Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Juli 2025
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. November 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 7. Juli 2022, 22:05 Uhr, stellte ein polizeilicher Sicherheitsassistent an der [Strasse] in [Ort] einen Tesla mit dem Kennzeichen SO-[…] fest, welcher seiner Ansicht nach im signalisierten Parkverbot stand. Gegen die daraufhin erteilte Busse erhob der Fahrzeugeigentümer A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) noch gleichentags um 22:46 Uhr beim Bussenportal der Polizei Kanton Solothurn Einsprache (s. zum Ganzen die Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 008). Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 wies die Polizei Kanton Solothurn diese Einsprache ab (AS 004).
2. Da der Beschuldigte die Busse nicht bezahlte, erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 10. Januar 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots (2.50) bis 2 Stunden (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], SR 741.01; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21). Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von CHF 40.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 100.00 verurteilt (AS 009).
3. Am 19. Januar 2023 erhob der Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (AS 013 ff.). Am 30. März 2023 hielt er an seiner Einsprache fest (AS 043 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die vorliegende Sache am 15. November 2023 zusammen mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung (AS 001 ff.).
4. Nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 19. April 2024 folgendes Urteil (in den Akten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 072 ff. [Dispositiv] resp. B-W 081 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots), begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit sich die Kosten auf CHF 500.00 belaufen.
5. Am 30. April 2024
meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an
(B-W 077).
6. Nachdem dem Beschuldigten am 4. Oktober 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war, erklärte er am 16. Oktober 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer] 002 ff.). Die Berufung richte sich gegen alle Teile des Urteils, die den Berufungskläger belasten. Gestellt wurden folgende Anträge:
1. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots) freizusprechen.
2. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils von einer Busse freizusprechen.
3. In Abweichung zu Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien sämtliche Kosten des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen (sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Anschlussberufung. Ebenfalls verzichtete sie auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren und teilte mit, nur noch das begründete Urteil zu erwarten (OGer 008).
8. Mit Verfügung vom 13. November 2024 ordnete die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das schriftliche Verfahren an. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, eine Berufungsbegründung sowie ein allfälliges Entschädigungsbegehren einzureichen (OGer 010). Innert erstreckter Frist (OGer 012 f.) reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss die Begründung seiner Berufung ein (OGer 014 ff.). An den gestellten Anträgen wurde festgehalten.
9. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies das Berufungsgericht die vom Beschuldigten zur Befragung beantragten Zeugen ab (OGer 072 f.).
10. Mit Verfügung vom 19.
März 2025 wurde dem Beschuldigten sodann die Be-
setzung des Gerichts bekannt gegeben. Ein Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des
Gerichts ging innert Frist keines ein (OGer 072).
11. In der Folge ist demnach das schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen des Beschuldigten ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend näher darauf eingegangen.
II. Formelles
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 19. April 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).
2. Vorliegend bildete mit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG resp. dem Parkieren in einem signalisierten Parkverbot i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Es kann vorliegend damit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil der ersten Instanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Soweit die Berufungsbegründung vom 10. Dezember 2024 über die genannten Punkte hinausgeht, ist nicht darauf einzugehen.
3. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).
C. Materielles
1. In seinem Urteil vom 19. April 2024 hielt der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt zur Ausgangslage der Beweiswürdigung fest, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2022 um 22:05 Uhr in [Ort] auf der [Strasse] mit seinem Personenwagen, SO [..], parkiert habe. Nicht strittig sei zudem, dass sich die [Strasse] in einer Blauen Zone befinde, in welcher das Parkieren mit einer Parkscheibe grundsätzlich zulässig sei. Der Beschuldigte bestreite hingegen, in dieser Blauen Zone innerhalb eines signalisierten Parkverbots parkiert zu haben (Urteil B-W, Ziff. II. / Ziff. 1 Urteilsseite [US] 3). Ebenso fasste der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Vorbringen des Beschuldigten zusammen, was durch den Beschuldigten vorliegend ebenfalls nicht beanstandet wird (a.a.O. Ziff. 2).
2. Im Folgenden prüfte die Vorinstanz vorab detailliert die bestehende Ausgangslage in [Ort]. Sie gelangte dabei zu folgenden Feststellungen (zusammengefasst; für die detaillierten Ausführungen wird auf die umfassenden Erwägungen mit den jeweiligen zugehörigen Bestimmungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen):
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2011 genehmigte die Gemeinde [Ort] ein Parkraumkonzept, mit welchem auf dem Gemeindegebiet von [Ort] flächendeckend die Blaue Zone eingeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen wurden im Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsreglement) der Einwohnergemeinde [Ort] (AS 019 ff.) sowie in der zugehörigen Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung, AS 022 ff.) festgehalten. In Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen und den weiteren gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 SSV und Art. 48 SSV wurden die entsprechenden Parkplätze farblich markiert. Auf dem Gemeindegebiet von [Ort] gelten somit grundsätzlich die Bestimmungen über die Blaue Zone (s. insb. Ziff. 3 US 3). Wie vorstehend ausgeführt, wird dies durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten.
In Anwendung der Bestimmungen des festgelegten Parkierungsreglements definierte die Gemeinde [Ort] über die Bestimmungen der Blauen Zone hinausgehend weitere Parkplatzzonen, konkret die speziellen Parkplatzkategorien «Blaue Zone mit Berechtigung zum unbeschränkten Parkieren mit Parkkarte» und «Blaue Zone ohne Berechtigung zum unbeschränkten Parkieren mit Parkkarte» (Ziff. 4 Erster Absatz US 3 f.). Ebenso legte die Gemeinde [Ort] über die grundsätzlichen Bestimmungen der Blauen Zone hinausgehend die weiteren Bestimmungen betreffend die sog. Parkkarte fest (Ziff. 4 Zweiter Absatz US 4). Die Vorinstanz stellte dabei fest, dass die Gemeinde [Ort] zudem die entsprechenden Signalisationen vor Ort angebracht hatte (Ziff. 5 US 4).
Betreffend die vorliegend zu beurteilende [Strasse] gelangte die Vorinstanz anschliessend in detaillierter Würdigung der jeweiligen Reglementierungen und Signalisationen zum Ergebnis, mit Ausnahme der markierten blauen Felder herrsche grundsätzlich ein Parkverbot. Auf den markierten Parkfeldern dürfe mit der Parkkarte Zone S unbeschränkt parkiert werden. Seien die Fahrzeuglenker nicht im Besitz einer solchen Parkkarte, dürften sie auf den markierten Feldern mit einer Parkscheibe parkieren; dies aber nur während der in der Blauen Zone festgelegten Zeiten (s. Ziff. 5 US 4). Gebe es keine Parkfelder, so dürfe auch nicht parkiert werden. Die Vorinstanz hielt fest, diese Auffassung stehe im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Kantonalen Verkehrskommission vom 25. November 2010 der Einwohnergemeinde [Ort] getroffenen Massnahmen für angestrebte Verkehrsberuhigungen (s. betreffend die getroffenen Massnahmen wie bspw. die Einführung einer 30er-Zone, die Festlegung einer Parkverbotszone mit Zusatztafel sowie die korrekte Anbringung der jeweiligen Signalisationen detailliert die umfassenden Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. 6 US 5). Die in den Akten dokumentierte Zonensignalisation stehe damit ordnungsgemäss an allen Zoneneingängen des «[…]quartiers».
3. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschuldigten einer kritischen Prüfung unterzog und aktenbasiert, detailliert, schlüssig und nachvollziehbar darlegte, weswegen ihnen nicht gefolgt werden kann. Der Beschuldigte vermag in seiner Berufungserklärung nicht darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen sein soll. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen, wobei er verlangt, die Beweise neu – seiner Ansicht nach korrekt – zu würdigen. Das ist vorliegend aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts. Ebenso legt er einen Bundesgerichtsentscheid, der vorliegend – da die Ausgangslage nicht vergleichbar ist – keine Anwendung findet, sowie nicht zutreffende Gesetzesbestimmungen (bspw. Art. 21 StGB, s. Ziff. 2 lit. i der Berufungsbegründung) ins Recht. Soweit ersichtlich, hat die Vorinstanz die getroffenen Erwägungen korrekt vorgenommen. Der Beschuldigte vermag aus seiner rein appellatorischen Kritik nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die vom Beschuldigten dargelegten Vorbringen genügen nicht, die Darstellung der ersten Instanz zu widerlegen bzw. sie als offensichtlich unrichtig im Sinne vorstehend gemachter rechtlicher Erwägungen zu qualifizieren.
Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach auf der [Strasse] ein Parkverbot herrschte, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit nicht im Besitz einer Parkkarte gewesen ist, weswegen er lediglich mit einer Parkscheibe auf einem markierten Parkfeld hätte parkieren dürfen und wonach der Beschuldigte zur Tatzeit auf der [Strasse] der Gemeinde [Ort], konkret auf einem nicht markierten Parkfeld und damit in einem Parkverbot parkierte, sind somit nicht willkürlich. Es ist deshalb bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 7. Juli 2022 innerhalb des signalisierten Parkverbots parkierte.
III. Rechtliche Würdigung
Unter Darlegung der geltenden rechtlichen Anforderungen von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV (Urteil B-W Ziff. 7 US 5 f.) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der genannten Widerhandlung gegen das SVG erfüllt ist.
Darauf ist abzustellen. Bringt der Beschuldigte vor, in der Anklageschrift sei zu wenig umschrieben worden, welche Elemente der Fahrlässigkeit ihm vorgeworfen werden, weswegen er nicht verurteilt werden könne (Ziff. 4 der Berufungsbegründung), so ist darauf nicht abzustellen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020 m.Verw.a. BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Hinsichtlich von Vorsatzelementen genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann.
Gemäss den geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes ist bei Art. 90 Abs. 1 SVG nicht nur eine vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG). Aufgrund der Nennung der konkret verletzten Strafartikel, der konkreten Tatzeit und des konkreten Tatorts war sich der Beschuldigte somit jederzeit im Klaren darüber, wessen Verhalten er bezichtigt wird. Der dem Beschuldigten gemachte Vorhalt war in der Anklageschrift genügend umschrieben. Eine effektive Verteidigung war jederzeit möglich. Verlangt der Beschuldigte darüber hinausgehend eine weitere Ausformulierung des Fahrlässigkeitsvorhalts in der Anklageschrift, geht er über die Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an den Anklagegrundsatz hinaus.
Die rechtliche Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots (2.50) bis zu 2 Stunden ist demnach vollumfänglich zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällten Busse von CHF 40.00 gesetzlich vorgegeben ist. Die ausgesprochene Busse ist demnach ohne weitere Ausführungen zu übernehmen, zumal sie aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht erhöht werden könnte. Ebenso zu bestätigen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
V. Kosten
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 650.00 (Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 50.00); diejenigen des zweiten Verfahrens werden auf CHF 830.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 30.00) festgesetzt.
Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'480.00 zu bezahlen.
Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots), begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 830.00, hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat somit Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'480.00 zu bezahlen.
6. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schenker