Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Pornografie, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Severin Bellwald, privater Verteidiger des Beschuldigten.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die im Rahmen des Parteivortrags vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Plädoyernotizen sowie die Tonaufzeichnungen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen des Parteivortrags stellt und begründet Rechtsanwalt Bellwald für den Beschuldigten und Berufungskläger die folgenden Anträge:
1. Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 (TGSPR.2024.36) seien aufzuheben:
- Ziffer 2, lit. a)
- Ziffer 2, lit. b)
- Ziffer 3, lit. a)
- Ziffer 3, lit. b)
- Ziffer 5
- Ziffer 6
- Ziffer 9; betreffend Auferlegung der Kosten an A.___
- Ziffer 10; betreffend Auferlegung der Kosten an A.___
2. A.___ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:
- Pornografie gemäss Anklageschrift Ziffer 1
- Übertretung des BetmG gemäss Anklageschrift Ziffer 4 c)
3. A.___ sei zu verurteilen zu:
- einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022;
- einer tieferen Busse
4. Auf den Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 sei zu verzichten.
5. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sei zu verzichten.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 6'728.95 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ im Umfang von einem Viertel zu verzichten.
7. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien im Umfang von drei Vierteln A.___ und im Umfang von einem Viertel dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat Solothurn zu bezahlen.
9. Die eingereichte Honorarnote sei richterlich zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. November 2022 liess das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) der Bundeskriminalpolizei (BKP) eine Verdachtsmeldung zu einem Nutzer des Microsoft-Dienstes «BingImage» zukommen (CyberTipLine Report 138136397). Dem User wurde vorgehalten, eine Bilddatei, welche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt habe, auf BingImage hochgeladen zu haben. Diese Handlung wurde am 3. November 2022 um 10:23 Uhr festgestellt. Die erhobene IP-Adresse konnte dem Schweizer Provider Swisscom (Schweiz) AG zugeordnet und als Anschlussinhaber A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) festgestellt werden. In der Folge meldete die BKP den Beschuldigten der Polizei Kanton Solothurn (Aktenseiten Verfahren STA.2023.460 und TGSPR.2024.36 [nachfolgend: AS] 008 ff., 015 ff.).
2. Am 19. Januar 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], AS 303) und verfügte die Durchsuchung dessen Wohnräume (AS 025 f.).
3. Anlässlich der am 25. Januar 2023 erfolgten Hausdurchsuchung an der [Strasse] in [Ort] wurden diverse Datenträger, Zeitschriften/Fotoalben sowie eine grössere Menge an getrockneten Hanfblüten (Marihuana) sichergestellt bzw. beschlagnahmt (AS 028 ff., 321 f.).
4. Ebenfalls am 25. Januar 2023 wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (AS 220 ff.).
5. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], AS 340 f.).
6. Am 5. April 2023 erfolgte eine zweite polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 233 ff.).
7. Am 7. Juli 2023 erging eine bereinigte Eröffnungsverfügung betreffend die Vorhalte der mehrfachen harten Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB), der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121; Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; AS 304 ff.).
8. Am 1. September 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (AS 323 ff.). Das Gutachten datiert vom 4. Dezember 2023 und ging bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2023 ein (AS 374 ff.).
9. Mit Anklageschrift vom 10. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu gegen den Beschuldigten Anklage wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; AS 459 ff.).
10. Am 10. September 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 3. September 2024 folgendes Urteil (AS 506 ff.):
«
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge "ne bis in idem" bzw. Verjährung eingestellt:
a) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca. im März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 4.a)],
b) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von ca. 5. April 2020 bis 9. September 2021 [Vorhalt Anklageziffer 4.b)].
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Pornografie, begangen in der Zeit vom 8. Oktober 2012 bis 25. Januar 2023 [Vorhalte Anklageziffern 1., 2. und 3.],
b) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10. September 2021 bis 25. Januar 2023 [Vorhalte Anklageziffern 4.b) und 4.c)].
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten,
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Für A.___ wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
5. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
6. A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
7. Die Polizei Kanton Solothurn, IT-Forensik bzw. Mobile-Forensik, wird angewiesen, die forensisch gesicherten Daten mit den IT-Fallnummern I-23-010, M-23-030-01 und M-23-030-02 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. Folgende mit Verfügung vom 15. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- 1 Kartonkiste mit 57 Heften/Büchern mit Präferenzindikatoren (Fotoalben von Künstlern, Zeitschriften von Nudistenfreunden, Fotoalben mit Kindermodels, Zeitungsartikel zum Thema "Kunst oder Pornografie", div. Ausdrucke von Minderjährigen in anzüglichen Posten, Hefte mit sex. Darstellungen)
- 1 Externe Festplatte, Western Digital MY Passport, I-23-010.1
- 1 Mobiltelefon Samsung SM-G800F, I-23-010.2
- 1 SSD Festplatte Samsung 860 EVO aus PC Acer, I-23-010.3A
- 1 Festplatte Samsung ST1000LM024 aus Laptop HP, I-23-010.5A
- 1 USB-Stick, EMTEC, 1-23-010.7
- 1 Externe Festplatte, Western Digital My Passport, I-23-010-11
- 1 x getrocknete Hanfblüten, ca. 3'238 Gramm (verpackt in zwei 35 Liter Säcke)
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 6'728.95 (11.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 172.10, 7.7% MwSt. von CHF 186.30; 18.58 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 283.70, 8.1% MwSt. von CHF 308.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 12'100.00, hat A.___ zu bezahlen.»
11. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 23. September 2024 die Berufung anmelden (AS 513). Am 28. Oktober 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (AS 543).
12. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 18. November 2024 die Berufung erklären (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.90 [nachfolgend: ASB] 1 ff.). Es seien die Ziff. 2 (Schuldsprüche), Ziff. 3 (Strafmass), Ziff. 5 (Widerruf), Ziff. 6 (Tätigkeitsverbot) sowie Ziff. 9 und 10 (beides betreffend Kostenauferlegung an den Beschuldigten) aufzuheben. Beantragt wird konkret, der Beschuldigte sei von den Vorhalten der Pornografie gemäss Anklageziffer 1 sowie der Übertretung des BetmG gemäss Anklageziffer 4c freizusprechen. Er sei zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022, sowie einer tieferen Busse zu verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 sowie die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zu verzichten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'728.95 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von einem Viertel zu verzichten. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten und im Umfang von einem Viertel dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Am 22. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 8).
14. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert gegebener Frist werde angenommen, der Beschuldigte sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für die Fortführung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren neu zu prüfen (ASB 10 f.).
15. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte wünsche die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Zudem habe sich nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben seien und er im Berufungsverfahren nunmehr als privater Verteidiger des Beschuldigten auftrete (ASB 14).
16. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens mitgeteilt sowie festgestellt, dass Rechtsanwalt Severin Bellwald ab sofort nicht mehr amtlicher, sondern privater Verteidiger sei (ASB 15).
17. Am 9. September 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
II. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 10. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1.1 In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Einstellungen
- Ziff. 2 teilweise: Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie (AnklS. Ziff. 2 und 3) sowie Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 4b)
- Ziff. 4 teilweise: Anordnung ambulante therapeutische Behandlung
- Ziff. 7: Löschung der forensisch gesicherten Daten
- Ziff. 8: Beschlagnahmungen
- Ziff. 9 teilweise: Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung
Die Verteidigung beantragt zwar die Aufhebung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils (Schuldsprüche), konkretisiert dies aber, indem sie lediglich bezüglich der Anklageziffern 1 und 4c Freisprüche beantragt. Damit einhergehend wird die Ausfällung einer Geldstrafe (anstatt einer Freiheitsstrafe) sowie einer tieferen Busse beantragt. Die Schuldsprüche an sich wegen mehrfacher Pornografie (AnklS. Ziff. 2 und 3) sowie Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 4b) werden somit nicht in Frage gestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit:
- Ziff. 2 teilweise: Schuldsprüche wegen Pornografie (AnklS. Ziff. 1) sowie Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 4c)
- Ziff. 3: Strafmass
- Ziff. 4 teilweise: Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten therapeutischen Behandlung
- Ziff. 5: Widerruf einer Vorstrafe
- Ziff. 6: Tätigkeitsverbot
- Ziff. 9 teilweise: Rückforderungsanspruchs des Staates
- Ziff. 10: Verfahrenskosten
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit die folgenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 10. April 2024 zu beurteilen:
1. Pornografie (Herstellen, Besitz und Zugänglichmachen [tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen]; Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB)
begangen am 3. November 2022, um 10:23 Uhr, in [Ort], [Strasse], festgestellt durch das «National Center for Missing and Exploited Children» (NCMEC), indem der Beschuldigte vorsätzlich mittels seines Computers ACER Aspire M3410 im Internet ein Bild mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, konkret kinderpornografischer Darstellung, in der Suchmaschine «BingImage» hochlud, um nach ähnlichen Bildern suchen zu lassen. Mit dieser Vorgehensweise stellte der Beschuldigte dieses Bild anderen Nutzern der Suchmaschine «BingImage» zur Verfügung, wodurch er das vorerwähnte Bild weiterbreitete und damit zugänglich machte.
Bei der genannten Bilddatei «48efa503-a6d0-4a4c-a003-454aef07529d.jpg» handelt es sich um ein Foto, auf welchem ein eindeutig minderjähriges Mädchen entkleidet auf dem Bett liegt, wobei im Intimbereich bzw. auf dem Unterkörper Ejakulat sowie das erigierte Glied eines erwachsenen Mannes zu sehen sind.
2. (…)
3. (…)
4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Konsum sowie Anbau und Besitz zwecks Eigenkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG)
a) (…)
b) (…)
c) begangen (soweit nicht verjährt) bis am 25. Januar 2023, festgestellt am 25. Januar 2023, 05:55 Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung), in [Ort], [Strasse], Mehrfamilienhaus, durch Besitz von getrockneten Hanfblüten, indem der Beschuldigte vorsätzlich ca. 3'238 Gramm getrockneter Hanfblüten für den Eigenkonsum besass.
An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2, 3 sowie 4b rechtskräftig sind und die Vorhalte daher nicht mehr zu prüfen sind. Bezüglich Ziff. 2 und 3 wird lediglich noch die Anzahl Bilder/Videos bestritten.
IV. Vorhalte
1. Pornografie (AnklS. Ziff. 1)
1.1 Strittiger Sachverhalt
Der Verteidiger bringt vor dem Berufungsgericht vor, die fragliche Bilddatei sei, soweit ersichtlich, später nicht sichergestellt worden. Möglich sei also, dass der Beschuldigte das Bild online abgerufen, aber nicht abgespeichert habe. Bei «BingImage» könne ein Bild nämlich direkt aus dem Browser ins Suchfeld hineingezogen werden, oder, je nachdem in welchem Browser man sei, schlage der Browser vielleicht selbst die Suche nach ähnlichen Bildern vor. Der Besitz und die Herstellung seien damit nicht nachgewiesen. Es sei ausserdem relativ klar, dass der Beschuldigte das Bild dadurch nicht anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz sei allerdings zum Schluss gekommen, das Bild sei mindestens Microsoft zur Verfügung gestellt worden. Unter «anderen» zugänglichmachen verstehe er aber natürliche Personen, nicht automatisch bearbeitete Datenbanken, KI oder Soft- und Hardware-Konzerne. Was die Vorinstanz mit Microsoft gemeint habe, sei nicht klar. Es werde daher bestritten, dass ein Zugänglichmachen i.S. des Gesetzes vorliege. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei folglich nicht erstellt und es werde ein Freispruch beantragt (ASB 78).
1.2 Sachverhalt, Beweismittel und Beweiswürdigung
1.2.1 Die visuelle Bing Bildersuche (https://www.bing.com/visualsearch) ist eine Suchfunktion, die es jedermann ermöglicht, mithilfe eines Bildes das Internet zu durchforsten, um ähnliche Bilder zu finden. Das Bild kann dabei entweder von einem Datenträger hochgeladen oder unter Verwendung der Webadresse (URL) zur Verfügung gestellt werden, anschliessend wird eine neue Seite mit möglichen Treffern angezeigt. Die Erstellung eines Benutzerkontos ist hierfür nicht notwendig.
1.2.2 Im CyberTipline Report 138136397 vom 3. November 2022 wird ausdrücklich offengelassen, ob die im vorliegenden Fall hochgeladene Datei von anderen Nutzern eingesehen werden konnte («Were entire contents of uploaded file publicly available? – (Information Not Provided by Company)», AS 018).
Microsoft gibt dabei explizit an: «Die von Ihnen bereitgestellten Fotos können verwendet werden, um die Bildverarbeitungsdienste von Bing zu verbessern». Dieser Hinweis erscheint einerseits direkt dort, wo das Bild hochgeladen wird (unter [i]), andererseits ist er hier zu finden: https://support.microsoft.com/de-de/topic/verwenden-der-visuellen-bing-suche-62771a0c-4daa-47e4-a9f7-e1bfa85f0d7c (zuletzt besucht am 09.09.2025). Aus den weiteren Bestimmungen, welche direkt «BingImage» betreffen, geht ansonsten nicht hervor, was Microsoft – abgesehen von der allfälligen Verwendung, um Bildverarbeitungsdienste zu verbessern – mit den hochgeladenen Bildern allenfalls sonst noch macht (https://support.microsoft.com/de-de/topic/so-liefert-bing-suchergebnisse-d18fc815-ac37-4723-bc67-9229ce3eb6a3, zuletzt besucht am 09.09.2025). In den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Microsoft steht folgendes: «Microsoft does not claim ownership of the materials you provide to Microsoft (including feedback and suggestions) or post, upload, input or submit to any Services or its associated services for review by the general public, or by the members of any public or private community, (each a "Submission" and collectively "Submissions"). However, by posting, uploading, inputting, providing or submitting ("Posting") your Submission you are granting Microsoft, its affiliated companies and necessary sublicensees permission to use your Submission in connection with the operation of their Internet businesses (including, without limitation, all Microsoft Services), including, without limitation, the license rights to: copy, distribute, transmit, publicly display, publicly perform, reproduce, edit, translate and reformat your Submission; to publish your name in connection with your Submission; and the right to sublicense such rights to any supplier of the Services» (https://learn.microsoft.com/en-us/legal/termsofuse?utm_source=chatgpt.com, zuletzt besucht am 09.09.2025). Gestützt darauf lässt sich sagen, dass die Person, die das Bild hochlädt, das Urheberrecht an ihrem Bild behält, Microsoft aber gleichzeitig eine umfassende Erlaubnis erteilt, das Bild für Betriebszwecke verwenden zu können. In diesem Zusammenhang behält sich Microsoft das Recht vor, den hochgeladenen Inhalt u.a. zu kopieren, zu bearbeiten und zu veröffentlichen («publicly display»). Microsoft kann die hochgeladenen Inhalte also veröffentlichen, muss aber nicht. Ein bei «BingImage» hochgeladenes Bild wird damit – und dies ist für den vorliegenden Fall entscheidend – nicht automatisch veröffentlicht und somit auch nicht automatisch in den Suchergebnissen den anderen Nutzern angezeigt. Vielmehr dürfte es in der Regel von Microsoft nur intern zur Bildanalyse (und damit zur Verbesserung bzw. Optimierung der Dienste oder Auswertung) verwendet und nur temporär auf die Server von Microsoft hochgeladen werden, um eine sog. «Reverse Image Search» durchzuführen (also eine Rückwärts-Bildsuche, um ähnliche Bilder zum Bild zu finden).
1.2.3 Die Mitarbeitenden von Microsoft erhielten im vorliegenden Fall gemäss CyberTipline Report 138136397 vom 3. November 2022 entgegen der Vorinstanz keinen Einblick in die gemeldete Bilddatei («Did Reporting ESP view entire contents of uploaded file? – No», AS 018). Die gemeldeten Dateien basieren vielmehr auf automatisierten Erkennungsprogrammen des Providers; eine Kontrolle durch eine natürliche Person dürfte daher in der Regel nicht stattfinden. Dies wäre schon allein aufgrund der grossen Datenmengen, die täglich über die sozialen Medien verbreitet werden, kaum zu bewältigen. Konkret und stark vereinfacht dargestellt bringen amerikanische Provider Technologien zum Einsatz, welche mittels Suchalgorithmen (Listen mit Hashwerten) in der Lage sind, hochgeladene Bilder mit bereits bekannten kinderpornografischen Bildern abzugleichen und die Übereinstimmungen zeitnah zu erkennen. Die Hashwerte, welche in Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination das Extrakt der Datei bilden, werden auch als elektronische Fingerabdrücke bezeichnet (Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2022.64 vom 8. März 2024, Ziff. III. 4.2.1). Gemäss amerikanischer Gesetzgebung sind Provider verpflichtet, NCMEC verdächtige kinderpornografische Darstellungen zu melden (18 U.S. Code § 2258A). Eine Pflicht zur systematischen Kontrolle der übermittelten Daten wird allerdings nicht statuiert. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Provider nicht verpflichtet sind, Nutzer oder den Inhalt jeglicher Kommunikation von Nutzern zu überwachen (§ 2258A [f]). Ebenso wenig wurden die von den Plattformanbietern übermittelten Dateien allesamt von NCMEC eingesehen und überprüft («Files Not Reviewed by NCMEC: NCMEC staff have not viewed the following uploaded files and have no information concerning the content of the uploaded files other than information voluntarily provided in the report by the reporting ESP or noted in Section B of the report», AS 022). NCMEC agiert lediglich als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden, ohne selbst Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
1.2.4 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 auf die Frage, was er zum Vorhalt sage, aus: «Ja, also… Dass ich etwas hochgeladen habe, um nach ähnlichen Bildern zu suchen, das muss schon so sein. Ja, also das muss schon so sein. Aber ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe schon mit solchen Bildern zu tun.» Auf die Frage, woher das Bild gestammt habe, antwortete er dann, das Bild müsse aus dem Netz gewesen sein. Er habe nie etwas selbst reingestellt. Vielleicht habe er das Bild offen gehabt und dann sei die Möglichkeit «Suchen Sie nach ähnlichen Bildern» gekommen. So müsse dies irgendwie gewesen sein. Die Frage, ob das Bild zum fraglichen Zeitpunkt auf einem seiner Geräte gespeichert gewesen sei, beantwortete er wie folgt: «Es kann sein. Das wüsste ich nicht. Ich habe schon ein paar wenige solche Bilder auf meinen Geräten. Aber ich kann nicht mehr sagen, ob dies eins davon ist.» Schliesslich sagte er wiederum aus, er könne nicht mehr sagen, ob er das Bild aus seinen gespeicherten Bildern auf die Website hochgeladen habe. Dann, er nehme an, dass er das Bild an jenem Tag aufgemacht habe. Aber er könne sich wirklich nicht mehr genau erinnern. Auf die erneute Frage, wie er vorgegangen sei, ob er das Bild aus den gespeicherten Dateien hochgeladen oder eine URL angegeben habe, gab er zu Protokoll: «Ich glaube eher das Erste, das Sie gesagt haben.» Die Frage, ob er das Bild weiterverbreitet oder gezeigt habe, verneinte er. Auch die Frage, ob er Tauschbörsen, bei denen Bilder hoch- bzw. heruntergeladen und somit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt würden, benutze, verneinte er (AS 222 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, beim Suchen solcher Bilder sei ein Bild gekommen, welches leicht verschwommen gewesen sei. Dann sei er gefragt worden, ob er mehr solche Bilder haben wolle. Dies habe er angeklickt. Es seien dann aber nicht mehr Bilder gekommen. Dies sei schon die ganze Handlung gewesen. Er habe sicher nicht wissentlich anderen etwas zur Verfügung gestellt. Auch habe er nie mit anderen Kontakt oder einen Austausch gehabt (ASB 74). Während sich die Aussagen bei der Polizei somit teils widersprachen und sich der Beschuldigte offenbar selbst nicht sicher war, ob er das Bild aus seinen gespeicherten Dateien hochgeladen oder aber direkt aus dem Internet hatte, vertrat er anlässlich der Berufungsverhandlung klar die Meinung, kein Bild aus seinen gespeicherten Dateien hochgeladen zu haben.
1.2.5 Zusammenfassend bestehen gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten nicht zu unterdrückende Zweifel, dass dieser das Bild durch Abspeichern herstellte, besass und schliesslich bei «BingImage» aus seinen gespeicherten Dateien hochlud. Es kann allerdings als erstellt gelten, dass Bilder, die für eine Bildersuche in die Suchfunktion bei «BingImage» hochgeladen oder aber direkt aus dem Internet ins Suchfeld reingezogen werden, nicht automatisch veröffentlich und damit anderen Nutzern nicht automatisch zugänglich gemacht werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten dürfte es denn auch nicht seine Absicht gewesen sein, die Datei anderen Nutzern zugänglich zu machen. Die Meldung an NCMEC erfolgte sodann automatisiert, also ohne manuelle inhaltliche Kontrolle der fraglichen Bilddatei. Es ist folglich davon auszugehen, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten einzig auf dem von Microsoft angewandten automatisierten Erkennungsprogramm beruht. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, dass der Beschuldigte die Bilddatei «48efa503-a6d0-4a4c-a003-454aef07529d.jpg» herstellte, besass und durch deren Hochladen anderen Internetnutzern (oder, wie von der Vorinstanz dargelegt, Mitarbeitern von Microsoft) zugänglich machte, ist damit nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie gemäss Anklageziffer 1 freizusprechen ist.
2. Mehrfache Pornografie (AnklS. Ziff. 2 und 3)
2.1 Hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie bezüglich Anklageziffern 2 und 3 macht der Verteidiger geltend, bestritten würden die Mengenangaben gemäss Anklageschrift. Aktenkundig sei lediglich ein Bruchteil der behaupteten Bilder/Videos. Er selbst wolle und müsse die gesamte Anzahl Dateien nicht sichten. Er müsse allerdings Grund haben, der Auswertung zu vertrauen. In den Akten seien Dateien, von denen er Zweifel habe, ob sie tatsächlich kinderpornografisch seien. Dies sei für ihn Grund, dass er auch bezüglich der weiteren Dateien Zweifel habe. Es gebe auch Fehlinterpretationen. Die Verteidigung bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein aktenkundiges Bild (AS 105), wo unklar sei, ob es effektiv eine minderjährige Person sei oder nicht. Es könne sich bei dieser Person gerade so gut um eine volljährige Person handeln. Das Bild sei dann aber als Kinderpornografie eingestuft worden. Als weiteres Beispiel wird ein Video (AS 164) genannt, wo man einfach ein Mädchen sehe, der Inhalt des Videos sei aber unklar. Die Menge an erkennbar illegalen Bildern liege lediglich zwischen 60 und 80 Bildern (ASB 78 f.).
2.2 Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2023 wurden u.a. diverse Datenträger sichergestellt (AS 028 ff.). Gemäss dem Bericht Forensische Datensicherung und Auswertung vom 20. März 2023 (AS 035 ff.) wurde bei der anschliessenden Auswertung auf insgesamt fünf Datenträgern kinderpornografisches Material festgestellt:
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I-23-010.1 |
I-23-010.3A |
I-23-010.5A |
I-23-010.7 |
I-23-010.11 |
Total |
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Videos Kipo |
419 |
76 |
0 |
0 |
1’473 |
1’968 |
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Videos Präferenz |
1’211 |
54 |
0 |
0 |
2’017 |
3’282 |
|
Videos virtuelle Kipo |
96 |
65 |
0 |
0 |
135 |
296 |
|
Bilder Kipo |
4’067 |
6’363 |
150 |
331 |
11’548 |
22’459 |
|
Bilder Präferenz |
37’856 |
5’108 |
72 |
48 |
62’380 |
105’464 |
|
Bilder virtuelle Kipo |
0 |
0 |
10 |
0 |
145 |
155 |
Die Darstellungen wurden allesamt gemäss den Richtlinien zur NDHS (Nationale Datei- und Hashwertesammlung), welche vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und den Kantonen ausgearbeitet wurden, kategorisiert. Dabei wurde folgendes als Kinderpornografie eingestuft:
- Aufreizende Darstellungen von nackten oder spärlich bekleideten Minderjährigen mit übermässiger Betonung des Genitalbereichs oder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (häufig in Form von Bildserien und in künstlichen Kontexten aufgenommen).
- Pornografische Darstellungen von Minderjährigen mit expliziten sexuellen Handlungen (mit Kleinkindern und Säuglingen, zwischen Erwachsenen und Kindern, von Kindern unter sich, von Kindern an sich selber).
Hingegen wurden gemäss den NDHS-Richtlinien folgende Darstellungen als Präferenzindikatoren bezeichnet:
- Darstellungen, bei denen die eindeutigen Kriterien für die Kinderpornografie nicht erfüllt sind (z.B. Alter unklar oder ohne sexuelle Handlung), die aber Hinweise auf eine deliktsspezifische sexuelle Präferenz des Tatverdächtigen geben können.
Von den insgesamt 133’624 Darstellungen wurden – über alle fünf Datenträger verteilt – folgende exemplarisch ausgewählt und mit dem aktenkundigen XWF Print Report dokumentiert (AS 089 ff.; der vollständige XWF Full Report ist 422 GB gross und wird bei der IT-Forensik aufbewahrt):
- erste und letzte Darstellung gemäss Zeitstempel Erzeugung
- 20 Bilder Kinderpornografie
- 25 Bilder Präferenzindikatoren
- 10 Bilder virtuelle Kinderpornografie
- 15 Videos Kinderpornografie
- 10 Videos Präferenzindikatoren
- 5 Videos virtuelle Kinderpornografie
2.3 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 auf die Frage, ob auf den Geräten verbotene Darstellungen gespeichert seien, zu Protokoll: «Auf dem ACER sind ca. 13'000 Bilder. Auf dem Laptop ca. 200 - 300, die sind aber identisch mit denen auf dem ACER. Auf den externen Festplatten ist nur eine benutzt. Auch zum Teil mit solchen Bildern wie auf dem PC. Es ist die blaue Festplatte. Die anderen sollten leer sein.» Er konsumiere schon lange solches Material. Die Zeitschriften, die bei ihm gefunden worden seien, seien die Vorgänger des Internets gewesen. Es könne schon zwei bis drei Mal pro Woche sein, dass er im Internet solche Bilder suche bzw. herunterlade (AS 224 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2023 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, auf seinen Datenträgern sei eine grosse Menge an Daten mit verbotenen Darstellungen gefunden worden, worauf er antwortete, er sammle solche Bilder seit schätzungsweise 30 Jahren. Deshalb habe dies eine solch grosse Menge ergeben. Er sei durch Surfen und Herunterladen im Internet an diese Dateien gekommen. Die Internetseiten, auf welchen man solche Bilder gefunden habe, seien immer mehr verschwunden. Es sei recht mühsam geworden im Internet solche Bilder zu finden. Deshalb habe er diese abgespeichert. Er habe auch versucht, ins Darknet zu kommen, weil er weitere solche Bilder habe suchen und herunterladen wollen, «Verschiedene Browsers haben mir das Tor Darknet angeboten» (AS 235, 238, 243).
2.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2023 wurden dem Beschuldigten die Erkenntnisse der Auswertung seiner elektronischen Geräte und Datenträger eröffnet und es wurden ihm diverse Bildausschnitte vorgelegt (AS 233 ff.). Es versteht sich von selbst und entspricht der Praxis der Strafbehörden, dass in Verfahren betreffend verbotene Pornografie, die wie im vorliegenden Fall nicht selten enorme Massen an Dateien umfassen, nicht jedes einzelne Bild oder Video von den Strafbehörden gesichtet, der beschuldigten Person im Rahmen einer Einvernahme vorgelegt sowie in der Anklageschrift namentlich aufgelistet werden kann. Vielmehr werden die Dateien mit einem automatisierten Erkennungsprogramm ausgewertet und kategorisiert, wobei schliesslich exemplarisch und über sämtliche Datenträger verteilt Dateien zufällig ausgewählt und durch eine natürliche Person auf die Richtigkeit der entsprechenden Kategorisierung überprüft werden. In der Anklageschrift wird schliesslich genau festgehalten, wie viele Bilder bzw. Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bzw. mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen dem Beschuldigten total zur Last gelegt werden, wobei praxisgemäss eben lediglich ein paar wenige Bilder/Videos exemplarisch erwähnt werden.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass es sich bei einem Polizeibericht um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel handelt. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft. Im gesamten Verfahren steht es den Parteien frei, in einem Polizeibericht enthaltene tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu bestreiten und Beweisanträge zu stellen, welche geeignet sein könnten, den Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es ist letztendlich Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde, den Beweiswert und die Überzeugungskraft einzelner Beweiselemente zu würdigen. Einer beschuldigten Person bleibt es grundsätzlich unbenommen, ihre inhaltlichen Einwände gegen einen Polizeibericht noch bis zum Abschluss des Strafverfahrens in geeigneter Weise anzubringen. Insbesondere kann sie bei der Strafbehörde, welche den verfahrensabschliessenden Entscheid fällen wird, Beweisanträge stellen, um die tatsächlichen Ausführungen des Polizeiberichtes zu widerlegen. Ebenso kann sie im Rahmen der Parteivorbringen zum gesamten Beweisergebnis darlegen, inwiefern ihr der Polizeibericht inhaltlich unrichtig erscheine bzw. Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016, E. 1, 2.2, 2.5.1 f., 6). Im vorliegenden Fall ergibt sich das Resultat von insgesamt 24’878 relevanten Darstellungen aus der sorgfältigen und detaillierten Auswertung aller sichergestellten Datenträger des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind für das Berufungsgericht keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Zweifeln an der Richtigkeit der Auswertung und damit des Polizeirapports begründen würden. Die Verteidigung nennt zwar zwei Beispiele, die bei ihr Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung aufkommen liessen. Diesbezüglich kann sie allerdings nicht gehört werden. Einerseits bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es sich auf dem von der Verteidigung vorgebrachten Bild (AS 105) um eine minderjährige Person und damit offensichtlich um Kinderpornografie handelt. Andererseits handelt es sich beim genannten Video (AS 164) um eines mit Präferenzindikatoren, weshalb es vorliegend gar nicht von Relevanz ist und der Inhalt damit eine untergeordnete Rolle spielt. Die Verteidigung verkennt dabei aber ausserdem, dass zu den Videos jeweils Standbildblätter im Report angehängt sind (AS 177 ff., wobei das von der Verteidigung vorgebrachte Video auf AS 180 ersichtlich ist), in welchen der Inhalt der Videos schliesslich klar erkennbar ist. Das von der Verteidigung vorgebrachte Bild bzw. Video gibt folglich keinen Anlass dazu, die Kategorisierung der Dateien in Frage zu stellen. Der kinderpornografische Inhalt der aktenkundigen Bilder und Videos steht ausser Frage und stimmt jeweils mit der entsprechenden automatisch vorgenommenen Kategorisierung überein. Von der Verteidigung wurden auch keine Beweisanträge gestellt, weitere, nicht aktenkundige Bilder und Videos zu sichten, womit auf weitere Auswertungen der forensischen Daten implizit verzichtet wurde. Dem Bericht kommt damit voller Beweiswert zu und das Vorbringen der Verteidigung, es seien nicht so viele Dateien wie in der Anklageschrift vorgeworfen, wird durch den Auswertungsbericht widerlegt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim Beschuldigten insgesamt 133'624 Dateien gefunden wurden, wovon ganze 108’746 Dateien zu seinen Gunsten als «lediglich» Darstellungen mit Präferenzindikatoren eingestuft wurden und somit für die Beurteilung des vorliegenden Falles wegfallen.
Die Vorinstanz legte ausserdem zutreffend dar, dass auch die Aussagen des Beschuldigten ohne weiteres mit dem Bericht sowie den hohen Zahlen korrelieren (Urteilsseite [US] 6: Auf dem ACER seien ca. 13'000 Dateien; Sammeln seit 30 Jahren [Anfangs über Zeitschriften, später übers Internet]; Suchen sowie Herunterladen solcher Bilder im Internet zwei bis drei Mal pro Woche; Abspeichern der Bilder, da die Suche nach derartigen Fotos schwierig und mühsam geworden sei; Suche im Internet nach dem Darknet Tor Browser, um weiter nach derartigen Fotos suchen und diese herunterladen und konsumieren zu können). Zusammengefasst kommt auch das Berufungsgericht zum Schluss, dass über die vom Beschuldigten selbst genannte lange Zeitspanne von 30 Jahren sowie dem genannten Such-Rhythmus von zwei- bis dreimal pro Woche eine beträchtliche Menge an Dateien zusammengekommen sein dürfte, was die hohe Anzahl beim Beschuldigten gefundener inkriminierter Dateien erklärt.
Zusammenfassend besteht kein Grund, von der Anzahl Dateien, so wie in den Anklageziffern 2 und 3 aufgelistet, abzuweichen.
3. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 4c)
3.1 Strittiger Sachverhalt
Die Verteidigung macht geltend, bei den sichergestellten 3'238 g handle es sich einerseits und grossmehrheitlich um Schnittabfälle, welche gar nie zum Konsum bestimmt gewesen seien. Andererseits handle es sich um verschimmeltes Marihuana, welches zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte konsumiert werden können. Der Beschuldigte werde ausserdem bestraft, weil er zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen das BetmG begangen habe. Dies, obwohl er von der Vorinstanz anerkanntermassen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr konsumiert habe. Es werde deshalb ein Freispruch beantragt (ASB 78).
3.2 Sachverhalt, Beweismittel und Beweiswürdigung
3.2.1 Gemäss Strafanzeige vom 5. April 2023 wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2023 insgesamt 3'238 g «Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana)» sichergestellt: 38 g im Wohnzimmer in einer Kommode; 263 g, 749 g, 1'056 g sowie 1'132 g in einer Vorratskammer in Kisten im Keller. Dabei waren sowohl die 38 g, die 263 g wie auch die 749 g (total 1'050 g) bereits in Beuteln abgepackt, der restliche Hanf (total 2'188 g) wurde von der Polizei in einen 35 l Kehrichtsack abgepackt (AS 005 f., 030 f.).
3.2.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 auf die Frage, ob er Angaben zum Gewicht des sichergestellten Hanfs machen könne, zu Protokoll: «Das ist halt unverarbeitet mit den Stängeln und alles. Ähmmm… vielleicht 800 g, ich weiss es nicht.» Zum Teil sei der Hanf wertlos, er hätte ihn auch entsorgen können. Das Abgepackte sei vom letzten Herbst. Das in den Säcken sei wertlos, weil es teils grau geworden und auch die Schnittabfälle dabei seien (AS 227). Im Rahmen der Einvernahme vom 5. April 2023 bestritt der Beschuldigte das Gewicht von 3'238 g nicht, wiederholte aber, dass es dem unverarbeiteten Produkt entspreche, «Mit Stängel und allem». Auf die Frage, wann er die Hanfpflanzen angepflanzt habe, aus welchen die getrockneten Hanfblüten herrühren würden, antwortete er: «Das ist der Ertrag von einzelnen Pflanzen um mein Haus verteilt. Dies müsste vor ca. 2 bis 3 Jahren die erste Ernte gewesen sein. Was ich nicht zu rauchen vermochte, habe ich nicht weggeschmissen, sondern aufbewahrt.» Er habe jedes Jahr angebaut und geerntet (AS 245 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, bei den Gewichtsangaben seien halt viele «Stängel, Blätter und so» dabei gewesen. So habe es Kisten gehabt, in welchen schlechte Qualität und Stängel, welche er nicht verarbeitet habe, drin gewesen seien. Er habe dies liegen lassen und nicht gebraucht, weil er anderes zum Rauchen gehabt habe. Er habe schon eine kleine Menge an rauchbarem Gras für seinen Eigenkonsum gehabt. Das in den Beuteln sei das gewesen, was man hätte rauchen können (ASB 74).
3.2.3 Insgesamt 1'050 g des Hanfs waren also bereits in Beuteln abgepackt, womit davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei nicht um Schnittabfälle, sondern vielmehr ausschliesslich um getrocknete Hanfblüten gehandelt haben dürfte. Der Beschuldigte sagte im Januar 2023 aus, das Abgepackte sei vom letzten Herbst, womit die getrockneten Hanfblüten erst ein paar Monate alt gewesen sein dürften, was dafür spricht, dass diese nach wie vor haltbar waren. Die Haltbarkeit von getrockneten Hanfblüten bewegt sich bei richtiger Lagerung nämlich in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten (vgl. z.B. https://www.cannabis-aerzte.de/mindesthaltbarkeitsdatum-cannabis/, zuletzt besucht am 09.09.2025). Was genau der Beschuldigte indes mit «Säcken» meinte, ob diese Beutel oder sonstige Säcke (z.B. Kehrichtsäcke), erhellt nicht eindeutig aus seinen Aussagen. Da er allerdings anfügte, dass darin nebst grau gewordenem Hanf auch Schnittabfälle gewesen seien, ist davon auszugehen, dass er damit eben gerade nicht die Beutel gemeint haben dürfte. Dass aber, wie vom Beschuldigten vorgebracht, tatsächlich auch Schnittabfälle sichergestellt wurden, ergibt sich allein schon aus der Fragestellung anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2023 (Frage 55: «Bei der Hausdurchsuchung wurden auch zahlreiche getrocknete Hanfstauden und Hanfblüten sichergestellt. (…)») und kann als erstellt gelten. Auch, dass darunter bereits verschimmelter Hanf gewesen sein soll, ist im Übrigen nicht abwegig, sagte der Beschuldigte doch aus, die erste Ernte vor zwei bis drei Jahren gemacht zu haben.
Zusammenfassend kann als erstellt gelten und es ist im Folgenden davon auszugehen, dass es sich bei dem in Beuteln abgepackten Inhalt um 1'050 g getrocknete und zum Eigenkonsum bestimmte Hanfblüten handelte, die noch haltbar und damit noch gebrauchsfähig waren. Bezüglich der restlichen 2'188 g ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese Menge mitsamt Hanfstauden berechnet wurde und somit nur ein Teil davon getrocknete Hanfblüten gewesen sein können, welcher allerdings nicht beziffert werden kann. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass darunter auch bereits verschimmelte Hanfblüten waren, wobei sich auch dieser Anteil nicht beziffern lässt. Bezüglich der 2'188 g lässt sich somit nicht rechtsgenüglich erstellen, wieviel davon Hanfstauden respektive getrocknete Hanfblüten waren, ebenso wenig, wieviel davon effektiv (noch) zum Konsum geeignet war.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das Abgepackte – und damit die 1'050 g getrockneten konsumfähigen Hanfblüten – seien vom letzten Herbst. Im April 2023 sagte er aus, die erste Ernte sei vor zwei bis drei Jahren gewesen. Gestützt auf seine Aussagen dürfte er folglich seit mindestens April 2021 im Besitz getrockneter Hanfblüten und seit Herbst 2022 im Besitz der 1'050 g getrockneten, noch haltbaren Hanfblüten gewesen sein. Davon ist im Folgenden auszugehen.
3.3 Rechtliche Würdigung
3.3.1 Mit Busse wird gemäss Art. 19a BetmG bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a) oder Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).
Der Tatbestand des Besitzes setzt gebrauchsfähige, für den menschlichen Konsum geeignete Betäubungsmittel voraus. Nur wenn die Betäubungsmittel noch einen Konsum erlauben, erweist sich deren Besitz als strafbar (gustav hug-beeli, Kommentar BetmG, 1. Auflage 2016, Art. 19 BetmG N 595).
3.3.2 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2023 im Besitz von mindestens 1’050 g getrockneten und noch zum Konsum geeigneten Hanfblüten war. Dass er diese direktvorsätzlich zwecks Eigenkonsums besass, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Einvernahme zumindest vorübergehend nichts konsumierte («Es war für den Eigenkonsum obwohl ich im Moment nicht konsumiere», AS 245). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte klar durchblicken, dass er schon eine gewisse Neigung für Cannabis habe. Es sei etwas, das er sich zugestehe und er nicht das Schlechteste in seinem Leben finde (ASB 73). Der Besitz der restlichen 2'188 g, welche sich gestützt auf das Beweisergebnis einerseits aus Schnittabfällen, getrockneten sowie (teils) verschimmelten Hanfblüten zusammensetzten und schlicht ungewiss ist, was davon effektiv (noch) für den Konsum geeignet war, muss zugunsten des Beschuldigten als nicht strafbar angesehen werden.
Der Beschuldigte hat sich damit gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 21. September 2022 (astronomischer Herbstbeginn) bis am 25. Januar 2023, schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (Trechsel/Thommen, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
1.7 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 = BGE 145 IV 1) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1).
1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 61). Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 42 N 8 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Verschlechterungsverbot
Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
2.2 Anwendbares Recht
2.2.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB).
2.2.2 Art. 197 Abs. 5 StGB erfuhr mit der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024, eine materielle Änderung. Nach heute geltendem Recht werden Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr unter Strafe gestellt. Ansonsten und insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen/nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie der Strafandrohung blieb der Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB unverändert. Aufgrund der für den vorliegenden Fall damit nicht relevanten Änderung erweist sich das neue Recht nicht als milder und es ist das alte, bis zum 30. Juni 2024 geltende Recht anwendbar.
2.3 Strafrahmen und Wahl der Strafart
2.3.1 Der Strafrahmen der Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Satz 1) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Satz 2). Im Folgenden stellt sich damit die Frage der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG ist gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG als Übertretung zwingend mit einer (unbedingten) Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).
2.3.2 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In seinem Entscheid 6B_93/2022 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).
2.3.3 Die Pornografie gemäss Anklageziffer 2 stellt vorliegend die schwerste Straftat dar. Der Beschuldigte ist im Strafregister zwar nicht einschlägig verzeichnet (ASB 56 ff.). Allerdings sagte er aus, er habe schon einmal ein Verfahren «in diesem Bereich» gehabt und hierfür eine Geldstrafe erhalten (AS 225) bzw. sei dies bereits einmal strafrechtlich behandelt worden, er aber straffrei geblieben (AS 238). Ausserdem wurde dem Beschuldigten mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2023 u.a. die Diagnose einer Pädophilie gestellt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sammelt er schon lange bzw. bereits seit mehreren Jahrzehnten kinderpornografisches Material (AS 225, 243). Der Beschuldigte bestreitet den Konsum sowie den Besitz von Kinderpornografie zwar grundsätzlich nicht und ist geständig. In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass er seine Taten bagatellisiert und rationalisiert, indem er bspw. fragwürdige Vergleiche mit Jungtieren macht und ausführt, junge Tiere wie Hasen oder Hunde würde man ja auch als schön empfinden, bei den jungen Menschen dürfe man das dann aber nicht. Er finde es nicht als unnatürlich, dass man auch einen jungen Menschen als schön empfinde. Jugendliche Körper würden ihm halt gefallen bzw. Bilder von jungen Frauenkörpern könne er für sich noch vertreten. Zudem bezeichnete er alles, was nicht sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen betreffe, als «sehr dehnbaren Bereich» bzw. als «Soft-Pornografie» (AS 225, 237, 243). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erhellte nicht eindeutig, wie sich der Beschuldigte zu seinen Taten stellt. So sagte er bspw. aus, einen gewissen Bereich «pubertierender Frauen» verüble er sich persönlich nicht sehr. Nach dem Alter dieser «pubertierenden Frauen» gefragt, meinte er: «11, 12, 13» (ASB 72). Er scheint nach wie vor in einem gewissen Mass auszublenden, dass es um ausgebeutete Kinder und Jugendliche geht, die er anschaut. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzumessung kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass zur verschuldensmässigen Abgeltung des Verbrechens angesichts des sehr langen Tatzeitraums sowie der enormen Masse an inkriminiertem Material eine Geldstrafe, die nach Art. 34 Abs. 1 StGB maximal 180 Tagessätze betragen dürfte, nicht mehr in Betracht gezogen werden kann, da eine deutlich höhere Strafe auszufällen sein wird.
Was die Pornografie gemäss Anklageziffer 3 anbelangt, fällt zwar auf, dass es sich um bedeutend weniger verbotene Dateien handelt und das Verschulden auch aufgrund des Inhalts dieser Dateien (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) sicher weniger schwer wiegen dürfte, wobei es sich aber keineswegs um harmlose Bilder handelt. Auch angesichts der Tatsache, dass die angeklagten Taten gemäss Anklageziffern 2 und 3 zeitlich und sachlich aber sehr eng miteinander verknüpft sind und sich eine Gesamtbetrachtung geradezu aufdrängt (sie betreffen beide den gleichen Tatzeitraum und der Beschuldigte lud mehr oder weniger wahllos enorme Mengen an Dateien herunter, wobei eben sowohl solche mit tatsächlichen wie auch nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen darunter waren), ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
Der Berücksichtigung der Auswirkungen einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2). Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass für den Beschuldigten erstinstanzlich eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet wurde, wobei der Vollzug der (unbedingten) Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wurde. In diesem Zusammenhang ist im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot zu beachten.
2.4 Teilweise Zusatzstrafe
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, sowie wegen Übertretungen des Nationalstrassenabgabegesetzes und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 474 f.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (ASB 56 f.). Die Begehungsdaten der vorliegend neu zu beurteilenden Delikte liegen teils vor dieser Verurteilung. Aufgrund fehlender Gleichartigkeit der Strafen betreffend die Vergehen sind die Strafen zur Abgeltung der Delikte gemäss Anklageziffern 2 und 3 (mehrfache Pornografie) nicht als teilweise Zusatzstrafen bzw. ist keine Gesamtstrafe auszufällen. Was die Übertretungen anbelangt, ergibt sich aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (Busse) die Konstellation einer teilweisen Zusatzstrafe zum früheren Urteil. Dies betrifft das Delikt gemäss Anklageziffer 4b.
2.5 Strafmass
Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen also einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 als schwerstes Delikt (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (nicht tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen) unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für die Übertretungen wird schliesslich eine Busse zu verhängen sein.
2.5.1 Mehrfache Pornografie
2.5.1.1 Tatkomponenten (Mehrfache Pornografie, AnklS. Ziff. 2)
2.5.1.1.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie die mehrfache Tatbegehung, der sehr lange Tatzeitraum sowie die sehr grosse Menge an kinderpornografischem Material ins Gewicht. Insgesamt handelt es sich um 1’968 Videos und 22'459 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, welche der Beschuldigte in einem Zeitraum von etwas mehr als zehn Jahren zum Zwecke des Eigenkonsums durch Herunterladen sowie Abspeichern auf verschiedenen Datenträgern bzw. Verschieben des Speicherorts herstellte und in der Folge besass. Die aktenkundigen Darstellungen reichen dabei von blossem Posieren in anzüglichen Posen bis hin zu Penetrationen und Oralverkehr zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, enthalten also teils auch schwerste Fälle von Kindsmissbrauch (vgl. beispielhaft: kleines Mädchen, das von einem erwachsenen Mann penetriert wird [095]; Kleinkind beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann [AS 106]). Der Beschuldigte gelangte einerseits über relativ einfache Stichwortsuchen im Internet auf einschlägige Webseiten, bemühte sich andererseits mit der Zeit aber auch, ins Darknet zu gelangen, um dort nach weiterem kinderpornografischem Material zu suchen. Die enorme Masse an Bildern und Videos steht für ein jahrelanges, kontinuierlich deliktisches Verhalten des Beschuldigten und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Dem Beschuldigten dürfte klar gewesen sein, dass entsprechende Straftaten auf keiner freiwilligen Mitwirkung der (Klein-)Kinder und Jugendlichen beruhen und die ungestörte Entwicklung sowie die physische und psychische Integrität dadurch massiv gefährdet wird. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe nie dafür bezahlt und würde selbst nie ein Kind anfassen, verkennt er, dass gerade die Nachfrage und der wiederholte Konsum insbesondere ab dem Internet die weitere Herstellung solcher Darstellungen fördert. Dass er selbst Vater zweier Töchter (Jahrgang 1992 und 1993) ist sowie mittlerweile auch Enkelkinder hat, lässt seinen langjährigen Konsum noch verwerflicher erscheinen. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt, aber insbesondere aufgrund der enormen Masse an Bildern und Videos, der jahrelangen Tatbegehung sowie des Umstands, dass die Dateien teils massivste Übergriffe auf Kinder zeigen, nicht mehr leicht und ist im mittleren Strafrahmendrittel anzusiedeln.
2.5.1.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Beweggrund war offensichtlich einzig die Befriedigung seiner sexuellen Neigung. Vor dem Hintergrund des mit der Herstellung kinderpornografischer Erzeugnisse für die betroffenen Opfer verbundenen Leids ist dies als besonders egoistisch und verwerflich zu qualifizieren. Das direktvorsätzliche und egoistische Handeln, um die sexuelle Neigung zu stillen, ist allerdings tatbestandsinhärent und darf damit nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten u.a. die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Pädophilie (vom nicht ausschliesslichen Typus [AS 413]) gestellt, wobei beide sich als überdauernde Problematiken, die bereits im Tatzeitpunkt bestanden hätten, darstellen würden. Beides seien erheblich schwere psychische Störungen, welche auch Auswirkungen auf den Alltag des Beschuldigten hätten. So lebe dieser ausserhalb des Familienkreises sozial sehr isoliert und sei nicht in der Lage, tragfähige Beziehungen zu knüpfen. Bezüglich der Deliktdynamik scheine es so, als ob der Konsum von Kinderpornografie Hand in Hand mit der Persönlichkeitsstörung und ihren sozial vermeidenden Anteilen gehe. Aufgrund der Verschlossenheit des Beschuldigten, der Vermeidung von Konflikten und der Angst, kritisiert und abgelehnt zu werden, hätten sich eine generelle Anspannung und depressive Symptomatik entwickelt (AS 397 f., 412). Der Gutachter kam allerdings zum Schluss, es sei nicht zu erkennen, dass durch die Persönlichkeitsproblematik oder die Pädophilie die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat bedeutsam beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht zu sehen, dass er im Vergleich mit dem durchschnittlichen Täter in seiner Steuerungsfähigkeit derart beeinträchtigt gewesen sei, dass dies die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigen könnte. Aus gutachterlicher Sicht sei der Beschuldigte damit als voll schuldfähig anzusehen (AS 399). Die Delikte wären denn auch in dem Sinne vermeidbar gewesen, als dass dem Beschuldigten, der sich seiner seit Jahrzehnten bestehenden pädophilen Neigung durchaus bewusst war, alternative Möglichkeiten, die ihm bekannt gewesen sein dürften, offen gestanden hätten. Er hätte sich schon vor langer Zeit eigeninitiativ in eine Behandlung begeben können, um zu lernen, mit seiner pädophilen Neigung umzugehen, ohne sich strafbar zu machen. So liess er sich in der Zeit vom 22. Mai 2015 bis 26. Juni 2015 eigeninitiativ auch wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit stationär behandeln (AS 380 f.). Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar. Das subjektive Tatverschulden hat sich aufgrund der Diagnosen der Pädophilie sowie der Persönlichkeitsstörung insgesamt in leichtem Ausmass verschuldensmindernd auszuwirken.
2.5.1.1.3 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist auf 13 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.5.1.2 Asperation für die mehrfache Pornografie (AnklS. Ziff. 3)
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache Pornografie gemäss Anklageziffer 3 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte konsumierte, besass und stellte über den gleichen Zeitraum hinweg mehrfach Pornografie mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen her. Insgesamt wurden 296 Videos sowie 155 Bilder mit virtueller Kinderpornografie festgestellt. Es handelt sich dabei um Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit kindlichen Comicfiguren und computergenerierte Darstellungen von nackten Kindern zeigen. Da in den betreffenden Erzeugnissen keine realen Personen abgebildet werden und daher keine Kinder tatsächlich zu Schaden kamen, erscheinen diese Tathandlungen – ohne sie bagatellisieren zu wollen – als generell weniger verwerflich. Dennoch handelt es sich grossmehrheitlich um keinesfalls harmlose, sondern teils gar sehr gewalttätige Bilder. Die Dateien stehen allerdings in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit jenen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten. Der Beschuldigte lud im genannten Zeitraum mehr oder weniger wahllos Dateien herunter, worunter sich u.a. eben solche mit tatsächlichen und solche mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen befanden. Damit dürfte ein grosser Teil des Unrechts- und Schuldgehalts durch die Strafe für die mehrfache Pornografie gemäss Anklageziffer 2 bereits abgegolten sein. Sowohl bezüglich der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es rechtfertigt sich eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. Somit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten.
2.5.1.3 Täterkomponenten
Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2025 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, sowie einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (ASB 57 f.). Der Beschuldigte ist somit mittlerweile bereits zweimal im Strafregister verzeichnet. Das Vorleben ist aufgrund der Vorstrafen, die nicht gravierend sind, indes nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz erachtet das Berufungsgericht ausserdem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat als neutral, wurden die Diagnosen der Pädophilie sowie der Persönlichkeitsstörung vorstehend bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd berücksichtigt (s. Ziff. V. 2.5.1.1.2).
Das Nachtatverhalten bzw. Verhalten während laufenden Strafverfahrens zeigt sich durch die erneute Straffälligkeit getrübt und ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte erneut deliktisch in Erscheinung trat, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten ist sein Verhalten während des Strafverfahrens grundsätzlich positiv zu werten. Obwohl der Beschuldigte grossmehrheitlich geständig und kooperativ war, gibt es nach Auffassung des Gerichts allerdings keinen Grund, die Geständnisbereitschaft und Mitwirkung des Beschuldigten überdurchschnittlich zu berücksichtigen – die Beweislage war letztlich erdrückend. Insofern wirkte der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesentlich bei der Aufklärung der Delikte mit, weshalb für die Gewährung eines Geständnisrabatts nicht übermässig Raum besteht, da der Beschuldigte letztlich zugestand, womit er sowieso in Verbindung gebracht werden konnte. Sodann ist dem Beschuldigten eine gewisse Reue zuzugestehen. So sagte er aus, es tue ihm leid, dass er solche Darstellungen angeschaut und abgespeichert habe. Auch gab er zu Protokoll, nie dafür bezahlt zu haben und es ihm schon wichtig sei, dass niemand zu Schaden komme (AS 222, 226, 238). Er relativierte die ausgedrückte Reue allerdings, indem er seine Delikte stark bagatellisierte und rationalisierte. So sprach der Beschuldigte bspw. von der Schönheit des jungen weiblichen Körpers und dass er daran nichts falsch finde, wenn man den Körper eines jungen Menschen als schön empfinde – dies im direkten Vergleich zu Jungtieren, die man ja auch süss finde. Auch merkte er an, dass es sich seiner Meinung nach um «Soft-Pornografie» handle, sofern nicht Darstellungen mit effektiven sexuellen Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen abgebildet seien (AS 225, 237, 243). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte aber seine Bereitschaft zu einer Therapie, wobei die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme mittlerweile in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, mittlerweile mit einer Therapie, welche er seit über einem Jahr regelmässig besuche, angefangen zu haben. Er reichte diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung ein (ASB 65 ff.). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass diese Therapie nicht angeordnet wurde, sich der Beschuldigte dem freiwillig stellte und sich aktiv um einen Therapieplatz bemühte. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten aufgrund seines Geständnisses sowie der von ihm gezeigten Reue, welche die Vorstrafen bzw. das Nachtatverhalten neutralisieren, sowie seiner Therapiebereitschaft, die zu seinen Gunsten zu werten ist, eine leichte Strafminderung zuzugestehen.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Umstände, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu erwähnen gilt es an dieser Stelle nochmals, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten therapeutischen Behandlung aufschob. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf das Berufungsgericht hiervon nicht abweichen, wenn es ebenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspricht. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe überhaupt nur bei Missachtung der Massnahme verbüssen müsste. Auch die Verhängung eines Tätigkeitsverbots (s. Ziff. VII. nachstehend) kann vorliegend im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Vielmehr ist eine besondere Strafempfindlichkeit im vorliegenden Fall beim Beschuldigten nicht auszumachen und bewegt sich im üblichen Rahmen.
Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten um insgesamt 1 Monat strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe beträgt damit 13 Monate. Der Ausfällung dieser 13-monatigen Freiheitsstrafe steht allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten bleibt.
2.5.1.4 Vollzugsform
2.5.1.4.1 Der Beschuldigte wird zu 11 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, womit die objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt wären. Zu prüfen bleibt somit die subjektive Voraussetzung, welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose bedingt.
2.5.1.4.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2023 wird ausgeführt, der Beschuldigte sei motiviert für eine ambulante Therapie, eine Veränderungsbereitschaft im konkreten Verhalten sei jedoch bisher noch nicht bestätigt worden. Gefragt danach, ob er weiterhin Kinderpornografie konsumiere, habe der Beschuldigte eine unklare Haltung gezeigt und mehrmals unscharfe Antworten gegeben (AS 407 f.). Auch im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung erhellte aus den Aussagen des Beschuldigten nicht eindeutig, wie er zu seinen Taten steht, und es fiel auf, dass er sein Handeln nach wie vor teils bagatellisiert und rationalisiert.
Je nach Therapieansprechbarkeit sind gemäss Gutachten folgende Szenarien denkbar (AS 411 f.):
1. Die Behandlung der Persönlichkeitsstörung und Pädophilie ist erfolgreich, der Beschuldigte lebt ein sozial integriertes Leben und kann auf die Vermeidung und Belohnung mit Kinderpornografie verzichten.
2. Der Beschuldigte scheitert in der Therapie und braucht erneut Kinderpornografie.
3. Der Beschuldigte scheitert in der Therapie und missbraucht das Enkelkind oder
ein unbekanntes Opfer.
Als wesentliche Belastungsfaktoren würden dabei der Seriencharakter der Taten, der sehr lange Tatzeitraum, die pädosexuelle Störung sowie die Persönlichkeitsstörung gesehen. Kinderpornografie sei weit verbreitet und leicht erhältlich, die Kontrollmöglichkeiten seien beschränkt. Ohne weitere Massnahmen dürfte das einschlägige Rückfallrisiko in einem sehr hohen Bereich zum Liegen kommen (grösser als 50 %). Risikofaktoren seien hier die vorliegenden psychischen Störungen und der über Jahre eingeschliffene Konsum.
Bezüglich der Wahrscheinlichkeit auch pädosexueller hands-on Taten sei im vorliegenden Fall zu sehen, dass der Beschuldigte Grossvater geworden sei und seine älteste Tochter mit dem Säugling im gleichen Haus wohne. Damit bestehe mittelfristig eine leichte Tatmöglichkeit für allfällig sexuelle Übergriffe auf ein Kind. Allerdings bestünden keine Hinweise, dass er jemals schon hands-on Übergriffe begangen habe. In der Gesamtkonstellation sei hier nur ein leicht erhöhtes Risiko (Wahrscheinlichkeit <5 %) auszumachen. Noch weniger wahrscheinlich erschienen hands-on Übergriffe auf ausserhäusliche Kinder. Insgesamt könne gesagt werden, dass das erste wie auch das zweite Szenario recht wahrscheinlich seien und das dritte deutlich weniger wahrscheinlich sei. Der Beschuldigte dürfte damit zu der grossen Gruppe von Männern mit pädophiler Störung gehören, die nie sexuelle Übergriffe auf Kinder ausüben würden. Ob das erste oder zweite Szenario eintreffen werde, werde wesentlich von der Ansprechbarkeit in einer Therapie abhängen.
Für die Pädophilie gebe es Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung weiterer Delinquenz, es gebe aber keine Heilungschance. Weiter erscheine die Behandlung der ängstlich vermeidenden Muster nötig, um den suchtartigen Teil des Pornografiekonsums zu lindern. Der Beschuldigte müsse lernen, mit sexuellen Fantasien umzugehen. Günstig sei, dass es sich nicht um einen ausschliesslichen Typ von Pädophilie handle. So beschreibe der Beschuldigte glaubhaft, auch mit erwachsenen Frauen sexuell erregt zu sein. Erfahrungsgemäss müsse mit einer längerdauernden psychotherapeutischen Behandlung mit einer Dauer von mehreren Jahren gerechnet werden. Um das Rückfallrisiko zu senken, sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB am besten geeignet. Der Beschuldigte zeige sich für eine ambulante Massnahme offen und motiviert (AS 413).
2.5.1.4.3 Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das psychiatrische Gutachten für den Beschuldigten eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Die Anordnung dieser Massnahme wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Während im Zeitpunkt der Begutachtung das Rückfallrisiko für einschlägige Delinquenz grösser als 50 % und damit als sehr hoch eingestuft wurde, stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Frage, ob sich das Rückfallrisiko in der Zwischenzeit allenfalls verändert hat. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe mittlerweile mit einer Therapie angefangen. Gemäss Bestätigung der Psychiatrischen Dienste Olten vom 5. September 2025 ist der Beschuldigte seit dem 8. August 2024 in Behandlung, wobei die Sitzungen einmal pro Monat stattfinden (ASB 65). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte aus eigener Initiative um einen Therapieplatz bemühte und die Behandlung bereits startete, spricht zu seinen Gunsten. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sich die Legalprognose bereits erheblich verbessert hat, wurde im Gutachten doch klar festgehalten, dass mit einer längerdauernden Behandlung von mehreren Jahren gerechnet werden müsse, um die Legalprognose deutlich zu verbessern. Insgesamt muss dem Beschuldigten, der seine Taten wie bereits erwähnt nach wie vor bagatellisiert, damit auch zum jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Prognose gestellt werden, da Stand heute nach wie vor befürchtet werden muss, dass sich der Beschuldigte nicht bewährt. Die Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist folglich unbedingt zu vollziehen.
Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung gestützt auf das psychiatrische Gutachten auf (US 19). Aufgrund des Verschlechterungsverbots hätte das Berufungsgericht hier ohnehin keinen Spielraum, würde allerdings ebenfalls keinen Anlass sehen, von der Empfehlung des Gutachters abzuweichen (AS 414). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird folglich zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
2.4 Busse / Teilweise Zusatzstrafe
2.4.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Übertretung) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die heute zu beurteilende Übertretung des BetmG nach Anklageziffer 4b wurde teilweise vor dem 22. April 2022 begangen und hätte somit ebenfalls mit Urteil vom 22. April 2022 abgehandelt werden können. Es liegt damit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, wobei eine Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist (Busse).
In einem ersten Schritt ist für die Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 10. September 2021 – 22. April 2022, und die Strafe gemäss Ersturteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und daraus (nach Abzug der Grundstrafe gemäss rechtskräftigem Urteil) die Zusatzstrafe für die Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 10. September 2021 – 22. April 2022, zu definieren. In einem zweiten Schritt ist die für die nach dem Ersturteil vom 22. April 2022 begangenen Übertretungen (Tatzeitraum 23. April 2022 bis 25. Januar 2023) eine gesonderte (zweite) Gesamtstrafe zu bilden. In einem dritten Schritt sind die beiden Strafen miteinander zu kumulieren und ergeben schliesslich die teilweise Zusatzstrafe.
2.4.2 Vorliegend stellt die mehrfache Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 23. April 2019 bis am 2. April 2022, das schwerste Delikt dar. Den Akten lassen sich die konkreten Strafzumessungsfaktoren für dieses Delikt nicht entnehmen. Aus den Gesetzesartikeln im Strafbefehl erhellt allerdings, dass die Staatsanwaltschaft für das Fahren in fahrunfähigem Zustand nebst der Geldstrafe eine Verbindungsbusse aussprach, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal einen Fünftel der Gesamtstrafe bzw. einen Viertel der Hauptstrafe und damit maximal CHF 1'100.00 betragen durfte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes nach aArt. 14 Abs. 1 NSAG sah eine Busse von CHF 200.00 vor, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft die Einsatzstrafe für die mehrfache Übertretung des BetmG, welche mindestens CHF 300.00 gewesen sein dürfte, asperationsweise für die Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes um CHF 100.00 erhöhte. Für die zeitlich in die Phase vor dem 22. April 2022 fallende Widerhandlung gegen das BetmG durch den Anbau mehrerer Cannabis-Pflanzen mit THC zwecks Eigenkonsums, erscheint eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Asperationsweise ist eine Erhöhung um CHF 200.00 angezeigt. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von CHF 1'700.00. Zieht man davon nun die Grundstrafe von CHF 1'500.00 ab, resultiert für die Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 10. September 2021 bis am 22. April 2022, eine Zusatzstrafe von CHF 200.00.
2.4.3 In einem zweiten Schritt ist nun für die Widerhandlungen gegen das BetmG, die zeitlich in die Phase nach dem 22. April 2022 fallen, eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Der Anbau der Cannabis-Pflanzen zwecks Eigenkonsums dürfte vorliegend (auch aufgrund des längeren Tatzeitraums) das schwerere Delikt als der Konsum darstellen. Die Einsatzstrafe ist hierfür auf CHF 500.00 festzulegen. Isoliert betrachtet erschiene für den Besitz eine Busse von CHF 200.00 gerechtfertigt. Asperationsweise ist eine Erhöhung um CHF 100.00 vorzunehmen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von CHF 600.00.
2.4.4 In einem dritten Schritt sind die beiden Strafen nun zu kumulieren. Für die vorliegenden Schuldsprüche wäre damit eine Busse von insgesamt CHF 800.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 22. April 2022 auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings gemäss erstinstanzlichem Urteil bei einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
VI. Widerruf
1. Rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zum Widerruf einer Strafe bereits ausführlich dar (US 19 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden.
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss), Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt.
Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das rechtlich vollstreckbar wird. Dieses Datum ist auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauffolgenden Frist von drei Jahren massgebend (Art. 46 Abs. 5 StGB; Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB, a.a.O., Art. 46 StGB N 29). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. April 2022 eröffnet und erwuchs rückwirkend per 22. April 2022 in Rechtskraft (ASB 56). Die Probezeit endete somit am 27. April 2024. Die danach verübten Straftaten fallen damit teils in die Probezeit dieser Verurteilung. Heute wird der Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Pornografie schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verübte somit innerhalb der obgenannten Probezeit erneut Vergehen. Es stellt sich damit die Frage des Widerrufs.
2.2 Gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2023 könne das Rückfallrisiko hinsichtlich des Konsums, Anbaus und Besitzes von Cannabis aufgrund der Merkmale der hohen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit, des jahrelangen Konsums und der Komorbidität auf der einen Seite sowie der erreichten Abstinenz auf der anderen Seite in einem mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich liegend eingeschätzt werden (AS 412). Hervorzuheben ist allerdings, dass die Gutachter von erreichter Abstinenz ausgingen und der Beschuldigte aber zugegebenermassen mittlerweile wieder regelmässig Cannabis konsumiert. Die Rückfallwahrscheinlichkeit dürfte damit im jetzigen Zeitpunkt höher sein als im Zeitpunkt der Begutachtung. Dass dem Beschuldigten zwischenzeitlich der Führerausweis entzogen wurde, vermag an der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschuldigte wurde zu guter Letzt mit Strafbefehl vom 30. Januar 2025 erneut wegen Übertretung des BetmG sowie Fahrens in fahrunfähigen Zustand verurteilt.
Der Beschuldigte wird heute zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Wird die ambulante Behandlung allerdings wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer oder Erfolglosigkeit aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass wenn der Beschuldigte die ambulante Massnahme nicht einhält, er die Freiheitsstrafe von 11 Monaten vollziehen muss. Er wird folglich für die Dauer der Massnahme und damit höchstwahrscheinlich mehreren Jahren unter dem Damoklesschwert einer 11-monatigen Freiheitsstrafe stehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dies für den Beschuldigten genügend Warnwirkung haben wird und unter diesen Umständen auf den Widerruf der Vorstrafe verzichtet werden könnte. Der Beschuldigte profitiert bereits von einem Aufschub der Freiheitsstrafe und hat stattdessen lediglich Therapiesitzungen, welche aktuell gemäss seinen Aussagen jeweils 50 Minuten bis eine Stunde dauern (ASB 67). Vor diesem Hintergrund sowie auch der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach während der Probezeit sowie laufenden Strafverfahrens (teils einschlägig) delinquierte und ihm keine günstige Prognose ausgestellt werden kann, erscheint es gerechtfertigt, auch i.S. eines spürbaren Denkzettels, die Geldstrafe zu widerrufen. Offensichtlich konnten weder eine Vorstrafe noch das laufende Strafverfahren den Beschuldigten dazu bewegen, sich in Zukunft rechtskonform bewegen. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist zudem, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 2. Februar 2022 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen musste, wobei seine Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht befürwortet werden konnte (AS 417 ff.). Dennoch fuhr er wieder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug und wurde wie erwähnt im Januar 2025 erneut deswegen verurteilt. Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte weder von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, einer drohenden Freiheitsstrafe noch einem drohenden Führerausweisentzug abschrecken lässt. Selbst unter Berücksichtigung der Wirkung der neuen Strafe kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose ausgestellt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten mit Blick auf den Widerruf der Vorstrafe gesamthaft betrachtet eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden muss. Somit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 bedingt gewährte Vollzug für 40 Tagessätze zu je CHF 110.00 zu widerrufen und die Geldstrafe zu vollziehen ist.
VII. Tätigkeitsverbot
1. Rechtliche Grundlagen
Wird jemand wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB bestraft und haben die Gegenstände sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche Tätigkeit und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Ist der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil, darf von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes jedoch nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Beschuldigte wird u.a. wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 StGB, deren Gegenstände sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, schuldig gesprochen. Er wird damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verurteilt, womit grundsätzlich ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist.
2.2 Gemäss psychiatrischen Gutachtens vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten die Diagnose einer Pädophilie (ICD-10:F64.4) gestellt (AS 397). Der Gutachter kommt allerdings zum Schluss, ein Berufsverbot für die aktuelle Stelle im Altersheim erscheine angesichts des vorliegenden Risikoprofils nicht nötig und würde zudem die Rehabilitationschancen verschlechtern. Ein derartiges Verbot würde den Beschuldigten weiter sozial isolieren, was wiederum den Konsum von kinderpornografischen Darstellungen eher noch begünstigen würde (AS 414 f.).
2.3 Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen «besonders leichten Fall» handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Häufige Anwendungsfälle sind Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter (sog. Jugendlieben) oder offensichtliche Bagatellfälle, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Art. 67 Abs. 4bis lit. a und b StGB enthalten sodann die Ausnahmen von den Ausnahmen. Bei Anlasstaten, die von ihrer Art oder ihren abstrakten Strafdrohung am schwersten wiegen, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass es keine besonders leichten Fälle gibt (lit. a). Wird der Täter wegen einem dieser Delikte zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet, muss das Gericht ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anwenden. Gleiches gilt, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist. In Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB wird die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, dass bei pädophilen Straftätern die Anordnung eines Tätigkeitsverbots immer notwendig ist (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1, 2.5.3 f., 2.5.6).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im vorliegenden Fall ein Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot von Gesetzes wegen ausgeschlossen respektive ein solches ungeachtet der konkreten Umstände und vorliegend insbesondere auch der Empfehlung des Gutachters zwingend anzuordnen ist und dem Gericht keinerlei Ermessensspielraum zusteht. Am Rande sei allerdings erwähnt, dass das Berufungsgericht auch für den Fall, dass die Diagnose einer Pädophilie nicht vorliegen würde und zu prüfen wäre, ob ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen werden könnte, die Voraussetzungen eines besonders leichten Falles keinesfalls als gegeben erachten würde. So lud der Beschuldigte während eines Deliktszeitraums von über zehn Jahren eine grosse Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse herunter, wovon 22’459 Bilder und 1'968 Videos tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen enthalten, die teilweise massive Übergriffe auf Kinder zeigen. So ging das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_156/2023 vom 3. April 2023 selbst bei 150 Bildern, wovon 136 tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern beinhalteten, nicht mehr von einem besonders leichten Fall aus (E. 2.6.1). Der Beschuldigte beschaffte sich, konsumierte und besass die Bilder und Videos zudem nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen. Bagatellcharakter weist dieser Fall mitnichten auf und ist keineswegs mit möglichen Ausnahmefällen vergleichbar.
2.4 Dem Beschuldigten ist somit nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Im Berufungsverfahren kam es lediglich zu einem Freispruch, dies allerdings in einem Hauptpunkt, wobei es sich um ein Verbrechen handelte. Es erscheint demnach als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.00, total CHF 12’100.00, lediglich im Umfang von 3/4, entsprechend CHF 9'075.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 1/4, entsprechend 3'025.00, entfallen auf den Staat.
1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'725.95 (11.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 172.10, 7,7 % MwSt. CHF 186.30; 18.58 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 283.70, 8,1 % MwSt. CHF 308.95) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Entsprechend der Auferlegung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. 1.1 vorstehend) ist im Umfang von 1/4 auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars zu verzichten.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten war insofern erfolgreich, als dass von insgesamt zwei angefochtenen Schuldsprüchen ein Freispruch (in einem Hauptpunkt) erfolgte. Die ausgefällte Freiheitsstrafe fiel jedoch nicht tiefer aus und der Beschuldigte unterlag ansonsten mit seiner Berufung. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 4'000.00, total CHF 4'440.00, lediglich im Umfang von 3/4 entsprechend CHF 3'300.00, aufzuerlegen. Der Rest entfällt auf den Staat.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2.2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht gemäss eingereichter Honorarnote vom 9. September 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 10.66 Stunden à CHF 270.00 geltend. Des Weiteren setzt sich die Kostennote aus Auslagen von CHF 158.50 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 245.95 zusammen (ASB 63 f.). Die Honorarnote erscheint angemessen. In der Kostennote noch nicht berücksichtigt wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Sie ist entsprechend um 1.75 Stunden zu ergänzen. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'793.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschuldigten folglich im Umfang von 1/4, entsprechend CHF 948.35, eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 63, Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2, Art. 69, Art. 106, Art. 109, aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2, Art. 197 Abs. 6 StGB; Art. 19a BetmG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender Vorhalte zufolge «ne bis in idem» bzw. Verjährung eingestellt:
a) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca. im März 2022 (AnklS. Ziff. 4a),
b) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von ca. 5. April 2020 bis am 9. September 2021 (AnklS. Ziff. 4b).
2. A.___ wird vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen am 3. November 2022, freigesprochen (AnklS. Ziff. 1).
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Pornografie, begangen in der Zeit vom 8. Oktober 2012 bis am 25. Januar 2023 (AnklS. Ziff. 2 und 3),
b) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. September 2021 bis am 25. Januar 2023 (AnklS. Ziff. 4b).
4. A.___ hat sich zudem der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 21. September 2022 bis am 25. Januar 2023, schuldig gemacht (AnklS. Ziff. 4c).
a) einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten,
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
8. A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 werden folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
- 1 Kartonkiste mit 57 Heften/Büchern mit Präferenzindikatoren (Fotoalben von Künstlern, Zeitschriften von Nudistenfreunden, Fotoalben mit Kindermodels, Zeitungsartikel zum Thema "Kunst oder Pornografie", div. Ausdrucke von Minderjährigen in anzüglichen Posen, Hefte mit sex. Darstellungen)
- 1 Externe Festplatte, Western Digital MY Passport, I-23-010.1
- 1 Mobiltelefon Samsung SM-G800F, I-23-010.2
- 1 SSD Festplatte Samsung 860 EVO aus PC Acer, I-23-010.3A
- 1 Festplatte Samsung ST1000LM024 aus Laptop HP, I-23-010.5A
- 1 USB-Stick, EMTEC, 1-23-010.7
- 1 Externe Festplatte, Western Digital My Passport, I-23-010-11
- 1 x getrocknete Hanfblüten, ca. 3'238 Gramm (verpackt in zwei 35 Liter Säcke)
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'728.95 (11.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 172.10, 7,7 % MwSt. CHF 186.30; 18.58 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 283.70, 8,1 % MwSt. CHF 308.95) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 1/4, entsprechend CHF 948.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
13. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 12'100.00, hat A.___ im Umfang von 3/4, entsprechend CHF 9'075.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4’440.00, hat A.___ im Umfang von 3/4, entsprechend CHF 3'330.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter