Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen des Schutzhelmes, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, geringfügiger Diebstahl, Widerruf der bedingten Entlassung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Simon Bloch, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
4. Eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn als Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung), die schriftlich eingereichten Anträge, die schriftlich eingereichte Plädoyernotiz der Staatsanwaltschaft sowie die Notiz zum Plädoyer des Verteidigers (inkl. Tonaufzeichnungen) in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 11. Dezember 2023 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichtragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die A.___ bedingt gewährte Entlassung gemäss Urteil des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 sei zu widerrufen.
3. A.___ sei unter Einbezug der Rückversetzung der Reststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen.
4. Sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten seien A.___ aufzuerlegen.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Simon Bloch sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
Rechtsanwalt Bloch für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei festzustellen, dass Ziffern 1.a und 3.b. des vorinstanzlichen Urteils zufolge Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen.
3. Eventualiter sei A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
4. Auf den Widerruf der bedingt gewährten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 sei zu verzichten und die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern.
5. Die Gerichtskosten seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
6. Es sei die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge amtlicher Verteidigung dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen, zzgl. den Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 14. September 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 110.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache.
2. Gestützt auf die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2023 beim Gerichtspräsidium Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelms durch den Führer eines Motorrads sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises.
3. Am 2. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu ebenfalls die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. September 2023 betreffend mehrfachen geringfügigen Diebstahl zum Entscheid.
4. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurden die beiden Strafverfahren vereinigt.
5. Im Übrigen wird für die Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil auf dieses verwiesen.
6. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 17. April 2024 das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2023,
b) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 30. September 2023,
c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 30. September 2023,
d) Verwendung gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30. September 2023,
e) Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen am 30. September 2023,
f) Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, begangen am 30. September 2023.
2. Die A.___ bedingt gewährte Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 wird widerrufen.
3. A.___ wird – unter Einbezug der Rückversetzung der Reststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe – zu folgender Gesamtstrafe verurteilt:
a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten,
b) einer Busse von CHF 180.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000, hat A.___ zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.
7. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. April 2024 Berufung an (Aktenseite [AS] 157). Nach Empfang des begründeten Urteils am 26. Juni 2024 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Juli 2024 die Berufung. Er ficht das Urteil in folgenden Punkten an: Schuldspruch des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Widerruf, Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Busse, sowie betreffend die Kosten. Er beantragt folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
- Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
- Verzicht auf den Widerruf der bedingt gewährten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023;
- Aufhebung der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe;
- Aufhebung der Verurteilung zu einer Busse;
- Anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und den Beschuldigten.
Gleichzeitig beantragte er, der unterzeichnende Rechtsanwalt sei im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
8. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil einzig bezüglich der Bemessung der Freiheitsstrafe an und verlangt die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe.
9. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt, mit Rechtsanwalt Simon Bloch als amtlichem Verteidiger. Mit derselben Verfügung wurde mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln.
10. Mit Schreiben vom 26. September 2024 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden, und beantragte eine mündliche Verhandlung.
11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung am 19. Februar 2025 vorgeladen.
12. Anlässlich der Berufungsverhandlung am 19. Februar 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung betreffend den Vorhalt des mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff. 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils) zurück.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das neue Recht (nach dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand der Berufung
1. Aufgrund der lediglich teilweisen Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 17. April 2024 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. 1 lit. a: Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2024;
- Ziff. 1 lit. b: Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 30. September 2023;
- Ziff. 1 lit. c: Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 30. September 2023;
- Ziff. 1 lit. d: Schuldspruch wegen Verwendung gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30. September 2023;
- Ziff. 1 lit. e: Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen am 30. September 2023;
- Ziff. 1 lit. f: Schuldspruch wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, begangen am 30. September 2023.
2. Angefochten und damit noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind der Widerruf der dem Beschuldigten gewährten bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 (Ziff. 2), die Strafe (Ziff. 3) sowie die Kostenfolgen (Ziff. 4).
IV. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, Urteil 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in seiner Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 6. Juni .2011, 6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufenden Strafverfahrens gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
1.8 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises schuldig gesprochen. Bei den Tatbeständen des geringfügigen Diebstahls, des Nichttragens des Schutzhelmes und des Nichtmitführens des Ausweises handelt es sich um Übertretungstatbestände, für die im Nachfolgenden eine Busse auszufällen ist. Die anderen Tatbestände stellen jeweils Vergehen dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind.
2.2 Die Vorinstanz sprach für alle drei Vergehen aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe aus, da der Beschuldigte im Bereich von Strassenverkehrsdelikten vielfach und einschlägig vorbestraft sei (zwischen 2020 und 2023 habe er ganze sieben Verurteilungen für insgesamt 17 Delikte erhalten). Auch die unbedingte Freiheitsstrafe bzw. der effektive Strafvollzug scheine ihn nicht beeindruckt zu haben, habe er doch innert vier Monaten nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder einschlägig delinquiert (vgl. Urteil der Vorinstanz IV./2.a).
Diese Ausführungen der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten. Durch seine wiederholte, einschlägige Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs hat der Beschuldigte eine eindrückliche Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung gezeigt. Es ist offensichtlich, dass eine Geldstrafe ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermag, wenn dies offenkundig auch mit unbedingten Freiheitsstrafen bis zum heutigen Tag nicht gelungen ist. Seine Beteuerungen, aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe nun seine Lektion gelernt zu haben, überzeugen nicht, beging der Beschuldigte schliesslich nur rund 4,5 Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder Strassenverkehrsdelikte und nur rund drei Monate nach der Entlassung mit den geringfügigen Diebstählen erneute Straftaten, wenn diese auch nicht einschlägig waren. Für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen ist damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.3 Als schwerste Straftat ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verwendung von gefälschten Kontrollschildern zu bewerten, da der Beschuldigte mit dieser Tat doch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag legte. Für diese Tat ist damit die Einsatzstrafe zu bestimmen, die in einem weiteren Schritt asperationsweise für die weiteren Delikte zu erhöhen ist.
2.3.1 Vorliegend brachte der Beschuldigte für seine Fahrt an sein Motorrad ein gefälschtes Nummernschild « […]» an, welches er sodann vor der Überprüfung durch die Polizeipatrouille entfernte und auf Nachfrage nicht das gefälschte, sondern das korrekte Nummernschild nannte, welches zu diesem Zeitpunkt ausgelöst war. Beim verwendeten Nummernschild handelt es sich um eine Totalfälschung (AS 5). Der Beschuldigte versuchte somit, seine Tat zu verschleiern, was eine gewisse kriminelle Energie erfordert. Die gefahrene Strecke war allerdings sehr kurz, es handelte sich um eine Nebenstrasse und der Beschuldigte fuhr lediglich diese Strasse, an der er wohnhaft ist, auf und ab, wobei er von sich aus wendete und zurück Richtung seiner Wohnliegenschaft fuhr. Es kann zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich lediglich um die von ihm behauptete «Kontrollfahrt» handelte und er nicht vorhatte, zu einer längeren Motorradfahrt aufzubrechen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Daran ändern auch seine Aussagen vor Obergericht, er habe das gefälschte Schild angebracht, um den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt vor seinen Nachbarn geheim zu halten, nichts. Seine Beweggründe lassen sich nicht abschliessend klären, sind jedoch auch nicht relevant. Der Beschuldigte wusste, dass er ein gefälschtes Nummernschild verwendete und damit auf einer öffentlichen Strasse fuhr. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung aller Umstände als sehr leicht zu qualifizieren und im unteren Bereich des ersten Strafrahmendrittels anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von zwei Monaten erscheint angemessen, sind doch auch noch weniger gravierende Fälle denkbar.
2.3.2 Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ereignete sich – wie auch die übrigen Tatbestände betreffend Strassenverkehrsdelikte – bei der gleichen Fahrt. Es handelte sich damit um eine sehr kurze Fahrt im Quartier, wobei der Beschuldigte auch von selbst wendete und zurückfuhr. Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatverschulden ist insbesondere in Anbetracht der kurzen Strecke im Quartier als sehr leicht einzustufen und eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten wäre angemessen. Aufgrund des sehr engen sachlichen Zusammenhangs mit der schwersten Tat ist eine asperationsweise Erhöhung um 0.5 Monate angezeigt.
2.3.3 Auch beim Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung handelte es sich um dieselbe kurze Strecke im Wohnquartier des Beschuldigten, wobei er wiederum vorsätzlich handelte. Das Verschulden ist auch diesbezüglich als sehr leicht einzuordnen. Die Strafe ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs asperationsweise um weitere 0.5 Monate zu erhöhen.
2.3.4 Damit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.
2.4 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, weist der Beschuldigte ganze sieben Vorstrafen auf, die allesamt ebenfalls Strassenverkehrsdelikte betreffen, teilweise genau dieselben Delikte, wie sie auch diesem Verfahren zugrunde liegen. Dabei ereigneten sich die Straftaten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von nicht einmal fünf Jahren. Der Beschuldigte liess sich weder von vier Geldstrafen noch von den zwei Freiheitsstrafen von insgesamt neun Monaten von weiterer Delinquenz abhalten. Davon verbüsste der Beschuldigte sechs Monate in einer Justizvollzugsanstalt, bevor er bedingt entlassen wurde. Doch auch diese Erfahrung zeigte offensichtlich nicht die gewünschte Wirkung. Nur rund drei Monate nach der bedingten Entlassung folgten die nächsten Delikte, die Diebstähle, und einen Monat später die erneuten Verkehrsdelikte. Wie bereits erwähnt, scheint der Beschuldigte unbelehrbar zu sein und sich nicht um die geltende Rechtsordnung zu scheren, über die er sich seit Jahren mit einer eindrücklicher Konstanz und Ignoranz hinwegsetzt. In Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen innert eher kurzer Zeit und der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist die Strafe um einen Monat zu erhöhen.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist sodann nicht gegeben. Eine solche liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Zwar ist der Beschuldigte mit 76 Jahren bereits in einem fortgeschrittenen Alter. Allerdings ist er bei guter Gesundheit, etwas anderes wurde nicht geltend gemacht. Die hohen Hürden für eine besondere Strafempfindlichkeit sind daher nicht erfüllt.
2.5 In der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. April 2023 wurde festgehalten, dass dem Beschuldigten eine eher günstige Legalprognose gestellt werden könne, dies aber gestützt auf die Annahme, dass die gemachte Straferfahrung und der Strafrest bei einer bedingten Entlassung deliktprotektiv wirken würden. Diese Annahme hat der Beschuldigte widerlegt. Er hat gezeigt, dass auch eine drohende Rückversetzung ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermag. Mit seinen Aussagen vor Obergericht zeigte der Beschuldigte, dass von echter Einsicht oder Reue keine Rede sein kann. Der Beschuldigte bagatellisiert seine Taten stark und vermag keine echte Auseinandersetzung mit seinen Taten vorzunehmen, vielmehr erachtet er es als «Pech», erneut erwischt worden zu sein. Auch die geringfügigen Diebstähle sprechen für eine schlechte Legalprognose, beging er diese gemäss eigenen Aussagen doch, um seine persönliche Auffassung von Recht und Ordnung durchzusetzen, was sie noch dreister erscheinen lässt. Es muss ihm somit nun eindeutig eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommen kann.
2.6 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs. 6).
Die Nichtbewährung während der Probezeit nach bedingter Entlassung ist analog derjenigen beim bedingten Strafvollzug geregelt (Art. 46 StGB). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Reststrafe entgeht. Anlass für die Überprüfung der bedingten Entlassung ist die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Das Gesetz geht dabei von der Regel der Rückversetzung aus, wenn in der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird. Dies allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Ebenso wie bei Art. 46 Abs. 1 StGB soll also nicht jede Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit zwingend zum Widerruf führen. Einzig der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten vermag einen Widerruf zu rechtfertigen. Zu beurteilen ist mithin, ob aufgrund der neuen Strafffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig (z.B. bei Zufallsstraftaten), dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Peter Aebersold; in: PK StGB, Art. 89 StGB N 2 ff.; Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 89 StGB N 3).
2.7 Das Amt für Justizvollzug des Kanton Solothurn hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26. April 2023 per 13. Mai 2023 für die Reststrafe von drei Monaten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt. Die Probezeit betrug ein Jahr und dauerte damit bis am 12. Mai 2024. Der Beschuldigte verübte innerhalb der gesetzten Probezeit sämtliche vorliegend beurteilten Delikte. Aufgrund der erwähnten zahlreichen Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrs ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Bereits in der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kanton Solothurn vom 26. April 2023 wurde dem Beschuldigten zwar noch eine eher günstige Legalprognose gestellt, dies aber mit dem Vermerk, dass die gemachte Straferfahrung sowie der Strafrest deliktprotektiv wirken sollten. Dies hat sich nicht bewahrheitet. Der Beschuldigte wurde innerhalb weniger Monate nach der bedingten Entlassung wieder einschlägig straffällig, trotz der drohenden Rückversetzung. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die mit diesem Urteil ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung entfalten wird. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, auf eine Rückversetzung zu verzichten. Da die heute beurteilten Delikte innert eines Jahres nach der bedingten Entlassung begangen wurden, ist die Rückversetzung anzuordnen.
2.8 Bei der Gesamtstrafenbildung kann das System von Art. 49 StGB im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen werden. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49 StGB soll dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – nur eine gewisse Privilegierung gewährt werden, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch «offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
2.9 Der Beschuldigte wird für die heute beurteilten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe trifft mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von drei Monaten zusammen. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe von vier Monaten um zwei Monate zu erhöhen. Im Ergebnis resultiert damit eine (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
2.10 Für die Übertretungstatbestände des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Nichttragens eines Schutzhelms sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises ist sodann eine Busse auszusprechen.
Der Beschuldigte entwendete bei seinen beiden Diebstählen Waren im Wert von CHF 33.85, was eine sehr tiefe Summe darstellt. Die Diebstähle waren nicht besonders raffiniert, allerdings begab er sich in beiden Fällen zur Kasse, entweder um andere Waren zu bezahlen oder mit der Kassiererin unter Vorlage eines Kassenbons zu diskutieren, wodurch er seine Diebstähle in einem gewissen Masse verschleiern konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, wollte er doch ein ihm angeblich widerfahrenes Unrecht sühnen. Dennoch wiegt auch dieses Verschulden noch sehr leicht. Das Nichttragen eines Schutzhelms sowie das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises ereigneten sich wiederum bei der gleichen Fahrt wie die anderen beurteilten Strassenverkehrsdelikte. Dabei handelte es sich um eine sehr kurze Fahrt im Wohnquartier. Dennoch sind damit drei weitere Tatbestände abzugelten, weshalb eine Busse von gesamthaft CHF 250.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, angemessen ist.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Vorinstanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, hat daher der Beschuldigte zu tragen.
2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht für das Berufungsverfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand von insgesamt 14.39 Stunden geltend. Da auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet wurde, ist der entsprechende Aufwand inkl. der Auslagen für die An- und Rückreise zur Eröffnung, zu streichen. Zu addieren ist dagegen der Aufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung von 1 Stunde und 35 Minuten und 15 Minuten für die telefonische Mitteilung des Urteils. Ansonsten erweist sich der Aufwand des amtlichen Verteidigers als angemessen. Ihm sind daher insgesamt 15.05 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (total CHF 2'859.50) zu vergüten. Zuzüglich Auslagen von CHF 187.60 und Mehrwertsteuer von CHF 246.80 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'293.90. Die Entschädigung ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 2 Satz 1, Art. 97 Abs. 1 lit. f und Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 3b und Art. 96 VRV; Art. 40, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO;
erkannt:
a) mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2023,
b) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 30. September 2023,
c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 30. September 2023,
d) Verwendung gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30. September 2023,
e) Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen am 30. September 2023,
f) Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, begangen am 30. September 2023.
2. Die A.___ mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 für eine Reststrafe von 3 Monaten gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen (vgl. auch nachfolgende Ziff. 3 lit. a).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einbezug der Reststrafe von 3 Monaten,
b) einer Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'293.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000, hat A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2’600.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_374/20258 vom 2. Oktober 2025 bestätigt.