Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Privatkläger
B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. C.___, Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.A.___, Privatkläger, ab Beginn der Verhandlung bis zum Ende seiner Einvernahme;
3. Alexander Kunz, Rechtsanwalt, unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers;
4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
5. Gregor Münch, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
6. Lena Koch, MLaw, Substitutin von Rechtsanwalt Gregor Münch;
7. Dr. med. D.___, Sachverständige;
8. E.___, Gefreiter der Polizei Kanton Solothurn, Zeuge, für die Dauer seiner Einvernahme;
9. Eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn, Zuschauer.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des Privatklägers, des Zeugen, des Beschuldigten und der Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen sowie die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin:
1. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
2. B.___ sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie einer Busse von CHF 500.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 211 Tagen sowie der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2023 bis heute, welche zu ¼ anzurechnen seien.
3. B.___ sei zu verpflichten, eine ambulante Suchtbehandlung zu absolvieren.
4. Die laufenden Ersatzmassnahmen seien im bisherigen Rahmen, bis zum Beginn der Suchtbehandlung weiterzuführen.
5. Die sichergestellten Gegenstände seien mit Ausnahme der beiden Klappmesser und des Kokains nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den jeweils Berechtigten auszuhändigen.
6. Die sichergestellten Klappmesser und das Kokain seien in Anwendung von Art. 69 StGB nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Gregor Münch, sei durch das Obergericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
8. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch das Obergericht festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
9. Die Kosten dieses Verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers:
1. B.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich der Festsetzung der Genugtuung und des Schadenersatzes (Ziffer 11 und 12) zu bestätigen.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen. Es sei ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorzubehalten im Umfang der Differenz zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. U.K.u.E.F.
Rechtsanwalt Gregor Münch als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz von CHF 5'350.00 und eine Genugtuung von mindestens CHF 137'100.00 zuzusprechen.
4. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Mit Anklageschrift vom 11. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (nachfolgend Vorinstanz) (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff. und in den Akten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.). In Bezug auf die Prozessgeschichte bis zur Anklageerhebung kann auf die umfassenden Erwägungen in Ziff. I / Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 verwiesen werden (B-W 332 ff., konkret B-W 335 – 339, nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet). Auf eine umfassende Wiederholung an dieser Stelle wird verzichtet.
2. Das mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2024 in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten der Sachverständigen, Dr. med. D.___ (nachfolgend Sachverständige), datiert vom 13. Mai 2024 (B-W 071 f., B-W 121 ff.).
3. Am 27. Mai 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (B-W 187 ff.).
4. Am 29. Mai 2024 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (B-W 284 ff. [Dispositiv] bzw. B-W 332 ff. [begründetes Urteil]):
1. B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 7. Juli 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 11. März 2024),
b) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen am 7. Juli 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten,
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden B.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a) 211 Tage Haft,
b) 117 Tage für die Ersatzmassnahmen (1/4 der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2023 bis zum 29. Mai 2024).
4. Für B.___ wird eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet.
5. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die folgenden mit Verfügung des Haftgerichts vom 21. März 2024 gegen B.___ angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen für 5 Monate, d.h. bis am 28. Oktober 2024, weitergeführt.
6. Die folgenden im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind H.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) Trainingshose, dunkelblau,
b) Trägerleibchen, weiss.
7. Die folgenden im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind A.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) Teppich/Bodenbelag,
b) Kochmesser, Nicer Dicer,
c) Brotmesser, Victorinox,
d) Pullover, Switcher,
e) Herrenschuhe, weiss, Memphis,
f) Herrensocken, weiss,
g) Unterhose,
h) Pullover, hellblau, Hakra,
i) Trainerhose, weiss, Chicorée.
8. Die folgenden im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind B.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) Herrenschuhe, weiss,
b) T-Shirt, gelb, Guess,
c) 3/4 Freizeithose, weiss,
d) Mobiletelefon, iPhone 12.
9. Das im Verfahren gegen B.___ sichergestellte Klappmesser "Laguiole" mit Etui und das Klappmesser (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
10. Die im Verfahren gegen B.___ beschlagnahmten 1,8 Gramm Kokain (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
11. B.___ wird verurteilt, A.A.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2022, zu bezahlen.
12. B.___ wird verurteilt, A.A.___ Schadenersatz von CHF 800.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2022, zu bezahlen.
13. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 11'246.05 festgesetzt (34,66 Stunden zu CHF 180.00, 4,08 Stunden zu CHF 190.00, 0,59 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 514.10 und 7,7 % MWST von CHF 583.75, bis Ende 2023 sowie 13,99 Stunden zu CHF 190.00, 1 Stunde zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 95.30 und 8,1 % MWST von CHF 230.85, ab 2024) und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 1'094.15 verbleibt eine Restanz von CHF 10'151.90 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
14. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, wird auf CHF 28'418.95 festgesetzt (67,93 Stunden zu CHF 180.00, 22,9 Stunden zu CHF 190.00, 10,57 Stunden zu CHF 90.00, 1,5 Stunden zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 1'020.10 und 7,7 % MWST von CHF 1'439.30, bis Ende 2023 sowie 34,97 Stunden zu CHF 190.00 und 0,17 Stunden zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 1'005.90 und 8,1 % MWST von CHF 620.95, ab 2024) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
15. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 35'370.00, hat B.___ zu bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Vor-instanz die Berufung an (B-W 300).
6. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur allfälligen Verlängerung der von der Vorinstanz bis 28. Oktober 2024 angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (in den Akten des Obergerichts [OGer] 002).
7. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 vollumfänglich anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände (AS 860.1 f.) sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag, CHF 100.00 pro Tag der Ersatzmassnahmen sowie CHF 400.00 für die durchgeführten Zwangsmassnahmen, jeweils zuzüglich 5 % Zins, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Weiter wird die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (OGer 007 f). Gleichzeitig ersuchte die bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (OGer 008).
8. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024
teilte Rechtsanwalt Gregor Münch seine Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten mit
(OGer 016).
9. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Anschlussberufung. Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (OGer 018).
10. Nach Eingang der Stellungnahmen durch die Parteien (OGer 003 ff.) wurden mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 die gegen den Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (OGer 020 ff.).
11. Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus ihrem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Gregor Münch mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt (OGer 028).
12. A.A.___ (nachfolgend Privatkläger) verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2024 auf die Einreichung einer Anschlussberufung (OGer 035).
13. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote zu den Akten (OGer 040 f.).
14. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2024 ersuchte der Beschuldigte um Bewilligung von drei Wochen Ferien durch das Berufungsgericht (OGer 043 ff.). Unter Einbezug des Einverständnisses der Bewährungshilfe und der weiteren an den Ersatzmassnahmen beteiligten Akteure und unter der Bedingung, dass die Abstinenzkontrolle unmittelbar nach Rückkehr aus den Ferien erfolgt und nicht wie vom Beschuldigten beantragt erst einige Zeit später, erklärte sich die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts mit dem Feriengesuch des Beschuldigten einverstanden. Die Genehmigung der Ferien erfolgte unter ausdrücklichem Hinweis auf die uneingeschränkte Geltung der Verpflichtung zur Alkohol- und Drogenabstinenz auch während der Ferien (OGer 052 f.).
15. Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 informierte die Bewährungshilfe das Berufungsgericht, dass die Blutentnahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2025 einen erhöhten CDT-Wert gezeigt habe, was auf einen Alkoholkonsum (während der Ferienzeit) hindeute (OGer 062 f., Befund in OGer 066 f.).
16. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde der Beschuldigte zufolge Verstosses gegen die Alkoholabstinenzauflage verwarnt (OGer 068 f.).
17. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurden die Parteien und die Sachverständigen zur Berufungsverhandlung auf den 23. September 2025 vorgeladen (OGer 072 ff.).
18. Die für die Berufungsverhandlung eingeholten Berichte (Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 31.07.2025, Bericht von Dr. med. F.___ vom 18.08.2025 sowie Verlaufsbericht des behandelnden Psychotherapeuten G.___ vom 21.08.2025) wurden den Parteien mit jeweiliger Verfügung vom 4. August 2025 (OGer 115), 22. August 2025 (OGer 121) und 28. August 2025 (OGer 133) zugestellt. Mit der letztgenannten Verfügung wurde den Parteien zudem der Strafregisterauszug des Beschuldigten zugestellt.
19. Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (OGer 134 ff.).
20. Am 23. September 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 193a ff.).
II. FORMELLES
1. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 29. Mai 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens
2.1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2.2. Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 liess der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechten. Er beantragte einen Freispruch, die Herausgabe der mit Verfügung vom 7. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, die Ausrichtung einer Genugtuung sowie die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, evtl. deren Verweisung auf den Zivilweg; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (OGer 007 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 23. September 2025 präzisierte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden seine Rechtsbegehren dahingehend, dass in Bezug auf die Ziffern 6, 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils keine Beschwer vorliege, weswegen die Berufung in diesen Punkten zurückgezogen werde. Auch betreffend Ziff. 10 werde die Berufung zurückgezogen; das beschlagnahmte Kokain sei zu vernichten. Betreffend Ziff. 13 und Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils präzisierte der amtliche Verteidiger, dass lediglich die Rückforderungsansprüche, nicht jedoch die Höhe der festgelegten Entschädigungen, angefochten seien.
2.3. Es ist somit festzustellen, dass in Bezug auf die Ziff. 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an H.A.___), Ziff. 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an A.A.___), Ziff. 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten) und Ziff. 10 (Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Kokains) das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter sind die Ziff. 13 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und Ziff. 14 (Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin) teilweise, d.h. soweit die Höhe betreffend, rechtskräftig geworden.
2.4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden somit noch Ziff. 1 (Schuldsprüche), Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen), Ziff. 4 (Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung), Ziff. 9 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Messer des Beschuldigten), Ziff. 11 (Genugtuung), Ziff. 12 (Schadenersatz) sowie Ziff. 13 und Ziff. 14 (jeweils soweit die Rückforderung betreffend) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter hat das Berufungsgericht von Amtes wegen über die Kostenverteilung (Art. 428 Abs. 3 StPO) und über die Weiterführung der Ersatzmassnahmen resp. allfällig die Anordnung von Sicherheitshaft (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden. Dies ist den Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 eröffnet und begründet worden, wobei keine Einwendungen gemacht wurden.
3. Allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 («Wahrnehmungsbericht», AS 027 f.)
3.1. In den Akten befindet sich ein allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 (nachfolgend als «Wahrnehmungsbericht» bezeichnet), verfasst vom Gfr. E.___ (AS 027 f.). Darin wird Folgendes ausgeführt:
«Im genannten Strafverfahren wurde B.___ ([…]), am 21.07.2022 / 06:40 Uhr, in der [Klinik], polizeilich angehalten. Nach der Anhaltung erfolgte im Zimmer 131 von B.___ eine Hausdurchsuchung wobei B.___, nachdem ihm eröffnet wurde wonach ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, mehrmals äusserte keinen A.A.___ zu kennen und zur relevanten Tatzeit gar nicht in der Region Solothurn gewesen zu sein.
Während der Hausdurchsuchung hatte der Schreibende eine Sicherungsfunktion und wurde damit beauftragt auf B.___ aufzupassen. Da B.___ während der Hausdurchsuchung anständig war, wurde ihm eine Zigarette auf dem Balkon seines Zimmers gewährt. Während dem er eine Zigarette rauchte fragte er beim Schreibenden nach, ob er (A.A.___) noch lebe. Der Schreibende fragte bei B.___ nach, ob mit "er" A.A.___ gemeint sei und B.___ bestätigte dies. Nachdem ihm bejaht wurde, wonach A.A.___ am Leben sei gab er gegenüber dem Schreibenden mit einem Grinsen im Gesicht bekannt, wonach er seinen Job in diesem Fall wohl nicht richtig gemacht habe.
Danach wurde von ihm wieder das Thema gewechselt. Durch den Schreibenden wurden keine aktive Fragen zu dieser Aussage gestellt.
Aufgrund der Art und Weise wie B.___ diese Frage stellte, machte es beim Schreibenden den Eindruck wonach er und A.A.___ sich kennen würden.
Dieser Wahrnehmungsbericht wurde auf Verlangen der Staatsanwaltschaft Solothurn erstellt.»
3.2. Die amtliche Verteidigung brachte im Rahmen ihres Plädoyers vor, die Einvernahme des Gfr. E.___ als Zeuge habe keine Klärung gebracht, ob auf den Wahrnehmungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 abgestellt werden dürfe. Der Zeuge habe sich an den genauen Wortlaut des Berichts nicht mehr zu erinnern vermocht, und er habe diesbezüglich auch nicht konkret auf den Wahrnehmungsbericht verwiesen. Weiter habe es sich spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem Herr E.___ beim Beschuldigten nachgefragt habe, ob er mit «er» den Privatkläger meine, um eine aktive Befragungssituation und nicht mehr um einen Small-Talk zwischen Polizist und einer Person, dessen Wohnung durchsucht werde, gehandelt. Es wäre nur fair gewesen, wenn der Polizist den Beschuldigten unterbrochen und darauf hingewiesen hätte, dass er ihn belehren müsse. Der Zeuge habe heute bestätigt, dass eine solche Belehrung nicht erfolgt sei. Entsprechend könne auf den Wahrnehmungsbericht nicht abgestellt werden.
3.3. Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrnehmungsberichten ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). In einem ähnlich gelagerten Fall mit Polizeirapporten verwies das Bundesstrafgericht auf eine Erwägung des Bundesgerichts, wonach eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil des Strafgerichts vom 13.12.2022 [SK.2022.6] E. 1.2.4.2. m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.05.2014 E. 2.3.).
In casu wurde der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 5. August 2022 detailliert zum Inhalt des Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022 befragt (AS 152). Die damalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, welche bei dieser Einvernahme anwesend war, stellte keinen Antrag auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen, womit sie zumindest implizit auf die Konfrontation mit dem Zeugen verzichtete. Auf entsprechenden (neuen) Antrag der (neuen) amtlichen Verteidigung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 wurde der Gfr. E.___ parteiöffentlich als Zeuge zum Inhalt seines Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022 befragt (OGer 206 ff.). Der Beschuldigte wie auch die übrigen Parteien hatten somit die Möglichkeit, dem Zeugen in direkter Konfrontation Fragen zu stellen und seine Angaben in Zweifel zu ziehen. Das rechtliche Gehör und damit die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wurde demnach gewährt.
3.4. Nicht zu überzeugen vermag das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte hätte durch den anwesenden Polizisten vorgängig über seine Aussageverweigerungsrechte belehrt werden müssen, bevor nachgefragt worden sei, ob er mit «er» den Privatkläger meine. Entscheidend für die Begründung einer Pflicht zur Rechtsbelehrung ist, ob die vom Beschuldigten gemachte Äusserung durch die Strafverfolgungsbehörde provoziert wurde oder nicht (BGE 151 IV 73 E. 12.4.5. mit weiteren Ausführungen). Dies ist vorliegend klar nicht der Fall. Im Bericht wurde ausdrücklich vermerkt, dass seitens des beim Rauchen anwesenden Polizeibeamten E.___ keine Nachfragen auf die spontanen Äusserungen des Beschuldigten gestellt wurden. Die Frage des Polizisten, ob er mit «er» den Privatkläger meine, stellte keine Nachfrage im Sinne einer Einvernahmesituation dar, sondern diente einzig der Klärung, ob die vom Beschuldigten gemachte Äusserung richtig verstanden worden ist. Indem er dem Beschuldigten keine weiteren Fragen stellte, hat der anwesende Polizist alle gesetzlichen Regelungen beachtet und korrekt gehandelt.
3.5. Der Wahrnehmungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 ist uneingeschränkt als Beweismittel verwertbar. Entsprechend wurde auch durch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nach erfolgter Zeugeneinvernahme keine Unverwertbarkeit mehr geltend gemacht. Wie der Inhalt des Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022 konkret zu würdigen sein wird, wird nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung näher auszuführen sein. Auf die entsprechenden Einwände der Verteidigung betreffend angeblich nur vager Zeugenaussage von Gfr. E.___ ist an dieser Stelle entsprechend nicht näher einzugehen.
4.1. Einen Tag vor der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, d.h. am 22. September 2025, reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht eine als aussagepsychologische Stellungnahme bezeichnetes Dokument von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 ein. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung führte er zur Begründung aus, er (der amtliche Verteidiger) habe eine solche Stellungnahme in Auftrag geben müssen, weil ihn das «doch sehr auffällige» Aussageverhalten des Privatklägers dazu gebracht habe. Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass die Befragungen des Privatklägers mit erheblichen Suggestionen versehen gewesen seien, weswegen auf die Angaben des Privatklägers nicht abgestellt werden könne.
Unter Nennung mehrerer Beispiele legt die Verteidigung detailliert dar, weswegen ihrer Ansicht nach die Erstellung eines Gutachtens, dieses Mal durch das Gericht in Auftrag gegeben, angezeigt sei. Man sei sich bewusst, dass die Würdigung der Aussage Aufgabe des Gerichts sei. Aber vorliegend seien besondere Umstände, wie sie das Bundesgericht anerkenne, gegeben. Erstens sei der Privatkläger nachweislich unter Alkohol und Schlafmitteln gestanden, was zu paradoxem Verhalten führen könne. Zweitens habe schon der Rechtsmediziner des [Spitals] festgestellt, dass der Verdacht auf eine mögliche Selbstverletzung bestehe. Der Rechtsmediziner habe die Urteilsfähigkeit des Privatklägers ausdrücklich in Frage gestellt. Drittens sei der Umstand, dass der Privatkläger sich selbst Verletzungen zugefügt habe, eine Besonderheit, die die vorliegenden Geschehnisse in einen anderen Kontext setzen würden. Viertens sei das spezielle Verhalten des Privatklägers zu Anfang des Verfahrens als besonderer Umstand zu werten. Der Privatkläger habe keine Sanität gewünscht, er habe seine Anrufliste gelöscht, und er habe überhaupt keine Angaben machen wollen. Die Schilderungen des Privatklägers seien somit von den weiteren vorliegenden Aussagen zu unterscheiden. Fünftens seien die Angaben des Privatklägers nicht konstant. Es lägen teilweise krasse Widersprüche vor, welche unmissverständlich eine Klärung durch eine sachverständige Person verlangten. Es sei angezeigt, die Verhandlung auszusetzen und ein aussagepsychologisches Gutachten anzuordnen. Der Bundesgerichtsentscheid, welcher die Anforderungen an ein solches Gutachten festlege, stehe dem hier nicht entgegen. Natürlich unterliege schon die aussagepsychologische Stellungnahme einer freien Beweiswürdigung; das amtliche Gutachten hätte aber deutlich mehr Beweiswert. Werde dem Antrag stattgegeben, sei auch die Verhandlung zu unterbrechen.
4.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers brachte dem entgegenstehend vor, die aussagepsychologische Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 gelte erst heute mit dem signierten Exemplar als eingereicht. Die Vorbereitungen für die Hauptverhandlung seien am Vortag am Mittag abgeschlossen worden – die Stellungnahme sei erst nachher eingegangen, und dies, obwohl sie von Ende August datiere. Der Privatkläger habe somit noch keine Möglichkeit gehabt, von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Ein 30-seitiges Gutachten, das schon lange vorliege, erst einen Tag vor der Hauptverhandlung einzureichen, das sei eine Zumutung und verletze die Anstandsregeln. Der Privatkläger sehe sich vor dem Hintergrund der ihm gemachten Anschuldigungen nicht dazu in der Lage, heute Aussagen zu machen. Es werde daher – wenn auch aus anderen Gründen als von der Verteidigung – ebenfalls der Antrag gestellt, die Verhandlung abzubrechen und zu vertagen. Ein Tag reiche aus, das Gutachten mit dem Privatkläger zu besprechen. Auf eine weitergehende Stellungnahme zu den Anträgen der Verteidigung werde verzichtet.
4.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, gegen die Aktennahme der aussagepsychologischen Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 werde nicht opponiert. Die Stellungnahme sei grundsätzlich zum Beweis geeignet und es handle sich um ein rechtlich zulässiges Parteigutachten. Ob es hingegen überhaupt geeignet sei, die Vorbringen des Privatklägers tatsächlich zu widerlegen, werde stark bezweifelt. Es sei doch ein sehr tendenziöses Parteigutachten, welches nicht auf den vollständigen Akten basiere. Es sei nicht sehr überzeugend. Der Verfasser der Stellungnahme gehe vom Vorliegen einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es lägen mehrere objektive Beweismittel in den Akten. Dass er von einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Situation ausgehe, sei aber nicht weiter erstaunlich, weil ihm nur die Aussagen des Privatklägers zur Verfügung gestellt worden seien, nicht jedoch die gesamten Akten. Letztendlich sei das Parteigutachten genau so herausgekommen, wie es sich der Auftraggeber gewünscht habe. Besonders überzeugend scheine die Stellungnahme trotz diverser Fachtitel jedenfalls nicht zu sein.
4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (s. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2014 vom 09.04.2015 E. 1.4.2. m.w.Verw.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Privatkläger schien zwar im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines Schlafmittels und Alkohol gestanden zu haben; eine allfällige Wirkung derselben auf die Urteilsfähigkeit des Privatklägers ist aber nicht aktenkundig vermerkt. Diesbezüglich ist ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Weiter wird im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt werden, dass das für die Verteidigung seltsam anmutende Aussageverhalten des Privatklägers (zuerst zurückhaltende Angaben, dann immer offenere Angaben) nicht bedeutet, dass er unter Suggestionen gestanden wäre oder gar gelogen hätte. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Privatkläger eine solche Ausgangslage wie vom Bundesgericht beschrieben anzunehmen wäre. Der Antrag der Verteidigung auf Erstellung eines neuen, gerichtlich angeordneten aussagepsychologischen Gutachtens – und damit verbunden auch der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung – ist abzuweisen.
Unabhängig davon wurden die eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Festzuhalten ist jedoch explizit, dass dieser Umstand für sich alleine genommen noch nichts über den Beweiswert der Unterlagen aussagt – insbesondere da der Berichtverfasser fälschlicherweise davon ausgeht, vorliegend bestünden keine weiteren Beweismittel als ausschliesslich die Angaben der Beteiligten. Diesbezüglich ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. Den Beweiswert der Stellungnahme wie auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung wird das Gericht anlässlich der Beweiswürdigung zu prüfen haben.
4.6. Der Antrag des Privatklägers auf Unterbruch der Verhandlung zwecks Kenntnis-nahme der von der Verteidigung eingereichten Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 war demgegenüber gutzuheissen. Der Privatkläger hatte vor der Verhandlung keine Möglichkeit, von der Stellungnahme Kenntnis nehmen zu können. Entgegen dem gestellten Antrag auf Unterbruch für mindestens einen Tag war ein Unterbruch von knapp 3.5 Stunden genügend, die Stellungnahme inkl. Beilagen zur Kenntnis zu nehmen und mit dem Privatkläger zu besprechen. Die Verhandlung vom 23. September 2025 war somit von 09:39 Uhr – 13:00 Uhr zu unterbrechen.
III. Materielles
1. Vorhalte
Die Vorhalte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (AS 001 ff., B-W 001 ff.) lauten wie folgt:
«1.1 Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 7. Juli 2022, zwischen ca. 19:23 Uhr und ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Wohnung des Geschädigten, zum Nachteil von A.A.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten mit einem Messer zu töten, evtl. schwer zu verletzen.
Nachdem der Beschuldigte sich beim Geschädigten vorab telefonisch gemeldet und einen Besuch angekündigt hatte, begab er sich als Beifahrer im Auto seiner Bekannten J.___ nach [Ort 1] zur Wohnung des Geschädigten. Während J.___ vor dem Haus im Fahrzeug wartete, empfing der Geschädigte den Beschuldigten in seiner Wohnung. Der Geschädigte und der Beschuldigte setzten sich im Wohnzimmer und der Beschuldigte äusserte sich zum Geschädigten dahingehend, dass er gerne eine grössere Menge Kokain von ihm kaufen möchte, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam bezüglich der Menge und dem Preis für das Kokain. In der Folge begab sich der Geschädigte in die Küche, wobei der Beschuldigte diesem kurzum folgte. Dort holte der Geschädigte eine kleinere Menge Kokain (ca. 4.5 Gramm) aus der Besteckschublade. Nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten das Kokain überreichte, damit dieser das Kokain überprüfen bzw. daran riechen konnte, legte der Geschädigte dieses wieder auf den Küchentresen. In der Folge drängte der Beschuldigte den körperlich unterlegenen Geschädigten unvermittelt in eine Ecke. Anschliessend behändigte der Beschuldigte ein selber mitgebrachtes, aufklappbares Messer (ähnlich wie ein Taschenmesser) mit einem braunen Handgriff und einer leicht geschwungenen Klinge, welches er öffnete und etwa auf Brusthöhe, mit einem Abstand von ca. 10 cm und der Messerspitze gegen den Geschädigten zeigend, gegen diesen richtete und erklärte, das Kokain behalten bzw. mitnehmen zu wollen. Eingeschüchtert vom Verhalten des Beschuldigten behändigte der Geschädigte daraufhin aus einer Küchenschublade sein Küchenmesser der Marke «Nicer Dicer» und schnitt sich damit, in der Absicht, den Beschuldigten dadurch abzuschrecken, selbst zwei Mal in den linken Unterarm. Der Beschuldigte stach dem Geschädigten daraufhin mit dem vorerwähnten, aufklappbaren Messer vorsätzlich einmal in den linken Brustkorb. Daraufhin schnitt sich der Geschädigte ein weiteres Mal mit dem Messer der Marke «Nicer Dicer» in den linken Unterarm. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten durch den Stich mit seinem mitgebrachten Messer eine Stichwunde im Bereich der linken Brust (1 cm breit, 1.5 cm tief unter der Haut und 4 cm langer Stichkanal) zu, wodurch der Geschädigte eine arterielle Blutung mit Blutverlust erlitt, wobei beim Geschädigten kein lebensbedrohlicher Zustand eingetreten ist. Sodann behändigte der Beschuldigte das Kokain und flüchtete aus der Wohnung des Geschädigten.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wollte mit der ausgeführten Stichbewegung in den linken Thorax den Geschädigten töten, mindestens nahm er dadurch jedoch angesichts des hohen Risikos, lebenswichtige Organe und Gefässe, wie im Brustbereich die Lunge, die Hauptschlagader oder gar das Herz, in Kauf, dass sein unkontrolliertes Zustechen in den Brustbereich im Rahmen eines dynamischen Geschehens den Tod bzw. eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten zur Folge haben könnte. Es war letztlich lediglich einem glücklichen Zufall geschuldet, dass dadurch der Tod des Geschädigten nicht eintrat bzw. der Angriff nicht lebensgefährlich endete und es damit beim Versuch blieb.
1.2 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
begangen am 7. Juli 2022, in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte in unmittelbarem Nachgang zum unter vorstehender Ziffer 1.1. umschriebenen Sachverhalt unbefugt eine unbestimmte Menge, mutmasslich 4.5 Gramm Kokaingemisch zwecks Eigenkonsums an sich und damit in seinen Besitz nahm.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1. Rechtliches
2.1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirk-licht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen.
2.1.3. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. Folgendes erkannt:
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E.2.2.1. m.w.Verw.).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1. m.w.Verw.).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2. m.w.Verw.).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3. m.w.Verw.).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4. m.w.Verw.).
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5. m.w.Verw.).
Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6. m.w.Verw.).
Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7. m.w.Verw.).
2.1.4. Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10.07.2009 E. 2.5.).
Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
2.1.5. Einschränkungen der Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tat-sächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3. m.w.Verw.).
2.2. Vorbemerkung
Gemäss vorstehend wiedergegebenen, dem Beschuldigten gemachten Vorhalten sollen sich die beiden Widerhandlungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) innerhalb der gleichen Geschehnisse ergeben haben. Nachfolgend werden die gemachten Vorhalte demnach einer gemeinsamen Würdigung unterzogen.
2.3. Beweismittel
2.3.1. Die nachfolgenden Erwägungen stützen sich insbesondere, aber nicht ausschliesslich, auf folgende Beweismittel:
Allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 («Wahrnehmungsbericht») (AS 027 f.);
Spurenbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 31. März 2023 (AS 029 ff.);
Fotodokumentation der Polizei Kanton Solothurn vom 31. März 2023 betreffend den Tatort und den am Tatort gemachten Feststellungen der Polizei (AS 049 ff.);
Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn betreffend die am 18. Oktober 2022 in der Wohnung des Privatklägers durchgeführte Tatrekonstruktion (AS 249) mit zugehöriger Fotodokumentation der Version des Privatklägers (AS 257 ff.) und der Version des Beschuldigten (AS 287 ff.);
Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 16. Februar 2023 (AS 767 ff.);
Rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. November 2023 (AS 786 ff.);
Untersuchungsauftrag / Protokoll der Polizei Kanton Solothurn betreffend die Blutentnahme beim Privatkläger vom 8. Juli 2022, 01:40 Uhr (AS 1008);
Forensisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 26. August 2022 (AS 1009 ff.);
Bericht der Interdisziplinären Notfallstation der Solothurner Spitäler AG vom 7. Juli 2022 (AS 1079 ff.);
Fotodokumentation der Solothurner Spitäler AG vom 7. Juli 2022 betreffend die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen (AS 1088 ff.);
Provisorischer Austrittsbericht der Solothurner Spitäler AG vom 11. Juli 2022 (AS 1091 ff.);
Fragebogen bei Körperverletzungen, ausgefüllt von Dr. med. K.___ am 13. Juli 2022 (AS 1095 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird auf die Akten sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Lit. A. Ziff. 2.1. Urteilsseite [US] 10 ff.) verwiesen.
2.3.2. Weiter berücksichtigt werden insbesondere die folgenden subjektiven Beweismittel:
Einvernahmen des Privatklägers
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 (AS 073 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 077 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 (AS 199 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 (AS 222 ff.);
o Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022 (AS 250 ff.);
o Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 (B-W 201 ff.).
Einvernahmen H.A.___
o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 087 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 090 ff.).
Einvernahmen L.L.___
o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 106 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. August 2022 (AS 109 ff.);
Einvernahmen M.L.___
o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 117 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. August 2022 (AS 121 ff.) mit zugehöriger Aktennotiz der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Juli 2022 in AS 120);
Einvernahmen J.___
o Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 12. August 2022 (AS 132 ff.) mit zugehöriger Aktennotiz der Polizei vom 5. August 2022 (AS 130) und Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 (AS 131);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 (AS 142 ff.);
Einvernahmen Beschuldigter
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 22. Juli 2022 (AS 355 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 5. August 2022 (AS 150 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 13. September 2022 (AS 156 ff.);
o Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022 (AS 281 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2023 (AS 235 ff.);
o Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 (B-W 210 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird – soweit deren Inhalt nicht als Teil der Beweiswürdigung wiederzugegeben ist – grundsätzlich auf die Akten sowie die inhaltlich damit übereinstimmenden detaillierten Zusammenfassungen der Aussagen durch die Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. II / Lit. A Ziff. 2.2., US 17 ff.) verwiesen. Dies mit Ausnahme von Ziff. 2.2.5 lit. c betreffend die Aussage des Privatklägers am 26. September 2022, wo die Vorinstanz offensichtlich versehentlich nochmals Antworten des Privatklägers anlässlich der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ersteinvernahme vom 8. Juli 2022 wiedergibt und auf das entsprechende Protokoll (AS 073 ff.) verweist. Demgegenüber erklärte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2022 auf die einleitende Frage, ob aus seiner Sicht durch seine Aussage entsprechende Nachteile zu erwarten seien, ja er habe befürchtet, dass B.___ vielleicht Rachegefühle haben könnte, das glaube er aber unterdessen nicht mehr, daher glaube er nicht, dass ihm irgendwelche Nachteile erwachsen würden (AS 200 f.). Im Übrigen kann auch betreffend diese Einvernahme auf die Akten und deren Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen werden (AS 199 ff., Urteil der Vorinstanz Ziff. 2.2.5. lit. d, US 023 ff.).
2.3.3. Ergänzend sind neu die Angaben des Privatklägers (OGer 200 ff.), des Zeugen (OGer 206 ff.) und des Beschuldigten (OGer 210 ff.) vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Für den Inhalt der gemachten Angaben wird auf die in den Akten liegenden Protokolle verwiesen.
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1. Unbestrittener Sachverhalt
Im Laufe der Strafuntersuchung wurden die Beteiligten mit den vorstehend genannten objektiven und subjektiven Beweismitteln konfrontiert und die Betroffenen wurden detailliert und wiederholt zur Sache und den Angaben der Beteiligten befragt. Dabei ist insgesamt unbestritten geblieben und durch die objektiven Beweismittel verifiziert worden, dass es am Abend des 7. Juli 2022 zu einem – zuvor telefonisch vereinbarten – Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Wohnung des Privatklägers in [Ort 1] gekommen ist. Der Beschuldigte und der Privatkläger kannten sich bereits von früher, hatten aber in den letzten ungefähr zwei Jahren vor der Tat keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte meldete sich telefonisch beim Privatkläger, und fragte ihn an, ob er ihn spontan besuchen könne. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er den Privatkläger kontaktiert, um von ihm Kokain erwerben zu können – ihm, dem Beschuldigten, sei ein Entzug bevor gestanden und er habe noch ein letztes Mal «guten Stoff» haben wollen, von dem er gewusst habe, dass der Privatkläger ihn habe. Nach seinem Anruf beim Privatkläger bzw. nach dessen Zusage zum angefragten Treffen kontaktierte der Beschuldigte seine Bekannte J.___, damit diese ihn mit ihrem Auto abholte und ihn zum Privatkläger chauffierte, weil er selber keinen Führerausweis besass.
Während der Fahrt nach [Ort 1], kurz vor Erreichen der Wohnung des Privatklägers, rief der Privatkläger den Beschuldigten auf dessen Mobiltelefon zurück. Er fragte ihn an, ob man das Treffen allenfalls noch verschieben könne – er, der Privatkläger, habe bereits ein Schlafmittel genommen und sei zu müde. Der Beschuldigte meldete, gleich da zu sein, woraufhin der Privatkläger von seinem Versuch, das Treffen zu verschieben, absah und in seiner Wohnung auf den Beschuldigten wartete.
In [Ort 1] angekommen, wartete J.___ in ihrem Auto, während sich der Beschuldigte in die Wohnung des Privatklägers begab. In Anwesenheit von H.A.___, der Ehefrau des Privatklägers, nahm der Beschuldigte zunächst im Wohnzimmer des Privatklägers Platz, woraufhin sich der Privatkläger in die Küche begab. Kurz nachdem der Privatkläger das Wohnzimmer in Richtung Küche verliess, folgte ihm der Beschuldigte ebenfalls in die Küche.
Weiter sind die folgenden Einzelpunkte der Geschehnisse von beiden Betroffenen übereinstimmend geschildert und durch die weiteren Akten erstellt worden:
Der Privatkläger begab sich in die Küche, um für den Beschuldigten Kokain bereitstellen zu können.
Der Beschuldigte holte in der Küche zu einem unbestimmten Zeitpunkt sein von ihm mitgebrachtes Klappmesser «Laguiole» hervor, klappte es auf und ging auf den Privatkläger zu.
Der Privatkläger nahm zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Küche ein ihm gehörendes grosses Messer «Nicer Dicer» in die Hand und schnitt sich damit selber drei Mal in den linken Unterarm und schrie um Hilfe.
Der Beschuldigte verliess mitsamt seinem Klappmesser «Laguiole» eilig die Wohnung des Privatklägers und stieg ins Auto von J.___, wobei er am rechten Daumen blutete. J.___ fuhr ihn zum [Lokal] in [Ort 2].
Der Privatkläger verliess mit einer stark blutenden Wunde in der Brust seine Wohnung in Richtung Treppenhaus und schrie um Hilfe, woraufhin sich die Nachbarn L.L.___ und M.L.___ ins Treppenhaus begaben und sich um den verletzten Privatkläger kümmerten.
Der Privatkläger wollte sich zunächst nicht in ärztliche Behandlung begeben, gab aber auf Anraten seines Nachbarn L.L.___ nach und liess sich von diesem, nachdem er sich selbst noch einmal in der Wohnung umgezogen hatte, ins [Spital] zur Behandlung fahren.
Während sich der Privatkläger durch seinen Nachbarn L.L.___ ins Spital fahren liess, putzten die Ehefrau des Privatklägers und die Nachbarin M.L.___ die blutverschmierte Wohnung des Privatklägers. Das Messer «Nicer Dicer» entsorgte die Ehefrau in einem Abfallsack hinter dem Haus.
Was innerhalb der Küche genau geschah, weshalb die beiden Beteiligten in Streit gerieten, wie es genau zur Verletzung des Privatklägers in dessen Brustbereich kam und was mit dem sich in der Küche befindlichen Kokain passiert ist, wurde durch die Beteiligten jeweils anders geschildert. Das eigentliche Kerngeschehen ist damit bestritten geblieben. Es gilt, die nachfolgenden in den Akten liegenden Beweise weiter zu würdigen.
3.2. Rechtsmedizinische Gutachten
3.2.1. Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) vom 16. Februar 2023 (AS 767 ff.) gelangte aufgrund des Verletzungsbildes der Stichverletzung an der Brust des Privatklägers zu folgenden Schlüssen:
Es könne festgestellt werden, dass die Stichverletzung an der Brust ausweislich der vorliegenden Krankenunterlagen auf der Haut etwa 1 cm lang und horizontal gestellt gewesen und auf etwa 4 cm Länge 1.5 cm tief in den grossen Brustmuskel hinein verlaufen sei. Die Stichrichtung sei dabei von links unten nach rechts oben verlaufen. Das mutmassliche Tatwerkzeug, ein «Laguiole» Klappmesser, erscheine geeignet, diese Verletzung verursacht zu haben, weil die Dimensionen des beschriebenen Stichkanals mit der Grösse der Messerklinge übereinstimmten. Demgegenüber sei das Küchenmesser «Nicer Dicer» aufgrund seiner Grösse nicht geeignet, die festgestellte Stichverletzung verursacht zu haben.
3.2.2. Im Ergänzungsgutachten vom 8. November 2023 (AS 786 ff.) begründen die Gutachter die Feststellungen des Hauptgutachtens damit, dass das Messer «Nicer Dicer» bei einer Eindringtiefe von 4 cm eine Klingenbreite von ca. 4 cm aufweise. Somit sei das Messer «Nicer Dicer» bei 1 cm Stichbreite beim Durchstechen des Hautmantels als Tatwerkzeug nicht geeignet. Auch die auf den Fotodokumentationen abgebildete Durchstechung des Pullovers scheine ca. 1 cm breit zu sein und somit könne der Stich in die Brust nicht damit verursacht worden sein. Die Verletzung an der Brust liege prinzipiell an einer für die eigene Hand zugänglichen Körperregion. Auch ein Durchstechen der Bekleidung sei möglich, wenn doch unüblich. Das Vermeiden empfindlicher Körperregionen sei allgemein nachvollziehbar, aber nicht gänzlich auszuschliessen. Zusammenfassend sei eine Selbstbeibringung möglich, aber unwahrscheinlich.
3.2.3. Diese Ausführungen des IRM sind nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Stichverletzung des Privatklägers im Brustbereit nicht durch das Messer «Nicer Dicer» verursacht wurde. Weiter ist festzustellen, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Klappmesser «Laguiole» geeignet ist, die festgestellte Stichverletzung zu verursachen, es mithin als Tatmesser in Frage kommt.
3.3. Forensisch-Toxikologisches Gutachten
3.3.1. Das forensisch-toxikologische Gutachten IRM vom 26. August 2022 (AS 1009 ff.) hielt betreffend den Urin des Beschuldigten ein positives Ergebnis auf Benzodiazepine und Ethylglucuronid fest. Die gemessenen Blut-Konzentrationen von Midazolam (als Benzodiazepin in z.B. Dormicum) plus seines aktiven Metaboliten lagen im subtherapeutischen Bereich. Die gemessenen Konzentrationen der aktiven Metamizol-Metaboliten (z.B. Novalgin) lagen im oberen therapeutischen Bereich. Dem ebenfalls nachgewiesenen Koffein kam keine toxikologische Relevanz zu. Das immunchemisch positive Ergebnis der Urinprobe auf Ethylglucuronid lieferte Hinweise auf eine Alkoholaufnahme, wobei diese bis zu mehreren Tagen hätte zurückliegen können. Da im Blut kein Ethanol mehr nachweisbar war, war eine Alkoholisierung zumindest für den Zeitpunkt der Blutentnahme auszuschliessen. Hinweise, die für eine Aufnahme von weiteren, im beauftragten Untersuchungsumfang erfassbaren, körperfremden Substanzen sprechen, wurden nicht festgestellt.
3.3.2. Diese Ergebnisse des forensisch-toxikologischen Gutachtens des IRM vom 26. August 2022 können grundsätzlich in Einklang gebracht werden mit den weiteren in den Akten liegenden Beweismitteln. Mit dem Beschuldigten wurde am Tatabend des 7. Juli 2022, ca. 22:50 Uhr, d.h. ca. drei Stunden nach dem Vorfall, durch die Polizei Kanton Solothurn ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser zeigte einen Wert von 0.23 mg/l (AS 010). Dies deckt sich mit der Angabe des Privatklägers auf der Notfallstation, wonach er an diesem Tag ca. einen Liter Bier getrunken habe. Weiter deckt sich der nicht allzu hohe Atemalkoholwert mit der Tatsache, dass nur wenige Zeit später im Blutentnahmezeitpunkt bereits keine Alkoholisierung mehr festgestellt werden konnte. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol stand. Ob dieser, wie von der Verteidigung berechnet, aufgrund der Rückrechnung vom Entnahmezeitpunkt bis zur Tat unter Berücksichtigung der gerichtsnotorischen rund 0.1 - 0.2 Gewichtspromille pro Stunde tatsächlich auf genau 0.8 Gewichtspromille zu liegen kommt, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer geltend macht, kann offen bleiben. So oder anders ist festzustellen, dass die Alkoholisierung des Privatklägers nur leicht war.
3.3.3. Weiter deckt sich die Feststellung des forensisch-toxikologischen Gutachtens mit den in den Akten liegenden weiteren Beweismitteln, was die Wirkung des Schlafmittels anbelangt. Der Privatkläger führte mehrfach aus, vor dem Treffen eine halbe Tablette Dormicum genommen zu haben. Eine zeitliche Angabe konnte er dazu nicht mehr machen.
Gemäss Akten rief der Privatkläger den Beschuldigten um 19:46 Uhr an mit der Bitte, das Treffen zu verschieben, da er bereits ein Schlafmittel genommen habe (AS 013). Somit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger das Schlafmittel spätestens zu diesem Zeitpunkt hin eingenommen hatte. Da die Halbwertszeit eines Dormicum bei 1.5 Stunden bis 2.5 Stunden (bei gesunden Menschen, bei Leberkranken teilweise mehr) liegt (s. diesbezüglich die entsprechenden Auszüge des compendium) und somit vergleichsweise kurz ausfällt, erscheint nachvollziehbar, dass der Privatkläger mehrere Stunden später im Zeitpunkt der Blutentnahme, d.h. am 8. Juli 2022 um 01:40 Uhr (AS 1008), lediglich noch unter der Wirkung von Metamizol, d.h. eines Schmerzmittels, stand. In welchem Ausmass der Privatkläger im Zeitpunkt der Tat, d.h. mehrere Stunden vor dem Test, noch unter der Wirkung des Dormicum stand und inwiefern er von diesem – allenfalls auch in Kombination mit dem Alkohol – beeinflusst worden sein könnte, kann dagegen nicht rechtsgenüglich erstellt werden.
3.3.4. Kritisierte die Verteidigung in ihrem Plädoyer, der Untersuchungsauftrag der Polizei Kanton Solothurn (AS 1008) sei erst am 12. Juli 2022 ausgefüllt worden und weise keinen Namen eines Arztes oder einer Ärztin auf, die das Blut entnommen habe, so vermag dies am Beweisergebnis nichts zu ändern. Dem Journal der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft (AS 296 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass auf mündliche Anfrage der Polizei durch die kontaktierte Person der Staatsanwaltschaft die «körperliche Untersuchung, inkl. Blut- und Urinprobe des Opfers durch das IRM Basel» verfügt wurde (AS 296, erster Eintrag). Dass die Verschriftlichung der daraufhin erfolgten Blutentnahme durch die Polizei erst nachträglich erfolgte, vermag an der Gültigkeit der erzielten Auswertungsergebnisse nichts zu ändern. Auf das Gutachten über den Privatkläger ist sowohl in puncto der geringen Alkoholisierung wie auch in puncto des subtherapeutischen Medikamentenkonsums (hinsichtlich des Midazolam, also bspw. Dormicum) abzustellen.
3.4. Aussagen des Privatklägers
3.4.1. Aussagetüchtigkeit des Privatklägers
Gemäss vorstehend erstellten Grundlagen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Tat leicht alkoholisiert war. Ob der Privatkläger zusätzlich unter dem Einfluss seines Dormicum stand resp. in welchem Mass dies allenfalls noch Auswirkungen hatte, kann nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Auf die Vorbringen des Beschuldigten, der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Tat nicht wahrnehmungsfähig gewesen, womit er für die weiteren Einvernahmen grundsätzlich nicht aussagetüchtig gewesen sei, kann somit nicht abgestellt werden. Es ist von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers auszugehen.
3.4.2. Entstehungsgeschichte der Aussage
Der Privatkläger wurde insgesamt (inkl. Tatrekonstruktion) sechs Mal befragt. Werden die durch den Privatkläger gemachten Aussagen (s. diesbezüglich die Akten an den obgenannten Stellen sowie die zusammenfassenden Ausführungen der Vor-instanz in Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.2.5. U 22 ff.) geprüft, so lässt sich zusammengefasst Folgendes feststellen:
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2022 (AS 073 ff.) machte der Privatkläger grundsätzlich vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er habe Angst vor Repressalien. Einen Namen des Täters nannte er nicht.
Auch anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2022 (AS 077 ff.) machte der Privatkläger keine näheren Angaben zum Täter. Es habe einen Zwischenfall mit einer Person gegeben, da sie sich nicht einig geworden seien. Da habe die Person ein Messer gezückt und ihn zur Herausgabe von etwas gefordert. Selbst auf Frage der Polizeibeamten, ob es sich beim Täter um B.___ handle, verweigerte er aus Angst vor Repressalien weitere Angaben.
Erst anlässlich der dritten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. September 2022 (AS 199 ff.) gab der Privatkläger zu, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihn besucht habe, und dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Der Privatkläger bestätigte somit ein erstes Mal den Namen des mutmasslichen Täters. Angaben zum Grund des Besuchs des Beschuldigten (Kauf von Kokain) wollte der Privatkläger jedoch weiterhin keine machen.
Die Verteidigung moniert, dieses Aussageverhalten des Privatkläger sei inkonsistent und nicht nachvollziehbar – je mehr Einvernahmen erfolgt seien, desto mehr habe sich der Privatkläger eine Geschichte zusammengereimt. Auf die gemachten Angaben könne somit nicht abgestellt werden. Mit diesem Argument lässt die Verteidigung jedoch die Gesamtumstände ausser Acht.
Der Privatkläger hatte bereits eine erhebliche strafrechtliche Vergangenheit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Auch im Zeitpunkt der Tat befand sich der Privatkläger in einem laufenden Strafverfahren wegen angeblicher Betäubungsmitteldelikte. Der Privatkläger wollte somit vermeiden, ein weiteres Mal wegen des Besitzes und allenfalls Handels von Betäubungsmitteln ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Weiter erscheint plausibel, dass er – nachdem er mit einem ebenfalls bereits strafrechtlich wegen Betäubungsmitteln in Erscheinung getretenen Bekannten erneut wegen Betäubungsmitteln in einen Streit geriet, bei dem zudem noch mehrere Messer im Spiel waren und es zu erheblichen Verletzungen gekommen ist – Angst vor Repressalien hatte, sollte er dessen Identität verraten. So war es denn auch nicht der Privatkläger, der den Vorfall von sich aus bei der Polizei meldete, sondern die Meldung erfolgte durch die Notaufnahme des [Spitals].
Die zunächst nur zurückhaltend gemachten Äusserungen des Privatklägers sind somit in diesem besonderen Licht zu würdigen und nicht als per se unglaubhaft einzustufen.
3.4.3. Kerngeschehen
3.4.3.1. Zum eigentlichen Kerngeschehen sagte der Privatkläger zusammengefasst Folgendes aus (s. zum Ganzen die detaillierten Wiedergaben im erstinstanzlichen Urteil):
Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 077; anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 machte der Privatkläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch AS 073 ff.) führte der Privatkläger aus, es habe einen Zwischenfall mit einer Person gegeben, da sie sich nicht einig geworden seien. Da habe die Person ein Messer gezückt und ihn zur Herausgabe von etwas gefordert. Die Schnittwunde auf der Brust habe der Mann gemacht und die Schnittverletzungen am Unterarm links habe er (der Privatkläger) sich selbst zugefügt. Als der Mann ihn in die Ecke gedrängt habe, habe er (der Privatkläger) in die Schublade gelangt und ein Messer hervor-genommen und gesagt ««wenn du mich stechen willst, verletze ich mich selber». Er (der Privatkläger) habe das Messer genommen und sich einmal ganz fest und zwei Mal leicht in den Arm geschnitten. Der Mann habe sich massiv erschrocken und sei aus dem Haus gerannt. Er (der Privatkläger) sei dann zum Nachbarn gerannt und habe um Hilfe geschrien. Er könne sich doch nicht gegen einen solchen «Fetzen» wehren. Darum habe er (der Privatkläger) sich mit dem Brotmesser selbst in den Arm geschnitten, damit der andere einen Schock bekomme. Damit habe der Mann nicht gerechnet. Aber diese Verletzung hier, wieso mache jemand so etwas. Das sei gefährlich. Das Messer, welches ihn an der Brust verletzt habe, sei noch im Besitz des Täters. Es sei ein braunes Sackmesser mit einer kleinen leichten Kurve gewesen. Es sei ein Messer zum Aufklappen gewesen.
Anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 199 ff.), d.h. rund 2.5 Monate nach dem Vorfall, bestätigte der Privatkläger, dass er unterdessen keine Nachteile von «B.___» - also dem mutmasslichen Täter – mehr erwarte. Nachdem sie sich nicht einig geworden seien über etwas, habe «B.___» ihn in die Ecke gedrängt in der Küche und ein Messer hervorgenommen, um etwas von ihm zu bekommen. Dann habe er aus seiner Schublade ein Messer gezogen und sich am Arm selbst verletzt und gesagt «wenn du mich stechen willst, kann ich das selber.» Dann habe er sich drei Mal selbst in den Unterarm geschnitten, gleichzeitig habe «B.___» ihm in die Brust gestochen. Daraufhin sei B.___ aus dem Haus gegangen und er (der Privatkläger) habe im Treppenhaus um Hilfe gerufen und sei von einem Nachbarn in den Notfall in Solothurn gebracht worden. Auf die Frage, ob er die genaue Abfolge der Auseinandersetzung schildern könnte, erklärte der Privatkläger, das nicht zu können. Das sei so schnell passiert und er sei dann unter Schock gestanden, als die Verletzungen gesehen habe, dass er dies nicht mehr auf die Reihe bringe.
Anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 (AS 222 ff.) machte der Privatkläger erstmals detaillierte Angaben zu den Hintergründen der Tat (Kokainkauf); dass er (der Privatkläger) das Kokain in der Küche auf die Theke gelegt habe, damit der Beschuldigte es sehen und prüfen könne; dass sie über die Menge in Streit geraten seien (der Beschuldigte habe mehr gewollt); dass der Beschuldigte sich seines Messers behändigt habe und das Kokain habe an sich nehmen wollen, woraufhin der Privatkläger ein Messer aus der Schublade genommen und sich selbst in den Unterarm geschnitten habe sowie dass der Beschuldigte ihn in die Brust gestochen habe. Wie der Beschuldigte genau gestochen habe, das könne er nicht sagen, da er mehr auf sich geschaut habe, als er sich selbst mit dem Messer verletzt habe. Der Beschuldigte sei aber ca. 10 cm von ihm entfernt gestanden (s. zum Ganzen die ausführliche Niederschrift im Urteil der ersten Instanz US 26 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger aus, er habe dem Beschuldigten ein Päckchen mit rund 3.5 g Kokain, welches er gehabt habe, gezeigt. Hierauf habe er (der Beschuldigte) ein Messer aus der Hosentasche genommen und die Klinge gezückt. Es sei eine schräge, leicht gebogene Klinge gewesen. Er habe ihn in der Küche körperlich gegen die Fensterwand gedrückt. Er sei näher gekommen. Dann habe er in der Küche in die Schublade gegriffen und ein grosses Messer hervorgenommen. Dann habe er ihm gesagt «wenn du mich stechen willst, dann kann ich das selber auch tun.». Und er habe sich selber fest in den Arm geschnitten. «Und wenn das nicht genug ist, kannst du nochmals schauen.» Da habe er sich ein zweites Mal geschnitten. «Und wenn du es nochmals sehen willst, kann ich mich auch ein drittes Mal schneiden.» Das Messer habe er dann weggelegt. Dann sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe ihn mit seinem Messer, von oben nach unten, in die Brust gestochen. Die Wunde sei im Spital fotografiert worden. Die Länge und wie tief sie gewesen sei, das wisse er nicht. Er habe grosses Glück gehabt und auch der Beschuldigte habe grosses Glück gehabt, dass diese schräge Klinge nicht auf das Herz zugegangen sei, sondern auf die linke Seite hin. Er habe ein Jahr vorher eine Herzoperation in Basel gehabt. Er wisse, dass das [Spital] nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Operation durchzuführen, wenn das Herz getroffen worden wäre. Sie hätten beide riesiges Glück gehabt, dass (das) nicht geschehen sei. Seiner Meinung nach sei dies keine schwere Körperverletzung gewesen und schon gar nicht ein versuchter Mord. Dies könne man ihm seiner Meinung nach nicht attestieren. Überhaupt nicht. Dass er ihn verletzt habe, sei Tatsache. Aber es sei eine leichte Verletzung gewesen.
Bezüglich dieser Aussage ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich ein Protokollierungsfehler eingeschlichen hat: Der Tonspur der Einvernahme ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht körperlich gegen die Fensterwand gedrückt haben, sondern lediglich auf ihn zugegangen sein soll.
Ebenfalls ist aufgrund der Audioaufnahme entgegen der doch eher ungenauen Protokollierung nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger drei damalige Äusserungen hinsichtlich Stechen wiedergibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Privatkläger zuerst seine anlässlich der Tat gegenüber dem Beschuldigten gemachte Äusserung, wonach er sich selbst verletzen könne, wiedergibt. Und danach seine Handlungen zu den drei Schnitten bzw. seine Gedanken dazu schilderte. Konkret ist aufgrund der Audioaufnahme davon auszugehen, dass er den zweiten und dritten Schnitt, die er gleichzeitig vorzeigte, auch mündlich schilderte und es sich bei den Ausführungen zum zweiten und dritten Schnitt nicht um eine Wiedergabe von Gesprächen anlässlich des Vorfalls handelt. Entsprechend ist gestützt auf die Audioaufnahmen kein Widerspruch zu den bisherigen Äusserungen zu erkennen, sondern es liegt lediglich eine ungenaue Protokollierung durch die erste Instanz vor.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht führte der Privatkläger Folgendes aus:
«Wir haben telefoniert miteinander. Und abgemacht, dass er bei mir zu Besuch kommt. Und dann als er bei mir zu Hause war, hat er gesagt, dass er Kokain beziehen will. 1 Gramm hat er gemeint. Und dann sind wir zuerst im Wohnzimmer gesessen, und ich hatte das in der Schublade in der Küche, ca. 4.5 g hatte ich zu Hause. Dann sind wir zusammen in die Küche gegangen, und dann hatte ich ein Wääglein. Ich sollte ihm zuerst alles zeigen, dass er das anschauen kann. Das hat er auch gemacht. Aber als er das Säcklein gesehen hat auf dem Küchentisch, da hat etwas im Hosensack gemacht und hat ein Messer rausgezogen. Und zwar so ein Sackmesser, hat es ausgesehen. Und dann hat er mit der anderen Hand die Klinge aufgemacht. Es war eine geschwungene Klinge, und hat sie so hingehalten (zeigt es vor). Und hat mich ein wenig zurückgedrängt. Und ich wollte das nicht einfach das geschehen lassen, und habe fast reflexartig, ohne grosse Überlegung, in die Küchenschublade – die ist gleich daneben – gegriffen. Dort war ein grosses Messer drin, eines, mit dem man aufsagen kann. Ich habe das hervorgekommen und habe zu ihm gesagt: Wenn du mich stechen willst, dann kann ich das selber auch machen. Und habe durch den Pullover hindurch so quer über den Arm geschnitten. Dann habe ich gesagt: «Wotsch es nomau gseh?» und habe es nochmals gemacht. Und nachher ist er an mich herangetreten und hat mich mit seinem Messer in die Brust der Länge nach gestochen, nicht senkrecht, horizontal. Er hat mich gestochen. Als ich das… Es hat mir nicht wehgetan. Und auch meine Schnitte… Ich habe mich noch einmal geschnitten, ein drittes Mal. Und die Adrenalin-Ausschüttung vom Körper muss so blitzartig funktioniert haben bei meinem ersten Messerschnitt, dass ich überhaupt nichts gespürt habe von meinen eigenen Verletzungen und von der Verletzung von B.___. Ich habe nichts gespürt. Aber dann habe ich gesehen wie ich blute. Blöd gesagt wie ein Schwein. Das hat auch der Nachbar gesagt. Dann habe ich laut um Hilfe gerufen in der Wohnung. Aber zur gleichen Zeit nimmt B.___ das Päcklein vom Tisch (zeigt es vor) in den Hosensack und rennt davon. Die Treppe runter. Und ich bin hinterher. Aber mit einem Abstand von vielleicht 10 – 15 Sekunden. Weil ich habe den Nachbarn gerufen. «Hilfe». Und dann haben die die Türe aufgemacht im unteren Stock, mein Blut gesehen, und haben mich ins Spital gefahren. Dort kam die Polizei und hat bei mir einen Drogentest gemacht. Ich hatte aber keine Drogen. Ich hatte eine halbe Schlaftablette, bevor wir telefoniert haben schon. Ich habe keine Aussagen gemacht, weil ich wollte ihn nicht verraten. Aber die Staatsanwaltschaft hat von sich aus ermittelt und mein Handy beschlagnahmt. Und anhand des Handys haben sie gesehen, mit wem ich telefoniert habe, und dann haben sie es herausgefunden, dass es B.___ ist. Von mir aus hätte ich nichts gesagt. Weil wir hätten das auch anders regeln können, ohne dass die Polizei kommen muss. Aber hier war es von Amtes wegen der Fall. Die Spitalärzte mussten die Polizei bestellen und die Staatsanwaltschaft. Das war jetzt vielleicht fast zu viel erzählt, aber das ist die Chronik der Ereignisse.»
3.4.3.2. Werden die gemachten Aussagen miteinander verglichen, so lässt sich feststellen, dass sich die Aussagen mit einigen Abweichungen in unrelevanten Punkten resp. mit Ausnahme einer Aggravation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was das Zustechen von oben nach unten statt von unten nach oben anbelangt (s. nachfolgende Ausführungen) grundsätzlich konstant gestalten und sich in einer logischen Abfolge bewegen. Insbesondere in der Einvernahme vom 11. Oktober 2025 bspw. führt der Privatkläger – das erste Mal eingestehend, dass es sich beim mutmasslichen Täter um B.___ handelte – detaillierter als noch in den bisherigen Einvernahmen aus, dass es sich beim Besuch des Beschuldigten am Abend vom 7. Juli 2022 um einen Besuch eines Mannes gehandelt habe, damit dieser Kokain kaufen könne. Der Privatkläger bestätigte erneut, dass er am Tattag ungefähr einen Liter Alkohol getrunken sowie eine halbe Tablette eines Schlafmittels genommen hatte. Zu den eigentlichen Geschehnissen selbst führte der Privatkläger nachvollziehbar aus, dass er (der Privatkläger) sich nach dem Eintreffen des Beschuldigten in der Wohnung des Privatklägers und dem Absitzen im Wohnzimmer vor dem Beschuldigten in die Küche begeben habe, um diesem dort das für den Kauf bereitgestellte Kokain bereitzustellen, damit dieser es mal sehen und testen könne. Weiter führte er glaubhaft aus, dass sich der Beschuldigte für eine andere Menge interessierte, als er (der Privatkläger) an diesem Abend zur Verfügung gehabt habe, weswegen er (der Privatkläger) ihm (dem Beschuldigten) in Aussicht gestellt habe, dies zuerst besorgen zu müssen – woraufhin der Beschuldigte wütend geworden sei und das Kokain einfach habe mitnehmen wollen. Weiter schildert der Privatkläger ein weiteres Mal drei selbst mit seinem eigenen Messer zugefügte Schnittverletzungen in den linken Unterarm, einen Stich im Brustbereich sowie die von ihm vorgebrachte Äusserung, dass wenn er ihn stechen wolle, er sich selbst stechen könne. Weiter schildert der Privatkläger wiederholt, der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen, wobei er ebenfalls konstant darlegte, der Beschuldigte habe ihn nicht körperlich in die Ecke gedrängt. Die vom Privatkläger gemachten Angaben decken sich denn auch (mit Ausnahme der wörtlichen Wiedergabe der von ihm gemachten Äusserungen) mit den Schilderungen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Hospitalisierung vom 7./8. Juli 2022 gegenüber dem ihn behandelnden Spitalpersonal gemacht hatte (AS 1092) bis hin zum Schluss mit den Angaben anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Es kann somit festgestellt werden, dass sich die Äusserungen des Privatklägers zum Kerngeschehen grundsätzlich in einer logischen Abfolge befinden und in sich stimmig sind.
Weiter ist festzustellen, dass die Aussagen des Privatkläger auch sonst zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Gerade die ersten Schilderungen sind teilweise ungeordnet und sprunghaft, aber trotzdem in sich stimmig und logisch konsistent. Der Privatkläger beschreibt jeweils einen Ablauf flüssig, wobei er auf Nachfrage auch spontan Ergänzungen anbringen konnte. So umschrieb er bildlich, wie er in die Ecke gedrängt wurde, wie der Beschuldigte sein braunes Messer hervorholte, wie er (der Privatkläger) sich selber verletzte. Der Privatkläger führte aus, wie er vom Beschuldigten mit dessen Messer gestochen worden sei, bevor dieser die Wohnung verliess, und wie er selbst geschrien und beim Nachbarn um Hilfe gebeten habe. Er schilderte Gesprächsinhalte, aber auch seine eigenen Gedankengänge, wie bspw. sein Unverständnis dafür, dass der Beschuldigte trotz körperlicher Unterlegenheit sein Messer eingesetzt habe. Der Privatkläger gab konstant an, sich selbst drei Mal verletzt zu haben; dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass wenn er ihn stechen wolle, er das selbst machen könne und vom Bekannten bzw. Beschuldigten mit dessen Klappmesser in den Brustbereich gestochen worden zu sein.
Auch Erinnerungslücken gesteht der Privatkläger ein. So wiederholt er mehrfach, eigentlich nicht zu wissen, wie die Reihenfolge der Schnitte und Stiche in der Küche genau war (s. diesbezüglich auch nachfolgend betr. angebliche Unstimmigkeiten). Weiter belastet der Privatkläger sich mehrfach selbst (der Beschuldigte habe von ihm Kokain kaufen wollen, wobei er [der Privatkläger] auch bereit gewesen sei, ihm dieses zu verkaufen oder sogar noch mehr zu besorgen). Demgegenüber belastet er den Beschuldigten nicht übermässig. Im Gegenteil: Er versucht ihn zu schützen, wo er kann: Er (der Privatkläger) habe von der Tat keine Nachteile davongetragen; der Beschuldigte habe ausser dem Brieflein Kokain nichts Anderes mitgenommen etc. Der Privatkläger bagatellisiert die Tat über die Einvernahmen hinweg und spricht von einer nur leichten Verletzung. Es sei nicht so schlimm, was passiert sei. Dass der Beschuldigte ihn ernsthaft habe verletzen wollen, glaube er nicht. Die Verletzung sei im Affekt erfolgt, weil der Beschuldigte wütend gewesen sei, dass es nicht geklappt habe, wie er gewollt habe, es sei nicht vorsätzlich gewesen etc. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger eigentlich gar nicht den Behörden melden wollte, sondern dass dies das Spitalpersonal für ihn entschieden hatte. Seiner Meinung nach hätte man das auch anders, d.h. ohne Verfahren regeln können. Ein Motiv für eine allfällige Falschbelastung ist damit nicht erkennbar.
Die Aussagen des Privatklägers sind somit insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren. Dass die Angaben in der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 detaillierter ausfallen, als die zuvor gemachten, ist in der Entstehungsgeschichte der Einvernahme sowie in der detaillierten Fragestellung der Staatsanwaltschaft begründet und vermag keine Zweifel an der Konstanz oder Qualität der Aussagen vorzubringen, wie dies die Verteidigung vorbringt. Die Aussagen des Privatklägers sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu bewerten.
3.4.3.3. Weiter stimmen die Angaben des Privatklägers mit den objektiven Beweismitteln gemäss Akten überein. Der Privatkläger schilderte bspw. mehrfach und insgesamt glaubhaft, dass die Verletzung in seiner Brust nicht durch ihn selber mit dem Messer «Nicer Dicer», sondern durch den Beschuldigten mit dessen eigenen Klappmesser verursacht worden war. Dies entspricht den Feststellungen gemäss den in den Akten liegenden rechtsmedizinischen Gutachten, wonach das aufklappbare Sackmesser «Laguiole» mit der Stichverletzung im Brustbereich in Übereinstimmung gebracht werden könne (s. detailliert vorstehend Ziff. 3.2.). Auch der Verlauf des Stichkanals gemäss Gutachten von links unten nach rechts oben deckt sich mit den Schilderungen des Privatklägers und der Tatrekonstruktion, wonach der Beschuldigte das Messer in Hüfthöhe gehalten und danach von unten nach oben geführt hatte (s. dazu, weshalb die Übertreibung des Privatklägers vor der ersten Instanz, wonach der Beschuldigte von oben nach unten zugestochen haben soll, nicht relevant ist, nachfolgend).
Weiter gab der Privatkläger an, der Pullover sei ganz «verschnetzelt» gewesen. Dies wurde effektiv so gesagt, und er wiederholte später sogar, dass der Pullover ganz verschnitten gewesen sei. Der Privatkläger hatte in früheren Aussagen dargelegt, dass er den Pullover gewechselt habe, weil dieser verblutet, bzw. voller Blut war, was sich auch anhand der Bilder des sichergestellten Pullovers nachvollziehen lässt, wo viel Blut zu sehen ist. Gleichzeitig sieht man, dass der Pullover an drei Stellen verschnitten war. Die Aussage des Privatklägers ist diesbezüglich folglich korrekt.
3.4.3.4. Wie vorstehend in Ziff. 3.4.2.2. erwähnt, finden sich in den Angaben des Privatklägers einzig Unstimmigkeiten in Bezug auf die eigentliche Reihenfolge der Schnitte. Für diese gilt insgesamt Folgendes:
In den früheren Aussagen hatte der Privatkläger angegeben, sich nicht an die Reihenfolge der Abläufe erinnern zu können, wohingegen er in den späteren Einvernahmen jeweils Abläufe zu schildern versuchte. In der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 bspw. gab der Privatkläger unter Nennung einer konkreten Reihenfolge an, er habe zuerst sich selbst zwei Mal geschnitten, dann habe der Beschuldigte zugestochen, danach habe er (der Privatkläger) sich selbst noch ein drittes Mal geschnitten. Vor der Vorinstanz schilderte der Privatkläger, er habe zuerst einmal sich selbst fest geschnitten, dann noch zwei weitere Male nicht so fest. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wieder aus, er habe sich zuerst zwei Mal geschnitten, dann habe der Beschuldigte zugestochen, dann habe er (der Privatkläger) sich ein drittes Mal selbst geschnitten.
Der Privatkläger sagte somit sowohl in den ersten Einvernahmen wie auch anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 übereinstimmend aus, er könne sich infolge der dynamischen Geschehnisse eigentlich gar nicht an die Reihenfolge erinnern. Dies erscheint angesichts der kurzen intensiven Interaktion und des doch prägenden Eindrucks des Vorgefallenen und der damit verbundenen körperlichen Beschwerden resp. des daraus erfolgten Blutverlusts durchaus nachvollziehbar. Dass der Privatkläger dann innerhalb derselben Einvernahme und auch später doch irgendwie versucht, eine Reihenfolge zu konstruieren, diese teilweise durcheinanderbringt – und dazu vereinzelt zu heftigen Übertreibungen neigt (s. diesbezüglich bzw. die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Äusserungen betr. Zustechen des Beschuldigten) dürfte vielmehr eigenen Erklärungsversuchen des Privatklägers geschuldet sein als einer allfälligen Unwahrheit. Unbenommen bleibt, dass der Privatkläger im Kerngeschehen, d.h. dem Zustechen durch den Beschuldigten und seinen dreimaligen Selbstverletzungen, durchs Band hindurch, Konstanz wahrt. An der Glaubhaftigkeit der gemachten Äusserungen vermögen diese Unstimmigkeiten in der Reihenfolge der Schnitte und des Stichs somit nichts zu ändern.
3.4.3.5. Grundsätzlich nichts Anderes ergibt sich aus der von der Verteidigung eingereichten aussagepsychologische Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025. Auf diese kann aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Erstens ist die Entstehungsgeschichte der Stellungnahme nicht nachvollziehbar (Wie lautete der konkrete Auftrag an den Verfasser? Über welche Informationen verfügte er, resp. welche Aktenstücke wurden ihm zur Verfügung gestellt? etc.). Zweitens ist – in Nachachtung zum ersten Punkt – beim Studium der Stellungnahme sehr stark davon auszugehen, dass dem Verfasser lediglich und ausschliesslich die Aussagen des Privatklägers zur Verfügung gestellt wurden, d.h. ohne objektive Beweismittel wie die in den Akten liegenden Gutachten oder auch die erfolgten Angaben des Beschuldigten oder weiterer befragter Personen. Die gemachten Angaben des Privatklägers wurden somit ohne Gesamtkontext und damit rein isoliert gewürdigt. Der Verfasser konnte bspw. nicht einmal prüfen, welche Angaben zum Rahmengeschehen von allen Beteiligten gleich geschildert und damit unbestritten geblieben sind. Drittens verfügt der Verfasser – auch gemäss eigenen Aussagen – über keinerlei Kenntnisse des Schweizer Verfahrensrechts, bspw. beruft er sich als juristischer Laie auf die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 140 StPO, ohne dessen Inhalt zu kennen. Viertens hält der Verfasser der Stellungnahme einleitend fest, dass für die weitere Beurteilung der Sachlage eigentlich noch eigene Befunde erhoben werden müssten. Der Beweiswert der von der Verteidigung eingereichten Stellungnahme ist damit so stark in Zweifel zu ziehen, dass auf das Dokument nicht abgestellt werden kann. Es bleibt bei der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers.
3.4.3.6. Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe anlässlich eines Besuchs im Notfall die Selbstverletzungen unerwähnt gelassen. Es war von Anfang an unbestritten, dass der Privatkläger sich die drei Schnittwunden auf dem Arm selbst beigebracht hat. Daran ändert die summarische Beschreibung auf dem Notfallbericht («Er sei in seiner eigenen Wohnung am 07.07.2022 um 20:50 Uhr von einem Bekannten überfallen worden, dabei wurde ihm mit seinem Klappmesser der linke Unterarm geritzt und in die linke Brust gestochen. Der Bekannte wollte ihm sein Geld und Kokain rauben.» AS 1079) nichts. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Notfallstation den Fokus auf die notfallmässige Behandlung der Patienten legt und die Verletzungsursache dafür weitgehend irrelevant ist. Der provisorische Austrittsbericht hält demgegenüber bereits differenziert fest, dass «er in seiner Wohnung von einem Bekannten mit dem Messer angegriffen worden sei. Zur Abschreckung habe er sich selber drei Schnittwunden am Unterarm links zugefügt. Der bekannte habe ihm anschliessend mit seinem eigenen Klappmesser in die linke Brust gestochen. Das Motiv sei versuchter Geld- und Kokainraub gewesen.». Das Argument der Verteidigung vermag demnach nicht zu greifen. Es bleibt bei der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers.
3.5. Aussagen des Zeugen
3.5.1. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 23. September 2025 wurde auf Antrag der amtlichen Verteidigung E.___, Gfr der Polizei Kanton Solothurn, vorgeladen und als Zeuge befragt (OGer 206 ff.). Auf Vorlage des Protokolls der Hausdurchsuchung vom 21. Juli 2022 beim Beschuldigten in [Ort 3] resp. in der [Klinik] (AS 833 – AS 836) führte der Zeuge aus, er könne sich an jene Hausdurchsuchung erinnern. Sie seien gerufen worden für die Hausdurchsuchung. Er (der Zeuge) habe vorher eigentlich nichts mitbekommen, was genau wie wo passiert sei. Sie (die Polizei) hätten diese Hausdurchsuchung vollzogen, und im Rahmen dieser Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte den Wunsch geäussert, auf den Balkon rauchen zu gehen. Weil er (der Beschuldigte) kooperativ und anständig gewesen und eigentlich alles ok gewesen sei, hätten sie diesem Wunsch stattgegeben. Und er (der Zeuge) sei mit ihm dort auf dem Balkon gewesen, und es sei niemand anderes da gewesen. Und da habe er (der Beschuldigte) eins geraucht und wie es halt auch so sei, man mache ein wenig Smalltalk. Und dann habe er einfach – er (der Zeuge) könne nicht mehr sagen, wie der Wortlaut gewesen sei nach zwei Jahren – aber er (der Beschuldigte) habe so wie gefragt «Läbt dr anger no?» Und dann hätte er (der Zeuge) ihn angeschaut und gesagt «ähm… jo.» Also den Wortlaut wisse er nicht mehr nach zwei Jahren, aber es so etwas gewesen «jo de hani mini Büez» - er könne jetzt nicht mehr sagen, ob «Büez» oder «Arbeit» - «jo de hanis ned richtig gmacht». Etwas in diese Richtung. Im Rahmen des Rapports habe er es geschrieben. Aber nach zwei Jahren wisse er nicht mehr wortwörtlich, was gesagt worden sei.
3.5.2. Betreffend die Würdigung dieser Zeugenaussage ist anzuführen, dass der Zeuge seitens der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Ergänzungsfragen ausdrücklich gefragt worden ist, ob er über den Inhalt der Befragung informiert worden sei – was er (der Zeuge) ausdrücklich verneinte. Ebenfalls verneinte der Zeuge, nach erfolgter Vorladung die Geschäftsverwaltung der Polizei Kanton Solothurn aufgerufen und den Rapport (gemeint war der Allgemeine Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18.08.2022 betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21.07.2022 «Wahrnehmungsbericht» in AS 027 f.) abgerufen habe. Er sei in seiner Freizeit hier und habe gar keine Zeit für das gehabt. Auch so hätte er das nicht gemacht. Auf Frage der Verteidigung, ob er den Beschuldigten anlässlich der Situation auf dem Balkon über seine Rechte belehrt habe, führte der Zeuge aus, er habe gar keinen Anlass dazu gehabt. Es sei nur darum gegangen, dass der Beschuldigte eins geraucht habe resp. er (der Zeuge) als Sicherungsperson bei ihm gewesen sei.
Es ist somit festzustellen, dass die Aussagen des Zeugen E.___ rein auf seinen Erinnerungen basieren. Er musste nicht erst die von ihm gemachten Aussagen im Wahrnehmungsbericht konsultieren, bevor er Angaben zur Sache machen konnte. Er konnte ohne Einschränkungen und ohne jegliche Beeinflussung von den Äusserungen des Beschuldigten berichten, die er in der Rauchpause anlässlich der Hausdurchsuchung wahrgenommen hatte. Der Zeuge E.___ ist damit äusserst glaubhaft. Die von ihm gemachten Angaben stützen die Vorbringen des Privatklägers, dass es sich beim Vorfall vom 7. Juli 2022 in der Küche des Privatklägers in [Ort 1] nicht um einen unbeabsichtigten Unfall handelte.
3.6. Angaben des Beschuldigten
3.6.1. Der Beschuldigte wurde insgesamt (inkl. Tatrekonstruktion) sechs Mal zur Sache befragt. Zwei Mal machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
3.6.2. Betreffend das Kerngeschehen macht der Beschuldigte zusammengefasst folgende Angaben:
Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 22. Juli 2022 (AS 355 ff., s. auch Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.2.6. US 31 der Vorinstanz) gab der Beschuldigte zu den Geschehnissen in der Küche an, er (der Privatkläger) sei in der Küche schon so «drauf» gewesen, er (der Privatkläger) habe wahrscheinlich zu viel konsumiert oder weiss Gott was. Er (der Beschuldigte) habe vielleicht einen blöden Spruch gemacht, er könne es nicht mehr eins zu eins sagen, jedenfalls habe der Privatkläger plötzlich aus dem Kochset mit Messern einen Schnitzer genommen und sei auf ihn losgegangen. In der Panik sei er (der Beschuldigte) einfach losgerannt. Der Privatkläger habe sich in die Arme geschnitzt, «brüelet», der Nachbar habe «brüelet» und er (der Beschuldigte) sei einfach nur nach draussen «geseckelt», es sei eine Katastrophe gewesen. Das braune Messer, das immer in seinem Rucksack sei, sei sein Cervelat-Messer. Das habe er (der Beschuldigte) genommen um jeweils ein Stück zu probieren. Er bringe nicht einmal einen Cervelat-Schnitt hin mit diesem Messer. Auf die Frage, ob er genau erklären könne, was passiert sei, führte der Beschuldigte aus, er (der Beschuldigte) habe kurz das Messer hervorgenommen, eine Ecke (des Kokains) abgekratzt, evtl. habe er den Privatkläger mit einem Spruch beleidigt. Dann habe der Privatkläger ein Messer aus einem Messerblock genommen. Das Messer habe sicher eine so grosse Klinge gehabt. Er (der Beschuldigte) sei dann einfach weggerannt. Der Privatkläger habe nach dem Nachbarn gebrüllt. Er (der Privatkläger) habe einen weissen Pullover getragen. Er (der Privatkläger) habe einfach «dra[b]gschlätzt» auf den Arm und habe nach seinem Nachbarn gebrüllt. Er wisse nicht, ob sich der Privatkläger noch über den Thorax gefahren sei. Er (der Beschuldigte) sei einfach «abgsecklet». Gott im Himmel. Er sei ohne zu «grännen» «abgseseckelt».
Im Rahmen der weiteren Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, der Privatkläger habe sich in der Küche so auf den Arm gehauen, er (der Beschuldigte) wisse nicht, ob er nicht noch so gemacht habe – woraufhin der Beschuldigte mit seinem rechten Arm eine schnelle, horizontale Schnittbewegung über die Brust machte. Der Schnitzer sei so «ein richtiger» gewesen, sicher so eine 30-40 cm lange Klinge. Ein Küchenmesser, ein hochgeschliffener «Cheib», so ein Fleischmesser würde er sagen. Nicht ein Brotmesser mit Zacken, so ein richtiges Fleischmesser. Er (der Beschuldigte) habe den Griff nicht gesehen. Er sei kein Metzger, er würde es jetzt einfach so betiteln.
Auf Vorhalt des braunen Klappmessers führte der Beschuldigte aus, das sei das, welches er immer bei sich habe. Das sei das, mit dem er immer etwas probiere. Die Tatwaffe sei eher das mit der grossen Klinge.
Die Frage, ob er es gewesen sei, der mit dem Messer zugestochen habe, beantwortete der Beschuldigte mit Nein. Er sei ein alter Ringer, er habe seine Hände, wenn er zupacken wolle. Er hasse Waffen. Waffen seien für ihn nur da, wenn er seine Cervelat schneiden wolle. Seine Beine habe er auch noch, und er sei als Ringer in der Nationalmannschaft gewesen. Er hasse Waffen.
Er (der Beschuldigte) habe nur gesagt wegen dem Preis, der Privatkläger könne es ihm ja für einen achtziger geben. Da sei er wahrscheinlich wütend geworden. Er habe einen langen Gang und eine Treppe, und der Privatkläger sei ihm nachgelaufen. Der Privatkläger habe sich in den Unterarm geschlagen und sei sich noch über seinen Thorax… er wisse nicht, ob er (der Privatkläger) dort geschlagen oder was auch immer gemacht habe. Er (der Beschuldigte) sei nur noch die Treppe hinuntergerannt. Der Besuch habe nur fünf Minuten gedauert. Er sei genug schockiert gewesen danach.
Grund des Besuchs sei gewesen, dass er ein Grämmli für CHF 100.00 habe kaufen wollen. Er (der Beschuldigte) habe den Privatkläger noch ein wenig nach unten handeln wollen, auf CHF 80.00, aber das sei wohl für den Zustand, in dem er gewesen sei, zu viel gewesen.
Er könne sich nicht erinnern, den Privatkläger gestochen zu haben. Sicher nicht, er sei einfach weggerannt. Also definitiv, wirklich. Er sei kein Messerschläger, er hasse Waffen. Der Bedrohte sei er gewesen. Vorsätzlich habe er sicher nichts gemacht. Das Opfer sei eher er, wenn jemand mit so einem Schwert hinter einem hinterherrenne. Er könne sich auch nicht vorstellen, etwas fahrlässig gemacht zu haben. Wenn er sich wehren müsse, wehre er sich mit den Händen, er sei kein Messerstecher. Er sei sich 100 % sicher, dass er nicht zugestochen habe. Nachdem was er alles abgezogen habe, sei ihm alles zuzutrauen. Wenn sich einer selber schnitze und über den Ranzen streiche – so etwas sei ihm zuzumuten, in dem Zustand, in dem er gewesen sei. Nach dem Schauspiel, das er abgezogen habe, sei ihm alles zuzutrauen. «Nach den Medis, Alkohol und Drogen» – also er (der Beschuldigte) setze das Mal in den Raum. Auf Vorhalt, was bei Stichverletzungen in die Brust alles passieren könne, führte der Beschuldigte aus, er (der Privatkläger) sei ja der Arzt, er wisse genau, wo er zustechen müsse. Wenn man so wolle, also das sei rein hypothetisch.
Auf die Frau angesprochen, die ihn an jenem Abend gefahren habe, führte der Beschuldigte aus, er habe zu ihr gesagt, er (der Privatkläger) spinne, er sei mit dem Messer auf ihn losgegangen, sie solle abfahren, sofort.
Auf Vorhalt, dass der Täter gemäss Eingangsmeldung bei der Polizei während der Auseinandersetzung vom Opfer Kokain und Geld verlangt und dann zugestochen habe, erklärte der Beschuldigte, das sei «Lug und Trug». Das stimme nicht.
In der Einvernahme vom 13. September 2022 (AS 156 ff.) wurde dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, wonach J.___ ausgesagt habe, dass er die ganze Zeit seinen Daumen abgeleckt habe, da er dort ziemlich stark geblutet und einen Schnitt aufgewiesen habe. Der Beschuldigte bestätigte, wenn sie dies so gesagt habe, werde es auch so gewesen sein. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er stark verletzt gewesen wäre und ein Pflaster drauf getan hätte. Betreffend den Vorhalt, er habe J.___ gesagt, dass der [Spitzname] (der Privatkläger) mit einem Messer auf ihn losgegangen sei und ihm statt Geld Stoff angeboten habe, wobei er (der Beschuldigte) gesagt habe, er wolle keinen Stoff, sondern Geld, erklärte der Beschuldigte, er könne sich das nicht vorstellen. Keine Ahnung, er sei so schockiert gewesen, weil er (der Privatkläger) wirklich mit dem Messer auf ihn los gegangen sei. Er (der Beschuldigte) glaube irgendwie, dass der Privatkläger ihn noch am Arm gehalten habe, vielleicht sei der Hick noch von diesem Moment. Er sei so unter Schock gewesen und könne wirklich nichts mehr dazu sagen. Er (der Beschuldigte) sei runter gegangen und habe nur noch «fahr, fahr» gesagt. Er habe diesen Mann wirklich noch nie so erlebt. Das seien eigentlich nicht ihre Wortlaute, so wie sie es brauchen würde, er kenne ihren Dialekt. Auf Frage nach dem Hick erklärte der Beschuldigte, er wisse nur noch, als er (der Beschuldigte) in der Küche gewesen sei, wo der Privatkläger sich plötzlich mit einem Messer in die Arme und vielleicht noch sogar noch über die Brust geschnitten habe. Im Protokoll wurde das «vielleicht» handschriftlich durchgestrichen und ersetzt mit «mich dünkte, dass er sich». Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt «spinnst du eigentlich» und er habe nur noch raus rennen wollen, was er dann auch gemacht habe.
Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022 (AS 281 ff.) gab der Beschuldigte an, er sei neben dem Kühlschrank gestanden, habe da das Messer hervorgenommen und habe es aufgeklappt. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er solle es probieren kommen. Dann sei er (der Beschuldigte) einige Schritte so auf ihn (den Privatkläger) zugekommen, da habe er (der Privatkläger) schon ängstlich geschaut. Er (der Beschuldigte) habe sich auf das Säckchen konzentriert. Er habe nur einen Schnitt an seinem Daumen rechts gespürt mit dem Messer, da habe er als erstes den Finger in den Mund genommen. Dann habe er Blut gesehen und sei abgegangen. Das Messer habe er beim Laufen in Richtung des Privatklägers in drei Fingern gehalten. Das Messer habe es ihm dann irgendwie herausgerissen und er habe einen Schlitz am Daumen gehabt und da sei Blut gewesen. Auf konkrete Frage, wie es zum Schnitt im Daumen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, er nehme an, das sei gewesen, als der Privatkläger ihm das Messerchen aus den Fingern gerissen habe. Nachdem er den Schnitt bemerkt habe, habe sich das Messer nicht mehr in seinen Fingern befunden. Den Fokus habe er auf dem Säckchen gehabt, da habe er den Schnitt gespürt. Welches Messer das genau gewesen sei, das wisse er nicht, das habe er nicht gesehen. Danach sei er nach draussen gegangen, ohne Säckchen.
Auf Nachfrage des Polizeibeamten, wie der Beschuldigte wieder ans Messer gekommen sei, nachdem der Privatkläger ihm das Messer aus der Hand gezogen habe, führte der Beschuldigte aus «Keine Ahnung mehr. Vielleicht habe ich es zusammengelesen, aber ich weiss es nicht, es sind alles Theorien. Ich hatte einen solchen Schock, dass der da einfach geschnitten hat.»
Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz (B-W 210 ff.) erklärte der Beschuldigte, als er beim Privatkläger angekommen sei, sei dieser schon «ganz komisch» gewesen, «so ganz panisch». Er habe gesagt «hock ab» und sei in die Küche gegangen. Er (der Beschuldigte) habe dann sein Messerchen aus der Hosentasche genommen und habe es mit zwei Fingern gehalten. Er sei dann auf ihn zugegangen. Er (der Privatkläger) sei richtig panisch gewesen. Er habe ihm sein Messerchen aus den Fingern gerissen. Er wisse es dann nicht mehr. Er habe sich am Daumen geschnitten. Plötzlich habe der Privatkläger diesen riesigen Schnitzer hervor genommen und habe sich in den Arm geschnitten. Über die Brust sei er sich glaube er auch noch gefahren. Dann sei er (der Beschuldigte) einfach rausgerannt.
Im Verlauf der Einvernahme ergänzte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass der Privatkläger ihm beim Hereinkommen in einem Befehlston «hock ab» gesagt habe. Dann er sei er in die Küche gegangen und habe gefragt «was wosch?» Dann habe der Beschuldigte gesagt «ein Grämmli». Der Privatkläger habe es vorbereitet und er (der Beschuldigte) sei schauen gegangen. Dann habe er wie gesagt sein Messer aus der Hosentasche genommen und es aufgeklappt und habe es mit «zwei oder drei» Fingern gehalten und sei auf ihn zugegangen. Der Privatkläger habe es ihm dann aus den Fingern gerissen.
Zur Verletzung beim Privatkläger sei es gekommen, weil er einen grossen Schnitzer in den Fingern gehalten habe und sich «darauf geschlagen» habe – wobei der Beschuldigte vorzeigte, wie sich der Privatkläger mit dem Messer in der rechten Hand auf den linken Unterarm geschlagen habe. Er selber habe panisch darauf reagiert, habe gesagt «spinnst du» und sei davongerannt. Sein eigenes Messer habe er vom Boden gehoben und sei dann rausgerannt. Er selber habe sich auch verletzt, am Daumen, als der Privatkläger ihm das Messer aus den Fingern gerissen habe. Er habe es ja nur mit drei Fingern gehalten.
Auf Vorhalt, dass Frau J.___ ausgesagt habe, er hätte vom [Privatkläger] statt Geld Stoff erhalten, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr erinnern, was er im Schock alles erzählt habe.
Der Privatkläger sei «Wie ein Irrer» gewesen. Sein Daumen habe wie verrückt geblutet.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. September 2025 beschränkte sich der Beschuldigte auf Ausführungen zur Person und zu den ihm auferlegten Ersatzmassnahmen (OGer 210 ff.).
3.6.3. Werden die Aussagen des Beschuldigten zueinander in Beziehung gesetzt, so ist festzustellen, dass zahlreiche Widersprüche vorhanden sind. Beispielhaft sind insbesondere folgende Unstimmigkeiten zu nennen:
Anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe keinerlei Erinnerung an den Schnitt in seinem Daumen. Er könne sich nicht erklären, wie J.___ etwas von Blut erzählen könne. Die Techniker hätten ihm das auch gesagt. Vielleicht habe der Privatkläger noch am Arm gehalten, er könne sich nicht richtig erinnern. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2022 führte der Beschuldigte gleich zu Beginn der Einvernahme aus, er habe an seinem Daumen einen Schnitt gespürt. Dies sei gewesen, als der Privatkläger ihm das Messer aus den Fingern gerissen habe. Den Umstand, dass der Privatkläger ihm ein Messer aus den Fingern gerissen habe, bestätigte der Beschuldigte vor der ersten Instanz.
Es ist festzustellen, dass in den Angaben des Beschuldigten Aggravation zu erkennen ist. Wollte oder konnte sich der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme noch gar nicht an einen Schnitt im Daumen erinnern, steigerte er sich im Laufe der Einvernahmen stetig weiter bis hin zur Version, dass der Privatkläger ihm völlig «irr» das Messer aus den Fingern gerissen haben soll, als er das Messer hervorgenommen habe, um das Kokain probieren zu können. Wie es nach dem Wegreissen des Messers anschliessend zu den Selbstverletzungen des Privatklägers gekommen sein soll, lässt er offen resp. er spricht gar nicht mehr darüber. Dieses Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte seine Angaben dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepasst hat, wobei ihm die jeweiligen Widersprüche in seinen eigenen Angaben gar nicht aufgefallen sind. So ist weiter festzustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten nebst der vorstehend erwähnten Aggravation teilweise auch ohne logischen Inhalt sind. Die Angabe des Beschuldigten beispielsweise, er wisse nicht, mit welchem Messer ihn der Privatkläger geschnitten haben soll, kann schlicht nicht mit seiner eigenen Aussage in Einklang gebracht werden, er habe vor dem Verlassen der Wohnung sein Messer vom Boden aufgehoben und mitgenommen. Hätte es sich tatsächlich so abgespielt wie vom Beschuldigten geschildert, hätte der Beschuldigte gewusst, dass er das braune Messer als dasjenige Messer hätte bezeichnen müssen, welches ihm der Privatkläger aus der Hand gerissen haben soll – das Messer Nicer Dicer hat er ja nie in den Händen gehabt. Gänzlich unerwähnt geblieben sind hier zudem die nachweislich erstellten Selbstverletzungen des Privatklägers. Dass es sich bei dieser Verletzung am Daumen übrigens um ein «vernachlässigbares Detail» handelt, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer (Ziff. 90) geltend macht, ist nicht ersichtlich.
Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2022 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei schon «so drauf» gewesen, als er (der Beschuldigte) gekommen sei. Er schilderte detailliert, wie sich der Privatkläger sinngemäss irr und durch den Wind verhalten habe. Der Privatkläger sei «mit so einem Schwert» hinter ihm hergerannt. Er habe ein «Schauspiel» abgezogen, «Nach den Medis, Alkohol und Drogen». Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 18. Oktober 2022 und vor der ersten Instanz sei der Privatkläger dagegen plötzlich ängstlich gewesen.
Einerseits stehen diese Aussagen einander diametral entgegen. War der Privatkläger ängstlich oder doch aggressiv und irr? Andererseits drängt sich auch hier wieder der Schluss auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen an den jeweiligen Stand der Ermittlungen anpasste, wonach zwischenzeitlich erstellt worden war, dass beim Privatkläger im Tatzeitpunkt nur eine leichte Alkoholisierung sowie – zumindest im Zeitpunkt der späteren Blutentnahme – keine Wirkung des Schlafmittels mehr bestand.
Anlässlich der Tatrekonstruktion führte der Beschuldigte aus, er habe sein Messer mit zwei Fingern gehalten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz wusste der Beschuldigte nicht mehr, ob er es mit zwei oder drei Fingern gehalten hat; seine Angaben variierten innerhalb derselben Einvernahme, ohne dass er sich festlegen konnte.
Der Beschuldigte gab an, der Privatkläger habe das grosse Messer «Nicer Dicer» aus einem Messerblock genommen. Ein Messerblock konnte jedoch anlässlich der Hausdurchsuchung nicht festgestellt werden. Der Privatkläger selbst gab sodann auch an, gar keinen Messerblock zu besitzen. In den späteren Einvernahmen verzichtete der Beschuldigte gänzlich darauf, den Messerblock zu erwähnen.
Die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten könnten mit weiteren Beispielen weiter ausgeführt werden. Zusammenfassend ist zumindest festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Kerngeschehen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Sie erscheinen wenig stringent und in sich nicht stimmig.
3.6.4. Darüber hinausgehend widersprechen die Angaben des Beschuldigten teilweise direkt den objektiven Erkenntnissen gemäss Aktenlage. Als Beispiele können folgende Umstände genannt werden:
Der Beschuldigte gab an, der Privatkläger sei in der Küche schon «so drauf» gewesen, wobei er wahrscheinlich zu viel konsumiert habe. Aufgrund der durchgeführten Atemalkohol-, Urin- und Blutuntersuchungen ist jedoch erstellt, dass der Privatkläger keinerlei Drogen konsumiert hatte, sondern neben etwas Alkohol tagsüber lediglich eine halbe Tablette eines Schlafmittels eingenommen hatte (s. diesbezüglich auch vorstehende Ausführungen).
Im Wissen um den Vorwurf, ein Messer gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, gab der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme sinngemäss an, sein «Cervelat»-Messer benutze er zum Cervelat schneiden. An anderer Stelle erklärte er, das «Cervelat»-Messer sei stumpf, er bringe nicht einmal einen Cervelat-Schnitt hin mit diesem Messer. Angesichts der Tatsache, dass das genannte Messer mit einem Wetzstab sichergestellt worden ist, sind diese Angaben aber als reine Schutzbehauptungen zu erachten.
Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass die Verletzung in der Brust des Privatklägers nicht durch das Messer «Nicer Dicer» verursacht worden sein kann, da die Klingenbreite des grossen Messers mit der dokumentierten Hautverletzung von bloss ca. 1 cm bei einer Stichkanallänge von 4 cm nicht vereinbar ist. Ohnehin vermag ein horizontaler, oberflächlicher Schnitt, wie er vom Beschuldigten geschildert worden war, nicht die dokumentierte Verletzung mit tangential, von links unten nach rechts oben verlaufendem Stichkanal zu verursachen. Dass der Privatkläger anlässlich der Auseinandersetzung das Messer «Nicer Dicer» weggelegt und ein weiteres Messer in der Küche behändigt hätte oder dass der Privatkläger auf seine eigene Brust eingestochen hätte wird auch vom Beschuldigten nicht – oder zumindest nicht direkt – geltend gemacht.
3.6.5. Zusammenfassend fällt auf, dass der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend den Vorfall in der Küche nur so weit zugibt, als es ihn nicht direkt belastet. Er versucht offensichtlich, sich in ein gutes Licht zu rücken; den Privatkläger dagegen zu belasten. In den früheren Aussagen gab der Beschuldigte an, er sei das Opfer, kein Messerstecher; er sei ein freundlicher, liebenswerter Mensch. Er gehe nirgendwo hin mit dem Vorsatz, jemanden zu verletzen. Demgegenüber umschrieb er den Privatkläger als Angreifer und in einem Zustand, wonach ihm alles zuzutrauen sei. Unter Würdigung der gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in diversen Punkten nicht die Wahrheit sagte. Die Angaben des Beschuldigten vermögen somit nicht, an den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers Zweifel zu wecken.
3.7. Verbleib des Kokain
Im Rahmen seiner Einvernahmen führte der Privatkläger wiederholt aus, der Beschuldigte habe das Kokain, um welches es beim Besuch vom 7. Juli 2022 gegangen sei, mitgenommen, als er die Wohnung verlassen hatte. Auch J.___ führte aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber angegeben, der Privatkläger habe ihm Stoff statt Geld «gegeben» (AS 138 f., Antwort auf Frage 45). Demgegenüber muss festgestellt werden, dass in den Akten der Staatsanwaltschaft und den Akten der Vorinstanz sich kein Beleg dafür finden lässt. Einerseits ist unklar, ob der Beschuldigte das Kokain tatsächlich mitgenommen hat, oder ob nicht, wie auch das Messer «Nicer Dicer», das Kokain allenfalls durch die Ehefrau und die Nachbarin im Rahmen des Putzens der Wohnung vernichtet worden ist. Unter den beschlagnahmten Gegenständen befindet sich zwar 1.8 g Kokain, allerdings ist dieses in den vorliegenden Durchsuchungsprotokollen nirgends als Sicherstellung ausgeführt. Konkret kann nicht eruiert werden, woher das beschlagnahmte Kokain gestammt hat, resp. ob es anlässlich einer der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sichergestellt worden ist. Schliesslich ist auch nicht erstellbar, ob die sichergestellten und beschlagnahmten 1.8 g Kokain – bei wem sie auch sichergestellt worden sein mögen – überhaupt von den 4.5 g stammen, die der Privatkläger bei sich zu Hause gehabt haben soll. Es bestehen somit nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, wie er in Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (B-W 001 ff.) dargestellt wird.
3.8. Abschliessende Würdigung
Zusammenfassend lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Privatkläger zum eigentlichen Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Stichverletzung von Beginn an logisch konsistent, nachvollziehbar, in sich stimmig und mehrheitlich konstant aussagte. Die Aussagen des Privatklägers weisen spezifische Besonderheiten auf, die jedoch plausibel sind. Auch seine Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion erscheinen erlebnisbasiert und grundsätzlich glaubhaft. Die Aussagen des Privatklägers werden durch die Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen bestätigt. Auch die gerichtsmedizinisch festgestellten Verletzungen und die sichergestellten Messer stehen im Einklang mit den Angaben des Privatklägers, wonach der Beschuldigte das Messer zunächst auf Hüfthöhe gehalten und danach nach oben geführt hat, als er zugestochen hat.
Die klaren Schlüsse des rechtsmedizinischen Gutachtens zusammen mit den sichergestellten Messern und dem blutverschmierten Pullover des Privatklägers sowie der vom Privatkläger geschilderte und damit im Einklang stehende Tatablauf lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Stichwunde im Bereich der linken Brust des Privatklägers mit seinem mitgebrachten Klappmesser verursacht hat. Die anderslautenden Angaben des Beschuldigten zum Kerngeschehen stehen im Widerspruch insbesondere zu den objektiven Beweismitteln und sind damit als Schutzbehauptungen zu erachten. Sie liefern keine Anhaltspunkte für eine anderswertige Ursache der Verletzung, wie sie der Privatkläger erlitten hat.
Der gesamte Vorfall muss sich angesichts der Beweislage daher wie vom Privatkläger bereits gegenüber dem medizinischen Personal im Spital geschildert zugetragen haben. In Abweichung des in der Anklageschrift in Ziffer 1.1. geschilderten Sachverhalts, lässt sich die genaue Reihenfolge der Verletzungshandlungen in der Küche, d.h. ob der Privatkläger sich während oder nach dem Stich des Beschuldigten ein drittes Mal in den Arm schnitt, nicht bestimmen. Dies ist jedoch für das Beweisergebnis unerheblich. Die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Stichverletzung ist ohne jeden vernünftigen Zweifel als nachgewiesen anzusehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2022 anlässlich des Besuchs beim Privatkläger in dessen Küche sein mitgebrachtes Messer «Laguiole» gegen diesen einsetzte und ihm die aktenkundige Stichwunde im Bereich der linken Brust zufügte.
Offen bleiben muss dagegen, woher die sichergestellten 1.8 g Kokain stammen und ob der Beschuldigte am Abend des 7. Juli 2022 in unmittelbarem Nachgang zum soeben umschriebenen Sachverhalt unbefugt eine unbestimmte Menge, mutmasslich 4.5g Kokaingemisch zwecks Eigenkonsum an sich und damit in seinen Besitz nahm.
4. Beweisergebnis
Die unter Ziff. 3 vorstehend gemachten Ausführungen haben ergeben, dass die Ausführungen des Privatklägers über den Ablauf des Tatabends vom 7. Juli 2022 glaubhaft sind und mit den objektiven, in den Akten liegenden Beweismitteln übereinstimmen. Dies ist bei den Angaben des Beschuldigten nicht der Fall. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 dargestellt ist, als erstellt zu erachten ist. Er ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
Demgegenüber bestehen nicht überwindbare Zweifel am Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 dargestellt wird.
IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
1.1. Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorgehalten.
1.2. Der Tod des Privatklägers als
objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob
sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen
Tötung schuldig gemacht hat.
1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.02.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4.).
1.3.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch / Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19.05.2014, siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2. m.w.Verw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13.07.2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff im Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 04.06.2012). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4.).
1.3.3 Auch das Berufungsgericht hatte sich in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen. So wurde u.a. in den folgenden Fällen auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:
STBER.2014.30: Stich mit einer Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.
STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen (einer gegenseitigen Auseinandersetzung) zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen.
STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie 3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers gerichtet nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.
STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7.7 cm langen und 2.9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2.8 cm breit und endete an einer Rippe.
STBER.2018.32: Stichverletzung von hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig. Die Klingenlänge des Klappmessers betrug 9.5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten war dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor unaufgefordert vom Gehilfen gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.
STBER.2019.75: Stich mit einer Schere mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.
STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechts hinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.
STBER.2021.62: Der Beschuldigte suchte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder auf. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand und schlug ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm) mehrfach gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus zu alarmieren, schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. In subjektiver Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin) ausgegangen.
STBER.2022.49: Seit Wochen bestand ein schwelender Konflikt. Anlässlich des Vorfalls kam es zu einer wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Der Streit wurde von einem Zeugen unterbrochen. Der Beschuldigte entfernte sich und kehrte nach zwei bis drei Minuten mit einem Messer zurück. Er stach wutentbrannt unvermittelt mehrfach auf den unbewaffneten Privatkläger ein. Obwohl sich dieser entfernte, lief er ihm nach und stach erneut zu. Der Privatkläger erlitt insgesamt vier Stichverletzungen, drei im Thorax links und eine rechts dorsolateral. Ein direkter Tötungsvorsatz wurde bejaht.
STBER.2024.11: Der Beschuldigte wurde vom Privatkläger unvermittelt mit einer Metallstange angegriffen, worauf der Beschuldigte einen mitgebrachten Schnitzer zückte und damit zwei Mal im Brustbereich einstach. Der Privatkläger schwebte in akuter Lebensgefahr. In subjektiver Hinsicht wurde Eventualvorsatz angenommen, wobei der Beschuldigte in Notwehr handelte, weshalb ein Freispruch erfolgte.
STBER.2024.56: Der Beschuldigte stach dem mit Jacke und T-Shirt bekleideten Privatkläger einmal mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, unterhalb des linken Schulterblattes in den Rücken. Der Privatkläger erlitt keine akut lebensgefährlichen Verletzungen. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.
1.3.4 Gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis ist von einer dem bewussten Handeln des Beschuldigten zuzuordnenden Stichverletzung auszugehen. Die Klinge des mutmasslich verwendeten Messers betrug ca. 7.7 cm und war nach vorne spitz zulaufend. Der Stich traf den Privatkläger im Bereich des linken Brustkorbes. Konkret erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustwarze. Gemäss Notfallbericht des [Spitals] vom 7. Juli 2022 war die Hautverletzung ca. 1 cm lang, die Wundtiefe lag bei ca. 1.5 cm und die Wundlänge bzw. die Länge des Stichkanals betrug 4 cm. Der Stichkanal verlief tangential, von links unten nach rechts oben. Es gab eine arterielle Blutung (am ehesten bei einem Ramus mammaria lateralis), die behandelt wurde (AS 1079 ff.). Bei einer solchen Verletzung durch die Kleidung (insb. Pullover) hindurch kommt einzig ein willentliches Handeln in Frage.
Da es sich um einen Versuch handelt, spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und es auch nicht zu einer Verletzung der Lunge, des Herzens oder eines grösseren Blutgefässes kam. Ebenfalls unerheblich ist insoweit, dass die Verletzung innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilte (vgl. Urteil des BGer 6B_645/2023 vom 27.09.2023 E. 2.4. m.w.Verw.).
Der Beschuldigte stach den Privatkläger mit seinem Klappmesser von vorne einmal in dessen linke Brust, während sich der Privatkläger in die Ecke gedrängt gegen den ihm körperlich überlegenen Beschuldigten nicht zur Wehr setzen konnte. Der Stich erfolgte in zeitlicher Nähe zu den Handlungen des Privatklägers, der sich in den linken Unterarm schnitt, um den sich nähernden Beschuldigten abzuschrecken. Der Stich erfolgte im Bereich der Brustwarze. Eine minimale Bewegung oder ein Abdrehen in die Gegenrichtung bzw. Aufrichten des Körpers durch den Privatkläger hätte ohne Weiteres zu einem anderen, tieferen Stichkanal führen können. Nicht zu kontrollieren war zudem auch die Eindringtiefe des Stichs. Nach der Durchtrennung des Pullovers drang das Messer des Beschuldigten ca. 4 cm in den Körper des Privatklägers ein. Die Überwindung des Widerstands der Kleidung und der Haut setzte notwendigerweise einen entsprechenden Kraftaufwand bzw. eine entsprechende Intensität des Stichs voraus, womit die Eindringtiefe gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens unmöglich gezielt gesteuert bzw. dosiert werden konnte. Der Stich hätte folglich ohne Weiteres auch tiefer in den Körper eindringen können. Schon eine geringe Abweichung des Stichkanals beim erfolgten Stich hätte dazu führen können, dass die Lunge getroffen worden wäre. Zudem liegen insbesondere das Herz wie auch grössere Blutgefässe in der Nähe. Eine Verletzung dieser lebenswichtigen Strukturen hätte zumindest zu einer akuten Lebensgefahr, aber auch zum Tod des Privatklägers führen können. Es war reiner Zufall, dass es durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stich zu keiner tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung des Privatklägers kam.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 47 f.) ist von Eventualvorsatz auszugehen; ohnehin kommt vorliegend das Verschlechterungsverbot zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger einen einmaligen Stich und flüchtete in der Folge aus der Wohnung. Ihm musste jedoch klar gewesen sein, dass ein Stich mit einem Messer in den Oberkörper, konkret im Bereich der linken Brust, angesichts des darunterliegenden Herzens, der Lunge und der weiteren lebenswichtigen Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) ohne Weiteres zum Tod führen kann. Die Sorgfaltsmissachtung war äusserst gravierend und das Risiko eines tödlichen Verlaufs aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der Tathandlung entsprechend hoch. Führt jemand unter diesen Voraussetzungen und mit der entsprechenden Kraft einen Stich im Bereich der linken Brust aus, ist ohne Zweifel anzunehmen, dass er das Zufügen einer tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung für möglich hält und auch in Kauf nimmt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Tötung im Sinne einer zumindest eventualvorsätzlichen Begehung ist daher zu bejahen, wobei ein vollendeter Versuch vorliegt. Hinweise auf privilegierende oder qualifizierende Merkmale bestehen keine.
Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
1.3.5 Schuldfähigkeit
Der Beschuldigte wurde von Dr. med. D.___ begutachtet. Gemäss Gutachten vom 29. Dezember 2022 lag beim Beschuldigten zur Tatzeit eine Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) vor. Darüber hinaus bestand ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten zur Zeit der Tat nicht geeignet waren, seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB) gänzlich aufzuheben. Für den Vortatzeitraum (die Autofahrt nach [Ort 1]) würden sich keine belangvollen psychopathologischen Einbussen erkennen lassen. Folgte man Zeugenaussagen und Selbstbericht, sei der Beschuldigte auch unmittelbar nach der Tat in der Lage gewesen, die Situation zu realisieren und hierauf sinnvoll und zielgerichtet zu reagieren (AS 1326). Diese Schlüsse werden substantiiert hergeleitet und überzeugen (AS 1323).
Gestützt auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. D.___ ist eine gänzliche Schuldunfähigkeit zu verneinen. Der gemäss Gutachten im Tatzeitpunkt bestehenden verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der mit Gutachten attestierten Alkoholabhängigkeit, der daraus resultierenden Persönlichkeitsdepravation und des Kokainkonsums ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist auf nachfolgende Ausführungen zu verweisen.
1.4. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.
Die Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung erübrigt sich.
2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB
Der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 enthalten ist, konnte nicht erstellt werden. Somit ist der Beschuldigte vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.).
1.5. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3. und E. 5.6.; BGE 134 IV 132 E. 6.2.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55 E. 5.5.).
1.6. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs-kriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8. m.w.Verw.).
1.7. Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E 1.6.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2014 vom 14.05.2014 E.2.5.1.; 6B_42/2015 vom 22.07.2015, E 2.4.1.). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Verminderte Schuldfähigkeit
Mit Gutachten vom 29. Dezember 2022 diagnostizierte Dr. med. D.___ beim Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21). Das Ausmass des Kokain- und Tranquilizerabusus blieb unklar, weshalb zurückhaltend ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) diagnostiziert wurde (AS 1284 ff., AS 1322).
Gemäss Gutachten lag im Tatzeitraum eine Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) vor. Der Beschuldigte habe seinen Angaben zufolge bereits einen stationären Aufnahmetermin zum Entzug gehabt und vorher noch einmal ein Schnupf Kokain konsumieren wollen. Entsprechend habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) bestanden (AS 1326).
Vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren bestehenden Abhängigkeitsproblematik sei es beim Beschuldigten zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung gekommen, die als Persönlichkeitsdepravation zu fassen sei. Darunter sei eine Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges mit einem Verlust individueller, persönlicher Akzente zu verstehen. Im Fall des Beschuldigten habe dies zu einem Abbau sozialer Verantwortung, einem nachlassenden Interesse an Bezugspersonen, einer Vernachlässigung der Körperpflege sowie einem Verlust von Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt. In den letzten Monaten sei der Beschuldigte offenbar mit expansiv-provokantem und auch anlasslos fremdaggressivem Verhalten offensiv in Erscheinung getreten. Zuvor sei er mit solchem Verhalten nicht aktenkundig geworden. Diese Tendenz zur aggressiven Konfliktgestaltung bis hin zu körperlicher Auseinandersetzung gehöre zum klinischen Bild der Persönlichkeitsdepravation.
Hinsichtlich der Ausprägung seiner psychischen Störung zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Diagnosekategorie F1 der ICD-10 – Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen – ordne sich der Beschuldigte derart ein, dass das Störungsbild bei ihm sehr schwer ausgeprägt gewesen sei und ihn in seinen lebenspraktischen Auswirkungen schwer beeinträchtigt habe (AS 1322).
Die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten zur Zeit der Tat seien geeignet gewesen, seine Fähigkeit zum Handeln gemäss seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat erheblich zu beeinträchtigen. Diese Einschätzung begründe sich in der Analyse des Anlassgeschehens und der Kenntnis der lebenspraktischen Auswirkungen des zugrundeliegenden psychiatrischen Störungsbildes.
Die Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges in der Depravation bringe eine Minderung von Kritik- und Urteilsfähigkeit, aber auch eine Lockerung des Normen- und Wertebezugs mit sich. Soweit seine Vorgeschichte aus den Akten und seinen eigenen Angaben rekonstruierbar sei, erscheine das Verhalten des Beschuldigten bei der Tat (und bei seinem sonstigen expansiv-provokanten und scheinbar anlasslos fremdaggressiven Verhalten gegenüber Dritten in den Monaten zuvor) persönlichkeitsfremd.
Tatzeitaktuell habe der Beschuldigte – folge man den Angaben des Privatklägers – einen abrupten Stimmungswechsel gezeigt. Er habe unvermittelt aus geringem Anlass überschiessend aggressiv agiert mit Behändigung und Nutzung des Messers gegen den Privatkläger, wobei diese Handlung beim Versetzen der Schnittverletzung (recte: Stichverletzung) bereits wie abgebremst erscheine. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte schon wieder relativ situationsadäquat reagiert, indem er sich aus der Situation entfernt habe. Bei der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sei er aber noch längere Zeit in einem aufgeregt-wütenden Affekt verhaftet geblieben, den er mit Schimpfen und Fluchen ausagiert habe und der am Fahrtende bereits soweit abgeklungen gewesen sei, dass er sich adäquat habe entschuldigen und verabschieden können.
Psychopathologisch habe sich damit beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine erhöhte Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz sowie eine affektive Untersteuerung abgezeichnet, was zusammen mit den weiteren Auswirkungen der Persönlichkeitsdepravation zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Beschuldigten im Tatzeitraum geführt habe. Die Beeinträchtigung sei als leicht- bis mittelgradig einzuschätzen (AS 1327).
Im Ergänzungsgutachten und vor der Vorinstanz bestätigte die Sachverständige die im Gutachten erfolgte Einschätzung.
Ebenso an der Befragung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (OGer 218 ff.). Es gebe keine grundsätzlichen Änderungen zu ihrem Gutachten und zum Ergänzungsgutachten. Sie habe die Berichte der jetzigen Behandler, vom Hausarzt und dem Psychologen, gelesen. Sie habe einzig zu ergänzen, dass ihr aufgefallen sei, dass der behandelnde Psychotherapeut abschliessend geschrieben habe, dass es beim Beschuldigten keine grösseren offenen Therapiethemen mehr gebe. Dazu führt sie konkret aus:
«In Anbetracht dessen, dass ich Herrn B.___ ausführlich exploriert habe im 2022 und dann nochmals 2024 im Sommer, nachdem es schon drei Rückfälle gegeben hatte trotz der externen Kontrollen, muss ich sagen, dass ich persönlich der Auffassung bin, dass Herr B.___ keine hinreichende Kritikfähigkeit hat hinsichtlich der bestehenden Alkoholsucht. Was er ausblendet – da muss man praktisch sagen störungsbedingt, weil es eben diese sehr schwere Alkoholsucht gibt – also störungsbedingt ausblendet ist, dass er – das sage ich bewusst sehr plakativ – sich fast zu Tode gesoffen hat. Es gab schwere organmedizinische Beeinträchtigungen, es gab gehäufte Stürze, Gehirnerschütterungen, eben diese Persönlichkeitsdepravation mit einer – wir sagen psychiatrischen Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges. Ausser dem Alkoholkonsum brach alles zusammen. Die persönlichen Verpflichtungen, das Interesse an den Bezugspersonen, die Hygiene, das angemessene Sozialverhalten. Das ist alles weg. Es kommt zu einer erhöhten Reizbarkeit, Aggressivität. All das hat Herr B.___ damals 2022 gezeigt. Und da muss man sagen: Sowohl das organische als auch diese Persönlichkeitsveränderung, das ist die Endstrecke. Die Endstrecke eines schweren Alkoholikers vor dem Tod.»
Diese Schlüsse der Gutachterin sind im Gutachten fundiert und mit dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar begründet (AS 1323 f.). Sie stützen sich auf eine ausführliche Anamnese inkl. Aktenstudium durch die Gutachterin.
Entsprechend ist beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat vom 7. Juli 2022 von einer leicht bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd in die nachfolgende Strafzurechnung miteinzubeziehen ist.
2.2. Wahl der Strafart
Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Wahl der Strafart ist damit hinfällig; es ist eine Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3. Bemessung der Strafe
Ist, wie vorliegend, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, der Privatkläger sei tatsächlich getötet worden – zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds nach Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013, E. 2.3.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.).
Der Strafrahmen des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung bewegt sich von einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 20 Jahren.
Bei der Festlegung der Strafe innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens ist Folgendes zu berücksichtigen:
2.3.1. Tatkomponenten
2.3.1.1. Festlegung der Einsatzstrafe
Beim Kriterium des Ausmass des verschuldeten Erfolgs geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung (Wiprächtiger/Keller, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 92). Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut in der Schweizerischen Rechtsordnung. Jede Tötung bedeutet eine Verletzung dieses höchsten Rechtsguts. Das Kriterium des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs kann bei diesem Tatbestand somit nicht zu einer Gewichtung des Tatverschuldens führen, weil immer das höchste Rechtsgut überhaupt verletzt worden ist und keine Abstufung innerhalb des Rechtsguts möglich ist.
Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte besuchte den Geschädigten in seiner Wohnung, folgte diesem in die Küche, behändigte sich seines Messers und stach dem Geschädigten ohne Vorwarnung und ohne nachvollziehbaren Grund in den Bereich der linken Brust. Dies, obwohl der Geschädigte mit den Selbstverletzungen klar seine Vulnerabilität zu erkennen gab. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass es sich beim Beschuldigten um einen grossgewachsenen, kräftigen Mann handelt, der früher Ringer war, und beim Privatkläger um einen älteren, eher kleingewachsenem Mann. Die Abwehrchancen des Privatklägers waren damit von vornherein stark eingeschränkt, schon aus körperlichen Gründen – wobei diese Diskrepanz durch den Einsatz eines Messers noch verschärft wurde. Dass die dem Privatkläger zugefügte Stichverletzung nicht tödlich endete, war nur dem Zufall geschuldet, konnte der Beschuldigte doch im Rahmen des gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführten Stichs weder die genaue Lokalisation noch die Stichrichtung oder die Stichtiefe kontrollieren. Bereits bei einer leichten Abweichung der Stichrichtung hätte es zu einer lebensgefährlichen Verletzung oder sogar zum Tod des Privatklägers kommen können. Der Privatkläger erlitt durch die Stichverletzung eine arterielle Blutung, die nicht einfach mit Kompression gestillt werden konnte, und damit einen relevanten Blutverlust. Der Beschuldigte stach im Rahmen des dynamischen Geschehens zwar nur einmal zu, jedoch stiess er das Messer, wie bereits erwähnt, unkontrolliert in den Brustbereich des Privatklägers, wo sich lebenswichtige Organe und grössere Blutgefässe befinden. Das Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht. Eine Relativierung der Bemessung des Verschuldens ist einzig dahingehend anzubringen, als dass festgestellt werden muss, dass im Rahmen des Tatgeschehens auch die Ehefrau des Privatklägers in derselben Wohnung anwesend war. Die Wahrscheinlichkeit der schnellen medizinischen Versorgung wurde damit zumindest zum Teil erhöht. Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Tat von langer Hand geplant war. Es ist vielmehr – auch gestützt auf die Aussagen der Gutachterin – von einer Impulsreaktion des Beschuldigten auszugehen.
Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, somit in der weniger vorwerfbaren Schuldform, als dass es beim direkten Vorsatz der Fall wäre. Dies ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte wusste um die frühere Tätigkeit des Privatklägers im Drogenhandel. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten handelte es sich beim Besuch vom 7. Juli 2022 denn auch um einen Besuch zwecks Erwerbs von Kokain. Über die Beweggründe des Beschuldigten, was das eigentliche Zustechen mit dem Messer anbelangt, ist jedoch wenig bis gar nichts bekannt. Für die Bemessung des Verschuldens fällt dieser Punkt somit weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Letztlich muss das Motiv offen bleiben.
Insgesamt ist das Verschulden des Täters gerade noch als leicht einzustufen. Das hypothetische Strafmass wäre vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit beim vollendeten Delikt auf neun Jahre, d.h. 108 Monate, festzusetzen.
2.3.1.2. Verminderte Schuldfähigkeit
Vorstehend wurde festgestellt, dass beim Beschuldigten unter den gegebenen Umständen von einer leicht bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, wobei dies gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd in die Strafzumessung einzubeziehen ist.
Ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten leicht bis mittelgradig reduziert, ist die vorstehend ausgesprochene Sanktion entsprechend um ein Mass zwischen 1/3 und 1/2 zu reduzieren. Ermessensweise ergib dies eine Reduktion von 42 Monaten Freiheitsstrafe (rund 39 %), womit die Sanktion auf 5.5 Jahre, d.h. 66 Monate, zu liegen kommt.
2.3.1.3. Strafminderung wegen Versuchs
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Glücklicherweise hat der Privatkläger eine vergleichsweise leichte Verletzung erlitten. Gemäss eigenen Angaben hat er keine bleibenden Schäden davongetragen. Hingegen liegt ein möglicher Taterfolg bei einem Stich mit einem Messer mit einer Klinge von rund 7 cm in den Brustbereich doch relativ nahe. Es handelt sich vorliegend um einen vollendeten Versuch. Immerhin liess es der Beschuldigte bei einem Stich bewenden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe aufgrund des Versuchsstadiums um 1/3, d.h. um 22 Monate.
Damit beläuft sich die Strafe vor der Berücksichtigung der Täterkomponente auf 44 Monate Freiheitsstrafe, d.h. drei Jahre und acht Monate.
2.3.2. Täterkomponente
Der Beschuldigte lebt alleine. Er ist aktuell nicht erwerbstätig und bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten grundsätzlich als neutral zu werten.
Der Beschuldigte weist fünf – wenn auch nicht einschlägige – Vorstrafen auf. Dies sind Verurteilungen wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahrens in angetrunkenem und fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie zuletzt eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Die mehrfache Straffälligkeit weist auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung hin, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte langjährig schwer alkoholabhängig ist und zeitweise zusätzlich Betäubungsmittel konsumierte. Dieser Umstand vermag die Vorstrafen etwas zu relativieren. Entsprechend sind diese nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Zwar zeigt der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden, da er die Taten bestreitet, was sein gutes Recht ist. Er hat sich – zumindest weitgehend – an die ihm auferlegte Alkohol- und Drogenabstinenz gehalten und ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit besteht nicht.
Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt nur leicht straferhöhend aus. Es ist eine Erhöhung der festgelegten Sanktion um einen Monat vorzunehmen.
2.3.3. Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ist gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten, d.h. drei Jahren und neun Monaten, festzulegen.
2.4. Vollzug
Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.5. Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen
Der Beschuldigte befand sich vom 21. Juli 2022 bis 17. Februar 2023 in Untersuchungshaft. Diese 212 Tage sind ihm vollumfänglich an die ausgesprochene Strafe anzurechnen.
Seit dem 17. Februar 2023 (rechn. seit 18.02.2023) bis zum Urteil des Berufungsgerichts waren gegen den Beschuldigten Ersatzmassnahmen angeordnet. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat der Richter den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Regeste zu BGE 113 IV 118).
Der Beschuldigte führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, er sei froh, wenn die Massnahmen mal durch seien. Er sei «absolut» der Meinung, dass er die Abstinenz auch einhalten könne, wenn die Massnahmen nicht mehr wären. Er sei sich sicher, weil er dies so wolle. Auf die früheren Entzüge, die nicht erfolgreich gewesen sind, angesprochen, führte der Beschuldigte aus, man werde älter und weiser. All diese Strapazen, die es mit sich gebracht habe. Es sei jeden Tag in seinem Kopf, das Verfahren. Es sei nicht einfach, aber es passe nicht mehr in seinen Alltag. Seit über 2 ½ Jahren, seit er aus der Haft sei, verfolge es ihn jeden Tag. Zum Handeln (Traden) gehe es nicht, zum Sport gehe es nicht. Er habe auch kein Verlangen. Konkret auf die Einschränkungen durch die Ersatzmassnahmen angesprochen meinte der Beschuldigte, es sei einfach wegen der zeitlichen Beschränkung schwer. Dass er immer irgendwann wo sein müsse. Das müsse er immer in seinen Wochenplan einbauen, dass dort fixe Termine seien. Im Winter gehe er gerne weg von hier; im Sommer sei er gerne da. Er sei in seinem Bewegungsapparat eingeschränkt.
Damit ist festzustellen, dass beim Beschuldigten sehr wohl eine gewisse Einschränkung in Bezug auf seinen Alltag besteht. Demgegenüber ist auch unmissverständlich festzuhalten, dass der Beschuldigte eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat und gegen ihn eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist. Die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gestalten sich deutlich milder, als es der Vollzug der ausgesprochenen Sanktion wäre. Ermessensweise ist insgesamt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, eine Anrechnung von ¼ vorzunehmen.
Für die Ersatzmassnahmen nach Ende der Untersuchungshaft bis zum erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 (467 Tage) sind somit insgesamt 117 Tage an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen.
Für die Ersatzmassnahmen nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts (483 Tage) sind somit 121 Tage an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen.
VI. ERSATZMASSNAHMEN
Die gegen den Beschuldigten bestehenden Ersatzmassnahmen werden mit separatem Beschluss vom 23. September 2025 verlängert.
VII. ANORDUNG EINER MASSNAHME
1. Anträge
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) ohne Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 die Anordnung einer ambulanten Massnahme angefochten. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 verzichtete der amtliche Verteidiger auf das explizite Stellen eines Antrags.
2. Bisheriger Verlauf der Ersatzmassnahmen
Für den bisherigen Verlauf der Ersatzmassnahmen bis zum erstinstanzlichen Urteil ist stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 29. Mai 2024 zu verweisen (US 64). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grösstenteils an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hat, er jedoch teilweise Mühe hatte, die ihm gemachten Auflagen nachvollziehen zu können. Teilweise kam es auch zu Urinproben mit zu geringem Kreatin-Wert, was auf eine Verwässerung derselben hindeutete (bspw. Probe vom 12.12.2023, AS 691; Probe vom 02.04.2024 in O-G 038 und Probe vom 08.05.2024, O-G 105).
In Bezug auf den aktuellen Verlauf wurden vor der Berufungsverhandlung Berichte des die Abstinenzkontrollen durchführenden Hausarztes (OGer 131 ff.), der Bewährungshilfe des Kantons Bern (OGer 109 ff.) sowie des behandelnden Psychotherapeuten (OGer 118 ff.) eingeholt. Wenn für den Inhalt dieser jeweiligen Berichte auf die Akten verwiesen ist, ist insgesamt Folgendes festzustellen:
Im August 2024 kam es zu einem Konsum von Schnaps durch den Beschuldigten. Er habe aufgrund seiner Schulter über starke Schmerzen verfügt, die alleine mit der Einnahme von Ibuprofen nicht zu bewältigen gewesen seien. Entsprechend habe er zwei Mal ein Glas Schnaps genommen (OGer 110);
Im Dezember 2024 genoss der Beschuldigte – nach Genehmigung der jeweiligen Amtsstellen – Ferien von den Blut- und Urinproben. Die erste Blutentnahme nach Rückkehr aus den Ferien zeigte einen erhöhten CDT-Wert, was auf Alkoholkonsum schliessen liess (OGer 111). Der Beschuldigte wurde verwarnt (OGer 068 f.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten sei dies gewesen, weil er angeblich beim Fondue-Essen Brot in Kirsch getunkt habe und sich nicht darauf geachtet habe.
Abgesehen von diesen Vorfällen attestieren alle Beteiligten dem Beschuldigten ein angepasstes Verhalten. Er erscheine pünktlich zu den Gesprächen, sei offen für Themeneingaben, sofern sie nicht in die Tiefe gehen oder für ihn schwierige Themen betreffen würden (OGer 111). Der Beschuldigte spreche nicht über das Strafverfahren (OGer 112 und OGer 119); auf die ihm vorgeworfene Deliktdynamik liess sich der Beschuldigte im gesamten Behandlungszeitraum nie vertieft ein (OGer 118). Auch in Bezug auf die Suchtthematik wolle sich der Beschuldigte – zumindest gegenüber der Bewährungshilfe – nicht gross äussern (OGer 112).
Die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten ist nach Ansicht des Therapeuten gegeben. Er nehme motiviert an den Therapiesitzungen teil (OGer 120). Das laufende Verfahren löse aber weiterhin eine psychische Belastung beim Beschuldigten aus. Eine Therapieindikation sei gegeben (OGer 120).
3. Angaben des Beschuldigten
In Bezug auf die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 68) und das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe kein Verlangen nach Alkohol mehr. «Ganz und gar nicht». Auch wenn jemand aus seinem Umfeld Alkohol trinke, habe er kein Problem. Das habe er nie gehabt. Das sei kein Thema. Dass er im Kirsch herumgewühlt habe, sei nicht bewusst passiert. Er habe gar nicht so weit gedacht damals. Es sei so eine automatische Bewegung gewesen, ohne dass er sich in jenem Moment über die Auswirkungen Gedanken gemacht hätte. Er sei einfach in Gesellschaft gewesen. Er sei erschrocken, als der Hausarzt angerufen und ihm gesagt habe, dass der Test positiv gewesen sei. Er habe aktuell auch kein Verlangen nach Drogen. Er sei froh, wenn die Massnahmen dann mal durch seien. Er habe «absolut» das Gefühl, dass er die Abstinenz auch weiterhin einhalten könne.
Auf die Psychotherapie bei Dr. G.___ angesprochen meinte der Beschuldigte, das sei gut, das passe. Am Anfang sei er sehr froh gewesen. Er habe zunächst gefragt, ob er zweimal pro Woche kommen könne, weil er so gebrochen gewesen sei nach diesen sieben Monaten Haft. Er habe nachher eine gute Beziehung zu ihm aufgebaut. Wenn er etwas habe, könne er es dort anbringen.
Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Antrag einer ambulanten Massnahme wollte sich der Beschuldigte nicht weiter äussern.
4. Ausführungen der Gutachterin
Im vorliegenden Verfahren wurde Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Zusatzausbildung für Forensische Psychiatrie und zertifizierter Forensische Psychiaterin der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, mit mehreren fachlichen Einschätzungen und Gutachten beauftragt. Sie erstattete neben einem Vorabbericht vom 19. November 2022 (AS 1272 ff.) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 29. Dezember 2022 (AS 1284 ff.) und ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2024 (B-W 142 ff.). Überdies machte sie ergänzende Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (B-W 223 ff.). Für den Inhalt der Gutachten und Stellungnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 62 ff., US 65 ff.) und die aufgeführten Aktenstücke verwiesen werden.
Zusammengefasst diagnostizierte die Gutachterin dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.21), sowie zurückhaltend ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1). Vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren bestehenden Abhängigkeitsproblematik sei es beim Beschuldigten zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung gekommen, die als Persönlichkeitsdepravation zu fassen sei. Hinsichtlich der Ausprägung seiner psychischen Störung zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Diagnosekategorie F1 der ICD-10 – Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen – ordne sich der Beschuldigte derart ein, dass das Störungsbild bei ihm sehr schwer ausgeprägt gewesen sei und ihn in seinen lebenspraktischen Auswirkungen schwer beeinträchtigt habe (insb. AS 1322 ff.).
Im Ergänzungsgutachten erklärte die Gutachterin, der bisherige Verlauf habe gezeigt – insbesondere unter Berücksichtigung der drei Alkoholrückfälle im Juli/ August 2023 –, dass der Beschuldigte aus sich heraus, sprich ohne die mit Sanktionen bewehrten Abstinenzkontrollen, die Abstinenz nicht werde halten können.
Vor der Vorinstanz konkretisierte die Sachverständige, die Abstinenz von 2013 bis 2015, als der Beschuldigte versucht habe, seinen Führerausweis wiederzuerlangen, und die zwei Wochen später erfolgte stationäre Aufnahme wegen starker Alkoholisierung zeigten, mit welcher Durchsetzungskraft diese Alkoholsucht bestehe und dass diese vielleicht wieder zur vollen Blüte gelange, wenn äussere, strukturierende Massnahmen wegfallen. Dies stütze sich auf die Abläufe im Jahr 2015, aber auch auf die drei beschriebenen Rückfälle im Juli und August 2023. Eine innere Hemmschwelle/Motivation, die Abstinenz zu halten, habe sich bei ihr in der Exploration noch nicht abgezeichnet. Für den Beschuldigten sei es schwer, alkoholabstinent zu bleiben. Die begleitende Einzelpsychotherapie sei in erster Linie zur Unterstützung des Beschuldigten. Die Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz bewirkten die Einhaltung der Abstinenz durch den Beschuldigten. Er habe aber einen starken Widerstand dagegen. Aus ihrer Sicht sei der Beschuldigte bloss oberflächlich einsichtig betreffend das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom, es gebe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik, diese werde eigentlich verleugnet. Es gebe viele Zeichen, körperliche und psychopathologische, die anzeigten, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2022 eigentlich in einer Endphase der Alkoholabhängigkeit befunden habe. Sie schätze das Risiko, dass es ähnlich zu einem Rückfall kommen könnte, heute höher ein, als man dies im Jahr 2015 hätte tun müssen.
Auf Vorhalt, wonach sie gemäss Ergänzungsgutachten davon ausgehe, dass im Falle einer Freigabe des Alkoholkonsums rasch wieder ein Alkoholkonsummuster hergestellt würde und daraus ein erhöhtes Risiko von Gewaltdelinquenz entstehen würde, erklärte die Sachverständige, es sei klinische Erfahrung, dass bei erneutem Alkoholkonsum rasch wieder ein Persönlichkeitsdepravation auftreten würde. Wenn man einen solchen Zustand einer Persönlichkeitsdepravation erreicht habe, gebe es auch körperliche Folgeschäden des Alkoholkonsums. Bei erneutem starkem Alkoholkonsum könne eine Persönlichkeitsdepravation schneller erreicht werden als beim ersten Mal. Die Persönlichkeitsdepravation habe beim Beschuldigten im Jahr 2022 dazu geführt, dass er erkennbare affektive Auffälligkeiten gehabt habe, er sei erregbarer, reizbarer, streitbarer gewesen.
Abschliessend erklärte die Sachverständige, sie bleibe bei der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten Massnahme mit Abstinenzkontrollen und therapeutischer Begleitung (dies ohne stationäre Einleitung). Vor dem Hintergrund des Verlaufs schätze sie die Erfolgsaussichten gut ein, die äusseren Strukturen sollten aber so lange als möglich aufrechterhalten bleiben, die Rückfallgefahr danach sei beim Beschuldigten sehr hoch zu vermuten.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 hielt die Gutachterin an ihren gestellten Diagnosen fest (OGer 218 ff.). Entgegen den Feststellungen des behandelnden Psychotherapeuten sei festzustellen, dass der Beschuldigte keine hinreichende Kritikfähigkeit habe hinsichtlich der bestehenden Alkoholsucht. Was er ausblende – störungsbedingt, weil es eben diese sehr schwere Alkoholsucht gebe – sei, dass er sich – bewusst sehr plakativ gesprochen – fast zu Tode gesoffen habe. Es habe schwere organmedizinische Beeinträchtigungen gegeben, es habe gehäufte Stürze gegeben, Gehirnerschütterungen, eben diese Persönlichkeitsdepravation mit einer psychiatrischen Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges. Ausser dem Alkoholkonsum sei alles zusammengebrochen. Die persönlichen Verpflichtungen, das Interesse an den Bezugspersonen, die Hygiene, das angemessene Sozialverhalten. Das sei alles weg. Es komme zu einer erhöhten Reizbarkeit, Aggressivität, wie sie der Beschuldigte damals 2022 gezeigt habe. Da müsse man sagen: Sowohl das organische als auch diese Persönlichkeitsveränderung, das sei die Endstrecke. Die Endstrecke eines schweren Alkoholikers vor dem Tod. Diese Persönlichkeitsdepravation, die sich zurückgebildet habe durch die Abstinenz schon in der Untersuchungshaft, die trete, wenn man erneut Alkohol konsumiere, chronisch – also häufig, täglich – viel schneller auf als beim ersten Mal. Man müsse keine 20 Jahre durchtrinken, um diesen Zustand wieder zu erreichen. Binnen Monaten sei das wieder da. Und ihr Eindruck 2024 bei der letzten Exploration als auch jetzt, wenn sie den Beschuldigten so reden höre, sei, dass er sich das nicht bewusst machen könne. Es seien Bagatellisierungseffekte, die störungsbedingt auftreten, aber die auch bedeuteten, dass man sinnvollerweise mit Herrn B.___ arbeiten müsse und ihn auch weiter kontrollieren und begleiten müsse, wenn man verhindern wolle, dass es da zu einem Rückfall komme. Und dass Herr B.___ da älter und weiser sei, das möge sie gern glauben, und er sei jetzt auch über zwei Jahre nüchtern – überwiegend nüchtern – gewesen. Aber er unterschätze, wie schnell dieser Zustand zurückkehren könne.
Wenn sie sich eine Gesamtstrecke vorstelle, und am Ende stünde man, dass man sagen könne «jetzt kann man ihn guten Gewissens entlassen», dann würde sie sagen, der Beschuldigte stehe am Ende des ersten Drittels. Ein weiterer Schritt wäre, wenn das Verfahren jetzt abgeschlossen sei und Herr B.___ sich dann zusammen mit dem Therapeuten dem stellen könnte. Dass er bislang das Urteil der ersten Instanz nicht gelesen habe, sei ja schon so auch klassisches Vermeidungsverhalten. Das traue er sich nicht zu, da rege er sich zu sehr auf. Er müsse sich aber letzten Endes der Realität stellen. Das sei gut, wenn er dafür den Therapeuten habe. Das sei ein weiteres offenes Thema. Und das sei ja dann auch der Anknüpfungspunkt hin zu der Suchterkrankung, die sie gerade skizziert habe. Da komme noch ein anstrengender, aber letzten Endes auch irgendwann entlastender Teil auf den Beschuldigten zu.
Ihre Empfehlung laute weiter wie bis anhin. Man könne sich überlegen, statt der wöchentlichen Kontrollen auf Haarproben umzustellen. Das wäre eine Möglichkeit, und auch ein Schritt voran. Weil die Haarproben ja seltener stattfänden, und der Beschuldigte über längere Zeit verinnerlichen müsste, dass eine Kontrolle wirklich passieren werde. Und dadurch die Kontrollabstände verlängert würden. Das wäre eine Art Trainingseffekt. Die Therapiemassnahme mache am ehesten dann Sinn resp. eine richtig wichtige Aufgabe habe die Therapie dann, wenn der Beschuldigte in Freiheit sei.
5. Subsumtion
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind vorliegend klarerweise erfüllt. Beim Beschuldigten besteht eine langjährige Alkoholabhängigkeit und das von ihm begangene Delikt steht in engem Zusammenhang mit der Krankheit.
Die erste Instanz hat betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt, dass die Massnahme geeignet sei, die beim Beschuldigten bestehende Rückfallgefahr zu reduzieren. Ohne entsprechende Behandlung sei davon auszugehen, dass bei einem erneuten Alkoholkonsum durch den Beschuldigten zu erwarten sei, dass sich bald auch die Persönlichkeitsdepravation wiederherstelle, wobei dann ein deutlich höheres Rückfallrisiko für Gewaltdelikte anzunehmen sei. Konkret sei von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Körperverletzungsdelikte auszugehen. In Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei aufgrund des bisherigen Verlaufs der Ersatzmassnahmen davon auszugehen, dass regelmässig durchgeführte und effizient gehandhabte Kontrollen von Alkohol- und Drogenabstinenz dem Beschuldigten die notwendige Struktur geben, um trotz seiner schwachen Eigenmotivation diesbezüglich abstinent leben zu können. Auch die vom Beschuldigten bereits begonnenen therapeutischen Bemühungen seien – übereinstimmend mit den gutachterlichen Empfehlungen – mit einer engmaschigen und langfristig angelegenen Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB weiterzuführen. Von einer günstigen Prognose könne, wie mehrfach ausgeführt, nicht gesprochen werden. Die Rückfallprognose erweise sich ohne weitere therapeutische Intervention nach wie vor als ungünstig. Hieraus erhelle, dass eine Strafe allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern sich die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme zusätzlich als notwendig bzw. erforderlich und auch als geeignet erweist. Dr. med. D.___ habe sich anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung – entgegen ihren Ausführungen im Gutachten vom 29. Dezember 2023 – gegen eine stationäre Massnahme ausgesprochen. Dass der Beschuldigte mit einer Therapie begonnen habe, zeige, dass er sich zugänglich sowie offen für eine solche gezeigt habe. Damit sei auch ein Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw. eine minimale Motivierbarkeit vorhanden, welche anlässlich einer ambulanten Therapie auch weiter gefestigt werden könne (s. US 69 ff.).
Diese Ausführungen der ersten Instanz sind zu übernehmen. Die von der Gutachterin getätigten Überlegungen sind nachvollziehbar und verständlich hergeleitet und ergeben im Gesamtkontext auch Sinn. Sie überzeugen in jeder Hinsicht.
Dasselbe gilt unverändert für das Berufungsverfahren. Die fachlichen Einschätzungen der Gutachterin ergeben ohne Weiteres, dass der Beschuldigte weiterhin therapiebedürftig ist und er – entgegen den Feststellungen des behandelnden Psychotherapeuten – sehr wohl noch über mehrere Anknüpfungspunkte verfügt, an sich und seiner Alkoholabhängigkeit zu arbeiten. Dass eine Therapieindikation gegeben ist, bestätigt schliesslich auch der Psychotherapeut (OGer 120).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten und die Behandelbarkeit seiner Alkoholabhängigkeit eindeutig zu bejahen sind. Die Alkoholabhängigkeit im Rahmen einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB ist einer Behandlung zugänglich und entsprechend den im Gutachten aufgezeigten Modalitäten, einer individuellen Psychotherapie kombiniert mit Abstinenzkontrollen, auch erfolgsversprechend. Dies hat der bisherige Verlauf unter den angeordneten Ersatzmassnahmen eindrücklich gezeigt. Der Beschuldigte hat sich mit wenigen Ausnahmen an die Abstinenzvorgaben gehalten. Gleichzeitig zeigt jedoch der sporadische Alkoholkonsum trotz der angeordneten Ersatzmassnahmen, dass eine Massnahme zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erforderlich ist. Dies zeigt sich auch daran, dass im Bericht des behandelnden Therapeuten die erfolgten Widerhandlungen gegen die Alkoholabstinenzauflagen mit keinem Wort erwähnt wurden und der Beschuldigte ihm gegenüber scheinbar angegeben hat, selbst bei Lust auf Alkohol konsequent darauf zu verzichten. Dies spricht unter Einbezug der Vermeidung der Suchtthematik bei der Bewährungshilfe und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen für ein Verdrängen und das Fehlen einer vertieften Auseinandersetzung mit oder effektiver Einsicht in die Suchtproblematik.
In Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten ist aufgrund des bisherigen Verlaufs der Ersatzmassnahmen davon auszugehen, dass regelmässig durchgeführte und effizient gehandhabte Kontrollen von Alkohol- und Drogenabstinenz dem Beschuldigten die notwendige Struktur geben, um trotz seiner schwachen Eigenmotivation abstinent leben zu können. Unterstützend sind die vom Beschuldigten bereits begonnenen therapeutischen Bemühungen – übereinstimmend mit den gutachterlichen Empfehlungen und der Einschätzung des behandeln-den Psychotherapeuten – mit einer engmaschigen und langfristig angelegenen Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB weiterzuführen.
Die Massnahme ist damit notwendig und zugleich geeignet, die nicht zu negierende Rückfallgefahr beim Beschuldigten zu minimieren. Ohne entsprechende Behandlung ist davon auszugehen, dass bei einem erneuten Alkoholkonsum durch den Beschuldigten zu erwarten ist, dass es relativ rasch zu einer erneuten Persönlichkeitsdepravation kommt, welche zu einem deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewaltdelikte führt. Konkret ist unverändert von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Körperverletzungsdelikte auszugehen.
Von einer günstigen Prognose kann aktuell (noch) nicht gesprochen werden. Die Rückfallprognose erweist sich ohne weitere therapeutische Intervention nach wie vor als ungünstig. Hieraus erhellt, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern sich die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme zusätzlich als notwendig bzw. erforderlich und auch als geeignet erweist. Demgegenüber erscheint aufgrund der nun bereits bestehenden weitgehenden Alkoholabstinenz – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nicht erforderlich.
Gemäss aktuellem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten ist der Beschuldigte beeinflussbar und leistet trotz des Zwangscharakters der aktuellen Therapie kaum Widerstand. Folglich kann von einem Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw. einer Motivierbarkeit ausgegangen werden, welche bei der Fortführung der ambulanten Therapie auch weiter gefestigt werden kann, um dann auch bisher nicht bearbeitete konkrete sucht- und deliktspezifische Themen anzugehen.
Die Senkung des Rückfallrisikos lässt sich mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen. So stellt doch die ambulante Behandlung im Vergleich zu anderen möglichen therapeutischen Massnahmen die eingriffsschwächste Massnahme dar, um das Risiko weiterer strafbarer Handlungen zu senken bzw. zu minimieren. Damit ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme verhältnismässig.
Folglich sind die Voraussetzungen der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten und die Behandelbarkeit seiner Alkoholabhängigkeit eindeutig zu bejahen. Auch wenn sich der Beschuldigte gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausspricht, so ist doch insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von seiner grundsätzlichen Mitwirkung und Motivierbarkeit, sich mit dem Delikt und seiner Suchterkrankung vertieft auseinander zu setzen und seine Abstinenz aufrechtzuerhalten, auszugehen.
Nach dem Gesagten ist für den Beschuldigten eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
6. Vollzug
6.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist begründet, wenn die wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Regeste zu BGE 105 IV 87). Das Gericht stützt sich dafür auf ein psychiatrisches Gutachten (BGE 116 IV 101). Der Aufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits muss die Therapie vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017 E. 1.3.). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitsstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch. Das Bundesgericht hat sich dazu eingehend geäussert: Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherige Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164, Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017 E. 1.3.). Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt es auf die Aussicht erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht hat bei der Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum, es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu ahnden, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 165, Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3.). Auch längere Freiheitsstrafen über der Grenze zum bedingten Strafvollzug können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE 120 IV 3, 119 IV 314). Das Bundesgericht hielt den Aufschub sogar bei einem zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilten Pädophilen für grundsätzlich möglich, lehnte ihn im konkreten Fall jedoch ab, weil die Behandlung mit dem Strafvollzug vereinbar und der Verurteilte wenig motiviert war (BGE 119 IV 314, vgl. auch BGE 120 IV 5: Aufschub der Freiheitsstrafe bei einem zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilten Täter mit krankhafter präschizophrener Persönlichkeit). Das Bundesgericht wiederholte aber auch immer wieder, dass die Möglichkeit des Strafaufschubs nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 120 IV 3, Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit entsprechend kürzer ist. Eine erfolgreiche Therapie dient dem öffentlichen Interesse besser als reine Vergeltung (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, N 7 zu Art. 63).
6.2. Die Sachverständige erklärte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, die gegen den Beschuldigten anzuordnende Massnahme mache mehr Sinn, wenn er sie in Freiheit absolvieren könne.
«Vollzugsbegleitend wäre das ja so eine Art Trockenübung. (…) Die Therapiemassnahme macht am ehesten dann Sinn, wenn Herr B.___ sich auch erproben muss. Das heisst, eine richtig wichtige Aufgabe hat die Therapie, wenn Herr B.___ in Freiheit ist. Und sich wehren muss im Sinne der Abstinenz und er sich den Problem in Freiheit stellen muss.»
Eine vollzugsbegleitende Massnahme wurde nicht kategorisch ausgeschlossen.
6.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung sowie unter Berücksichtigung der an die Sanktion bereits angerechneten 450 Tage Haft (resp. unter dem Umstand, dass bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils weitere Tage an Ersatzmassnahmen anzurechnen sind), verbleibt dem Beschuldigten nur noch ein Bruchteil seiner Strafe, die er tatsächlich verbüssen muss.
Ein Aufschub hat Ausnahmecharakter. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Erfolgs der ambulanten Massnahme durch den Strafvollzug bestehen vorliegend nicht. Den in den Akten liegenden Berichten und Aussagen der Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die bisherige ambulante Therapie noch nicht allzu weit fortgeschritten ist. Deliktspezifisch konnte nicht gearbeitet werden. Es sind nach wie vor Bagatellisierungen auszumachen, und eine effektive Einsicht in die Suchtproblematik ist nur beschränkt erkennbar. Der Therapeut thematisiert die Rückfälle mit keinem Wort. Wird die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchgeführt, ergibt sich – aufgrund der spezifischen Umgebung – dem Beschuldigten die Möglichkeit, deliktspezifisch mit den Therapeuten zu arbeiten, was bisher kaum bis gar nicht der Fall war.
Die ambulante Massnahme ist demnach vollzugsbegleitend durchzuführen.
VII. BESCHLAGNAHMUNGEN
1. Anträge
Die Vorinstanz zog die beiden beschlagnahmten Messer des Beschuldigten gestützt auf Art. 69 StGB ein und ordnete deren Vernichtung an.
Die Staatsanwalt beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; der Beschuldigte verzichtete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 (entgegen seiner Berufungserklärung vom 16.10.2024) auf das Stellen eines Antrags.
2. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern zurückzugeben sind oder einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
3. Subsumtion
Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen eines konkreten Antrags betreffend Herausgabe der Messer. Damit ist von einem impliziten Verzicht auf die Herausgabe auszugehen.
Das im Verfahren gegen den Beschuldigten sichergestellte Klappmesser «Laguiole» mit Etui und das zweite Klappmesser (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden somit in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
VIII. ZIVILFORDERUNGEN
1. Rechtliche Grundlagen
Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung bei unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in: Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).
Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17.12.2002 E. 3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25.10.2010 E. 3.). Der Umfang einer Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen. Als Kriterien zur Bemessung werden bei Sexualdelikten u.a. genannt: Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs, Mass der ausgeübten Gewalt und/oder des ausgeübten psychischen Drucks, Gefühle des Opfers, Alter des Opfers, Abhängigkeit/Vertrauensverhältnis des Opfers zum Täter, Erfahrungen des Opfers, Art und Schwere der Auswirkungen auf die Persönlichkeit und/oder Beziehungsfähigkeit des Opfers. Relevant sind demzufolge einerseits die objektive Schwere, andererseits die subjektive Betroffenheit (vgl. zum Ganzen: Klaus Hütte / Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich / St. Gallen 2013, Band 1, S. 156 ff., 181). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer.
Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall angepasster Entscheid getroffen werden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10.10.2010, E. 3.2., je m.w.Verw.). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zustehe (vgl. BGE 132 II 117, E. 2.2.5.).
2. Zivilforderungen des Privatklägers
2.1. Anträge
Der Privatkläger lässt durch seinen Vertreter die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von CHF 800.00 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00, beides zuzüglich 5 % Zins, zu Lasten des Beschuldigten, beantragen.
Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers.
2.2. Schadenersatz
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldige sei u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen. Hieraus ergebe sich, dass er für die Folgen seiner widerrechtlichen und schuldhaft begangenen Handlung haftpflichtig sei. Der bezifferbare Schaden für die Taxifahrten erscheine im geltend gemachten Betrag von CHF 800.00 ausgewiesen und stehe zweifellos in einem direkten Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Straftat.
Diesen Ausführungen ist nur bedingt zu folgen. Der Privatkläger hat grundsätzlich glaubhaft dargelegt, dass die geltend gemachten Auslagen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Tat stehen resp. weshalb er im Nachgang zu den Geschehnissen auf das Benutzen eines Taxi eingewiesen war, um zu den ärztlichen Behandlungen und den Einvernahmen der Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. In den Akten findet sich jedoch lediglich ein einzelner Beleg über CHF 40.00 [des Taxiunternehmens] vom 24. Mai 2024 (B-W 261). Die weiteren angeblichen Fahrten sind lediglich handschriftlich vermerkt (B-W 260), was keinen rechtsgenüglichen Beleg für die tatsächliche Inanspruchnahme der Taxifahrten und auch – selbst bei tatsächlichem Erfolgen der Fahrten – auch die Übernahme der damit entstandenen Kosten darstellt.
Der Beschuldigte ist dementsprechend zum Ersatz des Schadens von CHF 40.00 zu verurteilen, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Mai 2024. Soweit die Forderung darüber hinausgeht, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen.
2.3. Genugtuung
Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu und begründete dies ausführlich. Darauf kann verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 76).
Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten in seiner eigenen Wohnung widerrechtlich angegriffen. Trotz körperlicher Überlegenheit stach der Beschuldigte ihn mit seinem mitgebrachten Klappmesser in den Bereich der linken Brust. Ein solcher Angriff beinhaltet ohne Weiteres eine Persönlichkeitsverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist weiter zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schwere Verletzung erlitt und glücklicherweise keine bleibenden Schäden davontrug.
Aufgrund der Gesamtumstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 7. Juli 2022, angemessen und ist zu bestätigen.
3. Zivilforderungen des Beschuldigten
Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der Haft sowie der Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung an den Beschuldigten. Der Antrag auf Genugtuung für die ausgestandene Haft und die Ersatzmassnahmen ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 400.00 für die rechtmässig durchgeführten Hausdurchsuchungen, die Erstellung eines DNA-Profils sowie weitergehende körperliche Untersuchungen.
IX. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Erstinstanzliches Verfahren
Durch das Berufungsgericht wurde der Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigt. Der Beschuldigte wurde zwar der angeblichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen, allerdings ist dieser Freispruch im Gesamtkontext der versuchten vorsätzlichen Tötung vernachlässigbar. Die Untersuchung des zweiten angeklagten Sachverhalts hat keinen Mehraufwand gegenüber der Untersuchung des ersten Sachverhalts generiert. Die Auflage der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Beschuldigten ist deshalb zu bestätigen.
Aus demselben Grund ist der Entscheid der ersten Instanz hinsichtlich des Rückforderungsvorbehalts der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers und der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Betreffend das zweitinstanzliche Verfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte von einem der ihm gemachten Vorhalte freigesprochen worden ist und dass er – für den verbleibenden Schuldspruch – eine geringere Sanktion auferlegt bekommen hat als noch vor erster Instanz. Ebenso hat er zu einem Grossteil im Nebenpunkt der Zivilforderung obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'158.20, lediglich im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 12'126.55, aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass die für das zweitinstanzliche Verfahren anzubringenden Rückforderungsvorbehalte ebenfalls auf den Umfang von 80 % zu beschränken sind. Die übrigen 20 % der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'031.65, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2. Der unentgeltliche Rechtbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 8.16 Stunden geltend. Dies ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 7.75 Stunden für die mündliche Berufungsverhandlung (inkl. Unterbruch der Verhandlung, dafür im Gegensatz zum amtlichen Verteidiger ohne Wegzulage) und die telefonische Urteilseröffnung. Ebenso zu berücksichtigen sind die geltend gemachten 1.5 Stunden an Aufwand des Rechtpraktikanten vom 22. September 2025. Es sind somit insgesamt 15.91 Stunden à CHF 190.00 sowie 1.5 Stunden à CHF 95.00 zu entschädigen, ausmachend CHF 3'165.40. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 19.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 257.95) ist das Honorar von Rechtsanwalt Alexander Kunz für das Berufungsverfahren somit auf insgesamt CHF 3’442.35 festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 2’753.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
2.3. Mit Honorarnote vom 2. Dezember 2024 macht die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Julia Schwitter, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 11.75 Stunden geltend. Dies ist als zu hoch zu bemessen.
Die vormalige amtliche Verteidigerin macht für Aufwendungen nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils, d.h. für das Aktenstudium und die Abklärung der Rechtslage (insb. Urteilsbegründung, Verfügungen Obergericht, Korrespondenz zu Ersatzmassnahmen) einen Aufwand von 5.25 Stunden geltend. Dies ist als deutlich zu hoch zu qualifizieren und ermessensweise auf 1.5 Stunden herabzusetzen.
Ebenso als zu hoch zu qualifizieren sind die geltend gemachten Telefonate, Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von 4.5 Stunden. Diese sind ermessensweise auf pauschal zwei Stunden zu kürzen.
In der Honorarnote vermerkt ist ein Aufwand von 0.25 Stunden für eine «Korrespondenz mit dem Regionalgericht (insb. Berufungsanmeldung)». Hierbei dürfte es sich um einen falsch zugeordneten Aufwand handeln. Er ist ersatzlos zu streichen.
Weiter ist die geltend gemachte Abschlussbesprechung mit dem Klienten von 0.25 Stunden zu streichen. Die Besprechungen mit dem Beschuldigten wurden bereits vorstehend mit pauschal zwei Stunden entschädigt.
Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten Aufwendungen auf fünf Stunden zu kürzen sind. Dies ergibt ein zu entschädigendes Honorar von CHF 950.00. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Auslagen von CHF 127.50 und 8.1 % MwSt. (CHF 87.00) resultiert eine Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von CHF 1'164.80. Diese ist zufolge vormaliger amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 931.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
2.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gregor Münch, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 57 Stunden geltend. Diesbezüglich sind einige wenige Korrekturen angezeigt:
Für die Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 veranschlagte der amtliche Verteidiger eine Dauer von 9 Stunden. Diese wird an die effektive Verhandlungsdauer von 7.75 Stunden (ohne Anrechnung des selbstverschuldeten Unterbruchs, dafür mit Weg und telefonischer Urteilseröffnung) angepasst. Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 53.25 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 10'117.50.
Der Zeitaufwand für die mündliche Urteilseröffnung ist, da bereits pauschal berücksichtigt, zu streichen. Ebenso sind – infolge Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung – die dafür gemachten Auslagen für ein Zugticket vom 24. September 2025 zu streichen.
Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines (ordentlichen) Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen (§ 157 Abs. 2 Satz 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 68.00 sind somit auf insgesamt CHF 80.00 anzupassen.
In der Honorarnote nicht ausgewiesen sind Kosten für Kopien, Telefonate, Porti etc. Ermessensweise sind diese Auslagen auf CHF 56.00 festzulegen.
Insgesamt resultiert damit ein Honorar von CHF 10'117.50, Auslagen von CHF 136.00 und 8.1 % MwSt von CHF 830.55. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren wird entsprechend auf CHF 11'084.05 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 8'867.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB, Art. 57 Abs. 1 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 69 StGB, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 46 f. OR, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 220 ff. StPO, Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, §§ 155 – 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. B.___ wird vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 7. Juli 2022 in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.03.2024), freigesprochen.
2. B.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Juli 2022 in [Ort 1], schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.03.2024).
3. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
4. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 vorstehend werden B.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a) 212 Tage für die Untersuchungshaft (21.07.2022 – 17.02.2023);
b) 117 Tage für die Ersatzmassnahmen nach Ende der Untersuchungshaft bis zum erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 (1/4 der Zeitspanne vom 18.02.2023 – 29.05.2024);
c) 121 Tage für die Ersatzmassnahmen nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts (1/4 der Zeitspanne vom 30.05.2024 – 24.09.2025).
5. Die von B.___ geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
6. Für B.___ wird eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet.
7. Zur Sicherung des Strafvollzugs werden gegen B.___ Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. den separaten Beschluss des Berufungsgerichts vom 24.09.2025).
8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind H.A.___ die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.
a) Trainingshose, dunkelblau;
b) Trägerleibchen, weiss.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind A.A.___ die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.
a) Teppich / Bodenbelag;
b) Kochmesser, Nicer Dicer;
c) Brotmesser, Victorinox;
d) Pullover, Switcher;
e) Herrenschuhe, weiss, Memphis;
f) Herrensocken, weiss;
g) Unterhose;
h) Pullover, hellblau, Hakra;
i) Trainerhose, weiss, Chicorée.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind B.___ die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.
a) Herrenschuhe, weiss.
b) T-Shirt, gelb, Guess.
c) 3/4 Freizeithose, weiss;
d) Mobiltelefon, iPhone 12.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 werden die im Verfahren gegen B.___ beschlagnahmten 1.8 Gramm Kokain (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
13. B.___ wird verurteilt, A.A.___ eine Genugtuung von CHF 3'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2022, zu bezahlen.
14. B.___ wird verurteilt, A.A.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 40.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Mai 2024, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'246.05 (34.66 Stunden à CHF 180.00, 4.08 Stunden à CHF 190.00, 0.59 Stunden à CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 514.10 und 7.7 % MwSt. von CHF 583.75 bis Ende 2023 sowie 13.99 Stunden à CHF 190.00, 1 Stunde à CHF 95.00, inkl. Auslagen CHF 95.30 und 8.1 % MwSt. CHF 230.85 ab 2024) festgesetzt. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 1'094.15 verblieb eine Restanz von CHF 10'151.90, welche zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 28'418.95 (67.93 Stunden à CHF 180.00, 22.9 Stunden à CHF 190.00, 10.57 Stunden à CHF 90.00, 1.5 Stunden à CHF 95.00, inkl. Auslagen CHF 1'020.10 und 7.7 % MwSt. CHF 1'439.30 bis Ende 2023 sowie 34.97 Stunden à CHF 190.00 und 0.17 Stunden à CHF 95.00 inkl. Auslagen von CHF 1'005.90 und 8.1 % MwSt. CHF 620.95 ab 2024) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
17. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 35'370.00, zu bezahlen.
18. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'442.35 (Honorar CHF 3'165.40 [15.91 Stunden à CHF 190.00, 1.5 Stunden à CHF 95.00], Auslagen CHF 19.00 und 8.1 % MwSt. CHF 257.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 2'753.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
19. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'164.80 (Honorar CHF 950.00, Auslagen CHF 127.50 und 8.1 % MwSt. CHF 87.30) festgesetzt und ist zufolge vormaliger amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 931.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Gregor Münch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 11'084.05 (Honorar CHF 10'117.50, Auslagen CHF 136.00 und 8.1 % MwSt. CHF 830.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 8'867.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
21. B.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'158.20, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 12'126.55, zu bezahlen. Die übrigen 20 %, ausmachend CHF 3'031.65, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde-führers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Marti Schenker