Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. April 2025          

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] sowie tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen sowie Besitz]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB); Gewaltdarstellungen (Besitz) (Art. 135 Abs. 1bis aStGB)


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger;

2.    Rechtsanwalt Marc Schmid, als privater Vertreter des Beschuldigten.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) sowie die schriftlich eingereichten Plädoyernotiz inkl. der Anträge des Verteidigers in den Akten verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Schmid für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.      Die erstinstanzlichen Verurteilungen seien vollumfänglich aufzuheben, namentlich:

a.      Mehrfache harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]);

b.      Mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]);

c.      Gewaltdarstellung (Besitz).

2.      Der Beschuldigte sei von allen Vorwürfen freizusprechen.

3.      Die Anordnung der Bewährungshilfe und die erteilte Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, seien aufzuheben.

4.      Das lebenslängliche Verbot, einer beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, nachzugehen, sei aufzuheben.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.                 Prozessgeschichte

 

1.   Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der Verbreitung harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (Aktenseite [AS] 111). Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Meldung der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2023, die mit einem Child Protection System (CPS) festgestellt habe, dass von einer dem Beschuldigten gehörenden IP-Adresse im Peer-to-Peer-Netzwerk Dateien mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen und geteilt worden seien (AS 006 ff.).

 

2.   Am 24. Mai 2023 wurden die Wohnung des Beschuldigten, ein von ihm gemieteter externer Raum sowie eine angemietete Garage durchsucht und mehrere elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt (AS 019 ff.).

 

3.   Am 2. Juni 2023 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 082 ff.). Am 23. August 2023 folgte eine zweite Einvernahme (AS 098 ff.).

 

4.   Die Anklageschrift an das Richteramt Dorneck-Thierstein datiert vom 12. März 2024 (AS unpaginiert, vor 001).

 

5.   Am 17. Juni 2024 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:

 

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      mehrfache harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]), begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023,

b)      mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]), begangen in der Zeit vom 28. Dezember 2021 bis am bis am 24. Mai 2023,

c)      Gewaltdarstellungen (Besitz), begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis am 24. Mai 2023.

2.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Für die Dauer der Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet und es wird ihm die Weisung erteilt, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die Fachperson(en) und die Vollzugsbehörde als notwendig erachten.

4.    A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5.    Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      1 Festplatte Hitachi, HDD, 5K750-500 (Objekt-Nr. I-23-049.20B)

b)      1 Festplatte Seagate, Barracuda, ST3320820A (Objekt-Nr. I-23-049.04A)

c)      1 Festplatte Samsung, SSD, 840 EVO (Objekt-Nr. I-23-049.02A).

6.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 3'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 700.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'300.00 betragen.

6.   Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Juni 2024 die Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 14. August 2024 erklärte der Beschuldigte gleichentags die Berufung (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 1). Er ficht das Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch sowie die Kostenübernahme durch den Staat. Für den Fall einer Verurteilung sei auf das Berufsverbot zu verzichten und von der Bewährungshilfe abzusehen.

 

7.   Mit Eingabe vom 22. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren, in Erwartung des begründeten Urteils des Obergerichts.

 

8.   Der Verteidiger des Beschuldigten stellte am 22. August 2024 den Beweisantrag, es sei ein technisches Gutachten zu erstellen (ASB 15 f.). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Kantonspolizei Solothurn aufgefordert wurde, einen Nachtragsrapport betreffend die Eingabe des Verteidigers einzureichen (ASB 20 f.).

 

9.   Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte der Verteidiger mit, der Beschuldigte wünsche eine mündliche Berufungsverhandlung (ASB 19).

 

10.   Am 4. November 2024 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung (ASB 22 ff.).

 

11.   Nach Zustellung des Nachtragsrapports vom 4. November 2024 (ASB 28 ff.) beantragte der Beschuldigte die Zustellung der dem Bericht zugrunde liegenden Daten, damit diese einem externen Gutachter zur Verfügung gestellt werden könnten (ASB 42). Nach Konkretisierung der gewünschten Datenträger wurde die Kantonspolizei Solothurn mit Verfügung vom 27. Januar 2025 aufgefordert, die verlangten Datenträger zu kopieren und der Verteidiger ermächtigt, diese der ausgewählten Firma zwecks forensischer Prüfung bzw. Analyse zu übergeben (ASB 47 f.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurden die Datenträger dem Verteidiger zugestellt (ASB 58).

 

12.   Am 26. März 2025 gingen die schriftlichen Plädoyernotizen des Verteidigers ein (ASB 80 ff.).

 

13.   Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde die Kantonspolizei Solothurn nochmals aufgefordert, die nun zusätzlich verlangten Datenträger zu kopieren und der Verteidiger ermächtigt, diese der ausgewählten Firma zwecks forensischer Prüfung bzw. Analyse zu übergeben (ASB 92 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurden die Datenträger dem Verteidiger zugestellt (ASB 96).

 

14.   Die Berufungsverhandlung fand am 16. April 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung reichte der Verteidiger u.a. einen Kurzbericht der B.___ AG (ASB 104 f.) sowie deren Korrektur seiner Plädoyernotizen (ASB 106 ff.) ein.

 

 

II.               Formelles

 

1.      Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 17. Juni 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.      Anklagegrundsatz

 

2.1   Die Verteidigung bringt vor, der Sachverhalt in der Anklageschrift sei nicht hinreichend bestimmt. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten vor, er habe sich der mehrfachen harten Pornografie schuldig gemacht, indem er über das Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) Filesharing Netzwerk E-Donkey vorsätzlich mehrfach ungeprüfte Downloads von insgesamt 20 pornografischen Erzeugnissen (kinderpornografische Videos, exkl. Duplikate) getätigt habe. Die in der Anklageschrift genannten 20 pornografischen Erzeugnisse würden nicht näher beschrieben. Lediglich würden drei Videos als Beispiele genannt. Unklar bleibe, welche konkreten Downloads pornografischer Erzeugnisse der Beschuldigte getätigt haben solle, was konkret zu sehen sei, ob es sich tatsächlich um kinderpornografische Videos handle und wie sich diese angeklagten Downloads, von gegebenenfalls anderen Downloads, abgrenzen liessen. Der Beschuldigte könne sich nicht effektiv verteidigen, wenn er nicht wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde. Es liege somit ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz und auch den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör vor. Dem Beschuldigten seien in der Einvernahme vom 2. Juni 2023 fünf Standbilder vorgelegt worden. Drei dieser Standbilder würden in der Anklage als Beispielvideos genannt. Verurteilt worden sei der Beschuldigte jedoch für 20 porno­grafische Erzeugnisse, die er hergestellt, angeboten, überlassen und zugänglich gemacht haben solle. Was auf den weiteren 17 Erzeugnissen zu sehen sein solle, bleibe offen und versage jegliche Überprüfung. Ein konkreter Vorwurf sei daher nicht gegeben und es liege ein Verstoss gegen Art. 9 StGB vor.

 

2.2   Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

 

2.3   Aus dem Anklagesachverhalt geht in casu klar hervor, welche Verhaltensweisen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, nämlich das Herunterladen bzw. elektronische Beschaffen (Herstellen), dadurch der elektronische Besitz sowie Konsum und das zur Verfügung stellen bzw. Zugänglichmachen (Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen) harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen). Es wird auch hinreichend klar festgehalten, wie viele Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ihm zur Last gelegt werden. Ihm wurden anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2023 diverse Bildausschnitte vorgelegt (AS 087 ff.). Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine kleine Auswahl an Ausschnitten der mit seiner IP-Adresse in Verbindung gebrachten Videos handle. Es versteht sich von selbst, dass in Verfahren betreffend verbotene Pornografie, die nicht selten enorme Massen an Dateien umfassen, nicht jedes einzelne Bild oder Video der beschuldigten Person im Rahmen einer Einvernahme vorgelegt werden muss. Die entsprechenden Video-Dateien sind Teil der Akten (USB-Stick AS 018, Ordner «Kinderpornografie»). Diese wurden dem Verteidiger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2023 (AS 129.4 ff.) zur Einsicht zugestellt. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten ohne Weiteres die Möglichkeit, die Dateien selbst zu sichten, womit der Beschuldigte auch inhaltlich Kenntnis der Videos hatte. Für den Beschuldigten war klar ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Er verfügt über alle notwendigen Informationen, um sich hinreichend verteidigen zu können. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.

 

 

III.              Vorhalte

 

A.     Mehrfache harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB)

 

1.      Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht zu haben: «begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023 (festgestellter Zeitraum durch das «Child Protection System» [CPS]), in [Ort 1], [Adresse 1] (ehemaliges Wohndomizil des Beschuldigten) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte über seinen Internetanschluss mit der IP-Adresse […] über das Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) Filesharing Netzwerk E-Donkey (client: eMule) vorsätzlich mehrfach ungeprüfte Downloads von insgesamt mindestens 20 pornografischen Erzeugnissen (kinderpornografische Videos; exkl. Duplikate) tätigte und somit in Kauf nahm, dass er damit auch verbotene pornografische Erzeugnisse herunterlud bzw. elektronisch beschaffte und dadurch auch elektronisch besass sowie konsumierte. Der Beschuldigte hat zudem im Wissen, dass es sich um ein Peer-to-Peer-Netzwerk handelte, auch In Kauf genommen, dass Dritte sich entsprechende Dateien im Rahmen des vorgenannten Peer-to-Peer-Netzwerks (Filesharing) ab seinem Computer beschaffen können, womit er Dateien anderen Usern zur Verfügung stellte resp. zugänglich machte.

Die Videos mit kinderpornografischem Inhalt zeigen deutlich im Schutzalter stehende Knaben und Mädchen, die sexuelle Handlungen an sich, untereinander und mit Erwachsenen vornehmen (z.B. sexuelle Berührungen, orale sexuelle Handlungen, Geschlechtsverkehr, manuelle Penetration). Dabei rücken die Videos auch menschliche Geschlechtsteile unter übermässiger Betonung des Genitalbereichs aufdringlich in den Vordergrund.

Es handelt sich beispielsweise um folgende Videos (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, vom 23. Februar 2023 sowie den dazugehörigen Datenträger):

-       03A3DE87B807C936DC5F2EB8FEDEF44B.avi (ein offensichtlich minderjähriges Mädchen sowie ein offensichtlich minderjähriger Knabe fassen sich gegenseitig im Genitalbereich an);

-       7BB9903888FFF05C06CCA7932B12BC08.mp4 (eine erwachsene Frau praktiziert Oralverkehr an einem offensichtlich minderjährigen Knaben);

-       8B9DCC218904DC161AEAA6470739AFE1.avi (ein offensichtlich minderjähriges Mädchen sowie ein offensichtlich minderjähriger Knabe fassen sich selbst und sich gegenseitig im Genitalbereich an. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das minderjährige Mädchen vom minderjährigen Knaben penetriert.»

 

2.      Beweismittel

 

2.1   Objektive Beweismittel

 

2.1.1  Dem Bericht der Kantonspolizei (KAPO) Bern vom 23. Februar 2023 (AS 006 ff.) kann entnommen werden, dass durch das CPS (Child Protection System) habe festgestellt werden können, dass im Zeitraum zwischen dem 29. Dezember 2021 und dem 30. Januar 2023 mehrere Dateien mit kinderpornografischem Inhalt im Peer-to-Peer-Netzwerk eDonkey heruntergeladen und geteilt worden seien. Beim Nutzer der dabei verwendeten IP-Adresse handle es sich gemäss IRC-Abklärungen um den Beschuldigten. CPS sei ein System zur Überwachung offener Peer-to-Peer Netzwerke. CPS sei von einer NGO in Florida (USA) entwickelt worden. Die gesammelten öffentlichen Daten erlaubten eine Auflistung von IP-Adressen und/oder den User-Flashwerten (auch GUID genannt) von Schweizer Nutzern, die unter Verdacht stünden, Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu teilen. CPS ermögliche es mit der Applikation ShareazaLE, die Dateien einer verdächtigen Person, die den Inhalt ihrer Dateien weiteren Nutzern zur Verfügung stelle, herunterzuladen. Die Applikation ShareazaLE sei eine Version von Shareaza, die speziell für die Straf­ver­folgungs­behörde entwickelt worden sei. Sie ermögliche die Verbindung zur Download-Quelle (dem Computer der verdächtigen Person) und veranschauliche auf diese Weise die Zuwiderhandlung. Der Fachbereich Spezialeinsätze nutze Shareaza­LE, um eine Verbindung zu Peer-to-Peer-Netzwerken herzustellen und von einer Download-Quelle Dateien herunterzuladen, die von Ermittlern weltweit gemäss ihrer Gesetzgebung als «Child notable» (Dateien mit kinderpornografischem Inhalt) kategorisiert würden. Nachdem eine Fileübersicht (Excel CSV) des betroffenen GUID und/oder IP-Adresse heruntergeladen worden sei, kontrolliere der Fachbereich Spezialeinsätze, ob sich darunter mindestens eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB befinde. Der Bericht liste alle mit dem Fall verbundenen Informationen auf: Wann sei die verdächtige Person zum ersten und letzten Mal im CPS auffällig geworden; die Anzahl der einzelnen Dateien, die von CPS festgestellt worden seien (nach Kategorien klassiert, siehe Excel CSV); die rot markierten Bereiche seien bei der KAPO Bern nach NDHS 1 klassifizierte Erzeugnisse (siehe Excel CSV processed); die verschiedenen IP-Adressen des Benutzers; habe ein «Browse» erfolgreich stattgefunden oder nicht (ein «Browse» sei eine Anfrage eines Benutzers mit dem Ziel, Inhalte zu teilen; hierbei gehe es darum, eine Liste der geteilten Dateien eines P2P-Nutzers in Erfahrung zu bringen; wenn der «Browse-Modus» eines Nutzers aktiviert sei, stelle dessen Computer unter anderem die Liste der in Echtzeit geteilten Dateien sowie des genutzten Clients, die IP-Adresse und GUID zur Verfügung; wenn besagter Modus deaktiviert sei oder der Computer des Verdächtigen andere Prioritäten setze, gebe es keinen «Browse»; manche P2P-Clients aktivierten diese Option standardmässig); die Liste der heruntergeladenen Dateien mit dem Datum des Downloads, Hashwerten, Dateigrösse und -name sowie Information darüber, ob die Dateien teilweise heruntergeladen worden seien. Die durchgeführten Ermittlungen und Abklärungen im P2P-Netzwerk hätten ergeben, dass zum Zeitpunkt des Anbietens der kinderpornografischen Dateien, die IP-Adresse gemäss IRC-Report an A.___, geb. […], [Ort 1], [Adresse 1], vergeben gewesen sei. Diese IP-Adresse gehöre zum Provider der […] AG.

 

Der dem Bericht beiliegenden Liste (AS 009.1 ff.) ist zu entnehmen, dass an der IP-Adresse […] diverse Dateien mit als Kinderpornografie qualifiziertem Inhalt (rot markiert, 20 Dateien [ohne Duplikate]) sowie mit Präferenzindikatoren (gelb markiert, 3 Dateien) im Netzwerk nachgewiesen werden konnten.

 

2.1.2  Der Bericht zur forensischen Datensicherung und Auswertung vom 25. Juli 2023 (AS 043 ff.) hält fest, welche Datenträger ausgewertet wurden. Gemäss der Auswertung hätten die von der KAPO Bern gemeldeten Dateien und die drei GUIDs (Globally Unique Identifier; zur eindeutigen Identifizierung der Software­kompo­nente) der eMule-Installationen auf keinem der Datenträger gefunden werden können. Auf dem Laptop Asus (1-23-049.02 und 1-23-049.03) seien zwei vom Benutzer nutzbare Partitionen (Partition 4 und 6) eingerichtet. Auf der Partition 4 seien zwei Benutzer («C.___» und «D.___») eingerichtet. Im Papierkorb der Windows-Installation auf Partition 4 sei eine Videodatei mit verbotenem kinderpornografischem Material gefunden worden. Der Original-Dateiname laute «(PHANT) - Mom latina en casa pobre mama y besa sensualmente a su hijo.mp4». Die Datei sei am 28. Dezember 2021 gespeichert bzw. vermutlich heruntergeladen worden. Durch die Löschung bzw. das Verschieben in den Papierkorb sei ein neuer Zeitstempel mit Datum 13. November 2022 generiert worden. An diesem Tag sei die Datei scheinbar gelöscht worden. Wenn eine Datei in Windows in den Papierkorb verschoben werde, erhalte sie von Windows intern automatisch einen neuen Namen (hier «$R172B6Y.mp4»). Zusätzlich seien auf beiden Partitionen (4 und 6) Fragmente von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden worden, wie «pthc», «preteen», «pedomom», «incest», «12yo» oder «14yo». Die Dateiendungen dieser Dateifragmente (.mpg, .wmv, .avi, .mp4) liessen auf Videodateien schliessen. Die Dateien selbst seien jedoch nicht mehr vorhanden bzw. deren Inhalt habe nicht eingesehen werden können. Auch könne angenommen werden, dass eine eMule-Installation auf der Partition 4 unter dem Benutzer «C.___» in der Vergangenheit vorhanden gewesen sei. Es seien Fragmente von Pfadangaben gefunden worden; C:\Users\C.___\Downloads\eMule\lncoming und D:\eMule0.50a. Der Ordner «Incoming» bezeichne dabei das Verzeichnis, wo fertig heruntergeladene Dateien hin geschoben würden. Dieser Ordner bzw. dessen Inhalt werde zusätzlich geteilt und zum Hochladen bzw. Weiterverbreiten verwendet.

 

Auf dem Computer Eigenbau (I-23-049.20) auf einer eingebauten, aber nicht angeschlossenen Festplatte (I-23-049.20B) sei am 4. Oktober 2015 eine Sicherung eines iPhone 5 erstellt bzw. abgespeichert worden. Das iPhone trage den Namen «E.___ iPhone» und habe die Nummer +41 […]. Im Ordner «iPhone Foto» auf dem Desktop des Benutzerverzeichnisses (C:\Users\H.___\Desktop\iPhone Foto) seien je zwei Videos mit tierpornografischem Inhalt und verbotener Gewalt am 9. Dezember 2013 abgespeichert worden. Dieselben Videos seien auch im Papierkorb/Recycle Bin des Benutzers mit der SID «[…]» gefunden worden. Die Abkürzung SID stehe für Security Identifier, eine einzigartige Zeichenfolge, die Windows automatisch jedem Computer, jedem Benutzer und jeder Gruppe zuweise, um das jeweilige Objekt eindeutig zu identifizieren. Die SID sei unveränderlich und bleibe auch gleich, wenn das Objekt selbst (also zum Beispiel der Benutzer) umbenannt werde. Die oben genannte SID sei dem Benutzer «H.___» (der einzige eingerichtete Windows-Benutzer) zugeordnet. Der Name «E.___» sei abseits vom oben genannten iPhone auch an weiteren Orten aufgetaucht. So sei die E-Mailadresse «E.___@hotmail.com» als Apple Account, und der Skype-Benutzername «E.___» auf dem System hinterlegt. Die E-Mailadresse «[...]@hotmail.com» sei überdies in der Windows Mail-App­likation konfiguriert. Es seien an diese Adresse empfangene Nachrichten mit dem Betreffs-Inhalt «E.___» gefunden worden. Daraus lasse sich ableiten, dass besagte E-Mailadresse «E.___» gehöre. Auch sei im Google Chrome-Browser die vermeintliche Wohnadresse von E.___ ([Adresse 1], [Ort 2]) in der Auto-Vervollständigung hinterlegt. Es sei davon auszugehen, dass E.___ früher als Haupt-Benutzerin mit dieser Windows-Installation gearbeitet habe. Weitere aktive Windows-Benutzer seien nicht eingerichtet. Ansonsten seien keine Daten vom Beschuldigten oder anderweitig verdächtiges Material gefunden worden.

 

Die beiden Festplatten I-23-049.20C und I-23-049.20D seien als sogenannte «Dynamische Datenträger» konfiguriert und zu einer einzigen Partition bzw. als ein einziges Laufwerk zusammengefasst worden. In Windows würden beide Festplatten also nicht separat, sondern als eine Einheit betrachtet und angezeigt. Dieses Laufwerk werde aktuell als Datenablage mit unverdächtigen Dateien genutzt. Es hätte jedoch eine grosse Anzahl verdächtiger Datei- und Ordnerfragmente gefunden werden können, die darauf hindeuten würden, dass einer dieser beiden Datenträger früher von Windows-Installationen genutzt worden sei. Diese Fragmente seien in Speicherbereichen vorhanden, die im bestehenden Dateisystem als frei geführt seien. Das heisse, die Ordner/Dateien seien nicht mehr vorhanden und der Inhalt könne nicht eingesehen werden. In einer der früheren Windows-Installationen seien die beiden Benutzerprofile «F.___» und «G.___» eingerichtet gewesen. Im Downloads Ordner des Benutzers «G.___» seien Spuren einer Installations-Datei für eMule (C:\Users\G.___\Downloads\emule048a.exe) und ein zugehöriges Help-File (C:\Users\G.___\Downloads\emule. 1031.chm) gefunden worden. Im Windows-Startmenü seien die Dateien «emule.Ink» und «emule.com.url» ersichtlich. Die *.Ink-Datei stelle eine Datei-Verknüpfung dar und der Speicherort im Windows-Startmenü (C:\ProgramData\Microsoft\Windows\Start Menu\Programs) weise darauf hin, dass eMule installiert gewesen sei. Zusätzlich seien Fragmente von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden worden, wie «pthc», «preteen», «lolita», «under­age» oder «pedo». Es hätten auch Anzeichen von Cookies entdeckt werden können. Cookies seien kleine Textdateien, die über eine besuchte Webseite auf dem lokalen Computer erstellt werden könnten. Die besagten Cookies hätten die Namen «G.___@tgp.my-preteens.com», «G.___@elite-preteens.com» und «G.___@ preteen-portal.com» getragen. Es könne davon ausgegangen werden, dass mittels des Windows-Benutzers «G.___» auf diese Websites zugegriffen worden sei. Zum Namen «G.___» seien keine Informationen zur Person gefunden worden, sondern nur die oben aufgeführten Fragmente. Weiter sei eine Yahoo-Suchmaschinenanfrage mit den Begriffen «preteen+lolita+pics» durchgeführt und eine Torrent-Web­site «http://www.nowtorrents.com/torrents/pedo-pics-real-pthc-lolita-underage-pr eteen-babyshvid.htmr» aufgerufen worden. Torrents würden zum Filesharing genutzt, also zum Austausch grosser Datenmengen über das Web. Ob hier die eigentliche Datei heruntergeladen worden sei, sei nicht ersichtlich.

 

Im Ordner «C:\Backup\WORK\Brennen(Old)\Util» der externen Festplatte I-23-049.4A seien zwei ehemals existierende bzw. gelöschte Videos mit tier­porno­grafischem Inhalt gefunden worden (Wäää.mpg und Nicht Möglich aber Wahr.mpg). Diese beiden Dateien seien nicht durch anderen Inhalt überschrieben worden und hätten somit vollständig wiederhergestellt bzw. abgespielt werden können. Die beiden Videodateien stammten aus dem August 2005. Weiter seien Verweise auf ehemals existierende Videodateien mit Namen wie «Animal Sex» und «Beastiality» gefunden worden. Hier seien die eigentlichen Dateien jedoch durch anderen Inhalt auf der Festplatte bereits überschrieben worden und seien nicht mehr abspielbar.

 

2.1.3  Der Nachtragsrapport vom 20. Dezember 2023 (AS 110.1 ff.) hält zu den vom Verteidiger gestellten Fragen vom 6. November 2023 (AS 129.9 ff.) Folgendes fest: Vom Anschluss des Beschuldigten seien via P2P-Netzwerk kinderpornografische Darstellungen verbreitet worden. Es stelle sich die Frage, warum der Beschuldigte wahllos Inhalte fremder USB-Sticks auf seine Festplatte kopieren sollte, ohne diese zeitnah zu prüfen. Die technische Aussage, dass grössere Videodateien nicht direkt von qualitativ minderwertigen, sprich langsamen, USB-Sticks abgespielt werden könnten, könnten sie nicht bestätigen. Das besagte Video weise nur eine Dateigrösse von 5.14 MB auf. Ein Video dieser Grösse stelle kaum Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Computers/USB-Sticks und könne grundsätzlich problemlos von Geräten auch älteren Baujahres verzögerungsfrei abgespielt werden. Beim Begriff «PHANT» im Dateinamen handle es sich um ein Label für Kinderpornografie, aber es sei klar, dass dies nur derjenige wissen könne, der sich damit beschäftige. Das Video sei gar nicht effektiv aus dem Dateisystem gelöscht worden, sondern habe noch im Papierkorb gelegen. Das Video könne also vom User auf Knopfdruck wiederhergestellt werden. Ferner vermöge die Darstellung des Beschuldigten nicht zu erklären, warum an zahlreichen Stellen auf der Festplatte Dateinamen von Videos mit eindeutig kinderpornografischen Begriffen gefunden worden seien. Ausserdem sei festgestellt worden, dass tatsächlich die gesuchte P2P-Software eMule installiert gewesen sei. Die Polizei teile grundsätzlich die Feststellungen des Verteidigers, dass es nicht beweisbar sei, dass diese Videos dem Beschuldigten gehörten. Auch wenn es eher unwahrscheinlich erscheine, dass jemand seinen Ordner \Backup\WORK\ an einer LAN-Party mit anderen geteilt haben solle. Es stehe fest, dass die Videos im einzigen Benutzerprofil namens «H.___» gespeichert seien (auf dem Desktop und im Papierkorb). Weiter sei ersichtlich, dass mindestens E.___ diese Festplatte benutzt zu haben scheine. Es könne forensisch nicht überprüft werden, wer effektiv alles an dem Computer gearbeitet habe. Es seien jedoch keinerlei Hinweise gefunden worden, dass der Beschuldigte irgendetwas damit zu tun gehabt hätte, bis auf die Tatsache, dass die Festplatte in seinem Computer eingebaut sei und die beiden Videos direkt in einem Ordner auf dem Desktop gelegen hätten und damit recht einfach zugänglich seien. Es stimme, dass die beiden Datenträger 20C und 20D zu einem Volume verbunden seien. Zwar sei es möglich, dass die alten Daten von anderen Personen stammen würden, es sei damit jedoch nicht bewiesen. Diese Daten könnten auch von einer früheren Nutzung durch den Beschuldigten stammen. Die Suche nach «preteen+lolita+pics» zeige tatsächlich nicht, ob aufgrund dieser Suche effektiv eine entsprechende Datei heruntergeladen worden sei. Allerdings zeige sie, dass mit dieser Festplatte zumindest versucht worden sei, sich entsprechende Dateien zu beschaffen. Es könne technisch nicht bewiesen werden, dass die «verdächtigen Tätigkeiten» auf diesem PC tatsächlich vom Beschuldigten ausgeübt worden seien. Effektiv seien die enthaltenen Festplatten aber in dessen Besitz und mindestens die beiden Videos auf dem Desktop wären einfach auffindbar gewesen. Die Feststellungen der Polizei seien v.a. im Zusammenhang mit der gemeldeten Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen via P2P vom Anschluss des Beschuldigten aus relevant, da mit diesen Festplatten nachweislich sowohl die P2P-Software eMule verwendet als auch nach Kinderpornografie gesucht und entsprechende Websites besucht worden seien. Es seien eindeutig vom Anschluss des Beschuldigten aus kinderpornografische Darstellungen via P2P-Software verbreitet worden. Ungeachtet, ob der Beschuldigte dies getan habe, widerspreche die Tatsache, dass nichts gefunden worden sei, nicht den von der KAPO Bern dokumentierten Tatsachen. Die Durchsuchung sei rund 4 Monate später erfolgt, sodass leicht verständlich sei, dass die zur Tatzeit verwendeten Geräte oder Darstellungen nicht mehr vorgefunden worden seien. Insbesondere auch, da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben gerne an den Computersystemen herumbastle. Weiter habe gerade ein teilweiser Umzug an einen neuen Lagerstandort stattgefunden. Und schliesslich sei dem Beschuldigten auch das Geschäftslaptop, an dessen Passwort er sich nicht mehr habe erinnern können, aus Verhältnismässigkeitsgründen belassen worden. Die Verwendung als Minecraft-Server könne unmöglich als entlastende Erklärung hinzugezogen werden. Alleine dadurch könnten keine verbotenen Darstellungen auf den Computer gelangt (und dann noch zusätzlich via P2P-Software verbreitet worden sein). Das Minecraft-Serverprogramm stelle übers Internet Minecraft-Spielern Welten zur Verfügung. Die Spieler könnten dadurch keine Dateien irgendwo auf dem Computer speichern.

 

2.1.4  Der Nachtragsrapport vom 4. November 2024 (ASB 28 ff.) hält zu den vom Verteidiger mit Eingabe vom 22. August 2024 gestellten Fragen fest, der im Schreiben des Verteidigers genannte PC mit dem User «CCB» (PC Eigenbau) habe eine aktive Windows-Installation auf der Festplatte 20A. Der einzige User sei «CCB». Die Festplatte 20B sei nicht eingesteckt gewesen und auf dem Festplattenverbund 20C/20D kein Windows installiert, sondern nur eine Datenablage vorhanden. Es reiche nicht, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden sei. U.a. müsse der Fernzugriff in den Einstellungen explizit erlaubt werden. Auf dem PC sei der RDP Zugriff gemäss Registry (Windows-Datenbank für Einstellungen) deaktiviert. Infolgedessen sei eine Fern-Anmeldung am einzigen Benutzerkonto «CCB» nicht möglich. Die RDP Verbindung sei auch beim Windows auf der ausgesteckten Festplatte 20B deaktiviert. Die letzten Änderungen stammten dort überdies vom 22. September 2022, also vor Ende des Tatzeitraums. Auf Festplatte 20C seien zwei gelöschte Windows-Ordner vorhanden, die aber schon in den Jahren 2007 und 2012 gelöscht worden seien. Eine Anmeldung – ob lokal oder aus der Ferne – wäre nur beim aktuell gestarteten Windows möglich, was hier nicht möglich sei, da diese Windows-Installationen gelöscht seien. Stattdessen sei beim PC das installierte Fernwartungsprogramm TeamViewer gefunden worden. Auf der Festplatte 20A seien diverse Verbindungen von TeamViewer festgestellt worden. Die Verbindungslog seien in «TeamViewer 1» und «TeamViewer 2» zusammengestellt worden. Bei den ersten beiden Einträgen in «TeamViewer 2» sei zudem ersichtlich, dass der Computername des Gegenübers DESKT0P-[…] laute. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen automatisch bei der Installation von Windows vergebenen Namen, nicht einen selbst gewählten. Bei allen anderen Einträgen laute der Computername […]. […] sei aber (auch) der Computername der Windows-Installation auf Festplatte 20A. Zudem laute der Computername der Windows-Installation auf Festplatte 06B (PC Eigenbau «[…]») DESKTOP-[…]. Zusätzlich sei auf Festplatte 02A (Laptop Asus) ein Verbindungslog der Spieleplattform Steam gefunden. Durch eine solche Verbindung könnten auf dem einen PC installierte Spiele auf einem anderen PC im lokalen Netzwerk gespielt werden. Im Log sei ersichtlich, dass am 31. Januar 2021 ebenfalls zum PC mit dem Computernamen DESKT0P-[…] eine Verbindung bestanden habe. Dahinter sei sogar dessen IP-Adresse sichtbar: […]. Dabei handle es sich um eine sog. Private IP-Adresse. Private IP-Adressen könnten ausschliesslich im lokalen Netzwerk verwendet werden. Das beweise, dass sich der Computer DESKT0P-[…] im gleichen lokalen Netzwerk befunden habe wie der Laptop Asus. Zusammengefasst lasse sich sagen, dass die TeamViewer-Verbindungen nicht von fremden Personen benutzt worden sein dürften. Sowieso hätte der lokale User TeamViewer installieren müssen. Ohne zusätzliche Tools sei das aus der Ferne nicht möglich. Notabene sei TeamViewer kein Tool, welches vorzugsweise von Hackern verwendet werde. Im aktuellen Fall erscheine es doch eher naheliegend, dass eben gerade der Beschuldigte den PC in der Garage von zuhause aus habe steuern wollen. Es sei keine weitere Software für Remote-Verbindungen gefunden worden. Am 31. Oktober 2024 sei ein kompletter Viren-Scan des PC-lmages 20A durchgeführt worden. Dabei seien keinerlei Viren, Hacker-Tools (Backdoors) etc. gefunden worden. Da der Scan offline durchgeführt worden sei, habe eine im Windows installierte Malware nicht die Möglichkeit, sich vor dem Virenscanner zu verstecken. Überdies sei der PC vor rund 1 1/2 Jahren sichergestellt worden, sodass durchaus davon auszugehen sei, dass eine damals noch nicht bekannte Malware am heutigen Tag erkannt werden müsste.

 

2.2   Aussagen des Beschuldigten

 

2.2.1  Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2023 (AS 082 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei über die Vorwürfe gegen ihn schockiert. Er habe mittels Peer-to-Peer(P2P)-Netzwerk eine Windows 95 Kopie heruntergeladen. Der Name sei etwas wie eDonkey. Das sei schon länger her. Er habe das Netzwerk auf dem Computer in der Halle genutzt. Die Nutzung sei nur durch ihn vorgesehen gewesen, in der Theorie habe ihn aber jeder nutzen können, der in die Halle gekommen sei. Der Computer sei passwortgeschützt. Er wisse nicht, ob er ihn immer gesperrt habe. Das Passwort habe niemand sonst gekannt. Das P2P-Netzwerk habe er nicht auf anderen Geräten verwendet. Der Beschuldigte verneinte Videos und/oder Bilder mit kinderpornografischem Inhalt aus dem P2P-Netzwerk heruntergeladen, angeboten oder gespeichert zu haben. An der [Strasse] nutze er WLan und Festnetz. Der An­schluss sei passwortgeschützt. Er selbst habe das Passwort nie herausgegeben, aber sein Kollege. Es sei dort bekannt gewesen, aber er könne es nicht bestätigen. Er habe nur alte Windows-Versionen über das Netzwerk heruntergeladen, sonst nichts. Er verneinte, die ihm als Standbilder gezeigten Videos zu kennen, besessen, heruntergeladen oder verbreitet zu haben. Er habe nie nach verbotener Pornografie gesucht. Er habe auf dem Computer an der [Strasse] legale Pornografie konsumiert, aber nicht via P2P-Netzwerk. Er konsumiere keine Kinderpornografie. Normalerweise sperre er den Computer schon. Aber er könne es auch einmal vergessen haben. Diverse Personen hätten einen Schlüssel. Niemand ausser ihm kenne das Passwort des Computers. Es könne nicht sein, dass auf den sichergestellten Geräten verbotene Pornografie gespeichert sei.

 

2.2.2  An der Einvernahme vom 23. August 2023 (AS 098 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe so in den Jahren 1999 bis 2000 ein eMule-Profil besessen, um alte Software herunterzuladen. Er habe vielleicht auch einmal einen Kinofilm heruntergeladen. Er habe auch schon unbestellte Dateien erhalten, aber alles harmlos. Der Laptop Asus gehöre ihm. Er habe ihn vom [Zentrum], wo er gearbeitet habe, übernehmen können. Beide Laptops seien ursprünglich von dort, sie wären sonst entsorgt, verschenkt oder verkauft worden. Den Asus-Laptop besitze er seit 2021. Damals habe er gekündigt und einige Computer mitnehmen dürfen. Er benutze den Laptop zum Spielen und um Filme zu schauen. Vor Oktober 2021, als er den Laptop nach Hause genommen habe, habe er den Kunden des [Zentrums] zur Verfügung gestanden. An den drei genannten Adressen habe niemand Zugriff gehabt. Er habe an diesem Laptop eine neue Festplatte eingebaut. Das Profil «C.___» benutze er, «D.___» habe er für seine Partnerin eingerichtet. Mit diesem Laptop habe er nie eMule benutzt. Er habe das Windows zurückgesetzt, als er den Laptop nach Hause genommen habe. Davon, dass aufgrund von gefundenen Fragmenten kinderpornografische Filme gespeichert gewesen sein müssen, wisse er nichts. Den darauf gefundenen Film mit kinderpornografischem Inhalt kenne er nicht, er habe ihn nicht heruntergeladen oder anderen zur Verfügung gestellt. Zu den auf einer seiner externen Festplatten gefundenen Filmen mit tierpornografischem Inhalt sagte er lediglich «keine Ahnung» und bestritt ebenfalls jede Handlung damit. Den selbst zusammengebauten Computer besitze er seit etwa 2010. Er habe manchmal etwas ein- und ausgebaut. Er nutze ihn als Minecraft-Server. Der sei ständig im Internet. Wenn er in der Halle gewesen sei, habe er damit Bauteile bestellt oder im Internet recherchiert. An der [Strasse] hätten viele Leute Zugriff auf den PC. Dieser sei permanent gelaufen und am Internet angeschlossen gewesen. Er habe das so eingerichtet, dass er von extern auf diesem Computer Minecraft spielen könne. Er habe aus Spass vier Festplatten eingebaut. Diese seien nicht neu gekauft, sondern sie wären weggegeben oder -geworfen worden. E.___ habe ihm einen kaputten Laptop gegeben. Es sei möglich, dass er von diesem Laptop eine Windows-Version auf die Festplatte kopiert habe. Von den Videos in einem entsprechenden Ordner wisse er nichts. «G.___» sei ein Kollege, der früher Material in seiner Halle gelagert habe. Er (der Beschuldigte) habe dieses brauchen können. Er wisse nicht, ob er Festplatten von ihm verbaut habe. Zu den Fragmenten von Ausdrücken von Kinderpornografie wisse er nichts. Er sei nicht pädophil. Er stehe nicht auf Filme mit Tieren. Gewaltdarstellungen interessierten ihn nicht.

 

2.2.3  Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte betreffend Vorhalt 1 aus, er habe das nicht gemacht. Er habe das P2P-Netzwerk vor etwa 20 Jahren benutzt für den Download von Windows-Versionen. Seither habe er es nicht mehr benutzt. Es sei für ihn schwierig nachzuvollziehen, wer diese Downloads getätigt haben könnte. Er sei nicht oft in der Halle gewesen. Er habe keine Zeit gehabt. Er habe seinen Mitmieter rauswerfen müssen. Er habe auch Mieter drin gehabt. Er sei daran gewesen, die Halle abzustossen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass jemand etwas manipuliert habe. Die Leute der [Firma] hätten Zutritt gehabt, wie auch die Untermieter. Von einem Nachbarn wisse er, dass er das WIFI-Passwort gewusst habe. Er wisse nicht, wo das überall herumgegangen sei und wem sein Mitmieter das Passwort gegeben habe. Alle seine Computer seien passwortgeschützt, ausser er habe vergessen den Computer zu sperren. Zum eMule-Profil sagte er aus, das sei damals wie ein Client gewesen. Man habe sich nur verbinden müssen. Er wisse nicht, ob sich das geändert habe. Als er das Windows heruntergeladen habe, hätten andere die Daten auch laden können. Die eingebaute Festplatte (auf der zwei tierpornografische Videos gefunden worden seien) habe er zur Sicherung des Computers von E.___ verwendet. Sie habe ihn gebeten, die Daten rüberzuladen. Sie habe sie aber nie abgeholt und er habe es dann vergessen. Zum kinderpornografischen Video auf dem Asus Laptop gab er an, er habe einen Laptop gebraucht, um diverse USB-Sticks auszuprobieren. Er habe von den Kongressen Präsentationen gesammelt. Die Sticks seien liegengeblieben oder sonst gefunden worden. Auch von Mitmietern habe er USB-Sticks erhalten und G.___ habe ihm alles hinterlassen. Den genauen Zeitpunkt der Mitnahme des Laptops wisse er nicht mehr, er habe per 1. Dezember 2021 gekündigt und angefangen, Sachen zu sammeln und angefragt, was er mitnehmen könne. Er habe das System zurückgesetzt. Spätestens ab 1. Dezember 2021 sei der Laptop nicht mehr im [Zentrum] genutzt worden. Er vermute, das Video sei beim Überprüfen der Sticks auf den Laptop gelangt. Das Video sei ihm nicht aufgefallen. Ein Jahr später habe er alles gelöscht. Die Gewaltvideos stammten vom selben Datenträger von E.___. Diese Art von Video habe er nicht gesehen. Er habe keine Erklärung für die Feststellung des CPS. Er habe den Verdacht, es komme alles aus der Ecke von «G.___». Dieser habe auch im [Zentrum] gearbeitet. Er habe nie verbotene Pornografie gesucht, heruntergeladen, konsumiert oder weiterverbreitet.

 

2.2.4  Vor Obergericht (ASB 127 ff.) sagte der Beschuldigte aus, G.___ sei ein guter Freund gewesen, mit dem er zusammengearbeitet habe. Er sei auch sein Mitmieter der Halle gewesen. G.___ habe seine Sachen in seiner Halle lagern dürfen. Er denke, dort sei der Hund begraben. Auch aufgrund der Ergebnisse der Forensik sei sein Fokus stark auf G.___ geschwenkt. Er denke, dort sei etwas passiert. G.___ sei Techniker, er habe das Wissen und könne mit Computern umgehen. G.___ sei ein Stammtechniker im [Zentrum] und als Freelancer immer wieder dort angestellt gewesen. Er habe auf alles Zugriff gehabt. Die Laptops würden von verschiedenen Personen bedient und auf der administrativen Ebene hätten alle das gleiche Passwort gehabt. Das sei G.___ auch bewusst gewesen. Das eingereichte Foto zeige G.___ mit ihm und einem weiteren Freund am [Tagung]. Die dort tätigen Personen hätten grosses Vertrauen genossen und sich frei bewegen können. Die B.___ AG habe auf einem Laptop, den er von ihm und vom [Zentrum] habe, solche Begriffe gefunden. Er habe dann die Ferienfotos von G.___ darauf entdeckt. Also müsse dieser das Ding in den Fingern gehabt haben. Die Begriffe hätten auch alle einen Datumsstempel aus den Jahren 2013 und 2014, der letzte 2022. 2012 oder 2013 habe G.___ bei ihnen angefangen. Er habe ja auch Zugriff auf die Halle gehabt, er habe einen Schlüssel gehabt. Es wäre für ihn ohne weiteres möglich gewesen, dort so etwas auszuführen. Er wolle ihm nicht die Schuld geben, er wisse es ja nicht, aber er tendiere in diese Richtung. Sicher mit dem Handy habe G.___ den Internetzugang genutzt. Auch auf seinen Computer habe jeder, der es gekannt habe, Zugang gehabt. Er habe den Computer aus dem Büro mitgenommen und daran herumgebastelt. Das Windows habe er belassen. Da sei auch der Micro Torrent drauf gewesen. Das Internetpasswort sei nicht restriktiv gehandhabt worden. Oben in der Halle habe es einen CBD-Anbauer gehabt, der habe es ihm auch abgeluchst. Er habe keinen Kontakt mehr zu G.___. Bis Ende 2022 habe dieser sich noch ab und zu gemeldet, wenn er in der Schweiz gewesen sei. Seit dem Vorfall wolle er nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er habe ihm noch gesagt, er müsse sein Zeug aus der Halle holen, das sei im Jahr 2023 gewesen. Der Laptop, auf dem das Video mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gefunden worden sei, habe er aus dem Zentrum. Es sei einer, der aussortiert worden sei. Zuerst sei er in der Halle gewesen. Damit habe er die Sticks geprüft, da ein Virus oder so darauf nicht tragisch gewesen wäre, es sei nicht sein Hauptcomputer, mit dem er zuhause arbeite. Er habe viele Sticks auch von G.___ gehabt. Er habe kein Interesse mehr gehabt, die Sticks durchzusehen und alles gelöscht. Normalerweise lösche er komplett, nicht über den Papierkorb. Auch das Spanisch sei für ihn ein Hinweis, da G.___ nicht nur Portugiesisch gesprochen habe. Die Dateien auf den Sticks seien zahlreich gewesen. Darum habe er es gesammelt und gedacht, er sehe es durch, wenn er Zeit habe. Auf dem PC sei es einfacher das durchzuschauen. Sicherheitsüberlegungen habe er sich nicht gemacht, dieser Laptop sei ihm nicht wichtig gewesen. Betreffend die verbotenen Videos, die man auf der Festplatte mit dem Backup von Frau E.___ gefunden habe: er kenne Frau E.___. Er habe ihren Laptop reparieren wollen. Sie habe die auf die Festplatte geladenen Daten abholen wollen. Er habe mit der Festplatte dann etwas ausprobieren wollen, er habe ja nicht gewusst was drauf sei. Er habe sie dann eingebaut gelassen, damit er sie nicht aus Versehen wegwerfe. Er habe ihre privaten Fotos nicht durchsehen wollen. Er habe in der Halle auch Untermieter gehabt. G.___ habe den Schlüssel noch gehabt, auch als er nicht mehr in der Schweiz gewesen sei. Ein Onkel habe dann auch seine Sachen geholt. Betreffend die Verwendung von eMule gab er an, er habe früher eDonkey genutzt. eMule sei kein Netzwerk, sondern ein client. Im Tatzeitraum habe er ein P2P-Netzwerk benutzt, aber Micro Torrent und nicht eMule.

 

3.      Beweiswürdigung

 

3.1   Allgemeines

 

3.1.1  Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

3.1.2  Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

 

3.2   Konkrete Beweiswürdigung

 

3.2.1  Der Bericht der KAPO Bern und die daraus hervorgehenden Erkenntnisse sind grundsätzlich unbestritten. Es erfolgten nachweislich von der IP-Adresse, die auf den Beschuldigten registriert war, Downloads verbotener Pornografie in einem P2P-Netzwerk. Dass es sich bei den Videos um tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min­der­jährigen handelt, ist durch die aktenkundigen Videodateien ebenfalls erstellt. Es handelt sich dabei um 18 Videos im entsprechenden Dateiordner. Auf der dem Bericht der KAPO Bern beiliegenden Liste sind zwar 20 Dateien entsprechend markiert (rot), da sich aber nur 18 Dateien überprüfen lassen, ist vorliegend – entgegen der Anklageschrift, die von mindestens 20 Dateien ausgeht – nur von 18 Dateien mit verbotener Pornografie auszugehen.

 

3.2.2  Fraglich bleibt, ob diese Downloads dem Beschuldigten nachzuweisen sind. Zwar war die IP-Adresse an der [Strasse] in [Ort 1] auf den Beschuldigten registriert und dieser war unbestritten zum Tatzeitpunkt Mieter eines Lagerraums an der genannten Adresse. Jedoch liefert die IP-Adresse noch keinen Aufschluss über das verwendete Gerät. Keines der 18 Videos, die via P2P-Netzwerk heruntergeladen wurden, konnte auf einem der Geräte des Beschuldigten gefunden werden. Auch die dazugehörigen GUID-Nummern konnten in keinem Datenträger nachgewiesen werden. Der Beschuldigte teilte seinen Internetzugang gemäss seinen Aussagen mit einem Mitmieter, der das Passwort auch weitergegeben haben könnte. Da es sich um einen Lagerraum handelte, den der Beschuldigte mit anderen Personen teilte, ist es nicht abwegig, dass das WLan-Passwort auch anderen Personen bekannt war und diese den Internetzugang des Beschuldigten nutzten. Dies bestätigt auch seine Aussage vor Obergericht, wonach ihm andere Mieter das Passwort abgeschwatzt hätten. Die Vorinstanz tat die Aussagen des Beschuldigten vorschnell pauschal als Schutzbehauptungen ab. Seine Aussagen zu diesem Vorhalt waren grundsätzlich konstant. Dass er ein P2P-Netzwerk nutzte, stritt er nie ab und Spuren des eMule-Client dessen konnten auch auf dem Computer Eigenbau und dem Laptop Asus nachgewiesen werden. Einzig über den Nutzungszeitraum des Netzwerks eDonkey – über welches die Downloads erfolgten – machte er zunächst widersprüchliche Aussagen. In der ersten Einvernahme sagte er aus, der Download der alten Windows-Version sei ein, vielleicht auch zwei Jahre her. In den späteren Einvernahmen (Polizei und Vorinstanz) gab er jeweils an, es sei rund 20 Jahre her. Vor Obergericht erklärte er, die Fragen zuvor missverständlich beantwortet zu haben. Er habe eDonkey zu Schulzeiten genutzt, was lange her sei, im Tatzeitraum habe er ein anderes P2P genutzt, Micro Torrent. Wofür er den Client genutzt habe, gab er dagegen immer gleich an, nämlich zum Download von alten Windows-Versionen. Bei eDonkey handelt es sich sodann um ein weitum bekanntes P2P-Netzwerk. Es wurden Fragmente von Suchen mit einschlägigen Stichwörtern («preteen» etc.) auf dem Asus Laptop wie auch dem Computer Eigenbau gefunden. Diese lassen sich zeitlich jedoch nicht einordnen und der Laptop Asus wurde durch den Beschuldigten nicht neu gekauft, sondern stammte von seinem früheren Arbeitsort im [Zentrum]. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass entsprechende Suchen mit dem Laptop zuvor oder auch durch eine andere Person getätigt wurden; zumal der Beschuldigte den Laptop gemäss dem Nutzerprofil «D.___» zusammen mit seiner Partnerin nutzte. Der eMule-Client und die Fragmente mit Präferenzindikatoren auf dem Computer Eigenbau wurden auf einer Festplatte festgestellt, die der Beschuldigte ebenfalls nicht neu gekauft hatte. Darauf fanden sich zahlreiche Hinweise auf einen «G.___» (AS 049), weshalb auch die Möglichkeit besteht, dass dieser «G.___» entsprechende Suchen getätigt hat und nicht der Beschuldigte. «G.___» hatte gemäss Aussage des Beschuldigten denn auch bis ins Jahr 2023, als die Halle aufgelöst wurde, mittels eigenem Schlüssel Zugang zu dieser. Dies fällt in den Tatzeitraum von Dezember 2021 bis Januar 2023. Die Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht sind überzeugend. Er bemühte sich, die für ihn unangenehme Situation zu erklären und seine Aussagen werden durch die objektiven Beweismittel unterstrichen. Die Möglichkeit eines Fernzugriffs ist gemäss Nachtragsrapport vom 4. November 2024 ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Downloads von einem Gerät des Beschuldigten getätigt wurden, da keinerlei Spuren dieser Videos auf seinen Geräten gefunden werden konnten. Dass er diese, wenn überhaupt, selbst getätigt habe, ist ebenfalls nicht erstellt. Ihm zu unterstellen, er hätte sie nach dem Download endgültig löschen können, geht insbesondere in Anbetracht anderer Dateien, die wiederhergestellt werden konnten, zu weit. Dasselbe gilt für den Hinweis der Polizei bezüglich des Geschäftslaptops des Beschuldigten. Dieser wurde nicht beschlagnahmt und ausgewertet, weshalb jegliche Spekulationen diesen betreffend gänzlich unbeachtlich sind. Es lässt sich im Ergebnis nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte selbst die Downloads getätigt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorhalt freizusprechen.

 

 

B.     Mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB)

 

a.      Sexuelle Handlungen mit Tieren

 

1.      Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2a

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: «begangen bis am 24. Mai 2023 (Datum der Sicherstellung der elektronischen Geräte), in [Ort 3], [Adresse 2] (Garage des Beschuldigten) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte zwei Videodateien, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, auf dem eigens gebauten Computer mit dem Gehäuse «Sharkoon» (Objekt-Nr. I-23-049.20) bzw. auf der darin eingebauten Festplatte «Hitachi, HDD, 5K750-500» (Objekt-Nr. I-23-049.20B) besass.

Konkret zeigen die Videos einerseits sexuelle Handlungen einer unbekannten weiblichen Person mit einem Pferd (die Frau befriedigt das Pferd oral) und andererseits sexuelle Handlungen einer unbekannten männlichen Person mit einem Huhn (der Mann übt Geschlechtsverkehr mit einem Huhn aus bzw. penetriert mit seinem Penis ein Huhn).»

 

2.      Beweiswürdigung

 

2.1   Für die Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen hiervor zum ersten Vorhalt (III.A.2.) verwiesen werden.

 

2.2   Betreffend den Vorhalt des Besitzes von Tierpornografie ist festzuhalten, dass die beiden Videodateien unbestritten auf dem Computer Eigenbau des Be­schul­digten und innerhalb dessen auf einer Festplatte (I-23-049.20B) gefunden wurden. Wiederum streitet der Beschuldigte jede Kenntnis der Videos ab. Die beiden Videos wurden im Ordner «iPhone Foto» auf dem Desktop des Benutzer-Verzeichnisses (C:\Users\H.___\Desktop\iPhone Foto) gefunden. Zudem konnten die Videos auch im Papierkorb/Recycle Bin des Benutzers gefunden werden. Auf der Festplatte befand sich eine Sicherung eines iPhone 5, mit dem Namen «E.___s iPhone». Der Name «E.___» tauchte auf dieser Festplatte mehrfach auf: So ist die E-Mailadresse «E.___@hotmail.com» als Apple Account und der Skype-Benutzername «E.___» auf dem System hinterlegt. Ebenfalls ist die E-Mailadresse «[...]@hotmail.com», die ebenfalls «E.___» gehört, in der Windows Mail-Applikation konfiguriert. Im Google Chrome-Browser ist zudem die vermeintliche Wohnadresse von E.___ in der Auto-Vervollständigung hinterlegt. Der Bericht der Auswertung kommt sodann zum Schluss, dass E.___ früher als Hauptbenutzerin dieser Windows-Installation fungiert habe. Ein anderer Benutzer oder Daten des Beschuldigten seien nicht gefunden worden. Bei E.___ handelt es sich um eine reale Person. Ihr konnte die zum iPhone-Backup auf der Festplatte gehörende Nummer zugeordnet werden (AS 005). Auch der Beschuldigte gab an, dass er E.___ kenne. Vor Obergericht sagte er aus, er habe ihren defekten Laptop reparieren wollen. Er habe die Daten auf eine Festplatte geladen. Diese habe er in den Computer verbaut, da sie zu den anderen hätte passen sollen. Er habe sie danach nicht wieder ausgebaut, um sie nicht aus Versehen wegzuwerfen. Die Dateien habe er sich nie angesehen, das wäre ihm voyeuristisch erschienen.

 

2.3   Der Fundort der Dateien im Ordner «iPhone Foto» und ein dazugehöriges iPhone-Backup von E.___ deuten darauf hin, dass die Videos sich in deren Besitz auf ihrem iPhone befanden und – wie der Beschuldigte schlüssig erklärte – durch ein altes Gerät von ihr zum Beschuldigten gelangt sind. Nichtsdestotrotz befanden sich die beiden Dateien auf einem Gerät im Besitz des Beschuldigten. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit grundsätzlich erstellt.

 

3.      Rechtliche Würdigung

 

3.1   Allgemeine Ausführungen zu Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB

 

3.1.1  Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst sie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5).

 

3.1.2  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der allgemeine Begriff der Pornografie zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf angelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum andern ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen gelöst wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242 und BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66).

 

3.1.3  Abs. 4 und 5 verbieten die sogenannte harte Pornografie, die gemäss dem vorgenannten Gesetzeswortlaut gegeben ist, wenn zum pornografischen Charakter mindestens eines von vier abschliessend aufgeführten Merkmale hinzukommt, nämlich die Beteiligung von Tieren, der Einsatz von Gewalttätigkeiten sowie der nicht tatsächliche Einbezug von Minderjährigen und der tatsächliche Einbezug von Minderjährigen (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, Art. 197 StGB N 10).

 

3.1.4  Erfasst werden gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB zunächst einmal umfassend alle Verhaltensweisen auf der Anbieterseite («herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt [und] zugänglich macht»). Über die Tathandlungsvarianten «erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt» werden zusätzlich auch Verhaltensweisen erfasst, die theoretisch sowohl von einem reinen Konsumenten als auch vom Anbieter verwirklicht werden können. Bei einem reinen Konsumenten, der also nur seinen eigenen Konsum vorbereitet, kommt Abs. 4 allerdings nicht zur Anwendung, weil hier der privilegierende Tatbestand von Abs. 5 (mit einer herabgesetzten Strafobergrenze) vorgeht (Wolfang Wohlers in: AJP 4/2020: Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, S. 393; ebenso Bernhard Isenring / Martin A. Kessler in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 49; vgl. in Bezug auf diese Abgrenzung auch die kantonale Rechtsprechung: STBER.2020.98 und STBER.2020.66).

 

3.1.5  In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist und im Hinblick auf die Wissenskomponente des Vorsatzes keine exakten juristischen Kenntnisse erforderlich sind. Es reicht aus, dass der Beschuldigte den (kinder-)pornografischen Gehalt der Darstellung laienhaft (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) nachvollzogen hat (Wolfgang Wohlers in: AJP 4/2020, S. 393 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.2).

 

3.1.6  Bei der Tatbestandsvariante des Besitzes wird auf der subjektiven Seite primär der Wille vorausgesetzt, den pornografischen Inhalt in der eigenen Ver­fügungs­macht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (Isenring / Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52l). Gemäss BGE 137 IV 208 manifestiert seinen Besitzeswillen, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreift. Allerdings ist bei der Bejahung des subjektiven Tatbestandes des Besitzes von pornografischen Dateien im Cache-Speicher Zurückhaltung geboten. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 4 StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2).

 

3.2   Konkrete Würdigung

 

Die beiden Videos zeigen unbestrittenermassen verbotene Tierpornografie. Fraglich ist, ob der Beschuldigte durch den erstellten Sachverhalt die Tatbestandsvariante des Besitzes erfüllt hat. Gemäss Beweisergebnis dürften die beiden Videodateien nicht vom Beschuldigten stammen, sondern mutmasslich von E.___s iPhone, und wurden durch den Beschuldigten auf seinem Datenträger gesichert. Die Videos wurden am 9. Dezember 2013 abgespeichert, die iPhone-Sicherung stammt vom 4. Oktober 2015. Zudem befanden sich die Dateien auch im Papierkorb, wurden demnach auch gelöscht, wann lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Die Videos wurden mit dem Backup des iPhones abgespeichert und befanden sich – wie das gesamte Backup – danach auf dem Gerät des Beschuldigten. Hinweise, dass er sich das Video angesehen hätte oder dieses mit Absicht behielt, um es sich später ansehen zu können, bestehen keine. Es scheint eher wahrscheinlich, dass er – ohne Kenntnis des Inhalts der Videos – die Daten von E.___ behielt bzw. es unterliess, diese vollständig zu löschen. Dies entspricht auch den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten selbst, der – was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint – sich keine privaten Fotos seiner Bekannten anschauen wollte. Auch stimmt seine Aussage mit den objektiven Beweismitteln überein, war doch die fragliche Festplatte zwar verbaut, aber nicht angeschlossen. Auch diesen Umstand erklärte der Beschuldigte vor Obergericht schlüssig. Er gab zudem glaubhaft an, dass es sich nicht um eine neue Festplatte handelte, sondern eine, die er von irgendwoher hatte. Es stellt sich die Frage, ob das Nicht-Löschen bei Übernahme eines fremden Datenträgers bereits einen strafbaren Besitz begründen kann. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte sammelt Computer und bastelt mit diesen auch herum. In seinem Besitz befinden sich zahlreiche Datenträger unterschiedlichster Herkunft. Es trifft zu, dass der Beschuldigte über ein ausgeprägteres als dem Durchschnittsbürger anzulastendes Fachwissen betreffend Computer verfügt. Dass er aber sämtliche Datenträger, die er erhält, nach verbotenem Material durchforstet, kann auch von ihm nicht verlangt werden. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass er bei E.___ davon hätte ausgehen müssen, diese habe allenfalls verbotene Daten abgespeichert. Umso mehr, als der eigentliche Sinn und Zweck darin bestand, ihre Daten von einem defekten Gerät zu sichern und ihr zurückzugeben. Es mag etwas naiv erscheinen, Datenträger von hier und da zusammenzusuchen, ohne diese gründlich zu bereinigen bzw. zu löschen oder Daten von anderen Personen einfach aufzubewahren, ohne genaue Kenntnis deren Inhalts. Aus diesem Versäumnis jedoch auf einen Vorsatz zum Besitz von verbotener Pornografie zu schliessen, geht zu weit. Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorhalt freizusprechen.

 

b.      Tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen

 

1.      Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2b

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: «begangen in der Zeit vom 28. Dezember 2021 (Zeitpunkt des Herunterladens des Videos) bis am 13. November 2022 (Datum der Löschung des Videos), in [Ort 1], [Adresse 3] (Wohndomizil des Beschuldigten) und evtl., anderswo, indem der Beschuldigte ein Video, welches tatsächliche sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat (eine minderjährige männliche Person wird von einer erwachsenen weiblichen Person oral befriedigt), auf den Laptop ASUS (Objekt-Nr. 1-23-049.02) bzw. auf die darin eingebaute Festplatte «Samsung, SSD, 840 EVO» (Objekt-Nr. 1-23-049.02A) herunterlud und speicherte (und somit herstellte), wodurch er dieses besass.»

 

2.      Beweiswürdigung

 

2.1   Für die Darstellung der Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen hiervor zum ersten Vorhalt (III.A.2.) verwiesen werden.

 

2.2   Das fragliche Video wurde auf dem Laptop Asus des Beschuldigten auf einer eingebauten Festplatte (I-23-049.02A) gefunden. Dort befand sich die Datei im Papierkorb der Windows-Installation. Die Datei wurde am 28. Dezember 2021 gespeichert bzw. vermutlich heruntergeladen und am 13. November 2022 gelöscht. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit grundsätzlich erstellt.

 

3.      Rechtliche Würdigung

 

3.1   Für die allgemeinen Ausführungen zu Art. 197 Abs. 4 und 5 kann auf die vorstehenden Erwägungen (III.B.a.3.1) verwiesen werden.

 

3.2   Auch betreffend diesen Anklagevorhalt stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte sich des strafbaren Besitzes von verbotener Pornografie schuldig gemacht hat. Dass es sich beim betreffenden Video um verbotene Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) handelt, wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.

 

3.3   Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe den Laptop Asus gebraucht, um diverse USB-Sticks auszuprobieren, die er bei seiner Arbeit im [Zentrum] oder in der Halle von seinen Mitmietern gefunden und gesammelt habe. Er habe dann geschaut, ob sie noch funktionieren würden und ob etwas Interessantes drauf sei. Er habe die Inhalte der Sticks aus dem [Zentrum] auf den Laptop geladen und den Laptop nach Hause genommen. Dann habe er ihn nicht mehr benutzt und es auch vergessen. Etwa ein Jahr später habe er sich die Daten angeschaut und alles gelöscht. Das Video sei ihm aber nicht aufgefallen. Vor Obergericht sagte er aus, der Laptop stamme aus dem [Zentrum], seinem früheren Arbeitsort, wo er ihn gratis habe mitnehmen können. Es handle sich nicht um seinen Hauptlaptop, den er zu Hause nutze. Deshalb habe er diesen auch verwendet, um diverse USB-Sticks durchzusehen, da ihm ein Schaden an diesem Laptop nicht geschmerzt hätte. Durch seine wiederum glaubhaften Aussagen, die zum Gesamtbild passen, und dadurch, dass es sich nicht um seinen persönlichen Laptop, den er regelmässig nutzt, handelt, erscheint auch das von der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar gewertete Vorgehen der Speicherung aller Dateien auf dem Laptop weniger erstaunlich. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass das Durchsehen zahlreicher Dateien, die sich bereits alle am gleichen Ort befinden, womöglich einfacher ist, als jeden USB-Stick anzuhängen. Dies wäre grundsätzlich möglich gewesen, wie die Polizei in ihrem Nachtragsrapport erklärte, wonach auch grössere Dateien problemlos direkt vom Stick abgespielt werden können (AS 110.1). Der Beschuldigte gab sodann an, er lösche Dateien eigentlich nicht über den Papierkorb, sondern endgültig. Dies erscheint auch glaubhaft, riskiert er mit dieser Aussage schliesslich den Vorwurf, er sei in der Lage, Dateien unauffindbar zu beseitigen.

 

Auf demselben Laptop wurden Fragmente von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden, die darauf schliessen lassen, dass weitere Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt vorhanden waren, was – wie die Vorinstanz bereits festhielt – auf entsprechende Präferenzen hindeutet. Diesbezüglich ist wiederum der Erhalt des Laptops von Belang: Der Beschuldigte gibt an, er habe ihn aus dem [Zentrum] mitnehmen können. Zuvor sei er dort verwendet worden. Alle dort hätten auf administrativer Ebene das gleiche Passwort und damit Zugang zu allen Geräten gehabt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Fragmente durch jemand anderen auf das Gerät gelangten. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass sich im Laptop eine Speicherkarte (I-23-049.02B) befand. Darauf wurde keine verbotene Pornografie gefunden, weshalb sich der Bericht der forensischen Datensicherung und Auswertung nicht weiter dazu äussert. Der von der Verteidigung veranlasste Bericht der B.___ AG führt aber aus, dass sich auf dieser Speicherkarte eine Fotosammlung von «G.___» («G.___») befinde. Das deutet darauf hin, dass der Laptop von «G.___» genutzt wurde. Den Blick weg vom Beschuldigten und hin zu «G.___» lenkt denn auch die Tatsache, dass die auf anderen Datenträgern gefundenen Fragmente von Kinderpornografie (Datenträger I-23-049.20C und I-23-049.20D) durch die Polizei in ihrem Bericht mit Cookies in Verbindung gebracht wurden, die ebenfalls den Namen «G.___» enthielten (AS 049). Es erscheint nicht abwegig, dass «G.___» entsprechende Suchen und Downloads getätigt haben könnte und deshalb auch das vorliegend fragliche Video aus seinem Wirkungskreis stammen könnte. 

 

Im Gegensatz zu den anderen festgestellten Videos mit verbotenem pornografischem Inhalt fand sich das vorliegende Video nicht in einem Ordner, der eindeutig nicht dem Beschuldigten zuzuordnen wäre, sondern auf seinem PC, den er und offensichtlich zumindest zeitweise auch seine Partnerin – für die er das Profil «D.___» eingerichtet hat – nutzten. Zudem deutet wie zuvor ausgeführt einiges auf eine Nutzung durch «G.___» hin. Der Laptop war zum Zeitpunkt der Speicherung des Videos nach eigenen Aussagen des Beschuldigten bereits in dessen Besitz (ab Oktober 2021, Speicherung am 28. Dezember 2021), womit eine Speicherung durch einen anderen Benutzer jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Im Ergebnis kann aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien nicht rechtsgenüglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Video hatte und es bewusst nicht löschte, sondern es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass er sich nicht bewusst war, dass das Video sich auf seinem Datenträger befand. Es stellt sich somit an dieser Stelle wiederum – wie betreffend den vorhergehenden Vorhalt – die Frage, ob dadurch bereits ein Besitz begründet ist. Dies ist unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte ist damit auch von diesem Vorhalt freizusprechen.

 

 

C.     Gewaltdarstellungen (Besitz; Art. 135 Abs. 1bis aStGB)

 

1.      Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 3

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: «begangen (soweit nicht verjährt) in der Zeit vom 9. Dezember 2013 (Zeitpunkt der Speicherung des Videos) bis am 24. Mai 2023 (Datum der Sicherstellung der elektronischen Geräte), in [Ort 3], [Adresse 2] (Garage des Beschuldigten) und evtl., anderswo, indem der Beschuldigte folgende Videodateien, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, auf dem eigens gebauten Computer mit dem Gehäuse «Sharkoon» (Objekt-Nr. 1-23-049.20) bzw. dem darin eingebauten Datenträger «Hitachi, HDD, 5K750-500» (Objekt-Nr. I-23-049.20B) besass;

-       zwei unbekannten männlichen Personen wird von einer weiteren unbekannten Person mittels einer Kettensäge der Kopf abgetrennt;

-       eine erwachsene Person liegt blutüberströmt und mit durchtrenntem Torso auf der Strasse, wobei sich der Unterkörper seitlich neben dem abgetrennten Oberkörper befindet.»

 

2.      Beweiswürdigung

 

Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.B.2. verwiesen werden. Auch die beiden Videodateien mit Gewaltdarstellungen wurden an denselben Stellen aufgefunden wie die beiden Videos mit Tierpornografie. Das dazu Gesagte gilt somit auch für die Videos von Gewaltdarstellungen. Auch diese Videos befanden sich auf einem Datenträger im Besitz des Beschuldigten, womit der Sachverhalt gemäss Anklage grundsätzlich erstellt ist.

 

3.      Rechtliche Würdigung

 

3.1   Per 1. Juli 2023 trat eine revidierte Fassung von Art. 135 StGB in Kraft. Es stellt sich deshalb die Frage des anwendbaren Rechts. Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wurde der Besitz von Gewaltdarstellungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Nach neuem Recht wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB der Besitz ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 135 Abs. 1bis aStGB in der früher gültigen Fassung anzuwenden.

 

3.2   Gemäss Art. 135 aStGB wird, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Abs. 1bis).

 

Die Rechtsprechung und Lehre zum Besitz gemäss Art. 197 StGB ist analog auch in Bezug auf Art. 135 Abs. 1bis aStGB anwendbar. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden.

 

3.3   Der Inhalt der beiden Videodateien ist vorliegend nicht strittig. Es stellt sich dieselbe Frage wie in Bezug auf die Videos mit Tierpornografie. Die Dateien mit Gewaltdarstellungen befanden sich am gleichen Speicherort wie die anderen beiden Videodateien. Es hat damit auch für sie zu gelten, dass durch den Sachverhalt kein Vorsatz des Beschuldigten begründet werden kann und es kann auf die Ausführungen zum anderen Vorhalt (III.B.a.) verwiesen werden. Auch von diesem Vorhalt ist der Beschuldigte damit freizusprechen.

 

 

IV.             Einziehung und Löschung der Daten

 

1. Der Beschuldigte wurde zwar von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, es handelt sich aber bei den gefundenen Dateien unbestritten um verbotene Pornografie, weshalb die entsprechenden Datenträger dennoch einzuziehen und zu vernichten sind (Art. 197 Abs. 6 i.V.m. Art. 69 StGB). Es liegt im Übrigen kein anderslautender Antrag der Verteidigung vor.

 

2. Zudem sind die forensisch gesicherten Daten der Mobile-Forensik, Fallnummer M-23-163-01, sowie der IT-Forensik, IT-Fallnummer I-23-049, nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. Die Polizei Kanton Solothurn ist deshalb anzuweisen, dies nach Rechtskraft vorzunehmen.

 

 

V.               Kosten und Entschädigungen

 

1.      Verfahrenskosten

 

1.1   Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung komplett und wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Sämtliche Kosten (erstinstanzliches Verfahren CHF 3’000.00 und Berufungsverfahren CHF 4'000.00) gehen daher zulasten des Staates Solothurn.

 

1.2   Auch die Kosten des privaten Gutachtens durch die B.___ AG, von CHF 3'026.80 (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Es handelt sich zwar um ein Privatgutachten, jedoch ist dessen Einholung den notwendigen Verteidigungskosten zuzuordnen.

 

2.      Entschädigung

 

2.1   Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marc Schmid, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht Aufwand von 23,42 Stunden erweist sich gerade noch als angemessen. Jedoch kann der geforderte Stundenansatz von CHF 390.00 nicht zugesprochen werden. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist dieser auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird. Der Fall erwies sich zwar nicht als sehr einfach, doch der Verteidiger holte sich die benötigte technische Unterstützung durch eine externe Firma, weshalb sich kein höherer Stundenansatz rechtfertigt und dieser auch nicht begründet wurde. Im Weiteren sind die Aufwände bis zum 31. Dezember 2023 mit dem alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und die Aufwendungen ab 1. Januar 2024 mit 8,1 % zu vergüten. Prozentuale Büropauschalen sind gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts nicht vorgesehen, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Ein Betrag von CHF 270.00 erscheint aber angemessen. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 7'374.25 (Honorar für 23,42 Stunden zu CHF 280.00 pro Stunde von CHF 6’557.60, Auslagen von CHF 270.00, MwSt. zu 7,7 % auf CHF 1'610.00 von CHF 124.00, MwSt. zu 8,1 % auf CHF 5'217.60 von CHF 422.65).

 

2.2   Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger einen Aufwand von 30.67 Stunden geltend. Dies erweist sich als überhöht. Die Verhandlung dauerte lediglich rund 1,75 Stunden und es wurde auf eine mündliche Eröffnung verzichtet. Daher sind zwei Stunden zu streichen. Am 26. Februar 2025 macht Rechtsanwalt Schmid 15 Minuten geltend für das Zurücksenden von USB-Sticks, dies ist als Kanzlei­aufwand zu werten und zu streichen. Dasselbe gilt für die 15 Minuten für das Rücksenden von Akten am 13. März 2025. Im Weiteren wurden insgesamt 16,25 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemacht. Im Anbetracht des Umfangs des Plädoyers und im Vergleich mit dem Parteivortrag vor der Vorinstanz ist dies deutlich überhöht, weshalb sich eine Kürzung um vier Stunden rechtfertigt. Die vorherigen Ausführungen zur Büropauschale gelten auch hier, weshalb ein ermessensweiser Betrag von CHF 280.00 für die Auslagen zu vergüten ist. Ebenfalls ist der Stunden­ansatz – wie zuvor erwähnt – auf CHF 280.00 zu kürzen. Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 7'618.50 (Honorar für 24,17 Stunden zu CHF 280.00 pro Stunde von CHF 6'767.60, Auslagen von CHF 280.00, MwSt. zu 8,1 % auf CHF 7'047.60 von CHF 570.90).


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 197 Abs. 6 i.V.m Art. 69 StGB; Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 StPO erkannt:

1.      A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      mehrfache harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zu­gäng­lich­machen]), begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023,

b)      mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]), begangen in der Zeit vom 28. Dezember 2021 bis am bis am 24. Mai 2023,

c)      Gewaltdarstellungen (Besitz), begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis am 24. Mai 2023.

 

2.      Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      1 Festplatte Hitachi, HDD, 5K750-500 (Objekt-Nr. I-23-049.20B);

b)      1 Festplatte Seagate, Barracuda, ST3320820A (Objekt-Nr. I-23-049.04A);

c)      1 Festplatte Samsung, SSD, 840 EVO (Objekt-Nr. I-23-049.02A).

 

3.      Die Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen, die forensisch gesicherten Daten der Mobile-Forensik, Fallnummer M-23-163-01, sowie der IT-Forensik, IT-Fallnummer I-23-049, nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

 

4.      Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem privaten Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Marc Schmid, zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 7'374.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).

 

5.      Für das Berufungsverfahren wird dem privaten Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Marc Schmid, zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 7'618.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).

 

6.      Die Kosten des privaten Gutachtens durch die B.___ AG, von CHF 3'026.80 (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

7.    Sämtliche Kosten (erstinstanzliches Verfahren CHF 3’000.00 und Berufungsverfahren CHF 4'000.00) gehen zulasten des Staates Solothurn.

 

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid