Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
betreffend mehrfacher Betrug
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin […], für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungsbeklagter;
3. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
4. Ein Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf die von den Parteivertretern vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin […] für die Berufungsklägerin:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Betruges, begangen in den Monaten Juni, Juli, Oktober und November 2019.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
4. Die Verfahrenskosten seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Die amtliche Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für den Beschuldigten und Berufungsbeklagten:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. Juli 2021 erstattete das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Das AWA führte hierzu aus, dass der Beschuldigte vom 24. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er habe in den von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und November 2019 nicht notiert, dass er in mehreren Arbeitsverhältnissen gestanden sei. Gemäss einer Untersuchung des Staatssekretariats für Arbeit (nachfolgend: SECO) habe der Beschuldigte in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 und vom 25. September 2019 bis zum 30. November 2019 während der Arbeitslosigkeit gearbeitet. So seien dem Beschuldigten insgesamt CHF 10'674.75 an Arbeitslosengeldern zu Unrecht ausbezahlt worden (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 2.1/001 f.).
2. Am 6. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB), evtl. Widerhandlungen gegen das AVIG (Art. 105 Abs. 1 AVIG) und erliess am 26. August 2021 eine detaillierte Eröffnungsverfügung gemäss Art. 312 StPO (AS 12.1.1/001 ff.).
3. Mit Verfügung vom 24. September 2021 wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 12.1.3/001).
4. Am 14. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs und Widerrufs (AS 1.4/001 ff.).
5. Am 26. Januar 2024 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 99 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in der Zeit von Juni 2019 bis November 2019, freigesprochen.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 6'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 442.40, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Gegen dieses Urteil (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) meldete der Oberstaatsanwalt am 5. Februar 2024 die Berufung an (ASOG 107). Nach Zustellung des begründeten Urteils (ASOG 110 ff.) liess der Oberstaatsanwalt mit Berufungserklärung vom 3. April 2024 (Aktenseite Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 1 f.) erklären, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich anfechte. Sie beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und zu den Verfahrenskosten.
7. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung (ASB 6).
8. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2024 vorgeladen (ASB 8 f.).
II. Formelles
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 26. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Staatsanwältin ausführen, dass Urteilsziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils nicht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, sondern ausschliesslich hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs angefochten werde. Somit ist Urteilsziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend) Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung angibt, es könne auf die Anordnung eines obligatorischen Landesverweises in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet werden, ist im Falle einer Verurteilung nach Art. 146 oder Art. 148a Abs. 1 StGB zu prüfen, ob ein solcher auszusprechen ist.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Mehrfacher Betrug
1.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Er soll sich des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit von Juni und Juli 2019 sowie in der Zeit von September bis November 2019 in [Ort 1] und Solothurn, schuldig gemacht haben, indem er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse arglistig irregeführt und diese am Vermögen geschädigt habe. Konkret habe sich der Beschuldigte am 24. Dezember 2018 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse angemeldet. Er sei verpflichtet gewesen, jeden Monat das Formular «Angaben der versicherten Person» bei der Arbeitslosenkasse Solothurn einzureichen, worauf sämtliche Einkommen und weitere Angaben zu deklarieren gewesen seien. Am 21. Juni 2019, am 18. Juli 2019, am 16. September 2019, am 20. Oktober 2019 und am 25. November 2019 habe er jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person» ausgefüllt und darauf deklariert, dass er kein Erwerbseinkommen erzielt habe, obwohl er in den Monaten Juni und Juli 2019 bei der B.___ AG in [Ort 2] sowie in den Monaten September bis November 2019 bei der C.___ GmbH in [Ort 3] angestellt gewesen sei und ein Erwerbseinkommen generiert habe.
1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
1.2.3 Die Vorinstanz hat auf den Urteilsseiten (nachfolgend: US) 3 bis 5 eine ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen und geschlossen, dass der Beschuldigte im Juni 2019 CHF 814.35, im Juli 2019 CHF 2'520.65, im Oktober 2019 CHF 3'409.50 und im November 2019 CHF 2'600.00 [recte: CHF 3'153.20, AS 2.1/048], also insgesamt CHF 9'897.70 zu viel an Arbeitslosengeldern erhalten hat (AS 2.1/044 ff.). Damit stimmt der Sachverhalt – mit Ausnahme des Vorwurfs bzgl. des Septembers 2019 – mit der Anklageschrift überein. Der Anklagesachverhalt wurde von den Parteien im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb diesbezüglich vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
1.3 Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (US 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch.
1.3.1 Allgemeine Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs
Die Vorinstanz hat den Straftatbestand des Betrugs ausführlich und korrekt auf US 5 f. dargelegt, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist jedoch das Folgende hervorzuheben und in Bezug auf Betrug zum Nachteil einer Arbeitslosenkasse zu ergänzen.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn:
- sie nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kann bzw. die Überprüfung unzumutbar ist (z. B. Überprüfung der Unfallfreiheit eines Occasionsfahrzeugs nur durch Beizug eines Fachmanns möglich, BGE 96 IV 145 E. 2; Abfassen einer falschen Schadenanzeige an eine Versicherung, BGE 143 IV 302 E. 1.3.4);
- der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält (z. B. redet er dem Partner bei einem Tauschgeschäft ein, die Besichtigung des offerierten, angeblich gesunden und starken Pferdes erübrige sich, BGE 72 IV 156 E. 2). Arglist durch Bestärken wird zum Teil «automatisch» mit dem Argument bejaht, so werde der Irrende von anderweitiger Verifikation abgehalten;
- der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Dabei begründet nicht jede Geschäftsbekanntschaft schon ein Vertrauensverhältnis (BGE 119 IV 28 E. 3e).
Zum Betrug zum Nachteil einer Arbeitslosenkasse hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung für den Betrug im Bereich der Sozialhilfe auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt. So seien «angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen» an die Kontrolle der Angaben der versicherten Person keine hohen Anforderungen zu stellen (das Bundesgericht hat damit hinsichtlich der Frage, ob Arglist vorliegt, die Arbeitslosenkasse auf eine Stufe mit der Sozialhilfe gestellt, siehe Urteil 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011, E. 6.2.3; siehe auch Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz [nachfolgend BSK StGB], 4. Auflage, 2019, Art. 146 N 90). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Eine Sozialhilfebehörde oder deren Vertreter handelt denn auch nur dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_877/2021 vom 07. Oktober 2021 E. 2.1; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1., mit Hinweis auf Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Insofern ist daher auch erforderlich, dass der Täter Kenntnis des die Arglist begründenden Sachverhalts hat. Daran fehlt es, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dem seine Täuschung nur beim leichtsinnigen Opfer Erfolg haben könnte und er deshalb davon ausgeht, nicht arglistig zu täuschen (BSK StGB Art. 146, N 118).
1.3.2 Konkrete rechtliche Würdigung
1.3.2.1 Objektiver Tatbestand
Der Beschuldigte hatte für den Bezug der Arbeitslosengelder monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person» auszufüllen. Dabei kreuzte er in den Monaten Juni, Juli, Oktober und November 2019 bei der Frage «haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet» das Nein-Kästchen an und bestätigte die Richtigkeit seiner Antworten mit seiner persönlichen Unterschrift. Er füllte das Formular in den genannten Monaten wahrheitswidrig aus, der Beschuldigte ging nämlich in dieser Zeit jeweils einer Temporärarbeit nach. Mit seinen unwahren Angaben täuschte er die Arbeitslosenkasse mehrfach und liess diese im Glauben, er sei in den betreffenden Monaten keinerlei Arbeit nachgegangen und habe demnach Anspruch auf die monatlichen Taggeldleistungen, welche schliesslich auch ausbezahlt wurden. Der objektive Tatbestand sowohl der Irreführung als auch der Vermögensschädigung ist somit zweifellos gegeben.
Zu beantworten ist noch die Frage, ob der Beschuldigte auch arglistig gehandelt hat. Die Arglist ist insofern auszuschliessen, als dass sich der Beschuldigte kein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient hat. Er hat lediglich viermal das Formular wahrheitswidrig ausgefüllt. Weitere Vorkehrungen oder Manöver zur Täuschung der Behörden bzw. zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben hat er nicht vorgenommen. Es ist vorliegend von einfachen falschen Angaben auszugehen. Wie dargelegt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2) eine einfache Lüge grundsätzlich nicht arglistig. Jedoch besteht Arglist, wenn die einfache Lüge (alternativ) nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kann, der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält oder wenn der Täter voraussieht, dass der Geschädigte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe sind die Hürden zur Bejahung der Arglist viel tiefer als in anderen Bereichen. Grundsätzlich ist es Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse nur möglich bzw. zumutbar, die Angaben jeder versicherten Person marginal zu überprüfen, da es sich hierbei gerichtsnotorisch um ein Massengeschäft handelt (Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2, wonach im konkreten Fall eine Person in einem 80% Pensum um die 200 Dossiers betreut und auf wahrheitsgetreue Angaben angewiesen sei).
Die Arbeitslosenkasse weist selbständig auf die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung und die Konsequenzen bei falschen Angaben hin: «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.» Im Lichte dieses Hinweises ist darauf zu schliessen, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten zwar im Nachhinein ohne besondere Mühe möglich ist bzw. bei Falschangaben erfolgt. Entscheidend ist jedoch, dass die Arbeitslosenkasse zum Zeitpunkt der Auszahlung die Angaben des Leistungsbezügers nicht überprüfen kann. Mit der Vermögensschädigung – also vorliegend mit der Auszahlung der Arbeitslosengelder – ist der Betrug vollendet. Die Selbstdeklaration würde jeglichen Sinnes entleert, wenn von der Arbeitslosenkasse erwartet werden könnte, sämtliche Angaben der Versicherten regelmässig zu überprüfen. Wenn auch die Überprüfung der Angaben einer einzelnen versicherten Person nicht übermässigen Aufwand verursachen dürfte, liegt die Unzumutbarkeit der flächendeckenden Überprüfung in der schieren Menge von Versicherten und Angaben, welche zu überprüfen wären. Allein aus der Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die Angaben zu überprüfen, lässt sich nichts ableiten. Zu beachten ist zudem, dass hier nicht ein Fall vorliegt, in welchem etwa ein Sozialhilfebezüger dem Sozialamt ein Konto nicht deklariert und das Sozialamt dies vor der Auszahlung der Sozialhilfegelder hätte überprüfen können. Vorliegend wurde vom Beschuldigten erwartet, am Ende eines jeden Monats zu deklarieren, ob er im betreffenden Monat Zwischeneinkünfte erzielt hat. Die jeweiligen Angaben wurden bei der darauffolgenden Abrechnung der Arbeitslosentaggelder berücksichtigt. Die Angaben des Beschuldigten bezogen sich somit auf aktuelle Verhältnisse bzw. Einkünfte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AHV-Abrechnung zum Zeitpunkt der Berücksichtigung der Deklaration des Beschuldigten und der Berechnung der Höhe der Arbeitslosengelder für den betreffenden Monat schon erfolgt war, bzw. im individuellen Kontoauszug des Beschuldigten überhaupt ersichtlich war, dass er im betreffenden Monat arbeitstätig gewesen war. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Arbeitslosengelder erfolgt basierend auf der Angabe des Beschuldigten, ob und in welcher Höhe er im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hat. Dies anhand der Einsicht in die AHV-Abrechnung festzustellen, ist einerseits nicht möglich, da die AHV-Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Andererseits wäre es dem AWA auch nicht zumutbar, jeden Monat vor der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung bei der Sozialversicherungsanstalt das Vorliegen etwaiger AHV-Abrechnungen abzuklären. Festzuhalten ist, dass die Überprüfung der AHV-Abrechnungen im monatlichen Rhythmus die im Voraus erfolgte falsche Angabe des Beschuldigten vor der Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslosentaggelder ohnehin nicht aufgedeckt hätte. Damit liegt mit der falschen Angabe des Beschuldigten objektiv ein arglistiges Verhalten vor.
1.3.2.2 Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Beschuldigte betonte immer wieder, dass er davon ausgegangen sei, dass die Arbeitslosenkasse «automatisch» über einen temporären Arbeitseinsatz informiert werde, weil bei den Lohnzahlungen auch Sozialleistungen abgezogen würden (AS 10.1/004 F. 15; AS 10.1/011 Z. 170, 012 Z. 200, Z. 205, Z. 215, Z. 223, 013 Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 111 ff. 125 ff.; ASB 77 ff.). Der Beschuldigte sei von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dass er der Arbeitslosenkasse eine Arbeitsstelle erst melden müsse, wenn es sich um eine Festanstellung handle. Ihm sei dies so mitgeteilt worden (AS 10.1/003 F 8, 004 F. 9., AS 10.1/011 Z. 165 ff., 012 Z. 209 ff.; ASOG 83 Z. 113 ff.; ASB 77 ff.). Der Beschuldigte hatte sich im Dezember 2018 zum ersten Mal bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und sagte wiederholt aus, dass er nicht alles verstanden habe bzw., dass er nicht verstanden habe, was Zwischenverdienst genau bedeute (AS 10.1/004 F. 16; AS 10.1/012 Z. 226 ff., 013 Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 126, Z. 143 ff.; ASB 79, 84). Er habe auch gar nicht gemerkt, dass er mehr Geld erhalten habe, als ihm eigentlich zustehe, da er zu dieser Zeit verschiedene Daueraufträge am Laufen gehabt habe und der Lohn der Temporärstellen jeweils wöchentlich und daher in kleineren Tranchen gekommen sei (AS 10.1/012 Z. 226; ASOG 83 Z.117 ff.; ASB 78, 80 f.). Er habe das Formular aufgrund des Stresses «nicht wirklich» durchgelesen und immer gleich ausgefüllt (AS 10.1/013 Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 107; ASB 79, 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem zu Protokoll, dass er das Formular immer gleich ausgefüllt habe, weil er gewusst habe, dass das Geld so sicher komme. Er habe nämlich nichts falsch ausfüllen wollen und daher die alten Formulare als «Format» (= Vorlage) genommen (ASB 77 ff., 82). Weiter sei ihm das Formular auch nicht erklärt worden (ASB 79). Die zuständigen Personen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) hätten gewusst, dass er arbeite, da er jeweils aufgrund seiner Arbeitseinsätze nur telefonische Besprechungen mit ihnen gehabt und ihnen dies auch so mitgeteilt habe (ASB 81). Auch hier habe er gedacht, dass die Kommunikation unter den Behörden automatisch laufe (ASB 81). Heute bezahle er seine Rechnungen nur noch per E-Banking oder Postüberweisung und nicht mehr per Dauerauftrag, damit er eine bessere Übersicht habe (ASB 73, 80).
Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafuntersuchung grundsätzlich durch objektive Beweismittel zu überprüfen. Jedoch wurde es vorliegend unterlassen, objektive Beweismittel zu erheben. Hilfreich wäre bspw. das Journal des RAV oder der Arbeitslosenkasse gewesen, wo die Kontakte des Beschuldigten mit den Behörden wie auch möglicherweise der Gesprächsinhalt vermutungsweise festgehalten worden sind. Auch eine Befragung der RAV-Beraterin des Beschuldigten hätte womöglich zumindest Indizien liefern können, ob die Aussagen des Beschuldigten nur als Schutzbehauptungen zu werten sind. Schliesslich hätten bereits die Kontoauszüge des Beschuldigten gereicht, um zu sehen, ob dieser die Zahlungseingänge hätte bemerken müssen, oder ob sein Konto tatsächlich durchgehend einen kleinen Saldo aufgrund der verschiedenen behaupteten Daueraufträge, der Quellensteuer und der Lohnpfändung (in den Monaten Oktober 2019 [vollumfänglich] und November 2019 [teilweise] wurde das Arbeitslosengeld direkt an das Betreibungsamt überwiesen [AS 41 f.]) hatte. Aufgrund des Mangels an objektiven Beweismitteln ist folglich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der Korrektheit der Angaben des Beschuldigten auszugehen, da diese durch das gesamte Verfahren konstant und insgesamt glaubhaft sind. Der Beschuldigte konnte auch, angesprochen auf widersprüchliche Angaben seinerseits (früher habe er Daueraufträge gehabt, heute überweise er per E-Banking oder Postüberweisung) eine plausible Erklärung liefern. Nämlich habe er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine Daueraufträge mehr, damit er eine bessere Kontrolle über sein Konto habe. Der Beschuldigte verstand offensichtlich den Ablauf und die Methodik sowohl der Beantragung als auch der Auszahlung von Arbeitslosengeldern nicht und handelte folglich – nach seiner Auffassung – korrekt. Er füllte das Formular «Angaben der versicherten Person» jeweils so aus, wie er es die Monate zuvor gemacht hatte, da «sonst das Geld nicht kommt». Es ist verständlich, dass er das Formular immer nach seiner Vorlage ausfüllte, da er auch schon mit Sperrtagen belegt worden war und sichergehen wollte, dass er genügend Geld erhält, um seine Rechnungen zu bezahlen. Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm nicht klar war, dass ein temporärer Arbeitseinsatz genauso zu melden ist, wie eine Festanstellung.
Dem Beschuldigten fehlte es somit am Vorsatz in Bezug auf die Arglist und an der Bereicherungsabsicht, weshalb der subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist. Erkennbar ist die fehlende Absicht der arglistigen Täuschung insbesondere in der Tatsache, dass der Beschuldigte die später erfolgte Festanstellung tatsächlich auch von sich aus meldete, weshalb die gemachten Aussagen mehr als nur Schutzbehauptungen darstellen dürften. Der subjektive Tatbestand ist folglich weder hinsichtlich der Arglist noch der Bereicherungsabsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB freizusprechen.
2. Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (148a StGB)
2.1 Rechtliche Würdigung
2.1.1 Allgemeine Ausführungen zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung
Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Diesfalls stellt der Tatbestand somit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).
Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, namentlich das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen, wobei Eventualvorsatz genügt. Obwohl nicht explizit genannt, muss subjektiv auch Bereicherungsabsicht vorhanden sein (BSK StGB Art. 148a, N 25).
Der Tatbestand von Art. 148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. Jenal, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als bei einem Vergehen nach Abs. 1 die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.). Art. 148a StGB trat – wie die Landesverweisung – am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2.1.2 Würdigung im Konkreten
Art. 148a StGB weist als Auffangtatbestand des Betrugs (mit der Ausnahme, dass das Handeln nicht arglistig sein darf und dem Unterschied, dass nur eine Sozialversicherung oder die Sozialhilfe als geschädigte Person in Frage kommt) die gleichen Tatbestände auf wie Art. 146 StGB. Folglich kann auf die gemachten Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs (S. 8 ff.) verwiesen werden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist zweifelsfrei erfüllt. Bzgl. des subjektiven Tatbestands ist aufgrund des Mangels an objektiven Beweismitteln nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» wiederum von der Korrektheit der Angaben des Beschuldigten auszugehen, da diese durch das gesamte Verfahren konstant und insgesamt glaubhaft sind. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder einen Täuschungswillen noch eine Bereicherungsabsicht aufwies, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a StGB freizusprechen.
Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der subjektive Tatbestand erfüllt wäre, käme es im Ergebnis zu einem Freispruch, da es sich um einen leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB handeln würde und dieser (aufgrund der kürzeren Verjährungsfrist von Übertretungen) bereits verjährt wäre, wie anschliessend dargelegt wird.
2.2 Vorliegen eines leichten Falles
2.2.1 Das Bundesgericht hat sich im jüngst ergangen Urteil BGE 149 IV 273 ausführlich zur Frage geäussert, wann von einem leichten Fall auszugehen ist. Es führte diesbezüglich aus (E. 1.4):
«Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die bisherige Rechtsprechung greift die Vorgaben der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039) auf und hält entsprechend fest, dass nebst dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, das heisst dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, weitere Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters oder der Täterin herabsetzen können. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bildet der Deliktsbetrag zwar ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin hat das Bundesgericht jedoch keine entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt. Stattdessen erachtete es den Deliktsbetrag stets als Abgrenzungskriterium, das nur im Sinne einer ‚Erheblichkeitsschwelle‘ (‚seuil de gravité‘) bedeutsam sein könne (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.4; 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze nahm das Bundesgericht bei Deliktsbeträgen von Fr. 26'190.-- (Urteil 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.4), von Fr. 22'198.65 bzw. Fr. 23'000.-- (Urteile 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2), von rund Fr. 14'000.-- (Urteil 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3) und von Fr. 4'343.-- respektive Fr. 4'364.25 oder Fr. 4'542.-- (Urteile 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.1 und 4.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2) keinen leichten Fall mehr an. Dagegen bejahte es bei einem Deliktsbetrag von Fr. 3'303.73 das Vorliegen eines leichten Falls (Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.1 und 4.4).»
Sodann präzisierte das Bundesgericht den leichten Fall in seiner Anwendung und grenzte ihn wie folgt ein (E. 1.5.5 ff.):
«1.5.5 In einem ersten Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer Landesverweisung – für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens – ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario; für weitere Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1 ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art. 121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle, die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die praktische Konsequenz, dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als geringfügig einzuordnenden Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden können. Es muss folglich nicht aufgrund der drohenden Landesverweisung Anklage erhoben werden (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario), sondern die Verfehlung kann, sofern keine Einsprache erhoben wird, in einem vereinfachten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft effizient erledigt werden. Zur Klärung der Frage, wie hoch der untere Schwellenwert sein soll, liefert die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020 gewisse Anhaltspunkte. Demgemäss belief sich der Medianlohn einer Vollzeitstelle in der Schweizer Gesamtwirtschaft im Jahr 2020 auf Fr. 6'665.-- brutto (Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 28. März 2022). Bei den Männern waren monatliche Nettolöhne von Fr. 5'001.-- bis Fr. 6'000.-- am häufigsten (19,8 % der Befragten), bei den Frauen monatliche Nettolöhne von Fr. 4'001.-- bis Fr. 5'000.-- (17,4 % der Befragten; vgl. Häufigkeitsverteilung der Arbeitnehmenden nach Lohnhöhenklassen, <https://www.bfs.admin.ch>, unter Statistiken finden/Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten/Lohnniveau Schweiz/Verteilung der Nettolöhne, besucht am 6. März 2023). Der von der SSK vorgeschlagene und in der Literatur wiederholt aufgegriffene Betrag von Fr. 3'000.-- beträgt somit mehr als die Hälfte dessen, was der höchste Prozentsatz der Arbeitnehmenden in der Schweiz monatlich (netto) verdient. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung (siehe E. 1.4 oben) ist eine untere Erheblichkeitsschwelle von Fr. 3'000.-- angemessen. Liegt der Deliktsbetrag unterhalb dieser Grenze, ist immer von einem leichten Fall auszugehen.
1.5.6 In einem weiteren Schritt ist eine Obergrenze zu bestimmen, deren Überschreitung einen leichten Fall grundsätzlich ausschliesst. Die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit anderen Worten nach unten abzugrenzen. Auf diese Weise wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber den Sozialhilfe- respektive Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich werten (Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Wiederum ausgehend vom Medianlohn von Fr. 6'665.-- brutto (siehe E. 1.5.5 oben) scheint es angemessen, die obere Schwelle bei Fr. 36'000.-- anzusetzen, was in etwa sechs Monatslöhnen einer vollzeitig erwerbstätigen Person entspricht. Diese Obergrenze schafft dahingehend eine Abgrenzung, als bei einer Deliktssumme über diesem Betrag im Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben ist. Um einen solchen bei Überschreiten des Schwellenwerts dennoch anzunehmen, bedarf es offenkundiger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände, die das Verschulden massiv mindern. Die Bejahung eines leichten Falls stellt diesfalls eindeutig eine Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die Anwendung des Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht. Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
1.5.7 Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99, ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen, sodass der Grundgedanke der Botschaft und die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 oben) zur Umsetzung gelangen. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.4; 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen (vgl. Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4; FIOLKA/ VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten (Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; VISCHER, a.a.O., S. 216). Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben.
1.5.8 Anzumerken bleibt, dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) ausgestaltet ist. Art. 148a StGB wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen.
1.5.9 In der Kürze lässt sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken.»
2.2.2 Bei der Überprüfung eines «leichten» Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem hiervor Ausgeführten nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Es drängt sich auf, einen Blick auf die bisherige (allerdings noch spärlich) bekannte Gerichtspraxis zu werfen.
2.2.2.1 Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte bislang erst einen Fall von Art. 148a StGB zu beurteilen (STBER.2023.79, Beschwerde in Strafsachen hängig vor Bundesgericht). Dabei handelte der Täter mit direktem Vorsatz und erbeutete über einen langen Tatzeitraum von rund zweieinhalb Jahren einen Deliktsbetrag von CHF 26'604.60. In zwei weiteren Fällen entfiel die Prüfung des Tatbestandes, da zufolge Arglist der Tatbestand von Art. 146 StGB (Betrug) bejaht wurde, der Art. 148a StGB vorgeht (STBER.2019.4; STBER.2021.38).
2.2.2.2 Das Zürcher Obergericht hat bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 6'000.00 einen leichten Fall angenommen, zumal die beschuldigte Person einer ordentlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, keine Anstrengungen zur Vertuschung unternommen und sich überdies in einer finanziellen und emotionalen Not befunden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019).
2.2.2.3 In einem späteren Urteil erachtete das Zürcher Obergericht einen «leichten» Fall bei einem über drei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 7'500.00 als gegeben an, da eine einmalige Rückzahlung von Kinderzulagen verschwiegen worden sei, die beschuldigte Person die Lohnabrechnungen immer korrekt eingereicht und eine schwierige familiäre und finanzielle Lage bestanden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020).
2.2.2.4 Das Berner Obergericht erachtete in einem Entscheid die Voraussetzungen für einen «leichten Fall» als gegeben bei einem über 16 Monate erzielten Deliktsbetrag von CHF 22'198.65, da die Beschuldigte nur mit Eventualdolus gehandelt habe und die Tatbegehung lediglich in einer Unterlassung der Meldung bzw. im Verschweigen entsprechender Einkünfte bestanden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 437 vom 27. Mai 2021; ähnlich auch: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021).
2.2.2.5 Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 4'500.00 kein leichter Fall anzunehmen sei, da auch nach der Aufdeckung nochmals Einkünfte verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben gemacht worden seien bzw. damit nicht bloss eine geringe kriminelle Energie vorliege (Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020).
2.2.2.6 Ein «leichter» Fall sei auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Januar und August ein Deliktsbetrag von CHF 23'000.00 durch Bezug von Sozialhilfe angehäuft werde, weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz ständigem Austausch mit dem Berater verschwiegen worden sei (Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020).
2.2.2.7 Im hiervor ausführlich zitierten BGE 149 IV 273 nahm das Bundesgericht bei einem Deliktsbetrag von CHF 13'735.30, welcher über einen Zeitraum von sieben Monaten angehäuft worden ist, einen «leichten Fall» an, da lediglich ein einmaliger Zahlungseingang verschwiegen worden sei. Weiter habe der Beschuldigte keine Verschleierungshandlungen vorgenommen. Zudem habe der Beschuldigte damit rechnen können, dass die Auszahlung bei der jährlichen Überprüfung des Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werden würde.
2.2.2.8 Im Urteil 6B_1349/2023 vom19. Februar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit einer Beschuldigten auseinanderzusetzen, die Einnahmen aus einem Untermietverhältnis, ein einmaliges Salär einer Einwohnergemeinde und Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Yoga-Lehrerin im Umfang von total CHF 9'181.75 über einen Zeitraum von 16 Monaten gegenüber dem Sozialamt nicht deklariert und die fraglichen Tätigkeiten auch nicht gemeldet habe. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die Deliktshöhe, die Deliktsdauer sowie auf die Tatsache, dass die Beschuldigte sich nicht nur rein passiv verhalten habe, sondern aktiv unvollständige und unwahre Angaben gemacht habe, nicht mehr von einem nur leichten Verschulden oder einer nur unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen sei, lasse sich nicht beanstanden.
2.2.2.9 Die zitierte Rechtsprechung macht deutlich, dass die Abgrenzung eines «leichten Falls» nicht immer einfach ist und den beurteilenden Gerichten ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt wird.
2.2.3 Subsumtion
Bei der Subsumtion sind folgende Umstände von Bedeutung:
- Der Deliktsbetrag von CHF 9'897.70 liegt deutlich näher beim unteren Schwellenwert von CHF 3'000.00 als beim oberen von CHF 36'000.00.
- Es handelt sich um vier Falschangaben über einen relativ kurzen Tatzeitraum von rund fünf Monaten.
- Der Beschuldigte meldete der Arbeitslosenkasse anschliessend von sich aus, dass er eine Festanstellung erhalten habe.
Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass bei Vermögensdelikten dem Deliktbetrag grosses Gewicht beigemessen werden muss, wäre mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.
Wird ein Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB qualifiziert, so hat die Strafe zwingend in Form einer Busse zu ergehen. Eine solche gilt als Übertretung (Art. 103 StGB). Diese verjähren innerhalb von drei Jahren (Art. 109 StGB). Die angeklagten Handlungen des Beschuldigten fanden am 21. Juni 2019, am 18. Juli 2019, am 20. Oktober 2019 und am 25. November 2019. Der Beginn der Verjährung für strafbare Tätigkeiten ist der Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit. a StGB). Damit wären die dem Beschuldigten zur Last gelegten, mehrmals begangenen, unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen am 21. Juni 2022, am 18. Juli 2022, am 20. Oktober 2022 und am 25. November 2022 auch im Falle einer Bejahung des subjektiven Tatbestands mittlerweile verjährt. Der Beschuldigte wäre auch in diesem Fall vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a StGB freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid gemäss den erstinstanzlichen Urteilsziffern 2 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 3 (Verfahrenskosten) zu bestätigen.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos, sodass der Staat sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00 total CHF 2'600.00 ausmachen, zu tragen hat.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,5833 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 1'250.83, Auslagen von CHF 96.90 und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF 109.17, geltend, was CHF 1'456.90 ergibt (ASB 104 ff.) Dieser geltend gemachte Aufwand ist in Anbetracht des Aktenumfangs und der Schwere des vorliegend zu beurteilenden Vorhaltes nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung nahm inkl. Hin- und Rückreise zwei Stunden und 15 Minuten in Anspruch (= CHF 427.50 zzgl. 8,1 % MwSt. ausmachend CHF 34.63). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ist für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'919.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Januar 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 6'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 442.40, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'919.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'600.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann