Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 20. Mai 2025         

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti    

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrill Diem,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, obligatorische Landesverweisung


Es erscheinen am 20. Mai 2025, um 08:30 Uhr, zur Berufungsverhandlung vor Obergericht:

-       Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin,

-       Rechtsanwalt Cyrill Diem, amtlicher Verteidiger von A.___,

-       C.___, Privatkläger,

-       Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Vertreterin von C.___,

-       [Journalistin], Pressevertreterin (Solothurner Zeitung),

-       eine Schulklasse, Zuhörerinnen und Zuhörer.

Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2025 von der Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung dispensiert.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwalt B.___                            (gibt seine Plädoyernotizen vorab zu den Akten)

 

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024, soweit dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a.    schwere Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis 17. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1);

b.    rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis 16. Mai 2023 (Vorhalt Anklageziffer 2).

3.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.    A.___ sei für fünf Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen.

5.    Über die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei von Amtes wegen zu befinden.

6.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwältin Weisskopf                (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

 

1.    Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2.    Es sei A.___ gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Es sei A.___ gegenüber dem Privatkläger für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

4.    Es sei A.___ zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021.

5.    Es sei A.___ zur Übernahme der Verfahrenskosten bzw. zu einer Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote der Unterzeichnenden zu verpflichten.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

Rechtsanwalt Diem                           (gibt seine Plädoyernotizen vorab zu den Akten)

 

1.    Es sei die Rechtskraft der Ziffern 1 lit. b, 6 und 9 des angefochtenen Urteils festzustellen.

2.    Es seien die Ziffern 1 lit. a, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

3.    Der Beschuldigte sei wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 18. Mai 2023, schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

4.    Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5.    Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 für die Dauer der Haft von einem Tag zu entrichten.

6.    Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen) des Privatklägers seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.

7.    Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. des Berufungsverfahrens) seien nach Massgabe des erfolgten Schuld- resp. Freispruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen durch die Staatskasse zu tragen.

8.    Der Unterzeichnende sei für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen und die Kosten der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu bezahlen.

Es wird im Übrigen auf das separate Verhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2025 verwiesen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 erstattete C.___ (im Folgenden der Privatkläger) gegen A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung bzw. aller in Frage kommenden Delikte (Akten Voruntersuchung Seiten 10 ff. [im Folgenden AS 10 ff.]).

 

2. Am 28. Februar 2022 beauftragte der zuständige Staatsanwalt die Polizei mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren (AS 77), in dessen Rahmen auch der Verdacht auf Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) aufkam (AS 4 ff.). Da der Beschuldigte der Vorladung der Polizei zur Einvernahme nicht Folge leistete, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 im Hinblick auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung (AS 74). Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2022 auf Anordnung des zuständigen Staatsanwalts von der Kantonspolizei St. Gallen rechtshilfeweise festgenommen und zwecks Einvernahme der Kantonspolizei Solothurn zugeführt (AS 6). Nach der Einvernahme wurde er gleichentags wieder freigelassen.

 

3. Mit Verfügung vom 6. September 2022 stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, evtl. Verbreitens menschlicher Krankheiten ein (AS 143 ff.). Eine vom Privatkläger gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 gut (AS 171 ff.). Die Beschwerdekammer wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzusetzen.

 

4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen den Beschuldigten erneut eine Strafuntersuchung wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung (AS 75 f.).

 

5. Mit Anklageschrift vom 6. September 2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte (Akten Vorinstanz Seiten 1 ff. [im Folgenden S-L 1 ff.]).

 

6. Am 14. Mai 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 160 ff.):

 

«

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    schwere Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis am 17. März 2021;

b)    rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023.

2.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5.      A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6.      Die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, von C.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

7.      A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.

8.      A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 10'441.20 (Honorar CHF 9'430.50, Auslagen CHF 252.30, 7,7% MwSt. auf CHF 6'481.50 entsprechend CHF 499.10, 8,1 % MwSt. auf CHF 3'201.30 entsprechend CHF 259.30) zu bezahlen.

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach, wird auf CHF 8'402.15 (Honorar CHF 7'400.50, Auslagen CHF 390.30, 7,7% MwSt. auf CHF 4'924.80 entsprechend CHF 379.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 2'866.00 entsprechend CHF 232.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF 2'450.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 550.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'900.00 betragen.»

 

7. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Mai 2024 frist- und formgerecht die Berufung an (S-L 150 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 23. Juli 2024. Verlangt wird ein umfassender Freispruch, es sei die Rechtskraft der Ziffern 6 und 9 des angefochtenen Urteils festzustellen, dem Beschuldigten sei für die eintägige Haft eine Genugtuung von CHF 200.00 auszurichten, die Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei durch den Staat zu entschädigen (Akten Berufungsverfahren Seiten 5 ff. [im Folgenden OG 5 ff.]). Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den HI-Virusstamm des Beschuldigten mit demjenigen des Privatklägers vergleiche und die HIV-Infektion des Privatklägers durch den Beschuldigten nachweise.

 

8. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 gab der Privatkläger bekannt, keine Anschlussberufung zu erheben (OG 15).

 

9. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung (OG 17).

 

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziffer 6 (Höhe der Zivilforderung [Schadenersatzforderung] des Privatklägers sowie deren Verweisung auf den Zivilweg) und teilweise Ziffer 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend) des angefochtenen Urteils. Infolge des in der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2025 bekanntgegebenen Rückzugs der Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AIG ist auch Ziff. 1 b) des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

 

11. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Oktober 2024 beim Nationalen Zentrum für Retroviren ein Gutachten in Auftrag gegeben. Den Parteien wurde zuvor Gelegenheit gegeben, zum Beweisantrag und zur beabsichtigten Gutachterstelle Stellung zu nehmen. Die Parteien konnten sich anschliessend bis 25. Oktober 2024 zur Fragenstellung äussern und allfällige Zusatzfragen beantragen (OG 24 f.).

 

12. Das Gutachten ging am 4. Februar 2025 ein (OG 51 ff.).

 

13. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März 2025 wurde festgestellt, der Beschuldigte halte sich im Ausland auf, und es wurde dem Beschuldigten bis 4. April 2025 Frist gesetzt, ein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, OG 61). Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte der Beschuldigte eine entsprechende Adresse mit (OG 63 f.).

 

14. Beim Staatssekretariat für Migration und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen wurden die Migrationsakten eingeholt.

 

15. Wie eingangs erwähnt, wurde der Beschuldigte auf entsprechendes Gesuch hin mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2025 von der Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung dispensiert.

 

 

II.   Anwendbares Prozessrecht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gelte neues Recht. Da die Vorinstanz das Urteil am 14. Mai 2024 fällte, ist im Berufungsverfahren somit das neue Recht anwendbar.

 

 

III.  Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betr. Anklageziffer 1 (eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 6. September 2023 eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) vorgeworfen,

 

«begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2021 (erster Sexualkontakt) und dem 17. März 2021 (Erstdiagnose), in [Ort 1], [Adresse], Domizil des Geschädigten, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten während dem Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus (HIV) ansteckte und damit beim Geschädigten eine andere schwere Schädigung des Körpers verursachte.

 

Konkret traf sich der Beschuldigte am 13. Februar 2021 ein erstes Mal mit dem Geschädigten in [Ort 2], nachdem sich die Parteien über die App «Grinder» kennengelernt hatten. Anschliessend fuhr der Beschuldigte zusammen mit dem Geschädigten an dessen Domizil in [Ort 1], wo es wenige Stunden später, am 14. Februar 2021, ein erstes Mal zu ungeschütztem Analverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten kam. In der Zeit bis zum 17. März 2021 kam es in der Folge mindestens zu weiteren zwei Treffen, wo es erneut zu ungeschütztem Analverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten kam.

 

Der Beschuldigte gab gegenüber dem Geschädigten bereits anlässlich des ersten Treffens am 13. Februar 2021 bekannt, dass er HIV-positiv sei, sich jedoch in einer medikamentösen Behandlung (sog. Antiretrovirale Therapie – ART) befinde, wonach er nicht ansteckend sei, dies, obwohl sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit, konkret vom 24. August 2020 bis zum 21. Juni 2021, entgegen seinen Angaben nicht in Behandlung befand und damit ansteckend war.

 

Durch sein Verhalten (ungeschützter Geschlechtsverkehr trotz unterbrochener ART) nahm der Beschuldigte in Kauf, den Geschädigten durch den ungeschützten Analverkehr mit HIV anzustecken. Beim Geschädigten wurde am 17. März 2021 eine entsprechende Ansteckung mit HIV diagnostiziert. Mit seinem Verhalten steckte der Beschuldigte den Geschädigten während dem Geschlechtsverkehr mit HIV an und verursachte damit an dessen Körper eine andere schwere Schädigung.

 

Evtl. handelte der Beschuldigte fahrlässig, indem er es in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Sexualpartner, namentlich dem Geschädigten, pflichtwidrig unterliess, diesen über sein Ansteckungsrisiko bzw. seine unterbrochene ART-Behandlung aufzuklären resp. trotz des bestehenden Ansteckungsrisikos aufgrund der unterbrochenen ART-Behandlung mit dem Geschädigten ungeschützten Analverkehr praktizierte, diesen so mit HIV ansteckte und damit an dessen Körper eine andere schwere Schädigung verursachte. Der Beschuldigte bedachte damit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht, indem er jene Vorsicht nicht beachtete, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Er führte den tatbestandsmässigen Erfolg (Ansteckung mit HIV) pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig herbei, wobei der Eintritt dieses Erfolgs bei nach den Umständen gebotenen und sorgfaltspflichtgemässen Verhaltens des Beschuldigten (bspw. durch Verhütung mit einem Kondom) zu vermeiden gewesen wäre. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten war zudem kausal für den eingetretenen Erfolg. Normgerechtes Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.»

 

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (US 4), bestritt der Beschuldigte vor erster Instanz – entgegen den Ausführungen seines amtlichen Verteidigers –, dass es bereits am 14. Februar 2021 zu ungeschütztem Analverkehr gekommen sei. Hingegen sei richtig, dass es in der Folge mehrfach zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr/ungeschützten Sexualkontakten gekommen sei und er dem Privatkläger beim ersten Treffen auf der Autofahrt zum Privatkläger nach Hause mitgeteilt habe, er sei HIV-positiv. Entgegen dem Vorhalt habe er diesem jedoch nicht gesagt, dass er aktuell eine Therapie (antiretrovirale Therapie [ART]) mache und deshalb nicht ansteckend sei. Weiter strittig war und ist auch, ob sich der Privatkläger überhaupt beim Beschuldigten – und nicht bei einer anderen Person – mit dem HI-Virus infiziert hat.

 

2. Beweismittel

 

Es liegen objektive und subjektive Beweismittel vor. Es sind dies der Bericht von Dr. med. D.___, Kantonsspital St. Gallen, vom 28. Juni 2022 betr. die Behandlung der HIV-Infektion des Beschuldigten (AS 31 ff.), die Sprechstundenberichte des Bürgerspitals Solothurn vom 16. April 2021 und 29. September 2021 über den Privatkläger (AS 17 ff.), der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 3. März 2021 bis 8. April 2021 (AS 105 ff.) sowie das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Gutachten der Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025 (objektive Beweismittel) und die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten und des Zeugen E.___ (subjektive Beweismittel).

 

Die Vorinstanz machte zu den damals vorhandenen Beweismitteln umfassende Ausführungen; darauf kann verwiesen werden (US 6 – 13).

 

Dem Gutachten der Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (O-G 51 ff.):

 

Vom Beschuldigten A.___ lag dem Institut eine Blutprobe, abgenommen am 3. Dezember 2024 vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, vor. Die Viruslast im Plasma betrug 88 Kopien/ml. Wegen der tiefen Viruslast wurde das in den Zellen integrierte Provirus für den Sequenzvergleich sequenziert.

 

Vom Privatkläger C.___ lag dem Institut eine Blutprobe, abgenommen am 2. Dezember 2024 vom Rechtsmedizinischen Dienst des Bürgerspitals Solothurn, vor. Die Viruslast im Plasma war nicht nachweisbar. Daher wurde das in den Zellen integrierte Provirus für den Sequenzvergleich sequenziert.

 

Zur Beantwortung der Frage ob der Beschuldigte Träger desselben HI-Virenstammes wie der Privatkläger sei, wurden die Virusstämme verglichen. Es wurden die in diesem Gutachten erstellten Sequenzen von den oben erwähnten Entnahmezeitpunkten untersucht. Es wurden die Genregionen Protease (PR), Reverse-Transkriptase (RT) und lntegrase (IN) angeschaut.

 

Der Vergleich der Stämme des Beschuldigten und des Privatklägers lässt gemäss Gutachten folgende Aussagen zu:

 

-       beide Virusstämme gehören zum Subtyp B (häufigster Subtyp in der Schweiz),

-       der direkte Sequenzvergleich in PR zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt eine Identität in 289 von 297 Positionen (97.3%), eine partielle Identität in 8 Positionen (2.7%), und eine Differenz an 0 Positionen (0.0%),

-       der direkte Sequenzvergleich in RT zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt eine Identität in 985 von 1023 Positionen (96.3%), eine partielle Identität in 35 Positionen (3.4%), und eine Differenz an 3 Positionen (0.3%),

-       der direkte Sequenzvergleich in IN zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt eine Identität in 849 von 865 Positionen (98.2%), eine partielle Identität in 15 Positionen (1.7%), und eine Differenz an einer Position (0.1 %).

 

Der Virusstamm des Beschuldigten weist gemäss Gutachten in allen untersuchten Genregionen praktisch keine Differenzen zum Virusstamm des Privatklägers auf. Es handelt sich um denselben Virusstamm.

 

Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte als Überträger der HIV-Infektion des Privatklägers in Frage komme, wurde eine phylogenetische Analyse durchgeführt. Dazu wurden nicht nur die im Gutachten erstellten Sequenzen von den oben erwähnten Entnahmezeitpunkten berücksichtigt, sondern auch ältere Sequenzen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie alle zur Verfügung stehenden Sequenzen aus der Resistenzdatenbank des NZR, bzw. des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Die phylogenetische Analyse lasse folgende Aussagen zu:

 

-       die Sequenzen des Beschuldigten und des Privatklägers gruppieren sich sowohl für RT als auch IN auf dem gleichen Zweig,

-       die Sequenzen des Privatklägers stammen sowohl für RT als auch für IN aus älteren Sequenzen des Beschuldigten ab.

 

Der Beschuldigte komme somit als HIV-Überträger auf den Privatkläger in Frage. Die Sequenzen seien praktisch identisch und stammten in der phylogenetischen Analyse voneinander ab.

 

Eine phylogenetische Analyse könne aber grundsätzlich nie beweisen, dass eine Übertragung direkt zwischen zwei Individuen stattgefunden habe, da eine oder mehrere unbekannte Drittpersonen in der Übertragungskette involviert gewesen sein könnten.

 

3. Beweiswürdigung

 

Die Vorinstanz würdigte die ihr vorgelegenen Beweise auf den Urteilsseiten 13 – 16. Dieser Beweiswürdigung kann umfassend gefolgt werden. Die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach es beim ersten Treffen zwischen ihm und dem Privatkläger nicht zu Geschlechts- bzw. Analverkehr gekommen sei, ist nicht glaubhaft. Diese Aussage widerspricht klar seiner früheren Aussage bei der Staatsanwaltschaft und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bezüglich der Frage, ob er dem Privatkläger damals mitgeteilt habe, zurzeit keine Therapie zu machen, würdigte die Vorinstanz korrekterweise nur die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers, nicht aber diejenigen des Zeugen E.___, da dieser beim ersten Treffen des Beschuldigten und des Privatklägers nicht dabei war und somit diesbezüglich keine relevanten Aussagen machen konnte. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Privatklägers als nachvollziehbar und schlüssig, detailreich und nicht übermässig belastend zu würdigen. Insbesondere sagte er von Anfang an aus, der Beschuldigte habe ihn über seine HIV-Infektion informiert. Er hinterfragte sein eigenes Verhalten bzw. belastete sich im Verfahren teilweise auch selbst, indem er offenlegte – trotz dieser Infektion und der noch jungen Bekanntschaft – in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt zu haben. Der Beschuldigte habe Kondome nicht gemocht und ihm versichert, er sei nicht ansteckend, weshalb ungeschützter Verkehr möglich sei. Er habe dem Beschuldigten geglaubt und vertraut. Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte ansteckend war, hätte er nur geschützten Verkehr mit ihm gehabt. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, dass der Privatkläger diesbezüglich konstant aussagte (US 14). Der Privatkläger führte auch glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, unter der Nachweisgrenze zu sein. Die Aussagen des Privatklägers werden denn auch durch den WhatsApp-Chat untermauert, insbesondere von der Bemerkung des Privatklägers im Chat vom 20. März 2021, 11:06 Uhr, wonach er dem Beschuldigten keine Vorwürfe mache, da sie ja davon ausgegangen seien, dass es nicht übertragbar sei. Dass der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob er in Behandlung sei, nicht die Wahrheit sagte, legt auch seine Aussage im Chat vom 20. März 2021, 08:54 Uhr, nahe, als er dem Privatkläger schrieb, vor einem Monat sei er noch weit unter der Nachweisgrenze gewesen. Es ist nämlich aufgrund des Therapieberichts des Kantonsspitals St. Gallen erstellt, dass er damals keine Termine hatte, somit auch keinen Test machte und mithin auch kein Testergebnis haben konnte. Er log den Privatkläger diesbezüglich somit nachweislich an, was ihn betreffend die Frage, ob er dem Privatkläger vor dem ersten Verkehr wahrheitswidrig gesagt habe, in Therapie und mithin nicht ansteckend zu sein, schwer belastet. Die Aussagen des Privatklägers werden weiter durch den Chat vom 3. März 2021 untermauert, als der Beschuldigte ihm schrieb, «Wenn du PREP nimmst sind wir noch sicherer». Der Beschuldigte fühlte sich gemäss Chat vom 20. März 2021, 11:02:27 Uhr, «noch nie so schuldig», was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er den Privatkläger vor dem Verkehr nicht über seine Ansteckbarkeit aufklärte.

 

3.1 Die Verteidigung wendete vor erster und zweiter Instanz als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ein, dieser habe ja im Sommer 2021 und mithin nach Bekanntwerden seiner HIV-Infektion (und angeblichen Ansteckung durch den Beschuldigten) noch mit dem Beschuldigten Ferien verbracht. So verhalte sich nicht jemand, der angeblich von jemandem belogen worden sei und nun mit einer schweren Krankheit zu kämpfen habe. Wäre der Privatkläger bei seiner HIV-Diagnose wirklich aus allen Wolken gefallen und hätte er sich vom Beschuldigten belogen und betrogen gefühlt, hätte er demgegenüber umgehend den Kontakt zu ihm abgebrochen oder ihm zumindest Vorwürfe gemacht. Dies habe er aber nicht gemacht, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte eben mit offenen Karten gespielt habe (S-L 130).

 

Der Privatkläger sagte vor erster Instanz aus, erst im Rahmen der Strafanzeige mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte wohl die Medikamente nicht genommen habe (was in der Strafanzeige durch seine Vertreterin so vermutet wurde). Diese Aussage machte er konstant auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung: Dass der Beschuldigte die ART damals unterbrochen habe, sei ihm erst jetzt bekannt geworden, als dies rausgekommen sei (AS 67). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2022 führte er zur Frage, weshalb er mit dem Beschuldigten im Sommer 2021 noch in die Ferien gegangen sei, obwohl sie sich gemäss seinen Aussagen bereits im April 2021 getrennt hätten und nur noch Freunde gewesen seien und der Beschuldigte ihn ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt habe, aus: «Das ist eine gute Frage. Das frage ich mich auch heute teilweise noch. Wir hatten in dieser Zeitspanne noch Kontakt. Meine Liebe zu ihm war nach diesen 6 Wochen nicht einfach weg. Er hatte die Beziehung ja beendet, nicht ich. Ich wollte meinen 30. Geburtstag nicht alleine verbringen. Ich sagte ihm, dass ich nach Italien gehen würde. Er meinte dann, dass er mitkomme, damit ich nicht alleine dort sein würde. Dazu willigte ich ein.» Weiter führte der Privatkläger aus, er habe einige Zeit benötigt, um zu realisieren, was passiert sei und dass der Beschuldigte ihn verlassen habe (AS 40). Nach seinem HIV-Befund habe er mit dem Beschuldigten keinen Analverkehr mehr gehabt. Es habe in dieser Zeit einen «Blowjob» gegeben, auch nochmal im Sommer 2021.

 

Die Vorinstanz befragte den Zeugen E.___ u.a. auch zum Thema, ob beim Treffen zu Dritt (E.___ – Beschuldigter – Privatkläger) über den Therapieunterbruch des Beschuldigten gesprochen worden sei (S-L 84 ff.), was dieser bejahte. Auf Frage, wie der Privatkläger darauf reagiert habe: So wie er, E.___, dies aufgefasst habe, habe der Privatkläger damals etwas teilnahmslos gewirkt. Auf Frage, ob er sich dies erklären könne, ob es beispielsweise wegen eines Schocks, wegen Alkohols oder aus Desinteresse gewesen sei: Erklären könne er sich dies nicht. Er wisse nicht, was der Privatkläger gedacht habe. Er würde sich extrem auf einen Ast hinauslehnen, wenn er dies zu erklären versuchen würde. Das Gespräch sei hauptsächlich zwischen ihm (E.___) und dem Beschuldigten geführt worden. Auf Frage, ob der Privatkläger dazu Fragen gestellt habe: An eine spezifische Frage könne er sich nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob man an diesem Abend irgendwelche Substanzen zu sich genommen habe) Sie hätten ein bisschen Alkohol getrunken und etwas GHB eingenommen.

 

Die Ausführungen des Zeugen E.___ sind grundsätzlich glaubhaft. Er sagte differenziert aus und war bemüht, nicht in Spekulationen zu verfallen. Obwohl er ein Freund des Beschuldigten ist, scheint er daher grundsätzlich nicht befangen zu sein. Aufgrund seiner Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass der Therapieunterbruch beim Dreier-Treffen (welches ca. einen Monat nach dem ersten Treffen des Beschuldigten und des Privatklägers stattfand) angesprochen wurde. Fraglich ist, ob der Privatkläger dies wahrgenommen hat, wurde das Gespräch doch nach den Aussagen des Zeugen E.___ zwischen ihm (E.___) und dem Beschuldigten geführt und der Privatkläger wirkte dabei teilnahmslos. Aktenkundig ist sodann, dass der Privatkläger anlässlich des Treffens gesundheitlich angeschlagen war. Hätte der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt mitgekriegt, dass der Beschuldigte die Therapie ausgesetzt hatte, wäre dies anschliessend in der Chat-Kommunikation ein Thema gewesen. Dem ist aber nicht so. Im Chat wird die Therapieaussetzung nicht mit einem Wort erwähnt und der Beschuldigte stellte im Chat vielmehr irgendwelche Theorien auf, weshalb er nun offenbar doch ansteckend gewesen sei. Von einem Therapieunterbruch ist dabei nicht im Ansatz die Rede, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte der Privatkläger dies erfahren. Der Formulierung seiner späteren Strafanzeige ist denn auch nicht zu entnehmen, dass er seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt hätte, im Rahmen des Dreiertreffens vom Beschuldigten erfahren zu haben, dass dieser die Therapie unterbrochen habe. Diese leitete das vorgeworfene strafbare Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht wie folgt her (AS 13): «Der Beschuldigte wusste vorliegend um seine HIV-Infektion. Er hielt diese auch nicht geheim, sondern legte sie dem Privatkläger offen. Allerdings wollte er trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr und erklärte dem Privatkläger, dass dies problemlos möglich sei, weil er in medikamentöser Behandlung und damit nicht ansteckend sei. Dem beiliegenden Beitrag der Eidgenössischen Kommission für Aidsfragen EKAF aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass HI-Virus tatsächlich mittlerweile sexuell nicht mehr übertragbar ist, sofern die betroffene Person ihre Medikamente regelmässig einnimmt, sodass die Viren im Blut nicht mehr nachweisbar sind. Dies ist regelmässig von einem Arzt zu überprüfen. Vorliegend erklärte der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er nicht ansteckend sei. Der Privatkläger vertraute seinem damaligen Partner und willigte unter diesen Voraussetzungen in den vom Beschuldigten gewünschten, ungeschützten Geschlechtsverkehr ein. Im Nachhinein stellte sich aber heraus, dass der Beschuldigte ansteckend war- nur so ist die HIV-Infektion des Privatklägers erklärbar. Der Privatkläger weiss aus seiner eigenen Therapie nun, dass man tatsächlich nicht ansteckend ist, wenn man die Krankheit medikamentös behandelt. Allerdings setzt dies voraus, dass man seine Medikamente regelmässig nimmt und die Blutwerte rund alle 3 Monate überprüft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Medikamente gerade nicht regelmässig einnahm und zudem auch nicht überprüft hat, ob er tatsächlich nicht ansteckend war.»

 

Aus der Strafanzeige geht somit hervor, dass die Vertreterin des Privatklägers aus dem erwähnten Bericht der Eidgenössischen Kommission für Aidsfragen herleitete, dass der Beschuldigte wohl die Therapie ausgesetzt haben muss. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger beim Dreiertreff nicht mitbekommen hat, dass der Beschuldigte die Therapie ausgesetzt hatte, jedenfalls nicht zu der für ihn relevanten Zeit. Notabene ist den Aussagen des Zeugen E.___ denn auch nicht zu entnehmen, ob im Rahmen des damaligen Treffs auch der Zeitpunkt des Therapieunterbruchs erwähnt wurde. Dass der Privatkläger damals nicht realisiert hatte, dass seine Infektion mit einem Therapieunterbruch seitens des Beschuldigten zusammenhängen könnte, ergibt sich denn auch, wie bereits erwähnt, aus dem Chat zwischen den beiden. Auch nach dem Dreiertreff wird ein Therapieunterbruch nicht mit einem Satz erwähnt, weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger. Was aus dem Chat (und auch aus den justiziell erhobenen Aussagen des Privatklägers) hervorgeht, ist seine damalige Verliebtheit und Liebe zum Beschuldigten, der ihn nach einigen Wochen wieder verlassen habe. Offenbar war der Privatkläger dem Beschuldigten noch sehr verbunden, was durchaus erklärt, weshalb er nach der Infektion dem Beschuldigten nicht umgehend den Rücken zuwandte, zumal er damals den wahren Grund seiner Ansteckung eben noch nicht realisiert hatte. Er ging damals wohl davon aus, dass er die Infektion zumindest mitzuverantworten habe, weil sie nicht geschützt verkehrt hatten. Er hat folglich damals die Ansteckung nicht aus der strafrechtlichen Optik betrachtet. Zu erwähnen bleibt, dass Delikte, welche im Rahmen von Beziehungen begangen wurden, oft erst einige Zeit nach Beendung der Beziehung angezeigt werden, wenn sich die Opfer der Straftaten von den Tätern auch seelisch lösen konnten.

 

3.2 Im Weiteren wendete die Verteidigung vor erster Instanz ein, im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen sei erwähnt (AS 32), dass der Beschuldigte bis Anfang 2021 die nötigen Medikamente habe beziehen können. Somit habe der Beschuldigte nach Ende August zwar keine ärztliche Kontrolle mehr gehabt, jedoch seinen «Vorrat» an Medikamenten noch kurz bis vor dem Treffen mit dem Privatkläger im Februar 2021 einnehmen können. Mithin sei der Beschuldigte beim Treffen mit dem Privatkläger aufgrund der Einnahme der Medikamente davon ausgegangen, dass er das HI-Virus nicht übertragen könne. Dementsprechend habe er den Privatkläger auch informiert (S-L 132). Dieser Einwand der Verteidigung ist bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz widerlegt, als dieser auf entsprechende Frage darlegte, er habe vom 24. August 2020 bis 21. Juni 2021 keine Medikamente erhalten (S-L 104). Im Übrigen lässt sich das von der Verteidigung Ausgeführte so nicht dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen entnehmen. Vermerkt ist dort lediglich mit einem Fragezeichen die Behandlung mit dem Medikament Biktarvy bis Ende 2020/Anfang 2021 (AS 32). Der Beschuldigte bestätigte auch bereits in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Mai 2023 auf entsprechende Frage, er sei zwischen dem 24. August 2020 und dem 21. Juni 2021 nicht in medikamentöser Behandlung (ART) gewesen. Mithin sei die ART bei ihm also bereits rund sechs Monate vor dem ersten Sexualkontakt mit dem Privatkläger unterbrochen worden (AS 60). Die Therapie wurde unterbrochen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht mehr übernahm. Somit konnte der Beschuldigte nach dem 24. August 2020 auch gar keine Medikamente mehr beziehen.

 

Als die Polizei im Juni 2022 den Beschuldigten zur Sache befragen wollte, erschien er nicht zum Einvernahmetermin, so dass er vorgeführt werden musste (AS 78 f.). In der Befragung vom 22. Juni 2022 machte er zur Sache keine Aussagen (AS 44 ff.). Seine ersten Aussagen machte er in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Mai 2023 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall und in Kenntnis der damaligen Ermittlungsergebnisse. Als die Vorinstanz ihn mit dem belastenden Chat konfrontierte, konnte er keine plausiblen Erklärungen abgeben, insbesondere auch nicht zu seiner Chat-Nachricht vom 20. März 2021, 08:54 Uhr, als er dem Privatkläger schrieb, vor einem Monat noch unter der Nachweisgrenze gewesen zu sein, wogegen er damals nachweislich keinen Test gemacht hatte und somit auch nicht wissen konnte, ob er unter der Nachweisgrenze war. Dieser doch gravierende Widerspruch müsste vom Beschuldigten aufgelöst werden können, wenn er glaubhaft geltend machen will, den Privatkläger transparent über seine Therapiepause informiert gehabt zu haben. Dies konnte er aber nicht einmal im Ansatz, sondern liess lediglich verlauten, «Weiss ich nicht, kann mich nicht daran erinnern» (S-L 104). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Authentizität des Chats nicht bestreitet.

 

Mit der Vorinstanz ist seine Aussage, den Privatkläger über seine Therapiepause informiert zu haben, insbesondere vor dem Hintergrund der erwähnten Chats als Schutzbehauptung zu werten. Es kann im Übrigen auf die umfassende und stringente Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (US 15 f.).

 

Vor dem Berufungsgericht wandte die Verteidigung weiter ein, die Vorinstanz habe ein allfälliges Motiv des Privatklägers zur Falschaussage nicht geprüft. Ein solches gebe es aber sehr wohl. So habe der Privatkläger allenfalls aus Rache den Beschuldigten wahrheitswidrig angeschuldigt, weil dieser ihn verlassen habe. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten diesfalls wohl viel stärker belastet hätte, indem er ihn auch bezichtigt hätte, die HIV-Ansteckung nicht erwähnt zu haben. Zudem hätte er diesfalls wohl umgehend Rache ausgeübt und nicht erst fast ein Jahr nach der Auflösung der Beziehung durch den Beschuldigten.

 

3.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist denn auch als erstellt zu betrachten, dass er sich nicht bei einer Drittperson angesteckt hat. Wie bereits die Vor­instanz darlegte, führte dieser in sämtlichen Einvernahmen aus, der letzte Sexualkontakt sei im vorangehenden Sommer gewesen und zudem geschützt. Ausserdem sei der Beschuldigte – soviel er wisse – die einzige Person, welche HIV-positiv sei, mit welcher er Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nebst diesen Aussagen passen auch die für eine HIV-Infektion typischen Krankheitssymptome des Privatklägers Anfang März 2021 (akutes retrovirale Syndrom mit grippeähnlichen Symptomen, AS 17) und die HIV-Erstdiagnose vom 17. März 2021 mit einer äusserst hohen Virenlast von über 10 Mio IE pro ml (AS 017) zeitlich mit einer Ansteckung durch den Beschuldigten Mitte Februar 2021 zusammen. Aufgrund des Gutachtens der Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025 ist nunmehr auch eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte als Übertrager der HIV-Infektion des Privatklägers in Frage kommt. Bei beiden Beteiligten handelte es sich um denselben Virusstamm, den in der Schweiz häufigsten Subtyp B, wobei die Sequenzen der verglichenen Virenstämme praktisch identisch sind und gemäss phylogenetischer Analyse voneinander abstammen.

 

3.4 Zusammenfassend ist der vorgehaltene Sachverhalt gestützt auf die erwähnten objektiven Beweismittel sowie die glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellt. Der Privatkläger erstattete zwar erst rund ein Jahr nach den Vorfällen Strafanzeige. Er konnte aber nachvollziehbar begründen, weshalb er nicht umgehend reagierte: Er habe die Ansteckung zuerst einmal verarbeiten müssen und habe Zeit für sich gebraucht. Er habe sich dann in psychiatrische Behandlung begeben und erst dann realisiert, dass das Verhalten des Beschuldigten strafbar gewesen sei. Danach habe er die Strafanzeige eingereicht (S-L 95). Dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger eine HIV-Infektion aufweisen und der Beschuldigte zur Tatzeit schon länger nicht mehr in Behandlung war, zeigen die aktenkundigen Arztberichte. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten geht hervor, dass der Beschuldigte als übertragende Person des Virus auf den Privatkläger sehr wohl in Frage kommt. Die oben abgehandelten Chatnachrichten untermauern die belastenden Aussagen des Privatklägers und lassen die Aussagen des Beschuldigten zum Kernpunkt als Schutzbehauptung erscheinen. Der Beschuldigte hat keine Erklärung für die ihn belastenden Chatnachrichten. Wie erwähnt, ist der vom Beschuldigten als Belastungszeuge angerufene Zeuge E.___ bzw. dessen Aussage für die hier zu beurteilende Kernfrage, inwieweit der Beschuldigte den Privatkläger vor dem ersten Sexualverkehr über seine Therapiepause informiert hat, nicht relevant. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativszenario, wonach er den Privatkläger vor dem ersten Sexualkontakt transparent über die Aussetzung der Therapie informiert habe, kann bei dieser Beweislage ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Vorhalt gemäss Anklageziffer 1 verwirklicht hat. Unter diesen Umständen kommt der von der Verteidigung ins Feld geführte Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung. 

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1 Art. 122 StGB hat im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 eine Änderung erfahren, so dass nun eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszusprechen ist. Insofern stellt sich die Frage des anwendbaren Rechtes.

 

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begannen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

 

Weil Art. 122 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung im Februar/März 2021 eine Bestrafung von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsah, ist das neue Gesetz nicht als milder zu bezeichnen, weshalb das zur Tatbegehung geltende Recht zur Anwendung gelangt.

 

4.2 Wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (aArt. 122 Abs. 3 StGB).

 

Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 97, Regeste; weitergeführt und präzisiert in Urteil 6B_857/2016 vom 21.3.2016 E. 1.6, so auch Urteil 6B_1225/2019 vom 8.4.2020 E. 1.2.1 und 1.2.2). Dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Der Beschuldigte erfüllte durch die Ansteckung des Privatklägers mit dem HI-Virus den objektiven Tatbestand von aArt. 122 Abs. 3 StGB.

 

In subjektiver Hinsicht erfordert aArt. 122 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorinstanz legte die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Eventualvorsatz im Zusammenhang mit einer HIV-Ansteckung auf Urteilsseite 18 dar. Darauf kann verwiesen werden. Die Rechtsprechung bejaht demnach Eventualvorsatz bereits bei einem einmaligen ungeschützten Sexualkontakt, sofern der Täter im Wissen um seine HIV-Infektion und das – wenn auch statistisch gesehen relativ geringe – Risiko der Übertragung des Virus handelt und seinen Partner gleichwohl nicht über die Infektion aufklärt. Ausser Betracht fällt eine Verurteilung, wenn sich der Geschädigte diesfalls in Kenntnis der Infektion auf ungeschützten Verkehr einlässt und somit freiverantwortlich handelt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8.4.2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschuldigte mit dem Privatkläger ungeschützten Analverkehr, im Wissen darum, dass er wegen der unterbrochenen Therapie ansteckend sein könnte. Er nahm dadurch in Kauf, den Privatkläger mit dem HI-Virus zu infizieren, und handelte mithin eventualvorsätzlich.

 

Die Verteidigung wendet ein, der Privatkläger habe eigenverantwortlich gehandelt, indem er im Wissen um eine mögliche HIV-Ansteckung zum damaligen Zeitpunkt dieses Risiko in Kauf genommen habe. Es habe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kein entscheidrelevantes Wissensdefizit gegeben.

 

Dabei geht die Verteidigung von einem anderen Beweisergebnis aus als das Berufungsgericht. Der Privatkläger wusste nicht um die Ansteckungsgefahr und willigte somit nicht in den Gefährdungserfolg ein, als er sich auf den ungeschützten Sexualverkehr einliess. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze eben gerade dort, wo der Veranlasser oder Förderer erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden (Beschuldigten) zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 1, E. 3.3).

 

IV.  Vorhalt gemäss Anklageziffer 2 (rechtswidriger Aufenthalt i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG)

 

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 hat sich A.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023, schuldig gemacht, indem er in [Ort 2], [Adresse], Domizil des Beschuldigten, sowie möglicherweise anderswo, in der Schweiz gelebt hat, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein.

 

 

V.   Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

 

Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

Nach Artikel 41 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen.

 

1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Strafempfindlichkeit betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

 

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

 

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

 

2. Konkrete Ausführungen zur Strafzumessung

 

2.1 Strafrahmen und Strafart

 

Für die schwere Körperverletzung sieht aArt. 122 Abs. 3 StPO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre vor. Der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.

 

Für die schwere Körperverletzung kommt demnach nur eine Freiheitsstrafe in Frage, für den rechtswidrigen Aufenthalt grundsätzlich auch eine Geldstrafe. Infolge der Erwerbs- und Mittellosigkeit sowie der hohen Schulden des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe kaum jemals vollziehbar, weshalb gestützt auf Art. 41 StGB auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen ist; dies auch wegen der renitenten Tatbegehung, war der Beschuldigte doch über Jahre hinweg nicht bereit, sich in der Schweiz um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Eine Freiheitsstrafe erscheint daher auch geboten, um den Beschuldigten von einer weitergehenden Tatbegehung abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

 

2.2 Einsatzstrafe für die schwerste Tat und Strafasperation zur Abgeltung des weiteren Delikts

 

Die Vorinstanz legte für die schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest (US 24 f.), dies gestützt auf ausführliche Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere. Sie berücksichtigte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Ansteckung mit einer unheilbaren Krankheit, der nun erforderlichen lebenslänglichen Medikamenteneinnahme, die praktischen Nachteile im Privatleben, die der Privatkläger hinzunehmen hat, seine mögliche Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund der Infektion und die Verwerflichkeit des Vorgehens des Beschuldigten, indem er den Privatkläger absichtlich über seine Ansteckbarkeit täuschte. Der Schlussziehung, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei gross, die objektive Tatschwere insgesamt noch leicht, ist zu folgen. Es ist demnach eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und mithin eine Einsatzfreiheitsstrafe zwischen 6 und 44 Monaten auszufällen. Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz korrekt, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz, jedoch aus rein egoistischen Beweggründen handelte, und ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten, indem er mit dem Privatkläger geschützt sexuell verkehrt hätte. Es ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate festzulegen. Diese Strafhöhe erscheint auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch. Das Bundesgericht schützte darin in einem vergleichbaren Fall einer HIV-Ansteckung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

 

Die Vorinstanz schloss für den rechtswidrigen Aufenthalt auf eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten, was angesichts der langen Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts sicherlich nicht zu hoch ist. Die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips vorgenommene Straferhöhung von drei Monaten ist ebenfalls zu bestätigen. Es resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

 

2.3 Täterkomponente

 

Der Beschuldigte wurde am […] geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und war bis am 17. Oktober 20217 in Deutschland wohnhaft (AS 186). 2014 ist er nach eigenen Ausführungen der Liebe wegen in die Schweiz gezogen. Vom 9. Oktober 2014 bis am 1. Oktober 2015 verfügte er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Schweiz (AS 190). 2015 bis 2016 erlitt er eine Krebserkrankung. Seit 2018 lebe er mit seinem Lebensgefährten in [Ort 2]. Er ist Veranstaltungstechniker. Vor der Vorinstanz führte er aus, keinen festen Wohnsitz in der Schweiz zu haben und nirgends gemeldet zu sein. Er sei selbständig erwerbender Künstler, wobei er momentan kein Einkommen habe und von Freunden unterstützt werde. Der Beschuldigte ist einmal vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Oktober 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Urkundenfälschung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis; Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 400.00). Die Vorstrafe wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus, eine Straferhöhung um einen Monat erscheint dafür angemessen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann beim Beschuldigten nicht von einer «gewissen Reue» betr. die schwere Körperverletzung ausgegangen werden, zumal er ja behauptet, der Privatkläger sei in voller Kenntnis der Tatsachen eigenverantwortlich das Risiko einer Ansteckung eingegangen. Entgegen der Vorinstanz ist in casu auch die Landesverweisung (vgl. nachfolgend) nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte in der Schweiz infolge seiner Weigerung, sich hier ordentlich anzumelden, keinen schützenswerten Aufenthalt hat. Er gab zudem wiederholt zu Protokoll, in verschiedenen Ländern unterwegs zu sein, die Schweiz sei dabei oft das Durchgangsland. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beschuldigte von der Landesverweisung denn auch nicht in einem Ausmass betroffen, welches eine strafreduzierende Berücksichtigung zu begründen vermöchte. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei es wegen des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt.

 

2.4 Gewährung des bedingten Strafvollzugs

 

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer (minimalen) Probezeit von zwei Jahren, wie es die Vorinstanz erkannt hat, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen und daher nicht mehr zu prüfen.

 

2.5 Haftanrechnung

 

Die Anrechnung von einem Tag Haft ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen und daher nicht mehr näher zu prüfen.

 

2.6 Eine Zusprechung der vom Beschuldigten beantragten Genugtuung für die ausgestandene Haft fällt aufgrund des Schuldspruchs ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

 

 

VI. Obligatorische Landesverweisung

 

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur obligatorischen Landesverweisung und zu den besonderen Bestimmungen betr. die Landesverweisung eines Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU verwiesen werden (US 27 – 29).

 

Mit der schweren Körperverletzung hat der Beschuldigte ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, weshalb eine obligatorische Landesverweisung zu prüfen ist.

 

Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz und ist nirgends angemeldet. Er hat zwar gemäss seinen Aussagen in [Ort 2] einen Lebenspartner. Es ist aber nicht zu erkennen, dass diese Partnerschaft nur in der Schweiz gelebt werden kann. So war der Beschuldigte auch bisher oft in verschiedenen Ländern unterwegs und konnte trotzdem seine Partnerschaft leben. Auch aufgrund der geografischen Nähe von [Ort 2] zu Deutschland steht die Landesverweisung dem Ausleben der Partnerschaft nicht entgegen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, der Beschuldigte habe hier keine unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK schützenswerten Verhältnisse. Der Beschuldigte ist in der Schweiz aktuell nicht erwerbstätig und lebt angeblich von Unterstützungen durch Freunde. Er ist in der Schweiz somit wirtschaftlich nicht integriert und ist seit Jahren nicht bereit, sich hier ordentlich anzumelden, womit er auch rechtlich hier nicht erfasst und integriert ist. Er ist mithin nicht bereit, hier nicht nur Rechte zu beanspruchen, sondern auch Pflichten auf sich zu nehmen. Eine erneute Integration in seinem Heimatland Deutschland wäre ohne Weiteres möglich.

 

Selbst wenn auf einen schweren persönlichen Härtefall zu schliessen wäre, würden in casu die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bei weitem überragen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung gefährdet das Verhalten des Beschuldigten insbesondere die öffentliche Gesundheit, hat sich doch gezeigt, dass er trotz seiner HIV-Infektion nicht konsequent die nötigen Massnahmen trifft, um eine Übertragung der Infektion zu verhindern. Wie den Akten zu entnehmen ist, war es offenbar nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte die ART unterbrochen hat. So kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass er die ART wieder einmal unterbrechen wird. Zu erwähnen bleibt, dass sich durch die Unterbrüche jeweils neue Resistenzen bilden können. Dadurch werden bewährte Medikamente unwirksam und eine mögliche Ansteckung noch verhängnisvoller. Demgegenüber reduziert sich das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auf die Wahrnehmung allfälliger Gelegenheitsjobs und auf seinen Lebenspartner in [Ort 2], wobei nicht erkennbar ist, dass diese Beziehung nicht auch woanders gelebt werden kann.

 

Der Landesverweisung steht in casu auch das FZA nicht entgegen. Es ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.2, 2.5.3 und 2.6) zu verweisen, in welchem es wie vorliegend um die Landesverweisung eines deutschen Staatsbürgers ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ging. Das Bundesgericht erwog, das FZA berechtige lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (das Bundesgericht verweist diesbezüglich auf seine Rechtsprechung in BGE 145 IV 55 E. 3.3). In konkreten Fall entscheide bereits der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdegegner sei vor der Anlasstat seit sieben Jahren in der Schweiz nicht mehr offiziell wohnhaft gewesen und habe weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit seiner hier wohnhaften Familie habe er lediglich sporadischen Kontakt. Es ergebe sich nicht ansatzweise, dass ihm Leben und Arbeiten in der Schweiz wichtig gewesen wären. Weiter erwog das Bundesgericht, das FZA gewähre kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (Gless/Petrig/Tobler, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101). Der Beschwerdegegner habe sich nicht «rechtmässig» im Sinne des FZA in der Schweiz aufgehalten (und sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden). Daran ändere auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, nichts. Das Völkerrecht sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA (Gless/Petrig/Tobler, a.a.O., S. 103). Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügt habe, habe die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen. Die Beschwerde sei demnach gutzuheissen.

 

Analog zu dieser Rechtsprechung hatte auch im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte während Jahren keine Aufenthaltsbewilligung, sondern hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf, wofür er nunmehr auch verurteilt und bestraft wird. Wie dargelegt, ist er in der Schweiz zudem vorbestraft. Unter diesen Bedingungen kann er sich nicht auf den Schutz des FZA vor einer Landesverweisung berufen.

 

Der Beschuldigte wird für die (Mindest-)Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Eine längere Dauer ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen und ist daher nicht zu prüfen.

 

 

VII.  Zivilforderungen

 

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers gegen A.___ in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, auf den Zivilweg verwiesen.

 

Die Vorinstanz verpflichtete A.___ gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens, dies bei einer Haftungsquote von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wurde C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

 

A.___ wurde von der Vorinstanz verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.

 

2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers; ebenso sei der Antrag des Privatklägers auf grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten, ihm inskünftig resultierenden Schaden aus der schweren Körperverletzung zu ersetzen, bei einer Haftungsquote von 100 %, abzuweisen.

 

3. Nachdem der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen worden ist, ist er erneut gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens zu verpflichten; dies bei einer Haftungsquote von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

 

Der Privatkläger forderte vor erster Instanz eine Genugtuung von CHF 75'000.00. Die Vorinstanz sprach ihm eine solche von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021 zu, was seitens des Privatklägers unangefochten blieb. Infolge des in casu zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist das Berufungsgericht nicht befugt, über diesen Betrag hinauszugehen. Die Vorinstanz leitete auf Urteilsseiten 31 f. stringent und differenziert her, wie sie auf den Betrag von CHF 30'000.00 kam, dies unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

 

VIII.  Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 2'200.00 belaufen sich auf total CHF 2'450.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich weiterer Kosten (insbesondere auch Gutachterkosten von CHF 2'727.25 und Kosten der Blutentnahmen von CHF 470.00) belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 6'300.00.

 

 

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Urteils). Demnach hat der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 10'441.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen und er hat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren dem Staat Solothurn zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in zehn Jahren).

2.2 Berufungsverfahren 

2.2.1 Rechtsanwältin Weisskopf macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 7.17 Stunden geltend (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung), was angemessen erscheint. Dazu kommen für die Hauptverhandlung 45 Minuten und für die Urteilseröffnung 15 Minuten. Es resultieren 8.17 Stunden. Der von Rechtsanwältin Weisskopf veranschlagte Stundenansatz von CHF 300.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren, da der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten geboten hat, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen würden. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'287.60. Die Auslagen betragen CHF 84.05, die Mehrwertsteuer CHF 192.10. Für das Berufungsverfahren hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, demnach eine Parteientschädigung von total CHF 2'563.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.2.2 Rechtsanwalt Diem macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 24.65 Stunden geltend. Infolge der kürzeren als veranschlagten Dauer der Hauptverhandlung (45 statt 90 Minuten) ist die Kostennote um 45 Minuten zu kürzen. Eine weitere Kürzung ist bei der Urteilseröffnung vorzunehmen (15 statt 30 Minuten, da keine mündliche Urteilseröffnung erfolgte). Zu vergüten sind somit 23.65 Stunden zu CHF 190.00, entsprechend einem Honorar von CHF 4'493.50. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 100.70, die Mehrwertsteuer CHF 372.15. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, demnach auf total CHF 4'966.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 


 

Demnach wird in Anwendung von aArt. 122 Abs. 3 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 41, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.

 

festgestellt und erkannt:

 

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 hat sich A.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023, schuldig gemacht.

2.      A.___ hat sich wegen schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis 17. März 2021, schuldig gemacht.

3.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.      A.___ wird gegenüber C.___ dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens verpflichtet, dies bei einer Haftungsquote von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

7.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Schadenersatzforderung von C.___ gegen A.___ in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, auf den Zivilweg verwiesen.

8.      A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.

9.      A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 10'441.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10.   Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 8'402.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.   Für das Berufungsverfahren hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Parteientschädigung von total CHF 2'563.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12.   Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach, auf total CHF 4'966.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.   A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF 2'450.00, zu bezahlen.

14.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'300.00 (inkl. Kosten Gutachten und weiterer Kosten), hat A.___ zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Fröhlicher