Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 29. April 2025  

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Marti    

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

2.    B.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte und Berufungskläger

 

betreffend     versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung (teilweise versucht), Diebstahl, Betrug, mehrfache Pornografie, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffengesetzes (A.___),

                     versuchte vorsätzliche Tötung, fahrlässige Körperverletzung (B.B.___)


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

          Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

          A.___ als Beschuldigter 1;

          Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1;

          B.B.___ als Beschuldigter 2;

          Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2;

          D.___ als Zeugin (für die Dauer der Einvernahme);

          zwei Schulklassen der Kantonsschule Solothurn;

          eine Medienvertreterin;

          vier Angehörige der Kantonspolizei Solothurn.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:

 

1.         Es sei betreffend A.___ festzustellen, dass die Ziffern I.A.1. bis 3. des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.         A.___ sei betreffend die Ziffern I.1.1., I.1.4., I.1.5., I.3.1., I.4. und I.6.1. der ergänzten Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 sowie betreffend Ziffer I.1. der Anklageschrift vom 12. September 2023 schuldig zu sprechen.

3.         A.___ sei zu bestrafen mit:

a.         einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine Teilstrafe von 12 Monaten zu vollziehen sei,

b.         einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.         Es sei betreffend B.B.___ festzustellen, dass Ziffer I.B.1. des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

5.         B.B.___ sei betreffend Ziffer II.1. der ergänzten Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 schuldig zu sprechen.

6.         B.B.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren.

7.         Die von B.B.___ ausgestandene Haft (26 Tage) sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8.         Die Anordnungen des erstinstanzlichen Gerichts betreffend Beschlagnahmungen und forensisch gesicherte Daten seien zu bestätigen.

9.         Die Zivilforderungen des Privatklägers B.B.___ seien nach richterlichem Ermessen zu beurteilen.

10.      Die Zivilforderungen des Privatklägers A.___ seien abzuweisen.

11.      Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, sei von Amtes wegen zu befinden, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Solothurn die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12.      Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei von Amtes wegen zu befinden, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton Solothurn die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

13.      Die Kostenauferlegung des erstinstanzlichen Gerichts sei zu bestätigen.

14.      Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger von A.___:

 

1.         Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten Gösgen vom 17. November 2023 (OGSG.2022.15) seien aufzuheben:

-           Sämtliche Schuldsprüche gemäss Ziffer I.A.4., namentlich:

lit. a, mehrfache Drohung

lit. b, versuchte schwere Körperverletzung

lit. c, Diebstahl

lit. d, mehrfache Pornografie

lit. e, Vergehen gegen das Waffengesetz

lit. f, Hinderung einer Amtshandlung

-           Ziffer I.A.5 lit. a, Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten

-           Ziffer I.A.5 lit. b, Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe

-           Ziffer III.2, Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung an B.B.___

-           Ziffer III.3, Verweisung der Zivilforderung von E.B.___ gegen A.___ auf den Zivilweg

-           Ziffer IV.1, hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs des Staates gegen A.___

-           Ziffer IV.5 Abs. 1, Auferlegung der Verfahrenskosten

2.         A.___ sei von sämtlichen Vorhalten gemäss den Anklageschriften vom 27. Oktober 2022 und vom 12. September 2023 freizusprechen.

3.         Die von den Privatklägern E.B.___ und B.B.___ gestellten Zivilforderungen seien abzuweisen.

4.         B.B.___ sei für den Schaden, den er A.___ am 11. September 2015 zugefügt hat, zu 100 % haftbar zu erklären.

5.         B.B.___ sei zu verpflichten, A.___ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5% Zins seit 11. September 2015 zu bezahlen.

6.         Auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände wird verzichtet

7.         Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und A.___ durch den Staat Solothurn mit einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.

8.         Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

9.         Der Aufwand der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (Rechtsanwältin Roos eingeschlossen) sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu genehmigen und durch die Gerichtskasse auszurichten.

 

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger von B.B.___:

 

1.         Der Beschuldigte B.B.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer I.B.2. und I.B.3. von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2.         Dem Beschuldigten B.B.___ sei vom Staat eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in der Höhe von CHF 5'200.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. September 2015 zuzusprechen.

3.         Es sei A.___ in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer III.2. zu verurteilen, B.B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 22'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. September 2015 zu bezahlen.

4.         Es sei A.___ in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer III.2. gegenüber B.B.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Urteilsdispositiv Ziffer I.A.4.b) anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

5.         Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

6.         Es seien die auf den Beschuldigten B.B.___ entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

 

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 7. Oktober 2014 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine erste Eröffnungsverfügung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 884 f.). In der Folge wurden mehrfach ausgedehnte Eröffnungsverfügungen erlassen (Akten Stawa, pag. 886 ff.).

 

2. Am 17. Juni 2015 erstatteten B.B.___ und E.B.___ (geb. […], nachfolgend: E.B.___) Anzeige gegen den Beschuldigten 1 und F.F.___ wegen Bedrohungen und Beschimpfungen, begangen am 15. und 16. Juni 2015 (Akten Stawa, pag. 120 ff.). In der Folge unterschrieben B.B.___ und E.B.___ entsprechende Strafanträge.

 

3. Am 12. August 2015 stellte B.B.___ erneut einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 1. Diesem wurde gemäss Strafanzeige vom 5. Oktober 2015 vorgeworfen, B.B.___ am 7. August 2015 verbal bedroht und tätlich angegriffen zu haben. Die Polizei konnte vor Ort keine Verletzungen feststellen (Akten Stawa, pag. 153 ff.).

 

4. Am 11. September 2015 musste die Polizei wegen einer tätlichen Auseinandersetzung an die [Adresse 1] in [Ort 1] ausrücken. Der Beschuldigte 1 wurde von der Ambulanz mit Verletzungen ins Kantonsspital Olten verbracht, wo er gleichentags operiert und auf der Intensivstation untergebracht wurde. Es wurden Erstbefragungen durchgeführt und diverse Untersuchungsmassnahmen veranlasst (Spurensicherung, Sicherstellungen etc.; Akten Stawa, pag. 982). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.B.___ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Akten Stawa, pag. 910). Der Beschuldigte 2 wurde vorläufig festgenommen und nach einer Erstversorgung im Kantonsspital Olten (Computertomographie [CT], etc.) ins Untersuchungsgefängnis Olten überführt, wo er gleichentags erstmals befragt wurde (Akten Stawa, pag. 201, 1058 ff.).

 

5. Am 12. September 2015 wurden der Beschuldigte 2 im Untersuchungsgefängnis Olten und der Beschuldigte 1 im Kantonsspital Olten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern) zwecks Erstellung eines jeweiligen Gutachtens untersucht (Akten Stawa, pag. 396, 382). Gleichentags wurde der Beschuldigte 1 erstmals befragt.

 

6. Aufgrund des Vorfalls vom 11. September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft am 13. September 2015 auch gegen den Beschuldigten 1 eine (zusätzliche) Eröffnungsverfügung wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand (Akten Stawa, pag. 911).

 

7. Mit Verfügung vom 15. September 2015 ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten 2 bis am 9. Oktober 2015 die Untersuchungshaft an. Am 6. Oktober 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft seine umgehende Entlassung aus der Haft (Akten Stawa, pag. 1083 ff., 1094).

 

8. Am 28. September 2015 fanden mit den Beschuldigten Tatrekonstruktionen statt (Akten Stawa, pag. 347 ff.).

 

9. Am 22. Juli 2016 meldete der Beschuldigte 2 der Polizei, durch den Beschuldigten 1 am Telefon bedroht und beschimpft worden zu sein. Er stellte gleichentags einen Strafantrag. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte die Aufnahme des Telefongesprächs und die SMS-Konversation ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten 2 sicherstellen (Akten Stawa, pag. 525 ff.).

 

10. Am 27. Dezember 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte, ausgedehnte und konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen die beiden Beschuldigten sowie F.F.___ wegen unterschiedlicher Straftatbestände. In der Folge kam es zu weiteren Strafanzeigen gegen den Beschuldigten 1 u.a. wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung, harter Pornografie und Diebstahls sowie gegen den Beschuldigten 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Strassenverkehr. Entsprechend wurden mehrfach neue bzw. bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügungen erlassen (Akten Stawa, pag. 922 ff., 633 ff., 662 ff., 785 f., 595 ff.).

 

11. Am 12. Oktober 2020 wurde Dr. med. G.___ von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Beschuldigten 1 beauftragt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte der Gutachter seine Einschätzung gestützt auf die Akten ein (Akten Stawa, pag. 1372).

 

12. Am 13. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Olten-Gösgen (nachfolgend: Amtsgericht bzw. Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Drohung, Diebstahls, Betrugs, mehrfacher Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen den Beschuldigten 2 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung (Akten des Amtsgerichts, nachfolgend: Akten Vorinstanz, pag. 001 ff.).

 

13. Mit Beschluss vom 1. September 2022 sistierte das Amtsgericht das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft (Akten
Vorinstanz, pag. 033 ff.).

 

14. Am 27. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft bei Amtsgericht eine ergänzte Anklageschrift ein (nachfolgend: Anklage bzw. AnklS; Akten Vorinstanz, pag. 046 ff.).

 

15. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zusätzlich Anklage gegen den Beschuldigten 1 wegen Hinderung einer Amtshandlung und stellte den Antrag auf Vereinigung mit dem bereits am Amtsgericht hängigen Strafverfahren (Akten Stawa im Verfahren STA.2022.6428, unpaginiert).

 

16. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Akten Vorinstanz, pag. 177).

 

17. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 13. November 2023 statt (Akten Vorinstanz, pag. 235 ff.).

 

18. Am 17. November 2021 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (nachfolgend: Urteil Vorinstanz), welches am 21. Dezember 2023 mündlich eröffnet wurde (Akten Vorinstanz, pag. 245 ff., 482 ff., berichtigt am 29. Januar 2024: pag. 625 ff.):

 

I.   Schuld und Strafe

 

A.  A.___

1.   Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Drohung, soweit die Vorhalte zum Nachteil von H.___ betroffen sind, angeblich begangen in der Zeit vom 24. August 2014 bis am 1. Mai 2015 (Vorhalte Ziff. I.2.1-I.2.4 der ergänzten Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 [AnklS]), wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2.   Es wird festgestellt, dass der Vorhalt der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.6.2), verjährt ist.

3.   A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)  versuchte Drohung, angeblich begangen am 15./16. Juni 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.1.2),

b)  mehrfache Drohung, angeblich begangen am 7. August 2015 und 11. September 2017 (AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.3 und Ziff. I.1.6),

c)   Betrug, angeblich begangen am 17./18. Juli 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.2),

d)  Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 23. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.5).

4.   A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  mehrfache Drohung, begangen am 15./16. Juni 2015 und 22. Juli 2016 (AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.5),

b)  versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.1.4),

c)   Diebstahl, begangen am 16./16. Juli 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.1),

d)  mehrfache Pornografie (Konsumhandlungen), begangen in der Zeit vom 13. April 2017 bis am 20. Januar 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.4),

e)  Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.6.1),

f)    Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Oktober 2022 (Vorhalt Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. September 2023).

5.   A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine Teilstrafe von 12 Monaten zu vollziehen ist,

b)  einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

6.   Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___ bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. März 2022 wird nicht eingetreten.

 

B.  B.B.___

1.   B.B.___ wird vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. Juni 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. II.2), freigesprochen.

2.   B.B.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. II.1), schuldig gemacht.

3.   B.B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.   B.B.___ werden 26 Tage Haft im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

II.  Beschlagnahmungen und forensisch gesicherte Daten

 

1.   Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-       Datenträger für Computer interne HD, Marke Western Digital, [...]

-       Datenträger für Computer externe HD, Marke Samsung, [...]

2.   Folgende im Verfahren gegen A.___ und B.B.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-       Messer schwarz

-       Sonnenbrille 1. Hälfte, Marke Alpina

-       Bekleidungszubehör Hemdknopf weiss

-       Elektro-Messgerät Phasenprüfer, 220-250 V

-       Feuerzeug gelb mit Blumenmuster

-       Herrenkopfbedeckung Baseballmütze schwarz, VeloWerk Olten

-       Messer Teppichmesser blau, Marke SABAG

-       Sonnenbrille 2. Hälfte, Marke Alpina

-       Handschuhe Velohandschuh links, Marke Roeckl

-       Badewäsche Frottee-Tuch rot

-       Herrenbekleidung Poloshirt rot von A.___

-       Metall, Werkstoff Metallstange (Rohr)

-       Herrenhose Jeanshose von A.___

-       Herrenunterwäsche Unterhose schwarz von A.___

-       Handschuhe Velohandschuh, rechts

-       Schuhe 1 Paar Schuhe, schwarz, Leder

-       Herrenhose Jeanshose blau von B.B.___

-       Herrenhemd Hemd weiss von B.B.___

-       Herrenjacke Jacke blau von B.B.___

-       Schutzhülle (Verpackung) vom Tatmesser

-       Schuhe 1 Paar Schuhe, schwarz, Leder.

3.   Die im Verfahren gegen A.___ und B.B.___ beschlagnahmten 2 Briefe von B.B.___ an E.B.___ (aufbewahrt bei den Akten), werden zufolge Verzichts eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

4.   Die Polizei Kanton Solothurn, Ermittlungsunterstützung, IT-Forensik, wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils die forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer […] zu löschen.

 

III. Zivilforderungen

1.   Die Zivilforderung von A.___ gegenüber B.B.___ wird abgewiesen.

2.   A.___ wird verurteilt, B.B.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2015, zu bezahlen.

3.   Die Zivilforderung von E.B.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

IV. Entschädigungen und Kosten

1.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 32'253.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 25'802.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.   Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, bereits CHF 5'749.00 (als Akontozahlung) überwiesen hat, sodass ihr noch die Differenz von CHF 26'504.20 auszubezahlen ist.

3.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ird auf CHF 28'756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 11'186.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

4.   Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, bereits CHF 7'500.00 (als Akontozahlung) überwiesen hat, sodass ihm noch die Differenz von CHF 21'256.05 auszubezahlen ist.

5.   An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00, total CHF 39'915.35, haben zu bezahlen:

     A.___ CHF 22'105.15 (8/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie die auf diesen entfallenden Auslagen),

     B.B.___ CHF 13'843.65 (5/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie die auf diese entfallenden Auslagen).

     Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn (2/15 der Urteilsgebühr sowie die auf die Freisprüche und Einstellungs-Verfügungen entfallenden Auslagen).

 

19. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung meldeten der Verteidiger des Beschuldigten 2 und die damalige Verteidigerin des Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufung an (Akten Vorinstanz, pag. 245).

 

20. Am 5. Februar 2024 wurde den Parteien das berichtigte begründete Urteil zugestellt (Akten Vorinstanz, pag. 622 f.).

 

21. Der Beschuldigte 1 liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2024 teilweise anfechten, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern I.A.4 (Schuldsprüche) und 5 (Strafzumessung), II.2 (Einziehungen), III.2 und 3 (Zivilforderungen), IV.1 (betreffend Rückforderungsanspruch) und 5 (Verfahrenskosten). Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen, die Bestätigung der Haftbarkeit des Beschuldigten 2 dem Grundsatz nach, die Verurteilung des Beschuldigten 2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins, die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Zusprechung einer Entschädigung, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (Akten Obergericht, pag. 001 ff.). Gleichzeitig ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 um Entlassung aus dem Mandat.

 

22. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 liess der Beschuldigte 2 ebenfalls die Berufung erklären. Er focht das Urteil der Vorinstanz teilweise an, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern I.B.2 (Schuldspruch) und 3 (Strafzumessung), III.2 (Zivilforderung) sowie IV.3 (betreffend Rückforderungsanspruch) und 5 (Verfahrenskosten). Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, die Zusprechung einer Genugtuung wegen unrechtmässiger Haft, die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 22'000.00 zuzüglich Zins, die Bestätigung der Haftbarkeit des Beschuldigten 1 dem Grundsatz nach, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (Akten Obergericht, pag. 006 ff.).

 

23. Mit Eingaben vom 28. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung betreffend die Berufungen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 (Akten Obergericht, pag. 021 f.).

 

24. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 aus dem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Severin Bellwald als neuer amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt (Akten Obergericht, pag. 041).

 

25. Mit Eingabe vom 11. April 2024 erklärte der Privatkläger, I.___, keine weitere Korrespondenz im vorliegenden Verfahren erhalten zu wollen (Akten Obergericht, pag. 053).

 

26. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurden die Parteien rechtsgenüglich zur angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 059-071).

 

27. Mit Eingabe vom 11. März 2025 stellte der Verteidiger des Beschuldigten 1 diverse Beweisanträge (Akten Obergericht, pag. 084 ff.).

 

28. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurden die Beweisanträge teilweise gutgeheissen: D.___ wurde als Zeugin vorgeladen und der Notfallbericht betreffend die Behandlung des Beschuldigten 2 vom 11. September 2015 wurde eingeholt. Weiter wurde eine Beweiswertberechnung betreffend eine DNA-Spur in Auftrag gegeben (Akten Obergericht, pag. 090 ff.).

 

29. Mit Eingabe vom 1. April 2025 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten 1 um Zustellung der Strafregisterauszugs des Beschuldigten 2 sowie dessen Einkommens- und Steuerunterlagen (Akten Obergericht, pag. 121).

 

30. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten 1 auf Zustellung der Einkommens- und Steuerunterlagen des Beschuldigten 2 abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 148 ff.). Gleichzeitig wurden den Parteien u.a. die zwischenzeitlich eingegangenen Beweismittel (Notfallbericht vom 29. September 2015 und Gutachten mit Beweiswertberechnung vom 8. April 2025) zugestellt (Akten Obergericht, pag. 139 f., 141 ff.).

 

31. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28./29. April 2025 erklärte der Beschuldigte 1 den Verzicht auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, womit er implizit die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer II.2 (Einziehung) zurückzog.  

 

II.         Anwendbares Verfahrensrecht (StPO)

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrens­be­stimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht», jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

III.        Rechtskraft und Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

 

2. Aufgrund der lediglich teilweisen Anfechtung durch die Beschuldigten sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

 

I.A. betreffend Beschuldigter 1

-     Ziffer 1: Einstellung betreffend die Vorhalte der mehrfachen Drohung (gemäss AnklS-Ziff. I.2.1-2.4)

-     Ziffer 2: Feststellung der Verjährung des Vorhaltes der Übertretung des Waffengesetzes (gemäss AnklS-Ziff. I.6.2)

-     Ziffer 3: Freispruch von den Vorhalten der versuchten Drohung (gemäss AnklS-Ziffer I.1.2), der mehrfachen Drohung (gemäss AnklS-Ziff. I.1.3 und I.1.6), des Betrugs (gemäss I.3.2) und der Hinderung einer Amtshandlung (gemäss AnklS-Ziff. I.5)

 

I.B. betreffend Beschuldigter 2

-     Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung (gemäss AnklS-Ziff. II.2)

IV. Beschlagnahmungen und forensisch gesicherte Daten

-     Ziffer 1: Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Datenträger

-     Ziffer 2: Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände

-     Ziffer 3: Einziehung der beschlagnahmten Briefe und Verbleib in den Akten

-     Ziffer 4: Löschung der forensisch gesicherten Daten

V. Entschädigungen und Kosten

-     Ziffer 1 (teilweise): Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 (die Höhe der Entschädigung betreffend)

-     Ziffer 2: Auszahlungsmodalitäten der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1

-     Ziffer 3 (teilweise): Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 (die Höhe der Entschädigung betreffend)

-     Ziffer 4: Auszahlungsmodalitäten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2

 

3. Vom Beschuldigten 1 sind sämtliche ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldsprüche, d.h. die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.1.4), mehrfacher Drohung (Vorhalte gemäss AnklS-Ziff. I.1.1 sowie AnklS-Ziff. I.1.5), Diebstahls (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.3.1), mehrfacher Pornografie (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.4), Vergehens gegen das Waffengesetz (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. I.6.1) sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung (Vorhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. September 2023) angefochten. Der Beschuldigte 2 hat den ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Vorhalt gemäss AnklS-Ziff. II.1) ebenfalls angefochten. Diese Vorhalte sind in der der Folge durch das Berufungsgericht zu beurteilen, bevor über die ebenfalls angefochtene Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden wird.

 

4. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

IV.       Vorhalte betreffend den 11. September 2015

 

1.         Vorhalte gemäss Anklage

 

Die im Berufungsverfahren zu behandelnden Hauptvorhalte gemäss Anklageschrift lauten wie folgt:

 

1.1      Beschuldigter 1

 

«Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB)

 

begangen am 11. September 2015, um ca. 15:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], zum Nachteil von B.B.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich versuchte, B.B.___ an dessen Körper schwer zu schädigen.

 

Konkret schlug der Beschuldigte mehrmals mit einer schweren Eisenstange (Metallrohr mit einer Länge von 37 cm, einem Durchmesser von 2 cm und einem Überzug aus Gummi; Enden jeweils ca. 6 bis 7 mm frei von der Gummiummantelung, scharfe Kanten; im Abstand von ca. 2.8 cm und ca. 11.2 cm zu dem einen Ende war jeweils ein schwarzer Kabelbinder mit abgezwickten Enden angebracht), welche er in der rechten Hand hielt, unter anderem auf den Kopf des Geschädigten ein. Dadurch wurde der Geschädigte zeitweise ohnmächtig und brach zusammen.

 

Durch die Schläge gegen den Kopf erlitt der Geschädigte zwei parallel angeordnete Hautdurchtrennungen (eine ca. 2.5 cm und eine ca. 3.5 cm lang) und eine nicht wegdrückbare Hautrötung am Kopf. Daneben erlitt er diverse Hautunterblutungen, Hauteinblutungen sowie oberflächliche Abschürfungen im Bereich der linken Gesichtshälfte, am Hals beidseits, linksbetont, im Bereich des linken Arms, am Bauch und an den unteren Extremitäten vorderseitig.

 

Der Beschuldigte nahm mit diesem Vorgehen (mehrfaches Schlagen mit einer Eisenstange insbesondere gegen den Kopf) zumindest in Kauf, dass sich der Geschädigte schwer verletzen könnte. Der Geschädigte zog sich jedoch lediglich mittelschwere Verletzungen zu, weshalb es beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist.

 

Eventualiter hat der Beschuldigte dem Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, konkret mit einer schweren Eisenstange (siehe oben), durch Schläge, insbesondere gegen den Kopf des Geschädigten, eine einfache Körperverletzung zugefügt.»

 

1.2      Beschuldigter 2

 

«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 111 StGB) evtl. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

 

begangen am 11. September 2015, um ca. 15:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten zu töten.

 

Konkret hat der Beschuldigte anlässlich einer Auseinandersetzung ein mitgebrachtes Messer mit einer Gesamtlänge von 20.5 cm mit schwarzem Griff und einer 10.5 cm langen, bis maximal ca. 21 mm breiten, einschneidigen, vorne spitz zulaufenden schwarzen Klinge hervorgenommen, mit welchem er, dieses in der rechten Hand haltend, drei Mal in den Bereich des linken Brustkorbes des Geschädigten einstach. A.___ musste anschliessend durch die Sanitätspolizei auf die Notfallstation des Kantonsspitals Olten eingeliefert werden.

 

A.___ erlitt eine Hautdurchtrennung von ca. 5 mm Durchmesser oberhalb des Brustwarzenhofes der linken Brust. Zudem fügten ihm der Beschuldigte auf Höhe des untersten Rippenbogens links, im Bereich der vorderen Axillarlinie, eine leicht schräg hinten oben nach vorne unten verlaufende, ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung und auf der mittleren Schlüsselbeinlinie gelegene schräg von mittig oben nach seitlich unten verlaufende, ca. 1.5 cm lange Hautdurchtrennung zu.

 

Aufgrund einer Blutung aus der linken Brustwandarterie kam es bei A.___ zu einem relevanten Blutverlust im Bereich des Brustkorbes. Durch die Verletzung erlitt der Geschädigte einen Hämatothorax und verlor sehr viel Blut. Er musste notfallmässig operiert und danach auf der Intensivstation überwacht werden. Am 18.09.2015 konnte der Geschädigte aus dem Spital entlassen werden. Als Folge der durch den Beschuldigten zugefügten scharfen Verletzungen im linken Brustbereich des Geschädigten bestand bei diesem eine konkrete Lebensgefahr (Verblutungstod), welche nur mit einer sofortigen ärztlichen Intervention abgewendet werden konnte.

 

Der Beschuldigte musste wissen, dass Stichverletzungen im Brustbereich tödliche Folgen haben können. Indem er dennoch handelte, nahm er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf. Da der Todeseintritt ausblieb, ist es beim Versuch geblieben.

 

Eventualiter hat der Beschuldigte dem Geschädigten mit dem 20.5 cm langen Messer lebensgefährliche Verletzungen zugefügt, welche er direkt beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm.»

 

2.         Beweismittel, Beweiswürdigung und Sachverhalt

 

2.1      Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

 

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen.

 

2.1.3 Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. Folgendes erkannt:

 

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E.2.2.1 mit Hinweisen).

 

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will.  Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

 

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

 

Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

 

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

 

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).

 

Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6 mit Hinweisen). 

 

Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).

 

2.1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

 

Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

 

-     Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

 

-     Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

 

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

2.2      Vorgeschichte und unbestrittener Sachverhalt

 

Dem Vorfall vom 11. September 2015 ging ein seit längerem schwelender Streit zwischen den beiden Protagonisten bzw. deren Familien voraus. Der Beschuldigte 1 war in einer Beziehung mit F.F.___, der Schwester der damaligen Freundin und heutigen Ehefrau des Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 1 und seine damalige Partnerin, F.F.___, beschuldigten die Ehefrau des Beschuldigten 2, die Nichte, J.F.___, angestiftet zu haben, Cannabis zu kaufen, was diese bestreitet. Der Beschuldigte 2 und seine Frau vermuteten ihrerseits, dass die Kinder der Schwägerin bzw. Schwester nicht genügend umsorgt waren, und setzten sich für diese ein, d.h. sie machten unter anderem mehrere Meldungen bei der KESB, was vom Beschuldigten 1 und seiner damaligen Partnerin als verleumderische Einmischung empfunden wurde. In Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 bzw. dessen Frau in den Tagen vor dem Vorfall kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 13 f.). Bereits vor dem Vorfall vom 11. September 2015 – aber auch danach – kam es mehrfach zu Strafanzeigen des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1, wobei im Berufungsverfahren nur noch ein Teil der Vorwürfe zu beurteilen ist.

 

Am Nachmittag des 11. September 2015 kam es offensichtlich zu einer Eskalation. An diesem Tag ging der Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Frau und der damals zweijährigen Tochter zur [Adresse 1] in [Ort 1], um die ihnen zustehende Lebensmittelration abzuholen. Auf dem Weg dorthin begegneten sie der Nichte J.F.___. Der Beschuldigte 2 rief die Polizei an, um zu melden, dass es Probleme mit dem Beschuldigten 1 gebe. Im Anschluss näherten sie sich dem Eingang der [Adresse 1], wo sie auf den Beschuldigten 1 und dessen Partnerin trafen. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. Darüber, was danach genau geschah, gehen die Angaben der Parteien auseinander. Zwar ist unbestritten, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten kam und der Beschuldigte 2 dabei den Beschuldigten 1 mit dem mitgebrachten Messer verletzte. Bestritten ist jedoch, wie die Auseinandersetzung genau ablief, d.h. insbesondere wer Angreifer war bzw. die Auseinandersetzung begann und ob der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit seinem am Tatort aufgefundenen Metallrohr schlug. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung.

 

2.3      Aufgefundene Tatortsituation

 

Gemäss Strafanzeige der Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) vom 21. November 2015 (Akten Stawa, pag. 194 ff.) konnte beim Eintreffen der Polizei eine verletzte Person, der Beschuldigte 1, im Bereich der Sitzbank neben dem Eingangsbereich der [Adresse 1] angetroffen werden. Er habe Verletzungen im linken Brustbereich aufgewiesen, welche stark geblutet hätten. Bei den Verletzungen im Brustbereich des Beschuldigten 1 habe es sich offensichtlich um Stichverletzungen gehandelt. Die aufgebotene Ambulanz des Spitals Olten habe sich sofort um ihn gekümmert und ihn anschliessend ins Kantonsspital Olten verbracht, wo er habe operiert werden müssen.

 

Durch die Polizei sei der Tatort sofort grossräumig abgesperrt worden. Eine weitere tatbeteiligte Person, der Beschuldigte 2, habe sich im 1. Stock des Gebäudes aufgehalten. Dieser habe eine stark blutende Kopfverletzung aufgewiesen. Gegenüber der Polizei habe er sofort mündlich zugegeben, den Beschuldigten 1, welchen er offenbar schon gekannt habe, mit einem Messer verletzt zu haben. Der Beschuldigte 2 habe weiter angegeben, dass er dies nur gemacht habe, da er vom Beschuldigten 1 mit einem Eisenrohr zusammengeschlagen worden sei. Dieser habe ihm massiv mit einem Eisenrohr gegen den Kopf geschlagen. Der tatverdächtige Beschuldigte 2 sei durch die Polizei festgenommen worden. Er sei zur ärztlichen Untersuchung ins Kantonsspital Olten gebracht worden, da der Verdacht auf schwere Kopfverletzungen bestanden habe. Nach Abklärungen im Spital Olten (CT, etc.) habe er, nach Rücksprache mit der Notfallärztin, ins Untersuchungsgefängnis Olten gebracht werden können.

 

Aufgrund der Verletzungen des Beschuldigten 1 habe dieser im Kantonsspital Olten operiert werden müssen und es sei ein längerer Spitalaufenthalt gefolgt. Der Beschuldigte 1 sei nicht hafterstehungsfähig gewesen und habe durch die Polizei somit nicht inhaftiert werden können.

 

Die Polizeibeamten am Tatort hätten erste Fotos erstellt. Weitere seien später durch den Kriminaltechnischen Dienst erstellt worden (Akten Stawa, pag. 287 ff., 297 ff.). Am Tatort hätten Blutspuren festgestellt werden können. Zudem sei ein Messer auf der Mauer beim Aussensitzplatz gelegen. Das Messer sei durch die Polizei fotografiert und sofort sichergestellt worden. Auf der Sitzbank seien ein Rucksack und ein Natel (Nokia) gelegen. Diese Gegenstände hätten später dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden können. Im Verlauf der Spurenaufnahme habe auf der linken Seite der Sitzbank (angrenzend an ein erhöhtes Grünbeet) hinter dem Rucksack ein Eisenrohr gefunden werden können, welches auch dem Beschuldigten 1 habe zugeordnet werden können.

 

Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Fotodokumentation der Tatortsituation durch die Polizei verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 12 f.).

 

2.4      Verletzungsbild und -ursache

 

In Bezug auf die Verletzungen des Beschuldigten 1 ist unbestritten, dass mindestens zwei der drei angeklagten Stichverletzungen durch den Beschuldigten 2 mit dem von ihm mitgebrachten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 10,5 cm verursacht worden sind. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 10 f. und S. 27) sowie auf das Gutachten des IRM Bern (Akten Stawa, pag. 382 ff.) verwiesen werden. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Auseinandersetzung unter Einfluss von Kokain und Alkohol stand. Der rückgerechnete Blutalkoholgehalt betrug mind. 0,47 Promille max. 1,37 Promille (Akten Stawa, pag. 391 ff.).

 

Demgegenüber liess der Beschuldigte 1 vor der Vorinstanz bestreiten, dass es sich bei den Verletzungen des Beschuldigten 2 um durch ihn mit dem Schlagstock verursachte Verletzungen handelt. Er macht geltend, den Schlagstock nicht gegen den Beschuldigten 2 eingesetzt zu haben (Akten Vorinstanz, pag. 354 sowie nachfolgend, Ziff. 2.5.1.4 und 2.5.1.5), was er in seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigte.

 

Nachfolgend sind folglich die Verletzungen des Beschuldigten 2 näher zu betrachten und deren Ursache zu eruieren, bevor im Anschluss der Ablauf der Auseinandersetzung nachvollzogen wird.

 

2.4.1  Medizinische Berichte und Fotodokumentation

 

2.4.1.1 Gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals Olten vom 29. September 2015 (Akten Obergericht, pag. 139 f.) erfolgte die Untersuchung des Beschuldigten 2 aufgrund der Vorstellung durch die Polizei zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit. Es wurde eine Computertomographie des Schädels gemacht. Gestützt darauf wurden eine Fraktur oder ein intracerebrale Blutung ausgeschlossen. Gestützt auf die Anamnese wurde bestätigt, dass keine Hinweise auf eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) bestehen. Weiter lässt sich dem Notfallbericht folgende Umschreibung der Verletzungen des Beschuldigten 2 entnehmen:

 

«Schädelkontusion»

 

«Mehrere, teils verkrustete ca. 8 cm lange RQW frontoparietal links mit Hämatombildung. Keine Stufenbildung palpabel. GCS 15, Pupillen rund, isokor, mittelweit, bds. symmetrisch lichtreagibel. Enoral, nasal kein Blut. Kardiopulmonal kompensiert.»

 

Gestützt darauf wurde die Hafterstehungsfähigkeit von der Notfallärztin bejaht und die Quetschrisswunde mit Turbanverband versorgt.

 

2.4.1.2 In den Vorakten befindet sich zudem eine am Tag nach dem Vorfall erstellte fotografische Dokumentation der Verletzungen des Beschuldigten 2 am Kopf (Akten Stawa, pag. 330 ff.).

 

2.4.1.3 Ebenfalls am 12. September 2015 wurden die Verletzungen vom IRM Bern begutachtet (Akten Stawa, pag. 396 ff.). Im Gutachten vom 20. Oktober 2015 werden verschiedene Verletzungen umschrieben:

 

«Hoch am Kopf links, ca. ab dem Haaransatz zwei annähernd parallel zueinander und parallel zum Mittelscheitel verlaufende, strichförmige Hautdurchtrennungen: eine ca. 2 cm links des Mittelscheitels verlaufende, im Haaransatzbereich beginnende, ca. 2.5 cm lange, nach hinten verlaufende, tangentiale Hautdurchtrennung mit unregelmässig gezackten Wundrändern und feuchtem, roten Wundgrund; ca. 4 cm links dieser gelegen, eine weitere, im Haaransatzbereich beginnende und ca. 3.5 cm lange, nach hinten verlaufende, bis zu 2 mm klaffende Hautdurchtrennung mit unregelmässig gezackten Wundrändern, rotem, feuchtem Wundgrund und Gewebebrücken in der Tiefe. Seitlich, ca. 3 cm unterhalb dieser 3.5 cm langen Hautdurchtrennung, eine unscharf begrenzte, unregelmässig geformte, ca. 0.6 mm durchmessende, nicht wegdrückbare Hautrötung.

 

Ca. 1.5 cm oberhalb der rechten Augenbraue, mittig, ein annähernd rundlicher, ca. 1 mm durchmessender, oberflächlicher Hautdefekt mit rötlicher Schorfkruste. Im Bereich der linken Gesichtshälfte, vom Haaransatz bis vor das linke Ohr eine dunkelrötliche, teils vertrocknete, blutverdächtige Abrinnspur. An der rechten Wange, ca. 1.5 cm rechts des Nasenflügels gelegen, ein unregelmässig begrenzter, ca. 0.6 x 0.2 cm grosser, oberflächlicher Hautdefekt mit rötlicher Schorfkruste.

 

Unterhalb der rechten Nasenöffnung eine bandförmig imponierende, in Gesichtslängsachse verlaufende, ca. 1 cm lange und 1 mm breite, wegdrückbare Hautrötung mit einer mittig gelegen, annähernd rundlichen, ca. 1 mm durchmessenden, oberflächlichen Hautläsion mit trockenem, bräunlich-rotem Wundgrund.

 

Über dem linken Jochbeinbogen, in einem Areal von ca. 4 x 2,5 cm, vereinzelte unregelmässig begrenzte bi[s] zu 0,9 x 0.3 cm messende rot-livide, nicht wegdrückbare Hauteinblutungen mit einer bläulich durchschimmernden Unterblutung der Umgebungshaut und dezenter Schwellung. Unterhalb davon, an der linken Wange zwei bandförmig angedeutete, annähernd parallel in einem Abstand von ca. 2 mm zueinander, quer zur Gesichtslängsachse, leicht bogenförmig verlaufende, bis zu ca. 2 cm lange und 3 mm breite, nicht wegdrückbare Hautrötungen. Vor dem linken Ohr eine strichförmige, kratzerartige, annähernd quer zur Gesichtslängsachse leicht bogenförmig verlaufende, bis zu ca. 3 cm lange, oberflächliche Hautläsion mit rotem, trockenem Wundgrund. Ca. 1,5 cm unterhalb des rechten Mundwinkels, eine leicht erhabene, annähernd rundliche, ca. 2 mm durchmessende, livide bis rötliche Hautverfärbung.

 

Am Hals rechtsseitig, eine annähernd bandförmig, leicht schräg von hinten unten nach vorne oben verlaufende, ca. 1,2 cm lange und bis zu ca. 3 mm breite, nicht wegdrückbare Hautrötung. Am Hals vorderseitig, links vom Kehlkopf, eine strichförmige, kratzerartige, schräg von mittig oben nach seitlich unten verlaufende, ca. 1 cm lange, oberflächliche Hautabschürfung mit einem annähernd quer zur Halslängsachse verlaufenden, ca. 1,2 cm langen Ausläufer am unteren Rand. Am Hals, seitlich, links, eine bandförmig imponierende, vom Haaransatz annähernd quer zur Halslängsachse über den linken Unterkieferwinkel bis in die Wange hin, leicht bogenförmig verlaufende, ca. 11 cm lange und bis zu 0,8 mm breite, nicht wegdrückbare, kräftig dunkelrötlich-livide Hauteinblutung. Links neben der Drosselgrube, in einem Areal von ca. 3 x 3 cm, diffus verteilte, punktförmige, stecknadelspitz- bis stecknadelkopfgrosse, rötliche, nicht wegdrückbare Hauteinblutungen mit einer leichten blau durchschimmernden Unterblutung der Haut in der Umgebung.

 

Im unteren Nackenbereich, linksseitig, eine strichförmige, annähernd quer zur Körperlängsachse verlaufende, ca. 4,5 cm lange, wegdrückbare Hautrötung und mittig, eine annähernd ovale, ca. 2 x 0,7 cm messende, narbenverdächtige Hautveränderung. Ca. 0,5 cm unterhalb und 1,5 cm linksseitig dieser Narbe gelegen, eine annähernd rundliche, ca. 0,4 cm durchmessende, narbenverdächtige Hautveränderung.»

 

Weiter sind im Gutachten Verletzungen an der Rumpfhaut, am Bauch rechtsseitig, am Rücken zwischen den Schulterblättern sowie im oberen Bereich der Lendenwirbelsäule, am rechten Unterarm, am linken Oberarm, Ellenbogen und Unterarm, an der linken Hand und an den Beinen dokumentiert (Akten Stawa, pag. 399 ff.).

 

Das IRM Bern beurteilt die Verletzungen wie folgt (Akten Stawa, pag. 401 f.):

 

«Anlässlich der körperlichen Untersuchung von Herrn B.B.___ liessen sich am Kopf zwei parallel angeordnete Hautdurchtrennungen und eine Hautrötung nachweisen, welche aufgrund des morphologischen Erscheinungsbildes auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. Des Weiteren zeigten sich als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen diverse Hautunterblutungen, Hauteinblutungen sowie oberflächliche Abschürfungen im Bereich der linken Gesichtshälfte, am Hals beidseits, linksbetont, im Bereich des linken Armes, am Bauch und an den unteren Extremitäten vorderseitig. Die Verletzungen im Bereich der rechten Flanke könnten hinsichtlich ihrer Entstehung auf eine halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sein.

 

Die zwei parallel angeordneten Hautdurchtrennungen hoch an der linken Kopfseite könnten durch zwei Schläge auf den Kopf entstanden sein. Inwieweit weitere Schläge ausgeübt wurden, kann aufgrund des Erscheinungsbildes der Verletzungen nicht sicher festgelegt werden.

 

Die durch den kriminaltechnischen Dienst fotodokumentierte Eisenstange ist geeignet, um die beschriebenen Hautverletzungen im Bereich des Kopfes zu verursachen. Die allenfalls auf halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführenden Befunde im Bereich der rechten Flanke könnten durch das scharfkantige Ende der Eisenstange oder die abgeschnittenen Kabelbinder entstanden sein. Geformte Verletzungen, die konkrete Hinweise auf die Entstehung durch Stangenschläge geben, fanden sich nicht.

 

Die Entstehung der aufgeführten Verletzungen kann im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklärt werden. Zeitlich sind diese Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereignis am 11.09.2015 vereinbar.»

 

2.4.2  Weitere objektive Beweismittel

 

Die anlässlich der Spurensicherung sichergestellte Metallstange ist fotodokumentiert (Akten Stawa, pag. 337). Es handelt sich um eine leicht gebogene und – mit Ausnahme der Enden – ummantelte Metallstange. Beide Enden der Stange weisen scharfe Kanten auf. Auf einer Seite sind zwei Kabelbinder mit abgeschnittenen Enden angebracht.

 

Ab der sichergestellten Metallstange wurden von beiden Enden DNA-Spuren asserviert (Akten Stawa, pag. 413 ff.). Die Auswertung der DNA-Spur […] ab Ende ohne Kabelbinder mit Blutanhaftungen ergab eine Übereinstimmung mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten 1 (Akten Stawa, pag. 429). Auch bei der DNA-Spur […] ab Ende mit Kabelbinder ohne Blutanhaftungen stimmte das Hauptprofil mit dem Profil des Beschuldigten 1 überein (Akten Stawa, pag. 522 f.). Der Beschuldigte 2 konnte als Mitspurengeber im komplexen Mischprofil nicht ausgeschlossen werden. Sein DNA-Profil ist im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil der Spur durchgehend nachweisbar. Die Beweiswertberechnung ergab, dass es 1,5 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA des Beschuldigten 2 im Mischprofil enthalten ist, als das Gegenteil (vgl. Gutachten des IRM Basel mit Beweiswertberechnung vom 8. April 2025, Akten Obergericht, pag. 141 ff.).

 

2.4.3  Würdigung und Zwischenergebnis Verletzungsursache

 

Die Verletzungen des Beschuldigten 2 sind detailliert dokumentiert. Insbesondere die länglichen Verletzungen auf dem Kopf aber auch am Hals des Beschuldigten 2 lassen sich durch blosse Faustschläge nicht erklären, was im Berufungsverfahren auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht bestritten wird. Demgegenüber sind sie gemäss Gutachten des IRM Bern vereinbar mit einem Einsatz der sichergestellten Metallstange. Auch gestützt auf die Beweiswertberechnung erachtet das Berufungsgericht als zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte 2 Kontakt mit dem Metallrohr des Beschuldigten 1 hatte. Dies entspricht – wie nachfolgend in den Erwägungen zum Tatablauf abgehandelt – auch den Aussagen der Auskunftsperson D.___ vom 11. September 2015, wonach der Beschuldigte 1 eine ca. 30-40 cm lange, schwarze Eisenstange oder etwas Ähnliches in der Hand gehabt und damit mehrfach auf den Beschuldigten 2 eingeschlagen habe, worauf der Beschuldigte 2 am Kopf geblutet habe (Akten Stawa, pag. 450). Der Beschuldigte 2 hat konstant ausgesagt, vom Beschuldigten 1 mit dem Eisenrohr geschlagen worden zu sein. Der Beschuldigte 1 hatte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. September 2015 selbst angegeben, dass er seine «Keule» gegen den Beschuldigten 2 eingesetzt und diesen mehrfach damit getroffen habe (Akten Stawa, pag. 459). Seine späteren Aussagen, wonach er sich nicht mehr erinnere bzw. zuletzt sogar bestritt, die Metallstange gegen den Beschuldigten 2 eingesetzt zu haben, erscheinen vor diesem Hintergrund völlig unglaubhaft und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Hätte der Beschuldigte 1 – wie zuletzt vorgebracht – die Metallstange nicht eingesetzt, so erscheint bereits fraglich, weshalb sich daran Blutanhaftungen von ihm befinden, lag diese doch – gemäss seinen Angaben – versteckt im Gebüsch. Eine nachträgliche Selbstzufügung der dokumentierten Verletzungen – wie vom Beschuldigten 1 geltend gemacht – kann bei diesem Beweisergebnis ausgeschlossen werden.

 

Folglich erachtet das Berufungsgericht als erstellt, dass insbesondere die Verletzungen am Kopf, Hals und Rumpf des Beschuldigten 2 durch Schläge des Beschuldigten 1 mit dem Metallrohr verursacht wurden.

 

2.5      Tatablauf, Tatbeteiligungen und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Der Tatablauf ist hauptsächlich gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie die Aussagen weiterer Personen zu eruieren. Diese werden, soweit relevant, nachfolgend zusammengefasst aufgeführt und kurz gewürdigt.

 

2.5.1  Aussagen des Beschuldigten 1

 

2.5.1.1 Der Beschuldigte 1 machte anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 12. September 2015 keine Aussagen (Akten Stawa, pag. 454). In der Einvernahme vom 14. September 2015 (Akten Stawa, pag. 457 ff.) führte er aus, er sei nach der Arbeit ca. um 15:20 Uhr zum «Super-Tatort» gegangen. Er habe gedacht, seine Freundin tauche dort auf. Die sei dann auch aufgetaucht. Er fragte: «Meine Keule haben Sie ja gefunden?», was die Polizei bejahte. Er fuhr fort, als Erstes habe er seine Keule im Gebüsch versteckt, damit diese niemand sehe und auch niemand sehe, dass er eine Keule habe. Dann seien […] (E.B.___) und der B.B.___ zu laufen gekommen. Er sei aufgestanden, sei auf sie zugegangen und habe mit ihnen sprechen wollen. Bewaffnet sei er zu dem Zeitpunkt nicht gewesen. Dann habe sich ein Handgemenge zwischen ihm und B.B.___ ergeben. Dessen Freundin sei danebengestanden und habe versucht, ihn (den Beschuldigten 1) wegzuschubsen, als B.B.___ auf ihn losgegangen sei. Er habe einen Stich auf der linken Körperseite im Bereich Bauch-Brust verspürt. Dann sei das Geschrei losgegangen. Überall sei Blut gewesen. Die Leute hätten «Blut» geschrien. Dann habe er (der Beschuldigte 2) gesagt, jetzt sei er dran und sei auf ihn losgegangen. Er habe ihn (den Beschuldigten 2) am Kragen gepackt, um ihn rauszuziehen. Ein zweiter Stich. Er habe raus gewollt, damit sie draussen seien und er flüchten könne. Er (der Beschuldigte 2) habe ihn aber nicht losgelassen. Da sei ihm seine Keule in den Sinn gekommen, die er dann habe erreichen können. Und dann habe er ihn (den Beschuldigten 2) vielleicht ein bis zwei Mal getroffen. Da sei er «weg» gewesen. Er wisse nicht mehr, was dann passiert sei.

 

2.5.1.2 Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 28. September 2015 «Version von A.___» (Akten Stawa, pag. 364 ff.) zeigte der Beschuldigte 1, wie er die Metallstange im Gebüsch versteckt haben will (Szene 1). Gemäss Beschrieb der Tatrekonstruktion seien danach der Beschuldigte 2 und E.B.___ mit dem Kind an der Hand vom Süden her in die Passage gekommen (Szene 2). Der Beschuldigte 1 sei auf der Bank gesessen und F.F.___ neben ihm gestanden. Er sei aufgestanden und habe sich zusammen mit F.F.___ zum Beschuldigten 2 und E.B.___ begeben, um zu reden. Diese seien vor dem Lift im Eingang des Gebäudes [Adresse 1] gestanden (Szene 3). E.B.___ habe den Beschuldigten 1 weggestossen und ihm eine Ohrfeige gegeben (Szene 4). F.F.___ sei zu E.B.___ gegangen. Es habe ein Handgemenge zwischen den beiden Frauen gegeben (Szene 5). Der Beschuldigte 2 habe (noch im Eingangsbereich vor dem Lift) mit einem Messer in den Brustbereich des Beschuldigten 1 eingestochen (Szene 6). Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 am Kragen gepackt und ihn nach draussen gezogen (Szene 7). Sie seien in der Passage beide auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte 2 dürfte das Messer beim Sturz verloren haben. Dieses sei auf dem Boden gelegen (Szene 8). Der Beschuldigte 1 habe wieder aufstehen wollen. Der Beschuldigte 2 habe ihn aber am Bein gepackt, so dass er wieder zu Boden gegangen sei (Szene 9). F.F.___ habe sich eingemischt und den Beschuldigten 2 am Bein gepackt. Der Beschuldigte 1 habe sich befreien können (Szene 10). F.F.___ sei zwischen den beiden Beschuldigten beim Eingang gestanden. Im Handgemenge habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit der Faust geschlagen (Szene 11). Der Beschuldigte 2 sei ins Gebäude geflüchtet. Der Beschuldigte 1 habe sich verletzt auf das Podest bei der Sitzbank gelegt (Szene 12).

 

Da der Beschuldigte 1 bei der Tatrekonstruktion keine Angaben zu Verwendung des Eisenrohrs gemacht habe, sei er nach der Tatrekonstruktion darauf angesprochen worden. Er habe dann ausgesagt, sich nicht mehr erinnern zu können, das Eisenrohr verwendet zu haben (Strafanzeige vom 21. November 2015, Akten Stawa, pag. 205).

 

2.5.1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 494) bestätigte der Beschuldigte 1, das Messer nicht gesehen zu haben. Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte 2 zugestochen habe, antwortete er: «Habe ich nicht gemerkt, kann ich so nicht sagen.» Es sei alles sehr schnell gegangen. (Ob er beim Stechen einen Schmerz gespürt habe?) Nein, er habe zuerst nicht mal gemerkt, dass er geblutet habe. Er habe ihn (den Beschuldigten 2) herausgezogen, damit sie von den Frauen weg seien. Draussen habe er ihn (den Beschuldigten 2) auf den Boden gelegt. Da habe er (der Beschuldigte 2) anscheinend das Messer verloren. Da könne man es sich zusammensetzen, wo das Messer gebraucht worden sei. Nachdem er (der Beschuldigte 1) auf dem Boden gewesen sei, habe er aufstehen wollen. Er (der Beschuldigte 2) habe ihn irgendwie am Bein festgehalten, dann sei er (der Beschuldigte 1) das zweite Mal hingefallen. Er (der Beschuldigte 2) sei dann irgendwie auf ihm oben gewesen und zur Türe gegangen. Dort habe er ihm (dem Beschuldigten 2) «scheints» noch mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Er (der Beschuldigte 2) sei dann hineingegangen. Er (der Beschuldigte 1) habe sich dann umgedreht und das T-Shirt ausgezogen, zusammengerollt und es – so glaube er – irgendwie um seine Brust herumgebunden.

 

Auf Vorhalt, anlässlich der Tatrekonstruktion nicht erwähnt zu haben, dass er mit einem Eisenrohr auf den Beschuldigten 2 eingeschlagen habe, und auf die Frage, ob er nun mit dem Eisenrohr geschlagen habe oder nicht, antwortete der Beschuldigte 1, er wisse nicht mehr, was dort gewesen sei. Er habe versucht, bei der Tatrekonstruktion mitzuhelfen. Was er wisse, könne er ja auch so sagen. Er habe das so gesagt an der Einvernahme. Das sei möglich. Er habe einfach noch gewisse Lücken. Beim Vorfall beim Kiosk am 7. August 2015 habe er keine Eisenstange dabeigehabt, sondern eine Velopumpe. Diese habe er nicht gegen ihn (den Beschuldigten 2) eingesetzt. Das sichergestellte Eisenrohr mit Ummantelung brauche er für das Velo. Es sei eine Verlängerung für den Inbus für das Tretlager. Er habe den Velopneu und die Kabelbinder selbst darangemacht. Er habe das Eisenrohr im Gebüsch versteckt, da dieses aus dem Rucksack hinausgeragt sei. Da dieses bekannterweise Aufsehen erregen könne, habe er es weggelegt, damit niemand denke, er «passe dem anderen ab». (Wer das Eisenrohr nach der Tat wieder im Gebüsch versteckt habe?) Er wisse es nicht.

 

2.5.1.4 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2018 (Akten Stawa, pag. 866 ff.) merkte der Beschuldigte 1 an, er wolle einen Vermerk «soweit er sich daran erinnern könne». Auf die Frage, ob er die bisherigen Aussagen ergänzen oder berichtigen wolle, erklärte er, er habe diesem (dem Beschuldigten 2) nie mit einer Eisenstange gegen den Kopf geschlagen. Er wisse nicht, wie dieser auf diese Idee komme. Es stehe ja mehrfaches Schlagen. Er (der Beschuldigte 2) habe zwei Platzwunden gehabt. Dann müsste ja Blut auf dem Stock sein, Blut von ihm (dem Beschuldigten 2). Dies sei nicht der Fall. Daher wisse er nicht, wie er das mit seinen Kopfverletzungen gemacht habe. Wahrscheinlich habe er das selber gemacht.

 

Sie seien gesessen, als er (der Beschuldigte 2) mit seiner Freundin durch den Gang hergelaufen sei. Sie seien in den Eingangsbereich, zum Lift, gegangen. Er (der Beschuldigte 1) habe mit ihm reden wollen, dass er aufhören solle, sich in ihr Leben einzumischen. Als er (der Beschuldigte 1) habe reingehen wollen, habe ihm dessen Freundin eine Ohrfeige gegeben und seine Brille sei ihm vom Kopf geschleudert worden. Er habe sie zur Seite gestellt und sei zu ihm (dem Beschuldigten 2) hineingegangen, unbewaffnet. Er (der Beschuldigte 2) sei vor ihm gestanden und habe ihm zweimal das Messer «hier» von unten nach oben hineingerammt (wobei er auf seinen Oberkörper zeigte und demonstrierte, wie er seiner Meinung nach gestochen wurde). Dann sei das Geschrei losgegangen «Blut, Blut» und er habe gemerkt: «Scheiss, das bin ja ich.» Er habe ihn (den Beschuldigten 2) am Kragen gepackt und nach draussen gezogen. Unmittelbar nach der Tür – er (der Beschuldigte 1) habe ihn so am Hemd gehalten – sei es ihm schwarz geworden und er sei mit ihm (dem Beschuldigten 2) zu Boden gegangen. Beziehungsweise sei er (der Beschuldigte 1) bei der Fensterfront gestanden und er (der Beschuldigte 2) habe ihm das Messer noch einmal in den Unterleib gestossen. Dieser habe das Messer verloren oder weggeworfen. Er wisse es nicht. Das sei aber auf jeden Fall der Sinn der Aktion gewesen, dass dieser das Messer verliere. Er (der Beschuldigte 2) lüge. Er habe ihm nicht auf den Kopf geschlagen. Und zum Rest sage er nichts mehr. «Ende der Aussage.» (Ob er nichts mehr sagen wolle?) Ausser, dass er (der Beschuldigte 2) noch seine Freundin traktiert habe.

 

2.5.1.5 Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte 1 aus, er habe ihn (den Beschuldigten 2) nicht mit einem Rohr geschlagen. Das habe es gar nie gegeben. Er habe früher Feierabend gehabt und sei deshalb an die [Adresse 1] gegangen. Dann sei er auf dem Bänkli gesessen und F.F.___ und Frau K.___, also die Mutter von ihr, seien nach unten gekommen und hätten geraucht. Dann seien Herr B.___ und seine jetzige Frau herbeigelaufen. Er sei aufgestanden und habe ja mit ihm sprechen wollen. Jedenfalls sei er (der Beschuldigte 2) hinein und E.B.___ habe sich dazwischen gestellt und ihm eine Ohrfeige gegeben, wodurch seine Brille runtergefallen sei. Er habe sie zur Seite gestellt und sei zu ihm (dem Beschuldigten 2). Plötzlich hätten alle «Weiber» «Blut, Blut, Blut» geschrien. Er habe sich gedacht: «Was Blut? Wo Blut? Scheisse, das bin ich.» Dann habe er ihn (den Beschuldigten 2) gepackt und herausgezogen. Sie seien zu Boden gegangen. Da sei ihm schwarz vor Augen geworden. Da habe er (der Beschuldigte 2) ihm das Messer nochmals in den Bauch gestochen. Das habe nochmals einen Adrenalinschub gegeben. Da sei er nochmals wach gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass er auf die Bank gegangen sei, weil er keine Kraft mehr gehabt habe. Dann sei seine Freundin gekommen. Es gebe noch viele Details. Beim dritten Stich am Boden, also in der Tatrekonstruktion, die sie gemacht hätten, gebe es gewisse Sachen bzw. Fehler. Das habe er damals nicht «gecheckt», als ihm dieser «L.___» gesagt habe: «Ja und dann haben Sie doch Herrn B.___ am Hosenbein gepackt.» Dieser habe ihm vorgesagt, wie es in dieser Tatrekonstruktion habe sein sollen. Aber es sei gerade umgekehrt gewesen. Es gebe gewisse Fehler in der Rekonstruktion, wo er sich genau erinnern könne, dass es anders gewesen sei.

 

(Wo er das erste Mal mit einem Messer getroffen worden sei?) Im Raum drin, dort wo die grosse Blutlache auf dem Boden gewesen sei. Dort sei er gestanden. Es seien zwei Stiche gewesen. Vor dem Lift sei ja das Blut auf dem Boden gewesen, diese zwei Lachen. (Ob er das Messer gesehen habe?) Nein. (Ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte 2 es hervorgeholt habe?) Nein. (Wie der Abstand zwischen ihnen gewesen sei?) Zwischen 30 und 50 cm. Er habe einfach auf ihn eingestochen. (Ob er sich gewehrt habe?) Also zuerst habe er es ja gar nicht «gecheckt». Erst als alle «Blut, Blut, Blut» geschrien hätten, habe er gemerkt, dass er das gewesen sei. Er habe das gar nicht gespürt. Es sei so schnell gegangen. Danach habe er sich schon gewehrt. Er (der Beschuldigte 2) sei da mit seiner Frau und dem Kinderwagen, nun mit der Kleinen nebendran gestanden. Er (der Beschuldigte 1) sei dann deshalb raus, einfach von der Kleinen weg und der Frau. (Wer näher an der Türe gestanden sei?) «Ich». (Weshalb er ihn [den Beschuldigten 2] herausgezogen habe?) Ja, weil er dort gestanden sei mit dem Messer und ihn gestochen habe. (Ob er in diesem Moment nicht habe flüchten wollen?) Also herausgezogen. In erster Linie sei ihm durch den Kopf, dass er (der Beschuldigte 2) dort neben seiner Tochter und seiner Freundin gestanden sei und er (der Beschuldigte 1) ihn aus diesem Bereich herausziehen sollte. Dann sei ihm schwarz vor Augen geworden. Da sei er zu Boden und habe ihn (den Beschuldigten 2) gehalten. Dann komme das mit der Tatrekonstruktion. Er sei an der Glaswand gelegen und als er (der Beschuldigte 2) habe davongehen wollen, habe er diesen am Fuss gepackt. Bei der Tatrekonstruktion sei es genau anders. (Wieso er ihn am Fuss gepackt habe?) Das sei eine gute Frage. (Wenn er [der Beschuldigte 2] habe weggehen wollen, warum er diesen gepackt habe?) Das hätte er wohl nicht tun sollen. Das stimme. (Wie der dritte Stich passiert sei?) Das sei gewesen, als er ihn (den Beschuldigten 2) herausgezogen habe. Also nach den ersten zwei habe er (der Beschuldigte 1) ihn herausgezogen. Ihm (dem Beschuldigten 1) sei schwarz vor Augen geworden und er sei zu Boden. Dann habe er (der Beschuldigte 2) ihm «das Messer nochmals in den Ranzen» geschlagen. Danach sei er wieder hellwach gewesen. (Ob er den Beschuldigten 2 in diesem Moment auch mal geschlagen habe?) Ja, aber er habe keine Kraft mehr gehabt (Verbalvermerk: «lacht»).

 

(Wie er ihn geschlagen habe?) Er wisse es nicht. Irgendwann sei er mal auf ihm (dem Beschuldigten 2) drauf gesessen. «Schwitzkasten» sage man dem. (Ob er zum Schlagen einen Gegenstand benützt habe?) Nein, er habe ihn nicht geschlagen. (Ob F.F.___ etwas gemacht habe?) Sie sei dazwischen und habe gewollt, dass er (der Beschuldigte 2) aufhöre. Beim dritten Stich habe dieser das Messer weggeworfen. Das habe er noch mitgekriegt. (Ob er Angst gehabt habe?) Angst vor was? (Ob der Beschuldigte 2 zu einem Zeitpunkt Blut an sich gehabt habe?) Ja, der müsste blutüberströmt sein, weil er (der Beschuldigte 1) auf ihm oben gesessen und alles aus ihm rausgelaufen sei. Aber dessen Jacke sei sauber gewesen.

 

(Wieso er die Stange dabeigehabt habe?) Er sage nichts dazu. Es sei nicht darum gegangen, ihn zu schlagen. Er sei nicht ein gewalttätiger Mensch. Ausser einer Ohrfeige, die habe er (der Beschuldigte 2) schon verdient. Da sei ihm einfach die Hand ausgerutscht, am «08.07./07.08». (Ob er gewusst habe, dass er den Beschuldigten 2 und Frau B.___ dort treffen würde?). Nein, er habe gedacht, «die kommen sicher nicht». (Weshalb er das gedacht habe?) Sonst hätten sie mit ihm (dem Beschuldigten 1) reden müssen (Verbalvermerk: «lacht»).

 

2.5.1.6 An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte 1 seine Aussage weitgehend und merkte lediglich an, ihn (den Beschuldigten 2) nicht geschlagen zu haben.

 

2.5.1.7 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1

 

Wie bereits erwogen, hat der Beschuldigte 1 seine Aussagen betreffend seine Tatbeteiligung im Verlaufe des Verfahrens geändert und angepasst. Hatte er zuerst noch eingestanden, den Beschuldigten 2 mit seiner «Keule» geschlagen zu haben, so will er sich in den folgenden Einvernahmen nicht mehr erinnern können. Dies erstaunt, schildert er doch einige Details des Vorfalles. An die wichtigsten Details, welche ihn aber belasten würden, kann oder will er sich nicht erinnern. Der Beschuldigte 1 gibt einerseits an, weder gesehen noch gemerkt bzw. gespürt zu haben, dass er vom Beschuldigten 2 gestochen wurde und erst durch das Schreien der weiteren Anwesenden darauf aufmerksam geworden zu sein, dass er verletzt war. Andererseits gibt er jedoch an, genau zu wissen, wann, wo und wie die Messerstiche erfolgt seien. Dies erscheint wenig glaubhaft.

 

Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte 1 immer wieder einen anderen Tatablauf schildert. Will er den Beschuldigten 2 nach dem ersten Stich nach draussen gezogen haben, um flüchten zu können und erst nach zwei Stichen die «Keule» eingesetzt haben, so stand er anlässlich der Tatrekonstruktion direkt neben der Ausgangstüre, während der Beschuldigte 2 vor dem Lift stand. Nach der Verschiebung nach Draussen wird kein Messerstich mehr erwähnt. Später will er den Beschuldigten 2 mit den Fäusten geschlagen haben, während seine Freundin zwischen ihnen gewesen sei. In der nächsten Aussage will er den Beschuldigten 2 herausgezogen haben, damit sie von den Frauen weg seien. Draussen habe er den Beschuldigten 2 auf den Boden gelegt. Da habe dieser anscheinend das Messer verloren. Nachdem er auf dem Boden gewesen sei, habe er aufstehen wollen. Der Beschuldigte 2 habe ihn irgendwie am Bein festgehalten. Der Beschuldigte 2 sei dann irgendwie auf ihm oben gewesen und zur Türe gegangen. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte 1 dann, genau zu wissen, dass der Beschuldigte 2 ihn drinnen zweimal und draussen ein drittes Mal mit dem Messer gestochen habe. Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz wollte dann er selbst den Beschuldigten 2 am Boden festgehalten haben. Er sei derjenige gewesen, der auf dem Beschuldigten 2 gesessen sei. Gleichzeitig konnte er sich dann nicht erklären, warum der Beschuldigte 2 trotzdem bloss Blutspritzer auf seinem Hemd hatte. Speziell sind die Aussagen vor der Vorinstanz auch, weil der Beschuldigte 1 mehrere Elemente aus den früheren Aussagen des Beschuldigten 2 aufgreift und als seine eigenen Handlungen ausgibt. So gibt er beispielsweise an, nach dem Herausziehen sei ihm (dem Beschuldigten 1) schwarz vor Augen geworden und er sei zu Boden gegangen. Er habe den Beschuldigten 2 in den «Schwitzkasten» genommen.

 

Seine Ausführungen zum Tatablauf erscheinen nicht nur widersprüchlich, wie beispielsweise seine ändernden Angaben zum Grund, weshalb er das Eisenrohr dabei gehabt bzw. versteckt habe, sondern entbehren zuweilen auch jeglicher Logik. So will er zwar bei der Türe gestanden sein, dann aber den mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten 2 nach draussen gezogen haben, um flüchten zu können. Hätte er effektiv flüchten wollen, so erscheint völlig unplausibel, dass er denjenigen, von dem er angibt, bereits zwei Mal mit dem Messer gestochen worden zu sein, nach draussen zieht bzw. später auch noch festhält.

 

Schliesslich lassen sich die Angaben des Beschuldigten 1 zum Tatablauf auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Der Beschuldigte 1 hatte stets angegeben, neben der Eingangstüre gestanden zu sein. Gleichzeitig gab er an, bereits im Innern mit dem Messer gestochen worden zu sein. Die im Innern des Gebäudes aufgefundenen Blutspuren stammen zwar von ihm. Diese sind jedoch weder bei der Eingangstüre noch beim Lift, sondern in der Nähe der Treppe. Zudem will der Beschuldigte 1 sein T-Shirt erst nach der Auseinandersetzung ausgezogen haben. Daran ist jedoch bloss eine mögliche Einstichstelle ganz unten am Saum erkennbar. Dies spricht ebenfalls gegen ein unvermitteltes Einstechen vor einer eigentlichen Auseinandersetzung. Wie bereits erwogen, erwiesen sich die Angaben des Beschuldigten 1 zum Eisenrohr ebenfalls als falsch.

 

Im Übrigen kann auf die Würdigung der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 21 ff.) verwiesen werden.

 

Zusammenfassend lässt sich der Tatablauf anhand der Aussagen des Beschuldigten 1 nicht erstellen. Diese erscheinen zuweilen als reine Schutzbehauptungen, sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

 

2.5.2  Aussagen des Beschuldigten 2

 

2.5.2.1 Der Beschuldigte 2 erklärte nach Eintreffen der Polizei bereits am Tatort, dass er den Beschuldigten 1, welchen er offenbar schon gekannt hatte, mit einem Messer verletzt habe. Er habe dies nur gemacht, da er vom Beschuldigten 1 mit einem Eisenrohr zusammengeschlagen worden sei. Dieser habe ihm massiv mit einem Eisenrohr gegen den Kopf geschlagen (Akten Stawa, pag. 200).

 

2.5.2.2 Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 11. September 2015 (Akten Stawa, pag. 1058 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 auf Vorhalt der Eröffnungsverfügung, er könne dazu sagen, dass er aus Notwehr gehandelt habe. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt. Er könne auch sagen, wie es dazu gekommen sei. Aber das gehe sechs Jahre zurück. Hierauf erläuterte der Beschuldigte 2 die gesamte aktenkundige Vorgeschichte. Er führte weiter aus, am Donnerstag habe er (der Beschuldigte 1) dann nochmals angerufen. Seine Partnerin habe den Stress fast nicht mehr ertragen. Sie habe ihm (dem Beschuldigten 2) dann ins Gewissen geredet, dass sie sich nicht unterkriegen lassen sollen und doch zusammen ins «Lädeli» gehen sollten. Er habe zuerst nicht mit ins «Lädeli» gehen wollen. Aber weil seine Frau gesagt habe, dass sie die gemeinsame Tochter mitnehme, sei er dann doch mit nach [Ort 1] gegangen. Er habe zu seinem Schutz ein Küchenmesser in seine Seitentasche eingesteckt. Bevor sie ins «Lädeli» gegangen seien, sei J.F.___ entgegengekommen. Sie habe wieder vom ganzen Stress erzählt. Sie habe dann gesagt, dass sie aufpassen sollten, dass vielleicht ihm persönlich, seiner Partnerin oder seiner Tochter etwas passieren könne. Sie habe gesagt, dass sie von oben weggeschickt worden sei und dass irgendetwas komisch laufe. Darauf habe er der Kapo Olten bzw. den Tageschef angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass sie auf Verdacht nichts machen könnten. Er habe ihm dann gesagt, dass man irgendwann mal etwas gegen A.___ machen müsse, sonst passiere noch etwas. Er sei dann mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter Richtung Bänkli gegangen. Er habe gesehen, wie A.___ aufgestanden und mit der Eisenstange auf ihn losgekommen sei. Er habe seine Frau und seine Tochter in den Eingang wegschieben können. Da habe er schon den ersten Schlag seitlich auf dem Kopf gespürt. Es sei eine blöde Situation gewesen. Er habe seine Partnerin reingeschubst und sich abgedreht, um zu sehen, wo er (der Beschuldigte 1) stehe. Er habe ihn dann aber nicht gesehen, sondern nur den Schlag gespürt. Daraus folgere er, dass dieser ihn von hinten angegriffen habe. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) dann weggeschupst, damit dieser ihm nicht zu nahekomme. Da habe er (der Beschuldigte 1) aber schon wieder ausgeholt und ihm einen weiteren Schlag auf den Kopf verpasst. Er sei dann zu Boden gegangen und habe rotgesehen, wegen dem Blut. Er habe sich seines Lebens bedroht gefühlt. Dann habe er seine Beherrschung auch verloren und habe mit seinem Messer zugestochen. «Ganz ehrlich», er habe einmal zugestochen und gehofft, dass er (der Beschuldigte 1) von ihm ablasse. Dieser habe dann eine Runde gedreht und dann auch ein Teppichmesser genommen. Er (der Beschuldigte 2) habe dann einen weiteren Schlag mit der Eisenstange auf den Kopf und an der Seite (zeigt auf die linke Hüfte) und am Hals erwischt. Er habe dann einfach gehofft, dass er (der Beschuldigte 1) von ihm ablasse, dass er einsehe, dass er auch selber bereits verletzt sei. Er (der Beschuldigte 1) habe ihn dennoch weiter mit der Eisenstange bedroht. Er (der Beschuldigte 2) habe ein zweites Mal oder auch ein drittes Mal auf ihn eingestochen. So leid es ihm tue, er wisse nicht mehr, ob es zwei oder drei Mal gewesen sei. Zwei Mal sei es sicher gewesen, weil er (der Beschuldigte 1) nicht von ihm abgelassen habe. Dieser habe weiter auf ihn eingeschlagen mit der Eisenstange, bis er dann «Gottseidank» die Flucht habe ergreifen können. F.F.___ habe sich dann auch wieder eingemischt und rumgeschrien und sei auf ihn losgegangen. Er habe sie aber nicht wirklich beachtet, da sie nicht wirklich eine Bedrohung für ihn gewesen sei. Also wie gesagt, für ihn sei es Notwehr gewesen. «Auch wenn es für Sie nicht verhältnismässig sein mag». Er habe keine Nahkampf- oder Selbstverteidigungskurse besucht, weil er im Leben immer Ärger und Stress aus dem Weg gehe. Beim ersten wie auch beim zweiten tätlichen Angriff sei die Clique beteiligt gewesen. Also beim ersten meine er den beim Kiosk und beim zweiten den heute. Auch beim ersten Angriff hätten diese Leute falsche Aussagen gemacht und er wisse, dass sich das jetzt sicher wiederholen werde. Deswegen sehe es für ihn hier ziemlich schlecht aus. Ihm falle auch noch ein, dass er vor zwei Wochen der Staatsanwaltschaft Olten geschrieben habe bezüglich des psychischen Zustands von F.F.___ ([…]). Er versuche immer sachlich zu bleiben und niemanden zu beschuldigen. Er versuche nur darauf hinzuweisen.

 

(Ob es vor dem ersten Schlag, den er verspürt haben, zu einem körperlichen Kontakt gekommen sei?) Nein. Nur zwischen ihm, seiner Partnerin und seiner Tochter, die er in Sicherheit habe bringen wollen. (Ob er vor dem ersten Schlag gesehen habe, womit er geschlagen worden sei?) Nein, nach dem Schlag habe er ihn (den Beschuldigten 1) dann mit der Eisenstange in der rechten Hand in einer schwarzen Verkleidung gesehen. (Wo die Stange genau gewesen sei, als er sie das erste Mal wahrgenommen habe?) In seiner rechten Hand. Er (der Beschuldigte 1) habe da bereits zum zweiten Mal ausgeholt, um zuzuschlagen. Der Arm sei halb ausgestreckt, seitwärts über seinem Kopf zum Ausholen gewesen. Er (der Beschuldigte 2) habe dann zum Glück abwehren können und habe ihn weggeschupst. Er (der Beschuldigte 1) habe ihn jedenfalls nicht richtig erwischt. Am Hals oder so. Er (der Beschuldigte 2) habe ihn dann aus dem Hauseingang, aus dem Eingangsbereich rausgestossen. (Verbal: zeichnet auf der Beilage 1 zur Einvernahme ein, wie der Angriff ablief). Bei Nummer 1 sei es zum ersten Schlag gegen den Kopf gekommen und zum zweiten Schlag gegen den Hals beim Eingang. Er sei genau dort gestanden, wo auch der Mann auf dem Bild sei. Dann habe er ihn (den Beschuldigten 1) rausgestossen, so dass sie beide bei Position 2 gewesen seien. Bei Position 2 habe er (der Beschuldigte 1) ein drittes Mal ausgeholt und habe ihn erwischt, so dass er zu Boden gegangen sei. Bei Position 2 sei er zu Boden. Dort habe er einen sehr heftigen Schlag auf den Kopf bekommen. Dieser sei stärker als die anderen gewesen. Dort habe er dann auch seinen kurzfristigen «Flash» gehabt, bei dem er auch seine Orientierung verloren habe. Es sei wie ein Reboot gewesen. In dem Moment habe er (der Beschuldigte 1) eine Runde gedreht. Er (der Beschuldigte 2) habe seinen Kopf Richtung Bank gedreht. Er sei auf den Knien gewesen und habe sich mit der linken Hand abgestützt. Die Stange habe er (der Beschuldigte 1) immer noch in der rechten Hand gehabt. Er (der Beschuldigt 1) habe dann auf Position 5 erneut ausgeholt und sei auf ihn zugekommen. Als er (der Beschuldigte 2) das gesehen habe, habe er sich einfach nur noch seines Lebens bedroht gefühlt. Deswegen habe er zu seinem Messer gegriffen. Er sei aufgestanden und auf ihn (den Beschuldigten 1) zugegangen. Er (der Beschuldigte 1) habe ausgeholt und er selbst habe dann einen Schritt auf diesen zu gemacht, so dass die Stange und sein Schlag hinter ihm gelandet wäre. Er habe die Distanz verkürzen wollen, so dass er (der Beschuldigte 1) ihn nicht treffe. Wo er zugestochen habe, könne er nicht sagen.

 

(Ob er ihn bei diesem ersten Stich getroffen habe?) Er sei davon ausgegangen. Er habe gehofft, dass er (der Beschuldigte 1) zu Boden gehe und aufgebe. Das sei leider nicht der Fall gewesen. Er habe aber keinen Widerstand oder so gespürt. Er sei voller Adrenalin gewesen. Es sei eine Rettungssituation gewesen, in der er das Gefühl gehabt habe, dass er sich einfach nur noch retten müsse. Er habe sich so lange gewehrt, bis er aus der Gefahrenzone habe fliehen können oder er (der Beschuldigte 1) aufgebe. (Ob der Beschuldigte 1 ihn nach dem ersten Stich erneut getroffen habe?) Sie seien bei Position 5. Er könne sich dort nicht mehr an Details erinnern. Es sei so schnell gegangen. Er habe sich nur noch bedroht gesehen und sich, so gut es gegangen sei, zu wehren versucht. (Ob das zwei oder drei Mal Zustechen eine schnelle Abfolge gewesen sei oder wie das vor sich gegangen sei?) Er wisse, dass er ihn zuerst noch gewarnt habe, dass er die Schnauze voll habe. Das wisse er noch. Dann sei dessen Spruch gekommen: «Ich mache dich fertig.» Es habe Handlungen zwischen den Stichen gegeben. Er habe ihm (dem Beschuldigten 1) gesagt: «Hör endlich auf.» – «Beim ersten Stich... Moment stimmt nicht...» Beim ersten Stich habe er (der Beschuldigte 1) keine Reaktion gezeigt. Nach diesem habe es ein Handgerangel gegeben. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) dann wegstossen können. Dann sei dieser wieder mit der Eisenstange auf ihn losgekommen. Dann habe er ein zweites Mal zugestochen. Das wisse er noch. Er habe dabei einen Schritt auf ihn (den Beschuldigten 1) zugemacht, um die Distanz zu verkürzen. Ob er ein drittes Mal zugestochen habe, wisse er nicht mehr. Es habe eine Handlung gegeben, doch es habe nichts genutzt. Er (der Beschuldigte 1) sei weiter auf ihn losgegangen. F.F.___ sei dann auch dazwischengekommen. Er habe sie dann ignoriert, weil sie für ihn keine Gefahr sei. Für ihn sei die Eisenstange die Gefahr gewesen.

 

Er habe das Messer dann nach seinem letzten Stich von sich aus weggeworfen.  (Wo das Messer denn jetzt sei?) Er wisse es nicht. Das habe die Forensik sicher mitgenommen. Er könne es auch nicht aufzeichnen. Er wisse nur, dass F.F.___ dazwischengekommen sei und er nur die rechte Hand freigehabt habe. Er wisse noch, dass er F.F.___ eine «Schwinte» (Ohrfeige) gegeben habe, um ihr zu zeigen, dass sie sich nicht einmischen solle. (Ob er A.___ mit seinen Stichen verletzt habe?) Er gehe davon aus. Sonst wäre dieser nicht im Krankenhaus. Er habe ihn schon verletzt. Als er das Messer weggeworfen habe, um F.F.___ eine «Schwinte» zu geben, habe er A.___ dann ganz kurz in den Schwitzkasten genommen. Als dieser dann eine weitere Runde gedreht habe, habe er (der Beschuldigte 2) gesehen, dass dieser eine Schnittwunde an der Brust gehabt habe. «Er war aber so drauf und ging immer wieder auf mich los.» Irgendwann habe er es dann geschafft, in den Eingang und in den ersten Stock zu flüchten.

 

(Ob A.___ irgendeine Reaktion auf seine Abwehr gezeigt habe?) Nein. Er sei die ganze Zeit gestanden und immer wieder mit der Eisenstange auf ihn losgegangen. Das habe ihn schon erstaunt, weil er gedacht habe, ihn beim ersten Stich verletzt zu haben. Deswegen sei es auch zum zweiten Stich gekommen. Wenn dieser beim ersten Stich zu Boden gegangen wäre, dann hätte er aufgehört. Das sei nur seine Reaktion gewesen, um sich zu verteidigen. (Ob er beschreiben könne, wie A.___ bekleidet gewesen sei?) Er habe seine schwarzen «Händschli» angehabt und die Eisenstange. Die Hosen könne er nicht beschreiben. Er meine, der Oberkörper sei jedenfalls nackt gewesen. (Er habe ein Teppichmesser erwähnt. Ob er noch etwas dazu sagen könne?) Das sei ein handelsübliches Teppichmesser gewesen. (Ob das Teppichmesser bei der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt habe?) Ja, für ihn schon. Er (der Beschuldigte 1) habe es bei der ersten Runde geholt (verbal: Markiert es auf der Beilage 2). Ob es aber wirklich das Teppichmesser gewesen sei, das er gegriffen habe, wisse er nicht. Er habe es nur vor der Auseinandersetzung gesehen. Nicht 100%ig. Er (der Beschuldigte 1) habe es in der linken Hand gehabt und die Eisenstange immer noch in der rechten Hand.

 

(Ob er sein Messer beschreiben könne?) Es sei ein «hundsgewöhnliches» Küchenmesser gewesen. Er habe das kleinste Messer mitgenommen. (Weshalb er das kleinste Messer mitgenommen habe?) Weil er niemanden vorsätzlich habe töten wollen. Er habe sich damit lediglich verteidigen wollen. (Was für einen Griff und welche Klingenlänge das Messer gehabt habe?) (verbal: zeichnet das Messer auf Beilage 3). Der Massstab sei 1:1. Die Klinge entspreche ungefähr dem Original. Der Griff sei ein bisschen misslungen. (Warum er nach dem ersten Schlag nicht davongerannt sei?) Das sei eine gute Frage. Das habe er beim ersten Angriff beim Kiosk gemacht. Dort sei er weggerannt. Beim zweiten Mal «heute» habe er sich gewehrt. (Was er anders machen würde, wenn er in der Zeit nochmals zurückgehen könnte. Wenn noch einmal Freitagmittag um 12:00 Uhr wäre?) «Puh», das sei eine gute Frage. Er sei lange Zeit davon überzeugt gewesen, dass A.___ psychisch abhängig von F.F.___ sei, also dass F.F.___ psychisch Macht auf ihn ausübe. Er denke, dass A.___ sonst eigentlich gar nicht so wäre. Das stehe auch in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft. (Ob er die Distanz wisse, als er das erste Mal zugestochen habe?) Er (der Beschuldigte 1) habe ausgeholt für einen weiteren Schlag. Er (der Beschuldigte 2) sei dann auf ihn zu. Er sei sicher sehr nahe gewesen. Aber er könne nicht sagen, wie nahe. (Ob er noch wisse, wie er zugestochen habe?) Es sei gerade aus gewesen. (Ob dies bei allen drei Stichen gewesen sei?) Das könne er nicht zu 100% sagen. (Ob er etwas über die Heftigkeit der Messerstösse sagen könne?) Nein, das könne er nicht. (Ob er den Beschuldigten 1 über oder unter der Gürtellinie getroffen habe?) Dies sei über der Gürtellinie, im Brustbereich, Brust-Bauchbereich (verbal: zeigt es mit beiden Händen unter dem Brustbereich). Er habe ihn ja nicht töten wollen. Er hätte ja auch die Halsschlagader oder unter dem Arm treffen können. Aber das sei ja nicht sein Ziel gewesen. «Das wäre auch keine Selbstverteidigung mehr gewesen». (Ob er davon ausgehe, dass die Stiche nicht lebensgefährlich gewesen seien?) Er hoffe es. «Ich will nicht, dass A.___ stirbt.» (Ob Stiche in den Bauch mit einem Messer, wie er es gezeichnet und verwendet habe, tödlich verlaufen könnten?) Nein. Dafür sei die Klinge zu kurz. (Ob der Beschuldigte 1 auch Einstiche im Rücken habe?) «Puh», keine Ahnung. Jedenfalls nicht von ihm. So ein «hinterhältiger Dreckssiech» sei er nicht. (Wie er sich jetzt fühle?) «Puh. Wie fühle ich mich. Wie ein Arschloch», dass er es so weit habe gehen lassen. Es sei sicher nicht gerechtfertigt, dass er sich mit dem Messer verteidigt habe. Er habe dann nur noch rot und sein Leben bedroht gesehen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als sich zu wehren. Für ihn sei es Notwehr gewesen. (Ob der Beschuldigte 1 ihm körperlich überlegen sei?) Ja schon, er sei ein durchtrainierter Sportler. Er selbst nicht. (Ob er damit gerechnet habe, dass es zu einer Konfrontation kommen würde?) Nein, er habe damit gerechnet, dass er [der Beschuldigte 1] arbeite. Der Plan sei gewesen, dass sie um 15:00 Uhr ihre Lebensmittel holten und um 16:00 Uhr wieder weg wären. (Aber J.F.___ sei ihnen ja entgegengekommen und habe gesagt, dass beim «Lädeli» etwas passieren werde. Wieso er dennoch dorthin gegangen sei?) Nein, J.F.___ habe nicht gesagt, dass A.___ dort sei. Sie habe einfach gesagt, dass etwas im Busch sei. Wenn er gewusst hätte, dass A.___ dort sei, hätte er ein Bogen um das «Lädeli» gemacht. (Was er dazu sage, dass J.F.___ in der polizeilichen Erstbefragung ausgesagt habe, dass sie wörtlich gesagt habe: „Geht nicht zum Lädeli, A.___ und Mami sind auch dort."?) «Nein!» Das habe sie nicht gesagt. Sie habe nur gesagt, dass sie habe weggehen müssen von dort oben. Sie habe gesagt, es sei etwas im Busch und sie sollten vorsichtig sein. (Wieso sie dann hochgegangen seien, wenn etwas im Busch gewesen sei?) Sie habe es aber nicht auf das «Lädeli» oder die Zeit bezogen. Deswegen sei er auch nicht davon ausgegangen, dass A.___ dort sei. «Verdrehen Sie mir jetzt hier nicht die Wörter!» (Er habe darauf entgegnet, dass A.___ am Abend nicht mehr da sei, weil er dann eingesperrt sei. Was er dazu sage)? «Brrr! Hallo?!» (verbal: schüttelt den Kopf) Das stimme nicht, so eine «Antönung», dass er nicht mehr da sei, nein, «nä äh». Ob er das Gefühl beschreiben könne, dass ihm bei der Auseinandersetzung durch den Kopf gegangen sei?) «Nackte Panik.» Jetzt müsse er sich wehren, sonst sei er kaputt. (Ob er sich bewusst gewesen sei, dass er ihn in den Bauch steche?) Nein, er habe sich ziellos gewehrt, um ihn von sich fernzuhalten. Aber das habe ja auch nichts genutzt (Akten Stawa, pag. 1058 ff.).

 

2.5.2.3 In der Hafteinvernahme vom 15. September 2015 bestätigte der Beschuldigte 2 erneut, der Angriff sei durch A.___ erfolgt, nicht durch ihn (Akten Stawa, pag. 1089 f.).

 

2.5.2.4 Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 28. September 2015 übergab der Beschuldigte 2 den Strafbehörden eine Notiz, auf welcher er den Ablauf der Auseinandersetzung mit Zeitangaben notiert hatte (Akten pag. 212). Darauf ist Folgendes vermerkt:

 

«Zeitablauf 11.9.2015

3’    1. Angriff A.___ ab Bank, sitzend bis zum ersten Schlag an linke Kiferseite

4’    2. Wegstossen 2 weitere Schläge auf Kopf und Schulter bis abwehr mit Messer 1 Stich

10’  3. 4 Schlag auf Kopf, Fall auf Knie, A.___ entfernt sich, rundgang zu Bank und erneuter angriff, 2 Abwehr mit Messer

6’    4. Messer weg, Schwitzkastne, F.F.___ beim Orfeigen, Positionsverschiebung, Losreissen von A.___

12’  5. Festgehalten durch F.F.___, A.___ 4-6 leichte + starke weitere Schläge auf Kopf. Zusammenbruch, kurz vor Ohmacht.

3’    6. Flucht in Eingangsbereich.

38’ sec. Total»

 

An der Tatrekonstruktion selbst zeigte der Beschuldigte 2 die folgenden Szenen auf (Akten Stawa, pag. 348 ff.): Er und E.B.___ seien mit dem Kind im Kinderwagen vom Süden her in die Passage gekommen. Der Beschuldigte 1 sei auf der Bank gesessen und F.F.___ neben ihm gestanden (Szene 1). Als sie vor dem Eingang des Gebäudes [Adresse 1] gestanden seien, sei der Beschuldigte 1 mit einer Eisenstange in der rechten Hand auf sie zugekommen. Er (der Beschuldigte 2) habe den Kinderwagen in den Eingangsbereich weggestossen (Szene 2). Er habe sich zum Beschuldigten 1 umgedreht. Dieser habe ihm mit der „Eisenstange" in den Hals-/Schulterbereich geschlagen (Szene 3). Beim zweiten Schlag habe er den Beschuldigten 1 am Kragen gegriffen und ihn weggestossen (Szene 4). Er habe zum Küchenmesser in der Jackentasche gegriffen, während der Beschuldigte 1 weiter geschlagen habe (Szene 5). Er habe mit dem Küchenmesser in den Bauchbereich des Beschuldigten 1 eingestochen. Zeitgleich habe er einen weiteren Schlag auf den Kopf erhalten (Szene 6). Er sei zu Boden auf das Knie gefallen (Szene 7). Der Beschuldigte 1 habe sich in Richtung der Sitzbank entfernt. Der Beschuldigte 2 sei wieder aufgestanden und habe beobachten können, wie der Beschuldigte 1 eine Runde gemacht habe (Szene 8). Der Beschuldigte 1 sei wieder mit der „Eisenstange" in der Hand auf ihn zu gekommen und habe erneut auf seinen Kopf eingeschlagen (Szene 9). Der Beschuldigte 2 habe während des Schlages ein zweites Mal mit dem Messer in den Bauch-/Brustbereich des Beschuldigten 1 eingestochen (Szene 10). Der Beschuldigte 2 habe das Messer weggeworfen und den Arm um den Hals des Beschuldigten 1 gelegt (Szene 11). F.F.___ habe sich in das Handgemenge eingemischt und sich am rechten Bein / an der Hüfte des Beschuldigten 2 festgehalten. Dieser habe ihr eine Ohrfeige gegeben (Szene 12). Der Beschuldigte 1 habe sich von ihm befreien können. F.F.___ sei aufgestanden und habe den Beschuldigten 2 an den Armen festgehalten. Der Beschuldigte 1 sei hinter F.F.___ gestanden und habe wiederum mit der „Eisenstange" auf den Kopf des Beschuldigten 2 eingeschlagen (Szene 13). Dieser sei auf die Knie gefallen (Szene 14). Er sei wieder aufgestanden und ins Gebäude geflüchtet. E.B.___ sei auf der Treppe zum Kellergeschoss gesessen. Er sei die Treppe bis zum Büro „[…]" im 2. Stock hochgelaufen (Szene 15).

 

2.5.2.5 In der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 501 ff.) führte der sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindende Beschuldigte 2 aus, nach seiner ersten Aussage und seiner Genesung habe er sich nun wieder an mehr Einzelheiten erinnern können. Nach der Erkenntnis habe er versucht, dies mitzuteilen. Er habe eine Ergänzung verlangt. Dies sei ihm aber durch die Staatsanwältin nicht gewährt worden. Er habe dies dann erst bei der Tatrekonstruktion einfügen können. Dies sei bei Punkt 4 in der Einvernahme, nachdem er versucht habe, A.___ zu überwältigen. Da habe er gesagt, dass er einen Filmriss gehabt habe. Dort seien Details untergegangen. Er könne noch nicht erklären, wie er von Punkt 4 zu Punkt 5 gekommen sei. Da habe er immer noch den Filmriss. Bei Punkt 5 sei er von F.F.___ festgehalten worden und A.___ sei hinter F.F.___ gestanden und habe weiter mit dem Schlagstock auf seinen Kopf auf die linke Seite geschlagen, bis er kurz vor der Bewusstlosigkeit gestanden, halbwegs zusammengebrochen sei und die Flucht ergriffen habe. Dies als Ergänzung zur ersten Aussage. Als er abgeführt worden sei, sei ihm aufgefallen, dass es im Gang im Liftbereich eine Blutlache am Boden gehabt habe. Er könne sich nicht erklären, woher diese sei, da der Kampf ausserhalb der Räumlichkeiten stattgefunden habe. Er (der Beschuldigte 1) müsse ihm bei seiner Flucht nochmals nachgerannt sein. Er habe ihn aber nicht gesehen, nur seine Freundin auf der Treppe.

 

Der Beschuldigte 2 bestätigte, gewusst zu haben, dass etwas «im Busch» sei, verneinte jedoch, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 1 vor Ort war. A.___ habe das Rohr während dem Angriff in der Hand gehabt. Das erste Mal habe er das Eisenrohr auf Eingangshöhe mit Blick nach rechts gesehen. Er habe A.___ bereits vier Meter entfernt mit dem Eisenrohr in der rechten Hand gesehen, wie er ausgeholt habe zum Zuschlagen. Nach seiner Drehung habe er den ersten Schlag seitlich an seinen Kiefer durch den Schlagstock erhalten. Er habe versucht, ihn mit der linken Hand aus dem Gefahrenbereich seiner Tochter wegzuschieben. Während dem Wegschieben habe A.___ weitere zwei Mal auf seine Seite (zeigt mit der linken Hand zum Kopf linksseitig) geschlagen. Dann habe er sein Messer gezogen, um sich verteidigen zu können, und auf den Oberkörper von A.___ zugestochen. Dies sei zur selben Zeit geschehen, als dieser den vierten Schlag auf seinen Kopf ausgeübt habe und er (der Beschuldigte 2) zu Boden gegangen sei. Er sei auf sein rechtes Knie gefallen. Mit der rechten Hand habe er sich auf dem Boden abgestützt, mit dem Messer in der Hand. A.___ habe sich von ihm entfernt, eine Runde gedreht, einen Halt bei der Sitzbank gemacht, nach etwas gegriffen und sei mit dem Schlagstock in der rechten Hand erneut auf ihn zugekommen. Zur selben Zeit, als er (der Beschuldigte 1) von der Sitzbank zurückgekehrt sei, sei er (der Beschuldigte 2) langsam aufgestanden und habe sich in seine Gegenrichtung bewegt, um einen erneuten Schlag abzuwehren. Er habe den Schlag mit seinem linken Unterarm erfolgreich abgewehrt und erneut zugestochen. Dies sei gleichzeitig geschehen. Dort habe er bemerkt, dass A.___ verletzt gewesen sei, und gehofft, dass dieser endlich von ihm ablasse. Er habe sein Rüstmesser weggeworfen und habe versucht, ihn mittels einer Drehung mit dem linken Arm in den Schwitzkasten zu bekommen, was ihm auch gelungen sei. Bis dann F.F.___ dazwischen gegangen sei. Sie sei zu seinen Füssen gelegen mit der linken Hand auf der rechten Hüfte und er habe sich auf einmal gegen zwei wehren müssen. So habe er mit seiner rechten Hand geschlagen, während er mit dem linken Arm A.___ im Schwitzkasten festgehalten habe. Mit der rechten flachen Hand habe er F.F.___ eine Ohrfeige gegeben. Dann habe der Filmriss angefangen. Irgendwie sei es A.___ wieder gelungen, sich zu befreien. Es müsse eine Positionsverschiebung geben haben. Daran könne er sich aber nicht erinnern. Die Erinnerung erscheine wieder zu dem Zeitpunkt, als ihn F.F.___ an beiden Oberarmen festgehalten habe und A.___ hinter F.F.___ gestanden sei und insgesamt vier bis sechs Mal weiter mit dem Schlagstock geschlagen habe, bis er erneut kurz vor der Ohnmacht gewesen, kurz zusammengebrochen sei und die Flucht ergriffen habe.

 

(Wie stark A.___ zugeschlagen habe?) Er sei noch nie in so einer Situation gewesen. Er könne das nicht beurteilen. Das müsse man mit der Forensik versuchen herauszufinden. Er habe keinen Schmerz gespürt. Er würde sagen, es habe stark geblutet. Es sei heruntergelaufen. Es habe nicht herausgespritzt. Er nehme an, dass er (der Beschuldigte 1) geblutet habe. Er habe keine Zeit gehabt zu schauen. Er habe beim zweiten Angriff gespürt und auch gesehen, dass das Messer eingedrungen sei. Somit sei klar, dass er geblutet haben müsse. Er habe sich nicht geachtet, da er auf den Schlagsock fokussiert und fixiert gewesen sei, da er habe schauen müssen, dass er nicht weitere Schläge erhalte. Die Begründung, weshalb er ein Messer mitgenommen habe, sei, dass er bereits am 7. August 2015 mit einem Eisenrohr durch A.___ angegriffen worden sei. Es sei mit seiner Aussage schon eine Strafanzeige erstellt worden. Danach sei es zu telefonischen Drohungen und Gewaltandrohungen etc. gekommen. Auf Vorhalt, dass das Messer eine Klingenlänge von 10,3 cm habe, meinte der Beschuldigte 2, er hätte es kleiner eingeschätzt. Er könne die vorhergehenden Bedrohungen und Ankündigungen von einem neuen Anschlag seitens A.___ auch nachweisen. (Wo er das Messer verstaut habe?) Dies sei in der linken Brusttasche in der Innenseite seiner Jacke gewesen. Er habe nach dem dritten Schlag, als er A.___ an der Schulter losgelassen habe, mit der linken Hand an die Brusttasche von aussen gegriffen und mit der rechten Hand das Messer herausgenommen. Die Jacke sei offen gewesen. Die Messerhülle sei in der Innentasche geblieben und er habe nur das Messer hervorgenommen. Es hätte zeitlich niemals gereicht, da er (der Beschuldigte 1) auch schon zum vierten Schlag ausgeholt habe. Wenn er noch die Schutzhülle des Messers hätte entfernen müssen, dann hätte A.___ bereits zugeschlagen. Es sei zeitlich nicht möglich gewesen, ihm (dem Beschuldigten 1) die Absicht seiner Notwehr darzulegen. (Wieso er das Messer hervor genommen habe, wenn er sich auch körperlich, also auch ohne Messer, hätten wehren können?) Nein, er sei körperlich unterlegen und schon gar gegen einen Schlagstock. Hätte er (der Beschuldigte 1) keinen Schlagstock dabeigehabt, dann hätte er auch kein Messer gebraucht. (Wie er genau zugestochen habe?) Die erste Abwehr nach dem dritten bis zum vierten Schlag sei leicht von unten nach oben, nicht gerade nur leicht aufwärts gewesen. Beim zweiten Mal habe er gleichzeitig einen Schritt machen müssen und habe geradeaus, also waagrecht, gestochen. Er sei ihm (dem Beschuldigten 1) ja nicht nachgerannt. Dieser sei auf ihn zugekommen. (Wohin er gestochen habe?) Der Erste könne er nicht zu 100 % sagen, der müsste unterhalb der Rippenenden sein. Der Zweite müsste etwas höher, ca. 2-5 cm höher sein. Er könne es aber nicht genau einschätzen. Diese Angaben könne er nur machen, da er wisse, wie er in etwa gestochen habe. (Wie tief hinein er gestochen habe?) Das könne er nicht sagen. (Wie oft er gestochen habe?) Das sei zwei Mal gewesen. Den Dritten könne er nicht nachvollziehen. Eventuell könne er erklären, wie er es sich vorstellen könne. Beim ersten Angriff, als er den «Flash» gehabt habe und zu Boden gegangen sei, könnte er eventuell reflexartig reagiert haben. Dies sei die einzige Gedächtnislücke, welche für ihn in Frage komme. Anders könne er es sich nicht erklären. Beim Zweiten sei er sich sicher, dass er nur einmal gestochen habe und dann habe er das Messer weggeworfen, da er erkannt habe, dass er (der Beschuldigte 1) verletzt gewesen sei. (Was er mit den Messerstichen gegen A.___ habe erreichen wollen?) Er habe sich wehren wollen, abwehren, dass er aufhöre. Er kenne das schon. Er hätte ihm in den Oberkörper oder die Beine stechen können. Dies hätte ihn (den Beschuldigten 1) aber nicht aufgehalten und dafür sei keine Zeit gewesen, da er mit einem Schlagstock angegriffen worden sei und sich gleichzeitig habe schützen und wehren müssen. Für ihn sei dies die einzige Möglichkeit gewesen, sein Kind, seine Frau und sich zu schützen. «Was wäre passierte, wenn er gegen mich erfolgreich gewesen wäre, hätte er dann meine 2½-jährige Tochter und meine Frau noch erschlagen?». (Ob er A.___ habe töten wollen?) Nein. (Ob ihm bewusst gewesen sei, dass er mit den Messerstichen tödliche Verletzungen hätte zufügen können?) Ja. (Ob er das Eisenrohr beschreiben könne?) Es sei eine schwarze, konische Stange gewesen wie ein kleiner Baseballschläger. (Ob er die Bewusstlosigkeit genau bezeichnen könne?) Es seien nur Milli-/Micro-Sekunden gewesen. Als er den «Flash» beim vierten Schlag gehabt habe und zu Boden gegangen sei, habe er Orientierungsprobleme gehabt. Er habe sich zuerst wieder orientieren müssen, wo sein Angreifer sei. Beim zweiten Angriff habe er auch einen «Flash» gehabt. Er wisse aber nicht woher. Er habe keinen Schlag gespürt. Da habe er erst wieder etwas realisiert, als ihn F.F.___ mit beiden Armen fixiert und A.___ zugeschlagen habe. Er könne dies nicht beweisen. Er habe einfach diesen «Flash», Filmriss, gehabt. Wie lange dies gedauert habe, wisse er nicht. (Ob er A.___ mit dem Messer gestochen habe, bevor oder nachdem er ihn mit dem Eisenrohr geschlagen habe?) Er (der Beschuldigte 1) habe ihn mit dem Eisenrohr mehrmals geschlagen, bevor er zugestochen habe. (Ob er im Zeitpunkt des Zustechens darauf vertraut habe, dass sich dieses Risiko nicht verwirkliche, resp. dass A.___ nicht sterbe?) Ja. (Warum?) Er habe ausreichende Kenntnis der Anatomie des menschlichen Körpers und hätte ihn mit gezielten einfachen Schnitten innert kürzester Zeit töten können. Halsschlagader, Achillesferse, Achselhöhle, Lungenarterie, Genickstich, usw. Das gehöre zu seinem Allgemeinwissen.

 

2.5.2.6 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2018 (Akten Stawa, pag. 873 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 seine bisherigen Aussagen. Es habe ein tätlicher Angriff mit einer Eisenstange stattgefunden, den er abgewehrt habe. Herr A.___ habe das gemacht. Der Rest stehe in der Aussage. (Weshalb er sich nicht entfernt habe, wenn er sage, dass er vom Beschuldigten 1 angegriffen worden sei?) Weil es keine Fluchtmöglichkeit gegeben habe und er lasse Kind und Partnerin nicht im Stich. (Warum er an diesem Tag das Messer bei sich gehabt habe?) Weil die Mutter K.___ zuvor seine Partnerin gedrängt habe, nach [Ort 1] zu kommen, dort auf diesen Platz. Er sei der Meinung gewesen, dass es gefährlich sei wegen den vorhergehenden Drohungen und wegen des Vorfalls im August, als es schon zu Tätlichkeiten gekommen sei. Durch das Drängen, welches stattgefunden habe, sei es ihm «gspässig» vorgekommen. Er habe damit gerechnet, dass es einen Angriff geben könnte und dass er sich verteidigen können müsse. Die Androhungen seien sehr heftig gewesen und hätten nicht nur bei ihm Angst ausgelöst, sondern auch bei seiner Partnerin. (Somit sei der Angriff auch nicht wirklich überraschend gewesen. Was er dazu sage?) Doch, es sei dennoch überraschend gewesen. Er habe das Messer nur mit sich geführt, um sich selber zu schützen und nicht, um selber einen Angriff auszuüben. (Wohin er mit dem Messer gezielt habe?) Es sei unterhalb des Brustkorbs gewesen. Er habe nicht gezielt. Es sei eine Abwehrreaktion gewesen, nachdem er bereits einige Schläge mit der Eisenstange kassiert gehabt habe. Er könne nicht genau sagen, wohin er gezielt habe resp. wo er ihn verletzt habe. Für ihn sei es eine Notwehrsituation gewesen und ums nackte Überleben gegangen. (Wie andere Anwesende auf die Auseinandersetzung reagiert hätten?) Zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem zweiten Angriff von Herrn A.___, habe sich F.F.___ ([…]) eingemischt und ihn mit den Händen fixiert, damit ihn Herr A.___ erneut habe schlagen können. Beim zweiten Angriff, als er A.___ im Schwitzkasten gehabt habe, habe F.F.___ ([…]) versucht, ihn zu Boden zu ziehen. Sie sei aber ausgerutscht. Als sie dann am Boden gelegen sei, habe er ihr mit der flachen Hand eine geschlagen. Nach dem zweiten Angriff und der erneuten Abwehr habe er das Messer weggeworfen. Dies habe er gemacht, um zu zeigen, dass es genug sei. (Warum er sich nicht entfernt habe, wenn es zwei Phasen gegeben habe?) Weil seine Frau und sein Kind nach wie vor in unmittelbarer Nähe gewesen seien. Er (der Beschuldigte 1) sei nicht davongerannt, sondern habe «gekehrt» und mit einem neuen Gegenstand, den er aufgehoben habe, einen neuen Angriff starten wollen. Wenn er das Messer nach dem ersten Angriff weggeworfen hätte, wäre er schutzlos gewesen. Er habe zudem nicht gemerkt, dass er ihn bereits beim ersten Angriff verletzt habe. (Wann er die Eisenstange beim Beschuldigten 1 gesehen habe?) Von Anfang an. Er sei auf der Höhe der Türe gestanden und habe noch den Kinderwagen mit seiner Tochter drin zur Seite geschubst, damit sie in Sicherheit sei. Da habe er etwas zurückgeschaut und gesehen, wie Herr A.___ mit der Stange in der Hand auf ihn zu gelaufen kam. Er könne noch sagen, dass er schräg auf ihn zugelaufen gekommen sei. (Wo die Stange im Verhältnis zum Körper von Herrn A.___ gewesen sei?) Beim rechten Bein. Er habe versucht, die Stange hinter seinem Bein zu verstecken.

 

2.5.2.7 Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte 2 seine bisherigen Aussagen. Er habe gesehen, wie A.___ aufgestanden und in schnellen Schritten auf sie zugelaufen sei. Er habe den Kinderwagen ins Innere des Gebäudes gestossen, sich umgedreht und schon den ersten Schlag auf der Schulter gespürt. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) dann nachher mit der linken Hand am Kragen gepackt, habe den zweiten und einen dritten Schlag gespürt, habe dann sein Messer hervorgezogen und habe sich gewehrt. Leicht ausserhalb des Eingangs sei es zur ersten Unterbrechung des Kampfes gekommen. Er sei zusammengebrochen und habe einen ganz kurzen «Flash» gehabt. Herr A.___ habe eine Runde gedreht, beim Bänkli nach etwas gegriffen und sei wieder auf ihn zu gekommen. Für ihn (den Beschuldigten 2) sei der Kampf eigentlich schon beendet gewesen, weil er davon ausgegangen sei, er (der Beschuldigte 1) habe gemerkt, dass er verletzt sei. Er selbst habe es allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen. Er (der Beschuldigte 1) sei wieder auf ihn zugekommen und er (der Beschuldigte 2) sei wieder aufgestanden. Er (der Beschuldigte 2) sei dann auf ihn zu, weil er den Weg habe verkürzen wollen, um zu verhindern, dass dieser mit der Stange einen weiteren Schlag gegen den Kopf versetzen könne. Mit dem linken Arm habe er den Schlag abgewehrt und habe ihm (dem Beschuldigten 1) mit der rechten Hand die zweite Stichverletzung zugefügt. In diesem Moment habe er dann auch gesehen, dass er ihn verletzt habe und habe das Messer weggeworfen. Er habe einfach die Angriffe abgewehrt. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) dann im Schwitzkasten gehabt und dann sei Frau F.___ auch noch auf ihn los. F.F.___ habe dann von ihm eine ziemlich heftige «Schwinte» / Ohrfeige gefasst, während sie unten bei seinen Beinen gelegen sei. A.___ müsse es wohl irgendwie gelungen sein, sich loszureissen. Er (der Beschuldigte 2) habe dann einen Filmriss, einen Unterbruch. Vielleicht könne er sich auch nicht mehr erinnern, wie er zu dem Punkt gekommen sei, als F.F.___ ihn fixiert und Herr A.___ über ihre Schulter mit dem Schlagstock, also dem Eisenrohr, weiter auf ihn eingeschlagen habe. Er habe diese Schläge nicht mehr kommen sehen und sich nicht mehr wehren können. Irgendwann sei ihm nichts mehr Anderes übriggeblieben, als zu flüchten. Er sei ins Gebäude und ins Treppenhaus geflüchtet, die Treppe hoch. Auf Frage bestätigte er, der Beschuldigte 1 habe seinen rechten Arm hinter seinem Bein versteckt, als er vom Bänkli aufgesprungen sei. Er habe die Eisenstange nicht direkt gesehen, aber habe davon ausgehen können, dass er die Stange wie beim ersten Mal dabeihatte.

 

2.5.2.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte 2 auf den Vorhalt angesprochen, dass es nicht drei Stiche gewesen seien, sondern nur zwei. Weiter sei es eine komplette Notwehrlage gewesen, was ihn dazu berechtigt habe, sich zu wehren. Es habe ja bereits am 7. August ein Angriff mit einer Eisenstange stattgefunden. Vor diesem ersten Angriff habe es «jenste» Mord- und Gewaltandrohungen gegeben. Auch zwischen den zwei Angriffen habe es Drohungen gegeben, was alles protokolliert sei. Aus Angst um sein Kind und die bevorstehende Gewalt, sei er berechtigt gewesen, sich entsprechend zu schützen, weil der Staat […] ja nichts unternommen habe. Er und seine Partnerin seien von der Sozialhilfe abhängig und auf die Essensausgaben angewiesen gewesen. Daher seien sie am 11. September als Familie das Essen beziehen gegangen und seien von A.___ mit einer Eisenstange angegriffen worden. (Was er zur Begegnung mit der Nichte sagen könne, welche ihnen bei der Anreise begegnet sei?) Die Nichte sei ihnen unterhalb des «Lädelis» entgegengekommen. Sie habe sie vorgewarnt, dass etwas im Busch sei. Ihre Mutter habe alle Kinder weggeschickt. Aber sie habe nicht erwähnt, dass A.___ dort sei. Nach diesem Gespräch habe er die Polizei informiert. Doch leider habe es der zuständige Tageschef unter den Tisch gekehrt. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass gemäss der Nichte eine Gewaltbereitschaft gegeben und der Verdacht da sei, dass ein Angriff stattfinde. Auf die Frage, wie es dann beim «Lädeli» abgelaufen sei, führte der Beschuldigte 2 aus, sie seien zu dritt um die Ecke gekommen und hätten es gerade noch bis zur Tür geschafft. Er habe dem Kinderwagen noch einen Schubs gegeben können, damit die Tochter in Sicherheit gewesen sei. Er habe sich umgedreht und schon den ersten Schlag am Hals gespürt. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) aufstehen und sofort auf ihn zurennen sehen. Es sei eine Angriffsposition gewesen mit ausgestreckter Brust und nacktem Oberkörper. Für ihn sei es einfach eine Notwehrlage gewesen und er habe den Angriff abwehren müssen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt. (Ob es möglich sei, dass der erste Schlag mit der Faust gewesen sei?) Nein, es sei eine Eisenstange auf die rechte Halsseite gewesen. Der zweite sei mehr auf die linke Seite gewesen und der dritte mehr in der Mitte. Er (der Beschuldigte 1) habe ihn mit der Eisenstange angegriffen und er habe mehrere Schläge kassiert. Er (der Beschuldigte 2) habe das Messer gezogen, um den Angriff zu stoppen. Es habe nicht funktioniert. A.___ habe sich zwar entfernt und er (der Beschuldigte 2) habe gehofft, dass der Angriff fertig sei. Er (der Beschuldigte 1) habe eine Runde gedreht und wieder mit der Eisenstange angegriffen, was er ein zweites Mal habe abwehren müssen. Man müsse wohl nicht diskutieren, dass eine Eisenstange ein Tötungsgerät sei.

 

(Wieviel Zeit ihm zur Verfügung gestanden habe, um nach den ersten paar Schlägen das Messer hervor zu nehmen und sich zu wehren?) Es sei recht schnell gegangen. Die ersten drei Schläge seien vielleicht 6 – 7 Sekunden gegangen, bis er dann sein Messer griffbereit gehabt habe und sich habe wehren können. (Warum er das Messer eingesetzt habe?) Weil er aus dem ersten Angriff gelernt habe, dass er mit einer Eisenstange angegriffen werde. Beim zweiten Mal hätte es etwas anderes sein können. Entsprechend habe er sich gerüstet. (Ob er sich vorher überlegt habe, wo und wie er zustechen werde, falls er das Messer einsetzen müsste?) Es sei nichts geplant gewesen. Er habe gehofft, dass nichts passiere, weil er Ärger aus dem Weg gehe. Aber in dieser Situation zu überlegen, wohin er steche, nein. Es sei eine Notwehrlage gewesen. Die Zeit habe nicht gereicht, um zu überlegen, wo er ihn verletze, also im Bein etc. Denn jeder weitere Schlag hätte sein Tod sein können. (Ob er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewusst habe, dass Messerstiche im Brustbereich zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können?) Es sei ihm bewusst. Aber nicht so lebensgefährlich, wie wenn er das Messer woanders bewusst genutzt hätte. Der Bauch sei weniger lebensgefährlich als z.B. ein Kehlenschnitt oder ein Nackenstich. Er hätte auch in die Rippe oder Lunge stechen können. Das wäre eine bewusste Aktion gewesen. Das habe er aber nicht ausgeführt. Es sei eine Abwehr gewesen. (Auf Vorhalt, dass Herr A.___ Verletzungen im Brustbereich gehabt habe) Nicht von ihm. Nur im Bauchbereich. Für ihn sei der Brustbereich oben und die zwei Messerstiche seien unten gewesen, was der Bauchbereich sei. (Ob er gewusst habe, dass auch Messerstiche im – gemäss seiner Definition – Bauchbereich lebensgefährlich sein können?) Das sei klar, aber es führe nicht zu einem sofortigen Tod.

 

(Was er sich nach der Warnung, es sei etwas im Busch, vorgestellt habe, was das heissen könne?) Er habe einfach das Gefahrenpotential gesehen. Aber er habe sich keine Gedanken gemacht, was passieren oder wie ein Angriff stattfinden könne. A.___ habe ihn schon am 7. August angegriffen und seine Gewaltbereitschaft geäussert. Mit dessen Aggressivität und den Combox-Nachrichten sei ihm (dem Beschuldigten 2) bewusst gewesen, dass etwas passieren könne, und er habe sich entsprechend rüsten müssen. Er hätte auch ein grösseres Messer mitnehmen können. Aber er habe das Kleinste mitgenommen, weil er keinen Schaden habe verursachen wollen. Sie seien von K.___ nach [Ort 1] gedrängt worden. Seine Frau habe mit der Tochter alleine gehen wollen, aber das habe er nicht verantworten können. Daher habe er sich entschieden, das Messer zu ihrem Schutz mitzunehmen.

 

2.5.2.9 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2

 

Die Aussagen des Beschuldigten 2 weisen mehrere Realkennzeichen auf, welche dafürsprechen, dass die Schilderungen erlebnisbasiert sind. Er schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung während des gesamten Verfahrens im Wesentlich übereinstimmend, detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch erscheinen. Die Ausführungen des Beschuldigten 2 sind – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten 1 – sehr ausführlich. Der Ablauf wird teilweise sprunghaft geschildert, jedoch stimmig und plausibel. Der Beschuldigte 2 beschrieb auch seine eigenen Gefühle, bspw. er habe Angst und Panik gehabt. Er schilderte Aussergewöhnliches: Er habe gedacht, der Beschuldigte 1 würde nach dem ersten Messerstich von ihm ablassen. Dieser habe jedoch nur eine Runde gedreht und sei wieder auf ihn zugekommen. Seine Schilderungen, etwa wie der Beschuldigte 1 von der Sitzbank aufgestanden sei, er sein Kind ins Gebäude geschoben habe und er kurz darauf während dem Umdrehen den ersten Schlag verspürt habe, wirken authentisch. Diese werden auch durch die Aussagen weiterer Anwesender gestützt, wonach der Beschuldigte 1 auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei und ihn unvermittelt angegriffen habe.

 

Der Beschuldigte 2 bestätigte seine Aussagen auch nochmals vor Obergericht. Wieder schilderte er den Vorfall im Wesentlichen deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen.

 

Zwar gibt es – wie die Vorinstanz aufgezeigt hat – gewisse Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche betreffend Details im Ablauf. So z.B. in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte 2 den Schlagstock des Beschuldigten 1 gesehen hat und ob er vor oder nach dem vierten Schlag auf die Knie gefallen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ kurze und intensive Auseinandersetzung handelte und die Erstaussage des am Kopf verletzten Beschuldigten 2 noch gleichentags zu später Stunde erfolgte. Der Beschuldigte 2 gab in der folgenden Einvernahme sodann an, nach seiner ersten Aussage und seiner Genesung um Ergänzung ersucht zu haben, da er sich an weitere Einzelheiten habe erinnern können, was ihm von der Staatsanwaltschaft nicht gewährt worden sei. Seitens der Staatsanwaltschaft blieb dieser Einwand unwidersprochen. Er hat sodann die Aussagen präzisiert und den genauen Ablauf bereits anlässlich der Tatrekonstruktion strukturiert dargelegt. Unklar ist weiter, welche genauen Informationen der Beschuldigte 2 von der Nichte J.F.___ erhalten hatte bzw. ob ihm klar war, dass der Beschuldigte 1 vor Ort war. Ob der Beschuldigte 1 bereits vor Ort war, als J.F.___ weggeschickt wurde, ist nicht restlos geklärt. Jedenfalls ist aufgrund der Umstände und weiterer Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 zumindest nicht ausschloss bzw. damit rechnete, dass der Beschuldigte 2 möglicherweise vor Ort sein könnte, ansonsten er wohl kaum ein Messer mitgenommen und die Polizei avisiert hätte. Der Beschuldigte 2 sagte von Beginn weg aus, dass er trotz eines unguten Gefühls, der Warnung, dass etwas im Busch sei, und seines Anrufs bei der Polizei zum «Lädeli» gegangen sei. Auch dass er von zu Hause ein Messer mitgenommen und dieses mehrfach eingesetzt habe, sagte er von Beginn weg aus. Weiter bestätigte er, den Beschuldigten 1 nach dem ersten Schlag geschubst, am Kragen gepackt zu haben und zu ihm gesagt zu haben, dass er die Schnauze voll habe. Auf entsprechende Frage verneinte er explizit, den Beschuldigten 1 vor dem Messer gewarnt zu haben, schliesslich habe dieser ihn auch nicht vor der Stange gewarnt. Dieses Aussageverhalten, mit welchem sich der Beschuldigte 2 selbst massiv belastet, spricht für ihn: Wenn er das Messer mitgenommen hätte, um den Beschuldigten direktvorsätzlich tödlich zu verletzen, hätte er diese Aussagen kaum mehrfach gemacht. Sodann hätte er nach erfolgter Warnung durch die Nichte wohl kaum bei der Polizei angerufen, bevor er sich zum «Lädeli» begab. Nach erfolgtem Vorhalt von drei Stichverletzungen verneinte er zu Beginn nicht kategorisch, dass es zu einem dritten Stich gekommen sein könnte, sondern gab an, sich an zwei bewusste Stiche zu erinnern, und suchte nach einer möglichen Erklärung, wie die dritte Verletzung – die sich in der Folge als kleinere oberflächlichere Verletzung erwies – womöglich unbewusst durch ihn hätte verursacht worden sein können. Hätte sich der Beschuldigte 2 versucht herauszureden, so hätte er sich wohl kaum derart schwer selbst belastet.

 

Der Beschuldigte 2 gab anlässlich der Tatrekonstruktion am 28. September 2015 eine Notiz ab, worauf er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse schriftlich festgehalten hatte (Akten Stawa, pag. 212). Seine schriftlichen Aufzeichnungen entsprechen seinen späteren Aussagen. Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes. Es ist zwar durchaus denkbar, dass ein Täter seine Tatversion schriftlich aufzeichnet und sich auf diese Weise eine Vorlage verschafft, die er sich anschliessend verinnerlicht und dann bei der Polizei zu Protokoll gibt. Ein solcher Täter würde seine Notizen aber kaum noch während der Untersuchungshaft bei der ersten Gelegenheit zu den Akten geben. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 2 in der darauffolgenden Aussage überzeugend dargelegt, dass er sich darum bemüht habe, die ihm nach der Erstaussage eingefallenen zusätzlichen Einzelheiten ergänzen zu können, dass ihm aber keine zeitnahe erneute Einvernahme gewährt worden war, weshalb er diese erst anlässlich der Tatrekonstruktion habe einbringen können.

 

Schliesslich werden die Aussagen des Beschuldigten 2 in einzelnen Punkten auch durch die Angaben des Beschuldigten 1 bestätigt. So sagte dieser aus, dass der Beschuldigte 2 mit seiner Familie zum Lift gegangen und er selbst vom «Bänkli» herkommend auf diese zugegangen sei. Er bestätigte weiter, dass der Beschuldigte 2 das Messer nach dem Zustechen weggeworfen habe, dass der Beschuldigte 2 F.F.___ «traktiert» habe, dass er den Beschuldigten 2 geschlagen habe, während seine Freundin zwischen ihnen gewesen sei, und dass der Beschuldigte 2 schliesslich ins Gebäude geflüchtet sei.

 

Ergänzend kann auf die Würdigung der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 18 ff.) verwiesen werden.

 

Die Angaben des Beschuldigte 2 zum Ablauf der Auseinandersetzung erscheinen glaubhaft und stehen im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. Daran vermögen die festgestellten Unstimmigkeiten in untergeordneten Punkten nichts zu ändern.

 

2.5.3  Aussagen weiterer Personen

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen der weiteren Personen allesamt von der Familie M.___ bzw. dieser nahestehenden Personen stammen. Bei der Auskunftsperson D.___ handelt es sich um das Gottenkind von K.___, der Mutter von F.F.___, der damaligen Freundin des Beschuldigten 1, und E.B.___, der Ehefrau des Beschuldigten 2, beide vormals M.___.

 

2.5.3.1 Die Auskunftsperson D.___ führte anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 11. September 2015 (Akten Stawa, pag. 449 ff.) aus, sie sei mit F.F.___ aus dem Gebäude, um eine Zigarette zu rauchen. A.___ habe dort gewartet. F.F.___ habe ihm gesagt, dass B.B.___, E.B.___ und ihre ca. zweijährige Tochter kommen würden. Darauf sei er aufgestanden und auf B.B.___ zugegangen. E.B.___ habe sich dann vor A.___ gestellt. Sie nehme an, weil diese ihre kleine Tochter dabeigehabt habe. B.B.___ sei zu diesem Zeitpunkt neben E.B.___ gestanden. A.___ habe darauf E.B.___ zur Seite geschubst. Sie sei etwas zur Seite gestolpert, jedoch nicht zu Boden gefallen. Darauf habe A.___ auch B.B.___ geschubst. B.B.___ habe sich gewehrt und A.___ auch geschubst. Die gegenseitige «Schubserei» sei jeweils auf Brusthöhe der beiden Streithähne gewesen. Es sei dann in gegenseitige Faustschläge übergegangen. Wer wen wo getroffen habe, könne sie nicht mehr sagen. Die beiden seien dann auch zeitweise am Boden gelegen und hätten sich gewälzt. Beide seien dann wieder aufgestanden und plötzlich habe A.___ eine ca. 30-40 cm lange, schwarze Eisenstange oder etwas Ähnliches in der Hand gehabt. Woher er diese Stange gehabt habe, habe sie nicht gesehen. Er habe sie einfach plötzlich in der Hand gehabt. A.___ habe dann ca. drei bis vier Mal auf B.B.___ eingeschlagen. Sie glaube, er habe B.B.___ jeweils im Bereich Schulter / Nacken getroffen. Aber ganz genau habe sie es nicht gesehen. B.B.___ habe dann am Kopf geblutet. Das Blut sei ihm über das Gesicht gelaufen. Gleichzeitig habe sie festgestellt, dass auch A.___ am Bauch geblutet habe. Wie genau die Verletzung bei A.___ passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse, dass er ein Japanmesser bei sich gehabt habe. Aber am Boden sei ein Phasenprüfer gelegen. Woher dieser Phasenprüfer stammte, wisse sie nicht. Als sie zum Rauchen hinunter gegangen sei, sei er auf jeden Fall noch nicht dort gelegen.

 

2.5.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte D.___ aus, sich nur noch an Bruchstücke des Vorfalls zu erinnern. Sie sei mit F.F.___ ([…]) im «[…]» gewesen. Diese habe sie gefragt, ob sie runter rauchen gingen. Unten hätten sie geredet. Herr A.___ sei gekommen und sie habe auch mit ihm gesprochen. Dann seien E.B.___ und B.B.___ gekommen. Es sei eine Rangelei gewesen, aber um was es gegangen sei, habe sie nicht gewusst. Sie habe nur gesehen, wie sie aufeinander losgegangen seien. Sie habe sich distanziert und sei zur Seite gegangen. Sie habe gesehen, dass A.___ geblutet habe, irgendwie am Bauch. Sie habe nicht genau gesehen wo. (Ob Sie sich erinnern könne, Gegenstände gesehen zu haben?) Nein, sie erinnere sich nicht. Sie wisse nicht, ob etwas gewesen sei. «Ich sah nur, dass sie am Anfang mit den Fäusten… Aber mehr habe ich nicht gesehen.» Sie erinnere sich wirklich nicht mehr, ob Gegenstände verwendet worden sei. Es sei zehn Jahre her.

 

2.5.3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der weiteren Personen, K.___, E.B.___, F.F.___ und J.F.___ korrekt zusammengefasst und gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 14 ff.). K.___ bestätigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 11. September 2015 einzig, dass A.___ «ohne ein Wort» auf E.B.___ und B.B.___ losgegangen sei (Akten Stawa, pag. 447). Dass A.___, derjenige gewesen sei, der zu E.B.___ gegangen sei, bestätigte auch F.F.___ (Akten Stawa, pag. 468). E.B.___ sagte aus, dass A.___ plötzlich auf sie losgekommen sei (Akten Stawa, pag. 433). Zum konkreten Ablauf der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten konnten sie keine Angaben machen.

 

2.6      Abschliessende Würdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Akten als erstellt erachtet werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten 2 stehen – im Gegensatz zu den wechselhaften und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 1 – im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. Mehrere Auskunftspersonen bestätigten, dass der Beschuldigte 1 auf den Beschuldigten 2 zu- bzw. losging. Die Auskunftsperson D.___ bestätigte zudem den Einsatz des Schlagstocks durch den Beschuldigten 1 und die dadurch erfolgten Verletzungen des Beschuldigten 2. Diese sind auch durch den Notfallbericht und das rechtsmedizinische Gutachten dokumentiert, was die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 stützt. Somit ist – wie bereits erwogen – zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit der Eisenstange geschlagen hat. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 2 ist von einem Angriff durch den Beschuldigten 1, konkret von einem Schlag im Eingangsbereich durch den Beschuldigten 1 mit der Stange im Kopf-/Schulterbereich auszugehen. Dieser erste Schlag erfolgte seitlich auf den Kopf beim Umdrehen, wobei der Beschuldigte 2 im Bereich Kiefer / Schulter getroffen wurde. Es kam zum gegenseitigen Schubsen bzw. Ziehen und zu zwei weiteren Schlägen, bevor der Beschuldigte 2 das Messer hervornahm. Dann kam es zu einem vierten, stärkeren Schlag. Zeitgleich erfolgte der erste Messerstich und der Beschuldigte 2 ging zu Boden. Der Beschuldigte 1 entfernte sich, drehte eine Runde und kam mit erhobener Stange zurück. Den nächsten Schlag konnte der Beschuldigte 2 mit dem linken Unterarm abwehren, wobei er gleichzeitig ein zweites Mal geradeaus bewusst mit dem Messer zustach. Anschliessend warf er das Messer weg und nahm den Beschuldigten 1 in den Schwitzkasten. F.F.___, die hinzukam, um letzterem zu helfen, erhielt vom Beschuldigten 2 eine Ohrfeige. Dem Beschuldigten 1 gelang es, sich zu befreien. Während F.F.___ zwischen den beiden stand und den Beschuldigten 2 festhielt, schlug, der Beschuldigte 1 nochmals vier- bis sechsmal mit der Eisenstange auf den Beschuldigten 2 ein, bevor dieser ins Gebäudeinnere flüchtete. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist von vier Schlägen auszugehen.

 

Die Verletzungen des Beschuldigten 1 und deren Verursachung durch den Beschuldigten 2 sind unbestritten. Präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 keine Angaben zur Anzahl Stiche machen konnte, hatte er doch, wie er selbst erklärte, die Messerstiche nicht wahrgenommen und erst im Moment, als die anwesenden Frauen «Blut» schrien, bemerkt, dass er verletzt war. Der Beschuldigte 1 gab an, sein Shirt nach der Auseinandersetzung ausgezogen zu haben, um damit seine Blutung zu stillen. Aufgrund der sich darauf befindlichen Blutspuren und eines einzigen Einstichlochs ist davon auszugehen, dass das Shirt beim gegenseitigen Stossen und Ziehen bzw. «am Kragen packen» hochgezogen wurde, weshalb auch nur ein Einstichloch zu finden ist. Dafür spricht, wie bereits erwähnt, dass sich das Einstichloch am unteren Saum befand und die effektiven Schnittwunden im oberen Bauch- bzw. im Brustbereich zugefügt wurden. Dies wiederum führt zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 nicht sofort nach Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten 1 zustach, sondern der erste Messerstich erst erfolgte, nachdem sich die Kontrahenten aus dem Gebäude gestossen bzw. gezogen hatten. Der Beschuldigte 2 schilderte sodann überzeugend, wie er zum zweiten Mal bewusst zustach, nachdem der Beschuldigte 1 mit erhobenem Schlagstock erneut auf ihn zugekommen war. Das IRM-Gutachten stellte beim Beschuldigten 1 zwar drei Hautdurchtrennungen fest, die durch einen scharfen Gegenstand wie das dokumentierte Messer hätten verursacht werden können. Ob die dritte, oberflächliche Verletzung oberhalb des linken Brustwarzenhofes vom Messer des Beschuldigten 2 bzw. einer unbewussten Abwehrhandlung stammt, kann nicht abschliessend beurteilt werden und kann bzw. muss offenbleiben. Letztlich musste die bloss wenige Millimeter messende Hautdurchtrennung auch nicht medizinisch versorgt werden. In dubio pro reo ist – in Abweichung von der Anklageschrift – zu Gunsten des Beschuldigten 2 von zwei bewusst ausgeführten Stichen mit dem Messer auszugehen.

 

Da die Beteiligten alle von einer Auseinandersetzung im unmittelbaren Bereich der Eingangstüre sprachen und auch der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Version der Tatortrekonstruktion in unmittelbarer Nähe zur Tür stand, ist – im Gegensatz zu den Feststellungen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Blutspuren im Innern, die relativ weit entfernt vom Eingangsbereich und vom Lift im Bereich der Treppe nach unten sind, nicht vom ersten Messerstich stammen, sondern, allenfalls davon, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 anlässlich dessen Flucht ins Innere des Gebäudes bzw. in den ersten Stock womöglich nachgelaufen ist. Dafür spricht auch, dass der erste Messerstich gestützt auf die soeben erfolgten Feststellungen erst nach dem Herausstossen bzw. -ziehen aus dem Gebäude bzw. Eingangsbereich erfolgt sein muss.

 

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, ausser dem Beschuldigten 2 habe niemand gesehen, dass der Beschuldigte 1 mit dem Metallrohr auf diesen zugegangen sei und dieses von Beginn an eingesetzt habe. Ebenso sei es möglich, dass der Beschuldigte 2 zugestochen habe, bevor er erstmals mit der Stange geschlagen worden sei. Hätte der Beschuldigte 1 die Stange von Beginn an dabei gehabt, ergäbe es keinen Sinn, dass er eine Runde gedreht und einen Gegenstand behändigt hätte, nur um dann wiederum mit der Stange zuzuschlagen. Es sei schliesslich noch ein Teppichmesser dort gewesen. Dass der Beschuldigte 1 weggegangen sei und etwas geholt habe, mache aber Sinn, wenn er die Metallstange, wie von ihm angegeben, im Gebüsch deponiert und erst hervorgenommen hätte, nachdem er mit dem Messer gestochen worden sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 in einer Notwehrsituation befunden habe.

 

Es kann vorab auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Zutreffend ist, dass mit Ausnahme des Beschuldigten 2 keiner der Anwesenden bestätigten konnte, dass der Beschuldigte 1 mit einer Metallstange auf den Beschuldigten 2 zugegangen war. Auf der anderen Seite existiert auch keine Aussage, wonach der Beschuldigte 1 unbewaffnet auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei. Zwar sagte D.___ in ihrer Ersteinvernahme aus, es sei zunächst zu gegenseitigen Schubsereien und Faustschlägen gekommen, als sie plötzlich die schwarze Eisenstange gesehen habe, was aus Sicht der Verteidigung dafür spräche, dass der Beschuldigte 1 die Stange nicht von Anfang an zur Hand gehabt hätte. Allerdings schilderte die Auskunftsperson auch keinen Unterbruch im Ablauf der Auseinandersetzung, während welcher der Beschuldigte 1 die Runde drehte und die Metallstange hätte holen können. Das unvermittelte Auftauchen der Metallstange, welches die Auskunftsperson nicht erklären konnte, deutet vielmehr daraufhin, dass diese von Anfang an zur Hand war, jedoch von D.___ zunächst nicht wahrgenommen wurde. Dass diese zunächst von gegenseitigen Schubsereien und Faustschlägen berichtete, spricht ebenfalls nicht gegen die Version des Beschuldigten 2, welcher angab, sich nicht mit den Fäusten gewehrt zu haben. D.___ beobachtete das Geschehen nicht aus unmittelbarer Nähe, sondern – nachdem sie sich zuerst in Sicherheit gebracht hatte – von der Ecke in Richtung [Adresse 2] aus (Akten Stawa, pag. 451). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie, welche nicht erklären konnte, wie der Beschuldigte 1 zu seinen Verletzungen kam, die Messerstiche als Faustschläge interpretierte und auch die Metallstange bei den ersten Schlägen – wie erwähnt – nicht wahrgenommen hatte. Dass er den Beschuldigten 1 nach dem ersten Schlag wegschubste bzw. am Kragen packte, bestätigte sodann auch der Beschuldigte 2. Im Übrigen wurde von weiteren Anwesenden bestätigt, dass es zunächst zu Tätlichkeiten zwischen E.B.___ und dem Beschuldigten 1 kam, in deren Verlauf dessen Brille zu Boden fiel und sich F.F.___ einmischte, woraufhin es auch zwischen den Frauen zu Tätlichkeiten kam (Akten Stawa, pag. 468, 479). Dies spricht wiederum dafür, dass der Beschuldigte 1 nicht mit erhobener Stange auf den Beschuldigten 2 losging und es unmittelbar vor deren Einsatz zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Im Ergebnis schliessen die Aussagen von D.___ die Sachverhaltsversion des Beschuldigten 2 nicht aus. Darüber hinaus bleibt es dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 nicht nur über die verschiedenen Einvernahmen hinweg, sondern auch innerhalb der gleichen Befragung widersprüchlich, teilweise unlogisch und auch nachweislich falsch sind, und damit keine Tatrekonstruktion ermöglichen.

 

Abschliessend geht das Berufungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am Freitag, 11. September 2015, fanden sich F.F.___ zusammen mit K.___ sowie D.___ um ca. 15:00 Uhr in der Abgabestelle für Lebensmittel («Lädeli») an der [Adresse 1] in [Ort 1] ein. Als sie sich zum Rauchen nach unten vor das Gebäude begaben, trafen sie auf den Beschuldigten 1, welcher Whisky ab der Flasche trank. Zeitgleich war der Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter auf dem Weg zum «Lädeli». Unterwegs trafen sie auf J.F.___. Diese gab an, dass etwas im Busch sei und sie aufpassen sollen. Als Folge dessen rief der Beschuldigte 2 bei der Polizei an und gab an, er habe wieder Probleme mit dem Beschuldigten 1. Dieser habe etwas gegen ihn vor. Danach gingen sie weiter zum «Lädeli», um ihre Lebensmittelration abzuholen. Der Beschuldigte 1 stand auf und ging auf sie zu, als sie unmittelbar bei der Eingangstüre waren. E.B.___ machte eine Ausweichbewegung und traf den Beschuldigten 1 im Bereich des Kopfes, wodurch dessen Sonnenbrille in zwei Teile zerbrach und zu Boden fiel. Dieser stiess sie zur Seite. Es kam in etwa zeitgleich zu Auseinandersetzungen zwischen F.F.___ und E.B.___ sowie zwischen den beiden Beschuldigten. F.F.___ ging auf E.B.___ zu und zog sie an den Haaren aus dem Eingang, woraufhin sich diese befreite und sich ins Innere des Gebäudes zu ihrer Tochter begab. In etwa zur gleichen Zeit schlug der Beschuldigte 1 mit einer Eisenstange in die Richtung des Kopfes des Beschuldigten 2. Da sich dieser vom Stossen des Kinderwagens in den Innenbereich gerade zurückdrehen wollte, wurde er im Bereich Kiefer / Schulter getroffen, was zu Hautrötungen und -einblutungen führte. Die Auseinandersetzung verlagerte sich sodann etwas weiter nach aussen, indem sich die Beschuldigten am Kragen packten und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 gleichzeitig hinausstiess, wie dieser ihn umgekehrt hinauszog. Nach zwei weiteren Schlägen durch den Beschuldigten 1 mit der Eisenstange linksseitig auf den Kopf des Beschuldigten 2 nahm dieser das Messer aus seiner linken Jackentasche hervor und stach damit das erste Mal, zeitgleich mit dem vierten Schlag des Beschuldigten 1, zu. Dieser bemerkte den Messerstich nicht. Der letzte Schlag war so stark, dass der Beschuldigte 2 zu Boden ging und es ihm kurz schwarz vor Augen wurde. Der Beschuldigte 1 entfernte sich kurzzeitig, drehte eine Runde und kam mit der zum Schlagen erhobenen Eisenstange, wieder auf den Beschuldigten 2 zu. Letzterer machte einen Schritt auf den Beschuldigten 1 zu, wehrte den Schlag mit seinem linken Unterarm ab und stach ein zweites Mal auf den Beschuldigten 1 ein. Im Anschluss warf er das Messer weg und nahm den Beschuldigten 1 in den Schwitzkasten. Da kam F.F.___ hinzu, welche den Beschuldigten 2 an seiner Hüfte festhielt, weshalb dieser ihr eine Ohrfeige gab. Dem Beschuldigten 1 gelang es, sich zu befreien und während F.F.___ zwischen den beiden stand und den Beschuldigten 2 festhielt, schlug der Beschuldigte 1 nochmals vier Mal mit der Eisenstange auf den Beschuldigten 2 ein. Dieser konnte sich anschliessend befreien und ins Innere des Gebäudes, ins Obergeschoss, fliehen. Der Beschuldigte 1 legte sich schliesslich auf die sich gegenüber dem Eingang befindende Sitzbank und F.F.___ rief die Polizei.

 

3.         Rechtliche Würdigung

 

3.1 Dem Beschuldigten 1 wird versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vorgehalten.

 

3.1.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

 

Da der Beschuldigte 2 unbestrittenermassen weder eine lebensgefährliche Verletzung noch eine bleibende schwere körperliche oder geistige Schädigung erlitten hat, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der objektive Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte 1 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel / Christopher Geth in: Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021 [nachfolgend: PK StGB], vor Art. 22 StGB N 1).

 

3.1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 122 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung einer schweren Schädigung beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth / Berkemeier, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 122 StGB N 25).

 

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

 

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

 

Gemäss Beweisergebnis schlug der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 insgesamt acht Mal auf den Kopf, wobei der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben zwei Schläge insoweit abwehren konnte, als dass ihn diese nicht direkt auf den Kopf trafen. Zwar ist nicht abschliessend geklärt, mit welcher Heftigkeit die Schläge erfolgten, jedoch ist erstellt, dass dem Beschuldigten 2 nach dem vierten Schlag schwarz vor Augen wurde und er zu Boden ging. Ebenfalls erstellt sind die vom Beschuldigten 2 erlittenen Verletzungen. Der Beschuldigte 1 zeigte eine beeindruckende Hartnäckigkeit und liess auch, nachdem er erkannt hatte, dass er selbst verletzt worden war, nicht vom Beschuldigten 2 ab. Nur wegen der Gegenwehr und anschliessender Flucht des Beschuldigten 2 kam es zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen. Das Schlagen mit einem Eisenrohr auf den Kopf eines Menschen ist ohne weiteres geeignet, schwere Verletzungen zu bewirken. So führte im mit Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 beurteilten Fall ein einziger starker Schlag mit einem hölzernen Baseballschläger zu einem schweren Schädel-Hirntrauma mit Schädelfraktur, Hirngewebsprellung und -einblutung sowie Blutungen unter der weichen Hirnhaut beidseits, aufgrund dessen sich der Geschädigte zeitweise in akuter Lebensgefahr befand. Indem der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 im vorliegenden Fall mehrfach mit seiner Eisenstange auf den Kopf schlug, nahm er die Folge von schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB nicht nur in Kauf, sondern die schwere Schädigung des Beschuldigten 2 erscheint geradezu als Handlungsziel. Aufgrund der Hartnäckigkeit und dem doch vielzähligen gezielten Schlagen mit dem Eisenrohr auf den Kopf des Beschuldigten 2 ist von einem direkten Vorsatz auszugehen.

 

Folglich ist der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt.

 

3.1.3  Rechtfertigungsgründe

 

Dass der Beschuldigte 1 in Notwehr gehandelt haben will, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt ging die Auseinandersetzung klar von einem unvermittelten und widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten 1 aus, weshalb er sich nicht auf eine Notwehrsituation berufen kann. Sein Vorbringen bleibt unbehilflich.

 

Im Übrigen wäre auch in der von der Verteidigung vorgebrachten Sachverhaltsversion nicht von einer Notwehrlage auszugehen. Demnach hätte sich der Beschuldigte 1 aus der Gefahrensituation entfernen können, um seine «Keule» zu holen. Dass der Beschuldigte 2 ihm in diesem Moment nachgekommen wäre, wird auch vom Beschuldigten 1 nicht behauptet. Entsprechend wäre der Angriff beendet gewesen und es hätte kein Grund bestanden, mit der Stange auf den Beschuldigten 2 loszugehen. Eine Notwehr wäre somit selbst in diesem Szenario zu verneinen.


 

3.1.4  Schuldfähigkeit

 

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 bestätigte der mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragte Gutachter Dr. med. G.___, dass der Beschuldigte 1 die Mitwirkung verweigert habe. Er führte im Sinne eines Aktengutachtens aus, dass es keinerlei Hinweise auf eine Geisteserkrankung im engeren Sinne gebe. Es gebe keine Hinweise auf eine schwere psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auf eine affektive Erkrankung z.B. einer bipolaren Störung. Hingegen gebe es Hinweise auf wiederholt und über Jahre hinweg gezeigte dissoziale Haltungen und Einstellungen und darauf, dass der Explorand vermehrt Alkohol konsumiere (und eine dabei anzunehmende Alkoholgewöhnung werde man bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit bedenken müssen). Wieweit nun von einer stärkeren Dissozialität gesprochen werden müsse oder gar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, könne aufgrund der Akten nicht entschieden werden. Offenkundig stünden jedenfalls wiederholt Delikte nicht mit einer allfälligen Alkoholproblematik in engem Zusammenhang, sondern mit dissozialen Haltungen und Einstellungen, wohl auch einer tiefen Frustrationstoleranz und einer erhöhten Gewaltbereitschaft. Zusammenfassend könne er nur sagen, dass sich aus den Akten heraus keine Diagnose mit ausreichender Sicherheit stellen lasse (Akten Stawa, pag. 1372 ff.).

 

Gestützt auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. G.___ lässt sich somit keine Schuldunfähigkeit attestieren. Eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des in den Akten dokumentierten Alkoholabusus und Kokainkonsums ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

3.1.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 11. September 2015, schuldig zu sprechen.

 

Die Prüfung der eventualiter angeklagten qualifizierten einfachen Körperverletzung erübrigt sich.

 

3.2 Dem Beschuldigten 2 wird versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, subventualiter vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB vorgehalten.

 

3.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

 

Der Tod des Beschuldigten 1 als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte 2 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.

 

3.2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).

 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 2 mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hätte.

 

3.2.2.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

 

3.2.2.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch / Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

 

3.2.2.3 Auch das Berufungsgericht hatte sich in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:

 

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge zwei Liter Blutverlust als versuchte vorsätzliche Tötung.

 

Auch in folgenden Fällen wurde auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

 

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

 

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten bewusst zwei Stichverletzungen in der Gegend des Brust- und Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das Brustfell des Opfers.

 

STBER.2012.66: Stich mit einem Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken Schulterblattes von hinten in den Rücken.

 

STBER.2014.30: Stich mit einer Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

 

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen (einer gegenseitigen Auseinandersetzung) zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen.

 

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie 3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers gerichtet nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

 

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.

 

STBER.2018.32: Stichverletzung von hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig. Die Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten war dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

 

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor unaufgefordert vom Gehilfen gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

 

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

 

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

 

STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechts hinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.

 

STBER.2021.62: Der Beschuldigte suchte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder auf. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand und schlug ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm) mehrfach gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus zu alarmieren schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. In subjektiver Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin) ausgegangen.

 

STBER.2022.49: Seit Wochen bestand ein schwelender Konflikt. Anlässlich des Vorfalls kam es zu einer wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Der Streit wurde von einem Zeugen unterbrochen. Der Beschuldigte entfernte sich und kehrte nach zwei bis drei Minuten mit einem Messer zurück. Er stach wutentbrannt unvermittelt mehrfach auf den unbewaffneten Privatkläger ein. Obwohl sich dieser entfernte, lief er ihm nach und stach erneut zu. Der Privatkläger erlitt insgesamt vier Stichverletzungen, drei im Thorax links und eine rechts dorsolateral. Ein direkter Tötungsvorsatz wurde bejaht.

 

3.2.2.4 Gemäss vorliegendem Beweisergebnis ist von zwei dem bewussten Handeln des Beschuldigten 2 zuzuordnenden Stichverletzungen auszugehen. Die Klinge des verwendeten Messers betrug 10,5 cm und war nach vorne spitz zulaufend. Die Stiche trafen den Beschuldigten 1 im Bereich des linken Brustkorbes. Wegen einer Blutung aus der linken Brustwandarterie kam es zu einer starken Blutung und damit einhergehend zu einem relevanten Blutverlust sowie zu einem Hämatothorax. Aufgrund der Verletzungen bestand beim Beschuldigten 1 eine konkrete Lebensgefahr (Verblutungstod), die nur dank sofortiger ärztlicher Intervention abgewendet werden konnte.

 

Zum Vorsatz führt die Anklageschrift sodann aus: Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass Stichverletzungen im Brustbereich tödliche Folgen haben können. Indem er dennoch gehandelt habe, habe er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf genommen.

 

Das Gutachten des IRM Bern kam zum Schluss, auf Grund einer Blutung aus der linken Brustwandarterie sei es zu einem relevanten Blutverlust in den Brustraum gekommen, sodass vier Blutkonserven transfundiert worden seien und aufgrund einer instabilen Kreislaufsituation notfallmässig habe operiert werden müssen. Insofern sei von einer akuten Gefährdung des Lebens des Beschuldigten 1 infolge der erlittenen scharfen Verletzungen auszugehen, welche dessen sofortige und notfallmässige Behandlung nach sich gezogen hätten. Der drohende Verblutungstod sei durch die ärztliche Intervention abgewendet worden.

 

Dass die Verletzungen lebensgefährlich gewesen sind und bei Nichteingreifen durch die Ärzte zum Tod hätten führen können bzw. geführt hätten, ist allen medizinischen Berichten zu entnehmen. Der Beschuldigte 2 verfügt zwar nicht im Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein bewusster Stich in den Oberkörper ohne weiteres lebensbedrohliche Folgen haben kann. Der Beschuldigte 2 sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. September 2015 auf entsprechende Frage aus, er habe den Beschuldigten 1 über der Gürtellinie, im Brustbereich bzw. im Brust- / Bauchbereich getroffen, wobei er mit beiden Händen unter den Brustbereich zeigte. Er habe ihn ja nicht töten wollen. Auf entsprechende Frage führte er aus, er hätte ja auch die Halsschlagader oder unter dem Arm treffen können, aber das sei nicht sein Ziel gewesen. Das wäre auch keine Selbstverteidigung mehr gewesen. Auf Frage, ob er davon ausgehe, dass seine Stiche nicht lebensgefährlich gewesen seien, antwortete er: «Ich hoffe es. Ich will nicht, dass A.___ stirbt.» Auf die Frage, ob Stiche in den Bauch mit dem verwendeten Messer tödlich verlaufen könnten, antwortete der Beschuldigte, nein, dafür sei die Klinge zu kurz (Akten Stawa, pag. 1066). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte 2 auf Vorhalt der Eröffnungsverfügung, wonach er habe wissen müssen, dass Stichverletzungen im Brustbereich tödliche Folgen haben könnten, «das weiss ich schon», aber er habe nicht gehandelt, sondern nur auf eine Bedrohung reagiert. Er verneinte, die Todesfolge in Kauf genommen zu haben, und erklärte, es sei Notwehr gewesen (Akten Stawa, pag. 879). Ebenso bestätigte der Beschuldigte 2 vor dem Berufungsgericht um die Lebensgefährlichkeit einer durch ein Messer verursachten Stichverletzung im Brust- bzw. Bauchbereich gewusst zu haben.

 

Auch wenn der Beschuldigte 2 angibt, er habe in Notwehr gehandelt, so negiert er nicht, um das Risiko des Todeseintritts gewusst zu haben. Die zwei Stiche im Bereich des linken Brustkorbes wurde dem Beschuldigten 1 im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt, so dass der Beschuldigte 2 den konkreten Verlauf des Stichkanals wie auch die Stichtiefe nicht kontrollieren konnte. Bei einem Stich stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts durch die zwei Stiche mit einer über 10 cm langen Messerklinge im Bereich des linken Brustkorbes war demnach in jedem Fall sehr gross. Der Beschuldigte 1 schwebte sodann unbestrittenermassen auch konkret in akuter Lebensgefahr. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung konnte bzw. durfte der Beschuldigte 2 mit Blick auf den Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist deshalb klar auszuschliessen. Auch wenn der Beschuldigte 2 den Tod des Beschuldigten 1 nicht wollte, hat er mit dem zweimaligen Zustechen mit einer rund 10 cm langen Klinge in den Oberkörper des Beschuldigten 1 dessen Tod in Kauf genommen. Er handelte somit eventualvorsätzlich. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte 2, nachdem er erkannt hatte, dass der Beschuldigte 1 durch den zweiten bewussten Stich verletzt worden war, das Messer von sich aus wegwarf.

 

Angesichts dieser äusseren Umstände ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 – ein eventualvorsätzlicher Tötungsvorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte 2 durfte nicht darauf vertrauen, dass keine tödlichen Folgen eintreten würden.

 

3.2.2.5 Damit ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt hat.

 

Der Beschuldigte 2 machte konstant geltend, in rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notwehr gehandelt und sich nur verteidigt zu haben. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

 

3.2.3  Notwehr

 

3.2.3.1 Eine rechtfertigende Notwehr liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Der Angegriffene oder jeder andere ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet» [Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3]). Der Angriff muss zudem rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt sein.

 

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (BGE 107 IV 12 E. 3, Urteil 6B_632/2012 E. 3.5 vom 30. Mai 2015). Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

Der Angegriffene ist nicht verpflichtet zu fliehen. Im Gegenteil hat der Angreifer die Notwehrhandlung zu dulden, weil er mit dem unrechtmässigen Angriff den Anspruch auf Schutz verwirkt hat. Erfasst sind insbesondere Angriffe auf Individualrechte wie Leib und Leben, das Vermögen oder die Geheim- bzw. Privatsphäre. Der Angriff kann ebenso unmittelbar drohend sein. D.h. der sich verteidigende braucht nicht abzuwarten, bis es zu spät ist (BGE 102 IV 228 E. 2). Dieser Moment ist gegeben, wenn längeres Zuwarten die Chance zu einer effektiven Verteidigung schmälert. Dass der Angegriffene nicht schuldhaft handelt, ist nicht von Bedeutung. Angemessen ist die Abwehr, wenn die Handlung notwendig ist, um den Angriff abzuwehren bzw. nicht mit milderen Mitteln entgegengetreten werden kann. Das Notwehrrecht gibt dem Verteidigenden nicht nur das Recht, sich mit gleichen Mitteln zu wehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2).

 

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Der Einsatz eines Messers zur Verteidigung kann daher grundsätzlich nur letztes Mittel sein (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Abwehrhandlung im Wissen um das Ziel und den Zweck seiner Handlung begehen. Bleibt die Rechtfertigung auf der subjektiven Seite aus, bleibt auch der objektive Handlungsunwert bestehen und der Täter ist nach den Regeln des Versuchs zu bestrafen.

 

3.2.3.2 Der Beschuldigte 2 wurde vom Beschuldigten 1 unvermittelt mit einem Schlagstock körperlich angegriffen. Der Beschuldigte 2 war damit einem rechtswidrigen Angriff i.S. von Art. 15 StGB ausgesetzt und er war berechtigt, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte 2 befand sich in einer Notwehrsituation.

 

Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass der Beschuldigte 2 einem möglichen Treffen mit dem Beschuldigten 1 ausgewichen wäre, so konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er sich aufgrund der Drohungen durch den Beschuldigten 1 von [Ort 1] fernhielt. Auch dass sich der Beschuldigte 2 trotz mehrfachen Drohungen von Seiten des Beschuldigten 1 und trotz der möglichen Anwesenheit des Beschuldigten 1 beim «Lädeli» dorthin begab, kann ihm nicht vorgehalten werden. Einerseits gibt es keine Verpflichtung zu fliehen, andererseits hatte der Beschuldigte nachweislich die Polizei über die Situation informiert. Die Tatsache, dass er ein Messer zu seiner Verteidigung mitführte, führt ebenfalls nicht dazu, dass er die Notwehrlage mitverursacht hätte oder sein Notwehrrecht eingeschränkt wäre.

 

Der Beschuldigte 2 setzte zu seiner Abwehr ein Messer ein und fügte dem angreifenden Beschuldigte 1 damit zwei Stichverletzungen im linken Brustbereich zu. Dieses Verhalten war mit einer potentiell bzw. konkret lebensbedrohenden Situation für den Angreifer verbunden.

 

Der Beschuldigte 2 selbst war davor mit einer Eisenstange angegriffen worden. Damit verbunden ist die Gefahr schwerer oder gar lebensgefährlicher Verletzungen bzw. eine immanente Gefahr für Leib und Leben.

 

Folglich war der Einsatz des Messers in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht unverhältnismässig.

 

Bleibt zu prüfen, ob nicht mildere Mittel ebenso geeignet gewesen wären, den unrechtmässigen Angriff abzuwenden. Zwar können auch Abwehrhandlungen, die den Angreifer in Lebensgefahr bringen auf einer angemessenen Notwehrhandlung beruhen. Das Bundesgericht stellt in solchen Fällen jedoch hohe Anforderungen an die Angemessenheit und verlangt eine Warnung vor der Anwendung lebensgefährlicher Gewalt (BSK StGB – Niggli / Göhlich, Art. 16 N 7).

 

Der Beschuldigte zückte das mitgeführte Messer und setzte zu einer Stichbewegung an, ohne den Angreifer zu warnen. Fraglich erscheint, ob der Beschuldigte 2 unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, den Beschuldigte 1 vor dem Einsatz des Messers zu warnen oder ob es ihm allenfalls zumutbar gewesen wäre, sich bspw. mit den Fäusten zu wehren, das Messer als Drohung zu verwenden oder zuletzt das Messer gegen einen weniger exponierten Körperteil wie einen Arm einzusetzen.

 

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 aufgrund des unterschiedlichen Gewichts körperlich überlegen gewesen sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beschuldigte 2 um ca. 4 cm grösser und war im Tatzeitpunkt mit 110 kg einiges schwerer als der damals ca. 75 kg schwere Beschuldigte 1. Jedoch gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 einerseits fit war und zudem unter dem Mischeinfluss von Kokain und Alkohol stand. Folglich kann aus der rein gewichtmässigen Überlegenheit nicht auf eine Überlegenheit anlässlich der Auseinandersetzung geschlossen werden. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Angriff gemäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten 1 ausging und dieser eine Waffe, d.h. eine Eisenstange, gegen den Beschuldigten 2 einsetzte.

 

Der Beschuldigte 2 wurde unvermittelt mit einem Eisenrohr gegen seinen Kopf traktiert. Dass eine Verteidigung alleine mit den Fäusten den Angriff des Beschuldigten 1 mit dem Eisenrohr effektiv abgewendet hätte, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Der Beschuldigte 2 hatte bereits mehrere Schläge erhalten, bevor er zum Messer griff. Der Zeitpunkt des Messereinsatzes ist soweit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 2 musste nicht weiter zuwarten und weitere Schläge einstecken, gegen welche er sich nicht verteidigen konnte, oder gar riskieren, dass er sich überhaupt nicht mehr zur Wehr setzen kann. Dass er dieses Mittel einsetzte, ohne den Beschuldigten 1 vorzuwarnen, ist zwar laut Rechtsprechung falsch, unter den genannten Umständen aber die einzige Möglichkeit. Ein weiteres Zuwarten war für den Beschuldigten 2 nicht möglich, ohne das hohe Risiko weiterer Schläge mit ungewissem Ausgang einzugehen. Der Beschuldigte 2 musste entsprechend umgehend Handeln. Ein Warnruf bzw. die kurze Verzögerung, welche dadurch entstanden wäre, hätte dem Beschuldigten 1 Gelegenheit gegeben, weiter auf den Beschuldigten 2 einzuschlagen, womit eine Verteidigung allenfalls gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Nicht unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass der Beschuldigte 1 zusätzlich zur Eisenstange ein Japanmesser und einen Phasenprüfer auf der Sitzbank griffbereit hatte. In dieser Situation und angesichts des bereits andauernden Angriffs war es dem Beschuldigten 2 nicht zuzumuten bzw. wäre es unter den gegebenen Umständen vermutlich auch nicht zielführend gewesen, den Beschuldigten 1 vor dem Einsatz des Messers zu warnen. Bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 das Messer gegen einen weniger exponierten Körperteil wie einen Arm oder ein Bein hätte einsetzten können.

 

Gemäss eigenen Angaben bemerkte der Angreifer, d.h. der Beschuldigte 1, die beiden Messerstiche bzw. die dadurch erfolgten Verletzungen an seinem Oberkörper offensichtlich nicht. Ob er vom Beschuldigten 2 abgelassen hätte, wenn er vor dem Einsatz des Messers gewarnt worden wäre, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen – insbesondere auch der Tatsache, dass er unter dem Einfluss eines Mischkonsums von Alkohol und Kokain stand – zumindest fraglich. Selbst als der Beschuldigte 1 aufgrund der Schreie der Frauen realisierte, dass er verletzt war und stark blutete, liess er nicht vom Beschuldigten 2 ab, sondern schlug mit der Unterstützung seiner Freundin, die den Beschuldigten 2 festhielt, weiterhin auf diesen ein.

 

Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit einer Situation, in welcher der Angegriffene mit einem Messer einem unbewaffneten Gegner gegenübersteht. Zwar wäre der Einsatz des Messers gegen einen weniger exponierten Körperteil wie einen Arm oder ein Bein durchaus wünschenswert gewesen, jedoch müssen die konkreten Umstände in Betracht gezogen werden. Der Beschuldigte wurde eben nicht bloss mit Fäusten angegriffen, sondern mit einem Eisenrohr. Er hatte bis zum Einsatz des Messers bereits mehrere Schläge eingesteckt und befand sich mitten in einer dynamischen Auseinandersetzung. Er musste innert kürzester Zeit reagieren. Unter diesen konkreten Umständen konnte vom Beschuldigten 2 nicht verlangt werden, auf einen weniger einfach zu treffenden Arm oder ein Bein – bei denen eine lebensgefährliche Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen ist – einzustechen, mit dem Risiko, diese womöglich zu verfehlen und sich damit zusätzlichen Schlägen mit der Eisenstange auszusetzen. Der Beschuldigte 2 wusste zwar nicht, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Auseinandersetzung unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain stand. Er wusste aber zumindest, dass der Beschuldigte 1 insbesondere Kokain konsumierte. Da selbst die Stichverletzungen am Oberkörper des Beschuldigten 1 diesen nicht unmittelbar vom Angriff abbrachten, ist davon auszugehen, dass weniger schwere Verletzungen an den Armen oder Beinen den Beschuldigten 1 nicht davon abgehalten hätten, weiter auf den Beschuldigten 2 einzuwirken.

 

Unter diesen Umständen vom Beschuldigten 2 Überlegungen über eine Stichrichtung zu fordern, die womöglich weniger schwere Folgen nach sich gezogen hätte, geht zu weit. Der Beschuldigte 2 erklärte stets, sich nur gewehrt und aus Notwehr gehandelt zu haben. Diese Aussagen sowie das an den Tag gelegte Verhalten zeigen, dass sich der Beschuldigte 2 der Notwehrsituation bewusst war. Wie bereits festgehalten, richtete der Beschuldigte 2 sein Handeln einzig und alleine nach den Verteidigungszwecken. Er setzte das Messer zwar ein, stach jedoch vorerst nur einmal zu und setzte das Messer erst ein zweites Mal ein, als der Beschuldigte 1 mit erhobener Eisenstange erneut auf ihn zukam. Er warf das Messer unverzüglich weg, als er erkannte, dass er den Beschuldigten 1 verletzt hatte. Der Beschuldigte 2 erfüllt damit auch die subjektiven Aspekte der Notwehr und handelte folglich mit einem Rechtfertigungsgrund.

 

3.2.3.3 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 11. September 2015, nicht schuldig gemacht. Es hat ein entsprechender Freispruch zu erfolgen.

 

V.        Weitere Vorhalte betreffend den Beschuldigten 1

 

1.         Vorhalt der Drohung vom 15./16. Juni 2015 (AnklS-Ziff. I.1.1)

 

«Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 15./16. Juni 2015, in der Zeit zwischen ca. 22:00 Uhr bis ca. 00:06 Uhr, in [Ort 2], [Adresse 3], zum Nachteil von E.B.___ (geb. M.___), indem der Beschuldigte der Geschädigten am Telefon Gewalt androhte und ihr mit den Worten ,ich mach dich fertig’ und ,ich bringe ihn (B.B.___) um’ drohte. Dadurch wurde die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt.»

 

Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines entsprechenden rechtsgültigen Strafantrags von E.B.___ (Urteil Vorinstanz, S. 34). Dem gibt es nichts beizufügen.

 

Die Vorinstanz hat die Beweismittel betreffend den Vorhalt der Drohung zum Nachteil von E.B.___ zutreffend gewürdigt (Urteil Vorinstanz, S. 35 f.). Darauf wie auch auf die entsprechende rechtliche Würdigung (Urteil Vorinstanz, S. 36 f.) kann verwiesen werden. Wenn die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers mit Verweis auf die Handyauswertung (Akten Stawa, pag. 282 f., 284) behauptet, es bestünden keine Hinweise, dass sich E.B.___ am 15./16. Juni 2015 bedroht gefühlt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass Nachrichten von E.B.___, welche sie am 19. Juni 2015 an den Beschuldigten schickte, nichts darüber aussagen, ob sie sich durch die Drohung vom 15./16. Juli 2015 bedroht gefühlt hatte. Allfällige Beschimpfungen und Provokationen können genau so gut als Abwehrreaktion gewertet werden, mit der sich E.B.___ unbeeindruckt zeigen wollte. So gab sie auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. August 2015 an, sie habe die Anrufe des Beschuldigten 1 trotz der Drohungen und Beschimpfungen jeweils angenommen, weil sie ihre Schwäche nicht habe zeigen wollen. Ebenso führte sie in dieser Einvernahme glaubhaft aus, dass sie die angeklagte Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe (Akten Stawa, pag. 144). Darauf deuten auch die ausgewerteten Handydaten des Beschuldigten 2 hin. So schrieb der Beschuldigte 2 bereits um 21:10:07 Uhr des Tatabends eine Nachricht an eine Person, die er unter N.___ gespeichert hatte: «J.F.___ war zum essen bei uns und A.___ hat J.F.___ bedroh mich und E.B.___.» Um 21:09:31 Uhr schrieb er an dieselbe Nummer: «mom. Muss dich kurz sehen lassen. A.___ bedroht E.B.___.» Diese Nachrichten zeigen auf, dass die Bedrohungssituation thematisiert wurde und dies E.B.___ nicht unbeeindruckt liess. Der Einwand der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet.

 

Entsprechend hat sich der Beschuldigte 1 der Drohung nach Art. 180 StGB, begangen am 15./16. Juni 2015, schuldig gemacht.

 

2.         Vorhalt der Drohung am 22. Juli 2016 (AnklS-Ziff. I.1.5)

 

«Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 22. Juli 2016, von ca. 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse 3], zum Nachteil von B.B.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten am Telefon drohte ,Eg fende di’ und ,schlif dini Messer’. Durch diese Äusserung wurde der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt.»

 

Die Vorinstanz hat die Unverwertbarkeit der Audioaufnahmen der Telefongespräche des Beschuldigten 2 bejaht (Urteil der Vorinstanz, S. 38 f.).

 

Gestützt auf die aktenkundigen, vom Beschuldigten 1 versandten SMS mit den Worten «schlif dini Messer» und die Aussagen des Beschuldigten 2 gelangte die Vorinstanz sodann zu einem Schuldspruch wegen der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen. Angesichts der Vorgeschichte konnten die Worte «schlif dini Messer» nur als Ankündigung eines erneuten Angriffs bzw. Drohung mit einem neuen Angriff und damit als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verstanden werden. Dass der Beschuldigte damit auf ein Zitat von Johann Heinrich Pestalozzi verweisen wollte («Hunderte Menschen schärfen ihren Säbel, Tausende ihre Messer, aber Zehntausende lassen ihren Verstand ungeschärft weil sie ihn nicht üben.»), wie dies von der Verteidigung vorgebracht wurde, erscheint schon aufgrund des abweichenden Wortlautes wenig plausibel. Zumal der Beschuldigte die Nachricht mit «du feigi Ratte» einleitete, ist davon auszugehen, dass er nicht auf ein Literaturzitat hinauswollte, sondern dem Beschuldigten 2 mit einem Kampf um Leben und Tod drohte.

 

Im Ergebnis kann sowohl in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 39 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 hat sich der Drohung nach Art. 180 StGB, begangen am 22. Juli 2016, schuldig gemacht.

 

3.         Vorhalt des Diebstals (AnklS-Ziff. I.3.1)

 

«Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

begangen zwischen dem 15. Juli 2020, 23.00 Uhr und dem 16. Juli 2020, 12.30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 4], Öffentlicher Platz, zum Nachteil von T.___, indem der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und in Mittäterschaft mit seiner Lebenspartnerin F.F.___, nach einem gemeinsam getragenen Tatplan, das mit einem Zahlenschloss gesicherte Motorfahrrad Puch Maxi S (Kontrollschild […]) im Wert von ca. CHF 2'000.00 zur Aneignung wegnahm.»

 

Die Vorinstanz erwog, anhand der vorhandenen Beweise sei offensichtlich, dass es sich bei der schreibenden Person und ihrem Freund um F.F.___ und A.___ gehandelt habe. A.___ sei die Kontaktperson gemäss Inserat. Er habe auch die Übergabe am 18. Juli 2020 durchgeführt. Die andere Person sei gemäss glaubhafter Aussagen von O.___ dunkelhäutig gewesen und habe offensichtlich nicht A.___ sein können. Somit habe A.___ anlässlich der Hauptverhandlung gelogen, indem er angegeben habe, nie ein Töffli verkauft zu haben. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten (Urteil Vorinstanz, S. 43 f.).

 

Weiter führte die Vorinstanz aus, aufgrund der zeitlichen Nähe der Strafanzeige, der Inseratschaltung, des anschliessenden Verkaufs des «Puch» sowie des Umstands, dass A.___ die Kontaktperson gewesen sei, liege der Schluss, dass es auch durch diesen entwendet worden sei, derart nah, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden müsse. Dies umso mehr, als er die Quittung in falschem Namen aufgesetzt und das Töffli zu einem derart tiefen Verkaufspreis inseriert habe, was darauf schliessen lasse, dass das Töffli schnellstmöglich verkauft werden sollte. Einen illegalen vorgängigen Erwerb durch A.___ dränge sich vorliegend derart auf, dass keine Zweifel an der Täterschaft bestehe. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt.

 

Der Beschuldigte bestreitet den Diebstahl des Motorfahrrads. Vor der Vorinstanz liess er vorbringen, es gebe keine Beweise dafür, wer das Motorfahrrad gestohlen habe. Es sei unklar, wer der zweite Mann gewesen sei, der bei der Übergabe dabei gewesen sei. Einzig der Verkauf über tutti.ch mit Hilfe des Beschuldigten 1 sei erstellt.

 

Der Aussage des als Auskunftsperson einvernommenen O.___ vom 21. Juli 2020 (Akten Stawa, pag. 818 ff.) lässt sich Folgendes entnehmen: Am Samstag, 18. Juli 2020, sei er um 13:16 Uhr an der [Adresse 5] in [Ort 1] eingetroffen. Er habe der Verkäuferin geschrieben, dass er da sei. Ihre Antwort sei gewesen «mein Freund kommt». Zwei Männer seien dann an der Hauseingangstüre des Wohnblocks erschienen. Einer der beiden sei auf ihn zugekommen. Er sei alkoholisiert gewesen. Er habe zu ihm gesagt, dass Mofa sei nicht vor Ort, sondern in einem anderen [Ortsteil 1] von [Ort 1] bei seiner Freundin. Sie seien in seinen Personenwagen eingestiegen und zum besagten Ort losgefahren. Der Kollege habe ihm vom hinteren Sitz aus den Weg gewiesen. Sie seien ca. 10 Minuten gefahren. Der Weg habe über den Fluss, Richtung Solothurn zu einem [Laden] geführt. Beide seien ausgestiegen und hätten gesagt, er solle mit dem Auto auf dem [Parkplatz] auf sie warten. Sie seien in Richtung Überbauung gegangen, da er gemäss seinen Angaben dort schlecht parkieren könne. Ca. 10 Minuten später sei der vermeintliche Freund der Verkäuferin mit dem «PUCH» angefahren gekommen. Sein Freund sei ihm zu Fuss gefolgt. Er habe sich beim Freund der Verkäuferin erkundigt, ob das Mofa auch sicher nicht gestohlen sei, weil er keine Schlüssel und keinen Fahrzeugausweis habe vorweisen können. Dies habe er vehement verneint. Sie hätten das Mofa in seinen Personenwagen eingeladen und er habe die zwei Männer zum Ausgangsort zurückgefahren.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2021 (Akten Stawa, pag. 828 ff.) bestätigte O.___, er habe vor dem Haus gewartet. Dann sei der Freund und eine dunkelhäutige Person gekommen. Der Dunkelhäutige habe einen gepflegten Eindruck gemacht. Er habe den gepflegteren Eindruck gemacht als der Freund der Verkäuferin. Er habe Schweizerdeutsch mit Akzent geredet. Der Freund von ihr habe eine Alkoholfahne gehabt. Das sei ihm aufgefallen. (Wer den Weg gezeigt habe) Der Freund der Verkäuferin habe ihm ein wenig den Weg gezeigt. Aber der Schwarze, der hinten gesessen sei, habe immer wieder den Weg korrigiert. Er habe gewusst, wohin sie hätten gehen müssen. Die Entgegennahme sei auf einem grossen Parkplatz bei einem [Laden] gewesen. Auf Vorhalt des [Ladens] in [Ort 3] via Google Maps bestätigte er diesen Übergabeort. Er habe dort parkiert und die beiden seien Richtung [Strasse 1] weggelaufen. Dann sei der Freund der Verkäuferin auf der [Strasse 2] fahrend entgegengekommen.

 

Zwar hält sich der Beschuldigte 1 in der Regel in [Ort 1], insbesondere auch in der [Ortsteil 2], wo das Motorfahrrad entwendet wurde, auf. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein äusserst enger zeitlicher Zusammenhang besteht zwischen dem Diebstahl, der Aufschaltung des Inserats durch den Beschuldigen 1 und der Übergabe des Motorfahrrads, anlässlich welcher er quasi als Verkäufer fungierte. Dies lässt einen Diebstahl durch den Beschuldigten 1 zumindest nicht von vorneherein als abwegig erscheinen. Den Aussagen der Auskunftsperson ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 zwar versucht habe, diesen zum gestohlenen Motorfahrrad zu lotsen, dass der unbekannte Mann jedoch immer wieder den Weg korrigieren musste. Dies lässt vermuten, dass der Beschuldigte 1 den Weg bzw. den genauen Standort des gestohlenen Motorfahrrads nicht kannte. Hätte er das Motorfahrrad, welches er veräusserte, wie gemäss Anklageschrift vorgehalten, effektiv selbst gestohlen, so erscheint fraglich, weshalb er dessen Standort nicht genau angeben konnte. Es bestehen folglich nicht unerhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte 1 das Motorfahrrad selbst entwendete. In dubio pro reo ist der angeklagte Vorhalt wegen Diebstahls als nicht erstellt zu erachten.

 

Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 15. und 16. Juli 2020, freizusprechen.

 

4.         Vorhalt der mehrfachen Pornografie (AnklS-Ziff. I.4)

 

«Mehrfache Pornografie (Herstellen, Besitz und Konsum von Tierpornografie) (Art. 197 Abs. 5 StGB)

 

begangen in der Zeit vom 13. April 2017, 19.58 Uhr, bis am 20. Januar 2020, 11.14 Uhr (Zeitpunkt der Erstellung der letzten Datei), in [Ort 1], [Adresse 5], Domizil des Beschuldigten, festgestellt anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Februar 2020, in [Ort 1], [Adresse 5], Domizil des Beschuldigten, durch Herstellen, Besitz und Konsum von Tierpornografie, indem der Beschuldigte insgesamt 254 (einzigartige) Videodateien mit tierpornografischem Inhalt aus dem Internet herunterlud und auf der internen Festplatte seines Computers sowie auf einer externen Festplatte speicherte und konsumierte.

 

Auf dem PC (Asus Vento A2, Obj.-Nr. […]) des Beschuldigten konnten 291 Videodateien mit Tierpornografischem Inhalt festgestellt werden, wobei einige Dateien mehrfach vorkamen. Insgesamt wurden 170 (einzigartige) Videodateien mit tierpornografischem Inhalt festgestellt. Es handelt sich dabei beispielsweise um folgende Videos (vgl. AXIOM-Report vom 27. August 2020):

-    Tierpornografie (Video), gespeichert am 10. Oktober 2017,

     Dateiname: vlc-record-20T7-08-28-00h02m08s-na-.mp4

(eine Frau hat Oralverkehr mit einem grossen Tier)

-     Tierpornografie (Video), gespeichert am 20. Januar 2020,

Dateiname: zoofiction.com - zoofiction.com333294289.html (2).mp4

(eine Frau lässt sich von einem Hund im Vaginalbereich lecken, von hinten penetrieren und befriedigt das Tier schliesslich oral)

-     Tierpornografie (Video), gespeichert am 8. April 2019,

Dateiname: vlc-record-2018-04-24-19h58m16s-na-.mp4

(eine Frau hat Oralverkehr mit einem Pferd oder einem Rind)

 

Weitere 280 (227 einzigartige) Videos befanden sich auf der sichergestellten externen Festplatte (Samsung [...], Obj.-Nr. […]). Es handelt sich dabei beispielsweise um folgende Videos (vgl. AXIOMReport vom 27. August 2020):

-     Tierpornografie (Video), gespeichert am 2. September 2018, 7.11 Uhr,

Dateiname: Bestiality Video >> Buena enganchada.mp4

(ein Hund penetriert eine Frau anal)

-     Tierpornografie (Video), gespeichert am 11. Dezember 2019, 23.29 Uhr,

Dateiname: vlc-record-2019-12-12-00h10m47s-Zoophilia-tv-.mp4

(eine Frau hat Oralverkehr mit einem Pferd)

-     Tierpornografie (Video), gespeichert am 2. September 2018, 7.11 Uhr,

Dateiname: vlc-record-2017-09-12-18h57m47s-Dog Sex >> Hot dog.mp4-.mp4

(eine Frau hat Vaginalverkehr mit einem Hund)

 

Ein Vergleich der Videodateien auf beiden Datenträgern ergab, dass es sich insgesamt um 254 (einzigartige) Videodateien handelt.»

 

4.1      Formelles

 

Der Beschuldigte 1 liess vor der Vorinstanz vorbringen, dass im Durchsuchungsbefehl der Hausdurchsuchung, anlässlich welcher die Datenträger mit tierpornografischem Material gefunden worden seien, aufgenommen wurde, dass er zur Mitwirkung aufzufordern sei. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die gefundenen Datenträger und das sich darauf befindliche Material nicht verwertbar seien.

 

Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei korrekt, dass im Haudurchsuchungsbefehl aufgenommen wurde, man solle verhältnismässig vorgehen (vgl. HD-Befehl, pag. 1046 ff.). Werde berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 die Unterschrift für die Empfangsbestätigung des Durchsuchungsbefehls verweigert habe (vgl. HD-Befehl, pag. 685), sei davon auszugehen, dass er gesamthaft seine Mitwirkung verweigert habe, wie in vielen anderen Gelegenheiten während dieses Verfahrens ebenfalls. Zwar handle es sich lediglich um eine Vermutung, denn der Beschuldigte habe keine Ausführungen hierzu gemacht, hingegen wäre es anhand seines Verhaltens im gesamten Verfahren auch effektiv so zu erwarten. Jedenfalls habe in formeller Hinsicht ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen, weshalb die Hausdurchsuchung rechtmässig erfolgt sei. Ob und inwieweit der Beschuldigte vorgängig zur Mitwirkung aufgefordert worden sei und / oder mitgewirkt habe, sei diesbezüglich unerheblich, denn es würde keine Unverwertbarkeit zu bewirken vermögen (Urteil Vorinstanz, S. 48). Dem ist beizupflichten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände verlangte. In der Folge wurden sämtliche Sicherstellungen des Beschuldigten mit dem amtlichen Siegel (Siegelnummer […]) durch den zuständigen Polizeibeamten, Gfr P.___, versiegelt und am selben Tag, d.h. am 13. Februar 2020, zwecks Einlagerung dem Haftgericht Solothurn weitergeleitet. Das Haftgericht bestätigte mit Verfügung vom 8. April 2020 den hinreichenden Tatverdacht betreffend der damals in Frage stehenden Vorhalte, womit die Hausdurchsuchung als rechtmässig bestätigt wurde. Infolgedessen hiess das Haftgericht den Entsiegelungs-Antrag der Staatsanwaltschaft gut und hob die Siegelung betreffend die sichergestellten Gegenstände des Beschuldigten 1 auf (Akten Stawa, pag. 1123 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten.

 

Gemäss staatsanwaltschaftlichem Entsiegelungsgesuch vom 4. März 2020 bestand gegenüber dem Beschuldigte 1 u.a. der Verdacht unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Gemäss dem ehemaligen Arbeitgeber habe eine Excel-Liste auf dem Arbeitscomputer des Beschuldigten festgestellt werden können, auf welcher sämtliche Kontaktdaten der Kundschaft des Unternehmens aufgelistet gewesen seien. Mit der Auswertung der sichergestellten Geräte des Beschuldigten 1 sollte abgeklärt werden, ob dieser vertrauliche Firmendaten auf seine Datenträger kopierte und / oder was er damit allenfalls bezweckte bzw. ob er diese bereits konkret jemandem zum Verkauf angeboten oder gar bereits verkauft hatte (Akten Stawa, pag. 1106 ff., vgl. zudem die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, pag. 1118 ff.). Die aufgefundenen Dateien mit tierpornographischem Inhalt wurden teilweise in versteckten Ordnern gefunden. Dass solche Ordner anlässlich der Untersuchung betreffend unbefugter Datenbeschaffung überprüft und ausgewertet werden mussten, liegt auf der Hand. Im Weiteren deuteten teilweise bereits die Dateienamen (u.a «zoofiction.com», «Zoophilia», «Dog Sex >> Hot Dog», vgl. Akten Stawa, pag. 734 ff.) auf einen illegalen Inhalt hin, weshalb sich der Einwand der Verteidigung, es habe keinen Grund für die Sichtung der Videodateien gegeben, als unbehelflich erweist. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Es handelt sich vielmehr um einen typischen Zufallsfund, der verwertet werden darf.

 

4.2      Beweiswürdigung, Sachverhalt und rechtliche Würdigung

 

Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt erstellt und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 48), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Tieren) schuldig gemacht.

 

5.         Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz

 

«Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019, bis am 24. Oktober 2019, 0:30 Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung), in [Ort 4], [Adresse 6], [Vereinslokal], und in [Ort 1], [Adresse 5], damaliges Domizil des Beschuldigten, indem der Beschuldigte vorsätzlich und ohne Berechtigung eine Sportpistole von Q.___ (separates Verfahren) auslieh und zu sich mit nach Hause nahm, womit er sie besass.»

 

Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23./24. Oktober 2019 sichergestellte Sportpistole und die Aussagen des Beschuldigten 1 erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten 1 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 52 f.) kann verwiesen werden.

 

Vor dem Berufungsgericht wird seitens der Verteidigung geltend gemacht, der Beschuldigte 2 habe die Waffe vernünftigerweise mit nach Hause genommen, statt sie unverschlossen im Schiessstand liegen zu lassen. Er sei nicht davon ausgegangen, die Waffe damit erworben zu haben. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass er diese beim nächsten Schiesstraining zurückgegeben hätte und nicht beabsichtigt habe, die Waffe dauerhaft zu behalten. Auch wenn er gewusst habe, dass er für deren Übernahme einen Waffenerwerbsschein benötige, impliziere der Begriff einem Laien, dass es einen Erwerb brauche. Der Beschuldigte 1 habe damit nicht vorsätzlich und ohne Wissen um die Strafbarkeit seines Verhaltens gehandelt.

 

Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Ob der Beschuldigte 1 sich als Eigentümer der Sportwaffe sah oder nicht, ist vorliegend unerheblich. Denn auch die Anklage geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte 1 die Waffe von Q.___ erworben hatte, wird doch nicht der Erwerb an dieser vorgeworfen, sondern deren Besitz. Unerheblich ist ferner, dass dem Beschuldigten 1 die rechtliche Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz wahrscheinlich nicht bekannt gewesen sein dürfte, sondern er als Laie die Begriffe wohl gleichbedeutend verwendete. Als langjähriges Mitglied des [Pistolenschützenvereins] (vgl. hierzu Akten Stawa, pag. 643) kann er kaum behaupten, er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, eine Waffe ohne Berechtigung mit nach Hause zu nehmen. Dass er diese lediglich aus Sicherheitsgründen mit nach Hause nahm, ist sodann unzutreffend. Der Beschuldigte selber sagte in der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 aus, die Sportwaffe leihweise besessen zu haben, um diese zu erwerben, womit er nicht über die Absicht verfügte, diese baldmöglichst zurückzugeben. Dem Beschuldigten ist daher ein vorsätzliches Handeln anzulasten und er hat sich entsprechend des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

 

6.         Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung

 

«Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

begangen am 11. Oktober 2022, um ca. 20:45 Uhr, in [Ort 1], […], «[…]», in [Ort 1], […], Polizeiposten […], in [Ort 1], […], Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die anwesenden Polizeibeamten (Paw Pj R.___ und Gfr S.___) an einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, hinderte bzw. diese erschwerte.

 

Konkrete weigerte sich der Beschuldigten anlässlich einer polizeilichen Kontrolle durch die Polizeibeamten seine Personalien anzugeben und reagierte stattdessen mit Provokationen und Schimpftiraden. Der Beschuldigte hob schliesslich seine linke Hand, was die Polizisten als Ausholen zu einer Schlagbewegung deuteten, so dass sie seinen Arm ergriffen, den Beschuldigten zu Boden führten und ihn schliesslich ans Schliesszeug nahmen. Anlässlich der Sachverhaltsabklärung beim Polizeiposten […] konnte kein konstruktives Gespräch mit dem Beschuldigten geführt werden. Da der Beschuldigte zum Vollzug offener Ersatzfreiheitsstrafen ausgeschrieben war, wurde er schliesslich, unter körperlicher Gegenwehr, ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht. Dort schrie er herum und beschimpfte den Polizeibeamten S.___. Indem der Beschuldigte den Anweisungen der Polizeibeamten wiederholt keine Folge leistete und sich nicht kooperativ verhielt, störte und verzögerte er die Kontrolle in unnötiger Weise.»

 

Betreffend den Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklageschrift vom 12. September 2023 kann sowohl in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 54 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte, welcher zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschrieben war und sich auch auf dem Polizeiposten noch weigerte, den offenen Bussenbetrag zu bezahlen, hat durch sein aktives Störverhalten eine Amtshandlung (Vollstreckung der Umwandlungshaft) derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist zu bestätigen.

 

VI.       Strafzumessung

 

1.         Allgemeine Erwägungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Thommen, Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

 

1.6 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E. 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E. 2.4.1). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).

 

1.7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).  

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

 

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK StGB – Schneider / Garré, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel / Pieth, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa BSK StGB – Schneider /Garré, Art. 43 StGB N 15).

 

1.9.1 Die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches traten am 1. Januar 2018 in Kraft, die Revision der Strafbestimmungen (Strafrahmenharmonisierung) am 1. Juli 2023. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen PK StGB – Trechsel / Vest, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. BSK StGB – Popp /Berkemeier, Art. 2 StGB N 20, m.H.).

 

Bei Dauerdelikten ist indessen das neue Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; PK StGB – Trechsel / Vest, Art. 2 StGB N 5; vgl. auch BSK StGB – Popp / Berkemeier, Art. 2 StGB N 9).

 

1.9.2 Die vorliegend relevanten Strafbestimmungen Art. 180 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert geblieben. Auch der Wortlaut der hier interessierenden ersten Tatbestandsvariante von Art. 197 Abs. 5 StGB hat keine Änderung im Wortlaut erfahren. Hingegen haben die Art. 180 und 197 Abs. 5 StGB mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei einer möglichen Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Recht ist somit nicht milder, weshalb das bisherige Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt.  

 

Die Strafbestimmung von Art. 122 StGB erfuhr mit den Gesetzesrevisionen gleich mehrere Änderungen. Während nach der zur Tatzeit geltenden Bestimmung neben der Freiheitsstrafe (bis zu zehn Jahren) eine Geldstrafe (nicht unter 180 Tagessätzen) vorgesehen war, sah die Bestimmung nach der Revision vom 1. Januar 2018 lediglich noch die Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) als mögliche Sanktionsart vor. Mit der Strafrahmenharmonisierung wurde der abstrakte Strafrahmen nochmals verschärft, so dass die schwere Körperverletzung nach geltendem Recht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Im vorliegenden Fall ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – bei der schweren Körperverletzung eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten auszusprechen, so dass die Sanktionsform der Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt. Das neue Sanktionsrecht erweist sich nicht als milder und es ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

 

2.         Konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1

 

2.1      Strafart

 

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilte sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

 

Bei der (versuchten) schweren Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen. Hinsichtlich dieses Delikts kommt vorliegend, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze).

 

Die übrigen Delikte, mehrfache Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz, harte Pornografie und Hinderung einer Amtshandlung, wiegen unter den konkreten Umständen weniger schwer, weshalb für diese eine Geldstrafe angemessen erscheint.

 

2.2      Freiheitsstrafe

 

2.2.1  Strafrahmen

 

Der Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung nach aArt. 122 StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

 

Bei der Festlegung der Strafe ist Folgendes zu berücksichtigen:

 

2.2.2  Tatkomponenten

 

2.2.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

 

Wäre die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten 1 vollendet worden, hätte der Beschuldigte 2 aufgrund der Schläge mit dem Eisenrohr auf den Kopf mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung, jedenfalls aber eine andere schwere Schädigung erlitten. Dass der Erfolg schlussendlich nicht eintrat und der Beschuldigte 2 keine sichtbaren oder bleibenden Beeinträchtigungen erlitt, hing nicht vom Beschuldigten 1 ab, sondern war alleine der Gegenwehr des Beschuldigten 2 und dem Zufall zu verdanken.

 

2.2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

 

Der Tat ging insoweit eine gewisse Planung und Vorbereitung voraus, als dass der Beschuldigte 1 bereits am Freitagnachmittag seine Arbeitsstelle verliess und sich vor Ort zum «Lädeli» begab, wo er damit rechnete, auf den Beschuldigten 2 zu treffen. Zudem trug er einen Schlagstock, d.h. sein eigens angefertigtes Eisenrohr, auf sich und versteckte dieses vor der Tat im Gebüsch. Der Beschuldigte 1 passte den Beschuldigte 2, der mit seiner Familie ins «Lädeli» gehen wollte, geradezu ab und griff diesen völlig unvermittelt an, obwohl sich dessen Frau und Tochter in unmittelbarer Nähe befanden. Es ist eine gewisse Heimtücke im unentschuldbaren und unvermittelten Einsatz seines Eisenrohrs ausmachbar. Der Beschuldigte 1 schlug mit dem Eisenrohr insgesamt mindestens acht Mal in Richtung des Kopfes des Beschuldigten 2, wobei mindestens ein Schlag so stark war, dass dem Beschuldigen 2 schwarz vor Augen wurde und er zu Boden ging. Der Beschuldigte 1 liess vom Beschuldigten 2 selbst dann nicht ab, als dieser das Messer weggeworfen hatte und er selbst verletzt war. Dieses Verhalten zeugt von einer beeindruckenden Hartnäckigkeit. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus.

 

2.2.2.3 Willensrichtung des Täters und Intensität des verbrecherischen Willens

 

Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte dem Beschuldigten 2 unbedingt eine Lektion erteilen. Er wollte ihn damit für seine Einmischung und Meldungen bei den Behörden abstrafen. Die Intensität des verbrecherischen Willens war hoch. Er liess vom Beschuldigten 2 nicht einmal ab, als er erkannte, dass er selbst verletzt war und stark blutete. Dass er von sich aus vom Beschuldigten 2 abgelassen hätte, erscheint unwahrscheinlich. Die Schläge mit dem Eisenrohr hörten trotz heftiger Gegenwehr erst auf, als der Beschuldigte 2 ins Innere des Gebäudes, d.h. ins Obergeschoss, flüchten konnte.

 

2.2.2.4 Beweggründe des Täters

 

Das Verhalten des Beschuldigten 1 gründet letztlich einzig darauf, dass er auf den Beschuldigten 2 wütend war, weil sich dieser seiner Meinung nach ungerechtfertigt in die Angelegenheiten von ihm, seiner Partnerin und den Kindern einmischte. Der Beschuldigte handelte mithin aus nichtigem Anlass.

 

2.2.2.5 Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns

 

Eine Schuldunfähigkeit lässt sich – wie bereits erwähnt – nicht attestieren. Das Aktengutachten von Dr. med. G.___ lässt jedoch auch nicht zu, von einer (leicht) verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen. Zwar erwähnte der Sachverständige, dass eine anzunehmende Alkoholgewöhnung bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit bedenkt werden müsse. Aus den Akten konnte er jedoch nur Hinweise für einen vermehrten Alkoholkonsum entnehmen. Eine gesicherte Diagnose, insbesondere eine Alkoholabhängigkeit, liess sich nicht stellen, weshalb auch deren allfälliger Einfluss auf die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden konnte. Dass der Beschuldigte 1 während der Tat erwiesenermassen unter Alkohol- und Kokaineinfluss stand, ist jedoch im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielraums leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten 2, sich gesetzteskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte.

 

2.2.2.6 Fazit

 

Insgesamt ist unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Nach Berücksichtigung des nachgewiesenen Alkohol- und Kokaineinflusses ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen (mittleres Drittel des mittelschweren Verschuldens).

 

Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist somit auf 60 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.2.3  Strafmilderung wegen versuchter Tatbegehung

 

Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

 

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es einzig glücklicher Fügung bzw. dem Zufall sowie der heftigen Gegenwehr und der anschliessenden Flucht des Beschuldigten 2 zu verdanken ist, dass dieser nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Weder in physischer noch in psychischer Hinsicht sind jedoch Folgen der Verletzungen aktenkundig. Der Schlag mit einem Eisenrohr birgt ein in etwa gleich hohes Risiko wie der Schlag mit einem Baseballschläger. Der Taterfolg ist bei mehrfachen Schlägen mit einem Eisenrohr gegen den Kopf doch recht nahe. Es handelt sich mithin um einen vollendeten Versuch. Folglich ist die Strafe um 25% und damit 15 Monate zu reduzieren, so dass sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten ergibt.

 

2.2.4  Täterkomponente

 

Aktuelle Angaben zu den Lebensumständen, der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen des Beschuldigten 1 fehlen, da dieser anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ist die Täterkomponente des Beschuldigten 1 daher – soweit diese bekannt sind – grundsätzlich als neutral zu werten.

 

Der Beschuldigte 1 ist während dem laufenden Verfahren erneut straffällig geworden. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Er zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden, da er die Tat bestreitet, was sein gutes Recht ist. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 von den Folgen seiner Tat auch selbst stark betroffen war. Da er die Auseinandersetzung jedoch selber provoziert hatte, ist diese Betroffenheit lediglich in einem kleinen Rahmen zu berücksichtigen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher straferhöhend aus. Die Strafe ist um zwei Monate zu erhöhen.

 

2.2.5  Beschleunigungsgebot

 

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3, BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, BGE 135 IV 12 E. 3.6).

 

Die Gesamtdauer des Strafverfahrens beträgt nunmehr beinahe zehn Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, dauerte das vorliegende Verfahren zu lange. Obwohl ein grosser Teil der Verzögerungen auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist, ist im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verorten. So war etwa der Zeitraum zwischen den Schlusseinvernahmen und der Anklageerhebung deutlich zu lange. Folglich ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 10 Monate, was einer Reduktion von rund 20% entspricht.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.

 

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2, in fine). Dies ist vorliegend geschehen. Der Antrag des Beschuldigten 1 auf Entschädigung ist abzuweisen.

 

Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf 37 Monaten. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

 

2.2.6  Vollzug

 

Die Vorinstanz hat den teilbedingten Vollzug gewährt, wobei sie den unbedingt vollziehenden Teil der Strafe auf 12 Monate festsetzte. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wurde auf drei Jahre bestimmt. Dies ist zu bestätigen.

 

2.3      Geldstrafe

 

2.3.1  Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Vorliegend ist die Drohung zum Nachteil des Beschuldigten 2 als schwerstes Delikt zu erachten, weshalb für dieses Delikt eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Für die übrigen Delikte ist eine angemessene Erhöhung vorzunehmen.

 

Der Beschuldigte 1 bedrohte den Beschuldigten 2 konkret mit den Worten «Schlif dini Mässer». Damit bezog er sich offensichtlich auf die Auseinandersetzung vom 11. September 2015. Folglich drohte er dem Beschuldigten 2 mit einem erneuten Angriff bzw. mit einem Kampf mit möglichen Todesfolgen. Der Beschuldigte 1 liess somit zumindest verbal trotz der beinahe tödlichen Auseinandersetzung nicht vom Beschuldigten 2 ab, sondern kontaktierte und provozierte diesen wiederholt insbesondere mittels SMS-Nachrichten. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe für diese Drohung ist auf 120 Tagessätzen festzusetzen.

 

2.3.2  Drohung zum Nachteil von E.B.___

 

Die an E.B.___ gerichtete Drohung, wonach der Beschuldigte 1 sie fertig machen würde, ist zwar ebenfalls als schwere Drohung zu verstehen, implizierte im damaligen Zeitpunkt, d.h. vor der Auseinandersetzung vom 11. September 2015, jedoch nicht zwingend eine Drohung mit dem Tod. Somit wiegt die Drohung weit weniger schwer als die soeben beurteilte Drohung zum Nachteil des Beschuldigten 2. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 2 bestehen sodann Hinweise, dass der Beschuldigte 1 die Tat unter dem Einfluss von Alkohol verübte. Dieser Umstand ist wiederum leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Strafe von 60 Tagessätzen, asperiert um 30 Tagessätze, erscheint angemessen.

 

2.3.3  Mehrfache Pornografie

 

Beim Beschuldigten 1 wurden insgesamt 254 einzigartige Videos mit tierpornografischem Inhalt aufgefunden. Die in einem Deliktzeitraum von beinahe drei Jahren gesammelten Aufnahmen legte der Beschuldigte 1 systematisch und teilweise in versteckten Ordnern an, wobei viele der Videoaufnahmen zudem mehrfach vorhanden waren. Der Beschuldigte 1 hat sich somit nicht nur des Besitzes, sondern auch der Herstellung tierpornografischen Materials zwecks Eigenkonsum schuldig gemacht. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe von 120 Tagessätzen, asperiert um 60 Tagessätze.

 

2.3.4  Vergehen gegen das Waffengesetz

 

Der Beschuldigte 1 hat sich weiter des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er eine Sportpistole besass. Das Verschulden ist als leicht zu bewerten und ist im Spektrum sämtlicher denkbaren Fälle als noch im untersten Bereich des untersten Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, asperiert um 15 Tagessätze, erscheint hierfür angemessen.

 

2.3.5  Hinderung einer Amtshandlung

 

Der Beschuldigte 1 hinderte die Amtshandlung insbesondere durch seine Verweigerungshaltung und seine körperliche Gegenwehr während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Das objektive Tatschwere liegt im Bereich eines leichten Verschuldens. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum der alkoholisierte Zustand des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen, asperiert um 5 Tagessätze, erscheint angemessen.

 

Damit beläuft sich die Strafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente auf 230 Tagessätzen.

 

2.3.6  Täterkomponente

 

Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass betreffend die weiteren Delikte keine persönliche Betroffenheit bestand. Die Täterkomponente ist leicht straferhöhend im Umfang von 10 Tagesätzen zu berücksichtigen, womit sich die Strafe auf 240 Tagessätzen beläuft.

 

2.3.7  Beschleunigungsgebot

 

Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch bei der Geldstrafe mit einer Strafreduktion von rund 20 %, ausmachend 50 Tagessätze, Rechnung zu tragen. Damit beläuft sich die auszufällende Geldstrafe auf 190 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei den von der Vorinstanz ausgefällten 180 Tagessätzen.

 

2.3.8  Bemessung der Höhe des Tagessatzes

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 1 zu seiner finanziellen Situation keine Aussagen.

 

Ob der Beschuldigte 1 arbeitet, ist nicht aktenkundig. Womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist ebenfalls unbekannt. Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte 1 geltend, kein Einkommen zu erzielen und Schulden zu haben. Aktenkundig hat er keine signifikanten Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 10.00 fest. Diese Tagessatzhöhe ist zu bestätigen.

 

2.3.9  Vollzugsform

 

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 für die Geldstrafe den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies zu bestätigen, auch wenn aufgrund der wiederholten Delinquenz durchaus Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose bestünden.

 

2.4      Konkretes Strafmass

 

Der Beschuldigte 1 wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt.

 

2.5      Widerruf

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. März 2022 wurde der Beschuldigte 1 wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Beschuldigte 1 beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwar teilweise während laufender Probezeit. Allerdings wurde der bedingte Vollzug von der Staatsanwaltschaft bereits am 17. Juli 2024 widerrufen (Akten Obergericht, pag. 101 f.). Auf das Widerrufsverfahren bezüglich des Strafbefehls vom 18. März 2022 wird daher nicht eingetreten.

 

VII.      Zivilforderungen

 

1.         Im Allgemeinen

 

1.1 In Anwendung von Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) und einer Beurteilung kein Hindernis entgegensteht (vgl. Art. 126 Abs. 2 bis 4 StPO). Abs. 3 der Bestimmung sieht vor, dass das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO).

 

Mittels Grundsatzentscheid wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich entschieden. Das Strafgericht soll zwar, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden, es kann sich aber auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Aufgrund der in Bezug auf die Zivilforderungen geltenden Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Ein solcher liegt vor, wenn zum Beispiel bei Körperschäden lang dauernde Begutachtungen nötig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige Spätfolgen abzuwarten sind. Auch komplexe Schadensberechnungen können zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen. Das Strafverfahren darf durch die Behandlung der Zivilklage nicht unzumutbar verzögert werden. In solchen Fällen kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Gründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen. Regelmässig bedeutet dies, dass das Strafgericht über die grundsätzliche Haftpflicht entscheidet (vgl. BSK StPO – Dolge, Art. 126 N 44 f.).

 

1.2 Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung bei unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in: Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).

 

Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (vgl. u.a. Urteil 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 3; 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3). Der Umfang einer Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen. Als Kriterien zur Bemessung werden bei Sexualdelikten u.a. genannt: Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs, Mass der ausgeübten Gewalt und/oder des ausgeübten psychischen Drucks, Gefühle des Opfers, Alter des Opfers, Abhängigkeit/Vertrauensverhältnis des Opfers zum Täter, Erfahrungen des Opfers, Art und Schwere der Auswirkungen auf die Persönlichkeit und/oder Beziehungsfähigkeit des Opfers. Relevant sind demzufolge einerseits die objektive Schwere, andererseits die subjektive Betroffenheit (vgl. zum Ganzen: Klaus Hütte / Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich / St. Gallen 2013, Band 1, S. 156 ff., 181). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer.

 

Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall angepasster Entscheid getroffen werden (vgl. BGE 132 II 117, E. 2.2.2 f.; 1C_152/2010 vom 10. August 2010, E. 3.2; jeweils mit Verweisen). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zustehe (vgl. BGE 132 II 117, E. 2.2.5).

 

1.3 Gestützt auf Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (6S.441/2004 E. 4 vom 7.9.2005).

 

2.         Zivilforderungen des Beschuldigten 1

 

2.1      Genugtuung

 

Der Beschuldigte 1 lässt durch seinen Verteidiger die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2015 zu Lasten des Beschuldigten 2 beantragen.

 

Die Verletzungen des Beschuldigten 1 wurden durch die rechtmässigen Notwehrhandlungen des Beschuldigten 2 verursacht, der sich gegen den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten 1 verteidigte. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht gegeben. Der Antrag ist abzuweisen.

 

2.2      Schadenersatz

 

Der Beschuldigte 1 beantragt weiter, der Beschuldigte 2 sei für den Schaden, den er dem Beschuldigten 1 am 11. September 2015 zugefügt habe, zu 100% haftbar zu erklären.

 

Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten 1 ist ebenfalls abzuweisen.

 

3.         Zivilforderungen des Beschuldigten 2

 

3.1      Genugtuung

 

Der Beschuldigte 2 lässt durch seinen Verteidiger die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 22'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2015 zu Lasten des Beschuldigten 1 beantragen.

 

Der Beschuldigte 1 beantragt die Abweisung der Zivilforderung des Beschuldigten 2.

 

Der Beschuldigte 2 wurde vom Beschuldigten 1 widerrechtlich angegriffen, als er sich gemeinsam mit seiner Familie zum «Lädeli» begab. Der Beschuldigte 1 setzte ein Eisenrohr ein und schlug den Beschuldigten 2 damit ohne Vorwarnung und ohne Grund mehrfach auf den Kopf sowie im Bereich des Kopfes. Dabei zeigte der Beschuldigte eine beeindruckende Hartnäckigkeit und liess vom Beschuldigten 2 auch nicht ab, nachdem dieser das Messer weggeworfen hatte und er selbst verletzt war. Ein solcher Angriff beinhaltet ohne Weiteres eine Persönlichkeitsverletzung, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Zudem wurde der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 auch nach der Tat nicht in Ruhe gelassen und nochmals bedroht. Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 glücklicherweise keine bleibenden Schäden erlitt. Durch seine Verteidigung lässt er zwar vorbringen, bis heute physisch und seelisch unter dem Vorfall zu leiden, regelmässig starke Kopfschmerzen zu haben und sich vor dem Beschuldigten 1 zu fürchten. Anlässlich seiner Einvernahme, gab er jedoch an, dass es ihm gut gehe.

 

Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 zu. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint dies angemessen und ist zu bestätigen. Darüber hinaus ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2 abzuweisen.

 

3.2      Schadenersatz

 

Der Beschuldigte 2 beantragt weiter, der Beschuldigte 1 sei ihm gegenüber für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der am 11. September 2015 begangenen Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

 

Zwar wurde der Beschuldigte 2 unrechtmässig angegriffen, jedoch wurde kein Schaden substantiiert. Der Beschuldigte 2 wurde zwar verletzt. Bleibende Schäden oder psychische Folgen der Tat, die sich vor knapp zehn Jahren ereignete, sind allerdings keine dokumentiert. Solche sind entsprechend auch in Zukunft nicht zu erwarten. Aufgrund dessen ist der Antrag auf Feststellung der Haftbarkeit des Beschuldigten 1 für zugefügten Schaden dem Grundsatz nach abzuweisen.

 

4.         Zivilforderung von E.B.___

 

Die Privatklägerin E.B.___ hatte gegenüber dem Beschuldigte 1 erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von CHF 35'000.00 geltend gemacht.

 

Aufgrund fehlender Begründung verwies die Vorinstanz die Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Die Privatklägerin hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen.

 

Der Beschuldigte 1 beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin E.B.___. Der Beschuldigte 1 wird auch vom Berufungsgericht der Drohung zum Nachteil von E.B.___ schuldig erkannt, womit das Gericht nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO für die Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich zuständig ist. Zufolge fehlender Begründung kann diese jedoch nicht beurteilt werden, weshalb sie gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

 

VIII.    Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1.         Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft

 

Der Beschuldigte 2 befand sich vom 11. September 2015 bis am 6. Oktober 2015, d.h. 26 Tage, in Untersuchungshaft. Zufolge des Freispruchs ist er für die zu Unrecht erstandene Haft zu entschädigen.

 

Der Beschuldigte 2 beantragt eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September 2015. Diese Forderung ist angemessen. Dem Beschuldigten ist für die zu Unrecht erstandene Haft zulasten des Staates eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September 2015 zuzusprechen.

 

2.         Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

 

2.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00 total CHF 39'915.35 aus. Von diesem Betrag wurden dem Beschuldigten 1 CHF 22'105.15 auferlegt (8/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie die auf diesen entfallenden Kosten) und dem Beschuldigten 2 CH 13'843.65 (5/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie die auf diesen entfallenden Auslagen). Im Übrigen wurden die Kosten dem Staat auferlegt. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 74 f.).

 

Infolge Freispruchs des Beschuldigten 2 gehen die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten zu Lasten des Staates.

 

Der Beschuldigte 1 erwirkt im Berufungsverfahren einen weiteren Freispruch bezüglich des Vorhalts des Diebstahls. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser Vorwurf in einem engen Zusammenhang zum Vorhalt des Betrugs (AnklS Ziff. 3.2) steht, wofür die Vorinstanz infolge Freispruchs bereits eine Kostenausscheidung vornahm. Eine weitere Kostenausscheidung rechtfertigt sich mangels Mehraufwands nicht. In Bezug auf den Beschuldigten 1 ist der Kostenentscheid der Vorinstanz daher zu bestätigen. Die übrigen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CH 32'253.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 4/5, somit CHF 25'802.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben.

 

2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 28'756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn, d.h. auf eine Rückforderung beim Beschuldigten 2 ist infolge Freispruchs zu verzichten.

 

3.         Kosten des Berufungsverfahrens

 

3.1 Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

3.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00 total CHF 26'200.00. Diese sind zu 60 % dem Verfahren des Beschuldigten 1 und zu 40 % dem Verfahren des Beschuldigten 2 zuzuordnen.

 

3.3 Die Berufung des Beschuldigten 1 blieb weitgehend erfolglos. Im Berufungsverfahren erzielte er einen weiteren Freispruch. Daraus resultierte jedoch keine tiefere Strafe. Als weitgehend unterliegende Partei hat der Beschuldigte 1 90 % von seinem Kostenanteil von CHF 15'720.00 (entspricht 60 % von CHF 26'200.00), ausmachend CHF 14'148.00, zu bezahlen. Im Umfang von 10 %, entsprechend CHF 1'572.00, fallen die Kosten zu Lasten des Staates.

 

3.4 Der Beschuldigte 2 ist mit seiner Berufung weitgehend durchgedrungen. Die teilweise Abweisung seiner Zivilforderung rechtfertigt keine Kostenauferlegung. Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die auf sein Verfahren entfallenden Kosten im Umfang von CHF 10'480.00 (40 % von CHF 26'200.00) vollumfänglich vom Staat Solothurn zur Bezahlung zu übernehmen. 

 

3.5 Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Eveline Roos, macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von 6,09 Stunden zu CHF 190.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen und 7,7 % MwSt. auf CHF 69.10, ausmachend CHF 5.30, bzw. 8,1 % auf CHF 1'168.10, ausmachend CHF 94.60, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwältin Roos auf CHF 1'337.10 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, der mit Blick auf die Kostenverlegung auf 90 %, somit CHF 1'203.40, zu beschränken ist. Auf die Erstattung der Differenz zum vollen Honorar wurde verzichtet, weshalb diesbezüglich kein Nachzahlungsanspruch festgesetzt wird.  

 

3.6 Rechtsanwalt Severin Bellwald macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 für das Berufungsverfahren (exkl. Berufungsverhandlung) einen Aufwand von 51,75 Stunden geltend. Die Wegzeit für die Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung wurden dabei berücksichtigt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung von 5,75 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung resultiert ein Aufwand von 57,5 Stunden zu je CHF 190.00, entsprechend CHF 10'925.00. Zuzüglich der Auslagen von CHF 1'346.50 und 8,1 % MwSt. auf CHF 12'271.50, entsprechend CHF 994.00, ist die Entschädigung auf CHF 13'265.50 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'938.95, der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Bellwald nicht geltend gemacht worden.

 

3.7 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 28,6667 Stunden zu je CHF 190.00 geltend. Auch dies erscheint angemessen. Hinzuzurechnen ist wiederum die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung sowie die jeweilige Wegzeit, welche in der Honorarnote noch nicht berücksichtigt wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von insgesamt 33,416 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 6'349.05, zu entschädigen. Zuzüglich Auslagen von CHF 239.80 und 8,1 % MwSt. auf CHF 6'588.85, entsprechend CHF 533.70, beläuft sich das Honorar von Rechtsanwalt Scruzzi auf CHF 7'122.55 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Infolge Freispruchs geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 


 

Demnach wird in Anwendung von

-       aArt. 34, aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, aArt. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 69, Art. 197 Abs. 6, aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Art. 286 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. aStPO (A.___)

-       Art. 15, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. aStPO (B.B.___)

erkannt:

I.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.A.1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 17. November 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Drohung, soweit die Vorhalte zum Nachteil von H.___ betroffen sind, angeblich begangen in der Zeit vom 24. August 2014 bis am 1. Mai 2015 (Vorhalte Ziff. I.2.1-I.2.4 der ergänzten Anklageschrift vom 27. Oktober 2022 [AnklS]), zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.A.2 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der Vorhalt der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.6.2), verjährt ist.

3.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.A.3 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ wie folgt freigesprochen:

a)         versuchte Drohung, angeblich begangen am 15. / 16. Juni 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.1.2),

b)         mehrfache Drohung, angeblich begangen am 7. August 2015 und 11. September 2017 (AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.3 und Ziff. I.1.6),

c)         Betrug, angeblich begangen am 17. / 18. Juli 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.2),

d)         Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 23. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.5).

4.         A.___ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 15. / 16. Juli 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.3.1)

5.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfache Drohung, begangen am 15. / 16. Juni 2015 und 22. Juli 2016 (AnklS-Vorhalte Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.5),

b)    versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.1.4),

c)    mehrfache Pornografie, begangen in der Zeit vom 13. April 2017 bis am 20. Januar 2020 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.4),

d)    Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2019 bis am 24. Oktober 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. I.6.1),

e)    Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Oktober 2022 (Vorhalt Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. September 2023).

6.         Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.

7.         A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b)         einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

8.         Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___ bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. März 2022 wird nicht eingetreten.

II.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.B.1 des erstinstanzlichen Urteils wird B.B.___ vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. Juni 2019 (AnklS-Vorhalt Ziff. II.2), freigesprochen.

2.         B.B.___ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 11. September 2015 (AnklS-Vorhalt Ziff. II.1).

III.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-                 Datenträger für Computer interne HD, Marke Western Digital, [...]

-                 Datenträger für Computer externe HD, Marke Samsung, [...]

2.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im Verfahren gegen A.___ und B.B.___ beschlagnahmte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-                 Messer schwarz

-                 Sonnenbrille 1. Hälfte, Marke Alpina

-                 Bekleidungszubehör Hemdknopf weiss

-                 Elektro-Messgerät Phasenprüfer, 220-250 V

-                 Feuerzeug gelb mit Blumenmuster

-                 Herrenkopfbedeckung Baseballmütze schwarz, VeloWerk Olten

-                 Messer Teppichmesser blau, Marke SABAG

-                 Sonnenbrille 2. Hälfte, Marke Alpina

-                 Handschuhe Velohandschuh links, Marke Roeckl

-                 Badewäsche Frottee-Tuch rot

-                 Herrenbekleidung Poloshirt rot von A.___

-                 Metall, Werkstoff Metallstange (Rohr)

-                 Herrenhose Jeanshose von A.___

-                 Herrenunterwäsche Unterhose schwarz von A.___

-                 Handschuhe Velohandschuh, rechts

-                 Schuhe 1 Paar Schuhe, schwarz, Leder

-                 Herrenhose Jeanshose blau von B.B.___

-                 Herrenhemd Hemd weiss von B.B.___

-                 Herrenjacke Jacke blau von B.B.___

-                 Schutzhülle (Verpackung) vom Tatmesser

-                 Schuhe 1 Paar Schuhe, schwarz, Leder.

3.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren gegen A.___ und B.B.___ beschlagnahmten 2 Briefe von B.B.___ an E.B.___ (aufbewahrt bei den Akten), zufolge Verzichts eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

4.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 wird die Polizei Kanton Solothurn, Ermittlungsunterstützung, IT-Forensik, angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils die forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer […] zu löschen.

IV.

1.         Die Zivilforderung von A.___ gegenüber B.B.___ wird abgewiesen.

2.         A.___ wird verurteilt, B.B.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2015 zu bezahlen. Darüber hinausgehende Forderungen werden abgewiesen.

3.         Die Zivilforderung von E.B.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

V.

1.         B.B.___ wird für die ausgestandene Haft vom 11. September 2015 bis am 6. Oktober 2015 eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2015 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 32'253.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 25'802.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

3.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 28'756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.

4.         Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'337.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 1'203.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 13'265.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 11'938.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'122.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.         An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24'000.00, total CHF 39'915.35, hat A.___ CHF 22'105.15 (8/15 der Urteilsgebühr, 1/2 der allgemeinen Auslagen sowie die auf diesen entfallenden Auslagen) zu bezahlen. CHF 17'810.20 gehen zu Lasten des Staates.

8.         An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00, total CHF 26'200.00, hat A.___ CHF 14'148.00 (90 % seines Kostenanteils von CHF 15'720.00) zu bezahlen. CHF 12'052.00 gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Graf