Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 24. September 2024:
- A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Matthias Wasem als privater Verteidiger des Beschuldigten;
- B.___ als Zeuge.
Zudem erscheinen:
- eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;
- eine Zuhörerin.
Rechtsanwalt Matthias Wasem stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 052 ff.):
1. Herr A.___ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen
a. der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie durch zu frühes Einbiegen nach dem Überholen, angeblich begangen am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke Nunningen, Zullwilerstrasse – Zullwil, Hauptstrasse – Fehren, Hauptstrasse (Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 7. August 2023);
b. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke Nunningen, Zullwilerstrasse – Zullwil, Hauptstrasse – Fehren, Hauptstrasse (Ziffer 1.2 des Strafbefehls vom 7. August 2023).
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
3. Herr A.___ sei vom Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 24. September 2024 für das Berufungsverfahren auszurichten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Das Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten bzw. des Zeugen B.___ werden separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 036 ff., 040 ff., 044 ff.).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit Strafbefehl vom 7. August 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und zu frühes Einbiegen nach dem Überholen sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 360.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft / Richteramt Dorneck-Thierstein [AS] 031 f.).
2. Am 18. August 2023 liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (AS 035).
3. Mit Eingabe vom 12. September 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 048).
4. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 18. Januar 2024 folgendes Strafurteil (AS 087 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Ziff. 1.1);
b) Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit die gesamten Kosten CHF 650.00 betragen.
5. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 1. Februar 2024 die Berufung an (AS 093). Nach Erhalt des motivierten Urteils (AS 100 ff.) liess er mit Eingabe vom 16. April 2024 die Berufung erklären (ASB 001 ff.). Das Urteil wird in allen Punkten angefochten. Konkret verlangt der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch hinsichtlich beider Vorhalte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn (ASB 001 ff.).
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2024 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 013).
7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung – ohne gegenteiligen Bericht – im schriftlichen Verfahren zu behandeln (ASB 016). Am 27. Mai 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er damit nicht einverstanden sei (ASB 017).
8. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurden der Beschuldigte, dessen Verteidiger und B.___ als Zeuge zur Berufungsverhandlung auf den 24. September 2024 vorgeladen (ASB 018 f.).
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 18. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
3. Anklageprinzip
3.1 Vor Berufungsgericht wird erstmals vorgebracht, dass der Strafbefehl den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht genüge. Der mehrfach genannte stark ungenügende Abstand werde nicht weiter definiert, es fänden sich darin insbesondere keine Angaben in Meter. Angeklagt sei somit ein rechtlicher Tatbestand und kein Sachverhalt, was nicht mit dem Anklagegrundsatz zu vereinbaren sei.
3.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
3.3 Die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene grobe Strassenverkehrsdelinquenz wird der Vorhalt ausführlich abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt über welche Strecke und bei welcher Geschwindigkeit zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich wehren muss. Das zeigen auch die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
III. Sachverhalt
1. Vorhalte
1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vor, sich am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke von Nunningen, Zullwilerstrasse, über Zullwil, Hauptstrasse, nach Fehren, Hauptstrasse, der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [Automarke], [Kennzeichen], einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen [Automarke], [Kennzeichen], Lenker B.___, bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (respektive 30 km/h im Baustellenbereich) aufgewiesen haben soll und auf der Hauptstrasse beim Ortsausgang Fehren vom Normalstreifen auf die Gegenfahrbahn gewechselt, den erwähnten Personenwagen überholt und anschliessend knapp wieder auf die Normalfahrbahn eingebogen sein soll, sodass B.___ sein Fahrzeug habe abbremsen müssen (AS 031 f.).
1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.2 der Anklageschrift weiter vor, sich am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, auf der Strecke von Nunningen, Zullwilerstrasse, über Zullwil, Hauptstrasse, nach Fehren, Hauptstrasse, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte den Personenwagen [Automarke], [Kennzeichen], mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter Nummernschildbeleuchtung gelenkt haben soll (AS 032).
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
2.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).
Mithilfe der Realkennzeichen kann die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Ludewig/Tavor/Baumer, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
2.3 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger beschuldigter Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
3. Beweismittel
Als (subjektive) Beweismittel liegen dem Berufungsgericht einzig die Aussagen der beiden Autolenker (Beschuldigter und B.___) vor. Sie sind nachfolgend zu würdigen.
3.1 Aussagen von B.___
3.1.1 B.___ wurde am 13. Mai 2023 um 23:20 Uhr auf dem Polizeiposten Breitenbach als Auskunftsperson einvernommen, nachdem er sich telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn meldete (AS 021 ff.). Er führte aus, dass die erste Wiederhandlung in Nunningen geschehen sei. Er sei dort mit seinem Fahrzeug, einem beigen [Automarke], in Richtung Breitenbach unterwegs gewesen. Er sei allein unterwegs gewesen. Es habe dort eine Baustelle gehabt und diese habe er mit weniger als 50 km/h befahren. Nach der Baustelle sei er sicher mit 50 km/h gefahren. Bei der Baustelle sei ihm ein gräulicher Personenwagen, ein [Automarke], aufgefallen, der ihm derart nahe aufgefahren sei, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr habe wahrnehmen können (AS 022). Er schätze den Abstand auf unter einen Meter bei ca. 30 km/h. Der Personenwagenlenker sei weiter hinter ihm gefahren, bis er ausgangs Zullwil plötzlich genügend Abstand gehabt habe. In Richtung Fehren, auf der dortigen Höhe, sei er ihm durch das ganze Dorf wieder sehr nahe aufgefahren. Der Abstand habe dort bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h weniger als zwei Meter betragen. Er sei dann durch Fehren gefahren. Ausgangs Fehren habe er dann auf ca. 60 bis 65 km/h beschleunigt. Ihm sei ein PW aus der Gegenrichtung entgegengekommen. Der hinter ihm fahrende PW habe in der Folge nicht überholen können. Als das entgegenkommende Fahrzeug sie passiert gehabt habe, seien neuerlich zwei Fahrzeuge aus der Gegenrichtung auf sie zugefahren, die Distanz habe ca. 100 bis 150 Meter betragen. Der hinter ihm fahrende Personenwagen sei zu diesem Zeitpunkt weniger als zwei Meter hinter ihm gewesen, da er im Begriff gewesen sei, ein Überholmanöver durchzuführen. Er habe dann ausserorts im 80 km/h-Bereich trotz der beiden entgegenkommenden Fahrzeuge überholt und knapp vor ihm wieder eingeschert. (Auf Frage, was er weiter zum Überholmanöver sagen könne?) Er (B.___) sei vom Gas gegangen und habe gebremst, um dem Toyota Platz zu machen, damit er von der Gegenfahrbahn zurück habe einscheren können. Er habe normal gebremst, auf welche Geschwindigkeit könne er nicht sagen. (Auf Frage, ob die entgegenkommenden Fahrzeuge hätten ausweichen oder abbremsen müssen?) Er schätze, dass sie abgebremst hätten, wisse es aber nicht. Ausweichen wäre an dieser Stelle nicht gegangen. (Auf Frage, ob eines der entgegenkommenden Fahrzeuge ein Warnzeichen abgegeben habe?) Das habe er nicht gesehen (AS 023). (Auf Frage, ob er durch die Fahrweise des PW-Lenkers gefährdet worden sei?) Ja. (Auf Frage, ob er Angst gehabt habe?) Ja, aber erst beim Überholmanöver. (Auf Frage, ob er Angaben zum Fahrzeug machen könne?) Angaben zum fraglichen Fahrzeug habe er bereits gemacht. Das Licht hinten rechts sei nicht gegangen und die Kontrollschildbeleuchtung auch nicht. (Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen und Verkehrsverhältnisse gewesen seien?) Die Sichtverhältnisse seien relativ gut gewesen, die Fahrbahn sei nass gewesen und es habe nicht viel Verkehr gehabt (AS 024).
3.1.2 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 18. Januar 2024 wurde B.___ als Zeuge einvernommen (AS 074 ff.). Das Geschehen am 13. Mai 2023 schilderte er wie folgt: «Ich habe an diesem Tag Spätschicht gearbeitet in Bubendorf. Ich bin dann den Nachhauseweg über Reigoldswil und Nunningen angetreten. Ich fuhr dann durch Nunningen durch. In Nunningen besteht heute noch eine Baustelle, die die Strecke einspurig macht. Die Strecke dort ist eine 30er-Zone, soweit ich mich erinnern mag. Ich habe dort bemerkt, dass mir ein Fahrzeug in diesem Abschnitt sehr nahe auffährt. Ich fahre durch Nunningen durch, ausgangs Nunningen ist dann die 30er- oder 50er-Zone aufgehoben und das Fahrzeug hinter mir ist sehr nahe hinter mir hergefahren. Die Strecke ist dann eine Ausserorts-Strecke, eine 80er-Zone. Die Möglichkeit zum Überholen bestand, wurde aber nicht genutzt. Ich bin weitergefahren durch Zullwil. Die besagte Person fuhr weiter hinter mir her mit unzureichendem Abstand. Ausgangs Zullwil habe ich bemerkt, dass sich der Abstand vergrössert hat. Dann kann eine 60er-Zone. In Fehren hat die Person dann wieder aufgeschlossen und ist mir in dieser 50er-Zone durchs ganze Dorf sehr nahe auf-/nachgefahren. Ausgangs Fehren Richtung Breitenbach kommt wieder 80er-Zone mit einem weitreichenden Ausserortsstück, wo die Möglichkeit bestanden hätte, zu überholen. Deshalb habe ich nicht direkt von 50 auf 80 beschleunigt, um ihm Möglichkeit zum Überholen zu geben. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel und ich habe von Weitem aus dem Wald heraus gesehen, dass Scheinwerfer auftauchen und habe dann nicht mehr damit gerechnet, dass es noch eine Möglichkeit zum Überholen gibt. Ich habe dann meine Fahrt normal fortgesetzt und beschleunigt. Es sind mindestens zwei Fahrzeuge entgegengekommen und dann setzt der Angeklagte zum Überholmanöver an und überholte, er hat er [recte: es] durchgezogen. Nur weil ich massiv abgebremst habe – ich weiss nicht ob der Gegenverkehr abgebremst hat, ich vermute es mal – kam es nicht zu einem Unfall. Die besagte Person fuhr weiter in Richtung Breitenbach, ich fahre hinterher. Ich fahre aber normal weiter, weil ich geschockt war. Die Person ist zügiger weitergefahren. Ich habe sie dann aus den Augen verloren und dann wieder in Breitenbach innerorts in der 50er-Zone wieder vor mir gehabt. In der 50er-Zone auf Höhe des Pfadiheims ist eine leichte Linkskurve, überschaubar – ich möchte fair bleiben –, aber dort fuhr der Angeklagte auf der linken Spur. Ich habe dieses Manöver nicht verstanden, es nach einem so riskanten Überholmanöver doch nicht so eilig zu haben. Die Wege trennten sich in Breitenbach selbst. Ich fuhr nach Hause. Ich wollte zuerst direkt auf Polizeiposten gehen, dachte aber die hätten nach 17 Uhr geschlossen. Ich bin nach Hause gegangen und habe den Fall mit meiner Partnerin besprochen und habe mich dann endgültig entschlossen, eine Anzeige zu machen (AS 076).» (Auf Frage, ob er beschreiben könne, wie nahe der Personenwagen aufgefahren sei?) Das seien unterschiedliche Abstände gewesen, da es sich um eine längere Fahrt gehandelt habe. Einmal seien es 50-60 Meter gewesen, ausgangs Zullwil, wo er die ganze Strecke vorher nicht ganz habe begreifen können, weshalb man so nahe auffahre. Da sei er schon vorher aufgefahren, aber dann wieder mit Abstand. Und dann seien es unter zwei Meter gewesen, weil er die Scheinwerfer in seinem Rückspiegel nicht mehr habe erkennen können. Er sei damals einen [Automarke] Vitara gefahren, der eine relativ tiefe Scheibe gehabt habe. Und er schätze, dass es unter zwei Meter gewesen seien. Beim Überholmanöver sei es sogar unter einem Meter gewesen. (Auf Frage, ob im Baustellenbereich der Abstand ausreichend gewesen sei?) Nein, dort auch bereits nicht. Dort sei es ihm das erste Mal aufgefallen. Dort sei ein Ampelbetrieb. (Auf Frage, wie nahe er dort aufgefahren sei?) Unter zwei Meter. Er (B.___) sei nicht schneller als 30 km/h gefahren. Er habe auch nicht schneller fahren können. (Auf Frage, ob der Abstand auf der Hauptstrasse durch Zullwil ausreichend gewesen sei?) Anfangs Zullwil nicht, der Abstand habe sich dann vergrössert. Er habe bei der Posthaltestelle in Zullwil bemerkt, wie der Abstand immer grösser geworden sei. Dort sei der Abstand schätzungsweise 50-60 Meter gewesen. (Auf Frage, ob der Abstand bei der Fahrt durch Fehren ausreichend gewesen sei?) Es gebe nach Zullwil eine Passage, das sei so eine Kreuzung, die links nach Meltingen führe. Zu welchem Dorf das zähle, wisse er nicht genau. Jedenfalls steige die Strasse nach Fehren ins Dorf. Während dieser Steigfahrt sei die Person wieder näher rangekommen. Auf der Kuppe von Fehren befinde sich auf der rechten und linken Seite auch eine Posthaltestelle. Dann gehe es nur noch abwärts und von dort an sei er ganz sicher wieder unter zwei Meter rangefahren (AS 076 f.). (Auf Frage, ob er den Personenwagen beschreiben könne?) Ja, er habe gedacht, es wäre ein grauer Kleinwagen mit defektem Rücklicht, also grau-métalisé. Mit den nächtlichen Bedingungen sei es anscheinend hellblau, pastellblau. Für ihn habe es so ausgesehen, als wäre es silbern (AS 077). (Auf die Fragen, wie die Sicht-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse gewesen seien?) Es sei dunkel gewesen, also Nacht. Die Strassenverhältnisse wisse er nicht mehr. Er glaube, es sei eine trockene Strasse gewesen. Es habe sehr wenig Verkehr gehabt (AS 077).
3.1.3 Vor Berufungsgericht sagte er aus, er habe an dem Abend früher Feierabend gemacht und sei von Nunningen in Richtung Breitenbach gefahren (ASB 041). In Nunningen habe es eine Baustelle gehabt, die einspurig und sehr eng gewesen sei. Er sei da durchgefahren und habe ein Fahrzeug wahrgenommen, das ihm nahe aufgefahren sei. Ausgangs Nunningen sei eine 80er-Strecke. Er sei extra nicht 80 gefahren, damit der Beschuldigte überholen könne. Er habe aber nicht überholt. In Zullwil sei er ihm mehrmals aufgefahren. Ausgangs Zullwil habe er dann wieder einen Abstand zu ihm gehalten, was er nicht ganz verstanden habe. Durch das Dorf Fehren sei er wieder sehr nahe aufgefahren. Dann sei die 80er-Strecke in Richtung Breitenbach gekommen. Er habe auch da die Möglichkeit gehabt, zu überholen, das habe er wiederum nicht gemacht. Dann komme der Wald, da gebe es eine starke Linkskurve. Nach der Kurve seien mehrere Autos entgegengekommen. Und dann habe er zum Überholmanöver angesetzt, bevor die Autos passiert hätten. In seinen Augen habe der Beschuldigte halsbrecherisch überholt. Nur weil der Gegenverkehr und er stark abgebremst hätten, habe Schlimmeres verhindert werden können. Seine halsbrecherische Fahrweise habe ihn dazu bewogen, den Beschuldigten anzuzeigen. Er sei nach Hause gegangen, habe sich mit seiner Frau besprochen und sei zur Polizei gegangen (ASB 042). (Auf Frage, ob er schildern könne, wie nahe der Personenwagen des Beschuldigten ihm aufgefahren sei?) Unterschiedlich. Ausgangs Zullwil habe er sicher 60 Meter Abstand gehabt. Mehrfach sei der Abstand unter einem Meter gewesen, denn er habe die Scheinwerfer des Autos des Beschuldigten im Rückspiegel nicht mehr sehen können. Er habe damals noch ein anderes Auto gehabt, mit einer tiefen Heckscheibe. Das Überholmanöver selbst sei unterste Schublade gewesen, es sei eine prekäre Situation gewesen. (Auf Frage, wo das Überholmanöver stattgefunden habe?) Im «Fehrenwäldli», ausgangs Fehren in Richtung Breitenbach. (Auf Frage, wie seine Gefühlslage gewesen sei, einerseits, als der Beschuldigte ihm nahe aufgefahren sei und andererseits beim Überholmanöver?) Er sei immer nervöser geworden. Er habe gemerkt, der Beschuldigte habe es pressant. Beim Überholmanöver habe er massiv Angst gehabt. Er habe gedacht, das gehe nicht gut aus (ASB 042). (Auf Frage, wie die Strassenverhältnisse gewesen seien?) Es habe keinen Schnee gehabt und sei nicht glatt gewesen. Er wisse nicht mehr, ob es geregnet habe. Die Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei nicht sehr stark gewesen. Es seien ihm etwa zwei oder drei Autos auf der ganzen Strecke entgegengekommen (ASB 043).
3.2 Aussagen des Beschuldigten
3.2.2 In seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, er habe einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen gehabt. Das Geschehen am 13. Mai 2023 schilderte er wie folgt: «Bis Ausfahrt Fehren habe ich dieses Auto nicht vor mir gesehen. Der Herr sagt, in Nunningen gäbe es eine 30er-Zone. Aber in Nunningen gibt es keine 30er-Zone. Ich habe das Geschäft dort, ich bin jeden Tag dort. Fast alle Leute kennen mich jetzt. Langsam geht mein Geschäft jetzt auch ein bisschen besser. Von Bretzwil ist 50 aufgehoben und es ist 80 bis in die Nähe von Nunningen. Dort wird es 60, nach 200-300 Metern wird es 50. Bis zu Fehren, wo 50 aufgehoben worden ist, ist es 50. Nur bei Fehren, wo der Herr gesagt hat, wo es ein bisschen rauf geht, ist wieder 60. Dann in Fehren ist wieder 50 bis unten und dann nachher ist 50 aufgehoben bis Breitenbach ist 80. Das Auto war in Nunningen nicht vor mir. Ich habe das Auto erst in Fehren gesehen, kurz nachdem der 50er vorbei war. Aber der war viel zu langsam. Der ist nicht mal 35 oder 40 gefahren (AS 083).» (Auf Vorhalt, er [der Beschuldigte] sage, er [B.___] sei nicht mal 35 oder 40 km/h gefahren, ob er ihm dann nahe aufgefahren sei?) Nein, er (der Beschuldigte) habe bis zum 80er warten wollen. Er habe gewusst, dort vorne komme 80 und er werde dort überholen können. Denn die Strecke sei dort so lang und man sehe ganz einfach vorne raus. Es gebe sehr viele Möglichkeiten, um zu überholen. Nach Nunningen sei auch 80 bis Zullwil. In Zullwil bis Fehren gebe es auch Plätze zum Überholen. Wenn der vor ihm so langsam fahre, hätte er ihn sicher schon lange überholt. (Auf Vorhalt, Herr B.___ habe von einer Baustelle gesprochen und gesagt, auch dort sei er ihm zu nahe aufgefahren?) Er habe ihn erst in Fehren gesehen. Der sei nicht vor ihm gewesen. Das sei ein anderes Auto gewesen. Der Herr wisse nicht, wie – mit welchem Tempo – man hier fahren müsse. Er (der Beschuldigte) wisse genau, wo er was fahren müsse. (Auf Vorhalt, ihm werde weiter vorgeworfen, dass er das Auto von Herrn B.___ überholt habe und sehr nahe wieder eingebogen sei?) Er wisse, in geschlossenen Plätzen, in der 50er-Zone müsse man 15 Meter Abstand haben. Bei anderen geschlossen Plätzen zwei Sekunden. Er werde das Gesetz nicht brechen. Er kenne fast alle Leute dort in Meltingen, Fehren, Breitenbach, Brislach. Er werde nicht nur für den Herrn, sondern auch für niemand anderen eine Bedrohung oder eine Gefahr sein. Ein [Kurier] sollte genau so fahren, wie es erlaubt sei. Und er mache das genau so. Zur Überholung: Beim Polizeiposten habe er zuerst ausgesagt, er habe ihn nicht überholt. Aber nachher sei ihm eingefallen, dass er ihn doch überholt habe. Dort, wo er überholt habe, sei kein Überholverbot gewesen. Er habe ihn überholt, aber es sei nichts passiert. (Auf Bemerkung, ihm werde auch nur vorgeworfen, dass er knapp vor dem Fahrzeug B.___ wieder eingebogen sei) Das stimme nicht. Er habe genügend Platz gehabt und auch gemütlich überholt, weil er zu langsam gewesen sei. (Auf Vorhalt, in der Einvernahme vom 14. Mai 2023 habe er weiter ausgesagt, dass er in der 80er-Zone 80km/h fahren müsse. Was er damit habe sagen wollen?) Wenn das 50 aufgehoben sei, heisse das, bis 80 dürfe man fahren, oder? Er sei einmal durch die Fahrprüfung gefallen, weil er nicht 80 gefahren sei, und jetzt erhalte er eine Anzeige, weil er 80 gefahren sei (AS 084). (Auf Vorhalt, in der Einvernahme habe er gesagt, dass er 40 Minuten Verspätung gehabt habe, ob er in Eile gewesen sei?) Nein, nicht bei dieser Bestellung. Sondern insgesamt. (Auf Vorhalt, ihm werde weiter vorgeworfen, er habe an diesem Abend ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt, das ein defektes rechtes Schlusslicht sowie eine defekte Nummernschildbeleuchtung gehabt habe?) Das sei richtig, weil er das nicht gesehen habe. Beides habe nicht funktioniert und er habe es wieder repariert (AS 085).
3.2.3 Vor Berufungsgericht sagte er aus, er habe bei der Polizei damals ausgesagt, dass er ihn (B.___) nicht überholt habe. Er habe an diesem Abend zwei Fahrten nach Breitenbach gemacht. Bei einer dieser beiden Fahrten habe er ihn überholt. An der erstinstanzlichen Verhandlung habe er das auch schon so ausgesagt. Jetzt könne er sagen, wie bereits vor Vorinstanz: Ja, er habe ihn überholt (ASB 044 f.). Angesprochen auf den Vorhalt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs bestätigte er, dass er mit dem Polizisten das Auto angeschaut und dann gesehen habe, dass es defekt sei. Weiter stritt er ab, an besagtem Abend jemals einen stark ungenügenden Abstand zum Auto von Herrn B.___ gehabt zu haben. Bei der Ausfahrt Fehren habe er ihn zum ersten Mal gesehen. In Nunnigen gebe es keine 30er-Zone. Er kenne alle Strecken. Er habe ihn erst in Fehren gesehen. Er sei dem [Automarke] gefolgt bis in den Wald nach Fehren, da gebe es eine Kurve und da habe er ihn überholt. Er sei ihm nie zu nahe aufgefahren. (Auf Frage, warum Herr B.___ dies ohne Grundlage behaupten sollte?) Er verstehe es auch nicht. Vielleicht habe er ihn (den Beschuldigten) verwechselt, er habe ja zuvor ausgesagt, er (der Beschuldigte) habe jünger ausgesehen (ASB 045). (Auf Frage, warum Herr B.___ zur Polizei gehen und Anzeige machen sollte, wenn es nicht so gewesen sei?) Er verstehe es auch nicht. Er habe nichts falsch gemacht. Er sei so schnell gefahren, wie es erlaubt gewesen sei. Ausgangs Nunningen bis Zullwil habe er einen weissen Mercedes vor sich gehabt, da sei er 100% sicher. Dann nach Fehren gebe es links eine Verzweigung nach Büsserach. Ab dann habe er den [Automarke] vor sich gehabt. Zum Überholmanöver führte er aus, Herr B.___ sei zu langsam gefahren. Es sei eine 80er-Strecke, aber er sei nicht einmal 50 gefahren. Er sei zuvor bereits 30 gefahren, obwohl 50 gewesen sei. Er habe nach Fehren im Wald nach der Kurve überholt (ASB 046). (Auf Frage, ob es noch anderen Verkehr auf der Strasse gehabt habe, als er den [Automarke] überholt habe?) Es seien zwei Autos entgegengekommen, aber er habe so schnell wie möglich den Überholvorgang abgeschlossen. (Auf Frage, ob eines der Autos wegen ihm habe abbremsen müssen?) Er glaube nicht. Herr B.___ sei zu langsam gefahren. Er sei 50 statt 80 gefahren. (Auf Frage, wie hoch die Geschwindigkeit von Herrn B.___ gewesen sei, als er ihn überholt habe?) 50 - 55 km/h (ASB 047). (Auf Vorhalt, der Zeuge habe ausgesagt, sein Überholmanöver sei verantwortungslos gewesen, ob er das Überholmanöver aus seiner Sicht schildern könne?) Das sei eine normale Überholung gewesen. (Auf Vorhalt, der Zeuge habe ausgesagt, es habe auf der Gegenfahrbahn zwei entgegenkommende Fahrzeuge gehabt. Nachdem er (der Beschuldigte) das Überholmanöver abgeschlossen gehabt habe, wie weit seien die Fahrzeuge noch von ihm entfernt gewesen?) 20 bis 30 Meter. Nach dem Überholen seien die Autos etwa nach 15 oder 20 Sekunden vorbeigefahren. Er habe überholt und sei wieder auf seine Spur gewechselt. Dann sei er noch 15 bis 20 Sekunden gefahren und dann seien die Autos gekommen (ASB 048). (Auf Frage, ob die Nummernschildbeleuchtung und ein Rücklicht am Auto defekt gewesen seien)? Ja (ASB 047).
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1 Der inkriminierte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte an besagtem Abend den Personenwagen [Automarke], [Kennzeichen], mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter Nummernschildbeleuchtung gelenkt habe, wurde von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (AS 085) sowie vor Berufungsgericht (ASB 047) explizit eingestanden, was vom Verteidiger in seinem Plädoyer (ASB 057) bestätigt wurde. Die vom Zeugen beschriebenen Mängel am Fahrzeug des Beschuldigten wurden sodann auch am Folgetag von der Polizei festgestellt (AS 012).
4.2 Die vorgeworfene Fahrweise, wonach der Beschuldigte mit stark ungenügendem Abstand zum voranfahrenden Personenwagen gefahren sein sowie den Personenwagen von B.___ überholt und anschliessend knapp wieder auf die Normalfahrbahn eingebogen sein soll, wird von ihm indes bestritten. Wie bereits ausgeführt, dienen zur Erstellung des Anklagesachverhalts lediglich die Aussagen von B.___ und die des Beschuldigten.
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Auch ist zu beachten, dass er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte.
4.2.2 Die Aussagen von B.___ zeichnen sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichen aus und erscheinen sehr glaubhaft. Das Tatgeschehen schilderte er während der drei Befragungen immer gleichlautend, in sich schlüssig und mit sehr grossem Detailreichtum. So konnte er sich unter anderem an die Automarke und das Autokennzeichen erinnern. Seine Aussagen sind deutlich und fallen durch eine hohe Anschaulichkeit auf. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte sei ihm derart nahe aufgefahren, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr habe wahrnehmen können. Die Kernhandlung ist im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und zeitlichen Gegebenheiten logisch verknüpft. Besonders sticht hervor, dass er seinen Nachhauseweg von Bubendorf über Reigoldswil und Fehren bis Breitenbach sehr ausführlich und stimmig wiedergab, so u.a. die (korrekten) Tempobegrenzungen, seine effektiv gefahrene Geschwindigkeit, die einspurig befahrbare Baustelle, das (mehrmalige) Auffahren des Beschuldigten, die Distanz des hinter ihm fahrenden Autos, den plötzlichen Überholvorgang, etc. Er erzählte chronologisch die Fahrweise des Beschuldigten und gab nachvollziehbar an, wie er jeweils darauf reagierte. Er schilderte Einzelheiten, die per se unnötig erscheinen, so beispielsweise, wie viele Personenwagen während der gesamten Fahrt entgegenkamen. Er erwähnte eigene, gefühlsbezogene Abläufe: So schilderte er, dass er Angst gehabt habe, als der Beschuldigte überholt habe. Er habe sich gefährdet gefühlt. Er sei ob dem Überholmanöver geschockt gewesen, es sei halsbrecherisch gewesen. Der Inhalt seiner Aussagen wirkt spontan; er gibt diverse Male Erinnerungs- bzw. Wissenslücken zu. Es ist sodann kein Belastungseifer erkennbar: Er sagte beispielsweise aus, der Beschuldigte sei ihm nicht über die gesamte Strecke zu nahe aufgefahren und die Strassen- und Verkehrsverhältnisse seien gut gewesen, womit er diesen teilweise entlastete. Zudem bestätigte auch der Beschuldigte viele Aussagen des Zeugen, so unter anderem, dass dieser über weite Strecken zu langsam, d.h. weniger als die zulässige Maximalgeschwindigkeit, gefahren sei und dass nach dem Überholmanöver zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien. Dies spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.
Die Aussagen von B.___ können vor diesem Hintergrund als sehr glaubhaft eingestuft werden.
4.2.3 Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen lässt sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten überwiegend pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen. Er distanziert sich klar von jeglichem Fehlverhalten – ob angeklagt oder nicht (Er werde nicht nur für den Herrn, sondern auch für niemand anderen eine Bedrohung oder eine Gefahr sein) – und begibt sich in die (ausschliessliche) Opferrolle. Er unterliess es nicht, in den Befragungen immer wieder aufzuzeigen, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei (Er werde das Gesetz nicht brechen; Ein [Kurier] sollte genau so fahren, wie es erlaubt sei) und viele Leute kenne (Fast alle Leute würden ihn kennen; er kenne fast alle Leute dort in Meltingen, Fehren, Breitenbach, Brislach), obwohl das gar nichts zur Sache tut. Die Ausführungen zum Kernsachverhalt sind teilweise nicht nachvollziehbar, ausweichend, dramatisierend und es ist ein deutlicher Belastungseifer zu Lasten von B.___ erkennbar (Der [Automarke] sei zu langsam gefahren, er sei in der 80km/h-Zone nicht einmal 60 km/h gefahren; der Herr wisse nicht, mit welchem Tempo er fahren müsse). Seine Aussagen sind überdies widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Einvernahme bei der Polizei aus, er habe den Personenwagen von B.___ nicht überholt. Vor der Vorinstanz und vor Berufungsgericht führte er auf einmal aus, dass er ihn doch überholt habe. Das sei ihm wieder eingefallen. Auch diesbezüglich hielt er fest, dass es kein Überholverbot gehabt habe, obwohl ihm das gar nicht zur Last gelegt wird. Weiter machte er widersprüchliche Aussagen, wann er den [Automarke] das erste Mal vor sich gehabt habe (In Fehren; nach Fehren; kurz nachdem der «50er» vorbei war). Wenn er ihn erst nach Fehren gesehen hätte, dann steht die Aussage, Herr B.___ sei zuvor bereits 30 km/h gefahren, obwohl 50 km/h gewesen sei, dazu in einem unauflösbaren Widerspruch. Eine Diskrepanz besteht auch in seiner Aussage, er sei nach dem Überholen noch 15 bis 20 Sekunden weitergefahren, bis die beiden entgegenkommenden Autos vorbeigefahren seien. Würde dies zutreffen, hätte er die beiden Autos noch gar nicht gesehen, als er zum Überholmanöver angesetzt hatte. Bei einer Geschwindigkeit während des Überholvorgangs von 80 km/h – wie der Beschuldigte ausführte – hätte die Distanz, wenn alle Sicherheitsabstände korrekt eingehalten worden wären, zu den sichtbaren, entgegenkommenden Autos demnach mindestens 570 Meter betragen müssen (240 Meter Überholweg, 330 Meter bis Eintreffen der entgegenkommenden Autos, bei der Annahme, er sei gemäss seinen Aussagen noch 15 Sekunden weitergefahren), was bei den örtlichen Gegebenheiten schlicht unmöglich ist.
Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubhaft, ihnen kann kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden und sie vermögen die Schilderungen von B.___ nicht in Frage zu stellen.
4.3 Nach dem soeben Ausgeführten ist auf die glaubhaften Ausführungen von B.___ abzustellen. Der Anklagesachverhalt gemäss Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls ist wie folgt rechtsgenügend erstellt:
Der Beschuldigte fuhr am 13. Mai 2023 zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr mit dem Personenwagen [Automarke], [Kennzeichen], von Nunningen über Zullwil und Fehren nach Breitenbach und überholte dabei ausgangs Fehren nach Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den [Automarke], [Kennzeichen], von B.___. Anhand der Aussagen von B.___ ist zudem erstellt, dass er während des Überholmanövers des Beschuldigten abbremsen musste, damit dieser vor einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf die Normalfahrbahn einbiegen konnte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem erwähnten [Automarke] auf der Zullwilerstrasse in Nunningen, auf der Hauptstrasse durch Zullwil und auf der Hauptstrasse durch Fehren, jeweils bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bzw. 30 km/h, einen stark ungenügenden Abstand zum voranfahrenden, erwähnten [Automarke] gehalten hatte. Der Abstand war so gering, dass B.___ die Scheinwerfer des [Automarke] in seinem Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Dies ist nur bei äusserst knappen Abständen möglich. B.___ schätzte den Abstand auf weniger als zwei Meter. Ob diese konkrete Schätzung zutreffend ist, kann mit Blick auf den qualifizierten Mindestabstand und die Ausführungen gemäss Ziffer IV. / 2.2 hernach offenbleiben.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach den Tatbeständen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS zutreffend dargelegt, darauf ist vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen (Urteilsseiten [US] 6 f., 9).
1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen).
2. In Concreto
2.1 Dass der eingestandene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte seinen Personenwagen mit defektem rechtem Schlusslicht sowie defekter Nummernschildbeleuchtung gelenkt hat, den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfüllt, ist offenkundig. Dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von diesen Defekten hatte, ist nicht erforderlich, da der Führer sich zu vergewissern hat, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand befindet. Er hat sich folglich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gemacht.
2.2
2.2.1 Hinsichtlich des Vorhalts des (mehrfachen) zu nahen Auffahrens ist das Folgende festzuhalten: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 30 km/h entsprechen 1/6 des Tachos bzw. 0.6 Sekunden einem Abstand von 8.3 Metern bzw. fünf Metern. Geht man von einer Länge eines Personenwagens von rund vier Metern aus, entspricht dies einem Abstand von rund zwei Autos bzw. einem Auto. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Abstand (Der Beschuldigte sei derart nahe aufgefahren, dass er seine Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr habe wahrnehmen können; er schätze den Abstand auf unter einen Meter bei ca. 30 km/h; der Abstand habe dort bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h weniger als zwei Meter betragen; sehr nahe; dann gehe es nur noch abwärts und von dort an sei er ganz sicher wieder unter zwei Meter rangefahren) ist ohne Festlegung einer konkreten Distanzangabe unbesehen davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen derart geringen Abstand zum Personenwagen von B.___ hatte, dass der qualifizierte Mindestabstand von 8.3 Metern bzw. fünf Metern bei Weitem unterschritten wurde. Dieser zu geringe Abstand bestand zudem nicht nur einmalig während weniger Sekunden, sondern über die Strecke von Nunningen bis Fehren mehrfach und während jeweils längerer Dauer. Der Beschuldigte hat dabei die vorgängig erwähnten qualifizierten Mindestabstände in gravierender Weise missachtet und dadurch eine ernstliche Gefährdung des voranfahrenden Fahrzeugführers mindestens in Kauf genommen. Es liegt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor.
2.2.2 Gleich verhält es sich hinsichtlich des Überholmanövers. Entsprechend dem erstellten Sachverhalt überquerte der Beschuldigte, obwohl entgegenkommende Fahrzeuge ein sicheres Überholmanöver nicht zuliessen, mit – wie hiervor ausgeführt – klar zu geringem Abstand die Mittellinie, überholte den Personenwagen von B.___, und scherte viel zu knapp vor ebendiesem wieder ein. Dadurch führte der Beschuldigte ein risikobehaftetes Fahrmanöver aus, welches darin endete, dass B.___ abbremsen musste. Mit diesem wissentlich und willentlich durchgeführten Überholmanöver gefährdete der Beschuldigte die Sicherheit sowohl der entgegenkommenden Fahrzeuge als auch von B.___. Es lag nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete ernstliche Gefahr für die beteiligten Verkehrsteilnehmer vor. Hätte sich die Gefahr einer Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug oder eine seitliche Kollision mit dem [Automarke] verwirklicht, hätte dies gravierende Folgen haben können, die der Beschuldigte in Kauf nahm. Auch diese Fahrweise stellt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar.
2.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das zu nahe Auffahren als auch das Überholmanöver unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu subsumieren sind.
2.2.4 Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe ging die Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit und daher von einer und keiner mehrfachen Tatbegehung aus. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Sowohl hinsichtlich des (mehrfachen) zu nahen Auffahrens als auch des Überholmanövers erforderte es jeweils einen neuen Willensentschluss seitens des Beschuldigten. Unter diesen Umständen liegt keine Handlungseinheit im soeben ausgeführten Sinne vor. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 mit Hinweisen). Mithin ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen «einfacher» grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestätigen.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 9 ff.). Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je CHF 10.00), unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu milde ausgefallen ist. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten hat sich gemäss seinen Aussagen vor Berufungsgericht (ASB 048 ff.) nicht verändert, womit auch die erstinstanzlich ausgesprochene Tagessatzhöhe von CHF 10.00 zu bestätigen ist, obwohl das Berufungsgericht diese als zu tief taxiert. Ferner ist die ausgesprochene Busse von CHF 40.00 für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs als äusserst mild einzustufen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der «reformatio in peius» sind die Sanktionen im Ergebnis zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2’500.00 festzusetzen. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 300.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
2.2 Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Demnach wird in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 90 Abs. 2, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Anklageschrift Ziff. 1.1);
b) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 13. Mai 2023 (Vorhalt Anklageschrift Ziff. 1.2).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2’800.00, zu bezahlen.
5. A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_922/2024 vom 17. März 2025 bestätigt.