Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 6. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti  

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, geringfügiger Diebstahl


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Wie der Strafanzeige vom 14. Juni 2021 entnommen werden kann, gelangte B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) am 5. März 2021 um 15:38 Uhr telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn. Dies mit der Mitteilung, sie befinde sich in [Ort1], vor ihrem gepachteten Restaurant [XXX] und könne dieses nicht mehr betreten, da die Türschlösser ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) im Gebäude gewesen sei. Gleichentags um 17:30 Uhr gelangte die Privatklägerin erneut an die Alarmzentrale und teilte mit, dass sie sich nun mittels beigezogenem Schlüsseldienst Zutritt ins Restaurant verschafft und festgestellt habe, dass mehrere Kilogramm Fleisch fehlen würden. Sie vermute, dass die Beschuldigte dieses Fleisch gestohlen habe (Aktenseiten Verfahren STA.2021.2917 [nachfolgend AS] 001 ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 017).

 

2. Mit Strafbefehl vom 20. März 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Nötigung sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00 sowie einer Busse von CHF 230.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 550.00 (AS 117 f.).

 

3. Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. April 2023 form- und fristgerecht Einsprache erheben (AS 122 ff.).

 

4. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung (Aktenseiten Verfahren DTSPR.2023.24 [nachfolgend ASDT] 155 f.).

 

5. Am 6. Dezember 2023 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASDT 302 ff.):

 

1.   A.___ wird vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 5. März 2021, freigesprochen.

2.   A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  Sachbeschädigung, begangen am 5. März 2021,

b)  Nötigung, begangen am 5. März 2021,

c)   geringfügiger Diebstahl, begangen am 5. März 2021.

3.   A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)  einer Busse von CHF 230.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.   Die Privatklägerin, B.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

5.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'900.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'400.00 betragen.

 

6. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 die Berufung anmelden (ASDT 309 f.).

 

7. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2023 (recte: 2024) die Berufung erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.):

 

1.    Es sei der in Ziffer 2 des Urteils vom 6. Dezember 2023 erfolgte Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung (lit. a), Nötigung (lit. b) und geringfügiger Diebstahl (lit. c) aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Es sei der in Ziffer 1 des Urteils vom 6. Dezember 2023 erfolgte Freispruch betreffend Hausfriedensbruch zu bestätigen.

3.    Es sei die Beschuldigte bezüglich der in Ziffer 2 lit. a bis c erhobenen Vorwürfe von Schuld und Strafe gestützt auf Art. 53 StGB freizusprechen, da die Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr mutmasslich bewirkte Unrecht bzw. den von ihr mutmasslich bewirkten Schaden wieder gut zu machen.

4.    Die Amtsgerichtspräsidentin und urteilende Richterin bezüglich des Urteils vom 6. Dezember 2023 hatte sich bereits im Urteil vom 17. April 2023 (DTZAG.2021.6-ADTMAG) in der zivilrechtlichen Angelegenheit mit dem Verfahren vorbefasst und hätte aus diesem Grund von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen.

5.    Eine Kostenauflage sei nicht auszufällen, auch nicht eine Kostenauflage für das Vorverfahren.

6.    Es seien die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der Rechtsanwalt der Beschuldigten sei – gemäss den eingereichten Honorarnoten – aus der Staatskasse zu entschädigen.

7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin oder zu Lasten des Staates.

 

8. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 24).

 

9. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 21. Mai 2024 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 27).

 

10. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass seitens der Parteien innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur allfälligen Ergänzung der Berufungsbegründung sowie zur Einreichung von Belegen, sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentlich verändert haben. Schliesslich wurde der Antrag der Beschuldigten auf Befragung von C.___ und D.___ als Zeugen abgewiesen (ASB 30 f.).

 

11. In ihrer Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024 legte die Verteidigung dar, weshalb die Zeugen C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren erneut einzuvernehmen seien (ASB 35 f.).

 

12. Mit Eingabe vom 20. August 2024 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ein, mit dem Hinweis, die Beschuldigte sei nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb darum ersucht werde, das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» gutzuheissen (ASB 48 ff.).

 

II. Formelles

1. Anwendbares Recht

1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

1.2 Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023 [nachfolgend BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

2. Prüfung Ausstand von Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin

2.1 Standpunkt der Beschuldigten

 

Die Verteidigung macht vor dem Berufungsgericht erstmals geltend, die erstinstanzliche Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin sei vorbefasst gewesen, da sie bereits im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 (Urteil vom 17. April 2023) als Zivilrichterin geamtet habe. Es wird ausgeführt, Georgia Marcionelli Gysin hätte aufgrund der bestehenden Vorbefassung gar nicht entscheiden dürfen und von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen (ASB 2, 11 ff.).

 

2.2 Rechtliche Grundlagen

 

2.2.1 Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1).

 

2.2.2 Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt also einerseits voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der gleichen Sache umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens und der strittigen Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt bezieht. Gleichheit der Sache wird von der Rechtsprechung mehrheitlich verneint bei der Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren, sofern nicht besondere Gründe hinzutreten. Die Problematik zeigt sich im Wesentlichen dort, wo Zivil- und Strafrechtspflege dem gleichen Spruchkörper obliegen. So gilt etwa der Umstand, dass ein Richter nach seiner Tätigkeit als Eheschutzrichter im Strafverfahren als Strafrichter die Anklage wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten beurteilen muss, nicht von vornherein als unzulässige Vorbefassung. Stellt sich indes die gleiche Rechtsfrage das eine Mal unter zivilrechtlichen, das andere Mal unter strafrechtlichen Gesichtspunkten oder steht die Glaubwürdigkeit von Zeugen in beiden Verfahren in Frage, erscheint der Ausgang des späteren Verfahrens nicht mehr als offen (Markus Boog, BSK StPO, Art. 56 N 17b, 20).

 

Andererseits ist erforderlich, dass die in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung, d. h. in einer anderen Funktion (z.B. als Mitglied einer Behörde, Rechtsbeistand einer Partei, Sachverständiger, Zeuge) erneut mit der gleichen Angelegenheit befasst ist. Erfasst werden Fälle, in denen die in einer Strafbehörde tätige Person in derselben Sache verschiedene Funktionen ausübt oder die Funktion wechselt, etwa von der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht gewählt wird oder als Richter bzw. Richterin von der ersten in die Rechtsmittelinstanz aufsteigt. Nicht hierunter fällt die Konstellation, in der die in einer Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung in einer anderen Sache / in einem anderen Verfahren, erneut mit der gleichen Partei zu tun hat. Dementsprechend ist die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Angeklagten keine Vorbefassung i. S. v. Art. 56 lit. b StPO, selbst wenn jene im früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung des Richters gerügt worden ist (Boog, a.a.O., Art. 56 N 17a, 20a).

 

2.2.3 Soweit ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, steht gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Partei die Möglichkeit zu, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Es muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen abzuklären ist. Das Gericht hat mithin bei hinreichendem Anlass die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von sich aus vorzunehmen. Das Ablehnungsbegehren darf mithin nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Partei habe ihre geltend gemachten Gründe nicht hinreichend nachgewiesen. Soweit möglich sind aber allfällige Beweisurkunden einzureichen (Boog, a.a.O., Art. 58 N 1 ff.).

 

2.2.4 Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten. Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle – etwa im Rahmen der beanstandeten Verhandlungsführung einer vorsitzenden Gerichtsperson – Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (Boog, a.a.O., Art. 58 N 5. 7).

 

Nach der neuen strafprozessualen Regelung sind nunmehr sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen. Auf ihre Geltendmachung kann daher im Grunde nicht verzichtet werden. Erfolgt das Gesuch verspätet, verwirkt der Gesuchsteller demnach lediglich das Recht, die Aufhebung von früheren Amtshandlungen zu verlangen. Der Ausstand wirkt in diesem Fall nur noch in die Zukunft. Amtshandlungen, die bis fünf Tage (Art. 60 Abs. 1) vor der Einreichung des Gesuchs vorgenommen worden sind, bleiben danach, selbst wenn das Ausstandsgesuch begründet ist, gültig. Doch soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dem in dieser Hinsicht gleich lautenden Art. 36 Abs. 1 BGG das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können: Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die den Ausstand begründen können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht. Eine eventuelle Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung allerdings in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen. Die Verwirkungsfolge wird demnach nur sehr zurückhaltend, etwa bei bewusstem Taktieren, nicht schon bei blosser Nachlässigkeit, anzunehmen sein (Boog, a.a.O., Art. 58 N 8).

 

2.3 Konkrete Beurteilung

 

2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Gründe gibt, die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität von Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin in Frage zu stellen. Streitig ist nicht, ob sie persönlich geeignet ist, ihr Amt auszuüben, sondern ob ihr Einsatz als Strafrichterin im Verfahren DTSPR.2023.24 mit einem ebenfalls von ihr geführten Zivilverfahren DTZAG.2021.6 in grundsätzlicher Hinsicht mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist.

 

2.3.2 Der Sinn von Art. 56 lit. b StPO liegt primär darin, das wiederholte Mitwirken desselben Justizbeamten in der gleichen Sache, aber in verschiedenen Instanzen innerhalb eines funktionellen Instanzenzugs zu verhindern. Ein Richter, der sowohl in einem Zivil- als auch in einem Strafverfahren gegenüber derselben Person amtet, verstösst daher grundsätzlich nicht gegen diese Bestimmung. Da die Rechtsprechung die Gleichheit der Sache bei einer Personalunion von Zivil- und Strafrichter in zusammenhängenden Verfahren grundsätzlich verneint, durfte die Beschuldigte nicht damit rechnen, dass die bereits im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 amtende Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin von sich aus in den Ausstand tritt. Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, hat die Partei, die ihn kennt, unverzüglich, d.h. so früh wie möglich ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Der Ausstandsgrund gegen die Amtsgerichtspräsidentin wurde von der Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 11. März 2024 geltend gemacht. Dass der Ausstandsgrund nicht bereits geltend gemacht wurde, nachdem die personelle Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts bekannt gegeben wurde, kann in der vorliegenden Angelegenheit indes nicht zu Lasten der Beschuldigten ausgelegt werden. Dies deshalb, da – wie bereits ausgeführt – gemäss Rechtsprechung eine Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren eine Voreingenommenheit des amtenden Richters nicht per se begründet.

 

2.3.3 Zur Begründung des Ausstandsgesuchs führte die Verteidigung in der Berufungserklärung bzw. -begründung aus, es sei «nicht einzusehen, weshalb die Richterin in Ihren Erwägungen ausführen lässt, dass es sich um eine persönliche Empfehlung des Betreibungsbeamten handelt das Schloss auszuwechseln, um danach zu schlussfolgern das die Beschuldigte nicht auf die persönliche Empfehlung vertrauen dürfen. Gerade aufgrund der genannten Situation und von der Verteidigung rechtlichen Ausführungen sowie der von der Staatsanwaltschaft richtig festgestellte Sachverhalt vom Strafbefehl vom 14. Oktober 2022 gegen Frau B.___ unter Ziffer 1 aufweis, dass die Beschuldigte B.___ mehrfach über die mit Beschlag belegten Vermögenswerte zum Nachteil der Beschuldigten gemäss StGB 169 verfügt hatte. Dadurch sowie weitere Ausführungen (bspw. betreffend das Verfallsdatum) hat die Richterin zu erkennen gegeben, dass für Sie die Schuld der Beschuldigten bereits feststeht. Damit hat sich die Richterin in einer Weise geäussert, die keine Zweifel darüber lässt, dass Sie sich ihre Meinung bereits gebildet hat.» Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an eine Begründung des Ausstandsgesuchs mitnichten. Vielmehr handelt es sich dabei um zusammenhangslose und vage Andeutungen, die keinen Sinn ergeben. Es ist dem Berufungsgericht unverständlich, inwiefern daraus der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit von Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin erkennbar sein soll. Die in der Urteilsbegründung zitierten Aussagen beruhen denn auch auf den erstinstanzlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2023, weshalb kein Zusammenhang zum Zivilverfahren erkennbar ist. Auch wurden von der Verteidigung weder das begründete Urteil im Zivilverfahren DTZAG.2021.6 noch sonstige Beweisurkunden eingereicht, womit sie ihr Ausstandsgesuch bzw. die geltend gemachten Gründe hätte glaubhaft machen können. Für das Berufungsgericht besteht mithin kein hinreichender Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen zu tätigen.

 

2.3.4 Der Einsatz von Amtsgerichtspräsidentin Georgia Marcionelli Gysin als Einzelrichterin im Verfahren DTSPR.2023.24 verletzt nach dem Gesagten den Anspruch der Beschuldigten auf ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK nicht.

 

3. Beweisantrag vom 11. März 2024

 

3.1 In der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 11. März 2024 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren als Zeugen einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 21. Mai 2024 werde angenommen, dass die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden seien (ASB 27). Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde sodann festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht haben und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. In derselben Verfügung wurden die Anträge auf Befragung von C.___ sowie D.___ als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufungsbegründung würden keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb die bereits vor der Vorinstanz einvernommenen Zeugen im Berufungsverfahren erneut einzuvernehmen seien. Von einer allfälligen erneuten Befragung von C.___ und D.___ seien keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten (ASB 30). In der Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024 brachte die Verteidigung vor, der Antrag auf erneute Einvernahme der Zeugen ergebe sich zum einen daraus, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in klarem Widerspruch zu den Akten und der tatsächlichen Wirklichkeit stehe. Zum anderen habe die Vorinstanz Beweise, welche für die Beschuldigte entlastend seien, nur einseitig oder gar nicht berücksichtigt. Zudem sei die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung von offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen, die zugleich einen Einfluss auf die Zeugenbefragung gehabt hätten. Infolgedessen habe die Vorinstanz den Zeugen die Fragen so gestellt, dass nicht nach entlastenden, sondern nur nach belastenden Beweisen gesucht und diese dementsprechend auch gefunden worden seien. Die Neutralität und Objektivität der Zeugenbefragung sei somit durch die einseitige und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet gewesen. Die sich daraus ergebende falsche Anwendung von Bundesrecht sei als sachgerechte Kritik am Urteil zu werten, weshalb eine erneute Befragung der Zeugen im Hinblick auf die Objektivität der Sachverhaltsabklärung notwendig respektive unumgänglich sei, um die aus der Zeugeneinvernahme der Vorinstanz resultierenden neuen Fragen – folglich Ergänzungsfragen – abschliessend und tatsächlich richtig zu klären (ASB 35 f.).

 

3.2 Von der Verteidigung wurden innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren eingebracht. Die Verteidigung verzichtete damit auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, und das Fehlen von Einwänden gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durfte als impliziter Verzicht auf die erneute Befragung von C.___ sowie D.___ verstanden werden. Der Antrag, es seien C.___ sowie D.___ im Berufungsverfahren erneut als Zeugen einzuvernehmen, wird daher obsolet bzw. ist (erneut) abzuweisen.  

 

4. Sinngemässer Antrag auf amtliche Verteidigung vom 20. August 2024

 

4.1 Mit Eingabe vom 20. August 2024 teilte die Verteidigung mit, die finanzielle Situation der Beschuldigten habe sich seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert (ASB 48 ff.). Die Beschuldigte verwende ihr bescheidenes Einkommen, um ihren Unterhalt zu bestreiten. Sie sei nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hinzu komme, dass sie nicht in der Lage sei, ihr Anliegen vor den Behörden wirksam zu vertreten, da es sich vorliegend um ein komplexes Verfahren handle und komplizierte Sach- sowie Rechtsfragen zu klären seien. Die Beschuldigte sei seit dem 22. Juli 2024 als Vollzeitarbeitnehmerin in der Gastronomie tätig. Ihre Wohnverhältnisse habe sie aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Verteidigung reichte in diesem Zusammenhang einen Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2024, einen Kontoauszug vom 19. August 2024 sowie einen Mietvertrag vom 19. Juni 2024 zu den Akten und es wurde darum ersucht, das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» gutzuheissen. Abschliessend wurde vermerkt, dass bis zum 13. September 2024 weitere für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen nachgereicht würden. Man sei bemüht, dass die bereitgestellten Informationen aktuell, richtig und vollständig seien. An dieser Stelle ist festzustellen, dass seitens der Verteidigung bis dato keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden.

 

4.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung u.a. an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).

 

Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2; Urteil BGer 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.2).

 

4.3 Das sinngemässe Gesuch um amtliche Verteidigung wird von der Beschuldigten erstmals vor Obergericht gestellt. Aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte seit dem 21. Juli 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'019.30 erwirtschaftet (ASB 50 f.). Als monatliche Fixkosten wird einzig der Mietzins in Höhe von CHF 1'430.00 geltend gemacht (ASB 53 f.). Auf dem eingereichten Kontoauszug vom 19. August 2024 sind keinerlei Bewegungen ersichtlich, aus welchen erkennbar wäre, welche monatlichen Ausgaben die Beschuldigte sonst noch hat (ASB 52). Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2023 gab die Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, weder Unterhaltspflichten noch Schulden zu haben. Ebenfalls sagte sie aus, kein Vermögen zu haben (ASDT 274 f.). Auf dem eingereichten Kontoauszug ist ein Kontostand von CHF 8'030.21 ersichtlich. Die Aussage der Beschuldigten, kein Vermögen zu haben, mutet allerdings einigermassen komisch an. So kann der aktenkundigen provisorischen Steuerveranlagung vom 22. September 2022 nämlich entnommen werden, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Vermögenswerte von insgesamt CHF 2'187'038.00, davon CHF 1'451'728.00 in Wertschriften und Guthaben, besass (AS 149).

 

Gestützt auf diese Ausführungen ist festzustellen, dass die Mittellosigkeit der Beschuldigten nicht belegt ist. Zwar wurden seitens der Verteidigung drei Beilagen eingereicht, diese können allerdings nicht als umfassend bezeichnet werden. So fehlen insbesondere die aktuelle Steuererklärung sowie Kontobelege, welchen man nebst den Einnahmen die monatlichen, notwendigen Auslagen der Beschuldigten, so u.a. die Zahlungen der angegebenen Miete sowie Krankenkassenprämien, entnehmen könnte. Die Beschuldigte erläuterte damit ihre finanzielle Situation nicht vollständig und kam der Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen, nicht nach. Andererseits geht aus den Akten hervor bzw. ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor Vermögenswerte in nicht unbeträchtlicher Höhe besitzen dürfte. Aufgrund des nicht erbrachten Nachweises der Bedürftigkeit ist der sinngemässe Antrag auf amtliche Verteidigung, ohne dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO zu prüfen sind, abzuweisen.

 

 

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Rechtskraft

 

1.1 Das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 erwuchs sowohl bezüglich Ziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs) wie auch bezüglich Ziffer 4 (Verweis der Privatklägerin auf den Zivilweg) in Rechtskraft. Ziffer 3 (Strafmass) wurde nicht explizit angefochten, gilt aber aufgrund des Antrags auf einen vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten und ist deshalb nicht rechtskräftig.

 

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit:

 

-        Ziff. 2 a-c: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, Nötigung und geringfügigen Diebstahls

-        Ziff. 3: Strafmass

-        Ziff. 5: Verfahrenskosten

 

2. Bestrittene Vorhalte

 

Das Berufungsgericht hat somit die folgenden Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 20. März 2023 (Ziff. 1.2 – 1.4) zu beurteilen:

 

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

begangen am 5. März 2021, zwischen ca. 09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte im Restaurant diverse Lebensmittel (3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie geschnittene Karotten) im Wert von total ca. CHF 1'200.00 behändigte und diese in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants warf, wodurch sie die entsprechenden Lebensmittel beschädigte bzw. unbrauchbar machte, da diese im Anschluss nicht mehr verwendet werden konnten.

 

Nötigung (Art. 181 StGB)

begangen am 5. März 2021, zwischen ca. 09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte durch Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nötigte, etwas zu tun. Konkret veranlasste die Beschuldigte - ohne Berechtigung und ohne das Wissen der Geschädigten - die Auswechslung der Türschlösser zum Landgasthof [XXX], wodurch die Geschädigte als Pächterin aus dem Restaurant ausgeschlossen wurde und - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Mietvertag noch mehr als drei Wochen gültig gewesen wäre und Tischreservationen für den selben Abend bestanden - gezwungen war, einen Schlüsseldienst aufzubieten.

 

Geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 5. März 2021, zwischen ca. 09:00 und 14:03 Uhr, in [Ort1], Landgasthof [XXX], zum Nachteil des Landgasthofs [XXX], v.d. B.___, indem die Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, diverse Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, 2 Pack Chips, 2 Spitzbuben, 1 Kägi-Fret) im Wert von total ca. CHF 76.00 aus dem Landgasthof [XXX] entwendete und in ihre Wohnung verbrachte, womit sie sich die Lebensmittel durch Wegnahme aneignete.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

 

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

 

2. Strittiger Sachverhalt

 

2.1 Der Sachverhalt ist weitestgehend erstellt und unbestritten. So wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschuldigte am 5. März 2021 das Restaurant [XXX], dessen Räumlichkeiten zu dieser Zeit noch an die Privatklägerin vermietet waren, zusammen mit dem Betreibungsbeamten C.___ sowie einem Anwalt zum Zwecke der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses mittels eines sich im Besitze der Beschuldigten befindlichen Schlüssels betrat. Des Weiteren wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte dort in der Folge einerseits diverse Lebensmittel behändigte und diese schliesslich in ihre Wohnung verbrachte bzw. an D.___ übergab, sowie, dass die Beschuldigte andererseits diverse Lebensmittel entsorgte, indem sie diese in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants warf. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschuldigte an besagtem Tag einen Schlüsseldienst beauftragte, sämtliche Türschlösser des Restaurants auszuwechseln, woraufhin der Privatklägerin der Zutritt zum Lokal verunmöglicht war.

 

2.2 Die Vorhalte im Strafbefehl werden von der Beschuldigten dennoch bestritten. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte sei der Meinung gewesen, berechtigt gewesen zu sein, die grösstenteils abgelaufenen Lebensmittel zu entsorgen. So sei sie davon ausgegangen, das Restaurant sei aufgrund der Versiegelung geschlossen und die Privatklägerin habe keinen Zutritt mehr. Auch sei sie überzeugt gewesen, gewisse Lebensmittel mitnehmen zu dürfen, da die Privatklägerin hohe Mietzinsschulden bei der Beschuldigten gehabt habe und sie die Lebensmittel mit der Schuld habe verrechnen wollen. Des Weiteren habe die Beschuldigte die Schlösser von einem Schlüsseldienst auswechseln lassen, da ihr vom Betreibungsbeamten mitgeteilt worden sei, dass sie dies tun dürfe.

 

Bezüglich des Schlüsseldienstes liegen gegenteilige Aussagen des Betreibungsbeamten vor. Die Aussagen der Beschuldigten weichen sodann bezüglich der Menge an Lebensmitteln, die sie entsorgt haben soll, von jenen der Privatklägerin ab. Fraglich ist des Weiteren, ob diese Lebensmittel tatsächlich bereits abgelaufen waren. Im Folgenden ist diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.

 

3. Beweismittel

 

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

 

3.1 Strafanzeige vom 16. Juni 2021 (AS 001 ff.)

 

Die Privatklägerin habe sich am 5. März 2021 telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass sie das von ihr gepachtete Restaurant [XXX] nicht mehr betreten könne, da die Türschlösser ausgewechselt worden seien. Sie vermute, dass die Vermieterin im Gebäude gewesen sei. Im Lokal würde sich zudem ein Schild befinden, auf welchem stehe, dass das Restaurant per sofort geschlossen sei.

 

Zu einem früheren Zeitpunkt gleichentags habe C.___ vom Betreibungsamt Dorneck-Thierstein der Polizei bereits vorsorglich mitgeteilt, dass das Betreibungsamt im Auftrag der Beschuldigten eine Retention im Restaurant durchgeführt habe und er vermute, dass es im Verlauf des Tages zu Problemen kommen könnte.

 

Die Polizei habe die Privatklägerin, welche von der Retention nichts gewusst habe, schliesslich vor Ort darüber aufgeklärt. Auf Wunsch der Privatklägerin habe die Polizei mit Herrn E.___ vom Betreibungsamt telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe der Privatklägerin die durchgeführte Retention geschildert.

 

Gleichentags habe die Privatklägerin der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Anwalt sowie Herrn E.___ das Restaurant betreten dürfe. Sie werde nun selbstständig einen Schlüsseldienst aufbieten, um sich Zutritt zu verschaffen. Nach entsprechender Rückfrage bei Herrn E.___ habe dieser der Polizei bestätigt, dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den Zutritt ins Restaurant zu verwehren. Die Privatklägerin wisse über die Retention Bescheid und es sei ihr erläutert worden, dass aus dem Restaurant keine Gegenstände weggebracht oder veräussert werden dürften. Gestützt auf diese Aussagen habe die Polizei die Privatklägerin gewähren lassen.

 

Kurze Zeit später habe sich die Privatklägerin erneut telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass sie sich nun mittels beigezogenem Schlüsseldienst Zutritt ins Restaurant verschafft und festgestellt habe, dass mehrere Kilogramm Fleisch fehlen würden. Sie vermute, dass die Beschuldigte dieses Fleisch gestohlen habe.

 

Vor Ort habe die Privatklägerin der Polizei dann mitgeteilt, ihr Ehemann habe das Fleisch im Abfallcontainer, welcher sich auf dem Parkplatz des Restaurants befinde, gefunden. Anlässlich der anschliessenden Besichtigung der Überwachungskameraaufzeichnungen habe festgestellt werden können, dass sich am Morgen sowie am Nachmittag desselben Tages mehrere Personen im Restaurant aufgehalten hätten. Gemäss den Angaben der Privatklägerin habe es sich dabei u.a. um die Beschuldigte, D.___ sowie C.___ gehandelt. Auf den Aufzeichnungen habe festgestellt werden können, wie D.___ Weinflaschen und Abfallsäcke aus dem Restaurant getragen habe. Ebenso habe festgestellt werden können, wie auch die Beschuldigte Gegenstände (Weinflasche, div. Snacks, Lebensmittel) behändigt und nach draussen verbracht habe.

 

In dem auf dem Parkplatz des Restaurants parkierten Auto von D.___ seien auf dem Beifahrersitz zwei Rotweinflaschen ersichtlich gewesen. Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschuldigte mitgeteilt, dass sie sowie D.___ am Nachmittag das Restaurant «geräumt» hätten, da das Restaurant nun sowieso geschlossen bleibe. Deshalb hätten sie sich entschieden, das Fleisch zu entsorgen. Auch habe sie D.___ erlaubt, für die geleistete Hilfe zwei Weinflachen mitzunehmen. Auf die Frage, ob auch sie etwas mitgenommen habe, habe die Beschuldigte aus einem Küchenschrank eine Magnum-Flasche Rotwein, zwei Packungen Chips, zwei Spitzbuben sowie ein Kägi fret rausgenommen. Sie habe mitgeteilt, dass sie diese Lebensmittel aus dem Restaurant [XXX] mitgenommen habe.

 

Der Strafanzeige ist des Weiteren zu entnehmen, dass folgende Lebensmittel in den Abfallcontainer geworfen und – zufolge Unterbruchs der Kühlkette – nicht mehr hätten verwendet werden können: 3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie Gemüse (geschnittene Karotten).

 

3.2 Fotografische Aufnahmen vom 5. März 2021

 

Ersichtlich ist, welches Fleisch am 5. März 2021 im Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] vorgefunden wurde. Es handelt sich dabei um diverse, vakuumierte, nicht näher definierbare Fleischsorten (AS 019, 058).

 

Ebenfalls ersichtlich sind u.a. zwei Weinflaschen auf dem Beifahrersitz des Autos von D.___, welche von der Polizei sichergestellt und der Privatklägerin wieder ausgehändigt wurden (AS 019, 035).

 

Des Weiteren ersichtlich sind eine Magnum-Weinflasche, zwei Packungen Chips, zwei Spitzbuben sowie ein Kägi fret, welche von der Beschuldigten aus dem Restaurant [XXX] in ihre Wohnung verbracht, dort von der Polizei sichergestellt und der Privatklägerin ebenfalls wieder ausgehändigt wurden (AS 020, 036 f.).

 

Auf den von D.___ eingereichten Fotos ist überdies ersichtlich, dass die beiden dort abgebildeten Fleischstücke am 21. Dezember 2020 bzw. am 15. Februar 2021 abgepackt wurden (AS 055, 057).

 

3.3 Bild der Überwachungskamera vom 5. März 2021 (AS 039)

 

Zu sehen ist, wie D.___ einen gelben sowie einen transparenten Beutel in den Händen hält. Es dürfte sich dabei höchstwahrscheinlich um Curry-Pulver sowie Mehl handeln.

 

3.4 Aussagen Beschuldigte

 

3.4.1 Einvernahme vom 26. April 2021 (AS 068 ff.)

 

Die Beschuldigte verweigerte grösstenteils die Aussage und erklärte sich aber bereit, zu einem späteren Zeitpunkt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

 

3.4.2 Einvernahme vom 5. Dezember 2023 (ASDT 274 ff.)

 

Die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie habe das Betreibungsamt kommen lassen, da die Privatklägerin ihr mehrere Monate Miete geschuldet habe. Sie sei mit dem Betreibungsbeamten reingegangen – sie habe als Besitzerin einen Schlüssel gehabt –, um das Inventar zu beschlagnahmen. Ihre Absicht sei gewesen, dass die Privatklägerin nicht mehr weiter wirten dürfe. Im Landgasthof habe sie abgelaufenes und ungekühltes Fleisch – zwei oder drei Packungen Hamburger sowie zwei Schweinsnierstücke – in der Küche gefunden. Es sei sicher kein Rindsfilet und kein Entrecote gewesen. Sie habe die Lebensmittel zusammen mit D.___ entsorgt, weil sie abgelaufen gewesen seien. Die Hamburger seien nicht eingefroren gewesen, sondern draussen in der Küche ungekühlt herumgelegen. Ebenfalls habe sie offene Gewürze und Ölflaschen entsorgt. Sie hätten alles in einen Abfallsack gepackt. Sie habe die Sachen entsorgt, weil sie gedacht habe, hierfür das Recht zu haben. Sie habe aufgrund der Schliessung durch das Betreibungsamt nicht gewollt, dass es Ungeziefer gebe. Sie habe ausserdem gedacht, für all das das Recht zu haben, da die Privatklägerin ihr noch Miete geschuldet, aber nicht bezahlt habe. Es sei richtig, dass sie Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, süsse Snacks, 1 kg Mehl und 1 kg Curry) in ihre Wohnung verbracht habe. Sie habe gedacht, sie dürfe diese Lebensmittel aufgrund der Mietausstände nehmen und mit den ausstehenden Mietzinsforderungen verrechnen. Als die Polizei gekommen sei, habe sie alles zurückgegeben. Auch D.___ habe ihre Flasche wieder zurückgegeben. Sie habe D.___ gesagt, sie dürfe diese Flasche als Dankeschön fürs Aufräumen und Putzen mitnehmen. Es sei eine Empfehlung von C.___ gewesen, dass sie den Schlüsseldienst kommen lassen könne – um das Schloss zu wechseln, damit die Privatklägerin nicht mehr weiter wirten könne. Dies habe sie dann auch gemacht, habe aber die Privatklägerin nicht informiert. Der Schlüsseldienst sei gekommen, nachdem C.___ bereits gegangen sei.

 

3.5 Aussagen Privatklägerin (AS 022 ff.)

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2021 sagte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe am Morgen des 5. März 2021 ihren Mann angerufen und mitgeteilt, dass sie sofort zum Restaurant [XXX] kommen, ihre persönlichen Sachen holen sowie die Schlüssel zum Restaurant abgeben sollen. Ihr Mann habe der Beschuldigten daraufhin eine Nachricht geschrieben, dass er die Schlüssel am 31. März 2021 abgeben werde und nicht vorher. Später hätten der Koch und Hilfskoch angerufen und mitgeteilt, dass sie nicht ins Restaurant kämen. An der Türe hange ausserdem ein Zettel, auf welchem stehe, dass das Restaurant per sofort geschlossen sei. Sie habe daraufhin die Polizei kontaktiert, welche wenig später vor Ort erschienen sei. Es sei ihr gesagt worden, dass «etwas mit Pfändung» sei. Sie habe schliesslich mit Herrn E.___ vom Betreibungsamt sprechen können. Ihr Anwalt habe sich dann beim Betreibungsamt gemeldet und ihr wenig später mitgeteilt, dass – nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt – das Restaurant wieder geöffnet werden dürfe. Da eine Retention laufe, dürften allerdings keine Gegenstände veräussert werden. Der Koch habe dann in ihrem Auftrag den Schlüsseldienst aufgeboten. Nachdem das Schloss ausgewechselt worden sei, hätten sie das Restaurant betreten. Dann sei der Küchenchef gekommen und habe gesagt, dass das gesamte Fleisch weg sei. In der Schublade sei nichts mehr gewesen. Eigentlich hätten Rinds-Entrecote und andere Fleischsorten dort drin sein müssen. Alles sei weg gewesen. Der Koch habe aber gut reagiert, Fleisch aus der Tiefkühltruhe geholt und aufgetaut. Der Koch sei erneut gekommen und habe mitgeteilt, dass auch diverse Gewürze fehlen würden. V.a. die offenen Gewürze, welche zugedeckt gewesen seien, hätten gefehlt. Allgemein die angefangenen offenen Sachen hätten gefehlt. Sie habe im Abfall nachgeschaut, dieser sei aber leer gewesen. Sie habe den Angestellten schliesslich gesagt, dass sie draussen im Abfallcontainer nachsehen sollen. Dort hätten ihr Mann und ein Angestellter dann tatsächlich Abfallsäcke mit der Ware aus der Küche gefunden: Mehrere vakuumierte Fleischsorten (Burger, Poulet, Entrecote-Stücke, etc.) sowie die Gewürze. Leider habe das Fleisch nicht mehr verwendet werden können. Auf der Aufzeichnung der Videoüberwachungskamera habe man sehen können, wie die Beschuldigte sowie D.___ mehrere Abfallsäcke aus der Küche nach draussen getragen hätten. Man habe auch gesehen, wie D.___ ein Kilogramm Curry-Pulver, etwas in einem Säcklein sowie zwei Weinflaschen mitgenommen habe. Auch die Beschuldigte habe eine Magnum-Rotweinflasche sowie Snacks mitgenommen. Die Weinflaschen sowie die Snacks seien ihr von der Polizei wieder ausgehändigt worden, das Curry-Pulver sowie das Säcklein habe man nicht gefunden. Die Schlösser aller Aussentüren zum Restaurant seien – mutmasslich von der Beschuldigten – ausgewechselt worden, insgesamt seien vier Türen betroffen gewesen. Aufgrund dessen seien sie nicht wie geplant ins Restaurant gekommen und es sei ein beträchtlicher Aufwand entstanden. Sie hätten nichts vorbereiten und kochen können, die Gäste hätten warten müssen. Durch die Auswechslung der Schlösser sei ein finanzieller Schaden in Höhe von über CHF 1'000.00 entstanden, die Beschuldigte habe ja partout die Tür zum Restaurant nicht öffnen wollen. Ihr Mann habe sie glaublich gefragt. Die Beschuldigte habe gesagt: «Nein, sicher nicht, es ist jetzt fertig hier.» Als der Schlüsseldienst-Mitarbeiter gekommen sei, sei die Beschuldigte gekommen und habe gesagt, dass er dies nicht tun dürfe, da sie die Eigentümerin sei. Sie (Privatklägerin) habe ihr dann erklärt, dass dies mit dem Betreibungsamt und der Polizei abgesprochen sei. Sie habe einen Schlüsseldienst aufgeboten, weil sie an jenem Abend Gäste gehabt hätten, die angemeldet gewesen seien. Die Beschuldigte sei im Besitze eines Schlüssels gewesen, sie habe sämtliche Schlüssel zur Liegenschaft. Sie frage sich auch heute noch, wieso sie nicht über die Retention in Kenntnis gesetzt worden sei. D.___ sei eine ehemalige Mitarbeiterin von ihr. Sie versuche ihr zu schaden, wo sie nur könne. Es habe unzählige Vorfälle gegeben, als sie noch bei ihr gearbeitet habe. Ihr Verhältnis sei nicht gut. Die Magnum-Weinflasche koste CHF 70.00, die beiden anderen Weinflaschen je ca. CHF 25.00. Bei den Snacks koste das Stück ca. CHF 1.20. Sie nehme an, dass sich in den Abfallsäcken, welche die Beschuldigte sowie D.___ rausgeführt hätten, das vakuumierte Fleisch sowie die angefangenen Gewürze befunden hätten. Das Fleisch sei immer noch vakuumiert gewesen. Der Schaden belaufe sich auf CHF 1'200.00. Bei den im Auto von D.___ vorgefundenen zwei Weinflaschen sowie den Waren, welche die Beschuldigte der Polizei ausgehändigt habe, handle es sich um Gegenstände, welche aus der [XXX] entfernt worden seien. Die Gegenstände hätten anschliessend noch veräussert werden können, bis auf die Magnum-Flasche, welche oben beschädigt gewesen sei und nur noch im Offen-Ausschank habe verwendet werden können. Es habe den Anschein gemacht, als habe jemand die Flasche öffnen wollen. Auf die Frage, ob noch weitere Gegenstände gefehlt hätten, sagte sie aus: «Nein, ausser dem Curry-Pulver, welches fehlt.» Dieses koste ca. CHF 20.00. Auf Bild 8 sei zu sehen, wie D.___ dieses Pulver in den Händen halte (AS 039).

 

3.6 Aussagen C.___ (ASDT 262 ff.)

 

C.___ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 aus, er sei am 5. März 2021 im Rahmen einer Retention beim Landgasthof [XXX] gewesen. Anwesend seien noch die Beschuldigte sowie ein Anwalt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse der Privatklägerin zu machen. So habe er Ware, Möbel und Tische im Versteigerungswert ungefähr in Höhe der Schuld aufgelistet. Die Privatklägerin habe auch eine Verfügung erhalten, in der sie über die Retention und deren Zeitpunkt informiert worden sei, ebenso, dass wenn sie nicht erscheine, die Beschuldigte öffnen dürfe. Diese habe einen Schlüssel gehabt und ihm die Türe öffnen müssen, dies sei absolut korrekt gewesen. Er habe der Beschuldigten aber nicht den Auftrag gegeben, einen Schlüsseldienst aufzubieten, dies liege nicht in seiner Macht. Wenn sie keinen Schlüssel gehabt hätte, hätte er aber selbst einen Schlüsseldienst gerufen und die Türe öffnen lassen. Auf entsprechende Frage sagte er aus, es sei üblich, dass die Vermieter/Verpächter die Räumlichkeiten bei Aufnahme der Retentionsgegenstände ebenfalls betreten. Deshalb habe es ihn nicht gestört, dass die Beschuldigte auch dabei gewesen sei. Dies sei normal für ihn, es sei immer so gewesen. Die Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.» Er habe nicht mitbekommen, ob an diesem Tag Lebensmittel des Landgasthofs [XXX] entsorgt oder mitgenommen worden seien.

 

3.7 Aussagen D.___

 

3.7.1 Einvernahme vom 22. März 2021 (AS 040 ff.)

 

D.___ gab zu Protokoll, das Betreibungsamt sei am Morgen dort gewesen. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Beschuldigten gewesen, da diese ihr gesagt habe, dass sie nicht dabei sein müsse. Kurz vor 12:00 Uhr sei die Beschuldigte gekommen und habe gesagt, C.___ habe ihr gesagt, dass man die Schlösser auswechseln könne. Dies, da das Inventar beschlagnahmt worden sei. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie die Küche inspizieren würden. Da sie der Annahme gewesen seien, dass die Privatklägerin nicht mehr ins Restaurant kommen würde, hätten sie sich entschlossen, die verderblichen Sachen wegzuwerfen. Sie hätten die Schubladen geputzt, in welchen sich das Fleisch befunden habe. Zudem hätten sie geschnittene Karotten weggeworfen, welche bereits gekocht gewesen seien und Fäden gezogen hätten. Die Beschuldigte habe dann zu ihr gesagt: «Los nimm zwei Fläsche Wii, will du mir gholfe hesch.» Sie habe dann zwei Flaschen genommen und diese ins Auto auf den Beifahrersitz getan. Die Beschuldigte habe eine grosse Flasche Wein und Spitzbuben genommen. Danach seien sie in die Wohnung der Beschuldigten gegangen. Die Privatklägerin habe dann den Schlüsseldienst bestellt. Später sei die Polizei in die Wohnung der Beschuldigten gekommen. Der eine Polizist sei dann mit ihr (D.___) zu ihrem Auto gegangen. Sie habe dem Polizisten die zwei Flaschen Wein gegeben und sei nach Hause gefahren. Sie sei an jenem Tag zum Restaurant [XXX] gekommen, weil die Beschuldigte sie am Abend zuvor um Unterstützung gefragt habe. Sie seien schlussendlich durch den Schlüsseldienst ins Restaurant gekommen, dieser habe die Türen geöffnet. Es seien insgesamt vier Schlösser ausgewechselt worden. Sie habe kein gutes Gefühl gehabt, das müsse sie ehrlich sagen. Die Beschuldigte habe den Schlüsseldienst organisiert, weil C.___ ihr gesagt habe, dass sie die Schlösser auswechseln dürfe. Sie habe dies persönlich zwar nicht gehört, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei, aber die Beschuldigte habe ihr dies so gesagt. Im Restaurant hätten sie geputzt und aufgeräumt, diese Idee sei von der Beschuldigten gekommen. Sie hätten zwei Packungen Fleisch sowie Karotten weggeworfen. Sie habe geholfen, die Abfallsäcke in den Container zu tragen. Sie habe einfach den Abfallsack gehalten, damit die Beschuldigte die Sachen in den Abfallsack habe werfen können. Sie habe nichts ohne die Anweisung der Beschuldigten gemacht, sie sei zu all dem beauftragt worden. Im Abfallsack, welchen sie nach draussen getragen habe, habe sich wahrscheinlich das Fleisch befunden. Die Beschuldigte habe ihr die Anweisung gegeben, den Abfallsack nach draussen zu stellen. Auf die Frage, ob sie das weggeworfene Fleisch beschreiben könne, verwies D.___ auf die von ihr gemachten Fotos, welche sie in der Küche des Restaurants gemacht habe. Es habe sich dabei glaublich um Schweins- oder Kalbsfleisch gehandelt, «Rindfleisch war es sicher nicht». Es sei auf jeden Fall abgelaufen gewesen. Das Fleisch sei vakuumiert, aber nicht gefroren gewesen. Sie wisse von zwei Stücken, die weggeworfen worden seien. Die Fleischstücke seien ca. 40-50 cm lang und vakuumiert gewesen. Die Beschuldigte sei aber auch noch allein in der Küche gewesen. Sie glaube, die Beschuldigte habe auch die Hamburger weggeworfen. Sie habe schliesslich im Auftrag der Beschuldigten auch noch einen Zettel für an die Tür geschrieben, dass das Restaurant per sofort geschlossen sei. Die Beschuldigte habe dann nebst den Spitzbuben und einer grossen Weinflasche auch noch Curry-Pulver mit in ihre Wohnung genommen. Konfrontiert damit, dass die Beschuldigte der Polizei eine Magnumflasche Rotwein, zwei Pack Chips, ein Kägifret sowie zwei Spitzbuben ausgehändigt habe, erwiderte D.___: «Ja das ist so. A.___ sagte mir, nachdem die Polizei ging, D.___, jetzt habe ich noch vergessen das Gewürz zurückzugeben.» Sie habe der Beschuldigten gesagt, dass sie es ja runter ins Restaurant bringen könne. Dies habe die Beschuldigte aber nicht gewollt. Sie wisse, dass der Mietvertrag per Ende März 2021 gekündigt worden sei.

 

3.7.2 Einvernahme vom 5. Dezember 2023 (ASDT 268 ff.)

 

D.___ sagte aus, sie habe vorher als Serviceangestellte dort gearbeitet, habe aber im Jahr 2018 fristlos gekündigt. Die Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie ihr an diesem Tag helfen könne. Sie habe eingewilligt, weil sie ihr habe helfen wollen und gedacht habe, sie könne der Privatklägerin endlich «eins ans Bein wischen». Die Beschuldigte sei zuerst mit dem Betreibungsbeamten reingegangen und habe die Auskunft erhalten, dass sie die Schlösser auswechseln könne. Wenn der Betreibungsbeamte nicht das «ok» gegeben hätte, das Schloss auszuwechseln, hätte die Beschuldigte dies nicht gemacht. Sie habe daraufhin einen Schlüsseldienst angerufen und das Schloss sei ausgewechselt worden. Die Beschuldigte habe dies gemacht, weil die Privatklägerin monatelang den Zins nicht bezahlt habe. Drinnen habe sie fast der Schlag getroffen. Sie hätten abgelaufenes Fleisch vom Dezember 2020 und eklige Schubladen vorgefunden. Das Fleisch sei nicht eingefroren, sondern einfach in den Kühlschubladen gewesen. Sie hätten das abgelaufene Zeug und die Resten, welche schon halb verfault gewesen seien, in Säcke getan, entsorgt und eine Grobreinigung gemacht, weil es ausgesehen habe «wie Sau». Später habe sie beobachtet, wie der Mann der Privatklägerin das Fleisch, welches er aus dem Abfallsack genommen habe, wieder aus dem Container geholt habe, sie habe dies fotografiert. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle für ihre Hilfe eine Flasche Wein mitnehmen. Die Flasche habe sie auf der Beifahrerseite des Autos deponiert. Die Beschuldigte habe sie anschliessend noch zum Essen eingeladen und sie seien nach oben gegangen. Um ca. 16:00 oder 17:00 Uhr habe die Privatklägerin nicht mehr reingekonnt und die Polizei gerufen. Sie (D.___) habe der Polizei gesagt, sie könnten mit ihr zu ihrem Auto kommen und sie würde ihnen die Flasche Wein wieder geben. Die Beschuldigte habe dies nur gemacht, weil sie der Privatklägerin gekündigt hätte und diese bereits zuvor die Miete nie bezahlt habe, als der Bruder der Beschuldigten das Restaurant noch gehabt habe. Sie (D.___) habe nicht mal gewusst, dass es dort Kameras gegeben habe. Sie hätten ja aber auch nichts zu verbergen gehabt. Sie habe nur diese eine Flasche Wein genommen, die Beschuldigte habe auch ein bis zwei Flaschen Wein sowie einen Spitzbuben genommen, dies sei alles gewesen.

 

3.8 Konkrete Beweiswürdigung

 

3.8.1 Sachbeschädigung

 

3.8.1.1 Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Einzig bezüglich der entsorgten Menge an Lebensmitteln bzw. insbesondere an Fleisch weichen die Aussagen der Beschuldigten von den Sachverhaltsdarstellungen im Strafbefehl ab. So gab sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe Lebensmittel zusammen mit D.___ entsorgt, weil sie abgelaufen gewesen seien. Insgesamt habe es sich um Hamburger Steaks, Nierstücke, offene Gewürze sowie Ölflaschen gehandelt. Es stimme nicht, dass sie auch Rindsfilet und Entrecote entsorgt habe. Konkret seien es zwei Schweinsnierstücke und zwei oder drei Packungen Hamburger gewesen. Die Hamburger seien nicht eingefroren gewesen, sondern draussen in der Küche ungekühlt gelegen.

 

Die Aussagen der Beschuldigten, sie hätten lediglich zwei Schweinsnierstücke und zwei oder drei Packungen Hamburger, aber weder Rindsfilet noch Entrecote entsorgt, werden insofern von jenen von D.___ untermauert, als dass auch diese aussagte, sie hätten zwei 40-50 cm lange vakuumierte Fleischstücke, vermutlich Schweins- oder Kalbsfleisch, weggeworfen. Rindfleisch sei es sicher nicht gewesen. Sie gab allerdings zu Protokoll, die Beschuldigte sei auch alleine in der Küche gewesen, womit sie implizierte, dass sie nicht alles mitbekommen und gesehen habe. In diesem Zusammenhang sagte sie aus, sie vermute, dass die Beschuldigte auch die Hamburger weggeworfen habe.

 

C.___ konnte bezüglich der entsorgten Lebensmittel keine sachdienlichen Angaben machen, da er nicht mitbekommen habe, ob an diesem Tag Lebensmittel entsorgt worden seien. Die Frage aber, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.»

 

Die Privatklägerin sagte demgegenüber aus, der Küchenchef sei zu ihr gekommen und habe gesagt, dass das gesamte Fleisch weg sei. In der Kühlschublade sei nichts mehr gewesen. Eigentlich hätten dort Rinds-Entrecote und andere Fleischsorten drin sein müssen. Alles sei weg gewesen. Der Koch habe ihr dann mitgeteilt, dass auch diverse Gewürze fehlen würden. Allgemein hätten die angefangenen offenen Sachen gefehlt. Sie hätten schliesslich draussen im Abfallcontainer Abfallsäcke mit der Ware aus der Küche gefunden: Mehrere vakuumierte Fleischsorten (Burger, Poulet, Entrecote-Stücke, etc.) sowie die Gewürze.

 

Die in der Folge von der Polizei erstellte Strafanzeige vom 14. Juni 2021 enthält eine detaillierte Auflistung der im Container vorgefundenen Lebensmitteln: 3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie Gemüse (geschnittene Karotten). In der Folge wurden durch die Polizei von eben diesen Lebensmitteln fotografische Aufnahmen, welche aktenkundig sind, gemacht. Dass es sich dabei insbesondere bei dem Fleisch nicht nur um zwei Schweinsnierstücke sowie Hamburger handelte, ist auf den Aufnahmen klar ersichtlich. Bei einem Polizeibericht handelt es sich um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft. In der Strafanzeige vom 14. Juni 2021 wurden Beobachtungen festgehalten, welche die Polizisten selbst gemacht hatten. Diese Beobachtungen decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin. Die Privatklägerin schilderte zudem, ihr Koch habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass das gesamte Fleisch und noch weitere Lebensmittel fehlen würden. Er habe aber gut reagiert und sofort anderes Fleisch aufgetaut. Würde dies nicht den Tatsachen entsprechen, wäre die Privatklägerin wohl kaum so erfinderisch gewesen und hätte noch ihren Koch miteinbezogen. Da D.___ nach ihren eigenen Aussagen nicht die ganze Zeit zusammen mit der Beschuldigten in der Küche war, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest im Zeitpunkt, als D.___ nicht zugegen war, noch weitere Fleischstücke in den Abfallsack warf.

 

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche durch die Strafanzeige sowie die fotografischen Aufnahmen der Polizei gestützt werden, kann damit zusammenfassend entgegen der Vorinstanz als erstellt gelten, dass die Beschuldigte insgesamt 3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie geschnittene Karotten – und damit deutlich mehr Fleisch als von ihr behauptet – im Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] entsorgte. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

 

3.8.1.2 Fraglich ist weiter, ob die Lebensmittel und insbesondere das Fleisch – wie von der Beschuldigten und auch D.___ geltend gemacht – tatsächlich bereits abgelaufen waren. In diesem Zusammenhang existieren lediglich zwei Fotos, welche von D.___ gemacht und zu den Akten gegeben wurden. Darauf ist ersichtlich, dass die beiden dortigen Fleischstücke am 21. Dezember 2020 bzw. am 15. Februar 2021 abgepackt wurden. Ein Ablaufdatum ist keines ersichtlich. Beide Fleischstücke waren vakuumiert. Dass sich die Haltbarkeit von vakuumiertem Fleisch in deutlich längeren Zeitfenstern ausdrückt als jene von lediglich gekühltem Fleisch, dürfte allgemein bekannt sein. Ob das Fleisch vorher tiefgekühlt war und erst am Abend oder Morgen zuvor zum Auftauen aus der Tiefkühltruhe genommen wurde – wie es in einem Restaurantbetrieb doch des Öfteren vorkommen dürfte und was die Haltbarkeit des Fleisches nochmals deutlich verlängern würde –, entzieht sich dem Wissen des Gerichts und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Während das Fleischstück, welches am 15. Februar 2020 abgepackt wurde, aufgrund der Vakuumverpackung am 5. März 2021 nach wie vor haltbar gewesen sein dürfte, muss die Frage, ob das andere Fleischstück bereits abgelaufen war, offen gelassen werden. Dasselbe gilt für alle anderen Fleischstücke sowie die restlichen entsorgten Lebensmittel, für welche bezüglich Abpack- und Ablaufdatum keine Fotoaufnahmen in den Akten existieren, womit jeglicher Hinweis auf ein Ablaufdatum fehlt. In der Tendenz ist allerdings eher davon auszugehen, dass das Fleisch nach wie vor haltbar gewesen sein dürfte, wollte die Privatklägerin dieses ja am selben Tag ihren Gästen servieren. Als festgestellt wurde, dass das gesamte Fleisch fehlte, nahm der Koch anderes Fleisch aus der Tiefkühltruhe und taute dieses auf. Es bestehen demzufolge nicht zu unterdrückende Zweifel, dass die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren.

 

3.8.2 Nötigung

 

Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

 

Zur Begründung machte die Beschuldigte allerdings geltend, es sei eine Empfehlung des Betreibungsbeamten C.___ gewesen, den Schlüsseldienst kommen zu lassen. Dies, um das Schloss auszuwechseln, damit die Privatklägerin nicht mehr weiter wirten könne. Das habe sie dann auch gemacht und die Privatklägerin nicht informiert. Der Schlüsseldienst sei gekommen, nachdem C.___ bereits gegangen sei.

 

D.___ gab diesbezüglich zu Protokoll, das Betreibungsamt sei am Morgen dort gewesen und die Beschuldigte habe vom Betreibungsbeamten die Auskunft erhalten, dass sie die Schlösser auswechseln dürfe, da das Inventar beschlagnahmt worden sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Beschuldigten gewesen. Folglich habe sie dies persönlich zwar nicht gehört, aber die Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Die Beschuldigte habe daraufhin einen Schlüsseldienst angerufen und das Schloss sei ausgewechselt worden.

 

C.___ sagte seinerseits aus, er habe der Beschuldigten nicht den Auftrag gegeben, einen Schlüsseldienst aufzubieten, dies liege nicht in seiner Macht. Die Beschuldigte habe einen Schlüssel gehabt und ihm die Türe öffnen müssen. Wenn der Vermieter einen Schlüssel habe, mache dieser auf. Ansonsten lasse er (C.___) den Schlüsseldienst kommen. Wenn die Beschuldigte also keinen Schlüssel gehabt hätte, hätte er selbst einen Schlüsseldienst gerufen und die Türe öffnen lassen. Er sei im Rahmen einer Retention beim Landgasthof [XXX] gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, eine Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse der Privatklägerin zu machen. Die Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.»

 

Der Strafanzeige kann entnommen werden, dass die Polizei telefonisch mit dem Betreibungsamt Kontakt aufnahm. Nach entsprechender Rückfrage bei Herrn E.___ habe dieser der Polizei bestätigt, dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den Zutritt ins Restaurant zu verwehren. Es wurde der Polizei mitgeteilt, die Privatklägerin wisse über die Retention Bescheid und es sei ihr erläutert worden, dass aus dem Restaurant keine Gegenstände weggebracht oder veräussert werden dürften.

 

C.___ war zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter unterwegs. Ziel seines Aufenthalts im Restaurant [XXX] war die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. In diesem Zusammenhang bestätigte C.___, der Beschuldigten erlaubt zu haben, zusammen mit ihm die Räumlichkeiten zu betreten, da dies in so einem Fall normal sei. Er stellt aber in Abrede, der Beschuldigten die «Bewilligung» erteilt zu haben, dass sie die Schlösser anschliessend auswechseln dürfe, da dies schlicht nicht in seiner Macht liege. Gerade weil C.___ in seiner Funktion als Betreibungsbeamter tätig war und die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zu seinen täglichen Aufgaben gehören dürfte, ist davon auszugehen, dass er sehr wohl weiss, wie eine Retention abläuft und welche Folgen sie mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses in den Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Versiegelung und damit keine Schliessung des Restaurants zur Folge hatte. Die Verteidigung selbst stellte denn auch explizit ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses; eine Versiegelung war nie Thema (AS 084). Die Privatklägerin hatte damit nach wie vor Zutritt zum Lokal und es erfolgte kein Eigentumsübergang der sich in den Räumen befindlichen Gegenständen. Dies dürfte auch dem Betreibungsbeamten klar gewesen sein, weshalb seine Aussage, er habe der Beschuldigten keine solche Bewilligung erteilt, als glaubhaft erscheint. Die Aussagen des Betreibungsbeamten werden denn auch durch die Wahrnehmungen der Polizisten, wonach der Polizei bestätigt worden sei, dass das Betreibungsamt keine rechtliche Grundlage habe, der Privatklägerin den Zutritt ins Restaurant zu verwehren, untermauert. Gemäss Aussagen von C.___ hätte zwar auch er den Schlüsseldienst kommen lassen, wäre die Beschuldigte nicht im Besitze eines Schlüssels gewesen. Doch hätte er sich einfach Zugang zu den Restauranträumlichkeiten verschaffen lassen, ohne dabei gleich sämtliche Schlösser auszuwechseln und so der Privatklägerin den Zutritt zum Restaurant zu verwehren. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass C.___ die Beschuldigte nicht dahingehend informierte, dass sie die Schlösser auswechseln dürfe. Die gegenteilige Aussage der Beschuldigten muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden.

 

3.8.3 Geringfügiger Diebstahl

 

Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sowohl gestützt auf die fotografischen Aufnahmen / Bilder der Überwachungskamera sowie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch von D.___ erhellt, dass nebst den im Strafbefehl genannten Gegenständen noch weitere Lebensmittel aus dem Restaurant [XXX] mitgenommen wurden. So gaben sowohl die Beschuldigte wie auch D.___ zu Protokoll, Erstere habe Letzterer gesagt, dass diese für ihre geleistete Hilfe zwei Weinflaschen mitnehmen solle, was sie auch gemacht habe. Diese Weinflaschen konnten von der Polizei anschliessend im Auto von D.___ sichergestellt werden. Des Weiteren geht aus den Aussagen sowohl der Beschuldigten wie auch von D.___ hervor, dass die Beschuldigte einen Beutel Curry-Pulver und Mehl in ihre Wohnung mitgenommen habe. Diese wurden anschliessend nicht von der Polizei sichergestellt, da die Beschuldigte gemäss den Aussagen von D.___ offenbar vergass, sie auszuhändigen. Auf einem Überwachungskamerabild ist überdies zu erkennen, wie D.___ einen gelben sowie einen transparenten Beutel – dabei dürfte es sich um das Curry-Pulver sowie das Mehl handeln – in den Händen hält. Sämtliche genannten Gegenstände wurden allerdings nicht als Deliktsgut im Strafbefehl aufgeführt, weshalb sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind.  

 

 

V. Rechtliche Würdigung

 

1. Sachbeschädigung

 

1.1 Rechtliche Grundlagen

 

1.1.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

 

1.1.2 Gegenstand einer Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Hiervon erfasst sind sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Objekte. Nicht erforderlich ist, dass die Sache einen konkreten Vermögenswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet. Geschützt sind auch objektiv wertlose Sachen. Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen. Dabei wird ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art gefordert (Gebrauchs-, Beweis-, Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse etc.). Die Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder a) die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, b) die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder c) den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Das Unbrauchbarmachen und das Zerstören spielen neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle, sondern sollen nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch deren Aufhebung ein Beschädigen darstellen bzw. dass das Beschädigen auch die schwersten Einwirkungsformen (Zerstören) erfasst (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019 [nachfolgend BSK II], Art. 144 StGB N 3-7, 9, 20 ff.).

 

1.1.3 Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, a.a.O., Art. 144 N 81).

 

1.2 Konkrete Beurteilung

 

1.2.1 Vorerst gilt es nochmals festzuhalten, dass die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses durch C.___ in den Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Versiegelung und damit keine Schliessung des Restaurants zur Folge hatte. Die Privatklägerin hatte vielmehr nach wie vor Zutritt zum Lokal und es erfolgte kein Eigentumsübergang der sich in den Räumen befindlichen Gegenständen, weshalb die Beschuldigte nicht über die Lebensmittel verfügen durfte. So sagte C.___ denn auch aus, seine Aufgabe sei es gewesen, eine Retention in Höhe der geschuldeten Pachtzinse zu machen. Die Frage, ob er der Beschuldigten die Auskunft gegeben habe, der Landgasthof [XXX] sei ab sofort geschlossen, beantwortete er wie folgt: «Das liegt nicht in meiner Macht. Ich hatte einfach den Auftrag, die Retention aufzunehmen.» Das Argument der Verteidigung, aufgrund der «rechtmässigen Versiegelung» sei es unumgänglich gewesen, die Lebensmittel, insbesondere die abgelaufenen sowie diejenigen, welche offen herumgestanden hätten, zu entsorgen, geht demnach an der Sache vorbei.

 

Nach dem Beweisergebnis ist ausserdem davon auszugehen, dass das Fleischstück, welches am 15. Februar 2020 abgepackt wurde, aufgrund der Vakuumverpackung am 5. März 2021 nach wie vor haltbar war. Die Frage, ob die anderen Lebensmittel bereits abgelaufen waren, musste offen gelassen werden, da jeglicher Hinweis auf ein Ablaufdatum fehlt und auch nicht bekannt ist, ob insbesondere das Fleisch vorher tiefgekühlt war. Die Beschuldigte konnte folglich – aus denselben Gründen wie das Gericht – schlicht nicht wissen, ob die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren oder nicht bzw. musste zugunsten der Privatklägerin eher davon ausgehen, dass sie eben gerade noch haltbar waren. Auch das Argument, eine Sachbeschädigung an Lebensmitteln, welche bereits durch Überschreitung des Haltbarkeitsdatums Schaden genommen hätten, sei nicht möglich, ist aus diesem Grund von der Hand zu weisen.

 

Die Verteidigung bringt gestützt auf die Aussagen von D.___ schliesslich vor, die Lebensmittel seien durch F.___ wieder aus dem Container rausgeholt und den Gästen serviert worden – dies, obwohl die Privatklägerin ausgesagt habe, das Fleisch habe entsorgt werden müssen. Inwiefern dieses Argument der Verteidigung zur Beurteilung, ob der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist, sachdienlich sein soll, ist dem Gericht unklar. Indem die Beschuldigte die Lebensmittel in den Abfallcontainer warf, machte sie sie unbrauchbar. Hätte die Privatklägerin das Fleisch später tatsächlich noch verwendet, würde dies an der Beurteilung des Tatbestands nichts ändern. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass es absolut keine Hinweise dafür gibt, dass die Privatklägerin die entsorgten Lebensmittel später tatsächlich noch verwendete. Aktenkundig ist einzig ein Foto, auf welchem erkennbar ist, dass F.___ vor dem Müllcontainer steht und in diesen reinschaut (AS 056).

 

Letztlich argumentiert die Verteidigung, die Beschuldigte sei überzeugt gewesen, zur Entsorgung der Lebensmittel berechtigt gewesen zu sein. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass das abgelaufene Fleisch beseitigt werden dürfe. Damit macht die Verteidigung einen Rechtsirrtum geltend. Ein solcher liegt im Sinne von Art. 21 StGB vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält bzw., wenn der Täter aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2015 vom 4.5.2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je mit Hinweisen). Ein Rechtsirrtum führt folglich nur dann zum Schuldausschluss, wenn der Irrtum unvermeidbar war, das heisst, wenn die beschuldigte Person mithin zureichende Gründe zur Annahme hatte, sie tue überhaupt nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn auch einem gewissenhaften Menschen keinen Vorwurf gemacht werden könnte. Dass in fremdem Eigentum stehende Gegenstände ohne Einwilligung des Eigentümers nicht einfach entsorgt werden dürfen, dürfte allgemein bekannt sein und dem gesunden Menschenverstand entsprechen. Wer ungeachtet dessen trotzdem fremde Sachen entsorgt, nimmt zumindest in Kauf, gegen einschlägige Normen des Strafrechts zu verstossen. Ein gewissenhafter Dritter hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Aufgrund der Umstände hätte die Beschuldigte zumindest begründeten Anlass gehabt, ihre Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere durfte die Beschuldigte gestützt auf die Aussagen von C.___ auch nicht davon ausgehen, dass das Restaurant anschliessend tatsächlich geschlossen war. Der Betreibungsbeamte machte schlicht keine solchen Aussagen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die Beschuldigte habe irrtümlich geglaubt, sie sei berechtigt, die Lebensmittel zu entsorgen, wäre sie im Ergebnis schuldig zu sprechen. Der entsprechende Irrtum wäre nämlich vermeidbar gewesen. So hätte sich die Beschuldigte bei der Polizei oder dem Betreibungsamt informieren müssen, ob die von ihr beabsichtigten Handlungen (Entsorgen) – welche allesamt vorgenommen wurden, nachdem C.___ bereits gegangen war – erlaubt waren oder nicht. Die Beschuldigte kann sich folglich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Ohnehin war die Beschuldigte bereits damals anwaltlich vertreten und hätte auch dort nachfragen können.

 

Zusammenfassend war die Beschuldigte nicht berechtigt, über die im Eigentum der Privatklägerin stehenden Lebensmittel zu verfügen. Entsprechend durfte sie diese auch nicht eigenmächtig entsorgen. Indem die Beschuldigte die Lebensmittel (3.5 kg Schweinsnierstück, 2.5 kg Rindsfilet, 1.5 kg Rinds-Entrecote, 2 kg Kalbsnierstück, ca. 3.5 kg Poulet, diverse Saucen in Flaschen sowie geschnittene Karotten) in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants warf, machte sie die Lebensmittel für den Gastronomiebetrieb unbrauchbar. Insbesondere das Fleisch dürfte – aufgrund des Unterbruchs der Kühlkette – nach kürzester Zeit verdorben und damit unbrauchbar gemacht worden sein. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrem Handeln – insbesondere da sie nicht wissen konnte, ob die Lebensmittel tatsächlich abgelaufen waren oder nicht – zumindest in Kauf nahm, die Lebensmittel durch das Entsorgen im Abfallcontainer unbrauchbar zu machen. Der Tatbestand ist damit sowohl auf objektiver wie auch subjektiver Ebene erfüllt.

 

1.2.2 Es ist folglich festzustellen, dass sich die Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB verhielt und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. Sie ist demnach wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein gültiger Strafantrag liegt vor.

 

2. Nötigung

 

2.1 Rechtliche Grundlagen

 

2.1.1 Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

 

2.1.2 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 2.1).

 

Beim Tatbestand der Nötigung sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1).

 

Der Tatbestand der Nötigung i. S. v. Art. 181 ist sehr weit umschrieben, auch vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit», welche neben der «Gewalt» und der «Androhung ernstlicher Nachteile» genannt wird. Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wurde z. B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons erkannt, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg und die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs. Das Bundesgericht verlangt, die Einwirkung müsse «das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt.» Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK II, Art. 181 StGB N 43 f., 49 f.).

 

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung: Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre Grenze (Delnon/Rüdy, BSK II, a.a.O., Art. 181 StGB N 57).

 

2.1.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (Delnon/Rüdy, BSK II, a.a.O., Art. 181 StGB N 55).

 

2.2 Konkrete Beurteilung

 

2.2.1 Die Beschuldigte sagte aus, ihr Ziel sei es gewesen, dass die Privatklägerin nicht mehr habe weiter wirten können (Fernziel). Zur Erreichung dieses Ziels wechselte die Beschuldigte unbestrittenermassen sämtliche Schlösser des Restaurants [XXX] aus und schloss die Privatklägerin damit aus dem Restaurant aus. Das Nötigungsmittel der Beschränkung der Handlungsfreiheit ist damit gegeben. Sie nötigte die Privatklägerin durch das Auswechseln der Türschlösser, diesen Zustand zu dulden und es zu unterlassen, ins Restaurant reinzugehen (Nötigungszweck).

 

Gemäss Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, durch die Auswechslung der Türschlösser sei die Privatklägerin aufgrund der Tatsache, dass sie ausgeschlossen worden sei, zu einem Tun, nämlich dazu gezwungen worden, einen Schlüsseldienst aufzubieten. Die Auswechslung der Schlösser durch die Privatklägerin war allerdings weder Nötigungszweck noch Fernziel der Beschuldigten, im Gegenteil: Die Beschuldigte wollte eben gerade verhindern, dass die Privatklägerin je wieder einen Fuss ins Restaurant setzte und war erbost, als sie bemerkte, dass die Privatklägerin ihrerseits einen Schlüsseldienst aufbot und sich eben gerade nicht nach dem Willen der Beschuldigten verhielt. Das Aufbieten des Schlüsseldienstes war lediglich die Reaktion der Privatklägerin, um aus der nötigenden Situation wieder rauszukommen. Auch wenn der Strafbefehl diesbezüglich etwas unglücklich formuliert ist, wusste die Beschuldigte jederzeit, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. So nämlich, dass die Privatklägerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte sämtliche Schlösser ausgewechselt hatte, dazu genötigt wurde, diese Situation zu dulden und nicht mehr ins Restaurant rein konnte, weshalb sie sich in der Folge dazu gezwungen sah, einen Schlüsseldienst aufzubieten. Die Beschuldigte konnte sich damit jederzeit entsprechend verteidigen. Das Vorgehen der Beschuldigten war denn auch klar rechtswidrig, weil das Mittel (Auswechseln der Schlösser) zum erstrebten Zweck (nicht mehr weiter wirten können) klar nicht im richtigen Verhältnis stand. Dass die Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

 

Am Rande sei ausserdem erwähnt, dass der von der Verteidigung gemachte Vergleich, wonach das Aufbieten eines Schlüsseldienstes durch den Betreibungsbeamten als rechtmässig gelte und deshalb nichts anderes bezüglich der Beschuldigten gelten könnte, nicht greift. So sagte C.___ aus, er hätte einen Schlüsseldienst kommen lassen, wäre die Beschuldigte nicht im Besitze eines Schlüssels gewesen. Im Unterschied zur Beschuldigten hätte sich C.___ dadurch allerdings lediglich Zugang zum Restaurant verschafft, um das Retentionsverzeichnis erstellen zu können. Er hätte keine Türschlösser auswechseln lassen (und schon gar nicht alle) und so der Privatklägerin auch den Zugang zum Restaurant nicht versperrt.

 

Des Weiteren ist beweismässig erstellt, dass C.___ die Beschuldigte nicht dahingehend informierte, dass sie die Schlösser auswechseln dürfe. Eine von der Verteidigung vorgebrachte «persönliche Empfehlung des Betreibungsbeamten» gab es nicht, weshalb sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen konnte. Im Gegenteil hätte die Beschuldigte explizit nachfragen müssen, bei der Polizei oder dem Betreibungsamt, wo ihr dann bestätigt worden wäre, dass ein Auswechseln der Schlösser in diesem Fall keinesfalls rechtmässig sei. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum ist zu verneinen.

 

2.2.2 Die Beschuldigte hat sich demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

 

3. Geringfügiger Diebstahl

 

3.1 Rechtliche Grundlagen

 

3.1.1 Wegen Diebstahls wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

 

3.1.2 Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als Sache gilt ein körperlicher Gegenstand von fester, flüssiger oder gasförmiger Form, dem kein Verkehrswert zuzukommen braucht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person als derjenigen des Täters steht. Als beweglich gilt jedes Objekt, welches weder ein Grundstück noch Bestandteil eines solchen ist. Eine Sache kann auch dann beweglich sein, wenn sie zuerst beweglich gemacht werden muss. Die Aneignung liegt darin, dass der Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu veräussern. Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Eine Wegnahme kann dadurch erfolgen, dass der Täter die Ausübung des Gewahrsams durch dessen bisherigen Inhaber verunmöglicht. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben (Andreas Donatsch, StGB/JStG-Kommentar, 21. überarbeitete Auflage 2022, Art. 137 StGB N 1, 4 f., 7; Art. 139 StGB N 2, 4, 7). Vollendet ist der Diebstahl bereits mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (marcel alexander niggli/christof riedo, BSK StGB II, Art. 139 StGB N 77 f.).

 

3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Des Weiteren muss Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gegeben sein. Beim Diebstahl genügt allerdings die blosse Absicht der Aneignung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache, gegeben sein muss. Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirtschaftlich besserstellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er glaubt, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch, a.a.O., Art. 137 StGB N 11 f.; Art. 139 StGB 11 f.).

 

3.1.4 Geringfügige Vermögensdelikte

 

3.1.4.1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

 

3.1.4.2 Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB bei CHF 300.00 fest. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist letztendlich aber der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg massgebend. Art. 172ter StGB ist nämlich nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B­_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2.). Die Privilegierung entfällt ausserdem regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete (Philippe Weissenberger, BSK StGB II, Art. 172ter StGB N 42).

 

3.2 Konkrete Beurteilung

 

3.2.1 Indem die Beschuldigte unbestrittenermassen diverse im Eigentum der Privatklägerin stehende Lebensmittel (1 Magnum-Flasche Wein, 2 Pack Chips, 2 Spitzbuben, 1 Kägi-Fret) im Wert von total ca. CHF 76.00 aus dem Landgasthof [XXX] entwendete und in ihre Wohnung verbrachte, eignete sie sich diese durch Wegnahme an. Dass es sich bei sämtlichen Lebensmitteln um für die Beschuldigte fremde, bewegliche Sachen handelte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die Beschuldigte nahm die Lebensmittel in ihren Besitz, womit sie neuen eigenen Gewahrsam begründete. Daran vermag auch das Argument der Verteidigung nichts zu ändern, wonach sich die Wohnung der Beschuldigten im gleichen Gebäude, nämlich oberhalb des Restaurants befinde und fraglich sei, ob überhaupt ein Gewahrsamsbruch vorgelegen habe. Der Diebstahl kann somit als vollendet betrachtet werden und eine bloss versuchte Tatbegehung fällt ausser Betracht. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand erfüllt.

Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte sehr wohl wusste, dass die Lebensmittel, welche sich allesamt in den dazumal noch an die Privatklägerin vermieteten Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] befanden, nicht ihr gehörten und sie sie darum nicht hätte an sich nehmen dürfen. Das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte habe die Gegenstände mit dem wesentlich grösseren Forderungsbetrag gegenüber der Privatklägerin verrechnen wollen und es habe ihr deshalb an der Bereicherungsabsicht gefehlt, geht fehl. Einerseits kann eine Verrechnung nicht einfach einseitig und ohne das Wissen der Gegenpartei entschieden werden, vielmehr müssten der Verrechnung sowohl die Gläubigerin wie auch die Schuldnerin zustimmen. Andererseits nahm die Beschuldigte die Sachen einfach mit, ohne der Privatklägerin irgendeine Notiz oder dergleichen zu hinterlassen, worauf sie die mitgenommenen Lebensmittel auflistete, um eine spätere Verrechnung überhaupt sicherstellen zu können. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die mitgenommenen Lebensmittel effektiv verrechnen wollte.

 

Macht die Verteidigung zu guter Letzt auch hier einen Rechtsirrtum geltend, ist sie nicht zu hören. Indem die Beschuldigte fremde Sachen aus dem Restaurant in ihre Wohnung mitnahm, nahm sie wiederum zumindest in Kauf, gegen einschlägige Normen des Strafrechts zu verstossen; sie hätte an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zweifeln müssen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt ein Mietrechtsverfahren lief, war dies für die Beschuldigte noch lange kein Freipass, Lebensmittel einfach mitzunehmen. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, die Beschuldigte habe irrtümlich geglaubt, sie sei berechtigt, die Lebensmittel mitzunehmen, wäre der entsprechende Irrtum wiederum vermeidbar gewesen. So hätte sich die Beschuldigte auch diesbezüglich bei der Polizei oder dem Betreibungsamt informieren müssen, ob sie Gegenstände mitnehmen dürfe. Die Beschuldigte kann sich folglich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.

 

Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Auch die Aneignungs- sowie die Bereicherungsabsicht sind damit gegeben. Der Tatbestand ist folglich auch auf subjektiver Ebene erfüllt. Da es sich bei dem Wert der weggenommenen Gegenstände um einen Betrag von total CHF 76.00 handelt, und sich auch der Vorsatz der Beschuldigten nur auf einen kleineren Betrag gerichtet haben dürfte, ist Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu bejahen.

 

3.2.2 Die Beschuldigte hat sich demnach des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor; ein gültiger Strafantrag hingegen schon.

 

4. Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB

 

Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung bzw. -begründung geltend, es sei gestützt auf Art. 53 StGB ein Freispruch zu erfolgen, da die Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das von ihr mutmasslich bewirkte Unrecht bzw. den von ihr mutmasslich bewirkten Schaden wieder gut zu machen. Hierzu kann vollumfänglich auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen verwiesen werden (US 9 f.). Mit der Vorinstanz kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass Art. 53 StGB aufgrund fehlender Wiedergutmachungsleistungen im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

 

 

VI. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

 

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).  

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

 

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.

 

2.2 Strafart

 

2.2.1 Die Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen Sachbeschädigung, Nötigung sowie geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Sachbeschädigung liegt gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist identisch mit jenem der Sachbeschädigung. Der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mit einer unbedingten Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).

 

2.2.2 Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für die Sachbeschädigung sowie die Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00. In Anwendung des Verschlechterungsverbots kann keine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe verhängt werden. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich somit.

 

2.3 Strafmass

 

Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen also einzig eine Geldstrafe in Frage kommt und damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Da beide Delikte wie erwähnt den gleichen Strafrahmen haben, man die Nötigung aber im vorliegenden Fall als die schwerere Straftat bezeichnen kann, ist die Einsatzstrafe für die Nötigung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der Sachbeschädigung unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

 

2.3.1 Nötigung

 

2.3.1.1 Bei der Strafzumessung ist vorerst zu beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat sowie der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit durch das Auswechseln der Türschlösser – im gesamten Spektrum aller vorstellbaren Beschränkungen der Handlungsfreiheit – noch als verhältnismässig leicht bezeichnet werden kann. Indem die Beschuldigte die Schlösser auswechseln liess, verunmöglichte sie der Privatklägerin, die am selben Tag noch Gäste erwartete, den Zugang zum Restaurant. Zu berücksichtigen ist, dass die Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] zum fraglichen Zeitpunkt im Eigentum der Beschuldigten standen. Nichtsdestotrotz bestand zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ein Mietvertrag, welcher zu diesem Zeitpunkt noch seine Gültigkeit hatte, weshalb die Beschuldigte nicht berechtigt war, das Auswechseln der Türschlösser ohne Absprache mit der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Zu Gunsten der Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass es sich um eine einmalige Beschränkung der Handlungsfreiheit handelte und die Privatklägerin nicht nachhaltig in ihrem Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sein dürfte. So wurde nichts dergleichen von der Privatklägerin geltend gemacht und das Mietverhältnis zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten war kurze Zeit später beendet, weshalb sich ihre Wege getrennt haben dürften.

 

Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten leicht und ist im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln.

 

2.3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wobei ihre Beweggründe egoistischer Natur waren. Ihre Absicht war es, dass die Privatklägerin nicht mehr weiter wirten konnte. Für die Intensität des deliktischen Willens spricht die Hemmungslosigkeit im Vorgehen der Beschuldigten. Sie schreckte nicht davor zurück, sämtliche Türschlösser der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an die Privatklägerin vermieteten Räumlichkeiten auszuwechseln. Dies im Wissen darum, dass nach wie vor ein Mietverhältnis bestand und sich im Restaurant noch unzählige im Eigentum der Privatklägerin stehende Gegenstände sowie Mobiliar befanden. Die kriminelle Energie kann dennoch nicht als gravierend bezeichnet werden. Letztlich liegen keine Hinweise vor, wonach die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit bei der Beschuldigten auszumachen. Das subjektive Tatverschulden hat sich insgesamt in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend auszuwirken.

 

2.3.1.3 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.

 

2.3.2 Asperation für die Sachbeschädigung

 

Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sie in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Nötigung stand und damit ein Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch die Nötigung bereits abgegolten ist. Sowohl bezüglich der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1) verwiesen werden. Anders als bei der Nötigung, muss sich die Beschuldigte allerdings lediglich den Vorwurf gefallen lassen, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.

 

Der Sachschaden beläuft sich im vorliegenden Fall gemäss Strafbefehl vom 20. März 2023 auf ca. CHF 1’200.00 – ist also nicht übermässig hoch, aber dennoch nicht ganz unbeachtlich. Die Lebensmittel und insbesondere das Fleisch wurden durch das Wegwerfen in den Abfallcontainer auf dem Parkplatz des Restaurants [XXX] unbrauchbar gemacht und konnten im Anschluss nicht mehr verwendet werden. Auch hier schreckte die Beschuldigte nicht davor zurück, diverse im Eigentum der Privatklägerin stehende Lebensmittel, darunter auch teures Fleisch, wegzuwerfen. Asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf nunmehr 60 Tagessätze vorzunehmen.

 

2.3.3 Somit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

 

2.3.4 Täterkomponente

 

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist nicht viel aktenkundig. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass sie keine Vorstrafen aufzuweisen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es jedoch als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist daher neutral zu werten, weshalb sie keine verschuldensmindernde Wirkung zu entfalten vermag bzw. nur zu berücksichtigen ist, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (vgl. BGE 123 IV 1 E. 2.6.4). Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, soweit sie sich aus den Akten ergeben, sind ebenso wie das Nachtatverhalten grundsätzlich ebenfalls neutral zu werten. Die Beschuldigte bestreitet die ihr zur Last gelegten Vorwürfe bzw. machte teilweise von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was ihr gutes Recht ist, da sie nicht verpflichtet ist, auszusagen und sich selber zu belasten. Die Aussageverweigerung sowie das Bestreiten dürfen demnach nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann die Beschuldigte aus ihrem Aussageverhalten auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der fehlenden Geständigkeit sind keine Einsicht und Reue erkennbar. Schliesslich sind bei der Beschuldigten keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt ist die Täterkomponente demnach neutral zu werten und es bleibt bei einem leichten Gesamtverschulden.

 

2.3.5 Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessene Sanktion. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz allerdings zu lediglich 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe deshalb auch vorliegend bei 50 Tagessätzen festzusetzen.

 

2.3.6 Tagessatzhöhe

 

Im Vorverfahren wurde bei der Berechnung der Tagessatzhöhe auf ein Nettoeinkommen von CHF 9'237.00 abgestellt (AS 152). Die Erstinstanz ging von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 1'624.00 aus, berücksichtigte für die Berechnung der Tagessatzhöhe allerdings auch das Vermögen der Beschuldigten im Umfang von 0.02 % auf CHF 1’000’000.00, was CHF 200.00 entsprach. Entsprechend setzte sie die Tagessatzhöhe wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf CHF 240.00 fest (US 10). Mit Schreiben vom 20. August 2023 reichte die Verteidigung einen neuen Arbeitsvertrag der Beschuldigten ein, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschuldigte einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'019.30 verdient. Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern würde dies einer Tagessatzhöhe von CHF 130.00 entsprechen. Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit u.a. aber auch Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.; BGer 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4.1). Das Gericht geht – mangels gegenteiliger Geltendmachung der Verteidigung bzw. mangels Einreichung der aktuellen Steuererklärung – davon aus, dass die Beschuldigte nach wie vor beträchtliche Vermögenswerte besitzen und allenfalls auch nach wie vor in den Genuss von Mietzinseinnahmen kommen dürfte. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, d.h. der höchstwahrscheinlich nach wie vor vorhandenen Vermögenswerte sowie des Nettolohns der Beschuldigten, sieht das Gericht keine Veranlassung, von der Tagessatzhöhe der Vorinstanz abzuweichen.

 

2.3.7 Vollzugsform

 

Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsgebots kommt grundsätzlich ausschliesslich ein bedingter Vollzug in Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.

 

2.3.8 Geringfügiger Diebstahl

 

Auch hier ist vorab festzuhalten, dass der Diebstahl in direktem Zusammenhang mit der Nötigung stand. Sowohl bezüglich der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich wiederum auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1) verwiesen werden.

 

2.3.8.1 Vorliegend handelt es sich um einen geringfügigen Diebstahl, anlässlich welchem Lebensmittel im Wert von insgesamt ca. CHF 76.00 mitgenommen wurden. Der Deliktsbetrag ist damit und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass innerhalb der Bandbreite von möglichen Diebstählen viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind, sehr klein. Auch wendete die Beschuldigte keine Gewalt an bzw. beging keine Sachbeschädigung, um in das Restaurant zu gelangen, da sie als Eigentümerin im Besitze eines Schlüssels war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Beschuldigte in Begleitung des Betreibungsbeamten C.___ und damit erlaubterweise die Räumlichkeiten des Restaurants [XXX] betrat. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen.  

 

2.3.8.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich handelte, wobei ihre Beweggründe egoistischer und monetärer Natur waren. Für die Intensität des deliktischen Willens spricht wiederum die Hemmungslosigkeit im Vorgehen der Beschuldigten. Sie schreckte nicht davor zurück, diverse im Eigentum der Privatklägerin stehende Lebensmittel zu behändigen – dies in den Restauranträumlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an die Privatklägerin vermietet waren – und in ihre Wohnung zu verbringen. Die kriminelle Energie kann dennoch auch hier nicht als gravierend bezeichnet werden und es liegen keine Hinweise vor, wonach die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit bei der Beschuldigten auszumachen. Das subjektive Tatverschulden hat sich insgesamt in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend auszuwirken.

 

2.3.8.3 Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für den geringfügigen Diebstahl zu einer Busse von CHF 230.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz gefällten Bussenhöhe, welche schuldangemessen erscheint, abzuweichen bzw. diese tiefer anzusetzen. Die Beschuldigte ist somit zu einer (unbedingten) Busse von CHF 230.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

 

 

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Verfahrenskosten

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass sich eine Kostenausscheidung aufgrund des Freispruchs vom Hausfriedensbruch im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt. Die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten stehen alle in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und der Vorhalt des Hausfriedensbruchs generierte für die Strafbehörden nur einen minimalen Mehraufwand.

 

1.2 Parteientschädigung

 

1.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

 

1.2.2 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 stellte die Verteidigung den Antrag, es seien die Kosten der Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen (ASDT 219). Die Vorinstanz unterliess es, sich zum Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung zu äussern. Da die Verfahrenskosten der Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs vollumfänglich auferlegt wurden (s. Ziff. 1.1 hiervor), rechtfertigt es sich allerdings auch hier, das entsprechende Begehren abzuweisen.

 

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1  Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

2.1.2  Die Beschuldigte unterliegt vollständig mit ihrer Berufung, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’300.00, total CHF 1'430.00 ausmachen, zu tragen hat.

2.2 Parteientschädigung

 

Mit Honorarnote vom 16. August 2024 macht die private Verteidigung für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 6'280.60 geltend (ASB 45). Der Beschuldigten werden die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (s. Ziff. 2.1.2 hiervor), weshalb ihr dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

 

__________


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.  Art. 172ter Abs. 1, Art. 181 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO  erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen 5. März 2021, freigesprochen.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)  der Sachbeschädigung,

b)  der Nötigung,

c)   des geringfügigen Diebstahls,

            alles begangen am 5. März 2021.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b)  einer Busse von CHF 230.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Dezember 2023 wird die Schadenersatzforderung von B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

5.    Der Antrag von A.___ um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.

6.    a) Der Antrag von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

b) Der Antrag von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

7.    a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'900.00, hat A.___ zu bezahlen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, total CHF 1'430.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Wächter