Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Privatberufungsklägerin
3. C.I.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Privatanschlussberufungsklägerin
B.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, harte Pornografie (Konsum)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt […], für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
2. B.A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger
3. Rechtsanwalt Daniel Kopp, als amtlicher Verteidiger
4. C.I.___, als Privatanschlussberufungsklägerin
5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, als Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin
6. Rechtsanwältin Eveline Roos, als Vertreterin der Privatberufungsklägerin A.A.___
7. ein Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft
8. eine Medienvertreterin der Solothurner Zeitung.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatanschlussberufungsklägerin und des Beschuldigten sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin, der Vertreterin der Privatberufungsklägerin und der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahmen) sowie die schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt […] für die Staatsanwaltschaft:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12. März 2024 sei zu bestätigen und B.A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen
- mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung,
- sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit Schändung
- Pornografie zum eigenen Konsum
2. B.A.___ sei deshalb zu bestrafen mit
- einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren,
- einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
3. Die von B.A.___ vom 25. August 2021 (07:00 Uhr) bis am 26. August 2021 (10:45 Uhr) ausgestandene Haft sei gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
4. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
5. B.A.___ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
6. Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, als Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin C.I.___:
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'231.90 nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2022 zu bezahlen. Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2010 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzusetzen und vom Staat gestützt auf Art. 138 Abs. 1 bis StPO definitiv zu zahlen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten beider Instanzen zu bezahlen.
Rechtsanwältin Eveline Roos, als Vertreterin der Privatberufungsklägerin A.A.___:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12. März 2024 sei in sämtlichen die Privatklägerin A.A.___ betreffenden Punkten, mit Ausnahme der Ziffer 9 zur Parteientschädigung, zu bestätigen.
2. Es sei B.A.___ zu verurteilen, der Privatklägerin A.A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der an der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote zzgl. der Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zuzusprechen.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens B.A.___ aufzuerlegen.
4. Es sei B.A.___ zu verurteilen, der Privatklägerin A.A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwalt Daniel Kopp für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Die Ziffern 1. bis 6./8 sowie die Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es der Beschuldigte für die 2 Tage ausgestandenen Untersuchungshaft mit CHF 400.00 zu entschädigen.
3. Die Berufung der Privatklägerin A.A.___ sei abzuweisen.
4. Die Berufung der Privatklägerin C.I.___ sei abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
------------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Juli 2021 meldete sich die Leiterin der Opferberatungsstelle des Kantons Solothurn telefonisch bei der Fachgruppe Opferermittlungen der Polizei Kanton Solothurn und gab an, dass C.A.___ (heute C.I.___ nachfolgend: Privatklägerin 1) ihren Vater B.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexuellen Übergriffen anzeigen wolle (vgl. Strafanzeige vom 28. Oktober 2021, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.). Am 28. Juli 2021 wurde die Privatklägerin 1 durch die Polizei befragt (AS 147 ff.) und gab an, im Alter von etwa 9 Jahren an ihrem damaligen Wohnort [Ort 1] über längere Zeit wiederholt sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter gab sie an, sie habe ca. Ende Juni 2021 beobachtet, wie es durch den Beschuldigten an dessen Wohnort in [Ort 2] zu sexuellen Übergriffen gegenüber ihrer 1,5 Jahre alten Halbschwester A.A.___ (nachfolgend: Privatklägerin 2) gekommen sei, indem er ein Fieberthermometer in deren Vagina eingeführt habe.
2. Bereits am 15. Juli 2021 hatte die Privatklägerin 1 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) telefonisch über den Vorfall betreffend die Privatklägerin 2 informiert (Aktenseiten KESB [ASKESB] 066 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (ASKESB 71 f.) entzog die KESB dem Beschuldigten und der Kindsmutter D.D.___ (heute D.A.___) superprovisorisch die Obhut über die Privatklägerin 2. Nach einer Anhörung des Beschuldigten und D.D.___ am 21. Juli 2021 (ASKESB 76 ff.) bestätigte die KESB mit Entscheid vom 30. Juli 2021 (ASKESB 86 ff.) den Entzug der Obhut über die Privatklägerin 2 und deren Unterbringung bei E.A.___, der Ex-Frau des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin 1, unter gleichzeitiger Anordnung eines wöchentlichen begleiteten Besuchsrechts.
3. Am 12. August 2021 eröffnete die Staatanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___, Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___ und sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) z.N. A.A.___ (AS 374).
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. August 2021 (AS 602) konstituierte sich die Privatklägerin 1 als Privatklägerin.
Mit Entscheid vom 16. August 2021 setzte die KESB Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin der Privatklägerin 2 ein (AS 635 ff.). Mit Eingabe vom 24. November 2022 teilte Rechtsanwältin Roos mit, dass sich ihre Mandantin im Zivil- und Strafpunkt als Privatklägerin konstituiere (AS 646.2).
4. Am 25. August 2021 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und es fand eine Hausdurchsuchung an seinem Domizil statt (AS 013 ff., 389 ff.). Dabei wurde unter anderem das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und in der Folge forensisch ausgewertet (AS 400). Am Folgetag wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS 393).
5. Der Beschuldigte liess sich von Beginn weg durch Rechtsanwalt Daniel Kopp verteidigen (AS 584 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 wurde dieser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 589).
6. Zwischen 25. August 2021 und 30. Juni 2022 fanden diverse polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und etlichen weiteren Personen statt (AS 147 – 373).
7. Am 27. Juni 2022 erging eine ergänzte und konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 375 ff.). Am 30. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht und teilte mit, dass sie das Verfahren in Bezug auf Ziffer 3 der ergänzten und konkretisierten Eröffnungsverfügung vom 27. Juni 2022 (mehrfache Pornografie z.N. von C.A.___, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011) einzustellen gedenke (AS 579). Am 25. Juli 2022 erging eine entsprechende Teil-Einstellungsverfügung (AS 384 f.).
8. Am 12. Juli 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft PD Dr. med. F.___ mit der Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 575). Das Gutachten vom 9. September 2022 traf am 14. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein (AS 702 ff.).
9. Am 7. Oktober 2022 erging eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 378 ff.). Gleichentags wurde erneut der Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt (AS 583.1).
10. Auf einen entsprechenden Beweisantrag der amtlichen Verteidigung hin wurde am 11. November 2022 G.___ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 373.1 ff.).
11. Mit Anklageschrift vom 30. November 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen (nachfolgend: Vorinstanz) wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___ und sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) z.N. von A.A.___ sowie wegen Pornografie durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art.197 Abs. 5 Satz 1 StGB) (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [ASOG] 001).
12. Am 11. März 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, ASOG 119 ff.). Auf eine öffentliche Urteilseröffnung wurde verzichtet.
13. Am 12. März 2024 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil, welches den Parteien am 14. März 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASOG 253 ff.):
1. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.A.___ und in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift vom 30. November 2022),
b) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.A.___ (AnklS-Ziff. I.1),
c) Schändung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (AnklS-Ziff. I.2),
d) harte Pornografie (Konsum /Konsumhandlung, Tierpornografie), begangen am 25. August 2021 (AnklS-Ziff. I.3).
2. B.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Für B.A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
5. B.A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. B.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:
a) C.A.___: CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 als Schadenersatz sowie CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2010 als Genugtuung. Für die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird C.A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
b) A.A.___: CHF 10'000.00 zuzüglich 5 %Zins seit dem 1. Juli 2021 als Genugtuung. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Für die Schadenersatzforderung wird A.A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
8. B.A.___ hat der Privatklägerin C.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9. Der von Rechtsanwältin Eveline Roos für die Privatklägerin A.A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, wird auf CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 31'663.25, hat B.A.___ zu bezahlen.
14. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 18. März 2024 die Berufung anmelden (ASOG 263). Ebenso meldete die Vertreterin der Privatklägerin 2 form- und fristgerecht mit Eingabe vom 22. März 2024 die Berufung an (ASOG 267).
15. Das schriftlich begründete Urteil (ASOG 272 ff.) wurde den Parteien am 21. Juni 2024 zugestellt (ASOG 322 ff.).
16. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001) beschränkte die Vertreterin der Privatklägerin 2 die Berufung auf Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils (Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung) und beantragte für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zuzüglich 6 Std. für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten im Berufungsverfahren.
17. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2024 (ASB 009 ff.) liess der Beschuldigte die Ziffern 1 bis 6 sowie 11 des erstinstanzlichen Urteils anfechten. Verlangt wurde ein vollumfänglicher Freispruch und eine Entschädigung von CHF 400.00 für 2 Tage Haft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
18. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 15. Juli 2024 (ASB 025 f.) liess die Privatklägerin 1 Anschlussberufung erheben und beantragte, Ziffer 6 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten im Berufungsverfahren. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren, was mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (ASB 042) gutgeheissen wurde.
19. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (ASB 029).
20. Mit Eingabe vom 4. November 2024 (ASB 43 f.) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Vermeidung der direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten, den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Befragung der Privatklägerin 1 sowie die Befragung durch eine Person weiblichen Geschlechts. Diese Anträge wurden im Rahmen der Ansetzungsverfügung vom 8. November 2024 (ASB 045) berücksichtigt.
21. Am 23. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.
II. Vorbemerkungen
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 12. März 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Umfang des Berufungsverfahrens
1. Das erstinstanzliche Urteil erwuchs einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 7 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 10 teilweise) in Rechtskraft.
2. Sämtliche Schuldsprüche gemäss Urteilsziffer 1, das Strafmass inkl. Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Urteilsziffern 2 und 3, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Urteilsziffer 4, das lebenslange Tätigkeitsverbot gemäss Urteilsziffer 5 sowie sämtliche Urteilsziffern betreffend Schadenersatz, Entschädigungen und Kosten sind angefochten und demnach im vorstehenden Berufungsverfahren zu prüfen. Dies gilt auch für die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 (vgl. Berufungserklärung, ASB 15).
IV. Anklagevorhalte
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissens-
lücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 1
2.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:
«Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011, in [Ort 1], [Adresse], Chalet, Badezimmer und Massenschlag, z.N. von C.A.___, indem der Beschuldigte seine Tochter, C.A.___ (geb. […] 1999), psychisch unter Druck setzte und sie so vorsätzlich nötigte, beischlafsähnliche und sexuelle Handlungen durch ihn zu dulden und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.
Konkret begleitete der Beschuldigte seine im Tatzeitraum ca. 10- bis 11 ½-jährige Tochter C.A.___ durchschnittlich zwei bis drei Mal wöchentlich ins Badezimmer, um mit ihr zu duschen. Der Beschuldigte stieg jeweils gemeinsam mit C.A.___ in die Dusche, wo er sie zunächst wusch und ihr dabei mit blosser Hand u.a. mehrfach über die Brust und auch über ihr Geschlechtsteil strich und dabei jeweils die Körper- bzw. insbesondere Geschlechtsteile benannte und ihr deren Funktion erklärte, wobei sein Penis jeweils erigiert war. Nach einiger Zeit, in der sich der Beschuldigte auf die Berührungen des Körpers und insbesondere der Geschlechtsteile von C.A.___ beschränkt hatte, begann der Beschuldigte C.A.___ seinen eigenen Körper zu erklären, wobei sie insbesondere den erigierten Penis des Beschuldigten waschen bzw. die Vorhaut des Beschuldigten teilweise mehrfach nach hinten ziehen und mit blosser Hand wiederholt über die Eichel des Beschuldigten streichen musste. Dabei hat der Beschuldigte die entsprechenden Körperteile wiederum benannt und erklärt, dass der Penis der Frau das Glück verschaffe, im Hodensack das Sperma sei, welches er als Glück des Mannes bezeichnete, daraus Babys entstünden und dass die Erektion etwas sehr Schönes sei und sich C.A.___ glücklich schätzen könne, dass er bei ihr jeweils eine Erektion habe, zumal er dies bei sehr wenigen Leuten habe.
Wiederum nach einiger Zeit musste sich C.A.___ nach dem gemeinsamen Duschen und Abtrocknen, jedoch noch nackt, mit dem Beschuldigten in den Massenschlag im oberen Stock des Wohnhauses begeben, wo dieser sich nackt rücklings auf eine Matratze legte und sie jeweils aufforderte, sich auf ihn setzen, so dass sich C.A.___s Vagina bzw. Vulva und der Penis des Beschuldigten berührten, woraufhin der Beschuldigte C.A.___ an den Hüften festhielt und sie auf ihm bewegte, so dass die Geschlechtsteile aneinander rieben, bis der Beschuldigte zum Samenerguss kam. Wenn der Beschuldigte auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, forderte er C.A.___ auf, sich auf den Rücken zu legen, woraufhin er jeweils ihre Vagina bzw. Vulva mit seiner Zunge leckte und währenddessen seinen Penis bis zum Samenerguss an der Matratze rieb oder sich selbst befriedigte.
Bei einzelnen Gelegenheiten kam es vor, dass der Beschuldigte das Ejakulat nach dem Samenerguss, meist von seinem Bauch, mit den Fingern abstrich und es C.A.___ hinhielt und sie aufforderte, dieses zu probieren, was sie schliesslich auch tat und das Sperma des Beschuldigten von seinem Finger bzw. von seinen Händen ableckte. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber C.A.___ bei mehreren Gelegenheiten seine Absicht bzw. seinen Willen, an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen bzw. in sie einzudringen, sobald sie eine richtige Frau sei.
Der Beschuldigte erklärte C.A.___ jeweils die einzelnen Schritte und auch die Körperteile sowie deren Funktion, womit er ihr gegenüber den Anschein erweckte, dass es sich dabei um einen Lernprozess handelt. Der Beschuldigte erklärte C.A.___ bei den jeweiligen Handlungen bzw. in deren direktem Zusammenhang auch jeweils, dass sie sich glücklich schätzen könne, es etwas Schönes und insbesondere auch ein Geheimnis zwischen Vater und Tochter sei. Er gab ihr damit zu verstehen, dass das gemeinsame Duschen und die währenddessen oder anschliessend im Massenschlag erfolgten Handlungen zwischen Vater und Tochter üblich sind. Der Beschuldigte tat dies im Wissen um die ausgeprägte Zuneigung von C.A.___ und im Wissen, dass die Beziehung von C.A.___ zu ihrer Mutter – nicht zuletzt weil der Beschuldigte vor C.A.___ schlecht über deren Mutter sprach – stark beschädigt war, sie aufgrund der ebenfalls schlechten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.A.___s Mutter Angst hatte, ihn zu verlieren und er für sie die primäre bzw. einzige Bezugsperson war. Damit setzte er sie psychisch derart unter Druck, dass er – obschon er keinen aktiven physischen Zwang ausüben musste – für C.A.___ eine über den gesamten Tatzeitraum anhaltende Zwangssituation schuf, in welcher es ihr aufgrund ihres kindlichen Alters, der Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie des Machtgefälles nicht möglich war, einen den Vorstellungen des Beschuldigten entgegenstehenden Willen zu bilden, diesen kund zu tun und sich den Handlungen zu widersetzen.
Indem sich der Beschuldigte während des gesamten Tatzeitraums bei sämtlichen je einzelnen Vorfällen primär auf die Geschlechtsteile sowohl von C.A.___ als auch von ihm selbst fokussierte und währenddessen jeweils eine Erektion hatte, manifestierte er bei sämtlichen Vorfällen seinen eindeutig auf sexuelle Handlungen gerichteten Willen.»
2.2 Beweiswürdigung
2.2.1 Aussagen der Privatklägerin 1
2.2.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 28. Juli 2021
In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2021 (AS 147 ff.) gab die Privatklägerin 1 in Bezug auf den vorstehenden Vorhalt zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:
Sie könne sich vor allem erinnern an die Zeit in [Ort 1]. Da sei sie in die 4. Klasse gegangen, also so im Alter von 9 oder 10 Jahren. Damals sei es für sie eigentlich wie normal gewesen, dass ihr Vater mit ihr dusche, ihr dabei helfe. Es sei für sie einfach alltäglich, normal gewesen; erst später, als man in der Schule darüber geredet habe, dass man alleine duschen gehe… Ein Vorfall, als sie gemerkt habe, dass es in eine andere Richtung gehe, sei gewesen, als er angefangen habe, ihr Pornografie zu zeigen. Als sie zusammen ins Büro gegangen seien, er ihr irgendeine Seite (gemeint: Website) eingestellt habe, sie hingesetzt habe und gesagt habe, sie solle mal schauen, er komme dann wieder. Sie habe sich nicht gross dagegen gesträubt, weil es für sie wie ein Film gewesen sei. Sie wisse auch, dass einmal ihr Mami dazugestossen sei, sie ertappt und gefragt habe, was sie da mache. Sie habe gestottert und gesagt, sie wisse nicht, sie schaue einen Film. Sie könne sich nicht erinnern, ob das weiter besprochen worden sei, ob sie (die Mutter) das mit ihrem Vater weiter besprochen habe. Sie wisse nur, dass das immer wieder vorgekommen sei. Dann sei es weitergegangen, nach dem Duschen sei sie sich anziehen gegangen, also der Vorwand sei gewesen, dass man sich anziehen gehe. Sie hätten da so einen Massenschlag gehabt. (An dieser Stelle legte die Privatklägerin 1 den Kopf in die Hände und sagte: «Jessesgott».) Dann sei es immer gleich gewesen. Er habe sich hingelegt, sie zu sich gezogen und sie habe sich auf ihn draufsetzen müssen. Er sei ihres Wissens nie eingedrungen. Ihre Geschlechtsteile seien aufeinander gewesen. Heute nenne man das Petting. Also er habe ihre Geschlechtsteile so aneinander gerieben. Das habe ihn genügend zufriedengestellt. Als sie das erste Mal gemerkt habe, dass er eine Erektion gehabt habe, habe sie ihn gefragt, was das sei, und er habe gesagt, das sei, wenn der Mann sich glücklich fühle. Wenn das gegangen sei, sei er zufrieden gewesen und sich anziehen gegangen. Wenn das nicht ausreichend gewesen sei (an dieser Stelle legte die Privatklägerin 1 den Kopf in die Hände und atmete), dann habe sie sich anziehen müssen und er habe sie sozusagen oral befriedigt, oral missbraucht, mit seinem Mund, mit seiner Zunge. Spätestens dann habe er dann von ihr abgelassen, sozusagen. Sie könne natürlich nicht genau sagen, wie oft das gewesen sei. Sie wisse einfach, dass es ein Zeitrahmen von einem Jahr gewesen sei, dann seien sie wieder gezügelt. Seine Aussage sei oft gewesen, er würde gerne eindringen, darum denke sie, er sei nie eingedrungen. Er habe ihr gesagt, er mache das, wenn sie eine richtige Frau sei. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie eine richtige Frau sei, wenn sie die Periode habe. Sie selber (die Mutter) habe die Periode schon mit 8 Jahren gehabt, darum habe sie sie recht früh damit konfrontiert. Sie habe dann tatsächlich ihre Periode auch schon mit 9 Jahren bekommen. Und sie habe das locker 3 bis 4 Monate geheim gehalten. Sie habe das auch ihrer Mutter nicht gesagt, sondern einfach so etwas reingestopft. Das sei zum Glück erst aufgeflogen, als sie von [Ort 1] weggezogen seien. In der Zeit, als das gewesen sei, habe sie das ihrer Mutter auch erzählt. Sie sei zu ihr gegangen und habe gesagt, es stimme etwas nicht, Papi «längt mich komisch an». Sie wisse, dass es ein Gespräch gegeben habe, dass sie (die Mutter) gesagt habe, ja sie schaue mal. Aber es sei nie etwas passiert, sie (die Mutter) habe danach auch nie mehr mit ihr darüber gesprochen. Es sei wie aufgenommen und vergessen worden. Dann seien sie nach [Ort 3] gezogen. Da wisse sie nur, dass es noch so gewesen sei, dass sie alleine duschen gegangen sei und er (gemeint der Vater) so «ups, sorry, ich wusste nicht, dass du duschst», dann sei er noch aufs WC gegangen und habe dabei zugeschaut. Dann seien noch so Sachen gewesen, wie halb entblösst auf dem Sofa liegen, wenn ihre beste Freundin da gewesen sei, und als die Mutter gekommen sei, habe er so getan, als würde er schlafen. Aber so wie in [Ort 1] sei es nicht mehr gewesen. Und kurz darauf hätten sich ihre Eltern getrennt. Danach habe sie ihn eigentlich nur noch gesehen, wenn er wieder eine andere Frau gehabt und sie vorgestellt habe. Und als sie ihren einen Partner gehabt habe, habe sie dem auch schon alles erzählt. Denn wenn ihr etwas zu schnell gegangen sei oder gewisse Aussagen gekommen seien, die sich mit ihrem Vater ausgeglichen hätten, seien wie Panikattacken gekommen, so habe sie das auch erzählen müssen bzw. wollen. Sie wisse noch, sie sei mit ihm (dem Partner) bei ihrem Vater gewesen, um etwas abzuholen. Sie habe schon zu ihm gesagt, er solle sie nicht alleine lassen. Er (der Partner) habe dann aber aufs WC müssen, das sei das letzte Mal, was sie wisse, wo er (der Vater) sie gefragt habe: «Du weisst ja, ich kann mich nicht selber befriedigen, kannst du mir nicht dabei helfen?».
Dass er sie so bewusst angefasst habe, sei nachher nie mehr vorgekommen. Es seien nur noch so Ausrutscher gewesen – sie am Duschen, er komme aufs WC und er so: «Ou sorry, habe ich nicht gewusst». Oder dann sei sie bei ihrem Ex-Freund zuhause in [Ort 4] gewesen und er (der Vater) habe ihr pornografische Seiten gesendet. Nur so auf die Art, auf sexuelle Art sei nachher nichts mehr gewesen.
Warum sie überhaupt jetzt handle, sei, dass sie einen Vorfall bei ihrer kleinen Halbschwester beobachtet habe, den sie als Missbrauch einstufe. Sie habe gesehen, dass er (der Vater) ihr habe Fieber messen müssen, wobei er anstatt mit dem Fiebermesser im Anus zu messen, mehrmals mit dem Fiebermesser in die Scheide eingedrungen sei – so: «Ah, ich habe nicht getroffen, ich muss nochmals». Sie habe gedacht, er fange da auch an. Sie wisse ja nicht, wie früh das bei ihr angefangen habe.
Auf entsprechende Nachfragen erklärte die Privatklägerin 1, das mit dem Duschen sei schon immer so gewesen, seit sie denken könne. Das mit der Pornografie sei so das Erste gewesen, das sei gewesen, als sie hochgezogen (gemeint nach [Ort 1]) seien, im Alter von 9 Jahren, so vierte Klasse. Die Duschsituationen seien nur in [Ort 1] gewesen. Der erste Vorfall dürfte ca. zur Zeit des Schulanfangs der vierten Klasse in [Ort 1] gewesen sein, das mit dem Versenden der Pornografie sei 2017 gewesen.
Sie müsse aber auch sagen, dass er sonst kein schlechter Vater gewesen sei. Er habe sie immer wie seine Prinzessin, wie sein ein und alles behandelt. Sie müsste lügen, wenn sie sagen würde, sie habe von ihm keine Liebe erfahren.
Das Waschen in der Dusche sei so gewesen, wie man sich wasche. Er habe Shampoo oder Duschmittel genommen und sie einschamponiert, halt auch im Intimbereich, obwohl sie gesagt habe: «Hey Papi, ich kann das selber»; ihr sei das unangenehm gewesen. Sie habe von ihrer Mutter früh gewusst, was die Intimsphäre sei, was sei ihres, was müsse sie schützen. Er habe halt immer zu ihr gesagt, sie müsse sich nicht schämen, er sei ihr Papi, er habe ihr auch schon die Windeln gewechselt. Gewaschen habe er sie mit der Hand. Es sei sicher einmal pro Woche gewesen, wenn nicht mehr. Wenn sie habe duschen gehen wollen, sei er immer mitgekommen. Am Anfang sei es darum gegangen, dass er sie wasche, aber es sei dann auch dazu gekommen, dass sie ihn habe waschen müssen. Auch da sei oft der Penis das Hauptziel gewesen. Er habe immer alles als Lernprozess dargestellt – das sei der Penis, das die Vorhaut, das Sperma mache einen Mann glücklich, da wache das Glück der Männer. Das sei wahrscheinlich auch ein Grund, warum sie das zuerst gar nicht so schlimm eingestuft habe. Am Anfang habe er gesagt, das sei die Vorhaut, dann habe sie diese nach hinten ziehen müssen, dann habe er die Eichel erklärt. Später habe er gesagt, was die Vorhaut sei, was man damit mache, was passiere, wenn man sie vor- und zurückziehe. Das sei für ihn das Waschen gewesen, sie habe den Penis nicht wirklich gewaschen, also es sei nicht um das Waschen gegangen. Sie könne nicht sagen, ob er es genossen habe, ob er sein Glück erfahren habe, so wie er es beschrieben habe. Er habe dabei auch eine Erektion gehabt, ob auch ein Samenerguss, könne sie nicht sagen. Die Erektion sei aber relativ präsent gewesen. Er habe immer gesagt, sie könne sich glücklich schätzen, dass das passiere, dass er das bei sehr wenigen habe und dass früher jemand ganz Böses ihm etwas angetan habe, was dazu geführt habe, dass er das nicht immer haben könne. Sie könne sich darum glücklich schätzen, dass das bei ihr passiere, das sei etwas sehr Schönes. Am Anfang sei das für sie normal gewesen, als sie dann gemerkt habe, dass es nicht normal sei, habe sie es komplett abstossend gefunden. Er habe es ihr gut verkauft, er habe schon gemerkt, dass es ihr unangenehm sei und habe dann gesagt: «Hey lueg, ich bin ja der Papi, du musst dich nicht schämen.» Dann sei es wieder besser gewesen, aber sie habe gewusst, dass es nicht normal sei, aber keine Mittel gehabt, das zu unterbinden. Sie wisse noch, dass er immer gesagt habe, wenn sie ihre Intimhaare haben würde, wenn da unten etwas wachsen würde, wäre er froh, wenn sie das zusammen wegmachen könnten, das gehöre sich für Frauen nicht, das sei nicht schön.
Eigentlich nach jedem Duschen seien sie dann zum Massenschlag hoch gegangen, um sich anzuziehen. Er habe sich dann jeweils hingelegt und gemeint, sie solle zu ihm kommen. Sie sei dann in der Reiterstellung auf ihn gesessen und er habe ihr Becken gehalten und sie nach vorne und zurück geschoben, dass sich ihre Geschlechtsteile aneinander gerieben hätten. Sie seien dabei beide nackt gewesen. Auf die Frage nach dem oralen Missbrauch gab die Privatklägerin 1 an, dass sie es bis heute noch hasse. Das sei für sie eines der schrecklichsten und unangenehmsten Gefühle der Welt (an dieser Stelle weinte die Privatklägerin 1). Sie könne nicht sagen, ob sie dabei jemals Lust empfunden habe. Sie wisse, dass er sich nebenbei befriedigt habe, wenn es nicht geklappt habe für ihn mit dem aufeinander Reiben. Dann sei es auch wirklich jedes Mal zu einem Samenerguss gekommen. Der Samenerguss sei dahin, wo er gerade gekonnt habe, also auf sie. Er habe ihr auch noch oft Sperma zum Probieren gegeben. Sie könne das bis heute nicht schmecken, sie habe den grössten Brechreiz. Zum Samenerguss sei es auch beim aufeinander Reiben gekommen, oftmals auf seinen Bauch, aber sie habe das auch schon an sich gehabt. Sie wisse einfach nur, dass sie mit dem Sekret einfach gar nichts anfangen könne. Sie habe immer gesagt, sie wolle Mami werden, sie wisse nicht wie (an dieser Stelle hatte die Privatklägerin 1 Tränen in den Augen). Sie habe ihn nie oral befriedigt, aber mit den Händen. Bei der Dusche könne sie nicht sagen, ob es mehr der Lernprozess gewesen sei, aber bei der Matratze, dort schon, er sei auch zum Samenerguss gekommen.
Die Eltern hätten, schon seit sie denken könne, getrennt geschlafen. Er habe oben in dem Massenschlag geschlafen, sie habe das Zimmer nebendran gehabt. Sachen, die er dort oben gesagt habe, seien immer noch prägend, die lösten Panikattacken aus – so typisch wie «Du willst es doch auch» oder «Ich würde gerne eindringen, aber ich kann das erst machen, wenn du eine richtige Frau bist». Es seien noch viele andere Sachen, aber jetzt sei alles weg. Er habe immer gesagt, das sei ihr Geheimnis, sie sei Papis Liebling, das dürfe Mami nicht wissen, das sei das Papi-Tochter-Ding. Sie habe einfach zu ihm gesagt, sie fände es nicht schön oder sie könne das selber beim Duschen, oder das sei nicht normal, sie möchte das nicht, aber sie habe nicht geschrien oder so. Es sei halt doch auch so lange auf eine Art normal gewesen und auch Alltag. Sie habe es damals der Mutter gesagt und dann eigentlich erst wieder ihrem damaligen Freund. Dieser habe gemerkt, dass sie sehr verklemmt gewesen sei, was den Oralverkehr an ihr angehe, da sei sie hysterisch geworden. Wenn es darum gegangen sei, ihn zu befriedigen, habe sie abgeblockt. Die Mutter habe damals einfach gesagt: «Nein, Papi nicht». Sie habe dann gemeint, sie rede mit ihm, aber eigentlich sei das Thema komplett totgeschwiegen worden. Jetzt, wo sie es der Mutter wieder erzählt habe, sei dieser bewusst geworden, dass es das Gleiche sei, was sie ihr damals schon gesagt habe. Es habe bei der Mutter Klick gemacht und sie habe nur tiefste Reue empfunden, geweint und sie um Verzeihung gebeten, dass sie sie nicht geschützt habe.
Es sei eine Erleichterung gewesen, als sich ihre Eltern getrennt hätten, nicht nur wegen dem Missbrauch, sondern weil sie gewusst habe, dass ihr Vater die Mutter nicht gut behandelt habe. Aber wenn er sich später gemeldet habe, sei sie nicht abgeneigt gewesen, es sei ihr Vater und sie habe sich gefreut. Später sei das Verhältnis mit der Mutter schlecht gewesen und sie habe wieder eher Schutz beim Vater gesucht. Die ganzen Missbräuche habe sie sehr schnell verdrängt mit Alkohol und Drogen. Sie wisse auch, irgendwo tief drin sei ein Riesenhass, den sie aber nicht zulassen wolle oder möchte. Sie sei eine positive und liebevolle Person und diese Emotion möchte sie niemandem zeigen.
Auslöser für die Strafanzeige sei der Vorfall mit ihrer Halbschwester gewesen. Ihr sei es passiert und sie habe es auf eine Art verdrängt, aber wenn sie nichts sage, dann sei sie überzeugt, dass es da gleich sein werde und vielleicht auch irgendwann hier sei, oder noch schlimmer. Das Wichtigste sei, dass ihre Schwester in Sicherheit sei. Es gehe schon auch um Gerechtigkeit, aber der Fokus liege bei ihr.
2.2.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2021
Am 25. August 2021 wurde die Privatklägerin 1 durch die Polizei unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ein weiteres Mal befragt (AS 175 ff.).
Die Privatklägerin 1 bestätigte dabei ihre Aussagen aus der ersten Einvernahme vollumfänglich und machte zusammengefasst folgende weiteren Angaben:
Beim Duschen sei es auch ums Waschen bei ihm und bei ihr gegangen, nicht mit dem «Waschtüchli», sondern mit der blossen Hand. Das habe den ganzen Körper bei ihr betroffen, auch ihre Intimbereiche. Es sei wie so ein Lernprozess gewesen: «Das sind deine Brüste, das sind deine Nippel, das ist deine Scheide». Danach habe er gewollt, dass sie ihn wasche mit der blossen Hand, auch wieder als Lernprozess: «Schau, das ist mein Penis, das ist die Vorhaut, du kannst sie zurückziehen, das ist die Eichel, und ja die Hoden». Am Anfang sei es beim Duschen geblieben, es habe dann zugenommen, dass sie danach noch oben in den Massenschlag gegangen seien. Die dortigen Handlungen beschrieb sie gleich wie in der ersten Einvernahme und hielt wiederum fest, ihres Wissens nach sei er nie eingedrungen. Er habe sie an den Hüften gepackt und wie so Kreisbewegungen gemacht, habe sie beide eigentlich aneinander gerieben. Meistens habe es da auch einen Samenerguss gegeben, das habe er auch immer als das Glück des Mannes betitelt. Wenn er nicht zu seinem Samenerguss gekommen sei, habe sie sich hinlegen müssen auf den Rücken und er habe sie dann oral missbraucht, befriedigt sei das falsche Wort. Da sei er eigentlich immer zu seinem männlichen Glück gekommen. Dann sei der Alltag weitergegangen, es sei wie normal gewesen für sie.
Sie wiederholte auch in dieser Einvernahme, dass sie schon gewusst habe, dass etwas nicht stimme, weil man es ja in der Schule mitbekomme wegen dem Duschen. Sie habe das auch angesprochen und ihrer Mutter erzählt, dass Papi sie ein bisschen komisch anfasse. Bei der Pornografie habe sie die Mutter auch sozusagen mal erwischt und gefragt, was sie da schaue. Sie habe gesagt, einen Film, den Papi eingestellt habe. Nach dem Umzug nach [Ort 3] habe es aufgehört, kein gemeinsames Duschen mehr, kein Aneinanderreiben, keine Pornografie mehr. Einzig, dass er noch reingekommen sei, wenn sie am Duschen oder Umziehen gewesen sei. Und dass er sich vor ihrer Kollegin entblösst habe. Er habe die Unterhosen runtergezogen und sich hingelegt, sein Geschlechtsteil habe rausgeschaut. Sie habe das auch der Mutter gesagt und da habe es dann wirklich ein ernsthaftes Gespräch gegeben.
Später habe es noch zwei Vorfälle gegeben, die sie nicht so eingestuft habe. Einmal in [Ort 5] sei sie mit ihrem Ex-Freund bei ihm gewesen und als dieser aufs WC gegangen sei, habe der Vater sie gefragt, ob sie ihm nicht helfen könne, ihn zu befriedigen, weil sie ja wisse, dass er das nicht selber könne. Und dann sei noch der Fall gewesen, als sie bei ihrem Ex-Partner zuhause gewesen sei und er ihr einfach Pornografieseiten geschickt habe. Das sei 2017 gewesen, als sie frisch ihre Lehre begonnen habe.
Auch die nachfolgenden Detailfragen in der zweiten polizeilichen Einvernahme zum Kerngeschehen in der Dusche und im Massenschlag, aber auch zu den zeitlichen und örtlichen Umständen beantwortet die Privatklägerin 1 übereinstimmend mit der ersten Einvernahme. Sie bestätigte erneut, dass er nie eingedrungen sei und auch nie die Schamlippen auseinandergezogen habe. Wenn sie ihn im Intimbereich gewaschen habe, habe er eine Erektion gehabt und jeweils gesagt, sie solle sich glücklich schätzen. Ihm sei früher etwas sehr Schlimmes passiert und dass es darum nicht selbstverständlich sei, dass er das haben könne. Im Massenschlag sei es dann jeweils nicht mehr ein Lernprozess gewesen, sondern wirklich einfach: «Du machst jetzt das», da habe es keine Anleitung mehr gegeben (an dieser Stelle weinte die Privatklägerin 1). Er habe auch gesagt, er würde gerne eindringen, aber das werde er nicht machen, erst wenn sie eine richtige Frau sei. Sie habe das verbunden mit der Periode, die habe sie mit 9 Jahren bekommen, auch in dem Jahr, als sie noch oben gewesen seien. Sie habe das deshalb mega lange geheim gehalten. Das mit dem er würde eindringen, aber er mache es nicht, weil sie noch keine richtige Frau sei, sei ihr hängengeblieben, weil sie Panik gehabt habe, was das bedeuten soll. Sie habe von der Pornografie schon gesehen, was er meine, habe sich das aber nicht schön vorgestellt. Wenn es zum Duschen gekommen sei, sei es auch immer zu der Situation mit dem Aneinanderreiben gekommen. Sie habe auch mal das Sperma probieren müssen. Wenn er auf seinen Bauch gekommen sei, habe er es mit dem Finger abgestrichen und gesagt, sie solle probieren. Sie habe das dann gemacht, es sei keine Frage, sondern mehr ein Müssen gewesen. Das sei einfach einmalig gewesen und sie habe nicht gewusst, dass es für sie so grusig sei.
Die Privatklägerin 1 erwähnte auch in dieser Einvernahme, dass sie das Ganze immer noch in blöde Situationen bringe, in denen sie Panikattacken habe. Sie fühle sich dann gezwungen, den Partnern zu erzählen, was los sei. Das habe sie auch gemacht, das sei ja nicht toll, wenn man ja sage, dass Sex etwas Tolles sei. Sie habe nie mit jemanden zu gut Deutsch in die Kiste steigen können, ohne zu sagen, das und das dürfe er nicht, weil das bei ihr das und das auslöse. Sie könne sehr viele Sachen im sexuellen Akt nicht zulassen und auch nicht machen, weil es sie bis heute so präge, dass sie eine Panikattacke bekomme. Sie könne sich durch ihren Partner nicht oral befriedigen lassen, sie könne kein Sperma sehen ohne Brechreiz und Panikattacke. Direkt an den Oberschenkel fassen gehe nicht, zu schnelle ruckartige Bewegungen, ohne etwas zu sagen beim Geschlechtsverkehr, gehe nicht. Dazu komme die Scham, immer wieder darüber reden zu müssen. Das Thema komme immer wieder hoch und sie könne nicht abschliessen.
2.2.1.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 31. Mai 2022
Am 31. Mai 2022 wurde die Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten (wahrgenommen durch den amtlichen Verteidiger) ein weiteres Mal befragt (AS 268 ff.).
Auch in dieser Einvernahme bestätigte die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen vollumfänglich und machte zusammengefasst folgende weiteren Angaben:
Vor [Ort 1], also in [Ort 6], sei es normales Duschen gewesen, ein wenig Seich machen, das Kind duschen. In [Ort 1] sei dann dieses gemeinsame Waschen gekommen, mit sehr viel Manipulation. Als er gemerkt habe, dass es ihr unangenehmer werde, als sie gemerkt habe, sie könnte das auch alleine, da sei es kommunikativer geworden. Er habe alles versucht wie zu beschreiben, wie so einen Lernprozess, es so rüberzubringen, auch dieses Manipulative, dass es wichtig sei, dass sie das wisse, weil es ja ihren Körper anbelange. Es sei spezifisch um die sexuellen Körperteile gegangen. Bei den Hoden habe er beschrieben, dass dort das Sperma drinnen wachse, er habe das Sperma immer als Glück des Mannes beschrieben und dass daraus Babys entstünden. Sie könne sich glücklich schätzen, dass er eine Erektion habe, er habe das sehr wenig, bei sehr wenigen Leuten. Ihm sei früher etwas Schlimmes passiert, deshalb könne er das nicht so haben wie normale Männer. Er habe ihren Intimbereich mit der Hand gewaschen, sei aber nie reingegangen zum «Umegusle oder so», dies sei nie der Fall gewesen. Die Erektion sei immer vorhanden gewesen. Das Ganze sei immer gleich gewesen, sie habe gewusst, jetzt gehen wir dort rein, wir stehen zuerst unter der Dusche und dann kommt es zum Gleichen wie immer, wie so eine Schullektion.
Auch den jeweiligen Ablauf im Massenschlag schilderte die Privatklägerin 1 übereinstimmend mit ihren bisherigen Angaben. Der Ablauf und die Position seien immer gleich gewesen. Wenn er bei der Stimulation gekommen sei, habe der orale Missbrauch nicht stattgefunden, wenn er nicht gekommen sei, dann habe auch der orale Missbrauch stattgefunden. Wenn es zum Duschen gekommen sei, sei es auch dazu gekommen, also zwei- bis dreimal in der Woche. Er habe ihr da ja schon Pornografie gezeigt gehabt und dann gesagt, dass sie jetzt etwas Ähnliches machen würden wie in diesen Filmen. Er werde ihr «jetzt so chli» zeigen, wie das gehe. Als er sich nach einer gewissen Zeit sicherer gefühlt habe, habe er auch immer wieder gefragt, was sie empfinde. Sie habe aber nie gross eine Antwort geben können. Sie könne bis heute nicht beschreiben, was sie dort empfunden habe. Er habe immer wieder versucht, sie zu animieren, zu sagen, dass sie das auch gerne habe: «Gell, hast es auch gerne?», «Gell, es tut dir auch gut?», «Gell, du willst es auch?». Eingedrungen sei er nie, habe aber oft gesagt, dass er das möchte, dass es aber erst stattfinden würde, wenn sie eine richtige Frau sei und das sei sie jetzt noch nicht. Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass sie sehr kitzlig gewesen sei, als er mit der oralen Stimulation angefangen habe, sie habe alles verschlossen. Er habe gemeint, das würde vorbeigehen, wenn sie sich mehr entspanne und gut atme. Während dem oralen Missbrauch habe er mit seinem eigenen Becken noch Kreisbewegungen gemacht an der Matratze, dies sei wohl der Hauptauslöser für den Samenerguss gewesen. Ab und zu habe er sich auch mit der Hand befriedigt, aber selten. Tief im Innern sei auch das Duschen nie normal gewesen, sie habe immer das Gefühl gehabt, dass etwas nicht normal sei. Sie habe sich selber sehr viel Druck gemacht. Als sie es ihrer Mutter gesagt und diese ihr nicht geglaubt habe, sei es sowieso vorbei gewesen. Sie habe gewollt, dass er bleibe, er sei für sie die wichtigste Person gewesen. Sie habe von ihm auch das Gefühl erhalten, dass er nur wegen ihr bleibe. Als er ihr die pornografischen Filme gezeigt habe, habe sie das dann wie widerspiegelt, dass es ähnlich sei wie bei ihnen beim Duschen, einfach ohne Küssen. Sie habe dann aber wie so Vergleiche hergestellt, dass dies ähnlich sei.
Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Privatklägerin 1 noch einmal detailliert, wie sie das Gespräch mit ihrer Mutter gesucht habe, diese aber gesagt habe, das mache doch Papi nicht, und es nachher totgeschwiegen habe. Die Mutter habe es nicht wirklich wahrgenommen.
Die Privatklägerin 1 gab auch an, dass es ihr schwerfalle, keinen Kontakt zum Vater zu haben, auch wenn das wahrscheinlich komplett unverständlich sei. Er habe sie aber aus jedem Schlamassel rausgeholt. Sie habe ihm durch den späteren Zusammenzug auch auf eine Art verzeihen und ihm wieder vertrauen können. Es sei so schön gewesen, wieder so einen Kontakt zu ihm zu haben. Dass das jetzt wieder auseinandergerissen werde, weil er erneut den gleichen Fehler mache wie damals bei ihr, das tue einfach auch weh. Sie habe einen Menschen verloren, den sie geliebt und dem sie vertraut habe.
Weiter bestätigte die Privatklägerin 1 auf Nachfrage auch in dieser Einvernahme den Vorfall, als sie mit ihrem damaligen Partner ihren Vater in [Ort 5] besuchte und dieser sie gefragt habe, ob sie ihm nicht bei der Selbstbefriedigung helfen könne, während ihr Partner auf dem WC gewesen sei.
Sie ergänzte ausserdem, das mit dem Probieren von Sperma sei nicht sehr oft vorgekommen, sie wisse die Anzahl nicht.
Weiter bestätigte sie die Auswirkungen auf ihr Sexualleben mit Panikattacken oder Schockstarren je nach Ablauf. Sie müsse in jeder Beziehung das alles wieder erzählen und wieder von Neuem beginnen, was man dürfe und was nicht.
2.2.1.4 Einvernahme Vorinstanz vom 11. März 2024
Die Privatklägerin 1 wurde auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (ASOG 142 ff.). Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die bisherigen Aussagen der Privatklägerin 1 auf eine Befragung zu den sie selber betreffenden Vorfällen (AS 150, Z. 334 ff.). Angesprochen auf die Auswirkungen der Ereignisse in ihrer Kindheit bestätigte die Privatklägerin 1 erneut (AS 152, Z. 410 ff.), wie es beziehungstechnisch schwierig sei, man müsse sich halt immer wieder offenbaren. Es müsse immer alles mega langsam gehen, langsam mit viel reden. Immer wieder das sozusagen Outing, das man einfach habe.
2.2.1.5 Einvernahme Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2025
Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneut zu den Vorkommnissen in [Ort 1] befragt. Sie gab an, sie würde wieder so aussagen, wie bisher. Sie sei in psychologischer Behandlung. Sie habe regelmässig Panikattacken. Das Erlebte habe Einfluss auf ihren Alltag. Die Frage des Verteidigers, ob sie sich damals bei den Vorfällen im Wallis in einer Abhängigkeit gegenüber dem Beschuldigten gefühlt habe, bejahte sie.
2.2.2 Aussagen des Beschuldigten
2.2.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2021
Der Beschuldigte wurde am 25. August 2021 das erste Mal polizeilich befragt und machte zusammengefasst zu den Vorhalten zum Nachteil der Privatklägerin 1 folgende Aussagen (AS 165 ff.):
Die Anschuldigungen würden nicht stimmen. Er wisse nicht, wie die Privatklägerin 1 auf so Etwas komme, dass er an ihr sexuelle Handlungen vollzogen hätte. Es stimme nicht, dass es in der erwähnten Zeit in [Ort 1] zum gegenseitigen Reiben der Geschlechtsteile aneinander, zum Oralverkehr und zu manueller Stimulation gekommen sei. Er habe eine Abneigung gegen solche Leute, er sei als Bube zusammen mit seinen zwei Brüdern vom Stiefvater sexuell missbraucht worden. Das sei schon lange her, der Stiefvater lebe nicht mehr. Dieser habe damals eine Strafe von 8 Jahren bekommen. Auf Frage, was er denke, wieso die Privatklägerin 1 dann solche Aussagen gegen ihren eigenen Vater mache, gab der Beschuldigte an, er und seine Partnerin hätten Krach gehabt und als er von der Arbeit nachhause gekommen sei, sei sie nicht mehr dagewesen. Dies sei am Geburtstag der Privatklägerin 1 gewesen. Diese habe Geburtstag gehabt und seine Partnerin zum Essen mitgenommen, ihn aber nicht. Seine Partnerin sei dann zur Privatklägerin 1 gegangen. Es komme ihm vor wie ein Plan, den seine Angehörigen gegen ihn geschmiedet hätten. Aus ihrer Sicht sollte es zur Trennung zwischen ihm und seiner Partnerin kommen. Sie hätten diese gegen ihn aufgehetzt, hätten gesagt, sie solle nicht zu ihm zurückgehen, er werde sich nie ändern. Das Verhältnis zur Privatklägerin 1 und auch zu seine Ex-Frau sei gut gewesen bis zu dem Zeitpunkt, als er gesagt habe, jetzt sei fertig, sie sollten selber schauen, von ihm müssten sie nichts mehr wollen, sie sollten ihr Zeug selber posten gehen. Nach dem Krach sei seine Partnerin zwei Wochen weg gewesen und danach wieder zurückgekommen. Am Tag, als seine Partnerin zurückgekommen sei, habe die Privatklägerin 1 ihn angerufen und gesagt, er solle vorbeikommen, sie wollten mit ihm reden. Sie habe auch gesagt, wenn er komme, sei die Privatklägerin 2 dann nicht da. Später habe dann noch der Partner der Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, er müsse nicht kommen, die Partnerin komme zurück, aber die Privatklägerin 2 bleibe dort, das habe die KESB entschieden. Die KESB habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, was die Privatklägerin 1 für Anschuldigungen gemacht habe. Er sei bei der Arbeit fast zusammengebrochen. Es sei alles hervorgekommen, was sein Stiefvater mit ihm gemacht habe.
Er habe keine sexuellen Neigungen zu Kindern, im Gegenteil, er hasse solche Leute. Er habe keine strafbaren Handlugen begangen. Er habe der Privatklägerin 1 nie Bilder oder Videos mit pornografischen Inhalten gezeigt, als sie noch ein Kind gewesen sei. Er habe das nicht nötig.
Das Motiv der Privatklägerin 1 sei für ihn irgendwie Rache. Es gehe ihm gut und er könne sich Sachen leisten. Das sei seine Meinung…, dass nun die Privatklägerin 2 einen Vater habe, den sie nicht gehabt habe, und sie mit der Mutter aufgewachsen sei. Also: «Wenn ich nicht mit dem Vater aufwachsen durfte, dann darf das A.A.___ auch nicht.»
2.2.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. Februar 2022
Am 17. Februar 2022 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft befragt und machte in Bezug auf den vorstehenden Vorhalt zusammengefasst folgende Aussagen:
Seine Ex-Frau sei im Rollstuhl und habe die Privatklägerin 1 gar nicht duschen und baden können. Da habe er sie waschen müssen, mehr sei da nicht gewesen. Er habe mit dem «Waschtüchli» den ganzen Körper waschen müssen, er mache das zwar ungern, aber… Er habe mit ihr nicht geduscht. Sie habe das gewollt. Für ihn sei das nicht normal gewesen, eigentlich. Sie habe unbedingt von der Mutter oder von ihm gewaschen werden wollen. Es sei in dieser Zeit nie dazu gekommen, dass er gemeinsam mit der Privatklägerin 1 geduscht habe. Er habe ihr mit dem «Waschtüchli» nur den Rücken gewaschen. Sie habe gesagt: «Papi, komm mir den Rücken waschen». Es stimme hinten und vorne nicht, dass es wöchentlich vorgekommen sei, dass sie gemeinsam geduscht hätten, das wisse sie ganz genau, dass das nicht stimme. Sie habe seine Geschichte gekannt, seit sie begreife, was es bedeute, sie kenne seine Geschichte, was er durchgemacht habe. Es stimme nicht, dass er ihr beim Duschen jeweils ihren Körper (Nippel, Scheide etc.) erklärt habe. Während dem Waschen sei schon gesprochen worden, aber nicht über solche Sachen, über allgemeines Zeug. Es stimme nicht, dass er mit blossen Händen ihren Intimbereich gewaschen habe und dabei mit Seife und der Hand von vorne nach hinten über ihren Intimbereich gefahren sei. Das habe er nie gemacht, das habe er nie gemacht. Nein, er habe von ihr nie verlangt, dass sie ihn wasche. Wie, wenn er mit ihr nicht geduscht habe? Nein, sie habe ihn auch nie am Penis und den Hoden waschen müssen. Das stimme nicht, er habe ja nicht mit ihr geduscht. Er wisse nicht, wie ihre Aussagen zu erklären seien, dass er wöchentlich mit ihr geduscht habe. Das «Meitschi» sei jetzt einfach so weiterentwickelt, die habe mit ihrer Ausbildung so viele Sachen gelernt, er wisse nicht, wo sie diese Sachen hernehme. Sie sei eine gute Geschichtenerzählerin, «Märlierzählerin». Er wisse nicht, woher sie das… Wieso sie ihm das antue, wisse er auch nicht. Dass sie ihm habe die Vorhaut vor- und zurückziehen und die Eichel waschen müssen, das gehe ja gar nicht, er habe eine verengte Vorhaut, er könne sie gar nicht zurückziehen. Es sei ja nichts gewesen, er habe ja mit ihr nichts gemacht. Es stimme auch nicht, dass er dabei eine Erektion gehabt habe, es sei ja gar nie dazu gekommen, zu so Zeugs.
Zum Vorhalt, dass er jeweils nach dem Duschen in den Massenschlag sei, sich nackt hingelegt habe und die Privatklägerin 1 nackt habe auf ihn sitzen müssen, meinte er, er schlafe ja nie nackt. Das könne ja auch nicht sein. Seine Ex-Frau sei ja auch noch dort gewesen. Von der Dusche habe man durch die Küche, die Stube und die Treppe hochgehen müssen, dann hätte seine Ex-Frau gesehen, dass er nackt raufgegangen wäre. Auf den Hinweis, dass die Ex-Frau gemäss der Privatklägerin 1 stundenweise am Computer verbracht und nicht viel mitbekommen habe, meinte er: «Seich, sicher nicht». Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 auf sich herumbewegt habe, so dass sich sein nacktes Glied an deren nacktem Geschlechtsteil gerieben habe. Das habe er nicht gemacht. Es stimme auch nicht, dass er dabei regelmässig zum Samenerguss gekommen sei. Er ekle sich vor dem, mit dem habe er am meisten Mühe. Es stimme auch nicht, dass er das Sperma als Glück des Mannes bezeichnet habe. Es sei nichts gewesen, er habe dort nichts gemacht, er habe mit der Tochter nichts gemacht. Das stimme hinten und vorne nicht, dass er ihr danach Sperma zum Probieren gegeben habe. «Wie soll ich das huere verdammte Scheissbild von meinem Stiefvater, wo ich ihm einen runterholen musste… Ich ekle mich vor dem Scheissdreck. Das war das erste nach dem Geschlechtsverkehr. Ich musste mich waschen gehen, dass ja nichts ume isch». Es stimme auch gar nicht, dass er sie mit der Zunge vaginal stimuliert habe. Konfrontiert mit dem Vorwurf der Masturbation meinte er, ja, das sei genau das. Er könne das gar nicht machen. Er könne sich keinen runterholen. Das gehe gar nicht ohne das verdammte Bild von diesem Dubel, seinem Stiefvater, zu sehen. Es gehe gar nicht. Er habe ihr auch nie gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Wo nichts sei, habe er ihr auch nichts sagen können, so Zeugs, es sei ja nicht gewesen. Er sei auch nie von seiner Ex-Frau auf etwas in dieser Art angesprochen worden. Konfrontiert mit der Aussage seiner Ex-Frau, wonach sie ihn zu Rede gestellt habe, meinte er, er wisse es nicht mehr, aber nein, die habe mit ihm nie über so etwas diskutiert. Angesprochen auf den Vorfall, als er mit entblösstem Glied auf dem Sofa gelegen haben soll, meint er, er habe viel auf dem Sofa geschlafen, aber er schlafe nicht nackt. Die hätten genug Zeit gehabt, darüber vor der Einvernahme zu diskutieren. Das wisse er doch nicht mehr, ob es damals anschliessend zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ex-Frau gekommen sei. Angesprochen auf den Chataustausch mit H.____ äusserte er den Verdacht, dass dies die Privatklägerin 1 mit seinem Mobiltelefon geschrieben haben könnte, dass sie ihn dort vermutlich hätten testen wollen, vielleicht hätten sie schauen wollen, wie H.____ reagiere. Es sei nur ein einziges Mal vorgekommen, dass er hereingeplatzt sei, als H.____ bei ihnen am Duschen gewesen sei, er habe sich entschuldigt und sei wieder raus. Bei der Privatklägerin 1 sei das nie vorgekommen. Er sei mit vielem nicht einverstanden, was diese ausgesagt habe. Sie habe gesagt, sie sei ausgezogen, weil er sie immer angegafft habe. Bei ihnen zuhause habe sie gesagt, sie sei ausgezogen, weil er nichts mache. Dann komme sie aber wieder zu Besuch und lasse sich oben ohne von seiner jetzigen Frau auf dem Sofa in der Stube massieren. Wenn er sie angegafft hätte, hätte sie das im Schlafzimmer machen können, aber nein, sie mache es in der Stube. Sie sei in der Badi auch eine der ersten, die oben ohne sünnele. Sie habe keine Hemmungen vor anderen, also habe sie auch keine Hemmungen vor ihm. Sie sei diejenige, die so «umeseckle».
Angesprochen auf die Auswertung seines Mobiltelefons und die festgestellten 90 URLs von Pornoseiten zum Thema Vater und Tochter, Stiefvater, Stieftochter etc. meinte er, er wisse das doch nicht, er habe einfach gedrückt, er habe nicht gross geschaut, das sei ja auch nicht Realität, das wäre je strafbar. Bezüglich der festgestellten Suchbegriffe «vater und tochter» meinte er, das wisse er nicht, er habe einfach geschaut. Das seien keine Suchbegriffe. Das seien so verschiedene Kategorien, die es drauf habe. Nein, sicher nicht, er habe nicht nach diesen Suchbegriffen gesucht. Er habe schon auf die Videos geschaut, aber das sei nicht Realität so Zeug, das sei einfach gespielter Scheissdreck.
2.2.2.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2022
Am 30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft abschliessend befragt und gab zum relevanten Vorhalt zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (AS 347 ff.):
Er habe die Privatklägerin 1 einfach gewaschen, geduscht, gewaschen. Obwohl es die Aufgabe der Ex-Frau gewesen wäre, aber weil diese nicht gekonnt habe, habe er es gemacht. Er habe mit dem Waschtuch, hinten, den ganzen Körper abgewaschen, den ganzen Körper, ja, auch vorne. Er wisse nicht bis zu welchem Alter, es sei auch nicht oft vorgekommen. Die Privatklägerin 1 habe das gewollt, sie hätte lieber die Ex-Frau gewollt, aber diese habe gesagt, sie könne nicht, sie habe dort in der Dusche keinen Platz. Die Privatklägerin 1 hätte wahrscheinlich schon alleine duschen können, sie habe aber mit der Mutter duschen wollen. Auf die Frage, wie es dann aber trotzdem dazu gekommen sei, dass er mit ihr duschen gegangen sei, meinte er, ja, dann habe er auch grad geduscht. Aber es sei ja so eng gewesen, da habe man fast keinen Platz gehabt dort drin. Aber er habe nie Absichten gehabt mit ihr, solche Gedanken habe er nie gehabt. Er habe sie abgeduscht, gewaschen. Als sie fertig gewesen sei, den Morgenmantel angezogen und sie sei zu Mami rausgegangen und er habe sich fertig geduscht. Mehr sei da nicht gewesen. Er sei dabei sowohl vor als auch in der Dusche gestanden. Zu zweit habe man schon Platz gehabt in der Dusche, es sei aber die kleinste Art Dusche gewesen, die es gebe. Das hätten sie dort eingebaut. Auf die Frage, wieso er mitgegangen sei, wenn es ja so eng gewesen sei und die Privatklägerin 1 ja alleine hätte duschen können, meinte er, wenn seine Tochter etwas gewollt habe, habe er es gemacht, fertig. Aber ohne Absichten, wie sie behaupte, er habe sie im Vaginabereich, Finger eingeführt und so Zeug. Die Ex-Frau habe gesagt, er solle mit der Privatklägerin 1 duschen gehen, von ihr selber sei er nie darum gebeten worden. Er habe sie nie abgetrocknet, das habe die Ex-Frau gemacht.
Im Massenschlag habe meistens er geschlafen, alleine. Die Ex-Frau habe unten im Schlafzimmer geschlafen, die Privatklägerin 1 in ihrem Zimmer neben dem Massenschlag. Die Ex-Frau habe nicht ohne Hilfe zum Massenschlag hochkönnen, weil es ganz steile Tritte gewesen seien.
Er sei die Hauptbezugsperson gewesen, als die Privatklägerin 1 noch ein Kind gewesen sei, weil die Ex-Frau mit ihr nicht gross habe etwas machen können. Jetzt sei Funkstille. Obwohl es seine Tochter sei und sie das hier «zwäggelegt» habe, er vermisse sie trotzdem, es sei seine Tochter.
Wenn er Pornos konsumiert habe, habe er einfach «Sex» eingegeben und dann sei Tausendes so Zeug gekommen. Auf den Vorhalt, er habe konkret nach «Sex Vater und Tochter» gesucht, meint er, das sei einfach Zufall, dort habe er einfach draufgedrückt. Die Privatklägerin 1 finde er sexuell nicht anziehend, es sei seine Tochter. Er habe auch keine sexuellen Fantasien in Bezug auf sie. Das mit den Vater-Tochter-Pornos sei Zufall gewesen, es gebe so viele Kategorien, da habe er einfach irgendwo draufgedrückt. Meistens sei es auch Englisch geschrieben, er verstehe nicht mal Englisch.
Auf Vorhalt des ausformulierten Anklagesachverhalts gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Ich habe das nicht gemacht. Ich habe sie nicht sexuell missbraucht, nichts. Ich habe mit ihr geduscht, das stimmt. Ich habe sie gewaschen. Das stimmt. Aber nie mit der Absicht, sie sexuell zu missbrauchen».
2.2.2.4 Einvernahme Vorinstanz vom 11. März 2024
Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASOG 171 ff.):
Dass er mit ihr geduscht habe, okay ja, das stimme. Er habe mit ihr geduscht, aber ohne Absichten, dass er sie sexuell missbrauche. Aber das andere, das habe er schon mehrfach gesagt, habe er nicht gemacht, er habe das mit der Privatklägerin 1 nie gemacht. Auf Vorhalt, dass er sie auch an intimen Stellen gewaschen haben soll, sagte er, gewaschen, gewaschen und eingerieben, ja, das habe er gemacht, aber das andere habe er nicht gemacht. Auf Vorhalt, er solle auch verlangt haben, dass sie ihn von oben bis unten wasche, meinte er, nein, er habe es gerade vorhin gesagt, er habe das nicht gemacht, das habe er nicht gemacht, er habe ihr das auch nie gesagt, er habe ihr das nie gesagt. Das mit den Handlungen im Massenschlag sei auch nicht wahr. Er habe im Massenschlag geschlafen, weil seine Ex-Frau mit den Zähnen geknirscht habe, da habe er nicht einschlafen können. Da habe er die meiste Zeit oben geschlafen, aber die Privatklägerin 1 sei nie da drin gewesen. Die Tochter habe die Hilfe beim Duschen gewollt. Die Ex-Frau habe in der Dusche nicht Platz gehabt, sonst wäre sie mit der Tochter duschen gegangen. Es sei nur so gegangen, dass er gestanden sei und die Tochter gestanden sei. Er habe jeweils gesagt «Ich gehe duschen» und sie habe gesagt «Papi, ich komme auch», und er so «ah okay, das ist mir doch gleich». Es sei immer von ihr aus gekommen, dass er mitgehen soll.
2.2.2.5 Einvernahme Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2025
Der Beschuldigte gab gegenüber dem Berufungsgericht an, er habe mit der Privatklägerin 1 geduscht, aber ohne solche Absichten. Das andere, was sie behaupte, habe er nie gemacht. Die Eifersüchteleien und Aussagen hätten mit der Geburt der Privatklägerin 2 angefangen. Vorher hätten sie es immer gut und lustig zusammen gehabt. Als die Privatklägerin 2 zur Welt gekommen sei, sei die Privatklägerin 1 nicht mehr die Nummer eins gewesen, da habe es angefangen. Sie wolle immer machen, was sie wolle. Er habe mit der Privatklägerin 1 geduscht. Es sei eine kleine Eckdusche gewesen. Er sei in den Emotionen gewesen, deshalb habe er zuerst auch das Duschen abgestritten. Es stimme nicht, dass seine Ex-Frau ihn darauf angesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihre (Ex)Partner instruiert, so auszusagen. Sie habe angeblich sexuelle Probleme, doch er und seine Frau hätten sie im Schlafzimmer hören können. Er habe der Privatklägerin 1 nie Pornofilme gezeigt. Er komme bei Computern gar nicht draus. Bezüglich des Vorfalls in [Ort 3] auf dem Sofa, habe er in Boxershorts geschlafen. Zum Chatverlauf mit H.____ gab er an, seine Tochter habe sein Handy gehabt. Er habe das nie geschrieben. Er habe die Privatklägerin 1 nie gefragt, ob sie ihn mit der Hand befriedige, weil er das nicht könne. Er habe damals alles für seine Tochter gemacht. Er habe ihr auch nie Pornolinks geschickt. Betreffend die Auswertung seines Mobiltelefons und den aufgerufenen Seiten auf Pornofilm-Plattformen zum Thema «Vater und Tochter», «Stieftochter» oder «Stiefvater» sagte er aus, er könne kein Englisch, die seien meist auf Englisch. Das sei alles gestelltes Zeug. Er habe einfach geschaut, ob es das wirklich gebe. Es habe ihn «wunder genommen». Es habe ihn nicht gereizt. Er habe es als Jux eingegeben. Seine Ex-Frau wäre nicht in die Dusche gekommen. Deshalb habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass er mitgehe. Sie seien beide nackt gewesen. Er habe nicht soweit gedacht, dass er hätte angezogen sein können.
2.2.3. Aussagen E.A.___
Die Ex-Frau des Beschuldigten wurde durch die Polizei am 17. September 2021 (AS 213 ff.) als Auskunftsperson sowie durch die Staatanwaltschaft am 7. Juni 2022 (AS 314 ff.) und durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 11. März 2024 (ASOG 157 ff.) als Zeugin befragt. Auf die entsprechenden Einvernahmen kann verwiesen werden.
Sie bestätigte dabei die Angaben der Privatklägerin 1 zu den örtlichen, zeitlichen und familiären Verhältnissen im betreffenden Zeitraum. Ebenso bestätigte sie, dass der Beschuldigte von Früh an das Duschen und Baden der Privatklägerin 1 übernommen habe, weil es bei ihr selber aufgrund der körperlichen Probleme nicht gut gegangen sei. Sie bestätigte auch, dass sie die Privatklägerin 1 einmal erwischt habe, wie sie einen Pornofilm geschaut habe. Sie konnte allerdings nichts dazu sagen, ob das mehrfach vorgekommen sei. Sie bestätigte auch, dass die Privatklägerin 1 sie einmal darauf angesprochen habe, dass der Vater sie anfasse, und ihr die Stellen wie Brustbereich und Vagina angezeigt habe. Sie habe ihn darauf angesprochen und er habe alles abgestritten.
Sie bestätigte auch den Vorfall mit H.____, als der Beschuldigte mit halb heruntergezogener Unterhose auf dem Sofa gelegen habe und so getan habe, also würde er schlafen. Es habe dann auch Streit gegeben zwischen ihr und dem Beschuldigten
2.2.4 Aussagen I.I.___
I.I.___ wurde von der Polizei am 9. August 2021 (AS 160 ff.) als Auskunftsperson sowie durch die Staatsanwaltschaft am 4. April 2022 (AS 255 ff.) und durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 11. März 2024 (ASOG 164 ff.) als Zeuge befragt. Auf die entsprechenden Einvernahmen kann verwiesen werden.
Er gab an, selber nie Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 gesehen zu haben. Er habe aber von ihr die Vorgeschichte erfahren, was passiert sei. Sie habe ihm erzählt, dass es im Wallis angefangen habe, als sie ca. 9-10 Jahre alt gewesen sei. Sie seien gemeinsam Duschen gegangen und er soll sie auch geleckt haben. Er habe ihr Pornografie gezeigt und sie dazu gedrängt, ihm eins «abe zu holen», da er gesagt habe, er könne das nicht selber. Dies habe die Privatklägerin 1 ihm ca. im Herbst/Winter 2020 erzählt, kurz nachdem sie zusammengekommen seien, ca. 2-3 Monate später. Die Privatklägerin 1 bekomme z.B. eine Panikattacke, wenn in der Dusche plötzlich kaltes Wasser komme. Beim Sex, wenn er zu schnelle Bewegungen mache, dann erschrecke sie, oder bei Berührungen an den Oberschenkeln. Auch beim Oralverkehr müsse man sich vorher gut absprechen und sie müsse psychisch gut vorbereitet sein. Sie habe nicht gross Details erzählt, aber er habe einfach gemerkt, wie sie beim Sex Panikattacken bekommen habe, wenn er gewisse Sätze wie «due nid so» oder «chum scho» gesagt habe. Sie werde dann sehr hysterisch, aufgeregt, schnaufe schnell und wenn sie sich nicht beruhigen könne, verkrampfe sie sich und werde wie bewusstlos. Auch das Sperma sei ein starker Punkt. Schon nur der Geruch könne eine Panikattacke auslösen. Die Privatklägerin 1 sei allgemein ein sehr unsicherer Mensch, gebe sich sehr sicher, aber die Fassade bröckle sehr schnell.
2.2.5 Aussagen J.___
J.___ ist ein ehemaliger Partner der Privatklägerin 1 und wurde durch die Polizei am 22. Oktober 2021 als Auskunftsperson befragt (AS 221):
Er gab zu Protokoll, die Privatklägerin 1 habe ihm ca. Ende Februar bis März 2018, ca. zwei Monate nach ihrem Kennenlernen, von den Handlungen des Beschuldigten in ihrem Jugendalter erzählt. Sie habe erzählt, dass sie zusammen geduscht hätten und sich auch aneinander gerieben hätten. Sie habe es aber nicht im Detail erklärt. Er habe es eben wissen wollen, da sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten.
Aus eigener Wahrnehmung konnte er die Zusendung eines Pornolinks durch den Beschuldigten an die Privatklägerin 1 bestätigen. Sie seien damals bei seinen Eltern in [Ort 4] gewesen, wo er noch gewohnt habe. Sie seien gemütlich auf dem Bett in seinem damaligen Zimmer gelegen und hätten ein Film geschaut. Dann habe ihr Handy geklingelt, sie habe das Handy angeschaut und sei wie erstarrt gewesen. Er habe dann auf dem Handy gesehen, dass der Beschuldigte geschrieben habe. Dieser habe zwei Links geschickt. Er habe gemerkt, dass sie erstarrt sei und fast Panikattacken bekommen habe. Er habe dann das Handy genommen und die Links angeschaut, da habe er gesehen, um was es gegangen sei. Es seien zwei verschiedene Pornoseiten gewesen und der Beschuldigte habe auch noch etwas dazu geschrieben, er wisse nicht mehr was genau, aber so in etwa «schau dir doch das an, wie geil». Das sei sicher im ersten halben Jahr gewesen, als sie zusammen gewesen seien.
Es sei beim Akt oft so gewesen, dass wenn etwas nicht geklappt habe, man darüber gesprochen habe. Manchmal sei ihr auch der Schnauf weggeblieben, wenn sie Panikattacken gehabt habe. Er habe ihr immer zuvor sagen müssen, was er machen wolle, sonst habe sie Panikattacken bekommen innerhalb von einer Sekunde. Es seien auch Krämpfe dazugekommen, sie habe sich komplett verkrampft. Je nachdem, was sie für einen Film geschaut hätten, je nach Sexualität oder Liebesszene, habe das bei ihr auch etwas ausgelöst. Sie habe ihm erzählt, dass sie zusammen geduscht hätten und dass sie sich aneinander gerieben hätten. Er habe sie auch nicht gedrängt, ihm alles zu erzählen, er habe sie eher gebremst, dass sie ihm nicht alles habe erzählen müssen.
2.2.6 Aussagen G.___
G.___ war der Lebenspartner der Privatklägerin 1 ab 2013 und wurde von der Staatsanwaltschaft am 11. November 2022 als Zeuge befragt (AS 373.1 ff.):
Er gab an, seit 2013 oder 2014 von den Anschuldigungen der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten zu wissen. Sie habe ihm erzählt, dass sie dort noch in [Ort 1] gewohnt hätten, dort habe es einen Raum gegeben, der für gehbeeinträchtigte Personen nicht zugänglich gewesen sei, dort habe sicher Oralverkehr und irgendeine Penetration stattgefunden, der Akt des Eindringens aber nicht. Sie sei da anscheinend auf Abwehrhaltung gewesen und der Beschuldigte soll ihr gesagt haben «du söttsch es gniesse» oder so ähnlich. Sie habe noch erzählt, dass kurze Zeit später ihre Regelblutung angefangen habe, sie habe diese mit 9 Jahren bekommen. Sie habe das erzählt, nachdem sie vielleicht ein halbes Jahr ein Paar gewesen seien. Das Sexualleben sei am Anfang sehr schwierig gewesen. Er sei in dieser Hinsicht sehr zurückhaltend und mache auch nichts, was der anderen Person unangenehm sei oder sie nicht möchte. Weil sie halt das erlebt habe, habe es zuerst sehr viel Zeit gebraucht, aus sich herauszukommen. Vor allem sei sehr wichtig gewesen, dass sie immer gewusst habe, mit wem sie grad «am Verkehren» sei. Es sei schlechter gewesen, wenn es stockdunkel gewesen sei. Weil wenn teilweise auch so verdrängte Erinnerungen, Schockmomente gekommen seien. Wenn eine verdrängte Erinnerung gekommen sei, ja, dann habe sie zum Teil so wie Schockmomente gehabt, wo sie für ein paar Sekunden nicht ansprechbar gewesen sei. Das sei auch beim Geschlechtsverkehr vorgekommen. Sie hätten sich sehr viel Zeit gelassen vom Start der Beziehung bis zum ersten Sex. Und dort habe das so angefangen, er habe damals schon von der Situation gewusst, was vorgefallen sei.
Der Zeuge erwähnte zudem, dass ihm aufgefallen sei, dass die Privatklägerin 1 nie alleine beim Beschuldigten gewesen sei, als er noch mit ihr zusammen gewesen sei, immer in Begleitung von ihm oder ihrem Mami. Und ihr sei es so unangenehm gewesen, wenn jemand den Raum verlassen habe und sie alleine mit ihm gewesen sei. Sie seien wohl drei Jahre zusammen gewesen, als sie einmal beim Beschuldigten zu Besuch gewesen seien, welcher damals in [Ort 5] im Wallis gewohnt habe. Er sei dann auf die Toilette gegangen und als er wieder zurückgekommen sei, seien sie direkt weggefahren. Im Auto habe sie ihm dann erzählt, der Beschuldigte habe sie, in der Zeit, als er selber auf den WC gewesen sei, nach sexueller Befriedigung gefragt. Weil sich der Beschuldigte anscheinend aufgrund seiner damaligen Erfahrungen nicht selber befriedigen könne. Er habe deshalb wahrscheinlich gewollt, dass sie ihn mit der Hand befriedigen solle, weil er das selber ja nicht könne. Die Privatklägerin 1 habe ihm das so gesagt, dass er das von ihr verlangt habe.
Er wisse nicht, wie oft solche Handlungen stattgefunden hätten, ob das oft gewesen sei oder bei einzelnen Fällen. Er habe auch nie speziell danach gefragt, um nicht alte Wunden aufzureissen. Er habe damals den Vorschlag einer Anzeige gemacht, aber da möchte man das Opfer natürlich nicht übergehen mit dieser Sache, es müsse sich ja selber dazu bereit fühlen.
2.2.7 Aussagen H.____
H.____ wurde von der Polizei am 13. September 2021 als Auskunftsperson (AS 201 ff.) und von der Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2022 als Zeugin (AS 337 ff.) befragt:
Sie gab an, dass die Privatklägerin 1 ihr eigentlich nie etwas über die sexuellen Handlungen des Beschuldigten erzählt habe. Dieser sei aber auch bei ihr komisch gewesen. Sie erwähnte dabei den Vorfall auf dem Sofa, als sie seinen Intimbereich gesehen habe. Sie habe seinen «Schwanz» gesehen. Sie hätten das als Kinder lustig gefunden, die Mutter der Privatklägerin 1 habe das aber nicht so toll gefunden. Auch sei er ins Badezimmer gekommen, als sie dort geduscht habe. Er sei auch reingekommen, wenn die Privatklägerin 1 und sie gebadet hätten. Das sei in [Ort 3] gewesen. Sie gab weiter Chatauszüge aus den Jahren 2012/2013 zu den Akten, in welchen der Beschuldigte ihr geschrieben hatte. Von den Vorwürfen der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten habe sie erst Mitte August dieses Jahres erfahren.
2.2.8 Würdigung der Aussagen
2.2.8.1 Für die Würdigung der verschiedenen Aussagen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 9 ff.) verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliessen kann.
2.2.8.2 So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 in mehreren Einvernahmen konstant sehr ausführliche, detaillierte und in sich konsistente Aussagen machte. Sie schilderte ihre Angaben jeweils in freiem Bericht und war dabei in der Lage, geschilderte Ereignisse und Abläufe auch in unterschiedlicher Reihenfolge jeweils in den übereinstimmenden örtlichen, zeitlichen und personellen Kontext zu setzen. Auch allfällige Nachfragen konnte sie, jeweils ohne zu zögern, beantworten und wiederum konsistent in ihre vorherigen Schilderungen einordnen. Dies gelang ihr trotz des erheblichen Zeitablaufs von rund 10 Jahren seit dem Ereignis im Zeitpunkt der Einvernahmen. Die Aussagen weisen einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf – zum einen in Bezug auf das Kerngeschehen, indem sie die die einzelnen Abläufe und Handlungen sehr präzise beschreiben konnte, zum anderen aber beispielsweise auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten und Begleitumstände, wie das Abspielen von pornografischen Filmen. Sie konnte die geschilderten Handlungen zudem problemlos in einen erweiterten Kontext setzen bzw. deren Konsequenzen für ihr weiteres Leben nachvollziehbar und stimmig erklären. Sie erhob auch nicht einfach pauschale Anschuldigungen oder Vorwürfe, sondern erklärte ausführlich, wie sich die Handlungen und Abläufe entwickelt hätten und wie sie plötzlich mehr und mehr gemerkt habe, dass da etwas nicht normal sei. Es fällt zudem auf, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig oder über Gebühr belastete. Sie differenzierte im Gegenteil sehr genau in Bezug auf die Handlungen und hielt beispielsweise fest, er sei nie mit einem Finger eingedrungen, sondern habe den Intimbereich nur von aussen berührt. Sie unterschied auch sehr genau, was der Beschuldigte gemacht habe und was er einfach gesagt habe. So sei er eben nie eingedrungen, sondern habe gesagt, er würde das sehr gerne machen, aber jetzt noch nicht, sondern erst, wenn sie eine richtige Frau sei. Die Privatklägerin 1 konnte das in den richtigen Kontext setzten und beschrieb, wie sie das Einsetzen der Periode deshalb lange geheim gehalten habe, weil sie von der Mutter gewusst habe, dass man dann eine Frau sei. Sie beschrieb zudem ihre Gefühle nachvollziehbar und stimmig, wenn sie erklärte, wie die Alltagshandlung Duschen für sie in Anbetracht der Handlungen des Beschuldigten nach und nach nicht mehr normal gewesen sei und wie sie sich zunehmend unwohl gefühlt habe. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Schilderung der manipulativen Vorgehensweise als eine Art «Lernprozess» zu erwähnen. Eindrücklich sind beispielsweise auch ihre Aussagen in Bezug auf das Sperma und die damit bis heute verbundenen Ekelgefühle. Auch die Schilderung ihrer Hilflosigkeit, nachdem sie die Mutter darauf angesprochen hatte und diese das Ganze in der Folge totgeschwiegen habe, passt eindrücklich ins Gesamtbild und zudem auch absolut ins damalige Familiengefüge mit einer ebenfalls hilfsbedürftigen und hilflos erscheinenden Mutter, welche sich vor allem vor einem Auseinanderbrechen der Familienstruktur und den damit für sie verbundenen Schwierigkeiten gefürchtet haben dürfte.
Entscheidend ist vorliegend aber insbesondere, dass in sämtlichen Punkten, in welchen eine Bestätigung der Angaben der Privatklägerin 1 durch Drittpersonen überhaupt möglich war, diese auch durchwegs erfolgte. Es geht dabei zwar um Ereignisse, welche nicht direkt die vorgeworfenen Tathandlungen selber bzw. das Kerngeschehen betreffen, jedoch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 durchaus von Bedeutung sind, weil diese zumindest punktuell von verschiedenen Drittpersonen bestätigt werden. So bestätigte Ihre Mutter, dass sie von der Privatklägerin 1 auf die Handlungen des Beschuldigten angesprochen worden sei, jedoch nichts weiter unternommen habe, als dieser es abgestritten habe. Sie bestätigte zudem, die Privatklägerin 1 beim Schauen von einem abgespielten Pornofilm auf dem Computer angetroffen zu haben, und dass die Privatklägerin 1 und H.____ den Beschuldigten gesehen hätten, wie er mit sichtbarem Geschlechtsteil auf dem Sofa gelegen sei. Letzteres wurde auch von H.____ selber klar bestätigt. Weiter bestätigte der damalige Partner G.___ den Vorfall in [Ort 5], als sie zu Besuch gewesen seien und er auf das WC gegangen sei. J.___ wiederum konnte den Vorfall mit den zugesendeten Pornolinks vollumfänglich bestätigen. Sämtliche Angaben der Privatklägerin 1 in diesen Fällen wurden jeweils in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht von den beteiligten Drittpersonen deckungsgleich in ihren jeweiligen Einvernahmen geschildert. Damit erscheint gleichzeitig auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 1 die Personen instrumentalisiert und eine Art Verschwörung gegen den Beschuldigten angezettelt haben könnte, lediglich weil es rund um ihren Geburtstag zu einem Familienkrach gekommen war. Die verschiedenen Personen standen zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen Beziehungen zur Privatklägerin 1 und konnten punktuell Angaben aus der Vergangenheit bestätigen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie die Privatklägerin 1 all die Angaben zuerst selber wiederholt in Einvernahmen wahrheitswidrig hätte deponieren und gleichzeitig noch dafür sorgen sollen, dass die Drittpersonen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft die Angaben – ebenfalls wahrheitswidrig – bestätigen.
Im Zusammenhang mit den zwei ehemaligen Partnern sowie I.I.___ ist zudem eindrücklich, wie alle drei – auch wenn sie zu den eigentlichen Vorhalten keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnten – unabhängig voneinander die Probleme der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Sexualleben mehr oder weniger identisch schilderten. Alle drei gaben an, dass sich die Privatklägerin 1 einige Zeit nach dem Kennenlernen ihnen gegenüber offenbart habe, weil sie ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Sexualität habe erklären wollen. Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin 1 zum einen, aber vor allem auch der drei Partner zum anderen erscheinen insbesondere auch dadurch glaubhaft, als dass es für sämtliche Personen eher unangenehm gewesen sein dürfte, gegenüber Dritten über die entsprechenden Probleme im Sexualleben Auskunft zu geben. Das betrifft zum einen die Privatklägerin 1 in Bezug auf die jeweiligen Partner, aber auch in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden, und die drei Partner in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden. Es spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass diese derart übereinstimmend ausgefallen sind.
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen einzelne Widersprüche nichts zu ändern. So sagte sie zwar aus, sie sei damals neun Jahre alt gewesen, obwohl als erstellt gelten kann, dass sie damals in [Ort 1] in der vierten Klasse und damit zehn- bis elfjährig war. Aufgrund der klar zuordenbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge ist ein solcher Widerspruch absolut vernachlässigbar. Das Gleiche gilt auch für leichte Abweichungen in den Detailschilderungen, so zum Beispiel, ob es im Massenschlag beim Aneinanderreiben eher Vor- und Zurück- oder Kreisbewegungen gewesen seien.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine Suggestion vor. Die Privatklägerin 1 sagte von Anfang detailliert bei der Polizei aus und die Angaben liessen sich zumindest punktuell zeitlich, örtlich usw. überprüfen bzw. wurden in Bezug auf einzelne Vorkommnisse wie das Abspielen von Pornofilmen oder den Versuch der Privatklägerin 1, sich der Mutter anzuvertrauen, von der Mutter bestätigt.
Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall aber auch das Motiv bzw. der Auslöser, welcher nach so langer Zeit dazu geführt hat, dass sich die Privatklägerin 1 zu einer Anzeige entschloss. Die Privatklägerin 1 beobachtete, wie der Beschuldigte den Fiebermesser bei ihrer Halbschwester, der Privatklägerin 2, in die Vagina einführte. Dies löste bei ihr offenbar direkt eine Art Schockreaktion aus, was von I.I.___ bestätigt wurde. Die Privatklägerin 1 schilderte auch, dass in ihr da plötzlich Befürchtungen aufkamen, es könnte bezüglich der Privatklägerin 2 später ebenfalls in die gleiche Richtung gehen wie bei ihr und dass sie deshalb die Privatklägerin 2 schützen wollte. Es ging also nicht darum, aufgrund eines klaren sexuellen Missbrauchs sofort die Polizei zu rufen, sondern es stand in erster Linie der zukünftige Schutz im Vordergrund. Dies zeigt im Übrigen auch, dass sich die Privatklägerin 1 bereits am 15. Juli 2021 zuerst an die KESB wandte und auf die Gefährdung des Kleinkinds aufmerksam machte. Erst rund 10 Tage später kam es dann zur Anzeige wegen der sie selber betreffenden Vorfälle. Vor diesem Hintergrund erscheint die zeitliche Verzögerung zwischen Feststellung und Orientierung der KESB und der Strafanzeige als absolut nachvollziehbar und spricht im Gegenteil dafür, dass eben die Anzeige gegen den Beschuldigten damals nicht im Vordergrund stand. Wäre es nicht zum beobachteten Vorfall mit dem Fiebermesser gekommen, hätte die Privatklägerin 1 womöglich gar nie Anzeige erstattet. Es ist bei dieser Art von Delikten oftmals der Fall, dass es erst später durch ein bestimmtes Ereignis zu einem «Auslöser» kommt und daher nicht aussergewöhnlich, dass eine Anzeige erst viel später erfolgt. Dazu passt im Übrigen ins Bild, dass die Privatklägerin 1 durchaus immer auch positive Seiten des Beschuldigten schilderte und beschrieb, dass sie eine enge und gute Beziehung zu diesem gehabt habe. Dafür spricht im Übrigen auch der vorübergehende Zusammenzug Jahre nach den Vorfällen. Vor Obergericht schilderte sie diesbezüglich, es sei ihr auch dort schon um den Schutz der Privatklägerin 2 gegangen.
Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft und erlebnisbasiert zu qualifizieren sind.
2.2.8.3 Der Beschuldigte selber bestritt die Vorwürfe in seinen Einvernahmen von Beginn weg konstant und kategorisch. Auffallend ist, dass er bereits von Anfang an den selbst erlebten Missbrauch in den Vordergrund stellte, sozusagen als Begründung, warum er selber niemals etwas in diese Richtung tun würde. Er stellte die Anschuldigungen als eine Art Rache der Privatklägerin 1 – unter Mithilfe seiner Ex-Frau – dar, weil die ihm seine neue Familie nicht gönnen würden. Für ein derartiges Motiv der Privatklägerin 1 gibt es indes – wie bei der Würdigung ihrer Aussagen dargelegt – keinerlei Hinweise.
Auffallend sind hingegen die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. So gab er in Bezug auf das gemeinsame Duschen zuerst an, er habe nie mit ihr geduscht, sondern ihr nur mit dem «Waschtüchli» den Rücken gewaschen. Später gestand er dann doch ein, regelmässig mit ihr geduscht zu haben. In diesem Zusammenhang machte er indes völlig unterschiedliche Angaben, durch wen – die Mutter oder die Privatklägerin 1 – er jeweils aufgefordert bzw. gebeten worden sei, mit der Privatklägerin 1 zu duschen oder ob diese lieber mit der Mutter oder mit ihm geduscht hätte.
Widersprüchliche Angaben machte der Beschuldigte zudem in Bezug auf seine Vorhautverengung, indem er zu Beginn behauptete, man könne die Vorhaut gar nicht zurückziehen, dies später dann jedoch relativierte.
Nicht nachvollziehbar sind zudem die Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Auswertung seines Mobiltelefons, welche klar ergeben hat, dass er auf Pornoportalen nicht nur entsprechende Links zum Thema Sex zwischen Vater und Tochter anklickte, sondern durch die eigenhändige Eingabe der Suchbegriffe «Vater und Tochter» nach entsprechendem Material suchte.
Wie bereits erwähnt, ist zudem auffallend, dass er auf die Konfrontation mit konkreten Vorhalten regelmässig mit der umgehenden Erwähnung des von ihm selber erlebten Missbrauchs reagierte.
Was die von der Verteidigung vorgebrachte Intelligenzminderung des Beschuldigten angeht, ist festzuhalten, dass diese in sprachlicher Hinsicht besteht und Niederschlag in seiner Ausdrucksweise finden mag. Es ist indes festzustellen, dass er im Rahmen der Einvernahmen in der Strafuntersuchung und auch vor Gericht sehr wohl in der Lage war, sich auszudrücken und die Fragen zu beantworten. Wo die Antworten ausweichend oder widersprüchlich waren, lag der Grund dafür weniger in mangelnder Intelligenz, sondern viel eher im Unwillen, die Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten – soweit sie sich nicht ohnehin auf ein kategorisches Abstreiten beschränken – zum einen über weite Strecken widersprüchlich sind, zum anderen aber auch von den Aussagen aller übrigen befragten Personen abweichen. Die Aussagen sind insgesamt nicht glaubhaft.
2.2.8.4 Abschliessend ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft erscheinen. Sie sind in sich stimmig, wirken authentisch, realistisch und lebensnah. Ausserdem weisen sie einen sehr hohen Detaillierungsgrad nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch in Bezug auf die weiteren Begleitumstände auf. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen – wo es möglich war – von Drittpersonen vollumfänglich bestätigt wurden. Wie auch die Vorinstanz festhielt, ergibt sich einzig eine Diskrepanz im Hinblick auf die Häufigkeit des Probierens von Sperma, indem nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob es sich dabei um ein einmaliges oder wiederholtes Ereignis handelte. Die Aussagen des Beschuldigten auf der anderen Seite beschränken sich auf ein konsequentes Abstreiten und sind im Übrigen mehrfach widersprüchlich. Vor allem aber vermögen sie in Bezug auf das Motiv der Anzeige im Jahr 2021 nicht ansatzweise zu überzeugen. Es ist daher auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen.
2.2.9 Weitere Beweismittel
Nachfolgend ist noch kurz auf die wenigen vorliegenden objektiven Beweismittel einzugehen, welche zwar keinen direkten Beweiswert in Bezug auf den Anklagevorhalt haben, jedoch ergänzend zu den Aussagen im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu würdigen sind.
2.2.9.1 Bereits im Rahmen der Analyse der Aussagen des Beschuldigten wurde auf die Auswertung seines Mobiltelefons (AS 028 ff.) eingegangen. In Bezug auf den vorstehenden Anklagesachverhalt wurden dabei keine direkt belastenden Elemente gefunden. Auffallend war jedoch, dass – neben einer allgemein hohen Besuchsfrequenz von Sex-Date- und Porno-Webseiten – konkrete Hinweise auf die Suche und den Konsum von Film- bzw. Bildmaterial zum Thema «Sex zwischen Vater und Tochter» gefunden werden konnten. Die Auswertung ergab, dass alleine in der Zeit vom 27. Mai 2021 bis zum 25. August 2021 772 Aufrufe der Pornoseite xnxx.com und 429 Aufrufe der Pornoseite xhamster.com zu verzeichnen waren. Weiter wurden im Internetverlauf insgesamt 90 URLs von Pornoseiten zum Thema Vater und Tochter, Stiefvater, Stieftochter, etc. festgestellt. Ausserdem wurde explizit nach dem zusammengesetzten Begriff «vater und tochter» gesucht (vgl. AS 039 f.). Hierbei handelte es sich klarerweise um eigenhändig eingegebene Suchanfragen und nicht einfach um wahllose Klicks, wie der Beschuldigte angab. Auch wenn nicht erstellt ist, dass es sich dabei um strafrechtlich relevante Pornografie gehandelt hat, lassen die Aufrufe und Suchanfragen auf ein sexuelles Interesse in Bezug auf die Thematik «Vater und Tochter» schliessen. Wie schon während der ganzen Untersuchung, konnte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keine nachvollziehbare Erklärung für das Aufrufen der Links bzw. die Eingabe der Suchbegriffe angeben.
2.2.9.2 H.____ hat den Strafverfolgungsbehörden einen Chatverlauf zur Verfügung gestellt, welcher die Kommunikation aus dem Jahr 2012 zwischen dem Beschuldigten und der damals 14- bis 15-jährigen H.____ umfasst. Er machte ihr dabei einerseits Komplimente (sie sei eine Schöne und habe sich gemacht, AS 112, 115), andererseits äusserte er sich über das «Körperliche» und dass er ihr zeigen würde, wie es gehe (AS 119 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, hier hätten wohl die Privatklägerin 1 und bzw. oder seine Ex-Frau in seinem Namen geschrieben, als völlig abstrus erscheinen. Zudem geht die Vermutung, man habe ihn testen wollen, schon alleine von der Ablauflogik des Chats her nicht auf. Wenn schon, hätten diesfalls die «Testerinnen» ja in der Rolle von H.____ schreiben müssen. Der Schreibstil bzw. die Schreibweise einzelner Wörter lassen aufgrund des Vergleichs mit anderen Chatnachrichten des Beschuldigten keinen Zweifel daran aufkommen, dass er der Verfasser der Nachrichten war. Es kann dazu auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 9) verwiesen werden.
2.2.9.3 Über den Beschuldigten wurde durch PD Dr. med. F.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (AS 702 ff.). Der Gutachter führte aus, der Beschuldigte habe bereits zu Beginn des Gutachtergesprächs deutliche Schwierigkeiten gezeigt, Sachverhalte in Worte zu fassen und biografische Angaben in ein Zeitgitter einzuordnen (AS 732). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Defizite in unterschiedlichen Bereichen gezeigt, was auf eine unterdurchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit schliessen lasse und den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung nahelege (AS 735, 743). Weiter habe sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt (AS 739, 743). Hieraus hätten sich aus gutachterlicher Sicht keine Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben (AS 744 f., 756). Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine leicht verengte, aber reponible Vorhaut gezeigt. Der Beschuldigte habe dabei Unbehagen bzw. leichte Schmerzen geäussert; insgesamt habe die Vorhaut im zweiten Versuch ohne grösseren Aufwand reponiert werden können (AS 734). Die weiteren während der Begutachtung durchgeführten Untersuchungen hätten eine vorrangig heterosexuelle Präferenz für postpubertäre Kinder und Erwachsene gezeigt, hätten aber auch auf eine sexuelle Präferenz für präpubertierende und pubertierende Kinder hingewiesen, ohne hierfür einen eindeutigen Nachweis zu liefern (AS 735). Bei Zutreffen der Vorwürfe sei entsprechend von einer grenzwertigen heterosexuellen pädo-hebephilen Nebenstörung beschränkt auf Inzest auszugehen (AS 742 f. i.V.m. AS 738).
2.2.9.4 Bezüglich der weiteren Beweismittel ist festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was geeignet wäre, am Ergebnis der Aussagewürdigung etwas zu ändern. Die Erkenntnisse lassen sich vielmehr nahtlos in die Angaben der Privatklägerin 1 einfügen.
2.2.10 Die Würdigung der Aussagen unter Einbezug der übrigen Beweismittel führen im Ergebnis dazu, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelten kann.
2.3 Rechtliche Würdigung
2.3.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB)
Welches Recht anzuwenden ist, wird in Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).
Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision wurde Ziff. 1bis von Art. 187 StGB neu eingefügt. Damit wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat und unter anderem der Täter mit diesem eine sexuelle Handlung vornimmt. Da die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat, würde nach neuem Recht somit Art. 187 Ziff. 1bis StGB zur Anwendung gelangen. Weil diese Bestimmung zur Tatzeit jedoch noch nicht in Kraft war und der Täter gemäss der damalig geltenden Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden konnte, ist das neu geltende Recht nicht milder, sondern dieses hätte für den Beschuldigten sanktionsrechtlich schwerwiegendere Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
2.3.1.2 Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 19 f.) verwiesen werden.
Beim gegenseitigen und gezielten Betasten der Geschlechtsteile unter der Dusche, dem Aneinanderreiben der Geschlechtsteile im Massenschlag, der oralen Stimulationshandlungen durch den Beschuldigten und dem Anbieten von Sperma an die Geschädigte handelt es sich offensichtlich um Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug. Es bedarf dazu keiner weiteren Ausführungen. Mit der Vornahme dieser Handlungen an seiner 10- bis 11 ½- jährigen Tochter hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine erkennbar. Zudem ist aus gutachterlicher Sicht nicht von einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen.
Entsprechend ist der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt.
2.3.2 Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
2.3.2.1 Auch Art. 189 StGB hat im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte die Delikte in den Jahren 2009 bis 2011 begangen hat. Vorliegend geht es um sexuelle Nötigung durch «Unter-psychischen-Druck-Setzen», welche neu in Abs. 2 statt Abs. 1 geregelt ist. Das Strafmass ist bei dieser Tatbestandsvariante gleich geblieben. Die Neufassung von Art. 189 StGB führt dagegen zu einer Ausweitung in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit und erweist sich im vorliegenden Fall nicht als milder. Es ist daher auch hier das zum Tatzeitpunkt geltenden Recht anzuwenden.
2.3.2.2 Auch hier kann für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach aArt. 189 Abs. 1 StGB vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 20 ff.) verwiesen werden. Zu Art. 187 StGB besteht Idealkonkurrenz, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind (vgl. z.B. BGE 124 IV 154; 122 IV 97).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 mit Blick auf ihr damaliges Alter und ihre Schilderungen zur damaligen Situation in ihrer Persönlichkeit so weit entwickelt war, dass sie ihren Willen, sexuelle Kontakte einzugehen bzw. diesen zuzustimmen, eigenständig und unabhängig hätte bilden können. So gab sie auch an, ihre Mutter habe ihr mit Blick auf die allenfalls früh einsetzende Regelblutung bereits zu einem frühen Zeitpunkt erklärt, was die Intimsphäre sei und dass man diese schützen müsse (AS 151). Sie schilderte weiter, dass es ihr am Anfang egal gewesen sei, dass der Beschuldigte sie wasche. Später habe sie aber gesagt, dass sie das auch alleine könne (AS 282). Sie beschrieb, dass der Beschuldigte zunehmend kommunikativer geworden sei, als er gemerkt habe, dass es ihr unangenehmer werde, als sie gemerkt habe, sie könnte das auch alleine. Er habe dann wie versucht, alles zu beschreiben, es so wie einen Lernprozess rüberzubringen. Sie schilderte das Vorgehen auch als manipulativ, indem er betont habe, dass es wichtig sei, dass sie das wisse. Aus den entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 1 geht hervor, dass der Beschuldigte als nahe Bezugsperson gezielt vorging, das Vertrauen ausnützte und das Ganze als völlig normal und etwas sehr Schönes darstellte, welches auch ein Geheimnis zwischen Vater und Tochter sei. Die gezielt geschaffene Nähe und das stetige Betonen des Normalen und des wichtigen «Lernprozesses», verbunden mit der Geheimnissituation zwischen Vater und Tochter, führte letztlich zu einer Zwangssituation, in welcher es für die Privatklägerin 1 aufgrund ihres kindlichen Alters, der Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie des Machtgefälles nicht möglich war, einen genügenden entgegenstehenden Willen zu bilden und diesen dem Beschuldigten auch klar kundzutun bzw. sich den Handlungen zu widersetzen. Dazu kam, dass die Mutter auf ihren Hinweis nicht angemessen reagierte und sie von klein auf ein enges Verhältnis zum Vater hatte. Die gesamten Umstände führten folglich zu einer tatsituativen Zwangssituation.
Auch hier ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten, der bereits verschiedentliche Sexualkontakte hatte und gemäss seinen eigenen Aussagen auch als Kind missbraucht worden war, die Bedeutung seiner Handlungen bewusst war. Dies zeigt sich nicht zuletzt gerade in seinem manipulativen Vorgehen, indem er von der Privatklägerin 1 geäusserte Scham oder bei ihr wahrgenommenes Unwohlsein mit Hinweisen auf die angebliche Wichtigkeit der Handlungen und die Vertrauensbeziehung zwischen den Beiden zu eliminieren versuchte, um seine Handlungen weiterhin vornehmen zu können. In subjektiver Hinsicht liegt auch hier ein direkter Vorsatz vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.
3. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2
3.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:
«Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB)
begangen in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 1. Juli 2021, in [Ort 2], [Adresse], Kinderzimmer, z.N. von A.A.___, indem der Beschuldigte seine bedingt durch ihr kleinkindliches Alter urteilsunfähige und zum Widerstand unfähige Tochter, A.A.___ (geb. […] 2020), in Kenntnis ihres Zustandes vorsätzlich zur Duldung sexueller Handlungen nötigte und solche an ihr vornahm.
Konkret begab sich der Beschuldigte mit A.A.___ in das Kinderzimmer, in welchem sich bereits C.A.___ und I.I.___ aufhielten, legte A.A.___ auf den Wickeltisch und führte einen Fieberthermometer absichtlich vaginal in A.A.___ ein. In der Folge sagte der Beschuldigte, dass es nicht funktioniere, und zog den Thermometer wieder raus, bevor er A.A.___ damit gleich ein weiteres Mal absichtlich vaginal penetrierte. Nachdem der Beschuldigte bemerkt hatte, dass C.A.___ dies beobachtet hatte, sagte er, dass er ausgerutscht sei und zog den Thermometer abermals raus.
Indem der Beschuldigte im Wissen darum, dass sich A.A.___ aufgrund ihrer altersbedingten Urteils- und Widerstandsunfähigkeit nicht dagegen zur Wehr setzen kann und keine medizinische Notwendigkeit des vaginalen Fiebermessens bestand, einen Fieberthermometer zwei Mai vaginal in A.A.___ einführte, manifestierte er seinen eindeutig sexuell motivierten Willen.»
3.2 Beweiswürdigung
Es liegen lediglich die Aussagen der Privatklägerin 1, I.I.___ und des Beschuldigten vor.
3.2.1 Die Privatklägerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2021 (AS 150) zu Protokoll, der Grund, weshalb sie überhaupt jetzt handle, sei, dass sie einen Vorfall, den sie als Missbrauch einstufe, bei ihrer kleinen Halbschwester beobachtet habe. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte ihr (der Privatklägerin 2) habe Fieber messen müssen und, anstatt so, wie es sich gehöre, mit dem Fiebermesser im Anus zu messen, mehrmals mit dem Fiebermesser in die Scheide eingedrungen sei und dabei bemerkt habe: «Ah, ich habe nicht getroffen, ich muss nochmals». Sie habe gedacht, er fange da auch an. Sie wisse ja nicht, wie früh das bei ihr angefangen habe. Sie mache die Strafanzeige wegen ihrer Schwester. Weil, ja, ihr sei es passiert, sie habe es auf eine Art verdrängt, es sei immer noch da, es sei nicht toll, aber wenn sie nichts sage, dann sei sie überzeugt, dass es da gleich sein werde, und vielleicht auch irgendwann hier sei, oder noch schlimmer. Ihr Partner habe es auch gesehen. Der Halbschwester sei es richtig schlecht gegangen, Fieber, Husten. Er habe gesagt, er gehe Fieber messen, sei dann zu ihnen gekommen, sie seien das Bett am Umstellen gewesen. Darum denke sie, er habe das Gefühl gehabt, sie bekämen das nicht mit, sie denke nicht, dass er so unachtsam gewesen sei, dass er das vor ihnen gemacht habe. Es sei instinktiv gewesen, dass sie hingeschaut habe, sie habe gesehen, dass er auf den Fiebermesser gedrückt und ihn dann in die Scheide eingeführt habe. Er habe ihn dann nochmals rausgenommen und gesagt, es sei nicht gegangen. Er habe dann den Fiebermesser nochmals in die Scheide eingeführt. Dann habe er gesagt, oh, er sei ausgerutscht. Wahrscheinlich habe er das gesagt, weil sie gemerkt habe, dass er ihn falsch eingeführt habe. Also er habe ihn in die Scheide eingeführt anstatt in den Anus. Sie sei dann aus dem Zimmer raus, sie sei wie in einer Schockstarre gewesen.
In der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2021 (AS 178 ff.) sagte sie aus, im Mai/Juni hätten sie und ihr Partner das wegen der Privatklägerin 2 mitbekommen, also gesehen. Sie hätten wieder mal helfen müssen zu putzen und Zeug umzustellen. Sie seien bei der Privatklägerin 2 im Zimmer gewesen, diese habe hohes Fieber gehabt, es sei ihr nicht gut gegangen, sie habe gehustet und Schnuderi gehabt. Sie seien am Bettumstellen gewesen, weggedreht vom Wickeltisch. Der Beschuldigte sei reingekommen und habe laut gesagt, er werde jetzt Fieber messen. Es sei ihr schon kalt den Rücken runtergelaufen. Sie habe instinktiv das Gefühl gehabt, da müsse sie jetzt hinschauen. Da habe sie gesehen, dass er den Fiebermesser einführe, aber nicht wie üblich im Anus, sondern in der Scheide. Er habe ihn dann aber abrupt wieder rausgenommen und gemeint, er funktioniere nicht. Er habe dann irgendwie draufgedrückt und der Fiebermesser habe dann so gepiepst. Sie habe ihren Partner angestupst und gesagt, da stimme was nicht. Sie hätten dann gesehen, dass er ihn wieder einführe, wieder in die Scheide. Und dann habe er ihn schnell wieder rausgenommen und gesagt, oh, er sei verrutscht. Ihre Schwester sei so pflegeleicht, sie habe ihr schon x-mal Fieber gemessen und die habe noch nie so blöd getan. Als es passiert sei, habe sie sich weggedreht und sei in eine Schockstarre gekommen, eigentlich wie immer rund um das Thema. Ihr Partner habe sich um sie gekümmert und sie seien aus dem Zimmer raus, eine rauchen und dann eigentlich auch gegangen.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2022 (AS 304 ff.) sagte sie aus, an diesem Tag sei es der Privatklägerin 2 nicht gut gegangen. Sie sei am Kränkeln gewesen, Husten, Fieber und Schnuderi. Sie hätten gesagt, sie räumten das Zimmer um. Dann sei der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 ins Zimmer gekommen und habe fast schon demonstrativ gesagt, er werde jetzt Fieber messen. Sie wisse nicht wieso, aber irgendwie instinktmässig habe sie das Gefühl gehabt, sie müsse schauen. Seine Aussage sei wie eine Aufforderung an sie gewesen oder sie wisse auch nicht. Die Aussage sei so unnatürlich rübergekommen. Sie und ihr Partner hätten gerade das Bett rübergestellt gehabt, sie habe gesehen, wie er den Fiebermesser genommen und in die Scheide statt in den Anus geführt habe. Er habe den Fiebermesser aber abrupt wieder rausgenommen. Er habe gemeint «ah es funktioniert nicht». Sie habe dann ihren Partner wie so angestupst, um bemerkbar zu machen, dass etwas nicht stimme. In diesem Moment habe er den Fiebermesser schon zum zweiten Mal eingeführt gehabt. Sie denke, er habe bemerkt, dass sie zu aufmerksam sei, und habe dann gemeint, er sei ausgerutscht. Sie sei dann in eine Schockstarre gekommen, die sie sehr oft bei Panikattacken habe. Ihr Partner sei gekommen und mit ihr rausgegangen. Sie hätten draussen eine geraucht und seien dann gegangen. Es seien nur sie, ihr Partner, der Beschuldige und die Privatklägerin 2 im Zimmer gewesen.
Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz am 11. März 2024 gab sie zu Protokoll (ASOG 148 ff.), sie wisse noch, dass die Privatklägerin 2 an diesem Tag nicht so «zwäg» gewesen sei, «Schnudderi» und so typische Grippesymptome. Sie und ihr Partner seien im Zimmer der Privatklägerin 2 gewesen und seien das Zeugs am Umstellen gewesen. Sie seien gerade am Bett gestanden und hätten versucht, das Bett umzustellen. Als der Beschuldigte hereingekommen sei und dort schon ganz komisch, so demonstrativ gesagt habe «ich werde Fieber messen», habe sie das schon komisch gefunden, dass er es so angekündigt habe. Sie habe in diesem Moment nicht viel gedacht und irgendwie… Sie kenne ihn halt. Sie habe das Gefühl gehabt, irgendetwas stimme nicht. Sie habe versucht, ihn etwas zu beobachten und habe gesehen, dass er halt beim Fiebermessen nicht in den Anus eingedrungen sei, sondern eben vorne rein. Dort habe er aber eigentlich den Fiebermesser relativ schnell wieder rausgenommen und gemeint, es sei falsch, es funktioniere nicht. Da habe sie sich zuerst nichts Grosses dabei gedacht und gedacht, ja vielleicht, wer weiss, vielleicht hat er es wirklich einfach falsch gemacht. Er habe ihn aber ein zweites Mal eingeführt und wieder vorne eingeführt und, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er habe hinten rein wollen. Also, es sei nicht bewusst gewesen, dass er vorne den Fiebermesser einführe. Sie habe es gar nicht mehr gross mitbekommen und sei schnell in so eine Schockstarre reingefallen, diese typischen panischen Sachen, die sie habe. Da habe ihr Partner reagiert und sie aus dem Zimmer rausgenommen und sie seien dann auf den Balkon eins rauchen gegangen. Sie habe ihm da kurz erzählt und dann seien sie eigentlich gerade wieder gegangen. Für sie gebe es keinen Grund, den Fiebermesser vorne einzuführen, also gesundheitlich meine sie. Sie könne sich nicht erklären, warum er das gemacht habe. Auf die konkrete Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, das vaginale Einführen sei sexuell motiviert gewesen, meinte sie: «So sagen würde ich das, könnte ich das nicht». Sie habe nicht auf ihn geachtet, wie er darauf reagiere, sondern sei darauf fixiert gewesen, was er mache. Durch das laute Ankündigen und alles beschreiben, was er mache in diesem Moment, habe es sich für sie angefühlt wie früher. Es habe sich mehr so angefühlt, als habe er es wegen ihr gemacht, also so das Beschämende, das er, seit sie ihn kenne, einfach immer wieder mache. Sie habe beispielsweise auch schon mehrmals gesagt beim Duschen, dass er reinkomme und sage «Oh, tut mir leid, ich habe nicht gewusst, dass du am Duschen bist». Einfach diese beschämenden Situationen, sie immer wieder an das Frühere zu erinnern, ohne gross selbst etwas machen zu müssen. Darum habe es sich in diesem Moment so angefühlt, als habe er es ihr demonstrativ zeigen wollen. Das sei ihre Einschätzung gewesen, als sie in diesem Raum gewesen sei. Eben nur schon das Reinkommen mit dem eben «ich tue jetzt Fieber messen». Er kommuniziere sonst eher selten und gerade so etwas würde er nicht kommunizieren, so schätze sie es jedenfalls ein. Auf die entsprechende konkrete Frage hin, verneinte sie, Zeichen sexueller Erregung oder so bemerkt zu haben. Auf die Frage, ob das Fiebermessen aus ihrer Sicht nötig gewesen sei, meinte sie, sie (die Privatklägerin 2) sei krank gewesen, sie wisse nicht, ob sie Fieber gehabt habe oder nicht. Sie wisse, es sei ihr nicht gut gegangen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 in einem Zustand gewesen sei, in welchem man normalerweise Fieber messe oder in dem es nicht abwegig sei, dass das Fieber gemessen werde, meinte sie, sie würde sagen ja. Da sie krank gewesen sei, sei das Fiebermessen angezeigt gewesen. Sie denke nicht, dass das Fieber schlussendlich gemessen worden sei, also, sie wisse es nicht. Sie habe nur gesehen, dass er es zweimal vorne eingeführt habe und beide Male eigentlich direkt wieder rausgenommen habe. Beim zweiten Einführen sei sie dann schon in dieser Schockstarre gewesen und sei durch ihren Partner rausbegleitet worden. Ob er danach wirklich noch gemessen habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, dass der Fiebermesser zweimal rausgezogen worden sei, ohne dass die Temperatur angezeigt worden wäre, meinte sie, ja, also es habe nicht gepiepst. Sie wisse nicht, ob es irgendetwas angezeigt habe. Sie wisse, dass er ihn eingeführt habe, und beim ersten Mal habe er ja klar gesagt «es hat nicht funktioniert». Beim zweiten Mal habe er ihn so schnell, wie er ihn eingeführt habe, auch wieder herausgenommen. Also in dieser Zeit könne sie sich nicht vorstellen, dass er die Temperatur messen könne. Sie sei dann stehen geblieben und habe sich verkrampft. Sie wisse ab diesem Zeitpunkt eigentlich nur, dass der Arm ihres Partners gekommen sei und sie herausbegleitet habe. Auf dem Balkon habe sie ihm dann, nachdem er gefunden habe «Was ist?», in kurzen Sätzen schnell gesagt, was sie gesehen habe. Danach habe er gesagt «Wir gehen». Er habe ihre Vorfälle gekannt und gewusst, was das bei ihr auslösen werde und könne. Darum seien sie gegangen.
Vor Obergericht sagte die Privatklägerin 1 aus, Auslöser für die Meldung an die KESB sei der Vorfall mit ihrer Schwester gewesen, wo ihr Vater sie mit dem Fiebermesser missbraucht habe. Die Ehefrau des Beschuldigten habe sich trennen wollen und vorübergehend bei ihrer Mutter gewohnt. Als die Ehefrau aber zurück zum Beschuldigten habe gehen wollen, sei ihr – der Privatklägerin 1 – klar gewesen, dass sie die Privatklägerin 2 nicht mehr beschützen könne. Die KESB habe ihr dann auch erklärt, dass es eine Anzeige brauche, auch wegen der die selbst betreffenden Vorhalte, um ihre Schwester vollkommen zu schützen. Es sei Folgendes passiert: Sie hätten geholfen das Zimmer umzustellen. Der Privatklägerin 2 sei es nicht gut gegangen, sie habe Grippe gehabt. Der Beschuldigte sei hereingekommen und habe gesagt, er wolle Fieber messen. Dass er das so angekündigt habe, habe sie schon hellhörig gemacht. Sie habe den Wickeltisch beim Verschieben des Bettes genau im Blick gehabt und gesehen, wie der Beschuldigte den Fiebermesser in die Vagina statt den Anus einführe. Er habe auch gleich gemerkt, dass sie darauf reagiere und gesagt, er sei ausgerutscht. Er habe es aber gleich nochmal gemacht. Sie sei in eine Schockstarre gefallen. Ihr Partner habe gesehen, dass sie nicht mehr reagiere und sei mit ihr hinaus gegangen. Sie hätten auf dem Balkon eine geraucht und seien dann gegangen, um das zu verarbeiten und sich durch den Kopf gehen zu lassen, wie man nun handeln soll. Die Starre sei durch das Einführen des Fiebermessers ausgelöst worden. Es sei ihr so vorgekommen, als ob er wolle, dass sie es sehe. Das habe alles hervorgeholt, weil genau das passiert sei, wovor sie immer Angst gehabt habe. Sie bejahte, dass der Beschuldigte den Fiebermesser bewusst in die Vagina eingeführt habe. Das Ausrutschen mache keinen Sinn, das könne man nicht falsch machen, sie arbeite selbst in der Pflege. Auch das mit der Ankündigung, es habe sich angefühlt, als ober wolle, dass sie hinschaue. Seine Ankündigung habe ihre Aufmerksamkeit ausgelöst. Das sei für sie nicht normal gewesen. An ihrem Geburtstag habe sie den Beschuldigten nicht dabeihaben wollen, sondern seine Ehefrau. Der Beschuldigte sei auch sonst mit ihrer Schwester alleine gewesen.
3.2.2 I.I.___ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 161 ff.) an, es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte bei seiner Tochter habe Fieber messen müssen. Normalerweise mache man das ja bei Babys hinten. Er habe das aber vorne herein gemacht, eigentlich zweimal, das erste Mal habe er das nicht gesehen, das habe seine Partnerin (die Privatklägerin 1) mitbekommen. Beim zweiten Mal habe er das dann selber gesehen. Er habe aber nicht reagieren können, da sich seine Partnerin darüber schockiert habe und er sich um sie habe kümmern müssen. Der Beschuldigte habe es einmal gemacht und gesagt, dass es nicht funktioniere, und dann habe er es nochmals gemacht.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2022 (AS 259 ff.) sagte er aus, er habe noch mitbekommen, dass der Beschuldigte gesagt habe «ou, jetzt bin ich im falschen Loch» und habe dann gleich dort weiter Fieber gemessen. Er habe sich mehr auf seien Partnerin konzentriert, weil er gesehen habe, dass sie schockiert sei und Unterstützung brauche. Sie seien damals am Umstellen der Möbel gewesen, als der Beschuldigte reingekommen sei und habe Fieber messen wollen. Er selber sei etwas abseits des Geschehens gewesen, am Möbel umtischen. Dann habe er es nur so halb mitbekommen, dass der Beschuldige vaginal Fieber gemessen habe. Nachher habe er eben gesagt «ou, das isch’s fausche Loch», aber er habe weiter Fieber gemessen. Dann habe er gesehen, dass es seiner Partnerin nicht gut gegangen sei und sie seien rausgegangen und hätten das Thema etwas verdrängt, in diesem Sinne. Auf die Frage, was er selber habe beobachten können, erklärte er, er habe einfach die Reaktion der Partnerin gesehen, wie schockiert sie gewesen sei. Und er habe sich dort nicht genau geachtet, er habe sich mehr auf sie konzentriert. Wie der Beschuldigte den Fiebermesser eingeführt habe, habe er nicht gesehen. Was er gesehen habe, sei, dass die Privatklägerin 2 auf dem Wickeltisch gewesen sei, unten ausgezogen und er mit dem Thermometer dort gewesen sei. Genau geachtet, wo er mit dem Thermometer drin gewesen sei, habe er sich nicht. Dass der Beschuldigte das Thermometer vaginal eingeführt haben soll, habe er von den Aussagen seiner Partnerin. Und weil er gesagt habe «ou, das isch’s fausche Loch». Darum habe er darauf schliessen können, dass es vaginal eingeführt worden sei. Seine Partnerin habe gesagt, sie habe es gesehen, dass er ins falsche Loch gegangen und dann nochmals rausgegangen sei; und dann trotzdem nochmal vorne rein. Ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er mit der Privatklägerin 2 reingekommen sei, wisse er nicht mehr. Die Privatklägerin 2 habe recht heiss gehabt und sie habe, wenn er sich nicht täusche, recht «grännet». Dann habe der Beschuldigte entschieden, dass Fieber gemessen werde. Das sei schon kommuniziert worden, aber genau wisse er es nicht mehr. D.D.___ habe auch zugestimmt, Fieber zu messen. Sie seien dann eins rauchen gegangen und dann habe seine Partnerin ihm eben gesagt, dass er das Thermometer vaginal eingeführt habe. Sie hätten das Thema dann eigentlich recht wie verschwiegen, verdrängt. Zuhause hätten sie sich dann entschieden, dass sie das Risiko nicht eingehen und etwas dagegen machen möchten. Die Partnerin habe ihm ja auch schon von ihren Vorfällen erzählt gehabt, was mit ihr als Kind passiert sei. Und sie habe einfach auch gewollt, dass die Privatklägerin 2 nicht dasselbe widerfahre. Deshalb hätten sie sich auch zu der Anzeige entschlossen.
Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz am 11. März 2024 (ASOG 164 ff.) gab er zu Protokoll, er habe beim ersten Mal, nicht eine Falschaussage gemacht, aber er habe sich beim zweiten Mal dann korrigiert, dass er es damals nicht gesehen habe. Er habe nur die Reaktion seiner Partnerin gesehen, dass sie in Schock geraten sei und darauf habe er nachher reagiert. Er habe es nicht direkt gesehen. Die Aussagen bei der Polizei stimmten in diesem Punkt nicht, der Rest stimme sonst. Sie seien ins Kinderzimmer gegangen, weil sie es hätten umräumen wollen. Kurz darauf sei der Beschuldigte gekommen und habe gesagt, dass er Fieber messen werde. Sie hätten in diesem Moment weitergemacht. Als er angefangen habe, Fieber zu messen, habe er die Reaktion seiner Partnerin gesehen, dass sie plötzlich unter Schock gestanden habe. Er habe sie dann aus dem Zimmer genommen und sei mit ihr rausgegangen, um eins zu rauchen. Er selber habe vom Fiebermessen nicht viel mitbekommen, einfach, dass er eben Fieber messen möchte und dass es hinten scheinbar nicht gehe. Das habe der Beschuldigte so gesagt. Er selber habe gesehen, dass die Privatklägerin 2 auf dem Wickeltisch gewesen sei und dass der Fiebermesser dort gewesen sei, aber er habe es nicht direkt gesehen. Weil er sei mit dem Rücken, also habe in eine andere Richtung geschaut. Nachher beim Rausgehen habe er sich auch nicht gross darauf geachtet, er habe sich mehr auf seien Partnerin konzentriert. Sie habe ihm dann erzählt, dass er das Thermometer zweimal vorne eingeführt habe. Es habe ihn eher aussergewöhnlich gedünkt, dass der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei und so verkündet habe, er werde jetzt Fieber messen. Er denke, das sei eine Aktion, die man nicht so ankündigen sollte, müsse. Die Ankündigung sei sicher lauter gewesen, damit es sicher auch alle gehört hätten, das habe ihn komisch gedünkt. Auf konkrete Nachfrage erklärte er, er könne sich vage – müsse er sagen – daran erinnern, dass der Beschuldigte gesagt habe «ou, jetzt bin ich im falschen Loch». Er habe es gemeint, ja, dass der Beschuldigte das gesagt habe. Auf entsprechende Nachfragen gab er weiter an, es sei ein ganz normaler Fiebermesser gewesen mit einer blauen Kappe drauf. Er sei sich nicht ganz sicher, er meine, es habe auch gepiepst. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte durch das Fiebermessen sexuell erregt gewesen wäre, meinte er, er habe sich ehrlich gesagt nicht auf ihn konzentriert, er habe sich nur auf seine Partnerin konzentriert.
3.2.3 Der Beschuldigte sagte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2021 (AS 171) aus, das sei nichts, das sei erstunken und erlogen. Sie sollten doch die Kinderärztin anrufen und alles untersuchen. Es sei sicher noch alles in Ordnung. Er habe bei der Privatklägerin 2 schon Fieber gemessen, wenn sie krank sei oder so, könne aber nicht sagen wie oft. Wenn er ihr die Windeln wechseln und sie putzen müsse, ob das dann auch eine sexuelle Handlung sei. Beim Fiebermessen gehe er ins Füdli hinein und nicht in die Scheide, bis es piepse und dann sehe man, wie viel Fieber sie habe. Die Aussagen der Privatklägerin 1 stimmten hinten und vorne nicht. Er wisse nicht, was sie sehe. Sie sehe doch das gar nicht.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022 (AS 239 ff.) sagt er aus, das stimme ja gar nicht. Seine Frau sei immer dabei gewesen. Sie mache ja alles. Er sei bei seiner Tochter, die sei jetzt 2 geworden, zweimal baden gegangen, als sie ganz klein gewesen sei. Sonst nie, das mache alles seine jetzige Frau. Sie hätten lange gesagt, wieso er das nicht mache. Dann habe seine Mutter ihr erklären müssen, warum und wieso. Sie hätten das immer zusammen gemacht. Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 1 und I.I.___ im selben Raum gewesen seien, meinte er, das könne doch nicht sein, es sei gar nie dazu gekommen. Fieber gemessen, habe er sonst schon mal, aber in Anwesenheit seiner Frau. Die Privatklägerin 1 sei gar nicht dabei gewesen. Das sei genau, was ihn aufrege. Hier gehe es einfach alleine um die Tochter. Anschliessend führte er zusammengefasst aus, dass es nur darum gehe, ihm die Tochter wegzunehmen, die Privatklägerin 1 und seine Ex-Frau seien eifersüchtig.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2022 (AS 365 ff.), gab er an, er habe bei der Privatklägerin 2 schon mal Fieber gemessen, ganz am Anfang, aber mit seiner jetzigen Frau zusammen, weil sie unerfahren gewesen sei und er habe ihr gezeigt wie. Bei Kleinkindern messe man im Füdli, die Beine nach hinten, dann sehe man das Füdli und dann warte man, bis es BiepBiep mache. Er habe bei der Privatklägerin 2 den Fiebermesser nie vaginal eingeführt, auch nicht aus Versehen. Bei jedem Kind, das das Bein richtig lüpfe, sehe man das Füdlilöchli. Er habe auch gehört, im Internet, man könne auch in der Vagina Fiebermessen, aber es werde selten angewendet. Auf Frage, wie er sich erkläre, dass C.A.___ gesehen haben wolle, wie er zwei Mal den Fiebermesser vaginal eingeführt habe, meinte er, dass sei, was sich alle in seinem Umfeld fragten, wie komme die auf so eine Idee. Wenn er ein Grüsel wäre, wieso sollte er genau dann ins Zimmer, wenn zwei drinnen seien. Auf Nachfrage, ob er sich an einen Moment erinnern könne, in dem er, die Privatklägerin 2, die Privatklägerin 1 und ihr Partner im Kinderzimmer gestanden seien, meinte er, ja, dieser eine Tag, als sie dort gewesen seien. Und die Privatklägerin 2 sei dann krank gewesen und habe sogar Fieber gehabt. I.I.___ und die Privatklägerin 1 hätten das Zimmer der Privatklägerin 2 umgestellt. Und wie er gesagt habe, wenn er Windeln wechseln müsse, mache er das nicht alleine. Entweder komme D.D.___ mit. Die Privatklägerin 1 sei in der Stube gewesen. «Ah, C.A.___ und I.I.___ sind dort» und dann sei er mit rein. Dann habe er das Füdli getrocknet und ihr den Fiebermesser in den Po und habe Fieber gemessen. Und sie habe Fieber gehabt, 39.2 oder «so öppis cheibs». Genau wegen so Zeug habe er schon damals nie alleine die Windeln wechseln wollen. Vom Hörensagen und x-alles, was alles passiert. Und auch von der Vergangenheit. Genau dass einer sagt «lueg, är isch ellei», das habe er nicht gewollt. Weil sein Stiefvater immer gekommen sei. Und mehrheitlich habe das seine Frau immer gemacht, nachher. Und wenn, dann sei sie immer dabei gewesen oder sie habe es gemacht und er sei dabei gewesen.
Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz am 11. April 2024 (ASOG 183 ff.) gab er zu Protokoll, er habe Fieber gemessen, das gebe er auch zu, das sei… sie sei krank gewesen. Er wisse sogar noch, sie habe 38.9 Grad Fieber gehabt. Aber als er mit ihr ins Zimmer gekommen sei, sie seien vorne gewesen, habe er gesagt, ich gehe jetzt Fieber messen. Die Privatklägerin 1 und I.I.___ seien drinnen gewesen und hätten das Zimmer umgestellt, hätten das Fenster offen gehabt. Er habe gesagt, er komme kurz Fiebermessen. Da sei der Wickeltisch gewesen, es sei einfacher für ihn. Er habe den Fiebermesser genommen, einen elektronischen Fiebermesser, da müsse man draufdrücken, dann mache es Pieps und er habe ihn ins Füdli reingetan. Dann müsse es wieder Pieps machen. Was er nicht gewusst habe, man müsse zweimal drücken, dann habe er ihn wieder rausnehmen müssen und dann habe er ein zweites Mal, dann sei er wieder auf 0 gewesen. Nachher habe er ihn nochmals ins Füdli reingetan, dann habe es 38.9 Grad angegeben. Es sei ins Füdli gewesen, nicht in die Vagina, es sei ins Füdli gegangen. Das sei einfach so eine Behauptung, dass er die Privatklägerin 2 nicht behalten könne. Das sei wie ein Racheakt. Auf Nachfrage seines Verteidigers erklärte der Beschuldigte, es sei gar kein Schock gewesen der Privatklägerin 1. Als es das erste Mal gepiepst habe, habe er zu ihr gesagt «Wieso funktioniert das nicht?». Sie sei sogar zu ihm gekommen und habe geschaut. Als es ein zweites Mal gepiepst habe, habe er es ins Füdli getan. Sie sei gar nie in einem Schockzustand gewesen. Die beiden seien eins rauchen gegangen und als sie wieder reingekommen seien, hätten sie den Rest umgestellt. Sie seien nicht einfach gerade gegangen, wie sie es gesagt hätten.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerin 2 habe Fieber gehabt. Sie hätten einen elektrischen Fiebermesser, den man drücken müsse, dann piepse er und dann führe man ihn ein. Das habe er gemacht, aber es habe nicht gepiepst. Er habe sogar die Privatklägerin 1 gefragt, sie sei zu ihm an den Tisch gekommen und habe ihm gesagt, dass er drücken müsse. Er habe den Fiebermesser ins Füdli eingeführt, nicht in die Vagina. Die Privatklägerin 2 sei ja von der Ärztin untersucht worden, es sei alles in Ordnung gewesen. Das sei ihm wichtig. Wenn er den Fiebermesser in die Vagina eingeführt hätte, wäre das Häutchen kaputt, das habe die Ärztin gesagt. Er sei mit der Privatklägerin 2 ins Zimmer gekommen, die anderen zwei hätten die Möbel umgestellt. Er habe die Kleine auf den Wickeltisch getan und ihr die Windeln ausgezogen. Sonst komme immer seine Frau mit, da die anderen beiden da gewesen seien, sei sie nicht mitgekommen. Er habe den Fiebermesser genommen, vergessen den Knopf zu drücken und ihn ins Füdli gestossen. Er habe zur Privatklägerin 1 gesagt, es gehe nicht, sie sei zu ihm an den Tisch gekommen, sie hätten ihn herausgenommen, sie habe gesagt, er müsse den Knopf drücken bis es piepse. Dann hätten sie ihn nochmals ins Füdli eingeführt, er habe gepiepst und 38.9 Grad Fieber angezeigt. Es stimme nicht, dass er nach dem ersten Versuch gesagt habe, er sei im falschen Loch. Das stimme hinten und vorne nicht. Niemand habe nachgefragt, was sie gesehen hätten. Bis zur Anzeige hätten sie Zeit gehabt, sich abzusprechen. Sie hätten überlegt, was sie sagen könnten, was er mit der Privatklägerin 2 gemacht habe, dann sei das mit dem Fiebermessen gekommen. Die Privatklägerin 1 manipuliere die Leute.
3.2.4 Würdigung der Aussagen
Unbestritten ist, dass sich an diesem Tag die Privatklägerin 1 und ihr Partner im Zimmer der Privatklägerin 2 aufgehalten und dort Möbel umgestellt haben. Ebenfalls wurde von allen Beteiligten bestätigt, dass es der Privatklägerin 2 an diesem Tag nicht gut gegangen sei, sie sei am Kränkeln gewesen, habe Husten und Schnupfen gehabt. Nachdem der Beschuldigte anfänglich das Fiebermessen bestritt, gab er bei der Vorinstanz an, er sei ins Zimmer der Privatklägerin 2 gegangen, habe gesagt, er komme kurz Fieber messen, und sei zum Wickeltisch. Insoweit besteht also bis zu diesem Punkt keine Differenz in den Angaben zum Ablauf.
Was den weiteren Verlauf angeht, ist vorab festzuhalten, dass I.I.___ – entgegen seiner ersten Aussage bei der Polizei – nicht selber gesehen hat, wie und wo genau der Fiebermesser eingeführt wurde. In der ersten Einvernahme erwähnte er zudem nicht, der Beschuldigte habe gesagt «ou, jetzt bin ich im falschen Loch». Diese Aussage machte er erst in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Bei der Vorinstanz erwähnte er die Aussage wiederum nicht von sich aus, sondern erklärte erst auf entsprechende Nachfrage, ob er sich an diese Aussage erinnere (AS 169): «Jaa (langgezogen), vage, muss ich sagen.» und «Ich habe es gemeint, ja». Er bestätigte zudem, dass seine Partnerin plötzlich in eine Schockstarre geraten sei und ihm dann berichtet habe, was sie beobachtet habe.
Die Privatklägerin 1 hingegen sagte in ihren Einvernahmen wiederholt aus, der Beschuldigte habe nach dem ersten vaginalen Einführen den Fiebermesser wieder rausgenommen und gesagt «ah, es funktioniert nicht». Dann habe er ihn nochmals vaginal eingeführt. Vor der Vorinstanz sagte sie aus, da habe sie sich zuerst nichts Grosses dabei gedacht und gedacht, ja vielleicht, wer weiss, vielleicht hat er es wirklich einfach falsch gemacht. Er habe ihn aber ein zweites Mal eingeführt und wieder vorne eingeführt und, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er habe hinten rein wollen. Auf die konkrete Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, das vaginale Einführen sei sexuell motiviert gewesen, meinte sie: «So sagen würde ich das, könnte ich das nicht». Sie habe nicht auf ihn geachtet, wie er darauf reagiere, sondern sei darauf fixiert gewesen, was er mache. Durch das laute Ankündigen und alles beschreiben, was er mache in diesem Moment, habe es sich für sie angefühlt wie früher. Es habe sich mehr so angefühlt, als hätte er es wegen ihr gemacht, also so das Beschämende, das er, seit sie ihn kenne einfach immer wieder mache.
Beide Anwesenden verneinten zudem, irgendwelche Zeichen sexueller Erregung beim Beschuldigten festgestellt zu haben.
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass er zu Beginn einfach reflexartig die gesamte Situation bestritt. Dieses Verhalten ist indes vor dem Hintergrund zu sehen, dass zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme ihm die KESB bereits die Obhut über die Privatklägerin 2 entzogen hatte und die Vorwürfe der Privatklägerin 1 im Raum standen. Später bestätigte er im Grossen und Ganzen den gesamten Ablauf, bestand aber darauf, zweimal im Anus Fieber gemessen zu haben und nicht vaginal.
Letztlich stehen sich also die Aussagen der Privatklägerin 1 – er habe den Fiebermesser zweimal vaginal eingeführt – und die Aussagen des Beschuldigten – er habe den Fiebermesser zweimal anal eingeführt – gegenüber.
Völlig unbestritten ist zudem, dass es angesichts des gesundheitlichen Zustands der Privatklägerin 2 einen sachlichen Grund für das Fiebermessen gab.
Wenn der Beschuldigte nun aus konkreten eigenen sexuellen Motiven bzw. im Sinne einer sexuellen Handlung den Fiebermesser – dessen Einsatz in der konkreten Situation grundsätzlich sachlich gerechtfertigt war – bewusst vaginal eingeführt haben sollte, stellt sich in der Tat die Frage, wieso er das in Anwesenheit der beiden anderen Personen und zudem nach expliziter Ankündigung hätte tun sollen. Die Privatklägerin 1 gab in diesem Zusammenhang an, es habe sich für sie mehr so angefühlt, als habe er es wegen ihr gemacht. Dies wiederum stünde indes gewissermassen im Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er habe hinten rein wollen. Diese Erklärung bzw. Rechtfertigung würde nur vor dem Hintergrund eines vorherigen Verheimlichens und anschliessenden Ertapptwerdens Sinn machen.
Aufgrund der klaren und konstanten Angaben der Privatklägerin 1, sie habe zum einen das zweimalige vaginale Einführen beobachtet und zudem gehört, wie er gesagt habe, er sei verrutscht, ist zwar davon auszugehen, dass es tatsächlich zu einem zweimaligen vaginalen Einführen gekommen ist. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo lässt sich jedoch der sexuelle Bezug bzw. der sexuell motivierte Willen nicht rechtsgenüglich nachweisen bzw. es muss offenbleiben, ob das vaginale Einführen absichtlich oder irrtümlich erfolgte. Nur am Rande ist diesbezüglich zu erwähnen, dass die Resultate einer einfachen Internetrecherche zu vaginaler Fiebermessung bei Kleinkindern zeigen, dass – nebst dem Umstand, dass eine vaginale Fiebermessung grundsätzlich möglich, bei Kleinkindern indes unüblich ist – es bei Kleinkindern offenbar in der Tat zu entsprechenden Verwechslungen beim Einführen des Fiebermessers kommen kann.
Dazu kommt, dass beim Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine vorrangig heterosexuelle Präferenz für postpubertäre Kinder und Erwachsene festgestellt wurde, mit Hinweisen auch auf eine sexuelle Präferenz für präpubertierende und pubertierende Kinder, ohne hierfür einen eindeutigen Nachweis zu liefern (AS 735). Bei Zutreffen der Vorwürfe sei entsprechend von einer grenzwertigen heterosexuellen pädo-hebephilen Nebenstörung beschränkt auf Inzest auszugehen (AS 742 f. i.V.m. AS 738). Hinweise auf eine sexuelle Präferenz für sehr junge Kinder bzw. Kleinkinder haben sich gemäss Gutachten nicht ergeben.
Angesichts der Aussagen der Privatklägerin 1 und ihres Partners kann hingegen ohne Weiteres als erstellt gelten, dass es bei ihr im Zusammenhang mit diesem Fiebermessen zu einer entsprechenden Schockstarre gekommen ist. Wie sie selber aussagte, habe es sich durch das Ankündigen und Beschreiben des Beschuldigten, was er mache, für sie so angefühlt wie früher. Es habe sich für sie mehr so angefühlt, als habe er es wegen ihr gemacht. Es sei so das Beschämende gewesen, das er immer wieder mache, diese beschämenden Situationen, sie immer wieder an das Frühere zu erinnern, ohne gross selbst etwas machen zu müssen. Deshalb habe es sich in diesem Moment so angefühlt, als habe er es ihr demonstrativ zeigen wollen. Das sei ihre Einschätzung gewesen, als sie in diesem Raum gewesen sei. Angesichts der sehr anschaulichen und nachvollziehbaren Schilderungen ist davon auszugehen, dass die konkrete Situation mit dem Fiebermessen eine Art «Flashback» ausgelöst und in der Folge zur Schockstarre geführt hat. Gleichzeitig war dies offenbar auch der Auslöser dafür, dass sie sich in der Verantwortung sah, etwas zu unternehmen, um einem allfälligen – auch späteren – Missbrauch ihrer Halbschwester vorzubeugen. Dafür, dass dies im Vordergrund stand und weniger eine konkret wahrgenommene tatsächliche sexuelle Missbrauchshandlung an ihrer Halbschwester, spricht auch der weitere Verlauf nach dem Vorfall mit dem Fiebermesser. So verliessen die Privatklägerin 1 und ihr Partner nach einer Rauchpause die Wohnung des Beschuldigten, ohne direkt etwas zu unternehmen. Im Zusammenhang mit ihrem Geburtstag am […] 2021 lud sie zudem die Mutter der Privatklägerin 2 zum Essen ein, während die Privatklägerin 2 alleine zuhause beim Beschuldigten blieb. Nachdem es in der Folge Streit gab, weil die Privatklägerin 1 die Mutter der Privatklägerin 2 und nicht den Beschuldigten zum Geburtstagsessen eingeladen hatte, zog die Mutter der Privatklägerin 2 mit dieser zusammen vorübergehend aus der Wohnung des Beschuldigten in die Wohnung von dessen Ex-Frau, der Mutter der Privatklägerin 1. Erst nachdem sich eine Rückkehr der Beiden zum Beschuldigten abzeichnete, erfolgte dann am 15. Juli 2021 eine Meldung an die KESB.
3.2.5 Fazit
Abschliessend ist damit festzustellen, dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der tatsächliche sexuelle Bezug bzw. der sexuell motivierte Willen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Fiebermessen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschuldigte ist daher vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit Schändung in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen.
4. Pornografie durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)
4.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:
«Pornografie durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)
begangen bis zum 25. August 2021 (Zeitpunkt der Sicherstellung des Mobiltelefons), in [Ort 2], [Adresse], und anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich eine Videodatei verbotenen pornografischen Inhalts (sexuelle Handlungen mit Tieren; Video eines nackten Mannes, welcher mit seinem Penis oral in eine Kuh eindringt bzw. sich von einer Kuh oral stimulieren lässt) aus einem WhatsApp-Chat herunterlud und in der Mediengalerie seines Mobiltelefons beliess, wodurch er die Videodatei zum eigenen Konsum herstellte und besass.»
4.2 Beweiswürdigung
Zur Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 29 f.) verwiesen werden. Die Speicherung des entsprechenden Videos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ist durch die forensische Auswertung des Geräts (AS 34 ff.) nachgewiesen. Durch die Aussagen des Beschuldigten im Verfahren ist auch erstellt, dass er das Video angesehen und auf dem Handy belassen hat bzw. gespeichert liess (vgl. Urteil Vorinstanz, S. 29 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
4.3 Rechtliche Würdigung
Auch für die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 30 f.) verwiesen werden. Beim betreffenden Video handelt es sich offensichtlich um verbotene Tierpornografie. Dem Beschuldigten war bewusst, dass Bilder und Videos, welche ihm über Whatsapp zugeschickt werden, in der Galerie auf seinem Mobiltelefon verbleiben. Da er das Video nicht löschte, hat er dies wissentlich und willentlich besessen.
Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat Art. 197 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte das Delikt im Jahr 2021 begangen hat. Gemäss der Neufassung des Art. 197 Abs. 5 StGB wird, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum besitzt, neu mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die alte Strafdrohung war Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nachdem vorliegenden aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin lediglich eine Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen in Frage kommt, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht als milder und es ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
Der Beschuldigte ist daher der Pornografie nach aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, begangen durch Besitz, schuldig zu sprechen. Die zusätzlich angeklagte Tatvariante der Herstellung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
f
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 31 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft und die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss aArt. 187 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
Die Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist ein mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohtes Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).
2.2 Bemessung der Freiheitsstrafe
2.2.1 Die mehrfache sexuelle Nötigung ist vorliegend das schwerste Delikt, entsprechend ist hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen.
Von der Festsetzung einer separaten Freiheitsstrafe für jede einzelne sexuelle Handlung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzusehen. Die sexuellen (Nötigungs-)Handlungen, welche in einem Zeitraum von rund 1 ¼ Jahren mindestens wöchentlich stattfanden, weisen Züge eines Dauerdelikts auf, bei welchen eine gewisse Kategorisierung unerlässlich ist. Das Bilden einer Einsatzstrafe für jede einzelne Berührung wäre nicht nur unzweckmässig sondern auch schlicht unmöglich, da sich die Handlungen weder in qualitativer noch zeitlicher Hinsicht sinnvoll voneinander abgrenzen und beurteilen lassen sowie die genaue Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist.
Bezüglich der Schwere der Rechtsgutverletzungen ist insbesondere die Häufigkeit und die Gesamtdauer der Handlungen massgebend. Der Deliktszeitraum erstreckte sich auf rund 1 ¼ Jahre und es kam mindestens einmal wöchentlich zu entsprechenden Handlungen. Dies entspricht mindestens 65 Vorfällen. Was die Schwere der einzelnen Vorfälle angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Handlungen unter der Dusche und den Handlungen im Massenschlag. Bei den Handlungen unter der Dusche ging es jeweils um äusserliche Berührungen der Geschlechtsorgane der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten. Ab einer gewissen Zeit musste die Privatklägerin 1 zudem jeweils den erigierten Penis des Beschuldigten waschen, die Vorhaut nach hinten ziehen und mit der Hand über die Eichel streifen. Diese Handlungen waren in zeitlicher Hinsicht jeweils eher kurz und liegen von der Intensität her im untersten Bereich der möglichen Bandbreite von Handlungen. Anders zu gewichten sind die Handlungen im Massenschlag, zu welchen es nach Angaben der Privatklägerin 1 nach einer gewissen Zeit im Anschluss an jedes gemeinsame Duschen kam. Insbesondere das gegenseitige Reiben der Geschlechtsteile und die orale Stimulation durch den Beschuldigten sind als beischlafähnliche Handlungen einzustufen, auch wenn es nie in irgendeiner Form zu einem Eindringen gekommen war. Die Handlungen wiegen entsprechend schwerer, auch wenn im Rahmen einer sexuellen Nötigung noch weit gravierendere Handlungen denkbar wären. Gerade in Bezug auf das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» wirkt sich klar erschwerend aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater gehandelt hat und dieser sich ganz gezielt das Vertrauensverhältnis der Tochter zum Vater zu Nutze machte, indem er die Handlungen als eine Art «Lernprozess», welcher völlig normal und nur zum Guten der Privatklägerin 1 sei, darzustellen versuchte. Insofern war es für ihn auch gar nicht nötig, zu weiteren bzw. schwerwiegenderen Nötigungsmittel zu greifen. Die Handlungen führten zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1, welche bis heute in Bezug auf ihr Sexualleben an den Folgen zu leiden hat. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischem Interesse an seiner sexuellen Befriedigung.
Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten führen insgesamt – unter Berücksichtigung sämtlicher unter dem Tatbestand denkbaren Handlungen – zu einem Verschulden im mittleren Bereich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
2.2.2 Diese Strafe ist zu erhöhen, da der Beschuldigte mit seinen Handlungen gleichzeitig den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB erfüllte. Dabei kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ein anderes Rechtsgut geschützt ist: die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Dabei ist zu beachten, dass ein Grossteil des Unrechtsgehalts der konkreten Tathandlungen bereits mit der Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung abgegolten ist. Wären nur die sexuellen Handlungen mit Kindern zu betrachten, erschiene auch mit Blick auf das höchstmögliche Strafmass von fünf Jahren eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als verschuldensadäquat. Aufgrund des bereits berücksichtigten Unrechtsgehalts erscheint eine Asperation von lediglich einem Viertel, d.h. 6 Monaten, als angemessen.
2.2.3 Dies führt vor Berücksichtigung der Täterkomponente zu einem vorläufigen Strafmass von 4,5 Jahren.
2.2.4 Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 35) verwiesen werden. Seine Kindheit dürfte von der zweimaligen Trennung der Eltern und dem späteren sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater geprägt gewesen sein. In diesem Zusammenhang geht das psychiatrische Gutachten denn auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (AS 739). Schulisch war er bis zum 16. Lebensjahr in der Kleinklasse und hat in der Folge keine Lehre absolviert, sondern bei der [...] in der Küche angefangen zu arbeiten. Nach der Rekrutenschule lebte er einige Jahre unstet und ohne Arbeit; in dieser Zeit beging er auch Eigentumsdelikte (AS 723). Später arbeitete er als Lagerist, Abwart und Zeitungsverträger. 1999 heiratete er seine Ex-Frau und anschliessend kam die Privatklägerin 1 als gemeinsames Kind zur Welt. Die Scheidung erfolgte 2011, also kurz nach den vorliegend zu beurteilenden Missbrauchshandlungen. Ab ungefähr 2018 war er mit seiner jetzigen Frau zusammen, der Mutter der Privatklägerin 2.
Aktuell lebt der Beschuldigte nach wie vor mit seiner zweiten Ehefrau zusammen. Er ist nicht arbeitstätig. Die Privatklägerin 2 ist in einem Kinderheim fremdplatziert, ihre Eltern haben ein Besuchsrecht. Die Ehefrau des Beschuldigten darf die Tochter jeweils wöchentlich ohne Begleitung besuchen, gemeinsam mit dem Beschuldigten findet zudem ein wöchentlicher begleiteter Besuch statt. Die finanziellen Angelegenheiten werden gemäss der Aussage des Beschuldigten durch einen Beistand geregelt. Das Einkommen der Familie setzt sich aus der IV-Rente der Ehefrau und Sozialleistungen zusammen. Eine im Jahr 2021 begonnene Therapie sei aktuell unterbrochen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der eigene erlebte Missbrauch strafmindernd zu berücksichtigen. Angemessen erscheint eine Reduktion um 6 Monate. Einsicht und Reue sind nicht auszumachen, weshalb in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen nicht vor.
2.2.5 Damit ergibt sich nach Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
2.2.6 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ereigneten sich zwischen Ende September 2009 und Anfang Januar 2011. Die Privatklägerin 1 war damals unter 12 Jahre alt, womit die Handlungen gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e StGB unverjährbar sind (vgl. Pra 104 (2015) Nr. 50 sowie ZBJV 153/2017 im Anhang). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (BGE 140 IV 145, E. 3). Gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 StGB verjährt wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall für die vor Ende Juni 2010 begangenen und damit für rund die Hälfte der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu. Es erscheint aus diesem Grund eine Strafmilderung im Umfang von vier Monaten als angemessen.
2.2.7 Dies führt im Resultat zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Diese kann aufgrund der Höhe weder bedingt noch teilbedingt ausgefällt werden.
Der Beschuldigte befand sich vom 25. August 2021, 07:00 Uhr, bis am 26. August 2021, 10:45 Uhr, in Haft, womit ihm 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
2.3 Bemessung der Geldstrafe
Zur Bemessung der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils (US 36) verwiesen werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot, womit die Anzahl Tagessätze ohnehin nicht erhöht werden könnte.
Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist daher zu bestätigen. Das Gleiche gilt für die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
VI. Ambulante Massnahme
1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zu Anordnung einer ambulanten Massnahme kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 37 f.) verwiesen werden.
2. Gemäss dem im vorliegenden Verfahren erstellten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F.___ vom 9. September 2022 (AS 702 ff.) wurden beim Beschuldigten folgende Diagnosen gestellt:
- eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
- eine grenzwertige (heterosexuelle) pädo-hebephile Störung (ICD-10 F65.4) vorwiegend orientiert auf Mädchen im Sinne einer Nebenströmung [und nach DSM-V beschränkt auf Inzest];
- eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70).
Der Gutachter kam zum Schluss (AS 742), die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschuldigten sei im Grenzbereich einer (heterosexuellen) pädophilen Störung (ICD-10 F65.4), vorwiegend orientiert auf Mädchen beschränkt auf Inzest (nach DSM-V), die entsprechend anderen sexuellen Orientierungen auch in ihrer Ausprägung und ihrer Dranghaftigkeit Schwankungen unterliegen könne, zu verorten. Da der Beschuldigte jedoch konsistent in den Vorbeurteilungen die Möglichkeit sexueller Gratifikation durch konsensuelle Sexualität mit erwachsenen Partnerinnen beschrieb, sei am ehesten von einer Nebenströmung und keiner Kernpädophilie auszugehen. Langfristig sei ein erhöhtes Risiko für erneute sexuelle Übergriffe (wohl im Bereich einer Basisrate von bis zu etwa 8% in etwa 3 Jahren) bei Verbleib in den aktuellen Strukturen und Rückkehr der Tochter an den Wohnort des Exploranden auszugehen (AS 757). Aus forensisch-psychiatrischer Perspektive sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer schweren psychischen Störung angesichts der Gesamtheit der diagnostizierten Einzelstörungen auszugehen. Ebenso hätten die kombinierten Störungen im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz gestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden daher die formalen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme vorliegen (AS 752). In der Gesamtschau erscheine am ehesten eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB geeignet, die Legalprognose positiv zu beeinflussen (AS 759). Der Beschuldigte bringe basale kognitive Ressourcen (ausreichende Intelligenz, Einüben von Techniken, Mitarbeit etc.) im allgemeinpsychiatrischen Kontext mit, um von einem therapeutischen Prozess profitieren zu können. Im forensischen Kontext könne eine Behandlung auch bei zunächst nicht bestehender Motivation begonnen werden, wobei ein Motivationsaufbau in geeigneter Zeit angestrebt werde (AS 760). Vorliegend sei festzustellen, dass der Beschuldigte ab September 2021 auf Wunsch der Ehefrau eine allgemeinpsychiatrische, ambulante Behandlung aufgesucht habe. Diese Interventionen seien also nach den nun zu beurteilenden Anlassdelikten begonnen worden und nicht deliktspezifisch ausgerichtet. Fasse man die therapeutischen Inhalte der dortigen Bemühungen zusammen, scheine eine gewisse Stabilisierung des Alltags mit Hilfe der psychotherapeutischen pharmakologischen Interventionen erreicht worden zu sein. Entsprechend bestünden Hinweise darauf, dass eine therapeutische Beeinflussbarkeit und eine basale Therapiebereitschaft vorliegen würden (AS 752).
3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer ambulanten Behandlung vorliegend erfüllt sind. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung schuldig gemacht. Das Rückfallrisiko ist erhöht, wobei Aussicht auf Verringerung der Rückfallgefahr besteht. Bei der diagnostizierten Störung (pädo-hebephile Störung nach ICD-10 F65.4) handelt es sich um eine hinreichend schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.3).
In Bezug auf die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl in der Psychotherapie wie auch anlässlich der Begutachtung aktiv mitwirkte, ist eine grundlegende Kooperationsbereitschaft zu erkennen. Er erklärte sich vor Obergericht sodann auch interessiert an einer Fortsetzung der begonnenen Therapie. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich verringern lässt. Die ambulante Massnahme ist damit geeignet und auch erforderlich, um der Rückfallgefahr begegnen zu können. In Anbetracht der vorliegenden Delikte, auf welche sich auch die Rückfallgefahr bezieht, ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme das mildeste Mittel und demnach auch verhältnismässig.
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar gegeben.
4. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt wird, welche aufgrund ihrer Dauer unbedingt zu vollziehen ist, stellt sich die Frage nach einem allfälligen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme jedoch Ausnahmecharakter zu. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass bzw. weshalb der Strafvollzug die Erfolgsaussichten der Therapie erheblich beeinträchtigen würde. Hinzu kommt, dass weder die Schwere der Straftaten bzw. des Schuldvorwurfes noch der Umstand, dass dem Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten keine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit attestiert wird, für einen ausnahmsweisen Strafaufschub zugunsten der (als alleinige Sanktion vergleichsweise milde erscheinenden) ambulanten Massnahme sprechen. Dazu kommt, dass bis anhin keine deliktspezifische Therapie im Sinne einer vorzeitigen Massnahme begonnen wurde und damit auch keine Hinweise vorliegen, dass in diesem Zusammenhang bereits erzielte namhafte Therapieerfolge durch den Vollzug der Freiheitsstrafe gefährdet würden.
Entsprechend ist für den Beschuldigten vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.
VII. Tätigkeitsverbot
Das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB in der heute geltenden Fassung trat erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Dieses erweist sich von den Voraussetzungen her nicht als milder als das altrechtliche Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB. Gemäss aArt. 67 StGB war lediglich ein Berufsverbot möglich, wenn jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, für das er zu eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Sofern die Gefahr weiteren Missbrauchs bestand, konnte ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden und vorliegend anwendbaren Recht besteht keine Möglichkeit, ein Tätigkeitsverbot im Sinne der heute geltenden Regelung von Art. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen.
VIII. Zivilforderungen
1. Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zu den Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
2. Zivilforderungen der Privatklägerin 1
2.1 Schadenersatz
2.1.1 Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz ist der Beschuldigte zufolge entsprechenden Schuldspruchs zu verurteilen, der Privatklägerin 1 antragsgemäss Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
2.1.2 Bezüglich künftigem durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursachten Schadens, hielt die Vorinstanz (US 42) fest, dieser sei auf den Zivilweg zu verweisen, ohne die grundsätzliche Haftbarkeit festzuhalten. Der Beschuldigte könne mit vorliegendem Urteil nicht für rein hypothetische Schäden haftbar erklärt werden. Mit dem Schuldspruch sei das tatbestandsmässige und haftungsauslösende Verhalten bereits hinreichend festgelegt.
2.1.3 Die Privatklägerin 1 beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden ihr gegenüber dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen.
2.1.4 Der Beschuldigte wurde vorliegend verurteilt, weshalb er grundsätzlich für sämtliche damit zusammenhängenden Kosten vollumfänglich aufzukommen hat. Da der Schaden im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar ist, ist der Beschuldigte vorerst antragsgemäss gegenüber der Privatklägerin 1 bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig im Zusammenhang mit der Straftat anfallenden Kosten zu verpflichten. Zur Ausmittlung der konkreten Schadenshöhe ist die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen.
2.2 Genugtuung
Die Privatklägerin 1 liess im erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2010 beantragen, welche ihr auch zugesprochen wurde. Nachdem der Schuldspruch im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt wurde, ist die Zusprechung dieser Genugtuung unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil vorliegend ebenfalls zu bestätigen.
3. Zivilforderungen der Privatklägerin 2
Nachdem es im Berufungsverfahren bezüglich der die Privatklägerin 2 betreffenden Anklagepunkte zu einem Freispruch gekommen ist, besteht kein Raum für die Zusprechung von Schadenersatz oder Genugtuungsforderungen. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren von den Vorhalten bezüglich der Privatklägerin 2 freigesprochen. Der entsprechende Vorhalt war indes weit weniger gewichtig als die Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher zu einem Anteil von 90 % aufzuerlegen.
1.2 Parteientschädigungen
1.2.1 Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, von CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Schuldsprüche betreffend die Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren bestätigt wurden, ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von total CHF 20'252.60 ebenfalls zu bestätigen. Davon ist der im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auszurichtende Anteil von CHF 13'421.70 in Abzug zu bringen. Somit hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90 zu bezahlen.
1.2.2 Da der Beschuldigten im Berufungsverfahren vom Vorhalt zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen wurde, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass der Privatklägerin 2 dem ursprünglichen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen – unabhängig davon, ob ihre Rechtsvertreterin von der KESB als Prozessbeiständin eingesetzt worden war. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass dem Beschuldigten keine Parteientschädigung aufzuerlegen wäre.
1.3 Amtliche Verteidigung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Daniel Kopp, von insgesamt CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren ist der Rückforderungsvorbehalt auf 90 % festzusetzen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Berufung des Beschuldigten war insofern erfolgreich, als ein Freispruch in Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil der Privatklägerin 2 erfolgte. Es erscheint demnach gerechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'450.00, im Umfang von 90 % aufzuerlegen. Die restlichen 10 % entfallen auf den Staat.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Die Privatklägerin 1 obsiegte im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag. Rechtsanwältin Stäuble Dietrich macht gemäss eingereichter Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 14.3 Stunden geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung noch nicht berücksichtigt wurden. Dafür sind weitere 3.75 Stunden zu vergüten. Der Aufwand erweist sich insgesamt gerade noch als angemessen. Damit ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren auf CHF 3'810.65 (18.05 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von CHF 95.60 und CHF 285.55 MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Im Weiteren steht der Privatklägerin 1 bzw. deren Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung im Umfang der Differenz des geltend gemachten Honorars zur Vergütung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu. Diese beläuft sich auf CHF 1’756.05 und ist vom Beschuldigten zu bezahlen.
2.2.2 Der Beschuldigte wurde vom Vorhalt zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen. Ihre Berufung ist indes auf den Umstand beschränkt, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren trotz Schuldspruch eine Parteientschädigung verweigert wurde, mit der Begründung, sie sei von der KESB als Prozessbeiständin eingesetzt worden. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend hätte eine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen. Die Berufung war daher gerechtfertigt und der Aufwand von Rechtsanwältin Eveline Roos für das Berufungsverfahren ist durch den Staat zu entschädigen. Gemäss eingereichter Kostennote betrug ihr Aufwand 5.58 Stunden, wobei auch hier die Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung noch hinzuzurechnen sind. Somit resultiert eine Entschädigung von CHF 2'744.90 (9.33 Stunden zu je CHF 270.00, Auslagen von CHF 20.10 und CHF 205.70 MwSt.).
2.3 Amtliche Verteidigung
Gemäss eingereichter Kostennote macht der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9 Stunden und 49 Minuten geltend. Dieser Aufwand stimmt jedoch nicht mit dem eingereichten «Leistungskontoblatt», auf welchem die einzelnen Aufwände ersichtlich sind, überein. Auch die Berechnung des Aufwandes ist nicht korrekt, ergibt das berechnete Honorar einen Aufwand von 9.49 Stunden (und nicht 9.82 Stunden, die 9 Stunden und 49 Minuten entsprächen). Die Addition der einzelnen ausgewiesenen Positionen ergibt einen Gesamtaufwand von 13.82 Stunden. Wiederum sind die Dauer der Berufungsverhandlung sowie der Urteilseröffnung zu addieren und ebenfalls die erneute Wegzeit von Suhr nach Solothurn. Damit resultiert ein Gesamtaufwand von 19.32 Stunden. Somit beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 4'015.70 (19.32 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von CHF 44.00 und CHF 300.90 MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 3'614.15.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 187 Ziff. 1, aArt. 189 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 63, Art. 101 Abs. 2 StGB; Art. Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 StPO erkannt:
1. B.A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 30. November 2022),
b) Schändung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 30. November 2022).
2. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
b) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.I.___ (Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 30. November 2022),
c) harte Pornografie (Konsum /Konsumhandlung, Tierpornografie), begangen am 25. August 2021 (Ziff. I.3 der Anklageschrift vom 30. November 2022).
3. B.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. B.A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Für B.A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
6. B.A.___ wird verurteilt, C.I.___ CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. B.A.___ wird gegenüber C.I.___ für zukünftigen Schaden aus seinen Handlungen dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt. Für die Ausmittlung des Schadens C.I.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. B.A.___ wird verurteilt, C.I.___ CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
9. B.A.___ hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird im Berufungsverfahren auf CHF 3'810.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
11. B.A.___ hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’756.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Der von der Prozessbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird zufolge Freispruchs abgewiesen.
13. Der Prozessbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'744.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
14. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 12'755.65) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'015.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 3'614.15) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
16. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 31'663.25, hat B.A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 28'496.95, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'450.00, hat B.A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'205.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_722/2025 vom 4. Dezember 2025 bestätigt.