Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. Juni 2025  

Es wirken mit:

Präsident Werner, Vorsitz

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber    

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschuldigter

 

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    [Staatsanwalt] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2.    Patrick Hasler, Rechtsanwalt, privater Verteidiger des Beschuldigten;

3.    B.___, Zeuge, auf 08:45 Uhr;

4.    C.___, Zeuge, auf 09:00 Uhr;

 

Der Beschuldigte A.A.___ erscheint unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die behandelten Vorfragen, die durchgeführten Einvernahmen der Zeugen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufzeichnungen sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

[Staatsanwalt] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin:

 

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.1      der Beschuldigte vom Vorhalt der Entwendung zum Gebrauch freigesprochen wurde und

1.2      zwei griechische Ausweise eingezogen wurden.

2.      Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.

3.      Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu

3.1 einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und

3.2 den Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz.

 

Rechtsanwalt Patrick Hasler als privater Verteidiger des Beschuldigten:

 

1.         Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 vollumfänglich abzuweisen.

2.         Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

 

__________

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.      Prozessgeschichte

 

1. Am Donnerstag, 22. September 2022, um 20:29 Uhr, meldete die Regionalfahndung der Kantonspolizei Bern, B.___, telefonisch der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass beim Rastplatz Grauholz ein verdächtiges Verhalten mit dem Personenwagen Skoda Fabia, [amtliches Kennzeichen], stattgefunden habe.

Gestützt auf diese telefonische Meldung rückte die Patrouille MOP West der Polizei Kanton Solothurn in Richtung Autobahn A5, Solothurn Ost, aus und konnte das gemeldete Fahrzeug in Zuchwil feststellen. Im Rahmen der anschliessenden Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte, welcher das kontrollierte Fahrzeug lenkte, mit einem Führerausweisentzug belegt war. Im Fahrzeug konnten weiter zwei totalgefälschte Ausweise sichergestellt werden. Abklärungen bei der Firma D.___ GmbH, der Halterin des kontrollierten Fahrzeuges, ergaben, dass das Fahrzeug am gleichen Tag für einen Ölwechsel in den Garagenbetrieb des Beschuldigten gebracht worden war (vgl. Strafanzeige vom 20.12.2022, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

2. Am 24. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie den Verfahrenskosten von total CHF 800.00. Zudem wurden die sichergestellten totalgefälschten Ausweise eingezogen (vgl. Strafbefehl vom 24.01.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Privatverteidigers vom 2. Februar 2023 Einsprache erklären (vgl. Eingabe RA Hasler vom 02.02.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

4. Mit Überweisung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 wurde am angefochtenen Strafbefehl festgehalten und die Einsprache mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen (Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW] 002).

 

5. Am 11. Juli 2023 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung (ASBW 20 ff.) folgendes Urteil (ASBW 034 f. bzw. 044 ff.):

«

1.      A.A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), angeblich begangen am 22. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 24. Januar 2023),

b)      Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis), angeblich begangen am 22. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).

2.      Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten gefälschten Ausweise werden eingezogen und gehen nach Rechtskraft des Urteils an die Pass- und Ausweissammlung des Fachbereichs Dokumente der Polizei Kanton Solothurn:

-     Ausländerausweis Nr. […] (Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___,

-     Führerausweis Nr. […] (Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___.

3.     A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 3'570.70 (Honorar CHF 3'158.40, Auslagen CHF 157.00, 7,7 % MWST CHF 255.30) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

4.     Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'270.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

 

6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 an (ASBW 040).

 

7. Nachdem den Parteien am 19. Februar 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASBW 052 f.), erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Ziffern 1, 3 und 4. Verlangt wird ein Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe und den Verfahrenskosten. Zudem wurde das Berufungsgericht ersucht, von Amtes wegen die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Kassation zu prüfen. Für den Fall, dass keine Rückweisung erfolgt, wurde beantragt, B.___ (Kantonspolizei Bern) sowie C.___ und F.___ (Polizei Kanton Solothurn) als Zeugen zu befragen, eventualiter Amtsberichte einzuholen.

 

8. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe seines Privatverteidigers vom 17. April 2024 mit, dass kein Antrag auf Nichteintreten gestellt werde, auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und zum jetzigen Zeitpunkt keine Beweisanträge gestellt würden (ASB 009).

 

9. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt wird und B.___ (Kantonspolizei Bern) und C.___ (Polizei Kanton Solothurn) als Zeugen befragt werden (ASB 011 f.).

 

10. Mit Ansetzungsverfügung vom 16. Juli 2024 wurde die Vorladung der Parteien und der Zeugen für die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 015 f.).

 

11. Die Gerichtsurkunde mit der Vorladung des Beschuldigten wurde am 18. Juli 2024 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert (ASB 021). Die Einwohnergemeinde [Ort 1] teilte am 18. Juli 2024 mit, der Beschuldigte sei per 30. November 2023 an die [Adresse] in [Ort 2] umgezogen (ASB 023). Die Einwohnergemeinde [Ort 2] wiederum teilte am 22. Juli 2024 mit, der Beschuldigte sei nicht in [Ort 2] angemeldet und auch in der Vergangenheit nie in [Ort 2] angemeldet gewesen (ASB 023). Aufgrund der Auskunft der Einwohnergemeinde [Ort 1] wurde in der Folge versucht, die Vorladung dem Beschuldigten per Gerichtsurkunde an die Adresse «A.A.___, [Adresse], [Ort 2]» zuzustellen. Die Gerichtskurkunde mit der Vorladung wurde schliesslich am 25. Juli 2024 am Postschalter in [Ort 2] an G.A.___ (Sohn) zugestellt (ASB 024).

 

Nachdem das Steueramt des Kantons Solothurn im Zusammenhang mit der verfügten Einholung der Steuerunterlagen zurückmeldete, der Beschuldigte sei per 1. März 2018 nach [Ort 1] gezogen, teilte die Einwohnergemeinde [Ort 1] auf Nachfrage vom 4. Oktober 2024 hin mit, der Beschuldigte sei per 30. November 2023 nach Unbekannt ins Ausland abgemeldet worden (ASB 048).

 

Der Verteidiger des Beschuldigten liess auf telefonische Nachfrage vom 8. Oktober 2024 hin ausrichten, er dürfe die aktuelle Adresse des Beschuldigten aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht bekannt geben (ASB 049).

 

Da angesichts dieser Ausgangslage davon auszugehen war, dass die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten an die Adresse «[Adresse], [Ort 2]» (trotz Entgegennahme durch dessen Sohn) zufolge Wegzugs nach Unbekannt ins Ausland per 30. November 2023 nicht gültig erfolgt war, wurde die angesetzte Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 abgesagt und dem Beschuldigten Frist gesetzt, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vorladung für die neu anzusetzende Berufungsverhandlung durch öffentliche Publikation im Amtsblatt erfolgen werde, falls innert Frist keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz erfolge (ASB 050 f.).

 

12. Nachdem der Beschuldigte innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hatte, wurde mit neuer Ansetzungsverfügung vom 30. Oktober 2024 die Vorladung der Parteien und Zeugen für die Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 055 f.). Die Vorladung des Beschuldigten wurde im Amtsblatt vom 31. Oktober 2024 publiziert (ASB 061 f.).

 

13. Am 14. Januar 2025 fand die mündliche Berufungsverhandlung statt, zu welcher lediglich der anklagevertretende [Staatsanwalt], der private Verteidiger sowie die beiden vorgeladenen Zeugen erschienen (vgl. Verfahrensprotokoll, ASB 088 f.). Der Beschuldigte blieb der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern. Gemäss den Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO führte dies zur Ansetzung einer zweiten Verhandlung mit entsprechend neuer Vorladung. Da sich der private Verteidiger nicht mit einer Befragung der beiden Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden erklärte, wurde auf die entsprechenden Einvernahmen verzichtet.

 

14. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nachträglich in dem Sinne ein, als sie erklärte, dass der Freispruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Ziff. 1. a) des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr angefochten sei (ASB 091).

 

15. Mit erneuter Ansetzungsverfügung vom 27. Januar 2025 wurde die Vorladung der Parteien und der Zeugen für die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025, 08:30 Uhr, verfügt (ASB 092 f.). Die Vorladung des Beschuldigten wurde im Amtsblatt vom 29. Januar 2025 publiziert (ASB 104).

 

16. Am 26. Juni 2025 fand die neu angesetzte mündliche Berufungsverhandlung statt.

 

II.    Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

III.   Umfang des Berufungsverfahrens

 

Aufgrund der mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2025 erfolgten teilweisen Einschränkung der Berufung ist der Freispruch vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Ziff. 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist der Einzug der beiden sichergestellten gefälschten Ausweise gemäss Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils.

 

IV.  Formelle Einwendungen

 

1. Missachtung des Konfrontationsrechts im Abwesenheitsverfahren

 

1.1 Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, diese könne in Abwesenheit des Beschuldigten nicht durchgeführt werden, sofern die beiden Zeugen einvernommen würden. Er stellte dementsprechend den Antrag, es sei auf die Befragung der Zeugen zu verzichten. Eventualiter sei die Verhandlung – mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO – abzubrechen und in Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen, damit die Einvernahmen unter Gewährung des Konfrontationsrechts durchgeführt werden könnten. Die Zeugen würden anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich das erste Mal im ganzen Verfahren befragt. Der Beschuldigte habe nie die Möglichkeit gehabt, die beiden Zeugen zu konfrontieren. Er habe damit nicht die Möglichkeit gehabt, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen oder kritische Fragen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, müsse der Beschuldigte den Beweiswert der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen können. Nur der Beschuldigte sei in der Lage, diese Aussagen zu verifizieren. Das Konfrontationsrecht habe absoluten Charakter, man könne nicht darauf verzichten. Wenn man auf die Befragungen verzichte, könne das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Falls man die Einvernahmen trotzdem durchführe, seien diese nicht verwertbar.

 

1.2 Der Beschuldigte wurde zweimal ordnungsgemäss vorgeladen (Berufungsverhandlungen vom 14. Januar 2025 sowie vom 26. Juni 2025) und erschien beide Male unentschuldigt nicht. Sein Verteidiger brachte hierfür weder eine Begründung vor, noch reichte er Belege für die Absenz ein. Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger waren informiert, dass jeweils vorgesehen war, die Zeugen einzuvernehmen. Wer einer Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fernbleibt, verzichtet damit implizit auf sein Teilnahme- und Konfrontationsrecht (BSK StPO-Schleiminger/Schaffner, Art. 147 N 19). Dieses wäre im vorliegenden Fall verletzt, wenn der Beschuldigte nie die Möglichkeit erhalten hätte, es auszuüben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hätte er jedoch die Gelegenheit gehabt, den Zeugen kritische Fragen zu stellen und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Diese Gelegenheit nahm er trotz der zweimaligen Vorladung nicht wahr. Durch sein Verhalten und sein Nichterscheinen hat der Beschuldigte sein Teilnahme- und Konfrontationsrecht verwirkt und den Verzicht auf seine Rechte ausgedrückt. Das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann, muss aber nicht wahrgenommen werden. Es liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor bzw. das Verhalten des Beschuldigten erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die Verteidigung nun geltend macht, die Verhandlung könne in Abwesenheit des Beschuldigten nicht durchgeführt werden, sofern die Zeugen einvernommen würden.

 

Gestützt auf diese Ausführungen wurden die Anträge des Verteidigers abgewiesen und die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten einschliesslich der Befragung beider Zeugen durchgeführt.

 

2. Gültigkeit des Strafbefehls

 

Der Beschuldigte rügte im erstinstanzlichen Verfahren die Gültigkeit des Strafbefehls. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Urteil (S. 3) dazu und legte dar, weshalb von der Gültigkeit des Strafbefehls auszugehen ist. Das Berufungsgericht kann sich der Begründung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und erachtet den Strafbefehl ebenfalls als gültig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige Akteneinsicht und damit die Möglichkeit hatte, die Existenz des im Original unterzeichneten Strafbefehls in den Verfahrensakten zu überprüfen. Es genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn nur das Aktenexemplar des Strafbefehls eigenhändig unterzeichnet ist; das in der Folge an die Parteien versandte Exemplar kann lediglich mittels einer Faksimileunterschrift versehen sein (SOG 2025 Nr. 4). Die Rüge wurde im Berufungsverfahren von Seiten des Beschuldigten nicht mehr vorgebracht.

 

3. Zulässigkeit der Polizeikontrolle

3.1 Der Beschuldigte macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich der Anfangsverdacht für die Eröffnung des Vorverfahrens i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO für die am 22. September 2022 durchgeführte Anhaltung gestützt habe. Erkenntnisse, die ohne Anfangsverdacht erhoben worden seien, würden einem Verwertungsverbot unterliegen. Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergeben würde; dergleichen sei aber nichts aktenkundig. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde deute vielmehr darauf hin, dass aufs Geratewohl hin der Sachverhalt ermittelt worden sei, was einer unzulässigen Beweisausforschung gleichkomme. Die Durchsuchung im Rahmen der Anhaltung sei immer auf die Sicherung der Ziele der Anhaltung nach Art. 215 Abs. 1 StPO beschränkt. Die polizeiliche Anhaltung diene der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Ohne Anfangsverdacht sei unklar, was die Polizei suche bzw. gebe es keine Straftat und somit fehle es auch an einem Konnex zwischen Anhaltung und Abklärung. In Ermangelung eines genügenden Anfangsverdachts handle es sich bei der Anhaltung und der darauf durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten um unrechtmässig erlangte Beweismittel. Dass die unrechtmässige Anhaltung und die Mitnahme zum Polizeiposten für die vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen kausal gewesen seien, sei evident. Die Polizei habe im konkreten Fall nicht als Verkehrspolizei agiert und nicht eine verkehrspolizeiliche Aufgabe – namentlich eine Verkehrskontrolle – wahrgenommen, sondern sie habe ausschliesslich in der Funktion als gerichtliche Polizei Beweismittel gesichert, nachdem die Polizei in Bern pauschal via Alarmzentrale mitgeteilt habe, wonach beim Rastplatz Grauholz ein verdächtiges Verhalten mit dem Personenwagen Skoda Fabia stattgefunden habe. Anschliessend sei die Polizei im Kanton Solothurn ausgerückt und hätte den Beschuldigten angehalten, was keine normale Verkehrskontrolle gewesen sei. Dies werde auch aus dem Schreiben betreffend Gerichtsstand vom 10. Januar 2023 ersichtlich, worin die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt habe, dass die ersten Ermittlungshandlungen durch die Regionalfahndung der Kantonspolizei Bern erfolgt seien. Somit befinde man sich bereits im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, womit immer ein Anfangsverdacht vorliegen müsse. Selbst aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gehe hervor, dass sich zwar aus den Akten entnehmen lasse, dass es ein verdächtiges Verhalten bezüglich eines Personenwagens gebe – auf welches konkrete Delikt sich der Verdacht aber bezogen haben solle, bleibe offen. Auch habe es keine Hinweise gegeben, dass der Beschuldigte ohne Berechtigung oder mit einem angeblich gefälschten Ausweis gefahren sei. Bei der Anhaltung handle es sich demnach um vage Vermutungen und nicht um einen konkreten Anfangsverdacht. Polizeiliche Ermittlungen und insbesondere Zwangsmassnahmen hätten nicht einer Tatverdachtsgewinnung oder -ausforschung zu dienen. Sie dürften also nur eingesetzt werden, um einen bestehenden Tatverdacht zu erhärten bzw. zu verdichten. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 als Folgebeweis wären ohne die rechtswidrige primäre Anhaltung nicht erlangt worden. Die Aussagen und die weiteren Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren würden somit nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden können. Somit sei der Beschuldigte freizusprechen.

3.2 Die Vorinstanz folgte der Argumentation des Beschuldigten und hielt in ihrem Urteil fest, inwiefern sich der Beschuldigte verdächtig verhalten resp. was das verdächtige Verhalten beinhaltet haben soll, gehe aus den Akten und insbesondere aus der Strafanzeige nicht hervor. Ebenso lasse das Schreiben betreffend Gerichtsstandsache der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 keine Rückschlüsse darauf ziehen. Vielmehr werde darin festgehalten, dass offenbleibe, auf welches konkrete Delikt sich der Verdacht bezogen haben soll. Die telefonische Mitteilung habe lediglich zur Feststellung dienen sollen, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen würden oder nicht. Es gebe keine Hinweise, dass durch die Kantonspolizei Bern der konkrete Verdacht bestanden habe, der Beschuldigte sei ohne Berechtigung oder mit einem gefälschten Ausweis gefahren. Im Weiteren sei der Beschuldigte denn auch nicht anlässlich einer normalen Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert worden, sondern als Folge der eingangs erwähnten telefonischen Mitteilung der Kantonspolizei Bern. Gemäss ihren Ausführungen habe aber eben gar kein konkreter Anfangsverdacht ausgemacht werden können. Der Anfangsverdacht stelle jedoch den Ausgangspunkt des Vorverfahrens dar, mithin die auf konkreten Hinweisen beruhende Vermutung, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Grundsätzlich bleibe es eine ohne Anfangsverdacht veranlasste Anhaltung und Kontrolle oder eine Untersuchung zur blossen Beweisausforschung. Eine solche «fishing expedition» liege vor, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liege, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt würden bzw. wenn damit die Auffindung von Belastungsmaterial gerade zwecks Begründung eines Verdachts erfolge, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Personen bestanden hätten. Aus solchen Beweisausforschungen gewonnene Erkenntnisse seien nicht verwertbar (Verweis auf Andreas J. Keller, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/ Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 241).

Ausser der vorgenannten Mitteilung habe die Polizei über keine Anhaltspunkte für einen konkreten Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten verfügt; ein solcher gehe aus den Akten schlicht nicht hervor. Demnach habe die Polizei in Ermangelung eines Anfangsverdachts eine Anhaltung und Kontrolle beim Beschuldigten erwirkt und damit einen vagen Tatverdacht erhärten wollen. Richtigerweise sollte aber der Tatverdacht den Ausgangspunkt der Anhaltung und Kontrolle bilden. Mangels Anfangsverdacht dürften vorliegend die infolge der Anhaltung und Kontrolle vom Beschuldigten gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und die vorgefundenen Beweismittel nicht verwertet werden (Verweis auf Diego R. Gfeller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 241 StPO; Art. 140 i.V.m. Art. 141 StPO). Diese Umstände seien in casu ausschlaggebend und entscheidend, weshalb der Beschuldigte von sämtlichen Vorhalten des Strafbefehls vom 24. Januar 2023 freizusprechen sei.

3.3 Die Staatsanwaltschaft erklärte gegen das Urteil die Berufung und macht geltend, gemäss Art. 6 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) sei auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig. Dass eine derartige Kontrolle allenfalls neben der reinen Beaufsichtigung des Strassenverkehrs bezwecke, der Abklärung eines – allenfalls zu diesem Zeitpunkt noch sehr vagen – Verdachts auf die Begehung anderer Delikte zu dienen, bewirke keine Widerrechtlichkeit. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der jederzeitigen Zulässigkeit von Verkehrskontrollen – und zwar auch ohne Anfangsverdacht (Verweis auf BGer 6B_1143/2015) – gemäss Art. 6 SKV i.V.m. § 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) gar nicht auseinandergesetzt.

3.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der ursprüngliche Melder B.___ der Kantonspolizei Bern als Zeuge befragt. Er gab zu Protokoll, sie seien wegen einer anderen Angelegenheit auf dem Rastplatz Grauholz gewesen. Konkret hätten sie auf ein Zielfahrzeug einer anderen Aktion gewartet. Dann hätten sie das verdächtige Verhalten des Beschuldigten festgestellt. Dieser habe auf dem Rastplatz neben dem Auto gewartet und sei relativ nervös gewesen. Das sei ihnen aufgefallen und sie hätten daraufhin das Kontrollschild überprüft. Das Fahrzeug sei auf die Garage D.___ GmbH von [Ort 2] eingelöst gewesen. Die Garage sei ihnen bestens bekannt gewesen, da sie schon diverse Fälle mit dieser Garage gehabt hätten. Die Garage vermiete v.a. Fahrzeuge an Drogenhändler und Diebstahltouristen aus Rumänien. Dementsprechend hätten sie sich gesagt, dass wenn das Fahrzeug hier sei sowie eine Person, die optisch gesehen aus dem Balkan stammen könnte, etwas nicht gut sei. Kurz darauf sei ein kleiner Reisecar gekommen. Der Chauffeur sei ausgestiegen und habe dem Beschuldigten ein Päckli gegeben. Beide seien dann relativ schnell wieder ins Auto gestiegen und weggefahren. Der Beschuldigte sei auf die Autobahn gefahren. Er (B.___) sei Einsatzleiter gewesen und sie hätten beschlossen, das Fahrzeug aufzunehmen. Sie hätten zuerst mit ihren Kollegen geschaut, aber keine Patrouille auf der Autobahn Richtung Zürich gehabt. Deshalb hätten sie die Kapo Solothurn informiert und um Unterstützung gebeten. Das Fahrzeug habe dann in Zuchwil die Autobahn verlassen. Eingangs Zuchwil seien die Solothurner Kollegen dann dabei gewesen und sie hätten das Fahrzeug stoppen können. Die Solothurner Kollegen hätten dann eine Verkehrskontrolle mit dem Fahrzeug gemacht. Auf die Frage, was sie der Solothurner Polizei gemeldet hätten, antwortete er, er wisse es nicht mehr wortwörtlich. Wahrscheinlich, dass sie ein verdächtiges Verhalten festgestellt hätten, die Person aber nicht mehr auf ihrem Boden kontrollieren könnten und ob sie Hand bieten würden für eine Kontrolle dieses Fahrzeugs bzw. dieser Person (ASB 119 ff.).

3.5 Ebenfalls als Zeuge befragt wurde an der Berufungsverhandlung der Polizeibeamte C.___ von der Polizei Kanton Solothurn, welcher die Kontrolle des Fahrzeugs am 22. September 2022 durchführte und die Strafanzeige verfasste. Er gab an, ihnen sei von der Kapo Bern ein verdächtiges Verhalten gemeldet worden. Die Berner Kollegen hätten ihnen gesagt, die Person fahre weiter auf der Autobahn, und habe ihnen, so glaube er, immer wieder den Standort des Autos durchgegeben. Man habe ihm gesagt, die Kapo Bern habe bei ihren Fahrzeugen keine Anhaltevorrichtung gehabt, deshalb hätten sie die Person auf der Autobahn nicht selbst anhalten können. Auf die Frage, ob mitgeteilt worden sei, was genau das verdächtige Verhalten gewesen sei, antwortete er, er könne dies leider nicht mehr genau sagen. Er glaube, sie hätten gesagt, dass auf dem Rastplatz etwas mit Betäubungsmitteln gewesen sei, aber er wisse das nicht mehr genau. Gefunden habe man dann allerdings nichts. Die Berner Kollegen seien bei der Anhaltung sicher noch vor Ort gewesen, hätten ihnen den Beschuldigten übergeben und erklärt, um was es gegangen sei, eben ein verdächtiges Verhalten. Die Berner Kollegen seien ihm anscheinend nachgefahren und sie hätten sich dann da getroffen. Aber wie genau die Anhaltung gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Sie hätten schliesslich die Ausweise überprüft. Sie hätten dann festgestellt, dass er in ihrem System eine Ausweissperre drin gehabt habe. Ausserdem seien im Fahrzeug – irgendwo im Bereich des Schalthebels / der Mittelkonsole – zwei weitere Ausweise gewesen. Sie hätten diese sichergestellt und zur Echtheitsüberprüfung weitergeleitet. Sie seien gefälscht gewesen. Deshalb hätten sie ihn dann auch noch wegen Urkundenfälschung angezeigt (ASB 122 ff.).

3.6 Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 471.013) regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen (Art. 1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sorgt die Kantonspolizei für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern.

Gemäss Art. 6 SKV ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen auf öffentlichen Strassen jederzeit zulässig; ausserhalb ist sie zulässig zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der StPO. Gemäss § 34 Abs. 2 muss der Angehaltene auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen. Gemäss Abs. 3 kann der Angehaltene zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen.

3.7 Im vorliegenden Fall meldete ein Beamter der Kantonspolizei Bern der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, auf dem Rastplatz Grauholz sei ein Fahrzeug mit Solothurner Kontrollschildern als verdächtig aufgefallen. Ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung wurde nicht erwähnt. Wie die beiden beteiligten Polizeibeamten aus den Kantonen Bern und Solothurn als Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärten, beabsichtigte die Kantonspolizei Bern zuerst, das Fahrzeug auf der Autobahn selber zu kontrollieren. Da die Berner Kantonspolizei zu diesem Zeitpunkt jedoch keine freie Patrouille auf der Autobahn verfügbar hatte und das Fahrzeug des meldenden Berner Beamten nicht über eine visuelle Anzeigevorrichtung zum Anhalten von Fahrzeugen im fliessenden Verkehr verfügte, wurde entschieden, die Kontrolle durch die Solothurner Kollegen vornehmen zu lassen. Gestützt auf diese Meldung wurde eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn in Richtung Autobahnanschluss A5 geschickt, welche das betreffende Fahrzeug schliesslich in Zuchwil feststellen konnte. Das Fahrzeug wurde in der Folge angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle des Lenkers bzw. des Beschuldigten wurde festgestellt, dass dieser mit einem Führerausweisentzug belegt ist.

3.8 In Bezug auf die Zulässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist festzuhalten, dass diese auf Grundlage von Art. 6 SKV und § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei ohne Weiteres zulässig war. Dabei ist weder relevant, ob bzw. durch wen zuvor eine allfällige Meldung an die Polizei erfolgte oder ob die Polizei sich zufällig für die Kontrolle eines bestimmten Fahrzeuges und dessen Insassen entschied, noch, ob irgendein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung vorlag oder es sich um eine allgemeine Verkehrs- bzw. sicherheitspolizeiliche Routinekontrolle handelte. So ist es im Rahmen der allgemeinen sicherheitspolizeilichen Tätigkeit beispielsweise ein völlig alltäglicher Vorgang, dass durch Anwohner quartierfremde Fahrzeuge telefonisch der Polizei gemeldet werden und in der Folge eine Patrouille in die Umgebung geschickt wird, mit dem Ziel, das betreffende Fahrzeug ausfindig zu machen und zu kontrollieren. Dabei gehört die Überprüfung der Führer- und Fahrzeugausweise zum normalen Ablauf einer Kontrolle im Strassenverkehr.

Im vorliegenden Fall handelte es sich genau um eine solche Kontrolle, für welche keinerlei strafprozessualer Anfangsverdacht nötig war. Der Beschuldigte fiel mit seinem Fahrzeug der Kantonspolizei Bern auf dem Rastplatz Grauholz auf. Nachdem dieser die Fahrt in Richtung Solothurn aufgenommen hatte, entschied der Berner Beamte, das Fahrzeug auf der Autobahn nicht selber zu kontrollieren bzw. durch eine Patrouille der Kantonspolizei Bern kontrollieren zu lassen – was genauso zulässig gewesen wäre –, sondern die Solothurner Kollegen zu informieren und diese die Kontrolle in deren Zuständigkeitsgebiet vornehmen zu lassen. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. Die polizeiliche Kontrolle vom 22. September 2022 war damit im konkreten Fall gestützt auf die Strassenverkehrskontrollverordnung und das Gesetz über die Kantonspolizei zulässig. Das Gleiche gilt für die ihm Rahmen der Kontrolle vorgenommenen polizeilichen Handlungen wie die Überprüfung des Führer- und Fahrzeugausweises, die Überprüfung der Personalien sowie die Abklärungen betreffend die nicht mit dem Lenker identische Fahrzeughalterin. Weitergehende Massnahmen wie beispielsweise eine Durchsuchung des Fahrzeugs, welche gegebenenfalls einen strafprozessualen Anfangsverdacht erfordert hätten, wurden nicht durchgeführt. So waren auch die beiden gefälschten Ausweise, welche anlässlich der Kontrolle sichergestellt wurden, im Bereich der Mittelkonsole bzw. des Schalthebels von aussen ersichtlich und wurden eben nicht aufgrund einer Durchsuchung des Fahrzeugs gefunden. Letztlich führte die simple Überprüfung der Personalien des Fahrzeuglenkers zur Feststellung, dass dieser mit einem Führerausweisentzug belegt war.

 

V.    Sachverhalt und rechtliche Würdigung

 

1. Gemäss Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 24. Januar 2023 soll sich der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gemacht haben, indem er auf der Strecke von Grenchen, Güterstrasse 1, via Bern nach Zuchwil, Postweg, den PW Skoda Fabia, [amtliches Kennzeichen], ebenfalls am 22. September 2022 gelenkt haben soll, obwohl ihm der Führerausweis am 26. Oktober 2014 für unbestimmte Zeit entzogen worden sei.

 

2. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 22. September 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den PW Skoda Fabia lenkte, obwohl ihm der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt entzogen war (vgl. IVZ Auskunft Administrativmassnahmen vom 06.01.2023, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

 

3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Der Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt und der Beschuldigte entsprechend zu verurteilen.

 

VI.  Strafzumessung

 

1. Allgemeines

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 18 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann sind für das Verschulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Heimgartner, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 47 N 11 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, die Haltung gegenüber Gesetzen (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N 25). Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 15 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).

 

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig erklärt. Das Gesetz sieht für diesen Straftatbestand eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

 

2.2 Das in Art. 95 SVG geschützte Rechtsgut ist zum einen die Verkehrssicherheit bzw. genauer der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Da zum einen zumindest fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet, soll dem mithilfe einer Strafbestimmung entgegengewirkt werden. Zum andern wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt, namentlich in Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, 3 und 4 (Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 95 N 4 f.). Der Erfolgsunwert liegt im vorliegenden Fall darin, dass der Beschuldigte – nota bene nicht zum ersten Mal – ein Fahrzeug führte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Erschwerend kommt dazu, dass seine Fahrt von [Ort 2] nach Bern und wieder zurück nach Zuchwil führte und damit eine relativ lange Fahrstrecke beinhaltete. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte bis zum Entzug über eine Fahrberechtigung verfügte, er also grundsätzlich die notwendige technische Kenntnis zum Führen eines Motorfahrzeus hatte. Der Erfolgsunwert ist angesichts der einzelnen nachgewiesenen Fahrt noch als leicht einzustufen. Ebenso musste zur Verwirklichung des Tatbestandes lediglich in bescheidenem Ausmass kriminelle Energie aufgewendet werden. Die objektive Tatschwere ist damit als leicht einzustufen.

 

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hat den Tatbestand wissentlich und willentlich erfüllt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Zu beachten gilt zudem, dass der Beschuldigte dieselbe Straftat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach begangen hat. Vorliegend sind auch keine achtenswerten Beweggründe erkennbar. Dennoch war der deliktische Wille eher niedrig.

 

Das Tatverschulden liegt insgesamt im unteren Bereich eines leichten Verschuldens, was zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen führt. Obwohl sich angesichts der mehreren einschlägigen Vorstrafen die Frage stellt, ob nicht eine Freiheitsstrafe angezeigt wäre, um den Beschuldigten von der erneuten Begehung gleichartiger Strassenverkehrsdelikte abzuhalten, erschiene im vorliegenden Fall die Ausfällung einer solchen angesichts des konkret zu beurteilenden Vorhalts als kaum verhältnismässig.

 

2.3 Zur Täterkomponente ist festzuhalten, dass über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wenig bekannt ist. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in den vergangenen zehn Jahren insgesamt sieben Mal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt, davon drei Mal wegen Führens eines Motorfahrzeus trotz Entzug des Führerausweises (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ASB 107 ff.). Ein Geständnisrabatt erscheint vorliegend angesichts der von Anfang an klaren Beweislage nicht als angezeigt. Da der Straftatbestand zudem gerade durch die Nichtbeachtung einer Administrativmassnahme (Entzug des Führerausweises) erfüllt wurde, entfällt auch die Berücksichtigung einer strafmindernden Wirkung aufgrund des sog. Sanktionenpakets.

 

Das Strafmass ist aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen vielmehr um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.

 

2.4 Die Tagessatzhöhe ist unter Verweis auf den Erhebungsbericht vom 22. September 2022 und die Berechnung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 (in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert), ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'000.00, auf CHF 40.00 festzulegen.

 

2.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden. Vorliegend ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft und hat sich in der Vergangenheit auch durch unbedingt ausgefällte Geldstrafen nicht davon abhalten lassen, trotz entzogenem Führerausweis Fahrzeuge zu lenken. Vom Fehlen einer ungünstigen Prognose kann unter den gegebenen Voraussetzungen keine Rede sein, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist.

 

2.6 Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verurteilen.

 

VII. Ordnungsbusse

 

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

 

Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

 

2. Der Beschuldigte blieb der ersten Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025 trotz gehöriger Vorladung durch Publikation im Amtsblatt unentschuldigt fern. Auch zur gemäss den Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO angesetzten zweiten Verhandlung erschien der Beschuldigte trotz gehörigen Vorladung durch Publikation im Amtsblatt unentschuldigt nicht. Beide Male anwesend war lediglich sein privater Verteidiger, welcher indes keinerlei Begründung oder Belege für die Absenz vorbrachte bzw. einreichte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 300.00 festzulegen.

 

VIII.       Kosten und Entschädigungen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Verfahrenskosten

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte sowohl vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch als auch vom Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises freigesprochen, mit entsprechender Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

 

Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte, ausmachend CHF 635.00, aufzuerlegen.

 

1.2 Parteientschädigung

 

Der Beschuldigte liess sich im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Patrick Halser privat verteidigen. Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm durch die Vorinstanz eine volle Parteientschädigung im Umfang des geltend gemachten Aufwandes von total CHF 3'570.70 zugesprochen.

 

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten gestützt auf aArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren neu ebenfalls lediglich noch eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung im Umfang von CHF 1'785.35 zuzusprechen.

 

1.3 Verrechnung

 

Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen als jene aus Verfahrenskosten zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Da eine unbezahlte Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, während nicht bezahlte Verfahrenskosten lediglich betrieben werden, rechtfertigt es sich, die zugesprochene Parteientschädigung mit der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verrechnen, so dass eine Geldstrafenrestanz zugunsten des Staates von CHF 3’014.65 resultiert.

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Verfahrenskosten

 

2.1.1 Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 schränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nachträglich in dem Sinne ein, als sie erklärte, dass der Freispruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Ziff. 1. a) des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr angefochten sei (ASB 091). Entsprechend erwuchs der erstinstanzliche Freispruch in Rechtskraft. Der Beschuldigte wiederum beantragte eine vollumfängliche Abweisung der Berufung und damit eine Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche. Nachdem es sich beim aufgrund der nachträglichen Berufungseinschränkung in Rechtskraft erwachsenen Freispruch um den weniger schwerwiegenden Vorhalt handelte und sich der Aufwand für das Berufungsverfahren dadurch nur in bescheidenen Ausmass reduzierte, erschiene es grundsätzlich als angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80 % und die restlichen 20 % dem Staat aufzuerlegen.

 

2.1.2 Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde Verfahrenskosten bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Dabei ist allgemein an ein Säumnis i. S. v. Art. 93 StPO, aber auch an Kosten und Entschädigungen verursachende Handlungen im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsverfahren (Art. 336 Abs. 4 und Art. 366 ff.) oder mit dem Berufungsverfahren (Art. 407) zu denken (BSK StPO-Domeisen, Art. 417 StPO N 7-8; Art. 93 StPO N 31). Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

 

Der Beschuldigte erschien trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt weder zur ersten noch zur zweiten Berufungsverhandlung. Durch seinen anwesenden privaten Verteidiger liess er weder irgendeine Begründung noch irgendwelche Belege für seine Absenz vorbringen oder einreichen. Das Nichterscheinen des Beschuldigten hatte zur Folge, dass ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO mit neu angesetzter zweiter Hauptverhandlung durchgeführt werden musste. Es erscheint unter diesen Voraussetzungen als angezeigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens trotz nachträglicher Berufungseinschränkung durch die Staatsanwaltschaft und dadurch in Rechtskraft erwachsenem Freispruch in vollem Umfang aufzuerlegen.

 

2.2 Parteientschädigung

 

2.2.1 Gemäss aArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat sowie wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).

 

2.2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Kosten im Berufungsverfahren wäre dem Beschuldigten grundsätzlich eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % zuzusprechen. Diese ist indes aufgrund seines zweimaligen unentschuldigten Nichterscheinens trotz gehöriger Vorladung und der dadurch notwendig gewordenen Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens zu reduzieren. Eine entsprechende Reduktion beliefe sich auch bei einer höheren Parteientschädigung auf mindestens 20 %.

 

Dazu kommt, dass die im Berufungsverfahren auf den Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch entfallenen Aufwendungen der Verteidigung als geringfügig zu betrachten sind. Kernpunkt im Berufungsverfahren war die Zulässigkeit der Polizeikontrolle, welche zur Feststellung führte, dass der Beschuldigte trotz entzogenen Führerausweises ein Fahrzeug lenkte. Diesbezüglich war der Beschuldigte jedoch nicht erfolgreich, sondern die Zulässigkeit der Kontrolle wurde im Berufungsverfahren bejaht und es erfolgte ein Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises.

 

Aus diesen Gründen ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

__________

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 47, Art. 64 Abs. 1, Art. 69 StGB; Art. 366 ff., Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 417, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, aArt. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

erkannt:

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli 2023 wurde A.A.___ vom Vorhalt der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), angeblich begangen am 22. September 2022, freigesprochen.

2.      A.A.___ hat sich des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 22. September 2022, schuldig gemacht.

3.      A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt (unter Berücksichtigung der Verrechnung gemäss Ziffer 6 hiernach, so dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 3’014.65 verbleibt).

4.      A.A.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025 zu einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Juli 2023 werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten gefälschten Ausweise eingezogen und gehen nach Rechtskraft des Urteils an die Pass- und Ausweissammlung des Fachbereichs Dokumente der Polizei Kanton Solothurn:

-       Ausländerausweis Nr. […] (Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___,

-       Führerausweis Nr. […] (Herkunft: Griechenland), lautend auf E.___.

6.      A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 1'785.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen und mit der Geldstrafe gemäss Ziffer 3 hiervor verrechnet.

7.      a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'270.00, hat A.A.___ im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 635.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn. 

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'840.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Wächter