Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 27. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Hunkeler   

Oberrichter Rauber    

Gerichtsschreiber Kaufmann

 

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfacher Betrug


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.      A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

2.      Rechtsanwältin Annemarie Muhr, als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf die von der Verteidigerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Rechtsanwältin Annemarie Muhr stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (Aktenseite Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 125):

 

1.    Ziffer 3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben.

2.    Es sei auf die Landesverweisung zu verzichten.

3.    Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.

4.    Herrn A.___ sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 3. Oktober 2018 erstattete der Regionale Sozialdienst […] (nachfolgend: Sozialdienst) Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz und stellte Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Der Sozialdienst führte hierzu aus, dass der Beschuldigte, seine Ehefrau und deren vier gemeinsame Kinder seit dem 1. Januar 2017 finanziell unterstützt würden. Zur Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit habe der Sozialdienst die Kontoauszüge aller bestehenden Konten zwischen Juni 2017 und Juni 2018 eingefordert. Nach Prüfung der Auszüge habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2017 bis Juni 2018 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit generiert und dieses dem Sozialdienst nicht gemeldet habe. Er habe so seine Auskunfts- und Deklarationspflicht verletzt und Sozialhilfegelder im Betrag von mindestens CHF 10'050.00 unrechtmässig bezogen.

 

2. Am 10. Oktober 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 689) und erliess am 4. Februar 2019 eine konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 690).

 

3. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt (AS 713).

 

4. Am 30. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Anklage wegen mehrfachen Betrugs, evtl. mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, subevtl. mehrfacher Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 1 ff.).

 

5. Am 24. Januar 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (ASBW 107 ff.):

 

1.      A.___ hat sich des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. September 2017 bis am 13. August 2018, schuldig gemacht.

2.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.      A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

4.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird auf CHF 7'189.85 (Honorar CHF 6'135.00, Auslagen CHF 540.80, 7,7 % MwSt. CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 131.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.      Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'110.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit A.___ CHF 2'110.00 zu bezahlen hat.

 

6. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 31. Januar 2022 die Berufung anmelden (ASBW 103). Nach Zustellung des begründeten Urteils (ASBW 107 ff.) liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 20. November 2023 erklären, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte. Er liess einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kanton beantragen (ASB 2 f.).

 

7. Mit Eingabe vom 27. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 8).

 

8. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin zur Berufungsverhandlung auf den 27. August 2024 vorgeladen (ASB 11 f.).

 

 

II. Formelles

 

1. Anwendbares Recht

 

1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

1.2 Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung gelangt.

 

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

Anlässlich der Vorbemerkungen in der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt zurückziehen. Indem der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt akzeptiert, ist dieses hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Betrugs (Urteilsziffer 1) unter Einschluss der Strafzumessung (Urteilsziffer 2) in Rechtskraft erwachsen. Zudem ist Urteilsziffer 4 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) in teilweise Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet daher nur noch der von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweis (Urteilsziffer 3) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt.

 

 

III. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ist ein Ausländer, der wegen Betrugs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.

 

Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zum Landesverweis und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend dargelegt (Urteilsseite [nachfolgend: US] 26 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion einzugehen.

 

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) (bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[EMRK, SR 0.101]) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.).

 

2. Landesverweisung

 

2.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe grundsätzlich erfüllt. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv anzuwenden.

 

2.2 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in der heutigen Republik Kosovo geboren und reiste im Jahr 1987 im Rahmen des Familiennachzuges mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz. Seither hat er durchgehend hier gelebt, womit er auch die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat. Er ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in [Ort]. Der Beschuldigte verfügt somit in der Schweiz über eine Kernfamilie. Bis auf seinen Vater leben alle seine näheren Verwandten in der Schweiz (ASB 118). Die lange Aufenthaltsdauer (er lebt in der Schweiz seit er elfjährig ist) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz während vier Jahren die (obligatorische) Schule besucht (AS 782). Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Anderweitig ist er in der Schweiz aber kaum integriert, so sind den Akten bspw. keine sozialen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen liessen. Er gab zwar anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht an, dass er bei einer früheren Arbeitsstelle regelmässig den Arbeitskollegen beim Hornussen zugeschaut habe (ASB 121), sonst sind keine sozialen oder gesellschaftlichen Tätigkeiten (bspw. in einem Verein, mit Freunden oder Arbeitskollegen) ersichtlich. Er macht keine Kontakte oder Freundschaften geltend, die über das Berufliche und Familiäre hinausgehen würden und nennt auch keine Freizeitaktivitäten im Allgemeinen. Im Gegenteil gab der Beschuldigte in seiner Befragung vor dem Berufungsgericht an, dass er in seiner Freizeit «nichts» mache. Er sei gerne zu Hause. Letzteres bestärkt die Einschätzung des Migrationsamts, wonach der Grad seiner Integration nicht annährend der langen Aufenthaltsdauer entspricht (AS 457). Die soziale Integration des Beschuldigten ist insgesamt als unterdurchschnittlich bis schlecht zu bezeichnen.

 

Hinzu kommt, dass auch die wirtschaftliche Integration als deutlich unterdurchschnittlich bezeichnet werden muss: Den beigezogenen Migrationsakten (AS 781 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit ca. 1994 an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Ab dem 1. Juli 2011 war der Beschuldigte als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Über ihn wurde am 15. November 2016 der Konkurs eröffnet. Zwischen dem 21. Januar 2001 und dem 12. Juli 2012 sowie ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2018 bezogen der Beschuldigte und seine Familie Sozialhilfe im Umfang von insgesamt CHF 108'590.60. Ausserdem haben sich bei ihm stetig Schulden angehäuft, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (ASB 113 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar 2019 verzeichnete er zu diesem Zeitpunkt sechs Betreibungen in Höhe von CHF 14'428.30 sowie 211 Verlustscheine im Betrag von CHF 298'979.40 und war damit massiv überschuldet (Aktenseite Migrationsamt [nachfolgend: ASM] 352 ff.) Die aktuell offenen Betreibungen belaufen sich gemäss den eingereichten Unterlagen vom 5. August 2024 auf CHF 68'095.20 (ASB 34). Vor dem Obergericht sprach der Beschuldigte sodann bereits von über CHF 80'000.00 offenen Betreibungen (ASB 114). Der Beschuldigte und seine Ehefrau wurden am 31. Januar 2019 vom Migrationsamt aufgrund der bestehenden Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe verwarnt (ASM 365). Ihnen wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass sich die finanzielle Lage nicht verbessere. Aktuell arbeitet der Beschuldigte bei der B.___ GmbH (ASB 30 ff.). Er machte – ausser einer zweiwöchigen Ausbildung als Betontrennfachmann und einer abgebrochenen Anlehre zum Papiermaschinisten – nie eine Berufsausbildung und schaffte es trotz diverser Anstellungen nicht, längerfristig von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Angesichts seiner grossen Erfahrung im Baubereich ist es nicht nachvollziehbar, wieso es ihm nicht gelungen ist, über längere Zeit einer genügend gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend liegen hohe bezogene Sozialhilfeleistungen wie auch beträchtliche Schulden vor. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beschuldigte zwar beruflich etwas stabilisiert und verfügt über eine Festanstellung. Jedoch kündigte er ohne triftigen Grund (er sei lieber zu zweit auf der Baustelle als alleine, ASB 114 f.) seine Arbeitsstelle bei der C.___ AG und verdient bei seiner neuen Stelle bei der B.___ GmbH pro Monat brutto CHF 6’350.00, also fast CHF 1'000.00 weniger als beim vorherigen Arbeitgeber (CHF 7'264.00). Er unterliegt noch immer einer Lohnpfändung, wobei im laufenden Pfändungsjahr CHF 8'712.75 gepfändet werden konnten (ASB 22). Ein nachhaltiger Abbau des Schuldenbergs ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschuldigte bei der neuen Arbeitsstelle deutlich weniger verdient als das von der Schuldensanierung berechnete Existenzminimum (CHF 6'705.00). Er bemühe sich zwar darum, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Erfolgsaussichten dieses Unterfangens dürften jedoch gering sein, zumal es eine Wohnung für eine sechsköpfige Familie sein muss und er momentan keinen übermässig hohen Mietzins bezahlt (CHF 1'680.00, ASB 98). Dass er sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, ist zwar erfreulich, vermag aber keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die Einschätzung seiner beruflichen Integration zu bewirken. Insbesondere ist unverständlich, dass sich der Beschuldigte angesichts der angedrohten Wegweisung aus der Schweiz nicht stärker um eine Verbesserung der finanziellen Lage bemühte. Bezeichnend ist zudem, dass der Beschuldigte keine Steuererklärung einreichte und darum nach Ermessen veranlagt wurde, was in der Regel zu einer höheren Steuerrechnung führt.

 

Über seinen Gesundheitszustand kann den Akten lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in der Vergangenheit «ein bisschen» unter Alkohol- und Spielsucht gelitten habe (AS 782). Weiter lässt sich den Akten dazu nichts entnehmen. Vor Obergericht sagte er aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (ASB 113). Es sind mithin keine namhaften Beschwerden oder gesundheitlichen Defizite bekannt.

 

Der Beschuldigte trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12./13. Januar 2000 wurde er wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 24 Monaten und zu einer Landesverweisung von 5 Jahren, letztere bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (AS 176 ff.). Weiter wurde er zu fünf Bussen in Höhe von je CHF 60.00 bzw. CHF 50.00 wegen Strassenverkehrsdelikten und Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr verurteilt (ASM 249 f., ASM 247 f., ASM 245 f., ASM 243 f., ASM 208). Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. März 2010 wurde er zudem zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'200.00 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (AS 686 ff.). Seine wiederholte Delinquenz verdeutlicht, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz fortdauernd missachtet, womit sie negativ ins Gewicht fällt. Er stellt offensichtlich die Verfolgung seiner persönlichen Interessen und Bedürfnisse über die schweizerische Rechtsordnung. Die durch ihn begangenen Rechtsverletzungen sprechen gegen sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. So wurde ihm aufgrund seines Verhaltens bereits mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2001 die Ausweisung aus der Schweiz für den Fall angedroht, dass er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Am 30. April 2010 wurde er sodann aufgrund seines straffälligen Verhaltens gemahnt (AS 456, AS 468 f., AS 470 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte rechtskräftige Verurteilung 14 Jahre zurückliegt und er seither (das vorliegende Strafverfahren ausgenommen) mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt gekommen ist.

 

Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben kaum Verbindungen zum Herkunftsland Kosovo. Anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht sagte er aus, dass er seit dem Jahr 2000 nur dreimal aufgrund von Todesfällen in den Kosovo gereist sei (ASB 117). Er spricht jedoch Albanisch und kennt auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Es bestehen in begrenztem Umfang verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatland. Aus seiner engeren Verwandtschaft lebt nur sein Vater noch dort, mit diesem habe er aber kaum mehr Kontakt (ASB 117). Weiter leben ein Onkel und mehrere Cousins von ihm im Kosovo (ASB 118). Weitere nahe Verwandte befinden sich gemäss seinen Aussagen in der Schweiz oder in Deutschland. Trotzdem ist nicht absehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht würde integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, zumal ihn neben seinem Vater auch sein Onkel oder seine Cousins dabei unterstützen könnten. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

 

Bei der Frage nach dem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sind sodann die Familienverhältnisse des Beschuldigten zu beurteilen. Dabei kommt dem Familienkreis der Kernfamilie besondere Bedeutung und Schutz zu (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Im Hinblick auf Kinder gilt es, deren Wohl nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) und Art. 11 Abs. 1 BV in der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3). Sodann ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f. mit Verweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] El Ghaltet gegen Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27, 28 und 46: «[…] must place the best interest of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it»). Zu den familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz und in seinem Heimatland ist bekannt, dass die Ehe des Beschuldigten mit D.___ (geb. […], kosovarische Staatsangehörige) am 5. Januar 2006 in der Republik Kosovo geschlossen wurde (ASM 236). Das vom Beschuldigten am 30. Januar 2007 bei der Migrationsbehörde eingereichte Familiennachzugsgesuch wurde am 17. Juli 2007 bewilligt. Am 22. Mai 2007 kam die gemeinsame Tochter E.___ in der Republik Kosovo zur Welt. Am 19. August 2007 reiste die Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2007 wurde D.___ eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn erteilt. Gleichentags wurde der Tochter E.___ eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Ehe sind drei weitere Kinder entsprungen, welche in der Schweiz geboren sind (Jahrgang 2009, 2012 und 2015) und alle über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (AS 449 f.). Der Beschuldigte führt seit rund 14 Jahren, soweit beurteilbar, eine intakte Ehe und ein intaktes Familienleben in der Schweiz. Die Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden.

 

Es ist offensichtlich, dass die Kinder grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 3 KRK und Art. 11 BV fallen. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist. Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024).

 

Ob zwischen den Kindern und dem Beschuldigten von einer nahen bzw. auch tatsächlich gelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch ist nicht aktenkundig, ob dem Beschuldigten Erziehungsfähigkeit zukommt. Bekannt ist lediglich, dass die Familie noch intakt ist und in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Nebst der Mutter des Beschuldigten halten sich noch zwei Brüder und drei Schwestern von ihm in der Schweiz auf, wobei alle in [Ort] wohnen (ASB 5 f.). Der Vater hingegen resultiert gemäss ZEMIS seit dem 31. Mai 2000 als ausgereist (AS 324 f.). Damit leben, bis auf den Vater, die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte beschreibt im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung das Verhältnis innerhalb der Familie als «wunderbar», weitere Angaben dazu macht er nicht. Wie es sonst um das Beziehungsverhältnis steht, lässt sich den Akten nicht entnehmen und muss daher offen bleiben. Allein der Umstand, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten stark treffen und die Beziehung zu seinen Familienangehörigen erschwert würde, begründet indes noch keinen schweren persönlichen Härtefall.

 

In diesem Zusammenhang ist indes klar festzuhalten, dass der Beschuldigte gewusst hat, was auf dem Spiel steht. Seine Frau lebt seit dem Jahr 2007 hier in der Schweiz, die älteste Tochter ist im gleichen Jahr geboren. Spätestens seit dann hat der Beschuldigte gewusst, dass er eine Verantwortung als Familienvater wahrzunehmen hat – und zwar in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. Er hat bereits sieben Jahre zuvor mit dem bedingten Landesverweis eine deutliche Warnung erhalten und auch die Migrationsbehörden haben ihn in der Folge mehrfach verwarnt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wieso er diese Verantwortung nicht wahrgenommen hat. Im Gegenteil hat er trotz aller vorgängigen Verurteilungen und Verwarnungen die Sozialbehörden betrogen und Gelder ertrogen, auf die er kein Anrecht gehabt hat. Dies tat er mit erheblicher krimineller Energie, mehrfach und über eine lange Zeit, zulasten der Allgemeinheit, aber auch zulasten anderer Sozialhilfeempfänger, die durch Taten wie jene des Beschuldigten in Verruf geraten.

 

Die Ehefrau und Kinder verfügen über denselben Aufenthaltsstatus wie der Beschuldigte. Der Ehefrau wäre es – angesichts der Tatsache, dass sie erst mit 23 Jahren in die Schweiz gekommen ist und damit mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, sie der deutschen Sprache kaum mächtig ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher von einer grundsätzlich mangelnden Integration auszugehen ist – zweifelsohne zuzumuten, das Eheleben auch im Kosovo weiterzuführen (AS 457, ASB 116). Jedoch haben die Kinder im Alter von 17, 15, 12 und 9 Jahren (mit Ausnahme der ältesten Tochter) ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht. Im Falle einer Landesverweisung sind zwei verschiedene Szenarien denkbar: So ist einerseits möglich, dass der Beschuldigte alleine in den Kosovo reist und seine Frau und die Kinder in der Schweiz verbleiben. In diesem Fall gäbe es für die Kinder – abgesehen davon, dass ihr Vater ausgewiesen würde und der Kontakt nur noch über Kommunikationsmittel stattfände – keine weitere Veränderung. Sie könnten weiterhin in der Schweiz zur Schule gehen und würden den Rest ihres Umfelds beibehalten. Andererseits ist es aufgrund der ebenfalls schlechten Integration der Ehefrau (sprachlich, sozial und wirtschaftlich) denkbar, dass diese ihrem Ehemann in ihr Heimatland folgen würde. In diesem Fall sind die hypothetischen Folgen für die Kinder zu prüfen. Die beiden älteren Kinder befinden sich zurzeit in der Berufslehre und werden in absehbarer Zeit volljährig. Ihnen ist es möglich, auch im Falle der Rückreise der Mutter in den Kosovo hierzubleiben und bis zur Volljährigkeit bei der Mutter des Beschuldigten oder einem seiner fünf ebenfalls in [Ort] lebenden Geschwister unterzukommen. Das erweiterte familiäre Umfeld der Kinder befindet sich in deren unmittelbarer Nähe, weshalb ein Verbleib in der Schweiz ohne die Eltern für sie nicht unmöglich erscheint. Die beiden jüngeren Kinder befinden sich hingegen noch immer in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb diesen zuzumuten wäre, mit den Eltern in ihr Heimatland zurückzukehren. Es kann zudem, wie bereits durch das Migrationsamt mittels Verfügung vom 31. Januar 2019 festgehalten wurde (AS 458), davon ausgegangen werden, dass auch den Kindern die heimatliche Sprache und Kultur durch die Eltern und die gelegentlichen Ferienaufenthalte im Heimatland hinreichend vermittelt wurden, was eine Wiedereingliederung vereinfacht. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten verstehen seine Kinder zwar die albanische Sprache und können diese zu «so 10-15%» auch sprechen. Schreiben können die Kinder die Sprache nach seinen Angaben nicht (ASB 117). Die Frau des Beschuldigten nahm jedoch, wenn sie in den Kosovo in die Ferien ging, jeweils die Kinder mit. Sie spricht kaum Deutsch und dürfte mit den Kindern grösstenteils Albanisch sprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Kinder die Sprache zumindest in den Grundzügen beherrschen. Zudem sind sie in einem Alter, in dem auch das Lesen und Schreiben auf Albanisch innert kurzer Zeit möglich sein sollte, zumal die albanische Sprache ebenfalls in der lateinischen Schrift geschrieben wird.

 

In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist – in Anwendung der vom Bundesgericht gebotenen restriktiven Auslegung – ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder sozial noch wirtschaftlich überdurchschnittlich integriert, im Gegenteil. Einzig die lange Anwesenheitsdauer und seine familiäre Situation sprechen für das Bejahen eines schweren persönlichen Härtefalls, wobei seine lange Aufenthaltsdauer durch seine insgesamt eher schlechte Integration arg relativiert wird. Zweifellos trifft ein Landesverweis die Familie des Beschuldigten stark, da seine Beziehung zu seinen Familienangehörigen erschwert wird. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ist es aber möglich und zumutbar, den Kontakt mit dem Beschuldigten – unabhängig vom gewählten Szenario – aufrecht zu erhalten. Es ist daher eine Landesverweisung auszusprechen.

 

2.3 Es erübrigt sich, nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, da ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird.

 

2.4 Zur Dauer der Landesverweisung ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten gemäss der rechtskräftigen Strafzumessung des erstinstanzlichen Gerichts als leicht bemessen und er – bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde. Die privaten, familiären Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind gross, wie in der Subsumtion ausführlich dargelegt. Zwar sind auch die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten – gerade aufgrund der Kosten, die er für die öffentliche Hand generiert – gross. Da der Beschuldigte aber glaubhaft darlegte, dass er nur einen eingeschränkten Bezug zum Kosovo hat, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine Landesverweisung für die Minimaldauer von fünf Jahren als ausreichend.

 

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

 

3.1 Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit Verweis auf E. 4.4 - 4.8).

 

3.2 Das erforderliche Mindestmass der abstrakten Strafdrohung ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte ist als Kosovare Drittstaatenangehöriger und liess sich mehrfachen Betrug zuschulden kommen, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Er wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ebenfalls klar gegeben. Die Landesverweisung ist folglich im SIS auszuschreiben.

 

 

VI. Kosten und Entschädigungen

 

1. Vorinstanz

 

1.1 Der Beschuldigte zog seine Berufung im Schuld- und Strafpunkt zurück, weshalb sich das Berufungsgericht nur noch mit der Frage des Landesverweises zu beschäftigen hatte. Ein solcher wurde vom Berufungsgericht ausgesprochen und das erstinstanzliche Urteil erwuchs im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft. Es ist daher angemessen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’110.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

1.2 Folglich bleiben vorbehalten sowohl der vollumfängliche Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren als auch der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt., ausmachend CHF 131.20) für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 7’189.85.

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte somit nur in einem Nebenpunkt erfolgreich: Es wurde zwar eine Landesverweisung ausgesprochen, diese erfolgte aber lediglich im Umfang von fünf Jahren statt der von der Vorinstanz ausgesprochenen sieben Jahre. Das Berufungsgericht hatte sich aufgrund des erst anlässlich der Verhandlung erfolgten Rückzugs der Berufung im Schuld- und Strafpunkt gemäss Berufungserklärung vom 20. November 2023 (ASB 2 f.) vorzubereiten. Der Aufwand des Berufungsgerichts fiel entsprechend nur marginal geringer aus, als wenn an der Berufungserklärung vollumfänglich festgehalten worden wäre. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00, somit dem Beschuldigten zu 90% (CHF 4’590.00) und dem Staat zu 10% (CHF 510.00) aufzuerlegen.

 

2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung aus einem Aufwand von 16.42 Stunden, Auslagen von CHF 161.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 339.80 entsprechend CHF 26.15 sowie 8,1% MwSt. auf CHF 2'941.25, entsprechend CHF 238.25 (ASB 140 f.). Die Honorarnote ist insofern zu kürzen, als dass die Berufungsverhandlung (90 statt 120 Minuten) und die mündliche Urteilseröffnung (20 statt 45 Minuten) weniger lange dauerten als von der amtlichen Verteidigerin angenommen. Zudem wird von ihr eine Nachbesprechung von je 15 Minuten sowohl nach der Berufungsverhandlung als auch nach der Urteilseröffnung geltend gemacht. Die erste davon ist nicht notwendig und daher auch nicht zu entschädigen. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin ist folglich um insgesamt 70 Minuten zu kürzen. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und MwSt. ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Annemarie Muhr, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'305.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90% (CHF 2'975.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 41, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 66a StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 389 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 426 ff. StPO erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2022 hat sich A.___ des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. September 2017 bis am 13. August 2018, schuldig gemacht.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg- Wasseramt vom 24. Januar 2022 wird A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.    A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

4.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2022 wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'189.85 (Honorar CHF 6'135.00, Auslagen CHF 540.80, 7,7 % MwSt. CHF 514.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'835.35 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 131.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'110.00, zu bezahlen.

6.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'305.85 (Honorar CHF 2'897.50, Auslagen CHF 161.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 339.80 entsprechend CHF 26.15 sowie 8,1% MwSt. auf CHF 2'719.60, entsprechend CHF 220.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90% (CHF 2'975.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.    A.___ hat 90% der Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00, folglich CHF 4’590.00 zu bezahlen. Der Rest (CHF 510.00) geht zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Kaufmann

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 aufgehoben.