Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vom 26./27. Mai 2025 vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
2. A.___ (vorgeführt), als Beschuldigter und Berufungskläger,
3. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,
4. C.___, als Privatkläger,
5. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, als Vertreterin des Privatklägers, in Begleitung einer Rechtspraktikantin,
6. [Dolmetscher 1], als Somalisch-Dolmetscher,
7. [Dolmetscher 2], als Tigrinya-Dolmetscher,
8. […], Rechtspraktikantin des Obergerichts,
9. Sachbearbeiter der Kantonspolizei Solothurn (nur am 27.5.2025).
Zudem erscheinen diverse Zuschauer und Zuschauerinnen sowie eine Pressevertreterin.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Privatklägers und des Beschuldigten sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der Vertretung des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verfahrensprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahmen), die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin sowie die Mitschrift des Plädoyers von Staatsanwältin B.___ (inkl. Tonaufnahme) in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Diebstahls, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, Nichtgewährends des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr als Fahrradlenker, Fahrens unter Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug, Fahrens mit Fahrrad ohne Licht, Verteitelung der Blutprobe als Führer eines motorlosen Fahrzeugs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu
- einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. September 2020;
- einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. September 2020;
- einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
3. Die vom Beschuldigten am 10. September 2020 sowie in der Zeit vom 6. November 2020 bis zum 6. Dezember 2021 (total 397 Tage) entstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit dem 6. Dezember 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzug sei gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 2 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziff. 5 aufzuschieben.
7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen.
8. Die Landesverweisung betreffend den Beschuldigten sei im SIS auszuschreiben.
9. Folgende mit Verfügung vom 29. April 2022 beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten bzw., soweit sie nicht zur Tat gebraucht worden sind oder deliktischen Inhalt aufweisen, zu Handen wem Rechtens auszuhändigen:
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
11. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker für den Privatkläger:
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022 und CHF 152.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen und es sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2020 zu bezahlen.
4. Es sei die edierte Kostennote der Vertreterin des Privatklägers für das Berufungsverfahren zu genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote zu verpflichten.
5. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu verpflichten.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 2 bis 5 von Schuld, Strafe und Massnahme vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 12 bis 15 allesamt abzuweisen, jedenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Beschuldigten seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 10 die beschlagnahmten Gegenstände wieder auszuhändigen.
4. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft entsprechend abzuweisen.
5. Dem Beschuldigten sei vom Staat eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
6. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
7. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. In der Nacht von Montag auf Dienstag, 26./27. Oktober 2020 ereignete sich in der Zeit nach 01:00 Uhr ein Vorfall, bei dem C.___ (nachfolgend: Privatkläger) an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ort 1] eine Stichverletzung am Rücken unterhalb des linken Schulterblatts erlitt. Im Rahmen der Ermittlungen konnten unter anderem diverse DNA-Spuren gesichert werden, welche zur Identifikation von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) führten (vgl. Strafanzeige vom 21. September 2021, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 013 ff.).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und liess ihn zur Verhaftung ausschreiben (AS 693 und 717). Am 6. November 2020 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Bern in einer Kollektivunterkunft für Asylbewerber in [Ort 2] festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt (AS 720 ff.). Dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger beigeordnet und das Haftgericht ordnete Untersuchungshaft an (AS 734 ff.).
2. In der Folge konstituierte sich der Privatkläger als Straf- und Zivilkläger und ihm wurde Rechtsanwältin Sabrina Palermo als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (AS 1090 ff., 0230, 1105 ff., 1119, 1105 f., 1109 ff.).
3. Zwischen Anfang November 2020 und Anfang Januar 2021 fanden verschiedene Einvernahmen mit dem Privatkläger, dem Beschuldigten sowie diversen weiteren Personen statt (AS 220 ff.).
4. Gestützt auf eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage wurde am 18. Januar 2021 der Gerichtsstand bezüglich einer im Kanton Bern gegen den Beschuldigten wegen verschiedenster Vorhalte laufenden Strafuntersuchung anerkannt und die im Kanton Solothurn laufende Strafuntersuchung auf die entsprechenden Tatbestände ausgedehnt (vgl. Verfügung, AS 1183 ff. und 698 f.).
5. Ebenfalls am 18. Januar 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [Ort 3], mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (AS 1898 ff., 1904 ff.). Das Gutachten wurde – nach einer Vorabstellungnahme mit Empfehlung zum weiteren Vorgehen vom 10. März 2021 – am 12. Juli 2021 vorgelegt (AS 1922 ff. und 1997 ff.).
6. Am 29. Juni 2021 wurde in der Wohnung des Privatklägers eine parteiöffentliche Tatrekonstruktion durchgeführt. Zudem wurden Stationen auf der vor dem Vorfall zurückgelegten Wegstrecke aufgesucht (AS 315 ff.).
7. Am 22. April 2022 erging eine ausführliche Eröffnungsverfügung und es wurde der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt sowie Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt, wobei in der Folge auf das Stellen von Anträgen verzichtet wurde (AS 700 ff., 1229 f., 1177, 1127).
8. Am 8. Juni 2022 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen, Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG), mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittsrechts als Fahrradlenker, Fahren ohne Licht als Fahrradlenker, Art. 90 Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (als Fahrradlenker, Art. 92 Abs. 1 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker, Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe, als Fahrradlenker, Art. 91a Abs. 2 SVG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW], Register Anklage).
9. Am 22. Februar 2023 fand ein erster Teil der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, wobei der Beschuldigte die Zuführung zur Hauptverhandlung verweigerte (ASBW 112 und 155). Die Befragung des Privatklägers erfolgte daher in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit und mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers (ASBW 145 ff.). Zudem fand eine eingehende Diskussion mit dem Sachverständigen statt (vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 114 ff.). In der Folge wurde vom Amtsgericht beschlossen, den Abspruch zu verschieben, um im Rahmen eines Aufenthalts des Beschuldigten auf der Sicherheitsabteilung einer forensisch-psychiatrischen Klinik weitere Erkenntnisse zur diagnostischen Einschätzung und zu möglichen Behandlungsansätzen zu gewinnen sowie gestützt darauf ein Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen erstellen zu lassen (AS 120 f.).
10. Am 24. Februar 2023 erging durch die Vorinstanz ein Beschluss, mit dem der Beschuldigte für einen Aufenthalt von mindestens vier Wochen in die [Forensisch-Psychiatrische Station] eingewiesen wurde, wobei der Eintritt am 22. März 2023 erfolgte (ASBW 161 ff.). Per 14. April 2023 wurde der Aufenthalt des Beschuldigten durch die Klinik vorzeitig beendet (ASBW 193 ff., 200 ff.). Am 2. Juni 2023 wurde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, welches am 23. August 2023 vorgelegt wurde (AS 273 ff.).
11. Am 25. September 2023 fand der zweite Teil der Hauptverhandlung statt, in dessen Rahmen die Befragungen des Beschuldigten und des Sachverständigen erfolgten, wobei die Befragung des Beschuldigten mangels inhaltlicher Einlassung vorzeitig abgebrochen und dieser aufgrund seines Verhaltens und Zustands ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll und Einvernahmeprotokolle, ASBW 334 ff., 360 ff., 368 ff.).
Die Vorinstanz beschloss im Rahmen dieses zweiten Teils der Hauptverhandlung zudem vorfrageweise, das Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Anklageziffer 9) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 15.2) zufolge Verjährung einzustellen (Urteilsseite Vorinstanz [US] 3).
12. Am 26. September 2023 eröffnete die Vorinstanz mündlich folgendes Urteil, welches dem amtlichen Verteidiger zudem am 5. Oktober 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASBW 434 ff.):
«
1. A.___ wird vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 6. Oktober 2020, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten freigesprochen (Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 27. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 1),
b) mehrfacher Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen dem 1. und 31. März 2020 und begangen bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2),
c) versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020 (Vorhalt Ziff. 3),
d) mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 4.1 bis 4.5),
e) mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 24. September 2021 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4),
f) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 28. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 6.1 bis 6.3),
g) mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 7.1 bis 7.3),
h) mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 11. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 8.1 bis 8.7),
i) mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretungen, Nichtgewähren des Vortrittsrechts und Fahren ohne Licht als Fahrradlenker), begangen in der Zeit vom 6. bis am 11. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 10 und 13),
j) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Übertretung, unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker), begangen am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 12),
k) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Übertretung, als Fahrradlenker), begangen am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 14),
l) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020 (Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.___ werden 1'057 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor angerechnet.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Behandlung für A.___ angeordnet.
6. A.___ wird zur Sicherung des Sanktionenvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug belassen.
7. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):
a) T-Shirt, Marke we, schwarz-weiss,
b) Trainerhose, Marke Divided, schwarz,
c) Schuhe, Marke Vty, grau,
d) Jacke, Marke Divided.
9. Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):
a) Schuhe, Marke Nike, schwarz,
b) Jeanshose, Marke Projekt Paris, dunkelgrau,
c) Trainerjacke, Marke Crivit, schwarz-rot,
d) T-Shirt, Marke Surecrew, grün-schwarz,
e) Shorts/Unterwäsche, Marke Urban Classics, grau-schwarz,
f) Socken, schwarz,
g) Mobiltelefon Wiko Y81, inkl. SIM-Karte.
10. Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) Taschenmesser, silbrig,
b) Küchenmesser, schwarzer Griff,
c) Mountain-Bike, Marke Cube Bikes.
11. Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 80.00 wird freigegeben und ist nach Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
12. A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 750.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022, und CHF 152.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2023, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___ gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020 anfallenden Kosten verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
13. A.___ wird verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2020, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
14. A.___ wird verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
15. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf CHF 14'199.00 (34,88 Stunden zu CHF 180.00 und 31,49 Stunden zu CHF 190.00, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 477.60, 7,7 % MWST von CHF 980.90 und nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 479.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 9'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'199.00 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'913.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST von CHF 279.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 41'187.15 (105,17 Stunden zu CHF 180.00, 92,17 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 1'800.85 und 7,7 % MWST von CHF 2'944.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 30'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 11'187.15 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 53'390.00, hat A.___ zu bezahlen.»
13. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 die Berufung anmelden (ASBW 157).
14. Das schriftlich begründete Urteil (ASBW 484 ff.) wurde den Parteien am 16. Juli 2024 zugestellt (ASBW 619 ff.).
15. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 2 ff.) liess der Beschuldigte folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils anfechten: sämtliche Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 lit. a-l, das Strafmass gemäss Ziffer 3 lit. a-c, die Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4, die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung gemäss Ziffer 5, die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung gemäss Ziffer 7, die Einziehungen gemäss Ziffer 10, die Rückerstattung des sichergestellten Bargeldbetrages an die Kantonspolizei Bern gemäss Ziffer 11, die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuungen sowie den Rückforderungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Ziffern 12-15, die Kostenfolgen mit Ausnahme des zugesprochenen Honorars der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 17.
Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, die Abweisung bzw. Verweisung auf den Zivilweg der Zivilforderungen, die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
16. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 15).
17. Der Privatkläger C.___ verzichtete mit Eingabe vom 20. August 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung, beantragte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren (ASB 17). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde das entsprechende Gesuch abgewiesen (ASB 81 f.).
18. Am 23. Mai 2025 stellte die Vertreterin des Privatklägers C.___ den Antrag, dieser sei im Nachgang zu seiner Befragung von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren. Zudem werde darum ersucht, von einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten abzusehen. Die Anträge wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2025 vorfrageweise gutgeheissen.
1. Anwendbares Recht
1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2 Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung gelangt.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
Das vorliegende Urteil folgt in Aufbau und Struktur dem Urteil der Vorinstanz. Die grosse Anzahl Vorhalte lässt es aus Gründen der Übersichtlichkeit sinnvoll erscheinen, die einzelnen Vorhalte ebenfalls jeweils unter Einbezug der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung abschliessend zu behandeln.
III. Umfang des Berufungsverfahrens
1. Rechtskräftige vorfrageweise Einstellungen durch die Vorinstanz
Die vorfrageweise Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in Bezug auf folgende Vorhalte der Anklageschrift (US 3) ist in Rechtskraft erwachsen:
- Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG i.V.m Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 28. August 2020 (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022),
- mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretungen), soweit die Zeit vor dem 26. September 2020 betroffen ist (Vorhalt Ziff. 15.2).
2. Rechtskräftiger Freispruch
Der Freispruch vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 6. Oktober 2020, (Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022) ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Weitere rechtskräftige Punkte
In Rechtskraft erwachsen sind zudem folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziffer 8: Herausgabe diverser Gegenstände an C.___
- Ziffer 9: Herausgabe diverser Gegenstände an A.___
- Ziffer 15 teilweise: Höhe Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin
- Ziffer 16 teilweise: Höhe Honorar amtliche Verteidigung
IV. Formelle Einwendungen
1. Verwertbarkeit von Einvernahmen – Vorhalt Ziffer 3
1.1 Der Beschuldigte lässt bezüglich Anklagevorhalt Ziff. 3 einwenden, die Aussagen der Mitbewohner seien nicht verwertbar. Diese seien polizeilich als Auskunftspersonen befragt worden. Dabei sei der Verfahrensgegenstand einleitend jeweils mit «Drohung und versuchter Körperverletzung» bezeichnet worden. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO gälten bei der Befragung von Auskunftspersonen die gleichen Regeln wie bei der Befragung von beschuldigten Personen. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sei die zu befragende Person vor der Einvernahme exakt darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Vorliegend seien die Auskunftspersonen nicht darüber orientiert worden, dass gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ermittelt werde. Es sei ihnen lediglich mitgeteilt worden, dass wegen versuchter Körperverletzung ermittelt werde. Weil den zu befragenden Auskunftspersonen der Verfahrensgegenstand nicht präzise genug eröffnet worden sei, seien deren Einvernahmen von Gesetzes wegen als nicht verwertbar zu qualifizieren.
1.2 Der Einwand ist unberechtigt. Es kann dazu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 13 ff.) verwiesen werden. Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Die polizeiliche Auskunftsperson gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO stellt eine Auskunftsperson «sui generis» dar (BSK StPO-Kerner, Art. 179 StPO N 2, mit Verweisen). Die Regelung von Art. 180 Abs. 1 StPO, die ein Aussageverweigerungsrecht sowie insbesondere eine sinngemässe Geltung der Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person vorsieht, ist auf Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b bis g StPO beschränkt. Auf die Einvernahmen der Auskunftspersonen im vorliegenden Fall war Art. 180 Abs. 1 StPO bzw. der dortige Verweis auf die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person und damit auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht anwendbar. Aber selbst wenn Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO anwendbar wäre, erscheint die durch die Polizei vorgenommene Orientierung über die dem Beschuldigten vorgehaltenen Straftaten – Drohung und versuchte Körperverletzung, begangen am 25. August 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse] – als ausreichend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein dem aktuellen Verfahrensstand entsprechend möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. u.a. Urteile 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2, 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Da die genaueren Umstände durch die Befragungen damals erst noch zu eruieren waren, ist die Bezeichnung des Deliktsvorwurfs mit versuchter Körperverletzung statt mit versuchter schwerer Körperverletzung oder einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht zu beanstanden.
2. Beweisergänzungen / Konfrontationsanspruch – verschiedene Vorhalte
2.1 Der Beschuldigte lässt bei diversen Vorhalten (Vorhalte Ziff. 4.1, 5.1, 7.1, 7.2, 4.2, 4.3, 6.1, 4.4, 4.5, 6.3, 7.3, 5.2, 6.2, 12, 13, 14, 15.1) einwenden, es existierten nur Wahrnehmungsberichte und Anzeigenrapporte der Polizei. Es seien keine förmlichen Einvernahmen durchgeführt worden, was sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken dürfe.
2.2 Es kann auch hier vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz (US 15 f.) verwiesen werden. Feststellungen von Polizeiangehörigen in Berichten und Rapporten bzw. die Polizeirapporte gelten nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweismittel. Polizeirapporte sind ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob die rapportierenden beziehungsweise die an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligten Polizeiangehörigen als Zeugen befragt wurden. Die beschuldigte Person kann den Strafbehörden nicht vorwerfen, die rapportierenden bzw. die den Bericht erstattenden Polizeiangehörigen nicht vorgeladen zu haben, wenn sie selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Hätte der Beschuldigte die in den Berichten enthaltenen eigenen Wahrnehmungen der Polizeiangehörigen bzw. die weiteren Angaben persönlich in Zweifel ziehen wollen, hätte er im Rahmen der Voruntersuchung ausreichend Gelegenheit gehabt, Anträge auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zu stellen (vgl. zuletzt Verfügung, AS 1229 f.).
Gleiches gilt bei Vorhalt Ziff. 3 bezüglich der Einvernahmen der damaligen Mitbewohner F.___ und G.___ (vgl. Protokolle, 449 ff., 454 ff.) und bei Vorhalt Ziff. 10 hinsichtlich der Erstbefragungen von H.___ und I.___ im Rahmen der Tatbestandsaufnahme bei einem Verkehrsunfall (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, AS 639 ff.). Wie bereits aus Sicht der Vorinstanz bezüglich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, erschien auch aus Sicht des Berufungsgerichts mit Blick auf die gesamte Beweislage eine Befragung der rapportierenden Polizeiangehörigen bzw. eine erneute Befragung der weiteren Personen für die Urteilsfällung als nicht erforderlich (vgl. Art. 343 bzw. 389 StPO). Entsprechend hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Befragung bzw. Konfrontation von Amtes wegen erfolgen müssen. Der Beschuldigte hätte vielmehr entsprechende Anträge stellen müssen, wenn er von seinem Recht auf Konfrontation hätte Gebrauch machen wollen. Dies hat er nicht getan, was als Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu werten ist.
V. Anklagevorhalte
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung
2.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 27. Oktober 2020, zwischen ca. 01:17 Uhr und ca. 01:42 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus (Alterssiedlung), 2.5-Zimmerwohnung, 1. Obergeschoss, Wohnung Nr. 1, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten durch einen Stich in den Rücken zu töten, wobei er den Tod des Geschädigten herbeiführen wollte bzw. mindestens in Kauf nahm. Da der Erfolg - der Tod des Geschädigten - nicht eintrat, blieb es beim Versuch.
Konkret versuchte der Beschuldigte zuerst, via das offenstehende Fenster neben der Wohnungstüre in die Wohnung des Geschädigten einzudringen. Der Geschädigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Korridor befand und beabsichtigte, sich von der Küche her, wo er Wasser geholt hatte, zum Schlafen ins Wohnzimmer zu begeben, hörte Geräusche und hielt Nachschau. Er erblickte den Beschuldigten, welcher im Zuge war, durch das Fenster seine Wohnung zu betreten. Der Geschädigte behändigte einen Besen und versuchte mittels Schlägen gegen den Beschuldigten, diesen vom ungerechtfertigten Eindringen in die Wohnung abzuhalten. Als sich der Geschädigte vom Beschuldigten abwandte und das Zimmer verliess, um einen anderen, der Abwehr dienenden Gegenstand zu holen, drang der Beschuldigte durch das Fenster in die Wohnung des Geschädigten ein, folgte diesem und stach ihm einmalig mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, unterhalb des linken Schulterblattes in den Rücken. Anschliessend verliess der Beschuldigte unter Mitnahme des scharfen Gegenstandes, mutmasslich einem Messer, auf unbekanntem Weg die Wohnung des Geschädigten und flüchtete in unbekannter Richtung.
Gemäss Arztberichten von Dr. med. J.___ vom 27. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022, erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: unterhalb des linken Schulterblattes, auf Höhe des 7. Brustwirbels, eine klaffende, ca. 1 cm lange Hautverletzung mit glattem Wundrand und einer Wundtiefe von ca. 3 cm. Der Stichkanal gelangte bis in den Pleuraspalt (Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand) und führte zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss.
In der Tiefe der Stichverletzung liegt die Lunge, die durch den Stich, wäre die Waffe tiefer eingedrungen, hätte verletzt werden können, wobei sich auch die Gefahr eines Pneumothorax hätte ergeben können. Darüber hinaus befinden sich in den Zwischenrippenräumen immer eine Vene, eine Arterie und ein Nerv, wobei namentlich die Arterie im Verletzungsfall zu einem erheblichen, lebensgefährlichen Blutverlust führen kann.
Aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, insbesondere des trotz der vorgängigen Abwehrversuche des Geschädigten unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und von hinten ausgeführten heftigen Stichs in den Rücken (gefährliche Region), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten töten wollte oder den Tod zumindest für möglich hielt, aber dennoch handelte, diesen also in Kauf nahm. Da der Geschädigte nicht verstorben ist, blieb es beim Versuch.
Zum Eventualitervorhalt:
Sollte das erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine versuchte vorsätzliche Tötung handelt, so wird dem Beschuldigten eventualiter eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten körperlich schädigen und lebensgefährlich verletzen, d.h. den Geschädigten in einen Zustand versetzen wollte, in dem sich die ihm bekannte Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird, ihn also schwer verletzen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit des Geschädigten verursachen wollte, beziehungsweise eine schwere Verletzung im beschriebenen Sinn zumindest für möglich hielt, aber dennoch handelte, weil er diese in Kauf nahm. Da der Geschädigte vorliegend nicht schwer (im Sinne des Gesetzes) verletzt wurde, ist es beim Versuch geblieben.»
2.2 Beweiswürdigung
2.2.1 Aussagen des Privatklägers
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers in ihrem Urteil (S. 23- 32) ausführlich dargelegt und gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann.
2.2.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Erstangaben des Privatklägers gegenüber Polizei, Rettungsdienst und Spitalpersonal von erheblichen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten auszugehen ist. Dies zeigte sich bereits sehr deutlich im Rahmen der telefonischen Meldung des Privatklägers an die Alarmzentrale um 02:15 Uhr, als es kaum gelang, zu eruieren, was genau das Problem war und wo sich der Privatkläger genau befand (vgl. Strafanzeige, AS 016). Entsprechende Verständigungsprobleme gab es anschliessend auch mit dem Rettungsdienst, nachdem dieser bei der Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung des Privatklägers befindet, eingetroffen war. Im Einsatzprotokoll vom 27. Oktober 2020 ist die schwierige Kommunikation mehrfach erwähnt (AS 096 und 098). Die starke Sprachbarriere ist auch in den Berichten des [Spitals] aus der Tatnacht erwähnt (AS 101 und 103). Aus den verschiedenen aufgeführten Erstangaben des Privatklägers ergibt sich jedoch klar, dass dieser von Anfang an konstant angab, von einem ihm nicht bekannten Angreifer ohne vorhergehende Auseinandersetzung in seiner Wohnung mit einem Messer angegriffen worden zu sein. Dies entspricht denn auch der Information, welche der aufgebotene Pikett-Fahnder der Pikett-Staatsanwältin telefonisch um 03:45 Uhr angab (AS 656, vgl. auch Strafanzeige AS 018). In einem weiteren Telefonat gab der Pikett-Fahnder der Pikett-Staatsanwältin gegenüber an, das Opfer habe der Polizei den Schlüssel zu seiner Wohnung übergeben, es handle sich um ein 2-Zimmer-Logis im 1. Stock/Hochparterre in der Alterssiedlung, er lebe alleine, auf der Matratze im Wohnzimmer seien Bluttropfen festgestellt worden, sonst sei kein Blut gesichtet worden, weder vor der Wohnung noch vor dem MFH, auf Nachfrage habe das Opfer angegeben, der Vorfall sei in der Wohnung passiert, der andere sei über den Balkon in seine Wohnung gekommen, er wisse nicht, um wen es sich beim Täter handle (AS 656, vgl. auch Strafanzeige AS 018).
Der Privatkläger hat damit bezogen auf das Kerngeschehen von Beginn weg angegeben, er sei in seiner Wohnung von einem ihm nicht bekannten Angreifer mit einem Messer angegriffen worden. Zudem erwähnte er auch den doch speziellen Weg des Angreifers über den Balkon gleich zu Beginn. Insofern ist der Vermerk im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes (AS 096), der Patient gebe an, vor ca. einer Stunde von einem unbekannten Angreifer «in der nähe der eigenen Wohnung (wahrscheinlich drausse, vermutung RD)» angegriffen worden zu sein, nicht geeignet, relevante Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers zu belegen.
2.2.1.2 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (AS 207 ff.) gab der Privatkläger in Bezug auf das Tatgeschehen an, er sei in seiner Wohnung angegriffen worden. Er könne nicht sagen, von wem er angegriffen worden sei. Er sei zuvor draussen am Spazieren gewesen und in seine Wohnung gekommen. Er sei bereits auf der Strasse, in der Nähe einer Tankstelle ([Autogarage]), auf diesen Mann getroffen, welcher ihn nach einem Schlafplatz gefragt habe («sleeping»). Das habe er abgelehnt. Er sei auf der Hauptstrasse von [Ort 6] nach [Ort 1] weitergegangen, der Mann habe ihn verfolgt. Im Quartier sei er dann einen Umweg gegangen. Ob der Mann ihn da noch verfolgt habe, wisse er nicht, er habe aber den Verdacht gehabt. Der Mann sei durch das Schlafzimmer-Fenster in seine Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen; das Fenster liege neben der Wohnungstür. Das Fenster sei offen gewesen, der Mann habe jedoch den Rollladen beschädigen müssen, da dieser unten gewesen sei. Der Mann habe eine schwarze Kapuzenjacke getragen. Er denke, dass dieser grösser als er selbst gewesen sei. Er sei sehr dunkelhäutig gewesen, schon ein Afrikaner, aber kein Eritreer. Dieser Mann, der ihn gefragt habe, habe ihn verfolgt, deshalb gehe er davon aus, dass es derselbe Mann gewesen sein müsse, der dann in seine Wohnung gekommen sei. Es sei sehr schnell gegangen in der Wohnung. Der Mann habe ihn angegriffen, er sei zu Boden gefallen und schon sei dieser verschwunden. Als der Mann durch das Fenster eingedrungen sei, sei er in der Küche gewesen. Er habe Wasser getrunken. Er habe dann im Wohnzimmer schlafen gehen wollen, dort habe er sein Bett. Als er angegriffen worden sei, habe er sofort Probleme mit der Atmung gehabt. Er habe nicht gesehen, auf welchem Weg der Mann die Wohnung verlassen habe. Er denke, dass dieser durch die Tür rausgegangen sei. Dieser habe kein Wort gesprochen. Er selbst habe noch einen Besen behändigt. Er habe sich dann nicht darauf geachtet, ob der Mann mit ihm gesprochen habe, er habe Schmerzen gehabt. Der Mann sei direkt in die Wohnung gekommen, habe ihn angegriffen und sei sofort wieder gegangen. Er habe dreimal geschrien, aber niemand sei zu Hilfe gekommen. Es sei ihm dann schlecht gegangen. Vorher sei ihm dieser Mann nicht schon einmal begegnet. Er habe die Nummer des Notrufs nicht gewusst, daher habe er so lange gewartet. Die Nummer habe er dann über einen Freund herausgefunden, den er angerufen habe.
2.2.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2020 (AS 220 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei damals nach der Schule noch an der Aare gewesen und sei noch in [Ort 6] herumspaziert, dann sei er nach Hause gegangen. Auf dem Weg habe ihn dieser Mann verfolgt. Den Mann habe er in der Nähe der [Sprachschule] bzw. der [Autogarage] getroffen. Er sei dann um ca. 01:00 Uhr zu Hause in seiner Wohnung angegriffen worden. Er sei zuvor in [Ort 6] auch noch im [Club] gewesen. Zu Hause habe er die Jacke noch getragen. Er habe Wasser genommen; er sei auf dem Weg ins Wohnzimmer gewesen. Nur sein Freund K.___ komme gelegentlich zu ihm zu Besuch. Er habe damals einen Besen behändigt. Er habe die Geräusche draussen gehört, als der Mann gekommen sei. Als er angegriffen worden sei, habe er an der Seite Schmerzen gehabt und es sei ihm nicht gut gegangen. Er sei in einer gebeugten Haltung gewesen und es sei ihm sehr schlecht gegangen. Er kenne den Täter nicht. Er habe mit dem Täter kein Taxi genommen. Es gehe um sein Leben, der Täter habe versucht, ihn auszulöschen. Er schaue sich nach diesem um.
2.2.1.4 Anlässlich einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 10. November 2020 (AS 229 ff.) sagte der Privatkläger aus, er habe bei den beiden vorherigen Einvernahmen starke Schmerzen gehabt, deshalb sei er nicht ganz klar im Kopf gewesen. Es könne daher sein, dass es da auch Fehler gegeben habe. Es gehe ihm immer noch schlecht, er könne weder schlafen noch regelmässig essen. (Auf Vorhalt des Namens des Beschuldigten:) Dieser Name sei ihm nicht bekannt. (Auf Vorlage dreier Fotos des Beschuldigten:) Diese Person habe er gesehen. Er habe diesen Mann einmal am Bahnhof getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er hätte keinen Platz zum Schlafen, und habe gefragt, ob er mit ihm gehen könne. Er habe ok gesagt und sie seien mit dem Taxi gefahren; dieser habe dann aber kein Geld gehabt, um die Fahrt zu bezahlen. Sie seien mit dem Taxifahrer zu einem Postomaten gegangen, der Mann habe jedoch kein Geld auf dem Konto gehabt. Da er selbst auch kein Geld gehabt habe, habe er dem Taxifahrer sein Handy als Depot gegeben. Später habe L.___ dem Taxifahrer CHF 40.00 bezahlt. Das sei jetzt mehr als einen Monat her. Als der Mann durch das Fenster reingekommen sei, habe er einen Stock genommen, um sich zu wehren. Es sei aber schnell gegangen und da sei er verwirrt gewesen. Später, nach der Einvernahme hier, habe er sich dann überlegt, dass er diese Person anzeigen sollte; er habe diesen Mann in Verdacht (zeigt auf Fotos des Beschuldigten), dass es sich bei ihm um den Angreifer handeln könnte. Er habe auch nach dessen Adresse gesucht, um ihn den Behörden zu melden. Er sei beinahe tot gewesen und bis jetzt gehe es ihm nicht gut. Bei der Taxifahrt habe der Mann auf dem Foto (der Beschuldigte) keinen Namen genannt. Er habe mit diesem Mitleid gehabt, weil er keinen Platz zum Schlafen gehabt habe. Deshalb habe er ihn mitgenommen. Sie seien da nicht bis zu ihm nach Hause gefahren. Als sie auf der Strasse gewesen seien und festgestellt hätten, dass dieser kein Geld gehabt habe, habe der Taxifahrer sie zur Post gefahren. Der Mann habe seine Karte eingesteckt und die sei dann im Automaten geblieben. Der Taxifahrer und er hätten diesen dann beim Automaten zurückgelassen und der Taxifahrer habe ihn nach Hause gefahren. Der Taxifahrer habe die Polizei rufen wollen, er habe ihm aber sein Handy als Depot gegeben und habe ihm gesagt, er werde ihm am Montag das Geld bringen. Der Mann sei da nicht in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten miteinander auf Englisch gesprochen. Er habe diesen am nächsten Tag noch einmal gesehen und ihm gesagt, er solle ihm das Taxigeld zahlen. Damals sei der Taxifahrer noch nicht bezahlt worden und sein Handy sei noch bei diesem deponiert gewesen. Streit habe es da nicht gegeben. Der Mann auf dem Foto, der Beschuldigte, sei nie in seiner Wohnung gewesen. (Auf Hinweis, dass DNA-Spuren vom Beschuldigten in seiner Wohnung gefunden worden seien:) Ob das heisse, dass dieser der Täter sei? (Auf Vermerk, dass das insbesondere heisse, dass er in der Wohnung gewesen sei:) Nein, dieser sei nie in seiner Wohnung gewesen. (Auf Frage, ob die Person bei der [Autogarage] der Beschuldigte gewesen sei:) Er sei damals nach Hause gerannt und sei an dem Mann vorbeigelaufen. Er sei sich nicht sicher, aber er könnte es gewesen sein. Er habe sich nach der Einvernahme hier überlegt, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt haben könnte. Sein Verdacht sei zwar nicht hundert Prozent, jedoch etwa 50 Prozent. Deshalb habe er auch nach ihm und seiner Adresse gesucht.
2.2.1.5 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 (AS 240 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, auf dem Heimweg sei der Mann hinter ihm hergekommen. Er sei dann einen anderen Weg und nach Hause gegangen. In der Wohnung habe er vor dem Zubettgehen Wasser holen wollen. Dann habe er ein Geräusch gehört. Das Fenster sei offen gewesen. Der Mann sei einfach durch das Fenster reingekommen. Er habe versucht, diesen mit einem Stock zu schlagen. Dann habe dieser ihn mit dem Messer gestochen. Den Mann, den er vor der Einvernahme auf der Bildübertragung gesehen habe (der Beschuldigte), habe er einmal mit dem Taxi heimgebracht. Er habe diesen da gefragt, ob er Geld habe und für das Taxi zahle, dann würde er ihn nach Hause mitnehmen. Dieser sei dann aber nicht neben seinem Haus oder auf der Strasse gewesen. Der Mann habe dann gesagt, er habe kein Geld, deshalb hätten sie zum Postomaten fahren müssen. Die Postcard sei nicht wieder aus dem Automaten rausgekommen. Dann habe er gesagt, sie gingen jetzt. Sie hätten dann im Taxi gesessen und der Mann habe nicht weggehen wollen, er habe ihn aus dem Taxi gezogen (wird in der Befragung so vorgezeigt). Der Taxifahrer und er seien dann losgefahren. Er habe dem Taxischauffeur gesagt, er habe gerade kein Geld. Er habe dann sein Telefon gegeben und danach Frau L.___ gesagt, sie solle ihm Geld geben. Das sei alles früher gewesen, nicht an dem Tag, als er verletzt worden sei. Dieser Mann habe nicht bei ihm übernachtet und sei auch nicht bei ihm in der Wohnung gewesen. Dieser sei noch nie bei ihm gewesen und habe noch nie bei ihm übernachtet. Den Mann von der Bildübertragung kenne er nicht, er habe ihn einfach während der Taxi-Geschichte gesehen und habe ihm auch im Nachhinein gesagt, dass er das Geld zurückzahlen solle. Der Mann von der Bildübertragung sei der gleiche Mann wie letztes Mal auf den Fotos. Er habe vermutet, dass dieser Mann der Angreifer gewesen sein könne, weil er ja keine anderen Feinde habe; er habe auch mehrmals mit ihm wegen des Geldes gesprochen. Damals seien sie mit dem Taxi nicht bis zu seiner Wohnung gefahren. Aber der Mann habe die Strasse gesehen, wo sie eine Kurve mache (wird in der Befragung so vorgezeigt). Dort habe er diesem gesagt, er solle das bezahlen. (Auf Frage, wie er sich die DNA-Spuren des Beschuldigten in seiner Wohnung erkläre:) Wenn man das gefunden habe, dann sei dieser derjenige, der ihn verletzt habe. Er sei verletzt worden und sei nun so wie behindert.
2.2.1.6 Am 29. Juni 2021 fand zudem eine Tatrekonstruktion am Domizil des Privatklägers statt (AS 315 ff.). Dabei wurden die verschiedenen Szenen nach seinen Angaben vor Ort nachgestellt und fotografiert sowie die Aussagen des Privatklägers pro Szene laufend protokolliert.
Zur Szene 1 – dem Heimweg – machte der Privatkläger zusammengefasst folgende Aussagen: Der Mann (mit der schwarzen Jacke) sei hinter ihm gegangen. Er sei einfach weitergelaufen. Der Mann habe ihn dann weiter oben angesprochen. An dieser Stelle habe er registriert, dass der Mann ihm nachgegangen sei (Bild Nr. 1, AS 327). Der Mann habe ihn nach der Garage, weiter oben Richtung [Ort 1], angesprochen. Der Mann habe ihn nicht angesprochen, er selbst habe sich einfach umgedreht, habe zu diesem etwas gesagt und sei weitergegangen. (Auf Nachfrage:) Er selbst habe nichts gesagt, nur geschaut. (Auf Nachfrage:) Er selbst habe sich hier umgedreht und habe ihn angeschaut, gesprochen habe niemand von ihnen. Er sei einfach unsicher geworden und sei weitergegangen (Bilder Nr. 2 und 3, AS 328 f.). Es sei nicht dazu gekommen, dass jemand gesprochen habe. Irgendeinmal vor dem Vorfall habe dieser Mann zu ihm «sleeping, sleeping» gesagt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das Taxi bezahle. Dieser habe es dann nicht bezahlt und er habe sein Handy abgegeben müssen. L.___ habe es dann schliesslich bezahlt. Bei diesem früheren Vorfall mit dem Taxi habe der Beschuldigte «sleeping, sleeping» gesagt. Dieser habe da einfach bei ihm übernachten wollen. Er habe ihm gesagt, wenn er für das Taxi zahle, könne er bei ihm übernachten. Das sei aber früher gewesen, bevor dieser ihn geschlagen habe. Ja, es sei der gleiche Abend gewesen, als er den Mann mit der schwarzen Jacke hier hinter sich festgestellt habe und es dann zur Verletzung gekommen sei. An dem Abend habe er den Mann nicht erkannt.
Zum weiteren Ablauf in der Wohnung (Szene 2) gab der Privakläger an, in der Wohnung sei er zuerst in sein Schlafzimmer gegangen (Wohnzimmer mit seinem Bett) und habe sich hingesetzt (Bild Nr. 4, AS 330). Dann habe er schlafen und aber vorher noch Wasser holen wollen. Da habe er Geräusche gehört. (Unter Behändigung eines Besens) Er habe noch so schlagen wollen (macht Schlagbewegung mit dem Besen). Als er mit dem Wasser unterwegs gewesen sei (geholt beim Wasserhahn in der Küche), habe er das Geräusch gehört. Dann habe er das Wasser in die Küche zurückgestellt, habe den Besen genommen und sei in das Zimmer (Schlafzimmer neben dem Eingang) reingegangen (Bilder Nr. 5 bis 12, AS 331 ff.). Er habe jemanden von draussen reinkommen sehen. Er sei mit dem Besen in das Schlafzimmer reingegangen. Er habe nur den Kopf des Mannes gesehen, wie er von draussen habe reinkommen wollen. Er habe diesen geschlagen und habe danach noch den anderen Besen holen wollen. Er habe noch etwas holen wollen, um diesen zu schlagen, dann sei er verletzt worden. Der Mann sei von hinten gekommen, er habe ihn nur gespürt. Nach dem Stich habe er nicht gesehen, wie dieser weggegangen sei. Er habe nicht atmen können und sei dann in sein Schlafzimmer (Wohnzimmer) gegangen. Er habe nicht geschaut, er sei umgefallen. Er habe nicht gesehen, dass der Mann Richtung Balkon gegangen wäre. Er sei im Gang verletzt worden und sei hier gesessen. Er sei dann in sein Schlafzimmer (Wohnzimmer) gegangen und alsdann noch in das andere Zimmer (Schlafzimmer neben Eingang) und habe sich da im Spiegel angeschaut. Da habe er gesehen, dass er verletzt worden sei. Von da sei er dann zurück in sein Schlafzimmer gegangen (Wohnzimmer) und habe dann die Ambulanz angerufen. Er habe gewartet, er habe Schmerzen gehabt (Bilder Nr. 13 bis 29, AS 339 ff.).
2.2.1.7 Im Rahmen der Befragung vor der Vorinstanz am 22. Februar 2023 (ASBW 145 ff.) sagte der Privatkläger aus, das Fenster sei damals offen gewesen, als er in der Wohnung gewesen sei. Da habe er dann Geräusche gehört. Bevor das da passiert sei, habe er diesen Mann zuvor einmal am Bahnhof getroffen. Dieser habe gefragt, ob er bei ihm schlafen könne. Er habe gesagt, wenn er das Taxi zahlen könne, könne er zu ihm schlafen kommen. Der Mann habe gesagt, er zahle. Das Taxi habe sie dann heimgefahren. Der Mann habe dann Geld abheben wollen; der Automat habe seine Karte verschluckt. Das sei in [Ort 1] in der Nähe der Migros passiert, beim Bankomaten. Der Mann habe den Taxifahrer nicht zahlen können. Der Mann habe dann nicht aus dem Taxi aussteigen wollen. Er habe diesen zwingen müssen herauszukommen. Weil er den Taxifahrer nicht haben bezahlen können, habe er diesem sein Handy gegeben. L.___ habe dann dem Taxifahrer 40 Franken gegeben und dieser habe sein Handy zurückgegeben. Etwa 1 bis 2 Monate später habe er dem Mann eines Tages gesagt, er solle ihm die 40 Franken zurückzahlen, als er diesen irgendwo getroffen habe in der Stadt. Der Mann habe es ihm nicht zurückgegeben. Als er aber an einem Tag am Heimgehen gewesen sei, habe ihn dieser verfolgt. Er wisse nicht, wer die Person gewesen sei, aber jemand habe ihn verfolgt und sei dann zu ihm hineingekommen. Dann sei es passiert. Der Mann sei über das Fenster hineingekommen, weil das Fenster nicht so hoch sei. Es sei warm gewesen, daher habe er das Fenster offen gehabt. Der Mann sei durch das Fenster hineingekommen. Dieser sei über den Balkon bzw. eine Wand (tiefe Mauer) gekommen. Er habe diese Person, die durch das Fenster in seine Wohnung habe kommen wollen, nicht erkannt. Das Licht habe im Zimmer mit dem Fenster nicht gebrannt. Es sei dunkel gewesen. Nur in der Küche sei Licht gewesen, in den Zimmern habe es kein Licht gehabt. Ja, die Person, die mit ihm im Taxi gewesen sei, sei jene Person, die durch das Fenster habe einsteigen wollen, weil man ja die Fingerabdrücke dieses Mannes gefunden habe. Es müsse dieser Mann sein, er habe sonst keine andere Person gehabt, die ihn hasse. Er habe ja die 40 Franken von ihm verlangt. Das sei diese Person. Als er gesehen habe, dass die Person mit ihrem Kopf durch das Fenster drinnen gewesen sei, habe er einen Besen genommen und habe da draufgeschlagen. Als der Besen dann gebrochen sei, habe er sich gedreht. Danach wisse er es nicht mehr, dann sei er verletzt gewesen. Ja, es sei dunkel gewesen. Als er geschlagen oder gestochen worden sei, da wisse er nicht mehr, wie die Person hinausgegangen sei. Er schlafe normalerweise im Wohnzimmer. Als er aus dem Schlafzimmer Geräusche gehört habe, sei er dann ins Schlafzimmer hineingegangen, dort sei es passiert. Nachdem der Besenstiel gebrochen sei, habe er abhauen wollen, weil jemand in seine Wohnung eingedrungen sei. Er habe eigentlich durch die Tür hinausgehen wollen. Er habe dann aber gemerkt, dass er verletzt sei. Dann habe er sich herumgedreht und sei umgefallen.
2.2.1.8 Vor Obergericht bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen sowohl zum Kerngeschehen in der Wohnung als auch zur früheren Taxifahrt. Er sei nach Hause gekommen und habe dann in der Wohnung plötzlich ein Geräusch gehört. Er habe auf die eindringende Person mit dem Besen eingeschlagen. Er habe dann weggewollt und sei von hinten mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Er habe dann einen Kollegen angerufen wegen der Ambulanz. Den Mann in der Wohnung habe er nicht erkannt. Einmal früher habe er den Mann am Bahnhof getroffen, dieser habe bei ihm schlafen wollen. Dieser hätte dann das Taxi zahlen sollen, aber der Automat habe die Bankkarte eingezogen. Er habe dann dem Taxifahrer sein Handy gegeben. Der Taxifahrer habe nur ihn nach Hause gefahren. Er habe wegen der Verletzung viele Schmerzen und nehme auch heute noch Schmerzmittel. Er habe auch immer noch Angst in der Wohnung. Eine Therapie habe er nicht gemacht, Frau L.___ helfe ihm.
2.2.1.9 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (US 30 ff.), dass es vor allem in den ersten Einvernahmen des Privatklägers zu einigen widersprüchlichen Angaben kam. Diese betreffen indes in erster Linie Nebensächlichkeiten wie seine eigene Kleidung zum Tatzeitpunkt, den Grund für seinen vorgängigen Aufenthalt ausserhalb der Wohnung oder den Zeitpunkt der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich die Kommunikation aufgrund der sprachlichen Barrieren, aber auch der beschränkten intellektuellen Fähigkeiten des Privatklägers nachweislich schwierig gestaltete. Festzuhalten ist indes, dass die Angaben des Privatklägers zum eigentlichen Kerngeschehen (Heimkehr in die Wohnung, Wahrnehmung von Geräuschen aufgrund des Eindringens des dunkelhäutigen Verfolgers durch das Fenster im Schlafzimmer, Behändigen eines Besens mit Abwehrversuchen, schneller Angriff von hinten mit Stichverletzung in den Rücken und sofortiges Verlassen der Wohnung durch den Angreifer) von Beginn weg konstant, plausibel und stimmig erscheinen. Dasselbe gilt auch für die Angaben im Zusammenhang mit der früheren Taxifahrt und den damaligen Problemen mit der Bezahlung des Taxifahrers. Auch erwähnte der Privatkläger von Anfang an jeweils den Besen bzw. Stock, mit welchem er den Beschuldigten geschlagen habe. Ebenso gab der Privatkläger durchgehend an, dass der Beschuldigte weder im Nachgang zur früheren Taxifahrt noch zu einem sonstigen Zeitpunkt je bei ihm in der Wohnung war.
Wie auch die Vorinstanz festhielt (US 31), fällt zudem auf, dass der Privatkläger das Tatgeschehen anlässlich der Tatrekonstruktion in seiner Wohnung durchaus logisch konsistent und ausführlich bildlich darzustellen und detailliert und unter konkreter Schilderung von Interaktionen, eigenen psychischen Vorgängen und Nebensächlichkeiten mit Worten zu beschreiben vermochte. Entsprechend nachvollziehbar und überzeugend erscheinen denn auch die damaligen Ablaufdarstellungen und -beschreibungen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das konkrete Nachstellen der Abläufe am Originaltatort für den Privatkläger deutlich einfacher gewesen sein dürfte, als die lediglich verbale Schilderung via Dolmetscher im Rahmen einer normalen Einvernahme.
Festzustellen ist im Übrigen auch, dass der Privatkläger den Beschuldigten von Beginn weg nie unnötig belastete. Vielmehr gab er anfänglich an, dass er den dunkelhäutigen Mann, den er sowohl auf dem Heimweg mitten in der Nacht als auch anschliessend beim Eindringen in die Wohnung mit übergezogener Kapuze jeweils nur kurz wahrnahm, nicht klar habe erkennen können. Erst nach und nach fiel dann sein Verdacht auf den Beschuldigten, der ihm aufgrund der früheren nächtlichen Taxifahrt und von einer weiteren Begegnung nur oberflächlich bekannt war. Erst als er von den DNA-Spuren erfahren hatte, verdichtete sich sein Verdacht schliesslich zur Überzeugung. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass das Vorliegen eines objektiven Beweismittels – die DNA-Spuren des Beschuldigten – es dem Privatkläger deutlich leichter machte, seinen Verdacht bezüglich Täterschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden klar zu äussern. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ist nirgends erkennbar.
Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers als erlebnisbasiert und demgemäss als glaubhaft einzustufen sind.
2.2.2 Aussagen des Beschuldigten
2.2.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals nach seiner vorläufigen Festnahme am 6. November 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 737 ff.). Er gab an, er sei letztes Jahr das letzte Mal in [Ort 6] und Umgebung gewesen, in [Ort 1] sei er noch nie gewesen. Den Privatkläger wollte er auf dem vorgelegten Foto nicht erkennen, auch dessen Name sagte ihm nichts. Ebensowenig wollte er das Gebäude mit der Wohnung des Privatklägers auf Vorlage eines Fotos erkennen und gab an, nie dort gewesen zu sein. In der Tatnacht sei er in [Ort 7] in seiner Wohnung gewesen. Die sichergestellten Spuren mit seiner DNA konnte er sich nicht erklären und wiederholte, nicht dort gewesen zu sein.
2.2.2.2 Ab der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2020 (AS 270 ff.) beschränkte sich der Beschuldigte mehr oder weniger darauf zu fordern, dass der Fall beendet werde und er ein Haus, einen Lamborghini und Geld in der Höhe von einer Million wolle.
2.2.2.3. So gab er auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 (AS 284) auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers zu Protokoll, der Mann habe gesagt, dass er nichts über ihn wisse, dann sei der Fall beendet. Für die gefundenen DNA-Spuren hatte er keine Erklärung, er sei nie dort gewesen. Die Gelegenheit, sich weiter zu äussern, nutzte er insofern, als er lediglich weitere Forderungen betreffend Abschluss des Falls, Erhalt von Geld, Freilassung, ein Auto, ein Zuhause in Hasle-Rüegsau und einen Pass stellte. Wenn der Privatkläger ihn nicht kenne, dann gebe es keinen Fall.
2.2.2.4 Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2021 (AS 292 ff.) verlangte der Beschuldigte zunächst erneut die Beendigung des Falls und danach ein Flugzeug, einen Ferrari und 9'200 bzw. 92 Millionen. Angesprochen auf den Tatvorwurf gab er an, er wisse es nicht. Er kenne diese Person nicht und auch diese Person kenne ihn nicht, es gebe keine Zeugen von diesem Vorfall, damit sei es beendet. Das sei nicht seine DNA, er wisse es nicht. Er kenne den Privatkläger nicht und auch dieser kenne ihn nicht und es gebe keine Zeugen, keinen Beweis. Sie würden sich nicht kennen und somit endeten diese Fragen hier. Die Antwort erledige sich hier, weil sie sich nicht kennen würden. Er kenne diese Person nicht. Er wolle, dass der Fall beendet werde. Auch der Taxifahrer kenne ihn nicht und auch er kenne diesen nicht. Nach weiteren absurden Forderungen nach Freilassung, Flugzeug, zwei Ferraris, zwei Mercedes und 9'200 Millionen, forderte er erneut mehrfach, dass der Fall beendet werde. Er müsse raus, weil ihn hier kein Problem festhalte.
2.2.2.5 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 573 ff.) wurden dem Beschuldigten die Schilderungen des Privatklägers anlässlich der Tatrekonstruktion vorgehalten. Auf Frage, ob ihm das bekannt vorkomme, meinte er, egal ob er es gemacht habe oder nicht, er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen und wolle diese Sache jetzt abschliessen. Dieser Fall sei abgeschlossen, so oder so. Das Auffinden seiner DNA beim fraglichen Fenster konnte er sich wiederum nicht erklären. Weiter gab er an, er habe seine Zeit abgesessen in Bezug auf diesen Fall. Er sei hart bestraft worden. Er wolle das abschliessen. Auf entsprechende Frage erklärte er erneut, nicht zu wissen, wie es sein könne, dass seine DNA beim Fenster und beim Wasserablauf am Balkon der Wohnung habe sichergestellt werden können. Auf die Fragen zu den anderen Vorhalten gab er wiederholt zu Protokoll, von diesen Vorfällen nichts zu wissen. Er wisse nur von dem Fall mit dem Messer, von dem Fall, durch den er sechs Monate bekommen habe. Er wisse nur etwas über den Fall mit C.___, das sei jetzt aber abgeschlossen.
2.2.2.6 Die Befragung des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 363 ff.) gestaltete sich schwierig. Sie war gezeichnet von wiederholtem Ins-Wort-Fallen, fehlender konkreter Beantwortung gestellter Fragen, repetitiver und gedanklich eingeengter Schilderung seiner Vorstellungen und Wünsche sowie teilweisen Äusserungen in zunehmender Lautstärke und Äusserungen von Lauten, begleitet von leichten bis stärkeren Schlägen mit den Handfesseln auf den Tisch. Konfrontiert mit der Zusammenfassung des Sachverhalts erklärte der Beschuldigte, der Herr, der erwähnt worden sei, sei ein einfacherer Mensch. Dieser sei ländlich geprägt und er sei damals aber von ihm weggegangen. Der Vorhalt stimme nicht. Dieser Herr sei dann gekommen und habe angegeben, dass er (der Beschuldigte) nichts gemacht habe. Es sei jemand gekommen, der für diesen übersetzt habe, und dieser habe dann gesagt, dass er (der Beschuldigte) nichts mit ihm gemacht habe. Er habe nichts mit diesem gemacht. Angesprochen auf die gemeinsame Taxifahrt mit dem Privatkläger meinte er, das sei alles abgeschlossen, das sei früher gewesen; das sei alles abgeschlossen. Ein Übersetzer sei da gewesen und es habe geheissen, er könne gehen. Der Privatkläger sei gekommen und habe gesagt, dass alles annulliert worden sei, dass nichts passiert sei.
2.2.2.7 Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er kenne diesen Mann, der vorhin befragt worden sei, nicht. Er habe diese Person nicht angegriffen. Er wisse nicht, wo dieser wohne. Die DNA-Spuren in der Wohnung hätten mit diesem Mann zu tun.
2.2.2.8 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten sich auf ein konsequentes, jedoch pauschales Bestreiten beschränken. Zu den vorgehaltenen Aussagen und objektiven Beweismitteln wie den gesicherten DNA-Spuren äusserte er sich nicht oder bestritt diese einfach pauschal. Mit zunehmender Verfahrensdauer stellte er sich auf den Standpunkt, er habe seine Zeit nun abgesessen, der Fall sei abgeschlossen. Angaben, welche geeignet wären, auch nur ansatzweise Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers aufkommen zu lassen, sind über sämtliche Befragungen hinweg nirgends auszumachen.
2.2.3 Aussagen weiterer Personen
2.2.3.1 M.___
Der Ablauf und die Umstände der vom Privatkläger geschilderten gemeinsamen Taxifahrt mit dem Beschuldigten vom 16. Oktober 2020, welche im Übrigen auch durch eine Quittung belegt ist (AS 45 ff.), wurden vom ermittelten Taxifahrer M.___ in dessen Einvernahme vom 27. November 2020 (AS 297) vollumfänglich bestätigt. Dieser konnte sich auch an die vom Privatkläger geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Bezahlung der Taxifahrt erinnern. Weiter erkannte M.___ anlässlich der im Rahmen der Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation den Privatkläger mit zumindest 90-prozentiger und den Beschuldigten mit zumindest 80-prozentiger Sicherheit. Nach dem Einschalten der Videoübertragung erkannte er den Beschuldigten schliesslich sogar eindeutig als den zweiten Fahrgast, der am Postomaten kein Geld beziehen konnte und der beim Postomaten zurückgelassen wurde. Den einen habe er bei der Post zurückgelassen, den anderen habe er bis zu seinem Zuhause gefahren. Es kann auf die entsprechende Einvernahme und die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 34 f.) verwiesen werden.
2.2.3.2 L.___
Gemäss den Aussagen von L.___ vom 2. November 2020 (AS 249 ff.) begleitet sie den Privatkläger seit längerer Zeit auf freiwilliger Basis. Sie machte unter anderem Angaben zu dessen Persönlichkeit und zum Bildungsstand, aus denen sich in Stichworten zusammengefasst folgendes Bild ergibt: schlechte Deutschkenntnisse, Lernschwierigkeiten, Analphabetismus, gutes Gedächtnis, Gutmütigkeit, intellektuelle Defizite, zieht bei Auseinandersetzungen den Kürzeren, sehr sensibel, nachdenklich, musste strafrechtlich schon den Kopf für andere hinhalten, Fluchtgeschichte, Albträume, körperliche Beschwerden usw. Sie bestätigte zudem die Angaben des Privatklägers im Zusammenhang mit der Taxifahrt und den Schwierigkeiten rund um die Bezahlung. L.___ schilderte auch, was ihr der Privatkläger im Zusammenhang mit dem Messerangriff berichtet hatte.
Festzuhalten ist also, dass L.___ ihre Angaben nicht auf eine eigene Wahrnehmung der Geschehnisse abstützen kann. Sie gab einzig zu Protokoll, was ihr der Beschuldigte berichtet habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kommunikation zwischen L.___ und dem Beschuldigten mit vergleichbaren Schwierigkeiten behaftet gewesen sein dürfte, wie die Kommunikation ohne Dolmetscher zwischen dem Beschuldigten und den Ersteinsatzkräfte von Rettungsdienst und Polizei. Es fällt auf, dass L.___ in Bezug auf die angebliche Übernachtung des Unbekannten nicht genügend zwischen der Nacht der Taxifahrt und der Tatnacht differenzierte (vgl. Fragen 11-14). So sagte sie auf die Frage 11, welche sich auf die Nacht der Taxifahrt bezog, sie könne bestätigen, dass der Unbekannte beim Privatkläger übernachtet habe. Aus der Antwort auf Frage 13 geht jedoch hervor, dass der Unbekannte nur einmal beim Privatkläger übernachtet haben soll. Dieser habe im Schlafzimmer übernachtet und dann in der Nacht den Privatkläger angegriffen, als dieser in der Küche Wasser geholt habe. L.___ war also offenbar der Meinung, der Unbekannte habe in der Tatnacht selber beim Beschuldigten übernachtet, was aber von keinem Beteiligten geltend gemacht wird und auch nicht mit dem Ablauf gemäss Tatrekonstruktion übereinstimmt. Insoweit kann also aus den Aussagen von L.___ nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe bereits vor der Tatnacht einmal beim Privatkläger übernachtet (was das Vorhandensein der DNA-Spuren erklären könnte).
2.2.3.3 N.___
Zu den Aussagen von N.___ kann grundsätzlich auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll (AS 256 ff.) und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (US 32 f.) verwiesen werden. Er bestätigte, vom Privatkläger am 27. Oktober 2020 um 01:53 Uhr angerufen worden zu sein, wobei dieser erklärt habe, dass es ihm nicht gut gehe und er für ihn die Ambulanz anrufen solle. Auf Frage, was los sei, habe dieser gesagt, er sei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden, es gehe ihm schlecht, er habe Schmerzen, er sei am Sterben. Da er selbst die Nummer der Ambulanz nicht gewusst habe, habe er diese bei einer anderen Person erfragen und später dem Privatkläger mitteilen wollen, da sei dessen Handy aber abgestellt gewesen. Er habe diesem eigentlich nicht geglaubt, da er immer wieder in Probleme gerate. Am nächsten Tag habe er den Privatkläger in der [Bar] angetroffen. Da habe ihm dieser gesagt, zwei Eritreer hätten ihn gestochen und hätten ihm dann 8'000 Franken geboten, wenn er dies nicht der Polizei melden würde. Weiter habe dieser ihn noch gefragt, ob er das richtig gemacht habe, die 8'000 Franken anzunehmen. Er glaube ihm diese Story nicht.
N.___ bestätigte im Grundsatz die Angaben des Privatklägers zur Stichverletzung in den Rücken und zum Erfragen der Nummer der Ambulanz bei Kollegen. Hingegen sind die Angaben zur Täterschaft der zwei Eritreer und dem Angebot von 8'000 Franken «Schweigegeld», die der Privatkläger angeblich gemacht haben soll, kaum sachdienlich und lassen sich nicht mit den übrigen Erkenntnissen in Einklang bringen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 32 f.) verwiesen werden. Der Privatkläger hatte bereits um 02:15 Uhr und damit relativ kurze Zeit nach dem Vorfall – der sich zwischen 01:17 und 01:42 Uhr abgespielt haben musste – die Polizei angerufen, nachdem es ihm nicht gelungen war, mittels verschiedener Anrufe bzw. Anrufversuche bei seinen Bekannten ab 01:42 Uhr die Nummer der Ambulanz in Erfahrung zu bringen (vgl. Anzeige, AS 022, 025, Auszug Mobiltelefonauswertung, AS 982 ff.). Zudem erwähnte er bereits in seinen ersten Aussagen gegenüber dem Rettungsdienst, dem Arzt, dem Pflegepersonal und der Polizei immer nur einen einzelnen Täter, der ihn mit dem Messer angegriffen habe. Die Version mit zwei Tätern, welche gestochen und ihm unmittelbar anschliessend «Schweigegeld» in der Höhe von 8'000 Franken angeboten haben sollen – nota bene während sich der verletzte Privatkläger aufgrund der sogleich wahrgenommenen Schwierigkeiten beim Atmen und der festgestellten Blutung in Todesgefahr wähnte und die Ambulanz benötigte –, erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers in Frage zu stellen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Privatkläger die CHF 8'000 gemäss den Aussagen von N.___ angeblich ja sogar angenommen haben soll, diese jedoch weder beim Privatkläger selber noch in dessen Wohnung gefunden werden konnten. Es ist nicht vorstellbar, dass der schwerverletzte Privatkläger zwischen der angeblichen Annahme des Geldes und dem Eintreffen des Rettungsdienstes das Geld noch irgendwo sicher versteckt haben soll.
2.2.4 Weitere Beweismittel
2.2.4.1 Rechtsmedizinische Berichte
Am 27. Oktober 2020 fand durch Dr. med. J.___ vom Rechtsmedizinischen Dienst der Solothurner Spitäler AG eine rechtsmedizinische Untersuchung des Privatklägers statt (AS 093 ff.). Diese kam zu folgendem Ergebnis: In der körperlichen Untersuchung hätten sich bis auf eine Hautverletzung am Rücken keine erkennbaren Läsionen gefunden. Am Rücken habe sich links, etwas unterhalb des Schulterblatts, ungefähr in der Verlängerung der Schulterblattspitze, eine klaffende, 1 cm lange Hautverletzung mit glattem Wundrand gefunden. Bedingt durch die Hautspannung seien beide Wund-Enden abgerundet und die Wunde klaffend gewesen. An dem wirbelsäulenseitig gelegenen Wund-Ende habe sich ansatzweise an der unteren Seite ein Ansatz einer Auszipfelung erkennen lassen. Sondierbare Tiefe ca. 3 cm, der Stichkanal scheine schräg verlaufen zu sein. Die Verletzungsmorphologie sei vereinbar mit dem Folgezustand einer scharfen Gewalteinwirkung (Stich). Die Verletzung habe – gemäss den klinischen Untersuchungsbefunden – zu keiner Verletzung der Lunge geführt. Ein relevanter Blutverlust sei nicht eingetreten. In der Tiefe der Stichverletzung liege die Lunge. Die Brustwand dürfte in diesem Bereich wenige cm (deutlich <5cm) dick sein. Der Privatkläger sei von sehr schlanker Statur. Eine Selbstbeibringung an dieser Lokalisation sei schlecht vorstellbar. Infolge der Verletzung habe somit keine akute Lebensgefahr bestanden. Eine solche wäre auch nicht eingetreten, wenn keine ärztliche Untersuchung erfolgt wäre. Es habe eine Starrkrampfimpfung verabreicht werden müssen. Die Wunde sei in Lokalanästhesie verschlossen und Schmerzmittel seien abgegeben worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei von sehr beschränkter Dauer (gar keine bis wenige Tage, je nach Tätigkeit). Folgeschäden seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung zurzeit keine absehbar.
Im ergänzenden Bericht von Dr. med. J.___ vom 24. Februar 2022 (AS 157 ff.) ist Folgendes festgehalten: Informationen aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen: Dem Bericht vom 10. November 2021 des [Spitals] sei zu entnehmen, dass die Wunde auf der Notfallstation versorgt worden sei. Hierauf sei eine stationäre Aufnahme zur Überwachung und Analgesie erfolgt. Im CT Thorax hätten ein Pleuraerguss links dorsobasal sowie ein diskreter Lufteinschluss im Bereich des linksseitigen Hemithorax imponiert, am ehesten durch einen durch die Stichverletzung verursachten Lufteintrag. Am Folgetag sei ein Kontrollröntgen durchgeführt worden, wobei sich eine komplette Regredienz des linksseitigen Pleuraergusses gezeigt habe. Der Privatkläger sei beschwerdefrei gewesen, sodass er am 28. Oktober 2020 in einem guten Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die vorliegenden Laborwerte (Blutentnahme vom 27.10.2020, 03:20 Uhr) ergäben sodann keine Hinweise auf einen relevanten Blutverlust, das Hämoglobin und der Hämatokrit, die stellvertretend für die Blutmenge genommen werden könnten, seien im Normbereich gewesen.
Beurteilung: Wie dem zitierten Bericht zu entnehmen sei, sei der Privatkläger hospitalisiert worden, um ihn klinisch zu überwachen bzw. bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sofort aktiv werden zu können. Anlass dazu dürften die Luftansammlung und der Pleuraerguss gewesen sein. Pleuraerguss bedeute, dass sich im Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand Flüssigkeit angesammelt habe; es handle sich eigentlich nicht um einen Hohlraum, sondern einen Spaltraum, weil die Lunge infolge des Unterdrucks im «Hohlraum» an der Brustwand «klebe». Dieser Unterdruck erlaube, dass die Lunge gedehnt werde, wenn die Brustwand gedehnt werde. Durch dieses Dehnen werde Luft in die Lunge angesaugt. Sammle sich Flüssigkeit in diesem Spaltraum an, spreche man von einem «Erguss». Der Ausdruck sage nichts über die Natur der Flüssigkeit aus. Es könne sich um Entzündungssekret handeln (bei einer Lungenentzündung), um eine serum-ähnliche Substanz (bei Herzversagen) oder eben um Blut bei einer Verletzung der Brustwand. Im vorliegenden Fall sei der Erguss am nächsten Tag bereits rückgängig gewesen. Zu Beginn sei auch Luft in diesem Spaltraum festgestellt worden. Luft im Spaltraum / Pleuraspalt könne dazu führen, dass der erwähnte zur Lungenausdehnung essenzielle Unterdruck zerfalle und die Lunge somit die Atembewegungen des Brustkorbs nicht mehr mitmache. Man spreche da von einem Pneumothorax. Ein komplettes Kollabieren (und Versagen) eines Lungenflügels sei zwar selten, gefährlich sei ein Pneumothorax allerdings dann, wenn anlässlich einer Lungenverletzung Luft in den Spaltraum eindringe, dann aber nicht nach aussen in die Umgebungsluft entweichen könne. Es bestehe das Risiko, dass sich eine Luftansammlung im Spaltraum / Pleuraspalt bilde, die die Lunge allmählich verdränge und zu einer massiven, lebensgefährlichen Atembehinderung führe. Diesen Vorgang nenne man Spannungspneumothorax. Was auch immer die Ursache für die Luftansammlung beim Privatkläger gewesen sei, ein Spannungspneumothorax habe sich nicht entwickelt und der Pleuraerguss sei auch nicht grösser geworden. Damit sei die Verletzung der Brustwand komplikationslos abgelaufen. Anlass für eine Ergänzung seines früheren Berichts gäben die zur Verfügung gestellten Unterlagen daher nicht. Hinweise für eine Lebensgefahr hätten sich auch daraus nicht ergeben.
Beantwortung der Fragen:
Änderungen aufgrund der Krankenunterlagen: Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben.
Lebenswichtige Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) in der Nähe der Verletzung / Gefahr bei (geringfügig) abweichendem Stichkanal: In den Zwischenrippenräumen fänden sich immer eine Vene, eine Arterie und ein Nerv. Namentlich die Arterie könne im Verletzungsfall zu einem erheblichen Blutverlust führen. Die Gefässe lägen jeweils am Unterrand der nächstoberen Rippe. Eines dieser Gefässe (oder Verästelungen) dürfte als Quelle für die beschriebene Flüssigkeitsansammlung in Frage kommen. Diese Strukturen seien zwar nicht lebenswichtig, hingegen könne ein Durchtrennen gerade der Arterie unter Umständen zu einem erheblichen, schwer kontrollierbaren und somit lebensgefährlichen Blutverlust führen. Der Stichkanal dürfte bis in den Pleuraspalt gelangt sein und zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss (Pleuraerguss) geführt haben. Die Gefahr eines Pneumothorax (Kollabieren der Lunge) bzw. eines komplikationsgeladenen Spannungspneumothorax hätte dann bestanden, wenn das Lungengewebe derart angestochen worden wäre (der Stich also tiefer gelangt wäre), dass ein kontinuierliches Austreten von Luft in den Lungenspaltraum mit Aufbau eines Überdrucks eingetreten wäre. Ein derartiger Überdruck in der einen Brusthöhle (die beiden Brusthöhlen seien beim Menschen getrennt) behindere die Atmung (der eine Lungenflügel werde nicht mehr belüftet) und könne im Extremfall sogar das Herz und die Gefässe verdrängen bzw. mechanisch verhindern. Diese Komplikation sei vorliegend aber weder eingetreten noch habe sie sich abgezeichnet. Die Lunge sei zweifelsohne ein lebenswichtiges Organ; sie wäre zwar durch einen einzelnen Stich nicht unwiederbringlich verletzt worden; der erläuterte nicht eingetretene Mechanismus könne jedoch in eine lebensgefährliche Situation münden.
Weitere Bemerkungen / Feststellungen: Die vorhandenen Daten vom Computertomogramm erlaubten es, Messungen durchzuführen. Damit könne u.a. die Brustwanddicke eingegrenzt werden. Beim nachfolgend festgehaltenen Bild handle es sich um ein einzelnes Schichtbild aus dem Computertomogramm. Es sei die Höhe unterhalb der Schulterblattspitze, also die Region der Einstichstelle gewählt worden. Das in die Software integrierte Messinstrument ergebe einen Wert von 26,5 mm für die Dicke der Brustkorbwand im Bereich der Stichverletzung an ihrer (im Liegen!) dünnsten Stelle. Das erlaube den Rückschluss, dass die Thoraxwand beim Privatkläger je nach Lokalisation minimal 3 cm oder weniger dick sei (die Dicke hänge natürlich auch von der Position der Person ab und wohl auch davon, ob ein- oder ausgeatmet werde). Dies sei im Verhältnis auf den Hinweis zu sehen, dass beispielsweise die Schneide eines Standard-Victorinox-Taschenmessers 6 cm lang sei.
Auch die rechtsmedizinischen Untersuchungen bestätigen demnach die Angaben des Privatklägers zum Tatgeschehen vollumfänglich.
2.2.4.2 Gesicherte Spuren
2.2.4.2.1 Zu den gesicherten Spuren kann auf die entsprechenden Berichte und Fotos in den Akten verwiesen werden (vgl. Spurenbericht inkl. Beilagen, AS 060 ff., Fotos, AS 169 ff., Aktennotiz und Plan zu den Spuren, AS 058 f.).
2.2.4.2.2 Vor dem nordseitig gelegenen Fenster des Schlafzimmers – das sich links neben der Wohnungstür befindet und vom Privatkläger als Einstiegsort bezeichnet wurde – fanden sich bei heruntergelassenem Lamellen-Rollo auf dem Betonboden zwei dazu gehörende Plastikhalterungen (vgl. Bericht mit Fotos, AS 061, 170 bis 173).
Auf dem äusseren Fenstersims konnte ein Teilschuhsohlenabdruck festgestellt, in der Folge aber nicht einem Schuh zugeordnet werden (vgl. Bericht mit Fotos, AS 061, 065, 173 bis 174). Nach dem Öffnen des Lamellen-Rollos wurden am äusseren Fensterrahmen sowie am äusseren Glas Handabdruckspuren ohne verwertbare Papillarlinien festgestellt (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 175 f.). Auf dem inneren Fenstersims des Schlafzimmers konnten zwei unterschiedliche Teilabdrücke von Schuhsohlen gesichert werden. Ein Teilabdruck konnte den zur Tatzeit getragenen Schuhen des Privatklägers zugeordnet werden. Der zweite Teilabdruck entspricht dem gleichen Profilmuster wie der Teilabdruck auf dem äusseren Sims und konnte entsprechend ebenfalls nicht einem Schuh zugeordnet werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 062, 065, 189).
Auf der Unterkante des Lamellen-Rollos fand sich ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem mehr als zwei Personen beigetragen haben. Der Beschuldigte und der Privatkläger können dabei als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 064, 173). Ab der Handabdruckspur auf dem Fensterrahmen konnte ein DNA-Mischprofil gesichert werden, in welchem als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten enthalten ist; das DNA-Profil des Privatklägers ist darin nicht enthalten (vgl. Bericht mit Foto, AS 064, 175). Ab der Aussenseite des Glases konnte ein DNA-Mischprofil gewonnen werden, in welchem das Hauptprofil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit Foto, AS 064, 176).
2.2.4.2.3 Beim südseitig gelegenen Balkon, der an das Wohnzimmer angrenzt, konnten frische Spuren festgestellt werden. So fanden sich an der Betoneinrahmung (Blumentrog) Abriebspuren am Moos und in der Betoneinrahmung hinuntergedrückter Kleebewuchs; am Metallgeländer hafteten überdies frische (noch grüne) Teile eines oder mehrerer abgerissener Kleeblätter an (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 177 bis 180). Auf dem vorstehenden Wasserablaufrohr des Balkons konnte ein DNA-Mischprofil gesichert werden, in welchem als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten enthalten ist; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit Fotos, AS 065, 178). Auf dem Balkongeländer fand sich ein komplexes DNA-Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben. Das Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Der Privatkläger kann als Mitspurengeber des komplexen Nebenprofils nicht ausgeschlossen werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 065, 180).
2.2.4.2.4 Auf der Matratze des Bettes im Wohnzimmer fanden sich im Bereich des Kopfteils Blutanhaftungen. Aus der Spurensicherung ab der Matratze bzw. den Flecken resultierte ein DNA-Mischprofil, in welchem das Hauptprofil mit dem DNA-Profil des Privatklägers übereinstimmt (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 065, 182 f., 185 f.). Auf dem Sofa lag zudem unter deponierten Kleidern eine gebrauchte Einwegschutzmaske (Mundschutz / Covid-19). Das Hauptprofil des festgestellten Mischprofils stammt dabei vom Privatkläger; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit Foto, AS 062, 065, 184).
2.2.4.2.5 Auf dem Bett im Schlafzimmer lag eine weitere gebrauchte Einwegschutzmaske, wobei ein Bändel gerissen war (vgl. Spurenträgerauflistung, AS 068). Auch bei dieser Maske wurde ein Mischprofil festgestellt. Das Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 065, 188 bis 190).
2.2.4.2.6 Das vom Privatkläger getragene T-Shirt und die getragene Jacke wiesen jeweils im oberen linken Rückenbereich eine rund 17 mm lange Beschädigung auf und waren mit blutverdächtigen Anhaftungen versehen (vgl. Bericht mit Fotos, AS 065 f., 200 bis 203).
2.2.4.2.7 Aus den diversen gesicherten Spuren lassen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 40 f.) folgende Schlüsse ziehen:
Die Spuren im Bereich des Schlafzimmerfensters – bestehend aus abgerissenen Plastikhalterungen des Lamellen-Rollos, Handabdrücken auf dem Fensterrahmen und der Aussenseite des Glases, Teilabdrücken von Schuhsohlen auf dem inneren und äusseren Fenstersims sowie DNA-Spuren auf der Unterkannte des Rollos – stimmen mit den Angaben des Privatklägers überein, wonach der in die Wohnung eindringende Mann das Lamellen-Rollo gewaltsam nach oben gedrückt habe und dann durch das unverschlossene Fenster hindurch in die Wohnung eingestiegen sei. Das in den Mischprofilen ab dem Fensterrahmen und der Aussenseite des Glases als Hauptprofil festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten belegt weiter dessen physischen Kontakt mit dem Schlafzimmerfenster und deutet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es sich beim Mann, der in die Wohnung einstieg, um ihn handelte.
Die festgestellten frischen Spuren im Bereich des Balkons – Abriebspuren am Moos, hinuntergedrückter Kleebewuchs und frische Kleeanhaftungen – sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich eine Person kurz zuvor – und damit aller Wahrscheinlichkeit nach in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorfall – in diesem Bereich zu schaffen machte. Die Kleeanhaftungen am Metallgeländer, die vom Kleebewuchs in der Betoneinrahmung (Blumentrog) stammen dürften, lassen weiter den Schluss zu, dass sie durch ein Hochklettern von ausserhalb über die Betoneinrahmung und das Metallgeländer auf den Balkon übertragen wurden. Dabei bot sich das vorstehende Wasserablaufrohr als Kletterhilfe an. Ausgehend vom Szenario, dass die Person versucht haben dürfte, über den Balkon in die Wohnung einzudringen, es nach den Angaben des Privatklägers aber nicht zu einem Eindringen auf diesem Weg kam, dürfte die Person danach auch wieder hinuntergeklettert sein, um den Balkon zu verlassen. Das in den Mischprofilen ab dem Wasserablaufrohr und ab dem Balkongeländer als Hauptprofil festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten belegt auch hier den physischen Kontakt und deutet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es sich bei der Person, die auf den Balkon kletterte, um ihn handelte.
Die auf der Matratze des Bettes im Wohnzimmer gefundenen Blutspuren mit dem DNA-Profil des Privatklägers als Hauptprofil bestätigen dessen Angaben, wonach er sich nach dem Angriff verletzt auf sein Bett gelegt habe.
Bezüglich der auf dem Bett im Schlafzimmer aufgefundenen Einwegschutzmaske ist festzuhalten, dass im entsprechenden DNA-Mischprofil als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt wurde. Dies belegt klar dessen physischen Kontakt mit der Maske und lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf ein entsprechendes Tragen durch diesen schliessen. Es deutet mit einiger Wahrscheinlichkeit auch darauf hin, dass sich der Beschuldigte in diesem Raum aufgehalten hat. Ebenso ist ohne Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte die Maske, an welcher zudem ein Bändel gerissen war, in diesem Zimmer im Rahmen des Vorfalls verlor. Wie sie letztlich an ihren Fundort auf dem Bett gelangte, ist vorliegend nicht relevant.
Die Beschädigungen und Blutanhaftungen am T-Shirt und an der Jacke des Privatklägers bestätigen schliesslich, dass dieser die fraglichen Kleidungsstücke trug, als er die Stichverletzung erlitt.
2.2.5 Weiteres
2.2.5.1 Mit der Vorinstanz (US 41) ist festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass auf den beim Beschuldigten anlässlich der Anhaltung am 6. November 2020 – also zehn Tage später – sichergestellten Messern das DNA-Profil des Privatklägers nicht vorhanden bzw. nicht nachweisbar war, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. So könnte das Tatmesser zwischenzeitlich ohne Weiters gereinigt oder auch entsorgt worden sein.
2.2.5.2 Nachdem die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten zwischen dem 10. September 2020 und dem 3. November 2020 nachweislich gar nicht verwendet wurde, ist offensichtlich, dass sich aus den rückwirkend erhobenen Randdaten auch gar keine Antennenstandorte und damit Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Raum [Ort 1] in der Tatnacht ergeben können. Entsprechend lassen die Daten auch nicht den Schluss zu, der Beschuldigte habe sich in der Tatnacht gar nicht in [Ort 1] aufgehalten (vgl. US 41).
2.2.6 Abschliessende Würdigung
Zusammenfassend lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Privatkläger zum eigentlichen Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Stichverletzung, aber auch in Bezug auf die Taxifahrt und die Nichtanwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung vor dem Tatzeitpunkt konstant, nachvollziehbar und in sich stimmig aussagte. Insbesondere seine Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion erscheinen ausgesprochen erlebnisbasiert und damit entsprechend glaubhaft. Sie werden überdies in relevanten Teilen durch die Angaben von L.___ und vom Taxifahrer M.___ bestätigt. Auch die gerichtsmedizinisch festgestellten Verletzungen und die gesicherten Spuren bestätigen die Angaben des Privatklägers vollumfänglich.
Die verschiedenen sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten an im Zusammenhang mit dem vom Privatkläger geschilderten Tatablauf relevanten Orten lassen schliesslich keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei ihm um den Täter handelt. Die Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner Befragungen sind nicht einmal im Ansatz geeignet, die ihn belastenden Momente auf irgendwelche Weise zu entkräften oder zu relativieren.
Der gesamte Vorfall muss sich angesichts der Beweislage daher wie vom Privatkläger durchgehend geschildert zugetragen haben und die Täterschaft des Beschuldigten ist ohne jeden vernünftigen Zweifel als nachgewiesen anzusehen. Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat damit als erstellt zu gelten.
2.2 Rechtliche Würdigung
2.2.1 Allgemeines
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie des Versuchs nach Art. 22 StGB in ihrem Urteil (US 42 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
2.2.2 Im Konkreten
Wie unter Ziffer 2.2.4.1 hievor dargelegt, erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung unterhalb des linken Schulterblatts auf der Höhe des 7. Brustwirbels. Die Hautverletzung war ca. 1 cm lang mit glattem Wundrand, die Wundtiefe lag bei ca. 3 cm. Der Stichkanal reichte bis in den Pleuraspalt (Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand) und es kam zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss.
Diese Verletzung führte nicht zum Tod und auch nicht zu einer akuten Lebensgefahr, ebensowenig zu einem relevanten Blutverlust oder zu einer Verletzung der Lunge. Es fehlt folglich in objektiver Hinsicht jeweils am tatbestandsmässig vorausgesetzten Erfolg des Todeseintritts bzw. des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Entsprechend kann nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht kommen.
Der Vorinstanz ist jedoch vollumfänglich zuzustimmen, dass das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres auch eine tödliche oder potenziell tödliche Verletzung (bei nicht rechtzeitiger medizinischer Intervention) hätte zur Folge haben können. Der Beschuldigte versuchte, während ihm der Privatkläger mit einem Besenstiel auf den Kopf schlug, weiter durch das Fenster des Schlafzimmers in die Wohnung einzudringen. Als sich der Privatkläger von ihm abwandte und durch das Zimmer in Richtung Gang ging, um einen weiteren Gegenstand zu behändigen, da der Besenstiel gebrochen war, stieg er schliesslich in die Wohnung ein und folgte dem Privatkläger. Nachdem dieser nach rechts in den Gang hinausgetreten war, stach er unvermittelt von hinten einmal auf dessen Rücken ein und verliess anschliessend die Wohnung, während der Privatkläger zusammensackte. Im Schlafzimmer war es dabei dunkel und auch im Wohnzimmer und im Gang brannte kein Licht, einzig von der linksseitig gelegenen Küche her drang etwas Licht in den Gang. Im Moment des Stichs waren der Beschuldigte und auch der Privatkläger in Bewegung und der Beschuldigte bewegte sich nach dem Eindringen aus dem dunklen Raum in den nur wenig beleuchteten Gang. Es lag folglich ein dynamisches Geschehen bei Dunkelheit bzw. schlechten Lichtverhältnissen vor, in welchem der konkrete Ort des Stichs gegen den Privatkläger durch den Beschuldigten – wenn überhaupt – nur sehr begrenzt zu steuern war. Nur schon bei einer plötzlichen Bewegung oder einer Abdrehung des Körpers durch den Privatkläger hätte ohne Weiteres auch der Hals oder die Vorderseite des Oberkörpers, beispielsweise die Herzregion, getroffen werden können. Schon eine lediglich sehr geringe Abweichung des Stichkanals beim erfolgten Stich in den Rücken hätte überdies zu einer Durchtrennung der im Zwischenrippenraum gelegenen Arterie und damit zu einem erheblichen, schwer kontrollierbaren und somit lebensgefährlichen Blutverlust führen können. Nicht zu kontrollieren war zudem insbesondere auch die Eindringtiefe des Stichs. Nach der Durchtrennung der Jacke und des T-Shirts (vgl. Fotos AS 200 ff.) drang der scharfe Gegengestand – mutmasslich ein Messer – rund 3 cm in den Körper des Privatklägers ein. Der Gegenstand muss dabei vorne scharf zugespitzt gewesen sein, ansonsten nach dem vorgängigen Durchdringen der Jacke und des T-Shirts kaum eine solche Eindringtiefe zu erreichen gewesen wäre. Die Überwindung des Widerstands der Kleidung und der Haut setzte notwendigerweise einen entsprechenden Kraftaufwand bzw. eine entsprechende Intensität des Stichs voraus, womit die Eindringtiefe – nota bene im Rahmen eines dynamischen Geschehens – unmöglich gezielt gesteuert bzw. dosiert werden konnte. Der Stich hätte folglich ohne Weiteres auch tiefer in den Körper eindringen können, womit die unmittelbar angrenzende Lunge getroffen worden wäre. Dies hätte zu einem Pneumothorax bzw. einem komplikationsgeladenen Spannungspneumothorax und damit zu einer lebensgefährlichen Situation führen können, die einen schnellstmöglichen medizinischen Eingriff zur Abwendung der Lebensgefahr bzw. des Todeseintritts erfordert hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Stich aus der Wohnung flüchtete und nicht etwa dem Privatkläger medizinische Ersthilfe leistete bzw. den Rettungsdienst alarmierte. Der Privatkläger war nach dem Stich vielmehr völlig auf sich alleine gestellt und es gelang ihm erst nach einigen Schwierigkeiten, die Rettungskräfte zu alarmieren. Die Dicke der Thoraxwand wurde beim sehr schlanken Privatkläger zudem je nach Lokalisation minimal 3 cm oder weniger dick gemessen. Entsprechend offensichtlich ist, dass bereits mit der 6 cm langen Klinge eines Standard-Victorinox-Taschenmessers lebensgefährliche Verletzungen hätten verursacht werden können. Es war letztlich reiner Zufall, dass es durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stich zu keiner tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung des Privatklägers kam.
Diese Feststellung steht im Übrigen auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Einsatz von Messern, welche regelmässig betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle (vgl. z.B. 6B_927/2019 E. 3.2). Auch das Berufungsgericht hatte sich in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen mit Messerstichen in den Oberkörper von Menschen zu befassen und diese als versuchte vorsätzliche Tötung eingestuft (vgl. z.B. STBER.2022.49 m.w.H.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 45 f.) ist in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger einen einmaligen Stich und flüchtete in der Folge sofort aus der Wohnung. Ihm musste jedoch klar gewesen sein, dass ein Stich mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, in den Oberkörper bzw. den Rücken eines Menschen angesichts der im Brustkorb liegenden lebenswichtigen Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) ohne Weiteres zum Tod führen kann. Die Sorgfaltsmissachtung war äusserst gravierend und das Risiko eines tödlichen Verlaufs aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der Tathandlung entsprechend hoch. Unklar bleibt das Motiv. Der Privatkläger wollte den Beschuldigten in der ersten Phase durch Schläge mit einem Besenstiel vom Eindringen in die Wohnung abhalten. Als der Privatkläger den Raum verliess, um einen anderen Abwehrgegenstand zu holen, drang der Beschuldigte dann in die Wohnung ein, verfolgte den Privatkläger im Dunkeln und stach unvermittelt von hinten in dessen Rücken, wobei der Stich Jacke und T-Shirt durchdrang und 3 cm tief in den Körper eindrang. Am ehesten dürfte der Beschuldigte aus Wut über die Abwehrhandlungen des Privatklägers auf diesen losgegangen sein. Führt jemand unter diesen Voraussetzungen und mit der entsprechenden Kraft einen Stich in den Rücken eines Menschen aus, ist ohne Zweifel anzunehmen, dass er das Zufügen einer tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung für möglich hält und auch in Kauf nimmt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Tötung im Sinne einer zumindest eventualvorsätzlichen Begehung ist daher zu bejahen, wobei ein vollendeter Versuch vorliegt. Hinweise auf privilegierende oder qualifizierende Merkmale bestehen keine.
Klar zu verneinen ist eine Notwehrsituation. Der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten durch Schläge mit einem Besenstiel vom Eindringen in die Wohnung abzuhalten. Dies war gerechtfertigt, da er sich dagegen wehren durfte, dass ein Unbekannter mitten in der Nacht durch ein Fenster in seine Wohnung einzudringen versuchte. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte sich gegen die Schläge mit dem Besenstiel unmittelbar hätte zur Wehr setzen dürfen, lag im Zeitpunkt des Stichs definitiv keine Notwehrsituation mehr vor. Der Privatkläger hatte vielmehr aufgehört mit dem Besenstiel zu schlagen und sich aus dem Raum begeben, um einen anderen Gegenstand zu holen. Statt sich zurückzuziehen und die Eindringversuche aufzugeben, nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit, um in die Wohnung zu klettern, dem Privatkläger im Dunkeln zu folgen und ihm unvermittelt einen Stich in den Rücken zu versetzen. Damit scheidet auch die Annahme eines extensiven Notwehrexzesses aus. Besteht keine Notwehrsituation, so kann es auch keinen Exzess der inexistenten Notwehr geben (BSK StGB-Niggli/Göhlich, Art. 16 N 6).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen demnach keine vor. Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 27. Oktober 2020, schuldig zu sprechen.
3. Mehrfacher Diebstahl
3.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 2 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfacher Diebstahl (Art 139 Ziff. 1 StGB)
2.1 begangen in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020, in [Ort 4], [Adresse], Mehrfamilienhaus (Wohnung Asyl-Wohngemeinschaft), zum Nachteil von O.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das sich auf dem Bett am Laden befindende Mobiltelefon des Geschädigten, Samsung Galaxy 9, schwarz, samt SIM-Karte (Rufnummer […]), im Wert von ca. CHF 900.00, entwendete und zur Aneignung wegnahm,
2.2 begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt an unbekanntem Ort, festgestellt am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule», zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das Fahrrad Cube Aim, VIN: […], grau, im Wert von ca. CHF 800.00, entwendete und zur Aneignung wegnahm.»
3.2 Beweiswürdigung
3.2.1 Vorhalt Ziffer 2.1
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt und führte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 (AS 407) aus, das stimme nicht, er werde von O.___ und den anderen Personen beschuldigt, weil er bei einer Auseinandersetzung am 23. April 2020 in der Asyl-Wohngemeinschaft – bei der es um den vorgehaltenen Diebstahl des Mobiltelefons gegangen sei – verletzt worden sei und er so vom Opfer zum Täter gemacht werden solle. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (S. 47 f.) die äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten im Detail dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. So präsentierte er beispielsweise immer wieder neue Versionen zum Grund seiner Verletzungen an den Fingern. Zuerst sollten sie von einem hölzernen Gegenstand stammen, dann von einer Glasscheibe, in welche er mit O.___ gefallen sei und schliesslich vom Einsatz einer Glasscherbe durch O.___. Ebenso widersprüchlich waren seine Aussagen zu einem angeblichen Messerangriff durch O.___. Vielmehr wurde der Beschuldigte offenbar selbst zweimal mit einem Messer in der Hand gesehen, was in der folge zu einer Gefährdungsmeldung bei der KESB führte.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 547 ff.) wollte der Beschuldigte dann schliesslich weder von einer Auseinandersetzung noch vom erhobenen Diebstahlsvorwurf etwas wissen.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das nicht gemacht.
Die Aussagen von O.___ zum Diebstahl seines Mobiltelefons erscheinen auf der anderen Seite plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Sie erweisen sich überdies als detailreich und enthalten auch weitere Realkennzeichen (z.B. Interaktionsschilderungen). Es kann dazu auf die Einvernahme vom 18. Mai 2020 (AS 390 ff.) verwiesen werden. Er schilderte, wie der Beschuldigte das Telefon an sich genommen habe, als sie im gleichen Zimmer geschlafen hätten. Er habe auch dreimal seine eigene Nummer angerufen und der Beschuldigte habe jedes Mal den Anruf entgegengenommen. Die Aussagen bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2021 (AS 397 ff.). In beiden Einvernahmen sagte O.___ zudem aus, der Beschuldigte habe am gleichen Tag ein Mobiltelefon eines Gasts seiner Nachbarn in der Unterkunft gestohlen. Für die Rückgabe habe er dann Geld verlangt. Der Gast sei Geld holen gegangen und habe bezahlt. Dasselbe habe der Beschuldigte bei seinem Mitbewohner P.___ gemacht. Auch diese Aussagen sind plausibel, nachvollziehbar und passen ins Bild. Die Aussagen von O.___ werden zudem durch die Aussagen von Q.___ (AS 380 ff.) und P.___ (AS 383 ff.) gestützt.
Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (US 49 f.) kann der angeklagt Sachverhalt als erstellt gelten.
3.2.2 Vorhalt Ziffer 2.2
Der Beschuldigte bestritt auch diesen Vorhalt und gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 ff., vgl. auch Strafanzeige AS 651 ff.) an, er habe das Fahrrad (Jugendfahrrad Cube Aim) gratis bekommen; dieses sei in Bern auf der Strasse mit "gratis" angeschrieben gewesen. Irgendwelche nähere Ausführungen zum Ort in Bern, wo dies gewesen sein solle, konnte er allerdings nicht machen.
Auf Vorhalt, dass das offensichtlich nicht sein Fahrrad gewesen sei, und auf die Frage, woher er es gehabt habe, erklärte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 582), er habe kein Fahrrad, er wisse es nicht (AS 582, Z. 432 bis 435). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er sei nicht mit einem Fahrrad gefahren.
Es ist vorliegend unklar, wann, wo und unter welchen Umständen der Beschuldigte das Fahrrad behändigte. Das Fahrrad war auch nicht als gestohlen gemeldet. Dazu kommt, dass sich der Neupreis eines Jugendfahrrads der Marke Cube, Modell AIM, gemäss aktueller Internetrecherche bei ca. CHF 600.00 bis 800.00 bewegt. Als Deliktsbetrag wurde demnach in der Strafanzeige einfach der Neupreis eingesetzt. Offenbar war jedoch trotz festgehaltenem «guten Allgemeinzustand» die Fahrradkette stark gebraucht und verrostet, was auf ein entsprechendes Alter hindeutet. Es ist daher fraglich, ob der Zeitwert des Fahrrades zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch über CHF 300.00, also der Grenze zum geringfügigen Diebstahl als Antragsdelikt, lag. Damit lässt sich dem Beschuldigten zum einen der Diebstahl als solches nicht rechtsgenüglich nachweisen, zum anderen erscheint ein Zeitwert des Fahrrades und damit ein Deliktswert von mehr als CHF 300.00 fraglich. Bezüglich geringfügigen Diebstahls fehlt es überdies am Strafantrag. Der Beschuldigte ist daher vom Vorhalt des Diebstahls freizusprechen.
3.3 Rechtliche Würdigung
3.3.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 50 f.) verwiesen werden.
3.3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte ein fremdes Mobiltelefon an sich. Die entsprechende Wegnahme erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls. In subjektiver Hinsicht sind zudem ein entsprechender Vorsatz, ein Aneignungswille und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ohne Weiteres zu bejahen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist der Beschuldigte des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
4.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl., versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 25. August 2020, um ca. 18:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse], Mehrfamilienhaus (Wohnung Asyl-Wohngemeinschaft), zum Nachteil von R.___, indem der Beschuldigte im Verlauf einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung ein Messer (mutmasslich ein Küchenmesser mit Holzgriff und eine Klingenlänge von ca. 7 bis 8 cm) aus seiner Hose nahm und mit diesem in der Hand vorsätzlich den Geschädigten auf eine Distanz von ca. 50 cm einmalig zu schlagen versuchte, wobei die Messerklinge nach vorne gerichtet war. Nur weil der Geschädigte einen Schritt zurückwich, verfehlte der Schlag mit dem Messer in der Hand sein Ziel und die Finger der Schlaghand trafen lediglich noch den rechten Arm des Geschädigten. Wäre der Geschädigte nicht sogleich zurückgewichen, hätte ihn der Schlag mit dem Messer mutmasslich am Bauch getroffen und er wäre lebensgefährlich verletzt worden. So aber blieb es lediglich beim Versuch.
Zum Eventualitervorhalt:
Sollte das erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt, so wird dem Beschuldigten eventualiter eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel vorgeworfen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten körperlich schädigen und verletzen wollte bzw. eine solche Verletzung zumindest für möglich hielt, aber dennoch handelte, weil er diese in Kauf nahm. Da der Geschädigte vorliegend nicht verletzt wurde, ist es beim Versuch geblieben.»
4.2 Beweiswürdigung
4.2.1 Aussagen R.___
Bezüglich der Aussagen von R.___ kann vorab auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 52 ff.) verwiesen werden. Dieser gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2020 (AS 436 ff.) zusammengefasst an, der Beschuldigte habe am 23. August 2020 ihn und zwei Mitbewohner beschuldigt, seine Schuhe gestohlen zu haben. Zudem habe er sie beleidigt und den Abfallsack aus der Küche in der Wohnung herumgeworfen. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen, er habe aber weitergemacht. Er sei dann zu diesem gegangen und habe mit ihm geredet. Dann habe dieser ihn mit der Hand geschlagen (vorgezeigte Bewegung: Schlag mit der offenen Hand von der Seite gegen den Hals unterhalb der Wange). Als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, seien gleich die Mitbewohner zu ihnen gekommen. Der Beschuldigte habe in der Wohnung immer ein Messer dabei. Wenn er in die Küche gehe, auf die Toilette gehe oder im Wohnzimmer sei, er habe immer irgendein Messer dabei, welches er in der Hose trage. Er habe diesen dann gefragt, warum er ihn schlage. In dem Moment habe dieser ein Messer aus seiner Hose genommen und direkt damit gegen ihn geschlagen. Er habe dessen Hand an seiner Seite gespürt. Er habe wirklich Angst gehabt. Als er dessen Hand gespürt habe, habe er gedacht, dass er mit dem Messer getroffen worden sei. Er sei dann von diesem weg- und aus dem Wohnzimmer auf den Balkon gegangen. Von dort aus habe er die Polizei angerufen. Der Beschuldigte habe das Messer mit der Klinge nach vorne in seiner rechten Hand gehalten, dann habe er es geschwungen (vorgezeigte Bewegung: Schwingen des Arms horizontal vor dem Körper). Er habe gesehen, dass dieser das Messer hervorgenommen habe und sei sofort einen Schritt nach hinten gegangen. In dem Moment habe er die Finger von dessen Hand, mit welcher er das Messer gehalten habe, an seiner rechten Seite gespürt. Er habe seinen rechten Arm gehoben und der Beschuldigte habe mit seiner Hand, mit dem Messer in der Hand, gegen seinen Arm geschlagen. Erst da sei der Schwung zum Stillstand gekommen. Der Schlag gegen seinen Arm habe ihn geschmerzt. Wenn er nicht zurückgewichen wäre, hätte der Beschuldigte ihn in den Bauch getroffen. Er und seine beiden Mitbewohner seien sofort weggerannt und er sei dann auf den Balkon gegangen. Der Kollege des Beschuldigten sei danach sofort gegangen und auch der Beschuldigte sei kurz vor dem Eintreffen der Polizei gegangen. Das vom Beschuldigten verwendete Messer habe so ausgesehen, wie das Messer, das die Polizei in dessen Zimmer gesehen habe (Messer mit Holzgriff und einer Klinge von ca. 7 bis 8 cm). Seit dem Einzug von seinen Mitbewohnern und ihm in die Wohngemeinschaft am 11. Juni 2020 sei es die ganze Zeit immer wieder zu Streit mit dem Beschuldigten gekommen. Wenn sie die Wohnung gesäubert hätten, mache er sie in fünf Minuten wieder schmutzig. Wenn sie für kurze Zeit ihr Essen in den Pfannen gelassen hätten, habe er den Kochherd aufgedreht und dann sei ihr Essen angebrannt; das habe er sicher schon viermal gemacht. Es sei nicht möglich, mit ihm zu sprechen. Immer wenn sie es versuchten, werde er sofort wütend und es gebe Streit. Er sei nicht normal im Kopf, spreche viel mit sich selbst und fange, wenn er allein im Zimmer sei, an zu lachen; er lache mit sich selbst. Etwas stimme nicht mit ihm. Der Beschuldigte komme erst um ca. 01:00 bis 02:00 Uhr morgens nach Hause. Zumeist komme er mit Kollegen, dann sprächen und lachten sie zusammen, seien sehr laut und kochten in der Küche. Das störe sie. Der Beschuldigte und seine Kollegen rauchten auch Marihuana und Haschisch. Er möge diesen Geschmack nicht. Der Beschuldigte habe viele Messer; er nehme verschiedene Messer aus der Küche. Dieser sage immer, er werde sie umbringen. Das nehme er ernst. Er habe Angst vor dem Beschuldigten. Immer, wenn dieser zu Hause sei, habe er Angst. Er denke, dieser sei nicht normal im Kopf. Wenn er in sein Zimmer gehe, um zu schlafen, schliesse er seine Tür; er schaue immer, ob sie auch wirklich geschlossen sei. Seit dem Vorfall vom 25. August 2020 gingen sie dem Beschuldigten aus dem Weg. Es sei seither nicht mehr zu einem solchen Zwischenfall gekommen. Er könne nicht mehr allein in die Wohnung gehen. Es traue sich keiner von ihnen mehr allein in die Wohnung. Sie träfen sich nach der Schule am Bahnhof oder sonst irgendwo und gingen gemeinsam in die Wohnung. Wenn sie zu dritt seien, hätten sie weniger Angst, dann könnten sie einander helfen. Allein mit dem Beschuldigten könnten sie sich nicht in der Wohnung aufhalten.
R.___ bestätigte diese Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2021 (AS 443 ff.) im Wesentlichen und machte wiederum nachvollziehbare und detailreiche Ausführungen. Zusätzlich führte er noch aus, dass sein Unterarm und der Unterarm des Beschuldigten im Rahmen der durch diesen ausgeführten Bewegung kreuzweise übereinander zu liegen gekommen seien – dies im Sinne einer Blockade des schwingenden Unterarms des Beschuldigten durch seinen eigenen Unterarm. Der Beschuldigte habe zwar sie als Gruppe angegriffen, aber dieser habe ihn speziell mit einem Messer stechen wollen.
4.2.2 Aussagen Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall und sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 (AS 459 ff.) aus, es habe keinen Streit gegeben. Er habe nichts gemacht. Er habe kein Messer genommen. Sie hätten nur diskutiert. Sie seien wie Brüder gewesen; wenn sie Probleme hätten, würden sie zusammen reden. Wenn seine Mitbewohner gesagt hätten, er habe ein Messer behändigt, könne er das nicht erklären; vielleicht hätten sie gelogen. Sie hätten über das Putzen diskutiert; ihm sei vorgeworfen worden, dass er zu wenig putze.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 575 ff.) wollte der Beschuldigte vom gesamten Vorfall nichts mehr wissen.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte einzig an, es gebe keine Person, die er angegriffen habe.
4.2.3 Aussagen weiterer Personen
Die Aussagen von R.___ werden durch die Angaben seiner Mitbewohner G.___ und F.___ in den polizeilichen Einvernahmen vom 28. August (AS 455 ff.) bzw. 2. September 2020 (AS 450 ff.) generell und insbesondere auch betreffend Kerngeschehen – Frage des Beschuldigten nach seinen Schuhen, Aufkommen eines Streits, zunächst ein einfacher Schlag bzw. eine Ohrfeige gegen R.___, danach Ergreifen und Einsatz eines Messers mittels einer Schwung- bzw. Schlagbewegung gegen R.___ – eindeutig bestätigt. In den vorinstanzlichen Erwägungen (US 54 f.) wird zudem zurecht darauf hingewiesen, dass kleinere Abweichungen in den Angaben durchaus normal seien und eben gerade gegen eine einstudierte Geschichte, um dem Beschuldigten zu schaden, sprechen würden.
4.2.4 Würdigung der Aussagen
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der angeklagte Sachverhalt angesichts der als absolut glaubhaft einzuschätzenden Angaben von R.___, die zudem durch die Schilderungen seiner Mitbewohner eindeutig bestätigt werden, als erstellt zu gelten.
4.3 Rechtliche Würdigung
4.3.1 Für die allgemeinen Voraussetzungen der Tatbestände der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB und der einfachen bzw. qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB sowie des Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 55 f.)
4.3.2 Der Beschuldigte führte eine Armbewegung mit einem nach vorne gerichteten Messer – mutmasslich einem Küchenmesser mit einer ca. 7 bis 8 cm langen Klinge – in Richtung des Oberkörpers von R.___ aus. Dieser wurde nicht verletzt, da er einen Schritt zurückweichen und zudem mittels Anhebens des Unterarms den Unterarm des Beschuldigten blockieren konnte. Da jedoch nicht klar ist, in welchem Winkel und mit welcher Intensität er vom Messer getroffen worden wäre, muss offenbleiben, ob er auf eine Weise in der Bauchgegend getroffen worden wäre, dass eine lebensgefährliche Verletzung resultiert hätte. Insbesondere ist auch eine Stichbewegung gegen den Oberkörper nicht erstellt. Klar ist hingegen, dass der Einsatz eines nach vorne gerichteten Messers mit einer ca. 7 bis 8 cm langen Klinge gegen den Oberkörper einer Person angesichts des fraglos gegebenen Verletzungsrisikos grundsätzlich ohne Weiteres den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand erfüllt. Da es zu keiner Verletzung kam, liegt ein Versuch vor. In subjektiver Hinsicht lässt die konkrete Ausgangslage keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte R.___ mit dem Messer verletzen wollte. Er handelte damit vorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
5. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung
5.1 Anklagevorhalt
«Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
4.1 begangen am 3. August 2020, in der Zeit von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:25 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte und Hodlerstrasse 6, Polizeiwache «Waisenhaus», indem der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle den Kontrollort trotz der unmissverständlichen verbalen Aufforderung der Polizeibeamtin, stehen zu bleiben («stopp Polizei, stopp Police» Rufe), verliess und davonlief. Schliesslich, nachdem die Polizeibeamtin den Beschuldigten einholen konnte, setzte sich dieser der Anhaltung körperlich zur Wehr, in einer späteren Phase der Kontrolle, auf dem Polizeiposten «Waisenhaus», weigerte sich der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch den zuständigen Polizeibeamten, seine Hände aus den Hosen und hinter seinen Rücken zu nehmen. Der Beschuldigte musste schliesslich ans Schliesszeug genommen werden, wobei dies nur unter heftiger Gegenwehr des Beschuldigten und unter Beizug weiterer Polizeibeamter erfolgen konnte. Somit hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.
4.2 begangen am 3. September 2020, um 15:15 Uhr, in Burgdorf, Dunantstrasse 1, Polizeiwache Burgdorf, indem der Beschuldigte sich gegenüber Polizisten der Kantonspolizei Bern vehement physisch dagegen wehrte, sich der für die erkennungsdienstliche Nacherfassung notwendigen AFIS-Überprüfung (Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck) zu unterziehen. Aufgrund der körperlichen Gegenwehr des Beschuldigten gelang es den Polizeibeamten nicht, dessen Fingerspitzen auf den Scanner zu halten, so dass die AFIS-Überprüfung und damit die erkennungsdienstliche Nacherfassung letztlich nicht durchgeführt werden konnten. Somit hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.
4.3 begangen am 28. August 2020, um 22:15 Uhr, im Zug Nr. 2841, auf der Strecke von Bern nach Burgdorf, resp. in Burgdorf, Bahnhof SBB, Wartesaal bei Perron 2, indem der Beschuldigte sich anlässlich der Kontrolle durch die Patrouille der Transportpolizei weigerte, Angaben zu seiner Person zu machen. Als der Zug beim Bahnhof Burgdorf eintraf und die beiden Transportpolizisten beabsichtigten, die Personalien des Beschuldigten ausserhalb des Zuges aufzunehmen, weigerte sich dieser, den Zug zu verlassen, weswegen er aus dem Zug begleitet werden musste. Ausserhalb des Zuges, auf dem Perron 2, verweigerte der Beschuldigte noch immer seine Kooperationsbereitschaft, weswegen er am Arm geführt zum Wartesaal verbracht wurde, wo er letztlich zwecks Feststellung der Identität einer Patrouille der Kantonspolizei Bern übergeben wurde. Durch sein Verhalten hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.
4.4 begangen am 27. September 2020, um 06:40 Uhr, in Bern, [Adresse], Südeingang, Höhe Restaurant «[…]», indem der Beschuldigte sich weigerte, den Anweisungen von Polizisten der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten, die ihn zwecks Durchführung einer Personenkotrolle aufforderten, seine dunkle Sonnenbrille abzulegen, sich auszuweisen und seine Hände sichtbar zu zeigen und nicht in seinem Umhang zu verstecken. Als die beiden Polizisten versuchten, den Beschuldigten zwecks Transports auf die Polizeiwache zu arretieren, fuchtelte der Beschuldigte mit seinen Armen und versuchte, den einen Polizeibeamten von sich wegzustossen, um seine Anhaltung zu verhindern. Schliesslich wurde der Beschuldigte wegen seines unkooperativen und renitenten Verhaltens zu Boden geführt und es wurde ihm unter Gegenwehr (Versperren der Arme) die Handfesselung angelegt. Auf der Polizeiwache angekommen, weigerte sich der Beschuldigte nach wie vor, den Aufforderungen der Polizisten Folge zu leisten, so dass es zu einem Gerangel kam. Des Weiteren verweigerte er auch die Durchführung eines Drogenschnelltestes. Durch sein Verhalten hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.
4.5 begangen am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 2, Toilettenanlage, indem der Beschuldigte beim Erblicken von Polizisten, die ihn einer Personenkontrolle unterziehen wollten, sogleich die Flucht ergriff, in Richtung Bollwerk bis zum Bahnhof rannte und schliesslich versuchte, sich im RBS-Zug in Richtung Solothurn zu verstecken, um sich so der Kontrolle zu entziehen. Durch sein Verhalten hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.»
5.2 Beweiswürdigung
5.2.1 Vorhalt 4.1
Der Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er will weder die Stopp-Polizei-Rufe gehört haben, noch sich körperlich zur Wehr gesetzt oder sich Anweisungen widersetzt haben, noch sich gegen das Anlegen der Handfesseln gewehrt haben (AS 483 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wollte er von nichts wissen (AS 577). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann vollumfänglich auf den Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin S.___ vom 31. August 2020 (AS 466 f.) und die Ausführungen des Polizeibeamten E.___ im Anzeigenrapport vom 17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Angaben erscheinen plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Das Verhalten des Beschuldigten wird in sachlicher Weise beschrieben. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt betrachtet werden.
5.2.2 Vorhalt 4.2
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der Beschuldigte nichts darüber wissen (AS 576 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den Anzeigenrapport vom 7. September 2020 (AS 428) verwiesen werden. Nach der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 soll sich der Beschuldigte gegen die anschliessende Identitätsprüfung mittels Fingerabdruck derart körperlich zur Wehr gesetzt haben, dass diese nicht habe durchgeführt werden können. Dabei sperrte sich der Beschuldigte gemäss der Darstellung im Anzeigenrapport nicht nur körperlich gegen die beabsichtigte Erfassung der Fingerabdrücke, sondern wurde aggressiv und begann die Polizeibeamten anzuschreien, weshalb er zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demgemäss als erstellt gelten.
5.2.3 Vorhalt 4.3
Auch dieser Vorhalt ist vom Beschuldigten bestritten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 578) wollte er von einer Kontrolle durch die Transportpolizei am 28. August 2020 im Zug von Bern nach Burgdorf und seinem dortigen Verhalten gar nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den Anzeigenrapport vom 21. September 2020 (AS 486 f.) verwiesen werden Das Verhalten des Beschuldigten (Verweigerung Personenangaben sowie Weigerungen, den Zug zu verlassen und dann zum Wartesaal zu gehen, wodurch er aus dem Zug und zum Wartesaal geführt werden musste), führte dazu, dass dieser einer Patrouille der Kantonspolizei Bern übergeben werden musste, was die Intensität des Verhaltens verdeutlicht. Bei der nachfolgenden Effektenkontrolle fanden sich beim Beschuldigten 1,2 Gramm Kokaingemisch (AS 501 f.). Auch hier sind keinerlei Gründe auszumachen, die Darstellung im Rapport in Frage zu stellen, womit der vorgehaltene Sachverhalt als erstellt angesehen werden kann.
5.2.4 Vorhalt 4.4
Auch dieser Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 580) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen, dass er am 27. September 2020 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle beim Südeingang des Bahnhofs in Bern und anschliessend auf der Polizeiwache die Befolgung verschiedener Anweisungen verweigert und sich auch körperlich widersetzt habe. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den Anzeigenrapport vom 27. September 2020 (AS 609 ff.) verwiesen werden. Im Zuge der beabsichtigten Überführung auf die Polizeiwache musste der Beschuldigte gemäss Anzeigenrapport aufgrund seiner Abwehr (Umherfuchteln mit den Armen, Versuche den Polizeibeamten von sich wegzustossen) zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden. Dies veranschaulicht das unkooperative Verhalten des Beschuldigten, welches sich dann auf der Polizeiwache fortsetzte. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt gelten.
5.2.5 Vorhalt 4.5
Dieser Vorhalt ist ebenfalls bestritten. Auch diesbezüglich wollte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 580) von nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den Anzeigenrapport vom 5. Oktober 2020 (AS 622 ff.) verwiesen werden. Einmal mehr besteht auch hier kein Anlass, die Angaben in Frage zu stellen. Im Rahmen der auf der Polizeiwache durchgeführten Kontrolle bzw. Leibesvisitation wurden schliesslich 3 Kugeln Kokaingemisch zu insgesamt 2,4 Gramm (brutto) vorgefunden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt angesehen werden.
5.3 Rechtliche Würdigung
5.3.1 Für die allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 62 f.)
5.3.2 Bezüglich Vorhalt Ziffer 4.5 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten einzig vorgeworfen wird, vor der Polizei geflüchtet zu sein, als er diese erblickt habe. Dabei handelt es sich um eine straflose Selbstbegünstigung, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt. Straflos bleibt, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt; der Flüchtige kommt in diesem Fall der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Vorhalt 4.5 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
5.3.3 Bei den angeklagten Vorhalten gemäss Ziffer 4.1 bis 4.4 ging es jeweils um polizeiliche Kontrollen sowie in einem Fall um eine Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck – also immer um laufende Amtshandlungen in der jeweiligen Kompetenz der Polizei. Der Beschuldigte behinderte mit seinem Verhalten (Fluchtversuch, körperliche Gegenwehr bzw. Widerstand) jeweils die reibungslose Durchführung der Amtshandlung bzw. verhinderte diese komplett. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten angesichts seiner zahlreichen Behörden- und Polizeikontakte zweifelsohne bewusst sein musste, dass den Anweisungen der Polizei grundsätzlich Folge zu leisten bzw. mit Sicherheit nicht aktiven Widerstand zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass er im Einzelfall eine konkrete Anweisung nicht auf Anhieb verstanden haben sollte. In diesem Fall wäre passives Verhalten bzw. Nachfragen die adäquate Reaktion und nicht querulatorischer aktiver Widerstand.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
6. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
6.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 5 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
5.1 begangen am 3. August 2020, in der Zeit von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:25 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, zum Nachteil von S.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle einen Kopfstoss gegen den Kopf der Geschädigten ausführte. Dieser Kopfstoss ging ins Leere, da die Geschädigte reaktionsschnell einen Schritt nach hinten machte und dem Angriff des Beschuldigten dergestalt ausweichen konnte.
5.2 begangen am 16. September 2020, um ca. 21:40 Uhr, in Bern, Waisenhausplatz 32, Polizeiwache «Waisenhaus», zum Nachteil von T.___ und U.___, indem der Beschuldigte im Rahmen einer Leibesvisitation mit seinem Bein gegen die Geschädigten trat und diese jeweils an deren Oberschenkeln traf.
5.3 begangen am 7. April 2021, um ca. 18:30 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, Zelle Nr. […], zum Nachteil von V.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten in deren Funktion als Betreuerin im Untersuchungsgefängnis Solothurn durch die Klappe in der Zellentüre hin durch unvermittelt mit seiner rechten, flachen Hand heftig gegen das Gesicht schlug und sie an ihrer linken Wangenseite traf.
5.4 begangen am 24. September 2021, um ca. 10:45 Uhr, in Olten, Rötzmattstrasse 133, Untersuchungsgefängnis, Zelle Nr. […], zum Nachteil von W.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten in dessen Funktion als Betreuer im Untersuchungsgefängnis mit der geballten Faust ins Gesicht schlug und dessen Nase traf.»
6.2 Beweiswürdigung
6.2.1 Vorhalt 5.1
Der Vorhalt wurde vom Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 484) bestritten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577) wollte er davon nichts mehr wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Der Vorfall ereignete sich im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäss Vorhalt 4.1 der Anklageschrift. Es kann auf die Erwägungen hievor in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Der Sachverhalt geht aus dem Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2020 (AS 466) und dem Anzeigenrapport vom 17. September 2020 (AS 462) hervor. Der vorgehaltene Kopfstoss gegen den Kopf der Polizeibeamtin S.___ am 3. August 2020 in Bern bei der Toilettenanlage Schützenmatte, welcher ins Leere gegangen ist, da diese rechtzeitig nach hinten ausweichen konnte, hat damit als erstellt zu gelten.
6.2.2 Vorhalt 5.2
In der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2020 (AS 607 f.) bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 579) wollte er davon nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Zum Sachverhalt kann auf die Wahrnehmungsberichte der beteiligten Polizeibeamten vom 16. September 2020 (AS 589 f., 591 f., 593 f.) und den Anzeigenrapport vom 26. Oktober 2020 (AS 586 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte soll am 16. September 2020 in Bern auf der Polizeiwache Waisenhaus im Rahmen einer Leibesvisitation mit seinem Bein gegen die Polizeibeamten T.___ und U.___ getreten und diese jeweils an einem Oberschenkel getroffen haben. Die in den Wahrnehmungsberichten enthaltenen Angaben erweisen sich allesamt als plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Es wird der gleiche Vorfall beschrieben, womit nicht erstaunt, dass die Angaben inhaltlich ähnlich erscheinen. Ein bewusstes Abstimmen oder Aggravieren ist nicht erkennbar. Dass insgesamt drei Polizeibeamte notwendig waren, um beim Beschuldigten, der das Ausziehen der Hose verweigerte und sich aggressiv zeigte, die Leibesvisitation vorzunehmen und ihn hierfür zu Boden zu führen, wobei dies darin mündete, dass er wegen seines Verhaltens in Handschellen gelegt werden musste, passt im Übrigen nahtlos ins Bild seines regelmässigen Verhaltens. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten sind nicht geeignet, den Vorhalt zu entkräften. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat als erstellt zu gelten.
6.2.3 Vorhalt 5.3
Gemäss staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 582) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen, am 7. April 2021 im Untersuchungsgefängnis Solothurn die Betreuerin V.___ beim Einziehen des Essgeschirrs durch die Klappe in der Zellentür hindurch mit der flachen rechten Hand heftig gegen die linke Wange geschlagen zu haben. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Die von der Betreuerin in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2021 (AS 549) gemachten Aussagen erscheinen plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der Darstellung nicht gefolgt werden sollte. Der Sachverhalt kann als erstellt gelten.
6.2.4 Vorhalt 5.4
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 582) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Zum Sachverhalt kann auf den Kurzbericht der Pflegefachfrau im Untersuchungsgefängnis Olten (AS 561) und die polizeiliche Einvernahme von W.___ vom 6. Oktober 2021 (AS 562 ff.) verwiesen werden. Die im Bericht beschriebenen aufgeschwollenen Nasenschleimhäute, eine nasale Sprechweise und eine "verstopfte" Nase sowie ein Spannen der Nackenmuskulatur lassen sich ohne Weiteres mit einem Schlag gegen die Nase vereinbaren. Es bestehen auch in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte, dass die Angaben im Bericht und in der Einvernahme nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt betrachtet werden.
6.3 Rechtliche Würdigung
6.3.1 Für die allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 66 f.).
6.3.2 Der Beschuldigte wurde jeweils gegenüber einer oder mehreren Amtspersonen im Rahmen einer Amtshandlung, die in den jeweiligen Befugnissen lag, tätlich – sei es durch einen Kopfstoss, einen Tritt, eine Ohrfeige oder einen Faustschlag. Die objektiven Tatbestandselemente liegen damit jeweils vor. Dies hat auch bezüglich des Vorhalts Ziff. 5.1 zu gelten, bei dem die Polizeibeamtin dem Kopfstoss gerade noch auszuweichen vermochte. Es liegt auch in diesem Fall ein vollendeter tätlicher Angriff vor. Der Vorsatz steht angesichts der gezielten Handlungen ausser Frage.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen)
7.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 6 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG)
6.1 begangen bzw. festgestellt am 28. August 2020, um 22:30 Uhr, in Burgdorf, Bahnhofstrasse 44, Bahnhof SBB, indem der Beschuldigte unbefugt Kokain (brutto 1.2 g) und eine Marihuanablüte (brutto 1.7 g) auf sich trug und besass.
6.2 begangen bzw. festgestellt am 10. September 2020, um ca. 17:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Reitschule, indem der Beschuldigte einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Bern unbefugt Kokain (brutto 1.3 g) für CHF 90.00 verkaufte sowie indem er Kokain (brutto 1.4 g) unbefugt und zum Zwecke des Verkaufs auf sich trug und besass.
6.3 begangen bzw. festgestellt am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Bahnhofplatz, Polizeiwache «Bahnhof», indem der Beschuldigte unbefugt Kokain (brutto 2.4 g) auf sich trug und besass.»
7.2 Beweiswürdigung
7.2.1 Vorhalt 6.1
Der fragliche Vorhalt ist bestritten. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 (AS 460) gab der Beschuldigte an, nichts dazu sagen zu können. Er konsumiere kein Kokain oder Marihuana. Er wisse es nicht; er könne sich nicht daran erinnern. Er wisse nicht, woher er das Kokain bzw. Marihuana gehabt habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 576) wollte er ebenso nichts davon wissen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, die Betäubungsmittel hätten von dem im Zug anwesenden Kollegen gestammt und seien ihm vor der Anhaltung durch diesen in die Hosentasche gestopft worden (vgl. ASBW 415 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.
Wie sich aus dem entsprechenden Rapport (AS 501 f.) ergibt, wurden im Rahmen der polizeilichen Anhaltung und Effektenkontrolle am 28. August 2020 – im Anschluss an den Vorfall mit der Transportpolizei im Bahnhof in Burgdorf (Vorhalt Ziff. 4.3) – beim Beschuldigten 1,2 Gramm Kokaingemisch (brutto, eine Kugel) und 1,7 Gramm Marihuana (brutto) gefunden.
Der Vorinstanz (US 68) ist zuzustimmen, dass die erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Darstellung bzw. Sachverhaltsvariante abwegig erscheint und als tatsachenwidrige Schutzbehauptung zu werten ist. Im Übrigen wurden beim Beschuldigten auch in anderen Fällen Betäubungsmittel sichergestellt. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demnach als erstellt gelten.
7.2.2 Vorhalt 6.2
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Der Beschuldigte wusste in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2022 (AS 527 f.) nichts dazu zu sagen. Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von 8. Oktober 2021 (AS 579). Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.
Neben dem Anzeigenrapport (AS 503 ff.) liegt zum vorgehaltenen Verkauf einer Kugel Kokaingemisch an einen verdeckten Fahnder ein Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vor (AS 515 f.). Die Ausführungen erweisen sich als sachlich, plausibel, nachvollziehbar und eindeutig. Der verdeckte Fahnder konnte den Beschuldigten (bezeichnet als Zielperson) gegenüber den weiteren involvierten Polizeibeamten eindeutig bezeichnen, worauf dieser angehalten wurde. Eine Verwechslung ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung noch zwei der drei durch den verdeckten Fahnder im Rahmen des Verkaufsgeschäfts an ihn übergebenen Noten (im Wert von CHF 50.00 und CHF 20.00) sowie eine weitere Kugel Kokaingemisch auf sich; dabei waren die übergebenen Noten zuvor durch die Polizei dokumentiert worden. Die fehlende dritte Note über CHF 20.00 lässt sich mit einem zwischenzeitlich erfolgten Kauf eines Kaffees erklären, den der Beschuldigte bei seiner Anhaltung in den Händen hielt, worauf er dann noch über CHF 16.25 (bzw. insgesamt CHF 86.25) verfügte (vgl. Rapport, AS 504 f., Foto der Noten, AS 524). Dass auch die zweite Kugel Kokaingemisch für den Verkauf bestimmt war, ist bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres anzunehmen. Der vorgehaltene Sachverhalt kann damit als erstellt betrachtet werden.
7.2.3 Vorhalt 6.3
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte der Beschuldigte damals lediglich, täglich Kokain zu konsumieren (vgl. Rapport, AS 622 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er von der Kontrolle nichts wissen, auch auf die Frage nach seinem Betäubungsmittelkonsum liess er sich kaum ein (AS 580). Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.
Beim Beschuldigten wurden im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäss Anklagevorhalt Ziffer 4.5 insgesamt 2,4 Gramm Kokaingemisch (brutto, ein Minigrip mit drei Kugeln) gefunden. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte als sog. «Chügeli-Dealer» tätig war (vgl. Vorhalt 6.2), und er zudem keine konkreten Angaben im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Besitz zum Eigenkonsum machte, ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass er das Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich trug. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als erstellt angesehen werden.
7.3 Rechtliche Würdigung
7.3.1 Art. 19 Abs. 1 BetmG stellt u.a. folgende Handlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, soweit diese unbefugt erfolgen: Veräussern, Verordnen, anderweitiges Verschaffen oder Inverkehrbringen (lit. c); Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder anderweitiges Erlangen (lit. d); Anstalten-Treffen zu einer Widerhandlung nach den lit. a bis f (lit. g).
7.3.2 Mit dem Verkauf von Kokaingemisch durch den Beschuldigten bzw. dem Besitz zum Zwecke des Verkaufs (Anstaltentreffen) im Rahmen der zuvor beschriebenen Sachverhalte ist der objektive Tatbestand jeweils erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist fraglos von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen) zu verurteilen.
8. Mehrfache Beschimpfung
8.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 7 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
7.1 begangen am 3. August 2020, um ca. 19:55 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse /Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, zum Nachteil von S.___ und E.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten, als sie im Patrouillenfahrzeug an ihm vorbeifuhren, mit beiden Händen den ausgestreckten Mittelfinger zeigte und sie so in ihrer Ehre verletzte.
7.2 begangen am 4. August 2020, um ca. 11:30 Uhr, in Bern, Hodlerstrasse 6, Seiteneingang Polizeiwache «Waisenhaus», zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten erneut den Mittelfinger ausstreckte und diesen so in dessen Ehre verletzte.
7.3 begangen am 28. September 2020, um 22:05 Uhr, in Bern, Bahnhofareal, Gleis 9, Zug, zum Nachteil von X.___, indem der Beschuldigte gegen über dem Geschädigten den Mittelfinger ausstreckte und diesen so in dessen Ehre verletzte.»
8.2 Beweiswürdigung
8.2.1 Vorhalt 7.1
Der Vorhalt ist bestritten. Es kann auf die polizeiliche Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 483) und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577) verwiesen werden. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.
Der Vorhalt hängt zusammen mit den Anklagevorhalten 4.1 und 5.1 (Vorfall vom 3. August 2020). Es kann wiederum auf den Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2020 (AS 466 f.) und den Anzeigenrapport vom 17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche zu Zweifeln an den Feststellungen der Polizei – Ausstrecken des Mittelfingers mit beiden Händen in Richtung des vorbeifahrenden Patrouillenfahrzeug – führen würden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als erstellt gelten.
8.2.2 Vorhalt 7.2
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Auch dieser Vorhalt hängt mit dem Vorfall vom 3. August 2020 zusammen (Anklagevorhalte 4.1, 5.1 und 7.1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der Beschuldigte einmal mehr nichts mehr dazu wissen (AS 577). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.
Es kann wiederum auf den Anzeigenrapport vom 17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche zu Zweifeln an den Feststellungen der Polizei – Zeigen des Mittelfingers gegenüber dem Polizeibeamten im Rahmen der Entlassung des Beschuldigten beim Weggehen von der Polizeiwache Waisenhaus in Bern am 4. August 2020 – führen würden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als erstellt gelten.
8.2.3 Vorhalt 7.3
Dieser Vorhalt ist ebenfalls bestritten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der Beschuldigte nichts davon wissen (AS 580). Der Vorhalt hängt zusammen mit dem Vorfall vom 28. September 2020 (Anklagevorhalt 4.5). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.
Betreffend Sachverhalt kann auf den Anzeigenrapport vom 5. Oktober 2020 (AS 622) verwiesen werden. Auch in diesem Fall besteht keine Veranlassung an den Angaben der Polizei – Zeigen des Mittelfingers gegenüber dem Polizeibeamten aus dem Zug nach der Kontrolle – zu zweifeln. Folglich kann der vorgehaltene Sachverhalt auch in diesem Fall als erstellt angesehen werden.
8.3 Rechtliche Würdigung
8.3.1 Eine Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise als nach den Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Bestrafung setzt einen Strafantrag voraus.
8.3.2 Das Ausstrecken eines Mittelfingers gegenüber einer Person stellt eine ehrverletzende Gebärde dar, womit der Tatbestand bei den fraglichen Sachverhalten in objektiver Hinsicht jeweils erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste überdies, was das Ausstrecken des Mittelfingers bedeutet (vgl. Protokoll EV Staatsanwaltschaft, AS 581). Er handelte demnach vorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Zudem liegen in sämtlichen Fällen entsprechende Strafantragsformulare vor (AS 468 f., 470 f., 625 f.). Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
9.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 8 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG)
8.1 begangen bzw. festgestellt am 3. August 2020, um ca. 19:55 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.2 begangen bzw. festgestellt am 2. September 2020, um 20:05 Uhr, in Bern, Schützenmatte, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.3 begangen bzw. festgestellt am 10. September 2020, um ca. 17:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Reitschule, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.4 begangen bzw. festgestellt am 16. September 2020, um 21:20 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Einmündung Engehaldenstrasse, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.5 begangen bzw. festgestellt am 27. September 2020, um 06:40 Uhr, in Bern, Bahnhofplatz 10, Südeingang, Höhe Restaurant «[…]», indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.6 begangen bzw. festgestellt am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 2, Toilettenanlage, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.7 begangen bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule», indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.»
9.2 Beweiswürdigung
Vom Beschuldigten nicht bestritten wird in diesem Zusammenhang seine Anwesenheit an den entsprechenden Orten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577 ff.) wollte der Beschuldigte zu den Vorhaltungen jeweils nichts wissen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte geltend machen, die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 20. April 2020 sei ihm nie in einer ihm verständlichen Sprache – Englisch oder Somali – eröffnet bzw. erklärt worden (ASBW 421 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Ausgrenzung immer eingehalten.
Vorab ist festzuhalten, dass die jeweilige Anwesenheit des Beschuldigten in Bern nach Erlass der Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 betreffend die Innenstadt der Gemeinde Bern für die Dauer von 2 Jahren ab 27. April 2020 gestützt auf die dokumentierten polizeilichen Feststellungen ohne Weiteres als erstellt gelten kann (vgl. Rapporte bzw. Berichte, AS 462 ff., 466 f., 488 f., 503 ff., 515 f., 586 ff., 589 f., 591 f., 593 f., 609 ff., 622 ff., 651 ff., 530 ff., Ausgrenzungsverfügung, u.a. AS 476 ff., inkl. Plan, 492 ff, inkl. farbiger Plan, bzw. 1677 ff., Ausschreibungsbegehren, u.a. AS 472 f. bzw. 1692 f.).
Die per Einschreiben versandte Ausgrenzungsverfügung war vom Beschuldigten vor den Aufenthalten in Bern persönlich entgegengenommen worden. Auf dem Rückschein findet sich seine Unterschrift. Die Retournierung an den Migrationsdienst des Kantons Bern fand am 27. April 2020 statt; die Zustellung an den Beschuldigten dürfte gemäss den Poststempeln am 24. April 2020 erfolgt sein (vgl. Rückschein, u.a. AS 474 f., 497 f. bzw. 1688 f.).
Dem Beschuldigten war zudem am 16. April 2020 das rechtliche Gehör auf Englisch gewährt worden, wobei dieser auf eine Stellungnahme verzichtet und seine Unterschrift auf dem entsprechenden polizeilichen Dokument verweigert hatte (vgl. Dokument Gewährung rechtliches Gehör, AS 1686 f.). Er wusste also, dass ihm eine Ausgrenzung des Migrationsdienstes des Kantons Bern drohte, als er die Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 zugestellt erhielt. Kurz zuvor, am 30. März und 1. April 2020, war ihm überdies schon zu einer anderen beabsichtigten bzw. in der Folge ausgefertigten Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 für die Städte Biel, Brügg und Nidau das rechtliche Gehör gewährt worden. Am 30. März 2020 hatte er dabei die in Betracht gezogene Ausgrenzung, welche ihm auch auf Englisch in Aussicht gestellt worden war, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und das polizeiliche Dokument unterschrieben gehabt. Am 1. April 2020 hatte er dazu inhaltlich Stellung genommen, indem er angegeben hatte, er habe eine Wohnung in Bern und werde den Kanton Bern sicher nicht verlassen; er werde nicht nach Luzern zurückkehren; nach Biel werde er auf jeden Fall zurückkehren, das sei seine Stadt. Die Unterzeichnung des Dokuments wie auch des Empfangs der Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 hatte er dann verweigert (vgl. Unterlagen, AS 1670 f.,1659 f., 1663 ff. bzw. 1394 f., 1375 f., 1377 ff., 1351).
Aus der erwähnten Stellungnahme vom 1. April 2020 wird deutlich, dass der Beschuldigte die Bedeutung einer Ausgrenzung durchaus verstanden und wohl nicht zuletzt aus diesem Grund die Unterschrift auf der Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 für die Städte Biel, Brügg und Nidau verweigerte hatte. Dass die ihm in der Folge zugestellte Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 dann die Innenstadt der Gemeinde Bern betraf, musste ihm aufgrund des nach einem Vorfall im Zug nach Bern in der Stadt Bern gewährten rechtlichen Gehörs und dem der Ausgrenzungsverfügung beigelegten Plan der Innenstadt von Bern klar gewesen sein (vgl. Plan, u.a. AS 481 bzw. 498).
Im Vorfeld der vorgehaltenen Aufenthalte in Bern war der Beschuldigte überdies in weitere polizeiliche Kontrollen in der Innenstadt von Bern geraten, bei denen der Verstoss gegen die Ausgrenzung Thema gewesen und ihm die Ausgrenzungsverfügung mit dem Plan der Innenstadt von Bern nochmal ausgehändigt worden war – so am 30. April, 8. Mai und 16. Mai 2020, wobei er eine Unterzeichnung jeweils verweigert hatte. In diesem Zusammenhang hatte er am 30. April 2020 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, von der Ausgrenzungsverfügung gewusst zu haben; er wolle sich jedoch auch weiterhin in der Innenstadt von Bern aufhalten, um Freunde zu treffen. In der nachfolgenden polizeilichen Einvernahme hatte er dann auf Vorhalt, er sei für die Innenstadt Bern mit einer Ausgrenzungsverfügung belegt worden, und Frage, weshalb er sich trotzdem hier in Bern aufgehalten habe, u.a. erklärt, er wolle dort nur chillen, er wisse nicht, weshalb er diese Ausgrenzung habe (vgl. Rapport und weitere Unterlagen, AS 1442 f., 1444 ff., Einvernahme, AS 1452).
Am 8. Mai 2020 hatte er gegenüber den Polizeibeamten gemeint, er wisse, dass er sich nicht in Bern aufhalten dürfe; da er sich keiner Schuld bewusst sei, werde er sich weiterhin in Bern aufhalten (vgl. Rapport und Ausgrenzungsverfügung mit Plan, AS 1456 f., 1464 ff.). Auch am 16. Mai 2020 hatte er angegeben, von der Ausgrenzung gewusst zu haben; er werde sich auch weiterhin in der Innenstadt aufhalten (vgl. Rapport, AS 1472 f., Ausgrenzungsverfügung mit Plan, AS 1474 ff.).
Zudem war die Ausgrenzung selbstredend auch bei jeder Kontrolle bzw. Anhaltung ab dem 3. August 2020 Thema (vgl. u.a. Einvernahmen, AS 484, Z. 115 bis 117, AS 499 f., Z. 18 bis 39, AS 528, Z. 81 bis 92, AS 607, Z. 27 bis 47, AS 543, Z. 41 bis 43, Rapport, AS 623).
Die Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 war dem Beschuldigten also rechtsgültig eröffnet worden und er wusste auch, um was es ging. Die vorgehaltenen Sachverhalte sind damit erstellt.
9.3 Rechtliche Würdigung
9.3.1 Art. 119 Abs. 1 AIG handelt zuwider, wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt.
9.3.2 Der Beschuldigte hielt sich jeweils trotz der mit Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für die Innenstadt der Gemeinde Bern angeordneten und ihm bekannten Ausgrenzung jeweils unberechtigt dort auf. Der objektive und subjektive Tatbestand ist klar erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
10. Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittsrechts)
10.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 10 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr als Fahrradlenker (Art. 14 Abs. 1 VRV. Art. 15 Abs. 3 VRV, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG)
begangen am 6. Oktober 2020, um 17:10 Uhr, in Bärau, Bäraustrasse, Höhe Liegenschaft Bäraustrasse 18a, von Langnau in Fahrtrichtung Bärau, zum Nachteil von H.___, indem der Beschuldigte unvorsichtig, ohne seine Geschwindigkeit zu mässigen und für die geschädigte PKW-Lenkerin unvorhersehbar, auf seinem Fahrrad fahrend ab dem Vorplatz der Liegenschaft Bäraustrasse 18a auf die Hauptstrasse einfuhr, dabei die vortrittsberechtigte PKW-Lenkerin an deren Fahrt behinderte und letztlich eine Kollision mit Sachschaden am PKW von H.___ in der Höhe von ca. CHF 1'500.00 verursachte.»
10.2 Beweiswürdigung
Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall. Bei der Unfallaufnahme vor Ort gab er an, mit dem Fahrrad von Langnau nach Bärau gefahren zu sein, wo er vom Auto angefahren worden sei (AS 643). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er von diesem Vorfall nichts mehr wissen (vgl. AS 581). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, was ihm vorgeworfen werde, stimme nicht.
Sowohl die Personenwagenlenkerin als auch eine Zeugin, welche vor ihrem Domizil zum Unfallzeitpunkt am Rauchen war, haben angegeben, der Beschuldigte sei mit seinem Fahrrad von der Strasse zuerst nach rechts auf einen Vorplatz gefahren. Plötzlich sei er vom Vorplatz unvermittelt wieder nach links in die Hauptstrasse eingebogen und vor den PW der Lenkerin gefahren. Die Personenwagenlenkerin, die Zeugin und der Beschuldigte waren beim Eintreffen der Polizei alle am Unfallort anwesend und wurden vor Ort zwischen 18:00 und 18:30 Uhr befragt. Bei den Direktbeteiligten wurde zudem ein Atemalkoholtest durchgeführt. Es kann dazu auf den Anzeigerapport vom 27. Oktober 2020 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (AS 637 ff.) verwiesen werden. Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der PW-Lenkerin und der Zeugin kann der Sachverhalt als erstellt gelten.
10.3 Rechtliche Würdigung
10.3.1 Art. 36 Abs. 4 SVG legt fest, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Nach Art. 15 Abs. 3 VRV muss ein Fahrzeugführer, der aus Fabrik‑, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe.
10.3.2 Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrrad, nachdem er zuerst von der Strasse auf einen Vorplatz gefahren war, unvermittelt von diesem Vorplatz wieder zurück auf die Strasse direkt vor den PW von H.___. Dadurch hat er deren Vortrittsrecht verletzt und sie in der Fahrt behindert. Der objektive Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln ist damit erfüllt, angesichts des konkreten Ablaufs ist von mindestens eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte ist wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung, Nichtgewähren des Vortrittsrechts als Fahrradlenker) zu verurteilen.
11. Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss)
11.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 12 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Fahren unter Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug (Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV. Art. 31 Abs. 2 SVG. Art. 55 Abs. 7 SVG und Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG)
begangen am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule», indem der Beschuldigte unter Einfluss der Substanzen THC und Benzodiazepin ein Fahrrad lenkte.»
11.2 Beweiswürdigung
Der Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 f.) machte er geltend, nicht derjenige gewesen zu sein, der zuvor bei der Reitschule in Bern das Fahrrad bestiegen und versucht habe, sich vom Kontrollort zu entfernen. Er wollte auch keine Drogen konsumiert oder Medikamente eingenommen haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er vom Vorfall nichts mehr wissen (AS 581).
Zum Sachverhalt kann auf den Anzeigerapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651 ff.) sowie das Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11. Oktober 2020 (AS 531 f.) und das Dokument vom 11. Oktober 2020 mit den Ergebnissen des Drogen-Schnelltests (AS 530) verwiesen werden. Aus den Ausführungen im Anzeigerapport geht der zeitliche Ablauf der Kontrolle klar hervor. Der Beschuldigte war mit einem für seine Körpergrösse deutlich zu kleinen Jugendfahrrad unterwegs und hatte offenbar Mühe, damit schnell zu fahren. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sein könnte, der das Fahrrad gelenkt hatte. Die dokumentierten Ergebnisse des Drogen-Schnelltests sprechen zwar für einen entsprechenden Konsum von Betäubungsmitteln. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten konnte in der Folge jedoch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blutentnahme nicht durchgeführt werden. Der Beschuldigte wurde daher auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt und angeklagt (Anklagevorhalt 14). Lediglich aufgrund der Resultate des Schnelltests ist der vorliegend angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und es hat ein Freispruch zu ergehen.
12. Verletzung der Verkehrsregeln (Fahren ohne Licht)
12.1 Anklagevorhalt
«Fahren mit Fahrrad ohne Licht, nachts bei unbeleuchteter Strasse (Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG
begangen am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule», indem der Beschuldigte mit einem Fahrrad fuhr, das trotz der längst begonnenen Abenddämmerung und dementsprechend schwachen Lichtverhältnissen keine Beleuchtung aufwies, (weder ein Front- noch ein Rücklicht).»
12.2 Beweiswürdigung
Der Vorfall hängt mit den Anklagevorhalten 2.2, 12, 14 und 15.1 zusammen und ist bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 f.) machte er geltend, nicht derjenige gewesen zu sein, der zuvor bei der Reitschule in Bern das Fahrrad bestiegen und versucht habe, sich vom Kontrollort zu entfernen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er vom Vorfall nichts mehr wissen (AS 581). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte dazu, er sei gar nicht mit dem Fahrrad unterwegs gewesen.
Zum Sachverhalt kann auf den Anzeigerapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651 ff.) verwiesen werden. Aus den Ausführungen im Anzeigerapport geht der zeitliche Ablauf der Kontrolle klar hervor. Der Beschuldigte war mit einem für seine Körpergrösse deutlich zu kleinen Jugendfahrrad unterwegs und hatte offenbar Mühe, damit schnell zu fahren. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sein könnte, der das Fahrrad gelenkt hatte. Der Sachverhalt kann als erstellt gelten.
12.3 Rechtliche Würdigung
12.3.1 Art. 41 Abs. 1 SVG legt fest, dass motorlose Fahrzeuge vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein müssen. Art. 30 Abs. 1 VRV bestimmt zusätzlich, dass die für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden sind. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe.
12.3.2 Der Beschuldigte fuhr am 11. Oktober 2020 um 20:15 Uhr mit dem Fahrrad auf einem öffentlich zugänglichen, aber nicht beleuchteten Vorplatz ohne Licht. Um diese Jahreszeit hatte zum fraglichen Zeitpunkt die Abenddämmerung längst eingesetzt bzw. war in die Nacht übergegangen. Der objektive Tatbestand ist demgemäss erfüllt. Vorsätzliches Handeln steht sodann ausser Frage, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung, Fahren ohne Licht als Fahrradlenker) zu verurteilen.
13. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe)
13.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 14 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Vereitelung der Blutprobe als Führer eines motorlosen Fahrzeuges (Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG und Art. 91a Abs. 2 SVG)
begangen am 11. Oktober 2020, nach 20:15 Uhr, in Bern, Brunnadernstrasse 42, Polizeiwache «Ostring», indem der Beschuldigte nach einem positiv verlaufenen Drogenschnelltest auf die Substanzen THC und Benzodiazepine, nach Fahren mit einem Fahrrad, vorsätzlich die Blutprobe verwehrte, obwohl diese staatsanwaltschaftlich angeordnet worden war.»
13.2 Beweiswürdigung
Der Beschuldigte will vom Ganzen auch hier nichts wissen (vgl. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021, AS 581 f.). Auch vor Obergericht gab er an, davon keine Ahnung zu haben.
Es kann auf den Anzeigenrapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651) sowie das Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11. Oktober 2020 (AS 532) verwiesen werden. Die Weigerung, eine Blutprobe abzugeben, wurde vom Beschuldigten überdies bereits im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 klar deponiert (AS 544, Z. 83 bis 90): «Nein, ich habe keine Zeit mehr und gebe keine Blutprobe ab.», «Das ist mir egal. Ich gebe keine Blutprobe ab.». Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt betrachtet werden.
13.3 Rechtliche Würdigung
13.3.1 Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG regeln die Vorgehensweise bei Anzeichen auf Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, so u.a. die Anordnung einer Blutprobe. Als Führer eines motorlosen Fahrzeugs handelt Art. 91a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SVG zuwider, wer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, indem er sich u.a. vorsätzlich einer angeordneten Blutprobe widersetzt.
13.3.2 Mit der vom Beschuldigten nach der Fahrradfahrt vorgenommenen Weigerung, sich einer Blutprobe zu unterziehen, die gestützt auf die bestehenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund des Einflusses von THC und Benzodiazepinen staatsanwaltschaftlich angeordnet worden war (durch Staatsanwältin Miriam Hans), ist der objektive Tatbestand gegeben. Vorsätzliches Handeln ist dabei angesichts der kategorischen Widersetzung klar zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 2 SVG (Übertretung, als Fahrradlenker) schuldig zu sprechen.
14. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen)
14.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 15 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
15.1 begangen zu unbekannter Zeit an unbekanntem Ort, festgestellt am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Brunnadernstrasse 42, Polizeiwache «Ostring», indem der Beschuldigte unbefugt Marihuana und Benzodiazepine konsumiert hatte.
15.2 begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 (frühere Vorfälle sind verjährt) bis zum 6. November 2020, in Bern, Schafhausen und anderswo, indem der Beschuldigte jeweils in unregelmässigen Abständen Kokain konsumierte.»
14.2 Beweiswürdigung
Betreffend Vorhalt Ziffer 15.1 kann auf Ziffer 11 hievor verwiesen werden. Es liegt lediglich ein Schnelltest vor, welcher positiv auf THC und Benzodiazepine reagierte. Entsprechende Substanzen wurden beim Beschuldigten nicht gefunden. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543) den Konsum von Marihuana und Medikamenten. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen liegen nicht vor. Dieser einzelne Konsum kann daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Da der Beschuldigte nachfolgend aber ohnehin im Zusammenhang mit seinem wiederholten Betäubungsmittelkonsum zwischen dem 26. September 2020 und dem 6. November 2020 wegen mehrfacher Übertretung schuldig zu sprechen ist, hat in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 15.1 kein separater Freispruch zu erfolgen.
Betreffend Vorhalt 15.2 ist vorab festzuhalten, dass der vorgehaltene Konsum aufgrund der Verjährung nur noch den Zeitraum zwischen 26. September 2020 und 6. November 2020 betrifft (US 84). Für diesen Zeitraum liegt eine Haaranalyse vor, welche den Konsum von Kokain bestätigt (AS 52 ff.). Der Konsum wurde in zwei von drei untersuchten Haarsegmenten bestätigt, wobei das dritte Segment den Zeitraum betrifft, in welchem der Beschuldigte bereits in Haft war. Zudem gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei selber an, Kokain zu konsumieren (vgl. Rapport, AS 622 ff.).
14.3 Rechtliche Würdigung
Gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstösst u.a., wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert.
Der Konsum von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten erfolgte unbefugt, womit der objektive Tatbestand zu bejahen ist. In subjektiver Hinsicht steht vorsätzliches Handeln ausser Frage. Der subjektive Tatbestand ist folglich ebenso erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020, schuldig zu erkennen.
15. Zusammenfassung
15.1 Freisprüche
- Diebstahl, begangen bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),
- Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 28. September 2020 (Vorhalt Ziff. 4.5),
- Fahren in fahrunfähigem Zustand (Übertretung, unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker), begangen am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 12).
15.2 Schuldsprüche
- versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 27. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 1),
- Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen dem 1. und 31. März 2020 (Vorhalt Ziff. 2.1),
- versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020 (Vorhalt Ziff. 3),
- mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 27. September 2020 (Vorhalte Ziff. 4.1 bis 4.4),
- mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 24. September 2021 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4),
- mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 28. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 6.1 bis 6.3),
- mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 7.1 bis 7.3),
- mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 11. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 8.1 bis 8.7),
- mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretungen, Nichtgewähren des Vortrittsrechts und Fahren ohne Licht als Fahrradlenker), begangen in der Zeit vom 6. bis am 11. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 10 und 13),
- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Übertretung, als Fahrradlenker), begangen am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 14),
- mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020 (Vorhalte Ziff. 15.2).
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 85 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen und Wahl der Strafart
2.1.1 Eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Es handelt sich bei diesem Tatbestand somit um ein Verbrechen.
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht und demnach ebenfalls ein Verbrechen.
Die Straftaten der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohte Vergehen.
Auch die Delikte der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sind Vergehen, sehen jedoch ausschliesslich eine Bestrafung mit einer Geldstrafe vor. Bei der Hinderung der Amtshandlung beträgt das gesetzlich festgelegte Strafmaximum dabei 30 Tagessätze und bei einer Beschimpfung 90 Tagessätze.
Die Straftaten der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (als Fahrradlenker) gemäss Art. 91a Abs. 2 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind mit Busse bedrohte Übertretungen.
2.1.2 Soweit die Strafdrohung der vorliegend zu beurteilenden Delikte neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe vorsieht (Verbrechen und schwere Vergehen), lässt sich bereits an dieser Stelle festhalten, dass jeweils nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht fallen kann. Für die fraglichen Delikte hat eine Geldstrafe mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion aus spezialpräventiven Überlegungen zum vornherein auszuscheiden, ist der Beschuldigte doch schon mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft, weshalb – neben seinem psychischen Zustand – allein schon deswegen nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Ausfällung einer Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten könnte.
2.2 Teilweise Zusatzstrafen
2.2.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 9. September 2020 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hehlerei, Diebstahls, Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen (vgl. AS 1247 ff. und 1338 ff.). Die Begehungsdaten eines Teils der vorliegend neu zu beurteilenden Delikte liegen vor dieser Verurteilung. Dadurch ergibt sich bei Gleichartigkeit der Strafen die Konstellation von teilweisen Zusatzstrafen zu diesem früheren Urteil.
Dies betrifft folgende mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Delikte gemäss Anlageschrift:
- Diebstahl gemäss Ziff. 2.1,
- versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) gemäss Ziff. 3,
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5.1,
- Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) gemäss Ziff. 6.1,
- mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ziff. 8.1 und 8.2.
Ebenfalls als Zusatzstrafen auszufällen sind folgende lediglich mit einer Geldstrafe bedrohten Delikte gemäss Anklageschrift:
- mehrfache Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 4.1 bis 4.3,
- mehrfache Beschimpfung gemäss Ziff. 7.1 und 7.2.
2.2.2 Sämtliche übrigen Delikte wurden nach Erlass des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 9. September 2020 begangen und sind daher nicht als Zusatzstrafe auszufällen.
Dabei handelt es sich bei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift um das schwerste Delikt, für welches als Einsatzstrafe aufgrund der Strafdrohung (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre) selbst unter Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen nur eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Für die weiteren Delikte nach dem 9. September 2020, welche mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5.2 bis 5.4, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 6.2 und 6.3 sowie mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ziff. 8.3 bis 8.7) sind die Strafen bzw. Erhöhungen im Sinne einer Gesamtfreiheitstrafe festzulegen (asperationsweise Erhöhungen der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung).
Dasselbe Vorgehen gilt für diejenigen Delikte, welche lediglich mit einer Geldstrafe bedroht sind (Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 4.4 sowie Beschimpfung gemäss Ziff. 7.3).
2.3 Bemessung der Freiheitsstrafe
2.3.1 Tatkomponenten
2.3.1.1 Bei den nach dem Strafbefehl vom 9. September 2020 begangenen Delikten stellt die versuchte vorsätzliche Tötung (Anklageziffer 1) die schwerste Tat dar, welche gleichzeitig auch das hochwertigste Rechtsgut betrifft. Zwar führte die dem Privatkläger zugefügte Stichverletzung nicht zu dessen Tod, das Risiko für eine tödliche oder potenziell tödliche Verletzung war jedoch hoch. Dass die zugefügte Verletzung nicht tödlich endete, war letztlich nur dem Zufall zu verdanken, konnte der Beschuldigte doch im Rahmen des gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführten Stichs weder die genaue Eindringstelle noch die Eindringtiefe des verwendeten scharfen Gegenstands, mutmasslich des Messers, kontrollieren. Die resultierende Verletzung (Hautverletzung unterhalb des linken Schulterblatts von ca. 1 cm Breite mit einer Wundtiefe von ca. 3 cm, wobei der Stichkanal bis in den Pleuraspalt gelangte und zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss führte) entspricht in rechtlicher Hinsicht einer einfachen Körperverletzung. Der Privatkläger bekam unmittelbar nach dem Zufügen der Stichverletzung Schwierigkeiten beim Atmen, litt unter erheblichen Schmerzen und wähnte sich in Todesgefahr. Nach dem kurzen Spitalaufenthalt verspürte er noch während eines längeren Zeitraums Schmerzen, welche auch heute noch auftreten. Zudem ist sein Sicherheitsgefühl bis heute erheblich beeinträchtigt, wurde er doch in seinen eigenen vier Wänden angegriffen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant haben dürfte, sondern diese wohl eine spontane Reaktion auf die Abwehrhandlungen des Privatklägers gegen das Eindringen in die Wohnung gewesen sein dürfte. Gleichwohl erscheint das Vorgehen als rücksichtslos und hinterhältig – der Angriff gegen den Privatkläger erfolgte in der Dunkelheit überraschend von hinten und nicht während einer laufenden Auseinandersetzung. Der Beschuldigte hätte auch ohne Weiteres von einem Eindringen in die Wohnung absehen können, nachdem er realisierte, dass sich der Privatkläger dagegen zu Wehr setzte. Stattdessen folgte er dem Privatkläger hartnäckig und stach unvermittelt auf ihn ein. Danach entfernte er sich und überliess den Privatkläger seinem Schicksal. Die objektive Tatschwere ist unter den vorliegenden Voraussetzungen im Grenzbereich von einem leichten zu einem mittelschweren Verschulden einzuordnen.
2.3.1.2 Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Das Motiv dürfte in der Wut gegenüber dem Privatkläger liegen, nachdem dieser ihn mit Schlägen am Eindringen in die Wohnung zu hindern versuchte. Letztlich ist aber allein der Beschuldigte für diese Ausgangslage verantwortlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit lediglich leicht mindernd auf das Verschulden aus. Das Tatverschulden ist im Grenzbereich vom leichten zum mittleren Verschulden anzusiedeln.
2.3.1.3 In Anbetracht der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Jahren für das vollendete Delikt (vor Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit).
2.3.1.4 Laut dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.___ vom 11. August 2023 lag bezüglich des hier interessierenden Vorfalls als Folge der beim Beschuldigten gegebenen psychischen Störung von erheblicher Schwere eine in mindestens leichtem bis höchstens mittelschwerem Ausmass eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei wahrscheinlich weitgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit vor (ASBW 311 f.). Es ist folglich – sowohl für die vorliegende Tat als auch für die übrigen strafbaren Handlungen – von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies führt zu einer merklichen Reduktion des Verschuldens, womit dieses nur noch als leicht, etwa in der Mitte des Bereichs liegend, einzuordnen ist. Angemessen erscheint demnach eine Reduktion auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
2.3.1.5 Vorliegend kam es zudem nicht zum Eintritt des Todes des Privatklägers, es liegt vielmehr ein vollendeter Versuch vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass es letztlich reiner Zufall war, dass der Privatkläger nicht tödlich verletzt wurde. Dies führt abschliessend – vor Berücksichtigung der asperationsweisen Erhöhung für die weiteren Delikte sowie der Täterkomponenten – zu einer Einsatzstrafe von 5 Jahren.
2.3.1.6 Für die weiteren mit einer Freiheitstrafe zu sanktionierenden Delikte ist die Einsatzstrafe asperationsweise zu erhöhen.
Dabei handelt es sich zum einen um die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.2 bis 5.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorfälle alle ein ähnliches Muster zeigen und nicht zu bagatellisieren sind. Andererseits sind sie angesichts der möglichen Bandbreite mit Blick auf die Gewaltanwendung noch als leicht – in der Mitte des unteren Strafrahmendrittels liegend – einzustufen. Die einzelnen Vorfälle wären jeweils mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu sanktionieren, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit mit 40 Tagen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung von jeweils 20 Tagen, total 60 Tage, als angemessen.
Bezüglich der beiden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist festzuhalten, dass es sich um jeweils sehr geringe Mengen handelte. Entsprechend wiegt das Verschulden leicht. Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen, reduziert auf jeweils 20 Tage aufgrund verminderter Schuldfähigkeit, ergibt sich eine Erhöhung um jeweils 10 Tage, insgesamt 20 Tage.
Die wiederholten Missachtungen der Ausgrenzung (Anklageziffer 8.3 bis 8.7) zeigen erneut die hartnäckige Gleichgültigkeit, mit welcher der Beschuldigte der Rechtsordnung begegnet. Das Verschulden wiegt dennoch verhältnismässig leicht. Im Einzelfall wäre jeweils eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit 20 Tage. Asperationsweise hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe um jeweils 10 Tage, total 50 Tage, zu erfolgen.
Dies führt für die nach der Verurteilung vom 9. September 2020 begangen strafbaren Handlungen – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – zu einem Strafmass von 5 Jahren und 130 Tagen.
2.3.1.7 In einem weiteren Schritt ist nun die Zusatzstrafe für die vor der Verurteilung vom 9. September 2020 begangen Straftaten zu bemessen.
Dabei stellt der Diebstahl gemäss Anklageziffer 2.1 – im Vergleich zu den Delikten der früheren Verurteilung – unter den Delikten mit der schwersten Strafdrohung das konkret schwerste Delikt dar (das Ersturteil sanktionierte ebenfalls einen Diebstahl und eine Hehlerei, aber mit Deliktsgut von tieferem Wert). Der Wert des Deliktsguts mit ca. CHF 900.00 liegt indes immer noch in einem relativ tiefen Bereich. Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, was sich aber als deliktstypisch erweist. Das Verschulden ist noch als leicht, an der unteren Grenze des fraglichen Bereichs liegend, zu werten, womit eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen erschiene. Als Folge der beeinträchtigen Steuerungsfähigkeit bei wahrscheinlich weitgehend erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht wird das leichte Verschulden entsprechend reduziert, woraus sich eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als Einsatzstrafe ergibt.
Unter den weiteren Delikten stellt die versuchte einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) zum Nachteil eines damaligen Mitbewohners des Beschuldigten gemäss Vorhalt Ziff. 3 die schwerste Straftat dar. Es ist einzig auf die Ausweichbewegung des Angegriffenen zurückzuführen, dass die in Richtung von dessen Oberkörper ausgeführte Bewegung mit einem nach vorn gerichteten Messer zu keiner Verletzung führte. Auch hier zeigt sich die Unberechenbarkeit, Unbeherrschtheit und sehr grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, ging dem Angriff doch lediglich eine Diskussion über sein inadäquates Verhalten innerhalb der Wohngemeinschaft voraus. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen und das Motiv dürfte letztlich in der Kritik des Mitbewohners zu suchen sein, welche der Beschuldigte nicht akzeptieren wollte. Das Verschulden liegt an der oberen Grenze des unteren Strafrahmendrittels, was einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 12 Monaten entspricht. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion auf 8 Monate, eine weitere Reduktion ergibt sich aufgrund des vollendeten Versuchs. Das resultierende Strafmass von 6 Monaten führt zu einer verhältnismässig strengen asperationsweisen Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (120 Tage), um eine übermässige Bevorteilung durch den Umstand, dass der – im konkreten Fall deutlich leichter wiegende – Diebstahl aufgrund der höheren abstrakten Strafdrohung das einsatzstrafenrelevante Delikt darstellt, auszugleichen.
Der Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.1 ist in Anbetracht des Ausmasses der Gewaltausübung und der Umstände des Vorgehens sowie mit Blick auf die Spannbreite der möglich scheinenden Deliktsausprägungen verschuldensmässig noch als leicht, in der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, einzustufen. Es wäre auch in diesem Fall grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich wiederum eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, wobei asperationsweise eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage zu erfolgen hat.
Die zeitlich in die Phase vor dem 9. September 2020 fallende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Besitz von Kokaingemisch zum Zwecke des Verkaufs gemäss Vorhalt Ziff. 6.1 wiegt aufgrund der relativ kleinen Menge ebenfalls noch leicht. Die auch hier grundsätzlich angemessene Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist infolge der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf 20 Tage zu reduzieren. Im Sinne der Asperation ist letztlich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angezeigt.
Das Verschulden der weiteren Missachtungen der Ausgrenzung betreffend die Innenstadt von Bern gemäss den Anklageziffern 8.1 und 8.2 ist auch hier als leicht einzuschätzen. Bei einer angemessen erscheinenden Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen und einer Reduktion auf jeweils 20 Tage zufolge der verminderten Schuldfähigkeit resultiert asperationsweise jeweils eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage bzw. insgesamt um 20 Tage.
Für die Festlegung der Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte ist von der Einsatzstrafe von 40 Tagen für den Diebstahl gemäss Anklageziffer 2.1 auszugehen. Diese ist für die weiteren Delikte um total 170 Tage zu erhöhen (120 Tage, 20 Tage, 10 Tage, 20 Tage). Bezüglich der Grundstrafe aus dem Ersturteil von 100 Tagen erscheint sodann eine asperationsweise Berücksichtigung mit 50 Tagen angemessen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 260 Tagen resultiert. Nach Abzug der Grundstrafe von 100 Tagen gemäss Strafbefehl vom 9. September 2020 verbleibt als Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte bezogen auf die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 160 Tagen.
2.3.2 Täterkomponenten
Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 98 ff.) verwiesen werden. Die Lebensumstände in Somalia sowie die Umstände der Reise in die Schweiz sind weitestgehend nicht objektivier- bzw. überprüfbar, dürften aber wohl schwierig gewesen sein. Der Beschuldigte wurde im Asylverfahren mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage im Heimatland zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar eingeschätzt wurde; der Kanton Bern wurde dabei mit der Umsetzung beauftragt (vgl. Unterlagen des Staatssekretariats für Migration, AS 1845 ff., Entscheid, AS 1883 ff.). Während der bisherigen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschuldigte immer wieder in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung. So kam es wiederholt zu ausgefällten Bussen und zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. u.a. Unterlagen Staatsanwaltschaft und Migrationsdienst Kanton Bern, AS 1332 f., AS 1630 bis 1637, 1727 bis 1730). Neben Anzeigenrapporten kam es bei der Kantonspolizei Bern zudem zu zahlreichen Journaleinträgen in Zusammenhang mit dem Beschuldigten (vgl. Unterlagen, AS 1300 ff.). Weiter erfolgten wegen seines Verhaltens Umplatzierungen und Gefährdungsmeldungen (vgl. Unterlagen Migrationsdienst und KESB Kanton Bern, AS 1551 ff., 1801 ff., 1810 ff.). Der Beschuldigte ist zudem mehrfach wegen einschlägiger Delikte wie Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hehlerei, Diebstahl und Beschimpfung vorbestraft (ASBW 104 ff.). Die entsprechenden Verurteilungen haben offensichtlich keinerlei abschreckende Wirkung entfaltet, hat der Beschuldigte doch in den genau gleichen Deliktsfeldern nahtlos weiterdelinquiert. Die einschlägigen Vorstrafen haben sich entsprechend straferhöhend auszuwirken.
Zu den persönlichen Verhältnissen lässt sich festhalten, dass es dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelingt, ein einigermassen geordnetes Leben zu führen. Als vorläufig Aufgenommener hat er zwar Anrecht auf Sozialhilfeleistungen und ihm wurde eine Unterkunft zugewiesen. Er war jedoch offenbar nicht in der Lage, einen einigermassen strukturierten Tagesablauf zu etablieren. Stattdessen entwickelten sich zunehmend psychische Auffälligkeiten im Verhalten, was mit zu den zahlreichen strafbaren Handlungen geführt haben dürfte. Verschärfend dürfte sich zudem der Konsum von Betäubungsmitteln, Alkohol und Medikamenten ausgewirkt haben. Auch wenn die persönliche Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten sicher schwierig gewesen sein dürfte, steht sie letztlich in keinem direkten Zusammenhang und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Was das Verhalten im Strafverfahren angeht, so fällt insbesondere die nahtlose Fortsetzung der Delinquenz nach den jeweiligen Kontakten mit der Polizei (Anhaltungen, Einvernahmen etc.) ausgesprochen negativ auf. Sogar während der Untersuchungshaft kam es noch zweimal zu strafbaren Handlungen gegenüber dem Gefängnispersonal. Auch diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen.
Die aktuellen Verhältnisse gestalten sich aufgrund der psychisch auffälligen Situation des Beschuldigten und den damit verbundenen Platzierungsproblemen im vorzeitigen Vollzug als schwierig. Solange kein rechtskräftiges Urteil besteht, scheint es offenbar nahezu unmöglich zu sein, einen adäquaten Therapieplatz für die Umsetzung der Massnahme zu finden. Dies führt zu regelmässigen Umplatzierungen und Einweisungen in nicht spezialisierte Einrichtungen bzw. Anstalten. In Bezug auf die Strafempfindlichkeit ergeben sich daraus indes keine relevanten Faktoren.
Zusammenfassend erscheint für die erneute Delinquenz trotz Vorstrafen und die Fortsetzung der Delinquenz während des Verfahrens bzw. auch noch in Untersuchungshaft insgesamt eine Erhöhung um 130 Tage als angemessen.
2.3.3 Strafmass Freiheitsstrafe
Wie dargelegt, ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 130 Tagen für die nach dem Urteil vom 9. September 2020 begangenen Delikte und eine Freiheitsstrafe von 160 Tagen als Zusatzstrafe für die vorher begangenen Delikte. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 290 Tagen. Diese ist aufgrund der Täterkomponenten um 130 Tage zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten ergibt. Die Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020. Die Frage eines bedingten oder teilbedingten Vollzuges stellt sich bei dieser Strafhöhe nicht. In Anbetracht der fortwährenden Delinquenz und der psychischen Situation ist dem Beschuldigten aber ohnehin eine schlechte Prognose zu stellen.
2.4 Bemessung der Geldstrafe
2.4.1 Tatkomponenten
2.4.1.1 Bei der Bemessung der Geldstrafe ist analog der Strafzumessung bezüglich Freiheitsstrafe vorzugehen. Unter den nach dem Urteil vom 9. September 2020 begangen und mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden strafbaren Handlungen ist die Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7.3 das schwerste Delikt. Das Zeigen des Mittelfingers war klar vorsätzlich, das Motiv offenbar das schlichte Bedürfnis, den Unmut über die Polizeikontrolle zu bekunden und die Polizeibeamten abzuwerten. Innerhalb der Spannbreite der denkbaren Handlungen ist das Verschulden im unteren Drittel anzusiedeln. Angemessen wären 15 Tagessätze, welche aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren sind.
2.4.1.2 Bezüglich der Hinderungen einer Amtshandlung ist der Vorhalt gemäss Anklageziffer 4.4, bei welchem es zweimal zu einem Gerangel kam, gravierend. Innerhalb des Strafrahmens wiegt das Verschulden entsprechend schwer. Damit erscheinen 25 Tagessätze als angemessen. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion auf 16 Tagessätze. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe in der Folge um 8 Tagessätze zu erhöhen.
2.4.1.3 Damit resultiert aus der festgelegten Einsatzstrafe und den asperationsweisen Erhöhungen eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen für die nach dem 9. September 2020 begangenen Taten.
2.4.1.4 Bei den vor der Verurteilung vom 9. September 2020 begangenen Delikten, für welche eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist bezüglich Einsatzstrafe vom Vorhalt gemäss Anklageziffer 7.1 auszugehen. Auch hier geht es um das Ausstrecken des Mittelfingers gegenüber der Polizei. Die Tat erfolgte klar vorsätzlich und ohne jeden Anlass; sie diente offenbar lediglich dazu, den generellen Unmut gegenüber der Polizei kundzutun und diese mittels primitiver Geste abzuwerten. Das Verschulden ist im unteren Drittel anzusiedeln und führt zu einem Strafmass von 15 Tagessätzen. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit ist von einer Reduktion auf 10 Tagessätze als Einsatzstrafe auszugehen.
Die Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7.2 ist vergleichbar mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 7.3 und beinhaltet wiederum das Zeigen des Mittelfingers gegenüber einem Polizeibeamten nach Durchführung einer Einvernahme und Entlassung des Beschuldigten. Auch in diesem Fall ist von 15 Tagesätzen auszugehen, welche aufgrund verminderter Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren sind. Asperationsweise ergibt sich eine Erhöhung um 5 Tagessätze.
Dazu kommen die mehrfachen Hinderungen einer Amtshandlung gemäss Anklageziffern 4.1 bis 4.3. Als gravierendster Vorfall erscheint hier Ziffer 4.1: Der Beschuldigte leistete zweimal körperliche Gegenwehr, wobei beim zweiten Mal der Beizug weiterer Polizeibeamter nötig war und es in der Folge zu einer polizeilichen Festnahme kam. Innerhalb des Strafrahmens ist hier von der Maximalstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen, reduziert auf 20 Tagessätze aufgrund verminderter Schuldfähigkeit und unter Anrechnung von 10 Tagessätzen im Rahmen der Asperation. Der Vorfall gemäss Anklageziffer 4.2 ist verschuldensmässig im mittleren Bereich anzusiedeln, womit von einer Strafe von 20 Tagessätzen auszugehen ist. Vorab reduziert aufgrund verminderter Schuldfähigkeit auf 14 Tagessätze ist die asperationsweise Erhöhung auf 7 Tagessätze festzulegen. Betreffend Vorhalt Ziffer 4.3 erscheinen grundsätzlich 15 Tagessätze als angemessen. Diese sind jedoch auch hier aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren. Im Rahmen der Asperation ist schliesslich eine Erhöhung um 5 Tagessätze vorzunehmen. Insgesamt ergibt sich damit für die mehrfachen Hinderungen einer Amtshandlung eine asperationsweise Erhöhung um total 22 Tagessätze.
Für die Festlegung der Anzahl Tagessätze als Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte ist, wie erwähnt, von der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen für die Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7.1 auszugehen. Diese ist für die weiteren Delikte um total 27 Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der Grundstrafe aus dem Ersturteil von 10 Tagessätzen erscheint eine asperationsweise Berücksichtigung mit 5 Tagessätzen als angemessen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von total 42 Tagessätzen. Nach Abzug der bereits ausgefällten Grundstrafe von 10 Tagessätzen verbleibt damit als Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte bezogen auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen.
2.4.2 Täterkomponenten
Bezüglich Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch hier hat sich die erneute Delinquenz trotz einer Vorstrafe und insbesondere die Fortsetzung der Delinquenz während des laufenden Verfahrens straferhöhend auszuwirken. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze.
2.4.3 Strafmass Geldstrafe
Wie dargelegt, ergibt sich eine Geldstrafe in der Höhe von 18 Tagessätzen für die nach dem Urteil vom 9. September 2020 begangenen Delikte und eine Geldstrafe in der Höhe von 32 Tagessätzen als Zusatzstrafe für die vorher begangenen Delikte. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Diese ist aufgrund der Täterkomponenten um 10 Tagessätze zu erhöhen, was eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergibt. Die Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020. Angesichts der Inhaftierung des Beschuldigten und der aufgrund der psychischen Situation kaum gegebenen Aussicht, im Vollzug einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, die zu einem Lohn führen könnte, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 zu bemessen. Die Prognosestellung fällt hier nicht anders aus als bei der Freiheitsstrafe, womit die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
2.5 Busse
Die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden jeweils als Fahrradlenker begangen und sind nicht als sonderlich gravierend zu werten. Dasselbe gilt für den Betäubungsmittelkonsum. Auch hier ist bei der Verschuldensbewertung jeweils der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Die erneute Delinquenz trotz des strafrechtlich getrübten Vorlebens und insbesondere deren Fortsetzung während des laufenden Verfahrens sind wiederum in geringem Ausmass straferhöhend zu berücksichtigen. Letztlich erweisen sich insgesamt gesehen eine Busse von CHF 250.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als angemessen.
2.6 Verletzung Beschleunigungsgebot
Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungsverhandlung eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass während des gesamten Vorverfahrens bis zum Zeitpunkt des zweiten Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. September 2023 keine längeren Phasen erkennbar sind, in welchen das Verfahren unbegründet ruhte. Dem Beschuldigten wurde das erstinstanzliche Urteil zudem mündlich eröffnet und begründet. Er befand sich folglich bis zum Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils nicht im Ungewissen. Festzuhalten ist hingegen, dass die Dauer von rund 10 Monaten für die Begründung des schriftlichen Urteils deutlich über der Ordnungsfrist von 60 bzw. in Ausnahmefällen 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO liegt. Es ist demnach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, welche zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate und einer Reduktion der Geldstrafe um 5 Tagessätze führt.
2.7 Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Vollzugs
Der Beschuldigte wurde am 3. August 2020 und am 10. September 2020 vorläufig festgenommen. Am 6. November 2020 erfolgte seine Verhaftung. In der Folge war er in Untersuchungshaft. Seit dem 6. Dezember 2021 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Rapporte und Verfügung, AS 1721 ff., 714 ff., 720 ff., 879 f.). Dies ergibt insgesamt einer Dauer von 1666 Tagen, welche dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
2.8 Zusammenfassung
Die dargelegten Erwägungen führen zusammengefasst zu nachstehenden Ergebnissen:
Der Beschuldigte ist wie folgt zu verurteilen:
a) Freiheitsstrafe von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 9. September 2020,
b) Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 9. September 2020,
c) Busse von CHF 250.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
An die Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten 1666 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug anzurechnen.
Die Anordnung der Sicherheitshaft erfolgt mit separatem Beschluss vom 27. Mai 2025.
Für eine Zusprechung der vom Beschuldigten beantragten Genugtuung für die bis anhin ausgestandene Haft bleibt angesichts der ausgefällten Strafe kein Raum.
VII. Anordnung einer Massnahme
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 104 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Forensisch-psychiatrischer Gutachten und ergänzende Ausführungen
2.1.1 Im vorliegenden Verfahren wurde Dr. med. D.___ – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkttitelträger FMH für Forensische Psychiatrie und zertifizierter Forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, mit diversen fachlichen Einschätzungen und Gutachten beauftragt. Er erstattete eine Vorabstellungnahme vom 10. März 2021 sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 12. Juli 2021 und ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 11. August 2023 über den Beschuldigten. Zudem machte er ergänzende Ausführungen anlässlich des ersten und zweiten Teils der Hauptverhandlung (vgl. Vorabstellungnahme, AS 1922 ff., Gutachten, AS 1997 ff., Verhandlungsprotokoll, ASBW 114 ff., Ergänzungsgutachten, ASBW 273 ff., Befragungsprotokoll, ASBW 368 ff.).
2.1.2 Für den Inhalt der Gutachten und Stellungnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 108 ff.) und die aufgeführten Aktenstücke verwiesen werden. Insbesondere das Ergänzungsgutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme im Rahmen des zweiten Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind noch nicht einmal zwei Jahre alt und damit entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren nicht veraltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darum geht, beispielsweise auf der Basis eines früheren Gutachtens nun neu nachträglich eine Massnahme anzuordnen. Vielmehr beziehen sich sämtliche gutachterlichen Feststellungen direkt auf den hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Zudem sind seit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinerlei zwischenzeitliche Entwicklungen oder Ereignisse erkennbar, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an den bisherigen gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu lassen.
Zusammengefasst kommt der Gutachter in seinen jüngsten Einschätzungen zum Schluss, dass eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung, die psychosenah sei, oder differenzialdiagnostisch auch eine schizotype Störung, die nicht klassische Symptome der Schizophrenie habe, jedoch auch gekennzeichnet sei durch «bizarre» Verhaltensweisen, die der Beschuldigte hier, aber auch im Verlauf der Untersuchungshaft und des Strafvollzugs an den Tag lege, im Raum stehe. Dies sei in einer fachpsychiatrischen Institution genauer abzuklären und anschliessend müsse ein individueller Behandlungsplan entwickelt werden. Das Störungsbild sei grundsätzlich behandelbar mit psychiatrischen Mitteln. Das Problem sei vorliegend, dass dies bis anhin im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs noch gar nie richtig versucht worden sei, sondern der Beschuldigte sei jeweils rasch wieder in ein Gefängnis zurückgebracht worden. Im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB würde es sehr schwer werden, überhaupt eine Institution zu finden, die bereit wäre, eine entsprechende Therapie durchzuführen bzw. dies mindestens zu versuchen. Entgegen der im Gutachten aus dem Jahr 2021 noch als aussichtslos beurteilten Massnahmenempfehlung beurteilte der Gutachter die Situation im Ergänzungsgutachten sowie in seinen Einschätzungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anders. Vor der Vorinstanz kam er zur Einschätzung, er könne jetzt jedenfalls noch nicht feststellen, dass die derzeitige Unbehandelbarkeit dauerhaft sein sollte, wie bei einer geistigen Behinderung, sondern solche schwierigen Fälle gäbe es immer wieder mal in der forensischen Psychiatrie und in den allermeisten Fällen sei es dann im Lauf der Zeit doch gelungen, einen kleinen Zugang, eine kleine Tür zu öffnen. Dies habe ihn veranlasst, von der im Gutachten von 2021 noch als aussichtslos beurteilten Massnahmenempfehlung abzuweichen, hin zur Empfehlung im Ergänzungsgutachten. Es brauche sicher eine Probebehandlung von einem Jahr in einer spezialisierten Institution, um feststellen zu können, ob zumindest eine minimale psychiatrische Behandelbarkeit herstellbar sei oder ob nach dem einen Jahr von den Behandlungsverantwortlichen doch eine dauerhafte Unbehandelbarkeit festgestellt werden müsste; dann müsste die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden.
2.2 Würdigung
Mit der Vorinstanz ist übereinstimmend festzustellen, dass gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen unabhängig von der gegenwärtig noch nicht möglichen exakten diagnostischen Klassifizierung – angesichts des niedrigen, psychosenahen psychischen Struktur- und Funktionsniveaus und der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in den Fähigkeiten zum adäquaten Selbstmanagement und zur realitätsgerechten Sozialanpassung – in jedem Fall eine psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegt. Demnach ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne des Massnahmenrechts zu bejahen.
Zudem standen die verübten Straftaten (Verbrechen und Vergehen) mit dem komplexen psychischen Störungsbild klarerweise in Zusammenhang und das Störungsbild besteht offenkundig auch weiterhin fort.
Weiter ist auch in Anbetracht der aktuellen Situation des Beschuldigten von einem ausgesprochen hohen Risiko für erneute Straftaten im gesamten Spektrum der bisherigen Delinquenz auszugehen, so insbesondere auch für neuerliche Gewalthandlungen, welche ohne Weiteres – z.B. bei erneutem Einsatz eines scharfen Gegenstands bzw. Messers – auch zu tödlichen Verletzungen führen können. Die Gefährlichkeitsprognose fällt demnach sehr ungünstig aus.
Eine Strafe allein ist folglich nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern die zusätzliche Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme erweist sich als notwendig.
Nach gutachterlicher Einschätzung sind die vorliegende schwere psychische Störung und die Neigung zu schädlichem Substanzkonsum mit psychiatrischen Mitteln im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB grundsätzlich behandelbar und die Kriminalitätsrisiken dürften sich dadurch auch verringern lassen. Eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist damit zu bejahen. Daneben besteht zweifellos aber auch ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an dessen Sicherung im Sinne der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB.
Schwieriger zu beantworten sind im aktuellen Zeitpunkt die Fragen nach der Behandlungsfähigkeit und der erfolgversprechenden Durchführbarkeit einer stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist nicht von einer grundsätzlichen Unbehandelbarkeit auszugehen. Die Problematik im vorliegenden Fall besteht zum einen darin, dass der Beschuldigte bis jetzt einer Behandlung nicht wirklich zugängig war – was indes gerade auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sein dürfte – und dass es bis anhin auch noch nie zu einem länger dauernden, intensiven Behandlungsversuch kam, welcher Rückschlüsse auf die tatsächliche Behandelbarkeit zuliesse. Es kann dazu beispielsweise auf den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 10. April 2025 (ASB 84 ff.) verwiesen werden, in welchem die Vollzugsorte seit der Verhaftung aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde seit dem 6. November 2020 bis zur Berufungsverhandlung insgesamt 20 Mal umplatziert. Bei den Vollzugsorten handelte es sich dabei grösstenteils um Untersuchungsgefängnisse oder Sicherheitsabteilungen von Vollzugsanstalten. Es kam lediglich zweimal zu kurzen Aufenthalten von jeweils drei bis vier Wochen in der [Forensisch-Psychiatrischen Station].
Wie aus der Aktennotiz vom 1. Mai 2025 (ASB 98) hervorgeht, besteht gemäss Straf- und Massnahmenvollzug das Problem in erster Linie darin, dass die Anordnung der Massnahme noch nicht rechtskräftig ist und sich deshalb viele Anstalten bzw. Institutionen nicht für eine Aufnahme im Rahmen eines vorzeitigen Vollzugs bereit erklären. In der [Strafanstalt], wohin der Beschuldigte Anfang Oktober 2024 verlegt wurde, scheint es bis Ende 2024 zunehmend besser gelaufen sein, weil er in dieser Phase offenbar auch die verordneten Medikamente regelmässig eingenommen hat. Ende Jahr verschlechterte sich die Situation wieder und der Beschuldigte nahm die Medikamente nicht mehr ein. Deshalb wurde er Mitte März 2025 im Rahmen eines sog. Time-Outs auf die [Forensisch-Psychiatrische Akutstation] verlegt und medikamentös wieder eingestellt. Eine eigentliche Therapie fand dort allerdings nicht statt. Nach Einschätzung des Fallverantwortlichen beim Straf- und Massnahmenvollzug gestalte sich die Suche nach einer geeigneten Platzierung leichter, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Man müsse es dann in einer geeigneten Einrichtung einfach über einen längeren Zeitraum versuchen, oft würde eine Therapie dann plötzlich greifen. Den Beilagen zur Aktennotiz vom 1. Mai 2025 ist ausserdem zu entnehmen, dass es beim Beschuldigten – obwohl noch nie über einen längeren Zeitraum ein eigentlicher Therapieversuch stattfand – offenbar durchaus Phasen gibt, in welchen sich sein psychischer Zustand stabilisiert. So geht aus der Aktennotiz des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. Januar 2025 (ASB 100) hervor, dass der Beschuldigte in der [Strafanstalt], wo er sich ab dem 8. Oktober 2024 befand, seit dem 21. Dezember 2024 die Medikamente verweigerte, sich zurückzog und apathisch und unhygienisch wurde; vorher war er in der Gruppe über eine gewisse Zeit jedoch offenbar relativ gut führbar. Auch aus der ärztlichen Anmeldung für die [forensisch-psychiatrische Station] vom 12. Februar 2025 (ASB 101 ff.) geht hervor, dass sich der Zustand des Beschuldigten nach Absetzen der Medikamente (hier ist als Zeitpunkt Ende November 2024 erwähnt) verschlechterte und sich dieser psychotisch verhielt. Seit dem Time-Out auf der [Station], welches vom 12. März 2025 bis am 11. April 2025 dauerte, befindet sich der Beschuldigte wieder im Untersuchungsgefängnis Olten. Gemäss Führungsbericht vom 19. Mai 2025 (ASB 110 f.) sei der Beschuldigte derzeit nicht gruppenfähig und sehr betreuungsintensiv. Gegenüber dem Personal sei er anständig, aber distanziert und sehr schwierig einzuschätzen. Er melde sich mehrmals täglich via Zellenruf und stelle immer wieder dieselben alltäglichen Fragen betreffend Ablauf Kiosk, Telefonieren und Spazieren. Es sei nicht klar, ob er absichtlich immer wieder nachfrage oder dies unbewusst mache. Zu Disziplinierungen sei es bisher nicht gekommen. Er habe keine sozialen Kontakte, ausser zu seinem Anwalt. Den Spazierhof nutze er regelmässig und gerne. Er sei nur schwer einzuschätzen. In der Gruppe sei er schnell überfordert. Da man nie wisse, wie er reagiere, spaziere er alleine, die Verschiebungen erfolgten immer in Begleitung von mindestens zwei Betreuern. Die Zellenordnung und die Körperhygiene entsprächen nicht immer den Erwartungen, er gebe sich aber Mühe. Er führe oft Selbstgespräche, singe oder schreie in der Zelle. Im Vergleich zum früheren Aufenthalt vom 18. Mai 2021 bis am 13. Dezember 2021 zeige er insofern ein deutlich verbessertes Verhalten, als er die Benutzung des Lifts nicht mehr verweigere und auf Beleidigungen gegenüber dem Personal verzichte.
Es ist damit festzustellen, dass beim Beschuldigten unter entsprechender medikamentöser Einstellung durchaus phasenweise bzw. in der Tendenz spürbare Verbesserungen des psychischen Zustands erkennbar sind – dies nota bene ohne dass es bis anhin über die medikamentösen Einstellungen hinaus je zu ernsthaften Therapieversuchen gekommen wäre. Die jüngsten Entwicklungen deuten zudem darauf hin, dass sich beim Beschuldigten eine minimale Therapiebereitschaft entwickelt hat. So nimmt er zwischenzeitlich die Medikamente regelmässig und auch sein gesamtes Verhalten im Rahmen der Berufungsverhandlung war von massiv weniger Renitenz und auffälligem Verhalten geprägt als noch vor erster Instanz. Er selber gab zudem im Rahmen der Befragung vor Obergericht an, dass er grundsätzlich bereit sei, sich helfen zu lassen. Es kann damit zumindest von einer minimalen Therapiewilligkeit ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024, E. 2.7.5). Angesichts der gegenwärtigen Ausgangslage scheint es durchaus möglich, dass es in einer geeigneten Institution und auf der Basis einer regelmässigen und überwachten Medikation gelingen könnte, in therapeutischer Hinsicht den Zugang zum Beschuldigten zu finden. Damit wäre im positiven Falle eine Behandlungsfähigkeit mit entsprechender Störungseinsicht und Behandlungsmotivation zu erreichen, worauf mit der Zeit bei entsprechender psychischer Stabilisierung und Entwicklung eine störungsspezifische und risikoorientierte Behandlung durchgeführt werden kann, welche neben der voraussichtlich notwendigen psychiatrischen Medikation das hohe Rückfallrisiko weiter wird senken können. Neben der Erforderlichkeit ist damit auch die Geeignetheit einer stationären therapeutischen Behandlung des Beschuldigten zur Senkung des hohen Rückfallrisikos zu bejahen. Forensisch-psychiatrische Kliniken, die die angezeigte Behandlung einleiten und durchführen können, sind gemäss gutachterlicher Einschätzung vorhanden, wobei vorliegend das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der PUK Zürich in Rheinau im Vordergrund stehen dürfte.
Die Massnahme erscheint auch verhältnismässig im engeren Sinne. Sie beinhaltet zwar einen schweren Eingriff in Form des Freiheitsentzugs, ist jedoch im vorliegenden Fall angesichts der Behandlungsbedürftigkeit zwingend notwendig. Der Beschuldigte hat bereits zweimal Leute mit Messern bzw. scharfen Gegenständen angegriffen und tendiert in Anbetracht der zahlreichen übrigen Verurteilungen ganz offensichtlich dazu, sehr leicht die Beherrschung zu verlieren und mit Gewaltanwendung zu reagieren, sobald etwas nicht in seinem Sinne abläuft. Dabei ist er in der Vergangenheit auch nicht vor Gewaltanwendungen gegenüber Polizeiangehörigen zurückgeschreckt. Es besteht unter diesen Umständen weiterhin ein hohes Risiko für schwere Gewalttaten und damit klarerweise ein überwiegendes Sicherheitsinteresse der Gesellschaft. Die Verhältnismässigkeit ist aber auch mit Blick auf die auszusprechende mehrjährige Freiheitsstrafe – nach Berücksichtigung von leicht- bis mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit und versuchter Tatbegehung beim Hauptdelikt – zu bejahen. Die Massnahme stellt für den Beschuldigten letztlich die einzige Chance dar, mit Blick auf die Zukunft im Leben irgendwie Fuss zu fassen und den Weg in ein selbständiges, eigenverantwortliches und deliktfreies Leben zu finden. Sollte sich keinerlei Verbesserung erzielen lassen und die Massnahme sich als undurchführbar erweisen, stünde letztlich als Alternative – vorbehältlich der erfolgreichen Durchsetzung der auszusprechenden Landesverweisung – lediglich noch die Verwahrung im Raum, deren Anordnung es in Anbetracht des noch sehr jungen Alters des Beschuldigten wenn immer möglich zu verhindern gilt.
Damit lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zusammenfassend feststellen, dass eine Senkung des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff als nicht realisierbar erscheint. Als Alternative stünde vielmehr eine Verwahrung im Raum, welche einen gravierenderen Eingriff darstellen würde. Es ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, mit dem Ziel, vorab zum einen eine psychische Stabilisierung und zum anderen eine Störungseinsicht und eine Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung zu erreichen und in der Folge durch eine störungsspezifische und risikoorientierte Behandlung längerfristig die Legalprognose zu verbessern. Dabei ist, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, in Abweichung von der gutachterlichen Empfehlung nicht lediglich eine «Probebehandlung» anzuordnen, sondern die Massnahme ist in Anbetracht der voraussichtlich längeren notwendigen Dauer unbefristet anzuordnen. Sollte sich letztlich nach längeren ernsthaften und sachgerechten Therapieversuchen aus medizinisch-psychiatrischer Einschätzung eine Unbehandelbarkeit herausstellen, wird das weitere Vorgehen im dannzumaligen Zeitpunkt zu prüfen sein. Sollte sich die auszusprechende Landesverweisung aufgrund der Lage in Somalia als nicht durchführbar erweisen, wäre im äussersten Fall im Rahmen eines gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung zu prüfen.
2.3 Fazit
Es ist für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Zur Sicherung des Sanktionenvollzugs ist er im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. Der Vollzug der stationären therapeutischen Behandlung geht dem Vollzug der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vor, die Freiheitsstrafe gilt während der Dauer der Massnahme als aufgeschoben.
VIII. Landesverweisung
1. Allgemeines
Betreffend allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung sowie zu den rechtlichen Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 121 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
Der Beschuldigte ist somalischer Staatsbürger und damit ausländischer Staatsangehöriger. Es erfolgt vorliegend eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welche unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahren führt.
Der Beschuldigte reiste im Jahr 2017 in die Schweiz ein, wobei über Grund und Umstände seiner Einreise wenig bekannt ist. Die Flüchtlingseigenschaft wurde im Asylverfahren mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 (AS 1883 ff.) verneint. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und eine Wegweisung verfügt. Gleichzeitig erfolgte eine vorläufige Aufnahme, weil der Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Sicherheitslage in Somalia als nicht zumutbar eingeschätzt wurde. Der seitherige Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ist geprägt von problematischem und strafrechtlich relevantem Verhalten. Bereits Mitte 2018 kam es zu einer ersten Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (ASBW 104 ff.). Es folgten weitere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie ab Frühling 2020 die diversen Delikte, welche mit Strafbefehl vom 9. September 2020 mit 100 Tagen Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe sanktioniert wurden. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er möglichst rasch raus und das Land verlassen wolle (ASBW 360 ff.). Ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten liegt unter den gegebenen Umständen nicht einmal im Ansatz vor. Zum einen liegt ein solcher bei Personen ohne Aufenthaltsstatus (bzw. bei lediglich vorübergehender Aufnahme) in der Schweiz in der Regel ohnehin nicht vor, zum anderen sprechen seine kurze Anwesenheitsdauer in der Schweiz bis zur Verhaftung, die vollständig fehlende Integration, aber auch die nicht vorhandene berufliche und familiäre Bindung gegen die Annahme eines Härtefalls (vgl. dazu Praxiskommentar StGB, Art. 66a, N 6, m.w.H.). In Bezug auf die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass mit der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die psychischen Probleme des ansonsten körperlich gesunden und noch jungen Beschuldigten behandelt werden sollen. Insofern ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von definitiven schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnten und damit bereits jetzt ein Vollzugshindernis für eine Landesverweisung darstellen würden. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die gegenwärtige Sicherheitslage in Somalia für den hier zu treffenden Entscheid kein relevantes Kriterium sein kann, allein schon, weil der Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung ungewiss ist bzw. es bis dahin voraussichtlich noch längere Zeit gehen wird und unklar ist, wie sich dannzumal die Lage präsentieren wird. So hatte sich auch das Bundesgericht im Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 mit der Landesverweisung eines somalischen Staatsangehörigen zu befassen und hielt betreffend die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen Situation im Land in E. 4.4.7 fest: «Es lässt sich denn auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Deshalb ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (...)». Insofern sind also im heutigen Zeitpunkt vorliegend keine allfälligen aktuell bestehenden Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB zu berücksichtigen. Sollten solche zum Zeitpunkt des Vollzugs vorliegen bzw. geltend gemacht werden, werden sie von der Vollzugsbehörden zu prüfen sein. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zum einen nicht auf eine Flüchtlingseigenschaft berufen kann und zum anderen jegliche Abwägung zu Ungunsten seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ausfallen (fehlende berufliche und familiäre Bindung, fehlende Integration, kein sonstiger näherer Bezug zur Schweiz, kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, wiederholte Delinquenz, schwere Gewaltdelinquenz, hohe Rückfallgefahr). Die Landesverweisung ist folglich anzuordnen. Die Dauer der Landesverweisung ist angesichts des Ausmasses des Verschuldens, der Schwere der Delinquenz, des Sicherungszwecks der Massnahme und des zu verneinenden näheren Bezugs zur Schweiz auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen.
Weiter ist mit Blick auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen; ein Einreisehindernis für den Schengen-Raum stellt denn auch keine besondere Härte für den Beschuldigten dar, da er nicht EU-Bürger ist und keine Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Land bzw. keinerlei Beziehung zu einem Schengen-Staat hat. Zudem wird vorliegend ein Strafmass von deutlich über zwölf Monaten ausgefällt und der Beschuldigte stellt sowohl in der Schweiz als auch im gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Der Beschuldigte ist damit für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
IX. Sicherstellungen
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2. Der Beschuldigte hat die Einziehung von zwei Messern und einem Fahrrad gemäss Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Zudem wehrt er sich gegen die Rückerstattung des sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 80.00 an die Kantonspolizei Bern.
3. Bei den beiden Messern besteht ein deliktischer Bezug, weshalb diese einzuziehen sind. Nachdem bezüglich des angeklagten Diebstahls des Jugendfahrrades Cube ein Freispruch erfolgte, ist dieses dem Beschuldigten herauszugeben. Falls innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils keine Herausgabe verlangt und das Fahrrad abgeholt wird, wird Verzicht angenommen und das Fahrrad der Vernichtung bzw. Verwertung zugeführt.
4. Im vorliegenden Strafverfahren wurde beim Beschuldigten ein Bargeldbetrag von CHF 80.00 sichergestellt, der aus einem vorangegangenen Verkauf von Kokain an einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Bern stammte. Die Kantonspolizei Bern ersucht um Rückgabe des Geldes (vgl. Anzeige, AS 503 ff.; Vorhalt Ziff. 6.2). Der fragliche Betrag ist dementsprechend freizugeben und nach Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
X. Zivilforderungen
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz und Genugtuung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 125 f.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Privatkläger Vorhalt Ziffer 1
2.1.1 Der Privatkläger C.___ stellte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Forderungen: Haftbarkeit für künftige Kosten bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach; Schadenersatz von CHF 902.45, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens; Genugtuung von CHF 15'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung wurde vom Privatkläger nicht angefochten, womit im Berufungsverfahren nur über die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von maximal CHF 12'000.00 zu befinden ist.
2.1.2 Betreffend konkreten Schadenersatz geht es zum einen um eine Behandlung im TCM-Behandlungszentrum [Ort 1] in der Höhe von CHF 750.00 (Akupunktur aufgrund körperlicher Beschwerden in Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall, Rechnung vom 1. April 2022, weitergeleitet von der Opferhilfe, vgl. Belege, ASBW 138, 142). Die zweite Forderung betrifft die Kosten einer ärztlichen Konsultation bei Dr. med. Y.___, Solothurn, von CHF 152.45 (körperliche Beschwerden und depressive Verstimmung in Zusammenhang mit dem Vorfall, Rechnung vom 13. Februar 2023, vgl. Belege, ASBW 137, 143 f.). Bei beiden Forderungen handelt es sich um ausgewiesene Kosten, welche dem Privatkläger aufgrund der vom Beschuldigten begangen Straftat entstanden sind. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 750.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022, und CHF 152.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2023, als Schadenersatz zu bezahlen.
2.1.3 Der Privatkläger beantragt zudem die Feststellung der Haftbarkeit des Beschuldigten für sämtliche zukünftigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen bzw. auf diese zurückzuführen sind. Für diese Kosten hat der Beschuldigte grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich aufzukommen. Da der Schaden im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar ist, ist der Beschuldigte vorerst gegenüber dem Privatkläger bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020 anfallenden Kosten zu verpflichten. Der Privatkläger ist zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen.
2.1.4 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatläger sind vorliegend zweifelsohne erfüllt. Die schwerwiegende Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung mit der eingetretenen Körperverletzung hat den Privatkläger in physischer und insbesondere psychischer Hinsicht erheblich getroffen. Das überfallartige gewaltsame Ereignis mit hinterrücks zugefügter Stichverletzung in seiner Wohnung führte sogleich zu Schwierigkeiten beim Atmen, einer Blutung und erheblichen Schmerzen und löste eine Todesangst aus. Die Stichverletzung musste medizinisch versorgt werden, der Spitalaufenthalt war aber nur von kurzer Dauer. Während längerer Zeit verspürte der Privatkläger zeitweise noch Schmerzen und auch heute nimmt er gelegentlich noch solche wahr. Er verlor zudem sein Sicherheitsgefühl, litt anfänglich unter Schlaflosigkeit und Angstzuständen, konnte eine Zeit lang nicht in seiner Wohnung übernachten, entwickelte ein Misstrauen gegenüber Menschen und fühlte sich insgesamt gesehen beeinträchtigt. Bis heute hat er zudem mit Ängsten in der eigenen Wohnung zu kämpfen. Therapeutische Hilfe hat er bisher nicht in Anspruch genommen. Ein Selbst- oder Mitverschulden des Privatklägers ist nirgends erkennbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich – auch im Vergleich zu anderen vergleichbaren Fällen – eine Genugtuung von CHF 12'000.00 als angemessen, welche seit dem Ereigniszeitpunkt mit einem Zins von 5 % zu verzinsen ist. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2020, zu bezahlen.
2.2 Privatkläger Vorhalte Ziffer 7.1 und 7.2
2.2.1 Der Privatkläger E.___ erhebt betreffend die Sachverhalte der mehrfachen Beschimpfung (Vorhalte Ziff. 7.1 und 7.2) eine Genugtuungsforderung von CHF 200.00. Zur Begründung wurden keine Ausführungen gemacht. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung wurde vom Privatkläger E.___ nicht angefochten, womit im Berufungsverfahren nur über die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von maximal CHF 100.00 zu befinden ist.
2.2.2 Der Beschuldigte zeigte dem Privatkläger E.___ in seiner Funktion als Polizeibeamter zweimalig den ausgestreckten Mittelfinger. Die durch diese Beschimpfungen erlittene Unbill ist nicht zu bagatellisieren. Die Unverfrorenheit gegenüber der ausgeübten staatlichen Autorität und der persönlichen Integrität als Mensch überschritt das zu erduldende Mass. Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der bekannten Faktoren eine Genugtuung von CHF 100.00. Demnach ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Im Berufungsverfahren kam es lediglich zu drei Freisprüchen in Nebenpunkten, wobei es sich bei zwei um Übertretungen handelte. Das Strafmass fiel lediglich minimal tiefer aus, die Hauptsanktion der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wurde bestätigt. Folglich ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz betreffend erstinstanzliches Verfahren zu bestätigen.
1.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers C.___ durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker von gesamthaft CHF 14'199.00, abzüglich Akontozahlung von CHF 9'000.00, verbleibend CHF 5'199.00, ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Schuldspruch wurde in Bezug auf diesen Anklagevorhalt vollumfänglich bestätigt. In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil bleibt damit der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vorbehalten, wobei der Beschuldigte erstattungspflichtig wird, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beläuft sich auf die Differenz zum vollen Honorar. Unter Berücksichtigung des praxisgemäss anzuwendenden Stundenansatzes von CHF 230.00 / CHF 250.00, welcher sich auch vorliegend als angemessen erweist, ergeben sich CHF 3'913.15 (inkl. MwSt. zu 7,7 % von CHF 279.75).
1.3 Amtliche Verteidigung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, von insgesamt CHF 41'187.15, abzüglich Akontozahlung von CHF 30'000.00, verbleibend CHF 11'187.15, ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem es im Berufungsverfahren lediglich zu drei Freisprüchen bezüglich unbedeutenden Nebendelikten kam und das Strafmass lediglich minimal gesenkt wurde, ist das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Vorbehalts des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten war insofern erfolgreich, dass drei Freisprüche in Nebenpunkten erfolgten und die ausgefällte Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Busse jeweils leicht tiefer ausfielen. Es erscheint demnach als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 14'000.00, total CHF 15'500.00, lediglich im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 13'950.00, aufzuerlegen. Die restlichen 10 % entfallen auf den Staat.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Aufgrund der finanziellen Situation des Privatklägers C.___ wurde im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 8. April 2025 (ASB 81 f.) sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person allerdings nach Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2.2.2 Die Vertreterin des Privatklägers macht für die Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom 26. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 15.74 Stunden (exklusive Berufungsverhandlung) geltend. Der Aufwand in Zusammenhang mit der Opferhilfe (17. April 2025 1 h, 24. April 2025 0.17 h, 29. April 2025 0.17 h) von total 1.34 Stunden ist zu streichen, der geltend gemachte Aufwand scheint aber ansonsten angemessen. Die Honorarnote ist sodann um 3.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie 0.5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung zu ergänzen. Insgesamt resultiert damit unter Berücksichtigung der Kürzung sowie Ergänzung des Aufwands bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 4'600.00. Die Vertreterin des Privatklägers macht ausserdem pauschal Auslagen in der Höhe von CHF 182.00 geltend. Gemäss telefonischer Nachfrage soll es sich dabei um eine Pauschale von 4 % des Honorars (inkl. MwSt.) handeln, welche üblicherweise geltend gemacht und von den Gerichten auch zugesprochen werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale Büropauschalen weder nach kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Die Auslagen der Vertreterin des Privatklägers werden daher – auch im direkten Vergleich mit den detailliert ausgewiesenen Auslagen des amtlichen Verteidigers – auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt. Hinzu kommt 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer von total CHF 335.30. Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 5'080.30 (Honorar CHF 4'600.00, Auslagen CHF 100.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 105.00, entsprechend CHF 8.09, sowie 8,1% MwSt. auf CHF 4'595.00, entsprechend CHF 372.20). In diesem Umfang ist dem Privatkläger C.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche der Beschuldigte mit Blick auf den Verfahrensausgang zu bezahlen hat.
2.3 Amtliche Verteidigung
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2025 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi seine Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 29.75 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 5'652.50, Auslagen von CHF 215.80, Dolmetscherkosten von CHF 157.20 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'672.95, entsprechend CHF 459.50, zusammen. Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) sowie die mündliche Urteilseröffnung (0.5 Stunden). Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'321.60 (Honorar CHF 6'412.50, Auslagen CHF 215.80 sowie Dolmetscherkosten CHF 157.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 6'432.92, entsprechend CHF 521.05) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 6'447.95 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 59, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 285 Ziff. 1, Art. 286 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 119 Abs. 1 AIG; Art. 36 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 2 SVG; Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 VRV; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 135, Art. 138 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. September 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 6. Oktober 2020, freigesprochen (AnklS. Ziff. 11).
2. A.___ wird zudem wie folgt freigesprochen:
a) Diebstahl, angeblich begangen bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 2.2),
b) Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 28. September 2020 (AnklS. Ziff. 4.5),
c) Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug), angeblich begangen am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 12).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 27. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 1),
b) Diebstahl, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis am 31. März 2020 (AnklS. Ziff. 2.1),
c) versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020 (AnklS. Ziff. 3),
d) mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 27. September 2020 (AnklS. Ziff. 4.1 bis 4.4),
e) mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 24. September 2021 (AnklS. Ziff. 5),
f) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen bzw. festgestellt in der Zeit vom 28. August 2020 bis am 28. September 2020 (AnklS. Ziff. 6),
g) mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 28. September 2020 (AnklS. Ziff. 7),
h) mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 8),
i) mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortrittsrechts sowie Fahren ohne Licht als Fahrradlenker, begangen am 6. Oktober 2020 und am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 10 und 13),
j) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 14),
k) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 26. September 2020 bis am 6. November 2020 (AnklS. Ziff. 15.2),
4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
a) einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
b) einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
c) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. A.___ werden 1666 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
9. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
11. Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Taschenmesser, silbrig,
b) Küchenmesser, schwarzer Griff.
12. Der im Verfahren gegen A.___ bei diesem sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 80.00 wird freigegeben und ist nach Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
14. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt:
a) C.___: CHF 12'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Oktober 2020;
b) E.___: CHF 100.00.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'913.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CH 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. von CHF 279.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'080.30 (Honorar CHF 4'600.00, Auslagen CHF 100.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 105.00, entsprechend CHF 8.09, sowie 8,1% MwSt. auf CHF 4'595.00, entsprechend CHF 372.20) zu bezahlen.
16. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. September 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 41'187.15 (105,17 Stunden zu CHF 180.00, 92,17 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 1'800.85 und 7,7 % MwSt. von CHF 2'944.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Nach Abzug der bereits gezahlten Akontozahlungen von insgesamt CHF 30'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 11'187.15 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleit der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 15'500.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 13'950.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Wächter