Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungsklägerin
betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung im Verfahren gegen A.___
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 4. Dezember 2024 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern gegen A.___ im abgekürzten Verfahren folgendes Urteil:
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024,
b) Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024.
2. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden 136 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird unverzüglich nach den betriebsüblichen Austrittmodalitäten zuhanden des Migrationsamts des Kantons Solothurn aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
5. A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Guthaben werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat:
a) CHF 4'710.00 (Bargeld, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
b) GBP 20.00 (Bargeld, umgerechnet CHF 21.40, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
c) EUR 340.00 (Bargeld, umgerechnet CHF 319.97, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
7. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon Samsung SM-A155F (inkl. SIM-Karte) (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
8. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Notiz mit Telefonnummern (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
b) Notiz mit Abrechnungen (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
c) 120.7 g Heroingemisch (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d) 755.4 Heroingemisch (aufbewahrt beim Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes [FND] des Kantons St. Gallen),
e) 43.1 g Kokaingemisch (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f) 368.4 g Streckmittel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 5'765.85 (Honorar von 25.58 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 4'860.20, Auslagen von CHF 485.60 und 8,1 % MwSt. auf CHF 5'185.80 von CHF 420.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 5'600.00, zu bezahlen.»
2. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf ein Rechtsmittel. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Corinne Saner, meldete bereits in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2024 die Berufung gegen Ziffer 9 des Urteils an. Die Berufungserklärung datiert vom 30. Dezember 2024. Verlangt wird die Festsetzung ihres Honorars für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz auf CHF 6'827.70, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Der Oberstaatsanwalt teilte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2025 mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
4. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 28. Januar 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
5. Nach mehreren gutgeheissenen Fristerstreckungsbegehren ging am 16. April 2025 die Berufungsbegründung ein.
6. In Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern 1- 8 und 10 des angefochtenen Urteils.
II. Zu entschädigende Aufwendungen der Verteidigung
Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistandes), sondern auch den quantitativen (Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 E. 3.2.5). Der amtlichen Verteidigung muss dabei ein Handlungsspielraum verbleiben, damit sie ihr Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Verfahrensfremde oder übersetzte Aufwände oder solche, welche nicht das Mandat als amtlicher Verteidiger beschlagen, können nicht berücksichtigt werden (Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 135 StPO N 3).
III. Einwände der Berufungsklägerin
Rechtsanwältin Corinne Saner macht geltend, das Amtsgericht Solothurn-Lebern habe ihr Honorar zu Unrecht in sieben Positionen um insgesamt 5.17 Stunden gekürzt. Es habe dabei bezüglich der Honorarforderung den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet.
Zu den einzelnen Kürzungen wird eingewendet:
- Am 23. Juli 2024 habe im Untersuchungsgefängnis Solothurn die Hafteinvernahme des Beschuldigten stattgefunden. Diese habe (inkl. Rückübersetzung und Ein- und Austrittsprozedere) 115 Minuten bzw. 1.92 Stunden gedauert. Die Vorinstanz habe dafür lediglich 75 Minuten bzw. 1.25 Stunden veranschlagt. Die Vorinstanz halte zwar zutreffend fest, dass auf dem Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2024 als Beginn der Einvernahme 08:34 Uhr und als Ende 09:34 Uhr (recte: 09:43 Uhr) vermerkt sei, was einer Dauer von 69 Minuten bzw. 1.15 Stunden entspreche. Zutreffend sei auch der Hinweis der Vorinstanz, dass die Dauer der Rückübersetzung aus dem Protokoll nicht hervorgehe. Gemäss Honorarnote der Verteidigung habe die Rückübersetzung sowie das Ein- und Austrittsprozedere aus dem Untersuchungsgefängnis 46 Minuten bzw. 0.75 Stunden gedauert. Die Vorinstanz habe dafür ermessensweise lediglich sechs Minuten veranschlagt (0.10 Std.). Soweit die Vorinstanz dabei zum Vergleich die Einvernahme vom 30. August 2024 heranziehe, sei festzuhalten, dass an diesem Datum zwei Einvernahmen mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten: eine von 14:13 Uhr bis 15:57 Uhr und eine zweite von 16:07 Uhr bis 16:33 Uhr. Die erste Einvernahme sei in neun Minuten rückübersetzt worden. Auf die Übersetzung der Rechtsbelehrungen sei dabei, weil bereits bekannt, verzichtet worden, sodass nur noch acht Seiten zu rückübersetzen gewesen seien. Bei der zweiten Einvernahme seien effektiv nur zwei Seiten zu rückübersetzen gewesen, weil die erste Seite lediglich die Personalien und die Seite 4 lediglich die Unterschriften der Anwesenden beinhaltet hätten. Für die Rückübersetzung dieser zwei Seiten seien neun Minuten (bis 16:42) benötigt worden.
