Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Nicolas Pfister, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Es stellt und begründet die folgenden Anträge:
Rechtsanwalt Nicolas Pfister für den Beschuldigten und Berufungskläger
1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.a) und c) des erstinstanzlichen Urteils inkl. Sanktion (Busse von CHF 450.00) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
3. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien anteilsmässig zu 2/3 vom Kanton Solothurn zu tragen und zu 1/3 A.___ aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu tragen.
4. A.___ seien für das erstinstanzliche Verfahren 2/3 der eingereichten Honorarnote und für das zweitinstanzliche Verfahren der volle Betrag gemäss noch einzureichender Honorarnote als angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten.
Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2025 verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 50 ff.) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG], Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 3 Signalisationsverordnung [SSV], Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV]), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer Busse von CHF 3’300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten.
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, am 2. September 2022, um 18:29 Uhr, in [Ort], [Strasse], als Lenker des PW BMW, [amtliches Kennzeichen], vom Parkplatz der Tankstelle und des Supermarktes [Laden] in Richtung [Strasse] das Signal 2.02 «Einfahrt verboten» missachtet zu haben. Danach sei er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit frontal-seitlich mit einer Signalisations-Tafel, die sich auf der Fussgängerinsel der [Strasse] befindet, kollidiert. Diese sei aus der Verankerung gerissen und beschädigt worden, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 1'200.00 entstanden sei (Anklagesachverhalt [AnklS] Ziff. 1). Anschliessend habe er sich pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt, ohne dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen (AnklS. Ziff. 3). Dadurch habe er sich der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit welcher er nach Verursachen des beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Zudem habe er den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an seinem Domizil weiter Alkohol (nach eigenen Angaben 3 1/3 kleine Flaschen Bier) konsumierte (AnklS. Ziff. 2).
2. Mit Schreiben vom 5. November 2022 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 54).
3. Mit Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 25. Oktober 2022 sowie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW] 1 ff.).
4. Am 12. September 2023 erliess der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter Hauptverhandlung das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Signals und Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022),
b) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2),
c) Beschädigung eines Signals, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,
b) einer Busse von CHF 3'150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'130.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00 womit A.___ CHF 930.00 zu bezahlen hat.
5. Der Beschuldigte meldete am 22. September 2023 fristgerecht Berufung an (ASBW 49). Am 11. Juni 2024 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (ASBW 75).
6. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 2 ff.). Angefochten werde die Ziffer 1.b) und die damit zusammenhängende Sanktion in Ziff. 2. a) und b) sowie die entsprechenden Kostenfolgen in Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen, ihm seien die Kosten der privaten Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu 2/3 zu ersetzen, ihm seien die Kosten der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich vom Staat zu ersetzen und die Gerichtskosten seien für das erstinstanzliche Verfahren zu 2/3 und für das Berufungsverfahren vollumfänglich vom Staat zu tragen.
7. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung des Obergerichts vom 1. Juli 2024 hin auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Verfahren (ASB 10).
8. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung der Berufung im schriftlichen Verfahren nicht einverstanden (ASB 16).
9. Mit Verfügung vom 11. September 2024 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 6. Mai 2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung diverser Dokumente zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 17 f.).
10. Mit Verfügung vom 9. April 2025 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen seine Steuerakten ein (ASB 28 f.). Diese gingen am 14. April 2025 ein (ASB 31 ff.).
11. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte der Beschuldigte unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er verhandlungsunfähig sei. Die Berufungsverhandlung vom darauffolgenden Tag wurde abgesagt und am 8. Mai 2025 auf den 10. September 2025 neu angesetzt.
12. Mit Eingabe vom 1. September 2025 teilte Rechtsanwalt Samuel Neuhaus mit, dass neu er den Beschuldigten im Berufungsverfahren vertrete. Zudem stellte er ein Verschiebungsgesuch für die Verhandlung vom 10. September 2025.
13. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde das Verschiebungsgesuch vom 1. September 2025 mit der Begründung abgelehnt, dass die Berufungsverhandlung aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit seitens Beschuldigter schon einmal verschoben wurde. Die Mandatierung des neuen Privatverteidigers erfolgte erst am 29. August 2025. Dem Beschuldigten war der Termin der Berufungsverhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund vier Monaten bekannt. Die Mandatsübernahme durch den neuen Privatverteidiger erfolgte damit in Kenntnis des Verhandlungstermins rund zehn Tage vor der Verhandlung. Ein zwingender Grund für einen derart kurzfristigen Anwaltswechsel wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Erfolgt eine Mandatsübernahme derart kurzfristig, hat der neue Verteidiger sowohl die Teilnahme an der bereits angesetzten Verhandlung wie auch die Aktenkenntnis sicherzustellen und es besteht kein Anspruch auf eine – erneute – Verschiebung der Verhandlung. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren mittlerweile bereits mehr als zwölf Monate hängig ist (Art. 408 Abs. 2 StPO).
14. Mit Eingaben vom 4. bzw. 8. September 2025 teilten Rechtsanwalt Samuel Neuhaus und Rechtsanwalt Nicolas Pfister mit, dass Rechtsanwalt Nicolas Pfister den Beschuldigten wieder vertrete und an die Berufungsverhandlung begleiten werde.
15. Mit Eingabe vom 9. September 2025 reichte Rechtsanwalt Nicolas Pfister seine Honorarnote ein.
16. Am 10. September 2025 fand die Berufungsverhandlung statt.
II. Anwendbares Recht
1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung gelangt.
III. Berufungsgegenstand
1. Das Urteil der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten in Bezug auf die Ziffer 1.b) und die damit zusammenhängende Sanktion in Ziff. 2. a) und b) sowie die entsprechenden Kostenfolgen in Ziff. 3 angefochten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO wird das Urteil deshalb nur in diesen Punkten überprüft. Zugunsten der beschuldigten Person kann das Gericht auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2).
2. Die Ziffern 1.a) und 1.c) des erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz in teilweise Rechtskraft (betreffend die Höhe der Verfahrenskosten) erwachsen.
3. Damit beschränkt sich der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die rechtliche Würdigung der Anklageziffer 1.b) und deren allfällige Straf-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 des Strafbefehls vorgeworfen, er habe eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) begangen, indem er sich am 2. September 2022, um 18:29 Uhr, in [Ort], [Strasse], als Lenker des PW BMW, [amtliches Kennzeichen], von der Unfallstelle entfernt habe und sich dadurch der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen habe, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziff. 1.1 des Strafbefehls beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Zudem habe er den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an seinem Domizil weiter Alkohol (nach eigenen Angaben 3 1/3 kleine Flaschen Bier) konsumiert habe.
2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt der Anklageziffer 1.2 nicht bestreite (Urteilsseite [nachfolgend: US] 6 f.). Diese Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren (ASB 94) nicht gerügt (bzw. explizit anerkannt), weshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt werden kann. Ob und wieviel Alkohol der Beschuldigte effektiv nach dem Vorfall konsumiert hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen zum Vorhalt
1.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die Tatvarianten des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der Tatbestand kann sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug der Massnahme, Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch durch eine Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt werden.
Die Unterlassung der sofortigen Meldung an die Polizei erfüllt den Tatbestand nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen:
1. Der Fahrzeuglenker ist gemäss einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung des Vorfalls verpflichtet;
2. Die Meldepflicht dient der Abklärung des Unfalls;
3. Die Benachrichtigung der Polizei ist möglich; und
4. Bei objektiver Betrachtung aller Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Meldepflichtigen anordnen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, Art. 91a N 11).
Wer also eine Unfallmeldung unterlässt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, und stattdessen nach Hause fährt, macht sich nach gängiger Praxis und herrschender Lehre gem. Art. 91a SVG strafbar, wenn gleichzeitig mit der Anordnung einer Massnahme zur Untersuchung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden musste und die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls dient. Der Täter hat sich dann der Massnahme entzogen. Gleichzeitig wird freilich auch der Zweck der Untersuchung vereitelt. Wird die Untersuchung nämlich verspätet durchgeführt, kann diese offenkundig ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Allerdings steht das Sich-Entziehen in solchen Konstellationen ganz im Vordergrund. Die Zweckvereitelung ist blosse Folge der Unterlassung ohne selbständige Bedeutung (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 227).
Weiter kann der Zweck einer Untersuchungsmassnahme dadurch vereitelt werden, dass der Täter nach der Fahrt (aber vor der Untersuchung) weitere die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen einnimmt (sog. Nachtrunk). Dadurch wird es den Behörden (vermeintlich) verunmöglicht, die Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt zuverlässig nachzuweisen. Die Zweckvereitelung ist erst vollendet, wenn es dem Täter gelingt, die fragliche Untersuchung zu verunmöglichen, wenn es also aufgrund seines Verhaltens nicht mehr möglich ist, die für die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit erforderlichen sachlichen Grundlagen zu beschaffen. Umgekehrt ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass eine solche Untersuchung bereits angeordnet wurde. Eine Zweckvereitelung kann vielmehr auch begehen, wer mit der Anordnung einer Untersuchung rechnen musste. Das gilt unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfallsituationen i.S.v. Art. 51 SVG. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 221 ff.). Ein an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3).
Jedoch ist der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht schon dann erfüllt, wenn erstens der Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet war, einen Vorfall der Polizei zu melden bzw. sich dieser zur Verfügung zu halten, und zweitens die Anordnung einer Blutprobe im Falle pflichtgemässen Verhaltens unter den gegebenen konkreten Umständen sehr wahrscheinlich war. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht, welche der Fahrzeuglenker missachtete, gerade auch der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient. Dieser Zweckzusammenhang ist nach der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Konzeption bei den Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.698/1999 vom 20. Januar 2000 E. 2.a).
1.3 Die Lehre und Rechtsprechung ist sich in Bezug auf den Charakter der Tat uneinig. Während bspw. Riedo (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 229) von einem Erfolgsdelikt ausgeht, sieht Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., Art. 91a N 17) lediglich die Tatvariante der Vereitelung als Erfolgsdelikt, während die Tatvarianten des Sich-Entziehens und des Sich-Widersetzens schlichte Tätigkeitsdelikte seien. Das Bundesgericht bestätigte jüngst seine Rechtsprechung, wonach Art. 91a SVG in Bezug auf das Sich-Widersetzen ein Erfolgsdelikt darstellt, nachdem es früher von einem Tätigkeitsdelikt ausging (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Demgegenüber wurde in früheren Urteilen festgehalten, dass die Ausführung der angeordneten Massnahme durch das widersetzende Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden müsse und es genüge, dass sie erschwert, verzögert oder behindert werde (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.5, wo der Beschuldigte nach einer Verweigerung der Blutprobe zwecks Kontakt zum Rechtsanwalt wenige Stunden später seine Bereitschaft zum Bluttest erklärte und der objektive Tatbestand als erfüllt betrachtet wurde.
1.4 Art. 91a SVG setzt beim subjektiven Tatbestand Vorsatz des Täters voraus, allerdings genügt es, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt. Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet oder rechnen muss und sich gleichzeitig bewusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er anderseits eben diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Damit ist auch gesagt, dass die Verunmöglichung der Untersuchungsmassnahme nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 234).
Die Praxis hat sich bei der Anwendung von Art. 91a SVG überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von aArt. 91 Abs. 3 SVG, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von aArt. 91 Abs. 3 SVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).
2. Konkrete rechtliche Würdigung
Vorliegend beging der Beschuldigte gemäss Anklageschrift – und somit gemäss erstelltem Sachverhalt – eine Kombination von drei Varianten von Art. 91a SVG. Demnach handelte er sowohl durch ein aktives Tun (Flucht und behaupteter Nachtrunk) als auch durch eine Unterlassung (ausgebliebene Meldung bei der Polizei). Ob damit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt ist, ist nachfolgend zu prüfen.
2.1 Objektiver Tatbestand
2.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt kollidierte der Beschuldigte frontal-seitlich mit einer Signalisationstafel, welche sich auf der Fussgängerinsel der [Strasse] befand, aus der Verankerung gerissen und beschädigt wurde. Die Signalisationstafel ist rund zweieinhalb Meter hoch und mit einer Metallstange an einer auffälligen, gelb-schwarzen Abdeckung befestigt. Um eine solche Signalisationstafel aus der Verankerung zu reissen, ist ein Aufprall von einer erhöhten Intensität nötig, welcher neben Lärm auch eine kaum ignorierbare Erschütterung zur Folge haben dürfte. Auch bei einem unaufmerksamen Fahrer ist davon auszugehen, dass dieser eine derartige Kollision bemerkt haben muss. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte denn auch realisiert, dass sich eine Kollision mit einem Sachschaden ereignet hatte, gab er doch später an, «einen Pfosten umgefahren» zu haben. Trotz Erkennen der Kollision verliess er die Unfallstelle, ohne der Geschädigten seinen Namen anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Damit hat er klarerweise die in Art. 51 SVG festgehaltene Meldepflicht missachtet.
Hat ein gewöhnlicher Autofahrer einen derartigen Unfall verursacht, dürfte diesem klar sein, dass anschliessend der Eigentümer der beschädigten Sache und/oder die Polizei i.S.v. Art. 51 Abs. 3 SVG informiert werden muss. Zudem muss diesem klar sein, dass in aller Regel nach einem Unfall die Polizei die Fahrfähigkeit des Fahrers mittels Atemalkoholtest feststellen wird, da ein an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3).
2.1.2 Der Vertreter des Beschuldigten führte vor erster Instanz mit Verweis auf BGE 142 IV 324 (E. 1.1.3) aus, dass, wenn die Kollision auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei, so müsse der Fahrzeuglenker nicht mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG knüpfe an den Einzelfall an und man könne nicht generell davon ausgehen, dass nach einem Unfall mit einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden müsse. Es bleibe stets zu prüfen, ob bei einem erfolgten Unfall denn auch tatsächlich mit einer Anordnung hätte gerechnet werden müssen. Vorliegend sei die Kollision darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte das Signal «Einfahrt verboten» missachtet habe. Wenn man an dieser Örtlichkeit die Einfahrt unzulässigerweise auch als Ausfahrt benütze und nach links abbiegen wolle, so würde man zwangsläufig mit der Signalisationstafel kollidieren. Denn es sei klar ersichtlich, dass auf dieser kurzen sowie engen Strecke nicht weit genug ausgeholt werden könne, ohne dass man beim Linksabbiegen das Verkehrsschild erwischen würde. Wäre somit die Polizei nach rechtzeitiger Meldung an die Unfallstelle gelangt, so hätte sie festgestellt, dass bei Benützung dieser Einfahrt als Ausfahrt eine Kollision unvermeidbar gewesen wäre. Folglich hätte die Polizei festgestellt, dass die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Beschuldigten unabhängigen Umstand zurückzuführen sei und hätte auf einen Atemalkoholtest verzichtet. Der Beschuldigte hätte daher nicht mit der Anordnung eines Atemalkoholtests rechnen müssen und damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt hat hinausfahren wollen, ist sehr wohl auf einen vom Beschuldigten abhängigen Umstand zurückzuführen. Er hat daher mit einem Alkoholtest rechnen müssen. Der Beschuldigte benutzte die Einfahrt als Ausfahrt und verstiess damit gegen das Strassenverkehrsgesetz. Erst durch diesen Verstoss kam er überhaupt in die Lage, an der besagten Stelle ein Abbiegemanöver zu vollziehen, was eindeutig nicht als ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand bezeichnet werden kann. Ausserdem hätte er in diesem Moment ohnehin erkennen müssen, dass es an dieser Stelle kaum möglich ist, nach links abzubiegen ohne die Verkehrstafel zu treffen. Er hätte beim Erkennen seines Fehlers nach rechts abbiegen oder rückwärtsfahren können. Daher hätte die Polizei die Frage abklären müssen, warum jemand gerade dort herausfährt, obwohl klar ersichtlich ist, dass das Abbiegen dort kaum möglich ist. Gerade bei der vorliegenden Konstellation hätte sich folglich ein Atemalkoholtest durch die Polizei aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte bereits zwei Mal insbesondere wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration verurteilt wurde, was der Polizei bei entsprechender Systemabfrage ebenfalls aufgefallen wäre und sie höchstwahrscheinlich auch aus diesem Grund einen Alkoholtest angeordnet hätte. Objektiv war die Anordnung eines solchen zweifellos sehr wahrscheinlich. Damit ist ebenfalls gesagt, dass die Polizei zwecks Abklärung des Unfalls – und nicht etwa wie vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeführt zwecks Beseitigung von Gefahren nach Art. 54 VRV – aufzubieten gewesen wäre. Die Argumentation, wonach der Beschuldigte gezwungenermassen das Verkehrsschild hat treffen und damit einen Unfall hat verursachen müssen, ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz.
2.1.3 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere ausführen, dass die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft nach ihrem Eintreffen beim Beschuldigten eine Blutalkoholprobe hätte anordnen müssen. Damit hätte die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt mittels Zurückrechnens ermittelt werden können, hierfür sei es noch nicht zu spät gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich aber mit einem Atemalkoholtest begnügt, obwohl es deren Pflicht gewesen sei, einen Blutalkoholtest durchzuführen, zumal der Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand bereits im Raum gestanden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Beschuldigten (19:58 Uhr) bereits knapp eineinhalb Stunden seit dem Unfall (18:29 Uhr) vergangen waren. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte im Anschluss an den Unfall weiter, um beim Bankomaten der [Bank] Geld abzuheben. In der Folge fuhr er erneut an der Unfallstelle vorbei und begab sich nach Hause, wo er nach eigenen Angaben die Kratzspuren an seinem Fahrzeug bemerkte, jedoch meldete er den Unfall noch immer nicht der Polizei (Fahrtweg [Laden]-[Bank]-Wohnadresse gemäss Google Maps: vier Minuten). Erst um 19:19 Uhr (50 Minuten nach dem Unfallereignis) meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Alarmzentrale und gab bekannt, «beim [Laden] einen Pfosten umgefahren» (AS 7) zu haben. Die Polizeipatrouille traf um 19:20 Uhr ohne Kenntnis des Anrufs des Beschuldigten beim Unfallort ein und begab sich – nach Klärung der Unfallursache – auf den Weg zum Domizil des Beschuldigten, wo sie um 19:58 Uhr eintraf. Unter den gegebenen Umständen wurde der tatbestandsmässige Erfolg bereits dadurch erreicht, dass es durch das Sich-Entziehen des Beschuldigten sowie die Unterlassung der Meldung während einer längeren Zeit nicht mehr möglich war, die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt zuverlässig zu bestimmen, da die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Körper zwar innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegt, jedoch je nach Person unterschiedlich hoch bzw. niedrig ist. Mittels Zurückrechnens könnte lediglich eine ungefähre Schätzung abgegeben, jedoch kein genaues Resultat bestimmt werden. Würde die Möglichkeit einer zuverlässigen Messung zu diesem Zeitpunkt bejaht werden, würde es dem Sinn und Zweck von Art. 91a SVG zuwiderlaufen, da damit verhindert werden soll, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1).
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine zuverlässige Bestimmung der Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt trotz der langen Wartezeit möglich gewesen wäre, kommt hinzu, dass das genaue Trinkende des behaupteten Nachtrunks auch nicht unabhängig hat überprüft werden können. Hierfür musste sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben des Beschuldigten stützen. Tatsächlich hätte eine Blutprobe im Vergleich zur Atemprobe gewisse Anhaltspunkte über den Alkoholabbau des Beschuldigten gegeben, nicht aber zuverlässige Angaben zum Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt, da mittels Zurückrechnens – wie gesagt – lediglich eine ungefähre Angabe des Alkoholgehalts zu einem vorherigen Zeitpunkt gemacht werden kann. Der Beschuldigte «verfälschte» anschliessend den Blutalkoholwert durch den behaupteten Nachtrunk, indem er während längerer Zeit keine Meldung erstattete und somit eine frühere Messung verunmöglichte. Vorliegend vergingen eineinhalb Stunden zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizeipatrouille, was zur Folge hatte, dass sich der (gemäss den Angaben des Beschuldigten angeblich in grösserer Menge) nach dem Unfall konsumierte Alkohol bereits auf den Blutalkoholgehalt des Beschuldigten ausgewirkt hatte. Es war folglich zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht mehr möglich, die Fahrfähigkeit zum Unfallszeitpunkt zuverlässig festzustellen. Somit ist es auch nachvollziehbar, dass der zuständige Staatsanwalt auf die Anordnung einer Blutprobe verzichtete. Der objektive Straftatbestand nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird durch das Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests erfüllt, was vorliegend klar der Fall ist.
2.2 Subjektiver Tatbestand
2.2.1 Ein Schuldspruch kann nur erfolgen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. sich dieser Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängt. Auch dies muss im vorliegenden Fall bejaht werden. Dem Beschuldigten kann die Kollision nicht entgangen sein bzw. hat er die Kollision bemerkt. Der Beschuldigte, der bereits zwei Mal wegen Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde, musste klarerweise nach Verursachen eines derartigen Unfalls mit einer solchen Massnahme rechnen. Er war sich folglich der Meldepflicht beim Verursachen eines Unfalls bewusst. Er hätte den Vorfall daher sofort melden und vor Ort warten müssen. Bei einem Schaden an einem Verkehrssignal wäre für die Verkehrssicherheit zwingendermassen die Polizei zum Unfallort gekommen und nicht nur ein Vertreter der Gemeinde, um den Sachschaden abzuklären. Der Beschuldigte ging jedoch nach Hause, von wo aus er erst 50 Minuten nach dem Unfall die Polizei informierte. Zudem konsumierte er dort Alkohol und zwar im Wissen um seine Meldepflicht und im Willen, die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Dem Beschuldigten war bewusst, dass bei einem Verkehrsunfall die Polizei höchstwahrscheinlich einen Alkoholtest durchführen wird.
2.2.2 Diesem Atemalkoholtest entzog sich der Beschuldigte, indem er vorerst keine Meldung an die Polizei machte, nach Hause fuhr und sich erst 50 Minuten nach dem Unfall bei der Polizei meldete. Zusätzlich konsumierte er dort gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Bier. Das weitere Argument des Beschuldigten, dass der bei ihm gemessene Wert etwa seinem Bierkonsum entspreche und das gerade zeige, dass er vorher keinen Alkohol konsumiert habe, geht an der Sache vorbei. Der Straftatbestand nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird durch das Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests bereits erfüllt. Die Geltendmachung des Nachtrunks ist mangels anderweitiger Beweislage und zu Gunsten des Beschuldigten hinzunehmen, wobei sich die effektiv konsumierte Menge nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Durch das Verlassen der Unfallstelle, das Unterlassen einer unverzüglichen Meldung und den Nachtrunk hat er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt und ist folglich wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.
2.3 Verbot der doppelten Strafverfolgung
2.3.1 Nach Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Der Beschuldigte macht vor Obergericht geltend, er sei durch Urteilsziffer 1 lit. c (ASBW 43) von der Vorinstanz bereits dafür bestraft worden, dass er nach dem Unfall die Polizei nicht informiert habe. Eine erneute Bestrafung für das Unterlassen der Meldung im Rahmen von Art. 91a SVG widerspräche dem Grundsatz «ne bis in idem».
2.3.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.2 vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und sich dadurch der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen zu haben. Anklageziffer 1.3 wirft dem Beschuldigten demgegenüber vor, seine Pflichten als Schadensverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er die Unfallstelle verlassen habe, ohne der Geschädigten sofort seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die beiden Tatvorgänge sind in der Anklageschrift klar voneinander abgegrenzt und lassen sich ohne Weiteres auseinanderhalten. Sie mögen zwar Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Allerdings stellt der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine vom bisherigen Geschehen – sich der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entziehen – losgelöste, eigenständige Handlung dar. Der vorliegend zu beurteilende Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.2 betrifft demnach nicht eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, weshalb die erfolgte Verurteilung keine Sperrwirkung nach dem Grundsatz «ne bis in idem» auslöst.
VI. Strafzumessung
1. Im Allgemeinen
1.1 Die Straftat der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei diesem Tatbestand handelt es sich folglich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).
Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.2 Für die weiteren allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung (Strafrahmen, Sanktionsarten, Strafzumessungskriterien und un-/bedingter Vollzug) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteilsseite [nachfolgend: US] 12 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Beschädigung eines Signals rechtskräftig schuldig gesprochen. Gegen diese Schuldsprüche erhob der Beschuldigte keine Berufung, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.
2.2 Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz hat dafür eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00 (mit einer Probezeit von 4 Jahren) sowie eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2'700.00 ausgesprochen. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte Geldstrafe und Verbindungsbusse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.
2.3 Der Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Betroffenes Rechtsgut ist dabei sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Gleichbehandlung von sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehenden Fahrern (BGE 126 IV 53 E. 2.d).
2.4 Die Anzahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind dabei folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:
2.4.1 Tatkomponente
Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Unfall diesen nicht meldete und weiterfuhr, um Bargeld zu beziehen. Anschliessend passierte er nochmals die Unfallstelle, machte noch immer keine Unfallmeldung und fuhr erst dann nach Hause. Dort verhinderte er durch einen Nachtrunk endgültig, dass die Polizei einen unverfälschten Alkoholtest hat durchführen können.
Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Der Beschuldigte hat das Unterlassen der Meldung und den Nachtrunk vollkommen bewusst vorgenommen, da er – insbesondere aufgrund zwei vergangener Verurteilungen wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration – wissen musste, dass die Polizei einen Alkoholtest durchführen würde. Erst rund 50 Minuten nach dem Unfallereignis hat er die Polizei selbst kontaktiert und über den Unfall informiert. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte Spektrum von Fallkonstellationen, die unter den Tatbestand fallen und die vorliegend die relevante Vergleichsgrösse bilden, so liegt bestenfalls gerade noch ein leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden als an der Grenze vom leichten zum mittleren Verschulden und setze die Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen Geldstrafe fest. Diese Strafe erscheint angemessen.
2.4.2 Täterkomponente
Die Vorinstanz führte aus, die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2014 (einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) und 2018 (fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und Sachbeschädigung) fielen nicht strafschärfend ins Gewicht, da sie nicht dasselbe Delikt betreffen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Vorstrafen durchaus einschlägig, da auch dort die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten aufgrund von Alkoholkonsum Thema war. Die Täterkomponente ist als strafschärfend zu werten und die Geldstrafe folglich um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es vorliegend jedoch bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (bzw. bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen aufgrund der Tatsache, dass eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird, vgl. hinten E. 2.7).
2.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte verweigerte bei der Polizei und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen Einkünften. Vor Obergericht gab er an, als Geschäftsführer einer Baumaschinenfirma monatlich rund CHF 13'000.00 zu verdienen. Er unterliess es sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren, seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren, weshalb von Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Aus den eingeholten Steuerunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte für das Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 189’930.00 versteuerte. Dieser Betrag verteilt auf 12 Monate ergibt ein Nettoeinkommen von CHF 15'827.50. Abzüglich 30% für die Lebenshaltungskosten bleibt ein Betrag von CHF 11'079.25 oder CHF 369.30 pro Tag. Gerundet ergibt dies einen Tagessatz von CHF 370.00. Der Beschuldigte gab an der Haupt- und Berufungsverhandlung an, keine Unterstützungspflichten zu haben. Weitere Abzüge sind daher nicht angezeigt. Somit resultiert ein Tagessatz von CHF 370.00.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte Steuererklärung vom 14. November 2024 (Datum Einreichung) betrifft das Jahr 2023 und ging erst am 11. April 2025 beim Obergericht ein (ASB 31). Damit ging sie nach dem an der erstinstanzlichen Verhandlung dokumentierten, tieferen Einkommen ein. Aktuellere Angaben liegen nicht vor. Der Vorinstanz konnte die neue finanzielle Situation des Beschuldigten nicht bekannt sein. Eine Erhöhung des Tagessatzes auf CHF 370.00 ist im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung möglich.
2.6 Bereits aus dem Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Im Übrigen kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 14). Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von vier Jahren aufgrund der mehrfachen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG angemessen.
2.7 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (US 14 f.), hat der Beschuldigte aufgrund der sog. Schnittstellenproblematik eine Verbindungsbusse zu bezahlen. Demnach wird der Beschuldigte, im Einklang mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2), wonach eine Verbindungsbusse für maximal 20% der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (vorliegend 50 Tagessätze) festzusetzen ist, zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt.
2.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 370.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Damit verbunden wird eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Diese wird im Einklang mit der Vorinstanz auf CHF 2'700.00 festgelegt. Im Falle der Nichtbezahlung beträgt die Freiheitsstrafe ersatzweise zehn Tage. Hinzu kommen die Bussen für die Übertretungstatbestände von total CHF 450.00, im Falle der Nichtbezahlung ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe. Damit beträgt die vom Beschuldigten zu bezahlende Busse insgesamt CHF 3'150.00, bei einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Vorinstanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'700.00, total CHF 1’800.00, hat daher der Beschuldigte zu tragen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von
- Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 98 lit. c SVG
- Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB
- Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.a) des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. September 2023 hat sich A.___ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Signals und Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.c) des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. September 2023 hat sich A.___ der Beschädigung eines Signals, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3 des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.
3. A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 370.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,
b) einer Busse von CHF 3'150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
5. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'130.00 hat A.___ zu bezahlen.
7. Die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'700.00, total CHF 1'800.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rauber Kaufmann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026 bestätigt.