Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Verhandlung vom 15. Oktober 2025 vor Obergericht:
- A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, als privater Verteidiger des Beschuldigten;
- ein Zuschauer.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Thomas Wüthrich für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Ziff. 1 bis 3 des Urteilsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 2. November 2021 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. Der Beschuldigte sei auch nicht wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Eventuell: Der Beschuldigte sei wie folgt wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen:
Ort Deitingen, Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich
Datum und Zeit 3. Oktober 2020, 21:47 Uhr
Fahrzeug [amtliches Kennzeichen], PW Saab […]
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Gemessene Geschwindigkeit keine rechtsgültige Geschwindigkeitsmessung
Geschwindigkeitsüberschreitung keine, ev. max. 29 km/h
4. Falls der Beschuldigte wegen einer Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird: Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:
a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
5. Der Beschuldigte habe keine Verfahrenskosten (weder in der Strafuntersuchung noch in den Gerichtsverfahren) zu bezahlen.
Eventuell: Der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten in der Strafuntersuchung von total CHF 400.00 zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates in der Strafuntersuchung und in den kantonalen Gerichtsverfahren.
Es wird im Übrigen auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Zur Prozessgeschichte bis zum Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2022 (STBER.2022.1) kann vollumfänglich auf dieses verwiesen werden.
2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte am 30. August 2022 folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober 2020, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Antrag des Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 3'350.00 zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil gelangte A.___ (nachfolgend Beschuldigter) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 (7B_246/2022) teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
4. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde das Bundesgerichtsurteil zur Kenntnis genommen, die Verfahrensnummer des Neubeurteilungsverfahrens mitgeteilt, der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, eine allfällige Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren anzumelden, der vorgesehene Sachverständige bekanntgegeben sowie die Fragestellung an ihn mitgeteilt, den Parteien Frist gesetzt für Ergänzungsfragen und allfällige Ablehnungsgründe sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.
5. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 mit, dass sie auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichte und die Zustellung des begründeten Urteils erwarte.
6. Nach dreimalig erstreckter Frist beantragte der Verteidiger mit Eingabe vom 20. Juni 2024 einen Augenschein, erklärte den vorgesehenen Sachverständigen für nicht geeignet und reichte zahlreiche Ergänzungsfragen an den Sachverständigen ein. Zudem beantragte er die Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten.
7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das Obergericht die Anträge, es sei ein Augenschein durchzuführen und ein anderer Experte zu beauftragen, ab. Die Ergänzungsfragen der Verteidigung zur Reflexion wurden in den Fragekatalog an den Sachverständigen aufgenommen, betreffend die übrigen Ergänzungsfragen wurde der Antrag abgewiesen. Es kann auf die in der Verfügung angefügte Begründung verwiesen werden. Mit gleicher Verfügung wurde der Gutachterauftrag an den Sachverständigen erteilt und das mündliche Verfahren angeordnet.
8. Am 2. Oktober 2024 ging das Gutachten des eidgenössischen Instituts für Metrologie (nachfolgend METAS) ein.
9. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Verteidigung Frist gesetzt für eine allfällige Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Gutachten. Die Akten wurden ihr zur Einsichtnahme zugestellt.
10. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 ersuchte die Verteidigung um Fristerstreckung und bemängelte, ihr sei nur eine Schwarzweiss-Kopie des Gutachtens zugestellt worden, weshalb eine Farbkopie verlangt werde.
11. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Fristerstreckung teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass das Gutachten inkl. Farbfotos in den Akten enthalten ist und sich die Akten nach wie vor bei der Verteidigung befanden.
12. Mit Eingabe vom 6. November 2024 ersuchte die Verteidigung erneut um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme und von Ergänzungsfragen. Im Weiteren ersuchte sie um Zustellung eines Aktenverzeichnisses sowie der vom METAS bei der Polizei nachverlangten Fotos und Angaben.
13. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen, der Verteidigung ein Aktenverzeichnis, eine Kopie der E-Mail der Gerichtsschreiberin an den Gutachter und eine Telefonnotiz sowie eine E-Mail der Kantonspolizei Solothurn an den Gutachter zugestellt. Zudem wurde festgestellt, dass die angeforderten Fotodateien bereits in den Akten enthalten sind. Die Dateien seien zusätzlich in elektronischer Form beim Obergericht eingegangen und könnten elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
14. Mit Eingabe vom 26. November 2024 ersuchte die Verteidigung nochmals um Fristerstreckung und forderte die elektronischen Fotodateien an. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 27. November 2024 teilweise gutgeheissen und es wurden der Verteidigung die geforderten Dateien per Webtransfer übermittelt.
15. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nahm die Verteidigung Stellung zum Gutachten und stellte Ergänzungsfragen.
16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Sachverständigen Frist gesetzt zur Beantwortung der Ergänzungsfragen.
17. Am 27. Februar 2025 ging das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ein.
18. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 ging das Ergänzungsgutachten zur Kenntnisnahme an die Verteidigung und es wurde mitgeteilt, dass mit separater Verfügung zur Berufungsverhandlung vorgeladen werde.
19. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde zur Verhandlung vorgeladen.
20. Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein.
21. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 stellte die Verteidigung diverse Beweisanträge. Diese wurden mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 alle abgewiesen.
22. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Verteidigung Unterlagen zu den Akten und stellte weitere Beweisanträge. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurden die eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und es wurde verfügt, dass über die gestellten Beweisanträge zu Beginn der Verhandlung vom 15. Oktober 2025 befunden werde.
23. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte die Verteidigung weitere Unterlagen und eine Stellungnahme des Beschuldigten zum Gutachten des METAS und dessen Ergänzung ein.
24. Am 15. Oktober 2025 fand die Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen (Aktenseite Neubeurteilungsverfahren [ASBN] 663 ff.).
II. Vorbemerkungen
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 30. August 2022 datiert, wurde das Bundesgerichtsurteil am 21. März 2024 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3).
Somit ist vorliegend das neue Prozessrecht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens
1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 21. März 2024 (7B_246/2022) folgendes fest:
«1.
1.1 Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf andere Rechtsschriften verweist, ohne diese vor Bundesgericht hinreichend darzulegen, ist auf seine Rügen indessen nicht einzutreten.
1.3 Was der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf die Dauer der vorinstanzliche Aktenzirkulation ableiten will, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig erhebt er eine konkrete Rüge im Zusammenhang mit der fehlenden mündlichen Urteilseröffnung, vielmehr verzichtete er nach eigener Darstellung auf eine solche. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Akten eines anderen Verfahrens (STBER.2018.95) betreffend die Messstelle nicht ediert worden seien, an welcher ihm die Geschwindigkeitsübertretung zur Last gelegt wird.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
2.3 Das vorliegende Verfahren dreht sich um das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn. Der Beschwerdeführer gesteht ein, zu schnell gefahren zu sein, bestreitet aber die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, warum die Akten eines anderen Verfahrens für den vorliegenden Fall relevant sein sollten, zumal er einräumt, dass das betreffende Urteil auf der Homepage der Vorinstanz abrufbar ist. Dass es sich um die gleiche Messstelle handelt, genügt nicht, um den Beizug der vom Beschwerdeführer genannten Akten eines anderen Verfahrens zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich keineswegs, ob und weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Falles gleich gelagert sein sollten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreite die gemessene Geschwindigkeit und habe beantragt, einen Augenschein vor Ort durchzuführen und ein Gutachten zur Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz habe diese Anträge zu Unrecht abgewiesen.
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, am 3. Oktober 2020 auf der Autobahn A5 in Deitingen mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] in Richtung Zürich gefahren zu sein. Umstritten sei die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Messung bestreite. Er mache geltend, die Messung sei in einer Kurve erfolgt, weshalb ein höherer Sicherheitsabzug hätte gemacht werden müssen.
Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des Polizisten, der das Radargerät aufgestellt hat und hierfür speziell geschult ist, sowie gestützt auf das Eichzertifikat davon aus, dass das Radargerät korrekt installiert gewesen sei und funktioniert habe. Da das Gerät den Winkel zur Fahrbahn selbst einstelle, nachdem es parallel zur Fahrbahn ausgerichtet werde und die beiden Radarfotos im normalen Bereich lägen bzw. keine ungewöhnlichen Blickwinkel zeigten, schliesst die Vorinstanz einen Fehler des Messwinkels aus. Zur Position des Radargerätes führt die Vorinstanz, das Messgerät habe sich auf gerader Strecke befunden. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen und Einzeichnungen der beiden als Zeugen befragten Polizisten auf der Karte, sei das Radargerät unter der Brücke vor dem letzten Pfeiler auf der rechten Seite in Fahrtrichtung stationiert gewesen. Anhand des Ermittlungsberichts vom 17. Oktober 2021, in welchem der Kurvenradius überprüft worden sei, liege an der Messstelle keine Kurve vor, selbst wenn das Radargerät um einige Meter versetzt gestanden wäre. Somit sei der metergenaue Standort des Radargerätes unerheblich. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit sei korrekt. Hingegen sei nicht, wie beantragt, ein höherer Abzug von 14 km/h für Kurven vorzunehmen. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stromversorgung, dies gestützt auf die Ausführungen des Zeugen.
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der Messung (Probleme mit seinem Lenksystem bei übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve und zur Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der nach dem Blitz eine tiefere Geschwindigkeit auf seinem Tacho wahrgenommen haben will) verwirft die Vorinstanz. Sie stellt auf die Radarmessung ab und geht davon aus, dass die gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 97 km/h und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h erwiesen ist.
3.3
3.3.1 Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV).
3.3.2 Gemäss den Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr Ziff. 3 (Anforderungen an Messverfahren) muss jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Ziff. 3.1 und 3.2 dieser Weisungen beschreiben die Messverfahren (es gibt Geräte, die zwei voneinander unabhängige Messverfahren oder ein Mehrfach-Mess-System verwenden) und die Toleranzwerte, bei welchen die Widerhandlung registriert werden darf.
Nach Ziff. 6.1 der Weisungen sind Radargeräte so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen, verursacht durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden. Dieser Möglichkeit ist bei der Aufstellung und Wahl der Empfindlichkeit des Gerätes durch die Kontrollperson besondere Beachtung zu schenken.
3.3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG dar und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 Abs. 3 der ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Die vorinstanzliche Feststellung betreffend den Standort des Radargerätes ist nicht willkürlich. Der das Gerät aufstellende Polizist hatte bloss aufgrund der Ungenauigkeit des vor erster Instanz vorgelegten Kartenmaterials Mühe mit der exakten Verortung. Diese Schwierigkeit hat die Vorinstanz mit geeignetem Kartenmaterial behoben. Die Vorinstanz stellt dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit der Ausführung, das Gerät habe sich vor dem letzten Brückenpfeiler befunden, nichts zum seitlichen Abstand gegenüber dem Fahrbahnrand bzw. zur Frage, ob das Gerät hinter der Leitplanke gestanden sei, fest. Vielmehr beschreibt die Vorinstanz damit die Positionierung des Gerätes zur Fahrtrichtung. Jedenfalls durfte die Vorinstanz zufolge der automatischen Ausrichtung des parallel zur Fahrbahn aufgestellten Gerätes die Behauptungen des Beschwerdeführers, es liege ein Winkelfehlervor bzw. eine metergenaue Angabe des Standortes sei erforderlich, ohne Willkür verwerfen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durch die Schätzung von Distanzen und darauf basierender hypothetischer Berechnungen zu Distanzen, Toleranzabweichung und Geschwindigkeiten Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen.
3.4.2 Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus anderen Verfahren (Ordnungsbussen gegen Mitglieder des Spruchkörpers), aus der Behauptung, am fraglichen Ort würden keine Geschwindigkeitsmessungen mehr durchgeführt oder aus den Modalitäten der Aktenzirkulation vor Vorinstanz zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist auch nicht verletzt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst aufgrund der Zeugenaussage eines Polizisten vor Vorinstanz die technische Funktionsweise des Radargerätes erfahren haben will. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gehen diese Informationen aus dem Eichzertifikat zur Bauart des Gerätes hervor.
3.4.3 Dass die Vorinstanz die Toleranzabweichung des verwendeten Mess-Systems (vgl. oben E. 3.3.2) nicht rechnerisch überprüft bzw. überprüfen lässt, ist angesichts des vorhandenen Geschwindigkeitsmessprotokolls sowie des Eichzertifikatsund der Zeugenaussagen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Gerätes vertretbar (vgl. Urteil 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.1 und 1.5.2 mit Hinweisen). Nachdem eine Front- und eine Heckaufnahme vorliegen und sich die Geschwindigkeitsmessung zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zurechnen lässt (weil im Zeitpunkt der Radaraufnahme kein anderes Fahrzeug die Strasse befährt), ist die Verwertbarkeit des Messergebnisses unter Willkürgesichtspunkten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht indessen zu Recht geltend, dass einer der als Zeugen befragten Polizisten vor Vorinstanz angab, die Radarbilder zeigten eine geringfügige Reflexion, welche mutmasslich auf die Kilometrierungstafel zurückzuführen sei. Darauf geht die Vorinstanz zu Unrecht und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ein. Die vom Zeugen erwähnte Reflexion auf dem Radarfoto bietet Anlass zu Zweifeln am Messergebnis (Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen zum Stichwort «Reflexionsfehlmessungen»).
Die Vorinstanz durfte nicht auf das Messergebnis abstellen, ohne den Einfluss einer Reflexion fachlich abklären zu lassen (vgl. die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr VI.21 betreffend die Einholung von Gutachten).
Dass das Vorbringen betreffend einer Reflexion verspätet wäre, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise einwendet, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verfügt über volle Kognition und hatte die Aussagen von Amtes wegen zu würdigen.
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die Vorinstanz wird ein Gutachten in Auftrag geben müssen, um zu überprüfen, ob und inwieweit die vom Zeugen eingebrachte Behauptung der Reflexion einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung gehabt hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, das ASTRA zur Stellungnahme einzuladen, wie vom Beschwerdeführer beantragt.»
2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).
Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).
3. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren bildet somit nur noch die Frage eines allfälligen Einflusses einer Reflexion auf das Messergebnis den Prozessgegenstand. Sämtliche anderen Rügen der Verteidigung betreffend das bisherige Verfahren, den metergenauen Standort des Messgerätes, das Messgerät an sich etc. wurden vom Bundesgericht verworfen, die Beschwerde wurde diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Erneute Ausführungen zu anderen Punkten als der Frage der Reflexion sind demnach nicht zu hören.
Die Verteidigung bringt auch anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wieder vor, der metergenaue Standort sei entscheidend. Dabei verkennt sie, dass das Bundesgericht sich hierzu verbindlich äusserte (E. 3.4.1). Auf diese und andere Vorbringen, die bereits vom Bundesgericht behandelt wurden (Winkelfehler, Augenschein, Aktenbeizug anderer Verfahren etc.), ist daher nicht weiter einzugehen.
4. Die Feststellungen der Berufungsinstanz im Urteil vom 30. August 2022 im Rahmen der Beweiswürdigung geniessen damit – natürlich abgesehen vom Beweisergebnis – weiterhin volle Gültigkeit und sind vorliegend durch die Erkenntnisse des im Neubeurteilungsverfahren eingeholten Fachgutachtens zu ergänzen. Es kann daher auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung wurden im Urteil vom 30. August 2022 wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.
2. Was die Beweiswürdigung anbelangt, kann vorab auf die im ersten Berufungsurteil detailliert wiedergegebenen Beweismittel und Aussagen sowie die dortige Würdigung verwiesen werden. Als neues Beweismittel liegt nun zusätzlich das Gutachten zur Frage einer allfälligen Reflexion vor. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung befragt.
3. Anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte im Wesentlichen folgende Aussagen (ASBN 669 ff.): Er zweifle an der Expertise des METAS. Es sei zu Winkelfehlern gekommen. Genau in diesem Punkt sei es zu einem angeblichen Copypaste-Fehler gekommen, was auffällig sei. Bei einem Winkel von 15.9° würden die Abstände zur Randlinie passen, bei einem Winkel von 20.3°, wie von der Polizei angegeben, seien die Abstände realitätsfremd. Aus der Plausibilitätsprüfung des Experten resultiere ein Wert von mehr als 10, womit die Bilddokumentation nicht zu verwenden sei. Der Experte habe nicht alle seine Fragen beantwortet. Er sei mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden. Dem Experten hätten nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Die Testfotos seien nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl diese gemäss ASTRA-Weisungen erstellt werden müssten.
4. Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 1. Oktober 2024
4.1 B.___, Bereichsleiter Eichungen/Prüfungen des METAS (nachfolgend Sachverständiger), wurde mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Einfluss einer Reflexion auf die Geschwindigkeitsmessung beauftragt. Dabei wurde ihm folgender Fragekatalog (ASBN 267 f.)
a) Zeigen die Radarbilder im vorliegenden Fall eine Reflexion (mutmasslich einer Kilometrisierungstafel)?
b) Wenn ja, hatte diese Reflexion einen Einfluss auf das Messergebnis?
c) Wenn ja, kann auf das Messergebnis deshalb nicht abgestützt werden? Oder inwiefern ist die Reflexion zu werten?
d) Ergänzungen?
sowie folgende Ergänzungsfragen der Verteidigung
1. Gemäss dem BGE 6B_679/2011 ist Doppelknickreflexion die einzige Form der Reflexion. Kann die Reflexion eine andere Form aufnehmen?
2. Warum wird bei der Doppelknickreflexion genau die doppelte der gefahrenen Geschwindigkeit gemessen?
3. Wie kann ein Reflexionmessfehler Messfehler festgestellt werden? Kann dazu die Weg-Zeit Analyse behilflich sein?
4. Kann die in den polizeilichen Weisungen Abweichung zwischen dem Messwert, den die Überprüfung der Bilddokumentation ergibt und demjenigen des Messsystems auf den Reflexionsmessfehler hinweisen?
5. Lässt sich die Messung vollständig rekonstruieren?
zur Beantwortung vorgelegt.
4.2 Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zum Schluss (ASBN 291 f.), dass das vorliegende optische Foto, welches durch die Kamera des Radar-Messmittels aufgenommen worden sei, die optische Reflexion des optischen Kamerablitzes zeige, mutmasslich an einem Rückstrahler zur Verdeutlichung des Verlaufs der Strasse. Diese Reflexion habe keinen Einfluss auf das Messergebnis. Sie sei eine optische, während die Messung Radar-Strahlen verwende. Der Spektralbereich des sichtbaren Lichts unterscheide sich erheblich von dem von Radar-Strahlen. Aus einer optischen Reflexion könne daher nicht auf die Existenz einer Radar-Reflexion geschlossen werden und umgekehrt. Die Reflexion sei zudem die des Kamerablitzes. Das Auslösen der optischen Kamera und damit des Blitzes sei das Resultat der Radarmessung und erfolge daher erst nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie könne daher die bereits abgeschlossene Messung nicht beeinflussen. Zudem befinde sich der optische Reflektor nicht an einem zur Beeinflussung der Messung geeigneten Ort. Die Hypothese der Existenz einer Reflexion, die das Messergebnis beeinflusst hätte, sei zu verwerfen. Insbesondere sei die Plausibilisierung der Messung unter Verwendung der Bilddokumentation erfolgreich. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung. Ausserdem sei die Plausibilität der Messung mittels eines vollständig unabhängigen Verfahrens nachgewiesen.
Das Gutachten beantwortet im Weiteren die Fragen der Verteidigung schlüssig und nachvollziehbar. Erneut hält der Sachverständige fest, dass die Hypothese eines Reflexionsmessfehlers zu verwerfen sei. Die Messung lasse sich vollständig rekonstruieren. Die gefahrene Geschwindigkeit habe mindestens 100 km/h betragen.
Im Weiteren beantwortete der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2025 (ASBN 360 ff.) sämtliche von der Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen ausführlich und nachvollziehbar. Dabei werden vom Experten alle von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel und teilweise falschen Behauptungen verworfen und wiederum das Ergebnis des Gutachtens gestützt.
5.
5.1 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 85; Urteil 6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (Urteile 6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4.12.2015 E. 2.3).
5.2 Das Gutachten kommt eindeutig zum Schluss, dass kein Reflexionsmessfehler vorlag. Die Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar und es besteht keinerlei Grund, die Ausführungen des Sachverständigen oder dessen Fachkompetenz anzuzweifeln. Es ist somit auf das Gutachten abzustützen. Damit lag auch kein Messfehler aufgrund einer Reflexion vor.
5.3 Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Der Gutachter stellte fest, dass es sich beim reflektierenden Objekt um einen Reflektor zur Verdeutlichung des Strassenverlaufs und nicht um eine Kilometrisierungstafel handelt. Dass ein Zeuge anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung vermutete, es handle sich um eine Kilometrisierungstafel, ändert an der nachvollziehbaren Feststellung des Sachverständigen nichts. Dieser zeigte auch überzeugend auf, weshalb die fragliche Fläche für eine Reflexion ungeeignet ist. Es kam in der Expertise zwar zu einem Fehler bei der Wiedergabe des Winkels (copy paste-Fehler). Der Sachverständige erklärte jedoch (Antwort auf Frage 19, Ergänzungsgutachten), dass dieser Fehler keine Auswirkungen auf die Berechnungen und das Ergebnis des Gutachtens habe. Der Gutachter verwarf ebenfalls die Hypothese der Verteidigung eines Winkelfehlers, die im Übrigen bereits durch das Bundesgericht verworfen wurde und deshalb gar nicht mehr Prozessgegenstand bildet. Betreffend die Testfotos kann auf die Begründung der Abweisung des entsprechenden Beweisantrags in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 verwiesen werden. Der Sachverständige erklärte, diese seien für die Expertise nicht notwendig. Darauf ist abzustellen.
5.4 Sämtliche von der Verteidigung geäusserte Kritik wurde mit dem Gutachten bzw. dem Ergänzungsgutachten behandelt und deren Behauptungen zu angeblichen Fehlern bei der Radarmessung widerlegt. Sämtliche Zweifel am Messergebnis, die nach dem Berufungsverfahren noch bestanden haben könnten, wurden mit dem Gutachten, das von einem anerkannten Experten erstellt wurde und auf dessen Fachkompetenz und -wissen sich das Gericht ohne Weiteres verlassen darf, ausgeräumt. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom Gutachten abzuweichen. Die Geschwindigkeitsmessung war korrekt, auf ihr Ergebnis ist abzustellen.
6. Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben wurde, damit erstellt. Der Beschuldigte fuhr am 3. Oktober 2020, um 21:47 Uhr, in Deitingen, auf der Autobahn A5, in Fahrtrichtung Zürich, mit seinem PW Saab […] mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] in eine Radarkontrolle der Kantonspolizei Solothurn. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 97 km/h, nach Abzug der Toleranz von 6 km/h. Aufgrund der an dieser Stelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten folglich 37 km/h.
V. Rechtliche Würdigung
1. Für die rechtliche Würdigung kann auf das Berufungsurteil vom 30. August 2022 verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte hat auf einer Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 37 km/h überschritten. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt folglich in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch behauptet.
3. Auch subjektiv ist der Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat sich rücksichtslos und damit unbewusst grobfahrlässig verhalten und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
4. Der Beschuldigte hat sich folglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann wiederum auf das Urteil vom 30. August 2022 verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.
2.2 Betreffend die objektive Tatschwere kann erneut auf das Berufungsurteil vom 30. August 2022 verwiesen werden. An dessen Einordnung der Tatschwere als noch sehr leicht hat sich nichts verändert. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere haben sich keine Veränderungen ergeben. Das Handeln des Beschuldigten ist nach wie vor zwar nicht als vorsätzlich, aber als unbewusst grobfahrlässig zu qualifizieren. Es kann festgehalten werden, dass die von der ersten Instanz als angemessen erachtete Strafe von 20 Tagessätzen unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den konkreten Tatumständen auch bei einem sehr leichten Verschulden zu niedrig erscheint. Das Berufungsgericht erachtet daher eine Strafe von 30 Tagessätzen als verschuldensangemessen.
2.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch sonst gibt die Täterkomponente zu keinen Bemerkungen Anlass. Betreffend die Strafempfindlichkeit sind das Administrativverfahren und der drohende Führerausweisentzug zu erwähnen. Der Beschuldigte gibt weiterhin an, er sei auf den Führerausweis angewiesen. Die konkret drohende Dauer eines Entzuges ist allerdings nicht bekannt. Dieser dürfte mangels entsprechender Vorstrafen jedoch nicht allzu hoch ausfallen. Die absehbare Administrativmassnahme ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, die Strafe ist um 5 Tagessätze zu reduzieren.
2.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für das Neubeurteilungsverfahren. Zum Verfahren bis zum ersten Berufungsurteil kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Auch im Neubeurteilungsverfahren kam es zu keinen ungerechtfertigten Stillständen. Dass das Verfahren erneut eher lange dauerte, ist vor allem der Verteidigung und ihren zahlreichen Fristerstreckungen und Beweisanträgen zuzuschreiben. Im Übrigen betonte der Verteidiger in mehreren Eingaben selbst, das Urteil sei nicht dringend.
2.5 Die Geldstrafe ist sodann bereits aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverboten bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.
2.6 Die Höhe des Tagessatzes ist den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten anzupassen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Der Nettolohn des Beschuldigten hat sich seit dem Berufungsverfahren leicht erhöht (CHF 6'604.80 monatlich, exkl. 13. Monatslohn). Das Jahreseinkommen beläuft sich neu auf rund CHF 85'784.00, was CHF 7'148.00 monatlich entspricht (inkl. 13. Monatslohn). Mit der praxisüblichen Berechnung ergibt sich wiederum ein Tagessatz von CHF 160.00.
2.7 Für die allgemeinen Ausführen zur Verbindungsbusse kann auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen werden. Die Busse von CHF 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen.
2.8 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und die Kosten, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00 total CHF 1’250.00 ausmachen, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2 Eine Parteientschädigung ist zufolge der Verurteilung nicht geschuldet.
2. Berufungsverfahren (STBER.2022.1)
2.1 Der Beschuldigte unterliegt auch nach der Neubeurteilung mit seiner Berufung. Demzufolge hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 insgesamt CHF 2'100.00 betragen, zu bezahlen.
2.2 Auch für das Berufungsverfahren ist ausgangsgemäss keine Entschädigung auszurichten.
3. Neubeurteilungsverfahren (STBER.2024.27)
3.1 Schliesslich ist über die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens zu befinden. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 9'307.60 und sind vom Staat zu tragen.
3.2 Für das Neubeurteilungsverfahren steht dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, eine angemessene Parteientschädigung zu.
Der Aufwand gemäss der eingereichten Honorarnote erweist sich jedoch als stark überhöht und ist an mehreren Stellen zu kürzen: So ist der vom 25. April 2024 datierte Brief an das Obergericht zu streichen (15 Min.), da keine Eingabe dieses Datums existiert, die erste datiert vom 6. Mai 2024. Auch der Aufwand für letztere ist jedoch zu streichen (20 Min.), da es sich um ein Fristerstreckungsgesuch handelt, was als Kanzleiaufwand zu qualifizieren ist. Ebenfalls zu streichen ist der am 21. Mai 2024 verbuchte Aufwand für eine Eingabe an das Gericht (60 Min.). Auch dabei handelt es sich um ein weiteres Fristerstreckungsgesuch. Die Eingabe ist zwar mehr als eine Seite lang, dabei schildert der Verteidiger jedoch ausschweifend Umstände, die nicht relevant sind, was ihm selbst zuzuschreiben ist. Sodann handelt es sich bei der Eingabe vom 5. Juni 2024 um das dritte Fristerstreckungsgesuch (15 Min.), weshalb auch dieser Aufwand zu streichen ist. Der Verteidiger macht am 20. Juni 2024 160 Min. für seine Eingabe geltend. Da sich seine Ausführungen wiederholen und sich weite Teile nicht mehr auf den Prozessgegenstand beziehen, sind bloss 100 Min. zu vergüten. Auch der für die beiden Besprechungen vom 17. Mai und 17. Juni 2024, die im Vorfeld der Eingabe vom 20. Juni 2024 durchgeführt wurden, geltend gemachte Aufwand von insgesamt 220 Min. erweist sich als überhöht, geht die Eingabe – wie gerade ausgeführt – in doch weiten Teilen am Verfahrensgegenstand vorbei. Angemessen sind hierfür 120 Min. Sodann verbucht der Verteidiger am 10. September 2024 für das Aktenstudium und eine Besprechung 90 Min., dies jedoch noch vor Eingang des Gutachtens am 1. Oktober 2024, weshalb sich nicht erschliesst, wozu diese Aufwände nötig gewesen sein sollten, womit dieser Aufwand zu streichen ist. Die Eingabe vom 16. Oktober 2024 meint wohl das Schreiben vom 21. Oktober 2024, da vom genannten Datum kein Schreiben existiert. Auch dieser Aufwand ist gänzlich zu streichen (15 Min.), da es sich wiederum um ein Fristerstreckungsgesuch und einen Antrag auf Zusendung eines Farbfotos handelt, das sich in den zu diesem Zeitpunkt beim Verteidiger befindlichen Akten befand. Der Aufwand vom 24. Oktober 2024 für einen Brief an den Klienten ist ebenfalls zu streichen (10 Min.), da es sich dabei um die Weiterleitung