Das Protokoll der Hafteinvernahme vom 23. Juli 2024 umfasse elf Seiten. Da der Beschuldigte erstmals befragt worden sei, habe die gesamte Einvernahme samt den Rechtsbelehrungen übersetzt bzw. rückübersetzt werden müssen. Ziehe man zum Vergleich die zweite Einvernahme vom 30. August 2024 heran, ergebe dies hochgerechnet für die Rückübersetzung vom 23. Juli 2024 rund 40 Minuten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ein- und Austrittsprozedere in bzw. aus dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls zwischen fünf bis zehn Minuten in Anspruch nehmen könne, sei die von der Verteidigung geltend gemachte Gesamtdauer der Einvernahme von 115 Minuten nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Verteidigung ist korrekt. Die Vorinstanz beachtete in ihren Erwägungen offensichtlich nicht, dass es am 30. August 2024 zwei Einvernahmen des Beschuldigten gab (eine zur Sache [Reg. 10.1/13-22], eine zur Person [Reg. 1.5/1 - 4]). Für die Rückübersetzung benötigte der Dolmetscher jeweils neun Minuten, einmal für rund neun, einmal für rund drei Seiten (die letzte Seite umfasst nur die Unterschriften), was nicht ganz nachvollziehbar ist. Es ist ein Versäumnis der einvernehmenden Person gewesen, dass sie am 23. Juli 2024 die Zeit für die Rückübersetzung nicht protokollierte, so dass nun Vergleichszeiten heranzuziehen sind. Diese sind zumindest teilweise mit der von der Verteidigung geltend gemachten Dauer vereinbar. Ihr ist demnach, wie in der Honorarnote geltend gemacht, für diesen Aufwand 1.92 Stunden zu vergüten.
- Soweit die Vorinstanz den Aufwand vom 30. August 2024 für «EV A.___ mit Vor- und Nachbesprechung» die geltend gemachten 3.25 Stunden auf 2.5 Stunden gekürzt habe, habe sie offensichtlich übersehen, dass am 30. August 2024 zwei Befragungen mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten (14:13 Uhr bis 16:06 Uhr und 16:07 Uhr bis 16:42 Uhr). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ein- und Austrittsprozedere in bzw. aus dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls zwischen fünf bis zehn Minuten in Anspruch nehmen könne, sei die von der Verteidigung geltend gemachte Gesamtdauer der Einvernahmen vom 30. August 2024 samt Vor- und Nachbesprechung von 195 Minuten bzw. 3.25 Stunden nicht zu beanstanden.
Auch dieser Einwand der Verteidigung ist korrekt. Wie bereits erwähnt, ist es der Vorinstanz offensichtlich entgangen, dass am 30. August 2024 noch eine Einvernahme zur Person durchgeführt wurde. Die beiden Einvernahmen dauerten (inkl. kurzer Zwischenzeit) rund 2.5 Stunden. Für Ein- und Austrittsprozedere und Vor-/Nachbesprechung werden demnach 0.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die in Rechnung gestellten 3.25 Stunden sind der Verteidigung zu vergüten.
- Auch wenn der Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und der Antrag auf vorzeitigen Strafantritt keine umfangreiche Begründung erfordern würden, sei eben doch eine Begründung notwendig. Die Kürzung um 20 Minuten erscheine willkürlich (Kostenpunkt vom 2.9.2024).
Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand von 1.33 Stunden für den Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und den Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs als zu hoch und nicht in vollem Umfang notwendig, da diese Anträge praxisgemäss nicht ausführlich zu begründen seien. Die Vorinstanz vermag mit dieser Erwägung die Kürzung um 20 Minuten nicht stichhaltig zu begründen. Erstens entscheidet sich im Einzelfall, wie ausführlich ein Antrag begründet werden muss, und zweitens geht der Antragstellung auch eine gewisse kognitive Arbeit voraus, welche schliesslich in die schriftliche Begründung m.det. Bevor der Antrag gestellt wird, ist zu evaluieren, ob ein solcher sinnvoll und valabel ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Aufwand von 1.33 Stunden für die beiden Eingaben vom 2. September 2024 (Reg. 12.1.2/22 f. und Reg. 12.3.1/37-39) als gerade noch angemessen.
- Am 14. November 2024 sei der Verteidigung die Anklageschrift vom 7. November 2024 zugestellt worden, verbunden mit der 10-tägigen Frist zur Abgabe der Erklärung, ob der Beschuldigte der Anklageschrift zustimme oder nicht. Angesichts der Beanspruchung mit anderen Fällen und mit Blick auf die am 4. Dezember 2024 ins Auge gefasste Hauptverhandlung sei die Verteidigung bestrebt gewesen, die Prüfung der Anklageschrift, die Besprechung derselben mit dem Klienten unter Beizug eines Dolmetschers sowie die Übermittlung der Einverständniserklärung des Beschuldigten noch am selben Tag zu erledigen. Als aufwändig habe sich vor allem die Überprüfung der Anklageschrift erwiesen, welche nach Art. 361 StPO mit den Akten übereinstimmen müsse. Dass die Verteidigerin an den Einvernahmen mit dem Beschuldigten teilgenommen habe, habe diese Aufgabe weder erleichtert noch verkürzt, hätten die Akten doch zahlreiche Unklarheiten aufgewiesen: so bezüglich der genauen Mengen und des Reinheitsgrades der sichergestellten 16 Betäubungsmittelpositionen, welche in den polizeilichen Messungen vom 22. Juli 2024 andere Werte aufgewiesen hätten als im Untersuchungsbericht vom 20. September 2024 (Beispiel: HD Nr. 1.2 gemäss polizeilicher Messung vom 22.7.2024 253.7 g Heroin mit Reinheitsgrad 34,2 %, gemäss Untersuchungsbericht vom 20.9.2024 252 Gramm Heroin mit Reinheitsgrad 32,5 %, übereinstimmend mit dem forensischen Gutachten Betäubungsmittelanalyse vom 13.8.2024). Sodann hätten sich aus den Akten auch Unstimmigkeiten hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes ergeben: Gemäss Sicherstellungsbericht vom 5. September 2024 sei beim Beschuldigten ein Gesamtbetrag von CHF 5'078.35 sichergestellt worden, laut Beschlagnahmebefehl vom 23. Juli 2024 sollen es CHF 4'772.50 gewesen sein, wobei die Addition der in der Sicherstellung aufgeführten Beträge CHF 4'682.50 ergeben habe. In der Anklageschrift sei demgegenüber von CHF 4'710.00 die Rede. Es sei Aufgabe der Verteidigung, diesen Ungereimtheiten und Unklarheiten nachzugehen, die einzelnen Positionen zu vergleichen und nachzurechnen (Betäubungsmittelmengen, Mengen reinen Wirkstoffs, Geldmenge), damit das Ergebnis schlüssig sei. Diese Aufgabe sei ebenso detailreich wie aufwändig und erkläre bzw. rechtfertige das von der Vorinstanz zu Unrecht gerügte Aktenstudium von 2.75 Stunden. Der Beizug eines Dolmetschers sei im vorliegenden Fall notwendig gewesen, weil die Deutschkenntnisse des Beschuldigten nicht einmal ansatzweise ausreichend gewesen seien, um die Sachverhalte und deren Folgen zu verstehen. Die Suche nach einem unverzüglich abkömmlichen Dolmetscher und die Koordination mit den Besuchszeiten des Untersuchungsgefängnisses könnten nicht einfach als Kanzleiaufwand abgetan werden, weil dies unter hohem zeitlichem Druck und in Koordination mit anderen Terminen der Unterzeichnenden habe erfolgen müssen. Definitiv kein Kanzleiaufwand stelle im vorliegenden Verfahren die Redaktion der Erklärung betreffend das abgekürzte Verfahren dar. Angesichts der Tragweite der Sanktionen und mit Blick auf den Übersetzungsbedarf sei es notwendig gewesen, die Einverständniserklärung (12.1.3/32) so kurz wie möglich, aber so detailliert wie notwendig zu verfassen, damit sich der Beschuldigte wirklich im Klaren habe sein können, was er mit seiner Erklärung akzeptiere. Angesichts dessen sei der Aufwand von 25 Minuten bzw. 0.42 Stunden für die Erarbeitung der Erklärung durchaus angemessen. Gesamthaft betrachtet sei der geltend gemachte Aufwand von 3.92 Stunden bzw. 235 Minuten für «div. Telefonate mit UG und div. Dolmetschern», «Vorbereitung Erklärung» sowie «Aktenstudium und Berechnungen» als angemessen zu erachten.
Mit diesen korrekten Ausführungen vermag die Verteidigung ihren geltend gemachten Aufwand von 3.92 Stunden hinreichend zu begründen. Weder kann unter den gegebenen Umständen die Suche nach einem Albanisch-Dolmetscher und die Koordination mit dem UG als Kanzleiaufwand angesehen werden noch stellt die Abfassung der Einverständnis-Erklärung im abgekürzten Verfahren Kanzleiaufwand dar. Unter den dargelegten Umständen (Unstimmigkeiten in den Akten) ist auch die Dauer von 2.75 Stunden für Aktenstudium bzw. Prüfung der Anklageschrift gerade noch angemessen.
- Die Vorinstanz habe die unter dem Datum 14. November 2025 aufgeführten 120 Minuten bzw. zwei Stunden für den Weg «Olten-Solothurn retour» gekürzt. Begründet werde dies damit, dass dieselbe Wegstrecke am 23. Juli 2024 mit 1.58 Stunden, am 25. Juli 2024 mit 1.5 Stunden und am 30. August 2024 mit 1.67 Stunden verbucht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Weg am 4. November 2024 länger gedauert haben sollte, zumal der Weg von der Römerstrasse 14 in Olten nach Solothurn mit dem Auto in ca. 39 Minuten zu bewältigen sei bzw. in 28 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Hauptbahnhof. Diese Argumentation verkenne die Realität. Diese sehe so aus, dass die Strecke Olten-Solothurn retour mit dem Auto zu fast allen Tageszeiten ausserordentlich stauanfällig sei; diese Tatsache sei gerichtsnotorisch. Vor allem bei der Abfahrt in Olten nach Solothurn tue man gut daran, 60 Minuten Fahrzeit einzuberechnen, weil andernfalls ein termingerechtes Eintreffen in Solothurn gefährdet sei, vor allem wenn noch ein Parkiervorgang und ein Anmarsch zu Fuss zum Zielort einzukalkulieren seien. Dass die Unterzeichnende am 23. Juli 2024 1.58 Stunden, am 25. Juli 2024 1.5 Stunden und am 30. August 2024 1.67 Stunden Wegzeit verbucht habe, dokumentiere, dass jeweils die effektive Wegzeit in die Honorarnote einbezogen worden sei. Am 14. November 2024 sei die Verkehrslage mit Stau belastet gewesen. Zudem habe der Weg zuerst von der Römerstrasse in Olten nach Solothurn ins Untersuchungsgefängnis an der Wassergasse zur Besprechung mit dem Beschuldigten, anschliessend in Solothurn zur Staatsanwaltschaft zwecks Abgabe der vom Beschuldigten zuvor unterzeichneten Einverständniserklärung und anschliessend wieder nach Olten an die Römerstrasse geführt. Dass die Wegzeit unter Berücksichtigung des Staus, der Parkierungszeit in der Nähe der Staatsanwaltschaft und der zusätzlichen Anmarschzeit gesamthaft 120 Minuten bzw. zwei Stunden ausgemacht habe, entspreche den Tatsachen und erscheine auch plausibel. In den von der Vorinstanz gewährten 90 Minuten wäre der Weg am 14. November 2024 nicht zu bewältigen gewesen. Daran ändere auch der Hinweis nichts, dass der Zug vom Bahnhof Olten zum Hauptbahnhof Solothurn nur 28 Minuten brauche: unter Berücksichtigung des Fussmarsches vom Bahnhof zum Untersuchungsgefängnis und von dort zur Staatsanwaltschaft und wieder zum Bahnhof wäre der Weg inklusive Wartezeit auf den Zuganschluss für die Rückfahrt nicht unter zwei Stunden ausgefallen. Die Kürzung der Wegzeit auf 1.5 Stunden sei daher nicht angemessen und habe zu unterbleiben.
Wie den Akten zu entnehmen ist, datiert die Einverständniserklärung vom 14. November 2024 und diese wurde gleichentags der Staatsanwaltschaft übergeben (12.1.3/31 f.). Letzteres war jedoch nicht notwendig, hätte die Verteidigerin die Erklärung doch ohne Weiteres postal zustellen können. Praxisgemäss werden für die Fahrt von Olten nach Solothurn bzw. umgekehrt 40 Minuten vergütet. Da die Verteidigerin in Solothurn ins Untersuchungsgefängnis gehen musste, werden für die Hin- und Rückfahrt insgesamt 90 Minuten entschädigt, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (Kürzung des Kostenpunktes um 0.5 Stunden).
- Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, habe das Gericht im abgekürzten Verfahren nur noch zu prüfen, ob dessen Durchführung rechtmässig erfolgt sei, ob die beantragten Sanktionen angemessen seien und ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten übereinstimme. Wie bereits dargelegt, sei im vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Anklage mit den Akten übereinstimme, mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen, weil die Akten sowohl hinsichtlich der Betäubungsmittelmengen und deren Reinheitsgraden als auch hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten Geldsummen Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten enthalten hätten. Die Frage, ob die Akten mit der Anklage übereinstimmten, habe je nach Betrachtung erst mit ein paar zusätzlichen Erläuterungen bejaht werden können.
Die Verteidigung habe sich zudem auf mögliche Fragen der Staatsanwaltschaft bezüglich Betäubungsmittelmengen, Reinheitsgraden und beschlagnahmter Geldmenge Fragen vorbereiten müssen, was zu einer sorgfältigen Verteidigung gehöre. Nachdem weder im Rahmen der Verhandlung noch im Plädoyer der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Anmerkungen gefallen seien, habe die Verteidigung die entsprechenden Überlegungen zwar nicht vortragen müssen, jedoch den Aufwand der Vorbereitung dennoch geleistet. Eine Kürzung des Vorbereitungsaufwandes um 0.5 Stunden auf 1.5 Stunden sei daher nicht angebracht (Kostenpunkt vom 3.12.2024).
Die Verteidigung macht bezüglich dieses Kostenpunktes für «Durchsicht Akten, Plädoyer abgek. Verfahren» abermals geltend, wegen der Ungereimtheiten in den Akten sei ein überdurchschnittlicher Aufwand angefallen. Dieser Gegebenheit wurde jedoch bereits beim Kostenpunkt vom 14. November 2024 Rechnung getragen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung am Vortag der Gerichtsverhandlung wegen der Aktenungereimtheiten nochmals ein speziell hoher Aufwand hätte haben sollen, um sich auf Eventualitäten vorzubereiten. Die Anklageschrift war auf dem Tisch, das Einverständnis des Beschuldigten auch. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwandes von zwei auf 1.5 Stunden erscheint angemessen.
- Die Problematik zur Wegzeit Olten-Solothurn retour sei bereits beim Kostenpunkt vom 14. November 2024 dargelegt worden. Angesichts der gerichtsnotorisch stauanfälligen Strecke müsse, um ein verspätetes Eintreffen zu vermeiden, die Abfahrtszeit mit dem Auto in Olten 60 Minuten vor Terminbeginn angesetzt werden. So auch am 4. Dezember 2024. Die fragliche Position in der Honorarnote habe zudem im Voraus angegeben bzw. geschätzt werden müssen, sodass unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte für diese Wegstrecke eine Kürzung um 0.5 Stunden nicht angemessen sei. Dies umso weniger, als dass die Hauptverhandlung rund 25 Minuten länger gedauert habe als von der Verteidigung geschätzt, was der Verteidigung unter der Position «Dauer der Hauptverhandlung (geschätzt)» aber nicht gutgeschrieben worden sei.
Wie am 14. November 2024 rechtfertigt es sich auch hier, in Anlehnung an die Dauer der Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für die Strecke Olten-Solothurn ¾ Stunden pro Weg zu vergüten, somit 1.5 Stunden für die Retourfahrt, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde und 23 Minuten. Die Vorinstanz gewährte für die Hauptverhandlung inkl. Nachbearbeitung 1.5 Stunden, was angesichts des Umstandes, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichteten und daher nur eine minimale Nachbearbeitung erforderlich war, angemessen erscheint.
Die von Rechtsanwältin Saner für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote ist somit um insgesamt 1.5 Stunden von 30.75 Stunden auf 29.25 Stunden zu kürzen. Es resultiert ein Honorar von CHF 5'557.50, zuzüglich Auslagen von CHF 485.60 und Mehrwertsteuer von CHF 489.50 total CHF 6'532.60, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).
IV. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Die Berufung von Rechtsanwältin Corinne Saner war grossmehrheitlich erfolgreich. Auf eine partielle Kostenausscheidung zu ihren Lasten wird verzichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.
2. Entschädigung
Rechtsanwältin Corinne Saner macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 4.17 Stunden geltend. Die eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Rechtsanwältin Saner wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von total CHF 916.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024,
b) Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 22. Juli 2024.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 wurde A.___ verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 werden A.___ 136 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 wurde A.___ unverzüglich nach den betriebsüblichen Austrittmodalitäten zuhanden des Migrationsamts des Kantons Solothurn aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 wird A.___ für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Guthaben als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat:
a) CHF 4'710.00 (Bargeld, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
b) GBP 20.00 (Bargeld, umgerechnet CHF 21.40, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn),
c) EUR 340.00 (Bargeld, umgerechnet CHF 319.97, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon Samsung SM-A155F (inkl. SIM-Karte) (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Notiz mit Telefonnummern (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
b) Notiz mit Abrechnungen (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
c) 120.7 g Heroingemisch (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d) 755.4 Heroingemisch (aufbewahrt beim Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes [FND] des Kantons St. Gallen),
e) 43.1 g Kokaingemisch (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f) 368.4 g Streckmittel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'557.50, zuzüglich Auslagen von CHF 485.60 und Mehrwertsteuer von CHF 489.50 total CHF 6'532.60, festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Verjährung in 10 Jahren).
10. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Corinne Saner wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 916.65 (Honorar CHF 791.65, Auslagen CHF 56.30, Mehrwertsteuer CHF 68.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2024 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 5'600.00, zu bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher