Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte räuberische Erpressung, versuchte Geiselnahme, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 16. Oktober 2024:
- Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,
- C.C.___, Privatklägerin,
- D.C.___, Privatkläger.
Zudem erscheinen diverse Medienvertreter sowie Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnungen sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1b bis 1e, 2b, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der versuchten Geiselnahme, begangen am 14. September 2022, des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September 2022, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022 und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022, schuldig gemacht hat.
3. Der Berufungskläger A.___ sei in Bestätigung der Vorinstanz auch der versuchten räuberischen Erpressung schuldig zu sprechen.
4. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit
a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Monaten
b) einer Übertretungsbusse von CHF 200.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug vom 14. September 2022 bis 12. Dezember 2022 sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin betreffend Differenz zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Rahel Ritz als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:
1. Die Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten räuberischen Erpressung freizusprechen.
2. Die Ziffer 2 lit. a des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit sei auf 3 Jahre festzulegen.
3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 8. Februar 2023 entnommen werden kann, gelangte E.C.___ am 14. September 2022 um 07:50 Uhr telefonisch an die Alarmzentrale Solothurn, mit der Mitteilung, dass bei ihnen am [Adresse] in [Ort 1] eingebrochen worden sei respektive sie überfallen worden seien. Ein Mann sei mit einer Pistolenattrappe und Kabelbindern auf seine Mutter losgegangen. Es sei allerdings niemand verletzt worden und sie hätten den Täter stellen können (Aktenseiten Verfahren STA.2022.4842 [nachfolgend AS] 005).
2. Der durch die Geschädigten C.C.___ und E.C.___ festgehaltene A.___ (nachfolgend Beschuldigter) konnte am 14. September 2022 um 08:06 Uhr der Polizei übergeben und vorläufig festgenommen werden (AS 243 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beantragte daraufhin beim Haftgericht für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft (AS 265 ff., 273 ff.). Die bewilligte Inhaftierung wurde auf entsprechendes Ersuchen hin schliesslich bis zum 15. Januar 2023 um drei Monate verlängert (AS 287 ff., 295 ff.). Auf Antrag der Verteidigung wurde der Beschuldigte am 12. Dezember 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 314 ff., 330 ff.).
3. Am 14. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchten Raubes (Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], AS 208). Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde die Untersuchung betreffend versuchte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 209).
4. Ebenfalls am 14. September 2022 wurde der Personenwagen [Automarke] (Kontrollschild [...]) des Beschuldigten durchsucht, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (AS 221 ff.). Am 15. September 2022 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung, anlässlich welcher es ebenfalls zu diversen Sicherstellungen kam, durchgeführt (AS 010, 215 ff.).
5. In der Folge konstituierten sich C.C.___, E.C.___ wie auch D.C.___ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 019, 024, 028.2, 399, 404, 406.4). Die [Bank] konstituierte sich ebenfalls als Privatklägerin, allerdings lediglich im Strafpunkt (AS 028.4).
6. Mit Anklageschrift vom 25. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter Erpressung, versuchter Geiselnahme, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das SVG (AS 000.1 ff.).
7. Am 6. Dezember 2023 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren BWSAG.2023.13 [nachfolgend ASBW] AS 211 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte räuberische Erpressung, begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. Mai 2023),
b) versuchte Geiselnahme, begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1),
c) Hausfriedensbruch, begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
d) Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen), begangen in der Zeit
vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022 (Vorhalte Ziff. 3),
e) Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 4).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. A.___ werden 90 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.
4. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Fussmassage-Gerät ist C.C.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Hose mit Gürtel, schwarz,
b) Jacke,
c) Hemd,
d) Schuhe (Halbschuhe).
6. Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden der jeweils berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen und soweit möglich zu belegen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung der Gegenstände zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) Brief / Notizzettel,
b) Baseball-Cap,
c) Handschuhe,
d) Unterhose,
e) Pyjamahose,
f) Pyjamaoberteil,
g) Kanister (Wasser demineralisiert).
7. Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Wasserpistole (Imitationswaffe, aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),
b) Kabelbinder (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
c) Kabelbinder und Cellophanbeutel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
8. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Genugtuung zu schulden:
a) C.C.___: CHF 7'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September
2022,
b) E.C.___: CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September
2022,
c) D.C.___: CHF 1'000.00.
9. A.___ wird verurteilt, C.C.___ CHF 550.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2022, als Schadenersatz zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Eine Nachklage bleibt vorbehalten.
10. A.___ wird bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der aus der Straftat vom 14. September 2022 resultierenden Kosten von E.C.___ verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ hat der Privatklägerin C.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von CHF 10'699.55 (Honorar CHF 9'449.90, Auslagen CHF 484.70, 7,7 % MWST CHF 764.95) zu bezahlen.
12. A.___ hat dem Privatkläger E.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 10'871.55 (Honorar CHF 9'704.80, Auslagen CHF 389.50, 7,7 % MWST CHF 777.25) zu bezahlen.
13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird auf CHF 20'660.20 (53,08 Stunden zu CHF 180.00 und 47,27 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 647.40, 7,7 % MWST CHF 1'477.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 5'912.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST CHF 422.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 13'640.00, hat A.___ zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 die Berufung anmelden (ASBW 224). Am 17. April 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (ASBW 282).
9. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 2. Mai 2024 die Berufung. Angefochten wurden der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung (Dispositiv-Ziffer 1 a)), die Freiheitstrafe von 48 Monaten (Dispositiv-Ziffer 2 a)) sowie die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 14). Konkret wird nebst dem Freispruch beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Als Beweismittel wurden die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise angerufen. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt, die Nachreichung solcher jedoch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor zweiter Instanz vorbehalten. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde zudem der Antrag gestellt, die Unterzeichnete sei dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin beizugeben bzw. als solche zu belassen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.30 [nachfolgend ASB] 002 ff.).
10. Am 6. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Hingegen erkläre sie die Anschlussberufung bezüglich der Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2). Konkret verlangte sie die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. Beweisanträge wurden keine gestellt (ASB 016).
11. Mit Eingaben vom 27. Mai 2024 verzichteten die Privatkläger C.C.___ sowie E.C.___ auf eine Anschlussberufung (ASB 019 f.). Letzterer liess überdies mit Eingabe vom 13. Juni 2024 mitteilen, dass er sich im Berufungsverfahren als Privatkläger zurückziehe und damit auf seine Stellung als Partei verzichte (ASB 022). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt Thomas Fürst mit, C.C.___ werde sich im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten lassen, bleibe jedoch Privatklägerin (ASB 035).
12. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde die Fortführung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz im Berufungsverfahren angeordnet (ASB 023).
13. Am 16. Oktober 2024 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3. Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
Zusammengefasst sind die folgenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. 1 lit. b: Schuldspruch wegen versuchter Geiselnahme
- Ziff. 1 lit. c: Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs
- Ziff. 1 lit. d: Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
- Ziff. 1 lit. e: Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
- Ziff. 4 – 7: Sicherstellungen
- Ziff. 8 – 10: Zivilforderungen
- Ziff. 11, 12: Parteientschädigungen
- Ziff. 13: teilweise, bezüglich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
2. Bestrittener Vorhalt
Das Berufungsgericht hat somit den folgenden Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 25. Mai 2023 (Ziff. 1) zu beurteilen:
Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 14. September 2022, in der Zeit von 05:30 Uhr bis 07:50 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Einfamilienhaus, zum Nachteil von C.C.___ und E.C.___ beziehungsweise gemäss Tatplan später in [Ort 2], [Bank], zum Nachteil der [Bank] und D.C.___. Nachdem der Beschuldigte bereits am 12. September 2022 vergeblich das Domizil der Familie C.___ aufgesucht, indes aufgrund des grossen Personenaufkommens von seinem Vorhaben abgelassen hatte, fuhr er am 14. September 2022 erneut dorthin und versuchte In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, C.C.___ vorsätzlich unter Anwendung von Gewalt sowie unter Androhung ernstlicher Nachteile, zu fesseln und zu entführen. Anschliessend wollte er C.C.___ dazu zwingen, ihrem bei der [Bank] tätigen Mann eine vorgefasste Nachricht vorzulesen, um diesen wiederum zu nötigen, dem Beschuldigten Geld herauszugeben und die Alarmierung der Polizei zu unterlassen. Zu diesem Zwecke führte er auch eine zuvor eigenhändig schwarz lackierte Wasserpistole sowie zu Handschellen vorbereitete Kabelbindern mit sich, um damit C.C.___ und deren Sohn E.C.___ daran zu hindern, Hilfe zu holen bzw. die Polizei zu alarmieren.
Aufgrund finanzieller Probleme plante der Beschuldigte einen Banküberfall, wobei er dieses Mal nicht selbst die Bank betreten, sondern einen ihm geeignet erscheinenden Kadermitarbeiter der Bank durch Androhung von Gewalt bzw. ernstlicher Nachteile in seinem Sinne gefügig machen und Ihn dazu bestimmen wollte, ihm das geforderte Geld aus der Bank heraus zu bringen. Inspiriert von Medienberichten über einen Raubüberfall mit Geiselnahme in Le Locle, begann der Beschuldigte, sich mittels Internetrecherchen nach einer geeigneten Bankfiliale umzusehen. Seine Wahl fiel schliesslich auf die [Bank] [Ort 2] sowie deren stellvertretenden Vorsitzenden der Bankleitung D.C.___. Der Beschuldigte begann bereits in den Wochen vor der Tat, das Haus und die Gewohnheiten der Familie C.___ auszubaldowern. Ebenso hatte der Beschuldigte die Hierarchien der Bank, die verschiedenen Örtlichkeiten und Fluchtwege ausgekundschaftet und in einem nahegelegenen Waldstück Kleider zum Wechseln deponiert. Ziel des Beschuldigten war es, die Ehefrau, aber auch den eventuell anwesenden Sohn, des stellvertretenden Vorsitzenden der Bankleitung der [Bank] [Ort 2] in seine Gewalt zu bringen, um diesen zu nötigen, ihm sämtliches Notengeld der Bank aus dem Tresor zu einem an der Hauptstrasse vor der Bank vorfahrenden Fahrzeug zu bringen, wo er das Geld in seinen Gewahrsam genommen hätte. Hierfür hatte er eine schriftliche Notiz verfasst, welche C.C.___ ihrem Mann am Telefon hätte vorlesen sollen. Diese lautete: «Ich bin in den Händen von Entführern. Keine Polizei! Kein Alarm! Pack alles vorhandene Notengeld inkl. Fremdwährung in einen Sack. Du hast dafür 3 Minuten. Bleib am Telefon! Kein Alarm! Keine Polizei! Bleib am Telefon. Komm mit dem Geld aus der Bank und geh über die Hauptstrasse. Warte auf den Wagen. Bleib am Telefon! Keine Polizei! Kein Alarm! Gib das Geld durch das Fenster. Du wirst informiert, wenn ich freigelassen bin. Bis dann.». Zur Geldübergabe wäre der Beschuldigte mit der gefesselten C.C.___ in deren Fahrzeug nach [Ort 2] gefahren. Nach erfolgreicher Geldübergabe plante der Beschuldigte, mit C.C.___ in Richtung [Ort 3] zu fliehen, wo er ihr Fahrzeug auf einem zuvor bestimmten Waldweg abstellen und C.C.___ an das Steuerrad des Fahrzeuges hätte fesseln wollen. Nachdem er so seine Flucht mit der Geisel gesichert hätte, wäre er schliesslich zu Fuss zu seinem in [Ort 3] parkierten Fahrzeug gegangen und mit der Beute gänzlich geflohen.
Am 14. September 2022 fuhr der Beschuldigte um ca. 05:30 Uhr von seinem damaligen Wohnort [Ort 3] in seinem grauen [Automarke] mit dem amtlichen Kennzeichen [...] nach [Ort 3], wo er sein Fahrzeug bei der [Bank] [Ort 3] parkierte. Anschliessend begab er sich zu Fuss in Richtung [Ort 1] [zur Adresse], wobei er sich unterwegs in einem Waldstück mit den zuvor dort deponierten Kleidern umzog. Schliesslich klingelte der Beschuldigte um ca. 07:30 Uhr an der Türe des Einfamilienhauses der Familie C.___. Der Beschuldigte hatte dabei eine mitgeführte Waffenattrappe (schwarz lackierte Wasserpistole) und einen kleinen Plastikbeutel mit zu Handschellen geformten Kabelbindern in seiner Jacke eingesteckt. Er trug eine Hygienemaske sowie ein Baseball-Cap. Sobald C.C.___ die Türe geöffnet hatte, befahl ihr der Beschuldigte, sie solle ruhig bleiben, da er und sein Komplize ihr «Meitschi» (ihre Tochter F.C.___) in ihrer Gewalt hätten. Als C.C.___ hierauf die Türe schliessen wollte, drückte der Beschuldigte die Türe mit seinem Körper bzw. mittels Gewalt auf und betrat gegen den Willen der Geschädigten das Haus, während er die Waffenattrappe zückte und diese auf C.C.___ richtete. Dabei forderte er C.C.___ auf, eine Jacke anzuziehen. In der Folge drängte er C.C.___ im Eingangsbereich in die Ecke neben der Gästetoilette und versuchte, sie mit den bereits zu Handschellen geformten Kabelbindern zu fesseln. C.C.___ wehrte sich mit aller Kraft und schrie um Hilfe, was ihren im oberen Stock befindlichen Sohn alarmierte. Als E.C.___ die Treppe hinunterkam, erblickte er von hinten den Beschuldigten, welcher im Begriff war, seine Mutter C.C.___ zu fesseln. Sogleich eilte E.C.___ seiner Mutter zu Hilfe und griff den Beschuldigten an, indem er dem sich nach ihm umdrehenden Beschuldigten unmittelbar mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste. Dies gab C.C.___ die Gelegenheit, sich so weit zu befreien, dass sie gleichzeitig mit ihrem Sohn ebenfalls auf den Beschuldigten einschlagen und schliesslich im angrenzenden Massagezimmer eine hölzerne Faszien-Rolle (Holzrolle für [Fuss-]Massagen) holen konnte, während E.C.___ mit dem Beschuldigten kämpfte. C.C.___ zog schliesslich drohend die Faszien-Rolle auf und zielte auf die Kniescheiben des Beschuldigten, während sie schrie: «Jetz isch fertig!». C.C.___ und E.C.___ gelang es so, den Beschuldigten zu überwältigen und diesen in Schach zu halten. C.C.___ hiess den Beschuldigten, sich auf die Schuhbank in der Garderobe zu setzen, was dieser auch tat. Angesichts der Übermacht der beiden Geschädigten sowie des drohenden Schlages mit dem Massagestab erkannte der mittlerweile auch konditionell unterlegene Beschuldigte, dass eine Flucht faktisch nicht möglich war und gab mit den Worten «Isch guet, isch guet» auf, so dass es bei einem Versuch einer Erpressung und einer Geiselnahme blieb.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
2. Strittiger Sachverhalt und Beweismittel
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Strittiger Sachverhalt
Der Sachverhalt ist weitestgehend erstellt und unbestritten. So ist der Beschuldigte grossmehrheitlich geständig, jedenfalls was den Tatplan sowie die Tatausführung bis zum Eintreffen von E.C.___ betrifft. Kurz zusammengefasst wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte ursprünglich vorhatte, C.C.___ als Geisel zu nehmen und dazu zu zwingen, ihrem bei der [Bank] tätigen Ehemann D.C.___ per Telefon eine vorgefasste Nachricht vorzulesen, um diesen wiederum zu nötigen, dem Beschuldigten Geld herauszugeben. Der Vorhalt der versuchten Erpressung bestreitet der Beschuldigte indes. Seine Verteidigerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt, in welchem E.C.___ ihm Schläge ausgeteilt habe, seinen Tatplan aufgegeben und keine weiteren Tathandlungen mehr vorgenommen. Es habe bei ihm «klick» gemacht, da ihm bewusst geworden sei, dass dies nicht richtig sei. Der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte hätte die Privatkläger überwältigen und die Tat weiter ausführen, oder aber flüchten können. Es sei also strittig, was genau geschehen sei, als es beim Beschuldigten «klick» gemacht habe. Dieser Umstand dürfte sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass die Situation von den Beteiligten subjektiv je unterschiedlich wahrgenommen worden sei. Das «Klick» habe im Kopf des Beschuldigten stattgefunden, sprich an einem Ort, wo die Privatkläger keinen Zugang hätten.
Diesbezüglich ist der angeklagte Sachverhalt also bestritten und daher zu beweisen. Im Folgenden ist somit eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, in welchem Zeitpunkt sich der Beschuldigte ergab und ob er dies reumütig und freiwillig tat, oder ob er sich aufgrund der Gegenwehr der beiden Privatkläger quasi dazu gezwungen sah. Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel liegen diesbezüglich keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der Beteiligten festzustellen, wobei sich das Berufungsgericht auf die hierfür relevanten Aussagen beschränkt. Betreffend die übrigen Aussagen kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung im erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseiten [US] 11 ff.) sowie die Akten verwiesen werden.
2.3 Subjektive Beweismittel
2.3.1 Aussagen des Beschuldigten
2.3.1.1 Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 15. September 2022 (AS 247 ff.)
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es sei nicht richtig, dass E.C.___ ihn von seinem Vorhaben habe abhalten können. Er selbst habe sich dazu entschieden, sein Vorhaben zu beenden. Es sei zu weit gegangen und er habe nicht mehr weitermachen wollen. Ihm sei bewusst geworden, dass dies nicht richtig sei. Dieser Entscheid sei nach den Schlägen von E.C.___ gekommen. Plötzlich sei nämlich E.C.___ «heruntergedüst» und habe sogleich begonnen, auf ihn einzuschlagen. Dieser habe ihn vielleicht 10-15 Mal geschlagen. In diesem Moment habe es bei ihm «klick» gemacht und er habe gesagt, dass er aufgebe. Er sei dann auf die Bank gesessen und habe gewartet, bis die Polizei eingetroffen sei. C.C.___ habe einen Gegenstand, evtl. eine Pfeffermühle, geholt, in der Hand gehabt und ihrem Sohn gesagt, er solle die Polizei anrufen. Er habe zu ihnen gesagt, sie müssten sich keine Gedanken machen, er sei kooperativ. Er hätte die beiden Personen problemlos überwältigen und x-mal davonrennen können, als sie auf die Polizei gewartet hätten. Er habe die Flucht aber nicht ergriffen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
2.3.1.2 Haftverhandlung vom 16. September 2022 (AS 284 ff.)
Der Beschuldigte führte aus, als er die Waffe gestreckt habe – im übertragenen Sinne – sei ihm bewusst geworden, dass dies der falsche Weg sei. Die Frage, ob er an die Beteiligten gedacht habe, bejahte er. Sonst hätte er nicht so schnell aufgegeben.
2.3.1.3 Polizeiliche Einvernahme vom 7. November 2022 (AS 100 ff.)
Der Beschuldigte sagte aus, er habe Informationen über die Familie C.___ besorgt und sei zum Schluss gekommen, dass es insgesamt drei Kinder gebe. Er habe Abklärungen via Internet getätigt und an einem Abend sei er durchgefahren, um zu schauen, wie viele Autos dort stehen würden. Er sei zum Schluss gekommen, dass nur noch E.C.___ dort wohne. Ob dem so gewesen sei oder nicht, habe er aber nicht zu 100 % gewusst. Er habe damit gerechnet, dass E.C.___ auch zu Hause sein könnte. Dies habe er in seine Planung eingeschlossen. Deshalb habe er zwei Kabelbinder vorbereitet. Er habe die beiden unter Kontrolle gehabt. Es sei aus seiner Sicht die richtige Entscheidung gewesen, aufzuhören. Er hätte sie auch überwältigen und flüchten können.
2.3.1.4 Polizeiliche Einvernahme vom 21. Dezember 2022 (AS 122 ff.)
Der Beschuldigte antwortete auf die Frage, was er gedacht hätte zu tun, falls C.C.___ (wie vorliegend der Fall) nicht kooperativ wäre, er habe zum Zeitpunkt der Planung nicht mit dem Gedanken gespielt, dass sie nicht kooperativ sein könnte. Er sei von kooperativem Verhalten ausgegangen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___ auch dort sei. Dieser hätte ja eigentlich bei der Arbeit sein müssen. Für den Fall, dass er aber eben doch zu Hause sei, habe er weitere Kabelbinder dabeigehabt, mit welchen er ihn hätte fesseln können. Dies habe er ja dann aber eben nicht gemacht.
2.3.1.5 Erstinstanzliche Einvernahme vom 6. Dezember 2023 (ASBW 126 ff.)
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe versucht, C.C.___ zu fesseln, da habe er irgendwann festgestellt, dass jemand von hinten auf ihn einschlage. Er sei dann logischerweise zuerst ein wenig überrascht gewesen. Er sei schon davon ausgegangen, dass evtl. noch jemand zu Hause sein könnte. Es habe aber nicht danach ausgesehen, als er vor dem Haus gestanden sei. Er habe sich dann umgedreht und habe zwei bis drei Schläge an den Kopf bekommen. Es habe ein «Näggi» gegeben, dieses sei aber nach zwei bis drei Tagen wieder weggegangen. Er habe sich dann überlegt, was er jetzt machen solle: Mehr Gewalt anwenden und es durchziehen, oder aufhören. Er habe sich dann fürs Aufhören entschieden. Es habe «klick» gemacht. Und zwar in dem Sinne, dass dies der falsche Weg sei und so nicht weitergehen könne. Er habe ihnen gesagt, dass er aufgebe, und zwar im Zeitpunkt, als E.C.___ zuerst von hinten auf ihn eingeschlagen und er sich dann umgedreht habe. Er sei sich im Klaren darüber geworden, dass er mehr Gewalt hätte anwenden müssen, was er nicht gewollt habe. Er wisse nicht, ob C.C.___ den Stock schon in den Händen gehabt habe, da sie hinter ihm gestanden sei. Er sei dann auf die Bank gesessen und habe gewartet, bis die Polizei gekommen sei. E.C.___ sei dann nach oben gegangen, um etwas anzuziehen. C.C.___ sei mit der Faszienrolle vor den Eingang gestanden, da sie so wohl das Gefühl gehabt habe, ihn unter Kontrolle zu haben. Dies habe sie ja auch gehabt, er habe sich freiwillig zurückgezogen. Er hätte problemlos gehen können, weil E.C.___ nicht zugegen gewesen sei. Er habe sie ja bereits, als er gekommen sei, überwältigt. Dies hätte sicherlich funktioniert. Aber er habe sich dagegen entschieden. Er sei im Zeitpunkt des Vorfalls 125 -130 kg schwer gewesen. Es stimme, dass er C.C.___ korrigiert habe, dass nicht die 144, sondern die 117 die Nummer der Polizei sei. Er habe gewusst, dass die Familie C.___ drei Kinder habe, da draussen auf dem Balkon noch die Geburtsschilder angebracht gewesen seien. Er habe recherchiert und herausgefunden, dass sicherlich zwei noch zu Hause leben würden. Er habe am 14. September 2022 C.C.___ und evtl. eines der Kinder erwartet. In Anbetracht dessen, dass aber beide berufstätig seien, habe er die Wahrscheinlichkeit ihrer Anwesenheit als relativ gering eingestuft. Der Tatplan sei nicht aufgegangen, weil es bei ihm «klick» gemacht habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass es so nicht weitergehen könne. Er hätte mehr Gewalt anwenden müssen, um es durchzuziehen und dazu sei er nicht bereit gewesen.
Im Rahmen des letzten Wortes (ASBW 070) ergänzte der Beschuldigte, es wäre ihm möglich gewesen, E.C.___ bspw. das Knie zwischen die Beine zu hauen und ihn so ausser Gefecht zu setzen. C.C.___ hätte er überwältigen können, da er sie bereits habe aufhalten können, als diese die Haustür habe schliessen wollen. Dies habe er aber nicht tun wollen. Es wären also durchaus noch weitere Möglichkeiten vorhanden gewesen, um sich zu wehren, er habe aber keine Gewalt anwenden wollen.
2.3.1.6 Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024
Der Beschuldigte führte aus, er habe C.C.___, mit der Absicht sie zu fesseln, an die Wand gedrückt. Sie habe laut nach Hilfe geschrien. Irgendwann sei dann ihr Sohn heruntergekommen und habe angefangen, von hinten auf ihn einzuschlagen. Er (Beschuldigter) habe sich umgedreht und noch zwei, drei Schläge erhalten. Es habe bei ihm in diesem Moment effektiv «klick» gemacht, «meh Gwalt lit jetz eifach nid drinne». Er habe dann aufgegeben und auf die Polizei gewartet. Er sei nach wie vor der Meinung, dass er sowohl C.C.___ wie auch E.C.___ hätte überwältigen können. Er habe E.C.___ überhaupt nicht angefasst. Bei ihm sei er sich aber sicher, da dieser einfach wild auf ihn eingeschlagen habe, nicht wirklich zielgerichtet. Er habe keine Deckung gehabt. So hätte er E.C.___ problemlos sein Knie in dessen Weichteile hauen können, dann wäre dieser ausser Gefecht gesetzt gewesen bzw. sicher einmal zwei Minuten am Boden gelegen. In dieser Zeit wäre er sicher auch mit C.C.___ fertig geworden, Faszienrolle hin oder her. Er hätte einfach mehr Gewalt anwenden müssen, dies habe er aber nicht gewollt. Auf die Frage, wie es dann weiter gegangen wäre, antwortete er, er hätte sich dann entscheiden müssen, ob er sie fessle und seinen Plan weiter durchführe, oder aber aufhöre. Er habe sich ja aber bereits entschieden gehabt, dass es nicht weitergehen könne, als E.C.___ auf ihn eingeschlagen habe. Er hätte wahrscheinlich gegen beide Gewalt anwenden müssen. Es sei ihm aber von Anfang an darum gegangen, dies durchzuziehen, ohne dass jemandem etwas passiere. Er sei sich der möglichen Konsequenzen für die Opfer schon bewusst gewesen bzw. habe sich dies im Vorfeld schon überlegt. Er sei aber zum Schluss gekommen, dass wenn er die Tat so sauber durchziehe wie geplant, der «Impact» relativ gering sein werde. Er habe C.C.___ ja keine Gewalt antun wollen. Er habe gedacht, dass diese dann einfach einen Schock habe. Wenn alles so gelaufen wäre, wie er sich dies vorgestellt habe, wäre der Sohn nicht heruntergekommen. Dann hätte er C.C.___ fesseln können und wäre mit ihr im Auto nach [Ort 2] gefahren. Sie hätte ihrem Mann telefoniert. Sie wären zurückgefahren ins Nachbarsdorf [Ort 3]. Dort hätte er in einem Waldstück das Auto deponiert und C.C.___ ans Steuerrad gefesselt.
Auf Nachfrage bekräftigte er nochmals, wenn er E.C.___ ausgeschaltet hätte und er und C.C.___ sich eins zu eins gegenüber gestanden hätten, dies ein «einseitiges Geschäft» gewesen wäre, da er grösser und deutlich schwerer sei. E.C.___ sei ja dann auch nach oben gegangen, um sich etwas anzuziehen. C.C.___ sei in dem Moment allein mit ihm gewesen. Da hätte er sie überwältigen können. Hätte er sich dazu entschieden, seinen Plan durchzuführen, hätte er wahrscheinlich «alles» angewendet, um sie zu überwältigen. Er hätte ihr bspw. Schläge mit der Hand erteilen können.
Wäre der Sohn wieder zurückgekommen, hätte es womöglich ein grösseres Handgemenge gegeben. Er wisse nicht, wie dies wirklich herausgekommen wäre. Wenn er C.C.___ überwältigt hätte, hätte er sich ja dazu durchgerungen, mehr Gewalt anzuwenden. Dann wäre er wahrscheinlich bis zum Äussersten gegangen. C.C.___ hätte er problemlos mit körperlicher Gewalt überwältigen und fesseln können, den Sohn hätte er wahrscheinlich ans Treppengeländer gefesselt. Er habe ja extra zwei Kabelbinder mitgenommen, für den Fall, dass noch jemand zu Hause sei. Er habe C.C.___ erwartet, wobei die Möglichkeit bestanden habe, dass noch eines der Kinder da sein könnte. Im Auto wäre C.C.___ neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen. Er hätte sie nicht zusätzlich gefesselt, da ihre Hände ja schon hinter dem Rücken gefesselt gewesen wären. Er habe die Tat möglichst gewaltlos und so geplant, dass niemand zu Schaden komme i.S.v. körperlichen Gebrechen. Was psychische Schäden betrifft, meinte der Beschuldigte: «Psychische Schäden, das ist halt so».
2.3.2 Aussagen C.C.___
2.3.2.1 Ersteinvernahme vom 14. September 2022 (AS 096 ff.)
C.C.___ gab zu Protokoll, sie habe sich auf keinen Fall fesseln lassen wollen und habe sich mit allem, was sie gehabt habe, gewehrt. Plötzlich sei ihr Sohn die Treppe heruntergekommen und habe versucht, den Mann von ihr wegzustossen. Auch ihr Sohn habe sich mit allem, was er gehabt habe, gewehrt. Sie hätten dann zusammen versucht, den Beschuldigten auf Distanz zu halten und gehofft, dass er sich irgendwann ergeben würde. Sie sei dann in ihr Massagezimmer gegangen und habe ihren Holzstock (Massagegerät) genommen. Dann sei sie zurück zu den anderen beiden gegangen, habe mit der rechten Hand den Holzstock in die Höhe gehoben und geschrien: «Jetzt ist fertig!». Dann habe der Mann gesagt: «Ich gebe auf». Er habe seine Hände fallen lassen und sie habe ihn aufgefordert, sich hinzusetzen. Er habe sich daraufhin auf die Bank gesetzt. Er sei sofort reuig gewesen, als er gemerkt habe, dass er keine Chance mehr habe. Er habe auch gewollt, dass sie gegenüber der Polizei aussagen würden, dass er einsichtig gewesen sei und sich ergeben habe.
2.3.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 136 ff.)
C.C.___ sagte aus, im Moment, als der Einbrecher ihr die Kabelbinder habe anlegen wollen, habe es ihr «ausgehängt». Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, geschrien und gehofft, dass ein Nachbar es hören würde. Sie habe gedacht, es sei niemand zu Hause. Da habe sie plötzlich gehört, wie es auf der Treppe «geklungen» habe. Ihr jüngster Sohn sei in der Unterhose die Treppe heruntergepoltert, habe sich sofort auf den Mann gestürzt und von hinten – der Mann habe ja in ihre Richtung geschaut – auf ihn eingeschlagen. Der Mann habe sich dann zu ihm umgedreht. Sie habe ihn dann auch geschlagen bzw. habe sie von hinten und ihr Sohn von vorne auf ihn eingeschlagen. Als sie gemerkt habe, wie stark ihr Sohn sei und er die Oberhand gehabt habe, sei sie ins Massagezimmer gegangen und habe einen Massagestab genommen. Schliesslich sei sie vor den Mann gestanden und habe ihn angeschrien: «Jetzt ist fertig!». Daraufhin habe er gesagt, dass er aufgebe. Wenn er noch etwas gemacht hätte, hätte sie ihn auf den Kopf geschlagen. Sie habe ihm dann gesagt, er solle sich setzen. Während er dann so dagesessen sei und genau gewusst habe, dass er keine Chance mehr habe, habe er immer wieder gesagt, sie sollten der Polizei sagen, dass er kooperativ gewesen sei, sich auch nicht mehr gewehrt habe und nicht davongelaufen sei. Er habe die ganze Zeit gesagt, er sei kooperativ und mache ihnen nichts. Er hätte das in diesem Moment auch nicht gekonnt, weil sie ihn unter Kontrolle gehabt hätten. Er habe sich aus allem herausreden wollen. Sie habe ihm das aber nicht glauben können. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte gewehrt habe, gab sie zu Protokoll: «Ich glaube, er probierte es, aber ich habe es nicht wahrgenommen. Er sagte erst, dass er aufgibt, als ich mit dem Stecken vor ihm stand». Der Grund, weshalb er aufgegeben habe, sei gewesen, weil er keine Chance gehabt habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zu fliehen. Hätte er sich in einer Art ihr oder ihrem Sohn genähert oder versucht zu fliehen, hätte sie ihm die Kniescheiben zertrümmert. Auf die Frage, ob er ihrer Meinung nach auch aufgegeben hätte, wenn der Sohn nicht gekommen wäre, antwortete sie: «Nein, nie». Der Beschuldigte habe geschwitzt «wie eine Sau». Er sei ihr älter und «nicht so konditionell» vorgenommen.
2.3.2.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 (ASBW 118 ff.)
C.C.___ gab zu Protokoll, als der Beschuldigte Kabelbinder aus der Tasche gezogen habe, habe sie begonnen, sich zu wehren. Sie habe versucht «reinzuschlagen», so, dass sie ihn erwische. Sie habe geschrien. Dann sei ihr Sohn in der Unterhose die Treppe heruntergekommen und ihr zu Hilfe geeilt. Sie habe nicht gewusst, dass noch jemand zu Hause sei, bzw. sei davon ausgegangen, dass die ganze Familie bei der Arbeit sei. Sie hätten dann zusammen auf den Mann eingeschlagen. Als sie gesehen habe, dass ihr Sohn die Oberhand habe, habe sie im Zimmer nebenan einen Massagestab aus Holz geholt. Sie habe sich vor dem Mann aufgebäumt und gesagt, dass jetzt fertig sei. Dann habe dieser gesagt, er gebe auf. Er habe relativ schnell aufgeben. Er habe gemerkt, dass er keine Chance habe. Dies, da noch eine zusätzliche Person, die etwas grösser sei als sie und sich besser wehren könne, nur halb so breit sei wie er und auch noch kräftig sei und Widerstand leisten könne, anwesend gewesen sei. Sie hätten den Mann stellen können. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Nummer korrigiert habe bzw. ihr gesagt habe, sie müsse nicht die 144 anrufen, sondern die 117, sagte sie, dies sei korrekt. Sie habe in dem Moment nicht 100 % funktioniert.
2.3.3 Aussagen E.C.___
2.3.3.1 Ersteinvernahme vom 14. September 2022 (AS 092 ff.)
E.C.___ gab zu Protokoll, als er die Treppe heruntergekommen sei, habe er gesehen, wie der Mann seine Mutter gegen die Wand gedrückt und versucht habe, sie mit Kabelbindern zu fesseln. Als der Mann ihn bemerkt habe, sei er erschrocken, habe sich zu ihm umgedreht und ihn abwehren bzw. auf Distanz halten wollen. Er (E.C.___) sei zu ihm hingegangen und habe ihm ein paar Mal ins Gesicht geschlagen. Als er ihn geschlagen habe, habe der Mann gesagt: «Isch guet, isch guet, isch guet». Da habe er von seiner Mutter abgelassen und sich ergeben. Er sei im Eingangsbereich aufs Bänkli gesessen. Seine Mutter habe ein Massagestab geholt für den Fall, dass er nochmals etwas mache. Der Mann habe gesagt, dass er nichts gemacht habe und hätte fortgehen können, aber trotzdem geblieben sei. Er habe sich gut stellen wollen.
2.3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 158 ff.)
E.C.___ sagte aus, es sei ihm an jenem Mittwochmorgen nicht so gut gegangen, weshalb er sich von der Arbeit habe abmelden wollen. Er sei gerade am E-Mail Schreiben gewesen, als er seine Mutter unten habe schreien hören. Er sei nachschauen gegangen, was los gewesen sei. Er habe als Erstes den Beschuldigten gesehen, wie er vor seiner Mutter gestanden sei, sie an die Wand gedrückt und versucht habe, sie mit Kabelbindern zu fesseln. Er sei dann unüberlegt drauf losgestürmt und habe ihn geschlagen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht, um zu schauen, was los sei. Nach ca. vier bis fünf Schlägen habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, es sei gut. Dann habe er auch seine Mutter losgelassen bzw. sei diese freigekommen und habe davonschleichen und im Massagezimmer einen Holzknebel holen können. Sie habe ihn mit diesem dann in Schach gehalten, ohne zuzuschlagen. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass er nicht mehr viel habe anstellen können, habe er sich auf die Bank gesetzt und eigentlich nicht mehr viel gemacht. Er habe gemeint, er könnte fliehen, tue es aber nicht. Er nehme an, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass noch jemand zu Hause und er dadurch überfordert gewesen sei. Der Täter sei grösser als er, etwa 195 cm, ca. 110 kg. Er selbst sei 186 cm und 75 kg. Auf die Frage, ob sich der Täter gewehrt habe, antwortete er, es könne gut sein, dass er probiert habe, ihn wegzudrücken. Aber sonst gewehrt habe er sich nicht. Auf einer Skala von 1 (wenig) bis 10 (stark) könne er nicht sagen, wie intensiv sich der Beschuldigte gewehrt habe, aber sicher sei es gering gewesen. Er wisse nicht genau, ob seine Mutter ebenfalls auf den Beschuldigten eingewirkt habe. Es könne aber gut sein, dass sie von der anderen Seite auch versucht habe, ihn zu schlagen. Sie habe ihm aber geholfen, indem sie ihn mit dem Massagegerät in Schach gehalten habe und sie in Überzahl gewesen seien. Der Beschuldigte habe aufgegeben, nachdem er eingesehen habe, dass es für ihn nicht mehr weitergehe, also als er gesehen habe, dass die Mutter bewaffnet gewesen und auch er (E.C.___) bereit gestanden sei. Er glaube eher weniger, dass der Beschuldigte hätte fliehen können. Er habe dies zwar gemeint, aber er (E.C.___) glaube das nicht. Der Mann habe keinen Fluchtversuch unternommen, da sie zu zweit vor ihm gewesen seien und ihn in Schach gehalten hätten. Auf die Frage, ob der Mann die Möglichkeit gehabt hätte, ihn und seine Mutter zu überwältigen, antwortete er: «Es wäre sicher möglich gewesen, ja». Auf die weitere Frage, ob er sich vorstellen könne, warum er dies nicht gemacht habe, antwortete er, weil er selbst eingesehen habe, dass es so nicht mehr weitergehe und, dass er «in der Scheisse» stecke und es besser sei, wenn er jetzt aufhöre. Er habe sich selbstständig auf die Bank gesetzt. Ab dem Zeitpunkt, als die Mutter mit dem Massagestab nach vorne gekommen sei, habe er gesehen, dass er sich nicht mehr gross habe wehren können. Als er sich auf die Bank gesetzt habe, sei er schweissgebadet gewesen. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte auch aufgehört hätte, wenn er nicht gekommen wäre. Diesfalls hätte er sein Vorhaben durchgezogen.
2.3.3.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 (ASBW 126 ff.)
E.C.___ führte aus, er habe sich von der Arbeit abgemeldet, da er krank gewesen sei. Er sei im 1. Stock gewesen und habe es unten klingeln gehört. Plötzlich habe seine Mutter angefangen zu schreien. Es könne sein, dass sie um Hilfe geschrien habe. Er habe wissen wollen, was los sei und sei in der Unterhose die Treppe heruntergerannt. Im Eingangsbereich zwischen Badezimmer und Massagezimmer sei seine Mutter gegen die Wand gedrückt worden. Der Beschuldigte habe versucht, seine Mutter mit Kabelbindern zu fesseln. In dem Moment habe er nicht mehr unter Kontrolle gehabt, was er gemacht habe. Er habe seinen Kopf ausgeschaltet und nicht mehr überlegt, sei einfach auf den Beschuldigten zugerannt und habe ihn gegen den Kopf geschlagen. Der Beschuldigte sei selbst auch recht überfordert gewesen, dass überhaupt noch jemand zuhause gewesen sei. Normalerweise wäre um diese Zeit auch jeder bei der Arbeit, selbst seine Mutter habe gedacht, er sei nicht zu Hause. Er habe zugeschlagen, bis der Beschuldigte dann endlich seine Mutter losgelassen habe. Die habe sich ins Massagezimmer davongeschlichen und die Holzrolle geholt. Diese habe sie dann aufgezogen, um Oberhand zu zeigen. Kurz darauf habe der Täter gesagt, «dass es gut sei, dass es gut sei, dass es gut sei». Der Beschuldigte sei dann auf die Holzkommode gesessen. Danach habe er sich nicht mehr gewehrt. Der Beschuldigte habe ihm dann noch gesagt, dass er die falsche Nummer gewählt habe. Er (E.C.___) habe nicht mehr richtig denken können und nur noch gezittert. Er sei vom Beschuldigten weder bedroht noch verletzt worden.
3. Konkrete Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
3.1 Es stellt sich vorerst die Frage, ob der Beschuldigte mit der Anwesenheit von E.C.___ rechnete oder nicht.
Der Beschuldigte sagte diesbezüglich zwar aus, er habe damit gerechnet, dass E.C.___ bzw. noch jemand anderes zu Hause sein könnte. Er habe dies in seine Planung eingeschlossen, weshalb er auch zwei Kabelbinder vorbereitet habe. Er relativierte diese Aussage allerdings mehrmals, indem er zu Protokoll gab, er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___ bzw. eines der Kinder auch dort sei, da diese berufstätig seien und bei der Arbeit hätten sein müssen. Auch habe es, als er an besagtem Morgen vor dem Haus gestanden sei, nicht danach ausgesehen, als ob noch jemand anderes zu Hause sei. Er habe die Wahrscheinlichkeit als gering eingestuft, dass noch jemand anderes dort sei. Er sei dann logischerweise überrascht gewesen, als E.C.___ plötzlich hinter ihm erschienen sei. Wenn alles so gelaufen wäre, wie er sich dies vorgestellt habe, wäre E.C.___ nicht heruntergekommen.
Auch E.C.___ sagte diesbezüglich aus, er nehme an, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass noch jemand anderes zu Hause und er dadurch recht überfordert gewesen sei. Normalerweise sei um diese Zeit denn auch niemand anderes zu Hause. Selbst seine Mutter habe ja gedacht, er sei nicht mehr zu Hause. So sagte C.C.___ denn auch aus, sie habe nicht gewusst, dass noch jemand zu Hause sei bzw. sei davon ausgegangen, dass die ganze Familie bei der Arbeit sei.
Sowohl gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten wie auch der Privatkläger ist die Aussage des Beschuldigten, er habe schon damit gerechnet, dass noch jemand anderes zu Hause sein könnte, als reine Schutzbehauptung zu werten. So ging selbst C.C.___ davon aus, dass sie allein zu Hause sei. Dies hätte auch dem Normalfall entsprochen, da zu dieser Uhrzeit alle Familienmitglieder bis auf C.C.___ bei der Arbeit hätten sein sollen. Auch der Aussage des Beschuldigten, er habe extra zwei Kabelbinder mitgenommen, für den Fall, dass noch jemand anderes zu Hause wäre, kann nicht gefolgt werden. So sagte der Beschuldigte nämlich aus, der Plan sei es gewesen, dass er C.C.___ schliesslich im Waldstück in [Ort 3] ans Lenkrad gefesselt hätte. Hierfür hätte er wiederum Kabelbinder benötigt, weshalb davon auszugehen ist, dass der zweite Kabelbinder nicht für E.C.___, sondern vielmehr dafür vorgesehen war, C.C.___ im Auto ans Steuerrad zu fesseln. Die Vorbereitungen des Beschuldigten deuten nicht auf die Einplanung eines zweiten Opfers hin. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass E.C.___ um diese Uhrzeit – wie an jedem anderen Werktag auch – bereits bei der Arbeit war, weshalb er nicht mit seinem Erscheinen rechnete und davon regelrecht «überfallen» wurde, als dieser wie aus dem Nichts plötzlich die Treppe herunterstürmte.
3.2 Andererseits stellt sich die zentrale Frage, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte aufgab und ob er dies freiwillig und aus Reue tat, oder sich aufgrund der fehlenden Kooperation bzw. der unerwarteten heftigen Gegenwehr der Privatkläger dazu gezwungen sah.
Der Beschuldigte machte diesbezüglich im Rahmen seiner Befragungen mehr oder weniger gleichlautende Aussagen, was an sich grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit sprechen würde. So sagte er ab der ersten Einvernahme durchwegs aus, er selbst habe sich dazu entschieden, sein Vorhaben zu beenden. Im Moment, als E.C.___ auf ihn eingeschlagen habe, sei ihm klar geworden – es habe «klick» gemacht –, dass er mehr Gewalt hätte anwenden müssen, wozu er nicht bereit gewesen sei. Konkret habe er sich in diesem Moment überlegt, ob er mehr Gewalt anwenden und es durchziehen, oder aufhören soll, wobei er sich für Letzteres entschieden und aufgegeben habe. Der Entscheid, aufzuhören, sei nach den Schlägen von E.C.___ gefallen. Dieser habe ihn vielleicht 10-15 Mal geschlagen bzw. sei er zuerst von hinten von E.C.___ geschlagen worden und habe schliesslich zwei bis drei Schläge an den Kopf erhalten, als er sich zu diesem umgedreht habe. Er betonte stets, dass er die beiden Privatkläger unter Kontrolle gehabt habe, bzw. diese problemlos hätte überwältigen und x-mal hätte davonrennen können. Statt die Flucht zu ergreifen, sei er vielmehr auf die Bank gesessen, um auf die Polizei zu warten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung sagte er überdies aus, E.C.___ sei schliesslich nach oben gegangen, um etwas anzuziehen. C.C.___ sei folglich allein mit der Faszienrolle dort gestanden, als sie auf die Polizei gewartet hätten. Er hätte sie zu diesem Zeitpunkt problemlos überwältigen und gehen können. Er habe sie ja auch schon bei der Türe, als er gekommen sei, überwältigt. Generell wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich zu wehren und Gewalt anzuwenden. So hätte er bspw. E.C.___ das Knie zwischen die Beine schlagen, ihn so ausser Gefecht setzen und fesseln können.
Demgegenüber stehen die über mehrere Einvernahmen hinweg klaren und widerspruchsfreien Aussagen von C.C.___. Diese sagte aus, sowohl sie wie auch ihr Sohn hätten sich mit allem, was sie gehabt hätten, gewehrt. Es habe ihr regelrecht «ausgehängt» und sie habe wahllos auf den Beschuldigten eingeschlagen. Als ihr Sohn die Treppe heruntergestürmt sei, habe auch er sich sofort auf den Beschuldigten gestürzt und von hinten auf ihn eingeschlagen. Als der Beschuldigte sich dann zu ihm umgedreht habe, hätten sie zusammen auf den Beschuldigten eingeschlagen – sie von hinten, ihr Sohn von vorne. Als sie schliesslich gemerkt habe, dass ihr Sohn die Oberhand gehabt habe bzw. wie stark dieser sei, habe sie im Massagezimmer nebenan einen Massagestab aus Holz geholt. Sie habe sich dann vor dem Beschuldigten aufgebäumt bzw. den Stock mit der rechten Hand in die Höhe gehoben und geschrien: «Jetzt ist fertig!». Erst dann habe dieser gesagt, dass er aufgebe. Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Er sei sofort reuig gewesen, da er gemerkt habe, dass er keine Chance mehr und sie ihn unter Kontrolle gehabt hätten – dies sei der Grund dafür gewesen, dass er überhaupt aufgegeben habe. Sich wehren oder flüchten hätte er nicht gekonnt. Wäre ihr Sohn nicht aufgetaucht, hätte der Beschuldigte sein Vorhaben weiter durchgeführt und nicht vorzeitig beendet.
Die Aussagen von C.C.___ werden grösstenteils durch jene von E.C.___ gestützt. So sagte auch dieser aus, er habe die Kontrolle verloren, seinen Kopf ausgeschaltet, sei unüberlegt auf den Beschuldigten losgestürmt und habe auf diesen eingeschlagen, bzw. diesem ein paar Mal ins Gesicht bzw. gegen den Kopf geschlagen. Was den Zeitpunkt des Aufgebens betrifft, stimmen die Aussagen von E.C.___ allerdings auf den ersten Blick teils nicht mit jenen von C.C.___ überein. Lediglich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er in Übereinstimmung mit den Aussagen von C.C.___ aus, er habe zugeschlagen, bis der Beschuldigte endlich seine Mutter losgelassen habe. Die habe sich ins Massagezimmer davongeschlichen, die Holzrolle geholt und diese dann aufgezogen, um Oberhand zu zeigen. Erst daraufhin habe der Beschuldigte «Isch guet, isch guet, isch guet» gesagt. Der Beschuldigte sei dann aufs Bänkli gesessen. Danach habe er sich nicht mehr gewehrt. Im Rahmen beider im Vorverfahren stattgefundenen Einvernahmen sagte er demgegenüber aus, als er den Beschuldigten geschlagen bzw. diesem ca. vier bis fünf Schläge erteilt habe, habe dieser bereits «Isch guet, isch guet, isch guet» gesagt. Er gab damit sinngemäss zu Protokoll (jedenfalls könnte dies so verstanden werden), dass der Beschuldigte bereits nach den Schlägen aufgegeben habe. Im Rahmen der zweiten Einvernahme führte E.C.___ allerdings ergänzend aus, es wäre sicher möglich gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte überwältigen können. Er habe dies aber nicht gemacht, weil er eingesehen habe, dass er «in der Scheisse» und es besser sei, wenn er aufhöre. Er führte dies dann noch genauer aus bzw. relativierte seine Aussage, indem er ergänzend und dann aber wiederum in Übereinstimmung mit den Aussagen von C.C.___ ausführte, der Beschuldigte habe seine Mutter losgelassen und diese habe im Massagezimmer den Holzknebel holen können. Sie habe den Beschuldigten damit in Schach gehalten. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass er nicht mehr viel habe anstellen können, habe er sich auf die Bank gesetzt und nichts mehr gemacht. Er habe aufgegeben und keinen Fluchtversuch unternommen, nachdem er eingesehen habe, dass es für ihn nicht mehr weitergehe, also als er gesehen habe, dass die Mutter bewaffnet gewesen und auch er (E.C.___) bereit gestanden bzw. sie in der Überzahl gewesen seien. Ab dem Zeitpunkt, als die Mutter mit dem Massagestab nach vorne gekommen sei, habe er gesehen, dass er sich nicht mehr gross habe wehren können. Er habe zwar noch gemeint, er könne fliehen und würde dies aber nicht tun. Dies habe er (E.C.___) aber nicht bzw. eher weniger geglaubt. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte auch aufgehört hätte, wenn er nicht gekommen wäre. Diesfalls hätte er sein Vorhaben vielmehr durchgezogen. Damit kann gesagt werden, dass die Aussagen von C.C.___ und E.C.___ – zumindest in zwei von drei Einvernahmen – auch den Zeitpunkt des Aufgebens betreffend in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Sagte E.C.___ anlässlich der zweiten Einvernahme zwar aus, der Beschuldigte habe nach den Schlägen gesagt, dass gut sei, führte er aber anschliessend in der gleichen Einvernahme ganz klar und unmissverständlich aus, dass der Beschuldigte effektiv erst aufgegeben habe, als er gesehen habe, dass seine Mutter bewaffnet und sie in der Überzahl gewesen seien, und er (Beschuldigter) realisiert habe, dass er sich nicht mehr habe wehren können. Es ist in diesem Zusammenhang offensichtlich, dass die Aussage von E.C.___, es wäre wohl möglich gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte überwältigen können, nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr in den Gesamtkontext eingebettet werden muss. Sie ist so zu verstehen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich (mehr) zur Wehr zu setzen, zumal sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen von E.C.___ nur leicht wehrte. Was seine Aussagen in der Ersteinvernahme unmittelbar nach der Tat anbelangt, ist anzumerken, dass die Einvernahme relativ kurz war, sich E.C.___ nur oberflächlich zum Tathergang äusserte und keine Nachfragen gestellt wurden.
Gestützt auf obige Ausführungen ist darum davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Tatvorhaben erst endgültig aufgab, als C.C.___ schliesslich mit dem Massagestock vor ihm stand, er aber schon vorher, d.h. bereits während den Schlägen von E.C.___ realisiert haben dürfte, dass er keine Chance mehr hatte. Die Schläge von E.C.___ sowie der Moment, in welchem C.C.___ den Stock holte und damit vor den Beschuldigten stand, dürften sich denn auch nahezu überschnitten haben. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, ob C.C.___ den Stock – als sie noch hinter ihm gestanden sei – bereits in den Händen gehabt habe. Folglich dürfte er gar nicht bemerkt haben, dass C.C.___ den Eingangsbereich verliess und sich ins Massagezimmer begab. Dies, da er damit beschäftigt war, E.C.___ abzuwehren.
Die Aussagen des Beschuldigten decken sich mit jenen von E.C.___ insofern, als dass dieser aussagte, als der Beschuldigte ihn bemerkt habe, habe sich dieser zu ihm umgedreht und ihn abwehren wollen. Darüber hinaus habe er sich nicht bzw. nur gering gewehrt. Der Beschuldigte rechnete, wie vorstehend dargelegt, nicht mit der Anwesenheit von E.C.___. Da er weder mental noch physisch auf einen plötzlichen Angriff von hinten vorbereitet war, war das Erscheinen von E.C.___ für ihn dermassen überraschend, dass er sich in diesem Moment höchstwahrscheinlich gar nicht adäquat hätte zur Wehr setzen und Gewalt, die über eine blosse Abwehrreaktion hinaus gegangen wäre, anwenden können. E.C.___ schlug mehr oder weniger wahllos auf ihn ein – zuerst von hinten, dann von vorne. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte – so wie er schilderte – noch Zeit hatte, abzuwägen, was er denn jetzt tun wollte. Vielmehr wurde dieser dermassen vom Erscheinen von E.C.___ sowie dessen Schlägen überrumpelt, dass er – insbesondere aufgrund der Schläge ins Gesicht – sehr schnell realisiert haben dürfte, dass dies für ihn nicht gut ausgehen kann. Dies umso mehr, als dass er gemäss seinem Tatplan ja anschliessend noch C.C.___ hätte fesseln, ins Auto verfrachten und nach [Ort 2] zur Bank hätte fahren müssen. Es ist davon auszugehen, dass er sich deshalb, abgesehen von einer reinen Abwehrreaktion, nicht wehrte bzw. sich gar nicht gross zur Wehr setzen konnte und in der Folge relativ schnell aufgab. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte – hätte er sich aktiv gewehrt – im Stande gewesen wäre, E.C.___ in diesem Moment nachhaltig zu überwältigen. Dies nicht zuletzt auch deswegen, da er keine (echte) Waffe oder sonst einen gefährlichen Gegenstand als Hilfsmittel dabei hatte, den beiden anderen personenmässig unterlegen war und auch C.C.___ vorerst von hinten auf den Beschuldigten einschlug, bis sie merkte, dass ihr Sohn dem Beschuldigten kräftemässig überlegen war.
Macht der Beschuldigte überdies geltend, er hätte C.C.___ auch überwältigen können, als ihr Sohn sich anziehen gegangen und er mit C.C.___ allein gewesen sei, kann er nicht gehört werden. So ist nicht erstellt, dass E.C.___ tatsächlich – vor Eintreffen der Polizei – nach oben ging, um sich anzuziehen, und seine Mutter alleine liess. Dies wurde von beiden Privatklägern in keiner der insgesamt sechs Einvernahmen erwähnt. Der Beschuldigte selbst erwähnte diesen Punkt denn auch erst in der Einvernahme vor der Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung, vorher war dies nie Thema. So oder so wären dies aber zwei völlig unterschiedliche Situationen. Als der Beschuldigte C.C.___ bei der Türe überwältigte, war diese einerseits überhaupt nicht auf den Überfall vorbereitet bzw. kam dies für sie völlig überraschend, andererseits hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Massagestock als Waffe in der Hand, um den Beschuldigten abzuschrecken und allenfalls damit zuzuschlagen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die nunmehr eisige Entschlossenheit von C.C.___, zuzuschlagen, falls er sich wehren oder flüchten würde, erkannte und er deshalb keinen weiteren Schritt wagte, selbst wenn er nochmals für eine gewisse Zeit mit ihr allein gewesen wäre. So sagte C.C.___ denn auch aus, dass wenn der Beschuldigte versucht hätte, sich zu wehren oder zu fliehen, sie ihm mit dem Massagestock auf den Kopf geschlagen bzw. ihm die Kniescheiben zertrümmert hätte. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er C.C.___ ohne weiteres hätte überwältigen können.
Zudem waren die Privatkläger in der Überzahl, wobei der damals 17-jährige E.C.___ sportlich und kräftig war sowie Widerstand leisten konnte, währenddem C.C.___ den Beschuldigten als «älter» und «nicht so konditionell» beschrieb. Auch sagten beide aus, der Beschuldigte sei schweissgebadet gewesen. Trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte grösser und schwerer ist als die beiden Privatkläger, kann damit nicht von einer körperlichen Überlegenheit ausgegangen werden. Der Beschuldigte mag aufgrund seiner Körpermasse im Vorteil gewesen sein, als es darum ging, die Haustür gegen die überraschte C.C.___ aufzudrücken. Es ist für das Gericht aber überhaupt nicht nachvollziehbar, wie er hätte in der Lage sein sollen, die entschlossene C.C.___ und ihren kräftigen und trainierten Sohn gleichzeitig unter seine Kontrolle zu bringen oder zu flüchten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar hätte versuchen können, sich (mehr) zu wehren. Da er aber aus genannten Gründen schnell realisiert haben dürfte, dass es ziemlich aussichtslos für ihn war, sich gegen die anderen beiden erfolgreich zu wehren und diese gar zu besiegen, unterliess er dies und gab frühzeitig auf. Von einer Freiwilligkeit kann hierbei nicht die Rede sein. Vielmehr dürfte sich der Beschuldigte aufgrund der heftigen Gegenwehr zur Aufgabe seines Tatplans gezwungen gesehen haben. In diesem Zusammenhang überrascht denn auch die Wortwahl des Beschuldigten, er hätte die beiden «problemlos» überwältigen können und «x-mal» davonrennen können. Diese Übertreibungen erscheinen haltlos und sind als Selbstüberschätzung anzutun.
Das Berufungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass es einen solchen von der Verteidigung vorgebrachten «Klick-Moment», in welchem der Beschuldigte angeblich realisierte, dass dies nicht richtig und der falsche Weg sei und er deshalb aufhörte, nicht gab. Vielmehr gab es diesen «Klick-Moment» insofern, als dass dem Beschuldigten klar wurde, dass er keine Chance mehr hatte und seinen Tatplan nicht mehr umsetzen konnte, da die Privatkläger ihn gestellt und unter Kontrolle hatten. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich aus eigenem Antrieb und ohne Not vom Delikt distanziert, kann damit nicht gehört werden und muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Beide Privatkläger gaben des Weiteren übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen vor dem Eintreffen der Polizei mehrmals gesagt, dass er kooperativ sei, sich nicht wehre und auch nicht davonlaufe. Er habe sie dazu bewegen wollen, diese Information an die Polizei weiterzugeben, so die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von C.C.___ und E.C.___. Beide Privatkläger sagten allerdings aus, dass sie dies dem Beschuldigten, der alles habe schönreden wollen, nicht abgenommen hätten. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er freiwillig aufgehört habe, lassen sich auch durch dieses Nachtatverhalten nicht untermauern. Vielmehr ist gestützt auf obige Ausführungen davon auszugehen, dass er erst nachdem er aufgeben musste und wusste, dass er keine Chance mehr hatte, Reue zeigte, kooperierte und die Situation anschliessend so gut wie es ging zu seinen Gunsten auslegen wollte. Dass er diese «Verteidigungsstrategie» wählen wollte, entschied er also – wohl gestützt auf seine früheren Erfahrungen – bereits kurz nach dem Aufgeben, nämlich indem er sich reumütig und kooperativ zeigte, als sie auf die Polizei warteten. Dies erklärt auch, wieso er den Privatklägern die korrekte Nummer der Polizei mitteilte, als diese keinen klaren Kopf mehr hatten und die falsche Nummer wählen wollten.
3.3 Abschliessend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass seitens der Privatkläger keine Aggravation zu erkennen ist – Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens sind keine auszumachen. Ebenfalls nicht erkennbar ist ein Belastungseifer. So sagte insbesondere E.C.___ aus, durch den Beschuldigten weder bedroht noch verletzt worden zu sein. Und auch ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist schlicht nicht ersichtlich, kannten die Privatkläger den Beschuldigten bis zu dem Tage, als sie von ihm in den eigenen vier Wänden überfallen wurden, doch vorher nicht.
3.4 Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.C.___ und E.C.___, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, als erstellt zu erachten ist. So befand sich der Beschuldigte in einer ausweglosen Situation, welche keine andere Reaktion als eine Kapitulation mehr erlaubte. Dürfte der Beschuldigte die ausweglose Situation bereits im Zeitpunkt, als er von E.C.___ mehrfach geschlagen worden war, erkannt haben, gab er kurze Zeit später, als C.C.___ mit dem Massagestock drohend vor ihm stand, endgültig auf. Weder wäre es ihm möglich gewesen, mehr Gewalt anzuwenden, noch hätte er die Privatkläger überwältigen und die Tat weiter ausführen können. Vielmehr sah sich der Beschuldigte einer fehlenden Kooperation bzw. unerwartet heftigen Gegenwehr gegenüber und musste angesichts der bewaffneten, in Panik geratenen und zu allem bereiten C.C.___ sowie ihres wehrhaften Sohnes schlicht aufgeben, wollte er selbst nicht verletzt werden. Angesichts der Übermacht der beiden Privatkläger sowie des drohenden Schlags mit dem Massagestock erkannte der Beschuldigte auch, dass eine Flucht unmöglich war.
V. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Erpressung
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Straftatbestandes der (räuberischen) Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f.).
1.2 Versuch
1.2.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB).
1.2.2 Art. 22 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen dem vollendeten und dem unvollendeten Versuch. Beim unvollendeten Versuch hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, um den Erfolg herbeizuführen. Beim vollendeten Versuch hat der Täter hingegen alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, ohne jedoch dieses Ziel zu erreichen (Stefan Trechsel/Christiopher Geth, StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 22 N 2, 12).
Beim unvollendeten Versuch liegt die Hauptschwierigkeit in der Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn, äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (sog. Schwellentheorie). Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 3. Februar 2023 E. 2.3). Objektive Kriterien sind etwa die zeitliche und örtliche Nähe zur Tatsituation oder der Einbruch in die Schutzsphäre des Opfers. Für alle Fälle eine feste Grenze zu ziehen, ist bis jetzt nicht gelungen. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist darauf zu achten, dass die Schwelle nicht zu weit vorverlegt wird. In subjektiver Hinsicht ist der «point of no return» zu suchen, bei dem sich der Täter trotz der Möglichkeit des Rücktritts sagt: «Hier und jetzt vollbring ich’s!» (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 22 N 4, 6 f.).
Damit das Vorliegen eines Versuchs also bejaht werden kann, muss der Täter (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale, wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungsmerkmale, so müssen auch diese gegeben sein (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 22 N 1 f.).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Objektiver Tatbestand
Die Vorinstanz kam zum Schluss, das objektive Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei im vorliegenden Fall erfüllt worden, zumal der Beschuldigte C.C.___ mitgeteilt habe, dass sie ihr «Meitschi» hätten, sie mit der hierfür mitgeführten Imitationswaffe bedrohte und versuchte, sie zu fesseln. Damit sei das gesetzlich geforderte Mass an Intensität erfüllt worden. Die vorinstanzlichen Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. C.C.___ war nicht die Adressatin bzw. das Opfer der Erpressung. Der Beschuldigte war überzeugt, dass sich C.C.___ aufgrund seiner Vorgehensweise kooperativ zeigen und er sie so ungehindert als Geisel hätten nehmen können. Die Geiselnahme wiederum war nach seinem Tatplan notwendige Voraussetzung für die beabsichtigte Erpressung. Indem der Beschuldigte C.C.___ also als Geisel in seine Gewalt nehmen wollte, wollte er das Nötigungsmittel (Ehefrau in seiner Gewalt = Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gegen eine dem Opfer nahe stehende Person, Art. 156 Ziff. 3 StGB), mit welchem er anschliessend D.C.___ hätte erpressen wollen, schaffen. Eine Drohung gegenüber Dritten, auch dem Opfer nahestehenden Personen, reicht hierfür nicht. Die Drohung müsste vielmehr D.C.___ gegenüber ausgesprochen worden sein, wobei diesfalls die bedrohten Rechtsgüter solche des Opfers selbst oder von Personen, die dem Opfer nahestehen, sein können (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 156 N 12). Zur Erfüllung des Tatbestands wäre in objektiver Hinsicht schliesslich erforderlich, dass D.C.___ daraufhin zu Gunsten des Beschuldigten eine Vermögensdisposition vorgenommen und die [Bank] damit ein Vermögensschaden erlitten hätte. Das Ganze wurde also beendet, bevor es zu den weiteren entscheidenden Schritten im Tatplan kam – nämlich die Fahrt zur Bank, das Vorlesen des vorbereiteten Zettels durch C.C.___ am Telefon mit ihrem Mann, die Übergabe des Geldes und die anschliessende Flucht. Zusammenfassend kann demnach gesagt werden, dass der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) nicht erfüllt ist. Aufgrund des Ausbleibens des Erfolgs kommt nur der Versuch einer räuberischen Erpressung in Betracht. Zu prüfen bleibt demnach, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt.
2.2 Subjektiver Tatbestand
Der Tatentschluss des Beschuldigten war unbestrittenermassen darauf gerichtet, sich Zutritt zum Einfamilienhaus der Familie C.___ zu verschaffen, C.C.___ durch Vorhalten einer Waffenattrappe und der Bekanntgabe, dass «sie» die Tochter in ihrer Gewalt hätten, zu überwältigen, zu fesseln und als Geisel zu nehmen, um anschliessend von der Bank, in welcher ihr Ehemann arbeitete, Geld zu erpressen. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der Beschuldigte einen Tatentschluss gefasst hatte, welcher sich auf die Begehung der Erpressung gerichtet und sämtliche Tatbestandsmerkmale umfasst hatte. Der Beschuldigte, welcher die Tat von langer Hand geplant hatte, muss sich dabei den Vorwurf gefallen lassen, vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
2.3 Beginn der Ausführung
Damit das Vorliegen eines Versuchs allerdings bejaht werden kann, muss mit der Ausführung der Tat begonnen worden sein. Gefragt ist damit nach der Abgrenzung des Versuchs von blossen straflosen Vorbereitungshandlungen.
Gegen den Fesselungsversuch und damit die versuchte Geiselnahme setzte sich C.C.___ zur Wehr und schrie, weshalb der sich im Obergeschoss aufhaltende E.C.___ auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, seiner Mutter zu Hilfe eilte und auf den Beschuldigten einschlug. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die beiden Privatkläger den Beschuldigten gemeinsam unter Kontrolle bringen und stellen konnten, und der Beschuldigte seinen Tatplan im Zeitpunkt, als C.C.___ mit dem Massagestock vor ihm stand, endgültig aufgab. Dies allerdings nicht aus freien Stücken, sondern weil er sich aufgrund der heftigen Gegenwehr dazu gezwungen sah.
Zwischen der eigentlichen Tathandlung (Erpressung) sowie der versuchten Geiselnahme bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang, wäre doch die Erpressung von D.C.___ direkt im Anschluss, d.h. unmittelbar nach der Geiselnahme geplant gewesen. Die (versuchte) Geiselnahme war sog. «conditio sine qua non» – eine Bedingung, ohne die es nicht geht, und damit eine notwendige Voraussetzung für die unmittelbar im Anschluss beabsichtigte Erpressung. Mit der Geiselnahme stand oder fiel die Erpressung. Dass die Erpressung unmittelbar bevorstand, wird auch daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte den Zettel mit der vorgefassten Nachricht, welche C.C.___ ihrem Ehemann im Anschluss hätte vorlesen müssen, dabeihatte. Auch hätte er seinen Tatplan – insbesondere wegen dieses Zettels – mit dem Endziel der Erpressung wohl kaum geheim halten oder leugnen können und wäre in Erklärungsnot geraten. Indem der Beschuldigte in das Einfamilienhaus von D.C.___ eindrang, verschaffte er sich Zugang in die Schutzsphäre des Opfers. Der vom Beschuldigten letzte vorgenommene Tätigkeitsakt – die versuchte Geiselnahme – kann demnach als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung – als letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt – qualifiziert werden. Der «point of no return» war in diesem Zeitpunkt längst überschritten und der Tatplan wurde einzig durch äussere Umstände – die heftige Gegenwehr der Privatkläger – verunmöglicht, weshalb der Beschuldigte seine Erpressungsabsicht nicht mehr weiterverfolgen konnte. Das Berufungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Tatausführung der beabsichtigten Erpressung mit der versuchten Geiselnahme zweifelsfrei begonnen hatte und damit die Schwelle zum Versuch spätestens in diesem Zeitpunkt, wenn nicht sogar schon früher, überschritten wurde. Die versuchte Geiselnahme in diesem Zusammenhang als blosse Vorbereitungshandlung für die Erpressung zu qualifizieren, wäre äusserst realitätsfremd, war sie, wie erwähnt, doch als Mittel zum Zweck und für das Endziel unabdingbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass das eigentliche Opfer der Erpressung, D.C.___, durch den Beschuldigten noch gar nicht kontaktiert wurde.
Es handelt sich vorliegend um einen sogenannten unvollendeten Versuch, da nach der Vorstellung des Beschuldigten – abgesehen von der (versuchten) Geiselnahme – für den Erfolgseintritt noch diverse weitere Handlungen hätten unternommen werden müssen.
2.4 Rücktritt
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Grund, weshalb die Erpressung für den Beschuldigten nicht zu einem erfolgreichen Abschluss kam, nicht daran lag, dass dieser freiwillig aufgab, sondern vielmehr daran, dass sich C.C.___ und E.C.___ mit Leibeskräften wehrten. Der Beschuldigte gab daraufhin sein Vorhaben, die Privatklägerin zu überwältigen und zu fesseln, auf und setzte sich widerstandslos auf eine im Eingangsbereich befindliche Bank. Bei ungestörtem Fortgang des Geschehens hätte der Beschuldigte C.C.___ als Geisel genommen, wäre zusammen mit ihr in ihrem Auto zur [Bank] nach [Ort 2] gefahren, wo sie ihren Mann hätte anrufen und diesem den vorbereiteten Zettel hätte vorlesen müssen. Dies wiederum hätte D.C.___ dazu bringen sollen, dem Beschuldigten Geld aus der Bank herauszubringen. Dem Beschuldigten blieb aufgrund der heftigen und unerwarteten Gegenwehr der beiden Privatkläger allerdings keine andere Möglichkeit, als zu kapitulieren und aufzugeben. Ein Rücktrittsprivileg nach Art. 23 Abs. 1 StGB kommt ihm mangels Freiwilligkeit («aus eigenem Antrieb») deshalb nicht zugute. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschuldigte im Anschluss, als er merkte, dass er keine Chance mehr hatte, reuig zeigte und kooperierte.
Damit hat sich der Beschuldigte wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und eine Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des Strafmasses nicht zur Anwendung.
2.2 Strafart
2.2.1 Der Beschuldigte muss heute gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen versuchter Geiselnahme, versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und bestraft werden. Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen für die Geiselnahme liegt gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die räuberische Erpressung wird gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Die Strafrahmen des Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz sehen nach Art. 186 StGB bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Folgenden stellt sich damit für den Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz die Frage der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch Führen eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen ist gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als Übertretung zwingend mit einer (unbedingten) Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Sowohl für die versuchte Geiselnahme als auch die versuchte Erpressung kommt aufgrund der gesetzlichen Strafrahmen per se nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei die versuchte Geiselnahme die schwerste Straftat darstellt. Was den Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist aufgrund des sehr engen sachlichen, räumlichen wie auch zeitlichen Zusammenhangs zum Hauptdelikt davon auszugehen, dass diese Delikte Ausdruck der gleichen kriminellen Energie sind. Aufgrund dessen kommt auch für diese Delikte ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht und es ist entsprechend eine Ausnahme von der konkreten Methode vorzunehmen. Der Beschuldigte ist ausserdem einschlägig vorbestraft. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass die bisher ausgesprochene Strafe ihre Wirkung verfehlte, weshalb im vorliegenden Fall auch aus spezialpräventiver Sicht (erneut) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und eine Geldstrafe ausser Betracht fällt. Im Übrigen profitiert der Beschuldigte bei einer Freiheitsstrafe von einer grosszügigen Asperation. So beantragt denn auch die Verteidigung die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.
2.3 Strafmass
Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen also einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für den Fall einer hypothetischen vollendeten Geiselnahme zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese hypothetische Einsatzstrafe zufolge Versuchs allenfalls zu reduzieren. In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung der übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2.3.1 Versuchte Geiselnahme
2.3.1.1 Was die objektive Tatschwere betrifft, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der Beschuldigte verletzte das sehr hochwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Er entschied sich, durch eine Geiselnahme den Mitarbeiter einer Bank zu erpressen, um an Geld zu kommen, wobei er seine Tat vom Anfang bis zum Schluss akribisch plante. So tätigte er mehrwöchige, umfangreiche Abklärungen und Internetrecherchen über Banken, deren Führungspersonen und wiederum deren Familienmitglieder, wobei er sich letztendlich für die [Bank] in [Ort 2] und die Familie C.___ entschied. Daraufhin machte er diverse Rekognoszierungen der Umgebung des Tatorts, so auch auf Waldwegen, wo er Tatkleidung deponierte und C.C.___ schliesslich – an das Lenkrad ihres Fahrzeugs gefesselt – hätte zurücklassen wollen. Auch observierte er das Haus der Familie C.___ sowie die [Bank] in [Ort 2] mehrere Male. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner Rekognoszierung verschaffte er sich schliesslich Zugang zur Liegenschaft der Familie C.___. Hierfür setzte er eine Waffenattrappe ein, um Angst zu schüren und Macht zu demonstrieren. Die Attrappe stellte er zuvor selber her, indem er eine legale Wasserpistole kaufte und diese danach schwarz einfärbte. Um sich die Kooperation von C.C.___ zusätzlich zu sichern, gab er darüber hinaus fälschlicherweise an, dass «sie» ihre Tochter in ihrer Gewalt hätten, und suggerierte damit, dass es noch Mittäter gab. Der Beschuldigte überfiel eine unbescholtene Familie in ihren eigenen vier Wänden, wobei er insbesondere C.C.___ durch sein Vorhaben in massivster Art und Weise nachhaltig traumatisierte. Niemand muss in den eigenen vier Wänden auch nur im Ansatz den Gedanken hegen, überfallen und als Geisel genommen zu werden. Der Beschuldigte setzte sich über die Bedürfnisse der Familie C.___ gedankenlos hinweg. Die Möglichkeit allfälliger psychischer Folgen seines Handelns insbesondere für C.C.___ zog der Beschuldigte offensichtlich nicht in Betracht bzw. nahm diese nach dem Motto «ist halt so» in Kauf. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit mehrfach verübten Banküberfälle dürfte er sich nämlich der Konsequenzen für seine Opfer mehr als bewusst gewesen sein. Es wirkt sich darum auch kaum zu seinen Gunsten aus, dass er keine Hilfsmittel dabei hatte, die die Anwendung von grösserer physischer Gewalt erlaubt hätten, und nur so viel Gewalt anwenden wollte, als es eben brauchte, um sein Opfer zu überwältigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dennoch zu konstatieren, dass er davon ausging, dass E.C.___ nicht zu Hause sei und C.C.___ sich kooperativ verhalten würde, eine grössere Gewaltanwendung also nicht von Nöten sein würde. Auch hatte er nie die Absicht, die Tochter von C.C.___ tatsächlich als Geisel zu nehmen.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.
2.3.1.2 Zur subjektiven Tatschwere kann ausgeführt werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen monetärer Natur handelte. So waren die finanziellen Probleme des Beschuldigten ausschlaggebend für die Tat. Mit dem durch die geplante Geiselnahme und Erpressung erlangten Geld hätte er einen Teil seiner Schulden tilgen und sich Luft verschaffen wollen. Für die Intensität des deliktischen Willens spricht die Unverfrorenheit sowie die Hemmungslosigkeit in seinem Vorgehen; seine Vorgehensweise zeugt insgesamt von einer hohen kriminellen Energie. Insbesondere imponiert auch seine Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern Dritter. So machte er sich nicht gross Gedanken, was sein Vorgehen bei den Opfern bewirken könnte und benutzte bspw. die Angst einer Mutter um ihr Kind, um an Geld zu kommen. Er nahm in Kauf, Familienmitglieder eines Bankangestellten, und damit unbeteiligte Dritte, zu traumatisieren und bevorzugte eine Geiselnahme (und eine Erpressung) vorzunehmen, anstatt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich beim Sozialamt anzumelden, und damit einen legalen Weg zu gehen. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.
Das subjektive Tatverschulden hat sich insgesamt verschuldenserhöhend auszuwirken.
2.3.1.3 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3.1.4 Versuch
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vorstehend dargelegt, weswegen es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam. Insbesondere zu berücksichtigen ist hier somit der Umstand, dass der Beschuldigte den Versuch nicht von sich aus abbrach, sondern sich aufgrund der unerwartet heftigen Gegenwehr sowie der fehlenden Kooperation von C.C.___ und E.C.___ dazu gezwungen sah. Der Beschuldigte wollte C.C.___ als Geisel nehmen, diese sowie ihr Sohn wehrten sich allerdings heftig dagegen. Da sie sich folglich nicht dem Willen des Beschuldigten beugten, trat der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (Geiselnahme) nicht ein und es blieb daher beim (vollendeten) Versuch. Die Folgen der Tat waren insbesondere für C.C.___ schwerwiegend. Sie wurde durch den Überfall in den eigenen vier Wänden massiv traumatisiert und ihr Sicherheitsgefühl wurde tiefgreifend erschüttert. C.C.___ war nach dem Vorfall 2,5 Monate lang zu 100 % krankgeschrieben, einen weiteren Monat zu 50 %. Sie musste sich diversen Behandlungen von Traumafolgestörungen unterziehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, es sei ihr miserabel gegangen und habe sie kaputt gemacht. Sie sei emotional immer noch am Leiden und ihr Ziel sei es, wieder zurück in ihr normales Leben zu finden (ASBW 122 f.). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Erfolg nicht in weiter Ferne blieb, sondern vielmehr sehr nah war. Wäre E.C.___ nicht aufgetaucht, hätte der Beschuldigte, der bereits dabei war, C.C.___ zu fesseln, diese als Geisel nehmen können. Insgesamt kann die versuchte Tatbegehung daher nicht allzu sehr strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um einen Drittel (d.h. 32 Monate) auf nunmehr 64 Monate Freiheitsstrafe ist angebracht.
2.3.2 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sie alle in direktem Zusammenhang mit der versuchten Geiselnahme standen und damit ein grosser Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch die Strafe für die versuchte Geiselnahme abgegolten ist. Sowohl bezüglich der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1.1 und 2.3.1.2) verwiesen werden.
2.3.2.1 Asperation für die versuchte Erpressung
Der Beschuldigte beabsichtigte, einen beträchtlichen Geldbetrag zu erpressen. So vermerkte er auf seiner eigens formulierten Notiz, welche C.C.___ ihrem Ehemann hätte vorlesen müssen, «Pack alles vorhandene Notengeld inkl. Fremdwährung in einen Sack». Er wollte damit so viel wie möglich, sprich das gesamte in der Bank vorhandene Bargeld erhalten. Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung rechnete er mit einem Betrag von CHF 150'000.00 bis CHF 200'000.00. Aus Sicht des Erpressungsadressaten (D.C.___) hätte die Drohung (Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau) schwer gewogen. Zu berücksichtigen ist auch hier, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, wobei wiederum auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (VI. E. 2.3.1.4) verwiesen werden kann und berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte mit der Tat nicht freiwillig aufhörte. Wäre die Erpressung erfolgreich gewesen, hätte das Gericht dafür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgefällt. Aufgrund des Abbruchs des Versuchs in einem sehr frühen Stadium ergibt sich eine Reduktion auf zwei Jahre. Asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt acht Monate vorzunehmen.
2.3.2.2 Asperation für den Hausfriedensbruch
Der Hausfriedensbruch war vorliegend ein notwendiges Begleitdelikt für die Geiselnahme. Die Tatsache des Eindringens in eine Privatliegenschaft wurde bei der Strafzumessung für die versuchte Geiselnahme bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte das Einfamilienhaus der Familie C.___ mit der Absicht von Gewaltanwendung gegen die dort anwesende C.C.___ betrat. Für den Hausfriedensbruch wäre isoliert betrachtet eine Strafe von acht Monaten ausgefällt worden. Im konkreten Fall erscheint aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs mit der Geiselnahme eine Straferhöhung um zwei Monate angemessen.
2.3.2.3 Asperation für das Vergehen gegen das Waffengesetz
Der Gebrauch der Waffenattrappe war ebenfalls Teil des Tatplans, wollte der Beschuldigte C.C.___ durch deren Einsatz doch Angst einflössen und sie dadurch gefügig machen, um schliesslich die Geiselnahme zu ermöglichen. Insofern liegt auch hier eine enge Konnexität zur versuchten Geiselnahme vor, wobei der Gebrauch der Waffenattrappe bereits bei der Strafzumessung für die versuchte Geiselnahme verschuldenserhöhend berücksichtigt wurde. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz wäre grundsätzlich eine Strafe von sechs Monaten ausgefällt worden. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Geiselnahme rechtfertigt sich eine Asperation um einen zwei Monate.
2.3.2.4 Somit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten.
2.3.3 Täterkomponente
In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich das Vorleben des Beschuldigten getrübt. So ist er einschlägig vorbestraft und überfiel in den Jahren 2000 und 2001 bereits mehrere Banken. Im Jahr 2003 wurde er schliesslich vom Obergericht des Kantons Aargau u.a. wegen mehrfacher Geiselnahme und mehrfachen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist nach wie vor im Strafregister ersichtlich, wobei vermerkt ist, dass das Urteil voraussichtlich nicht mehr auf dem Auszug erscheint, «sobald die betroffene Person als verstorben gilt» (ASB 065). Verurteilungen, die aus dem Strafregisterauszug entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden (BGE 135 IV 87). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Strafregister vorhandene Urteile, auch wenn sie mehr als 20 Jahre zurückliegen, vom Strafrichter verwertet werden dürfen. Die vergangenen Ereignisse führten beim Beschuldigten offensichtlich zu keiner Einsicht. Nach nunmehr über 20 Jahren muss sich der Beschuldigte erneut den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung und der versuchten Geiselnahme gefallen lassen. Auch nach über 20 Jahren und trotz verbüsster mehrjähriger Freiheitsstrafe erachtete der Beschuldigten dies erneut als gangbaren Weg, um an Geld zu kommen. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind, soweit sie sich aus den Akten ergeben, grundsätzlich neutral zu werten. So sind insbesondere die finanziellen Probleme des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen, hätte es doch legale Möglichkeiten gegeben, diesen Abhilfe zu schaffen (Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe). Zusammenfassend lässt sich den Akten nichts entnehmen, was es dem Beschuldigten hätte sonderlich schwer machen müssen, sich den hiesigen Normen entsprechend zu verhalten. Demnach ist die vorliegende Delinquenz mit Blick auf das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in erster Linie auf das eigene Verschulden des Beschuldigten zurückzuführen und kann in dieser Hinsicht keine Strafminderung zur Folge haben.
Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens ist grundsätzlich positiv zu werten. Der Beschuldigte verhielt sich jederzeit anständig und kooperativ und war grossmehrheitlich geständig. Nach Auffassung des Gerichts gibt es allerdings keinen Grund, die Geständnisbereitschaft und Mitwirkung des Beschuldigten überdurchschnittlich zu berücksichtigen. Die Beweislage war letztlich erdrückend und die gesamten Vorbereitungsarbeiten liessen sich mit der Auswertung von Beweismitteln wie Computern etc. problemlos rekonstruieren. Insofern wirkte der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesentlich bei der Aufklärung des Vorfalls mit. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte es dem Beschuldigten auch schwerfallen dürfen, etwas abzustreiten. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass der Beschuldigte seit seiner letzten Delinquenz im September 2022 erneut deliktisch in Erscheinung trat. Allerdings gilt es nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus Reue von der Tat zurücktrat, sondern durch C.C.___ sowie E.C.___ gestört und somit daran gehindert worden war, die Geiselnahme sowie die Erpressung zu vollziehen. Der Beschuldigte zeigt sich nun durchaus reumütig und einsichtig. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dies auch bereits im Jahr 2003 der Fall war, wo der Beschuldigte angab, die menschlichen Schicksale seien ihm erst durch das Strafverfahren bewusst geworden. Die damalige Reue und damit verbundene Erkenntnis hielten offenkundig nicht nachhaltig an. Es ist somit fraglich, ob das nunmehr erfolgte Geständnis als Ausdruck echter Reue und Einsicht zu werten ist, oder vielmehr einfach aus taktischen Überlegungen erfolgte.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Umstände, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.
Nach dem Gesagten sind die Täterkomponenten, unter Berücksichtigung der Gewährung eines Geständnisrabatts und aber der Tatsache, dass sich die strafrechtliche Vorbelastung, welche allerdings schon über 20 Jahre her ist, zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt, neutral zu beurteilen.
2.3.4 Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von total 76 Monaten als schuldangemessene Sanktion.
2.3.5 Vollzugsform
Der Beschuldigte wird zu 76 Monaten Freiheitstrafe verurteilt. Aufgrund der Höhe der Strafe sind weder die objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB noch diejenigen von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von vornherein nicht zur Diskussion steht. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt zu vollziehen.
2.3.6 Anrechnung der Untersuchungshaft
Dem Beschuldigten ist die vom 14. September 2022 bis am 12. Dezember 2022 (total 90 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.3.7 Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe. Der Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie die Höhe der Busse wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und damit nicht beanstandet. Das Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz gefällten Bussenhöhe, welche schuldangemessen erscheint, abzuweichen. Der Beschuldigte ist somit nebst der auszusprechenden Freiheitsstrafe auch zu einer (unbedingten) Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'700.00 ausmachen, zu tragen hat.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024 reichte Rechtsanwältin Rahel Ritz ihre Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 22.99 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 4'368.10, Auslagen von CHF 215.20 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60, entsprechend CHF 5.51, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 4'511.70, entsprechend CHF 365.45, zusammen (ASB 072 ff.). Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2 Stunden) sowie die mündliche Urteilseröffnung (1 Stunde). Die Entschädigung für Rechtsanwältin Rahel Ritz ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'785.60 (Honorar CHF 5'153.30, Auslagen CHF 215.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60, entsprechend CHF 5.51, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'081.70, entsprechend CHF 411.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 12, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 6, Art. 48 WV; Art. 29, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 58 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 41, Art. 49 OR
erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat sich A.___ schuldig gemacht:
a) der versuchten Geiselnahme, begangen am 14. September 2022 (Ziff. 1 b) des Urteils der Vorinstanz),
b) des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. September 2022 (Ziff. 1 c) des Urteils der Vorinstanz),
c) des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022 (Ziff. 1 d) des Urteils der Vorinstanz),
d) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022 (Ziff. 1 e) des Urteils der Vorinstanz).
2. A.___ hat sich der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 14. September 2022, schuldig gemacht.
a) einer Freiheitsstrafe von 76 Monaten,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. A.___ werden 90 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 a) hiervor angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 ist das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Fussmassage-Gerät (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) C.C.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden A.___ die folgenden sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Hose mit Gürtel, schwarz,
b) Jacke,
c) Hemd,
d) Schuhe (Halbschuhe).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) der jeweils berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen und soweit möglich zu belegen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des Gegenstands zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) Brief / Notizzettel,
b) Baseball-Cap,
c) Handschuhe,
d) Unterhose,
e) Pyjamahose,
f) Pyjamaoberteil,
g) Kanister (Wasser demineralisiert).
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Wasserpistole (Imitationswaffe, aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),
b) Kabelbinder (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
c) Kabelbinder und Cellophanbeutel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Genugtuung zu schulden:
a) C.C.___: CHF 7'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2022,
b) E.C.___: CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2022,
c) D.C.___: CHF 1'000.00.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___ verurteilt, C.C.___ CHF 550.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2022, als Schadenersatz zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Eine Nachklage bleibt vorbehalten.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der aus der Straftat vom 14. September 2022 resultierenden Kosten von E.C.___ verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat A.___ der Privatklägerin C.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von CHF 10'699.55 (Honorar CHF 9'449.90, Auslagen CHF 484.70, 7,7 % MwSt. CHF 764.95) zu bezahlen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat A.___ dem Privatkläger E.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 10'871.55 (Honorar CHF 9'704.80, Auslagen CHF 389.50, 7,7 % MwSt. CHF 777.25) zu bezahlen.
14. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'660.20 (53,08 Stunden zu CHF 180.00 und 47,27 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 647.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'477.10) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 5'912.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 422.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'785.60 (Honorar CHF 5'153.30, Auslagen CHF 215.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60 entsprechend CHF 5.50, 8,1 % MwSt. auf 5'081.70 entsprechend CHF 411.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 13'640.00, hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'700.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Oberrichter Die Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter