Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 4. September 2025            

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool,

Privatanschlussberufungskläger

 

gegen

 

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfachen Raub, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

            Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,

            B.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,

            Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger,

            A.___ als Privatkläger und Anschlussberufungskläger,

            Rechtsanwältin Carla Hool als Vertreterin des Privatklägers,

            Dr. med. D.___ als Sachverständiger, in Begleitung eines Mitarbeiters,

            drei Zuschauer (Familienangehörige des Beschuldigten),

            zwei Polizisten vom Transportdienst in Begleitung eines Mitarbeiters des Untersuchungsgefängnisses Olten.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Privatklägers, des Beschuldigten und des Sachverständigen sowie für die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 3. September 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft:

 

1.         Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1b) und 1c) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.         Es sei festzustellen, dass sich B.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 20. Juni 2022) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (festgestellt am 5. Mai 2022 und begangen am 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022) schuldig gemacht hat.

3.         Der Berufungskläger B.___ sei in Bestätigung der Vorinstanz auch des mehrfachen Raubes schuldig zu sprechen.

4.         Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit

a)         einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten,

b)         einer Übertretungsbusse von CHF 200.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.         Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug (vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft und vorzeitiger Massnahmenvollzug) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.         Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

7.         Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 6 aufzuschieben.

8.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

9.         Zur Sicherung des vorliegenden Entscheides sei der Berufungskläger im vorzeigten Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft zu belassen.

10.      Die Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.

 

Rechtsanwältin Carla Hool als Vertreterin des Privatklägers:

 

1.         In Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 sei der Privatkläger auch im Strafpunkt als Privatkläger zuzulassen.

2.         In Abänderung von Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 sei dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 6'661.12 zuzusprechen.

3.         Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid betreffend das gegen den Privatkläger begangenen Raubdelikt sowie die Zusprechung der Genugtuung zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten diesbezüglich abzuweisen.

4.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten und Berufungsklägers, eventualiter zulasten der Staatskasse.

 

Rechtsanwalt Benedikt Schneider für den Beschuldigten und Berufungskläger:

 

1.         Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen am 20. Mai 2020 beim Bahnhof Solothurn, zufolge Teilnahme in Tatmittlerschaft von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.         Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, subeventualiter wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, begangen am 20. Mai 2020 beim Bahnhof Solothurn, schuldig zu sprechen.

3.         Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 bis 3, begangen am 20. Juni 2022 beim Bahnhof Luzern, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

4.         Der Beschuldigte sei wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter, begangen am 20. Juni 2022 beim Bahnhof Luzern, schuldig zu sprechen, soweit diesbezüglich Schuldfähigkeit besteht.

5.         Aufgrund der wesentlich verminderten Schuldfähigkeit sowie der langen Dauer des Verfahrens als auch aufgrund der Auswirkungen der Drogensucht sei insgesamt eine Strafe von höchstens 6 Monaten Gefängnis festzusetzen.

6.         Es seien sowohl die Untersuchungshaft von 241 Tagen als auch der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen.

7.         Es sei auf eine Massnahme im Sinne von Art. 63 bzw. Art. 59 StGB zu verzichten und die zuständigen zivilen Behörden seien entsprechend für das Festlegen weiterer Massnahmen zu informieren.

8.         Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, allenfalls mit verhältnismässigen weiteren Massnahmen und Weisungen, festzusetzen.

9.         Es sei eine angemessene und gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen für den Freiheitsentzug in Untersuchungshaft, Einzelhaft und Isolationshaft sowie das Festhalten in Sicherheitshaft, obwohl sich der Berufungsführer im vorgezogenen Massnahmenvollzug befand.

10.      Dem Privatkläger sei keine Genugtuung zuzusprechen und die Privatklägerschaft sei mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

11.      Rechtsanwältin Carla Hool, Luzern, sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei diese angemessen zu reduzieren.

12.      Die Kosten für die Untersuchung, das Gerichtsverfahren als auch die Partei- und Verteidigerkosten sowohl der Vorverfahren als auch des vorliegenden Verfahrens seien entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen.

 

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am Samstag, 30. Mai 2020, 01:25 Uhr, meldete E.___ der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch, dass er in der Hauptbahnhofunterführung von zwei Typen gegen die Wand gedrückt und ihm anschliessend das Portemonnaie entwendet worden sei. Eine sofort ausgelöste Nahfahndung durch mehrere Polizeipatrouillen verlief negativ. Da der Geschädigte angab, dass die Täterschaft ihn mit den Händen an die Wand gedrückt und dabei seine Arme fixiert habe, wurde seine Jacke zwecks Spurensicherung durch die Polizei sichergestellt. Die Spurenauswertung ergab vorerst ein Mischprofil von mindestens zwei Personen ohne DNA-Hit. Am 7. Mai 2021 teilte die EDNA-Koordinationsstelle Zürich mit, dass das inzwischen gespeicherte Profil von B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) im Mischprofil aus der gesicherter DNA ab dem Ärmel der Jacke des Geschädigten enthalten sei (vgl. Strafanzeige vom 22. September 2020, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 005 ff.; Teilerledigungsrapport vom 05. November 2021, AS 017 ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die zuvor gegen Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aus (AS 171).

 

2. Am 16. September 2021 wurde der Beschuldigte gestützt auf die entsprechende Ausschreibung zur Verhaftung durch die Luzerner Polizei vorläufig festgenommen und am Folgetag ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Ebenfalls am 17. September 2021 wurde Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 651). Nach der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte gleichentags wieder entlassen (AS 020).

 

3. Am Montag, 20. Juni 2022, 02:41 Uhr, wandte sich A.___ (nachfolgend: Privatkläger) auf dem Bahnhofplatz Luzern an eine zufällig vorbeifahrende Patrouille der Luzerner Polizei und gab an, er sei soeben mit einem Messer angegriffen worden und ihm sei die mitgeführte Tasche abgenommen worden. Im Rahmen einer sofortigen Nahfahndung zu Fuss konnte die Patrouille in unmittelbarer Nähe den ihr bekannten Beschuldigten antreffen, welcher eben dabei war, die Tasche des Privatklägers zu durchsuchen. Ebenso konnte ein entsprechendes Messer sichergestellt werden. In der Folge wurde der Beschuldigte festgenommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete gegen ihn eine Straf-untersuchung wegen Raubes (vgl. Strafanzeige vom 25. Juni 2022, AS 078 ff.; Eröffnungsverfügung vom 20. Juni 2022, AS 172). Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 20. Juni 2022 eingesetzt (AS 650).

 

4. Nach der Festnahme wurde der Beschuldigte ins Hauptgebäude der Luzerner Polizei gebracht, wo er sich zunehmend unkooperativ und aggressiv verhielt. So verweigerte er die Identitätsüberprüfung mittels Fingerprint, weigerte sich, die Kleider zwecks Leibesvisitation auszuziehen, und beleidigte die Polizisten (vgl. Strafanzeige vom 25. Juni 2022, AS 140 ff.).

 

5. Ebenfalls am Montag, 20. Juni 2022, 17:35 Uhr, verlangte der Beschuldigte während des Aufenthaltes in der [Zelle] im Hauptgebäude der Luzerner Polizei von einem Mitarbeiter des Transport- und Sicherheitsdienstes Toilettenpapier. Nachdem der Mitarbeiter die Luke der Zellentüre geöffnet hatte, fasste der Beschuldigte mit seinem Arm durch die Luke und spuckte durch die Luke in das Gesicht des Mitarbeiters (vgl. Strafanzeige vom 25. Juni 2022, AS 133 ff.).

 

6. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde durch die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn der Gerichtsstand für die im Kanton Luzern beanzeigten Delikte anerkannt und das entsprechende Strafverfahren vom Kanton Luzern übernommen (AS 698).

 

7. Am 26. August 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. D.___ (nachfolgend: Sachverständiger) mit der Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 846 ff.). Eine Vorabstellungnahme erfolgte am 9. Dezember 2022 (AS 894 ff.), das Gutachten datiert vom 4. April 2023 (AS 899 ff.).

 

8. Nach der Verfahrensübernahme durch den Kanton Solothurn wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 23. Juni 2022 angeordnete Untersuchungshaft durch das Solothurner Haftgericht zweimal verlängert, wobei eine gegen den zweiten Verlängerungsentscheid erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2023 abgewiesen wurde (AS 338 ff.). Am 15. Februar 2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt (AS 458 f.).

 

Am 11. April 2023 reichte der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung bzw. sofortige Einweisung des Gesuchstellers in eine Klinik ein (AS 489). Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 18. April 2023 wieder zurückgezogen (AS 497).

Ein erneutes Entlassungsgesuch des Beschuldigten, welches am 6. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging, wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 abgewiesen (AS 502.1 ff.).

 

9. Mit Anklageschrift vom 8. Januar 2024 (AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Amtsgericht von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) wegen mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), evtl. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 001 ff.).

 

10. Mit Eingabe von Rechtsanwältin Carla Hool vom 23. Mai 2024 (ASSL 098) konstituierte der Privatkläger sich ausdrücklich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 (ASSL 111) wurde festgestellt, dass sich der Privatkläger als «Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt» konstituiere.

 

11. Mit Datum vom 17. Juni 2024 erfolgte in Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2023 eine Stellungnahme des Sachverständigen (AS 119 ff.).

 

12. Am 23. Juli 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 24. Juli 2024 (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, ASSL 187 ff.). Die Vorinstanz fällte folgendes Urteil, welches den Parteien am 29. Juli 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASSL 274 ff.):

«

1.      B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      mehrfacher Raub, begangen am 30. Mai 2020 und am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift),

b)      mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

c)      mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).

2.      B.___ wird verurteilt zu:

1.      einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten,

2.      einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.      B.___ werden 241 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Für B.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

5.      Es wird festgestellt, dass B.___ sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

6.      Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen B.___ ab dem 24. Juli 2024 Sicherheitshaft für 4 Monate, d.h. bis am 24. November 2024, angeordnet. Die Sicherheitshaft ist im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu vollziehen, was auch die Belassung von B.___ auf den Wartelisten der angemeldeten Institutionen beinhaltet.

7.      Der Antrag des Beschuldigten, es sei eine angemessene Entschädigung für das Festhalten in Arrest bzw. Isolation festzusetzen von CHF 500.00 pro Tag sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.00 für die erlittene Unbill, wird abgewiesen.

8.      Das im Verfahren gegen B.___ sichergestellte Taschenmesser (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

9.      B.___ wird verurteilt, dem Privatkläger A.___, eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022, zu bezahlen.

10.   B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, eine Parteientschädigung von CHF 2'270.10 (Honorar 8 Std. à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'000.00, 5 % Auslagen, ausmachend CHF 100.00, und 8.1 % MwSt. CHF 170.10) zu bezahlen.

11.   a)    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, wird auf CHF 22'726.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

b)    Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 8'564.65 überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 14'162.30 auszubezahlen ist.

12.   Es wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft Luzern bereits mit CHF 2'525.90 entschädigt wurde. Dieser Betrag wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

13.   B.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'000.00, zu bezahlen.»

 

13. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2024 form- und fristgerecht die Berufung anmelden (ASSL 300).

 

14. Eine vom Beschuldigten am 5. August 2024 erhobene Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. August 2024 abgewiesen (ASSL 333 ff., 437 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2024 abgewiesen (ASSL 367.6 ff.).

 

15. Das schriftlich begründete Urteil (ASSL 304.1 ff.) wurde dem amtlichen Verteidiger am 15. November 2024 zugestellt (ASSL 304.51 f., Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 029 ff.).

 

16. Am 8. November 2024 gingen die Akten bei der Strafkammer des Obergerichts ein (ASB 003).

 

17. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet (ASB 019 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2025 teilweise gutgeheissen und die Sache zum neuen Entscheid an das Berufungsgericht zurückgewiesen, mit der Anweisung, abzuklären, ob der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Solothurn entsprechend seinem Krankheitsbild im vorzeitigen Massnahmenvollzug behandelt werde oder ob er sich nur rein formal im vorzeitigen Vollzug befinde, ohne dass er entsprechend behandelt werde (ASB 125 ff.). Nachdem der Beschuldigte per 11. Februar 2025 in das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie] verlegt worden war, wurden die geforderten Abklärungen hinfällig und es wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 erneut die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens mit Rückwirkung ab 24. November 2024 angeordnet (ASB 139 ff.).

 

18. Mit Berufungserklärung vom 26. November 2024 liess der Beschuldigte die Ziffern 1.a) (Schuldspruch mehrfacher Raub), 2.a) (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe), 3 (Anrechnung Freiheitsentzug), 4 (stationäre therapeutische Behandlung), 6 (Sicherheitshaft), 7 (Abweisung Haftentschädigung / Genugtuung), 9 (Genugtuungszahlung an Privatkläger), 10 (Parteientschädigung an Privatkläger) und 13 (Verfahrenskosten) anfechten (ASB 032 ff.).

 

Beantragt wird ein Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des Raubes am 20. Mai 2020 in Solothurn, eventualiter ein Schuldspruch wegen Diebstahls, subeventualiter wegen Gehilfenschaft zu Raub. Ebenfalls ein Freispruch wird in Bezug auf den Vorwurf des Raubes am 20. Juni 2022 in Luzern beantragt. Stattdessen sei der Beschuldigte wegen Drohung sowie wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen, soweit Schuldfähigkeit bestehe. Das Strafmass sei unter Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit bei höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen, unter Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzuges. Auf eine Massnahme nach Art. 63 bzw. Art. 59 StGB sei zu verzichten, unter gleichzeitiger Information der zivilen Behörden für das Festlegen weiterer Massnahmen; eventualiter sei eine Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, allenfalls mit weiteren verhältnismässigen Massnahmen, festzusetzen. Weiter wird eine angemessene Entschädigung für den bisherigen Freiheitsentzug sowie für die erlittene Unbill, die Abweisung der Zivilforderungen und Parteientschädigung des Privatklägers sowie die Neuverteilung der Verfahrenskosten beantragt.

 

19. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung (ASB 046). Sie verlangt die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe.

 

20. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erklärte der Privatkläger ebenfalls die Anschlussberufung und beantragte seine Zulassung als Privatkläger auch im Strafpunkt sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'661.12 für das erstinstanzliche Verfahren (ASB 071). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Privatkläger im vorstehenden Verfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen (ASB 082 ff.).

 

21. Am 3. September 2025 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.

 

II.         Vorbemerkungen

 

1.         Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 24. Juli 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.         Prozessökonomie

 

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

III.        Umfang des Berufungsverfahrens

 

1.         Rechtskräftige Schuldsprüche

 

Die folgenden Schuldsprüche gemäss Ziffern 1.b) und c) des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen:

 

-       mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

-       mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).

 

2.         Weitere rechtskräftige Punkte

 

In Rechtskraft erwachsen sind zudem folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziffer 5: Feststellung vorzeitiger Massnahmenvollzug seit 15. Februar 2023

-       Ziffer 8: Einzug und Vernichtung sichergestelltes Taschenmesser

-       Ziffern 11 und 12 teilweise: Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 

IV.       Anklagevorhalte

 

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

 

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

 

2.         Raub am 30. Mai 2020 in Solothurn

 

2.1.     Anklagevorhalt

 

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 8. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

 

«Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

begangen am 30. Mai 2020, zwischen 01:15 Uhr und 01:24 Uhr in Solothurn, […] (Bahnhof), Unterführung, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Täter im Rahmen eines gemeinsam getragenen und ausgeführten Tatplans vorsätzlich in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd sowie unter Anwendung von Gewalt einen Diebstahl ausführte.

 

Der Geschädigte E.___ hielt sich an diesem Abend zuerst in Olten in seiner [Stammkneipe] auf und fuhr schliesslich mit dem Zug von Olten nach Solothurn. Vom Gleis 1 her kommend machte sich E.___ zu Fuss und aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums sichtlich schwankend auf den Weg zu seinem Domizil in [Ort 1]. Gegen 01:17 Uhr begab sich E.___ von der Fussgängerunterführung des Hauptbahnhofs in Richtung Süden zum Treppenaufgang bei der Denner-Filiale. Der Beschuldigte und sein Mittäter folgten E.___ zum Treppenaufgang, wobei der Beschuldigte voranschritt und sich mehrfach nach seinem ihm folgenden Mittäter umsah. In der Folge drückte der Beschuldigte den Geschädigten in der Fussgängerunterführung derart an die Wand, dass sich dieser nicht mehr bewegen und wehren konnte. Gleichzeitig fixierte der Mittäter E.___ auf der linken Seite. Anschliessend griff der Beschuldigte in die innere linke Jackentasche des Geschädigten und behändigte dessen Portemonnaie samt Inhalt (deutscher Führerschein, deutscher Personalausweis, zwei Masterkarten, eine AOK-Karte der Krankenkasse und Bargeld) im angezeigten Gesamtwert von CHF 580.00. Nach dem Ergreifen des Portemonnaies entfernten sich die Beschuldigten unter Mitnahme des Portemonnaies in Richtung Gleis 9, wo sie anschliessend die Geleise überquerten und via Perron 1 in unbekannte Richtung verschwanden.»

 

2.2.     Beweiswürdigung

 

2.2.1 Es liegen zum einen Aufzeichnungen der Überwachungskameras am Hauptbahnhof Solothurn vor (vgl. dazu Strafanzeige gegen Unbekannt vom 22. September 2020, AS 005 ff.; Teilerledigungsrapport vom 5. November 2021, AS 017 ff., inkl. Fotoblatt «Details zu Videoüberwachung im Hauptbahnhof Solothurn», AS 024 ff.). Darauf ist zu sehen, wie der Geschädigte am 30. Mai 2020, um 01:17 Uhr, sichtlich angetrunken von Norden her durch die Unterführung Richtung RBS-Treppe geht. In jeweils einigen Metern Abstand folgen ihm als Erster ein hellhäutiger Mann mit korpulenter Figur in roter Jacke und dahinter eine zweite, dunkelhäutige männliche Person. Der erste Mann geht voran, wobei er mehrmals nach hinten zum zweiten Mann blickt, so, als fordere er diesen auf, schneller zu gehen. Auf den Aufnahmen sind die Männer jeweils aus geringem Abstand in Seitenansicht erkennbar. Alle drei Männer verschwinden beim selben Treppenaufgang aus dem Aufnahmebereich der Kamera. Anschliessend sind alle drei Männer für die Dauer von ca. drei Minuten auf keinen Überwachungsaufnahmen mehr zu sehen. Um 01:21 Uhr – also lediglich ca. 4 Minuten später – erscheinen der korpulente Mann in der roten Jacke und der Schwarze gemeinsam vom selben Treppenaufgang herkommend wieder im Aufnahmebereich der Kamera. Während der Schwarze eher schlendert, scheint sich der Mann in der roten Jacke beeilen zu wollen. Sie gehen beide gemeinsam in Richtung Perron 9/10. Kurz darauf erscheint der Geschädigte und geht durch die Unterführung in Richtung Norden. Um 01:22:14 Uhr – also ca. 1 Minute später – erscheinen der Mann in der roten Jacke und der Schwarze von links her im Bild der Überwachungskamera auf dem Perron 1. Es scheint, als hätten sie das Perron 1 aus südlicher Richtung über die Gleise erreicht. Während sie am Billettautomaten vorbeigehend wieder aus dem Aufnahmebereich verschwinden, ist zu sehen, wie der Schwarze einen nicht genau erkennbaren Gegenstand von der einen in die andere Hand bewegt.

 

2.2.2 Im Rahmen der ersten polizeilichen Massnahmen nach der Meldung des Überfalls durch den Geschädigten wurde durch die Polizei auch die Jacke des Geschädigten, welche er zur Tatzeit getragen hatte, sichergestellt (AS 008). Der Geschädigte hatte angegeben, dass die Täterschaft ihn mit den Händen an die Wand gedrückt und dabei seine Arme fixiert habe. In der Folge wurden ab den Aussenseiten des linken und rechten Jackenärmels DNA-Spuren gesichert. Durch das IRM Basel konnte ein DNA-Mischprofil erstellt werden. Das Hauptprofil, bestehend aus zwei Personen, wurde anschliessend in die DNA-Datenbank eingespiesen. Am 7. Mai 2021 meldete die EDNA-Koordinationsstelle Zürich, dass das Profil des Beschuldigten im eingespiesenen Mischprofil ab der Aussenseite der Jackenärmel des Geschädigten enthalten sei (AS 74 ff.).

 

2.2.3 Der Geschädigte sagte am 8. Juni 2020 gegenüber der Polizei zusammengefasst aus (AS 038 ff.), er sei am Freitagabend in seiner Stammbeiz in Olten gewesen. Er habe an diesem Tag viel Geld im Portemonnaie gehabt, da ihm am Vortag ein Kunde CHF 600.00 in bar gezahlt habe. Er sei dann allein mit dem Zug von Olten nach Solothurn gefahren und habe zurück zu sich nach Hause gewollt. Nachdem er in Solothurn aus dem Zug ausgestiegen sei, sei er auf dem Perron in Richtung Fussgängerunterführung gegangen und habe dann letztendlich beim Denner die Fussgängerunterführung wieder verlassen wollen. Er habe den Eindruck, dass die drei Personen bereits in der Unterführung auf ihn gewartet hätten. Er habe ja damals ein bisschen Alkohol getrunken und habe daher damals auch einen kurzen Blackout gehabt. Der Übergriff sei plötzlich und aus dem Nichts heraus gekommen. Er habe den Eindruck gehabt, der Dicke sei der Chef gewesen. Er sei am linken und am rechten Arm gehalten worden, dann sei der Dicke gekommen und habe ihn gegen die Wand der Unterführung gedrückt. Er habe ihn mit dem Bauch gegen die Wand gedrückt, die Jacke geöffnet und genau an die Stelle gefasst, wo er das Portemonnaie verstaut gehabt habe. Er habe nichts machen können, er sei durch die Fixierung körperlich blockiert gewesen und habe wohl in einer ersten Phase auch einen kleinen Schock gehabt und sich deswegen auch nicht richtig wehren können. Nachdem dem Geschädigten die Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras gezeigt worden waren, gab er an, dass es dann wohl zwei Täter gewesen seien. Er würde sagen, der eine habe ihn von links angesprochen und der Dicke habe ihn gegen die Wand gedrückt, mit der Hand in seine Jackentasche gefasst und so das Portemonnaie behändigen können.

 

2.2.4 Nachdem dem Beschuldigten zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2021 (AS 064 ff.) eröffnet worden war, er werde dringend verdächtigt, am 30. Mai 2020, ca. 01:15 bis 01:24 Uhr, in Solothurn, Unterführung Hauptbahnhof, einen Raub durchgeführt zu haben, gab er gleich in der ersten Antwort an, es sei sehr lange her. Ihm komme in den Sinn, dass er einen schwarzen Typen kennengelernt habe, er wisse nicht mehr, wie dieser heisse. Sie hätten sich einmal gesehen. Dieser habe mit dem Geschädigten gesprochen. Er selber sei ungefähr 20 Meter entfernt gewesen und habe gesehen, wie die zwei sich unterhalten hätten. Der schwarze Typ habe zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt, dass der andere Geld habe. Er wisse nicht, was er damit gemeint habe, vielleicht hätten sich die beiden gekannt. Die zwei hätten sich sicher mindestens zwanzig Minuten zusammen unterhalten. Er sei da nicht dabei gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass es irgendwie um das Auslehnen von Geld gegangen sei. Er habe gedacht, es sei um ein «Anpumpen», also im Sinne von Geldauslehnen, gegangen. Er habe keine Ahnung, wie der schwarze Mann heisse. Er habe ihn vorher nie angetroffen. Dann sei es auf einmal zu und her gegangen. Der schwarze Mann habe den anderen angefasst. Er, der Beschuldigte, habe dann gesagt: «Hei ho, langsam, hört auf.» Er sei sich solche Sachen nicht gewohnt, dass man anderen das Geld wegnehme. Er sei in einem Schockzustand gewesen. Der schwarze Mann sei weggerannt und er sei dann aus lauter Angst auch weggerannt. Er habe auf dem Weg immer noch gemeint, dass der andere habe Geld auslehnen wollen. Er habe gedacht, dass die beiden sich kennen und der schwarze Mann habe Geld auslehnen wollen. Dieser habe auch immer gesagt, er soll ihm Geld geben. Die beiden hätten ja vorher in Olten schon ohne ihn miteinander diskutiert. Sie seien mit dem Zug mitgefahren. Er habe den anderen, also den Schwarzen, nicht richtig verstanden. Er könne sich noch erinnern, dass die beiden bei der Bushaltestelle, also beim Selecta-Automaten in Richtung Winznau, miteinander diskutiert hätten. Da sei er nicht dabeigestanden. Im Zug von Olten nach Solothurn sei er mit dem Schwarzen unterwegs gewesen. Der Geschädigte sei auch bei ihnen dabei gewesen, einfach auf dem Sitz nebenan. Auf die Frage, wieso er um diese Uhrzeit noch von Olten nach Solothurn unterwegs sei, wenn er doch eigentlich in [Ort 2] wohne, gab der Beschuldigte an, er habe damals noch in [Ort 3] gewohnt. Das sei nahe, zwei Stationen von Olten. Er sei viel in Olten unterwegs. Dort habe es sehr viele problematische Personen. Auf die Frage, ob er den Geschädigten anlässlich der Auseinandersetzung in Solothurn angefasst habe, gab der Beschuldigte an, er habe gesagt: «Hört auf, hört auf.» Er habe vielleicht die Jacke berührt, aber er habe ihn nicht geschlagen oder so. Das sei eine Situation, welche er noch nie gehabt habe. Wie man sicher sehe, habe er dies noch nie gemacht. Er sei ganz sicher in einem Schockzustand gewesen. Das wisse er noch ganz genau. Da er noch nie eine solche Situation gehabt habe, wisse er dies noch ganz genau. Der schwarze Mann habe den Geschädigten gepackt, seine Jacke aufgemacht und das Geld genommen. Auf den dem Beschuldigten präsentierten Überwachungsaufzeichnungen erkannte dieser sich selber. Bezüglich des Schwarzen meinte er: «Den kenne ich nicht», er könne dazu nichts sagen (AS 067, F. 13 ff.). Auf den Vorhalt, wonach der Geschädigte ausgesagt habe, der «Dicke» sei der Chef gewesen, meinte der Beschuldigte (AS 0368): «Auf keinen Fall. Das tönt auch [gemeint wohl: nach] Anführer. Auf keinen Fall. Wenn ich so einer wäre, dann würde ich dies[er] wieder machen. Jemand der dies macht, macht das immer wieder. Und wie lange ist das nun her, auf keinen Fall.» Es stimme nicht, dass er den Geschädigten mit dem Bauch an die Wand gedrückt habe. Er habe ihn im Schockzustand gehalten. Der Schwarze habe ihm das Geld entnommen und «adiö merci». Die Aussagen des Geschädigten, wonach der «Dicke» genau gewusst habe, wo er das Portemonnaie gehabt habe, stimme überhaupt gar nicht. Der Schwarze sei mit dem Geld abgehauen. Nach dem Raub sei der Schwarze über die Geleise gelaufen und sei dann weg gewesen. Er selber sei dann nach Hause, nach [Ort 3], gegangen. Er habe Autostopp gemacht. Es sei zwar sehr lange gegangen, aber er habe es geschafft. Auf entsprechende Nachfragen (AS 069) erklärte der Beschuldigte, der Geschädigte habe sich mit den Fäusten gewehrt, darum sei er selber auch in diesen Schockzustand gekommen, «hei was läuft», sonst wäre er ja nicht in einen Schockzustand gekommen. Er sei der Meinung gewesen, dass er wegen diesem Arschloch noch am gleichen Abend verhaftet werde. Er sei irgendwie dazwischen gegangen, ein wenig. Er habe gedacht, der Schwarze wolle, wie in Olten, nochmals beim Geschädigten um Geld betteln. Die DNA-Spuren erklärte sich der Beschuldigte damit, dass er eben dazwischen gegangen sei (AS 070). Der Geschädigte sei auch frech und gewalttätig geworden. Es stimme nicht, dass er den Geschädigten gehalten und an die Wand gedrückt habe, um ihm das Portemonnaie zu entnehmen. Den Schwarzen beschrieb er folgendermassen: «Er trug eine Mütze. Er war sicher älter und grösser als ich. Er war sicher fünf Jahre älter als ich. Aus meiner Sicht und meinen Menschenkenntnissen. Ich habe gute Menschenkenntnisse. Was ich heute erlebt habe, traumatisiert mich immer noch ein wenig.» Auf Ergänzungsfrage seines Anwalts (AS 070 f.) gab der Beschuldigte an, auf keinen Fall habe er mit dem schwarzen Mann darüber gesprochen, dass man zusammen dem Geschädigten Geld abnehmen möchte, der schwarze Mann habe immer zu ihm gesagt: «Er gibt mir Geld, er gibt mir Geld, chum mit.» Von der angeblichen Beute habe er nichts bekommen.

 

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2022 (AS 624 ff.) gab der Beschuldigte an, er wisse nur noch, dass er habe schlichten wollen (AS 632). Er bestätigte, dass er die Person in der roten Jacke auf den Videoaufzeichnungen sei. Er gab erneut an, er habe nur schlichten wollen. Die DNA-Spuren an der Jacke des Geschädigten erklärte er damit, dass er «rambazampa» links und rechts zu ihm gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, wo er ihn angelangt habe. Das nächste Mal mache er besser nichts. Solle er ihn doch umbringen. Man probiere, jemandem zu helfen und werde dann als Arschloch dargestellt. Er wisse immer noch nicht, wie der schwarze Mann heisse. Mit dem Geschädigten habe er im Zug von Olten nach Solothurn kein Wort gesprochen, er wisse nur noch, dass dieser eine Blechbüchse in der Hand gehabt habe.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beantragte die amtliche Verteidigung eine ergänzende psychiatrische Begutachtung, welche sich unter anderem zur Frage äussern sollte, welche Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens (Sicherheit, Therapieform und Dauer) es hätte, wenn von folgendem Sachverhalt auszugehen wäre: Der Beschuldigte war am Raub / Diebstahl beim Bahnhof Solothurn als Instrument / Gehilfe und nicht als Haupttäter beteiligt (ASSL 077). Im Rahmen der von der Vorinstanz daraufhin am 14. Mai 2024 (AS 086 f.) verfügten ergänzenden psychiatrischen Begutachtung gab der Beschuldigte gegenüber dem Sachverständigen am 4. Juni 2024 zum Vorfall in Solothurn in der Folge an (ASSL 119 ff., 137), dass er nicht als Haupttäter fungiert habe, sondern, dass er quasi als Instrument durch seinen Komplizen verwendet worden sei. Die Formulierung «als Instrument verwendet» habe ihm sein Anwalt genannt, «genau so» solle er es dem Gutachter gegenüber sagen. Er habe am Tag des Vorfalls einen schwarzen Mann in Olten am Bahnhof kennengelernt. Dieser habe ihm einen Kieselstein gegeben, der ausgesehen habe wie Kokain. Letztlich seien sie zusammen im Zug nach Solothurn gefahren. Der Schwarze habe das Opfer die ganze Zeit beobachtet, was ihm, dem Beschuldigten, sehr unangenehm gewesen sei. Der schwarze Mann habe sich schon ganz komisch verhalten, habe ihm mitgeteilt, dass das spätere Opfer Geld habe. In Solothurn habe ihm dann der Schwarze gesagt: «Komm, geh voraus, du bist ja stark». Er, der Beschuldigte, habe dann den älteren Mann an die Wand gedrückt. Der Schwarze habe dann dem Geschädigten das Portemonnaie weggenommen. Er selber habe überhaupt nichts von dem Raub gehabt, habe auch kein Geld erhalten. Dass er dies erst jetzt berichte, hänge damit zusammen, dass er sich vorher nicht so habe öffnen können.

 

Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte am 23. Juli 2024 zu Protokoll (ASSL 197 ff.), er habe an diesem Abend in Olten den Schwarzen kennengelernt. Dieser habe ihm etwas andrehen wollen. Er habe es aber nicht genommen. Dieser habe gesagt, er solle mitkommen. Er sei dann mit diesem mit. Das sei naiv gewesen. Im Zug habe dieser einen alten Alkoholiker gesehen. Er selber habe nicht gewusst, um was es gehe. Der Schwarze habe gesagt, er sei fett und solle vorauslaufen. Er sei dann vorausgelaufen. Der Schwarze habe den Geschädigten gepackt und das Portemonnaie genommen und er, der Beschuldigte, habe geschlichtet. Er sei einfach so aus Langeweile mit dem Schwarzen von Olten nach Solothurn mit dem Zug gefahren. Später sei er dann von Solothurn mit dem Taxi nach Hause gefahren. Das habe CHF 240.00 gekostet. Auf Vorhalt, in einer früheren Einvernahmen habe er gesagt, er sei per Autostopp von Solothurn nach [Ort 3] gefahren, fragte der Beschuldigte, wer das sage. Das stimme nicht. Er sei mit dem Taxi gegangen. Das könne er sogar bestätigen. Er könne nicht erklären, wieso er in der Einvernahme vom 17. September 2021 klar andere Aussagen gemacht habe. Der Schwarze habe nicht gesagt, was er in Solothurn machen wolle, «eis go zieh». Das sei kein Kollege von ihm, er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Dieser habe nicht gesagt, wo in Solothurn er «eis go zieh» habe wollen, er habe diesen eigentlich einladen wollen. Nachdem er aber gesehen habe, was das Arschloch gemacht habe, sei er mit dem Taxi nach Hause nach [Ort 3] gegangen. Der Schwarze habe gar nicht gesagt, dass er dem anderen Geld wegnehmen wolle. Er sei sicher nicht mit diesem in die Stadt gegangen, nachdem dieser sowas gemacht habe. Dieser habe gesagt: «Wart, wart, wart», und er habe gesagt: «Verpiss dich». Dieser habe den Geschädigten direkt ausgenommen und er sei nach Hause gegangen. Er selber sei vorausgegangen, weil dieser gesagt habe, er sei fett und solle vorauslaufen. Auf die Frage, in welche Richtung er hätte vorauslaufen sollen, konnte der Beschuldigte keine nachvollziehbare Antwort geben. Er wisse nicht, warum er habe vorauslaufen sollen. Das sei wohl dessen Plan gewesen. Dieser habe ihn als Instrument benutzen wollen. Der Geschädigte sei langsam vorausgelaufen. Der Schwarze habe zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt: «Mach schnell.» Er habe den Geschädigten dann eingeholt. Der Schwarze habe den Geschädigten gepackt und das Portemonnaie genommen. Er selber habe geschlichtet und sie zu trennen versucht. Die beiden hätten sich geprügelt, einander «umenandgstosse». Der Schwarze habe das Portemonnaie genommen, bevor er, der Beschuldigte, geschlichtet habe. Der Geschädigte habe ihm leidgetan. Nachdem der Schwarze über das Gleis weggelaufen sei, habe er den Geschädigten getröstet und ihm noch etwas Geld gegeben. Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf den Videoaufzeichnungen der Schwarze und der Beschuldigte nach dem Überfall zusammen beim Gleis 1 zu sehen seien, gab der Beschuldigte an, der andere sei über das Gleis gelaufen, er selber unten durch. Dann hätten sie sich zufällig dort wieder getroffen. Auf Vorhalt, dass er den Geschädigten getröstet und ihm noch etwas Geld gegeben habe, danach untendurch gelaufen sei und im selben Moment wie der bereits zuvor über die Gleise geflüchtete Schwarze wieder bei Gleis 1 angekommen sei, bestätigte der Beschuldigte diesen Ablauf. Wenn er in den Ausgang gehe, habe er Geld bis zu einer Million dabei. Mehr gebe er nicht aus. Das sei kein Witz. Er sei schon ein paar Mal mit einer Million in den Ausgang, mehrere Millionen. Der Schwarze habe das Portemonnaie genommen und danach habe er, der Beschuldigte, geschlichtet. Dieser habe es aus der Tasche genommen, nachher sei er dazwischengegangen und habe sie auseinandergenommen. Der Schwarze sei weggerannt und er habe den anderen entschädigt. Der Geschädigte habe sich bei ihm bedankt. Auf den Vorhalt, er habe ja gesagt, er sei im Schockzustand gewesen, ob er im Schockzustand noch habe schlichten können und was den Schockzustand ausgelöst habe, gab der Beschuldigte an, der Geschädigte habe ihm leidgetan. Es sei ein kleiner Schock gewesen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der Videoaufnahmen davon auszugehen sei, dass beide von den Gleisen her ins Bild kommen und dies auch ganz nahe beieinander, verneinte der Beschuldigte, dass sie gemeinsam vom Tatort weggelaufen seien. Auf Vorhalt, dass er beim Gutachter ausgesagt habe, der Schwarze habe ihm gesagt, der «Alkoholiker» habe Geld, er solle vorausgehen, weil er stark sei, und er habe dann den alten Mann an die Wand gedrückt, gab der Beschuldigte an, das sei nicht wahr. Das habe er nie gehört, nicht schriftlich und nicht mündlich. Er habe das dem Gutachter nicht gesagt. Auf Vorhalt des Verteidigers, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, der Schwarze habe aus einem Blumentopf ein «Kügeli» genommen und es ihm in Aussicht gestellt, wenn er mit nach Solothurn gehe, es sei dann aber nichts im «Kügeli» gewesen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dazu sage er nichts. Er habe ein Rezept für das. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab er an, der Schwarze habe es ihm in die Hand gedrückt. Dann habe er gemerkt, dass er ihn verarscht habe. Der andere habe es ihm geschenkt. Dafür habe er nichts machen müssen. Er erhalte in letzter Zeit sowieso viele Geschenke.

 

Anlässlich der Befragung vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, ein Dunkelhäutiger habe ihn in Olten überredet, nach Solothurn mitzukommen, «der hat ein Portemonnaie». Er, der Beschuldigte, sei vorausgegangen. Der Dunkelhäutige sei gekommen und habe das Portemonnaie genommen. Dann seien sie zusammen über die Gleise und hätten ein Taxi genommen. Der Dunkelhäutige habe bezahlt. Auf die Frage, ob sie im Zug oder beim Aussteigen etwas miteinander diskutiert hätten, gab der Beschuldigte an, er, der Schwarze, habe ihn dazu gebracht, das Portemonnaie zu «klauen». Er habe in Olten CHF 200.00 bei ihm, dem Geschädigten, gesehen. Sie seien in Olten irgendwie am Reden gewesen. Das sei schon lange her. Er, der Schwarze, habe gesagt: «Komm wir machen das und das», dem anderen die CHF 200.00 wegnehmen. Er habe das gar nicht gekannt, jemanden auszunehmen. Er, der Schwarze, habe ihn in die Tat mitreingezogen. Es sei spontan gewesen. Danach gefragt, wo sie hingegangen seien, nachdem sie aus dem Zug gestiegen seien, sagte der Beschuldigte aus, sich nicht mehr zu erinnern. Sie seien in die Unterführung. Da, wo es hochgehe, seien sie rauf. Sie seien dem mit den CHF 200.00 nachgegangen. Der Schwarze sei gekommen und habe das Portemonnaie genommen. Er, der Beschuldigte, sei ein wenig im Schock gewesen, weil «der E.___» ein wenig laut geworden sei. Auf die Frage, was er gemacht habe, zögerte der Beschuldigte und gab zunächst an: «Ja, einfach so… Schlichten kann man dem nicht sagen.» Auf erneute Nachfrage sagte er schliesslich: «Also ich habe mitgeholfen. Ich weiss nicht, was ich noch sagen soll. Es tut mir leid, was ich gemacht habe. Aber es sollte auch der Justiz leid tun, dass ich seit vier Jahren weg bin.» Dann nehme er es halt auf sich. Er sei dahin und habe ihn gehalten. Die CHF 200.00 habe er nicht genommen. Der Andere habe die genommen. Danach seien er und der Dunkelhäutige zusammen übers Gleis und in ein Taxi gestiegen. Dass er den anderen getröstet habe und der Dunkelhäutige ab sei, stimme nicht. Im Taxi habe der Dunkelhäutige die CHF 200.00 ausgegeben. Sie seien zusammen nach Olten gefahren. Dort seien sie nicht, wie er gesagt habe, getrennte Wege, sondern in dessen Apartment in [Ort 4] gegangen. Die Taxifahrt von Solothurn nach Olten habe CHF 200.00 gekostet. Letztes Mal habe er sich in Schutz nehmen wollen und gesagt, er sei nach Hause gegangen. Aber er habe überhaupt kein Geld mehr gehabt, um nach Hause zu kommen. Er habe keinen finanziellen Nutzen aus der Sache gehabt. Er, der Schwarze, sei auf ihn zugekommen. Er sei selber schuld. Er sei mit. Aber er sei schon ein wenig als Instrument gebraucht worden. In Olten am Bahnhof habe er, der Schwarze, ihm ein Bällchen gezeigt und gesagt: «Komm mit.» Er habe sich darauf eingelassen, weil er gedacht habe, dass er danach das Kügelchen bekomme.

 

2.2.5 Für die Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz (Urteil, S. 9 f.) verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Person in der roten Jacke auf den Videoaufzeichnungen um den Beschuldigten handelt. Zudem ist ein Grossteil des Ablaufs mit Hilfe der Überwachungsvideos vom Bahnhof Solothurn rekonstruierbar. Einzig die Tat selber ist nicht zu sehen. Es kann dazu vollumfänglich auf das Dokument «Details zu Videoüberwachung im Hauptbahnhof Solothurn» verwiesen werden (AS 024 ff.). Dadurch waren bereits etliche frühere Angaben des Beschuldigten klar widerlegbar. Zum einen ist eindeutig zu sehen, wie der Beschuldigte als erste Person dem Geschädigten folgt, während der Schwarze mit etwas Abstand hinterhergeht. Der Beschuldigte schaut dabei mehrfach zurück zum zweiten Mann. Es ist weiter erkennbar, dass anschliessend sämtliche Personen um 01:17:52 Uhr beim Bereich des südlichen Treppenauf- und abgangs bei der Denner-Filiale verschwinden. Um 01:21:03 Uhr ist zu sehen, wie sowohl der Beschuldigte als auch der Schwarze gemeinsam und zeitgleich wieder aus Richtung des südlichen Treppenauf- und abgangs bei der Denner-Filiale kommen und direkt in Richtung Treppenauf- und abgang zum Perron der Geleise 9/10 gehen. Keiner der beiden geht durch die Unterführung in nördliche Richtung. Um 01:21:18 Uhr kommt der Geschädigte ebenfalls aus Richtung des südlichen Treppenauf- und abgangs bei der Denner-Filiale und geht durch die Unterführung in nördliche Richtung. Um 01:22:14 Uhr erscheinen dann wieder der Beschuldigte und der Schwarze gemeinsam und zeitgleich seitlich aus Richtung Gleise auf dem Perron 1. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass beide gemeinsam aus Richtung Tatort zurückkamen, gemeinsam Richtung Perron 9/10 gingen und ca. eine Minute später wiederum gemeinsam seitlich von den Gleisen her auf Perron 1 erscheinen, ohne dass sie dazwischen von den Kameras in der Unterführung erfasst worden wären. Dies lässt schlicht keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich beide gleichzeitig vom Tatort und vom Geschädigten entfernten und anschliessend gemeinsam via Perron 9/10 über die Gleise bis zum Perron 1 gingen. Dieser Ablauf wurde vom Beschuldigten im Rahmen seiner Aussagen in der Berufungsverhandlung denn auch erstmals konkret bestätigt. Weiter bestätigte er ausdrücklich, beim Diebstahl des Portemonnaies mitgeholfen bzw. das Portemonnaie gestohlen zu haben. Anschliessend seien er und der Schwarze zusammen über die Gleise geflüchtet und mit dem Taxi zurück nach Olten gefahren.

 

Diese jüngsten Aussagen des Beschuldigten lassen sich nun auch mit den Angaben des Geschädigten und den Videoaufzeichnungen von den zeitlichen und örtlichen Abläufen her in Einklang bringen. Dies gilt auch für die sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten an der Jacke des Geschädigten, hat dieser doch klar angegeben, er sei am linken und am rechten Arm gehalten worden, dann sei der Dicke gekommen und habe ihn gegen die Wand der Unterführung gedrückt. Zudem dementierte der Beschuldigte vor Obergericht seine bisherigen Aussagen, der Schwarze sei mit dem Portemonnaie über die Gleise geflüchtet, während er noch den Geschädigten getröstet und ihm Geld gegeben habe. Für die erstmals fast drei Jahre später vom Beschuldigten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen – auf welche die Verteidigung auch vor Obergericht immer noch Bezug nahm –, er sei als «Instrument» missbraucht worden, gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Die Version wurde offensichtlich im Rahmen der Verteidigungsstrategie erschaffen und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

Zusammenfassend ist – insbesondere nach den jüngsten Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung – mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine vernünftigen Zweifel am Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 bestehen und für die rechtliche Würdigung auf diesen abzustellen ist.

 

3.         Raub am 20. Juni 2022 in Luzern

 

3.1.     Anklagevorhalt

 

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 8. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

 

«Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

begangen am 20. Juni 2022, 02:40 Uhr, in Luzern, Bahnhofplatz 9.51, Buskante B, zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht handelnd einen Diebstahl beging, nachdem er das Opfer mittels Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben widerstandsunfähig gemacht hatte.

 

Der Beschuldigte war zuvor mit einer unbekannten und möglicherweise inexistenten Blondine namens «F.___» am See baden, worauf er alleine gegen 02:40 Uhr zum Bahnhof zurückkehrte, um ein Taxi zu ordern. Dort sprach er den auf der Ruhebank sitzenden Geschädigten an, welcher seinerseits mittels Kopfhörer Musik hörend auf das Eintreffen eines Taxis wartete, und bat diesen um eine Zigarette. Als der Geschädigte ein Gespräch und mithin die Herausgabe einer Zigarette ablehnte und weiter Musik hörte, wurde der Beschuldigte wütend. Er entfernte sich ein paar Meter, kehrte kurz darauf aber zum Geschädigten zurück, hielt diesem ein Taschenmesser mit einer schmutzigen Klinge (Klingenlänge ca. 5-7cm) vor den Oberkörper im Bereich des Halses und verlangte vom Geschädigten dessen Portemonnaie heraus. Als der Geschädigte das Portemonnaie in seiner Tasche nicht sofort finden konnte, nahm der Beschuldigte dessen Tasche samt Inhalt, mithin erkennbar fremde bewegliche Sachen, zur Aneignung weg und entfernte sich in Richtung Hauptbahnhof während der Geschädigte zu einem zufällig vorbeifahrenden Patrouillenfahrzeug der Polizei Kanton Luzern rannte.»

 

3.2.     Beweiswürdigung

 

3.2.1 Gemäss Strafanzeige der Luzerner Polizei vom 25. Juni 2022 (AS 078 ff.) sei die Patrouille Pilatus 915 der Luzerner Polizei am Montag, 20. Juni 2022, ca. 02:40 Uhr, gerade auf den Bahnhofplatz Luzern gefahren, als unmittelbar vor den Ruhebänken der Geschädigte auf das Patrouillenfahrzeug zugerannt gekommen sei und wild winkend um Hilfe gebeten habe. Der Geschädigte habe völlig ausser sich angegeben, dass er soeben mit einem Messer angegriffen worden sei. Er habe weiter angegeben, dass der Täter an der Buskante B strassenseitig sei. Die Patrouille habe in der Folge das Busperron umlaufen und auf den Ruhebänken den Beschuldigten feststellen können, welcher der Patrouille bekannt gewesen sei. Der Beschuldigte sei gerade dabei gewesen, eine braune Ledertasche zu durchsuchen. In seiner rechten Hosentasche habe ein zugeklapptes Taschenmesser aufgefunden und sichergestellt werden können. Gemäss den ersten polizeilichen Abklärungen beim Geschädigten sei dieser auf einer Ruhebank an der Buskante B gesessen, als er vom Beschuldigten angesprochen worden sei. Als der Geschädigte dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er nichts von ihm wolle, habe der Beschuldigte ein Messer behändigt, es dem Geschädigten vor den Oberkörper / Halsbereich gehalten und sein Portemonnaie verlangt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte dem Geschädigten die mitgeführte Tasche abgenommen, worauf der Geschädigte unverletzt die Flucht ergriffen habe und direkt vor das Patrouillenfahrzeug gelaufen sei.

 

3.2.2 Der Privatkläger wurde von der Polizei am 20. Juni 2022, um 03:00 Uhr, noch direkt vor Ort mittels handschriftlichem Ersteinvernahmeprotokoll befragt und gab Folgendes an (AS 098 f.): «Ich sass bei der Buskante B auf einer Ruhebank und wartete auf den Bus. Ich wurde von einem unbekannten Mann angesprochen. Ich sagte ihm, dass ich nichts von ihm möchte und ob er schwul sei. Er hat daraufhin ein Messer gezogen und mir vor der Oberkörper / Halsbereich gehalten. Er sagte zu mir, ich solle ihm das Portemonnaie geben. Dann hat er meine ganze Tasche weggenommen. Dann kam schon die Polizei. Es war ein Taschenmesser, aufklappbar. Die Klinge war ca. 12 cm lang und es war schmutzig. Es hatte einen Holzbeschlag. Aus der Tasche wurde nichts entwendet. Er sass anschliessend links weiter vorne auf einer Ruhebank, als er festgenommen wurde.»

 

In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 (AS 100 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei auf der Bank bei der Bushaltestelle gesessen und habe auf ein Taxi gewartet. Das Taxi hätte in etwa fünf Minuten da sein sollen. Der Bahnhof sei eigentlich leer gewesen. Er habe Kopfhörer in den Ohren gehabt. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn angesprochen. Seinen Erwartungen nach wollten Leute, welche mitten in der Nacht irgendwelche Leute ansprechen, Drogen, Geld oder irgendetwas verkaufen. Deshalb habe er die Kommunikation abgelehnt, die Kopfhörer in den Ohren gelassen und der Beschuldigte sei dann auch weiter gegangen. Etwa eine Minute später habe er in seinem gesenkten Blickfeld eine Hand und ein Messer, welches ihm entgegengestreckt worden sei, bemerkt. In seiner Naivität sei sein erster Gedanke gewesen, dass der Beschuldigte das Messer verkaufen möchte. Er habe seinen Kopfhörer aus dem rechten Ohr genommen und den Beschuldigten gefragt, ob er sich sicher sei, was er da mache. Die Antwort des Beschuldigten darauf sei gewesen, dass er sein Portemonnaie möchte. Er habe gesagt, Zitat: «Gib mir dein Portemonnaie». Er habe dem Beschuldigten geantwortet, dass er sein Portemonnaie gerne haben könne, aber darin keine 20 Franken enthalten seien. Er, der Privatkläger, habe dann angefangen, in seiner Tasche, welche direkt neben ihm gelegen habe, nach seinem Portemonnaie zu fassen. Da er seinen Blick nicht von dem Messer habe wenden wollen, habe er das Portemonnaie nach einigen Sekunden nicht finden können. Daraufhin habe der Beschuldigte die Tasche genommen und sei gegangen. Es sei vielleicht 20 Sekunden gegangen, es sei fast zeitgleich ein Polizeibus auf der gegenüberliegenden Seite gekommen. Was der Beschuldigte beim ersten Ansprechen genau gesagt habe, wisse er nicht. Er habe Kopfhörer im Ohr gehabt und Musik gehört. Der Beschuldigte habe ausser «gib mir dein Portemonnaie» nichts mehr gesagt. Die Klinge des Messers sei ca. 15-20 cm lang gewesen und es habe sich um eine Klappmesser mit Holzgriff gehandelt. Die Klinge sei ausgeklappt und weniger als 20 cm von seinem Hals entfernt gewesen während der ganzen Konversation. Er selber sei auf der Bank gesessen und der Beschuldigte habe eine leicht gebückte Haltung gehabt und habe es Messer auf Höhe seines Halses, mit dem Arm ausgestreckt, gehalten. Die Klinge sei ihm, dem Privatkläger, entgegen gewesen. Die Tasche sei rechts von ihm ziemlich nahe auf der Bank gewesen. Er glaube, er, der Privatkläger, sei in einem Schockzustand gewesen und danach angespannt, misstrauisch, aufmerksam, traurig und immer noch schockiert. Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung, ob der Beschuldigte einen verwirrten Eindruck gemacht habe oder dem Privatkläger sonst etwas aufgefallen sei, gab der Privatkläger zudem an, der Beschuldigte habe einen ruhigen Eindruck gemacht und habe auf seine Frage geantwortet, also mit dem Zitat «gib mir dein Portemonnaie». Er habe einen überlegenen Eindruck gemacht, geradezu routiniert (AS 105).

 

Im Rahmen der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 (ASSL 191 ff.) gab der Privatkläger im Wesentlichen zu Protokoll, es sei ziemlich spät gewesen in der Nacht, nach 02:00 Uhr. Der Bahnhof sei menschenleer gewesen. Er habe auf das Taxi gewartet. Er habe dort auf einer Bank gesessen mit Kopfhörern in den Ohren und sei angesprochen worden. Aus Skepsis habe er abgelehnt und der Beschuldigte habe sich weiterbewegt. Nach einer kurzen Zeit sei er allerdings mit einem Messer zurückgekommen und habe ihm das an den Hals gehalten bzw. er, der Privatkläger, habe das Telefon vor sich gehabt und das Messer sei in sein Blickfeld bis vor den Hals gekommen. Er sei etwas naiv gewesen und zuerst davon ausgegangen, dass es vielleicht ein Drogenabhängiger sei, der das Messer verkaufen wolle, um etwas Geld zu haben. Er habe den Kopfhörer rausgenommen und den Beschuldigten gefragt, ob er sicher sei, was er mache. Es sei die Antwort gekommen, er solle seine Brieftasche geben. Er habe einen Schreck bekommen, weil er die Situation falsch eingeschätzt habe, und habe in seiner Tasche nach seiner Börse gesucht. Es habe vielleicht dreissig Sekunden gedauert, bis der Beschuldigte realisiert habe, dass er sie nicht so schnell finde, und die ganze Tasche genommen habe und gegangen sei. Als er das erste Mal vom Beschuldigten angesprochen worden sei, habe er nicht verstanden, was dieser gesagt habe. Er habe die Kopfhörer mit Musik auf den Ohren gehabt. Er habe nur mitbekommen, dass ihm gegenüber jemand stehe und ihn anspreche. Er habe aber – man werde nach Zwölf am Bahnhof ja regelmässig angesprochen wegen Geld oder Drogen usw. – zum Vornherein so etwas wie «einen schönen Abend» gesagt. In dieser Befragung erwähnte der Privatkläger erstmals, er habe das Messer an seiner Haut gespürt. Der Beschuldigte habe im Grossen und Ganzen einen sehr ruhigen Eindruck gemacht, während er, der Privatkläger, nach dem Portemonnaie in der Tasche gesucht habe, der Beschuldigte habe nicht gezittert und sei auch nicht emotional oder laut gewesen. Er sei eigentlich sehr gefasst gewesen. Auf Nachfrage der Verteidigung gab der Privatkläger an, nicht mehr zu wissen, ob er den Beschuldigten, als dieser ihn angesprochen hatte, gefragt habe, was er wolle und ob er schwul sei.

 

Anlässlich der Befragung vor Obergericht führte der Privatkläger aus, er sei am Bahnhof auf einer Bank gesessen und habe auf das Taxi gewartet. Er habe eine Handtasche dabei gehabt, habe mit den Kopfhörern Musik gehört und sei angesprochen worden. Er habe die Unterhaltung mit den Worten, dass er nicht an männlichen Bekanntschaften nachts am Bahnhof interessiert sei, abgelehnt. Daraufhin sei die Person weitergegangen und er habe den Blick wieder auf sein Telefon gesenkt. Nach ca. einer Minute sei er, der Beschuldigte, zurückgekommen, sei vor ihm gestanden und habe ihm das Messer entgegengehalten. Im ersten Moment sei er ziemlich naiv gewesen und habe geglaubt, dieser wolle ihm das Messer verkaufen, um Drogen zu kaufen. Er habe die Kopfhörer aus den Ohren genommen und gefragt, ob er sich sicher sei, was er da mache, woraufhin nur die Antwort gekommen sei «gib mir dein Portemonnaie». Daraufhin sei das Messer auch schon ziemlich nahe an seinem Hals bzw. an seinem Hals gewesen. Er habe erschrocken in seine Tasche gegriffen, um das Portemonnaie zu suchen, habe es aber auf die Schnelle nicht gefunden. Er habe den Blick nicht vom Messer nehmen können und daher nicht, wie man das mache, regulär in der Tasche nachgeschaut. Nach 30 Sekunden habe es wohl zu lange gedauert. Es sei einfach die ganze Tasche mitgenommen worden und der Herr habe sich entfernt. Als der Beschuldigte in der zweiten Phase mit dem Messer in der Hand zurückgekommen sei, habe er eigentlich sehr ruhig gewirkt, nicht aufgeregt. Er habe nicht gezittert, geschrien oder gedroht. Er habe ganz trocken «gibt mir dein Portemonnaie» gesagt. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten und mit der Faust umgriffen, wie man halt regulär ein Messer halte. Er habe es fest mit der Hand gehalten und es ihm mit der rechten Hand an den Hals gehalten, ungefähr auf Kragenhöhe. Er meine, es habe Kontakt zum Hals bestanden. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte das Messer 20 cm entfernt im Oberkörper- / Halsbereich gehalten habe, gab der Privatkläger an, er habe das Messer so nahe gesehen, dass er die Rostflecken auf der Klinge habe erkennen können. Er habe keinen Kratzer am Hals gehabt. Er habe das Messer unter seinem Augenwinkel gehabt. Auf seine früheren Aussagen angesprochen, wonach er den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er schwul sei, was er in seinen späteren Einvernahmen nicht mehr habe bestätigen können, gab der Privatkläger zu Protokoll, in dieser Zeit eine Bar in Luzern geleitet und fast jede Nacht an dieser Ecke beim Bahnhof ein Taxi genommen zu haben. Es sei eine der schlimmsten Ecken in Luzern. Es sei voll mit Junkies und es gebe täglich Polizeieinsätze. Es sei einfach eine Stelle, an der man immer angesprochen werde von Leuten die Drogen verkaufen würden, nach Geld fragten oder schwul seien. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern. Auf Nachfrage der Verteidigung, wie er den Schaft des Messers habe sehen können, wenn das Messer doch fest umschlossen worden sei, antwortete der Privatkläger, die Klinge des Messers gesehen zu haben. Wenn er den Schaft des Messers – er vermute, dieser sei aus Holz gewesen – habe umschreiben können, könne es sein, dass er das Messer in der Tüte gesehen habe, nachdem die Polizei dieses sichergestellt gehabt habe. Aber in dem Moment habe er den Schaft nicht erkennen können, da dieser das Messer in der Hand gehalten habe. Er sei gesessen und das Messer sei in sein Blickfeld gekommen in Richtung seines Halses, so dass er den Blick auf die Klinge gesenkt habe. Am Hals habe er keine Spuren gehabt.

 

3.2.3 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2022 (AS 108 ff.) zu Protokoll, er sei gestern am See gewesen. Es seien ein paar Blondinen dort gewesen, die hätten ihn verwöhnt. Er habe seine Socken verloren und von da an könne er sich nicht mehr erinnern, bis er bei der Polizei in der Zelle erwacht sei. Er habe sich verwöhnen lassen, bis die Blauen gekommen seien. Wo er überall gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei am 20. Juni 2022 um etwa 02:40 Uhr beim Bahnhofplatz Luzern gewesen, weil er ein Taxi habe nehmen wollen mit seinen letzten CHF 20.00. Der Privatkläger sei ein Kollege von ihm. Er sei sein Mentor. Er habe ihn im Fussball trainiert. Er wisse nicht mehr, wann er diesen zuletzt gesehen habe. Das sei lange her. Auf den konkreten Vorhalt hin, wonach er am 20. Juni 2022 um etwa 02:40 Uhr beim Bahnhofplatz Luzern mit einem Messer einem Mann gedroht und dessen Portemonnaie verlangt haben soll, meinte der Beschuldigte: «Erstens habe ich nie ein Portemonnaie. Zweitens brauche ich kein Geld von ihm, da er eh kein Geld hat, nehm ich mal an, und drittens weiss ich nichts davon.» Mit «ihm» meine er den Typen, welcher dort herumgestanden sei. Der sei voll daneben gewesen, dort beim Perron, so ein Junkie, er höre es jeden Tag, dann rauchten sie wieder zusammen und dann sei alles gut. Auf den Hinweis, dass er sich offensichtlich an das Vorgefallene erinnern könne, meinte er: «Nein.» Ein Messer habe er zu seiner eigenen Sicherheit auf sich getragen. Er habe es bekommen. Auf die Frage, von wem er das Messer bekommen habe, führte er aus: «Das gehört jetzt mir. Datenschutz.» Er habe gar nicht das Portemonnaie vom Privatkläger verlangt. Zum Vorhalt, dass er die Tasche des Privatklägers an sich genommen und diese durchsucht habe, meinet er: «Ich habe, wie schon gestern gesagt, einen kurzen Moment gedacht, dass es meine ist und habe sie versehentlich angefasst.» Er habe seinen Passepartout vom Hosensack in die Tasche legen wollen und dann bemerkt, dass die Tasche nicht ihm sei.

 

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2022 (AS 624 ff.) gab der Beschuldigte an (AS 635 ff.), er sei dann mit F.___ am Baden gewesen, sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Zigaretten habe, habe seine Tasche genommen und genau dann sei die Polizei gekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei die Polizei vorbeigekommen, habe ihn mit der Tasche und den Zigaretten gesehen, die Zigaretten habe er zwar schon eingepackt gehabt, aber mit der Tasche. Aber genau in diesem Zeitpunkt habe die Schizophrenie eingesetzt. Er habe die Tasche nicht durchsucht, sondern die Zigaretten bereits herausgenommen (AS 636). Die Polizei sei genau im gleichen Zeitpunkt gekommen, als er dort gestanden sei, als er noch in der Tasche am «Nuschen» gewesen sei. Er habe ein Päckli Zigaretten rausgenommen. Als der Privatkläger zur Polizei gesprungen sei, habe er, der Beschuldigte, die Tasche neben sich gehabt. Die Tasche habe er einfach genommen. Es sei nicht so ein Breiter gewesen wie er. Er habe sich nicht fest gewehrt. So herumgeschrien habe er gegen ihn, als er die Polizei gesehen habe. Als die Polizei gekommen sei, habe er angefangen zu schreien, zu simulieren. Aber ganz klar liege die Schuld bei ihm, dem Beschuldigten, er habe einen Fehler gemacht und er stehe zu seinen Fehlern. Das Messer sei so ein Sackmesser gewesen. Es sei orange, habe ein Knöpfli dran, also nicht, dass die Klinge aufgehe. Das Messer habe er zum Pfeifenputzen. Er sei mit F.___ am See gewesen, bei der «Ufschütti». Sie sei dann nachhause und er Richtung Bahnhof. Er habe 100% nicht das Messer gezückt, als er die Tasche genommen habe. Er habe den Privatkläger gefragt, ob er eine Zigarette haben dürfe. Dann habe dieser nein gesagt. Dann sei er so hässig geworden und habe sie genommen. Er wisse nicht, ob es ein Portemonnaie in der Tasche gehabt habe. Er habe nur die Zigaretten genommen.

 

Im Rahmen der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte (AS 205), er könne sich an diesen Vorfall nicht mehr erinnern. Er könne sich nur noch an die Farbe Rot erinnern. Auf den Hinweise, dass er bisher Aussagen zu diesem Vorfall gemacht habe, und die Frage, ob er sich denn damals noch habe erinnern können, meinte er: «Können wir das Thema auslassen?» Er wolle lieber nichts mehr sagen.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Obergericht führte der Beschuldigte, auf den Vorhalt angesprochen, aus, er fände es eine Frechheit, dass ihm vorgeworfen werde, er habe das Messer an den Hals gehalten. Wenn das Messer (ihn) berührt hätte, würde es eine DNA-Spur geben. Er habe das Messer in der Hand gehabt, aber Minimum mit zwei Metern Abstand. Er habe Geld dabei gehabt, CHF 20.00 oder so. Aber er habe um diese Zeit nirgends Zigaretten kaufen können. Es stimme nicht, dass er nach dem Portemonnaie gefragt habe. Er, der Privatkläger, sei auf dem Bänkli bei der Kante B gesessen und habe eine Tasche gehabt. Er selber sei hingegangen, habe die Tasche genommen, sei zum Bänkli gegangen, habe die Zigaretten genommen und die Polizei sei gekommen. Was der Privatkläger ausführe, stimme nicht. Er sei zu ihm gegangen und habe nach Zigaretten gefragt. Dieser habe nein gesagt und irgendetwas ausgerufen. Er sei zurück, habe das Messer genommen und ihm aus zwei Metern Entfernung gezeigt, um ihm Angst zu machen. Er habe nichts Grosses zu ihm gesagt, nur ob er Zigaretten haben könne. Und er habe ihm keine gegeben. Im Affekt habe er das Messer hervorgenommen, mit zwei Metern Abstand, um ihm Angst zu machen. Er habe es sogar wieder zugeklappt, habe die Tasche genommen und sei zum anderen Bänkli gegangen. Er sei auf Nikotinentzug gewesen. Auf die Frage, wie er das Messer gehalten habe, zeigte der Beschuldigte vor, wie er das Messer seitlich nach unten hielt, und führte aus, den Griff bzw. Schaft umfasst zu haben. Aber als er die Tasche genommen habe, habe er es wieder zugeklappt gehabt. Die Messerspitze habe zu Boden geschaut, er denke, gegen rechts, weg vom Privatkläger, soweit er sich erinnern könne. Es stimme nicht, dass er das Messer an den Hals gehalten habe. Als der Privatkläger ihn abgewiesen habe, habe das Wut in ihm ausgelöst. Er habe eine Zigarette gebraucht.

 

3.2.4 Zur Beweiswürdigung bzw. zur Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 12 f.) verwiesen werden. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Bahnhof Luzern ansprach und schliesslich dessen Tasche an sich nahm. Die Tasche konnte denn auch umgehend nach der Tat von der Polizei beim Beschuldigten sichergestellt werden. Was den restlichen Ablauf des Vorfalls angeht, ist mit der Vor­instanz vollumfänglich auf die Angaben des Privatklägers abzustellen. Diese sind detailliert, widerspruchsfrei, konsistent und in sich logisch. Der Privatkläger schilderte von Beginn weg anschaulich, wie er – auf der Bank sitzend und über Kopfhörer Musik hörend – zuerst gar nicht richtig auf das Ansprechen durch den Beschuldigen einging, sondern diesen sogleich abwies und nicht weiter auf diesen reagierte. Als der Beschuldigte dann zurückkehrte und dem Privatkläger das offene Messer hinstreckte, nahm dieser zuerst den einen Kopfhörer raus und fragte den Beschuldigten, ob er sicher sei, was er mache. Der Beschuldigte habe ruhig und klar die Brieftasche verlangt. Der Privatkläger beschreibt auch anschaulich, wie er seinen Blick nicht vom Messer habe abwenden können und deshalb das Portemonnaie beim Wühlen in der Tasche nicht gleich habe finden können, weshalb der Beschuldigte dann gleich die ganze Tasche an sich genommen habe. Ebenso konnte der Privatkläger das Messer, welches der Beschuldigte benutzte und welches später auch bei ihm sichergestellt wurde, genau beschreiben. Im Übrigen gab der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vor Obergericht ausdrücklich zu, er habe das Messer hervorgenommen, um dem Privatkläger Angst zu machen. Allerdings will er das Messer lediglich mit einer Distanz von zwei Metern und nicht direkt auf den Privatkläger gerichtet in der Hand gehalten haben.

 

Eine klare Absage ist dem erst im Verlauf des Verfahrens von der Verteidigung erhobenen Einwand zu erteilen, der Privatkläger habe gemäss seiner Erstaussage den Beschuldigten im Rahmen der ersten Interaktion gefragt, ob er schwul sei. Dies stelle eine starke Provokation dar, die beim Beschuldigten eine krankhafte Reaktion ausgelöst habe, was letztendlich Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorsatzes und der Schuldfähigkeit habe. Es liegen indes nicht die geringsten Hinweise auf eine derartige angebliche Provokation vor. Der Beschuldigte selber hat nie Entsprechendes geltend gemacht, sondern sich offenbar darüber geärgert, dass der Privatkläger ihm keine Zigarette geben wollte, wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte. Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich durch eine entsprechende Frage stark provoziert gefühlt, hätte er dies in den Einvernahmen wohl gleich prominent erwähnt, wie beispielsweise, dass er hässig geworden sei, weil der Privatkläger ihm keine Zigarette habe geben wollen oder dass der Privatkläger herumgeschrien und simuliert habe, als die Polizei gekommen sei. Auch vor Obergericht erwähnte der Beschuldigte selber mit keinem Wort irgendeine derartige angebliche Provokation. Der Privatkläger selber wiederum schilderte das Verhalten des Beschuldigten in der zweiten Phase mit dem vorgehaltenen Messer als sehr ruhig. Er habe nicht gezittert und sei auch nicht emotional oder laut gewesen. Er sei eigentlich sehr gefasst gewesen. Die von der Verteidigung behauptete angebliche Provokation kann damit nicht einmal ansatzweise als erstellt gelten.

 

Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 13) davon auszugehen, dass er dem Privatkläger das Messer nicht direkt an den Hals gehalten hat, sondern in einem Abstand von ca. 20 cm vor den Oberkörper.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf den in der Anklageschrift Ziffer 1.2 umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.

 

V.        Rechtliche Würdigung

 

1.         Allgemeines

 

Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Straftatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB sowie zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 16) verwiesen werden.

 

2.         Raub in Solothurn (Vorhalt Ziff. 1.1)

 

2.1 Auch bezüglich rechtlicher Würdigung des Vorhalts Ziff. 1.1 kann vorab auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 17 f.) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte, zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, dem Geschädigten im Bahnhof Solothurn gefolgt ist, er den Geschädigten anschliessend an die Wand gedrückt hat, so dass dieser sich nicht mehr bewegen konnte, und er ihm in der Folge aus der inneren Jackentasche das Portemonnaie entwendet hat. Anschliessend entfernten sich der Beschuldigte und der unbekannte Mittäter gemeinsam unter Mitnahme des Portemonnaies.

 

2.2 Für die von der Verteidigung vorgebrachte Darstellung, wonach der Beschuldigte lediglich als willenloses Tatinstrument gehandelt und gar nicht verstanden habe, was vor sich gehe, gibt es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Entgegen seinen früheren Behauptungen gab der Beschuldigte vor Obergericht auch zu, dem Geschädigten das Portemonnaie weggenommen zu haben und anschliessend mit dem zweiten Täter gemeinsam geflüchtet zu sein. Die Handlungen des Beschuldigten gemäss Beweisergebnis erfolgten demnach eindeutig als Mittäter.

 

2.3 Ebenso erstellt ist die Nötigungshandlung in Form der physischen Einwirkung auf den Körper des Geschädigten durch das Fixieren der Arme und Drücken an die Wand. Aufgrund der offensichtlichen Angetrunkenheit des Geschädigten sowie der zahlen- und kräftemässigen Überlegenheit der beiden Täter genügte eine verhältnismässig milde Anwendung von körperlicher Gewalt, um den Geschädigten physisch zu blockieren und ihm anschliessend das Portemonnaie aus der Innentasche der Jacke zu entwenden. Bei der Wegnahme des Portemonnaies handelt es sich ohne Weiteres um einen Diebstahl. Ziel war das Geld im Portemonnaie, die Wegnahme erfolgte damit in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz des Handelns ist offensichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

3.         Raub in Luzern (Vorhalt Ziff. 1.2)

 

3.1 Auch betreffend diesen Vorhalt kann für die rechtliche Würdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 18 f.) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Messer im Abstand von rund 20 cm vor den Oberkörper hielt und die Herausgabe des Portemonnaies verlangte. Nachdem der Privatkläger das Portemonnaie in der neben ihm auf der Bank liegenden Tasche nicht sofort finden konnte, nahm der Beschuldigte die ganze Tasche an sich und entfernte sich.

 

3.2 Der Einwand der Verteidigung, es fehle an einer Nötigungshandlung bzw. einem Kausalzusammenhang zwischen dem Hervornehmen des Messers und der Wegnahme der Tasche, findet angesichts der klaren Aussagen des Privatklägers, aber auch des Beschuldigten, in den Akten keinerlei Stütze. Gemäss Beweisergebnis ist eine erboste Reaktion des Beschuldigten aufgrund einer angeblichen Provokation durch die Frage des Privatklägers, ob der Beschuldigte schwul sei, nicht ansatzweise erstellt. Im Verhalten und in den Äusserungen des Beschuldigten gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass sich dieser provoziert gefühlt haben könnte. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Einsatz des Messers erfolgte, um vom Privatkläger die Herausgabe des Portemonnaies zu erzwingen. So gab der Beschuldigte vor Obergericht denn auch ausdrücklich zu Protokoll, er habe das Messer eingesetzt, um dem Geschädigten Angst zu machen. Die Wegnahme der Tasche mit dem darin enthaltenen Portemonnaie erfolgte erst, nachdem der Privatkläger das Portemonnaie in der Tasche nicht sofort hatte finden können. Die Wegnahme der Tasche erfolgte mit dem ursprünglichen – und auch so gegenüber dem Privatkläger kommunizierten – Ziel, das sich darin befindliche Portemonnaie wegzunehmen bzw. sich anzueignen. Folglich ist auch der direkte Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Diebstahl des Portemonnaies (in der weggenommenen Tasche) nicht unterbrochen worden. Die objektiven Voraussetzungen des Tatbestands des Raubes sind erfüllt. Ebenso ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Tat vorsätzlich und in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht beging, wurde er doch von der Polizei beim Durchsuchen der Tasche angetroffen. Er hat sich damit des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

VI.          Zusammenfassung

 

Unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 b) und c) des erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte zusammenfassend wie folgt schuldig gemacht:

 

-       mehrfacher Raub, begangen am 30. Mai 2020 in Solothurn und am 20. Juni 2022 in Luzern (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift),

-       mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 in Luzern (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

-       mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).

 

VII.      Strafzumessung

 

1.         Allgemeines

 

Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteil, S. 22 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

 

2.         Strafrahmen

 

2.1 Der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Raubs (Strafdrohung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; Art. 285 Abs. 1 aStGB) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Auch dafür ist der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell geltende Fassung von Art. 285 StGB lediglich noch ein Strafmass von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und auf eine Geldstrafe einzig noch in leichten Fällen erkannt werden kann. Die neue Fassung ist daher nicht milder als die zur Tatzeit geltende, womit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB letztere zur Anwendung kommt.

 

Ebenso bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

 

2.2 Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 24 f.) ist festzustellen, dass für den mehrfachen Raub zum vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. In Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte entsprechend einschlägig vorbestraft ist. So wurde er nicht einmal ein Jahr zuvor von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, ASB 183 ff.). Zudem liegen im Zeitraum zwischen August 2018 und März 2021 drei weitere Verurteilungen zu Geldstrafen vor. Diese vier Vorstrafen haben offenbar keinerlei Wirkung entfaltet. In Anbetracht der nahtlosen Weiterdelinquenz im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte ist offensichtlich, dass auch in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Entsprechend ist für den mehrfachen Raub und die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

 

3.         Schuldfähigkeit

 

3.1 Auch betreffend die allgemeinen rechtlichen Erwägungen zur Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 23 f.) verwiesen werden.

 

3.2 Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 4. April 2023 (AS 899 ff.) liegen (bzw. lagen zum Zeitpunkt des Gutachtens) folgende Diagnosen vor: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), Opiatabhängigkeit (ICD-10; F11.2) und Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) (AS 945).

 

Bezüglich der Schuldfähigkeit für die Anlassdelikte sei die schizophrene Erkrankung massgeblich. Dem Substanzkonsum für sich allein komme nur eine untergeordnete Rolle zu (AS 952). Der Beschuldigte habe im Tatzeitraum eine misstrauische, unruhige Stimmungslage gezeigt. Vermutlich habe zeitweise ein halluzinatorisches Erleben wie das Hören von Stimmen bestanden, zusätzlich eine Tendenz, seine Umgebung feindlich wahrzunehmen, teilweise wahnhaft zu verarbeiten. Ferner sei von einer deutlichen Labilisierung der Stimmungslage auszugehen, die mit impulsiven Verhaltensweisen einhergegangen seien. Aufgrund der schweren Symptomatik sei von einer Minderung der Kritikfähigkeit und des planerischen Denkens auszugehen, was zur falschen Einschätzung seiner Handlungen geführt habe. In dieser bzw. aufgrund dieser vorherrschenden psychischen Verfassung sei er bei Interaktionen rasch in Konflikte geraten. Dabei hätten ihn die folgenden Auseinandersetzungen in seiner misstrauischen Grundstimmung bestärkt. Dies habe regelhaft zu einer Zuspitzung der Konflikte geführt. Gleichzeitig deute vieles darauf hin, dass stets eine Art Resteinsicht vorhanden gewesen sei. So habe er die jeweiligen Situationen in den Grundzügen verstanden. Er habe in den Einvernahmen die Deliktsvorwürfe teilweise bestritten oder relativiert, was ein Hinweis auf ein damit verbundenes Unrechtsbewusstsein sein könne. Aufgrund psychotischer Symptomatik falle es ihm jedoch schwer, Handlungsintentionen zu unterbinden (AS 953).

 

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lägen somit forensisch relevante Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit vor. Wahndynamik, Denkstörungen und die mit den affektiven Veränderungen einhergehende Impulsivität hätten zu einer Beeinträchtigung von Hemmungsvermögen geführt, so dass entsprechend von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Im Rahmen der vorgeworfenen Delikte kämen die genannten Beeinträchtigungen in unterschiedlichem Ausmass zum Ausdruck. Bezüglich des Raubes in Solothurn sei von einer leichten Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen, während hinsichtlich des Raubes in Luzern eine mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit festgestellt werden könne (AS 953 f.). Betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte sei hinsichtlich des Anspuckens eines Beamten (Anklageziffer 2.1) von einer schweren Minderung, hinsichtlich des Widersetzens der Identitätsüberprüfung und der Leibesvisitation sowie der Drohung und des sich Wehrens gegen die Fixierung (Anklageziffer 2.2) von einer mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen (AS 955). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum sei schliesslich von einer mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen (AS 955).

 

3.3 Im Rahmen der Berufungsverhandlung revidierte der Sachverständige bezüglich des Vorhalts gemäss Anklageziffer 2.1 (Anspucken) seine ursprüngliche Einschätzung im Gutachten. Er sei im Gutachten davon ausgegangen, dass das nach der Verhaftung erfolgte sozial inadäquate Verhalten in Form des Onanierens und Verteilens des Ejakulats auf Matratze, Zellenwand und Duvet auf eine im Zuge der Konfliktsituation zunehmende Enthemmung des Beschuldigten hinweise und daher bezüglich des späteren Anspuckens von einer deutlicheren – und damit schweren – Minderung der Schuldfähigkeit – im Vergleich zu den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 – auszugehen sei. Wenn man aber nun den konkreten zeitlichen Ablauf an diesem Tag berücksichtige – 02:40 Uhr Raub / 03:00 Uhr Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 / 05:30 Uhr Onanieren / 13:48 Uhr einstündige Einvernahme / 17:35 Uhr Spuckvorfall –, sei festzustellen, dass zwischen dem Onanieren und dem Spuckvorfall fast 12 Stunden Zeitablauf und eine einstündige Einvernahme lägen. Damit sei für die Zeit nach dem Onanieren nicht mehr von einer derart deutlichen Enthemmung auszugehen, welche für den 12 Stunden später liegenden Spuckvorfall zu einer schwereren Minderung der Schuldfähigkeit führe als in Bezug auf die Handlungen um 03:00 Uhr. Es sei daher sowohl für die Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 als auch für diejenigen gemäss Anklageziffer 2.1 jeweils von einer mittelgradigen Minderung auszugehen.

 

4.         Konkrete Strafzumessung

 

4.1 Vorliegend ist der Raubüberfall in Luzern aufgrund der Verwendung eines Messers als schwerste Tat zu qualifizieren. Für den Raubüberfall in Solothurn sowie die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist die entsprechende Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen.

 

4.2 In Bezug auf den Raub in Luzern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf der einen Seite die Deliktssumme mit ca. CHF 110.00 relativ tief war. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Raubes weder wissen konnte, wieviel Geld im eigentlich anvisierten Portemonnaie war, noch, ob sich allenfalls weitere Wertgegenstände in der Tasche befunden haben. Der Raub war zwar von relativ kurzer Dauer, was indes bei Überfällen im öffentlichen Raum regelmässig der Fall ist. Auf der anderen Seite setzte der Beschuldigte zur Tatbegehung ein Messer ein und hielt dies dem Privatkläger im Abstand von lediglich rund 20 cm vor den Oberkörper. Die Nähe des Messers zum Gesicht- und Halsbereich des Privatklägers steigerte die Möglichkeit einer schweren Verletzung deutlich. Insbesondere, weil der Privatkläger Musik hörte und den Beschuldigten zuvor nach Ablehnung jeglicher Kommunikation hat weggehen sehen, wurde er von der darauffolgenden Handlung des Beschuldigten völlig überrascht. Eine derartige Ausgangslage birgt erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr, da bereits die kleinste Bewegung, u.U. gar vom sich erschreckenden Opfer selbst, schwere Verletzungen nach sich ziehen kann. Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang eindrücklich geschildert, wie er seinen Blick nicht mehr vom Messer wegzunehmen wagte, während er in der Tasche nach dem verlangten Portemonnaie suchte. Zudem hatte der Privatkläger keinerlei Flucht- oder Abwehrmöglichkeit. Er sass auf einer Sitzbank und sah sich völlig überrascht mit dem vor ihm stehenden und mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten konfrontiert. Die Tat erfolgte zwar kaum von langer Hand geplant, jedoch mit direktem Vorsatz, wollte der Beschuldigte doch dem Privatkläger mit dem Messer Angst machen, wie er selber angab. Das Motiv war rein egoistischer und finanzieller Natur, wobei dies bei Vermögensdelikten regelmässig der Fall ist.

 

Gesamthaft ist das Verschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht einzustufen, was zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (d.h. 6 – 44 Monate) führt. Gemessen an der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie am Erfolgs- und Handlungsunwert bei anderen Raubüberfällen ist das Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels an der Grenze zum mittelschweren Verschulden anzusiedeln. Die Einsatzstrafe ist daher auf 33 Monate festzusetzen. Aufgrund der gutachterlich bestätigten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe auf 16,5 Monate zu reduzieren.

 

4.3 Der Raub in Solothurn wiegt insofern leichter, als in diesem Fall kein Messer oder eine andere Waffe eingesetzt wurde. Andererseits waren der Beschuldigte und sein Mittäter zu zweit und damit in einer klaren körperlichen Übermacht. Dazu kommt die offensichtliche und für den Beschuldigten bereits vor der Tat erkennbare Alkoholisierung des Geschädigten, welcher entsprechend geistig und körperlich reduziert war in seinen Abwehrmöglichkeiten. Diese Situation wurde vom Beschuldigten ausgenutzt. Entsprechend ist es nicht in erster Linie dem Beschuldigten zugute zu halten, dass die angewendete körperliche Gewalt verhältnismässig gering war. Der Beschuldigte hatte beim Geschädigten sozusagen «leichtes Spiel» und hat dessen Zustand schamlos und rücksichtslos ausgenutzt. Die Überwachungsaufzeichnungen zeigen das von Anfang an zielgerichtete und entschlossene Vorgehen des Beschuldigten und seines unbekannten Mittäters. Der Deliktsbetrag war mit CHF 580.00 höher als beim Raub in Luzern. Wie der Beschuldigte vor Obergericht angab, habe sich gemäss den Angaben des unbekannten Mittäters «viel Geld» im Portemonnaie des Geschädigten befunden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Tat nicht mehr spontan erfolgte, reisten die beiden Täter doch mit dem Geschädigten im Zug nach Solothurn, folgten ihm durch die Unterführung auf die südliche Bahnhofsseite und überfielen ihn dort. Auch in diesem Fall ist das Handeln vorsätzlich, die Beweggründe – Vermögensdelikten immanent – egoistisch und finanzieller Natur. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden noch als leicht, d.h. ebenfalls im unteren Drittel, zu qualifizieren. Die Tat wiegt leichter als der Raub in Luzern, ist allerdings auch nicht im untersten Bereich einzuordnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Diese ist aufgrund der gemäss Gutachten leicht reduzierten Schuldfähigkeit auf 15 Monate zu reduzieren, womit sich unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7,5 Monate ergibt.

 

4.4 Die Vorhalte der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind entgegen den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 27 f.) und in Übereinstimmung mit der differenzierten Betrachtung im psychiatrischen Gutachten (AS 954 f.) gesondert zu beurteilen.

 

In zeitlicher Hinsicht kam es zuerst zu den Handlungen unmittelbar nach der Festnahme gemäss Anklageziffer 2.2. Der Beschuldigte wurde direkt nach dem Raub am Bahnhof Luzern durch die Polizei festgenommen und um ca. 03:00 Uhr in den Zellentrakt des Polizeigebäudes in Luzern gebracht. Es handelte sich also nicht einfach um eine Personenkontrolle, welcher sich der Beschuldigte widersetzte, sondern der Beschuldigte hatte zuvor einen Raub begangen und wurde aus diesem Grund festgenommen. Unter diesen Voraussetzungen musste ihm klar sein, dass vorab seine Identität überprüft und im Rahmen einer Leibesvisitation sichergestellt werden musste, dass er beispielsweise keine gefährlichen Gegenstände auf sich trug. Nach der Festnahme zeigte er sich zunehmend provokativer und unkooperativer und fing an, die Polizisten zu beleidigen. Einem Beamten gegenüber gab er an, zu wissen, wo er wohne und wo dessen Kinder schlafen würden. Zudem behauptete er, der Vater der Kinder des Polizisten zu sein, und stellte ihm in Aussicht, sich mit seiner Frau aus dem Staub zu machen. Als die Polizisten nicht auf die Provokationen eingingen, wurde der Beschuldigte aggressiver und machte Ansätze, die Polizisten anzugreifen. Schliesslich musste er unter Androhung eines Einsatzes des Destabilisierungsgeräts durch zwei Polizisten an der Wand fixiert werden. Der Ablauf zeigt klar, dass der Beschuldigte in dieser Phase durchaus noch in der Lage war, sein Verhalten, d.h. seine Provokationen und seinen Widerstand, zu steuern. Wie bereits erwähnt, ist das Verhalten auch vor dem Hintergrund des unmittelbar zuvor begangenen Raubes zu sehen. Entsprechend geht auch das psychiatrische Gutachten davon aus, dass zwar eine forensisch relevante Beeinträchtigung von Hemmungsvermögen festgestellt werden könne, für Resteinsichten im Sinne einer Gesamtübersicht über die Situation gegen einen Wegfall der Fähigkeit zu intentionalem Handeln indes spreche, dass der Beschuldigte sich nach der Androhung eines Einsatzes des Destabilisierungsgeräts an der Wand habe fixieren lassen (AS 955). Der Gutachter geht daher für diese Phase von einer mittelgradigen Minderung des Schuldfähigkeit aus.

 

Das Verschulden ist im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens anzusiedeln, innerhalb dieses Bereichs ungefähr in der Mitte. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Monaten ist das Strafmass nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit asperationsweise um 1,5 Monate zu erhöhen.

 

4.5 Der zweite Vorfall von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten spielte sich am 20. Juni 2022, erst um 17:35 Uhr – also rund 15 Stunden nach der Festnahme – ab. Der Beschuldigte verlangte nach Toilettenpapier und als der Polizist die Luke der Zellentür öffnete, um das Toilettenpapier zu übergeben, fasste der Beschuldigte mit einem Arm durch die Luke und spuckte den Polizisten an, wobei dieser im Gesicht und in einem Auge getroffen wurde. Die Handlung des Beschuldigten erscheint nicht nur ausgesprochen despektierlich, erniedrigend und primitiv, sondern ist für den Betroffenen auch ekelerregend und unter Umständen ernsthaft gesundheitsgefährdend. Ein Spucken in den Bereich der Augen bzw. in die Gesichtsmitte wiegt dabei ungleich schwerer als beispielsweise ein Spucken auf die Kleidung oder Ausrüstungsgegenstände. Die Handlung erfolgte dabei zweifelsohne vorsätzlich, und aufgrund des durch die Luke eingeschränkten Zielbereichs war für den Beschuldigten auch klar, dass er den Polizisten mit seiner Spucke im Gesicht treffen würde.

 

Wie unter Ziffer 3.3 hievor dargelegt revidierte der Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Einschätzung im Gutachten (AS 955) betreffend Schuldfähigkeit in Bezug auf diesen Vorfall und geht für beide Vorfälle neu von einer mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit aus.

 

Der Beschuldigte wurde direkt nach dem Raub am Bahnhof Luzern festgenommen und in eine Zelle im Polizeigebäude gebracht. Dort kam es um 03:00 Uhr zum ersten Vorfall gemäss Anklageziffer 2.2. Noch am gleichen Tag um 13:48 Uhr wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich einvernommen (AS 108 ff.). Der Beschuldigte gab auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, es gehe ihm «schlecht, sehr schlecht». Auf die Frage, wieso es ihm schlecht gehe, antwortete er: «Ich habe Nackenschmerzen.» Anschliessend wurde er zum Vorhalt des Raubes befragt und beantwortete die gestellten Fragen (AS 110 f.). Zum Vorhalt der «Hinderung Amtshandlung» (AS 112) gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, dass er die anwesenden Polizisten beleidigt und Ansätze gemacht habe, diese anzugreifen. Der sei mit dem Taser auf ihn losgekommen. Den Vorhalt, er habe durch die handelnden Polizisten an der Wand fixiert werden müssen und er habe sich dabei wehren wollen, indem er sich aus dem Griff habe lösen wollen, bestätigte der Beschuldigten mit «ja». Auf den Vorhalt, nachdem er in der Zelle untergebracht worden sei, habe er begonnen zu onanieren und habe sein Ejakulat auf der Matratze, der Zellenwand und dem Duvet verteilt, gab der Beschuldigte zur Antwort: «Als Erinnerung für den Nächsten.» Auf den Vorhalt, er habe die Rufanlage der Zelle betätigt und über die Rufanlage gegenüber einer Mitarbeiterin der Luzerner Polizei gefragt, ob sie runterkommen wolle, um zu stechen, antwortete der Beschuldigte: «Sie sagte nein». Auf die Frage, warum er sich so verhalten habe, gab er an, er sei ein bisschen wahnsinnig geworden dort drin. Anschliessend beantwortete der Beschuldigte noch Fragen zu seinem Betäubungsmittelkonsum (AS 114 ff.), wobei er auf die Frage, wieviel Kokain er durchschnittlich konsumierte, «500 Gramm pro Monat» angab, in der Antwort zur nächsten Frage dann aber sogleich festhielt, er habe nur Spass gemacht, er wisse es nicht. Beim Abschluss der Einvernahme meinte der Beschuldigte auf die Frage, ob er noch Ergänzungen habe oder der Polizei etwas mitteilen möchte: «Die Blauen sollen mich in Zukunft einfach in Ruhe lassen. Sonst gibt’s Ärger.» (AS 116). Auf die Abschlussfrage, ob er Bemerkungen zur Behandlung durch die Polizei während der Einvernahme zu machen habe, antwortete er: «Ja, einfach, dass ich keine Anzeige mache.». Die Einvernahme war um 14:53 Uhr beendet.

 

Bezüglich des im Zusammenhang mit dem Grad der Schuldfähigkeit thematisierten sozial inadäquaten Verhaltens des Onanierens ergibt sich aus der Strafanzeige der Luzerner Polizei vom 25. Juni 2022 unter dem Titel «Verunreinigung fremden Eigentums» Folgendes (AS 142): Nachdem der Beschuldigte in der Zelle untergebracht worden sei, habe er auf den Boden der Zelle Nummer 3 uriniert. Um etwa 05:30 Uhr habe der Beschuldigte die Gegensprechanlage betätigt und eine Mitarbeiterin des Transport- und Sicherheitsdienstes gefragt, «ob sie runterkommen wolle, um zu stechen» und habe begonnen zu onanieren. Die Zelle sei kameraüberwacht und der Beschuldigte habe vorgängig gezielt in die Kamera geschaut. Nach Vollendung habe er das Ejakulat auf der Matratze, der Zellenwand und dem Duvet verteilt. Der Vorfall habe über die Kameraüberwachung, welche nur Live-Bilder erfasse, durch Mitarbeiter der Luzerner Polizei beobachtet werden können.

 

Zusammenfassend ergibt sich also in zeitlicher Hinsicht folgender Ablauf: Der Beschuldigte beging den Raub am 20. Juni 2022, um ca. 02:40 Uhr, und wurde unmittelbar danach festgenommen und in den Hafttrakt des Polizeigebäudes gebracht (AS 142). Um ca. 03:00 Uhr kam es dann zu den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2. Danach urinierte der Beschuldigte auf den Zellenboden und um 05:30 Uhr fand der Kontakt mit der Mitarbeiterin des Transports- und Sicherheitsdienstes über die Rufanlage sowie das anschliessende Onanieren statt. Von 13:48 bis 14:53 Uhr wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Polizei einvernommen und äusserte sich zu den verschiedenen Vorhalten. Um 17:35 Uhr schliesslich verlangte er Toilettenpapier. Bei dessen Übergabe durch die Zellenluke kam es dann zum Spuckvorfall.

 

Es ist demnach festzuhalten, dass zwischen dem sozial inadäquaten Verhalten des Onanierens und dem Spuckvorfall zum einen ein Zeitablauf von rund 12 Stunden liegt und zum anderen dazwischen noch eine rund einstündige Einvernahme in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers stattfand, in welcher der Beschuldigte sich inhaltlich zu den Vorhalten äusserte und in Bezug auf seine gesundheitliche Situation lediglich über Nackenschmerzen klagte.

 

In Anbetracht des zeitlichen Ablaufs und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme kam auch der Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung zu einer revidierten Einschätzung und führte aus, dass insbesondere unter Würdigung der zeitlichen Dimension in Bezug auf den Spuckvorfall gemäss Anklageziffer 2.1 in Übereinstimmung mit den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 unmittelbar nach der Festnahme ebenfalls von einer lediglich mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei.

 

Das Verschulden ist ebenfalls im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens anzusiedeln, innerhalb dieses Bereichs ungefähr in der Mitte. Dabei fällt insbesondere das asoziale Gesamtverhalten des Beschuldigten nach der polizeilichen Festnahme an diesem Tag erschwerend ins Gewicht. Er beliess es nicht nur bei den Handlungen unmittelbar nach der Festnahme, sondern verhielt sich auch im weiteren Verlauf unkooperativ, unanständig und provozierend, wobei das Verhalten dann rund 15 Stunden nach der Festnahme noch im Anspucken eines Polizisten gipfelte. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Monaten ist das Strafmass nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit asperationsweise um 1,5 Monate zu erhöhen.

 

4.6 Bezüglich Täterkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Die Beeinträchtigung durch seine seit längerer Zeit vorliegende schizophrenen Erkrankung wurde im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt und wirkt sich bei der Täterkomponente nicht erneut strafmindernd aus. Reue und Einsicht sind nicht ernsthaft erkennbar, wobei dies wohl hauptsächlich auf die psychische Störung zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist dem Beschuldigten jedoch zugute zu halten, dass er sich im Rahmen der Berufungsverhandlung beim anwesenden Privatkläger für seine Tat entschuldigte und der Privatkläger diese glaubhaft geäusserte Entschuldigung auch annahm. Das Verhalten während des Strafverfahrens sowie im vorzeitigen Vollzug wiederum ist geprägt von Zwischenfällen sowie aggressivem und unkooperativem Verhalten. Diese Auffälligkeiten dürften jedoch in erster Linie störungsbedingt und darauf zurückzuführen sein, dass es sich ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung regelmässig als ausgesprochen schwierig erweist, einen optimal geeigneten Therapieplatz in einer spezialisierten Institution zu finden. Das Nachtatverhalten und das Verhalten während des Strafverfahrens wirken sich daher nicht zuungunsten des Beschuldigten aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die Täterkomponente wirkt sich unter dem Strich neutral aus.

 

4.7 Zusammenfassend ergibt sich damit eine Einsatzstrafe von 16,5 Monaten für den Raub in Luzern, welche asperationsweise um 7,5 Monate für den Raub in Solothurn und um je 1,5 Monate für die beiden Vorfälle der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf total 27 Monate zu erhöhen ist.

 

4.8 Für eine von der Verteidigung thematisierten Strafreduktion aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem Tatzeitpunkt des Raubes in Solothurn am 30. Mai 2020 besteht kein Raum. Eine allfällige Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB käme erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist in Frage, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 132 IV 4). Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, hat es doch der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass der Abschluss des Verfahrens betreffen Raub in Solothurn durch seine erneute Delinquenz im Juni 2022 und die damit verbundene Verfahrensübernahme durch den Kanton Solothurn entsprechend verzögert wurde.

 

5.         Vollzugsform

 

Ein vollbedingter Vollzug ist aufgrund der Strafhöhe zum vornherein ausgeschlossen. Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 30) kann dem Beschuldigten angesichts der etlichen Vorstrafen und des im Ergänzungsgutachten vom 17. Juni 2024 (ASSL 119 ff.) festgehaltenen hohen Risikos für erneute Gewaltdelikte analog den Anlassdelikten (ASSL 149), solange keine hinreichende Stabilisierung der mit der schizophrenen Grunderkrankung verbundenen Symptomatik erreicht wurde (ASSL 150), auch kein teilbedingter Vollzug gewährt werden.

 

6.         Anrechnung ausgestandene Haft

 

Anzurechnen sind dem Beschuldigten total 242 Tage ausgestandene Haft. Die Differenz zum Urteil der Vorinstanz (S. 31) ergibt sich daraus, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Festnahme in Luzern am 16. September 2021, 17:15 Uhr (AS 177), und der Entlassung nach der polizeilichen Einvernahme in Solothurn am 17. September 2021 (Ende Einvernahme 17:20 Uhr) total zwei Tage Haft anzurechnen sind. Seit dem 15. Februar 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug einhergehende Freiheitsentzug ist nicht an die zu verbüssende Strafe anzurechnen, da mit vorliegendem Urteil eine stationäre Massnahme für den Beschuldigten angeordnet wird. Verläuft diese erfolgreich und bewährt sich der Beschuldigte nach der Entlassung aus der stationären Massnahme während der Probezeit, ist die Strafe ohnehin nicht mehr zu vollziehen. Im Falle einer Aufhebung der Massnahme wird der vorzeitige Massnahmenvollzug gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 62c Abs. 2 StGB hinsichtlich der allfälligen Verbüssung einer Reststrafe berücksichtigt.

 


 

7.         Übertretungsbusse

 

Für die Bemessung der Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 30 f.) verwiesen werden. Die Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe ist, zu bestätigen.

 

VIII.    Stationäre Massnahme

 

1.         Rechtliche Voraussetzungen

 

Zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 32) verwiesen werden.

 

2.         Forensisch-psychiatrische Begutachtung

 

2.1 Im vorliegenden Verfahren liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. April 2023 (AS 899 ff.) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Ergänzungsgutachten, ASSL 119 ff.), jeweils von Dr. med. D.___, vor. Der Sachverständige bestätigte seine bisherigen Einschätzungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASSL 210 ff.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Obergericht (ASB 258 ff.).

 

2.2 Die Diagnose gemäss Gutachten lautet auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), sowie eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2), Opiaten (ICD-10: F11.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2). Ergänzend stellte der Gutachter einen dissozialen Verhaltensstil fest (Gutachten, AS 945; Ergänzungsgutachten, ASSL 144). Beim Beschuldigten liegt gemäss Gutachten seit 2012 eine für schizophrene Erkrankungen spezifische Symptomatik vor (AS 948 f.). Der Beschuldigte sei zwar wiederholt in verschiedenen psychiatrischen Kliniken behandelt worden, eine dauerhafte Stabilisierung seines Zustandsbildes sei jedoch bisher nicht erreicht worden (AS 947). Die ergänzende Begutachtung stellte im Vergleich zu früheren Untersuchungen eine gewisse Stabilisierung des Zustandsbilds fest (ASSL 146). Der Sachverständige führte dies vermutungsweise auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten und die engmaschige Betretung zufolge der Inhaftierung zurück.

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 schilderte der Sachverständige, er habe der Eindruck, dass der Beschuldigte aktuell in einer schlechteren Verfassung sei als zum Zeitpunkt der Untersuchung für das Ergänzungsgutachten anfangs Juni 2024 (ASSL 211). Sein Aussageverhalten in der Verhandlung deute darauf hin, dass sich die Symptomatik aktuell wieder verstärkt habe, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass der Beschuldigten aufgrund des Gerichtstermins unter besonderem Stress stehe (ASSL 213).

 

Bezüglich des dem Beschuldigten attestierten dissozialen Verhaltensmusters hielt der Sachverständige fest, der Beschuldigte habe sich schon früh von Strafen und rechtlichen Sanktionen unbeeindruckt gezeigt und weise eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten auf. Zudem sei es ihm trotz wiederholter Behandlungen und umfassender Unterstützungsangebote (z.B. Beistandschaft, betreutes Wohnen usw.) bisher kaum gelungen, dauerhafte soziale Beziehungen zu pflegen und sich ein stabiles soziales Umfeld aufzubauen oder einer Beschäftigung nachzugehen (AS 949). Überdies habe sich die bestehende Substanzproblematik des Beschuldigten in den letzten Jahren verschärft. Der Beschuldigte habe trotz wiederholter psychotischer Episoden den Konsum fortgesetzt, was sich negativ auf die schizophrene Erkrankung auswirke (AS 951). Aufgrund des eine paranoide Schizophrenie sowie eine Abhängigkeit von mehreren Substanzen umfassenden Störungsbildes bejahte der Sachverständige das Vorliegen einer deliktsrelevanten und legalprognostisch bedeutsamen schweren psychischen Störung, sowohl in den jeweiligen Tatzeiträumen wie auch aktuell (AS 952, 958). An dieser Einschätzung hat sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung zwischenzeitlich nichts geändert.

 

Bezüglich der Legalprognose ist im Gutachten festgehalten, dass sich für den Beschuldigten mittels der Kriminalprognose der Historical, Clinical and Risk Management Skale (HCR-20) eine bedeutsame Belastung in sämtlichen aktuellen und zukünftigen Lebenssituationen ergebe: Eine schizophrene Erkrankung stelle bereits für sich allein einen etablierten Risikofaktor für Gewaltdelikte dar. Dieser werde durch zahlreiche dynamische (bisher unveränderte) Risikofaktoren, wie z.B. der komorbide Substanzmissbrauch, die dissoziale Verhaltensweise, eine schwache Impulskontrolle sowie der Mangel an Krankheitseinsicht und fehlende Medikation, zusätzlich erhöht (AS 944, 956; ASSL 147). Gemäss Gutachten besteht daher ohne entsprechende Massnahmen ein hohes Risiko für Straftaten wie Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte sowie Delikte ähnlich den vorliegend zu beurteilenden. Dabei sei im Falle einer Eskalation mit schweren Tatfolgen zu rechnen, da der Beschuldigte bereit sei, Waffen wie das Taschenmesser einzusetzen (AS 957). Die Verbesserung der Legalprognose sei einerseits wesentlich von der erfolgreichen Behandlung der Schizophrenie abhängig. Andererseits benötige der Beschuldigte Unterstützung darin, sich eine gesicherte Lebenssituation aufzubauen, und es müsse der Substanzkonsum behandelt werden (AS 956, 960).

 

Dem geschilderten Rückfallrisiko könne nur mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden. Da der Zustand des Beschuldigten bisher nicht hinreichend durch psychiatrische Medikation stabilisiert werden konnte, schätzte der Sachverständige im Falle einer ambulanten Massnahme das Risiko für erneute Gewalthandlungen, mit allfälligen schwerwiegenden Folgen, kurzfristig als sehr hoch ein. Dies insbesondere, weil sich der Beschuldigte diesfalls nicht wie bei einer stationären Behandlung in einer reiz- und konfliktarmen Struktur befände, sondern im Alltag wie zuvor zahlreichen Stressoren und Konflikten ausgesetzt wäre. Mangels Vollzugslockerungen habe bisher auch nicht erprobt werden können, ob der Beschuldigte bereits erlernte Strategien umsetzen könne. Seine eigenen Äusserungen liessen zudem darauf schliessen, dass er nach wie vor die Tragweite und Schwere seiner Erkrankung unterschätze. Mittelfristig sei diesfalls daher sogar von einer Destabilisierung seines Zustands und damit mit vermehrter psychotischer Symptomatik zu rechnen. Es bestehe eine hohes Risiko für erneute Gewalthandlungen, wie sie im Zusammenhang mit den Anlassdelikten beschrieben worden seien (ASSL 148 f.; ASSL 212 f.).

 

3.         Aktuelle Therapieberichte und Einschätzung Sachverständiger

 

3.1 Gemäss Therapiebericht der [Psychiatrischen Dienste] vom 24. Februar 2025 (ASB 143 ff.), welcher sich auf den Zeitraum der Unterbringung in der [Justizvollzugsanstalt] vom 11. Oktober 2024 bis am 11. Februar 2025 bezieht, hätten in den zahlreichen psychiatrischen Konsultationen psychopathologische Symptomatik und Medikation im Vordergrund gestanden. Der Beschuldigte habe gleich zu Beginn den Wunsch nach Versetzung in eine Klinik geäussert, da er nicht arbeiten wolle bzw. könne, er habe eine 100% IV-Rente, und er ein klinisches Umfeld als für ihn geeigneter erachte. Die medikamentöse Behandlung habe sich von Anfang an schwierig gestaltet, da der Beschuldigte sich sehr wechselhaft präsentierte habe hinsichtlich Compliance bzw. Kooperationsbereitschaft. Einerseits habe er phasenweise vorgeschlagene Medikamente akzeptiert oder selbst danach verlangt, andererseits habe er immer wieder verordnete bzw. mit ihm abgesprochene Medikamente verweigert. Jedenfalls seien immer wieder Anpassungen und Umstellungen vorgenommen worden und im weiteren Verlauf sei es zum Jahresende 2024 zu einer gewissen Zustandsstabilisierung gekommen. In dieser Phase sei es zumindest punktuell möglich gewesen, mit dem Beschuldigten in adäquater Weise Krankheitsaspekte, frühere und aktuelle Verhaltensweisen oder allgemeine Themen, wie Krankheitsvorgeschichte oder Zukunftsvorstellungen, zu besprechen. Mit dem Jahreswechsel habe sich jedoch erneut eine deutliche und zunehmende Verschlechterung der psychischen Verfassung entwickelt, was sich in schwierigem, unkooperativem Verhalten im Vollzugsalltag mit zahlreichen Konfliktsituationen und Vorfällen, neben steten Beleidigungen und Drohungen auch mehrere Brandlegungen in der Zelle, Sachbeschädigungen und (versuchte) Tätlichkeiten gegen Personal, widergespiegelt habe. Psychopathologisch habe der Beschuldigte zwar fluktuierend, aber anhaltend deutliche Verwirrtheit, formale und inhaltliche Denkstörungen mit oft wenig bis nicht nachvollziehbaren Aussagen und Angaben bis hin zu klar paranoid-wahnhafter Symptomatik (Beziehungs- und Verfolgungserleben, Vergiftungs- und Grössenideen), begleitet von akustisch-optischen Halluzinationen und starken Affektschwankungen gezeigt. Bei grosser Ambivalenz sei er letztlich nicht absprachefähig gewesen und habe jeweils über längere Zeiträume die Einnahme von Medikamenten verweigert bzw. diese nur unregelmässig eingenommen. Angesichts des ausgeprägten psychiatrischen Störungsbildes mit entsprechender psychopathologischer Symptomatik und ausgesprochen schwierigem Vollzugsverlauf im Setting der [Justizvollzugsanstalt] mit zuletzt hohem Gefährdungs- bzw. Risikopotential sei nicht nur die Etablierung regelmässiger psychoedukativ-psychotherapeutisch orientierter Gespräche i.e.S. oder die Erörterung deliktorientierter Inhalte unmöglich gewesen. Vielmehr sei schliesslich klar geworden, dass für die Weiterbehandlung unbedingt ein klinisches Setting erforderlich sei, um den vielschichten Störungsaspekten adäquat Rechnung tragen zu können und, damit zusammenhängend, eine effiziente medikamentöse Behandlung etablieren zu können. Der Beschuldigte sei am 11. Februar 2025 in das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie] versetzt worden.

 

3.2 Gemäss Stellungnahme des [Zentrums für Stationäre Forensische Therapie] vom 23. April 2025 (ASB 150 ff.) habe der Beschuldigte aufgrund der anhaltenden floriden handlungsleitenden psychotischen Symptomatik mit akustischen Halluzinationen, Gedankeneingebung, ausgeprägter Gereiztheit, Misstrauen seitens des Patienten sowie der fehlenden Distanzierung von Fremdgefährdung in Kombination mit vorhandenen Fremdgefährdungsaspekten wie körperlicher Angespanntheit und verbaler Aggression während der ersten vier Wochen isoliert werden müssen. Es habe eine medikamentöse Einstellung mit verschiedenen Medikamenten stattgefunden. Aufgrund des abnehmenden bedrohlichen Verhaltens und der zunehmenden Kooperation sei der Beschuldigte am 6. März 2025 entisoliert und es sei eine Behandlungsvereinbarung auf freiwilliger Basis zur schrittweisen Integration ins Stationsmilieu, um eine Reizüberflutung zu verhindern, abgeschlossen worden. Nach einer erneut notwendig gewordenen Isolation und einer Anpassung der Medikation habe sich der Zustand wieder gebessert. Die Behandlung sei aufgrund der einerseits schwer chronifizierten schizophrenen Grunderkrankung und andererseits der aggressiv-impulsiven Verhaltensweisen von hoher Komplexität. Eine adäquate individualisierte medikamentöse Einstellung sei bei der Behandlung von psychotischen Erkrankungen von zentraler Bedeutung. In der Regel könne es mehrere Wochen bis Monate dauern, bis eine solche adäquate Medikation gefunden und eingestellt sei und schliesslich entsprechend wirksam werde.

 

3.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 ersuchte der Straf- und Massnahmenvollzug um Stellungnahme zum Antrag um Bewilligung von Vollzugsöffnungen und Versetzung auf die geschlossene Massnahmenstation (ASB 162 ff.). Er verwies dabei auf den beiliegenden Antrag des [Zentrums für Stationäre Forensische Therapie] vom 2. Juli 2025 auf Genehmigung begleiteter Spaziergänge und Versetzung auf die geschlossene Massnahmenstation. Diesem ist zu entnehmen, dass vor der Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation im Rahmen des Aufenthalts auf der Sicherheitsstation begleitete Spaziergänge auf dem Klinikareal durchgeführt werden sollen, um erste Belastungssituationen zu erproben. Im Anschluss soll eine Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation erfolgen, um dem Beschuldigten so weitere Übungsfelder zu eröffnen. Im Rahmen des Aufenthalts auf der geschlossenen Massnahmenstation sollen sodann schrittweise weitere Vollzugsöffnungen durchgeführt werden. Hinsichtlich des Wiederholungs- und Fluchtrisikos wird ausgeführt, dass sich der Behandlungsverlauf nach anfänglichen Schwierigkeiten positiv zeige. Es bestehe eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht, wie auch eine gute Medikamentenadhärenz. Von Fluchtgedanken distanziere sich der Beschuldigte glaubhaft. Die beantragten Vollzugslockerungen und die Versetzung seien aus forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht indiziert und nicht mit einem wesentlich erhöhten Risiko für die öffentliche Sicherheit verbunden.

 

3.4 Mit Eingabe vom 18. August 2025 (ASB 189 ff.) reichte das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie] den aktuellen Behandlungsplan vom 18. Juni 2025 ein und verwies zudem auf den Antrag vom 2. Juli 2025 auf Genehmigung begleiteter Spaziergänge und Versetzung auf die geschlossene Massnahmenstation. Seit der Verfassung dieser Berichte hätten keine nennenswerte Veränderungen stattgefunden.

 

3.5 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der sachverständige Gutachter Dr. med. D.___ befragt. Gemäss seiner aktuellen Einschätzung zeige der aktuelle Verlauf, dass es eine erfolgreiche Behandlung sei. Es sei eine medikamentöse Kombination gefunden worden, die offenbar zu einer dauerhaften Remission der produktiven Symptomatik, also des wahnhaften Erlebens und auch der Halluzinationen, geführt habe. Gerade bei einer derart chronifizierten schizophrenen Störung in Kombination mit einer Suchterkrankung, wie sie beim Beschuldigten vorliege, lasse sich der Behandlungsverlauf oft nicht gut vorhersagen. Belastungen und Neuauftreten von Symptomen seien in unterschiedlichen Settings zu erproben, wobei der Beschuldigte sich nach der Verlegung vom Hochsicherheitstrakt in die geschossene Station nach wie vor in einem sehr gesicherten Setting befinde und – wie der Beschuldigte selber ausgeführt habe – noch keine Belastungserprobungen (begleitete Spaziergänge auf dem Klinikareal) versucht worden seien. Man befinde sich nach wie vor recht zu Beginn der Behandlung, insofern, als dass eine Stabilität habe erzeugt werden können, die es überhaupt ermögliche, bestimmte, für die langfristige Besserung der Legalprognose zu erreichende Behandlungsziele zu adressieren, sei dies der Umgang mit Stress und Suchtmitteln oder auch das Zurechtkommen im Alltag. In der Einvernahme sei deutlich geworden, dass es dem Beschuldigten schwergefallen sei, konkret auf Sachen zu antworten, was ein Hinweis auf formale Denkstörungen sei, wie sie im Kontext mit schizophrenen Erkrankungen auftreten würden. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass es ihm schwer gefallen sei, Sinnzusammenhänge gut zusammenzufassen – was ein Zeichen für eine verminderte Abstraktionsfähigkeit sei – und gewisse Impulse oder Gedanken zurückzuhalten. Auch der Umgang mit Substanzen sei für ihn schwieriger zu erlernen als für jemanden, der nicht an einer Schizophrenie leide. Er halte an seiner Aussage fest, wonach es eine stationäre Behandlung brauche. Neben der medikamentösen Einstellung blieben die weiter anzustrebenden Therapieziele, die eine längere Unterstützung benötigen würden. Es bestehe ein schweres Krankheitsbild, welches sich über Jahre chronifiziert habe und sich im Vorfeld auch durch längerfristige Hospitalisationen nie wirklich habe stabilisieren lassen. Die Symptomatik werde in den letzten Behandlungsberichten auch immer wieder als relativ instabil beschrieben. Der Beschuldigte selber habe beschrieben, dass er in Situationen, die ihn überfordern würden, Angst habe, wieder zu konsumieren. Hinzu komme die Problematik, dass seine schwere Symptomatik die Lernfähigkeit beeinträchtige. Das Ganze führe zu einer Konstellation, in der immer wieder mit Rückschritten in der Therapie zu rechnen sei, was zu einem normalen Behandlungsverlauf gehöre. Unter freiheitlichen Bedingungen bzw. im Rahmen einer ambulanten Behandlung bestehe keine Möglichkeit, im Falle einer Destabilisierung Einfluss zu nehmen. Stattdessen sei mit einem schlecht kontrollierbaren Verlauf zu rechnen, bei welchem der Substanzkonsum zunehmen würde, die Medikamente unregelmässig eingenommen würden, schliesslich die Adhärenz dieser Therapie immer weiter schwände und er aus seinem sozialen Umfeld herausfallen würde.

 

4.         Würdigung

 

4.1 Für die Würdigung kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz verweisen werden (Urteil, S. 34 ff.), denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann.

 

4.2 Der Beschuldigte bestreitet das Vorhandensein und Fortbestehen einer, gemäss Gutachten diagnostizierten, schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sowie deren Zusammenhang mit den Deliktsvorwürfen nicht. Der Beschuldigte anerkennt auch sein bestehendes Behandlungsbedürfnis aufgrund der schizophrenen Erkrankung. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich zudem mit Ausnahme der Übertretung des BetmG um Verbrechen und Vergehen. Die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sind somit erfüllt.

 

4.3 Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist die Kritik des Beschuldigten an der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf die negative Legalprognose abzuweisen. Der Sachverständige stellte klar fest, dass keine stabile Wohn- und Lebenssituation sowie kein gefestigtes soziales Unterstützungsnetz bestehen und die Einsicht des Beschuldigten, dass seine geschilderten Zukunftspläne aufgrund seiner Erkrankung nicht realistisch seien, fehle. Ein angepasstes Verhalten des Beschuldigten in Freiheit sei zufolge der chronischen psychischen Erkrankung in Kombination mit der chronischen Suchtproblematik fraglich. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, um hinsichtlich der Legalprognose von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Demzufolge besteht beim Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich weiterer Straftaten ähnlich den Anlasstaten, wobei im Falle einer Eskalation aufgrund der vom Beschuldigten bereits gezeigten Bereitschaft, Waffen einzusetzen, mit schweren Tatfolgen zu rechnen ist.

 

Gemäss Gutachten lasse sich die Legalprognose des Beschuldigten insbesondere durch eine erfolgreiche Behandlung der Suchtproblematik und der Schizophrenie im Rahmen einer Massnahme verbessern. Gemäss den aktuellen Therapieberichten des [Zentrums für Stationäre Forensische Therapie] scheint der Beschuldigte seit dem dortigen Eintritt deutliche Fortschritte in Bezug auf die Therapiewilligkeit und -fähigkeit gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine bereits zu Beginn vorhandene Therapiebereitschaft nicht zwingend Voraussetzung für eine Therapie ist, da eine fehlende Therapiebereitschaft oftmals krankheitsimmanent ist.

 

Der Sachverständige bestätigte seine Einschätzung im Rahmen der Berufungsverhandlung und wies darauf hin, dass der Beschuldigte sich nach wie vor in einem sehr gesicherten Setting befinde und man erst am Anfang stehe. In Bezug auf das von der Verteidigung im Vorfeld eingereichte familiäre Unterstützungskonzept sei zwar bemerkenswert und auch sehr positiv zu werten, dass ein solches Netz – zudem noch mit fachlicher Unterstützung – bestehe, es liege hier aber ein sehr schweres Krankheitsbild vor, dass bis anhin nicht hinreichend habe stabilisiert werden können. Gerade in Bezug auf Alltagshandlungen bzw. den Alltag schildere der Beschuldigte Stress und Ängste, so zum Beispiel im Zusammenhang mit den Arbeiten in der Küche oder ihm aufgetragenen Aufgaben wie Tischdecken. Es sei mit Rückschlägen zu rechnen und bis jetzt hätten keine Erprobungen stattgefunden. Das Risiko einer Destabilisierung in Freiheit sei entsprechend sehr hoch und man könne ihm Rahmen einer ambulanten Behandlung darauf nur unzureichend Einfluss nehmen. Dieser Einschätzung ist zu folgen und ein Abstellen auf das familiäre Unterstützungskonzept bezüglich Alltag, verbunden mit einer ambulanten Massnahme bezüglich der notwendigen Therapie der diagnostizierten Schizophrenie, ist im heutigen Zeitpunkt abzulehnen.

 

4.4 Die stationäre Massnahme erscheint auch verhältnismässig im engeren Sinne. Sie beinhaltet zwar einen schweren Eingriff in Form des Freiheitsentzugs, ist jedoch im vorliegenden Fall angesichts der Behandlungsbedürftigkeit zwingend notwendig. Zivilrechtliche Massnahmen haben sich in der Vergangenheit als zu schwach erwiesen, um dem Krankheitsbild des Beschuldigten auf Dauer hin gerecht zu werden (vgl. dazu auch Auflistung bisheriger Aufenthalte im Gutachten, AS 915 ff.). Die bestehende Problematik hat sich im Laufe der Jahre mangels erfolgreicher Behandlung auf verschiedene Lebensbereiche des Beschuldigten ausgewirkt und intensiviert. Gemäss Sachverständigem ist das Krankheitsbild heute mehrschichtig und komplex (unbehandelte schizophrene Erkrankung, dissozialer Verhaltensstil, Substanzmissbrauch, keine stabile Lebenssituation, keine Berufsausbildung usw.; vgl. Einvernahmeprotokoll Sachverständiger, AS 212). Die zwischenzeitliche Verbesserung der Symptomatik aufgrund der erfolgten Anpassung der Medikation ist erst von kurzer Dauer und noch zu wenig erprobt. Neben der Medikation dürfte sie in erster Linie der sehr engmaschigen Betreuung und der damit einhergehenden Unzugänglichkeit zu Betäubungsmitteln geschuldet sein. Folglich erweist sich eine zivilrechtliche Massnahme aufgrund der erst begonnenen Behandlung der Schizophrenie und der immer noch unzureichend vorhandenen Krankheitseinsicht zum Vornherein als zu schwach, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.

 

Wie bereits erwähnt, erweist sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten (AS 957) und vor Obergericht aufgrund des nach wie vor unzureichend behandelten komplexen Störungsbildes des Beschuldigten auch eine ambulante Massnahme als nicht erfolgversprechend. Gemäss Angaben des Sachverständigen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestehe zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Depotmedikation (Depotspritze), mit welcher man gute Resultate erziele und schizophrene Erkrankungen stabilisieren könne (ASSL 211). Eine solche sei jedoch nur möglich, wenn die Situation bereits in gewissem Masse stabilisiert worden sei. Zudem sei nicht einschätzbar, wie der Beschuldigte auf eine derartige Behandlung anspreche, weshalb diese zuerst im stationären Setting erprobt werden müsse. Der Gutachter bejahte daher die Notwendigkeit einer stationären Massnahme, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Zwischenzeitlich sei es zwar gelungen, die aktiv vorhandenen Symptome (die sog. Positivsymptomatik wie z.B. Wahnideen) medikamentös zu behandeln. Die Negativsymptomatik (z.B. formale Denkstörungen, Störungen im Antrieb etc.) sei hingegen weiterhin vorhanden und beeinträchtige die weiteren Lernziele im Rahmen der Therapie, wobei gleichzeitig Überforderung und Stress schnell wieder zu weiteren, erneuten Symptomen bzw. ein erneuter Substanzkonsum zu einer Destabilisierung führen könne. Behandlungsziele und Symptome, die direkt medikamentös adressiert werden können, könnten daher nicht voneinander getrennt werden und seien im Gesamtpaket zu behandeln. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Es zeigt sich, dass seit dem Eintritt in das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie] erste Fortschritte zu verzeichnen sind. Die entsprechende Therapie beinhaltet nicht nur die Medikation, sondern weitere flankierende Massnahmen, um zu erlernen, mit dem Krankheitsbild umzugehen und dessen Tragweite richtig einzuschätzen. Zudem besteht, um eine dauerhafte Stabilisierung der Lebensumstände erzielen zu können, bezüglich Strukturierung des Alltags des Beschuldigten Handlungsbedarf. Dies erweist sich nur als erfolgversprechend, wenn zugleich die Suchtproblematik des Beschuldigens behandelt sowie seine dissozialen Verhaltensweisen angegangen werden. Dieser vielschichtigen Problematik kann, solange nicht zumindest in den Grundzügen eine gewisse Stabilisierung der Erkrankung sowie der Lebensumstände des Beschuldigten erfolgen konnte, aufgrund der bisherigen Erfahrung im Rahmen diverser früheren Hospitalisationen und therapeutischen Behandlungen mit einer ambulanten Massnahme nicht ausreichend begegnet werden. Im stationären Setting können die erforderlichen Therapien gezielt und kontrolliert durchgeführt und damit die notwendige Grundlage und soziale Abfederung für eine allfällige bedingte Entlassung resp. eine künftige allfällige ambulante Massnahme geschaffen werden. Zudem können im stationären Setting die erzielten Erfolge schrittweise erprobt werden, und sowohl auf Fortschritte als auch auf Rückschläge kann umgehend adäquat reagiert werden. Dies wäre bei einem Abstützen auf ein familiäres Unterstützungskonzept nicht im gleichen notwendigen Ausmass möglich. Dazu kommt, dass bei einem damit verbundenen rein ambulanten Vollzug der Massnahme das erhebliche Risiko bestehen würde, dass der Beschuldigte die Medikamente aufgrund der von ihm selber im Rahmen der Berufungsverhandlung bemängelten unterwünschten Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme oder negativen Auswirkungen auf die Sexualität eigenhändig absetzen könnte. Demzufolge erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB als notwendig und geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist damit gegeben und die Voraussetzung nach Art. 56 Abs. 2 StGB erfüllt.

 

Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung befindet man sich mit der gegenwärtigen Therapiestufe erst am Anfang des Prozesses. Entsprechend ist es nicht zielführend, die Massnahme bereits im heutigen Zeitpunkt zeitlich zu befristen. Dies hat umso mehr zu gelten, als mit der eigentliche Therapie und deliktsorientierten Arbeit nach der nun erfolgte Einstellung der Medikation überhaupt erst begonnen werden kann.

 

4.5 Der Beschuldigte befindet sich zwischenzeitlich auch in einer der schweizweit am besten für die entsprechenden Behandlungen geeigneten Klinik, in welcher die stationäre Massnahme unter optimalen Bedingungen vollzogen werden kann.

 

Demzufolge sind sämtliche Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 StGB geben und es ist für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.

 

Es wird zudem festgestellt, dass der Beschuldigte sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Dieser ist im Falle der Aufhebung der Massnahme in Anwendung von Art. 57 Abs. 3 i.V.m. Art. 62c Abs. 2 StGB auf eine allfällig zu verbüssende Reststrafe anzurechnen.

 

IX.       Sicherheitshaft

 

Zwecks Sicherung des Vollzugs wird gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft, vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, angeordnet.

 


 

X.        Zivilforderung

 

1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (S. 44) verwiesen werden.

 

2. Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022. Er wurde vom Beschuldigten mitten in der Nacht am Bahnhof Luzern mit einem Messer bedroht und aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Der Privatkläger schilderte eindrücklich, wie er sich durch das Messer bedroht fühlte und auch im Nachhinein noch unter dem Überfall litt. Die geforderte Genugtuung erscheint in jedem Fall als angemessen und ist daher in vollem Umfang zuzusprechen.

 

XI.       Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren

 

Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung sowie eine Genugtuung für erlittene Unbill für den Freiheitsentzug in «Haft, Einzelhaft, Sicherheitshaft und im vorzeitigen Massnahmenvollzug».

 

Diese Forderungen sind mit Verweis auf die umfassenden Ausführungen und Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 40 ff.) vollumfänglich abzuweisen. Mit Verweis auf die entsprechenden Haft- und Beschwerdeentscheide im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass die Haftvoraussetzungen jederzeit gegeben waren. Dasselbe gilt hinsichtlich der zwischenzeitlichen stationären Behandlung des Beschuldigten. Insbesondere lag die für den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vorausgesetzte – und grundsätzlich unwiderrufliche – Einwilligung des Beschuldigten vor. Dieser verlangte zwar zwischenzeitlich seine Freilassung, jedoch waren parallel dazu die Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft jederzeit gegeben. Der Beschuldigte befand sich auch nicht durchgehend in Haftanstalten statt in geeigneten Therapieinstitutionen. So befand er sich bereits im Rahmen der Untersuchungshaft während eines Monates auf der [Station]. Sodann wurde er vier Monate nach Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für die Dauer von sieben Monaten in der auf entsprechende Behandlungen spezialisierten [Psychiatrischen Klinik] behandelt. Zufolge zahlreicher selbst- und fremdgefährdender Vorfälle sowie wegen den vom Beschuldigten als zu hoch wahrgenommenen Therapieanforderungen musste die Therapie in der Folge jedoch abgebrochen werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Anschluss wieder vorübergehend in einer Haftanstalt untergebracht werden musste, ist folglich nicht auf ein Unvermögen der Behörden zurückzuführen, sondern gründet auf in der Person des Beschuldigten liegenden Schwierigkeiten. Dazu kommt der Umstand, dass es sich als regelmässig schwierig erweist, im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs einen Therapieplatz in einer hochspezialisierten Einrichtung zu erhalten, solange kein rechtskräftiges Urteil betreffend Anordnung einer stationären Massnahme vorliegt und ein Beschuldigter sowohl die Verurteilung an sich als auch die Anordnung einer stationären Massnahme – bzw. gar die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft im Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs – konsequent anficht und damit den Eintritt der Rechtskraft bzw. den definitiven Beginn der Therapie verzögert bzw. verhindert.

 

Unter diesen Voraussetzungen ist dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

 

XII.      Kosten und Entschädigungen

 

1.         Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1.     Verfahrenskosten

 

Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die erstinstanzlichen Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

1.2.     Parteientschädigung Privatklägerschaft

 

Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (ASB 082 ff.) wurde festgestellt, dass sich der Privatkläger entgegen den entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 46 f.) im vorstehenden Strafverfahren als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituierte. Entsprechend ist die geltend gemachte Entschädigung nicht mit der Begründung zu reduzieren, er habe sich nur noch zum Zivilpunkt äussern müssen. Allerdings erscheint der von der Vertreterin des Privatklägers geltend gemachte Aufwand von 22,5 Stunden (ohne, dass sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hat) in Anbetracht des sehr überblickbaren den Privatkläger betreffenden Vorhalts als deutlich überhöht. Zu kürzen ist konkret der Aufwand vom 15. Mai 2024 bzw. 23. Mai 2024 von insgesamt 5,9 Stunden für das Aktenstudium bzw. die Redaktion / Ausfertigung der Zivilklage, welcher nicht in diesem Umfang nötig erscheint und daher um eine Stunde zu kürzen ist. Ebenfalls überhöht ist der geltend gemachte Aufwand von total 8,2 Stunden für das Aktenstudium und die Redaktion des knapp 7-seitigen Plädoyers (Positionen vom 18., 19. und 21. Juli 2024), welches teilweise auch die schriftliche Straf- und Zivilklage vom 23. Mai 2024 wiederholt. Der Aufwand ist um zwei Stunden zu kürzen. Letztlich werden für die Nachbearbeitung zwei Stunden geltend gemacht. Praxisgemäss wird bei nicht besonders aufwändigen Verfahren maximal eine Stunde vergütet. Entsprechend ist die Honorarnote um eine weitere Stunde zu kürzen, was im Ergebnis zu einer Kürzung von vier Stunden führt.

 

Insgesamt ergibt sich somit ein Zeitaufwand von 18,5 Stunden, welcher mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00 zu vergüten ist. Die Parteientschädigung für den Privatkläger beläuft sich damit auf CHF 5'623.35 (18,5 Stunden à CHF 240.00, ausmachend CHF 4'440.00, Auslagen CHF 762.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 5'202.00, ausmachend CHF 421.35) und ist vom Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.

 

1.3.     Amtliche Verteidigung

 

Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.         Berufungsverfahren

 

2.1.     Verfahrenskosten

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'600.00, gehen zulasten des Beschuldigten.

 

2.2.     Parteientschädigung Privatklägerschaft

 

Die Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers hat durch die Staatskasse zu erfolgen, da ihre Berufung in erster Linie durch einen Fehler der Vorinstanz nötig war. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 17,8 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Einzig der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welcher (inkl. Hin- und Rückfahrt) auf 8,5 Stunden geschätzt wurde, ist auf die effektive Dauer (fünf Stunden zzgl. drei Stunden Reisezeit) und somit um 0,5 Stunden zu kürzen. Des Weiteren werden Pauschalspesen, wie die Rechtsvertreterin im Umfang von 3 %, ausmachend CHF 128.16, verlangt, nicht vergütet. Ermessensweise werden diese auf CHF 100.00 festgesetzt. Im Ergebnis resultiert damit eine Entschädigung von CHF 4'633.15 (17,3 Stunden à CHF 240.00, ausmachend CHF 4'152.00, Auslagen CHF 134.00 [CHF 100.00 zzgl. CHF 34.00 Reisespesen], 8,1 % MwSt. auf CHF 4'286.00, ausmachend CHF 347.15).

 

2.3.     Amtliche Verteidigung

 

Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 62,4 Stunden geltend. Hierzu ergeben sich folgende Bemerkungen:

 

-       Kostenpunkt vom 20. August 2025: Da die Besprechung in [Ort 5] gemäss Vermerk 1,5 Stunden dauerte, ergibt sich (inklusive Weg von 2 x 1,5 Stunden) ein Gesamtaufwand von 4,5 Stunden (Kürzung: 0,5 Stunden);

-       Kostenpunkt vom 21. August 2025: Für das Aktenstudium und die Vorbereitung / Besprechung mit der Familie des Beschuldigten wird ein Aufwand von zwei Stunden geltend gemacht. Gestützt auf die Akten (insbesondere die forensisch-psychiatrische Begutachtung und die jeweiligen Ergänzungen des Sachverständigen) erwies sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme (in Kombination mit der Betreuung durch die Familie) durch das Berufungsgericht als äusserst unwahrscheinlich, weshalb sich dieser Aufwand nicht rechtfertigt. Der amtliche Verteidiger hat sich bekanntermassen auf die notwendigen Aufwendungen zu beschränken; zumal bereits unter anderen Positionen Aufwendungen in Zusammenhang mit Schreiben, Telefonaten oder E-Mails mit der Familie des Beschuldigten geltend gemacht werden (5. Mai 2025, 13. August 2025, 27. August 2025, 30. August 2025);

-       Kostenpunkt vom 3. September 2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind dem amtlichen Verteidiger acht Stunden statt der geltend gemachten 7,5 Stunden zu vergüten (fünf Stunden Berufungsverhandlung zzgl. drei Stunden Reisezeit);

-       Kostenpunkt vom 4. September 2025: Der Aufwand von vier Stunden für die Urteilseröffnung entfällt, wird hingegen in gleichem Umfang durch die Nachbesprechung (inkl. Reisezeit) in [Ort 5] ersetzt. Analog sind die Auslagen von CHF 50.00 durch eine Wegentschädigung von CHF 210.00 zu ersetzen;

-       Für die Nachbearbeitung ist praxisgemäss eine Stunde zu vergüten (Kürzung: eine Stunde).

 

Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen ist dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von 59,4 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 11'286.00, zu entschädigen. Zuzüglich der Auslagen von CHF 786.70 und 8,1 % MwSt. auf CHF 12'072.70, entsprechend CHF 977.90, beläuft sich das Honorar von Rechtsanwalt Benedikt Schneider auf CHF 13'050.60 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.b) und 1.c) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 hat sich B.___ schuldig gemacht:

a)         der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

b)         der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).

2.         B.___ hat sich zudem des mehrfachen Raubes schuldig gemacht, begangen am 30. Mai 2020 und am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift).

3.         B.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten,

b)         einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.         B.___ werden 242 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.         Es wird festgestellt, dass sich B.___ seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

6.         Für B.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

7.         Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 4. September 2025 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

8.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen B.___ sichergestellte Taschenmesser (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

9.         B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022, zu bezahlen.

10.      Der Antrag von B.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie einer Entschädigung wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK wird abgewiesen.

11.      B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'623.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12.      Dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'633.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

13.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, auf CHF 22'726.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

14.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wurde der amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, durch die Staatsanwaltschaft Luzern bereits mit CHF 2'525.90 entschädigt. Dieser Betrag wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

15.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 13'050.60 (Honorar CHF 11'286.00, Auslagen CHF 786.70, 8,1 % MwSt. CHF 977.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

16.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'000.00, hat B.___ zu bezahlen.

17.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'600.00, hat B.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Graf