Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 14. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti    

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

betreffend     mehrfacher Diebstahl, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, Übertretung des BetmG


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Reto Gasser, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___;

4.    […], Dolmetscherin;

5.    C.A.___, ehemalige Stiefmutter des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörerin auf der Tribüne [nach der Verhandlungspause]);

6.    D.A.___, Vater des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ (als Zuhörer auf der Tribüne [nach der Verhandlungspause]).

 

Nicht erschienen sind die Privatkläger E.___ und F.___ (Erscheinen freigestellt).

 

In Bezug auf die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025, das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten sowie die Tonbandaufnahmen und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklägerin stellt im Rahmen der Parteivorträge folgende Anträge:

1.    Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 8. Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen.

2.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.    Die Verfahrenskosten seien A.A.___ aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.A.___ stellt im Rahmen der Parteivorträge folgende Anträge:

1.    Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Fahrzeug, angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 2.

2.    Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 23. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 3.

3.    Der Beschuldigte A.A.___ sei freizusprechen von den Vorhalten des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, gemäss Anklage Ziffer 5.

4.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen.

5.    Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 37'200.00 z.L. des Staats zuzusprechen.

6.    Auf den Landesverweis sei zu verzichten.

7.    Die Verfahrenskosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen.

8.    Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.

9.    Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, 2.a und 2.d, 6, 8, 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8.10.2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. PROZESSGESCHICHTE

 

1. Am 11. März 2023 meldete der Filialleiter [des Verkaufsladens] in Zürich, ein unbekannter Mann habe einen Mitarbeiter mit einem Messer bedroht. Der Täter konnte nicht angehalten werden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Jedoch konnten die entsprechenden Überwachungsbilder, auf welchen die Täterschaft ersichtlich ist, sichergestellt werden.

 

2. Am 26. März 2023 ereignete sich ein Einschleichdiebstahl in [Stadt] zum Nachteil von E.___ (Privatklägerin). Dabei wurde Deliktsgut im Betrag von insgesamt CHF 763.90 entwendet. Auf der Aussenseite eines durchsuchten Portemonnaies sowie auf dem Reissverschluss eines geöffneten Etuis mit Stricksachen konnten DNA-Spuren festgestellt werden. Es konnte ein DNA-Mischprofil erstellt werden, wobei das Hauptprofil eine Hit-Meldung auf A.A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) auslöste. Zudem wurden drei Schuhspuren auf dem Gangboden gesichert, diese wurden jedoch nicht ausgewertet.

 

3. Am 29. März 2023 soll der Beschuldigte in Visp zum Nachteil von G.___ in dessen Wohnung das sich auf dem Esstisch befindliche Bargeld von CHF 1'000.00 sowie USD 1'000.00 entwendet haben. Zudem soll er den Geschädigten G.___ bedroht haben.

 

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betreffend den Vorfall vom 26.März 2023 zum Nachteil von E.___ und erliess am 24. Mai 2023 einen Vorführungsbefehl. Aufgrund diverser Gerichtsstandsanerkennungen wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ausgedehnt betreffend mehrfachen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Drohung. Der Beschuldigte wurde schliesslich am 28. November 2023 um 20:34 Uhr von der [Kantonspolizei] festgenommen und am 29. November 2023 ins Untersuchungsgefängnis Solothurn zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zugeführt.

 

5. Am 16. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim zuständigen Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 43 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 35 Abs. 1 VRV), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]), wegen Diebstahls und Hausfriedenbruchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB) sowie wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, s. zum Ganzen die Anklageschrift in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern [S-L] 1.1 ff.).

 

6. Am 8. Oktober 2024 fällte der zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern nach durchgeführter (mündlicher) Hauptverhandlung (S-L 255 ff.) folgendes Urteil (S-L 311 ff. [Dispositiv] bzw. S-L 344 ff. [begründetes Urteil]):

 

1.      A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)    Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift),

b)    Diebstahl, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).

2.      A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Drohung, begangen am 11. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift),

b)    Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift),

c)    Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift),

d)    Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift),

e)    Diebstahl, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift),

f)     Hausfriedensbruch, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).

3.      A.A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023),

b)    einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.      A.A.___ werden 316 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 8. Januar 2025, angeordnet.

6.      Der gegen A.A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird A.A.___ die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7.      A.A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.A.___, Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger, wird auf CHF 3'691.00 (Honorar 11.83 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF 2'247.70, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF 126.30 und 7.7% MwSt. CHF 182.80 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF110.60; Honorar 4.58 Std. à CHF 190.00, ausmachend CHF 870.20, inkl. mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen CHF 76.70 und 8.1% MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ zulassen.

9.      A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

10.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 22'911.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat Solothurn zu übernehmen:

a)    A.A.___: CHF 21'570.00 (4/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00),

b)    Staat Solothurn: CHF 1'341.00 (1/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00 sowie die im Kanton […] entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00).

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit die gesamten Kosten CHF 22'111.00 betragen.

 

7. Ebenfalls am 8. Oktober 2024 begründete der zuständige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die gegen den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten angeordnete Sicherheitshaft mit einer separaten Verfügung (S-L 316 ff.).

 

8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 die Berufung an (S-L 336).

 

9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 stellte das Obergericht den Akteneingang betreffend den Beschuldigten fest. Weiter stellte es fest, dass der Beschuldigte bei Ablauf der Sicherheitshaft am 8. Januar 2025 rund 13.5 Monate Haft verbüsst hat, weswegen vorgesehen sei, die Sicherheitshaft aufgrund der Nähe der verbüssten mit der ausgesprochenen Haft nicht weiter zu verlängern (in den Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verfügte das Obergericht schliesslich nach Aufgleisung der entsprechenden Modalitäten die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zu Handen des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, per 8. Januar 2025 zwecks Vollzugs zweier Ersatzfreiheitsstrafen aus früheren Verfahren (OGer 011 ff.).

 

10. Nachdem dem Beschuldigten am 23. Dezember 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern, unpaginiert), erklärte dieser mit Schreiben vom 10. Januar 2025 die Berufung (OGer 015 ff.). Konkret wurde Folgendes erklärt:

 

1.    Ziffer 2b), 2c), 2e) und 2f) des Urteilsdispositives seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2b) A.A.___ wird vom Vorhalt des Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Fahrzeug, angeblich begangen am 23.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 2 freigesprochen.

2c) A.A.___ wird vom Vorhalt des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 23.2.2023, gemäss Anklage Ziffer 3 freigesprochen.

2e) A.A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5 freigesprochen.

2f) A.A.___ wird vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26.3.2023, gemäss Anklage Ziffer 5 freigesprochen.

2.    Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

A.A.___ wird verurteilt zu

-       einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023;

-       einer Übertretungsbusse von CHF 200.00.

3.    Ziffer 7 des Urteilsdispositivs (Landesverweisung) sei aufzuheben.

4.    A.A.___ sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und Sicherheitshaft vom 28. November 2023 bis zum 8. Januar 2025, total 407 Tage, die im Umfang von 372 Tagen übermässig war, eine angemessene Entschädigung von CHF 100.00 pro übermässige Hafttage, auszurichten.

5.    Die Verfahrenskosten seien neu festzulegen.

6.    Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Zuordnung des Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger.

 

11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die beiden Privatkläger verzichteten auf die Einreichung einer Anschlussberufung (OGer 025; seitens der Privatkläger ging keine Stellungnahme ein).

 

12. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung stattgegeben und Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eingesetzt (OGer 029).

 

13. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurden die Parteien auf den 14. Juli 2025 für die Verhandlung vor das Berufungsgericht geladen. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt (OGer 030 ff.).

 

14. Am 21. Mai 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten aus dem Kanton […] beim Obergericht eingegangen sind (OGer 047). Gestützt auf das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 23. Mai 2025 (OGer 177) wurden ihm diese am 28. Mai 2025 zur Verfügung gestellt (OGer 178). Gleichentags ging je eine Kopie des Berichts des Staatssekretariats für Migration SEM vom 22. Mai 2025 (ohne Beilagen) an die Staatsanwaltschaft und den amtlichen Verteidiger (OGer 178).

 

15. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden die Einkommens- und Steuerunterlagen des Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt und der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 179 ff. bzw. OGer 182 f.).

 

16. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten je eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 187 bzw. OGer 184 ff.).

 

17. Am 9. Juli 2025 ging dem Obergericht eine E-Mail der [Steuerverwaltung] ein mit Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (OGer 188 f.). Diese E-Mail wurde der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger noch gleichentags weitergeleitet (OGer 190).

 

18. Am 14. Juli 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 191 ff.).

 

 

II. FORMELLES

 

A. Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 8. Oktober 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2025 (OGer 015 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 lit. b (Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug), Ziff. 2 lit. c (Fahren in fahrunfähigem Zustand), Ziff. 2 lit. e (Diebstahl) und Ziff. 2 lit. f (Hausfriedensbruch) sowie die zugehörige Strafzumessung in Ziff. 3 lit. a und lit. b an. Ebenso angefochten wird die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung, die zugehörige SIS-Ausschreibung (Ziff. 7) sowie die Kostenverteilung (Ziff. 10, s. zu den Anträgen detailliert die vorstehende Prozessgeschichte und die zugehörigen Unterlagen in den Akten des Obergerichts).

 

2. Seitens des Beschuldigten nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils. Gleiches gilt betreffend den Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährten bedingten Vollzugs bzw. die Verlängerung der Probezeit gemäss Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils. Die beiden Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die Strafzumessung explizit angefochten wurde – somit ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis.

 

3. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen (s. nachfolgend).

 

4. In (teilweise) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:

­      Ziff. 1 lit. a: Freispruch vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift);

­      Ziff. 1 lit. b: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift);

­      Ziff. 2 lit. a: Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift);

­      Ziff. 2 lit. d: Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziffer 4 der Anklageschrift);

­      Ziff. 5: Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten, bis am 8. Januar 2025;

­      Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (soweit deren Höhe betreffend);

­      Ziff. 9: Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die erfolgten Freisprüche.

 


 

C. Verletzung Anklageprinzip

 

1. Ausgangslage

 

1.1. Vor erster Instanz monierte der Beschuldigte bezüglich Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift (Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug; Fahren in fahrunfähigem Zustand), die Anklageschrift bezeichne jeweils «Bern» als Tatort. Dies sei zwar umschrieben mit «A5 Richtung Pieterlen», die Beschreibung «Bern» sei jedoch falsch, da damit nicht der Kanton Bern, sondern die Stadt Bern verstanden werde. Das Anklageprinzip sei verletzt (Ziff. II. / Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils, Urteilsseite [US] 5).

 

1.2. Vor dem Berufungsgericht hält der Beschuldigte an diesem Vorbringen fest und bringt erneut vor, infolge Verletzung des Anklageprinzips sei eine Verurteilung nicht möglich. Die Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt in zweierlei Hinsicht falsch: Zum einen sei das Datum nicht korrekt – das könne man vielleicht noch korrigieren – zum anderen stimme aber auch der angegebene Ort nicht. Der Vorfall habe sich nämlich am 23. März 2023 ereignet, und zudem sei es nicht in Bern passiert. Es heisse in der Anklageschrift nicht «Kanton Bern», sondern «Bern». Nach üblichem Sprachgebrauch sei damit die «Stadt Bern» gemeint. Der ganze Vorfall habe sich auf dem Gemeindegebiet von Pieterlen, einer kleineren Gemeinde zwischen Solothurn und Biel, ereignet. Das Gericht sei an die Anklage gebunden. Der Richter dürfe anlässlich der Subsumtion den Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben sei, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mache das aber auch gar nicht, sondern er komme kurzum zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift Ziffer 2 umschrieben sei. Aber das stimme natürlich nicht. Denn am 26. März 2023 sei der Beschuldigte nicht auf der Autobahn in Bern unterwegs gewesen. Schon deshalb müsse ein Freispruch erfolgen. Aus denselben Gründen müsse infolge Verletzung des Anklageprinzips ein Schuldspruch (recte: Freispruch) hinsichtlich Anklageschrift-Ziffer 3 erfolgen (s. zum Ganzen die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen in OGer 247 ff.).

 

1.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts. Mit der Vorinstanz könne festgehalten werden, dass Ungenauigkeiten bei der Orts- und Zeitangabe nicht von entscheidender Bedeutung seien, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel über das ihr vorgeworfene Verhalten bestehen könne. Und das sei vorliegend der Fall, zumal sich der Beschuldigte an den Vorfall erinnern könne. Auch wenn er sich vor dem Berufungsgericht nur sporadisch erinnern könne – er könne sich nicht erinnern, dass er im Tunnel gewesen sei, aber er könne sich erinnern, dass etwas vorgefallen sei – sei der Vorfall zugestanden. Dies sowohl vor erster Instanz wie auch vor dem Berufungsgericht. Im Übrigen werde die Örtlichkeit gemäss den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift durch die Beschreibung «auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel» genügend klar umschrieben (s. zum Ganzen die durch Staatsanwalt B.___ eingereichten Plädoyernotizen mit den zugehörigen Ergänzungen der Gerichtsschreiberin in OGer 241 ff.).

 


 

2. Rechtliches

 

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.; BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je m.w.Verw.).

 

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 06.11.2024 E. 3.3.1. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26.01.2023 E. 1.2.2.; das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12.05.2022 E. 1.2. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17.01.2022 E. 1.3., nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je m.w.Verw.).

 

3. Subsumtion

 

3.1. Betreffend das von der Verteidigung monierte, in der Anklageschrift falsch bezeichnete Datum der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte angeblicher SVG-Widerhandlungen (26.03.2023 statt korrekterweise 23.03.2023) ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wies der fallführende Staatsanwalt zu Beginn der Verhandlung vorfrageweise darauf hin, dass in den Anklageschrift Ziffern 2 und 3 das falsche Tatdatum aufgeführt sei. Er ersuchte um diesbezügliche informelle Berichtigung, da es sich um einen offensichtlichen Verschreiber handle (S-L 256 erster Absatz). Im Rahmen der darauf erfolgten Stellungnahme der Verteidigung erklärte diese, die informelle Berichtigung bei den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift «zufolge offensichtlichen Verschriebs» hinnehmen zu können (a.a.O., 2. Absatz). Der Beschuldigte erkannte somit selbst, dass es sich beim in der Anklageschrift genannten Datum lediglich um einen Verschrieb der Staatsanwaltschaft handelte, der keinerlei Einfluss auf den gemachten Vorhalt zu tätigen vermochte. Auch der diesbezügliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern ist klar und unmissverständlich (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 010 ff.). Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt, welchen Verhaltens er beschuldigt wird. Dass er sich aufgrund des Verschriebs beim Datum nicht gebührend gegen die ihm gemachten Vorhalt hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Sowohl vor der ersten wie auch vor der zweiten Instanz vermochte sich der Beschuldigte genügend zur Sache zu äussern und sich in der Sache gehörig zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

 

3.2. Hinsichtlich des von der Verteidigung monierten, in der Anklageschrift angeblich fehlerhaft bezeichneten Tatortes («Bern» anstelle von «Kanton Bern») gilt grundsätzlich das Gesagte. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zwar keine Ergänzung resp. keine informelle Berichtigung ihrer Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung vor der ersten Instanz vorgenommen: Dies war aber auch gar nicht nötig. Ergänzend zu ihrer in der Anklageschrift genannten Bezeichnung «Bern» verwendete die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschreibung der Örtlichkeiten die Bezeichnung «auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel». Es gibt nur eine Autobahn A5: Diejenige, welche vom Jurasüdfuss von Yverdon-les-Bains über Neuenburg und Biel bis nach Solothurn verläuft, wo sie wieder auf die A1 trifft. Die Autobahn A5 verläuft nicht durch die Stadt Bern, wohl aber durch den Kanton Bern. Ebenso gibt es auf der vorliegend betroffenen A5 nur einen Pieterlentunnel: Nämlich den zwischen Biel und Solothurn. Auch hier ist die Stadt Bern nicht betroffen. Dass mit der in der Anklageschrift verwendeten Bezeichnung «Bern» nicht die Stadt Bern gemeint sein konnte, wie die Verteidigung geltend macht, liegt damit auf der Hand. Die von der Staatsanwaltschaft verwendete Tatortbezeichnung mag damit allenfalls unvollständig und dadurch unpräzise sein, jedoch ist sie nicht falsch. Der ihm gemachte Vorhalt war dem Beschuldigten jederzeit klar. Auch gab es nur einen einzigen Vorfall, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der im Vorverfahren mit ihm durchgeführten Einvernahme selbst aus, eine Frau von der Tankstelle beim Rastplatz Pieterlen habe ihm gesagt, er solle geradeaus fahren, um nach Biel zu kommen, womit er selbst den betroffenen Autobahnabschnitt ins Feld führte (EV vom 23.03.2023, AS 016). Eine Verwechslung von ihm gemachten Vorhalten war ausgeschlossen. Eine Verteidigung gegen die ihm gemachten Vorhalte war dem Beschuldigten somit jederzeit ohne Weiteres möglich. Auch hier liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

 

4. Fazit

 

Die Anklageschrift vom 16. April 2024 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Sie ist nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht kann weitergeführt werden.

 

D. Vorfrageweiser Beweisantrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens

 


 

1. Ausgangslage

 

1.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. Juli 2025 beantragt die Verteidigung vorfrageweise, es sei über den Beschuldigten ein neues, psychiatrisches (Teil)Gutachten einzuholen, welches sich über seine psychiatrischen und psychischen Störungen detailliert äussert. Sollten Störungen angenommen werden, solle sich das Gutachten auch über allfällige Behandlungsmöglichkeiten äussern. In den Akten sei zwar ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. med. H.___, welches festhalte, dass beim Beschuldigten keine schweren psychischen Störungen bestünden. Dieses Gutachten spiegle aber nur den Moment der Begutachtung wider. Der Explorand habe im Zeitpunkt der Anlasstaten an einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden gelitten. Auf S. 74 des Gutachtens werde festgehalten: Ein erneuter Konsum von psychotropen Stoffen führe zu einem erhöhten Risiko von Straftaten. In den Akten (welche auch bereits der Vorinstanz vorgelegen hätten) lägen die Berichte des [Psychiatrie-zentrums]. Im Bericht des [Psychiatriezentrum] vom 9. Juni 2023 würden folgende Hauptdiagnosen festgehalten (AS 055 ff.):

 

­      F14.55: Störungen durch Kokain: Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;

­      F14.2: Störungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom

­      F12.1: Störungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch

 

Dem Verteidiger seien auf Ersuchen die Akten des Migrationsamtes zugestellt worden. Dabei sei gesehen worden, dass eine neue Gefährdungsmeldung des Migrationsamtes vorliege. Es soll kürzlich, am 3. Februar 2025, zu einem erneuten Vorfall gekommen sein, anlässlich dessen der Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten im [Psychiatriezentrum] an den Tag gelegt habe. Er sei gegenüber dem Pflegepersonal aggressiv gewesen, er habe ein Messer in der Hand gehabt und hinter dem Rücken versteckt. In der Gefährdungsmeldung stehe: Der Beschuldigte leide an starken, manisch-depressiven Gefühlsschwankungen. Er habe fixiert werden müssen, und eine Zwangsmedikation habe in den linken Oberschenkel verabreicht werden müssen. Gerade infolge des letzten Vorfalls und auch infolge der Gefährdungsmeldung sei klar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem Zeitpunkt des Gutachtens weiter verschlechtert habe. Das nun beantragte neue Gutachten habe somit zum Gesundheitszustand des Beschuldigten Stellung zu nehmen.

 

Diese Frage sei auch in Bezug auf die heute zu stellende Frage der Landesverweisung wichtig: Wie präsentiere sich der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten, und könne ihm [im Ausland] die notwendige gesundheitliche Betreuung gewährleisten? Der Beschuldigte sei Kurde, und diese Bevölkerungsgruppe werde auch heute noch diskriminiert. Das Gericht müsse Kenntnis über den Gesundheitszustand des Beschuldigten haben, und das Gericht müsse wissen, ob er [im Ausland] adäquat versorgt werden könne. Wenn eine Landesverweisung ausgesprochen werde, ohne dass diese Kenntnis vorhanden sei, werde das Bundesgericht das Urteil zurückweisen. Diesbezüglich sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 zu verweisen. Ebenfalls auf einen Zeitungsausschnitt vom 23. Dezember 2024. Dabei gehe es darum, dass das Bundesgericht den Vollzug einer Landesverweisung sistiert habe. Es sei um einen [Ausländer] gegangen, der an Schizophrenie gelitten habe. Man habe klären müssen, ob er auf Pflege angewiesen sei. Kurz: Wenn man jetzt ein Urteil fälle, in welchem man davon ausgehe, es werde ihm sicher eine nötige Pflege gewährt, dann riskiere man, dass es zurück komme vom Bundesgericht. Man solle aber aktuelle Grundlagen einholen, als Grundlage für einen seriös gefällten Entscheid (s. das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.07.2025, OGer 191 ff.).

 

1.2. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft komme der Antrag der Verteidigung überraschend. Es stelle sich die Frage, weshalb der Antrag nicht schon früher gestellt worden sei, wenn das wirklich ernsthaft Thema gewesen wäre. Das Gutachten, welches in den Akten liege, sei nachvollziehbar, und durch eine fachsachverständige Person erstellt worden. Es entspreche vollumfänglich sämtlichen benötigten Anforderungen. Es bestehe kein Anlass für ein neues Gutachten. Die Antragstellung sei insofern nachvollziehbar, da es um die hauptsächliche Folge der Landesverweisung gehe – der Diebstahl verbunden mit dem Hausfriedensbruch stelle eine Katalogtat dar. Dort bestünden keine stichhaltigen Argumente, die den DNA-Beweis widerlegen könnten. Der vorliegende Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens scheine daher taktischer Natur zu sein, um die Schuldfähigkeit wegzubekommen, und um mit Blick auf den Härtefall besser argumentieren zu können. Einzig aus taktischen Gründen könne aber kein neues Gutachten eingeholt werden. Die Staatsanwaltschaft beantrage deshalb die Abweisung des Antrags (s. das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.07.2025, OGer 191 ff.).

 

2. Subsumtion

 

2.1. Vorliegend ist festzustellen, dass sich in den Akten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ mit Datum vom 20. September 2024 befindet, welches sich ausführlich mit der Thematik der Schuldfähigkeit resp. der potentiellen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten in den jeweiligen zur Anklage gebrachten Tatzeitpunkten auseinandersetzt (S-L 173 ff.). Die Gutachterin hat dabei sämtliche gemachten Angaben des Beschuldigten sowie die vorgelegenen Umstände einer kritischen Würdigung unterzogen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 wurde die Gutachterin zu ihren Ausführungen im Gutachten befragt, wobei sie jeweils – auch zu kritischen Punkten der Verteidigung – ausführlich Stellung nahm (S-L 280 ff.). Das in den Akten liegende Gutachten ist somit aktuell, detailliert begründet sowie nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gutachten im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils, d.h. im Juli 2025 und somit nur wenige Monate nach dem ersten Gutachten, nicht mehr zutreffend sein sollte. Es ist nicht zu erwarten, dass ein neuer Gutachter oder eine neue Gutachterin in der Lage wäre, zur Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehungen weitergehend Auskunft geben könnte, als dies bereits der Fall war. Betreffend die Frage der bisherigen Schuldfähigkeit ist somit auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 abzustellen. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

 

2.2. Darüber hinausgehend ist die Einholung eines Gutachtens auch mit Blick auf die vorliegend auszusprechende Landesverweisung (s. diesbezüglich die nachfolgenden detaillierten Ausführungen in Ziff. VI.) nicht angezeigt. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt:

 

2.2.1. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024, auf welches sich die Verteidigung bezieht, betraf einen im Tatzeitpunkt rund 53 Jahre alten Mann aus Sri Lanka. Er war in Jaffna geboren, wuchs in seinem Heimatland auf und besuchte dort die Schule bis und mit der 10. Klasse. Im Alter von 14 oder 15 Jahren verliess er sein Heimatland kriegsbedingt. Im Jahre 1985 reiste er in die Schweiz ein, und er verfügte hier über eine Niederlassungsbewilligung C. Er sprach Deutsch, Tamilisch und Englisch. In der Schweiz absolvierte er eine Ausbildung als Koch und arbeitete an mehreren Orten im Anstellungsverhältnis. Bis Ende 2013 führte er eine GmbH. Nach einem Herzinfarkt und einem Hirnschlag konnte er nicht mehr arbeiten. Vor seiner Verhaftung lebte er von einer IV-Rente. Er war geschieden, hatte fünf Kinder und drei Enkelkinder, die in der Schweiz lebten. Weitere Verwandtschaft war auch in der Schweiz, u.a. hatte er hier zwei (von drei) Brüdern, die in Thun lebten. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten präsentierte sich vergleichsweise schlecht, er war gesundheitlich schwer angeschlagen. Er litt an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz, einer insulinpflichtigen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung, einer multifaktoriellen rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem Schmerzsyndrom. Zudem bestanden weitere Erkrankungen. Der Beschuldigte musste dreimal pro Woche zur Dialyse und eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen. Die erste Instanz erkannte eine Schmerzmittelabhängigkeit. Die Amputation eines Beines stand scheinbar kurz bevor. Aufgrund seiner diversen Erkrankungen war der Beschuldigte in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und nicht mehr arbeitsfähig (a.a.O., E. 5.3.1. und E. 4.3.2.).

 

Im genannten Entscheid führte das Bundesgericht unter Verweis auf die Ausführungen der dortigen Vorinstanz aus, diese habe in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse gestützt auf den Bericht des SEM vom 9. Juni 2021 sowie dessen Aktualisierung vom 14. März 2023 einen Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erachtet. Jedoch seien besondere nachteilige Faktoren von der Vorinstanz zwar geprüft, aber für nicht existent erachtet worden. Zusammengefasst habe die Vorinstanz attestiert, es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschuldigte nicht über genügend Mittel und Wege verfüge, Finanzierungs- und Pflegemöglichkeiten in Sri Lanka zu erhalten. Es bestehe keine medizinische Notlage in Sri Lanka, durch welche der Beschuldigte konkret gefährdet gewesen wäre. Angemessene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen seien grundsätzlich verfügbar. Zudem seien die Erkrankungen des Beschwerdeführers – obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung behandelbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Akten sowie die Angaben des SEM stellte die Vor-instanz somit im Urteilszeitpunkt kein definitives Vollzugshindernis fest (s. detailliert E. 5.3.1. im angegebenen Urteil).

 

Das Bundesgericht prüfte die daraufhin vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente. Es stellte fest, die Vorinstanz lasse nicht unberücksichtigt, dass der Beschuldigte zur verletzlichen Personengruppe mit Behinderung bzw. schwerer Krankheit gehöre. Die Vorinstanz beurteile die Wiedereingliederung im Heimatstaat Sri Lanka bzw. das allfällige Vollzugshindernis im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen hinsichtlich seiner Nierenerkrankung. Aktenkundig sei aber, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers desolat sei und sich über die Jahre deutlich verschlechtert habe. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die chronische Niereninsuffizienz, welche seit dem Jahr 2016 erstellt sei und zurzeit dreimal pro Woche eine vierstündige Dialyse erfordere. Fest stehe weiter, dass der Beschuldigte auch neben der Niereninsuffizienz an zahlreichen weiteren Erkrankungen leide. Den vorzeitigen Strafvollzug verbüsse er in der geschlossenen Station eines Pflegezentrums. Ausschlaggebend dafür sei nicht (einzig) die Niereninsuffizienz. Nach Ansicht des Bundesgericht liess sich dem angefochtenen Entscheid (der dortigen Vorinstanz) nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit seinem (derzeitigen) Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen sei, so dass sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechtere. Gleichermassen gehe nach Ansicht des Bundesgerichts aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei und dies gewährleistet wäre, zumal erstellt sei, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten. Damit fehle es in diesem Zusammenhang an massgebenden Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz, womit die Voraussetzungen für eine Rückweisung gegeben seien (s. detailliert E. 5.4.4. im angegebenen Urteil).

 

2.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am [Geburtsdatum] in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl – wobei das SEM mit Entscheid vom 31. August 2021 das Ersuchen mangels Flüchtlingseigenschaft abwies (AS 362 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt in Zürich. Seine übrige Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland] (AS 140 ff.). Gemäss eigenen Angaben vor erster Instanz arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz zunächst während vier Jahren in der Gastronomie und ein weiteres Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z. 109 ff., s. auch die diesbezüglichen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151 ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise als Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen sein (in den Akten des Migrationsamtes […], unpaginiert, pdf-Seite 18). Während mehreren Jahren war der Beschuldigte arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Gemäss Aktenlage begann der Beschuldigte aufgrund psychischer Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und Cannabinoide zu konsumieren und wurde im April 2023 aufgrund einer drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum] eingewiesen. Aus dem über ihn erstellten Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder neurologische Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).

 

Der Beschuldigte erlebte seine Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland]. [Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Der Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich. So war er denn gemäss eigenen Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im Werkstattbereich tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.), ebenso scheinbar im Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des Migrationsamtes des Kantons […] vom 02.06.2023, AS 357 ff.).

 

2.2.3. Zu den aktuellen gesundheitlichen Faktoren ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäss Bericht des [Psychiatriezentrums] vom 22. Juni 2023 (S-L 052 ff.) litt der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Hospitalisierung vom 5. April 2023 bis 17. April 2023 in [Ort] an folgenden Störungen:

 

­      F14.55: Störungen durch Kokain: Psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen;

­      F14.2: Störungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom

­      F12.1: Störungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch

 

Zu den Zuweisungsumständen wurde Folgendes festgehalten:

 

«Der Patient wird vom Spital [Ort] zur weiteren Behandlung wegen akuter Suizidalität mit manieartigem Zustandsbild und psychomotorischer Unruhe mit äFU zugewiesen. Er wurde um Mitternacht mit der Ambulanz in die Notaufnahme des Spitals [Ort] gebracht. Die Polizei wurde von einem Taxifahrer gerufen, da der Patient drohte, sich mit einem Messer umzubringen. Als die Polizei eintraf, hielt sich der Patient das Messer an den Hals und drohte, sich den Hals durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der Polizisten sprach, willigte er ein, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen zu folgen. Er sagte, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem Erdbeben [im Ausland] von einem Problem ins nächste stolpere. Er habe einen Grossteil seiner Familie durch das Erdbeben verloren, sich von der Partnerin getrennt und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe Kokain sowie THC positiv.»

 

Weiter wurde festgehalten:

 

«Diagnostisch gehen wir von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum steht und anamnestisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte eruiert werden konnten. Nach einem systemischen Gespräch mit dem Vater und der Stiefmutter wurde entschieden, den Patienten in ausreichend stabilisiertem Zustand in die Obhut der Familie zu entlassen. Er wird nach der Entlassung ambulant beim Referenten betreut.»

 

Den Akten lässt sich weiter ein Bericht des [Psychiatriezentrum] in [Ort] vom 3. Februar 2025 entnehmen (in den Akten des Migrationsamts […], unpaginiert). Der Beschuldigte habe, sich im [Psychiatriezentrum] aufhaltend, sehr aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal verhalten, weswegen die Kantonspolizei […] aufgeboten worden sei. Als diese eingetroffen sei, hätten sie den Beschuldigten in der Küche, bei der Kaffeemaschine, antreffen können. Dieser habe in der rechten Hand eine volle Teetasse gehalten, und in der linken Hand habe er ein Messer versteckt. Der Aufforderung, das Messer hinzulegen, sei er nachgekommen, woraufhin er abgeführt und ins Isolierzimmer verbracht worden sei. Auf dem zugehörigen Formular der Polizei wurde die Frage, ob (und wenn ja was) der Beschuldigte sicher konsumiert hatte, mit «Nein» angekreuzt. Eine Verwahrlosung wurde verneint; eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei wurde nicht gemacht. Eine Freitodgefahr und Gewalttätigkeit wurden bejaht.

 

Weitere Dokumente, die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten oder gar benötigte Medikamenteneinnahmen belegten, finden sich in den Akten keine.

 

2.2.4. Wird der zitierte Fall (Ziff. 2.2.1.) dem vorliegend zu beurteilenden Fall (Ziff. 2.2.2. – 2.2.3.) gegenüber gestellt, so ist festzustellen, dass diese eine jeweils andere Ausgangslage präsentieren:

 

Der erstgenannte vom Bundesgericht beurteilte Fall betraf einen gesundheitlich schwer angeschlagenen Mann aus Sri Lanka, bei dem aktenmässig erstellt eine regelmässige Behandlungsnotwendigkeit bestand – schon alleine, weil er mindestens drei Mal pro Woche eine Dialyse benötigte. Zudem waren mehrere anderweitige gesundheitliche Probleme dokumentiert, deren Behandlungsmöglichkeiten im Ausland nicht abgeklärt worden waren. Nach Ansicht des Bundesgerichts liess sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie der Beschuldigte mit seinem Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen könne bzw. auf welche Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen wäre, so dass sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechterte. Gleichermassen gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie diesbezüglich die Situation in Sri Lanka sei, zumal erstellt sei, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte lebten.

 

Demgegenüber ist im vorliegenden Fall einerseits festzustellen, dass beim Beschuldigten aktenmässig gar keine persistierende psychische Störung dokumentiert ist, womit grundsätzlich auch keine Behandlungsbedürftigkeit besteht. So wies der Beschuldigte gemäss Gutachten von Frau Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 lediglich eine (vorübergehende) psychotische Störung mit vorwiegend manischen Symptomen, ausgelöst durch Kokainkonsum aus; wie bereits erwähnt finden sich zudem in den Akten keinerlei Berichte oder Stellungnahmen allfälliger Ärzte oder Therapeuten, die eine Therapiebeziehung oder gar eine (allenfalls sogar chronifizierte) Krankheit des Beschuldigten dokumentieren würden. Von der Verteidigung wurden keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Auch den Berichten des [Psychiatriezentrum] betreffend den Vorfall vom 3. Februar 2025 ist nichts Entsprechendes zu entnehmen, so konnte dort nicht einmal der Konsum von Betäubungsmitteln als sicher eingestuft werden. Der Beschuldigte verfügt demnach zweifellos über gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten und tritt teilweise aggressiv auf; dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden würde, ist den vorliegenden Akten jedoch insgesamt nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr [ins Ausland] erscheint ihm zumindest unter diesen Gesichtspunkten – für die weiteren Voraussetzungen der Landesverweisung wird auf die nachstehend vorzunehmenden Erwägungen verwiesen – zumutbar.

 

Die Zumutbarkeit einer Rückkehr wäre im Übrigen auch zu bejahen, falls entgegen den vorstehenden Feststellungen dem Beschuldigten eine (allenfalls sogar chronifizierte) psychische Störung zugestanden werden sollte. Das [ausländische] Gesundheitssystem stand zwar teilweise in der Kritik, es sei nicht gut ausgestattet bzw. es leide unter Geldmangel und Überkapazitäten (s. diesbezüglich diverse öffentlich zugängliche Quellen im Internet). Gemäss aktuellen Informationen der World Health Organisation WHO hat [das Land] in den vergangenen beiden Jahrzehnten jedoch bedeutende Reformen im Gesundheitssystem auf den Weg gebracht. So strebt das Land eine allgemeine Gesundheitsversorgung an, indem es der gesamten Bevölkerung Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung verschafft, ohne sie der Gefahr ruinöser oder zu Verarmung führender Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche auszusetzen, die ihr die Deckung von anderen Grundbedürfnissen wie Nahrungsmittel, Wohnung und Strom erschweren würden (Ausführungen der World Health Organisation WHO, einsehbar unter https://www.who.int/europe/de/news/ item/14-12-2022-strategic-cooperation-between-[…]-to-advance-health-system-reforms, zuletzt eingesehen am 14.07.2025). Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA erachtet die medizinische Versorgung [im Ausland] generell als gut. Ausserhalb der Städte sei sie zwar nur beschränkt gewährleistet; bei Notfällen seien sämtliche Krankenhäuser aber gesetzlich zu Behandlungen verpflichtet (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/[...]/reisehinweise-[...].html#eda896155, zuletzt besucht am 14.07.2025). Insbesondere [Stadt], wo die Familie des Beschuldigten lebt, verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem mit öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einem Netzwerk von Krankenhäusern, Kliniken und medizinischen Zentren, die auf die vielfältigen Gesundheitsbedürfnisse eingehen. Das Gesundheitssystem in [Stadt] wird vom Gesundheitsministerium verwaltet und stellt sicher, dass die medizinischen Leistungen den internationalen Standards für Qualität, Sicherheit und Professionalität entsprechen (s. https://[...].com/de/blog/health/healthcare-services-in-[...]-a-comprehensive-guide-for-travelers, zuletzt besucht am 14.07.2025). Sollte es beim Beschuldigten, wie geltend gemacht, tatsächlich erneut zu einer manischen Episode kommen oder sollte sich diese wider Erwarten sogar chronifizieren, hätte der Beschuldigte als [ausländischer] Staatsangehöriger in [Stadt] somit jederzeit Zugang zu einem Krankenhaus oder sogar einer spezifischen Gesundheitseinrichtung. Darüber hinausgehend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Unterschied zum von der Verteidigung angeführten Fall des Bundesgerichts vorliegend sehr wohl über Familie [im Ausland] verfügt; so sind insbesondere seine Mutter und sein Bruder aktenkundig nach wie vor im Heimatland wohnhaft und er pflegt auch heute noch regelmässigen Kontakt mit ihnen. Der Beschuldigte hätte somit auch jederzeit Ansprechpersonen, die ihm bei Bedarf die notwendige Hilfestellung gewähren könnten, um an die richtigen Stellen zu gelangen, sollte er selbst einmal nicht in der Lage dazu sein.

 

2.2.5. Hinsichtlich von allfällig zu berücksichtigenden Non-refoulement-Geboten ist anzumerken, dass diese im Zusammenhang mit Art. 66d StGB, der den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung regelt, relevant sind. Während Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB daran anknüpft, ob der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist, kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dagegen stehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials der betroffenen Person eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 05.01.2024 E. 1.4.4. m.w.Verw.). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (a.a.O. m.w.Verw.). Das Sachgericht hat solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Aspekte stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind, zu berücksichtigen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (a.a.O. m.w.Verw.). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (a.a.O. m.w.Verw.).

 

Wie vorstehend bereits erwähnt, sind für das Berufungsgericht derzeit keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich ist ergänzend – auch was den Punkt der angeblichen politischen Verfolgung des Beschuldigten als Kurde [im Ausland] anbelangt – auf untenstehende Ausführungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung zu verweisen. Die Erstellung eines neuen, forensisch-psychiatrischen Gutachtens, wie dies die Verteidigung beantragt, würde in casu aus den genannten Gründen am vorliegenden Entscheid nichts ändern. Selbst wenn dem Beschuldigten tatsächlich eine psychische Störung attestiert werden würde, wäre eine Gesundheitsversorgung [im Ausland] ohne Weiteres möglich und dem Beschuldigten auch jederzeit – ob mit oder ohne Hilfe seiner dort lebenden Familie – uneingeschränkt möglich. Auch das non-refoulement-Gebot greift demnach nicht.

 

2.2.6. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Verteidigung auf Erstellung eines zweiten Gutachtens abzuweisen.

 

 

III. MATERIELLES

 

A. Beweiswürdigung

 

1. Rechtliches

 

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, SR 101 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, SR 0.101 sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (s. zum Ganzen ausführlich Jositsch / Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N 4 ff. m.w.Verw.).

 

Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

 

1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

 

1.4. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).

 

2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

2.1. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)

 

2.1.1. Vorhalt

 

Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug wird auf die Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 2) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. D Ziff. 1 US 15) verwiesen.

 

2.1.2. Beweismittel

 

In den Akten finden sich folgende Beweismittel:

­    Polizeiliche (Erst)Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2023 (AS 015 f.);

­    Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2023 (AS 010 ff.);

­    Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138 ff.);

­    Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff., Z. 444 ff.).

 

Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführung der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III / Lit. D Ziff. 2 und Ziff. 3 US 15 f.) verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.

 

Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):

 

(Auf die Frage, ob er sich an den Vorfall erinnern könne) Damals sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er habe Drogen genommen. (Ob er noch wisse, wie er zur Autobahnraststätte Pieterlen gelangt sei) Nein. (Wie er von der Raststätte zum Pieterlentunnel gekommen sei) Er könne sich nicht erinnern, in den Tunnel gegangen zu sein. (Wohin er gegangen sei) Er wisse es nicht. (Ob er zu jenem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe) Er habe psychische Probleme gehabt und habe Drogen genommen. (Gemäss den vorliegenden Akten sei er zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Ob ihm das noch etwas sage) Das stimme.

 

2.1.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Anlässlich der polizeilichen Ersteinvernahme vom 23. März 2023 bestätigte der Beschuldigte explizit, mit einem Fahrrad auf der Autobahn gefahren zu sein (AS 016): «Dann fuhr ich auf der Autobahn Richtung Biel.». Auch anlässlich der folgenden beiden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 bestätigte der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte: «Ich bestätige» (AS 150) bzw. «Dann ist das so passiert» (S-L 271).

 

Vor zweiter Instanz machte der Beschuldigte neu geltend, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Die Verteidigung des Beschuldigten berief sich entsprechend auf eine angebliche Schuldunfähigkeit; die Geschehnisse in sachverhaltlicher Hinsicht wurden jedoch weiterhin nicht bestritten.

 

Der Beschuldigte bestätigt demnach die Angaben im polizeilichen Anzeigerapport vom 30. März 2023, wonach er von der Polizei Kanton Bern am 23. März 2023 mit einem Leichtmotorfahrrad (E-Bike) auf der Autobahn unterwegs gewesen ist. In der Folge ist auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 8. Oktober 2024 (Ziff. III. / Lit. D. insb. Ziff. 3 ff.) abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 2 ist erstellt. Ob allenfalls tatsächlich von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist, wie dies geltend gemacht wird, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

 

2.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 3)

 

2.2.1. Vorhalt

 

Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wird auf die Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziff. 3) sowie die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. E Ziff. 1 US 16) verwiesen. Da der gemachte Vorhalt in direktem Zusammenhang mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes steht, ist in Ergänzung dazu auch auf den Vorhalt in Anklageschrift Ziffer 4 sowie die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz (a.a.O. Ziff. 2) abzustellen.

 

2.2.2. Beweismittel

 

In den Akten finden sich grundsätzlich dieselben Beweismittel wie betreffend den vorstehenden Vorhalt des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (s. vorstehend Ziff. III. / Ziff. 2.1.2.). Ergänzend dazu ist das Polizeiprotokoll der Kantonspolizei Bern bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut- und Urinentnahme vom 23. März 2023 (AS 013 f.) zu berücksichtigen. Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. E Ziff. 3 - 5 US 16 f.) verwiesen.

 

Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte diesbezüglich fest, es stimme; er sei Fahrrad gefahren, und die Polizei habe ihn angehalten (s. das Protokoll in OGer 233 ff.).

 

2.2.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, konkret der Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, festgestellt am 23. März 2023 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern um 04:37 Uhr, wurde durch den Beschuldigten anerkannt und durch die objektiven Beweismittel belegt (s. dazu insb. den Forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 11.04.2023, AS 225 ff.). Der auf den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 4 gestützte Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 2 lit. d des erstinstanzlichen Urteils). Der vorliegenden Beweiswürdigung kann somit zugrunde gelegt werden, dass der Beschuldigte am 23. März 2023, 04:37 Uhr, d.h. im Zeitpunkt, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, unter dem Einfluss von Kokain stand.

 

Gestützt auf vorstehende Ausführungen ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte am 23. März 2023, 04:37 Uhr, als er durch die Kantonspolizei Bern angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden ist, bzw. unmittelbar zuvor, auf der Autobahn A5, Pieterlentunnel, Fahrtrichtung Biel, ein E-Bike lenkte.

 

Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss und damit in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Dies wird denn auch durch den Beschuldigten wiederholt nicht bestritten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 3 ist erstellt.

 

Auch betreffend diesen Vorhalt ist die geltend gemachte Schuldunfähigkeit im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen.

 

2.3. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)

 

2.3.1. Vorhalt

 

Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird auf die Anklageschrift vom 16. April 2024 (S-L 1.1. ff., Anklageschrift Ziffer 5) sowie die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff. 1 US 17) verwiesen.

 

2.3.2. Beweismittel

 

In den Akten finden sich folgende Beweismittel:

­    Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 1. Mai 2023 (AS 049 f.) mit zugehöriger Spurenauflistung vom 27. März 2023 (AS 051 f.) und zugehöriger DNA-Auswertung (AS 053);

­    Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Januar 2024 (AS 054 ff.);

­    Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 30. November 2023 (AS 138 ff.);

­    Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Kanton Solothurn vom 26. Januar 2024 (AS 074 ff.);

­    Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 (S-L 261 ff.).

 

Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. III. / Lit. F Ziff. 2 - 4 US 18) verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.

 

Ergänzend zu diesen Beweismitteln sind neu die Angaben des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 hielt der Beschuldigte diesbezüglich zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in OGer 233 ff. verwiesen):

 

(Auf den ihm gemachten Vorhalt hin) Damals habe er psychische Probleme gehabt, er habe Drogen genommen. Er könne sich nicht daran erinnern. (Ob er sich erinnern könne, wo er am 26.03.2023 gewesen sei) Nein. (Auf den Vorhalt, gemäss bisherigen Einvernahme habe er ausgesagt, er sei an jenem Tag in [Stadt] am Bahnhof gewesen) Das könne sein. (Ob er in [Stadt] sonst noch irgendwo gewesen sei) Er könne sich nicht erinnern. (Ob er das Haus [an der Strasse] in [Stadt], oben gegen den Berg, jemals betreten habe) Er könne sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spuren resp. auf Frage, ob er sich erklären könne, wie die DNA an mehrere Gegenstände der Geschädigten gekommen sei) Er entschuldige sich, aber er erinnere sich nicht. (Vor erster Instanz habe die Verteidigung hauptsächlich geltend gemacht, er sei in den jeweiligen Tatzeiträumen vom 23.03.2023 / 26.06.2023 schuldunfähig gewesen. Ob ihm das etwas sage) Das sage ihm nichts.

 

Für die weiteren Ausführungen betreffend Schuldunfähigkeit wird auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.4. verwiesen.

 

2.3.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

2.3.3.1. Vor erster Instanz brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, die Beweislage sei dürftig. Es werde lediglich auf die DNA-Spur abgestellt. DNA-Spuren könnten aber lediglich Indizien sein. Gemäss Bundesgericht sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher in der Gesamtheit bei objektiver Betrachtung auf den dargelegten Sachverhalt schliessen liessen. Der Indizienbeweis werde vorliegend nicht erbracht. Es sei schwer vorstellbar, dass der nicht ortskundige Beschuldigte plötzlich in einer Liegenschaft am Waldrand aufgetaucht und eingebrochen sei. Das entspreche nicht seinem Bewegungsmuster, denn er sei hauptsächlich auf Hauptachsen und in Städten unterwegs gewesen. Zu Fuss hätte man zur Liegenschaft eine halbe Ewigkeit gebraucht. Gemäss der Kantonspolizei Bern soll er kurz vorher auch in Pieterlen gewesen sein. Dann wieder nach Visp – dies sei alles etwas eigenartig. Zudem sei das verdächtige Verhalten einer Person rund 250 m entfernt vermerkt worden. Die Polizei habe das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet und keine Indizien gefunden. Solche, z.B. Google-Anfragen, wären aber zu erwarten gewesen. Man habe aber nur Suchanfragen für Liegenschaften im [Kanton] gefunden. Weiter sei man gefundenen Schuhabdrücken nicht nachgegangen. Die DNA-Spur habe man nur an der Aussenseite eines Portemonnaies nachgewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit diesem in Kontakt gekommen sei. Das könne aber überall passiert sein. Anders wäre es bei DNA-Spuren am Fenster oder an der Tür. Dort habe man aber nichts gefunden. Die Zweifel am Eindringen ins Haus seien derart erheblich, dass sie für eine Verurteilung nicht reichten (s. zum Ganzen ausführlich das Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, S-L 294 ff.).

 

2.3.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte grundsätzlich an den gemachten Ausführungen fest. Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, das erstinstanzliche Gericht habe sich zu wenig mit der Beweislage und den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt. DNA-Spuren an einem Tatort, wie sie hier vorlägen, könnten zwar ein Indiz für eine Täterschaft darstellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Indizienbeweis dem direkten Beweis aber nur gleichgestellt, wenn eine Mehrzahl solcher Indizien vorläge, die dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch auf die Täterschaft schliessen liessen und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, wo bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr bestünden (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 E. 12.1.). Nur weil der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung erklärt habe, er wisse, dass er am fraglichen Tag in [Stadt] am Bahnhof […] Kokain und Alkohol konsumiert habe, jetzt daraus den Schluss zu ziehen, er müsse dann auch die Liegenschaft der Geschädigten [an der Strasse] betreten und sich dort unrechtmässig bereichert haben, das sei zu kurz gegriffen. Zum einen könne der Beschuldigte mit dem Portemonnaie und mit dem Etui auch irgendwo anders in Kontakt gekommen sein. Zum anderen habe man weder an der Liegenschaft noch sonst an einem anderen fixen Ort DNA gefunden. Habe man gar nicht danach gesucht, müsse sich das die Ermittlungsbehörde als ungenügende Ermittlungen selbst anlasten. Selbst wenn der Beschuldigte in [Stadt] gewesen wäre, gebe es somit keine Anhaltspunkte, ihm den Einschleichdiebstahl anzulasten. Auch die örtliche Distanz zwischen dem Bahnhof und dem Tatort sei zu gross, überhaupt entspreche sie nicht dem üblichen Bewegungsmuster des Beschuldigten. Insgesamt bestünden unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (s. zum Ganzen OGer 247 ff.).

 

2.3.3.3. Diese von der Verteidigung vorgebrachten Argumente vermögen an der objektiven Beweislage insgesamt nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu ändern. Für die einzelnen Argumente ist Folgendes festzuhalten:

 

­      Dass sich der Beschuldigte ausschliesslich auf Hauptachsen und in Städten bewegt haben soll, womit die Liegenschaft [an der Strasse] in [Stadt] überhaupt schon ausserhalb seines üblichen Bewegungsradius liegt, ist vorliegend – da nicht Gegenstand der Strafuntersuchung – nicht belegt und als Schutzbehauptung zu werten. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Benützens einer Autobahn mit einem darauf nicht zugelassenen Fahrzeug zudem erwiesen hat, dass der Beschuldigte sehr wohl auch ausserhalb von Hauptverkehrsachsen unterwegs zu sein scheint. Dieses Vorbringen vermag eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten nicht von Vornherein auszuschliessen.

 

­      Auch dass im Mobiltelefon des Beschuldigten keine Indizien für eine Täterschaft wie bspw. eine Google-Anfrage für [Stadt], gefunden worden seien, vermag eine Täterschaft des Beschuldigten nicht auszuschliessen: Das Fehlen einer Google-Anfrage oder sonstiger Indizien vermag die Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht zu beweisen. Festzustellen ist sodann insbesondere, dass betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten keine rückwirkende Abfrage der Antennenstandorte getätigt wurde. Die fehlenden Indizien betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten sprechen somit weder für noch gegen eine Täterschaft des Beschuldigten.

 

­      Auf dieselbe Argumentation muss abgestellt werden bei der Begründung, weshalb die fehlende Abklärung der am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke resp. das Fehlen weiterer DNA-Spuren keine Unschuld des Beschuldigten zu belegen vermögen: Nur, weil kein positiver Abgleich bzw. keine weitere DNA-Spur vorliegt, heisst das nicht, dass der Beschuldigte nicht am Tatort war. Umgekehrt hätte selbst ein negativer Abgleich der Schuhabdrücke resp. das Vorhandensein weiterer alternativer DNA-Spuren die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort nicht ausgeschlossen. Dass ein solcher Schuhabgleich resp. weitere DNA-Spuren ausgeblieben sind, vermag im Endergebnis demnach nicht, die Unschuld des Beschuldigten nachzuweisen.

 

­      Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bahnhof in [Stadt] […] und die Liegenschaft [an der Strasse] in [Stadt] lediglich 1.8 km auseinander liegen. Zu Fuss ist die Strecke in 30 Minuten zu bewältigen. Dies ist definitiv keine Distanz, die als derart weit oder gar als nicht machbar qualifiziert werden müsste, dass eine Täterschaft des Beschuldigten von vornherein ausser Betracht fallen würde.

 

Entsprechend bleibt, auf die in den Akten liegenden Beweismittel abzustellen. Diesbezüglich ist vorab auf die umfassenden Ausführungen der ersten Instanz (a.a.O., US 18 f.) zu verweisen.

 

Aus dem vorhandenen objektiven Beweismittel der DNA-Analyse (s. diesbezüglich detailliert die Strafanzeige vom 01.05.2023 samt Beilagen sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. 2 US 18) ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Portemonnaie der Geschädigten, aus welchem ein Teil des Deliktsguts, konkret Geld, gestohlen worden war, sowie mit dem Etui, in welchem sich Stricksachen der Geschädigten befunden haben, in direkten Kontakt gekommen sein muss (so ausdrücklich AS 055). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keinerlei plausible Erklärung ersichtlich ist, wie die DNA des Beschuldigten auf andere als die angeklagte Weise an das Portemonnaie und das Etui gelangt sein könnte.

 

So kann der Beschuldigte selbst keine Angaben dazu machen, wie seine DNA auf die Gegenstände kam. Seine Aussagen widersprechen sich teilweise diametral. Einerseits will sich der Beschuldigte an den genannten Tag überhaupt nicht mehr erinnern; andererseits erinnert er sich zumindest teilweise daran, in [Stadt] gewesen zu sein – obwohl er angeblich vorher noch nie dort war. Eine Antwort, wie seine DNA an die untersuchten Gegenstände gelangt sein könnte, gab der Beschuldigte keine. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte der Beschuldigte denn auch anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht nicht vorbringen. Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ist nicht bekannt und der Umstand, dass der Beschuldigte, welcher sich gemäss eigenen Angaben sonst überhaupt nie in [Stadt] aufhält, sich just an jenem Abend am Bahnhof Süd in [Stadt] aufgehalten haben und dabei in unbekannter Weise mit gleich zwei Gegenständen einer ihm ansonsten völlig unbekannten Frau in Kontakt gekommen sein soll, kann denn auch schlicht nicht mehr als Zufall abgetan werden. Auch für das Berufungsgericht bestehen somit keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in Ziff. 5 der Anklageschrift vom 16. April 2024 aufgeführt ist.

 

Für die weitere Begründung kann ergänzend auf die zusammenfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht (OGer 241 ff.) verwiesen werden. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

 

B. Rechtliche Würdigung

 

1. Vorbemerkung

 

Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände des Benützens einer Autobahn mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Fahrzeug (Art. 96 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV) sowie den Diebstahl und den Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB) auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. IV Lit B. - Lit. D auf S. 20 ff.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion einzugehen.

 

2. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug (Art. 96 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 2)

 

2.1. Objektiver Tatbestand

 

Für die Begründung, weswegen vorliegend vom Bestehen des objektiven Tatbestands auszugehen ist, ist auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil in Ziff. IV / Lit. B Ziff. 3 in US 20 zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung mit Ausnahme der nachfolgend zu widerlegenden, potentiellen Schuldunfähigkeit keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.

 

2.2. Subjektiver Tatbestand

 

2.2.1. Rechtliches

 

Vorliegend macht der Beschuldigte das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.). Zusammengefasst handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

 

Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N 12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).

 

2.2.2. Subsumtion

 

Zusammengefasst bringt die Verteidigung des Beschuldigten vor, dieser habe in der Schweiz keinen Führerschein gemacht. Er habe wohl gar nicht wissen können, dass sein E-Bike auf der Autobahn nicht zugelassen sei. Er kenne die hiesigen Verhältnisse zu wenig. Er unterliege deshalb einem Rechtsirrtum, der für ihn nicht vermeidbar gewesen sei.

 

Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz (Einreise Juni 2019, Tatzeitpunkt März 2023). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kannte und kennt der Beschuldigte die hiesigen Gegebenheiten sehr wohl, arbeitete (und arbeitet) er doch seit mehreren Jahren in der Gastronomie und war und ist diesbezüglich immer noch regelmässig unterwegs. Er musste denn auch ein geschlossenes Tor passieren, um überhaupt zur Autobahnraststätte und im Anschluss über die Auffahrt mit Geschwindigkeitssignalisation 100 auf die Autobahn zu gelangen. Dass ein E-Bike auf der Autobahn grundsätzlich nicht zugelassen ist, war und ist ihm damit sehr wohl bewusst. Ein Irrtum liegt nicht vor.

 

Zusammengefasst befand sich der Beschuldigte am 23. März 2023 folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. Auch der subjektive Tatbestand des Benützens einer Autobahn mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug ist damit gegeben.

 

2.3. Rechtfertigungsgründe

 

Allfällige Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

 

2.4. Schuldunfähigkeit als Schuldausschliessungsgrund

 

2.4.1. Vorbringen des Beschuldigten

 

Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte beim genannten Vorhalt tatbestandsmässig und rechtswidrig handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war.

 

Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 bzw. 6B_298/2020 vom 24.06.2021 E. 4.2.1.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

 

Vorliegend brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor erster Instanz vor, dieser sei am 23. März 2023, d.h. zum Tattag, schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt «sicherlich in einer realitätsfremden Welt» gewesen. Es könne nicht sein, dass er in einem normalen Zustand mit einem E-Bike auf die Autobahn gegangen sei. Das Gutachten und die Ärzte im [Psychiatriezentrum] hätten festgehalten, dass er an einer floriden Psychose gelitten und entsprechend agiert habe. Man habe es auch vom Zeugen gehört: Der Beschuldigte sei in einem nicht wiedererkennbaren Zustand gewesen. Man habe zudem festgestellt, dass er unter Drogen gestanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten gesagt habe, dass er unter Drogen gewesen sei und psychotisch gehandelt habe, aber von Schuldfähigkeit ausgegangen werde. Sollte die Anklageschrift genügen, müsse der Beschuldigte hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Anklage mangels Schuldfähigkeit freigesprochen werden.

 

Die erste Instanz führte diesbezüglich aus, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 lege detailliert und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte im Zeitraum der vorgeworfenen Straftaten unter einem schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden gelitten habe (S. 69). Im Zeitraum vom März bis April 2023 sei von einer leichten psychischen Störung auszugehen, die zwar Symptome verursacht habe, aber nicht genug stark gewesen sei, um die alltägliche Funktionsfähigkeit schwerwiegend zu beeinflussen (S. 70). Die vom Beschuldigten an mehreren Stellen geltend gemachte Unfähigkeit, sich an vergangene Ereignisse zu erinnern, trage gemäss Gutachterin in ihrer Erscheinungsform keinen Symptomcharakter. Der Beschuldigte zeige keine Anzeichen von Bewusstseinstrübung, Aufmerksamkeitsstörungen oder eines allgemeinen intellektuellen Zerfalls (S. 47). Aus gutachterlicher Sicht ergebe sich daher kein Hinweis für das Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Lediglich hinsichtlich der Vorhalte betreffend den 23. März 2024 (recte: 2023) sei von einer leichten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer leichten Intoxikation auszugehen (Gutachten S. 71). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Gutachterin ihre Ausführungen bestätigt.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der amtliche Verteidiger seine Ansicht, wonach beim Beschuldigten am 23. März 2023 eine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe. Auf eine weitergehende Begründung verzichtete er. Er verwies auf das bisher Gesagte.

 

Darauf angesprochen, ob er sich erinnern könne, wie es ihm im Zeitpunkt der Taten, also Ende März 2023 gegangen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, man habe ihm gesagt, dass es ihm schlecht gegangen sei (Protokoll der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, OGer 233 ff.). (Gemäss Akten sei er am 05.04.2023, also kurze Zeit später, in die Psychiatrische Klinik verbracht worden. Wenn er die beiden Zustände vergleiche: Den Zeitraum Ende März und den Eintritt in die Klinik; welche Unterschiede es da gebe) Er könne sich nicht erinnern. (2023 sei er in der Klinik gewesen. Ob er heute noch in Behandlung sei) Nein. (Wie es heute mit dem Alkohol- und Drogenkonsum aussehe) Er nehme nichts mehr. (Ob er seit seinem Eintritt in die Klinik je wieder deliktisch tätig geworden sei) Nein. (Ob er noch etwas ergänzen wolle) Wenn er etwas getan haben sollte, dann entschuldige er sich. Vor allem beim Gericht. Anscheinend habe er etwas gemacht, aber er könne sich nicht erinnern. Er entschuldige sich aber. (Er sei im Februar 2025 im [Psychiatriezentrum] gewesen, als die Polizei gekommen sei. Wie lange er dort gewesen sei) Zwei Wochen oder so. (Was der Grund gewesen sei). Er sei draussen gewesen. Er habe sich nicht gut gefühlt. Seine Familie habe ihm gesagt «Du brauchst Behandlung». Sie hätten ihn dorthin gebracht. Nach zwei Wochen sei er wieder draussen gewesen. (Ob ihm der Klinikaufenthalt geholfen habe) Er sei mit Medikamenten behandelt worden. Nach einer Weile sei es ihm psychisch besser gegangen, sie hätten ihn entlassen. (Ob er aktuell noch Medikamente nehme) Nein, keine.

 

2.4.2. Subsumtion

 

Vorstehend in Ziff. 2.4.1. wurde auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Diese Ausführungen finden ihre Stütze in den Akten, insb. ist das genannte Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 korrekt wiedergegeben worden. Die Gutachterin hat verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Konsum von Substanzen wie Kokain und Cannabinoiden bestand, dass aber zum beurteilenden Zeitpunkt eben gerade keine volle Schuldunfähigkeit vorgelegen hat. So ausdrücklich auch die Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in AS 281 Z. 41 ff.: «(…) für mich ergibt sich aus den Anknüpfungstatsachen ein doch zeitnaher Konsum zur stationären Aufnahme und daher auch eine zeitnahe drogeninduzierte Psychose zur stationären Aufnahme.» oder auch AS 282 Z. 61 ff.: «Anhand der Anknüpfungstatsachen ist davon auszugehen, dass es zeitnah zur stationären Aufnahme zu diesen drogeninduzierten Psychosen gekommen war. Davor gab es in den Akten und auch anhand der Aussagen des Exploranden keine Angaben für ein psychotisches Erlebnis.» bzw. Z. 70 ff.: «Hypothesengeleitet, wie hier, gibt es anhand der Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte, dass der Explorand an den von Ihnen genannten Tatzeitpunkten unter psychotischen Symptomatiken gelitten hat.» Das Abstellen der ersten Instanz auf die Ausführungen der Gutachterin ist vorliegend zu übernehmen. Dass der Beschuldigte selber das Ausmass seiner Beeinträchtigung aufgrund seines Substanzkonsums und dessen Folgen für die Beurteilung der Taten schwerer gewichtet als es vorliegend die Gutachterin tat, liegt in der Natur der Sache. Der Beschuldigte vermag jedoch auch vor dem Berufungsgericht nicht darzulegen, inwiefern hinsichtlich des 23. März 2023 von einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Verteidigung darauf, auf das bisher Gesagte zu verweisen. Die leicht reduzierte Schuldfähigkeit ist – wie dies die erste Instanz korrekt gemacht hat – bei der Strafzumessung für dieses Delikt zu berücksichtigen.

 

3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Anklageschrift Ziffer 3)

 

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (a.a.O. US 21) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.

 

Betreffend die seitens des Verteidigers geltend gemachte Schuldunfähigkeit ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.4. zu verweisen. Die leicht reduzierte Schuldfähigkeit am 23. März 2023 wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung auch für dieses Delikt zu berücksichtigen sein.

 

4. Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB, Anklageschrift Ziffer 5)

 

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist vorliegend auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. IV. / Lit. E Ziff. 1.1. und Ziff. 2.1. US 23) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese Ausführungen sind, insbesondere da auch seitens Verteidigung keine Argumente gegen die rechtliche Würdigung der ersten Instanz vorgebracht worden sind, ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen.

 

Betreffend die Schuldfähigkeit führt der amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus, nur wenig später, nachdem sich die angeblichen Delikte ereignet hätten, sei der Beschuldigte im Spital behandelt worden. In diesem Zeitraum habe er eine floride Symptomatik gehabt. Er sei nicht mehr sich selbst gewesen, auch wenn die Gutachterin gesagt habe, es sei in diesem Zeitpunkt nicht so gewesen. Wie sie dies beurteilen könne, sei unklar. Nur der Zeuge habe den Beschuldigten in dieser Zeit gesehen. Die Schuldfähigkeit sei daher auch in diesem Punkt zu verneinen. Auch die Gutachterin habe auf S. 70 des Gutachtens gesagt, es könnten schwere Störungen auftreten. Nur drei Tage vor der Tat habe er Kokain konsumiert. Der Rückschluss, dass er zwischen diesem Konsum und der Hospitalisierung schuldfähig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei der Beschuldigte auch von diesen Vorhalten freizusprechen.

 

Festzustellen ist Folgendes: Der Beschuldigte trat Ende März 2023 erstmals den Behörden in Erscheinung. Am 29. März 2023 erschien ein Mann, G.___, bei der Polizeiwache in Visp, wo er nach der Polizei verlangte, da ihm Geld aus seiner Wohnung entwendet worden sei. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Kantonspolizei […] ergaben Hinweise auf eine mutmassliche Täterschaft des Beschuldigten. Nachdem dieser telefonisch auf den Polizeiposten in Visp beordert worden war, sagte er zu, zu erscheinen, tat dies dann aber nicht. An den Folgetagen wurde bei mehreren angeblichen Meldeadressen des Beschuldigten Nachschau gehalten. Bei keiner der bekannten Adressen konnte dieser angetroffen werden. Auf Anrufe reagierte er nicht. Am 6. April 2023 wurde im Nachgang zu diesen Ermittlungshandlungen durch den verantwortlichen Arzt I.___ vom [Psychiatriezentrum] eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten ausgesprochen. Dessen psychischer Zustand liess eine Einvernahme nicht zu (s. zum Ganzen den Verzeigungsbericht der Kantonspolizei […] vom 18.05.2023, AS 092 ff.).

 

Der Bericht des [Psychiatriezentrums] vom 22. Juni 2023 (S-L 051 ff.) und der Arztbericht an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2023 (AS 231 ff.) bestätigen, dass der Beschuldigte vom 5. April 2023 bis 17. April 2023 im [Psychiatriezentrum] in hospitalisiert war. Dies mit den Hauptdiagnosen der Störungen durch Kokain (F14.55: Störung mit vorwiegend manischen Symptomen; F 14.2: Abhängigkeitssyndrom) und der Störung durch Cannabinoide (F12.1: Schädlicher Gebrauch). Gemäss Schilderungen im erstgenannten Bericht war der Beschuldigte mit der Ambulanz um Mitternacht in die Notaufnahme des Spitals [Ort] gebracht worden. Die Polizei sei von einem Taxifahrer gerufen worden, da der Patient (der Beschuldigte) gedroht habe, sich mit einem Messer umzubringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Patient (der Beschuldigte) das Messer an den Hals gehalten und gedroht, sich den Hals durchzuschneiden. Nachdem er mit einem der Polizisten gesprochen habe, habe er eingewilligt, das Messer wegzuwerfen und den Anweisungen zu folgen. Er habe gesagt, er wolle seinem Leben ein Ende setzen, da er seit dem Erdbeben [im Ausland] von einem Problem ins Nächste stolpere. Er habe einen Grossteil seiner Familie durch das Erdbeben verloren, habe sich von seiner Partnerin getrennt und konsumiere sehr viel Kokain und THC. In der Urinprobe seien Kokain sowie THC positiv gewesen (s. AS 051). Bei der Aufnahme habe der Patient ein manieförmiges Zustandsbild mit ausgeprägter psychomotorischer Agitation, Disphorie, Logorrhoe gezeigt, so dass Zwangsmassnahmen mit Isolation, Fixierung und Zwangsmedikation notwendig gewesen seien (S-L 053). Insgesamt ging das Spital von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum gestanden habe und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte habe eruiert werden können (S-L 053).

 

Dem amtlichen Verteidiger ist damit insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldigte gemäss vorliegenden Arztberichten im Zeitraum akuter manischer Episoden keinen Bezug zur Realität mehr herzustellen zu vermögen scheint. Den weiteren Vorbringen der Verteidigung ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den Akten kein Hinweis darauf finden lässt, dass der Beschuldigte sich nicht nur am 5. April 2023, sondern auch schon am 26. März 2023 – nota bene mehr als eine Woche vor der Hospitalisierung – tatsächlich in einer solchen manischen Episode befunden hatte. Dass er erstelltermassen erst drei Tage vor seinem Einschleichdiebstahl vom 26. März 2023, d.h. am 23. März 2023, Kokain konsumierte, vermag für den Nachweis einer akuten Episode für sich allein genommen nicht zu genügen; ebensowenig das Vorbringen, der Beschuldigte könne sich – zumindest was den Vorhalt des Einbruchdiebstahls [an der Strasse] in [Stadt] anbelangt – angeblich nicht mehr an die Geschehnisse jenes Tages erinnern oder er habe durch die Ermittlungsbehörden des Kantons […] im entsprechenden Zeitraum nicht erhältlich gemacht werden können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auf die angeblichen Geschehnisse vom 26. März 2023 angesprochen der Beschuldigte vorzubringen vermag, er habe sich in [Stadt] aufgehalten. Eine Erinnerung an die damaligen Geschehnisse war damit sehr wohl vorhanden. Weiter ist darauf zu verweisen, dass auch die behandelnden Ärzte im Spital […] davon ausgegangen sind, der Zustand des Beschuldigten anlässlich der Hospitalisierung am 5. April 2023 sei erstmalig so in Erscheinung getreten resp. stehe einzig im Zusammenhang mit einem exzessiven Konsum («Diagnostisch gehen wir von einer durch Kokainkonsum ausgelösten manischen Episode aus, da das Auftreten der Symptomatik in zeitlichem Zusammenhang mit dem exzessiven Konsum steht und anamnetisch keine Episode einer affektiven Störung in der Vorgeschichte eruiert werden konnten», s. AS 053). Mit Blick auf die vorliegenden Akten erscheint denn auch die Feststellung der Gutachterin, es lägen für den 26. März 2023 keine Hinweise auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit vor, nachvollziehbar. Ein nachgewiesener, selbst ein jahrelang schon bestehender, missbräuchlicher Substanzkonsum ohne Nachweis eines konkreten Konsums oder einer konkreten Beeinträchtigung im entsprechenden Zeitpunkt vermag für sich alleine genommen keine Schuldunfähigkeit zu begründen.

 

Vor diesem Hintergrund ist auf die Feststellungen der ersten Instanz abzustellen. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist für die Delikte des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls, begangen am 26. März 2023, keine reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Es liegt volle Schuldfähigkeit vor.

 

 

IV. STRAFZUMESSUNG

 

1. Rechtliches

 

1.1. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67).

 

Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Faktoren die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.).

 

1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

 

Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB zwischen ein und zwei Jahren ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13.05.2025, E. 3.3.1. m.w.Verw.). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (a.a.O. m.w.Verw.).

 

Gemäss der Rechtsprechung gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (a.a.O. m.w.Verw.). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (a.a.O. m.m.Verw.). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (a.a.O. m.w.Verw.).

 

1.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.4. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

1.5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammen­hang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgericht-licher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).

 

1.6. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

 

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

 

In einem Entscheid vom 27. Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 = BGE 145 IV 1) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1).

 

1.7. Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4.).

 

Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldens-gewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1. Widerruf

 

2.1.1. Rechtliches

 

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2. ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).

 

2.1.2. Subsumtion

 

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, dies bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2023 (AS 342 f.) begann die Probezeit am 14. März 2023 zu laufen. Ein Grossteil der hier zu beurteilenden Delikte erfolgte somit innert der gesetzten Probezeit.

 

Bei der Prüfung, ob vorliegend somit der bedingt gewährte Strafvollzug von 60 Tagen Freiheitsstrafe zu widerrufen ist, ist die Bewährungsaussicht zu hinterfragen. Nachfolgend wird dargelegt werden, dass beim Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die zumindest in Teilen unbedingt zu vollziehen sein wird. Dieser Vollzug des nunmehr zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe darf bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten nicht ausser Betracht gelassen werden. Es darf erwartet werden, dass diese erstmalige und mehrmonatige Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung haben wird. Dies hat sich insofern bestätigt, als dass seit Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahr 2023 keine neuen deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten mehr bekannt geworden sind resp. er sich damit wohlverhalten zu haben scheint. Da überdies für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs keine «besonders günstigen Umstände» erforderlich sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat verzichtet werden. Einem Widerruf würde zudem das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen. Die Probezeit ist im Gegenzug um die Hälfte, d.h. ein Jahr, zu verlängern.

 

Der für den Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für die Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug ist somit nicht zu widerrufen. In die nachfolgende Strafzumessung hat diese Freiheitsstrafe – mit Ausnahme der teilweisen retrospektiven Konkurrenz, s. unten – demnach keinen direkten Einfluss.

 

2.2. Wahl der Strafart

 

2.2.1. Für die vorliegend zu sanktionierenden Delikte der Drohung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs kann, wie dies auch die Vorinstanz korrekt erkannt hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte verfüge über eine Berufsausbildung als angelernter Baumeister, sei aber momentan arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Aufgrund dessen habe er diverse Schulden. Entsprechend verfüge er weder über Einkommen noch Vermögen. Seit seiner Festnahme am 28. November 2023 befinde sich der Beschuldigte in Haft. Unter diesen Umständen wäre eine Geldstrafe nicht einbringlich (Ziff. V. / Lit. C. US 26).

 

Diese Ausgangslage hat sich zwischenzeitlich dahingehend geändert, als dass der Beschuldigte per 8. Januar 2025 aus der Sicherheitshaft im Kanton Solothurn entlassen und per 12. Januar 2025 zwecks Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen dem Migrationsamt des Kantons […] überstellt worden ist (s. den Vollzugsauftrag vom 07.01.2025 in den Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn [MISA-Akten SO] 098 f. sowie in OGer 012 ff.). Der Beschuldigte bringt vor, derzeit arbeite er und gehe zum Sport (Protokoll der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung in OGer 233 ff.). Auf seine Arbeitsstelle angesprochen führt er zusammengefasst aus, er arbeite zu 40 % in einem Kebab-Laden, dies entweder tagsüber oder abends jeweils auf Abruf. Er habe diese Stelle neu gefunden, er sei noch in der Probezeit. Nach drei Monaten, hätten sie gesagt, würden sie ihm einen Vertrag mit 100 % machen. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er Schulden habe, wobei er diese mit Raten abzahle. Er habe seit Anfang Jahr CHF 1'200.00 an Krankenkassen-Schulden abbezahlt. Diese Angaben bestätigen sich im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten gemäss Betreibungsamt […] vom 23. Juni 2025 (OGer 184 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über nicht weniger als 14 Verlustscheine in der Höhe von total CHF 11'558.50 (gemäss Aufschlüsselung, gemäss Zusammenzug CHF 13'405.20) verfügt, wobei einzig eine Forderung von Kranken-kassenbeiträgen in Höhe von CHF 949.50 (mutmasslich infolge Bezahlung) erloschen ist. Die konkreten Umstände lassen demnach den Umstand, ob der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe, allenfalls auch in Raten, tatsächlich zu zahlen vermöchte, zumindest fraglich erscheinen.

 

Weiterhin Geltung haben jedoch die Ausführungen der ersten Instanz, wonach der Beschuldigte nur wenige Tage nach Ergehen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023, mit welchem er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erneut straffällig geworden ist. Dass sich der Beschuldigte um behördliche Anordnungen und deren Folgen foutierte, liegt damit auf der Hand. Gemäss Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. September 2024 liegt beim Beschuldigten zudem eine ungünstige Rückfallprognose vor (Gutachten S. 72, S-L 244). Auch wenn dieses Gutachten von mehr Delikten ausgeht, als dass dem Beschuldigten schliesslich tatsächlich zur Last gelegt werden, womit die Rückfallgefahr zumindest zu relativieren ist, kann ihm keine vollständig positive Prognose gemacht werden. Übermässige Auswirkungen der Anordnung einer Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des Beschuldigten sind vorliegend keine ersichtlich, da ein solches kaum vorhanden ist. Dementsprechend ist für die genannten Delikte der Drohung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

2.2.2. Die Widerhandlungen gegen die VRV wird mit Busse bestraft (Art. 96 VRV). Für das Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug erübrigen sich somit Ausführungen zur Wahl der Strafart. Ebenso für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; hier sind gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG bzw. gemäss Art. 19a BetmG ebenfalls einzig Bussen vorgesehen.

 

2.3. Wie vorstehend begründet, ist vorliegend für die Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Bildung der auszufällenden Sanktion ist nun zu berücksichtigen, dass ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt, wobei eine Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist. Mit Strafbefehl vom 14. März 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten wegen einfachen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Der vorliegend neu zu beurteilende Vorhalt der Drohung wurde jedoch bereits am 11. März 2023 begangen. In Anwendung der im Rahmen der rechtlichen Ausführungen dargelegten Grundsätze – insb. unter Verweis auf BGE 145 IV I – ist deshalb in einem ersten Schritt für die Drohung und den einfachen Diebstahl gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und daraus (unter Abzug der Grundstrafe gemäss rechtskräftigem Strafbefehl) die Zusatzstrafe für die Drohung zu definieren. In einem zweiten Schritt ist für die nach dem Strafbefehl vom 14. März 2023 begangenen Taten – konkret den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vom 26. März 2023 – eine gesonderte (zweite) Gesamtstrafe zu bilden. In einem dritten Schritt sind, da auch betreffend die Vorhalte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, die beiden Strafen miteinander zu kumulieren (s. zum Ganzen BGE 142 IV 265, BGE 145 IV 1, BGE 145 IV 377 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11.03.2020).

 

Wird dieser gemäss Bundesgericht vorgegebenen Weise der Strafzumessung gefolgt, ergibt sich daraus, dass die von der ersten Instanz gewählte Vorgehensweise der isolierten Zusatzstrafenbildung unter Weglassung der Gesamtstrafenbildung (Ziff. V. / Lit. E Ziff. 2 US 28 f.) nicht zu übernehmen ist.

 

2.4. Erster Schritt: Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für den einfachen Diebstahl vom 9. März 2023 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14.03.2023) und die Drohung vom 11. März 2023 bzw. Bemessung der Zusatzstrafe für die Drohung vom 11. März 2023

 

Vorliegend steht die Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vom 11. März 2023 im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB vom 9. März 2023. Da der Diebstahl mit einer höheren Strafandrohung versehen ist als die Drohung, ist vorliegend der Diebstahl als das schwerere Delikt zu bestimmen.

 

Den Akten lassen sich die konkreten Strafzumessungsfaktoren für dieses Delikt nicht entnehmen; vermerkt ist einzig im Strafbefehl selber, dass der Beschuldigte sich der Geschädigten im [Laden] genähert und ihr aus deren Handtasche das Portemonnaie (Gesamtwert ca. CHF 271.00) entwendete (AS 296 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat festgelegte (Einsatz)Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe ist damit ohne weitere Ergänzungen der vorliegenden Strafzumessung zugrunde zu legen.

 

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe für die Sanktionierung des Delikts der Drohung vom 11. März 2023 in der Migros-Filiale angemessen zu erhöhen.

 

Betreffend die objektive Tatschwere der Drohung können die Argumente der Vorinstanz übernommen werden (Ziff. V. / Lit. E Ziff. 3 US 29). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Tatbegehung ein Klappmesser, d.h. einen gefährlichen Gegenstand, eingesetzt hat. Der Beschuldigte hat das Klappmesser in geschlossenem Zustand gegen den Geschädigten gerichtet. Das Messer wurde durch den Beschuldigten erst geöffnet, als sich der Geschädigte vom Beschuldigten entfernte. Obwohl die vorliegende Tat keine Bagatelle darstellt, sind im Vergleich schwerwiegendere und für den Geschädigten einschneidendere Tathandlungen vorstellbar. Der Tatvorgang war ausserdem von kurzer zeitlicher Dauer. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer (OGer 247 ff.) verwiesen werden. Gesamthaft ist die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns als nicht sehr hoch einzustufen.

 

Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Welches seine Beweggründe für die Behändigung des Messers waren, blieb im Rahmen der Strafuntersuchung unbekannt. Der Beschuldigte selbst führte mehrfach aus, sich an nichts erinnern zu können, da er stark alkoholisiert gewesen sei (s. insb. die Einvernahmen vom 30.11.2023, AS 138 ff. und vom 26.01.2024, AS 074 ff.). Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte und der geschädigte Verkäufer der Migros wenige Minuten vor der Tat schon einmal im Laden miteinander zusammengestossen zu sein scheinen. Es war dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres bewusst, dass jemand, der mit einem – allenfalls auch geschlossenen – Klappmesser bedroht wird, in Angst und Schrecken versetzt werden kann. Wie bereits festgestellt, war der Beschuldigte im betroffenen Zeitpunkt zudem nicht schuldunfähig. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Diesbezüglich ist auch auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil zu verweisen. Diese hielt – in Ergänzung zu vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur Schuldunfähigkeit – insbesondere Folgendes fest (a.a.O., Ziff. 4):

 

«Gemäss gutachterlicher Einschätzung deutet nach den Akten nichts auf bizarres Verhalten oder Symptome einer (starken) Intoxikation des Beschuldigten (vgl. Gutachten, S. 56, 59). Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs der Drohung vom 11. März 2023 von keiner Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Gutachten, S. 71). Die Verteidigung macht hingegen geltend, dass die Gutachterin bestätigt habe, dass man sich beim Krankheitsbild des Beschuldigten unter Umständen nicht mehr an einzelne Vorgänge erinnern könne. Die Tat sei gemäss der Verteidigung unter psychotischem Verhalten erfolgt, weshalb die Einschätzung der Gutachterin, dass der Beschuldige vollumfänglich schuldfähig gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. An der Hauptverhandlung bestätigt die Gutachterin demgegenüber dezidiert und widerspruchsfrei ihre Einschätzungen, wonach sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an einer psychotischen Symptomatik oder einer schweren durch Drogen oder Alkohol induzierten Intoxikation gelitten habe (vgl. Einvernahmeprotokoll Sachverständige, Z. 70 ff.). Es bestehen insgesamt keine objektiven Anhaltspunkte, welche die Einschätzung der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen vermögen, insbesondere, weil auch die Überwachungsaufnahmen keine Hinweise auf eine Intoxikation zeigen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erinnerungslücken sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Folglich ist betreffend die Drohung von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.»

 

Dem ist nichts hinzuzufügen.

 

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden betreffend die Drohung gerade noch als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten, ermessensweise asperiert um zwei Monate, ist angemessen.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Täterkomponenten bereits im Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 berücksichtigt worden sind. Sie sind vorliegend kein weiteres Mal zu berücksichtigen.

 

Insgesamt resultiert somit für den einfachen Diebstahl vom 9. März 2023 und die Drohung vom 11. März 2023 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. In Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 60 Tagen (zwei Monaten) Freiheitsstrafe resultiert somit eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 von zwei Monaten Freiheitsstrafe.

 

2.5. Zweiter Schritt: Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vom 26. März 2023

 

2.5.1. Einsatzstrafe für den Diebstahl

 

Vorliegend handelt es sich beim Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB um das schwerere der beiden Delikte. Er ist im Gegenzug zum Hausfriedensbruch, der mit einer Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren versehen ist, mit einer Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.

 

Betreffend die objektive Tatschwere des Diebstahls ist auszuführen, dass sich der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 763.90 im vergleichsweise unteren Bereich eines Vermögensdelikts bewegt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Tat von langer Hand geplant war; vielmehr dürfte es sich um eine spontane Handlung des Beschuldigten gehandelt haben. Der Beschuldigte betrat am helllichten Tag ein nachweislich unverschlossenes Einfamilienhaus und nahm diverse Gegenstände an sich, ohne dass es zu einem Kontakt mit den Hausbesitzern gekommen wäre. Personen wurden keine verletzt oder gefährdet. Insgesamt liegen keine Hinweise auf ein besonders raffiniertes oder professionelles Vorgehen vor; vom Beschuldigten geht auch keine besondere Sozialgefährlichkeit aus. Insgesamt wiegt damit das objektive Verschulden nicht allzu schwer; es bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens.

 

Betreffend die subjektive Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Des Weiteren sind die Beweggründe als rein egoistischer Natur zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte einzig mit dem Zweck, einen möglichst hohen Deliktsbetrag erzielen und sich selbst in möglichst grossem Umfang unrechtmässig bereichern zu können. Gemäss vorstehend gemachten Ausführungen lag im Tatzeitpunkt zudem keine Schuldunfähigkeit vor. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.

 

Im Vergleich mit anderen Fällen ist das Verschulden damit insgesamt noch als leicht zu bewerten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Ansiedelung der Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens ist zu übernehmen. Wird der Strafahmen von bis zu fünf Jahren, d.h. 60 Monaten Freiheitsstrafe, berücksichtigt, bewegt sich dieser bis zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe ist auf neun Monate festzulegen.

 

2.5.2. Asperation für den Hausfriedensbruch

 

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für den Diebstahl für die Sanktionierung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.

 

Die Vorinstanz anerkannte hier zu Recht, dass das Eindringen in eine bewohnte Liegenschaft grundsätzlich einen schweren Eingriff in die individuellen Rechtsgüter der Betroffenen darstellt (Urteil Ziff. V. / Lit. D US 27 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 05.03.2014 E. 4.4.). Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass eine solche Tat für die Betroffenen meist einschneidende und anhaltende Verunsicherung bis hin zu schwerwiegenden psychischen Problemen nach sich ziehen kann (a.a.O. US 27). Die objektive Tatschwere hat damit einiges an Gewicht.

 

Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich unweigerlich bewusst war, für das Betreten der Liegenschaft der Geschädigten keine Berechtigung zu besitzen. Auch wenn er scheinbar spontan handelte, agierte er dennoch direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen – seiner eigenen, möglichst umfangreichen Bereicherung im Zusammenhang mit obgenanntem Diebstahl. Der Beschuldigte musste insbesondere unter Berücksichtigung der Tatzeit (ca. 10:00 Uhr – ca. 12:45 Uhr) damit rechnen, jemanden anzutreffen, was er ohne Weiteres in Kauf nahm. Wie die Vorinstanz richtig festhält, barg eine mögliche Konfrontation mit Hausbewohnern ein erhebliches Risiko einer Eskalation mit schwerwiegenden Folgen, was der Beschuldigte ebenfalls in Kauf nahm. Auch subjektiv liegt damit eine gewisse Schwere im Verschulden vor.

 

Der Strafrahmen des Hausfriedensbruchs bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für das vorliegende Delikt ist eine Strafe im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens festzulegen, konkret neun Monate. Da der vorliegende Hausfriedensbruch in direktem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem obgenannten Diebstahl steht und ein grosser Teil des begangenen Unrechts bereits mit diesem abgegolten ist, rechtfertigt es sich, vorliegend ausnahmsweise eine Asperation von lediglich einem Drittel vorzunehmen. Die Einsatzstrafe von neun Monaten ist somit um drei Monate auf 12 Monate zu erhöhen.

 

2.5.3. Täterkomponenten

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung macht der Verteidiger erschwerte persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geltend. Der Beschuldigte stamme aus [dem Ausland], und er sei dort zur Militärdienstpflicht aufgeboten worden. Seinen Dienst habe er an der […] Grenze geleistet, und er habe Höhen und Tiefen der Flüchtlingsbewegungen in [Land] und aus [Land] miterleben müssen. Sein Heimatland [Ausland] habe ihn für seine humanitäre Hilfe für Flüchtlinge sogar noch bestraft. Er habe ihnen helfen wollen, und statt dass man ihm gedankt habe, habe man ihn noch bestraft. Diese harte Erfahrung habe ihn zur Flucht aus [dem Ausland] bewegt, und seine persönlichen Verhältnisse, die vorher noch einigermassen geordnet gewesen seien, seien erschüttert gewesen. Das Asylverfahren sei noch pendent. Das Bundesverwaltungsgericht habe noch nicht darüber befunden, ob dem Beschuldigten in der Schweiz Asyl gewährt werde. Auch das tragische Erdbeben im Februar 2023 habe den Beschuldigten zutiefst erschüttert. Er, der sonst schon psychische Probleme habe, habe jetzt noch viele gute Freunde verloren. Das heisse, er habe eine wirklich schwere Vergangenheit gehabt. Man habe keine einschlägigen Vorstrafen, das heisst, die Täterkomponenten wirkten sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus (s. zum Ganzen das Plädoyer der Verteidigung in OGer 247 ff.).

 

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Dass der Beschuldigte für sein angeblich engagiertes und selbstloses Verhalten bei der Flüchtlingskrise durch die [ausländischen] Gerichte bestraft worden war, ist so nicht erstellt. Ob der Beschuldigte [im Ausland] anlässlich des grossen Erdbebens im Februar 2023 Freunde verloren hat, lässt sich ebenfalls nicht überprüfen. Unabhängig davon aber, ob diese Vorbringen zutreffen oder nicht, bleibt die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse besonders erschwert war, sich rechtmässig zu verhalten. Diese Frage ist klar zu verneinen. Selbst wenn er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht haben sollte, war ihm bewusst, dass man keine Straftaten begeht, insb. dass man keine Drittpersonen mit einem Messer bedroht, dass man in keine Liegenschaft einschleicht, um einen Diebstahl zu begehen und dass man auch keine Bagatelldelikte (wie die Übertretung des BetmG oder die SVG-Delikte) begeht. Dass es ihm besonders schwer gefallen wäre, sich rechtmässig zu verhalten, ist insb. mit Blick auf die zu verneinende Schuldunfähigkeit resp. die nicht erstellten dauerhaften psychischen Probleme des Beschuldigten nicht erkennbar. Den Argumenten der Verteidigung kann demnach nicht gefolgt werden.

 

Weitere Auffälligkeiten sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine zu entnehmen. Insbesondere ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.

 

Demgegenüber ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den Vorbringen der Verteidigung sehr wohl über eine einschlägige Vorstrafe (den einfachen Diebstahl gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14.03.2023) verfügt (s. den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20.06.2025, s. OGer 180 f.).

 

Insgesamt rechtfertigt sich somit die Erhöhung der Strafe um einen Monat auf 13 Monate.

 

2.5.4. Fazit

 

Vorliegend ist für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszusprechen.

 

In Anwendung der vorstehend geschilderten Kumulation ist für die vorliegend zu sanktionierenden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten auszusprechen. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es jedoch bei der Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil der ersten Instanz.

 

2.7. Vollzug

 

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2024 attestiert die Gutachterin dem Beschuldigten eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich einschlägiger Delikte (vgl. Gutachten S. 72). Dabei geht die Gutachterin jedoch von mehr Delikten aus, als dem Beschuldigten tatsächlich zur Last gelegt werden. Gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte von je einem Vorhalt der Drohung und des Diebstahls, beide angeblich begangen am 29. März 2023, rechtskräftig freigesprochen (Ziff. 1 lit. a und lit. b des Urteildispositivs). Die gestellte negative Rückfallprognose ist damit zumindest teilweise zu relativieren. Weiter ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft im Januar 2025 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten zu sein scheint. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, seit seinem Klinikaufenthalt im April 2023 keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben.

 

Nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind demgegenüber die nicht sonderlich stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (kein berufliches, familiäres oder soziales Umfeld, keine nachgewiesene finanzielle Stabilität etc.) sowie seine vorgängige einschlägige Delinquenz.

 

Dem Beschuldigten kann somit keine gänzlich ungünstige, aber auch keine wirklich günstige Prognose gestellt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint somit angezeigt, ihm zumindest einen Teil der Sanktion zum Vollzug aufzuerlegen. In Anwendung der Grundsätze von Art. 36 StGB rechtfertigt sich ermessensweise eine hälftige Ausscheidung der beiden Anteile. Insgesamt sind somit sieben Monate der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu vollziehen, für die anderen sieben Monate ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Mit Blick auf die noch sehr ungewissen Umstände beim Beschuldigten – insb. der Frage, ob er sich auch künftig wohlverhalten wird – ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen.

 

2.8. Bemessung der Busse für das Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug und das Fahren in fahrunfähigem Zustand, beide vom 23. März 2023

 

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

 

In Bezug auf die Delikte des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug und das Fahren in fahrunfähigem Zustand geht die erste Instanz von einem leichten Verschulden aus. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten leichten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge leichter Intoxikation (Gutachten S. 71, s. dazu auch vorstehende Ausführungen) legte sie die Busse auf CHF 150.00 fest, wobei sie – in Asperation der Übertretung für das Betäubungsmittelgesetz – diese auf insgesamt CHF 250.00 erhöhte (Urteil Ziff. V. / Lit. H US 32).

 

Ob das Verschulden durch das Obergericht höher zu gewichten resp. in Asperation der Übertretung des Betäubungsmittels die Busse allenfalls zu erhöhen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO. In ihrer Gesamtheit ist die ausgefällte Busse von CHF 250.00 als nicht zu hoch zu qualifizieren, weswegen sie zu bestätigen ist.

 

Für die Delikte vom 23. März 2023 ist somit eine Busse von CHF 250.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, auszusprechen.

 

 

V. ANRECHNUNG DER HAFT

 

1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter, während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h. Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, folgt die Anrechnung einem Stufenprinzip, wobei die Haft zuerst auf eine Freiheitsstrafe, dann auf eine Geldstrafe und zuletzt auf eine Busse anzurechnen ist (vgl. BGE 135 IV 126).

 

2. Der Beschuldigte wurde zufolge RIPOL-Ausschreibung von der Kantonspolizei […] am 28. November 2023 um 18:39 Uhr vorläufig festgenommen und am folgenden Tag der Kantonspolizei Solothurn zugeführt (AS 129, AS 132). Anschliessend wurde der Beschuldigte am 2. Dezember 2023 in Untersuchungshaft (AS 183) resp. am 16. April 2024 in Sicherheitshaft genommen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 befand sich der Beschuldigte somit seit 316 Tagen in Haft, womit ihm diese Tage anzurechnen sind.

 

3. Seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 (rechn. 09.10.2024, der 08.10.2024 wurde bereits vorstehend angerechnet) bis am 8. Januar 2025 befand sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft. Am 8. Januar 2025 wurde er zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn zwecks Vollzugs zweier Ersatzfreiheitsstrafen (welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind) aus der Haft entlassen. Es sind somit weitere 92 Tage an die Haft anzurechnen.

 

4. Insgesamt sind dem Beschuldigten somit 408 Tage Haft an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 14 Monaten anzurechnen. Im Erstehungsfall hat er somit noch eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen zu verbüssen.

 

 

VI. LANDESVERWEISUNG / AUSSCHREIBUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM SIS

 

A. Landesverweisung

 

1. Rechtliches

 

1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).

 

1.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

 

1.3. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E. 3.2.3.; je m.w.Verw.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 E. 1.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021 E. 3.2.4.; je m.w.Verw.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1. und 3.4.4.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022 E. 2.3.2. mit Hinweis).

 

1.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E. 3.2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 02.06.2021 E. 1.3.2.; je m.w.Verw.). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3.; BGE 144 II 1 E. 6.1.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3.; BGE 144 II 1 E. 6.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2.). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1.).

 

1.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 03.10.2022 E. 1.3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 08.06.2022 E. 2.3.3.; je m.w.Verw.). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 08.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteil 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2. m.w.Verw.).

 

2. Subsumtion

 

2.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls verneint (Ziff. VIII. / Lit. A Ziff. 2 US 35). Dies wird durch den Beschuldigten bestritten. Zusammengefasst bringt er vor, die erste Instanz habe sich weder mit der Menschenrechtssituation für Kurden [im Ausland] auseinandergesetzt noch mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten überhaupt. Es liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte sei ein junger Mann, dessen Bemühungen um Integration in der Schweiz durch seine berufliche Tätigkeit Wurzeln geschlagen hätten. Er sei seit dem 5. Mai 2025 im Gastronomiebereich als Küchenchef in Sion tätig. Er arbeite derzeit 40 %, nach der Probezeit werde er sein Pensum erhöhen. Seine sprachlichen Fähigkeiten, auch wenn er heute [in einer Fremdsprache] gesprochen habe, weil vor Gericht doch noch eine gewisse Nervosität erzeugt werde und er sich präzise ausdrücken sollte, habe er stark verbessert und gefestigt. Das Instruktionsgespräch habe in Deutsch geführt werden können. Der Beschuldigte sei bereit zu lernen, und er sei weiter bereit, sich in der Gesellschaft der Schweiz einzufügen. Der Vater des Beschuldigten lebe seit Jahrzehnten in der Schweiz in geordneten Verhältnissen, er arbeite jeden Tag von früh bis spät abends und verdiene hart sein Geld. Der Beschuldigte sei seinem Vater emotional wie auch praktisch stark verbunden. Zur Mutter, die [im Ausland] lebe, habe er praktisch, also kaum, einen Bezug, auch wenn er einmal im Monat vielleicht ein Telefon mache. Auch zu seinen Cousins und Tanten und Onkel, die hier in der Schweiz lebten, habe er einen nahen Bezug. [Zum Ausland] habe er keinen echten Bezug mehr. Er sei dort ohne familiäre oder soziale Unterstützung, und er müsste sich einem Umfeld stellen, das ihn aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiere. Zahlreiche Berichte dokumentierten die anhaltenden Schikanen von Kurden [im Ausland]. Dazu komme die psychische Erkrankung des Beschuldigten. Diese mache ihn besonders verletzlich. Eine Rückkehr [ins Ausland] würde ihn einem Gesundheitssystem aussetzen, wo psychisch Erkrankte oft stigmatisiert würden und ihnen keine angemessene Behandlung geboten werde. Unter Verweis auf die Rechtsprechung in BGE 139 II 393 und das Urteil des EGMR Paposhvili EMRK 41738/10 sei festzustellen, dass ein Rückschub nicht zulässig sei, wenn er zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten führen würde. Das sei vorliegend der Fall (s. zum Ganzen detailliert die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 14.07.2025 in OGer 247 ff.).

 

2.2. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, er habe den Entscheid über das abgelehnte Asylgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzogen, weil er «wahre Gründe» habe, hierzubleiben. Die Schweiz verlassen zu müssen, wäre für ihn ein schlechter Entscheid. (Ob er in seinem Heimatland, [Ausland], Familie habe) Seine ganze Familie sei hier. (Ob seine leibliche Mutter auch hier sei) Nein, seine leibliche Mutter sei dort. (Und der Bruder) Der sei auch bei der Mutter. (Ob sie [im Ausland] lebten) Ja. (Wo) In [Stadt]. (Ob er regelmässig Kontakt zu diesen Personen habe) Einmal im Monat. (Wie er vor seiner Ausreise aus [dem Ausland] Geld verdient habe) Mit Arbeiten. (Was er gearbeitet habe) Als Koch und im Service. (Was er zu seiner Verurteilung durch das Militärgericht sagen könne resp. zum Umstand, dass noch eine 3 ½-jährige Freiheitsstrafe zur Verbüssung offen stehe) Das stimme. (Auf die mögliche SIS-Ausschreibung angesprochen) Das sei eine schlechte Situation. (Ob er alleine lebe oder mit einer Partnerin) Er habe Hausfreunde, Hausgenossen. (Ob er Familie hier in der Schweiz habe) Ja. (Wen) Seinen Vater, seine Onkel, Verwandte, Cousins. (Ob er noch andere Tätigkeiten habe, die er mache) Ja. (Ob er die umschreiben könne) Er gehe spazieren. Er liebe die Natur. Er lese. (Wo er aktuell wohne) [Ort]. (Warum er nur 40 % arbeite) Er habe die Stelle gefunden, er sei in der Probezeit. Nach drei Monaten, hätten sie gesagt, würden sie einen Vertrag mit 100 % machen. (Wo sein Arbeitsort sei) [In Ort]. (Wie seine Arbeitszeiten aussähen) Er gehe auf Abruf. (Wie die Arbeitszeiten seien) Manchmal am Abend, manchmal tagsüber. (Ob er Schulden habe) Ja. (Ob er diese abzahle) Mit Raten, ja. (Wie viel er seit Anfang Jahr abbezahlt habe) CHF 1'200.00 an Krankenkassen-Schulden (s. zum Ganzen detailliert das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 14.07.2025 in OGer 233 ff.).

 

2.3. Vom Beschuldigten wird entgegen den Vorbringen der ersten Instanz ein Härtefall geltend gemacht. Entsprechend ist eine neue Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich sind – unter Verweis auch auf die detaillierten Ausführungen des Berichts des SEM vom 22. Mai 2025 (SEM-Akten, unpaginiert) folgende Ausführungen angezeigt:

 

­      Anwesenheitsdauer: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in [Stadt], [Ausland], geboren. Am 19. Juni 2019 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 31. August 2021 mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies den Beschuldigten aus der Schweiz (AS 362 ff.). Die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 31. August 2021 ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 in AS 359 f. sowie die entsprechende Bestätigung im Bericht des SEM vom 22.05.2025, SEM-Akten unpaginiert).

 

Der Beschuldigte befindet sich somit erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz. Seine prägende Jugendzeit und seine Adoleszenzphase hat er nicht in der Schweiz, sondern im Ausland verbracht (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.). Ebenfalls verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung, sondern über einen negativen Asylentscheid, dessen Status sich derzeit beim Bundesverwaltungsgericht in Abklärung befindet. Für weitergehende, noch detailliertere Ausführungen kann ergänzend auf den Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 22. Mai 2025 verwiesen werden.

 

­      Familiäre Verhältnisse:  Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sein Vater lebt in [Ort]. Seine übrige Familie (insb. Mutter, älterer Bruder) lebt [im Ausland] (AS 140 ff.). Gemäss eigenen Angaben vor erster Instanz im Oktober 2024 habe der Beschuldigte seit drei bzw. vier Jahren eine Freundin in [Ort]; gemäss Angaben anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 wurde eine Beziehung aber noch verneint (AS 142). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2025 schilderte der Beschuldigte die derzeitige familiäre Situation dahingehend, als dass derzeit keine Beziehung besteht. Er lebt grundsätzlich alleine resp. scheinbar mit «Hausgenossen». Zu seinem Vater habe er einen sehr engen Kontakt. Mit der Familie [im Ausland] dagegen, konkret der Mutter und einem Bruder, pflege er lediglich ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt. Die Bindung sei dort nicht so nahe.

Für die Prüfung, ob die vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur Landesverweisung zu begründen vermögen, ist insbesondere zu definieren, ob das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E 6.1., je m.w.Verw.). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen) Folgendes festzustellen:

Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Die Beziehung zu seinem einzigen Verwandten in der Schweiz, seinem Vater, fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Schutzbereich der Menschenrechtskonvention ist damit nicht betroffen.

 

Betreffend die weiteren familiären Verhältnisse, konkret den Kontakt zur Mutter und zum Bruder [im Ausland], ist festzuhalten, dass dieser doch gemäss Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Regelmässigkeit aufrecht erhalten wurde. Das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Familie im Heimatland ist damit noch als grundsätzlich intakt zu bezeichnen.

­      Arbeits- und Ausbildungssituation: Gemäss eigenen Angaben vor erster Instanz arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz zunächst während vier Jahren in der Gastronomie und ein weiteres Jahr in einem anderen Sektor (S-L 264, Z. 109 ff., s. auch die diesbezüglichen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 30.11.2023 in AS 140 ff. und AS 151 ff.). Im Jahr 2023 soll er zudem zeitweise als Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen sei (in den Akten des Migrationsamtes […], unpaginiert, pdf-Seite 18). Der Beschuldigte war über mehrere Jahre arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (AS 143). Gemäss Aktenlage begann der Beschuldigte aufgrund psychischer Probleme ab 2022 Alkohol, Kokain und Cannabinoide zu konsumieren und wurde im April 2023 aufgrund einer drogeninduzierten Psychose in das [Psychiatriezentrum] eingewiesen. Aus dem Gutachten gehen keine Hinweise auf eine aktuelle körperliche oder neurologische Erkrankung hervor (vgl. Gutachten, S. 42 f.).

Derzeit soll der Beschuldigte in einem 40 %-Pensum in einem Kebab-Laden arbeiten. Diese Angaben sind aber mit einigen Fragezeichen zu versehen. Der Beschuldigte soll jeweils auf Abruf arbeiten; d.h. grundsätzlich nicht regelmässig – umgekehrt soll er aber nach Ablauf von drei Monaten ein 100 %-Pensum erhalten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass jemand nach nur kurzer Zeit zu 100 % angestellt wird, wenn vorher zu wenig Arbeit für eine fixe Anstellung resp. für regelmässige Arbeitszeiten zu 40 % bestand. Im Weiteren liegen keinerlei Lohnabrechnungen in den Akten. Einzig mit dem Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist somit nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich dort arbeitet und dass der Arbeitsvertrag nicht lediglich als Gefälligkeit ausgestellt worden ist. Das berufliche Umfeld des Beschuldigten ist keineswegs als gefestigt zu qualifizieren. Der Beschuldigte verfügt somit nicht über ein berufliches Umfeld, welches vorliegend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste.

­      Entwicklung der Persönlichkeit: Der Beschuldigte ist noch während des laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und auch im Anschluss daran wiederholt straffällig geworden. Einsicht oder Reue sind trotz Entschuldigung nicht ernsthaft ersichtlich, vielmehr macht der Beschuldigte pauschal geltend, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weiter ist der Beschuldigte teilweise ungewissen Aufenthalts. Seit seiner Entlassung aus der Psychiatrie verfügte der Beschuldigte über einen unsteten Wohnsitz, weswegen er auch zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste (AS 277; s. auch den Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 29.01.2024, AS 054 ff.). Von einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann nicht gesprochen werden.

­      Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Der Beschuldigte erlebte seine Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland]. [Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Der Beschuldigte verfügt über berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich, an die er auch im Ausland nahtlos anknüpfen kann. So war er denn gemäss eigenen Angaben auch schon in seiner Heimat im Gastgewerbe und im Werkstattbereich tätig (s. diesbezüglich auch die umfassenden Angaben des Beschuldigten selbst in seiner polizeilichen Befragung zur Person, AS 348 ff.), ebenso scheinbar im Baubereich (s. diesbezüglich den Bericht des Migrationsamtes des Kantons […] vom 02.06.2023, AS 357 ff.). Demgegenüber spricht der Beschuldigte trotz seines nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur gebrochen Deutsch und gebrochen Italienisch. Er ist sowohl in sprachlicher wie auch in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht kaum integriert. Ebenso präsentiert sich seine finanzielle Lage als ausserordentlich schlecht: Er lebte zumindest zeitweise von der Arbeitslosenkasse und seiner Familie (s. EV 30.11.2024, AS 143) und verfügt über diverse Schulden (a.a.O., AS 144, s. auch den aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 23.06.2025 in OGer 184 ff.). Der Beschuldigte interessiert sich nicht für die hiesige Rechtsordnung; im Gegenteil ist er vorbestraft und er foutierte sich zumindest in der Vergangenheit um die allgemeinen Verpflichtungen wie das Bezahlen von Krankenkasse und weiterer Forderungen. Damit ist er hier keineswegs derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.

Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland sind den Akten keine zu entnehmen. Insbesondere die von ihm vorgebrachte politische Verfolgung – er habe während seiner Zeit als Soldat [im Ausland] verletzten Personen erlaubt, via die [ausländische] Grenze [das Ausland] zu betreten, obwohl das verboten gewesen sei, weswegen er vom Militärgericht unrechtmässig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (s. detailliert die Befragung des Staatssekretariats für Migration vom 18.03.2021, S-L 113 ff.) – greift vorliegend nicht. Das Staatssekretariat prüfte die Einwände des Beschuldigten im Rahmen des Asylverfahrens eingehend und gelangte zum Schluss, dass es sich bei der dargelegten Freiheitsstrafe um eine rechtmässige gerichtliche Ahndung von Verfehlungen während der Ausübung des Militärdienstes, von Amtsmissbrauch und von kriminellem Unrecht handle. Auch sonst sei festzuhalten, dass der Beschuldigte keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (s. den Asylentscheid vom 31.08.2021, AS 362 ff. wie auch den Bericht des SEM vom 22.05.2025). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung nicht zuträfe. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschuldigten somit zuzumuten.

­      Gesundheitszustand: Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner Behandlungsbedürftigkeit werde er [im Ausland] stigmatisiert, resp. es werde ihm womöglich die Behandlung verweigert. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass der Beschuldigte über keine gesicherte psychiatrische Diagnose verfügt und er sich derzeit weder in einer Behandlung befindet noch Medikamente zu sich nimmt (s. diesbezüglich umfassend die einleitenden Ausführungen in Ziff. II. / Lit. D vorstehend, in Ergänzung zu den erst in der Verhandlung bekannt gewordenen Umständen). Er gab vor dem Berufungsgericht denn auch an, es gehe ihm gut. Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus den bereits geschilderten Gründen selbst bei allfällig bestehenden, akuten Problemen [im Ausland] aufgrund der dort geltenden rechtlichen Grundlagen uneingeschränkt und jederzeit Zugang zu einer Behandlung hat.

 

Zusammengefasst kann dem Beschuldigten vor dem geschilderten Hintergrund somit kein persönlicher Härtefall zugestanden werden.

 

Der Beschuldigte bringt allgemein vor, er werde als Kurde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Konkrete Hinweise für eine persönliche politische Verfolgung fehlen gänzlich. Diesbezüglich ist auf den (noch nicht rechtskräftigen) Asylentscheid vom 31. August 2021 zu verweisen, der das Asylgesuch des Beschuldigten mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und den Beschuldigten aus der Schweiz weggewiesen hat. Das SEM hielt im entsprechenden Entscheid fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (AS 367). Der Vollzug der Wegweisung [im Ausland] wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn am 2. Juni 2023 als technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet (AS 358). Auch die neusten Informationen des Migrationsamtes decken sich mit diesen Ausführungen (MISA-Akten unpaginiert).

 

2.4. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27.09.2023 E. 5.4.1., 6B_1385/2021 vom 29.08.2023 E. 2.5. und 6B_487/2021 vom 03.02.2023 E. 5.7.5.). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, eine Verhältnismässigkeitsprüfung negativ auszufallen hätte. Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund seiner mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und den intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung greift hier der Fachkräftemangel – die Arbeit eines [Ausländer] in einem Kebab-Laden – in keinster Weise. Auch kann entgegen den Vorbringen der Verteidigung in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht nicht nur von einem reinen Ausrutscher ausgegangen werden (s. OGer 247 ff.). Vorliegend werden die Delikte der Drohung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten geahndet, was auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.

 

2.5. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3. m.w.Verw.). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK); Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3.). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27.05.2021 E. 6.2.1.).

 

Der Beschuldigte hat u.a. mit der Drohung und dem Einschleichdiebstahl schwerwiegende Taten verübt. Er hat sich auch durch ein bereits laufendes Strafverfahren nicht beeindrucken lassen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit vergleichsweise hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz demgegenüber kaum vorhanden. Bei der Dauer der Landesverweisung ist zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt – ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens und die auszusprechende (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren.

 

B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2.).

 

2. Subsumtion

 

Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann ohne Einschränkungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VIII. / Lit. C US 36 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt in keinem Mitgliedsstaat des Schengenraumes über ein Aufenthaltsrecht. Die Landesverweisung beruht zudem auf Verurteilungen von Verbrechen, welche eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweisen (Art. 139 StGB, Art. 180 StGB, Art. 186 StGB). Es kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschuldigten eine positive Entwicklung auszumachen ist. Zusätzlich zu seiner bisherigen Delinquenz ist er vorliegend neu zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 250.00 zu verurteilen. Mit seinem Verhalten stellt der Beschuldigte unweigerlich eine Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit der Schweiz dar. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zur Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS sind damit erfüllt. Auch die weiteren Umstände beim Beschuldigten wie insb. die persönlichen und familiären Verhältnisse geben zu keinen anderweitigen Schlussfolgerungen Anlass. Die Ausschreibung der auszusprechenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS ist demnach anzuordnen.

 

 

VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu bestätigen.

 

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende Sanktion wird bestätigt; lediglich die Vollzugsart wurde zu seinen Gunsten geändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen; eine Kostenausscheidung ist nicht gerechtfertigt. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 370.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 4'370.00 zu bezahlen.

 

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Reto Gasser, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 15.36 Stunden geltend. Dies ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 2.25 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung. Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 18.36 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 3'488.40. Hinzuzurechnen sind CHF 24.20 an Auslagen sowie CHF 284.50 an MwSt. (8.1 % von CHF 3'512.60 [Honorar zzgl. Auslagen]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 3'797.10 festgesetzt. Sie ist infolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4. Ausgangsgemäss ist keine Entschädigung und keine Genugtuung für den Beschuldigten auszurichten.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 41, Art. 43, Art. 44, Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 50, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 96 VRV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VRV und Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 wird A.A.___ freigesprochen von den Vorhalten

a)   der Drohung, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

b)   des Diebstahls, angeblich begangen am 29. März 2023 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift).

2.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)   der Drohung, begangen am 11. März 2023 (Ziff. 2 lit. a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024, Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

b)   der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 23. März 2023 (Ziff. 2 lit. d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024, Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift).

3.    A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)   des Benützens einer Autobahn oder Autostrasse mit einem anderen darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift);

b)   des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. März 2023 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift);

c)   des Diebstahls, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift);

d)   des Hausfriedensbruchs, begangen am 26. März 2023 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).

4.    Der A.A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bedingt gewährte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

 

5.    A.A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2023), unter Gewährung des bedingten Vollzugs für sieben Monate bei einer Probezeit von vier Jahren;

b)   einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

6.    A.A.___ werden 408 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 5 lit. a vorstehend angerechnet. Im Erstehungsfall hat A.A.___ somit noch eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen zu verbüssen.

7.    A.A.___ wird für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'691.00 (Honorar CHF 2'247.70 [11.83 Stunden à CHF 190.00], mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 126.30, zzgl. 7.7 % MwSt. CHF 182.80 und nicht mehrwertsteuerpflichte Auslagen CHF 110.60 sowie Honorar CHF 870.20 [4.58 Stunden à CHF 190.00], mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 76.70, zzgl. 8.1 % MwSt. CHF 76.70) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 3'580.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2024 wurde A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen und durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

10.  A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 22'911.00, im Umfang von CHF 21'570.00 zu übernehmen (4/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 2'560.00, sowie die Verfahrenskosten mit Ausnahme der im Kanton […] entstandenen Kosten, ausmachend CHF 19'010.00). Die übrigen Kosten, ausmachend CHF 1'341.00 (1/5 der Urteilsgebühr, ausmachend CHF 640.00, sowie die im Kanton […] entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 701.00), gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'797.10 (Honorar CHF 3'488.40 [18.36 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 24.20, zzgl. 8.1% MwSt. CHF 284.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  A.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'370.00, zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Schenker