien wirr und eine geordnete Verteidigung sei unter diesen Umständen unmöglich. In diesem Zustand sei der Beschuldigte nicht in der Lage, an einer Hauptverhandlung befragt zu werden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (ASB 177 f.) wurde der Antrag auf eine unverzügliche gutachterliche Abklärung abgewiesen und stattdessen die Einholung eines ärztlichen Kurzberichts bei der JVA zum Gesundheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt vor der Berufungsverhandlung angeordnet.
1.2 Mit Eingabe vom 17. November 2025 (ASB 203 ff.) beantragte der amtliche Verteidiger die Verschiebung der Berufungsverhandlung sowie erneut eine medizinische Abklärung. Das Verschiebungsgesuch wurde gleichentags abgewiesen und auf die bereits verfügte Einholung eines ärztlichen Berichts verwiesen (ASB 208 f.). Letzterer traf am 20. November 2025 ein und hielt fest, die Verfassung sei sehr wechselnd (ASB 214 f.). Die Gefängnisärztin führte aus, sie finde nicht, dass der Beschuldigte aus medizinischer Sicht grundsätzlich verhandlungsfähig sei, evtl. sei er es in einem guten Moment für eine gewisse Zeitspanne. In der Folge wurde eine körperliche Untersuchung nach Art. 251 Abs. 2 lit. v StPO durch den Amteiarzt unmittelbar vor der Verhandlung angeordnet (ASB 216).
1.3 Der Amteiarzt untersuchte den Beschuldigten in der JVA am 24. November 2025 vor dem Transport an das Gericht und gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig sei (vgl. Zeugnis, ASB 236). Diesen Befund bestätigte er anlässlich seiner Befragung als Sachverständiger zu Beginn der Berufungsverhandlung (ASB 232 ff.). Er habe sich mit dem Beschuldigten während der Untersuchung völlig normal unterhalten können und dieser habe sich adäquat geäussert. Gestützt auf diese Einschätzung wies das Gericht den Antrag des amtlichen Verteidigers auf Verschiebung ab.
1.4 Sämtliche an der Berufungsverhandlung anwesenden Personen konnten sich in der Folge selbst davon überzeugen, dass der Beschuldigte am Tag der Verhandlung verhandlungsfähig war. Zwar fiel er zu Beginn der Verhandlung wiederholt durch Zwischenrufe und unaufgeforderte Wortmeldungen negativ auf und beharrte darauf, nicht mit seinem amtlichen Namen angesprochen zu werden. Ab dem Moment, als der Vorsitzende den Parteien eröffnete, dass das Gericht von Verhandlungsfähigkeit ausgehe, und den Beschuldigten gleichzeitig formell verwarnte, dass keine weiteren Zwischenrufe und spontane Wortmeldungen mehr akzeptiert würden, kam es von Seiten des Beschuldigten zu keinerlei unbotmässigen Äusserungen, Unterbrechungen oder Störungen der Verhandlung mehr. Im Rahmen seiner Befragung zeigte sich zudem, dass er in der Lage war, sämtliche ihm gestellten Fragen adäquat und differenziert zu beantworten. Auch während der Befragung der Gutachterin und den nach der Mittagspause gehaltenen Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Privatklägervertretung und Verteidigung verhielt sich der Beschuldigte ruhig und anständig und folgte über mehrere Stunden der Verhandlung. Er nahm am Schluss zudem die Gelegenheit für das letzte Wort wahr und äusserte sich auch dort adäquat.
1.5 Es lässt sich damit feststellen, dass es – vom geschilderten anfänglichen und möglicherweise rein taktisch motivierten unangemessenen Verhalten abgesehen – spätestens ab dem Moment der Abweisung des Verschiebungsantrags keinerlei Anzeichen für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gab. Dies deckt sich auch mit der Feststellung des Amteiarztes, er habe sich im Rahmen der Untersuchung in der JVA mit dem Beschuldigten völlig normal unterhalten können und dieser habe sich komplett anders verhalten als zu Beginn der Berufungsverhandlung im Gerichtssaal.
2. Verwertbarkeit Beweismittel
2.1 Einvernahmen und Folgebeweise
2.1.1 Der Beschuldigte beantragt, dass sämtliche Beweiserhebungen zwischen dem 26. Januar 2020 und dem 17. Februar 2021 aus den Akten zu weisen und für unverwertbar zu erklären seien. Begründend führt er zusammenfassend aus, dass diese Beweise inkl. Folgebeweise in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bzw. vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhoben worden seien.
2.1.2 Es kann in diesem Zusammenhang vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 22 ff.) verwiesen werden.
Die Staatsanwaltschaft beauftragte mit Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren am 26. Januar 2021 die Polizei des Kantons Solothurn mit ersten Abklärungen, ob im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Privatklägers gegen den Beschuldigten Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten vorlägen. Am 29. Januar 2021 wurde F.___ von der Polizei befragt (AS 90 ff.). Ebenfalls am 29. Januar 2021 erfolgte die formelle Eröffnungsverfügung (AS 388). Am 2. Februar 2021 erging ein Ermittlungsauftrag an die Polizei (AS 390), den Tatort sachdienlich zu dokumentieren, die beigezogenen Akten der JVA zu sichten (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte, Videoaufnahme, Insassendossier durch Staatsanwaltschaft, AS 800 ff.), abzuklären, ob das verwendete Tatmesser noch sichergestellt werden kann bzw. dies gegebenenfalls sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren, Abklärungen zu Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen, insbesondere Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (AS 398 f.) wurde verfügt, dass die Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf weiteres keine Akteneinsicht gewährt wird. Diese Verfügung wurde dem amtlichen Verteidiger am 15. Februar 2021 zugestellt (ASSL 295) und in der Folge nicht angefochten. Bereits am 9. Februar 2021 war der amtliche Verteidiger bestellt worden (AS 510), am 17. Februar 2021 hatte dieser Akteneinsicht (AS 511).
2.1.3 Die erste Einvernahme von F.___ am 29. Januar 2021 fand demnach noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vor Eröffnung der Strafuntersuchung statt. Damit bestand auch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3. Februar 2021 ist nicht zu beanstanden, dass alle Einvernahmen zwischen dem 3. Februar 2021 und dem 16. Februar 2021 (Datum der ersten Einvernahme des Beschuldigten) ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten stattfanden.
Mit dem Protokoll «Erstbefragung» vom 3. Februar 2021 (AS 102) wurde einzig die folgende Aussage von F.___ im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Messers unterschriftlich protokolliert: «Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches Brotmesser auf der Wohngruppe.»
Am 8. Februar 2021 wurden G.___ und H.___ als Zeugen von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 175 ff. bzw. AS 220 ff.).
Sowohl F.___ als auch G.___ und H.___ wurden in der Folge nochmals in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers staatsanwaltschaftlich befragt.
2.1.4 Die Sicherstellung der Videoaufnahme und des Brotmessers stellt zudem keine Beweiserhebung dar, sondern eine Beweissicherungsmassnahme, bei welcher ohnehin kein Teilnahmerecht besteht. Mit Verweis auf den Entscheid 6B_1298/2022 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2023 ist zudem festzuhalten, dass die entsprechenden Beweismittel von der Staatsanwaltschaft zurecht nicht mittels Beschlagnahme, sondern rechtshilfeweise nach Art. 43 Abs. 1 StPO beigezogen wurden. Die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe gehen in ihrem Anwendungsbereich als leges speciales zwingend den Regeln über die Beschlagnahme und Herausgabe vor (6B_1298/2022, E. 1.4). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürften im Übrigen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies wäre bei einem versuchten Tötungsdelikt zweifelsohne der Fall. Insofern kann der Beschuldigte auch aus seiner Rüge bezüglich eines nicht vorhandenen Beschlagnahmebefehls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2021 (AS 330 f.) auf Vorhalt der Einvernahmebeilage 2 (fotografische Aufnahme Brotmesser) das Messer vom 27. Dezember 2020 klar identifizierte.
2.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der vom Beschuldigten angeführten Einvernahmen und Sicherstellungen keine Teilnahmerechte verletzt wurden. Die Beweismittel können ohne Einschränkung verwertet werden.
2.2 Ermittlungsbericht
2.2.1 Der Beschuldigte beantragt, der Ermittlungsbericht vom 22. September 2021 (AS 008 ff.) sei aus den Akten zu weisen, eventualiter sei der Verfasser als Belastungszeuge vor Gericht zu befragen. Der Bericht enthalte ein Fazit des Sachbearbeiters, welches tendenziös sei und dessen persönliche Einschätzung und Würdigung enthalte. Diese Vorverurteilung verletzte die Unschuldsvermutung und das Verfahren sei damit nicht mehr fair. Weil der Verfasser durch den Bericht zum Belastungszeugen werde, müsse er vor Gericht befragt werden.
2.2.2 Es kann auch hier vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 24 ff.) verwiesen werden. Der Ermittlungsbericht enthält ein «Fazit des Schreibenden», also des polizeilichen Sachbearbeiters. Er schildert in diesem Abschnitt seine Sicht aufgrund seiner Wahrnehmungen und hält dies auch explizit so fest. Der Beweiswert des Ermittlungsberichts bezieht sich jedoch einzig auf allfällige objektive Feststellungen im Rahmen der Ermittlungen, das subjektive Fazit des Verfassers ist nicht relevant. Der Beweiswert des Berichts ist zudem Gegenstand der Beweiswürdigung und nicht der Beweisverwertbarkeit. Aus dem Bericht geht klar hervor, dass die betreffenden Ausführungen des Sachbearbeiters seine subjektive Sicht der Dinge betreffen und keine tatsächlichen Feststellungen enthalten. Es ist daher kein Grund erkennbar, den Bericht aus den Akten zu weisen.
2.2.3 Es liegen zudem auch keine belastenden Aussagen des Sachbearbeiters in Bezug auf den Sachverhalt vor, welche zu einem Konfrontationsanspruch führen würden. Entsprechend gibt es auch keinen Grund, den Sachbearbeiter als Zeugen vor Gericht zu befragen.
2.3 Videoaufnahmen
2.3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass die Videoaufnahmen und Fotos vom 27. Dezember 2020 in Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie in Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO angefertigt worden und daher aus den Akten zu weisen seien. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 26 ff.) verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann.
2.3.2 Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts in deren Beschluss vom 18. Mai 2021 (AS 452 ff.) verwiesen werden. In Übereinstimmung mit den dortigen Ausführungen ist festzuhalten, dass mit § 16 Justizvollzugsgesetz (JUVG; BGS 331.11) eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung in der JVA und damit auch für den Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten besteht. Der Aufenthaltsraum wird von der gesetzlich vorgesehenen Videoüberwachung im Strafvollzug erfasst, die Überwachung dient der öffentlichen Sicherheit und ist auch verhältnismässig. Zudem ist die Kamera als solche erkennbar. Die Aufnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft formell korrekt von der JVA beigezogen (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte, Videoaufnahme, Insassendossier, AS 800 ff.) und sind damit im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres verwertbar.
2.3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus seinem Verweis auf eine angebliche Verletzung von Art. 281 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung regelt den strafprozessualen Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Rahmen einer Strafuntersuchung und ist in Bezug auf die Videoüberwachung in der JVA irrelevant.
2.3.4. Bezüglich des anlässlich des Berufungsverfahrens erneut gestellten und abgewiesenen Antrags, es sein ein forensisches Gutachten betreffend Videobearbeitung in Auftrag zu geben, kann vollumfänglich auf die Begründung in der Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB 94) verwiesen werden.
2.4 Wahrnehmungsbericht
2.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Wahrnehmungsberichte beträfen geschützte Anwaltskommunikation, seien nicht wahrheitsgemäss und aus den Akten zu weisen. Eventualiter seien die Verfasser als Belastungszeugen zu befragen.
2.4.2 Der Einwand wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Es kann dazu auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 28 f.) verwiesen werden. Vorab ist festzuhalten, dass sich lediglich ein einzelner polizeilicher Wahrnehmungsbericht vom 9. April 2021 in den Akten befindet (AS 087 ff.). Dieser wurde im Zusammenhang mit der Einvernahme von G.___ vom 7. April 2021 (AS 186 ff.) im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn erstellt. Im Bericht wird zusammengefasst geschildert, dass G.___ am 7. April 2021 im UG Solothurn (Einvernahmeraum Nr. 4) befragt worden sei. Im Einvernahmeraum Nr. 3 hätten sich zeitgleich der Beschuldigte, dessen amtlicher Verteidiger und zwei Polizisten befunden. Weiter sind im Bericht zahlreiche Drohungen bzw. Aussagen und auffallendes Verhalten des Beschuldigten festgehalten. Der Beschuldigte selber wurde nicht einvernommen, entsprechend bestand auch keine Belehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO. Der Beschuldigte kann sich zudem nicht auf die geschützte Anwaltskommunikation bzw. das Anwaltsgeheimnis berufen, wenn er sich selber anlässlich einer parteiöffentlichen Einvernahme via Videoübertragung und in Anwesenheit von Polizeibeamten dazu entscheidet, Informationen, die unter Umständen unter das Anwaltsgeheimnis fallen könnten, preiszugeben. Ein unzulässiger Eingriff in das Anwaltsgeheimnis ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der Wahrnehmungsbericht ist damit ohne Weiteres verwertbar.
2.4.3 Die im Wahrnehmungsbericht festgehaltenen Feststellungen sind für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht relevant. Entsprechend ist auch nicht erkennbar, welcher Erkenntnisgewinn von der Befragung des Verfassers als Zeugen in der Berufungsverhandlung für das vorliegende Verfahren zu erwarten wäre.
2.5 «Daumenkino»
2.5.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei das von der Staatsanwältin im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz erstmals vorgelegte und selbst hergestellte «Daumenkino» aus den Akten zu weisen. Bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung intervenierte der amtliche Verteidiger in diesem Zusammenhang unmittelbar nach Beginn des Plädoyers der Staatsanwaltschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll, ASSL 211). Die Vorinstanz befasst sich in ihrem Urteil auf S. 15 f., Ziffer 23, und S. 27 f., Ziffer 9, mit dem entsprechenden Einwand und verwirft diesen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
2.5.2 Beim von der Staatsanwaltschaft abgegeben 27-seitigen Dokument mit der Überschrift «Frame 348 – 369» (ASSL 309 ff.) handelt es sich um Fotos bzw. Standbilder (Printscreens) aus der Videoaufzeichnung des Vorfalls. Einzig die sich in den Verfahrensakten befindliche Videoaufnahme und die daraus erstellten Fotos (Standbilder/Printscreens) des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 stellen sachliche Beweismittel dar und sind für die Urteilsfindung von Relevanz. Das von der Staatsanwaltschaft zu Beginn ihres Plädoyers abgegebene Dokument stellt lediglich eine chronologische Anordnung bzw. Zusammenstellung des bereits in den Akten vorhandenen Beweismittels (Videoaufzeichnung) dar. Es handelt sich damit nicht um ein neues Beweismittel, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht worden wäre. Der Einwand des Beschuldigten ist damit unbegründet und es besteht kein Anlass, das Dokument aus den Akten zu weisen.
2.6 Fazit
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass keine Dokumente aus den Akten zu weisen sind und alle sich in den Akten befindlichen Beweismittel uneingeschränkt im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden dürfen.
3. Grundsatz «ne bis in idem»
3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gekommen sei. Die entsprechende Rüge wurde bereits vor der Vorinstanz erhoben. Es kann dazu auf das erstinstanzliche Urteil (S. 5 ff.) und die dortigen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst.
3.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts, 6B_690/2018, vom 17. Januar 2019, E. 1.3).
3.3 Der vorliegend relevante Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 5. September 2022 wurde nicht in einem anderen Strafverfahren bereits beurteilt.
Bei der Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020 (ASSL 217 ff.) handelt es sich um den Erlass einer Disziplinarsanktion. Sinn und Zweck der Disziplinierung war die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt bzw. die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und reibungslosen Anstaltsbetriebs. Eine Tat kann zusätzlich zur strafrechtlichen Ahndung auch disziplinarisch gestützt auf Art. 91 StGB und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen geahndet werden, wenn Gefangene oder Eingewiesene in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen (BSK StGB-Noll, Art. 91 N 26). Mit der Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020 wurde die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht bereits in einem Strafverfahren verfolgt und beurteilt. Entsprechend liegt diesbezüglich auch kein Fall von «ne bis in idem» vor.
Das Gleiche gilt für das Verfahren betreffend Nachentscheid vom 11. Juli 2022 des Richteramts Solothurn-Lebern und die nachfolgenden Rechtmittelverfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts und dem Bundesgericht. In diesem Verfahren wurde die für den Beschuldigten angeordnete und daraufhin verlängerte stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung angeordnet. Anlasstat für die Verwahrung war die vom Beschuldigten begangene vorsätzliche Tötung gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014. Die Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. Dezember 2020 ist Bestandteil der Vollzugsakten und fand damit selbstredend Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Würdigung des bisherigen Massnahmenverlaufs und der Prüfung der Anordnung einer Verwahrung. Festzuhalten ist indes, dass der Sachverhalt, welcher der Verwahrung zu Grunde liegt, nämlich die Umstände im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Tötung gemäss Strafurteil vom 8. Mai 2014, nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt identisch ist. Auch in diesem Zusammenhang liegt folglich kein Fall von «ne bis in idem» vor.
4. Fairnessgebot
4.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – und damit des Grundsatzes «fair trial» – gekommen sei. Auch diese Rüge wurde bereits vor der Vorinstanz erhoben. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 8 ff.) verwiesen werden. Auch hier kann sich das Berufungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen.
4.2 Bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin Dr. C.___, Amtsrichter Zubler und a.o. Amtsgerichtsstatthalter Steiner kann auf die entsprechenden abweisenden Entscheide der Beschwerdekammer des Obergerichts bzw. des Bundesgerichts verwiesen werden (Verfahrensakten BKAUS.2023.2; ASSL 097 ff., 163 ff. bzw. BKAUS.2023.3; ASSL 527 ff.).
4.3 Was die Rügen im Zusammenhang mit den Teilnahmerechten und der Rechtmässigkeit von Beweiserhebungen angeht, ist auf die vorhergehenden separaten Ausführungen zu verweisen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Kritik am Inhalt des Ermittlungsberichts und des Wahrnehmungsberichts.
4.4 Nicht substantiiert dargelegt wird zudem die pauschale Behauptung, die Beweismittelbeschaffung durch die Polizei sei nicht objektiv und unvoreingenommen erfolgt. Zu den separat geltend gemachten Kritikpunkten ist auf die bereits erfolgten Ausführungen zu verweisen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auf ein Ausstandsgesuch des Beschuldigten betreffend den polizeilichen Sachbearbeiter mit rechtskräftiger Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021 (AS 630) nicht eingetreten und ein weiteres zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt wurde. Insofern ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Anspruch auf «fair trial» durch die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht verletzt wurde.
4.5 Was den Vorwurf der zu spät bestellten amtlichen Verteidigung angeht, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 12, Ziff. 14) verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. Januar 2021 und verfügte am 3. Februar 2021 die vorläufige Einschränkung der Teilnahmerechte. Am 8. Februar 2021 wurde der Beschuldigte gebeten, gleichentags einen Rechtsbeistand zu bezeichnen (AS 498). Das ausgefüllte Formular, mit welchem sich der Beschuldigte Rechtsanwalt Julian Burkhalter als seine notwendige Verteidigung wünschte, datiert vom 9. Februar 2021 (AS 502). Noch am gleichen Tag wurde Rechtsanwalt Julian Burkhalter betreffend Mandatsübernahme kontaktiert (AS 503 ff.). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (nachträgliche Verschriftlichung der Einsetzung vom 9. Februar 2021) wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtliche Verteidigung bestellt (AS 510). Am 16. Februar 2021 fand die erste Einvernahme des Beschuldigten statt (AS 321 ff.). Inwiefern die Einsetzung der amtlichen Verteidigung unter den vorliegenden Umständen zu spät hätte erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar.
4.6 Soweit der Beschuldigte geltend macht, es bestehe weder ein ganzheitliches Aktenverzeichnis noch paginierte, verlässliche Akten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gesamten Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (4 Ordner) durchgehend paginiert sowie mit zahlreichen beschrifteten Registern und Trennstreifen versehen sind. Die Akten sind nach Themen («Anklage», «Delikte», «Verfahren» etc.) und Unterthemen («Strafanzeige» / «Nachtragsrapport(e) / Erledigungsrapport(e)» etc.) strukturiert und innerhalb der einzelnen Abschnitte chronologisch geordnet. Im «Ordner 1» ist zudem zuvorderst ein detailliertes Inhaltsverzeichnis vorhanden. Ebenso sind die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet, weswegen auch diesbezüglich keine Verletzung von «fair trial» zu erkennen ist.
4.7 Was die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Aussageverweigerung angeht, weil die Betreuerin in der JVA, F.___, nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten darüber gesprochen haben soll, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass F.___ weder der Polizei noch der Staatsanwaltschaft angehört und nicht als Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem Beschuldigten auftrat und mit diesem sprach. Folglich musste sie ihn auch nicht auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht aufmerksam machen.
4.8 Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Wahrung der Unschuldsvermutung sei verletzt worden, es habe eine Vorverurteilung seiner Person durch die Presse und das Obergericht stattgefunden. Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 15, Ziff. 22) ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist und auch nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte im vorliegenden Verfahren eine angebliche Vorverurteilung verursacht oder begünstigt haben sollen. Was die Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts im Rahmen des Verfahrens betreffend Nachentscheid bzw. Anordnung der Verwahrung angeht, ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht um die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Vorhalts ging. Wie bereits dargelegt, bildeten dort jedoch unter anderem die Vollzugsakten Grundlage für den Nachentscheid betreffend Verwahrung. Aus diesen Akten gehen das allgemeine – auch strafrechtlich nicht relevante – Verhalten des Beschuldigten, aber auch verfügte disziplinarische bzw. sicherheitsbedingte Massnahmen im Vollzug hervor. Mit Verweis auf die bereits erwähnte Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2021 kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts lediglich erwähnte, er sei einmal «sogar mit einem Messer auf einen anderen Gefangenen los», nichts ableiten, was im vorliegenden Verfahren zur Feststellung einer Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes führen müsste.
4.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte einwenden, die mit Verfügung vom 18. November 2025 (ASB 207) bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Akten des neuen Strafverfahrens STA.2025.4060 seien ihm erst am 19. November 2025 zur Einsicht zugestellt worden. Damit sei der Verteidigung nicht genügend Zeit verblieben, um auf die Akten zu reagieren, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine sachgerechte Vorbereitung auf die Verhandlung. Die Akten seien daher aus dem Recht zu weisen. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (ASB 200) wurde den Parteien Frist gesetzt bis 17. November 2025, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beizug der entsprechenden Akten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 17. November 2025 (ASB 203 ff.) liess der Beschuldigte geltend machen, kurz vor der Hauptverhandlung neue Akten beiziehen zu wollen, beeinträchtige die Verteidigungsrechte massiv, die Akten seien irrelevant und der Beizug vor Klärung der Verhandlungsfähigkeit unzulässig. Die Akten im Umfang von 19 Seiten wurden in der Folge am 18. November 2025 beigezogen und den Parteien sowie der Gutachterin gleichentags zugestellt (ASB 210). Der amtliche Verteidiger hatte damit seit der Verfügung vom 12. November 2025 Kenntnis vom neuen Verfahren und war fünf Tage vor der Verhandlung im Besitz der 19 Seiten beigezogenen Akten. Der entsprechende Verfahrensgegenstand (Faustschlag ins Gesicht/Beschimpfung) ist zudem ausgesprochen überblickbar. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Verteidigungsrechte unter diesen Voraussetzungen nicht hätten gewahrt sein sollen.
4.10 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die Befragung des Privatklägers beantragen und machte geltend, die Nichtvorladung verletzte seine Verteidigungsrechte massiv. Der bereits im Vorfeld gestellte Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (ASB 177 f.) abgewiesen. Auf die dortige Begründung ist vollumfänglich zu verweisen. Es ist nicht erkennbar, welche substanziellen und relevanten neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die konkret vorgeworfenen strafbaren Handlungen von einer erneuten Befragung des Privatklägers zu erwarten gewesen wären.
5. Obergutachten / Befragung Dr. J.___
Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut seine bereits mit Eingabe vom 22. April 2024 (ASB 19) gestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (ASB 100) abgewiesenen Anträge auf Einholung eines Obergutachtens und auf Befragung von Dr. J.___ wiederholen. Zur Begründung der erneuten Abweisung der Anträge im Rahmen der Berufungsverhandlung ist vollumfänglich auf die Begründung der Verfügung vom 21. Oktober 2024 zu verweisen.
6. Rückweisung / Nichteintreten auf Berufung Staatsanwaltschaft
Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es werde auch an den bereits in der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 (ASB 3 ff.) bzw. in der Eingabe vom 30. November 2023 gestellten Anträgen auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. auf Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft festgehalten. Die entsprechenden Anträge wurden bereits mit Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 15. Oktober 2024 (ASB 94) abgewiesen. Zur Begründung der erneuten Abweisung der Anträge im Rahmen der Berufungsverhandlung ist vollumfänglich auf die Begründung im Beschluss vom 15. Oktober 2024 zu verweisen.
V. Anklagevorhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. September 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
begangen am 27. Dezember 2020, um ca. 12:10 Uhr, in […], JVA Solothurn, [Gemeinschaftsraum], z.Nt. von E.___, v.d. RA Sabrina Weisskopf, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten mit einem Messer (Marke Victorinox mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 26 cm) in den Hals zu schneiden, evt. zu stechen, und ihn so zu töten.
Der Beschuldigte begab sich zielgerichtet zum Gemeinschaftsraum, wo der sich der Mitinsasse G.___ und der Geschädigte zusammen unterhielten. Mutmasslich genervt wegen der für ihn zu lauten Musik und oder des lauten Geredes des Geschädigten wollte er diesen mit dem Lärm konfrontieren. Er erblickte den Tellerstapel auf dem Tisch und versuchte diesen zu ergreifen, um damit auf den Geschädigten, welcher auf einem Sessel sass, loszugehen. Der zu hohe Tellerstapel und das schnelle Eingreifen von F.___ (Betreuerin) verhinderten jedoch, dass er diesen richtig packen konnte. In der Folge ergriff er das danebenliegende Brotmesser, wechselte es von der linken in die rechte Hand, sprang damit zum Geschädigten, packte diesen mit der linken Hand im Hals-Schulterbereich und führte das Messer klingenseitig gegen dessen Hals (Schneid - evt. Stichbewegung). Der Geschädigte erschrak und beugte sich reflexartig nach hinten zurück. Gleichzeitig griff G.___ dem Beschuldigten an den rechten Arm und hielt ihn zurück, so dass der Verlauf der Armbewegung des Beschuldigten abgelenkt wurde und das Messer schliesslich am Hals vorbeiging. Da G.___ zu wenig festhielt, riss der Beschuldigte sich mit dem Schwung automatisch leicht los und beugte sich in der Folge erneut nach vorne zum Geschädigten und versuchte nochmals mit dem Messer in den Hals zu schneiden, evtl. zu stechen. G.___ griff erneut (fester) zu und riss ihn am Arm zurück. Gleichzeitig packte der inzwischen dazu geeilte Mitinsasse H.___ den Beschuldigten um den Bauch. Es gelang ihnen so, den Beschuldigten vom Geschädigten wegzuziehen. Ausser Gefecht gesetzt, warf der Beschuldigte schliesslich das Messer in hohem Bogen weg und ging zurück in seine Zelle. Der Geschädigte blieb bei dem Vorfall körperlich unversehrt und kam mit dem Schrecken davon.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wollte den Geschädigten töten, evtl. nahm er mindestens den Tod oder lebensgefährliche Verletzungen des Geschädigten billigend in Kauf. Den Angriff untermauerte der Beschuldigte indem er, als er das Messer ergriff und auf den Geschädigten losging, sagte «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Damit wollte er den Geschädigten nicht nur in Angst und Schrecken versetzen, vielmehr offenbarte er ihm seine Absicht, ihm den Kopf abzuschneiden bzw. ihn zu töten. Dabei war für den Beschuldigten, welcher in stark erregtem Zustand im Rahmen des dynamischen Hergangs eine kraftvolle Schneidbewegung (evtl. Stichbewegung) zum Hals des Geschädigten ausführte, weder die zu treffende Körperregion noch die Eindringtiefe oder die Verletzungen (Organe, Gefässen etc.) steuerbar. Es war letztlich zufällig und nebst dem Ausweichen des Geschädigten v.a. dem Umstand geschuldet, dass sowohl G.___ als auch H.___ sofort eingegriffen haben, dass dieser Angriff nicht tödlich oder mit lebensgefährlichen Verletzungen endete (insb. z.B. infolge Blutverlust nach Verletzung der relativ oberflächlich verlaufenden Blutgefässe im Halsbereich, Luftembolie). Andererseits hätte er den Geschädigten in dem Handgemenge ebenso gut in den Oberköper (Brust - Rückenpartie) treffen und tödlich oder zumindest lebensgefährlich verletzen können (z.B. infolge Eröffnung der Brusthöhle [Blutungen, Pneumothorax und Lungenkollaps], Verletzung der inneren Organe wie Lunge oder Herz etc.).
Eventualiter brachte der Beschuldigte mit dem vorgängig geschilderten Vorgehen wissentlich und willentlich das Leben des Geschädigten in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr. Die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgesprochen hohe Gefahr für das Leben des Geschädigten war dem Beschuldigten bewusst und er erkannte die Möglichkeit des Erfolgseintritts, handelte aber trotzdem im Vertrauen darauf, dass der Tod nicht eintreten werde.»
3. Beweiswürdigung
3.1 Vorliegende Beweismittel
3.1.1 Als objektive Beweismittel liegen vorab die Videoaufzeichnungen aus dem Aufenthaltsraum der JVA sowie das als Tatwaffe sichergestellte Brotmesser vor. Als subjektive Beweismittel finden sich die Einvernahmen von F.___, K.___, L.___, des Privatklägers, G.___, H.___, M.___ und des Beschuldigten in den Akten.
3.1.2 Wie vorstehend unter Ziffer IV. 2.6 festgestellt, sind sämtliche sich in den Akten befindlichen Beweismittel uneingeschränkt im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar.
3.2 Videoaufzeichnung
Als objektives Beweismittel liegt eine Videoaufnahme der Überwachung der [Wohngruppe], JVA Deitingen, vom 27. Dezember 2020 vor, welche den gesamten Ablauf des Vorfalls umfasst. Von der Aufzeichnung befinden sich auch Screenshots als fotografische Aufnahmen in den Akten.
Die Aufnahme startet um 12:10:22 Uhr. Der Privatkläger sitzt in seinem Sessel und unterhält sich mit G.___ (im roten T-Shirt), welcher aus der Küche in den Aufenthaltsraum kommt. Hinten im Gang bei den Zellen ist der Beschuldigte zu erkennen, welcher zuerst von rechts den Gang überquert, in eine gegenüberliegende Zelle mit offenstehender Tür geht und sogleich wieder in den Gang kommt (12:10:29). Während sich der immer noch im Sessel sitzende Privatkläger und G.___ weiter unterhalten, kommt der Beschuldigte vom Gang her in Richtung Aufenthaltsraum (12:10:43). Der Beschuldigte geht am Büro, bei welchem die Türe offensteht, vorbei, wobei ihm sogleich F.___ und H.___ aus dem Büro in den Aufenthaltsraum nachfolgen (12:10:50). Der Beschuldigte geht am Tisch vorbei und will sich die Teller nehmen, was von F.___ verhindert wird (12:10:55). Daraufhin greift der Beschuldigte mit seiner linken Hand sofort zum Brotmesser, welches auf dem Schneidbrett zusammen mit dem Brot auf dem Tisch liegt, und wechselt dieses direkt im Anschluss in die rechte Hand (12:10:56). Der Beschuldigte hält das Brotmesser vor seinem Oberkörper auf Bauchhöhe in der rechten Hand und geht mit nach vorne gerichtetem Arm bzw. Messer zwei Schritte auf den immer noch im Sessel sitzenden Privatkläger zu, greift ihm mit der linken Hand an den Hals-/Kinnbereich und führt mit der rechten Hand das Messer an die rechte Halsseite des Privatklägers (12:10:57). Es ist zu sehen, wie G.___ schon bei der Annäherung versucht, mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten (mit dem Messer) zurückzuhalten. Der Privatkläger seinerseits erhebt seine Arme zur Abwehr, wobei er mit dem linken Arm den messerführenden rechten Arm des Beschuldigten zu blockieren bzw. ihn an der rechten Schulter zurückzustossen versucht. Gleichzeitig ist zu erkennen, wie die Sessellehne deutlich nach hinten rechts nachgibt und sich parallel dazu die linke Fussleiste des Sessels deutlich vom Boden abhebt – der Privatkläger kippt dadurch mit dem gesamten Oberkörper/Kopf nach hinten rechts weg und damit gleichzeitig auch weg vom angreifenden Beschuldigten. Dieser widersetzt sich jedoch den Abwehrbewegungen des Privatklägers bzw. dem Rückhalteversuch von G.___, beugt sich weiter über den Privatkläger und führt erneut das Messer gezielt zu dessen Hals. Gleichzeitig greift G.___ von hinten seitlich die Hand, in welcher der Beschuldigte das Messer hält, und H.___ umgreift im gleichen Moment von hinten den Oberkörper des Beschuldigten und dreht diesen nach links weg (12:10:58). Die Beiden drängen den Beschuldigten an die Glaswand der Küche ab, während dieser sich immer noch zur Wehr setzt und sich in Richtung Privatkläger bewegen will. Er kann jedoch zurückgehalten werden und wirft schliesslich das Messer über den Tisch in Richtung der im Gang stehenden F.___ und einer weiteren Betreuerin (12:11:01). G.___ und H.___ halten derweil immer noch den Beschuldigten unter Kontrolle. Im Anschluss wird der Beschuldigte von G.___ aus dem Aufenthaltsraum in Richtung Gang geleitet, marschiert alleine den Gang entlang bis zur Zelle mit offenstehender Tür, betritt die Zelle und schliesst die Tür (ab 12:11:21).
Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder irgendwelche Anhaltspunkte für eine Manipulation des Videos bestehen noch dessen Auflösung zu schlecht ist, um den Handlungsablauf und die involvierten Personen zu erkennen.
3.3 Tatwaffe
Als weiteres objektives Beweismittel dient das als Tatwaffe sichergestellte Brotmesser der Marke Victorinox. Dieses verfügt über einen schwarzen Griff und eine Klingenlänge von 26 cm, Wellenschliff und eine oben abgerundete Spitze (AS 012, 044 ff.).
Gemäss Aussagen von F.___ (AS 102) handelte es sich um dieses Brotmesser, sie hätten auf der Wohngruppe nur ein solches Brotmesser. Der Beschuldigte selber identifizierte zudem in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2021 (AS 330 f.) auf Vorhalt der Einvernahmebeilage 2 (fotografische Aufnahme Brotmesser) das Messer eindeutig. Es kann damit als erstellt gelten, dass es sich beim sichergestellten Messer um die Tatwaffe handelt.
3.4 Aussagen der anwesenden Personen
3.4.1 Aussagen Privatkläger
Der Privatkläger wurde am 15. März 2021 von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen folgende Aussagen zu Protokoll (AS 138 ff., zur Sache ab AS 143):
Er habe nicht schlafen können in dieser Zeit. Er habe Rückenschmerzen gehabt und so. Er sei früher aufgestanden. Ansonsten schlafe er bis 09:00 oder 10:00 Uhr. Da sei er aber bereits nach 08:00 Uhr aufgestanden. Er habe eine halbe Stunde oder Stunde Musik am TV gehört. Er sei dort gesessen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe ihm aggressiv gesagt «schalt dä Fernseh ab». Danach habe er den Beschuldigten gefragt, ob er deswegen nach vorne gekommen sei, um ihm das zu sagen. Der Beschuldigte sei wieder retour in seine Zelle. Es habe etwa 10 Minuten gedauert, er könne es nicht genau sagen. Es sei alles so schnell gegangen. Auf jeden Fall sei der Beschuldigte wieder nach vorne gekommen. Er habe gesagt «was A.___, was A.___». Vermutlich habe er mitgehört, wie G.___ ihn gefragt habe, was mit dem Beschuldigten gewesen sei. Da habe er es ihm erzählt und den Namen «A.___» gesagt. Nachdem er gesagt habe, wieso und warum, sei der Beschuldigte schon angerannt gekommen und habe gesagt «i schnide der dr Chopf ab». Er habe sich gefragt, wie der Beschuldigte ihm den Kopf abschneiden wolle, es sei ja gar kein Messer hier. Er habe vergessen, dass noch der Zopf mit dem Brotmesser auf dem Tisch gewesen sei. Da sei bereits Frau F.___ nach draussen gekommen und habe den Beschuldigten halten wollen. Das sei alles so schnell gegangen. Plötzlich habe er das Messer bei sich gesehen (zeigt mit der linken Hand an seinen Hals). Er habe so gemacht (streckt den linken Arm aus). Wenn G.___ nicht gewesen wäre, wäre sein Kopf vermutlich ab. Er selber sei im Sessel gesessen. Der Beschuldigte sei derart wütend gewesen. Er habe ihn noch nie so böse gesehen. Er wisse nicht warum. Danach sei bereits die Sicherheit gekommen.
Auf entsprechende Nachfragen sagte der Privatkläger aus, er sei im Sessel gesessen und habe Musikvideos geschaut. Die Musik sei normal laut gewesen. Wenn es jemanden stören würde, wären es die Bezugspersonen, die hätten das Büro gleich nebenan. Die sagten es jeweils schon, wenn es zu laut sei, die hätten aber nichts gesagt. Es habe nur den Beschuldigten gestört, weshalb wisse er nicht, der Beschuldigte habe «irgendöppis» gehabt. G.___ und H.___ seien noch dort gewesen. G.___ habe ihn gefragt, was der Beschuldigte für ein Problem habe, weshalb er sich so aufrege. Er habe G.___ mitgeteilt, es sei wegen des Fernsehers. Er habe gesagt, dass der Beschuldigte total wütend sei, weil er den Fernseher laut gedreht haben solle, aber er sei nicht laut gewesen. Er habe gefragt, ob es laut sei und sie hätten gesagt, es sei nicht laut, das hätten alle gehört. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt vermutlich in seinem Zimmer gewesen. Er habe das hören können. Er habe den Beschuldigten aber nicht bedroht oder beleidigt mit dem, was er gesagt habe. Wenn er ihn beleidigt hätte, hätte es Frau F.___ auch gehört. Der Beschuldigte sei ein erstes Mal in den Aufenthaltsraum gekommen, dann zurück in die Zelle, dann sei er ein zweites Mal nach vorne gekommen. Beim zweiten Mal habe er den Beschuldigten realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab». Er habe nur rübergeschaut und sich gefragt «was isch mit däm los». In diesem Augenblick habe er gedacht, dass es ja kein Messer habe und wie er ihm den Kopf abschneiden wolle. Und plötzlich habe er dieses Messer gehabt, es sei alles sehr schnell gegangen und er sei schon hier gewesen (zeigt auf den linken Hals). Als der Beschuldigte das gesagt habe, sei er beim Tisch gestanden, das sei etwa 1,5 Meter von ihm weg gewesen. Er wisse nicht, wann er das Messer erstmals bemerkt habe, wie lange es gegangen sei, es sei alles sehr schnell gegangen, es sei alles in fünf oder zehn Sekunden passiert, es sei so schnell gegangen. Sein erster Gedanke, als er das Messer realisiert habe, sei gewesen «Der spinnt mann, der will mir den Kopf abschneiden» (lacht). So wie der Beschuldigte es gesagt habe. Er, der Privatkläger, habe «huere blöd gluegt». Er habe schon gedacht, dass der Beschuldigte es machen würde, ja, der mache das schon, er habe ja schon mal einen umgebracht und habe immer damit angegeben, wie er es damals gemacht habe. Sicher habe er es in diesem Moment ernstgenommen. Er wisse nicht mehr genau, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe. Er habe nur das Messer gesehen, die Klinge, wie sie da gewesen sei (zeigt auf Höhe Hals), auf einmal sei es bei ihm gewesen. Die Spitze sei da gewesen, also so (zeigt Messerklinge parallel zum Hals). Es sei Horror gewesen. Er sei noch nie so machtlos gewesen. Wenn G.___ nicht gewesen wäre, was wäre passiert. Er wäre vielleicht am Boden gelegen mit aufgeschnittener Halsschlagader und wäre «verreckt». Das Messer schneide gut, alle Messer schnitten gut dort, sie seien nicht stumpf. Auf die Frage, welche Messerseite gegen den Hals gerichtet gewesen sei, antwortete der Privatkläger, er könne es nicht sagen, er habe das Messer ja nicht richtig angeschaut, er habe nur das Messer an seiner Halsschlagader gesehen. Der Beschuldigte habe ihm nicht nur Angst machen wollen, er habe es ihm angesehen, die Augen seien so geöffnet gewesen (zieht sich mit Finger das linke Augenlid auf). G.___ habe den Beschuldigten richtig gehalten. Dieser sei mit dem Messer schon da gewesen (zeigt an Hals). Hätte G.___ ihn nicht gehalten, hätte es schneiden können. Der Beschuldigte habe überhaupt keinen Grund oder ein Motiv gehabt, ihn zu töten. Als er das Messer realisiert habe, habe er zuerst gedacht «was isch los, was isch los, bini im ne falsche Füum», dann habe er natürlich auch Angst gehabt. Dann sei die Sicherheit gekommen, der Beschuldigte habe gesehen, dass er nichts mehr machen könne und habe das Messer weggeschmissen, dann sei er weggelaufen. Der Vorfall sei für ihn überraschend gekommen und er habe keine Erklärung. Das sei keine persönliche Sache gewesen, es hätte jeder andere sein können. Der Beschuldigte drohe immer, Leute abzustechen. Probiert habe der Beschuldigte es noch nicht, aber bei ihm habe er es gemacht, da sehe man, dass er es ernst meine. An diesem Tag sei der Beschuldigte nicht gut «zwäg» gewesen, aggressiv, bereits am morgen früh sei er aggressiv gewesen. Auf Vorlage der Printscreens der Videoüberwachung ergänzte der Privatkläger, man sehe, wie Frau F.___ die Teller halte, das habe er vergessen, der Beschuldigte habe ihm zuerst die Teller anschmeissen wollen. «Jessesgott, so schlimm isch es gsi mann», wenn G.___ nicht gewesen wäre, wäre er am Arsch gewesen, sehe er da (Bild 11/16). Alle, die dort gewesen seien, hätten gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe «i schnide dir dr Chopf ab». Auf Vorhalt, ein Zeuge habe gesagt, dass es darum gegangen sein könnte, dass der Beschuldigte die Stimme des Privatklägers nicht ertragen habe, weil dieser zu laut gewesen sei, meinte der Privatkläger, er habe normal geredet, und wenn es so wäre, würde es keinen Grund geben, jemandem mit dem Messer den Kopf abzuschneiden. Es habe zwischen ihm und dem Beschuldigten schon so «Geplänkel» gegeben, aber das habe sich wieder gelegt gehabt. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe ihm einfach gedroht an diesem Tag, meinte der Privatkläger, «was nur gedroht. Was sagen die Bilder? Wie hat er mir gedroht? Wie hat er mir gedroht? Wie will er mir drohen? Ich habe keine Angst vor ihm. Mit den Fäusten könnte er es mit mir nicht regeln, darum hat er das Messer genommen.» Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er das Messer genommen habe aus Angst, er habe sich verteidigen wollen: «Sieht das so aus. Ich bin ja hier im Sessel und sitze die ganze Zeit. Ich stehe ja nicht mal auf, als das Messer weg war, um ihn abzuschlagen. Ich muss immer kuschen, immer kuschen. Ich schlage niemanden, das ist mein Ziel. Sonst komme ich mit meiner Massnahme nicht weiter. Sehe ich bedrohlich aus, ich bin auf dem Sessel.» Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten gedroht habe, er habe nicht zu ihm gesagt «Häb d Schnurre süsch töt i di». Er wisse nicht, was im kranken Hirn des Beschuldigten los sei, er raste aufs Mal aus, es brauche nur eine Kleinigkeit, damit er ausraste. Auf Vorhalt, der Beschuldigte sei der Meinung, dass die Mitinsassen G.___ und H.___ wie auch die Betreuerin Frau F.___ ein Motiv hätten, ihm mit falschen Aussagen zu schaden: «Äuä, äuä. Hat der Halluzinationen? (lacht) Ein Motiv…» Die Bezugspersonen hätten ihn immer gut behandelt, obwohl er auch bei denen ständig ausgerastet sei. Die hätten kein Motiv. Er selber habe eine «huere» Wut auf den Beschuldigten. Wenn G.___ und H.___ nicht gewesen wären, wäre etwas Schlimmes passiert. Wenn eine Halsschlagader durchgeschnitten gewesen wäre, hätten die ihn nicht retten können, da habe er alle gefragt. Die Messer seien rasiermesserscharf. Er habe sicher Angst gehabt, im Nachhinein habe er Angst gehabt.
3.4.2 Aussagen F.___
3.4.2.1 Die Betreuerin F.___ gab am 29. Januar 2021 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson zum konkreten Vorfall Folgendes zu Protokoll (AS 090 ff.):
Der Beschuldigte sei erst seit zwei Wochen in ihrer Wohngruppe gewesen. An diesem Morgen habe der Privatkläger Musik gehört auf der Wohngruppe und der Beschuldigte habe ihn darauf angesprochen und ihm mitgeteilt, dass dies blöde Musik sei und weshalb er solche Musik höre. Der Privatkläger habe ihm darauf mitgeteilt, dass wenn ihm die Musik nicht passe, er ja abhauen könne. Der Beschuldigte sei dann ohne etwas zu sagen zurück zu seiner Zelle. Später habe sie gehört, wie der Privatkläger einem anderen Insassen vom Vorfall mit der Musik berichtet habe. Gleichzeitig habe sie gesehen, wie der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei und etwas in Richtung des Privatklägers gerufen habe. Der Beschuldigte sei in diesem Moment in Richtung Wohnraum gelaufen. Sie sei aufgestanden und ebenfalls in den Wohnraum gegangen. Der Beschuldigte und sie seien etwa gleichzeitig im Wohnraum angekommen. Der Beschuldigte sei neben dem Tisch mit den Tellern gestanden und der Privatkläger beim Fernseher, welcher sich rechts von diesem Tisch befinde. Die beiden hätten sich ein Wortgefecht geliefert, sie könne aber nichts zum Inhalt sagen. Der Beschuldigte habe dann den Stapel mit den Tellern nehmen wollen, es seien elf Teller. Sie habe sich gedacht, dass das nicht gut ausgehen würde, wenn er etwas mit den Tellern gegen den Privatkläger machen würde. Deshalb habe sie versucht, ihm die Teller wegzunehmen. Danach habe sie ihn gefragt, was eigentlich los sei. Der Beschuldigte habe herumgeschaut und von den Tellern abgelassen. Er habe dann blöderweise dieses Brotmesser, welches dort herumgelegen habe, gesehen und dieses behändigt. Sie habe sofort den Alarmknopf gedrückt, zudem sei ihre Kollegin, welche durch ihre laute Stimme aufmerksam geworden sei, gekommen. Der Beschuldigte sei dann mit dem Brotmesser auf den Privatkläger zugegangen und habe zu ihm auf Schweizerdeutsch gesagt «ich schneide dir den Kopf ab du Fettsack». Der Beschuldigte sei nicht sofort auf den Privatkläger zugegangen, als er das Brotmesser genommen habe, es sei noch einen kurzen Augenblick gegangen. Dies habe ausgereicht, dass ein anderer Insasse habe aus der Küche kommen und den Beschuldigten von hinten an beiden Armen festhalten können. Ein weiterer Insasse sei auch noch dazugekommen. Dieser habe den Beschuldigten um den Bauch gehalten und ihn dadurch von der Situation wegdrehen können. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall das Brotmesser fallen lassen und sei zurück in seine Zelle gegangen. Wie sie das beurteilen könne, habe der Privatkläger gar nicht richtig erfasst, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, er sei dort sehr ruhig sitzen geblieben. Bei dem vorgängigen Wortgefecht sei es auf jeden Fall um diese Musik-Sache gegangen, es seien Worte gefallen wie «misch dich nicht ein», so in diesem Stil. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Dies habe er gesagt, nachdem er das Brotmesser zur Hand genommen habe. Nach dem Vorfall habe sie den Beschuldigten gefragt, was er genau mit dem Brotmesser habe machen wollen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Sie kenne den Beschuldigten schon lange und habe eigentlich keine Angst vor ihm. Er habe schon ab und zu gedroht, dass er nichts mehr zu verlieren habe und dies und jenes tun würde. Diese Situation am 27. Dezember 2020 sei sicher sehr gefährlich und unberechenbar gewesen aufgrund dieses Brotmessers. Sie könne nicht sagen, was passiert wäre, hätte man ihn nicht davon abhalten können. Es habe sich um ein klassisches Brotmesser gehandelt, lange Klinge mit gezackter Schneidseite, grosser schwarzer Griff, die Klingenlänge geschätzt 20-25 cm. Normalerweise sei dieses Messer bei ihnen im Büro und nur zum Schneiden von Brot während der Essenszeit jeweils auf dem Tisch. Sie könne es nicht mit Sicherheit sagen, aber der Beschuldigte müsste das Messer in der rechten Hand gehalten haben, vom Gefühl her eher unten, also nicht über seinem Kopf, eher vor dem Oberkörper, aber sie könne es wirklich nicht genau sagen. Sie könne auch nicht sagen, wie er das Messer in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger sei in einem Ledersessel gesessen, sein Kopf aufgrund der Sitzposition ungefähr ein Meter über Boden. Auf dieser Höhe habe der Beschuldigte ungefähr das Messer gehalten. Der Privatkläger sei mit Blick in Richtung Fernseher auf seinem Sessel gesessen, der Beschuldigte sei mit dem Brotmesser seitlich von hinten auf ihn zugegangen. Der Beschuldigte sei also nicht im Blickfeld des Privatklägers gewesen, daher habe sie auch das Gefühl gehabt, dass dieser gar nicht richtig mitbekommen habe, was passiert sei.
3.4.2.2 Am 3. Februar 2021 sagte F.___ gegenüber der Polizei anlässlich der Sicherstellung der Tatwaffe Folgendes aus (AS 102): «Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches Brotmesser auf der Wohngruppe.»
3.4.2.3 Am 8. April 2021 wurde F.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (AS 280 ff.). Sie schilderte den gesamten Vorfall in eigenen Worten noch einmal praktisch deckungsgleich wie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2021 (AS 090 ff.). Sie gab zudem erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» (AS 285, Z. 178). Sie schilderte auch noch einmal, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall, als er mit ihr habe reden wollen, auf die Frage, was er mit dem Messer gewollt habe, gesagt habe «dr Chopf abschnide» (AS 285, Z. 191 f.) Auf die Frage, wie der Beschuldigte das Messer in den Händen gehalten habe, sagte sie aus, sie könne sich noch erinnern, dass er es genommen und sich abgedreht habe (AS 288, Z. 307 ff.). Sie glaube einfach, dass er, als er sich abgedreht habe, es ungefähr auf der Höhe gehalten habe, auf der er es genommen habe. Wohin die Messerspitze gerichtet gewesen sei, könne sie nicht sagen. Das Einzige, an das sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte, als er das Messer genommen habe, gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Das sei gewesen kurz nachdem er das Messer, in dem Moment, als er sich mit dem Messer umgedreht habe. Wie die Gefühlslage des Beschuldigten in diesem Moment gewesen sein, wisse sie nicht, sie habe das Gefühl gehabt, dass er einfach «verruckt» gewesen sei, weil der Privatkläger das dem anderen erzählt habe. Als der Beschuldigte von den beiden anderen zurückgehalten worden sei, habe er sich nicht wahnsinnig gewehrt, er habe es geschehen lassen, und als sie abgedreht hätten, sei er in Richtung Zelle gelaufen. Das Messer sei so vor ihr durch und auf den Boden gefallen. Sie glaube, der Beschuldigte habe es selber fallengelassen oder fortgeschmissen, es habe es ihm niemand aus der Hand genommen. Der Vorfall habe sich von ihr aus gesehen nicht abgezeichnet, es habe auch keinen Grund gegeben, dass der Beschuldigte sich hätte verteidigen müssen (AS 294, Z. 507 ff.). Sie habe nicht gehört, dass der Privatkläger zum Beschuldigten nach dessen Aussagen gesagt haben soll «Häb d Schnurre süsch töti di».
3.4.3 Aussagen G.___
3.4.3.1 G.___ wurde am 8. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 175 ff.):
Er habe sich an diesem Tag in der Küche befunden und gesehen, wie der Beschuldigte von den Zellen her um die Ecke gekommen sei. Der Beschuldigte habe die Teller dort auf dem Tisch nehmen wollen, Frau F.___ habe die Teller runtergedrückt, so dass er sie nicht habe nehmen können. Auf dem Tisch habe sich ein Brotmesser befunden, welches der Beschuldigte schliesslich genommen habe. Er sei dann in Richtung Privatkläger gegangen, welcher zu diesem Zeitpunkt auf einem Stuhl gesessen sei, einem bequemen TV-Sessel, die Sitzposition sei relativ tief. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit der linken Hand weggestossen, er selber habe den Beschuldigten am Arm gepackt, in welchem er das Messer gehalten habe. H.___ sei auf der anderen Seite des Beschuldigten gestanden und es habe so ausgesehen, als würde er diesen ebenfalls festhalten, genau habe er das aber nicht gesehen. Er sei damit beschäftigt gewesen, den Arm des Beschuldigten zu halten, in welchem das Messer war. Sie hätten den Beschuldigten gegen die Wand gedrückt und ihm mitgeteilt, dass er sich beruhigen soll. Dies hätten sie so lange gemacht, bis das Messer weggeflogen sei. Er wisse nicht genau, wie das Messer vom Beschuldigten weggekommen sei. Es gebe ein Video, am besten solle man dieses anschauen. Als der Beschuldigte sich beruhigt habe, habe er ihn losgelassen und der Beschuldigte sei zurück in seine Zelle. Er habe den Beschuldigten beruhigt, seinen Namen gesagt, ihn festgehalten und gesagt, er solle sich beruhigen. Das Messer sei dann über den Tisch geflutscht und das Personal habe es nehmen können, dann habe er den Beschuldigten losgelassen. Er habe es einfach gesehen und sich dann eingemischt, er habe ja müssen. Man stelle sich vor, der Beschuldigte hätte dem Privatkläger in den Hals geschnitten. Ob er es gemacht hätte, wisse er nicht, aber er habe einfach nicht dort stehen und «auf gutes Wetter» warten können. Am meisten sei ihm geblieben, wie der Beschuldigte das Messer vom Tisch genommen und sich zum Privatkläger gedreht habe. Er sei in dem Moment auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, als dieser um die Ecke gekommen sei und die Teller habe nehmen wollen. Frau F.___ sei mutig dorthin gegangen und habe das verhindert. Er sei dadurch wie aktiviert gewesen und habe gemerkt, dass da etwas im Gang sei. Ab dem Moment mit den Tellern habe er den Beschuldigten nicht mehr aus den Augen gelassen. Es sei schnell gegangen. Der Beschuldigte habe das Messer genommen und sich umgedreht. Und dann habe er den Beschuldigten schon festgehalten. Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten, wie genau könne er auch nicht sagen. So, wie er sich erinnere, habe er es so gehalten (macht Faust, zeigt Messerspitze nach oben), am besten schaue man das Video an. Er habe das Messer eigentlich mehr nach vorne gehalten. Jaja, er habe das Messer gezielt gegen den Privatkläger gehalten, er habe sich ja gegen diesen gedreht und sei in dessen Richtung gelaufen. Der Privatkläger habe das gar nicht richtig gecheckt mit dem Messer, dieser sei ja ein riesiger Bär, er habe einfach seinen Arm in Richtung Beschuldigter ausgestreckt. Es sei sicher auch etwas gesprochen worden, was genau, könne er nicht sagen, seine volle Konzentration habe dem Messer gegolten. Man solle das Video schauen, für ihn selber sei es eigentlich schon viel zu nahe gewesen, für dass man ein Messer in den Händen halte. Er selber habe keine Zeit gehabt, Angst zu haben. Was der Beschuldigte schlussendlich gewollt habe, das wisse er nicht, er sei kein Hellseher. Auf die Frage, ob er sich veranlasst gefühlt habe, einzuschreiten, aufgrund dessen, was er gesehen habe: «Unbedingt.» Wenn ein Messer im Spiel sei, sei die Situation grundsätzlich gefährlich. Er wisse bis heute nicht, wieso es dazu gekommen sei. Es sei ja auch keine aktive Situation gewesen, der Beschuldigte sei ja von den Zellen beziehungsweise vom Gang gekommen. Er wisse nicht, was passiert wäre, wenn er nicht eingegriffen hätte. Er habe schon gedacht, es passiere was, selbstverständlich. Der Beschuldigte habe die Teller nehmen wollen, das habe nicht geklappt, dann habe er das Messer genommen. Da habe er gewusst, es komme nicht gut, darum sei er eingeschritten. Er könne sich nicht erinnern, dass der Privatkläger den Beschuldigten während seiner Anwesenheit provoziert hätte, er sei aber mit Kochen beschäftigt gewesen. Der Privatkläger sei auf dem Stuhl gesessen und habe TV geschaut oder ein Game gespielt, dann sei der Beschuldigte um die Ecke gekommen. Der Privatkläger habe das da gar nicht richtig gecheckt.
3.4.3.2 Am 7. April 2021 wurde G.___ von der Staatsanwaltschaft noch einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 186 ff.). Dabei bestätigte er den gesamten Ablauf noch einmal mit eigenen Worten praktisch deckungsgleich mit seinen ersten Aussagen vom 8. Februar 2021 (AS 175 ff.). Erneut sagte er aus, er wisse nicht, was der Beschuldigte mit dem Messer habe machen wollen, ob er den Privatkläger habe bedrohen oder ihn schneiden wollen (AS 192, Z. 217 ff.). Er habe ihn einfach geschnappt, er habe nicht gedacht, «jetzt schnidet är ihm d’Bire ab» oder jetzt bedroht er ihn. Er habe in dem Moment einfach nicht gewollt, dass etwas passiere. Auf Vorlage der verschiedenen Printscreens der Videoaufzeichnung bestätigte er den entsprechenden Ablauf (AS 193 f., Z. 251 ff.). Zu einer möglichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten wegen der Musik gab der Zeuge an, sich nicht an eine solche erinnern zu können (AS 195 ff., Z. 322 ff.). Ebenfalls könne er sich nicht erinnern, dass er mit dem Privatkläger darüber ein Gespräch geführt habe.
3.4.4 Aussagen H.___
3.4.4.1 H.___ wurde am 8. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 220 ff.):
Er sei mit Frau F.___ im Büro gesessen. Sie hätten gehört, wie draussen «usgrüeft» werde. Er habe den Privatkläger laut reden gehört und er habe den Beschuldigten ausrufen, fluchen gehört. Er habe den Beschuldigten schnell nach hinten laufen gesehen. Frau F.___ sei in dem Moment aufgestanden und nach draussen gegangen. Er sei hinterher gegangen. Hinter ihm sei nochmals eine Betreuerin gekommen. Sie seien nach vorne gelaufen und hätten gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, irgendetwas zu ergreifen. Er habe Frau F.___ rufen gehört «höret sie uf, nei». Der Beschuldigte sei hysterisch gewesen und habe versucht, Sachen zu nehmen, er habe links und rechts gesucht, irgendwann habe er das Messer ergriffen. Der Beschuldigte sei rübergelaufen zum Privatkläger, habe zuerst mal mit dem Messer so gemacht (zeigt Messer in der Hand, Spitze nach oben) und irgendwas gesagt. Ab diesem Moment sei es sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sich hinter den Privatkläger gestellt. Er wisse nicht, wie er ihn gepackt habe. Er habe aber gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer zum Privatkläger hingegangen sei (macht seitliche Armbewegung). Er selber sei nervös geworden, weil er nicht gewusst habe, was passiere. Der Beschuldigte sei vor ihm gewesen und habe das Messer in der Hand gehalten. Herr G.___ sei auch dazwischengekommen. Er habe gesehen, wie Herr G.___ die Hand mit dem Messer ergriffen habe. Der Beschuldigte sei immer noch am «umezable» gewesen. In dem Moment habe er den Beschuldigten irgendwie gepackt und nach hinten gedrückt, vom Privatkläger weggezogen. Jemand habe gesagt «he, du bisch nümme ganz dicht, lo das Mässer gheie». Er wisse nicht, wer das gesagt habe. In dem Moment habe der Beschuldigte das Messer weggeschmissen und sei weggelaufen. Der Privatkläger habe gar nicht realisiert, was genau passiert sei. Es sei einfach sehr schnell gegangen. Die Situation, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe, habe ihm Angst gemacht. Sie hätten nicht gewusst, was passiere, es sei schnell und heftig gewesen, es hätte jeder von ihnen sein können. Im Moment, als der Beschuldigte das Messer in den Händen gehalten habe und sie ihn weggedrückt hätten, habe er Panik gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte mit dem Messer noch etwas mache. Er habe es ja dann aber weggeschmissen. Was der Privatkläger zuerst gesagt habe, wisse er nicht genau, man höre ihn immer, wenn er auf der Gruppe sei, er sei laut. Dann hätten sie im Büro gehört, wie der Beschuldigte laut geworden sei. Er habe nur gehört «was A.___, was wotsch du gäng A.___», dann habe der Beschuldigte geflucht und sei nach vorne in die «Stube» gekommen. Der Privatkläger sei immer sehr laut, sie ignorierten, was er sage. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte mal wieder ausrufe und ein bisschen spinne. Das Messer habe er erstmals bemerkt, als der Beschuldigte es in die Hand genommen habe. Der Beschuldigte habe zuerst noch versucht, die Teller auf dem Tisch zu ergreifen, jemand habe ihm diese aus der Hand geschlagen. Der Beschuldigte habe dann hin und her geschaut und plötzlich das Messer ergriffen, welches dort gelegen habe. Er habe das Messer so gehalten (zeigt Messerspitze nach oben). Er sehe es noch so vor sich, dass der Beschuldigte zuerst mit dem Messer gegen den Privatkläger quasi gezielt habe und dann um ihn gegangen sei und eine Armbewegung gegen den Privatkläger gemacht habe. In dem Moment habe Herr G.___ ihn gerade gepackt. Er könne nicht sagen, in welche Richtung die Messerspitze gezeigt habe, als der Beschuldigte diese Armbewegung gemacht habe, er wisse nur, dass er mit dem Arm so rübergegangen sei (macht erneut seitliche Armbewegung). Der Beschuldigte sei «hässig» auf den Privatkläger gewesen. Als der Beschuldige das Messer genommen habe, habe er ausgerufen, immer wieder habe er ausgerufen. Er könne sich aber nicht erinnern, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Messer machen wolle. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Beschuldigte gesagte habe «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack», er habe sehr viel geflucht, aber was, wisse er nicht. Ausgerufen habe er auch, dieser Satz, er wisse nicht, ob der vom Beschuldigten gekommen sei oder von jemand anderes, gehört habe er davon später auch. Er habe vom Privatkläger und von Herrn G.___ davon gehört. Und später habe er noch erfahren, dass Frau F.___ den Beschuldigten gefragt habe, was er mit dem Messer habe machen wollen. Er soll dann Frau F.___ gesagt haben, er habe ein Zeichen setzen wollen, so in dem Sinn. Er sei schlussendlich eingeschritten, weil sein Körper von selber reagiert habe. Als der Beschuldigte hinter dem Privatkläger gestanden sei und die Armbewegung gemacht habe, da habe sein Körper reagiert und er sei eingeschritten. Der Beschuldigte sei cool geblieben, als er ihn weggezogen habe, habe er gesehen, wie G.___ ihn an der Hand mit dem Messer festgehalten habe. Jemand habe noch gesagt «he A.___, mach ke Scheiss, lohs Mässer lo gheie». Der Beschuldigte habe dann das Messer auf den Boden geworfen, sie hätten ihn losgelassen und er sei um die Ecke weg zu den Zellen. Von ihm aus, wenn jemand wirklich ausrasten wolle, wäre er wohl noch am «zable» gewesen, er sei ja von sich aus weggegangen. Er habe erst im Nachhinein verstanden, um was es gegangen sei. Der Privatkläger sei immer laut und der Beschuldigte habe seine Stimme nicht ertragen. Ob es so sei, wisse er nicht, aber er vermute es und habe es so verstanden. Als er den Beschuldigten zuerst gesehen habe und dann die Reaktion, nachdem sie ihn weggenommen hätten, auf der einen Seite denke er, es wäre etwas Schlimmes passiert, auf der anderen Seite denke er, es wäre vielleicht nichts passiert, weil er so schnell aufgegeben habe. Das mit dem Messer sei schon unerwartet gekommen, also dass er einen Gegenstand genommen habe. Es habe jeden Tag Anzeichen gegeben, dass es eskalieren könnte zwischen den Beiden, das sei wie Katz und Maus gewesen.
3.4.4.2 Am 8. April 2021 wurde H.___ von der Staatsanwaltschaft noch einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 231 ff.). Dabei bestätigte er den gesamten Ablauf noch einmal mit eigenen Worten praktisch deckungsgleich mit seinen ersten Aussagen vom 8. Februar 2021 (AS 220 ff.). Er ergänzte, heute komme ihm die ganze Szene ein wenig in den Sinn (AS 235). Er habe die ganze Reihenfolge nicht mehr im Kopf, es sei nicht sein Bier gewesen, er habe es gesehen und verhindert und das sei es gewesen. Er wisse nicht, wieso er eingeschritten sei, er habe ein Messer gesehen in der Hand. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte um den Privatkläger herumgegangen sei und irgendetwas habe machen wollen, und wie G.___ drein gegangen sei und dann habe er reagiert. Keine Ahnung, was er verhindert habe, er wisse nicht, was passiert wäre. Er sei einfach dazwischengegangen und sein Körper habe reagiert. Es sei einfach nicht gut gewesen mit dem Messer in der Hand und es sei laut gewesen, daher hätten sie reagiert. Bis heute wisse er nicht, was dort gelaufen sei. Er habe zuerst den Beschuldigten gehört, wie er ausgerufen habe «was A.___, was immer A.___», er sei eher genervt gewesen. Das Messer habe er bemerkt, als der Beschuldigte es in der Hand gehalten habe. Das Brotmesser sei vorne gebogen, er habe die Klinge so vor sich gehalten (zeigt es mit der Hand), der Privatkläger sei vor ihm auf dem Sessel gesessen, das Messer habe in dessen Richtung gezeigt. Der Beschuldigte habe etwas gesagt, aber er wisse nicht was. Der Privatkläger sei einfach im Sessel gesessen und habe nicht mal realisiert, nicht mal gecheckt, dass der Beschuldigte «hässig» oder genervt gewesen sei. Er könne nicht sagen, was passiert wäre, keine Ahnung. Es sei sehr schnell gegangen, es sei ein Messer im Spiel gewesen, der Beschuldigte sei schon «hässig» gewesen und nach vorne gelaufen. Auf der anderen Seite habe der Beschuldigte das Messer losgelassen und sei schnell gegangen. Entweder hätte etwas passieren können oder eben gar nicht. Es sei schon ein wenig schnell gekommen, sehr schnell, es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen oder wie sage man (AS 242, Z. 366 f.). Im Vorfeld habe es keine Anzeichen gegeben, die zwei seien schon wie Katz und Maus gewesen, hätten schon zwischendurch mal was gehabt, aber nicht schlimm. Er sei sich nicht sicher, ob es an diesem Tag war wegen der Musik. Es habe ab und zu Mitinsassen gegeben, die sich daran gestört hätten, dass der Privatkläger laut Musik gehört habe. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Aus seiner Sicht habe es keinen Grund gegeben, dass der Beschuldigte in einer Situation gewesen wäre, in der er sich hätte verteidigen müssen am 27. Dezember (AS 244, Z. 445 ff.). Was er gemacht habe und warum er es gemacht habe, da habe er keine Ahnung. Aber der Beschuldigte sei von hinten nach vorne gekommen.
3.4.5 Aussagen M.___
M.___ wurde am 7. April 2021 von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeuge befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 265 ff.):
Über den Vorfall vom 27. Dezember 2020 wisse er gar nichts. Er sei im Norden gewesen, er habe es erst am Tag darauf gehört, dass etwas vorgefallen sein müsse (AS 273, Z. 286 ff.). Er habe es von Insassen vom Süden gehört, er könne nicht mehr genau sagen, von wem. Es habe ihn sehr verwundert, weil er den Beschuldigten eigentlich nicht so kenne (Z. 300 f.). Der Privatkläger habe den Beschuldigten einfach schlecht gemacht vor ihnen (Z. 313). Von konkreten Drohungen zwischen den Beiden wisse er aber nichts, aber er habe gehört, dass der Privatkläger auch schon andere verbal bedroht haben solle, der Beschuldigte habe ihm mal etwas so erzählt, aber eben, das sei vom Hörensagen. Er selber habe nicht gegenüber anderen gesagt, der Privatkläger habe den Beschuldigten bereits seit Wochen und Monaten vor dem Vorfall fast täglich bedroht, er habe es vom Beschuldigten entgegengenommen. Er habe nicht vom Beschuldigten gehört, dass er tagtäglich bedroht worden sein soll, das sei eine Übertreibung. Im Zusammenhang mit der Reinigung von Backöfen sei der Beschuldigte einmal zusammengeschissen worden vom Privatkläger, das müsse in diesem Gespräch gewesen sein, wo der Beschuldigten ihm davon erzählt habe, einfach diese Aussage, dass er bedroht worden sei, mehr nicht (Z. 348 ff.).
3.4.6 Aussagen K.___
K.___ wurde am 24. August 2021 von der Polizei in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 104 ff.):
Er wisse noch genau, um welchen Vorfall es gehe. Er wolle nicht jemanden in Schutz nehmen. Der Beschuldigte habe das Messer genommen und es dorthin gehalten. Hätte er schneiden wollen, hätte er das machen können. Er habe das Gefühl, er habe ihm damit nur drohen wollen. Und dann seien Herr H.___ und Herr G.___ gekommen. Es sei dann von allen gesagt worden, der Beschuldigte habe den Privatkläger umbringen wollen, er glaube das weniger, weil wenn er das gewollt hätte, hätte er es machen können. Der Beschuldigte habe keine Bewegung gemacht, er habe es wie an den Hals hingelegt, er habe aber nicht geschnitten. Dann seien ziemlich schnell Herr G.___ und Herr H.___ gekommen, der eine habe den Beschuldigten an der Hand gehalten und der andere habe ihm das Messer genommen. Er selber sei etwa zwei oder drei Meter entfernt gewesen, am Tisch gesessen und aufmerksam geworden, weil der Beschuldigte so schnell rübergegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr wütend geworden, das sei er ab und zu geworden. Er habe irgendetwas gesagt und das Messer genommen, es sei so eine Bewegung gewesen (zeigt mit der rechten Hand eine Vorwärtsbewegung). Er wisse nicht mehr, was der Beschuldigte gesagt habe und weshalb er wütend geworden sei, es habe jeweils nicht viel gebraucht. Es sei krass gewesen, schon aussergewöhnlich, aber nicht lebensgefährlich, seiner Meinung nach mehr drohend. Der Beschuldigte hätte es machen können, hätte er gewollt. Er habe erstmals bemerkt, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, als es am Hals des Privatklägers gewesen sei. H.___ und G.___ seien schon schnell eingeschritten, das schon. Aber hätte der Beschuldigte den Privatkläger verletzen wollen, wäre auch das zu spät gewesen, glaube er. Der Beschuldigte habe das Messer mit den Zacken gegen den Hals des Privatklägers gehalten. Das Messer sei schon nahe gewesen, anliegend fast, oder am Hals dran. Ja, die Zacken seien gegen den Hals gerichtet gewesen. Die ganze Szene sei schockierend gewesen, aber er glaube, es sei mehr eine Drohgebärde gewesen als die Absicht, ihn zu verletzen. Wie gesagt, er sei schon am Hals gewesen und hätte nur noch ziehen müssen. Aber er habe es dort gehalten und noch irgendetwas gesagt und dann seien schon G.___ und H.___ gekommen. Er wisse wirklich nicht, ob der Privatkläger irgendetwas gesagt habe, dass den Beschuldigten provoziert haben könnte. Wenn es dramatisch gewesen wäre, wüsste er es wohl noch, er möge sich an nichts erinnern, ziemlich plötzlich passiert, würde er sagen. Es sei sehr überraschend gekommen, wobei, eben, der Beschuldigte… er habe schon ein paar Mal gedacht, der sei so impulsiv gewesen und habe verbal ausgeteilt, da habe er auch schon gedacht, das könnte mal schiefgehen. Und dennoch sei es überraschend gekommen. Er habe nie wirklich mitbekommen, dass die beiden Streit gehabt hätten.
3.4.7 Aussagen L.___
L.___ wurde am 24. August 2021 von der Polizei in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 129 ff.):
Zwischen ihm und dem Beschuldigten habe es keine Probleme gegeben (AS 134, F. 27). Zu Beginn sei der Privatkläger ein paar Mal zu ihm rübergekommen. Dort hätten der Privatkläger und der Beschuldigte auch normal miteinander diskutieren können, soviel er sich erinnern möge. Dort sei auch nichts passiert, wenn er sich richtig erinnere. Er wisse nur vom Beschuldigten, dass er die Abteilung habe wechseln wollen, aber warum, wisse er nicht. Das sei gewesen, als er bei ihnen im Norden gewesen sei, da habe er wechseln wollen. Er habe immer gedacht, dass das nicht gut rauskommen würde, er habe nicht damit gerechnet, dass etwas passieren würde, aber dass er dort nicht gut aufgehoben sein würde. Er könne sich nicht erinnern, dass der Privatkläger den Beschuldigten provoziert habe (F. 32). Als der Beschuldigte bei ihnen gewesen sei, sei der Privatkläger ab und zu rübergekommen, aber dort sei alles ruhig geblieben. Auch von Drohungen oder Beschimpfungen des Privatklägers an die Adresse des Beschuldigten habe er nichts mitbekommen, er sei ja dort nicht dabei gewesen. Als sie im Norden gewesen seien, seien der Beschuldigte und er mehrheitlich zusammen gewesen. Da könne er sich nicht erinnern, dass der Privatkläger zu ihnen gekommen wäre und «blöd» getan hätte. Auf entsprechende Nachfrage des amtlichen Verteidigers gab er zu Protokoll, es stimme, dass der Privatkläger den Beschuldigten mehrmals als Krüppel bezeichnet habe, sogar bei der Arbeit und auch nach dem Vorfall. Aber zuvor habe es keine Anfeindungen gegeben, also nicht, dass er es wüsste. Er habe mit dem Privatkläger über den Vorfall gesprochen und dieser habe selber gemeint, dass der Beschuldigte ihn mit einem Küchenmesser habe enthaupten wollen, ah nein, er sei damit auf ihn zugelaufen und habe ihn bedroht, er habe das aber nicht mal bemerkt, habe es aber dann trotzdem gesehen und ihn mit der Hand auf Distanz gehalten. Und er hätte ihn gar nicht ernst nehmen können. Da habe er sich gefragt, ja… entweder nehme man es ernst und dann reagiere man oder man nehme es nicht ernst und dann mache man nicht so ein grosses… ja, also er habe sogar noch darüber gelacht.
3.4.8 Aussagen Beschuldigter
3.4.8.1 Der Beschuldigte wurde am 16. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers befragt und gab zum konkreten Vorfall im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 129 ff.):
Zu Beginn der Einvernahme teilte der Beschuldigte wiederholt mit, er mache keine Aussagen und reagierte auf Fragen mit Gegenfragen. Auf weitere konkrete Fragen bzw. den Vorhalt der Videoaufzeichnungen antwortete er nicht konkret, sondern machte Ausführungen zum von ihm ursprünglich begangen Tötungsdelikt im Jahr 2011 und zu seiner MS-Erkrankung, an welcher die Behörden schuld seien (AS 326, Z. 172 ff.). Auf Vorlage der Printscreens von den Videoaufzeichnungen, meinte er «10 Blätter, schon nur bis ich komme… Kann ich das letzte noch schauen, wo habe ich das Messer. Ich unterschreibe nicht, ich verweigere. Wo ist das Foto, auf welchem ich ihn vergewaltige? Ist das nicht drauf? He Frau B.___, wo ist das Foto, «Woni ne am näh bi hinge»?» (AS 327, Z. 203 ff.) Es interessiere ihn nicht, in welchem Verhältnis er zum Privatkläger stehe, er verweigere die Aussage. Auf Vorhalt Beilage 2 und die Frage, ob das das Messer gewesen sei, welches am 27. Dezember im Spiel gewesen sei, meinte der Beschuldigte: «Jaaa. Ein rundes Messer, kannst du damit jemanden erstechen Frau B.___?» (AS 330, Z. 326 ff.). Jede einzelne der drei Personen, die ausgesagt hätten, habe ein Motiv, ihm mit den Aussagen zu schaden, was für eines interessiere ihn nicht (AS 332, Z. 376 ff.). Auf Vorhalt, dass Herr G.___ ihn gepackt habe: «Und dann soll er mich vergewaltigt haben oder was noch? Man sieht es ja auf den Fotos. Wo soll er mich gepackt haben? Und dann hat er mir «sein Schnäbi zwüsched Brüst drückt oder was?» (AS 332, Z. 385 ff.). Es interessiere ihn absolut nicht, was passiert wäre, wäre er nicht weggezogen worden. Gar nichts wäre passiert, es sei ja auch nichts passiert. Die wollten ihm nur schaden, es gebe mehrere Gründe, aber die sage er generell nicht. Zu weiteren konkreten Vorhalten wollte er sich wiederum nicht äussern (AS 333, Z. 420 ff.). Das, was er gemacht habe und man auf dem Video sehe, sei eine Drohung (AS 334, Z. 446 ff.). Man könnte ihm ja noch eine Vergewaltigung anhängen, eine versuchte Tötung sei doch zu wenig. Er habe nicht zugestochen. Er habe ihn nicht verletzen wollen und es auch nicht gemacht. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, das Messer zu nehmen. Er habe Angst gehabt und sich verteidigen wollen. Es sei ein rundes Messer, wie wolle man damit jemanden erstechen? Er habe Angst gehabt, weil der Privatkläger ihm gedroht habe. Er sei gerade aus der Zelle gekommen und «füre id Stube» gegangen. Gedroht, mehr müsse er dazu nicht sagen, er habe ihm gedroht. Gedroht gegen Leib und Leben. «Häb d Schnurre süsch töti di». Auf die Frage, warum er sich nicht umgedreht habe und in die Zelle gegangen sei: «Das habe ich ja zuletzt gemacht. Ich habe das Messer auf den Boden geworfen und ich war derjenige, welcher in die Zelle gelaufen ist oder nicht?». Er habe ein Stück Brot aus der «Stube» holen wollen. Er habe zuerst die Teller greifen wollen, dann habe ihm Frau F.___ auf die Hand geschlagen. Darum habe er das Messer genommen. Was hätte er sonst nehmen sollen, mit dem Brot könne man schlecht jemanden schlagen. Er habe dann das Messer gehabt und gedacht, was er hier mache, und habe es weggeworfen. Er habe ja zuerst zu den Tellern gegriffen. Wenn ein Pingpong-Ball dort gewesen wäre, hätte er zu diesem gegriffen. Wäre ein Apfel dort gewesen, hätte er diesen genommen. Als er das Messer in der Hand gehalten habe, sei ihm bewusst geworden, was er da mache. Darum habe er das Messer weggeschmissen und sei in die Zelle gelaufen. Die Frage, ob er das Messer von selbst weggeschmissen habe oder erst nachdem jemand eingegriffen habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten (AS 336, Z. 530 ff.). Ob er etwas zum Privatkläger gesagt habe im Moment, als er das Messer genommen habe, oder ob er mal etwas gesagt habe wie «i schnide der dr Chopf ab zu Fettsack», wisse er nicht (AS 337, Z. 569 ff.). Frau F.___ lüge, wenn sie sage, er habe ihr in der Zelle gesagt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Es habe ihm «usghänkt» in dem Moment, weil der Privatkläger so laut gewesen sei. Es wäre gar nichts passiert, wenn er nicht zurückgehalten worden wäre, es sei ja nichts passiert, er hätte diejenigen, welche ihn gehalten hätten, auch stechen können, aber er habe es nicht gemacht. Er habe es eingesehen und sich gefragt «was machi do scho wieder mit em ne Mässer?» und habe es weggeschmissen.
3.4.8.2 Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz wollte der Beschuldigte zur Sache keine Aussagen machen (ASSL 268, 270, 276) bzw. gab einzig zu Protokoll (ASSL 276), es tue ihm sehr leid. Es habe sich einfach sehr provokativ angefühlt. Er habe ihm immer wieder geholfen und er habe immer wieder darauf geschissen. Wenn er könnte, würde er es rückgängig machen. Er möchte ansonsten keine Aussagen machen. Es diene seinem Schutz. Weil er sei in Untersuchungshaft und im Rollstuhl und es vergehe kein Tag, an dem er keine Selbstmordgedanken habe.
3.4.8.3 Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, wieso dies passiert sei, frage ihn ja gar niemand. Wie könne ein Mensch, der behindert sei, einem anderen ein Messer an den Hals halten. Der Privatkläger sei eben auch provokativ gewesen. Er (Beschuldigter) habe das Messer auf dem Tisch gesehen und gesagt «hör bitte uf». Er habe ja versucht, nicht zu stechen, und der Privatkläger habe ja überlebt. Er habe das Messer nur an den Hals gehalten, er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Privatkläger sei in der Küche und sehr laut gewesen, er habe Musik gehört. Er sei dann zu diesem in die Küche gegangen und habe ihm gesagt, er solle die Musik leiser stellen, es gebe Leute, die schlafen wollten in ihren Zellen. Dieser habe erwidert «haut d Schnure». Er wiederum habe dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören, so mit ihm zu reden. Dann habe er eben das Messer genommen und es ihm an den Hals gehalten. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt «bitte hör uf so mit mir rede oder i dräie dure». Dann habe der Privatkläger aufgehört und sei gegangen. Auch er selber habe aufgehört und sei in seine Zelle gegangen. Dies sei schon der ganze Ablauf gewesen. Konfrontiert damit, dass diverse andere aber sagen würden, es habe zuerst die Auseinandersetzung wegen der Musik gegeben, dann sei der Beschuldigte zurück in die Zelle und aber später nochmals zurückgekommen, wobei es erst dann zu der Messergeschichte gekommen sei, antwortete er, er wisse wirklich nicht mehr genau, wie es abgelaufen sei. Er wisse einfach nur noch, dass er in die Küche gegangen sei und dem Privatkläger gesagt habe, er solle die Musik leiser stellen. Normalerweise würden immer alle wegen ihm (Beschuldigter) reklamieren. Jetzt sei er es gewesen, der dem Privatkläger gesagt habe, er müsse die Musik leiser stellen und Rücksicht auf die anderen nehmen, die seien alle noch am Schlafen. Nach dem Grund gefragt, wieso er das Messer genommen habe, gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe halt etwas gesagt, das ihn fasziniert habe. Nämlich, dass der plötzlich von der einen auf die andere Sekunde Mut bekommen habe und frech gewesen sei. Auf die Frage, was die Idee mit dem Messer in sich gehabt habe, antwortete er: «Nur Bedrohen. Ich hielt es ihm nur an den Hals. Dann sind gleich ein paar gekommen. Ich habe das Messer weggezogen, auf den Boden geworfen und bin zurück in die Zelle gegangen.» Konfrontiert damit, dass das Ganze aber wie ein Angriff ausgesehen habe, führte er aus: «Nein, weil sonst wäre ja etwas passiert. Ich habe ihn nicht geschnitten. Es sieht vielleicht aggressiv aus. Wenn ich dem etwas hätte machen wollen, hätte ich das tun können. Ich wollte dem nichts machen.» Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass er von Mitinsassen festgehalten worden sei, sagte er aus: «Nein, das war gar nicht.» Er habe vor den anderen Kollegen das Messer weggezogen, dass sie es ihm nicht hätten wegnehmen können. Dieser Tag sei sowieso ein bisschen komisch gewesen. Weil wenn er nichts zu kiffen habe, sei er sehr aggressiv. Der Privatkläger sei auch ein bisschen schuld gewesen. So habe dieser ja genau gewusst, dass er (Beschuldigter) immer schnell durchdrehe. Er hätte ihm aber niemals etwas gemacht und habe ihn niemals verletzen wollen. Er habe ja seither nie mehr etwas gemacht. Oder wie viele weitere Menschen habe er in den 14 Jahren noch erstochen? Auf die Frage des Verteidigers, was genau er mit dieser Handlung habe erreichen wollen, gab er zu Protokoll: «Ein kleiner Pluspunkt. Weil der hat bei der Pädagogin… und sie sagte, ja stimmt, du hast recht, der ist nicht Pädagoge, was sagt der dir du sollst die Musik leiser stellen… Sie mischte sich dann aber plötzlich gleich wieder drein und sagte, er solle die Musik leiser schalten. Ich wollte dem wirklich nichts machen, ich sage das nicht nur so.» Auf die weitere Frage der Verteidigung, ob er das Messer sofort weggelegt habe, sagte er aus, er habe es genommen, ihn bedroht, dann seien die Kollegen gekommen, dann habe er das Messer weggerissen, damit sie es ihm nicht weggenommen hätten, dann habe er das Messer selber weggeschmissen und sei selbstständig in die Zelle gegangen. Auf die letzte Frage des Verteidigers, ob der Privatkläger sich bedroht gefühlt oder Angst gehabt habe, antwortete er schliesslich: «Vor mir muss man keine Angst haben. Ich hätte ihn niemals im Leben verletzt (ASB 241 ff.).»
3.4.9 Aussagenwürdigung
Für die Würdigung der verschiedenen Aussagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 34 ff.) verwiesen werden. Sämtliche vor Ort anwesenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen haben den Tatablauf – teilweise in zwei verschiedenen Einvernahmen – übereinstimmend, widerspruchsfrei und stimmig geschildert. Die Schilderungen stimmen zudem mit der Videoaufzeichnung als objektivem Beweismittel überein. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Aussagen erscheint insbesondere eindrücklich, wie der Ablauf aus jeweils verschiedenen örtlichen, zeitlichen und personellen Perspektiven geschildert wird, ohne dass sich nennenswerte Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben.
So schilderte beispielsweise der Privatkläger die am Anfang stehende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten wegen des Fernsehers, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle sei, wie er den anderen erzählt habe, um was es bei der Auseinandersetzung gegangen sei und wie der Beschuldigte dann ein zweites Mal nach vorne gekommen sei. Das zweite Mal habe er erst realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab». Er habe noch gedacht, wie das gehen soll ohne Messer und erst dann habe er plötzlich das Messer realisiert. Auch F.___, G.___ und H.___ haben ausgesagt, sie hätten den Eindruck gehabt, der Privatkläger habe das mit dem Messer gar nicht richtig gecheckt. Die Aussage «i schnide der dr Chopf ab» wurde zudem von F.___ ebenfalls gehört und klar bestätigt. F.___ und H.___, welche dem Beschuldigten aus dem Büro in den Aufenthaltsraum folgten, bestätigten zudem beide, dass dieser zuerst die Teller habe nehme wollen, dies jedoch habe verhindert werden können. In der Folge habe er das auf dem Tisch liegende Messer behändigt. G.___ wiederum gab in zeitlicher Hinsicht an, er sei auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, als dieser um die Ecke gekommen sei und die Teller habe nehmen wollen. Auch diese Übereinstimmung zeigt, dass sich die verschiedenen Aussagen nahtlos mit dem videodokumentierten Geschehensablauf in Übereinstimmung bringen lassen. Übereinstimmend wird von verschiedenen anwesenden und befragten Personen auch die Art, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, geschildert: in der rechten Hand, vor dem Körper, mit der Spitze schräg nach oben, seitliche Annäherung an den Privatkläger, die gezackte Klinge in Richtung Hals des Privatklägers, keine Stichbewegung, sondern eine seitliche Armbewegung. Diese Schilderungen stimmen einwandfrei mit der Videoaufzeichnung überein. Auch das nachfolgende Eingreifen von G.___ und H.___ wird von den befragten Personen praktisch deckungsgleich und in Übereinstimmung mit der Videoaufzeichnung geschildert. Wie von F.___, G.___ und H.___ ausgesagt, ist auch auf der Videoaufzeichnung zu sehen, dass der Beschuldigte das Messer erst fallenlässt bzw. fortschmeisst, nachdem er von G.___ und H.___ unter Kontrolle gebracht wurde. Würdigt man die verschiedenen Aussagen, so fällt auf, dass diese zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So schilderte beispielsweise F.___ zahlreiche Details wie die Anzahl Teller, dass das Brotmesser normalerweise im Büro und nur zu den Essenszeiten auf dem Tisch sei, dass sie sofort den Alarmknopf gedrückt habe oder die konkrete Aussage des Beschuldigten «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Sie sagte aber auch klar, wenn sie etwas nicht wusste, wie zum Beispiel, den Inhalt des Wortgefechts zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger oder wie der Beschuldigte das Messer genau gehalten habe und wohin die Messerspitze gerichtet gewesen sei. Sie schilderte auch ihre eigenen Empfindungen wie ihr ungutes Gefühl, welches sie veranlasste, vom Büro in den Wohnraum zu gehen und anschliessend dem Beschuldigten die Teller wegzunehmen. Auch G.___ und H.___ schilderten ihre eigenen Gefühle und beschrieben eindrücklich, wie sie sich aufgrund der eskalierenden Situation sozusagen automatisch veranlasst sahen, einzugreifen und den Beschuldigten bzw. das Messer vom Privatkläger wegzubringen. Auch sie gestanden Erinnerungslücken ein oder gaben an, wenn sie etwas nicht wussten – zum Beispiel bezüglich der Messerhaltung oder der Aussage betreffend Kopfabschneiden. Ausserdem schilderten auch diese beiden anschaulich ihre Gefühle während des Vorfalls. Beispielsweise gab G.___ an, er habe nicht einfach dort stehen und «auf gutes Wetter» warten könne, er habe gewusst, es komme nicht gut. H.___ gab an, er selber sei nervös geworden, die Situation mit dem Messer habe ihm Angst gemacht, beim Wegdrücken habe er Panik gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte mit dem Messer noch etwas mache. Der Privatkläger wiederum gab beispielsweise an, er wisse nicht mehr genau, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, welche Messerseite gegen den Hals gerichtet gewesen sei. Zudem kam ihm das mit den Tellern erst wieder nach Vorlage der Printscreens aus der Videoaufzeichnung in den Sinn. Festzustellen ist zudem, dass die befragten Personen den Beschuldigten nicht unnötig belasteten, sondern jeweils angaben, wenn sie etwas nicht mit Sicherheit sagen konnten oder sich bei einer persönlichen Einschätzung der Situation nicht sicher waren.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen ausgesprochen erlebnisbasiert erscheinen und zudem keinerlei Hinweise auf Absprachen oder Falschbeschuldigungen auszumachen sind. Sie sind damit als sehr glaubhaft einzustufen, zumal sie in den wesentlichen Punkten ausserdem im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung stehen.
Anders verhält es sich in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten. Soweit er sich überhaupt inhaltlich auf die Fragen einliess, beschränkte er sich in erster Linie darauf, die anderen der Lüge bzw. Übertreibung zu bezichtigen und den ganzen Vorfall als Drohung mit einem Messer darzustellen. Er habe sich verteidigen müssen, weil der Privatkläger ihm gedroht habe. Zudem habe er den Angriff sozusagen von sich aus abgebrochen, das Messer weggeschmissen und sei wieder in seine Zelle gegangen. Diese Darstellungen stehen indes nicht nur im Widerspruch zu den Angaben der anderen Beteiligten, sondern finden auch keine Stütze in den Videoaufzeichnungen. Die Aussagen des Privatklägers sind insgesamt unglaubhaft und nicht geeignet, den übrigen Beweismitteln etwas entgegenzusetzen.
3.5 Abschliessende Würdigung
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen, welche zudem im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung stehen, bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass sich der Vorfall so, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, abgespielt hat. Entsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf den Vorhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie des Versuchs nach Art. 22 StGB wie auch die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Gefährdungsvorsatz in ihrem Urteil (US 35 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
2. Im Konkreten
2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Privatkläger nicht verletzt. Das objektive Tatbestandsmerkmal der erfolgten Tötung eines Menschen liegt damit nicht vor und es kommt in Bezug auf die vorsätzliche Tötung lediglich ein Versuch in Betracht.
2.2 In Bezug auf den eventualiter angeklagten Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 36 ff.) vorab festzuhalten, dass die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts und die Abgrenzung des (Eventual-)Vorsatzes auf Tötung vom Gefährdungsvorsatz bei der Lebensgefährdung zur klaren Bejahung des Tötungsvorsatzes führt. Bei der Lebensgefährdung vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Nur dann darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (BGE 133 IV 9, E. 4.1; 133 IV 1, E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 111 N 7). Bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst, des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als hoch einzustufen (6B_935/2017 vom 9. Februar 2028, E. 1.3 mit Verweis auf 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt im betreffenden Entscheid fest, dass daran nichts ändere, dass die Messerklinge den Hals des Beschwerdegegners dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührt habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit seinem Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt habe (Verweis auf Urteile 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.5; 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2).
Zu beachten ist zudem, dass – bei Bejahung des eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs – dieser der Gefährdung des Lebens vorgeht, falls das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7 und 14).
2.3 Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte schnellen Schrittes vom Zellentrakt den Gang entlang gezielt nach vorne in den Aufenthaltsraum kommt. Sowohl F.___ als auch H.___ haben ausgesagt, sie seien im Büro gewesen und auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, weil dieser beim Nachvornekommen ausgerufen und geflucht habe. H.___ sagte aus, er habe zuerst den Beschuldigten gehört, wie er ausgerufen habe «was A.___, was immer A.___». Dies ist als klare Bestätigung zu werten, dass der Beschuldigten bei den Zellen hinten gehört hat, wie der Privatkläger im Aufenthaltsraum erzählte, der Beschuldigte habe sich wegen der Musik beklagt. Dies wurde auch von F.___ so bestätigt. Aufgrund des wütenden Nachvornekommens des Beschuldigten sahen sich denn auch F.___ und H.___ veranlasst, sofort aus dem Büro nach vorne zu kommen. Dies ist auch auf der Videoaufzeichnung klar ersichtlich. Weiter ist auf dem Video zu sehen, wie der Beschuldigte zuerst dem Stapel Teller einen Schups gibt und dann diesen sofort greifen will, was von F.___ verhindert wird. Der Beschuldigte greift dann quasi im gleichen Moment mit der linken Hand nach dem Brotmesser und nimmt dieses sofort in die rechte Hand. Mit dem Messer auf Bauchhöhe nach vorne gerichtet, geht er in zwei Schritten gezielt auf den im Sessel sitzenden Privatkläger zu, greift ihm mit der linken Hand an das Kinn und führt das Messer in der rechten Hand sofort an dessen Hals. Es ist zudem gut erkennbar, wie die Lehne des Sessels nach hinten rechts deutlich nachgibt und sich die linke Fussleiste deutlich vom Boden abhebt. Der Privatkläger kippt dadurch nach hinten rechts weg vom angreifenden Beschuldigten, welcher sich jedoch mit dem Messer in der Hand weiter über den Privatkläger beugt und erneut versucht, das Messer an dessen Hals zu führen. Dies wird zum einen durch die Abwehrhandlung des linken Arms des Privatklägers, zum anderen durch das Eingreifen von G.___ erschwert. Schliesslich gelingt es G.___ und H.___, den Beschuldigten vom Privatkläger abzudrehen. Die Zeit zwischen dem Ergreifen des Messers durch den Beschuldigten und dessen Abdrehen durch G.___ und H.___ betrug lediglich ca. fünf Sekunden. Sämtliche Anwesenden schilderten zudem, dass der Beschuldigte wütend und «hässig» gewesen sei auf den Privatkläger und ausgerufen habe. F.___ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte habe gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Der Privatkläger sagte aus, er habe den Beschuldigten beim zweiten Mal realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab».
Das eingesetzte Brotmesser weist zwar keine eigentliche Spitze auf, hat jedoch eine Klingenlänge von 26 cm und einen scharfen Wellenschliff. Sowohl der Privatkläger als auch G.___, H.___ und K.___ sagten aus, der Beschuldigte habe das Messer klingenseitig an den Hals des Privatklägers geführt. Dies wird durch die Videoaufzeichnung bestätigt. Ob sich das Messer bzw. dessen Spitze zum Zustechen geeignet hat oder nicht, ist damit im vorliegenden Fall nicht relevant. Sowohl aus den Aussagen der anwesenden Personen als auch aus der Videoaufzeichnung geht hervor, dass der Beschuldigte nicht eigentliche Stichbewegungen mit dem Messer gegen den Privatkläger ausgeführt hat. Es ist indes offensichtlich, dass bei einem derart nahen Heranführen einer so langen und scharfen Klinge an den Hals nicht mehr viel hinzutreten muss, dass es zu einer massiven Schnittverletzung mit Beschädigung der Halsschlagader oder einer Halsvene kommen kann, was zu einem raschen Verbluten führen kann. Es sind zudem keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte darauf bedacht gewesen wäre, den Privatkläger nicht zu verletzen. Hätte er nur drohen wollen, hätte er sich beispielsweise in entsprechender Haltung mit dem Messer in der Hand vor dem Privatkläger aufbauen oder das Messer bzw. dessen Klinge von der Halsregion fernhalten können.
Zu berücksichtigen sind vorliegend aber auch die engen räumlichen Verhältnisse und das schnelle und gezielte Vorgehen des Beschuldigten. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt, als er das auf dem Tisch liegende Messer ergriff, lediglich ca. zwei Schritte vom im Sessel sitzenden Privatkläger entfernt. Er ging zudem ohne jegliche Verzögerung direkt auf den Privatkläger zu und führte seine linke Hand an dessen Kinn, während er mit der rechten Hand das Messer an dessen Hals führte. Das Ganze dauerte lediglich ca. 2-3 Sekunden. Zudem gab die Sessellehne nach, was zu einem Zurückkippen des Privatklägers nach hinten rechts führte. Es ist auf der Videoaufzeichnung deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte in diesem Moment nicht vom Privatkläger ablässt, sondern sich weiterhin über diesen beugt bzw. ihn mit der linken Hand runterdrückt, während er mit der rechten Hand das Messer an den Hals führt (was durch die Abwehrbewegung des linken Arms des Privatklägers erschwert wird). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte unter diesen dynamischen Umständen keinerlei genügend kontrolliert bzw. dosiert geführte Bewegungen mit dem Messer mehr zu machen im Stande war. Der Beschuldigte konnte bei seinem Angriff zudem verschiedenste Faktoren nicht vorhersehen und entsprechend in sein Handeln einbeziehen. Dazu gehört zum einen das Verhalten bzw. Eingreifen der zahlreichen anderen anwesenden Personen, aber auch des angegriffenen Privatklägers selber. Dazu kommen die engen räumlichen Verhältnisse und die sitzende bzw. halbliegende Position des Privatklägers in einem – was dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beschuldigten nota bene bekannt war – flexiblen, freischwingenden Sessel. Wie bereits erwähnt, ist auf der Videoaufzeichnung gut zu erkennen, wie der flexible Sessel mit dem darauf sitzenden schwergewichtigen Privatkläger nach hinten rechts wegkippt und der angreifende Beschuldigte durch ein weiteres Vorbeugen der entsprechenden Bewegung folgt. Es erscheint naheliegend, dass der Sessel mitsamt Privatkläger in dieser Situation auch schräg nach hinten hätte umkippen können, was leicht hätte dazu führen können, dass der sich mitsamt Messer über dem Privatkläger befindliche Beschuldigte ebenfalls mitgekippt wäre. Auch dies hätte zu einer unmöglich zu kontrollierenden Situation mit dem sich am Hals befindlichen Messer führen können. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Ergreifen der messerführenden Hand des Beschuldigten durch G.___. Wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, musste dieser einige Kraft aufwenden, um die sich widersetzende Hand des Beschuldigten wegzuführen. Wären seine Hände beispielsweise von der Hand des Beschuldigten abgerutscht, wäre diese mitsamt Messer wieder nach vorne in Richtung Privatkläger geschnellt. Der Privatkläger selber sass im Sessel, beidseitig von Armlehnen umschlossen und in einer sehr tiefen, nach hinten gelagerten Sitzposition. In dieser Position hatte er weder Flucht- noch grosse Abwehrchancen, was auch durch die Videobilder eindrücklich belegt wird. Wie bereits erwähnt, führte auch das flexible Nachgeben des Sessels dazu, dass dem Privatkläger ein auf Distanzhalten des angreifenden Beschuldigten praktisch verunmöglicht war. Dies hat umso mehr zu geltend, als die Plötzlichkeit und Schnelligkeit des Angriffs für ihn überraschend waren.
Der Beschuldigte selber war zum Zeitpunkt des Angriffs offensichtlich in einer sehr aggressiven und wütenden Verfassung, weil er sich über den Privatkläger massiv geärgert hatte. Dies wird von allen anwesenden Personen übereinstimmend bestätigt und ergibt sich auch aufgrund der Bilder der Videoüberwachung. Entsprechend schnell, impulsiv und aggressiv führte er denn auch den Angriff mit dem Messer gegen den Privatkläger aus. Auch nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger weggeführt werden konnte, musste er noch durch G.___ und H.___ vor der Glaswand der Küche zurückgehalten und beruhigt werden, nachdem er zuvor das Messer weggeworfen hatte. Eine drogen- oder alkoholbedingte Beeinträchtigung hat beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht bestanden, jedoch nahm er im Rahmen seiner Medikation Schmerzmittel, ein Antidepressivum und Beruhigungsmittel ein (AS 078 ff., 1100). Deren Wirkungen waren dem Beschuldigten aufgrund der regelmässigen Einnahme jedoch bekannt und es liegt damit kein Fall einer plötzlichen und unvorhersehbaren Beeinträchtigung vor. So ist auch im psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2022 festgehalten, dass sich weder aus der Videoaufzeichnung noch aus dem mutmasslichen Tatverhalten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass durch die Medikamente die psychophysische Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (AS 1100).
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urteil, S. 40) festzuhalten, dass zwar der Eintritt des Erfolgs im vorliegenden Fall bloss möglich war, jedoch zahlreiche Umstände hinzukommen (Länge des Messers, Nähe zum Hals, Situation vor Ort, dynamisches sowie chaotisches Geschehen, Aggressivität des Beschuldigten, Sitzposition des Privatklägers im freischwingenden Sessel, unvorhersehbares Verhalten des Privatklägers und der involvierten Personen), welche es dem Beschuldigten schlicht verunmöglichten, das ihm bekannte Risiko eines Messereinsatzes im Bereich des Halses zu kalkulieren bzw. den Einsatz in irgendeiner Form zu dosieren. Dazu kommt, dass der Privatkläger seinerseits aufgrund seiner Sitzposition keinerlei reale Flucht- oder Abwehrchancen hatte. Es blieb letztlich schlicht dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht. Alle diese Umstände waren dem Beschuldigten im Moment des Tatentschlusses bekannt, womit vom Wissen auf seinen Willen geschlossen werden kann. Ihm musste sich unter den gegebenen Umständen bei seinem Messereinsatz die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass nicht mehr bloss von einem Gefährdungsvorsatz, sondern mindestens von einer Inkaufnahme dieses Erfolgs auszugehen ist.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes, wenn sie zwar von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgeht, gleichzeitig aber festhält, ihm könne kein direktvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden (Urteil, S. 38). Diesbezüglich hält sie ohne weitere Begründung fest, ein direktvorsätzliches Handeln ergebe sich weder aus den Aufnahmen noch aus den Einvernahmen. Sie führt einzig an, K.___ habe beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger das Messer nur an den Hals gehalten; falls der Beschuldigte den Privatkläger wirklich hätte schneiden wollen, dann hätte er das auch getan. Es trifft zwar zu, dass K.___ dies in seiner Einvernahme vom 24. August 2021 (AS 104 ff.) so ausgesagt hat, letztlich ist dies jedoch einfach dessen persönliche Einschätzung, welche er acht Monate später geäussert hat. K.___ war zudem nicht direkt involviert, sondern sass – wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist – am Tisch hinter dem Privatkläger und war am Essen. Er erhob sich erst von seinem Stuhl, als der Beschuldigte bereits das Messer in Richtung Hals des Privatklägers führte. Die Direktbeteiligten G.___ und H.___ bestätigten beide den Messereinsatz gegen den Hals des Privatklägers, gaben jedoch an, sie wüssten nicht, was der Beschuldigte schlussendlich gewollt habe bzw. was passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten. Beide schilderten jedoch, dass sie die Situation als sehr gefährlich einstuften und sich sozusagen reflexartig zum Eingreifen entschlossen, damit nichts passiere. Auf den Videoaufnahmen ist gut ersichtlich, wie der volle Krafteinsatz der beiden Mitinsassen nötig ist, um den Beschuldigten vom Privatkläger wegzudrehen. Der Privatkläger wiederum sagte aus, beim zweiten Mal habe er den Beschuldigten realisiert, als dieser gesagt habe «i schnide der dr Chopf ab». Er ergänzte in diesem Zusammenhang, er habe in diesem Augenblick gedacht, dass es ja gar kein Messer habe und wie er ihm den Kopf abschneiden wolle. Auch F.___ sagte in ihren beiden Einvernahmen aus, der Beschuldigte habe das Messer genommen und gesagt «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack». Nach dem Vorfall habe der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt, dass er dem Privatkläger den Kopf habe abschneiden wollen. Diese Aussagen des Beschuldigten lassen einen entsprechenden Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand zu. Wie bereits mehrfach dargelegt, hat aufgrund der vorgängigen Auseinandersetzung um die Musik und das spätere Reden des Privatklägers über den Beschuldigten – was dieser hinten im Gang gehört hat – als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte geradezu in Rage geriet wegen des Privatklägers. Dies ist denn auch angesichts seines entschlossenen Nachvornekommens in den Aufenthaltsraum und der anschliessenden Handlungen auf den Videoaufzeichnungen gut erkennbar. Zudem wird die Wut und das Ausrufen des Beschuldigten auch von den anderen Anwesenden – insbesondere F.___ und H.___, welche dem Beschuldigten aus dem Büro nachfolgten – bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Moment, als er die Teller ergreifen wollte, noch keinen Tötungsvorsatz hatte. Nachdem das Ergreifen der Teller durch die Betreuerin verhindert werden konnte, ergriff er jedoch sofort zuerst mit der linken Hand das Brotmesser, wechselte es in die rechte Hand, sagte danach «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» und ging in zwei schnellen Schritten mit dem Messer voran auf den Privatkläger zu. Damit manifestierte er klar seinen Tötungswillen und damit den direkten Vorsatz. Seine Entschlossenheit ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass er das Messer nach dem ersten Rückhalteversuch des Mitinsassen und dem Nachgeben der Sessellehne erneut an den Hals des Privatklägers zu führen versuchte. Ein derartiges Nachsetzen wäre lediglich für ein Drohen mit dem Messer nicht nötig gewesen. Aufgrund der vorbestehenden Wut und Aggression, der Schnelligkeit und Entschlossenheit des Vorgehens, des gezielten Messereinsatzes verbunden mit der Aussage «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» und der späteren Bestätigung gegenüber der Betreuerin, er habe dem Privatkläger den Kopf abschneiden wollen, ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.
2.4 Der Beschuldigte konnte durch die Mitinsassen G.___ und H.___ vom Privatkläger weggedreht werden, bevor dieser durch das Messer zu Schaden kam. Der Taterfolg der Tötung ist damit ausgeblieben. Klar überschritten ist in Anbetracht des gesamten Tatablaufs indes die Schwelle zum strafbaren Versuch, hing es doch letztlich einzig vom Zufall bzw. äusseren Umständen ab, ob es zu einer tödlichen Verletzung des Privatklägers kommen wird oder nicht. Bereits bei minimal anderen Einflüssen hätte geradesogut auch der Tod des Privatklägers resultieren können.
2.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegen entgegen den unsubstantiierten Behauptungen des Beschuldigten keinerlei Hinweise vor, dass vom Privatkläger eine konkrete Gefahr gegenüber dem Beschuldigten ausgegangen wäre, so dass dieser sich in irgendeiner Form hätte verteidigen müssen.
Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
2.6 Der Beschuldigten hat sich damit der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteil, S. 42 f.). Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schuldfähigkeit
Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 8. April 2022 sind beim Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitsanteile zu diagnostizieren (Gutachten, S. 62 f., AS 1100 f.). Das Verhalten habe sich in den Monaten vor dem Vorfall zugespitzt. In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt die Gutachterin aus, dass geringste Belastungen beim Beschuldigten starke negative Gefühle auslösen, die dann mehr oder weniger deutlich aggressiv ausagiert würden. Diese Dynamik habe das Verhalten des Beschuldigten in den Monaten vor dem Vorfall in vielen Beziehungen und Vollzugssituationen bestimmt. Der Beschuldigte habe in diese Dynamik keine Einsicht. Seine hohe Kränkungsempfindlichkeit und emotionale Instabilität würden es ihm erschweren, das stereotyp anmutende Verhaltensmuster in den jeweiligen Konfliktsituationen zu unterbrechen. Sie gelangt gestützt darauf zur Beurteilung, dass die Steuerungsfähigkeit als Folge der schweren Persönlichkeitsstörung in der Tatsituation eingeschränkt gewesen sei. Die Schuldfähigkeit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht leicht vermindert. Diese Einschätzung bestätigte die Gutachterin sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASSL 257 f.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (ASB 252).
2.2 Tatkomponenten
2.2.1 Vorliegend ist zuerst eine hypothetische verschuldensangemessene Strafe, welche für das vollendete Delikt ausgesprochen würde, festzulegen. Diese wird in der Folge aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und der lediglich versuchten Tatbegehung entsprechend zu reduzieren sein.
Bei einer vollendeten Tatbegehung hätte der Messereinsatz des Beschuldigten durch eine entsprechende Verletzung am Hals zum Tod des Privatklägers geführt. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Risiko für eine tödliche Verletzung hoch war. Erschwerend kommt dazu, dass der im Sessel sitzende Privatkläger vom plötzlichen und blitzschnell ausgeführten Messerangriff des Beschuldigten überrascht wurde und keine ernsthaften Möglichkeiten zur Flucht oder Ab- bzw. Gegenwehr hatte. Der Angriff mit einem Messer gegen den sich passiv verhaltenden Privatkläger war völlig unnötig und unverhältnismässig. Das geplante Vorgehen, dem Privatkläger den Kopf abzuschneiden, erscheint zudem als sehr brutal. Die konkrete Vorgehensweise, indem der Beschuldige zuerst nach den Tellern greifen wollte, dann das Messer ergriff, damit – verbunden mit der Aussage «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» – energisch auf den Privatkläger losging und noch einmal nachsetzte, nachdem der Sessel nach hinten wegkippte, lässt auf eine entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens schliessen. Er liess erst von seinem Vorhaben ab, als er durch zwei Mitinsassen vom Privatkläger weggedreht und weggeführt wurde. Das Messer warf er erst weg, als er bereits vor der Glaswand der Küche unter Kontrolle gebracht worden war. Der Beschuldigte liess sich aber auch durch die zahlreichen anderen anwesenden Personen nicht von seiner Tat abhalten, was die Skrupellosigkeit und die hohe kriminelle Energie seines Vorgehens unterstreicht. Diese Faktoren haben sich entsprechend verschuldenserhöhend auszuwirken. Auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war, muss gleichwohl die Vorgeschichte mitberücksichtigt werden. Der Beschuldigte ging den Privatkläger ein erstes Mal im Aufenthaltsraum an, weil ihm die von diesem via Fernseher gehörte Musik nicht passte bzw. er diese als zu laut empfand. Bereits dort ärgerte sich der Beschuldigte entsprechend über den Privatkläger. Zur Eskalation führte in der Folge dann offenbar, dass der Beschuldigte im Zellentrakt hinten hörte, wie der Privatkläger im Aufenthaltsraum seinen Namen erwähnte und über den Vorfall mit der Musik erzählte. Darob geriet der Beschuldigte scheinbar derart in Rage, dass er nach vorne in den Aufenthaltsraum kam und die Tat beging. Entsprechend ist nicht von einer völlig spontanen Tatbegehung auszugehen. Die Tatausführung selber dauerte nur ca. drei Sekunden, wobei dies in erster Linie auf des Eingreifen der beiden Mitinsassen zurückzuführen und nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Als erschwerend wirkt sich aber auch aus, dass die Tat im kontrollierten Setting des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs begangen wurde, in welchem die Insassen rund um die Uhr betreut werden und mit ihren Problemen und Anliegen nicht einfach auf sich alleine gestellt sind. Dem Beschuldigten war aufgrund seiner Vorstrafe wegen vorsätzlicher Tötung die Gefährlichkeit eines Messereinsatzes zudem bestens bekannt. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger letztlich eine Lektion erteilen, weil er sich von diesem offenbar nicht genügend ernstgenommen und respektiert fühlte. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer einzustufen.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Zudem sind seine Beweggründe schwer nachvollziehbar. Bei der ursprünglichen Auseinandersetzung über die Art bzw. Lautstärke der vom Privatkläger gehörten Musik handelte es sich letztlich um eine absolute Banalität. Gleichwohl enervierte sich der Beschuldigte offenbar derart über den Privatkläger, dass er sofort wieder wütend und aggressiv wurde, als er mitbekam, wie dieser seinen Namen und die Auseinandersetzung im Aufenthaltsraum erwähnte. Dies reichte aus, dass der Beschuldigte wütend nach vorne in den Aufenthaltsraum kam, zuerst nach den Tellern greifen wollte, schliesslich das Messer behändigte und verbunden mit der Aussage «i schnide der dr Chopf ab du Fettsack» mit dem Brotmesser auf den Privatkläger losging. Der Beschuldigte handelte rein egoistisch, weil er dem Privatkläger gegenüber letztlich seine Macht demonstrieren wollte. Es wäre ihm – abgesehen von seiner eingeschränkten Steuerungsfähigkeit – ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. So hätte er sich verbal mit dem Privatkläger auseinandersetzen können. Falls dies nicht zum Erfolg geführt hätte, hätte er sich auch an die anwesenden Betreuungspersonen wenden und diese um Rat und Unterstützung bitten können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere entsprechend nicht zu relativieren.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tatschwere wäre das Strafmass für die vollendete vorsätzliche Tötung – bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – im mittleren Bereich des mittleren Drittels auf angemessene 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
Aufgrund der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist eine Reduktion um einen Viertel auf 9 Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.2.2 Vorliegend blieb es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung, da der Erfolg ausblieb bzw. der Privatkläger keinerlei körperliche Verletzungen davontrug. Gemäss Praxis der Strafkammer ist in Fällen von versuchten Tötungen, in denen beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Folgen für das Opfer gering, insbesondere kam es zu keinen Verletzungen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass dies letztlich reiner Zufall war bzw. auf das rasche und beherzte Eingreifen der beiden Mitinsassen zurückzuführen ist. Der Beschuldigte selbst konnte den Einsatz des Messers unter den gegebenen Umständen weder so kontrollieren noch dosieren, dass er es in der Hand gehabt hätte, ob es zu einer (tödlichen) Verletzung kommt oder nicht. Das Risiko des Todes des Privatklägers war hoch, das Messer befand sich in einer hochdynamischen Situation klingenseitig an seinem Hals. Es erscheint eine Strafreduktion im Umfang von einem Drittel bzw. 3 Jahren auf 6 Jahre Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.
2.3 Täterkomponenten
Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und die Akten verwiesen werden (S. 46 ff.).
Der Beschuldigte wurde 1989 im Kosovo geboren, kam im frühen Kindesalter in die Schweiz und besuchte hier Kindergarten, Primarschule und Werkklasse. Eine Berufsbildung hat er nicht absolviert. In der Folge arbeitete er als Tanzlehrer, wobei er mit dem Betrieb einer eigenen Tanzschule rasch scheiterte. Er glitt in die Drogenszene ab und war mit 18 Jahren kokainabhängig. Im Alter von 20 Jahren ist er mit einer Freundin aus dieser Szene zusammengekommen. Die Beziehung war aber geprägt von Drogenkonsum und Auseinandersetzungen, einer Arbeitstätigkeit ging der Beschuldigte nicht nach.
Am 3. April 2011 – also im Alter von 22 Jahren – beging der Beschuldigte ein Tötungsdelikt, indem er in Grenchen den Türsteher eines Clubs mit sieben Messerstichen erstach. Er wurde dafür (sowie etliche weitere Delikte) gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monate sowie einer Busse von CHF 600.00 bestraft und es wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. In diesem Zusammenhang befindet sich der Beschuldigte seit dem 7. April 2011 in Haft. Nach einer ersten Verlängerung der stationären Massnahme hob das Amtsgericht von Solothurn-Lebern mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der Folge erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschuldigte ist damit zwischenzeitlich rechtskräftig verwahrt. Auch wenn diese Vorstrafe schon lange zurückliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich seit 2011 in Haft befindet und sich entsprechend seither nicht in Freiheit bewähren musste.
Der Beschuldigte befand sich die letzten knapp 15 Jahre im Freiheitsentzug, was entsprechenden Einfluss auf seine persönliche Situation hat. Diesbezüglich steht insbesondere seine Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) im Vordergrund, deren erste körperlichen Symptome sich in den Jahren 2014 bis 2016 zeigten. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation an (ASSL 271 ff.), er habe überall am Körper Schmerzen und nehme Schmerz- und Beruhigungsmittel. Das verschriebene Antidepressivum nehme er nicht mehr. Er leide an einer MS-Erkrankung, welche sich momentan verschieden bei ihm äussere. Wenn er kiffe, dann könne er laufen und essen. Er stehe auf und fange an zu tanzen. Wenn er nicht kiffe, werde er extrem schnell aggressiv und sei an den Rollstuhl gefesselt. Heute sitze er in einem Rollstuhl. Er könne noch laufen und aufstehen, sei einfach eingeschränkt. Der Verlauf der MS-Erkrankung ändere sich die ganze Zeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es gehe ihm total schlecht. Seine Beine würden die ganze Zeit zittern und er könne sie nicht mehr strecken. Manchmal könne er stehen, wenn er sich überall festhalte, sonst gar nicht. In der JVA sei er mit dem Rollstuhl unterwegs. Er habe auch einen Rollator, diesen habe er aber seit 10/12 Monaten nicht mehr gebraucht. Er erhalte jetzt eine Spritze gegen MS und sei sehr dankbar dafür. Dies äussere sich positiv im Training/Fitness, dort merke er, ob es ein bisschen helfe oder nicht. Er merke einfach, dass er immer weniger Kraft habe. Er habe früher viel mehr «möge». Seit zwei Jahren trainiere er nur noch den Bauch. Dies gehe, weil man hierfür die Beine nicht gross brauche. Der Oberkörper und die Arme seien «perfekt». Er könne ohne Probleme etwas von einem Ort zum anderen heben. Alles, was mit Kraft zu tun habe, sei gut. Nur das Berühren/Fühlen sei ein bisschen problematisch, es sei alles taub, er habe kein Gefühl mehr in den Fingern und Beinen. Er sei 24 Stunden in seiner Zelle eingesperrt, dort sei er die ganze Zeit im Rollstuhl oder am Liegen. Seine Ärztin habe ihm gesagt, es könnte noch etwas mit den Ohren sein. Auf jeden Fall könne er nicht mehr ganz allein alles selbstständig machen. Auf die Frage, ob er sonst noch beeinträchtigt sei, gab er zu Protokoll, Licht löse bei ihm immer einen grossen Schmerz aus, so auch, als er heute Morgen in den Gerichtssaal gekommen sei (ASB 241 f.).
Wie sich aus dem aktuellen Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.) ergibt, steht der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung unter ständiger ärztlicher Aufsicht und wird eng durch den Gesundheitsdienst betreut. Er versuche sein Leben, so gut es gehe, selbständig und ohne fremde Unterstützung zu bewerkstelligen, was ihm bis dato gut gelinge. Angebote lehne er prinzipiell ab, beschwere sich dann aber, dass er keine Unterstützung bekomme und sich selbst überlassen sei. Im Zusammenhang mit der Krankheit zeige sich der Gemütszustand des Beschuldigten als stark schwankend und abhängig vom aktuellen Gesundheitszustand. Bei stabilem Befinden trete eine positive Grundstimmung auf, während Krankheitsschübe mit erhöhter Reizbarkeit und eingeschränkter Einschätzbarkeit des Verhaltens einhergingen.
In Bezug auf das Verhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug ist festzustellen, dass dieser immer wieder geprägt war von Problemen und unkooperativem Verhalten. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 46 f.). und die dortigen Verweise auf die verschiedenen Vollzugsberichte verwiesen werden. Gemäss aktuellem Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 befindet sich der Beschuldigte seit dem 5. September 2023 in der JVA Solothurn. Nach anfänglichem positivem Verlauf in der Eintrittsphase kam es aufgrund seines destruktiven Verhaltens jedoch ab Anfang 2024 zu ersten Zwischenfällen, die eine Versetzung in ein Sondersetting notwendig machten. Seither befindet er sich – mit Unterbrüchen – entweder in der Interventionsstufe oder in einer besonderen Sicherungsmassnahme. Grund dafür sind offenbar wiederholte Drohungen, jemanden «abzustechen» oder «zu verprügeln», aber auch tätliche Angriffe auf Mitinsassen am 16. November 2024 und am 9. Mai 2025 (Faustschlag mitten ins Gesicht). Vor dem Hintergrund seines Anlassdeliktes (Tötungsdelikt im Jahr 2011) und den erfolgten Tätlichkeiten sowie der wiederholten destruktiven und aggressiven Äusserungen sehe sich die JVA gemäss Bericht veranlasst, das Umfeld vor ihm und auch ihn selbst zu schützen. Der Beschuldigte äussere, unter der Enge der Isolation zu leiden, sei aber im Gegenzug nicht bereit, sich von seinen Drohungen zu distanzieren.
Der Beschuldigte gab im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung sowie der Berufungsverhandlung zwar an, dass es ihm sehr leid tue (ASSL 276), wirkliche Einsicht und Reue sind jedoch angesichts seines Verhaltens und seiner Aussagen während des gesamten Verfahrens nicht auszumachen. So distanziert er sich insbesondere nicht von der Tat und zeigt keinerlei Reue gegenüber dem Privatkläger. Entsprechend ist unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist bezüglich Täterkomponenten festzuhalten, dass insbesondere die einschlägige Vorstrafe und das äusserst problembehaftete und negative Vollzugsverhalten zu einer deutlichen Straferhöhung um 12 Monate zu führen haben.
2.4 Hinsichtlich Verfahrensdauer ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren mit etwas mehr als zwei Jahren zwar lange dauerte. Diese ist aber insbesondere auf die zahlreichen Anträge des Beschuldigten und die ergriffenen Rechtsmittel an das Bundesgericht bedingt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht auszumachen. Aufgrund der Geltung des alten Prozessrechts kommt im vorliegenden Verfahren zudem die Frist von 12 Monaten gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO noch nicht zur Anwendung.
2.5 Gesamthaft resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Gewährung des bedingten oder auch teilbedingten Vollzugs ist aufgrund der Höhe der konkreten Strafe zum vornherein ausgeschlossen.
VIII. Massnahme / Verwahrung
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme bzw. der Verwahrung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 49 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit diesem Urteil wurde zudem eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem Urteil verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts am 27. April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die Massnahme um lediglich drei Jahre. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21. April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020). Das Amt für Justizvollzug stellte am 8. April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den Hauptantrag, die mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 63c Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Die in der Folge gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Damit ist die Anordnung der Verwahrung in diesem Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erwog in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2023 (BKBES.2022.132) im Wesentlichen (E. IV.1.1 bis 2.3), dass es seit dem obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2020 über die Verlängerung der stationären Massnahme zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 27. Dezember 2020 gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann im Rahmen der stationären Massnahme bzw. Sicherheitshaft in der JVA Cazis Tignez gewesen, später im UG Solothurn und Olten, wozu es entsprechende Berichte gebe. Die Sachverständige Dr. C.___ gelange in ihrem Gutachten vom 8. April 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, mit deutlich emotional-instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen sei die genannte Störung ein statistisch relevanter Risikofaktor. Hinzu trete die Suchtproblematik in der Vergangenheit, welche wohl nicht als stabil überwunden gelte. Der Beschuldigte weise daher ein erhöhtes Rückfallrisiko betreffend Gewaltdelikte auf. Bis heute sei es nicht gelungen, die destruktive Dynamik des Beschuldigten zu durchbrechen. Dieser übernehme keine angemessene Verantwortung für sein Verhalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die problematische Persönlichkeitsstruktur grundlegend verändert habe. Der Beschuldigte sei im Rahmen der gerichtlich angeordneten Behandlung nicht zu erreichen und lehne eine Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Zu einer solchen nach Art. 63 StGB habe er sich zwar bereit erklärt, sein Verhalten stehe aber zu dieser Äusserung in direktem Widerspruch. Eine gegen dessen Willen angeordnete Behandlung habe zurzeit sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Es bestehe ein nicht unerhebliches Risiko, dass im stationären Massnahmensetting das dysfunktionale Persönlichkeitsmuster weiter zementiert würde. Um die destruktive Dynamik des Beschuldigten zu durchbrechen, müsste der Beschuldigte Verantwortung für den therapeutischen Prozess übernehmen. Dazu sei er aber, zumindest im Setting der stationären Massnahme, nicht bereit. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine stationäre Massnahmenbehandlung zu einer Verminderung deliktrelevanter Problembereiche und damit zu einer Verbesserung der Legalprognose führe. Man müsse damit rechnen, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete stationäre Massnahme sein kämpferisch-querulatorisches Verhalten weiter verstärke. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB erwog die Beschwerdekammer des Obergerichts, dass diese erfüllt seien. Unter anderem werde die von Dr. J.___ diagnostizierte psychische Störung von erheblicher Schwere von der Sachverständigen Dr. C.___ bestätigt. Betreffend qualifizierte Gefährlichkeit halte die Sachverständige fest, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gewaltdelikte erhöht und damit die Prognose im Hinblick auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten eindeutig sei. An der qualifizierten Gefährlichkeit ändere die MS-Erkrankung nichts. Wenn sich der Beschuldigte ausreichend nahe bei einem potenziellen Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels einer Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen. Auch die Verwendung einer Schusswaffe sei denkbar, weswegen die für die Verwahrung erforderliche Gefährlichkeit zu bejahen sei. Aktuell lasse die Immobilität des Beschuldigten diesen nicht als nicht mehr gefährlich erscheinen (a.a.O., E. IV.4.1 bis 4.3.1). Betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB merkte die Beschwerdekammer schliesslich an, dass die Sachverständige Dr. C.___ eine ambulante Massnahme nicht als aussichtsreich erachte und der Beschuldigte die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Legalprognose nicht genutzt habe. Die stationäre Massnahme sei gescheitert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anders verhalten könnte. Eine solche durchzuführen, nur weil diese noch nicht versucht worden sei, sei kein ausreichender Grund für deren Anordnung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich in die ambulante Therapie einbringen und Verantwortung für das Gelingen übernehmen werde, mit der Folge, dass sich das Gewaltrisiko reduziere (a.a.O., E. IV.5.3 f.).
2.2 Auf diese Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 14. Februar 2023 ist grundsätzlich auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, da sich seither keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer anderen Beurteilung führen müssten.
2.2.1 So gab die Sachverständige Dr. C.___ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend an (ASSL 257 ff.), dass sich ihre Einschätzung im Gutachten nicht geändert habe. Sie bestätige ihre Diagnose betreffend die erwähnte Störung, welche beim Beschuldigten stark ausgeprägt sei. Sie bestätigte auch die hohe Rückfallgefahr und dass es zu schweren Opferschäden kommen könne. Zwar lasse die Kraft, welche es für Gewalt brauche, bei einer MS-Erkrankung nach, wenn man das Video sehe, sei es aber ungewöhnlich, dass der Beschuldigte trotz einer sichtbar motorischen Einschränkung doch noch aktiver sei. Andererseits verlaufe Multiple Sklerose episodisch. Es gebe auch Phasen der Verbesserungen und Verschlechterung. In der stationären Massnahme sei der Beschuldigte zunehmend unter Druck gekommen und es sei eine sehr destruktive Dynamik ins Rollen gekommen, welche sehr schwierig zu durchbrechen sei. Bei der Drogenabstinenz sei es eine gewisse Blackbox. Man wisse nicht genau, wo der Beschuldigte da stehe. Betreffend Aussichtslosigkeit der Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme sei es so, dass der Beschuldigte alles gegen sich gerichtet sehe, keine Verantwortung übernehmen wolle bzw. alle von aussen kommenden Anforderungen abweise und immer in den Konflikt gehe. Das wiederholte Muster dieser destruktiven Dynamik erhöhe das Gewaltrisiko. Ausserdem werde deswegen auch kein neuer Therapieversuch gelingen. Der Beschuldigte solle selber entscheiden, ein vorhandenes Therapieangebot zu nutzen. Man solle keine zwangsweise Massnahme anordnen, sondern den Beschuldigten sich selber überlassen. Eine Therapie auf freiwilliger Basis könnte besser funktionieren. Sie empfehle auch keine ambulante Massnahme, weil die Dynamik dann wieder durchbrechen würde.
2.2.2 Vor Obergericht bestätigte die Sachverständige ihre bisherige Beurteilung im Gutachten und vor erster Instanz. Sie führte aus, was die MS betreffe, sehe man, dass die Beeinträchtigung sicher zugenommen habe. So benutze der Beschuldigte jetzt mehrheitlich den Rollstuhl und habe Gleichgewichtsstörungen. Das sei aber auch eher zu erwarten, weil es sich eben anscheinend nicht nur um die episodisch verlaufende MS handle, sondern auch eine allmählich fortschreitende Beeinträchtigung der Nervenbahnen stattfinde. Dem Beschuldigten falle es enorm schwer, Gefühle von Hilfslosigkeit und Schwäche zu ertragen. Sie würde auch den Verlauf der Berufungsverhandlung so einordnen. Der Beschuldigte ertrage es kaum, in so einer abhängigen Position zu sein, und neige dann dazu, aufzudrehen und sich dadurch, dass aversive Gefühle nach aussen getragen würden, sozusagen seiner Selbstwirksamkeit zu vergewissern. So könne man auch den neuen Tatvorwurf einordnen. Da sei es anscheinend auch um einen mehr oder weniger herausragenden kleinen Konflikt im Vollzugsalltag gegangen. Die Schwelle, nach aussen aggressiv zu reagieren, sei vergleichsweise niedrig. Die Schwierigkeit in der Massnahme sei es gewesen, therapeutischen Zugriff zu finden. Er habe grosse Schwierigkeiten gehabt, mit allem, was mit der Massnahme verbunden gewesen sei. Das Gefühl «Ich bin da jetzt, ich muss mich da irgendwie in Bedingungen einfügen, ich kann noch nicht mal den Therapeuten frei auswählen», rufe bei manchen Personen eine enorme Reaktanz hervor, sozusagen dagegen anzuarbeiten. In sehr vielen Fällen gelinge es dann, das zu überwinden, die betroffene Person sozusagen dafür zu gewinnen und gemeinsam an den Problemen zu arbeiten. Wenn man den Verlauf anschaue, dann habe man beim Beschuldigten leider das Gefühl, dass das bei ihm sehr wenig gelungen sei. Er habe diese Abhängigkeitsgefühle so wenig ertragen können, dass immer wieder solche Konflikte aufgemacht worden seien, wo er sich dann zumindest mal kämpferisch habe erleben können, was ihm leichter gefallen sei, als sich schwach zu erleben. An ihrer Diagnose habe sich nichts geändert. Die Problembereiche seien klar: Diese grosse Kränkbarkeit und eine emotionale Instabilität. Man müsse sicherlich daran denken, dass diese Probleme, gerade sowas wie die Impulsivität, durch die MS-Erkrankung verschärft würden. MS führe ja zu Entzündungen des Nervengewebes, der Nervenzellen im Gehirn. Da könnten dann so unspezifische Enthemmungen eben auch auftreten, das könne man natürlich im Einzelfall ganz schwer auseinanderhalten. Sie könne bestätigen, dass die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in leichtem Umfang vermindert gewesen sei. Die Rückfallgefahr bzw. die Situation bezüglich MS-Erkrankung und des Risikos von Gewaltdelikten könne man nicht als wirklich günstig beurteilen. Der Beschuldigte habe zwar mit einer zunehmenden körperlichen Schwäche zu tun. Dies führe natürlich dazu, dass er vielleicht für andere Personen nicht mehr ganz so gefährlich sei. Andererseits, wenn man dieses Ereignis im Frühjahr 2025 betrachte, stehe es ihr nicht zu, das Ausmass der Schädigung zu beurteilen, aber es sei natürlich unangenehm. Der Beschuldigte könne sich nicht mehr so schnell fortbewegen. Er habe aber auch gesagt, dass seine oberen Extremitäten, zumindest was die Kraft angehe, wenig eingeschränkt seien. Das passe ja auch gut zu dem Ereignis im Frühjahr. Das Problem an der stationären Massnahme sei gewesen, dass es eben leider nicht gelungen sei, ihn wirklich zu motivieren und zu unterstützen, das ganze Setting so auszuhalten, dass er sich habe darauf einlassen können. Das sei letztlich eine ganz destruktive Dynamik. Er habe immer wieder gegen diese Bedingungen angekämpft. Man wünsche sich ja immer, dass eine Therapie dazu führe, dass Erlebens- und Verhaltensmuster der Persönlichkeit sich erweitern können usw. Aber das gehe natürlich nur, wenn ein Vertrauen entstehe zwischen Therapiertem und Therapierenden. Die Aussichten, dies in einem – so erlebe es der Beschuldigte – Zwangssetting zu erreichen, halte sie im Moment, bei der Vorgeschichte, für eher gering. Man spreche in der Psychotherapie manchmal auch von paradoxer Intervention. Also wenn dann irgendetwas freiwillig gehalten werde, wenn z.B. jemand in der Verwahrung dazu komme, er möchte vielleicht doch Therapie machen und dann vielleicht ein Therapieangebot bekomme und dann zunächst mal «freiwillig» im Setting der Verwahrung darauf einsteige. Dann erlebe man das nach ihrer Erfahrung manchmal, dass man dann doch wieder eine gemeinsame Basis finde und etwas erarbeiten könne. Und vielleicht werde das dann irgendwann mal wieder in eine Massnahme umgewandelt. Man sei dann plötzlich in einer anderen Beziehungsdynamik, wo dann Veränderung möglich werde. Aber ihr Eindruck sei, dass er die Anforderungen des Vollzugs oder der rechtlichen Instanz als eine Zumutung erlebe und dazu neige, dagegen anzuarbeiten. Sie halte deshalb die Aussichten, dass man das im therapeutischen Setting überwinden könne, eher für gering. Grundsätzlich sei sie immer der Meinung, man sollte therapeutische Angebote machen und schauen, ob das nicht doch wirksam sein könnte. Und vielleicht mache es auch für die Dynamik inzwischen gar nicht so einen grossen Unterschied mehr, weil eine Verwahrung ja schon bestehe. Sie denke, es wäre gut, dem Beschuldigten immer wieder ein Therapieangebot zu machen. Aber es bestehe die Möglichkeit, wenn das im Rahmen einer Massnahme wäre, er dann sozusagen seine ganze Energie darauf verwenden würde, zu sagen, dass das nicht freiwillig sei und er das nicht wolle. Man würde sozusagen einen neuen Schauplatz für einen Machtkampf aufmachen. Das könnte sie sich zumindest anhand der ganzen Vorgeschichte vorstellen, ob das so sei, wisse sie nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, dass man mit der ambulanten Massnahme etwas verschlechtern würde, weil die Situation ja eigentlich sehr bedrückend sei im Moment und man therapeutisch so wenig Zugang gefunden habe. Ihre Befürchtung wäre, dass man jetzt wieder ein Agierfeld öffne, wo er dann sagen könne, das sei jetzt wieder alles fremdbestimmt und alle anderen seien Schuld an dieser Situation. Möglicherweise wäre es auf eine Art längerfristig aussichtsreicher, man würde sagen, jetzt von therapeutischer Seite lasse man sozusagen mal maximale Freiheit, indem man sage «Alles kann, nichts muss». In den meisten Anstalten gebe es ja Therapieangebote. So wie sie die Vollzugsbehörden kenne, würden meistens auch für verwahrte Personen Therapieangebote gemacht. Dann könnte man mal schauen, ob sich da was ergebe und etwas anderes zu Stande komme. Ob das dann klappe, sei schwer zu sagen. Aber dies wäre anhand dieser langen Vorgeschichte so etwa ihre Idee. Sie lese sehr häufig, dass Verwahrte auch ambulante Gespräche verwahrungsbegleitend machen würden. Wenn die Therapieberichte günstig seien, werde das dann vielleicht umgewandelt in eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Das hänge natürlich dann auch z.T. von den Kapazitäten der Psychiatrischen Dienste ab. In der Regel werde das aber schon häufig angeboten. Ihre Idee wäre, dass der Beschuldigte in der Verwahrung von sich aus eine Therapie machen würde und diese nicht aufgedrückt bekomme. Dieser Zwang rufe bei ihm ja eine enorme Reaktanz hervor. Das könne man ja auch aus den Therapieberichten immer wieder rauslesen, dass es eigentlich viel um Macht geht und Machtkämpfe ausgetragen worden seien, die vielleicht z.T. dann auch verhindert würden und man ein gemeinsames Ziel entwickeln könnte. Und wenn es eben keine Massnahme, sondern etwas Freiwilliges sein würde, würde das unter Umständen eröffnen, dass da eine andere Bereitschaft wachsen könnte und man ihm natürlich auch zurückmelden könnte, dass man nichts von ihm will und er alles, was er mache, freiwillig mache. Das eröffne ihrer Erfahrung nach in der Therapie manchmal doch neue Möglichkeiten. Die Schwierigkeit, die ihr aus diesem langen Therapieverlauf entgegenkomme, sei, dass man ziemlich genau wisse, wo die Probleme liegen würden, was man bearbeiten könnte und müsste, und an sich auch wisse, dass eine Therapie auch wirksam sein könne, aber trotzdem gelinge es nicht, diesen Zugriff gemeinsam zu entwickeln. Gemeinsam als Therapeut und Patient als Allianz, die sich einem Problem widmen. Das liege nach ihrer Auffassung daran, dass er ganz grosse Schwierigkeiten damit habe, Gefühle von Abhängigkeit, Hilflosigkeit und Machtlosigkeit zu ertragen. Das wäre natürlich im Setting der Massnahme nach Art. 59 StGB in seinem Erleben wieder sehr stark gegeben und könnte sozusagen diesen Zugang wieder verbauen. Andererseits denke man natürlich schon, eigentlich müsste eine intensive stationäre Massnahme doch etwas bringen. Das sei der Zwiespalt. Natürlich müsse man auch klar sagen, wenn jemand sehr viele Jahre schon störungsspezifisch schon behandelt wurde und es gar nicht gelungen sei, da einen Fuss in die Türe zu kriegen, dann die Prognose natürlich ungünstig sei. Ihre heutige Einschätzung sei unabhängig von den neuen Strafakten, der neue Vorfall würde das Ganze allerdings noch deutlicher machen (ASB 250 ff.).
2.2.3 Die Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 sowie die aktuelle Einschätzung der Gutachterin werden auch durch den aktuellen Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.) bestätigt:
Der Beschuldigte wurde am 5. September 2023 vom Untersuchungsgefängnis Olten in die JVA Solothurn versetzt und dort zuerst in der Wohngruppe Integration untergebracht. Bezüglich Vollzugsverlauf wird im Bericht festgehalten, der Beschuldigte habe sich in der Eintrittsphase grundsätzlich bereit gezeigt, sich auf den Alltag in der Integrationsabteilung einzulassen. Er habe, wenn auch mit Unterbrechungen, an den Arbeits- und Freizeitangeboten teilgenommen. Das Vollzugssetting der Integrationsabteilung sei sehr niederschwellig ausgestaltet; an die Insassen würden nur geringe Anforderungen gestellt, was tendenziell dazu beitrage, das Konfliktpotenzial zu reduzieren. Im Umgang mit den Mitarbeitenden habe sich der Beschuldigte wechselhaft gezeigt. Phasenweise trete er freundlich und gesprächsbereit auf, könne jedoch ohne erkennbaren Anlass mürrisch, gereizt oder bedrohlich reagieren. Sein Verhalten und seine Stimmungslage würden mutmasslich durch die bestehende Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) mitbeeinflusst. Es gebe Tage, an denen er guter Stimmung sei, was sich erfahrungsgemäss abrupt ändern könne und seinen Vollzugsverlauf negativ belaste. Der Beschuldigte sei dann dünnhäutig, fühle sich rasch provoziert und reagiere dementsprechend destruktiv. In solchen Situationen neige er ungeachtet der Folgen zu eskalierendem Verhalten, was sich dann primär in seinen Äusserungen jemanden «abzustechen» oder «zu verprügeln», manifestiere.
Bis Anfang 2024 habe er sich zwar nicht vollständig klaglos verhalten, aber es sei auch nicht zu Vorfällen gekommen, welche die geplante Aufstufung in eine höhere Progressionsstufe, welche am 4. Januar 2024 erfolgt sei, gänzlich ausgeschlossen hätte. Der einigermassen positive Vollzugsverlauf sei jedoch nicht von langer Dauer gewesen. Am 12. Februar 2024 habe sich der Beschuldigte aufgrund eines positiven Drogenscreenings dermassen enerviert, dass er wieder mehrfache Morddrohungen und wüste Beschimpfungen ausgesprochen habe, was per 12. Februar 2024 zur ersten Versetzung in die Interventionsstufe geführt habe. Der Beschuldigte zeige sich in der Regel kaum – und wenn, dann erst nach geraumer Zeit – einsichtig in sein Fehlverhalten und verhalte sich in Bezug auf die geäusserten Drohungen sehr haftend, stur und schrecke selbst im engmaschigen Setting der Interventionsstufe nicht davon zurück, erneute Eskalationen anzukünden. Hervorzuheben seien in diesem Zusammenhang seine Äusserungen vom 22. und 29. Februar 2024. Anlässlich der Eröffnung des neuen Individualprogramms habe er der Betreuung mitgeteilt, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in die Wohngruppe «jemanden umbringen» respektive «abstechen» werde, was dazu geführt habe, dass er am 7. März 2024 in eine besondere Sicherungsmassnahme in Form der Unterbringung in einer Sicherheitszelle versetzt worden sei. Dort sei er einige Tage verblieben, vom übrigen Alltag und Kollektiv abgesondert und danach in einem engmaschigen Individualprogramm geführt worden. Es habe ca. 3 Monate gedauert, bis er sich von sämtlichen Drohungen habe zu distanzieren vermögen, womit am 6. Juni 2024 die Interventionsstufe aufgehoben worden sei und er wieder am normalen Vollzugsalltag habe partizipieren können.
Am 13. August 2024 habe der Beschuldigte gegenüber der Betreuung geäussert, er müsse sofort die Wohngruppe wechseln. Er werde von seinem Zellennachbarn provoziert und würde anderenfalls wohl jemanden abstechen müssen. Ein Messer habe er in seiner Zelle. Im Gespräch habe er sich nicht genügend von seinen Äusserungen zu distanzieren vermocht, was wiederum zu seiner Versetzung in die Interventionsstufe geführt habe. Am 17. September 2024 habe er sich dann mittels schriftlicher Erklärung distanziert, womit die Interventionsstufe habe aufgehoben werden können.
Bis zum 16. November 2024 habe sich der Beschuldigte weitgehend kooperativ verhalten, habe am Vollzugsalltag partizipiert und sei einer Arbeit nachgegangen. An diesem Tag habe er jedoch einem Mitinsassen gedroht, er würde ihn abstechen, dies offenbar nur, weil ihn dieser angeschaut habe. Anschliessend sei er tätlich auf den Mitinsassen losgegangen, worauf die anwesende Betreuung habe einschreiten müssen, um den Angriff zu unterbinden. Sein Verhalten habe eine Sanktion in Form von 7 Tagen Arrest zur Folge gehabt und anschliessend die erneute Versetzung in die Interventionsstufe mit dem Ziel, seinen Allgemeinzustand durch ein individuell abgestimmtes, ressourcenorientiertes Programm zu stabilisieren. Dies sei ansatzweise gelungen, womit ihm sukzessive die Zellenöffnungszeiten erweitert worden seien und er einer Beschäftigung habe nachgehen können.
Am 9. Mai 2025 sei es am Morgen zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem er nach aggressiven und beleidigenden Äusserungen eines Mitinsassen zurückhaltend und vorbildlich reagiert habe. Während der Mittagspause sei es zwischen den beiden erneut zu einer Auseinandersetzung gekommen, worauf der Beschuldigte seinem Mitinsassen mit der Faust mitten ins Gesicht geschlagen habe. Dies habe drei Tage Arrest und die Weiterführung der Interventionsstufe zur Folge gehabt.
Am 19. August 2025 sei der Beschuldigte durch den Wohngruppenleiter informiert worden, dass die JVA beabsichtige, die Interventionsstufe aufzuheben. Er habe ab dieser Mitteilung sehr gereizt reagiert und in Aussicht gestellt, dass in den nächsten Tagen «etwas passieren werde». Auf Nachfrage hin, was «passieren werde», habe er den Wohngruppenleiter in einem aggressiven Tonfall aufgefordert, umgehend die Zelle zu verlassen. Aufgrund seines erneuten destruktiven und aggressiven Verhaltens und insbesondere aufgrund seiner Drohung sei er umgehend in eine besondere Sicherungsmassnahme versetzt worden, wobei er basierend auf seiner gesundheitlichen Verfassung in seiner Zelle habe verbleiben können. Da er sich bis dato nicht von seinen Aussagen habe distanzieren können, sei die Massnahme mit Verfügung vom 18. September 2025 um einen Monat bis am 17. Oktober 2025 verlängert worden.
Der Beschuldigte stehe wegen seines destruktiven Verhaltens und dem Umstand, dass er sich davon nicht distanzieren und geordnet am Vollzugsalltag partizipieren könne, seit dem 16. November 2024 fast ununterbrochen in der Interventionsstufe oder in einer sichernden Massnahme. Obwohl er in persönlichen Gesprächen gegenüber seiner Bezugsperson wiederholt angegeben habe, nicht zu beabsichtigen, seine Gewaltandrohungen in die Tat umzusetzen, sei es seiner Glaubhaftigkeit nicht behilflich, wenn er solche äussere. Auch habe er angegeben, er befinde sich im Rollstuhl und könne wohl kaum jemandem gefährlich werden. Seine Beine würden ihn nicht mehr tragen, somit könne er auch nicht auf jemanden losgehen, um diesem gefährlich zu werden. Das dem nicht so sei und er sehr wohl zu Gewaltanwendungen fähig sei, habe er anlässlich der beiden im Beobachtungszeitraum erfolgten Tätlichkeiten gegenüber Mitinsassen bewiesen.
2.2.4 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. Mai 2025 läuft zudem aktuell eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Akten wurden im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 18. November 2025 beigezogen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte einem Mitinsassen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn beschimpft haben soll. Danach gefragt, gab der Beschuldigte vor Obergericht zu Protokoll, der Mitinsasse habe zu ihm gesagt «scheiss Jude, fick deine Mutter» und dann habe er ihm halt die Faust gegeben (ASB 243).
2.2.5 Der Beschuldigte gab im Rahmen der Befragung vor Obergericht bezüglich der im Vollzug regelmässig auftretenden Probleme an, er sehe die anderen der Wohngruppe mittlerweile gar nicht mehr. Er dürfe nicht mit ihnen zusammen sein und nicht mit ihnen essen. Die Mitinsassen würden ihn nicht respektieren. Für die sei er einfach ein Kosovare. Mit den Betreuungspersonen verstehe er sich gut. Die Probleme seien immer mit den Mitinsassen, und immer mit den gleichen. Im Gefängnis seien die Leute halt sehr provokativ. Wenn sie eine schlechte Nachricht von zu Hause erhalten würden, würden sie das an den anderen Insassen rauslassen. Das einzige Problem, welches er mache, sei, dass er Jude sei und kiffe. Es sei einfacher für die Menschen, einem Juden die Schuld zu geben, als dass man sich selber sage «vielleicht ist das mein Fehler» (ASB 243, 245).
2.3 Es ist damit festzustellen, dass es seit dem Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 nicht zu Entwicklungen gekommen ist, welche im heutigen Zeitpunkt bezüglich der Anordnung der Verwahrung zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Mit der Vorinstanz (Urteil, S. 54) ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nach wie vor eine schwere psychische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die Krankheit war zum Tatzeitpunkt am 27. Dezember 2020 bereits vorhanden und stand gemäss Gutachten vom 8. April 2022 (S. 62 ff./AS 1100 ff. und S. 76 f./AS 1114 f.) mit der versuchten vorsätzlichen Tötung in einem Zusammenhang. In Bezug auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten äusserte sich die Sachverständige sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht dahingehend, dass dieser eine hohe Rückfallgefahr aufweise. Zwar lasse die Kraft für Gewaltdelikte bei einer MS-Erkrankung nach, der Beschuldigte sei aber noch aktiv und die Erkrankung enthalte Phasen der Verbesserungen und Verschlechterungen. Diese Einschätzung wird zudem durch die seit dem erstinstanzlichen Urteil in der JVA aufgetretenen Vorfälle bestätigt. Der Beschuldigte selber gab zudem im Rahmen der Befragung vor Obergericht an, die MS-Erkrankung wirke sich primär auf die Beine aus, Rumpf und Oberkörper trainiere er regelmässig und dort habe er keine wesentlichen körperlichen Einschränkungen. Es ergeben sich damit keine neuen Informationen oder Entwicklungen, die ein Abweichen von der Einschätzung im Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 und den auch diesem zugrundeliegenden gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Nach wie vor ist unklar, wie die MS-Erkrankung des Beschuldigten in Zukunft weiter verläuft und es ist denkbar, dass der Beschuldigte mittels Stich- oder Schusswaffen Gewaltdelikte durchführen kann, wie er dies im Übrigen auch in jüngster Zeit im aktuellen Vollzug nach wie vor selber wiederholt androhte. In diesem Sinne ist ihm weiterhin eine künftige Gefährlichkeit zu attestieren und die Voraussetzung der qualifizierten Gefährlichkeit zu bejahen.
2.4 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass sowohl eine vollzugsbegleitende ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im vorliegenden Fall ausgeschlossen erscheinen. Dafür wäre – im Gegensatz zur rein sichernden Verwahrung – die Erfolgsaussicht der Massnahme erforderlich. Diese ist indes mit Verweis auf das Scheitern der bereits jahrelangen stationären Massnahme im Zusammenhang mit dem alten Verfahren schlicht nicht vorhanden. Entsprechend kommt unter den gegebenen Voraussetzungen weder eine erneute Anordnung einer – bereits gescheiterten – stationären Massnahme noch die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme in Frage. So hielt denn auch die Gutachterin bereits im Gutachten vom 8. April 2022 (S. 75/AS 1113) fest, sie erachte eine solche als nicht aussichtsreich. Diese Einschätzung bestätigte sie sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung wie auch vor Obergericht. Angeordnete bzw. erzwungene Massnahmen würden beim Beschuldigten nicht funktionieren. Damit fehlt es bereits grundsätzlich am Therapiewillen. Das Scheitern der bereits jahrelangen Massnahme belegt denn auch die grundsätzliche Verweigerungshaltung, womit auch nicht davon auszugehen ist, dass sich ein entsprechender Wille nach Anlaufen einer erneut angeordneten Massnahme allenfalls doch noch entfalten könnte. Von einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu unterscheiden ist im Übrigen die von der Gutachterin im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass der Beschuldigte ein ihm zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Verwahrung angebotenes Therapieangebot auf freiwilliger Basis allenfalls annehmen könnte. Eine derartige freiwillige Therapie basiert auf einem Angebot im Rahmen des Verwahrungsvollzugs und ist nicht als strafvollzugsbegleitende ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung gibt es auch in diesem Zusammenhang keinen Grund, von den Feststellungen im Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 abzuweichen. Einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sind analog der bereits gescheiterten stationären Massnahme ebenfalls keine Erfolgsaussichten beschieden, da der Beschuldigte durch sein Verhalten keine Therapiewilligkeit an den Tag legt. Nachdem weder die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme noch einer stationären Massnahme gegeben sind, kommt damit einzig die Verwahrung in Frage. Deren Anordnung erweist sich damit auch als verhältnismässig.
2.5 Es ist damit im vorliegenden Verfahren die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Diese trifft im Vollzug mit der bereits durch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. Februar 2023 angeordneten Verwahrung zusammen. Treffen mehrere Verwahrungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Verwahrung vollzogen (6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017, E. 4 mit Verweis auf Art. 8 V-StGB-MStG; SR 311.01).
IX. Landesverweisung
1. Allgemeines
Betreffend allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung sowie zu den rechtlichen Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S 55 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Auch für die versuchte Tatbegehung ist die Landesverweisung auszusprechen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 3). Demzufolge ist der Beschuldigte als kosovarischer Staatsbürger grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Dabei ist insbesondere der Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte als Kleinkind in die Schweiz kam und hier aufgewachsen ist (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
2.2 Der Beschuldigte ist am 21. März 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist (Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 31. März 2023, ASSL 092 f.). Er hat hier den Kindergarten, die Primarschule und die Werkklasse besucht. Eine berufliche oder anderweitige Ausbildung hat er in der Folge weder in Angriff genommen noch abgeschlossen, sondern in Zürich als Tanzlehrer gearbeitet. Nach einem Jahr in Zürich eröffnete er in Grenchen eine Tanzschule, welche allerdings nach wenigen Monaten wegen schlechten Geschäftsgangs bereits wieder schliessen musste. Er rutschte anschliessend in die kriminelle Szene bzw. Drogenszene ab. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er hat drei Brüder und eine Schwester, welche in der Schweiz sind. Das Wohndomizil des Vaters ist in [Ort 1], dieser halte sich aber gemäss dem Beschuldigten auch im Kosovo auf. Es bestehen Schulden von insgesamt CHF 16'696.75. Der Beschuldigte wurde bis zu seinem Gefängniseintritt im Jahr 2011 mit insgesamt CHF 16'934.00 sozialhilferechtlich unterstützt. Seit seiner Inhaftierung am 7. April 2011 befand er sich bis heute durchgehend in Haft.
Der Beschuldigte erhielt ursprünglich am 25. Januar 1993 eine Niederlassungsbewilligung C. Diese wurde gemäss Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2015 widerrufen und die Wegweisung am Tag seiner Haftentlassung verfügt (Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 31. März 2023, ASSL 092). Der Beschuldigte verfügt damit bereits seit über zehn Jahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr.
2.2.1 Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASSL 272 ff.), dass es sein Wunsch sei, in den Kosovo, sein Heimatland, zurückzugehen. Er habe noch viele Leute im Kosovo, Vater, Tante, Cousins und Cousinen, und einen Ort, wo er schlafen könnte. Das würde reibungslos funktionieren. Seine MS-Erkrankung spreche nicht dagegen, dass er in den Kosovo gehe. Es wäre sogar noch besser, weil seine Tanten Ärztinnen seien, welche sich auf MS bei kleinen Kindern spezialisiert hätten. Er würde es als Chance ansehen und für seine Gesundheit wäre es viel besser. Er spreche die Sprache im Kosovo.
2.2.2 Im Rahmen der Befragung vor Obergericht sagte er aus, er flehe das Gericht an, er wolle zurück in den Kosovo. Dort könne er sich ein neues Leben aufbauen. Eine Landesverweisung wäre für ihn eine Chance und für seine Gesundheit viel besser. So gebe es dort Thermalbäder für kranke Leute sowie fortgeschrittene Medizin. Er sei in der Schweiz aufgewachsen, er könne so viele Sachen mitnehmen. Er bitte das Gericht, ihm diese Chance zu geben, dass er seinen Namen ändern und dort ein neues Leben aufbauen könne (ASB 243 f.).
2.2.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hierzulande zwar praktisch sein gesamtes Leben verbracht hat. Dies alleine führt jedoch noch nicht per se zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Festzustellen ist nämlich, dass seine Integration in verschiedener Hinsicht als gescheitert zu betrachten ist. Insbesondere seine wirtschaftliche und berufliche Integration muss von Beginn weg als schlicht nicht vorhanden bezeichnet werden. Nach dem Besuch der Werkklasse gelang es ihm – abgesehen von einigen Tätigkeiten als Tanzlehrer – nicht, eine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufzubauen. Er rutschte nach dem misslungenen kurzen Versuch mit einer eigenen Tanzschule vielmehr ins kriminelle Milieu ab und begann mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Aber auch eine soziale Integration in die Gesellschaft in der Schweiz ist kaum auszumachen. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Im Alter von 22 Jahren beging er schliesslich das Tötungsdelikt in Grenchen und befindet sich seither durchgehend in Haft. Im Zusammenhang mit diesem sowie weiteren gleichzeitig zu beurteilenden Delikten wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, einfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Hehlerei, vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Ein Härtefall aufgrund des langen Aufenthaltes in der Schweiz liegt mangels guter Integration nicht vor. Zudem verfügt er hier auch nicht über eine eigentliche Kernfamilie.
2.2.4 Wie der Beschuldigte selber angibt, verfügt er in seinem Heimatland Kosovo über ein vorhandenes und funktionierendes familiäres Netzwerk. Zudem spricht er auch die dortige Sprache. Er selber bat sowohl das erstinstanzliche wie auch das Berufungsgericht, in den Kosovo gehen zu dürfen, welchen er als sein Heimatland bezeichnet. Der Beschuldigte selber bekundet damit klarerweise kein persönliches und privates Interesse, nach einer Haftentlassung weiterhin in der Schweiz zu bleiben. Im Zusammenhang mit seiner MS-Erkrankung ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo unter anderem durch eine Universitätsklinik in Pristina grundsätzlich gewährleistet ist – worauf auch der Beschuldigte selbst hinweist – und er dort über ein entsprechendes Umfeld verfügt, welches eine allenfalls nötige Betreuung sicherstellen kann. Nicht zu berücksichtigen ist im heutigen Zeitpunkt, wie sich die Krankheit allenfalls längerfristig entwickeln kann und welche zusätzlichen Auswirkungen dies in Bezug auf die zukünftige gesundheitliche Situation möglicherweise haben kann. Die Vollzugsbehörde wird die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den vorliegenden Entscheid jedoch noch nicht Eingang gefunden haben.
2.2.5 Im Ergebnis ist ein schwerer persönlicher Härtefall unter Würdigung aller Umstände zu verneinen.
2.3 Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst bei Vorliegen eines Härtefalls des Landes zu verweisen wäre, da das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte beging zum wiederholten Mal eine schwere Straftat und wurde auch sonst wiederholt straffällig. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten wird im Zusammenhang mit Gewaltdelikten als hoch eingestuft und er verfügt – trotz MS-Erkrankung – zum heutigen Zeitpunkt immer noch über eine entsprechende Gefährlichkeit. Dies ergibt sich auch eindrücklich aus dem aktuellen Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025 (ASB 183 ff.). Der Beschuldigte nimmt in Bezug auf die Therapie eine Verweigerungshaltung ein, übernimmt keine Verantwortung und bemüht sich nicht um eine Besserung seiner Legalprognose. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits schwere Gewaltdelikte beging und weiterhin mit schweren Delikten droht, er weiterhin als gefährlich einzustufen ist und es wahrscheinlich ist, dass er auch in Zukunft wieder Delikte begehen wird, ist das öffentliche Interesse als sehr gewichtig einzuschätzen und überwiegt zum vornherein das untergeordnete private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschuldigte selber kein persönliches und privates Interesse, nach einer Haftentlassung weiterhin in der Schweiz zu bleiben, bekundet.
2.4 Zusammenfassend erweist sich demnach eine Landesverweisung als angezeigt. Mit Blick auf die Schwere der Tat und die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren.
3. SIS-Ausschreibung
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Der Staat Kosovo ist nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und nicht Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens EU/EFTA-Staaten (FZA). Der Beschuldigte ist daher auch nicht Bürger der EU und kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wurde vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt dies bereits für eine SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte wurde zudem zu einem Strafmass von deutlich über 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiter weist der Beschuldigte – nebst der heutigen Verurteilung – eine weitere Vorstrafe wegen einer vorsätzlichen Tötung auf. Dabei handelt es sich um Straftaten von erheblicher Schwere. Dazu kommen die erwähnte künftige Gefährlichkeit, die hohe Rückfallgefahr betreffend Gewaltdelikte sowie die Verweigerungshaltung bzw. fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschuldigten im Vollzug. Dadurch wird insgesamt die öffentliche Sicherheit und Ordnung zweifelsohne erheblich gefährdet. Die Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben.
X. Zivilforderungen
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Zivilforderungen im Strafprozess kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 60 ff.) verwiesen werden.
2. Genugtuungsforderung des Privatklägers
2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil, S. 61) ist festzuhalten, dass der Privatkläger sich mit der von seiner Vertreterin eingereichten Strafanzeige vom 21. Januar 2021 ausdrücklich als Privatkläger sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt konstituierte. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren unterbricht die zivilrechtliche Verjährung, wobei auch für den Zivilanspruch die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt (BSK StPO-Dolge, Art.122 StPO N 91). Mit der genannten Eingabe des Privatklägers erhob dieser mit genügender Bestimmtheit und frühzeitig die Adhäsionsklage. Die fragliche Genugtuungsforderung ist damit noch nicht verjährt.
2.2 Der Privatkläger wurde durch die strafbare Handlung des Beschuldigten nicht körperlich verletzt und es sind auch keine psychischen Schäden dokumentiert, womit eine Genugtuung gestützt auf Art. 47 OR von vornherein nicht zugesprochen werden kann.
2.3 Gemäss Art. 49 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf die Leistung von Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und dies nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 62 f.) ist festzustellen, dass die Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers angesichts des massiven Angriffs des Beschuldigten ohne Zweifel als hinreichend schwer zu erachten ist. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020 erscheint mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Genugtuungsforderung des Beschuldigten
Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich unterlegen ist, besteht zum vornherein kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung. Ausserdem wurden im vorliegenden Verfahren auch keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angewendet, welche einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung begründen würden. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren in Haft befand. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung ist daher vollumfänglich abzuweisen.
XI. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Kostenentscheid der Vor-instanz zu bestätigen und die erstinstanzlichen Kosten sind in vollem Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatkläger
Ebenso zu bestätigen ist die als angemessen erachtete und zugesprochene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers samt Rückforderungsvorbehalt des Staates und Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
1.3 Amtliche Verteidigung
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, deren Höhe in Rechtskraft erwachsen ist, ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 64 ff.) zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist der Rückforderungsvorbehalt des Staates.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos. Der Schuldspruch, die Verwahrung, die Landesverweisung wie auch die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger werden bestätigt, wobei die Dauer sowohl der Freiheitsstrafe wie auch der Landesverweisung gar höher ausfällt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war demgegenüber erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO damit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 19'725.00, zu tragen.
2.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 10,75 Stunden aus. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Die Honorarnote ist entsprechend um die Dauer von 6 Stunden zu ergänzen. Demgegenüber wurde die Urteilseröffnung mit 1 Stunde veranschlagt, obwohl diese nur rund eine Viertelstunde dauerte. Die entsprechende Position ist daher auf eine halbe Stunde zu kürzen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand für das Berufungsverfahren beläuft sich demnach auf insgesamt 16.25 Stunden. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde (bzw. 0.42 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde), ausmachend CHF 3'064.40, zu entgelten. Zuzüglich Auslagen von CHF 126.35 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 222.30, ausmachend CHF 17.10, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 2'968.45, ausmachend CHF 240.45, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf insgesamt auf CHF 3'448.30. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber dem Beschuldigten für den vollen Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'911.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 300.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. auf CHF 351.00, entsprechend CHF 27.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 4'608.35, entsprechend CHF 373.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Amtliche Verteidigung
Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 104,65 Stunden aus. Vorab gilt es zu erwähnen, dass der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung CHF 190.00, und nicht wie von Rechtsanwalt Burkhalter geltend gemacht CHF 200.00 beträgt. Die Kostennote ist entsprechend anzupassen. Folgende in der Kostennote geltend gemachten Positionen sind ausserdem zu streichen bzw. auf ein angemessenes Mass zu kürzen:
|
Position |
Geltend gemacht (h) |
Angemessen (h) |
Grund |
|
10.10.23 (V 549 […]) |
4 |
3 |
Überhöhter Aufwand |
|
11.10.23 (V550 […]) |
2 |
0 |
Entschädigung für Nachbearbeitung (UG-Besuch) im Umfang von 2 Stunden bereits durch Vorinstanz |
|
05.12.23 (V555 […]) |
0.15 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
05.12.23 (V556 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
07.12.2023 (V557 […]) |
0.15 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
11.12.23 (V558 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
13.12.23 (V559 […]) |
0.75 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
10.01.24 (V 562 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
05.02.24 (V563 […]) |
1 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
15.03.24 (V565: Aktenstudium) |
8 |
4 |
Überhöhter Aufwand (RA Burkhalter hatte bereits Kenntnis der Akten) |
|
18.03.24 (V564 […]) |
1.5 |
0.5 |
Überhöhter Aufwand |
|
19.03.24 (V565 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
20.03.24 (V566 […]) |
1 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
28.03.24 (V658 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
05.04.24 (V569[…]) |
0.25 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
10.04.24 (V570 […]) |
0.15 |
0.10 |
Überhöhter Aufwand |
|
22.04.24 (E431 […]) |
7 |
6 |
Überhöhter Aufwand |
|
06.05.24 (V572 […]) |
0.25 |
0.15 |
Überhöhter Aufwand |
|
15.05.24 (V573 […]) |
0.25 |
0.15 |
Überhöhter Aufwand |
|
17.05.24 (V575 […]) |
0.25 |
0.15 |
Überhöhter Aufwand |
|
10.06.24 (E438 […]) |
3 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
21.06.24 (V578 […]) |
0.25 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
16.08.24 (V579 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
29.10.24 (V581 […]) |
0.15 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
16.12.24 (V587 […]) |
0.75 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
24.12.24 (V588 […]) |
1 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
06.01.25 (V589 […]) |
0.25 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
10.01.25 (E464 […]) |
1 |
0.25 |
Überhöhter Aufwand |
|
20.01.25 (V592 […]) |
2 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
24.01.25 (V594 […]) |
0.75 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
17.02.25 (V599 […]) |
0.15 |
0.10 |
Überhöhter Aufwand |
|
21.02.25 (V600 […]) |
0.25 |
0.15 |
Überhöhter Aufwand |
|
25.03.25 (V602 […]) |
0.25 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
08.04.25 (Schreiben von Mandant […]) |
0.25 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
23.04.25 (V607 […]) |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
02.07.25 (E492 […]) |
1.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
02.07.25 (Besprechung […]) |
2.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
14.08.25 (V616 […]) |
0.15 |
0.10 |
Überhöhter Aufwand |
|
28.08.25 (V618 […]) |
0.15 |
0.10 |
Überhöhter Aufwand |
|
04.09.25 (V622 […] |
0.5 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
16.09.25 (Gesuch […]) |
0.25 |
0.15 |
Überhöhter Aufwand |
|
29.09.25 (V625 […] |
0.15 |
0.10 |
Überhöhter Aufwand |
|
29.09.25 (V626 […] |
0.15 |
0.10 |
Überhöhter Aufwand |
|
14.10.25 (V633 […] |
0.15 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
23.10.25 (V636 […] |
1 |
0.5 |
Überhöhter Aufwand |
|
20.11.25 (V645 […] |
1 |
0 |
Sachfremder Aufwand |
|
24.11.25 (HV) |
8 |
6 |
Überhöhter Aufwand |
|
25.11.25 (Urteilseröffnung) |
2 |
0.5 |
Überhöhter Aufwand |
Anzumerken gilt es, dass die Positionen, welche mit «Sachfremder Aufwand» begründet werden, hauptsächlich die Haftbedingungen sowie Verfahren vor Bundesgericht betreffen und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Bei den Positionen mit «Überhöhter Aufwand» handelt es sich grösstenteils um Kenntnisnahmen von Kurz- und Kürzestverfügungen, aber bspw. auch um eine unaufgefordert eingereichte erneute Stellungnahme oder einen 3-Zeiler betreffend Akteneinsicht. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzungen resultiert ein Arbeitsaufwand von noch 69 Stunden. Die Zeit für die An- und Rückreise (Aarau-Solothurn-Aarau) sowohl am 24. wie auch am 25. November 2025 wurden in der Honorarnote noch nicht berücksichtigt. Diese ist entsprechend um die Dauer von 3 Stunden zu ergänzen, wonach ein Arbeitsaufwand von total 72 Stunden à CHF 190.00 und damit ein Honorar von CHF 13'680.00 resultiert.
Betreffend die Auslagen ist Folgendes festzustellen: Bei den Positionen, welche gänzlich gestrichen wurden, werden auch die dazu geltend gemachten Auslagen (Porti, Porti LSI, Klientenkopien) gestrichen und nicht vergütet. Die Position «Kopie Verfahrensakten 1170+1167» vom 15.03.24 wurde zudem vollumfänglich gestrichen, da dies bereits durch die Vorinstanz entschädigt wurde. Entschädigt werden ausserdem lediglich Aktenkopien des Berufungsverfahrendossiers bis zum 15. März 2024 (Zustellung der Akten an Rechtsanwalt Burkhalter zur Einsicht, 43 Seiten). Im Ergebnis werden 411 Kopien, CHF 46.20 Porti sowie 75.60 Porti LSI entschädigt. Ausserdem wird eine Wegentschädigung von total 420.00 gutgeschrieben. Es ergeben sich Auslagen von total CHF 747.30.
Die Entschädigung für Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 15'586.45 (Honorar CHF 13'680.00, Auslagen CHF 747.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'370.60, entsprechend CHF 182.55, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 12'056.70, entsprechend CHF 976.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 64, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 126 Abs. 1, Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1. A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27. Dezember 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
3. A.___ wird verwahrt.
4. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Messer, Victorinox, Handgriff schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) der JVA Solothurn, […] herausgegeben, wobei innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten.
6. A.___ wird verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2020, zu bezahlen.
7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
8. a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'921.30 (Honorar CHF 5'246.70, Auslagen CHF 251.25, 7,7 % MwSt. CHF 423.35) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'259.85 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 161.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'448.30 (Honorar CHF 3'064.40, Auslagen CHF 126.35, 7,7 % MwSt. auf CHF 222.30, entsprechend CHF 17.10, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 2'968.45, entsprechend CHF 240.45) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'911.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 300.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. auf CHF 351.00, entsprechend CHF 27.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 4'608.35, entsprechend CHF 373.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 15'586.45 (Honorar CHF 13'680.00, Auslagen CHF 747.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'370.60, entsprechend CHF 182.55, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 12'056.70, entsprechend CHF 976.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13’000.00, total CHF 40'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 19'725.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter