Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
Privatberufungskläger
Beschuldigter
betreffend Hausfriedensbruch
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Nach Eingang der Strafanzeige gegen B.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs erliess die Staatsanwaltschaft am 27. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche der Privatkläger A.___ Beschwerde einlegte. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2023 mit, sie unterziehe sich der Beschwerde und werde weitere Ermittlungshandlungen vornehmen. Die Beschwerdekammer des Obergerichts schrieb die Beschwerde in der Folge am 30. Juni 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Voruntersuchung Aktenseiten 77 ff. [im Folgenden AS 77 ff.]).
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 machte der Privatkläger A.___ eine Schadenersatzforderung von CHF 5'800.00 und eine Genugtuungsforderung von CHF 15'000.00 geltend (AS 9).
3. Mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts (AS 1 f.). Er beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Die Kosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Am 12. Februar 2024 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 144 ff.):
1. B.___ wird vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, freigesprochen.
2. Die Zivilforderungen von A.___ werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
5. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger A.___ mit Schreiben vom 28. Februar 2024 frist- und formgerecht Berufung (AS 122 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 17. Mai 2024. Verlangt wird ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne der Anklage und die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Vorinstanz legte die Prozessgeschichte im Übrigen detailliert dar, darauf kann verwiesen werden (Urteilseiten 2 f.).
6. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung der Vizepräsidentin der Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juli 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Dem Privatkläger wurde bis 30. Juli 2024 Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung. Dieser reichte innert Frist keine ergänzende Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. August 2024 wurde dem Beschuldigten Frist bis 30. August 2024 gesetzt zur allfälligen Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Privatklägers. Dieser liess sich nicht vernehmen.
8. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2024 wurde den Parteien Frist bis 19. September 2024 gesetzt zur Einreichung von Entschädigungsbegehren für allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren, mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Es gingen innert Frist keine Entschädigungsbegehren ein.
II. Anwendbares Verfahrensrecht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
3. Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 12. Februar 2024 und mithin nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensbestimmungen gefällt. Demnach ist das neue Recht anzuwenden.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 26. März 2023, ab ca. 19:41 Uhr, allenfalls schon etwas früher, in [Ort], [Adresse 1], zum Nachteil der C.___ AG, v.d. A.___, bzw. zum Nachteil von A.___, des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er ab 19:41 Uhr zunächst versucht habe, via Einstellhallentor, und in der Folge zusammen mit einer unbekannten Täterschaft, alias D.___, via Hauseingangstüre ins Innere der Liegenschaft zu gelangen, was schliesslich gelungen sei, nachdem ein Mieter um 19:46 Uhr in die Tiefgarage gefahren sei, wobei der Beschuldigte und die unbekannte Täterschaft jenem gefolgt seien und sich nicht nur zum Mieter, sondern für einen kurzen Moment auch in den hinteren Bereich der Einstellhalle begeben hätten. Der Beschuldigte habe dabei zumindest in Kauf genommen, gegen den Willen der Berechtigten in die vom Hausrecht geschützte Einstellhalle unrechtmässig einzudringen, sodass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe.
2. Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. Die vorhandenen Überwachungsvideoaufnahmen haben den Ablauf in objektiver Hinsicht denn auch eindeutig dokumentiert und der Beschuldigte bestreitet auch nicht, eine der Personen zu sein, die auf den Videos zu sehen sind.
Die Vorinstanz verneinte jedoch, dass der Beschuldigte vorsätzlich das Hausrecht von A.___ verletzen wollte, kam folglich zum Schluss, dieser habe den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB nicht erfüllt, und sprach ihn vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs frei. Der Berufungskläger rügt diesbezüglich die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung der Vorinstanz und macht geltend, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt.
3. Es geht vorliegend mithin um die Frage, ob der Beschuldigte das Hausrecht des Privatklägers fahrlässig (d.h. pflichtwidrig unvorsichtig, ohne eine Verletzung des Hausrechts in Kauf zu nehmen) oder vorsätzlich (mit Wissen und Willen bzw. zumindest unter Inkaufnahme einer Verletzung des Hausrechts) missachtet hat. Die fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar.
Bei der Prüfung dieser Frage ist der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (In-dubio-pro-reo-Grundsatz) zu beachten. Der In-dubio-Grundsatz wird dabei erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst, beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt.
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Die betreffende Sachverhaltsfeststellung beruht gegebenenfalls auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR.173.110; Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor.
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen.
Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4. Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, er sei dem Porsche in die Einstellhalle gefolgt, weil er gedacht habe, es könnte sich um den Verkäufer des Mobiltelefons handeln, den er zur Übergabe des Kaufobjekts und des Kaufpreises habe treffen wollen. Der Chat-Verlauf in den Akten zeigt, dass er bzw. sein Begleiter tatsächlich mit jemandem in Kontakt gewesen sind, um ein entsprechendes Gerät zu kaufen. Der Preis wurde auf «850» festgelegt, unter der Bedingung, dass der Käufer das Gerät beim Verkäufer abholen kommt (AS 13). Als Adresse wurde seitens des Verkäufers «[Ort] [Adresse 2]» angegeben (AS 16). Diese Liegenschaft ist von der [Adresse 1] her zugänglich. Die beiden Liegenschaften befinden sich in unmittelbarer Nähe zueinander. Mithin muss davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe sich mit seinem Begleiter nach [Ort] an die [Strasse 1] begeben, um das fragliche Mobiltelefon holen zu gehen. Hinweise für ein anderes Motiv gibt es nicht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob sich der Beschuldigte, vor Ort angekommen, allenfalls spontan dazu entschlossen hat, aus unlauterem Motiv in die Liegenschaft bzw. Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse 1] einzudringen, z.B., um einen Diebstahl zu begehen oder die Liegenschaft auszukundschaften, wie dies der Privatkläger stipuliert. Er wendet gegen die Verneinung des Vorsatzes seitens der Vorinstanz im Wesentlichen ein:
Den Aussagen des Beschuldigten dürfe nicht gefolgt werden. Dieser habe nämlich nachweislich mehrfach falsche Aussagen gemacht:
– Wenn der Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schreibe, er und sein Begleiter hätten sich zuerst zum Haupteingang begeben, dann sei dies eine Falschaussage (Berufungsbegründung S. 2). Richtigerweise seien die beiden zuerst so lange auf dem Parkplatz geblieben, bis das schwarze Auto aus der Einstellhalle gefahren sei und sich deshalb das Tor geöffnet habe. Wenn der Begleiter des Beschuldigten um 19:22 Uhr dem vermeintlichen Verkäufer geschrieben habe, er sei da, und der Nachricht ein Foto vom Parkplatz zugefügt habe, der Verkäufer daraufhin antworte, er komme, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und sein Begleiter dann plötzlich versuchen sollten, in die Einstellhalle zu gelangen. Stattdessen hätten sie einfach auf dem Parkplatz bleiben und auf den Verkäufer warten können. Im Chatverlauf sei nämlich nie die Rede davon gewesen, dass der Verkäufer in die Einstellhalle oder zum Haupteingang komme. Folglich sei davon auszugehen, der Beschuldigte habe nicht den Vorsatz gehabt, den Verkäufer anzutreffen, sondern habe aus anderem Grund in die Liegenschaft gelangen wollen, womit er zumindest in Kauf genommen habe, das Hausrecht zu verletzen.
Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten bezüglich der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 aktenwidrig zitiert. Dieser schrieb darin nicht, er habe sich zuerst zum Haupteingang begeben. Gegen das Argument des Privatklägers, der Beschuldigte hätte, statt in die Einstellhalle zu gehen, im Auto bleiben und auf den Verkäufer warten können, ist zu bedenken, dass der Beschuldigte genau dies während rund zehn Minuten tat, nämlich von seiner Ankunft auf dem Parkplatz um 19:32 Uhr bis 19:41 Uhr, als das schwarze Auto in die Einstellhalle fuhr und er diesem zu folgen versuchte. Seinem Argument, im Chat-Verlauf sei ja nicht von der Einstellhalle oder vom Haupteingang als Treffpunkt die Rede gewesen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach zehn Minuten Warten nachvollziehbar unruhig werden und sich dazu bewegt fühlen konnte, sich nach dem Verkäufer umzusehen. Dass er dabei in die Einstellhalle eindringen wollte, könnte isoliert betrachtet als unredlich motiviert bzw. als versuchter Hausfriedensbruch interpretiert werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte anschliessend beim Haupteingang ganz offensichtlich nach einem Namen suchte, anschliessend wieder zum Parkplatz ging, schliesslich einem Porsche in die Einstellhalle folgte und diesen nach einem Namen fragte (was auf dem entsprechenden Video dokumentiert ist), ist eine unredliche Motivation im Sinne eines Vorsatzes, Hausfriedensbruch zu begehen, nicht ohne Weiteres erstellt. Das Alternativszenario, dass der Beschuldigte jemanden bzw. den Verkäufer suchte, ist aufgrund des dokumentierten Chat-Verlaufs und der Videoaufnahmen nicht von vorneherein auszuschliessen. Für dieses Alternativszenario spricht denn auch, dass der Beschuldigte zuerst zehn Minuten im Auto wartete, bevor er ausstieg und aktiv wurde.
– Wenn der Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schreibe, nach Ankunft keinen Kontakt mit dem Verkäufer gehabt zu haben, dann sei dies eine weitere Falschaussage. Dem Chat-Protokoll Market Place sei exakt das Gegenteil zu entnehmen (Berufungsbegründung S. 3).
Der Beschuldigte schrieb in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023, der Verkäufer habe nach seiner (des Beschuldigten) Ankunft nicht mehr zurückgeschrieben (AS 73). Dies ist insofern nicht korrekt, als dass der Verkäufer nach der Ankunft des Beschuldigten noch schrieb, er komme, und sich erkundigte, ob der Beschuldigte etwas habe, um die SIM-Karte herauszunehmen, und der Beschuldigte ihm antwortete, er mache dies mit dem Ohrring oder einem Zahnstocher (AS 20). Aufgrund der Videoaufnahmen ist erstellt, dass der Verkäufer dann nicht erschien. Offenbar schrieb er dem Beschuldigten bzw. dessen Begleiter nach der oben erwähnten Kommunikation nicht mehr, sondern tauchte ohne weitere Nachricht einfach nicht auf. Dies war dann möglicherweise der Grund dafür, dass der Beschuldigte und sein Begleiter begannen, den Verkäufer vor Ort zu suchen. Wenn der Beschuldigte rund zweieinhalb Monate nach dem Vorfall in der erwähnten Stellungnahme schrieb, der Verkäufer habe nicht zurückgeschrieben, dann kann sich dies allenfalls auf den Umstand bezogen haben, dass dieser kommentarlos nicht erschienen ist. Dies war für den Beschuldigten entscheidend und nicht die kurze Kommunikation über die SIM-Karte. Jedenfalls kann nicht von einer bewussten Falschaussage ausgegangen werden, die die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten grundsätzlich in Zweifel zu ziehen vermag. Er machte diese Aussage denn auch nicht in einer justizförmig erhobenen Einvernahme, sondern in einer schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
– Der Beschuldigte habe den Nachnamen des angeblichen Verkäufers gemäss eigenen Aussagen nicht gekannt. Somit sei es entgegen seinen Aussagen nicht möglich gewesen, bei der Türklingel nach dessen Nachname zu suchen.
In der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hielt der Beschuldigte fest, «An der Türklingel habe ich gezogen, da ich dachte er wartet im Gebäude, ich habe sogar nach den Nachnamen an den Klingeln gesucht und das ist auch auf den Videos zu sehen» (AS 73). In der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2023 sagte er auf entsprechende Frage, der Verkäufer habe sich als S.___ ausgegeben, mehr Informationen habe er nicht über ihn (AS 26). Er habe bei den Briefkästen und Klingeln beim Eingang geschaut, ob ein gewisser «S.___» dort wohne (AS 26). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2023 sagte der Beschuldigte abermals aus, nur den Vornamen des Verkäufers zu kennen, nicht aber den Familiennamen (AS 36 in fine). Sie hätten nach Hausnummern und Namen gesucht, geschaut, ob vor einem Familiennamen ein S stehe, um dort klingeln zu können. Es stehe ja immer ein Buchstabe vor dem Nachnamen. Bei einem Nachnamen habe es ein S gehabt, dort hätten sie geklingelt (AS 37). Der Beschuldigte hat in den justizförmig erhobenen Aussagen also nie behauptet, den Nachnamen des Verkäufers gekannt zu haben. Dies behauptete er auch nicht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023. Es ist davon auszugehen, dass er sich verschrieben hat oder damit meinte, er habe die Nachnamen angeschaut und auf allfällige Vornamen mit S überprüft, wie er dies in der staatsanwaltschaftlichen Befragung aussagte. Etwas anderes macht keinen Sinn. Aufgrund der Videoaufnahme ist erstellt, dass er im Eingangsbereich die angeschriebenen Namen sichtete und dies ist das Wesentliche.
– Wenn der Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 ausführe, er habe in der Gegend rumlaufen müssen, um eine vermeintliche Hausnummer oder einen vermeintlichen Verkäufer zu finden, dann sei dies eine Falschaussage. Der Beschuldigte habe angegeben, in der App Google Maps die Adresse «[Adresse 2] [Ort]» eingegeben zu haben. Hätte er dies gemacht, dann wäre er auch unmittelbar an das korrekte Ziel gelangt (Berufungsbegründung S. 4).
Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die beiden Liegenschaften [Adresse 1] und [Adresse 2] liegen unmittelbar nebeneinander, wobei die Liegenschaft [Adresse 2] von der [Adresse 1] her zugänglich ist. Dies zeigt sich in der Fotodokumentation der Polizei vom 26. März 2023 (AS 21). Die Routenplanung für eine Autofahrt zur Liegenschaft [Adresse 2] führt zur Liegenschaft [Adresse 1], wie dies bereits die Vorinstanz eruiert hat.
– Der Beschuldigte sei nicht bereit, die Identität seines Begleiters D.___ bekannt zu geben. Es stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz nicht nach dem Grund dieser Identitäts-Verheimlichung frage (Berufungsbegründung S. 5).
Die Vorinstanz fragte den Beschuldigten nicht mehr, warum er die Identität von D.___ nicht preisgegeben habe. Der Beschuldigte war denn auch nicht verpflichtet, bei dessen Identitätsfeststellung mitzuwirken. Sein Schweigen über dessen Identität ist aber zumindest ein Indiz für eventuell unlautere Absichten des Beschuldigten und dessen Begleiter. Dabei ist aber wiederum zu bedenken, dass er seinen Begleiter in dasselbe Strafverfahren hineingezogen hätte, hätte er seine Identität bekanntgegeben. Sein diesbezügliches Schweigen lässt sich vor diesem Hintergrund somit nicht eindeutig auf unlautere Absichten zurückführen.
– Der Beschuldigte habe seinen (ersten) Gang zur Einstellhalle damit gerechtfertigt, dass es kalt gewesen sei. An dieser Stelle sei aber festzuhalten, dass das Hallentor aus einem durchsichtigen Gittermaterial bestehe und somit keinen Schutz vor Kälte biete. Im Übrigen hätte er in seinem aufgeheizten Auto Schutz vor der Kälte gehabt. Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, es handle sich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6).
Der Beschuldigte führte auf entsprechende Frage aus, er habe nicht die ganze Zeit über den Motor laufen lassen können, um sein Auto zu heizen, was an sich nachvollziehbar ist. Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass es im Auto selbst ohne Heizung kaum kälter war als in der Einstellhalle. Der Hauptgrund, in die Einstellhalle zu gehen, war denn auch ein anderer. Der Beschuldigte führte konstant aus, er habe in der Einstellhalle nachschauen wollen, ob sich allenfalls der Verkäufer dort befinde, nachdem dieser nicht beim Parkplatz erschienen sei.
– Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Porschefahrer in die Einstellhalle gefolgt sei, weil der angebliche Verkäufer ein Ferrarifahrer gewesen sei, wovon der Beschuldigte angeblich aufgrund des Profilbilds des Verkäufers ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 6).
Objektiv betrachtet, ist dem Privatkläger beizupflichten. Ein Porsche ist kein Ferrari. In subjektiver Hinsicht lässt sich dem Beschuldigten aber kaum widerlegen, dass er in der konkreten damaligen Situation, als der Verkäufer für ihn überraschend nicht auftauchte, nicht reflexartig von einem teuren Auto auf das andere teure Auto geschlossen hat. Es handelte sich wahrscheinlich um einen spontanen, eher unüberlegten Entscheid, dem Porsche hinterherzulaufen, um eventuell den Verkäufer anzutreffen.
– Weiter wendet der Privatkläger ein, dem Beschuldigten hätte spätestens nach der Konsultation der Briefkasten- und Klingelanschriften klar sein müssen, dass im Haus kein S.___ wohne. Das anschliessende Eintreten in die Einstellhalle sei auch vor diesem Hintergrund in vorsätzlicher Verletzung des Hausrechts erfolgt und nicht, um den mutmasslichen Verkäufer zu suchen.
Dem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Chats mit dem Verkäufer wusste, dass dieser bei seinem Vater wohnt (AS 17). Es hätte somit sein können, dass nur der Vater als Wohnungsinhaber bei den Klingeln und Briefkästen angeschrieben war. Somit musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, dass kein S.___ in der Liegenschaft wohnt, nur weil kein entsprechender Name zu finden war. Im Übrigen sagte der Beschuldigte aus, vor einem Namen einen S entdeckt zu haben. Dort habe er dann geklingelt.
– Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Begleiter des Beschuldigten gemäss Chat-Verlauf um 19:22 Uhr dem vermeintlichen Verkäufer geschrieben habe «Ich bin da» inklusive Foto, der Beschuldigte und sein Begleiter jedoch gemäss Videoaufnahmen erst um 19:32 Uhr auf dem Besucherparkplatz eingetroffen seien. Faktisch spreche dies dafür, dass das Foto zu einem vorgängigen Zeitpunkt aufgenommen worden sei und vor der Ankunft des Beschuldigten dem vermeintlichen Verkäufer geschickt worden sei, was zur Folge habe, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten (Foto nach Ankunft geschickt) unzutreffend seien (Berufungsbegründung S. 7).
Der Einwand ist insoweit korrekt, als die entsprechende Mitteilung und Übermittlung des Parkplatzfotos um 19:22 Uhr erfolgte, wogegen die Überwachungskamera die Ankunft des Fahrzeuges des Beschuldigten erst um 19:32 Uhr festhielt (AS 18 f., AS 53). Der Privatkläger schliesst daraus, dass die Aufnahme gar nicht bei der Ankunft, sondern vorher aufgenommen und verschickt worden sei. Wäre dem so, wäre aber das Fahrzeug des Beschuldigten von der Überwachungskamera auch zu einem früheren Zeitpunkt schon erfasst worden, was aber offenbar nicht der Fall war. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Beschuldigte dabei hätte verschaffen sollen. Er hätte diesfalls sogar noch länger auf den Verkäufer gewartet, bevor er versuchte, in die Einstellhalle zu gelangen. Die zeitliche Abweichung ist schwer nachvollziehbar und lässt sich nur damit erklären, dass die Zeiterfassung durch zwei verschiedene Geräte erfolgte und die Zeit bei den beiden Geräten abweichend eingestellt war. Jedenfalls lässt sich aus der Abweichung nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten.
5. Unter den gegebenen Umständen kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das Hausrecht des Privatklägers mit deliktischem Motiv missachtete. Es gibt gewisse Indizien, welche auf ein deliktisches Motiv hindeuten könnten, so, dass der Beschuldigte nicht preisgeben wollte, wer sein Begleiter war, er im Vorverfahren angeblich das Mobiltelefon nicht mehr hatte, mit welchem der Chat mit dem Verkäufer geführt wurde, und er in die Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse 1] lief, obwohl als Treffpunkt vom Verkäufer die Adresse [Adresse 2] kommuniziert wurde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und mithin rechtsgenügend erstellt ist dies jedoch nicht. Es gibt schlüssige Indizien, welche für das Alternativszenario sprechen, wonach der Beschuldigte in die Einstellhalle gelangen wollte, um den Verkäufer zu finden, ohne sich dabei über das Hausrecht Gedanken zu machen bzw. das Hausrecht missachten zu wollen. Die Vorinstanz legte diese Indizien detailliert und schlüssig dar. Im Wesentlichen sind es die folgenden miteinander korrelierenden Indizien, welche die Version des Beschuldigten stützen:
Eine Suchanfrage bei Google Maps für die [Adresse 1] in [Ort] ergibt als Resultat den Autounterstand der Liegenschaft [Adresse 1]. Dieser befindet sich unmittelbar neben dem Gebäude mit der Adresse [Adresse 2]. Das Hauptgebäude der [Adresse 1] wird in Google Maps nicht mit einer Hausnummer (oder sonst wie, mit Ausnahme des Bildes) angezeigt (siehe auch AS 21). Der Beschuldigte und sein Begleiter gaben in Google Maps als Zieladresse [Adresse 2] ein. Als Ziel wurde ihnen indes nicht etwa das Gebäude am [Adresse 2] angezeigt, sondern der Autounterstand der [Adresse 1], welcher seinerseits unmittelbar neben dem Gebäude der Liegenschaft [Adresse 2] liegt. Der Google Maps Anzeige folgend, stellte der Beschuldigte das Auto um 19:32:20 Uhr schliesslich auf dem Besucherparkplatz der [Adresse 1] ab, welcher wiederum unmittelbar vor dem Autounterstand der [Adresse 1] liegt. Die beiden Grundstücke sind mit dem Auto beide von der [Adresse 1] her zugänglich und für nicht Ortskundige nicht ohne weiteres voneinander abgrenzbar. Es ist nachvollziehbar, dass sich die beiden auf dem falschen Grundstück bewegten und die Liegenschaft [Adresse 1] betraten, um nach dem Verkäufer zu suchen, der auch nach zehn Minuten nicht auftauchte. Dafür, dass sie etwas bzw. jemanden suchten, spricht die entsprechende Videoaufnahme, worauf zu sehen ist, dass der Beschuldigte und sein Begleiter beim Haupteingangsbereich der Liegenschaft [Adresse 1] bei den Briefkästen die Anschriften studierten und anschliessend versuchten, die Tür zu öffnen, wobei sie anschliessend mehrmals zwischen der Tür und den Briefkästen hin und her gingen, bei Mietern klingelten und abermals versuchten, in den Eingangsbereich zu gelangen. Als sie dann einige Minuten später einem Porsche in die Einstellhalle folgten, fragten sie drinnen dessen Lenker nach einem «S.___». Dies ist auf der Videoüberwachungsaufnahme dokumentiert. Als dieser keinen «S.___» kannte, verliessen der Beschuldigte und «D.___» die Einstellhalle wieder durch das Tor und begaben sich, noch immer suchend umherschauend, zu ihrem Auto. Nach knapp einer Minute im Auto verliessen der Beschuldigte und «D.___» schliesslich den Besucherparkplatz der [Adresse 1].
Die Schilderungen des Beschuldigten stimmen mit den vorhandenen Videoaufnahmen weitgehend überein, dasselbe gilt für den Facebook Marketplace Chat. Er konnte nachvollziehbar darlegen, warum er sich vor Ort entsprechend verhalten hat. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht von der Hand gewiesen werden, dass er die beiden besagten Liegenschaften nicht genau unterscheiden konnte, die Liegenschaft [Adresse 2] nicht auf Anhieb fand und sich stattdessen auf dem Grundstück und in der Liegenschaft [Adresse 1] bewegte. Es ist auch nachvollziehbar, dass er, nach zehn Minuten Warten auf den Verkäufer ungeduldig wurde und begann, nach dem Verkäufer zu suchen. Gegen ein Auskundschaften der Liegenschaft spricht der relativ kurze Aufenthalt von rund zehn Minuten auf dem Parkplatz; von einem Vermummen kann nicht ausgegangen werden, hat der Beschuldigte sich doch die Kapuze nur einige Sekunden lang, bis zum Erreichen der Einstellhalle, über den Kopf gezogen, obwohl er überall die Kameras sehen konnte und ein Schild auf die Kameras verwies. Dass er die Kapuze bis zum Erreichen der Einstellhalle hochzog, ist ohne weiteres auf die damals herrschenden tiefen Temperaturen zurückzuführen. In der Einstellhalle blickte denn auch sein Begleiter nicht-vermummt direkt in eine Kamera, was dieser bei kriminellem Motiv wohl kaum getan hätte. Die beiden haben sich auch sonst freimütig den zahlreichen Videokameras präsentiert. Des Weiteren haben sie ihr eigenes Fahrzeug verwendet und dieses auf dem gut einsehbaren Besucherparkplatz parkiert. Dies zwar am Abend, aber nichtsdestotrotz noch bei guten Lichtverhältnissen, wie die verschiedenen Videoaufzeichnungen belegen. Weiter standen sie längere Zeit neben dem Auto und haben geraucht. Ein «Verstecken» oder «Bloss-Nicht-Erkannt-Werden» lässt sich in einem solchen Verhalten nicht feststellen. Der Beschuldigte wurde denn auch wegen des Nummernschildes des von ihm gelenkten Autos ausfindig gemacht, wobei er – wie soeben erwähnt – alles andere tat, als dieses irgendwie zu verheimlichen. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich mit einem Verkäufer treffen wollte, der dann ohne weitere Rückmeldung nicht erschienen ist, erscheinen realistisch. Ein möglicher Grund für das Nichterscheinen des Verkäufers könnte sein, dass dieser evtl. von Weitem sah, dass die Käuferschaft zu zweit wartete, womit der Verkäufer gestützt auf den Chat-Verlauf nicht rechnen musste. Es könnte durchaus sein, dass er sich wegen Sicherheitsbedenken zurückgezogen hat. Die Käuferschaft war in der Überzahl und hätte ihn beispielsweise zur Übergabe des Mobiltelefons ohne Bezahlung auffordern können.
Die Vermutung des Privatklägers, der Beschuldigte und sein Begleiter hätten den Chatverlauf im Nachhinein geschrieben, um einen angeblichen Mobiltelefon-Kauf bzw. ein Alibi zu konstruieren, nachdem D.___ in der Einstellhalle von der Kamera erfasst worden sei, ist nicht realistisch. Von einem solch raffinierten Vorgehen, welches einen Fake-Chat (welcher gar beim verschickten «Ankommens-Foto» auch gleich die richtigen, zur tatsächlichen Tageszeit passenden Lichtverhältnisse aufweist), eine nicht am Haus angebrachte Hausnummer und eine falsche Google Maps Wegbeschreibung derart in Einklang bringt und richtiggehend eine Suche nach einem «S.___» konstruiert, für den Fall, dass man, sollte man erwischt werden, eine passende Ausrede bereit hat, ist – mit der Vorinstanz – schlicht nicht auszugehen. Schon gar nicht unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigten – wie erwähnt – ihr eigenes Auto verwendet haben und somit eine Identitätsfeststellung auch bei einem späteren Einschleichdiebstahl aufgrund der vorhandenen Videoüberwachung leicht möglich gewesen wäre, was nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt. Ein Auskundschaften-Wollen ist folglich auch im gesamten Ablauf eher nicht zu erkennen.
Der Beschuldigte und sein Begleiter waren nicht legitimiert, in die Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse 1] zu gehen. Unter den gegebenen Umständen ist aber in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) davon auszugehen, dass sie das entsprechende Hausrecht nicht vorsätzlich, sondern pflichtwidrig unvorsichtig und mithin fahrlässig missachtet haben, was nicht strafbar ist. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
IV. Zivilforderungen, Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang sind die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen.
Der Beschuldigte machte weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung geltend, womit ein Anspruch darauf entfällt.
Eine Kostentragungspflicht des Privatklägers im Sinne von Art. 427 StPO ist zu verneinen. Der vorliegende Freispruch erfolgt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» bzw. gestützt auf die Tatsache, dass der Vorhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit steht aber auch fest, dass für den Vorhalt, der auf dem Strafantrag des Privatklägers basiert, durchaus gewisse Indizien sprechen und daher die Einleitung des Verfahrens weder grobfahrlässig noch mutwillig erfolgte. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gehen demnach zu Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung von Art. 122 ff., Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. B.___ wird vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, freigesprochen.
2. Die Zivilforderungen von A.___ werden abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'100.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher