Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung
Es erscheinen am 13. August 2025, 08:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
2. Rechtsanwalt Dominik Brändli, privater Verteidiger.
Rechtsanwalt Brändli gibt seine Plädoyernotizen inkl. Anträge zu den Akten und stellt und begründet anschliessend folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwände in der Strafuntersuchung und vor dem erstinstanzlichen Gericht mit CHF 6'266.20 zu entschädigen.
3. Die Privatklägerin habe ihre Kosten selbst zu tragen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren mit CHF 5'659.35 zu entschädigen.
6. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2025 verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2023 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren (Aktenseiten 565 f. [im Folgenden AS 565 f.]).
2. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Januar 2023 Einsprache erheben (AS 568 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl.
3. Am 11. März 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 784 ff.):
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am 4. Juli 2020,
b) versuchte Nötigung, begangen am 4. Juli 2020.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, Zürich, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 905.00, zu bezahlen.»
4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. März 2024 die Berufung an (AS 781). Die Berufungserklärung datiert vom 2. September 2024. Angefochten werden die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils. Verlangt wird ein umfassender Freispruch unter Kostenauflage zulasten des Staates. Die Privatklägerin habe die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen, der Beschuldige sei für seine Aufwände im Strafverfahren zu entschädigen. Ihm sei für das obergerichtliche Verfahren eine Genugtuung zuzusprechen (wobei dieser letztere Antrag in der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt wurde).
5. Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (Akten Obergericht S. 18).
6. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) wurde nicht angefochten. Sie ist mithin in Rechtskraft erwachsen.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. November 2024 wurden der Beschuldigte, sein Verteidiger, die Privatklägerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Bosnisch-Dolmetscher zur Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 vorgeladen (Akten Obergericht S. 20 ff.).
8. Am 27. März 2025 ging ein Schreiben der Privatklägerin B.___ ein. Sie habe die Vorladung erhalten, könne aber an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen, da sie seit mehreren Jahren in Bosnien-Herzegowina lebe und arbeite. Aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen und der Kosten, welche durch eine Anreise in die Schweiz anfielen, könne sie nicht kommen. Sie möchte auch den Beschuldigten nicht sehen, nach all dem, was er ihr angetan habe. Sie schlage vor, dass all ihre bisherigen Aussagen im Verfahren zu berücksichtigen seien und der Beschuldigte entsprechend der Anklage bestraft werde.
9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2025 wurde die Eingabe der Privatklägerin ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Urs Schuppisser, zur gutscheinenden Verwendung zugestellt.
10. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf entsprechende Anfrage mit, dass ihr Verfahren gegen A.___ nach wie vor hängig und ein Erledigungsdatum noch nicht absehbar sei.
11. Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Juli 2025 wurde beim Strafgericht Basel-Landschaft das Urteil gegen den Beschuldigten vom 2. Februar 2022 eingeholt (samt Akten).
12. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. August 2025 wurde die Privatklägerin auf entsprechendes Gesuch hin von der Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung dispensiert.
13. Die Berufungsverhandlung fand am 13. August 2025 statt. Der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Urs Schuppisser wurde, nachdem er trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung erschien, im Rahmen eines Telefonanrufs auf entsprechendes Gesuch hin mündlich vom persönlichen Erscheinen dispensiert.
II. Anwendbares Prozessrecht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 11. März 2024. Es ist daher das neue Recht anwendbar.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalte
Im Strafbefehl vom 16. Januar 2023, welcher vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Mehrfache einfache Körperverletzung (Vorhalt 1.1),
angeblich begangen am 4. Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort], [Strasse], im Fahrzeug auf einem Parkplatz, indem der Beschuldigte die Geschädigte B.___ vorsätzlich mehrfach an deren Körper verletzt habe. Konkret habe er der Geschädigten nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Handrücken auf die Nase geschlagen, sie an den Haaren gepackt und sie nach unten gezogen. Anschliessend habe er ihr mit dem Ellbogen auf den Rücken geschlagen. Die Geschädigte habe dadurch eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der mittleren und oberen Brustwirbelsäule erlitten (vgl. Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020).
Versuchte Nötigung (Vorhalt 1.2),
angeblich begangen am 4. Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort], [Strasse], damaliges Domizil der Geschädigten, indem der Beschuldigte die Geschädigte B.___ durch Androhung ernstlicher Nachteile versucht habe zu nötigen, etwas zu tun. Konkret habe er von der Geschädigten im Zuge einer Auseinandersetzung deren Mobiltelefon verlangt. Weiter habe er die Geschädigte aufgefordert, dieses zu entsperren, was die Geschädigte jedoch abgelehnt habe, da sie gefürchtet habe, der Beschuldigte würde ihren Handyinhalt löschen. In der Folge habe der Beschuldigte der Geschädigten gedroht, er werde ihr das Handy auf den Kopf schlagen, sollte sie es nicht entsperren, wodurch sowohl das Handy als auch ihr Kopf kaputtgehen würden. Da die Geschädigte ihr Mobiltelefon nicht entsperrt habe, sei es bei einem Versuch geblieben.
2. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und weitere Beweismittel (Chat-Nachrichten, Untersuchungsbericht des Spitals Flawil) als erstellt (Urteilsseite [US] 11).
3. Vorhalt 1.1
Es liegen zu diesem Vorhalt mehrere objektive und subjektive Beweismittel vor. Es sind dies der Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 (AS 304 f.), die fotografischen Aufnahmen der von der Polizei am 6. Juli 2020 festgestellten Hämatome der Privatklägerin (AS 48 ff.), Chat-Nachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten (AS 58 f.) sowie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten.
3.1.1 Gemäss Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 wurde bei der Privatklägerin Folgendes diagnostiziert (AS 304 f.):
- Kontusion Nase, DD Nasenfraktur vom 04.07.2020 - nach tätlichem Angriff
- Kontusion mittlere und obere BWS vom 04.07.2020
Frau B.___ sei selbst vorstellig geworden und berichte, vor vier Tagen von ihrem Freund geschlagen worden zu sein. «Schlag mit der Rückhand gegen Nase und mit Ellbogen gegen BWS. Jetzt Vorstellung mit persistierenden Schmerzen im Bereich Nasenwurzel sowie über oberer und mittlerer BWS. Bewusstlos sei sie nicht gewesen, keine weiteren Schmerzlokalisationen. Anzeige bei der Polizei sei erstattet worden, sie wohne jetzt bei einer Freundin. Keine relevanten Nebendiagnosen, keine Fixmedikation. Keine Allergien».
Es folgen Ausführungen zum Status bzw. Kurzstatus:
«AZ gut, GCS 15, normales Gangbild. Pupillen isokor und lichtreagibel. Okkulomotorik unauffällig. Hirnnerven grobkursorisch intakt. Kraft sowie Berührungssensibilität OE und UE intakt. Kopf: Subtil nach rechts gebogene Nase, anamnestisch neu. Hämatom über Nasenrücken, ca. 2x2cm messend mit intakter Haut. Druckdolenz ebenda. Wenig Druckdolenz über Nasenwurzel, keine Druckdolenz über den übrigen ossären Strukturen des Neuro- und Viszerokraniums, insbesondere nicht über Maxilla oder Arcus zygomaticus. Nasenhöhle frei von Blut, kein Septumhämatom. Nasenatmung beidseits frei. Zahnokklusion schmerzfrei und mit regelrechtem Alignement.
HWS: Keine Druckdolenz über Proc. spinosi oder Paravertebral. Frei beweglich in allen Ebenen, bei Flexion schmerzprovokation paravertebral links über oberer BWS. Kein axialer Stauchungsschmerz. Keine Hämatome am Hals.
BWS: Keine Hämatome. Diffuse Druckdolenz über den Proc. spinosi der oberen und mittleren BWS, wenig Drude paravertebral links. Keine Druckdolenz über den angrenzenden Rippen, kein Thoraxkompressions- oder Sternumdruckschmerz.
LWS: Keine Druck- oder Klopfdolenz.
Röntgen BWS ap/lat: Keine Frakturen abgrenzbar, keine Höhengeminderten Wirbelkörper. Regelrechtes Alignement der Wirbelsäule.»
3.1.2 Zwei Tage vor der ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen meldete sich die Privatklägerin am 6. Juli 2020 bei der Polizei (Aarau Stützpunkt Süd). Dabei stellte die Polizei fest, die Privatklägerin sei an der Nase verletzt und klage über Rückenschmerzen (AS 30 und 35). Es wurden Fotos erstellt (AS 49 – 53). Auf den Fotos ist u.a. die Nase der Privatklägerin abgebildet, welche ein starkes Hämatom aufweist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (US 4) kann davon ausgegangen werden, dass diese Fotos am 6. Juli 2020 erstellt worden sind. Die Fotodokumentation enthält zwar den Vermerk «Erstellungsdatum 31.8.2020», doch ist dies auch das Datum des Polizeirapports. Es ist davon auszugehen, das Erstellungsdatum beziehe sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Rapports. Die Fotodokumentation weist denn auch denselben Sachbearbeiter wie der Polizeirapport auf (Kpl C.___, AS 29 ff.); Fotoaufnahmen von akuten Verletzungen werden von der Polizei regelmässig zum Anzeigezeitpunkt gemacht und nicht irgendwann später, wenn der Polizeirapport abgefasst wird. Die Privatklägerin war denn auch zwischen dem 6. Juli 2020 und dem 31. August 2020 nicht mehr bei der Polizei, so dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, die Fotos seien am 6. Juli 2020 erstellt worden.
(Die von der Privatklägerin zu den Akten gegebenen Fotos (AS 307 ff.) sind unscharf und es ist nicht ersichtlich, wann diese aufgenommen wurden. Sie sind bei der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen.)
3.1.3 Am 4. Juli 2020 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten um 20:26 Uhr «Meine Nase jetzt ist alles rote und Blut kommt … ich denke du mir inne kaputt gemacht» (AS 59). Am folgenden Tag schrieb sie ihm um die Mittagszeit «Ich habe viel Schmerz ich kann nicht aufstehen … meine rucke ist kaputt und Nase auch viele Schmerzen alles blau ist» (AS 58). Am Abend schrieb sie ihm dann, «Ich habe viel Schmerz ich kann nicht mehr». Der Beschuldigte reagierte jeweils nicht auf diese Nachrichten.
3.1.4 Die dargelegten objektiven Beweismittel fügen sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu einem Gesamtbild zusammen: Bei der Privatklägerin wurde im Rahmen ihres Arztbesuchs vom 8. Juli 2020 eine Nasenfraktur und eine Kontusion der Wirbelsäule diagnostiziert. Aufgrund des von der Polizei am 6. Juli 2020 dokumentierten starken Hämatoms auf der Nase kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin diese Nasenfraktur bereits am 6. Juli 2020 hatte, so auch die Kontusion der Wirbelsäule, auch wenn diese nicht fotografisch dokumentiert werden konnte. Weiter legen die erwähnten Textnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten nahe, dass sie bereits am 4. Juli 2020 abends eine schmerzende Nase hatte, die sich rot bzw. blau verfärbte, und nicht mehr aufstehen konnte, weil ihr Rücken schmerzte. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist mithin hinreichend erstellt, dass die Privatklägerin am 4. Juli 2020 eine Nasenbeinfraktur und eine Kontusion der Wirbelsäule erlitt.
3.2.1 Was die Darlegung der subjektiven Beweismittel anbelangt, kann weitgehend auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten detailliert und umfassend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (US 5 f., 7 – 10). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Einvernahmen allesamt verwertbar sind. Dem Anspruch auf Konfrontation wurde mit der Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 27. September 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers erfolgte, Genüge getan.
3.2.2 Die Privatklägerin wurde insgesamt zweimal als Auskunftsperson befragt. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 (AS 256 ff.) führte sie betreffend den Vorfall im Auto im Wesentlichen aus, sie habe am 4. Juli 2020 (ein Samstag) den Beschuldigten nach dem Einkauf im Auto gefragt, ob er eine andere Frau habe, worauf dieser sie mit dem Handrücken auf die Nase geschlagen habe, anschliessend an den Haaren nach unten gezogen und mit dem Ellenbogen auf den Rücken geschlagen habe. Am 6. Juli 2020 sei sie dann zu ihm gegangen und habe ihn wegen der starken Rückenschmerzen um Hilfe fragen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle «abfahren». Da habe sie gedacht, dass sie den Vorfall nun wirklich der Polizei melden werde.
In der Befragung vom 27. September 2021 (AS 275 ff.) schilderte sie das Kerngeschehen gleich wie in der ersten Einvernahme. Zusätzlich schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten später geschrieben habe, weil sie Schmerzen gehabt habe. Er habe ihr aber nicht geantwortet. Sie sei dann am Montag zu ihm ins Geschäft gegangen, damit er ihr Schmerzmittel beschaffe. Er habe ihr dann zwei Optionen unterbreitet, entweder solle sie nach Hause schlafen gehen oder «abfahren». Sie sei gegangen und habe zur Polizei gehen wollen. Er habe sie verfolgt. Aus Angst habe sie zu Rennen begonnen, im Park habe sie eine Frau gesehen. Sie habe die Frau darum gebeten, die Polizei zu rufen. Letztere Aussage wird durch den Polizeirapport vom 31. August 2020 untermauert, dem zu entnehmen ist, dass die Meldung telefonisch von einer Frau namens D.___ einging (AS 30). Aufgrund des aktenkundigen Chats ist auch verifiziert, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf ihre Nachrichten, sie habe Schmerzen etc., nicht antwortete. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin wegen dieser «Funkstille» schliesslich beim Beschuldigten vorbeiging, um ihn auf diese Weise mit ihren Schmerzen zu konfrontieren.
Die Privatklägerin sagte hinsichtlich des Vorhalts 1.1 beide Male differenziert und konstant aus. Dass sie erst zwei Tage nach dem Vorfall zur Polizei ging, ist nachvollziehbar. Zuerst gelangte sie an den Beschuldigten, um Hilfe zu kriegen. Erst nachdem dieser sie kalten Herzens vor den Kopf stiess, als sie ihn am Montag, den 6. Juli 2020 aufsuchte, entschied sie sich, den Vorfall der Polizei zu melden. Der von ihr geschilderte Handlungsablauf im Auto ist realistisch (Schlagen mit dem Handrücken auf die Nase, Runterziehen an den Haaren mit der linken Hand, Schlag mit dem rechten Ellenbogen in den Rücken). Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft und werden durch die dargelegten objektiven Beweismittel untermauert.
3.2.3 Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal befragt, zweimal von der Polizei (am 20.8.2020 [AS 266 ff.] und am 28.9.2021 [AS 320 ff.]), einmal von der Vorinstanz (AS 766 ff.) und einmal vom Berufungsgericht. Bezüglich der polizeilichen Befragungen und derjenigen durch die Vorinstanz kann, wie erwähnt, auf die entsprechenden Wiedergaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 7-10).
In der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 bestritt er den Vorhalt wiederum. Wegen der Mittelkonsole des Passat Combi sei dies gar nicht möglich gewesen. Die Privatklägerin habe scharfe Nägel gehabt und ihn damit von oben runter gekratzt. Sie habe ihn mit einer anderen Frau in den sozialen Medien getroffen und gesagt, sie mache ihn deshalb fertig. Sie habe ihn x-Mal bedroht. Er habe sich nur mit dem rechten Arm verteidigt und sie weggeschubst. Dann sei er ausgestiegen und habe die zwei Einkaufstaschen nach oben getragen. Sie sei im Auto geblieben. Als er wieder beim Auto gewesen sei, habe er sie wieder aufgefordert auszusteigen. Sie sei aber im Auto geblieben.
Auf Frage, wie er sich konkret gegen sie verteidigt habe: Er habe sie mit der rechten Hand geschubst (zeigt eine Armbewegung mit dem Handrücken in Bewegungsrichtung). Auf Frage, wie stark die Bewegung auf einer Skala von 1 – 10 gewesen sei: Er nehme an Stärke 5, «fünf sicher». Auf Frage, ob man bei dieser mittleren Stärke von einem Schlag sprechen könne: Nein, er mache Sport (Fitness) und kenne das. Er kenne die Gewichte. Er habe zum Anwärmen auch schon Boxsäcke geschlagen. Es sei kein Schlag gewesen. Er könne nicht einen Menschen schlagen. Er habe eine Tochter und könnte sich innerlich nicht akzeptieren, wenn er das machen würde. Auf Frage, wie denn seiner Meinung nach die Verletzungen entstanden seien, welche die Privatklägerin gemäss Bericht des Spitals erlitten habe (Nasenbruch und Kontusion der Wirbelsäule): Er wisse es nicht. Sie hätten ja harten Sex gehabt und sie sei auch glücklich gewesen – er wisse nicht, an welchem Tag sie ins Spital gegangen sei. Auf Frage, ob die Verletzungen beim harten Sex entstanden sein könnten: Nein, das könne nicht sein. Am Montag sei sie dann zu ihm ins Geschäft gekommen und sei ganz normal gewesen. Wenn sie Schmerzen gehabt hätte, hätte sie wohl nicht von [Ort] nach Aarau laufen können. Auf Frage, ob die Nasenverletzung allenfalls durch sein Schüpfen mit dem Handrücken verursacht worden sei: Nein, dazu sei die Bewegung nicht stark genug gewesen. Er habe ja auch nicht mit der Faust die Bewegung gemacht, sondern nur mit der Hand.
Die Aussagen des Beschuldigten decken sich in Bezug auf das Rahmengeschehen mit denjenigen der Privatklägerin. Sie seien am 4. Juli 2020 einkaufen gegangen. Sie seien danach im Auto gesessen und die Privatklägerin habe ihn auf eine andere Frau angesprochen. Der Beschuldigte gab auch zu, mit der rechten Hand eine Bewegung in Richtung der Privatklägerin gemacht zu haben, auch wenn er nicht von einem Schlag sprechen wollte. Auch er führte aus, am Montag habe sie ihn dann im Geschäft aufgesucht, er habe mit ihr aber nicht sprechen wollen. Sie habe dann gesagt, sie gehe zur Polizei und er sei noch nach aussen getreten, als sie gegangen sei.
Es fällt auf, dass der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend den Vorfall im Auto so weit zugibt, als es ihn nicht direkt belastet. Im Übrigen will er nicht Täter, sondern Opfer der Privatklägerin gewesen sein. Diese habe ihn gekratzt und er habe sich nur dagegen verteidigen wollen. Wie es aber zum Nasenbruch gekommen ist, den die Privatklägerin erlitten hat, kann er dabei nicht erklären. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin den Nasenbruch und die Kontusion der Wirbelsäule später selber zugefügt hat, diese Verletzungen beim gemeinsamen Sex oder durch eine Dritttäterschaft verursacht worden sind, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte verneinte vor dem Berufungsgericht sogar explizit die Frage, ob die Verletzungen allenfalls beim Sexualverkehr entstanden seien.
Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind mithin nicht stringent, jedoch aber diejenigen der Privatklägerin: Mit dem Handrücken habe er sie ins Gesicht geschlagen, mit der linken Hand an den Haaren heruntergezogen und mit dem rechten Ellenbogen sodann auf den Rücken geschlagen. Dies ist – angesichts der Sitzpositionen im Auto – anatomisch stimmig und entspricht einem Bewegungsablauf, der geeignet ist, jemanden innert Sekunden gezielt zu malträtieren. Die Privatklägerin schilderte diesen Handlungsablauf konstant, detailliert und nachvollziehbar. Demgegenüber blieb der Beschuldigte bezüglich des Handlungsablaufs vage. In der ersten Einvernahme vom 20. August 2020 will er mit seiner rechten Hand versucht haben, sie zu stoppen. Er habe versucht, mit seiner Hand ihre Hände von sich weg zu halten. Am 28. September 2021 will er Panik gehabt und ihre Hände nicht bei sich gewollt haben. Er habe sich schützen wollen und habe dann seine rechte Hand nach rechts bewegt und so habe er sie berührt. Am 11. März 2024 brachte er schliesslich vor, wegen der Mittelkonsole in seinem Auto könne es gar nicht so gewesen sein, wie es die Privatklägerin geschildert habe. Er wäre schon gar nicht erst zu ihr rübergekommen. Auf die Frage, wie es denn zu den Verletzungen gekommen sei, sagte er aus, er habe bei der Privatklägerin keine Verletzungen feststellen können, auch am drauffolgenden Montag nicht, als sie zu ihm ins Geschäft gekommen sei. Dabei handelt es sich nachweislich um eine Schutzbehauptung, wies die Privatklägerin doch die entsprechenden Verletzungen auf, als sie am Montag unmittelbar nach Verlassen des Geschäfts des Beschuldigten zur Polizei ging, was im Polizeirapport entsprechend dokumentiert ist. Der Beschuldigte konnte die Verletzungen der Privatklägerin nicht ansatzweise erklären, was denn aufgrund des von ihm geschilderten Handlungsablaufs auch nicht erstaunt. Dieser ist mit dem Verletzungsbild nicht vereinbar. Erst vor dem Berufungsgericht gab er schliesslich an, gegen die Privatklägerin eine Handbewegung mit dem rechten Handrücken gemacht zu haben. Die Bewegung sei aber nicht genug stark gewesen, um als Schlag eingestuft zu werden. Abgesehen davon, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal zugab, eine Bewegung mit dem rechten Handrücken von immerhin sicher mittlerer Stärke in Richtung Privatklägerin gemacht zu haben, womit er auch seinen bisherigen Aussagen klar widersprach, behauptet er weiterhin, sein Verhalten sei nicht kausal gewesen für die Verletzungen der Privatklägerin. Es ist aber auffallend, wie nahe seine Schilderung dieser Bewegung an die Schilderungen der Privatklägerin herankommen, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht. Nur eben der Verletzungserfolg wird weiterhin vehement bestritten, vor dem Berufungsgericht nunmehr mit dem fadenscheinigen Argument, die Privatklägerin hätte mit solchen Verletzungen am Montag wohl kaum von [Ort] nach Aarau laufen können. Der Beschuldigte bestreitet also nach wie vor, dass die Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung verletzt worden ist. Im Widerspruch dazu führt er aber auf entsprechende Frage aus, seine Handbewegung habe auf einer Skala von 1 – 10 «sicher» die Stärke 5 aufgewiesen, eine Stärke, die objektiv betrachtet durchaus geeignet ist, einem Opfer die Nase zu brechen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr kräftig ist und nach eigenen Aussagen bisweilen auch Boxsäcke schlägt. Die Verteidigung schliesst denn vor dem Berufungsgericht auch nicht mehr aus, dass der Nasenbruch durch diese Handbewegung des Beschuldigten verursacht worden sein könnte.
Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind nicht glaubhaft und widersprüchlich. Nicht gehört werden kann auch sein Einwand, das ganze Geschehen wäre schon wegen der Mittelkonsole nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass es sich nach eigenen Aussagen um einen VW Passat Combi und mithin nicht etwa um ein Sportauto, sondern ein Auto mit einer Mittelkonsole normalen Ausmasses handelte, erschliesst es sich generell nicht, weshalb das vorgeworfene Verhalten wegen einer Mittelkonsole nicht möglich gewesen sein soll, zumal man sich aus dem Führersitz auch heraushieven kann, um noch näher an die beifahrende Person heranzukommen.
Bei einem Strukturvergleich der Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen und zum Rahmengeschehen zeigt sich, dass er zum Kerngeschehen nur sehr knapp und nie von sich aus geschildert hat, wie es denn gelaufen sein soll. In krassem Unterschied dazu holte er zum Rahmengeschehen jeweils weit aus und machte endlose Ausführungen, insbesondere dazu, weshalb seiner Meinung nach eigentlich nicht sie, sondern er das Opfer gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind als Schutzbehauptungen zu werten.
Die Verteidigung wandte im Wesentlichen ein:
- Die Privatklägerin habe selbst zugegeben, ein eifersüchtiger Mensch zu sein. Sie habe somit ein Motiv gehabt, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu beschuldigen, als sich dieser einer anderen Frau zugewandt habe (AS 755).
Mit diesem Argument vermag die Verteidigung nicht zu begründen, weshalb die Privatklägerin die dokumentierten Verletzungen erlitten hat, wobei eine Selbstzufügung oder Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist Eifersucht in Beziehungen kein abnormes Verhalten, welches ohne Weiteres als gesichertes Motiv für eine Falschaussage eingestuft werden kann.
- Die Privatklägerin habe den Beschuldigten weiterer Übergriffe beschuldigt, bezüglich derer schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei. Sie habe diese angeblichen Übergriffe erst am 6. Juli 2020 angezeigt, weil sie vor dem Beschuldigten angeblich Angst gehabt habe (AS 756).
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten in der Einvernahme vom 6. Juli 2020 in der Tat weiterer Tätlichkeiten bezichtigt, bezüglich derer die Strafantragsfrist jedoch bereits abgelaufen war, weshalb das Verfahren diesbezüglich nicht weiterverfolgt wurde (AS 560). Daraus kann nichts zu Lasten der Privatklägerin abgeleitet werden. Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, die Tätlichkeiten jeweils nicht sofort angezeigt zu haben. Es war ihr Entscheid, angebliche Tätlichkeiten während der Beziehung hinzunehmen oder anzuzeigen.
- Die Privatklägerin habe wahrheitswidrig ausgesagt, sie habe am 4. Juli 2020 niemanden anderen gehabt, weshalb sie dem Beschuldigten wegen der Schmerzen geschrieben habe. Wie dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 zu entnehmen sei, habe sie aber nach dem Vorfall bei einer Freundin gewohnt und somit auch noch eine andere Bezugsperson gehabt (AS 756, Verweis auf AS 304).
Die Privatklägerin wurde in der zweiten Einvernahme gefragt, weshalb sie dem Beschuldigten nach dem angeblichen Übergriff noch geschrieben habe. Sie habe niemanden anderes gehabt und habe wegen der Schmerzen Hilfe gesucht. Diese Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen und vermag nicht ihre glaubhaften Aussagen zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. Es ist im Übrigen durchaus vorstellbar, dass sie sich an den Beschuldigten statt an die Freundin wandte, weil sie den Beschuldigten in der Verantwortung sah, ihr zu helfen, und/oder weil sie unmittelbar nach dem Vorfall Hemmungen hatte, ihre Freundin über den Vorfall zu informieren, weil sie sich ja noch nicht vom Beschuldigten getrennt hatte.
- Die Privatklägerin habe sich widersprochen, indem sie in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, am Montag den Beschuldigten zu Hause aufgesucht zu haben. In der zweiten Einvernahme habe sie ausgesagt, sie habe diesen im Geschäft aufgesucht (AS 756).
Die Privatklägerin sagte in der ersten Einvernahme diesbezüglich aus: «Heute ging ich zu ihm und wollte ihn um Hilfe fragen, weil ich so starke Rückenschmerzen habe. Er sagte dann zu mir, ich soll abfahren und stiess mich zur Wohnung hinaus» (AS 264). In Abweichung davon sprach sie in der zweiten Einvernahme dann vom Geschäft des Beschuldigten. Dieser Widerspruch betrifft aber nicht das Kerngeschehen und ist auch nicht schwerwiegend. Die diesbezügliche Kernaussage war, dass sie am Montag den Beschuldigten aufsuchte, und diesbezüglich war ihre Aussage konstant und im Übrigen gleichlautend wie die Aussage des Beschuldigten.
- Der Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen sei erst vier Tage nach dem angeblichen Vorfall erstellt worden, weshalb er keine natürliche Kausalität zwischen den Diagnosen und dem Vorfall nachzuweisen vermöge (AS 757).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist der Untersuchungsbericht nicht isoliert zu würdigen, sondern zusammen mit den Fotoaufnahmen und Feststellungen der Polizei sowie den Chatnachrichten der Privatklägerin; zusammen mit diesen weiteren Sachbeweisen ergibt sich sehr wohl eine natürliche Kausalität zwischen den Diagnosen des Spitals und dem Vorfall vom 4. Juli 2020.
- Im Polizeibericht sei nichts vermerkt von einer verletzten Nase der Privatklägerin.
Dieser Einwand ist aktenwidrig: Die Polizei vermerkte am 6. Juli 2020, das Opfer habe ein Hämatom an der Nase aufgewiesen und habe über Rückenschmerzen geklagt (AS 30).
- Die Privatklägerin habe bei der parteiöffentlichen (zweiten) Einvernahme Fingernägel gehabt, welche gefühlt länger als die Daumen des Verteidigers gewesen seien.
Im Gegensatz zu den fraglichen Beobachtungen der Verteidigung ist auf dem Polizeifoto auf Aktenseite 51 ein eher kurz gehaltener Fingernagel der Privatklägerin zu sehen; dies zwei Tage nach dem Vorfall. Aus der Beobachtung der Verteidigung im Jahr 2021 kann also nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Privatklägerin habe immer und mithin auch am 4. Juli 2020 lange Fingernägel gehabt; das Foto vom 6. Juli 2020 legt eher nahe, dass dies nicht so gewesen ist.
- Weder die Anklägerin noch ein Gericht habe die Privatklägerin einvernommen und von ihrer Art daher keinen unmittelbaren Eindruck gewinnen können.
Der Einwand trifft zu. Da aber die Privatklägerin im Kerngeschehen konstant aussagte und – jedenfalls betreffend Vorhalt 1.1 – auch objektive Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen, konnte auf die Gewinnung des unmittelbaren Eindrucks der Privatklägerin verzichtet werden.
- Es tue sich die Frage auf, ob man mit einer frisch gebrochenen Nase noch einen «Blowjob» ausführen könne, zu welchem es später in der Wohnung unbestrittenermassen noch gekommen sei.
In der Tat ist es für Aussenstehende schwer nachvollziehbar, dass es nach dem Streit im Auto noch zu einem intensiven Sexualverkehr inkl. «Blowjob» kam. Knochenbrüche schmerzen aber typischerweise nicht von Anfang an, sondern erst nach einiger Zeit. Somit ist es durchaus möglich, dass die Privatklägerin zur Zeit des Sexualverkehrs noch gar keine oder aber weniger starke Schmerzen verspürte und mit ihren Reizen bzw. dem Blowjob den Beschuldigten zurückgewinnen wollte.
- Der Beschuldigte habe kein Motiv gehabt, die Privatklägerin zu schlagen, wogegen die Privatklägerin wegen der Frauengeschichte des Beschuldigten durchaus ein Motiv gehabt habe, diesen wahrheitswidrig zu beschuldigen, um ihm zu schaden.
Dem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte sehr wohl ein Motiv hatte, ging es doch offensichtlich um eine andere Frau, auf welche ihn die Privatklägerin ansprach, was ihm lästig war. Abgesehen davon dürfte er das Schlagen nicht geplant haben.
Der Vorhalt 1.1 ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, den Untersuchungsbericht des Spitals Flawil, die Fotoaufnahmen der Polizei und deren Rapport sowie die dargelegten Chatnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten erstellt.
4. Vorhalt 1.2
4.1 Zunehmend chaotisch ging es offenbar vor der Wohnungstür und in der Wohnung zu und her, dies sowohl nach den Aussagen der Privatklägerin als auch nach denjenigen des Beschuldigten. Einigkeit besteht hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin die Tür von innen verschloss und der Beschuldigte mehrmals Einlass forderte und an die Tür klopfte, worauf ihn die Privatklägerin schliesslich eintreten liess. Beide sagten aus, der Beschuldigte habe auch über einen Schlüssel verfügt. Die Privatklägerin hatte ihren Schlüssel von innen aber im Schlüsselloch vertikal gestellt, so dass er die Tür nicht öffnen konnte. Die Privatklägerin moniert, es sei dem Beschuldigten wahrscheinlich darum gegangen, ihr Handy in den Griff zu bekommen, um Inhalte zu löschen. Gemäss dem Beschuldigten habe die Privatklägerin mit ihm unbedingt sexuell verkehren wollen. Sie hingegen will sich aus Angst vor dem Beschuldigten auf Sex eingelassen haben, aus Angst vor ihm habe sie ihn auch in die Wohnung eintreten lassen. Es scheint hier um ein für Aussenstehende kaum durchschaubares Beziehungsproblem gegangen zu sein, welches sich aus der vorangehenden Szene im Auto ergeben hat.
Der Beschuldigte führte in der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 dazu aus, der Vorhalt stimme nicht. Er habe nicht mit Handys zu tun. Sie hätten gechillt und Sex gehabt. Wenn er dies gewollt hätte, hätte er nach dem Sex ihr Handy ganz einfach nehmen können. (Auf Frage, weshalb die Privatklägerin entsprechend ausgesagt habe) Sie wolle ihm Schaden zufügen, vielleicht auch mit einer Geldstrafe. Vielleicht wolle sie Geld verlangen von ihm. (Auf Frage, ob er nochmals schildern könne, was sich in der Wohnung zugetragen habe) Er sei reingegangen und habe sie gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe gesagt, es gehe ihr gut. Er habe sie umarmt, sie ihn auch, und sie habe ihm ein Küsschen gegeben. Dann habe er sie gefragt, ob sie Sex wolle, und dann hätten sie Sex gehabt, sicher eine Stunde lang. Danach sei er noch so 15 – 20 Minuten geblieben, habe Wasser getrunken und sei dann weggegangen.
4.2 Die Privatklägerin schilderte den dem Beschuldigten vorgehaltenen und von ihm bestrittenen Kernsachverhalt zweimal unterschiedlich. In der Einvernahme vom 6. Juli 2020 führte sie aus, sie habe sich in ihr Zimmer zurückgezogen und er sei zu ihr gekommen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er sei in die Stube gegangen und habe ihr ihr Handy gebracht. Er habe ihr gesagt, sie solle es entsperren. Sie habe gesagt, das mache sie nicht. Sie denke, er hätte sonst auf dem Handy einfach alles gelöscht. Er habe dann gesagt, wenn sie das Handy nicht entsperre, schlage er es an ihren Kopf und dann würde beides, also ihr Handy und ihr Kopf, kaputtgehen. Sie habe aus dem Zimmer flüchten wollen, doch er habe sie gepackt und auf das Bett gedrückt (AS 260 f.).
In der Einvernahme vom 27. September 2021 schilderte sie, sie sei im Schlafzimmer gewesen und auf dem Bett gesessen, mit den Händen vor dem Kopf bzw. vor dem Gesicht. Sie habe Schmerzen an ihrer Nase gehabt. Er habe nach ihrer Verletzung gesucht. Er habe ihr Telefon nehmen wollen, aber sie habe es ihm nicht geben wollen. Er habe ihr Telefon gesucht. Er habe gesagt, wenn sie ihm das Telefon nicht gebe, werde er es selber nehmen und es auf ihrem Kopf kaputtmachen/brechen (AS 288). Auf Vorhalt ihrer ersten Aussage vom 6. Juli 2020 behauptete sie, bereits damals entsprechend ihrer aktuellen Aussage den Vorfall geschildert zu haben (AS 290 auf Frage 91), was aber nicht zutrifft. Ein Missverständnis bei der ersten Befragung kann nahezu ausgeschlossen werden, erfolgte diese doch in Anwesenheit eines Dolmetschers.
In der ersten Einvernahme soll also der Beschuldigte ihr Telefon behändigt und ihr gebracht haben, damit sie es entsperre, in der zweiten Einvernahme will er von ihr die Übergabe des Telefons verlangt haben. Einmal soll er mit Gewalt gedroht haben, um die Entsperrung des Telefons zu erreichen, einmal soll die Androhung der Gewalt die Übergabe des Telefons zum Ziel gehabt haben. Einmal will er ihr das Telefon gebracht haben, einmal will er dessen Herausgabe gefordert haben. Die Privatklägerin sagte in dieser Angelegenheit nicht konstant aus und verwirrte zudem mit ihrer Aussage vom 27. September 2021, sie habe ihm eigentlich die Tür aufgemacht, weil er ihr gedroht habe, ihr Telefon aufmachen zu wollen, ihr Telefon nehmen und auf ihrem Kopf kaputtmachen zu wollen (AS 290 auf Frage 89), wogegen sie zuvor und danach aussagte, sie habe die Tür geöffnet, weil er ihr gesagt habe, er werde die Tür andernfalls aufbrechen/kaputtmachen (AS 290 auf Frag 87 und 90). Es macht keinen Sinn, jemanden die Tür zu öffnen, wenn er einem androht, das Handy über den Kopf zu schlagen. Der Vorhalt betreffend die versuchte Nötigung kann gestützt auf diese nicht konstanten und teils nicht nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind zwar durchaus individuell geprägt, nicht aber konstant und teils nicht schlüssig. Es liegen zum Vorhalt 1.2 auch keine Sachbeweise vor.
Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt der versuchten Nötigung freizusprechen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Es kann vorab auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwiesen werden (US 11 f.).
2. Die Nasenfraktur und die Wirbelsäule-Kontusion sind in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als einfache Körperverletzungen einzustufen. Beizustimmen ist der Vorinstanz auch, wenn sie in subjektiver Hinsicht lediglich von einem Tatentschluss ausging (US 12). Es liegt zumindest Eventualvorsatz vor, da der Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen diese Verletzungserfolge in Kauf nahm. Ein gültiger Strafantrag liegt vor.
Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, selbst wenn man im (unbestrittenen) Verhalten des Beschuldigten eine einfache Körperverletzung sehen würde, so wäre aufgrund der Abwehr des Kratzens und Schubsens seitens der Privatklägerin eine rechtfertigende Notwehrhandlung anzunehmen. Dabei geht die Verteidigung aber von einem anderen Sachverhalt als das Berufungsgericht aus. Die Privatklägerin bestritt konstant, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Es handelt sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Wie dargelegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe stets lange bzw. scharfe Fingernägel gehabt. So hat sie am 6. Juli 2020, als die Polizeifotos gemacht wurden, eher kurze Nägel gehabt; dies notabene einiges zeitnaher zum Vorfall vom 4. Juli 2020 als es die parteiöffentliche Einvernahme vom 27. September 2021 war, in deren Rahmen die Verteidigung die überlangen Fingernägel der Privatklägerin feststellte.
Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
Es kann auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 13 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine Geldstrafe vor. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich eine Geldstrafe in Frage.
2.2 Die Vorinstanz legte für die einfache Körperverletzung eine Einsatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen fest (US 14). Dabei berücksichtigte sie bezüglich der objektiven Tatschwere, dass beide Verletzungen zu erheblichen Schmerzen führten, die Geschädigte einen Arzt aufsuchen musste und eine Therapie mittels Schmerzmedikation benötigte. Sie erwog zutreffend, dass der zweite Schlag auf den Rücken bloss darauf ausgerichtet war, der Geschädigten nach dem Schlag ins Gesicht noch mehr Schmerzen zuzufügen, erfolgte dieser doch, als die Geschädigte bereits wehrlos war. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit der einen Tat gleich zwei Körperverletzungen verursachte. Die Verletzungen waren keine Bagatellen, aber auch nicht besonders schwerwiegend. Es von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Wie erwähnt, ist in subjektiver Hinsicht zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Die von der Vorinstanz für die einfache Körperverletzung festgelegte hypothetische Einsatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint angemessen.
2.3 Täterkomponente
Der Beschuldigte ist geschieden, hat den Aufenthaltsstatus C und arbeitet selbständigerwerbend. Er führt ein Mobiltelefon-Geschäft mit einer Vertretung des Mobilfunk-Providers […]. Er verdient gemäss eingereichten Belegen monatlich rund CHF 5'500.00 netto. Er hat für zwei Kinder Unterhaltspflichten, wohnt alleine und hat bei seiner Ex-Schwiegermutter CHF 45'000.00 Schulden; Geld, welches er gemäss eigenen Angaben für die Geschäftsgründung verwendete. Seit 2024 könne er der Ex-Schwiegermutter keine Rückzahlungen mehr leisten, auch die Steuern könne er seit 2024 nicht mehr bezahlen. Er besitzt ein Haus in der Türkei (Antalya).
Die Vorstrafe vom 26. April 2018 fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde damals vom Gerichtspräsidium Aarau wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt.
In den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau findet sich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018. Der Beschuldigte wurde wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (AS 636). In den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau findet sich im Weiteren ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums von Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AS 621 ff.). In den genannten Akten findet sich zudem ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. September 2020. Es erfolgte ein Schuldspruch wegen Verstosses gegen das BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AS 597). Es handelt sich dabei zwar nur um Übertretungen, doch zeigt sich, dass der Beschuldigte in verschiedenen Rechtsgebieten gegen das Gesetz verstiess. Er weist eine Tendenz auf, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Kanton Aargau läuft zur Zeit gegen den Beschuldigten noch ein hängiges Strafverfahren wegen Unterlassung der Buchführung. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich einzustufen.
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 135 Tagessätze erscheint angemessen.
2.4 Mit der Vorinstanz hat infolge der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion um rund ¼ der Strafe zu erfolgen. Es resultiert eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen und mithin die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe. Dies rechtfertigt sich trotz des teilweise erfolgten Freispruchs, da das Berufungsgericht die Täterkomponente als leicht straferhöhend einstuft, wogegen die Vorinstanz von einer sich neutral auswirkenden Täterkomponente ausging.
2.5 Zusatzstrafenbildung
Am 2. Februar 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das BG über Geldspiele zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Schuldspruch erfolgte für die Tatzeit vom 2. Januar 2017 bis 29. März 2017. Der Beschuldigte betrieb in diesem Zeitraum in Liestal einen Gamer-Club, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen. Er hatte vier Glücksspielautomaten aufgestellt und erzielte damit einen Gewinn von mindestens CHF 5'178.00 (Akten Strafgericht Basel-Landschaft S. 85 und 197). Es ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen.
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; Ackermann, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).
Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 272 E. 2.4.4)
Vorliegend sind die mit dem Grundurteil und dem heutigen Entscheid beurteilten Delikte mit derselben Strafdrohung belegt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und Art. 123 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). Konkret wiegt die heute beurteilte Tat leicht schwerer, so dass die dafür festgelegte Strafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der Grundstrafe bereits um eine Zusatzstrafe mit der entsprechend erfolgten Asperation handelte, erscheint es angemessen, die Grundstrafe nur in geringem Umfang von ca. 20 % bzw. um 20 Tagessätze rechnerisch zu reduzieren. Entsprechend resultiert eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen. Abzüglich der rechtskräftig festgesetzten Grundstrafe von 90 Tagessätzen resultiert demnach eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022.
2.6 Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte reichte im Berufungsverfahren zur Dokumentation seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einzig drei Lohnabrechnungen (Mai – Juli 2025) sowie eine Saldoübersicht von drei UBS-Konti per 1. Juli 2025 ein. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich gemäss Lohnabrechnungen auf rund CHF 5'500.00. Er lebt, wie bei der Täterkomponente erwähnt, alleine und ist nach wie vor für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Dementsprechend ist ihm ein Pauschalabzug von 30 % und Unterstützungsbeiträge von 15 % für das erste und von 12.5 % für das zweite Kind zu gewähren. Es resultiert ein Tages-Betrag von CHF 93.04 bzw. ein Tagessatz von abgerundet CHF 90.00.
2.7 Der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohne nähere Prüfung zu gewähren.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren von einem Vorhalt freigesprochen. Bezüglich des anderen Vorhalts wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Dementsprechend hat er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte zu bezahlen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens hat er zur Hälfte zu tragen (hälftiges Obsiegen/Unterliegen). Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt.
Konkret werden die Verfahrenskosten demnach wie folgt auferlegt:
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 905.00, zur Hälfte zu bezahlen (entsprechend CHF 452.50). Im Übrigen gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'150.00, zur Hälfte zu bezahlen (entspr. CHF 1'075.00). Im Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, für das erstinstanzliche Verfahren eine im Umfang von 50 % reduzierte Parteientschädigung, konkret CHF 175.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren beantragte die Privatklägerin keine Parteientschädigung.
2.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf je eine im Umfang von 50 % reduzierte Parteientschädigung.
Die vor erster Instanz eingereichte Honorarnote findet sich auf Aktenseite 764 f. Rechtsanwalt Brändli macht darin einen Arbeitsaufwand von 18.67 Stunden geltend. Eine Kürzung um 0.75 Stunden ist bezüglich des Kostenpunkts vom 11. März 2024 vorzunehmen (HV Richteramt Olten inkl. An- und Rückfahrt total 2.25 statt 3 Stunden [HV 1.25 h, Fahrten 2 x 30 min.]). Es resultieren 17.92 Stunden. Die Barauslagen sind nach Rücksprache mit Rechtsanwalt Brändli ebenfalls zu kürzen (für Fotokopien werden ohne jegliche Rechnungsdetails CHF 750.50 geltend gemacht, Halbierung des Betrages). Die volle Parteientschädigung beträgt somit CHF 5'899.70 (Honorar bei einem Stundenansatz CHF 280.00 beläuft sich auf CHF 5'017.60, Auslagen CHF 440.05, Mehrwertsteuer CHF 442.05). Demnach wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Dominik Brändli, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'949.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Brändli in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 18.22 Stunden geltend. Er ging dabei von einer Dauer der Berufungsverhandlung inkl. An- und Rückfahrt von sechs Stunden aus. Da die Berufungsverhandlung nur zwei Stunden dauerte, wird dieser Kostenpunkt (inkl. Zeit für telefonische Mitteilung des Urteils) auf 4.5 Stunden gekürzt. Für das Studium des begründeten Berufungsurteils werden in der Honorarnote 1.5 Stunden veranschlagt. Da der Fall nicht umfangreich ist, wird dieser Kostenpunkt praxisgemäss auf eine Stunde gekürzt. Mithin wird die Honorarnote um total zwei Stunden gekürzt. Es resultieren 16.22 Stunden. Die volle Parteientschädigung beträgt somit CHF 5'023.75 (Honorar CHF 4'541.60, Auslagen CHF 105.70, Mehrwertsteuer CHF 376.45). Demnach wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Dominik Brändli, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'511.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
3. Genugtuung
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte vor zweiter Instanz keine Genugtuung mehr.
festgestellt und erkannt:
1. A.___ wird vom Vorhalt der versuchten Nötigung freigesprochen.
2. A.___ hat sich wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 4. Juli 2020, schuldig gemacht.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. März 2024 wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022.
5. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 175.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. A.___, v.d. Rechtsanwalt Dominik Brändli, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'949.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
7. A.___, v.d. Rechtsanwalt Dominik Brändli, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'511.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
8. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 905.00, zur Hälfte zu bezahlen (entsprechend CHF 452.50). Im Übrigen gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
9. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'150.00, zur Hälfte zu bezahlen (entspr. CHF 1'075.00). Im Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher