Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfacher Verweisungsbruch
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 17. April 2025:
- A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwältin Stephanie Selig als amtliche Verteidigerin.
Zudem erscheinen:
- eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Stephanie Selig;
- zwei Polizisten als Begleitung.
Rechtsanwältin Selig stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 155):
1. Es sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs.
2. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
3. Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 721.15 sei dem Beschuldigten herauszugeben.
5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten für die von ihm zu Unrecht ausgestandene Haft im Umfang von 256 Tagen.
6. Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und von der Staatskasse zu begleichen. Auf eine Rückforderung der amtlichen Honorare beider Verteidiger im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren beim Beschuldigten sei zu verzichten.
7. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien der Staatskasse aufzuerlegen.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie die von der amtlichen Verteidigerin vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahmen) sowie die schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (ASB 131 ff.).
Damit endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird gleichentags der amtlichen Verteidigerin durch den Gerichtsschreiber mündlich mitgeteilt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 29. August 2022, anlässlich einer Präventionsfahrt der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei), fiel der Patrouille um 00:10 Uhr zwischen Grenchen und Bettlach eine männliche Person auf, die im Dunkeln, ohne Licht, ein Fahrrad schob. Die Person wurde im Rahmen einer Personen- und Effektenkontrolle als A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) identifiziert (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 004). Nachdem die Polizei weitere Abklärungen im Polizeifahndungssystem (RIPOL) getätigt hatte, wurde der Beschuldigte angesichts des Verdachts des illegalen Aufenthalts in der Schweiz vorläufig festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt (AS 005, 033).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 20. Oktober 2022 wurde gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung eröffnet betreffend rechtswidrige Einreise und Aufenthalt i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AS 031). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand des Verweisungsbruchs ausgedehnt (AS 032).
3. Nachdem der Beschuldigte am 30. August 2022 entlassen worden war, tauchte dieser unter, so dass die Staatsanwaltschaft am 16. November 2022 wegen unbekannten Aufenthalts die Sistierung des Verfahrens verfügte (AS 073). In der Folge wurde der Beschuldigte am 17. November 2022 im RIPOL zur Vorführung ausgeschrieben (AS 071).
4. Am 5. August 2024 wurde der Beschuldigte in Genf angehalten und vorläufig festgenommen (AS 029).
5. Gleichentags hob die Staatsanwaltschaft die Sistierung auf (AS 029). Anschliessend wurde er am 6. August 2024 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Gegen ihn wurde Untersuchungshaft angeordnet (AS 058 ff.).
6. Mit Anklageschrift vom 18. September 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verweisungsbruchs an das Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).
7. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 29. Oktober 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):
1. A.___ hat sich des mehrfachen Verweisungsbruchs, begangen frühestens ab 1. Juni 2022 bis am 29. August 2022 (lit. a Anklage), im Zeitraum vom 21. Juli 2024 bis zum 27. Juli 2024 (lit. b Anklage) sowie am 5. August 2024 (lit. c Anklage), schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. A.___ werden 86 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Zur Sicherung des Strafvollzugs sowie des Vollzugs der Landesverweisung bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis am 28. Februar 2025, angeordnet.
6. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 721.15 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 8 hiernach verrechnet.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf CHF 6'013.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'771.15, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 721.15 verrechnet (vgl. Ziff. 6 hiervor), so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 1'050.00 besteht. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'521.15 bzw. die Restforderung gegenüber A.___ CHF 800.00 betragen.
8. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 8. November 2024 die Berufung anmelden (ASSL 0102). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0111 ff.) erklärte er mit handgeschriebener Eingabe vom 6. Januar 2025 (ASB 4 ff.) bzw. dessen damaliger amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (ASB 31 ff.) die Berufung. Der Beschuldigte liess erklären, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Konkret verlangt der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs. Auf die Anordnung des Landesverweisung sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Weiter wird verlangt, dass er sofort aus der Haft zu entlassen und für die ausgestandene Überhaft zu entschädigen sei. Ihm sei zudem das sichergestellte Bargeld in der Höhe von CHF 721.15 herauszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten des Staates (ASB 032).
9. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (ASB 45).
10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 49).
11. Am 21. Januar 2025 stimmte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Probst, dem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu (ASB 53).
12. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt Dominik Probst aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin Stephanie Selig eingesetzt. Der Beschuldigte und dessen amtliche Verteidigerin wurden zur Berufungsverhandlung auf den 17. / 22. April 2025 vorgeladen (ASB 55 f.).
13. Nachdem dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Fortsetzung der Sicherheitshaft gewährt worden war, wurde diese mit Verfügung des Vizepräsidenten der Strafkammer vom 24. Februar 2025 bis am 22. April 2025 verlängert (ASB 080). Gegen diese Verfügung gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Verfahren ist nach wie vor hängig.
14. In der Folge wurden ein aktueller Strafregisterauszug (ASB 87 ff.), ein aktueller Führungsbericht (Eingang am 14. März 2025, ASB 103 ff.) und, auf Antrag der amtlichen Verteidigerin, zwei Berichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern sowie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn – das es mangels Zuständigkeit an das SEM weiterleitete – eingeholt (Eingang am 8. bzw. 15. April 2025, ASB 126 ff.). Zudem wurden drei Schreiben der russischen und ukrainischen Behörden ins Deutsche übersetzt (Eingang am 2. April 2025, ASB 114 ff.).
15. Am 17. April 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (ASB 131 ff.).
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 29. Oktober 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
3. Umfang der Berufung
Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht, weshalb – mit Ausnahme der Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers (ASB 133) – das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten gilt.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Die Anklageschrift lautet wie folgt (ASSL 0001 ff.):
«Mehrfacher Verweisungsbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB)
a) begangen in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum frühestens ab 1. Juni 2022, um 11:43 Uhr (Zeitpunkt polizeiliche Kontrolle in Frankreich, Departement Rhône) bis am 29. August 2022, 00:10 Uhr (Zeitpunkt Polizeikontrolle), in Bettlach, Mattenhofweg, indem der Beschuldigte – von Frankreich herkommend – in die Schweiz einreiste und sich anschliessend während eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums hier aufhielt, bevor er nach Österreich ausreiste. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte vorsätzlich in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, womit er die vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.
b) begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 20. Juli 2024 bis zum 21. Juli 2024, an einem Grenzübergang zwischen Österreich und der Schweiz, indem der Beschuldigte – von Österreich herkommend – in die Schweiz einreiste und sich anschliessend eine Woche hier aufhielt, bevor er nach Frankreich ausreiste. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte vorsätzlich in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, womit er die vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.
c) begangen am 5. August 2024, um 12:20 Uhr (Zeitpunkt der grenzpolizeilichen Kontrolle), in Thônex, Grenzübergang Moillesulaz, in einem Wagen der Tramlinie 17 (Fahrtrichtung Genf), indem der Beschuldigte nach seiner kurz vor der Anhaltung erfolgten Einreise von Frankreich her vorsätzlich in die Schweiz einreiste und sich hier illegal aufgehalten hat, womit er die vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Urteil vom 14. Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung (gültig für 10 Jahre) gebrochen hat.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 4 f.).
3. Subsumtion
Der Beschuldigte bestreitet nicht, trotz der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland (Verfahren ST.2018.10-WS1SK-HWI/ST.2016.36706) vom 14. Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren, rund eine Woche in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2022 und 29. August 2022, eine Woche im Juli 2024 sowie am 5. August 2024 in die Schweiz eingereist und anschliessend verblieben zu sein. In seiner handschriftlich verfassten «Berufungserklärung» vom 6. Januar 2025 führte er explizit aus, dass er die mehrfache Einreise nicht bestreite (ASB 22). Auch schon im Rahmen der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 gab er an, dass er mit den Vorhalten einverstanden sei (AS 041). Er gab weiter zu Protokoll, dass er am 29. August 2022 auf der Durchreise gewesen sei (AS 42). Zudem sei er zehn Tage vor der Verhaftung am 5. August 2024 aus der Schweiz ausgereist und zuvor ca. eine Woche in der Schweiz gewesen (ASB 43). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der damalige amtliche Verteidiger aus, dass der Tatvorwurf eingestanden sei (ASSL 0075 f.). Zudem decken sich seine Aussagen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln, u.a. der Strafanzeige der Polizei vom 1. Oktober 2022 (AS 004 ff.) und dem Rapport des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (AS 014 ff.).
Mithin ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt, darauf ist abzustellen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand des Verweisungsbruchs nach Art. 291 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (US 7).
2. In concreto
2.1 Objektiver Tatbestand
2.1.1 Dass der eingestandene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte sich mehrere Male – mehr oder weniger lang – in der Schweiz aufhielt, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen worden war, die noch immer ihre Gültigkeit hat, ohne Weiteres den objektiven Tatbestand von Art. 291 Abs. 1 StGB erfüllt, ist offenkundig und wurde von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten (ASB 146).
2.1.2 Soweit der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – vorbringt, dass der vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ausgesprochene Landesverweis für die Dauer von zehn Jahren nie vollzogen worden sei und daher keine Gültigkeit gehabt habe, so ist dieser Einwand als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und mit Verweis auf das Nachstehende klar widerlegt.
Nach Art. 66c Abs. 1 StGB gilt die Landesverweisung ab Rechtskraft des Urteils. Nach Abs. 3 wird die Landesverweisung vollzogen, sobald die verurteilte Person endgültig aus dem Strafvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird. Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Abs. 5).
Den Migrationsakten des Kantons St. Gallen kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten – nachdem die unbedingte Freiheitsstrafe vollzogen und er in Ausschaffungshaft versetzt worden war – mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt wurde, dass er am 22. Oktober 2021 aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen werde. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass gegen ihn eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen worden sei, die rechtskräftig und gültig sei. Er sei somit zur Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet. Er habe die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen, er sei ab sofort für seinen Aufenthalt und seine Ausreise selbst verantwortlich. Wenn er sich weiterhin widerrechtlich in der Schweiz aufhalte und seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachkomme, müsse er mit der erneuten Anordnung der ausländerrechtlichen Haft rechnen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 23. Oktober 2021 untergetaucht ist (Migrationsakten des Kantons St. Gallen, nicht paginiert). Der Beschuldigte führte auf Befragung hin aus, er habe sich nach der Ausschaffungshaft zuerst in der Schweiz aufgehalten und habe sich dann nach Österreich abgesetzt (AS 042).
Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die Landesverweisung vollzogen wurde. Dies lässt sich auch dem Strafregisterauszug entnehmen (ASB 92).
2.2 Subjektiver Tatbestand
2.2.1 Nach dem soeben Ausgeführten wusste der Beschuldigte – obwohl er Gegenteiliges geltend macht – sehr wohl um die gültige und rechtskräftige Landesverweisung. Trotz diesem Wissen ist er mehrmals in der Schweiz verblieben bzw. hat die Schweiz willentlich betreten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt, was wiederum seitens der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung unbestritten blieb (ASB 147).
2.2.2 Der Einwand des Beschuldigten, er unterliege einem Verbotsirrtum, da er nicht gewusst habe, dass bereits die Durchreise durch die Schweiz vom Landesverweis umfasst werde, ist in Bezug auf das Nachstehende schlicht unglaubhaft.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass er – belegt zumindest in Bezug auf die Anklageziffern lit. a und lit. b – nicht bloss der Durchreise wegen die Schweiz betrat, sondern in den Jahren 2022 und 2024 je rund eine Woche in der Schweiz verweilte.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt sodann hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. In BGE 122 IV 1 E. 3a wird festgehalten, dass ein Verbotsirrtum nur dann als unvermeidbar gilt, wenn der Täter trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkennen konnte. Wer Grund zur Annahme hat, sein Verhalten könnte rechtswidrig sein, ist verpflichtet, sich bei einer zuständigen Behörde oder fachkundigen Person zu vergewissern (vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (ASSL 0069), dass er wusste, sich nicht legal in der Schweiz aufzuhalten. Ihm war – wie hievor ausgeführt – bewusst, dass ein Einreiseverbot bestand. Somit hatte er zumindest Anlass, an der Legalität einer Durchreise zu zweifeln. Dies genügt bereits, um von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall vom Beschuldigten zu erwarten, dass er sich aktiv um eine rechtliche Abklärung bemüht. Der Umstand, dass die gesetzliche Lage für einen Laien möglicherweise unübersichtlich ist, befreit den Beschuldigten gerade nicht von seiner Erkundigungspflicht. Wer – wie der Beschuldigte – zumindest die Möglichkeit erkennt, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte, kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum berufen.
Selbst die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich der Beschuldigte nicht auf einen Verbotsirrtum berufen könne (ASB 147).
2.2.3 Wie bereits vor Vorinstanz bringt der Beschuldigte weiter vor, er sei staatenlos, deshalb sei die Schweiz aufgrund des Dublin-Übereinkommens für ihn zuständig und er habe damals die Schweiz gar nicht verlassen können bzw. müssen. Diese Argumentation ist rechtlich unbehilflich.
2.2.3.1 Soweit der Beschuldigte betreffend die im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Landesverweisung seine Staatenlosigkeit geltend macht, wird darauf im Urteil weiter hinten (Ziffer VI) vertieft eingegangen.
2.2.3.2 Bezüglich des Dublin-Übereinkommens (Verordnung [EU] Nr. 604/2013, sog. «Dublin III-Verordnung») ist festzuhalten, dass dieses die Zuständigkeit für Asylverfahren innerhalb der EU und assoziierten Staaten – wie der Schweiz – regelt. Der Beschuldigte ist kein Asylsuchender im Sinne des Abkommens. Es ist auch kein Asylverfahren hängig. Das Übereinkommen begründet ferner kein Aufenthaltsrecht für Personen, die Gegenstand einer vollstreckten Landesverweisung sind. Vielmehr sind betroffene Personen verpflichtet, die Konsequenzen zu akzeptieren (vgl. zum Ganzen: BGE 145 II 229 E. 4.1).
2.2.3.3 Mit seinem Einwand, er habe die Schweiz gar nicht verlassen können bzw. müssen, stellt er die im früheren Verfahren gegen ihn verhängte und vollzogene Landesverweisung infrage.
Die gegen den Beschuldigten mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 14. Juni 2018 ausgesprochene Landesverweisung ist ein rechtskräftiger Entscheid, der im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 243 E. 8.1) entfalten rechtskräftige Verfügungen und Urteile Bindungswirkung und können nicht in einem neuen Strafverfahren erneut zur Diskussion gestellt werden. Zudem würde selbst eine anerkannte Staatenlosigkeit die Gültigkeit einer bereits rechtskräftigen Landesverweisung nicht ohne Weiteres aufheben. Ausserdem wäre hierfür die Vollzugbehörde resp. Migrationsbehörde und nicht die Strafkammer des Obergerichts zuständig.
Schliesslich ist das Argument, er habe die Schweiz nicht verlassen können, auch darum unbeachtlich, weil der Beschuldigte nach Ausspruch der Landesverweisung die Möglichkeit und Verpflichtung hatte, eine allfällige Unmöglichkeit der Ausreise rechtzeitig geltend zu machen. Dass er dies nicht tat, sondern stattdessen illegal in die Schweiz zurückkehrte, entkräftet seinen Einwand. Der Beschuldigte ist gemäss seinen Aussagen vielmehr aus der Schweiz zuerst nach Österreich und später nach Frankreich ausgereist, womit er gerade bewiesen hat, dass eine Ausreise möglich war.
2.2.3.4 Die Vorinstanz prüfte seine Einwände unter dem Titel des rechtfertigenden Notstandes gemäss Art. 17 StGB.
2.2.3.4.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es liege ein echter Notstand vor, wenn ein Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen müsse, um einreisen zu können. Die Identität und der Geburtstort des Beschuldigten seien geklärt, ungeklärt sei hingegen seine Staatsangehörigkeit. Er sei faktisch staatenlos. Der Beschuldigte könne diesen Zustand nicht selbst beenden bzw. man könne nicht von ihm verlangen, dass er sich darum bemühe, seine Zustand der Staatenlosigkeit zu beenden. Er könne im status quo weder legal nach Russland noch legal in die Ukraine zurückkehren. Er könne auch nicht in ein anderes Land reisen. Denn er sei seit Jahren im SIS ausgeschrieben. Es liege demnach ein echter Notstand vor, was rechtlich betrachtet ein Rechtfertigungsgrund sei (ASB 148 ff.).
2.2.3.4.2 Ein rechtfertigender Notstand liegt klarerweise nicht vor. Es ist zwar zutreffend, dass sich dort Schwierigkeiten ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.
Zunächst ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte – selbst bei Bejahung einer Notstandssituation – keinerlei Veranlassung hatte, in die Schweiz einzureisen, geschweige denn durchzureisen. Weiter behauptet der Beschuldigte lediglich pauschal, er habe nicht ausreisen können, macht aber keine spezifische Notlage geltend, die den Charakter einer gegenwärtigen, unausweichlichen Gefahr hätte. So ist nicht ersichtlich, warum er nicht in ein Land ausserhalb des Schengenraums hätte ausreisen können. Hinzu kommt, dass die angebliche – hievor faktisch widerlegte – «Unmöglichkeit der Ausreise» kein notstandsähnliches Szenario darstellt, sondern allenfalls ein asyl- oder ausländerrechtlich zu beurteilender Umstand. Derartige Konstellationen sind typischerweise nicht im Anwendungsbereich des Strafrechts, sondern im Migrationsrecht zu behandeln. Das Migrationsrecht kennt eigene Verfahren zum Schutz betroffener Personen, etwa im Rahmen des Asylverfahrens, bei vorläufiger Aufnahme oder bei Unzumutbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20). Wer sich in einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise befindet, ist verpflichtet, dies den zuständigen Behörden mitzuteilen. Der rechtfertigende Notstand kann nicht subsidiär angerufen werden, um sich einer bestehenden rechtskräftigen Landesverweisung zu entziehen, ohne zuvor die migrationsrechtlichen Instrumente ausgeschöpft zu haben.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 9 f.) Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2.1 Strafart
Der Beschuldigte hielt und hält sich unrechtmässig in der Schweiz auf und verfügt weder über ein geregeltes Einkommen noch über verwertbares Vermögen im Inland. Die Verhängung einer Geldstrafe wäre unter diesen Umständen offensichtlich nicht einbringlich und würde dem Grundsatz der Effektivität der Strafvollstreckung zuwiderlaufen. Zudem zeigt der umfangreiche Strafregisterauszug, dass der Beschuldigte sich durch frühere strafrechtliche Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen und weiterdelinquiert hat. Dieses Verhalten lässt auf eine hartnäckige Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Nach dem Gesagten kommt nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
Daran ändert nicht, dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 232 betonte, eine wegen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB verurteilte Person könne nur dann mit einer Freiheitsstrafe belegt werden, wenn die erforderlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ergriffen worden resp. aufgrund des Verhaltens dieser Person gescheitert seien (E. 1.2-1.4 und 1.6). Diese Rechtsprechung unterscheidet sich von der vorliegenden Konstellation dahingehend, als es im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall darum ging, dass der Beschuldigte die Schweiz gar nie verlassen hatte und in der Folge wegen Verweisungsbruch bestraft wurde. Vorliegend hat sich der Beschuldige nach der Haftentlassung von sich aus ins Ausland abgesetzt und ist trotz des ihm rechtsgültig eröffneten Landesverweises erneut eingereist.
2.2 Schwerstes Delikt
Der Beschuldigte ist gemäss Beweisergebnis rund eine Woche in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2022 und 29. August 2022, eine Woche im Juli 2024 sowie am 5. August 2024 in die Schweiz eingereist und anschliessend verblieben. Damit halten sich die Verweisungsbrüche gemäss lit. a und b der Anklage aufgrund von Ort und Dauer des Aufenthalts – im Vergleich zum Verweisungsbruch gemäss lit. c der Anklage – die Waage. Im Sinne der Methodik der Strafzumessung wird der rund einwöchige Verweisungsbruch gemäss lit. a der Anklage als das konkret schwerste Delikt angesehen.
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten eingestanden, dass er sich im Jahr 2022 zwischen Juni und August für rund eine Woche illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Der illegale Aufenthalt ging über eine blosse Durchreise hinaus. Dennoch ist die Gesamtaufenthaltsdauer eher bescheiden, womit von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen ist.
2.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, auch wenn er sich in einer nicht einfachen ausländerrechtlichen Situation befinden mag, mit direktem Vorsatz handelte (AS 041).
2.3.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Deshalb ist eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ersten Strafrahmendrittels von fünf Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.4 Asperation
2.4.1 Der Verweisungsbruch nach lit. b der Anklage dauerte vom 21. Juli 2024 bis am 27. Juli 2024, also eine Woche. Deshalb ist auch hier eine Strafe von fünf Monaten bzw. asperiert zweieinhalb Monate als angemessen zu erachten.
2.4.2 Für den begangenen Verweisungsbruch gemäss lit. c der Anklage ist die Einsatzstrafe aufgrund der nur eintägigen Deliktsbegehung um zwei Monate bzw. asperiert einen Monat zu erhöhen.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach dem bisher Ausgeführten eine Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten resultiert.
2.5 Täterkomponenten
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die sich präsentierenden persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Stark zu Ungunsten des Beschuldigten wirken sich hingegen die zahlreichen Vorstrafen aus, welche in seinem sechsseitigen Strafregisterauszug ersichtlich sind. Sein Verhalten ist von Uneinsichtigkeit und Renitenz gekennzeichnet, was mit einer Straferhöhung um zwei Monate zu berücksichtigen ist.
Es würde folglich eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von zehneinhalb Monaten resultieren. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten wird.
Nach dem Gesagten ist die erstinstanzliche Sanktion von zehn Monaten Freiheitsstrafe im Ergebnis zu bestätigen.
2.6 Vollzug
Hinsichtlich der Vollzugsform kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 12 f.). Es ist ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Freiheit entlassen unverzüglich wieder delinquieren wird. Die ungünstige Legalprognose ist aufgrund seiner umfangreichen Vorstrafen zu bejahen, so dass eine bedingte Freiheitsstrafe nicht ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist notwendig, um die bestehende Rückfallgefahr – soweit möglich – zu bannen.
2.7 Anrechnung Haft
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. August 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Bis zum Urteilszeitpunkt (17. April 2025) sind demnach 256 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.8 Sicherheitshaft
Über die Anordnung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs sowie des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Ziffer VI hernach) wird mit separater Verfügung entschieden.
VI. Landesverweisung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Ausführungen zur fakultativen Landesverweisung zutreffend wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (US 14).
2. In concreto
Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, d.h. wegen Vergehen, die nicht von der obligatorischen Landesverweisung erfasst sind, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Damit ist die erste Voraussetzung für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung erfüllt.
Das konkrete Tatverschulden wiegt leicht. Trotzdem fällt dies mit Blick auf das öffentliche Interesse (in seiner Gesamtheit) ins Gewicht. Die Legalprognose des Beschuldigten ist ungünstig. Er ist mehrfach vorbestraft, was seine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung sowie seine fehlende Einsicht zeigt. Er sieht sich vielmehr als Opfer staatlicher Gewalt. All dies zeigt sich exemplarisch in den diversen Verfahren, die der Beschuldigte bei den Solothurner Strafverfolgungsbehörden anstrengt(e). So beanzeigte er mehrere Personen wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung (Verfahrensnummer STA.2024.6892). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hatte, gelangte er hiergegen erfolglos an die Beschwerdekammer des Obergerichts (Verfahrensnummer BKBES.2024.154). Sodann erhob er Strafanzeige gegen die Justizbehörden wegen Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung, u.a. wegen des angeblichen Verabreichens von kalorienarmer Nahrung (Verfahrensnummer STA.2025.1050). Auch gegen die in diesem Verfahren ergangene Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde an die Beschwerdekammer, die darauf nicht eintrat (Verfahrensnummer BKBES.2025.27).
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte in mehreren Ländern unter verschiedenen Aliasnamen mit verschiedenen Geburtsdaten verzeichnet ist, weist auf eine strategisch geplante Umgehung von Strafverfolgung oder zumindest auf eine Neigung zur Identitätstäuschung hin. Dies ist als Indiz für eine entsprechende kriminelle Energie und eine erhöhte Rückfallgefahr zu werten. Es ist zudem ein Zeichen mangelnder Gesetzestreue und fehlenden Respekts gegenüber dem Gastland.
Hinsichtlich der privaten Interessen ist auszuführen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals illegal in die Schweiz eingereist ist und hierauf ein Asylgesuch bzw. verschiedene Mehrfachgesuche gestellt hat. Es erfolgten Wegweisungen, Rückführungen sowie Abschreibungen von Verfahren. Er besass zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er verfügt auch über keine Familienangehörigen oder anderweitige Bekannte und konnte sich – aufgrund seines illegalen Aufenthalts – auch nicht integrieren. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben regelmässig seinen Aufenthaltsort wechselt, dadurch ist er hierzulande nicht verwurzelt.
Insgesamt hat der Beschuldigte in der Schweiz weder persönliche noch berufliche Perspektiven. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist nach dem Gesagten die fakultative Landesverweisung auszusprechen.
3. Staatenlosigkeit
3.1 Wie bereits ausgeführt, bringt der Beschuldigte vor, er sei staatenlos. Auf diesen Aspekt ist nachfolgend vertieft einzugehen. Sollte der Beschuldigte in den Schutzbereich als Staatenloser fallen, würde dies, da es sich um ein definitives Vollzugshindernis handelt, der Anordnung der fakultativen Landesverweisung entgegenstehen.
3.2.1 Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Obwohl Art. 66d StGB sich nur zur obligatorischen Landesverweisung äussert, hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 klar festgehalten, dass auch keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe, wenn der Vollzug einer Landesverweisung aufgrund von völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen unzulässig sei.
3.2.3 Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Schweizer Recht nicht definiert. Das UNO-Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als «eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet» (amtliche Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext steht der Begriff «apatride» für «une personne qu'aucun Etat ne considère comme son ressortissant par application de sa législation»). Nach dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staatenlose). Hingegen sind danach Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1).
3.2.4 Gemäss dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM erhalten Personen, die von der Schweiz als staatenlos anerkannt werden, eine Aufenthaltsbewilligung und können ein Reisedokument beantragen, mit dem sie in der Schweiz und im Ausland reisen können. Mit diesem Aufenthaltsstatus können Staatenlose in der Schweiz bleiben und haben u.a. das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit eine Person als staatenlos anerkannt wird, muss sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch zur Feststellung der Staatenlosigkeit stellen. Das SEM prüft dann, ob die Person tatsächlich von keinem Staat der Welt als sein Angehöriger betrachtet wird. Während des Feststellungsverfahrens haben die Betroffenen kein besonderes Aufenthaltsrecht.
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in [Ort 1] (Staatsgebiet der heutigen Ukraine) geboren wurde. Weiter ist ersichtlich, dass die Ukraine, die Republik Belarus und die Russische Föderation allesamt geltend machten, der Beschuldigte sei nicht Bürger ihres jeweiligen Staates, weshalb sie dessen Rückübernahme ablehnten (ASB 114 ff.). Dabei gilt es zu beachten, dass die ablehnenden Schreiben eine andere Identität betreffen, als die von Belarus anhand von Fingerabdrücken registrierte, die den Beschuldigten klar als ukrainischen Staatsbürger identifizierte (Migrationsakten des Kantons St. Gallen, nicht paginiert). Zudem ist der sich in den Migrationsakten befindende ukrainische Reisepass, der anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ins Recht gelegt wurde (ASB 143 f.), dem Beschuldigten eher nicht zuweisbar. Der Beschuldigte hat sodann in der Vergangenheit aktenkundig seine Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigert (Migrationsakten des Kantons St. Gallen, nicht paginiert, wonach er sich mit Kot einschmierte um einen Termin auf der Ukrainischen Botschaft nicht wahrnehmen zu müssen). Gemäss schriftlicher Auskunft des SEM vom 8. April 2025 habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ersucht. Seinem Gesuch habe er keine Beweismittel beigelegt. Es lägen demnach noch immer keine Identitätsdokumente im Original vor, welche die Staatszugehörigkeit des Beschuldigten abschliessend feststellen liessen. Deshalb erwäge das SEM, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen. Ihm werde demnächst das rechtliche Gehör gewährt (ASB 126 f.). Weiter führte das SEM hinsichtlich faktischer Möglichkeit des Vollzugs im Sinne der operativen Durchführung der Landesverweisung mit Bericht vom 15. April das Nachstehende aus:
«Bei den zuständigen kantonalen Behörden ist der Fall seit dem Jahr 23. Oktober 2021 nicht mehr aktiv in Bearbeitung - damals ist der Betroffene gemäss Akten unkontrolliert abgereist. Beim Staatssekretariat für Migration (SEM), welches die kantonalen Behörden bei Vollzugsbemühungen unterstützt - sofern dies der Kanton beantragt -, ist der Fall seit dem genannten Datum ebenfalls nicht mehr aktiv in Behandlung. Bei der betroffenen Person traten, als der Fall noch aktiv war, Schwierigkeiten bei der Identifikation auf. Diese ist in Zusammenarbeit mit den jeweiligen heimatlichen Behörden Voraussetzung für die konkrete Rückführung in den Heimatsstaat. Eine Person muss vom vermeintlichen Heimatstaat identifiziert und damit als Staatsbürger anerkannt werden, damit die Rückführung vollzogen werden kann. Im konkreten vorliegenden Fall ist diese Identifikation bisher an der Kooperation bzw. Verletzung der Mitwirkung des Betroffenen gescheitert. Die Verletzung der Mitwirkung fiel im vorliegenden Fall angesichts fehlender Information und Dokumente bezüglich seiner Herkunft besonders ins Gewicht. Sofern der Betroffene sich in Sachen Rückkehr kooperativ zeigt und/oder neue sachdienliche Elemente (Dokumenten und Beweismittel) zum Sachverhalt hinzukommen (ev. auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens), wäre ein Vollzug der Rückkehr bzw. der Landesverweisung gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich.»
3.4 Nach dem soeben Ausgeführten kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, er sei staatenlos. Der Status der Staatenlosigkeit muss durch ein formelles Verfahren de jure festgestellt werden. Eine blosse Behauptung des Beschuldigten, er sei de facto staatenlos, ist hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend. Das betreffende Verfahren ist beim SEM noch nicht abgeschlossen. Während des Feststellungsverfahrens haben die Betroffenen kein besonderes Aufenthaltsrecht und das vorliegende Strafverfahren wird davon auch nicht tangiert. Der Beschuldigte fällt nach dem Gesagten nicht in den Schutzbereich als Staatenloser, weshalb dieser Umstand die Anordnung der fakultativen Landesverweisung als definitives Vollzugshindernis nicht hemmt.
3.5 Was die konkrete Rückführung des Beschuldigten anbelangt, hat das SEM festgehalten, dass der Vollzug ebendieser gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich ist, sofern der Betroffene sich in Sachen Rückkehr kooperativ zeigt und/oder neue sachdienliche Elemente (Dokumenten und Beweismittel) zum Sachverhalt hinzukommen (ev. auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens).
Unbestrittenermassen verfügt der Beschuldigte über keine heimatlichen Reisedokumente. Es ist allerdings festzuhalten, dass es in der Person des Beschuldigten lag, dass (bisher) keine Identifikation mit den jeweiligen heimatlichen Behörden erfolgen konnte. Immer wieder gab es Komplikationen. So kooperierte er nicht mit den Behörden bzw. verletzte seine Mitwirkungspflichten. Bisweilen legte er ein renitentes Verhalten an den Tag – so beispielsweise, als er in der Schweiz einen Termin zwecks Identitätsfeststellung verhinderte –, was durch die hiervor erwähnten, angestrengten Verfahren untermauert wird. Das bestehende Rückschaffungshindernis wird durch das Verhalten des Beschuldigten erst geschaffen. Dieses Verhalten darf keinen Rechtsschutz verdienen. Es kann nicht angehen, dass von einer Landesverweisung abgesehen wird, nur weil sich der Beschuldigte über Jahre hinweg gegenüber den Behörden unkooperativ gezeigt hat.
3.6 Nach dem Gesagten besteht kein aktuelles definitives Vollzugshindernis, das bereits heute zu berücksichtigen wäre. Der Vollzug der Rückkehr bzw. die Landesverweisung ist gegenwärtig und in naher Zukunft faktisch möglich, sofern der Beschuldigte sich in Sachen Identifikation oder Rückkehr nunmehr kooperativ zeigt.
4. Dauer
Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung aller Umstände eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen (US 15 f.). Dem ist zuzustimmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die vielen Vorstrafen zeichnen ein Bild der Unbelehrbarkeit. Insgesamt ist insbesondere im Bereich der Delikte gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, was eine hinreichende und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen vermag. Der Beschuldigte ist offenbar nicht gewillt oder fähig, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er zeigte im ganzen Verfahren zudem keinerlei Reue oder Einsicht – im Gegenteil, er verhält sich renitent. Mithin ist eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren angemessen.
5. Vollzug
Nach dem Absorptionsprinzip werden zwei verschiedene Landesverweisungen nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 311 E. 3.6 und 3.7). Vorliegend wird die mit heutigem Urteil angeordnete fünfjährige Landesverweisung gleichzeitig mit bzw. während der bereits geltenden vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland angeordneten zehnjährigen Landesverweisung vollzogen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Hinsichtlich der Ausschreibung im SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 16 f.). Es besteht kein Anlass, die Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen. Der Beschuldigte wurde wiederholt straffällig und die gegen ihn ausgesprochenen Strafen haben ihn nicht davon abgehalten, erneut deliktisch tätig zu werden. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug legt die Vermutung nahe, dass er sich auch von der heute ausgesprochenen Strafe nicht beeindrucken lässt und wiederum straffällig werden wird. Des Weiteren bewegt er sich nach eigenen Angaben zwischen verschiedenen Ländern innerhalb der EU. Er stellt damit nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
VII. Sicherstellung
Die Polizei konnte beim Beschuldigten Bargeld im Umfang von EUR 750.00 (bzw. CHF 721.15) sicherstellen. Das Geld wird gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO für die Kostendeckung verwendet, weshalb es mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen ist.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2’000.00 festzusetzen. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 440.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
2.2 Der vom ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Probst, mittels Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 1'753.15 (inkl. Auslagen, nach Korrektur der Unkosten für Kopien pro Stück von CHF 1.00 auf CHF 0.50) erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die Entschädigung ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren.
2.3 Der von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, mittels Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 5'209.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) erweist sich als angemessen; für die Dauer der Hauptverhandlung werden insgesamt zweieinhalb Stunden hinzugerechnet. Nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer resultieren CHF 5'722.70. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 292 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis, Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1. A.___ hat sich des mehrfachen Verweisungsbruchs, begangen in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen 1. Juni 2022 und 29. August 2022 (lit. a der Anklageschrift), im Zeitraum vom 21. Juli 2024 bis zum 27. Juli 2024 (lit. b der Anklageschrift) sowie am 5. August 2024 (lit. c der Anklageschrift), schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. Die ausgestandene Haft vom 5. August 2024 bis und mit 17. April 2025 wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Über die Anordnung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. des Vollzugs der Landesverweisung wird mit separatem Beschluss entschieden.
7. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 721.15 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 11 hernach verrechnet.
8. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'013.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, Aarau, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'753.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'722.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'771.15, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 721.15 verrechnet (vgl. Ziff. 7 hiervor), so dass gegenüber dem Beschuldigten eine Restforderung von CHF 1'050.00 besteht.
12. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'440.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer