Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 24. September 2024        

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti    

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).

 

3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen erliess am 13. Oktober 2023 folgendes Urteil (Aktenseite [AS] 104 ff.):

 

1.      A.___ wird vom Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1, angeblich begangen am 6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 9. Februar 2022), freigesprochen.

2.      A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am 6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), schuldig gemacht.

3.      A.___ wird zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.      Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'010.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit A.___ CHF 810.00 zu bezahlen hat.

 

4. Gegen dieses Urteil liess A.___ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, die Berufung anmelden (AS 111).

 

5. Gemäss der Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziffer 2: Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am 6. Dezember 2021;

-       Ziffer 3: Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe;

-       Ziffer 4: Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

7. In der Berufungsbegründung vom 11. März 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

 

1.    Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, angeblich begangen am 6. Dezember 2021 (Anklageziffer 1.1), freizusprechen.

2.    Dem Berufungskläger sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'202.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen.

3.    Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang vollumfänglich vom Staat zu tragen.

 

8. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV I, angeblich begangen am 6. Dezember 2021 [Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.2]).

 

II.         Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. 

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

III.        Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

 

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

 

2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

 

IV.       Prozessuale Vorfragen / Formelle Einwände

 

1. Vorhalt

 

Im Strafbefehl vom 9. Februar 2022, der vorliegend als Anklage dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er am 6. Dezember 2021, um 05:38 Uhr, in Boningen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des Lastwagens [Kennzeichen] und Anhängers [Kennzeichen] seine Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Strassenverhältnisse (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst und durch Mangel an Aufmerksamkeit unvorsichtig vom Normalstreifen auf den ersten und daraufhin auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. In der Folge sei es zur Kollision mit dem Anhänger des Beschuldigten und dem hinter ihm fahrenden Personenwagen [Kennzeichen] von B.___ gekommen. Dieser sei durch den Anhänger nach links in die Leitrichtung des Mittelstreifens geschoben worden.

 

2. Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem

 

2.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsbegründung vom 11. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter ausführen, im Strafbefehl sei lediglich ein tatrelevanter Sachverhalt angeklagt worden, nämlich, dass er durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Spurenwechsel einen Unfall mit dem Geschädigten B.___ verursacht habe. Der Vorinstanz sei es nicht zugestanden, den Beschuldigten bezüglich des Vorhaltes der mangelnden Aufmerksamkeit beim Spurwechsel freizusprechen, ihn aber gleichzeitig für eine einfache Verkehrsregelverletzung aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit zu verurteilen. Da der angeklagte Sachverhalt durch den Freispruch abgeurteilt sei, sei nach dem Grundsatz «ne bis in idem» keine Verurteilung möglich, weshalb ein Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu erfolgen habe.

 

2.2 Nach dem in Art. 11 StPO verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 

 

2.3 Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung (US 9) zum Schluss, dem Beschuldigten könne kein Mangel an Aufmerksamkeit beim Spurwechsel vorgeworfen werden, weshalb kein Schuldspruch zu ergehen habe. Ein formeller Freispruch erfolgte indes nicht, wohl gerade mit Blick auf die ne bis in idem-Problematik. Der Einwand der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass der Vorwurf dennoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet, erhob doch einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den Entscheid, womit das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommt.

 

3. Verletzung des Anklagegrundsatzes

 

3.1 Der Beschuldigte lässt weiter eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz habe er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, indem er durch mangelnde Aufmerksamkeit die Spur gewechselt habe. Insofern habe das Gericht auch nicht von einem anderen Sachverhalt ausgehen dürfen. Im angeklagten Sachverhalt sei nämlich nirgends die Rede davon, dass der Beschuldigte ins Rutschen gekommen sei. Insofern gehe das vorinstanzliche Gericht von einem nicht angeklagten Sachverhalt aus. Es handle sich dabei um eine Verletzung des Anklageprinzips, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.

 

3.2 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.

 

Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Die vorgeworfene Tat ist «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, ohne sie beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung (vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4).

 

3.3 Nachdem die Vorinstanz den Vorhalt der mangelnden Aufmerksamkeit beim Spurwechsel als nicht gegeben erachtet hat, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift einzig noch vorgeworfen, seine Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Strassenverhältnisse (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Dass der Beschuldigte, hätte er seine Geschwindigkeit den herrschenden Verhältnissen angepasst, nicht gerutscht wäre und somit ein Ausweichen nicht notwendig geworden wäre, wird von der Vorinstanz zwar erwähnt. Allerdings führt sie weiter aus, dass dies für die Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich sei (US 8 f.). Inwiefern die Vorinstanz ihrer rechtlichen Beurteilung über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte kannte den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse [schneebedeckte Fahrbahn]) und konnte sich ohne Weiteres wirksam dagegen verteidigen. Des Weiteren erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der polizeilichen Unterlagen und der Aussagen der Unfallbeteiligten (vgl. nachfolgend E. V.), wobei sie wesentlich auf die Darstellung des Beschuldigten abstellte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor.

 

V.        Sachverhalt

 

1. Die Vorinstanz hielt bei der Beweiswürdigung abschliessend folgendes fest:

 

«Die Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten stimmen in Bezug auf den Geschehensablauf dem Grundsatze nach überein. Auch machte der Beschuldigte allgemein gleichbleibende und glaubhafte Ausführungen. So ist unbestritten und nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein normales Morgenverkehrsaufkommen geherrscht hat, wobei sich der Zeuge B.___ auf der mittleren Spur und der Beschuldigte sich auf der äussersten (rechten) Spur befand. Da der Verkehr sich vor der Beteiligten verlangsamte, musste auch der Beschuldigte abbremsen, wobei er bemerkte, dass es glatt ist. Beim zweiten starken Abbremsen hat das ABS zu greifen und der Wagen zu stottern begonnen. Nach einem Blick in den Spiegel, wo er eine Lücke erkannte, wechselte der Beschuldigte nach entsprechender Zeichengabe erst auf den mittleren Streifen und auch wenn der Beschuldigte in seiner Ersteinvernahme einen weiteren Spurwechsel nicht erwähnte, ist anhand dessen späteren Aussagen, der Aussagen des Zeugens sowie der Unfalldokumentation erwiesen, dass es zu einem weiteren Wechsel auf die äusserste (linke) Spur kam. Dies ebenfalls nach einem Blick in den Spiegel, wo er kein Fahrzeug gesehen hat, und Zeichengabe. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen, deren er sich sehr sicher war, wechselte er als Erstes auf die äusserste Spur. Es ist auch deutlich am vorhandenen Spurenbild bzw. den Schäden zu erkennen, dass der Zeuge bereits am Überholen war, als der Beschuldigte ebenfalls auf den äussersten Streifen wechselte. Da kam es schliesslich zu einer leichten Kollision zwischen dem Lastwagenanhänger des Beschuldigten und dem Wagen des Zeugen. Es hat nur knapp nicht gereicht, ansonsten ein anderes Spuren- und Schadenbild bestanden hätte.

 

Sowohl der Zeuge wie auch der Beschuldigte führten in sämtlichen Einvernahmen aus, dass es glatt gewesen sei und sie auf der Fahrbahn gerutscht seien. Der Beschuldigte gibt auch an, mit Glätte gerechnet zu haben, weshalb er zu den voranfahrenden Fahrzeugen einen überaus grossen Abstand gehalten habe. Zwar sprach der Beschuldigte von Regen und der Zeuge von Schnee, doch ist auf den vorhandenen Fotos klar Schneematsch zu erkennen. Die Polizisten, welche diese Fotos schossen, waren gemäss Aussagen der Beteiligten nur kurze Zeit später vor Ort. Insgesamt ist also davon auszugehen, dass es sich um Schneeregen gehandelt hat. Wäre gar kein Schnee gefallen, so hätte es weder in den Aussagen des Zeugen noch im Polizeirapport eine Erwähnung dessen gegeben und wäre auf den Fotos nicht Schneematsch zu erkennen.

 

Gemäss den zeitnahen Ausführungen des Zeugen sei dieser mit ca. 100 km/h statt der erlaubten 120 km/h gefahren. Der Beschuldigte führte anlässlich der Ersteinvernahme aus, er sei mit einer Geschwindigkeit von 75-80 km/h gefahren, wobei er heute angab, höchstens 70 km/h gefahren zu sein. Diesbezüglich ist klar auf die unbefangenen und zeitnahen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung abzustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mit 75-80 km/h bei erlaubten 80 km/h für Lastwagen gefahren ist.»

 

2. Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 11. März 2024 vor, weder der Zeuge B.___ noch der Berufungskläger hätten ausgesagt, der Lastwagen des Berufungsklägers sei «mehrfach» gerutscht. Woher die Vorinstanz diese Information nehme, sei nicht bekannt. Der Beschuldigte habe einzig ausgeführt, er habe bei der ersten Bremsung gemerkt, dass es glatt sei und das ABS seines Fahrzeuges gegriffen habe. Dass er mit seinem Fahrzeug gerutscht sei, habe er nicht ausgeführt. Sinngemäss rügt die Verteidigung damit eine aktenwidrige und somit willkürliche Feststellung des Sachverhalts.

 

3. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschuldigte gab bereits in seiner Ersteinvernahme vom 6. Dezember 2021 zu Protokoll, es habe vor ihm plötzlich angefangen zu stocken, er habe auch gebremst und gemerkt, dass es glatt sei. Vor der Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe den Spurwechsel gemacht, weil sie stark zu bremsen begonnen hätten. Er habe auch begonnen zu bremsen und gemerkt, dass das ABS beim Lastwagen begonnen habe einzuschreiten. Er habe gemerkt, dass es rutschig sei, dass es wie Blitzeis gegeben habe am Morgen. Zur Situation nach dem ersten Spurwechsel führte der Beschuldigte aus, der Verkehr habe noch weiter zu bremsen begonnen. Er habe immer noch gemerkt, dass es viel zu rutschig sei (AS 89). Auf die Frage, ob es Schnee auf der Fahrbahn gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, Schnee hätte es eigentlich nicht gehabt. Die Fahrbahn sei schwarz gewesen, einfach nass. Durch das Bremsen habe er gemerkt, dass es wirklich rutschig sei (AS 90). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf diese Aussage darauf schliesst, dass der Beschuldigte mit seinem Lastwagen gerutscht ist. Wie der Beschuldigte durch das Abbremsen bemerkt haben soll, dass die Fahrbahn rutschig ist, ohne selbst gerutscht zu sein, ist nicht ersichtlich. Schliesslich bestätigte auch der Zeuge, dass er beim Bremsen aufgrund des Schnees gerutscht sei (AS 84).

 

4. Fehl geht auch der weitere Einwand der Verteidigung, es könne nicht genau bestimmt werden, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei. Fakt sei jedoch, dass dieser übereinstimmend ausgesagt habe, nicht die volle Geschwindigkeit gefahren zu sein. Wie die Verteidigung selbst ausführt, gab der Beschuldigte im Rahmen seiner Erstbefragung an, mit ca. 75 – 80 km/h (bei erlaubten 80 km/h für Lastwagen) unterwegs gewesen zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter korrigierte er diesen Wert auf ca. 70 km/h. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf die tatnäheren Angaben im Rahmen der Erstbefragung abstellt und von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h ausgeht.

 

5. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht auszumachen. Das Beweisergebnis der Vorinstanz, welches den angeklagten Sachverhalt als erfüllt ansah, ist demnach zu bestätigen.

 

VI.       Rechtliche Würdigung

 

1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt.

 

2. Die Vorinstanz sah im Verhalten des Beschuldigten die Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verletzt, was durch den Beschuldigten bestritten wird und daher im Nachfolgenden zu prüfen ist.

 

3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit Hinweisen, Urteil 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3). Hinsichtlich der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse darf der Fahrzeuglenker nach Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann.

 

4. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist nicht an das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges geknüpft. Wer die Beherrschung über sein Fahrzeug behält, kann gleichwohl gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen, wenn die Geschwindigkeit den konkreten Umständen, namentlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht angepasst ist. Die Norm enthält einen Appell an die persönliche Verantwortung eines jeden Menschen, der sein Verhalten an die Gesamtheit der Umstände anzupassen hat. Sie bekämpft unangemessene Geschwindigkeiten wegen des davon ausgehenden Risikos, unabhängig von einem allfälligen Verlust der Beherrschung des Fahrzeugs (Urteil 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.2). Auf der anderen Seite gilt, dass nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden ist, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Art. 32 Abs. 1 SVG ist lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG (Philippe Weisenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 32 N 5). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen zur Abwendung eines drohenden Unfalls ergreift (Urteil 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4 mit Hinweisen).

 

5. Wie bereits dargelegt, wird dem Beschuldigten gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr vorgeworfen, durch Mangel an Aufmerksamkeit unvorsichtig vom Normalstreifen auf den ersten und daraufhin auf den zweiten Überholstreifen gewechselt und dadurch die Kollision mit dem hinter ihm fahrenden Personenwagen verursacht zu haben. Die Vorinstanz erwähnt zwar, dass der Beschuldigte bei angepasster Geschwindigkeit nicht gerutscht wäre, wodurch ein Ausweichen nicht notwendig gewesen wäre. Für die Strafbarkeit sei dies jedoch nicht relevant (US 8 f.). Dem Beschuldigten wird damit einzig vorgeworfen, die Geschwindigkeit nicht den herrschenden Strassenverhältnissen angepasst zu haben. Ein weiteres Fehlverhalten wird dem Beschuldigten nicht angelastet. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt damit nicht zum Tragen.

 

6. Ebenfalls nicht einschlägig ist die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte war in der Lage, sein Fahrzeug nach dem zweifachen Spurenwechsel auf dem äussersten Überholstreifen zum Stehen zu bringen, ohne dabei auf das Unfallgeschehen, welches sich unmittelbar zuvor vor dem Beschuldigten zugetragen hatte, aufzufahren. Ob der Beschuldigte auf Sichtweite hätte halten können, wäre er auf dem rechten Fahrtstreifen geblieben, lässt sich nicht feststellen. Gegenteiliges wird von der Vorinstanz indes nicht behauptet und ist für die Frage, ob die vom Beschuldigten gewählte Geschwindigkeit angepasst war oder nicht, unerheblich. Art. 90 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre (Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2).

 

7. Es bleibt somit zu prüfen, ob die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h den Verhältnissen angepasst war. Dies ist klar zu verneinen. Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass am Unfallmorgen winterliche Verhältnisse herrschten. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, fiel Schneeregen und die Strasse war glatt. Die herrschenden Verhältnisse waren somit keineswegs günstig. Der Beschuldigte hatte auch angegeben, mit Glätte gerechnet zu haben und deswegen den Abstand (zum vorherfahrenden Fahrzeug) mehr als eingehalten zu haben. Dass es ihm letztlich gelang, nicht auf das Unfallgeschehen vor ihm aufzufahren, ist dabei irrelevant. Indem er mit seinem schwer beladenen Lastwagen auf einer rutschigen Fahrbahn mit nicht reduzierter Geschwindigkeit unterwegs war, schuf er offensichtlich eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit hätte erfordert, dass er langsamer fährt und dadurch das Risiko, beim Bremsen ins Rutschen oder gar Schleudern zu geraten, minimiert. Sodann wäre bei einer reduzierten Geschwindigkeit auch kein brüskes Ausweichmanöver erforderlich gewesen, wodurch er die Verkehrsteilnehmer hinter sich gefährdete.

 

8. Die vom Beschuldigten gewählte Geschwindigkeit erweist sich gestützt auf diese Ausführungen als nicht den Umständen angepasst. Er ist demnach der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

 

VII.      Strafzumessung

 

Der Beschuldigte liess gegen die von der ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden vor und der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch die lange Verfahrensdauer wurde berücksichtigt. Die Busse in Höhe von CHF 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe, ist entsprechend zu bestätigen. Zusätzlich ist jedoch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes formell im Dispositiv festzuhalten.

 

VIII.    Kosten

 

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Dem entsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Parteientschädigung auszurichten.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c und Art. 416 ff. aStPO erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 wird A.___ vom Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1, angeblich begangen am 6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2), freigesprochen.

2.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit), begangen am 6. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), schuldig gemacht.

3.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'010.00, hat A.___ zu bezahlen.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Graf