Obergericht

Strafkammer

 

Beschluss vom 3. Dezember 2024   

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti  

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Privatberufungskläger

 

gegen

 

1.    B.B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

2.    C.B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschuldigte

 

betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfach versuchte Veruntreuung; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

 

1. Der Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Weltert, meldete gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 am 14. Juni 2024 die Berufung an und erklärte diese am 14. August 2024. Das angefochtene Urteil lautet wie folgt:

1.      B.B.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)     mehrfache Veruntreuung, evtl. teilweise versuchte Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011 bis am 5. April 2012 (Ziff. A.1 der Anklageschrift vom 5. Oktober 2022),

b)     versuchte Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am 5. April 2012 (AnklS-Ziff. A.2).

2.      B.B.___ hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung), begangen am 2. Juli 2015 und 13. August 2015, schuldig gemacht (AnklS-Ziff. A.3).

3.      B.B.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)    einer Busse von CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.

4.      C.B.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)    mehrfache Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012 (AnklS-Ziff. B.1),

b)    mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS-Ziff. B.2).

5.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.      Die Zivilforderungen von A.___ gegenüber B.B.___ und C.B.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.      C.B.___ wird zulasten des Staates Solothurn eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

8.      Der Antrag von B.B.___ auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9.      Dem privaten Verteidiger von B.B.___ und C.B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird eine Entschädigung von CHF 55'174.85 (inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt. von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt. von CHF 797.70]) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

10.   An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'139.70, hat B.B.___ CHF 291.50 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.

 

2. In der Berufungserklärung vom 14. August 2024 wurden folgende Anträge gestellt:

1.    Die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a, Ziff. 4 lit. b und Ziff. 6 des Urteils vom 10. Juni 2024 seien aufzuheben.

2.      Es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO anzuordnen und dem Privatkläger Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung zu setzen.

3.      Dem Privatkläger sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlicher Rechtsvertreter zu gewähren.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter des Staates.

 

3. Am 20. August 2024 stellten und begründeten die Beschuldigten folgende Anträge. Für die Begründung wird auf die Eingabe verwiesen:

1.    Es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Privatklägers.»

 

4. Am 11. Oktober 2024 nahm der Privatberufungskläger Stellung zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten und stellte folgende Anträge:

1.    Der Nichteintretensantrag sei abzuweisen.

2.    Die Anträge der Berufungserklärung vom 14. August 2024 seien gutzuheissen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates.

 

5. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid. Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.


 

II.

1. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 3. November 2023 (7B_539/2023) Folgendes festgehalten:

 

«3.1.1. Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). 

 

3.1.2. Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG mit Hinweis; Urteil 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). 

 

Auch in der Literatur zur StPO wird zutreffend dafür gehalten, dass im reformatorischen Antrag auszuführen ist, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts verlangt wird. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder -schärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme bzw. der Ersatz einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder durch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB angestrebt wird (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 2897, wonach der Berufungskläger anzugeben hat, wie seiner Meinung nach die angefochtenen Teile des Dispositivs richtigerweise lauten müssten; gl.M. Marlène Kistler Vianin, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 399 StPO; weniger streng hingegen Sven Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 399 StPO).

 

Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 399 StPO). Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen).»

 

2. Im vorliegenden Fall verlangt der Privatkläger die Aufhebung der Freisprüche betreffend Vorhalte, in denen er als Geschädigter in der Anklageschrift aufgeführt ist. Indem er die Freisprüche angefochten hat und die Aufhebung der Freisprüche verlangt, ergibt sich zweifelsfrei, dass mit der Berufung die Verurteilung der Beschuldigten in diesen Punkten verlangt wird. Die Anfechtung der Freisprüche wird auch ausdrücklich in den Bemerkungen in Ziff. 4 der Berufungserklärung genannt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit vom zitierten Bundesgerichtsentscheid 7B_539/2023, in dem Schuldsprüche angefochten waren und Interpretationsspielraum bestand, was genau verlangt wurde (ob Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts). Im vorliegenden Fall besteht kein Interpretationsspielraum: Wer als Privatberufungskläger Freisprüche von Beschuldigten anficht, in denen er als Geschädigter in der Anklageschrift aufgeführt ist, kann nur Schuldsprüche mit der Berufung in den aufgeführten Punkten verlangen. Es ist somit auf die Berufung des Privatberufungsklägers in Bezug auf die angefochtenen Freisprüche (Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a und Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Urteils) einzutreten.

 

3. Dasselbe gilt hinsichtlich der Zivilforderungen. Wird in der Berufungserklärung zeitgleich die Aufhebung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg gefordert, so kann dies nicht anders ausgelegt werden, als dass an der grundsätzlichen Geltendmachung von Zivilforderungen weiterhin festgehalten wird. Dass eine Bezifferung deren exakter Höhe nicht erfolgt ist, ändert daran nichts. Ebenso ändert sich nichts aufgrund des Umstandes, dass keine genaue Ausscheidung erfolgt ist, welche Zivilansprüche weiterhin gefordert werden: Aus den Akten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem erfolgten Freispruch gemäss Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (versuchte Veruntreuung, angeblich begangen von B.B.___) im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gar nie Zivilforderungen gestellt worden sind. Die geltend gemachte Anfechtung bezieht sich damit von vornherein nur auf die für die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a und Ziff. 4 lit. b geforderten Schuldsprüche. Die Berufungserklärung ist damit auch in diesem Punkt unmissverständlich.

 

4.    Der Privatberufungskläger stellt in der Berufungserklärung den Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Weltert als amtlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen, da der Privatberufungskläger keine beschuldigte Person ist (Art. 132 StPO).

 

5. Auf die Berufung des Privatberufungsklägers ist somit einzutreten. Es ist vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert 14 Tagen seit Empfang dieses Entscheids wird angenommen, dass die Beschuldigten mit diesem Vorgehen einverstanden sind und es wird dem Privatberufungskläger im Anschluss Frist gesetzt zur Begründung der Berufung.

 

6. Die Kosten dieses Beschlusses werden zur Hauptsache geschlagen.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Berufung des Privatberufungsklägers wird eingetreten.

2.    Das Gesuch des Privatberufungsklägers um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

3.    Es ist vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert 14 Tagen seit Empfang dieses Entscheids wird angenommen, dass die Beschuldigten mit diesem Vorgehen einverstanden sind und es wird dem Privatberufungskläger im Anschluss Frist gesetzt zur Begründung der Berufung.

4.    Die Kosten dieses Beschlusses werden zur Hauptsache geschlagen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 78 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schenker