Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Advokatin Angela Agostino,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Brandstiftung (evtl. Sachbeschädigung / grosser Schaden), evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen)


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    […], Rechtspraktikantin bei der Staatsanwaltschaft;

3.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

4.    Angela Agostino, Advokatin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers;

5.    [Dolmetscherin];

6.    [Jounalistin], Solothurner Zeitung;

7.    Fünf Angehörige der Polizei Kanton Solothurn;

8.    […], Zuhörer auf der Tribüne.

 

Seitens der Privatklägerin ([Untersuchungsgefängnis]) ist niemand zur Verhandlung erschienen (Erscheinen freigestellt).

 

In Bezug auf die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, das Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin:

1.    Der Beschuldigte sei wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2.    Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

3.    Die seit dem 5. Dezember 2023 ausgestandene Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

4.    Der Beschuldigte sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.

5.    Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

6.    Das beschlagnahmte Feuerzeug sei in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.

7.    Die beschlagnahmten Kleider seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

10.  Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt.

11.  Der Beschuldigte sei zur Sicherung des Vollzugs sowie im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren in Sicherheitshaft zu belassen.

 

Advokatin Angela Agostino als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und
Berufungsklägers:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 sei teilweise aufzuheben.

2.    A.___ sei in sämtlichen Anklagepunkten kostenlos freizusprechen.

3.    Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.

4.    A.___ sei eine Genugtuung für die erstandene Haft in der Höhe von CHF 250.00 pro Hafttag zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen.

5.    A.___ seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

6.    A.___ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowohl für das vorinstanzliche wie auch das Berufungsverfahren. Der amtlichen Verteidigung sei das amtliche Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote zzgl. der Dauer der heutigen Hauptverhandlung zuzusprechen.

***

 

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 26. November 2024, 17:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme des Zuhörers (und anderen Vertretern der Polizei Kanton Solothurn) dieselben Personen wie am Vormittag.

 

Oberrichter Werner (Referent) verliest den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil in den wesentlichen Punkten. Durch die Übersetzerin wird dem Beschuldigten alles übersetzt.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 5. Dezember 2022 kam es im [Untersuchungsgefängnis], 5. Stock, Zelle […], zu einem Brand. Um 18:34 Uhr betätigte der sich alleine in der betroffenen, verschlossenen Zelle untergebrachte A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) den Notrufknopf, um das Gefängnispersonal auf den Brand aufmerksam zu machen. Um 18:36 Uhr konnte der Beschuldigte aus der Zelle befreit werden. Um 18:40 Uhr traf das erste Löschfahrzeug der [Feuerwehr] am Brandort ein, wobei diese, nachdem das Personal des UG zwecks Brandeindämmung bereits eine erste Löschbombe in die Zelle geworfen hatte, das Feuer unter Kontrolle bringen und komplett löschen konnte. Aufgrund der starken Russ- und Rauchgasentwicklung wurden sechs Insassen, die auf dem gleichen Stockwerk untergebracht waren, sicherheitshalber evakuiert und in ein anderes Stockwerk verbracht. Weder die sechs Insassen noch das Gefängnispersonal erlitten gesundheitliche Schäden. Der Beschuldigte erlitt Verbrennungen an beiden Händen (ca. 1 % der Körperoberfläche), ein Inhalationstrauma Grad I mit Russauflagerung im gesamten Bronchialsystem sowie – im Zusammenhang mit seiner Evakuation, bei welcher es zu einem Kopfaufprall auf dem Zellenboden kam – ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Da der Verdacht aufkam, der Beschuldigte könnte den Brand allenfalls vorsätzlich selbst verursacht haben, eröffnete die Staatsanwaltschaft noch gleichentags die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; s. diesbezüglich die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.12.2022 in den Vorakten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts [AS] 075, die [mit Blick auf den Aliasnamen des Beschuldigten] bereinigte Eröffnungsverfügung vom 15.12.2022 in AS 076 sowie die konkretisierte Eröffnungsverfügung vom 23.03.2023 in AS 077 f.).

 

2. Am 16. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt Cyrill Diem, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 085 f.).

 

3. Am 7. Februar 2023 resp. am 7. März 2023 konstituierte sich das [Untersuchungs-gefängnis] als Privatklägerin und machte einen Schaden von insgesamt CHF 22’480.90 geltend (AS 033 ff.).

 

4. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 27. März 2023 der Abschluss der Straf-untersuchung in Aussicht gestellt worden war (AS 089 f.), erhob die Staatsanwaltschaft am 28. April 2023 beim zuständigen Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Brandstiftung, evtl. der Sachbeschädigung (grosser Schaden) (in den Akten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, unpaginiert).

 

5. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht von Olten-Gösgen auf den 7. November 2023 geladen (AS 167 ff.).

 

6. Da der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 konsequent geltend machte, er habe den Brand lediglich fahrlässig verursacht, wurde der Staatsanwaltschaft durch das Gericht die Möglichkeit gewährt, in Anwendung von Art. 333 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Anklage gegen den Beschuldigten zu erweitern. Neu wurde der Beschuldigte auch der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB, evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB, angeklagt (AS 250 f.).

 

7. Am 7. November 2023 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung (AS 167 ff.) folgendes Urteil (AS 253 ff. [Dispositiv] bzw. AS 294 ff. [begründetes Urteil]):

 

«

1.    A.___ hat sich der Brandstiftung, begangen am 5. Dezember 2022, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

3.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird gegen A.___ mit Wirkung ab 5. Dezember 2023 bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, längstens für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 5. März 2024, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. separater Beschluss des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023).

4.    A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.    Die beschlagnahmte Herrenbekleidung (je ein Oberteil und ein Unterteil) werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten.

6.    Das beschlagnahmte Feuerzeug rosa wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.    Die Zivilforderung des [Untersuchungsgefängnisses] wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird auf CHF 5'751.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'193.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 6'193.00 betragen.»

8. Mit Verfügung vom 7. November 2023 bestätigte das Amtsgericht von Olten-Gösgen den Haftgrund der Fluchtgefahr und ordnete mit Wirkung ab 5. Dezember 2023 (Ende des Strafvollzugs der mit Urteil des Obergerichts vom 13.06.2018 [STBER.2017.76] ausgesprochenen Sanktion von neun Jahren Freiheitsstrafe) bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, längstens für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 5. März 2024, Sicherheitshaft an (AS 260 ff.).

9. Mit Eingabe vom 15. November 2023 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 die Berufung an (AS 264 f.).

10. Mit Eingabe vom 15. November 2023 bat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Cyrill Diem, das Gericht darum, ihn als amtlichen Verteidiger aus seinem Mandat zu entlassen. Das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten sei nachhaltig gestört und der Beschuldigte wünsche explizit, fortan von einem anderen Rechtsvertreter verteidigt zu werden (AS 266 f.). Gestützt auf die Eingabe von Advokatin Angela Agostino vom 27. November 2023 (AS 271 f.) ordnete das Gericht am 14. Dezember 2023 mit Wirkung ab 27. November 2023 die Einsetzung derselben als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an (AS 282 f.).

11. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 legte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen weitere Einzelheiten betreffend die – zwischenzeitlich erneut in der [JVA 1] vollzogene – Sicherheitshaft des Beschuldigten fest (AS 288 f.).

12. Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 322 betreffend den Beschuldigten: 08.02.2023; für die Staatsanwaltschaft liegt keine Empfangsbestätigung in den Akten), erklärte der Beschuldigte am 28. Februar 2023 die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 010). Beantragt wurde die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7. November 2023, ein Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausrichtung einer Genugtuung sowie von Schadenersatz für die erstandene Haft (zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfall), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Am 1. März 2024 verfügte die Vizepräsidentin der Strafkammer des Obergerichts die Fortführung der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens (OGer 022 ff.).

14. Am 4. März 2024 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, auf die Einreichung einer Anschlussberufung zu verzichten (AS 027).

15. Mit Urteil vom 17. April 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung des Obergerichts vom 1. März 2024 betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 7B_71/2024 vom 17.04.2024, AS 045 ff.).

16. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung vor das Berufungsgericht auf den 26. November 2024 vorgeladen; der Privatklägerin wurde das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt (OGer 053 ff.).

17. Am 8. Oktober 2024 reichte das Migrationsamt dem Berufungsgericht die von Amtes wegen edierten Migrationsakten des Beschuldigten ein (OGer 071 f., in elektronischer Ausführung).

18. Am 17. Oktober 2024 liess die [JVA 1] dem Berufungsgericht einen aktuellen Bericht betreffend den Vollzug des Beschuldigten zukommen (OGer 073 ff.).

19. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 076 ff.).

20. Am 26. November 2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 083 ff.).

 

 

II. Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

 

«

1.    Es sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. November 2023 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei A.___ in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen und entsprechend auch auf die Aussprache einer Landesverweisung zu verzichten.

3.    Es sei A.___ eine Genugtuung sowie Schadenersatz für die erstandene Haft zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

 

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 gab die Verteidigung bekannt, hinsichtlich Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils (Herausgabe der beschlagnahmten Herrenbekleidung, allenfalls Verwertung und/oder Vernichtung) und hinsichtlich Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) die Berufung zurückzuziehen. Bezüglich der genannten Punkte ist somit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist Ziffer 8, soweit die Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers betreffend. In den übrigen Punkten ist das Urteil der ersten Instanz zu überprüfen.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

1.3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

 

1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

 

2. Einschränkungen der Begründungspflicht

 

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.H.).

 

3. Beweismittel

 

3.1. Betreffend den Vorhalt der angeblichen Brandstiftung (evtl. Sachbeschädigung mit grossem Schaden), evtl. der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen) vom 5. Dezember 2022 finden sich in den Akten folgende Beweismittel:

­      Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 27. Januar 2023 (AS 001 ff.) mit den zugehörigen Beilagen (Eröffnungsverfügung Blut- und Urinprobe vom 05.12.2022 [AS 081 ff.], Ersteinvernahme C.___ vom 05.12.2022 [AS 053 f.], Strafantrag [Untersuchungsgefängnis] vom 12.12.2022 [AS 030 f.], Untersuchungsprotokoll vom 05.12.2022 [AS 009], Kopie Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 13.12.2022 [AS 032], Unterlagen [Universitätsspital] vom 06.12.2022 [AS 039 ff. und AS 042 ff.], Wahrnehmungsbericht D.___ vom 11.01.2023 [AS 007 f.], zwei Fotoblätter [AS 036 f.] und eine Kostenzusammenstellung [AS 033 ff.]);

­      Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Februar 2023 (AS 011 ff.) mit zugehöriger Fotodokumentation (AS 017 ff.);

­      USB-Stick mit Videoaufnahme (AS 038);

­      Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 zur Sache (AS 055 ff.);

­      Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 zur Person (AS 103 ff.);

­      Einvernahme des Beschuldigten durch den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 (AS 212 ff. mit zugehöriger Tonbandaufnahme in AS 227).

 

3.2. Betreffend den Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Die für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Urteil zusammengefasst (s. diesbezüglich das Urteil der Vorinstanz Seite [US] 6 ff. betreffend den Brandbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 08.02.2023 [AS 011 ff.], die Fotodokumentation [AS 017 ff.], das Video der Überwachungskamera ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses [AS 038], den Wahrnehmungsbericht von D.___ vom 11.01.2023 [AS 007 f.], den Austrittsbericht des [Universitätsspitals] vom 06.12.2022 [AS 039 ff.], die Zusammenstellung der Kosten der in Zelle 51 aufgrund des Brandes notwendig gewordenen Reparaturarbeiten [AS 035], die Einvernahme des Beschuldigten vom 16.12.2022 [AS 055 ff.] sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 07.11.2023 [AS 212 ff.]). Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen finden ihre Stütze in den Akten, weswegen vorliegend auf eine umfassende Wiederholung verzichtet wird. Sofern die sich weiter in den Akten befindlichen Beweismittel von Relevanz sind, wird darauf zurückzukommen sein.

 

3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 gab der Beschuldigte zur Sache Folgendes zu Protokoll:

 

Ihm gehe es nicht gut. (Weshalb es ihm nicht gut gehe?) Wegen des Falles. Er sei in der Hölle gewesen damals. (Auf Frage, ob er es [in seiner Muttersprache] statt auf Deutsch sagen könne) Es sei ihm in der Vergangenheit nicht gut gegangen, es gehe ihm heute nicht gut und es werde ihm auch in Zukunft nicht gut gehen. Es habe niemand Verständnis für ihn. Es nehme ihn niemand ernst. Er sei einfach in einer Zwickmühle. Er werde nicht fair behandelt. Es sei wie in der Hölle zu sein in diesem Fall, der ihm passiert sei. (Nach Wiederholung, dass er schlecht verstanden werde, wenn er Deutsch spreche – in seiner Muttersprache) Er fühle sich im Moment wie in der Hölle. Der Vorfall sei auch für ihn schlimm gewesen. Er sei in Lebensgefahr gewesen, er hätte sterben können bei diesem Vorfall. Es sei nicht einfach für ihn, Luft zu holen. Er habe auch gesundheitliche Schäden, es gehe ihm auch heute gesundheitlich nicht gut. Er habe verbrannte Hände. Er habe Mühe mit Atmen. Er sei im Spital gewesen, er sei in ärztlicher Behandlung gewesen. (Auf Frage, ob er seinen bisherigen Ausführungen vorweg etwas beifügen oder etwas berichtigen möchte) Nein, also er möchte vollumfänglich auf seine damaligen Aussagen verweisen. Er bleibe bei denen. Er habe weder etwas anzufügen oder zu ändern noch habe er etwas zu sagen dazu. (Zu dem ihm gemachten Vorhalt) Nein, das stimme nicht, das sei nicht die Wahrheit. Er habe die Zelle nicht absichtlich anzünden wollen. Was hätte er davon gehabt? Er hätte damals noch ein Jahr absitzen müssen. Sicher hätte er sich nicht selber in Gefahr gebracht, er habe sich selber ja auch in Gefahr gebracht. Was hätte er davon gehabt, wenn er die Zelle absichtlich in Brand gesteckt hätte? Das sei unmöglich, das sei ein absurder Vorwurf, der ihm gegenüber hier gemacht werde. (Auf Vorhalt, er habe angegeben, es sei ein Unfall gewesen, resp. auf Frage, ob er schildern könne, was im Dezember 2022 genau passiert sei) Er habe an diesem Abend keinen Fernseher gehabt. Man habe ihn noch nicht bedienen können, er hätte 1.5 Stunden warten müssen, bis er ein Programm gehabt hätte. Er habe gefragt, ob man ihn denn nicht früher einstellen könne. Dass er eine Beschäftigung gehabt hätte, dass er etwas zu tun gehabt hätte. Aber man habe ihm das nicht erlaubt, man habe das nicht früher einschalten und ihm den Fernseher zur Verfügung stellen wollen. Man habe im Gegenteil den Fernseher sogar noch rausnehmen wollen. Er habe ihn verlangt, und sie hätten ihn nehmen wollen. Er sei total isoliert gewesen, es sei ihm langweilig gewesen, er hätte in dem Zimmer nichts zu tun gehabt. Er habe gesehen, dass das Zimmer nicht sauber gewesen sei. Es sei verschimmelt gewesen an den Wänden, und das Bett sei an der Wand gestanden. Er habe Angst gehabt, dass er Krankheiten auflese oder etwas, wenn er mit seiner Backe an die verschimmelte Wand komme. Deshalb habe er die Wärter gefragt, ob er das Recht habe, das Bett in die Mitte des Zimmers zu stellen, abseits der Wand. Und das habe er dann auch gemacht. Er habe es mitten ins Zimmer gestellt. Er sei psychisch nicht in einer guten Verfassung gewesen. Und die Langeweile sei dazu gekommen. Und er habe nicht gewusst was machen. Deshalb habe er gedacht: «Ja komm, was machst Du?» Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich aufs Bett zu legen. Und irgendwann sei er dann eingeschlafen. Aber eben, er habe die Zigarette im Mund gehabt und sei eingeschlafen. Er habe eigentlich nicht schlafen wollen, aber es sei einfach passiert, als er sich aufs Bett gelegt habe. Nach einer Weile seien die Augen zugefallen, und er habe nichts mehr rundherum wahrgenommen. Plötzlich habe er gemerkt, dass Rauch aus der Matratze rauskomme, dass irgendwas «acho isch», dass etwas angefangen habe zu brennen. Als er das gemerkt und festgestellt habe, habe er das Bett sofort wieder zum Fenster gestossen. Er habe probiert und sich überlegt, was er tun könne, um das so schnell wie möglich wieder zu löschen. Er habe es an die Mauer gestossen, um es ans Fenster zu halten, und er habe versucht, den Qualm zu ersticken. Und er habe auch sofort den Alarm, also die Klingel gedrückt, um so schnell wie möglich Hilfe zu rufen. Er habe den Knopf sofort gedrückt, aber er könne nicht sagen, ob es jetzt zehn Minuten oder drei Minuten oder fünf Minuten gewesen seien – die Zeit, bis jemand gekommen sei, sei ihm mega lang vorgekommen. Vielleicht seien es aber auch nur zwei Minuten gewesen und nach zwei Minuten sei jemand gekommen, aber diese zwei Minuten seien ihm wie zehn Minuten vorgekommen, weil er habe auf die Hilfe gewartet. Er habe auch Mühe mit dem Sprechen gehabt. Er habe fast keinen Ton rausgebracht. Man habe sich mit ihm in Verbindung gesetzt und gefragt: «Was ist los? Weshalb hast Du den Knopf betätigt? Welches Problem hast Du?» Und er habe sagen wollen, es müsse sofort jemand kommen, er sei verunfallt, er sei in Gefahr. Aber er habe fast keinen Ton rausgebracht. Wohl vom Qualm, vom Rauch, der sei ihm so in den Hals gegangen, dass ihm das Sprechen schwer gefallen sei.

(Auf Frage, wann er das Bett in die Mitte der Zelle gestellt habe) Am ersten Tag. (Ob er meine, als er ins [Untersuchungsgefängnis] gekommen sei) Ja. (Wo das Bett gestanden sei, als er eingeschlafen sei) Da. Er habe es nicht mehr bewegt. (Auf Nachfrage) Es gebe einen Fernseher, einen Tisch, und dann sei direkt das Bett gekommen. Direkt, mit dem Fernseher so (zeigte es mit den Händen) bis hin zum Fenster. Auf der anderen Seite, wo es einen Schrank habe, habe es einen Tisch, aber einen Plastiktisch irgendwie, der geteilt sei in der Mitte. (In gebrochenem Deutsch, teilweise schwer verständlich) Er habe es auf der anderen Seite gelassen. Anstatt auf der anderen Seite, immer sei es in der Ecke gestanden. Aber da sei so viel Schimmel gewesen, da habe er es nicht lassen können. (Wo das Bett gestanden habe, als er eingeschlafen sei) Mitte. Immer in der Mitte. (Ob er sich noch erinnern könne, wie schnell er eingeschlafen sei) Er sei zuerst im Zimmer herumgelaufen und aus Langeweile habe er gedacht, er lege sich aufs Bett. Nur liegen, er habe nicht schlafen wollen. Er habe nicht beabsichtigt, zu schlafen. Plötzlich seien ihm einfach die Augen zugefallen. Deshalb könne er nicht sagen, nach wie langer Zeit er geschlafen habe. (Ob er die Zigarette angezündet habe, als er noch am Herumgehen gewesen sei oder als er bereits auf dem Bett gewesen sei) Beim Herumgehen. Als er spazieren gewesen sei. (Ob er sich mit der brennenden Zigarette aufs Bett gelegt habe) Genau. (Wie schnell er dann eingeschlafen sei) Er wisse es nicht. Er könne das nicht erklären, ihm passiere so etwas nicht. (Ob er sehr müde gewesen sei) Psychisch müde. (Und körperlich?) Körperlich auch. Daher, er passe immer auf die Zigarette auf. Er möge keine Aschenbecher, er mache immer mit Wasser. Er verstehe es noch heute nicht, wie das habe passieren können.

 

(Was mit dem Überzug auf dem Bett passiert sei?) Wegen des Überzugs, des Schutzes. Sei es Gummi oder Leder, er wisse nicht, was es sei. Er habe Arthrose und da habe er auch heute noch Probleme, Therapie und sowas. Und die Hüfte, und sein Fuss gehe heute so vom Schmerz (zeigte mit den Händen eine Schiefstellung). Und die wüssten das ganz genau, dass er nicht in diesem starken Gummi schlafen könne, in drei Tagen sei man fertig damit. Und er habe ihn nicht zerrissen, er habe ihn nur rausgeholt. Und den roten habe er beim Bett, unten… beim Bett und der Matratze habe er das gemacht. Drei Tage sei alles gut gewesen. (Ob das richtig verstanden worden sei, dass er den Überzug weggenommen und unter dem Bett deponiert habe) Nicht unter dem Bett. So mit dem Metall – also das Metall, dann das rote. So mache man das. (Also zwischen dem Bettgestell und der Matratze? Also dort habe er den Überzug deponiert, zwischen Bettgestell und Matratze?) Ja. (Auf Nachfrage durch die Dolmetscherin) Also er habe den Gummi nicht ganz abgezogen und unters Bett getan. Er habe ihn abgezogen und ans Fussende gezogen und ihn eingesteckt zwischen Bettgeländer und Matratze. (Was dann mit diesem Überzug passiert sei) Er sei im Bett gewesen. Als das Feuer gebrannt habe, habe er das Bett auf die Seite gestossen. (Als das Feuer gebrannt habe, sei der Überzug immer noch zwischen dem Bettgestell und der Matratze gewesen) Ja. In dem Moment, als es gebrannt habe, habe er das Bett mit dem Fuss zur Seite gestossen. Und wenn das Bett zur Seite geschoben sei, dann könne man nicht mehr zum Wasser gehen. Und das sei oben gewesen. Und mit dem… er wisse nicht mehr was passiert sei mit dem. (Ob er den Überzug einmal weggenommen und an einem anderen Ort deponiert habe) Nein. (Ob er immer, d.h. vom ersten Tag an bis und mit Brand, zwischen dem Bettgestell und der Matratze gewesen sei) Er könne es nicht mehr genau sagen, er erinnere sich nicht mehr so daran. Aber so viel er wisse, sei er immer da gewesen. Und er habe ihn nie mehr angefasst. Er habe ihn nicht angefasst, und er (der Überzug) sei immer am gleichen Ort «döt bi de Fuessete» gewesen. Also vielleicht in der Hitze des Gefechts… er könne es nicht mehr genau sagen. (Auf Vorhalt, wonach die Feuerwehr den Überzug zusammengelegt bei der Türe vorgefunden habe) Das könne nicht möglich sein, das sei unmöglich. Er habe sicher nicht extra noch den Überzug weggenommen, gefaltet, zusammengelegt und bei der Türe abgelegt. Da sei er 100 % sicher, das sei nicht möglich. Wie er schon gesagt habe im Vorfeld, er habe das Bett verschieben müssen, vom Tisch wegschieben, damit er zum Wasser habe gelangen können. Dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass er habe Wasser holen können. Er habe mit dem Fuss das Bett quasi umgekippt, umgeworfen. Vielleicht sei es möglich, dass der Schutz dann abgefallen sei und er ihn mit dem Fuss gegen die Türe getreten habe. Aber sicher nicht absichtlich gefaltet und dort hingelegt.

 

(Ob er noch einmal schildern könne, wann bzw. wie er den Brand bemerkt habe) Es habe nicht von Anfang an Flammen gehabt. Er habe einfach gemerkt, dass es angefangen habe zu rauchen, zu qualmen. Da habe er den Qualm festgestellt, also den Gestank des Rauches. (Was dann passiert sei) Stand auf und zeigte es mit den Händen: Er sei sofort aufgestanden und habe sich überlegt, was er machen könne. Er habe das Bett begutachtet, was zu tun sei, er habe die Matratze angehoben. Und kaum habe er diese angehoben, seien natürlich die Flammen raufgekommen. Dann habe er das Bett umgestossen mit dem Bein und sei sofort den Alarmknopf drücken gegangen. Dies eben, weil er sich Zugang zum Wasser habe verschaffen wollen. Er habe Wasser in die Flammen geschüttet, aber es sei nur noch mehr geworden. Das Wasser sei quasi Gift fürs Feuer gewesen. Er habe wirklich versucht, das Feuer zu löschen. Er habe das Wasser reingeschüttet. Es seien natürlich keine grossen Mengen gewesen, die er habe «rauftun» können, aber er habe immer wieder reingeschüttet. Er habe löschen wollen, er habe keinen Erfolg gehabt, die Flammen seien immer grösser geworden. Es sei mehr ausgebrochen. (Auf Nachfrage, wie er das Feuer bemerkt habe) Es sei Rauch gewesen. (Rauch oder auch Feuer) Nein nur Rauch. (Wie er diesen Rauch bemerkt habe) Da sei sein Kopf gewesen. Sein Kopf sei beim Fenster gewesen. Und von da sei es langsam gekommen. Und er habe sich gedacht «Hä, was ist das?» (Wie er das im Schlaf bemerkt habe – ob er das gerochen habe) Genau. (Ob er sich sicher sei) Ja.

 

(Was passiert sei, nachdem er den Notrufknopf gedrückt habe) Es habe geklingelt und geklingelt, aber das sei es gewesen. Er habe den Notrufknopf gedrückt und sei gleich zum Wasser gegangen und habe versucht, mit Wasser zu löschen. Er könne nicht mehr sagen, wie lange es gedauert habe, bis jemand gekommen sei. Ihm sei es wie zehn Minuten vorgekommen, aber es könnten auch zwei Minuten gewesen sein. Einfach die ganze Zeit, bis jemand gekommen sei, habe er sich mit Wasser betätigt und habe löschen wollen, in kleinen Mengen. (Auf die Zeitdauer angesprochen) Er habe keine Uhr gehabt, nichts. (Was passiert sei, als Hilfe gekommen sei) Er sei bei der Türe gestanden. Das sei so schwarz drin gewesen, er habe sich nicht mehr bewegen können in dieser Zeit. (Ob es schwarz aufgrund des Rauches gewesen sei) Ja, alles schwarz – von innen. Von aussen wisse er es nicht, es sei total schwarz gewesen. Er wisse es nicht mehr. Als die Beamten die Türe geöffnet hätten, da habe er im Wasser gelegen. Das Wasser sei von seiner Zelle rausgekommen. (Auf Bitte, in seiner Muttersprache zu antworten, weil das Deutsch schwer verständlich sei) Als sie die Türe geöffnet haben – er sei gleich hinter der Türe gestanden – hätten sie ihn zu Fall gebracht mit der Türe. Die Türe sei an sein Bein gekommen, und dadurch sei er umgefallen. Er habe mit der ganzen Länge des Körpers am Boden gelegen. Es sei ihm gesundheitlich nicht gut gegangen. Von der Raucheinwirkung sei er gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Er habe nicht mehr atmen können, er habe Atemprobleme gehabt. Aber er habe hören können, was gesagt worden sei. Was rund um ihn passiert sei, das habe er wahrnehmen können. Es sei die Polizei gekommen, und man habe ihn runter gebracht. Ein Polizist sei gekommen und habe bei ihm eingehängt, ihn am Arm gepackt und ihn die Treppe runtergeführt. Bis ganz zuunterst habe man ihn gebracht. Er wisse nicht mehr, ob es ein Feuerwehrmann oder ein Sanitäter gewesen sei, aber jemand habe ihm das Gesicht gewaschen, weil es ganz schwarz gewesen sei vom Russ. Er habe ihn sauber gemacht. Aber eben, irgendwie seien ihm schon von der Polizei die Fragen gestellt worden wie «Ist es dir präsent, konntest du noch wahrnehmen, dass man dich mit dem Helikopter ins Spital gebracht hat». Das habe er aber schon damals verneinen müssen. Er habe das nicht bei Bewusstsein erlebt. Das sei ihm nicht präsent; der Helikopter und wie er ins Spital gekommen sei. Er habe das schon da gesagt und sage es auch heute: Von dem wisse er nichts mehr, er könne sich nicht erinnern. Sie seien wie gelöscht, seine Gedanken. Er sei erst im Spital wieder zu sich gekommen und habe dann realisiert «Du bist jetzt im Spital, jetzt liegst Du hier.» Aber wie er dahingekommen sei, sei wie ausgelöscht.

 

(Wie es ihm mit den Verletzungen gehe) Wie früher gesagt: Es sei schlimm. (Auf Nachfrage) Es sei unbeschreiblich. Was er sagen solle? Es sei schlimm. Er könne nicht schlafen. Er sei traumatisiert. (Wie die physischen Folgen aussähen – ob er noch Schmerzen habe) Er habe hier keine Schmerzen [meint die Hände], aber er habe hier noch Schmerzen [zeigt auf das Herz]. (Auf Nachfrage) Nein in der Brust. Er könne nicht atmen. Wie man sage? Normal. (Also er habe Schmerzen beim Atmen) Ja. (Ob er in letzter Zeit einmal in ärztlicher Untersuchung gewesen sei) Nein. (Weshalb nicht) Es sei unmöglich. (Ob es keinen Arzt gebe) Doch. (Aber?) Sie (der Vorsitzende) wüssten, wie das gehe. Es sei alles gut. Es sei so.

 

(Auf Vorhalt, ob er sich noch einmal zum Vorsatz äussern wolle, wie ihn die erste Instanz erkannt habe) Er möchte sagen, wie sie zu diesem Entscheid gekommen seien. Er habe damals keinen Anwalt gehabt. Er sei nicht verteidigt worden, wie er hätte verteidigt werden sollen. Er sei nicht vorbereitet gewesen auf diese Verhandlung. Er habe schon immer Post, Briefe und so bekommen. Aber er habe dieser Post keine Beachtung geschenkt. Er habe sich nicht speziell vorbereitet, sondern er habe einfach drauflos geredet, was ihm gerade in den Sinn gekommen sei, aber gedankenlos. Sie seien auf diese Schlussfolgerung gekommen, und das Urteil sei so gemacht worden. Und wenn er probiert habe etwas zu lesen, dann habe er es nicht verstanden, weil es auf Deutsch gewesen sei. Aber das Urteil sei ihm bekannt gewesen, er habe gewusst, wie sie entschieden hätten. Und deshalb habe er es auch weitergezogen. Aber diese Verhandlung sei gegenüber der ersten Verhandlung viel besser. Es sei ein riesengrosser Unterschied für ihn. Er sei verteidigt, er sei vorbereitet.

 

(Zur Zivilforderung) Er sei einverstanden, er werde das zahlen. Weshalb auch nicht?

 

(Auf Frage nach Ergänzungen zur Sache) Er habe nicht verstanden, weshalb er in Untersuchungshaft nicht das Recht gehabt habe, zu arbeiten. Er habe das schon lange gesagt, er wolle etwas arbeiten. Er sehe jetzt den Unterschied zwischen Vollzug und Untersuchungshaft. Jetzt im Vollzug habe er arbeiten können. Er habe eine Tätigkeit gehabt, es sei ihm nicht langweilig gewesen. Und das sei etwas gewesen, was er schon immer gebraucht hätte. Man habe auch x Schreiben, dass sie zufrieden seien mit ihm und er gut gearbeitet habe. Er habe das auch schon in [Ort 1] verlangt. Er habe nachgefragt, von sich aus, ob es nicht eine Tätigkeit gebe, die er machen könne. Aber es sei immer verneint und abgewiesen worden, es werde nicht funktionieren, wenn er arbeite. Hier im Vollzug sei es viel besser für ihn. Auch Sicherheitshaft sei gut für ihn, und er sei zufrieden, was das anbelange. Das Wichtigste sei, er habe eine Beschäftigung. (Ob er jetzt mit der Arbeitssituation im Vollzug zufrieden sei) Also jetzt sei er in Sicherheitshaft. Es habe auch Zeiten gegeben, da sei er in Totalisolation gewesen, zum Beispiel, als er frisch in Sicherheitshaft gekommen sei. Er sei immer wieder verlegt worden – vom Spital in die Sicherheitshaft zurück. Sie hätten nie begründet, weshalb das nötig gewesen sei, aber er habe immer wieder nachgefragt. Es seien zehn Polizisten gekommen und hätten ihn behandelt, wie wenn er der grösste Verbrecher wäre, oder wie wenn er risikogefährdet wäre. Aber wieso? Er habe das nicht begreifen können. Er sei harmlos. Vor ihm habe man nichts zu befürchten. Weshalb habe man ihn überhaupt so behandelt und ihn in Sicherheitshaft gesteckt? Solche Details habe er nicht begreifen können. Weshalb solche Massnahmen überhaupt notwendig gewesen seien für ihn.

 

(Auf Nachfrage, weshalb er von der [JVA 1] ins [Untersuchungsgefängnis] verlegt worden sei) Das müsse man mit der Justiz klären. (Ob er nicht wisse, warum) Doch. (Auf Bitte, dass er es sagen solle) Entlassung, ja. Die habe er einmal pro Jahr. Er habe keine 2/3 bekommen, und dann gebe es einmal pro Jahr eine Prüfung. Dann die Justiz, mit dem Gesetz… Er denke das, er wisse es nicht sicher… Man habe mit ihm sprechen wollen. Man habe bei ihm zu Besuch kommen wollen, um mit ihm zu sprechen. Das Problem sei, dass sie ihm einen Monat früher die Mitteilung geschickt hätten, dass er das Gefängnis wechseln sollte, irgendwo nach [Ort 4]. Und er habe gesagt, das bringe sowieso nichts. «Ich bin hier, in [Ort 2]. Weshalb sollte ich wechseln?» Ein Jahr später sei das dann wieder passiert. In [der JVA 1]. Er sei bei der Arbeit gewesen. Er sei gut gewesen, er habe keine Probleme gehabt, keine Schwierigkeiten, nichts gemacht. Dann habe man ihm geschrieben, er sei ein «doppeltes Problem». Aber «doppeltes Problem»? Er habe das nicht verstanden. Er habe nur gesagt, er wolle nicht reden, und habe einen schönen Tag gewünscht. Das sei damit gewesen. Dann habe man ihm geschrieben, er sei ein doppeltes Problem. Aber er verstehe nicht, weshalb er ein doppeltes Problem sei. Er habe das mit dem Fallverantwortlichen klären wollen, aber dieser habe das Telefon nicht abgenommen. Über einen Monat habe er um einen Termin gebeten. Einen Monat später habe er gesagt, er mache selber einen Termin um 10:00 Uhr. Er sei bei der Arbeit. Wenn man gehe, um zu telefonieren, müsse man in eine Kabine. Dann habe er die Telefonnummer gerufen, damit sie anrufen können. Dann habe es am Telefon geheissen, der sei in den Ferien. Er habe nicht schlecht sein wollen, aber dann habe er in die Zentrale gerufen, es gebe ein Problem, er nehme das Telefon nicht an. Und dann habe ihn der Sicherheitschef besucht, so um zwei oder drei Uhr. Und er (der Beschuldigte) habe versucht, es ihm (dem Sicherheitschef) zu erklären. Heute wisse er, der Direktor, der Sicherheitschef und alle seien gegen ihn gewesen, auch der Fallverantwortliche. Er habe sich ja gar nicht mit ihm besprechen wollen. Er habe ihm nur geschrieben, er sei ein doppeltes Problem. Aber wofür? Er habe dann gesagt: «Schau mal Herr Direktor, ich will nur in den Sicherheitstrakt gehen. Ich will meine Strafe in Ruhe machen.» Er wolle gar nichts. Und er denke, dass sie Druck gemacht hätten, der Direktor oder so. «Der Herr A.___ muss weg.» Sonst wisse er es nicht. Mehr wisse er nicht. Und wenn er gekommen sei, habe der Direktor gesagt, er gehe nach Solothurn. Verstehen Sie? (undeutlich) Das sei der Grund gewesen. Und das sei nicht genug gewesen. Man habe immer wieder… Ah ja genau, das habe er fast vergessen: Das zweite Mal habe er (der Sicherheitschef) ihm genau das Gleiche geschickt: Entlassung in [Ort 2]. Und er habe nicht gewusst, ob die Papiere vom Fall der Brandstiftung seien. Und da sehe er (der Beschuldigte), dass die Justiz das verweigert habe. Aber es sei nichts mehr von einem doppelten Problem gestanden. Er verstehe das noch heute nicht. Dann habe man ihm nochmals mitgeteilt, dass er in den C-Trakt gehen solle. Es sei ihm heute noch ein Rätsel, weshalb man das mache. Dann wieder ein Gefängnis, dann wieder Vollzug. Er habe genug gehabt. Dann habe er gesagt, ok, er gehe in den C-Trakt. Und er sei noch heute in Isolation.

 

(Auf Frage, ob er Probleme mit den Mitarbeitern im [Untersuchungsgefängnis] gehabt habe) Er nicht. (Aber die Mitarbeiter mit ihm?) Ja. (Weshalb?) Weshalb? Es gebe eine Dusche, aber er dürfe nicht duschen. Er dürfe nur 2x pro Woche duschen. Aber das gehe nicht, er dusche täglich. Also habe er geduscht, und der Boden sei nass gewesen. Er habe mit dem Handtuch den Boden trocknen wollen. Er (der Mitarbeiter) habe ihm gesagt «Gopferdammi»… Er (der Mitarbeiter) habe sehr stark geschimpft. Er wolle diese Wörter nicht alle sagen hier, was dieser Mitarbeiter ihm gesagt habe. Er (der Mitarbeiter) habe ihn aufs Gröbste beschimpft, weshalb der Boden so nass sei. Er habe probiert, den Boden mit den Handtüchern, also den Frotteetüchern, aufzunehmen und sie auszuwinden. Er habe sich bemüht, den Boden wieder zu trocknen, aber es sei nicht recht geschätzt worden vom Mitarbeiter. Wegen solchen Sachen seien sie nicht ausgekommen. Er habe ihn angeflucht. Er habe ihm schlampige, grausige Wörter an den Kopf geworfen, die er nicht hätte sagen dürfen. Wegen verschiedenen anderen Sachen auch, nicht nur wegen des nassen Bodens. Es sei immer etwas, das zwischen ihnen gewesen sei. Vielleicht habe er nicht verstanden, was er gesagt habe, aber er sei dann auch nicht ruhig gewesen. Er habe dann auch zurückgegeben. Er habe ihn auch angeflucht, er könne das nicht auf sich sitzen lassen, sich von ihnen so behandeln lassen zu müssen. Auch dort, wo er jetzt sei, wisse man: Wenn man ihn anknurre, das gehe nicht. Er könne nicht stillsitzen und sich anhören, was man zu sagen habe. Wenn man ihn anfluche, schimpfe er zurück und teile aus. Auch dort wo er jetzt sei – sie würden ihn kennen. Sie wüssten, so wie man ihn behandle, so behandle er auch die anderen. Seit 1 ½ Jahren fluche er die Leute an, die ihn anfluchen. Er lasse sich nicht so ungerecht behandeln von Leuten. Also er könne anderen nicht verbieten, ihn anzufluchen, er habe auch nichts dagegen, angeflucht zu werden, aber sie müssten halt in Kauf nehmen, dass es zu einer Retourkutsche komme. Am besten wäre es, wenn man überhaupt nicht fluchen oder schimpfen würde, weder die eine noch die andere Seite, und man gut auskomme miteinander. Aber wenn das jemand nicht einhalte, dann gebe er zurück.

 

4. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

4.1. Für die Würdigung der sich in den Akten befindlichen Beweismittel analysierte das Amtsgericht von Olten-Gösgen die Videoaufzeichnungen der Aussenkamera des Untersuchungsgefängnisses, welche die Vorgänge vom 5. Dezember 2022 – wenn auch ohne genaue Angabe der Tageszeit – aufzeichnete. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz zum Inhalt des Videos folgendes fest bzw. zog daraus die folgenden Schlüsse:

 

­      Minute 13:17: Der Beschuldigte stelle einen Gegenstand der Länge nach in der Mitte des Raumes auf und lasse ihn sodann nach hinten fallen. Dabei müsse es sich zwingend um das sich in der Zelle befindliche Bettgestell handeln. Dies ergebe sich aus der Höhe und der Breite des Objekts in Verbindung mit der Tatsache, dass Querstreifen zu erkennen seien. Vergleiche man die Videoaufnahme mit den Fotografien des Zelleninneren, so erhelle, dass es sich beim genannten Gegenstand einzig um das Bettgestell handeln könne; einen anderen, ähnlichen Gegenstand gebe es in der Zelle schlicht nicht (Ziff. I. / Ziff. 2.5.2. US 11);

­      Minute 24:10 und Minute 31:18 (s. auch unten bei «Minute 31:18»): Der Beschuldigte hantiere mit einem zweiten Gegenstand. Dabei müsse es sich zwingend um die Matratze handeln. Auch dies ergebe sich aus der Höhe und der Breite des Gegenstandes sowie aus dem Umstand, dass es in der Zelle keinen anderen, in den Massen vergleichbaren Gegenstand gegeben habe (Ziff. I. / Ziff. 2.5.2. US 11). Auf dem Video sei zu erkennen, wie der Beschuldigte aus der rechten Ecke der Zelle (von aussen betrachtet) die Matratze vom Boden hochhebe und in etwa mittig vor dem Fenster wieder ablege (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 26:14: Am oberen Fensterrand sei eine sehr kurze und punktuelle Lichtspiegelung erkennbar. Im Hinblick auf die in der Zelle vorhandenen Gegenstände komme als einzige Erklärung für dieses Aufleuchten das Anzünden des beim Beschuldigten beschlagnahmten Feuerzeugs in Frage. Eine andere Erklärung für das Aufblitzen eines Lichtes in der Zelle sei schlicht nicht denkbar (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 11. f.);

­      Minute 26:37: Man sehe den Beschuldigten, wie er sich im Zimmer bewege (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 26:45: Der Beschuldigte verschwinde aus dem Bild (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 27:01: Der Beschuldigte sei wieder erkennbar, wobei er sich vom vorderen Bereich der Zelle (gemeint sei der Bereich, in dem sich die Türe befinde) Richtung Fenster bewege (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 27:07: Der Beschuldigte verschwinde erneut aus dem Bild (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 27:22: Der Beschuldigte bewege sich vom vorderen Teil der Zelle in Richtung Fenster (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 27:29: Der Beschuldigte bewege sich aus dem Bild (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 27:38 – 27:45, 28:00 – 28:08, 28:57 (minime Bewegung in der rechten unteren Fensterecke), 29:07, 29:25 (minime Bewegung in der rechten unteren Fensterecke), 29:31 – 29:32, 29:49 – 29:58, 30:51 – 31:00 und 31:10 – 31:18: Der Beschuldigte sei auf dem Bild der Überwachungskamera auszumachen (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 31:18: Der Beschuldigte stelle die Matratze vor das Fenster;

­      Minute 32:39: Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei in der Zelle das Flackern des Feuers erkennbar (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­      Minute 38:33: Der Brand erlösche für zwei Sekunden und breche dann nochmals neu aus. Anhand des Wahrnehmungsberichts von D.___ erhelle, dass es sich dabei nur um den Moment handeln könne, in welchem eine «Löschbombe» in die Zelle geworfen worden sei. Diese führe zu einem nur kurzzeitigen Zurückgehen bzw. beinahe Erlöschen des Brandes (Ziff. I. / Ziff. 2.5.2. US 11).

 

Werden die sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen konsultiert, kann festgestellt werden, dass diese deckungsgleich mit den Feststellungen der Vorinstanz ausfallen. Diese sind demnach nicht zu beanstanden und bilden Grundlage der folgenden Beweiswürdigung.

 

4.2. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er sei auf der Matratze, bei welcher er den Brandschutz abgezogen habe, mit einer brennenden Zigarette im Mund eingeschlafen. Die Vorinstanz prüfte diese Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum Ergebnis, dass der vom Beschuldigten skizzierte Ablauf der Geschehnisse nicht mit dem tatsächlich Passierten in Übereinstimmung gebracht werden könne.

 

Aus der Videoaufnahme erhelle, dass der Beschuldigte ab dem Moment, in welchem das Feuerzeug aufflackere (ausgehend von seinen Aussagen wohl, um die Zigarette anzuzünden), bis zu dem Moment, in welchem er die Matratze vor das Fenster stelle, stets in Bewegung gewesen sei. Die längste Zeitspanne, während welcher zwischen dem Anzünden des Feuerzeugs und dem Aufstellen der Matratze keine Bewegung in der Zelle erkennbar gewesen sei, betrage weniger als eine Minute. Es sei völlig unglaubhaft bzw. ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in einer Zeitspanne von weniger als einer Minute mit der brennenden Zigarette im Mund eingeschlafen sein und dadurch den Brand ausgelöst haben solle. Mithin sei der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf gestützt auf die Videoaufnahmen als unglaubhaft, wenn nicht gar als völlig ausgeschlossen einzustufen (US 12). Ein weiterer Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den Videoaufnahmen liege darin, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er das Bett am ersten Tag im Untersuchungsgefängnis in [Ort 1] in die Mitte der Zelle gestellt habe. Auf den Videoaufnahmen sei jedoch zu sehen, wie der Beschuldigte zuerst das Bettgestell von der rechten Wand der Zelle (aus der Video-, d.h. aus der Aussenperspektive) wegziehe, im Raum aufstelle und nach hinten fallen lasse (Minute 13:17). Ab Minute 24:10 sehe man sodann, wie der Beschuldigte ebenfalls aus der rechten Ecke der Zelle (wiederum von aussen betrachtet) die Matratze vom Boden hochhebe und in etwa mittig vor dem Fenster wieder ablege. Mithin sei anhand der Videoaufnahmen erstellt, dass der Beschuldigte sowohl das Bettgestell als auch die Matratze von der rechten Wand der Zelle in die Mitte des Raumes gestellt habe und dass diese – entgegen seinen Behauptungen – nicht schon von Beginn an dort platziert gewesen seien. Des Weiteren bedeute das, dass der Beschuldigte die Matratze zwei Mal in der Zelle bewegt habe und nicht, wie von ihm behauptet, erst unmittelbar bevor die Flammen ausgebrochen seien. Weiter habe der Beschuldigte ausgesagt, nachdem er geschlafen habe und aufgewacht sei, habe er Rauch wahrgenommen. Er habe gedacht, der Rauch komme von draussen, deswegen habe er das Fenster geöffnet. Ein entsprechendes Verhalten sei auf dem Video nicht erkennbar. Auch innerhalb der Aussagen des Beschuldigten selber fänden sich Widersprüche. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung beispielsweise ausgesagt, er habe das Bett von der Wand weggenommen, weil diese so schmutzig sei. Kurze Zeit später habe er zu Protokoll gegeben, das Bett sei in der Mitte des Raumes gewesen, damit er frei habe spazieren können. Die dargelegten Widersprüche (insb. die Widersprüche mit den Videoaufnahmen) zeigten auf, dass der Beschuldigte zumindest teilweise gelogen habe. Die widersprüchlichen Aussagen und die nachweislichen Lügen des Beschuldigten seien als Indiz für ein bewusstes Verursachen des Brandes zu qualifizieren.

 

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind in sich stimmig und schlüssig. Unter Zugrundelegung des vorhandenen Videomaterials belegt die Vorinstanz nachvollziehbar und verständlich, weswegen die Angaben des Beschuldigten über den angeblichen Verlauf der Geschehnisse nicht zutreffen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 wiederholte der Beschuldigte umfangreich seine Sicht der Dinge, vermochte aber nicht darzulegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten. Insbesondere unbehelflich sind denn auch die detaillierten Ausführungen der Verteidigung zum Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn oder die Ausführungen zum angeblichen Standort der Matratze zum Zeitpunkt des Brandes, wie er im Brandbericht erwähnt wird: Sowohl der Brandbericht an sich wie auch der darin erwähnte Standort der Matratze sind Umstände, welche wie die anderen Beweismittel einer kritischen Würdigung durch das Gericht zu unterziehen sind. Dies hat die Vorinstanz getan, wobei die entsprechenden Erwägungen überzeugen. Auf die Ausführungen der ersten Instanz kann demnach vollumfänglich verwiesen werden.

 

4.3. In Ergänzung zum von der Vorinstanz Dargelegten ist weiter Folgendes festzuhalten:

 

4.3.1. In den Angaben des Beschuldigten finden sich – nebst den bereits von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten – weitere Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte bspw. zunächst zu Protokoll, er habe den roten Brandschutz, der über der Schaumstoffmatratze gelegen habe, bereits am ersten Tag von der Matratze abgezogen (Einvernahme vom 16.12.2022, AS 055 ff., konkret Antwort auf Frage 3, AS 057, und Einvernahme vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen vom 07.11.2023, AS 212 ff., konkret AS 220). Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gab der Beschuldigte neu an, er habe den Überzug nicht gänzlich abgezogen, sondern habe diesen ans Fussende gefaltet und zwischen Bettgestell und Matratze gestopft. Auch auf mehrmalige Nachfrage bestätigte der Beschuldigte diese Deponierung des Überzugs. Bereits diese Aussagen widersprechen einander. Hinzu kommt, dass insbesondere die letzte, neue Variante nicht mit den Erkenntnissen der Polizei Kanton Solothurn in Übereinstimmung gebracht werden kann. So wird im Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Februar 2023 diesbezüglich vermerkt, dass sich der genannte Überzug der Schaumstoffmatratze am Tag des Brandes, d.h. am 5. Dezember 2022, im Innenbereich vor der Zellentüre befunden hat (AS 011 ff., konkret AS 013). Wäre der Überzug, wie vom Beschuldigten dargelegt, zwischen Bettgestell und Matratze eingeklemmt gewesen, wäre er nur alleine aufgrund von Bewegungen des Bettes nicht gefaltet bei der Türe aufgefunden worden. Die Angaben des Beschuldigten sind auch diesbezüglich nicht glaubhaft.

 

4.3.2. Weiter gab der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht an, er sei der vorsätzlichen Brandstiftung überhaupt nur verdächtig, weil er das Feuerzeug noch in der Hand gehalten habe, als das Personal in die Zelle gekommen sei (Einvernahme vom 07.11.2023, AS 212 ff., konkret AS 218).

 

Dies kann aus mehreren Gründen nicht der Wahrheit entsprechen. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er vor dem Eintreffen des Gefängnispersonals noch mehrere Löschversuche gestartet (Waschbecken verstopft, Wasser mit dem Wasserkocher aufzufangen versucht etc.), sei mehrfach in der Zelle umhergelaufen und habe mehrere Minuten («gut 10 bis 20 Minuten, bis überhaupt jemand zu Hilfe kam») auf das Personal gewartet. Die bei ihm festgestellten Verbrennungen an den Händen habe er sich wohl zugezogen, als er versucht habe, die Matratze am Fenster zu bewegen (s. diesbezüglich zusammenfassend die Aussagen vom 16.12.2022, AS  055 ff.). Zudem ist vermerkt, dass der Beschuldigte sich bei Eintreffen des Gefängnispersonals bzw. im Rahmen der darauf folgenden Evakuation aufgrund eines Kopfaufpralls ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte (s. den Austrittsbericht des [Universitätsspitals] vom 07.12.2022, AS 039 ff.).

 

Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte angeblich mehrere Löschversuche unternommen haben will, die Matratze verschoben und sich dabei die Hände verbrannt habe, und angesichts der Tatsache, dass er (unbestrittenermassen) gestürzt ist und sich den Kopf angeschlagen hat, erscheint es lebensfremd, anzunehmen, er habe während der gesamten Zeit ein Feuerzeug in der Hand gehalten und dieses nicht losgelassen. Vielmehr konnte anlässlich der ärztlichen Behandlung festgestellt werden, dass sich das Feuerzeug in der Hosentasche des Beschuldigten befand (s. diesbezüglich die Angaben der behandelnden Ärztin C.___ im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 05.12.2022, AS 053 f.). Die Aussage des Beschuldigten, er werde einzig deshalb verdächtigt, weil er das Feuerzeug noch in der Hand gehalten habe, als das Personal eingetroffen sei, ist demnach ebenfalls unzutreffend. Vielmehr scheint der Beschuldigte händeringend nach Gründen zu suchen, weswegen er zu Unrecht verdächtigt werden könnte.

 

4.3.3. Die Verteidigung kritisiert, es sei nicht verständlich, weswegen die Videoaufzeichnungen der Kamera im Innern des Gefängnisses nicht zum Beweismaterial hinzugezogen worden seien. Dem mag zuzustimmen sein. Nichtsdestotrotz widerlegen bereits die Aufnahmen der Aussenkamera die durch den Beschuldigten geschilderten angeblichen Abläufe. Die Beweiswürdigung kann demnach auch ohne Aufnahmen der Innenkamera vorgenommen werden.

 

4.3.4. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten entgegen den Vorbringen der Verteidigung sehr wohl Gründe vorgelegen haben, welche die Tat hätten motivieren können. Der Beschuldigte wurde in das [Untersuchungsgefängnis] verlegt, weil er sich nicht mehr an die Regeln der [JVA 1] gehalten hatte. Dem Bericht der Geschehnisse vom 5. Dezember 2023 (AS 007) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

 

«Herr A.___ war seit Beginn des Freiheitsentzuges in verschiedenen Vollzugsanstalten untergebracht, u.a. in der [JVA 2], der [JVA 3], der [JVA 4] und der [JVA 1]. Er ist ein anspruchsvoller Insasse und wurde aufgrund seines Verhaltens schon einige Male dem einweisenden Kanton Solothurn zur Verfügung gestellt. Folglich wurde jeweils in [Ort 1] oder [Ort 2] zwischenplatziert. So war es auch, als er am 01. Dezember 2022 von der [JVA 1] ins [Untersuchungsgefängnis] verlegt wurde. Auslöser war offenbar mit einem Entscheid der einweisenden Behörde ([Amt]), mit welchem er nicht einverstanden war. ln der Folge kündete er an, dass er sich nicht mehr an die geltenden Regeln des Gruppenvollzugs in der [JVA 1] halten werde. Auf weitere Drohungen hin wurde entschieden, ihn ins [Untersuchungsgefängnis] zu verlegen. Die Verlegung erfolgte am 01.12.2022. Herr A.___ war mit der Verlegung von der [JVA 1] ins [Untersuchungsgefängnis] nicht einverstanden und tat dies auch kund.»

 

Sowohl anlässlich der Verhandlung vor der ersten Instanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu verstehen, er sei überhaupt nicht damit einverstanden gewesen, dass er nur zwei Mal pro Woche duschen könne und dass der Spaziergang abgekürzt worden sei (AS 212 ff. und vorstehend Ziff. 3.2). Zusätzlich anzumerken ist, dass gemäss Angaben des Beschuldigten ihm scheinbar im [Untersuchungsgefängnis] sehr langweilig war. Er habe darum gebeten, dass der Fernseher in Betrieb genommen werde, dies sei ihm jedoch verweigert worden. Dies habe er überhaupt nicht verstanden und er sei nicht damit einverstanden gewesen. Dass für ihn die Verlegung ins [Untersuchungsgefängnis] völlig unvorhersehbar und unverständlich gewesen ist und es zu keinem Zeitpunkt Probleme mit dem Gefängnispersonal und den im Gefängnis herrschenden Umständen gegeben habe, wie er im Laufe des Vorverfahrens noch glauben machen wollte, entsprach demnach nicht den Gegebenheiten. Mindestens hinsichtlich allfälliger Wortgefechte mit dem Gefängnispersonal und weiteren Insassen zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung jedenfalls offener als bisher.

 

4.3.5. Die Verteidigung geht schliesslich davon aus, dass der Beschuldigte keinen Grund gehabt habe, so vehement die «Geschichte» der Fahrlässigkeit aufrechtzuerhalten, resp. überhaupt zu lügen. Dabei scheint die Verteidigung jedoch die Auswirkung eines allfälligen Schuldspruchs auf die drohende Landesverweisung zu verkennen. Der Beschuldigte hatte durchaus Gründe, seine Handlungen marginaler erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren.

 

4.3.6. Weitere Punkte des zu untersuchenden Sachverhalts wie Evakuation der weiteren Insassen des 5. Stocks des [Untersuchungsgefängnisses], die Verletzungen, die der Beschuldigte erlitten hat, dessen stationärer Aufenthalt im [Universitätsspital], die Umstände, dass an der Zelle Nr. 51 erheblicher Sachschaden entstanden ist und dass gemäss Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn eine technische Panne oder eine Selbstentzündung der Materialien ausgeschlossen ist, werden durch die Parteien nicht bestritten.

 

5. Beweisergebnis

 

5.1. Gestützt auf vorstehende Ausführungen hat der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 28. April 2023 geschildert ist, als erstellt zu gelten.

 

5.2. Vor diesem Hintergrund kann der Sachverhalt, wie er in der ergänzten Anklageschrift vom 7. November 2023 (AS 250 f.) betreffend eine angebliche fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB, evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB, wiedergegeben ist, nicht erstellt werden.

 

 

V. Rechtliche Würdigung

 

1. Vorbemerkung

 

Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. IV. / Ziff. 2) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. I. / Ziff. 3.1. US 14 bzw. Ziff. I. / Ziff. 3.2. US 14 f.) verwiesen werden.

 

2. Subsumtion

 

2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bejaht die Vorinstanz sowohl das Erfordernis der Feuersbrunst (Ziff. I. / Ziff. 3.3.1. US 15) als auch einen Schaden. Der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand verwirklicht.

 

 

2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe in seiner Zelle und damit in einem Innenraum seine Matratze sowie weitere verfüg- und brennbare Materialien in Brand gesetzt. Ihm habe bewusst sein müssen, dass durch sein Handeln ein Brand entstehen könne, welchen er selbständig nicht mehr löschen könne. Ebenso sei ihm zweifelsohne klar gewesen, dass er durch das Anzünden der Matratze und der übrigen brennbaren Materialien die Gefängniszelle und damit das Eigentum eines Dritten beschädigen werde. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge zumindest von Gleichgültigkeit, was die Verursachung eines durch ihn nicht mehr beherrschbaren Brandes angehe. Die Möglichkeit, dass er den Brand nicht mehr selber beherrschen können werde, müsse für ihn derart offensichtlich gewesen sein, dass davon auszugehen sei, dass er die Verursachung einer solchen Feuersbrunst zumindest in Kauf genommen habe. Mithin habe der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt (US 15 f.).

 

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Beschuldigte hat erwiesenermassen nicht nur die Matratze in Brand gesteckt, sondern er hat auch noch persönliche Textilien sowie Kissen, Duvet und damit zusätzlich brennbares Material neben die Matratze gelegt. Er wollte sicherstellen, dass der von ihm gelegte Brand sich nicht nur auf einen kleinen Ort beschränkt, sondern tatsächlich ein grosses Ausmass erreicht. Die Möglichkeit, dass der Brand schliesslich so gross werden könnte, dass er von ihm nicht mehr zu beherrschen war, musste sich ihm insbesondere aufgrund der Drapierung unzähliger Brennmaterialien als überwiegend wahrscheinlich aufdrängen, womit er ihn zumindest in Kauf nahm. Bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe den Brand nicht vorsätzlich gelegt, da man ihm ansonsten zugleich Suizidalität unterstellen müsse, so kann darauf nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeit bereits seit mehreren Jahren im Strafvollzug und er wusste, wie die Abläufe in den Gefängnissen ausgestaltet sind. Insbesondere wusste er um die bestehenden Sicherheitskonzepte wie bspw. die ständige Anwesenheit des Gefängnispersonals, den Betrieb mehrerer Kameras, das Vorhandenseins eines Notrufknopfs und um die Möglichkeit einer Evakuation. Er konnte somit davon ausgehen, dass das Gefängnispersonal alles daran setzen würde, ihn rechtzeitig zu retten. Ein Vorsatz in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst muss entsprechend nicht zwingend auch einen Eventualvorsatz hinsichtlich des eigenen Todes implizieren, wie dies die Verteidigung vorbringt. Es ist in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst zumindest von Eventualvorsatz auszugehen.

 

Direkter Vorsatz schliesslich liegt vor hinsichtlich der Verursachung eines Schadens am [Untersuchungsgefängnis]. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.

 

2.3. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich Ausführungen betreffend den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB.

 

 

2.4. Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der Brandstiftung im Sine von Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2022, schuldig gemacht.

 

2.5. Nach dem Gesagten erfolgt kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB, evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob – wie von der Verteidigung geltend gemacht – diesbezüglich vor erster Instanz allenfalls eine Gehörsverletzung stattgefunden hat.

 

 

VI. Strafzumessung

 

1. Rechtliches

 

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

1.3. Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).

 

Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2, 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

1.4. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.

 

1.5. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1. Strafrahmen und Wahl der Strafart

 

Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Somit stellt sich die Frage nach der zu wählenden Strafart nicht; es ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. In Anwendung von Art. 40 Abs. 2 StGB ist von einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

 

2.2. Einsatzstrafe

 

Der Beschuldigte hat unter Drapierung verschiedener brennbarer Materialien vorsätzlich seine Zelle im [Untersuchungsgefängnis] in Brand gesetzt und eine Feuersbrunst verursacht. Der Beschuldigte behändigte sich mehrerer brennbarer Materialien, die er auftürmte und anzündete. Der Brand nahm ein solches Ausmass an, dass er nicht mehr durch den Beschuldigten selber bewältigt werden konnte; es musste sowohl eine Löschbombe eingesetzt als auch die Feuerwehr [von Ort 2] aufgeboten werden. Mit dem von ihm vorsätzlich verursachten Band schädigte der Beschuldigte nicht nur sich selbst, sondern es entstand auch ein erheblicher Sachschaden am [Untersuchungsgefängnis]. Dieses setzte die Reparaturkosten auf gerundet CHF 22'000.00 fest. Es sind bei Brandlegungen weitaus höhere, allerdings auch geringere Schadenfolgen denkbar (für weitere Ausführungen betr. den Schaden ist ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. II. / Ziff. 2.2. US 17 f. zu verweisen). Der Beschuldigte schuf aber durch das Feuer zudem eine Gemeingefahr. Der Beschuldigte zündete die Zelle zwar noch am vergleichsweise frühen Abend an, womit wahrscheinlich war, dass das Gefängnispersonal und die Feuerwehr schnell vor Ort sein konnten, wie dies denn auch geschah; dennoch muss die erhebliche Gefahr angemessen berücksichtigt werden. Im Untersuchungsgefängnis waren und sind zahlreiche weitere Insassen untergebracht, die sich nicht selber in Sicherheit bringen können. Ebenfalls ist rund um die Uhr Personal vor Ort. Durch den vom Beschuldigten gelegten Brand traten giftige Dämpfe in die Umgebung aus und es kam zu erheblichen Russpartikeln, die hätten eingeatmet werden und zu Verletzungen hätten führen können. Eine durch das Personal des UG verwendete Löschbombe erzielte nicht den gewünschten Effekt. Ebenfalls grenzen ans Untersuchungsgefängnis weitere Gebäude an. Dass das Feuer nicht noch grösser wurde und keine weiteren Personen oder Gegenstände beschädigt wurden, ist damit lediglich dem Eingreifen des Personals und der Feuerwehr zu verdanken und nicht dem Beschuldigten. Dass dieser noch selbst versucht hatte, den Brand zu löschen und auch den Notrufknopf drückte, damit der Brand schneller entdeckt wurde, kann kaum zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal der Beschuldigte den Knopf erst drückte, als er das Feuer selber nicht mehr kontrollieren konnte und sich selber in Gefahr sah. Er handelte somit aus egoistischen Beweggründen.

 

Das Verschulden des Beschuldigten kann in Anbetracht aller Umstände nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden, d.h. es ist nicht mehr auf der untersten Stufe des Strafrahmens anzusiedeln. Es sind wesentlich leichtere Formen der Brandstiftung denkbar, insbesondere aufgrund der Grösse der Liegenschaft und der Anzahl der sich in der Liegenschaft befindlichen, grossmehrheitlich eingeschlossenen Personen und der dadurch geschaffenen Gemeingefahr. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des Drittschadens direktvorsätzlich und hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst und der Schaffung einer Gemeingefahr zumindest eventualvorsätzlich. Bis heute nicht restlos geklärt sind die Beweggründe des Beschuldigten. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden im mittleren Bereich des untersten Verschuldensdrittels anzusiedeln. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit weiteren durch die Strafkammer des Obergerichts beurteilten Fällen – eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

 

2.3. Täterkomponenten

 

2.3.1. In Bezug auf das Vorleben kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. II. / Ziff. 2.3. US 18 f.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche von einer leicht strafmindernden Wirkung der Kindheit und Jugend des Beschuldigten ausging, ist dieser Punkt in der Strafzumessung vorliegend neutral zu werten. Aus den biographischen Daten ergeben sich insbesondere mit dem erlebten Heimaufenthalt und den daraus gemachten Erfahrungen zwar einige Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit oder Jugend, die grundsätzlich eine Strafminderung zu rechtfertigen vermöchten. Weitere Angaben zu den konkreten Umständen – da sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten – sind den Angaben des Beschuldigten aber nicht zu entnehmen. Ohne die Umstände eines Heimaufenthalts in der Jugend bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung desselben zu Gunsten oder Ungunsten des Beschuldigten aufgrund der fehlenden Angaben vorliegend verwehrt. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es dem Beschuldigten aus persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

 

2.3.2. Strafschärfend zu berücksichtigen sind dagegen die Vorstrafen des Beschuldigten. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 25. Oktober 2024 ist der Beschuldigte bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

 

­      Mit Urteil des Tribunal de police Genève wurde der Beschuldigte am 13. September 2011 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt;

­      Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen versuchten rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, wegen versuchten Hausfriedensbruchs, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen versuchten Raubes mit qualifizierter Einwirkung auf das Opfer, wegen mehrfachen Diebstahls mit gefährlicher Waffe sowie wegen mehrfach versuchten Diebstahls mit gefährlicher Waffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

 

Der Beschuldigte ist demnach zwar nicht einschlägig, aber doch mehrfach vorbestraft. Es hat angesichts der erheblichen Delinquenz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate zu erfolgen.

 

2.3.3. Betreffend Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorhalte konstant bestreitet. Dies ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Positiv zu erwähnen ist das aktuell eher positive Verhalten des Beschuldigten im Vollzug. Gemäss Vollzugsbericht vom 17. Oktober 2024 sei es beim Beschuldigten zu einem sichtbaren Wandel gekommen. Gegenüber dem anwesenden Personal zeige sich der Beschuldigte anständig und korrekt; die vorherigen Beleidigungen gegen das Personal seien nicht mehr vorgekommen. Es sei nun sogar so, dass der Beschuldigte bei den Verschiebungen mit dem anwesenden Personal Gespräche über diverse Themen führe. Er mache seit dem Erstehen seiner vorherigen Gefängnisstrafe einen viel um- und zugänglicheren Eindruck. So könne bei den geführten Gesprächen auch wieder ein Lachen vernommen werden. Nach wie vor bereite dem Beschuldigten die angehende Sozialhündin der Sicherheitsabteilung sichtlich Freude. Im Umgang mit dem Hund zeige er sich sehr liebevoll und kümmernd. Auch zu sämtlichen Mitgefangenen pflege er einen sehr anständigen und korrekten Umgang. Der Beschuldigte habe bis anhin nicht disziplinarisch belangt werden müssen (OGer 073 ff., S. 2). Wenn es auch positiv zu erwähnen ist, dass es nicht mehr zu renitentem Verhalten des Beschuldigten wie Beleidigungen gegenüber dem Personal oder Verschmieren der Zelle mit Kot und Urin gekommen ist (s. Migrationsakten 177), so stellt das aktuelle Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich nichts anderes dar, als das, was erwartet werden darf. Das Vollzugsverhalten wirkt sich demnach neutral aus.

 

2.3.4. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte befand sich mehrere Jahre im Strafvollzug, derzeit befindet er sich in Sicherheitshaft. Er verfügt demzufolge aktuell über keinerlei persönliches Einkommen. Er hat regelmässig per Videochat Kontakt zu seiner Familie (s. diesbezüglich den Vollzugsbericht der [JVA 1] vom 17.10.2024, OGer 073 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind insgesamt nicht negativ zu gewichten. Auch hier ist eine neutrale Wertung angezeigt.

 

2.3.5. Eine Strafminderung aufgrund der Folgen der Tat für den Beschuldigten selbst kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nur gering ausfallen. Der Beschuldigte befand sich zwar unbestritten in einer nicht nur psychisch, sondern auch physisch schwierigen Situation, als seine Zelle brannte. Es mag auch zutreffen, dass der Beschuldigte sich selbst schädigte und sich Verbrennungen an rund 1 % der Körperoberfläche sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Auch wenn er (abgesehen vom Eigentum des Untersuchungsgefängnisses) sich selbst schädigte, hat er sich nichtsdestotrotz selbst dazu entschieden, seine Zelle anzuzünden. Über sein Motiv ist nichts bekannt, das die Umstände anders beleuchten würde. Weitere Schädigungen gesundheitlicher Natur wurden zwar geltend gemacht, sind aber nicht objektiv belegt. Die Strafminderung hat lediglich im Umfang von einem Monat zu erfolgen. Ein Absehen von der Bestrafung i.S.v. Art. 54 StGB fällt aus den genannten Gründen ebenfalls ausser Betracht.

 

2.3.6. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie eine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 StGB fordert. Der Beschuldigte hat weder aus achtenswerten Beweggründen noch in schwerer Bedrängnis gehandelt, ebensowenig unter dem Eindruck einer schweren Drohung oder auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist. Eine Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB fällt damit ausser Betracht. Ebensowenig hat er – wie ebenfalls geltend gemacht – in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt. Auch Art. 48 Abs. 1 lit. c StGB gelangt damit nicht zur Anwendung. Schliesslich kann nicht von sog. tätiger Reue i.S.v. Art. 48 Abs. 1 lit. d StGB ausgegangen werden, einzig weil der Beschuldigte einen Löschversuch zu seinen Gunsten unternommen hat.

 

2.3.8. Die Verteidigung macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Eine solche ist jedoch nicht auszumachen. Dabei ist von folgenden Eckdaten auszugehen:

­      05.12.2022: Brand;

­      28.04.2023: Anklageschrift;

­      07.11.2023: Erstinstanzliches Urteil

­      26.11.2024: Zweitinstanzliches Urteil

 

Es ist festzustellen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das erstinstanzliche Gericht das Verfahren beförderlich behandelt haben. Die vorliegenden Zeiträume sind in sämtlichen Punkten verhältnismässig und insgesamt nicht zu beanstanden. Konkrete Verletzungen des Beschleunigungsgebots sind keine auszumachen. Ein Abzug im Strafmass für eine angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots hat nicht stattzufinden.

 

2.3.9. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. In casu bleibt es somit – auch wenn nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten resultieren würde – bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

 

2.4. Vollzug

 

Unter Verweis auf vorstehende rechtliche Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 StGB (Ziff. VI. / Ziff. 1.5.) ist Folgendes festzuhalten:

 

Der Beschuldigte verzeichnet mehrere Vorstrafen und es muss von einer klaren Schlechtprognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit im Vollzug einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe; es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe irgendeine prägende Wirkung auf ihn haben könnte. Über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt; derzeit kann der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch das in letzter Zeit eher positive Verhalten des Beschuldigten im Vollzug genügt nicht, von etwas anderem auszugehen. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.

 

2.5. Fazit

 

Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. In Anwendung von Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die bereits ausgestandene Sicherheitshaft im Umfang von 358 Tagen an die auszusprechende Strafe angerechnet. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung für übermässig erstandene Haft ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

 

 

VII. Sicherheitshaft

 

Mit separatem Beschluss wird für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet.

 

 

VIII. Landesverweisung / Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

 

1. Landesverweisung

 

1.1. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Für die rechtlichen Anforderungen an die obligatorische Landesverweisung kann stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. IV. / Ziff. 1 ff. US 20 f.) verwiesen werden.

 

1.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls verneint. Der Beschuldigte macht diesbezüglich keine Gründe geltend, weswegen diese Ausführungen nicht zutreffend sein sollten. Es ist erneut Folgendes festzustellen:

 

Der Beschuldigte befindet sich wohl seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz, hat sich aber weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht irgendwie integrieren können. Er verbrachte seine prägenden Jugendjahre und die Adoleszenz [im Ausland]. Er reiste offiziell erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein. Hielt er sich vorher in der Schweiz auf, dann ohne gültigen Aufenthaltstitel, wobei er teilweise auch mit Einreiseverboten belegt worden war. Einer Arbeit oder sonstigen Beschäftigungen ging der Beschuldigte soweit ersichtlich nicht nach. In der Schweiz selbst verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben – auch wenn er eine Schwester in [Ort 3] hat sowie eine Tante und deren Kinder in der Schweiz kennt (s. diesbezüglich die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung) – über keine Kernfamilie und auch über keine Partnerschaft oder sonstige nähere Bezugspersonen. Eine Betroffenheit von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Er hat kaum Beziehungen hier, spricht [eine Fremdsprache] und [eine weitere Fremdsprache], hingegen nur schlecht Deutsch. Er ist auch sonst in keiner Weise in der Schweiz integriert. Vielmehr wurde er wiederholt straffällig und verbrachte viele Jahre im Strafvollzug. Er muss als Kriminaltourist bezeichnet werden. Demgegenüber hat er [im Ausland] trotz einer noch ausstehenden Haftstrafe von zwei Jahren ein soziales Umfeld; die ihn betreffenden gesundheitlichen (Alters-)Beschwerden können auch [im Ausland] behandelt werden. Eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr [ins Ausland] zu seiner Familie wurde vom Beschuldigten nicht behauptet, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, anlässlich der bisherigen Einvernahmen gab der Beschuldigte deutlich zu verstehen, dass eine Rückkehr [ins Ausland] trotz noch ausstehenden Strafrests eine gute Option für ihn sei. Gemäss Vollzugsbericht der [JVA 1] vom 17. Oktober 2024 steht der Beschuldigte denn auch in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie. Der Beschuldigte sagte ausserdem selber aus, dass er unbedingt wieder zurück in seine Heimat wolle (s. diesbezüglich auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung). Schliesslich lag bislang eine Zustimmung der [ausländischen] Behörden für eine Rückübernahme des Beschuldigten vor (Zustimmung vormals gültig bis 29.05.2024, s. Migrationsakten 320). Es ist davon auszugehen, dass diese Zustimmung – da sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht geändert haben – erneut verlängert werden wird.

 

In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit festzustellen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und eine Landesverweisung auszusprechen ist. Zu prüfen sind demnach die Dauer der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS.

 

1.3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27.05.2021 E. 6.2.1).

 

Der Beschuldigte hat mit der Brandstiftung eine schwerwiegende Tat verübt; durch den Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hat er sich nicht beeindrucken lassen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit ausgesprochen hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz demgegenüber, wie bereits ausgeführt, kaum vorhanden. Dass das Tatverschulden noch als leicht gewertet wurde, ändert daran nichts. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten in aller Deutlichkeit.  Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von acht Jahren trägt beim zur Verfügung stehenden Rahmen (5 – 15 Jahre) diesen Umständen Rechnung und ist zu bestätigen.

 

2. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

 

2.1. Rechtliche Grundlagen

 

2.1.1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006) legten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass ein sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II» oder auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union, einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten (s. Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).

 

2.1.2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der SIS-II-Verordnung enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem beurteilt sich vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.03.2016). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).

 

2.1.3. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).

 

Was konkret unter den Begriff der «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle auf das differenzierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4 ff. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Gemäss Bundesgericht sind an die Annahme einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).

 

2.2. Subsumtion

 

Der Beschuldigte ist wegen vorsätzlicher Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Der genannte Straftatbestand ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Es handelt sich somit zweifelsohne um eine Straftat, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in den übrigen Schengen-Staaten gefährdet. Dass er in den übrigen Schengen-Staaten eine Kernfamilie besitzen würde, weswegen eine Ausschreibung im System einer noch ausführlicheren Prüfung zu unterziehen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sind folglich erfüllt und der Beschuldigte ist im SIS auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch für sämtliche Alias-Namen des Beschuldigten.

 

 

IX. Sicherungseinziehung

 

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zur Einziehung beschlagnahmter Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB auf US 23 f. zutreffend dargelegt und in der Folge korrekt über das beschlagnahmte Feuerzeug entschieden. Der Beschuldigte hat das Feuerzeug zur Begehung einer vorsätzlichen Brandstiftung benutzt. Es ist somit einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

 

 

X. Kosten und Entschädigungen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Schuldspruch wird bestätigt; auch die Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 300.00 hat der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 6'300.00 zu bezahlen.

 

3. Die amtliche Verteidigerin, Advokatin Angela Agostino, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 18.67 Stunden geltend. Dies ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 3.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.5 Stunden für die Urteilseröffnung, ebenso 1.83 Stunden für Hin- und Rückfahrt. Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 24.5 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 4'655.00. Hinzuzurechnen sind insgesamt CHF 1'166.95 an Auslagen (CHF 1'073.15 gemäss Honorarnote und CHF 93.80 an Kilometer-Entschädigung für die Urteilseröffnung) sowie CHF 471.60 an MwSt. (8.1 % von CHF 5'821.95). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 6'293.55 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4. Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung auszurichten.


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a StGB, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 69 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 220 ff. StPO, Art. 229 ff. StPO, Art. 234 ff. StPO, Art. 267 StPO,  Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO,  Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 156 Gebührentarif, § 157 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

beschlossen, festgestellt und erkannt:

1.    A.___ hat sich der Brandstiftung, begangen am 5. Dezember 2022, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

3.    An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 vorstehend wird A.___ die bereits ausgestandene Sicherheitshaft im Umfang von 358 Tagen angerechnet.

4.    Die von A.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

5.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird gegen A.___ Sicherheitshaft angeordnet, derzeit in der [JVA 1] (vgl. den separaten Beschluss des Obergerichts vom 26.11.2024).

6.    A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

7.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 wird A.___ die beschlagnahmte Herrenbekleidung (je ein Oberteil und ein Unterteil) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben. Ohne entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.

9.    Das beschlagnahmte rosa Feuerzeug wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 wird die Zivilforderung des [Untersuchungsgefängnisses] auf den Zivilweg verwiesen.

11.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'751.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'193.00, zu bezahlen.

13.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Angela Agostino, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'293.55 (Honorar CHF 4'655.00 [24.5 h à CHF 190.00], Auslagen CHF 1'166.95 und MwSt. CHF 471.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'300.00, zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schenker

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_299/2025 vom 27. November 2025 bestätigt.