Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 12. Dezember 2025                   

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

-       A.A.______ als Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Adrian Blättler als privater Verteidiger;

-       zwei Zuschauer.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklage:

 

1.    Es sei die Berufung vom 16. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil vom 2. Mai 2024 betreffend A.A.______ vollumfänglich zu bestätigen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

 

Rechtsanwalt Adrian Blättler als privater Verteidiger des Beschuldigten:

 

1.    Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Zwischen Ende Januar 2020 und Mitte Februar 2020 meldete C.___, ein Anwohner des Mehrfamilienhaues an der [Strasse] in [Ort 1], der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei), dass in einem an Dritte vermieteten Kellerraum (Hobbyraum) immer wieder Marihuanageruch festzustellen sei. Verschiedene Personen würden den Raum wiederholt aufsuchen und jeweils nach kurzer Zeit wieder herauskommen. Am 27. Februar 2020 wies der Melder die Polizei darauf hin, dass sich eine Person im Hobbyraum befinde. Die hierauf ausgerückte Polizeipatrouille traf D.A.___, den Bruder von A.A.______ an, welcher der Polizei indes den Zutritt zum Hobbyraum verweigerte. Da vor dem betreffenden Hobbyraum weder Funk- noch Mobiltelefonempfang vorhanden war, begab sich die Patrouille zusammen mit D.A.___ nach draussen, um die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Anlässlich der hierauf angeordneten Hausdurchsuchung konnten im Hobbyraum insgesamt 3’376 Gramm in mehreren Säcken abgefülltes Marihuana, eine Waage und ein Vakuumiergerät sichergestellt werden (Aktenseite [AS] 15 f., 597 ff.).

 

2. Später stellte sich aufgrund von Aussagen von zwei Bewohnern der Liegenschaft heraus, dass während des Telefonats der Polizei mit der Staatsanwaltschaft ein Mann hinter der Liegenschaft zwei grössere Kartonschachtelns in einen schwarzen Skoda Octavia Kombi mit dem Kontrollschild […]xx lud und daraufhin wegfuhr (AS 16, 186). Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass auf den Namen des Vaters von D.A.___ und A.A.______, E.A.___, ein schwarzer Skoda Octavia mit dem Kontrollschild […] eingelöst und dass A.A.______ der Mieter des Kellerraumes war (AS 24).

 

3. Gleichentags wurde D.A.___ vorläufig festgenommen (AS 400 f.) und die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; AS 392). Weiter ordnete sie eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung an der [Strasse] in [Ort 2] an (AS 585 ff.).

 

4. Am 28. Februar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.A.______ wegen Verdachts der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d; AS 393) und ordnete eine Hausdurchsuchung in den Betriebsräumen der von diesem und seinem Bruder F.A.___ geführten [Firma] in [Ort 3] an (AS 604 ff.). Zudem wurde A.A.______ vorläufig festgenommen (AS 495 ff.).

 

5. Am 2. März 2020 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft gegen D.A.___ und A.A.______ an (AS 412 ff., 510 ff.).

 

6. Bezüglich der Rufnummer von A.A.______ verwendeten Telefonnummer […] ordnete die Staatsanwaltschaft am 13. März 2020 die rückwirkende Teilnehmeridentifikation an, was das Haftgericht mit Verfügung vom 16. März 2020 genehmigte (AS 692 ff.).

 

7. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurde sodann am 27. April 2020 die Strafuntersuchung gegen G.___ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) eröffnet (AS 394). Gestützt auf den gleichentags ergangenen Vorführungsbefehl konnte am 29. April 2020 G.___ angehalten und vorläufig festgenommen werden. Anlässlich der hierauf angeordneten Hausdurchsuchung (pag. 615 ff.) in den von G.___ gemieteten Räumlichkeiten [an der Strasse] in [Ort 4] konnte die Polizei eine Hanf-Indooranlage mit 1’512 Pflanzen feststellen, wobei drei von sechs durchgeführten Schnelltests auf THC-haltiges Hanf hinwiesen (AS 19). G.___ wurde noch am 29. April 2020 wieder aus der Haft entlassen.

 

8. Am 13. Mai 2020 wurden D.A.___ und A.A.______ aus der Haft entlassen (AS 456, 540).

 

9. Die Schlusseinvernahmen mit D.A.___, A.A.______ und G.___ erfolgten am 1. Oktober 2021 (AS 339 ff.).

 

10. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen D.A.___, A.A.______ und G.___ (AS 869 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2024 folgte eine Ergänzung der Anklageschrift (AS 876 ff.).

 

11. Am 2. Mai 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

 

I.

1.      Das Strafverfahren gegen D.A.___ wegen einfacher Verkehrsregeverletzung, angeblich begangen am 14. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3 der Anklageschrift), wird zufolge Verjährung eingestellt.

2.      D.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      mehrfache Pornografie, begangen am 9. Februar 2018 und am 29. Oktober 2019 (Vorhalt Ziffer 1.1 der Anklageschrift),

b)      Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Vorhalt Ziffer 1.2 der Anklageschrift),

c)      Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 4. Januar 2022 (Vorhalt Ziffer 1.4 der Anklageschrift).

3.      Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4.      D.A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.      D.A.___ werden 77 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 13 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.

6.      Von einer Landesverweisung gegenüber D.A.___ wird abgesehen.

7.      Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gegen D.A.___ wird abgesehen.

II.

1.      A.A.______ wird vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2018 bis am 19. November 2018 (Vorhalt Ziff. 2 c) der Anklageschrift), freigesprochen.

2.      A.A.______ hat sich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalte Ziffer 2 a) und 2 b) der Anklageschrift), schuldig gemacht.

3.      Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4.      A.A.______ wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.      A.A.______ werden 76 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

III.

1.      G.___ hat sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalt Ziffer 3 der Anklageschrift), schuldig gemacht.

2.      Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

3.      G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      Der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

5.      Der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

IV.

Folgende im Verfahren beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

 

 

3

Jungpflanzen Hanf (ohne Blütenstände)

Asservate Kapo Solothurn

 

3

Pflanzen Hanf frisch (mit Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

 

3

Pflanzen Hanf frisch (mit Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

 

1.18 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

472 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

226 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

300 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

157 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

493 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

497 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

873 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

85 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

 

273 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

V.

1.      A.A.______, verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, wird eine Parteientschädigung von CHF 2'490.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit dem von A.A.______ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. V./5. hiernach verrechnet.

2.      Der Antrag von A.A.______ auf Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird abgewiesen.

3.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 11'211.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 4'496.75 verbleibt eine Restanz von CHF 6'714.95 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 8'408.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.A.___ erlauben.

4.      Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 2'891.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit CHF 2'602.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung überwiesen hat.

5.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 28'000.00, sind wie folgt (durch die Beschuldigten bzw. durch den Staat Solothurn) zu übernehmen:

a)      D.A.___: CHF 3'540.50,

b)      A.A.______: CHF 12'644.80 (dieser Betrag wird mit der Parteientschädigung von CHF 2'490.70 verrechnet [vgl. Ziff. V./1.], so dass gegenüber A.A.______ eine Restforderung von CHF 10'154.10 besteht),

c)      G.___: CHF 9'229.50,

d)      Staat Solothurn: CHF 2'585.20.

 

12. Gegen dieses Urteil liess A.A.______ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, am 13. Mai 2024 die Berufung anmelden.

 

13. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 16. Juli 2024 und richtet sich gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 ff.): Den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung und Anrechnung der Untersuchungshaft (Ziffer II.4 und II.5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V.1, V.2 und V.5). Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, die Aufhebung des Rückforderungsanspruchs des Staats gegenüber dem Beschuldigten, eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'200.00 zuzüglich 5 %Zins seit dem 5. April 2020 für die erlittene Haft und Schadenersatz in Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Februar 2020 für den verfahrensbedingten Erwerbsausfall; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

14. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 (ASB 6) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 6). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu beachten.

 

15. Am 11. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 vorgeladen, nachdem seitens des Beschuldigten an der Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens festgehalten worden war (ASB 11 ff.).

 

16. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 2. Juni 2025 gutheissen und die Berufungsverhandlung abgesetzt (ASB 063 ff.). Der Beschuldigte und die Parteivertreter wurden neu auf den 12. Dezember 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 066 ff.).

 

II.         Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 2. Mai 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

III.        Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

 

1.         Rechtskraft

 

1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2024 betreffend die Mitbeschuldigten D.A.___ und G.___ rechtskräftig ist (AS 1157).

 

1.2 Im Weiteren sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

 

-       Ziffer II.1: Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 2 lit. c);

-       Ziffer IV.: Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände;

-       Ziffer V.4: Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, der Höhe nach.

 

2.         Bestrittene Vorhalte

 

Das Berufungsgericht hat somit noch die Vorhalte gemäss AnklS Ziff. 2 lit. a und Ziffer 2 lit. b zu beurteilen.

 

2.1 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 1] (AnklS Ziff. 2 lit. a)

 

begangen und festgestellt am 27. Februar 2020, in der Zeit zwischen 13:10 Uhr und 13:45 Uhr, anlässlich der Hausdurchsuchung, in [Ort 1], [Strasse] (Hobbyraum), indem A.A.______ Marihuana erwarb, lagerte, besass und Anstalten zur späteren Veräusserung traf. A.A.______, welcher den Hobbyraum ab dem 1. Oktober 2018 gemietet hatte, lagerte in Mittäterschaft mit seinem Bruder D.A.___, insgesamt 3’376 Gramm Marihuana, abgepackt in acht grosse Minigrip à 85 Gramm bis 873 Gramm im Hobbyraum. Die Analyse des Marihuanas ergab, dass es sich bei 2'203 Gramm um THC-haltiges Marihuana handelte, wobei der THC-Gehalt zwischen 11.3 und 19.9 Prozent lag. Durch sein Handeln bewahrte A.A.______ vorsätzlich und unbefugt Betäubungsmittel auf und besass diese. Nebst den erwähnten Betäubungsmitteln bewahrte A.A.______, in Mittäterschaft mit seinem Bruder, D.A.___, eine Präzisionswaage, eine Haushaltswaage, ein Vakuumiergerät und 8 Stück Gummihandschuhe im Hobbyraum auf. Durch die erwähnten Utensilien trafen D.A.___ und A.A.______ vorsätzlich Anstalten zur späteren Veräusserung der bereits grob abgepackten Betäubungsmittel.

 

2.2 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 4] (AnklS Ziff. 2 lit. b)

 

begangen in der Zeit von 16. Dezember 2019 (Mietbeginn der Clublokal [Strasse], [Ort 4]) bis am 29. April 2020, 09:45 Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung) in [Ort 4], [Strasse], indem A.A.______ in Mittäterschaft mit G.___ vorsätzlich und unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana betrieben hatte bzw. betrieb und dadurch Anstalten zur späteren Veräusserung traf.

 

Konkret besichtigten A.A.______ und G.___ vorgängig die Mietliegenschaft [an der Strasse] in [Ort 4] und G.___ unterzeichnete am 6. Dezember den Mietvertrag als alleiniger Mieter mit Mietbeginn per 16. Dezember 2019. A.A.______ richtete zusammen mit unbekannten Personen sowie unter teilweiser Mithilfe von G.___ die Hanf-Indoor-Anlage ein, wobei die Anlage gemäss mündlicher Abmachung je hälftig A.A.______ und G.___ gehörte. Zwecks Kaufs der Anlage übergab G.___ A.A.______ über eine Drittperson den Barbetrag von CHF 15’000.00. A.A.______ selber entschädigte G.___ für dessen Auslagen mit ca. CHF 5’000.00. Die ersten Pflanzen wurden im Februar 2020 gesetzt, wobei die erste Ernte nicht gedieh. Im März 2020 wurden neue Pflanzen gesetzt. Für seine Arbeiten hätte A.A.______ 60 Prozent des Gewinns, konkret CHF 18'000.00 bis CHF 24'000.00 pro Ernte erhalten, wobei er von einer Ernte von 30 bis 40 kg ausgegangen ist. Zu einer Ernte kam es schlussendlich nicht, da die Hanf-Indoor-Anlage zuvor von der Polizei entdeckt und desinstalliert worden ist. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung besass A.A.______ rund 1'512 Hanfpflanzen, wobei die forensische Analyse ergab, dass zwei von drei Mischproben einen erhöhten THC-Gehalt (>1 %) aufwiesen.

 

A.A.______ und G.___ haben die Hanf-Indoor-Anlage gemeinsam betrieben. Sie haben einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst und anschliessend eine klare Aufgabenteilung (Tathandlungen) vorgenommen. G.___ war für die Bezahlung der Miete der Liegenschaft (monatlicher Mietzins CHF 1’990.00) und das gelegentliche Giessen der Pflanzen zuständig, während A.A.______ zuvor die Räumlichkeiten vorbereitete bzw. von weiteren Personen vorbereiten liess und die entsprechenden Gerätschaften (im Wert von CHF 30'000.00) zum Betrieb der Anlage beschaffte bzw. von weiteren Personen beschaffen liess und soweit aufbaute bzw. aufbauen liess.

 

IV.       Prozessökonomie

 

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel­instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

V.        Verletzung des Anklageprinzips

 

1. Der Beschuldigte liess vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Die Anklageschrift unterscheide – anders als beim Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 2 lit. a – nicht zwischen THC-haltigem Cannabis und CBD-haltigen Pflanzenbestandteilen. Es gäbe zahlreiche Indizien, dass G.___ und A.A.______ – soweit sie gemeinsam handelten – ausschliesslich eine CBD-Produktion geplant hätten. Insbesondere gäbe es keine Anhaltspunkte, dass die erste (misslungene) Ernte etwas anderes als CBD-Hanf betroffen habe, wobei nicht klar sei, ob die Staatsanwaltschaft auch bei dieser Ernte behaupten wolle, dass es sich um THC-Hanf handle. Die Unterscheidung habe Konsequenzen für die Beweiswürdigung betreffend die Neuanpflanzung von (diesmal) THC-Hanf im März 2020, nachdem der Beschuldigte somit bereits verhaftet gewesen sei.

 

2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1) mit Verweis auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 

 

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6.11.2024 E. 3.3.1 mit Verweis auf Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).

 

3. Ziffer 2 lit. b der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten einleitend den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana vor, wodurch der Beschuldigte Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen haben soll. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten etwas anderes vorwerfen wollen als den Anbau von illegalen Betäubungsmitteln. Ob es sich bei der ersten (misslungenen) Ernte tatsächlich um THC-haltiges Cannabis handelte und wovon der Beschuldigte ausging, sind Fragen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sind.

 

4. Der Anklagegrundsatz wird jedoch in einem anderen Punkt verletzt. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich gemäss den Aussagen von G.___ im Zeitraum der Anpflanzung der 1'512 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt deutlich über 1 % in Untersuchungshaft befunden. Jedoch würden eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass auch die zweite Anpflanzung des Drogenhanfs unter der Mitverantwortung des Beschuldigten stattgefunden habe. So sei aufgrund der Aussagen von G.___ erstellt, dass bereits für den Aufbau und die Bewässerung der Indoor-Anlage weitere unbekannte Personen beteiligt gewesen seien und der Beschuldigte somit von Anfang an weitere Personen instruiert habe. Ausserdem könne die unbekannte Drittperson, welche sich beim zweiten Anlauf bei G.___ via Snapchat gemeldet habe, dessen Kontaktangaben (Snapchat-Name) lediglich vom Beschuldigten gehabt haben. Auch habe neben G.___ einzig der Beschuldigte zwei Schüssel zur Indoor-Anlage gehabt (AS 281). Denjenigen Personen, welche die Pflanzen mit dem erhöhten THC-Gehalt im März 2020 anpflanzten, habe der Schlüssel für den Zugang zur Mietliegenschaft somit nur vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sein können. Damit sei der Standpunkt der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen seines Gefängnisaufenthaltes nichts mit dem angebauten THC-Hanf zu tun gehabt, hinreichend widerlegt (Urteilsseite [US] 23).

 

5. In seinem kürzlich ergangenen Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 stellte das Bundesgericht eine mehrfache Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz fest, indem diese dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe die Betäubungsmittel durch eine Drittperson übernehmen lassen, obwohl dies in der Anklage nicht angegeben wurde. Dem Beschwerdeführer sei – so das Bundesgericht – zuzustimmen, dass sich eine Übernahme durch eine dritte Person (in seinem Auftrag) in tatsächlicher Hinsicht klar vom Vorwurf des selbständigen Tätigwerdens unterscheide. «Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorwerfen wollen, er habe zwar die Betäubungsmittel nicht selbst übernommen, diese jedoch ,als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer’ erworben, hätte sie einen entsprechenden Vorwurf im Anklagesachverhalt umschreiben können und müssen, zumal dies gemäss erstinstanzlicher Feststellung in den Einvernahmen bereits thematisiert worden war.» (E. 2.4.4). Die Vorinstanz gehe sodann erneut über den angeklagten Sachverhalt hinaus, wenn sie den Beschwerdeführer auch für Betäubungsmittelübergaben verurteile, die durch eine in der Anklage nicht umschriebene Drittperson während seiner Auslandabwesenheit vorgenommen worden sei, obschon in der Anklageschrift wiederum ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen werde. Da in der Anklageschrift keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben sei, «obwohl dies – hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auch in diesen Punkten eine Veräusserung mit Hilfe von Drittpersonen vorwerfen wollen – für die Wahrung des Anklagegrundsatzes notwendig gewesen wäre, verletzt die Vorinstanz den Anklagegrundsatz.» (E. 2.6.3).

 

6. Vorliegend wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis am 29. April 2020 in Mittäterschaft mit G.___ vorsätzlich und unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana betrieben und dadurch Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen zu haben. Konkret soll der Beschuldigte zusammen mit unbekannten Personen sowie unter teilweiser Mithilfe von G.___ die Hanf-Indoor-Anlage eingerichtet haben. Die ersten Pflanzen seien im Februar 2020 gesetzt worden, wobei die erste Ernte nicht gediehen sei. Im März 2020 seien neue Pflanzen gesetzt worden, wobei die forensische Analyse ergeben habe, dass zwei von drei Mischproben einen erhöhten THC-Gehalt (>1 %) aufgewiesen hätten.

 

7. Obschon in der Anklageschrift die Mithilfe der unbekannten Personen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Hanf-Indoor-Anlage erwähnt wird, wird dem Beschuldigten hinsichtlich des Betriebs der Indoor-Anlage und des Anstaltentreffens zum Verkauf lediglich ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit G.___ vorgeworfen. Inwiefern die unbekannten Drittpersonen nach dem Aufbau der Anlage bei deren Betrieb und dem Anbau der Betäubungsmittel mitgewirkt haben bzw. inwiefern der Beschuldigte diese instruiert und deren Handeln mitzuverantworten hat, wie ihm von der Vorinstanz vorgeworfen wird, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben. Aus der Formulierung «es seien neue Pflanzen gesetzt worden», geht zwar nicht hervor, wem konkret diese Handlung zuzuschreiben ist und lässt somit eine Beteiligung von Dritten offen. Müsste sich der Beschuldigte jedoch nebst den Tatbeiträgen seines Mittäters G.___ die Handlungen von weiteren unbekannten Personen anrechnen lassen, wäre dies gestützt auf die zitierte Rechtsprechung zur Wahrung des Anklagegrundsatzes zu umschreiben. Soweit die Vorinstanz daher davon ausgeht, dass sich nach dem Aufbau der Indoor-Anlage, was allein noch keinen Straftatbestand erfüllt, Drittpersonen an der Tat beteiligt haben und vom Beschuldigten instruiert wurden, die Anlage unter seiner (Mit-)Verantwortung zu betreiben, geht sie über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt damit den Anklagegrundsatz.

 

8. Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Niggli / Heimgartner in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 3. Auflage, 2023, Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte. Es kann hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden.

 

VI.       Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

 

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Die Vorinstanz hat auf US 7 ff. die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

 

2.         Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 1] (AnklS Ziff. 2 lit. a)

 

2.1      Ausgangslage

 

Der Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hinsichtlich des Bruders des Beschuldigten, D.A.___, in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die nachfolgende Betäubungsmittelanalyse sowie die Aussagen von D.A.___ als erstellt, dass dieser insgesamt 2'203 Gramm THC-haltiges Marihuana erworben, besessen und im Hobbyraum an der [Strasse ]in [Ort 1] gelagert hatte. Auf die entsprechenden Ausführungen (US 11) kann verwiesen werden. Unbestritten und erstellt ist sodann, dass der Mietvertrag für den fraglichen Hobbyraum auf A.A.______ lautete (AS 24, 1058). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, Besitz oder gar Kenntnis von der dort gelagerten Ware gehabt bzw. in Mittäterschaft mit seinem Bruder gehandelt zu haben und beantragt einen Freispruch vom genannten Vorhalt. Entsprechend gilt es im Folgenden seine Tatbeteiligung zu prüfen.

 

2.2      Konkrete Beweiswürdigung

 

2.2.1 Der Beschuldigte gab in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2020 (AS 243 ff.) an, den Hobbyraum in [Ort 1] zwar gemietet, jedoch mit der Sache seines Bruders nichts zu tun zu haben. Im Übrigen verweigerte er seine Aussage. Auch in der Einvernahme vom 12. März 2020 (AS 246 ff.) machte er – wie auch in den folgenden Einvernahmen (AS 251 ff., 255 ff., 346 ff., 1024 ff.) – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab auf entsprechende Frage hin lediglich an, den Raum «zum Ficken» gemietet zu haben (AS 247). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte diese Angabe, indem er ausführte, seine Eltern würden es nicht kennen, dass man jeden zweiten oder dritten Monat eine neue Freundin vorstelle. Da er ab und zu etwas mit Frauen gehabt habe, habe er diesen Hobbyraum gemietet. Als er in eine feste Beziehung gekommen sei, habe er den Raum nicht mehr benötigt und diesen seinem Bruder übergeben. Er habe dort nichts mehr zu suchen gehabt, da er mit seinem Geschäft beschäftigt gewesen sei.

 

Durch seinen Anwalt liess der Beschuldigte im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers ausführen, dass der Hobbyraum von diversen Leuten benutzt worden sei. Auch sei es der Bruder gewesen, der seit ca. August / September 2019 für den Mietzins aufgekommen sei. Von den Gegenständen, die von der Polizei am 27. Februar 2020 im Hobbyraum festgestellt worden seien, habe nichts dem Beschuldigten gehört. Dieser habe insbesondere auch keine Kenntnis darüber gehabt, dass in dem ursprünglich von ihm gemieteten Raum THC-haltiges Marihuana gelagert worden sei (AS 1058 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei weder erwiesen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum noch über einen Schlüssel zum Hobbyraum verfügt habe, noch, dass er es gewesen sei, welcher am 27. Februar 2020 zwei Kartonschachteln aus dem Raum getragen und abtransportiert habe. Die Aussagen der Auskunftspersonen sowie des Bruders D.A.___ würden gegen diese Annahmen besprechen.

 

2.2.2 D.A.___, welcher im Vorverfahren noch behauptet hatte, es handle sich beim sichergestellten Marihuana um CBD-Hanf, und im Übrigen die Aussagen verweigerte (AS 224 ff., 406 ff.), bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, den Hobbyraum im Sommer vor seiner Verhaftung von A.A.______ übernommen zu haben, um dort Marihuana zum Eigenkonsum zu lagern. Wie jedoch die Vorinstanz zurecht feststellte (US 11), müssen seine Aussagen aufgrund der aufgefundenen Waagen, des Vakuumiergerätes und der acht Stück Gummihandschuhe als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, umso mehr, da D.A.___ zwischenzeitlich den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptiert hat. Auch stehen seine weiteren Aussagen, wonach nur er über einen Schlüssel zum Hobbyraum verfügt bzw. Zugang dazu gehabt und A.A.______ keinen Schlüssel mehr gehabt habe, ansonsten er (D.A.___) dort kein Marihuana gelagert hätte (AS 1021), im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen des Beschuldigten. Dieser liess durch seine Verteidigung vor der Vorinstanz noch ausführen, der Hobbyraum sei von diversen Leuten genutzt worden (AS 1058) und der Beschuldigte habe bis zur Kontrolle vom 27. Februar 2020 zumindest meist Zugang dazu gehabt (AS 920). Im Gegensatz dazu bestreitet der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht, im Tatzeitpunkt über einen Schlüssel und somit Zugang zum Hobbyraum verfügt zu haben. Er habe den Raum bis Ende August / September 2020 regelmässig verwendet und das Mietobjekt bzw. die Schlüssel anschliessend dem Bruder übergeben. Danach habe er dort nichts mehr zu suchen gehabt.

 

Die Aussagen von D.A.___ decken sich zwar mit diesen neusten Aussagen des Beschuldigten. Sie stehen jedoch nicht nur im Widerspruch zur früheren Argumentationslinie der Verteidigung, sondern auch zu objektiven Beweismitteln, nämlich der von C.___ eingereichten Liste «Verdächtige Autos in ESH» (AS 17, 25). So wurde in der Zeit vom 8. Januar bis zum 25. Februar 2020 sechs Mal ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] in der Tiefgarage festgestellt. Das Kontrollschild ist auf den Beschuldigten registriert (AS 29 ff.). Auch das am 15. Januar 2020 festgestellte Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] lässt sich mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen, ist dieses doch auf die [Firma] registriert, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer – neben dessen Bruder F.A.___ – der Beschuldigte ist (AS 33).

 

Damit kann dahingestellt bleiben, wer für den Mietzins aufgekommen ist. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte auch im Februar 2020 nach wie vor im Hobbyraum verkehrte und entsprechend Zugang hatte. Die Aussagen des Bruders D.A.___ erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unrichtig und damit unglaubhaft. Aus ihnen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Doch auch die Aussagen des Beschuldigten müssen gestützt hierauf als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden.

 

2.2.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es der Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 dabei beobachtet wurde, wie er zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in einen schwarzen Skoda Octavia lud und mit diesen davon fuhr.

 

2.2.3.1 H.___, ein Anwohner der Liegenschaft an der [Strasse] in [Ort 1], wurde am 28. Februar 2020 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 184 ff.). Dabei führte er aus, er habe am 27. Februar 2020 zwischen 12:20 Uhr und 12:35 Uhr einen Mann, der zuvor mit einem schwarzen Skoda Octavia vor der Liegenschaft [Strasse] parkiert habe, festgestellt, welcher im Treppenhaus telefoniert habe. Beim Fenster seien noch zwei Kartonschachteln gestanden, welche extrem nach «Gras» gestunken hätten. Kurz darauf habe er beobachtet, wie der schwarze PW rückwärts zur Eingangstür des Blockes gefahren und der Typ, welcher zuvor telefoniert habe, ausgestiegen sei. Danach sei dieser ins Treppenhaus gegangen, sei kurz darauf mit den beiden Schachteln wieder nach draussen gekommen und habe diese auf dem Rücksitz verstaut. Dann sei er eingestiegen und davongefahren. Das Kontrollschild des Skoda Octavias «war [Kennzeichen] und noch zwei Ziffern. Bestimmt SO mit […] beginnend und 4-stellig» (AS 186). Auf der oder den Türen, das wisse er nicht mehr genau, und auf dem Kofferraum sei die Aufschrift «I.___ J.___» gewesen, wobei «I.___» oben und «J.___» unten gestanden sei. Der Lenker sei ca. 170 bis 175 cm gross gewesen und habe eine Art Pilzfrisur gehabt. Die Haarlänge sei ca. 5 bis 7 cm gewesen. Die Farbe wisse er nicht mehr genau, eher braun. Er habe diesen Mann sicher schon ca. drei Mal gesehen. Dieser sei immer mit dem Skoda unterwegs gewesen und er habe in jedes Mal in der Tiefgarage getroffen.

 

2.2.3.2 Anlässlich der Fotowahlgegenüberstellung vom 2. März 2020 (AS 188 ff.) wurden H.___ acht Fotos vorgelegt, wobei er die Person mit der Identifikationsnummer PCN 29 511435 23 als möglichen Täter bzw. als Person erkannte, welche am 27. Februar 2020 die Kisten in den Skoda Octavia gelegt habe und davon gefahren sei (AS 192, AS 197). Bei dieser Person handelt es sich um A.A.______ (AS 152, 884). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme sagte die Auskunftsperson aus, dass es sich so zu 60 % sicher sei. Es sei schwierig zu sagen, da es die einzige Person auf den Fotos sei, die in Frage komme. Die Gesichtspartie sei ihm recht auffällig vorgekommen, was ihm gesagt habe, dass es diese Person sei. Aber die Haare seien einfach eher länger als bei dem Mann im Treppenhaus. Anhand des Gesichts habe er das Gefühl, dass er diese Person schon einmal gesehen habe (AS 189 f.).

 

2.2.3.3. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. März 2020 (AS 202 ff.) bestätigte H.___, dass es sich bei dem anwesenden A.A.______ zu 60 % um die Person handle, welche die Kartonschachteln in den Skoda Octavia geladen habe, nachdem er diesem im Treppenhaus begegnet sei (AS 205 f.). Auch bestätigte H.___ anlässlich dieser Einvernahme seine weiteren bisherigen Aussagen, insbesondere, dass er die Person zuvor schon drei oder vier Mal in der Tiefgarage gesehen habe. Dabei sei diese immer mit dem schwarzen Skoda mit der Aufschrift «I.___ J.___» unterwegs gewesen.

 

2.2.3.4 Die Ausführungen von H.___ sind über beide Einvernahmen hinweg konstant, detailliert und enthalten auch ausgefallene Einzelheiten, wie beispielsweise, dass das Auto über die Aufschrift «I.___ J.___» verfügte. Die genannte Aufschrift ist auf den sich in den Akten befindlichen Fotos des in der Tiefgarage festgestellten schwarzen Skoda Octavia zwar nicht mit Sicherheit erkennbar (AS 28). Eine solche Aufschrift lässt sich aber auf dem Foto vom 25. Februar 2020, um 12:51 Uhr, sowie gleichentags um 17:09 Uhr am Heck des Fahrzeuges zumindest ansatzweise erahnen. Obschon die Aufnahme unscharf ist, lässt sich rechts des Nummernschildes ein weisser Aufdruck erkennen, welcher aus zwei Zeilen besteht, was mit der Aussage von H.___ übereinstimmt, wonach «I.___» oben und «J.___» unten gestanden sei. Noch weniger deutlich lässt sich ein entsprechender Aufdruck auf der Fahrerseite, direkt unter dem Aussenspiegel erkennen (vgl. Aufnahme vom 25. Februar 2020, 17:09 Uhr, Foto links und mittig), was ebenfalls mit der Aussage der Auskunftsperson im Einklang stehen würde. Die Qualität der Fotos mag zu schlecht sein, um mit Sicherheit zu beweisen, dass es sich um das gleiche Fahrzeug handelt, wie H.___ am 27. Februar 2020 vor der Liegenschaft feststellt hat. Für diese Tatsache spricht jedoch auch der Umstand, dass der am 25. Februar 2020 fotografierte schwarze Skoda Octavia über die vierstellige Kontrollschilder-Nummer […] verfügte.

 

2.2.4 Die Aussagen von H.___ erweisen sich damit als glaubhaft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei dem am 27. Februar 2020 von ihm beobachteten Skoda Octavia mit den Kontrollschildern […] um das gleiche Fahrzeug handelt, wie er bereits früher in der Tiefgarage beobachtet hatte und am 25. Februar 2020 fotografiert wurde. H.___ war sich jedoch nur zu 60 % sicher, dass es auch der Beschuldigte war, welcher am Tattag die nach Marihuana riechenden Kisten in den Personenwagen lud. Dafür sprechen jedoch nachfolgende Umstände.

 

2.2.4.1 Auf den Vater des Beschuldigten, E.A.___, ist einerseits ein schwarzer Skoda Octavia, andererseits ein grauer BMW X5 M50d mit dem Kennzeichen […] eingelöst. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, legt dies die Vermutung nahe, dass es sich beim Fahrer um ein Mitglied der Familie A.___ handelte. Gemäss der Zusammenstellung «Verdächtige Autos in ESH» (AS 25) wurden Fahrzeuge mit dem Kontrollschild […] (Skoda Octavia oder BMW) zwischen dem 8. Januar 2025 und dem 25. Februar 2020 mehrfach in der Tiefgarage beobachtet. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug vom Beschuldigten, auf den selber kein Skoda Octavia eingelöst ist (AS 29 ff.), mitbenutzt wurde, liefert sodann die Aussage von G.___. Demnach ging dieser davon aus, dass der Beschuldigte einen Skoda fuhr (AS 281). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht jedoch insbesondere, dass D.A.___ während der polizeilichen Kontrolle am 27. Februar 2020 dem unter «Bruder A.___.» gespeicherten Kontakt mit der Telefonnummer […] um 12:21 Uhr «Ja frei» und «mach» schrieb (AS 665). Der Vorinstanz ist zu folgend, wenn sie ausführt, es liegt auf der Hand, dass es sich beim «Bruder A.___.» um den Beschuldigten A.A.______ handelt und nicht etwa um den zweiten Bruder namens F.A.___. Dafür sprechen auch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen, wie sie auch die Vorinstanz auf US 17 zutreffend zusammengetragen hat: «Ferner ist gemäss dem von der Kantonspolizei Solothurn eingeholten IRC-Report vom 5. März 2020 die Rufnummer […] auf die K.___ GmbH eingelöst (AS 678), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift A.A.______ ist. Vom 4. März 2019 bis zum 6. September 2019 war die Rufnummer zudem auf A.A.______ eingelöst, ehe sie auf die Gesellschaft umgeschrieben wurde (AS 677 f.). Schliesslich wurde das Mobiltelefon, welches A.A.______ anlässlich seiner Anhaltung auf sich trug durch die Polizei sichergestellt. Anhand der SIM-Karte konnte abgeklärt werden, dass diese unter der Rufnummer […] registriert war (AS 668 ff.).» Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die entsprechende Telefonnummer ohne Zweifel A.A.______ zuzuordnen ist, den D.A.___ während der polizeilichen Kontrolle informierte, dass der Hobbyraum «frei» sei. Der Argumentation der Verteidigung, wonach sich aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer […] kein Nachweis ergebe, dass die Nachricht tatsächlich beim Empfänger angekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass mit dieser lediglich herkömmliche Telefonate und SMS nachgewiesen werden können, nicht jedoch die Internet-Kommunikation wie bspw. WhatsApp-Nachrichten. Bezüglich der Internetnutzung kann mittels der rückwirkenden Randdatenerhebung lediglich der verwendete Antennenstandort erhoben werden (vgl. auch Gesuch um Genehmigung der Überwachung vom 13. März 2020, AS 693 f.).

 

Gestützt auf diese Ausführungen bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 von H.___ dabei beobachtet wurde, wie er zwei Kartonkisten aus der Liegenschaft verbrachte und in den schwarzen Skoda Octavia lud.

 

2.2.4.2 An diesen Ausführungen vermögen auch die Aussagen von C.___, einem weiteren Anwohner, nichts zu ändern (vgl. Einvernahme vom 28. Februar 2020, AS 179 ff.). Wenn dieser ausführt, der von ihm beobachtete Mann, welcher mit dem schwarzen Skoda Octavia davongefahren sei, sei zwischen 30 bis 40 Jahren alt gewesen, mag dies auf den Beschuldigten, welcher im Tatzeitpunkt 26 Jahre alt war, nicht zutreffen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Angaben der Auskunftsperson um eine blosse Schätzung handelte. Es ist nicht bekannt, aus welcher Distanz C.___ den Mann beobachtete, welcher die Kisten in den Skoda Octavia lud. Demgegenüber geht aus seinen Aussagen hervor, dass er diesen nur sehr kurz (beim Verladen der Kisten) sehen konnte. Entsprechend führte er auch aus, dass es ihm wahrscheinlich schwer fallen würde, diesen wiederzuerkennen. Dass der Personenbeschrieb somit nicht exakt auf den Beschuldigten zutreffen mag, genügt daher nicht, um Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen zu lassen. Ebenso wenig vermögen dies die weiteren Aussagen von C.___, wonach er die Person, welche die Kisten in den Skoda geladen habe, an diesem Tag zum ersten Mal gesehen habe, dies jedoch nicht die gleiche Person gewesen sei, welche er schon einmal aus dem Keller habe kommen sehen. Dieser Umstand spricht, entgegen der Ansicht der Verteidigung, weder für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass die Auskunftsperson bisher lediglich den Bruder D.A.___ beim Hobbyraum wahrgenommen hatte. Inwiefern dies den Beschuldigten entlastet, ist nicht ersichtlich.

 

2.2.5 Seitens der Verteidigung wurde bis zur Berufungsverhandlung auch nicht explizit bestritten, dass es der Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 zwei Kartonkisten aus dem Hobbyraum schaffte. Sie stellte sich im Rahmen ihres Plädoyers vor erster Instanz vielmehr auf den Standpunkt, dass dieses Verhalten nicht Teil der Anklage sei bzw. sofern es sich um den Beschuldigten gehandelt hätte, davon auszugehen sei, er habe ihm gehörende Sachen, deren Besitz nicht strafbar sei, mitgenommen (AS 920, 1058).

 

Gestützt auf die Zusammenstellung der verdächtigen Fahrzeuge (AS 25) ist erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig den Hobbyraum an der [Strasse] in [Ort 1] aufsuchte. Dabei sind ihm nicht nur die Aufenthalte anzurechnen, bei welchen sein Fahrzeug ([Kennzeichen]) bzw. der Firmenwagen ([Kennzeichen]) festgestellt wurde, was alleine in den sieben notierten Wochen sieben Besuche ausmacht. Gestützt auf die obigen Erwägungen, insbesondere die glaubhaften Aussagen von H.___, wonach er den Beschuldigten drei bis vier Mal mit dem Skoda Octavia gesehen habe, ist sogar von einer höheren Frequenz auszugehen. Gestützt hierauf erscheint wenig glaubhaft, dass er von den illegalen Machenschaften seines Bruders keine Kenntnis hatte; Zumal sich D.A.___ offensichtlich veranlasst sah, den Beschuldigten am 27. Februar 2020 umgehen zu kontaktieren und diesen anzuweisen, möglichst rasch die Kartonkisten aus dem Hobbyraum zu schaffen. Für ein solches Verhalten hätte kaum Anlass bestanden, hätten sich vor der Hausdurchsuchung ausschliesslich legale Dinge in dem Raum befunden. Unter diesem Aspekt erscheint auch kaum glaubhaft, dass A.A.______ davon ausging, sein Bruder lagere im Hobbyraum CBD-Hanf, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wurde (AS 1059). Letztlich spricht auch der Umstand, dass in dem vom Beschuldigten nachweislich mitbenutzten Skoda Octavia mit dem Kennzeichen […] die Verkaufsquittung für ein Vakuumiergerät gefunden wurde, als weiteres Indiz für dessen Mittäterschaft (AS 590 ff.).

 

2.2.6 Zusammenfassend sprechen der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur Mieter des fraglichen Hobbyraums war, effektiven Zugang zum Raum hatte und nachweislich regelmässig dort verkehrte, sowie am Tattag unmittelbar nach dem Eintreffen der Polizei vom Bruder kontaktiert und aufgefordert wurde, Sachen aus dem Hobbyraum wegzuschaffen, und letztlich die Beobachtung von H.___, wonach der Beschuldigte zwei nach «Gras» riechende Kisten aus der Liegenschaft verbrachte und abtransportierte, für dessen Täterschaft. Zusammen betrachtet drängen diese Indizien nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit D.A.___ das im Hobbyraum sichergestellte Marihuana erworben, gelagert sowie Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

 

2.3      Rechtliche Würdigung

 

Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11 f., 18 f.). Demnach hat sich der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gemacht.

 

3.         Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 4] (AnklS Ziff. 2 lit. b)

 

3.1.     Ausgangslage

 

G.___ anerkannte, eine Hanf-Indoor-Anlage zwecks Gewinnung von Marihuana zur späteren Veräusserung betrieben zu haben, und akzeptierte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich G.___ in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte machte demgegenüber im bisherigen Verfahren keine Aussagen zum angeklagten Sachverhalt. Durch seine Verteidigung liess er bestreiten, dass es eine mündliche Abmachung gegeben habe, wonach die Hanf-Indoor-Anlage je hälftig ihm und G.___ gehört habe. Vielmehr sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte G.___ beim Aufbau einer CBD-Hanfanlage als Berater unterstütze und ihm anschliessend den produzierten CBD-Hanf abkaufe, um ihn auf eigene Rechnung in den Detailhandel zu bringen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte nun diese Ausführungen. Er beantragt einen Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

 

3.2.     Beweiswürdigung

 

3.2.1 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass es sich bei den in der Lagerhalle [an der Strasse] in [Ort 4] sichergestellten 1'512 Hanfpflanzen um THC-haltiges Marihuana handelte. So wurden sechs der Hanfpflanzen (je drei Pflanzen aus Raum 1 [HD -Nr. 1.1; AS 620] bzw. Raum 2 [HD-Nr. 2.1; AS 619]) im Auftrag der Staatsanwaltschaft an das Gesundheitsamt Solothurn zur Auswertung des THC- Gehaltes übergeben. Da zu wenig Probematerial vorhanden war, um die Proben einzeln auszuwerten, wurden zwei Mischproben gebildet, deren Analyse einen THC-Gehalt von 8,5 % (betr. das Marihuana aus HD-Nr. 1.1) und 10,2 % (betr. das Marihuana aus HD-Nr. 2.1) ergab (AS 784 ff.).

 

3.2.2 Fest steht sodann, dass die im März 2020 neu gesetzte Hanfpflanzen nicht vom Beschuldigten eingepflanzt wurden, befand sich dieser doch vom 27. Februar 2020 bis zum 13. Mai 2020 in Untersuchungshaft. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum Anklageprinzip gilt es daher im Nachfolgenden zu prüfen, wer diese Hanfpflanzen gesetzt hat und ob dem Beschuldigten dieser Tatbeitrag im Rahmen eines mittäterschaftlichen Handelns angerechnet werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob es sich bereits bei der ersten Anpflanzung um THC-haltiges Marihuana handelte bzw. was diesbezüglich zwischen dem Beschuldigten und G.___ vereinbart worden war.

 

3.2.3 Erstellt ist, dass der Mietvertrag für die Räumlichkeiten [an der Strasse] am 6. Dezember 2019 von G.___ als Mieter unterzeichnet wurden, wobei der Mietbeginn auf den 16. Dezember 2019 festgelegt wurde (AS 52 ff.). Seitens des Beschuldigten wird sodann nicht bestritten, dass er bei der Besichtigung des Mietobjektes sowie der (Schlüssel-)Übergabe dabei war, was auch durch die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson L.___, Immobilienbewirtschafter der M.___ AG, gestützt wird (AS 207 ff.). Für dessen detaillierte Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 22 verwiesen werden. Ebenfalls kann bezüglich der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der DNA-Auswertung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (US 20). Diese Ermittlungsergebnisse, welche den (regelmässigen) Aufenthalt des Beschuldigten am Tatort belegen, werden vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten, jedoch seitens der Verteidigung damit erklärt, dass er sich insbesondere in der Aufbauphase im Dezember 2019 oft in den Lagerräumlichkeiten aufgehalten habe, um als Berater beim Aufbau der CBD-Anlage mitzuwirken (AS 1065).

 

3.2.4 Der Beschuldigte machte im bisherigen Verfahren konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist, jedoch keine Würdigung seiner Aussagen zulässt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er sich nun auf den Standpunkt, lediglich beim Aufbau der Indoor-Anlage geholfen zu haben und als Berater bzw. Vermittler tätig gewesen zu sein, um das von G.___ produzierte CBD-Hanf abzukaufen und in den Verkauf zu bringen. Damit wiederholt der Beschuldigte einzig, was seitens der Verteidigung bereits im Vorverfahren vorgebracht wurde. Diesen erstmalig vor dem Berufungsgericht gemachten Aussagen ist kein grosses Gewicht beizumessen.

 

3.2.5 Im Nachfolgenden ist daher insbesondere auf die Aussagen von G.___ einzugehen, auf welche die Staatsanwaltschaft die Anklage stützt und die von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft wurden.

 

3.2.5.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. April 2020 (AS 277 ff.) machte G.___ sehr detaillierte Angaben zum Sachverhalt und führte aus, er sei im Oktober oder November 2019 von einem Mann angesprochen worden, der sich als N.___ vorgestellt habe. Sie seien ins Gespräch gekommen, wobei er «N.___» erzählt habe, dass es mit seiner Garage mühsam sei. N.___ habe ihm erzählt, dass er auch eine Garage führe und nebenbei mit CBD handle. Er würde etwa CHF 1'000.00 pro Kilo machen. Sie hätten dann die Snapchat-Namen ausgetauscht, da er (N.___) ihm die Handynummer nicht habe geben wolle. Etwa eine Woche oder zehn Tage später habe er mit N.___ via Snapchat im Aldi oder Lidl in [Ort 2] abgemacht. Dessen Snapchat-Namen wisse er gerade nicht auswendig. Es sei aber etwas mit N.___. Diese Snapchats seien mittlerweile gelöscht und er (N.___) habe ihn auch blockiert. Sie hätten dann über das Geschäft mit CBD gesprochen. Er (N.___) habe gesagt, dass er bereits eine CBD-Anlage habe und für ihr Geschäft ein Raum in [Ort 4] zur Besichtigung bereit sei. Etwa zwei oder drei Tage später hätten sie sich beim Coop Bau und Hobby in [Ort 2] getroffen. Sie seien an diesem Tag den Raum anschauen gegangen und hätten dem Vermieter, Herrn L.___, auch gesagt, dass sie eine CBD-Anlage installieren würden. Bei der Rückfahrt hätten N.___ und er in [Ort 5] neben der [Fabrik] angehalten, wo man Garagenboxen mieten könne. N.___ habe ihm gesagt, dass er dort in der Garagenbox eine Indoor-Anlage betreibe. Er (G.___) glaube, es sei die Box 24 gewesen. Er (N.___) habe ihm die Anlage gezeigt. Es seien etwa 200 oder 300 Pflanzen gewesen. Er (G.___) habe absichtlich eine Blüte mitgehen lassen und im Internet einen Selbsttest bestellt. Dieser habe angegeben, dass es sich um CBD handle. Deshalb habe er angefangen, N.___ zu vertrauen, und das Antragsformular zur Miete in [Ort 4] unterschrieben. Am 13. Dezember (2019) seien sie eingezogen. Sie hätten sich dann einige Male dort in [Ort 4] getroffen und N.___ sei mit anderen Männern gekommen. Bereits am 13. Dezember 2019 hätten diese Männer eine Ladung Erde mitgebracht. Auch die anderen Male, an denen er N.___ in [Ort 4] getroffen habe, hätten andere Personen etwas mitgebracht. Deren Fahrzeuge hätten ein Solothurner Kennzeichen gehabt. Diese Männer seien gekommen, bis das Ganze aufgebaut gewesen sei. Sie hätten die Räume mit Trennwänden und Türen voneinander getrennt. Er (G.___) habe auch dabei geholfen. Er habe auch einige Stromanschlüsse angehängt. Die ersten Pflanzen seien im Februar gesetzt worden. Er habe am Anfang nichts machen müssen. Es hiess, dass er zu Hause bleiben solle. Er sei trotzdem zwei, drei Mal mit N.___ nach [Ort 4] gegangen, wobei dieser ihm gezeigt habe, wie es mit dem Wasser geben gehe. Kurz vor seinen Ferien Ende Februar hätten die Pflanzen ziemlich verbrannt ausgesehen. N.___ habe gesagt, dass die Pflanzen nichts wert seien. Er habe N.___ geglaubt, da die Pflanzen wirklich nicht gut ausgesehen hätten. Vorher müsse er (G.___) sagen, dass N.___ ihm noch rund CHF 5'000.00 gegeben habe, da er einige Sachen für die Anlage gekauft habe. N.___ habe ihm gesagt, dass er in die Ferien gehen werde. Plötzlich sei dessen Snapchat-Account gelöscht gewesen und er habe in nirgends mehr antreffen können. In [Ort 4] seien die Pflanzen dann auf einmal weg gewesen. Plötzlich sei eine Snapchat-Nachricht von einer unbekannten Person gekommen, wonach in [Ort 4] alles wieder im Gange sei und sich diese Person bei ihm melden würde. Als er Mitte März 2020 wieder einmal nach [Ort 4] gegangen sei, habe er gesehen, dass neue Pflanzen eingepflanzt worden seien. Diese seien ca. 10 cm hoch gewesen. Er habe das Ganze dann weiterlaufen lassen. Er habe gesehen, dass die Liste, auf der man eintragen solle, wenn man Wasser gegeben habe, durch eine unbekannte Person weitergeführt worden sei. Via Snapchat habe die unbekannte Person nach dem Stadium der Pflanzen gefragt und auf seine Antwort hin geschrieben, dass er (G.___) von nun an Dünger dazu geben solle. Dies alles sei auf Hochdeutsch geschrieben worden.

 

Die Anlage gehöre zur Hälfte ihm (G.___). Er habe N.___ CHF 15'000.00 in bar gegeben, damit er (N.___) die Bestandteile der Anlage habe kaufen können. Das Geld habe irgendein Ausländer abgeholt, der kein Wort Deutsch gekonnt habe. Die Geldübergabe habe in [Ort 2] stattgefunden. Das sei einmal im Januar 2020 gewesen. Die andere Hälfte der Anlage gehöre «wahrscheinlich N.___». Er habe keine Ahnung, um wen es sich bei N.___ handle. Er (G.___) kenne ihn unter keinem anderen Namen. Sie hätten vereinbart, dass N.___ 60 % des Gewinns erhalten würde und er 40 %, da er (G.___) die Arbeit nicht habe machen müssen.

 

Er wisse nicht, welche Hanfsorten eingepflanzt worden seien. Ihm sei aber mitgeteilt worden, es handle sich dabei um CBD. Er habe keine Ahnung. Die Pflanzen seien das erste Mal als Stecklinge geliefert worden. Er habe aber die Vermutung, dass es wirklich CBD gewesen sei. Das zweite Mal wisse er nicht, da die Pflanzen einmal einfach im Raum gewesen seien. Er habe mit dem Einkauf nichts zu tun gehabt. Er wisse einfach, dass die Pflanzen anders ausgesehen hätten, als bei der ersten Anpflanzung.

 

N.___ habe ihm gesagt, dass die Ernte 30 bis 40 kg CBD ergeben würde. Er (G.___) wisse nicht woher und zu welchem Preis die Stecklinge bezogen worden seien. Das sei alles geliefert worden. Das habe wohl N.___ organisiert. (Auf die Frage, woher die Anlagebestandteile stammen) Das habe alles N.___ besorgt. Er glaube, dieser habe es aus einem Shop in der Nähe von [Ort 6]. Er habe hierfür keine Unterlagen. N.___ habe gesagt, dass die Shops diesbezüglich keine Quittungen geben würden. Er habe keine Ahnung, was das Endprodukt der Anlage gewesen wäre. Das wäre wohl zum Weiterverkauf gewesen. Das hätte N.___ gemacht. Das sei so abgemacht gewesen.

 

Er habe die Anlage klar in seinem eigenen Interesse betrieben. CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 in zwei Monaten, also pro Ernte, sei ja nicht gerade wenig. Es sei abgemacht gewesen, dass er (G.___) die Raummiete und die Kosten des Wassers und des Stroms bezahle und er die Kosten bei der Ernte zurückerstattet bekäme. N.___ habe ihm gesagt, dass eine komplette Ernte schätzungsweise CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 gegeben hätte. N.___ habe gemäss seinen Angaben auch CHF 15’0000.00 in die Anlage investiert.

 

Anlässlich der durchgeführten Fotokonfrontation erkannte G.___ die Person mit der Identifikationsnummer PCN 29 511435 23 (A.A.______) als «N.___» wieder, wobei er sich zu «drei Millionen Prozent» sicher war.

 

3.2.5.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2020 (AS 299 ff.) bestätigte G.___, dass er bis gestern der Meinung gewesen sei, es handle sich um eine CBD-Anlage, die zu 50 % ihm und zu 50 % N.___ gehöre. N.___ habe ihm gesagt, dass er (G.___) die Raummiete über sich machen solle, da er (N.___) offene Betreibungen habe. Obschon er etwas misstrauisch gewesen sei, habe er es gemacht. Vereinbart sei gewesen, dass er (G.___) sich nicht gross drauf konzentrieren, sondern einfach bereit sein müsse, wenn er (N.___) Hilfe benötige. Nach der Übergabe des Raumes hätten sie einige Sachen in den Raum liefern lassen. Ab und zu sei er dabei gewesen, aber meistens nicht. Er habe beispielsweise Erde in den Raum geschleppt. Wer die Gegenstände habe liefern lassen oder geliefert habe und wer die Lieferung organisiert habe, wisse er nicht. N.___ sei bei der Einrichtung des Raumes sehr oft dabei gewesen. Nach der Einrichtung seien die CBD-Pflanzen eingepflanzt worden. (Auf die Frage, wer den Raum eingerichtet und wer die Pflanzen eingepflanzt habe) Das wisse er nicht. Also eingerichtet hätten sie alle. N.___, er und ein paar Gehilfen von N.___. Die kenne er nicht. Sie seien nicht in der Schweiz wohnhaft. So sei es ihm rüber gekommen. Sie hätten nicht gut Deutsch gesprochen. Sie seien mit den Autos unterwegs gewesen. Die Kontrollschilder wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, wer sich ausser ihm noch um die Pflanzen gekümmert habe. Er (G.___) hätte pro Ernte CHF 10'000.00 erhalten sollen. Er wisse nicht, wieviel N.___ hätte erhalten sollen.

 

Er habe keine Ahnung, wer nach N.___s Verschwinden die Anlage betrieben habe. Er sei zwei oder drei Mal dort gewesen und habe den Pflanzen einmal Wasser gegeben. Er habe CHF 1'990.00 pro Monat für die Miete bezahlt. Abgemacht sei gewesen, dass er de Betrag bei der Ausschöpfung zurück bekomme. (Auf die Frage, wer Betreiber der Hanf-Indoor-Anlage sei) Er (G.___) sei der Platzhirsch als Mieter. Betreiber sei N.___.

 

Er habe keine Ahnung, woher die Anlagebestandteile gestammt haben. Er habe nur CHF 15'000.00 investiert. Er habe den Betrag N.___ übergeben. Von der ersten Ernte habe er keinen Ertrag erhalten. Für die Miete habe er aus Goodwill CHF 5'000.00 von N.___ erhalten. Auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Quittungsbelege von Baumärkten räumte G.___ ein, selber Bestandteile für die Anlage gekauft zu haben. N.___ habe ihm gesagt, was er kaufen müsse. (Welche Ausgaben er für die Käufe gehabt habe) Das sei alles etwas mitberechnet gewesen. Die CHF 15'000.00 habe er ja nicht fix am Anfang gegeben.

 

3.2.5.3 Anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2020 (AS 325) wurde G.___ hauptsächlich zum Bewässerungsplan für die Hanf-Indoor-Anlage befragt. Er denke, er habe zwei oder drei Mal einen Eintrag auf der Liste gemacht. Er habe keine Ahnung, wer sonst noch Einträge gemacht habe. Er nehme an, dass es noch weitere Personen gemacht hätten, da die Liste sonst nicht so voll gewesen wäre.

 

3.2.5.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (AS 353 ff.) bestätigte G.___ seine Aussagen im Wesentlichen, wobei seine Ausführungen jedoch grösstenteils vage bliebe. So führte er auf den konkreten Vorhalt angesprochen aus, dass es stimme, wenn er es so gesagt habe. Auch in Bezug auf die Aufteilung des Gewinnes verwies er auf seine bisherigen Aussagen, da er es nicht mehr genau wisse. Ferner bestätigte er, nicht gewusst zu habe, dass in dieser Indoor-Anlage Marihuana (THC) gezüchtet wurde. A.A.______ habe ihm gesagt, dass es CBD sei.

 

3.2.5.5 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte G.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend (AS 1027 ff.). Vom Mietvertrag an bis zum Beginn des Anbaus sei es sehr schnell gegangen. Sie hätten auch Hilfe von externen Personen gehabt. Die erste Runde sei dann gelaufen und er habe immer wieder vorbeigeschaut, da es ihn interessiert habe, was gemacht wurde. Im Februar hätten die Pflanzen dann miserabel ausgesehen und er habe sich Sorgen gemacht, weil er ja Geld investiert habe. Die Pflanzen seien auch wirklich nichts Wert gewesen. Dann habe er von Herrn A.___ nichts mehr gehört. Nachträglich habe er von einer Drittperson eine Nachricht über Snapchat erhalten, dass die Anlage wieder laufe, und er sei immer wieder vorbeigegangen. Die unbekannte Person habe auf Hochdeutsch geschrieben, es sei alles wieder in Ordnung. Als er wieder vorbeigegangen sei, habe er die Pflanzen festgestellt.

 

Die Frage, ob die Pflanzen anders ausgesehen hätten als die ersten, verneinte G.___. Sie hätten gleich ausgesehen. Er könne eine Pflanze nur danach beurteilen, wie sei aussehe. Bei den Pflanzen in [Ort 4] habe er nie einen Test gemacht. Er habe einfach ab und zu Wasser gegeben. Er sei aber der Meinung gewesen, dass es CBD-Hanf sei.

 

3.2.5.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen von G.___ diverse Realkennzeichen enthalten. So machte er anlässlich seiner ersten Einvernahme in freier Erzählung sehr detaillierte Angaben, wobei die Abläufe teilweise auch sprunghaft geschildert wurden. Er gibt auch eigene Gedanken wieder, etwa indem er ausführt, er habe angefangen «N.___» zu vertrauen, nachdem er aus dessen Gargenbox eine Hanfblüte habe mitgehen lassen und der Selbsttest angegeben habe, dass es sich um CBD-Hanf handle. Oder, dass er besorgt gewesen sei, als die erste Ernte misslungen sei. Seine Ausführungen enthalten auch ausgefallene Einzelheiten, so etwa, dass die Fahrzeuge der Gehilfen Solothurner Kennzeichen hatten oder dass er glaube, «N.___» habe die Anlagebestandteile aus einem Shop in der Nähe von [Ort 6] besorgt. Im Gegensatz dazu fielen seine Aussagen in den nachfolgenden Einvernahmen deutlich weniger detailliert aus, wobei er insbesondere in der Schlusseinvernahme hauptsächlich auf seine bisherigen Aussagen verwies. Dies mag einerseits dem Zeitablauf geschuldet sein. Allerdings konnte G.___ bereits am Tag nach seiner ersten Einvernahme zahlreiche Details nicht mehr wiedergeben und verwickelte sich in Widersprüche.

 

-       Während er in der ersten Einvernahme – wie erwähnt – noch ausführte, die Fahrzeuge der Gehilfen hätten Solothurner Kennzeichen gehabt, führte er in der Einvernahme vom 30. April 2020 aus, sich nicht mehr an die Kontrollschilder zu erinnern, jedoch davon auszugehen, dass die Gehilfen nicht in der Schweiz wohnhaft seien, da sie nicht gut Deutsch gesprochen hätten.

-       Gemäss seinen Aussagen vom 29. April 2020 hätten die unbekannten Männer bereits am 13. Dezember 2019 eine Ladung Erde gebracht. Auch die anderen Male hätten andere Personen etwas mitgebracht. Gleichzeitig habe er von «N.___» rund CHF 5'000.00 erhalten, da er einige Sachen für die Anlage gekauft habe. Dies stimmt zwar mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kaufbelegen überein, widerspricht aber seinen Aussagen in der gleichen Einvernahme, als er auf die Frage, woher die Anklagebestandteile stammten, ausführte, dass N.___ alles besorgt habe und er diesem hierfür CHF 15'000.00 übergeben habe. In der Einvernahme vom folgenden Tag wollte G.___ sodann nicht mehr wissen, wer die Gegenstände habe liefern lassen bzw. die Lieferung organisiert habe. Im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen hatte er auch keine Ahnung mehr, woher die Anlagebestandteile stammten. Auch räumte er erst auf Vorhalt der Quittungen (AS 643) ein, selber Bestandteile für die Anlage gekauft zu haben.

-       Die sichergestellten Quittungen lassen sodann seine Aussage, wonach N.___ ihm gesagt habe, dass die «Shops» keine Quittungen ausstellen würden, weshalb auch er (G.___) keine Unterlagen habe, wenig glaubhaft erscheinen. Die Quittungen zeigen im Übrigen auch, dass G.___ am 13. Dezember 2019 für über EUR 900.00 in einem Baugeschäft eingekauft hatte, was darauf hindeutet, dass an diesem von ihm bezeichneten Einzugstag nicht nur die unbekannten Männer eine Ladung Erde mitbrachten, sondern auch er bereits Bestandteile für die Anlage lieferte.

-       Weiter fällt auch auf, dass G.___ zunächst noch angab, die rund CHF 5'000.00 im Zusammenhang mit dem Kauf von Anlagebestandteilen erhalten zu haben, in der darauf folgenden Einvernahme jedoch angab, das Geld aus «Goodwill» für die Miete erhalten zu haben, nachdem die erste Ernte misslungen war.

-       G.___ gab in der gleichen Einvernahme zunächst an, er hätte «lediglich» 40 % des Gewinns erhalten, da er – im Gegensatz zu A.A.______ – die Arbeit nicht habe machen müssen, andererseits antwortete er auf eine spätere Frage, mit CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 pro Ernte gerechnet zu haben, wobei eine komplette Ernte schätzungsweise CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 ergeben hätte. In der darauffolgenden Einvernahme korrigierte er dies Aussage und gab an, er hätte CHF 10'000.00 pro Ernte erhalten sollen. Im Gegensatz zu seiner Erstaussage, wonach «N.___» 60 % des Gewinns erhalten hätte, stellte er sich in dieser Einvernahme zudem auf den Standpunkt, nicht zu wissen, wieviel «N.___» erhalten hätte.

-       Während G.___ in seiner ersten Einvernahme noch die Vermutung äusserte, dass es sich bei den Stecklingen um CBD-Hanf gehandelt habe, da sie anders ausgesehen hätten als die zweiten Pflanzen, schien er sich in der Einvernahme vom Folgetag sicher, dass nach der Einrichtung die CBD-Pflanzen gesetzt worden seien. Im Gegensatz dazu verneinte er vor der Vorinstanz die Frage, ob die Pflanzen anders ausgesehen hätten.

-       Widersprüchlich erscheint auch die Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2020, wonach er einerseits bei der Einrichtung des Raumes nur ab und zu dabei gewesen sein will, meistens aber nicht, andererseits jedoch zu wissen scheint, dass «N.___» sehr oft dabei gewesen sei.

 

Im Ergebnis weisen die Aussagen von G.___ doch gewisse Realkennzeichen sowie einen hohen Detailierungsgrad auf. Teilweise werden sie auch durch objektive Beweismittel gestützt, so etwa, dass der Beschuldigte in [Ort 5] eine Indoor-Anlage betrieb, dieser insbesondere in der Aufbauphase viel vor Ort war, aber auch, dass G.___ selber Anlagebestandteile gekauft hatte. Die Widersprüche und Ungereimtheiten beziehen sich sodann auch hauptsächlich auf seinen eigenen Tatbeitrag. G.___ scheint offensichtlich darum bemüht, sich selber in ein gutes Licht zu rücken, während er die Verantwortung für seine Tat auf den Beschuldigten abzuschieben scheint. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nimmt er den Beschuldigten nicht in Schutz, indem er angibt, dieser sei ein «lieber Siech» (AS 301) oder ein «angenehmer, spassiger Typ» (AS 304). Im Gegenteil, belastet seinen Geschäftspartner massiv, indem er aussagt, dieser sei der Initiator gewesen, habe den Raum und die Indoor-Anlage organisiert sowie Dritte instruiert, welche sich um die Anlage gekümmert hätten, während er selber lediglich den Raum gemietet und hin und wieder die Pflanzen gegossen habe. Er belastet sich auch nicht selber, wenn er angibt, die Anlage habe zu 50 % ihm gehört, behauptet er doch gleichzeitig, von einer CBD-Produktion ausgegangen zu sein.

 

Alles in allen entsteht der Eindruck, G.___ versuchte, seinen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen, um seine eigene Verantwortung an der Tat gering zu halten. So ergibt es auch wenig Sinn, dass die neuen Pflanzen regelmässig von unbekannten Personen gegossen wurden und er derart lange nicht in [Ort 4] gewesen sein will, dass diese Pflanzen zwischenzeitlich 10 cm wachsen konnten, er jedoch gleichzeitig die Ansprechperson des Unbekannten gewesen sein soll, um über das Stadium der Pflanzen Auskunft zu geben.

 

3.2.6 Nichtsdestotrotz enthalten seine Aussagen auch einen wahren Kern, so etwa, dass der Beschuldigte nicht nur sein Berater, sondern sein Partner beim Betrieb der Anlage gewesen sein soll. Einerseits waren die Aussagen von G.___ diesbezüglich konstant, wonach der Beschuldigte die Männer mitgebracht hatte, welche beim Aufbau der Anlage mithalfen, was auch unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte bereits über eine Indoor-Anlage verfügte, glaubhaft erscheint. Andererseits war der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Dezember 2019 bis zum 26. Dezember 2019 täglich vor Ort und ab Januar 2020 bis zu seiner Verhaftung immer noch regelmässig, wobei er gemäss den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation teilweise auch mehrmals am gleichen Tag den Antennenstandrot an der [Strasse] in [Ort 4] verzeichnete (so etwa am 3. und 10. Februar 2020; AS 701). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, aufgrund seines eigenen florierenden Geschäftes nur sehr wenig Zeit für die Berater- bzw. Vermittlertätigkeit übrig gehabt zu haben und seinen Aufwand auf ein Minimum reduziert zu haben, stehen dazu im Widerspruch und sind daher nicht glaubhaft. Dass der Beschuldigte ohne finanzielle Gegenleistung und lediglich mit der Aussicht, G.___ das produzierte CBD-Hanf abkaufen zu können, derart viel Zeit und darüber hinaus personelle Ressourcen zur Verfügung stellte, erscheint wenig überzeugend.

 

3.2.7 Auf die Aussagen von G.___ ist ebenfalls abzustellen, wenn er ausführt, die von der Polizei sichergestellten Hanfpflanzen seien nicht von ihm gesetzt worden, sondern von einer Drittperson. G.___ hat konstant ausgesagt, dass weitere Personen in den Aufbau und den Betrieb der Anlage involviert waren. Es erscheint auch weniger wahrscheinlich, dass G.___, welcher im Gegensatz zum Beschuldigten keine Erfahrung beim Anbau der Hanfpflanze hatte, nach dem Missraten der ersten Ernte und in Abwesenheit des Beschuldigten, ohne die Mithilfe anderer Personen die neuen Pflanzen setzte. Entsprechend ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass die neuen Hanfpflanzen im März 2020 tatsächlich nicht von ihm, sondern von Dritten gesetzt worden sind. Dass weitere Personen in den Betrieb der Anlage involviert waren, deren Handlungen sich der Beschuldigte anzurechnen lassen hat, kann diesem hingegen – wie erwähnt – nicht vorgeworfen werden. In diesem Punkt ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit nicht erstellt.

 

3.2.8 Doch selbst wenn die Anklageschrift dem Beschuldigten vorwerfen würde, die Indoor-Anlage mithilfe dieser Drittpersonen betrieben zu haben, wäre fraglich, ob ihm deren Handlungen nach seiner Verhaftung angerechnet werden könnten. Die Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der oder gar Herrschaft über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Marc Forster in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch [nachfolgend: BSK StGB], 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 N 8). Diesbezüglich ist relevant, was der Beschuldigte und G.___ hinsichtlich der ersten Anpflanzung im Februar 2020 besprochen haben bzw. was hierbei effektiv angepflanzt wurde.

 

3.2.8.1 Objektive Beweismittel, die belegen, dass es sich bereits bei diesen Pflanzen um Drogenhanf handelte, bestehen keine. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, wenn sie ausführt, dass auch die zweite Anpflanzung des Drogenhanfs unter der Mitverantwortung von A.A.______ stattgefunden habe (US 23). Worauf sie die Annahme stützt, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf G.___ hielt sie fest, dass diesem spätestens mit der erneuten Anpflanzung von Hanfpflanzen durch unbekannte Drittpersonen unmissverständlich die Möglichkeit vor Augen geführt worden sei, dass es sich dabei um Drogenhanf handle. Die Vorinstanz lässt damit die Möglichkeit offen, dass G.___ im Zeitpunkt der ersten Anpflanzung tatsächlich von einer Produktion von CBD-Hanf ausgegangen war, er jedoch in Bezug auf die sichergestellten Hanfpflanzen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. US 26). Die Tatumstände erscheinen von Beginn an dubios, wenn G.___ ausführt, weder den Namen noch die Adresse oder Telefonnummer seines Geschäftspartners gewusst zu haben. Auch wurde bereits ausgeführt, dass G.___ offensichtlich bemüht ist, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen, weshalb diesbezüglich nicht unbesehen auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Wenn dieser ausführt, in der vom Beschuldigten in [Ort 5] betriebenen Indoor-Anlage eine Hanfblüte mitgenommen und getestet zu haben, kann ihm jedoch geglaubt werden. Dass der Beschuldigte in [Ort 5] tatsächlich eine CBD-Anlage betrieb, ist erwiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er G.___ diese legale Anlage zeigen sollte, nur um ihn anschliessende dazu zu überreden, die illegale Anlage in einem auf dessen Namen gemieteten Raum zu betreiben. G.___s Aussagen blieben diesbezüglich auch konstant, wonach er eine Hanfblüte mitgenommen und getestet habe, was er selbst Jahre später vor der Vorinstanz noch bestätigen konnte. Ein solches Verhalten ergäbe kaum Sinn, wäre in [Ort 4] von Anfang an über die Produktion von THC-haltigem Marihuana gesprochen worden.

 

3.2.8.2 Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel lässt sich damit einzig erstellen, dass der Beschuldigte in [Ort 5] eine Indoor-Anlage zum Anbau von CBD-Hanf betrieb, diese seinem künftigen Geschäftspartner zeigte und mit diesem zusammen in [Ort 4] ebenfalls eine Indoor-Anlage aufbaute. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte tatsächlich eine legale Indoor-Anlage betrieb, sowie die Aussagen von G.___ erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass in [Ort 4] zu Beginn tatsächlich über den Anbau von CBD-Hanf gesprochen wurde. Ob im Februar 2020 CBD-Hanf gesetzt wurde, sei dies, um G.___ in seiner Annahme zu bekräftigen oder um die Produktion allenfalls zu testen, oder ob auch der Beschuldigte eine CBD-Anlage plante und erst nach seiner Verhaftung auf die Produktion von THC-haltigem Marihuana umgestellt wurde, lässt sich letztlich nicht ermitteln. In dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass die erste Anpflanzung keinen Drogenhanf betraf. Entsprechend kann dem Beschuldigten jedoch auch nicht nachgewiesen werden, an der Entschlussfassung oder Planung der illegalen Produktion ab März 2020 beteiligt gewesen zu sein. Dass er vermutlich derjenige war, welcher den unbekannten Personen die Kontaktdaten von G.___ (Snapchat-Name) weitergeleitet und diesen einen Schlüssel zur Indoor-Anlage zur Verfügung gestellt hatte, ändert daran nichts. Gestützt auf die Aussagen von G.___ waren diese unbekannten Personen bereits in der Anfangsphase involviert, indem sie sich um den Aufbau und die Bewässerung kümmerten, weshalb sie sinnvollerweise bereits zu diesem Zeitpunkt über die Schlüssel zu den Mieträumlichkeiten und allenfalls auch schon über die Kontaktdaten von G.___ verfügten. Seine in dieser Hinsicht verharmlosenden Aussagen lassen es nicht zu, zu ermitteln, ab wann er mit den unbekannten Personen in Kontakt stand.

 

3.2.9 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten gestützt auf die Anklageschrift nicht vorgeworfen werden, im März 2020 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit unbekannten Drittpersonen THC-haltige Pflanzen gesetzt und dadurch unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage betrieben zu haben. Doch selbst bei einer verbesserten Anklageschrift, könnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, bei der Entschlussfassung oder Planung der illegalen Hanf-Indoor-Anlage beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf das Beweisergebnis ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass zu Beginn über den Anbau von CBD-Hanf gesprochen wurde. Wann und von wem der Entschluss gefasst wurde, auf die Produktion von THC-haltigem Marihuana zu wechseln, lässt sich nicht ermitteln. Auch bei einer verbesserten Anklageschrift hätte somit ein Freispruch zu ergehen. 

 

3.2.10 Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht erstellt. Entsprechend hat ein Freispruch zu erfolgen.

 

VII.      Strafzumessung

 

1.         Allgemeine Grundsätze

 

Die Vorinstanz hat in Ziffer VII./A. die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (US 27 f.). Darauf kann verwiesen werden.

 

2.         Wahl der Strafart

 

Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen des Betriebs der Indooranlage rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf das objektive Tatverschulden keine Freiheitsstrafe mehr. Es ist daher eine Geldstrafe auszusprechen.

 

3.         Tatkomponente

 

Im Rahmen der Tatkomponente ist zunächst zu beachten, dass es sich bei dem vom Beschuldigten besessenen Marihuana um eine sogenannte «weiche» Droge handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen gering (Urteil des Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2). Der nachgewiesene THC-Gehalt von 11.3 und 19.9 % liegt im Durchschnitt (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html) und ist somit nicht ausserordentlich hoch. Auch wiegt der Unrechtsgehalt beim Erwerb, Lagern und Besitzen von Betäubungsmitteln tiefer als bei den anderen von Art. 19 Abs. 1 BemtG erfassten Tathandlungen wie Drogenerzeugung, Drogeneinfuhr und insbesondere das Inverkehrsetzen (vgl. Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19 N 18). Der Beschuldigte traf zwar Anstalten zur späteren Veräusserung, jedoch kam es noch zu keiner Weitergabehandlung und damit zu keiner konkreten Gefährdung des geschützten Rechtsgutes der Volksgesundheit, was jedoch lediglich auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen ist. In Bezug auf die festgestellte Menge von insgesamt 2'203 Gramm ist festzuhalten, dass diese sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Sie ist jedoch auch nicht besonders gross.

 

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine Suchterkrankung lag nicht vor, weshalb nicht von einer Beschaffungskriminalität auszugehen ist. Die Tat wäre damit auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

 

Aufgrund der Tatkomponente ist im Ergebnis auf ein leichtes Verschulden zu schliessen. Die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen erweist sich als angemessen.

 

4.         Täterkomponente

 

Das Vorleben des Beschuldigten weist keine Besonderheiten auf, die strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wären. Auch die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist dem aktuellen Strafregisterauszug folgendes zu entnehmen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. August 2023 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagesätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Seit dem erstinstanzlichen Urteil kam sodann eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des SVG hinzu, wobei dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie eine Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, auferlegt wurde. Das im Strafregisterauszug aufgeführte hängige Verfahren wegen Beschimpfung wurde hingegen gemäss Auskunft des Richteramtes Thal-Gäu zwischenzeitlich zufolge Rückzugs des Strafantrages rechtskräftig eingestellt.

 

Die genannten Verurteilungen erweisen sich zwar als nicht einschlägig. Die wiederholte Delinquenz während laufendem Strafverfahren hat sich jedoch leicht straferhöhend auszuwirken, konkret im Umfang von 15 Tagessätzen.

 

Aufgrund des Nachtatverhaltens wirkt sich die Täterkomponenten somit insgesamt negativ aus. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist um 15 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen resultiert.

 

5.         Beschleunigungsgebot

 

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

 

Mit der Vorinstanz ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafverfahren gegen A.A.______ wurde am 28. Februar 2020 eröffnet und gestaltete sich nicht übermässig kompliziert. Die notwendigen polizeilichen Ermittlungen und Befragung sämtlicher Auskunftspersonen und Beschuldigten waren schnell vorgenommen. Vom 16. September 2020 bis zum 12. Februar 2021 ruhte das Verfahren während fünf Monaten ohne ersichtlichen Grund. Am 23. Juli 2021 wurden die Beschuldigten sodann zur Schlusseinvernahme vorgeladen, welche am 1. Oktober 2021 durchgeführt werden konnte. Bis zum Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht dauerte das Verfahren bereits 3.5 Jahre, wobei zwischen dem 25. Januar 2022 und dem 23. Februar 2023, mithin während 13 Monaten, erneut keine Verfahrenshandlungen auszumachen sind. Vor der Vorinstanz wurde das Verfahren sodann beförderlich geführt, so dass das erstinstanzliche Urteil bereits nach sieben Monaten ergehen konnte. Auch im Berufungsverfahren ist keine weitere Verzögerung ersichtlich.

 

Der überlangen Verfahrensdauer ist mit einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Somit ist im Ergebnis eine Geldstrafe von 95 Tagessätzen auszusprechen.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist formell im Urteilsdispositiv festzuhalten.

 

6.         Zusatzstrafenbildung

 

6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

 

Die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde am 27. Februar 2020 und somit vor Ergehen der bei der Täterkomponente aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen begangen. Da der Beschuldigte mit den genannten Strafbefehlen ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu diesen Urteilen zu bilden.

 

6.2 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 186; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; Günther Stratenwerth, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).

 

Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 272 E. 2.4.4).

 

Da vorliegend sämtliche Straftatbestände den gleichen Strafrahmen aufweisen (Art. 97 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 116). Entsprechend ist die vorliegend für das Vergehen gegen das BetmG festgelegte Geldstrafe von 95 Tagessätzen zur Abgeltung der bereits abgeurteilten Delikte hypothetisch zu erhöhen. Eine Asperation von insgesamt 20 Tagessätzen erscheint dabei angemessen, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen führt. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 35 Tagessätze, beläuft sich die Zusatzstrafe somit auf 80 Tagessätze Geldstrafe.

 

7.         Tagessatzhöhe

 

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

 

Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung mit seinem Garagenbetrieb ein jährliches Einkommen zwischen CHF 60'000.00 und CHF 70'000.00, wobei zugunsten des Beschuldigten auf den tieferen Wert abzustellen ist. Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 5'000.00 bzw. netto CHF 4'500.00. Für Steuern und Krankenkasse ist ein Pauschalabzug von 30 % zu berücksichtigen, woraus ein Tagessatz von CHF 100.00 resultiert.

 

8.         Vollzug

 

Da sich weder die Vorstrafen noch die neuen Delikte gemäss aktuellem Strafregisterauszug als einschlägig erweisen, kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

 

9.         Anrechnung der Untersuchungshaft

 

Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 51 StGB die vom 28. Februar 2020 bis zum 13. Mai 2020 ausgestandene Haft, somit 76 Tage, an die Geldstrafe anzurechnen, womit eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 100.00 verbleibt.

 

Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der Haft an die Geldstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Das Entschädigungsbegehren ist entsprechend abzuweisen.

 

 

VIII.    Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1.            Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 28'000.00, aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V./5. des erstinstanzlichen Urteils D.A.___ CHF 3'540.50 (3/4 der auf ihn entfallenden Kosten von CHF 4'720.67) und G.___ CHF 9'229.50 (sämtliche der auf ihn entfallenden Kosten) auferlegt worden. Ebenfalls rechtskräftig ist der Kostenanteil, welcher D.A.___ betrifft, jedoch zufolge Verfahrenseinstellung zulasten des Staates ausgeschieden wurde, ausmachend 1/4 von CHF 4'720.67, somit CHF 1'180.17.

 

1.2 Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 14'049.83 hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Freispruchs gemäss Urteilsziffer II./1. im Umfang von 9/10, ausmachend abgerundet CHF 12'644.80, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte von einem weiteren Vorhalt freigesprochen. Mit Verweis auf die Kostenzusammenstellung der Staatsanwaltschaft und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein grosser Anteil der auf den Beschuldigten entfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Hanf-Indoor-Anlage entstanden sind (Entsorgung der Anlage, Analyse der Betäubungsmittel etc.), rechtfertigt sich, dem Beschuldigten insgesamt 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 4'683.30. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

 

1.3 Die zugesprochene Entschädigung an die ehemalige amtliche Verteidigung von A.A.______ ist – soweit die Höhe betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 963.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______ erlauben.

 

1.4 Vor der Vorinstanz erhielt der Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 2'490.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, was 10 % des geltend gemachten Honorars von CHF 24'907.00 entspricht. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf 2/3 des geltend gemachten Honorars festzusetzen. Diese Entschädigung ist in Anwendung des revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung direkt zuzusprechen und kann entsprechend nicht mit dem von A.A.______ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet werden.

 

1.4.1 Der Beschuldigte wurde vom 28. Februar 2020 bis zum 18. März 2020 privat von Rechtsanwalt Severin Bellwald verteidigt (AS 811, 814). Die Honorarnote des ehemaligen privaten Verteidigers wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht und belief sich auf CHF 4'367.00.00 (AS 1001). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Dem ehemaligen privaten Verteidiger wird demnach eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'911.35 (2/3 von CHF 4'367.00) zugesprochen.

 

1.4.2 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Adrian Blättler, machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Arbeitsaufwand von 83.7 Stunden geltend (AS 1002 ff.). Hierzu sind folgende Bemerkungen angezeigt:

 

Für die Zeit vom 6. April 2020 bis zum 14. April 2020 wird einen Aufwand von 6.01 Stunden geltend. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte amtlich durch Rechtsanwalt Bellwald vertreten und dieser wurde entsprechend entschädigt (AS 830). Der Aufwand ist entsprechend nicht gerechtfertigt und um fünf Stunden zu kürzen. Im Weiteren wird unter diversen Positionen ein Aufwand für die Korrespondenz mit «A.A.___» geltend gemacht (konkret am 21.4.2020, 22.4.2020, 23.4.2020, 24.4.2020, 29.4.2020, 30.4.2020, 5.5.2020, 7.5.2020, 12.5.2020 sowie 13.5.2020). Auffällig ist, dass diese Korrespondenz mit der Haftentlassung des Beschuldigten am 13. Mai 2020 endete, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei A.A.___ um ein Familienmitglied des Beschuldigten handelt, konkret um den Bruder F.A.___. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese ausgiebige Korrespondenz zur Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten notwendig ist. Da mit den genannten Positionen jeweils noch andere Aufwendungen erfasst wurden, ist eine Reduktion von ermessensweise zwei Stunden vorzunehmen. Schliesslich wird für die Ausarbeitung des Plädoyers sowie das dazugehörige Aktenstudium insgesamt ein Aufwand von 17.51 Stunden geltend gemacht (vgl. Positionen vom 15.4.2024, 18.4.2024, 19.4.2024, 22.4.2024, 23.4.2024, 24.4.2024, 25.4.2024, 26.4.2024 sowie 29.4.2024). Auch unter der Berücksichtigung, dass einige Positionen zusätzliche Aufwendungen (Korrespondenzen) erfassen, erscheint dieser Aufwand für das insgesamt 18-seitige Plädoyer zu hoch, zumal während des gesamten Mandats bereits zahlreiche Positionen Aufwand für das Aktenstudium erfassen. Es rechtfertigt sich eine Kürzung von vier Stunden.

 

Im Übrigen erscheint die Honorarnote des Rechtsvertreters angemessen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zeitaufwand von 72.70 Stunden, welcher zu einem Stundenansatz von CHF 220.00, ausmachend CHF 15'994.00, zu entschädigen ist. Zuzüglich Auslagen von CHF 626.20, 7.7 % MwSt. auf CHF 9'059.20 (38.95 Stunden à CHF 220.00, Auslagen CHF 490.20), ausmachend CHF 697.55, sowie 8.1 % auf CHF 7'561.00 (33.75 Stunden à CHF 220.00, Auslagen CHF 136.00), ausmachend CHF 612.45, beläuft sich die Entschädigung auf insgesamt CHF 17'930.20. Rechtsanwalt Adrian Blättler wird demnach für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'953.45 zugesprochen.

 

2.            Berufungsverfahren

 

2.1 Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren einen Freispruch und eine wesentlich mildere Strafe. Entsprechend hat er als grösstenteils obsiegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'350.00, im Umfang von 1/3, total somit CHF 1'450.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

 

2.2 Parteientschädigung

 

Rechtsanwalt Adrian Blättler macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) einen Aufwand von 23.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Hinzurechnen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden sowie die Wegzeit von 3.5 Stunden, was einen Gesamtaufwand von 29.5 Stunden ergibt. Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 24.00 sind zudem die Reisespesen von CHF 130.90 (2 x 93.5 km à CHF 0.70) zu addieren. Zuzüglich 8.1 % MwSt. auf CHF 6'644.90, ausmachend CHF 538.20, beläuft sich die Entschädigung somit auf CHF 7'183.10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist Rechtsanwalt Adrian Blättler für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'788.75 auszubezahlen.


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer II./1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Mai 2024 wird A.A.______ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2018 bis am 19. November 2018 (Vorhalt Ziff. 2 lit. c der Anklageschrift), freigesprochen.

2.    A.A.______ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2 lit. b der Anklageschrift).

3.    A.A.______ hat sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen und festgestellt am 27. Februar 2020 (Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift), schuldig gemacht.

4.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5.    A.A.______ wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. August 2023 sowie vom 21. August 2025, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

6.    A.A.______ werden 76 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit eine Geldstrafe von 4 Tagessätze zu je CHF 100.00 verbleibt.

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV des erstinstanzlichen Urteils sind folgende im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

 

3

Jungpflanzen Hanf (ohne Blütenstände)

Asservate Kapo Solothurn

3

Pflanzen Hanf frisch (mit Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

3

Pflanzen Hanf frisch (mit Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

1.18 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

472 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

226 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

300 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

157 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

493 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

497 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

873 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

85 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

273 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

8.    Der Antrag von A.A.______ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 15'200.00 (zzgl. Zins zu 5 %) wird abgewiesen.

9.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, auf CHF 2'891.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3, somit CHF 963.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______ erlauben.

10.  Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem ehemaligen privaten Verteidiger von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'911.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

11.  Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem privaten Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt Adrian Blättler, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'953.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

12.  Für das Berufungsverfahren wird dem privaten Verteidiger von A.A.______, Rechtsanwalt Adrian Blättler, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'788.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

13.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./5 des erstinstanzlichen Urteils sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 28'000.00, D.A.___ CHF 3'540.50, G.___ CHF 9'229.50 und dem Staat Solothurn CHF 1'180.17 auferlegt worden.

Von den verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 14'049.83 hat A.A.______ CHF 4'683.30 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

14.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'350.00, hat A.A.______ zu 1/3, somit CHF 1'450.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Graf