Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,

Privatanschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 31. März 2025:

1.    B.___, Beschuldigter und Berufungskläger

2.    Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

3.    Rechtsanwalt Samuel Durrer, Vertreter der Privatanschlussberufungsklägerin A.___.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten und die vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme) sowie die Plädoyernotizen und den Minutenauszug des Gerichtsschreibers in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

Rechtsanwalt Durrer:

1.    Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    B.___ sei der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 z.N. von A.___, schuldig zu sprechen.

3.    Er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

4.    B.___ sei zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

5.    B.___ sei zu verpflichten, A.___ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu entschädigen.

6.    B.___ sei zu verpflichten, A.___ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu entschädigen.

7.    B.___ sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.

8.    Die übrigen Verfügungen seien zu treffen.

 

Rechtsanwalt Bellwald:

1.    Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 seien aufzuheben:

-       Ziffer 1 lit. a)

-       Ziffer 2

-       Ziffer 3

-       Ziffer 6 (betreffend Auferlegung der Kosten an B.___)

-       Ziffer 7 (betreffend Auferlegung der Kosten an B.___)

2.    B.___ sei vom Vorhalt der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.

3.    B.___ sei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.    Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei abzusehen.

5.    Die Anschlussberufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 20% von B.___ und im Umfang von 80% vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.    Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 9'875.95 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.___ im Umfang von 80% zu verzichten.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

__________

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022 (Aktenseiten [nachfolgend: AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich C.___, der Vater von A.___ (nachfolgend: Privatklägerin), am Samstag, 1. Januar 2022, um 13:31 Uhr, telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) und setzte folgende Meldung ab (AS 012): «Ich habe hier einen Pädophilen an der Bushaltestelle. Er hat meiner minderjährigen Tochter Penisbilder geschickt. Jetzt geht er weg und ich folge ihm. Ich brauche dringend eine Patrouille, sonst passiert hier was.»

 

2. Gestützt auf diese Meldung rückte die Polizei nach [Ort 1] aus. Nach Einleitung einer Nahfahndung konnte B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) schliesslich in einem Waldstück zwischen Halten und Heinrichswil angehalten werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der Patrouille mündlich an, sich mit der Privatklägerin beim Bahnhof Solothurn getroffen zu haben und gemeinsam mit ihr nach [Ort 1] gefahren zu sein. Die Privatklägerin habe sich bei ihm gemeldet und gesagt, dass sie eine Party machen werde und er ebenfalls kommen solle. Die Privatklägerin sei nur eine Kollegin von ihm (AS 012 f.).

 

3. In der Folge wurde auf Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Mobiltelefon des Beschuldigten (Samsung Galaxy A12) durch die Polizei sichergestellt (AS 013, 126) und anschliessend ausgewertet.

 

4. Mit Eröffnungsverfügung vom 1. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB) (AS 121).

 

5. Ebenfalls am 1. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 187). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durch die Polizei einvernommen (AS 071 ff.).

 

6. Am 5. Januar 2022 wurde die Privatklägerin parteiöffentlich befragt (Videoeinvernahme, AS 070). Gleichentags wurden auch die Mobiltelefone (Samsung Galaxy S7 und Nokia 2.4 [s. hinsichtlich der Bezeichnung dieses Geräts Ziffer IV./2.3.1.2 hiernach]) der Privatklägerin sichergestellt und in der Folge ausgewertet (AS 133 ff.).

 

7. Die Privatklägerin stellte am 5. Januar 2022 Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 019). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 liess die Privatklägerin durch ihre damalige Rechtsanwältin, Rita Karli, erklären, sie konstituiere sich auch als Zivilklägerin (AS 148).

 

8. Am 3. Februar 2022 wurde der Beschuldigte im Beisein seines amtlichen Verteidigers erneut von der Polizei (delegierte Einvernahme der Staatsanwaltschaft) und am 17. Mai 2022 vom zuständigen Staatsanwalt befragt (AS 079 ff. und 088 ff.).

 

9. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 28. September 2022 (AS 001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB).

 

10. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 6. April 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend ASBW] 007 f.).

 

11. Die Hauptverhandlung vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt fand am 6. April 2023 statt (das Protokoll der Hauptverhandlung datiert zwar vom 4. April 2023 [ASBW 045], die Verhandlung fand allerdings am 6. April 2023 statt [vgl. ASBW 049, 057, 058, 059, 070, 071 ff., 074). Am 6. April 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 085 ff.):

1.      B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. September 2022),

b)  mehrfache Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 2).

2.      B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      B.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

4.      Die Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ wird abgewiesen.

5.      Der Antrag der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, wird abgewiesen.

6.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis 31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

7.      Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat B.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit B.___ CHF 2'640.00 zu bezahlen hat.

 

12. Mit Eingabe vom 28. April 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASBW 093).

 

13. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 7. August 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 2 f.). Diese richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz), die Strafzumessung (Ziffer 2), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Ziffer 3) sowie gegen den Rückforderungsvorbehalt (Ziffer 6 teilweise) und die Kostenauferlegung (Ziffer 7). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorhalt der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, den Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, die Kostenauferlegung auf den Beschuldigten im Umfang von lediglich 20 % sowie den Verzicht auf die Rückforderung im Umfang von 80 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

14. Mit Eingabe vom 12. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 10).

 

15. Am 2. September 2024 liess die Privatklägerin Anschlussberufung erheben (ASB 12). Letztere richtet sich gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung (Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz) und einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziffer 5) durch die Vorinstanz. Die Privatklägerin beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 und einer Parteientschädigung (gemäss Honorarnote) an die Privatklägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

16. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 31. März 2025 vorgeladen (ASB 19 f.).

 

 

II. Anwendbares Recht/Übergangsbestimmungen

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

 

1. Rechtskraft

 

Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

 

-     bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Ziffer 1 lit. b des Urteils der Vorinstanz),

-     und betreffend die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 6 teilweise).

 

2. Bestrittene Vorhalte

 

Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 28. September 2022 zu beurteilen:

 

Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 1. Januar 2022, zwischen ca. 12:54 Uhr bis ca. 13:30 Uhr, in Solothurn, Region Hauptbahnhof und anschliessend in [Ort 1], [Adresse], privater Partyraum der Liegenschaft, bzw. auf dem Weg von Solothurn nach [Ort 1], zum Nachteil der [im Jahr 2008] geborenen A.___. Der Beschuldigte traf sich mit der noch nicht 16-jährigen Geschädigten in der Absicht, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, wobei er um das Alter des Mädchens wusste und vorsätzlich handelte.

Am 1. Januar 2022 begab sich der Beschuldigte von seinem Wohnort mit dem Bus zum Hauptbahnhof Solothurn, wo er sich zwischen 12:54 und 12:59 Uhr mit der Geschädigten traf. Im Anschluss begaben sich die beiden mit dem Bus nach [Ort 1], wo die Geschädigte mit ihrem Vater wohnt. Dort begleitete der Beschuldigte die Geschädigte in einen privaten Partyraum, womit er den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung machte, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gab, zumal er aufgrund des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 («wesch sex» [14:23:19, UTC+1] / «ja» [14:23.38, UTC+1], vgl. auch den weiteren Verlauf) damit rechnete, dass A.___ zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden war und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte übergehen konnte. Zu entsprechenden Zwecken führte der Beschuldigte auch ein Kondom mit sich.

Als ihr Vater Nachschau hielt, hiess die Geschädigte den Beschuldigten, sich zu verstecken. Noch bevor es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen kommen konnte, entdeckte der Vater der Geschädigten den Beschuldigten und forderte diesen auf, die Örtlichkeit zu verlassen, weshalb es beim Versuch von sexuellen Handlungen mit einem Kind blieb.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

 

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

 

Mithilfe der Realkennzeichen kann die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

 

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

 

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

 

-    Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

 

-    Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

 

 

2. Konkrete Beweiswürdigung

 

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

2.2 Strittiger Sachverhalt

 

Grundsätzlich ist der Anklagesachverhalt weitgehend erstellt und seitens des Beschuldigten unbestritten. So ist (heute) unbestritten, dass der Beschuldigte die noch nicht 16-jährige Privatklägerin am 30. Dezember 2021 via WhatsApp-Chat unverblümt fragte, ob sie Sex wolle, was die Privatklägerin bejahte. Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 1. Januar 2022 von seinem Wohnort mit dem Bus zum Hauptbahnhof Solothurn begab, wo er sich mit der Privatklägerin traf, und dass die beiden anschliessend zusammen mit dem Bus von Solothurn nach [Ort 1] fuhren, wo die Privatklägerin mit ihrem Vater wohnte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dort in einen privaten Partyraum (Hobbyraum) begleitete, wo er in der Folge vom Vater der Privatklägerin – nachdem diese den Beschuldigten hiess, sich zu verstecken – entdeckt und weggeschickt wurde. Zu sexuellen Handlungen ist es nicht gekommen. Schliesslich ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschuldigte Kondome (in der Anklage ist von lediglich einem Kondom die Rede) mitführte und wusste, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war.

 

Bestritten – und daher nachfolgend zu prüfen – ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht seitens des Beschuldigten einzig, dass er sich mit der Privatklägerin in der Absicht traf, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, bzw. dass er diesbezüglich vorsätzlich handelte, und dass er das Kondom zum Zwecke sexueller Handlungen mit der Privatklägerin mitführte. Bestritten – in rechtlicher Hinsicht – ist folglich auch, dass der Beschuldigte den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung gemacht habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, zumal er aufgrund des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 («wesch sex») damit gerechnet habe, dass die Privatklägerin zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte habe übergehen können.

 

2.3 Objektive Beweismittel

 

2.3.1 Auswertung Mobiltelefone

 

2.3.1.1 Mobiltelefon des Beschuldigten

 

Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022 entnommen werden kann, konnten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Samsung Galaxy A12) keine Telefonanrufe oder Nachrichten (Chats) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ermittelt werden (AS 015). Allerdings konnten zahlreiche Bilder des Geschlechtsteils des Beschuldigten auf dessen Mobiltelefon festgestellt werden (AS 017).

 

2.3.1.2 Mobiltelefone der Privatklägerin

 

Während die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 keine relevanten Hinweise lieferte (AS 016), konnten auf dem Mobiltelefon Nokia 2.4 (AS 016, 038 f.; in den Akten wird dieses Gerät teilweise auch als «Nokia TA-1270» [AS 038, 132] bzw. «Nokia TA-120» [AS 135] bezeichnet, wobei die Rufnummer [[…]] übereinstimmt) verschiedene Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin festgestellt werden. So wurden ab dem 24. September 2021 insbesondere zahlreiche WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht, wobei 19 davon wieder gelöscht wurden (AS 039 ff.). Bei den gelöschten Nachrichten handelt es sich um Sprachnachrichten, welche mittels WhatsApp verschickt worden waren. Der Inhalt dieser Sprachnachrichten ist unbekannt (AS 017).

 

Zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022 fand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin folgender WhatsApp-Verlauf statt (AS 049 ff.; wortwörtlich wiedergegeben, eine neue Uhrzeit wird nur dann angeben, wenn ein Abstand von mehr als ein paar wenigen Minuten zur letzten Nachricht besteht):

 

Datum

Beschuldigter

Privatklägerin

28.12.2021

 

 

17:42 Uhr

Hoi A.___

 

17:57 Uhr

Wie gehs du willst mich als freund

 

18:59 Uhr

Hallo

 

 

 

 

29.12.2021

 

 

14:53 Uhr

Hoi A.___

 

 

Wie gehs dir

 

14:58 Uhr

 

Gut dir

15:03 Uhr

Danke

 

 

Ja es muss

 

 

Kiss

 

 

 

Was

 

Was machs so

 

 

 

[leere Datei]

 

 

[leere Datei]

 

Schreib mir geht mir einfacher

 

 

Ok für dich

 

 

Hab ich was falsch es gesagt

 

 

?

 

15:10 Uhr

 

Nei

15:22 Uhr

Bisch noch da

 

 

[Smiley]

 

 

Alles gut bei dir

 

 

Hallo

 

15:55 Uhr

 

Ja bin bei einem Freund

16:37 Uhr

Frag

 

 

An dich

 

 

Eine ernste frage an dich

 

18:09 Uhr

Hei

 

 

Bisch noch da

 

23:53 Uhr

Bisch noch da

 

 

 

 

30.12.2021

 

 

08:09 Uhr

Morge

 

09:26 Uhr

[gelöscht vom Absender]

 

12:09 Uhr

Alles gut bei dir

 

13:17 Uhr

Hallo

 

13:54 Uhr

Bisch da

 

 

Hallo

 

14:21 Uhr

 

Du ader jetzt auch

 

Ja

 

 

Frag

 

 

 

Ja

 

Wesch sex

 

 

 

Ja

 

Wenn

 

 

 

Ich weiss nicht

 

Sofort

 

 

 

Wie Meinst du so Forst

 

Meine jetzt

 

 

 

Wie jetzt

 

[Penisbild mit Waldboden]

 

 

Willst jetzt sex

 

 

 

Ja ader wie

 

Wo wohnst du

 

 

Hast dort wald

 

 

 

Ich wohne in [Ort 2] aber auch in [Ort 1] und nein ich glaube hat keinen wald

 

Wo bist du morgen

 

 

 

Noch in [Ort 2] und etwa am Abend bin ich dann bei einer Kollegin

 

OK

 

 

Hesch lust morgen

 

 

Hesch lust morgen

 

 

Ja oder nein

 

 

Kiss

 

14:50 Uhr

Am 1.januar geht dir

 

16:49 Uhr

Alles klar bei dir

 

 

 

 

31.12.2021

 

 

10:45 Uhr

Gute morge

 

 

 

 

01.01.2022

 

 

00:18 Uhr

[Meme-Bild, unscharf]

 

11:21 Uhr

Hallo bisch da

 

 

Idde

 

11:30 Uhr

Ich warte bei der RBS seite

 

 

Gut

 

12:37 Uhr

Bisch da

 

12:51 Uhr

 

Hi

 

 

Bisch scho am Bahnhof

 

Ja

 

 

Bin ich

 

 

 

Wo bist du

 

Wart ruhmli

 

 

Du

 

 

 

Was??

 

Wo bist du

 

 

 

[Foto-Bild]

 

 

Da

 

2.3.2 Videoaufzeichnungen Buslinie 1

 

Den Akten lassen sich vier Videoaufzeichnungen der Buslinie 1 vom 1. Januar 2022 entnehmen (AS 069). Darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte und die Privatklägerin am 1. Januar 2022 um 13:00:37 Uhr (Privatklägerin) bzw. um 13:00:39 Uhr (Beschuldigter) den Bus der Buslinie 1 betreten und sich in ein Viererabteil setzen, wo sie in der Folge während der Fahrt zwischendurch zusammen sprechen (das Gesprochene ist nicht zu hören). Um 13:14:39 Uhr verlassen beide den Bus gemeinsam. Körperkontakte bzw. Berührungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sind auf den Videoaufzeichnungen keine auszumachen.

 

2.4 Subjektive Beweismittel

 

Als subjektive Beweismittel liegen dem Berufungsgericht die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vor. Diese sind – hinsichtlich des Bestreitens seitens des Beschuldigten, sich mit der Privatklägerin in der Absicht getroffen zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen – nachfolgend zu würdigen.

 

2.4.1 Aussagen der Privatklägerin

 

2.4.1.1 Einvernahme (Videobefragung) vom 5. Januar 2022 (AS 070)

 

Die Privatklägerin A.___ wurde am 5. Januar 2022 einvernommen, wobei die Befragung aufgezeichnet wurde. Dabei sagte die Privatklägerin zusammengefasst Folgendes aus (s. diesbezüglich auch den Bericht vom 12. Januar 2022, AS 024 ff.):

 

Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie habe mit ihrer Kollegin bzw. Ex-Freundin geschrieben. Diese habe sie (Privatklägerin) gefragt, ob es ihr (Privatklägerin) etwas ausmachen würde, wenn sie mit ihr (Privatklägerin) und B.___ einen «Dreier» hätte. Sie (Privatklägerin) habe gedacht «Nein», aber ihre (Privatklägerin) Finger hätten «OK» geschrieben. Sie (Privatklägerin) habe dies eigentlich nicht gewollt. Sie (Privatklägerin) habe dann gesagt, ok, sie wolle einmal mit ihm «chli» Kontakt aufnehmen. Sie (Privatklägerin) habe sie dann gefragt, ob sie ihr (Privatklägerin) seinen Instagram-Account schicken könne. Dies habe sie (Kollegin bzw. Ex-Freundin) gemacht. Dann hätten sie angefangen zu schreiben, «so ganz normal». Dann habe es halt «e chli» angefangen. Sie (Privatklägerin) habe eigentlich «nid mau würk» etwas von ihm gewollt, sie habe dies nur ihrer Ex-Freundin bzw. Kollegin zulieb gemacht. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, führte die Privatklägerin aus, er habe ihr (Privatklägerin) dann Nacktbilder geschickt. Sie sei dann einfach nur «verstarrt» und habe sich gefragt, warum er Nacktbilder schicke, man könne doch einfach nur ganz normalen Kontakt haben. Sie (Privatklägerin) verstehe «das Züg» jeweils bei den Männern nicht. Sie verzweifle langsam ab denen. Er habe dann von ihr auch verlangt, aber sie habe ihm lediglich normale Bilder geschickt, weil sie keine Nacktbilder habe schicken wollen. Sie habe aus Fehlern gelernt. Sie habe dann mit ihm («B.___») abgemacht, dies obwohl sie eigentlich gar nicht gewollt habe. Eigentlich habe sie mit D.___ abgemacht, aber diese sei dann nicht gekommen. B.___ habe nicht gewusst, dass D.___ auch gekommen wäre. D.___ sei nicht gekommen. Sie (Privatklägerin) habe D.___ angerufen und sie gefragt, ob sie jetzt noch komme. Diese habe gesagt «Nein», aber sie (Privatklägerin) habe nicht mehr verstanden, wo D.___ zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Man habe einfach im Hintergrund Musik gehört. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr Vater habe ihn dann gesehen und rausgeschickt. Ihr Vater habe den Beschuldigten dann bei der Bushaltestelle glaublich an die Wand gedrückt, habe ihn gepackt und ihn auf die «Schwanzbilder» angesprochen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei dies nicht gewesen, dies sei sein Bruder gewesen. Er (Beschuldigter) sei dann «ab», ihr Vater sei diesem hinterher und habe die Polizei angerufen.

 

Auf Frage führte die Privatklägerin aus, bei ihrer besten Kollegin handle es sich um «[Kurzform von E.___]», eigentlich heisse diese E.___. Sie (E.___) habe früher immer ein Junge werden wollen. Sie (E.___) sei jetzt mit B.___ zusammen. Sie habe B.___ an der HESO 2021 schon einmal gesehen. Er sei ihr damals mega lieb vorgekommen, aber seit er ihr geschrieben habe nicht mehr. Auf Frage, seit wann sie B.___ kenne, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse es nicht mehr genau, es sei irgendwann im Jahr 2021 gewesen. Auf Frage, wann sie «[Kurzform von E.___]» bezüglich des lnstagram-Accounts von B.___ angefragt habe, antwortete die Privatklägerin, dies sei an einem Dienstag gewesen, «letscht Zischtig esch das gsi». Er arbeite irgendwo in [einem Unternehmen]. An der HESO habe sie (Privatklägerin) seine Telefonnummer erhalten. Auf WhatsApp hätten sie (Privatklägerin und Beschuldigter) selten bis nie geschrieben. Auf Frage, wie es weitergegangen sei, nachdem sie den lnstagram-Account von B.___ erhalten habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe ihm geschrieben und ihn gefragt, was dies eigentlich solle. Er habe dann zurückgeschrieben, sie habe erst am Abend geantwortet. Die Unterhaltung sei über Instagram geführt worden. Danach gefragt, was sie unter «letscht Zischtig» verstehe, sagte die Privatklägerin aus, es sei nach Weihnachten gewesen. Ihr Freund habe damals Schluss gemacht. Auf Frage, worüber sie sich mit dem Beschuldigten auf Instagram unterhalten habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, genau wisse sie dies nicht mehr. Am Anfang hätten sie einfach so «Hi», «Hi, wie goht’s?» geschrieben. Danach habe es glaublich angefangen. Auf Frage, was angefangen habe, antwortete die Privatklägerin: «Ebe do mite Böuder». Danach gefragt, von wie vielen Bildern sie (Privatklägerin) spreche, gab diese zu Protokoll, sie wisse dies nicht mehr, es seien ein paar gewesen. Mehr als zwei seien es gewesen. Auf Frage, was auf diesen Bildern zu sehen gewesen sei, gab die Privatklägerin zur Antwort: «Ehm, haut si Penis […]». Ansonsten habe man noch den Hintergrund gesehen. lm Hintergrund sei einmal ein Wald zu sehen gewesen, einmal habe man im Hintergrund eine Art Holzbank gesehen. Weiter sei ein Bild «irgendwie deheime» gewesen. Auf Frage, wie sie zu diesen Bildern gekommen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe diese geschickt. Er habe zuerst Bilder von ihr gewollt, aber sie habe dies nicht gewollt. Danach habe er geschickt. Er habe ihr die Bilder via lnstagram und eines via WhatsApp geschickt. Warum sie die Bilder erhalten habe, wisse sie auch nicht. Sie habe sich nicht wirklich wohl gefühlt dabei. Sie habe B.___ nur «normale» Bilder geschickt, solche von ihrem Gesicht. Er habe von ihr andere Bilder verlangt. Die Bilder, welche sie ihm geschickt habe, seien schon etwas älter; sie habe ihm diese per lnstagram geschickt. Auf Frage, wie B.___ auf die ihm geschickten Bilder reagiert habe, führte die Privatklägerin aus, er habe sich «irgendwie atörnt gfühlet», «und eg ha eifach näbebi eifach praktisch fasch kotzt». Auf Frage, wie sie gemerkt habe, dass er sich angetörnt gefühlt habe, antwortete die Privatklägerin, er habe geschrieben «sexy». Wie könne ein 36-Jähriger ein 13-jähriges Mädchen schön finden? Danach gefragt, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, eigentlich habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt, aber er habe ihr immer wieder geschrieben. Sie habe in Ruhe gelassen werden wollen und er habe sie genervt. Aber sie habe ihm einfach normal weitergeschrieben. Die erwähnte Unterhaltung habe auf lnstagram stattgefunden.

 

Zum Treffen am 1. Januar 2022 sei es gekommen, weil B.___ gefragt habe, ob sie sich treffen möchten. Sie habe eigentlich keinen Bock gehabt, habe aber trotzdem «ja» geschrieben. Sie hätten sich am Bahnhof getroffen und seien «hei gange». Sie seien nach Hause in den Partyraum gegangen. Wenige Minuten später sei ihr Vater runtergekommen und habe in den Partyraum geblickt. Er sei dort gestanden. Er (Vater) sei hässig geworden und habe ihn (Beschuldigter) rausgeworfen. Auf Frage gab die Privatklägerin an, sie hätten sich am Bahnhof Solothurn bei den Taxis getroffen. Ihr Vater habe sie zum Bahnhof Solothurn gebracht. Sie hätten glaublich um 13:00 Uhr beim Bahnhof Solothurn abgemacht. Als sie ihn (Beschuldigter) gesehen habe, habe sie gedacht «Scheisse, e gsehne, e wott hei, e wott go». Er (Beschuldigter) habe sie (Privatklägerin) gefragt, ob sie noch irgendetwas kaufen wolle, sie habe dies verneint. Danach seien sie nach Hause gegangen. Während der Busfahrt habe sie mit ihm praktisch nichts gesprochen. Sie habe dann gedacht    «Scheisse, was mach e hie eigentlech?». Sie seien vom Bahnhof Solothurn mit dem Bus zu ihr nach [Ort 1] gefahren und seien dort in einen Partyraum. Diesen Partyraum hätten sie gemietet. Es habe zwei Räume. Der Partyraum sei etwa so gross wie ihr Zimmer. Dort hätten sie Sportsachen, einen TV, ein Sofa, einen Tisch, alles Mögliche. Auf Frage gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie (Privatklägerin) und «dä B.___» seien in den Partyraum gegangen. Danach gefragt, wie lange sie im Partyraum gewesen seien, bis ihr Vater reingekommen sei, gab die Privatklägerin zuerst zu Protokoll, sie habe keine Ahnung. Vielleicht fünf, zehn Minuten. Sie habe ihm zuerst einmal den ganzen Partyraum gezeigt. Ihr Vater habe B.___ dann gebeten, rauszugehen, was B.___ in der Folge gemacht habe. Danach gefragt, wie sie (Privatklägerin) reagiert habe, als ihr Vater habe reinkommen wollen, antwortete die Privatklägerin, sie habe ihrem Vater gesagt, er müsse nicht hineinkommen, D.___ sei hier, er solle rausgehen. Er (Vater) habe dann um die Ecke geschaut und habe ihn gesehen. Sie habe gedacht «shit», aber gleichzeitig auch «Ja, du hesch ne gseh», «irgendwie beides».

 

Darauf angesprochen, sie (Privatklägerin) habe ganz am Anfang gesagt, dass noch jemand anderes gekommen wäre, führte die Privatklägerin aus, dabei habe es sich um D.___ gehandelt. D.___ sei ebenfalls eine Kollegin von ihr. Diese sei am besagten Tag nicht gekommen. D.___ habe geschrieben, sie komme etwas später, sie (Privatklägerin) solle doch schon mal nach Hause gehen, sie (D.___) komme dann später nach. Sie seien dann zu Hause gewesen, sie (D.___) sei immer noch nicht da gewesen. Sie (Privatklägerin) sei schon im Bad gewesen, ihr Vater sei auch noch nicht zuhause gewesen. Sie (Privatklägerin) habe D.___ dann angerufen und gefragt, ob sie jetzt noch komme oder nicht. D.___ habe dies verneint und irgendetwas von ihrem Vater gesagt. Ihr Vater sei in der Zwischenzeit weg gewesen, um ihn zu verfolgen. Sie (Privatklägerin) habe sich zu diesem Zeitpunkt im Bad eingeschlossen.

 

Auf Frage, wann ihr Vater die fraglichen Bilder auf ihrem Mobiltelefon gesehen habe, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, nachdem ihr Vater ihn «usegschosse» habe. Ihr Vater habe ihr Mobiltelefon verlangt, sie habe es zuerst nicht hergeben wollen. Ihr Vater habe die Bilder dann gesehen und habe gesagt «er schickt der Nacktböuder». Sie habe gedacht «ohh Scheisse».

 

Angesprochen auf das Bild eines Penis und danach gefragt, wie sie davon ausgehen könne, dass es sich dabei um den Penis von B.___ handle, antwortete die Privatklägerin, sie wisse auch nicht; man habe doch nicht von einem fremden Mann Penisbilder auf seinem Mobiltelefon, dies wäre komisch. Auf Frage, ob man sonst noch etwas sehe, womit der fragliche Penis B.___ zugeordnet werden könnte, gab die Privatklägerin zur Antwort: «…Ned wörklech, aber er het eifach ou no es Wixvideo gschickt.» Darauf sehe man seinen Penis und sein Bad. Es seien auch seine Hand, das WC, der Boden und ein gelb-oranger Teppich zu sehen.

 

Auf Frage, was sie ihrem Vater, der sie mit dem Auto an den Bahnhof gefahren habe, erzählt hatte, weshalb sie nach Solothurn gehe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe gesagt, sie habe mit D.___ abgemacht und würde dort auf diese warten. Dies sei auch nicht gelogen gewesen. Körperliche Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihr verneinte die Privatklägerin ausdrücklich.

 

Danach gefragt, mit wem sie über das Vorgefallene gesprochen habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe nur mit «Kollegen» darüber gesprochen, mit F.___, D.___, zwei «Mitschüelere» von ihr, mit G.___. Auf Frage, weshalb sie diesen davon erzählt habe, führte die Privatklägerin aus, weil sie wisse, dass sie diesen vertrauen könne und diese nichts weitererzählen würden. Sie und D.___ würden sich gegenseitig helfen. Dies sei auch der Fall gewesen, als sie (Privatklägerin) sich habe ritzen wollen. F.___ könne sie vertrauen, weil sie diese bereits gekannt habe, als sie (Privatklägerin) ein kleines Kind gewesen sei.

 

Auf die Frage nach sexuellen Erfahrungen gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe schon geküsst, Sex habe sie aber noch nie gehabt.

 

Die Aussagen der Privatklägerin auf die Frage nach dem «Dreier», den sie ganz zu Beginn der Befragung erwähnt habe, können aufgrund eines Tonunterbruchs im Video um 14:35:34 Uhr (s. dazu auch AS 027) nicht vollständig wiedergegeben werden. Um 14:36:05 Uhr ist der Tonunterbruch beendet. Sie (Privatklägerin) wolle keinen «Dreier». Wenn sie ihr erstes Mal habe, wolle sie «einzu», noch keinen «Dreier». Und sie sei noch nicht bereit. Die Frage nach dem «Dreier» habe «[Kurzform von E.___]» gestellt, ihre Ex.

 

Auf Ergänzungsfragen machte die Privatklägerin folgende Aussagen: Sie habe in der Vergangenheit – inklusive des Beschuldigten – von «öppe villicht vier» Männern Penisbilder erhalten. Ein paar dieser Männer habe sie nicht einmal wirklich gekannt. Auf Instagram gebe es auch Leute, die seien einfach crazy und würden Kinder einfach Penisbilder schicken. Einer habe von ihr (Privatklägerin) und ihrer Schwester ein Nacktbild gewollt. Danach gefragt, was sie mit B.___ und D.___ an besagtem Tag (Treffen mit B.___) habe unternehmen wollen, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie habe «eigentlech ganz normau eifach nume Party» machen wollen («eifach mau d Sou useloh», «eifach nume Party, Party, Party, überau Party»). Darunter verstehe sie alles auf die Seite zu räumen, mega laut Musik zu hören und «eifach abdance». Dass D.___ definitiv nicht mehr komme, habe sie erst erfahren, als der Beschuldigte bereits weg gewesen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt im Bad gewesen. Auf Frage, weshalb sie mit B.___ in den Partyraum runter gegangenen sei, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, weil D.___ gesagt habe, dass sie (Privatklägerin) dort auf sie (D.___) warten solle. Sie (Privatklägerin) solle schon mal die Musik laufen lassen, sie (D.___) würde dann noch kommen. D.___ sei dann aber nicht mehr gekommen. Bevor ihr Vater in den Partyraum gekommen sei, hätten sie nicht wirklich etwas gemacht («umegstange»), sie (Privatklägerin) habe den Fernseher einschalten wollen, dies habe sie glaublich auch getan, sie wisse es nicht mehr. Er sei noch am Handy gewesen. Dann sei der Vater halt schon reingekommen. Der Partyraum befinde sich unten im Keller des Mehrfamilienhauses, wo sie wohnhaft sei. Konfrontiert mit ihrer Aussage, wonach sie (Privatklägerin) zu ihrem Vater gesagt habe, als dieser zum Partyraum gekommen sei, D.___ sei hier, obgleich B.___ dort gewesen sei, und danach gefragt, weshalb sie dies gesagt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe Angst vor der Reaktion ihres Vaters («öhh, was macht hie e Maa?») gehabt. Sie habe Angst gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie durch ihren Vater bestraft werde. Sie (Privatklägerin) könne nicht sagen, warum sie es trotzdem gemacht habe. Die von B.___ erhaltenen Bilder habe sie einfach angeschaut, mehr habe sie nicht gemacht. Gefragt nach dem Zustand des Penis auf dem Bild gab die Privatklägerin zu Protokoll: «Ab und zue e Ständer, ab und zue ned, haut so». Die Bilder habe sie deshalb nicht gelöscht, weil dies so nicht möglich sei. Sie habe zwei Handys und zwei Tablets. Ein Handy habe sie von der Mutter und eines vom Vater. Zu B.___ habe sie mit beiden Handys Kontakt gehabt («bi WhatsApp ufem Vater, bi Instagram bider Mueter»).

 

2.4.2 Aussagen des Beschuldigten

 

2.4.2.1 Vorverfahren

 

Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren dreimal befragt, konkret am 1. Januar 2022 (AS 071 ff.), am 3. Februar 2022 (parteiöffentliche [delegierte] Einvernahme, AS 079 ff.) sowie am 17. Mai 2022 (parteiöffentliche [staatsanwaltschaftliche] Einvernahme [Videobefragung], AS 088 ff., 115). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urteil der Vorinstanz, Ziffern III./2.1, 2.4 und 2.5). Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden, zumal vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht wird, die Aussagen seien unzutreffend wiedergegeben worden.

 

Im Sinne einer Zusammenfassung der fraglichen Aussagen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – konfrontiert mit den Vorhalten, er habe sich mit der Privatklägerin verabredet, um mit dieser sexuelle Handlungen zu vollziehen, und er habe der Privatklägerin zu einem früheren Zeitpunkt Bilder mit pornographischem Inhalt gesendet – aussagte, die Privatklägerin habe ihm geschrieben, er solle nach Solothurn kommen. Dies habe er auch gemacht (getroffen hätten sie sich um 13:00 Uhr beim Hauptbahnhof in Solothurn). Sie seien zusammen mit dem Bus nach [Ort 1] gefahren, die Privatklägerin habe an ihrem Wohnort in den Partyraum gehen wollen. Die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen von ihr kommen. Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn gehabt habe. Er habe angenommen, dass sie bei der Privatklägerin einen gemütlichen Partyabend machen würden. Er sei dann vom Vater der Privatklägerin weggewiesen worden. Den Grund für das Treffen habe er nicht genau gekannt; er habe vorher nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Er habe sich eigentlich mit der Privatklägerin gar nicht treffen wollen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Privatklägerin zu sich nach Hause in diesen Partyraum gewollt habe. Er wisse auch nicht, was passiert wäre, wenn der Vater der Privatklägerin nicht interveniert hätte («Was soll ich gross sagen, heute passiert schon huere vöu… ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man huere ufpasse.. ob sie mir etwas zu trinken angeboten hätte, ich weiss auch nicht…», AS 074). Er habe nie die Absicht gehabt, mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt zu haben. Die Kondome, die er dabei gehabt habe, seien noch von der Silvesternacht gewesen. Er kenne die Privatklägerin von einer Arbeitskollegin her, als sie letztes Jahr an der HESO gewesen seien. Wie er (von seiner Arbeitskollegin E.___ [Cousine von A.___]) mitbekommen habe, sei die Privatklägerin zwischen 14 und 16 Jahre alt (in der Einvernahme vom 17. Mai 2022 führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, sie habe gesagt, «dass sie mittlerweile 14 Jahre alt sei» [AS 094], er habe gewusst, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei). Er habe per WhatsApp oder Snapchat fast jeden Tag mit der Privatklägerin kommuniziert. Er habe der Privatklägerin klar und deutlich gesagt, dass er nichts von ihr wolle. Die Privatklägerin habe ihm geschrieben, dass sie Interesse an ihm habe, er habe ihr klar und deutlich gesagt, wie alt er sei. Es habe seinerseits nie eine Anfrage für ein Treffen am 1. Januar 2022 oder davor gegeben. Die Privatklägerin habe ihn nach Sex gefragt (schriftlich, nach der HESO). Er habe die Privatklägerin nie nach Sex gefragt («Nein, nie, absolut nie.», AS 081), wobei der Beschuldigte dies – nachdem ihm ein Auszug des Chatverlaufs zwischen ihm und der Privatklägerin vorgelegt wurde (AS 082, 085) – dann doch einräumte («Ja was soll ich gross dazu sagen. Ja das ist richtig, dass es meine Natelnummer ist sehe ich ja. Was ich dabei überlegt habe, weiss ich auch nicht, dass ich wohl viel zu schnell getippt habe, ja.», AS 082). In der Einvernahme vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, die Privatklägerin habe die ganze Zeit wegen Sex geschrieben, er habe «nein» gesagt; er habe gedacht, dass er dies ausnahmsweise einmal von sich aus schreibe, um zu schauen, wie die Privatklägerin darauf reagiere und was dann von ihr komme. Der Beschuldigte bestritt, Pläne für den weiteren Verlauf des Treffens (mit der Privatklägerin) gehabt zu haben. Im Partyraum sei er ca. fünf Minuten gewesen. Was darin hätte passieren sollen, wisse er nicht. Sie (Privatklägerin) habe ihm gesagt, dass noch Kolleginnen von ihr kämen. Er habe versucht, sich im Partyraum zu verstecken, weil die Privatklägerin ihm dies gesagt habe. Er habe immer Kondome dabei. Er sei einmal mit K.O.-Tropfen abgefüllt worden und sei bei einer fremden Person – mit Handschellen ans Bett gefesselt – erwacht. Seit damals habe er immer Kondome dabei. Von Minderjährigen fühle er sich nicht angezogen.

 

Hinsichtlich des Vorhalts der Pornografie gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn immer wieder gefragt. Dann habe er wahrscheinlich etwas schreiben wollen und sei aus Versehen auf die Kamera gekommen. Als er wieder habe schreiben wollen, habe er gesehen, dass es schon weg sei. Er habe wohl nicht gemerkt, dass die Kamera noch offen gewesen sei. Er sei damals aus der Dusche gekommen. Das Bild sei im Badezimmer entstanden, er habe dieses per WhatsApp geschickt. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschuldigte dann auch den Versand eines zweiten Bildes an die Privatklägerin ein, auf welchem sein Penis zu sehen ist («Ja, das sind meine Schuhe.», «Das mit dem Bad, dass ich vorher gesagt habe, das stimmt. Weil sie mehrfach wieder gestürmt hat, ist dann das Bild hier im Wald auch noch entstanden.», AS 082). Er habe das fragliche Bild geschickt, weil die Privatklägerin immer wieder bzw. «eine Ewigkeit lang» (AS 096) gestürmt habe. Es tue ihm auch leid. Weil die Privatklägerin nicht aufgehört habe zu stürmen, habe er ihr das zweite Bild (dasjenige vom Wald) auch noch geschickt.

 

2.4.2.2 Hauptverhandlung vom 6. April 2023 (ASBW 049 ff.)

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er räumte das Versenden von Penisbildern an die Privatklägerin ein. Es tue ihm leid, es sei ein grosser Fehler gewesen. Es werde nicht mehr vorkommen. Auf Frage, warum er am 1. Januar 2022 zur Privatklägerin gegangen sei, führte er zusammengefasst aus, sie habe sich mit ihm treffen wollen, um zu reden. Er habe gesagt, also gut, dann komme er halt. Danach gefragt, ob er neben dem Reden gerne auch noch Sex mit der Privatklägerin gehabt hätte, gab er zu Protokoll, er wüsste nicht warum. Kondome habe er dabeigehabt (noch von der Silvesternacht her), vor Jahren habe er ein schlimmes Silvestererlebnis gehabt. Er sei damals mit K.O.-Tropfen abgefüllt worden und sei am nächsten Tag mit Handschellen befestigt gewesen. Er habe keine Erinnerung gehabt, was passiert sei. Später habe er mitbekommen, dass seine Ex schwanger sei. Seither gehe es ihm nicht mehr aus dem Kopf. Wenn er an einer Party sei, nehme er etwas mit. Man wisse heute ja nie.

 

2.4.2.3 Berufungsverhandlung vom 31. März 2025 (ASB 68 ff.)

 

An der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte das, was passiert ist, als «totale Scheissidee». Er gab weiter an, sie (die Privatklägerin) habe ihn mehrmals gefragt, ob sie sich treffen könnten, sie wolle mit ihm reden. Das Treffen am 1. Januar 2022 sei noch in der Silvesternacht am 31.12.2021 vereinbart worden, noch vor Mitternacht. Er habe dann zuerst nicht gewollt, sei aber schliesslich doch nach Solothurn gefahren. Am Bahnhof Solothurn hätten sie 15 bis 20 Minuten diskutiert, ob sie nach [Ort 1] gehen wollten. Er habe mehrfach gesagt, er wolle nicht, sie könnten auch vor Ort reden. Er sei dann trotzdem mit ihr nach [Ort 1] gefahren. Dort seien sie in den Hobbyraum gegangen. Sie habe gesagt, er solle sich verstecken, was er gemacht habe. Dann sei ihr Vater gekommen und habe ihn rausgeschickt. Er sei dann Richtung Bushaltestelle gegangen und habe dort den Bus genommen. An einer Haltestelle, er wisse nicht mehr an welcher, habe er dann den Bus wieder verlassen und sei durch den Wald gegangen, wo kurz darauf die Polizei gekommen sei. Seine Frau habe ihn angerufen, wohl erst als er den Bus schon wieder verlassen habe. Er habe durch den Wald heimlaufen wollen, er mache das viel.

 

2.5 Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

2.5.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin

 

Wie bereits ausgeführt, ist der Anklagesachverhalt weitgehend erstellt und seitens des Beschuldigten unbestritten (Chatverlauf, Treffen in Solothurn, Busfahrt nach [Ort 1], Begleitung in einen privaten Party- bzw. Hobbyraum, Wissen bezüglich des Alters der Privatklägerin, Mitführen eines Kondoms), entsprechend blieben auch die Aussagen der Privatklägerin – sowohl bezüglich des Rahmen- als auch betreffend das Kerngeschehen – durch den Beschuldigten weitgehend unbestritten. Er widersprach zwar der Privatklägerin in gewissen Punkten insofern, als er bspw. bestritt, der Privatklägerin ein «Wix-Video» geschickt zu haben oder mit E.___ ein Paar zu sein, oder indem er zu Protokoll gab, die Privatklägerin habe ihm ein Oben-ohne-Bild und später noch Bilder vom «Unterteil» (nackt) geschickt. Dies ist jedoch für die Beurteilung des Anklagesachverhalts im Zusammenhang mit dem Vorhalt der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind kaum von Relevanz. Soweit der Beschuldigte bestreitet, sich mit der Privatklägerin in der Absicht getroffen zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, bzw. soweit er bestreitet, das fragliche Kondom zu diesem Zwecke mitgeführt zu haben, lassen sich den Aussagen der Privatklägerin kaum relevante Ausführungen entnehmen, die (aussagepsychologisch) zu würdigen wären. Die Privatklägerin gab zwar zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr Nacktbilder geschickt – hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt – und habe von ihr solche verlangt. Die Frage nach Sex («wesch sex») und die darauffolgenden Fragen und Bemühungen durch den Beschuldigten erwähnte die Privatklägerin hingegen nicht. Ebenso wenig äusserte sie sich zur (vermuteten) Absicht des Beschuldigten in Bezug auf das Treffen vom 1. Januar 2022.

 

2.5.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

 

2.5.2.1 Der Beschuldigte bestreitet, sich mit der Privatklägerin deshalb getroffen zu haben, um mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, bzw. zu diesem Zweck ein Kondom mitgeführt zu haben. Er macht u.a. geltend, die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen von ihr kommen, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn gehabt habe, und er habe angenommen, dass sie bei der Privatklägerin einen gemütlichen Partyabend verbringen würden, wobei an dieser Stelle auf das bereits Gesagte und insbesondere auf Ziffer IV./2.4.2 hiervor verwiesen werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Treffens vom 1. Januar 2022 sind aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft.

 

2.5.2.2 Vorab ist – auch wenn dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist – festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen Pornografie (Versenden von Bildern seines Geschlechtsteils) seine Aussagen mehrfach anpasste und wiederholt nicht die Wahrheit sagte. So sprach er in diesem Zusammenhang zuerst (Einvernahme vom 1. Januar 2022) von einem Versehen. Er machte geltend, er habe wahrscheinlich etwas schreiben wollen und sei dann aus Versehen auf die Kamera gekommen. Er habe die Kamera ausschalten wollen und sei in diesem Moment auf den falschen Knopf gekommen. Er habe es (das betreffende Bild) eigentlich gar nicht schicken wollen. Später sagte der Beschuldigte dazu, es tue ihm leid, es sei ein grosser Fehler gewesen und werde nicht mehr vorkommen. Von einem angeblichen Versehen war keine Rede mehr.

 

Die Frage, ob er – abgesehen vom fraglichen Bild – weitere Bilder an die Privatklägerin verschickt habe, verneinte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme ausdrücklich. In der zweiten Einvernahme räumte er – nach Vorhalt eines entsprechenden Bildes – dann das Versenden eines zweiten Bildes, auf dem sein Penis ersichtlich ist, ein (AS 082).

 

2.5.2.3 Zum Treffen vom 1. Januar 2022 gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu Protokoll (AS 073), er habe nicht genau gewusst, was der Grund für das Treffen gewesen sei. Er habe vorher nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Auf Frage, mit welcher Absicht er sich mit der Privatklägerin getroffen habe, sagte der Beschuldigte aus, er habe sich mit der Privatklägerin eigentlich gar nicht treffen wollen. Diese Aussagen widersprechen den Akten diametral, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.

 

In der zweiten Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob es seinerseits (ebenfalls) eine Anfrage für ein Treffen am 1. Januar 2022 oder davor gegeben habe: «Nein, nie, auch nicht vorgängig.» (AS 080). Im Weiteren bestritt der Beschuldigte in der Einvernahme vom 3. Februar 2022 vehement, die Privatklägerin einmal nach Sex gefragt zu haben («Nein, nie, absolut nie.», AS 081). Auch diese Aussagen entsprechen mitnichten der Wahrheit und werden durch die Akten in aller Deutlichkeit widerlegt, wie nun aufzuzeigen ist.

 

2.5.2.4 Der unter Ziffer IV./2.3.1.2 hiervor wiedergegebenen Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin via WhatsApp (AS 049 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 28. Dezember 2021 fragte, wie es ihr gehe und ob sie ihn als Freund wolle. Darauf und auf das nachgeschobene «Hallo» ging die Privatklägerin nicht ein. Am Tag darauf (29. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder («Hoi A.___», «Wie gehs dir»). Nachdem diese reagierte («Gut dir»), schrieb der Beschuldigte zurück («Danke», «Ja es muss», «Kiss»), worauf die Privatklägerin «Was» schrieb. Auf Frage des Beschuldigten, was sie so mache, schickte die Privatklägerin zwei Sprachnachrichten, deren Inhalt nicht bekannt ist, worauf der Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, sie solle ihm schreiben («Schreib mir geht mir einfacher», «OK für dich»). Als die Privatklägerin nicht postwendend reagierte, fragte der Beschuldigte sogleich nach, ob er etwas Falsches gesagt habe, worauf die Privatklägerin rund fünf Minuten später mit «Nei» antwortete. In der Folge hakte der Beschuldigte nach («Bisch noch da», Smiley, «Alles gut bei dir», «Hallo»), worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten rund eine halbe Stunde später mitteilte, sie sei bei einem Freund. Rund 40 Minuten später schrieb der Beschuldigte «Frag», «An dich», «Eine ernste frage an dich». Da die Privatklägerin darauf nicht reagierte, fragte der Beschuldigte rund eineinhalb Stunden später («Hei», «Bisch noch da») und dann nochmals kurz vor Mitternacht («Bisch noch da») nach. Die Privatklägerin antwortete nicht mehr. Am nächsten Morgen (30. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin abermals («Morge»). Aufgrund fehlender Reaktion seitens der Privatklägerin schrieb der Beschuldigte dieser im Verlaufe des Tages weitere Nachrichten («Alles gut bei dir», «Hallo», «Bisch da», «Hallo»). Knapp eine halbe Stunde nach den letzten beiden Nachrichten des Beschuldigten schrieb die Privatklägerin zurück («Du ader jetzt auch»), worauf der Beschuldigte unverzüglich mit «Ja» und «Frag» reagierte. Als die Privatklägerin – ebenfalls postwendend – ihrerseits mit «Ja» antwortete, fragte der Beschuldigte die Privatklägerin rund eine Minute später «wesch sex». Nachdem die Privatklägerin dies sogleich bejahte, fragte er umgehend «Wenn». Auf die Antwort der Privatklägerin («ich weiss nicht») schrieb der Beschuldigte «sofort», worauf sie fragte, wie er dies meine («Wie Meinst du so Forst»), was er mit «Meine jetzt» beantwortete. Auf Nachfrage durch die Privatklägerin («Wie jetzt») schickte der Beschuldigte der Privatklägerin ein Bild seines Penis und fragte diese: «Willst jetzt sex». Als sie dies bejahte («Ja ader wie»), fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, wo sie wohne und ob es dort einen Wald gebe. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten hierauf mit, sie wohne in [Ort 2], aber auch in [Ort 1], und nein, sie glaube, es gebe dort keinen Wald. Sogleich fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, wo sie morgen sei, worauf diese antwortete, sie sei noch in [Ort 2] und «etwa» am Abend dann bei einer Kollegin. Hierauf fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob sie morgen Lust habe («Hesch lust morgen»). Als die Privatklägerin darauf nicht unverzüglich reagierte, fragte der Beschuldigte rund zwei Minuten später nach («Hesch lust morgen», «Ja oder nein», «Kiss»). Die Privatklägerin antwortete nicht, weshalb der Beschuldigte diese in der Folge fragte, ob es ihr am 1. Januar gehe. Nachdem die Privatklägerin abermals nicht reagierte, fragte der Beschuldigte rund zwei Stunden später nach, ob bei ihr alles klar sei. Die Privatklägerin schrieb an diesem Tag jedoch nicht mehr zurück. Am nächsten Tag (31. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder («Gute morge»). Am 1. Januar 2022 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin um 00:18 Uhr ein Bild (Meme), dessen Inhalt nicht genau zu erkennen ist, und schrieb ihr dann um 11:21 Uhr («Hallo bisch da», «Idde») und um 11:30 Uhr («Ich warte bei der RBS seite», «Gut»). In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unbestrittenermassen zum Treffen am Bahnhof in Solothurn, wobei kurz zuvor noch Nachrichten ausgetauscht wurden («Bisch da», «Hi» etc.).

 

Nach dem Gesagten ist in aller Deutlichkeit belegt, dass die Initiative für das fragliche Treffen – entgegen seinen Aussagen – klarerweise vom Beschuldigten ausging und dieser die Privatklägerin lediglich deshalb treffen wollte, um mit ihr Sex zu haben. Wenn die Privatklägerin nicht (unverzüglich) antwortete, was mehrfach vorkam, fragte er jeweils beharrlich nach. Er suchte den Kontakt zur Privatklägerin und fragte am 30. Dezember 2021 gezielt nach Sex – vermutlich hätte der Beschuldigte bereits einen Tag früher (am 29. Dezember 2021) nach Sex fragen wollen («Frag», «An dich», «Eine ernste frage an dich»), worauf die Privatklägerin indes nicht reagierte. Der Beschuldigte war offensichtlich darauf fokussiert, sich raschestmöglich mit der Privatklägerin zu verabreden, um mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen – dies nach Möglichkeit in einem Wald in der Nähe des Wohnortes der Privatklägerin. Dabei ging der Beschuldigte sehr zielgerichtet vor. Als die Privatklägerin seine Frage «wesch sex» bejahte, drängte der Beschuldigte umgehend auf ein baldiges Treffen («Wenn», «sofort», «Meine jetzt», Penisbild, «Willst jetzt sex»). Als der Beschuldigte aufgrund der Antworten der Privatklägerin erkannte, dass sich Sex noch am gleichen Tag (am 30. Dezember 2021) wohl nicht würde realisieren lassen, fragte er die Privatklägerin, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es ihr am 1. Januar gehe. Er war klarerweise die treibende Kraft, suchte Sex mit der Privatklägerin und wollte diese deshalb raschestmöglich treffen, was er durch das Versenden eines Bildes seines Penis zusätzlich verdeutlichte. Dass der besagten Konversation nicht entnommen werden kann, wann der Beschuldigte und die Privatklägerin das Treffen vom 1. Januar 2022 schliesslich konkret vereinbarten, ändert daran nichts. An der obergerichtlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, das Treffen sei in der Silvesternacht vereinbart worden. Aus den Akten geht klar hervor, dass es vor dem vom Beschuldigten beabsichtigten und initiierten Treffen ausschliesslich um Sex ging. Dies war insbesondere auch der Fall, als der Beschuldigte die Privatklägerin am 30. Dezember 2021 fragte, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es ihr am 1. Januar gehe («Hesch lust morgen», «Hesch lust morgen», «Ja oder nein», «Kiss», «Am 1.januar geht dir»). Etwas anderes interessierte den Beschuldigten offensichtlich nicht.

 

2.5.2.5 Die Behauptungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn gehabt habe, bzw. er habe angenommen, dass sie bei ihr einen gemütlichen Partyabend verbringen würden, widersprechen den Akten klar und müssen nach dem Gesagten als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 1. Januar 2022, als er gefragt wurde, was seiner Ansicht nach passiert wäre, hätte der Vater der Privatklägerin nicht interveniert (AS 074). Der Beschuldigte sagte Folgendes aus: «Was soll ich gross sagen, heute passiert schon huere vöu... ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man huere ufpasse..». Diese Aussage ist mit der Behauptung des Beschuldigten, er sei von einem gemütlichen Partyabend ausgegangen, schlicht nicht in Einklang zu bringen.

 

Dasselbe gilt für die Aussage des Beschuldigten, wonach er – nachdem der Vater der Privatklägerin zu ihm gesagt habe, er würde die Polizei anrufen – einen Telefonanruf (offenbar von seiner Frau) erhalten habe, wegen der Geräusche vom Verkehr etwas weggegangen sei (AS 072, 105) und in der Folge in Richtung Wald abgebogen habe, damit er seine Frau besser verstehe (AS 105). Dass sich der Beschuldigte in den Wald begab, wo er schliesslich im Rahmen einer Nahfahndung durch die Polizei im Waldstück zwischen Halten und Heinrichswil lokalisiert und angehalten werden konnte (AS 012), ist unbestritten (AS 105). Sein Verhalten kann aber mit dem fraglichen Anruf seiner Frau nicht erklärt werden, hätte der Beschuldigte doch während seines Fussmarschs lange vor dem Erreichen des betreffenden Waldstücks eine geräuscharme Umgebung vorgefunden. Viel eher ist zu vermuten, dass er sich deshalb in den Wald begab, weil der Vater der Privatklägerin – nach Aussage des Beschuldigten – davon sprach, die Polizei anzurufen. So oder anders hätte sich der Beschuldigte kaum veranlasst gesehen, in und durch den Wald zu gehen, hätte er lediglich einen gemütlichen Partyabend mit der Privatklägerin verbringen wollen. Von der allenfalls beigezogenen Polizei hätte er diesfalls nichts zu befürchten gehabt. An der obergerichtlichen Verhandlung präsentierte der Beschuldigte noch einmal eine andere Variante: Er sei nach Verlassen des Partyraums in den Bus gestiegen und dann an einer Haltestelle wieder ausgestiegen und durch den Wald gelaufen. Der Anruf seiner Frau sei wohl nach Verlassen des Busses eingetroffen. Durch diese neue Variante, er sei in [Ort 1] in den Bus gestiegen, verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche, die sich zu seinen bisherigen Aussagen ergeben und die seine Aussagen zusätzlich unglaubhaft machen.

 

2.5.2.6 Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 3. Februar 2022 – wie bereits ausgeführt – noch ausdrücklich bestritt, die Privatklägerin nach Sex gefragt zu haben («Nein, nie, absolut nie.», AS 081), räumte er dies – nach Vorhalt eines Auszugs des Chatverlaufs – in der Folge ein. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er wisse auch nicht, was er dabei überlegt habe, er habe wohl viel zu schnell getippt. Nachdem die Privatklägerin ihm mehrfach geschrieben habe, habe er gar nicht viel überlegt und gedacht, er schreibe das mal und wolle sehen, wie sie darauf reagiere; ob sie danach immer noch schreibe und stürme (AS 082, 101). Auch diese (Schutz-)Behauptungen des Beschuldigten widersprechen den Akten und insbesondere dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022, wobei auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.

 

2.5.2.7 Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2022 auf die Frage, wieso er derartige Inhalte mit einem noch nicht vierzehnjährigen Mädchen schreibe, als er zu Protokoll gab, er habe damals ja noch nicht gewusst, wie alt die Privatklägerin sei (AS 102). So führte der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Einvernahme aus, E.___ habe ihm an der HESO – mithin lange vor der fraglichen Konversation – gesagt, wie alt die Privatklägerin sei (AS 093 f.). Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt sei. Vom Gesichtsausdruck und vom Körper her habe er schon gesehen, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei (AS 094). Seine spätere Aussage, wonach er damals noch nicht gewusst habe, wie alt die Privatklägerin sei, steht demzufolge eindeutig im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Abermals handelt es sich diesbezüglich um eine blosse Schutzbehauptung.

 

2.5.2.8 Der Beschuldigte macht im Weiteren geltend, die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen von ihr kommen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin, deren Aussagen detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig, authentisch, individuell geprägt und plausibel sind, durch den Beschuldigten weitgehend gar nicht bestritten wurden und – im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten – durch die Akten gestützt werden, in diesem Zusammenhang glaubhaft aussagte, eigentlich habe sie mit D.___ abgemacht, aber diese sei dann nicht gekommen. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass D.___ auch gekommen wäre. Eine – abgesehen von D.___ – weitere Person, die noch hätte kommen sollen, erwähnte die Privatklägerin nicht. Vielmehr führte sie darauf angesprochen, sie habe (ganz am Anfang) gesagt, dass noch jemand anderes gekommen wäre, aus, dabei habe es sich um D.___ gehandelt. Insofern ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, dass D.___ auch hätte kommen sollen. Er wusste, als er sich mit der Privatklägerin traf, auch nicht, dass die Privatklägerin mit ihm und D.___ lediglich hätte Party machen wollen. Wenn er davon überhaupt erfahren hat, ist aufgrund auch seiner Aussagen in der Einvernahme vom 17. Mai 2022 davon auszugehen, dass er erst im Partyraum davon erfahren hat, gab er doch in einer chronologischen Erzählung an, sie seien Richtung [Ort 1] und zu ihr in den Partyraum gegangen. Sie habe gesagt, dass noch Kolleginnen kommen würden. Er habe sich gefragt, weshalb sie noch Kolleginnen bei sich haben wolle, da sie ja mit ihm habe sprechen wollen (AS 094).

 

2.5.2.9 Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des fraglichen Treffens ein Kondom (bzw. Kondome) dabeihatte, ist unbestritten. Er brachte diesbezüglich vor, die fraglichen Kondome habe er noch von der Silvesternacht gehabt, er sei an einer Silvesterparty gewesen. Er habe vergessen, diese aus der Hose zu nehmen. Er habe immer Kondome dabei. Er habe einmal ein schlimmes Silvestererlebnis gehabt. Er sei damals mit K.O.-Tropfen abgefüllt worden und bei einer fremden Person, mit Handschellen ans Bett gefesselt, erwacht. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten kaum Sinn ergeben und keineswegs nachvollziehbar ist, inwiefern Kondome ihn vor K.O.-Tropfen (oder vor einem allfälligen Missbrauch nach deren Konsum) schützen sollten, kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die fraglichen Kondome noch von der Silvesternacht her hatte oder diese erst am 1. Januar 2022 einpackte. So oder anders hatte er zum Zeitpunkt des Treffens mit der Privatklägerin ein Kondom (bzw. Kondome) dabei, wozu es keinen Grund gegeben hätte, wäre lediglich ein gemütlicher Partyabend vereinbart gewesen bzw. bevorgestanden. Dass der Beschuldigte – wie er dies behauptet – vergessen hatte, die Kondome aus der Hose zu nehmen, bevor er sich mit der Privatklägerin traf, ist nicht anzunehmen, zumal er die Kondome – er sprach von mehreren – in seiner Hose bemerkt haben dürfte. Vielmehr wollte der Beschuldigte, wie bereits festgehalten, Sex mit der Privatklägerin. Zu diesem Zweck führte er das Kondom mit.

 

2.5.2.10 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin nach übereinstimmenden Aussagen lediglich ca. fünf Minuten im Partyraum aufgehalten hat, wobei die Privatklägerin ihm nach ihren Aussagen zuerst den ganzen Partyraum zeigte.

 

2.5.3 Fazit

 

Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Treffens vom 1. Januar 2022 nicht glaubhaft sind. Auf diese kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist gestützt auf die Akten und insbesondere den WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022 erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin in der Absicht traf, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, wobei er zu diesem Zweck ein Kondom (bzw. Kondome) mitführte. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt seitens des Beschuldigten nicht bestritten.

 

 

V. Rechtliche Würdigung

 

1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3).

 

1.1 Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom 7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane.

 

Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 187 StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).

 

1.2 Verleitung zu einer sexuellen Handlung liegt vor, wenn das Kind veranlasst wird, sich am eigenen Körper (BGer 6B.702/2009), mit einer Drittperson (SJZ 61 [1965] Nr. 83) oder mit einem Tier sexuell zu betätigen. Dabei kommt es – im Gegensatz zur Vornahme – zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss (Philipp Maier, Basler Kommentar [BSK StGB], 4. Auflage, 2019, Art. 187 StGB N 13). Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung (BGE 131 IV 75, BGer 6S.378/1998).

 

1.3 Der Begriff «Einbeziehen» entspricht der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind. Der Täter macht das Kind gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlungen und behandelt es dadurch als Sexualobjekt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT I § 7 N 16; BGer 6B.159/2018 E. 3.3). Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, z.B. die Masturbation des Täters, tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen (BGE 129 IV 168, SJZ 67 [1971] Nr. 44; Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 284), visuell oder auch nur akustisch (BGer 6B.702/2009 E. 4.5, RS 1964 Nr. 41), und der Vorsatz des Täters muss sich auf diese Wahrnehmung richten (BGE 129 IV 168, RS 1943 Nr. 300, RS 1983 Nr. 474, RJN 1986 93). Da für alle Tatvarianten von Art. 187 Abs. 1 StGB dieselben Strafdrohungen gelten, erfordert auch der Tatbestand des Einbeziehens eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit («mithin eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung», BGE 129 IV 168 E. 3.2).

 

1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, grundsätzlich genügt Eventualdolus (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, a.a.O., Art. 187 N 11; BGer 6P.123/2006 E. 4.1).

 

2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.

 

Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3). Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, mit Hinweisen).

 

Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 164 mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; Stefania Suter-Zürcher, a.a.O., S. 164; Thomas Hillenkamp, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin 2003, § 22 N. 107; vgl. auch Claus Roxin, Strafrecht, Allg. Teil, Bd. II, München 2003, § 29 N. 167 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der letzte entscheidende Schritt und damit der Beginn des Versuchs auch bereits darin liegen, dass der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden hat, nachdem der Täter dem vermeintlichen Opfer unverblümt sein sexuelles Ansinnen angetragen hatte (BGE 131 IV 100 E. 8.2).

 

3. Subsumtion

 

Zu sexuellen Handlungen kam es vorliegend nicht. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht hat.

 

3.1 Der Beschuldigte bestreitet, den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung gemacht zu haben, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. So liess er vor erster Instanz und auch vor dem Berufungsgericht ausführen, es sei nicht unmittelbar nach dem Treffen zum sexuellen Kontakt gekommen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich von Solothurn nach [Ort 1] begeben und hätten sich dann während fünf bis zehn Minuten im Hobbyraum aufgehalten, wobei sie «nicht wirklich etwas gemacht hätten». Die Privatklägerin habe den Fernseher eingeschaltet und der Beschuldigte habe auf dem Handy rumgetippt. Warum sie nichts gemacht hätten, habe die Privatklägerin auch gleich beantwortet. So sei eigentlich geplant gewesen, dass D.___ dazu komme und sie zusammen Party machten. Anders als im Entscheid des Bundesgerichts BGE 131 IV 100 hätte es beim Treffen nicht oder zumindest nicht ohne weitere Schritte zum sexuellen Kontakt kommen sollen. Wäre der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, bereits getan gewesen, wäre es unmittelbar nach dem Betreten des Hobbyraumes zu sexuellen Handlungen gekommen.

 

3.2 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die damals 13-jährige Privatklägerin am 30. Dezember 2021 via WhatsApp-Chat unverblümt fragte, ob sie Sex wolle, was diese bejahte, worauf er umgehend auf ein baldiges Treffen drängte. Dies verdeutlichte der Beschuldigte durch das Versenden eines Bildes seines Penis an die Privatklägerin zusätzlich. Als er in der Folge erkannte, dass sich Sex mit der Privatklägerin noch am gleichen Tag (am 30. Dezember 2021) wohl nicht würde realisieren lassen, fragte er diese, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es ihr am 1. Januar gehe. Am 1. Januar 2022 traf sich der Beschuldigte sodann mit der Privatklägerin in Solothurn. Anschliessend fuhr er mit ihr mit dem Bus nach [Ort 1], wo er die Privatklägerin in einen privaten Party- bzw. Hobbyraum begleitete. Der Beschuldigte führte ein Kondom (bzw. Kondome) mit und wusste, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war.

 

3.3 Der zwischen den beiden geführte Chat war seitens des Beschuldigten ausschliesslich auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlungen ausgerichtet. Die Privatklägerin bejahte die Fragen des Beschuldigten, ob sie Sex wolle («Wesch sex», «Willst jetzt sex»), ausdrücklich. Der Beschuldigte war entschlossen und darauf fokussiert, entsprechende Handlungen – auf freiwilliger Basis – raschestmöglich und an einem geeigneten Ort – am 30. Dezember 2021 fragte er die Privatklägerin in diesem Zusammenhang, ob es in der Nähe ihres Wohnortes Wald gebe – in die Tat umzusetzen. Dafür schlug er ihr ein konkretes Datum (1. Januar) vor, wobei es am 1. Januar 2022 dann auch zum Treffen kam. Eine Vorbesprechung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war nicht beabsichtigt, stimmte Letztere dem Ansinnen des Beschuldigten doch – zumindest vordergründig – bereits zwei Tage zuvor per WhatsApp zu. Da sich die Privatklägerin nicht nur auf den Chat mit dem Beschuldigten, sondern auch auf die darauffolgende Zusammenkunft einliess, gab es aus Sicht des Beschuldigten keinerlei Veranlassung anzunehmen, die Privatklägerin hätte sich in der Zwischenzeit von Sex mit ihm distanziert. Insofern konnte der Beschuldigte die Zusage zum Treffen am 1. Januar 2022 nur als Zustimmung zur Vornahme sexueller Handlungen auslegen. Die Privatklägerin erschien sodann tatsächlich am vereinbarten Treffpunkt, worauf sich die beiden gemeinsam nach [Ort 1] begaben, wo der Beschuldigte die Privatklägerin in den fraglichen Partyraum begleitete. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nach übereinstimmenden Aussagen für 13:00 Uhr beim Bahnhof Solothurn verabredet hatten. Aus der Tatsache, dass die beiden in Solothurn bereits um 13:00:37 Uhr bzw. 13:00:39 Uhr den Bus nach [Ort 1] betraten, ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am Bahnhof in Solothurn sicher kein längeres Gespräch bezüglich des weiteren Vorgehens stattfand. Eine Diskussion darüber in Solothurn mit einer Dauer von 15 bis 20 Minuten, wie es der Beschuldigte an der obergerichtlichen Verhandlung behauptete, kann es schon alleine wegen dem Zeitablauf nicht gegeben haben. Vielmehr dürfte bereits im Vorfeld vereinbart gewesen sein, dass sie sich nach dem Treffen in Solothurn sogleich nach [Ort 1] in den privaten Partyraum (Hobbyraum) begeben würden. Dies taten sie dann auch. Dort angekommen, wartete der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zuerst vor dem Eingang, während die Privatklägerin in der Zwischenzeit nach unten in den Partyraum gegangen sei, wieder hinaufgekommen sei und gesagt habe, er könne jetzt herunterkommen. Die Privatklägerin habe die obere und auch die untere Türe geschlossen. Die Tat hätte insofern in diesem Partyraum ungestört ihren Fortgang nehmen können, hätte nicht der Vater der Privatklägerin interveniert, und hätte – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet. Daraus ergibt sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers. Unter diesen Umständen stellt das Eintreffen des zur Tat entschlossenen Beschuldigten am vereinbarten Treffpunkt verbunden mit der unmittelbar darauf folgenden Weiterreise nach [Ort 1] und der Begleitung in den privaten Partyraum nach seinen Vorstellungen vom Ablauf der Tat die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin zuvor unverblümt sein sexuelles Ansinnen angetragen hatte. Nach seinen Vorstellungen wollte er im fraglichen Party- bzw. Hobbyraum ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt aufnehmen.

 

Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei nicht unmittelbar nach dem Treffen zum sexuellen Kontakt gekommen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Treffpunkt in Solothurn unverzüglich mit der Privatklägerin nach [Ort 1] in den fraglichen Partyraum weiterreiste, wo es in der Folge – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar zu den tatbestandsmässigen Handlungen gekommen wäre bzw. hätte kommen sollen. In seiner Vorstellung waren keine weiteren Schritte mehr geplant oder notwendig, um mit der Privatklägerin die in Aussicht gestandenen sexuellen Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen. Dass es nicht bereits in den ersten wenigen Minuten nach dem Eintreffen im Party- bzw. Hobbyraum tatsächlich zu sexuellen Handlungen kam, ändert daran nichts. Zum einen wollte die Privatklägerin entsprechende Handlungen wohl gar nicht, was der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht wusste, zum andern befanden sich die beiden bis zur Intervention durch den Vater der Privatklägerin lediglich rund fünf Minuten dort, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten nach deren Aussagen zuerst den ganzen Partyraum zeigte. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin den Fernseher eingeschaltet habe und der Beschuldigte noch am Handy gewesen sei, worauf auch schon der Vater reingekommen sei, kann nicht geschlossen werden, dass es – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – nicht in den nächsten Augenblicken und ohne weitere Zwischenschritte zu sexuellen Handlungen gekommen wäre bzw. hätte kommen sollen.

 

In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, nach Aussage der Privatklägerin sei eigentlich geplant gewesen, dass D.___ dazu komme und sie zusammen Party machten, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst hat, dass D.___ auch hätte kommen sollen bzw. die Privatklägerin mit ihm und D.___ lediglich hätte Party machen wollen. So gab der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – auf die Frage, mit welcher Absicht er sich mit der Privatklägerin getroffen habe, zu Protokoll, er habe sich eigentlich gar nicht mit ihr treffen wollen, was nachweislich nicht der Wahrheit entspricht. Die Privatklägerin habe das Treffen gewollt, nicht er. Der Beschuldigte machte nie geltend, er habe lediglich Party machen wollen. Vielmehr sagte der Beschuldigte, der unbestritten ein Kondom (bzw. Kondome) mitführte, aus, er habe den Grund für das Treffen nicht genau gekannt; er habe vorher nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Was im Partyraum hätte passieren sollen, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was passiert wäre, wenn der Vater der Privatklägerin nicht interveniert hätte («Was soll ich gross sagen, heute passiert schon huere vöu… ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man huere ufpasse.. ob sie mir etwas zu trinken angeboten hätte, ich weiss auch nicht…»). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte im Partyraum erfahren hat, dass noch eine Kollegin kommen sollte, war zu diesem Zeitpunkt die Schwelle zum Versuch nach der Rechtsprechung bereits überschritten. Der Beschuldigte hat – wenn überhaupt – erst davon erfahren, dass die Privatklägerin auch eine Kollegin eingeladen hatte, nachdem er sich bereits mit ihr getroffen hatte. Der Point of no Return war bereits mit dem Eintreffen in Solothurn, spätestens aber beim Eintreffen in [Ort 1] überschritten.

 

3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der zur Tat entschlossene Beschuldigte durch sein Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt verbunden mit der unmittelbar darauf folgenden Weiterreise nach [Ort 1] und der Begleitung in den privaten Partyraum den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung gemacht hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, zumal er aufgrund des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 damit gerechnet hat, dass die Privatklägerin zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden war und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte übergehen konnte. Er wusste auch, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war.

 

Der Beschuldigte hat sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert. Er ist der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von A.___, schuldig zu sprechen ist.

 

 

VI. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betreffend im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.6 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).

 

1.7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).  

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

 

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Anwendbares Recht

 

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB).

 

2.1.2 Art. 187 Ziff. 1 StGB hat mit der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1.  Juli 2024, bezüglich seines Wortlauts eine marginale Änderung erfahren, blieb ansonsten und insbesondere hinsichtlich der Strafandrohung indes unverändert. Der Straftatbestand der Pornografie – der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB verurteilt – ist unverändert geblieben. Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

 

2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart

 

2.2.1 Der Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jener der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es stellt sich somit in Bezug auf beide Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

 

2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022
E. 2.3.1 ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

 

In seinem Entscheid 6B_93/2022 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zu den schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen dürfe nicht bagatellisiert werden (E. 1.3.8).

 

2.2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die versuchten sexuellen Handlungen mit der damals 13-jährigen Privatklägerin (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine schwere Straftat darstellen. Diesbezüglich erschiene eine Geldstrafe nach dem Gesagten per se als unzweckmässig, zumal die Tat damit bagatellisiert würde. Entsprechend ist hier eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

2.2.3.2 Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie ist zu konstatieren, dass die angeklagten Taten zeitlich und insbesondere auch sachlich sehr eng miteinander verknüpft sind. So beging der Beschuldigte die Pornografiedelikte (Versenden von Penisbildern) in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021, die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind am 1. Januar 2022. Die Pornografiedelikte waren ausschliesslich darauf ausgerichtet, die im Schutzalter stehende Privatklägerin dergestalt zu beeinflussen, dass er mit dieser – wenn möglich – sexuelle Handlungen vornehmen könnte. Insofern waren die vom Beschuldigten begangenen Pornografiedelikte quasi Mittel zum Zweck. Überschneidungen ergeben sich schliesslich auch mit Blick auf den Schutzzweck der jeweiligen Norm: Art. 187 StGB soll Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (BGE 98 IV 202, 120 IV 196, 143 IV 9 E. 3.1 f., BGer 6B.215/2013). Der Jugendschutz bzw. der Schutz einer «ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht auch bei Art. 197 StGB im Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19).

 

Was die Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist. Gleichzeitig muss indes bemerkt werden, dass der Beschuldigte, dessen gutes Recht es ist, die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zu bestreiten, seine Taten und gerade auch die Pornografiedelikte stark bagatellisiert, was durchaus prognoserelevant ist. So gab er zwar zu Protokoll, es tue ihm leid, betonte indes, er habe die inkriminierten Bilder nur deshalb geschickt, weil die Privatklägerin nicht aufgehört habe zu stürmen. Angesichts dieser Uneinsichtigkeit und des sehr engen Zusammenhangs zwischen den versuchten sexuellen Handlungen und den Pornografiedelikten erschiene für Letztere eine Geldstrafe als unzweckmässig. Im vorliegenden Fall darf auch die mehrfache Pornografie nicht bagatellisiert werden, zumal das mehrfache Versenden von Penisbildern ausschliesslich die Förderung von geplanten sexuellen Handlungen mit einem 13-jährigen Mädchen zum Zweck hatte. Eine blosse Geldstrafe vermöchte das Verschulden im konkreten Einzelfall nicht in äquivalenter Weise zu sanktionieren. Vielmehr drängt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe auf.

 

Der Berücksichtigung der Auswirkungen einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2). Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein unbedingter Vollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots grundsätzlich nicht in Frage kommt, worauf zurückzukommen sein wird.

 

Nach dem Gesagten ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

 

2.3 Bildung der Gesamtstrafe

 

2.3.1 Tatkomponenten

 

2.3.1.1 Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind

 

2.3.1.1.1 Die schwerste Straftat stellen im vorliegenden Fall die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Privatklägerin am 1. Januar 2022 dar. Wie ausgeführt, ist zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

 

2.3.1.1.2 Der Beschuldigte war der klare Initiator des Treffens vom 1. Januar 2022. Er suchte den Kontakt zur Privatklägerin, fragte jeweils beharrlich nach, wenn diese nicht (unverzüglich) antwortete, fragte am 30. Dezember 2021 gezielt nach Sex und war darauf fokussiert, sich raschestmöglich mit der Privatklägerin zu verabreden, um mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen. Zwar stimmte die Privatklägerin dem Ansinnen des Beschuldigten, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, zumindest vordergründig zu. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte sehr zielgerichtet vorging und umgehend auf ein baldiges Treffen drängte, als die Privatklägerin seine Frage «wesch sex» bejahte. Die sexuellen Handlungen waren geplant. Aufgrund des vorgängigen Chatverlaufs und des Mitführens des Kondoms ist davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten nicht nur bspw. Zungenküsse, das Berühren an den Geschlechtsteilen oder das Einführen eines Fingers in die Scheide der Privatklägerin geplant war, sondern (auch) Geschlechtsverkehr im Sinne des Einführens des Penis. Bei Letzterem handelt es sich um die objektiv schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern. Gleichzeitig muss konstatiert werden, dass diese – zumindest in der Vorstellung des Beschuldigten – von gegenseitigem Einvernehmen getragen war. Zudem sind noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit Kindern (ohne Nötigung) mit jüngeren Kindern vorstellbar. Zwischen den beiden Beteiligten bestand keine Liebesbeziehung, sie kannten sich fast gar nicht; der Beschuldigte war ausschliesslich auf Sex mit dem im Schutzalter stehenden Mädchen aus. Er war zum fraglichen Zeitpunkt 36 Jahre alt. Die Privatklägerin war zur Tatzeit 13 Jahre alt und hatte nach eigenen Angaben vorher keine sexuellen Erfahrungen. Der Altersunterschied war insofern sehr gross. Ob es nach dem 1. Januar 2022 zu weiteren Treffen gekommen wäre, kann offenbleiben. Die Privatklägerin hat kurzfristig keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. An der Berufungsverhandlung wurde ein Protokoll der Standortbestimmung vom 19. November 2024 der [Fachstelle] eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Privatklägerin [in einer Institution für betreutes Wohnen] platziert worden sei. Die Beiständin führte darin aus, sie denke, A.___ könne es [in der Institution für betreutes Wohnen] schaffen und werde wieder zu sich finden. Im andern Fall bestehe ein Plan B darin, dass A.___ stationär in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. [Name einer geschlossenen Einrichtung]) untergebracht werde. Es ist somit offensichtlich, dass die Privatklägerin im Moment Probleme hat, es ist aber nicht erwiesen, dass sich die Probleme aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kausal ergeben haben.

 

Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.

 

2.3.1.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war, was jedoch deliktstypisch ist. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, ohne dass er sich für die Bedürfnisse der Geschädigten interessiert hätte. Er wusste, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, und handelte mit direktem Vorsatz.

 

Der Beschuldigte ist hörbehindert. Den IV-Akten kann entnommen werden, dass die Intelligenz bzw. kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten «an der untersten Grenze der Norm» bzw. «an der unteren Normgrenze» einzustufen sind. Hinweise darauf, dass deswegen die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, was strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es sind auch sonst keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit auszumachen. Der Beschuldigte kann die Tragweite seiner Handlungen erfassen, konnte er doch bspw. auch eine Ehe schliessen. Er besitzt Urteils- und Schuldfähigkeit.

 

Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Der grosse Altersunterschied und der aufgrund des mitgebrachten Kondoms drohende Geschlechtsverkehr lassen das Delikt schwerwiegender als von der Vorinstanz beurteilt erscheinen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten erschiene für die vollendete sexuelle Handlung mit einem Kind – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – angemessen.

 

2.3.1.1.4 Der eigentliche Taterfolg, die sexuelle Handlung mit einem Kind, ist nicht eingetreten. Es liegt mithin lediglich eine versuchte Tatbegehung vor, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Dabei ist von einem unvollendeten Versuch auszugehen. Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass diese nicht besonders gross war, wobei aber das Ausbleiben des Erfolgs nicht etwa der Verdienst des Beschuldigten ist, sondern auf die Intervention des Vaters der Privatklägerin zurückzuführen ist. Eine gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg war aber zweifellos gegeben. Bezüglich der tatsächlichen Folgen der Tat ist wenig bekannt, therapeutische Hilfe nahm die Privatklägerin vorerst keine in Anspruch. Dass die folgenden Probleme der Privatklägerin auf den vorliegenden Sachverhalt beruhen, ist nicht bewiesen. Insofern ist die hypothetische Einsatzstrafe um knapp einen Drittel auf elf Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

 

2.3.1.2 Mehrfache Pornografie

 

Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin zweimal ein Foto seines Penis, mithin Fotos mit pornografischem Inhalt. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte mindestens eine Aufnahme unaufgefordert schickte. Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Versand der beiden Fotos – wie ausgeführt – in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Nähe zum bereits beurteilten Delikt stattgefunden hat. Diesem Umstand ist bei der Vornahme der Asperation Rechnung zu tragen, was für eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips spricht.

 

Es ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Grosszügig asperiert ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um einen Monat zu erhöhen.

 

2.3.1.3 Vor Berücksichtigung der Täterkomponente beträgt die Gesamtstrafe damit 12 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.3.2 Täterkomponente

 

Wie den IV-Akten zu entnehmen ist, besuchte der Beschuldigte die Einführungsklasse in [Ort 3], danach die Klein- und Werkklasse. Er arbeitet in [einem Unternehmen] zu 100%, wobei seine Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Seine Intelligenz ist «an der untersten Grenze der Norm» bzw. «an der unteren Normgrenze» einzustufen. Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren kooperativ, von echter Einsicht und Reue kann aber nicht gesprochen werden. Im Gegenteil scheint er seine Delikte nach wie vor zu bagatellisieren. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet. Dies ist – wie auch die übrigen Täterkomponenten – neutral zu gewichten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

 

Aufgrund der reduzierten intellektuellen Fähigkeiten erscheint es im konkreten Einzelfall angemessen, die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um zwei Monate zu reduzieren.

 

2.3.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

 

Vorliegend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 6. April 2023 (ASBW 047) und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 18. Juli 2024 (ASBW 096 ff.) ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen besonders aufwändigen Fall handelt, mit gut 15 Monaten deutlich zu lang. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 6. April 2023 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf acht Monate vorzunehmen.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

 

2.3.4 Ergebnis

 

Im Ergebnis wäre der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

 

2.4 Vollzugsform

 

Diese Strafe ist bedingt auszusprechen, eine andere Vollzugsform ist aufgrund des Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

 

 

VII. Tätigkeitsverbot

 

Hinsichtlich des Tätigkeitsverbots kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 27 ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat vorliegend eine Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 StGB begangen. Damit ist grundsätzlich ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Es handelt sich vorliegend keinesfalls um einen besonders leichten Fall, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. So ist hinsichtlich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Für die Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB besteht kein Raum. Dem Beschuldigten muss daher zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten werden.

 

 

VIII. Zivilforderung der Privatklägerin

 

1. Allgemeine Ausführungen betreffend Genugtuung

 

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

 

2. Subsumtion

 

Die Privatklägerin beantragte vor erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zu Lasten des Beschuldigten. Erstinstanzlich wurde ihre Genugtuungsforderung abgewiesen.

 

Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin zwei sogenannte Dick-Pics (Bilder seines Penis) und traf sich mit ihr in der Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei zum Glück – objektiv betrachtet – aufgrund des Einschreitens des Vaters der Privatklägerin kein körperlicher Übergriff geschah. Eine Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Privatklägerin ist zu bejahen, ist doch im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen als Folge der Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill auszugehen (vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, N 709 S. 203). Bereits das unaufgeforderte Zuschicken von Penisbildern kann auf eine durchschnittliche Dreizehnjährige verstörend wirken. Wird zudem noch von einem knapp dreimal so alten Mann immer wieder nach Sex gefragt und zu einem Treffen gedrängt, ist das aussergewöhnlich. Es macht die Sache auch nicht besser, wenn es noch andere Männer gibt, die meinen, sie müssten Dick-Pics an eine Dreizehnjährige verschicken. Dies darf nicht als Entschuldigung dienen und auch nicht dazu führen, dass dies als «normal» und weniger schlimm angesehen wird. Dreizehnjährige sind in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung zu schützen. Das Zuschicken von Dick-Pics zusammen mit dem vereinbarten und durchgeführten Treffen im Partyraum, in dem die dreizehnjährige Privatklägerin alleine mit einem fast dreimal so alten Mann war und wusste, dass dieser sexuelle Handlungen vornehmen will, führt dazu, dass vorliegend eine Schwere der Verletzung erreicht ist, die eine Genugtuung rechtfertigt. Allerdings handelt es sich aufgrund des unvollendeten Versuchs nicht um einen sehr schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität. Der Beschuldigte nutzte bspw. kein besonderes Vertrauensverhältnis aus und es kam zu keinen sexuellen Handlungen. Festzuhalten ist jedoch, dass die Privatklägerin mit 13 Jahren noch ein Kind und damit nicht in der Lage war, das Erlebte wie eine ältere, erfahrenere Frau zu verarbeiten. Es ist unklar, ob und inwiefern die Privatklägerin in ihrer sexuellen Entwicklung tatsächlich beeinträchtigt wurde. Direkt nach der Tat hat die Privatklägerin keine psychologische bzw. therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. An der obergerichtlichen Verhandlung wurde dann aktenkundig, dass sie Probleme hat und [in einer Institution für betreutes Wohnen] platziert worden ist. Es ist zwar nicht erwiesen, dass die Handlungen des Beschuldigten ursächlich für die Probleme der Privatklägerin waren, sie haben aber sicherlich auch nicht zu einer ungestörten Entwicklung beigetragen. Die vom Vertreter der Privatklägerin vor der Vorinstanz geltend gemachten Auswirkungen des Vorfalls – Gedankenkreisen, Selbstvorwürfe, wach im Bett liegen, in der Folge Konzentrationsprobleme und schlechte Leistungen in der Schule, Mühe, Vertrauen ins andere Geschlecht zu fassen, Störung des Urvertrauens – sind nicht mess- und objektivierbar, womit sie unter dem Strich unbelegte Parteibehauptungen darstellen. Im Vergleich zu anderen Fällen mit sexuellen Handlungen ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 angemessen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin für die Zustellung der Dick-Pics und die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zu bezahlen hat. Dabei ist bei der Höhe zu berücksichtigen, dass es eben zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist.

 

 

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Honorar amtliche Verteidigung

 

1.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

 

1.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis 31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05) festgesetzt. Die Höhe der Entschädigung wurde nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt. Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat zu zahlen. Da es bei den Schuldsprüchen und dem Tätigkeitsverbot bleibt, ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

1.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote plus 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie Urteilseröffnung auf CHF 3'646.30 (CHF  3'182.50 Honorar, Auslagen CHF 190.70, MWST CHF 273.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Da die Berufung des Beschuldigten erfolglos ist und es bei den Schuldsprüchen und dem Tätigkeitsverbot bleibt, ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

 

2. Parteientschädigung an Privatklägerin

 

2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.

 

2.2 Die Privatklägerin ist mit ihrer Forderung nach Verurteilung und Zusprechung einer Genugtuung und einer Entschädigung durchgedrungen. Dass die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand bei den Parteien. Es ist der Privatklägerin somit eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. In der bei der Vor­in­stanz eingereichten Honorarnote (ASBW 070) wurde durch den Vertreter der Privatklägerin der Aufwand für die Hauptverhandlung mit drei Stunden geschätzt. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wurden bei der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vier Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung eingerechnet (US 33), so dass die Entschädigung für die Hauptverhandlung ebenfalls mit vier Stunden zu berechnen ist. Zu der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 3'937.10 (inkl. 14:55 Stunden Honorar, Spesen und MWST) ist somit eine Stunde à CHF 250.00 (plus 19.25 MWST) hinzuzuzählen, was eine Entschädigung von CHF 4'206.35 ergibt (CHF 3'799.15 Honorar, CHF 106.45 Spesen, CHF 300.75 MWST 7.7%), was noch als angemessen erscheint und zu entschädigen ist. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das erstinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 4'206.35 zu bezahlen.

 

2.3 Auch im Berufungsverfahren ist die Privatanschlussberufungsklägerin mit der Anschlussberufung fast vollständig durchgedrungen, indem ihr eine volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wie auch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Dass die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand bei den Parteien. Es ist somit gerechtfertigt, der Privatklägerin eine volle Parteientschädigung auch für das Berufungsverfahren zuzusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. Es wird gemäss der eingereichten Honorarnote ein Aufwand von 12:10 Stunden geltend gemacht, wobei die Berufungsverhandlung mit drei Stunden geschätzt wurde. Diese dauerte aber nur zwei Stunden, weshalb der Aufwand um eine Stunde zu kürzen ist. Auf der anderen Seite ist zusätzlich noch eine Viertelstunde zu entschädigen für die telefonische Urteilseröffnung. Dies ergibt schliesslich einen zu entschädigenden Aufwand von 11:25 Stunden à CHF 260.00, was mit Spesen von CHF 94.90 und MWST 8.1% von CHF 248.20 total eine Entschädigung von CHF 3'312.30 ergibt. Der Beschuldigte hat somit der Privatanschlussberufungsklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'312.30 zu bezahlen.

 

3. Kosten

 

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit Verurteilung des Beschuldigten ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten war erfolglos. Es blieb bei den Verurteilungen sowie dem Tätigkeitsverbot. Die akzessorische Anschlussberufung der Privatklägerin hingegen war zum grössten Teil erfolgreich: Es wurde eine volle Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren sowie eine Genugtuung zugesprochen. Dass die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand beim Gericht oder den Parteien. Es rechtfertigt sich dadurch keine Kostenausscheidung zu Lasten der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat somit sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'160.00, zu bezahlen.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 und Art. 67 Abs. 3 StGB; Art. 5, Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

 

1.    B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. September 2022),

b)    gemäss rechtskräftiger Ziffer 1b) des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 2).

2.      Es wird festgestellt, dass im Strafverfahren gegen B.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3.      B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      B.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5.      B.___ hat A.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

6.      B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'206.35 zu bezahlen.

7.      B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'312.30 zu bezahlen.

8.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis 31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'646.30 (CHF  3'182.50 Honorar, Auslagen CHF 190.70, MWST CHF 273.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

10.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat B.___ zu bezahlen.

11.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'160.00, hat B.___ zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Haussener