Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2024  

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

 

gegen

 

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Gesuchsgegner und Berufungskläger

 

2.    Rechtsanwältin Eveline Roos, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Berufungsklägerin

 

betreffend     Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, Entschädigung der amtlichen Verteidigung


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Urteil vom 24. Februar 2016 verurteilte das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf (Akten DTSAG.2015.2, S. 1202 ff.).

 

2. Mit Gesuch vom 26. August 2019 beantragte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre. Mit Nachentscheid vom 20. Dezember 2019 zum Urteil vom 24. Februar 2016 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um zwei Jahre (vgl. Akten DTSAG.2019.3).

 

3. Mit Gesuch vom 18. November 2021 beantragte die Gesuchstellerin die erneute Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre. Mit Nachentscheid vom 7. Januar 2022 zum Urteil vom 24. Februar 2016 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre.

 

Eine von der amtlichen Verteidigerin am 21. Januar 2022 erhobene Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Entscheides (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Verfügung vom 5. April 2022 (BKBES.2022.14) teilweise gutgeheissen und es wurde eine höhere Entschädigung zugesprochen (vgl. Akten DTSAG.2021.6).

 

4. Mit Gesuch vom 14. November 2023 beantragte die Gesuchstellerin eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre. Mit Nachentscheid vom 17. Januar 2024 zum Urteil vom 24. Februar 2016 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme erneut um zwei Jahre, beginnend ab dem 24. Februar 2025 (Aktenseiten DTSAG.2023.4 [nachfolgend: ASDT] 2 ff., 57 ff.).

 

5. Gegen diesen Entscheid erklärte der Gesuchsgegner mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.). Der Gesuchsgegner beantragt, es sei auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten, eventualiter sei die Massnahme um maximal ein Jahr zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, es sei von Dr. med. B.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen, das sich insbesondere zur Frage der Legalprognose äussere.

 

Mit separater Eingabe vom 6. Februar 2024 erklärte die amtliche Verteidigerin zudem in eigenem Namen die Berufung bezüglich der Festsetzung ihrer Entschädigung auf CHF 4'379.80 in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (ASB 4 f.). Sie beantragt, die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Verfahren vor erster Instanz sei gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 4'995.95 festzulegen und zufolge amtlicher Vertretung vom Staat zu bezahlen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

 

6. Mit Stellungnahme vom 5. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die öffentliche Anklage auch im oberinstanzlichen kantonalen Verfahren vom Amt für Justizvollzug vertreten werde, und ersuchte darum, sie von weiteren Parteihandlungen zu dispensieren, ihr jedoch den instanzabschliessenden Entscheid zuzustellen (ASB 16).

 

7. Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass auf einen Antrag betreffend Nichteintreten sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und aktuell auch keine Beweisanträge gestellt würden (ASB 19).

 

8. Mit Stellungnahme vom 11. April 2024 beantragte die Gesuchstellerin, der mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2024 gestellte Beweisantrag des Gesuchsgegners auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens sei abzuweisen (ASB 23 ff.).

 

9. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich zum beabsichtigten Vorgehen, sowohl über die Berufung des Gesuchsgegners betreffend Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als auch über die Berufung von Rechtsanwältin Eveline Roos betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im gleichen Entscheid im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, zu äussern. Gleichzeitig wurde der Antrag des Gesuchsgegners auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens abgewiesen, jedoch die Einholung eines aktuellen Therapiezwischenberichts beim [Klinik] sowie eines aktuellen Verlaufsberichts beim [Pflegezentrum] auf den Entscheidzeitpunkt hin verfügt (ASB 28 f.).

 

10. Mit Eingaben vom 28. Mai 2024 (ASB 30) und vom 5. Juni 2024 (ASB 31) erklärten sich sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (ASB 32).

 

11. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte die amtliche Verteidigerin die schriftliche Berufungsbegründung des Gesuchsgegners ein (ASB 37 ff.). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte zudem Rechtsanwalt Konrad Jeker als bevollmächtigter Vertreter von Rechtsanwältin Eveline Roos die schriftliche Berufungsbegründung in Bezug auf die angefochtene Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein (ASB 49 ff.).

 

12. Mit Eingabe vom 2. August 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung verzichtet werde (ASB 66). Zur schriftlichen Berufungsbegründung des Gesuchsgegners nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung (ASB 67 ff.). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Gesuchsgegner nochmals mit Eingabe vom 16. August 2024 (ASB 72 ff.).

 

13. Am 6. September 2024 ging der Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 30. August 2024 ein (ASB 81 ff.). Der Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 12. September 2024 ging am 16. September 2024 ein (ASB 88 ff.).

 

II. Materielles

 

1. Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der StPO in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid der Vorinstanz datiert vom 17. Januar 2024, womit vorliegend die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Entsprechend wurde vom Gesuchsgegner auch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Entsprechend wurde von der amtlichen Verteidigerin in eigenem Namen Berufung gegen Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz erhoben.

 

2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens 5 Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach 5 Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens 5 Jahre anordnen.

 

Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht limitiert. Die Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich 5 Jahre, doch kann die Massnahme wiederholt um 5 weitere Jahre verlängert werden. Dies bedarf aber eines gerichtlichen Entscheids. Eine Begutachtung ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf ein früheres Gutachten in Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden (BGer 6B_850/2013, Urteil vom 24.04.2013, E. 2.3.3.). Das Gericht hat eine Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, auch wenn die Massnahme auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind umso strengere Anforderungen an eine Bejahung der Erforderlichkeit der Behandlung zu stellen, je länger die Massnahme bereits andauert. Neben der Fortführung der bisherigen Massnahme kann die Prüfung von Alternativen in Betracht fallen, zum Beispiel der Wechsel in eine andere therapeutische Massnahme oder gar die Anordnung der Verwahrung; zu denken ist allenfalls auch an den Ersatz durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, beispielsweise die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Heer, Art. 59 N 93-139, N 123 ff. und 127 ff.).

 

Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 139 zur Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen sinngemäss Folgendes ausgeführt: Erweise sich die Massnahme, namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach wie vor als notwendig und geeignet, könne sie um jeweils maximal 5 Jahre verlängert werden. Dabei sei, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukomme bzw. diese besonders zu begründen sei. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen sei dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (E. 2.1). Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpfe mithin an folgende Bedingungen an: Sie erfordere zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 2.2.1). Sodann müsse im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (E. 2.3.1). Seien diese Voraussetzungen gegeben, so könne das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens 5 Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergebe sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen müsse ("Kann-Vorschrift"). Das Gericht habe insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermöge. Dabei könne nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfe die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Daraus folge unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als 5 Jahren in Frage komme (E. 2.4).

 

3. Im vorliegenden Verfahren befinden sich verschiedene Gutachten, Empfehlungen und Berichte in den Akten, welche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die stationäre Massnahme erneut zu verlängern ist.

 

3.1 Die Gesuchstellerin stützt ihren Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 14. November 2023 insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. August 2021 von Dr. med. B.___ (Vollzugsakten MV.2016.70, Dossier 51316 [nachfolgend: Vollzugsakten], Ordner 4, Register 4), die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 7. August 2023 (Vollzugsakten, Ordner 5, Register 4), den Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 9. Oktober 2023 (Vollzugsakten, Ordner 5, Register 5) sowie den Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 12. September 2023 (Vollzugsakten, Ordner 5, Register 5).

 

3.2 Durch die Vorinstanz wurde zudem mit Verfügung vom 23. November 2023 (ASDT 14) beim [Pflegezentrum] ein aktueller «Führungsbericht» eingeholt, welcher sich in Form eines «Ergänzenden Kurzberichts vom 5. Dezember 2023 zum Verlaufsbericht vom 12. September 2023» in den Akten befindet (ASDT 23).

 

3.3 Im Berufungsverfahren wurden zudem folgende Berichte eingeholt: Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 30. August 2024 (ASB 81 ff.) sowie Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 12. September 2024 (ASB 88 ff.).

 

4. Der Gutachter Dr. med. B.___ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 (a.a.O., S. 96) zusammenfassend zum Schluss, in Bezug auf die Legalprognose bzw. die Risikoprognose müssten verschiedene Faktoren wie statistische Gruppenzuordnung, die Schwere der zu erwartenden Delikte, die individuelle Tätercharakteristik etc. berücksichtigt werden. Tatzeitnah sei vom damaligen Gutachter und dem Gericht eine eher niedrige Rückfallgefahr angenommen worden. Die Legalprognose falle aktuell – also zum Zeitpunkt des Gutachtens – etwas kritischer aus als in den Vorgutachten, da aus seiner Sicht beim Anlassdelikt keine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung vorgelegen habe und sich während des Vollzugs zahlreiche, auch gefährliche Wutdurchbrüche ereignet hätten, welche deutlich belegten, dass es keine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung brauche. Es sei zusammenfassend festzustellen, dass bereits tatzeitnah von einem moderaten Risiko für schwere Gewaltdelikte analog dem Anlassdelikt habe ausgegangen werden können. Der Gesuchsgegner habe einerseits zu impulsivem Verhalten mit hoher Risikobereitschaft, andererseits zu passiv-aggressiven Sabotageakten und Sachbeschädigungen geneigt. Das Risiko für leichtere Gewaltdelikte wie Drohungen, Sachbeschädigungen oder Tätlichkeiten sei tatzeitnah hoch gewesen. Gesamthaft habe sich an der Legalprognose bis heute nur wenig verändert. Weiterhin müsse aktuell – also zum Zeitpunkt des Gutachtens – von einem moderaten Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden, da der Gesuchsgegner weiterhin dazu neige, Konflikte nicht zu lösen, aufstauen zu lassen und irgendwann impulsiv zu reagieren. Die Wahrscheinlichkeit für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte wie Drohungen, Tätlichkeiten oder Sachbeschädigungen sei im nicht beschützenden Setting sehr hoch. Durch die Strukturierung im beschützenden Rahmen sowie die Begleitung im Alltag könne diese Gefahr reduziert werden. Das Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz wie illegaler Waffenbesitz liege im unteren Durchschnitt. Die Behandelbarkeit zur Senkung der Rückfallgefahr sei tatzeitnah sehr gering ausgeprägt gewesen. Daran habe sich bis heute kaum etwas geändert. Die aktuell höhere Bereitschaft, sich auf ein Wohnheim einzulassen, habe die Beeinflussbarkeit etwas verbessert, sie sei aber zum Zeitpunkt der Gutachtens immer noch gering ausgeprägt.

 

Der Gutachter kam weiter zum Schluss, auf Grund der Gesamtsituation müsse die Weiterführung des aktuellen Settings empfohlen werden (a.a.O., S. 99). Das Pflegezentrum scheine eine geeignete Institution zu sein. Dort werde der Gesuchsgegner unter anderem auch von forensisch ausgebildeten Therapeuten betreut. Ob dieses Setting im zivil- oder strafrechtlichen Rahmen aufrechterhalten werde, spiele eine untergeordnete Rolle. Nach seinen Erfahrungen sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB jedoch nicht bereit bzw. in der Lage, ein solches benötigtes Setting in einen juristischen Rahmen einzubetten. Fatal wäre es, wenn kein juristischer Zwangsrahmen mehr aufrechterhalten werden würde. Der Gesuchsgegner benötige aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine langfristige Platzierung in einem pädagogischen Wohnumfeld. Die Gestaltung des Wohn- und Lebensraums sei eine zentrale Massnahme in der Behandlung. Daneben könne er punktuell medikamentös behandelt werden, auch das Risikomanagement im Rahmen ambulanter Therapiegespräche sei notwendig. Diese Massnahmen könnten im Rahmen einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB umgesetzt werden (a.a.O., S. 104). Mit der Weiterführung der Massnahme verbessere sich die Legalprognose, solange sich der Gesuchsgegner im beschriebenen Setting befinde.

 

5. Gemäss Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 9. Oktober 2023, welcher sich auf den Zeitraum seit dem 17. Januar 2023 bezieht, zeigen sich folgende deliktsrelevante Problembereiche (a.a.O., S. 91): Komplexe Persönlichkeitsproblematik aufgrund tiefgreifender emotionaler Einschränkung, Defizite im Bereich der angemessenen Verarbeitung von negativen Affekten, nicht vorhandene Stresstoleranz, Unfähigkeit, einen Fruststau zu benennen und infolgedessen zu verarbeiten, mangelhaft entwickelte soziale Konfliktlösestrategien und dadurch punktuell versagende Ärgerkontrolle. Das Rückfallrisiko sowohl für Sachbeschädigungen wie auch Gewaltdelikte werde massgeblich von der Lebenssituation des Gesuchsgegners bestimmt. Das momentan geschützte Setting im [Pflegezentrum] mit einer engmaschigen Begleitung und therapeutischen Gesprächen würden vermutlich auch weiterhin die relevanten Faktoren sein, um einer ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken bzw. eine erneute Delinquenz zu verhindern.

 

Das Ausmass des Risikos für zukünftige Gewaltdelikte i.S. des Anlassdeliktes werde unter den gegebenen Bedingungen im kontrollierten Setting als gering bis mittelgradig beurteilt, da der Gesuchsgegner weiterhin dazu neige, Konflikte nicht zu lösen, sondern aufstauen zu lassen und dann kurzfristig impulsiv zu reagieren (Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten). Ein längerer Zeitraum ohne psychosoziale bzw. milieutherapeutische Unterstützung und Förderung sei bereits 2015 als kontraproduktiv betrachtet worden und diese Einschätzung könne gleichermassen für eine Wohnsituation ohne adäquate Unterstützung übernommen werden. Als protektive Faktoren liessen sich die vorhandene Medikamentenadhärenz sowie die engmaschigen therapeutischen Wohnbedingungen anführen, was zu einer Verhaltenskontrolle beitrage (a.a.O., S. 95).

 

Der Verlauf der Massnahme sei für den aktuellen Beurteilungszeitraum als zufriedenstellend zu beschreiben. Es seien in kleinen Schritten Vollzugsöffnungen durchgeführt worden. Fortdauernd würde mit dem Gesuchsgegner Bewältigungsstrategien bei Belastungen und Stressoren und zur Förderung seiner Alltagskompetenzen erarbeitet. Der Gesuchsgegner präsentiere sich psychopathologisch stabil und sei nach wie vor behandlungs- und medikamentenadhärent. Eine vollständige Remission der Erkrankung sei jedoch aufgrund von seinen multiplen Defiziten unwahrscheinlich. Der Gesuchsgegner profitiere aufgrund seines komplexen Erkrankungsbildes von der strukturierten Wohnform im [Pflegezentrum] und der forensisch-psychiatrischen Behandlung. Zurzeit sei davon auszugehen, dass eine zielgerichtete Unterstützung und Förderung des Gesuchsgegners im Alltag langfristig betrachtet nur durch ein professionelles Umfeld (multimodale fachliche Förderung und begleitende Therapie) zu gewährleisten sei. Grundlegend bestehe eine angemessene und auf das Leistungsniveau angepasste Wohn- und Beschäftigungssituation, welche zudem die Medikamenteneinnahme sichere.

 

Der Gesuchsgegner sei aktuell und bis auf weiteres auf ein betreutes, haltgebendes, korrigierend rückmeldendes, orientierendes und wertschätzendes Setting angewiesen, welches ihm Unterstützung in der Alltagsgestaltung biete. Eine regelmässige Medikamenteneinnahme und eine angepasste Tagesstruktur sollten weiterhin aufrechterhalten werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gegeben (a.a.O., S. 95 f.).

 

Ziele für den bevorstehenden Beurteilungszeitraum seien die fortlaufende Überprüfung der medikamentösen Einstellung (therapeutischer Wirkspiegel und fortlaufende Monitorisierung des psychopathologischen Zustandsbildes), die Erhöhung der psychosozialen Belastbarkeit, die Unterstützung in der Alltagsgestaltung und der Aufbau der Stressresilienz in der Alltagsgestaltung, der Aufbau von Skills zur Impulskontrolle, die Erhöhung der Selbständigkeit bzw. die Einplanung von Progressionen mit individuellen Anpassungen, die Festigung der Therapie- und Medikamentenadhärenz sowie fortlaufende Abstinenzkontrollen (a.a.O., S. 96).

 

Gemäss dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 12. September 2024 sei es in den Wochen zuvor zu mehreren Vorfällen von Sachbeschädigungen (beschädigte Rollläden und ein beschädigter Wasserhahn) gekommen, die offenbar im Zusammenhang mit dem Frustrationserleben des Gesuchsgegners stünden (ASB 90). Dieser habe erklärt, dass die Sachbeschädigungen scheinbar dazu gedient hätten, seine innere Anspannung zu reduzieren oder um, wie er selbst angegeben habe, «eins auszuwischen». Auf explizite Nachfrage habe er jedoch verneint, dass in diesen emotionalen Zuständen fremdaggressive Vorstellungen oder Absichten vorlägen. Es wirke so, als ob das Verhalten primär auf den Umgang mit Frustrationen zurückzuführen sei, die durch subjektiv erlebte Ungerechtigkeiten wie verspätete Essenslieferungen oder das Gefühl, von der Pflege übersehen zu werden, ausgelöst würden. Entsprechende Massnahmen zur Aufarbeitung und Prävention weiterer Vorfälle seien eingeleitet worden. Ziel sei es, dem Gesuchsgegner alternative Möglichkeiten zur Spannungsreduktion aufzuzeigen und seine Frustrationen frühzeitig zu erkennen und zu adressieren. Jedoch falle es ihm weiterhin schwer, seiner Anspannung entgegenzusteuern, und es scheine, dass er ein eng strukturiertes und betreutes Umfeld benötige, um dies langfristig zu bewältigen. Die Prävention dieses Verhaltens, insbesondere das Stressmanagement, sei ein fortlaufendes Thema in den Gesprächen und werde kontinuierlich geübt.

 

Im Beobachtungszeitraum habe sich der Gesuchsgegner in den mindestens einmal wöchentlich stattfindenden Therapiegesprächen durchgehend freundlich, im sozialen Kontakt zugewandt und in grenzwertig gepflegtem körperlichen Zustand präsentiert. Er sei bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen, wirke im formalen Denken aber deutlich verzögert, überwiegend umständlich, sprunghaft und leicht ablenkbar. Psychotische Symptome habe er glaubhaft verneint. Es habe sich bei verstärktem Frustrationserleben ein impulsives Verhalten gezeigt, das sich in Form von Sachbeschädigungen geäussert habe. Hinweise auf Impulsivität oder Aggression gegenüber anderen habe es keine gegeben (ASB 92).

 

Die Anforderungen und Progressionsstufen seien seit seinem Eintritt ins [Pflegezentrum] kontinuierlich an seine Fähigkeiten angepasst worden. Aktuell sei es ihm gestattet, sich täglich zwei Stunden unbegleitet im erweiterten Areal des Pflegezentrums aufzuhalten sowie zweimal wöchentlich alleine ins Dorf […] zu gehen. Bei gelegentlichen Verspätungen, die aufgrund seines eingeschränkten Zeitverständnisses aufträten, lasse er sich gut strukturieren und akzeptiere Lösungen, um solche Situationen in Zukunft zu vermeiden. Zudem habe er bereits an begleiteten Tagesauflügen teilgenommen und dabei unter anderem seine Familienmitglieder treffen können (ASB 93).

 

Im Rahmen der pflegetherapeutischen Fallführung habe der Schwerpunkt auf dem Aufbau und der Festigung eines angemessenen Krankheitsbewusstseins gelegen. Zusätzlich seien kontinuierlich Strategien zur Stressbewältigung, Anspannungsregulation und Steigerung der Frustrationstoleranz erarbeitet worden, um das langfristige Stressmanagement zu fördern. Es sei fortlaufend an der Entwicklung von Bewältigungsstrategien für Belastungen und Stressoren sowie der Förderung von Alltagskompetenzen gearbeitet worden. Es sei jedoch anzumerken, dass kein dauerhaftes Frustrationserleben beobachtet worden sei. Aufgrund seiner störungsbedingten Einschränkungen und teilweise erreichten Grenzen würden diese deliktsrelevanten Themen weiterhin kontinuierlich bearbeitet (ASB 94).

 

Das Ausmass des Risikos für zukünftige Gewaltdelikte i.S. des Anlassdeliktes werde unter den gegebenen Bedingungen im kontrollierten Setting als gering bis mittelgradig beurteilt, da der Gesuchsgegner weiterhin dazu neige, Konflikte nicht zu lösen, sondern aufstauen zu lassen und dann kurzfristig impulsiv zu reagieren (Drohungen, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten). Ein längerer Zeitraum ohne psychosoziale bzw. milieutherapeutische Unterstützung und Förderung sei bereits in der Vergangenheit als kontraproduktiv betrachtet worden und diese Einschätzung könne gleichermassen für eine Wohnsituation ohne adäquate Unterstützung übernommen werden. Als protektive Faktoren liessen sich die vorhandene Medikamentenadhärenz sowie die engmaschigen therapeutischen Wohnbedingungen anführen, was zu einer Verhaltenskontrolle beitrage (ASB 95).

 

Für den aktuellen Beurteilungszeitraum werde der Verlauf der Massnahme als zufriedenstellend beurteilt. Es seien schrittweise Vollzugslockerungen vorgenommen worden. Fortlaufend würden Bewältigungsstrategien zur Reduktion von Belastungen und Stressoren sowie zur Förderung der Alltagskompetenzen erarbeitet. Der Gesuchsgegner zeige sich psychopathologisch stabil und sei weiterhin behandlungs- und medikamentenadhärent. Eine vollständige Remission seiner Erkrankung sei aufgrund seiner multiplen Defizite jedoch als unwahrscheinlich einzustufen. Es zeige sich, dass seine Fähigkeit zur Impulskontrolle stark von den äusseren Rahmenbedingungen im [Pflegezentrum] abhängig sei. Er profitiere aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes von der strukturierten Wohnsituation sowie der forensisch-psychiatrischen Betreuung. Es sei derzeit davon auszugehen, dass eine langfristig erfolgreiche Unterstützung und Förderung im Alltag nur in einem professionellen Umfeld mit multimodaler fachlicher Förderung und begleitender Therapie gewährleistet werden könne. Die derzeitige Wohn- und Beschäftigungssituation sei angemessen und an das Leistungsniveau angepasst, wobei auch die regelmässige Einnahme der Medikation sichergestellt werde (ASB 95).

 

Auch in diesem jüngsten Therapiezwischenbericht wird festgehalten, der Gesuchsgegner sei aktuell und auf absehbare Zeit auf ein betreutes, stützendes, korrigierend rückmeldendes, orientierendes und wertschätzendes Setting angewiesen, das ihm Unterstützung in der Alltagsgestaltung biete (z.B. Rückzugsmöglichkeiten, Selbstpflege, Problemlösung, Tagesstrukturierung, Unterstützung bei Terminen). Eine regelmässige Medikamenteneinnahme und eine angepasste Tagesstruktur sollten weiterhin aufrechterhalten werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Massnahme gemäss Art. 59 StGB derzeit nicht gegeben.

 

Die aufgeführten Ziele für den bevorstehenden Beurteilungszeitraum decken sich mit denjenigen, welche bereits im Therapiezwischenbericht vom 9. Oktober 2023 aufgeführt sind.

 

6. Gemäss Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 12. September 2023 wird der Gesuchsgegner als mehrheitlich zufrieden erlebt. Er benötige aber nach wie vor viel Zeit, um seine Anliegen und Antworten zu formulieren. Auch benötige er Unterstützung und Erinnerung in allen Bereichen des alltäglichen Lebens, so beispielsweise beim Duschen oder beim Einhalten der Zimmerordnung. So könne es beispielsweise vorkommen, dass er das Duschen weiter hinausschiebe oder sich in die Dusche stelle, aber den Duschvorgang nicht ausführe und anschliessend dem Personal erzähle, er habe geduscht. Wenn er Hilfe benötige, könne er dies kaum äussern, werde er aber direkt darauf angesprochen, könne er Hilfe gut annehmen (a.a.O., S. 2).

 

Geschildert werden aber auch Zwischenfälle: So habe der Gesuchsgegner sich einmal während eines Gruppenausganges selbständig von der Gruppe entfernt, weil seinem Wunsch nach Rückkehr auf den Wohnbereich nicht unmittelbar habe entsprochen werden können. Ein anderes Mal habe er einige Bücher, welche er ohne Absprache bestellt habe, zurückschicken müssen, weil er sie nicht habe bezahlen können. Dies habe dazu geführt, dass er im Nachgang einiges Geschirr, Schuhe und einen Aschenbecher aus dem Fenster geworfen und dabei fast eine Mitarbeiterin getroffen habe, welche sich vor dem Haus aufgehalten habe. Solche Vorfälle hätten sich in der näheren Vergangenheit gehäuft. Bezüglich Sozialverhalten wird im Bericht festgehalten, dass der Gesuchsgegner eher zurückgezogen lebe, zum Betreuungsteam aber in freundlichem Kontakt stehe. Nicht erfolgreiche Kommunikation oder direktive Aussagen vom Betreuungsteam könnten ihn frustrieren und zu verstärktem Rückzug führen. Seine Mitbewohner konfrontiere er kaum mit seinem Standpunkt und auch wenn ihm etwas weggenommen werde, ziehe er sich eher zurück und reagiere später mit Zerstören oder Entsorgen von Gegenständen (beispielsweise mit Wegwerfen einer umstrittenen Salami). Auch bei der Gestaltung seiner Freizeitaktivitäten zeige es sich als wichtig, ihm keinen Druck aufzuerlegen und ihm bei Bedarf seinen Rückzug zu gewähren, um bekannten Stress-Mustern wie weiterer Rückzug oder Zerstören von Gegenständen präventiv zu begegnen (a.a.O., S. 3).

 

Der Gesuchsgegner nehme an der Aktivierung zunehmend regelmässig teil, häufig brauche er aber Motivierung. Erste unbegleitete Ausgänge in die Cafeteria seien auf seinen Wunsch hin zeitlich ausgedehnt worden und beanstandungslos verlaufen. Aktuell seien Ausgänge bis zur Stufe «unbegleitet ins Dorf […]» bewilligt worden. Ausgänge bevorzuge er alleine oder mit möglichst wenigen Mitbewohnern (a.a.O., S. 5 f.).

 

Seit dem Eintritt habe eine stabile Beziehung zum Betreuungsteam aufgebaut und eine zunehmende Offenheit gegenüber dem Team und auch dem Aktivitätsangebot festgestellt werden können. Das sehr niedrige Leistungs- und Funktionsniveau erfordere weiterhin niederschwellige Angebote und Betreuung sowie ein dauerhaftes Monitoring seines Zustandsbildes. Der Gesuchsgegner habe mehrfach geäussert, dass es ihm [im Dorf] gefalle und er zumindest für die nächsten zwei bis drei Jahre da bleiben möchte. Später würde er in einem offeneren betreuten Wohnen – vorzugsweise in der Nähe des Wohnortes seiner Mutter – leben wollen. Kleinschrittige Behandlungsziele seien weiterhin der Erhalt des bestehenden, haltgebenden Settings und der Ausbau einer gewissen Selbständigkeit sowie der Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenz, um deliktrelevantem Verhalten vorzubeugen. Mit der Bewilligung der unbegleiteten Ausgänge ins Dorf […] seien zudem weitere Gelegenheiten zur Belastungserprobung ermöglicht worden. Die Weiterführung der Massnahme werde als sinnvoll und angemessen erachtet.

 

Gemäss ergänzendem Kurzbericht vom 5. Dezember 2023 habe sich seit dem letzten Bericht vom September 2023 am Behandlungs- und Wohnsetting wie auch an der Einschätzung und Beurteilung nichts geändert. Mitte Oktober 2023 sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem der Gesuchsgegner im Zimmer eines Mitbewohners Getränke an die Wand geschüttet habe, weil er diesen verdächtigt habe, ihm Schokolade gestohlen zu haben. Probleme gebe es zudem mit der Körperhygiene. Durch entsprechende Erinnerungen fühle er sich bevormundet und in seiner Autonomie eingeschränkt. Ein in diesem Zusammenhang eingeführter Wochenplan mit fixem Duschtag habe sich bis anhin nicht bewährt. Die Hautverhältnisse hätten sich durch die Vernachlässigung der Körperhygiene sichtlich verschlechtert. Nach anfänglichen begleiteten Ausgängen ins Dorf habe der Gesuchsgegner ab Ende November 2023 unbegleitet ins Dorf gehen können, wobei er sich bisher zuverlässig an die Zeitabsprachen und Abstinenzauflage gehalten habe.

 

Gemäss dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten aktuellen Verlaufsbericht vom 30. August 2024 scheint sich der Gesuchsgegner weiterhin meist wohlzufühlen und schätzt seine mittlerweile eingeführten Ausgänge. Allerdings sei es im Laufe des Jahres zu wiederholten Sachbeschädigungen (Fernseher, Jalousien, Wasserhahn, Auslösen des Feueralarms) im Rahmen von Frustrationserleben gekommen. Nach wie vor fühle er sich zudem durch die Erinnerung an die Einhaltung seiner Körperhygiene bevormundet und in seiner Autonomie eingeschränkt. Auch unplanmässige Anrufe, Krankheiten von Familienmitgliedern, die Entsorgung abgelaufener Lebensmittel durch das Betreuungsteam oder Wartezeiten ausserhalb seines Wohnbereichs (in diesem Zusammenhang habe er im Januar 2024 den Feueralarm im Eingangsbereich gedrückt) könnten Unsicherheits- und Frustauslöser sein. Durch regelmässige Befindlichkeits-Nachfragen und sehr genaue Absprachen werde weiteren Zerstörungsaktivitäten Einhalt zu gebieten versucht. Nach wie vor benötige er Unterstützung und Erinnerung in allen Bereichen des alltäglichen Lebens wie dem Duschen oder dem Einhalten der Zimmerordnung (ASB 82).

 

Soweit gut scheinen die Ende 2023 eingeführten Ausgänge zu verlaufen. Ab Ende November 2023 habe der Gesuchsgegner jeweils unbegleitet ins Dorf gekonnt. Er habe sich meist an die Zeitabsprachen und immer an die Abstinenzauflagen gehalten. Im Frühjahr 2024 sei zweimal festgestellt worden, dass er sich ohne Abmeldung beim Personal ins Dorf begeben habe, um einen kleineren Einkauf zu tätigen. Nach erklärenden Gesprächen hätten sich die Vorfälle, soweit feststellbar, nicht wiederholt. Aktuell könne er sich unbegleitet täglich bis zu zwei Stunden auf dem erweiterten Areal bewegen und zweimal wöchentlich ins Dorf […] begeben, wobei er häufig rasch wieder zurückkehre, ohne die Zeit voll auszuschöpfen. Andererseits sei er in einem Fall mit einer Stunde Verspätung zurückgekommen, wobei habe festgestellt werden können, dass er kein Zeitgefühl habe und sich der Verspätung nicht bewusst gewesen sei. Es seien dann Massnahmen umgesetzt worden, wie das Stellen eines Timers, genaue Vorbesprechung etc., was aktuell gut zu funktionieren scheine. Auch diverse Ausflüge in Personalbegleitung hätten stattgefunden. Zu einer selbständigen Planung sei der Gesuchsgegner aber weiterhin nicht in der Lage. Ebenso hätten die Erneuerung seiner ID und die Anschaffung eines Handys umgesetzt werden können, wobei ihm besonders Letzteres ein grosses Anliegen gewesen sei (ASB 83 f.).

 

Bezüglich Sozialverhalten hält der aktuelle Bericht fest, dass der Gesuchsteller nach wie vor viel Zeit benötige, um Sätze zu bilden und Wünsche auszusprechen. Nicht erfolgreiche Kommunikation oder direktive Aussagen vom Betreuungsteam könnten ihn frustrieren und zu verstärktem Rückzug, teilweise verbunden mit Sachbeschädigungen, führen. Dabei scheine sein Empfinden bezüglich direktiver Aussagen von seiner Tagesform abhängig zu sein und es sei eine «Gratwanderung» für das Betreuungsteam, ihn nicht unter Druck zu setzten, aber doch minime Hygienestandards einzufordern. Er könne sich aber durchaus auf durch das Betreuungsteam initiierte Kompromisse einlassen, wenn mit ihm und seinen Möglichkeiten nach Lösungen gesucht werde. Mitbewohner konfrontiere er kaum mit seinem Standpunkt und auch wenn ihm gedroht oder etwas weggenommen werde, ziehe er sich eher hilflos wirkend zurück oder reagiere später mit dem Zerstören oder Wegwerfen von Gegenständen. Im aktuellen Berichtzeitraum habe zudem mehrfach beobachtet werden können, dass der Gesuchsgegner sich auf Tauschhandel mit Mitbewohnern eingelassen habe (Kaffee, Süsswaren, Zigaretten). Diese kleineren Verstösse gegen die Stationsregeln seien mit ihm besprochen worden. Von einem Mitbewohner habe er sich zeitweise gestört gefühlt und es sei einmalig zu einem kurzen Schlagabtausch zwischen den beiden gekommen (ASB 83).

 

Der Gesuchsgegner lasse sich bereitwillig auf Therapiegespräche ein und scheine sie auch derart zu nutzen, dass er im Alltag Erlebtes deponieren, sein Verhalten niederschwellig reflektieren und auch kleine Fortschritte im Wahrnehmen seines Gefühlserlebens machen könne. Wichtig sei ihm, dass die Gespräche an den vereinbarten Terminen zuverlässig stattfänden. Die Medikamente nehme er zuverlässig unter Aufsicht und meist auf Erinnerung durch das Pflegepersonal hin ein, wobei unklar sei, wie gross sein Verständnis oder die verspürte Wirksamkeit seiner Medikation sei. Die Kontakte mit Familienangehörigen seien eine stabilisierende Unterstützung für ihn, könnten aber keine den Bedürfnissen adäquaten sozialen Empfangsraum bilden (ASB 86).

 

Nachdem seit dem Eintritt ins [Pflegezentrum] eine stabile Beziehung zum Behandlungsteam habe aufgebaut werden können, sei eine zunehmende Offenheit gegenüber dem Team und dem Aktivitätsangebot festzustellen. Das sehr niedrige Leistungs- und Funktionsniveau erfordere weiterhin niederschwellige Angebote und Betreuung sowie ein dauerhaftes Monitoring seines Zustandsbildes. Die bisherigen Belastungserprobungen, insbesondere im Bereich der Vollzugslockerungen, seien kleinschrittig, aber erfolgreich (ohne Überforderungserleben) umgesetzt worden. Weiterhin sollen der Ausbau einer gewissen Selbständigkeit sowie der Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenz Ziele bleiben, um weiterem deliktrelevantem Verhalten vorzubeugen. Man erachte die Weiterführung der Massnahme nach wie vor als sinnvoll und geeignet, kleinschrittig und ohne Überforderung die erwähnten Ziele und weitere Öffnungsschritte zu erarbeiten. Währenddessen sei seiner näheren Umgebung ein gewisser Schutz zu bieten, da er die Konsequenzen von zerstörerischem Verhalten im Rahmen von Frustrationserleben kaum abschätzen und damit Mitmenschen (unabsichtlich) gefährden könne. Auch werde er langfristig auf ein engmaschig begleitendes, auf seine Bedürfnisse Rücksicht nehmendes, schützendes und stützendes Setting angewiesen sein (ASB 87).

 

7. Der vorliegende Fall wurde von der Gesuchstellerin der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vorgelegt, welche sich mit schriftlicher Empfehlung vom 7. August 2023 dazu geäussert hat. Die Fachkommission hält darin fest, bei der vom Gesuchsgegner begangenen Anlasstat handle es sich um eine Einzeltat mit unverhältnismässig hoher Gewaltanwendung, welche sich aus einem längerdauernden Konflikt mit dem Vater entwickelt habe. Es liege eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung vor, es sei aber denkbar, dass sich eine vergleichbare Situation mit einem anderen Opfer erneut konstellieren könnte (z.B. im Rahmen längerdauernder, nicht entdeckter Konflikte), weswegen dieses Kriterium vorliegend nicht als besonders günstig im Hinblick auf die Legalprognose gewertet werden könne (a.a.O., S. 4). Die im aktuellen Gutachten gemachten Aussagen und gestellten Diagnosen seien für die Fachkommission nachvollziehbar. Sie erkenne beim Gesuchsgegner eine seit früher Kindheit bestehende Hirnschädigung (mit leichter Intelligenzminderung und mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten, einer organischen Persönlichkeitsstörung und einem Defizitprofil, das einem sogenannten dysexekutiven Syndrom entspricht) sowie eine chronische motorische Tic-Störung und damit langanhaltende und chronifizierte Symptomatik mit Bezug zur Delinquenz (a.a.O., S. 5). Beim Gesuchsgegner seien wenig soziale Kompetenzen erkennbar, um ein eigenständiges Leben ausserhalb eines hochstrukturierten Settings zu führen, ohne dass dies risikorelevanten Stress bei ihm auslösen würde (a.a.O., S. 6). Es sei indes eine leichte Stabilisierung und Beruhigung des Konfliktverhaltens im aktuellen, eng betreuten und geschützten Setting festzustellen. So habe sich das Frustrationserleben, welches vielfach in vorherigen Institutionen festgestellt worden sei, im [Pflegezentrum] nie in gleichem Ausmass gezeigt (a.a.O., S. 7). Nach Ansicht der Fachkommission zeige sich der Gesuchsgegner im Rahmen seiner störungsbedingten Möglichkeiten offen im therapeutischen Prozess, seine Fähigkeit, sich mit dem bei ihm vorliegenden Störungsbild vertieft bzw. verhaltensrelevant auseinanderzusetzen sei aber deutlich beschränkt und erfordere neben einem auf ihn angepassten Setting viel Zeit und kleinschrittiges Vorgehen. Mit dem [Pflegezentrum] sei eine Institution vorhanden, die das benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen dazu biete (a.a.O., S. 8). Die Fachkommission erkenne ausserhalb des aktuellen hochstrukturierten und betreuten Settings keinen deliktprotektiven sozialen Empfangsraum. Verlässliche Kontakte, die geeignet wären, den Gesuchsgegner von erneuter Delinquenz abzuhalten, seien nicht erkennbar. Er zeige sich im Alltag schnell überfordert und benötige ein auf seine Bedürfnisse abgestimmtes Setting. Positiv zu werten sei seine Bereitschaft, Unterstützung anzunehmen. Nach Ansicht der Fachkommission werde der Gesuchsgegner längerfristig auf eine intensive Betreuung angewiesen sein (a.a.O., S. 8). Nachdem er sich im Vollzugssetting des [Massnahmenzentrums] und der [JVA] schnell überfordert und in der Folge wiederholt deliktrelevantes impulsives Verhalten als Reaktion auf Konflikte gezeigt habe, sei es im [Pflegezentrum] und unter medikamentöser Behandlung gelungen, eine gewisse Stabilisierung und Beruhigung zu erreichen. Nach wie vor weise er allerdings Problematiken in der Impulskontrolle, den sozialen Fertigkeiten und erhebliche Schwierigkeiten in der Handlungsplanung auf. Gemäss den aktuellen Unterlagen sei es ihm im aktuellen Setting aber zuletzt gelungen, eine leichte Verbesserung in der Introspektionsfähigkeit zu erreichen, erste Bewältigungsstrategien einzuüben und die impulsiven Ausbrüche zu reduzieren. Angesichts des schwer ausgeprägten Störungsbildes sei davon auszugehen, dass die Behandlung und das Einüben von Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenzen nur kleinschrittig möglich sei und weiterhin viel Zeit in Anspruch nehme (a.a.O., S. 8 f.). Ohne den betreuenden und kontrollierenden Rahmen wäre von einer hohen Wahrscheinlichkeit für neue und ähnlich gelagerte Eskalationen auszugehen.

 

Zusammenfassend kommt die Fachkommission zum Ergebnis, dass das beim Gesuchsgegner vorhandene Störungsbild mit geringer Stresstoleranz und hoher Impulsivität, eine erneute Stress- und Konfliktsituation, seine inadäquaten Konfliktbewältigungsstrategien sowie der Wegfall des betreuenden und beschützenden Settings relevante Risikofaktoren zum Zeitpunkt der Beurteilung darstellten. Nach Ansicht der Fachkommission sollte versucht werden, die zuletzt im aktuellen Setting erreichten kleinen Fortschritte weiter auszubauen und einzuüben, um die Verhaltensrelevanz zu erhöhen. Angesichts des schwer ausgeprägten Störungsbildes sei davon auszugehen, dass die Behandlung und das Einüben von Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenzen nur kleinschrittig möglich seien und viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Die Fachkommission erachte die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit nicht für gegeben. Die bislang erreichten Fortschritte seien nicht geeignet, die Legalprognose für ein eigenständiges deliktfreies Leben in Freiheit wesentlich zu verbessern. Vielmehr sei ausserhalb eines geeigneten Settings und ohne eine weitere forensisch-psychiatrische Betreuung derzeit mit einer schnellen Überforderung und erneuten impulsiven Ausbrüchen zu rechnen. Die Fachkommission empfehle daher, den Gesuchsgegner nicht bedingt zu entlassen und dem zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, die stationäre therapeutische Behandlung um mindestens zwei Jahre zu verlängern (a.a.O., S. 9 f.).

 

8. Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil gestützt auf die ihr im Urteilszeitpunkt vom 17. Januar 2024 zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Schluss, es könne mit allen involvierten Personen und Stellen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme noch nicht als erfüllt zu erachten seien. Es sei davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko bei einer Entlassung aus der Massnahme in ein weniger oder nicht betreutes Umfeld entsprechend ansteigen würde. Der Gesuchsgegner erweise sich nach Einschätzung der involvierten Fachpersonen weiterhin als behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Die bisher im [Pflegezentrum] gemachten Fortschritte zeigten, dass die Erfolgsaussichten der Massnahme grundsätzlich gegeben seien, auch wenn die Fortschritte kleinschrittig und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Es sei davon auszugehen, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Gesuchsgegners in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werde könne. Die Voraussetzungen einer Massnahmenverlängerung im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB seien demnach gegeben (ASDT 63 f.).

 

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz fest, die stationäre therapeutische Massnahme erweise sich nach wie vor als erforderlich. Insbesondere erscheine es zum heutigen Zeitpunkt noch als ausgeschlossen, bereits jetzt zivilrechtliche Massnahmen an deren Stelle treten zu lassen. Gemäss Einschätzung der involvierten Fachpersonen sei der Gesuchsgegner bis auf weiteres auf ein betreutes, haltgebendes, korrigierend rückmeldendes, orientierendes und wertschätzendes Setting angewiesen, welches ihm Unterstützung in der Alltagsgestaltung biete. Eine regelmässige Medikamenteneinnahme und eine angepasste Tagesstruktur sollten weiterhin aufrechterhalten werden. Dies alles könne derzeit nur im Rahmen einer strafrechtlichen stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gewährleistet werden. Die Art und Schwere der drohenden Straftaten bzw. die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter – insbesondere Delikte gegen die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben – sowie das Ausmass der diesbezüglichen Rückfallgefahr liessen den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchsgegners auch nicht als übermässig, sondern als angemessen erscheinen. Mit zunehmenden Vollzugslockerungen werde sich im Übrigen das Ausmass der Einschränkungen weiter verringern und nach erfolgter Installation und fortwährender Erprobung eines langfristig tragfähigen Settings den Einschränkungen durch zivilrechtliche Massnahmen annähern. Die Anordnung der Massnahmenverlängerung erweise sich folglich als verhältnismässig. Die Vorinstanz erachtete eine Verlängerung um weitere zwei Jahre als verhältnismässig. Ein kürzerer Zeitrahmen erweise sich insbesondere mit Blick auf das rasche Stresserleben des Gesuchsgegners nicht als angemessen. Die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Massnahmenwirksamkeit gegeben sei, jedoch vor dem Hintergrund der kleinschrittigen und über einen längeren Zeitraum erfolgten Fortschritte mehr Zeit benötigt werde, um eine erfolgreiche Ablösung der strafrechtlichen durch eine zivilrechtliche Massnahme zu erreichen (ASDT 65).

 

9. Der Gesuchsgegner lässt im Berufungsverfahren vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen (ASB 39 f.). Die Vorinstanz äussere sich lediglich in zwei Abschnitten (Urteil Ziff. II. 2. lit. g und h) konkret zu den Voraussetzungen einer Verlängerung der stationären Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB, die Verhältnismässigkeitsaspekte würden unter Ziff. II. 2. lit. i und j thematisiert. Auf die Argumentation des Gesuchsgegners im Sinne einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinen einzelnen Argumenten werde dabei jedoch nicht eingegangen.

 

Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz eher knapp gehalten sind, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_626/2018, E. 4).

 

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auf den Seiten 6 bis 9 konkret dargelegt, auf welche Gutachten, Berichte und Empfehlungen sie sich abstützt und welche Erkenntnisse daraus sie für die Beurteilung, ob die Massnahme zu verlängern ist oder nicht, für relevant hält. Insbesondere die zum Entscheidzeitpunkt aktuellen Therapieberichte sowie die Empfehlung der KoFako befassen sich ausführlich mit den Fragen der Legalprognose und der Verhältnismässigkeit, also den zwei Hauptpunkten, zu welchen sich der Gesuchsgegner in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. Januar 2024 detailliert äusserte. Aus den entsprechenden Aktenstücken geht auch im Detail hervor, wie sich die Situation seit dem Zeitpunkt der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens am 9. August 2021 entwickelt hat. Entsprechend befasst sich der Entscheid der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners durchaus mit den vom Gesuchsgegner aufgegriffenen Aspekten des Gutachtens und setzt diese den jüngsten Entwicklungen, wie sie in den aktuellen Berichten und Empfehlungen dargelegt werden, gegenüber. Das rechtliche Gehör wurden damit ausreichend gewahrt.

 

10. Der Gesuchsgegner stützt sich in erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. August 2021 und stellt sich auf den Standpunkt, die diagnostizierten psychischen Störungen seien weitgehend behandlungsresistent und relevante Verbesserungen seien auch nach langjähriger Behandlung nicht zu erwarten. Es stelle sich damit die Frage, ob die vorliegende Massnahme überhaupt geeignet sei, die Legalprognose zu verbessern. Das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nötige Erfordernis, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme überhaupt begegnet werden könne, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig sei bzw. länger in einem vernünftigen Mass auf eine Verbesserung der Legalprognose hingewirkt werden könne, sei seit längerem unklar. Es bestehe keinerlei hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten, sondern eine bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr. Angesichts der bereits langen Dauer der Massnahme lasse sich eine Verlängerung nur durch das Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und die besondere Eignung der Massnahme rechtfertigen, was vorliegend zweifelhaft sei. Die Verlängerungsvoraussetzung einer ungünstigen Legalprognose sei vorliegend nicht erfüllt (ASB 41 f.).

 

Bezüglich Legalprognose ist festzuhalten, dass gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten (a.a.O., S. 96 und 105) im Jahr 2021 nach wie vor von einem moderaten Rückfallrisiko betreffend schwere Gewaltdelikte und von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte im nicht beschützenden Setting auszugehen war. Aus diesem Grund wurde denn auch die Weiterführung des aktuellen Settings empfohlen (a.a.O., S. 99).

 

Es mag zutreffen, dass die Therapiemöglichkeiten in Bezug auf die einzelnen konkreten beim Gesuchsgegner festgestellten psychischen Störungen schlecht sind. Ziel kann aber unter den vorliegenden Voraussetzungen auch nicht eine vollständige Heilung des Gesuchsgegners sein, sondern in erster Linie die Behandlung und das Einüben von Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenzen, um weiterem deliktrelevantem Verhalten vorzubeugen (vgl. dazu auch Empfehlung KoFako, a.a.O., S. 7 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass in den letzten drei Jahren positive Fortschritte zu verzeichnen sind. Es kann dazu auf die aktuellen Therapiezwischenberichte und auch die Empfehlung der KoFako verwiesen werden. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 ist denn auch ausdrücklich festgehalten, dass der damalige Beurteilungszeitpunkt sehr ungünstig gewählt sei, da sich der Gesuchsgegner erst seit wenigen Wochen im [Pflegezentrum] befinde (a.a.O., S. 97). Das Gutachten bezieht sich demnach ausschliesslich auf die Zeit vor dem Eintritt ins [Pflegezentrum], als der Gesuchsgegner nach der Tat über mehrere Jahre [im Massnahmenzentrum] (2015-2018) und in der [JVA] (Oktober 2018-Juni 2021) platziert war. Vergleicht man die entsprechenden Verlaufs- bzw. Führungsberichte (zit. im Gutachten, a.a.O., S. 15-29) mit den aktuellen Berichten betreffend Aufenthalt im [Pflegezentrum], zeigt sich klarerweise eine positive Entwicklung seit dem dortigen Eintritt (vgl. dazu auch Empfehlung KoFako, a.a.O., S. 8). Es kann somit festgestellt werden, dass die laufende Massnahme im aktuellen Setting durchaus geeignet ist, zu einer Verbesserung der Legalprognose beizutragen. Dass dies auch ganz konkret der Fall ist, zeigt sich beispielsweise anhand der seit rund einem Jahr gewährten Vollzugslockerungen in Form von längeren unbegleiteten Aufenthalten auf dem Areal des Pflegezentrums und unbegleiteten Ausgängen ins Dorf […], welche im Grossen und Ganzen gut zu funktionieren scheinen. Auf der anderen Seite wird auch aus den jüngsten Therapie- und Verlaufsberichten deutlich, dass nach wie vor ein grosses Behandlungsbedürfnis des Gesuchsgegners besteht, welchem mit dem aktuellen Setting hinreichend Rechnung getragen werden kann. Hingegen erscheint offensichtlich, dass die bis anhin erreichten Fortschritte nicht ausreichend sind, um bereits im heutigen Zeitpunkt die Legalprognose für ein eigenständigeres deliktfreies Leben ausserhalb der strafrechtlichen Massnahme wesentlich zu verbessern. Nötig ist vielmehr weiterhin der kleinschrittige Ausbau einer gewissen Selbständigkeit sowie von Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenzen in einem betreuenden und kontrollierenden Rahmen. Ausserhalb eines entsprechenden Settings und ohne eine weitere forensisch-psychiatrische Betreuung wäre ohne Zweifel mit einer schnellen Überforderung und damit verbunden einem hohen Risiko von erneuten impulsiven Ausbrüchen zu rechnen. Eine kurzfristige Ablösung der laufenden strafrechtlichen Massnahme durch eine zivilrechtliche Nachfolgelösung stellt im aktuellen Zeitpunkt keine praktikable Alternative dar. Die permanente forensisch-psychiatrische Betreuung bzw. Therapie bildet neben der Unterstützung hinsichtlich Alltagshandlungen ein entscheidendes Element im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose. Dieser spezielle therapeutische Rahmen wäre bei einer zivilrechtlichen Massnahme, welche einen anderen Fokus verfolgt, nicht mehr im aktuell notwendigen Umfang gewährleistet (vgl. Protokoll Vollzugskoordinationssitzung Nr. 5 vom 7. Februar 2023, S. 9, Ziff. 12, Vollzugsakten, Ordner 5, Register 7; Gutachten vom 09.08.2021, a.a.O., S. 99).

 

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner weiterhin als behandlungsbedürftig und behandlungsfähig erweist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme noch nicht als erfüllt zu erachten sind und durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann.

 

Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auch als verhältnismässig. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass in den letzten Monaten sukzessive Vollzugslockerungen wie unbegleitete Ausgänge, begleitete Ausflüge oder beispielsweise auch der Erwerb eines Mobiltelefons gewährt werden konnten. Es wird sich im kommenden Jahr zeigen, ob die positiven Entwicklungen bzw. eine diesbezügliche Stabilisierung des Gesuchsgegners fortgesetzt werden können. Sollte dies weiterhin der Fall sein, wird sich die Vollzugsbehörde mit der Planung einer allfälligen Anschlusslösung zu befassen haben. Dies wird in jedem Fall eine längere Vorlaufzeit benötigen und voraussichtlich die Erstellung eines aktuellen Gutachtens zu umfassen haben. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Verlängerung um zwei Jahre nicht zu beanstanden und erweist sich in jedem Fall als verhältnismässig. Dies hat insbesondere auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass gerade angesichts der Defizite des Gesuchsgegners eine kurzfristig und ohne dessen frühzeitigen und intensiven Einbezug vorgenommene Änderung seiner Unterbringungs- bzw. Therapiesituation in jedem Fall zu vermeiden ist.

 

11. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die für den Gesuchsgegner mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 24. Februar 2016 angeordnete und mit Urteilen des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 und 7. Januar 2022 verlängerte stationäre Massnahme um zwei Jahre, beginnend ab dem 24. Februar 2025, zu verlängern.

 

III. Kosten und Entschädigungen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Verfahrenskosten

 

Da die Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die gesetzlich festgelegte Höchstdauer bzw. die Befristung der Massnahme zurückging und dem Gesuchsgegner die nach wie vor gegebene Massnahmenbedürftigkeit nicht zum Verwurf gereicht, auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem Staat. Dieser Kostenentscheid ist zu bestätigen.

 

1.2 Entschädigung amtliche Verteidigung

 

1.2.1 Gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote machte die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von total 23.18 Stunden geltend (ASDT 54 f.). Die Vorinstanz erachtete den Aufwand von 8 Stunden für die Ausarbeitung der begründeten Anträge (Stellungnahme zu Verlängerungsantrag) als zu hoch und kürzte diesen auf 5 Stunden. Sie begründet die Kürzung damit, dass die amtliche Verteidigerin den Gesuchsgegner bereits in den Jahren 2019 und 2021 im Rahmen der Nachverfahren vertreten habe und ihr der Inhalt des Verfahrens damit grösstenteils bekannt gewesen sein dürfte. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das in den Akten befindliche Gutachten bereits im Nachverfahren im Jahr 2021 Aktenbestandteil gewesen sei und daher nicht im gleichen Umfang nochmal habe studiert werden müssen. In Anbetracht des ausgewiesenen Aufwands für das Aktenstudium von 6 Stunden und des Umfangs der Stellungnahme von 6 Seiten (ohne Titelblatt und Unterschriften) erscheine daher ein Aufwand von 5 Stunden für die Ausarbeitung der Anträge als angemessen. Die Vorinstanz kürzte daher den Totalbetrag der Kostennote der amtlichen Verteidigerin von den geltend gemachten CHF 4'995.95 auf CHF 4’379.80 (ASDT 65 f.).

 

1.2.2 Die amtliche Verteidigerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, in eigenem Namen Berufung gegen Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz erhoben und beantragt die Zusprechung des geltend gemachten Totalbetrages von CHF 4'995.95, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASB 4 f. und 49 ff.). Sie macht zusammengefasst geltend, zum einen habe die Vorinstanz die pauschale Kürzung um 3 Stunden nicht hinreichend begründet, zum anderen sei die Kürzung auch sachlich nicht gerechtfertigt, da sie sich in die Akten erneut haben einlesen müssen und zudem seit dem letzten Verlängerungsverfahren zahlreiche neue Aktenstücke dazugekommen seien.

 

1.2.3 Die Kostennote vom 10. Januar 2004 (ASDT 55) weist für den 27. Dezember 2023 4 Std. und für den 3. Januar 2024 2 Std. Aktenstudium sowie für den 9. Januar 2024 6,5 Std. und für den 10. Januar 2024 1,5 Std. Arbeiten an der Stellungnahme zum Verlängerungsantrag aus. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seit dem letzten Verlängerungsverfahren zwei Jahre vergangen waren und die amtliche Verteidigerin in der Zwischenzeit nicht mit dem Fall befasst war. Es erscheint als nachvollziehbar, dass damit ein erneutes Einlesen in die Akten nötig war. Neben dem letzten Verlängerungsentscheid und den diesem zugrundeliegenden Gesuchen und Stellungnahmen dürfte dies insbesondere auch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. August 2021 mit einem Umfang von 115 Seiten umfasst haben. Im vorliegenden Verfahren kamen zudem – neben dem neuen Verlängerungsgesuch (9 Seiten) – verschiedene Berichte etc. in den Vollzugsakten hinzu, wie beispielsweise die Empfehlung der KoFako sowie aktuelle Therapiezwischenberichte und Verlaufsberichte, deren sorgfältiges Studium im Rahmen des Mandates aus Sorgfaltspflichtgründen als unabdingbar erscheint. Die Vorinstanz führt als Begründung für die Kürzung des Aufwandes für die Ausarbeitung der Stellungnahme um 3 Stunden – neben der Vorkenntnis der Akten – einzig an, dass bereits ein Aufwand von 6 Stunden für das Aktenstudium ausgewiesen worden sei. In Anbetracht des Aktenumfanges sowie der Gewichtigkeit des Verfahrens, in welchem es um die erneute Verlängerung einer bereits seit fast zehn Jahren dauernden freiheitsentziehenden Massnahme geht, lässt sich damit die vorgenommene Kürzung kaum sachlich nachvollziehbar begründen. Zusammengefasst ergibt sich für Aktenstudium und Verfassen der Stellungnahme ein Aufwand von 14 Stunden, was etwas mehr als 1,5 Arbeitstagen entspricht. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Komplexität und Tragweite des Falles sowie des Aktenumfanges (inkl. Vorakten und Vollzugsakten) nicht als unangemessen. Die amtliche Verteidigerin ist daher für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der geltend gemachten CHF 4'995.95 zu entschädigen.

 

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Verfahrenskosten

 

2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf die Verlängerung der Massnahme vollumfänglich bestätigt, womit die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens auf dem Gesuchsgegner erliegen.

 

2.1.2 Zu berücksichtigen ist indes der Anteil, welcher auf die selbständige Berufung der amtlichen Verteidigerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung entfällt. Diese Berufung war vollumfänglich erfolgreich, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten, welche auf einen Anteil von 20 % der Gesamtkosten festzusetzen sind, vom Staat zu tragen sind.

 

2.1.3 Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'650.00 erliegen damit zu einem Anteil von 80 %, ausmachend CHF 1'320.00 auf dem Beschuldigten und zu einem Anteil von 20 %, ausmachend CHF 330.00 auf dem Staat.

 

2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung

 

Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 21,08 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 4'005.70, Auslagen von CHF 78.70 und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF 330.85, geltend, was CHF 4'415.25 ergibt (ASB 109). Dabei werden für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung total 12,5 Std. geltend gemacht (26.06.2024 2,5 Std., 28.06.2024 3 Std, 10.07.2024 1,5 Std., 15.07.2024 3 Std, 16.07.2024 2,5 Std.). Angesichts des Umstandes, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Argumentation in der schriftlichen Berufungsbegründung mit derjenigen in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 10. Januar 2024 (ASDT 46 ff.) deckt und in beiden Dokumenten teilweise inhaltlich praktisch identische Textteile zu finden sind, erscheint der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand gerade noch als angemessen. Was die übrigen Positionen angeht, erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die entsprechenden Kosten sind zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

2.3 Entschädigung Rechtsanwalt Konrad Jeker

 

Die Honorarnote des Vertreters der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, weist für die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung einen Aufwand von 6 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 1'140.00, und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF 92.35, total CHF 1'232.35, aus, was als angemessen erscheint (ASB 112). Die Entschädigung für Rechtsanwalt Konrad Jeker ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'232.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 365 Abs. 3, Art. 406, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.    Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 24. Februar 2016 angeordnete und mit Urteilen des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 und 7. Januar 2022 verlängerte stationäre Massnahme wird, beginnend ab dem 24. Februar 2025, um zwei Jahre verlängert.

 

2.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 4'995.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Auf eine Rückforderung bei A.___ wird verzichtet.

 

3.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 4'415.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

4.    Die Entschädigung des Vertreters von Rechtsanwältin Eveline Roos, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'232.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

6.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1'650.00, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'320.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Kaufmann