Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Privatklägerin
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Nötigung, einfache Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und wiederholte Tätlichkeiten (begangen am Ehegatten)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Simon Bloch, privater Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;
3. A.___, Privatklägerin (für die Dauer ihrer Befragung);
4. Claudia Trösch, Rechtsanwältin, unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A.___;
5. […], Dolmetscherin Arabisch;
6. Zwei Angehörige der Polizei Kanton Solothurn (für die Dauer der Befragung der Privatklägerin);
7. Vater der Privatklägerin, auf der Tribüne (für die Dauer der Befragung der Privatklägerin).
In Bezug auf die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen des Parteivortrags stellt und begründet Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___ keine ausformulierten Anträge. Zusammengefasst beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote.
Rechtsanwalt Simon Bloch als privater Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ stellt im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge:
1. Es sei festzuhalten, dass Ziffer 1 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.___ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei.
3. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.
4. Der Antrag der Privatklägerin auf Zahlung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten sei abzuweisen.
5. B.___ seien die Aufwendungen seiner Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss den Honorarnoten zu entschädigen, zzgl. des Aufwandes für die Hauptverhandlung.
6. Die Kosten des Verfahrens seien ermessensweise dem Kanton Solothurn und der Privatklägerin aufzuerlegen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 14. Februar 2022 begab sich A.___ (Privatklägerin) auf den Regionenposten der Kantonspolizei Solothurn in Olten und erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann B.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet). Gemäss Angaben der Privatklägerin soll der Beschuldigte sie seit der Anerkennung ihrer nach islamischem Recht im Libanon vollzogenen Hochzeit in der Schweiz (05.01.2018) bzw. seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz (29.01.2018) regelmässig geschlagen, geschubst oder stark festgehalten haben. Darüber hinaus soll der Beschuldigte die Geschädigte zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 31. August 2018 an den Haaren gerissen und sie so vom Wohnzimmer durch den Flur bis in die Küche gezogen haben. Die Privatklägerin gab weiter an, seit dem 19. Januar 2022 aus der gemeinsamen Wohnung auszogen zu sein und seither bei ihren Eltern zu leben (s. für die detaillierten Angaben die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 08.06.2022, in den Akten der Staatsanwaltschaft und des Richteramtes Olten-Gösgen [AS] 001 ff. sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.09.2022 in AS 042 ff.).
2. Am 2. August 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) und der (wiederholten) Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, vgl. AS 040 f.).
3. Am 13. September 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte ihn in Anwendung der vorstehend genannten Straftatbestände zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren), einer Busse von CHF 400.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 045 ff.).
4. Mit Verfügung vom 16. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung betreffend die Tatzeit vom 29. Januar 2018 bis 15. September 2019 (mehrfaches Schubsen und Schlagen, Ohrfeigen) sowie vom 1. Juli 2018 bis 31. August 2018 (Ziehen an den Haaren durch die Wohnung) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht an die Hand (AS 043 ff.).
5. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19.09.2022) erhob der private Verteidiger des Beschuldigten namens und im Auftrag des Beschuldigten Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 (AS 050). Die Begründung der Einsprache erfolgte mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 (AS 073 ff.).
6. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten zur Beurteilung an das zuständige Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (in den Akten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, unpaginiert).
7. Am 22. Januar 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 (AS 182 ff.) folgendes Urteil (AS 257 ff. [Dispositiv] bzw. AS 269 ff. [begründetes Urteil]):
1. Das Strafverfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), angeblich begangen vor dem 22. Januar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3. des Strafbefehls), wird zufolge Verjährung eingestellt.
2. B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Nötigung, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (Vorhalt 1.1. des Strafbefehls),
b) einfache Körperverletzung, begangen am 21. Februar 2018 (Vorhalt 1.2. des Strafbefehls),
c) Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021 (Vorhalt 1.3. des Strafbefehls).
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. B.___ wird verurteilt, A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
5. B.___ wird gegenüber A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden haftbar erklärt.
6. B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF 3'701.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Dem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird unter Vorbehalt der Abrechnung mit B.___, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 3'525.80 (Honorar CHF 3'209.10, Auslagen CHF 55.80, 7,7% MwSt. auf CHF 890.30 [entsprechend CHF 68.55], 8,1% MwSt. auf CHF 2'374.60 [entsprechend CHF 192.35]) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn zu zahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'173.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
9. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'084.80, sind zu 90% (CHF 1'876.30) durch B.___ zu übernehmen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'584.80 bzw. die Restforderung gegenüber B.___ CHF 1'426.30 (90%) betragen.
8. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 die Berufung an (AS 266).
9. Nachdem dem Beschuldigten am 23. Juli 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 298), erklärte dieser mit Schreiben vom 12. August 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer] 001 ff.) Konkret wurde Folgendes erklärt:
«Das Urteil wird in folgenden Punkten angefochten
a. Schuldsprüche
Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. 2.a des Urteils)
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. 2.b des Urteils)
Schuldspruch wegen Tätlichkeiten (Ziff. 2.c des Urteils)
b. Verurteilungen
Verurteilung zur Bezahlung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Ziff. 3.a des Urteils)
Verurteilung zur
Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 (Ziff. 3.b des
Urteils)
Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 (Ziff. 4 des Urteils)
Haftbarkeitserklärung gegenüber A.___ (Ziffer 5 des Urteils)
Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an A.___ (Ziff. 6 des Urteils)
c. Verfahrenskosten
Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 90% an B.___ (Ziff. 9 des Urteils).»
11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerin verzichteten auf die Einreichung einer Anschlussberufung (OGer 008 ff. und OGer 010 ff.). Mit Eingabe vom 2. September 2024 beantragte die Privatklägerin jedoch die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 bewilligt worden ist (OGer 020 ff.).
12. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 teilte die Privatklägerin mit, dass anlässlich der Berufungsverhandlung keine direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten gewünscht werde, weswegen um Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen ersucht werde. Ebenfalls bat die Vertreterin der Privatklägerin zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin für die Verhandlung einen Anfahrtsweg von ca. zwei Stunden vor sich habe, weswegen ersucht werde, die Verhandlung auf einen Nachmittag anzusetzen (OGer 021 f.).
13. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung auf den Nachmittag (recte: Ansetzung der Verhandlung erst am Nachmittag) abgewiesen (OGer 023).
14. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 14. Mai 2025 für die Verhandlung vor das Berufungsgericht geladen. Die Privatklägerin wurde – mit Ausnahme ihrer Einvernahme – von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten vermieden werde (OGer 024 ff.).
15. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 036 f.); mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde dem privaten Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 042 ff.).
16. Am 28. März 2025 reichte der Beschuldigte dem Gericht Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Lohnausweis 2023, Lohnausweis 2024 und Auszug aus dem Betreibungsregister [OGer 046 ff.]).
17. Am 14. Mai 2024 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 056 ff.).
II. FORMELLES
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 22. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Berufungserklärung vom 12. August 2024 (OGer 001 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche (Ziff. 2 lit. a – c des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen [nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet), die Strafzumessung (Ziff. 3 lit. a), die Genugtuung (Ziff. 4), die Haftbarerklärung (Ziff. 5), die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziff. 6) und die Auferlegung der Kosten (Ziff. 9) an (s. auch vorstehend in der Prozessgeschichte).
2. Seitens des Beschuldigten nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die durch die erste Instanz an den privaten Verteidiger des Beschuldigten zugesprochene reduzierte Parteientschädigung (Ziff. 7 Dispositiv).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wird der Beschuldigte vorliegend wie beantragt freigesprochen, hat er demnach Anspruch auf eine nicht nur reduzierte, sondern eine vollständige Parteientschädigung auch für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Anspruch von Amtes wegen geprüft wird. Obwohl nicht explizit angefochten, ist Ziff. 7 des erstinstanzlichen Dispositivs somit ebenfalls zu überprüfen.
3. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht explizit angefochten, aber dennoch Teil des vorliegenden Urteils bildet der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist damit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen (s. nachfolgend).
4. In (teilweiser) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit einzig folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten (am Ehegatten), angeblich begangen vor dem 22. Januar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3. des Strafbefehls vom 13.09.2022) zufolge Eintritts der Verjährung;
Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (soweit deren Höhe betreffend).
C. Verletzung Anklageprinzip
1. Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten Ziff. 1.3. der Anklageschrift vom 13. September 2022
1.1. Die Verteidigung moniert – wie bereits vor erster Instanz – die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift in Form des Strafbefehls vom 13. September 2022 entspreche nicht den Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Der Anklagegrundsatz verlange, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten klar und genau bezeichnet werden, insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Folgen. Damit solle sichergestellt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigung effektiv vorbereiten könne. Der Strafbefehl vermöge diesem Anspruch nicht gerecht zu werden.
Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2021 in regelmässigen Abständen insgesamt vier bis fünf Mal Tätlichkeiten begangen zu haben. Diese Taten seien als eine Auswahl von Möglichkeiten formuliert: Schubsen, stark festhalten und/oder Ohrfeigen. Die Kombination aus einem ausgedehnten Zeitraum, einer geschätzten Anzahl und mehreren hypothetischen Handlungsvarianten lasse jegliche Individualisierung vermissen. Solche Formulierungen verstiessen sowohl gegen die Umgrenzungs- als auch gegen die Informationsfunktion der Anklage. Der Beschuldigte könne nicht nachvollziehen, was er wann, wo und in welcher Weise gemacht haben solle. Damit werde seine Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt.
Dazu komme, dass ein Teil der in Ziffer 1.3. genannten Vorwürfe bereits verjährt sei. Übertretungen verjährten nach drei Jahren. Der Vorderrichter habe zutreffend festgestellt, dass Handlungen vor dem 22. Januar 2021 nicht mehr verfolgt werden dürfen. Damit reduziere sich der anklagerelevante Zeitraum auf den Zeitraum nach dem 22. Januar 2021. Aber auch für diesen Zeitraum fehle es an der Bestimmtheit, die für die Anklage vorausgesetzt sei. Weder sei klar, wie viele Vorfälle innerhalb dieses Zeitraums gemeint seien, noch sei konkretisiert, welche Handlungen gemeint seien. Die Privatklägerin habe nicht sagen können, was denn genau vor dem 22. Januar 2021 und was nachher vorgefallen sein solle. Die Verteidigung könne einen solch diffusen und unbestimmten Vorwurf nicht gezielt entkräften. Und genau dort liege die Krux des Anklagegrundsatzes. Wenn der Beschuldigte nicht genau wisse, wegen welchem Vorfall in welchem Zeitraum er beschuldigt werde, könne er sich nicht hinreichend verteidigen.
Die Bundesgerichtspraxis betone wiederholt, dass bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen umso strengere Anforderungen an die Anklage zu stellen seien. Das Urteil BGE 140 IV 188 hebe in E. 1.3. hervor, dass die Beschuldigte nicht Gefahr laufen dürfe, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Aber genau das sei hier passiert. Und deshalb halte die Verteidigung mit allem Nachdruck fest: Die Anklageschrift-Ziffer 1.3. verletze den Anklagegrundsatz. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass alle Vorwürfe bereits verjährt seien. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021, sei zwingend einzustellen.
1.2. Die Vertreterin der Privatklägerin bringt diesbezüglich vor, es komme – gerade im Bereich von wiederholter häuslicher Gewalt – oft vor, dass eine Anzeige erst lange Zeit nach der Tat, oft sogar erst nach der Trennung, eingereicht werde. Die zeitlichen Verhältnisse liessen sich in solch einem Fall oft nicht mehr genau rekonstruieren, weshalb in der Praxis die Angabe eines bestimmten Zeitraums im Rahmen der Anklageschrift ausreiche. Dies entspreche auch der konstanten und umfassenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema, welche klar festhalte, dass in solchen Fällen dem Akkusationsprinzip Genüge getan sei, wenn Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben seien. Insbesondere bei Fällen, die häufig vorgekommen seien, gerade im familiären Bereich, könne nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt werde. Bei Delikten im häuslichen Bereich über einen längeren Zeitraum sei es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig sei. Das habe man auch an der Berufungsverhandlung gehört: Der Privatklägerin sei es ein Anliegen, das Verfahren abzuschliessen, damit sie sich nicht mehr damit auseinander-setzen müsse. Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz seien in solchen Fällen nicht hoch anzusetzen. Zwar habe der Zeitraum in der Anklageschrift nicht auf ganz bestimmte Daten festgesetzt werden können, es gehe daraus aber mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Die Anklage lege zunächst allgemein dar, welchen Handlungen der Angeklagte beschuldigt werde. Als Tatort werde klar die Wohnung der Ehegatten in [Ort 1] oder [Ort 2] angegeben, unter Nennung der konkreten Zimmer. Die Tatumstände und Tathandlungen seien klar umschrieben. Somit sei für den Beschuldigten auch ganz klar erkennbar, was er falsch gemacht habe. Er habe mehrfach Gelegenheit gehabt, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und er könne sich zu den festgehaltenen Vorwürfen auch ohne weiteres verteidigen, das habe man bis jetzt auch schon gesehen. Die Vorwürfe seien so umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten möglich sei. Das vermöge die relative zeitliche Unbestimmtheit in der Anklage klar aufzuwiegen. Der Anklagegrundsatz sei vorliegend folglich in keinem Fall verletzt (m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom 04.07.2013, E. 1.2.).
In keinem Fall als entscheidend habe das Bundesgericht sodann erachtet, ob sich der Beschuldigte bei genauerer Bestimmtheit effektiv ein Alibi beschaffen könne oder ob er sich an den Zeitraum erinnere. Im Entscheid 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3., habe es hierzu festgehalten, dass dies oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall sei. Selbst bei einem Zeitraum von wenigen Monaten könne ein Beschuldigter nie lückenlos nachweisen, wo er sich befunden habe. Zudem habe das Bundesgericht Bezeichnungen wie «zwischen September und November» mit Angabe des Jahres und des genauen Tatortes als zureichend erachtet. Im Übrigen verweist die Vertreterin auf die hierzu bereits ergangenen Ausführungen der Vor-instanz, welche nicht zu beanstanden seien.
1.3. Anlässlich Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen fest.
1.4. Wird der Strafbefehl vom 13. September 2022, konkret Ziff. 1.3. lit. b, konsultiert, so ist festzustellen, dass dieser einen approximativen Zeitraum («im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021»), einen Tatort («[Ort 2], [Adresse]), eine geschädigte Person («zum Nachteil von A.___», «seine Ehefrau»), eine Beschreibung der vorgehaltenen Tathandlungen («geschubst, stark festgehalten und/oder geohrfeigt»), die vorgehaltene Anzahl der Tathandlungen («in regelmässigen Abständen [total ca. vier bis fünf Mal]») sowie den eingetretenen Erfolg («Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das allgemein übliche Mass einer physischen Einwirkung überschritten») beinhaltet. Damit sind – in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin – sämtliche in Art. 325 (lit. f) StPO genannten Voraussetzungen an den Inhalt der Anklageschrift erfüllt. Auch mit einer lediglich approximativen Angabe der jeweiligen Umstände wird dem Akkusationsprinzip Genüge getan (s. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom 04.07.2013, E. 1.2.) Verlangt der Beschuldigte über eine über die gewählte Formulierung hinausgehende, noch spezifischere Eingrenzung der Tatumstände wie insbesondere eine genauere Benennung der einzelnen Tattage, so verwechselt er die Frage nach der Einhaltung des Anklagegrundsatzes mit der Frage nach der potentiellen Beweisbarkeit der gemachten Vorhalte. Der Geschädigten selbst ist aufgrund der mutmasslich zahlreichen Geschehnisse nicht zumutbar, die Geschehnisse zeitlich und sachlich näher einzugrenzen, als sie dies bislang getan hat. Die Privatklägerin hatte über die geschilderten Vorfälle nicht Buch zu führen; hatte sie doch nicht bereits im Vorfeld zu vermuten, zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gerichtsverfahren darüber Aussagen tätigen zu müssen. Somit war es auch der Staatsanwaltschaft verwehrt, die gemachten Vorhalte genauer einzugrenzen (s. diesbezüglich erneut das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom 04.07.2013). Ebenfalls liegt kein Anwendungsfall wie in BGE 140 IV 188 vor, wo der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung mit neuen Vorhalten konfrontiert worden war. Ob und wenn ja in welchem Ausmass in casu die dem Beschuldigten gemachten Vorhalte im Endeffekt tatsächlich erstellt bzw. welche Tätlichkeiten dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden können, wird demnach eine Frage der Beweiswürdigung sein. Eine effektive Verteidigung war und ist dem Beschuldigten jederzeit möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
2. Vorhalt der Nötigung Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 13. September 2022
2.1. Im Rahmen seines mündlichen Parteivortrags vor dem Berufungsgericht bringt der amtliche Verteidiger weiter vor, auch hinsichtlich des Vorhalts der Nötigung sei der Anklagegrundsatz verletzt. Die zeitliche Einordnung des Vorfalles sei unklar (2020 oder Sommer 2021); ebenso dessen zeitliche Dauer (fehlende Angaben der Privatklägerin) oder dessen objektive Umschreibung (wo war der Schlüssel, wie hat der Beschuldigte der Privatklägerin den Schlüssel abgenommen etc.). Es werde kein konkreter Tatvorwurf gemacht, sondern es liege vielmehr eine Vermischung von Gefühlen, Interpretationen und retrospektiven Bewertungen vor. Dem Akkusationsprinzip sei unter diesen Umständen nicht Genüge getan.
2.2. Zur Begründung, weshalb diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, ist auf vorstehende Ausführungen (Ziff. II. / Lit. B Ziff. 1.4.), insb. die darin erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie auch auf die Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen. Der Strafbefehl vom 13. September 2023 umschreibt den angeblichen Tatzeitpunkt («Sommer 2021, abends»), den Tatort («[Ort 2], [Adresse]», «in der seinerzeitigen ehelichen Wohnung [im 3. Obergeschoss]»), die geschädigte Person («zum Nachteil von A.___»), die Tathandlung («indem der Beschuldigte seine Ehefrau A.___ […] eingeschlossen hat», «indem er sie mittels Schlüsselentnahme daran hinderte, die Wohnungstüre aufzuschliessen bzw. die Wohnung zu verlassen») und den Erfolg («womit diese dulden musste, die Wohnung nicht verlassen zu können»). Ebenfalls umschrieben ist der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf des subjektiven Tatbestands («Ihre Handlungs- und Willensfreiheit wurde durch den Beschuldigten wissentlich und willentlich eingeschränkt (…)»). Damit sind sämtliche wesentlichen Punkte gemäss Art. 325 StPO erfüllt, auch wenn hier seitens der Staatsanwaltschaft erneut nur eine approximative Zeitangabe gemacht werden konnte. Ob die gemachten Vorhalte beweismässig erstellt werden können, wird auch hier Frage der Beweiswürdigung sein.
3. Vorhalt der einfachen Körperverletzung Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 13. September 2022
3.1. Der amtliche Verteidiger rügt zudem, betreffend den Vorhalt der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 1.2. der Anklageschrift vom 13. September 2022 stelle sich die Frage, ob die Parteien überhaupt vom selben Vorfall sprächen. Die Privatklägerin habe wiederholt – auch anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht – betont, es sei ihr kleiner Finger (der «letzte» Finger) verletzt gewesen. Der Strafbefehl und die Anklageschrift sprächen aber nur vom Handgelenk. Dies sei ein nicht von der Hand zu weisender Widerspruch, der nicht zu einer Verurteilung führen dürfe.
3.2. Vorliegend trifft zu, dass der Strafbefehl vom 13. September 2022 unter Ziff. 1.2. vom «Handgelenk» spricht. Der Strafbefehl erwähnt aber auch, dass die Privatklägerin Schmerzen am sog. Ramus Superficialis-Nerv der linken Hand erlitten habe. Dieser Nerv verläuft über die Finger via Handgelenk bis in den Unterarm. Dass die Anklageschrift ausschliesslich vom «Handgelenk» und nicht auch von den Fingern und allenfalls vom Unterarm spricht, ist damit als allfällige sprachliche Ungenauigkeit zu definieren; diese fehlende Präzisierung fällt aber nicht derart gravierend aus, als dass daraus eine Verletzung des Anklagegrundsatzes resultieren würde. Welche Handlung der Beschuldigte vorgenommen und welche Verletzung die Privatklägerin durch das angebliche Handeln des Beschuldigten erlitten haben soll, ist dem Strafbefehl vom 13. September 2022 in genügender Konkretheit zu entnehmen. Ob die Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Aussagen tatsächlich von unterschiedlichen Vorfällen ausgehen, wie dies die Verteidigung vorbringt, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. Betreffend den vorliegenden Vorwurf liegt jedenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).
1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).
2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.1. Nötigung (Art. 181 StGB, Vorhalt Ziff. 1.1)
2.1.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022 (AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 1.1 Urteilsseite [US
] 3) verwiesen.
2.1.2. Beweismittel
2.1.2.1. Betreffend den Vorhalt der Nötigung, angeblich begangen im «Sommer 2021» (Strafbefehl 13.09.2022) bzw. dem 1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (erstinstanzliches Urteil ), finden sich in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juni 2022 (AS 001 ff.) genannten Beweismitteln wie dem Strafantrag der Privatklägerin (AS 007 f.), der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.) und der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 209 ff.) weiter die Einvernahmen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff. und AS 209 ff.). Für den Inhalt der genannten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
2.1.2.2. Ergänzend zu diesen Beweismitteln, welche sich in den vorbestehenden Akten befinden, sind neu die Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt die Privatklägerin dabei zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in den Akten des Obergerichts verwiesen, OGer 062 ff.):
In dieser Wohnung [gemeint ist [Ort 2]] habe es mehrmals Streit gegeben. Einmal davon hätten sie Streit gehabt, aber sie könne den Grund nicht mehr sagen. Es sei lange her, sie könne sich nicht erinnern. Aber sie wisse noch, dass er sie damals dort bedroht habe. Sie hätten gestritten. Sie habe zu ihren Eltern gehen wollen. Dann habe er sie bedroht, dass wenn sie rausgehen würde, er sich scheiden lassen würde – islamisch halt. Das sei bei ihnen so in der Religion: Wenn ein Mann das mündlich erwähne, dass er sich scheide, dann sei sie offiziell nicht mehr seine Frau. Und dann habe sie natürlich auch Angst gehabt und sei zu Hause geblieben. Und dann habe er die Wohnung verschlossen mit dem Schlüssel und ihr den Schlüssel weggenommen. (Auf Frage, was er gesagt habe) Er habe sie bedroht und ihr wortwörtlich gesagt «Wenn Du rausgehst, kannst Du nicht mehr zurückkommen. Und dann scheiden wir uns.». Das sei ganz deutlich gewesen, und auf Arabisch. (Auf Frage nach der zeitlichen Einordnung) Im Sommer 2021. So zwischen Juni Juli ungefähr. (Auf Frage, wie lange sie in dieser Wohnung eingeschlossen gewesen sei) Das sei nur in dieser Situation gewesen, an diesem Tag. (Auf Nachfrage nach einer genaueren Angabe) Das könne sie nicht genau sagen. Das wisse sie nicht. (Ob er etwas zu ihr gesagt habe, als er die Wohnung wieder geöffnet habe?) Nein.
Sie habe bis heute psychische Schäden von den Vorfällen. (Auf Nachfrage, wie das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei) Sie hätten gar keinen Kontakt mehr. Also seit sie sich getrennt habe und zu ihren Eltern gegangen sei, hätten sie gar keinen Kontakt. Nach der Trennung habe sie ein Jahr lang im gleichen Gebäude arbeiten müssen, wo er gearbeitet habe. Sie wisse nicht, ob er noch dort sei. Dort hätten sie sich fast jeden Tag gesehen, hätten aber keinen Kontakt gehabt. Sie könne sich noch erinnern – sie wisse die Zeit nicht mehr genau: Sein Chef sei ein Kollege ihres Vaters gewesen, und von dem hätten sie auch den Platz gemietet für den Autohandel. Und der Chef habe Geburtstag gehabt, und er (der Chef) habe angeboten, dass sie Kuchen essen gehe mit ihm. Und sie sei am gleichen Tisch gesessen, wie er (der Beschuldigte), aber sie hätten keinen Kontakt gehabt. Sie hätten auch zusammen geredet oder so. Sie sei nur für ihn – also den Chef – gegangen, und das sei es gewesen. Und seither hätten sie gar keinen Kontakt. Auch in ihrer Heimat: Ihre Scheidung sei abgelaufen mit ihrem Anwalt und seinem Anwalt. Und bis heute könne sie ihre Scheidung hier in der Schweiz nicht einreichen. Also im Libanon sei es so: Sie könne ihre Scheidungsurkunde nicht beglaubigen. Weil sie hätten bei der islamischen Hochzeit eine Vereinbarung in ihrem Hochzeitsvertrag gemacht, wo er ihr Geld schulde, wenn sie sich scheiden liessen. Das Urteil vom Gericht dort, wo sie auch eine Anzeige gemacht habe für die Scheidung und die häusliche Gewalt, sei dann sieben Monate später gekommen. Sie habe gewonnen, er sei verurteilt worden. Jetzt weigere er sich, die Schulden zu zahlen. Das habe einen Zusammenhang mit ihrer Scheidungsurkunde. Weil es sei wie ein Gericht offen. Und er habe natürlich Angst, dass wenn sie die Scheidung in der Schweiz einreiche, er seinen Aufenthalt verliere. Weil er sei ja in die Schweiz gekommen wegen ihr. Bis heute könne sie ihre Scheidung in der Schweiz nicht einreichen wegen ihm. Sie sei immer noch gebunden. Sei es jetzt islamisch oder in der Schweiz: Sie könne ihr Leben nicht weiterführen, weil alles einen Zusammenhang habe.
(Auf Vorhalt, sie habe nach Ansicht Ihres Ehemannes alles nur erfunden, weil er keine Kinder zeugen könne resp. weil er nicht bereit sei, sich im Libanon von ihr scheiden zu lassen) Sie habe die ganze Geschichte im Januar 2024 schon erwähnt. Sie habe keine Energie, das Gleiche nochmals zu sagen. Sie sage nur, sie habe alle ärztlichen Berichte, wie lange sie schon wisse, dass er keine Kinder bekomme. Und wie lange sie danach noch bei ihm geblieben sei. Und sie habe sich nicht getrennt von ihm, weil er keine Kinder zeugen könne, sondern wegen dieser ganzen häuslichen Gewalt, die sie nicht mehr habe aushalten können. Plus noch der Vorfall, der entstanden sei von seiner Familie. Und das wisse das Gericht. Sie möchte auch nicht mehr über das sprechen. Das alles habe einen Zusammenhang. Und für sie sei das einfach genug gewesen. Sie habe nicht mehr bei ihm bleiben wollen, und niemand könne sie dazu zwingen. Sie habe das auch nicht erfunden, weil er sich nicht habe scheiden lassen wollen. Weil mit seinem Einverständnis oder ohne, sie habe sich in ihrem Heimatland scheiden lassen können. Wie es auch passiert sei. Sie hätten ihm über DSL (gemeint ist wohl DHL, Anm. der Gerichtsschreiberin) eine Einladung geschickt und er sei nicht gekommen. Er habe sich verweigert, mehrmals. Und dann habe es eine Vollmacht seines Anwalts gehabt. Und dann sei die Scheidung rausgekommen. Und sie habe auch vor Gericht gehen müssen, drei Mal. Auch vor Obergericht. Sie habe auch aussagen müssen. Und dort habe sie das Urteil bekommen, er sei verurteilt worden. Und dann habe sie ihre Scheidung bekommen. Also nach diesen Sitzungen, diesem Obergericht, wo sie habe aussagen müssen.
(Auf Frage zu den angeblich seitens des Schwiegervaters angedrohten Konsequenzen, ob sie dazu etwas sagen wolle) Nein.
(Auf den Geldbetrag, der ihr gemäss der libanesischen Scheidung zugesprochen worden sei, angesprochen; ob sie diesen schon erhalten habe) Bis jetzt noch nicht.
(Ob sie in der Schweiz gerichtlich getrennt sei) Ihre Anwältin habe ihm (dem Beschuldigten) damals Scheidungsunterlagen geschickt, und er habe es verweigert, das zu unterschreiben. Hier könne sie sich nicht scheiden lassen, gerichtlich, weil die Heirat im Libanon gewesen sei. Über die Botschaft. Und sie habe das Migrationsamt auch angerufen, und sie hätten ihr bestätigt, dass das Verfahren so entstehen müsse. Dass sie dort die Scheidungsurkunde beglaubigen lassen müsse mit anderen Dokumenten, die sie verlangten. Dann werde das der Schweizer Botschaft im Libanon geschickt, und dann werde das automatisch hier eingereicht. Weil hier seien sie ja schon länger als zwei Jahre getrennt. Also die Scheidung sollte dann automatisch ausgeführt werden. Aber eben: Es sei bei ihr gebunden. Weil er ihr das Geld nicht zahle und sie die Scheidung nicht beglaubigen lassen könne, im Aussenministerium, könne sie es nicht der Botschaft schicken. Sie wisse nicht, welche Gedanken er sich mache. Er könne in der Schweiz bleiben, ihr sei das egal ob er bleibe oder gehe. Sie wolle einfach ihre Ruhe haben, sie wolle einfach ihren Weg gehen. Sie wolle einfach ihr Leben weiterführen. Sie möchte auch mal wieder eine Familie gründen, heiraten. Das gehe alles nicht. Und wenn das nicht gehe, könne ihr Leben nicht einfach so weitergehen. Sie müsse das abschliessen können mit ihm. Sie wolle auch nicht, dass ihr Name mit ihm erwähnt werde. Sie wolle einfach: Jeder solle seinen Weg gehen. (Ob sie Unterhalt vom Beschuldigten bekomme) Nein.
(Auf Frage des amtlichen Verteidigers, wie viel Geld ihr aus dieser libanesischen Scheidung zugesprochen worden sei) 18'000.00 Dollar. (Wo sich der Schlüssel befunden habe, als ihr Mann ihr den Schlüssel weggenommen habe) Sie wisse es gar nicht. Sie hätten ihn aufgehängt an der Türe und er habe ihn weggenommen, glaube sie. Sie wisse es gar nicht mehr sicher. (Auf den Widerspruch angesprochen, sie habe einerseits gesagt, ihr Mann habe ihr mit der Scheidung gedroht, wenn sie das Haus verlasse versus sie habe die Wohnung nicht verlassen können, weil sie verschlossen gewesen sei) Am Anfang habe sie gehen wollen. Sie habe ihm gedroht, dass sie zu ihren Eltern gehe. Und er habe natürlich Angst gehabt, dass sie zu ihnen gehe und ihnen das sage. Und dann habe er ihr gedroht, dass wenn sie gehe, er sich scheiden lasse. Und er habe dann auch den Schlüssel genommen. Irgendwie hätte sie ja auch schreien oder Hilfe holen können von den Nachbarn. Er habe den Schlüssel genommen und er habe sie bedroht. Und natürlich sei sie dann auch nicht mehr gegangen.
2.1.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in den Akten des Obergerichts verwiesen, OGer 071 ff.):
Er bestreite die Aussagen seiner Frau. (Auf Frage nach dem Vorhalt der Nötigung) Das sei nicht passiert. Sie (die Privatklägerin) habe immer einen Schlüssel dabei. Sie habe gearbeitet. Sie habe immer rein und raus gekonnt, wie sie gewollt habe. Und am Wochenende: Entweder seien sie zusammen Ausflüge machen gegangen, oder mit ihrer Familie. Sie hätten immer etwas unternommen. (Auf Frage, weshalb die Privatklägerin so etwas erfinden sollte) Damit sie einfach einen Grund finde, ihn schlecht zu machen. (Auf Nachfrage) Das sei nicht die Wahrheit, sie erfinde das alles. Sie mache das extra. (Auf Nachfrage) Sie mache es so, dass sie unschuldig sei. Dass sie ein Opfer sei. (Also habe es den Vorfall nie gegeben?) Nein.
(Als Nachtrag) Nach der Trennung hätten sie ein Jahr im gleichen Gebäude gearbeitet. Damals habe er eine Überraschung gemacht für die Person, die Geburtstag gehabt habe. Sie (die Privatklägerin) habe gewusst, dass er dort gewesen sei. Sie sei trotzdem gekommen, sie habe teilgenommen. Sie widerspreche sich selber. An einem privaten Geburtstag sei sie dabei gewesen, habe sich keine Sorgen gemacht, aber hier habe sie ihn nicht sehen wollen.
(Als Nachtrag) Der Hauptgrund seien die Kinder gewesen. Und sie habe die Scheidung eingereicht im Libanon, aus finanziellen Gründen. Damit sie Geld bekomme. Wenn es nicht ums Geld gehe, dann hätte sie das Scheidungsverfahren via Schweiz gemacht, und nicht im Libanon. Und das sei ihre Bedingung gewesen, das habe sie schon gesagt. Dass die Scheidung im Libanon geschehe, bevor in der Schweiz.
(Seitens des amtlichen Verteidigers auf die islamische Scheidung angesprochen) Bei der islamischen Heirat gebe es einen Vorschuss und einen Nachschuss beim Heiratsvertrag. Und das Gericht wisse ja: Im Libanon sei man mit dem Geld korrupt, man könne alles machen, und sie habe mit dem Korrupten den Betrag vom Richter verlangen können. (Auf Nachfrage der Referentin, ob die Höhe der Entschädigungs-zahlung für die libanesische Scheidung nicht bereits im Heiratsvertrag festgelegt worden sei) Doch, doch, das sei schon drin, aber der Richter könne nicht einfach den Betrag, der stehe, genehmigen. Erstens müsse man ihn begründen, und anhand der Gründe gebe es manchmal gar nichts oder nur die Hälfte. Und ihr Grund sei einfach gewesen, dass er keine Kinder zeugen könne. Und sie habe auch andere Sachen gesagt, dass er das genehmigt habe. Und bei der Scheidung sage der Richter nicht «ok du willst scheiden, gut ist». Der Richter müsse beide Parteien anhören. Dass er kein Kind zeugen könne, sei kein Scheidungsgrund, deswegen habe sie andere Aussagen gemacht, dass der Richter diesen Entscheid getroffen habe.
(Auf die Scheidung im Libanon angesprochen) Es sei offiziell. Im Libanon seien sie geschieden, die Scheidung habe stattgefunden. (Weshalb dann die Probleme seien, dass man sich in der Schweiz nicht scheiden lassen könne?) Das wisse er nicht.
2.1.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, im Sommer 2021 seine Ehefrau in die seinerzeitige eheliche Wohnung im dritten Stock eingeschlossen zu haben. Es sind somit die Angaben der Privatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Die Vorinstanz hält betreffend Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin fest, die von ihr im Laufe des Verfahrens vor den Behörden deponierten Angaben seien grundsätzlich konstant. Seien Widersprüche vorhanden, beträfen diese vordergründig die zeitliche Einordnung der Geschehnisse. Es seien Erinnerungslücken zugestanden worden. Die Vorfälle seien im freien Bericht ungeordnet und nicht strikte chronologisch geschildert worden. Es seien ungefragt konkrete Interaktionsschilderungen und Gesprächsinhalte wiedergegeben worden. Die Privatklägerin habe über eigene psychische Vorgänge berichtet. Aggravierungstendenzen oder überwiegender Belastungseifer seien in ihren Aussagen nicht erkennbar. Teilweise werde der Beschuldigte sogar entlastet bzw. teilweise belaste sich die Privatklägerin selber, wie auch die Verteidigung eingesteht (s. zum Ganzen Ziff. II. / Ziff. 1.3.2 f. US 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils). Darüber hinausgehend widmete sich die Vorinstanz im Detail den Argumenten der Verteidigung betreffend das angebliches Motiv der Privatklägerin (Zeugungsunfähigkeit des Beschuldigten, US 7), betreffend die angebliche Drohung des Schwiegervaters mit Konsequenzen (US 8) und dem angeblich zu grossem Zeitabstand zwischen den Geschehnissen und der Anzeigenerstattung (ebenfalls US 8). Unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben der Beteiligten gelangte die Vorinstanz abschliessend zum Beweisergebnis, dass der anklageschriftliche Sachverhalt erstellt resp. dass dieser der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen sei.
Diese Ausführungen der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten, weswegen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Einschränkungen auf sie verwiesen werden kann.
Die Privatklägerin hat in beiden im Rahmen des Vorverfahrens erfolgten Einvernahmen grundsätzlich konstant und ohne wesentliche Abweichungen stringent und nachvollziehbar geschildert, wie resp. unter welchen Umständen es zum angeklagten Sachverhalt gekommen ist. Die Privatklägerin hält dabei nicht nur grundsätzlich an den geschilderten Geschehnissen fest, sondern sie setzt diese auch wiederholt mit weiteren Elementen wie mit Gesprächsinhalten (s. bspw. insb. AS 026 mit wörtlicher Wiedergabe der erfolgten Drohung und AS 027), mit Zeitangaben («im Sommer 21, als wir zum letzten Mal eine tätliche Auseinandersetzung hatten.» in AS 026) oder mit diversen weiteren Details (in welcher Sprache gesprochen wurde [Arabisch], ebenfalls AS 026) in einen tieferen Kontext. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin die gemachten Angaben ein weiteres Mal ausdrücklich bestätigt. Die von der Vorinstanz getroffenen, detaillierten Feststellungen betreffend Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin vermögen somit zu überzeugen.
An dieser Auffassung ändert auch das Vorbringen des Verteidigers im Rahmen seines Plädoyers, die Privatklägerin habe bislang nicht geschildert, in welcher Art und Weise der Beschuldigte ihr den Schlüssel für die Wohnung abgenommen habe, nichts. Es spielt keine Rolle, dass die Privatklägerin bislang keine detaillierten Angaben gemacht hat, denn die Vorgehensweise der Wegnahme des Schlüssels war bislang schlicht nicht Gegenstand der beiden mit der Privatklägerin durchgeführten Einvernahmen. Vor dem Berufungsgericht führte sie auf die entsprechenden Fragen der Verteidigung neu aus, sie wisse nicht, wie der Beschuldigte genau den Schlüssel an sich genommen habe. Dieser sei normalerweise am Schlüsselbrett gehangen, und sie gehe davon aus, dass er ihn von dort genommen habe. Diese Angaben sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Mehr ist nicht zu fordern. Die Privatklägerin hat insb. nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr den Schlüssel im Rahmen der Auseinandersetzung allenfalls physisch aus den Händen genommen, oder er habe ihr den Schlüssel allenfalls aus einer Handtasche entwendet oder ähnliches. Diesbezüglich wäre für sie notwendig gewesen, weitere Angaben zu machen. Hier geltend gemacht wurde aber einzig und ausschliesslich, der Beschuldigte habe den Wohnungsschlüssel aus ihrem Zugriffsbereich entzogen. Entsprechend hat sie ihre Aussagen auf diesen Punkt beschränkt. Sie hat offengelegt, die Art der Wegnahme nicht zu kennen. Sie hat ihre Auffassung verständlich und nachvollziehbar dargelegt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dass sie nicht darlegen konnte, wann genau der Beschuldigte den Schlüssel wieder ans Brett gehängt hat bzw. dass sie damit nicht genau sagen konnte, wie lange die Nötigung angedauert hat, spricht denn auch – in Nachachtung der logischen Konsistenz – für ihre Glaubwürdigkeit als gegen diese.
Demgegenüber sind die vom Beschuldigten gemachten Angaben vor dem Berufungsgericht wenig überzeugend resp. teilweise sogar nachweislich unzutreffend. Wie bereits im Vorverfahren bleibt es auch im Berufungsverfahren bei zahlreichen pauschalen Bestreitungen resp. Vorbringen seitens des Beschuldigten, die Privatklägerin bezichtige ihn alleine deshalb verschiedener strafbarer Handlungen, weil er keine Kinder zeugen könne, weil er sich nicht im Libanon scheiden lassen wolle und weil ihm deswegen vom Schwiegervater Konsequenzen angedroht worden seien (s. diesbezüglich bereits die Angaben in der Einvernahme vom 23.05.2022, AS 037). Weswegen diesen Argumentationslinien nicht zu folgen ist, wurde von der Vorinstanz bereits detailliert dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. Die Privatklägerin ist nachweislich auch beim Beschuldigten geblieben, als sie bereits um dessen Zeugungsunfähigkeit wusste. Ebenso ist die Scheidung im Libanon – auch gemäss Angaben des Beschuldigten – bereits ausgesprochen; wenn auch (mangels Zahlung der Entschädigung) noch nicht vollständig vollzogen. Zudem kann der Beschuldigte auch sich selbst nicht alles erklären: Darauf angesprochen, weshalb seine Frau die gemachten Vorhalte erfinden sollte, führt der Beschuldigte bspw. aus, seine Frau mache dies, damit sie «unschuldig» wirke. Auf wen und weshalb genau die Ehefrau unschuldig wirken sollte, bleibt jedoch unklar. Später in der Befragung führt der Beschuldigte aus, das Scheidungsverfahren im Libanon habe mit Korruption zu tun – nur um sodann auf die entsprechende Frage der Referentin zuzugestehen, dass der Betrag, der ihm mit jenem libanesischen Urteil zur Zahlung auferlegt wurde, schon bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung im Heiratsvertrag vereinbart worden war. Im Rahmen des letzten Wortes ergänzte der Beschuldigte seinen bisherigen eigenen Angaben diametral entgegenstehend sogar, der vertragsmässig resp. gerichtlich zugesprochene Scheidungsbetrag sei von ihm bezahlt worden, einfach in der falschen Währung, nämlich in libanesischen Lira statt US-Dollar, wie sie es eigentlich gewünscht habe. Damit bekräftigt er die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er zeitgleich ausführt, ihr ausschliessliches Ziel sei die Erhältlichmachung der finanziellen Ausgleichszahlung.
Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der Vorinstanz betreffend das Fehlen eines allfälligen Motivs bei der Privatklägerin für Falschbezichtigungen gegen den Beschuldigten resp. deren Darstellungen betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Endergebnis zu überzeugen. In seiner Befragung vor Obergericht vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten resp. aus welchen Gründen man zu einem anderen Beweisergebnis gelangen müsste, als dies vorliegend der Fall ist. Es ist vom Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 auszugehen.
2.2. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB)
2.2.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachen Vorhalt der einfachen Körperverletzung (begangen am Ehegatten) i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022 (AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 2.1 US 11) verwiesen.
2.2.2. Beweismittel
Betreffend den Vorhalt der einfachen Körperverletzung finden sich in den Akten mehrere Beweismittel:
Berichte des [Kantonsspitals] vom 16. März 2018, 5. April 2018 und 19. April 2018 (AS 013 ff.);
Polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.);
Gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff.);
Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 030 ff.);
Gerichtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Januar 2024 (AS 209 ff.).
Für die Inhalte der jeweiligen Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 2.2.1 US 11 ff.) verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln aus dem Vorverfahren sind neu die Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt die Privatklägerin dabei zusammengefasst Folgendes fest (OGer 062 ff.):
Das sei im Februar 2018 gewesen. Sie hätten gestritten, und er habe sie an der linken Hand, am Handgelenk, geschlagen. Das habe ihr so weh getan, dass sie zum Arzt habe gehen müssen. Sie habe danach Ergotherapie machen müssen und sei arbeitsunfähig gewesen. (Auf Frage, ob sie noch wisse, welche Verletzungen sie davongetragen habe) Es sei an der linken Hand gewesen, am letzten Finger, eine Verletzung. (Auf Frage, ob sie noch wisse, wie lange sie arbeitsunfähig gewesen sei) Etwa zwei drei Monate, glaube sie. (Auf Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes, die Verletzung sei aus einem Spiel entstanden; sie hätten Händedrücken gespielt und er sei blöd an ihrem Ring angekommen; es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie habe zum Arzt gehen müssen) Das stimme nicht. Sie hätten sich gestritten und er habe sie darauf geschlagen. Sie wisse es noch genau. Es sei nicht der Ringfinger gewesen, sondern der letzte Finger. Sie habe auch nie einen Ring dort gehabt. Er sei total am Lügen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes fest (OGer 071 ff.):
Das sei ein Spiel gewesen, das sie immer gemachten hätten. Sie hätten das immer miteinander gespielt. Es sei wie ein Unfall passiert. Es sei mehr gewesen als sonst. Sie habe das extra genutzt, um sich bei der IV anmelden zu können, damit sie eine Entschädigung bekomme. (Auf Vorhalt, dass man IV erst nach einer gewissen Zeit bekomme) Nein, sorry, nicht IV, Krankenkasse. Normalerweise, wenn man arbeitsunfähig sei, bekomme man Geld von der Krankentaggeldversicherung. Und sie habe bei ihrem Vater gearbeitet, und sie könne alles selber steuern und sie könne alles einreichen bei der Firma. (Auf Vorhalt der ärztlichen Dokumentation der Verletzungen) Nein, wie gesagt: Es sei nur ein Spiel gewesen, und es habe schon mehr sein können, als sie immer gespielt hätten. Aber sie habe ein sehr gutes Schauspiel gemacht. Sie wisse, wie sie das machen müsse. Sie habe das sehr gut gemacht, damit sie Krankentaggeld bekomme. Sie habe ein richtiges Schauspiel gespielt. (Auf nochmaligen Vorhalt der Dokumentation) Sei es nachvollziehbar, dass man hier verletzt werde, ausser wenn man jemanden packe? Das sei ein Spiel gewesen. Sie hätten sich immer so gepackt. Das sei immer ihr Spiel gewesen. Das sei nicht gewesen, weil jemand gepackt habe. (Auf nochmalige Nachfrage, ob es seiner Ansicht nach wirklich aus einem Spiel entstanden sei) Natürlich.
2.2.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
In ihrem Entscheid prüft die Vorinstanz unter detaillierter Darlegung ihrer Überlegungen das Vorbringen des Beschuldigten, die Verletzung der Privatklägerin sei im Spiel entstanden, auf seine Plausibilität. Dabei gelangt sie aus mehreren Gründen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse nicht wie vom Beschuldigten behauptet zugetragen haben können. Die Vorinstanz hielt fest, die aktenkundig dokumentierte Verletzung der Privatklägerin könne nicht anders entstanden sein als wie von ihr geschildert, d.h. nicht anders als vom Beschuldigten im Rahmen eines Ehestreits verursacht.
Dieser Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Privatklägerin hat grundsätzlich glaubhaft, in sich stimmig und nachvollziehbar dargelegt, wie es zur Verletzung an ihrem Handgelenk gekommen ist resp. weshalb sie sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben musste. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2022 brachte sie vor, der Beschuldigte habe sie «im Februar 2018» «so fest am Handgelenk [gehalten], dass [sie] dieses mehrere Tage nicht bewegen konnte.» Sie habe einen Unfallbericht machen und eine Schiene tragen müssen (a.a.O., AS 023). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 führte sie ergänzend aus, die Hand sei geschwollen gewesen und sie habe sehr starke Schmerzen gehabt; sie sei zur Ergotherapie gegangen und es habe eine Schiene gegeben (AS 200). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ihre bisherigen Vorbringen ein weiteres Mal bekräftigt, wobei sie anlässlich ihrer Schilderung der erlittenen Verletzung mit ihrer zweiten Hand auf ihre äussere Handkante der betroffenen Hand zeigte. In ihren Äusserungen hat sie zudem nachvollziehbar dargelegt, weswegen sie gegenüber den behandelnden Ärzten einen falschen Grund für den tatsächlichen Hergang der Verletzung angegeben hatte. Die Verletzungen wie insb. auch der Umstand, dass sie eine Schiene tragen musste, sind zudem ärztlich dokumentiert (AS 013 ff.).
Der Beschuldigte demgegenüber vermag nichts zu seiner Entlastung vorzubringen als die wiederholte Behauptung, die Verletzung sei im Spiel entstanden und er habe eigentlich nur den Ring der Privatklägerin berührt – wobei dies nicht so schlimm gewesen sei, dass sie zum Arzt hätte gehen müssen (EV 23.05.2022, AS 034) bzw. dass es beim Spielen von «Händedrücken» geschehen sei (EV 15.01.2022, AS 212 f.). Weswegen diese Argumentation nicht zu greifen vermag, wurde jedoch bereits durch die Vorinstanz detailliert und abschliessend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermag der Beschuldigte nichts vorzubringen, was die Argumentation der Vorinstanz umzustossen vermöchte. Neu dargebracht wurde seitens der Verteidigung das Argument, es sei fraglich, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin überhaupt vom gleichen Vorfall sprechen würden. Ärztlich dokumentiert ist aber einzig ein Vorfall vom Februar 2018; es gibt nicht mehrere Vorfälle, die hätten durcheinandergebracht werden können – insbesondere keinen Vorfall, in welchem dokumentiert ein Ringfinger verletzt worden wäre. Die von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen können ohne Weiteres mit den ärztlichen Berichten in Übereinstimmung gebracht werden. Aus demselben Grund vermag denn auch die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin habe im Rahmen ihrer ärztlichen Untersuchung nicht angegeben, dass die Verletzung vom Beschuldigten stamme, nicht zu greifen. Wäre die Privatklägerin tatsächlich wie vom Beschuldigten behauptet lediglich im Spiel verletzt worden, hätte sie schlicht keinen Grund gehabt, zu lügen und sich selber die Schuld am Unfall zu geben. Vielmehr hat sie gemäss ihren eigenen Angaben – zeitlich nur gerade mal knapp drei Wochen nach der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz – gedacht, sie liebe ihn und sie könne bei ihm bleiben. Wie es zur Falschangabe betreffend Ursache der Verletzung gekommen ist, hat sie demnach nachvollziehbar dargelegt. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Liebe ist im Übrigen auch der Argumentation der Verteidigung, wonach es viel zu lange gedauert habe, bis überhaupt Anzeige eingereicht worden sei, entgegenzustellen.
Weitere Argumente wurden seitens des Beschuldigten oder seiner Verteidigung keine eingebracht. Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ist demnach der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 13. September 2022 zugrunde zu legen.
2.3. Wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB)
2.3.1. Vorhalt
Betreffend den Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. a (der Beschuldigte habe der Privatklägerin anlässlich eines Streits in der Küche einen leichten Schlag gegen deren Körper versetzt) erachtete die Vorinstanz den zur Last gelegten Sachverhalt als nicht erstellt.
Darauf ist vorliegend abzustellen, da ein Schuldspruch infolge Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin ausgeschlossen wäre.
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten, verbleibenden Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022 (AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 3.4 US 16) verwiesen.
2.3.2. Beweismittel
Betreffend den Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021 (Strafbefehl 13.09.2022, Ziff. 1.3. lit. b) bzw. seit 22. Januar 2021 und 31. Juli 2021 (erstinstanzliches Urteil, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung) finden sich in den Akten folgende Beweismittel:
Polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.);
Gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff.);
Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 030 ff.) ff.);
Gerichtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Januar 2024 (AS 209 ff.).
Für den Inhalt der genannten Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. II. / Ziff. 3.5.1. US 16 ff.) verwiesen. Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Betreffend den Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. b (der Beschuldigte habe vom 01.10.2019 [resp. infolge Verjährung seit 22.01.2021] bis 31.07.2021 die Privatklägerin in regelmässigen Abständen, total vier bis fünf Mal, geschubst, stark festgehalten und/oder geohrfeigt) hielt die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 zusammengefasst Folgendes fest (OGer 062 ff.):
In der Wohnung, in [Ort 2], sei das auch passiert. Auch Ohrfeigen seien dort passiert. Sie könne nicht mehr sagen wann genau. Es sei 2021 gewesen, von Anfang Jahr bis Juni. In dem Rahmen seien mehrfach Streitereien und Vorfälle passiert. Wie erwähnt mehrmals mit Bedrohung und mehrmals mit Ohrfeigen, Schubsen. Diese Vorfälle seien in dieser Wohnung passiert. Das mit dem Handgelenk sei in [Ort 1] im 2018 gewesen. (Auf Nachfrage der zeitlichen Einordnung) Eben wie vorhin erwähnt, es sei in der Küche in [Ort 2] gewesen. Genaue Uhrzeit oder Tag könne sie nicht erwähnen, es sei zwischen Januar und vielleicht so Mai gewesen. Sie wisse es nicht mehr, es sei schon so lange her. Es sei nicht so, dass es sie noch jeden Tag beschäftige, dass sie noch wisse, welcher Zeitpunkt es genau gewesen sei. Mehr könne sie nicht dazu sagen. (Auf Frage, ob sie bleibende Schäden davongetragen habe) Also körperliche Schäden habe sie keine, einfach psychische.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte betreffend den Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. b zusammengefasst Folgendes fest (OGer 071 ff.):
Nein, das sei nie passiert. Umgekehrt sogar. Sie hätten ein sehr schönes Leben gehabt. Und sie hätten nie eine Tätlichkeit gehabt, nie. (Auf Nachfrage) Seine Ehefrau habe das alles erfunden, weil er nicht fruchtbar sei. Er könne kein Kind zeugen und das sei das Hauptproblem. Sie wolle sich als Opfer darstellen. Sie mache das extra, damit sie sich unschuldig darstelle. Das erste und letzte Problem sei aber, dass er kein Kind zeugen könne. Er habe drei Operationen hinter sich, und das alles nur, damit er Kinder haben könne. Die Operationen seien sehr schwere Operationen gewesen, mit viel Leid. Für einen Mann seien solche Operationen noch viel schwieriger. Es sei physisch wie psychisch schmerzhaft gewesen. Und er habe das alles gemacht, weil er seine Frau geliebt und für sie ein Kind gewollt habe. Und sei es möglich, dass er mit so einem Menschen das alles gemacht habe, und er trotzdem mit ihr eine Familie gründen wolle? Sei das überhaupt möglich? (Ob er seine Ehefrau jemals gestossen habe) Nein. (Ob er die Privatklägerin jemals geohrfeigt habe) Auf keinen Fall. (Ob er sie jemals geschlagen habe) Nie. (Ob er sich mit seiner Ehefrau gestritten habe) Das sei kein Streit in dem Sinne gewesen, sondern einfach normale Diskussion zwischen jedem Ehepaar. Aber es sei nie zu Gewalt oder einer Tätlichkeit geworden. (Auf Vorhalt, nach Angabe seiner Frau habe es schon angefangen, als er im Januar 2018 in die Schweiz gekommen sei; es habe immer wieder Pausen gegeben, aber eigentlich sei es regelmässig gewesen) Das stimme gar nicht. Es sei umgekehrt gewesen. Sie hätten ein schönes Leben gehabt. Bzw. zwischen seiner Familie und ihrer Familie sei es auch sehr gut gewesen. Natürlich hätten sie beide sehr gerne Kinder gewollt. Und einfach immer Ausflüge, Reisen gemacht und eine schöne Zeit miteinander verbracht. (Auf Frage, ob die Privatklägerin demnach alles erfunden habe) Das habe sie alles gemacht als Folge ihres Vaters. Das heisse, der Vater habe sie so überredet.
2.3.3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Unter Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, welche sie als nach wie vor glaubhaft einstuft, kommt die Vorinstanz in dubio für des Beschuldigten zum Schluss, dass es nach Januar 2021 zu mindestens einer Tätlichkeit gekommen ist – einem Schubsen durch den Beschuldigten. Die weiteren Tätlichkeiten seien zeitlich nicht mehr näher eingrenzbar, weswegen davon auszugehen sei, diese seien verjährt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei aber erstellt, dass sich diese wiederholten Fälle von häuslicher Gewalt tatsächlich ereignet hätten (s. zum Ganzen Ziff. II. / Ziff. 3.5.2. US 17).
Dieser Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich zu folgen. Wie bereits ausgeführt sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen. Sie hat – soweit sie sich noch erinnern konnte – mehrfach detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass es seitens des Beschuldigten zu mehreren Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil gekommen ist. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin bestätigt, dass es seitens des Beschuldigten zu wiederholten Vorfällen zu ihrem Nachteil gekommen sei.
Die Problematik besteht vorliegend darin, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalte sich – mit Ausnahme des einen Vorhalts, welcher sich gemäss der mehrfach geäusserten, übereinstimmenden zeitlichen Einordnung durch die Privatklägerin im «Im Juni oder Juli 2021» (EV 14.02.2022, AS 025, s. diesbezüglich auch die Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung) zugetragen hat – zeitlich nicht näher einordnen lassen. Weder liegen bestimmte Angaben der Privatklägerin vor, welche die gemachten Vorhalte einen zeitlichen Konnex zu äusseren Umständen aufweisen liessen (bspw. «es hatte Schnee draussen» oder «es waren 30 Grad draussen» etc.), noch liegen – im Gegensatz bspw. zur vorstehenden einfachen Körperverletzung – objektive Beweismittel wie bspw. Arztberichte oder ähnliches in den Akten, welche eine zeitliche Einordnung ermöglichen würden. In dubio pro reo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Handlungen – sofern sie tatsächlich erstellbar wären – ohnehin als verjährt zu erachten sind.
Betreffend den verbleibenden Vorhalt des einen Schubsens durch den Beschuldigten ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen. Diese hat klar zu Protokoll gegeben, dass es «im Juni oder Juli 2021» «[wie beim Vorhalt gemäss Ziff. 1.3. lit a der Anklageschrift] auch in der Küche» zu einem Festhalten bzw. einem anschliessenden Schubsen des Beschuldigten gekommen ist, wobei er ihr danach keine Ohrfeige gegeben habe (EV 14.02.2022, AS 025, s. auch die Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in AS 201 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin die gemachten Vorhalte ein weiteres Mal ohne Einschränkung bekräftigt (s. vorstehende Ausführungen). Die Privatklägerin setzte dabei sämtliche gemachten Vorhalte in einen nachvollziehbaren, in sich stimmigen zeitlichen Ablauf – Corona 2020, Erkrankung Anfang 2021, die Nötigung im Sommer 2021, die allerletzte Tätlichkeit ebenfalls im Sommer 2021, anschliessend die Auseinandersetzung in der Familie betreffend Schwängerung der Privatklägerin Herbst / Winter 2021 / 2022 und schliesslich die Trennung im Frühling 2022. Mit dieser zeitlichen Differenzierung der jeweiligen Vorhalte zeichnet die Privatklägerin einen äusserlichen Rahmen der Geschehnisse. Die Angaben der Privatklägerin sind insgesamt glaubhaft.
Der Beschuldigte dagegen beschränkt sich auch hier auf wortreiche Beteuerungen, wonach er und die Privatklägerin ein gutes Leben gehabt hätten. Sie hätten viele Ausflüge und Reisen gemacht, und auch die Familien seien gut miteinander ausgekommen. Mit seinen Angaben verkennt der Beschuldigte jedoch, dass auch mit dem Nachweis eines grundsätzlich «guten Lebens» kein Nachweis erbracht ist, dass es in der betroffenen Beziehung nicht zu allfällig strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen ist. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin in ihren Parteivorträgen zu verweisen. Dem Beschuldigten gelingt insgesamt nicht, die glaubhaften Vorbringen der Privatklägerin zu entkräften.
Auch die weiteren Argumente der Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen. Moniert die Verteidigung eine handschriftliche Protokollkorrektur seitens der fallführenden Staatsanwältin, so ist anzufügen, dass sich aufgrund der Würdigung sämtlicher sonstiger Angaben der Privatklägerin zeigt, dass es sich bei der korrigierten Angabe des Jahres «2020» um einen reinen Verschrieb handelt. Mit ihrer handschriftlichen Korrektur auf «2021» hat die Staatsanwältin somit keine «Protokoll-Manipulation», wie es die Verteidigung bezeichnet, sondern vielmehr eine Protokoll-Berichtigung vorgenommen. Eine Verletzung der Prinzipien eines fairen Verfahrens i.S.v. Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, wie dies seitens der Verteidigung moniert worden war, liegt nicht vor.
Ob das genannte Schubsen als Tätlichkeit bzw. – wenn ja – als (wiederholte) Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB oder als (einfache) Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu würdigen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher auszuführen sein. So oder anders ist – mit entsprechender Anpassung der Anzahl Vorhalte – auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 13. September 2022 abzustellen.
B. Rechtliche Würdigung
1. Subsumtion betreffend Nötigung Art. 181 StGB
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist vorliegend sowohl für die rechtlichen Anforderungen an den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Ziff. II. / Lit. 1.4.1. US 10) wie auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. II. / Ziff. 1.4.2 US 10 f.) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Gemäss erstelltem Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Ehefrau im Rahmen eines Streits in der ehelichen Wohnung eingeschlossen und ihr den Schlüssel aus ihrem Verfügungsbereich weggenommen. Einerseits wurde sie somit mittels unrechtmässigen Einsperrens unfreiwillig in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt; andererseits wurde sie dazu genötigt, zu dulden, trotz entgegenstehendem Willen in der gemeinsamen Wohnung verbleiben zu müssen. Mit der Vorinstanz (US 10 f.) ist davon auszugehen, dass dieser Vorgang nicht lediglich wenige Sekunden andauerte, sondern mindestens einige Minuten umfasste.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Verteidigung, es sei nicht an der Vorinstanz zu bestimmen, dass der Vorgang an sich insgesamt zehn Minuten gedauert habe, ins Leere greift. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten sprach die Vorinstanz nicht von zehn Minuten für den vorliegenden Fall, sondern sie deutete darauf hin, dass das Bundesgericht eine Dauer von zehn Minuten als genügend erachtete. Vorliegend ist der objektive Tatbestand mit der Annahme, dass es nicht lediglich um wenige Sekunden ging, ohne Weiteres erfüllt. Zudem handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich somit der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. August 2021, schuldig gemacht.
2. Subsumtion betreffend einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB
Auch betreffend die einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz (Ziff. II / Ziff. 2.3.1. US 14 [rechtliche Anforderungen] und Ziff. II. / Ziff. 2.3.2 US 14 [Subsumtion]) verwiesen werden.
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 21. Februar 2018 das Handgelenk der Privatklägerin, welche zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihm verheiratet war, stark festgehalten und zusätzlich so stark darauf eingeschlagen, dass diese sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben musste und sie das Handgelenk für mehrere Tage nicht bewegen konnte. Sie erlitt Schmerzen am sog. Ramus Superficialis-Nerv der linken Hand und war ereignisbedingt mind. bis am 19. April 2018 zu 50 % arbeitsunfähig. Die vorliegende Verletzung ging – wie dies auch die Vorinstanz richtigerweise festhielt – klar über das Mass einer blossen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB hinaus, wobei betreffend das andere Ende der Skala das Mass zur Bejahung einer schweren Körperverletzung jedoch noch nicht überschritten wurde. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Zudem handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich somit der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
3. Subsumtion betreffend wiederholte Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB
Gemäss vorstehend erstelltem Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Ehefrau im Zeitraum vom 22. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 – soweit nicht verjährt – einmal geschubst. Er hat sie weder geschlagen noch ihr sonst wie darüber hinausgehende Gewalt angetan. Mit der Vorinstanz (Ziff. II. / Ziff. 3.6.2. US 18, s. diesbezüglich auch die rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand der Tätlichkeit in Ziff. II. / Ziff. 3.6.1. US 18) ist davon auszugehen, dass das genannte Schubsen im Zusammenhang mit einem ehelichen Streit stand und somit gezielt erfolgte. Das Schubsen war geeignet, bei der Privatklägerin eine (wenn auch nur vorübergehende) Störung ihres Wohlbefindens herbeizuführen. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte (direkt)vorsätzlich handelte. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Ehegatten) ist damit erfüllt.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist nicht von einer wiederholten Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB auszugehen, sondern es bleibt bei einer einfachen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Das genannte Schubsen fand zwar mutmasslich nebst weiteren Tätlichkeiten statt – gemäss vorstehend gemachten Ausführungen wie auch gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist jedoch festzustellen, dass die weiteren zur Anklage gebrachten Tätlichkeiten allesamt der Verjährung unterlegen sind. Es hat somit lediglich ein Schuldspruch wegen einer einfachen Tätlichkeit zu erfolgen.
C. Strafzumessung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
1.3. Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.4. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
1.5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl der Strafart
Sowohl die Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wie auch die einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO kommt für beide Delikte jedoch nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Für den Straftatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB erübrigen sich Ausführungen betreffend Wahl der Strafart; für diese ist von Gesetzes wegen einzig eine Busse vorgesehen.
2.2. Bemessung der Geldstrafe
2.2.1. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung
Vorliegend ist die einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz wird die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Betreffend die objektive Tatschwere ist auszuführen, dass die Privatklägerin aufgrund des Handelns des Beschuldigten an der linken Hand verletzt wurde. Gemäss Bericht des [Spitals]Balter vom 19. März 2018 erlitt die Privatklägerin eine Kollateralbandläsion des ulnaren Metacarpophalangealgelenks Dig. V links, wobei sie über persistierende Schmerzen verfügte und eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war (AS 013 ff.). Gemäss Bericht des [Spitals] vom 6. April 2018 wies die Privatklägerin nach erfolgtem Trauma eine Neuralgie des Ramus superficialis nervi ularis der Hand links auf. Die Privatklägerin hatte weiterhin Schmerzen, insb. mit Berührungssensibilität der ulnaren Handkante (AS 016 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % bis 5. April 2018 (AS 014) resp. 50 % ab 6. April 2018 (AS 017) und 0 % per 19. April 2018 (AS 019). Eine Zeitlang fiel ihr schwer, Waschlappen auszuwinden oder schwere Flaschen zu öffnen (AS 020). Sonstige Verletzungen oder Brüche wurden – mit Ausnahme einer nicht näher definierbaren Hirnerschütterung von Ende Mai 2018, welche nicht im Zusammenhang mit der Körperverletzung vom Januar 2018 stand – keine festgestellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, über keine Schmerzen im Handgelenk mehr zu verfügen (AS 198; es gehe der Hand «sehr gut»). Auch anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht erwähnt die Privatklägerin keine Schmerzen (OGer 061 ff.). Objektiv liegt somit eine gewisse Tatschwere vor, wobei aber auch sicherlich schwerere Verletzungen im Bereich des Möglichen gewesen wären.
Gemäss erstelltem Beweisergebnis befanden sich die Ehegatten im Streit, als der Beschuldigte handgreiflich wurde, die Privatklägerin festhielt und ihr auf die Hand schlug. Betreffend die subjektive Tatschwere ist somit festzuhalten, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich egal war, ob er die Privatklägerin an der Hand verletzte resp. dass er dies zumindest in Kauf nahm. Subjektiv ist somit von einer gewissen Schwere der Tathandlung auszugehen.
Zusammengefasst wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht allzu schwer. Wie dies auch die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist das Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens anzuordnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen.
2.2.2. Asperation der Nötigung
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung für die Sanktionierung der Nötigung angemessen zu erhöhen.
Die Vorinstanz anerkannte hier zu Recht, dass die Einschränkungen der Willensbildung und das Handeln der Privatklägerin in Anbetracht aller möglichen Tatbegehungsvarianten nicht in erheblichem Masse beschränkt war. Die Tat dauerte höchstens wenige Minuten und die Privatklägerin war nicht noch anderweitig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die objektive Tatschwere wiegt damit grundsätzlich noch leicht.
Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Tat in der ehelichen Gemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung und damit in einem besonders geschützten Bereich begangen wurde, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere wiegt damit um einiges schwerer.
Zusammengefasst liegt das Verschulden des Beschuldigten im ersten Drittel des Strafrahmens. Es ist mit der Vorinstanz übereinstimmend eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung somit um 20 Tagessätze zu erhöhen.
2.2.3. Täterkomponenten
Betreffend die Täterkomponenten des Beschuldigten ist den Akten nichts zu entnehmen, was besonders ins Gewicht fallen würde resp. strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte hält sich seit gut sieben Jahren in der Schweiz auf und ist bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er steht finanziell auf eigenen Beinen, ist insbesondere nicht von der Sozialhilfe abhängig. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und hat mit Ausnahme der Forderungen der Privatklägerin keine ersichtlichen Verbindlichkeiten, die er nicht erfüllen würde. Betreffend Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorhalte zwar gänzlich bestreitet, dies ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu berücksichtigen.
2.2.4. Höhe des Tagessatzes
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss vorliegenden Lohnausweisen des Beschuldigten für die Jahre 2023 und 2024 wies er einen Nettolohn von jeweils CHF 61'000.00 (2023) resp. CHF 60'000.00 (2024) aus, was zumindest betreffend das Jahr 2024 einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'487.85 (ohne 13. Monatslohn) entspricht. In Berücksichtigung der üblichen Abzüge für Krankenkasse und Steuern (30 %) ergibt dies einen Tagessatz von CHF 100.00. Da die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes auf Dokumenten basiert, die der ersten Instanz noch nicht vorgelegen haben, widerspricht die Festlegung des Tagessatzes auf diese Höhe nicht dem Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO.
2.2.5. Vollzug
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass aus präventiven Gründen eine unbedingte Strafe nötig wäre. Es ist beim Beschuldigten von einer guten Prognose auszugehen, weswegen die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen.
2.2.6. Zwischenfazit
Für die Straftatbestände der Nötigung und der einfachen Körperverletzung ist dem Beschuldigten eine Sanktion von insgesamt 80 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 aufzuerlegen.
2.3. Bemessung der Busse für die wiederholten Tätlichkeiten
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Vorliegend ist in dubio pro reo von einem einmaligen Schubsen der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen. Unter Berücksichtigung des nicht allzu schweren Verschuldens des Beschuldigten ist eine Busse von CHF 200.00, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat, als angemessen zu bezeichnen; sie infolge des geltenden Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht erhöht werden könnte. Die vorinstanzlich festgenommene Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage entspricht der gängigen Praxis, weswegen sie ebenfalls zu bestätigen ist.
2.4. Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt.
IV. ZIVILFORDERUNG UND HAFTBARMACHUNG
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen korrekt dargelegt (US 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Privatklägerin beantragte vor erster Instanz eine Genugtuung von CHF 3'000.00. Das erstinstanzliche Gericht hat ihr eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021 zugesprochen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Für den von ihm durch die begangenen Taten verursachten Schaden wurde der Beschuldigte für haftbar erklärt (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils).
3. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der strafrechtlichen Handlungen des Beschuldigten in ihren Rechten verletzt worden ist. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte derart fest auf die linke Hand der Privatklägerin einschlug, dass diese objektiv nachweisliche Verletzungen erlitt, die sie ärztlich behandeln lassen musste und sie einige Zeit arbeitsunfähig war. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich im Vergleich mit weiteren Fällen der Körperverletzung um einen vergleichsweise leichten Eingriff in die körperliche Integrität und die Persönlichkeitsrechte des Opfers handelte. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF 500.00 erscheint auch im Vergleich mit anderen Fällen des Obergerichts angemessen. Sie könnte aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht höher angesetzt werden.
Aus den genannten Gründen ist auch die Haftbarkeit des Beschuldigten dem Grundsatz nach zu bestätigen.
V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die gegen den Beschuldigten verhängten Schuldsprüche und die von der ersten Instanz ausgesprochenen Sanktionen werden vollumfänglich bestätigt, resp. einzig betreffend die Höhe des Tagessatzes an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 300.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 3'300.00 zu bezahlen.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 15.52 Stunden à CHF 190.00 sowie Auslagen von CHF 86.30 geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Anzupassen ist die Honorarnote einzig an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (2.5 Stunden statt 3.0 Stunden); zudem sind infolge telefonischer Bekanntgabe des Dispositivs durch die Gerichtsschreiberin die geltend gemachten Aufwendungen für die Urteilseröffnung zu streichen (1.0 Stunden Honorar, 1.25 Stunden Honorar für Hin- und Rückweg Olten-Solothurn sowie die Auslagen für das Bahnbillet Olten-Solothurn retour [CHF 17.20]. Zu entschädigen sind somit insgesamt 12.77 Stunden Aufwand à CHF 190.00, ausmachend CHF 2'426.30 an Honorar; dies zuzüglich Auslagen von CHF 69.10 und MwSt. von CHF 202.15 (8.1 % auf das Zwischentotal von CHF 2'495.40); insgesamt total CHF 2'697.55.
Die Entschädigung ist zufolge ungünstiger Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Wie erwähnt unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Es wird ihm deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 wurde das Strafverfahren gegen B.___ wegen
Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), angeblich begangen vor dem
22. Januar 2021 (Vorhalt Ziffer 1.3. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
vom 13.09.2022) zufolge Verjährung eingestellt.
2. B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Nötigung, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (Vorhalt 1.1. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022);
b) einfache
Körperverletzung, begangen am 21. Februar 2018 (Vorhalt
Ziffer 1.2. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022);
c) Tätlichkeit, begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021 (Vorhalt Ziffer 1.3. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022).
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
b) einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Tagen.
4. B.___ wird verurteilt, A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
5. B.___ wird gegenüber A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach für haftbar erklärt.
6. B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'701.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Dem privaten Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird unter Vorbehalt der Abrechnung mit B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'525.80 (Honorar CHF 3'209.10, Auslagen CHF 55.80, 7.7 % MwSt. auf CHF 890.00 [entsprechend 68.55] und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'374.60 [entsprechend CHF 192.35]) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 3'173.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
9. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 2'084.80, im Umfang von 90 % (entsprechend CHF 1'876.30) zu übernehmen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'697.55 (Honorar CHF 2'426.30 [12.77 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 69.10 und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'495.40 [CHF 202.15]) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. B.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker