Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Diebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Es erscheint zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Beschuldigte bleibt der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung sowie auf die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Wehrle für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Ziffern des Urteils vom 14.06.2023 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Ziffer 1 in Bezug auf Vorhalt Ziffer 1.7 der AKS
- Ziffer 2 lit. a in Bezug auf die Vorhalte Ziffer 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.8 der AKS
- Ziffer 2 lit. b in Bezug auf die Vorhalte Ziffern 2.1. - 2.5 der AKS
- Ziffer 2 lit. c in Bezug auf die Vorhalte Ziffern 3.1 und 3.2 der AKS
- Ziffer 2 lit. e in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 5 der AKS
- Ziffer 2 lit. f in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 6 der AKS
- Ziffer 2 lit. h in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 9 der AKS
- Ziffer 2 lit. i Bezug auf den Vorhalt Ziffer 10 der AKS
- Ziffer 2 lit. j in Bezuq auf den Vorhalt Ziffer 11.2 der AKS
- Ziffer 2 lit. k in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 12.1 der AKS
- Ziffer 3 lit. b und c
- Ziffern 5 - 9
2. Es sei der Berufungskläger freizusprechen vom
- Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 19.07.2018 z. N. von B.___
(Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.2; Schuldspruch Ziffer 2 lit. a des Urteils vom 14.06.2023 in Bezug auf Ziffer 1.2)
- Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018
(Vorhalt Anklageschrift Ziffer 4; Schuldspruch Ziffer 2 lit. d des Urteils vom 14.06.2023)
- Vorwurf der mehrfachen Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021
(Vorhalt Anklageschrift 11.2; Schuldspruch Ziffer 2 lit. j in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 11.2)
- Vorwurf wegen Urkundenfälschung, angeblich begangen am 16.08.2018
(Vorhalt Anklageschrift Ziffer 7; Schuldspruch Ziffer 2 lit. g des Urteils vom 14.06.2023)
3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
4. Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) von C.___ sei abzuweisen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers sei gemäss eingegebener und ergänzter Honorarnote festzusetzen.
6. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor erster Instanz seien dem Berufungskläger im Umfang von 80% und im Umfang von 20% dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Für das Verfahren vor zweiter Instanz seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 26. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, Urkundenfälschung, geringfügigen Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, mehrfache Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite [AS] 1 ff.).
Für die weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urteilseite [US] 4 f.).
2. Am 14. Juni 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das folgende Urteil:
1. A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls, soweit der Vorhalt Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom 26. September 2022 betroffen ist, angeblich begangen am 17. Oktober 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher Diebstahl und versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6 und 1.8),
b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.5),
c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 17. Oktober 2018 und 10. August 2019 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2),
d) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 4),
e) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 5),
f) mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 6),
g) Urkundenfälschung, begangen am 16. August 2018 (Vorhalt Ziff. 7),
h) Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 9),
i) Beschimpfung, begangen am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 10),
j) mehrfache Ruhestörung, begangen am 26. Dezember 2020 und 20. März 2021 (Vorhalte Ziff. 11.1 und 11.2),
k) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 14. Juni 2020 bis am 16. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 12.1).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
4. A.___ werden 3 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der sichergestellte Latthammer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
6. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) [Versicherung] AG: CHF 500.00,
b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
7. E.___ wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Genugtuungsforderung von E.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
9. Die Schadenersatzforderung der [Spital] AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.
10. C.___ wird zur Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Genugtuungsforderung von C.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 13'200.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___ CHF 12'600.00, zu bezahlen hat.
3. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten am 28. Juni 2023 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht [AS-BW] 138).
4. Die Berufungserklärung datiert vom 24. November 2023. Der Beschuldigte ficht das Urteil teilweise an. Angefochten wird das Urteil der ersten Instanz in folgenden Punkten:
- Schuldspruch wegen Diebstahls z. N. von B.___ (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. a; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziffer 1.2.);
- Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. d; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 4);
- Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. g; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 7);
- Schuldspruch wegen Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm (Urteil vom 14.06.2023, Ziff. 2 lit. j; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 11.2);
- Ziffer 3 lit. a (Freiheitsstrafe von 8 Monaten).
Der Beschuldigte verlangt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten:
1. Der Berufungskläger sei freizusprechen:
- vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 19.06.2018 in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum Nachteil von B.___;
- vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018, um ca. 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im Rettungswagen der [Spital] AG zum Nachteil von F.___ und G.___ (Rettungssanitäter);
- vom Vorwurf der Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021, zwischen 05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse].
2. Der Berufungskläger sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB für die von ihm am 16.08.2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 4], [Adresse], Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort 3], [Adresse], zum Nachteil von Dr. med. C.___ begangene Urkundenfälschung nicht zu bestrafen.
3. Die Verfahrenskosten seien zufolge der Freisprüche und Einstellungen zu 80% dem Beschuldigten und zu 20% dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 7. März 2024 stellte das Obergericht fest, dass nur noch die beiden Privatkläger C.___ und die [Spital] AG von der Berufung betroffen sind.
7. Am 9. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern.
II. Gegenstand der Berufung
1. Aufgrund der lediglich teilweisen Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2023 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls, soweit Anklagesachverhalt Ziff. 1.7 betroffen ist;
- Schuldsprüche gemäss Ziffer 2
- lit. a: teilweise, soweit die Diebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 betroffen sind;
- lit. b: mehrfache Sachbeschädigung;
- lit. c: mehrfacher Hausfriedensbruch;
- lit. e: mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug);
- lit. f: mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeug);
- lit. h: Hinderung einer Amtshandlung;
- lit. i: Beschimpfung;
- lit. j: teilweise, soweit den Vorhalt der Anklageschrift Ziff. 11.1 betreffend;
- lit. k: mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Ziffer 5: Einziehung des sichergestellten Latthammers;
- Ziffer 6 lit. a und b: Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an [Versicherung] und D.___;
- Ziffer 7: Verweisung der Schadenersatzforderung von E.___ auf den Zivilweg;
- Ziffer 8: Abweisung der Genugtuungsforderung von E.___;
- Ziffer 9: Abweisung der Schadenersatzforderung der [Spital] AG;
- Ziffer 10: Verweisung der Schadenersatzforderung von C.___ auf den Zivilweg;
- Ziffer 11: Abweisung der Genugtuungsforderung von C.___;
- Ziffer 12: teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung betreffend.
2. Angefochten und damit noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls nach Anklageschrift Ziff. 1.2 (Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lit. d), Urkundenfälschung (lit. g) und Ruhestörung gemäss Anklageschrift Ziff. 11.2 (lit. j). Weiter ist die Strafe angefochten (Ziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 12 teilweise und 13), mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung.
III. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
IV. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
V. Sachverhalt
A. Diebstahl (Anklagesachverhalt 1.2)
1. Vorhalt
Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten einen Diebstahl vor, begangen am 19. Juli 2018, zwischen ca. 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum Nachteil von B.___, indem er, angestiftet durch seine damalige Partnerin H.___, und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, das Portemonnaie des Geschädigten samt Inhalt (Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis, Bargeld ca. CHF 200.00, etc.) im Gesamtwert von ca. CHF 555.00 entwendet habe und damit in unbekannte Richtung verschwunden sei, womit er die Wertgegenstände zur Aneignung weggenommen habe. Danach hätten er und H.___ das Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, hälftig aufgeteilt.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung
3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 19. Juli 2018 zur fraglichen Zeit in der Badi in [Ort 1] gewesen zu sein, allerdings bestreitet er den konkreten Vorhalt, das Portemonnaie von B.___ gestohlen zu haben. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2020 (AS 92 ff.) wie auch bei der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 (AS 491 ff.) behauptete er, das Portemonnaie nicht gestohlen zu haben. Die Schuldsprüche betreffend die anderen beiden (teilweise versuchten) Diebstähle zur selben Tatzeit (Vorhalte Ziff. 1.3 und 1.4) sind nicht mehr bestritten und in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Eine Zeugenaussage, die den Beschuldigten belasten würde, liegt zu diesem Vorhalt nicht vor. Die Zeuginnen, die den Beschuldigten betreffend die anderen beiden Diebstähle belasteten, machten keine Angaben zum vorliegenden Vorhalt und auch der Geschädigte selbst hatte den Täter nicht gesehen. Das Portemonnaie wurde drei Tage später an einer Tankstelle in [Ort 1] aufgefunden. Der Beschuldigte bestreitet auch, dort gewesen zu sein. Etwas anderes kann ihm nicht nachgewiesen werden. Ihn bringt damit nichts mit dem vorgeworfenen Diebstahl in Verbindung, ausser dass er am gleichen Tag zwei andere Diebstähle in der Badi [Ort 1] beging bzw. versuchte zu begehen. Dabei entwendete der Beschuldigte jedoch Deliktsgut aus einem Rucksack bzw. durchwühlte fremde Taschen. Das Portemonnaie des Geschädigten befand sich nicht in einer Tasche, sondern in dessen Hose bei seinen restlichen Kleidungsstücken. Ein eindeutiges Muster lässt sich dabei nicht erkennen, unterscheidet sich das Durchwühlen von Taschen bzw. Rucksäcken doch etwas vom Durchsuchen von Kleidungsstücken. Im Übrigen durchwühlte der Beschuldigte die Taschen bzw. Rucksäcke in den Garderoben, die sich beim Eingang der Badi befanden, und gleich davor, die Kleidungsstücke des Geschädigten befanden sich dagegen am Ende des Strandbades auf der offenen Liegewiese. Hier den modus operandi des Beschuldigten zu erkennen, wie es die Vorinstanz tat, geht zu weit. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen Zweifel, so dass von dieser nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist folglich nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorhalt freizusprechen.
B. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagesachverhalt 4)
1. Vorhalt
Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht, begangen am 6. Juli 2018, um ca. 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im Rettungswagen der [Spital] AG, zum Nachteil von F.___ und G.___ (Rettungssanitäter), indem der Beschuldigte die beiden Rettungssanitäter durch Gewalt an einer Handlung gehindert habe, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen habe. Konkret sei der Beschuldigte durch Passanten bewusstlos am Strassenrand aufgefunden und durch die Ambulanz abgeholt worden. Im Rettungsfahrzeug auf der Fahrt ins [Spital] sei der Beschuldigte schliesslich wieder zu sich gekommen und habe begonnen, wild um sich zu schlagen. Beim Versuch den Wagen zu verlassen, habe der Beschuldigte F.___ von sich weggeschubst. G.___ habe in der Folge den Rettungswagen abgebremst und habe F.___ geholfen, das Fahrzeug via Seitentüre zu verlassen. Der Beschuldigte habe anschliessend begonnen, im Innern des Fahrzeugs, nachdem die Seitentüren wieder geschlossen worden seien, zu randalieren und mit einer grossen Kleiderschere gegen die Hintertüre und das Fenster zu schlagen. Dabei sei das Fenster zu Bruch gegangen (vgl. Vorhalt Ziff. 2.2). Die herbeigerufene und zwischenzeitlich eingetroffene Polizeipatrouille habe den Beschuldigten schliesslich unter Androhung von Pfefferspray aufgefordert, die Schere fallen zu lassen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen und habe sich von den Polizeibeamten ans Schliesszeug nehmen und aus dem Rettungswagen geleiten lassen.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorhalt. Bei der Befragung zwei Tage nach dem Vorfall (AS 77 f.) führte er aus, er sei spazieren gewesen, bis wohin wisse er nicht. Das nächste, das er wisse, sei, dass er im Rettungswagen angebunden gewesen sei und sie ihm eine Infusion gegeben hätten. Es sei ihm unwohl gewesen und er habe das Gefühl gehabt, sofort raus zu müssen. Als nächstes wisse er nur, dass er die Scheibe eingeschlagen habe. Womit, wisse er nicht mehr. Dann sei er von der Polizei mit Pfefferspray und einer Waffe bedroht worden. In der Einvernahme vom 15. Juni 2020 schilderte der Beschuldigte erneut, er sei mit der Infusion und Sanitätern um sich erwacht (AS 501 f.). Im nächsten Moment, an den er sich erinnern könne, sei er im Sanitätsauto eingeschlossen gewesen. Er habe mit der Schere das Seitenfenster aufgemacht und habe rausklettern wollen. Dann seien die Polizeibeamten auf ihn zugekommen. Er sei in [Stadt] gewesen. Er sei mit der Infusion und ganz vielen Sanitätern aufgewacht. Später als er zu sich gekommen sei, sei er ganz alleine im Rettungswagen gewesen. Davon, ausgerastet zu sein, wisse er nichts. Er sei der friedlichste Mensch. Er habe die Sanitäterin nicht geschubst. Er wisse nicht, was sie ihm mit der Infusion verabreicht hätten, er sei völlig unzurechnungsfähig gewesen. Er habe in der Nacht vorher Kokain konsumiert.
2.2 Die beiden Rettungssanitäter schildern den Vorfall in ihren jeweiligen Einvernahmen (AS 66 ff. und 72 ff.) übereinstimmend. Es kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen verwiesen werden (II.E.2.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, besteht kein Anlass, an den Aussagen der Rettungssanitäter zu zweifeln. Deren Schilderungen erweisen sich als überzeugend. Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten, der sich gemäss eigenen Angaben mehrheitlich an nichts erinnern kann. Von seinem Ausrasten im Rettungswagen will der Beschuldigte nichts mehr wissen, er erinnert sich dagegen klar daran, dass er das Fenster eingeschlagen hat. Diesbezüglich erinnerte er sich auch daran, dass er sich mit einer Schere an der Scheibe zu schaffen gemacht hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich an solche Details genau erinnern kann, zum ganzen Geschehen nur Sekunden zuvor, welches ihn in ein negatives Licht rückt, aber keinerlei Erinnerungen mehr haben will. Seine Aussagen vermögen diejenigen der beiden Sanitäter nicht in Zweifel zu ziehen, auf letztere kann abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten und der Sanitäter sowie des Berichts der Psychiatrischen Dienste (AS 903 ff.) ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss – wahrscheinlich Kokain – stand.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 nicht zur Publ. vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte im Rettungswagen auf dem Weg von [Ort 3] ins Spital begonnen, um sich zu schlagen. Er wollte den Wagen verlassen und stiess die Sanitäterin F.___ dabei von sich weg. Sie konnte das Fahrzeug sodann mit der Hilfe des Sanitäters G.___ verlassen. Anschliessend randalierte der Beschuldigte im Rettungswagen und schlug schliesslich mit einer Rettungsschere die Scheibe ein, bevor er schliesslich von der Polizei aus dem Wagen geleitet werden konnte. Dass es sich bei den Rettungssanitätern um Beamte im Sinne des Gesetzes handelt, ist unbestritten und es kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (II.E.3.2). Hinsichtlich der Sanitäterin F.___ hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand zweifellos erfüllt, da er sie tätlich anging, als er sie aus dem Weg schubste. Damit hinderte er sie an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag (Erstversorgung eines Patienten sowie Sicherstellung der Zuführung zu einem Arzt). Die Tatvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt ist zu bejahen. Jedoch muss sich die Gewalt nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung direkt gegen den Beamten richten, ansonsten unter Umständen lediglich eine Drohung gegen Behörden und Beamte in Frage kommt. Gegen den zweiten Sanitäter, G.___, wurde der Beschuldigte aber nicht tätlich. Dieser konnte ohne direkten Kontakt zum Beschuldigten den Wagen anhalten und seiner Kollegin beim Verlassen dessen behilflich sein. Es ist durchaus möglich, dass sich G.___ – wie im Übrigen auch F.___ – durch das gesamte Gebaren des Beschuldigten bedroht gefühlt hat. Die Tatbestandsvariante der Drohung gegen Behörden und Beamte ist jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben, sondern lediglich jene «durch Gewalt». Nach dem Anklageprinzip fällt eine Verurteilung aufgrund dieser Tatbestandsvariante damit dahin. Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand nur zum Nachteil von F.___ erfüllt.
3.3 Es ist sodann mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der subjektive Tatbestand ebenfalls – soweit F.___ betreffend – erfüllt ist. Der Beschuldigte rempelte sie nicht in zufälliger Art an, sondern stiess sie bewusst von sich weg, im Wissen und mit dem Willen, diese an der Ausführung ihrer Amtshandlung zu hindern. Dass seine Handlungsweise gewaltsam war, war er sich bewusst.
3.4 Die Verteidigung beruft sich darauf, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen und bleibe daher straflos. Der Beschuldigte gab selbst an, er habe vor dem Vorfall Kokain konsumiert. Gleiches gab er auch gegenüber F.___ vor Ort an. Sowohl sie wie auch G.___ sagten aus, sie seien beim Beschuldigten von der Verdachtsdiagnose einer Drogenintoxikation ausgegangen. F.___ führte aus, die Art, wie sich der Beschuldigte initial präsentiert habe, habe auf eine Überdosierung hingedeutet. Nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte in die Psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Bericht hält als psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 folgendes fest:
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2); Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm mit Sevre-Long
2. Psychotische Exazerbation im Rahmen einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie, möglicherweise nach erneutem Substanzgebrauch (F20.0)
3. ADHS (F90.0)
Der Bericht führt aus, der Beschuldigte sei wegen Fremdgefährdung (u.a. Einschlagen der Ambulanzscheibe, sehr unruhiges Verhalten) bei bekannter paranoider Schizophrenie mit wahnhaften Anteilen sowie psychischer und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen bei ihnen eingeliefert worden. Bei Aufnahme sei er bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und situativ sowie zur eigenen Person orientiert gewesen. Keine Hinweise auf Halluzinationen oder Wahn, aber teilweise sprunghaft und immer noch angetrieben. Er habe in letzter Zeit nach eigenen Angaben keine Medikamente (ausser Sevre-Long) eingenommen. Der Beschuldigte habe eine retrograde Amnesie aufgewiesen und den Grund für die Einweisung nicht mehr genau gewusst. Erst im Verlauf des Aufenthalts habe er schliesslich berichtet, dass höchstens Kokain für seinen Zustand in Frage käme.
Das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Januar 2021 (AS 827 ff.) führt zum Vorfall vom 6. Juli 2018 aus, allein bei diesem Tatvorhalt gebe es Anhaltspunkte auf ein agitiertes, realitätsverkennendes Agieren. Dies lasse sich aber eher nicht einer akuten Exacerbation der Schizophrenie zuordnen, sondern vielmehr erscheine es wie ein Verwirrtheitszustand in einer Aufwach- und Reorientierungsphase nach einem zuvor bewusstlosen oder bewusstseinsgetrübten Zustand. Ob dieser wiederum durch einen epileptischen Anfall hervorgerufen worden sei, erscheine gut möglich, oder durch eine akute Psychose bei Drogenintoxikation durch eine oder mehrere Substanzen oder durch ein ganz anderes Ereignis, lasse sich im Nachhinein nicht mehr sicher bestimmen (AS 846 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich der Gutachter wie folgt: Bei den meisten angeklagten Tathandlungen lägen keine Hinweise vor, dass jenseits der bekannten Suchterkrankung auch die Schizophrenie bedeutsam gewesen sei oder eine akute schizophrene Psychose bei den Taten vorgelegen habe. Davon zu trennen, näher zu betrachten und allenfalls anders zu bewerten sei das Ereignis vom 6. Juli 2018, wo es Hinweise auf einen akuten Verwirrtheitszustand gebe, der möglicherweise drogeninduziert gewesen sei oder postiktal aufgetreten sei (AS 848). Der Gutachter äussert sich jedoch nicht weiter zum konkreten Vorfall. Zu einem anderen Vorfall, bei dem der Beschuldigte aggressiv auffiel, führt er aus, da dies nicht dem grundsätzlichen Naturell des Beschuldigten zu entsprechen scheine, könne dies als indirekter Hinweis darauf verstanden werden, dass er in einem besonders intoxikierten Zustand oder eben in einem entzügigen Zustand gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, liesse sich durchaus die Anerkennung einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer dann im stärkeren Masse beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit vorstellen (AS 849). Betreffend Abhängigkeitserkrankung gehe man in solchen Fällen dann auch von einer in einem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848).
3.5 Der Gutachter äussert sich nicht zum konkreten Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, allerdings kann zu Gunsten des Beschuldigten aus den gutachterlichen Ausführungen geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich – wie beim Vorfall vom 10. August 2019 – in einem besonders intoxikierten Zustand oder eben in einem entzügigen Zustand befunden hat. Dies rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Sanitäter, die aufgrund des Zustandes und Verhaltens des Beschuldigten ebenfalls von einer Drogenintoxikation ausgingen. Es ist daher von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt feststellte. Diese ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine vollständige Schuldunfähigkeit, wie sie durch die Verteidigung behauptet wird, ist durch das Gutachten widerlegt. Der Beschuldigte ist folglich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
C. Urkundenfälschung (Anklagesachverhalt 7)
1. Vorhalt
Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 16. August 2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 4], [Adresse], Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort 3], [Adresse] (ehemaliges Domizil des Beschuldigten), indem der Beschuldigte, in der Absicht sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht habe. Konkret habe der Beschuldigte mit den zuvor entwendeten Rezepten und dem Stempel von Dr. med. C.___ ärztlich verordnete Rezepte für Medikamente (Dormicum und Xanax) gefälscht und habe sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort 2] (am 21. August 2018), in [Ort 5] (am 23./24. August 2018) und in [Ort 6] (am 28. August 2018) geschickt, um so unrechtmässig an die entsprechenden Medikamente zu kommen, womit er die gefälschten Urkunden zur Täuschung gebraucht habe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte gesteht den Sachverhalt insofern ein, als dass er ein Rezept noch in der Praxis gestempelt und sodann entwendet habe und dieses anschliessend ausfüllte. Nachdem das Verfahren betreffend den Diebstahl des Stempels und der Rezepte zufolge Verjährung eingestellt wurde (AS 748 f.) und die Einstellung einem Freispruch gleichkommt, kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, den Stempel und die Rezepte entwendet zu haben. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er das Rezept in der Praxis stempelte und so behändigte. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten auch eingestanden. Er führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2018 (AS 268 ff.) als auch in der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2020 (AS 517 ff.) aus, das Rezept gefälscht und anschliessend an diverse Apotheken per E-Mail versendet zu haben, um abzuklären, ob eine Apotheke ihm die Medikamente aushändigen würde. Er habe jeweils 2 Originalpackungen (2 OP) gewollt, nicht etwa 20 Packungen. Der Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift dem Beschuldigten vorwirft, kann folglich insofern zum Beweisergebnis erhoben werden, als dass der Beschuldigte mit dem zuvor entwendeten, bereits mit dem Stempel von Dr. med. C.___ gestempelten Rezept eine ärztliche Verordnung für Medikamente (Dormicum und Xanax) gefälscht und sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort 2] (am 21. August 2018), in [Ort 5] (am 23./24. August 2018) und in [Ort 6] (am 28. August 2018) geschickt hat, um so an die entsprechenden Medikamente zu kommen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ein Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Im Weiteren kann für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (II.H.3.1).
3.2 Es wird von der Verteidigung nicht bestritten, dass der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und es sind auch keinerlei Gründe erkennbar, die eine Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Auf diese kann daher ebenfalls verwiesen werden.
3.3 Der Verteidiger bringt erneut – wie bereits vor der Vorinstanz – vor, es habe sich um einen untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB gehandelt. Der Beschuldigte habe eigentlich erkennen müssen, dass das von ihm per E-Mail versendete Rezept über 20 Packungen Dormicum und 20 Packungen Xanax nicht zum Ziel gelangen könne. Er habe damit aus grobem Unverstand gehandelt und bleibe deshalb bezüglich dieses Vorhalts straflos.
3.4 Das Bundesgericht hält zum untauglichen Versuch in seinem BGE 140 IV 152, E. 3.5, folgendes fest: «Der untaugliche Versuch (délit impossible, reato impossible) ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision - Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff., 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, 2010 f. Ziff. 212.5 und 212.51).»
3.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist zuerst entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, an 20 Packungen der Medikamente zu gelangen, sondern nur an je zwei. So gab er an, er habe 2 OP für zwei Originalpackungen geschrieben, das müsse man eben wissen (AS 272). Dr. med. C.___ bejahte auf Vorhalt dieser Aussage des Beschuldigten, dass dies die gängige Schreibweise sei. Der Beschuldigte habe das Rezept eigentlich gut ausgefüllt (AS 265). Es handelte sich damit um eine übliche Menge, die nicht zwingend einen Verdacht erregen muss. Zudem erklärte der Arzt selbst, der Beschuldigte habe das Rezept «eigentlich gut ausgefüllt». Dass er das Rezept per E-Mail verschickte, um vorab abzuklären, ob er die Medikamente erhalten würde, stellt ebenfalls nicht ein derart offensichtlich abwegiges Verhalten dar, dass daraus eine Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu Beginn erkennbar gewesen wäre. Die angefragten Apotheken klärten die Herkunft des Rezeptes denn auch ab, was bei einem offensichtlich gefälschten Rezept, das per E-Mail geschickt wird, kaum nötig gewesen wäre. Von einem untauglichen Versuch im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte ist damit wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
D. Ruhestörung (Anklagesachverhalt 11.2)
1. Vorhalt
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten eine Ruhestörung vor, begangen am 20. März 2021, zwischen 05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], indem der Beschuldigte durch Türen zuschlagen und laut herumtrampeln die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug und Nachtlärm gestört habe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Zu diesem Vorhalt liegt lediglich die Strafanzeige vom 23. März 2021 (AS 406 f.) vor. Dieser kann entnommen werden, dass die damalige Nachbarin des Beschuldigten, J.___, am 20. März 2021 um 15:02 Uhr die Alarmzentrale verständigte. Gegenüber der ausgerückten Patrouille gab sie an, es gehe schon lange so. Heute sei der Beschuldigte seit dem frühen Morgen am herumpoltern. Er schlage Türen und Schränke zu. Sie sei von der Verwaltung angewiesen worden, jedes Mal die Polizei zu informieren, wenn er wieder laut sei. In der Anzeige ist ebenfalls festgehalten, dass durch die Polizei kein Lärm habe festgestellt werden können. Man habe jedoch hören können, dass sich in der Wohnung des Beschuldigten jemand aufgehalten habe. Es bestünden seit dem Einzug des Beschuldigten immer wieder Probleme. Auf diverse Ansprechversuche durch die Tür habe der Beschuldigte nicht reagiert. Er habe der Polizei die Tür nicht geöffnet.
2.2 Weder die Melderin, J.___, noch der Beschuldigte wurden von der Polizei zum Vorfall formell einvernommen. Auch in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft wurde dieser Vorhalt dem Beschuldigten nie gemacht. Er konnte sich damit – wie sein Verteidiger zu Recht vorbringt – nie zum Vorhalt äussern. Das Gesetz schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, und ihre Rechte zu informieren ist und ihr Gelegenheit einzuräumen ist, sich umfassend zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Art. 157 Abs. 2 StPO). Dies bildet Gegenstand ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Dieser wurde vorliegend mangels Vorhalts in einer Einvernahme verletzt.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.4 Der Vorhalt wurde dem Beschuldigten im Vorverfahren nie gemacht, was eine schwerwiegende Verletzung darstellt, die auch durch die Kognition des Berufungsgerichts nicht geheilt werden kann. Da es sich aber um keinen schwerwiegenden Vorhalt handelt, sondern lediglich um eine Ruhestörung, rechtfertigt sich eine Rückweisung nicht. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
1.4 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB).
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen
2.1.1 Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis 26. Dezember 2020 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
2.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte nun wegen mehrfachen Diebstahls, konkret in sechs Fällen (Anklagevorhalte 1.1, 1.3. bis 1.6 und 1.8), schuldig gesprochen, wobei Art. 139 Ziff. 1 StGB für Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Strafrahmen hat sich mit dem neuen Recht nicht verändert. Den gleichen Strafrahmen sieht Art. 251 Ziff. 1 StGB für die begangene Urkundenfälschung (Anklagevorhalt Ziff. 7) vor, wobei auch hier mit dem neuen Recht keine Veränderung eingetreten ist. Gleiches gilt bei der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalte Ziff. 2), dem mehrfachen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB (Anklagevorhalte Ziff. 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 4), dem Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklagevorhalt Ziff. 5) und dem Fahren trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklagevorhalt Ziff. 6), wobei es sich jeweils um Vergehen handelt, die nach wie vor mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Betreffend Art. 285 Abs. 1 StGB wurde der Wortlaut dahingehend angepasst, dass gemäss neuem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt wird und in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht stellt somit per se kein milderes dar. Der Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 10) stellt ebenfalls ein Vergehen dar, ist aber lediglich mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht, dies sowohl nach altem wie auch neuem Recht. So auch die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 9), welches aber nur mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht ist. Sodann stellen die Tatbestände der Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Anklagevorhalt Ziff. 11.1) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagevorhalt Ziff. 12.1) Übertretungen dar und werden mit Busse bestraft, wobei sich auch diesbezüglich der Strafrahmen nicht verändert hat. Damit ist das neue Recht nicht milder, womit das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist.
2.2 Strafart
2.2.1 Mit der Vorinstanz kann bereits zu Beginn festgehalten werden, dass für sämtliche mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies in Anbetracht des langen Vorstrafenregisters des Beschuldigten, gegen den von 2013 bis 2015 sechs Urteile wegen teilweise einschlägiger Delikte ergangen sind, ihn dies aber offensichtlich in keiner Weise beeindruckte, obwohl diese, abgesehen von einer Strafe, jeweils mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Erschwerend kommt die Verurteilung vom 27. Dezember 2023 hinzu, mit der der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Die Taten beging der Beschuldigte im Februar 2023 (Übertretung) und im Dezember 2023, mithin kurz nach der erstinstanzlichen Verhandlung im vorliegenden Fall und noch vor Versand des begründeten Urteils. Er hat mit der wiederholten, über Jahre andauernden Delinquenz eine beeindruckende Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Eine Geldstrafe fällt mangels Zweckmässigkeit und aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Im Übrigen beantragt selbst die Verteidigung eine Freiheitsstrafe.
2.2.2 Es ist daher für das schwerste Delikt, den Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6, eine Einsatzstrafe zu bilden, die sodann für die übrigen Verbrechen und Vergehen asperationsweise zu erhöhen ist. Schliesslich ist für die lediglich mit Geldstrafe bedrohten Delikte eine solche und für die Übertretungen eine Busse festzusetzen.
2.2.3 An dieser Stelle kann zudem festgehalten werden, dass nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, weshalb vorliegend das Verschlechterungsverbot zu gelten hat.
2.3 Einsatzstrafe
2.3.1 Das schwerste Delikt bildet der Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6. Es kann an dieser Stelle auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (III./2.2.a.aa), die sich in allen Belangen als zutreffend erweisen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten bei der Entwendung des Autos von einem Parkplatz erweist sich als wenig professionell und ohne Planung. Das Fahrzeug wurde zufällig ausgesucht und der Diebstahl eines Autos wiegt in Relation mit anderen denkbaren Diebstählen, insbesondere solchen aus Privatwohnungen, weniger schwer. Das Auto war nicht abgeschlossen und der Schlüssel befand sich darin, womit der Beschuldigte und sein Kumpane kaum Anstrengungen unternehmen mussten, um sich des Wagens zu behändigen. Allerdings ist der Wert des Autos mit CHF 15'000.00 erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Der Diebstahl eines Autos verlangt sodann nach einer gewissen kriminellen Energie und Dreistigkeit, handelt es sich schliesslich um eine – im Vergleich zu anderem Diebesgut – grosse Sache. Allerdings musste der Beschuldigte keine weiteren Hindernisse überwinden, da der Wagen nicht abgeschlossen und der Schlüssel vorhanden war, was weit mehr kriminelle Energie verlangt hätte. Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich gewesen, sich korrekt zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich des untersten Strafdrittels auszugehen.
2.3.2 Der Gutachter Dr. med. I.___ führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, es lägen bei den meisten angeklagten Tathandlungen keine Hinweise darauf vor, dass jenseits der bekannten schweren Suchterkrankung auch die vordiagnostizierte Schizophrenie bedeutsam gewesen sei oder eine akute schizophrene Psychose bei den Taten vorgelegen sei. Davon zu trennen und allenfalls anders zu bewerten seien das Ereignis vom 6. Juli 2018 und auch seine Angaben zum Stimmenhören beim Fahrzeugdiebstahl und nicht zuletzt die Tatmerkmale beim Vorfall vom 10. August 2019. Für die meisten Eigentumsdelikte lasse sich nicht erkennen, dass aufgrund der gegebenen Störung die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht ins Unrecht seines Handels bedeutsam beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen sein könnte. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit unterscheide ihn die Suchtstörung nur wenig von anderen Tätern der Gruppe der Drogenabhängigen, die solche Delikte begingen, sie unterscheide ihn hingegen durchaus von der sehr viel grösseren Gruppe vorwiegend psychisch gesunden Menschen, die Diebstahlhandlungen vornähmen. Der mit der Abhängigkeitserkrankung einhergehende starke Drang zum Konsum und die Unmöglichkeit, ihn sich legal finanzieren zu können, spielten dabei ebenso eine Rolle, wie ein mit Chronifizierung der Störung wie regelhaft zu beobachtender Normen- und Werteverlust. Üblicherweise gehe man in solchen Fällen dann auch von einer in einem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848). Für den Zeitraum des Fahrzeugdiebstahls und des Fahrens trotz Führerausweisentzug habe der Beschuldigte von Stimmen gesprochen, die er gehört habe. Aufgrund dessen habe er gewusst, dass dort ein Fahrzeug mit einem Schlüssel stehe. Sie hätten ihm gesagt, er verfüge wieder über eine Fahrberechtigung. Der Gutachter hält fest, dass die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Stimmenhören schildere, aber auch seine weiteren Angaben, wie die, dass es in letzter Zeit mit dem Stimmenhören besser gehe als früher und seiner Angabe zur Motivation an anderer Stelle, dass er Delikte begehe, weil er «Hunger und Durst» habe, liessen die Bedeutung eines allfälligen Stimmenhörens doch stark relativieren. Es sei insbesondere nicht zu sehen, dass dieses Stimmenhören mit anderer Art von Realitätsverkennung einhergegangen sei. Auch sein Versuch, das Fahrzeug zu verkaufen bzw. den Verkauf wieder abzublasen, weise auf einen guten Realitätsbezug hin. Weiter stützten die Angaben des Mitfahrers keineswegs die Hypothese, dass psychotisches Erleben das Handeln des Beschuldigten bedeutsam bestimmt hätte. Offenbar sei von allfällig psychotischem Erleben beim Beschuldigten nichts zu bemerken gewesen. Letztlich erscheine das Delikthandeln viel stärker im Ausnutzen einer sich bietenden Gelegenheit verankert, als durch psychotisches Stimmenhören bestimmt. Der Gutachter sehe daher auch für diese Tateinheit keine Berechtigung, eine mehr als allenfalls leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit annehmen zu können (AS 849).
Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten damit allenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit für sämtliche Delikte. Diese leichte Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Verschulden leichter erscheinen, womit es gerade noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzuordnen ist und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten angemessen erscheint.
2.4 Asperation
Diese Einsatzstrafe ist nun für die weiteren verübten Delikte asperationsweise zu erhöhen.
2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Anklagevorhalt Ziff.1)
Zuerst sind die fünf Diebstähle gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.1., 1.3. bis 1.5. und 1.8. zu beurteilen.
2.4.1.1 Der Beschuldigte entwendete am 17. Oktober 2017 (Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.) in Mittäterschaft mit seiner damaligen Partnerin diverse Wertgegenstände im Wert von total CHF 2'650.50 aus dem Fahrzeug von K.___. Die Tat erfolgte mitten am Tag und der Wagen war nicht etwa unverschlossen, sondern der Beschuldigte und seine Ex-Partnerin schlugen die Heckscheibe ein, um an die Wertgegenstände zu gelangen. Dies zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Die Tat des Beschuldigten war nicht geplant, sondern erfolgte spontan. Der Beschuldigte handelte – wie bei allen begangenen Diebstählen – aus rein egoistischen Motiven, was jedoch deliktstypisch ist. Sein Vorsatz richtete sich auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag. Das Verschulden bei dieser Tat ist noch als leicht zu werten und rechtfertigt eine asperationsweise Erhöhung der Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe, vor Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit.
2.4.1.2 Beim Diebstahl im [Schwimmbad] (Ziff. 1.3.) belief sich der Deliktsbetrag auf lediglich CHF 150.00 für die Uhr, die der Beschuldigte aus dem Rucksack des Geschädigten entwendete. Er wurde durch seine damalige Partnerin angestiftet. Wiederum erfolgte die Tat spontan, der Vorsatz richtete sich auf einen möglichst hohen Betrag. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht und eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage erscheint angemessen.
2.4.1.3 Beim Vorfall nach Ziff. 1.4., ebenfalls im [Schwimmbad], blieb es beim Versuch, wobei der Beschuldigte – wiederum angestiftet durch seine ehemalige Partnerin – eine Tasche durchsuchte. Auch hier wiegt das Verschulden leicht, was eine Asperation um zehn Tage begründet.
2.4.1.4 Auch beim Diebstahl vom 20. Juli 2018 (Ziff. 1.5.) entwendete der Beschuldigte, angestiftet durch die Ex-Partnerin, eine Tasche mit CHF 150.00 aus einem unverschlossenen Auto. Die kriminelle Energie war diesbezüglich sicherlich geringer als beim Diebstahl gemäss Ziff. 1.1., da das Fahrzeug unverschlossen war. Sein Verschulden ist wiederum als leicht zu werten, was eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage angemessen erscheinen lässt.
2.4.1.5 Und auch am 17. September 2019 (Ziff. 1.8.) stahl der Beschuldigte Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 975.00 aus einem unverschlossenen Wagen. Der Deliktsbetrag war hier wiederum höher als bei anderen Diebstählen. Die Tat des Beschuldigten erfolgte abermals spontan. Das Verschulden kann aber noch als leicht gewertet werden und rechtfertigt eine apserationsweise Erhöhung um einen Monat.
2.4.1.6 Im Ergebnis erscheint es somit angemessen, die Einsatzstrafe für die weiteren Diebstähle um knapp fünf Monate zu erhöhen. Bei sämtlichen Delikten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb lediglich vier Monate asperiert werden, womit die Gesamtstrafe vorerst zehn Monate beträgt.
2.4.2 Mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 2)
Im Weiteren beging der Beschuldigte Sachbeschädigungen in fünf Fällen.
2.4.2.1 Beim Vorhalt vom 17. Oktober 2017 (Ziff. 2.1.) handelt es sich um das Einschlagen der Kofferraumscheibe mit einem Hammer, um einen Diebstahl (Ziff. 1.1.) begehen zu können. Der Schaden betrug CHF 1'000.00. Die begangene Tat ist im Vergleich zu anderen möglich erscheinenden Sachbeschädigungen noch leicht und das Verschulden daher im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt sich eine Strafe von 30 Tagen, die asperationsweise zu einer Erhöhung um 15 Tage führt.
2.4.2.2 Beim Einschlagen der Scheibe im Rettungswagen (Ziff. 2.2.), verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 1'893.80. Auch dieses Verschulden kann noch als leicht gewertet werden. Es ist aber festzuhalten, dass zugunsten des Beschuldigten, mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen, in diesem Fall von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und nicht wie in den übrigen Fällen von einer «nur» leichten. Eine Strafe von 40 Tagen erscheint angemessen, asperationsweise führt dies zu einer Erhöhung um 20 Tage.
2.4.2.3 Zum Nachteil von Dr. L.___ beschädigte der Beschuldigte eine Scheibe der Praxistüre; die Höhe des Schadens beträgt hier CHF 1'000.00 (Ziff. 2.3.). Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch dieses Verschulden wiegt leicht und rechtfertigt unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit eine hypothetische Strafe von 20 Tagen, asperiert eine solche von zehn Tagen.
2.4.2.4 Durch das Aufwuchten der Holztüre zum Mansardenzimmer von E.___ verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 500.00 (Ziff. 2.4.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er seine Kleidung, die sich im Mansardenzimmer befand, holen wollte. Für diese Tat ist – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10 Tagen angemessen, asperiert resultiert eine Erhöhung um fünf Tage.
2.4.2.5 Im [Hotel] wurden durch den Beschuldigten fünf Türen im ersten Obergeschoss der Liegenschaft mittels Fusstritten beschädigt, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.00 entstand (Ziff. 2.5.). Der Beschuldigte handelte aus Wut, da er mit den Leistungen des Hotels unzufrieden war. Auch hier wäre das deliktische Handeln vermeidbar gewesen. Das Verschulden ist noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln, abermals ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Strafe von 20 Tagen bzw. eine asperationsweise Erhöhung um zehn Tage erscheint gerechtfertigt.
2.4.2.6 Im Ergebnis ist für die mehrfache Sachbeschädigung eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 Monate vorzunehmen.
2.4.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 3)
Weiter sind die beiden Hausfriedensbrüche abzugelten:
2.4.3.1 Der Beschuldigte beging einmal in Verbindung mit dem Vorfall bei E.___ (Ziff. 3.1. und 2.4.) einen Hausfriedensbruch. Betreffend das Eindringen in die Wohnung von E.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass sie nicht zu Hause war. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet als leicht zu werten. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 20 Tagen, asperationsweise eine Erhöhung um zehn Tage angemessen.
2.4.3.2 Im Weiteren verstiess der Beschuldigte in einer Denner-Filiale (Ziff. 3.2.) gegen ein «Ladenverbot». Auch der Aufenthalt des Beschuldigten in der Denner-Filiale trotz «Ladenverbot» lässt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht wiegen. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Bei diesem Vorfall ist wiederum eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, die das Verschulden noch leichter erscheinen lässt. Im Ergebnis erweisen sich zehn Tage und asperiert fünf Tage als angemessen.
2.4.3.3 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für die Hausfriedensbrüche um einen halben Monat zu erhöhen, womit vorerst eine Strafe von 12,5 Monaten resultiert.
2.4.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 4)
Zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Gewalt gegen eine Beamtin anwendete, als er die Sanitäterin wegschubste. Er legte dabei ein nicht geringes Aggressionsverhalten an den Tag. Allerdings sind auch weitaus schwerwiegendere Gewalttaten gegen Beamte denkbar. Die Sanitäterin verletzte sich nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Strafe von einem Monat angemessen, weshalb 0,5 Monate zu asperieren sind. Damit erhöht sich die Strafe auf 13 Monate.
2.4.5 Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 5)
Der Beschuldigte fuhr unter Betäubungsmittel- sowie Medikamenteneinfluss von [Ort 3] nach [Ort 7] und wieder zurück, was eine beachtliche Strecke darstellt. Der gemessene Morphin-Wert im Blut des Beschuldigten lag deutlich über dem Grenzwert. Zudem lag ein Mischkonsum vor. Damit legte der Beschuldigte ein beachtliches Gefährdungspotential an den Tag. Die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einem leichteren Verschulden, asperationsweise ist die Strafe deshalb um einen halben Monat zu erhöhen.
2.4.6 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Ziff. 6)
Dieser Vorhalt betrifft die gleichen Fahrten wie der vorherige (Ziff. 5) und damit eine weite Strecke, die der Beschuldigte ohne Führerausweis gefahren ist – und dies noch dazu in einem fahrunfähigen Zustand. Der Führerausweis war dem Beschuldigten bereits im Jahr 2003 entzogen worden, worüber er sich einfach hinwegsetzte. Auch hier zeigt sich ein nicht geringes Gefährdungspotential. Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe asperationsweise um einen halben Monat zu erhöhen.
2.4.7 Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung (Ziff. 7) beging der Beschuldigte spontan und ungeplant, als er sich in der Praxis des gestempelten Rezeptes behändigte. Seine Fälschung war sodann recht überzeugend und keineswegs von vorneherein als solche erkennbar. Einen besonderen Aufwand musste der Beschuldigte jedoch nicht betreiben. Das objektive Tatverschulden ist leicht. Auch subjektiv bleibt es bei einem leichten Verschulden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, nämlich der Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente. Wie bei allen Delikten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, was asperationsweise eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage rechtfertigt.
2.4.8 Damit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zehn Tagen.
2.5 Täterkomponenten
Zu Beginn ist festzuhalten, dass die psychische Situation des Beschuldigten bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit beim Tatverschulden berücksichtigt wurde, weshalb aufgrund seines Krankheitsbildes keine weitere Reduktion erfolgen kann. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist davon abgesehen nichts bekannt, das eine Auswirkung auf die Täterkomponente hätte. Hingegen ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und dies auch bereits einschlägig. Der Beschuldigte musste auch bereits unbedingte Freiheitsstrafen verbüssen, doch auch dies konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr beging er mit einer erschreckenden Regelmässigkeit immer weitere Delikte. Auch als bereits Strafverfahren zu vorliegend zu beurteilenden Taten liefen, delinquierte der Beschuldigte weiter. Am 27. Dezember 2023 kam eine weitere Verurteilung wegen einschlägiger Delinquenz dazu, womit auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten negativ zu werten ist. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen und das Nachtatverhalten haben sich deshalb straferhöhend auszuwirken und rechtfertigen eine Erhöhung um drei Monate.
Im Rahmen der Täterkomponente positiv zu berücksichtigen ist dagegen das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren: Er verhielt sich grundsätzlich kooperativ und legte auch mehrere Geständnisse ab. Die von der Vorinstanz dafür vorgenommene Reduktion von einem Monat erweist sich vorliegend als verhältnismässig.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus.
2.6 Gesamtfreiheitsstrafe
Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zehn Tagen. Die Vorinstanz berücksichtigte nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung in der Folge eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer Reduktion um drei Monate. Dies ist in Anbetracht der Verfahrensdauer bei doch eher geringfügigen Delikten nicht überhöht, womit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten und zehn Tagen resultierte. In Anbetracht des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei den von der Vorinstanz verhängten acht Monaten Freiheitsstrafe.
2.7 Vollzugsform
Es kann auch hier der Vorinstanz zugestimmt werden, dass aufgrund der unstabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner mehrfachen und einschlägigen Delinquenz nur eine unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist. Diese Ansicht vertritt sodann auch der Gutachter (AS 854). Insgesamt muss aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sowie des Nachtatverhaltens und der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe von acht Monaten ist deshalb unbedingt auszusprechen.
2.8 Anrechnung der Untersuchungshaft
An die Strafe sind die drei Tage Haft, die der Beschuldigte ausgestanden hat, anzurechnen.
2.9 Bemessung der Geldstrafe
2.9.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 9) und die Beschimpfung (Ziff. 10) ist sodann eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der am 27. Dezember 2023 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe ist nunmehr eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Zunächst gilt es für die heute zu beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der bereits beurteilten Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu bestimmen. Dabei wird die Beschimpfung (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) mit der höchsten Strafe (Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet, weshalb für diese eine Einsatzstrafe festzulegen ist.
2.9.2 Der Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten vorliegend als «Arschloch». Im Vergleich mit anderen denkbaren Beschimpfungen ist das Verschulden noch leicht. Er handelte vorsätzlich. Das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen.
2.9.3 Die bei der Hinderung einer Amtshandlung relevante Tathandlung und die Umstände sind insgesamt ebenfalls in einem leichten Verschuldensbereich anzusiedeln. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, indem er sich den Anordnungen der Polizei widersetzte. Jedoch beschränkte sich sein Verhalten auf passiven Widerstand. Im Sinne der Asperation rechtfertigt sich hierfür eine Erhöhung um fünf Tagessätze.
2.9.4 Betreffend die Täterkomponenten kann auf die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an dieser Stelle wirken sich die Vorstrafen und das Nachtatverhalten straferhöhend, die Verfahrensdauer und das Verhalten im Strafverfahren indes leicht strafmindernd aus. Im Ergebnis begründen die straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 35 Tagessätze.
2.9.5 Die mit Urteil vom 27. Dezember 2023 beurteilte und mit zehn Tagessätzen sanktionierte Hinderung einer Amtshandlung ist schliesslich asperationsweise mit fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, von welcher die Geldstrafe von zehn Tagessätzen gemäss Urteil vom 27. Dezember 2023 in Abzug zu bringen ist. Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 zu verurteilen.
2.9.6 Ein Tagessatz von CHF 30.00, was grundsätzlich dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Prognose diesbezüglich nicht anders ausfallen kann als hinsichtlich der Freiheitsstrafe, weshalb auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
2.10 Busse
Zum Schluss bleibt für die Übertretungen – einfache Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Ziff. 11.1) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 12.1.) – eine Busse festzusetzen. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint dem Verschulden wie auch den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten angemessen. Die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe ist angesichts des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
2.11 Fazit
Damit ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von drei Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 und zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
VII. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Die Vorladung vom 3. Juni 2024 (an seine frühere Adresse in [Ort 3]) konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. In der Folge wurde der Verteidiger mit Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgefordert, eine Zustelladresse des Beschuldigten zu nennen. Nach Mitteilung der Adresse wurde die Vorladung dem Beschuldigten am 20. Juni 2024 am Postschalter zugestellt. Er wurde damit ordentlich zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen.
Der Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00 festzulegen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
1.1. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren von zwei weiteren Vorhalten freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch um wenig umfangreiche Vorhalte, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % aufzuerlegen, der Rest geht zu Lasten des Staates.
1.2. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte Freisprüche von vier Vorhalten beantragt und zweien davon wurde auch entsprochen. Jedoch unterlag er mit seinem Antrag auf eine tiefere Strafe. Es ist daher angezeigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 3'680.00, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, zu 2/3, ausmachend CHF 2'453.35, aufzuerlegen. Den Rest hat der Staat zu tragen.
2. Entschädigung
2.1. Der Beschuldigte wurde bereits vor erster Instanz durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als amtlicher Verteidiger vertreten. Die Höhe der Entschädigung wurde nicht angefochten. Analog der Kostenauferlegung beträgt der Rückforderungsanspruch jedoch nur 90 % (ausmachend CHF 12'062.75).
2.2. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 13.09 Stunden geltend. Dies erweist sich als angemessen. Zudem sind ihm eine Stunde für die Berufungsverhandlung sowie 15 Minuten für die Mitteilung des Urteils zu vergüten. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist damit auf CHF 3'119.40 (14.34 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 165.00, MwSt. CHF 229.80) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (ausmachend CHF 2'079.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. A.___ wird zudem freigesprochen:
a) vom Vorhalt des Diebstahls, soweit der Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift betroffen ist, angeblich begangen am 19. Juli 2018;
b) vom Vorhalt der Ruhestörung, soweit der Vorhalt Ziff. 11.2 der Anklageschrift betroffen ist, angeblich begangen am 20. März 2021.
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher Diebstahl und versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 der Anklageschrift; lit. a des Urteils der Vorinstanz);
b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.5 der Anklageschrift; lit. b des Urteils der Vorinstanz);
c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 17. Oktober 2018 und 10. August 2019 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift; lit. c des Urteils der Vorinstanz);
d) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift; lit. e des Urteils der Vorinstanz);
e) mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeug), begangen am 21. Juli 2018 und 22. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift; lit. f des Urteils der Vorinstanz);
f) Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift; lit. h des Urteils der Vorinstanz);
g) Beschimpfung, begangen am 5. März 2020 (Vorhalt Ziff. 10 der Anklageschrift; lit. i des Urteils der Vorinstanz);
h) Ruhestörung, begangen am 26. Dezember 2020 (Vorhalt Ziff. 11.1 der Anklageschrift; lit. j des Urteils der Vorinstanz);
i) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 14. Juni 2020 bis am 16. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 12.1 der Anklageschrift; lit. k des Urteils der Vorinstanz).
4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift);
b) Urkundenfälschung, begangen am 16. August 2018 (Vorhalt Ziff. 7 der Anklageschrift).
5. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023;
c) und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
6. A.___ werden 3 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. A.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz wird der sichergestellte Latthammer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) [Versicherung] AG: CHF 500.00;
b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz wird E.___ zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von E.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Spital] AG gegenüber A.___ abgewiesen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz wird C.___ zur Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von C.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 12'062.75) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf CHF 3'119.40 (14.34 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 165.00, MwSt. CHF 229.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (ausmachend CHF 2'079.60) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 13'200.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'880.00, zu bezahlen, die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'680.00, hat A.___ im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'453.35, zu bezahlen, die restlichen 1/3 trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid