Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Privatklägerin
B.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Freiheitsberaubung etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. C.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. […], Rechtspraktikant bei der Staatsanwaltschaft;
3. Jeannette Frech, Rechtsanwältin, unentgeltliche Vertreterin für die Privatklägerin A.A.___;
4. A.A.___, Privatklägerin, für die Dauer ihrer Befragung;
5. B.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
6. Severin Bellwald, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
7. Eine Zuhörerin auf der Tribüne, für die Dauer der Befragung von A.A.___.
In Bezug auf die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023, soweit dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
a. Freiheitsberaubung, begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.1);
b. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);
c. Fahren ohne Berechtigung, begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);
d. Beschimpfung, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.4);
e. mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen zwischen 4. August 2021 und 5. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 1.5.1 – 1.5.3);
f. mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen zwischen 4. August 2021 und 4. September 2022 (Vorhalte Anklageziffern 1.6.1 – 1.6.6);
g. Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen vom 21. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.7).
3. B.A.___ sei zu verurteilen zu
a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten;
b. einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen;
c. einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
4. B.A.___ sei für acht Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
5. Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
6. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung und Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei von Amtes wegen zu befinden.
7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___:
1. Die Berufung des B.A.___ sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023 sei betreffend die erfolgten Schuldsprüche, betreffend den Zivilpunkt und betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu bestätigen.
3. B.A.___ sei zu verurteilen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, A.A.___, für das vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu bezahlen. Zu Folge ungünstiger finanzieller Verhältnisse des B.A.___ seien die Kosten vorerst durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des B.A.___ erlauben.
Eventualiter: Es sei der Privatklägerin, A.A.___, zu Folge der mit Verfügung vom 22.10.2024 für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich B.A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.A.___:
1. Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16) seien aufzuheben:
Ziffer 1, lit. a
Ziffer 1, lit. d
Ziffer 1, lit. f (betreffend den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4
Ziffer 6
Ziffer 7
Ziffer 8 (betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___)
Ziffer 9 (betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___)
Ziffer 10 (betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___)
2. B.A.___ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:
Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)
Beschimpfung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1)
3. B.A.___ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021.
4. B.A.___ seien 32 Tage Haft an die Geldstrafe anzurechnen.
5. Auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände wird verzichtet.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin sei
abzuweisen, eventualiter sei sie auf den
Zivilweg zu verweisen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ zu verzichten.
8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26'551.30 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ im Umfang von 90 % zu verzichten.
9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien im Umfang von 10 % B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von 90 % dem Staat Solothurn.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am Freitag, 6. August 2021, 22:31 Uhr, meldete D.___, Inhaber des [Restaurants] in [Ort 1], telefonisch via Alarmzentrale, in seiner Restauranttoilette habe sich eine Frau eingeschlossen. Diese habe ihn gebeten, die Polizei zu avisieren, da sie grosse Angst vor ihrem Ehemann habe, der sich im Aussenbereich des Restaurants aufhalte. Gegenüber der eintreffenden Patrouille und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom selben Abend, 23:45 Uhr, gab die genannte Frau, A.A.___ (Privatklägerin) zusammengefasst an, ihr getrennt lebender Noch-Ehemann, B.A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet), mit dem sie bereits mehrfach Streit gehabt habe und es auch schon zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei, habe sie im Verlauf des Tages kontaktiert und habe sie wiederholt um ein Treffen gebeten. Nachdem sie sich mit ihm auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrum] in [Ort 1] getroffen habe, habe sie ihn zunächst zu dessen Wohnung gefahren, um Portemonnaie und Zigaretten zu holen. Anschliessend seien sie nach [Ort 2] zum Werkzeugdepot ihres Ehemannes, ähnlich einer Garage, gefahren, wo er sie gegen ihren Willen eingeschlossen habe. Der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass sie entweder beide als Paar das Depot verlassen oder sie hier sterben würden. Als sie zweimal versucht habe zu fliehen, habe der Beschuldigte sie jeweils gepackt und ihr beide Male eine Fuchsschwanzsäge an den Hals gehalten (s. zum Ganzen ausführlich die Strafanzeige vom 21.12.2021, in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 007 ff.). Gestützt auf diese Aussagen verfügte der Pikettoffizier der Polizei Kanton Solothurn telefonisch rückwirkend per 22:40 Uhr den Polizeigewahrsam des Beschuldigten sowie dessen schriftliche Wegweisung und ein Rückkehrverbot für die Dauer von 14 Tagen (a.a.O., AS 009 und AS 354 ff.).
2. Am 7. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0) und der Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB, AS 249). Gestützt auf den teilweise gutgeheissenen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2021 (AS 368 ff.) ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. August 2021 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer von einem Monat, d.h. vom 10. August 2021 bis 9. September 2021, an (AS 378 ff.). Per 6. September 2021 wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS 393).
3. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten wurde u.a. bekannt, dass es bereits am 4. August 2021 am Domizil der Privatklägerin zu einer polizeilichen Intervention betreffend den Beschuldigten und die Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte habe ohne Erlaubnis der Privatklägerin und trotz geltendem Kontakt- und Annäherungsverbot unrechtmässig deren Wohnung betreten. Er habe sie als «Schlampe» bezeichnet, habe ihr Briefe gezeigt, die er unrechtmässig aus ihrem Briefkasten gefischt und an sich genommen habe und habe der Aufforderung ihrerseits, die Wohnung zu verlassen, keine Folge geleistet (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23.09.2021, AS 122 ff.). Im Rahmen der Ermittlungen wurde zudem bekannt, dass der Beschuldigte am 1. August 2021 einen Lieferwagen des mit ihm befreundeten E.___ zum Gebrauch entwendet haben soll, wobei er diesen ohnehin infolge Entzugs des Führerausweises gar nicht hätte lenken dürfen (s. Strafanzeige vom 12.08.2021, AS 111 ff.).
4. Nach erfolgter Entlassung aus der Untersuchungshaft soll es am 17. September 2021 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 30.09.2021, AS 178 ff.), am 5. April 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 01.05.2022, AS 200 ff.), am 15. April 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 16.04.2022, AS 218 ff.), am 14. Mai 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19.06.2022, AS 238 ff.) und am 4. September 2022 (Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn vom 13.09.2022, AS 249.18 ff.) zudem zu weiteren unrechtmässigen Kontaktaufnahmen seitens des Beschuldigten mit der Privatklägerin gekommen sein.
5. Am 22. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (erstmals) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]), Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) (AS 001 ff.).
7. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 sistierte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Verfahren gegen den Beschuldigten und retournierte die Anklage mit den Akten an die Staatsanwaltschaft. Dies deshalb, da in gewissen Sachverhaltsbezeichnungen der Anklage, konkret in den Anklagepunkten 1.6.3 bis 1.6.6 [mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung] noch das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 betreffend Eheschutzmassnahmen (BWZPR.2020.935) anstelle des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Dezember 2021 (BWZPR.2021.758) als betroffene Verfügung genannt war, obwohl die Anklagepunkte in die Zeit nach Fällung des Scheidungsurteils fielen. Mit Datum vom 4. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine aktualisierte Anklage ein (in den Akten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.).
8. Am 2. März 2023 meldete die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Gericht, die Privatklägerin habe ihr per E-Mail bekannt gegeben, die Schweiz für immer verlassen zu haben (B-W 072 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2024 wurde deshalb die ursprünglich auf den 27. März 2024 angesetzte Hauptverhandlung (B-W 017 ff.) abgesetzt (B-W 111 ff.). Da die Privatklägerin wieder in die Schweiz zurückkam, wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2023 zur Hauptverhandlung neu auf den 22. September 2023 vorgeladen (B-W 114 ff.).
9. Am 27. September 2023 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung (B-W 166 ff.) folgendes Urteil (B-W 271 ff. [Dispositiv] bzw. B-W 297 ff. [begründetes Urteil]):
«
1. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Freiheitsberaubung, begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1, inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2, der Anklageschrift vom 4. November 2022),
b) Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3),
c) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3),
d) Beschimpfung, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4),
e) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 5. April 2022 (Vorhalte Ziff. 1.5.1-1.5.3),
f) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 4. September 2022 (Vorhalte Ziff. 1.6.1-1.6.6),
g) Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis am 31. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1.7).
2. B.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 23. August 2021,
c) einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 23. August 2021.
3. B.A.___ werden 32 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.
4. B.A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Die im Verfahren gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge (Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten, evtl. zu vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt.
6. B.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.
7. B.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 10'083.95 (30,67 Stunden zu CHF 180.00 und 19,80 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 80.40, 7,7 % MWST CHF 720.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 26'551.30 (79,50 Stunden zu CHF 180.00 und 45,00 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MWST-pflichtig CHF 328.30, 7,7 % MWST CHF 1'874.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 26'223.00 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 11'040.00, hat B.A.___ zu bezahlen.»
10. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 meldet der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 die Berufung an (B-W 279 ff.).
11. Nachdem dem Beschuldigten am 26. August 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (B-W 351), erklärte dieser mit Schreiben vom 16. September 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer] 002 ff.). Der Beschuldigte stellt folgende Anträge:
«
1. Die folgenden Ziffern des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-
Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16) seien aufzuheben:
Ziffer 1, lit. a)
Ziffer 1, lit. d)
Ziffer 1, lit. f) (betreffend den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4
Ziffer 6
Ziffer 7
Ziffer 8, betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___
Ziffer 9, betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___
Ziffer 10, betreffend die Auferlegung der Kosten an B.A.___
2. B.A.___ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:
Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)
Beschimpfung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.)
3. B.A.___ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021.
4. B.A.___ seien 32 Tage Haft an die Geldstrafe anzurechnen.
5. Es [sei] von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
6. Auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände wird verzichtet.
7. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu
verweisen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ zu verzichten.
9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26’551.30 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___ im Umfang von 90% zu verzichten.
10. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien im Umfang von 10% B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von 90% dem Staat Solothurn.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
12. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht die Anschlussberufung (OGer 010 f.). Gestellt wurden folgende Anträge:
«
1. Die Staatsanwaltschaft stellt keinen Antrag auf Nichteintreten.
2. Sie erklärt die Anschlussberufung.
a) Sie ficht das Urteil in folgenden Punkten an:
Strafzumessung (Ziff. 2)
Dauer der Landesverweisung (Ziff. 4)
b) Sie verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe
Anordnung einer längeren Landeverweisung
c) Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.»
13. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurden die Parteien für die mündliche Verhandlung auf den 29. Januar 2025 vor das Berufungsgericht geladen. Dabei wurde auch der von der Privatklägerin am 5. November 2024 gestellte Antrag auf Dispensation von der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme ihrer Einvernahme – sowie ihr Antrag auf Vermeidung einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten gutgeheissen (OGer 021 ff.).
14. Am 3. Dezember 2024 reichte das Migrationsamt dem Berufungsgericht die von Amtes wegen edierten Migrationsakten des Beschuldigten ein (OGer 042). Diese wurden der Privatklägerin am 9. Dezember 2024 (OGer 049) und dem Beschuldigten am 11. Dezember 2024 (OGer 051) zugestellt.
15. Am 9. Dezember 2024 liess die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Berufungsgericht einen Bericht der Psychotherapie der Privatklägerin zukommen (OGer 044 ff.).
16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 052 ff.).
17. Am 20. Dezember 2024 reichte der amtliche Verteidiger einen Arbeitsvertrag des Beschuldigten zu den Akten. Gleichzeitig gab der Verteidiger bekannt, über keine weiteren Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu verfügen (OGer 059 ff.). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde deshalb die Frist zur Einreichung der Einkommens- und Steuerunterlagen bis 15. Januar 2025 verlängert; dies unter Androhung der Einholung der Steuerakten von Amtes wegen (OGer 062). Da der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 15. Januar 2025 bestätigte, weiterhin über keine finanziellen Unterlagen zu verfügen (OGer 073), wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Steuerakten von Amtes wegen ediert (OGer 074 ff.).
18. Am 29. Januar 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 081 ff.).
II. FORMELLES
A. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2024 (OGer 002 ff.) ficht der Beschuldigte folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023 an (s. auch vorstehend I. / Ziff. 11 Ziff. 1):
Ziffer 1 lit. a (Schuldspruch Freiheitsberaubung);
Ziffer 1 lit. d (Schuldspruch Beschimpfung);
Ziffer 1 lit. f (teilweise, betreffend den Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1);
Ziffer 2 (Strafzumessung);
Ziffer 3 (Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an die Sanktion);
Ziffer 4 (Landesverweis und Ausschreibung im SIS);
Ziffer 6 (Genugtuung);
Ziffer 7 (Schadenersatz);
Ziffer 8 teilweise (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten betreffend);
Ziffer 9 teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten betreffend);
Ziffer 10 (Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten).
2. Mit Anschlussberufung vom 1. Oktober 2024 ficht die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung gemäss Ziff. 2 sowie die Dauer der Landesverweisung gemäss Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils an (OGer 010 f.).
3. In (teilweiser) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 lit. b (Schuldspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch [Motorfahrzeug], begangen am 01.08.2021);
Ziff. 1 lit. c (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung [Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises], begangen am 01.08.2021);
Ziff. 1 lit. e (Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 04.08.2021 bis am 05.04.2022);
Ziff. 1 lit. f teilweise (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17.09.2021 bis 04.09.2022, Anklageschrift Ziff. 1.6.2 - 1.6.6);
Ziff. 5 (Einziehung, Verwertung und / oder Vernichtung der im Verfahren gegen den Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Säge [Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate]);
Ziff. 8 teilweise (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend);
Ziff. 9 teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend).
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).
2. Einschränkungen der Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).
3. Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten vom 6. August 2021
3.1. Vorhalt und Vorbemerkung
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.1 B-W 002) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 1.1 US 6) verwiesen. Betreffend den Vorhalt der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB wird ebenfalls auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.2 B-W 003) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 1.2 US 6 f.). Da beide Vorhalte sich im Rahmen derselben Geschehnisse ereignet haben sollen, werden diese Vorhalte nachfolgend einer gemeinsamen Würdigung unterzogen.
3.2. Beweismittel
3.2.1. Betreffend den Vorhalt der angeblichen Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten vom 6. August 2021 finden sich in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Dezember 2021 (AS 007 ff.) erwähnten Beweismittel insb. folgende für die Beweiswürdigung wesentlichen Aktenstücke:
Einvernahme des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2021 (AS 082 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 (AS 096 ff.);
Einvernahme von D.___ vom 2. September 2021 (AS 062 ff.);
Einvernahme der Privatklägerin vom 6. August 2021 (AS 040 ff.);
Einvernahme der Privatklägerin vom 26. August 2021 (AS 048 ff.);
Einvernahme des Zeugen F.___ vom 22. September 2023 (B-W 181 ff.), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin;
Einvernahme von G.A.___ vom 22. September 2023 (B-W 188 ff., insb. B-W 193 ff., versehentlich bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin;
Einvernahme von H.A.___ vom 22. September 2023 (B-W 196 ff., insb. AS 202 ff., versehentlich bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin;
Einvernahme der Privatklägerin vom 22. September 2023 (B-W 205 ff.);
Letztes Wort des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2023 (B-W 171).
Betreffend den Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge des vergleichsweise grossen Umfanges derselben grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die jeweiligen Angaben einzugehen sein.
3.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 machte die Privatklägerin zum Vorfall vom 6. August 2021 zusammengefasst folgende Aussagen (für die detaillierten Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen, OGer 088 ff.):
Das sei so, wie es passiert sei. Er habe ihr das alles angetan, und dafür solle er seine gerechte Strafe bekommen. Sie lebe mit diesen Ängsten tagtäglich. Wirklich, sie habe jeden Tag Angst, dass er sie verfolge oder er ihr etwas antue. Und sie versuche trotzdem, nach vorne zu schauen, weil sie habe drei Kinder, die sie brauchten. Aber es sei einfach ein wenig schwierig, manchmal. (Auf den 06.08.2021 angesprochen) An dem Tag habe er sie sehr oft angerufen. Er habe sehr oft geschrieben, er habe Druck gemacht. Er habe ihr versprochen und auf die Kinder geschworen, mehrmals, dass es das letzte Mal sei, dass er mit ihr etwas besprechen wolle wegen den Kindern. Er habe versprochen, dass er sie und die Kinder in Ruhe lasse, dass sie weiterleben könnten, dass er sich nicht mehr melde bei ihr. Er habe ihr das wirklich mehrmals versprochen und auf die Kinder geschworen, dass er sie in Ruhe lasse nachher. Ja, sie habe gedacht, vielleicht meine er es wirklich so. Und so sei es zu diesem Treffen gekommen. Sie hätten sich dort vor dem [Einkaufszentrum] getroffen, beim Parkplatz draussen. Es sei am späteren Nachmittag, zwischen 17:15 - 17:30 Uhr, gewesen. Am Anfang sei er noch einigermassen anständig gewesen. Dann habe es angefangen. Wieso sie jemanden Neues habe, wer das sei… Es sei gar nicht um die Kinder gegangen. Die Kinder habe er nie erwähnt. Es sei um sie gegangen. Irgendeinmal sei sie am Handy gewesen, und da habe er sich das Handy geschnappt und habe es ihr nicht mehr gegeben. Und von dort aus habe er gesagt, sie würden in diese Garage gehen, um das zu klären: «Und heute wird alles geklärt.» Und dann seien sie dahin gegangen, und dann habe sie auf einen weissen Plastikstuhl, so einen Gartenstuhl, sitzen dürfen. Und er sei vis-à-vis von ihr auf einem Farbkessel gesessen. Dann habe er sie ausgefragt, welche Typen… Er habe die ganze Zeit ihr Handy entsperren wollen, habe es vor ihr Gesicht gehalten. Sie habe ihre Augen zugemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass er diese Macht bekomme, dass er das Handy und alles kontrolliere. Das habe er dann nicht geschafft, und da habe er gesagt, dass das heute ein Ende nehme. Also dass er sie dort umbringen wolle. Das habe er mehrmals gesagt dort, und sie habe ihm das auch geglaubt. Er könne das. Die Aggressivität, wie er mit ihr gesprochen und sie beleidigt habe… (fing an zu weinen). Er habe einfach so einen Hass auf sie gehabt. Oder habe ihn vielleicht immer noch, sie wisse es nicht, sie habe ihn nachher nicht mehr gesehen. Sie habe mehrmals versucht, ihm zu sagen, dass sie mit den Kindern reden wolle. Sie habe nicht gewusst, welche Uhrzeit es gewesen sei. Sie habe keine Zeitkontrolle mehr gehabt, ihr sei es vorgekommen wie eine Ewigkeit. Sie habe sich Sorgen gemacht um sie (die Kinder). Sie habe ihn angefleht. Sie habe ihn gebeten, dass sie wenigstens noch einmal mit den Kindern sprechen dürfe. Aber er habe das nicht zugelassen, und das sei für sie sehr schlimm gewesen. (Auf Nachfrage) Er habe «Nein» gesagt. Und sie werde heute sterben, sie würden als Paar wieder hier rauskommen, sonst sei einfach fertig heute.
Auf der linken Seite sei eine Türe gewesen. Und da habe sie versucht, als er abgelenkt gewesen sei… Aber sie habe keine Chance gehabt. Er habe sie einfach wieder weggerissen. Als er sie weggerissen habe, sei sie umgefallen. Er habe es mehrmals versucht. Sie wisse nicht mehr wie oft, aber mehrmals. Aber sie habe es nicht geschafft. Dort drin sei es sehr dreckig, sehr trocken und staubig gewesen. Und es habe gestunken in diesem Raum. Er habe mehrmals – sie wisse nicht mehr wie oft – die Säge an sie gehalten und gesagt «jetzt stirbst Du einfach und es ist fertig». Sie sei froh, sei sie noch da. Aber für sie sei es einfach sehr sehr schlimm gewesen. Er habe einfach wissen wollen, wer es sei, mit wem sie Kontakt habe, welchen Freund sie habe. Dort habe er einfach sehr viel Druck ausgeübt. Sie sei die grösste Schlampe, die es gebe. Er habe sie mehrmals bedroht. Er habe dort einen Töff gehabt, und er habe ihr gesagt, er werde diesen Töff anlassen und dann würden sie ersticken; dann würden halt beide hier drin sterben. Aber das habe er dann nicht gemacht.
(Auf Frage, wer auf den Treffpunkt [des Parkplatzes des Einkaufszentrums] gekommen sei) Das wisse sie nicht mehr. (Auf Frage, wie man nach den anschliessenden Diskussionen im Depot gelandet sei) Da habe er ihr gesagt «so jetzt steigst du ins Auto ein und da fahren wir dahin.» (Ob sie gefahren sei) Ja. Er habe ihr Zeug gehabt und habe ihr Handy nicht mehr hergeben wollen. Er habe ihr gesagt, jetzt müssten sie reden und das alles klären zusammen. Und sie müsse kommen. (Auf Frage, ob sie einfach mitgegangen sei) Sie wisse nicht… Heute denke sie «wieso?». Sie sei wie erstarrt gewesen. Sie habe einfach das gemacht, was er von ihr verlangt habe. Sie habe einfach auch diese Angst gehabt. (Auf Frage nach dem Riegel) Das wisse sie nicht, weil er sei auf der Seite gesessen, wo die Türe gewesen sei. Sie habe keine Chance gehabt. Als sie aufgestanden sei, sei er gleich auf sie zugekommen. Sie habe sich nicht bewegen dürfen. Sie habe auf diesem blöden Stuhl sitzen müssen und er habe sie da wie eine Geisel gefangen gehalten (fing an zu weinen). Er habe ihr gedroht und sie habe ihm das geglaubt, dass er sie einfach umbringe. Und sie lebe immer noch in dieser Angst. Das sei einfach tagtäglich so. Das könne ihr niemand nehmen. Sie müsse einfach versuchen, das Leben weiterzuleben.
(Auf Nachfrage nach der Drohung, dass er den Töff starte) Ja, das habe er mehrmals gesagt. Dass er diesen starten werde, dass sie erstickten.
(Auf Nachfrage, ob richtig verstanden worden sei, dass die Fluchtversuche gescheitert seien, weil er immer schneller gewesen sei als sie) Ja genau. Er sei sehr schnell gewesen. Sie habe gedacht, hoffentlich schaffe sie es trotzdem. Und sie habe es probiert. Aber sie habe keine Chance gehabt, zu entkommen. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, sie sei gestolpert und er habe sie nur schützen wollen) (Schüttelte stark den Kopf) Nein, er wollte mich nie schützen. (Weinte)
(Auf Frage, ob sie bei ihren Angaben zur Säge bleiben wolle) Absolut. Genau. Am Anfang sei er aufgestanden und habe geschaut nach Gegenständen, die er brauchen könnte. Er sei mehrmals an ihr gewesen, also am Hals.
(Auf Frage, wie man aus der Garage gekommen sei) Sie habe sich immer gewehrt, als er gesagt habe, dass sie wieder eine Familie seien, und wegen den Kindern und dass sie wieder… Sie habe das immer verneint. Sie sei standhaft gewesen, dass sie das nicht wolle. Aber irgendwann sei sie kaputt gewesen und habe gesehen, dass es so nicht funktioniere. Und da habe sie gesagt, ja, sie probierten es. Und sie habe versucht, ihm klarzumachen… Also sie habe das nicht gewollt, es sei nicht ihre Absicht gewesen, mit ihm… Sie würde lieber sterben, als mit diesem Menschen… Er sei für sie einfach ein Monster. Und da habe sie einfach versucht, ihm klarzumachen, dass sie wieder eine Familie werden. Und habe ihm das so wie versprochen. Sie habe ihm dann aber gesagt, sie möchte zuerst, dass ihr Bruder – weil ihr Bruder sei schon bei ihr zu Hause gewesen, den ganzen Abend, weil sie abgemacht hätten, dass er zu ihr komme. Da habe sie gesagt, sie möchte, dass ihr Bruder noch mit ihnen rede. Dass sie ihn noch träfen. Und da habe er auch gesagt «Also dann machen wir das so, dann gehen wir ins [Restaurant] in [Ort 1].» Dann seien sie raus gegangen. Und dann vor dem Auto habe er sie die ganze Zeit bedrängt. Er habe gedacht, jetzt seien sie ja wieder zusammen. Er habe sie bedrängt, er habe sie küssen wollen. Und sie habe das immer verneint, weil sie habe das nicht gewollt. Und irgendwann habe er ihr einfach einen Kuss auf die Lippen gegeben, und sie sei einfach erstarrt. Sie habe diesen Kuss nicht erwidert. Für sie sei es einfach schlimm gewesen. Sie habe das nicht gewollt. Und dann seien sie von dort aus ins Restaurant gegangen. Sie wisse nicht, wie spät es gewesen sei, wie lange das gewesen sei. Es sei einfach sehr lange gegangen alles. Sie seien dort angekommen. Und dann hätten sie draussen auf der Terrasse etwas bestellt. Sie wisse nicht mehr, was bestellt worden sei. Auf jeden Fall habe er die ganze Zeit ihr und sein Handy bei sich gehabt. Aber sie habe sich nicht dafür gehabt, es zu schnappen. Irgendwann, als die Getränke gekommen seien und er am Handy etwas gemacht habe, kurz abgelenkt gewesen sei, habe sie ganz leise gesagt, dass sie aufs WC müsse. Sie sei einfach ein wenig zügig gelaufen. Und dann sei er nicht hinterher gekommen. Sie sei aufs WC gegangen, und auf dem Weg zum WC habe sie einem Kellner – also jemandem, der dort gearbeitet habe – gesagt, die Polizei solle kommen, weil er sie gegen ihren Willen festhalte. Und dann habe sie auf dem WC gewartet. Und habe sich dort eingesperrt, bis die Polizei gekommen sei. Es sei sehr laut gewesen. Nebenan sei die Küche gewesen, und sie sei wieder so eingesperrt gewesen. Aber dann sei sie froh gewesen, als die Polizei gekommen sei.
(Auf Vorhalt, ihr Ex-Mann werfe ihr vor, alles erfunden zu haben resp. er werfe ihr vor, sie wünsche ihn am liebsten [ins Ausland] zurück) (Schüttelte den Kopf.) Wenn jemandem so etwas passiere, was er ihr angetan habe, dann wünsche jeder sich, dass dieser Mensch verschwinde. Egal wo, ihm sei es egal. Er solle verschwinden, dass sie einfach in Ruhe leben könne. Dass sie nicht Angst haben müsse, dass er sie verfolge, dass er ihr etwas antun könnte. Dass sie einfach weiterleben könne, nachdem das alles passiert sei. Ja, das habe sie gesagt, aber sie würde nie etwas erfinden. Das sei alles so passiert. Sie habe das erlebt. Genau so, wie sie es gesagt habe.
(Auf Nachfrage, ob sie etwas zu ergänzen habe) Sie möchte einfach wirklich, sie wünsche sich, dass er seine Strafe bekomme. Sie habe alles gesagt, was ihr passiert sei. Sie habe das alles erlebt.
(Auf Nachfrage der Verteidigung, ob jemand gewusst habe, dass sie sich am 06.08.2021 am Abend mit dem Beschuldigten treffe) Nein.
3.2.3. Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache (OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll der Einvernahme]).
3.3. Beweiswürdigung
3.3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 27. September 2023 sämtliche Aussagen der Privatklägerin einer detaillierten Prüfung unterzogen und sich mit den Einwänden des Beschuldigten und dessen Verteidigung kritisch und detailliert auseinandergesetzt (Lit. II Ziff. 2 US 7 ff.). Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, in welchen Punkten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Schilderungen grundsätzlich einig waren und in welchen Punkten Unstimmigkeiten bestanden (a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 erster und zweiter Abschnitt), bezeichnete sie die Beweismittel, auf die sie sich in ihrer weitergehenden Würdigung stützte (a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 dritter und vierter Abschnitt). Diese Ausführungen können übernommen werden.
Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass bei der Privatklägerin kein Grund oder andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen erkennbar seien. Insbesondere vermöge das Argument des Beschuldigten, die Privatklägerin habe bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nur an ihren persönlichen Schuldenberg gedacht und auf eine mögliche Ausreise des Beschuldigten [ins Ausland] hingewiesen, nicht zu greifen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, die Privatklägerin habe die ganze Angelegenheit vor langer Zeit geplant, um ihm dies dann vorhalten zu können. Vielmehr habe sie sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, wobei der Wunsch, der Beschuldigte würde das Land verlassen, naheliegend sei (a.a.O., Ziff. 2.2 US 8).
Darüber hinausgehend attestierte die Vorinstanz den Äusserungen der Privatklägerin zusammengefasst folgende Glaubhaftigkeitskriterien, wobei sie diese grösstenteils mit jeweils konkreten Beispielen gemachter Angaben näher mit Belegen versah (a.a.O., Ziff. 2.3 US 8 ff.):
Die Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des fraglichen Abends seien nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig. Die Ausführungen seien ausführlich und konstant.
Die Handlung werde teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer durchgehend chronologisch geschildert, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen (a.a.O. US 8). Im Kerngeschehen erwiesen sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant und widerspruchsfrei. Es sei zu keinen wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen ihrer Belastungen gekommen (a.a.O., US 10) In diesem Abschnitt wurden seitens der Vorinstanz auch die Argumente der Verteidigung betreffend Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Privatklägerin betreffend Motorrad in der Garage (a.a.O. US 8 f.) und in Bezug auf angebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich Fuchsschwanzsäge (a.a.O. US 9) detailliert abgehandelt. Ebenso wurden die beiden Fluchtversuche der Privatklägerin (a.a.O. US 10), die Todesdrohungen (a.a.O. US 10), die Wegnahme des Mobiltelefons (a.a.O. US 10) und der Kuss wider Willen (a.a.O. US 10 f.) einer kritischen Prüfung unterzogen.
Die Privatklägerin habe Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden (a.a.O., US 11).
Die Aussagen der Privatklägerin enthielten ungewöhnliche Details (a.a.O. US 11) und sie habe plausible Gründe genannt, weswegen sie sich mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums] habe treffen wollen (a.a.O. US 12).
In den Angaben der Privatklägerin fänden sich Interaktions- und Gesprächsschilderungen zwischen ihr und dem Beschuldigten (a.a.O. US 12).
Die Privatklägerin schildere mehrere Dialoge (a.a.O. US 12).
Die von der Privatklägerin geschilderten Drohungen wirkten speziell und authentisch (a.a.O. US 12 f.).
Die Privatklägerin schildere psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle (a.a.O. US 13).
Der Beschuldigte werde nicht über Gebühr belastet (a.a.O. US 13).
Seitens der Privatklägerin sei kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar (a.a.O. US 13).
3.3.2. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung der gemachten Aussagen jeweils eine sorgfältige Interpretation der Aussagen der Privatklägerin vorgenommen hat, wobei sie sich auch auf Ungenauigkeiten, (scheinbare) Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen eingehend eingelassen hat. Sie analysierte sämtliche Vorbringen der Verteidigung und legte überzeugend dar, weswegen diese im Endergebnis nicht zu überzeugen vermögen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht beschränkte sich der Verteidiger – nebst allgemeiner Kritik, wonach der Vorderrichter eine allfällige Vorbefangenheit (bzw. eine fehlende Objektivität) gezeigt und sich eventuell von Stereotypen, wonach der Beschuldigte der Böse sei, der seine Frau betrogen habe, habe leiten lassen – denn auch grundsätzlich darauf, bereits einmal Vorgebrachtes noch einmal vorzulegen und noch detaillierter auszuführen, weswegen die Angaben der Privatklägerin nicht glaubhaft sein sollen resp. inwiefern diese zu sich selber im Widerspruch stünden. Dabei vermochte er jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern die genannten Ausführungen der Vorinstanz im Endergebnis nicht ihre Richtigkeit hätten. Diesbezüglich ist insbesondere zu folgenden, von der Verteidigung monierten Punkten auszuführen was folgt (für die detaillierten Ausführungen der Verteidigung ist auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten des Obergerichts zu verweisen, OGer 136 ff.):
3.3.2.1. Motiv für Falschbezichtigung
Nach Ansicht des Beschuldigten sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei der Privatklägerin kein Grund ersichtlich sei, den Beschuldigten falsch zu bezichtigen, unzutreffend. Die Privatklägerin habe diesen Grund selber genannt. So habe sie in der Befragung vom 6. August 2021 gesagt: «Mir wäre es am liebsten, dass mein Mann einfach verschwindet. Zurück [ins Ausland], und nie mehr kommt. Es ist so schlimm. Ich habe immer alles gemacht. Er hat mir so viele Schulden hinterlassen, ich werde nie mehr schuldenfrei leben können.» Sie habe sich von ihm privat und familiär, also quasi romantisch und als Familienvater, betrogen und belogen gefühlt; sie mache ihn verantwortlich für die wirtschaftliche Misere, ihren Schuldenberg. Es sei alles seine Schuld. Zudem passiere ihr im vorliegenden Fall bei einer Falschaussage nichts – das habe ihr sicherlich auch ihre Anwältin erklärt. Bereits erstinstanzlich sei zudem moniert worden, dass auch der Zeitpunkt erstaune: Am 6. August 2021, nach der angeblichen Freiheitsberaubung: Sie sei mit dem Tod bedroht worden, habe Angst gehabt, ihre Kinder nicht mehr zusehen, sei diesem «Psychopathen» noch einmal knapp von der Schippe gesprungen – und habe sich dann einzig darum Gedanken gemacht, dass sie nie mehr schuldenfrei werde leben können. Und sie möchte, dass der Beschuldigte zurück [ins Ausland] müsse. Das erscheine in einem so emotionalen Ausnahmezustand beileibe nicht der erstbeste Gedanke, dass man da Schulden habe und wo genau er zurück solle. In einer emotionalen Ausnahmesituation würde man alles Mögliche sagen, man würde dem Täter den Tod wünschen, man würde ihn zur Hölle wünschen. Oder so, wie sie es an der Berufungsverhandlung gesagt habe: Wenn einem so etwas passiere, dann wünsche man sich einfach, dass der Mensch verschwindet, egal wo. Sie habe aber gesagt, sie wünsche sich, dass er die Schweiz verlassen müsse und zurück [ins Ausland] gehe. Also sie habe genau den Weg beschrieben, der vorgesehen sei, wenn man eine Landesverweisung kassiere. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie zudem gesagt, ihr Wunsch sei, dass der Beschuldigte bestraft werde. Sie habe nicht gesagt, es solle endlich aufhören, sie wünsche sich endlich Ruhe. Sondern da seien durchaus Rachegelüste, die da geäussert worden seien.
Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich erfolgter Belehrung der Privatklägerin auf allfällige Rechtspflegedelikte für sich alleine genommen nicht zu überzeugen vermag, dieser eine Motivation für eine Falschbezichtigung zur Gänze abzuerkennen. Nimmt der Beschuldigte über diesen Punkt hinausgehend aber an, die Privatklägerin habe die Vorhalte gegen den Beschuldigten vollumfänglich erfunden, einzig mit dem Zweck, diesen gezielt ausser Landes zu schaffen, so übersteigt diese Interpretation der Angaben der Privatklägerin das tatsächlich von ihr Ausgesagte. Die Ausführungen der Privatklägerin sind in den Gesamtkontext zu setzen. Der Abend des 6. August 2021 bildete unbestrittenermassen den Höhepunkt einer langen Reihe von Reibereien und Streitigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Nach Ansicht der Privatklägerin fühlte diese sich – um es mit den Worten der Verteidigung zu sagen – «romantisch und als Familienvater», aber auch wirtschaftlich belogen und betrogen, und ein weiteres Mal kam es zu einer von ihr eigentlich nicht gewünschten Konfrontation und darin auch zu einer Eskalation mit dem Beschuldigten. Dass sie in diesem emotionalen Ausnahmezustand – und ein solcher ist ihr vorliegend zweifellos zu attestieren – sich nicht nur das gerade Geschehene, sondern ihr gesamtes Leben und damit eben auch die finanziellen Schwierigkeiten vergegenwärtigte, die ihrer Meinung nach allein der Beschuldigte zu verantworten hatte, ist ihr nicht zu ihrem Nachteil anzulasten. Das Gleiche gilt auch für ihr Schreiben vom 22. Juli 2020 an das Migrationsamt, in welchem sie bat, die Voraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ordentlich zu prüfen (MISA-Akten 256). Auch ihr Wunsch anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2021, der Beschuldigte möge ausser Landes sein – was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte: Sieht die Verteidigung darin eine bemerkenswerte Aussage, wenn sie den Beschuldigten explizit zurück [ins Ausland] und nicht in irgendein anderes Land wünschte, so ist dies insofern zu relativieren, als dass es sich [beim Ausland] schlicht und einfach um das Heimatland des Beschuldigten, und nicht um irgendein Drittland handelte. Dass sie ihn im übertragenen Sinne «nach Hause» wünschte, liegt damit auf der Hand. Für die Annahme, dass die Privatklägerin über das Gesagte hinausgehend vor ihrem geistigen Auge auch den Weg des Landesverweises, also konkret die benötigten Schritte des Schuldspruchs, der Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im SIS im Sinn hatte und diese Schritte mit allfällig wahrheitswidrigen Aussagen einzuleiten versuchte, liegen keine Hinweise vor. Ein Grund bzw. ein Motiv für eine Falschbezichtigung, wie dies die Verteidigung geltend machen will, lässt sich den gemachten Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen. Es bleibt im Grundsatz bei der Erkenntnis der Vorinstanz. Die Einwände vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu relativieren.
3.3.2.2. Treffpunkt und Ortswechsel
Nach Ansicht des Beschuldigten hätten sich die Parteien am Abend des 6. August 2021 nach Ladenschluss auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums], also in einem Industriegebiet, treffen wollen. Das zu einem Zeitpunkt, wo die Privatklägerin dem Beschuldigten schon vorgehalten habe, er habe sie wiederholt geschlagen, bedroht, sogar vergewaltigt. Es gebe ein Annäherungsverbot, und es habe gerade erst zwei Tage vorher eine Eskalation gegeben, wo sie gesagt habe, sie sei bedroht und beschimpft worden. Es sei somit ein denkbar ungünstiger Treffpunkt, nach Ladenschluss auf einem Industrieparkplatz eine potentiell gefährliche Person zu treffen. Zudem sei die Wahl des Treffpunkts interessant. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. August 2021 habe die Privatklägerin dargelegt, der Beschuldigte habe zuerst in ein Restaurant gehen wollen, sie habe aber nicht gewollt. Das mache Sinn, wenn man davon ausgehe, dass sie nicht gewollt habe, dass sie jemand sehe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie aber ausgesagt, es sei Herr A.___ gewesen, der den Treffpunkt entschieden habe. Dies sei ein klarer Widerspruch in den Angaben der Privatklägerin.
Weiter sei der Ortswechsel zu monieren. Obwohl sich der Beschuldigte unmöglich benommen habe, habe die Privatklägerin den Beschuldigten im Auto mitgenommen resp. habe sogar noch auf ihn gewartet, als er sein Portemonnaie und seine Zigaretten im Hotelzimmer geholt habe, nur um dann mit ihm ins Depot zu fahren. Der Beschuldigte habe immer wieder ausgeführt, es sei Vorschlag der Privatklägerin gewesen, ins Depot zu fahren, er habe eigentlich in die [Bar] fahren wollen. Weil sie nicht habe gesehen werden wollen, habe sie aber das Depot bevorzugt. Wohlbemerkt sei sie die Fahrerin gewesen; sie hätte nicht dahin fahren müssen, wo der Beschuldigte sie (angeblich) hin dirigiert habe. Ihre Angabe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe «fast müesse», da der Beschuldigte ihr Handy gehabt habe, sei insb. deshalb nicht glaubhaft, weil sie das Handy zwischenzeitlich wieder zurückerhalten habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass man unter den gegebenen Umständen doch wohl lieber aufs Handy verzichte, als dass man einfach so mit einem drohenden Exmann mitfahre.
In den Angaben der Privatklägerin bestehen in Bezug auf den Umstand, wer den Treffpunkt beim [Einkaufszentrum] ausgewählt resp. wer das Depot als zweites Ziel nach Vornahme des Ortswechsels vorgeschlagen hatte, tatsächlich Widersprüche. Daraus ist aber nicht zu schliessen, die Privatklägerin sei per se unglaubwürdig resp. die Privatklägerin habe ganz grundsätzlich unglaubhafte Angaben gemacht. In Bezug auf den Treffpunkt ist festzustellen, dass beide Parteien im Ergebnis übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass es zu einem Wechsel des ursprünglichen Treffpunktes gekommen sei, weil sich die Privatklägerin nicht mit dem Beschuldigten in einem Restaurant habe treffen wollen. Dieser Umstand resp. der Umstand, dass die Privatklägerin einzig auf Bitten und Drängen des Beschuldigten hin überhaupt zu einem Treffen zugestimmt hat, ist mit den übrigen, in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln wie insb. den vorliegenden Handyauswertungen belegt. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin über mehrere Stunden mit unzähligen Nachrichten und wiederholten Kontaktversuchen massiv belästigt und sie damit faktisch zu einem Treffen gezwungen. Die Frage, wer von beiden Beteiligten schliesslich den finalen Treffpunkt vom Restaurant auf den Parkplatz des [Einkaufszentrums] verlegt hatte, spielt letztendlich für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts der angeklagten Freiheitsberaubung keine Rolle. Dasselbe gilt in Bezug auf den von der Verteidigung monierten Ortswechsel: Die Privatklägerin hat mehrfach und nachvollziehbar begründet, weswegen sie mit dem Beschuldigten mitgefahren ist: Einerseits befand sie sich im Glauben, sie könnte ein letztes Mal mit ihm reden, um die Streitereien endgültig zu bereinigen, andererseits hat er sich – zumindest vorübergehend – gegen ihren Willen ihres Mobiltelefons behändigt. Aus den Akten erhellt nicht abschliessend, ob bzw. wann genau die Privatklägerin das Mobiltelefon wieder zurückerhalten hat, lag es doch anlässlich der Anhaltung des Ehemannes im [Restaurant] in [Ort 1] nachweislich bei ihm auf dem Tisch. Auf die Geschehnisse im Depot selber und damit auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts hat der Umstand, wer schlussendlich das Depot als zweiten Gesprächsort vorgeschlagen hat, ebenfalls keinen Einfluss. Selbst wenn es die Privatklägerin gewesen wäre, die den Treffpunkt der Garage vorgeschlagen hätte: Der Vorschlag eines Treffpunkts ist schlicht nicht mit einer Einwilligung in allenfalls dort stattfindende strafbare Handlungen gleichzusetzen.
3.3.2.4. Säge
Nach Ansicht des Beschuldigten sei der Auffassung der Vorinstanz, auch die in Bezug auf die Säge aufgedeckten Widersprüche vermöchten an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin resp. an der Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nichts zu ändern, weil sie im Kerngeschehen immer gleich bleibende Aussagen gemacht habe, nicht zu folgen. In der Einvernahme vom 6. August 2021, in der Einvernahme vom 26. August 2021 und anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Privatklägerin drei unterschiedliche Angaben gemacht. Für sich alleine genommen seien alle drei Schilderungen glaubhaft, jedoch könnten die jeweiligen Angaben nicht in Übereinstimmung mit den jeweils anderen Ausführungen gebracht werden. Weiter sei anzumerken, dass wenn man jemandem die Säge, welche einen Pistolengriff aufweise, von hinten an den Hals halte, diese Person die glatte Seite zu spüren bekomme, und nicht diejenige mit den Sägezähnen. Wenn die Privatklägerin geltend mache, sie habe am Hals das kalte Metall gespürt, dann sei zudem festzustellen, dass der Beschuldigte einen gewissen Druck hätte ausüben müssen. Davon sei beim Beweismaterial jedoch nichts zu finden. Weder habe die Privatklägerin Kratzer oder Rötungen aufgewiesen noch hätten an der Säge DNA-Spuren gefunden werden können. Insgesamt seien auch hier die Angaben der Privatklägerin unsinnig.
Es trifft zu, dass sich in Bezug auf den konkreten Einsatz der Säge – und somit beim Kerngeschehen – in den Angaben der Privatklägerin Unstimmigkeiten finden lassen. Vorliegend ist jedoch auch der zeitliche Kontext massgebend, in welchem die Privatklägerin die Angaben gemacht hat. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. August 2021 konnte die Privatklägerin – da ziemlich unmittelbar nach den erfolgten Geschehnissen einvernommen – noch detailliert und in freier Rede wiedergeben, wie es zum Einsatz der Säge gekommen sei und welche Umstände sonst noch gegeben gewesen seien: Wann genau der Beschuldigte die Säge in der Hand gehabt habe (nach dem Packen) und von wo er die Säge genommen habe (Regal). Auch bei ihrem zweiten Versuch, zu fliehen, habe er die Säge genommen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 26. August 2021 gestand die Privatklägerin zu, sich nicht mehr genau zu erinnern: Sie wusste nicht mehr, wann der Beschuldigte die Säge in die Hand nahm, von wo er sie behändigt hatte etc. Weiterhin ausdrücklich bestätigt hat sie aber den Einsatz der Säge an sich. So bestätigte sie explizit und unmissverständlich, dass es eine Säge gab, unter deren Einsatz er sie mehrfach bedrohte. Dass die Privatklägerin bei der zweiten Einvernahme drei Wochen später die Säge nicht ausdrücklich in der freien Rede wiederholte, bedeutet nicht, dass dort keine Säge war. Ebenso tut der Umstand, dass die Privatklägerin die detaillierten Ausführungen der ersten Einvernahme nicht im selben Umfang auch an der zweiten Einvernahme bestätigte, der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten keinen Abbruch.
An dieser Auffassung ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten nichts: Für das Behändigen der Säge resp. das Halten der Säge an den Hals einer Person, während man hinter dieser steht, sind beide Varianten, d.h. das Halten der gezackten Seite wie auch das Halten der glatten Seite an den Hals des Betroffenen denkbar. Zwar mag das Halten mit der glatten Seite voran eventuell für die Haltehand bequemer sein; andererseits bedarf das Halten mit der gezackten Seite keine übermässige Verrenkung des Handgelenks, sondern lediglich eine leichte Drehung desselben. Dass der Beschuldigte gerade mit Blick darauf, dass es sich um eine Säge handelte, denn auch explizit deren Zähne verwenden wollte, um die Todesdrohung real wirken zu lassen, und genau deshalb die Hand drehte, ist nicht ausgeschlossen. Im Endergebnis spielt jedoch unabhängig des Gesagten auch der Umstand, welche Seite der Säge an den Hals der Privatklägerin gehalten wurde, keine massgebende Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Aussagen. Wiederholt und in sich stimmig gab die Privatklägerin mehrmals zu Protokoll, der Beschuldigte habe eine Säge an ihren Hals gehalten, um ihr damit zu drohen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass auch eine Verletzung der Privatklägerin entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht zwingend vonnöten gewesen ist: Die Privatklägerin hat nicht angegeben, der Beschuldigte habe mit der Säge übermässigen Druck ausgeübt, bis es am Hals geblutet habe; sie hat ebenso wenig ausgeführt, der Beschuldigte habe an der Säge gezogen, zugestochen oder sonst ähnliche Handlungen vorgenommen. Die Privatklägerin hat nur und ausschliesslich festgehalten, der Beschuldigte habe ihr die Säge an den Hals gehalten. Dass an der Säge selbst keine DNA-Spuren der Privatklägerin festgestellt werden konnten, wirkt sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Auch hier bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Privatklägerin – unter Prüfung sämtlicher Realitätsmerkmale – glaubhaft sind.
3.3.2.5. Weitere Punkte
Die Verteidigung monierte in ihrem Plädoyer zahlreiche weitere Punkte: Einerseits seien die von der Privatklägerin geschilderten Fluchtversuche sowie die von ihr geschilderten, vom Beschuldigten angeblich begangenen Tätlichkeiten unrealistisch, andererseits seien auch die von ihr gemachten Angaben bezüglich Motorrad unglaubhaft. Einmal sei der von der Privatklägerin geschilderte, von ihr nicht gewünschte Kuss des Beschuldigten noch im Depot drin erfolgt, ein anderes Mal draussen vor dem Abfahren. Dass sie vor den ganzen Geschehnissen zudem noch auf den Beschuldigten eingeredet habe, dass er nicht fahren dürfe, weswegen sie ans Steuer sitzen müsse, sei ebensowenig glaubhaft wie der Umstand, dass der Beschuldigte ihr von Gottesprophezeihungen berichtet haben solle, die ihm gesagt hätten, sie müssten wieder eine Familie sein.
Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich allesamt auf vorhandene Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. Festzustellen ist jedoch, dass sich grundsätzlich alle Angaben der Privatklägerin in den Gesamtkontext einfügen. Wenn auch einzelne Detailgeschehen im Laufe des Verfahrens ineinander verschwimmen und einander teilweise entgegen stehen (war der Kuss im Depot drin oder draussen? Hat der Beschuldigte von Gott oder schwarzer Magie gesprochen?), so ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die allgemeinen Geschehnisse vor, während und nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt im Depot grundsätzlich konstante und gleichbleibende Angaben gemacht hat – wobei diese Angaben wiederum mit Hilfe der in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln gestützt werden können.
Die Privatklägerin hat folgenden Ablauf grundsätzlich gleichbleibend geschildert: Sie hat sich gegen ihren Willen, mit nur scheinbarer Einwilligung, am Abend des 6. August 2021 mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums] getroffen, um die persönlichen Zerwürfnisse mit dem Beschuldigten ein für allemal zu klären. Dies schlicht und einfach deshalb, weil er so lange via Mobiltelefon gedrängt hatte, bis sie zugestimmt hat. Als die Gespräche auf dem Parkplatz mit dem Beschuldigten nicht gefruchtet haben, ist sie mit dem Beschuldigten ins Auto gestiegen, um mit ihm zu seinem Hotelzimmer zu fahren, wo er Zigaretten und das Portemonnaie holte. Anschliessend ist man gemeinsam ins Depot des Beschuldigten gefahren. In der Folge haben sich die Parteien im Depot aufgehalten, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen die Garage nicht verlassen liess. Er liess sie nicht telefonieren, sie durfte keine Türe öffnen und sie durfte sich auch nicht aus der Garage wegbewegen. Ebenso hat der Beschuldigte nach Schilderungen der Privatklägerin diese in der gesamten Zeit im Depot wiederholt bedroht, sei es einerseits mit einer Fuchsschwanzsäge wie auch andererseits mit verbalen Drohungen wie bspw. im Zusammenhang mit einem Motorrad oder sonstigen Beleidigungen. Dies alles ist konstantes Kerngeschehen, welches durch die Privatklägerin – unabhängig ihrer einzelnen Wortwahl – wiederholt gleichbleibend geschildert und bestätigt worden ist. Hielt die Vorinstanz in ihrer Würdigung fest, die Ausführungen der Privatklägerin seien insgesamt nahvollziehbar, plausibel, teilweise sprunghaft, strukturiert, nicht immer chronologisch, aber nicht gegen die logische Konsistenz verstossend, im Kerngeschehen gleichbleibend etc., so ist dieser Auffassung beizupflichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Privatklägerin zu ihrem Zustand mit den Schilderungen von D.___, Inhaber des [Restaurants] in [Ort 1], decken. Die Privatklägerin habe geweint, gezittert, und sie habe sich im ersten Moment aus Angst geweigert, die Türe zu öffnen, als er ihr habe helfen wollen (AS 062 ff.)
Da die Ausführungen der Verteidigung zum Nachtatverhalten (Stichwort: Allfällige Weiterführung der Beziehung) keinen direkten Einfluss auf die Geschehnisse im Depot vom 6. August 2021 haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.3.2.6. Zusammenfassung
Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft qualifiziert werden. Es ist – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat – auf die gemachten Angaben abzustellen.
3.3.3. Diesen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber.
Für die Würdigung dieser Aussagen beschränkte sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, sie seien weder glaubhaft noch vermöchten sie, begründete Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin aufkommen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschuldigten lasse sich nichts ableiten, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erschüttern könnte (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.4 US 13 f.). Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend, dennoch sind diesbezüglich ein paar wenige weitere Ausführungen angezeigt:
Werden die Ausführungen des Beschuldigten mit der objektiven Aktenlage vergliche, wird deutlich, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in den Geschehnissen des 6. August 2021 möglichst klein halten will. Wird er bspw. mit den objektiven Erkenntnissen aus den Auswertungen der Mobiltelefone der Privatklägerin und deren Tochter resp. mit der daraus gewonnenen Unsumme seiner Kontaktaufnahmen konfrontiert, so meint er lediglich, das sei «normal» (Einvernahme des Beschuldigten vom 04.10.2021, AS 096 ff., Antworten auf Fragen 32, 39, 40 und 47). «Ich habe einfach das erklärt, was ich von ihr will, dass sie das weiss .(…) Es ist mein Recht, dass sie mir sagt, wie es den Kindern geht.» (a.a.O., Antwort auf Frage 40). Dass er die Privatklägerin mit 119 Nachrichten in 18 Stunden (s. diesbezüglich auch die genannte Einvernahme Frage 42) geradezu dazu gedrängt haben könnte, sich ein letztes Mal mit ihm zu treffen, damit sie anschliessend ihre Ruhe vor ihm hat, kann er nicht nachvollziehen. Vielmehr legt er wiederholt dar, es sei gar erst die Idee der Privatklägerin gewesen, mit ihm ins Depot zu fahren. Dass aber die Frage, wer schliesslich die Idee für die Fahrt ins Depot hatte, für die Beurteilung des wesentlichen Sachverhalts nicht relevant ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Auch betreffend die beiden Fluchtversuche der Privatklägerin führt der Beschuldigte aus, er habe diese nicht gepackt. Vielmehr sei sie beim Aufstehen und Herumlaufen in der Garage gestolpert und er habe nach ihr gegriffen, um sie aufzufangen und ihr zu helfen, damit sie sich nicht verletze. Dass er dabei aber im Rahmen seiner angeblichen Hilfeleistung gerade so fest zugepackt haben soll, dass die Privatklägerin noch am Tag nach dem Vorfall über eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern, über Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte, erscheint indes als unwahrscheinlich (s. diesbezüglich den Arztbericht von Dr. I.___ vom 07.08.2021 in AS 271).
Entgegen den Aussagen der Privatklägerin, deren Angaben keinerlei Belastungseifer zu attestieren ist, anerkennt der Beschuldigte seine eigene Rolle in den ehelichen Streitigkeiten in keinster Weise. Er bezichtigt die Privatklägerin vielmehr, ein falsches Spiel mit ihm zu spielen, zu intrigieren und ihn zu Unrecht zu beschuldigen; dies einzig mit dem Ziel, ihn im Rahmen einer Landesverweisung aus dem Land schaffen zu können. Dies lässt sich auch den umfangreich beigezogenen Akten aus bisherigen Straf- und Zivilverfahren des Beschuldigten entnehmen, wonach er jeweils seiner Exfrau die Schuld für sämtliche Geschehnisse anlastet. Ebenso ist hier auf die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren zu verweisen, die der Privatklägerin ebenfalls ein falsches Spiel und Rachegelüste unterstellen.
Insgesamt bleibt es damit bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten unglaubhaft sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte denn auch im Wesentlichen darauf, die im Rahmen des Vorverfahrens und vor der Vorinstanz vorgebrachten Entgegnungen zu wiederholen und seine Ehefrau als potenzielle Strippenzieherin im Hinblick auf einen Landesverweis zu bezichtigen. Vor Obergericht vermochte der Beschuldigte somit keine neuen Argumente darzulegen, welche die Auffassung und Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liessen. Auch hier ist vollumfänglich darauf abzustellen.
3.4. Beweisergebnis
Für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts betreffend Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten kann wie ausgeführt auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese überzeugt insgesamt nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung und ist umfassend zu bestätigen. Entsprechend ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 4. November 2022 dargelegt ist, erstellt. Er ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
4. Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vom 4. August 2021
4.1. Vorhalt und Vorbemerkung
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Beschimpfung wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.4 B-W 003) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. C Ziff. 1 US 18). Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.6.1 B-W 003) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. E Ziff. 1.1 US 22).
Da beide Vorhalte sich im Rahmen derselben Geschehnisse ereignet haben sollen, werden diese nachfolgend gemeinsam einer Würdigung unterzogen.
4.2. Beweismittel
4.2.1. Betreffend die Vorhalte der angeblichen Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 4. August 2021 finden sich in den Akten folgende Beweismittel:
Einvernahme des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff., insb. AS 077 ff., und AS 152 ff.);
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23. September 2021 (AS 122 ff.).;
Strafantrag der Privatklägerin vom 4. August 2021 (AS 126 f.);
Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021 (AS 128 ff.) bzw. Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 (AS 134 ff.);
Einvernahme der Privatklägerin vom 9. August 2021 (AS 142 ff.);
Einvernahme von J.___ vom 11. August 2021 (AS 148 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten vom 2. September 2021 (AS 167 ff.);
Einvernahme der Privatklägerin vom 22. September 2023 (AS 205 ff.);
Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 (OGer 088 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nicht zu den Vorhalten vom 4. August 2021 befragt, weswegen die erstinstanzliche Befragung nicht als Beweismittel herangezogen wird (B-W 205 ff.).
Betreffend den Inhalt der vorstehend genannten Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Ergänzend dazu wurden die für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Angaben der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 142 ff.) bereits im erstinstanzlichen Urteil zusammengefasst (s. diesbezüglich das Urteil der Vorinstanz Lit. C / Ziff. 2.2. Erster Absatz Seite [US] 18 f.). Darauf ist zu verweisen.
Sofern die sich weiter in den Vorakten befindlichen Beweismittel von Relevanz sein werden, wird darauf zurückzukommen sein.
4.2.2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bringt die Privatklägerin betreffend die Vorfälle vom 4. August 2021 Folgendes vor (OGer 088 ff.):
Er (der Beschuldigte) sei so oft zu ihnen nach Hause gekommen. Ganz genau könne sie sich nicht erinnern. Er sei so oft gekommen, und plötzlich sei er einfach bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten im Parterre gewohnt. Wenn die Kinder draussen und die Türe offen gewesen sei – plötzlich sei er drin gewesen. Es sei so oft passiert, dass er sie einfach beobachtet habe und reingekommen sei. Aber genau könne sie sich wirklich nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob es bei seinem Auftauchen um eine Übergabe oder eine Besuchsregelung der Kinder gegangen oder ob er einfach so gekommen sei) Nein, er sei einfach so gekommen. (Also ohne, dass es konkret abgemacht gewesen wäre?) Nein. (Auf Frage, der Beschuldigte soll sie im Verlauf des Gesprächs mit dem Wort «Schlampe» beschimpft haben) (Nickte deutlich) Ja, nicht nur das, sondern ganz schlimme Wörter. Sie sei eine schlechte Mutter, wie sie ihr Leben weiterführen könne ohne hin. Sie sei die «grösste Schlampe», wirklich wortwörtlich. Und ja… die Kinder seien anwesend gewesen. Er habe sie vor den Kindern so angeschrien. (Ob das Wort so gefallen sei) Ja, auf jeden Fall. Mehrmals. (Ob es noch etwas gebe, das sie zum Vorfall vom 04.08.2021 sagen möchte) Sie könne sich erinnern, dass er bei ihrem Schlafzimmer gewesen sei. Sie habe erst nachher gemerkt, dass er sie aufgenommen habe. Das habe er nachher auch gesagt; sie sei kurz am Telefon gewesen und er habe gesagt, er habe sie aufgenommen im Schlafzimmer. Sie habe das Fenster gekippt gehabt. Und sie habe ihn nicht gesehen, weil es dunkel gewesen sei. Und sie sei nach vorne gegangen, auf den Balkon, die Terrasse, und da sei er plötzlich gekommen und habe sie beleidigt. Was sie für eine sei und so, und das Wort sei nachher gefallen. Dann sei es nicht mehr gegangen. Der Streit sei weitergegangen, bis die Polizei gekommen sei.
(Auf Nachfrage der Verteidigung, wer am 4. August 2021 alles in der Wohnung gewesen sei) Ihre Kinder und sie. Aber genau könne sie sich nicht mehr erinnern. Aber auf jeden Fall ihre Kinder und sie. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob das Annäherungsverbot gegenüber dem Beschuldigten am 4. August 2021 Geltung gehabt habe?) Ja. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob sie daran jemals Zweifel gehabt habe, dass das Geltung gehabt haben könnte) Nein.
3.2.3. Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache (OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll der Einvernahme]).
4.3. Beweiswürdigung
4.3.1. Mit seinen Angaben im Vorverfahren gesteht der Beschuldigte grundsätzlich zu, sich am 4. August 2021 ans Domizil der Privatklägerin begeben und dieses, ohne von der Privatklägerin dazu aufgefordert worden zu sein, via Freisitztüre betreten zu haben. Dies u.a. mit dem Ziel, der Geschädigten Fragen zu stellen. Weiter gesteht der Beschuldigte grundsätzlich zu, im Besitz mehrerer Briefe gewesen zu sein, die er sich in der Ferienabwesenheit der Privatklägerin aus ihrem Briefkasten genommen bzw. die er unrechtmässig geöffnet hatte – der diesbezüglich erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Ziff. 1 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (s. vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 3). Der Beschuldigte führte aus, dass es im Zusammenhang mit jenen Briefen und dem gestörten Beziehungsverhältnis zwischen den getrennt lebenden Ehegatten zum Streit zwischen ihnen gekommen sei, weil sich die Privatklägerin geweigert habe, ihn mit den Kindern in Kontakt treten zu lassen, weil diese sich geweigert habe, ihre Briefe, die sich in seinem Besitz befanden, bei ihm abzuholen und weil er den Verdacht gehabt und sie damit konfrontiert habe, sie habe ihn betrogen und sie habe etwas mit anderen Männern. Schliesslich gestand der Beschuldigte zu, dass er sich geweigert hatte, trotz entsprechender Aufforderung der Privatklägerin deren Grundstück wieder zu verlassen. Auch hier ist der diesbezügliche Schuldspruch des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1 lit. e des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023 sowie vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 3). Damit bestätigt der Beschuldigte praktisch sämtliche der von der Privatklägerin geschilderten äusseren Umstände der Geschehnisse vom 4. August 2021. Diese decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den Angaben des ebenfalls vor Ort anwesenden Bruders der Privatklägerin in seiner Aussage vom 11. August 2021 (AS 148 ff., s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen).
3.3.2. Über die genannten Punkte hinausgehend schilderte die Privatklägerin konkrete Details, wonach der Beschuldigte – erst einmal bei ihr in der Wohnung eingedrungen – sie angeschrien habe mit den Worten «do si dini Briefe wo nid bisch cho hole». Der Beschuldigte habe sie beschimpft und beleidigt. Er habe ihr gesagt, sie sei für ihn eine schlechte Ehefrau, sie sei eine schlechte Mutter und sie telefoniere mit anderen Männern. Zudem habe er sie beleidigt sowie ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und sie hätte ihn während der Ehe belogen und betrogen. Auch zwei der fünf Kinder hätten mitbekommen, dass er sie angeschrien und beschimpft habe. Sie hätten sich ruhig verhalten und sich eher zurückgezogen. Gesagt hätten sie nichts. Der Beschuldigte habe ihr Handy aus ihren Händen entrissen und geschrien «jetzt wosch nume aui Nachrichte und Arüef vo dene angere Manne lösche». Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, ihr ihr Handy zurückzugeben. Nach längerem hin und her habe er dieses zurückgegeben, woraufhin sie die Polizei angerufen habe, denn der Beschuldigte dürfe sie eigentlich nicht einfach so kontaktieren und sich ihr annähern (s. die Einvernahme vom 09.08.2021, AS 142 ff.).
Diese Angaben werden durch den Bruder der Privatklägerin, J.___, bestätigt. Zusammengefasst bringt dieser vor, er sei zu seiner Schwester gefahren, wobei diese, als sie ihn gesehen habe, schon die Freisitztüre geöffnet habe, damit er eintreten könne. Als er auf der Terrasse gewesen sei, sei sogleich der Beschuldigte gekommen und in die Wohnung gelaufen. Er (der Beschuldigte) habe gesagt: «Gut kommst du. Es gibt was zu klären. Meine Frau, deine Schwester, telefoniert mit anderen Männern.» Er habe ihm gesagt, dass die Privatklägerin nicht mehr seine Frau sei. Sie sei seine Schwester, und auch wenn sie mit einem anderen Mann telefoniere, das gehe ihn nichts an. Ihn (den Bruder) interessiere dies jedoch nicht. Das gehe ihn (den Bruder) auch nichts an. Auch wenn es so wäre. Seine Schwester habe zu ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass er gehen solle. Dass er hier nichts verloren habe. Er habe ihr Natel genommen und habe zeitgleich gesagt, dass sie ihm das Handy geben soll. Er wolle die Anrufe sehen. Dann sei er (der Bruder) auch etwas laut geworden und habe ihm gesagt, dass er seiner Schwester ihr Natel zurückgeben soll. Das habe er (der Beschuldigte) dann auch gemacht. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, was er (der Bruder) gesagt habe. Er (der Bruder) glaube, dass es gut gewesen sei, dass er (der Bruder) dort gewesen sei. Es hätte sonst eskalieren können. Denn er traue ihm mittlerweile alles zu. Im Nachhinein hätte er ihn nicht nach Hause bringen sollen. Er (der Beschuldigte) habe auf ihn eingeredet und so habe er ihn rumgekriegt. Er (der Bruder) sei der Meinung gewesen, dass es vielleicht besser wäre, wenn er (der Beschuldigte) weggehe. Deshalb habe er ihn gefahren. Aber jetzt bereue er es ein wenig (Einvernahme vom 11.08.2021, AS 148 ff., Antwort auf Frage 1). Weiter bestätigt der Bruder, dass die Kinder noch wach gewesen seien (a.a.O., Antwort auf Frage 2). Auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beschuldigt habe, dass sie etwas mit einem anderen Mann haben soll, sie ihn angeblich betrogen habe und er ihr gegenüber auch Beschimpfungen geäussert habe (a.a.O., Antworten auf die Fragen 3, 4 und 5) sowie dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin habe sehen wollen (a.a.O., Antwort auf Frage 3). Der Beschuldigte sei eher angespannt gewesen, hässig, genervt (a.a.O., Antwort auf Frage 7). Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, dass er einen Fehler gemacht hätte, mit ihr Kinder zu haben (a.a.O., Antwort auf Frage 4). Ob er ihr irgendwelche «schlämperlige» gesagt habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Antwort auf Frage 5).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Angaben der Privatklägerin zu den Geschehnissen vom 4. August 2021 glaubhaft und überzeugend sind sowie dass diese Angaben ihre Stütze in den Aussagen eines weiteren Anwesenden finden. Es kann somit auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil abgestellt werden, welche zum selben Ergebnis gekommen ist (Lit. C / Ziff. 2.2 zweiter und dritter Absatz US 19).
4.3.3. Die Bestreitungen des Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend. So sind seine Angaben zunächst grundsätzlich sehr pauschaler Natur. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 077 ff.) schilderte er beispielsweise zwar seine Beweggründe, weswegen er zur Geschädigten gefahren ist (er wollte die Privatklägerin auf die Post ansprechen und er wollte die Kinder sehen); es fällt jedoch auf, dass er hier zu den tatsächlichen Geschehnissen keinen konkreten Bezug herstellen konnte. So konnte er bspw. keine Angaben zu Gesprächsinhalten machen, keine Gefühle beschreiben, die bei ihm aufgetreten sein sollen etc. Vielmehr beschränkte er sich darauf, ohne weitergehende Schilderung vorzubringen, die Geschädigte habe aus heiterem Himmel die Polizei gerufen, ohne dass er ihr etwas gesagt habe (so ausdrücklich Antwort auf Frage 64, a.a.O. AS 077, aber auch Antwort auf Frage 69). Er habe sie lediglich «verdächtigt» – jeder Mann mache das und eigentlich sei alles kein Problem gewesen (Antwort auf Frage 65). Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 hielt der Beschuldigte dann zwar an seinen Ausführungen fest, wonach alles ein Missverständnis gewesen sei; hier legt er jedoch entgegen der bisherigen Einvernahme neu unter Darstellung konkreter Gesprächsinhalte dar, wie er sich mit der Geschädigten und später auch mit deren Bruder unterhalten haben will und was angeblich tatsächlich geschehen sein soll. Neu eingebracht wurde hier auch die Version, man habe sich, als man sich nicht einig geworden sei, zusammen mit dem Bruder auf den Balkon begeben, um die Sache zu besprechen, damit die Kinder es nicht mitbekommen (a.a.O., Antwort auf Frage 3, AS 169). Dabei habe ihm die Privatklägerin gesagt, sie habe die Polizei gerufen, da sie ihm das Leben schwer machen wolle, wobei er gesagt habe, er werde gehen, wenn sie das wolle (a.a.O., s. auch Antwort auf Frage 36). Weder die Privatklägerin noch der Bruder der Privatklägerin schilderten indes eine Verschiebung der Geschehnisse auf den Balkon, um die Kinder zu schützen; ebensowenig, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geäussert habe, sie werde ihm das Leben schwer machen. Dass der Beschuldigte denn auch trotz Aufforderung der Privatklägerin deren Domizil nicht verlassen hat, obwohl er dies angeblich in Aussicht gestellt habe, ist aktenkundig belegt.
Auch die Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Die Privatklägerin bestätigte vor erster Instanz ihre bisherigen Angaben. Auf Vorhalt der Verletzung des Kontakt- und Annäherungsverbots am 4. August 2021 bestätigte die Privatklägerin zudem explizit, der Beschuldigte habe sie als Schlampe betitelt (AS 209, Z. 167 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die Privatklägerin auf Nachfrage des Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung explizit bestätigte, dass der Beschuldigte sie als Schlampe beschimpft hatte und sie diesbezüglich ergänzte, der Beschuldigte habe sie sogar mehrfach beschimpft. Der Beschuldigte hatte vor der ersten wie auch vor der zweiten Instanz damit mehrfach die Möglichkeit, sich mit den Vorhalten der Privatklägerin im Detail auseinander zu setzen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Das Konfrontationsrecht wurde genügend gewahrt. Dass sie sich im Gesamtkontext der zahlreichen Vorfälle und polizeilichen Interventionen im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob ihr Bruder an genau jenem Abend des 4. August 2021 ebenfalls vor Ort anwesend war, ist denn auch durchaus nachvollziehbar und vermag sich nicht auf die Beweiswürdigung auszuwirken.
4.3.4. Insgesamt ist damit auf die Angaben der Privatklägerin und ihres Bruders abzustellen. Erstere hat die Aussage bzw. die Verwendung des Wortes Schlampe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bekräftigt. Das Argument, wonach der Bruder der Privatklägerin sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte im Rahmen des Streits mit der Privatklägerin auch explizit das Wort «Schlampe» benutzt habe, wie dies die Verteidigung vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu greifen. Der Bruder der Privatklägerin bestätigte wiederholt und unmissverständlich, dass der Beschuldigte seine Schwester mehrfach lautstark beschimpft und ihr mehrfach vorgeworfen habe, sie habe etwas mit anderen Männern, sie habe ihn betrogen etc. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch das Schimpfwort Schlampe benutzt hatte, überzeugt. Dass der Bruder dagegen eine Woche, nachdem der Vorfall spätabends stattgefunden hat, den genauen Wortlaut der wortreichen Vorhalte des Beschuldigten nicht mehr im Detail zu bestätigten vermochte, ist demgegenüber nicht erstaunlich und infolge Zeitablaufs nur natürlich und nachvollziehbar. Der Bruder der Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht über Gebühr, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.
4.4. Beweisergebnis
4.4.1. Betreffend den Vorhalt der Beschimpfung ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. November 2022, Ziffer 1.4., erstellt. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin als Schlampe. Ob die Äusserung des Beschuldigten auch den Straftatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB zu erfüllen vermag, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
4.4.2. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021 resp. gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021, mit welchem die Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021 genehmigt und zum Urteil erhoben war, galt im Tatzeitpunkt Folgendes (Ziff. 8 AS 136):
«Das mit Verfügung vom 17. November 2020 superprovisorisch angeordnete und mit Verfügung vom 4. Januar 2021 bestätigte Annäherungs- und Kontaktverbot wird in Bezug auf die Ehefrau bestätigt und für die Dauer des Getrenntlebens aufrechterhalten. Ausgenommen davon ist der Kontakt in Bezug auf die Übergaben der gemeinsamen und vorehelichen Kinder im Rahmen des persönlichen Kontaktes.»
Der Beschuldigte betrat am 4. August 2021 trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots das Domizil der Geschädigten, ohne dass diese ihre Einwilligung erteilt hätte und ohne dass es um die Übergabe der Kinder gegangen wäre. Auch betreffend den Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. November 2022, Ziff. 1.6.1., erstellt.
Ob sich der Beschuldigte dabei, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird, in einem Verbotsirrtum befunden hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Lit A Ziff. 2) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.1 lit. a US 14 f. [Freiheitsberaubung], Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.1 lit. b US 15 [Tätlichkeiten]), Ziff. II / Lit. C Ziff. 3 US 19 f. [Beschimpfung] und Ziff. 2 / Lit. E Ziff. 3.1 US 24 [Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen]) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion einzugehen.
2. Subsumtion betreffend Freiheitsberaubung Art. 183 Ziff. 1 StGB
2.1. Objektiver Tatbestand
Im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB anerkannte die Vorinstanz als vom Beschuldigten ein-gesetzte Tatmittel einerseits ein mechanisches Mittel (das Verschliessen der Eingangstüre) wie auch ein psychisches Mittel (die Drohung mit dem Tod, sollte man nicht wieder zueinander kommen) sowie ein physisches Mittel (Mittel der Gewalt, zweimalige Hinderung, aus dem Depot zu kommen, dies durch Packen an den Oberarmen, das zu Boden Reissen und das Halten einer Fuchsschwanzsäge an den Hals). Die Privatklägerin habe sich zunächst dem Willen des Beschuldigten beugen müssen, damit sie den Tatort verlassen und später im Restaurant habe Hilfe beanspruchen können (s. Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2 US 16). Mit der Dauer von rund einer Stunde sei auch in zeitlicher Hinsicht das Erfordernis an eine genügende Zeitspanne für die Annahme einer Freiheitsberaubung gegeben (a.a.O.).
Dieser Auffassung ist zu folgen. Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt wurde mit Verschliessen der Türe des Depots wie auch mit mehrmaligem körperlichem Festhalten trotz ausdrücklich verbal und physisch geäusserten Willens der Privatklägerin, die Garage verlassen zu wollen, dieser die Möglichkeit genommen, sich von diesem Ort fortzubewegen. Der Beschuldigte versuchte für rund eine Stunde, sich mit der Geschädigten über deren gescheiterte Beziehung und über das Verhältnis zu den Kindern zu einigen, womit auch das zeitliche Erfordernis an die Annahme einer Freiheitsberaubung ohne Weiteres vorliegt. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
2.2. Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dem Beschuldigten ging es einzig und alleine darum, die Privatklägerin von seinem Willen zu überzeugen. Er versuchte sie so lange zu bearbeiten, bis diese seinem Willen nachgab. Eine Alternative – ausser ihrer beider Tod – gab es für den Beschuldigten nicht. Wie ernst er die Todesdrohung tatsächlich gemeint hat, mag schlussendlich dahingestellt bleiben; mindestens aber war er sich vollends bewusst, welchen Druck diese Drohung auf die Privatklägerin auszuüben vermochte. Auch der subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB kann damit nicht ernsthaft bestritten werden.
2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. August 2021, schuldig gemacht.
3. Subsumtion betreffend Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 StGB
3.1. Objektiver Tatbestand
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal an den Oberarmen gepackt und diese zu Boden gerissen, wobei diese gemäss Arzt nach dem Vorfall über unspezifische Verletzungen wie eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern, über Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach diese Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin ohne Zweifel das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten haben, diese jedoch keine Verletzungen im Sinne der Strafnorm der Körperverletzung zur Folge hatten (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2. lit. b US 17) ist beizupflichten.
3.2. Subjektiver Tatbestand
Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen vorsätzlich agierte. Von einem zweimaligen Packen infolge der Hilfestellung bei einem Sturz, wie dies der Beschuldigte vorbringt, kann aus genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Vielmehr handelte der Beschuldigte einzig und allein mit dem Ziel, die Privatklägerin am Verlassen des Depots zu hindern. Nebst dem objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Ziff. 1 StGB ist demnach auch vom Bestehen des subjektiven Tatbestandes auszugehen.
3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. August 2021, schuldig gemacht.
3.4. Konkurrenz zum Tatbestand der Freiheitsberaubung
Die Tätlichkeiten wurden im Rahmen der Freiheitsberaubung begangen. Es bestand damit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Gewalttat. Die mehrfachen Tätlichkeiten vom 6. August 2021 sind demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2. lit. b US 17) – von der Freiheitsberaubung konsumiert. Es hat kein separater Freispruch zu erfolgen, sondern nur ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung.
4. Subsumtion betreffend Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB
4.1. Objektiver Tatbestand
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Auseinandersetzung vom 4. August 2021 als «Schlampe» bezeichnet – dies vor dem Hintergrund, dass er die Privatklägerin mehrfach bezichtigte, ihn betrogen sowie Affären gehabt zu haben.
Durch Verwendung des genannten Wortes hat der Beschuldigte die Geschädigte klar und unmissverständlich negativ verhaftet. Dass er dabei den von ihm vermuteten promiskuitiven, d.h. an der sexuellen Lust mit häufig wechselnden Geschlechtspartner orientierten Lebenswandel seiner Ehefrau bezeichnen wollte, stützt sich auf die Angaben der Privatklägerin und ihres Bruders. Dies stützt sich überdies auch auf die Angaben des Beschuldigten, gibt er doch selbst zu, die Privatklägerin der Untreue bezichtigt zu haben. Das Wort «Schlampe» kann demnach nicht in anderem Zusammenhang als dem genannten gesehen werden.
Der objektive Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 126 f.).
4.2. Subjektiver Tatbestand
Auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in vollem Bewusstsein, dass er die Privatklägerin mit dieser Äusserung in ihrer Ehre verletzt.
4.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2021, schuldig gemacht.
5. Subsumtion betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292 StGB
5.1. Objektiver Tatbestand
Am 4. August 2021 begab sich der Beschuldigte trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 in die Wohnung der Geschädigten an der [Adresse] in [Ort 2]. Der Beschuldigte betrat das Grundstück der Privatklägerin ohne deren Zustimmung und verstiess so gegen das geltende Verbot. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist erfüllt.
5.2. Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum
5.2.1. Rechtliches
Der subjektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB setzt das Wissen um die Verfügung und die Strafe bei Nichtbefolgung voraus (Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 292 N 5 ff., N 10 f. und N 13).
Vorliegend macht der Beschuldigte das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich die detaillierten Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung, OGer 136 ff.). Zusammengefasst handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N 12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).
5.2.2. Subsumtion
Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, uneingeschränkt davon ausgegangen zu sein, dass das gegen ihn verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot zur Privatklägerin mit Urteil des Richteramtes von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 vollständig aufgehoben worden sei. Sein damaliger Anwalt (gemeint ist RA Patrick Hasler) habe ihm dies auch so gesagt, resp. er habe dies so verstanden. Zur weiteren Begründung, wie er zu dieser Annahme gelangt sei, ist auf die umfassenden Ausführungen des Beschuldigten bzw. dessen amtlichen Verteidigers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auch auf die umfangreichen Vorbringen der Verteidigung vor zweiter Instanz zu verweisen.
Diese Angaben des Beschuldigten scheinen zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, halten aber insbesondere mit Blick auf die Chronologie der Geschehnisse und der in den Akten befindlichen objektiven Belege einer genaueren Überprüfung nicht stand. Zu Beginn der Streitigkeiten bestand zwischen den Parteien ein Kontakt- und Annäherungsverbot; dies sowohl in Bezug auf die Kinder wie auch zur Privatklägerin selbst. Im Eheschutzentscheid vom 20. April 2021 wurde das vormals superprovisorisch verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber den Kindern vollständig und per sofort aufgehoben. Betreffend die Privatklägerin wurde es grundsätzlich aufrechterhalten bzw. lediglich insoweit eingeschränkt, als dass der Kontakt für die Übergabe der Kinder gestattet wurde. Diese Trennungsvereinbarung und damit auch die lediglich teilweise, die Kinder betreffende Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots wurde dem Beschuldigten mit Hilfe einer Dolmetscherin einlässlich und vollständig übersetzt. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Unterschrift der Dolmetscherin und des Beschuldigten in den Akten des Eheschutzverfahrens (unpaginiert, pdf-Seite 166) zu verweisen, wie auch auf die Ausführungen des Gerichtspräsidenten, wonach die genannte Vereinbarung «Punkt für Punkt» durchgegangen werde (a.a.O., pdf.-Seite 167). Dem Beschuldigten war somit die Geltung des Verbots bewusst.
Weiter ist nicht anzunehmen, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hasler, diesem klaren Regelungen des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 falsch erklärt hat. Der Beschuldigte wurde sowohl vom Bruder der Privatklägerin wie auch von der Privatklägerin mehrfach, u.a. selbst am 4. August 2021, darauf aufmerksam gemacht, er dürfe sich ihr nicht nähern; er habe hier nichts verloren, wenn es nicht um die Übergabe der Kinder gehe. Dass es im Übrigen bei Konfrontation der Privatklägerin mit der Briefpost und dem «Sehenwollen der Kinder» (s. hier die Einvernahme vom 02.09.2021, AS 167 ff.) denn auch gerade nicht um eine Übergabe der Kinder ging, ist offensichtlich. So sagte der Beschuldigte aus: «Ich habe das zu ihr gesagt. Ich sagte diese Sachen. Dass sie mich mit den Kindern in Ruhe lassen soll, dass sie nicht jedes Mal die Polizei anrufen soll, wenn ich die Kinder besuche.» (Einvernahme vom 02.09.2021, AS 175). Die Privatklägerin reagierte somit mehrfach mit derselben Reaktion, wenn sich der Beschuldigte näherte: Sie rief die Polizei. Dem Beschuldigten war somit zweifellos klar, dass das von ihm gezeigte Verhalten an jenem Abend nicht korrekt war und dass er die Privatklägerin nicht so hätte bedrängen dürfen, wie er dies getan hat.
Zusammengefasst befand sich der Beschuldigte folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. Auch der subjektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist damit gegeben.
5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine (weiteren) Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 4. August 2021, schuldig gemacht.
C. Strafzumessung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
1.4. Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
1.6. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug ausgeschlossen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl der Strafart und Festlegung als Zusatzstrafe
2.1.1. Vorweg kann festgehalten werden, dass für die Delikte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB und für die Verletzung des Schriftgeheimnisses i.S.v. Art. 179 StGB als Sanktion einzig eine Busse ausgesprochen werden kann. Für diese Delikte erübrigen sich Ausführungen betreffend die Wahl der Strafart; diese ist von Gesetzes wegen vorgegeben.
Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wurde nebst der ausgesprochenen Geldstrafe eine Ordnungsbusse ausgesprochen, weshalb dieses Urteil für die vorliegend bloss mit Busse bedrohten Delikte der Verletzung des Schriftgeheimnisses und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen unbeachtlich bleibt. Diese Delikte wurden aber vor der Verurteilung des Beschuldigten durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 begangen. Entsprechend ist die vorliegend auszusprechende Busse als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 auszusprechen.
2.1.2. Das Delikt der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Auch hier erübrigen sich infolge Festlegung der Sanktionsart im Gesetz weitere Ausführungen.
Vorliegend wurde die Tat, begangen am 4. August 2021, vor den Verurteilungen des Beschuldigten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 begangen, womit grundsätzlich ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vorliegt. In Anwendung vorstehender gemachter Ausführungen betreffend die Grundsätze zur Bildung von Zusatzstrafen (insb. betreffend Gleichheit der Sanktionen, s. vorstehend Ziff. III. / Lit. C Ziff. 1.3) ist die vorliegend für die Beschimpfung auszusprechende Geldstrafe teilweise als Zusatzstrafe zu beiden Urteilen auszusprechen.
2.1.3. Für die vorliegend zu sanktionierende Freiheitsberaubung kann, wie dies auch die Vorinstanz korrekt erkannt hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen (Ziff. III. / Ziff. 2 US 35). Dabei ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte hat die Freiheitsberaubung vom 6. August 2021 vor seiner Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 begangen, womit ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vorliegt. Da der Beschuldigte mit jenen Urteilen aber zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann die Strafe für die Freiheitsberaubung nicht als Zusatzstrafe zu jenen Urteilen ausgesprochen werden. Diesbezüglich ist erneut auf vorstehende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Zusatzstrafe hinzuweisen (s. vorstehend Ziff. III. / Lit. C Ziff. 1.3).
2.1.3. Detaillierte Ausführungen betreffend Wahl der Strafart für die Sanktionierung der übrigen in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche durch die erste Instanz erübrigen sich. Wie nachfolgend zu bestätigen sein wird, hat die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung die relevanten Punkte der jeweiligen Umstände (Tatschwere, Vorleben, kriminelle Energie, Vorstrafen, fehlende Zweckmässigkeit und schlechte Legalprognose) korrekt berücksichtigt und damit die richtige Sanktionsart gewählt. Für die Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung trotz Entzug des Führerausweises ist deshalb auch vorliegend bei der Bildung einer Gesamtstrafe die Sanktion der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
2.2. Bemessung der Freiheitsstrafe
2.2.1. Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung
Vorliegend ist die Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz wird die Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) bestraft.
In Bezug auf die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (Ziff. III. / Ziff. 2.2. lit. a US 36 f.). Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin während einer gewissen Zeitdauer, konkret für rund eine Stunde, gegen ihren Willen in einer verschlossenen Garage fest; dies unter Anwendung von physischer wie psychischer Gewalt. Als die Privatklägerin das Depot verlassen wollte, wurde der Beschuldigte handgreiflich. Der Beschuldigte nahm der Privatklägerin das Mobiltelefon weg und brachte sie so um die Möglichkeit, Hilfe zu rufen und der Situation entfliehen zu können. Der Beschuldigte hielt der Privatklägerin zweimal eine Säge an den Hals und bedrohte sie direkt mit dem Tod. Auch wenn im Vergleich mit anderen Freiheitsberaubungen schlimmere Taten vorstellbar sind – bspw. hat der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gefesselt, sie trug keine physischen Verletzungen davon, sie wurde nicht tagelang festgehalten etc. – darf die objektive Schwere der Tat nicht kleingeredet werden. Der Beschuldigte wollte offensichtlich um jeden Preis seinen eigenen Willen hinsichtlich der Beziehung zur Privatklägerin durchsetzen und griff zu rabiaten Mitteln. Die Privatklägerin litt Todesängste und ging davon aus, ihre Kinder nicht mehr lebend zu sehen. Es hätte weitaus mildere Mittel gegeben, das gesetzte Ziel einer Versöhnung mit der Privatklägerin zu erreichen bzw. es zumindest zu versuchen. Ebenso dauerte es eine gewisse Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte unaufhörlich auf die Privatklägerin einzureden versuchte, was die Belastung für das Opfer noch zusätzlich erhöhte. Die Entschlossenheit, Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der Tatausführung zeigte sich unmissverständlich.
Auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. Ziff. 2.2. lit. b US 37). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur: Er wollte die Privatklägerin dazu bewegen, wieder zu ihm zurückzukehren – ob sie das denn wollte oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hier jedoch anzumerken, dass keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschuldigte seine Tat von langer Hand geplant hätte. Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte alleine handelte, dass er nicht von Beginn an bewaffnet war, sondern dass er sich erst bei Gelegenheit eines Gegenstandes im Depot behändigte und dass er gegenüber der Privatklägerin – wie bereits erwähnt – keine übermässige Gewalt anwendete, auch wenn der psychische Druck nicht zu unterschätzen war.
Das Tatverschulden für die Freiheitsberaubung kann damit nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Es liegt – auch im Vergleich mit anderen Fällen des Obergerichts – insgesamt an der Grenze des ersten Drittels zum zweiten Drittel des Strafrahmens. Dies führt zu einer Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung von 20 Monaten.
2.2.2. Asperation der weiteren Delikte
Wie vorstehend bereits erwähnt, sind für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug, Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils) und des Fahrens ohne Berechtigung trotz Entzug des Führerausweises (Ziff. 1 lit. c des erstinstanzlichen Urteils) weitere Freiheitsstrafen auszusprechen.
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug)
Gemäss rechtkräftig gewordenem, erstinstanzlichem Schuldspruch entwendete der Beschuldigte am 1. August 2021, in der Zeit zwischen ca. 13:30 Uhr und 16:43 Uhr, in [Ort 3] einen Lieferwagen seines Arbeitgebers und Freundes, um damit nach [Ort 4] zu fahren, ohne im Besitz eines entsprechenden Führerausweises zu sein (Entzug seit dem 15.06.2018).
Die Vorinstanz erkannte hier zu Recht, dass es sich zwar um einen einmaligen Vorfall handelte, der nur kurz andauerte, es aber auch nicht lediglich um ein Umparkieren des Fahrzeugs ging. Zudem handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Zu Gunsten des Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass er das Delikt scheinbar nur beging, um seine Kinder abholen zu können, da der ihn üblicherweise zu den Besuchstreffen fahrende Freund – der Inhaber jenes Lieferwagens – abwesend war (Einvernahme vom 01.08.2021, AS 111 ff.). Das Verschulden des Beschuldigten ist damit insgesamt im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Da sich der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bewegt (Art. 94 Abs. 1 li. a SVG), rechtfertigt sich hier eine Sanktion von insgesamt 1 Monat, asperiert ½ Monat.
Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises)
Das Fahren trotz Ausweisentzug zieht aus administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere Folgen nach sich als ein «blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als schwere Widerhandlung gegen die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 41).
Der Beschuldigte hat nachweislich einmalig am 1. August 2021 einen Personenwagen geführt, obwohl ihm seit dem 15. Juni 2018 der Führerausweis entzogen worden war. Hauptbeweggrund des Beschuldigten war, seine Kinder abzuholen (Einvernahme vom 01.08.2021, AS 111 ff.). Der Beschuldigte zeigte damit nicht ein gänzlich egoistisches und rücksichtsloses Verhalten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es ursprünglich guten Grund gab, dem Beschuldigten den Führerausweis zu entziehen, womit er mit dieser Fahrt eine erhebliche Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer wie insbesondere auch seiner Kinder, die er abzuholen gedachte, in Kauf nahm. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, womit ihm unterstellt werden darf, um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst zu haben. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Unter Berücksichtigung, dass der Strafrahmen des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sich zu einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren bewegt, ist hier eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, asperiert 1 ½ Monaten, festzusetzen.
Mehrfacher Hausfriedensbruch
Die Vorinstanz verwies hier darauf, dass der Beschuldigte die Delikte stets zum Nachteil der Privatklägerin verübt habe. Der Beschuldigte habe bei allen Delikten gegen das geltende Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen. So habe er sich in der Wohnung der Privatklägerin und auf deren umfriedeten Grundstück resp. auf deren Freisitz aufgehalten. Dabei habe er die Wohnung trotz Aufforderung nicht verlassen, habe kniend bei einem Fenster versucht, in die Wohnung der Privatklägerin zu schauen oder habe gegen die Scheibe der Freisitztüre geklopft. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns anbelange, so erhelle, dass es sich dabei um spontane Aktionen gehandelt habe. Das mache das Vorgehen jedoch nicht weniger verwerflich. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Taten seien zweifelsohne vermeidbar gewesen. Das Verschulden sei insgesamt als leicht zu qualifizieren. Angemessen erscheine eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, asperiert um einen Monat.
Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich zutreffend, im Endergebnis gehen sie aber zu wenig weit. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung des Verschuldens mit zwei Monaten – welche einer Einordnung im Strafrahmen im untersten Bereich des ersten Drittels entsprechen – ist als zu tief zu qualifizieren. Berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte nicht nur einmalig, sondern mehrfach gehandelt hat. Er hat sich trotz ausdrücklich entgegenstehendem und mehrfach explizit geäussertem Willen und trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungs-verbots wiederholt zur Privatklägerin begeben und ihr Domizil nicht mehr verlassen, obwohl sie dies ausdrücklich gefordert hat. Das aufdringliche Verhalten des Beschuldigten belästigte die Privatklägerin. Der so entstandene psychische Druck darf nicht unterschätzt werden: Sie musste jederzeit und überall damit rechnen, der Beschuldigte werde ihr Domizil wieder betreten resp. dieses nicht wieder verlassen, auch wenn sie dies wünschte. Die Einsatzstrafe gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ist deshalb zwar tatsächlich noch im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen, aber in dessen mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von drei Jahren (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Tatbegehung ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, asperiert 3 Monate, festzusetzen.
Zwischenfazit
Im Rahmen der Tatkomponenten ist für die Delikte der Freiheitsberaubung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs eine Einsatzstrafe von insgesamt 25 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.2.3. Täterkomponenten
2.2.3.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. III. / Ziff. 2.2 lit. d US 38 f.). Die Darstellungen finden ihre Stütze in den Akten, weswegen sie zu übernehmen sind.
Zusammengefasst ist das Vorleben des Beschuldigten sehr durchzogen. Aus den biographischen Daten ergeben sich zwar einige Anhaltspunkte für schwierige Verhältnisse. Ohne die Umstände bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung derselben zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten vorliegend verwehrt. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es dem Beschuldigten aus persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Auf die Strafzumessung des Beschuldigten wirkt sich dies insgesamt somit neutral aus.
Straferhöhend zu berücksichtigen sind jedoch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Der Beschuldigte macht aktuell geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, diesbezüglich reicht er auch einen Arbeitsvertrag zu den Akten. Dieser ist jedoch ohne Unterschrift, und auch Belege zum Nachweis, dass tatsächlich ein Einkommen erzielt wird, wie bspw. Lohnabrechnungen, blieben aus. Macht der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er solche Dokumente einreichen müsse, ist dies insbesondere mit Blick auf das Bestehen einer amtlichen Verteidigung, bei der die Belege eingefordert worden sind, unglaubhaft. Unabhängig davon ist ebenso unglaubhaft, dass ein Arbeitnehmer, der erst seit ein paar wenigen Wochen seine Arbeitsstelle angetreten hat, bereits wieder mehrere Wochen bezahlten Urlaub erhält, um sich um seine angeblich kranke Schwester im Ausland zu kümmern. Die berufliche Situation des Beschuldigten ist damit mehr als fragwürdig. Hinzu kommt, dass dieser sich – selbst wenn dem Beschuldigten ein festes berufliches Engagement zugestanden würde – offenkundig um behördliche Anordnungen foutiert. Der Beschuldigte bezahlt keine Krankenkassenprämien, er bezahlt keine Bussen, er füllt keine Steuererklärung aus und er bezahlt auch keine Steuern. Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten spricht Bände. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung sei er sich bewusst, dass er sich beim Betreibungsamt hinsichtlich einer Lohnpfändung zu melden habe – doch meldet er sich trotz angeblich mehrmonatiger Arbeitstätigkeit nicht beim Amt. Mangels gültiger Wohnadresse musste er bereits im Amtsblatt publiziert werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte zugestandenermassen trotz entsprechender gerichtlicher Verpflichtung keinerlei Unterhalt an seine Familie bezahlt. Von seinen zahlreichen strafrechtlichen bisherigen Verurteilungen will er allesamt nichts mitbekommen haben. Insgesamt wirken sich all diese Faktoren negativ auf die Strafzumessung aus.
2.2.3.2. Strafschärfend sind weiter die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Dezember 2024 ist der Beschuldigte bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel, vom 18. Juni 2015: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Busse CHF 60.00; 18 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] à CHF 90.00);
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2017: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfacher Versuch) (Busse CHF 800.00; 80 Tagessätze Geldstrafe [bedingt] zu CHF 70.00, als Teilzusatzstrafe zum Grundurteil vom 18.06.2015 [Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel]);
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 15. Mai 2019: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fälschung von Ausweisen (30 Tages-sätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 70.00, die Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2017 wurde nicht widerrufen);
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (30 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 60.00);
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021: Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (20 Tagessätze [unbedingt] zu CHF 60.00, Busse CHF 200.00).
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 6. Mai 2021: Rechtswidriger Aufenthalt i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (180 Tages-sätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 60.00);
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (70 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 50.00, Busse CHF 40.00);
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Drohung, Drohung (begangen als Ehegatte), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) (90 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 20.00, Busse CHF 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 17. Februar 2021 [Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn]).
Die Vorinstanz anerkennt hier eine wiederholte Delinquenz trotz ergangener Verurteilungen bzw. eine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit (a.a.O. US 39). Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte wurde wiederholt und unablässig darauf hingewiesen, dass er mit seinem Verhalten weiterhin strafrechtlich in Erscheinung tritt. Dennoch liess er es nicht dabei bewenden. Dabei steigerte er sein Verhalten derart, dass es schliesslich in einer Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ehefrau mündete, einzig weil diese nicht mehr den Beziehungswillen an den Tag legte, wie er sich dies gewünscht hätte.
2.2.3.3. Betreffend Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorhalte konstant bestreitet. Dies ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Positiv anzufügen ist einzig, dass sich der Beschuldigte in jüngster Zeit daran zu halten scheint, die Privatklägerin in Ruhe zu lassen. Dies ist jedoch nichts anderes als das, was von ihm erwartet werden darf. Rein in Bezug auf das Strafmass hat das Verhalten des Beschuldigten so oder anders keinen Einfluss.
2.2.3.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten insgesamt negativ auf die Strafzumessung des Beschuldigten auswirken. In Berücksichtigung vorstehend gemachter Ausführungen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt vier Monate. Es resultiert damit eine Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2.4. Landesverweisung
Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. IV.) für acht Jahre des Landes verwiesen wird. Diese Massnahme hat in erster Linie pönalen Charakter. Aus Sicht des Betroffenen handelt es sich hierbei um die eigentliche Strafe. Dies ist deshalb bei der Hauptsanktion leicht strafmindernd (im Umfang von zwei Monaten) zu berücksichtigen. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
2.2.5. Vollzug
Unter Verweis auf vorstehende rechtliche Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB (Ziff. III. / Lit. C Ziff. 1.6) ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschuldigte verzeichnet mehrere Vorstrafen und es muss von einer klaren Schlechtprognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt schon mehrfach Bussen und unbedingte Geldstrafen zu bezahlen. Dies hielt ihn jedoch nicht vor erneuter Delinquenz ab. Selbst der mehrfache Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen hatte keine abschreckende Wirkung (MISA-Akten 576 ff. und 591 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine erneute Sanktion dieser Art oder eine bedingte Freiheitsstrafe irgendeine prägende Wirkung auf ihn haben könnte. Der Beschuldigte zeigt weder Reue noch Einsicht, bestreitet er die Tat doch bis zum Schluss. Über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt. Aktenkundig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, für die Behörden erreichbar zu sein. Sowohl im Obergerichtsverfahren wie auch vor dem Betreibungsamt war die Adresse des Beschuldigten veraltet bzw. unbekannt, weswegen der Verteidiger des Beschuldigten kontaktiert (Obergericht) resp. amtlich publiziert (Betreibungsamt, s. diesbezüglich das Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 6 / 10.01.2025) werden musste. Bereits im Scheidungsverfahren war Thema, dass der Beschuldigte sich nicht für die eingesetzte Beiständin, welche bei der Einhaltung der Betreuungsregelung für die Kinder hätte helfen sollen, zur Verfügung hielt (s. hier beispielhaft in den Akten des Ehescheidungsverfahrens, unpaginiert, Gesuch der Privatklägerin vom 06.09.2021, pdf-Seite 17). Auch das derzeit nicht zu Beanstandungen führende Verhalten gegenüber seiner Exfrau – soweit überhaupt Kontakt besteht – genügt nicht, um von etwas Anderem als der grundsätzlichen Unbelehrbarkeit und grundsätzlicher Unwilligkeit des Beschuldigten auszugehen. Es ist eine ungünstige Prognose zu stellen. Es ist somit ein vollständig unbedingter Vollzug der Strafe anzuordnen.
2.2.6. Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen (06.08.2021 – 06.09.2021).
2.3. Bemessung der Geldstrafe
2.3.1. Der Beschuldigte hat die Beschimpfung vom 4. August 2021 vor seiner Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 begangen. Es liegt somit ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Es ist eine teilweise Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen auszusprechen.
2.3.2. Ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, hat sich das Gericht zuerst zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. In casu sind dabei folgende Überlegungen anzubringen:
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 (STBER.2022.57) wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, wegen Drohung, wegen Drohung (begangen als Ehegatte) sowie wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verurteilt.
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt und rechtlicher Würdigung hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB schuldig gemacht, indem er die Privatklägerin am 4. August 2021 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung als «Schlampe» bezeichnete. Unter Verweis auch auf die Etymologie des Wortes ist die objektive Tatschwere gerade noch als leicht, auf der Grenze zu mittelschwer, zu definieren. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass die Beziehung zwischen den Ehegatten bereits seit längerer Zeit belastet gewesen ist; nichtsdestotrotz resultiert daraus keine Rechtfertigung oder Billigung von Beschimpfungen.
Zur subjektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Es mag zutreffen, dass die in Frage stehende Äusserung auf Frust, Ärger und ein subjektives Ungerechtigkeitsempfinden des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen gewesen sein dürfte, wie dies die erste Instanz annahm (Ziff. III. / Ziff. 2.3 US 40); nichtsdestotrotz darf nicht vergessen gehen, dass es sich bei der Betroffenen um die Mutter seiner drei Kinder resp. um die Stiefmutter zweiter weiterer seiner Kinder handelt. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere kommt das Verschulden somit im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen.
Es ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen. Die Täterkomponenten wurden bereits berücksichtigt, weswegen diese nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Einsatzstrafe führen.
Von den genannten 30 Tagessätzen wären ermessensweise 15 Tagessätze zur Asperation gelangt. Unter Einbezug der beiden zu berücksichtigenden Grundurteile hätte somit eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen resultiert. Unter Abzug der bereits ausgesprochenen Grundstrafen von 90 resp. 70 Tagessätzen resultiert damit für die Beschimpfung eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe.
2.3.3. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung angegeben, er verdiene CHF 4'700.00 pro Monat. Gemäss der dem Gericht vorliegenden Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2023 verfügte der Beschuldigte für das Jahr 2023 über ein Nettoeinkommen von CHF 53'000.00; monatlich netto somit CHF 4'077.00. Wird auf diesen Betrag ein Pauschalabzug von 25 % für Steuern, Krankenkasse etc. abgezogen (wenn er sie denn regelmässig bezahlt), so ergibt dies einen Tagessatz von CHF 100.00. Mangels effektiver Bezahlung werden die Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte an seine Familie zu leisten hätte, nicht zu seinen Gunsten in die Berechnung mit einbezogen.
2.4. Bemessung der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
Zur Begründung der Strafzumessung für die verbliebenen Übertretungen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verletzung des Schriftgeheimnisses kann vorab auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. III. / Ziff. 2.4 US 40 f.) verwiesen werden. Diese hielt Folgendes fest:
«Der Beschuldigte hat sich trotz des geltenden Kontakt- und Annäherungsverbots gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg - Wasseramt vom 23. März 2023 (BWZPR.2020.935) u.a. in die Wohnung der Privatklägerin begeben, ihr Grundstück resp. ihren Freisitz betreten, versuchte durch ein Fenster in die Wohnung der Privatklägerin zu schauen, klopfte gegen die Scheibe der Freisitztüre oder rief die Privatklägerin via WhatsApp mehrfach an. Im Weiteren behändigte der Beschuldigte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, mehrere verschlossene Briefsendungen der Privatklägerin und öffnete diese in der Folge und nahm von deren Inhalt Kenntnis. Zu weiteren Auswirkungen ist es nicht gekommen. Besonderheiten sind keine zu erkennen. Insgesamt gesehen erscheint eine Busse von CHF 2'000.00 für die sechs von ihm verübten Delikte bezüglich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und dem Delikt der Verletzung des Schriftgeheimnisses dem Verschulden des Beschuldigten – in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB – als angemessen. Die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich mit 20 Tagen als angemessen.»
Diesen Ausführungen ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Die Vorinstanz hat sämtliche wesentlichen Umstände mit Bedacht berücksichtigt und in ihre Beurteilung mit einbezogen. Die von der ersten Instanz ausgefällte Busse ist verhältnismässig, auch unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz angemessen und auch vorliegend entsprechend auszufällen. Ebenso nicht zu beanstanden ist die erstinstanzliche Umrechnung der auszusprechenden Busse in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (a.a.O. US 41).
Demnach ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 zu verurteilen.
IV. LANDESVERWEISUNG / AUSSCHREIBUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM SIS
A. Landesverweisung
1. Rechtliches
1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
1.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 02.06.2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 03.10.2022 E. 1.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 08.06.2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 08.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteil 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Subsumtion
In casu hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls verneint (a.a.O. Ziff. 2 US 43 f.), was durch den Beschuldigten insofern bestritten wird, als dass er geltend macht, die Trennung von seiner Familie wäre eine grosse Härte. Zusammengefasst bringt er vor, dass im Falle einer Landesverweisung der Kontakt zu seiner Familie, konkret seinen minderjährigen Kindern, verunmöglicht werde. Es ist deshalb – insbesondere unter Verweis auf die aktenkundigen Migrationsakten des Beschuldigten – eine erneute Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich sind folgende Ausführungen angezeigt:
Anwesenheitsdauer: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] im [Ausland] geboren. Er besuchte dort acht Jahre die obligatorische Schule. Er reiste erstmals [im Jahr 1999] in die Schweiz ein und stellte [im Jahr 1999] ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen, woraufhin der Beschuldigte [in Jahr 1999] aus der Schweiz in sein Heimatland zurückreiste. Im April 2011 lernte er die Privatklägerin, die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist, über das Internet kennen. Im Mai 2011 ging er mit ihr eine Liebesbeziehung ein. [Im Jahr 2013] heiratete er die Privatklägerin. [Im Jahr 2013] reiste er im Alter von 29 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein. Anschliessend wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche mehrmals verlängert wurde. Das aktuelle Verlängerungsgesuch vom [Jahr 2018] ist ausstehend.
Der Beschuldigte befindet sich somit erst seit knapp 12 Jahren in der Schweiz. Seine prägende Jugendzeit und seine Adoleszenzphase hat er nicht in der Schweiz, sondern im Ausland verbracht. Ebenfalls verfügt er über keine Niederlassungsbewilligung, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Status sich derzeit in Abklärung befindet. Für weitergehende, noch detailliertere Ausführungen kann hier ergänzend auf den Bericht des Migrationsamtes vom 3. Februar 2022 (MISA-Akten 402 ff.) verwiesen werden.
Familiäre Verhältnisse: Aus der Ehe mit der Privatklägerin gingen drei Kinder hervor: K.A.___ ([Geburtsdatum]), L.A.___ ([Geburtsdatum]) und M.A.___ ([Geburtsdatum]). Zwei weitere Kinder aus erster Ehe des Beschuldigten – G.A.___ ([Geburtsdatum]) und H.A.___ ([Geburtsdatum]) – lebten eine Zeitlang im gleichen Haushalt. Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war mit Problemen behaftet, woraufhin sie sich [im Jahr 2021] gerichtlich trennten und [im Jahr 2021] die Ehe schliesslich geschieden wurde. Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt. Zudem wurden die beiden Kinder des Beschuldigten aus erster Ehe zunächst als Pflegekinder bei der Privatklägerin platziert. Anlässlich des Eheschutzverfahrens wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot in Bezug auf alle fünf Kinder und die Privatklägerin ausgesprochen; im Scheidungsurteil wurde das Verbot in Bezug auf die Privatklägerin aufrechterhalten. Anfang des Jahres 2022 verweigerten die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten, den Vater zu sehen, während die gemeinsamen drei Kinder die Besuche wahrnahmen. Aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten wurden im Juni 2022 die Besuche komplett eingestellt. Nach seiner Entlassung gestaltete sich die Umsetzung der Besuche noch schwieriger als zuvor. Die familiäre Situation spitzte sich so zu, dass die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten Ende des Jahres 2022 plötzlich aufgrund anscheinender Differenzen nicht mehr bei der Pflegemutter resp. Privatklägerin wohnen wollten und sich von ihr abwandten, woraufhin sie zum Beschuldigten zogen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderten der Beschuldigte und die Privatklägerin die derzeitige familiäre Situation dahingehend, als dass die drei gemeinsamen Kinder weiter bei der Privatklägerin wohnen. Das Besuchsrecht wird derzeit von den zwei Mädchen L.A.___ und M.A.___ mehr schlecht als recht und vom Jungen K.A.___ gar nicht wahrgenommen. Die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten, welche beide in Kürze ihren Lehrabschluss haben werden, sind mittlerweile (G.A.___) resp. in wenigen Monaten (H.A.___) volljährig. Sie leben weiterhin beim Beschuldigten in der Wohnung – da dieser aber unter der Woche in [Ort 5] weilt und teilweise auch für mehrere Wochen ins Ausland reist, leben sie faktisch alleine. Der Beschuldigte hat keine feste Partnerin und lebt grundsätzlich ebenfalls alleine bzw. bei seiner Familie in [Ort 5].
Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zwei Brüder und eine Schwester in der Schweiz, sowie Cousinen und einen Cousin 2. Grades. Er und seine Töchter seien immer in Kontakt mit der Familie. Im [Ausland] habe er eine Schwester. Diese habe er schon erwähnt, das sei diejenige, die krank sei. Sie habe selber eine Familie, sei verheiratet, habe zwei Kinder. Sie führe ihr eigenes Leben. Es gebe keine weiteren Verwandten [im Ausland]. Er reise einmal im Jahr [ins Ausland], wegen der Krankheit der Schwester sei es vorgekommen, dass er zweimal gegangen sei.
Für die Prüfung, ob die vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur Landesverweisung zu begründen vermögen, ist zu definieren, ob das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, BGE 144 I 1 E 6.1, je mit Hinweisen). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen) vorliegend Folgendes festzustellen:
Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau geschieden. Die Beziehung fällt somit nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen beiden vorehelichen Kindern mag grundsätzlich zwar vorhanden sein, nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die beiden Töchter mittlerweile volljährig geworden sind – bzw. es im September diesen Jahres noch werden – und bereits jetzt auf eigenen Beinen stehen. Im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft werden damit beide vorehelichen Kinder volljährig sein. Sie wohnen zudem bereits seit mehreren Monaten grundsätzlich alleine resp. nur noch auf dem Papier mit dem Beschuldigten zusammen. Sie bilden nicht mehr Teil der Kernfamilie und fallen somit nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen in der Schweiz lebenden drei minderjährigen Kindern könnte grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Gestützt auf vorstehende Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass vorliegend keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung existiert. Grundsätzlich verfügt der Beschuldigte zwar über die Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts, die ehemaligen Ehegatten geben jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass dieses derzeit – aus diversesten Gründen – nicht ernsthaft wahrgenommen werde. Der Versuch der Privatklägerin und der KESB auf Durchsetzung dieses Rechts ist stark mit Konflikten behaftet. Einmal sei scheinbar der Beistand wochenlang krank gewesen, dann sei der Beschuldigte selber wochenlang im Ausland gewesen, letztens habe der Beschuldigte das Recht nicht wahrnehmen können, weil die Privatklägerin behauptet habe, er habe die Grippe gehabt – wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung in seiner Befragung dann sich selber widersprach und vorbrachte, er habe tatsächlich die Grippe gehabt. Der Sohn K.A.___ verweigert nach wie vor die Wahrnehmung des Besuchsrechts vollumfänglich. Bringt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er müsse in der Schweiz blieben, da er seine Kinder «aufziehen, in die Schule begleiten, die Ausbildung begleiten, bis sie mal verheiratet sind und ein eigenes Leben führen können», das sei seine «Pflicht als Vater», so ist festzustellen, dass dies vorliegend in keinster Weise umgesetzt wird. Die Beziehung zu den drei gemeinsamen, noch minderjährigen Kindern mit der Privatklägerin ist mit grossen Problemen belastet. Nach wie vor liegt die alleinige Obhut über die drei Kinder bei der Privatklägerin. Der Beschuldigte bezahlt die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht an die Kindsmutter. Vor diesem Hintergrund sind seine Beteuerungen, wie stark ihm das Kindeswohl am Herzen liege, deutlich zu relativieren. Die Kernfamilie des Beschuldigten ist demnach offensichtlich nicht mehr intakt, auch nicht bezüglich seiner Kinder mit der Privatklägerin. Eine Betroffenheit von Art. 8 EMRK liegt damit trotz existierender Familienverhältnisse in der Schweiz nicht vor.
Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschuldigte engen Kontakt zu seiner Familie [ins Ausland] hat. Werden die Migrationsakten konsultiert, finden sich regelmässige Ein- und Ausreisen ins Heimatland. Beispielsweise im April 2024 erhielt er letztmals aus familiären Gründen für zwei Wochen ein Visum [fürs Ausland] (in den Akten des Migrationsamtes [MISA-Akten] 571 ff.); ebenso bereits für den 20. Dezember 2023 bis 20. Januar 2024 (MISA-Akten 559) oder für den 10. Februar 2023 bis 10. März 2023 (MISA-Akten 503). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er denn auch vor, im Winter 24/25 für vier Wochen [im Ausland] gewesen zu sein.
Arbeits- und Ausbildungssituation: Im Vorfeld der mündlichen Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag zu den Akten. Dieser ist jedoch mit keiner Unterschrift versehen, weder auf Seiten des Arbeitgebers noch auf Seiten des Beschuldigten. Ebenso wenig belegt der Beschuldigte anderweitig allfällige Lohneinnahmen. Der Beschuldigte verfügt hier somit nicht über ein glaubhaft dargelegtes berufliches Umfeld, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste. Ebenso ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte bislang mehrfach arbeitslos und stellensuchend war. Demgegenüber war der Beschuldigte [im Ausland] 12 Jahre als Lastwagenchauffeur und als Gipser im Familienbetrieb tätig. In der Schweiz konnte er zudem Erfahrungen als Pizzaiolo, als Maler sowie als Hilfsarbeiter im Handwerker- bzw. Baugewerbe sammeln, wobei er eine gewisse Zeit auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Gipser nachging. Dem Beschuldigten ist demnach grundsätzlich möglich, in seinem Heimatland das bisherige berufliche Umfeld erneut zu betreten.
Entwicklung der Persönlichkeit: Der Beschuldigte ist noch während des laufenden Strafverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Solothurn (Verfahrens-Nummer STBER.2022.57) erneut straffällig geworden. Obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass sein Verhalten nicht akzeptabel sei, ist er erneut rückfällig geworden. Das negative und übergriffige Verhalten des Beschuldigten hat erst aufgehört, nachdem die Privatklägerin nach unbekannter Adresse weggezogen ist. Weiterhin ist das Verhältnis zu seinen Kindern mit Problemen belastet, was sich insbesondere daran zeigt, dass er scheinbar während den ohnehin kaum stattfindenden Besuchen seiner Kinder die Kindsmutter schlecht zu machen versucht – so auch an der Berufungsverhandlung. Von einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann nicht gesprochen werden.
Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Wie bereits erwähnt, erlebte der Beschuldigte seine Jugendjahre und die junge Adoleszenz [im Ausland]. [Die Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Wie vorstehend ebenfalls bereits erwähnt, verfügt der Beschuldigte über lange berufliche Erfahrung im Ausland, an die er nahtlos anknüpfen kann. Demgegenüber spricht der Beschuldigte trotz jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz kein Deutsch. Er ist sowohl in sprachlicher wie auch in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht kaum integriert. Ebenso präsentiert sich seine finanzielle Lage als ausserordentlich schlecht: Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Januar 2025 (OGer 066 ff.) verfügt über nicht weniger als sieben Seiten und beinhaltet diverse eingeleitete Betreibungen sowie mehrere Pfändungen und Verlustscheine – und dies erst seit dem 15. Januar 2020. In den letzten 20 Jahren kam es zu insgesamt 73 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 178'949.73. Den alltäglichen Verpflichtungen von Krankenkasse, Steuern etc., kommt der Beschuldigte nicht nach. Infolge Nichtbezahlung von auferlegten Bussen und Geldstrafen musste der Beschuldigte bereits mehrere Monate in Haft (s. beispielhaft den Vollzugsauftrag / die Einweisungsverfügung vom 22.05.2024, MISA-Akten 591 ff., sowie den Bericht zur vorläufigen Festnahme der Polizei Kanton Solothurn vom 23.04.2024, MISA-Akten 576 ff.). Gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde [Ort 4], [Regionaler Sozialdienst], vom 12. März 2024 bezog der Beschuldigte seit dem 1. Februar 2024 finanzielle Unterstützung der Gemeinde (MISA-Akten 567). Bereits vorgängig bezog der Beschuldigte hohe Summen an Sozialhilfe (beispielhaft MISA-Akten 445 ff.). Die hiesige Rechtsordnung ist dem Beschuldigten nicht vertraut; im Gegenteil ist er mehrfach vorbestraft. Damit ist er hier keineswegs derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in sein Heimatland sind den Akten keine zu entnehmen.
Zusammengefasst kann dem Beschuldigten vor dem geschilderten Hintergrund somit kein persönlicher Härtefall zugestanden werden.
Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27.09.2023 E. 5.4.1, 6B_1385/2021 vom 29.08.2023 E. 2.5 und 6B_487/2021 vom 03.02.2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 zu berücksichtigende «Zweijahresregel» heranzuziehen wäre. Demgemäss bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil 7B_236/2022 vom 27.10.2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das Privatinteresse des Beschuldigten aufgrund seiner mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Vorliegend wird die Freiheitsberaubung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten geahndet, was auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Ausserordentliche Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen. Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.
3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK); Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27.05.2021 E. 6.2.1).
Der Beschuldigte hat u.a. mit der Freiheitsberaubung eine schwerwiegende Tat verübt; durch mehrere Verurteilungen zu unbedingten Strafen hat er sich nicht beeindrucken lassen und zeigt keinerlei Einsicht. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit vergleichsweise hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz demgegenüber kaum vorhanden. Bei der Dauer der Landesverweisung ist somit zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie oben erwähnt – ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens und die auszusprechende (unbedingte) Freiheitsstrafe von 27 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren.
B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006) legten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass ein sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II» oder auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union, einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten (s. Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).
1.2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der SIS-II-Verordnung enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem beurteilt sich vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.03.2016). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).
1.3. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).
Was konkret unter den Begriff der «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle stellvertretend auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Februar 2022 (Urteilsseite 12 ff.) und auf das differenzierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4 ff. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Auf eine detaillierte Wiederholung sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz ist an dieser Stelle zu verzichten. Im Sinne eines gemeinsamen Nenners sind gemäss Bundesgericht an die Annahme einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).
2. Subsumtion
Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann ohne Einschränkungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV. / Ziff. 3.2 US 45) verwiesen werden. Beim Beschuldigten ist keine positive Entwicklung auszumachen. Zusätzlich zu seiner bisherigen mehrfachen, teilweise umfangreichen Delinquenz ist er vorliegend neu zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00 zu verurteilen. Mit seinem Verhalten stellt der Beschuldigte unweigerlich eine Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit der Schweiz dar. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zur Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS sind damit erfüllt. Auch die weiteren Umstände beim Beschuldigten wie insb. die persönlichen und familiären Verhältnisse geben zu keinen anderweitigen Schlussfolgerungen Anlass. Die Ausschreibung der auszusprechenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS ist demnach anzuordnen. Diese Ausschreibung gilt auch für sämtliche Alias-Namen von B.A.___.
V. ZIVILFORDERUNGEN
A. Rechtliches
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Zivilforderungen zutreffend dargelegt (Ziff. VI. / Ziff. 1 US 46 f.). Darauf kann verwiesen werden.
B. Genugtuung
1. Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die von der Vorinstanz diesbezüglich getätigten Überlegungen (Ziff. VI. / Ziff. 2.1. US 47), welche grundsätzlich allesamt zutreffend sind, umfassen jedoch nur einen Teil der Kriterien, die vorliegend mit in die Bemessung der Höhe der Genugtuung einzubeziehen sind.
2. Seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils tritt mittlerweile erschwerend hinzu, dass sich die Privatklägerin zur Bewältigung ihrer fortbestehenden Belastungssituation psychologische Unterstützung holen musste. Der Bericht der Psychotherapie bei P.___ vom 27. November 2024 beschreibt nebst der Zusammenfassung der von der Privatklägerin geschilderten Symptome wie Überforderung, ständige Ängste, Verfolgungsgefühlen, finanzielle Sorgen, Gedankenkarussell etc. (OGer 045 ff., Ziff. 1) die Diagnosen einer Angst- sowie einer depressiven Störung (Hausarzt) bzw. die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (a.a.O., Ziff. 2). Dazu kommen weitere Symptome wie Intrusionen und Dissoziationen, psychosomatischen Symptomen wie Schmerzen im und am ganzen Körper, Herzrasen, Zittern, Anspannung mit Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, übermässige Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, Flashbacks etc. (a.a.O. Ziff. 4). Die Privatklägerin habe sich kaum ausser Haus getraut, sie habe an einem erheblichen Mangel an Selbstvertrauen gelitten; dazu kämen Lustlosigkeit und Motivationsmangel, welche die Erledigung des ganz normalen Alltags mit drei Kindern im (Vor-)Schulalter zur riesigen Herausforderung machten. Es seien in den letzten Monaten Schritte in eine günstige Richtung auszumachen, sie habe wieder an Selbstbewusstsein und Lebensqualität gewinnen können; der Alltag mit den Kindern funktioniere gut, es sei eine gewisse Normalität eingekehrt. Den Kindern gehe es in der Schule gut. Als immer wieder belastend erlebe sie die begleiteten Besuchsrechte ihres Exmannes. Der Sohn verweigere den Kontakt mit dem Vater, die beiden Töchter träfen ihn in der Regel alle zwei Wochen, seien danach aber sehr aufgewühlt. Sie erzählten, dass der Vater sie über sie selber, über die Mutter und über die Wohnsituation ausfragen würde (a.a.O., Ziff. 5). Die jetzige Verhandlung habe sie getriggert, und es sei zu Flashbacks gekommen (a.a.O. Ziff. 5 letzter Abschnitt). Die Belastungssituation der Geschädigten ist damit noch gravierender als bislang angenommen.
3. Vorliegend ist jedoch das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (s. zu dessen Bedeutung und Umfang statt vieler den BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 und E. 1.5.3). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Anfechtung mehrerer Schuldsprüche und der Strafzumessung, wobei er die Abweisung der Zivilforderungen (und eine neue Kostenverteilung) beantragte. Im Rahmen der Anschlussberufung beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge auf die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung. Seitens der Privatklägerin blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Berufungsgericht verwehrt, eine höhere Genugtuung zuzusprechen, als dies das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in seinem Urteil vom 27. September 2023 gemacht hat. Es bleibt bei einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. einem Zins von 5 % seit dem Verletzungszeitpunkt, d.h. seit dem 6. August 2021.
C. Schadenersatz
1. Unter Verweis auf die Erklärung der Privatklägerin über einen Schadenersatz von CHF 71.40 hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei wegen mehrerer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Für den in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden habe der Beschuldigte vollumfänglich aufzukommen. Die der Privatklägerin mit dem vorliegenden Strafverfahren entstandenen Reisespesen erschienen im geltend gemachten Betrag von CHF 71.40 ausgewiesen.
2. Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Die Privatklägerin hat nachgewiesen, inwiefern im unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ihr welche Aufwendungen entstanden sind. Daraus folgend hat die erste Instanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachten Reisekosten in der Höhe von insgesamt CHF 71.40 als Folge der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten zu betrachten sind. Die Argumente der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten und lassen sich ohne weiteres nachvollziehen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin einen Schadenersatz in geltend gemachter Höhe zu bezahlen.
3. Auch auf die Ausführungen der ersten Instanz betreffend Verweisung der darüber hinausgehenden Forderung betreffend Haftbarmachung für allfällige Behandlungs- und Heilungskosten auf den Zivilweg (a.a.O. US 49) ist abzustellen. Die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin war bereits seit längerer Zeit konfliktbehaftet, ebenso die Beziehung zwischen den Ehegatten und den Kindern sowie diejenige zwischen den Kindern selbst. Es kann im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang die entstandenen Behandlungs- und Heilungskosten rein als Folge der vorliegend zu beurteilenden Taten zu betrachten sind. Die Forderung ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich; die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende Sanktion wird von 26 Monaten auf 27 Monate Freiheitsstrafe bzw. von 5 Tagessätzen Geldstrafe auf 15 Tagessätze Geldstrafe erhöht, die Busse von CHF 2'000.00 wird bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 250.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 12'250.00 zu bezahlen.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 14.08 Stunden à CHF 190.00 geltend. Dies ist marginal dahingehend zu korrigieren, als dass – betreffend die Leistung vom 17. Oktober 2023 – recte 0.1 Stunden noch zum alten Tarif, d.h. zu CHF 180.00 zu entschädigen sind; dies mit einem altrechtlichen MwSt.-Satz von 7.7 %. Zu den verbleibenden (gerundet) 14 Stunden (à CHF 190.00 mit MwSt.-Satz 8.1 %) hinzuzurechnen sind sodann 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung sowie Auslagen von CHF 4.40 (ebenfalls mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin berechnet sich somit wie folgt:
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Bis 31.12.2023 |
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Betreff |
Menge |
Ansatz |
Total |
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Honorar |
0.1 h |
CHF 180.00 |
CHF 18.00 |
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MwSt. |
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7.7 % |
CHF 1.40 |
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CHF 19.40 |
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Ab 01.01.2024 |
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Betreff |
Menge |
Ansatz |
Total |
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Honorar |
14.0 h |
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HV |
4.5 h |
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UE |
0.75 h |
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19.25 h |
CHF 190.00 |
CHF 3'657.50 |
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Auslagen |
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CHF 4.40 |
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MwSt. |
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CHF 296.60 |
CHF 3'958.50 |
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CHF 3'977.90 |
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird auf CHF 3'977.90 festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.25 Stunden geltend. Dies ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung. Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 30.5 Stunden à CHF 190.00. Hinzuzurechnen sind CHF 249.00 an Auslagen sowie CHF 489.55 an MwSt. (8.1 % von CHF 6'044.00). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 6'533.55 festgesetzt. Sie ist infolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung auszurichten.
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 B.A.___ sich schuldig gemacht hat
a. der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), begangen am 1. August 2021 (Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);
b. des Fahrens ohne Berechtigung (Motorfahrzeug), trotz Entzug des Führer-ausweises), begangen am 1. August 2021 (Ziff. 1 lit. c des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);
c. des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 5. April 2022 (Ziff. 1 lit. e des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);
d. des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17. September 2021 bis 4. September 2022 (teilweise Ziff. 1 lit. f des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);
e. der Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis am 31. Juli 2021 (Ziff. 1 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023)
2. B.A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
a. Freiheitsberaubung, begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022);
b. Beschimpfung, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022);
c. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt 1.6.1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022).
3. B.A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten;
b. einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 und zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023;
c. einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023.
4. B.A.___ werden 32 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit a vorstehend angerechnet.
5. B.A.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für alle Alias-Namen von B.A.___.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 wird die im Verfahren gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge (Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen. Sie ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten, evtl. zu vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt.
7. B.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.
8. B.A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'083.95 (CHF 80.40, 7.7 % MwSt. CHF 720.95) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26'551.30 (79.50 Stunden à CHF 180.00 und 45.00 Stunden à CHF 190.00, Auslagen MwSt.-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MwSt.-pflichtig CHF 328.30, 7.7 % MwSt. CHF 1'874.80) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
11. B.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 11'040.00, zu bezahlen.
12. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'977.90 (Honorar CHF 18.00 [0.1 Stunden à CHF 180.00] mit 7.7 % MwSt. CHF 1.40], Honorar CHF 3'657.50 [19.25 Stunden à CHF 190.00] mit Auslagen CHF 4.40 und 8.1 % MwSt. CHF 296.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'533.55 (Honorar CHF 5'795.00 [30.5 Stunden à CHF 190.00] mit Auslagen CHF 249.00 und MwSt. CHF 489.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. B.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker