Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Hausfriedensbruch
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit Strafbefehl vom 22. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 525.00 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).
2. Am 2. Juli 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.
3. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an dem angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).
4. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 29. April 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):
1. A.___ hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen am 22. März 2023, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. (Der Privatkläger) B.___ wird zur Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.
5. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Mai 2024 die Berufung an (ASSL 0094; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0101 ff.) liess der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, mit Eingabe vom 1. Juli 2024 die Berufung erklären (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 3 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wird in allen Punkten angefochten. Konkret wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Auferlegung der Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten an den Staat.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 39).
7. Der Strafantragsteller B.___ (nachfolgend: Privatkläger / Geschädigter) hat die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nicht angefochten und hatte bereits am 5. Juni 2023 auf eine Beteiligung als Strafkläger am Strafverfahren verzichtet.
8. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 5. September 2024 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 27).
9. Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (ASB 43). Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde seinem Verteidiger die Möglichkeit zur Einreichung seiner Honorarnote eingeräumt.
10. Am 23. September 2024 wurde die ergänzende schriftliche Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 44 ff.).
II. Formelles
1. Anwendbares Recht
1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2 Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt.
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
III. Sachverhalt / Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip
1. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ia 36, BGE 127 I 40) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2. Strafbefehl
Der Strafbefehl vom 22. Juni 2023 lautet wie folgt:
«Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen am 22. März 2023, ca. 14:30 Uhr, in Solothurn, [Adresse], Geschäftshaus, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte trotz des bestehenden und gültig gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots vom 5. Juli 2021 (gültig auf Weiteres), die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich anschliessend gegen den Willen des Berechtigten darin aufhielt.»
3. Beweiswürdigung
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist unter den Parteien unbestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 5. Juli 2021, bestand, der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, in der Absicht, mit dem Privatkläger zu sprechen, die Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich in den vierten Stock begab, um den Privatkläger dort abzupassen.
Ferner ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte weder in den Geschäftsräumen der C.___ AG (Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers) noch in der Tiefgarage der Liegenschaft aufgehalten hat, was Gegenstand des Strafbefehls ist.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt. Vielmehr dehnte sie den Begriff der «Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers» auf das Treppenhaus aus. Es muss geprüft werden, ob die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.
4. Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip
4.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich nach Art. 186 StGB u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt. Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 90 IV 76 E. 1 mit Hinweisen). Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu nehmen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 77 E. 2b). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5).
4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).
4.4 Subsumtion
Wie erwähnt, wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgehalten, er habe die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betreten und sich anschliessend gegen den Willen des Berechtigten darin aufgehalten. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass sich der Beschuldigte zwar im Treppenhaus der Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] – bei der es sich um ein publikumsöffentliches Gebäude mit unverschlossener Eingangstüre handelt – aufgehalten, jedoch die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers nie betreten hat. Damit kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl abgestellt werden. Indem sie das Treppenhaus auf den Begriff der «Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten» ausdehnte, geht sie mit ihrem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt dadurch das Immutabilitätsprinzip.
Angesichts der Ausführungen in der Anklageschrift ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einzig vorgeworfen wird, er habe die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten trotz des Hausverbots, d.h. gegen den Willen des Berechtigten, betreten, dadurch das Hausrecht des Geschädigten verletzt und den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Dass dem Beschuldigten in der Anklage weitere – darüber hinausgehende – Tathandlungen vorgeworfen werden, ist nicht erkennbar und wird weder vom Geschädigten noch von der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz dargetan bzw. erläutert. Auch das Hausverbot selbst galt in Bezug auf die [Adresse] nur für die «Geschäftsräume der C.___ AG» und «Tiefgarage». Dies hätte ohnehin am Ergebnis nichts geändert: Ergänzende tatsächliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung der Anklageschrift nicht zu ersetzen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, mit Hinweis auf Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).
Es ist offenkundig, dass das Betreten der Geschäftsliegenschaft per se bzw. das Betreten des Treppenhauses nicht Gegenstand der Anklage bildet. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz – wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt – diesen Vorwurf aus dem Strafbefehl konstruiert. Ihr ist nicht zu folgen, wenn sie meint, in der Anklageschrift werde der allgemeine Vorwurf des Hausfriedensbruchs an der [Adresse] erhoben und die Anklage umfasse damit auch den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten des Geschädigten betreten habe, was vom Zweck des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Hausverbots erfasst werde. Eine solche Illustration des im Strafbefehl tatbestandsmässig vorgeworfenen Verhaltens lässt das Immutabilitätsprinzip nicht zu. Dieser Leseweise steht insbesondere entgegen, dass die Vorinstanz das Hausverbot auf ein nicht vorhandenes Kontakt- und Annäherungsverbot ausdehnt, indem sie festhält, dass es auch für den Beschuldigten offensichtlich habe erkennbar sein müssen, dass der Geschädigte keinen Kontakt mit ihm gewünscht habe und ihm mit dem Hausverbot habe verbieten wollen, ihn bei seinen Geschäftsräumen (und auch bei der Privatwohnung) aufzusuchen. Es wäre dem Geschädigten unbenommen gewesen, anstelle oder in Ergänzung zum ausgesprochenen Hausverbot beim zuständigen Gericht ein Kontakt- und/oder Annäherungsverbot im Sinne von Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beantragen. Das hat er indes nicht getan. Es geht daher nicht an, ein solches zu konstruieren. Der Privatkläger wollte lediglich die Geschäftsräumlichkeiten seiner Firma vor dem unbefugten Betreten durch seinen ehemaligen Geschäftspartner, den Beschuldigten, schützen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht überspitzt formalistisch, das Hausverbot auf die eigentlichen Geschäftsräume zu beschränken, aber den Eingangs- und Treppenbereich auszunehmen. Vielmehr identifiziert der in der vorstehenden Erwägung im Wortlaut wiedergegebene Absatz der Anklageschrift das tatbestandsmässige Verhalten eindeutig und allein als das Betreten der bzw. das unberechtigte Verweilen in den Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn. Das blosse Betreten der Liegenschaft und (kurze) Verweilen im Treppenhaus wird ihm hingegen (zurecht) nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte gar nicht berechtigt gewesen wäre, ein Hausverbot für die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten in der betreffenden Geschäftsliegenschaft im eigenen Namen zu erlassen.
Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
IV. Genugtuungsforderung
Seitens des Privatklägers wird eine nicht näher substantiierte Genugtuungsforderung von CHF 500.00 gestellt. Bei diesem Verfahrensausgang wird diese abgewiesen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.00 Urteilsgebühr, CHF 200.00 Auslagen) sowie Berufungsverfahrens (CHF 1'200.00 Urteilsgebühr, CHF 100.00 Auslagen) erliegen bei diesem Verfahrensausgang auf dem Staat.
2.1 Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.
2.2 Ihm ist hingegen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen. Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Stulz, macht gemäss seiner Honorarnote vom 23. September 2024 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'079.75 (Honorar CHF 5’569, Auslagen CHF 55.00 sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 5'624.20, entsprechend CHF 455.55) geltend (ASB 69). Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 15,47 Stunden, was grundsätzlich angemessen ist. Der geforderte Stundenansatz beträgt CHF 360.00. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist dieser auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird. Mit den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert nach dem Gesagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'741.90.
Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO
beschlossen und erkannt:
1. A.___ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. März 2023, freigesprochen.
2. Die vom Privatkläger B.___ gegenüber A.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.
4. A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. A.___ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'741.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer