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Urteil vom 1. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, zusätzlich privat vertreten durch Advokat Gabriel Giess,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache harte Pornografie, (tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewaltdarstellungen
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsbeklagte;
2. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für die Privatklägerin als Berufungsbeklagte;
3. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
5. Ein weiterer Zuschauer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft:
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die ausgestandene Haft von 1 Tag sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.
5. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der Weisung sei Bewährungshilfe anzuordnen.
6. Dem Beschuldigten sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
7. Die sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) seien einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt.
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker für die Privatklägerin:
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C.C.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Mai 2021 zu bezahlen.
4. Es sei Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023 zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'863.15 zu bezahlen.
5. Es sei die edierte Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote zu verpflichten.
6. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu verpflichten.
Rechtsanwalt Patrick Hasler für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei Herr A.___ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Es seien A.___ die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
3. Es seien A.___ für die zu Unrecht ausgestandene Haft CHF 200.00 nebst Zins von 5 % seit dem 10. November 2022 zu bezahlen.
4. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.
5. Es sei dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. Oktober 2021 erschien D.C.___, Mutter der Privatklägerin C.C.___, auf dem Polizeiposten Dornach, um sich betreffend einen möglichen sexuellen Übergriff durch einen Bekannten zum Nachteil ihrer Tochter beraten zu lassen (Pag. 3). Gestützt auf die Beratung hat sich diese dazu entschieden, vorgängig mit der Beratungsstelle der Opferhilfe Kanton Solothurn in Kontakt zu treten.
2. Am 26. Oktober 2021 meldete sich Rechtsanwältin Palermo-Walker bei der Polizei Kanton Solothurn dahingehend, dass die Privatklägerin gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige einreichen möchte (Pag. 3). Entsprechend wurde für die schriftliche Befragung ein Termin auf den 2. November 2021 vereinbart.
3. Am 2. November 2021 wurde D.C.___ schriftlich als Auskunftsperson befragt. Sie stellte gegen den Beschuldigten bezüglich eines Ereignisses vom 16. Dezember 2020 einen Strafantrag (Pag. 13 und 294 ff.).
4. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl (Pag. 34 f.) sowie auf den Vorführungsbefehl (Pag. 345), je vom 9. November 2021, wurde der Beschuldigte am 10. November 2021 um 06:40 Uhr durch sechs Polizeifunktionäre an dessen Wohndomizil in [Ort 1], wo zur gleichen Zeit die Hausdurchsuchung stattfand, angehalten und vorläufig festgenommen (Pag. 3 f., 31 ff. und 361 f.).
5. Ebenfalls am 9. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine Eröffnungsverfügung betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind, evtl. Pornografie (Pag. 336).
6. Am 10. November 2021 wurde der Beschuldigte um 11:00 Uhr aus der Haft entlassen (Pag. 364).
7. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Hasler als amtlicher Verteidiger bestellt (Pag. 374).
8. Auf dem aufgrund der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefon Samsung S20 FE, dem Computer Acer Aspire und den zwei USB-Sticks des Beschuldigten konnte entsprechend des Berichtes über die forensische Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022 eine grössere Menge an verbotener Pornografie – jedoch keine Aufnahme der Privatklägerin – festgestellt werden (Pag. 5 ff. und 48 ff.).
9. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Pag. 394).
10. Am 5. Juli 2022 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornografie (Pag. 337 ff.).
11. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit (Pag. 397).
12. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 reichte die Privatklägerin die Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren ein, womit sich diese als Straf- und Zivilklägerin konstituierte (Pag. 397.9).
13. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte mit Schreiben vom 15. September 2022 mit, bei der erneuten Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte auch eine Aufnahme mit Gewaltdarstellungen erworben, konsumiert und besessen habe (Pag. 397.14). Es werde deshalb beabsichtigt, auch diesbezüglich Anklage zu erheben.
14. Am 4. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen den Beschuldigten. Diesem wurde der Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen vom 12. Mai 2021 bis am 4. Oktober 2021, des mehrfachen Inverkehrbringens und Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021, des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022, des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022, sowie der Gewaltdarstellungen, begangen vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022, gemacht.
15. Am 15. Dezember 2023 erliess das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein nach erfolgter Hauptverhandlung das folgende Urteil (Pag. 583 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.C.___, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis am 4. Oktober 2021 (Anklageziff. 1),
b) mehrfaches Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021 (Anklageziff. 2),
c) mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022 (Anklageziff. 3),
d) mehrfacher Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022 (Anklageziff. 4),
e) Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2022 (Anklageziff. 5).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird 1 Tag Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der Weisung wird Bewährungshilfe angeordnet.
5. A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Folgende sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- Micron SSD MTFDDAV256TDL (Sach-Nr. 2003265D569C)
- USB-Stick Emtec 4 GB rot
- USB-Stick Verico Wanderer 64 schwarz
- Mobiltelefon Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])
7. Die Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen, die unter der IT-Fallnummer I-21-085 gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus den strafbaren Handlungen zum Nachteil von C.C.___ (Urteilsziff. 1.a. hievor) resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin C.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
9. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin C.C.___ CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 12. Mai 2021. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
10. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___, gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, eine Parteientsch.igung von CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 10'498.60 (Honorar CHF 9'059.00, Auslagen CHF 689.00, 7,7 % MwSt. CHF 750.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 10'498.60 über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 12 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Hasler, CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 230.90) zu bezahlen.
12. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'800.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60 und allgemeine Auslagen von CHF 2'800.00, total CHF 18'098.60, hat A.___ zu bezahlen.
16. Am 19. Januar 2024 meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 15. Dezember 2023 an (Pag. 591).
17. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils erklärte der Beschuldigte am 21. Februar 2024 die Berufung, womit dieser mit Ausnahme von Ziffer 7 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. So hat der Beschuldigte die folgenden Anträge gestellt:
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1a des Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1) freizusprechen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1b des Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 2) freizusprechen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1c des Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 3) freizusprechen.
4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1d des Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Konsums und Besitzes harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Anklageziffer 4) freizusprechen.
5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1e des Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf von Gewaltdarstellungen (Anklageziffer 5) freizusprechen.
6. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 sowie 5 des Urteils sei der Beschuldigte von einer Freiheitsstrafe, Anordnung einer Weisung für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie des Tätigkeitsverbots freizusprechen bzw. davon abzusehen.
7. Für die zu Unrecht erlittene Haft (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils) sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen.
8. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils seien die beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herauszugeben.
9. Es seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen.
10. Die Kosten von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für C.C.___ vom Staat zu bezahlen (inkl. Rückforderungsansprüche gegenüber C.C.___).
11. Es sei dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
12. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des Urteils seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen.
18. Mit Stellungnahme vom 4. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Ausserdem verzichte sie auf eine Anschlussberufung und stelle derzeit keine Beweisanträge.
19. Seitens der Privatklägerin wurde mit Eingabe vom 20. März 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung und das derzeitige Stellen von Beweisanträgen verzichtet. Auch wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht. Jedoch wurde für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Palermo-Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragt.
20. Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte Rechtsanwalt Giess mit, dass der Beschuldigte ihn als Wahlverteidiger beauftragt habe. Der amtliche Verteidiger sei als Hauptvertreter zu belassen.
21. Am 2. Mai 2024 wurde unter anderem die Fortführung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Hasler, welcher als Hauptvertreter ernannt wurde, im Berufungsverfahren verfügt. Ausserdem wurde davon Kenntnis genommen, dass Rechtsanwalt Giess den Beschuldigten zusätzlich als privater Verteidiger im Berufungsverfahren vertrete.
22. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurden Staatsanwalt B.___, der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Hasler, der private Verteidiger Rechtsanwalt Giess sowie Rechtsanwältin Palermo-Walker zur Berufungsverhandlung auf den 3. Dezember 2024 vorgeladen. Die Privatklägerin wurde vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.
23. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt Giess mit, dass er nicht an der Verhandlung vom 3. Dezember 2024 teilnehmen werde.
24. Innert erstreckter Frist reichte die Privatklägerin am 29. August 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die dazu nötigen Unterlagen ein.
25. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde das Gesuch der Privatklägerin vom 20. März 2024 um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen.
26. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024 zugestellt.
27. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug von Amtes wegen eingeholten Akten […] eingegangen sind. Je eine Kopie davon wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zugestellt.
28. Da der Beschuldigte innert der ihm gesetzten Frist keine Belege über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht hat, wurden am 4. November 2024 bei der [Steuerverwaltung] die Steuerunterlagen des Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt.
29. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurden die eingelangten Einkommens- und Steuerunterlagen der [Steuerverwaltung] der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt.
30. Mit Schreiben vom 29. November 2024 reichte der Beschuldigte ein ärztliches Zeugnis ein, wonach dieser vom 29. November 2024 bis am 6. Dezember 2024 verhandlungsunfähig sei. Entsprechend wurde um Absage der Verhandlung vom 3. Dezember 2024 und um Neuansetzung der Verhandlung gebeten.
31. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde den Parteien die Eingabe des Beschuldigten vom 29. November 2024 zugestellt sowie die auf den 3. Dezember 2024 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben.
32. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung neu auf den 1. April 2025 vorgeladen, wobei die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, bis am 28. Februar 2025 Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Ausserdem wurde verfügt, dass auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wird.
33. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie Rechtsanwalt Hasler der Strafregisterauszug vom 28. Februar 2025 zugestellt.
34. Weil der Beschuldigte innert Frist keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, wurden bei der [Steuerverwaltung] dessen Steuerunterlagen von Amtes wegen eingeholt, welche der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie Rechtsanwalt Hasler mit Verfügung vom 6. März 2025 zugestellt worden sind.
35. Am 1. April 2025 fand die Berufungsverhandlung statt.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2024 focht der Beschuldigte mit Ausnahme von Ziffer 7 sämtliche Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023 an. Somit kann festgestellt werden, dass Ziffer 7, wonach die Polizei Kanton Solothurn angewiesen wird, die unter der IT-Fallnummer I-21-085 gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist Urteilsziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend) Rechtskraft erwachsen.
III. Anwendbares Recht
1. Am 1. Januar 2024 trat die Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil wurde somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt, wohingegen das Berufungsurteil erst nach Inkrafttreten der Revision ergeht. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welches Recht vorliegend zur Anwendung gelangt.
Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen enthalten keine Regelung betreffend das Übergangsrecht.
Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO (Allgemeine Verfahrensbestimmungen – Anwendbares Recht) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine solche Bestimmung stellt Art. 453 StPO für das Rechtsmittelverfahren dar. Absatz 1 dieser Bestimmung hält fest, dass, wenn ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, weshalb sich daraus keine Erkenntnisse ableiten lassen. Der Basler Kommentar zur Strafprozessordnung hält diesbezüglich fest, dass darauf hinzuweisen ist, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten (Moritz Oehen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2023, Art. 448 N 2). Diese Formulierung ist jedoch insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, wonach Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO aber gerade vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt worden ist. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis. So müssten zum Beispiel die Privatkläger mit unentgeltlicher Rechtspflege in allen hängigen Berufungsverfahren aufgrund von Art. 136 Abs. 3 nStPO – soweit noch nicht geschehen – noch einen Antrag für die unentgeltliche Rechtspflege stellen, um diese im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Ein weiteres Beispiel ist bei der Entschädigung des Beschuldigten zu finden. So würde der Beschuldigte benachteiligt werden, wenn diesem erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen worden ist, auf dessen Berufung hin die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dann jedoch dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht und der angefochtene Teil nach neuem Recht ergeht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren und somit auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Des Weiteren kann auch Art. 2 Abs. 1 StGB herangezogen werden, wonach nach diesem Gesetz – gemeint ist jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes – beurteilt wird, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2. Aufgrund der obstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO zur Anwendung gelangen, wenn zu einer neuen Änderung der StPO keine separaten Übergangsbestimmungen erlassen werden. Dies ist bei der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision nicht der Fall. Folglich gilt nach Art. 448 Abs. 1 StPO grundsätzlich das neue Recht, sofern die weiteren Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Da jedoch Art. 453 Abs. 1 StPO für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällt wurden, die Anwendung des alten Rechts vorbehält, sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der bis am 31. Dezember 2023 geltenden StPO anwendbar.
IV. Formelle Einwände des Beschuldigten
1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 bringt der Beschuldigte vor, D.C.___ sei im Jahr 2021 befragt worden, als es um deren Gesprächsnotizen gegangen sei. Diese Einvernahme sei nicht parteiöffentlich gewesen. Da D.C.___ ihn jedoch in dieser Einvernahme wie auch mit den Gesprächsnotizen belastet habe, hätte eine Konfrontationseinvernahme stattfinden müssen. Ausserdem seien ihm diese Gesprächsnotizen nie vorgelegt worden, entsprechend habe er dazu nie Stellung nehmen können. Für die Aussagen von D.C.___, welche sich auf diese Gesprächsnotizen stützen würden, gelte ein absolutes Verwertungsverbot, weshalb diese aus den Akten zu weisen seien. Die Privatklägerin ihrerseits habe erst auf Vorhalt mit den nicht verwertbaren Gesprächsnotizen konkrete Antworten gegeben, weshalb auch diese Dokumente aus den Akten zu weisen seien. Mangels verwertbarer Aussagen von D.C.___ fehle es an einem Anfangsverdacht, weshalb auch die Auswertungen seines Mobiltelefons unverwertbar seien. Zudem fehle es bei den von der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hinzugezogenen Akten an einem sachlichen Zusammenhang, weshalb diese nicht beigezogen werden dürften. Schliesslich führt der Beschuldigte aus, dass die Vorinstanz ihr Urteil bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 geschrieben habe, da dieses innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung ergangen sei (Eingang Berufungsanmeldung beim Gericht: 22. Januar 2024, Versand begründetes Urteil: 25. Januar 2024). Die zahlreichen Vorbringen der Verteidigung hätten nicht ansatzweise Eingang in die Urteilsbegründung gefunden. Damit habe die Vorinstanz vorverurteilend gehandelt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. Dies komme einem Instanzenverlust gleich.
2. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die Einvernahme von D.C.___ als Auskunftsperson vom 2. November 2021 (Pag. 294 ff.) nicht parteiöffentlich war. Zu dieser Einvernahme kann – was im Übrigen auch für die von dieser verfassten Gesprächsnotizen gilt – festgehalten werden, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin um ein Vier-Augendelikt handelt und die Aussagen von D.C.___ folglich nur eine geringe Bedeutung haben und bloss als ergänzendes Beweismittel zu betrachten sind (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.5). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass diese Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren und noch vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten am 9. November 2021 (Pag. 336) stattgefunden hat. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht jedoch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit – bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Im Zusammenhang mit der fehlenden Konfrontation ist, wie bereits erwähnt, festzuhalten, dass die Aussagen von D.C.___ lediglich als ergänzendes Beweismittel dienen und die Belastungen bzw. die dem Beschuldigten vorgehaltenen deliktischen Handlungen nicht von dieser, sondern von der Privatklägerin ausgehen. Insofern kann bei D.C.___ nicht von einer Belastungszeugin gesprochen werden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens keinen Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme mit D.C.___ gestellt hat. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 gab die Staatsanwaltschaft den Parteien Gelegenheit, Beweisanträge und Ergänzungsfragen zu den sich in den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen sowie allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen – mit dem Hinweis auf Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK – zu verlangen (Pag. 397). Innert der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist stellte der Beschuldigte keinen Antrag auf Wiederholung einer Einvernahme. Mit Eingabe vom 12. September 2022 teilte dieser bloss mit, dass gegenwärtig keine Beweisanträge gestellt würden (Pag. 397.13). Auch vor der Vorinstanz stellte der Beschuldigte weder auf die Aufforderung in der Verfügung vom 19. Oktober 2022 (Pag. 430 f.), noch während der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 (Pag. 544 ff.) einen entsprechenden Antrag. Ebenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren wurde seitens des Beschuldigten kein entsprechender Antrag gestellt. Auf das Konfrontationsrecht kann somit gemäss Bundesgericht verzichtet werden (Urteil 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2. und 2.3.). Das Bundesgericht führte in diesem Urteil aus, die beschuldigte Person könne den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlasse, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Die Aussagen seien entsprechend verwertbar. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht denn auch in seinem jüngeren Entscheid vom 5. Juni 2024 fest, von einer Konfrontation könne nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen könne, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt werde, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukomme bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle. Ausserdem dürfe der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) habe wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise könne ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2.). Auch unter Berücksichtigung dieser neusten Rechtsprechung liegt mit Verweis auf die obstehenden Ausführungen keine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten vor, hätte dieser zu den Aussagen von D.C.___ doch Stellung nehmen können, hätte dieser nicht jeweils seine Aussage verweigert. Die Aussage von D.C.___ im polizeilichen Ermittlungsverfahren bleibt somit verwertbar.
3. Zu den von D.C.___ verfassten Gesprächsnotizen ist zu erwähnen, dass diese seit der Einvernahme von D.C.___ im November 2021 Aktenbestandteil sind und somit für den Beschuldigten seither bzw. seit ihm die Akten offen stehen, auch einsehbar waren. Insbesondere waren diese am 6. Juli 2022, als dem amtlichen Verteidiger auf dessen Ersuchen hin die Verfahrensakten zugestellt wurden (Pag. 397.1), Bestandteil der Akten. Dem Vorwurf des Beschuldigten, ihm seien diese nie vorgelegt worden, ist zu entgegnen, dass dieser bisher seine Aussage in sämtlichen Einvernahmen verweigert hat und er folglich mit diesen gar nie hat konfrontiert werden können. Mit anderen Worten hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass ihm diese Notizen nicht vorgelegt wurden und er dazu nicht hat Stellung nehmen können. Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.5) ausserdem noch zeigen wird, sind diese Notizen zur Feststellung des Sachverhaltes nur von untergeordneter Bedeutung. Folglich sind auch diese Notizen verwertbar.
4. Zum Einwand, die Privatklägerin habe erst auf Vorhalt der nicht verwertbaren Gesprächsnotizen konkrete Antworten gegeben, ist erstens einzuwenden, dass diese Gesprächsnotizen, wie soeben erwähnt, nicht aus den Akten zu weisen und verwertbar sind. Zweitens ergibt sich aus den Einvernahmen der Privatklägerin (vgl. untenstehend Ziff. V. 2.2.3 und 2.2.5) nicht, wann diese Gesprächsnotizen zur Anwendung gelangt sein sollen. Entsprechend wird von Seiten des Beschuldigten denn auch bloss ein pauschaler Einwand gemacht. Konkrete Beispiele, wann bzw. bei welcher Frage diese Notizen zum Zuge gekommen sein sollen, werden demgegenüber nicht vorgebracht. Entsprechend sind auch die Aussagen der Privatklägerin verwertbar.
5. Zufolge Verwertbarkeit sowohl der Aussagen wie auch der Notizen von D.C.___ lag ein ausreichender Anfangsverdacht vor, aufgrund dessen am 10. November 2021 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung stattfand. Die Auswertungen des dabei sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten sind somit ebenfalls verwertbar.
6.1 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet. Kann die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel hinreichend feststellen, darf sie auf den Beizug weiterer Akten verzichten. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 8.3.1., mit Hinweisen).
6.2 Der Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durch die Vorinstanz war für den Nachweis der vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorhalte nicht notwendig. Hingegen lassen diese eine allenfalls nähere Beurteilung der Person des Beschuldigten zu, weshalb deren Beizug nicht per se als unzulässig zu erachten ist.
7.1 Zum Einwand, die Vorinstanz habe ihre Urteilsbegründung innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung versendet und daher verschiedene Einwände des Beschuldigten gar nicht abgehandelt, ist das Folgende festzuhalten: Das sogenannte Referentensystem ist in der Schweiz (insbesondere bei den zweitinstanzlichen Gerichten) weit verbreitet und wird als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer als Referent bezeichnet wird. In dieser Funktion sichtet und studiert dieser die vollständigen Akten und macht sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur. Diese vorläufige Meinungsbildung stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behält ebenso die Berufungsverhandlung (mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer des Rechtsvertreters) wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung im Richterkollegium vor. Diese vorläufige Auffassung mit einem entsprechenden Antrag an die Kammer bildet insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und kann nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer bringen für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und sind mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (BGE 134 I 238 E. 2.3).
7.2 Auch wenn das Referentensystem vor allem von zweitinstanzlichen Gerichten angewendet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses nicht auch von erstinstanzlichen Gerichten angewendet werden dürfte. Zudem ist vorliegend auch gar nicht erwiesen, dass das erstinstanzliche Urteil in Anwendung des Referentensystems ergangen ist, nur weil die Urteilsbegründung innert sehr kurzer Zeit nach der Berufungsanmeldung versendet wurde. Da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren aussprach, war ihr klar, dass sie das Urteil wird begründen müssen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Sie musste folglich nicht die Berufungsanmeldung des Beschuldigten abwarten und konnte direkt nach der Urteilsberatung bzw. -eröffnung am 15. Dezember 2023 mit dem Verfassen der Urteilsbegründung beginnen.
7.3 Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einwände des Beschuldigten allesamt in die Urteilsbegründung einfliessen liess. Zugegeben werden insbesondere die formellen Einwände auf den Urteilsseiten 6 und 7 zwar eher knapp abgehandelt. Dennoch wird ausreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb diese Einwände vorliegend nicht berechtigt sind. Hingegen ist der Hinweis des Beschuldigten korrekt, dass die Vorinstanz darauf hinweist, dass im Rahmen der Urteilsfindung zu klären sei, inwiefern die beigezogenen Akten der laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg von Relevanz seien und diese in der Folge nicht mehr erwähnt. Dadurch ergibt sich, dass die Vorinstanz die beigezogenen Akten nicht als für den vorliegenden Fall relevant erachtete und diese auch nicht in die Urteilsfindung einfliessen liess. Sie wurden jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten beigezogen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Wären die Akten nicht beigezogen worden, ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu einem anderen Urteil gelangt wäre.
V. Beweiswürdigung und Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist. Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, 127 I 38) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz in dubio pro reo verletzt, wenn sich das Strafgericht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Das Gericht hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (zum Ganzen: BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich das Gericht auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff..
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erz.lt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
2.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1 das Folgende vor:
«Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis 4. Oktober 2021, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil von C.C.___ (geb. [im Jahr 2013]), indem der Beschuldigte mit der unter 16 Jahre alten Geschädigten mehrfach wissentlich und willentlich wie nachfolgend beschrieben sexuelle Handlungen vornahm.
Die Mutter der Geschädigten arbeitete in der genannten Zeit häufig, weshalb sie jemanden suchte, der die Geschädigte während ihrer Abwesenheit hüten bzw. beaufsichtigen konnte. Da es sich beim Beschuldigten um einen guten Freund der Mutter der Geschädigten handelte und diese dem Beschuldigten vertraute, vereinbarten sie, dass der Beschuldigte dies tun könne, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte in der oben genannten Zeit regelmässig hütete und alleine Zeit mit ihr verbrachte, worüber die Geschädigte sich sehr freute, weil sie sich mit dem Beschuldigten gut verstand und weil dieser einen Hund besass, den er zum Hüten jeweils mitnahm und mit welchem die Geschädigte gerne spielte.
Während diesen Hütezeiten kam es mindestens fünfmal zu Vorfällen, bei denen der Beschuldigte die Geschädigte sexuell motiviert während mehreren Sekunden, teilweise während rund einer Minute, mit seinen Händen sowohl über als auch unter den Kleidern am Bauch, an den Oberschenkeln und zwischen den Beinen, namentlich im Intimbereich, berührte, massierte und streichelte.»
2.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
2.2.1 Am 2. November 2021 wurde D.C.___ als Auskunftsperson von der Polizei Kanton Solothurn einvernommen (Pag. 294 ff.). Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, die Privatklägerin habe die erste Herbstferienwoche mit ihr zusammen zu Hause verbracht. Die zweite Ferienwoche sei die Privatklägerin bei deren Vater in den Ferien gewesen, wobei sie bereits am Samstag zu ihm gegangen sei. Am Montag sei die Mutter der Privatklägerin dort zum Abendessen eingeladen gewesen. Als sie dort um ca. 18:00 Uhr eingetroffen sei, habe ihr Ex-Mann zu ihr gesagt, die Privatklägerin habe schlechte Laune, da der Ausflug nicht so gut verlaufen sei. Sie habe sich zur Privatklägerin, welche auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe, gesetzt und sie gefragt, weshalb sie schlechte Laune habe, was passiert sei. Diese habe nicht so richtig Auskunft geben wollen, sie sei auch noch am iPad gewesen und sei nicht so gesprächig gewesen. Nach ein paar Fragen habe sie ihrer Tochter gesagt, dass sie in der folgenden Woche gehütet werde, weil sie und der Vater keine Ferien mehr hätten, und dass sie alle Hüteplätze so habe organisieren können, wie sie es vereinbart hätten. Dann habe sie ihr die Tage und die Hüteperson aufgezählt. Nach ein paar Tagen und Namen sei sie auf den Dienstag der darauffolgenden Woche gekommen. Sie habe gesagt, dass am Dienstag, an welchem die Privatklägerin den ganzen Tag gehütet werden müsse, [Aliasname A.___] (so nannte die Privatklägerin und ihre Mutter den Beschuldigten) mit dessen Hund [Name des Hundes] kommen könne. In jenem Moment habe sich das Gesicht der Privatklägerin verändert und diese habe auf den Boden weggeschaut. Die Tochter habe gesagt, sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme. Auf ihre Frage, weshalb sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme, habe sie gesagt, dass sie einfach nicht wolle, dass er komme. Weil die Privatklägerin bereits die drei letzten Male gesagt habe, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme – dies habe sie auch schon bei anderen nahen Personen gesagt –, habe sie (die Mutter) gesagt, dass sie es eigentlich schon gerne wissen wolle. Sie habe nachgehakt und die Privatklägerin habe gesagt, sie wolle es nicht sagen. Sie habe aber weiter gebohrt und die Privatklägerin habe gesagt, sie könne es nicht sagen. Auf ihre Aufforderung, dass sie es ihr nun sagen müsse, habe die Privatklägerin gesagt, dass es ihr zu peinlich sei, sie könne nicht. Sie habe dann einfach sehr nett versucht zu sagen, dass sie es wirklich gerne wissen wolle, sie werde nicht schimpfen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass [Aliasname A.___] es auf gar keinen Fall erfahren dürfe, dass sie es ihr gesagt habe. Sie habe es ihrer Tochter versprochen und sie hätten auch einen Handschlag gemacht. Der Vater habe inzwischen das Abendessen vorbereitet und aufgetischt, E.___ – die Halbschwester der Privatklägerin – sei aus deren Zimmer runter gekommen und habe sich an den Tisch gesetzt. Nach längerem Zögern habe die Privatklägerin ihr gesagt, sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme, da er immer, wenn er komme, alles anfasse, was privat sei. Sie habe gefragt, was das heisse, ob dies deren Spielzeug sei oder was sie damit meine. Die Privatklägerin habe verneint und geantwortet, dass sie den Körper meine. Die Privatklägerin habe dabei so runtergeschaut, es sei ihr sichtlich peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Sie habe dann nachgefragt, ob dessen oder ihr Körper, worauf sie gesagt habe ihr Körper. Sie habe gefragt, wo er sie angefasst habe. Die Privatklägerin sei mit ihrer Hand hin und her über die Brust gefahren und runter auf den Intimbereich. Sie habe gestockt und die Privatklägerin genau angeschaut und «C.___, echt jetzt?» gesagt. Die Privatklägerin habe auf den Boden geschaut und ja gesagt. Sie habe ihr dann gesagt, was [Aliasname A.___] gemacht habe, sei nicht richtig, er dürfe dies als Erwachsener nicht machen und dass dies überhaupt nicht gehe. Sie würden [Aliasname A.___] nie mehr sehen. Sie habe sich entschlossen, das Thema nicht weiter zu erfragen und habe gesagt, sie sollten sich an den Tisch setzen und die Privatklägerin solle dann sagen, was an jenem Tag alles nicht gut gewesen sei. Dies sei am Montag, 4. Oktober 2021, gewesen. Am Dienstagabend, 5. Oktober 2021, habe die Privatklägerin bei ihr schlafen wollen, obwohl sie eigentlich beim Vater in den Ferien gewesen sei. Sie (die Mutter) habe bestellte Kleider probiert und habe die Privatklägerin dabei beim lockeren Gespräch gefragt, ob dies mit [Aliasname A.___] wirklich wahr sei. Die Privatklägerin habe das bejaht und gesagt, dass dies wirklich wahr sei. Auf ihre Nachfrage habe sie gesagt, dass er jedes Mal, wenn er sie gehütet habe, dies gemacht habe. Ihre Frage, ob der Beschuldigte auch etwas gemacht habe, als sie zusammen im Aqua Basilea gemeinsam in einer Umkleide gewesen seien und am gleichen Ort geduscht hätten, habe die Privatklägerin verneint. Ebenfalls habe die Privatklägerin ihre Frage verneint, ob an jenem Tag etwas passiert sei, als der Beschuldigte sie in die Schule begleitet habe, aber sonst, wenn sie zu Hause gewesen seien zum Hüten, dann immer. Auf ihre Frage, weshalb er sie angefasst habe, habe sie (die Tochter) zur Antwort gegeben, dies nicht zu wissen. Auf ihre Frage, ob er dabei etwas gesagt habe, habe sie nein gesagt und weiter ausgeführt, er habe einfach aus dem nichts angefangen und habe nichts dazu gesagt. Sie (die Mutter) habe dann gesagt, dieser Typ sei total bescheuert. Die Privatklägerin habe dies bejaht und gesagt, das letzte Mal sei er sogar unter die Unterhose gegangen. Sie habe gesagt, dass sie es gut finde, dass sie es ihr erzählt habe und dass dies ein schlechtes Geheimnis sei, so wie es in der Schule besprochen worden sei, wobei die Tochter vor etwa einem halben Jahr das Thema «Mein Körper gehört mir» gehabt habe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie wisse es, aber sie habe sich einfach so geschämt und es nicht erzählen können. Es sei ihr peinlich gewesen, was der Beschuldigte gemacht habe, es sei ihr aber auch peinlich gewesen zu sagen, dass sie es nicht möchte, und ihr sei auch peinlich gewesen, ihr (der Mutter) dies zu erzählen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, es tue ihr mega leid, dass sie jetzt wieder jemanden suchen müsse, der sie hüten müsse. Sie (die Mutter) habe geantwortet, dass dies egal und wirklich kein Problem sei und dass sie schon jemand anderes finden würden. Die Privatklägerin habe sie dann gefragt, ob sie auch einmal so etwas erlebt habe. Sie habe das bejaht und gesagt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, da sie sehr klein gewesen sei – aber so wie ihr, glaube sie nicht. Sie seien dann zu allgemeinen Themen übergegangen und hätten nicht mehr darüber gesprochen. Am Mittwoch, 6. Oktober 2021, habe die Privatklägerin nochmals bei ihr schlafen wollen. Die Privatklägerin habe gebadet, sie sei daneben auf einem Hocker gesessen und sie hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin habe dann von sich aus gesagt, dass [Aliasname A.___] komisch sei. Sie habe das bejaht und gesagt, dass das, was er gemacht habe, eine schwere Straftat sei, wofür man sogar ins Gefängnis kommen könne. Die Privatklägerin habe darauf geantwortet, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] wegen ihr ins Gefängnis komme. Sie (die Mutter) habe ihr gesagt, dass dies nicht sein müsse, es könne auch eine Busse oder eine Therapie sein. Man müsse ihm helfen, damit er dies nicht mehr weiter mache. Sie (die Mutter) habe gesagt, dass sie noch wissen müsse, ob er auch Fotos von ihr gemacht habe. Nach kurzem Überlegen habe die Privatklägerin die Frage bejaht. Sie (die Mutter) habe gefragt, was für Fotos er gemacht habe, ob vom ganzen Körper oder angezogen. Die Privatklägerin habe verneint und gesagt, er habe die Unterhosen gelüpft und reinfotografiert. Sie (die Mutter) habe dann gesagt, dass sie dies dem Vater sagen müsse, da der Beschuldigte über Facebook und Instagram auch Kontakt zu E.___ habe und sie nicht möchte, dass dieser das Gleiche passiere. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie es dem Vater sagen könne. Sie (die Mutter) habe dann gesagt, dass sie sich bei der Opferhilfe beraten lasse, was man in einem solchen Fall am besten mache. Die Privatklägerin habe gefragt, ob sie da mitkommen müsse und der Mutter gesagt, sie dürfe nicht sagen, dass es um sie gehe.
Auf polizeiliche Nachfrage, ob ihr noch mehr dazu in den Sinn komme, sagte D.C.___, dass sie der Privatklägerin gesagt habe, dass es gut wäre, wenn diese eine Aussage machen würde. Die Privatklägerin möchte dies aber wirklich nicht – sie breche in Tränen aus. Sie seien so verblieben, dass sie es probieren werde und im Notfall sagen könne, wenn es nicht gehe.
In der Regel sei der Beschuldigte zu ihnen an die [Adresse] in [Ort 2] gekommen. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, wo sich die Vorfälle in der Wohnung ereignet hätten. Die Privatklägerin habe aber gesagt, dass, wenn dies passiert sei, manchmal der Hund gebellt habe. Der Beschuldigte habe dann aufhören, den Hund streicheln und beruhigen müssen. Die Privatklägerin habe den Hund so gerne gehabt. Deshalb habe diese auch ja gesagt, wenn sie ihre Tochter gefragt habe, ob der Beschuldigte zum Hüten kommen solle.
Auf die Frage, wann dies passiert sei, sagte D.C.___ aus, dass dies mehrmals passiert sei und sie kurz schauen müsse, sie habe es sich aufgeschrieben. Sie habe sich alle Begegnungen, welche der Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin gehabt habe, aufgeschrieben. Die erste Begegnung zwischen den beiden sei am 16. Dezember 2020 gewesen. Da sei es darum gegangen, dass die Privatklägerin in der Schule sehr stark gemobbt worden sei. Diese habe Angst gehabt, alleine zur Schule zu gehen. Der Beschuldigte habe dann gemeint, dass es vielleicht cool sei, wenn er sie mit dem Hund begleite. Dann würden alle den Hund herzig finden und vielleicht helfe das. Der Beschuldigte sei um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie (die Mutter) habe sich um 07:20 Uhr verabschiedet und sei gegangen. Dann seien ihre Tochter und der Beschuldigte ungefähr 10 Minuten alleine in der Wohnung gewesen und um ca. 07:30 Uhr hätten diese die Wohnung verlassen und seien in Richtung Schulhaus gelaufen. Ungefähr um 07:50 Uhr müssten diese beim Schulhaus angekommen sein. Die Kinder hätten total Freude gehabt – es sei ein voller Erfolg gewesen. Ungefähr um 07:55 Uhr seien die Kinder ins Schulhaus gegangen. Der Beschuldigte habe draussen gewartet – sie (die Mutter) habe diesen gebeten, zu bleiben, da die Privatklägerin ihr erzählt habe, sie werde oft in der Garderobe von anderen Kindern geschlagen. Dies hätten die Lehrpersonen auch gesehen. Diese hätten sie gebeten, dass der Beschuldigte dies nicht mehr machen solle, sie würden schon schauen. Der Beschuldigte habe ihr von diesem Morgen auch noch Fotos gesendet, es habe ganz toll ausgesehen. An diesem Tag sei gemäss der Privatklägerin nichts vorgefallen. Am 11. April 2021 hätten sie sich mit Freunden und dem Beschuldigten in [Ort 2] zu einem Spaziergang mit dem Hund getroffen. Da sei nichts passiert. Für den 12. Mai 2021 habe sie den Beschuldigten angefragt, ob er die Privatklägerin für 1,5 bis 2 Stunden hüten könne, was er bejaht habe. Er sei um ca. 13:20 Uhr bei ihnen mit dem Hund eingetroffen. Um 13:30 Uhr habe sie die Wohnung verlassen und der Beschuldigte und die Privatklägerin seien zu Hause geblieben. Sie hätten ein Bild mit einem von ihm mitgebrachten Foto der Privatklägerin gemacht, auf welchem diese habe aufschreiben müssen, was ihr an sich selbst gefalle. Sie denke, der Beschuldigte habe zum Teil auch geschrieben. Sie sei überrascht gewesen, woher der Beschuldigte das Foto gehabt habe. Er habe ihr gesagt, er habe das Foto von ihrem Facebookprofil. Als sie nach Hause gekommen sei, habe er gerade gehen wollen. Die Privatklägerin habe nichts gesagt, sie sei ihr (der Mutter) gegenüber zurückhaltend gewesen. Am 13. Juli 2021 sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie habe um 07:20 Uhr die Wohnung verlassen und sei um 12:30 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, ob dies jener Tag gewesen sei, als der Beschuldigte und die Privatklägerin Schnecken gesammelt hätten. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er bleiben wolle, er habe aber gerade wieder gehen wollen. Für den 22. Juli 2021 habe sie die Privatklägerin gefragt, wer sie hüten könnte. Sie seien auf den Beschuldigten gekommen, was die Privatklägerin toll gefunden habe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie möchte gerne ins Aqua Basilea gehen. Sie seien dort schon einmal – mehr als ein Jahr zuvor – mit dem Beschuldigten dort gewesen. An jenem Tag sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr gekommen, ohne Hund. Um 07:20 Uhr sei sie zur Arbeit gegangen und um 16:45 Uhr wieder zurückgekommen. Sie habe den Beschuldigten wieder zum Abendessen einladen wollen. Er habe aber nach Hause gehen wollen und sei auch wieder relativ schnell gegangen. Die Privatklägerin habe ihr ganz fröhlich vom Tag erzählt. Sie habe gesagt, sie und der Beschuldigte seien in der gleichen Umkleide gewesen und hätten am gleichen Ort geduscht. Anscheinend seien sie in die Männerdusche gegangen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, es seien beide nackt gewesen. Sie habe dies seltsam gefunden. Sie habe ihren Mann – F.C.___, von welchem sie getrennt sei – gefragt, wie er dies finde. Er habe gesagt, es sei ok, da er dies auch so machen würde, wenn er mit der Privatklägerin baden gehe. Am 26. Juli 2021 sei der Beschuldigte um 07:10 Uhr mit dem Hund zu ihnen gekommen. Sie habe die Wohnung um 07:20 Uhr verlassen und sei um 12:30 Uhr zurückgekehrt. Der Beschuldigte sei gleich wieder gegangen. Nach den Sommerferien habe sie mit ihrem Mann etwas unternehmen wollen. Sie hätten dies auch mit den Kindern besprochen. Beim Vorschlag, wer sie hüten würde, hätten beide beim Beschuldigten zugestimmt. Sie meine, die Privatklägerin habe bereits an jenem Abend gesagt, ah nein, der doch nicht. Sie sei aber über dies hinweggegangen und sie hätten dies so beschlossen. Dann sei der Abend gekommen. Sie hätten den Beschuldigten und dessen Frau eingeladen. Sie habe den Beschuldigten übrigens immer gefragt, ob er auch seine Frau mitbringen wolle oder ob sie die Privatklägerin zu ihm bringen solle, da deren Wohnort auf ihrem Arbeitsweg gelegen habe. Der Beschuldigte habe dies aber immer ausgeschlagen. Auch an jenem Abend habe er seine Frau nicht mitnehmen wollen. Er habe die Einladung zum Abendessen ausgeschlagen. Der Beschuldigte sei um ca. 20:00 Uhr gekommen. Um 20:30 Uhr habe sie die Privatklägerin zu Bett gebracht, sie habe im Zimmer des Vaters geschlafen. Als die Privatklägerin eingeschlafen sei, sei sie runter gegangen, dies sei um ca. 21:00 Uhr gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie nach Basel gingen und um ca. 02:00/03:00 Uhr nach Hause kommen würden. Der Beschuldigte hätte auf dem Sofa schlafen sollen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass E.___ länger wach sei und ihm sicher etwas vorrappen wolle. Um 01:49 Uhr habe sie (die Mutter) ihm geschrieben, dass sie zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr zu Hause seien. Er habe mit «kein Problem» geantwortet, sie müssten sich nicht beeilen, alles sei gut. Sie sei dann direkt nach Hause gegangen, F.C.___ sei zu sich nach Hause gegangen. Er habe den Beschuldigten schlafend auf dem Sofa gefunden. Der Beschuldigte habe gesagt, alles sei gut gelaufen, die Privatklägerin sei nur einmal aufgewacht und aufs Sofa gekommen, da sie habe warten wollen, bis sie (die Eltern) nach Hause kommen würden. Die Privatklägerin sei dann doch ins Bett gegangen, der Beschuldigte habe sie ins Bett begleitet und sich kurz zu ihr hingelegt und gewartet, bis sie eingeschlafen sei. Der Beschuldigte habe dann seine Sachen genommen und sei sofort gegangen. Dies sei die letzte Begegnung gewesen. Dann sei der 4. Oktober 2021 gekommen, als die Privatklägerin es ihr erzählt habe. Sie habe dem Beschuldigten für Dienstag absagen müssen. Da sie im Internet gelesen habe, dass man den Täter nicht selber konfrontieren solle, habe sie ihm geschrieben, es habe sich ergeben, dass die Privatklägerin woanders hingehen könne. Sie habe sich bei ihm für das Angebot bedankt und ihm gesagt, dass sie ihn sehr gerne für ein anderes Mal wieder anfragen werde. Der Beschuldigte habe daraufhin geschrieben, dies sei super und er gehe heute um 17:00 Uhr ins [Schwimmbad] baden, wobei er die Privatklägerin abholen und wieder zurückbringen könne. Sie habe ihm gesagt, die Privatklägerin sei beim Vater in den Ferien, sie hätten Programm.
Der Beschuldigte sei ein Freund der Familie. Sie seien seit 2005 Freunde, er sei eigentlich einer ihrer besten Freunde. Sie habe sich erst im Nachhinein von den Erzählungen der Privatklägerin Notizen gemacht.
Auf die Frage, wie es der Privatklägerin gegangen sei, nachdem diese es ihr erzählt habe, sagte D.C.___ aus, dass sie das Gefühl habe, diese habe erst dann realisiert, dass das nicht so in Ordnung gewesen sei. Bis dahin sei es für ihre Tochter einfach unangenehm gewesen. Aber die Privatklägerin sei davon ausgegangen, dass dies normal und so ok sei. Erst nachher habe ihre Tochter den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte etwas gemacht habe, was auch sie nicht ok finde. Sie schätze die Aussagen der Privatklägerin als wahr ein. Im ersten Moment sei sie schockiert gewesen, sie hätte dies nie erwartet. Im Ablauf, wie die Privatklägerin es ihr erzählt habe, sei es für sie absolut glaubhaft. Sie habe nie Zweifel gehabt an dem, was diese ihr erzählt habe. Sie (die Mutter) habe es nochmal für sich abgewogen, ob es sein könnte, dass ihre Tochter es nur erfunden habe. Aber vom Gefühl her sei es für sie absolut wahr. Als die Privatklägerin es ihr erzählt habe, sei noch die Halbschwester und der Vater anwesend gewesen. Der Vater habe Brocken aufgeschnappt. Sie habe ihn dann anschliessend darüber orientiert, was die Privatklägerin gesagt habe. Dieser habe einfach gehört, dass etwas mit dem Beschuldigten sei, was nicht stimme. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie mit niemand anderem darüber gesprochen habe. Dies stimme auch, da es ihr (der Privatklägerin) ja sehr peinlich sei. Ausserdem habe die Privatklägerin gesagt, sie dürfe nicht mit anderen darüber sprechen.
Die Privatklägerin sei seit Frühling 2021 in psychiatrischer Behandlung, da sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr leben.
Bei der Privatklägerin habe sie keine Verhaltensänderungen mitbekommen. Diese habe Ups und Downs – sie habe angenommen, dies sei wegen der Trennung.
Sie habe noch zwei Bilder mitgebracht, welche die Privatklägerin beim Psychiater gemalt habe, zu welchen dieser denke, es könnte Hinweise auf ein solches Delikt geben – müsse aber nicht, dies sei klar. Der Psychiater habe gemeint, dass auf dem Bild mit einem Mann auffällig sei, dass dieser einen Penis habe. Der Auftrag sei gewesen, einen Menschen zu malen. Beim Bild mit dem Fuchs sei auffällig, dass dessen Schwanz nicht wie ein Fuchsschwanz, sondern eher wie ein erigierter Penis aussehe.
2.2.2 Den von D.C.___ anlässlich ihrer Befragung vom 2. November 2021 abgegebenen Gesprächsnotizen zwischen ihr und der Privatklägerin kann unter anderem entnommen werden, dass die Privatklägerin ihrer Mutter das erste Mal am 4. Oktober 2021 über die Vorfälle mit dem Beschuldigten berichtet habe (Pag. 17 ff.). An jenem Tag habe sie die Privatklägerin bei deren Vater, F.C.___, abgeholt. Sie habe der Privatklägerin erzählt, dass sie für die laufende und die letzte Herbstferienwoche die Hüteplätze so habe organisieren können, wie sie dies besprochen hätten. Sie habe aufgezählt, bei wem die Privatklägerin alles sein werde, und so habe sie auch den Namen des Beschuldigten, d.h. [Aliasname A.___], genannt. Sie habe gesagt, dass dieser mit seinem Hund [Name des Hundes] am Dienstag den ganzen Tag zu ihnen kommen werde. Sofort habe sich der Gesichtsausdruck der Privatklägerin verdüstert und diese habe zu Boden geschaut. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme. Auf Nachfrage, weshalb sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme, nachdem diese vorgängig, als sie den Beschuldigten vorgeschlagen habe, freudig ja gesagt habe, habe die Privatklägerin geantwortet, dass sie dabei an [Name des Hundes] (Hund des Beschuldigten), den sie so sehr möge, gedacht habe. Die Privatklägerin habe nicht sagen wollen, weshalb sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] komme. Auf längeres Überreden und Bitten hin habe die Privatklägerin ihr – auf den Boden schauend – geantwortet, dass es zu peinlich sei. Sie wolle nicht, dass [Aliasname A.___] komme, da dieser immer alles anfasse, was privat sei. Sie habe dann nachgefragt, was das heisse, ob das Spielzeug der Tochter gemeint sei. Die Privatklägerin habe verneint und geantwortet, sie meine den Körper. Auf die Frage, ob es dessen oder ihr Körper sei, habe diese gesagt, dass es ihr Körper sei. Auf die Nachfrage, wo er angefasst habe, habe die Privatklägerin – ohne etwas zu sagen – auf deren Brüste und auf den Intimbereich gezeigt. Auf weitere Nachfrage habe diese gesagt, dass sie nicht wisse, weshalb er dies gemacht habe und dass er dabei nichts gesagt habe. Er habe einfach aus dem Nichts angefangen anzufassen, ohne etwas zu sagen.
Am 5. Oktober 2021 habe sie die Privatklägerin gefragt, ob das mit dem Beschuldigten wirklich wahr sei, wobei die Privatklägerin überrascht über ihre Verwunderung gewesen sei. Auf ihre Frage, ob der Beschuldigte dies nur ein Mal oder mehrere Male gemacht habe, habe sie geantwortet, dass er dies jedes Mal mache, wenn er sie gehütet habe. Ihre Frage, ob er sie auch im Aqua Basilea angefasst habe, habe die Tochter verneint. Auf ihre Frage «aber dann bei uns zu Hause?» habe diese «oh ja, da jedes Mal» gesagt. Das letzte Mal sei er sogar unter die Unterhose gegangen. Auf die Frage, wie es für sie gewesen sei, habe die Privatklägerin geantwortet, dass es ihr einfach so peinlich gewesen sei, dass er das tue, und es sei ihr zu peinlich gewesen, ihm zu sagen, dass er aufhören solle. Dabei habe die Privatklägerin das Gesicht weggedreht und zu Boden geschaut. Sie habe sich auch nicht getraut, es ihr (der Mutter) zu sagen, da sie sich geschämt habe. Die Privatklägerin habe ihr noch gesagt, dass es ihr so leid tue, dass sie jetzt extra wieder jemanden suchen müsse, der sie hüten könne. Sie habe sichtlich ein schlechtes Gewissen gehabt, dass sie ihr zur Last falle.
Am 6. Oktober 2021 habe die Privatklägerin das Thema angeschnitten. Dabei habe sie ihr gesagt, dass sie es deren Vater erzählen und sich bei der Opferhilfe beraten lassen müsse, da dies etwas sei, wofür man sogar ins Gefängnis kommen könne. Die Privatklägerin habe darauf geantwortet, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] ins Gefängnis gehen müsse. Ihre Frage, ob der Beschuldigte auch einmal ein Foto von ihr gemacht habe, habe die Privatklägerin bejaht. Er habe einfach die Unterhosen gehoben und reinfotografiert. Die Privatklägerin habe auch noch erzählt, dass der Hund des Beschuldigten zum Teil gebellt habe, als dieser an ihr zu Gange gewesen sei. Dann habe der Beschuldigte aufhören müssen, den Hund gestreichelt und beruhigt.
Gemäss einer weiteren Notiz von D.C.___ bezüglich Begegnungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe der Beschuldigte diese am 16. Dezember 2021 mit dessen Hund auf dem Schulweg begleitet, um dem Mobbing gegen diese entgegenzuwirken (Pag. 22 ff.). Am 11. April 2021 habe es einen gemeinsamen Spaziergang gegeben, an welchem der Beschuldigte mit dem Hund [Name des Hundes], sie selber, die Privatklägerin sowie eine befreundete Familie teilgenommen hätten. Am 12. Mai 2021 habe der Beschuldigte (mit dem Hund [Name des Hundes]) die Privatklägerin von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr in [Ort 2] gehütet. Dabei habe er ein Foto von der Privatklägerin, welches sie auf ihrem Facebookprofil hochgeladen habe, ausgedruckt und die Privatklägerin habe mit ihm ein Bild gestaltet, wobei die Privatklägerin habe aufschreiben sollen, was ihr an sich selber gefalle. Die Privatklägerin sei etwas in sich gekehrt gewesen, als der Beschuldigte gegangen sei. Am 13. Juli 2021 habe der Beschuldigte (in Begleitung des Hundes [Name des Hundes]) die Privatklägerin von 07:20 Uhr bis 12:30 Uhr in [Ort 2] gehütet. Sie glaube, es sei jener Tag gewesen, an welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin Schnecken gesammelt hätten. Am 22. Juli 2021 habe der Beschuldigte die Privatklägerin von 07:20 Uhr bis 16:45 Uhr gehütet, wobei die beiden das Aqua Basilea in Pratteln besucht hätten. Die Privatklägerin habe ihr freudig vom Ausflug erzählt. Stutzig habe sie allerdings gemacht, dass die Privatklägerin offenbar in der gleichen Kabine wie der Beschuldigte gewesen sei, um sich umzuziehen. Ausserdem habe die Privatklägerin erzählt, dass beide am gleichen Ort nackt geduscht hätten. Sie habe bei der Privatklägerin Nachfragen gestellt, wobei diese bei den Antworten ganz normal gewirkt habe. Am 26. Juli 2021 habe der Beschuldigte (mit dem Hund [Name des Hundes]) die Privatklägerin in [Ort 2] von 07:20 Uhr bis 12:30 Uhr gehütet. Vom 4. September 2021 bis am 5. September 2021 habe der Beschuldigte die Privatklägerin sowie E.___ – die Halbschwester der Privatklägerin – bei F.C.___ zu Hause von ca. 21:00 Uhr bis 04:15 Uhr gehütet. Als sie abgemacht hätten, dass der Beschuldigte sie hüten werde, hätten beide Kinder begeistert Ja gesagt. Als sie jedoch ein paar Tage vorher gesagt habe, dass sie sich auf das Wochenende freuen würde und der Beschuldigte zum Glück hüten könne, habe die Privatklägerin gesagt, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte komme. Auf ihre Nachfrage habe die Privatklägerin den Grund nicht gesagt – sie habe sich auch nicht weiter dagegen gesträubt.
2.2.3 In der Videoeinvernahme vom 9. November 2021, über deren Durchführung alle involvierten Personen orientiert wurden, gab die Privatklägerin auf die Frage, ob sie wisse, weshalb sie dort sei, die Antwort, wegen [Aliasname A.___] (Pag. 305 ff., ab 13:44:45 Uhr). Weil dieser Sachen gemacht habe, welche man nicht machen dürfe. Auf die Aufforderung, sie solle mal erzählen, führte die Privatklägerin weiter aus, sie wisse nicht, wie sie es sagen solle. Nach einer Pause wurde sie aufgefordert, zu sagen, was sie noch wisse. Die Privatklägerin sagte daraufhin, keine Ahnung. Es sei eigentlich schon lange her, sie wisse aber nicht, wie sie es erklären solle. Auf die Frage, ob sie etwas von [Aliasname A.___] erzählen könne, wer dies sei, sagte die Privatklägerin aus, dies sei ein Mann, welcher eigentlich einen mega herzigen Hund habe. Dies sei [Name des Hundes], welcher sie auch gerne habe. Ihre Mutter habe mit [Aliasname A.___] mal zusammen gearbeitet. Auf die Frage, woher sie diesen kennen würde, erwähnte sie, [Aliasname A.___] habe sie und ihre Mutter mal zum Essen eingeladen. Sie habe diesen damals noch nicht gekannt. Der Hund sei so herzig gewesen, sie habe gedacht, sie möchte für immer bei diesem Hund bleiben. Es sei toll gewesen, sie und der Hund hätten mit dem Spielzeugknochen Verstecken gespielt. Später habe [Aliasname A.___] sie mal gehütet – zum Übernachten, aber dort sei nichts gewesen. Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, sagte sie aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, es sei schon lange her. Das letzte Mal habe sie [Aliasname A.___] vor den Herbstferien gesehen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin gesagt habe, [Aliasname A.___] habe Sachen gemacht, die man nicht machen dürfe, und auf die Frage, was dieser dann gemacht habe, führte die Privatklägerin aus, er habe sie an Orten einfach betastet, an denen man das nicht dürfe. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, antwortete die Privatklägerin mit «einfach unten». Auf die Frage, wie sie dem «unten» sage, sagte sie «keine Ahnung». Auf weitere Nachfrage, was sie mit «unten» meine, sagte sie «zwischen den Beinen». Sie habe es einfach unfair gefunden, da er so der Liebe gespielt habe, mit dem Hund und so. Einmal habe [Aliasname A.___] sie gehütet, da sei er noch ganz normal und nett gewesen. Auf die Frage, was dann anders gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass plötzlich dies mit dem Betasten gewesen sei. Auf die Frage, ob er sie einmal oder mehr als ein Mal betastet habe, gab die Privatklägerin die Antwort, dass es mehr als ein Mal gewesen sei. Er habe sie fünf Mal gehütet, als er dies gemacht habe, aber beim Hüten selber habe er es unterschiedlich oft gemacht. Auf die Aufforderung, sie solle mal von einem Ereignis erzählen, führte die Privatklägerin aus, sie wisse es nicht mehr. Sie wisse schon noch, was passiert sei, aber nicht mehr richtig. Einzelne Details könne sie nicht erzählen. Auf die Aufforderung, sie solle erzählen, was sie noch wisse, sagte sie aus, dies sei eigentlich alles gewesen, was sie noch gewusst habe. Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zwischen den Beinen betastet habe, gab die Privatklägerin die Antwort, keine Ahnung. Sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob sie beim Betasten unten noch Kleider angehabt habe, bejahte sie. Das Betasten sei über und unter den Kleidern gewesen. Am Anfang über den Kleidern und am Schluss dann unter den Kleidern. Auf die Frage, was mit den Kleidern gewesen sei, als dies unter den Kleidern gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass sie dies nicht mehr wisse. Auf die Frage, wie der Beschuldigte dies unter den Kleidern gemacht habe, sagte sie aus, dass er ihr mit seiner Hand in die Hose gefasst habe. Auf weitere Nachfrage, was er gemacht habe, als er in die Hose gefasst habe, sagte die Privatklägerin aus, er habe einfach Sachen betastet. Er habe sie zwischen den Beinen betastet. Auf die Frage, ob er sonst noch einmal etwas gemacht habe, sagte sie aus, nein, sonst eigentlich nichts Schlimmes. Als er dies gemacht habe, sei es für sie komisch gewesen. [Aliasname A.___] sei erwachsen und er müsste wissen, dass man dies nicht machen sollte. Es sei unfair, da sie sich nicht richtig wehren könne, da sie ein Kind sei und er sei schon erwachsen. Die Mutter sei bei der Arbeit gewesen, so habe sie auch nicht zu dieser gehen können. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie damals mit [Aliasname A.___] zusammen gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, ihre Mutter habe mit ihm lange zusammengearbeitet und gemeint, er sei ein Netter. Damals habe er ja noch nichts gemacht, so habe er sie gehütet. Sie glaube, er habe sie etwa fünf Mal gehütet, als nichts gewesen sei. Auf die Frage, bei wie vielen Malen Hüten etwas passiert sei, gab die Privatklägerin die Antwort, dass dies fünf oder sechs Mal gewesen sei. Sie seien dabei immer bei ihr zu Hause gewesen. Sie seien auch einmal zusammen baden gegangen. Dies sei eigentlich toll gewesen, sie hätten dann aber noch zusammen geduscht. Sie hätten einfach das Badekleid abgezogen. Sie habe eigentlich in eine andere Dusche gehen wollen, sich aber nicht getraut, dies zu sagen, denn dann würde [Aliasname A.___] vielleicht etwas schnuppern. Auf die Frage, was sie damit meine, führte die Privatklägerin aus, dass er vielleicht denke «ach Mist, sie hat etwas gemerkt, vielleicht sagt sie etwas der Mutter». Dann lösche er die Fotos, denn er habe noch Fotos von Sachen gemacht. Auf die Aufforderung, sie solle mal etwas erzählen, sagte sie aus, sie habe einmal gemerkt, dass der Beschuldigte Fotos von zwischen den Beinen gemacht habe. Dies sei ihr unwohl gewesen. Sie habe probiert, aufzustehen. Dann habe er gemerkt, dass er aufhören müsse. Sie habe ihm aber nichts gesagt. Auf die Frage, wie es gehe, Fotos zwischen den Beinen zu machen, erklärte die Privatklägerin, dass sie keine Ahnung habe, wie sie dies erklären solle. Sie sei auf dem Sitzsack, auf dem Sofa oder im Bett gewesen. Sie habe Unterhosen, T-Shirt und Hosen angehabt. Sie habe keine Ahnung, wie er dabei habe Fotos machen können. Er habe einfach irgendwie ihre Hosen «aufgelüpft». Die Fotos habe er mit dem Handy gemacht. Er habe eigentlich nichts gesagt, er sei still gewesen. Sie selbst habe auch nichts gesagt, denn sonst hätte er ja etwas geschnuppert. Die Frage, ob der Beschuldigte sonst noch etwas gemacht habe, was sie noch nicht gesagt habe, verneinte sie.
Was der Beschuldigte gemacht habe, habe sie nur ihrer Mutter erzählt. Diese habe es ihrem Vater erzählt, aber nicht ganz. Und der Vater habe es ein bisschen ihrer Schwester erzählt. Diesbezüglich habe ihre Mutter sie gefragt, ob es ok sei. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie es ihrer Mutter erzählt habe, führte die Privatklägerin aus, diese habe gewollt, dass der Beschuldigte sie nochmals hüte. Sie habe gedacht, jetzt gehe es irgendwie nicht mehr, sie könne es nicht mehr für sich behalten. Sie habe dann gesagt, sie wolle nicht mehr, dass er sie hüte. Dann habe sie es ihrer Mutter einfach ganz genau erklärt. Diese habe daraufhin gesagt, das gehe nicht, sie werde die Polizei anrufen. Sie habe es ok gefunden, dass man der Polizei telefoniere, denn das sei fair. Dieser solle nur dafür bezahlen, was er gemacht habe.
Auf Nachfrage, sie habe gesagt, der Beschuldigte habe Sachen gemacht, die man nicht machen dürfe, und wer dann sage, dass man dies nicht machen dürfe, sagte die Privatklägerin aus, ihre Mutter sage dies. Einfach das Gesetz sage, dass man dies nicht machen dürfe. Dies sei unfair, er sei ja viel grösser als sie. Wenn er ein Kind wäre, würde sie es noch ein bisschen verstehen. Aber wenn er erwachsen sei, dann sollte er dies wissen. Die Frage, ob ihre Mutter gesagt habe, dass dies Sachen seien, die man nicht machen dürfe, bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, was sie dazu gedacht habe, bevor sie mit ihrer Mutter gesprochen habe, sagte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht, wie sie es erklären solle. In dem Moment, als er sie betastet habe, habe sie gefühlt, wie könne sie jetzt sagen, er solle damit aufhören. Aber sie habe es ja irgendwie nicht sagen können. Wenn sie sagen würde, er solle damit aufhören, würde er ja etwas schnuppern.
Auf die Nachfrage, was der Beschuldigte zwischen den Beinen gemacht habe, führte die Privatklägerin aus, er habe es – das zwischen den Beinen – einfach betastet. Bei ihm habe sie nichts betastet. Er habe auch bei sich nichts gemacht.
Auf Nachfrage, wo die Sachen mit [Aliasname A.___] in der Wohnung gewesen seien, antwortete die Privatklägerin, dies sei auf dem Sitzsack – dieser habe ein Loch in der Mitte, was lustig sei –, auf dem grossen Sofa und dann im Bett gewesen. Der Sitzsack sei im Wohnzimmer, daneben sei das Sofa. Auf die Frage, welches Bett sie meine, führte die Privatklägerin aus, entweder jenes der Mutter – das grosse – oder ihr Dachbett. Sie könne nicht sagen, wie oft das Betasten über und unter den Kleidern gewesen sei. Das Betasten sei sonst nirgendwo anders am Körper gewesen. Der Beschuldigte habe einfach, als er mit der Hand in die Unterhose gegangen sei, betastet. Auf Aufforderung, sie solle dies an ihrem Unterarm zeigen, tätschelte die Privatklägerin auf ihren Unterarm. Fotos habe er nur einmal gemacht, sie wisse aber nicht, wie viele er gemacht habe. Sie habe dabei einfach auf dem Sitzsack gesessen. Er habe ihr dabei nicht gesagt, was sie machen solle. Der Beschuldigte habe von ihr ganz viele Fotos gemacht, sie hätten zusammen mit ihrer Mutter einen Ausflug gemacht. Wenn er sie gehütet habe, habe er keine Fotos von ihr gemacht. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass das Handy eine schwarze Hülle gehabt habe. Der Beschuldigte habe sie den ganzen Tag, einen halben Tag oder eine Stunde gehütet, es sei unterschiedlich gewesen. Die Sachen, die vorgefallen seien, seien verteilt vorgefallen. Die Frage, ob sie richtig verstanden worden sei, dass es bei einem Hüten auch mehrmals gewesen sei, bejahte sie. [Name des Hundes] sei dabei meistens im Wohnzimmer auf dem Sitzsack am Chillen gewesen. Wenn der Hund bei [Aliasname A.___] sei, dann schupse dieser [Aliasname A.___] an, um gestreichelt zu werden, oder er sitze bei ihm auf dem Schoss. Das Betasten habe unterschiedlich lange gedauert, manchmal eine Minute, manchmal nur fünf Sekunden – einfach unterschiedlich. Der Beschuldigte habe mit ihr nie über das Betasten gesprochen. Er wisse auch nicht, dass sie der Mutter davon erzählt habe.
Am 13. April 2022 erfolgte wiederum eine Videoeinvernahme mit der Privatklägerin, an welcher auch der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger teilnahm (Pag. 317 ff., ab 09:07:24 Uhr). Auf die Aufforderung, sie solle erzählen, was sie erlebt habe, führte sie aus, [Aliasname A.___] habe sie eigentlich wie belästigt. Sie sei ein Kind, dieser sei erwachsen, sie könne sich nicht richtig wehren. Er habe ihr einfach unter die Hosen und so gefasst. Er habe so Spiele, welche sie erfunden habe, gespielt. Für ihn heisse Bauchmassage weiter unten. Er habe sie früher gehütet. Dann habe er einmal plötzlich einfach damit angefangen, komische Sachen zu machen. Sie habe sich nicht getraut, es ihrer Mutter zu sagen, da [Aliasname A.___] einen so herzigen Hund habe und sie Angst gehabt habe, dass sie diesen nie mehr sehen könnte. Der Hund habe sie sogar vor dem Beschuldigten beschützt. Sonst komme ihr dazu eigentlich nichts in den Sinn.
Auf die Aufforderung, sie solle etwas über [Aliasname A.___] erzählen, erwähnte die Privatklägerin, dass ihre Mutter früher mit diesem gearbeitet habe. Früher sei er auch noch ganz nett gewesen, früher habe er dies nicht gemacht. Er habe sie gehütet. Er habe eine Familie, einen Hund, ein grosses Haus und einen Garten. Der Hund sei mega herzig, sie könne mit diesem prima spielen. Der Hund liebe den blauen Spielzeugknochen, welcher quietsche, wenn dieser draufbeisse. Er meine wohl, es sei ein Vogel.
Auf die Frage, ob sie etwas vom Hüten erzählen könne, sagte die Privatklägerin aus, wenn sie zum Beispiel am Nachmittag frei gehabt habe und ihre Mutter habe arbeiten müssen, dann habe der Beschuldigte sie zu Hause gehütet. Auf die Frage, wie das Hüten abgelaufen sei, erwähnte die Privatklägerin, mit dem Hund spielen. Erst gegen Ende zu habe es immer wieder angefangen. Auf die Nachfrage führte sie aus, er habe sie einfach belästigt. Er habe ihr unter die Hose gefasst. Sie sei eine Frau, ein Kind und er sei erwachsen. Sie könne sich nicht besonders gut wehren. Auf die Frage, wie er unter die Hosen gefasst habe, sagte die Privatklägerin, sie habe keine Ahnung, einfach irgendwie mit der Hand. Er habe dann einfach darunter angefasst, was man nicht sollte. Denn es sei ihr Körper, er könne es bei sich selber machen. Auf die Frage, was er dann unter der Hose gemacht habe, sagte die Privatklägerin, er habe betatscht, unten (die Privatklägerin zeigte zwischen die Beine). Ihre Mutter sage dazu immer Schmetterling, sie habe aber keinen besonderen Namen dafür. Auf die Frage, ob sie erklären könne, was er gemacht habe, wenn er betatscht habe, führte die Privatklägerin aus, er sei mit der flachen Hand drunter gegangen. Er habe es einfach angefasst, was er eigentlich nicht hätte tun sollen. Sie habe gedacht, dies sei irgendwie nicht normal. Auf die Frage, wie lange das Betatschen gegangen sei, antwortete sie, dass dies eigentlich nicht besonders lange gegangen sei. Sie habe sich einfach umgedreht, dann habe er aufgehört und wohl gedacht, dass sie es irgendwie «checken» würde. Als sie sich umgedreht habe, habe er aufgehört. Die Frage, ob sie in jenem Moment etwas gesprochen hätten, verneinte sie. Es sei so fünf Mal vorgekommen – jedes Mal, wenn er sie gehütet habe. Er habe sie nur so etwa fünf Mal gehütet. Es sei selten gewesen, da sie noch zwei andere Tagesmütter gehabt habe. Und bis sie es ihrer Mutter gesagt habe. Gezählt habe sie es nicht, aber so ungefähr fünf Mal.
Das erste Mal, als der Beschuldigte sie gehütet habe, sei sie vielleicht 6 Jahre und beim letzten Mal vielleicht 7 Jahre alt gewesen – es sei eigentlich schon lange her. Die Frage, ob es immer beim Hüten passiert sei, bejahte die Privatklägerin. Es sei nur bei ihr zu Hause passiert, also eigentlich im Bett der Mutter und von ihr sowie auf dem Sofa.
Auf die Frage, ob sie sich an einen Vorfall besonders erinnern könne, führte die Privatklägerin aus, sie habe selber ein Spiel «Igeli, Igeli» erfunden. Sie sei unter der Decke und sie würden sich eine Stelle aussuchen, zum Beispiel die Hand. Ihre Mutter müsse dann unter die Decke fassen und wenn sie (die Mutter) diese Stelle gefunden habe, dann komme sie hervor und ihre Mutter könne ihr drei Fragen stellen. [Aliasname A.___] fasse nicht die anderen Stellen, welche eigentlich normal seien, sondern immer nur in diesem Bereich an (die Privatklägerin kreiste dabei mit ihrer Hand den Bereich zwischen ihren Beinen ein). Also ihr sei langweilig gewesen, der Hund sei mit dem Spielzeug beschäftigt gewesen. Dann habe sie gedacht, sie spiele mit dem Beschuldigten mal «Igeli, Igeli». Dann habe er einfach so komisch gespielt, so wie man es eigentlich nicht spielen sollte. Sie sei unter der Decke gewesen und er habe sie in diesem Bereich angefasst (die Privatklägerin kreiste dabei mit ihrer Hand wiederum den Bereich zwischen ihren Beinen ein). Es gebe auch andere Orte, die man berühren könne, als nur dies. Sie habe dann gesagt, sie würden etwas anderes spielen. Dann habe er aufgehört, da sie etwas anderes gespielt hätten. Sie habe versucht, sich wieder mit dem Hund zu beschäftigen. Auf die Frage, ob sie sich noch an einen anderen Moment besonders erinnern könne, sagte sie aus, dass sie sich nicht speziell gut an einen solchen erinnern könne. Einfach, dass er sie betatscht habe.
Bei den fünf Mal sei es eigentlich immer sehr ähnlich gewesen. Auf die Frage, was sie beim Betatschen angehabt habe, erwähnte die Privatklägerin, dass sie Hose und Unterhose angehabt habe – etwa zwei Mal habe er auch unter die Unterhosen gefasst. Sonst habe er unter die Hose, aber nicht unter die Unterhose gefasst (die Privatklägerin strich sich dabei über die Oberschenkel). Auf die Frage, was er gemacht habe, als er unter die Unterhose gefasst habe, führte die Privatklägerin aus, er habe es irgendwie betatscht (dabei strich die Privatklägerin mit ihrer Hand vom Intimbereich bis etwa zum Bauchnabel hoch), wie wenn sie jetzt wie ein Museum wäre oder so. Sie sei für ihn wie ein Museum, sie habe keine Ahnung, weshalb. Wahrscheinlich habe es ihn Wunder genommen, wie es sich anfühle. Sie habe keine Ahnung, was er von diesem hier (sie zeigte dabei zwischen die Beine) habe haben wollen. Zum Glück habe sie es gesagt, bevor er noch andere Sachen gemacht hätte.
Auf die Frage, wo der Hund in diesem Moment gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus, dass dieser eigentlich meistens mitgekommen sei. Auf Vorhalt, sie habe ausgesagt, dieser habe sie beschützt, führte sie aus, der Hund habe gemerkt, dass ihr dies nicht gefalle. Der Hund habe dann probiert, [Aliasname A.___] wegzustossen. Sie habe keine Ahnung, ob dies Zufall gewesen sei. Gebellt habe dieser aber nie, was sie verstehe, da [Aliasname A.___] dessen Herrchen sei.
Auf die Frage, wie es für sie gewesen sei, wenn der Beschuldigte dies gemacht habe, erwähnte die Privatklägerin, dass es eigentlich gar nicht schön, irgendwie komisch gewesen sei. Es sei irgendwie nicht normal. Sie habe sich ängstlich und verunsichert gefühlt. Sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren solle. Die Frage, ob sie in jenem Moment oder sonst einmal darüber gesprochen hätten, verneinte sie.
Sie seien auch einmal ins Schwimmbad gegangen, wobei sie sich, ohne sie zu fragen, in der gleichen Dusche umgezogen und geduscht hätten. Auf Nachfrage führte sie aus, sie seien zusammen ins [Schwimmbad] gegangen. Dort seien die Frauen- und die Männerduschen eigentlich getrennt. Aber da sie ein Kind sei, habe sie irgendwie nicht alleine in die Dusche gehen dürfen – sie habe keine Ahnung. Dann seien sie ins Schwimmbad gegangen. Dann seien sie nach Hause gegangen. Das Umziehen wie auch das Duschen sei vor und nach dem Baden gewesen. Der Beschuldigte habe nichts Spezielles gemacht, er habe sich einfach umgezogen. Er habe sich in der Garderobe umgezogen. Es habe dort ein Räumchen mit Bänkchen, einfach im gleichen Raum wie sie. Das sei ihr schon irgendwie unwohl vorgekommen. Dann seien sie komischerweise in der gleichen Dusche gewesen, aber mit Badekleider. Dann seien sie ins Bassin gegangen. Danach hätten sie sich ausgezogen, vom Chlor abgeduscht, dann das Tuch um sich herum und in der Garderobe hätten sie sich dann richtig angezogen. Dort habe dieser nichts Spezielles gemacht.
Auf Nachfrage, ob sie noch etwas mehr dazu sagen könne, dass sie sich zuerst nicht getraut habe, es ihrer Mutter zu sagen, sagte die Privatklägerin aus, sie habe nicht gewusst, ob dies normal sei oder nicht. Einmal habe sie gedacht, dies sei gar nicht normal, sie sage es der Mutter. Dies sei vor der Nacht, als ihre Mutter mit ihrem Vater in den Ausgang habe gehen wollen, gewesen. Sie wisse nicht mehr, was der Beschuldigte damals gemacht habe. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, da es sonst wieder passieren und sie sich wieder unwohl fühlen würde. Es sei ihr zu dumm geworden. Ihrer Mutter habe sie gesagt, dass er sie die ganze Zeit komisch anfasse. Die Mutter habe dann sofort abgesagt und hier einen Termin gemacht.
Seit der letzten Aussage hätten sie nicht speziell darüber gesprochen. Sie habe darüber eigentlich mit niemandem gesprochen.
Sie habe vorgestern erfahren, dass sie heute wieder aussagen müsse. Sie habe sich gefreut, da dies bedeute, dass sie Informationen erhalte, weshalb der Beschuldigte dies gemacht habe und ob die Polizei schon etwas gefunden hätte, also ein Foto. Auf die Frage, weshalb die Polizei Fotos hätte finden sollen, gab die Privatklägerin zur Antwort, er habe mal mit dem Handy Fotos gemacht. Er habe die Hose gelüpft und reinfotografiert. Sie sei sich eigentlich sehr sicher gewesen, dass es ein Foto gewesen sei, da es ein Fotogeräusch gemacht habe. Dies sei nur einmal gewesen. Er habe einfach fotografiert. Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, sie hätten «Igeli, Igeli» gespielt. Dann habe sie keinen Bock mehr gehabt, sie sei müde gewesen und habe schlafen wollen. Dann habe er wieder die sehr, sehr komischen Bauchmassagen gemacht. Dies sei aber keine Bauchmassage gewesen. Denn der Bauch sei hier (dabei zeigte die Privatklägerin auf den Bauch) und er habe hier massiert (dabei zeigte die Privatklägerin zwischen die Beine). Sie habe keine Ahnung, was er dort unten mit den Händen gemacht habe. Dann habe er einfach die Hosen gelüpft und reinfotografiert. Sie habe keine Ahnung, weshalb er dies gemacht habe. Sie habe wegen des Geräuschs und weil sie es gefühlt habe, dass er die Hosen lüpfe, gemerkt, dass er fotografiert habe. Er habe mit dem Handy fotografiert, dieses habe eine schwarze Hülle gehabt. In jenem Moment habe sie das Handy gesehen. Er habe es bei ihr unter der Hose gehabt, um zu fotografieren. Dann habe er abgeklickt und dann habe sie geschaut und er habe es schnell weggenommen und vor ihr versteckt. Sie habe es nur ein Mal klicken gehört.
Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe von ihr bei Ausflügen sonst auch Fotos gemacht. Er habe ab dem Facebookprofil ihrer Mutter ein Foto genommen, bei welchem sie auf einer Holzfigur gewesen sei. Er habe es ausgedruckt und mit ihr ein Bild gemacht. Er habe das Foto auf ein Papier geklebt und Herzchen gemacht, in welche man Wünsche oder Sätze habe reinschreiben können. Er habe es bei ihr bei der Türe aufgehängt. Sie habe es – mit der Leiter – aber sofort wieder abgenommen, als die Mutter gekommen sei. Das Bild hätten sie zusammen gemalt.
Auf die Frage, was sie sonst noch mit dem Beschuldigten gemacht habe, wenn dieser sie gehütet habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie sonst nichts Spezielles gemacht hätten.
Auf Frage führte die Privatklägerin aus, dass sie einmal mit der Mutter bei [Aliasname A.___] zu Hause zum Abendessen gewesen sei. Dies sei normal gewesen, da er sich nichts habe anmerken lassen. Sie sei nur drei Mal bei ihm zu Hause gewesen, entweder mit der Mutter oder mit dem Vater.
Die Nachfrage, ob es richtig sei, dass es bei ihr im Bett wie auch im Bett der Mutter passiert sei, bejahte die Privatklägerin. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie im Zimmer der Mutter gewesen seien, gab die Privatklägerin an, weil es dort grösser sei, sie habe Lust gehabt, dort «Igeli, Igeli» zu spielen. Beim Sofa hätten sie auch «Igeli, Igeli» gespielt.
Auf Aufforderung, die Privatklägerin solle die Bauchmassage näher erklären, führte sie aus, dass es eigentlich keine Bauchmassage gewesen sei, da es nicht mehr im Bauchbereich gewesen sei, da der Bauch ja hier (sie zeigte auf den Hosenbund) aufhöre. Auf die Frage, wer gesagt habe, dass dies eine Bauchmassage sei, sagte sie aus, der Beschuldigte habe gefragt, ob sie eine Bauchmassage wolle. Dieser habe aber viel weiter unten.
Die Frage, ob es auch einmal vorgekommen sei, dass sie den Beschuldigten angefasst habe, verneinte sie. Ebenso verneinte sie die Frage, ob mal Thema gewesen sei, wenn sie dies jemanden erzählen würde.
Auf Vorhalt, sie solle nochmals erklären, wie es zur Bauchmassage gekommen sei, führte die Privatklägerin aus, sie hätten «Igeli, Igeli» gespielt. Wenn man die richtige Stelle gefunden habe, dann könne man drei Fragen stellen. Dann habe der Beschuldigte endlich aufgehört, hier zu betatschen (die Privatklägerin streichelte sich dabei über die Oberschenkel). Es sei das Knie gewesen, er habe dieses aber wahrscheinlich aus Versehen berührt. Dann sei sie rausgegangen und man könne drei Fragen stellen, die sie mit ja oder nein beantworten könne. Die erste sei gewesen, ob sie gerne Milch habe, oder so. Auf die Frage, was sie esse, habe sie Cornflakes gesagt. Am Schluss habe er gefragt, ob sie gerne Bauchmassagen habe. Sie habe nicht gewusst, dass für ihn Bauchmassage hier unten (die Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich) heisse. Weil Bauchmassage sei Bauchmassage. Er habe einfach hier unten (die Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich) und nicht hier oben (die Privatklägerin zeigte auf den Bauch). Dessen Frage, ob sie gerne Bauchmassagen habe, habe sie bejaht. Denn sie liebe Bauchmassagen. Aber der Bauch sei hier (die Privatklägerin zeigte auf den Bauch). Auf die Frage, wie es dann genau gegangen sei, führte die Privatklägerin aus, sie wisse es auch nicht, er habe einfach hier unten massiert. Dann habe sie gesagt, sie würden mal etwas anderes machen und er habe aufgehört. Dann habe sie sich wieder mit dem Hund beschäftigt, so wie sie es immer gemacht habe. Auf die Frage, wie es gehe, unten zu massieren, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht eine richtige Massage gewesen. Dieser habe einfach irgendwie betatscht (die Privatklägerin zeigte auf den Intimbereich). Diese Bauchmassage sei ein Mal gewesen. Denn sie habe ja dann gewusst, dass es keine Bauchmassage sei. Er habe aber die Frage mit der Bauchmassage wieder gestellt, aber sie habe weder Ja noch Nein gesagt.
2.2.4 Der Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 10. November 2021 (Pag. 314 ff.) und vom 13. April 2022 (Pag. 327 ff.), als auch vor der Vorinstanz am 15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) die Aussage. An der Berufungsverhandlung verweigerte er ebenfalls die Aussage.
2.2.5 Zu den ersten Aussagen der Privatklägerin kann festgehalten werden, dass diese wusste, dass sie wegen [Aliasname A.___] einvernommen wurde, und zwar deshalb, weil dieser Sachen gemacht habe, welche man nicht machen dürfe. Sie habe von der Mutter erfahren, dass man diese Sachen nicht machen dürfe. Auf Nachfrage sagte sie aus, dass er sie an Orten, an welchen man nicht dürfe, betastet habe. Wiederum auf Nachfrage sagte sie aus, dass er sie unten, d.h. zwischen den Beinen, betastet habe. Der Beschuldigte habe sie auch mehr als ein Mal betastet. Er habe sie fünf Mal gehütet, als er dies gemacht habe. Während des Hütens habe er dies aber nicht bloss ein Mal gemacht. Sie habe noch Kleider angehabt, als er sie betastet habe. Er habe sie über und zum Schluss auch unter den Kleidern betastet. Dabei habe er mit seiner Hand in ihre Hosen gefasst und Sachen, d.h. zwischen den Beinen, betastet. Dies sei für sie komisch gewesen, da der Beschuldigte erwachsen sei und wissen sollte, dass man dies nicht machen sollte. Sie könne sich nicht richtig wehren, da sie ein Kind sei und die Mutter bei der Arbeit gewesen sei. Bei etwa fünf bis sechs Mal Hüten sei etwas vorgefallen. Die Sachen mit dem Beschuldigten seien auf dem Sitzsack und auf dem Sofa im Wohnzimmer sowie im Bett der Mutter und in ihrem vorgefallen. Das Betasten habe unterschiedlich lang gedauert, zum Beispiel eine Minute oder auch nur fünf Sekunden.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten nicht nur belastet, sondern auch entlastet. So sagte diese aus, der Beschuldigte habe sie auch einmal über Nacht gehütet, da sei aber nichts gewesen. Etwa bei fünf Mal Hüten sei nichts gewesen. Ausserdem sagte sie aus, dass er am Anfang ganz normal und nett gewesen sei. Anders sei es dann gewesen, als er sie betastet habe. Ausser dem Betasten habe der Beschuldigte sonst nichts gemacht und sie habe bei ihm nichts betasten müssen. Er habe sie nur betastet, ansonsten habe er mit den Fingern nichts gemacht. Die Privatklägerin gab auch Erinnerungslücken an, da sie nicht beziffern konnte, wie oft der Beschuldigte sie über bzw. unter den Kleidern betastet habe.
Weiter gab die Privatklägerin auch Nebensächlichkeiten zu Protokoll, indem sie aussagte, das erste Mal habe sie den Beschuldigten getroffen, als dieser ihre Mutter und sie zu sich nach Hause eingeladen habe. Dort habe sie mit dem herzigen Hund [Name des Hundes] und dessen Spielzeugknochen gespielt. Der Beschuldigte habe immer nur das Mobiltelefon, nicht aber seinen Laptop mitgenommen, als er sie gehütet habe. Dass er einen Laptop habe, wisse sie, da sie diesen in seinem Wohnzimmer gesehen habe, als sie und ihre Mutter beim Beschuldigten auf dessen Einladung hin dort gewesen seien.
Ebenfalls erwähnte die Privatklägerin den Vorfall im Schwimmbad, als sie zusammen geduscht hätten. Dabei gab sie auch an, dass sie eigentlich in eine andere Dusche habe gehen wollen, sich aber nicht getraut habe, etwas zu sagen, da er sonst etwas «schnuppere». Die Privatklägerin gab somit auch innere Vorgänge zu Protokoll. Auch gab sie an, dass der Beschuldigte von ihr Fotos – zwischen den Beinen – gemacht habe, wobei sie auch hierzu innere Gedankengänge zu Protokoll gab.
Ebenfalls gab die Privatklägerin Gedanken zu den eigentlichen Vorfällen zu Protokoll, indem sie aussagte, sie habe nicht sagen können, dass er aufhören solle, da er sonst etwas «schnuppern» würde. Auch sagte sie aus, weshalb sie es der Mutter erzählt habe.
Im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass bei Kindern im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass sie ab vier Jahren dazu in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern. Die Aussagetüchtigkeit ist bei Kindern damit in der Regel ab dem Alter von ca. vier bis fünf Jahren erfüllt, wobei eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig ist (Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, a.a.O., S. 55). Die Aussagetüchtigkeit der zum Befragungszeitpunkt achtjährigen C.C.___ ist insofern zu bejahen, Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor.
Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft. Die Privatklägerin machte bezüglich des Kerngeschehens, d.h. dem Betasten ihres Intimbereiches über und unter den Kleidern durch den Beschuldigten, auch auf mehrmalige Nachfrage hin, gleichlautende Aussagen. Diese sind schlüssig, auch wenn die Privatklägerin von sich aus eher wenig erzählt hat und somit viele Fragen gestellt werden mussten. Dies ist aber aufgrund des von Scham behafteten Themas wie auch aufgrund des kindlichen Alters der Privatklägerin nicht weiter verwunderlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht weiter belastet hat und ihn teilweise auch in Schutz nimmt und seine Handlungen relativiert, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ausserdem ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin in ihrem Alter Unterscheidungen des Betastens ihres Intimbereiches sowohl über wie auch unter den Kleidern macht, wenn sie es nicht selber erlebt hat. Für die Privatklägerin gibt es denn auch keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen, fand sie diesen doch – bevor es zum Betasten ihres Intimbereiches gekommen ist – nett und ausserdem mochte sie den Hund des Beschuldigten sehr. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist schlicht nicht erkennbar.
Allgemein gilt es zu dieser ersten Einvernahme der Privatklägerin zudem festzuhalten, dass hier weder die von der Mutter der Privatklägerin verfassten Notizen noch deren Aussagen zur Anwendung gelangten. Die Befragende stellte immer nur konkrete (Nach-)Fragen auf die Aussagen der Privatklägerin hin. Somit kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht erst auf Vorlage dieser Dokumente zustande gekommen sind. Die Privatklägerin hat viel mehr von sich aus bzw. auf entsprechende Nachfrage hin erzählt, was passiert ist. Dabei sind die Fragen der Befragenden nicht als suggestiv zu qualifizieren, bzw. es sind keine suggestiven Einflüsse erkennbar.
In der zweiten Einvernahme gab die Privatklägerin etwas detailliertere Informationen von sich. Der Beschuldigte habe sie früher gehütet und dann habe dieser einfach plötzlich angefangen, so komisches Zeugs zu machen. Sie habe sich nicht getraut, es der Mutter zu sagen, da der Beschuldigte so einen herzigen Hund habe. Sie habe dann Angst gehabt, dass sie den Hund – welcher sie zudem vor dem Beschuldigten beschützt habe – nicht mehr sehen werde. Der Beschuldigte habe ihr mit der flachen Hand unter die Hosen gefasst und sie betatscht. Das Betasten habe nicht lange gedauert – der Beschuldigte habe aufgehört, wenn sie sich umgedreht habe. Es sei etwa fünf Mal vorgekommen, sie habe es aber nicht gezählt. Das erste Mal sei vorgefallen, als sie vielleicht 6 Jahre und das letzte Mal, als sie ungefähr 7 Jahre alt gewesen sei. Es sei im Bett, in ihrem wie auch in jenem der Mutter, und beim Sofa passiert. Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte sie meistens beim Spiel «Igeli, Igeli» im Intimbereich angefasst habe. Der Beschuldigte habe etwa zwei Mal – eigentlich nicht viel – unter die Unterhose gefasst. Dabei habe er ihren Intimbereich betatscht. Dies sei für sie komisch gewesen, da es irgendwie nicht normal sei. Der Beschuldigte habe denn auch komische Bauchmassagen gemacht, da er nicht ihren Bauch, sondern ihren Intimbereich massiert habe. Bei den Vorfällen habe sie sich ängstlich und verunsichert gefühlt und sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren solle.
Letzteres ist aufgrund des Alters der Privatklägerin nachvollziehbar. Auch hier lassen sich in den Ausführungen der Privatklägerin Nebensächlichkeiten erkennen. So habe der blaue Spielzeugknochen des Hundes [Name des Hundes] immer gequietscht, wenn dieser draufgebissen habe. Der Hund habe bei den Vorfällen nicht gebellt, was sie verstehe, da der Beschuldigte dessen Herrchen sei. Ebenfalls erwähnte sie den Ausflug ins Schwimmbad «[Schwimmbad]», als sie sich in der gleichen Garderobe umgezogen und am gleichen Ort geduscht – sie habe sich vom Chlor abgeduscht – hätten. Ebenfalls entlastete sie den Beschuldigten, da hier nichts anderes vorgefallen sei. Im Weiteren sprach sie von sich aus an, dass der Beschuldigte ein Foto von ihr, d.h. in ihre Hose hineinfotografiert, gemacht habe – dies habe sie aufgrund des Geräusches gemerkt. Wiederum negierte sie, dass sie den Beschuldigten irgendwo angefasst habe. Auch hier sagte sie aus, wie es dazu gekommen ist, dass sie es der Mutter erzählt hat bzw. weshalb sie es dieser – aufgrund des Hundes, den sie sonst nicht mehr gesehen hätte – nicht früher erzählt hat.
Auch diese Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft einzustufen und stimmen im Wesentlichen mit ihren ersten Aussagen überein. Ebenfalls sind keine Suggestivfragen erkennbar und die Ausführungen der Privatklägerin basieren weder auf den Notizen noch auf den Aussagen ihrer Mutter, kamen diese doch in der Befragung nicht zur Anwendung bzw. nahm die Befragende keinen Bezug darauf. Die Aussagen der Privatklägerin basieren auf deren freien Erzählungen sowie auf den Ausführungen auf die konkreten Fragen der Befragenden hin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin von sich aus zum Beispiel von den Bauchmassagen erzählt hat, bei welchen der Beschuldigte ihren Intimbereich angefasst hat. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Kind im Alter der Privatklägerin im Stande ist, auszuführen, der Beschuldigte habe sie während einer Bauchmassage (bei welcher dieser eben nicht ihren Bauch massierte, sondern ihren Intimbereich berührte) im Intimbereich berührt, wenn dies nicht tatsächlich so vorgefallen ist. Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar, war der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt der beste Freund von D.C.___.
Zwar machte die Privatklägerin im Kerngeschehen konstante Aussagen, jedoch nannte sie in der zweiten Einvernahme verschiedene Details nicht, die sie in der ersten Einvernahme ausgesagt hatte. So sprach die Privatklägerin in der ersten Einvernahme davon, dass der Hund einmal während des Betastens gebellt und sie so beschützt habe. In der zweiten Einvernahme machte sie keine derartige Aussage. Zudem sollen die Vorfälle in der ersten Einvernahme auf dem Sofa, den beiden Betten und dem Sitzsack stattgefunden haben. In der zweiten Einvernahme erwähnte die Privatklägerin den Sitzsack aber nicht mehr. Die Tatsache, dass die Aussagen in Bezug auf das Nebengeschehen eine gewisse Inkonstanz aufweisen, hat vermutungsweise mit dem Zeitablauf, Erinnerungslücken aber auch damit zu tun, dass C.C.___ nicht nochmals explizit nach diesen Details gefragt wurde, und spricht daher nicht automatisch für eine Suggestion oder Aggravation. Dagegen spricht ebenfalls, dass die Privatklägerin den Beschuldigten viel weitergehend hätte belasten können. Die Inkonstanz bezieht sich nicht auf das Hauptgeschehen und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt.
Wichtig ist zudem, dass die Privatklägerin zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen der Mutter unterscheiden konnte. So sagte sie bspw., dass ihre Mutter gesagt habe, dass man die Sachen nicht machen dürfe, welche [Aliasname A.___] gemacht habe. Sie verwendet in den beiden Einvernahmen auch unterschiedliche Begriffe, um die gleichen Aussagen zu tätigen. Dies zeigt, dass sie sich mit ihrer Mutter ausgetauscht hat, es ist aber kein Hinweis auf Suggestion oder Aggravation. Die Privatklägerin kannte aufgrund ihres Alters vermutungsweise Begriffe wie bspw. «belästigen» oder «betatschen», welche sie in der zweiten Einvernahme verwendete, vorher nicht. Sie konnte aber bereits in der ersten Einvernahme diese Begriffe umschreiben und zum Ausdruck bringen, welche Handlungen der Beschuldigte vorgenommen hatte.
Ein weiteres Beispiel dafür ist auch der Begriff «Intimbereich», welchen die Privatklägerin von ihrer Mutter übernommen haben dürfte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Situation vor dem Abendessen am 4. Oktober 2021, als C.C.___ ihrer Mutter erzählte, dass sie nicht wolle, dass [Aliasname A.___] sie hüte, da dieser alles anfasse, was privat sei, als Geburtsstunde ihrer Aussage bezeichnet werden kann. D.C.___ hat daraufhin als natürliche und nachvollziehbare Reaktion einer Mutter Fragen gestellt. Dabei kam es aber, wie bereits erwähnt, zu keinen Suggestionen. Entsprechend ist denn auch zu konstatieren, dass die Schilderung der damals achtjährigen C.C.___ mit den Darstellungen ihrer Mutter im Wesentlichen übereinstimmen. Auch der Ausdruck «schnuppern», welchen die Privatklägerin mehrmals – sowohl im Zusammenhang mit den vorliegenden Handlungen aber auch im Zusammenhang mit dem Ausflug ins Aquabasilea – verwendet hat, muss aus einer nachträglichen Betrachtung stammen und kommt wohl ebenfalls von ihrer Mutter. Schliesslich ist aber auch zu erwähnen, dass die mehrmalige Verwendung von «keine Ahnung» durch die Privatklägerin als normaler, dem Alter entsprechender kindlicher Ausdruck und nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass sie es tatsächlich nicht weiss.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu qualifizieren sind. Dabei lassen weder der Umstand, dass die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme detailliertere Angaben gemacht hat, noch dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten kein Foto von ihrem Intimbereich gefunden werden konnte (Pag. 5 und 51), erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin aufkommen. Ausserdem decken sich die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich mit den Aussagen und Notizen von D.C.___, von welcher keine suggestiven Einflüsse erkennbar sind. Was den Tatzeitraum anbelangt, sind die Notizen von D.C.___ zu berücksichtigen. Diesen zufolge hütete der Beschuldigte die Privatklägerin das erste Mal am 12. Mai 2021. Das letzte Mal hat der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht vom 4. auf den 5. September 2021 gehütet, wobei sie sich damals bei F.C.___, d.h. beim Vater der Privatklägerin, aufgehalten hat. Da die Handlungen gemäss den Aussagen der Privatklägerin jedoch nur bei ihr zu Hause vorgefallen sind, ist der Tatzeitraum bis am 26. Juli 2021 beschränkt. Der dem Beschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift vorgehaltene Vorwurf gilt somit – mit Ausnahme des Massierens des Bauches – für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021 mit fünf Vorfällen als erstellt.
3.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 2 das Folgende vor:
«Mehrfaches Inverkehrbringen und Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) begangen am 6. März 2021, 19:20 Uhr, und am 23. Juli 2021, 06:28 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], oder evtl., anderswo, indem der Beschuldigte mehrfach wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, verbreitete und anderen zugänglich machte.
Konkret verbreitete der Beschuldigte
über den Messenger-Dienst Telegram am 6. März 2021 um 19:20 Uhr den Link
«https://mega.nz/folder/D0cGybKK#nvNZaH7vi
SPJ99FmRxGamg» an den Telegram-User 1193330401 (alias «G.___») und am 23. Juli
2021, 06:28 Uhr, den Link «https://t.me/joinchat/clkKgfgq4LU3NDI8» an den
Telegram-User 1430524261 (alias «H.___»).
Die genannten Links ermöglichten es den Empfängern, auf pornografische Bilder und Videos, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zuzugreifen bzw. Telegram-Gruppen beizutreten, in welchen solche Bilder und Videos geteilt wurden. Da der Beschuldigte den Inhalt, der auf den von ihm weiterverbreiteten Links abgespeicherten Aufnahmen kannte bzw. wusste, dass in den fraglichen Gruppen kinderpornografische Aufnahmen ausgetauscht wurden, verbreitete er damit wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, und machte diese Dritten zugänglich.»
3.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.2.1 Der Beschuldigte hat die Aussage bezüglich dieses Vorhaltes in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), vor der Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung verweigert.
3.2.2 Am 10. November 2021 wurde unter anderem das Mobiltelefon Samsung S20 FE SG des Beschuldigten mit der Rufnummer […] sichergestellt (Pag. 42). Dieses Mobiltelefon wird unter der IT-Forensik-Nummer I-21-085.6 geführt und hat die Vorgangsnummer M-2021-0342-001-000 (Pag. 88). Die IMEI 1 lautet […] und die IMEI 2 lautet […] (Pag. 49). Das Mobiltelefon wurde auf den Namen A.___ mit dem Google-Account [...]@gmail.com eingerichtet (Pag. 56 und 88 f.).
Dem Bericht der Forensischen Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022 kann in Bezug auf die Telegram Chats entnommen werden, dass bei den vom lokalen User versandten Messages der Status «Sent» stehe (Pag. 59 f). Ausserdem seien diese anhand der User ID […] identifizierbar. Am 6. März 2021, 18:53:44 Uhr, trat der Beschuldigte mit G.___, User ID […], via Telegram-Chat in Kontakt (Pag. 189 ff., 284). Dabei stellte der Beschuldigte um 18:54:40 Uhr die Frage «link for link?». In der Folge berichtete der Chatpartner, dass dessen Links gemeldet und gesperrt worden seien. Der Beschuldigte empfahl diesem daraufhin «Mail.ru» herunterzuladen und fragte bei diesem nach, woher er dessen Videos habe. Der Chatpartner gab die Antwort, dass er diese von «megalinks» habe, woraufhin der Beschuldigte nachfragte, ob dieser für ihn einen Link für «mega» habe. In der Folge sandte der Chatpartner um 19:13:06 Uhr sowie um 19:13:14 Uhr zwei entsprechende Links von «mega». Um 19:20:30 Uhr sandte der Beschuldigte dem Chatpartner den Link «https://[…]». Gemäss dem Forensiker ist «Mega» eine Cloudspeicher-Plattform (Pag. 60). Als dieser den Link am 6. Dezember 2021 aufgerufen hat, habe der Inhalt des Ordners auf dem Mega-Server nicht mehr angezeigt werden können, da der zugehörige Benutzeraccount vom Betreiber wegen vorhandener «Darstellungen des Missbrauchs von Minderjährigen oder Propaganda für extremistische Gewaltdarstellungen» gesperrt worden sei (Pag. 292). Es könne nicht festgestellt werden, ob der Link am 6. März 2021 noch funktioniert habe.
Obwohl der Inhalt des vom Beschuldigten versandten Links nicht überprüft werden konnte, ist aufgrund der Gesamtumstände erstellt, dass es sich dabei um einen Link gehandelt haben muss, welcher zu kinderpornografischen Darstellungen führte. Einerseits wurde der Link wegen Darstellungen des Missbrauchs von Minderjährigen oder Propaganda für extremistische Gewaltdarstellungen gesperrt. Andererseits enthielt ein Link – der zweite Link konnte vom Forensiker nicht mehr geöffnet werden, da der zugehörige Benutzeraccount vom Betreiber gesperrt worden ist (Pag. 291) –, welcher der Beschuldigte vom Chatpartner erhalten hat, 104 verdächtige Videos, wobei im Ordnertitel und in den Videotiteln «video adolescentes» steht (Pag. 60 und 286 ff.). Ferner ergibt sich auch aus der weiteren Konversation des Beschuldigten mit G.___, wobei G.___ schrieb, dass er «pedomoms»-Videos suche, worauf der Beschuldigte antwortete, ob er jenes im Bad haben könne und, dass er auch gerne «mom» Videos habe (Pag. 193, 284), dass es bei der Konversation um den Austausch kinderpornografischen Materials ging. Daraufhin versandte G.___ ein entsprechendes Video mit einem Mädchen im Bad (Pag. 194, 284). Ausserdem ist zu erwähnen, dass sich G.___ beim Beschuldigten nicht beklagt hat, dass der diesem zugestellte Link nicht funktionieren würde, was zu erwarten wäre, wenn dem so gewesen wäre. Der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem an G.___ versandten Link vorgehaltene Sachverhalt ist somit erstellt.
Des Weiteren sandte der Beschuldigte am 23. Juli 2021, 06:28:37 Uhr, dem Telegram-User […], H.___, den Link «https://[…]» (Pag. 188 f, 281). Dieser Link führe gemäss dem Forensiker zur Telegramm-Gruppe «No Limit PYT 15+ Mega and Videos» mit der Beschreibung «You can post what ever you want here no judge zone don't repport» (Pag. 61, 281, 293). Diese Gruppe ist beim Beschuldigten ebenfalls vorhanden (Pag. 196). Es seien jedoch keine Messages mehr vorhanden. «PYT» stehe üblicherweise für «pretty young thing». Der Beschuldigte habe also einen Link zu einer Telegramm-Gruppe versandt, welche offensichtlich Darstellungen von Minderjährigen verbreite.
Auch diesbezüglich muss aufgrund der Bezeichnung des Links als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinem Chatpartner damit Zugang zu einer Gruppe, in welcher kinderpornografische Dateien (Bilder und Videos) ausgetauscht werden, gewährt hat. Die Bezeichnung «15+» dürfte wohl auf das Alter der Kinder hindeuten. Dazu kommt, dass sein Chatpartner am 21. April 2021 diesem die Nachricht «Group Telegram 18$, Boys 25$, With parents 35$, Rape hardcore archive 120$» hat zukommen lassen, wobei dieser dem Beschuldigten offensichtlich ebenfalls kinderpornografisches Material – gegen Bezahlung – angeboten hat (Pag. 189). Somit gilt auch dieser Sachverhalt als erstellt.
4. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
4.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 3
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3 das Folgende vor:
«Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis 10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zum Eigenkonsum erwarb, konsumierte und besass.
Insgesamt besass der Beschuldigte im Zeitpunkt von dessen Sicherstellung auf seinem Mobiltelefon Samsung 5M-G781B/DS (IMEI 1; […]/IMEI 2; […]) insgesamt 456 Videos und 267 Bilder, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Dabei handelte es sich insbesondere um
- Bilder, in welchen die abgebildeten minderjährigen Personen aufreizend posierten und/oder der Intimbereich der posierenden minderjährigen Personen fokussiert dargestellt wurde;
- Videos und Bilder, in welchen eindeutig minderjährige Personen sexuelle Handlungen an sich selbst vornahmen;
- Videos und Bilder, welche sexuelle Handlungen (u.a. Masturbation, Vaginal-, Anal- und Oralverkehr) von eindeutig minderjährigen Personen mit anderen eindeutig minderjährigen Personen oder mit erwachsenen Personen zum Inhalt hatten.
Diese Videos und Bilder hatte der Beschuldigte zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge konsumiert und besessen.»
4.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
4.2.1 Der Beschuldigte verweigerte auch bezüglich dieses Vorhaltes seine Aussage am 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), am 15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) und anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung.
4.2.2 Dem Bericht Forensische Datensicherung und Auswertung vom 7. Januar 2022 kann entnommen werden, dass auf dem bereits erwähnten Mobiltelefon des Beschuldigten mit der IT-Forensik-Nummer I-21-085.6 (vgl. obstehend Ziff. 3.2.2) – gemäss Anklageschrift geht es nur um dieses Mobiltelefon und nicht um weitere elektronische Geräte des Beschuldigten – 455 Videos mit Kinderpornografie sowie 267 Bilder mit Kinderpornografie vorgefunden werden konnten (Pag. 54 ff.). Davon seien 59 Videos im Ordner Telegram Documents, 391 Videos im Ordner Telegram Video und 5 Videos im Ordner Telegram Cache vorgefunden worden (vgl. Pag. 285). 20 Bilder seien im Ordner Telegram Images sowie 247 im Ordner Telegram Cache gespeichert worden. Die Bilder im Telegram Cache hätten keinen Zeitstempel, die Videos im Telegram Cache seien vom 7. August 2021 bis am 19. August 2021 gespeichert worden. Die Screenshots in Telegram Images hätten keinen Zeitstempel. Die Darstellungen in Telegram Documents seien vom 25. Oktober 2021 bis am 9. November 2021 gespeichert worden. Die Videos in Telegram Video seien vom 27. November 2020 bis am 9. November 2021 gespeichert worden – das Screenvideo am 27. November 2020, ein Video am 6. März 2021, ein Video am 18. August 2021 und der ganze Rest ab dem 25. Oktober 2021. Telegram sei beim Beschuldigten aktuell so eingestellt, dass Fotos und Videos sowohl über WLAN wie auch via Mobilfunkverbindung automatisch heruntergeladen würden (vgl. Pag. 279 Foto 5). Gemäss Tests mit eigenen Geräten würden die Medien so zwar tatsächlich automatisch im Hintergrund heruntergeladen, nicht erst beim Öffnen der App oder gar des Chats. Neue, d.h. seit dem letzten Öffnen des entsprechenden Chats heruntergeladene Medien oder Messages würden als neu angezeigt. Konkret positioniere die App den User beim Öffnen eines Chats automatisch an der Stelle, an welcher die neuen Nachrichten beginnen würden und zeige dort die Zeile «unread messages» an. Diese Zeile sei bei der Untersuchung bei keinem der Channels mit Kinderpornografie angezeigt worden. Daraus müsse gefolgert werden, dass der User den entsprechenden Chat mindestens geöffnet und damit die enthaltenen Vorschaubilder gesehen habe. Videos würden automatisch abgespielt werden, wenn sich der User an der entsprechenden Stelle im Chat befinde. Telegram sei beim Beschuldigten aktuell so eingestellt, dass die Fotos und Videos nicht nach einer bestimmten Zeit gelöscht würden (vgl. Pag. 279 Foto 6).
Im Channel vip habe der User Zugang zu vielen kinderpornografischen Videos (vgl. Pag. 283 f. Fotos 28 ff.). Es sei nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte effektiv Zugang zum Channel erhalten habe. Aufgrund des Chats mit «qateens qateens» ergebe sich aber, dass der Beschuldigte am 25. Oktober 2021 für diesen Link bezahlt und am selben Tag den entsprechenden Link auch zugestellt erhalten habe (vgl. Pag. 282 f. Foto 22 ff.). Dass es sich dabei um kinderpornografische Videos gehandelt hat, ergibt sich aus den Vorschaubildern (Pag. 284 Foto 32, vgl. Pag. 120).
Knapp eine Stunde, nachdem der Beschuldigte den Link zu vip erhalten hat, fragte er bei «qateens qateens» nach, wie viel dieser für vip2 wolle (Pag. 283, Foto 27). Auch im Channel vip2 habe der User gemäss dem Bericht vom 7. Januar 2022 Zugang zu vielen kinderpornografischen Videos. Es sei nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte effektiv Zugang zu diesem Channel erhalten habe, es müsse jedoch nach dem 25. Oktober 2021 gewesen sein. Auch hier handelt es sich aufgrund der Vorschaubilder um kinderpornografische Videos (Pag. 281 Foto 16 bis 18).
4.2.3 Aufgrund des Berichtes der Forensischen Datensicherung und Auswertung sowie unter Beizug des entsprechend auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefundenen Bildmaterials (Pag. 47 und 91 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 27. November 2020 bis zur Sicherstellung des Mobiltelefons am 10. November 2021 – und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt bis am 10. November 2022 – die entsprechenden Bilder und Videos erworben und besessen hat. Ausserdem muss er diese konsumiert haben, konnte gemäss dem Forensiker doch keine Anzeige «unread messages» gefunden werden. Konkret konnten 234 Bilder im Ordner Telegram Cache (Pag. 91 bis 120 bzw. 121 bis 146) vorgefunden werden, auf welchen Kinder unter anderem in aufreizender Stellung sowie bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen zu sehen sind. Die ebenfalls im Ordner Telegram Cache vorgefundenen 13 Bilder stellen Screenshots des Mobiltelefons von vip dar (Pag. 147 bis 148 bzw. 149 bis 151). Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die einzelnen Bilder bereits in den vorgenannten 234 Bilder vorhanden sind. So ist zum Beispiel das erste Foto auf dem ersten Screenshot (Pag. 149) bereits als Foto Nr. 12 in den vorgenannten Bildern enthalten (Pag. 92). Des Weiteren befinden sich im Ordner Telegram Cache 5 Videos von Kindern in aufreizender Stellung bzw. welche sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen (Pag. 180 bzw. 181 bis 185). Im Ordner Telegram Documents befinden sich entsprechende 59 Videos (Pag. 198 bis 203 bzw. 204 bis 208) sowie 20 Bilder (Screenshots) (Pag. 215 bis 217 bzw. 118 bis 221). Bei den letztgenannten Screenshots kann auf die obstehenden Ausführungen zu den Screenshots im Ordner Telegram Cache verwiesen werden, weshalb diese nicht dazugezählt werden. Schliesslich konnten im Ordner Telegram Video insgesamt 391 Videos von Kindern in vorerwähnter Pose bzw. Handlungen gefunden werden (Pag. 227 bzw. 228 und 231 bis 265 bzw. 266 bis 270). Der Einwand, durch den Beschuldigten seien keine verdächtigen Websites konsultiert worden und dieser habe keinen Zugang zu den Chats gehabt, ist aufgrund der gemachten Screenshots von dessen Mobiltelefon (vgl. Pag. 281 ff.) widerlegt und eine blosse Schutzbehauptung. Somit sind dem Beschuldigten total 455 Videos sowie 234 Bilder zur Last zu legen. Jedoch ist der Tatzeitraum nach den vorgenannten Ausführungen auf bis zum 10. November 2021 – und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt bis am 10. November 2022 – einzuschränken.
5. Mehrfacher Erwerb, Konsum, Besitz von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
5.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 4
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 4 das Folgende vor:
«Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis 10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich pornografische Aufnahmen, welche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, zum Eigenkonsum erwarb, konsumierte und besass.
Insgesamt besass der Beschuldigte im Zeitpunkt von dessen Sicherstellung auf seinem Mobiltelefon Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1; […], IMEI 2: […]) 12 Bilder, welche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie in Comic-Form) zum Inhalt hatten. Dabei handelte es sich um 11 Darstellungen von sexuellen Handlungen (u.a. Masturbation, Vaginal-, Anal- und Oralverkehr) und ein sogenanntes «Posing-Foto», wobei die auf den Bildern erkennbaren weiblichen Comicfiguren aufgrund ihrer Körpermerkmale eindeutig minderjährige Personen darstellten. Diese Videos und Bilder hatte der Beschuldigte zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge konsumiert und besessen.»
5.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
5.2.1 Auch hinsichtlich dieses Vorhaltes hat der Beschuldigte seine Aussage gegenüber der Polizei Kanton Solothurn anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), gegenüber der Vorinstanz am 15. Dezember 2023 (Pag. 551 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung verweigert.
5.2.2 Gemäss dem Bericht über die Forensische Datensicherung und Auswertung vom 7. Januar 2022 konnten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ebenfalls 12 Bilder mit virtueller Kinderpornografie im Ordner Telegram Cache gefunden werden (Pag. 55). Bei diesen Bildern mit virtuellen Kindern – davon ist aufgrund deren Aussehen, Grösse und Körpermerkmale auszugehen – werden bei 11 Bildern sexuelle Handlungen mit bzw. an Erwachsenen vorgenommen (Pag. 176 f. bzw. 178 f). Bei einem Bild handelt es sich um ein Posing-Foto, bei welchem die weibliche Comicfigur ihren Intimbereich zur Schau stellt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb, Konsum und Besitz sowie was die Einwände des Beschuldigten anbelangt, kann auf das vorstehende (Ziffer 4.2) verwiesen werden.
Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 27. November 2020 und auch hier nur bis am 10. November 2021 12 Bilder mit dem oben umschriebenen Inhalt erworben, besessen und konsumiert hat.
6.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 5
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 5 das Folgende vor:
«Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis 10. November 2022 (Datum der Sicherstellung), in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine Videodatei ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellte und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzte, erwarb und besass.
Der Beschuldigte besass im Zeitpunkt der Sicherstellung seines Mobiltelefons Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […]) auf diesem eine Videoaufnahme, auf welcher Folgendes zu sehen war:
Eine unbekannte Person sticht einem auf dem Bett liegenden und gefesselten Mädchen mit einem Messer zunächst in den Bauch und danach in die Scheide, während eine zweite unbekannte Person das Mädchen an den Beinen festhält. In der Folge sticht die erstgenannte unbekannte Person erneut mit dem Messer in den Bauch des Mädchens, woraufhin dieses mutmasslich verstirbt und tot auf dem Bett liegen bleibt.
Dieses Video hatte der Beschuldigte zuvor über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge besessen.»
6.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
6.2.1 Auf dem Mobiltelefon Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI2: […]) des Beschuldigten konnte im Ordner Telegram Video ein Video mit einer Dauer von 2 Minuten und 21 Sekunden vorgefunden werden (Pag. 47, 55 f. und 229 f.). Darauf ist zu sehen, wie eine junge Frau oder ein Mädchen von Männern auf einem Bett festgehalten wird. Einer der Männer sticht daraufhin mit einem Messer in den Bauch des Mädchens / der Frau, wobei sich diese /-s windet und stöhnt. Daraufhin schiesst ein weiterer Mann mit einer Pistole zwei Mal in deren Unterleib. Anschliessend sticht der erste Mann in den entblössten Intimbereich und wiederum in den Bauch, wobei er das Messer stecken lässt. Schliesslich wird noch drei Mal in den Bauch geschossen, woraufhin sich das Mädchen / die Frau nicht mehr bewegt.
Gemäss dem Bericht Forensische Datensicherung und Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 7. Januar 2022 wurden die Videos in Telegram Video vom 27. November 2020 bis am 9. November 2021, wobei das Screenvideo am 27. November 2020, ein Video am 6. März 2021, ein Video am 18. August 2021 sowie der ganze Rest ab dem 25. Oktober 2021, gespeichert (Pag. 56). Unter der «Additional file info» ist unter dem Titel «Created» das Datum 9. November 2021, 23:38:17 Uhr, aufgeführt (Pag. 229).
6.2.2 Auch zu diesem Vorhalt verweigerte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2022 (Pag. 332 ff.), vor der Vorinstanz (Pag. 551 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage.
6.2.3 Aufgrund des Umstandes, dass das entsprechende Video auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Ordner Telegram Video vorgefunden werden konnte, welches zudem das Datum vom 9. November 2021 (created bzw. erstellt), aufweist, ist erstellt, dass der Beschuldigte das Video über den Messenger-Dienst Telegram erworben hat. Da das entsprechende Mobiltelefon am 10. November 2021 sichergestellt wurde (Pag. 42), hat der Beschuldigte das Video somit in der Zeit vom 9. November 2021 bis am 10. November 2021 besessen.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB)
1.1 Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat Art. 187 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte die Delikte im Jahr 2021 begangen hat.
Welches Recht anzuwenden ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).
Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision wurde Ziff. 1bis von Art. 187 StGB neu eingefügt. Damit wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat und unter anderem der Täter mit diesem eine sexuelle Handlung vornimmt. Da die Privatklägerin im Tatzeitpunkt das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat, würde nach neuem Recht somit Art. 187 Ziff. 1bis StGB zur Anwendung gelangen. Weil diese Bestimmung 2021 jedoch noch nicht in Kraft war und der Täter gemäss der damalig geltenden Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden konnte, ist das neu geltende Recht nicht milder, sondern dieses hat für den Beschuldigten sanktionsrechtlich schwerwiegendere Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
1.2 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB).
Nach der aktuell herrschenden Lehre wird ganz allgemein unter einer sexuellen Handlung eine körperliche Betätigung am eigenen oder am Körper eines anderen Menschen verstanden, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Der Inhalt des Begriffs sexuelle Handlung sollte immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand bestimmt werden. Es ist möglich, dass die gleiche Handlung (zum Beispiel ein versuchter Zungenkuss) je nach Schutzbereich des in Frage stehenden Rechtsgutes bereits als (strafbare) schwerwiegende Verletzung oder aber nur als (nicht strafbare) Beeinträchtigung zu werten ist. Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Der Begriff sexuelle Handlung umfasst nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen die Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalles und nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten relativ zu bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt dabei sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Weiter sind unter diesen Umständen Ereignisse in die Würdigung miteinzubeziehen, welche vorausgegangen oder nachgefolgt waren. In einem konkreten Fall qualifizierte das Bundesgericht ein Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch einer Umarmung und eines Kusses als sexuelle Handlung. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Täter (Arbeitgeber) dem Opfer systematisch über längere Zeit verbal und körperlich am gemeinsamen Arbeitsplatz aufgedrängt hatte und schliesslich versuchte, es zu vergewaltigen. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (zum Ganzen: Philipp Maier in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Vor Art. 187 N 27a ff., mit Hinweisen).
Gemäss der Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind unter anderem das Berühren des nackten weiblichen Geschlechtsteils, das längere oder intensive Betasten des weiblichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Dabei sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (zum Ganzen: Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 10 f.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 21).
1.3 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mindestens viermal über sowie mindestens einmal unter den Kleidern im Intimbereich berührt, diesen gestreichelt bzw. massiert, was als Vornahme einer sexuellen Handlung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt zudem erst 8 Jahre alt, wovon der Beschuldigte Kenntniss hatte. Des Weiteren hat der Beschuldigte die Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen – von einer flüchtigen Berührung beim Spiel «Igeli, Igeli» kann nicht gesprochen werden, dauerten die Handlungen doch mehrere Sekunden bis zu rund einer Minute. Wären die Berührungen unabsichtlich und flüchtig geschehen, wären sie nicht immer wieder vorgekommen und dann wären diese der Privatklägerin auch nicht aufgefallen. Ausserdem hat der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und willentlich – während er vorgab, eine Bauchmassage vorzunehmen – den Intimbereich massiert bzw. berührt. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021, schuldig gemacht.
Von der Vorinstanz nicht thematisiert wird das dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfene Berühren, Massieren und Streicheln an den Oberschenkeln. Grundsätzlich ist eine Berührung der Oberschenkel aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise nicht als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob diese Handlung im Zusammenhang mit dem konkreten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, welcher die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern und deren ungestörte Entwicklung gewährleisten will (Philipp Maier, a.a.O., Art. 187 N 1), eine sexuelle Handlung darstellt. Die Handlung wurde im Zuhause der Privatklägerin vorgenommen, als diese vom Beschuldigten gehütet wurde und sie «Igeli, Igeli» gespielt haben. Objektiv betrachtet ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse noch nicht von einer sexuellen Handlung auszugehen. Somit hat sich der Beschuldigte nur durch das Berühren, Massieren und Streicheln des Intimbereiches der Privatklägerin der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.
2. Mehrfaches Inverkehrbringen und Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB)
2.1 Per 1. Juli 2024 wurde auch Art. 197 Abs. 4 StGB einer Revision unterzogen.
In Bezug auf das Inverkehrbringen und Zugänglichmachen von tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen hat sich mit der Revision nichts geändert, weshalb das neue Recht nicht als milder bezeichnet werden kann. Somit kommt das zum Zeitpunkt der Ausübung der Delikte in Kraft gewesene Recht zur Anwendung.
2.2 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 aStGB).
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 aStGB).
Als Pornografie bezeichnet die Botschaft Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, «die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen». Gemäss dem Bundesgericht ist einerseits als bestimmendes Element erforderlich, dass «die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann». Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen sexuellen Inhalts (insb. Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr, Selbstbefriedigung); Pornografisches ohne Bezug zum anatomischen Genitalbereich ist deshalb strafrechtlich kaum denkbar. Als zweites bestimmendes Element setzt der Begriff der Pornografie neben der auf den Genitalbereich konzentrierten Darstellung voraus, dass sie objektiv darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Einseitiges Ziel des Produktes Pornografie ist es, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 197 N 14 und 14b, mit Hinweisen).
Harte Pornografie, welche praktisch absolut verboten ist, zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen Charakter einer Darstellung (gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB) mindestens eines von drei weiteren, in Absatz 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt. Es sind dies der Einbezug von (1.) minderjährigen Personen, (2.) Tieren oder (3.) Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 20).
Die Tathandlung des Inverkehrbringens bedeutet, jemandem den Erwerb an Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB anzubieten. Es geht um den eigentlichen Vertrieb von harten pornografischen Erzeugnissen. Im Gegensatz zur Tathandlungsvariante des Zugänglichmachens erfordert das Inverkehrbringen von Gegenständen und Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ein aktives Tätigwerden des Täters. Lediglich passives Verhalten wie beispielsweise die Auslage pornografischer Gegenstände im Sinn von Art. 197 Abs. 1 StGB an einem Stand sind als Zugänglichmachen bzw. Anbieten zu qualifizieren. Der allfällige Erwerber der harten Pornografie muss lediglich die Möglichkeit erhalten, die tatsächliche Verfügungsmacht über jene harte Pornografie erhalten zu können. Dass die offerierte Ware angenommen wird, ist für die Strafbarkeitsbegründung nicht erforderlich. Das bedeutet, dass weder beim Inverkehrbringen die effektive Aufgabe der Verfügungsgewalt über die Sache, noch beim Adressaten die tatsächliche Begründung von neuem Gewahrsam daran vorausgesetzt wird (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52c).
Zugänglichmachen bedeutet das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb. Dies kann etwa in der Bekanntgabe eines Passworts für den «geschützten» Bereich einer Internet-Porno-Plattform liegen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52i).
In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Dabei ist nicht zu übersehen, dass das zum Eventualvorsatz gehörende Bewusstsein, eine Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch derjenige haben kann, der nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges daran findet. Es genügt zur Erfüllung des Wissenselementes, dass er die objektive Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 N 76, mit Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte hat zunächst dem Chatpartner G.___ einen Link, welcher es diesem ermöglichte, auf Bilder und Videos, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalte hatte, zuzugreifen, über den Messenger-Dienst Telegram versandt. Damit hat er diesem die Möglichkeit gegeben, von solchem Material Kenntnis zu nehmen. Da der Beschuldigte diesen Link willentlich und im Wissen darum, zu welchem Material der Link führen wird, versandt hat, hat er sich der harten Pornografie durch die Tathandlung des Zugänglichmachens schuldig gemacht. Die Tatbestandshandlung des Inverkehrbringens, welche die Vorinstanz nicht als erfüllt betrachtet hat und somit aufgrund des Verschlechterungsverbotes folglich wegfällt, müsste im Übrigen aufgrund des Versands des Links und nicht der Bilder/Videos selber verneint werden.
Im Zusammenhang mit dem willentlichen Versand des Links zum Beitritt in eine Telegram-Gruppe, in welcher kinderpornografische Aufnahmen ausgetauscht werden, an den Chatpartner H.___ hat der Beschuldigte ebenfalls die Tathandlung des Zugänglichmachens erfüllt. Da dieser überdies wusste, welche Aufnahmen in dieser Gruppe ausgetauscht werden, hat sich der Beschuldigte der harten Pornografie durch Zugänglichmachen schuldig gemacht. Auch hier wäre, sofern es unter dem Grundsatz des Verschlechterungsverbotes überhaupt zu prüfen wäre, die Tathandlung des Inverkehrbringens zu verneinen, hat der Beschuldigte doch bloss einen Link zum Beitritt zu einer Gruppe, in welcher kinderpornografisches Material ausgetauscht wird, versandt. Damit hat dieser noch keine kinderpornografische Aufnahmen in Verkehr gebracht.
Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der mehrfachen harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) durch Zugänglichmachen, begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021, schuldig gemacht.
3. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB)
3.1 Auch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wurde per 1. Juli 2024 revidiert, wobei die neue Bestimmung nicht milder ist. Somit bleibt es bei der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechtes.
3.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB).
Besitz setzt primär auf der subjektiven Seite den Willen voraus, den pornografischen Inhalt in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen. Nach der Botschaft sollte im Internetbereich strafrechtlich relevanter Besitz erst vorliegen, wenn der User pornografische Darstellungen auf eigene Datenträger, z. B. seine Festplatte, herunterlädt (Download). Der User beschränke sich dabei nicht mehr bloss auf das Betrachten, sondern manifestiere seine Bereitschaft, allenfalls später wieder auf die Bilder zurückzugreifen. Auf sog. temporäre Dateien (etwa Caches), also durch den Browser erstellte Zwischenspeicherungen, nehme der durchschnittliche Internet-Benutzer keinen Einfluss, weshalb noch kein strafrechtlich relevanter Besitz vorliege. Mit BGE 137 IV 208 hat das Bundesgericht seine Praxis zum Besitz von Pornografie weiter verschärft und festgehalten, dass derjenige, der von der automatischen Speicherung strafbarer pornografischer Daten Kenntnis hat und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, damit seinen Besitzeswillen manifestiert, auch wenn er nicht mehr darauf zugreift. Das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im Cache fällt somit unter den Tatbestand des Besitzes. Strafrechtlich erfasst wird darüber hinaus auch derjenige, welcher mit Erfolg alles unternimmt, dass der sich in seinem Besitz befindliche Gegenstand niemand anderem zu Gesicht kommen kann (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 52l).
Von Konsum kann bereits in objektiver Sicht nur dann gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie eine gewisse Intensität aufweist. Wer etwa auf einer Porno-Seite mit grundsätzlich legalen Inhalten aus Versehen auf einen Film mit Kinder- oder Gewaltpornografie klickt oder mit dem Aufscheinen eines neuen entsprechenden Fensters konfrontiert ist, den Film bzw. das Fenster aber sofort wieder schliesst, sobald er erkennt, dass es sich um verbotene Pornografie handelt, konsumiert auch in objektiver Sicht noch nicht harte Pornografie. Gerade bei der Pornografie sollte dem Begriff des Konsums dadurch scharfe Konturen verschafft werden, als von einem strafbaren Konsum nur dann gesprochen wird, wenn sich der Betrachter dadurch sexuell erregt. Wer harte Pornografie demgegenüber nur betrachtet – etwa ein Polizeibeamter, Richter oder Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Straffall oder auch eine Person, welche im Internet surft und per Zufall auf harte Pornografie stösst, diese aber sofort wieder wegklickt – konsumiert somit nicht und macht sich auch in objektiver Hinsicht nicht nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar. Zu unterscheiden ist somit in objektiver Hinsicht der strafbare Konsum vom straflosen Betrachten (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 52m).
Erwerb bedeutet Erlangen der Verfügungsgewalt über Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB – meist (aber nicht zwingend) gegen Entgelt. Mit der Übergabe der pornografischen Gegenstände an den Erwerber bzw. der Teilnahme an pornografischen Vorführungen ist der Erwerb vollendet. Nicht ausreichend ist hingegen der blosse Abschluss eines Vertrages. Möglich ist ein Erwerb auch durch Schenkung oder Tausch, sowie durch Besitznahme einer derelinquierten Sache. Massgebend ist, dass der Täter nach dem Erwerb die Verfügungsgewalt über die pornografischen Gegenstände innehat, folglich Eigentümer wird, bzw. dass er über die Möglichkeit verfügt, an einer Vorführung teilzunehmen (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 52k).
In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das zum Eventualvorsatz gehörende Bewusstsein, eine Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch derjenige haben kann, der nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges daran findet. Es genügt zur Erfüllung des Wissenselementes, dass er die objektive Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (zum Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 197 StGB N 76, mit Hinweisen).
3.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Sicherstellung seines privaten Mobiltelefons am 10. November 2021 455 Videos sowie 234 Bilder mit eindeutig kinderpornografischen Aufnahmen, da die Minderjährigen entweder sexuelle Handlungen an sich selber oder an bzw. mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen vornehmen, besass. Dabei ist der Fokus unter anderem in aufreizender Weise auf die Geschlechtsorgane gerichtet, so dass sie objektiv darauf ausgerichtet sind, beim Betrachter geschlechtliche Erregung zu erwecken. Die Kinder in den Dateien werden damit zum blossen Sexobjekt degradiert. Diese Bilder und Videos – auch jene im Cache – hat der Beschuldigte im Wissen um deren Inhalt willentlich besessen, hat er Telegram auf seinem Mobiltelefon doch so eingestellt, dass Fotos und Videos automatisch heruntergeladen und nicht gelöscht werden. Ausserdem ergibt sich aus dem Chat mit «qateens qateens», dass der Beschuldigte diese Videos und Bilder willentlich und wissentlich erworben hat. So hat dieser nach Bezahlung und Erhalt des Channel vip nach dem Zugang zum Channel vip2 gefragt. Mit dem Beitritt in den Chat hat er zumindes eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass er derartige Aufnahmen erhalten wird, womit der subjektive Tatbestand ab diesem Zeitpunkt erfüllt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Bemerkung «unread messages» nicht vorgefunden werden konnte, hat er die Bilder und Videos auch angesehen, d.h. konsumiert. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen harten Pornografie durch Erwerb, Konsum und Besitz in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021 strafbar gemacht.
4. Mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB)
4.1 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB, die unter anderem nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB).
4.2 Auch diese 12 Bilder stellen harte Pornografie dar, handelt es sich bei den weiblichen Comicfiguren doch augenscheinlich um solche, welche minderjährig sind. Die darin abgebildeten Handlungen stellen eindeutig sexuelle Handlungen dar. Des Weiteren hat der Beschuldigte auch bezüglich dieser Bilder wissentlich und willentlich gehandelt. Diese Bilder hat der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – nicht nur besessen und konsumiert, sondern auch erworben, denn sonst wären diese nicht in seinem Ordner Telegram Cache vorhanden gewesen. Da der Beschuldigte durch die Vorinstanz jedoch bloss wegen mehrfachen Besitzes und Konsums verurteilt worden ist, würde der zusätzliche Schuldspruch wegen Erwerbens dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen. Folglich hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) durch Besitz und Konsum, begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021, schuldig gemacht.
5. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB)
5.1 Mit der Harmonisierung der Strafrahmen wurde unter anderem der Tatbestand der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB revidiert. Neu wird in Art. 135 StGB unterschieden, ob sich die Gewalttätigkeit gegen Erwachsene oder gegen Minderjährige richtet und ob reale minderjährige Personen betroffen sind oder nicht. Falls die Darstellung tatsächliche grausame Tätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt hat, gilt ein strengeres Strafmass. Die Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung von Art. 2 StGB das alte Sanktionsrecht anwendbar, da der Beschuldigte die inkriminierte Tat vor dem 1. Juli 2023 und somit vor Inkrafttreten der Strafrahmenharmonisierung begangen hat. Die entsprechende neue Bestimmung erweist sich bei Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder. Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein erweiterter Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (altes Recht bis zu einem Jahr) oder Geldstrafe. Es sind vorliegend keine Aspekte ersichtlich, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation als strenger erscheinen lassen.
5.2 Gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.
Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Dieser Straftatbestand erfasst nur Darstellungen exzessiver Gewalt (Brutalitäten im engsten Sinn bzw. grausame, extreme Formen der Gewaltdarstellung). Er wird entsprechend restriktiv angewandt. Die Artikel 135 und 197 (Abs. 4 und 5) StGB bezwecken im Wesentlichen einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen. Andererseits richten sie sich gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig zu agieren oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.3.2., mit Hinweisen).
Die Schaffung der Tatbestandsvariante nach Abs. 1bis zielte darauf ab, die Medien, über welche Pornografie respektive Gewaltdarstellungen verbreitet werden, vollständig zu erfassen, womit auch der Erwerb von Daten in elektronischer Form einbezogen ist (zum Ganzen: Nadine Hagenstein in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 135 N 63).
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zwar wissen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort Parallelwertung in der Laiensphäre genügt es aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hier, dass der Täter, die dem betreffend Tatbestand eigenen objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (Nadine Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 72 f., mit Hinweisen).
5.3 Beim Video, in welchem ein Mädchen bzw. eine junge Frau mit einem Messer mehrmals in den Bauch und in die Scheide gestochen wird, woraufhin dieses wohl verstorben ist, handelt es sich zweifelsfrei um eine eindringliche, grausame Gewaltdarstellung, welche die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt. Da der Beschuldigte dieses Video, welches eine Bildaufnahme darstellt und keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hat, über den Messenger-Dienst Telegram erworben und in der Folge auf seinem Mobiltelefon besessen hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Da dieser das Video zumindest eventualvorsätzlich erworben und besessen hat, hat sich der Beschuldigte der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 9. bis am 10. November 2021, schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und Täterkomponente hat weiterhin Gültigkeit.
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
1.3 Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f., mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).
2. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. August 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen als Motorfahrzeugführer zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt. Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt verübt. Sofern der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte, wäre diesbezüglich folglich die retrospektive Konkurrenz zu berücksichtigen.
2.1 Vorab kann festgehalten werden, dass für den Schuldspruch für die sexuellen Handlungen mit Kindern einzig eine Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zudem läuft ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Bereich der verbotenen Pornografie einschlägig vorbestraft ist und auch die Gewaltdarstellung – aus dem gleichen Chat stammend – einen sexuellen Bezug aufweist. Im Sinne der präventiven Effizienz erscheint es daher einzig sinnvoll, vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
2.2 Zunächst gilt es für die heute zu beurteilenden Delikte die schwerste Tat zu bestimmen. Der Beschuldigte muss der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe), des mehrfachen Konsums und Besitzes von harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) und der Gewaltdarstellung (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) schuldig erklärt und entsprechend bestraft werden. Vorliegend werden die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie das mehrfache Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) mit der höchsten Strafe geahndet, wobei die sexuellen Handlungen mit Kindern aufgrund der nachstehenden Ausführungen als schwerstes Delikt zu qualifizieren sind. Weil es sich dabei um eine mehrfache Tatbegehung handelt, wäre auch hier zunächst für die am schwersten wiegende sexuelle Handlung eine Einsatzstrafe festzulegen und diese wäre zur Abgeltung der weiteren Handlungen – nach Festsetzung der jeweiligen hypothetischen Strafe – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips jeweils angemessen zu erhöhen. Das Bundesgericht lässt es aber zu, in gewissen Konstellationen Tatgruppen zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_432/2020 vom 30. September 2021). Dabei führte das Bundesgericht in jenem Entscheid aus, der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern weise Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen würden. Mit der Vorinstanz sei daher die Gesamtheit der (einvernehmlichen) Handlungen im Blick zu behalten. Die Beschwerdeführerin verlange zu Recht nicht, dass für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar sei.
Im vorliegenden Fall sind die sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten nicht aufgrund einer Paarbeziehung erfolgt, jedoch im Zusammenhang, als der Beschuldigte die Privatklägerin gehütet hat. Es handelte sich immer um die gleichen Personen und der Zeitraum ist mit knapp zweieinhalb Monaten, in welchen es zu mindestens fünf Vorfällen mit sexuellen Handlungen (berühren, massieren und streicheln des Intimbereiches über den Kleidern und einmal unter den Kleidern) gekommen ist, eingrenzbar. Zudem ist die schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen Vorfällen kaum zu bestimmen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die sexuellen Handlungen im Sinne einer Tatgruppe eine Einheitsstrafe auszusprechen.
2.2.1 Tatkomponenten
2.2.1.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Handlungen mit Kindern ist festzuhalten, dass ein hochwertiges Gut, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger, betroffen ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin dabei im Intimbereich berührt, zu weiteren (gravierenderen) sexuellen Handlungen ist es nicht gekommen. Das Berühren hat zudem mehrheitlich über den Kleidern stattgefunden, ein Mal kam es auch zu einer Berührung unter den Kleidern. Der Beschuldigte hat dabei weder Gewalt noch Drohungen angewendet. Mit einer Dauer von mehreren Sekunden bis zu einer Minute haben die sexuellen Handlungen eher kurz gedauert. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit den Handlungen nicht freiwillig aufgehört hat, sondern die Handlungen wurden durch die Privatklägerin beendet, indem sich diese zum Beispiel weggedreht hat. Auch als eher kurz mit rund zweieinhalb Monaten ist der Deliktszeitraum zu bezeichnen, in welchem es zu den mindestens fünf Vorfällen sexueller Handlungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat die Handlungen während der Zeit vorgenommen, als er die Privatklägerin gehütet hat und entschied sich jedes Mal aufs Neue, die Privatklägerin im Intimbereich zu betasten. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hat ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden, welches er ausgenützt hat. Auch hat er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Mutter der Privatklägerin (er war einer der besten Freunde der Mutter) ausgenützt. Ausserdem kam es auch zu einer solchen Berührung, indem der Beschuldigte unter dem Vorwand, eine Bauchmassage vorzunehmen, nicht den Bauch, sondern den Intimbereich der Privatklägerin betastet hat. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der doch grosse Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der damals 8-jährigen Privatklägerin von rund 29 Jahren aus. Die objektive Tatschwere ist – unter dem Aspekt aller möglicher sexuellen Handlungen – als leicht zu bezeichnen, was bedeutet, dass sich die Strafe im unteren Drittel bewegt.
Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt, ging es ihm doch bloss um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Der Beschuldigte wäre zudem in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten.
Unter Berücksichtigung der bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit dem Spektrum sehr leicht, sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit den an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen noch als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist dabei – im Sinne einer Einheitsstrafe für alle fünf Vorfälle sexueller Handlungen mit Kindern – auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.2.1.2 Zur objektiven Tatschwere des mehrfachen Zugänglichmachens harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte je einen Link, welche es ermöglichten, auf pornografische Bilder und Videos, beinhaltend sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, zuzugreifen bzw. Telegram-Gruppen beizutreten, an zwei verschiedene Empfänger versandt hat. Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz, wobei es diesem darum ging, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen bzw. sich gegenseitig entsprechende Links zukommen zu lassen. Dabei wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die entsprechenden Links nicht zu versenden. Zu seinen Gunsten ist von Pornografie in niederschwelligem Mass auszugehen, weshalb das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte ist mit einer Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, asperiert zweieinhalb Monaten, zu bestrafen.
2.2.1.3 Für den mehrfachen Erwerb, Konsum und Besitz von harter Pornografie gemäss Anklageziffer 3 ist unter dem Aspekt der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge an Videos und Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen erworben, besessen und konsumiert hat. Konkret handelt es sich um 455 Videos sowie 234 Bilder, welche auf dessen Mobiltelefon vorgefunden werden konnten. Das objektive Tatverschulden ist als gerade noch leicht einzustufen (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts SB220426-O/U/hb vom 21. Februar 2023 E. IV. 2.1.2 a)).
Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ausserdem ging es ihm bloss darum, kinderpornografische Bilder bzw. Videos zu erwerben, besitzen und konsumieren, um seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Dabei wäre es diesem ohne Weiteres möglich gewesen, sich regelkonform zu verhalten und entsprechend nach keinem Material mit kinderpornografischem Inhalt zu suchen. Die Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatumstände wirken sich neutral aus.
Das Gesamtverschulden im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten verübten mehrfachen Erwerb, Besitz und Konsum von harter Pornografie ist gerade noch im leichten Bereich anzusiedeln, weshalb die Einsatzstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Diese schlägt sich in einer Asperation von fünf Monaten nieder. Entsprechend ist die für die sexuellen Handlungen mit Kindern ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten um fünf Monate auf 23 Monate zu erhöhen.
2.2.1.4 Im Zusammenhang mit dem mehrfachen Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen) ist zur objektiven Tatschwere zu erwähnen, dass es sich dabei um 12 Bilder gehandelt hat, weshalb diese als leicht zu bezeichnen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte ebenfalls mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Auch hier wäre es dem Beschuldigte möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist der Beschuldigte dafür mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert einen halben Monat, zu bestrafen.
2.2.1.5 Zur objektiven Tatschwere der
Gewaltdarstellungen ist zu erwähnen, dass
es sich um ein einziges Video gehandelt hat, welches der Beschuldigte erworben
und besessen hat. Obwohl der Inhalt des Videos erschütternd ist, sind
Gewaltdarstellungen, welche noch schwerer wiegen, denkbar. Die objektive
Tatschwere ist dennoch nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Bei der
subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich
und ebenfalls aus egoistischen Gründen gehandelt hat, wobei es diesem ein
Leichtes gewesen wäre, sich normkonform zu verhalten. Es ist zusammenfassend von
einem mittleren Gesamtverschulden zu sprechen, wofür der Beschuldigte mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen ist. Aufgrund des
Asperationsprinzips sind noch drei Monate zu berücksichtigen. Insgesamt ist der
Beschuldigte aufgrund der objektiven Tatkomponenten mit einer Freiheitsstrafe
von 29 Monaten zu bestrafen.
2.2.2 Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des am [Geburtsdatum] in Chile geborenen Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Dem Bericht der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) Basel vom 11. Februar 2015 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Alter von 1,5 Jahren gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder und seiner Stiefschwester von einem Schweizer Ehepaar adoptiert worden ist (Pag. 420). Im Alter von 6 bis 12 Jahren sei es wiederholt zum sexuellen Missbrauch durch die Adoptivmutter gekommen. Diese habe ihn und seine Schwester dazu angeleitet, sexuelle Handlungen gegenseitig an sich vorzunehmen. Ausserdem sei der Adoptivvater alkoholabhängig und dessen Erziehung sei durch Unberechenbarkeit – einerseits liebevoll, andererseits aber auch sehr streng bis zur körperlichen Züchtigung – gekennzeichnet gewesen. Er sei gelernter Verkäufer. Der damalige Konsum von illegaler Pornografie sei dem Beschuldigten wichtig gewesen, um den eigenen Missbrauch zu verarbeiten.
Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Februar 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde dieser am 2. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wegen Erlangung harter Pornografie (mehrfache Begehung), Verbreitung harter Pornografie (mehrfache Begehung) und Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt. Die damit erteilte Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei der UPK Basel zu unterziehen, hatte, wie sich heute zeigt, nur einen zeitlich begrenzten Erfolg (vgl. Pag. 409 ff.).
Zusammenfassend lässt sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten festhalten, dass die glaubhaft gemachte nicht leichte Kindheit die einschlägige Vorstrafe aufzuwiegen vermag, so dass diese neutral zu werten sind.
Zum Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat, was ebenfalls als neutral zu werten ist.
Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Die Täterkomponente wirkt sich zusammenfassend somit weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus, diese ist als neutral zu bezeichnen. Folglich bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten.
2.2.3 Vollzug der Strafe
2.2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1, mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 42 N 15).
Vorliegend ist bei der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 29 Monaten die objektive Voraussetzung eines teilbedingten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung, welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf das schwerste Delikt, die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, nicht einschlägig vorbestraft ist. Jedoch ist er mit dem Urteil vom 2. Mai 2013 bzgl. Pornografie einschlägig vorbestraft. Mit diesem Urteil erhielt der Beschuldigte die Weisung zur ambulanten Psychotherapie aufgrund des Konsums illegaler Internetpornografie (Pag. 409 ff. und Pag. 419). Diese nahm der Beschuldigte vom 14. Mai 2014 bis am 14. Januar 2015 im Rahmen regelmässiger Gruppentherapien für Konsumenten illegaler Pornografie wahr. Nach Abschluss der Therapie wurde kurz- bis mittelfristig von einem geringen bis allenfalls mittleren Risiko für den erneuten Konsum illegaler Internetpornografie ausgegangen (Pag. 419 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nach Beendigung der Therapie fast 6 Jahre bzw. seit dem letzten Delikt mehr als 10 Jahre im Zusammenhang mit dem Konsum harter Pornografie strafrechtlich nicht mehr erfasst wurde, des Umstandes, dass es vorliegend zum ersten Mal zu einem Hands-on-Delikt gekommen ist sowie der noch auszusprechenden Weisung (vgl. untenstehend) erscheint es vorliegend gerade noch gerechtfertigt, keine schlechte Legalprognose auszustellen. Somit ist die Freiheitsstrafe von 29 Monaten teilbedingt zu vollziehen. Angemessen erscheint ein zu vollziehender Teil der Strafe von acht Monaten. Damit entfallen auf 21 Monate der bedingt zu gewährende Vollzug (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2.3.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Erwerb/Konsum harter Pornografie rückfällig geworden ist, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine über dem Minimum von zwei Jahren liegende Probezeit für die bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe auszusprechen. Konkret wäre die Probezeit auf vier Jahre festzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind aber weitere Ausführungen hierzu obsolet, weshalb der Beschuldigte folglich zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist.
Des Weiteren ist dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – in Anwendung von Art. 93 f. aStGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachpersonen als notwendig erachten bzw. längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Zur Überwachung der Weisung ist ausserdem eine Bewährungshilfe anzuordnen.
3.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). In zeitlicher Hinsicht liegt Untersuchungshaft vor, sobald der Beschuldigte im Laufe eines Strafverfahrens während mindestens drei Stunden seiner Freiheit beraubt wird (zum Ganzen: Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Freiburg/Luzern 2018, Art. 110 Abs. 7 N 3).
Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, folgt die Anrechnung einem Stufenprinzip, wobei die Untersuchungshaft zuerst auf eine allfällige Freiheitsstrafe, dann auf eine Geldstrafe und zuletzt auf eine Busse anzurechnen ist, unabhängig davon, ob die Strafen zu vollziehen sind oder bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 IV 126).
3.2 Der Beschuldigte wurde am 10. November 2021 um 06:40 Uhr durch die Polizei Kanton Solothurn vorläufig festgenommen (Pag. 361). Gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2021 war der Beschuldigte am selben Tag um 11:00 Uhr aus der Haft zu entlassen (Pag, 364). Der Beschuldigte war somit 4 Stunden und 20 Minuten in Haft, weshalb diesem ein Tag Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Aufgrund der Verurteilung ist der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft abzuweisen.
VIII. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB bestraft und haben die Gegenstände sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche Tätigkeit und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 aStGB – das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht ist auch hier im Gegensatz zu dem ab dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Recht milder).
Das Gericht kann in besonders leichten Fällen der Pornografie und sexuellen Belästigung ausnahmsweise von der Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Ist der Täter gemäss den internationalen Kriterien pädophil, darf von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes jedoch nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. b aStGB).
2. Der Beschuldigte wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 aStGB, deren Gegenstände sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalte hatten, schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Die Voraussetzungen für die Aussprechung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d aStGB sind somit erfüllt.
Unter Berücksichtigung des den Taten zu Grunde liegenden Sachverhaltes, des Vorlebens des Beschuldigten sowie der einschlägigen Vorstrafe bezüglich Kinderpornografie kann nicht mehr von einem besonders leichten Fall gesprochen werden, bei welchem ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abgesehen werden könnte. Dem Beschuldigten ist somit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
IX. Einziehung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 werden die Gegenstände eingezogen (Art 197 Abs. 6 aStGB). Ebenso sind Gegenstände im Sinne von Art. 135 StGB einzuziehen (Art. 135 aStGB).
2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. November 2021 wurden unter anderem der Computer Acer und mehrere USB-Speichermedien sichergestellt (Pag. 33). Die Micron SSD MTFDDAV256TDL wurde aus dem Computer Acer entnommen und enthält ein kinderpornografisches Vorschaubild (Pag. 52 f. und 63), womit diese einzuziehen ist. Ebenfalls enthalten der USB-Stick Emtec 4 GB rot (IT-Forensik-Nr. I-21-085.2B) und der USB-Stick Verico Wanderer 64 schwarz (IT-Forensik-Nr. I-21-085.2C) je 13 kinderpornografische Vorschaubilder (Pag. 53 f.) und sind folglich ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
Ebenfalls am 10. November 2021 wurde das Mobiltelefon Samsung S20 FE SG des Beschuldigten (IMEI 1: […], IMEI 2: […]) sichergestellt (Pag. 42), welches kinderpornografisches Material sowie das Video mit der Gewaltdarstellung enthält. Im Sinne der oberwähnten Bestimmungen ist somit auch dieses Mobiltelefon einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
X. Zivilklage
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2016 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Seitens der Privatklägerin wird zunächst der Antrag gestellt, der Beschuldigte sei ihr gegenüber für inskünftig aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
Aufgrund des Schuldspruches wegen mehrfacher sexueller Handlungen ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz für inskünftig aus und im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen anfallenden Kosten zu verpflichten. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
2.2 Des Weiteren beantragt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2021 zu bezahlen.
Der Beschuldigte nahm an der Privatklägerin sexuelle Handlungen vor, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, womit die Voraussetzungen um Zusprechung einer Genugtuung erfüllt sind.
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3.).
Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin, welche damals acht Jahre alt war, vor, als er sie gehütet hat. Die fünf Vorfälle mit sexuellen Handlungen wurden während des Spielens bzw. unter dem Vorwand, eine Bauchmassage vorzunehmen, durch den Beschuldigten getätigt. Der Beschuldigte hat dabei das Vertrauensverhältnis der Privatklägerin ausgenutzt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es «nur» zu Berührungen des Intimbereiches der Privatklägerin gekommen ist, wobei die Berührungen grundsätzlich – mit einer Ausnahme – über den Kleidern stattgefunden haben. Die Berührungen haben unterschiedlich lange, bis zu einer Minute, gedauert. Der Beschuldigte hat die Handlungen ausserdem willentlich vorgenommen, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Mai 2021 auf den ersten Blick als angemessen. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und unter Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung ist sie aber als leicht zu hoch anzusehen. So wurde bspw. ein Täter, der an seinem fünfjährigen Opfer den Oralverkehr vollzog, zur Leistung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 verurteilt. Der Täter griff im gleichen Fall in die Hosen eines anderen im Tatzeitpunkt achteinhalbjährigen Kindes und streichelte dessen Penis bis zur Erektion, nachdem er erheblichen Vorbereitungsaufwand dafür betrieben hatte. Er wurde zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.00 verurteilt (STBER.2021.8). In einem anderen Fall wurde der Täter zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 verurteilt, der 10-15 sexuelle Handlungen (u.a. Finger in Vagina) an seiner damals 13-15-jährigen Halbschwester über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vornahm (STBER.2023.50). Ein Täter in einem anderen Fall wurde zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 verurteilt, nachdem er seinem achtjährigen Opfer mehrfach über und unter dessen Pyjama am Geschlechtsteil berührte und streichelte (STAPA.2009.6). Im Vergleich zu diesen Fällen erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung etwas zu hoch, weshalb diese auf CHF 5'000.00 zu reduzieren ist. Folglich ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Mai 2021 zu verurteilen.
XI. Parteientschädigung und Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.2 Die Vorinstanz setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers entsprechend dessen Honorarnote (zuzüglich Aufwand der Hauptverhandlung) auf CHF 10'498.60 fest. Zufolge amtlicher Verteidigung war diese durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse wurde der Beschuldigte verurteilt, diese Entschädigung über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'229.40 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen. Lediglich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wird minimal reduziert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
Der Beschuldigte ist folglich verpflichtet, dem Staat Solothurn das amtliche Honorar (CHF 10'498.60 inkl. Auslagen und MwSt.), welches vom Staat Solothurn bezahlt wird, diesem über die Verfahrenskosten – der Beschuldigte befindet sich immer noch in günstigen finanziellen Verhältnissen (vgl. definitive Steuerveranlagung 2023) – zurückzuzahlen. Ebenfalls ist der Beschuldigte verpflichtet, den von der Vorinstanz festgehaltenen Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde) zu bezahlen.
1.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Die Privatklägerin ist im Vorverfahren mit ihren Zivilforderungen grundsätzlich durchgedrungen, lediglich die beantragte Genugtuung wurde nicht in der geforderten Höhe von CHF 8'000.00, sondern in der Höhe von CHF 6'000.00 zugesprochen. Im Berufungsverfahren wurde die zu bezahlende Genugtuung nur minim reduziert, entsprechend hat der Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine Parteientschädigung von CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.4 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'800.00 von total CHF 18'098.60 (inkl. Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'098.60 vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht mittels Honorarnote vom 31. März 2025 einen Aufwand von total 28,90 Stunden (exklusive Hauptverhandlung) geltend. Die Honorarnote ist folgendermassen anzupassen: Die Eingabe an das Gericht vom 29. November 2024 (0,17 h) ist doppelt aufgeführt, weshalb die Honorarnote um 0,17 h zu kürzen ist. Rechtsanwalt Hasler macht für das Plädoyer vor Obergericht 15,5 h Aufwand geltend, was bereits im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer (11,5 h) als hoch erscheint, zumal eine amtliche Verteidigung grundsätzlich auf das Notwendige zu beschränken ist. Zudem arbeitete er gemäss Honorarnote am 30. November 2024 während fünf Stunden am Plädoyer obwohl er mit Eingabe vom 29. November 2024 die Verschiebung der Verhandlung beantragte und ein Arztzeugnis einreichte, wonach sein Klient verhandlungsunfähig sei. Daher ist die Honorarnote um weitere 4,5 h zu kürzen. Zudem ist fraglich, ob die Besprechung mit dem Klienten am 27. März 2025 (0,67 h) wirklich nötig war, hatte er doch mit ihm bereits am 18. März 2025 eine Besprechung während 1,5 h, weshalb eine Kürzung um 0,67 h zu erfolgen hat. Auch sollten 0,5 h Nachbearbeitung genügen statt den geltend gemachten 0,75 h. Die Honorarnote ist sodann um 2 h für die Berufungsverhandlung sowie 0,25 h für die telefonische Urteilseröffnung zu ergänzen. Insgesamt resultiert so eine Kürzung des Aufwands auf 25,56 Stunden, was beim Stundenansatz von CHF 190.00 für die amtliche Verteidigung einem Honorar von CHF 4'856.40 entspricht. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen in Höhe von CHF 157.40 sowie 8,1 % MwSt. (CHF 406.10). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist für das Berufungsverfahren auf CHF 5'419.90 (Honorar CHF 4'856.40, Auslagen CHF 157.40, 8,1 % MwSt. CHF 406.10) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er zu verpflichten ist, dem Staat Solothurn die zu leistende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 5'419.90 über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.
2.2 Die Privatklägerin macht für ihre Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total 13,47 Stunden (exklusive Hauptverhandlung) geltend. Diese ist um die Fristerstreckungsgesuche vom 15. Mai 2024, 28. Mai 2024 und 31. Juli 2024 um jeweils 0,25 h zu kürzen. Zudem ist der Aufwand in Zusammenhang mit der Opferhilfe (20. März 2024 0,17 h, 13. Mai 2024 0,17 h, 9. August 2024 0,75 h, 24. September 2024 0,08 h (0,33 h - 0,25 h) von total 1,17 h zu streichen. Auch hier sollten 0,5 h Nachbearbeitung genügen statt den geltend gemachten 0,75 h. Die Honorarnote ist sodann um 2 h für die Berufungsverhandlung sowie 0,25 h für die telefonische Urteilseröffnung zu ergänzen. Insgesamt resultiert ein Aufwand von 13,55 Stunden, was beim Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar von CHF 3'387.50 entspricht. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen in Höhe von CHF 132.00, 8,1 % MwSt. (CHF 283.45) sowie Auslagen ohne MwSt. in Höhe von CHF 13.50. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine gekürzte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'821.10 zu zahlen.
2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Lediglich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe und die Höhe der Genugtuung werden minimal reduziert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 5'419.90 und allgemeinen Auslagen von CHF 200.00, total CHF 10'619.90, zu tragen.
Demnach wird in Anwendung von
- Art. 135 Abs 1bis, Art. 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB;
- Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 67 Abs. 3 lit. b und d, Art. 69, Art. 93 f., Art. 135 Abs. 2, Art. 197 Abs. 6 aStGB;
- Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff., Art. 433 aStPO;
- Art. 41 und Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.C.___, begangen in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis am 26. Juli 2021 (Anklageziffer 1),
b) mehrfaches Zugänglichmachen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen am 6. März 2021 und am 23. Juli 2021 (Anklageziffer 2),
c) mehrfacher Erwerb, Konsum und Besitz harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021 (Anklageziffer 3),
d) mehrfacher Konsum und Besitz harter Pornografie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 27. November 2020 bis am 10. November 2021 (Anklageziffer 4),
e) Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2021 bis 10. November 2021 (Anklageziffer 5).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird 1 Tag Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Der Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 10. November 2022 wird abgewiesen.
5. A.___ wird die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachperson bzw. die Fachpersonen als notwendig erachten, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Zwecks Überwachung der Weisung wird Bewährungshilfe angeordnet.
6. A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
7. Folgende sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- Micron SSD MTFDDAV256TDL (Sach-Nr. 2003265D569C)
- USB-Stick Emtec 4 GB rot
- USB-Stick Verico Wanderer 64 schwarz
- Mobiltelefon Samsung SM-G781B/DS (IMEI 1: […], IMEI 2: […])
8. Gemäss rechtskräftiger Urteilsziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023 wird die Polizei Kanton Solothurn angewiesen, die unter der IT-Fallnummer I-21-085 gespeicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
9. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus den strafbaren Handlungen zum Nachteil von C.C.___ (Urteilsziffer 1.a. hievor) resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin C.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
10. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin C.C.___ CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 12. Mai 2021. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
11. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___, gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'863.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Urteilsziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 15. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 10'498.60 (Honorar CHF 9'059.00, Auslagen CHF 689.00, 7,7 % MwSt. CHF 750.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 10'498.60 über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 15 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, CHF 3'229.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 230.90) zu bezahlen.
13. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___, gesetzlich vertreten durch D.C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’821.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
14. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'419.90 (Honorar CHF 4'856.40, Auslagen CHF 157.40, 8,1 % MwSt. CHF 406.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 5'419.90 über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 16 hiernach) zurückzuzahlen.
15. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’800.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 10'498.60 und allgemeinen Auslagen von CHF 2'800.00, total CHF 18'098.60, zu bezahlen.
16. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’000.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 5'419.90 und allgemeinen Auslagen von CHF 200.00, total CHF 10'619.90, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann