Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Privatanschlussberufungskläger
B.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Egli,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen) sowie die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen inkl. der Anträge in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt […] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024, soweit dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.B.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
a. Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022 (Vorhalt Anklageziffer 1);
b. mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 25. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 2.1. bis 2.28.);
c. mehrfache Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 3.1. bis 3.8.);
d. mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem 20 April 2022 (Vorhalt Anklageziffern 4.1. bis 4.3.);
e. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5.);
f. einfache Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.);
g. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.1.-6.4. und 6.6.-6.7.);
h. mehrfache Tätlichkeiten, begangen am 20. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 7.1.-7.2.);
i. mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 8.1.-8.2.),
j. Ungehorsam gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).
3. Es sei die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2022 (STA.2022.437) zu widerrufen.
4. Auf den Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 (ST.2020.343) sowie der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Januar 2021 (STA.2020.5257) sei zu verzichten.
5. Er sei zu verurteilen zu
a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Monaten.
b. einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen;
c. einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
6. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug sei an die Strafe anzurechnen.
7. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
8. Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verwiesen.
9. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigungen der Privatklägerschaft sei von Amtes wegen zu befinden.
10. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Ryser-Zwygart für den Privatanschlussberufungskläger:
A) Zur Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. August 2024
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. August 2024 gegen Ziff. 2 lit. b) betreffend AZ 2.16 und gegen Ziff. 14 des Urteils des Amtsgereichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei abzuweisen.
2. Ziff. 2 lit.b) betreffend AZ 2.16 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Sachbeschädigung, (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 8. Mai 2022 in der Zeit zwischen 11 :00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten an den Türen des Personenwagens Volvo C30, weiss, [amtliches Kennzeichen], beschädigte und durch dieses Verhalten einen Sachschaden in der Höhe von CHF 7'551.05 verursachte, schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Anklageschrift: Vorhalt 2.16.).
4. Ziff. 14 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.
5. B.B.___ habe dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem Privatkläger für das Verfahren vor dem Obergericht Strafkammer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.
B) Zur Anschlussberufung vom 5. September 2025
1. Ziff 13 lit c des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22.02.2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 7'551.05 oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventualiter sei die Forderung auf dem Zivilweg zu verweisen.
3. Der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem Privatkläger für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren vor dem Obergericht Strafkammer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.
Rechtsanwalt Egli für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 14 und 16 aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Der dem Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.- sei nicht zu widerrufen.
4. Dem Beschuldigten sei aufgrund des Freiheitsentzugs in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 13'800.- zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Mai 2022 sowie in der Zeit vom 28. März 2023 bis 20. August 2025 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 131'550.- zzgl. Zins zu 5 % seit 28. März 2023 zuzusprechen.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Berufungskläger mit Ausnahme des Steins (KT-Nr. 22.02664) herauszugeben.
6. Die Zivilforderungen der Privatkläger H.___, Kanton Solothurn, [Versicherung 1], [Versicherung 2] und [Versicherung 3] seien abzuweisen, eventualiter seien die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
7. A.___ sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Die Anschlussberufung des Anschlussberufungsklägers A.___ sei abzuweisen.
9. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Berufungskläger sei für die amtliche Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST).
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. In Bezug auf die Prozessgeschichte bis zur Anklageerhebung wird auf die umfassenden Erwägungen im Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu (nachfolgend Vorinstanz) verwiesen (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie der Vorinstanz [nachfolgend: Vorakten], pag. 2809 ff. bzw. Urteil der Vorinstanz, S. 3 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 20. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen B.B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums und Ungehorsams gegen die Polizei (Vorakten, pag. 001 ff. bzw. pag. 2495 ff.).
3. Am 22. Februar 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Das Gericht brachte betreffend den Vorhalt gemäss Anklageziffer 6.5. einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich dessen Würdigung als vollendete einfache Körperverletzung vor (Vorakten, pag. 2703 ff.).
4. Gleichentags fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Vorakten, pag. 2720 ff. [Dispositiv] bzw. 2807 ff. [begründetes Urteil]):
1. B.B.___ wird vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022, freigesprochen [Vorhalt AZ 2.7.].
2. B.B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022 [Vorhalt AZ 1.],
b) mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 25. März 2023 [Vorhalte AZ 2.1.-2.6. und 2.8.-2.28.],
c) mehrfache Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 [Vorhalte AZ 3.1.-3.8.],
d) mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem 20. April 2022 [Vorhalte AZ 4.1.-4.3.],
e) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022 [Vorhalt AZ 5.],
f) einfache Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 [Vorhalt AZ 6.5.],
g) mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 14. März 2023 [Vorhalte AZ 6.1.-6.4. und 6.6.-6.7.],
h) mehrfache Tätlichkeiten, begangen am 20. April 2022 [Vorhalte AZ 7.1.-7.2.],
i) mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 [Vorhalte AZ 8.1.-8.2.],
j) Ungehorsam gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 [Vorhalt AZ 9.].
3. Der B.B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
4. Die B.B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzüge werden nicht widerrufen.
5. B.B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022),
c) einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. B.B.___ werden 424 Tage Haft (9. Mai 2022 bis 8.0 August 2022 und 28. März 2023 bis 22. Februar 2024) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen B.B.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis am 29. August 2024, angeordnet.
8. Für B.B.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
9. B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
10. Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
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Objekt |
Befindet sich bei |
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Mobiltelefon iPhone A1688 (HD-Nr. 1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Mobiltelefon iPhone A1778 (HD-Nr. 7) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Ein Stein (KT-Nr. 22.02664) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Flasche Meliseptol Rapid (HD-Nr. 5) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Flasche Ethanol (HD-Nr. 15) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Bunsenbrenner, Silvermatch (HD-Nr. 12) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Gasflasche Tycoon premium (HD-Nr. 13) |
Polizei Kanton Solothurn |
11. B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) H.___: CHF 993.35
b) Polizei Kanton Solothurn: CHF 1'864.05
c) [Versicherung 1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])
d) [Versicherung 2]:
· CHF 827.15 (Schaden Nr. [...] [Geschädigter: I.___])
· CHF 452'450.00 (CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG]; CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])
e) [Versicherung 3]: CHF 213'654.70
12. Folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___ werden abgewiesen:
a) [Versicherung 1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])
b) L.___: CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)
13. Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) M.___: CHF 2'000.00 (Genugtuung)
b) N.___: CHF 1'000.00 (Genugtuung)
c) A.___: CHF 7'551.05 (Schadenersatz)
d) [Versicherung 1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])
e) O.___ AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)
f) P.___ AG: CHF 6'789.00 (Schadenersatz)
14. B.B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
15. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 11'000.00 (Verfügung vom 6. März 2023) verbleibt eine Restanz von CHF 16'229.60 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'723.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
16. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___ zu bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 7. März 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (Vorakten, pag. 2759).
6. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Vorakten, pag. 2774).
7. Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte die bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem Mandat (Vorakten, pag. 2778).
8. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersuchte Rechtsanwalt Christof Egli um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Vorakten, pag. 2780).
9. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin aus ihrem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Christof Egli mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt (Vorakten, pag. 2793).
10. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 teilweise, d.h. betreffend die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 5 (Strafe), 6 (Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10 (Einziehungen), 11 (Schadenersatz), 14 (Parteientschädigung), 16 (Verfahrenskosten), anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, die Abweisung der Zivilforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerschaft sowie eine Entschädigung für zu Unrecht entstandenen Freiheitsentzug und eine Genuugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag zuzüglich Zins seit Festnahme (Akten des Obergerichts [nachfolgend: Akten OG], pag. 1 ff.). Gleichzeitig stellte er mehrere Beweisanträge.
11. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Akten OG, pag. 43).
12. Mit Eingabe vom 5. September 2024 erklärte A.___ [nachfolgend: Privatberufungskläger] die Anschlussberufung. Er verlangt die Aufhebung der Ziffer 13 lit. c des Urteils der Vorinstanz und beantragt zusammengefasst die Zusprechung von Schadenersatz von CHF 7’551.05 oder nach richterlichem Ermessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Akten OG, pag. 52 ff.).
13. Die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2024 auf eine Anschlussberufung (Akten OG, pag. 64). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
14. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote ein (Akten OG, pag. 65 f.).
15. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Polizei einen Nachtragsrapport betreffend die Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten inkl. Kostenzusammenstellung ein (Akten OG, pag. 72 ff.).
16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten entschieden (Akten OG, pag. 82 ff.).
17. Mit Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 erläuterte der zuständige Mitarbeiter der Polizei, wie die Zeitbestimmung der Videoaufnahmen und die Erhebung der Videodateien erfolgten (Akten OG, pag. 108 f.).
18. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden die Parteien und die Zeugen rechtsgenüglich zur angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten OG, pag. 123 ff.).
19. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde bestätigt, dass eine direkte Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und F.___ vermieden wird (Akten OG, pag. 160).
20. Am 30. Juni 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen sind (Akten OG, pag. 166). Gestützt auf das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 4. Juli 2025 (Akten OG, pag. 167) wurden ihm diese am 7. Juli 2025 zur Verfügung gestellt (Akten OG, pag. 168).
21. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anstelle von Oberrichter Stefan Hagmann Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner an der Hauptverhandlung vom 18. August 2025 teilnehmen wird.
22. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurden der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger je eine Kopie des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) […] vom 13. Juli 2025 (Akten OG, pag. 170 ff.) und des Strafregisterauszugs vom 23. Juli 2025 (Akten OG, pag. 174 ff.) zugestellt (Akten OG, pag. 178).
23. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde die Polizei aufgefordert, dem Berufungsgericht die von der Polizei sichergestellten Originalvideodateien zuzustellen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die Vorladung des zuständigen Polizisten informiert (Akten OG, pag.179 f.).
Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelte die Polizei einen USB-Stick der Polizei mit den Originalvideodateien der [Elektrizitätsversorgung] und des [Schulhauses] sowie einen Ausschnitt der Aufnahmen der J.___ Holzbau AG (Akten OG, pag. 181).
24. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurden die Parteien über den Eingang der Videodateien informiert (Akten OG, pag. 182). Gleichentags erfolgte die Vorladung des Polizisten G.___.
25. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde dem Verteidiger der USB-Stick der Polizei mit den Originalvideoaufnahmen zur Einsichtnahme zugestellt (Akten OG, pag. 186 f.).
26. Mit Eingabe vom 16. August 2025 reichte der Verteidiger diverse Unterlagen aus den IV-Akten des Beschuldigten ein (Akten OG, pag. 189 ff.).
27. Am 18./19. August 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (Akten OG, pag. 232 ff.). Zu Beginn der Verhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass sich das Berufungsgericht die teilweise Würdigung der angeklagten versuchten Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 6 als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB vorbehält. Die Urteilseröffnung erfolgte am 20. August 2025. Der als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, vorgeladene Q.___ blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 22. Februar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2. Mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 (Akten OG, pag. 1 ff.) ficht der Beschuldigte die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 5 (Strafe), 6 (Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10 (Einziehungen), 11 (Schadenersatz), 14 (Parteientschädigung), 16 (Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteils an (vgl. zu den Anträgen die vorstehende Prozessgeschichte).
3. Seitens des Beschuldigten nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine Geldstrafe vom 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzüge. Diese Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die Strafzumessung angefochten wurde – damit ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis.
4. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen (vgl. nachfolgend).
5. Der Privatberufungskläger seinerseits ficht die Ziffer 13 lit. c des Urteils der Vorinstanz an.
6. In (teilweise) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt Ziff. 2.7 der Anklageschrift);
Ziff. 12: Abweisung der Zivilforderungen der [Versicherung 1] (lit. a) und von L.___ (lit. b);
Ziff. 13 (teilweise): Verweis auf den Zivilweg der Zivilforderungen von M.___ (lit. a), N.___ (lit. b), der [Versicherung 1] (lit. d), der O.___ AG (lit. e) und der P.___ AG (lit. f);
Ziff. 15 (teilweise): Festlegung der Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (soweit deren Höhe betreffend).
7. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Niggli/ Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
C. Formelle Rügen
1. In formeller Hinsicht bringt die Verteidigung sinngemäss vor, die Aussagen der Geschädigten seien zufolge fehlender Konfrontation unverwertbar. Da die vom Berufungsgericht einvernommenen Zeugen sich nicht an den Wortlaut erinnern konnten, seien deren Aussagen nicht verwertbar.
2. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je m.w.H.). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je m.w.H.). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 m.H.). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4 m.H.). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je m.w.H.). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je m.w.H.). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgericht 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3, mit Verweis auf BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 m.w.H.).
Auf Antrag des Verteidigers in der Berufungserklärung wurden die Geschädigten F.___, E.___ und D.___ an der Berufungsverhandlung im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers einvernommen. Zwar konnten sie sich nach über drei Jahren nicht mehr an den genauen Wortlaut der jeweiligen ihnen gegenüber gemachten Drohungen erinnern, sie haben jedoch inhaltliche Angaben gemacht und sich dazu geäussert, wie sie die Drohungen damals auffassten. Sie haben sich damit auf die Befragung eingelassen. Ihre Aussagen sind verwertbar. Ebenfalls verwertbar sind die Aussagen der Geschädigten N.___, R.R.___, S.___, T.___, U.___ und M.___. Mit diesen wurden bereits im Untersuchungsverfahren Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. Die Rüge der Verteidigung ist folglich unbegründet.
Demgegenüber erschien Q.___ trotz gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung, womit es an einer parteiöffentlichen Einvernahme fehlt. Seine im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen sind unter den vorliegenden Umständen nicht verwertbar.
Die übrigen Rügen sind nachfolgend bei den jeweiligen Vorhalten zu prüfen.
III. Vorhalt der Brandstiftung
1. Der Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift lautet wie folgt:
«1. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
begangen am 4. Mai 2022, um ca. 21:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Lagerhalle, z.Nt. der J.___ Holzbau AG resp. der J.___ Immobilien AG und weiterer Geschädigter (u.a. [Versicherung 2], [Versicherung 3]), indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich zum Schaden eines andern und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursachte.
Konkret begab sich der Beschuldigte von Osten her zum Gelände der J.___ Holzbau AG, kletterte dort über einen 2.10 Meter hohen Zaun, welcher das Areal umgibt, begab sich in der Folge zur offenen Lagerhalle, welche sich im Nordteil des Betriebsareals befindet, und entfachte dort auf unbekannte Art und Weise, unter Zuhilfenahme einer unbekannten Feuerquelle, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner, ein Feuer am in der Lagerhalle befindlichen Material (Paletten mit Pressholzplatten, umwickelt mit Plastikfolie und Karton). Im Anschluss kletterte er wieder über den Zaun und entfernte sich in östliche Richtung vom Tatort.
Aufgrund des durch den Beschuldigten verursachten Feuers, entfachte sich ein Brand, welcher sich innert weniger Minuten auf die gesamte Lagerhalle ausbreitete. Der Brand musste in der Folge durch die Feuerwehr gelöscht werden. Durch den Brand entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt
ca. CHF 642'450.00 (ca. CHF 452'450.00.00 Leistungen [Versicherung 2] betr. J.___ Holzbau AG und ca. CHF 190'000.00 am Gebäude gemäss Schätzung Gebäudeversicherung), den der Beschuldigte mit seinem Verhalten mindestens billigend in Kauf nahm.»
2. Formelles
2.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorhalt der Brandstiftung, der gänzlich unbestimmt festhalte, das Feuer sei auf unbekannte Art und Weise unter Zuhilfenahme einer unbekannten Feuerquelle entfacht worden.
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz, aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.3 Die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Brandstiftung wird der Vorhalt ausführlich abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei hervor, an welchem Ort, zu welchem Zeitpunkt und welche Tathandlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, konkret das Entfachen eines Feuers am in der Lagerhalle befindlichen Material, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner. Dass das Tatwerkzeug nicht abschliessend bzw. die konkrete Art der Anzündung nicht umschrieben ist, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte klar wusste, wogegen er sich wehren muss. Das zeigen auch die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Nachfolgend werden die wichtigsten Beweismittel umschrieben und gewürdigt:
3.1 Videoaufnahmen
3.1.1 Vom Tatabend konnten die Aufnahmen der Videoüberwachung von drei Orten am bzw. in der unmittelbaren Nähe zum Tatort gesichert werden.
Dies sind einerseits Aufnahmen der Überwachungskamera auf der nordwestlichen Seite des Areals der J.___ Immobilien AG (Unternehmens-Identifikationsnummer [UID]: CHE-[…]) respektive der J.___ Holzbau AG (UID: CHE-[…]; nachfolgend: J.__) selbst (DVD in den Vorakten, pag. 118). Sie erfasst den nördlichen Bereich der Lagerhallen an der [Strasse] (westliche Halle) und […] (östliche Halle, wo der Brand ausbrauch). Andererseits gibt es Aufnahmen der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung] (nachfolgend: [Elektrizitätsversorgung]), die sich an der [Strasse], westlich der vom Brand betroffenen Lagerhallen, befindet, und der Überwachungskamera des Fahrradunterstandes des [Schulhauses] (nachfolgend: Schulhaus) am [Weg], der rund 100 Meter vom Tatort entfernt ist (USB-Datenträger in den Akten OG, pag. 181).
3.1.2 Der Verteidiger bestreitet die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, die Videoaufnahmen stammten von einer privaten Überwachungskamera, welche neben dem eigenen Firmengelände auch den öffentlichen Bereich überwacht und aufgezeichnet habe.
Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 m.w.H.). Diese Verwertungsregeln gelten auch für staatliche Stellen, die keine Strafverfolgungsbehörden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 226 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B 1288/2019 vom 21. Dezember 2020).
Es ist unbestritten, dass es sich bei den Videoaufnahmen der Überwachungskameras der J.___, der angrenzenden Liegenschaft der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses um nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhobene Beweise handelt.
Ob die hier interessierenden Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn (InfoDG; BGS 114.1) genügten, kann offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. auch 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4).
Ob diese Beweise rechtmässig erlangt worden sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Aufnahmen selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, weil die Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der Straftat deren Verwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt:
Dem Beschuldigten wird Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB und damit ein (gemeingefährliches) Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die Verursachung eines Feuers, welches sich innert kurzer Zeit in einer gesamten Lagerhalle ausbreitete und durch die Feuerwehr gelöscht werden musste. Der verursachte Sachschaden betrug über CHF 600'000.00. Mithin handelt es sich um eine schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der J.___ und der [Elektrizitätsversorgung] in erster Linie das jeweilige Firmengelände, jene des Schulhauses primär den Fahrradunterstand und damit ebenfalls das betreffende Gelände gefilmt haben und damit einhergehend jeweils nur ein kurzer bzw. kleiner Abschnitt der Neben- bzw. Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieser allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orte ein nur leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vor. Bei der J.___ und der [Elektrizitätsversorgung] begab sich der Beschuldigte sodann selbst auf das private Grundstück und nahm damit die Aufnahme insoweit in Kauf. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.
Im Übrigen hätten die fraglichen Beweismittel gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten auch hypothetisch erlangt werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem Übersteigen des 2.1 Meter hohen Zauns und dem Eindringen der Täterschaft auf das Gelände der J.___ sowie nach dem Verlassen des Geländes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Aufnahmen sind verwertbar.
3.1.3 Der Verteidiger stellt in der Berufungserklärung in Frage, ob es sich bei den in den Vorakten befindlichen Videos effektiv um die sichergestellten unveränderten Originalvideodateien handelt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger dann sinngemäss aus, die Sicherung der Videoaufnahmen der J.___ sei nicht dokumentiert, die mehrfachen Übertragungen seien nicht manipulationsgeschützt erfolgt, die beteiligten Personen seien unbekannt. Zudem wird moniert, die Videoaufnahmen seien nie formell beschlagnahmt worden.
Bei der sich in den Vorakten befindlichen Videodatei der J.___ («[Strasse]_20220504200740_ 20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) ist angesichts der Speicherung gemäss Metadaten in der Tatnacht zu erkennen, dass es sich dabei um die sichergestellte Originaldatei handelt. Der zuständige Sachbearbeiter erwähnte in der Einvernahme des Vertreters der J.___ sodann, dass der Polizei bereits anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 4. Mai 2022 Videodateien der J.___ Holzbau AG zur Verfügung gestellt wurden (Vorakten, pag. 149, Frage 31). Demgegenüber sind die sich in den Vorakten (pag. 118) befindlichen Videodateien der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses offensichtlich nicht die von der Polizei am 9. Mai 2022 sichergestellten Originaldateien, sondern teilweise zwecks besserer Sichtbarkeit näher gezoomte Ausschnitte der Aufnahmen. Die Originaldatei des Schulhauses befindet sich bereits in den Vorakten (pag. 119). Dass auch die Originaldatei der [Elektrizitätsversorgung] von Beginn an bei der Polizei vorhanden war, ist daran erkennbar, dass dem Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 10. Mai 2022 Print-Screens davon vorgelegt wurden (Vorakten, pag. 166 f.). Die von der Kantonspolizei gemäss Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 sichergestellten Originalaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses wurden gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 30. Juli 2025 von der Polizei ab der Polizeidatenbank auf einen mobilen Datenträger gespeichert und dem Obergericht mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelt, worüber die Parteien informiert wurden. Dem Verteidiger wurde der mobile Datenträger mit Verfügung vom 13. August 2025 auch zur Einsicht zugestellt.
Der Zeuge G.___ erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, er könne bestätigen, dass es sich bei den im August 2025 eingereichten Dateien um die Originaldateien handle.
Am Tatabend wurde sodann durch Wm W.___ / Kpl X.___ zusammen mit Y.___, einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der J.___ Holzbau AG, eine Videoaufnahme der Überwachungskamera Nordseite ([Strasse]) gesichtet bzw. die Sicherung veranlasst (Brandmeldung vom 10. Mai 2022, Vorakten, pag. 52).
Auch der Zeuge C.___ bestätigte in seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich, dass er die Aufnahmen der J.___ bereits am 4. Mai 2022 gesichtet habe.
Gemäss Journaleintrag vom 4. Mai 2022 rückte die Pikettstaatsanwältin vor Ort aus. Ein weiterer Eintrag der Staatsanwältin vom 4. Mai 2022, mithin vom Tatabend, lautet wie folgt: «Erste Ermittlungen weisen klar auf eine Brandstiftung hin. Auf Videoaufnahmen ist eine männliche Person erkennbar, die neben dem Brandort über den Zaun klettert und diesen nach ungefähr drei Minuten wieder verlässt. Andere Brandursachen sind im jetzigen Zeitpunkt nicht als wahrscheinlich einzustufen. Das Feuer brach in einer Lagerhalle aus, zu Personenschäden kam es nicht.» (Vorakten, pag. 979).
Eine formelle Beschlagnahme der Videoaufnahmen war nicht erforderlich, da die Betroffenen die Videoaufnahmen freiwillig herausgegeben haben, was sich bei der J.___ aus der Einvernahme von deren Verwaltungsratspräsidenten ergibt (Vorakten, pag. 149). Das Schreiben «Herausgabe von Aufzeichnungen aus Überwachungskameras», welches gemäss Schlussrapport (Vorakten, pag. 14) den Besitzern der Videoaufnahmen ausgehändigt wurde, ist aktenkundig (Vorakten, pag. 121). Im Übrigen liegt ein Hausdurchsuchungsbefehl für die J.___ in den Akten (Vorakten, pag. 1035).
Dasselbe Geschehen, wie bereits am Tatabend von der zuständigen Staatsanwältin geschildert, ist auf dem aktenkundigen, in der Tatnacht gesicherten Video der J.___ ersichtlich. Für eine mangelhafte Sicherstellung oder Veränderung der Original-Videodateien gibt es keinerlei Hinweise, solche werden auch von der Verteidigung nicht konkretisiert, weshalb die entsprechenden Rügen – inklusive der Rügen betreffend Hashwert – unbegründet sind.
3.1.4 Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung die fehlende Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Einordnung der drei Videoaufnahmen gerügt.
Dies war insoweit gerechtfertigt, als dass aufgrund des Fehlens der Originaldatei des Videos der [Elektrizitätsversorgung] in den Vorakten, die Zeit- und Datumsangaben dieser Aufnahme nicht vollständig bzw. nur anhand der aktenkundigen Print-Screens (Vorakten, pag. 166 f.) überprüfbar waren. Der Nachtragsrapport der Polizei vom 9. Januar 2025 zeigt nachvollziehbar auf, dass der Zeitabgleich mittels eines Vergleichs der Liveaufnahmen mit der Echtzeit erfolgte. Dass dieser Zeitabgleich wie im Rapport umschrieben korrekt ist, lässt sich auch anhand der nun aktenkundigen drei Originalvideodateien mit den jeweiligen Videozeitangaben und dem darauf ersichtlichen Geschehen nachprüfen.
Das Areal der EVE liegt direkt neben dem Areal der J.___. Dieser Weg ist auch zu Fuss innert weniger Sekunden zurückgelegt. Der Weg vom Areal der J.___ bis zum rund 100 Meter entfernten Fahrradunterstand des Schulhauses wird von Google Maps zu Fuss mit rund einer Minute angegeben.
Alle Videoaufnahmen datieren vom 4. Mai 2022. Es herrscht Dämmerlicht. Dass es sich bei den Videoaufnahmen um Aufnahmen desselben Abends bzw. desselben Tatzeitraums handelt, lässt sich auch aufgrund des Inhalts leicht erkennen. Auf der Videoaufnahme der [Elektrizitätsversorgung] läuft die verdächtige Person in Richtung J.___ Areal, wo sie dann auch auf der entsprechenden Videoaufnahme erscheint. Auf der Video-aufnahme der J.___ sind die verdächtige Person und rund 30 Sekunden danach eine Person auf einem weissen Trottinett auf der [Strasse] in westliche Richtung gehend bzw. fahrend ersichtlich. Dieselbe verdächtige Person läuft auf der [Strasse] vor der Überwachungskamera des Schulhauses vorbei, bloss ca. sechs Sekunden später erscheint auch die Person auf dem weissen Trottinett auf den Aufnahmen, was angesichts der Distanz zwischen den zwei Orten und der auf der Videoaufnahme der J.___ gut erkennbaren höheren Geschwindigkeit des Trottinettfahrers auch zeitlich übereinstimmt.
Die zuständige Staatsanwältin stellte einen solchen Zeitabgleich in Bezug auf das Video der J.___, welches auch aufgrund des Erscheinens der Feuerwehr auf der Aufnahme zeitlich bestimmt werden kann, bereits am 6. Mai 2022 an «Errechnete Tatzeit (nach Bereinigung der Unstimmigkeiten auf der Uhr der Überwachungskamera): 4.5.2022 21.29.36 Uhr bis 21.31.32 Uhr» (Vorakten, pag. 980).
Die gestützt auf den Videoinhalt errechnete Zeit stimmt mit dem gemäss Nachtragsrapport angestellten Echtzeitabgleich der drei Videodateien überein. Plausibilisieren lässt sich dies auch mit den zahlreichen Meldungen des Brandes bei der Alarmzentrale (Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch Brandmeldung, Vorakten, pag. 049 und 052).
Folglich wird nachfolgend bei der Videoaufnahme der EVE eine Zeitkorrektur von plus 47 Minuten, bei der Videoaufnahme der J.___ von plus 51 Minuten und 47 Sekunden vorgenommen (entsprechend Vorakten, pag. 016).
3.1.5 Auf den Videoaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] (USB-Stick, Akten OG, pag. 181) ist in der Nacht des 4. Mai 2022 um 21:28:17 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:17 Uhr) eine männliche Person zu sehen. Der Mann ist ca. 35-45 Jahre alt, schlank, ca. 175-185 cm gross. Er hat erkennbar kurze dunkle Haare, wobei seitlich und am Hinterkopf die Kopfhaut sichtbar ist. Er trägt eine dunkle Jacke, Hose und Schuhe. Die fragliche Person nähert sich von Westen herkommend dem Zauntor der [Elektrizitätsversorgung] und blickt gleichzeitig in dieselbe Richtung, bevor sich die Person rasch abwendet und auf der [Strasse] in Richtung Osten, d.h. in Richtung des Geländes der J.___, weggeht. Um 21:28:21 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:21 Uhr) verlässt die Person den Aufnahmebereich der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung].
Zirka zehn Sekunden später, d.h. gleichentags um 21:28:31 Uhr (Zeit gemäss Video 20:36:44 Uhr) erscheint auf der Aufzeichnung der J.___ («[Strasse]_20220504200740_ 20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) eine männliche Person mit denselben Signalementen, die in östliche Richtung auf der [Strasse] zuerst dem Zaun der J.___ entlangläuft und dabei immer wieder in die offenen Lagerhallen (bestehend aus einer östlichen und westlichen Lagerhalle, […] und […]) blickt (vgl. auch Vorakten, pag. 0050). Kurz vor Ende des Zauns dreht die männliche Person um, läuft in die entgegengesetzte Richtung wieder einige Schritte dem Zaun entlang, nimmt dann vorne etwas aus ihrer Hose hervor und verstaut den Gegenstand vorne in ihrer Jacke. Daraufhin dreht sich die Person nochmals um, läuft dann noch einmal ein paar Schritte in östlicher Richtung dem Zaun entlang, ehe sie mit zwei Schritten Anlauf ohne grosse Mühe über den Zaun klettert (21:29:17 bis 21:29:23 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:30 bis 20:37:36), erneut die Jacke öffnet, etwas daraus hervornimmt (21:29:26 bis 21:29:30 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:39 bis 20:37:43 Uhr) und sich danach direkt in die östliche Lagerhalle begibt (21:29:37 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:50 Uhr). Zwei Minuten später (21:31:32 Uhr; Zeit gemäss Video 20:39:45 Uhr) tritt die gleiche Person dann raschen Schrittes wieder aus der östlichen Lagerhalle ([Strasse]) hinaus, geht direkt zum Zaun und klettert abermals ohne grosse Mühe über denselben (21:31:37 Uhr; Zeit gemäss Video 20:39:50 Uhr). Schliesslich entfernt sich die Person auf der [Strasse] in westliche Richtung gehend aus dem Aufnahmebereich der Überwachungskamera (21:31:57 Uhr; Zeit gemäss Video 20:40:10 Uhr). Zwölf Minuten danach (21:44:01 Uhr; Zeit gemäss Video 20:52:14 Uhr) ist ein Flackern auf den Aufnahmen der J.___ deutlich ersichtlich, und wenige Sekunden später lodert das Feuer unübersehbar. Schliesslich erscheint wiederum zehn Minuten später (21:54:34 Uhr; Zeit gemäss Video 21:02:47 Uhr) die Feuerwehr auf dem Video der Rückseite des J.___ Areals.
Auf den Videoaufnahmen des Schulhauses (USB-Stick, Akten OG, pag. 181) ist ersichtlich, wie wiederum eine Person mit denselben Signalementen wie auf den beiden anderen Videoaufnahmen um 21:32:57 Uhr, d.h. eine Minute nachdem sie aus dem Aufnahmebereich der Kamera der J.___ lief, zügigen Schrittes auf der [Strasse] in nördliche Richtung geht, bevor sie um 21:33:28 Uhr aus dem Aufnahmebereich der Kamera des Schulhauses verschwindet.
3.2 Brandmeldungen
Zwischen 21:46 Uhr und 22:15 Uhr gingen insgesamt 27 Brandmeldungen ein. Die erste Brandmeldung erfolgte um 21:46:51 Uhr (Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch Brandmeldung vom 10. Mai 2022, Vorakten, pag. 049 ff.).
3.3 Fotos
In den Akten befinden sich Fotos des Brandes (Vorakten, pag. 093 ff.) wie auch Fotos, welche die Brandzone bzw. den Brandherd im nördlichen Teil der östlichen Lagerhalle ([Strasse]), ca. fünf bis zehn Meter nach dem Eingang von Norden her, dokumentieren (Vorakten pag. 108 ff.).
3.4 Amteiärztliche Untersuchung und Fotos des Beschuldigten
Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten am 9. Mai 2022 stellte der Amteiarzt die folgenden Verletzungen fest (Vorakten, pag. 90):
- «Am Rücken linksseitige querverlaufende ca 2 cm lange und 1.5mm breite fibrinbelegte Wunde, Alter 5-7 Tage. Könnte von einer Verbrennung herrühren.
- Am rechten Schienbein vorne ca 6 cm lange längsverlaufende oberflächliche verkrustete Narbe, ebenfalls 5-7 Tage alt. Am ehesten als Folge einer Schürfung an einer Mauer oder einem Zaun herrührend.
- Am linken Schienbein oberhalb des Knöchels ca 1.5 cm lange, schräg verlaufende verkrustete Wunde, Alter 5-7 Tage. Auch hier am ehesten Schürfung an einer Mauer oder Kontusion mit einem harten Gegenstand.
Der übrige Körper zeigte keine Verletzungen, insbesondere waren Kopf und Hände unversehrt und zeigten keine Brandverletzungen.»
Die Verletzungen wurden vom kriminaltechnischen Dienst der Polizei fotografisch dokumentiert (Vorakten, pag. 091 f., 131 f.).
3.5 Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen
Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2022 diverse Gegenstände sichergestellt (Anordnung Hausdurchsuchung, Vorakten, pag. 1038, Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis, Vorakten, pag. 1041 ff.). Darunter befanden sich neben Mobiltelefonen insbesondere auch Kleidungsstücke und ein Bunsenbrenner mit zwei Butangaskartuschen, wovon eine angebrochen war (vgl. auch Fotos der Wohnung und Gegenstände, Vorakten, pag. 133 ff.).
3.6 Polizeiberichte
3.6.1 Strafanzeige
In der Strafanzeige vom 12. Juli 2022 werden verschiedene Brandursachen vertieft geprüft, bevor der Schluss gezogen wird, dass eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Dritteinwirkung ausgeschlossen werden könne (Vorakten, pag. 041 ff.).
Der zuständige Brandermittler C.___ sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, die Brandursache werde nach dem Ausschlussverfahren ermittelt. Es sei nicht auf gewisse Stoffe (Brandbeschleuniger) untersucht worden. Diese liessen sich bei einem längeren Brand wie dem vorliegenden auch nicht mehr nachweisen, da sie vollständig verbrennen würden. Anhand der Brandspuren auf Gegenständen lasse sich feststellen, ob ein Brand in deren Innern oder von aussen gewirkt habe. Im Übrigen kann auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden (Akten OG, pag. 239 ff.).
3.6.2 Spurenbericht
Der Spurenbericht vom 24. August 2022 bestätigt, dass die DNA-Spurenauswertung keine verwertbaren Resultate lieferte. Gemäss Auswertungen des Instituts für Rechtsmedizin in Basel war bei zwei der DNA-Spuren kein DNA-Profil erstellbar, aus zwei der DNA-Spuren konnte zwar ein DNA-Profil erstellt werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Vorakten, pag. 068 ff.).
3.6.3 Schlussbericht
Im Schlussbericht vom 24. Mai 2022, visiert am 15. Februar 2023, werden sämtliche Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst (Vorakten, pag. 013 ff.). Im Erledigungsrapport vom 30. Januar 2023 sind ergänzend die betreffend den Vorhalt der Brandstiftung sichergestellten Gegenstände aufgelistet (Vorakten, pag. 037 ff.).
3.6.4 Wahrnehmungsberichte und Einvernahmen von Polizisten
Die Polizisten Z.___, A.z.___ und C.y.___ hatten bereits vor dem Brand vom 4. Mai 2022 Kontakt mit dem Beschuldigten. Sie schildern in ihren Wahrnehmungsberichten vom 13. Mai 2022 den vorgängigen Kontakt mit dem Beschuldigten. Nach der Sichtung der Videoaufnahmen von der Nacht vom 4. Mai 2022 bestätigen und begründen sie, dass bzw. weshalb es sich ihrer Meinung nach bei der auf den Aufnahmen ersichtlichen Person um den Beschuldigten handle (Vorakten, pag. 062 f., pag. 064 f.).
Der für den Brand vom 4. Mai 2022 zuständige polizeiliche Sachbearbeiter, G.___, wurde am 6. Juli 2023 als Zeuge einvernommen (Vorakten, 953 ff.). Auf Vorhalt des Videos der J.___, erklärte er, darauf sei eine Person mit dunklen Haaren, die hinten etwas nach oben geschnitten seien. Die Person sei im Oberkörper etwas steif. «Ganz ehrlich aufgrund des Videos könnte ich nicht eindeutig sagen, dass es Herr B.B.___ ist. Es gibt natürlich bessere Videos.» Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Schulhauses und der [Elektrizitätsversorgung] erklärte er, die gleiche Person zu sehen, welche man vorhin auf dem anderen Video gesehen habe. Er wisse das, weil er die Videoauswertungen gemacht habe. Dieser Standort sei etwas westlicher. Die zeitliche Abfolge sei auch übereinstimmend. Man sehe, dass die Haare wiederum «nach ufe gschorret» und die Hand ein wenig «verchrampft» sei. Das erste Video sei nach dem Ganzen beim Schulhaus über den Bach ca. 100 Meter entfernt und dieselbe Person laufe mutmasslich zu seinem Wohndomizil. Als er Sachbearbeiter nach dem Brand geworden sei, habe er Herr B.B.___ nicht gekannt. Die Anhaltung sei passiert, nachdem andere Polizisten ihn erkannt hätten. Heute sei er felsenfest überzeugt, nachdem er mit ihm zu tun gehabt habe, dass dies der Beschuldigte sei (Vorakten, pag. 957).
Der Polizist D.x.___ konnte den Beschuldigten und sein Verhalten nach dessen Anhaltung über einen längeren Zeitraum (Formalitäten, Hausdurchsuchung, körperliche Untersuchung etc.) beobachten. Mit allgemeinem Bericht vom 11. Mai 2022 (Vorakten, pag. 055 ff.) und Wahrnehmungsbericht vom 13. Mai 2022 (Vorakten, pag. 066 f.) begründete er ausführlich, weshalb es sich seiner Meinung nach bei der auf den Videoaufnahmen von der Tatnacht ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. In der Zeugeneinvernahme vom 6. Juli 2023 bestätigte D.x.___ seine zuvor gemachte Einschätzung und führt aus, dass man auf dem Video der J.___ das Gesicht des Täters nicht gut sehe, aber man sehe seine Haltung, seine Bewegungen und aus seiner Sicht seine körperliche Fitness. Gestützt auf die Videos der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses sehe man es am besten, dass es die gleiche Person sei. Man sehe auch das Gesicht besser und die Haare. Also den Haaransatz mit der fast kahlen Hinterkopffrisur. Auch die auffallenden Bewegungen. Er habe die ärztliche Untersuchung mit ihm mitgemacht und die Hausdurchsuchung. Er habe ihn vorher nicht gekannt. Er habe einen rechten Eindruck gemacht. Er sei immer in einer angespannten körperlichen Haltung gewesen bei der Untersuchung, aber auch bei der Hausdurchsuchung. Auch im gesicherten Wartebereich habe er ebenfalls diese Haltung gehabt. Er habe eine Bewegungsart, welche auffällig sei. Er sei auch am Oberkörper trainiert. Er sei sich dadurch sicher, ihn auf den Videos so zu erkennen (Vorakten, pag. 962 ff., 965 f.).
Der am 6. Juli 2023 als Zeuge einvernommene Polizist E.w.___ erklärte auf Vorhalt des Videos der J.___, dass er zu 80 bis 85 Prozent davon ausgehe, dass das Herr B.B.___ sei. (Weshalb er das so genau sagen könne) Seine Art wie er laufe, mit diesen Fäusten und den leicht abwinkelten Armen. So sei er ihm immer begegnet in den Fällen. Er kenne sonst niemanden, welcher sich so gebe (Vorakten, pag. 970 ff., 973).
3.6 Einvernahmen J.J.___
Der Vertreter der J.___, J.J.___ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2022, dass er die Person auf dem Video nicht erkannt habe. Ihm sei aber aufgefallen, dass die Person ruhig weggegangen und nicht davongerannt sei. Die Person sei nicht hektisch und auch nicht unsicher gewesen. Dies sei ihm speziell vorgekommen. Auf Vorhalt des Namens des Beschuldigten und den Ausführungen wonach dieser als Beschuldigter im Untersuchungsgefängnis sei, erklärte J.J.___, der Name sagt ihm etwas, aber er kenne diese Person nicht persönlich. Er wisse, dass diese Person wohl im Gebäude der [Bank] wohne und evtl. mal im [Fussballclub] gewesen sei. Er sei aber nie ein Kunde von ihnen (J.___) gewesen oder habe bei ihnen gearbeitet. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten bestätigte er, er habe diese Person schon beiläufig gesehen, jedoch noch nie mit ihm gesprochen. Er habe weder bei ihnen gearbeitet noch etwas von ihnen gemietet (Vorakten, pag. 145 ff., 150).
3.7 Einvernahmen des Beschuldigten
Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2022 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussage, so auch zu Fragen zu seinen vom Amteiarzt festgestellten Verletzungen und zu den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (Bunsenbrenner mit zwei Butangasflaschen, wovon eine angebraucht etc.). Auf Vorhalt von Standbildern der Videoüberwachung im Eingangsbereich der [Energieversorgung] und Vorhalt, dass Angehörige der Polizei Kanton Solothurn, welche mit ihm bereits zu tun gehabt hätten, ihn auf diesen Bildern erkennen würden, erklärte der Beschuldigte «Interessiert mich nicht», worauf er sich wiederum auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, bevor er dann ergänzte «Also das bin nicht ich». Auf Vorhalt von Standbildern der Videoüberwachung auf der Nordseite des Holzlagers der Firma J.___ Holzbau AG und dem Vorwurf, dass er es sei, der über den Zaun klettere, erklärte der Beschuldigte: «Ich erkenne mich nicht». Auf Vorhalt der Standbilder der Videoüberwachung des Schulhauses machte er dann wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Vorakten, pag. 156 ff.). Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung «Ich war das nicht» (Vorakten, pag. 1090 ff., 1093). Bei der Befragung zur Person vom 8. Juni 2022 erklärte der Beschuldigte betreffend Brandstiftung und Sachbeschädigung «Ich will dazu nichts sagen... Ich war dies nicht.» «Ich habe gar nichts gemacht.» (Vorakten, pag. 1767 ff., 1771). Weitere Einvernahmen zum Vorhalt konnten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bzw. dessen Weigerung teilzunehmen nicht durchgeführt werden (Vorakten, pag. 022 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 verzichtete die damalige Verteidigung im Namen des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Schlusseinvernahme (Vorakten, pag. 1621).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wolle sich nicht dazu äussern (Akten OG, pag. 265).
4. Abschliessende Würdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
4.2 Da der Beschuldigte unweit des Tatortes wohnte, ist nicht erkennbar, was aus einer von der Verteidigung als Beweismassnahme ins Feld geführten, rückwirkenden Randdatenerhebung (Antennensuchlauf) hätte verwertbar sein sollen.
4.3 Demgegenüber liegen zahlreiche Beweise bzw. Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren:
Als erstes und gewichtigstes Beweismittel sind die Videoaufnahmen zu werten. Angesichts des zeitlichen Ablaufs liegt auf der Hand, dass der Brand durch die auf den Videos ersichtliche Person entfacht worden ist. Eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Tathandlung konnte denn auch von den Brandermittlern ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige vom 12. Juli 2022, pag. 0041 ff. sowie Einvernahme des Zeugen C.___). Dies überzeugt. Der Brand ist in genau in der Lagerhalle ausgebrochen, die durch die fragliche Person auf den Videoaufnahmen mit einem Gegenstand in der Hand betreten wird. Die alternative Hypothese der Verteidigung eines von einem Passanten weggeworfenen glimmenden Zigarettenstummels lässt sich aufgrund des Ausgangspunktes des Feuers im Innern, d.h. fünf bis zehn Meter vom Eingang der Lagerhalle entfernt, zusammen mit der Tatsache, dass in einem solchen Fall auf der Videoaufnahme der J.___ eine Wurfbewegung eines Passanten erfasst sein müsste, aber auch aufgrund des damals feuchten Wetters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.
Auch die Beanstandungen der Verteidigung, wonach keine weiteren Abklärungen zur Brandursache gemacht worden seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der zuständige Brandermittler erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall keine weiteren Abklärungen angebracht waren und auch nicht zu weiteren Erkenntnissen geführt hätten, weil die Brandursache nicht in jedem Fall labortechnisch nachweisbar ist. Das angewandte Ausschlussverfahren entspricht zudem dem Standartvorgehen bei Brandermittlungen. Die notwendigen Abklärungen wurden gemacht und einzelne Gegenstände wie bspw. die Lampe in der Brandwerkstatt untersucht. Die Verteidigung vermochte nicht darzulegen, dass das angewandte Vorgehen unsachgemäss gewesen wäre. Es kann im Übrigen auf die Verfügung vom 18. Dezember 2024 verwiesen werden, mit der die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen wurden.
Sämtliche Signalemente der besagten Person stimmen mit dem Aussehen des Beschuldigten überein. Darüber hinaus ist auf den Videos auch eine spezielle Körperhaltung und Gangart der fraglichen Person erkennbar, die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt. Dies wird einerseits in den Wahrnehmungsberichten der Mitarbeiter des Polizeicorps bestätigt, andererseits konnte sich – wie bereits zuvor die Vorinstanz – auch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck davon verschaffen. Daran ändert die Anfrage beim FOR betreffend Ganganalyse (Vorakten, pag. 17) nichts. Die Wahrnehmungen beschränken sich nicht auf die Gangart, sondern ergeben sich auf das Ganze auf den Aufnahmen ersichtliche: das Aussehen, die teilweise sichtbaren Gesichtszüge, die Frisur, die Körperhaltung, insbesondere den angespannten Oberkörper, die geballten Fäuste wie auch das an den Tag gelegte Verhalten. Ohnehin ist unklar, ob dem FOR für die Anfrage die Originalvideoaufnahmen oder bloss die sich in den Vorakten befindlichen gezoomten Aufnahmen mit schlechterer Auflösung zugestellt wurden.
4.4 Keines der weiteren Beweismittel vermag den Beschuldigten zu entlasten. Vielmehr sprechen sämtliche vorgenannten Beweismittel im Sinne von Indizien für eine Täterschaft durch den Beschuldigten: Insbesondere wies der Beschuldigte Verletzungen auf, die mit dem Übersteigen des Zauns vereinbar sind. Der bei ihm sichergestellte Bunsenbrenner mit angebrochener Gaskartusche ist vereinbar mit dem Gegenstand, welchen die fragliche Person aus der Hose hervornimmt, für die Übersteigung des Zauns in der Jacke verstaut und soweit ersichtlich vor dem Betreten der Lagerhalle wieder hervornimmt. Obwohl es sich dabei bloss um ein sehr schwaches Indiz handelt, konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten auch dunkle, derjenigen auf den Videoaufnahmen entsprechende Kleidung gefunden werden. Der Beschuldigte wohnte im Zeitpunkt des Vorfalls in der Nähe des Tatorts. Er wohnte damals an der [Strasse] in [Ort 1], welche von der Lagerhalle der J.___, je nach Route, 400 m bzw. via [Strasse] 500 m entfernt ist, was gemäss Google Maps einem Fussweg von sechs bis sieben Minuten entspricht.
Insgesamt ist für das Berufungsgericht gestützt auf die zahlreichen Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei der auf das Grundstück der J.___ eindringenden Täterschaft um den Beschuldigten handelt und dieser den kurz nach Verlassen sichtbaren Brand der Lagerhalle verursacht hat. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf der Überwachungskamera der J.___ nicht eindeutig identifizieren lässt, ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Auf den Aufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] jedenfalls ist der Beschuldigte klar erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet die Tatvorwürfe bzw. äussert sich nicht dazu. Ein Alibi oder einen alternativen Ablauf des Tatabends bringt er nicht vor.
Schliesslich moniert der Verteidiger, der Beschuldigte sei aktenkundiger Raucher. Er erachtet eine Brandverursachung durch einen Funken aus einem Feuerzeug, aus einer Zigarette oder einer weggeworfenen Zigarettenkippe – mithin eine fahrlässige Brandverursachung – als nicht ausgeschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es beim damals feuchten Wetter äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass eine Zigarettenkippe das sich bereits wenige Minuten nach dem Verlassen der Halle rasch ausbreitende und stark lodernde Feuer hätte verursachen können. Der Beschuldigte trug offensichtlich einen mittelgrossen länglichen Gegenstand auf sich und nahm diesen vor dem Eintreten in die Halle hervor. Auch dass der Beschuldigte über einen 2,1 Meter hohen Zaun steigen würde, um dann innerhalb von weniger als zwei Minuten eine Zigarette zu rauchen, erscheint schlicht lebensfremd.
4.5 Zusammengefasst ist gestützt auf die Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände die Täterschaft des Beschuldigten und der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 11 f.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung sowie mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums
1. Die vom Berufungsgericht zu beurteilenden Vorhalte gemäss den Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift lauten wie folgt:
«2. Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB)
2.1. begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022, um 17:30 Uhr, und dem 27. Februar 2022, um 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.2. begangen am 10. März 2022, zwischen 02:58 Uhr und 03:02 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte am parkierten Fahrzeug der Geschädigten, Volvo V70, [amtliches Kennzeichen], mit einem unbekannten Gegenstand sämtliche Reifen zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte an den Reifen (Winterreifen Nokian 225/50 R17) einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 600.00.
2.3. begangen in der Zeit zwischen dem 17. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 18. März 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.4. begangen in der Zeit zwischen dem 31. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 1. April 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.5. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, zwischen dem 9. März 2022 und dem 9. April 2022, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise das Bügelschloss des Kellerabteils der Geschädigten beschädigte, so dass dieses mittels Schlüssel nicht mehr geöffnet werden konnte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte am Bügelschloss einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 10.00.
2.6. begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2022, um 17:00 Uhr, und dem 25. April 2022, um 07:15 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 350.00.
2.7. […]
2.8. begangen in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2022, um 19:00 Uhr, und dem 2. Mai 2022, um 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren rechten Pneu des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.9. begangen am 4. Mai 2022, in der Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren linken Pneu des Personenwagens Renault F Zoe, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.10. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 12:00 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Motorhaube des Personenwagens BMW D X3, [amtliches Kennzeichen], und durch den Aufprall auf der Motorhaube das Glasfenster des Windfangs beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 1'383.25 (CHF 827.15 Leistung [Versicherung 2], CHF 556.10 Leistung [Versicherung 1]).
2.11. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen rechten Pneu des Personenwagens Renault F Megane, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.12. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren linken Pneu des Personenwagens Seat E Leon [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.13. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 18:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, 12:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand die vordere rechte Seitentür des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 993.75.
2.14. begangen am 6. Mai 2022, ca. 02:51 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der P.___ AG, vertreten durch I.s.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand an insgesamt 15 Personenwagen total 27 Pneus zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 6'789.00.
2.15. begangen in der Zeit zwischen dem 7. Mai 2022, ca. 13:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Carport Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen linken Pneu des Personenwagens BMW D X3, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 250.00.
2.16. begangen am 8. Mai 2022, in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten an den Türen des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 7'551.05.
2.17. begangen am 9. Mai 2022, in der Zeit zwischen 05:20 Uhr und 06:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Glas-Eingangstür des Polizeipostens beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'000.00.
2.18. begangen in der Zeit zwischen dem 30. September 2022, 15:00 Uhr, und dem 9. Oktober 2022, 16:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von J.r.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren rechten Pneu des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 400.00.
2.19. begangen am 1. Oktober 2022, um 04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. von K.q.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des Personenwagens Skoda Z Octavia, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1 '600.00.
2.20. begangen am 1. Oktober 2022, um 04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 971.90.
2.21. begangen in der Zeit zwischen dem 19. Oktober 2022, 21:30 Uhr, und dem 20. Oktober 2022, 06:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], O.___ AG, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte die Fensterfronten der Verkaufsräume der Firma O.___ AG mit einem weissen Marker beschmierte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 697.35.
2.22. begangen in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten rechts am Lieferwagen Renault F Kangoo [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.23. begangen in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten links am Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.24. begangen am 29. Oktober 2022, in der Zeit zwischen 11 :00 Uhr und 12:10 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Mehrfamilienhaus, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein das Fenster auf der Nordseite der Liegenschaft im 1. OG einschlug und beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 200.00.
2.25. begangen in der Zeit zwischen dem 15. November 2022, 17:00 Uhr, und dem 16. November 2022, 06:45 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand drei Pneus am Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 616.00.
2.26. begangen am 16. November 2022, um 01:07 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneu des Lieferwagens Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von 616.00.
2.27. begangen am 5. März 2023, zwischen ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___ und Lp.R.___, indem der Beschuldigte den Motoradhelm sowie das Elektro-Kleinmotorrad, Luxxon, der Geschädigten, im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 6.4.) beschädigte. Konkret entstand ein Schaden am Helm durch einen Schlag des Beschuldigten dagegen, eine Beschädigung des rechten Aussenspiegels sowie mehrere Kratzer am Chassis des Elektro-Kleinmotorrades durch dessen Umfallen infolge des Angriffs durch den Beschuldigten. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 500.00.
2.28. begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2023, 19:00 Uhr, und dem 25. März 2023, 10:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der M.o.___ AG, indem der Beschuldigte mittels Steinwurfs auf der Südseite des Gebäudes das östliche Schaufenster einschlug. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte am Schaufenster einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 6'000.00.»
«8. Mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums (§ 8 Abs. 1 EG StGB)
8.1. begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022, 17:30 Uhr, und dem 27. Januar 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte Eier gegen die Glas-Eingangstür warf und die Notrufsäule mit Schnee bewarf und damit vorsätzlich fremdes Eigentum verunreinigte.
8.2. begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2022, 22:00 Uhr, und dem 24. April 2022, 08:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte die Glas-Eingangstür mit einer unbekannten Flüssigkeit, evtl. Speichel, beschmierte und damit vorsätzlich fremdes Eigentum verunreinigte.»
2. Beweismittel und Beweiswürdigung
2.1 Delikte
Die Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen gemäss den Ziffern 2.1 bis 2.6 und 2.8 bis 2.28 der Anklageschrift wie auch die Verunreinigungen gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift sind in den Akten umfassend dokumentiert (Vorakten, pag. 250 ff.) und können als erstellt erachtet werden.
Die Mehrheit der vorgehaltenen Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen betrifft zerstochene Pneus diverser Fahrzeuge, wobei teilweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge betroffen waren (15 Anklageziffern [nachfolgend: AZ]; AZ 2.2, 2.6, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.18-2.20, 2.22, 2.23, 2.25, 2.26). Weitere vier Beschädigungen betrafen ebenfalls Fahrzeuge (mit einem unbekannten Gegenstand, mittels Fusstritten, sowie einmal unter Verwendung eines Steins; AZ 2.10, 2.13, 2.16, 2.27). Neben dieser Beschädigung eines Fahrzeugs erfolgten drei weitere Sachbeschädigungen unter Verwendung eines Steins (AZ 2.17, 2.24, 2.28). Eine Beschädigung betraf ein Kellerschloss in der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft (AZ 2.5). Insgesamt drei Mal wurde auf der Glas-Eingangstüre des Polizeiposten [Ort 1] mit schwarzem wasserfestem Filzstift «F.T.P. Fuck you As» geschrieben (AZ 2.1, 2.3, 2.4). Zwei weitere Verschmutzungen betrafen ebenfalls die Eingangstür des Polizeiposten (AZ 8.1, 8.2). Zudem wurde einmal die Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert (AZ 2.21).
Geschädigte der Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen waren grossmehrheitlich die Polizei oder Mitarbeiter der Polizei. Daneben wurden insbesondere die O.___ AG bzw. deren Mitarbeiter sowie die Nachbarin des Beschuldigten und der damalige Partner der Ex-Frau des Beschuldigten mehrfach geschädigt. Die Deliktssumme beläuft sich im Totalen auf CHF 33'628.30.
2.2 Deliktszeitraum
Dem Beschuldigten werden insgesamt 27 Sachbeschädigungen, davon 9 geringfügige Sachbeschädigungen, vorgeworfen. Diese sollen sich ab dem 25. Februar 2022 bis zum 9. Mai 2022 und vom 30. September 2022 bis am 24. März 2023 ereignet haben. In der Zwischenzeit, d.h. zwischen dem 10. Mai 2022 bis Mitte September 2022, kam es zu keinen ähnlichen oder gleichgelagerten Sachbeschädigungen (Vorakten, pag. 059, 026, 1211).
Der Beschuldigte befand sich ab 9. Mai 2022 bis am 8. August 2022 in Haft und im Anschluss bis am 2. September in der [Psychiatrischen Klinik] (Vorakten, pag. 026, 1847). Am 28. März 2023 wurde er erneut in Haft genommen (Vorakten, pag. 1401 ff.).
2.3 Deliktsorte
Die Delikte wurden alle in [Ort 1] begangen. Der Beschuldigte wohnte bis Ende September 2022 an der [Strasse] in [Ort 1]. Ab Oktober 2022 wohnte er am [Strasse] in [Ort 1]. Ein Delikt in der Nacht vom 6. Mai 2022, welches mehrere Fahrzeuge betraf, ereignete sich ca. 730 Meter Luftlinie bzw. auf der Strasse 900 Meter vom damaligen Wohnort des Beschuldigten entfernt, was einem Fussweg von 12 Minuten entspricht. Sämtliche übrigen Deliktsorte befanden sich innerhalb eines Radius von maximal 400 Metern zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten. Folglich lagen sämtliche Deliktsorte in Gehdistanz zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten.
2.4 DNA-Spuren
Die Auswertung der DNA-Spur der Verunreinigung vom 23./24. April 2022 gemäss Ziffer 8.2 der Anklageschrift ergab eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (Vorakten, pag. 273 f., 462 ff.). Folglich ist erweisen, dass der Beschuldigte, diese Tat verübt hat.
Auch für die Beschädigung des Schaufensters durch einen Stein vom 24./25. März 2023 gemäss Ziffer 2.28 der Anklageschrift liegt ein DNA-Hit des Beschuldigten vor (Vorakten, pag. 945 ff., 947 ff.). Somit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Tat erstellt.
Die Verteidigung rügt, die Probeentnahme der DNA sei nicht dokumentiert. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sicherstellung des Steins und dessen Übermittlung an den Kriminaltechnischen Dienst der Polizei (nachfolgend: KTD) sind in der Strafanzeige umschrieben (Vorakten, pag. 945 ff.). Die Untersuchung durch den KTD und das Ergebnis der DNA-Auswertung sind im Untersuchungsbericht festgehalten (Vorakten, pag. 947 ff.).
2.5 Videoaufnahmen
In Bezug auf die Vorhalte gemäss Anklageziffer 2.2 zum Nachteil der Nachbarin des Beschuldigten sowie gemäss Anklageziffern 2.26 und 2.22 beide zum Nachteil der O.___ AG gibt es Videoaufnahmen.
2.5.1 Die Verteidigung rügt die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen.
Die Videoaufnahme des Bancomaten der [Bank] (Vorakten, pag. 187) wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 formell beschlagnahmt (Vorakten, pag. 185). Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4, mit Hinweisen). Im Übrigen wohnte der Beschuldigte in der Liegenschaft und wusste somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Bancomat videoüberwacht ist.
Die weiteren Videoaufnahmen stammen von der O.___ AG (Vorakten, pag. 120). Diese dienen der Überwachung der privaten Parkplätze bzw. des Grundstücks der O.___ AG.
Auch hier ist unbestritten, dass es sich bei den Videoaufnahmen um nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhobene Beweise handelt. Zwar kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, ob die Überwachung mittels Videoaufnahmen erkennbar war (vgl. zur Erkennbarkeit: Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023, E.1.6). Ob die spezifischen Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis InfoDG genügten, kann aber auch hier offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt.
Zwar ist der Deliktsbetrag der einzelnen Sachbeschädigungs-Delikte zumeist nicht übermässig hoch, jedoch liegt der Gesamtbetrag der Sachbeschädigungen bei über CHF 33'000.00. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte auch beim Brand einen zusätzlichen Sachschaden von über CHF 600'000.00 verursacht hat. Vorliegend ist nicht auf die einzelnen Taten, sondern die Gesamtumstände abzustellen. Aufgrund der Vielzahl der Taten ist von einen hinreichenden Deliktschwere auszugehen. Die Serie von Sachbeschädigungen in [Ort 1] liess auf die gleiche Täterschaft schliessen und hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit.
Die zuständige Staatsanwältin hat gestützt auf die erneuten Sachbeschädigungen im Oktober 2022 am 15. November 2022 eine Observation des Beschuldigten angeordnet. Darin wurde explizit festgehalten, dass die Ergebnisse der Observation soweit möglich durch Bild- und Tonaufnahmen zu dokumentieren seien (Vorakten, pag. 1080). Wäre die angeordnete Observation bereits gleichentags durchgeführt worden, so hätten die Strafbehörden die Videoaufnahmen, welche nun von der O.___ AG stammen, selbst erstellt. Zudem zeugt die angeordnete Observation ebenfalls von der Schwere der Deliktserie.
Im Ergebnis sind die Aufnahmen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar (vgl. auch vorstehend zur Verwertbarkeit der Aufnahmen betreffend Brand, vorstehend Ziff. III E. 3.1.2).
2.5.2 Die Videoaufnahme vom 10. März 2022 (AZ 2.2) dokumentiert, wie eine männliche Person in einer dunklen Jacke und hellen Jeans das Gebäude an der [Strasse] verlässt. Im Gebäude befanden sich damals einzig die [Bank] [Ort 1] im Erdgeschoss sowie zwei Wohnungen im 1. OG, eine bewohnt vom Beschuldigten und eine bewohnt von der geschädigten Nachbarin. Wenig später ist ersichtlich, wie die fragliche Person die Reifen des infrage stehenden Fahrzeugs zersticht und kurz darauf wieder ins Gebäude tritt (DVD, Vorakten, pag. 188). Auch wenn sich der Vorfall mitten in der Nacht abspielte (zwischen 02:58 Uhr und 03:02 Uhr, siehe pag. 0179) und die männliche Person auf dem Video nicht zweifelsfrei erkannt werden kann, ist anhand der Signalemente davon auszugehen, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handelt.
Am 28. März 2022 sagte die Geschädigte F.___ aus, neben ihr wohne nur der Beschuldigte in der Liegenschaft. Die Person, die sich an ihrem Auto zu schaffen mache, verlasse das Gebäude und betrete es anschliessend wieder. Daher müsse es sich um den Beschuldigten handeln. Auch wenn man ihn auf den Videoaufnahmen nicht eindeutig erkenne, aufgrund der Körperhaltung und wie er sich bewege, müsse es der Beschuldigte sein.
Betreffend das Bügelschloss ihres Kellerabteils gab die Geschädigte am 11. April 2022 an, sie gehe davon aus, dass dies der Beschuldigte gewesen sei, gesehen habe sie ihn aber nicht. Bevor sie die Beschädigung am 9. April 2022 festgestellt habe, sei sie etwa einen Monat nicht im Keller gewesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten OG, pag. 249 ff.) gab die Geschädigte an, man erkenne den Beschuldigten, seinen Schritt, seine Gestalt, seine Person auf dem Video. Betreffend das Kellerschloss führte sie aus, dieses sei verstopft worden. Sonst sei niemand im Haus gewesen, ausser Bankleute und die Security, die bis 17:00 Uhr dort gewesen seien. Wann er es gemacht habe, wisse sie nicht, sie gehe nicht jeden Tag in den Keller. Sie, der Beschuldigte und die Leute der Bank hätten Zugang zum Keller. Ihr Partner habe einen Schlüssel, er gehe ohne sie aber nie in den Keller.
Der Täter muss denn auch einen Schlüssel zur Liegenschaft besessen haben. Hierfür kommt ausser der Geschädigten und der [Bank], bei welcher zu dieser Uhrzeit kaum jemand gearbeitet haben dürfte, schlicht nur noch der Beschuldigte infrage, weshalb seine Täterschaft (AK 2.2) erstellt ist.
2.5.3 Die Videoaufnahmen vom 27./28. Oktober 2022 (AZ 2.22) zeigen eindeutig den Beschuldigten beim Zerstechen von Pneus bzw. beim anschliessenden Weggehen (Vorakten, pag. 120, 421). Der Beschuldigte trägt dabei eine schwarze Jacke, graue Hosen und weisse Turnschuhe.
2.5.4 Auf der Videoaufzeichnung vom 16. November 2022 (AZ 2.26) ist ersichtlich, wie eine Person mit den Signalementen des Beschuldigten und denselben Kleidern an der Kleinfeldstrasse alle vier Pneus eines Lieferwagens zersticht (Vorakten, pag. 120, pag. 457 f.). Es regnet und die fragliche Person hält einen schwarzen Regenschirm, während sie einen Gegenstand, mutmasslich ein Messer, hervornimmt und sich dann zu allen vier Pneus begibt und jeweils mit dem Gegenstand in den Pneu sticht, bevor sie sich wieder aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernt. Eine weitere Aufnahme zeigt, wie die fragliche Person vom Tatort wegrennt.
2.6 Hausdurchsuchungen
Bei der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 um 10:20 Uhr wurde am Wohndomizil des Beschuldigten ein zur Videoaufzeichnung der O.___ AG vom gleichen Tag passender nasser Regenschirm vorgefunden und sichergestellt (Vorakten, pag. 1063 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten bezeichnete der Vater des Beschuldigten diesen als Eigentümer und Nutzer des schwarzen Regenschirms (Vorakten, pag. 582 f. und 584 f.). Gleichzeitig konnten zu den Videoaufzeichnungen passende Kleidungsstücke (Jacke, Hose, Schuhe) sichergestellt werden. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Täterschaft des Beschuldigten (AZ 2.26) zweifelsfrei erstellt.
Darüber hinaus wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 ein weisser Lackstiftmarker sichergestellt, da zuvor, in der Nacht vom 19./20. Oktober 2022, die Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert worden war (Vorakten, pag. 408 ff.).
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 9. Mai 2022 wurden unter anderem drei Paar Schuhe sichergestellt (Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis, Vorakten, pag. 1041 ff.). Gemäss Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2022 (Vorakten, pag. 472 f.) konnte betreffend den beim Beschuldigten sichergestellten Schuh Nike Lunarion Gr. 45, Leder, violett/weiss, eine Muster- und Grössenübereinstimmung mit dem ab dem am 8. Mai 2022 beschädigten Fahrzeug gesicherten Schuhabdruck (Vorakten, 357 ff.) festgestellt werden. Es wird zudem ausgeführt, dass es sich dabei um einen äusserst seltenen Schuh handelt. Damit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Tat (AZ 2.16) nachgewiesen.
2.7 Untersuchungsbericht (Formspuren) betreffend Pneubeschädigungen
Die aus diesen beiden videodokumentierten Taten vom 27./28. Oktober 2022 und 16. November 2022 zum Nachteil der O.___ AG stammenden Einstichspuren an den Pneu wurden sodann mit diversen weiteren Einstichspuren, welche ebenfalls aus Vorfällen mit zerstochenen Autoreifen in [Ort 1] stammten, anhand ihrer Form und Ausprägung verglichen. Sämtliche untersuchten Spuren konnten mit diesen Referenzspuren der Taten, bei denen die Täterschaft des Beschuldigten insb. aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, in Verbindung gebracht werden. Das heisst, es konnten nicht nur hinsichtlich der weiteren Vorfälle vom 27./28. Oktober 2022 (AZ 2.23) und vom 15./16. November 2022 (AZ 2.25) zum Nachteil der O.___ AG, sondern auch hinsichtlich der Vorfälle
- vom 1./2. Mai .2022 und 5./6. Mai 2022 zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn (AZ 2.8 und 2.12),
- vom 5./6. Mai 2022 zum Nachteil der P.___ AG (AZ 2.14),
- vom 7./8. Mai 2022 zum Nachteil von I.___ (AZ 2.15),
- vom 1. Oktober 2022 zum Nachteil von K.q.___ (AZ 2.19) und
- in der Zeit zwischen dem 30. September und dem 9. Oktober 2022 zum Nachteil von J.r.___ (AZ 2.18)
derartige Übereinstimmungen ausgemacht werden, dass die genannten Vorfälle «spurenkundlich miteinander in Verbindung gebracht werden» können (pag. 469 ff.). Somit ist bei all diesen Vorfällen von der gleichen Täterschaft, d.h. von der Täterschaft des Beschuldigten, auszugehen.
Die von der Verteidigung erstmals im Plädoyer vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Rüge vermag nicht substantiiert aufzuzeigen, was beim Formspurenabgleich nicht korrekt abgelaufen sein soll. Entsprechende Beweisanträge beispielsweise auf detailliertere Ausführungen der getätigten Untersuchungen, Ausdrucke der Ergebnisse des 3-D-Druckers oder weitergehende Abklärungen wurden auch nie gestellt.
2.8 Meldung bei der Alarmzentrale
Am Samstag, 1. Oktober 2022 um 04:50 Uhr, meldete eine Auskunftsperson telefonisch via Alarmzentrale, dass er soeben auf seiner Videokamera habe beobachten können, wie der Typ, welcher schon vor einiger Zeit diverse Sachbeschädigungen in [Ort 1] begangen habe, beim Parkplatz der Polizei bei diversen Fahrzeugen die Pneus aufgeschlitzt habe und nun zu Fuss in Richtung Schule weitergegangen sei.
Die Auskunftsperson gab an, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle. Nachdem diese der Polizeipatrouille telefonisch die Signalemente inkl. Kleidung (eine beige Hose und weisse Turnschuhe) mitgeteilt hatte, konnten die Polizisten, die den Beschuldigten zuvor nicht kannten, diesen gestützt auf die Umschreibung durch die Auskunftsperson anhalten (Vorakten, pag. 385 ff.). Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht nur in Bezug auf die (bereits gestützt auf den Formspurenvergleich diesem zugeordneten) Handlungen derselben Nacht zum Nachteil von K.q.___ (AZ 2.19) sondern auch diejenigen zum Nachteil der Polizei (AZ 2.20) erwiesen.
Die Verteidigung rügt im Plädoyer vor dem Berufungsgericht erstmals, der meldende Anwohner sei unbekannt und eine Konfrontation habe nie stattgefunden. Der Name wie auch die Personalien der Auskunftsperson sind aktenkundig (Vorakten, pag. 385 ff.). Eine Konfrontation ist denn auch nie verlangt worden, wäre mithin verwirkt. Ohnehin ist keine formelle Aussage in den Akten. Entsprechend geht die Rüge ins Leere.
2.9 Einvernahmen des Beschuldigten
Anlässlich seiner Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 10. Mai 2022 (Vorakten, pag. 1090 ff.) verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage. Auf Vorhalt von voneinander unabhängigen Drohungen gegenüber der Nachbarin und einer weiteren Person erklärte der Beschuldigte: «Die spinnen beide. Das sind beides durchgeknallte Junkies und Dealers. Fuck you. Ich habe das nicht zu Ihnen gesagt. Nur, dass Sie das wissen und zum Klarstellen.».
Anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 auf Vorhalt des Videos der O.___ AG vom gleichen Tag, lachte der Beschuldigte, bevor er erklärte «Das bin nicht ich auf dem Video.». Zu den weiteren Fragen und Vorhalten betreffend Sachbeschädigungen und Schmierereien, wollte der Beschuldigte sich nicht mehr äussern bzw. erklärte, davon nichts zu wissen (Vorakten, pag. 507 ff.). Auf Frage, was er damit habe sagen wollen, dass er den Einvernehmenden bereits am Anfang der Hausdurchsuchung angeschrien habe und gesagt habe, dass er sich seinen Finger in den Arsch stecken solle, antwortete der Beschuldigte «Schau zuerst dein Charakter. lg ha dr gseit, du Arschloch hesch e scheiss Charakter und das wüsse dini Mitarbeiter au» (Vorakten, pag. 513).
In der Einvernahme vom 30. November 2023 wollte sich der Beschuldigte zu den Vorhalten nicht äussern, bestritt seine Täterschaft oder gab an, nichts davon zu wissen (Vorakten, pag. 529 ff.). Einzig auf Vorhalt des Schuhabdrucks äusserte sich der Beschuldigte inhaltlich und gab an, er glaube nicht, dass er die einzige Person auf dieser Welt sei, welche diesen Schuh habe (Vorakten, pag. 534).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten nicht äussern oder er sagte schlicht, er sei das nicht gewesen. Ansonsten beschränkte er sich auf Kritik an der Vorgehensweise der Polizei bei der Spurensicherung und Ermittlung. Betreffend den Vorfall mit dem Schaufenster der M.o.___ AG erklärte er die DNA-Spuren am Stein so, dass er dort früher einmal einen Stein angefasst habe, als er diesen zur Seite geschoben habe.
3. Abschliessende Würdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, der vorhandenen Beweismittel, der Deliktsausführung und der Deliktsarten, der zeitlichen Zusammenhänge, räumlichen Nähe aber auch der Geschädigten und nicht zuletzt des vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltens ist – mit Ausnahme zweier Vorhalte (AZ 2.5 und 8.1) – von der Täterschaft des Beschuldigten gemäss der Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift auszugehen (AZ 2.1-2.4, 2.6, 2.8-2.28 und AZ 8.2):
3.2 Der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.2 der Anklage zum Nachteil von F.___ ist hinlänglich erstellt. Demgegenüber lässt sich der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.5 der Anklage, d.h. die Beschädigung des Bügelschlosses am Kellerabteil derselben Geschädigten, und die diesbezügliche Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellen. Zwar sind die Aussagen der Geschädigten dazu glaubhaft. Jedoch ist die Art der Beschädigung unklar und in den Akten in keiner Weise dokumentiert. Zudem hatten gemäss den Aussagen der Geschädigten an der Berufungsverhandlung neben ihr und dem Beschuldigten grundsätzlich auch ihr Partner sowie die Bankangestellten Zugang zu den Kellerräumlichkeiten. Es hat somit ein Freispruch betreffend den Vorhalt gemäss Anklageziffer 2.5 zu ergehen.
3.3 In Bezug auf die Sachverhalte zum Nachteil von H.___ bestreitet der Beschuldigte die Sachverhalte pauschal bzw. macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte hatte zu H.___ – wie auch zu seiner damaligen Nachbarin – schon längere Zeit ein angespanntes Verhältnis. Dieser war während einiger Zeit der neue Partner der Ex-Frau des Beschuldigten. Bereits im September 2021 kam es zu zwei Vorfällen, am Morgen des 29. Oktobers 2022 kam es ebenfalls zu einem Zusammentreffen (Vorakten, pag. 025, 435, 443f.). Es gibt keine Gründe, an den entsprechenden Ausführungen der Polizei und des Geschädigten zu zweifeln. Bei den dokumentierten Vorfällen in der Zeit zwischen dem 23. April 2022 und dem 25. April 2022 (AZ 2.6), in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022 und dem 8. Mai 2022 (AZ 2.13) und am 29. Oktober 2022 (AZ 2.24) zum Nachteil von H.___ (Vorakten, pag. 260 ff., 323 ff., 434 ff.) ist angesichts derselben Art und Ausführung (AZ 2.6: Pneu zerstochen, AZ 2.13: Seitentüre beschädigt, AZ 2.24: Fenster mittels Stein eingeschlagen), aber auch angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den weiteren dem Beschuldigten zuzuschreibenden Sachbeschädigungen von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.
3.4 Der Beschuldigte hat, wie bereits erwogen, mehrfach die Polizei und deren Mitarbeiter geschädigt, indem er Pneus zerstach. Davor hatte der Beschuldigte in der Nacht vom 23./24. April 2022 die Eingangstüre des Polizeiposten verschmutzt, was aufgrund der DNA-Analyse erwiesen ist. Zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 1. April 2022 wurde mit einem schwarzen Marker mehrfach «F.D.P. Fuck you As» (AZ 2.1, 2.3, 2.4) auf die Glaseingangstür geschrieben (Vorakten, pag. 250 ff.). Wie erwogen, verwendete der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2022 gegenüber dem einvernehmenden Polizisten die Worte «Fuck you.». Dass diese Worte an den Polizisten gerichtet waren, zeigen seine nachfolgenden Worte «Ich habe das nicht zu Ihnen gesagt. Nur, dass Sie das wissen und zum Klarstellen.» (Vorakten, pag. 1093). Daneben wird in den Akten ein Vorfall am 20. April 2022 erwähnt, bei welchem der Beschuldigte einen Polizisten mit «Fuck you As» bezeichnet haben soll, sowie ein Vorfall von Anfang März 2022, wonach eine Besucherin der damaligen Nachbarin des Beschuldigten nach dem Besuch denselben Schriftzug auf ihrem Auto vorgefunden habe (Vorakten, pag. 059, pag. 1809). Weitere dahingehende Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie gegenüber Geschädigten sind aktenkundig (vgl. auch nachfolgende Erwägungen zu AZ 4.1 und 5). Der rapportierende Polizist führt in seiner E-Mail vom 10. Mai 2022 an die zuständige Staatsanwältin zusätzlich aus, dass bis zur Festnahme des Beschuldigten weitere Schmierereien an Glasfenstern – wenn auch mit weissem Schriftzug – im Dorf festgestellt worden seien (Vorakten, pag. 059). Unter diesen Gesamtumständen ist betreffend die drei Sachverhalte (AZ 2.1, 2.3, 2.4) von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Dasselbe gilt für die Beschädigung der Glaseingangstüre des Polizeipostens mittels Steins am 9. Mai 2022 (AZ 2.17.). Der Beschuldigte hat unter anderem im Herbst 2022 erwiesenermassen einen Stein eingesetzt, um eine Glasscheibe zu beschädigen (AZ 2.28, vgl. vorstehende Ausführungen zu den DNA-Spuren).
3.5 Wie die Polizei wurde auch die O.___ AG mehrfach vom Beschuldigten heimgesucht. Zwar gibt es bei den als erstes bei der O.___ AG festgestellten Schmierereien mit weissem Marker an der Fensterfront vom 19. Oktober 2022 im Gegensatz zu den Pneubeschädigungen keinen Videobeweis. Es handelt sich jedoch wie erwogen um ein Vorgehen, welches der Beschuldigte – wie oben umschrieben – auch an der Glasfront des Polizeipostens offenbarte, bevor er zu den Pneubeschädigungen etc. überging. Bereits im Mai 2022 wurden Schmierereien mit weisser Farbe rapportiert (Vorakten, pag. 059). Als wenn auch schwaches Indiz ist zudem der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 sichergestellte weisse Marker zu deuten. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sowie der örtlichen und sachlichen Nähe ist auch bei diesem Vorhalt (AZ 2.21) von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.
3.6 Die Vorfälle zum Nachteil von I.___ ereigneten sich am 5. sowie 7. Mai 2022 an der [Strasse]. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte vermehrt aktiv. In Bezug auf die Beschädigung eines Pneus (AZ 2.15) vom 7. Mai 2022 ist die Täterschaft des Beschuldigten bereits bestätigt (vgl. vorstehende Ausführungen zum Untersuchungsbericht [Formspuren]). Sodann ist aufgrund DNA-Nachweises erstellt, dass der Beschuldigte einen Stein verwendete, um andernorts eine Glasscheibe zu beschädigen (AZ 2.28). Auch die Beschädigung einer Vielzahl von Fahrzeugen durch den Beschuldigten ist erstellt. Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe, aber auch der dem Beschuldigten entsprechenden Vorgehensweise ist von dessen Täterschaft auch betreffend den Sachverhalt vom 5./6. Mai 2022 (AZ 2.10) auszugehen. Dies gilt umso mehr als in demselben Tatzeitraum vom 5./6. Mai 2022 (AZ 2.11) und tags zuvor (AZ 2.9) auf der direkt gegenüberliegenden Strassenseite, bei der G.u.___ AG (neu: […] AG) an der [Strasse], ebenfalls Fahrzeuge beschädigt wurden. Dabei handelte es sich zwar um zerstochene Pneus, bei allen drei Vorfällen handelt es sich jedoch um Beschädigungen an Fahrzeugen und um Vorgehensweisen, die dem Beschuldigten vertraut sind. Es ist folglich bei allen drei Delikten von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.
3.7 Schliesslich kann auch die Sachbeschädigung zum Nachteil von R.R.___ und Lp.R.___ vom 5. März 2023 (AZ 2.27) bzw. deren Verursachung durch den Beschuldigten als erstellt erachtet werden. Diese entstand – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anlässlich einer Auseinandersetzung des Geschädigten, R.R.___, mit dem Beschuldigten, wobei R.R.___ den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten identifizierte (Vorakten, pag. 708 ff., insb. 730, 739, 748 und 752).
3.8 In Bezug auf den Vorhalt der Verschmutzungen in der Nacht vom 26./27. Januar 2022 (AZ 8.1) bestehen gewisse Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Zwar war die Tat wie viele der weiteren Taten gegen die Polizei gerichtet. Die Tat erfolgte jedoch knapp einen Monat vor den weiteren Taten und die Vorgehensweise war anders. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in dieser Nacht eine andere Person ihren Unmut gegenüber der Polizei ausgelassen hat und für den Wurf der Eier gegen die Eingangstüre und von Schnee gegen die Notrufsäule verantwortlich ist. Entsprechend ist der Beschuldigte in dubio pro reo von diesem Vorhalt (AZ 8.1) freizusprechen.
3.9 Zusammengefasst sind gestützt auf die Gesamtheit der vorgenannten Beweismittel, Indizien und Umstände die Täterschaft des Beschuldigten und die Sachverhalte gemäss den Ziffern AZ 2.1-2.4, 2.6, 2.8-2.28 und 8.2 der Anklageschrift erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und der Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach §8 Abs. 1 EG StGB, kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden rechtlichen Würdigungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 21-24 und S. 44) verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und der Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach §8 Abs. 1 EG StGB schuldig gemacht.
V. Mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung
1. Vorhalte
Die Vorhalte gemäss den Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift lauten wie folgt:
«3. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB)
3.1. begangen am 14. Februar 2022, um ca. 07:53 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «du bist eine tote Frau» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.
3.2. begangen am 17. Februar 2022, um ca. 02:22 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «du bist eine tote Frau» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.
3.3. begangen am 24. März 2022, um ca. 13:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte beim Hintereingang der [Bank] wartete, als er den Geschädigte[n] sah, auf diesen zuging (bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 cm), diesen anschrie und mit den Worten «Schieb dir doch den Kaffee in den Arsch du Arschloch» und «Ich mache dich kaputt du Arschloch» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.4. begangen am 4. April 2022, um ca. 01 :00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «Diese Woche kommt die italienische Mafia und wird alle umbringen, Puto Puta» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.
3.5. begangen am 20. April 2022, um ca. 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und diesem mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» und «Ich poliere dir die Fresse» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.6. begangen am 20. April 2022, um ca. 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und diesem mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» und «Ich poliere dir die Fresse» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.7. begangen am 5. März 2023, zwischen ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 6.4.) mit den Worten «Deine Kinder sind tot» drohte. Durch sein aggressives Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.8. begangen am 6. März 2023, um ca. 12:20 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], z.Nt. von N.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 6.5.) mit den Worten «Ich werde dich umbringen und auch deine Familie» drohte. Durch sein aggressive[s] Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.
4. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)
4.1. begangen am 24. März 2022, um ca. 13:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte beim Hintereingang der [Bank] wartete, als er den Geschädigte[n] sah auf diesen zuging (bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 cm), diesen anschrie und mit den Worten «Schieb dir doch den Kaffee in den Arsch du Arschloch» und «Ich mache dich kaputt du Arschloch» beschimpfte, wodurch er den Geschädigten in seiner Ehre angriff.
4.2. begangen am 20. April 2022, um ca. 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und diesen mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» beschimpfte, wodurch er den Geschädigten in seiner Ehre angriff.
4.3. begangen am 20. April 2022, um ca. 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und diesen mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» beschimpfte, wodurch er den Geschädigten in seiner Ehre angriff.»
2. Beweismittel und Beweiswürdigung
2.1 Allgemeines zur Würdigung von Aussagen
Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2.2 Im Konkreten
Betreffend die Vorhalte der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung liegen einzig die Aussagen der Geschädigten vor. Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht bzw. keine sachbezogenen Aussagen zu den Vorhalten gemacht (vgl. Erwägungen dazu oben, vgl. zudem Vorakten, pag. 210 ff., 220 ff. bzw. 246 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, er wolle nichts dazu sagen oder das stimme nicht. Betreffend Vorhalt zum Nachteil von E.___ gab er zuerst wiederum an, nichts dazu sagen zu wollen, bevor er es sich anders überlegte und sagte «warum geht er auf mich zu und fragt mich etwas? Ich kenn ihn gar nicht! […] Und fragt mich nach Kaffee, warum fragt der mich nach Kaffee?». Zum Vorhalt betreffend D.___ und Q.___ sagte er lediglich, die Aussage von D.___ vor dem Obergericht, das mit der Kopfnuss, stimme nicht, in den Akten stehe etwas anderes.
2.3 Aussagen von F.___
Wie bereits ausgeführt, wohnte F.___ im hier interessierenden Zeitraum in derselben Liegenschaft an der [Strasse] wie der Beschuldigte. Der Beschuldigte hatte bereits seit längerem einen Konflikt mit seiner damaligen Nachbarin, wurde er doch bereits mit Strafbefehl vom 25. Januar 2022 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung gegenüber dieser und ihrem Partner sowie wegen Tätlichkeiten gegenüber ihrem Partner verurteilt (pag. 1363 ff.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. März 2022 erklärte F.___, sie habe schon einmal eine Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht wegen mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Solothurn habe diesbezüglich am 25. Januar 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Sie habe der Polizei einen Brief geschickt, in welchem der Vorfall (die Drohungen) dokumentiert sei. Am 14. Februar 2022 um 07:53 Uhr habe der Beschuldigte im Treppenhaus «du bist eine tote Frau» geschrien. In diesem Haus seien lediglich zwei Wohnungen. Sie und der Beschuldigte seien die einzigen Mieter. Somit habe er mit dieser Drohung nur sie meinen können. Das zweite Mal sei am 17. Februar 2022 um 02:22 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe wieder laut im Treppenhaus geschrien: «Du bist eine tote Frau!» von dieser Aussage habe sie eine Tonaufnahme. Er sei gut darauf zu hören. Sie habe Angst und fühle sich nicht mehr sicher. Sie gab an, zu hoffen, dass die erneuten Anzeigen eine Besserung bringen würden und sie wieder ihren Frieden habe. Sie wolle ihm nicht schaden, sie glaube, der Beschuldigte brauche Hilfe (Vorakten, pag. 222 ff.).
In der Einvernahme vom 11. April 2022 gab F.___ an, sie sei am 3. April 2022 kurz vor 23:00 Uhr zurück nach Hause gekommen. Praktisch zeitgleich sei auch der Beschuldigte nach Hause gekommen. Er sei vor ihr hineingegangen. Vielleicht ca. eine Stunde später habe er etwas in den Gang hinausgeschrien, sie habe es aber nicht verstanden. Später habe es an ihrer Türe geläutet, sie habe gemerkt, dass er unruhig und mehrmals die Treppe hinauf und hinunter gegangen sei. Das sei ihr verdächtig vorgekommen. Sie habe dann ihr Natel auf Aufnahmemodus im Gang vor ihrem Schlafzimmer platziert und sei ins Bett gegangen. Plötzlich sei sie erwacht, weil der Beschuldigte im Treppenhaus herumgeschrien habe. Sie habe auf der Aufnahme hören können, wie er gesagt habe: «Diese Woche kommt die italienische Mafia und wird alle umbringen, Puto Puta!». Danach sei es ruhig gewesen, deshalb habe sie die Polizei nicht mehr alarmiert und erstatte nun nachträglich eine Anzeige. Sie wisse nicht, wie sie diese Drohung des Beschuldigten deuten solle. Sie habe Angst und es erschrecke sie, sie wisse auch nicht, ob er tatsächlich etwas mit der Mafia zu tun habe. Es sei mühsam mit so jemandem in der gleichen Liegenschaft zu wohnen. Es gehe sehr lange bis etwas gehe. Sie denke, dass dieser Mann Hilfe brauche (Vorakten, pag. 192 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte F.___ aus, was sie damals aufgeschrieben habe (Vorakten, pag. 218 ff.), sei Tatsache. Es habe schon im August 2021 angefangen. Die Aggressivität des Beschuldigten habe ihr Angst gemacht, als er angefangen habe, Pneus zu zerschneiden. Sie habe nachts nicht mehr schlafen können. Es sei extrem für sie gewesen.
2.4 Aussagen von E.___
E.___ war im Zeitpunkt des Vorfalls Securitymitarbeiter bei der [Bank] in [Ort 1], die im selben Gebäude untergebracht ist, in welchem der Beschuldigte damals wohnte. In der Einvernahme vom 28. März 2022 erklärte E.___, er sei am 24. März 2022 um ca. 13:20 Uhr von der Mittagspause zurückgekommen. Beim Hintereingang der [Bank] an der [Strasse] habe bereits der Beschuldigte gewartet. Als dieser ihn gesehen habe, sei er auf ihn zugekommen und sei ganz nah zu ihm hin gestanden, er sei mit seinem Kopf bis auf ca. 10 - 15 cm an seinen Kopf herangekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihn sofort angeschrien und gesagt, «Was hast du gewollt – es Kafi!». Er habe dies mit «nein sicher nicht» verneint, worauf er (der Beschuldigte) ihm zur Antwort gegeben habe: «Schieb dir doch den Café in den Arsch du Arschloch». Er habe noch «Ich mache dich kaputt du Arschloch!» geschrien. Daraufhin sei er (der Beschuldigte) dann zurück in die Liegenschaft an der [Strasse] gegangen. Er sehe ihn ab und zu. Bis jetzt sei eigentlich nie etwas vorgefallen. Beim Vorfall habe er einen zornigen Blick gehabt und sich auch auf die Lippen gebissen. Die Situation sei bedrohlich gewesen und habe ihm Angst gemacht. Seit dem Vorfall habe die [Bank] die Security aufgestockt, sie seien jetzt immer zu zweit. Drei Mitarbeiter der [Bank] hätten den Vorfall mithören bzw. beobachten können (Vorakten, pag. 207 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten OG, pag. 246 ff.) bestätigte E.___, dass der Beschuldigte ganz nah an ihn herangetreten sei und etwas betreffend Kaffee gesagt habe, dabei habe er geschäumt vor Wut und sei wirklich in seine Intimzone gekommen. An den genauen Wortlaut erinnere er sich nicht mehr, das sei zu lange her. Die Situation alleine sei schon bedrohlich gewesen. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei korrekt.
2.5 Aussagen von D.___
D.___ führte in seiner Einvernahme vom 20. April 2020 aus, er und sein Kollege Q.___ hätten am Morgen mit den Malerarbeiten an der Fassade begonnen. Q.___ sei einen Stock über ihm gewesen und habe bereits angefangen. Er sei auf der Höhe, wo dieser Typ wohne, gewesen. Als er habe anfangen wollen, habe dieser ihn gesehen und sei aus seinem Fenster auf das Gerüst gesprungen. Er sei dann direkt vor ihm gestanden, habe ihn laut angeschrien und sei ausser sich vor Wut gewesen. Er habe ihm sofort gesagt, dass sie hier streichen müssten und nichts an seinem Fenster machen würden. Dieser habe ihm immer wieder gesagt, dass er ihm die Fresse polieren werde. Er habe ihn auch immer mehr an die Wand gedrängt. Er habe ihn nicht angefasst, er sei halt einfach auf ihn zugelaufen. «Mein Herz raste zu diesem Zeitpunkt, ich hatte grosse Angst.». Als er ihn angeschrien habe, habe er eine starke Alkoholfahne riechen können. Danach sei dann sein Kollege hinuntergekommen. Der Typ sei dann sofort zu seinem Kollegen und sei ebenfalls sehr nahe zu ihm hingestanden, so etwa Auge um Auge. Q.___ habe ihm dann anständig und ruhig erklärt, dass sie hier am Streichen seien und er sie doch einfach ihre Arbeit machen lassen solle. Er (der Beschuldigte) habe aber immer nur die zwei gleichen Sätze gesagt, dass er sie schlagen werde und dass es ihm scheiss egal sei. Etwas anderes habe er von ihm nicht gehört. Er sei immer näher auf seinen Kollegen zu gegangen und er glaube, er habe Q.___ dann eine Kopfnuss gegeben. Q.___ habe ihn dann weggestossen, worauf er wieder auf ihn habe losgehen wollen. Er selbst habe ihn dann an den Schultern gehalten und zurückgezogen. Dabei habe er (der Beschuldigte) sich umgedreht und ihm mit der Faust in den Oberkörper geschlagen. Das sei dann alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht mehr alles bildlich vor Augen. Q.___ habe ihn dann nochmals weggestossen, wobei der Typ beinahe vom Gerüst gefallen sei. Q.___ habe ihn dann am Arm festgehalten. Danach seien Q.___ und er weggegangen. Sie hätten sich gar nicht mehr sicher gefühlt. Eine Schlägerei auf dem Gerüst, das gehe ja gar nicht.
Er könne es nicht genau sagen, aber er (der Beschuldigte) habe ihm sicher mehr als drei Mal mit den Fäusten in den Oberkörper geschlagen. Da er zum Glück nicht habe ausholen können, habe er nicht genügend Kraft gehabt, um ihn zu verletzen. Sonst habe er nicht auf ihn eingeschlagen oder so. Er (der Beschuldigte) habe mehrfach gesagt, dass er ihm seine Fresse polieren werde. Er habe auch immer wieder gesagt, dass er sie kaputt machen werde. Er nehme diese Drohungen sehr ernst. Er habe ja am Tag zuvor die Abdeckung weggerissen. Er habe ihn angeschrien und gesagt, er würde ihm «die Fresse polieren». Er habe damit gedroht, ihn vom Gerüst zu stossen.
Einen Tag später komme er nach draussen auf das Gerüst und habe ihn nach hinten gedrängt. Er habe ja jetzt auch zugeschlagen, also gehe er davon aus, wenn er ihn nochmals sehe, er wieder auf ihn los gehen werde. Sie hätten intern auch beschlossen, dass sie nicht mehr alleine auf dem Gerüst seien, sondern immer zu zweit (Vorakten, pag. 242 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten OG, pag. 253 ff.) gab D.___ an, er sei mit Q.___, seinem Arbeitskollegen, an der Fassade gewesen. Als sie vor dem Fenster des Beschuldigten gewesen seien, sei dieser auf das Gerüst gesprungen und habe sie verbal und körperlich bedroht. Es sei zu einer Kopfnuss gegen den Q.___ gekommen. Sie hätten dann versucht, den Beschuldigten wegzudrängen, er sei zwischen der Fassade und dem Gerüst heruntergefallen und sie hätten ihn wieder heraufziehen müssen. An die genauen Worte des Beschuldigten erinnere er sich nicht. Es sei beängstigend gewesen und er sei bedroht worden. Ernsthaft verletzt sei niemand worden. Einen sichtlichen Auslöser habe es nicht gegeben.
2.6 Aussagen von R.R.___
R.R.___ erklärte anlässlich seiner Ersteinvernahme am 5. März 2023, er sei um 14:15 Uhr mit seinem Roller von sich zuhause los und habe ins Geschäft fahren wollen. Als er einen schwarz gekleideten Fussgänger passiert habe, habe dieser ihm ohne Vorwarnung in den Roller gekickt. Bevor er gekickt habe, habe er voll an den Helm geschlagen, so dass er (R.R.___) fast umgefallen sei. Nach diesem Angriff habe er den Roller gewendet und sei der Person nachgefahren. Er habe gefragt, wo das Problem sei und was los sei. Daraufhin habe die Person wieder an den Roller gekickt und mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Er habe ihn mehrmals auf die Brust geschlagen und habe ihn auf den Kopf schlagen wollen. Er (R.R.___) habe versucht, sich mit den Armen zu schützen und sei auf dem Roller am Boden gelegen. Plötzlich habe die Person aufgehört und sei davongelaufen. Er (R.R.___) habe zu seinen Kindern geschrien, sie sollen die Polizei alarmieren. Er sei ihm nachgefahren, habe ihn aber im Quartier verloren. Als er an seinem Haus vorbeigegangen sei, habe er gesagt «Du Arschloch, dini Chind sind tod». Sein Nachbar sei ihm zu Hilfe geeilt. Er habe den ganzen Vorfall gehört und mitbekommen. Ergänzend umschrieb R.R.___, es handle sich um eine schlanke, muskulöse männliche Person mit trainiertem Oberkörper, 180 bis 190 cm gross, 20-30 Jahre alt, kurzes schwarzes Haar, weisse Hautfarbe, mit schwarzer Kleidung und grauen Adidas-Joggingschuhen. Er würde ihn wiedererkennen (Vorakten, pag. 721 ff.).
In der Einvernahme vom Folgetag, 6. März 2023, gab R.R.___ an, er habe mit seinen Jungs zu Hause etwas gebastelt. Dazu hätten sie noch etwas Draht gebraucht. Einen solchen habe er noch im Magazin seiner Firma gehabt, welches sich ca. 500 Meter von seinem Domizil entfernt befinde. Er habe seine Lederjacke angezogen, den Helm geholt und sein Elektro-Kleinmotorrad bereitgestellt, weil es den ganzen Winter stillgestanden sei. Nachdem er losgefahren sei, habe der Akku noch mit einer grünen Lampe angezeigt, dass Leistung vorhanden gewesen sei. Als er aber dann ca. nach 40 Metern habe Hang aufwärtsfahren wollen, sei der Akku rapide abgefallen und habe auf einmal rot geleuchtet. Er habe sich noch gedacht, hoffentlich habe er noch genügend Akku für seine kurze Fahrt. Er habe anschliessend die Betriebsleistung von der Stufe drei auf die Stufe eins geschaltet. Das bedeute, dass das Kleinmotorrad zwar viel Kraft habe, aber auch langsamer und somit Akku schonend fahre. So sei er mit ca. 5 km/h den Hang hinaufgefahren und habe dabei ab und zu auf sein Display geschaut. Dabei habe er im Augenwinkel feststellen können, dass ihm ein Mann entgegengekommen sei. Gerade als er wieder vom Display auf die Strasse geschaut habe, habe er sehen können, wie dieser Mann in einem schnellen Gang, aber nicht rennend, auf ihn zugekommen sei. Als nächstes habe der Mann ausgeholt und ihm mit der flachen Hand gegen den Helm geschlagen. Ausserdem habe er versucht, dann den Helm zu fassen und ihm diesen auszuziehen. Da er (R.R.___) aber den Helmriemen verschlossen gehabt habe, sei ihm das nicht gelungen. Der Mann habe aber trotzdem an seinem Helm festgehalten. Als er gemerkt habe, dass der Helm nicht «abkam», habe er ihm gegen den linken Oberschenkel getreten. Dabei habe er aber grösstenteils den Sitz des Kleinmotorrades getroffen. Trotzdem sei er (R.R.___) infolgedessen mit dem Kleinmotorrad auf der rechten Seite zu Boden gefallen. Das ganz sei so schnell gegangen. Er habe das Gefühl, dass der Mann ihn wie eine Art ausgelacht habe. Der Mann sei dann in einem schnellen Schritt davongelaufen. Er sei aber immer noch nicht gerannt. Er (R.R.___) habe sein Kleinmotorrad aufgestellt und sei dem Mann nachgefahren. Kurz vor seinem Domizil habe er (R.R.___) angehalten und habe dem Mann, der ca. 20 Meter entfernt gewesen sei, nachgerufen, was das genau hätte sein sollen. Der Mann habe sich dann umgedreht und sei wiederum sehr schnell auf ihn zugekommen. Er würde sogar sagen, dass er gerannt sei. Auch das sei so schnell geschehen, dass er kaum habe reagieren können, bis der Mann bei ihm gewesen sei. Dieser habe sofort angefangen, ihn zu schlagen und zu treten. Dadurch sei er (R.R.___) wieder zu Boden gefallen. Der Mann habe aber nicht von ihm abgelassen. Er habe auf ihn eingeschlagen und getreten und versucht ihm den Helm vom Kopf ziehen, was nicht gelungen sei. Wie oft ihn der Mann geschlagen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei aber sicher wiederholt gewesen. Er habe ihn am Kopf resp. Helm, am Oberkörper links und am Rücken getroffen. Er habe versucht sich zu schützen, indem er sein Arme vor den Kopf gehalten habe. Dabei habe er immer wieder geschrien, dass man die Polizei rufen solle. Nachdem er das zum ca. fünften Mal wiederholt habe, habe der Mann von ihm abgelassen und sei wieder in einem schnellen Schritt weggegangen. Der Mann habe nichts zu ihm gesagt, während er auf ihn eingeschlagen habe. Nach einem kleinen Stück habe sich der Mann zu ihm umgedreht und gesagt, «Deine Kinder sind tot». Wie er das gesagt hab oder in welchem Dialekt, könne er nicht mehr sagen. Er habe sein Kleinmotorrad ein weiteres Mal aufgestellt und sei dem Mann in einem Abstand von ca. 150 Meter gefolgt. Er habe einfach wissen wollen, was das mit seinen Kindern sollte. Der Mann habe gesehen, dass er ihn verfolgt habe. Er sei dann eine Treppe hinabgegangen, welche in eine andere Strasse geführt habe, er habe mit seinem Kleinmotorrad einen Umweg fahren müssen und den Mann nicht mehr finden können. Seit dem Vorfall habe er Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. Ansonsten habe er keine Verletzungen davongetragen. Er kennen den Mann nicht und habe ihn zuvor noch nie gesehen (Vorakten, pag. 724 ff.). In der Fotokonfrontation identifizierte R.R.___ den Beschuldigten als Täter (Vorakten, pag. 730 ff., 739).
Anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2023 erklärte R.R.___, er habe auch heute Mühe mit diesem Vorfall. Er sei geschockt. Er habe Respekt oder Angst betreffend die Drohung durch den Beschuldigten. Er sei von zu Hause mit einem Roller zu sich ins Geschäft gefahren, um etwas zu holen. Er habe einen Elektro-Roller dabeigehabt, einen Helm angezogen und sei von seinem Hausplatz losgefahren. Nach ca. 50 Metern sei ihm ein Mann entgegengekommen, als er in seine Richtung gefahren sei. Dieser habe ihm gegen den Helm geschlagen. Ob er ihn getreten oder geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Das Ganze komme auch jetzt gerade wieder hoch. Er möchte gerade die Augen nicht schliessen. Er denke, er habe ihn zuerst mit der flachen Hand geschlagen. Im Weiteren schilderte R.R.___ den Vorfall erneut und übereinstimmend mit den zuvor gemachten Aussagen. Er bestätigte erneut, dass der Beschuldigte beim Weggehen dann diese «schreckliche» Drohung, «Deine Kinder sind tot», gesagt habe (Vorakten, pag. 740 ff.). Auch anlässlich der zweiten Fotokonfrontation erkannte R.R.___ den Beschuldigten als Täter (Vorakten, pag. 748 ff., 752).
2.7 Aussagen von N.___
In der Einvernahme vom 6. März 2023 führte N.___ aus, er habe mit seinem Lastwagen dort an der [Strasse] in [Ort 2] bei der evangelisch-reformierten Kirche angehalten, um dort über Mittag etwas zu essen. Er gehe hie und da zum Mittagessen mit dem Lastwagen dorthin, weil es dort ruhig sei. Er habe heute gerade zurück zu seinem Lastwagen gewollt, als er plötzlich von diesem Mann angesprochen worden sei. Der Mann sei ca. 3-4 m entfernt von ihm auf dem Trottoir gewesen. Er habe zu ihm gesagt: «Darf ich etwas fragen». Der Mann habe Mundart gesprochen. Er selbst sei leicht abgedreht gewesen und habe die Tür vom Lastwagen halboffen gehabt. Er habe «ja» zu dem Mann gesagt und die Tür geschlossen. Dann habe er sich etwas in die Richtung des Mannes gedreht, als dieser bereits bei ihm gestanden sei und ohne etwas Weiteres zu sagen auf ihn eingeschlagen habe. Der Mann habe einmal geschlagen und sei dann sehr schnell weggegangen. Dann so ca. drei bis vier Meter entfernt, habe sich der Mann nochmals umgedreht und zu ihm gesagt «Ich werde dich umbringen und auch deine Familie». Dann sei der Mann weiter in die nächste Nebenstrasse gelaufen. Er habe versucht ihm zu folgen, um ein Foto von ihm zu machen. Er habe ihm auch gerufen, dass er zur Polizei gehen werde. Dann habe der Mann begonnen zu rennen und sei verschwunden. Er habe nur noch Fotos von hinten machen können. Er habe einmal mit der rechten Faust gegen seine linke Kopfhälfte etwa oberhalb des Ohrs geschlagen. Der Schlag sei so fest gewesen, dass er wenig gestolpert sei und seine Filzstifte aus den Hosentaschen gefallen seien. Er spüre zwar auch aktuell immer noch den Schmerz im Kopf. Aber er denke, dass er nicht verletzt sei. Das Gesagte habe er als klare Bedrohung wahrgenommen. Er müsse sagen, dass ihm dies eigentlich noch näher gehe als der Schlag zum Kopf. Der Mann habe diesen komischen Blick gehabt, dass er mit allem rechne. Er müsse ehrlich sagen, er habe Angst (Vorakten, pag. 768 ff.).
In der anschliessenden Fotokonfrontation erkannte N.___ den Beschuldigten eindeutig als den Mann, der ihn gleichentags «zu Kopf geschlagen» habe (Vorakten, pag. 775 ff., 784).
In der Einvernahme vom 9. Mai 2023 bestätigte N.___, beim Vorfall eine Hirnerschütterung erlitten zu haben. Die Schmerzen seien am ersten Tag nicht so schlimm gewesen. Darum sei er nicht zum Arzt gegangen. Aber danach sei es schlimmer geworden, ihm sei immer übel geworden, wenn er sich bewegt habe, und er habe sich stark konzentrieren müssen, wenn er über etwas habe nachdenken wollen. Er habe in dieser Zeit auch nicht arbeiten können. Er habe dann aber Medikamente bekommen. Er sei vom 8. bis 17. März 2023 krankgeschrieben gewesen. Er beschrieb den Vorfall erneut. Er sei in [Ort 2] an der [Strasse] gewesen und habe eine Pause gemacht. Er habe seinen Lkw abgeschlossen und habe ein Sandwich bei der dortigen Kirche gegessen. Anschliessend sei er zum Lkw und habe die Fahrertür geöffnet, aber nur ein bisschen. Dann sei er von einem Mann auf der anderen Strassenseite angesprochen worden. Dieser habe gesagt: «Darf ich sie etwas fragen?» Er habe mit «ja» geantwortet, die Fahrertüre wieder geschlossen und sich zu dem Mann umgedreht. Da habe der Mann auch schon geschlagen. Durch den Schlag sei er gegen den Lkw geschleudert worden und dadurch nicht zu Boden gefallen. Seine Arbeitsutensilien, welche er in seiner Hosentasche gehabt habe, seien aber alle auf dem Boden gelegen, so heftig sei der Schlag gewesen. Der Mann habe sich dann sehr rasch von ihm entfernt. Dann habe er auf einmal angehalten, sich umgedreht und gesagt, dass er «mich töten werde und dass er meine Familie töten werde». Der Schlag allein sei schon ein riesiger Schock für ihn gewesen, aber jetzt sei er auch noch bedroht worden. Das sei noch schlimmer gewesen. Er sei geschockt gewesen und habe nicht verstanden, warum jemand ihn und seine Familie töten wolle. Deshalb habe er von dem Mann Fotos machen wollen. Also sei er dem Mann gefolgt und habe ein paar Fotos von ihm gemacht. Die Fotos würden den Mann von hinten zeigen. Er habe sie schon der Polizei übergeben (Vorakten, pag. 785 ff.).
In der darauffolgenden Fotokonfrontation identifizierte N.___ den Beschuldigten erneut als Täter (Vorakten, pag. 792 ff., 796).
3. Abschliessende Würdigung der Beweise und rechtserheblicher Sachverhalt
Die oben dargelegten Aussagen der Geschädigten erscheinen äusserst glaubhaft. Die mehrfachen Aussagen der Geschädigten R.R.___ und N.___ sind anschaulich, detailliert, widerspruchsfrei und äusserst authentisch. Auch wenn die weiteren teilweise relativ knappen Einvernahmen keine umfassende Aussagenwürdigung zulassen, so gibt es keinerlei Zweifel daran, dass alle Geschädigten wahre Vorfälle mit dem Beschuldigten schildern. Einerseits beinhalten sämtliche Aussagen eine Vielzahl von Realitätskriterien (Sprunghafte Schilderungen ohne Verletzung der logischen Konsistenz, ausgefallene Details etc.), anderseits gibt es keinerlei Hinweise aber auch keine Motive für eine Falschbeschuldigung. Mehrere Geschädigten nennen Zeugen. Die meisten der Geschädigten kannten den Beschuldigten vor den jeweiligen Vorfällen nicht. Trotzdem konnten auch diese, so insbesondere R.R.___ und N.___, ihn eindeutig identifizieren. Auch gibt es auffallende Parallelen in den Schilderungen der Geschädigten anlässlich der verschiedenen Vorfälle, etwa, dass der Angriff oder die Drohung aus dem Nichts heraus unvermittelt erfolgte, oder dass der Täter nicht davonrannte, sondern bloss rasch wegging, oder etwa, dass der Täter ausser der Drohung nichts sagte. Auch die ausgesprochenen Drohungen sind jeweils bei mehreren Geschädigten ähnlich, es geht um «kaputtmachen», «die Fresse polieren» oder «umbringen» bzw. «tot sein». So schildern R.R.___ und N.___ unabhängig voneinander an einem bzw. dem darauffolgenden Tag vorgefallene Drohungen. Die jeweilige Todesdrohung war bei beiden (auch) gegen die Familie gerichtet. Keine der Aussagen der Geschädigten beinhaltet übermässige Belastungen, vielmehr entlasten die meisten Geschädigten den Beschuldigten in ihren Aussagen, indem sie beispielsweise angeben, trotz tätlicher Auseinandersetzung nicht verletzt worden zu sein, «nur» eine Beule davongetragen zu haben etc. Der Beschuldigte seinerseits beschränkt sich darauf, die Taten abzustreiten oder die Aussage zu verweigern. Vor Berufungsgericht hob der Beschuldigte hervor, dass die Aussage des Geschädigten D.___ nicht mit den Akten übereinstimme. Auf die Frage, ob er auf das Gerüst gegangen sei, erklärte er, er wolle nichts dazu sagen, das stimme nicht.
D.___ hatte anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2022 (pag. 243 f.) von «wir» und «uns» gesprochen und klar und deutlich ausgesagt, dass nicht nur er, sondern auch Q.___ mit denselben Worten bedroht worden seien. Auch vor Berufungsgericht bestätigte er, dass er und sein Kollege Q.___ vom Beschuldigten verbal und körperlich bedroht worden seien. Somit sind die vorgehaltenen Drohungen gemäss Anklageziffer 3.5 und 3.6 gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.___ erstellt.
Etwas anderes gilt für die vorgehaltenen Beschimpfungen (AZ 4.2 und 4.3), angeblich begangen zum Nachteil von D.___ und Q.___. Die Aussagen von Q.___ sind nicht verwertbar (vgl. vorstehend Ziff. II. E. C.2.). D.___ konnte sich bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei nicht an eine Beschimpfung erinnern. Auch anlässlich der Befragung vor Obergericht konnte er sich nicht an den Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten erinnern und äusserte sich nicht zu irgendwelchen Beschimpfungen. Zu den Vorhalten der Beschimpfung zum Nachteil von Q.___ und D.___ gibt es somit keine bzw. keine verwertbaren Aussagen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte von diesen Vorhalten freizusprechen.
Die Rüge der Verteidigung, die Geschädigte F.___ habe geschlafen und die Äusserungen des Beschuldigten gar nicht oder wenn überhaupt erst nachträglich wahrgenommen, geht fehl. Die Geschädigte hat die Drohung wahrgenommen. Sie und der Beschuldigte haben eine stark belastete Vorgeschichte mit Drohungen, Tätlichkeiten gegen den Partner und zerstochenen Autoreifen. Das Argument, die Tonaufnahme sei unzulässig, verfängt nicht, da die Geschädigte ihre eigene Wohnung abgehört hat und nicht etwa das Treppenhaus. Dass der Beschuldigte dermassen laut herumschrie, dass er in der Wohnung der Geschädigten zu hören war, war ihm aus früheren solchen Vorfällen bekannt. Er musste in dieser Lautstärke zweifellos damit rechnen, von ihr gehört zu werden. Sie hätte ihn auch problemlos selbst hören können. Damit nahm der Beschuldigte mit den Rufen ins Treppenhaus in Kauf, die Geschädigte F.___ zu bedrohen bzw. dass diese die Worte hört und als Drohung auffasst. Entsprechend ist der Vorhalt erstellt.
Die Verteidigung rügt im Weiteren eine Suggestivfrage bei der Einvernahme vom 11. April 2022 (Vorakten, pag. 193). Der Polizeibeamte fragte die Geschädigte «macht Ihnen diese Drohung Angst?», was tatsächlich suggestiv wirken kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bereits zuvor mehrere Drohungen durch den Beschuldigten angezeigt und die dadurch bei ihr ausgelöste Angst thematisiert hatte und sie zudem ein Tagebuch mit Anmerkungen einreichte. Daher ist die Suggestivfrage unbeachtlich. Vor Obergericht wurde ihr eine offene Frage gestellt, die sie gleich beantwortete.
Der Geschädigte E.___ bestätigte vor Obergericht, dass seine früheren Aussagen zutreffend seien, auch wenn er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte. Seine Aussagen sind glaubhaft. Der Beschuldigte selbst bestätigte das Aufeinandertreffen und einen Wortwechsel betreffend Kaffee. Die Vorhalte sind erstellt.
Das Berufungsgericht hat keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle wie von den jeweiligen Geschädigten geschildert zugetragen haben und die entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Geschädigten erfolgt sind. Die Sachverhalte gemäss den Ziffern 3 (3.1-3.8) und 4.1 der Anklageschrift sind erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt erörtert und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 48), darauf kann verwiesen werden. Betreffend den Geschädigten E.___ ist festzuhalten, dass Drohung und Beschimpfung unterschiedliche Rechtsgüter schützen, es besteht Idealkonkurrenz. Die Rüge der Verteidigung, die Beschimpfung gehe in der Drohung auf, ist daher unzutreffend. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB wie auch der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht.
VI. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift
1. Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift lautet wie folgt:
«5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
begangen am 16. November 2022, um ca. 10:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, z.Nt. von G.___, indem der Beschuldigte den Mitarbeiter der Polizei durch Gewalt und Drohung an einer Handlung (Hausdurchsuchung) hinderte, welche innerhalb seiner Amtsbefugnisse lag. Konkret führte die Polizei am 16. November 2022, am Domizil des Beschuldigten, eine Hausdurchsuchung mit anschliessender Einvernahme auf dem Polizeiposten durch. Anlässlich der Hausdurchsuchung beschimpfte der Beschuldigte den Geschädigten als «verdammtes Arschloch», mit den Worten «steck Dir de Finger i Arsch» sowie «halt d'Schnorre» (Verzicht auf Strafantrag wegen Beschimpfung) und bedrohte diesen mit den Worten «Du wersch scho no gseh, was passiert». Zudem versuchte der Beschuldigte, unmittelbar nach der Drohung, tätlich auf den Geschädigten loszugehen, indem er von seinem Stuhl aufstand, auf den Geschädigten zulief und seine Hände in die Höhe nahm (Kampfhaltung), was schliesslich durch das Eingreifen des Vaters des Beschuldigten verhindert werden konnte. Durch dieses Verhalten hinderte der Beschuldigte die Polizei zumindest vorübergehend an einer Handlung, welche für den Beschuldigte erkennbar innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.»
2. Anklageprinzip
Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Einerseits sei der Anklageschrift nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, was dem Beschuldigten zur Last gelegt werde. Es sei unklar, ob dies eine Drohung oder ein tätlicher Angriff und dadurch die Hinderung einer Amtshandlung sei, weil in der Anklage auch stehe, der Beschuldigte habe den Mitarbeiter der Polizei durch Gewalt und Drohung an einer Handlung (Hausdurchsuchung) gehindert.
Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz, aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Zum Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidend ist, dass die beschuldigte Person weiss, welche konkreten Handlungen ihr vorgehalten werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3 und 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben müssen aber nicht zwingend den Anklagegrundsatz verletzen. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf.
Entgegen der Rüge der Verteidigung ist der angeklagte Sachverhalt unmissverständlich und klar umschrieben. Zwar hält die Anklage einleitend die Hinderung eines Mitarbeiters der Polizei an einer Handlung (Hausdurchsuchung) durch «Gewalt und Drohung» fest. Anschliessend werden jedoch die konkret vorgeworfenen Handlungen, das Aussprechen einer Drohung inklusive Wortlaut, gefolgt von einem Versuch eines tätlichen Angriffs durch Aufstehen von einem Stuhl sowie ein auf den Geschädigten Zulaufen und Einnahme einer Kampfstellung, umschrieben. Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschuldigte durch diese konkreten Handlungen den Geschädigten zumindest vorübergehend an einer Amtshandlung gehindert haben soll. Im Übrigen nicht relevant für die Beurteilung des zugrundeliegenden Vorwurfs ist, ob der Beschuldigte die rechte Hand oder beide Hände erhoben haben soll. Der konkrete Vorwurf war dem Beschuldigten wie auch dessen amtlichen Verteidiger durchwegs klar. Die Subsumtion unter Art. 285 StGB liegt in der Kompetenz des Gerichts. Die von der Verteidigung im Plädoyer gemachten Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte sich hinreichend verteidigen konnte. Auch das rechtliche Gehör ist gewahrt. Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3. Beweismittel, Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
Die an der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 involvierten Polizisten haben den Vorfall übereinstimmend geschildert (D.x.___: Vorakten, pag. 582 f., 962 ff., 964 f.; N.m.___: Vorakten, pag. 584 f.; G.___: Vorakten, pag. 589 ff., 953 ff., 955 f.). Sie hatten sich offensichtlich darum bemüht, eine Eskalation zu verhindern und sich ruhig zu verhalten. Dies hinderte den Beschuldigten jedoch nicht daran, ausfällig zu werden.
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme vom 16. November 2022 konfrontierte der betroffene Polizist den Beschuldigten mit seinem Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung. Auf Frage, was er damit habe sagen wollen, dass er den Einvernehmenden bereits am Anfang der Hausdurchsuchung angeschrien habe und gesagt habe, dass er sich seinen Finger in den Arsch stecken solle, antwortete der Beschuldigte «Schau zuerst dein Charakter. lg ha dr gseit, du Arschloch hesch e scheiss Charakter und das wüsse dini Mitarbeiter au» (Vorakten, pag. 513). Auf die weiteren Fragen erklärte der Beschuldigte, er sage nichts mehr dazu, «Ich habe den Grund dafür genannt», «…ich habe meine Sache gesagt du Arschloch.», bzw. verneinte, solche Äusserungen oder Drohungen gemacht zu haben. In der Einvernahme vom 20. Februar 2023 zu diesem Vorhalt erklärte der Beschuldigte, er wolle nichts dazu sagen, es sei ja gar nichts passiert, also er habe nichts machen wollen, er habe keine Drohung gemacht (Vorakten, pag. 594 ff.). Sein Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 im Anschluss an die erfolgte Hausdurchsuchung zeigt, dass der Beschuldigte gegenüber dem betroffenen Polizisten durchaus aufgebracht und auch aggressiv war, der damals anwesende Verteidiger musste ihn denn auch beruhigen. Wenn der Verteidiger am Schluss der Einvernahme anmerken liess, der Einvernehmende «wirkte betreffend das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung äusserst emotional und gereizt», so spricht dies dafür, dass eben etwas Aussergewöhnliches bzw. Gravierenderes vorgefallen ist. Da keine Korrektur des Protokolls verlangt wurde, ist dieses als wortgetreu zu betrachten. Der Beschuldigte selbst lass das Einvernahmeprotokoll ebenfalls, ohne etwas zu beanstanden. Da die Tür zum Einvernahmeraum offenstand, konnten auch die anderen Polizisten die Einvernahme mitverfolgen. Folglich zeigt gerade auch das vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme an den Tag gelegte Verhalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung sehr wohl etwas vorgefallen sein muss.
Trotz der doch mehrfachen Beschimpfungen des Beschuldigten verzichtete der betroffene Polizist auf eine Anzeige, weshalb einzig das Offizialdelikt zur Anklage gelangte. Der Verzicht auf eine Anzeige wegen der Beschimpfungen spricht gegen ein übermässiges Belasten.
Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum rechtserheblichen Sachverhalt verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 32 f.).
Das Berufungsgericht hat gestützt auf die gesamten Umstände, die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt am 16. November 2022 (AZ 5) wie angeklagt ereignet hat.
4. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB dargelegt und erläutert. Darauf wie auch auf die die umfassende und in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung kann verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 33 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Drohung mit versuchter Tätlichkeit von Seiten des Beschuldigten zudem dadurch Nachdruck verschafft wird, dass der Vater des Beschuldigten eingriff und diesen anschrie und ihm eine Ohrfeige verpasste, wodurch der Beschuldigte sich schliesslich beruhigte. Dass sein Vater ein Eingreifen als erforderlich erachtete, zeigt, dass doch eine sehr bedrohliche Situation vorlag. Die Protokollierung der Hausdurchsuchung stellt klar einen Teil der Amtshandlung dar.
Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.
VII. Mehrfache versuchte einfache Körperverletzung sowie mehrfache Tätlichkeiten
1. Vorhalte
Die Vorhalte gemäss Ziff. 6 und 7 der Anklageschrift lauten wie folgt:
«6. Mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
6.1. begangen am 27. Februar 2023, um 15:15 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], in der Nähe des Schulhauses auf dem Nachhauseweg des Geschädigten, z.Nt. von U.___ (geb. [im Jahr 2011]), indem der Beschuldigte am Geschädigten vorbeijoggte und diesem dann von hinten mit dem Ellenbogen an den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf, während des Vorbeijoggens, nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.2. begangen am 28. Februar 2023, zwischen 15:15 Uhr und 15:20 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], z.Nt. von U.___ (geb. [im Jahr 2011]), indem sich der Beschuldigte zum Schulhof begab, den Geschädigten zunächst anstarrte, diesen dann zu sich rief und ihm unvermittelt mit der rechten flachen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.3. begangen am 28. Februar 2023, um 16:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], [Einkaufszentrum], z.Nt. von S.___, indem sich der Beschuldigte zum [Einkaufszentrum] begab, auf die sitzende Geschädigte zulief und dieser unvermittelt mit der rechten flachen Hand einen Schlag auf die linke Gesichtshälfte verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, die Geschädigte am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.4. begangen am 5. März 2023, zwischen ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___, indem der Beschuldigte dem mit einem Elektro-Kleinmotorrad vorbeifahrenden Geschädigten mit der flachen Hand gegen dessen Helm schlug. Zudem versuchte der Beschuldigte, dem Geschädigten den Helm auszuziehen und trat ihm gegen den linken Oberschenkel, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Als der Geschädigte den Beschuldigten im Anschluss zur Rede stellen wollte, drehte sich der Beschuldigte um, lief auf den Geschädigten zu und trat diesen mehrfach, wodurch der Geschädigte erneut zu Boden fiel. Danach schlug der Beschuldigte den Geschädigten mehrfach gegen den Helm, an den Oberkörper und an den Rücken. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten und mehrfachen Schlagens gegen den Kopf (Helm) und Körper des Geschädigten nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.5. begangen am 6. März 2023, um ca. 12:20 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], z.Nt. von N.___, indem sich der Beschuldigte dem Geschädigten unbemerkt näherte, diesen ansprach und ihm anschliessend unvermittelt mit der rechten Faust gegen die linke Kopfhälfte schlug. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Gehirnerschütterung. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.6. begangen am 6. März 2023, zwischen ca. 11 :45 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], z.Nt. von M.___ (geb. [im Jahr 2012]), indem der Beschuldigte am Geschädigten vorbeirannte und diesem von hinten, mutmasslich mit der flachen Hand, gegen den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf, während des Vorbeirennens, nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.7. begangen am 14. März 2023, zwischen ca. 12:00 Uhr und 13:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], [Einkaufszentrum], z.Nt. von T.___, indem sich der Beschuldigte zum [Einkaufszentrum] begab, von hinten auf den sitzenden Geschädigten zulief und diesem mit der Faust einen Schlag auf den Hinterkopf verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages von hinten gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.»
«7. Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
7.1. begangen am 20. April 2022, um ca. 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und diesem mit der Faust einmal auf den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten verübte der Beschuldigte am Geschädigten eine Tätlichkeit, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte.
7.2. begangen am 20. April 2022, um ca. 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und diesem mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper schlug. Durch dieses Verhalten verübte der Beschuldigte am Geschädigten Tätlichkeiten, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.»
2. Formelles
Die Verteidigung rügt, die Videos vor und im [Einkaufszentrum] seien, wie die übrigen privaten Aufnahmen, nicht verwertbar. Es kann an dieser Stelle auf die vorherigen Erwägungen zur Verwertbarkeit von Videoaufnahmen verwiesen werden (vorstehend Ziff. II. E. 3.2.1). Ob die Videoüberwachung des [Einkaufszentrum]s den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügte, kann auch hier offen bleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt. Die Videoüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Einkaufszentrum. Das Sicherheitsinteresse überwiegt eindeutig die persönlichen Interessen des Beschuldigten (siehe dazu Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E.3.2.3 und 2.4, nicht publiziert in BGE 149 IV 153). Die Videos sind verwertbar.
3. Beweismittel, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Der Beschuldigte selbst erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2023 zu den vorgenannten Vorhalten stets, er sage nichts dazu (Vorakten, pag. 926 ff.).
In seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten folgendes aus: Betreffend U.___ sei nicht Ellenbogen gestanden, sondern etwas anderes. Und dieser habe gesagt, er könne sich nicht erinnern, ob er (der Beschuldigte) das gewesen sei. Er sei das nicht gewesen. Zum Vorhalt betreffend D.___ und Q.___ sagte der Beschuldigte, D.___ spreche von einer Kopfnuss, dies stimme aber nicht mit den Akten überein. Ansonsten beschränkte sich der Beschuldigte darauf, keine Aussagen machen zu wollen.
3.2 Es kann auf die vorstehenden Ausführungen bei den Vorhalten der mehrfachen Drohung verwiesen werden (vorstehend Ziff. V, E. 2.5 und 3). D.___ führte in seiner Aussage vom 20. April 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte ihm mehrmals mit den Fäusten in den Oberkörper geschlagen habe. Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung bestätigte er, er sei körperlich bedroht worden, es sei zu einer Kopfnuss gegen Q.___ gekommen und sie hätten den Beschuldigten von sich weggedrängt. Ernsthaft verletzt worden seien sie nicht. Dies entspricht im Wesentlichen seiner früheren Aussage. Gestützt darauf ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7.2. zum Nachteil von D.___ als erstellt zu erachten.
Demgegenüber ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7.1 zum Nachteil von Q.___ nicht erstellt. D.___ hat in seinen Aussagen zwar von Tätlichkeiten gegen Q.___ gesprochen. Er meinte jedoch, es sei ein Kopfstoss gewesen. Vorgeworfen ist dem Beschuldigten jedoch ein Faustschlag an den Hinterkopf. Ein solcher ist nicht erstellt. Es hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.
3.3 Betreffend die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 6.4 zum Nachteil von R.R.___ und 6.5 zum Nachteil von N.___ kann auf die vorstehenden Ausführungen bei den Vorhalten der mehrfachen Drohung und mehrfachen Beschimpfung verwiesen werden (vorstehend Ziff. V, E. 2.6 und 2.7). Der Geschädigte N.___ erlitt gemäss den aktenkundigen Arztberichten eine Gehirnerschütterung (Vorakten, pag. 758 ff., 766 f.). Es gibt keine Gründe, an der Korrektheit der gestellten Diagnose zu zweifeln, die umschriebenen Symptome sprechen klar für eine Gehirnerschütterung. Auch R.R.___ erlitt Verletzungen am Ellenbogen, die während mehreren Wochen Schmerzen verursachten. Zudem sind die Beschädigungen am Roller und am Helm von R.R.___ fotografisch dokumentiert (Vorakten, pag. 708 ff., 718 ff.). Die jeweiligen Aussagen der beiden Geschädigten sind detailliert, konsistent, widerspruchsfrei und äusserst glaubhaft (vgl. auch Urteil Vorinstanz, S. 38). Der Beschuldigte äussert sich – wie dargelegt – nicht dazu. Folglich erachtet das Berufungsgericht diese Sachverhalte (AZ 6.4 und AZ 6.5) entsprechend der Anklageschrift als erstellt.
3.4 Ebenfalls erstellt sind die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 6.3 zum Nachteil von S.___ und 6.7 zum Nachteil von T.___. Bei diesen Vorhalten liegen neben den glaubhaften Aussagen der Geschädigten (Einvernahmen von S.___ vom 2. März 2023, Vorakten, pag. 676 ff., und vom 25. April 2023, Vorakten, pag. 690 ff., sowie ihre zweimalige Identifizierung des Beschuldigten als möglichen Täter, Vorakten, pag. 681 ff., 689 und 698 ff., 702; Einvernahme von T.___ vom 15. März 2023, Vorakten, pag. 856 ff., und vom 21. April 2023, Vorakten, pag. 870 ff., sowie seine zweimalige Identifizierung des Beschuldigten als möglichen Täter, Vorakten, pag. 681 ff, 689 und 698 ff., 702) insbesondere auch Videoaufnahmen des [Einkaufszentrums] vor, welche die Vorfälle dokumentieren und die Täterschaft des Beschuldigten, der bei beiden Vorfällen insbesondere dieselben Schuhe trug, zweifelsfrei beweisen (betreffend S.___: DVD, Vorakten, 674, 978, Foto, Vorakten, pag. 675, vgl. auch insb. auch Wahrnehmungsberichte und Aussagen von Polizisten, Vorakten, pag. 598 ff., 957 f., 966, 973; betreffend T.___: DVD, Vorakten 854, 978, vgl. auch Aussagen von Polizisten, Vorakten, pag. 957, 966, 973). Die passenden schwarz-weissen Nike-Schuhe und passende Kleidung konnten dann auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. März 2023 beim Beschuldigten gefunden werden (Vorakten, pag. 1074 sowie Fotos im Ordner «S.___. Rap. 1311204, USB-Stick, Vorakten, pag. 978). Es kann auf diese Beweismittel wie auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 37 f.) verweisen werden.
3.5 Schliesslich sind drei Vorhalte zum Nachteil der beiden Schüler U.___ (geb. [im Jahr 2011]; AZ 6.1. und 6.2.) und M.___ (geb. [im Jahr 2012]; AZ 6.6.) angeklagt. Beide Schüler berichten jeweils wiederholt glaubhaft und in sich stimmig über das Vorgefallene. Beide schildern unabhängig voneinander jeweils – in der Nähe des Schulhauses [Ort 3] – vom ihnen unbekannten Täter tätlich angegangen worden zu sein.
3.5.1 Betreffend Vorfall vom 27. Februar 2023 führte der Geschädigte U.___ aus, als sie nach der Schule auf dem Trottoir gegangen seien, sei ein Mann von hinten gekommen, sei dann «einfach in uns hinein gerannt», habe ihn mit seinem Ellenbogen an seinem Hinterkopf getroffen und sei dann wieder zurück zur Schule. Nachdem der Mann ihn angerempelt hätte, habe er «ou sorry» gesagt. Betreffend Vorfall vom Folgetag, dem 28. Februar 2023 schilderte U.___, dieser Mann sei auch beim Veloständer gestanden. Er habe seine Arme vor der Brust verschränkt und habe sie aus dem Augenwinkel angeschaut. Er habe ihn (U.___) dann zu sich gerufen, er habe gesagt «Hey ich muss kurz mit dir reden.» und da habe er ihm (U.___) eine Ohrfeige verpasst. Er habe ihn einmal mit der flachen rechten Hand geschlagen und sei wieder weggegangen. Er (U.___) habe angefangen zu weinen, weil er auch sehr erschrocken sei. Auf die Frage, aus welchem Grund der Mann das gemacht habe, erklärte U.___, er sei von einem Schulkameraden die ganze Zeit angerempelt worden und das habe ihn genervt. Als dieser Mann ihn angerempelt habe, habe er zuerst gedacht, es sei dieser Kollege und dann habe er (U.___) gesagt, «Fick dich». Er wisse jetzt nicht, ob es das sein könnte (Vorakten, pag. 623 ff.).
In der Konfrontationseinvernahme vom 26. April 2023 erklärte U.___, er sei mit seinen zwei Schulkameraden zu dritt auf dem Trottoir nebeneinander gelaufen, er selbst sei in der Mitte gewesen. Da sei ein Mann joggend von hinten auf sie zugekommen und durch sie hindurch gejoggt. Als der Mann an ihnen vorbei gejoggt sei, habe er ihn angerempelt. Der Mann sei so irgendwie wie gestolpert und habe dann aber auch Entschuldigung gesagt. Dann sei er weitergejoggt. Am Folgetag nach der Schule seien sie zum Veloständer gegangen. Dort habe er dann wieder den Mann vom Vortag gesehen. Der Mann habe dann gefragt, «Darf ich kurz mit Dir reden?». Als er zu ihm (dem Mann) gegangen sei, habe dieser ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Mann habe ihn einmal mit der flachen rechten offenen Hand geschlagen und seine linke Gesichtsseite getroffen. Als der Mann ihn am Vortag angerempelt habe, habe er zuerst gedacht es wäre ein Schulkollege, der ihn anremple. Darum habe er «Fick dich» gesagt. Er wisse nun nicht, ob der Mann deswegen sauer auf ihn gewesen sei (Vorakten, pag. 651 ff.).
3.5.2 Auch M.___ schildert einen einzigen Schlag beim Vorbeirennen (von vorne kommend) des ihm unbekannten Täters. Er beschrieb anlässlich seiner zwei Einvernahmen vom 7. März und 26. April 2023, wie der Mann ihm am 6. März 2023 nach dem Vorbeigehen mutmasslich mit der flachen Hand (M.___) gegen den Hinterkopf geschlagen und sich dann entfernt habe (Vorakten, pag. 810 ff. und pag. 828 ff.).
3.5.3 Zwar konnten die Geschädigten den Beschuldigten in den jeweiligen Fotowahlkonfrontationen nicht eindeutig erkennen. Auf dem von N.___ erstellten Foto, welches den Beschuldigten nach der Tat gegen N.___ von hinten beim Weglaufen zeigt, konnte M.___, der den Beschuldigten nur von hinten gesehen hat, diesen anhand der Statur, der Haare und der Jacke eindeutig identifizieren (EV M.___ vom 26. April 2023, Vorakten, pag. 834 und 846; vgl. auch EV M.___ vom 7. März 2023 Vorakten, pag. 814 und 827). Sodann passen die geschilderten Vorgehensweisen, insbesondere das unvermittelte Zuschlagen gegen ihm unbekannte Personen beim Vorbeigehen, zu den vom Beschuldigten anlässlich der weiteren Vorfälle gezeigten Vorgehen. Die Vorfälle ereigneten sich sodann am 27. und 28. Februar 2023 (U.___) respektive am 6. März 2023 (M.___), mithin zu einer Zeit, in der der Beschuldigte auch nachweislich gegen S.___ (28. Februar 2023) und N.___ (6. März 2023, [Strasse] in [Ort 2]) tätlich wurde. Der Vorfall zum Nachteil von N.___ ereignete sich sodann nur wenige Minuten nach dem Vorfall zum Nachteil von M.___, wobei die beiden Tatorte bloss ca. 10 Gehminuten auseinander liegen. Die Vorfälle zum Nachteil der beiden Schüler ereigneten sich an einem Ort (in der Nähe des Schulhauses [Ort 3]), wo sich der Beschuldigte zugegebenermassen regelmässig aufhält bzw. sich aufhielt, da seine Tochter in [Ort 3] zur Schule geht und er diese regelmässig dort abholte (Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023, Vorakten, pag. 928 und 937). Andere Schüler umschrieben den Täter dann auch als den Vater von P.B.___ (Vorakten, pag. 614 ff.).
3.5.4 Der Geschädigte U.___ schildert zwei Mal übereinstimmend und glaubhaft, dass der Mann, d.h. der Beschuldigte, ihn am 27. Februar 2023 mit dem Ellenbogen bzw. der Schulter angerempelt habe. Gleichzeitig schilderte er aber auch, dass dieser sich danach entschuldigt habe und dass er irgendwie gestolpert sei. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten am 27. Februar 2023 nicht tätlich angehen wollte. Damit lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (AZ 6.1) nicht erstellen. Es fehlt an einem Vorsatz im strafrechtlichen Sinne und es hat betreffend die Anklageziffer 6.1 ein Freispruch zu ergehen.
Ganz anders ist der Vorfall vom 28. Februar 2023 zu werten. Der Geschädigte zeigte glaubhaft auf, wie er vom Beschuldigten angesprochen und zu sich gerufen wurde, von diesem dann unvermittelt geohrfeigt worden ist. Folglich ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 6.2 erstellt. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 6. März 2023 zum Nachteil des Geschädigten M.___, gestützt auf seine übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen, ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 6.6 als erstellt zu erachten.
4. Rechtliche Würdigung
Betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowie den Tatbestand der Tätlichkeiten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 40 f.) verwiesen werden.
Der Vorhalt zum Nachteil von N.___ ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Er erlitt eine Gehirnerschütterung mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen, was definitiv nicht mehr eine Tätlichkeit darstellt, sondern den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat ihn angesprochen und damit veranlasst, dass dieser sich ihm zuwandte. Indem der Beschuldigte dem stehenden Geschädigten mit voller Wucht mit der Faust gegen den Kopf schlug, hat er eine einfache Körperverletzung zumindest in Kauf genommen.
Der Beschuldigte traktierte R.R.___ mehrfach mit Fäusten und Füssen. Dass neben den Schmerzen keine grösseren Verletzungen verursacht wurden, ist alleine dem Zufall sowie der Tatsache geschuldet, dass R.R.___ einen Helm trug, den ihm der Beschuldigte trotz mehrerer Versuche nicht abnehmen konnte. Mit dem mehrfachen und wiederholten tätlichen Angriff nahm der Beschuldigte eine einfache Körperverletzung in Kauf. Folglich hat er sich der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R.R.___ schuldig gemacht.
Demgegenüber gibt es betreffend die übrigen Vorhalte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Verursachung einer einfachen Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Zwar sind auch einzelne Schläge von einer gewissen Stärke gerade gegen den Kopf durchaus geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen, wie der Vorfall zum Nachteil von N.___ anschaulich zeigt. Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten aufgrund der Gesamtumstände von blossen Tätlichkeiten auszugehen. Der Beschuldigte kennt Ohrfeigen aus eigener Erfahrung. Er hat es jeweils bei einem Schlag bewenden lassen. Er hat die Schläge insoweit dosiert, als dass er die betroffene Geschädigte S.___ und die Kinder nur mit der flachen Hand geschlagen hat. Beim Geschädigten T.___ ist zwar davon auszugehen, dass der Schlag mit der Faust ausgeführt wurde, der Beschuldigte lief jedoch nicht direkt auf den sitzenden Geschädigten zu, sondern machte einen Ausfallschritt in seine Richtung. So erlitt der Geschädigte auch keine Verletzungen, sondern hatte einzig ein vorübergehendes Unwohlsein zu vergegenwärtigen. Folglich ist bei diesem Schlag gegen unten zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer vollen Intensität auszugehen, weshalb er ebenfalls als blosse Tätlichkeit zu würdigen ist. Dass der Beschuldigte auch bei den Tätlichkeiten vorsätzlich handelte, zeigte sich gerade daran, dass er die Art der Schläge den Adressaten entsprechend anpasste.
Ob betreffend die Handlungen gegenüber dem Geschädigten D.___ auch der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt wäre, kann offenbleiben zumal betreffend den Vorfall vom 20. April 2022 einzig Tätlichkeiten angeklagt sind und der Beschuldigte von der Vorinstanz einzig deswegen verurteilt wurde. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist in jedem Fall zweifelsfrei erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Da der Beschuldigte D.___ tätlich anging, hat er sich auch ihm gegenüber der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VIII. Ungehorsam gegen die Polizei
1. Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift lautet wie folgt:
«9. Ungehorsam gegen die Polizei (§ 31 EG StGB)
begangen am 1. Oktober 2022, um 05:15 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], anlässlich Anhaltung, indem der Beschuldigte der Aufforderung der Polizei, sich auf den Boden zu legen, nicht nachkam.»
2. Beweismittel, Beweiswürdigung und Sachverhalt
Gemäss Strafanzeige vom 29. Oktober 2022 ging bei der Alarmzentrale am 1. Oktober 2022 eine Meldung ein (vgl. dazu vorstehend Ziff. IV. E. 2.8). Die daraufhin ausgerückten Polizisten konnten den vom Melder als Täter identifizierten Beschuldigten gestützt auf dessen Beschreibung im Bereich der [Strasse], ca. 10 Meter von der Eingangstüre seines damaligen Wohndomizils an der [Strasse] entfernt, feststellen. Der Beschuldigte konnte schliesslich durch die Patrouille auf Höhe des [Café] eingeholt und angesprochen werden. Auf mehrfaches Anrufen mit «Halt Polizei, ufe Bode, ufe Bode», reagierte der Beschuldigte nicht, weshalb die ausgerückten Polizisten ihn an seinem rechten Oberarm ergriffen und zu Boden führten. Auf Frage, weshalb er sich gegenüber der polizeilichen Anweisung ungehorsam verhalten hatte, gab der Beschuldigte gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige an, die Polizei solle doch selber auf den Boden liegen (Vorakten, pag. 571 ff.).
Der Beschuldigte selbst hat sich – bis auf die Antwort gegenüber der Polizei, wonach die Polizei doch selber auf den Boden liegen solle – zu diesem Vorhalt nicht geäussert. Anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht machte er wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Das Berufungsgericht hat keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall entsprechend der Umschreibung in Ziffer 9 der Anklageschrift ereignete. Der Sachverhalt ist folglich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter den relevanten rechtlichen Bestimmungen § 31 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1), § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sowie Art. 215 Abs. 1 StPO zutreffend subsumiert. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 45).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Polizisten bei der zweifelsohne begründeten Anhaltung davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder einem anderen spitzen Gegenstand bewaffnet war, da er gemäss der eingegangenen Meldung kurz davor die Pneus mehrerer Fahrzeuge aufgeschlitzt hatte. Umso mehr war die Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, gerechtfertigt und zum Schutz der Polizisten auch erforderlich. Der Beschuldigte hat die Aufforderung offensichtlich wahrgenommen und verstanden, ansonsten hätte er den Polizisten wohl kaum die genannte Antwort gegeben. Mit dem Nichtbefolgen der klaren Anweisungen der Polizisten hat sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen die Polizei nach § 31 EG StGB schuldig gemacht.
IX. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2.; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3).
1.4 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E. 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E. 2.4.1). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Im Entscheid schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Forensisch-psychiatrisches Gutachten
Der Beschuldigte wurde von Dr. med. Q.l.___ begutachtet. Mit Gutachten vom 31. August 2022 (Vorakten, pag. 1931 ff.) gelangte Dr. med Q.l.___ zum Schluss, die beim Beschuldigten vorliegende kombinierte Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik lasse sich vorläufig (bei unsicherer Datenlage) den folgenden psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zuordnen (Vorakten, pag. 1987):
- Ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1), Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61);
- Aktenanamnestisch bekannte langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik in Form einer Opiatabhängigkeit mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) sowie einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (F19.1) mit kokaininduzierter Psychose im Jahr 2010 (F14.5);
- Status nach akuter Belastungsreaktion (F43.0) mit Fremdaggression gegenüber Ex-Ehefrau und Tochter im August 2021.
2.1.1 Eine vollständige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten schloss der Gutachter aus. Er erwog, eine störungsbedingte vollständige Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zu irgendeinem Tatzeitpunkt könne beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da im Ablauf sämtlicher Taten nicht erkennbar oder auch nur zu vermuten sei, dass er zu irgendeinem Tatzeitpunkt störungsbedingt in seiner Realitätsanpassung, seinem Urteilsvermögen, seiner Willensbildung oder auch in seiner grundsätzlichen Verhaltenskontrolle erheblich (d.h. mindestens schwergradig) beeinträchtigt gewesen sein könnte (Vorakten, pag. 2007).
2.1.2 Demgegenüber schloss er eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht aus: Die – mit den dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Störungsanteilen des Beschuldigten einhergehenden (und möglicherweise durch zusätzlichen Substanzkonsum verstärkten) – psychischen Beeinträchtigungen hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht seine Fähigkeit zur Einsicht in der Unrecht der Taten eingeschränkt; sie seien allerdings durchaus geeignet, seine Fähigkeit zur angemessenen, einsichtsorientierten Verhaltenskontrolle zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der Beschuldigte in einen affektiven Erregungszustand gerate, wie dies vor allem bei den ihm vorgeworfenen diversen Fällen von Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit angenommen werden könne. Diese erkennbar affektgetragenen und wutgeprägten verbalen und physischen Gewalthandlungen imponierten – anders als bei der relativ besonnen und geordnet ausgeführten Brandstiftung – als spontan-impulsive, überschiessende Affektreaktion mit Durchbruch enormer Kränkungswut im Kontext einer interaktionellen Konfliktsituation (bei gleichzeitig nur begrenzter Konfliktfähigkeit des Beschuldigten sowie eingeschränkten Fähigkeiten zur angemessenen Selbstwert- und Affektregulation und zur situationsadäquaten Impuls- und Verhaltenskontrolle). Diese Tathandlungen seien zwar nicht direkt von seinen narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und paranoiden Persönlichkeitsanteilen in einem kausalen, verhaltensdeterminierenden Sinne verursacht worden, dürften jedoch zumindest indirekt durch sie begünstigt worden sein. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte bei Begehung dieser Taten nicht in seiner Einsichtsfähigkeit, jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) eingeschränkt gewesen sein könnte.
Bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Brandstiftung lasse sich hingegen nicht erkennen oder auch nur vermuten, dass er sich zur Tatzeit in einer heftigen, von ihm nur noch eingeschränkt zu kontrollierenden affektiven Erregung befunden haben könnte. Allerdings dürften auch in diesem Fall die Entwicklung der Tatmotivation wie auch die Tatausführung durch seine dissozialen, narzisstischen, paranoiden und fanatischen (und weniger durch seine emotional instabilen) Persönlichkeitsanteile begünstigt, jedoch nicht in einem kausalen, verhaltensdeterminierenden Sinne verursacht worden sein. Aus gutachterlicher Sicht erscheine daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am 4. Mai 2022 ebenfalls in seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) beeinträchtigt gewesen sein könnte (Vorakten, pag. 2008).
2.1.3 Zusammenfassend erwog der Gutachter, bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Brandstiftung vom 4. Mai 2022 liesse sich aus gutachterlicher Sicht – bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht – allenfalls eine leichtgradige Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit begründen, auch wenn dies aufgrund fehlender Auskünfte des Beschuldigten bezüglich seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit und des deshalb nicht zu rekonstruierenden psychopathologischen Tatzeitbefundes nicht sicher festgestellt werden könne.
Bezüglich der weiteren, ihm vorgeworfenen Taten (mehrfache Drohung und Beschimpfung sowie Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten) erscheine – im Hinblick darauf, dass sich der Beschuldigte in diesen Tatsituationen vermutlich in einem (von ihm nur noch eingeschränkt zu kontrollierenden) affektiven Erregungszustand befunden habe – die Annahme einer leichtgradigen (bis höchstens mittelgradigen) Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit begründen, auch wenn dies ebenfalls nicht genauer belegt werden könne.
Dass beim Beschuldigten zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine noch stärkere (mittel- oder gar schwergradige) störungsbedingte Beeinträchtigung seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner Steuerungsfähigkeit gekommen sein könnte, könne – angesichts seiner im Ablauf sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu einem adäquaten Realitätsbezug, zur Willensbildung und zur Handlungssteuerung – nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden (Vorakten, pag. 2009).
2.1.4 Diese Schlussfolgerungen des Gutachters überzeugen. Das Gutachten berücksichtigt die gesamten relevanten Umstände und begründet ausführlich, weshalb für die Brandstiftung wohl von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den übrigen Delikten von einer leicht- bis höchstens mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 51 ff.) ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit bei der Brandstiftung, bei den übrigen Delikten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
2.1.5 Das Gutachten geht von einem hohen Rückfallrisiko aus: Beim Beschuldigten müsse von einer relativ hohen Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bezüglich neuerlicher Gewalthandlungen von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte ausgegangen werden. Zu erwarten seien vor allem erneute spontan-impulsive wie auch planmässig-gezielte Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Nachbarschaft oder anderer Personen in einer interaktionellen Konfliktsituation wie auch zum Nachteil von Repräsentanten des Polizei- und Justizsystems oder allgemein der Gesellschaft, dies in Form von Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Einschüchterungen und anderen nötigenden Handlungen sowie in Form von Sachbeschädigungen (z.B. von Gegenständen, welche vom Beschuldigten als Repräsentanz seines Feindbildes angesehen würden, wie Fahrzeuge und Gebäude der Polizei, Reifen von Autos oder andere persönliche Sachen seiner Konfliktgegner, u.U. auch noch gravierendere Sachbeschädigungen mit hohem Sachschaden von der Art der ihm vorgeworfenen Brandstiftung), aber auch in Form von physischen Angriffen und Tätlichkeiten bis hin zu Körperverletzungen.
Die Ausführungsgefahr, d.h. die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen und planmässigen Ausführung der vom Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen (z.B. Todesdrohungen gegenüber seiner Nachbarin und deren persönlichem Umfeld oder allgemein Drohungen in Richtung Polizei) erscheine gegenwärtig weniger hoch, sie sei jedoch – nicht zuletzt im Hinblick auf die sich in letzter Zeit abzeichnende Progression bezüglich Tatfrequenz und Tatschwere – ebenfalls als grundsätzlich gegeben bzw. als moderat erhöht einzuschätzen, zumal sein angespanntes Verhältnis zu seiner Nachbarin einerseits und zu Polizei, Justiz und Psychiatrie und allgemein zur Gesellschaft andererseits sowie seine damit in Zusammenhang stehende aufgestaute Kränkungswut sich durch das laufende Strafverfahren und die (von ihm als Unrecht und Kränkung empfundene) Untersuchungshaft eher noch weiter verstärkt haben dürften.
2.1.6 Auch die Schlussfolgerungen betreffend Rückfall- und Ausführungsgefahr sind nachvollziehbar und als zutreffend zu werten. Die nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft fortgeführte Delinquenz des Beschuldigten zeigt anschaulich, dass die Einschätzung des Gutachtens, wonach es durchaus auch zu gravierenderen Delikten kommen könne, korrekt ist. Es ist folglich von einer hohen Rückfallgefahr für erneute gleichartige Delikte sowie einer moderat erhöhten Ausführungsgefahr für die angedrohten Delikte auszugehen.
2.2 Widerruf
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz verzichtete auf einen Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 und des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 jeweils gewährten bedingten Vollzugs für die jeweilige Geldstrafe. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist dies zu bestätigen.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesssätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Für die Geldstrafe wurde ihm der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Trotz dieser erneuten Verurteilung liess sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, weiter einschlägig zu delinquieren. Dabei ist zusätzlich eine Zunahme der Schwere der Taten auszumachen. Die Delinquenz des Beschuldigten erstreckt sich über mehrere Monate, zuweilen beging der Beschuldigte mehrere Delikte an einem Tag und an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen (Anfang Mai 2022). Ihm muss eindeutig eine schlechte Prognose gestellt werden. Ergänzend kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 46 f.). Folglich ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2022 geahndeten Delikte ist zusammen mit der vorliegend zu sanktionierenden Beschimpfung in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.
2.3 Strafart
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführte, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Faktoren die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.).
Bei der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, für welches von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB sowie der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB ist – wie vorgängig bei der Prüfung des Widerrufs ausgeführt – eine schlechte Prognose zu stellen. Die Vielzahl der Delikte gegen das Strafgesetzbuch sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. Bei keinem der vorgenannten Delikte ist eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Der Beschuldigte liess sich selbst von der Untersuchungshaft und dem anschliessenden Klinikaufenthalt nicht beeindrucken und delinquierte nach seiner Entlassung erneut bzw. wiederholt. Bereits das Gutachten von Dr. med. Q.l.___ vom 31. August 2022 ging von einer relativ hohen Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr aus (Gutachten S. 61, 67, Vorakten, pag. 1992 ff.). Auch angesichts seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine Geldstrafe als unzweckmässig. Übermässige Einwirkungen der Anordnung einer Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des Beschuldigten, da kaum vorhanden, sind vorliegend keine ersichtlich. Dementsprechend ist für die genannten Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nachfolgend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Für die Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist von Gesetzes wegen einzig eine Geldstrafe vorgesehen. Entsprechend ist für diese und die vom Widerruf betroffenen Delikte des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.
Schliesslich ist für die übrigen Delikte, d.h. die mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, die mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB, die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach § 8 EG StGB sowie den Ungehorsam gegen die Polizei nach § 31 EG StGB, eine Busse auszusprechen.
2.4 Freiheitsstrafe
2.4.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen für die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre.
2.4.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
In Bezug auf die Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Grossbrand verursachte. Zwar betraf der am Abend gelegte Brand offene Lagerräumlichkeiten, in denen sich um diese Tageszeit auch keine Personen aufhielten, und nicht etwa ein bewohntes Gebäude. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte in einem Lager mit Holz- und Holzwerkstoffen ein Feuer gelegt, welches relativ rasch zum Brand der gesamten östlichen Lagerhalle der J.___ führte und trotz rascher Alarmierung der Feuerwehr dann auch auf die westlich angrenzende Lagerhalle übergriff. Um den aus dem Handeln des Beschuldigten resultierenden Grossbrand unter Kontrolle zu bringen und letztlich löschen zu können, standen die Feuerwehren aus drei Ortschaften mit 60 Personen im Einsatz. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von CHF 666'104.70. Dass mit dem Grossbrand auch eine Gemeingefahr geschaffen wurde, zeigt sich daran, dass die Gefahr bestand, dass das unkontrollierte Feuer auch auf die südlich angrenzende Lagerhalle oder auch auf das nordöstlich angrenzende Wohngebäude hätte übergreifen können. Es muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein in einem mit Holz und Holzwerkstoffen gefüllten Lager gelegter Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Grossbrand führen würde, der nicht mehr kontrollierbar ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er hatte eigens zur Brandlegung eine entsprechende Feuerquelle, mutmasslich den bei ihm sichergestellten Bunsenbrenner, mitgeführt, überstieg den Zaun, legte das Feuer und entfernte sich danach vom Tatort. Die Beweggründe des Beschuldigten liegen mangels Aussagen desselben im Dunkeln. Auch gemäss Gutachten, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, war doch seine Einsicht ins Unrecht nicht eingeschränkt. Insgesamt wäre das Tatverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente an der Grenze zwischen dem leichten und mittleren Verschulden anzusiedeln. Entsprechend wäre die Einsatzstrafe auf 60 Monate festzusetzen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt vorliegenden leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert sich das Verschulden. Unter deren Berücksichtigung erscheint eine Einsatzstrafe von 45 Monate angemessen.
2.4.3 Asperation für die weiteren Delikte
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
2.4.3.1 Sachbeschädigungen
Der Beschuldigte beging innert weniger Monate – aufgeteilt in die zwei Zeiträume Frühjahr 2022 und Herbst/Winter 2022 – anlässlich von 26 Vorfällen eine Vielzahl von Sachbeschädigungen, wobei es sich bei 11 Sachbeschädigungen um geringfügige Vermögensdelikte handelte, weshalb diese als Übertretungen mit Busse zu ahnden sind. Bei den 15 Sachbeschädigungen mit höheren Sachschäden, beläuft sich der Schaden auf insgesamt über CHF 33'000.00, wobei die Schäden der einzelnen Delikte zwischen CHF 400.00 und rund CHF 7'500.00 stark variierten, jedoch nicht übermässig hoch waren. Es handelte sich grossmehrheitlich um Pneustiche oder Schmierereien, welche isoliert betrachtet zweifelsohne am unteren Ende der möglichen Palette an Sachbeschädigungen einzuordnen sind. Die Sachbeschädigungen richteten sich sowohl gegen den Staat (Polizei Kanton Solothurn) als auch gegen mehrere juristische und natürliche Personen. Der Beschuldigte agierte gegen einige der Geschädigten mehrfach. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei es dem Beschuldigten in erster Linie darum gegangen sein dürfte, seinen Unmut gegenüber ihm unliebsamen Personen wie seiner Nachbarin, dem zeitweilig neuen Partner seiner Ex-Frau, der Polizei und deren Angehörigen oder auch dem für die Videoaufnahmen zuständigen Unternehmen kundzutun und diese zu drangsalieren. Er schädigte daneben jedoch auch ihm unbekannte Personen, ohne ersichtliches Motiv. Dem Beschuldigten wäre es durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. In Bezug auf die Schwere der einzelnen Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschädigung von insgesamt 27 Pneus an 15 Personenwagen am 7. Mai 2022 (AZ 2.14) und der Beschädigung der Türen und Karosserie des Fahrzeuges von A.___ am 8. Mai 2022 (AZ 2.16) um die vergleichsweise schwersten Sachbeschädigungen handelte. Für diese erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von je 3.5 Monaten als angemessen. Leicht weniger schwer wiegen die Beschädigungen von Glasfenstern und -türen mit einem Stein, auch wenn teilweise die Schadenshöhe vergleichbar ist (AZ 2.10, 2.17, 2.28), für welche eine hypothetische Einsatzstrafe von 2.5 Monaten angemessen erschiene. Bei den Sachbeschädigungen, die jeweils mehrere Pneus oder die Beschädigung einer einzelnen Türe eines Fahrzeugs betrafen (AZ 2.2, 2.13, 2.19, 2.20, 2.25, 2.26) wie auch die zum Nachteil von R.R.___ und Lp.R.___ begangene Sachbeschädigung, bei welcher zu Gunsten des Beschuldigten bloss von Eventualvorsatz, jedoch mit vergleichsweise höherer Gewalteinwirkung (AZ 2.27), auszugehen ist, erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von je 1.5 Monaten angebracht. Für die im Vergleich dazu am wenigsten schwerwiegenden Sachbeschädigungen, bei denen der Beschuldigte je einen Pneu zerstochen oder die Glasfront verschmiert hat (AZ 2.6, 2.18, 2.21), erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat dem Verschulden angemessen. Zusammengefasst ergäbe sich für die Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von gesamthaft 28 Monaten. Bei einer hälftigen Asperation und unter Berücksichtigung einer mittelgradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 7 Monate angemessen.
2.4.3.2 Drohungen
Der Beschuldigte hat sich in insgesamt acht Fällen der Drohung schuldig gemacht. Diese richteten sich an sechs verschiedene, ihm teilweise gänzlich unbekannte Personen und umfassten Todesdrohungen gegenüber den Geschädigten allein und/oder deren Familien, mithin die am schwersten wiegenden Drohungen überhaupt. Der Beschuldigte trat sehr aggressiv auf und hat seinen Drohungen gegenüber Q.___, D.___, R.R.___ und N.___, welche der Beschuldigte allesamt nicht kannte, mit tätlichen Angriffen Nachdruck verliehen. Auch F.___ musste die Drohungen des ihrer Ansicht nach unberechenbaren Beschuldigten wegen der gegenüber ihrem Partner bereits manifestierten Tätlichkeiten ernst nehmen. Sämtliche Opfer äusserten sich dahingehend, dass sie vor dem Beschuldigten grosse Angst hätten, ihm alles zutrauten und/oder ihn nicht einschätzen könnten (vgl. insb. EV R.R.___ [pag. 0724 ff. und 0740 ff.] und N.___ [pag. 0769 ff. und 0785 ff.], bei welchen sich die Drohung (auch) gegen ihre Familie richtete). Dies kann angesichts des Umstandes, dass sie den Beschuldigten überhaupt nicht kannten, bzw. nicht einschätzen konnten, ohne weiteres nachvollzogen werden. Der Beschuldigte handelte alsdann direktvorsätzlich, in der Absicht, das Gegenüber maximal einzuschüchtern, was ihm denn auch gelang. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit F.___ bereits seit längerem im Streit befand. Dies vermag die Taten jedoch angesichts der wiederholten schwerwiegenden Drohungen nicht erheblich zu relativieren. Dass der Beschuldigte Q.___ und D.___ bereits zuvor aufgrund einer Meinungsverschiedenheit um den Fassadenanstrich gedroht hatte, hat keinen mindernden Einfluss auf die Schwere der Drohung. Dem Zusammenhang mit den weiteren Delikten ist mit einer grosszügigeren Asperation Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte hätte sich zweifelsfrei rechtskonform verhalten können. Nach dem Gesagten wäre für die Drohungen gegen R.R.___ und N.___ eine hypothetische Einsatzstrafe von je 9 Monaten angemessen, für die übrigen Drohungen, welche alle in etwa gleich schwer wiegen, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe von je 6 Monaten festzusetzen. Zu asperieren ist mit ½ Monat bei drei Delikten (AZ 3.7, 3.8, 3.3), die für sich selbst stehen bzw. erst im Nachgang zu einer anderen Tat erfolgten, und mit 1/3 bei den übrigen fünf Delikten, bei denen ein gewisser Konnex besteht bzw. die Wiederholungen darstellen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe für die Drohungen um insgesamt 11 Monate zu erhöhen.
2.4.3.3 Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte
Beim Vorfall zum Nachteil eines Polizisten ist zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Drohung, wonach dieser schon noch sehen werde, was passiere, im Zusammenhang mit dem Aufstehen und dem raschen Zugehen auf den betroffenen Polizisten doch nicht als ganz leichte Drohung anzusehen ist. Relevant ist dabei auch, dass alleine aufgrund der raschen Intervention des Vaters des Beschuldigten keine weiteren Handlungen des Beschuldigten erfolgten, nahm der Beschuldigte doch deutlich eine Kampfhaltung ein. Die Unterbrechung bzw. die Behinderung der Amtshandlung hingegen war äusserst kurz. Der Beschuldigte wollte sein Gegenüber wohl, da dieser auf seine vorgängigen Provokationen nicht reagierte, mittels Gesten einschüchtern. Er handelte mit direktem Vorsatz. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre auf 4 Monate festzusetzen. Asperiert und unter Berücksichtigung der mittelgradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit erscheint für das Delikt der Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.4.3.4 Vollendete und versuchte einfache Körperverletzungen
Sodann ist eine Asperation für die vom Beschuldigten begangene vollendete und die versuchte einfache Körperverletzung vorzunehmen. Diese erfolgten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei griff der Beschuldigte zwei verschiedene, ihm unbekannte und von ihm – soweit ersichtlich – willkürlich ausgesuchte Personen an. Im Gegensatz zur tätlichen Auseinandersetzung mit R.R.___ bestand die Tathandlung des Beschuldigten gegen N.___ aus «bloss» einem Schlag. Dieser Schlag war äusserst heftig, kam unvermittelt und aus dem Nichts heraus und war gegen den Kopf gerichtet. Die bei N.___ aus dem Schlag resultierende Gehirnerschütterung ist dabei angesichts der denkbaren einfachen Körperverletzungen im unteren Bereich anzuordnen. R.R.___ befand sich auf einem, wenn auch langsam fahrenden Roller, als er vom Beschuldigten angegriffen wurde. Dass er trotz mehrerer Schläge schlussendlich keine den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllenden Verletzungen erlitt, war bloss dem Zufall zu verdanken. Doch hatte er während einer gewissen Zeit Schmerzen zu vergegenwärtigen. Die Schläge sind noch am unteren Rand der denkbaren einfachen Körperverletzungen anzusiedeln. Dabei waren die effektiv resultierenden Schäden beider Taten auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Geschädigten beide in Bewegung befanden – N.___ drehte sich gegen den Beschuldigten, R.R.___ fuhr auf dem Roller –, für den Beschuldigten nicht vorhersehbar. Subjektiv nahm der Beschuldigte jeweils zumindest eine einfache Körperverletzung – wie eben eine Gehirnerschütterung – in Kauf, wobei er die Schläge gegen den Kopf und bei R.R.___ auch gegen den Körper selbstredend bewusst und gewollt ausgeführt hat. Über das Motiv schweigt er. Eine besonders schwerwiegende Tat ist nicht auszumachen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf je 4 Monate festzusetzen wäre. Unter Berücksichtigung, dass es bei R.R.___ beim Versuch blieb, wäre insoweit eine Strafe von 3 Monaten angezeigt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von insgesamt 7 Monaten ergibt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 1.5 Monate als angemessen.
2.4.3.5 Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 65.5 Monaten respektive 5 Jahren und 5.5 Monaten.
2.4.4 Täterkomponente
Der Beschuldigte verweigerte bisher Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er einen Auszug aus den IV-Akten ein. Daraus ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten eine volle IV-Rente zugesprochen wurde. Auch ein Lebenslauf ist in den Unterlagen enthalten. Daraus lässt sich aber nichts entnehmen, was an dieser Stelle relevant wäre. Aktenkundig ist weiter, dass der Beschuldigte am [Geb. Datum] in [Ort 4] geboren ist und seither über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist geschieden und hat eine […] Tochter, die bei der Ex-Frau lebt. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung seit längerem ohne Arbeit war und dass er Schulden hat, weshalb die KESB im Jahr 2023 aktiv wurde. Die persönlichen Verhältnisse sind als neutral zu werten.
Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. In seinem aktuellen Strafregisterauszug sind drei Verurteilungen ausgewiesen (Akten OG, pag. 174 ff.). Diese mitunter einschlägigen Vorstrafen, welche innert bloss 2 Jahren erfolgten, sind straferhöhend zu gewichten. Deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist die während der laufenden Strafuntersuchung fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten. Dieser hat sich von der vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 andauernden Untersuchungshaft und der anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung bis am 2. September 2022 nicht beeindrucken lassen. Er hat bereits innerhalb des ersten Monats nach seiner Entlassung nicht nur gleiche, sondern auch noch schwerer wiegende Delikte, teilweise gegenüber ihm unbekannten und willkürlich ausgewählten Personen begangen, was denn auch zur erneuten Inhaftierung führte. Neutral zu gewichten ist, dass der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren weitgehend verweigerte und von seinem Aussageweigerungsrecht Gebrauch machte. Entsprechend zeigt der Beschuldigte aber auch weder Einsicht noch Reue. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich keine auszumachen. Entsprechend den vorstehend dargelegten Umständen ist die Täterkomponente klar straferhöhend zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist um 6.5 Monate zu erhöhen, womit schlussendlich eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten respektive von 6 Jahren resultiert. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 63 Monaten bzw. 5 Jahren und 3 Monaten.
Mit Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 (zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4) bestätigte das Bundesgericht, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei (vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1). Entsprechend bleibt die auszusprechende Landesverweisung – entgegen der bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung unberücksichtigt.
2.4.5 Anrechnung ausgestandene Haft
Die vom Beschuldigten vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 sowie vom 28. März 2023 bis am 18. März 2024 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. März 2024 im vorzeitigen Strafvollzug, was ebenfalls anzurechnen ist.
2.5 Geldstrafe
In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist für die Beschimpfung zusammen mit der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat – also die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung – nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» und die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146).
Der Beschuldigte beschimpfte E.___ zweimal als «Arschloch», womit er seine Verachtung ihm gegenüber kundtat. Angesichts der möglichen Palette an Beschimpfungen ist der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck zweifelsohne im untersten Bereich anzusiedeln. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu erachten. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze festzusetzen. Die vorstehend widerrufene Vorstrafe von 40 Tagessätzen (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022) ist mit 30 Tagessätzen zu aspirieren, womit eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe resultiert, was angemessen erscheint. Der Tagessatz ist in Anwendung von Art. 34 StGB unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf dem gesetzlichen Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
2.6 Busse
Schliesslich ist für die übrigen Delikte, d.h. 11-malige geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Tätlichkeiten, die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums sowie den Ungehorsam gegen die Polizei, eine Busse von insgesamt CHF 2'000.00 zu verhängen. Für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3. Fazit
Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022) sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
4. Sicherheitshaft
Zwecks Sicherung des Vollzugs wird gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft, vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, angeordnet.
X. Ambulante Massnahme
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) (Abs. 3).
1.2 Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung und deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre (Abs. 4).
2. Im Konkreten
2.1 Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. med. Q.l.___ attestierte dem Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik (Vorakten, pag. 1963 f.). Er ordnete diese «vorläufig (bei unsicherer Datenlage)» folgenden psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zu:
- Ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1), Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61).
- Aktenanamnestisch bekannte langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik in Form einer Opiatabhängigkeit mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) sowie einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (F19.1) mit kokaininduzierter Psychose im Jahr 2010 (F14.5).
- Status nach akuter Belastungsreaktion (F43.0) mit Fremdaggression gegenüber Ex-Ehefrau und Tochter im August 2021.
Das Gutachten folgert, es müsse nach klinisch-forensischer Einschätzung beim Beschuldigten – angesichts eindeutiger persönlichkeitsgebundener Risikovariablen, d.h. vor allem seiner dissozialen, narzisstischen, leicht kränkbaren, emotional instabilen und paranoiden (misstrauisch-feindseligen und fanatischen) Persönlichkeitsanteile sowie einer aktenanamnestisch bekannten langjährigen Suchtmittelproblematik – von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit von sowohl spontan-impulsiven als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden, z.B. zum Nachteil seines unmittelbaren Wohnumfeldes (Nachbarin), seiner Ex-Ehefrau oder anderer Personen in einer interaktionellen Konfliktsituation wie auch zum Nachteil von Repräsentanten des Polizei- und Justizsystems oder anderer staatlicher Institutionen oder allgemein der Gesellschaft. Die Gefahr der planmässigen Ausführung der vom Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen (z.B. bezüglich der Todesdrohungen gegenüber seiner Nachbarin und deren persönlichem Umfeld) erscheine beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand eher weniger wahrscheinlich, könne jedoch – abhängig vom weiteren klinischen Verlauf seiner Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik wie auch von den konkreten Tatumständen und allgemein seiner Lebenssituation – ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Bezüglich Massnahme führt der Gutachter sodann das Folgende aus: Gerade dissoziale, narzisstische und paranoide Persönlichkeitsanteile seien erfahrungsgemäss nur sehr schwer therapeutisch beeinflussbar, weshalb die Behandlungsprognose im vorliegenden Fall eher skeptisch zu beurteilen sei. Der Beschuldigte habe weder eine selbstkritische Störungseinsicht noch eine tatsächliche und auf einem eigenen Leidensdruck beruhende (intrinsische) Therapie- und Veränderungsmotivation erkennen lassen. Allerdings habe sich der Beschuldigte bis anhin offenbar noch keiner umfassenderen (über eine Opiat-Substitution hinausgehende) und breiter angelegten störungsspezifischen und risikoorientierten psychiatrischen Behandlung unterzogen, insofern die grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft seien und es auch nicht ausgeschlossen erscheine, dass er doch noch zu einer Mitarbeit an psychiatrischen Massnahmen motiviert werden könnte, weshalb zumindest ein Behandlungsversuch nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Sodann seien beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht derzeit keine anderen risikomindernden Interventionsmöglichkeiten erkennbar, mit welchen der Gefahr erneuter einschlägiger Wiederholungstaten wirksam begegnet werden könnte. Abschliessend erachtet der Gutachter eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB noch am ehesten als zweckmässig und geeignet. Eine alleinige gerichtliche Weisung zur Therapie sei indessen aufgrund des weniger verbindlichen bzw. zu wenig verpflichtenden Charakters und der konkreten Gefahr, dass sich der Beschuldigte der notwendigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung und damit auch der Auseinandersetzung mit seiner persönlichkeitsgebundenen Disposition zu spontan-impulsiven bzw. reaktiven Gewalthandlungen entziehe, nicht ausreichend. Grundsätzlich käme auch eine stationäre therapeutische Massnahme in Betracht, zu welcher der Beschuldigte jedoch mangels Störungseinsicht und nicht zuletzt auch wegen seines offenbar tief verwurzelten Ressentiments gegenüber psychiatrischen und anderen staatlichen Institutionen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht motiviert wäre, sondern in einem solchen stationären Rahmen voraussichtlich ein kaum zu überwindendes Verweigerungs- oder Widerstandsverhalten (mit heftigem antitherapeutischem Agieren bis hin zum Sprengen des therapeutischen Settings) zeigen würde, sodass eine stationäre Massnahmenbehandlung – bei ohnehin nur begrenzten therapeutischen Einflussmöglichkeiten in diesem Setting – wahrscheinlich kaum erfolgsversprechend durchführbar wäre.
2.2 Vorliegend hat das Gericht lediglich über die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu befinden. Eine stationäre Massnahme – wie noch vor der ersten Instanz thematisiert – ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes nun keine Option mehr. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung. Diese steht im Zusammenhang mit der Delinquenz (vgl. vorstehend, Ziff. X E. 2.1) und bedarf grundsätzlich einer Behandlung. Die Wiederholungsgefahr wird vom Gutachter als hoch eingestuft, sowohl betreffend spontan-impulsiven als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz. Der Gutachter stuft die Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen als weniger hoch, doch noch immer gegeben und moderat erhöht ein. Es ist von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Der Gutachter schliesst sodann nicht aus, dass sich der Beschuldigte doch noch zu einer Mitarbeit an einer ambulanten therapeutischen Massnahme motivieren lässt, auch wenn bisher keine Störungseinsicht erkennbar war. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dieser Beurteilung des Gutachters nicht zu folgen, weshalb eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Diese ist vollzugsbegleitend durchzuführen. Ein ausnahmsweiser Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme fällt ausser Betracht.
Die Rüge der Verteidigung, das Gutachten sei veraltet und stelle keine schwere psychische Störung fest, ist unbegründet. Die IV hat die vom Gutachter gestellten Diagnosen weitgehend bestätigt. Der Beschuldigte selbst, hat gegenüber der IV angegeben, dass er Wahnvorstellungen habe, die Fachärzte hätten ihm eine Schizophrenie diagnostiziert. Haupteinschränkend sei weiterhin eine schwankende psychische Befindlichkeit, mit Antriebsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen, Tagesmüdigkeit, gedrückte Stimmungslage und Durchschlafstörungen. Bezüglich der Schizophrenie höre er gelegentlich Stimmen und sehe auch Personen / Gestalten, welche gut gesinnt seien, aber auch «böse» sein könnten (Akten OG, pag. 216). Auch wenn die Persönlichkeitsstörung nur bedingt beeinflussbar ist, so ist die Schizophrenie bzw. deren Symptome behandelbar. Bisherige kurzzeitige Behandlungen konnten zumindest eine gewisse Stabilisierung bewirken. Die Notwendigkeit der Behandlung des Beschuldigten ergibt sich auch aus der Stellungnahme von Dr. med. Q.l.___ und Dr. med. S.k.___ vom 4. Dezember 2023 (Vorakten, pag. 2539 f.). Sodann ging auch die IV in ihrer Einschätzung von einer möglichen positiven Veränderung aus (Rentenüberprüfung).
Sollte die ambulante Massnahme nicht greifen, so müsste – wie von Dr. med. Q.l.___ und Dr. med. S.k.___ mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Vorakten, pag. 2539 f.) empfohlen – die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung (beispielsweise forensische [Station]) geprüft werden.
XI. Landesverweisung
1. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Für die rechtlichen Anforderungen an die obligatorische Landesverweisung kann stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. VII. / Ziff. 1 ff. Urteilsseite [US] 62 ff.) verwiesen werden. Demzufolge ist der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Weiter ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit der Geburt in der Schweiz lebt und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Seine Eltern und der Bruder leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist geschieden und Vater einer […]-jährigen Tochter. Er verweigerte im gesamten Verfahren die Aussage, auch zur Person, weshalb wenig über sein Leben in der Schweiz bekannt ist. Gemäss dem Amtsbericht des Migrationsamts Solothurn (MISA) vom 27. September 2023 (MISA Akten, S. 284 f.) waren als Berufe beim Beschuldigten Service EBA-Lehrling, Lagerist und Erwerbslosigkeit verzeichnet. Der neu eingereichte Lebenslauf zeigt diverse Anstellungen, überwiegend als Lagerist. Auch gegenüber dem Gutachter gab er an, als Lagerist gearbeitet zu haben. Dem Beschuldigten wurde per 1. August 2023 eine 100%-Invalidenrente zugesprochen. Diese ist aufgrund der aktuellen Inhaftierung jedoch bis auf Weiteres sistiert (Vorbescheid vom 29. Juni 2023, Vorakten, pag. 2650 f. sowie Mitteilung vom 12. Oktober 2023, Vorakten, pag. 2652 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Umzug zu seinen Eltern bzw. der Übernahme durch den Vater, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelte. Dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 13. Juni 2023 (Vorakten, pag. 1762 ff.) betreffend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft lässt sich dann folgendes entnehmen: Der Beschuldigte lebe nach dem Verlust seiner Wohnung (Exmissionsverfahren) seit November 2022 wieder bei seinen Eltern und sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf deren Unterstützung angewiesen. Namentlich erledige sein Vater die finanziellen und administrativen Belange. So habe er z.B. die Post verarbeitet, wo nötig Ratenzahlungen vereinbart und insbesondere auch finanzielle Hilfe geleistet. Aufgrund der familiären Unterstützung sei zuerst auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme verzichtet worden. Nach Mitteilung des Vaters, dass er die notwendige Unterstützung nicht mehr leisten könne, wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zur Vertretung in den Bereichen Administration und Finanzen errichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützung durch die Eltern.
2.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft: Er wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 1’400.00 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt. Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (Vorakten, pag. 1363 ff.). Nach dem erstinstanzlichen Urteil erging zudem eine neue Strafanzeige vom 9. Juli 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dies nach einem Vorfall im Untersuchungsgefängnis Solothurn, bei dem der Beschuldigte Mitarbeiter tätlich und verbal angegangen habe (MISA Akten, S. 310 ff./ Vorakten, pag. 2644 f.).
2.3 Die Tochter des Beschuldigten lebte vor der Inhaftierung nicht mit ihm zusammen, sondern bei der Kindsmutter. Wie sich die genaue Beziehung zwischen Vater und Tochter darstellt, ist mangels Angaben des Beschuldigten nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich, dass am Samstag, 4. August 2021, 14:28 Uhr, bei der Polizei die Meldung einging, wonach die Ex-Frau des Beschuldigten ihre […]-jährige Tochter habe abholen wollen, worauf der Beschuldigte sich mit der Tochter in seiner Wohnung eingeschlossen und der Ex-Frau eine Sprachnachricht geschickt haben soll, wonach er alle umbringen werde. Gestützt darauf rückten mehrere Patrouillen der Polizei Kanton Solothurn vor Ort aus. Da der Beschuldigte weder auf Klingeln noch auf Klopfen reagierte, wurde die Wohnungstüre aufgebrochen und der Beschuldigte mit seiner Tochter in der Wohnung angetroffen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde ein Arzt beigezogen, der betreffend den Beschuldigten eine fürsorgerische Unterbringung anordnete (Vorakten, pag. 1808). Weiter ist aktenkundig, dass die Tochter des Beschuldigten bzw. deren Mutter für sie mit Schreiben vom 6. März 2024 um eine Dauerbesuchsbewilligung beim Beschuldigten ersuchte (Vorakten, pag. 2763). Dieses Ersuchen erfolgte folglich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil und der ausgesprochenen Landesverweisung, obwohl sich der Beschuldigte ab dem 28. März 2023 mithin bereits beinahe ein Jahr in Haft befand. Es kann davon ausgegangen werden, dass es zuvor nicht zu Besuchen kam. Dem Vollzugsbericht vom 13. Juli 2025 (Vorakten, pag. 170 ff.) kann sodann entnommen werden, dass seit der Verlegung in den vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Solothurn regelmässige Besuche der Tochter sowie der Eltern des Beschuldigten stattfinden. Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung.
2.4 Dem Vollzugsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte noch immer in der Interventionsstufe geführt wird und nicht im Normalvollzug. Eine Integration in den Normalvollzug erscheine möglicherweise unerreichbar. Die Fortschritte des Beschuldigten in diese Richtung seien minim. Zumindest sei es gelungen, ihn zu stabilisieren und ihn nicht in die Defensive zu drängen mit der Gefahr einer Überforderungsdynamik. Im engmaschigen Setting sei der Beschuldigte aktuell gut führbar. An diesem Setting könne er sich orientieren und ihm werde Stabilität vermittelt. Anträge auf Aufhebung dieser Massnahme seien keine erfolgt. Der Beschuldigte imponiere im Vollzugsalltag zwar weiterhin mit zwanghaften Verhalten, aber die Zusammenarbeit funktioniere. Der Fokus liege daher weiterhin darauf, an der Vertrauensbasis zu arbeiten mit dem Ziel, das engmaschige Setting der Interventionsstufe irgendwann lockern und aufheben zu können. Der Beschuldigte weigere sich, einer Arbeit nachzugehen, und habe kommuniziert, dass er in der JVA nie arbeiten werde. Er erscheine isoliert und zeige keinerlei Zugänglichkeit und Interesse an einem sozialen Austausch. Er kommuniziere nur rudimentär und gerate bei gängigen Prozedere in Rage und baue sich drohend vor Mitarbeitern auf.
2.5 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 (Vorakten, pag. 1932 ff.) leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Erkrankung (ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen [impulsiven] und paranoiden Zügen [ICD-10 Z73.1], mit Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]). Es muss von einer hohen Wiederholungsgefahr von sowohl spontan-impulsiven als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. Die Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen erscheint gemäss Gutachter im Zeitpunkt des Gutachtens als weniger hoch, dennoch grundsätzlich gegeben und moderat erhöht. Es ist von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Der Beschuldigte zeigt im Übrigen keinerlei Störungseinsicht. Aktuell nimmt er keine Medikamente und ist in keiner Therapie. Mit diesem Urteil wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. VI.).
3.1 Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und hat hierzulande sein gesamtes Leben verbracht. Alleine aufgrund dessen ist jedoch noch nicht von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Ob der Beschuldigte im Rahmen von Ferienaufenthalten regelmässig in sein Heimatland gereist ist, ist nicht bekannt. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, ob er dort über Verwandte verfügt. Seine nahen Verwandten leben alle in der Schweiz, so seine Eltern, bei denen er vor der Verhaftung wieder gelebt hat, sein Bruder und auch seine Tochter.
3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert: Er hat eine EBA-Lehre im Restaurationsbereich abgeschlossen. Zeitweise hat er als Lagerist gearbeitet. In diesem Bereich hat er einen Kurs in Lagerbewirtschaftung und eine Ausbildung zum Bedienen von Kranen gemacht und einen Ausweis zum Führen von Gabelstaplern erworben. Daneben war er aber auch längere Zeit erwerbslos (Vorakten, pag. 1818; IV-Akten, Akten OG, pag. 190 ff.). Vor der Verhaftung befand er sich gemäss Angaben gegenüber dem Gutachter auf Stellensuche. Zudem hat er seit längerem Schulden. Aufgrund unbezahlter Rechnungen und Betreibungen wurde per 13. Juni 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (Vorakten, pag. 1762 ff., 1764 sowie pag. 1818, 1824). Mittlerweile wurde dem Beschuldigten eine IV-Rente zugesprochen (Vorakten, pag. 2650 f., pag. 2652 f.). Die mangelnde Integration dürfte auch dem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln, vornehmlich Kokain, geschuldet sein. Aber auch eine soziale Integration in die Gesellschaft in der Schweiz ist kaum auszumachen: Er pflegte auch vor der Anhaltung soweit ersichtlich nur Kontakte mit der Familie und ist in keinem Verein. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Sodann hielt die Verteidigung im Plädoyer selbst fest, dass der Beschuldigte ausser zu seiner Familie (Tochter, Eltern und Bruder) zu niemandem Kontakt pflege. Der Beschuldigte machte sich zudem wiederholt strafbar. Ein Härtefall aufgrund des langen Aufenthaltes in der Schweiz (seit Geburt) liegt mangels guter Integration nicht vor.
3.3 Ob der Beschuldigte zu Italien eine persönliche Beziehung hat, ist – wie bereits erwähnt – nicht bekannt, ebenso wenig, ob er dort nahe Verwandte hat. Aktenkundig ist jedenfalls, dass der Vater des Beschuldigten diesen anlässlich des Vorfalls vom 16. November 2022 auf Italienisch anschrie, er solle sich beruhigen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Familiensprache Italienisch ist und der Beschuldigte diese Sprache dementsprechend beherrscht. Dem neu eingereichten Lebenslauf des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er Italienisch auch als seine Muttersprache erachtet (Vorakten, pag. 591, 956, 125, vgl. auch Akten OG, pag. 198). Er gab vor Obergericht an, mit seinen Eltern und der Tochter auch Italienisch zu sprechen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass ihm nicht nur die Sprache, sondern auch die Kultur und die Gepflogenheiten des Heimatlandes durch seine Eltern vermittelt wurden. Eine Integration in Italien erscheint nicht als wesentlich schwerer als in der Schweiz und liegt jedenfalls im Bereich des Zumutbaren. Auch aus seinem Gesundheitszustand kann der Beschuldigte nichts anderes ableiten, kann das Störungsbild des Beschuldigten doch auch in Italien, einem EU-Staat, behandelt werden. Ein Bezug der ihm zugesprochenen IV-Rente ist auch in Italien möglich. Dass er bei einer Rückkehr nach Italien wieder in eine Drogenabhängigkeit abrutschen könnte, erscheint nicht wahrscheinlicher, als dass ihm dies auch in der Schweiz passieren könnte. Schliesslich ist der Beschuldigte seit einigen Jahren clean und auch die Haft hat keinen Rückfall verursacht. Gegebenenfalls, d.h. sofern sein gesundheitlicher Zustand dies zulässt, kann er mit seinem Wissen und seinen Fertigkeiten, die er sich in den Bereichen Restauration und Lagerbewirtschaftung angeeignet hat, auch in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hinsichtlich seiner Tochter ist bei einer Landesverweisung keine Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK feststellbar. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Kind (Kernfamilie) ist nicht erkennbar. Aus den Akten ist die genaue Ausgestaltung des Besuchsrechts vor der Verhaftung nicht ersichtlich. Ein solches scheint aber gemäss den Angaben im Gutachten zeitweise im üblichen Rahmen (Wochenenden) bestanden zu haben. Eine Besuchsbewilligung wurde sodann erst nach dem erstinstanzlichen Urteil beantragt, weshalb seit rund einem Jahr regelmässige Besuche stattfinden. Ob der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, ist ebenfalls unklar. Aufgrund der wiederholten Erwerbslosigkeit und der Schulden ist aber nicht davon auszugehen. Eine nahe gelebte Beziehung liegt nicht vor. Seine Verantwortung für die Tochter hielt den Beschuldigten auch nicht von seiner mannigfaltigen Delinquenz ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Nicht von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch seine Ursprungsfamilie (Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3), bei der er zuletzt wieder wohnte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, nicht nur mit seinen Eltern, sondern auch mit seiner Tochter teilweise auf Italienisch zu kommunizieren. Persönliche Kontakte können mit den modernen Kommunikationsmitteln sowie mit Besuchen der Tochter und der anderen nahen Verwandten in Italien aufrecht erhalten werden, handelt es sich schliesslich um ein Nachbarland der Schweiz. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag auch dies nicht zu begründen.
3. Im Ergebnis ist ein schwerer persönlicher Härtefall unter Würdigung aller Umstände zu verneinen, auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Geburt in der Schweiz, seiner Tochter und seines Gesundheitszustandes erhebliche Interessen am Verbleib in der Schweiz hat.
4. Und selbst bei der Annahme eines Härtefalles wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Der Beschuldigte beging eine schwere Straftat und wurde wiederholt straffällig. Mehrere Delikte richteten sich gegen die körperliche Integrität mehrerer Personen. Eine Einsicht in eigene Problem- oder Störungsbereiche in seiner Persönlichkeit, in eigene Anteile am Konfliktgeschehen oder auch grundsätzlich in eigenes Fehlverhalten lässt er nicht erkennen. Dementsprechend sind auch keine Schuldgefühle, keine Reue, keine Opferempathie und keine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme bezüglich des eigenen Fehlverhaltens erkennbar. Der Beschuldigte hat sodann nichts aus seinen Taten gelernt, sondern schiebt weiterhin jegliche Verantwortung von sich und zeigt auch im Strafvollzug teils aggressive Muster. Die Legalprognose ist sehr belastet.
Damit geht auch die Rüge der Verteidigung, es sei nebst den innerstaatlichen Vorschriften auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten, fehl. Aufgrund der stark belasteten Legalprognose und den massiven öffentlichen Interessen an Sicherheit und Ordnung sind die diesbezüglichen Vorgaben ebenfalls klar erfüllt. Im Übrigen erhielt der Beschuldigte sein Aufenthaltsrecht nicht gestützt auf das FZA, sondern durch seine Geburt in der Schweiz bzw. seine Eltern. Er kann sich folglich vorliegend gar nicht auf das FZA stützen, hat er von diesem schliesslich nie Gebrauch gemacht.
Entgegen der Verteidigung ist auch die bestehende Erkrankung und die anlässlich der Taten bestehende verminderte Schuldfähigkeit kein Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. statt vieler Urteile des BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 sowie 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025).
5. Zusammenfassend erweist sich demnach eine Landesverweisung als angezeigt. Definitive Vollzugshindernisse bestehen aktuell keine. Mit Blick auf die Schwere und der Anzahl der Taten und die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren.
XII. Beschlagnahmen
1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
2. Die beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone stehen in keinem Zusammenhang zu den von ihm verübten Taten. Sie sind ihm auszuhändigen. Demgegenüber sind die übrigen Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen.
XIII. Zivilforderungen
1. Für die allgemeinen Ausführungen kann wiederum auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. IX, S. 66 ff.) verwiesen werden.
2.1 Zufolge der Bestätigung der entsprechenden Schuldsprüche sind die von der ersten Instanz zugesprochenen Zivilforderungen zugunsten von H.___ (Vorakten, pag. 1680), der Polizei Kanton Solothurn (Vorakten, pag. 1658 ff.), der [Versicherung 1] (Geschädigter: I.___ [Vorakten, pag. 1696 f.]), der [Versicherung 2] (Geschädigte: I.___, J.___ Holzbau AG und K.___ AG [Vorakten, pag. 1698 ff.]), der [Versicherung 3] (Vorakten, pag. 2616), der O.___ AG (Vorakten, pag. 1705) und der P.___ (Vorakten, pag. 1709) ebenfalls zu bestätigen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für die auf den Zivilweg verwiesenen Forderungen (Urteilsziffern 13 lit. a,b,d,e und f der Vorinstanz), die im Berufungsverfahren nicht angefochten sind.
2.2 Betreffend A.___ verwies die Vorinstanz seine Zivilforderung auf den Zivilweg. Dies mit der Begründung, es liege nur eine Offerte und keine Rechnung vor, weshalb der Schaden in der geltend gemachten Höhe von CHF 7'551.05 nicht bewiesen sei. Die Vertreterin des Privatklägers A.___ erhob aufgrund dessen Anschlussberufung mit dem Antrag, den Schadenersatz in der beantragten Höhe zuzusprechen.
Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Einwand der Vertreterin, der Privatkläger wolle nicht zuerst selbst die CHF 7'551.05 in die Reparatur investieren, da der Beschuldigte womöglich nicht in der Lage sein werde, den Betrag aufzubringen, ist berechtigt. Der Beschuldigte ist zufolge des Schuldspruchs für den am Fahrzeug des Privatklägers entstandenen Schaden verantwortlich und damit grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Da keine Versicherung – weder des Privatklägers noch des Beschuldigten – für eine mutwillige Beschädigung aufkommt, wie die Vertreterin zu Recht vorgebracht hat, müsste der Privatkläger den beachtlichen Betrag selbst aufbringen, ohne zu wissen, ob er ihn je vom Beschuldigten erhalten wird. Er bliebe damit letztlich auf den Kosten sitzen, was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen zum Schadenersatz entspricht. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Schadenersatz für Reparaturkosten zugesprochen werden, die sodann gar nicht ausgeführt werden (Urteil 4D_103/2010 vom 14. März 2011 E. 5). Die eingereichte Offerte ist detailliert und stammt von einem Fachmann (Vorakten, pag. 1628 ff.). Die Kosten erscheinen zudem in einem realistischen Rahmen für die notwendigen Reparaturen. Dem Privatkläger ist deshalb Schadenersatz im geltend gemachten Betrag von CHF 7'551.05 zuzusprechen.
XIV. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Q.___ blieb der Berufungsverhandlung vom 18. August 2025 trotz gehöriger Vorladung vom 22. Januar 2025 (zugestellt am 30. Januar 2025) unentschuldigt fern. Er reichte keinerlei Begründung oder Belege für die Absenz ein, sondern meldete sich überhaupt nicht. Es rechtfertigt sich daher, Q.___ in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00 festzulegen.
XV. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzlichen Verfahren
1.1 Die Schuldsprüche der Vorinstanz wurden überwiegend bestätigt. Es erfolgten mehrere Freisprüche sowie leichter wiegende Würdigungen, weshalb sich eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten im Umfang von 90 % rechtfertigt. Die restlichen 10 % trägt der Staat.
1.2 Ebenfalls können die Parteientschädigung des Privatberufungsklägers und die weiteren Entschädigungen bestätigt werden. Als Folge der Kostenverteilung beträgt der Rückforderungsanspruch zulasten des Beschuldigten aber jeweils nur 90 %.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Verfahrenskosten von CHF 13'500.00 mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 gehen ebenfalls zu 90 %, ausmachend CHF 12'150.00, zulasten des Beschuldigten.
2.2 Entschädigungen
2.1 Die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 2.41 Stunden geltend. In Anbetracht dessen, dass ihr von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Stunde für Abschlussarbeiten vergütet wurde (Vorakten, pag. 2691), ist der erneut geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten zu streichen. Die vormalige amtliche Verteidigerin hatte kaum noch Aufwand im Berufungsverfahren und der Fallabschluss ist innert der bereits entschädigten Stunde möglich. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin wird daher auf CHF 417.95 (1.91 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von CHF 23.75 und MwSt. von CHF 31.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von 90 %.
2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christof Egli, wies einen Gesamtaufwand von 68.7 Stunden aus. Darin noch nicht enthalten sind die Dauer der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung, die sich auf 6.25 Stunden belaufen. Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand angemessen, weshalb ihm insgesamt 74.95 Stunden zu vergüten sind. Entgegen der Honorarnote ist dabei der Stundenansatz von CHF 190.00 (statt 180.00) anzuwenden. Zu korrigieren sind die Fahrspesen, die der Verteidiger mit CHF 0.80 pro Kilometer berechnet hat, während im Kanton Solothurn CHF 0.70 vergütet werden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird somit auf CHF 15'963.10 (74.95 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von CHF 526.50 und MwSt. von CHF 1'196.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 14'366.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
2.3 Der Privatberufungskläger obsiegte mit seiner Berufung, weshalb ihm, bzw. seiner Vertreterin, auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist. Diese ist durch die Staatskasse zu bezahlen. Die Vertreterin des Privatberufungsklägers, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.02 Stunden geltend, was massiv überhöht ist. Zwar hat sie mit vier Stunden die Dauer der Berufungsverhandlung mit Urteilseröffnung zu tief geschätzt, betrug dieser effektiv 6.25 Stunden. Der Gesamtaufwand steht jedoch in keinem Verhältnis zur einfachen Thematik, die die Vertreterin noch darzulegen hatte. Die Offerte blieb dieselbe wie bereits vor der Vorinstanz. Die Vertreterin machte in ihrem sehr weitschweifigen Plädoyer nicht nur sich immer wiederholende Ausführungen, sondern auch zu vorliegend völlig irrelevanten Rechtsgebieten. Eine angemessene Vertretung wäre mit weitaus weniger Aufwand problemlos möglich gewesen. Dem Privatkläger ist deshalb eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1, Art. 285 Ziff. 1 StGB; § 8, § 31 EG StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40 f., Art. 46 Abs. 1 - 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 66a, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 (nachfolgend: Urteil der Vorinstanz) wird B.B.___ freigesprochen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 2.7.).
2. B.B.___ wird zudem von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 9. März 2022 und dem 9. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 2.5.),
b) mehrfache Beschimpfung, angeblich begangen am 20. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 4.2.-4.3.),
c) versuchte einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 27. Februar 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.1.),
d) Tätlichkeit, angeblich begangen am 20. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 7.1.),
e) Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 27. Januar 2022 (Vorhalt Anklageziffer 8.1.).
3. B.B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022 (Vorhalt Anklageziffer 1.),
b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 10. März 2022 und dem 25. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 2.2., 2.6., 2.10., 2.13.-2.14., 2.16.-2.21. und 2.25.-2.28.),
c) mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 29. Oktober 2022 (Vorhalte Anklageziffern 2.1., 2.3.-2.4., 2.8.-2.9., 2.11.-2.12., 2.15. und 2.22.-2.24.),
d) mehrfache Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.8.),
e) Beschimpfung, begangen am 24. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 4.1.),
f) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5.),
g) einfache Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.),
h) versuchte einfache Körperverletzung, begangen am 5. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.4.),
i) mehrfache Tätlichkeiten, begangen in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2023 und dem 14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.2.-6.3. und 6.6.-6.7.) und am 20. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 7.2),
j) Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 8.2.),
k) Ungehorsam gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).
4. Der B.B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5. Die B.B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzüge werden nicht widerrufen.
6. B.B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022),
c) einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
7. B.B.___ werden 968 Tage Haft (9. Mai 2022 bis 8. August 2022, 28. März 2023 bis 18. März 2024 und 19. März 2024 bis 19. August 2025) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs wird gegen B.B.___ mit separatem Beschluss vom 19. August 2025 Sicherheitshaft angeordnet.
9. Für B.B.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
10. B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
11. Folgende sichergestellten Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils an B.B.___ herauszugeben:
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Objekt |
Befindet sich bei |
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Mobiltelefon iPhone A1688 (HD-Nr. 1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Mobiltelefon iPhone A1778 (HD-Nr. 7) |
Polizei Kanton Solothurn |
Innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs ist der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
12. Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
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Objekt |
Befindet sich bei |
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Ein Stein (KT-Nr. 22.02664) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Flasche Meliseptol Rapid (HD-Nr. 5) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Flasche Ethanol (HD-Nr. 15) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Bunsenbrenner, Silvermatch (HD-Nr. 12) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Gasflasche Tycoon premium (HD-Nr. 13) |
Polizei Kanton Solothurn |
13. B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) H.___: CHF 993.35
b) Polizei Kanton Solothurn: CHF 1'864.05
c) [Versicherung 1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])
d) [Versicherung 2]:
· CHF 827.15 (Schaden Nr. [...] [Geschädigter: I.___])
· CHF 452'450.00 (CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG]; CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])
e) [Versicherung 3]: CHF 213'654.70
f) A.___: CHF 7'551.05
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz werden folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___ abgewiesen:
a) [Versicherung 1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])
b) L.___: CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) M.___: CHF 2'000.00 (Genugtuung)
b) N.___: CHF 1'000.00 (Genugtuung)
c) [Versicherung 1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])
d) O.___ AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)
e) P.___ AG: CHF 6'789.00 (Schadenersatz)
16. Der Zeuge Q.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 19. August 2025 zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.
17. B.B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
18. Dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 24'506.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
20. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, , im Berufungsverfahren wird auf CHF 417.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 376.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
21. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Christof Egli, , im Berufungsverfahren wird auf CHF 15'963.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 14'366.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
22. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 36'180.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der Staat.
23. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 13'500.00, hat B.B.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 12'150.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid