Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte (teilweise räuberische) Erpressung, mehrfache einfache Körperverletzung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung evtl. versuchte Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG, Widerruf
(Neubeurteilung betr. Verfahren STBER.2021.36)
Es erscheinen zur Verhandlung vom 21. November 2024, 8:30 Uhr, vor Obergericht:
- […], Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
- A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Dominik Zillig, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- die Privatklägerin B.___ (als Zuschauerin);
- Rechtsanwältin Stephanie Selig als Vertreterin der Privatklägerin;
- eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Selig;
- [Journalistin] (Solothurner Zeitung);
- [Journalistin] (Tele M1);
- die Partnerin des Beschuldigten und ein weiterer Zuschauer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin […] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten.
2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Vollzug vom 18. August 2016 bis 19. August 2016, vom 13. November 2016 bis 16. Juni 2017, vom 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019 sowie vom 2. November 2020 bis zum 28. August 2024 seien vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen vom 24. Dezember 2019 bis zum 1. November 2020 sowie seit dem 28. August 2024 bis zum Urteilszeitpunkt seien im Umfang von maximal 20% an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die bestehenden Ersatzmassnahmen seien zur Sicherung des weiteren Vollzugs um sechs Monate zu verlängern.
4. Die Verfahrenskosten für das erste zweitinstanzliche Verfahren seien im Umfang von 90% und für das zweite zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.
5. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, betreffend die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei auf 90% festzulegen.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Zillig, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Rechtsanwältin Stephanie Selig für die Privatklägerin:
1. Es sei der Beschuldigte, A.___, wegen versuchter Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte, A.___, sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu zahlen zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem 9. Januar 2019.
3. Es seien die im Berufungsverfahren edierten Honorarnoten der Vertreterin der Privatklägerin zu genehmigen und im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Nachzahlung von 100 % der Differenz zum ordentlichen Honorar zu verpflichten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.
4. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwalt Dominik Zillig für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Der Beschuldigte sei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
2. Er sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung sämtlicher erstandener Haft.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2019 zu bezahlen.
4. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.
Es wird im Übrigen auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurde die Prozessgeschichte, soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urteilsseiten [US] Obergericht 5 - 15).
2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte am 12. Mai 2022 folgendes Urteil:
«
1.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am 7. Dezember 2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Anklageschrift [AS] Vorhalt A 8 (im Folgenden: A 8).
1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten Strafvollzug eingestellt.
1.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16. oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7. September 2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.
1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
- des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13. November 2016 (AS, A 5),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.1),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),
- der mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).
1.5 A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- Menschenhandel, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 1),
- mehrfache Förderung der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 2.1) und von D.___ (AS, A 2.3).
1.6 A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen Förderung der Prostitution,
- begangen vom 11. bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),
- begangen zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS, A 2.4),
- begangen zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___ (AS, A 2.5),
- begangen zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),
- begangen zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___ (AS, A 2.7),
- begangen zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A 2.8).
- der mehrfachen versuchten Erpressung,
- begangen am 27. Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),
- begangen zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS, A 3.2).
- der Drohung und einfachen Körperverletzung, begangen am 9. Januar 2019 zum Nachteil von B.___ (AS, A 6.1 und A 6.3).
1.7 A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.
1.8 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
1.9 Die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Ersatzmassnahmen und der vorzeitige Strafvollzug werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es sind dies:
- Untersuchungshaft Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,
- Untersuchungshaft Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,
- Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20%),
- Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, seit 2. November 2020 bis 12. Mai 2022.
1.10 Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
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Gegenstand |
Eigentümer |
Aufbewahrungsort |
|
Boarding Pass vom 10. Januar 2019, Pegasus Airlines |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
|
Ausländerausweis «K.___» |
E.___ |
Polizei, FB Asservate |
2.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:
|
Gegenstand |
Eigentümer |
Aufbewahrungsort |
|
1 Mobiltelefon Samsung schwarz (IMEI […]) |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
|
1 Mobiltelefon iPhone schwarz (IMEI […]) |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
|
1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 (IMEI […]) |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn abgeholt, werden sie vernichtet.
2.3 Die folgenden sichergestellten Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) werden mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3 hiernach):
|
Betrag |
Eigentümer |
Aufbewahrungsort |
|
CHF 1'300.00 |
A.___ |
Gerichtskasse Solothurn |
|
CHF 500.00 |
A.___ |
Gerichtskasse Solothurn |
|
EUR 9.14 (CHF 10.35) |
A.___ |
Gerichtskasse Solothurn |
|
CHF 1'000.00 CHF 101.30 |
A.___ A.___ |
Gerichtskasse Solothurn Gerichtskasse Solothurn |
3.1 A.___ wird verpflichtet, B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar 2019 zu bezahlen.
3.2 A.___ wird verurteilt, B.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu bezahlen.
3.3 A.___ wird gegenüber B.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019 anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt.
4.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, S für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 3'607.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 85 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.665) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 11'342.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, , bereits im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt wurde.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.4 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 3'885.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ im Umfang von 90 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 3'497.05) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 873.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.5 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 603.95) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.6 Für das Berufungsverfahren wird A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'160.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Betrag wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3 hiernach).
5.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 85 % entspr. CHF 52'700.00
Staat 15 % entspr. CHF 9'300.00
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte P.___ zu übertragen.
5.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00, total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF 33'400.00
Staat 1/3 entspr. CHF 16'700.00
5.3 Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 86'100.00 werden mit den sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65 (Ziff. 2.3) und der reduzierten Parteientschädigung von CHF 10'160.65 (Ziff. 4.6) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: 73'027.70.»
3. Gegen die Ziffern 1.6 und 3.1 des Urteils vom 12. Mai 2022 erhob die Privatklägerin B.___ am 30. November 2022 Beschwerde in Strafsachen (Aktenseite Obergericht [ASOG] 484 ff.). Verlangt wurde ein Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, begangen am 9. Januar 2019, und eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem 9. Januar 2019. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Urteil 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Dispositivziffer 1.6, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts vom 12. Mai 2022 auf und erkannte reformatorisch «A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht». Die einfache Körperverletzung und die Drohung seien von der versuchten Tötung konsumiert. Im Weiteren hob es die Dispositivziffern 1.7, 3.1, 4.4, 4.5, 4.6, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
5. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens sind somit ausschliesslich noch die Strafzumessung, die Festlegung der Höhe der Genugtuung für B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich des Berufungs- und des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens. Die übrigen Ziffern des Urteils des Obergerichts vom 12. Mai 2022 sind in Rechtskraft erwachsen, so auch die für das Berufungsverfahren festgelegten Honorare des vormaligen amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, soweit deren Höhe betreffend.
6. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt Dominik Zillig mit, dass er neu den Beschuldigten vertrete. Mit Verfügung der damaligen Vizepräsidentin der Strafkammer wurden dem Genannten die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt.
7. Mit Verfügung der damaligen Vizepräsidentin der Strafkammer vom 15. Juli 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 21. November 2024 vorgeladen. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt.
8. Mit Verfügung der damaligen Vizepräsidentin der Strafkammer vom 18. Juli 2024 wurden den Parteien eine Kopie der früheren Vollzugsberichte (der JVA Wauwilermoos vom 19. Mai 2023 und der JVA Lenzburg vom 7. März 2022 und vom 22. November 2021) zugestellt. Mit derselben Verfügung wurde bei der Bewährungshilfe ein Bericht über den aktuellen Vollzugsverlauf eingeholt.
9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. August 2024 wurde ein entsprechender Antrag von Rechtsanwalt Zillig auf Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens abgewiesen.
10. Nach entsprechenden Schriftenwechseln und diesbezüglichen Fristverlängerungen wurde für A.___ mit Verfügung des Präsidenten vom 28. August 2024 für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens als Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft das Arbeitsexternat AEX mit Electronic-Monitoring angeordnet, dies mit diversen Auflagen. Rechtsanwalt Dominik Zillig wurde mit derselben Verfügung ab Gesuchseinreichung (20. August 2024) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
11. Am 3. September 2024 erging eine bezüglich des Termins der mündlichen Urteilseröffnung berichtigte Vorladungsverfügung.
12. Am 21. November 2024 fand die Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
II. Anwendbares Prozessrecht
1. Per 1. Januar 2024 trat eine Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist.
2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2).
Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nur für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor Inkrafttreten der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2023, nachfolgend «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).
3. Vorliegend erging der teilweise kassatorische Entscheid des Bundesgerichts am 3. Juni 2024 und mithin nach Inkrafttreten der Revision, weshalb das neue Prozessrecht anzuwenden ist.
III. Rechtskräftige Schuldsprüche und vom Bundesgericht reformatorisch ausgesprochener Schuldspruch
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
- des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13. November 2016 (AS, A 5),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.1),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),
- der mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen Förderung der Prostitution,
- begangen vom 11. bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),
- begangen zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS, A 2.4),
- begangen zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___ (AS, A 2.5),
- begangen zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),
- begangen zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___ (AS, A 2.7),
- begangen zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A 2.8).
- der mehrfachen versuchten Erpressung,
- begangen am 27. Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),
- begangen zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS, A 3.2).
3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 hat sich A.___ der versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht (AS, A 6).
4. Im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurden die einzelnen Vorhalte im Rahmen der Erwägungen zu den einzelnen Sachverhalten (US Obergericht 23 - 147) aufgeführt. Darauf wird verwiesen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung
Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Strafzumessung verwiesen werden (US 68 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2022 wurde der Beschuldigte von 2013 bis 2016 insgesamt sechs Mal zu Geldstrafen verurteilt. Dies zeigt – angesichts der nun beurteilten Delikte – eindrücklich, dass Geldstrafen beim Beschuldigten keine Wirkung erzielen. Durch seine wiederholte und hartnäckige Delinquenz hat der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlangt. Es kommt deswegen im Hinblick auf die präventive Effizienz für sämtliche im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indes – entgegen der früheren Rechtsprechung – abgesehen von wenigen Ausnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig, für mehrere gleichartige Delikte, welche zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, eine Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung auszufällen (BGE 144 IV 217, E. 3.5). Vorliegend wird für jeden einzelnen Fall (resp. betreffend jedes einzelne Opfer) der Förderung der Prostitution (wie auch für sämtliche weiteren Delikte) vorerst eine separate Einsatzstrafe festgelegt. Dem beim Vorhalt der Förderung der Prostitution teilweise sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweiligen Einzeltaten ist bei der Asperation Rechnung zu tragen.
2. Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.___ vom 13. Juni 2019
Dem in jeglicher Hinsicht schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten lässt sich grob zusammengefasst entnehmen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten weder an einer psychischen Störung im engeren Sinne noch einer Abhängigkeitserkrankung litt. Konstatiert wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich dissozialen Anteilen. Dem Beschuldigten wurde eine voll erhaltene Schuldfähigkeit attestiert. Dem ist zu folgen.
3. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
3.1 In einem ersten Schritt ist für die schwerste Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung mit einer angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, eine Einsatzstrafe festzulegen.
3.2 Verbindliche Erwägungen des Bundesgerichts
Was die Tatumstände und deren verschuldensmässige Einordnung anbelangt, ist den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 3. Juni 2024 Rechnung zu tragen. Dieses äusserte sich im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Eventualvorsatzes auch zu Tatfragen wie solcher hinsichtlich innerer Tatsachen (Wissen, wollen, in Kauf nehmen), da der Sinngehalt des Eventualvorsatzes sich nur im Lichte dieser tatsächlichen Umstände erschliesst (E 2.4.3).
Das Bundesgericht führte in den Erwägungen 2.4 aus, in casu stelle sich zunächst die Frage nach der Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts. Laut der diesbezüglich von der Vorinstanz aufgegriffenen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom 22. Juli 2019 unterbreche bei Strangulationshandlungen eine Kompression der Halsgefässe die Blutzufuhr zum Gehirn umgehend und es dürfte etwa eine halbe Minute gehen, bis die Hirnfunktionen gestört seien. Bei einer Verlegung der Luftwege (durch Mund zu halten, Verlegen mit einem Kissen und ähnlichem) dürfte dieses Zeitfenster bei bis zu drei Minuten liegen. Dass der Beschwerdegegner 2 (bzw. der Beschuldigte) derart lange auf die Beschwerdeführerin eingewirkt hätte, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Folglich seien die Handlungen des Beschwerdegegners 2 objektiv nicht lebensbedrohlich gewesen.
Im Gutachten werde aber auch darauf hingewiesen, dass zur Frage, wann ein Verlust der Handlungsfähigkeit eintrete, kaum exakte Werte erhältlich seien; die Zeitangaben beruhten auf Schätzungen, beobachteten Fällen oder Selbstversuchen. Diese Einschränkung ist gemäss Bundesgericht namentlich mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin relevant, wonach es keine Rolle spiele, ob rückwirkend betrachtet im Tatzeitpunkt Lebensgefahr bestanden habe, sondern nur, ob der Täter den Tod als wahrscheinliches Risiko habe in Kauf nehmen müssen. Dem ist gemäss Bundesgericht insofern beizupflichten, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdegegner 2 (bzw. dem Beschuldigten) die im Gutachten gemachte Unterscheidung zwischen Würgen und Verlegen der Atemwege über Nase und Mund im Tatzeitpunkt bekannt gewesen ist und er sein Einwirken auf die Beschwerdeführerin entsprechend dosiert hätte. Stattdessen sei allgemein bekannt und habe auch dem Beschwerdegegner 2 bewusst sein müssen, dass eine Unterbrechung der Luftzufuhr früher oder später zum Erstickungstod führen kann (vgl. Urteil 68_ 422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2), wobei sich die relevante Zeitspanne laut Gutachten nun eben nicht exakt bestimmen lasse. Daraus folge, dass die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung objektiv zwar nicht unmittelbar sehr hoch gewesen sei, dem Beschwerdegegner 2 in subjektiver Hinsicht jedoch ein höheres Risiko anzurechnen und die Nähe des Erfolgseintritts mithin differenziert zu betrachten sei.
Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 sei als schwer zu bezeichnen. So habe er in einer Weise auf sie eingewirkt, die zwar nicht geradewegs, aber doch zumindest nach ganz wenigen Minuten zum Tod hätte führen können. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 2 keine einmalige Handlung vorgenommen habe, sondern zunächst das Gesicht der Beschwerdeführerin in die Matratze gedrückt habe und, als sie sich dagegen habe wehren können, dazu übergegangen sei, ihr mehrfach mit der Hand Nase und Mund zuzudrücken. Dies habe er mit einer derartigen Intensität getan, dass sie befürchtet habe, zu ersticken – wie wenn man sich mit dem Kopf unter Wasser befinde und zu spät auftauche. Angesichts dieses wiederholten Einwirkens auf die Beschwerdeführerin könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, das freiwillige Unterbrechen seiner Handlungen – zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin sterben wolle – spreche gegen eine Inkaufnahme des Todes durch den Beschwerdegegner 2. Wäre es ihm, so die Annahme der Vorinstanz, nur darum gegangen, ihr mit dem Tod zu drohen und ihr Angst einzujagen, hätte ein einmaliges kurzes Abstellen der Luftzufuhr ausgereicht. Die Beschwerdeführerin weise sodann berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 sie nicht nur gefragt habe, ob sie sterben wolle, sondern dies auch als Tatsache formuliert und konkretisierend angefügt habe, dies werde «niemanden interessieren». Diese verbalen Drohungen während der Tatausführung seien entgegen der Vorinstanz als Indiz für Eventualvorsatz zu werten (vgl. Urteile 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2).
Zum Gesagten kämen weitere belastende Umstände im Sinne der Rechtsprechung hinzu. So seien zwar gewisse Abwehrchancen seitens der Beschwerdeführerin noch intakt gewesen. Letzten Endes habe der Beschwerdegegner 2 (bzw. der Beschuldigte) aber seine gewaltsamen Handlungen aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und vor allem wegen seiner starken Alkoholisierung kaum mehr bewusst steuern können. Er selber habe angegeben, er sei «sturzbetrunken» gewesen, so «dicht», dass er denke, das, was er getrunken habe, sei kein Wodka gewesen, oder im Wodka sei noch etwas Anderes drin gewesen. In Kombination mit seinem generellen Hang zu impulsivem, gewalttätigem und Macht demonstrierendem Verhalten gegenüber Frauen könne dem Beschwerdegegner 2 nicht zugutegehalten werden, er habe die Gefahr, in der sich die Beschwerdeführerin befand, unter Kontrolle gehabt. Die dargestellten Umstände sprächen entgegen der Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdegegner 2 den Tod der Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe.
3.3 Tatverschulden
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt bei einer Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und im Bereich der subjektiven Tatkomponenten.
3.3.1 Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine perfide und für das Opfer höchst bedrohliche und psychisch sehr belastende Methode anwandte. Durch das mehrfache Verlegen der Atemwege versetzte er sein Opfer in eine absolut existenzielle Notlage mit ungewissem Ausgang. Das Opfer musste dadurch seinem möglichen bevorstehenden Tod sozusagen direkt in die Augen schauen. Die Vorgehensweise ist vergleichbar mit einem Würgen. Sowohl ein Würgen wie auch das Verlegen der Atemwege bedürfen im Vergleich mit dem Einsatz einer Schusswaffe oder eines Messers eines massiven gewalttätigen Einwirkens auf einen anderen Menschen über eine gewisse Zeitdauer und wiegen daher verschuldensmässig grundsätzlich schwerer als der Einsatz einer Waffe. Dazu kommt, dass der Beschuldigte das Opfer auch verbal auf den möglichen bevorstehenden Tod hinwies, indem er ihm sagte, es werde sich niemand dafür interessieren. Dass schliesslich doch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, wussten das Opfer – und auch der Beschuldigte – nicht. Die Tat war nicht nur für das Opfer, sondern auch für den Beschuldigten kaum kontrollierbar, zumal er alkoholisiert, impulsiv und aggressiv war. Die Tat war im Vorfeld nicht geplant worden. Der Beschuldigte handelte vielmehr aus einer spontanen, nicht aber entschuldbaren, Gemütsregung heraus, aus banalem Anlass – sein Opfer behändigte gegen seinen Willen sein Mobiltelefon. Er ging dann aber während der Tat zunehmend systematisch vor, indem er, als sich das Opfer aus dem Kissen befreien konnte, nicht etwa vom Opfer abliess, sondern zu einer anderen Methode der Verlegung der Atemwege überging und diese dann mehrmals wiederholte, wobei er das Opfer zwischendurch mit Fragen und Bemerkungen konfrontierte. Der Beschuldigte wechselte somit nach Beginn der Delinquenz zu einem bis zu einem gewissen Grad planmässigen Vorgehen, weshalb sich das Fehlen eines Plans im Vorfeld der Tat nur leicht verschuldensvermindernd auswirkt. Es ist davon auszugehen, beim Übergriff habe es sich in erster Linie um eine Machtdemonstration und Demütigung gegenüber dem Opfer gehandelt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
Verschuldenserhöhend ist im Weiteren zu werten, dass der Beschuldigte das Opfer vollkommen überraschte, dieses ohne Vorwarnung packte und seinen Kopf blitzartig in die Matratze drückte, was es dem Opfer nebst seiner körperlichen Unterlegenheit zusätzlich erschwerte, sich erfolgreich zu wehren. Der Beschuldigte arretierte dem Opfer während der Verlegung der Atemwege auch eine Hand, so dass die Gegenwehr nur sehr begrenzt und nur mit grossem Effort noch möglich war. Mit diesem Vorgehen gegen das körperlich deutlich unterlegene Opfer zeigte er eine grosse Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Durch das mehrmalige Loslassen und erneute Verlegen der Atemwege und die dem Opfer gestellten perfiden Fragen und Bemerkungen dazwischen (sie werde in Istanbul sterben, dies werde niemanden interessieren resp. es werde sie niemand vermissen; ob sie sterben wolle), kam dem Tatvorgehen auch eine Komponente einer psychischen Folter zu, was auch durch den Augenkontakt zum Opfer manifestiert wird. Durch das Wiederholen der Verlegung der Atemwege zeigte er dem Opfer unzweideutig, dass es ihm ernst ist mit der Todesdrohung, und das Opfer konnte dies nicht anders wahrnehmen. Der Beschuldigte überfiel das Opfer fernab von zu Hause in einem Hotelzimmer in Istanbul und konnte sich in Sicherheit darüber wiegen, dass keine Drittperson ihn stören und dem Opfer zu Hilfe eilen würde, sollte es diesem gelingen, zu schreien. Er befand sich mit dem Opfer in der Anonymität eines Grossstadt-Hotels, was ihn schützte und das Opfer zusätzlich belastete.
Zu beachten ist, dass zwar keine unmittelbare, wohl aber eine potenzielle Lebensgefahr bestand. Dies belegen die beidseitigen Hyposphagma (scharf begrenzte Blutung aus konjunktivalen Gefässen unter die Bindehaut) eindrücklich. Weiter erlitt das Opfer oberflächliche Verletzungen. Nebst einer medizinischen Begutachtung und der Abgabe von Schmerzmitteln war bei der Privatklägerin keine weitergehende ärztliche Versorgung nötig. Die erlittenen Verletzungen stellen objektiv eine einfache Körperverletzung dar, die jedoch durch die versuchte Tötung konsumiert wird.
Gemäss eigenen Angaben litt die Privatklägerin während rund einem Jahr an den psychischen Folgen der Tat. Inwieweit sie mit Spätfolgen rechnen muss, ist nicht bekannt. Die Privatklägerin vermittelte in der Berufungsverhandlung im Jahr 2022 den Eindruck, hart im Nehmen zu sein und negative Erlebnisse wegstecken zu können. Dies wohl auch aufgrund ihrer nicht unbelasteten Biografie. Insofern wirken sich die bisher begrenzten Folgen der Tat für das Opfer nur leicht entlastend auf das Tatverschulden aus.
In Würdigung der dargelegten Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen.
3.3.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern gemäss verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (zumindest) eventualvorsätzlich handelte. Ebenfalls strafmindernd ist auch einer gewissen Enthemmung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist von einem Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von neun Jahren erschiene, ausgehend von einer vollendeten Tötung und vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, angemessen.
3.3.3 Die Schwere der Tat wird darüber hinaus in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Opfers, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin «nur» versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten versuchten Tötung auszugehen. Der blosse Versuch einer Straftat ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente unter Berücksichtigung der Nähe des im Tatbestand vorausgesetzten Erfolges – hier also der Tötung – bzw. des tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen Tötungsversuch verletzt wird (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel, 2019, N 218 f.).
Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass vorliegend für das Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen noch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Nicht übersehen werden darf dabei allerdings, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht etwa der Verdienst des Beschuldigten ist, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sich das Opfer selber aus der Fixation des Beschuldigten befreien und flüchten konnte. Eine gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg – einer Tötung – war aber zweifellos gegeben, trug das Opfer doch physische Schäden davon und litt während rund eines Jahres auch vergleichsweise lange an psychischen Folgen. Bleibende Schäden sind jedoch nicht erstellt. Von der versuchten Tötung werden die einfache Körperverletzung und die Drohung konsumiert. Nach ständiger obergerichtlicher Praxis ist bei der versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion zwischen einem Viertel und einem Drittel vorzunehmen. Der Beschuldigte hörte nicht von selbst auf, das Opfer zu ersticken, wobei die Nähe des Erfolgseintritts indes nicht besonders gross war und keine bleibenden Schäden erstellt sind, weshalb die Strafe um zweieinhalb Jahre zu mindern ist. Die hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von neun Jahren ist demnach infolge lediglich versuchter Tatbegehung auf sechs Jahre und sechs Monate zu reduzieren.
4. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Taten in Anwendung des Asperationsprinzips wie folgt zu erhöhen:
4.1 Die gravierendste Förderung der Prostitution erfolgte zum Nachteil von G.___. Diese war zahlreichen, teilweise massiven Einschränkungen unterworfen. Sie musste jeden Tag anschaffen, teilweise 24 Stunden am Tag, und durfte keine Freier ablehnen. Auch hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen war sie nicht frei und war bspw. gezwungen, gegen ihren Willen ungeschützten Verkehr anzubieten. Sie durfte keinen Kontakt zur Aussenwelt pflegen und ihr Handy wurde kontrolliert. Sie musste ihren gesamten Verdienst an den Beschuldigten und N.___ abgeben. Sie wurde von N.___ im Wissen des Beschuldigten sowie mit dessen Billigung (entsprechend dem gemeinsamen Tatplan) mehrfach geschlagen. N.___ drohte ihr zudem, ihrer Familie etwas anzutun. Auch der Beschuldigte drohte ihr, sie «kaputt» zu machen resp. sie rauszuschmeissen, wenn sie bspw. einen Freier nicht bedienen oder konkrete Handlungen nicht vornehmen wollte. G.___ war für den Beschuldigten – mit Unterbrüchen – von Frühjahr 2016 bis zum 13. November 2016 tätig. Ohne die Intervention von O.___ vom 13. November 2016 in der «[Lounge]» und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten hätte dieser seine deliktische Tätigkeit indes weitergeführt. Zwischen G.___ und N.___ bestand ein klassisches «Zuhälter-Verhältnis» mit einem Klima der Angst, wovon der Beschuldigte Kenntnis hatte und bewusst profitierte. Über die psychischen Folgen beim Opfer ist nichts aktenkundig. Insgesamt handelt es sich um einen im Gesamtspektrum aller denkbaren Fälle eher schwerwiegenden Fall der Förderung der Prostitution. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven (der Beschuldigte lebte von diesem Geschäft), die verletzliche Situation des Opfers war ihm bekannt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte verhalten können. Zu beachten ist aber, dass N.___ der Hauptakteur war. Dieser hatte eine sehr hohe kriminelle Energie. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist bei A.___ von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von 12 Monaten erscheint angemessen.
4.2 Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___
Die Einschränkungen der Handlungsfreiheit wiegen in etwa gleich intensiv wie bei G.___. Auch hier handelt es sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis und es erfolgten Gewaltanwendungen und Drohungen. Auch F.___ musste ihre gesamten Einnahmen abgeben. Der Tatzeitraum war jedoch mit knapp 17 Tagen deutlich kürzer als bei G.___, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Über die psychischen Folgen ist nichts aktenkundig. Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt, kann auf die Erwägungen betr. das Delikt z.N. von G.___ verwiesen werden (was im Übrigen auch auf alle weiteren Fälle zutrifft). Das Verschulden ist als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet, würde sich eine Einsatzstrafe von 16 Monaten rechtfertigen. Es erscheint angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angezeigt, die Strafe in geringem Umfang bzw. im Ausmass von lediglich ¼ zu asperieren, was einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate entspricht.
4.3 Förderung der Prostitution zum Nachteil von H.___
Auch H.___ musste jeden Tag anschaffen, teilweise während zwölf Stunden am Stück, und durfte keine Freier ablehnen. Sie musste jedoch keine Dienstleistungen anbieten, die sie nicht wollte. Sie durfte 25 % ihres Verdienstes behalten. Auch sie wurde entsprechend dem gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und N.___ geschlagen und bedroht. So drohte N.___ ihr damit, ihr Säure ins Gesicht zu giessen. Auch der Beschuldigte drohte ihr, ihrer Familie werde etwas passieren, wenn sie abreise. Auch hier handelt es sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis. Der Deliktszeitraum beträgt rund zwei Wochen. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe würde sich auf zwölf Monate belaufen, eine Strafasperation im Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.4 Förderung der Prostitution zum Nachteil von E.___
E.___ war relativ wenigen Einschränkungen unterworfen. Hier handelt es sich um einen Anwendungsfall der Förderung der Prostitution Minderjähriger, wobei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass E.___ ihn zu Beginn über ihr wahres Alter im Unklaren liess. Freilich kümmerte sich der Beschuldigte auch nicht um ihr Alter. Als er dann Kenntnis über ihr wahres Alter hatte, beschäftige er sie nur noch kurze Zeit, zudem wurde E.___ am 29. Dezember 2015 volljährig. Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass E.___ nur unbedeutend jünger als 18 Jahre war und vom Beschuldigten nicht in die Prostitution eingeführt worden ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf sechs Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um eineinhalb Monate erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.5 Förderung der Prostitution zum Nachteil von I.___
Die Einschränkungen wiegen schwerer als bei D.___, jedoch weniger schwer als bei F.___, G.___ und H.___. Auch I.___ musste 100 % ihrer Einnahmen abgeben und ihr wurde durch N.___ gedroht. Zudem wurde von ihr eine Ablösesumme verlangt. Sie durfte jedoch unliebsame Freier und Dienstleistungen ablehnen. Sie prostituierte sich lediglich fünf Tage beim Beschuldigten. Hätte sich ihre Mutter jedoch nicht an die Polizei gewandt, hätte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt. Es ist von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf acht Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.6 Förderung der Prostitution zum Nachteil von J.___
Die Einschränkungen sind vergleichbar mit denjenigen gegenüber I.___. Auch J.___ musste 100 % ihres Verdienstes abgeben. J.___ prostituierte sich während etwas mehr als einem Monat beim Beschuldigten. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf acht Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.7 Versuchte Erpressung zum Nachteil von E.___
Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5’000.00 für eine Erpressung im denkbaren Spektrum vorstellbarer Taten vergleichsweise gering. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten relativ subtil, indem er ihr sagte «Du wirst schon sehen». Konkrete Folgen für den Fall des Ausbleibens der verlangten Zahlung stellte der Beschuldigte nicht in Aussicht. Aufgrund der Erfahrungen, welche E.___ mit dem Beschuldigten zuvor gemacht hatte, war diese jedoch nachvollziehbar stark verängstigt. Gerade solch subtile Drohungen mit unbestimmten Folgen vermögen das Opfer meist mehr zu beunruhigen als offensichtliche Drohungen mit einschneidenden Folgen, welche oft vom Täter nicht ernst gemeint sind. Die Drohungshandlung beschränkte sich jedoch auf ein einmaliges Telefonat, nach welchem der Beschuldigte nicht weiter insistierte. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen, was für die vollendete Erpressung eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, für die versuchte Erpressung eine Einsatzstrafe von vier Monaten, rechtfertigen würde. Asperationsweise hat eine Straferhöhung um zwei Monate zu erfolgen.
4.8 Versuchte Erpressung zum Nachteil von D.___
Hier wiegt das Verschulden doch deutlich schwerer als im Fall von E.___. Einerseits ist der Deliktsbetrag mit CHF 15'000.00 einiges höher. Zudem erstreckte sich die drohende Handlung über zwei Tage. Nach einer ersten telefonischen Drohung am 5. März 2016 hakte der Beschuldigte einen Tag später nach. Die angedrohten Folgen waren massiv: Drohung, den Vater oder andere Familienangehörige zu erstechen; Drohung, jemanden bei ihr vorbeizuschicken, der ihr Säure ins Gesicht giesst. Das Vorgehen ist reichlich perfid: der Beschuldigte setzte anlässlich der ersten Drohung der Geschädigten eine konkrete Zahlungsfrist – erste Zahlung von CHF 7'000.00 am nächsten Tag bis 20:00 Uhr, Restzahlung innert vier Wochen – und gerade die Drohung, Unbekannte vorbeizuschicken, welche der Geschädigten Säure ins Gesicht giessen, war besonders geeignet, die Geschädigte zu verunsichern, da sie sich gegen unbekannte Täter nicht hätte wehren können und sie selbst im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten unter Umständen damit rechnen musste, dass dieser den Auftrag bereits erteilt hat und die Auftragnehmer ihren Auftrag noch erfüllen werden. Die Drohungen des Beschuldigten gingen an der Geschädigten denn auch nicht spurlos vorbei. Diese wusste aufgrund ihrer früheren, von Gewalt geprägten Beziehung mit dem Beschuldigten, wozu dieser fähig ist. Auch in subjektiver Hinsicht liegen keine entlastenden Umstände vor. Für eine vollendete Erpressung wäre eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten angemessen, für die versuchte Erpressung acht Monate. Asperationsweise hat eine Straferhöhung um vier Monate zu erfolgen.
4.9 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
Die Strafzumessung der Vorinstanz erscheint angemessen. Es kann vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen werden. Es hat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine weitere Straferhöhung um einen Monat zu erfolgen.
4.10 Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
Auch hier kann die Strafzumessung der Vorinstanz übernommen werden und es hat eine asperationsweise Straferhöhung um zwei Monate zu erfolgen (auch wenn entgegen den Erwägungen der ersten Instanz die Vorstrafen im Rahmen der Tatkomponenten noch nicht zu berücksichtigen sind).
4.11 Die Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ist somit um insgesamt um zwei Jahre und neuneinhalb Monate zu erhöhen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und dreieinhalb Monaten.
4.12 Täterkomponente
Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden (US 74 ff.). Insbesondere aufgrund der Vorstrafen sowie der mehrfachen Delinquenz während laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft hat grundsätzlich eine deutliche Straferhöhung zu erfolgen, zumal dies von einer erheblichen Uneinsichtigkeit zeugt. Echte Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nach wie vor nicht erkennbar. Er hat sich gemäss eigenen Angaben bei seiner Ex-Freundin entschuldigt, nicht jedoch bei der Privatklägerin. Trotz deren Anwesenheit an der Verhandlung hat er auch keinerlei Anstalten unternommen, dies nachzuholen. Auf der anderen Seite ist jedoch auch das Verhalten des Beschuldigten seit der ersten Berufungsverhandlung zu würdigen. Die Vollzugsberichte sind alle positiv. Grundsätzlich wirkt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein korrektes Verhalten im Strafvollzug zwar nicht strafmindernd aus. Vorliegend bewährte sich der Beschuldigte jedoch nicht nur im vorzeitigen Normalvollzug, sondern auch im Rahmen der schrittweise erfolgten Vollzugsöffnungen fortwährend, was zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. So verfügt der Beschuldigte nun seit einiger Zeit über eine feste Stelle, wo er im Rahmen des Arbeitsexternats einer geregelten Arbeit nachgeht. Auch die Berichte der Bewährungshilfe sind positiv. Relativierend ist diesbezüglich einzig zu konstatieren, dass der Beschuldigte sich in diesem Sommer nachweislich wieder im Rotlichtmilieu aufgehalten hat. Er streitet eine erneute Annäherung zwar ab, nachvollziehbar erklären, warum er wieder ein Etablissement aufsuchte, konnte er aber nicht. Die darauffolgend mit Verfügung vom 28. August 2024 angeordneten Auflagen akzeptierte der Beschuldigte aber. Soweit bekannt, hält er sich auch daran.
Im Ergebnis sind seine Vorstrafen und die mehrfache Delinquenz während laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wie auch der neuerliche Ausflug ins Milieu negativ zu berücksichtigen, die positive Entwicklung des Beschuldigten in der jüngeren Vergangenheit relativiert die negative Komponente indes ein wenig. Angesichts dessen rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung um viereinhalb Monate. Damit beläuft sich die zu verhängende Freiheitsstrafe auf neun Jahre und acht Monate.
4.13 Beschleunigungsgebot
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie von der Verteidigung vorgebracht, liegt in casu nicht vor. Das Verfahren dauerte insgesamt zwar recht lange, allerdings ist dies angesichts des grossen Verfahrensumfangs nachvollziehbar. Auch wenn die letzte Tat, die versuchte Tötung, fast sechs Jahre zurückliegt, ist dies in Anbetracht der durchlaufenen Verfahren nicht übermässig lang. Konkrete Verletzungen des Beschleunigungsgebots werden von der Verteidigung zu Recht nicht behauptet. Sodann wurde das Neubeurteilungsverfahren zügig durchgeführt.
5. Übertretungsbusse
Die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesprochene Busse von CHF 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe, ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die entsprechende Ziffer 1.6 des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
An dieser Stelle kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (US 79 f.) verwiesen werden. Die mit dem ersten Berufungsurteil erfolgte Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von Ersatzmassnahmen sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Die seither ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Vollzug und die Ersatzmassnahmen sind ebenfalls angemessen anzurechnen. Es sind dies folgende:
- Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 13. Mai 2022 bis 4. Juni 2023,
- vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats in der [Stiftung], [Ort]),
- vorzeitiger Strafvollzug und Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn vom 13. September 2023 bis 21. November 2024 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats an der Wohnadresse mit Electronic Monitoring Backdoor).
Während die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug im Normalvollzug vollumfänglich anzurechnen sind, sind in diesem speziellen Einzelfall bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs in Form des Arbeitsexternats sowie der Ersatzmassnahmen der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit zu berücksichtigen. Während die Ersatzmassnahmen in einer ersten Phase vom 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 rechtskräftig im Umfang von 20 % angerechnet wurden, rechtfertigt es sich, den vorzeitigen Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 in einer Stiftung ausnahmsweise lediglich mit 33 % und den vorzeitigen Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats bzw. die Ersatzmassnahmen in der eigenen Wohnung vom 13. September 2023 bis 16. Dezember 2024 (Datum der Urteilseröffnung) lediglich mit 25 % anzurechnen, zumal der Beschuldigte aus heutiger Sicht zu früh von Vollzugsöffnungen bzw. zu früh von einer zu geringen tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit (Arbeitsexternat im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs, zuletzt in seiner eigenen Wohnung) profitiert hat. So sieht Art. 77a StGB vor, dass eine Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen wird, wenn der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Vorliegend hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Arbeitsexternats erst rund 52 Monate (inkl. die Anrechnung von Ersatzmassnahmen) und mithin noch nicht die Hälfte von den neun Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 116 Monate) verbüsst, die nunmehr mit dem vorliegenden Urteil verhängt worden sind. Er profitierte somit bereits rund ein halbes Jahr vor Verbüssung der Hälfte der heute ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von der vorletzten Vollzugsstufe vor einer bedingten Entlassung (Benjamin F. Brägger in: BSK StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 77a StGB N 1f). Die Einschränkung der persönlichen Freiheit war im Arbeitsexternat in der Stiftung etwas höher als in der bis heute andauernden Phase (Arbeitsexternat mit Electronic Monitoring in der eigenen Wohnung). Mit dem Electronic-Monitoring unterscheidet sich diese Phase dennoch von der ersten, weshalb sich eine Anrechnung im Umfang von 25 % rechtfertigt.
7. Anordnung von Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahmen
Zur Sicherung des Strafvollzugs werden für A.___ mit separatem Beschluss vom 21. November 2024 Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem bisherigen Regime mit den entsprechenden Auflagen.
V. Genugtuungsforderung B.___
Die Privatklägerin B.___ forderte vor erster Instanz CHF 20'000.00, akzeptierte dann aber die Reduktion auf CHF 10'000.00. Der Beschuldigte hat diese Summe anerkannt, sie ist angemessen. Die Genugtuung ist folglich auf CHF 10'000.00 festzusetzen, zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar 2019.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Der Entscheid des Berufungsgerichts ist hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten in Rechtskraft erwachsen (85 % zu Lasten des Beschuldigten, 15 % zu Lasten des Staates).
1.2 Kosten des Berufungsverfahrens
Im Berufungsverfahren obsiegte der Beschuldigte hinsichtlich des Freispruchs i.S. Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.___ und der Einziehungen. Im Übrigen blieb seine Berufung erfolglos. Die Staatsanwaltschaft obsiegte hinsichtlich der erstinstanzlichen Freisprüche betr. die Vorhalte der mehrfachen versuchten Erpressung zum Nachteil von E.___ und D.___. Diesbezüglich ergingen Schuldsprüche. Dem eher marginalen Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist mit einer Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 10 % Rechnung zu tragen. Die Staatsgebühr wurde angesichts des grossen Verfahrensumfangs auf CHF 50'000.00 festgelegt. Dies ist zu bestätigen. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 50'100.00.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden demnach konkret wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 90% entspr. CHF 45'090.00
Staat 10 % entspr. CHF 5'010.00
1.3 Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'250.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Entschädigungsentscheid der ersten Instanz ist – soweit nicht bereits rechtskräftig – vollumfänglich zu bestätigen.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Bezüglich der Höhe der Entschädigung ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Privatklägerin obsiegte mit all ihren Anträgen. Ihr ist demzufolge eine volle Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. Aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege wurde diese durch den Staat bereits bezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch (entsprechend CHF 983.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2.2 Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %.
2.3 Neubeurteilungsverfahren
2.3.1 Für das Neubeurteilungsverfahren ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, gemäss eingereichter Honorarnote, die angemessen ist, zuzüglich des Aufwandes für die Verhandlung und die Urteilseröffnung festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt dabei jedoch CHF 190.00 und nicht CHF 230.00, analog beträgt die Entschädigung für Aufwände der Rechtspraktikantin CHF 95.00 pro Stunde. Folglich ist die Entschädigung auf CHF 2'486.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ein Rückforderungs- oder Nachzahlungsanspruch entfällt aufgrund der Kostentragungspflicht des Staates.
2.3.2 Die Verteidigung macht einen Aufwand von insgesamt 36,8 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist mehrfach zu korrigieren: So dauerte die Verhandlung nur zwei anstatt der von der Verteidigung geschätzten acht Stunden und die Urteilseröffnung eine halbe und nicht eine ganze Stunde. Im Weiteren ist der Aufwand für eine Besprechung mit dem Beschuldigten am Verhandlungstag von einer Stunde zu streichen, da der amtliche Verteidiger zwei Tage vor der Verhandlung eine Besprechung von 2,6 Stunden sowie Telefonate mit dem Beschuldigten führte, was zur Vorbereitung der Verhandlung ausreichen muss. Die amtliche Verteidigung verrechnet pro Kilometer CHF 1.00, entschädigt werden jedoch CHF 0.70. Demgegenüber beträgt der Stundenansatz CHF 190.00 und nicht mehr CHF 180.00, was ebenfalls zu korrigieren ist. Dementsprechend ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Zillig, für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 6'389.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Auch diesbezüglich entfällt der Rückforderungsanspruch.
Demnach wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 179ter, Art. 195 lit. a und c StGB; Art. 116 Abs. 1, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR; Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 429 Abs. 3, Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten Strafvollzug eingestellt.
1.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16. oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7. September 2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.
1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
- des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13. November 2016 (AS, A 5),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.1),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),
- der mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).
1.5 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wird A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- Menschenhandel, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 1),
- mehrfache Förderung der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 2.1) und von D.___ (AS, A 2.3).
1.6 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen Förderung der Prostitution,
- begangen vom 11. bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),
- begangen zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS, A 2.4),
- begangen zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___ (AS, A 2.5),
- begangen zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),
- begangen zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___ (AS, A 2.7),
- begangen zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A 2.8).
- der mehrfachen versuchten Erpressung,
- begangen am 27. Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),
- begangen zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS, A 3.2).
1.7 Es wird festgestellt, dass das Bundesgericht auf Beschwerde hin mit Urteil 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 Folgendes reformatorisch erkannte:
«A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht» (AS, A 6).
1.8 A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten.
1.9 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
1.10 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 werden die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Ersatzmassnahmen und der vorzeitige Strafvollzug ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es waren dies dazumal:
- Untersuchungshaft Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,
- Untersuchungshaft Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,
- Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20 %),
- Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, vom 2. November 2020 bis 12. Mai 2022.
1.11 Im Weiteren wird A.___ die seither ausgestandene Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft wie folgt an die Freiheitsstrafe angerechnet:
– Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 13. Mai 2022 bis 4. Juni 2023,
– vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats in der [Stiftung], [Ort]; Anrechnung im Umfang von 33 %),
– vorzeitiger Strafvollzug und Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn vom 13. September 2023 bis 21. November 2024 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats an der Wohnadresse mit Electronic Monitoring Backdoor; Anrechnung im Umfang von 25 %).
1.12 Zur Sicherung des Strafvollzugs werden für A.___ mit separatem Beschluss Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft angeordnet.
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
|
Gegenstand |
Eigentümer |
Aufbewahrungsort |
|
Boarding Pass vom 10. Januar 2019, Pegasus Airlines |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
|
Ausländerausweis «K.___» |
E.___ |
Polizei, FB Asservate |
2.2 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:
|
Gegenstand |
Eigentümer |
Aufbewahrungsort |
|
1 Mobiltelefon Samsung schwarz (IMEI […]) |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
|
1 Mobiltelefon iPhone schwarz (IMEI […]) |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
|
1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 (IMEI […]) |
A.___ |
Polizei, FB Asservate |
Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn abgeholt, werden sie vernichtet.
2.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 werden die folgenden sichergestellten Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. 5.4 hiernach):
|
Betrag |
Eigentümer |
Aufbewahrungsort |
|
CHF 1'300.00 |
A.___ |
Gerichtskasse Solothurn |
|
CHF 500.00 |
A.___ |
Gerichtskasse Solothurn |
|
EUR 9.14 (CHF 10.35) |
A.___ |
Gerichtskasse Solothurn |
|
CHF 1'000.00 CHF 101.30 |
A.___ A.___ |
Gerichtskasse Solothurn Gerichtskasse Solothurn |
3.1 A.___ wird verurteilt, B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar 2019, zu bezahlen.
3.2 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wird A.___ verurteilt, B.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu bezahlen.
3.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wird A.___ gegenüber B.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019 anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt.
4.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.1 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 3'607.90) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.2 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleiben im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.65) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 11'342.40) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt. Es wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, zuvor bereits im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt worden war.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.3 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleibt im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während 10 Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.4 Gemäss der bezüglich der Höhe der Entschädigung rechtskräftigen Ziffer 4.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'885.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 983.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.5 Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 2'486.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
4.6 Gemäss der bezüglich der Höhe der Entschädigung rechtskräftigen Ziffer 4.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das Berufungsverfahren auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 815.35) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.7 Für das Berufungsverfahren wird dem damaligen privaten Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt David Gibor, zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'048.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.8 Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Zillig, auf CHF 6'389.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
5.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, wie folgt auferlegt:
A.___ 85 % entspr. CHF 52'700.00
Staat 15 % entspr. CHF 9'300.00
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte P.___ zu übertragen.
5.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00, total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 90 % entspr. CHF 45’090.00
Staat 10 % entspr. CHF 5'010.00
5.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'250.00, gehen zu Lasten des Staates.
5.4 Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 97'790.00 werden mit den sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65 (Ziff. 2.3 hiervor) verrechnet. Damit hat A.___ noch CHF 94'878.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid