Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Oktober 2024     

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 26. Juni 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2).

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern erliess am 26. Juni 2023 folgendes Urteil:

 

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Führen eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker,

b)    Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt,

c)    Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen,

alles begangen am 30. März 2022.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00 betragen.

 

4. Gegen dieses Urteil liess A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, am 7. Juli 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite [AS] 42). Die Berufungserklärung datiert vom 15. Dezember 2023 und bezieht sich u.a. auf die fehlende Qualifikation der ausgesprochenen Busse als Ordnungsbusse, soweit es um die Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt geht (Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Urteils).

 

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2024 auf einen formellen Antrag auf Nichteintreten, wies jedoch darauf hin, dass bezüglich der Frage der Qualifikation der Verwendung des Telefons ohne Freisprecheinrichtung als Ordnungsbussentatbestand das Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte, gehe doch aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz hervor, dass bezüglich des Schuldspruchs gemäss Ziffer 1 lit. b lediglich eine Ordnungsbusse ausgesprochen worden sei. Im Weiteren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

6. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt Walker eine Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein.

 

7. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung.

 

8. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Verlangt wird ein Freispruch von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs mit defektem Richtungsblinker (Ziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils) und des Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Ziffer 1 lit. c des angefochtenen Urteils), die Verurteilung wegen Verwendens eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Ziffer 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils) zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00, eventualiter die Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Ziffer 1 lit. c des angefochtenen Urteils) zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens seinem dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten eine volle Parteientschädigung auszurichten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

 

II. Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. 

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO – Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III. Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

 

1.   Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

       das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

       die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.

 

Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

 

Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist  (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

 

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia 144).

 

2.   Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).

 

IV. Vorhalte und Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 11. August 2022 wurden dem Beschuldigten folgende Vorhalte gemacht:

 

          « 1.1.Führen eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker (Art. 79 VTS, Art. 111 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG)

          1.2. Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG)

          1.3. Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 29 SVG, Art. 93 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs. 4 VTS)

 

Ort

Solothurn, Zuchwilerstrasse

Fahrtrichtung Zuchwil

Datum und Zeit

30.03.2022 , 16:05 Uhr

Fahrzeug

[Kennzeichen], Personenwagen 

Verrichtung

Hielt Mobiltelefon in der rechten Hand und blickte ca. 2 Sek. darauf.»

 

2. In Bezug auf Anklageziffer 1.2 kam die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung und unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 zum Schluss, dass der Beschuldigte durch den kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das Mobiltelefon keine Verrichtung vorgenommen habe, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Dagegen erachtete die Vorinstanz den Tatbestand des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11] als gegeben und verurteilte den Beschuldigten entsprechend.

 

3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung nicht gegen die Verurteilung wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, womit Ziffer 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit noch die Verurteilung betreffend Anklageziffern 1.1 und 1.3, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

 

1. Führen eines Motorfahrzeugs mit defektem Richtungsblinker

 

1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. August 2022 vorgeworfen, er habe am 30. März 2022 einen Personenwagen mit defektem Richtungsblinker gelenkt und sich dadurch im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.

 

1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, am 30. März 2022 um 16:05 Uhr den Personenwagen, [Kennzeichen], mit defektem Richtungsblinker gelenkt zu haben. Der Beschuldigte bestreite zwar, um den defekten Richtungsblinker gewusst zu haben, führe jedoch aus, nicht kontrolliert zu haben, ob alles funktioniere (US 4).

 

1.3 Diese Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschuldigten nicht gerügt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt werden kann.

 

1.4 In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 6 f. verwiesen werden. Grundsätzlich muss der Zustand eines Fahrzeuges den gesetzlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Betriebs- und Verkehrssicherheit entsprechen, damit das Fahrzeug verkehrsberechtigt ist. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. auch Art. 14 StGB). Der Führer eines Fahrzeuges darf mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs leichtere Mängel auftreten. Die Reparatur des Fahrzeuges ist jedoch ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR. 741.11]). Wann genau ein leichterer Mangel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies muss demnach im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Massgebend ist der Grad der Verkehrsgefährdung, die heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug mit dem Mangel weiterhin im Verkehr bleibt (Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Balser Kommentar Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], 1. Auflage 2014, Art. 29 SVG N 50). Als Beispiele leichterer Mängel werden genannt: der Ausfall eines Scheibenwischers, wenn es nicht oder nur leicht regnet; der Ausfall eines Fernlichts; defektes Abblendlicht, wenn kein Tunnel befahren werden muss; der Ausfall eines Schweinwerfers, denn durch eine angemessene Reduktion der Geschwindigkeit kann mit Abblendlicht weiter gefahren werden, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden; die Verwendung eines Notrades nach einem Reifendefekt, wenn die Fahrt unter der gebotenen Vorsicht, insbesondere unter Anpassung der Geschwindigkeit, fortgesetzt wird; der Defekt der Beleuchtung des Geschwindigkeitsmessers, wenn der Fahrzeugführer so langsam fährt, dass er auch ohne Kontrollinstrument sicher ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten; leicht zu wenig Luft in einem Reifen (Schenk, a.a.O., Art. 29 SVG N 51).

 

1.5 Seitens des Beschuldigten ist unbestritten, das Fahrzeug vor Fahrtantritt nicht daraufhin kontrolliert zu haben, ob die Richtungsblinker funktionieren. Dies wäre jedoch seine Pflicht gewesen (Art. 57 Abs. 1 VRV), insbesondere da er das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz noch am gleichen Tag von seinem Arbeitgeber übernommen hat (AS 30). Gerade in einer solchen Situation kann vom Fahrzeuglenker erwartet werden, sich mit dem übergebenen Fahrzeug vertraut zu machen und dessen Zustand zu überprüfen. Der Beschuldigte unterliess es jedoch vollständig, das Fahrzeug zu kontrollieren.

 

1.6 Der Beschuldigte bestreitet indes, um den defekten Richtungsblinker gewusst zu haben. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, der Ausfall eines Blinkers kündige sich üblicherweise dadurch an, dass die Blinkeranzeige schneller blinke und das Klicken der Blinker rascher ertöne. Dies sei dem Beschuldigten nicht aufgefallen, entweder weil die Richtungsblinker bis fast ganz am Schluss ordnungsgemäss funktioniert hätten und erst ausgefallen seien, als er von der Polizei angehalten worden sei, oder weil er den rechten Richtungsblinker bis zur Anhaltung durch die Polizei gar nie verwenden musste.

 

1.7 Der Beschuldigte wurde von der Polizeipatrouille beobachtet, wie er auf der Zuchwilerstrasse in Solothurn in Richtung Zuchwil unterwegs war und den sich dort befindlichen Kreisel bei der ersten Ausfahrt in Richtung Biberist verliess, bevor er auf der Höhe der [Garage] mittels Leuchtvorrichtung (Sonnenblende) «STOP Polizei» aufgefordert wurde anzuhalten (vgl. Strafanzeige vom 6. April 2022, S.  2). Als reine Schutzbehauptung erweist sich damit die Behauptung des Beschuldigten, dass er den rechten Richtungsblinker bis zur Anhaltung durch die Polizei nie habe verwenden müssen, was ohnehin wenig realistisch erscheint, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am selben Tag von seinem Arbeitgeber entgegengenommen haben will, welcher sich gemäss Akten in [Ort] befindet (vgl. Strafanzeige vom 6. April 2022, S.  2). Dennoch kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass der Richtungsblinker bereits bei Fahrtantritt defekt war. In dubio pro reo muss daher davon ausgegangen werden, dass der Mangel erst während der Fahrt auftrat.

 

1.8 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines leichten Mangels, der es erlauben würde, mit besonderer Vorsicht weiterzufahren, wenn dieser unterwegs aufgetreten wäre, da mit einem defekten Richtungsblinker der Richtungswechsel nicht mehr angezeigt werden könne, womit die Verkehrsregeln nicht mehr beachtet werden könnten (US 7). Dies trifft nicht zu. Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 SVG sind Führer von Fahrzeugen, die nicht mit einem Richtungsanzeiger ausgerüstet sind oder deren Richtungsanzeiger nicht funktionstüchtig sind, nicht davon befreit, Richtungsänderungen anzuzeigen. Vielmehr schreibt die Bestimmung diesfalls vor, dass entsprechende Manöver rechtzeitig durch deutliche Handzeichen bekannt zu geben sind. Präzisierend hält Art. 28 Abs. 3 VRV fest, dass der Führer oder Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung zu zeigen hat (BSK SVG – Hagenstein, Art. 39 N 11). Entsprechend dieser Bestimmung ist es möglich, auch mit einem defekten Richtungsanzeiger die Verkehrsregeln einzuhalten. Da auch die Betriebssicherheit durch den defekten Richtungsblinker nicht eingeschränkt wird, ist dessen Defekt im Ergebnis als leichter Mangel zu qualifizieren. Dem Beschuldigten war es demnach erlaubt, mit besonderer Vorsicht weiter zu fahren, nachdem er den Mangel bemerkt hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker freizusprechen.

 

2. Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen

 

2.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 30. März 2022 einen Personenwagen mit einem mangelhaften Reifen gelenkt und sich dadurch im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.

 

2.2 Auch bezüglich dieses Vorhaltes wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass sich die Fahrzeugreifen in mangelhaftem Zustand befanden. Für die rechtliche Würdigung kann daher auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

 

2.3 In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11).

 

2.4 Seitens des Beschuldigten wird nicht bestritten, dass sich der Reifen bereits bei Fahrtantritt in mangelhaftem Zustand befunden haben muss, womit Art. 57 Abs. 3 VRV nicht zur Anwendung gelangt. Die Verteidigung stellt sich indes auf den Standpunkt, der Beschuldigte könne nicht verpflichtet sein, vor Antritt jeder Fahrt um das Auto herumzugehen und es darauf zu kontrollieren, ob jeder Reifen auf der ganzen Oberfläche über genügend Profil verfüge.

 

2.5 Wie bereits ausgeführt, hat sich der Fahrzeugführer vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 SVG; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 93 N 21). Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall zu beurteilen (BSK SVG – Schenk, Art. 29 N 31). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am gleichen Tag von seinem Arbeitgeber übernommen hatte. Wie bereits erwähnt, konnte in dieser Situation von ihm erwartet werden, dass er den Zustand des ihm übergebenen Fahrzeuges überprüft und nicht blind darauf vertraut, dass sich dieses in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Dies gilt insbesondere für die Fahrzeugreifen, welche für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung sind (Schenk, a.a.O., Art. 29 N 39; 6B.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2).

 

2.6 Damit lenkte der Beschuldigte ein Fahrzeug, welches aufgrund der abgefahrenen Reifen nicht mehr betriebssicher war. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre dem Beschuldigten auch aufgefallen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt ist. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher des Führens eines Motorfahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen, begangen am 30. März 2022, schuldig zu sprechen.

 

VI. Strafzumessung

 

1. Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 12 f.). Der Beschuldigte wendet sich grundsätzlich nicht gegen die Strafzumessung der Vorinstanz, sondern bemängelt einzig, dass diese den Begriff der Ordnungsbusse und die Anwendung des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) und der OBV nicht im Urteilsdispositiv erwähnte. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, sprach die Vorinstanz indes überhaupt keine Ordnungsbusse aus. Sie erwähnt zwar Art. 14 OBG, wonach eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen für das Ordnungsbussenverfahren nicht gegeben sind (mit Verweis auf die Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2017, BBI 2015 990 Ziff. 2). Sie weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt, womit die Wahl zwischen einer Ordnungsbusse und einer Busse nach Art. 103 StGB im Ermessen des urteilenden Gerichts liegt. Der Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Busse nach Art. 103 StGB ausspricht mit der Begründung, dass für das Führen eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker ohnehin eine Busse nach Art. 103 StGB auszusprechen wäre, zumal der Beschuldigte nur so in den Genuss des Asperationsprinzips kam.

 

2. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte nun aber vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker freigesprochen und ist lediglich noch wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen zu bestrafen. Beide Delikte sind in der Ordnungsbussenliste im Anhang 1 OBV aufgeführt, weshalb gestützt auf Art. 14 OBG eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann. Dies erscheint in der vorliegenden Konstellation angezeigt, wären doch bei den verbleibenden Delikten die Voraussetzungen für das Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 1 ff. OBG erfüllt gewesen.

 

3. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs. Gemäss Art. 1 Abs. 5 OBG bleiben demzufolge Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person unberücksichtigt. Zudem konkurrieren mehrere Ordnungsbussen – vorbehältlich der in Art. 2 OBV genannten Ausnahmen – immer echt. In Abweichung von Art. 49 Abs. 1 StGB werden sie kumuliert und es wird eine Gesamtbusse auferlegt (vgl. auch BSK SVG – Maeder / Niggli, Art. 102 N 33 f.). Das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird gemäss Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft, das Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen gemäss Ziff. 402 ebenso. Insgesamt resultiert damit eine Ordnungsbusse von CHF 200.00. Da der Beschuldigte auch von der Vorinstanz zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wird das Verschlechterungsverbot – trotz der Kumulierung der Bussenbeträge – nicht tangiert.

 

4. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass bei im ordentlichen Verfahren ausgefällten Ordnungsbussen keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Angeführt wird, dass der Richter nur die in der Bussenliste der OBV aufgeführten Bussenbeträge aussprechen und im Unterschied zu aArt. 49 eine Bestimmung fehle, wonach eine Busse nachträglich in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden dürfe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Richter, der im ordentlichen Verfahren auf eine Ordnungswidrigkeit erkennt, auch eine ordentliche Busse im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG ausfällen kann (vgl. e contrario Art. 14 Abs. 1 OBG; BGE 121 IV 375 E. 1c). Insoweit kann er stets eine Busse (auch in der Höhe gem. Ordnungsbussenliste der OBV) mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbinden (Stefan Heimgartner in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Art. 106 N 15). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (Art. 106 Abs. 3 StGB; Heimgartner, a.a.O., Art. 105 N 10). Vorliegend wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angemessen erscheint.

 

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Verfahrenskosten

 

1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil werden zwei der drei Schuldsprüche bestätigt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.

 

1.2 Im Berufungsverfahren erreicht der Beschuldigte einen von zwei beantragten Freisprüchen sowie die Verurteilung zu einer Ordnungsbusse statt einer Busse nach Art. 103 StGB, wodurch jedoch kein tieferes Strafmass resultiert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'230.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

 

2. Parteientschädigung

 

2.1 Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Walker, hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

 

2.2 Vor erster Instanz beantragte die Verteidigung eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (AS 35). Unter Berücksichtigung des geringen Umfangs des Verfahrens erscheint vorliegend eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang 1/3 auszurichten, was aufgerundet einem Betrag von CHF 667.00 entspricht.  

 

2.3 Im Berufungsverfahren macht der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'970.86 (Honorar CHF 1'750.08, Auslagen CHF 75.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 756.53 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 1'069.45) geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50% des geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 985.45, zuzusprechen.

 

3. Verrechnung

 

Die reduzierte Parteientschädigung des Beschuldigten von insgesamt CHF 1'652.45 ist mit dem von diesem zu tragenden Anteil an den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (CHF 600.00 und CHF 615.00) sowie der ausgesprochenen Ordnungsbusse von CHF 200.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass eine Restanz zugunsten des Beschuldigten von CHF 237.45 verbleibt.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 29, Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Art. 14 OBG, Ziff. 311, Ziff. 402 Bussenliste 1 (Anhang 1) OBV, Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 aStPO erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges mit defektem Richtungsblinker, angeblich begangen am 30. März 2022, freigesprochen.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 26. Juni 2023 hat sich A.___ des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, begangen am 30. März 2022, schuldig gemacht.

3.    A.___ hat sich des Führens eines Motorfahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen, begangen am 30. März 2022, schuldig gemacht.

4.    A.___ wird verurteilt zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'652.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu 2/3, somit CHF 600.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'230.00, hat A.___ zur Hälfte, somit CHF 615.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

8.    Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'215.00 (1. Instanz CHF 600.00, 2. Instanz CHF 615.00) und die gemäss Ziffer 4 hiervor ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 200.00 werden mit der zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Ziffer 5 hiervor verrechnet, so dass eine Restanz zugunsten von A.___ von CHF 237.45 verbleibt.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Graf