der Verfügung des Obergerichts vom 23. Oktober 2024 (Bewilligung Fristerstreckung) handeln dürfte, was abermals Kanzleiaufwand darstellt. Auch bei der Position vom 26. November 2024 handelt es sich um ein reines Fristerstreckungsgesuch (15 Min.), weshalb auch dieser Aufwand zu streichen ist. Die Besprechungen vom 1. November und 9. Dezember 2024 erweisen sich mit insgesamt 150 Min. als überhöht. Vorliegend sind 90 Min. mehr als ausreichend, um die Formulierung angezeigter Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu besprechen. Dafür, dass wiederum weitgehend am Prozessgegenstand (Frage einer allfälligen Reflexion) vorbeiargumentiert wurde, ist die Verteidigung selbst verantwortlich. Sodann ist der verbuchte Aufwand für die Eingabe vom 11. März 2025 zu streichen (20 Min.), da auch dies Kanzleiaufwand darstellt, zumal der Verteidiger lediglich mitteilte, die Verhandlung solle an einem Nachmittag stattfinden, und sich ansonsten in irrelevanten Ausschweifungen verlor. Vom 11. August 2025 gibt es keine Eingabe der Verteidigung, weshalb auch dieser geltend gemachte Aufwand (10 Min.) zu streichen ist. Bei der Eingabe vom 18. August 2025 handelt es sich sodann um ein Fristerstreckungsgesuch zur Aktenrückgabe mit Ausführungen, dass die Verhandlung im Verhandlungskalender fehle. Auch dieser Aufwand (20 Min.) ist als Kanzleiaufwand und irrelevante Eingabe zu qualifizieren und zu streichen. Der am 25. August 2025 geltend gemachte Aufwand für das Studium der zugestellten Akten (60 Min.) ist ebenfalls zu streichen, da dem Verteidiger der Schriftenwechsel bekannt war und ihm auch die Akten bereits zuvor zugestellt worden waren. Die Eingabe vom 1. September 2025 zur Retournierung der Akten (10 Min.) stellt wiederum Kanzleiaufwand dar. Gleiches gilt für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. September 2025 (15 Min.). Die Verteidigung verbucht am 26. September 2025 und 4. Oktober 2025 jeweils 120 Min. für die Besprechung und sodann die Eingabe der Beweisanträge. Dies erweist sich als deutlich zu hoch, in Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht die Abweisung einiger Beweisanträge bereits gestützt hatte und es sich um Unterlagen handelte, die der Verteidiger einfach zu den Akten hätte reichen können – was er später auch tat. Die Eingabe enthielt einzig einen neuen Beweisantrag, die Anforderung der Testfotos. Es sind daher 120 Min. zu streichen. Ebenfalls als überhöht erweist sich der Aufwand für die Besprechung vom 12. Oktober und das Plädoyer vom 13. Oktober 2025 von insgesamt sieben Stunden. Der Verteidiger setzte sich wenig mit dem Prozessgegenstand – der Reflexion – auseinander und brachte stattdessen Rügen vor, die nicht mehr verfahrensgegenständlich sind. Es sind daher 120 Min. zu kürzen. Sodann ist die Dauer der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf die effektive Dauer von 130 Min. zu kürzen. Da auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet und das Urteil schriftlich eröffnet wurde, ist dem Verteidiger in Ergänzung der Honorarnote eine halbe Stunde Aufwand für die Nachbearbeitung zuzusprechen.
Im Weiteren sind die geltend gemachten Auslagen anzupassen: Der Verteidiger verbucht ein Bahnbillet der ersten Klasse, was nach § 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) unzulässig ist. Es ist ein Bahnbillet der zweiten Klasse für CHF 74.00 zu vergüten.
Damit resultiert ein Aufwand von insgesamt 26.92 Stunden zu einem Tarif von CHF 250.00 pro Stunde. Das Honorar beträgt damit CHF 7'434.05 (inkl. Auslagen von CHF 147.00 und MwSt. von CHF 557.05).
Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, Art 90 Abs. 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 650.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Für das Neubeurteilungsverfahren wird dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, eine Parteientschädigung von CHF 7'434.05 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 sowie des Berufungsverfahrens von total CHF 2'100.00 zu bezahlen.
6. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 9'307.60, gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid