Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

Urteil vom 23. Juli 2025                       

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber  

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Privatberufungskläger

 

gegen

 

1.    A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

2.    B.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschuldigte

 

 

betreffend       mehrfache Veruntreuung, mehrfache versuchte Veruntreuung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafanzeige vom 10. Juli 2012 beantragte Rechtsanwalt Hans M. Weltert namens und im Auftrag von C.___ (nachfolgend: Privatkläger), gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sei eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), eventualiter Diebstahls (Art. 139 StGB), zu eröffnen (Aktenseiten Verfahren STA.2012.2576 [nachfolgend AS] 001 ff.). Ebenfalls am 10. Juli 2012 erstattete der Vertreter des Privatklägers Strafanzeige gegen die Ehefrau des Beschuldigten 1, B.A.___ (nachfolgend: Beschuldigte 2), und beantragte, gegen die Beschuldigte 2 sei eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventualiter Betrug (Art. 146 StGB), und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen (AS 030 ff.).

 

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 16. Juli 2012 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), sowie gegen die Beschuldigte 2 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), subevtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 1359). Gleichentags wurde eine Durchsuchung der Wohnräume der Beschuldigten angeordnet (AS 1422 ff.).

 

3. Am 16. September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung (AS 1362 ff.).

 

4. Mit Verfügung vom 3. März 2016 bzw. 5. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung in Aussicht, mit teilweiser Einstellung betreffend das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 (AS 1627 f., 1664 f.). Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2016 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 schliesslich wegen Veruntreuung von CHF 207'421.30 eingestellt (AS 1390 ff.).

 

5. Am 25. Oktober 2016 erging wiederum eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft (AS 1367 ff.).

 

6. Am 3. Februar 2017 fand bei der Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger statt. Anlässlich dieser Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (AS 1388 ff.).

 

7. Am 18. Juli 2018 erfolgte letztmals eine bereinigte Eröffnungsverfügung. Gegen den Beschuldigten 1 wurde eine Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), teilweise versucht begangen (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) eröffnet. Betreffend die Beschuldigte 2 wurde eine Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) sowie gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) eröffnet (AS 1372 ff.).

 

8. Mit Strafbefehl vom 9. August 2018 wurde der Beschuldigte 1 wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (AS 1398 ff.). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 9. August 2018 wurde die Beschuldigte 2 wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, einer Busse von CHF 1'000.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (AS 1408 ff.). Mit Schreiben vom 23. August 2018 erhob die Verteidigung dagegen fristgerecht Einsprache (AS 1404 f., 1414 f.).

 

9. Am 6. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung der Untersuchung beide Beschuldigten betreffend, um den Ausgang des parallellaufenden Strafverfahrens STA.2019.2885 abzuwarten (AS 1417 f.).

 

10. Mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beschuldigten schliesslich Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung, evtl. versuchte Veruntreuung, versuchter Veruntreuung in echter Konkurrenz zu Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Beschuldigter 1 betreffend) sowie wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigte 2 betreffend) (AS 00001 ff.).

 

11. Am 10. Juni 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 7. Juni 2024 folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren OGSPR.2022.126 [nachfolgend ASOG] 00227 ff.):

 

1.      A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)     mehrfache Veruntreuung, evtl. teilweise versuchte Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011 bis am 5. April 2012 (Ziff. A.1 der Anklageschrift vom 5. Oktober 2022),

b)     versuchte Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am 5. April 2012 (AnklS-Ziff. A.2).

2.      A.A.___ hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung), begangen am 2. Juli 2015 und 13. August 2015, schuldig gemacht (AnklS-Ziff. A.3).

 

3.      A.A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)     einer Busse von CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.

4.      B.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)     mehrfache Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012 (AnklS-Ziff. B.1),

b)     mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS-Ziff. B.2).

5.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.      Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber A.A.___ und B.A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.      B.A.___ wird zulasten des Staates Solothurn eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

8.      Der Antrag von A.A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9.      Dem privaten Verteidiger von A.A.___ und B.A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird eine Entschädigung von CHF 55'174.85 (inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt. von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt. von CHF 797.70]) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

10.   An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'139.70, hat A.A.___ CHF 291.50 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.

 

12. Der Privatkläger liess gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 14. Juni 2024 die Berufung anmelden (ASOG 00238). Am 26. Juli 2024 wurde seinem Vertreter das begründete Urteil zugestellt (ASOG 00269).

 

13. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Vertreter des Privatklägers am 14. August 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.59 [nachfolgend ASB] 2 ff.). Es seien die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit.  a und b sowie Ziff. 6 des Urteils vom 10. Juni 2024 aufzuheben. Zudem wurde beantragt, es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO anzuordnen, dem Privatkläger Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung zu setzen sowie die «amtliche Verteidigung» mit dem Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter des Staates.  

 

14. Mit Stellungnahme vom 19. August 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 12).

 

15. Mit Eingabe vom 20. August 2024 stellte der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, den Antrag, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers (ASB 13 f.).

 

16. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 stellte der Vertreter des Privatklägers die Anträge, der Nichteintretensantrag der Verteidigung der Beschuldigten sei abzuweisen, die Anträge der Berufungserklärung vom 14. August 2024 seien gutzuheissen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter des Staates (ASB 21 f.).

 

17. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 wurde beschlossen, dass auf die Berufung des Privatklägers eingetreten und dessen Gesuch um «amtliche Verteidigung» abgewiesen werde. Ebenso wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert 14 Tagen seit Empfang des Entscheids werde angenommen, die Beschuldigten seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 24 ff.).

 

18. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde festgestellt, dass seitens der Beschuldigten innert Frist keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht wurden, weshalb das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Darüber hinaus wurde dem Vertreter des Privatklägers Frist bis 22. Januar 2025 zur Einreichung einer Berufungsbegründung gesetzt (ASB 32).

 

19. Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte der Vertreter des Privatklägers die Berufungsbegründung ein. Er bestätigte die bereits gestellten Anträge bzw. beantragte, in Abänderung des bisherigen Antrags um amtliche Verteidigung, dem Privatkläger sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (ASB 43 ff.).

 

20. In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 beantragte die Verteidigung, die Anträge des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASB 59 ff.).

 

21. Mit Eingabe vom 26. März 2025 reichte der Vertreter des Privatklägers das von dessen Beiständin ausgefüllte URP-Gesuch samt Beilagen zu den Akten (ASB 78 ff.).

 

22. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde dem Privatkläger zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Frist gesetzt zur Einreichung weiterer Unterlagen (ASB 137). Auf teilweise Gutheissung eines entsprechenden, verspätet eingereichten Gesuchs hin wurde die Frist am 2. Juni 2025 abermals erstreckt (ASB 178 f.). Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte der Vertreter des Privatklägers weitere Unterlagen zu den Akten (ASB 180 ff.).

 

 

II. Formelles

 

1. Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 10. Juni 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

 

2.1 Rechtliche Grundlagen

 

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c).

 

Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird (BGer 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3). Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen; es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt zunächst ein Gesuch des Privatklägers voraus. Sie wird nicht von Amtes wegen erteilt. Das Gesuch ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat insbesondere die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Das Gesuch kann jederzeit gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind.​ Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation (d. h. finanzielle Verpflichtungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Der Gesuchsteller trägt grundsätzlich die Beweislast der eigenen Bedürftigkeit. Art. 136 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO verlangt ferner, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist es, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage bzw. (als Opfer) der Strafklage entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante und aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen. Je schwieriger und je umstrittener die sich zu stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen (Goran Mazzucchelli/Mario Postizi, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3. Auflage 2023, Art. 136 StPO N 2, 8 ff., 12, 14). Für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) wird zusätzlich verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation sowie ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (BGer 1B­­_639/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2).

 

2.2 Konkrete Beurteilung

 

2.2.1 Mit Erklärungen vom 5. Januar 2015 konstituierte sich der Privatkläger beide Beschuldigten betreffend sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt als Partei (AS 896 ff.). Mit Eingabe vom 26. März 2025 reichte der Vertreter des Privatklägers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ein (ASB 78 ff.). Bereits im Rahmen der Berufungserklärung wurde das Gesuch gestellt, dem Privatkläger sei die «amtliche Verteidigung» zu gewähren (ASB 3). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 abgewiesen, da es sich beim Privatkläger nicht um eine beschuldigte Person handelt (ASB 28). Für den Zeitpunkt, ab wann die allfällige unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, darf aber dennoch dieses erste Gesuch als massgebend erachtet werden, da es sich dabei um einen sinngemässen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gehandelt haben dürfte.  

 

2.2.2 Der Privatkläger verfügt gemäss den eingereichten Rentenbescheinigungen über ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 4'308.00 (ASB 181 ff.). Diesem steht folgender zivilprozessualer Zwangsbedarf gegenüber:

 

Grundbetrag                                                              CHF 1'200.00

Zivilprozessualer Zuschlag 20 %                              CHF 240.00

Miete                                                                          CHF 1’400.00

Prämie KVG (CHF 492.55 inkl. monatliche

Abzahlung von CHF 209.75)                                     CHF 702.30

Laufende Steuern                                                      CHF 440.00

Besondere Krankheitskosten (Betreuungskosten)   CHF 600.00

Total                                                                           CHF 4'582.00

 

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass auf der Passivseite nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn der Gesuchsteller bestehende Schulden wie z.B. aufgelaufene Unterhaltsverpflichtungen, Wohnkosten oder Krankenversicherungsprämien nachweist. Vielmehr hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet; andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen kann (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Auflage 2019, S. 50 f.). Aus dem Klientenkontoauszug der Berufsbeistandschaft Bezirk Laufenburg vom 21. März 2025 geht hervor, dass dem Privatkläger monatlich nebst der KVG-Prämie von CHF 492.55 jeweils zusätzlich CHF 209.75 abgezogen werden (ASB 82). Bei letzterem Betrag handelt es sich um aufgelaufene Krankenkassenprämien, die monatlich abbezahlt und direkt dem Klientenkonto des Privatklägers belastet werden. Der Nachweis der effektiven Bezahlung dieser Schuldverpflichtung ist damit erbracht. Bei den laufenden Steuern geht das Gericht überdies zu Gunsten des Privatklägers von einem höheren als dem geltend gemachten Betrag von ca. CHF 300.00 aus, da die voraussichtliche Steuerbelastung für das Jahr 2025 gemäss einer groben Steuerberechnung höher ausfallen und bei ca. CHF 440.00 liegen dürfte. Gestützt auf die von der Beiständin eingereichte Vereinbarung vom 9. Mai 2025 werden dem Privatkläger zudem monatliche Auslagen in Höhe von CHF 600.00 für ein privates Hilfspaket angerechnet (ASB 168 f.).

 

Bei monatlichen Einnahmen von insgesamt CHF 4'308.00 resultiert damit ein Manko von CHF -274.00 pro Monat bzw. CHF -3'292.00 im Jahr. Über Vermögen, welches hier zu berücksichtigen wäre und dem Privatkläger erlauben würde, die für das Berufungsverfahren anfallenden Kosten zu decken, verfügt er nicht. Der Privatkläger könnte die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten folglich nur erbringen, wenn er die Mittel angreifen würde, die er zur Deckung seines Grundbedarfs benötigt. Die Mittellosigkeit des Privatklägers ist damit belegt.

 

2.2.3 Gestützt auf die Akten sowie insbesondere den Schlussbericht der Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 widersprechen sich die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers diametral. Was die Prozesschancen anbelangt, kommt das Gericht daher ex ante betrachtet gestützt auf eine summarische Prüfung zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten als etwa gleich gross wie das Risiko einer Niederlage eingeschätzt werden müssen und die Straf- sowie die Zivilklage damit nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, insgesamt also von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist.

 

2.2.4 Was letztlich die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anbelangt, ist Folgendes zu sagen: Der Sachverhalt weist zwar aus juristischer Sicht keine komplexen Fragen auf. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt allerdings komplex und schwer überschaubar. Die Strafanzeige wurde im Jahr 2012 eingereicht, das Verfahren dauert mithin seit gut 13 Jahren. Der Vertreter des Privatklägers unterliess es zwar, über dessen jetzigen Gesundheitszustand Ausführungen zu machen, weshalb der Privatkläger aufgrund eines fehlenden rechtsgenüglichen Nachweises bezüglich einer allenfalls nach wie vor bestehenden Alkoholabhängigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, was die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung bestärken würde. Dennoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Privatkläger offenbar verbeiständet ist sowie eine IV-Rente bezieht (ASB 97, 168 f., 181 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger in der Lage wäre, seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche eigenständig geltend zu machen und seine Interessen als Geschädigter wahrzunehmen. Insgesamt betrachtet erreicht der vorliegende Fall denn auch einen Schwierigkeitsgrad, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles ausnahmsweise als notwendig erscheinen lässt. Nach dem Gesagten kommt das Berufungsgericht daher zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bejaht werden muss.

 

2.2.5 Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Hans M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird damit für das Berufungsverfahren vollständig gutgeheissen.

 

 

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Rechtskraft

 

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

 

1.1 In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-        Ziff. 1 lit. b: Freispruch vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung

-        Ziff. 2: Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

-        Ziff. 8: Abweisung der Genugtuungsforderung

 

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit:

 

-        Ziff. 1 lit. a: Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, evtl. teilweisen versuchten Veruntreuung

-        Ziff. 3: Strafmass

-        Ziff. 4: Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

-        Ziff. 5: Verletzung des Beschleunigungsgebots

-        Ziff. 6: Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg

-        Ziff. 7: Genugtuung

-        Ziff. 9: Parteientschädigung

-        Ziff. 10: Verfahrenskosten

 

In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass vom Vertreter des Privatklägers lediglich die Ziff. 1 lit. a, 4 sowie 6 des erstinstanzlichen Urteils explizit angefochten wurden. Bei dieser Ausgangslage sind jedoch die Ziff. 3, 5, 7, 9 und 10 von Amtes wegen zu prüfen.

 

2. Bestrittene Vorhalte

 

Das Berufungsgericht hat somit die folgenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 zu beurteilen:

 

A. A.A.___

 

1. Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), evtl. versuchte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend AZ 1.2.

1.1.  begangen im Juni 2011, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler] den Erlös aus dem Verkauf von 40 kg bis 50 kg Pulverbeschichtung im Wert von CHF 320.00 bis CHF 400.00 bar bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte sich selbst unrechtmässig.

 

Konkret brachte der Mitarbeiter D.___ im Juni 2011 zweimal im Auftrag des Beschuldigten 20 kg bis 25 kg Pulverbeschichtung auf die Autobahnraststätte Neuenkirch und übergab diese einem Car-Chauffeur. Diese Lieferung von insgesamt 40 kg bis 50 kg Pulverbeschichtung ging an die Firma E.___ in Bosnien. Eine Zahlung von der Firma E.___ ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie eingegangen.

 

1.2. begangen ca. zwischen Februar 2012 und dem 05.04.2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der [Metalloberflächenveredler] einen Auftrag für die Firma F.___ erledigte und den daraus stammenden Erlös bar bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete.

 

Konkret hatte der Beschuldigte im Namen der Firma [Metalloberflächenveredler] im Februar 2012 für die Firma F.___ diverse Arbeiten im Wert von CHF 6'000.00 ausgeführt. A.A.___ sprach am 5. April 2012 bei besagter Firma vor und liess sich die CHF 6'000.00 bar auszahlen bzw. versuchte, sich die CHF 6'000.00 bar auszahlen zu lassen.

 

Zum Eventualitervorhalt:

Sollte das erkennende Gericht zum Schluss gelangen, dass eine Auszahlung der CHF 6'000.- nicht erfolgt ist, ist von Versuch auszugehen.

 

1.3. begangen in der Zeit von 2010 bis 2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler] mindestens 120 kg Pulver (Farbe) der Marke KABE (Wert ca. CHF 8.- bis CHF 10.- pro kg) bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte sich selbst bzw. andere unrechtmässig.

 

Konkret brachte der Mitarbeiter G.___ im Auftrag des Beschuldigten während obgenannter Zeit bei ca. 4 Fahrten Pulver (Farbe) der Marke KABE zu der [Tankstelle,] bei der Raststätte Neuenkirch und übergab diese einem Chauffeur eines Reisebusses. Eine diesbezügliche Zahlung ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie eingegangen.

 

1.4. begangen ca. im März 2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler] einen Karton Pulver der Marke Ripol schwarz transparent (Menge 20 kg) bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte sich selbst bzw. andere unrechtmässig.

 

Konkret brachte der Mitarbeiter H.___ während obgenannter Zeit einen Karton Pulver der Marke Ripol schwarz transparent (Menge 20 kg) an die Raststätte Kölliken und übergab diese einem Car-Chauffeur der Firma I.___ Reisen. Eine diesbezügliche Zahlung ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie eingegangen.

 

B. B.A.___

 

1. Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

1.1. begangen zwischen dem 12.01.2012, 11:52 Uhr, und dem 05.04.2012, 13:32 Uhr, in Aarau, [Adresse], [Bank 1], Bankschalter, und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem die zeichnungsberechtigte Beschuldigte im erwähnten Zeitraum vom Geschäftskonto Nr. […] der Firma [Metalloberflächenveredler] am Schalter der [Bank 1] unter mehreren Malen insgesamt CHF 16'200.00 in Bar bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Die Beschuldigte tätigte insgesamt neun einzelne Bezüge je in der Höhe zwischen CHF 1’200.00 bis CHF 3'000.00. Dabei handelt es sich um folgende Bezüge:

 

·      12.01.2012, 11:52 Uhr, CHF 2'000.00

·      30.01.2012, 11:27 Uhr, CHF 3'000.00

·      10.02.2012, 10:36 Uhr, CHF 1’500.00

·      21.02.2012, 11:02 Uhr, CHF 1'500.00

·      09.03.2012, 11:29 Uhr, CHF 1'200.00

·      16.03.2012, 10:52 Uhr, CHF 2'000.00

·      21.03.2012, 14:40 Uhr, CHF 1'500.00

·      02.04.2012, 13:47 Uhr, CHF 1'500.00

·      05.04.2012, 13:32 Uhr, CHF 2'000.00.

 

1.2. begangen zwischen dem 19.04.2011 und dem 02.08.2011, in Bosnien und in Aarau, und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, indem die Beschuldigte mit der EC-Karte des Geschädigten von dessen Privatkonto Nr. […] bei der [Bank 2] mittels mehrerer Barbezüge insgesamt CHF 3'184.30 abhob und diese Bezüge für eigene Zwecke verwendete.

 

C.___ hatte der Beschuldigten seine EC-Karte nur und ausschliesslich dafür anvertraut, um die für die Bezahlung seiner privaten Rechnungen notwendigen Barbezüge zu tätigen und ihm bei Bedarf Bargeld aushändigen zu können. Die Beschuldigte hingegen bezog während ihren Ferien in Bosnien Geld am Bankomaten in der Landeswährung BAM und EURO, welches sie unrechtmässig für private Zwecke verwendete, und bezahlte in der Schweiz mit besagter Bankkarte private Einkäufe in den Filialen [Modegeschäft 1] und [Modegeschäft 2] in Aarau.

 

2. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), evtl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB)

begangen in der Zeit von 17. April 2011, 14:02 Uhr, bis 26. Juli 2011, 16:33 Uhr, in Bijeijina, Bosnien-Herzegowina, Bankomaten, und in Aarau, [Adresse], [Modegeschäft 1], sowie in Aarau, [Adresse], [Modegeschäft 2], und eventuell anderswo, zum Nachteil des Geschädigten C.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem die Beschuldigte in Kenntnis des PIN-Codes, den der Geschädigte ihr zuvor anvertraut hatte, ohne dessen Kenntnis und damit unbefugt mit dessen EC-Karte lautend auf das Privatkonto des Geschädigten Nr. […] bei der [Bank 2] (bei diesen Buchungen wurde das Konto des Geschädigten in der Schweiz belastet [Erfolgsort]), an Bankomaten unbefugt div. Summen Bargeld (BAM, Landeswährung von Bosnien) bezog beziehungsweise in kurzer Abfolge in Aarau eine Kleider- und Schuhrechnung bezahlte, womit der Geschädigte im Umfang des bezogenen Geldes, nämlich total CHF 3'184.30, am Vermögen geschädigt wurde.

 

Dabei handelt es sich um folgende Bezüge:

 

·      17.04.2011, 14:02 Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 338.65;

·      20.04.2011, 13:11 Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 673.95;

·      23.04.2011, 10:26 Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 338.80;

·      06.06.2011, 17:54 Uhr, Kleiderkauf Aarau, [Modegeschäft 1], CHF 265.30;

·      06.06.2011, 18:03 Uhr, Schuhkauf Aarau, [Modegeschäft 2], CHF 149.00;

·      11.06.2011, 10:27 Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 634.75;

·      26.07.2011, 16:33 Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 604.95;

·      27.07.2011, 07:40 Uhr, Bargeldbezug, Wechselstube Bosnien-Herzegowina, CHF 178.90.

 

Zum Eventualitervorhalt (Gewerbsmässigkeit):

Aufgrund der Häufigkeit der Delikte im vorgenannten Zeitraum, der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art sowie angesichts der damit angestrebten Einkünfte ist eventualiter davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, u.a. auch mit deliktischen Handlungen ihre Lebenshaltung zumindest mitzufinanzieren, womit die Beschuldigte die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage nach der Art eines Berufes bzw. gewerbsmässig ausübte.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

 

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

 

2. Einschränkung der Begründungspflicht

 

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

 

3. Strittiger Sachverhalt

 

3.1 Vorhalte Beschuldigter 1

 

3.1.1 Pulverlieferungen (AnklS. lit. A. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4)

 

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die drei Chauffeure D.___, G.___ sowie H.___ zu den fraglichen Zeitpunkten für das Einzelunternehmen [Metalloberflächenveredler] tätig waren. Gemäss den Aussagen, den schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Bestätigungen der Chauffeure sowie den Aussagen des Beschuldigten 1 kann ebenfalls als erstellt gelten, dass die Pulverlieferungen an die Autobahnraststätten Neuenkirch und Kölliken tatsächlich stattfanden und die Chauffeure bei der Ablieferung jeweils kein Geld für das Pulver bekamen. Ebenso wird nicht bestritten und kann gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten als erstellt gelten, dass das sich im Lager der Firma befindende Pulver im Deliktszeitraum für alle Mitarbeiter zugänglich war und keine Kontrolle über die Ein- und Ausgänge bestand. Der Beschuldigte 1 macht allerdings geltend, als Geschäftsleiter stets im Wissen und im Auftrag des Privatklägers und damit im Auftrag der Firma gehandelt zu haben. So sei der Privatkläger auch über sämtliche Pulverlieferungen, welche offizielle Aufträge gewesen seien, im Bilde gewesen. Er bestreitet, den Erlös aus dem Verkauf des Pulvers für private Zwecke verwendet und sich damit unrechtmässig bereichert bzw. die Firma dadurch am Vermögen geschädigt zu haben.

 

3.1.2 Zahlung der Firma F.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 1.2)

 

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist zudem, dass die Firma [Metalloberflächenveredler] für die Firma F.___ einen Auftrag erledigte und deshalb ein noch zu begleichender Betrag in Höhe von CHF 6'000.00 bestand. Nicht in Abrede gestellt wird seitens des Beschuldigten 1 zudem, dass er den Inhaber der F.___, J.___, anlässlich eines Besuchs in dessen Firma an die Bezahlung des ausstehenden Betrags erinnert und diesen aufgefordert habe, die Begleichung vorzunehmen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von J.___ wie auch dem Beschuldigten 1 kann auch als erstellt gelten, dass an besagtem Tag allerdings kein Geld floss, da J.___ nicht liquid war. Der Beschuldigte 1 bestreitet, darauf beharrt zu haben, sich den genannten Betrag bar auszahlen zu lassen, um den Erlös unrechtmässig für private Zwecke verwenden zu können.

 

3.2 Vorhalte Beschuldigte 2

 

3.2.1 Bargeldbezüge ab Geschäftskonto der [Metalloberflächenveredler] (AnklS. lit. B. Ziff. 1.1)

 

Von der Beschuldigten 2 wird nicht in Abrede gestellt, die vorgeworfenen insgesamt CHF 16'200.00 am Schalter der [Bank 1] vom Geschäftskonto Nr. […] der Firma [Metalloberflächenveredler] tatsächlich bezogen zu haben. Sie bestreitet allerdings, die getätigten Barbezüge anschliessend unrechtmässig für private Zwecke verwendet zu haben. Vielmehr habe sie stets im Auftrag und Wissen des Privatklägers gehandelt und das Geld für ihn bzw. die Firma ausgegeben.

 

3.2.2 Zahlungen bzw. Bargeldbezüge ab Privatkonto des Privatklägers (AnklS. lit. B. Ziff. 1.2 und 2)

 

Unbestritten ist, dass die Beschuldigte 2 mit der EC-Karte des Privatklägers von dessen Privatkonto Nr. […] bei der [Bank 2] mittels mehrerer Barbezüge während ihrer Ferien in Bosnien an Bankomaten Geld bezog sowie in der Schweiz mit der Karte private Kleider- und Schuheinkäufe tätigte, dies alles im Wert von total CHF 3'184.00. Unbestrittenermassen erhielt die Beschuldigte 2 die EC-Karte vorgängig vom Privatkläger. Während der Privatkläger aussagt, er habe ihr die Karte ausschliesslich zur Begleichung seiner Rechnungen sowie dafür gegeben, dass sie ihm bei Bedarf habe Bargeld aushändigen können, macht die Beschuldigte 2 allerdings wiederum geltend, diese Bezüge bzw. Zahlungen stets im Wissen des Privatklägers bzw. mit dessen Erlaubnis getätigt zu haben, da der Privatkläger bei ihr Schulden gehabt habe. Sie bestreitet, den Privatkläger am Vermögen geschädigt zu haben.

 

3.3 Obwohl die Beschuldigten jegliche Schuld und die ihnen vorgeworfenen Tatbestände von sich weisen, sind die Sachverhalte zu grossen Teilen unbestritten und aufgrund der Akten erstellt. Bezüglich den strittigen Sachverhaltsaspekten ist der angeklagte Sachverhalt nachfolgend zu beweisen. Im Folgenden ist somit eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.

 

4. Beweismittel

 

In den Akten finden sich zahlreiche Einvernahmen, Bestätigungen, Schreiben, Belege, Kontoauszüge und sonstige Beweismittel. Betreffend den Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge des vergleichsweisen grossen Umfangs derselben sowie der Tatsache, dass das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zu grossen Teilen beipflichtet, grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die jeweiligen Aussagen / Angaben einzugehen sein.

 

5. Beweiswürdigung

 

5.1 Vorhalte Beschuldigter 1

 

5.1.1 Pulverlieferungen (AnklS. lit. A. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4)

 

Der Vertreter des Privatklägers bringt vor Berufungsgericht vor, entgegen der Vorinstanz sei der Privatkläger vor seinem längeren stationären Aufenthalt vom Januar 2012 bis April 2012 aufgrund seiner schweren Alkoholabhängigkeit eben gerade nicht viel in der Firma anwesend und damit auch nicht über die Vorgänge in der Firma informiert gewesen. Aktenkundig und damit belegt ist allerdings einzig ein Aufenthalt in der [Klinik] vom 13. Februar 2012 bis am 30. Juli 2012 (AS 149). Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers selbst sowie jene der beiden Beschuldigten und anderen Mitarbeitern ist allerdings davon auszugehen, dass der Privatkläger schon lange vor dem stationären Aufenthalt im Jahr 2012 mit Alkoholproblemen zu kämpfen hatte, die nicht von heute auf morgen gekommen sein dürften. Aufgrund seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit und den damit zusammenhängenden gesundheitlichen Problemen ist es wahrscheinlich, dass der Privatkläger auch schon früher, sprich vor dem belegten stationären Aufenthalt, gesundheitsbedingt immer mal wieder abwesend bzw. sich für kurze Zeit in Kliniken/Spitälern aufgehalten haben dürfte. So sagte die Beschuldigte 2 bspw. aus, der Privatkläger sei in diversen Kliniken/Spitälern gewesen: Königsfelden, St. Urban, Forel-Klinik, Hasel und Kantonsspital Zug (AS 1272). Auch der Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, es habe keine Klinik in der Schweiz gegeben, die sie nicht ausprobiert hätten (ASOG 00183). Nichtsdestotrotz muss hier dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Privatkläger und die Beschuldigten dazumal schon seit ca. 15 Jahren kannten, der Beschuldigte 1 und der Privatkläger auch schon vorher zusammenarbeiteten und sie auch in privater Hinsicht zusammen verkehrten. Wann genau der Privatkläger in den anderen Kliniken gewesen sein soll, ob während des Deliktzeitraums (2010 – 2012) oder in den Jahren vorher, ist schlicht unbekannt und wie bereits erwähnt nicht belegt. So sagte der Beschuldigte 1 bspw. aus, er habe täglichen Kontakt mit dem Privatkläger gehabt und sei ihn mindestens zweimal pro Woche besuchen gegangen; dies sei die letzten sieben Jahre so gewesen (AS 269). Wäre der Privatkläger tatsächlich im Deliktzeitraum gesundheitsbedingt noch mehr in Kliniken und Spitälern und damit abwesend gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass er diese Abwesenheiten belegt hätte, da dies in seinem Interesse wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger vor seinem stationären Aufenthalt im Jahr 2012 im hier interessierenden Deliktzeitraum grundsätzlich in der Firma anwesend war.

 

Für die Zeiten, in welchen der Privatkläger also regelmässig in der Firma war, darf mit der Vorinstanz mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er als Firmeninhaber in das Tagesgeschäft involviert und darüber informiert war. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie diverser Mitarbeiter muss aber auch davon ausgegangen werden, dass selbst wenn der Privatkläger gesundheitsbedingt abwesend war, wie es anlässlich des stationären Aufenthalts vom 13. Februar 2012 bis 30. Juli 2012 der Fall war, er als Geschäftsinhaber der [Metalloberflächenveredler] über den Geschäftsgang stets informiert wurde. So wurden ihm von den Beschuldigten sowie diversen Mitarbeitern jeweils Unterlagen gebracht und es wurde, wenn immer nötig (teils mehrmals täglich), mit ihm telefoniert (z.B. AS 186, 912 f., 933; ASOG 00166, 00178, 00192). Der Beschuldigte 1 sagte dabei konstant aus, der Privatkläger habe über alles, was er gemacht habe, Bescheid gewusst. Er habe täglich mehrmals mit dem Privatkläger Kontakt gehabt, je nachdem, was habe erledigt werden müssen: Entweder telefonisch oder er, seine Frau oder ein Mitarbeiter seien bei ihm vorbeigegangen, um Unterlagen zu bringen. Sie hätten ihm alles gebracht, es sei nichts versteckt gewesen und es sei nie etwas ohne sein Wissen gemacht worden (z.B. AS 255, 269, 1204; ASOG 00185). Zudem sagte der Privatkläger selbst aus, als er in längerer stationärer Behandlung gewesen sei, habe er in der Regel am Samstag Urlaub bekommen und sei in die Firma gegangen. Gegen Ende dieser Zeit sei er jeden Samstag dort gewesen, vorher vielleicht alle zwei Wochen. Zusätzlich habe er bei wichtigen Terminen auch werktags Urlaub erhalten. Für technische Fragen oder sonstige Unklarheiten sei er aber zur Verfügung gestanden (AS 137, 141). Gemäss den Aussagen diverser Mitarbeiter schien man in der Firma generell grundsätzlich darüber im Bilde gewesen zu sein, dass die Firma manchmal auch unverarbeitetes Pulver an Kunden lieferte, was ebenfalls dafür spricht, dass dies nicht im Geheimen getätigt wurde. Insbesondere wussten auch die jeweiligen Chauffeure Bescheid, dass sie Pulver lieferten (z.B. AS 175, 184, 192, 908, 1276; ASOG 00167). G.___ sagte gar aus, er habe dem Privatkläger einmal gesagt, dass er ein paar Mal Farbe «dort» gebracht habe und dieser habe gesagt: «Ja, ist gut.» H.___ gab zu Protokoll, er habe nicht das Gefühl gehabt, etwas «Verstecktes» zu tun (AS 195). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Chauffeur D.___, der im Juni 2011 zweimal Pulver an die Autobahnraststätte Neuenkirch brachte, der Mitbewohner und ein Kollege des Privatklägers war, der von diesem in die Firma gebracht wurde (z.B. AS 178, 1205; ASOG 00186, 00194). Gemäss den Aussagen von G.___ denke er, zwischen den beiden habe eine sehr gute Beziehung bestanden (ASOG 00169). Hätte der Beschuldigte 1 die Pulverlieferung vor dem Privatkläger geheim halten wollen, hätte er diese beiden Lieferungen wohl nicht einer dem Privatkläger nahestehenden Person, sondern viel mehr jemand anderem übertragen oder die Lieferung gar selbst ausgeführt.

 

Der Beschuldigte 1 konnte denn auch nachvollziehbare und plausible Informationen zu den jeweiligen Pulverlieferungen geben, wobei er auch hier betonte, stets in Absprache mit dem Privatkläger gehandelt zu haben. So sei das Pulver an eine «Tochterfirma» der Firma K.___ aus Reiden, welche eine gute Kundin der [Metalloberflächenveredler] gewesen sei, aus Kostengründen mittels Reisebussen nach Bosnien geliefert worden. Die Firma K.___ habe dieses Pulver vorerst bei ihnen bestellt. Er habe diesbezüglich mit dem Privatkläger gesprochen und es sei festgelegt worden, wieviel man pro Kilo verlangen werde. Alles, was über die K.___ gelaufen sei, sei dieser Firma in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden. Später, was die hier interessierenden Pulverlieferungen betrifft, habe der Kontakt dann direkt über die Firma E.___ in Bosnien, welche den Transport des Pulvers ab der Autobahnraststätte organisiert habe, stattgefunden. Alle Papiere über die Bestellungen seien jeweils auf dem Tisch in der Firma gelegen, der Privatkläger habe alles gesehen und gewusst. Bei jeder Lieferung sei ein Einzahlungsschein dabei gewesen. Die Frage, weshalb sich in den Akten keine entsprechenden Rechnungskopien befinden würden, beantwortete er wie folgt: «Das müssen sie Herr C.___ fragen.» Nach der zweiten oder dritten Lieferung habe er gestoppt, weil nicht bezahlt worden sei. Er habe mitgeteilt, dass erst wieder geliefert werde, sobald bezahlt werde. Auf Nachfrage des Grundes für die Nichtbezahlung habe man ihm mitgeteilt, der Buschauffeur habe die Farbe nicht verzollt. Als er mit dem Privatkläger darüber diskutiert habe, habe dieser gesagt, er müsse die Firma K.___ informieren, dass die Firma in Bosnien nicht zahle. Einen Tag, nachdem er die Firma K.___ angerufen habe, habe ihn die Firma aus Bosnien angerufen und gesagt, dass dies möglichst schnell erledigt werde. Anfangs Dezember 2011 sei dann jemand vorbeigekommen und habe Geld in einem Couvert gebracht. Im Fall von H.___ habe er aber noch keine Rechnung erstellt und es sei folglich noch kein Geld gekommen, da er am gleichen Abend in die Ferien gegangen sei und dann nach seinen Ferien aufgrund der fristlosen Kündigung gar nicht mehr dort gearbeitet habe. Nicht ganz klar ist, ob der Kunde hier ebenfalls die Firma E.___ war oder eine andere. So sprach der Beschuldigte 1 von einem Kunden, der ihn aus Serbien angerufen und 1,5 – 2 kg von einer Farbe gebraucht habe, um Muster zu machen. Die Farbennummer sei ihm (Beschuldigter 1) nicht bekannt gewesen. Nachdem er sich aber bei diversen Firmen und Lieferanten schlau gemacht habe, habe er die Farbe gefunden und den Kunden in Serbien angerufen, dass die Farbe nun bei ihm in der Firma sei. Der Grund, warum er das alles organisiert habe, sei gewesen, dass sie von diesem Kunden dann Aufträge für CHF 150’000.00 bis 200’000.00 erhalten hätten, wenn das Material gut gewesen wäre. Der Kunde aus Serbien habe dann wiederum den Transport ab Autobahnraststätte organisiert. Der Kunde habe schliesslich wegen der Bezahlung gefragt. Er habe ihm geantwortet, er könne direkt in die Firma kommen und da bezahlen. Wenn er nicht da sei, sei L.___ da (AS 248 ff., 253 ff., 1200 ff.). Ebenfalls nach den Rechnungskopien gefragt, antwortete die Beschuldigte 2, diese seien entweder gelöscht oder entfernt worden. Sie habe diese quartalsweise dem Buchhalter gegeben. Sie seien immer ausgedruckt und im Ordner abgelegt worden. Wo diese geblieben seien, wisse sie nicht. Sie habe nach ihren Ferien keinen Zutritt zur Firma mehr gehabt. Es seien offizielle Aufträge gewesen und es seien Belege gemacht worden. Es sei immer ein Lieferschein mit dem Einzahlungsschein mit dem Pulver mitgegangen. Das habe der Chauffeur dabei haben müssen, nur schon wegen dem Zoll. Lieferungen und Rechnungen habe immer sie selbst gemacht (AS 1276 f., 1280).

 

Auch M.___ der Firma K.___, welcher die Aussagen des Beschuldigten 1 in den Kernpunkten stützte, bestätigte die Pulverlieferungen an die Firma E.___ in Bosnien. Seine Aussagen sind ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte 1 im Namen und Auftrag der Firma handelte. So sagte M.___ aus, dass sie der Firma E.___ im Jahr 2010 einen Grossauftrag erteilt hätten, welchen diese Firma zu ihrer Zufriedenheit erledigt habe. Sie hätten daraufhin der Firma E.___ einen weiteren kleineren Auftrag erteilt. Die E.___ habe ihnen mitgeteilt, dass sie allenfalls nicht mehr über genügend Beschichtungspulver verfügen würden und hätten die K.___ gebeten, ihr 20 kg bis 40 kg dieses Pulvers zu senden. Die E.___ habe das Problem gehabt, dass ihr Lieferant in Bosnien ihnen keine solchen kleinen Mengen geliefert habe. Also sei N.___ von der K.___ das Pulver direkt beim Beschuldigten 1 in [Ort 1] holen gegangen. Den Transport nach Bosnien mittels Car habe auch N.___ organisiert. Dies sei die einzige solche Lieferung gewesen, später habe es keine solchen mehr gegeben. Die E.___ habe zu einem späteren Zeitpunkt angerufen, um weiteres Pulver zu erhalten. Man habe ihnen gesagt, sie sollten nun direkt mit [Metalloberflächenveredler] verhandeln (AS 242).

 

Insgesamt und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erscheint die Aussage des Privatklägers, er habe nichts von den Pulverlieferungen gewusst, doch eher unglaubhaft. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger Kenntnis davon hatte, dass seine Firma ab und an unverarbeitetes Pulver an Kunden lieferte, einschliesslich jener Lieferungen, die während des stationären Aufenthalts im Jahr 2012 stattfanden. Hätte der Beschuldigte 1 die Pulverlieferungen tatsächlich im Versteckten getätigt bzw. geheim halten wollen, ist davon auszugehen, dass er das Pulver höchstpersönlich an die Autobahnraststätten gebracht hätte, ohne weitere Personen und damit Zeugen zu involvieren, die dem Privatkläger jederzeit etwas hätten erzählen können. Der Beschuldigte 1 hatte jederzeit Zugang zum Lager und hätte damit auch samstags oder sonntags Zugang gehabt bzw. etwas stehlen können. Auch wusste die K.___ über die Pulverlieferungen Bescheid bzw. war sie gar jene, die diese Lieferungen überhaupt erst ins Rollen brachte und initiierte. Als sehr gute Kundin der [Metalloberflächenveredler] hätte somit jederzeit die Gefahr bestanden, dass der Privatkläger etwas von der K.___ erfahren hätte, wäre dies hinter seinem Rücken passiert.

 

Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte 1 trotz Kenntnis und Genehmigung des Privatklägers den Erlös der Pulverlieferungen nicht der Firma zuführte, sondern an sich nahm, um ihn für private Zwecke zu verwenden. Hierzu ist festzustellen, dass sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte befinden, die dies belegen würden. So stellte die Vor­instanz korrekterweise fest, dass keine ungewöhnlichen Einzahlungen auf den Konti der Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. Kontoauszüge, Ordner 6 Verfahren STA.2012.2576) und die Tatsache, dass sie in diesem Zeitraum die offenen Betreibungen tilgen konnten, schlicht an ihren guten Löhnen gelegen haben könnte. Die Beschuldigte 2 erklärte in diesem Zusammenhang, sie hätten dies nicht nötig gehabt. Ihr Einkommen sei CHF 13'000.00 gewesen bzw. hätten sie und ihr Mann zu diesem Zeitpunkt netto CHF 12'500.00 verdient. Neben dem Job bei der [Metalloberflächenveredler] habe sie noch für die Firma O.___ Wohnungen gezeigt oder administrative Tätigkeiten ausgeführt; sie habe dadurch monatlich zusätzlich CHF 1'500.00 verdient. Es sei zu den Betreibungen gekommen, da sie 2005 ihre Tochter bekommen und in der Folge zwei Jahre nicht gearbeitet habe. Danach habe sie zwei Jahre keinen Job gehabt. Sie hätten vorher mal einen Kredit aufgenommen, und da sie dann eben für eine gewisse Zeit nicht gearbeitet habe, habe sich die Rückzahlung etwas verzögert (AS 1266, 1273). Auch der Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, er und seine Frau hätten genug verdient, nämlich monatlich CHF 13'500.00 (AS 281, 1202).

 

Als die Beschuldigten nach ihren Ferien in die Firma [Metalloberflächenveredler] zurückkehren wollten, erhielten sie die fristlose Kündigung und durften die Firma nicht mehr betreten. Daraufhin wurde seitens der Beschuldigten ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den Privatkläger als Beklagten eingeleitet, mit welchem sich die Beschuldigten gegen die aus ihrer Sicht unrechtmässigen Kündigungen wehren wollen. Dieses Zivilverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert, da der Ausgang des Strafverfahrens für denjenigen des Zivilverfahrens entscheidend sein dürfte. Eine Veruntreuung von mehreren CHF 1'000.00 würde eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Hätten die Beschuldigten tatsächlich Gelder des Privatklägers bzw. dessen Firma veruntreut, ist eher nicht davon auszugehen, dass sie durch ein Zivilverfahren zusätzlich auf die Sache aufmerksam machen würden. Wahrscheinlicher wäre vielmehr, dass sie die Kündigungen einfach hingenommen hätten, in der Hoffnung, der Privatkläger würde es gut sein lassen und keine Strafanzeige einreichen.

 

Die Argumentation des Vertreters des Privatklägers, das vertrauenswürdige Verhältnis sei entgegen der Vorinstanz nicht Gegenargument, sondern eben gerade die Grundlage dafür gewesen, dass die Beschuldigten den Privatkläger überhaupt so hinters Licht hätten führen und seine Situation schamlos ausnützen können, ist durchaus nachvollziehbar. Obwohl derartige Machenschaften aufgrund des jahrelangen entgegengebrachten Vertrauens grundsätzlich einfacher auszuüben wären, darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigten und der Privatkläger offenbar beabsichtigten, zusammen eine AG zu gründen und deshalb Geld brauchten. Der Privatkläger erwähnte dieses Vorhaben auch den Mitarbeitern gegenüber (z.B. AS 1208, 1277; ASOG 00168, 00179, 00186). Aktenkundig ist zudem ein Antragsformular der [Bank 3] vom 4. April 2012 für ein Kapitaleinzahlungskonto zufolge Firmengründung der [Metalloberflächenveredler] AG, in welchem u.a. sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte 1 als Gesellschafter aufgeführt sind (AS 263). Vor diesem Hintergrund würde es überhaupt keinen Sinn machen, den Privatkläger bzw. dessen Firma in den Ruin zu treiben, hatte man doch ein gemeinsames Ziel vor Augen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2010 wurde zudem vereinbart, dass dem Beschuldigten 1 eine Umsatzbeteiligung an der Firma im Umfang von 30 % vom Nettoumsatz im Jahr zuteil komme (Art. 14 Besondere Vereinbarung, AS 029). Der Vertreter des Privatklägers macht geltend, dieser letzte Absatz sei so nie vom Privatkläger gewollt bzw. sei dieser ihm untergejubelt worden. Dies sei denn auch nie so gelebt worden (AS 024). Die Beschuldigte 2 stellte dabei klar, dass sie den Vertrag vorbereitet und der Privatkläger sich diesen dann angeschaut habe. Es handle sich um eine Gewinnbeteiligung von 30 % (nicht eine Umsatzbeteiligung), wobei dieser Artikel 14 nicht erst im Nachhinein, als der Privatkläger schon unterschrieben habe, eingesetzt und vom Privatkläger so vorgegeben worden sei. L.___ habe den genau gleichen Vertrag, aber mit 10 % Beteiligung erhalten (AS 282). Ob der Arbeitsvertrag allenfalls gefälscht wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beteiligung gemäss Arbeitsvertrag wäre allerdings ein weiteres Indiz dafür, dass es nicht im Interesse des Beschuldigten 1 gewesen sein dürfte, der Firma [Metalloberflächenveredler] zu schaden.

 

Der Vertreter des Privatklägers macht vor Berufungsgericht geltend, entgegen der Vor­instanz seien die Pulverlieferungen nicht als offizielle Aufträge während den regulären Arbeitszeiten ausgeführt worden. Während weder den Einvernahmen von D.___ noch H.___ hierzu etwas zu entnehmen ist, führte G.___ aus, drei Transporte habe er während der Arbeitszeit ausgeführt, den letzten schon im Feierabend (AS 187). Anlässlich einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei jeweils auf dem Heimweg gewesen. D.___ wohne in Luzern, er in Zug. Es sei aber immer ein offizieller Auftrag des Beschuldigten 1 gewesen (AS 911). Vor der Erstinstanz machte er geltend, es sei entweder zwischen der Arbeitszeit oder, weil er in dieser Zeit in Zug gewohnt habe, nach der Arbeitszeit gewesen, meistens aber bei der Arbeit (ASOG 00167). Aufgrund der nicht ganz deckungsgleichen Aussagen von G.___ bleibt unklar, wann die Aufträge jeweils effektiv ausgeführt wurden bzw. ist davon auszugehen, dass die Pulverlieferungen zu verschiedenen Zeitpunkten sowohl während wie auch nach der Arbeitszeit getätigt wurden, höchstwahrscheinlich dann, wenn halt die Reisebusse jeweils nach Bosnien fuhren. Die Argumentation, die Lieferungen teils nach der Arbeit ausgeführt zu haben, da die Raststätten quasi auf dem Heimweg gelegen hätten, macht allerdings durchaus Sinn und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen den Beschuldigten 1 verwendet werden sollte.

 

Dass die Firma [Metalloberflächenveredler] zudem Barzahlungen von Kunden entgegennahm, dürfte auch nichts Aussergewöhnliches gewesen sein. So sagte bspw. G.___ aus, er kenne vier Firmen, die bar bezahlt hätten: «P.___ so etwas. Dann Firma Q.___. (…) R.___ GmbH oder AG, ich weiss nicht, ob es diese noch gibt. Die vierte… Der Name weiss ich nicht mehr, eine in Zug.» (AS 908) Auch der Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, es habe ein paar Kunden gegeben, die bar bezahlt hätten. Dies seien die kleinen Firmen, die mit Metall gearbeitet hätten, gewesen. Als Beispiel nannte er Q.___ sowie P.___. P.___ habe immer bar bezahlt. Dies sei mit dem Privatkläger so abgemacht gewesen. Auch die Firma ELAS habe einmal für das Pulver direkt Geld in die Firma gebracht (AS 1206 ff.). Auf entsprechende Nachfrage, ob Barzahlungen üblich gewesen seien, sagte auch die Beschuldigte 2 aus, dass Barzahlungen erfolgt seien bzw. habe es diese schon gegeben (AS 1278). L.___ bestätigte ausserdem anlässlich seiner Einvernahme sowie schriftlich, dass am 27. April 2012 ein Couvert, in welchem sich CHF 3'000.00 befunden hätten, durch den Chef der P.___ übergeben worden sei (AS 020, 1074 f.).  

 

Fraglich ist, was mit den Barzahlungen jeweils geschah. Ob diese korrekt verbucht wurden, lässt sich mit der Vorinstanz den Akten nicht entnehmen. Der Vertreter des Privatklägers macht vor Berufungsgericht geltend, die Verwendung von Schwarzarbeitern könne nicht nachgewiesen werden und falls doch, könne sie nicht als Schutzbehauptung herangezogen werden. Der Beschuldigte 1 sagte diesbezüglich aus, es hätten mehrfach Personen als Schwarzarbeiter bei der Firma [Metalloberflächenveredler] gearbeitet. Der Privatkläger habe ihnen die Mitarbeiter geschickt, am Anfang hätten sie nicht gewusst, dass diese nicht hätten arbeiten dürfen. Für Personalfragen und Einstellungen sei ausschliesslich der Privatkläger zuständig gewesen; nur mit dessen Einwilligung seien folglich Personen eingestellt oder entlassen worden. Viele der Mitarbeiter hätten keinen Arbeitsvertrag gehabt, es sei alles nur auf mündlicher Basis mit dem Privatkläger gewesen. Sie hätten Ende Monat die Stundenrapporte abgegeben und seien bar auf die Hand bezahlt worden. Er habe Spesenbelege unterschrieben, das Geld hierfür sei ihm aber nie ausbezahlt worden. Auch bei einigen anderen Mitarbeitern sei dies der Fall gewesen. Das Bargeld sei in die Firmenkasse im Büro gekommen. Das Geld sei verwendet worden, um Schwarzarbeiter zu bezahlen (AS 1103 f., 1207, 1215). Auch die Beschuldigte 2 sagte aus, auf Anraten des Treuhänders hätten sie alle Spesenauszahlungen unterschreiben müssen, der Privatkläger habe das Geld aber dann gebraucht, um Schwarzarbeiter zu bezahlen. Dies sei so vom Privatkläger angeordnet worden, um Steuern zu sparen. Man könne nicht einfach Geld ab dem Konto nehmen, ohne den Gebrauch zu belegen. Da die Beträge im Kassabuch zu hoch gewesen seien, meist über CHF 2'000.00, habe sich der Treuhänder gefragt, warum sie dafür keine Belege hätten und für was der Privatkläger das Geld brauche. Als sie mal erwähnt habe, dass das Geld für Schwarzarbeiter gebraucht werde, habe der Treuhänder gesagt, er habe das nicht gehört und wolle davon nichts wissen. Dann müsse sie einfach «C.___» schreiben und fertig. Für was sie das Geld, welches sie geholt habe, jeweils gebraucht habe, stehe im Kassabuch. Manchmal für das, was da drauf stehe, manchmal für Schwarzarbeiter und manchmal für Barzahlungen von Kunden. Das Geld habe man in die Schublade gelegt «für das hier», wobei sie auf die Präsenzrapporte zeigte und damit Schwarzarbeit gemeint haben dürfte (AS 1278). Die Schwarzarbeiter hätten zw. CHF 250.00 – CHF 300.00 pro Tag verdient. Manchmal seien es zwei bis vier Leute pro Monat gewesen, das sei viel Geld (AS 279, 1268 f.; ASOG 00194). G.___ sagte aus, es habe verschiedene Methoden gegeben, wie die Schwarzarbeiter ausbezahlt worden seien. Meist von Geldern der Kundschaft, die schwarz bezahlt hätten. Teilweise seien sie über Spesen bezahlt worden, die die anderen Mitarbeiter unterschrieben und nie ausbezahlt erhalten hätten. Es sei auch vorgekommen, dass er Mitarbeiter von seinem Konto aus bezahlt habe und das Geld dann ausbezahlt erhalten habe. Er selbst habe dort auch mal einen Monat schwarz gearbeitet. Auf die Frage, inwiefern die Schwarzarbeit einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren habe, antwortete er: «Weil das einfach klar ist, wohin das Geld von dieser Firma gegangen ist. Ich selbst bin Zeuge davon, dass das Geld, welches abgeliefert wurde, weitergeleitet wurde, an die Mitarbeiter, welche schwarz gearbeitet haben.» Für Lieferungen sei Bargeld bezahlt und davon die Schwarzarbeiter bezahlt worden. Er wisse dies, weil auch sein Cousin dort schwarz gearbeitet habe. Es seien viele Schwarzarbeiter gewesen. Diese seien immer bar auf die Hand bezahlt worden (AS 914, 916, 1090 f.; ASOG 00170). Auch L.___ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass Schwarzarbeiter beschäftigt worden seien. Diese seien vom Privatkläger eingestellt worden, dieser habe sie jeweils vorbeigebracht. Er wisse aber nicht, ob sie einen Arbeitsvertrag gehabt hätten und wie sie bezahlt worden seien (AS 933; ASOG 00179). Das Strafverfahren gegen den Privatkläger sowie G.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bzw. wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde zwar eingestellt, da G.___ während seiner gesamten Erwerbstätigkeit bei der [Metalloberflächenveredler] zur Erwerbstätigkeit berechtigt war. Die im Rahmen der Einvernahmen genannten weiteren Namen ausländischer Angestellten konnten mangels weitergehender Angaben nicht eruiert werden. Der Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung durch den Privatkläger konnte bei dieser Ausgangslage nicht rechtsgenüglich bewiesen werden (AS 1173 ff.). Gestützt auf die obgenannten übereinstimmenden Aussagen von diversen Zeugen wie auch den Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die [Metalloberflächenveredler] durchaus Schwarzarbeiter beschäftigte, diese jeweils durch den Privatkläger gebracht und mit Schwarzgeldern bezahlt wurden. Dabei muss mit der Vorinstanz offen gelassen werden, was konkret unter dem Begriff Schwarzarbeit verstanden werden kann (Arbeitnehmende ohne Bewilligung, nicht gemeldete Arbeitnehmende oder lediglich Arbeitnehmende ohne Arbeitsvertrag) und ob mit der Beschäftigung dieser sog. Schwarzarbeiter folglich effektiv ein strafbares Handeln vorlag. Es ist der Vorinstanz aber beizupflichten, wenn sie die Erklärung, dass das Bargeld zur Bezahlung von diesen Schwarzarbeitern verwendet wurde, als nachvollziehbar erklärt. Die Aussagen der Mitarbeiter sind denn auch sehr glaubhaft. Im Übrigen wurde die Schwarzarbeit vom Privatkläger selbst nicht bestritten. Danach gefragt, ob der Beschuldigte 1 immer ordentlich angemeldet gewesen sei und legal in der Firma gearbeitet habe, gab er zur Antwort: «Dazu will ich nichts sagen. Dies hat nichts mit diesem Verfahren zu tun.» (AS 165) Der Vertreter des Privatklägers führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich überdies aus, die Beschuldigten hätten gewusst, dass der Privatkläger etwas mache, das nicht gehe. Als faktische Geschäftsleitung hätte man ihn warnen und die Kündigung androhen müssen (ASOG 00151). Dies dürfte einer indirekten Bestätigung der Schwarzarbeit gleichkommen bzw. wurde seitens der Privatklägerschaft gar bestätigt, dass Schwarzgeld an Mitarbeiter ausbezahlt wurde. Schwarzgeld und die Bezahlung der Schwarzarbeiter dürfte auch als Erklärung herangezogen werden, weshalb Aufträge oft nur mündlich abliefen bzw. keine Belege existierten – man wollte vermeiden, Beweismittel zu schaffen. Die Vorinstanz führte aus, es habe von den Beschuldigten nicht erwartet werden können, dass sie aufgrund der Schwarzarbeit hätten aktiv werden müssen. Sie seien nicht Geschäftsinhaber gewesen und hätten diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz gehabt. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

 

Als Beweisergebnis ist demnach Folgendes festzustellen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pulverlieferungen im Wissen und mit Genehmigung des Privatklägers stattfanden und der Beschuldigte 1 somit im Auftrag der Firma [Metalloberflächenveredler] handelte. Obwohl es insgesamt den Anschein erweckt, dass in der Firma nicht immer alles mit rechten Dingen zuging (Beschäftigung von Schwarzarbeitern, Entgegennahme von Schwarzgeld, Fälschung von Belegen, fehlende Quittungen, oft nur mündliche Abmachungen etc.), kann dem Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden, dass er das Geld für eigene Zwecke verwendete und damit die Firma am Vermögen schädigte. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte 1 ist deshalb von der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziff. lit. A. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 freizusprechen.

 

5.1.2 Zahlung der Firma F.___ (AnklS. lit. A. Ziff. 1.2)

 

Aktenkundig ist eine schriftliche Bestätigung vom 27. Juni 2012 der Firma F.___, in welcher Folgendes festgehalten wird: «Hiermit bestätige ich das Herr A.A.___ auf eine Barzahlung der ausgeführten Arbeiten gedrängt hat. Am 5. April kam Herr A.A.___ vorbei und hat das Geld verlangt. Leider hatte ich im Moment das Nötige Geld nicht und Herr A.A.___ wollte dann wissen wann er das bekommt. Wir haben dann vereinbart das ich den Betrag von 6000.- bezahlen werde sobald ich das Geld habe.» (AS 019) Anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2012 bestätigte J.___ zwar, dieses Schreiben unterschrieben zu haben, revidierte seine Aussage aber dahingehend, als dass der Beschuldigte 1, der persönlich zu ihm gekommen sei, seine neue Firma besichtigt und ihn auf den Ausstand aufmerksam gemacht und gemeint habe, dass es gut wäre, wenn er die Summe bis Anfangs April 2012 begleichen könne. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er könne den Betrag auch bar bezahlen. Er (H.___) habe ihn wissen lassen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, den Betrag zu bezahlen. Er habe auch schon vorher Kontakt zur Firma [Metalloberflächenveredler] gehabt. Manchmal habe er Farbe oder Karton benötigt und dann halt angerufen. Auch bei diesem Auftrag habe er mit der Firma Kontakt aufgenommen und die Initiative ergriffen. Es sei ihm nicht komisch vorgekommen, dass der Beschuldigte 1 eine Barzahlung erwähnt habe, da es ihm nicht so eine Rolle gespielt habe, wie er bezahle. Der Beschuldigte 1 hätte ihm auch keine besonderen Konditionen oder Rabatte gewährt, falls er damit einverstanden gewesen wäre. Der Beschuldigte 1 habe normal darauf reagiert, als er erfahren habe, dass er ihm den Betrag nicht habe bar auszahlen können, er sei nicht enttäuscht gewesen. Es gebe keinen schriftlichen Auftrag, dies sei mündlich abgelaufen. Er habe auch nie eine Rechnung erhalten und habe diesen Betrag entsprechend nicht bezahlt. Er kenne den Privatkläger schon sehr lange und gut. Auf die Frage, wer die Bestätigung vom 27. Juni 2012 angefertigt habe, sagte er: «Dies wurde mir vonseiten der Firma [Metalloberflächenveredler] per Fax übermittelt.» (AS 210 ff.)

 

Unbestritten ist, dass der Betrag durch J.___ an besagtem Tag nicht bar ausbezahlt und gemäss den Aussagen des Privatklägers schliesslich dann zu einem späteren Zeitpunkt der Firma [Metalloberflächenveredler] überwiesen wurde (AS 140, 165). Es ist der Vor­instanz vollumfänglich beizupflichten, dass die Aussagen von J.___ aber in keinster Weise auf ein Drängen seitens des Beschuldigten 1 schliessen lassen. Vielmehr geht aus den Aussagen hervor, dass der Beschuldigte 1 ihm anbot, die Bezahlung entweder gleich bar oder aber später mit Angabe einer Zahlungsfrist zu tätigen. Aber auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 die Möglichkeit, in bar zu zahlen, angeboten haben soll, erscheint nicht abwegig. So wurde bereits erläutert, dass Barzahlungen in der Firma nichts Ungewöhnliches und gar an der Tagesordnung gewesen sein dürften (vgl. Ziff. IV. 5.1.1 vorstehend). Der Beschuldigte 1 schilderte, wie es dazu kam, dass er zu J.___ ging. So habe er J.___ im Auftrag des Privatklägers angerufen, um einen Termin zu vereinbaren. Damit er ihn habe fragen können, warum er nicht bezahlt habe und ihm habe mitteilen können, dass es neue Preise gebe für Arbeiten, die sie erledigen würden. Er sei also in die Firma F.___ gegangen und habe ihm gesagt, er sei unter Druck wegen des Privatklägers. Er solle ihm so schnell wie möglich die Rechnung begleichen. Sie hätten alle offenen Rechnungen bezahlt haben wollen, damit sie die Einzelfirma in eine AG hätten umwandeln können. Es sei ein normaler Auftrag gewesen, es gebe aber keine schriftliche Auftragsbestätigung. Sie würden sich schon lange kennen, J.___ habe sieben oder acht Jahre für den Privatkläger gearbeitet (AS 261). Die Beschuldigte 2 sagte Ähnliches aus: Sie hätten schauen müssen, dass alle bezahlen, weil das Vorhaben gewesen sei, eine AG zu gründen. Der Beschuldigte 1 habe ihn wahrscheinlich angerufen und gesagt, er solle die Rechnung bezahlen. Dies sei seine sowie die Aufgabe des Privatklägers gewesen. Die Frage, ob es möglich sei, dass der Beschuldigte 1 dort vor Ort gewesen sei, bejahte sie (AS 1277 f.).

 

Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen insgesamt als glaubhaft. So konnten sie nachvollziehbar erklären, dass die geplante Umstrukturierung in eine AG der Grund dafür war, dass die Beschuldigten Geld von Kunden eintreiben mussten. Dass der Plan tatsächlich war, die Firma in eine AG umzuwandeln, wurde ebenfalls bereits vorstehend erläutert und kann als erstellt gelten (vgl. Ziff. IV. 5.1.1). Das Verhalten des Beschuldigten 1 wäre aber auch ohne dieses Vorhaben nicht als ungewöhnlich zu erachten, da es zum Aufgabenbereich eines Geschäftsleiters gehören dürfte, säumige Kunden zu mahnen, und Barzahlungen – wie bereits ausgeführt – nichts Aussergewöhnliches waren. Auch die Tatsache, dass keine schriftliche Auftragsbestätigung und keine Rechnung existieren, könnte wie bereits vorstehend unter Ziff. IV 5.1.1 erläutert mit der Schwarzarbeit in Zusammenhang gebracht werden, da man keine Beweismittel schaffen wollte. Komisch mutet überdies an, dass die Firma [Metalloberflächenveredler] gemäss den glaubhaften Aussagen von J.___ ihm die Bestätigung vom 27. Juni 2012 in vorgefertigter Form per Fax übermittelt haben soll.

 

Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz als Beweisergebnis festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte 1 auf eine Barzahlung drängte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 im Namen und Auftrag der Firma [Metalloberflächenveredler] im Zusammenhang mit dem Vorhaben der geplanten Umstrukturierung die Bezahlung offener Rechnung vorantreiben wollte und dem Kunden dabei die Möglichkeit offenliess, gleich bar zu bezahlen. Dem Beschuldigten 1 kann nicht nachgewiesen werden, dass er die CHF 6'000.00 unrechtmässig für private Zwecke verwenden wollte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, weshalb der Beschuldigte 1 vom Vorhalt der Veruntreuung gemäss Anklageziffer lit. A Ziff. 1.2 freizusprechen ist.

 

5.2 Vorhalte Beschuldigte 2

 

5.2.1 Bargeldbezüge ab Geschäftskonto der [Metalloberflächenveredler] (AnklS. lit. B. Ziff. 1.1)

 

Die vorliegend zu beurteilenden Bezüge wurden mit Ausnahme der ersten drei Bezüge (12.1., 30.1. und 10.2.2012) während des nachgewiesenen stationären Aufenthalts des Privatklägers getätigt. Mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. 5.1.1 muss auch hier grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger sowohl vor wie auch während seines stationären Aufenthalts über das Firmengeschehen laufend informiert war sowie insbesondere auch Einblick in die Kontoauszüge der Firma hatte.

 

Die Beschuldigte 2 sagte aus, es gebe ein Kassabuch, aus welchem hervorgehe, wieviel sie monatlich abgehoben habe. Wieso sie jeweils Geld geholt habe bzw. für was das jeweils gebraucht worden sei, stehe da drin. Manchmal für das, was da effektiv draufstehe, manchmal auch für Schwarzarbeiter, für Barzahlungen an Kunden und manchmal sei ein Teil an den Privatkläger abgegeben worden (AS 273, 1268). Dass Schwarzarbeit in der Firma betrieben wurde, konnte dem Privatkläger in strafrechtlicher Hinsicht zwar nicht nachgewiesen werden, dennoch wurde bereits vorstehend unter Ziff. IV. 5.1.1 ausgeführt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass in der Firma [Metalloberflächenveredler] Schwarzarbeit betrieben wurde. Die Schwarzarbeiter wurden dabei hauptsächlich entweder mit dem bezogenen Bargeld, mit Schwarzgeld oder aber Geldern von pro forma ausgefüllten angeblichen Spesenzahlungen an Mitarbeiter bar auf die Hand bezahlt. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten 2 waren dies bis zu vier Leute im Monat, welche pro Tag CHF 250.00 – CHF 300.00 verdient hätten (ASOG 00192). Entsprechend musste zwangsläufig genügend Bargeld in der Firmenkasse vorhanden sein. Aktenkundig sind denn auch diverse Belege, aus welchen hervor geht, dass Arbeiter auch schon vorher bar ausbezahlt wurden (AS 1226 ff.). Dies bestätigte auch die Beschuldigte 2, indem sie aussagte, dieses Vorgehen sei auch schon vorher so angewendet worden, also nicht erst im Januar und Februar 2012 (AS 273). Auch scheint es üblich gewesen zu sein, den Mitarbeitern bei Bedarf Vorschüsse auszubezahlen, was ebenfalls die Notwendigkeit mit sich brachte, stets Bargeld da zu haben. So hätten ihr die Mitarbeiter immer im Voraus gesagt, wie viel Vorschuss sie benötigt hätten, weshalb sie gewusst habe, wie viel sie jeweils habe holen müssen (AS 273, 1269). Aktenkundig ist bspw., dass G.___ am 10. Februar 2012 CHF 500.00 und S.___ am 16. Februar 2012 CHF 1'000.00 als Lohnvorschüsse ausbezahlt wurden (AS 064 f.). Der Lohn (gemeint sein dürfte jener der Schwarzarbeiter) sei ausserdem nicht zwingend Ende Monat ausbezahlt worden, vielmehr hätten die einfach gearbeitet und irgendwann sei das einfach ausbezahlt worden (AS 1270). Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind glaubhaft, konnte sie doch nachvollziehbar erklären, wieso stets grössere Summen an Bargeld in der Firmenkasse sein mussten. Die Beschuldigte 2 gab ausserdem zu Protokoll, bis am 12. Januar 2012 seien Betriebsferien gewesen (AS 271 ff.). Dass sie folglich am Tag, an welchem der Betrieb wieder aufgenommen wurde, Bargeld bezog, um eine gewisse Summe in der Kasse zu haben, ist ebenfalls nachvollziehbar.

 

Die Beschuldigte 2 ist gemäss ihren eigenen Aussagen gelernte Detailhandelsfachfrau. Sie sei nicht als Buchhalterin ausgebildet und habe keine entsprechenden Vorkenntnisse/Erfahrungen (AS 274). Inwiefern der Vertreter des Privatklägers darauf kommt, die Beschuldigte 2 habe unbestrittenermassen einmal gelernt, wie eine Buchführung korrekterweise zu führen sei, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auf Vorhalt, die Bargeldbezüge seien im Kassabuch nicht als Einnahmen verbucht worden und somit sei das Geld nicht der Kasse beigelegt worden, konnte die Beschuldigte 2 nachvollziehbar darlegen, wie sie vorging. So sei der Anfangssaldo jeweils das gewesen, was abgehoben worden sei. Sie habe die Barbezüge also nicht in der Spalte Einnahmen eingetragen, sondern alle Belege der Barbezüge für Januar/Februar 2012 bis 16. März 2012 zusammengezählt und die jeweiligen Summen dann als Anfangssaldo bei den beiden Monaten eingetragen. Was Ende Monat übrig geblieben sei, sei zu Beginn des nächsten Monats auf diesen Monat übertragen worden. Beim Januar 2012 seien CHF 994.00 in der Kasse geblieben, diese seien zu Beginn des nächsten Monats wieder beim Anfangssaldo dazugerechnet worden. Für den März 2012 habe es noch gar kein Kassabuch gegeben, das habe sie nach den Ferien machen wollen. Die Formularvorlage der Kassabuchführung habe sie von der [Treuhandfirma] zur Verfügung gestellt erhalten, diese sei ihr nicht gross erklärt worden. Am Anfang habe ihr eigentlich gar niemand erklärt, wie sie das Kassabuch führen solle. Sie habe es nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Etwa zwei bis drei Monate vor der Kündigung habe ihr das Treuhandbüro gesagt, dass sie das eben so machen solle. Bis dahin habe sie ihr eigenes System, welches sie sich im Excel erarbeitet habe, gehabt (AS 273 f., 1268; ASOG 00195). Auch der Privatkläger selbst sagte auf entsprechende Frage aus, die letzte Bilanz sei im Dezember 2011 erstellt worden. Diese habe der Treuhänder kontrolliert. Er habe ihm sowie der Beschuldigten 2 gesagt, dass es dringend notwendig sei, ein Kassabuch zu führen (AS 163). Es ist also davon auszugehen, dass die Kassabuchführung erst ab Januar 2012 eingeführt wurde, was wiederum die Aussagen der Beschuldigten 2, sie habe vorher ein anderes System gehabt und der Treuhänder habe ihr gesagt, dass sie dies jetzt so machen solle, stützt. Mit der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die vorhandenen Belege insgesamt der Schluss ziehen, dass das von der Beschuldigten 2 dargelegte System, auch wenn dies nicht einer korrekten Buchführung entspricht, für die Monate Januar 2012 und Februar 2012 nachvollzogen werden kann und sie sämtliches bezogenes Bargeld aufführte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Bargeldbezug vom 16. Januar 2012 in Höhe von CHF 2'000.00 fälschlicherweise in der Anklageschrift nicht aufgelistet wurde (AS 076). Zusammen mit den anderen beiden Barbezügen im Januar in Höhe von CHF 2'000.00 sowie CHF 3'000.00 ergibt sich der Anfangssaldo von insgesamt CHF 7'000.00, welchen die Beschuldigte 2 damit in korrekter Höhe für den Januar 2012 im Kassabuch auflistete (AS 063). Bezüglich dem Kassabuch für den Februar 2012 kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte 2 dabei Barbezüge bis und mit denjenigen berücksichtigte, welche sie am 9. März 2012 tätigte, total CHF 4'200.00. Dieser Betrag plus der übrig gebliebene Betrag vom Vormonat in Höhe von CHF 994.05 ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 5’194.05. Der Anfangssaldo für Februar 2012 lautete gemäss der Beschuldigten 2 allerdings CHF 5'094.05, womit eine Differenz von CHF 100.00 festzustellen ist (AS 079). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Beschuldigte 2 das Kassabuch gemäss ihren Aussagen noch nicht fertiggestellt hatte, dies nach ihren Ferien tun wollte, jedoch aufgrund der fristlosen Kündigung nicht mehr dazu kam. Auch sagte die Beschuldigte 2 aus, sie habe das Kassabuch samt Belegen jeweils dem Treuhandbüro monatlich zur Überprüfung senden müssen (AS 274). Es ist davon auszugehen, dass das Treuhandbüro diesen (Rechnungs-)Fehler bemerkt hätte.

 

Im Übrigen kann wiederum auf die Ausführungen in Ziff. IV. 5.1.1 vorstehend verwiesen werden, worin bereits dargelegt wurde, wieso nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten der Firma Schaden zufügen wollten (Gewinnbeteiligung, AG-Gründung).

 

Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und es kann nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte 2 das bezogene Bargeld für private Zwecke verwendete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Geld im Namen und Auftrag der Firma verwendet wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Beschuldigte 2 vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziffer lit. B. Ziff. 1.1 freizusprechen ist.

 

5.2.2 Zahlungen bzw. Bargeldbezüge ab Privatkonto des Privatklägers (AnklS. lit. B. Ziff. 1.2 und 2)

 

Es ist unbestritten, dass die EC-Karte des Privatklägers schon seit geraumer Zeit im Besitze der Beschuldigten 2 war. Der Privatkläger gab diesbezüglich zu Protokoll, die Beschuldigte 2 habe den Auftrag gehabt, mit seiner EC-Karte seine privaten Rechnungen zu bezahlen und wenn er bspw. am Wochenende frei gehabt und Geld benötigt habe, habe er sie angerufen und beauftragt, ihm das Geld zu beziehen. Er habe das Geld entweder direkt in der Firma von ihr oder dem Beschuldigten 1 erhalten (samstags), oder sie oder andere Mitarbeiter hätten es ihm in die Klinik gebracht, wenn er diese nicht habe verlassen dürfen. Die Beschuldigte 2 habe keine Erlaubnis gehabt, die Bezüge in Höhe von CHF 3'184.30 zu tätigen. Sie habe ihm aber gesagt, dass sie ihm mehrfach Geld «aus dem eigenen Sack» habe geben müssen. Sie habe mitgeteilt, dass sie diese Beträge zusammenfasse und er habe dann am Schluss einen Sammelbeleg unterschrieben, damit sie das Geld wieder habe holen können. Auch die Frage, ob er in die Firma angerufen und gesagt habe, dass er unbedingt Kleider brauche, bejahte er. Ebenso, dass es vorgekommen sei, dass er in die Firma angerufen habe und nach Essen und Alkohol verlangt habe (AS 162, 164). Der Privatkläger selbst bestätigte mit seinen Aussagen also, gewusst zu haben, dass er der Beschuldigten 2 Geld schuldete, da sie ihm mitgeteilt habe, mehrfach Geld «aus ihrem eigenen Sack» gegeben zu haben. Die Beschuldigte 2 konnte denn auch glaubhaft erklären, wie diese Schulden jeweils entstanden. Sie gab zu Protokoll, der Privatkläger habe ihnen die EC-Karte überlassen, mit der Einwilligung diese zu benutzen, weil er ihnen Geld geschuldet habe. Immer wenn der Privatkläger in die Firma gekommen sei, habe sie ihm nämlich Geld geben müssen. Manchmal habe er vorher angerufen und mitgeteilt, wieviel er benötigt habe. Die Zeitspanne sei z.T. sehr kurz gewesen, nur etwa eine Stunde vorher. Dies sei für sie stressig gewesen, weil sie ja nach Aarau zur Bank gemusst habe. Wenn die Beträge nicht höher als CHF 150.00 – CHF 300.00 gewesen seien, habe sie darum in der Firma direkt bei den Angestellten und/oder bei sich die Summe gesammelt, um den Weg nach Aarau zu sparen. Sie habe dem Privatkläger also Geld «aus ihrem eigenen Sack» übergeben. Sie habe immer Geld bereit haben müssen. Dies sei in der Woche so zwei bis drei Mal vorgekommen. Sogar am Bahnhof habe sie ihm Geld geben müssen, immer und immer wieder. Alles, was sie bei sich im Portemonnaie gehabt habe. Das, was sie ihm gegeben habe, habe sie sich immer wieder zurückgeholt, sobald genügend Geld auf dem Konto gewesen sei. Wenn der Privatkläger nicht in die Firma habe kommen können, habe er telefoniert und diese Summen von CHF 100.00 bis CHF 300.00 verlangt. Dann hätten sie dies direkt auch aus ihrem Eigentum genommen und ihm gebracht. In der Klink habe es ausserdem immer wieder geheissen, man solle ihm Hemden und Parfüm bringen. Sie habe den Privatkläger auch oft zu (neuen) Kunden begleitet und sei mit ihrem privaten PW an die jeweiligen Treffpunkte gefahren. Pro Tag habe sie sicher 150 bis 300 km zurückgelegt. Diese Autospesen wie auch andere Bargeldauslagen habe er ihr nicht vergütet. Er habe mit ihr dann mündlich vereinbart, dass sie ihre Umtriebe ab seinem Privatkonto über die EC-Karte beziehen könne, sobald genügend Geld drauf sei. Sie hätten das Geld dann erst viel später beziehen können. Sie habe immer auf ein Blatt geschrieben, wie viele Kilometer sie gefahren sei, wie viel Geld sie ihm gegeben habe etc. Das Konto sei meistens im Minus gewesen. Oft sei sie am Schalter gewesen und habe nichts abheben können. Deshalb habe sich das manchmal zusammengesammelt (AS 274 ff., 1274 ff.; ASOG 00191 ff.). Dass der Privatkläger damit Schulden bei der Beschuldigten 2 hatte, kann mit der Vorinstanz als erstellt gelten. Aber auch, dass der Privatkläger diese Schulden anerkannte, kann als erstellt gelten, hätte er sonst nicht gemäss seinen eigenen Aussagen jeweils Sammelbelege, damit sie das Geld dann wieder habe holen können, unterschrieben. Diese Aussage sowie insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 im Besitze der Bankkarte des Privatklägers war – dieser notabene keine eigene Bankkarte bei sich hatte – lässt darauf schliessen, dass es die Absicht des Privatklägers gewesen sein dürfte, dass sich die Beschuldigte 2 die geschuldeten Beträge selbstständig von seinem Konto zurückholte. Die Beschuldigte bejahte denn auch die explizite Frage, ob sie die offenen Beträge von seinem Konto beziehen durfte, er habe ihr dies so gesagt (ASOG 00193). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nicht abwegig, dass die Beschuldigte 2 die EC-Karte dafür benutzte, Bargeldbezüge während ihrer Ferien sowie Zahlungen in Geschäften zu tätigen. Wie sonst sich die Beschuldigte 2 das Geld hätte holen können, erschliesst sich dem Gericht nicht. Eine bspw. schriftliche Abmachung, in welcher Form die Beschuldigte 2 sich das Geld zurückholen durfte, ist nicht aktenkundig und es wurde vom Privatkläger diesbezüglich auch nichts ausgesagt. 

 

An dieser Stelle sei ausserdem erwähnt, dass sämtliche Bargeldbezüge in Bosnien sowie auch die beiden Einkäufe in den Geschäften im Jahr 2011 stattfanden, und damit in einer Zeit, in der der Beschuldigte regelmässig in der Firma anwesend gewesen sein dürfte und über das Firmengeschehen informiert war (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziff. IV. 5.1.1). Es ist davon auszugehen, dass er damit Einblick in sämtliche Unterlagen, wozu auch seine privaten Kontoauszüge gehörten, hatte. Die Beschuldigte 2 gab diesbezüglich zu Protokoll, der Privatkläger habe die Kontoauszüge bekommen und ihre Bezüge in Bosnien sicher gesehen – er habe alles gewusst. Sie habe mehrfach in Bosnien Geld bezogen, da es ihnen gezielt wichtig gewesen sei, die Ausstände des Privatklägers endlich erhalten zu können. Sie hätten einfach immer wieder probiert, manchmal sei nichts gegangen. Sie hätten damals auch darüber gesprochen und sie habe ihn darüber informiert, dass sie das Geld von den noch ausstehenden Schulden abgezogen habe. Dies sei bereits vorher mit ihm besprochen worden. Nach diesen Ferien sei der Privatkläger zu ihnen nach Hause gekommen und sie hätten eine Abrechnung mittels «Zetteli» vollzogen. Auch die Kleider- und Schuhkäufe habe sie von diesen Schulden in Abzug gebracht. Sie habe immer so Fresszettel geschrieben, damit sie es ihm habe zeigen können. Sie habe ihm gesagt, dass sie das dann nehmen werde. Er habe nur gesagt: «Jaja, nimm das nur.» Die Bezüge seien nicht zu ihrem persönlichen Vorteil oder zum Schaden des Privatklägers gewesen. Sie sei doch nicht so blöd und kaufe im [Modegeschäft 1] ein bzw. tätige Barbezüge in Bosnien, wenn er dies nicht hätte wissen dürfen. Vielmehr wäre sie diesfalls einfach in der Schweiz zur Bank und hätte Bargeld abgehoben. Er habe sie im Jahr 2012 rausgeschmissen. Somit hätte er ein Jahr lang nicht bemerkt, dass in Bosnien Geld bezogen und diese Schuh- und Kleidereinkäufe getätigt worden seien. Er habe die Belege ganz sicher gesehen (AS 275 f., 1274 f; ASOG 00193). Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang korrekterweise aus, dass die Bargeldbezüge in Bosnien gar auf mehreren Kontoauszügen ersichtlich und aufgrund ihres speziellen Charakters sehr auffallend gewesen seien. Ebenso hätten die beiden Bezahlungen in einem Kleider- sowie Schuhgeschäft aufgrund der sonstigen Zahlungen auffallenden Charakter gehabt. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Bargeldbezüge sowie die Einkäufe in den Schuh- bzw. Kleidergeschäften waren im Vergleich zu den übrigen Bewegungen auf dem Konto derart auffällig, dass den Aussagen der Beschuldigten 2, hätte sie es verheimlichen wollen, hätte sie einfach bei der Bank Bargeld bezogen, beizupflichten ist. Es ist davon auszugehen, dass, hätte die Beschuldigte 2 dies verbergen wollen, sie es nicht so offensichtlich gemacht hätte. Ebenfalls ist anzunehmen, dass wenn man jemand anderem die Bankkarte überlässt, die monatlichen Kontoauszüge dann umso mehr angeschaut bzw. überprüft werden. Insgesamt kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger die Zahlungen in den Kontoauszügen seines Privatkontos gesehen haben musste und genehmigte.

 

Zu guter Letzt werden die Aussagen der Beschuldigten 2 von jenen des Beschuldigten 1 gestützt. So sagte dieser aus, der Privatkläger habe sich jeden Tag Geld von ihnen ausgeliehen: CHF 100.00, CHF 200.00, CHF 300.00. So habe die Beschuldigte 2 ihm auch privates Geld übergeben. Sie sei zuständig gewesen für ihn, «Zum seine Wünsche ausfüllen.» Sie habe für ihn Parfüm, Hosen, Pyjamas, einfach alles für ihn privat gekauft, habe seine Rechnungen bezahlt. Auf die Frage, ob der Privatkläger gesagt haben soll, das Geld, welches er schuldig gewesen sei, könne die Beschuldigte 2 mit der EC-Karte des Privatklägers von dessen Konto beziehen, antwortete er: «Ja, das war schon immer so.» (AS 1212) Der Privatkläger habe alles gewusst, jeden Monat den Kontoauszug erhalten und angeschaut (ASOG 00185).

 

Als Beweisergebnis kann demnach Folgendes festgehalten werden: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 2 mit der EC-Karte des Privatklägers ab dessen Privatkonto einerseits keine unrechtmässigen Barbezüge in den Fremdwährungen BAM und Euro, andererseits nicht unrechtmässig in einem Kleider- sowie einem Schuhgeschäft Einkäufe tätigte. Vielmehr kann als erstellt gelten, dass der Privatkläger von den jeweiligen Barbezügen sowie den Einkäufen in den Geschäften wusste und diese genehmigte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht erstellt. Die Beschuldigte 2 ist somit von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziffer lit. B. Ziff. 1.2 sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer lit. B. Ziff. 2 freizusprechen.

 

 

VII. Strafzumessung

 

Da der erstinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwuchs und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, hätte er nur insofern bei der Strafzumessung im Rahmen des Asperationsprinzips berücksichtigt werden müssen, wenn vor Berufungsgericht seinerseits Schuldsprüche erfolgt wären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich allerdings Ausführungen zur Strafzumessung und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. ist auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen.  

 

 

VIII. Zivilforderungen

 

Die Vorinstanz legte dar, dass das Prozessführungsrecht im Konkursverfahren auf Rechtsanwalt Hans M. Weltert und T.___ übertragen worden sei. Sie wies darauf hin, dass unklar sei, ob diese Abtretung zwischenzeitlich annulliert worden sei oder nicht. Ohne Kenntnis der Prozessführungsbefugnis könne der Anspruch materiell nicht geprüft werden. Entsprechend seien die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Urteilsseite 19). In seiner Berufungsbegründung äussert sich der Vertreter des Privatklägers nicht dazu, ob die Abtretung der in diesem Strafverfahren geltend gemachten Forderungen an Rechtsanwalt Hans M. Weltert sowie T.___ von der Konkursverwaltung zwischenzeitlich annulliert wurde oder nicht. Entsprechend fehlt auch ein Nachweis einer solchen Annullierung. Der Vertreter führt lediglich aus, der Beschuldigte sei der Prozessberechtigte, da er der persönlich Betroffene und Geschädigte sei (ASB 53). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ohne Kenntnis der Prozessführungsbefugnis der Anspruch materiell nicht geprüft werden kann. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Zivilforderungen des Privatklägers sind deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

 

 

IX. Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- sowie Genugtuungsentscheid (Ziff. 7, 9 und 10 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Verfahrenskosten

 

2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

 

2.2.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil nicht anfochten und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, beruht die Durchführung des obergerichtlichen Verfahrens einzig auf der Berufung des Privatklägers, welche erfolglos war. Im Ergebnis hat damit grundsätzlich der Privatkläger die Kosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'360.00, allerdings zu Lasten des Staates Solothurn.

 

2.2 Parteientschädigung / Unentgeltliche Rechtspflege

 

2.2.1 Beschuldigte

 

2.2.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

 

2.2.1.2 Der Verteidiger der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht gemäss eingereichter Honorarnote vom 15. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 20.1 Stunden à CHF 280.00 geltend. Des Weiteren setzt sich die Kostennote aus Auslagen von CHF 158.60 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 468.70 zusammen. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'255.30 (ASB 171 ff.). Die Honorarnote erscheint angemessen – insbesondere auch im direkten Vergleich mit der Kostennote des Vertreters des Privatklägers, der für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total CHF 9'604.00 geltend macht (ASB 163). Im Umfang von CHF 6'255.30 ist den Beschuldigten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

2.2.2 Privatkläger

 

2.2.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird.

 

Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Er hat damit analog dem erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

2.2.2.2 Dem Gesuch des Privatklägers um Ernennung von Rechtsanwalt Hans M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde für das Berufungsverfahren allerdings entsprochen. Die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 38,97 Stunden aus. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der Berufungserklärung vom 14. August 2024 gestellt. Da die Kosten grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen werden, wird die Position «Entwurf Berufungserklärung, weitere Recherche Beweisrecht» vom 13. August 2024 noch berücksichtigt, alle sonstigen Positionen, welche vor diesem Datum datieren, können nicht berücksichtigt werden und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Die Honorarnote ist ausserdem um diverse weitere Positionen wie Versandarbeiten, Fristerstreckungsgesuche, Dossiereröffnungs- sowie -verwaltungsarbeiten, bei welchen es sich um sog. Kanzleiaufwand handelt und welche nicht zu vergüten sind, zu kürzen (ASB 164 f.). Im Übrigen erscheint die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands angemessen und es kann ihr entsprochen werden. Der Aufwand beläuft sich entsprechend auf insgesamt 31.16 Stunden für das Berufungsverfahren. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde, ausmachend CHF 5'920.40, zu entgelten. Der Vertreter des Privatklägers macht ausserdem eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von CHF 256.55 sowie Porto von CHF 76.15, total Auslagen von CHF 332.70 geltend. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale Büropauschalen weder nach kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Die Auslagen des Vertreters des Privatklägers werden daher – auch im direkten Vergleich mit den detailliert ausgewiesenen Auslagen des Verteidigers der Beschuldigten – auf pauschal CHF 150.00 festgesetzt. Hinzu kommt 8,1 % Mehrwertsteuer von total CHF 491.70. Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 6'562.10. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Privatkläger, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers erlauben.

 

 

__________

Demnach wird in Anwendung von

-        Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, Art. 32, Art. 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a, Art. 12 Abs. 1 VRV; Art. 5, Art. 126 Abs. 2, Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO  (A.A.___)

 

-        Art. 126 Abs. 2, Art. 406 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO (B.A.___)

erkannt:

I.

 

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde A.A.___ vom Vorhalt der versuchten Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am 5. April 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 2), freigesprochen.

2.      A.A.___ wird zudem vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung, evtl. versuchten Veruntreuung, betreffend lit. A Ziff. 1.2, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011 bis am 5. April 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 1), freigesprochen.

3.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 hat sich A.A.___ der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung), begangen am 2. Juli 2015 und am 13. August 2015, schuldig gemacht (AnklS. lit. A Ziff. 3).

4.      A.A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)  einer Busse von CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.

5.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

II.

 

B.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)     mehrfache Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012 (AnklS. lit. B Ziff. 1),

b)     mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS. lit. B Ziff. 2).

 

III.

 

Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber A.A.___ und B.A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

 

IV.

 

1.      B.A.___ wird zulasten des Staates Solothurn eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

2.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wird der Antrag von A.A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung abgewiesen.

3.      a) A.A.___ und B.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 55'174.85 (inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt. von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt. von CHF 797.70]) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

b) A.A.___ und B.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'255.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'562.10 (Honorar CHF 5’920.40, Auslagen CHF 150.00, 8.1 % MwSt. CHF 491.70) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

5.      a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'139.70, hat A.A.___ im Umfang von CHF 291.50 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn. 

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'360.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Wächter