Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Es erscheinen zur Verhandlung vor dem Obergericht vom 9. Dezember 2024:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,
2. A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,
3. Rechtsanwalt Marcel Buttliger als privater Verteidiger,
4. C.___ als Privatklägerin 1 (mit Ausnahme ihrer Befragung von der Verhandlung dispensiert)
5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin 1,
6. D.___ als Dolmetscher (bulgarisch),
7. E.___ als Dolmetscherin (türkisch),
Im Weiteren erscheinen ein polizeilicher Stagier der Staatsanwaltschaft sowie ein Rechtspraktikant der Verteidigung als Zuschauer. Ausserdem sind zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn anwesend.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom Staatsanwalt, vom Verteidiger des Beschuldigten und von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 vorgebrachten Begründungen ihrer Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahme) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 066 ff., 114 ff.,126 ff., 158 ff.).
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage (ASB 165):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen
a. mehrfacher Vergewaltigung (AZ 1.2 und 1.3)
b. Drohung (AZ 3)
c. qualifizierter einfacher Körperverletzung (AZ 3)
d. mehrfacher versuchter Nötigung (AZ 4)
e. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (AZ 5)
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit
a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten;
b. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die ausgestandene Haft von 4 Tagen sei dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt.
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 (ASB 169):
1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3 sowie wegen Drohung, qualifizierter einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin 1 für den durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 18'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2017 zu bezahlen.
4. Es sei festzustellen, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgesetzt und ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 1'306.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Marcel Buttliger als Verteidiger des Beschuldigten (ASB 067):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 Freispruch betreffend Anklageschrift Ziff. 1.1 und Anklageschrift Ziff. 2 vom Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. Es sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich aufzuheben.
4. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
5. Es sei der Beschuldigte für die angeordnete Untersuchungshaft von vier Tagen angemessen, mindestens aber mit CHF 200.00 pro Tag, zu entschädigen.
6. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten.
7. Es sei auf die Zivilklage nicht einzutreten.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 28. September 2018 entnommen werden kann, erschien C.___ am 30. Juli 2018 persönlich beim Polizeiposten City in Olten und berichtete von verschiedenen Vorfällen, bei welchen ihr Ehemann, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), ihr gegenüber tätlich geworden sei und sie bedroht habe (Aktenseiten Verfahren STA.2018.3203 [nachfolgend AS] 001 ff.). Ihre erste Einvernahme erfolgte am 6. August 2018. Dabei erhob C.___ weitere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (059 ff.).
2. Am 7. August 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) sowie wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; AS 370 f.). Gleichentags wurde gegen den Beschuldigten ein Vorführungsbefehl erlassen zwecks Befragung zum Sachverhalt und Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen (AS 381). Dieser meldete sich am 4. September 2018 nach Kontaktaufnahme durch die Polizei freiwillig beim RP (Regionenposten) Olten und wurde zur Sache einvernommen. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und am 5. September 2018 wieder entlassen (AS 399).
3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 liess die Rechtsvertreterin von C.___ (Ledigname zufolge Scheidung) der Staatsanwaltschaft das ausgefüllte Parteirechtsformular zukommen, wonach sich ihre Mandantin als Privatklägerin (nachfolgend Privatklägerin 1) konstituierte (AS 23).
4. Am 12. September 2019 stellte die Privatklägerin 1 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (AS 338 f.).
5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wurde die Untersuchung betreffend mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 372).
6. Am 17. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügung, wodurch die bisherige Untersuchung um den Vorhalt der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) ausgedehnt wurde (AS 374 ff.).
7. Am 11. Dezember 2020 wurde gegen den Beschuldigten ein Vorführungsbefehl erlassen. Der Beschuldigte wurde am 7. Januar 2021 inhaftiert. Nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde er am 8. Januar 2021 entlassen (AS 385).
8. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend wiederholte Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (AS 378 f.).
9. Mit Strafanzeige vom 18. Juni 2021 gelangte das Oberamt Olten-Gösgen als Vertreterin der Geschädigten, F.___ (nachfolgend: Privatklägerin 2), gesetzlich vertreten durch die Privatklägerin 1, an die Staatsanwaltschaft und beantragte, der Beschuldigte sei wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB angemessen zu bestrafen, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (AS 369.1 ff.).
10. Mit Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Sachbeschädigung wegen Rückzugs des Strafantrags ein (AS 380.1 f.). Gleichentags wurde die Untersuchung ausgedehnt betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB; AS 377.1 f.).
11. Mit Anklageschrift vom 9. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Drohung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Aktenseiten Verfahren OGSAG.2022.3 [nachfolgend ASOG] 1 ff.).
12. Am 30. Juni 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASOG 317 ff.):
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) Vergewaltigung, angeblich begangen im Herbst 2016 (AnklS. Ziff. 1.1.),
b) mehrfache sexuelle Nötigung, angeblich begangen vom 09.08.2016 bis 12.12.2017 (AnklS. Ziff. 2.).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Vergewaltigung, begangen im August 2017 und Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.2. und 1.3.),
b) Drohung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3.),
c) qualifizierte einfache Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3.),
d) mehrfache versuchte Nötigung, begangen in der Zeit vom 23.02.2017 bis 12.12.2017 (AnklS. Ziff. 4.),
e) Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29.11.2019 bis 30.06.2021 (AklS. Ziff. 5.).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.08.2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ werden 4 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
6. A.___ wird gegenüber C.___ für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
7. A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 18'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.10.2017, zu bezahlen. Die darüberhinausgehende Forderung wird abgewiesen.
8. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, wird eine Parteientschädigung von CHF 3'554.10 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 11'780.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3, somit CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, somit CHF 1'306.35 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 11'893.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 5'946.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 19'987.90, hat A.___ CHF 7'333.90 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
13. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASOG 313). Nach Zustellung des motivierten Urteils (ASOG 317 ff.) reichte er dem Berufungsgericht die Berufungserklärung am 14. Februar 2024 ein (ASB 1 ff.). Darin liess er die folgenden Anträge (noch unbegründet) stellen:
1. Es sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es sei der Beschuldigte für die angeordnete Untersuchungshaft von 4 Tagen angemessen, mindestens aber mit CHF 200.00 pro Tag, zu entschädigen.
4. Es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 durch das Obergericht des Kantons Solothurn einzuvernehmen.
5. Es sei auf die Zivilklage nicht einzutreten.
6. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 9). Darin erklärte sie, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, das Urteil hinsichtlich der Strafzumessung anzufechten und eine Verurteilung zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe zu verlangen. Ausserdem gab sie bekannt, zu diesem Zeitpunkt keine Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 13. März 2024 verzichtete die Privatklägerin 1 auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig beantragte sie die Einsetzung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 12).
15. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt (ASB 014 f.).
16. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 020 f.).
17. Mit Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 (ASB 066. ff.) führte Rechtsanwalt Marcel Buttliger namens des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung nicht konstant sei und ihre Aussagen zahlreiche Widersprüche enthalten würden. Ausserdem hob er hervor, dass der Detaillierungsgrad ihrer Beschreibungen von der ersten zur zweiten Einvernahme auffällig zugenommen habe, wodurch der Eindruck entstehe, sie habe realisiert, dass sie detailliertere Aussagen machen müsse, um ihr Ziel, die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und die Fernhaltung von der gemeinsamen Tochter, zu erreichen. Des Weiteren stellte er die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 die Anzeige wegen Vergewaltigung nicht bereits vorher eingereicht habe. Schliesslich lägen keine weiteren Beweismittel vor ausser den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Da sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse, sei der Beschuldigte freizusprechen. Betreffend den Vorwurf der Drohung und der qualifizierten Körperverletzung schloss er, dass ein Bügeleisen je nach Einstellung eine Temperatur von 80-220 Grad Celsius erreichen könne. Da die Privatklägerin 1 gemäss ihren Aussagen dabei gewesen sei, eine Hose zu bügeln, könne angenommen werden, dass das Bügeleisen eine Hitze von mindestens 80 Grad Celsius aufgewiesen habe. Sie habe sich nach dem angeblichen Vorfall nicht ärztlich behandeln lassen. Ginge man davon aus, dass sie mit einem heissen Bügeleisen getroffen worden sei, so müssten bis heute erhebliche Verletzungen und Narben ersichtlich sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, weshalb er bezweifle, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo habe auch hier ein Freispruch zu ergehen. In Bezug auf die mehrfache versuchte Nötigung bemängelte er zunächst, dass die Formulierung «fertig zu machen» das Anklageprinzip verletze. Überdies erklärte er, dass der Beschuldigte nie Drogen konsumiert habe. Damals habe er als Pizzakurier gearbeitet, weshalb Drogenkonsum für ihn nicht in Frage gekommen sei, was auch heute noch gelte. Da er keine Drogen konsumiert habe, habe er auch nicht hinsichtlich einer Verheimlichung seines Drogenkonsums nötigen können. Der Beschuldigte sei somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. Zum Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten legte er dar, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, in irgendeiner Weite Unterhaltszahlungen zu leisten. Während der Corona-Pandemie sei es nahezu ausgeschlossen gewesen, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Für den Beschuldigten mit seinen bescheidenen Qualifikationen sei es umso anspruchsvoller gewesen, einen Job zu finden. Ihm habe es somit an der Leistungsfähigkeit gefehlt. Mangels Vorsatzes sei er auch von diesem Vorwurf freizusprechen. Schliesslich äusserte er sich in einer Eventualbegründung zur Strafzumessung und zur Landesverweisung. Dabei käme er auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und eine Geldstrafe von maximal 75 Tagessätzen. Schliesslich seien die privaten Interessen des Beschuldigten höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Wegweisung, weshalb auf eine Landesverweisung zufolge Unverhältnismässigkeit zu verzichten sei. Für den Fall des Freispruchs sei auf die Zivilklage der Privatklägerin 1 nicht einzutreten. Andernfalls sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.
18. Am 9. Dezember 2024 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt. Im Anschluss an die Verhandlung sowie am darauffolgenden Tag erfolgte die geheime Urteilsberatung.
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Oehen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 448 StPO). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
– Ziff. 1: Freisprüche von den Vorhalten der Vergewaltigung (AnklS. Ziff. 1.1) und der mehrfachen sexuellen Nötigung (AnklS. Ziff. 2);
– Ziff. 9 teilweise: Soweit die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin betreffend;
– Ziff. 10 teilweise: Soweit die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend.
2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die angeklagten Vorhalte vollumfänglich zu beurteilen (AnklS. Ziff. 1.2, Ziff. 1.3, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5).
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Beweismittel
Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich – mit Ausnahme des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (AnklS. Ziff. 5) – um typische «Vier-Augen-Delikte». Dementsprechend liegen hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson vor. Es wird daher darauf verzichtet, die einzelnen objektiven Beweismittel in der Folge aufzuführen, diese werden – sofern sie für die Beweiswürdigung relevant sind – direkt in die Subsumtion eingebunden.
1.1 Aussagen der Privatklägerin 1
1.1.1 Polizeiliche Einvernahme(n) vom 6. August 2018 (AS 59 ff. und AS 87 ff.)
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme(n) vom 6. August 2018 erzählte die Privatklägerin 1 zunächst im freien Bericht zusammengefasst, dass der Beschuldigte mit seiner Mutter auf Facebook gewesen sei. Sie hätten Kriterien gehabt wie, welches junge Mädchen sei im Ausland sesshaft, wem gehe es finanziell gut und wen könnten sie anwerben. Am 24. März 2015 hätten sie sich gegenseitig ihre Liebe gestanden. Zusammengekommen seien sie dann erst am Abend der Hochzeit, wo sie erstmals den Beischlaf vollzogen hätten. Im April 2016 habe die «kleine Hochzeit» bei ihrer Schwiegermutter in Bulgarien stattgefunden. Die ersten paar Monate, als sie in der Schweiz gewesen seien, hätten sie bei ihrer Mutter gewohnt, bis sie eine eigene Wohnung gefunden hätten. Sie sollte ihm ihren vollen Lohn und ihre Karten abgeben. Er sei der Mann, er kommandiere. Er habe immer gewartet, bis ihre Mutter und ihre Schwester arbeiten gegangen seien, dann habe er sie geschlagen.
Sie sei immer noch hochschwanger gewesen und habe für ihn bügeln müssen. Es sei um Hosen gegangen mit einer Falte in der Mitte. Er sei so wütend geworden, weil sie es nicht so gemacht habe, wie es ihm gepasst habe. Er habe das Bügeleisen genommen und ihr damit ins Gesicht schlagen wollen. Sie habe mit dem linken Arm abgewehrt und mit dem rechten Arm ihr Gesicht geschützt. Als sie hochschwanger gewesen sei, habe sie aufgrund der geschwollenen Beine nicht gut gehen können. Sie hätten ein Auto gebraucht. Die einzige Möglichkeit, um an Geld für ein Auto zu gelangen, sei gewesen, sich bei der Post zu melden und dadurch einen finanziellen Zustupf zu erhalten. Sie habe den entsprechenden Termin wahrgenommen und es seien ihr daraufhin CHF 2'600.00 oder CHF 3'000.00 bewilligt worden. Sie sei nach diesem Termin fröhlich zu ihm ins Auto gestiegen. Der Beschuldigte sei wütend geworden und habe daraufhin zu ihr gesagt, wen sie versuche reinzulegen, wieso er ihr das glauben sollte. Während der Fahrt habe er dann angefangen, auf ihre Knie einzuschlagen. Dies seien so höllische Schmerzen gewesen, weil ihre Beine voller Wasser gewesen seien. Sie habe extrem laut geschrien. Er habe sie dann nach Hause gefahren und sich entschuldigt. Er habe ihr gesagt, sie solle niemandem davon erzählen. Er liebe sie doch. Er sei zur Tiefkühltruhe gegangen und habe gefrorenes Fleisch herausgenommen, weil sie kein Eis gehabt hätten. Er habe damit ihre Knie gekühlt. Das Fleisch habe jedoch an ihrer Wunde geklebt. Ihre Mutter habe dann sofort gefragt, was mit ihrem Knie passiert sei. Sie und der Beschuldigte hätten abgemacht, dass sie sagen werde, sie hätte die Eingangstür aus Glas mit dem Knie halten wollen, damit diese nicht beim Durchgehen auf den Bauch falle. Ein anderes Mal hätten sie einkaufen gehen wollen. Die Privatklägerin 1 habe dann einen komischen Geruch im Auto festgestellt. Sie habe Gras gefunden, in seinen Kleidern. Er habe ihr gesagt, er habe das bei der Arbeit in der Reinigung am Boden gefunden. Er habe verschweigen wollen, dass er selber konsumiere, aber sie habe gesehen, dass er «riesen Augen» gehabt habe. Das Gras habe sie ohnehin überall gefunden. Ihre grossen Probleme hätten erst ab da so richtig angefangen. Als sie im Auto nämlich noch einmal Gras gefunden habe, habe sie ihm gesagt, sie melde es der Polizei. Er habe ihr daraufhin gesagt, wenn sie das mache, bringe er sie um. Weiter erzählte die Privatklägerin 1, dass ihre Schwiegermutter am Tag nach der Geburt ihrer Tochter im Spital für einen Besuch vorbeigekommen sei. Als ihre Mutter und Schwester das Spital verlassen hätten, habe die Schwiegermutter sie am Kragen gepackt und zu ihr gesagt, es könne nicht sein, dass die Mutter der Privatklägerin 1 und deren Schwester stets mit ihr (der Privatklägerin 1) und dem Beschuldigten zusammen seien. Es sei schliesslich ein Mädchen, und wenn es nötig sei, dürfe ihr Sohn sie «ficken», damit es einen Sohn gäbe, auch wenn sie frisch zugenäht sei. Das sei sehr wichtig, dass sie sofort wieder mit einem Sohn schwanger werde. Vor der Geburt sei ihre Schwiegermutter auch schon einige Male gekommen und habe das Geld genommen, das sie und der Beschuldigte gespart gehabt hätten. Ein paar Tage nach dem Spitalaustritt nach der Geburt habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ins Bad gezerrt. Dort habe sie ein blaues Plastikbecken gehabt, worin sie das Kind jeweils gewaschen habe. Er habe das Becken genommen und habe damit auf sie eingeschlagen. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, genau so müsse er mit ihr umgehen. Eine Woche oder zwei hätten sie sie so extrem unter Druck gesetzt.
Bei der konkreten Nachfrage in Bezug auf die Schläge während der Schwangerschaft, welche zweimal zu Blutungen geführt haben sollen, führte die Privatklägerin 1 aus, dass das in den ersten Monaten der Schwangerschaft passiert sei. Einmal habe man gesagt, das Kind sei heruntergerutscht, die Gebärmutter sei aber weit oben gewesen. Sie hätten ihr gesagt, sie müsse keine Angst haben, das Kind zu verlieren. Der erste Vorfall habe sich ca. im November 2016 bei ihrer Mutter zuhause in [Ort 1] zugetragen. Es sei um ihre Mutter und Schwester gegangen. Er sei wieder mit irgendetwas nicht einverstanden gewesen. Sie hätten verbal Streit gehabt. Sie sei auf dem Bett gesessen und habe gemerkt, wie sie nass geworden und voller Blut gewesen sei. Sie sei überzeugt davon gewesen, dass sie das Kind verliere. Sie wolle ihn nicht schlecht machen, sie glaube, er habe auch angefangen zu weinen, und habe Angst gehabt, dass das Kind sterbe. Der zweite Vorfall, bei welchem es zu einer Blutung gekommen sei, sei im fünften, sechsten oder siebten Schwangerschaftsmonat bei ihrer Mutter zuhause passiert. Der Beschuldigte habe versucht, mit ihr den Beischlaf «durchzuziehen». Sie habe gesagt, er solle aufhören, sie habe Schmerzen. Er habe sie dann geschubst an den Armen, also Schultern. Er habe es durchgezogen und gesagt, sie sei seine Frau, sie müsse mit ihm machen, was er wolle. Und nach ebendiesem Geschlechtsverkehr habe sie Blutungen gehabt. Einmal sei sie fast erstickt, ihre Mutter und er hätten auch Angst um sie gehabt und einmal sei das Kind heruntergerutscht. In Bezug auf den Vorfall, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, wenn sie die Tür aufmache und den Nachbarn erzähle, was los sei, werde er sie umbringen, sagte sie, dass dies sehr oft vorgekommen sei. Die Nachbarn hätten sehr oft gegen die Wand geschlagen, dass sie nicht so laut sein sollten. Es habe sogar die Polizei kommen müssen. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte einmal mit dem Auto, welches sie mit dem Geld von der Post bezahlt habe, nach Bulgarien gefahren sei und es auf seine Mutter überschreiben lassen habe. Er sei zurückgekommen und habe gefragt, ob sie meine, das Auto gehöre noch ihr? Das gehöre jetzt seiner Mutter. Die Privatklägerin 1 sei daraufhin so wütend geworden, dass sie einen Stein genommen und das Auto beschädigt habe. Das sei einmal im Winter gewesen.
Konkret befragt zum Vorfall mit dem Bügeleisen gab sie zu Protokoll, dies müsse sich kurz nach der Geburt ihrer Tochter ereignet haben, also im Sommer 2017, an der [Adresse] in [Ort 1]. Sie habe nicht einmal einen Bügeltisch gehabt. Sie sei beim Bett gewesen und habe dort die Hose daraufgelegt. Es sei nicht schon gebügelt gewesen. Er habe dann zu ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, wie das gebügelt sei. Weiter habe er ihr gesagt, wie habe sie das gebügelt, er verbrenne ihr Gesicht. Sie habe sich mit beiden Armen geschützt. Das Bügeleisen habe sie an beiden Armen getroffen. Also an der Innenseite des linken Oberarms und an der Aussenseite des rechten Handgelenks. Er habe dann gesagt, er habe nur Spass gemacht, da er danach wieder Angst gehabt habe. Aber er habe zu ihr gesagt, dass seine Mutter alles besser mache, putzen, bügeln und alles. Es sei ein grün-weisses Bügeleisen gewesen, welches heiss gewesen sei. Immer wenn er etwas getan habe, bei dem er Spuren hinterlassen habe, habe er dann gefragt, wieso sie so tue, es sei ja nur Spass, habe sich entschuldigt und es so runtergespielt. Die Verletzungen seien nicht mit Wasser gefüllt gewesen, also keine Blase, aber es sei ganz dünne, komische Haut gewesen, mit der Zeit sei es weiss geworden.
Konkret befragt zum Vorfall, als sie auf die Knie geschlagen worden sei, führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie das Geld für ein Auto erhalten habe. Der Beschuldigte habe sie mit der Faust auf die Knie geschlagen. Sie wisse noch, dass sie ein rotes Kleid, weisse Sandalen und einen dünnen braunen Gürtel unter der Brust getragen habe. Sie habe geschrien, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Das sei gegen Ende der Schwangerschaft, also im Juni 2017, gewesen. Sie habe ja den Beleg vom Tag, an dem sie das Geld von der Post erhalten habe. Es sei in der Zwischenstrasse zwischen dem Imbiss und der [Schule] vorgefallen, in der Nähe des Coop City. Er habe den Rückwärtsgang bereits eingelegt, um rauszufahren. Er habe gemeint, sie habe mehr Geld erhalten, als sie ihm sage. Der Beschuldigte sei ganz langsam gefahren. Er habe sie einmal, «aber richtig», mit der Faust auf ihr linkes Bein, auf ihr Knie, geschlagen. Man sehe die Flecken immer noch. In Bezug auf den Vorfall im Spital, wonach der Beschuldigte ihr mit der Flasche auf die Handinnenfläche geschlagen habe, konkretisierte sie, dass der Beschuldigte im Spital in Olten auf einem kleinen Stuhl gesessen sei. Weil ihre Mutter und Schwester gewisse Dinge gesagt hätten, seien sie herausgegangen. Er sei dann gekommen und habe gesagt, weshalb sich ihre Mutter wieder einmische. Er habe einmal mit einer halbvollen Flasche auf ihre rechte Handinnenfläche eingeschlagen.
Ausserdem brachte sie vor, dass sie etwa eine Woche nach der Entbindung ihres Kindes, also Ende Juli 2017, bei ihnen in der Wohnung an der [Adresse] keinen Beischlaf gewollt habe und der Beschuldigte diesen dennoch vollzogen habe. Sie habe dann zum Arzt gemusst. Dort hätte man ihr gesagt, dass sie eine Infektion habe, nach der Geburt. Er habe gewollt, dass sie wieder schwanger werde. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass wenn sie noch einmal schwanger werde, sie das Kind abtreiben werde. Er habe entgegnet, jetzt könne sie sowieso nicht mehr abtreiben, er habe ungeschützt. Die Mutter der Privatklägerin 1 habe ihr geraten, dass wenn so etwas sei, wenn sie nicht schwanger werden wolle, müsse sie direkt danach aufstehen und aufs WC gehen und pinkeln, dann werde sie nicht schwanger.
1.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 5. September 2018 (AS 105 ff.)
An der polizeilichen Befragung erklärte die Privatklägerin 1 im Wesentlichen, dass sie und der Beschuldigte sich manchmal gestritten hätten und immer nach dem Streit habe er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen. Zum ersten ungewollten Geschlechtsverkehr in der Schweiz gab sie an, es sei wieder ein Familienstreit gewesen. Er habe geduscht und sei danach zu ihr gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen wolle. Sie hätten bereits am Abend zuvor gestritten. Sie habe nicht einmal mit ihm gesprochen. Sie habe ihm dann gesagt: «I wott nit, ich will di nit.» Er habe darauf geantwortet: «Ja schau, dann mache ich e[s] so wie vergewaltigen.» Er habe mit Gewalt ihre Unterhose ausgezogen. Danach habe er es vollzogen, während sie geweint habe. Sie habe überhaupt nichts gespürt, sie wisse nur, dass sie es überhaupt nicht gewollt habe. Das sei mehrmals vorgekommen, aber sie könne sich nicht erinnern, in welchen Monaten das gewesen sei. Er habe immer gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse das machen, was er wolle. Beim vorgenannten Vorfall habe er sie ins Bett gestossen oder gezogen. Das sei passiert, als ihre Tochter bereits auf der Welt gewesen sei. Es sei ein Bettsofa gewesen, welches zu diesem Zeitpunkt nicht ausgezogen gewesen sei. Sie sei dagesessen und habe sogar Shorts angehabt. Er sei dann mit einem herablassenden Lachen auf sie draufgekommen. Sie habe angefangen, zu weinen, und sei versteinert gewesen. Danach habe er von seinem Freund, G.___, gesprochen. Dieser arbeite in der [Pizzeria]. Der Beschuldigte sei danach duschen gegangen. «Was hätte ich tun sollen, ich bin verheiratet mit dem Mann.» Er habe ihr einfach gesagt, weshalb sie eine Grimasse ziehe und so traurig aussehe. Sie solle sich bereit machen, sie gingen zu G.___ Pizza essen. Sie habe sich bei diesem Vorfall nicht unbedingt verletzt. Sie habe Schmerzen im Unterleib gehabt, «wie ganz normal bei jeder Frau». Während des geschilderten Vorfalls soll er sie immer wieder auf die Schulter geschlagen haben. Er habe ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, sie solle ein bisschen lachen und es ein bisschen geniessen. Ein oder zwei Wochen nach der Geburt der Tochter, als sie frisch genäht gewesen sei, habe er ebenfalls versucht, den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu vollziehen. Er sei dabei nicht ganz eingedrungen, habe es aber trotzdem gemacht. Das habe ihn nie interessiert. Für ihn sei [sie] nur eine Frau, die jederzeit bereit sein müsse für ihn, und das machen müsse, was er wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und Schmerzen habe. Er habe daraufhin gesagt, wie lange das noch gehen solle. Das müsse doch wieder geöffnet werden, das müsse sich wieder dehnen können. Wie lange er noch warten solle.
Ein weiterer Vorfall habe sich zu Beginn der Schwangerschaft ereignet. Danach habe sie Blutungen gehabt. Nachher seien sie auch noch zum Arzt gegangen. Damals habe er sie auf das Bett gestossen. Es sei ein weisses Bett gewesen. Sie habe geweint oder sei «stillgestanden». Nachdem er es vollzogen habe, sei er aufgestanden. Die Privatklägerin 1 sei ins Fernsehzimmer gegangen. Dort habe sie gespürt, dass etwas auslaufe. Sie sei aufs WC gegangen und sei erschrocken. Sie habe geschrien. Ihre Schwester sei auch dagewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls erschrocken und habe angefangen, zu weinen.
Der letzte derartige Vorfall sei passiert, als ihre Tochter zwei-zweieinhalb Monate alt gewesen sei. Insgesamt sei es zu mehr als fünf bis sechs Vorfällen gekommen. Diese hätten sich während der Ehe zugetragen. In dieser Zeit sei es auch zu sexuellem Kontakt gekommen, mit dem die Privatklägerin 1 einverstanden gewesen sei. Es habe Phasen gegeben, in denen sie mit ihm habe zusammen sein wollen. Wenn sie es beide gewollt hätten, seien sie freundlich zueinander gewesen und es sei offensichtlich gewesen, dass sie es beide gewollt hätten. Im anderen Fall sei es so gewesen, dass der Beschuldigte einfach gekommen sei, vor sie gestanden sei, und die Unterhosen weggerissen habe, die Beine aufgerissen habe, sie gestossen und ausgerufen habe, sie sei seine Ehefrau und sie müsse machen, was er wolle. Manchmal sei er auch wütend geworden, warum sie «wie eine Tote im Bett liege». Wenn er «hässig» gewesen sei, habe er sie gestossen. Wegen ihrer Streitereien in der Wohnung an der [Adresse] in [Ort 1] hätten die Nachbarn gegen die Wände geschlagen und um Ruhe gebeten. Einmal habe er ihr sogar mit dem Telefon gegen den Bauch geschlagen, so dass sie zum Arzt habe gehen müssen. Sie habe den Arzt angelogen und diesem erzählt, sie habe sich in der Küche angeschlagen. Sie gab überdies an, sie habe mit niemandem ausserhalb der Familie über die Vorfälle im sexuellen Bereich gesprochen. Sie schäme sich doch. Das sei das allererste Mal, dass sie das namentlich genannt habe. So etwas könnte sie auf keinen Fall ihrer Mutter erzählen.
In Bezug auf den Vorfall, als sie frisch genäht gewesen sei, erklärte sie, das Kind habe im Bett geschlafen. Das sei in ihrer Wohnung gewesen. Sie sei im Bett gewesen und er sei zu ihr gekommen. Er habe ihre Beine «gelüpft» und sie nach hinten gestossen. Sie habe gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe gefragt, wie lange sie noch warten sollen. Er habe gewaltsam ihre Beine hochgehoben und in sie hineingestossen. Als sie gesagt habe, sie wolle auf keinen Fall, sie sei frisch genäht, habe er erwidert, sie müssten es machen, es müsse jetzt endlich wieder «breitern». Ihre Beine habe er ganz fest festgehalten und hochgehoben. Er habe dann richtig hineingestossen. Als sie gesagt habe, dass sie nicht wolle, habe er gesagt, nur noch ein bisschen, sie solle noch durchhalten. Das Sperma habe er danach auf ihren Bauch geleert. Sie habe immer gesagt, sie wolle nicht, und habe ihn immer wieder weggestossen. Sie habe ihm gesagt, es tue weh. Er habe gesagt, sie müssten es durchziehen, es müsse sich wieder öffnen. Dabei habe er nie ein Kondom verwendet.
Der eine Vorfall sei gewesen, als er ihre Beine hochgehoben habe und der andere Vorfall, als sie danach auf das WC gegangen sei, damit sie nicht wieder schwanger werde. Wenn sie keinen sexuellen Kontakt gewollt habe, habe sie sich auf die Seite gedreht. Sie habe gesagt, sie wolle schlafen, habe Kopfschmerzen oder habe nicht im selben Bett geschlafen wie er. Er habe dann gesagt, sein Sperma müsse raus, sonst gehe es ihm nicht gut. Wenn er es nicht habe machen können, sei er immer genervt und gereizt gewesen. Er habe ihre Hand gepackt und sie habe es ihm mit der Hand machen müssen, bis er gekommen sei. Er habe auch immer seinen Penis in ihren Mund gesteckt und gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse machen, was er wolle. Kurz bevor er gekommen sei, habe er seinen Penis herausgenommen und ihr sein Sperma über den Körper geleert. Es sei ein riesengrosses Problem gewesen für sie. Sie habe mit gar niemandem darüber sprechen können. Sie habe niemanden fragen können, ob das in der Ehe normal sei. Sie hätte auch ihre Mutter nicht fragen können. Sie sprächen zuhause türkisch. Bei ihnen sei es so wichtig, dass man seine Jungfräulichkeit schütze. Auch ihre Mutter habe keine Ahnung, was im Eheleben normal sei und was nicht. Sie habe wirklich niemanden gehabt. Sie hätte auch nicht mit einer Arbeitskollegin diskutieren können, sie hätte befürchtet, dass sie das weitererzählen würde, und das «Geschnurr» hätte sie nicht gewollt.
Auf Ergänzungsfragen in Bezug auf den letzten Vorfall des ungewollten Geschlechtsverkehrs, als ihre Tochter rund zwei bis zweieinhalb Monate alt gewesen sei, sagte die Privatklägerin 1, dass er Sex gewollt und sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht. Sie habe ihm gesagt, sie sei doch keine Nutte, die jederzeit bereit sein könne. Er habe sie an den Beinen, an den Oberschenkeln gepackt. Er habe diese auseinandergerissen und sie habe sich mit den Händen ganz fest gewehrt und ihn wegstossen wollen. Irgendeinmal habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie habe ihn nicht wegstossen können, dann habe sie begonnen, zu weinen. Irgendwann sei er fertig gewesen und duschen gegangen. Er sei mit Wucht in sie eingedrungen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle und er habe auf einmal angefangen, zu lachen, und gesagt, dann tue er so als würde er sie vergewaltigen. Er habe ihr nicht gedroht, dass etwas passiere, wenn sie nicht mitmache. Sie könne sich nicht an sowas erinnern. «Da will ich ihn jetzt nicht beschuldigen. Gott ist oben, ich kann ihn nicht beschuldigen mit etwas, das er nicht gemacht hat.» Als er ihre Beine festgehalten habe, sei es ihr unmöglich gewesen, sich zu wehren.
Betreffend den ersten Vorfall, unmittelbar nach der Geburt, erklärte sie auf Ergänzungsfrage hin, dass ihre Schwiegermutter zu Besuch gewesen sei. Es habe zwei Bettsofas gegeben, auf einem sei sie gewesen und auf dem anderen die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte. Er habe es wirklich geschafft, sogar unter der Bettdecke. Sie wisse noch genau, was sie angehabt habe, nämlich rosafarbene Shorts. Seine Mutter habe geschlafen und er habe der Privatklägerin 1 das unter der Decke gemacht. Er habe «dann das richtig vollzogen, sein Sperma in [sie] geleert». Ihre Mutter habe ihr immer gesagt, in so einem Fall, wenn sie nicht schwanger werden wolle, müsse sie sofort aufs WC gehen, damit das Sperma rausgehe. Er habe sie an den Beinen festgehalten. Er habe ihre Beine nach oben hochgehalten und blockiert. Dann habe er ganz fest gestossen. Er habe gesagt, sie müssten probieren, sie könne nicht immer sagen, es schmerze. Sie habe ihm gesagt, das schmerze, er solle warten. Sie habe ihm sicher mehrmals gesagt, es tue ihr weh, aber er habe es trotzdem gemacht. Er sei der Mann, er könne es nicht solange aushalten, «er müsse jetzt endlich mal wieder können». Er habe ihr gesagt, wenn sie weiterhin so tue, ginge er zu anderen Frauen.
1.1.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 304 ff.)
Bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab die Privatklägerin 1 in Bezug auf den Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie den Nachbarn erzähle, was passiert sei, an, dass dies nicht nur die Nachbarn gewesen seien. Sie habe sogar Angst gehabt, ihrer Mutter etwas zu sagen. Er habe ihr gesagt, wenn sie jemandem etwas erzähle, bringe er sie um, er mache sie fertig. Sie werde nie mehr so lange leben können wie bisher. Sie hätten jeden zweiten Tag gestritten. Ein älteres Ehepaar, das oben gewohnt habe, habe den Beschuldigten überhaupt nicht gemocht. Er sei immer so aggressiv gewesen, wenn sie an die Tür gekommen seien und er die Tür geöffnet habe. Weil sie so laut gewesen seien und so oft gestritten hätten, sei ihnen auch die Wohnung gekündigt worden. Sie habe in der Nachbarschaft und ihrer Mutter nichts sagen dürfen und auch der Polizei habe sie nicht die Wahrheit sagen dürfen. Durch diese Drohungen habe sie sich «extrem erniedrigt» gefühlt. Sie habe Angst gehabt. Sie habe sich extrem unter Druck gefühlt, physisch wie auch psychisch. In Bezug auf die Drohung, er werde sie umbringen, wenn sie der Polizei erzähle, dass er Drogen konsumiere, führte sie aus, dass sie drei oder vier Mal «das, was man raucht, das so stinkt», gefunden habe. Sie seien einmal einkaufen gewesen und im Auto gesessen. Es sei warm gewesen. Er habe bei der [Firma] gearbeitet. Sie habe gefragt, was so schrecklich stinke. Er habe ihr geantwortet, dass er «das» während der Reinigung der Anlage am Boden gefunden habe. Daraufhin habe sie gefragt, wer denn so etwas verlieren könnte? Er habe ihr gesagt, er gebe es seinen Kollegen. Er habe gewisse Leute kennengelernt, die Frauen «vermarktet» und mit Drogen gehandelt hätten. Sie habe auch einmal etwas in seinen Taschen gefunden und ihm gesagt, sie werde es der Polizei melden. Dazu habe er ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie das mache. Er sei ja schon in diesem Milieu gewesen, deshalb habe sie ihm nicht geglaubt, dass jemand so etwas verloren habe oder habe liegen lassen. Die Drohung habe bei ihr extreme Angst ausgelöst. Er habe nicht nur ihr gedroht, sondern habe auch gedroht, ihrer Schwester und ihrer Mutter etwas anzutun.
Betreffend den Vorfall mit dem Bügeleisen im Sommer 2017, gab sie an, sich gut daran zu erinnern. Er habe gewollt, dass sie seine Hose, die eine Bügelfalte gehabt habe, bügle. Diese sei aber nicht so gewesen, wie er es gewollt habe. Sie hätten keinen Bügeltisch gehabt. Er habe das Bügeleisen gepackt und gesagt, er verbrenne ihr Gesicht. Er sei in die Nähe gekommen. Sie habe ihre Arme vor das Gesicht gehoben. Er habe dann ihre Arme getroffen. Das sei alles sehr schnell gegangen. Das sei eine schnelle Reaktion gewesen. Er habe schliesslich gesagt, es sei nur Spass gewesen. Sie sei vom Bügeleisen getroffen worden. Man sehe die Narben noch, am rechten Unterarm und am linken Oberarm. Sie habe sich aufgrund der Verbrennungen nicht in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zuhause Joghurt und kaltes Wasser darauf gemacht, vielleicht noch Crème, aber das wisse sie nicht mehr sicher. Diese Auseinandersetzung habe «in diesem Zimmer» stattgefunden. Sie habe eine Decke auf ihre Sitzgelegenheit gelegt und dort gebügelt.
Betreffend den Vorfall Ende 2016/Anfang 2017 (recte: Herbst 2017) gab die Privatklägerin 1 an, sie hätten damals kein Bett gehabt, sondern Sitzgelegenheiten, die man zu einem Bett habe umfunktionieren können. Sie hätten Streit gehabt und er habe immer das Gefühl gehabt, dass sie Sex haben könnten und dann sei alles wieder gut. Sie habe geweint, weil sie nicht gewollt habe. Er habe sie gestossen und geschüttelt. Sie habe kurze Shorts getragen, wobei sie sich nicht mehr an die Farbe erinnere. Er habe sie fest gestossen und ihr die Shorts und die Unterhosen ausgezogen. Dann habe er sie gezwungen, Sex zu haben. Er habe ihre Beine festgehalten. Er habe sie behandelt wie eine Kuh und habe gesagt, sie müsse hinhalten, wenn er wolle. Sie habe meistens dabei geweint. Nachdem er es vollzogen habe, sei er aufgestanden und habe sich bereit gemacht. Er habe gefragt, weshalb sie so auf der Seite sitze. Sie würden jetzt gehen und zu G.___ gehen und Pizza essen.
In Bezug auf den Vorfall Ende Juli 2017, bei welchem der Beschuldigte kurz nach der Geburt ihrer Tochter gegen ihren Willen den Beischlaf vollzogen habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass das nicht nur einmal passiert sei, sondern zweimal. Einmal sei seine Mutter dabei gewesen. Er habe sie unter der Decke genötigt. Sie seien alle im gleichen Zimmer gewesen. Einmal, als seine Mutter nicht dabei gewesen sei, habe er sie gepackt und ihre Beine hochgedrückt. Die Mutter des Beschuldigten habe immer wieder gesagt, dass es nicht gut sei, wenn die Mutter und die Schwester der Privatklägerin 1 vorbeikämen, da sie dann nicht genug Sex haben könnten. Sie habe weiter auch gesagt, dass die Privatklägerin 1 es nur schaffe, eine Tochter auf die Welt zu bringen. Die Tochter sei nichts wert, es müsse ein Sohn sein, damit die Familie weiterwachsen könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass wenn er so schnell wie möglich wieder Sex mit ihr habe, es einen Sohn gebe. Sie habe geschaut, dass sie sofort aufs WC habe gehen und urinieren können, damit sie sein Sperma habe herauswaschen können. Dieser Vorfall habe sich zwei bis drei Wochen nach der Geburt zugezogen. Sie habe nachher sogar eine Entzündung und Schmerzen gehabt. Sie habe Medikamente bekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob diese Entzündung bevor oder nachdem er sie zum Sex genötigt habe, entstanden sei.
1.1.4 Erstinstanzliche Einvernahme vom 27. Juni 2023 (ASOG 138 ff.)
Zum Vorfall an der [Adresse] gab die Privatklägerin 1 an, dieser habe sich rund zwei bis zweieinhalb Wochen nach der Geburt ihrer Tochter, welche [im Juli] 2017 geboren ist, zugetragen. Das Kind sei mit dem Vakuum auf die Welt gekommen. Sie hätten sehr viel von innen her nähen müssen und von aussen auch. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei es Mittag gewesen. Sie habe sich hingelegt und sich erholen wollen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe Geschlechtsverkehr gewollt. Er sei auf ihr gewesen und habe ihre Beine nach oben gehoben. Er habe versucht, einzudringen. Sie sei so kurz nach der Geburt immer noch verletzt gewesen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, wie lange solle er noch warten. Sie müsse sich daran gewöhnen. Ihr «Unterteil» müsse wieder geschmeidig werden. Im Moment spüre sie das noch, aber das dehne sich wieder aus. Sie habe daraufhin erwidert, dass es ihr weh mache und sie das nicht wolle. Er habe mehrmals gesagt, dass es schon gehen werde und habe ihre Hände nach hinten gestossen. Sie habe ihn recht stark zurückgestossen. Sie habe geweint und gesagt, dass sie Schmerzen habe. Seiner Meinung nach sei er gezwungen gewesen, das zu machen. Sie habe ihn schliesslich so fest zurückgestossen, dass er auf ihrem Bauch den Samenerguss gehabt habe. Für ihn sei es so wichtig gewesen, dass er den Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei ausser ihrer Tochter niemand anderes in der Wohnung anwesend gewesen. Das Kind habe im Bettchen gelegen. Sie habe im Unterleib starke Schmerzen verspürt. Sie könne sich nicht mehr so genau erinnern. Einmal habe sie eine Infektion davon gehabt und vom Frauenarzt Antibiotika erhalten, aber sie wisse nicht, ob es vor oder nach diesem Vorfall gewesen sei.
Zum Vorfall mit dem Bügeleisen erklärte sie, dass es sich um eine braune Hose mit einer Bügelfalte gehandelt habe. Sie hätten kein Bügelbrett gehabt. Sie habe versucht, es auf dem Bettsofa zu bügeln. Er sei so wütend geworden, was sie für eine Frau sei, sie könne nichts. Es sei ein grün-weisses Bügeleisen gewesen, welches er gepackt und ihr gesagt habe, er werde ihr Gesicht verbrennen. Sie habe versucht, sich zu schützen und habe die Hand vor das Gesicht gehalten. Er habe danach gesagt, es sei nur ein Witz, er hätte nichts getan. Sie sei auf ihn zugekommen, das sei versehentlich passiert. Sie habe es mit kaltem Wasser und Naturjoghurt versucht zu beruhigen. Auf Nachfrage hin gab sie an, dass sie wirklich angenommen habe, dass er sie verbrennen wolle. Er sei wütend gewesen, weil sie die Hose nicht richtig gebügelt habe. Ihrer Meinung nach habe er keinen Witz gemacht. Er sei ein wütender, aggressiver Mensch.
Zu den Drohungen gab sie zu Protokoll, dass sie zuhause in ihrer Familie keinen Mann hätten und er sich als Mann in ihrer Familie aufgeführt habe. Er habe dann gedroht, wenn sie das und jenes nicht mache oder wenn sie den Nachbarn etwas erzähle, dann töte er sie, er zünde ihr Haus in Bulgarien an. Er schlage sie, er «verschneide sie». Falls sie ihn je betrügen sollte, werde er ihre Nase schneiden. Er sei ein sehr eifersüchtiger Mensch. Anlass für die Drohungen sei gewesen, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihrer Mutter oder den Nachbarn etwas sage. Sie habe z.B. einmal Rauschgift in seinem Auto gefunden und auch einmal in seiner Hose. Sie habe ihm gesagt, dass sie es der Polizei melden werde. Er habe ihr gesagt, er habe es auf dem WC bei der Reinigung gefunden. Wenn Nachbarn vor der Tür gestanden seien, habe er auch Drohungen geäussert. Die Verwaltung habe ihnen gekündigt, weil sie sehr laut gestritten hätten. Jeden dritten, vierten Tag hätten sie gestritten. Es könne gut sei, dass sie z.B. den Nachbarn erzählt hätte, was bei ihr passiere. Wenn er sie nicht bedroht und sie gegenüber diesen Leuten die Wärme gespürt hätte, dann hätte sie es ihnen sagen können. Einmal seien sie im Auto gesessen und sie habe einen komischen Geruch gerochen. Er habe dann gelacht und habe es aus dem Kofferraum hervorgenommen. Sie habe es auch in der Hose gefunden. Sie habe ihm gesagt, dass es so nicht weitergehe, ansonsten müsse sie es der Polizei melden. Er habe ihr gesagt, sie könne ihn nicht beschuldigen, er zerstückle sie und bringe sie um. Es sei von seinen Kollegen. Es wäre gut möglich gewesen, dass sie zur Polizei gegangen wäre, wenn er sie nicht bedroht hätte, allerdings sei ihre Angst zu gross gewesen. Sie habe bereits in Bulgarien begonnen. Er habe genau gewusst, wie er sie in seine Hand nehmen und psychisch an sich binden könne. Sie sei unter extremem Druck gestanden.
Zu den Unterhaltszahlungen meinte sie, er habe ihr überhaupt nichts bezahlt. Das, was sie bekommen habe, habe sie vom Staat erhalten. Sie seien vor Gericht gewesen wegen der Alimente. Er wolle es nicht zahlen. Er könne schon, aber wolle nicht. Er habe gar nichts bezahlt. Sie erhalte CHF 730.00 oder CHF 735.00 vom Staat. Nach der Scheidung habe sie wegen ihm so grosse Schulden gehabt.
1.1.5 Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (ASB 126 ff.)
Die Privatklägerin 1 erzählte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorhalt der Vergewaltigung im Sommer 2017, dass sich dieser Vorfall zweieinhalb Wochen nach der Geburt zugezogen habe. Die Nähte nach der Geburt seien noch ganz frisch gewesen. Es sei über den Mittag gewesen, als sie sich sehr müde hingelegt habe und sich habe erholen wollen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe nein gesagt, da der Arzt gesagt habe, sie dürften bis sechs Wochen nach der Geburt keinen Geschlechtsverkehr haben. Er habe darauf erwidert, dass er sicher nicht so lange warten werde, es müsse wieder elastisch werden, sie müsse ihn zulassen. Er sei auf sie draufgestiegen, habe mit beiden Händen ihre Beine ganz festgehalten und habe sie aufgestossen. Er habe sie dann mit starker Gewalt hochgedrückt und fest in ihre Vagina hineingestossen. Mit einer Hand habe er seinen Penis gerichtet, ehe er in sie eingedrungen sei. Als er auf sie draufgekommen sei, habe er ihre Beine gepackt, sie auseinandergespreizt. Ihre Beine seien nie frei gewesen, sondern immer fixiert. Sobald er eingedrungen sei, sei es unmöglich gewesen, dass sie sich hätte bewegen können. Sie habe angefangen, zu weinen, es habe ihr sehr stark wehgetan. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen. Sie habe geschrien und gesagt: «Hör auf! Ich will nicht! Ich habe Schmerzen!» Er habe nicht von ihr ablassen wollen. Irgendwann habe sie ihn mit ihren Händen wegstossen können, so dass er seinen Samenerguss auf ihrem Bauch gehabt habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie viel Zeit vergangen sei zwischen dem Wegstossen und der Ejakulation. Sie wisse einfach, dass er seinen Penis selbst gehalten und etwas gemacht habe, dann sei er gekommen. Als sie ihn gestossen habe, sei sein Penis aus ihr herausgekommen. Er habe ihn gepackt und ihn direkt auf ihren Bauch gelegt. Danach habe sie starke Bauchschmerzen/-krämpfe gehabt. Sie habe die Nähte mit Desinfektionsmittel desinfiziert. Der einvernehmliche Sex sei demgegenüber nie so hart gewesen. Sie könne sicher nicht sagen, dass die ganzen zwei Jahre schlecht gewesen seien. Wenn ein Tag gut gewesen sei, seien die folgenden zwei, drei Tage gar nicht gut gewesen. Zum Vorhalt der Vergewaltigung im Herbst 2017 gab sie an, dass sie einen Tag zuvor gestritten hätten. Es sei wie ein Muster gewesen, das sich wiederholt habe. Sie sei auf einem der beiden Sofas gelegen und habe rosafarbene Shorts getragen. Er sei zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Sie sei wütend geworden und habe ihm gesagt, sie sei doch keine Hure. Sie könne doch nicht immer bereit sein, wenn er Sex haben wolle. Er habe sie gepackt, geschüttelt und gestossen. Er habe sie fest auf das Sofa «gerührt» und ihre Beine gepackt. Danach sei er auf eine harte Art vaginal in sie eingedrungen. Er habe damals 100 – 110 kg gewogen, es sei ihr unmöglich gewesen, sich unter ihm zu bewegen oder ihn wegzustossen. Er habe immer wieder gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse ihm zur Verfügung stehen, wenn er wolle. Er habe sie auf die Schultern geschlagen. Immer wenn er sich so verhalten habe, ohne dass sie es gewollt habe, habe sie sich so schmutzig gefühlt wie ein «Bodenlumpen» und total wertlos. Sie könne sich nicht erinnern, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Sie wisse, dass sie Schmerzen gehabt habe und dass er gesagt habe, sie solle aufstehen und sich vorbereiten, um in die Pizzeria zu gehen. Dies habe sie gemacht, sie habe ja nichts anderes machen können.
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung und der qualifizierten Körperverletzung erklärte sie, dass der Beschuldigte damals eine neue Hose gehabt habe, die sie hätte bügeln sollen. Die Hose habe eine Falte gehabt. Der Beschuldigte habe darauf gepocht, dass sie diese besser bügle. Ihnen sei es damals finanziell nicht gut gegangen. Sie hätten kein Bügelbrett gehabt. Aus diesem Grund habe sie versucht, die Hose auf dem Bett zu bügeln. Dies habe ihm gar nicht gepasst. Er habe gesagt, was sie denn für eine Frau sei, sie könne nichts. Er zeige ihr jetzt, wie man richtig bügle. Er habe das Bügeleisen gepackt und es zu ihrem Gesicht gerichtet. Er habe gesagt, er werde ihr Gesicht verbrennen. Sie habe sich schützen wollen, reflexartig habe sie ihre Arme vor das Gesicht gehalten. Er habe sie berührt. Dabei habe er natürlich gemerkt, dass er sie getroffen habe. Er habe daraufhin gesagt, sie sei ja zu ihm gelaufen. Sie sei schuld, dass sie das Bügeleisen berührt habe. Man sehe die Narben immer noch. Im Nachhinein habe er gesagt, er habe nur Spass machen wollen. Das sei aber nicht wahr, es sei alles andere als Spass gewesen. Sie habe ihr Handgelenk lange unter das Wasser gehalten und Joghurt draufgestrichen. Das Bügeleisen sei heiss gewesen, aber ob es eingesteckt gewesen sei oder nicht, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe zuvor gebügelt und ihm die Hose dann gegeben. Er habe sie angeschaut und sei damit nicht zufrieden gewesen. Die Situation sei vorher nicht angespannt gewesen. Die Hose sei der Auslöser gewesen und er sei sehr schnell aggressiv geworden.
Betreffend die vorgeworfene mehrfache Nötigung sagte die Privatklägerin 1 aus, sie und der Beschuldigte seien damals mit einem Auto unterwegs gewesen. Es habe einen schweren Geruch im Auto gehabt. Es habe schwer nach Gras gerochen. Er habe gelacht und den Kofferraum geöffnet, da sei es dann auch hervorgekommen. Es sei eine kleine Packung gewesen, etwas Grünes. Ein plastifiziertes Paket, bei welchem man den Inhalt habe sehen können. Es habe gestunken. Sie habe es einmal in seiner Hose gefunden. Sie habe dann überhaupt nicht mehr geglaubt, dass er es während der Arbeit am Boden oder auf dem WC finde. Er habe damals bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Der Beschuldigte habe angegeben, es während der Arbeit gefunden zu haben. Sie habe ihm dann gesagt, er solle aufhören, sonst würde sie das bei der Polizei anzeigen. Daraufhin sei er wütend geworden, habe sie geschüttelt und gesagt, falls sie jemandem etwas sage, werde er sie umbringen, sie schneiden. Soviel sie wisse, habe er während der Ehe Gras konsumiert. Einmal habe er gesagt: «Wenn mein Herz dies noch ertragen würde, würde ich gerne mal vom Weissen durch die Nase probieren.» Überdies erzählte sie, dass die Nachbarn viel mitbekommen hätten, weil es sehr ringhörig gewesen sei. Die Polizei sei an die Tür gekommen. Die Albanerin habe gehört, wie sie geschrien oder geweint habe. Der Beschuldigte habe dann immer gesagt, er bringe sie um, wenn sie etwas sage. Dies habe er in dem Moment gesagt, als die Nachbarn vor der Tür gewesen seien und geklingelt/geklopft hätten. Sie hätten sehr oft und sehr laut Streit gehabt. Sie hätten sogar die Kündigung erhalten, da die Leute wegen ihnen reklamiert hätten. Die Drohungen seitens des Beschuldigten hätten in ihr extremen psychischen Druck und grosse Angst ausgelöst. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Vielleicht hätte sie sich jemandem anvertraut, wenn er diese Drohungen nicht ausgesprochen hätte. «Aber so fest Angst wie ich hatte, habe ich mich nicht getraut.» Die Wörter, die er für die Drohungen verwendet habe, seien immer wieder die gleichen gewesen. Er habe gesagt, er werde sie umbringen, sie schneiden, sie vernichten, die Nase schneiden. Wahrscheinlich habe er noch mehr gesagt. Genau diese Drohungen habe er immer wieder geäussert.
Zur Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gab sie an, dass er keinerlei Unterhaltszahlungen erbracht habe, seit ihre Tochter auf der Welt sei. Sie bekomme auch heute noch das Geld vom Staat. Er habe als Begründung angegeben, er habe keine Arbeit. Sie sei der Meinung, dass wenn man in der Schweiz arbeiten wolle, man einen Job finde. In Bulgarien habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Sie habe auch von der Schwiegermutter nichts erhalten. Von dem Moment an, als sie erfahren hätten, dass sie ein Mädchen bekomme, sei fertig gewesen. Er habe sich nicht um die Tochter gekümmert. Er habe sich auch nie gemeldet. Letztes Jahr habe es die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung in Olten gegeben. Drei bis vier Monate nach dieser Verhandlung habe sie ein Schreiben erhalten, wonach der Beschuldigte den Wunsch geäussert habe, die Tochter zu sehen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er sie kontaktiert habe. Bis jetzt habe sie ihre Tochter ganz alleine aufgezogen. Der Staat sei sozusagen Vater geworden.
1.2 Aussagen des Beschuldigten
1.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 4. September 2028 (AS 90 ff.)
Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Rahmen der freien Erzählung zu den Vorwürfen gegen seine Person im Wesentlichen aus, dass jeder irgendjemandem die Schuld geben könne, sogar wenn es falsch sei. Dabei warf er die Frage auf, weshalb ihn die Privatklägerin 1 dann geheiratet habe, wenn er ein schlechter Mann sein solle. Sie hätten geheiratet, weil sie sich geliebt hätten. Das wüssten alle in Bulgarien. Er halte sich für einen intelligenten und romantischen Mann. Er würde nie eine Frau vergewaltigen und nie brutal sein. Er sei immer lieb zu «Mädchen», so dass auch die «Mädchen» einen sehr guten Eindruck von ihm hätten. Es stelle sich mehr die Frage, warum die Privatklägerin 1 jetzt die Aussagen mache und nicht während der Heirat. Warum habe sie ihn geheiratet und zwei Jahre mit ihm zusammengelebt, wenn er so ein schlechter Mann sein solle. Jedermann könne falsche Aussagen machen. Wie könne sie das beweisen? Alles, was die Privatklägerin 1 sage, sei falsch. Er sei seit zwei Jahren in der Schweiz und immer lieb zu anderen Menschen gewesen. Er sage immer «Grüezi» oder «guten Morgen», wenn er andere Menschen treffe. Er sei immer so fröhlich und nett gewesen. Er wolle in diesem Land bleiben. Alles, was die Privatklägerin 1 mache, mache sie, weil sie nicht wolle, dass er in der Schweiz bleibe. Er wolle gerne in der Schweiz bleiben, weil er sein Kind sehen könne und weil ihm das Land gefalle. Vor acht Monaten habe er ein wunderbares Leben gehabt. Er wolle dieses Leben retour haben. Er würde nie etwas Schlechtes gegen die Mutter seines Kindes machen. Er sei kein aggressiver Mensch. Er glaube, das komme von ihrer Mutter, dass ihre Mutter ihr sage, was sie machen solle, damit er und die Privatklägerin 1 getrennt seien. Bevor sie sich getrennt hätten, sei die Privatklägerin 1 sehr aggressiv geworden. Sie sei psychisch labil geworden, weil ihre Mutter immer gegen ihn gesprochen habe. Eines Abends, als er nach Hause gekommen sei, habe er die Privatklägerin 1 mit einer handvoll Pillen gefunden. Sie habe geweint und gesagt, dass sie sich umbringen wolle. Das sei vier oder fünf Mal vorgekommen, das erste Mal im September oder Oktober 2017, also nach der Geburt des Kindes. Sie habe auch einen Abschiedsbrief an ihre Mutter geschrieben. Diesen Brief habe er immer noch in Bulgarien. Er habe nur sagen wollen, dass er diese Sachen, welche sie gesagt habe, nie gemacht habe und auch nie machen werde. Er sei ein normaler Mensch und werde auch normal bleiben. Er wolle seinem Kind helfen und in der Schweiz bleiben. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er und die Privatklägerin 1 glücklich gewesen seien bis zu dem Zeitpunkt, als ihre Mutter «ihre Nase in [ihre] Ehe steckte.» Zu der Angabe der Privatklägerin 1, wonach es öfter zu Streit gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe sich nicht mit der Privatklägerin 1 gestritten. Seitdem sie getrennt seien, habe sie angefangen, diese falschen Aussagen zu machen. Dazu, dass die Polizei mehrmals an ihr Domizil in [Ort 1] habe ausrücken müssen, sagte er, sie hätten in einem kleinen Zimmer gewohnt. Vor der Trennung sei die Privatklägerin 1 sehr laut und aggressiv geworden. Einmal sei sie rausgegangen und habe das Fenster seines Autos kaputt gemacht. Der Hauswart habe das gesehen und die Polizei gerufen. Im Allgemeinen hätten sie nicht so oft gestritten. Der Grund des Streits sei gewesen, dass er nicht zu ihrer Mutter habe gehen wollen. Er habe die Privatklägerin 1 nie geschlagen während der Streitereien. Auch als die Polizei sie gefragt habe, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, habe sie mit «Nein» geantwortet. Konfrontiert mit dem Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 Ende 2016 während der Schwangerschaft in der Wohnung ihrer Mutter mit der Faust in den Nacken geschlagen haben soll, woraufhin diese ohnmächtig geworden sei, gab er an, das sei solcher Quatsch. In diesem Haus würden noch andere Leute wohnen. Sie habe zu viele Filme gesehen. Wenn sie schwanger gewesen wäre, hätte sie das Kind verlieren können. In Bezug auf eine der vorgeworfenen Vergewaltigungen, welche bei der Privatklägerin 1 in der Schwangerschaft zu Blutungen geführt haben soll, erklärte er, er verstehe nicht, weshalb die Privatklägerin 1 zwei Jahre lang mit ihm gelebt habe, wenn er ein solch schlechter Mensch sei. Das sei eine Lüge. Dass die Ehepartner Sex hätten, sei normal, aber die Privatklägerin 1 sage immer das Gleiche. Sie seien doch verheiratet, sie dürften doch Sex haben. Auf die Frage hin, ob es während der Zeit, als sie verheiratet gewesen seien, auch zum Sex gegen den Willen der Privatklägerin 1 gekommen sei, erwiderte er, nein, das sei doch auch nicht angenehm und mache keinen Spass. Dass gegen Ende der Schwangerschaft die Nachbarn öfter an der Tür geklingelt und gefragt hätten, was los sei, und der Beschuldigte der Privatklägerin 1 dabei gedroht haben soll, dass er sie umbringen werde, wenn sie diesen etwas sagen würde, stimme nicht. Dazu meinte er weiter, dass er gemäss den Ausführungen der Privatklägerin 1 mehrmals versucht haben soll, sie zu vergewaltigen oder sie umzubringen, was doch jemand bemerkt hätte. Gefragt nach dem von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Vorfall, bei welchem der Beschuldigte mit der Bügelarbeit nicht zufrieden gewesen sei und sie daraufhin mit dem Bügeleisen geschlagen haben soll, wobei die heisse Spitze des Eisens zuerst ihren linken Oberarm und danach ihren rechten Unterarm getroffen haben soll, erklärte er, dies stimme nicht, wenn er sie mit dem heissen Bügeleisen geschlagen hätte, hätte sie sich ja Brandwunden zugezogen. Auch in Bezug auf den Vorwurf, wonach er der Privatklägerin 1 einmal im Sommer 2017 während der Schwangerschaft heftig auf ihr geschwollenes linkes Bein geschlagen habe, sagte er, das stimme nicht. Die Privatklägerin 1 sage, dass er sie mehrmals geschlagen habe, aber dies immer ohne Beweise oder Zeugen.
1.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. Februar 2021 (AS 349 ff.)
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte zum Vorwurf der Vergewaltigung, begangen ca. Ende Juli 2017/Anfang August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2), aus, dass er so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Weshalb sei sie dann nicht zur Polizei oder habe das jemandem erzählt, was er gemacht habe? Weshalb habe sie im Scheidungsverfahren nie so etwas erwähnt? Das stimme alles nicht. Er habe so etwas nie gemacht. Sie habe damals in Bulgarien auch gesagt, dass sie für den Geschlechtsverkehr Medikamente einnehmen müsse, weil es sonst nicht gehe. Jetzt stelle sie ihn als ganz andere Person dar. Das seien unwahre Sachen, die sie über ihn erzähle.
In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung, begangen im Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.3), gab er an, dass so etwas nie passiert sei. Es seien immer die gleichen falschen Anschuldigungen. Warum sei sie so lange mit ihm verheiratet gewesen, wenn er sie immer so genötigt haben solle? Weshalb habe sie die Ehe so lange geduldet? Er habe so etwas nicht gemacht. Er akzeptiere diese Anschuldigungen nicht. Er würde so etwas nie machen. Sie hätten zusammen ein Kind gezeugt. Wie könne das sein? Sie hätten so viele Feste zusammen, so viele Hochzeiten besucht. Das seien alles Lügen. Das sei nur, damit er schlecht dastehe.
Zur vorgeworfenen Drohung und der einfachen Körperverletzung (AnklS. Ziff. 3) erklärte er, dass er so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Wenn jemand so etwas machen würde, würde man das sofort sehen. Welcher Ehemann mache so etwas mit seiner Ehefrau? Er habe seine Frau geliebt, deshalb hätten sie auch geheiratet. Das könne nicht sein, dass man so etwas in der Schweiz mache. Er kenne das schweizerische Gesetz. So etwas sei nicht möglich, dass man einer Frau so etwas antue. Er habe das nicht gemacht. Er würde das nie machen. Er wünsche seiner Frau und seinem Kind nur das Beste. Sie werfe ihm solche Sachen vor, weil sie ihn hier nicht mehr haben wolle. Sie wolle, dass er von hier wegmüsse. Er wolle jedoch nicht von hier weg, weil er hier ein Kind habe. Er sehe sein Kind seit drei Jahren nicht mehr aufgrund dieser Sache. Er habe auch Angst vorbeizugehen. Er sei seit fünf Jahren in der Schweiz und habe noch nie Probleme gehabt mit den Behörden oder anderen Personen. Er habe nichts Rechtswidriges gemacht. Er sei nur wegen der Vorwürfe seiner Ex-Frau bei der Polizei. Er habe auch keine Alkoholprobleme. Er möchte wie jeder normale Vater hier arbeiten und seinem Kind finanziell helfen. Er habe nicht einmal eine laute Stimme, wenn er mit jemandem gesprochen habe. Er pflege sehr viele Kontakte mit Leuten. Er sei immer gut ausgekommen mit den Leuten. Ihm gingen nie schlechte Sachen durch den Kopf. Er könne das einfach nicht glauben, weshalb das so weit gekommen sei, dass sie ihm solche Sachen vorwerfe und solche falschen Anschuldigungen erhebe. Es mache ihn traurig. Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 1 dem Staatsanwalt die angeblich von diesem Vorfall davongetragenen Narben anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2020 (recte: 10. September 2020) gezeigt habe, erwiderte er, dass sich jeder einmal verbrennen könne. Das sei etwas Normales, was überall passieren könne, z.B. bei der Arbeit. Jeder könne behaupten, dass jemand ihn verbrannt habe. Wenn jemand einem anderen so etwas antue, dann müsse man doch ins Spital. Das sei nur, damit er von hier wegmüsse. Er würde so etwas nie machen. So etwas tue man einer Frau nicht an.
Betreffend die vorgeworfene mehrfache Nötigung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 4), gab er zu Protokoll, dass er nie Drogen genommen habe. Das stimme nicht. Er rauche nur. Welcher Mann würde seiner Frau so etwas antun. Es stimme nicht. Er habe so etwas nie gemacht. So etwas wäre ihm nicht einmal durch den Kopf gegangen. Er habe sie geliebt. Er habe ein Kind mit ihr. Er habe auf keinen Fall solche Sachen gemacht. Habe das niemand gesehen? Wie solle so etwas in diesem Land passieren? Wer könnte jemanden so schlagen, ohne dass es jemand sehe. Jemand, der schuldig sei, wäre nicht von sich aus zur Polizei gegangen. Anlässlich der Scheidungsverhandlung habe er sie in der Pause gefragt, wie sie ihn so beschuldigen könne, daraufhin habe sie geantwortet, sie habe das wegen ihrer Familie gesagt und könne es nicht mehr zurückziehen. Es sei halt so. Er habe sie gefragt, warum sie ihm so etwas antue, und sie habe nur gelacht. Ihre Mutter und Schwester seien schuld am Ganzen. Er komme aus einer sehr guten, gebildeten Familie. Er habe in der Schweiz nichts Schlechtes gemacht und er würde das auch nicht machen, auch nicht mit seiner Frau. Er würde mit einer Frau nie etwas Schlechtes machen oder ihr etwas Schlechtes sagen. Man tue so etwas einer Frau nicht an.
1.2.3 Polizeiliche Einvernahme vom 21. September 2021 (AS 369.32 ff.)
Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt des Vorwurfs, wonach er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 nicht nachgekommen sei, zusammengefasst aus, dass er eigentlich gerne für sie bezahlen möchte. Die Situation habe es jedoch nicht erlaubt. Sein Verdienst habe es nicht erlaubt und seine Gesundheit sei auch nicht sehr gut. Er habe seit eineinhalb oder zwei Jahren nichts mehr bezahlen können. In Bulgarien müsse er auch Alimente bezahlen. Er habe eine Krankheit, welche die Schilddrüse betreffe. Alle Hormone seien «auf Null». Seit einem Jahr könne er auch aus diesem Grund nicht mehr arbeiten. Das sei ihm alles wegen des Stresses passiert. Er habe auch einen zu hohen Blutdruck. Er habe hier nichts bezahlt, weil er in Bulgarien auch zahlen müsse. Dort habe man ihm gesagt, dass wenn er dort bezahle, er hier nichts mehr bezahlen müsse. Es sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen, dass er hier Alimente bezahlen müsse. Aber er bestätige somit, dass er den Willen habe, die Alimente zu bezahlen.
1.2.4 Erstinstanzliche Einvernahme vom 27. Juni 2023 (ASOG 159 ff.)
Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Frau habe bis zur Geburt bei der [Firma] gearbeitet. Zu ihren Blutungen sei es aufgrund der Arbeit gekommen. Die Ärzte hätten ihr dann auch geraten, nicht mehr weiterzuarbeiten. Weiter erklärte er, das Vorgeworfene nicht gemacht zu haben. Er befinde sich seit acht Jahren hier und sei nie beschuldigt worden. Ausserdem habe er sich, seitdem er sich von seiner Ex-Frau getrennt habe, nie mit ihr getroffen. Er habe keine schlechten Gedanken seiner Ex-Frau gegenüber, weil sie die Mutter seines Kindes sei. Sie habe gewollt, dass er sein Kind nicht mehr sehe und dass er diesen Staat verlasse. Aber da er nicht schuldig sei und nichts gemacht habe, gehe er nicht weg. Ihm gefielen die Region und die Gesetze.
In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung, begangen Ende Juli 2017/Anfang August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2), führte er aus, so etwas sei niemals passiert und werde auch nie passieren. Er stellte die Frage, weshalb ihn keiner gesehen hätte, wenn er so etwas gemacht hätte? Es gäbe keine Chance, dass so etwas passiere. Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung im Herbst 2017 (AnklS. Ziff. 1.3) sagte der Beschuldigte erneut aus, so etwas sei nie passiert. Sie hätten eineinhalb Jahre zusammengewohnt und während dieser Zeit sei nie so etwas passiert. Ansonsten hätte sie das einer Freundin oder der Polizei mitgeteilt. Sie habe einfach gewollt, dass er den Staat verlasse, damit er keinen Kontakt zum Kind habe.
Dem Vorwurf der Drohung und qualifizierten einfachen Körperverletzung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 3), entgegnete er, dass er das auch nicht gemacht habe. Vielmehr fragte er, woher er wissen solle, was sie nach der Trennung gemacht habe und wie sie sich verbrannt habe. Er könne auch nicht nach draussen gehen und klagen, dass ihn eine Person verbrannt habe. Während all dieser Jahre sei nie eine Person zu ihm gekommen, um zu klagen, dass er so etwas gemacht habe.
In Bezug auf die vorgeworfene mehrfache Nötigung, begangen im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 4), führte er aus, dass sie einen Drogentest gemacht hätten, als sie in Bulgarien gewesen seien. Diesem könne man entnehmen, ob er Drogen genommen habe oder nicht. Seit 2016 nehme er Medikamente, weil er erkrankt sei. Es gäbe Phasen, in denen es ihm gut gehe, und solche, in welchen er Medikamente einnehmen müsse. Er habe nie Drogen genommen. Dass in seinem Auto und in der Tasche mehrfach Gras gefunden worden sei, sei absolut nicht wahr. Dass er seiner Frau gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie den Nachbarn oder der Polizei mitteile, dass er Drogen konsumiere, sei eine Lüge. Bei dieser Situation könne sie sich an die Polizei wenden. Niemand könne nach draussen gehen und jemandem drohen. Bei all diesen vorgeworfenen Sachverhalten hätte mindestens eine Person davon erfahren, wenn er etwas Schlechtes gemacht hätte. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und seine Familie sei diszipliniert.
Schliesslich erklärte er den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 21. November 2019 bis 30. Juni 2021 (AnklS. Ziff. 5), zu anerkennen. Er habe nicht bezahlt. Der Richter habe ihm diese Summe gegeben, um zu bezahlen. Er frage sich aber, warum ihm niemand einen Termin gegeben habe, um sein Kind zu sehen. Bei diesem Stress könne er keine normale Arbeit finden. Er habe nie einen solch hohen Lohn gehabt, um die Alimente zu bezahlen. CHF 1'600.00 oder CHF 1'400.00 – einen derart hohen Lohn habe er nie erhalten. Dies sei der Grund dafür, dass sich so viel Geld angesammelt habe. Er habe gewisse Briefe nicht beantworten können und so sei es dazu gekommen. Bis jetzt habe ihn niemand gefragt, ob er das Kind sehen wolle, ob es ein Datum gäbe, an welchem er sein Kind sehen könne. Da sei so eine Traurigkeit in ihm. Für das Geld sei «es geschrieben», aber wann sehe er sein Kind? «Schilddrüse kaputt, immer das gleiche Theater.»
1.2.5 Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (ASB 142 ff.)
Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei nichts solches wie eine Vergewaltigung passiert. Auf die Frage hin, wieso die Privatklägerin 1 so etwas erfinden sollte, gab er an, «diese Leute» würden nicht wollen, dass er in diesem Land sei. Ihr Ziel wäre erreicht, wenn er dieses Land verlassen müsste. Er und die Privatklägerin 1 hätten kurz nach der Geburt keinen Sex gehabt, da sie krank gewesen sei. Diese Möglichkeit habe gar nicht bestanden. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie eine gewisse Anzahl Tage keinen Sex haben sollten, was sie eingehalten hätten. Es sei auch nie vorgekommen, dass ein Ehepartner Sex gewollt habe und der andere nicht und es dann zu etwas gekommen sei; es sei nur in gegenseitigem Einverständnis gewesen. Er könne sich nicht an alles erinnern, was vor sechs Jahren mit seiner Ex-Frau abgelaufen sei. Der Geschlechtsverkehr sei auch «absolut nie» ein Streitthema während der Ehe gewesen. Er würde nie im Leben über so etwas streiten. In der Schwangerschaft hätten sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, da die Privatklägerin 1 zwei- bis dreimal habe zum Arzt gehen müssen. Die Ärzte hätten entschieden, dass sie während der Schwangerschaft nicht arbeiten sollte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Privatklägerin 1 während oder nach dem Geschlechtsverkehr geweint habe, weil so etwas ja nie passiert sei. Er und die Privatklägerin 1 hätten in der Ehe überhaupt nicht miteinander gestritten. Er habe noch nie schlecht über sie geredet. Das einzige Ziel «dieses Theaters» sei, dass er das Land verlasse und keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe. Die Frauen würden sich scheiden lassen und würden alle das Gleiche mit ihren Ex-Männern machen. Sie hätten keine Konflikte gehabt während der Schwangerschaft und es habe auch keine Gewalt gegeben. Es gebe niemanden, der das bestätigen könne, was negativ über ihn erzählt worden sei. Auf erneute Nachfrage hin bestätigte der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin 1 während der Ehe in einem Grossteil der Zeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Für ihn sei der Sex nicht so wichtig. Er schaue «aufs Herz».
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung und der qualifizierten Körperverletzung gab er an, dass dies eine absolute Lüge sei. Es könne gut sein, dass sich die Privatklägerin 1 die Verbrennungen erst nach ihrer Trennung zugezogen habe, sie aber behaupte, es sei während der Ehe passiert. Er erklärte weiter, dass er sehr gerne bügle und dies eine seiner Lieblingsbeschäftigungen sei. Dabei stellte er die Frage: «Wenn ich sie wirklich verbrannt hätte, wieso war sie in der Lage, dann arbeiten zu gehen? Denn sie ging nachher arbeiten.» Das passe nicht zusammen. Daraufhin stellte er klar, dass es nie so einen Vorfall gegeben habe, und er sich vielmehr frage, «falls so etwas passiert wäre, wie wäre sie denn in der Lage, zu arbeiten.»
Was die vorgeworfene mehrfache Nötigung anbelangt, wollte er betonen, dass er nie im Leben Drogen konsumiert habe. Er wisse nicht einmal, was Drogen seien. Er habe auch noch nie etwas am Arbeitsplatz gefunden, was den Eindruck erweckt haben könnte, es handle sich um Drogen. Ausserdem sei es nie vorgekommen, dass sich die Nachbarn bei ihm und der Privatklägerin 1 beschwert hätten, weil sie sich zu laut gestritten hätten. Sie hätten jedoch eine sehr gute Musikanlage gehabt. Die Privatklägerin 1 habe gerne laute Musik gehört. Es könne daher sein, dass sie einmal in seiner Abwesenheit sehr laut Musik gehört habe und sich die Nachbarn deshalb beschwert hätten. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Nachbarn 2017 die Polizei gerufen hätten, weil er und die Privatklägerin 1 sich gestritten hätten. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn gehabt, wisse deren Namen jedoch nicht. Die Leute seien gekommen und gegangen. Auf die Frage hin, ob er der Privatklägerin 1 jemals angedroht habe, ihr etwas anzutun, antwortete er: «Wie ist es möglich, dass ich so etwas der eigenen Frau sage? Ich hatte sie gern. Wir hatten ein Kind.»
Zum Vorhalt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gab er an, dass er das sehr gerne zahlen wolle, da es um Unterhalt für sein Kind gehe. Aber bei dem ganzen Stress sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, weil er krank sei. Er suche Arbeit, bekomme aber keine Stelle, weil er nicht bei der Sache sei, ihn die Probleme belasten würden und er sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne. Seine Mutter habe in Bulgarien ca. CHF 75.00 bezahlt. Er habe den Inhalt der Urteile, die in seiner Sache ergangen seien, verstanden. Er habe weder Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfe bezogen. Auf die Frage hin, weshalb er keine Arbeit bekommen habe, sagte er, es liege daran, dass er seine B-Bewilligung noch nicht zurückerhalten habe. Im Zeitraum von Dezember 2019 bis 2021 habe er aber gearbeitet. Dabei habe er zwischen CHF 2'600.00 und CHF 2'800.00 verdient. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Schwestern zusammengewohnt. Am Mietzins habe er sich nur beteiligt, wenn er guten Lohn erhalten habe. Er selber wolle sehr gerne Unterhalt bezahlen, aber er warte noch auf den Brief, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Er habe sich den Unterhalt nicht leisten können. Er verdiene Geld, um zu überleben, gerade genug, um Essen zu haben. Auf die Frage hin, ob er sich Gedanken gemacht habe, wie es für seine Tochter sei, wenn er sich nie melde und keine Verantwortung übernehme, gab er an, zu wissen, dass der Staat grosszügig helfe. Auch wenn er sich für seine Tochter interessieren würde, könne er nicht hingehen, um sein Interesse zu bekunden. Er warte auf den Brief, der ihm sage, was das Gesetz sei. Er wolle einen festen Tag und eine feste Uhrzeit, damit er wisse, wann er sein Kind besuchen könne. Gefragt nach ihrem Geburtstag, antwortete er, er glaube, seine Tochter habe im August oder Juni Geburtstag. Ausserdem habe er ihr keine Briefe geschrieben, weil sie wieder sagen würden, dass er etwas Böses geschrieben habe.
1.3 Aussagen der Auskunftsperson (AS 123 ff.)
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2018 sagte die Mutter der Privatklägerin 1 als Auskunftsperson im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus, dass sie bezüglich der Anzeigeerstattung ihrer Tochter gegen den Beschuldigten mitbekommen habe, dass diese geschlagen worden sei. Die beiden hätten vier Monate bei ihr in der 4-Zimmerwohnung gelebt. Dort hätten sie ein eigenes Zimmer bewohnt. Sie habe immer mitbekommen, wie die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte gestritten hätten. Am Abend seien sie zusammen in ihr Zimmer gegangen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 teilweise bis am Morgen nicht in Ruhe gelassen. Zwei Monate lang habe sie das geduldet und versucht, sich zusammenzunehmen, weil die beiden verheiratet seien. Weiter erklärte die Mutter der Privatklägerin 1: «Bei unseren Traditionen ist es üblich, dass man sich nicht einmischt.» Sie habe gehofft, dass sich das legen werde. An einem Morgen habe sie den Beschuldigten zur Rede gestellt, weil sie es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe ihn gefragt, weshalb er ihre Tochter jeden Abend so plagen würde. Sie sei halt die Mutter und habe manchmal an der Tür gelauscht. Sie habe mitbekommen, wie er ihr gesagt habe, dass es bei ihrer Tradition so sei, dass sie sich nach den Vorschriften ihrer Schwiegermutter verhalten müsse. Der Beschuldigte habe Druck ausgeübt auf die Privatklägerin 1 und sie geschlagen. Dies, weil er gewollt habe, dass sie ihren Lohn «hinunter» schicke, weil sie «unten» Schulden hätten. Nach vier bis fünf Monaten hätten sie dann eine eigene Wohnung gefunden und seien bei ihr ausgezogen. In dieser Wohnung habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 erzählt, dass das Auto auf seine Mutter eingelöst sei. Die Privatklägerin 1 sei schockiert gewesen und habe ihm gesagt, dass sie das Auto gekauft habe und es ihr gehöre. Sie habe ihm weiter gesagt, dass sie das Auto zurück haben wolle. An diesem Abend habe er sie dann geschlagen. Daraufhin hätten die Nachbarn die Polizei gerufen. Am nächsten Morgen hätten die Nachbarn der Mutter der Privatklägerin 1 erzählt, dass dies jeden Abend so sei und er sie schlage. In der Zeit, als die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bei ihr gewohnt hätten, habe sie gehört, wie sie sich gestritten hätten. Die Mutter der Privatklägerin 1 gab an, dass sie nie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 geschlagen habe. Sie habe aber Kratzer und Wunden in ihrem Gesicht gesehen. Auf die Frage hin, ob sie selbst direkt einmal mitbekommen habe, dass der Beschuldigte ihrer Tochter gegenüber gewalttätig geworden sei, antwortete deren Mutter, sie habe mitbekommen, dass er sie mit dem Bügeleisen «gebrannt» habe, weil sie eine Sache nicht gut gebügelt habe. Ausserdem hätten die Nachbarn zweimal die Polizei kommen lassen, weil er sie «dermassen» geschlagen habe. Die Privatklägerin 1 sei oft mit einem blauen Auge zu ihr zu Besuch gekommen. Als die Mutter sie danach gefragt habe, habe die Privatklägerin 1 den wahren Grund verheimlicht. Sie habe jeweils gesagt, sie hätte sich dort oder dort geschlagen. Sie habe vieles vor ihr verheimlicht. Kurz vor der Geburt ihrer Enkelin habe der Beschuldigte der hochschwangeren Privatklägerin 1 mit einer leeren 0.5 l-PET-Flasche auf den Arm geschlagen (Fragen 2 und 25). Dabei hätten sie, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte, sich über den Namen des Kindes unterhalten. Er habe einen bulgarischen, sie und die Privatklägerin 1 einen türkischen Namen bevorzugt. Von diesem Moment an habe sich die Privatklägerin 1 ihr gegenüber langsam geöffnet. Zwei oder drei Tage später habe er die Privatklägerin 1 im Spitalzimmer geschlagen. Die Mutter der Privatklägerin 1 sei ins Spital gekommen und habe gesehen, dass die Privatklägerin 1 rot im Gesicht gewesen sei. Sie habe gesehen, dass es ihr nicht gut gehe. Die Mutter habe sie daraufhin gefragt, was passiert sei, und diese habe geantwortet, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Die Mutter sei rasend gewesen vor Wut und habe angefangen, herumzuschreien. «In unserer Kultur schlägt man keine Frau, die im Wochenbett liege.» Es seien ca. vier oder fünf Hebammen ins Zimmer gekommen und hätten den Säugling hinausgenommen. Sie hätten im Zimmer darüber geredet, was geschehen sei. Das Personal habe ihnen vorgeschlagen, dass sie das melden sollten und die Privatklägerin 1 und der Säugling in Schutz genommen würden und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden. Später aber habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 davon überzeugen können, dass er sich ändern könne und er ihr nie wieder Schaden zufügen werde. Die Mutter der Privatklägerin 1 habe nach dem Vorfall im Spital nicht mehr mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe keinen Kontakt mehr gehabt. Der Beschuldigte sei seither nie mehr zur Mutter der Privatklägerin 1 gekommen. Aber im Spital habe die Privatklägerin 1 ihr dann alles erzählt. Einmal sei sie zu ihr gekommen und habe fast nicht mehr stehen können. Die Privatklägerin 1 hätte Wasserablagerungen in einem Knie gehabt. Sie meinte zur Mutter, dass sie die Knie angeschlagen habe. Im Spital habe sie ihr dann gesagt, dass das nicht gestimmt habe. Vielmehr habe er ihr mit den Fäusten auf das Knie geschlagen. Den Vorfall mit dem Bügeleisen habe sie selber nicht beobachtet. Seit dem Vorfall im Spital habe er die Privatklägerin 1 bei der Mutter abgeladen. Er habe sie bis vor die Haustür gebracht, auch wenn er sie abgeholt habe. Nach der Niederkunft habe die Mutter gesehen, wie er die Privatklägerin 1 vor ihrer Haustür geschlagen habe. Er habe sie mit den Händen geschlagen oder manchmal habe er sie mit Dingen beworfen, die er gerade in den Händen gehalten habe. Beim zweiten Vorfall, als die Nachbarn die Polizei alarmiert hätten, habe die Privatklägerin 1 Haschisch bei ihm oder im Auto gefunden. Die Privatklägerin 1 habe ihn danach gefragt, woraufhin er erklärt habe, dass er dies bei der Arbeit in der Mülltonne gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm nicht geglaubt. Sie habe ihn bei der Polizei anzeigen wollen, als sie dieses «Haschischpäckli» gefunden habe. Daraufhin habe er sie massiv geschlagen und gemeint, dass er sie umbringen werde, wenn sie das mache. In Bezug auf die erwähnten Kratzer und Wunden meinte sie, dass solche Verletzungen oft vorgekommen seien. Sie sei praktisch jede Woche mit solchen Wunden im Gesicht zu ihr gekommen. In den zwei Jahren, in denen sie zusammen gewesen seien, hätten sie immer miteinander Streit gehabt. In Bezug auf die mutmasslich versuchten und vollzogenen Vergewaltigungen wisse sie nichts. Einmal, als sie bei der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zuhause gewesen sei, habe sie gesehen, dass ihre Betten getrennt seien. Das sei etwas, was die Privatklägerin 1 nicht erzählen könne. Die Mutter solle sie bitte nicht danach fragen. Die Privatklägerin 1 habe ihr schon gesagt, dass es noch einiges gäbe, was sie ihr nicht sagen könne. Gefragt nach den psychischen Problemen der Privatklägerin 1 antwortete die Mutter, dass diese fünf oder sechs Monate nach der Heirat angefangen hätten. Ihr Mann sei schuld daran. Es sei kein «richtig psychisches Problem». Die Mutter denke aber, dass es gut wäre, wenn die Privatklägerin 1 zu einem Psychologen gehen würde. Es gäbe so viele Dinge, über die sie nicht spreche. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 psychisch terrorisiert. Als Mutter verstehe sie, dass die Privatklägerin 1 ihr nicht alles erzählen und sie sich ihr gegenüber nicht immer öffnen könne. Zum Verlauf der Schwangerschaft der Privatklägerin 1 gab die Mutter an, diese sei sehr schwer gewesen. Die Privatklägerin 1 sei alle zwei oder drei Tage im Spital gewesen. Sie habe zweimal fast eine Fehlgeburt gehabt, habe viele Blutungen und viele Schmerzen gehabt. Sie habe oft Zitteranfälle an den Händen und Füssen gehabt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (BSK StPO-Stohner, N 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Grundsätze der Beweiswürdigung
2.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
2.2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
2.3 Konkrete Beweiswürdigung
2.3.1 Vorbemerkung
Wie bereits die Vorinstanz zurecht feststellte, gründen die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2, 1.3, 3 und 4 der Anklageschrift vornehmlich auf den Aussagen der Privatklägerin 1, weshalb auch das Berufungsgericht diese jeweils zuerst einer Glaubhaftigkeitsanalyse unterzieht, ehe die Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden.
2.3.2 Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 1
Die Privatklägerin 1 erschien am 30. Juli 2018 persönlich am Schalter des Polizeipostens in Olten und brachte die Vorwürfe (mit Ausnahme von AnklS. Ziff. 5), welche Gegenstand dieses Verfahrens bilden, erstmals zur Anzeige. Beide Beteiligten gaben an, sich im Dezember 2017 getrennt zu haben. Insofern erfolgte die Anzeige der Privatklägerin 1 mehr als sieben Monate nach der Trennung vom Beschuldigten. Als Grund für diese «verzögerte» Anzeigeerstattung brachte sie vor, ihr sei es wegen den Gerichtsverhandlungen in Bulgarien nicht möglich gewesen, in die Schweiz zurückzukehren. Sie seien dort gewesen mit der Tochter und der Beschuldigte habe nicht für den Pass unterschreiben wollen. Deshalb habe sie nicht in die Schweiz zurückkehren können. Dies sei erst am 8. Juni 2018 wieder möglich gewesen (ASOG 141).
Aus den eingereichten Akten wird ersichtlich, dass es in Bulgarien direkt nach der Trennung zu mehreren Anzeigen der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten gekommen ist. Diese datieren vom 13., 14. und 20. Dezember 2017 sowie vom 15. Januar 2018 (AS 58.3 ff.). Darin schilderte die Privatklägerin 1 u.a., dass sie und der Beschuldigte am 8. Dezember 2017 nach Bulgarien gereist seien für die Ausstellung eines Reisepasses und einer bulgarischen Geburtsurkunde für die gemeinsame Tochter. Am 9. Januar 2018 wäre geplant gewesen, gemeinsam zurück in die Schweiz zu fliegen. Gemäss dem in den Anzeigen dargelegten Sachverhalt habe der Beschuldigte ihr jedoch u.a. die Rückflugtickets sowie die schweizerische und bulgarische Eheurkunde aus ihrer Tasche entwendet. Schliesslich erging eine weitere Anzeige, wonach der Beschuldigte sie am 30. März 2018 bedroht, bespuckt, beschimpft und versucht haben soll, sie zu schlagen (AS 58.12). Dem sich in den Akten befindlichen Scheidungsurteil vom 6. Juni 2018 (AS 58.15 ff.) und der dazugehörigen Mittelung des Amtsgerichts Karnobat vom 6. Juni 2018 (AS 58.14) lässt sich überdies entnehmen, dass der Privatklägerin 1 gleichentags das Scheidungsurteil an eine bulgarische Adresse zugestellt wurde. Insofern liegt der Schluss nahe, dass dem vorerwähnten Scheidungsurteil eine Verhandlung vorausgegangen ist. Insgesamt erscheint die Begründung der Privatklägerin 1 für die allenfalls «zeitlich verzögerte» Anzeigeerstattung in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz als plausibel und nachvollziehbar, insbesondere da sie durch die Akten gestützt werden. Darüber hinaus ist es auch gerichtsnotorisch, dass bei Beziehungstaten, also wenn zwischen der beschuldigten und der verletzten Person persönliche Bindungen bestehen, häufig zunächst keine Anzeige erstattet wird aufgrund von z.B. Angst, nach wie vor bestehenden Liebesgefühlen, Scham oder Abhängigkeit.
2.4 Mehrfache Vergewaltigung
2.4.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 1.2 wird dem Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben, indem er Ende Juli 2017/Anfang August 2017, in [Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 unter Anwendung von Gewalt einmal, eventuell zweimal zur Duldung des Beischlafs genötigt habe, wobei er (jeweils) wie folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte habe gegen den für ihn erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzogen, welche nur kurze Zeit zuvor ein Kind geboren und noch eine Geburtsverletzung aufgewiesen habe, welche genäht worden sei, indem er die auf dem Bett liegende Privatklägerin 1 gewaltsam gepackt und ihre Beine hochgehoben habe, woraufhin er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei und mehrere heftige Stossbewegungen ausführt habe und schliesslich zum Samenerguss gekommen sei. Der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzogen, obwohl diese versucht habe, sich dagegen zu wehren und ihn wegzustossen und obwohl sie ihm sowohl vor als auch während des Geschlechtsverkehrs mehrfach unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Der Geschädigten sei es jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelungen, diesen wegzustossen und so den Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu verhindern.
In AnklS. Ziff. 1.3 wird dem Beschuldigten vorgehalten, sich der Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben, indem er im Herbst 2017, in [Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 unter Anwendung von Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt habe, wobei er wie folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 aufgefordert, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was sie ausdrücklich abgelehnt habe. Ungeachtet dieser klaren Willensäusserung der Privatklägerin 1 habe er diese gepackt, sie auf das Bett geworfen, ihr gewaltsam die Unterhose ausgezogen, sie an den Beinen gepackt, diese auseinandergezogen und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Während des Geschlechtsverkehrs habe er die Privatklägerin 1 an den Beinen bzw. an den Schultern festgehalten und sie mehrfach gegen die Schultern geschlagen. Der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzogen, obwohl ihm diese sowohl vor als auch während des Geschlechtsverkehrs mehrfach unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Zudem habe die Privatklägerin 1 versucht, den Beschuldigten wegzustossen, was ihr aber nicht gelungen sei, weil sie dem Beschuldigten körperlich deutlich unterlegen gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe aufgrund des geschilderten Verhaltens des Beschuldigten Schmerzen im Unterleib erlitten.
2.4.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1
2.4.2.1 Konstanzanalyse
Die Privatklägerin 1 erzählte in ihrer ersten Einvernahme einzig von der Gewalt und den Drohungen während ihrer Ehe, ehe sie beinahe beiläufig erwähnte, dass sie kurz nach der Entbindung ihrer Tochter keinen Beischlaf gewollt und der Beschuldigte diesen trotzdem vollzogen habe. Diese Aussage erweiterte sie in der zweiten Einvernahme, also jener vom 5. September 2018, umfangreich: Darin schilderte sie zwei Vorfälle direkt nach der Entbindung der Tochter im Juli/August 2017, welche nicht weit auseinandergelegen hätten. Ausserdem berichtete sie von einem Vorfall im Herbst 2017, welcher den letzten gewaltsamen Geschlechtsverkehr während der Ehe mit dem Beschuldigten markiert haben soll. Auch vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz beschrieb sie diese drei Vorfälle in ihrem Kerngeschehen konstant gleich. So sei beim ersten Vorfall ihre Schwiegermutter zu Besuch gewesen. Mit ihr hätten sie sich das Schlafzimmer geteilt. Die Schwiegermutter habe auf einem Bettsofa geschlafen, während die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte auf dem anderen Bettsofa gelegen hätten. Die Privatklägerin 1 habe rosafarbene Shorts getragen und ebenfalls geschlafen. Der Beschuldigte habe sie geweckt und sodann unter der Bettdecke ihre Beine gepackt, nach oben hochgehalten und «blockiert». Er sei vaginal in sie eingedrungen, habe ganz fest gestossen und sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und auch, dass es ihr weh mache. Sie sei daraufhin sofort aufgestanden und ins Bad gegangen, um zu urinieren, damit sie nicht schwanger werde. Beim zweiten Vorfall kurz nach der Entbindung habe sie sich tagsüber auf dem Bett erholt. Das Paar sei allein in ihrer Wohnung gewesen, die Tochter habe in ihrem Bettchen geschlafen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe ihre Beine gewaltsam hochgehoben und die Privatklägerin 1 nach hinten gestossen. Sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht wolle, sie sei frisch genäht. Daraufhin habe er gefragt, wie lange sie denn noch warten wollten. «Es» müsse sich jetzt endlich wieder «breitern», sich wieder öffnen. Er habe «richtig» in sie hineingestossen. Das Sperma habe er dann auf ihren Bauch geleert. Zum letzten Vorfall gab sie an, dass das Paar bereits einen Tag zuvor gestritten habe und nach wie vor nicht miteinander gesprochen hätte. Sie sei mit Shorts auf dem Bettsofa gesessen. Er sei nach dem Duschen zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, was sie ausdrücklich abgelehnt habe. Er habe daraufhin entgegnet, dass er es dann so machen werde, «wie vergewaltigen». Er habe ihre Unterhose mit Gewalt ausgezogen und sei auf sie draufgekommen. Er habe es dann vollzogen. Sie habe sich mit den Händen fest gewehrt und ihn wegstossen wollen, bis sie irgendwann keine Kraft mehr gehabt und dann angefangen habe, zu weinen. Er habe sie von den Schultern her fest hinuntergedrückt. Danach habe er ihre Beine auseinandergerissen und sei immer ganz fest in sie eingedrungen. Sie habe dabei mehrmals gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wolle. Er habe angefangen, zu lachen, und gesagt, dass er so tue, als würde er sie vergewaltigen. Danach habe er ihr gesagt, sie solle sich anziehen, sie gingen zu G.___ Pizza essen. Auch zum Motiv des Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 immer gleichbleibend: So sei nebst der Befriedigung seiner eigenen Triebe, das Ziel gewesen, die Privatklägerin 1 möglichst schnell nach der Geburt der Tochter wieder zu schwängern, um einen Sohn zu bekommen.
Insgesamt stimmen ihre Aussagen über alle Einvernahmen hinweg überein und weisen damit eine Konstanz auf. Dass sie in der zweiten Einvernahme umfangreiche Erweiterungen vorgebracht hat, vermag dabei keineswegs Zweifel an der Konstanz oder Qualität der Aussagen vorzubringen. Vielmehr scheint – wie es bereits die Vorinstanz hervorgehoben hat – der kulturelle Hintergrund, die Vorstellung einer Ehe und die vorgegebenen Rollenbilder bzw. das Rollenverständnis von Mann und Frau grossen Einfluss auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu haben. Im Wissen um ihre späteren Aussagen bezüglich des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs, zeigt insbesondere der freie Bericht anlässlich der ersten Einvernahme deutlich, dass die Privatklägerin 1 den für sie schambehafteten Part betreffend den Geschlechtsverkehr komplett ausgeblendet hat. Erst die Schilderung eines Vorfalls, welcher sich direkt nach der Geburt im Krankenhaus zugetragen und bei welchem ihre Schwiegermutter der Privatklägerin 1 klargemacht haben soll, dass der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr haben dürfe, damit es einen Sohn gäbe, da es sehr wichtig gewesen sei, dass sie sofort wieder mit einem Sohn schwanger werde, brachte sie auf Nachfrage hin dazu, ihre Rolle in der Familie und in der Ehe anzusprechen. Dabei erklärte sie, dass die Schwiegermutter und ihre Schwägerin die Familie des Beschuldigten gebildet hätten, während sie «nur das Weib» sei, das er brauche, «um das mit [ihr] zu machen». Nachdem die Befragung an dieser Stelle für eine kurze Pause unterbrochen wurde, brachte die Privatklägerin 1 auf die scheinbar harmlose Anschlussfrage nach dem Namen ihrer Schwiegermutter einen der Vorfälle des ihrerseits ungewollten, gewaltsamen Geschlechtsverkehrs kurz nach der Geburt von selbst zur Sprache. Insofern schien dies der Triggerpunkt gewesen zu sein, der die Privatklägerin 1 dazu gebracht hat, schliesslich auch davon zu berichten. Diese erstmalige Schilderung wirkt dabei authentisch und nicht aufgedrängt. Dass sie an diesem Punkt nicht auch alle anderen Vorfälle angesprochen hat, scheint vor allem mit ihrer Scham in Bezug auf die Sexualität und den Intimbereich zu tun zu haben, könnte aber auch teilweise dem Fragekatalog geschuldet gewesen sein, der sich konsequent an den zuvor in der freien Erzählung vorgebrachten Vorfällen orientiert hat. Dass erst später eine Einvernahme erfolgte, welche sich ausschliesslich den sexuellen Übergriffen widmete, entspricht notabene dem üblichen polizeilichen Vorgehen; so kann sichergestellt werden, dass speziell dafür ausgebildete Polizeibeamte und –beamtinnen diese Befragungen durchführen. Jedenfalls zeigt die Anmerkung der Dolmetscherin vor der Schilderung des oben erwähnten Vorfalls im Spital, wonach sich die Privatklägerin 1 weinend gefragt habe, «ob sie ihr sagen dürfe, dass sie alles so erzählen darf, wie es war, ohne sich zu schämen» und die Anmerkung durch die protokollierende Sachbearbeiterin bei der späteren Erzählung der Privatklägerin 1 vom ersten Fall des ungewollten Geschlechtsverkehrs «schämt sich und verdeckt ihr Gesicht mit ihren Händen», dass diese sich merklich unwohler gefühlt hat, solch intime Themen an- und auszusprechen, im Vergleich zur Schilderung der in derselben Einvernahme hauptsächlich berichteten Fällen von Handgreiflichkeiten und Drohungen.
Unter Berücksichtigung der soeben umschriebenen Umstände sowie der Tatsache, dass die in der zweiten Einvernahme erfolgten Erweiterungen und Präzisierungen derart zahl- und detailreich sind, kann ihr das spätere «Auspacken» über die weiteren Fälle sexueller Gewalt nicht angelastet werden. Die scheinbare Aggravation stellt sich bei genauerem Hinschauen eben gerade nicht als Übertreibung heraus. Ihre Erweiterungen fügen sich vielmehr natürlich in ihre bisherigen Erzählungen ein und sind der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich.
2.4.2.2 Realkennzeichenanalyse
Zutreffend ist, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sehr ungeordnet und sprunghaft daherkommen, was per se bereits ein Merkmal für eine erlebnisbasierte Erzählung darstellt und somit für deren Glaubhaftigkeit sprechen dürfte. Während es für die Zuhörer- oder Leserschaft dadurch und insbesondere aufgrund der oftmals erfolgten Abschweifungen teilweise schwierig erscheint, ihren Schilderungen zu folgen, ist dennoch hervorzuheben, dass, sobald die einzelnen Schilderungen zu den hier interessierenden Vorfällen isoliert betrachtet werden, diese in sich stimmig und logisch konsistent sind. So blieb sie in einer nahezu unerschütterlichen Konsequenz bei ihren Schilderungen, selbst wenn die jeweils befragende Person augenscheinlich keinen Überblick über die einzelnen Vorfälle mehr hatte. Diese beschrieben jeweils einen Ablauf flüssig, wobei die Privatklägerin 1 auf Nachfrage auch spontan Ergänzungen anbringen konnte. Ausserdem sind ihre Aussagen im Kernbereich widerspruchsfrei. Auch in der Beschreibung der physischen Umsetzung der Vergewaltigung vermögen ihre Aussagen zu überzeugen. So erschien zunächst etwas unverständlich, wie der Beschuldigte ihre beiden Beine festhalten konnte, während er gleichzeitig mit einer Hand sein Glied vaginal in sie einführte. Allfällige Zweifel konnte sie anlässlich der Berufungsverhandlung spontan ausräumen, indem sie erklärte, dass er bereits auf ihr gewesen sei und ihre Beine durch sein Körpergewicht fixiert habe, wodurch er mit einer Hand seinen Penis habe rausholen und einführen können.
Im Gegensatz zur Vorinstanz gelangt das Berufungsgericht zur Auffassung, dass der Detaillierungsgrad bei den Schilderungen der Sexualdelikte nach dem schrittweisen Ablegen des Schamgefühls keineswegs spärlich ausfällt. Dies vermag zwar auf die Darlegung anlässlich der ersten Einvernahme zutreffen. Spätestens anlässlich der zweiten Einvernahme konnte sie jedoch konkrete Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen machen. So konnte sie die geführten Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche zum Kernbereich, nämlich dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, gehörten, wiedergeben. Ausserdem orientierte sie sich bei der Schilderung der Vorfälle in zeitlicher Hinsicht an der Geburt ihrer Tochter bzw. am Alter ihrer Tochter. Sie beschrieb einerseits den Vorfall nach der Geburt, als sie bereits geschlafen habe, während im selben Zimmer auch die Schwiegermutter geschlafen habe, und andererseits jenen, als sie sich um die Mittagszeit habe erholen wollen. Beim Vorfall im Herbst 2017 beschrieb sie, dass sie und der Beschuldigte bereits am Tag zuvor Streit gehabt und nicht miteinander gesprochen hätten, als der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei und Geschlechtsverkehr verlangt habe. Sie konnte somit Angaben zu räumlichen und zeitlichen Verhältnissen machen. Ausserdem konnte sie sich an Details erinnern bzw. brachte besondere Details vor, welche für die subjektive Wahrheit ihrer Aussagen sprechen, so z.B. die rosafarbenen Shorts, die sie getragen habe, oder der Umstand, dass sie nach dem Samenerguss sofort aufgestanden sei, um urinieren zu gehen, damit sie eine Schwangerschaft habe vermeiden können. Dazu zählt auch, dass sie beim Vorfall kurz nach der Geburt beschrieb, dass der Samenerguss auf ihrem Bauch erfolgte, oder dass sie nach vollzogenem Akt auf Wunsch des Beschuldigten zu G.___ Pizza essen gegangen seien; Letzteres könnte wohlgemerkt als eine potentielle Relativierung ihrer Aussagen ausgelegt werden, wodurch sie in Erklärungsnot geraten könnte. Dass sie trotzdem aus freien Stücken zugibt, mit ihrem Peiniger nach besagtem Gewaltakt Pizza essen gegangen zu sein, spricht wiederum für die Wahrheit ihrer Schilderungen. Indem sie zur Vergewaltigung, als sie frisch genäht gewesen sei, ausführte, der Beschuldigte habe versucht, einzudringen, sei aber nicht ganz eingedrungen, und dies auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, äusserte sie sich ausserdem zu einer Art «Komplikation» in der Geschichte, was ebenfalls als Realkennzeichen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hindeutet. Gleichzeitig ist auch bemerkenswert, dass die Privatklägerin 1 durch die Nennung ihrer Schwiegermutter als bei einem der Vorfälle anwesende Person eine potentielle Zeugin ins Feld geführt hat. Dies stellt ebenfalls ein Realkennzeichen dar.
Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin 1 in ihren Schilderungen allgemein, d.h. nicht spezifisch diese Vorhalte betreffend, aber auch in Bezug auf die hier interessierenden Sexualdelikte darauf verzichtete, den Beschuldigten mehr zu belasten, obwohl ihr im Grunde genommen niemand diese Mehrbelastungen widerlegen könnte. So gab sie auf Frage hin, ob er ihr gedroht hätte, dass etwas passiere, wenn sie (beim Geschlechtsverkehr) nicht mitmache, an: «Da will ich ihn jetzt nicht beschuldigen. Gott ist oben, ich kann ihn nicht beschuldigen mit etwas, das er nicht gemacht hat.» Ausserdem verneinte sie bspw. die Frage, ob sie beim letzten Vorfall verletzt worden sei. Dies, obwohl sie Schmerzen hatte. Insgesamt ist damit auch kein Belastungseifer in ihren Vorbringen erkennbar.
Die Privatklägerin 1 gab Unsicherheiten sowie Erinnerungslücken zu. Ausserdem schilderte sie in ihrer Erzählung auch Emotionen. So gab sie bei ihren Schilderungen immer wieder an, dass sie sich schäme. An einer Stelle führte sie aus, der Beschuldigte habe sie in ihrem Stolz als Frau verletzt und sie erniedrigt. Ausserdem berichtete sie von Schmerzen im Unterleib nach vollzogenem Akt oder davon, dass sie währenddessen geweint und überhaupt nichts gespürt habe. An anderer Stelle erklärte sie: «Ich war einfach wie eine Kuh versteinert da». Im Weiteren gab sie an, der Beschuldigte habe sie ausgenutzt, sie wie eine Spielpuppe benutzt und habe ihr Leben zu einer Dunkelheit, zu einem dunklen Verlies gebracht. All diese gefühlsbezogenen Reaktionen und Beschreibungen der eigenen Empfindungswelt zeigen, dass hier realitätsbegründende Ereignisse geschildert wurden. Ihre Gefühlsbeteiligung ist ebenfalls einfühlbar von dem jeweils geschilderten Geschehensablauf abhängig. Es handelte sich dabei nicht um einen übersteigerten Gefühlsausdruck ohne Differenzierung oder eine gleichbleibende eintönige Gefühlsbeteiligung. Ebenfalls schilderte sie Gefühlsregungen des Beschuldigten, indem sie beschrieb, dass dieser aggressiv gewesen sei, wenn er beim Geschlechtsverkehr nicht zum Samenerguss habe kommen können. Sie erklärte auch, dass sie den Geschlechtsakt aus seiner Sicht habe vollziehen müssen, da sie seine Ehefrau sei. In gewisser Weise entlastete sie ihn damit und relativierte seine Taten. Sie versetzte sich gewissermassen in seine Lage und gab seine mutmasslichen Gedanken wieder. All das Gesagte spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1. Dafür, dass sie allenfalls beeinflusst worden wäre oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
2.4.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
In Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er nicht verstehe, wieso sie mit ihm zwei Jahre lang gelebt habe, wenn er so ein schlechter Mensch sei. Das sei eine Lüge. Nach ihm sei es während der Ehe nie zu Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 gekommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung ging er sogar so weit zu sagen, dass es bereits während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihrer Tochter auch nicht zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Er wirft mehrfach die Frage auf, weshalb sie denn niemandem davon erzählt hätte, wenn es denn so gewesen sei. Ausserdem gab er an, dass die Privatklägerin 1 damals in Bulgarien auch gesagt habe, dass sie Medikamente nehmen müsse für den Geschlechtsverkehr. Da der Beschuldigte vorliegend einzig gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw. zu verneinen, lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin analysieren. Dennoch fällt auf, dass seine Bestreitungen stets Gegenfragen beinhalten und er wiederholt argumentierte, dass das alles passiere, damit er schlecht dastehe. Die Bestreitungen bleiben pauschal und oberflächlich. Ausserdem laufen sie den Angaben in den ärztlichen Berichten zuwider (vgl. E. 2.8 hiernach), wonach sich die Privatklägerin 1 einige Male nach dem Geschlechtsverkehr habe untersuchen lassen.
2.4.4 Zwischenfazit
Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. Aufgrund des Gesagten sind ihre Aussagen als glaubhaft zu bewerten. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen; zumal er – unbesehen der ihm gestellten Fragen – augenfällig darum bemüht war, sich in ein positives Licht zu rücken.
2.5 Drohung und qualifizierte einfache Körperverletzung (AnklS. Ziff. 3)
2.5.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 3 wird dem Beschuldigten vorgehalten, sich der Drohung schuldig gemacht zu haben, indem er im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse], der Privatklägerin 1, welche zuvor seine Hose gebügelt gehabt habe, gedroht habe, ihr Gesicht zu verbrennen und ihr dabei das Bügeleisen vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt. Aus Angst davor, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, habe die Privatklägerin 1 ihre Arme vor ihr Gesicht gezogen, wobei sie das Bügeleisen berührt und sich Verbrennungen am rechten Unterarm und am linken Oberarm zugezogen habe, von welchen Narben zurückgeblieben seien, die auch heute noch sichtbar seien. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte diese Verbrennungen mindestens in Kauf genommen.
2.5.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1
2.5.2.1 Konstanzanalyse
Die Privatklägerin 1 schilderte ab der ersten Einvernahme bei der Polizei konstant, dass sie einmal für den Beschuldigten eine Hose habe bügeln müssen, welche eine Falte in der Mitte gehabt habe. Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil sie es nicht so gemacht habe, wie es ihm gepasst habe. Daraufhin habe er das heisse Bügeleisen genommen und ihr gesagt, er verbrenne ihr das Gesicht. Sie habe ihre Arme schützend vor ihr Gesicht gehalten. Er habe sie an beiden Armen getroffen. Danach habe er gesagt, es sei nur Spass bzw. ein Witz gewesen. Dies habe an ihren Armen Narben hinterlassen.
Ihre Aussagen zum Kerngeschehen blieben über sämtliche Einvernahmen hinweg gleich. Innerhalb der ersten Einvernahme fielen ihre Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls scheinbar widersprüchlich aus. So schilderte sie zunächst in der freien Erzählung, dass sie hochschwanger gewesen sei und z.B. für ihn habe bügeln müssen, ehe sie den Vorfall konkret wiedergegeben hat. In derselben Einvernahme gab sie gefragt nach dem Zeitpunkt dieses Vorfalls an, dass sie meine, die Kleine sei schon auf der Welt gewesen. Es sei kurz nach der Geburt, also im Sommer 2017 vorgefallen. Ob dieser Widerspruch aufgrund einer allfälligen Ungenauigkeit in der Übersetzung oder Protokollierung entstanden oder die Privatklägerin 1 ihre Aussage spontan berichtigt hat, kann offen bleiben. Wesentlich ist, dass sie an der nunmehr fünf Jahre späteren bzw. sechs Jahre nach dem Vorfall erfolgten vorinstanzlichen Einvernahme sowie der oberinstanzlichen Einvernahme nochmals ein Jahr später bestätigte, dass es nach der Geburt ihrer Tochter passiert sei. Insgesamt konnten die Aussagen in allen Aspekten auch über diesen langen Zeitraum reproduziert werden, was grundsätzlich für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht.
2.5.2.2 Realkennzeichenanalyse
Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen hinsichtlich dieses Vorfalls eine Reihe an Realkennzeichen auf. Sie enthalten spezielle, einzigartige und originelle Details hinsichtlich der Farbe der Hose (braun) und des Bügeleisens (grün-weiss) wie auch des Versorgens der Wunde mit (Natur-)Joghurt und der Beschreibung der Bettsofas. Ausserdem beschrieb die Privatklägerin 1 vermeintliche Nebensächlichkeiten wie die Tatsache, dass sie keinen Bügeltisch gehabt hätten und sie deshalb eine Decke auf das Bettsofa gelegt und versucht habe, die Hose so zu bügeln. Dies gilt auch für die von der Privatklägerin 1 umschriebene mittige Bügelfalte der Hose, wobei dieses Detail dem ersten Anschein nach derart banal wirkt, aber für die Schilderung des Vorfalls zentral zu sein scheint. Ist doch genau diese Falte ihren Angaben zufolge Grund für den Streit über die angebliche Unzulänglichkeit der Privatklägerin 1. Die Beschreibung des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Geschehen (Behauptung, es sei nur Spass gewesen) spricht als für das Kerngeschehen vermeintlich «überflüssiges» Detail für den Erlebnisbezug und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dazu passt auch die Angabe der Privatklägerin 1 in ihrem freien Bericht anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach ihre Mutter nicht habe glauben können, dass sich die Privatklägerin 1 selbst mit dem Bügeleisen verbrannt haben soll. Die Mutter ihrerseits erwähnte als Auskunftsperson bei der Polizei in ihrem freien Bericht zu angeblichen Gewalttaten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1, dass er sie mit dem Bügeleisen verbrannt habe. Dies habe ihr die Privatklägerin 1 erzählt. Sie erklärte in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin 1, dass diese die Wunden mit kühlem Joghurt gepflegt habe. Schliesslich gab die Privatklägerin 1 zu, sich nicht daran zu erinnern, ob das Bügeleisen während des Vorfalls eingesteckt gewesen sei oder nicht. Einzig die Tatsache, dass es heiss gewesen sei, blieb ihr im Gedächtnis. Auch diese Unsicherheit spricht für die Wahrheit ihrer Aussagen, da sie auf eine Aggravation verzichtete; wäre es doch andernfalls ein Leichtes gewesen, anzugeben, dass das Bügeleisen noch eingesteckt gewesen sei, um der Geschichte mehr Dramatik zu verleihen und die Gefährlichkeit der Situation sowie die Verletzungsgefahr zu steigern.
Nicht zuletzt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug auf die Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten, wonach er das Bügeleisen gepackt, ihr gedroht habe, ihr das Gesicht zu verbrennen, sie die Arme schützend vor das Gesicht gehalten habe und vom Bügeleisen an beiden Armen getroffen worden sei, gestützt durch die beiden Narben, welche sie bei allen Einvernahmen (mit entsprechendem Protokollvermerk) vorzeigen konnte.
2.5.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt diesen Vorfall. Er erklärte, dass er so etwas auf keinen Fall gemacht habe. Danach bezogen sich seine Aussagen auf das Motiv der Privatklägerin 1, ihn aus der Schweiz verbannen zu wollen. Schliesslich beschrieb er sich selbst, wonach er immer gut auskomme mit Leuten, nicht einmal eine laute Stimme gehabt habe und viele Kontakte pflege. Es erscheint, als würde der Beschuldigte das Beweisthema meiden. Er beharrt vielmehr auf seinen eigenen Verdiensten und Wohltaten. Seine Bestreitungen sind wiederum pauschal, von Gegenfragen gespickt oder enthalten Gegenanschuldigungen. Indem er vielfach Ausdrücke verwendet, wie «So etwas tut man einer Frau nicht an» oder «welcher Ehemann macht so etwas mit seiner Frau» schafft er eine Distanz zu seiner eigenen Person und geht nicht konkret auf die direkt auf ihn bezogene Frage ein, was gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entstehen lässt. An der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich, dass er sehr gerne bügle und dies eine seiner Lieblingsbeschäftigungen sei. Dabei stellte er die Frage: «Wenn ich sie wirklich verbrannt hätte, wieso war sie in der Lage, dann arbeiten zu gehen? Denn sie ging nachher arbeiten.» Insbesondere die zuletzt genannten zitierten Stellen kommen als Freudscher Versprecher daher, bestätigte er doch damit, dass die Privatklägerin 1 nach besagtem Vorfall arbeiten gegangen sei, was wiederum impliziert, dass er sich – entgegen seinen übrigen Aussagen – an besagten Vorfall erinnert.
2.5.4 Zwischenfazit
Dem Gesagten entsprechend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Vorhalt der Drohung und der Körperverletzung wiederum konstant, widerspruchsfrei und detailreich sind. Die Aussagen des Beschuldigten wirken demgegenüber unauthentisch und dienen erneut dazu, sich in einem rechten Licht zu präsentieren. Vor allem das in seinen Aussagen versteckte, unfreiwillige, implizite Geständnis, welches einerseits offenbart, dass er sich an den Vorfall mit dem Bügeleisen erinnert, und andererseits, dass er um das Ausmass der Verletzung wusste oder zumindest Annahmen darüber anstellte, belastet ihn. Insgesamt vermögen die Aussagen und Gegenargumente des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 auch in Bezug auf die vorgeworfene Drohung und die Körperverletzung nicht zu erschüttern. So erscheint auch das Argument der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 bei einer tatsächlichen Verbrennung am Bügeleisen einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte, nicht überzeugend. Die Privatklägerin 1 hat zu keinem Zeitpunkt versucht, die Verbrennung als derart gravierend darzustellen, als dass ein Arztbesuch notwendig gewesen wäre. Im Gegenteil hat sie angegeben, dass sie «nur» von der Spitze des Bügeleisens getroffen worden sei und sich nicht mehr daran erinnere, ob das Bügeleisen dabei eingesteckt gewesen sei. Sie beschrieb einen dynamischen Vorgang, wobei «alles sehr schnell» gegangen sei. Zudem erklärte sie, dass sich keine mit Wasser gefüllten Blasen gebildet hätten, sondern die Haut an diesen Stellen «ganz dünn» und «komisch» gewesen sei und die Wunden mit der Zeit weiss geworden seien. Ihre Angaben wirken daher nicht ausschweifend oder gezielt dramatisierend. Vielmehr ist ihre Schilderung in Bezug auf den Handlungsablauf, die Folgen und die Selbstversorgung der Wunden nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Berührung durch ein heisses Bügeleisen – wie von der Verteidigung vorgebracht – in einer Verbrennung zweiten Grades mit Brandblasenbildung resultieren müsse und eine ärztliche Behandlung notwendig mache, bleibt hingegen eine unbewiesene These. Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung dürfte eher abhängig sein von der Dauer und Intensität der Hitzeeinwirkung im konkreten Fall und nicht allein von der auf einer reinen Annahme beruhenden Temperatur des Bügeleisens. Der Verbrennungsgrad jedenfalls kann rückblickend nicht mit Sicherheit ermittelt werden. Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen und der vorgezeigten Narbe ist jedoch klar, dass die Verbrennung sichtbare Hautverfärbungen/-veränderungen hinterlassen hat.
2.6 Mehrfache Nötigung (AnklS. Ziff. 4)
2.6.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 4 wird dem Beschuldigten vorgehalten, sich der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017, in [Ort 1], [Adresse], die Privatklägerin 1 durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile genötigt habe, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei er wie folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 mehrfach damit gedroht, sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle, was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere. Dadurch habe er die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt und sie dazu bewogen, sich niemandem anzuvertrauen.
2.6.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1
2.6.2.1 Konstanzanalyse
Insgesamt decken sich die Aussagen der Privatklägerin 1 dahingehend, dass die Nachbarn oftmals die Streitigkeiten des Paares mitbekommen hätten. Diese hätten deswegen jeden zweiten Tag an die Wand geklopft oder seien an die Tür gekommen. Die Verwaltung habe ihnen auch deswegen gekündigt, weil sie so laut gestritten hätten. Dabei stimmten die Aussagen auch in dem Punkt überein, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie jemandem etwas erzähle. Anhand ihrer Aussagen lässt sich feststellen, dass sich der von ihr geschilderte Wortlaut der Drohung veränderte. So kamen über die Jahre hinweg weitere bedrohliche Ausdrücke hinzu. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, er habe zu ihr gesagt, er bringe sie um, er mache sie fertig und sie werde nie mehr so leben können wie bisher, wenn sie jemandem etwas erzähle. Vor der Vorinstanz gab sie den Wortlaut der Drohung wie folgt wieder: «Wehe du sagst etwas, ich töte dich, ich zünde euer Haus in Bulgarien an und so weiter. Ich schlage dich, ich verschneide dich.» Es wurde in dem Sinne ausschweifender. Auch in Bezug auf die bei ihr dadurch ausgelösten Gefühle wurde sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkreter und beschrieb, dass sie sich erniedrigt und physisch und psychisch unter Druck gefühlt habe. Zwar ist aufgrund dieser Unterschiede nicht von einer Inkonstanz auszugehen, da das Kernthema deckungsgleich wiedergegeben werden konnte. Dennoch lässt sich vermeintlich eine Anreicherung bzw. gar eine leichte Aggravation feststellen. Allerdings erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte stets dieselben Worte und Ausdrücke verwendet habe für die Drohungen. Sie bestätigte, dass er immer wieder gesagt habe, er werde sie umbringen, sie schneiden, sie vernichten, die Nase schneiden. Insofern ist davon auszugehen, dass dies seine Sprache bzw. sein Jargon gewesen ist, was die Annahme einer Aggravation zu relativieren vermag.
In Bezug auf die Drohung hinsichtlich der angeblich gefundenen Drogen bzw. des angeblichen Drogenkonsums sagte die Privatklägerin 1 konstant aus, dass sie mit dem Beschuldigten einmal habe einkaufen gehen wollen. Im Auto habe sie dann einen komischen Geruch festgestellt und Gras gefunden. Dieses habe sie auch in seinen Kleidern gefunden. Er habe ihr erzählt, dass er das bei der Arbeit in der Reinigung am Boden gefunden hätte. Als sie dann nochmals Gras gefunden und ihm gesagt habe, sie melde es der Polizei, habe er ihr gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie das mache. Diesbezüglich veränderte sich die Geschichte kaum, insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit des Geschehens bzw. des Fundorts (Auto), hinsichtlich der Ausgangslage (gemeinsames Einkaufen), hinsichtlich des Gesprächsinhalts (insbesondere der vermeintlichen Ausrede des Beschuldigten, wonach er das Gras bei der Arbeit gefunden habe) sowie hinsichtlich der Drohung selber deckten sich ihre Aussagen auch über die längere Zeitspanne hinweg seit der ersten Einvernahme.
2.6.2.2 Realkennzeichenanalyse
In ihren Aussagen hinsichtlich der Drohungen lassen sich mehrere Realkennzeichen festmachen. So weisen ihre Schilderungen inhaltliche Besonderheiten auf: Sie nennt bspw. einzelne Nachbarn, die etwas von ihren Streitigkeiten mitbekommen haben dürften oder gar an die Tür gekommen seien. Ausserdem beschreibt sie, wie der Beschuldigte hinter ihr gestanden sei, als Nachbarn an ihre Türe gekommen seien, und dass er auf Türkisch auf sie einredete. Im Weiteren beschrieb sie die Gefühle des Beschuldigten, welcher Angst gehabt haben soll, dass die Polizei ihn packen und ausweisen werde (wenn ans Licht käme, was zwischen ihnen passiere). In Bezug auf die Drohung im Zusammenhang mit den Drogen/dem Drogenkonsum teilte die Privatklägerin 1 überdies Details aus ihrer Empfindungswelt mit, indem sie aussagte, dass es im Auto komisch gerochen bzw. gestunken habe. Es sei warm gewesen. Zudem beschrieb sie an der Berufungsverhandlung detailliert, wie die vorgefundenen Drogen ausgesehen haben. So sei es eine kleine Packung gewesen, «etwas Grünes». Es habe sich um ein «plastifiziertes Paket» gehandelt, «bei welchem man den Inhalt habe sehen können». Schliesslich erscheint auch die von ihr zusätzlich wiedergegebene Aussage des Beschuldigten, wonach dieser im gleichen Zusammenhang gesagt haben soll, wenn er keine Herzschmerzen hätte, würde er das Weisse auch nehmen bzw. «durch die Nase probieren», besonders, da sie grundsätzlich für das Kerngeschehen unwesentlich ist, jedoch auch nicht als «platte» Anschuldigung/Belastung des Beschuldigten daherkommt, sondern eine Verbindung zu seinen körperlichen Schmerzen aufweist. Dass er Herzprobleme hat, gab denn auch der Beschuldigte im Zusammenhang mit Fragen zu seiner Gesundheit anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an (AS 364).
Ihre Aussagen werden überdies auch durch weitere Beweismittel gestützt, die zumindest deren Glaubhaftigkeit indizieren. So liegt den Akten die Meldung eines Nachbarn bei, welche bei der Polizei am 20. November 2017 eingegangenen ist. Demnach soll «es bei der Familie A.___ zu und her geh[en] wie im hölzernen Himmel. Sie hätten immer wieder Streit, diesmal sei der Streit aber heftig.» Gemäss der damals ausgerückten Patrouille soll es sich um einen verbalen Streit gehandelt haben. Seit der Schwangerschaft habe das Paar Probleme (unter Bemerkungen, AS 8). Zudem lässt sich anhand der Übersetzung eines in den Akten befindlichen Videos schlussfolgern, dass dem Beschuldigten der Gebrauch einer harten Sprache und das Aussprechen von Drohungen nicht fremd sind und seinem Jargon entsprechen (AS 19 bzw. 58.1; 132 ff.). Schliesslich lässt auch der Wahrnehmungsbericht der polizeilichen Sachbearbeiterin vom 6. August 2018 den Eindruck entstehen, dass sich die Privatklägerin 1 vor dem Beschuldigten fürchtet (AS 10 ff.). Darin beschreibt die Sachbearbeiterin, dass die Privatklägerin 1 sie sehr ängstlich angeschaut habe, angefangen habe, zu weinen und die Hand der Sachbearbeiterin mit beiden Händen festgehalten habe, als sie erfuhr, dass der Beschuldigte am Tag ihrer Einvernahme plötzlich am Polizeiposten erschienen ist. Die Privatklägerin 1 habe sich gerade aufgrund der eingelegten Pause während der Einvernahme im Wartebereich aufgehalten. Sie habe sich dann regelrecht an der Hand der Sachbearbeiterin festgeklammert. Diese habe zwischenzeitlich das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin 1 kurz vor einem Zusammenbruch stehe, da sie so sehr geweint, gezittert und sich kaum beruhigt habe. Dabei habe sie immer wieder geäussert, dass sie Angst habe. Auch im Einvernahmeraum habe sie noch gezittert, geweint und ständig nach dem weiteren Vorgehen gefragt.
2.6.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Komisch mutet an, dass der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch bei der oberinstanzlichen Einvernahme bspw. aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen zum Vorfall der mehrfachen Nötigung und seine Antwort sich zunächst darauf beschränkte, zu bestreiten, dass er keine Drogen nehme, ehe er auf die Frage einging und das Vorgehen bestritt. Insgesamt redete der Beschuldigte die meiste Zeit über am Thema vorbei, was wiederum stutzig macht. Nicht nur flüchtete er sich in Gegenfragen, viel schwerer ins Gewicht fällt für die Würdigung seiner Aussagen, dass diese den objektiven Beweismitteln widersprechen. So behauptete er an der Berufungsverhandlung, dass er und die Privatklägerin 1 während der Ehe «überhaupt nicht miteinander gestritten» hätten. Dem widerspricht selbst die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, worin es heisst: «Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine toxische Beziehung führten, in der es oft zu Streitigkeiten kam (…).» Der Beschuldigte gab denn auch an, es sei nie vorgekommen, dass sich die Nachbarn bei ihm und der Privatklägerin 1 beschwert hätten, weil sie sich zu laut gestritten hätten. Sie hätten jedoch eine sehr gute Musikanlage gehabt. Die Privatklägerin 1 habe gerne laute Musik gehört. Es könne daher sein, dass sie einmal in seiner Abwesenheit sehr laut Musik gehört habe und sich die Nachbarn deshalb beschwert hätten. Seine Aussagen werden widerlegt durch die vorgenannte Meldung des Nachbarn bei der Polizei vom 20. November 2017 (vgl. E. 2.6.2.2 hiervor). Gemäss ihrer Berufungsbegründung hat auch die Verteidigung Kenntnis davon, dass die Nachbarn Streitereien der beiden mitbekommen hätten. Insofern widersprechen seine Äusserungen der Realität und dienen einzig dazu, den Schein einer intakten Ehe zu wahren und sich selbst als tadellosen Ehemann und unauffälligen und rechtstreuen Mitbürger dazustellen. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen daher unglaubhaft.
2.6.4 Zwischenfazit
Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 beschriebenen Situationen, bei denen es ihren Schilderungen zufolge zu den Drohungen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung gekommen sei, keine gravierenden Widersprüche in den zentralen Aspekten auszumachen sind. In Bezug auf die Schilderungen der Drohung im Zusammenhang mit der Nachbarschaft lässt sich über den Zeitverlauf scheinbar eine Anreicherung in ihren Aussagen ausmachen. Diese vermochte sie jedoch souverän zu relativieren. Ihre Aussagen sind daher im Kerngeschehen konstant geblieben und sind als glaubhaft zu qualifizieren. Konkrete Anhaltspunkte auf suggestive Einflüsse sind keine ersichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben demgegenüber pauschal und undifferenziert. Ausserdem widersprechen sie den Ausführungen im polizeilichen Rapport (AS 8), was bedeutet, dass er zumindest in diesem Punkt nachweislich gelogen hat.
Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass die einzelnen Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug auf die Vorhalte authentisch und selbsterlebt erscheinen. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten vermögen demgegenüber die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen enthalten oftmals keinen zu untersuchenden Inhalt oder aber sie deuten Lügensignale an aufgrund seiner Ausflüchte, Gegenanschuldigungen und seines Dranges, sich ins rechte Licht zu rücken. Um ein umfassendes Ergebnis der Aussagewürdigung zu erhalten, sind nachfolgend weitere Beweismittel zu würdigen und im Gesamtkontext zu beurteilen.
2.7 Weitere Indizien
Den Akten liegen weitere Beweismittel bei, welche sich zwar teilweise auch auf für das hiesige Berufungsverfahren nicht relevante Vorfälle beziehen, aber dennoch indirekt zur Würdigung der Aussagen der Beteiligten herangezogen werden können und Indizien für deren Glaubhaftigkeit darstellen. So ist dem Schreiben des Kantonsspitals Olten vom 27. Dezember 2017 zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin 1 während der Schwangerschaft wiederholt notfallmässig in der Frauenklinik Olten vorgestellt habe. Dabei sei sie aufgelöst gewesen, oft mit Bauchschmerzen nach ungeklärten Unfällen und anamnestisch nach Streitigkeiten mit dem Ehemann (AS 27). Dem Patientendossier aus der Gynäkologie lassen sich hierzu mehrere Notizen des Personals entnehmen, welche die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen: So wurde am Tag der Geburt ihrer Tochter vermerkt, dass es zu einem eskalierenden Streit mit dem Ehemann gekommen sei. Dies bestätigt den von der Privatklägerin 1 beschriebenen Vorfall, wonach der Beschuldigte sie in Anwesenheit ihrer Mutter mit einer PET-Flasche geschlagen haben soll. Ausserdem wurde am 26. Dezember 2016 notiert, dass es bei der Privatklägerin 1 zu wenig vaginalem Blutabgang nach Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe in letzter Zeit viel Stress gehabt. Am 7. Februar 2017 berichtete die Privatklägerin 1 offenbar, dass es grossen Stress in der Familie gegeben habe, da jemand schwer krank sei. Sie habe viel geweint deswegen. Am 27. Februar 2017 sei sie auf den Bauch gestürzt nach einem Streit mit ihrem Ehemann. Auch am 28. März 2017 wurde vermerkt, dass sie auf den nassen Küchenboden gestürzt sei. Diese Notizen passen wiederum zum angeblichen Vorfall, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 1 auf den schwangeren Bauch geschlagen haben soll. Die Privatklägerin 1 sagte in der polizeilichen Einvernahme dazu aus, dass sie dem medizinischen Personal erzählt habe, sie habe in der Küche angeschlagen und den wahren Grund ihres Besuchs verschwiegen. Schliesslich wurde am 15. Mai 2017 festgehalten, dass sie Ödeme in beiden Beinen habe. Dies vermag ihre Angaben in Bezug auf den angeblichen Vorfall im Auto, wonach der Beschuldigte ihr gegen die mit Wasser gefüllten Beine/Knie geschlagen haben soll, dahingehend stützen, dass zumindest dieser Umstand, Wasser in den Beinen, belegt ist. Es befinden sich denn auch weitere Notfallberichte des Kantonsspitals Olten in den Akten, von welchen jener vom 17. September 2017 in die hier interessierende Zeitspanne hineinfällt. Demnach wurden bei der Privatklägerin 1 unklare rechtsseitige Unterbauchschmerzen diagnostiziert. Ausserdem berichtete sie von «wenig Brennen beim Wasserlösen» (AS 213). Der Zusammenhang zum von ihr geschilderten Vorfall vom Herbst 2017 lässt sich jedoch nicht bestätigen. Dass hingegen die Auskunftsperson, also die Mutter der Privatklägerin 1, keine Angaben bezüglich der Sexualdelikte machen konnte, welche die Erfahrungen ihrer Tochter untermauern könnten, ist wenig erstaunlich. So gab die Privatklägerin 1 selbst an, ihrer Mutter davon nichts erzählt zu haben.
Die weiteren Beweismittel belegen insbesondere, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er und die Privatklägerin 1 nie gestritten und seit Beginn der Schwangerschaft nie mehr Sex gehabt hätten, nicht zutreffen. Demgegenüber erscheint das gesamte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 auch im Lichte dieser weiteren Beweismittel authentisch und überzeugend. Wenn auch keine direkten objektiven Beweismittel ihre Aussagen zu belegen vermögen, so sind doch genügend Indizien und Hinweise auszumachen, welche ihre Aussagen stützen. Die weiteren Indizien untermauern insofern die Feststellung, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in sich stimmig, überwiegend widerspruchsfrei und daher glaubhaft sind.
2.8 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (AnklS. Ziff. 5)
2.8.1 Vorhalt gemäss Anklage
In AnklS. Ziff. 5 wird dem Beschuldigten vorgehalten, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit vom 21. November 2019 bis 30. Juni 2021, in [Ort 1], [Adresse], bzw. in Olten, Amthausquai 23, Oberamt Olten-Gösgen, zum Nachteil von F.___ sowie zum Nachteil des Staates Solothurn, seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt habe, obwohl er über die Mittel dazu verfügt habe oder hätte verfügen können, wobei er wie folgt vorgegangen sei:
Der Beschuldigte sei seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter, F.___, von monatlich CHF 1'480.00 gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2019 (ab 21. November 2019) bzw. CHF 1'600.00 gemäss Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2021 (ab 16. Februar 2021) nicht nachgekommen, obwohl er über die finanziellen Mittel verfügt habe oder mit zumutbaren Anstrengungen über solche hätte verfügen können. Der Ausstand betrage per Juni 2021 total CHF 28'600.00 und setze sich wie folgt zusammen:
bevorschusst
Dezember 2019 1 x CHF 711.00 CHF 711.00
Januar – Dezember 2020 12 x CHF 711.00 CHF 8'532.00
Januar – Juni 2021 6 x CHF 717.00* CHF 4'302.00
Total CHF 13'545.00
* Betrag an erstinstanzlicher Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft berichtigt von CHF 711.00 auf CHF 717.00.
nicht bevorschusst
Dezember 2019 1 x CHF 769.00 CHF 769.00
Januar – Dezember 2020 12 x CHF 769.00 CHF 9'228.00
Januar – Juni 2021 2 x CHF 763.00 CHF 1'526.00
März – Juni 2021 4 x CHF 883.00 CHF 3'532.00
Total CHF 15'055.00
2.8.2 Konkrete Beweiswürdigung
Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Verfügung sowie das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2019 und vom 29. Januar 2021 vor, in welchen die vom Beschuldigten zu tragenden Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) ab 29. November 2019 bzw. ab 16. Februar 2021 für F.___ festgelegt wurden (AS 369.17, 369 18 ff.). Ausserdem finden sich in den Akten weitere Unterlagen, die als Beweis für die geltend gemachten Forderungen und den damit zusammenhängenden Vorhalt, so das Gesuch und die Verfügungen über die Alimentenbevorschussung (AS 369.6 ff.), die Übersichten über die Bevorschussung (369.22 ff.) sowie die Zahlungsaufforderung des Oberamts Olten-Gösgen an den Beschuldigten (AS 369.25).
Sowohl die Privatklägerin 1 wie auch der Beschuldigte bestätigten in den vorinstanzlichen Einvernahmen, dass der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Der Beschuldigte brachte als Begründung für den Ausstand in der Hauptsache vor, dass es ihm einerseits an den finanziellen Mitteln gefehlt habe und andererseits, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er hier Alimente bezahlen müsse. In Bulgarien habe man ihm gesagt, dass, wenn er dort bezahle, er hier nichts mehr bezahlen müsse (AS 369.34). An seinen Aussagen ist auffallend, dass der Beschuldigte (nicht nur aber) insbesondere bei diesem Vorhalt augenblicklich die Opferrolle einnimmt. So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei dem ganzen Stress sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, weil er krank sei. Er suche Arbeit, bekomme aber keine Stelle, weil er nicht bei der Sache sei, ihn die Probleme belasten würden und er sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne. Gleichzeitig erklärte er, im Zeitraum von Dezember 2019 bis 2021 habe er gearbeitet. Dabei habe er zwischen CHF 2'600.00 und CHF 2'800.00 verdient. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Schwestern zusammengewohnt. Am Mietzins habe er sich nur beteiligt, wenn er guten Lohn erhalten habe. Daraus wird klar, dass der Beschuldigte in dieser Zeit kaum Ausgaben hatte. Unklar und nicht nachvollziehbar erscheint daher, weshalb er trotz der effektiv erzielten finanziellen Mittel keinen –wenn auch kleinen – Beitrag an den Unterhalt bezahlt hat, obwohl es ihm offenkundig möglich gewesen wäre. Dazu gab er zum weiteren Unverständnis an, er selber wolle sehr gerne Unterhalt bezahlen, aber er warte noch auf den Brief, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Auch diese Aussage ist nichts weiter als eine Ausrede, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den Inhalt der Gerichtsurteile gekannt und verstanden hat, wie er selbst bestätigte. Letztlich kümmerte es ihn schlicht nicht, wie die Privatklägerin 1 den Lebensunterhalt für ihre gemeinsame Tochter allein bestreitet. Vielmehr gab er an, zu wissen, dass der Staat grosszügig helfe.
In Bezug auf die Frage, ob dem Beschuldigten die Unterhaltspflicht in der Schweiz überhaupt bekannt gewesen sei und ob er über die finanziellen Mittel verfügt habe bzw. hätte verfügen können, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (ASOG Urteilsseite(n) [US] 17 f.). Der Beschuldigte hätte zweifelsohne die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten, und dies mit Sicherheit in einem Pensum, das es ihm erlaubt hätte, an den Unterhalt beitragen zu können. Im vorliegenden Fall sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb an den genannten Beweismitteln zu zweifeln wäre. Insofern hat der Sachverhalt in Bezug auf den Handlungsablauf und die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge dem Vorhalt zu entsprechen und als erstellt zu gelten. Einzig ist, wie bereits von der Vorinstanz korrigiert, der Deliktszeitraum auf den Zeitraum vom 29. November 2019 bis 30. Juni 2021 zu berichtigen. Ausserdem ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte effektiv über die finanziellen Mittel verfügte, um seiner Unterhaltspflicht vollständig nachzukommen. Der Beschuldigte hätte aber zumindest über genügende Mittel verfügen können, um seine Unterhaltspflicht teilweise zu erfüllen.
3. Massgebender Sachverhalt
Aufgrund des Ergebnisses der Beweiswürdigung ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Daraus ergeben sich folgende erstellte Sachverhalte:
3.1 Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2 betrifft die Vergewaltigung Ende Juli/Anfang August 2017, wobei in der Einleitung zum Anklagesachverhalt das Vorgehen wie folgt umschrieben wird: «indem er die Geschädigte unter Anwendung von Gewalt «einmal, eventuell zweimal», zur Duldung des Beischlafs genötigt habe (…)». Im darauffolgenden Sachverhalt wird jedoch nur eine Vergewaltigung konkret beschrieben, nämlich jene, als die Privatklägerin 1 tagsüber auf dem Bettsofa gelegen habe, um sich zu erholen und der Beschuldigte sie daraufhin unter Anwendung von Gewalt vergewaltigte. Aus diesem Grund bildet der erste von der Privatklägerin 1 beschriebene Vorfall, als die Schwiegermutter im Bett daneben geschlafen habe, nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Anklage diesbezüglich dem Anklagegrundsatz nicht genügt und der Sachverhalt als nicht angeklagt zu gelten hat. Folglich hat im vorliegenden Verfahren aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 (einzig) der in AnklS. Ziff. 1.2 konkret beschriebene Sachverhalt als erstellt zu gelten. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen kann der diesbezügliche Tatzeitraum auf August 2017 eingegrenzt werden.
3.2 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.3 ist aufgrund der konstant und übereinstimmenden Schilderungen der Privatklägerin 1 ebenfalls als erstellt zu betrachten.
3.3 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 3 hat auch als erstellt zu gelten, da die Privatklägerin 1 den entsprechenden Vorfall detailliert, konstant und damit erlebnisbezogen geschildert hat.
3.4 In Bezug auf den Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 4 kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt zwar so zugetragen hat, wie er angeklagt wurde. Allerdings hat sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergeben, dass unklar ist, ob sie sich überhaupt jemandem anvertraut hätte, selbst wenn die Drohungen des Beschuldigten ausgeblieben wären. Aufgrund dieser Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Drohungen nicht dazu führten, dass sie sich niemandem anvertraut hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt aber als erstellt zu betrachten.
3.5 Der Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 5 hat aufgrund der Aussagen der Parteien und insbesondere aufgrund der objektiven Beweismittel als erstellt zu gelten. Es ist einzig der Deliktszeitraum auf den Zeitraum vom 29. November 2019 bis 30. Juni 2021 zu berichtigen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
1.1 Anwendbares Recht
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190 Abs. 2 StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von aArt. 190 StGB erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfuhr, erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden.
1.2 Würdigung betreffend Vergewaltigung gemäss AnklS. Ziff. 1.2
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu aArt. 190 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 13 f. verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass selbst für den Fall, dass – wie die Privatklägerin 1 angegeben hat – der Beschuldigte mit seinem Penis «nicht ganz eingedrungen» sei, es aber «trotzdem gemacht» und schliesslich auf ihren Bauch ejakuliert habe, zweifelsohne von Geschlechtsverkehr i.S.v. Art. 190 StGB auszugehen ist, da er gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 seinen Penis in ihre Scheide eingeführt hat. Gemäss Lehre und Rechtsprechung reicht hierbei das Einführen des Glieds in den sog. Scheidenvorhof aus. Der Penis muss dabei – wenn auch nur unvollständig – in den Scheidenvorhof oder in den Anfang der weiblichen Scheide (Vagina) eindringen. Es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt oder nicht (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band II, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB II], N 13 zu Art. 190 StGB).
Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt somit den Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen im August 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.
1.3 Würdigung betreffend Vergewaltigung gemäss AnklS. Ziff. 1.3
Auch an dieser Stelle kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 14 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen im September/Oktober 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.
2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB)
Es kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen von Art. 180 StGB sowie zur Subsumtion verwiesen werden (US 15). Der Beschuldigte ist entsprechend der Drohung, begangen im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse], zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.
3. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 und 4 StGB)
3.1 Wie unter E. 2.5.4 hiervor ausgeführt, kann der von der Privatklägerin 1 durch den Kontakt mit dem heissen Bügeleisen zugezogene Grad ihrer Verbrennungen nicht mehr mit Sicherheit eruiert werden. Dennoch lässt sich anhand ihrer glaubhaften Schilderungen sowie den sichtbaren Hautverfärbungen bzw. Narben bestimmen, dass zumindest eine Verbrennung ersten Grades vorgelegen haben dürfte. Da solche Hautläsionen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur geringe Schmerzen verursachen und vorliegend noch Jahre später sichtbare Hautverletzung zeitigen, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr erfüllt der Grad der körperlichen Beeinträchtigung damit die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die rechtlichen Grundlagen zu Art. 123 Ziff. 1 StGB und die Subsumtion der Vorinstanz auf US 15 ff. verwiesen werden.
3.2 Entsprechend dem oben Ausgeführten ist der Beschuldigte somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung, begangen im Sommer 2017, in [Ort 1], [Adresse] 14, zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu sprechen.
4. Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
4.1 Vorliegend wird dem Beschuldigten unter AnklS. Ziff. 4 vorgeworfen, der Privatklägerin 1 mehrfach damit gedroht zu haben, «sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle, was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere.» Die Verteidigung moniert in ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 (ASB 074, Ziff. 3) eine Verletzung des Anklageprinzips, weil die in der Anklageschrift verwendete Formulierung «fertig zu machen» keine konkrete Handlung umschreibe.
4.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip soll damit u.a. den Grundsatz der Umgrenzung, wonach das Thema des Strafprozesses klar umschrieben sein soll, sowie jenen der Information sicherstellen, wonach der Beschuldigte wissen soll, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 18 und 20 zu Art. 9 StPO). Demnach hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Welchen Inhalt die Anklageschrift genau aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO, wonach u.a. möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit Art und Folgen der Tatausführung gehören (lit. f). Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, sodass er Zweifel darüber hatte, für welches Verhalten er angeklagt wurde (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 37 zu Art. 325 StPO).
4.3 Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1).
4.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 304 ff.) gab die Privatklägerin 1 an, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, wenn sie jemandem etwas erzähle, bringe er sie um, er mache sie fertig. Anders als von der Verteidigung impliziert, darf als notorisch gelten, dass der (feste) Ausdruck «fertigmachen» im umgangssprachlichen Gebrauch die Bedeutung hat, jemanden absichtlich psychisch oder physisch zu verletzen. Dass der Beschuldigte mit Blick auf die übrigen Anklagepunkte während der Ehe zeitweise einen gewalttätigen und aggressiven Umgang mit der Privatklägerin 1 gepflegt hat, sowohl in physischer wie auch in sprachlicher Hinsicht, geht aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 hervor. Insofern ergibt sich aus dem Gesamtkontext und zusammen mit den Todesdrohungen die Bedeutung des Fertigmachens als Drohung mit negativen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin 1 unweigerlich. Wie diese Nachteile im Sinne des «Fertigmachens» letztlich in die Tat umgesetzt würden, kann offenbleiben, denn eine Drohung kann auch durch Anspielungen oder konkludent erfolgen (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 14 zu Art. 180 StGB). Entscheidend ist vielmehr, dass die Privatklägerin aufgrund eben genau dieser Drohung, sie umzubringen oder sie fertigzumachen, erklärtermassen Angst vor einem Angriff gegen Leib und Leben hatte, und das entspricht dem Empfinden eines Durchschnittsempfängers in der damaligen Situation. Dass er ihr durch die Verwendung dieses Ausdrucks zu verstehen geben wollte, dass ihr ein Nachteil droht, und dass sie (wie im Übrigen auch das Berufungsgericht) das auch auf diese Weise aufgefasst hat, muss ihm aufgrund der Beziehungshistorie bewusst gewesen sein und erscheint aufgrund der gesamten Umstände evident.
4.5 Die Anklageschrift gibt in AnklS. Ziff. 4 den Wortlaut der von der Privatklägerin 1 vorgebrachten Drohung wieder. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Ausdruck als bekannt voraussetzen und ihm aufgrund der gesamten Umstände sowie des Zusammenhangs mit den Todesdrohungen die Bedeutung einer Androhung ernstlicher Nachteile für die körperliche Unversehrtheit beimessen durfte. Weitere Präzisierungen hinsichtlich der genauen Handlung(en), welche der Beschuldigte der Privatklägerin 1 damit in Aussicht gestellt haben könnte, konnte und musste die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift hingegen nicht machen, da hierzu keine Angaben seitens des Beschuldigten vorliegen. Es reicht aber aus, dass dadurch die Nötigungshandlung im Sinne des Inaussichtstellens von ernstlichen Nachteilen zum Ausdruck gebracht wird. Die Tathandlung in AnklS. Ziff. 4 ist damit genügend konkret umschrieben. Dass der Beschuldigte ernsthaft Zweifel darüber gehabt hätte, für welches Verhalten er angeklagt wurde, erscheint abwegig. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich entsprechend verteidigen. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet.
4.6 Unter Einbezug der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. E. 2.6 hiervor) kann auch betreffend die mehrfache versuchte Nötigung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 17). Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis 12. Dezember 2017, in [Ort 1], [Adresse], zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.
5. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB)
Schliesslich pflichtet die Berufungsinstanz der Vorinstanz auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen zu Art. 217 Abs. 1 StGB sowie ihre Subsumtion (US 19) vollumfänglich bei. Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand, weshalb der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29. November 2019 bis 30. Juni 2021, in [Ort 1], [Adresse], bzw. in Olten, Amtshausquai 23, Oberamt Olten-Gösgen, zum Nachteil von F.___ (Privatklägerin 2), gesetzlich vertreten durch die Privatklägerin 1, sowie zum Nachteil des Staates Solothurn schuldig zu sprechen ist.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Schneider/Garré, BSK StGB I, N 15 zu Art. 43 StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und im Rahmen ihres Plädoyers vor der Berufungsinstanz eine Verurteilung zu einer längeren und unbedingten Freiheitsstrafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich der Strafzumessung nicht zur Anwendung.
2.2 Strafart
2.2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung liegt gemäss aArt. 190 Ziff. 1 StGB zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen der übrigen Delikte, namentlich der Drohung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, sehen je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Folgenden stellt sich damit für die letztgenannten Delikte die Frage nach der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Für die mehrfache Vergewaltigung kommt aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens per se nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe in Betracht.
2.2.4 In Bezug auf die Wahl der Strafart für die übrigen Delikte gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Er hat zwar während der Probezeit delinquiert, dies jedoch nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass das Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens für die betreffenden Delikte – wie noch zu zeigen sein wird – gering ausfällt. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit der Sanktion, ihrer Auswirkung auf den Beschuldigten sowie ihrer präventiven Effizienz ist für die Drohung, die qualifizierte einfache Körperverletzung, die mehrfache Nötigung sowie die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Es besteht damit kein Anlass, von der Regel abzuweichen, wonach bei mehreren in Frage kommenden Strafarten die mildere Strafart zu wählen sei.
2.3 Freiheitsstrafe
2.3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für die schwerste Tat
2.3.1.1 Schwerstes Delikt bildet vorliegend die (mehrfache) Vergewaltigung, für welche aArt. 190 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Anders als die Vorinstanz, bewertet das Berufungsgericht die Vergewaltigung vom August 2017 (AnklS. Ziff. 1.2) als die schwerere der beiden Vergewaltigungen. Denn bei diesem Tatgeschehen bestand die reale Gefahr der Zufügung erheblicher Schmerzen und Verletzungen bei der Privatklägerin 1 aufgrund der noch frischen Geburtsverletzungen. Von den Schlägen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin 1 bei der zweiten Vergewaltigung zugefügt hat, ging nicht dieselbe Gefahr aus. Aus den Schilderungen der Privatklägerin 1 geht hervor, dass sie von diesen Schlägen keine vergleichbaren Schmerzen davongetragen hat.
2.3.1.2 Durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten wurde unmittelbar das Recht der Privatklägerin 1 auf die sexuelle Selbstbestimmung verletzt und damit das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung im August 2017 kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgte. Gemäss dem Operationsbericht des Kantonsspitals Olten vom 16. Juli 2017 (ASOG 15) hatte die Privatklägerin 1 eine Vakuumextraktion über mediolaterale Episiotomie (Dammschnitt). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einer solchen Schnittführung die Wunde schwieriger zu versorgen und damit komplikationsreicher ist und die Ärzteschaft den Schnitt mit Nähten schliessen muss. Die Privatklägerin 1 gab diesbezüglich an, dass sie von innen und aussen habe genäht werden müssen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch eine verheilte Narbe nach einem Dammschnitt durch den frühzeitigen Geschlechtsverkehr gereizt wird und die dadurch entstehenden kleinen Risse beim Sex Schmerzen bereiten. Zudem besteht eine erhöhte Gefahr von Komplikationen (Infekt). Vorliegend setzte der Beschuldigte zwar keine massiven Nötigungsmittel ein, sondern nutzte vorwiegend seine physische Überlegenheit aus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Dennoch erlitt die Privatklägerin 1 dabei grosse Schmerzen. Das Missachten ihres besonders vulnerablen Zustands und das Wissen um die ärztliche Anordnung, während sechs Wochen keinen Beischlaf zu vollziehen, fallen verschuldenserhöhend ins Gewicht. Die Privatklägerin 1 hat sofort, als sie verstanden hat, was der Beschuldigte von ihr wollte, klargemacht, dass sie auf keinen Fall Geschlechtsverkehr haben wolle, sie sei schliesslich frisch genäht. Sie wehrte sich nicht nur verbal, sondern setzte sich auch mit aller Kraft durch Wegstossen des Beschuldigten zur Wehr. Ausserdem weinte sie und äusserte, dass sie Schmerzen habe. Dem Beschuldigten war somit zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass seine Ehefrau nicht in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Er setzte sich rücksichtslos über ihre Bedürfnisse hinweg. Sein Vorgehen zeugt von Skrupellosigkeit und Gefühlskälte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Vergewaltigung. Er wusste, dass sie frisch genäht war und ein gewaltsames Eindringen in die Scheide zu Verletzungen führen könnte. Somit nahm er durch seine Tat gleichzeitig auch eine Körperverletzung in Kauf. Ausserdem handelte er aus egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Es ging ihm dabei ausschliesslich um die Befriedigung seiner Triebe. Umstände, welche ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich.
Ohne die vorliegend zu beurteilende Tat zu bagatellisieren, ist aufgrund des Spektrums der potentiell anwendbaren Nötigungsmittel, der weiteren denkbaren Arten der Tatbestandsverwirklichung und unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren von einem Tatverschulden im Grenzbereich vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auszugehen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen.
2.3.1.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der zweiten Vergewaltigung im Herbst 2017 ist vergleichbar mit jenem der ersten Vergewaltigung. Auch hier nutzte der Beschuldigte nur wenig mehr als das Minimum an körperlicher Gewalt, welches für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs notwendig war. Seine körperliche Überlegenheit nutzte er nichtsdestotrotz rücksichtslos aus. Die Privatklägerin 1 beschrieb die vaginale Penetration als «ganz fest» bzw. «mit Wucht». Sie hat sich mit den Händen gewehrt, bis sie keine Kraft mehr hatte, ihn wegzustossen. Danach hat sie angefangen, zu weinen. Sie hat ihm ausserdem mehrmals gesagt, dass sie es nicht wolle, woraufhin er angefangen hat, zu lachen, und ihr gesagt hat, dann tue er so, als ob er sie vergewaltige. Wiederum hat sich die Privatklägerin 1 physisch gewehrt und dem Beschuldigten damit und auch verbal ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünsche. Durch sein Verhalten erfuhr die Privatklägerin 1 Schmerzen im Unterleib. Es ist darauf zu schliessen, dass das Verschulden bei dieser Vergewaltigung aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Geburt und der dadurch verheilten Geburtsverletzung dennoch leichter wiegt als das Verschulden bei der ersten. Das Verletzungspotential fiel somit geringer aus. Das Verschulden ist hierfür als leicht zu qualifizieren und im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 28 Monaten erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist daher die Einsatzstrafe um 14 Monate auf 50 Monate zu erhöhen.
2.3.2 Täterkomponente
Die Vorinstanz wertete die Täterkomponente als minimal strafschärfend, da der Beschuldigte einerseits während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist und andererseits während des laufenden Strafverfahrens untergetaucht und nicht auffindbar gewesen war. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die vorerwähnte Verurteilung und das Untertauchen sich unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens negativ auswirken. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht auszumachen. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Taten keine Vorstrafen auf.
Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe von 50 Monaten ist um zwei Monate auf nunmehr 52 Monate zu erhöhen.
Da sich die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziff. VII. hiernach) aufgrund ihres pönalen Charakters nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets strafreduzierend auswirkt, hier konkret im Umfang von fünf Monaten, ist die Strafe auf insgesamt 47 Monate festzusetzen.
2.3.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt (US 24). Dazu gilt es festzuhalten, dass abgesehen von der etwas zu langen Begründungsdauer für das vorinstanzliche Urteil zwar keine konkrete Verletzung auszumachen ist, angesichts der insgesamt aber doch langen Dauer des Verfahrens eine Strafreduktion um rund 10 % (konkret um fünf Monate) gerechtfertigt erscheint. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschuldigte von dieser überlangen Verfahrensdauer eher profitiert hat, ist doch in dieser Zeit das Verfahren gegen ihn betreffend wiederholte Tätlichkeiten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden (AS 378 f.). Somit ist im Ergebnis für die mehrfache Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszusprechen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist formell im Dispositiv festzuhalten.
2.3.4 Vollzugsform
In Bezug auf die ausgefällte Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.3.5 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 51 StGB die vom 4. September 2018 bis zum 5. September 2018 (AS 399) und vom 7. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 (AS 385) ausgestandene Haft, somit vier Tage, an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird ausgangsgemäss abgewiesen.
2.4 Geldstrafe
2.4.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für die schwerste Tat
Vorliegend ist zu entscheiden, welche der mit Geldstrafe bedrohten Delikte als schwerste Tat gilt. Die Vorinstanz hat sich hierfür auf die Drohung in Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung festgelegt. Dies erscheint zwar vertretbar, wirkt doch die Situation mit dem heissen Bügeleisen vor dem Körper, in der Hand des wütenden Beschuldigten und der gleichzeitigen Androhung, er werde ihr das Gesicht verbrennen, auch auf einen durchschnittlichen Menschen angsteinflössend und erweckt den Eindruck, dass die Wahrmachung der Drohung als unmittelbar bevorsteht. Dennoch lässt sich dagegen einwenden, dass die Drohungen im Rahmen der Nötigung das höchste Rechtsgut, das Leben, betroffen haben, mithin massiv waren. Diese Todesdrohungen erfolgten mehrfach über Monate hinweg. Insofern erscheint es gerechtfertigt, die versuchte mehrfache Nötigung als schwerste Tat zur Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
Das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf die Drohungen, welche er gegenüber der Privatklägerin 1 mit Nötigungsabsicht aussprach, ist als perfid zu beschreiben. Indem er, insbesondere in den Situationen, als Hilfe so nah schien (beim Klopfen der Nachbarn an der Tür), der Privatklägerin 1 stets vor Augen rief, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich jemandem anvertraut, hat er in erheblichem Masse auf sie und ihre Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eingewirkt. Er verwendete die Todesdrohungen, um sich selbst einer Anzeige bzw. Bestrafung wegen seiner Taten gegenüber der Privatklägerin 1 sowie wegen allfälligen Drogenkonsums zu entziehen. Mithin handelte er nicht nur – wie die Vorinstanz festgestellt hat – aus rein egoistischen Beweggründen, sondern ging auch verwerflich vor, indem er ihr wiederholt das ihr zustehende Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden raubte, ohne Rücksicht auf die Rechtsgüter der Privatklägerin 1 und ohne Gedanken daran, was seine Worte bei ihr auslösen könnten. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass den Handlungen des Beschuldigten eine Planung vorausgegangen ist. Insgesamt kann damit insbesondere aufgrund der mehrfachen Tatbegehung – das Berufungsgericht geht von mindestens zwei Vorfällen aus – von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Da es hierbei um mehrere gleichartige Handlungen geht, wobei sich eine schwerste Straftat unter den mehreren gleichgelagerten nicht festlegen lässt, können diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, im Sinne einer Ausnahme von der konkreten Methode, zusammengefasst und dafür eine Einheitsstrafe festgesetzt werden. Angemessen erscheint für die mehrfache Nötigung eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen.
2.4.2 Versuch
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).
Vorliegend drohte der Beschuldigte sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle, was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vorstehend dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Drohungen nicht dazu führten, dass sich die Privatklägerin 1 niemandem anvertraut hat (E. IV.3.4 hiervor). Folglich trat der zur Vollendung der Tat gehörende Nötigungserfolg nicht ein. Dazu hat aber keineswegs der Beschuldigte aktiv etwas beigetragen, im Gegenteil hat er nach seinen Vorstellungen alles gemacht, damit die Privatklägerin 1 sich aus Angst vor seinen Drohungen niemandem anvertraute. Nachweise in Bezug auf die Folgen dieser Drohungen auf die Privatklägerin 1 und ihr Leben liegen keine vor. Die Privatklägerin 1 äusserte jedoch, die Drohungen hätten bei ihr «extreme Angst» ausgelöst und sie habe sich erniedrigt und unter Druck gefühlt, sowohl physisch als auch psychisch (AS 316 f.). Insgesamt kann die versuchte Tatbegehung daher nicht allzu sehr strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um praxisgemäss einen Drittel (d.h. 50 Tagessätze) auf nunmehr 100 Tagessätze ist angebracht.
2.4.3 Asperation
2.4.3.1 Drohung
Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 damit, ihr das Gesicht mit einem Bügeleisen zu verbrennen. Dieser Drohung verlieh er Nachdruck, indem er ihr das heisse Bügeleisen vor das Gesicht hielt. Die Drohung mit einer allenfalls schweren Körperverletzung erscheint dabei schwer, da dem Opfer ein schwerer Nachteil unmittelbar in Aussicht gestellt wird. Der Anlass, der dazu geführt hat, dass der Beschuldigte diese schwere Drohung aussprach, ist – wie die Vorinstanz richtig festhielt – absolut nichtig. Dabei war sein Vorgehen spontan und impulsgesteuert. Er handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen, auch wenn es aufgrund der Umstände keine leere Drohung war, sondern deren Umsetzung vielmehr kurz bevorstand und äusserst realistisch erschien. Dafür erscheinen 90 Tagessätze angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 45 Tagessätze, auf 145 Tagessätze, zu erhöhen.
2.4.3.2 Qualifizierte einfache Körperverletzung
Vorliegend ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin 1 lediglich leichte Brandwunden an den Armen erlitt, welche jedoch eine sichtbare und bleibende Narbe hinterliessen. Dennoch ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass das Gefährdungspotential aufgrund des gefährlichen Gegenstandes, dem heissen Bügeleisen, und der unkontrollierbaren Reaktion des Gegenübers, also der Privatklägerin 1, erheblich erscheint. Wiederum ist klar, dass der Beschuldigte auf eine Banalität mit einer völlig unverhältnismässigen Reaktion reagierte. Sein Vorgehen war offenkundig spontan und erfolgte aus den Emotionen heraus. Dabei ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der Tat aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur zuvor beurteilten Drohung mit dieser bereits zu einem grossen Teil abgegolten ist. Asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf nunmehr 175 Tagessätze vorzunehmen.
2.4.3.3 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Bei der Beurteilung des Tatverschuldens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Demnach bezahlte der Beschuldigte während rund eineinhalb Jahren keinen Unterhalt für seine Tochter, wodurch sich ausstehende Unterhaltsbeiträge von CHF 28'500.00 anhäuften. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er sich in knappen finanziellen Verhältnissen befand. Seine finanzielle Lage war allerdings selbstverschuldet. Ausserdem strengte er sich während der hier zu berücksichtigenden Dauer nicht an, seine Tochter finanziell zu unterstützen; Dies auch nicht mit kleinen Beträgen, was von aufrichtiger Bemühung gezeugt hätte. Dennoch ist das Verschulden als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet würde sich dafür eine Strafe von 60 Tagessätzen rechtfertigen, was zu einer asperationsweisen Erhöhung um 30 Tagessätze führt. Dies würde rein rechnerisch eine Strafe von 205 Tagessätzen ergeben.
2.4.4 Täterkomponente
Betreffend die Täterkomponenten kann auf die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an dieser Stelle wirkt sich das Nachtatverhalten straferhöhend aus. Im Ergebnis begründen die straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 210 Tagessätze.
Wiederum wirkt sich die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziff. VII. hiernach) im Umfang von rund 10 % strafreduzierend aus. Die Strafe ist folglich um 20 Tagessätze zu reduzieren und – rechnerisch – auf insgesamt 190 Monate festzusetzen.
2.4.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Geldstrafe ebenfalls mit einer Strafreduktion um rund 10 % zu berücksichtigen, was zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen führt.
2.4.6 Zusatzstrafe
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. August 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen für diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Wären diese Taten gleichzeitig mit den hier zu beurteilenden Straftaten beurteilt worden, so erschiene eine Asperation um 20 Tagessätze angesichts der Gesamtumstände dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Nach Abzug der im vorgenannten Urteil ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. August 2022 auszusprechen.
2.4.7 Bemessung der Höhe des Tagessatzes
Der Beschuldigte arbeitet derzeit bei der [Firma] und wird für seine Arbeit im Stundenlohn bezahlt. Mit Eingabe vom 27. November 2024 liess er seine Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 2024 einreichen (ASB 057 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass er aktuell im Durchschnitt einen Monatslohn von rund CHF 2'000.00 netto erzielt. Davon ist ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern etc. (ausmachend CHF 600.00) vorzunehmen. Daraus resultiert ein Tagessatz von praxisgemäss auf den nächsten 10er abgerundet CHF 40.00 (= [CHF 2'000.00 – CHF 600.00] / 30). Der Tagessatz ist entsprechend zu bemessen.
2.4.8 Vollzugsform
In Bezug auf die Vollzugsform kann auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Demnach wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen keine Vorstrafen auf, weshalb von keiner ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.
2.5 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'000.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
VII. Landesverweisung
1. Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
1.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Beschuldigte ist bulgarischer Staatsangehöriger und hat sich u.a. der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.
2.2 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in [Ort] geboren und reiste [im Jahr 2016] im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er lebt somit seit rund acht Jahren hier. Diese Anwesenheitsdauer ist im Kontext der Beurteilung eines Härtefalls vergleichsweise kurz. Würden seine zwischenzeitlichen Aufenthalte in Bulgarien ebenfalls berücksichtigt, so fiele die «Netto»-Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch kürzer aus. Zu seiner familiären Situation gilt es anzumerken, dass er seit Dezember 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebt. Mit Scheidungsurteil des Amtsgerichts Karnobat vom 5. Juni 2018 wurde die gemeinsame Tochter unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Beschuldigten ein gerichtsübliches Besuchsrecht (bis zum fünften Lebensjahr: jedes zweite Wochenende; ab dem fünften Lebensjahr: jedes zweite Wochenende mit Übernachtung) eingeräumt (AS 58.15 ff.). Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz vom 27. Juni 2023 gab der Beschuldigte an, seine Tochter seit 2019 nicht gesehen zu haben und für diese auch keinen Unterhalt zu bezahlen (ASOG 156 und 163). Wie die Vorinstanz feststellte, geht aus den Akten hervor, dass der letzte Kontakt 2018 zu sein gewesen scheint, mithin als die Tochter einjährig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, seine Tochter seither nicht mehr gesehen zu haben. Sein ihm kraft Scheidungsurteils zustehendes Umgangsrecht realisiert oder eingefordert hat der Beschuldigte nie. Der Brief, den die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Einvernahme an der Berufungsverhandlung erwähnt und den die Verteidigung mit ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2024 eingereicht hat (ASB 105 f.), wonach der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals den Wunsch geäussert habe, seine Tochter zu sehen, ist nicht als aufrichtige Bemühung eines fürsorglichen Vaters zu werten, sondern vielmehr als taktisches Vorgehen im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung. Es scheint, als ob der Beschuldigte nach der Hauptverhandlung bzw. erstinstanzlichen Landesverweisung mithilfe seines Verteidigers das erwähnte Schreiben aufgesetzt hat, um ein Minimum an Interesse vorzugeben. Weitere Bemühungen wurden nie unternommen, weder persönlich, brieflich noch telefonisch. Es liegt somit weder ein Kontakt (geschweige denn ein enger) zu seinem Kind vor, der durch eine Landesverweisung beeinträchtigt würde, noch würde eine finanzielle Unterstützung des Kindes gefährdet. Unter diesem Aspekt lässt sich somit kein Härtefall begründen. In der Schweiz hat der Beschuldigte seine beiden Schwestern, mit denen er zusammenwohnt, als wichtigste Bezugspersonen. Darüber hinaus hat er einen Freund, G.___, der ihm bei der Übersetzung hilft. Andere Kontaktpersonen gab er keine an. Er erwähnte einzig «Arbeitskollegen». Insofern ist auch sein soziales Netzwerk in der Schweiz bescheiden.
In beruflicher und finanzieller Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte seit ein paar Monaten als Chauffeur im Stundenlohn angestellt ist (ASB 103 f.). In seiner Vergangenheit kam es zu keiner längerfristigen Anstellung. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, bei diversen Pizzerien als Kurier gearbeitet zu haben; dies jeweils nicht länger als sechs Monate lang (ASOG 157). Ausserdem würden sich seine Schulden seinen eigenen Angaben im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zufolge auf CHF 12'000.00 – CHF 14'000.00 belaufen (AS 365). Dabei bestätigte er vor der Berufungsinstanz, dass er diese Schulden nicht habe abbezahlen können, sie hätten sich vielmehr in der Zwischenzeit noch angehäuft (ASB 155). Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Was den Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung anbelangt, fallen die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 10. August 2022 negativ ins Gewicht. Auch in sprachlicher Hinsicht bekundet der Beschuldigte offensichtlich Mühe mit der Integration. So ist er auch nach acht Jahren in der Schweiz nach wie vor auf einen Übersetzer im vorliegenden Verfahren angewiesen. Eine besondere Integration in sozialer oder kultureller Hinsicht ist nicht auszumachen.
Zu den Reintegrationschancen im Heimatland gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte in Bulgarien aufgewachsen ist, dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbracht und die Schulen besucht hat. Seinen Angaben zufolge hat er dort Landwirtschaft gelernt (AS 365). In der Schweiz hat er keine Ausbildung gemacht. In seinem erlernten Beruf hat er – soweit bekannt – in der Schweiz nicht gearbeitet. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er eine Winzerausbildung habe. Seine Mutter habe Felder sowie einen Wein-/Rebberg. Er bestätigte, Felder bearbeiten zu können, über den Fahrausweis für Traktoren zu verfügen und in der Vergangenheit in Bulgarien auch Alkohol hergestellt zu haben. Diese Arbeitstätigkeit auf den Feldern seiner Mutter könnte er somit wohl erneut aufnehmen. Die Aussichten auf eine berufliche Integration im Heimatland sind damit zumindest nicht schlechter als in der Schweiz. Gemäss dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist eine Rückkehr in den Heimatstaat Bulgarien grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig (ASB 49). Seine Eltern sowie weitere Verwandte, welche nach wie vor in Bulgarien leben (AS 364, ASOG 156), können ihn bei seiner Rückkehr unterstützen. Zumal er selber angab, dass es seiner Mutter, welche bei der Gemeinde arbeitet, finanziell sehr gut gehe und sie ihm seither Geld in die Schweiz schicke. Da der Beschuldigte zudem die Landessprache spricht, sind seine Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt. Schliesslich gibt der Beschuldigte an, an Herzproblemen, Atembeschwerden, an Problemen mit der Schilddrüse wie auch mit dem Bluthochdruck zu leiden. Aufgrund dessen sei er in ärztlicher Behandlung (AS 364, ASOG 158). Die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten sind nicht derart gravierend, als dass sie einer Ausreise nach Bulgarien im Wege stehen würden; im Gegenteil erklärte doch der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er nach wie vor einen Hausarzt in Bulgarien habe, der ihm seine Medikamente verschreibe (AS 364 f.). Die medizinische Versorgung in Bulgarien ist im Allgemeinen wie auch in diesem speziellen Fall zweifelsfrei gewährleistet.
Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in sein Heimatland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.
Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 heranzuziehende «Zweijahresregel» zu berücksichtigen wäre. Demgemäss bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts, der mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Vorliegend werden die Vergewaltigungen als Anlasstaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten geahndet, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dass es sich bei den Anlasstaten um Sexualdelikte handelt, die mehrfach begangen wurden, dürfte das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärken. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.
2.3 Bei der Dauer der Landesverweisung ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der kläglichen Integration grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt – ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens und die nun auszusprechende (unbedingte) Freiheitsstrafe von 42 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren.
VIII. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den in Zusammenhang mit den mehrfachen Vergewaltigungen (AnklS Ziff. 1.2 – 1.3), der Drohung und der qualifizierten einfachen Körperverletzung (AnklS Ziff. 3) sowie der mehrfach versuchten Nötigung (AnklS Ziff. 4) entstandenen Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Entscheid. Nachdem er zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.
2. Der Privatklägerin 1 wurde mit erstinstanzlichem Urteil weiter eine Genugtuung von CHF 17'000.00 für die zu ihrem Nachteil begangenen Vergewaltigungen gemäss AnklS. Ziff. 1.2 – 1.3 sowie von CHF 1'000.00 für die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss AnklS. Ziff. 3 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2017) zugesprochen, gesamthaft somit CHF 18'000.00. Der Beschuldigte, welcher einen Freispruch von den entsprechenden Vorhalten beantragt, verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Genugtuungsforderung.
Aus den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Vergewaltigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist der Anspruch auf Genugtuung offensichtlich. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben.
Die durch die Vorinstanz zugesprochene Höhe von CHF 18'000.00 für die mehrfache Vergewaltigung und qualifizierte einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 28 f. verwiesen werden kann. Die Intensität der Auswirkungen der Vergewaltigung sind – soweit bekannt – nicht unerheblich, das Verschulden des Beschuldigten ebenfalls. Die Höhe der Genugtuungsforderung entspricht sodann auch der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen.
Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses bzw. vorliegend ab dem mittleren Verfalltag mit dem üblichen Zins von 5 % zu verzinsen. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von CHF 18'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen.
IX. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 14'667.80 (Betrag hier berichtigt, da es sich im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv offensichtlich um einen Schreibfehler gehandelt hat), unter Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen zu 1/2 dem Beschuldigten und zu 1/2 dem Staat auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Aufgrund der teilweisen Freisprüche im erstinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, eine Parteientschädigung im Umfang von 40 % der Anwaltskosten, ausmachend CHF 3'554.10, zugesprochen und durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden.
1.3 Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'780.55 rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3, somit CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, somit CHF 1'306.35 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Das Honorar für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marc Aebi, im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'983.10 rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/2, somit CHF 5'946.55.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos. Die Schuldsprüche, die Landesverweisung wie auch die zivilrechtlichen Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung werden bestätigt, wobei die Freiheitsstrafe höher ausfällt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war demgegenüber grösstenteils erfolgreich. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 14'580.00, zu bezahlen.
2.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 16,73 Stunden aus. Die Teilnahme an der Verhandlung wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Die Honorarnote ist entsprechend um die Dauer von 5,58 Stunden zu ergänzen. Demgegenüber wurde mit einer mündlichen Urteilseröffnung gerechnet, welche auf Wunsch der Parteien jedoch als telefonische Urteilsmitteilung erfolgte. Somit sind die für den Anreiseweg zur mündlichen Urteilseröffnung eingeplanten 1,5 Stunden zu streichen und durch 0.16 Stunden für die telefonische Urteilsmitteilung zu ersetzen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand beläuft sich entsprechend auf insgesamt 20,98 Stunden für das Berufungsverfahren. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'986.20, zu entgelten. Zuzüglich Auslagen von CHF 165.50 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 242.10 (1,25 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 4,60), entsprechend CHF 18.65, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 3'909.60 (19,73 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 160.90), ausmachend CHF 316.70, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich auf CHF 4'487.05. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten für den vollen Betrag. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 1'360.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Dem Beschuldigten wurden die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (vgl. E. IX. 2.1 hiervor), weshalb ihm dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist. Das betreffende Begehren des Beschuldigten ist folglich abzuweisen.
__________
Demnach wird
in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 4, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, aArt. 190 Abs. 1, Art. 217 Abs. 1 StGB; Art. 5 Abs. 1, Art. 122 ff., Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. aStPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde A.___ wie folgt freigesprochen:
a) Vergewaltigung, angeblich begangen im Herbst 2016 (AnklS. Ziff. 1.1),
b) mehrfache sexuelle Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 9. August 2016 bis am 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 2).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der mehrfachen Vergewaltigung, begangen im August 2017 und September/Oktober 2017 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3),
b) der Drohung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3),
c) der qualifizierten einfachen Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 (AnklS. Ziff. 3),
d) der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis am 12. Dezember 2017 (AnklS. Ziff. 4).
e) der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 29. November 2019 bis am 30. Juni 2021 (AnklS. Ziff. 5).
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. August 2022.
5. A.___ werden 4 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Die von A.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
7. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
8. A.___ wird gegenüber C.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 2 lit. a bis e hiervor dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
9. A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 18'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2017, zu bezahlen.
b) Der Antrag von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
11. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'780.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 3'926.85, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 1'306.35 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'487.05 (Honorar: 20.98 Stunden zu CHF 190.00, entsprechend CHF 3'986.20, Auslagen CHF 165.50, 7.7 % MwSt. auf CHF 242.10, entsprechend CHF 18.65, 8.1 % MwSt. auf CHF 3'909.60, entsprechend CHF 316.70) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von CHF 1'360.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'893.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 5'946.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'400.00, total CHF 14'667.80, hat A.___ im Umfang von CHF 7’333.90 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Wächter
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_305/2025 vom 24. September 2025 bestätigt.