Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 2. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Hess, Seidenhof, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 12. August 2002 verurteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.___ wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 und 2 aStGB aufgeschoben (Aktenseiten Amtsgericht Solothurn-Lebern [nachfolgend: ASSL] 2).
2. Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 24. August 2004 wurde die ambulante Massnahme eingestellt und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Prüfung der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB empfohlen. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. November 2004 wurde der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug angeordnet und A.___ am 17. Mai 2005 im [Therapiezentrum] platziert (ASSL 2).
3. Mit Nachentscheid vom 14. Juni 2005 schob das Amtsgericht Solothurn-Lebern die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten nachträglich zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf, wobei A.___ auf unbestimmte Zeit in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingewiesen wurde (ASSL 2).
4. Mit Nachentscheiden des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2009 und 21. November 2014 wurde die für A.___ angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um jeweils fünf Jahre verlängert (ASSL 2).
5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hob das DdI die stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte im Namen der Vollzugsbehörde die Anordnung der Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, sub-eventualiter die Verlängerung um fünf Jahre (ASSL 2).
6. Mit Nachentscheid vom 15. Mai 2020 ordnete das Amtsgericht Solothurn-Lebern in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB für A.___ nachträglich die Verwahrung an (ASSL 2).
7. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob A.___ frist- und formgerecht bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 (ASSL 2).
8. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2021 (BKBES.2020.119) wurde der Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 aufgehoben und A.___ wurde nicht verwahrt. Stattdessen wurde für A.___ in Anwendung von Art. 59 StGB für die Dauer von längstens zwei Jahren eine stationäre Massnahme angeordnet bzw. wurde diese um zwei Jahre verlängert (ASSL 2).
9. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 wurde die für A.___ angeordnete stationäre Massnahme um zwei Jahre – bis zum 7. Januar 2025 – verlängert.
10. Am 10. Juni 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Gesuchstellerin), beim Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung der zuletzt mit Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre (ASSL 1 ff.). Weiter wurde für den Fall, dass bis zum Erreichen der Höchstdauer am 7. Januar 2025 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen sollte, die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt.
11. Mit Eingabe vom 19. August 2024 beantragte A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner), die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern (ASSL 34 ff.).
12. Mit Nachentscheid vom 9. Oktober 2024 zum Urteil vom 14. Juni 2005 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um zwei Jahre, beginnend ab dem 8. Januar 2025 (ASSL 59 ff.).
13. Gegen diesen Entscheid erklärte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 fristgerecht die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 3 ff.). Sie beantragt, der Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die stationäre therapeutische Massnahme ab dem 7. Januar 2025 um fünf Jahre zu verlängern. Weiter sei für A.___ ab der Höchstdauer der stationären Massnahme am 7. Januar 2025 und für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im aktuellen Setting anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners.
14. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 teilte der Gesuchsgegner mit, dass gegen die Anordnung der Sicherheitshaft nicht opponiert werde (ASB 15).
15. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde die Sicherheitshaft gegen den Gesuchsgegner für die Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet. Diese ist im bisherigen Regime des Massnahmenvollzugs der [Stiftung] zu vollziehen (ASB 17).
16. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien nicht auf ein solches verzichten und stattdessen ein schriftliches Verfahren wünschen (ASB 25).
17. Mit Eingaben vom 29. bzw. 31. Januar 2025 (ASB 27 und 29) erklärten sich sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (ASB 30).
18. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 verzichtete die Gesuchstellerin auf Ergänzungen und hielt an den Anträgen sowie der Begründung gemäss Berufungserklärung vom 2. Dezember 2024 fest (ASB 31).
19. Mit Stellungnahme vom 21. März 2025 beantragte der Gesuchsgegner, die Rechtsbegehren des AJUV vom 2. Dezember 2024 seien bzgl. der Ziffern 1, 2 und 4 abzuweisen, und das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 9. Oktober 2024 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (ASB 35 ff.).
20. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde bei der [Stiftung] ein Verlaufsbericht eingefordert (ASB 40). Mit Eingabe vom 30. April 2025 wurde dieser eingereicht (ASB 50 ff.).
21. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte die Gesuchstellerin zur Vervollständigung der Akten den jährlichen Therapieverlaufsbericht von B.___, [Psychologische Beratung], sowie ein E-Mail der [Stiftung] vom 1. Mai 2025 ein (ASB 66 ff.).
22. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte Rechtsanwalt Beat Hess seine Honorarnote ein (ASB 74 ff.).
23. Am 16. Mai 2025 reichte die Gesuchstellerin zur Vervollständigung der Akten den jährlichen Verlaufsbericht von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, ein (ASB 78 ff.).
II. Materielles
1. Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der StPO in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid der Vorinstanz datiert vom 11. November 2024, womit vorliegend die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Entsprechend wurde von der Gesuchstellerin auch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht limitiert. Die Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich fünf Jahre, doch kann die Massnahme wiederholt um fünf weitere Jahre verlängert werden. Dies bedarf aber eines gerichtlichen Entscheids. Eine Begutachtung ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf ein früheres Gutachten in Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden (BGer 6B_850/2013, Urteil vom 24.04.2013, E. 2.3.3.). Das Gericht hat eine Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, auch wenn die Massnahme auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind umso strengere Anforderungen an eine Bejahung der Erforderlichkeit der Behandlung zu stellen, je länger die Massnahme bereits andauert. Neben der Fortführung der bisherigen Massnahme kann die Prüfung von Alternativen in Betracht fallen, zum Beispiel der Wechsel in eine andere therapeutische Massnahme oder gar die Anordnung der Verwahrung; zu denken ist allenfalls auch an den Ersatz durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, beispielsweise die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Heer, Art. 59 N 93-139, N 123 ff. und 127 ff.).
Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 139 zur Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen sinngemäss Folgendes ausgeführt: Erweise sich die Massnahme, namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach wie vor als notwendig und geeignet, könne sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei sei, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukomme bzw. diese besonders zu begründen sei. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen sei dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (E. 2.1). Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpfe mithin an folgende Bedingungen an: Sie erfordere zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 2.2.1). Sodann müsse im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (E. 2.3.1). Seien diese Voraussetzungen gegeben, so könne das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergebe sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen müsse («Kann-Vorschrift»). Das Gericht habe insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermöge. Dabei könne nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfe die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folge unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage komme (E. 2.4).
3. Im vorliegenden Verfahren befinden sich verschiedene Gutachten, Empfehlungen und Berichte in den Akten, welche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die stationäre Massnahme erneut (bzw. für welche Dauer) zu verlängern ist.
3.1 Die Gesuchstellerin stützt ihren Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 10. Juni 2024 insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. September 2023 von Dr. med. D.___ (Vollzugsakten MV.2016.34, Dossier 460 [nachfolgend: Vollzugsakten], Ordner 6, Register 4), die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 13. Oktober 2021 (Vollzugsakten, Ordner 4, Register 4), den Therapiezwischenbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024 (Vollzugsakten, Ordner 6, Register 5) sowie den Verlaufsbericht von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, vom 21. Mai 2024 (Vollzugsakten, Ordner 6, Register 5).
3.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz wurde zudem mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (ASSL 23) das Protokoll des Standortgesprächs vom 5. Juni 2024 in der [Stiftung] eingereicht und zu den Akten genommen (ASSL 24 ff.).
3.3 Im Berufungsverfahren wurden sodann folgende Berichte eingeholt bzw. eingereicht: Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April 2025 (ASB 50 ff.) sowie ein E-Mail der [Stiftung] vom 1. Mai 2025 (ASB 71 f.), Therapieverlaufsbericht von B.___, [Psychologische Beratung], vom 7. April 2025 (ASB 67 ff.) und Verlaufsbericht von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, vom 13. Mai 2025 (ASB 79 ff.).
4. Die Gutachterin Dr. med. D.___ stellte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2023 (a.a.O., S. 52 ff.) fest, dass A.___ zur Tatzeit/im Tatzeitraum und aktuell (zum Zeitpunkt der Begutachtung) an einer Pädophilie mit einer Präferenz für Kinder im prä- bis frühpubertären Alter (ICD-10: F65.4) sowie an einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F70, ICD-10: F71) leidet.
Sie bewertete von zwölf Kriterien zur Legalprognose acht als ungünstig, davon zwei als noch ungünstig, zwei als neutral und zwei als günstig. Zusammenfassend gelangte sie in Bezug auf Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen zum Schluss, dass beim Gesuchsgegner eine Pädophilie und eine leicht- bis mittelgradige Intelligenzminderung sowie eine erhöhte Impulsivität und eine Waffenaffinität vorlägen. Diese Risikofaktoren seien als überdauernd anzusehen. Eine deliktorientierte Therapie sei durchgeführt und aufgrund der kognitiven Defizite des Gesuchsgegners als nicht zielführend aufgegeben worden. Externalisierende Tendenzen bestünden fort, Störungseinsicht sei nicht zu erreichen. Weiterhin bestehe eine Präferenz für Kinder im prä- und frühpubertären Alter, wie die dranghaft anmutende Internet-Suche in der [Stiftung] zeige. Innerhalb der geschlossenen Bedingungen im Wohnheim [der Stiftung] und auch ausserhalb des Wohnheims in Begleitung von Mitarbeitenden der [Stiftung] erweise sich der Gesuchsgegner als gut führbar. Ohne den Schutz durch eine antiandrogene Medikation erschienen unbegleitete Ausgänge aber als nicht vertretbar (a.a.O., S. 59 ff.).
Die ersten Monate in der [Stiftung] liessen erkennen, dass der Gesuchsgegner mit dem spezifischen milieutherapeutischen Ansatz in einer Bewohnergruppe von gleichsinnig beeinträchtigten Menschen neue Lebens- und Lernerfahrungen mache und durchaus positive Veränderungen bei ihm angestossen würden. Insbesondere hätten Flexibilität und Offenheit zugenommen. Mittel- bis längerfristig erscheine es vor diesem Hintergrund möglich, im Rahmen der milieutherapeutisch orientierten, spezifisch auf die Intelligenzminderung ausgerichteten Behandlung in der [Stiftung] zu einer Änderung im Motivationsgefüge zu gelangen, indem sich die Fokussierung auf Sex aufweiche und eine Zustimmung zur antiandrogenen Medikation als Voraussetzung für weitere Lockerungsschritte möglich werde (a.a.O., S. 65).
Der Gesuchsgegner werde aber – wenn er Ausgänge habe, die dies zeitlich ermöglichen – mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen, Kinder zu kontaktieren und eine rudimentäre Beziehung zu ihnen aufzubauen. Hierzu verfüge er über nicht unerhebliche Kompetenzen. Wenn sich eine hierfür passende Gelegenheit konstellieren liesse, würde der Gesuchsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut pädosexuelle Übergriffe auf Kinder im prä- bis frühpubertären Alter begehen. Als zukünftige strafbare Handlungen seien dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe zu erwarten, bei denen es zu Berührungen der Kinder am Geschlechtsteil über- und unterhalb der Kleidung kommen werde. Zu erwarten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch, dass der Gesuchsgegner auf den Kindern beischlafartige Bewegungen ausführe. Die Handlungen könnten mit Androhung von Schlägen und Vorhalt eines Messers erzwungen sein, auch hierfür bestehe aufgrund der Vorgeschichte eine hohe Wahrscheinlichkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde der Gesuchsgegner am Ende eines solchen Übergriffs die betroffenen Kinder für den Fall, dass sie ihn verrieten, mit Schlägen oder auch schlimmeren Folgen bedrohen (a.a.O., S. 71).
Keine Vorhersage könne hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit von Verdeckungshandlungen gemacht werden, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität der Kinder einhergehen könnten. Festzuhalten sei aber, dass das Risiko von Verdeckungstaten im Fall des Gesuchsgegners deutlich höher sei als beim Durchschnitt pädophiler Straftäter. Dies begründe sich in den bereits beobachteten langanhaltenden Wut- und Rachegefühlen, die der Gesuchsgegner in Bezug auf die Kinder zum Ausdruck brachte, die sich wegen der erlittenen Missbrauchshandlungen offenbart hätten. Es begründe sich weiter in der Waffenaffinität des Gesuchsgegners, der bereits beim sexuellen Übergriff feststehende Messer zur Bedrohung der Kinder eingesetzt habe und es begründe sich schliesslich in dem impulsiv ausgeführten Bedrohungsakt, mit dem der Gesuchsgegner Monate nach der letzten kolportierten Tat 2004 auffällig worden sei, als er mit einem «Rambo-Messer» und einem Militäranzug auf einem belebten Schulhof Drohungen gegen den Bruder eines Opfers geäussert haben soll (a.a.O., S. 71).
Zusammenfassend sei die Wahrscheinlichkeit für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergehen, als hoch einzuschätzen. Da es zum Deliktmuster des Gesuchsgegners gehöre, zunächst eine positiv getönte Beziehung zu den Tatopfern aufzubauen, seien Taten nicht unmittelbar nach ersten unbegleiteten Ausgängen zu erwarten. Das relativ rasch dranghaft imponierende Verhalten des Gesuchsgegners hinsichtlich der Internetnutzung und sein rasches Anspringen auf die visuellen Reize, die von Mädchen in seinem Sichtfeld ausgingen, liessen es dennoch als möglich erscheinen, dass es unmittelbar, also in den nächsten Tagen und wenigen Wochen z.B. nach einer neuen Lockerung, zu Übergriffen komme. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien Delikte im Sinne der Anlasstaten mittel- und langfristig zu erwarten (a.a.O., S. 71 f.).
Beim jetzigen (zum Zeitpunkt der Begutachtung) Behandlungsstand seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht weiterreichende Lockerungen über den Status begleiteter Ausgänge hinaus nicht vertretbar. Das Rückfallrisiko des Gesuchsgegners bei begleiteten Vollzugsöffnungen sei sehr gering, jedoch seien unbegleitete Vollzugsöffnungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Behandlungsstand nicht vertretbar. Hinsichtlich der Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine optimale und praktisch realisierbare Lockerungsperspektive erst nach Einstellung des Gesuchsgegners auf eine antiandrogene Medikation zu entwickeln (a.a.O., S. 73).
Die Gutachterin kam weiter zum Schluss, dass das Behandlungs- und Betreuungssetting in der [Stiftung] in seiner Gesamtheit (einzel- und milieutherapeutisch, arbeitsagogisch, sexualtherapeutisch und medikamentös) optimal auf den Bedarf des Gesuchsgegners in der jetzigen (zum Zeitpunkt der Begutachtung) Behandlungsphase zugeschnitten sei. Zentral sei die milieutherapeutische Integration und die damit verbundene Lern- und Lebenserfahrung. Über eine Verbesserung der Lebensqualität und die Möglichkeit, mit seinen Mitmenschen auf Augenhöhe zu interagieren, könne die Flexibilität und Offenheit des Gesuchsgegners erweitert werden, wie sich in den ersten Behandlungsmonaten bereits eindrucksvoll abgezeichnet habe. Dies könne mittelfristig Veränderungen im Motivationsgefüge und ein Abrücken von der Fixierung auf Sex herbeiführen. Wenn dies gelinge, sei es realistisch, den Gesuchsgegner in einem zweiten Behandlungsschritt für eine Einstellung auf eine antiandrogene Medikation zu motivieren, um dann in einem dritten Behandlungsschritt mit unbegleiteten Ausgängen zu beginnen. Durch den Wechsel in eine Institution mit einem spezifischen Behandlungs- und Betreuungskonzept sei die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, so wie sie jetzt (zum Zeitpunkt der Begutachtung) gestaltet sei, in ganz anderem Mass erfolgversprechend als dies in den früheren Institutionen der Fall gewesen sei. Das [Therapiezentrum] und das [Massnahmenzentrum] seien zu jener Zeit alternativlos, aber für einen Menschen mit dem Störungsbild des Gesuchsgegner nicht ausgerichtet gewesen. Es müsse unter legalprognostischen Erwägungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht auf längere Zeit ein Setting sichergestellt sein, in dem der Gesuchsgegner keinen unbegleiteten Ausgang habe, nach dem er aber vehement strebe (a.a.O., S. 72).
Prinzipiell gebe es für den aufgezeigten Weg realistische Erfolgsaussichten. Der Gesuchsgegner fühle sich eigenen Angaben zufolge in der [Stiftung] wohl. Er wisse den Unterschied zu der vorherigen Unterbringungssituation zu schätzen und differenziert zu benennen. Er gehe aber davon aus, nur für zwei Jahren in die [Stiftung] gekommen zu sein und anschliessend ausserhalb selbstständig wohnen zu können. Die Gutachterin habe nicht den Eindruck gehabt, dass ihm bislang in diesem Punkt widersprochen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Stimmung des Gesuchsgegners und damit möglicherweise auch die Haltung gegenüber der [Stiftung] verschlechtere, wenn er realisiere, dass er nicht nach zwei Jahren entlassen werde. Sicher werde er auch nachdrücklich verstimmt sein, wenn er im Ergebnis des Gutachtens keine freien Ausgänge bewilligt bekommen sollte, die er zurzeit fest erwarte. Diese Enttäuschungen könnten zunächst Trotz und Rückzügigkeit und damit zu Rückschlägen im Verlauf führen. Es sei nicht abzusehen, wie lang eine solche Reaktion dann anhalte und wie schnell es dem Gesuchsgegner mithilfe seiner Behandler gelinge, auf den jetzigen Stand zurückzufinden und dann auch Bereitschaft für seinen weiteren Verbleib in der [Stiftung] und die weitere Milieutherapie zu entwickeln (a.a.O., S. 73).
Eine Entlassung aus der stationären Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit (zur Zeit der Begutachtung) nicht sinnvoll. Sollte der Gesuchsgegner aus der stationären Massnahme entlassen werden, müssten aus forensisch-psychiatrischer Sicht die gegenwärtigen Rahmenbedingungen ohne weitergehende Lockerungen in der [Stiftung] beibehalten werden. Es sei eine juristisch zu beantwortende Frage, ob der Gesuchsgegner auch unter zivilrechtlichen Bedingungen unter geschlossenen Bedingungen in der [Stiftung] zu führen sein könnte. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sollte die Massnahme um fünf Jahre verlängert werden (a.a.O., S. 74).
5.1 Seit dem 21. Juli 2022 ist A.___ zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme in der [Stiftung] – einem geschlossenen, strukturierten und betreuten Wohnheim – platziert. Gemäss Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024 befindet er sich im [Wohnhaus] und bewohnt dort ein Studio mit Einzelzimmer, einem integrierten Badezimmer und einem Nebenraum. Sämtliche Stufen im bewilligten Ausgangspaket 1 seien vollzogen worden. Die Öffnungsschritte hätten rasch voranschreitend durchlaufen werden können, da beim Gesuchsgegner keine auffälligen sozial- und deliktsrelevanten Verhaltensweisen beobachtet worden seien. Nach einer erfolgreichen Eintritts- und Strukturierungsphase befinde er sich auf Stufe 7+ des Ausgangspakets 1. Er könne somit Gruppenausgänge in Begleitung eines Mitarbeitenden ausserhalb des [Areals] sowie seit der Bewilligung am 1. Dezember 2023 zwei Übernachtungen im Rahmen der Projektwoche der Wohngruppe 6 machen. Zusätzlich sei abgeklärt worden, ob sich der Gesuchsgegner unbegleitet im Innenhof des [Wohnhauses] bewegen könne. Nach einem deliktsrelevanten Regelverstoss sei die Umsetzung und Planung der unbegleiteten Ausgänge im Innenhof sistiert worden.
Im Zeitraum von Dezember 2022 bis Februar 2023 habe der Gesuchsgegner ein Handy besessen. Das Mobile Internet habe er aber nicht benutzen dürfen und es sei lediglich ein Prepaid-Abo abgeschlossen worden. Aufgrund seines Versuchs, kinderpornografisches Material im Internet aufzurufen, sei es ihm nicht gestattet worden, ein Abonnement abzuschliessen. Während eines Konflikts habe er sein Handy zerbrochen. Seit dem 4. Juli 2023 besitze er ein neues Handy. Das Verfahren, welches im Februar 2023 wegen des Versuchs, kinderpornografisches Material im Internet aufzurufen, eröffnet worden sei, habe aufgrund unzureichender Beweislage eingestellt werden müssen. Danach sei es dem Gesuchsgegner wieder gestattet worden, das Handy mit SIM-Karte unter Aufsicht zu verwenden. Seit dem 1. Dezember 2023 dürfe er das Internet an seinem Mobiltelefon sowie an seinem Laptop mit der [Schutzapp] eingeschränkt nutzen. Dabei sei es ihm möglich, durch ein Stufensystem die Nutzungsmöglichkeiten und -dauer in Dreimonatsschritten zu erhöhen. Er befinde sich aufgrund eines deliktsrelevanten Regelverstosses immer noch auf der ersten Stufe.
Im Berichterstattungszeitraum sei es zu drei dokumentierten Ereignissen gekommen. Dabei seien Schwierigkeiten in der sozialen Integration Auslöser von zwei Krisen gewesen. Bei der dritten Krise habe es sich um deliktsrelevante Verhaltensweisen gehandelt. So sei bei einer Kontrolle des Internetzugangs des Gesuchsgegners im Februar 2024 aufgefallen, dass er diverse kinderpornografische Suchanfragen (bspw. folgende Schlagwörter: «Mutter und Tochter 11j», «Sex Gewalt 13j.» und «Kinder 11j») getätigt habe. Im anschliessenden Gespräch habe er sich zwar einsichtig bezüglich des deliktsrelevanten Verhaltens geäussert, er scheine jedoch die Situation nicht zu erfassen. Darüber hinaus hätten sich mehrfach Situationen ergeben, in welchen der Gesuchsgegner seinen Unmut lautstark geäussert habe. Anzumerken sei jedoch, dass er sich im Vergleich zur letzten Berichtsperiode viel schneller in angespannten Situationen regulieren könne und mehrfach Strategien wie räumliche Distanz oder das Tragen von Kopfhörer zur Selbstregulierung einsetze. So zeige sich der Rückzug in sein Zimmer während Krisensituationen nach wie vor als bewährte Massnahme. Der Gesuchsgegner sei grundsätzlich sehr zugänglich für Nachgespräche und es scheine ihm dabei besser zu gelingen, seine Verhaltensweisen und Gefühle zu reflektieren sowie die Reaktionen der Mitarbeitenden zu verstehen. Er zeige sich auf der Wohngruppe regelmässig sehr kompetent, indem er sich gerne mit seinen Ressourcen einbringe. So koche er jeweils ein Abend pro Woche für die Wohngruppe und biete zum Beispiel gerne an, für ein Entgelt Gebäck für interne Anlässe zu backen.
Nachdem sich der Gesuchsgegner um die Jahreswende 2023/2024 kurzzeitig gegen die Wahrnehmung der Therapiestunden mit C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, gewehrt habe, sei mit ihm vereinbart worden, dass er sich während der Sitzungen auch vom [Areal] entfernen und sich in der Umgebung [Ort 1] aufhalten dürfe. Seither nehme der Gesuchsgegner die Termine wieder regelmässig wahr. Die Gesprächssequenzen mit B.___, Psychotherapeutin, fänden weiterhin mit unverändertem Ablauf im zweiwöchentlichen Rhythmus statt. Sie spazierten gemeinsam nach [Ort 1] und zurück, während dieser Zeit würden die verschiedensten Themen besprochen. Beim Auftreten von Zukunftsthemen, wie bspw. selbständiges Wohnen, habe der Gesuchsgegner nach wie vor irreale Vorstellungen.
Der Gesuchsgegner gehe grundsätzlich einer geordneten Tagesstruktur nach. So arbeite er Montag bis Donnerstag jeweils vormittags im [Atelier], und die Nachmittage verwende er für seine haushälterischen Aufgaben oder Freizeitprojekte. Er sei vielen Tätigkeiten aufgeschlossen und im Atelier sei er der Mann für alle Fälle, hilfsbereit, bedächtig und sehr kommunikativ. Im Gruppenalltag zeige sich der Gesuchsgegner ambivalent in der Beziehungsgestaltung. Auslöser für Konflikte seien oft Verhaltensweisen von Mitklienten, über die er sich echauffiere. Die Körperhygiene stelle für ihn eine Herausforderung dar. Zeitweise müsse er von Mitarbeitenden auf frische Kleidung oder die Körperpflege hingewiesen werden. Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsgegner gestalte sich grundsätzlich kooperativ. Er nehme grösstenteils die Anweisungen der Mitarbeitenden ernst und suche sich bei diesen auch Unterstützung im Alltag. In Krisen- und Anspannungssituationen verhalte sich der Gesuchsgegner ablehnend; im Vergleich zur vorherigen Berichtsperiode sei es jedoch zu weitaus weniger und schwächeren Vorfällen gekommen (vgl. zum Ganzen Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024).
5.2 Gemäss dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April 2025 hat der Gesuchsgegner aus Sicht der Wohngruppe seit dem Eintritt wesentliche Entwicklungsschritte prästiert. Grundsätzlich werde empfunden, dass ihm das Setting entspreche. Vordergründig profitiere er von der erhöhten Betreuungsressource, der Infrastruktur und der Mobilität. Jedoch scheine für ihn die Kooperation mit seinen Mitbewohnenden zurzeit eine grosse Anstrengung darzustellen. Intern seien über den Berichtszeitraum 19 Ereignismeldungen (Fremdaggression, Sachaggression, Autoaggression, sexuelle Gewalt und massive Störungen der Gemeinschaft) verfasst worden, wobei die meisten Meldungen thematisch in die Gruppe «massive Störungen der Gemeinschaft» einzuordnen seien. Anzumerken sei, dass der Gesuchsgegner sich weniger sachaggressiv ausagiere als noch in seiner Anfangszeit. Gemäss der Ereignismeldung aus der Gruppe «sexuelle Gewalt» soll der Gesuchsgegner einer anderen Klientin ans Gesäss gefasst haben.
Auch in dieser Berichtsperiode thematisiere der Gesuchsgegner das Thema Kinder beiläufig im Alltag. Hier würden ihm jeweils optische Details wie die Kleidung, das stark gelockte Haar oder Ähnliches auffallen. Einmal habe er angesprochen, dass er für grössere Anlässe der [Stiftung] ein Glücksrad für Kinder bauen wolle. In diesen Situationen scheine er den Zusammenhang zu seinem Delikt nicht zu verstehen, akzeptiere jedoch die Vorgaben und Aussagen der Mitarbeitenden.
Die Thematik der Massnahmenverlängerung treibe den Gesuchsgegner punktuell um. Es ergäben sich daraus Möglichkeiten, mit ihm Zukunftsperspektiven darzustellen. Schrittweise werde ihm aufgezeigt, dass eine mögliche Massnahmenbeendigung nicht bedeuten müsse, dass er dann in einem nicht betreuten Setting leben werde. Er werfe dann allgemein vor, dass ihm vorgemacht werde, dass er bald frei und eigenständig leben werden könne. Er verlasse sich auf die Aufrichtigkeit seines Betreuungsnetzes. Mittlerweile zeige er Ansätze von Verständnis, dass er noch über längere Zeit in vergleichbarem Setting verweilen werde. Eine Akzeptanz habe sich noch nicht entwickelt.
Mit den weiteren Öffnungsschritten bzgl. der Handy- und Internetnutzung zeige sich ein hohes Konsuminteresse seitens des Gesuchsgegners, er beschäftige sich viel mit seinem Handy. Er dürfe seit Mitte Februar 2025 sein Handy probeweise von Samstag auf Sonntag auch in der Nacht bei sich tragen. Die bisher durchgeführten Kontrollen hätten keine Auffälligkeiten ergeben.
Ansonsten deckt sich der Verlaufsbericht grossmehrheitlich mit jenem vom 24. April 2024 (vgl. zum Ganzen Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April 2025).
5.3 Mit E-Mail vom 1. Mai 2025 meldete die [Stiftung] dem AJUV, dass der Gesuchsgegner von einer anderen Klientin des sexuellen Übergriffs beschuldigt werde. Gemäss deren Aussagen habe er sie gefragt, ob er sie an den Brüsten anfassen dürfe. Nachdem sie keine konkrete Antwort habe äussern können, habe er ihr in den Ausschnitt an die Brust gefasst. Der Hergang sei von keiner Drittperson beobachtet worden. In der Folge sei das Monitoring intensiviert worden. Der Gesuchsgegner habe den Vorschlag gemacht, dass er die gemeinsamen Atelierlektionen mit der betroffenen Klientin aus Selbstschutz aussetzen möchte.
6.1 Seit Juli 2022 wird der Gesuchsgegner von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, begleitet. Gemäss dem Bericht von C.___ vom 21. Mai 2024 reagiere der Gesuchsgegner mit Rückzug, wenn ihm eine Situation zu viel werde. Er könne sich Schritt für Schritt öffnen und sich über Themen aus der Vergangenheit teilweise äussern. Die Sexualität thematisiere er eher indirekt. Direkte Fragen zu Sexualität meide er gezielt oder spreche ungern darüber. Er äussere sich negativ über die Menschen, welche sich nicht an die Regeln halten, vor allem, wenn sich die Regelverstösse gegen Kinder richten. Diese sollten sofort hart bestraft werden und müssten das Gesetz zu spüren bekommen. Dem Sexualberater sei es wichtig zu erwähnen, dass der Gesuchsgegner bei den Spaziergängen keine Blicke von Kindern suche oder seinen Blick zu Kindern richte.
6.2 Gemäss dem Bericht von C.___ vom 13. Mai 2025 sei es während der Betreuung zu unangemessenem, sexualisiertem Verhalten seitens des Gesuchsgegners gekommen. So habe er bspw. andere Personen ohne Erlaubnis berührt. Solche Situationen passierten meist spontan, besonders dann, wenn keine Betreuungsperson anwesend sei. Er suche hierzu gezielt die Nähe von Menschen, die er als schwächer oder besonders interessant wahrnehme. Gegenüber selbstbewussteren Personen sei er deutlich zurückhaltender. Es sei nicht auszuschliessen, dass solche Grenzverletzungen erneut passierten, wenn er unbeaufsichtigt sei. Diese Herausforderungen im Bereich der sozialen Interaktion und der Wahrnehmung von persönlichen Grenzen würden eine kontinuierliche Unterstützung erfordern, damit der Gesuchsgegner geeignete Verhaltensweisen erlernen könne.
7. Gemäss der Beurteilung der KoFako vom 13. Oktober 2021 habe bislang (zum damaligen Zeitpunkt) keine Auseinandersetzung mit den Taten stattgefunden und dies werde voraussichtlich auch im besten Fall nur sehr eingeschränkt möglich sein. Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei die beim Gesuchsgegner vorliegende Minderintelligenz nicht behandelbar. Der bei ihm vorliegende gesteigerte Sexualtrieb sei jedoch mit einer antiandrogenen Behandlung behandelbar. Die Fachkommission sei der Ansicht, dass für die Vermeidung von Konflikten beim Gesuchsgegner vor allem feste Strukturen (Setting) notwendig seien. Nach Auffassung der Fachkommission solle der Einsatz einer antiandrogenen, triebdämpfenden Medikation nochmals geprüft und mit dem Gesuchsgegner erörtert werden.
8. Gemäss dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Therapiebericht von B.___, [Psychologische Beratung], vom 7. April 2025 hat sich der Gesuchsgegner als ausgesprochen zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Zum Berichtszeitpunkt und im gegenwärtigen engen Betreuungssetting schätzt Frau B.___ das Rückfallrisiko als eher gering ein. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen erachte sie als notwendig. Nur durch die gegebenen Rahmenbedingungen könne das Rückfallrisiko des Gesuchsgegners geringgehalten werden. Er habe aber im Berichtszeitraum von April 2023 bis März 2025 deutliche Fortschritte im sozialen Verhalten erzielt.
9. Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil gestützt auf die ihr im Urteilszeitpunkt vom 9. Oktober 2024 zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Schluss, es könne mit allen involvierten Personen und Stellen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht als erfüllt zu erachten seien. Es sei davon auszugehen, dass beim Gesuchsgegner nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Zwar sei es bei den betreffenden Zwischenfällen nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, jedoch seien objektive Beweismittel (Internetverlauf etc.) dokumentiert, die indizierten, dass er noch nicht für eine bedingte Entlassung bereit sei. Trotz engmaschiger Begleitung des Gesuchsgegners weise er zahlreiche Defizite auf. Eine delikts- und störungsorientierte Therapie sei bisher persönlichkeitsbedingt nicht möglich gewesen. Ihm könne noch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Folglich seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
In Bezug auf die Dauer der Verlängerung der Massnahme hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Verlängerung von fünf Jahren geboten sei. Für den Entscheid über eine Massnahmenverlängerung dürfe aber nicht allein auf die medizinische Empfehlung abgestellt werden. Die tatsächliche Verlängerungsdauer müsse auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips festgelegt werden. Bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 8. Januar 2021 sei entschieden worden, dass die neu anzuordnende stationäre Massnahme die Überführung ins Zivilrecht und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum Inhalt habe. Da die Überführung ins Zivilrecht nicht von heute auf morgen erfolgen könne, sondern eine gewisse Zeit brauche, sei damals die Dauer der Massnahme auf maximal zwei Jahre festgesetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen worden, die Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand zu nehmen (E. 2.1). Das Amtsgericht Solothurn-Lebern habe mit Urteil vom 14. Dezember 2022 nochmals abschliessend festgehalten, dass eine Verlängerung um mehr als zwei Jahre vor dem Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert worden sei, nur noch sehr begrenzte Aussichten auf weitere wesentliche klinische Verbesserungen bestünden und stattdessen die Überführung von A.___ in eine zivilrechtliche Anschlusslösung im Vordergrund stehe, nicht mehr verhältnismässig sei (E. 6.3.3). Obwohl das Gericht nach wie vor an dieser Begründung festhalte, sei vorliegend aus sachlichen Gründen dennoch eine Abweichung davon geboten. Die heutige Ausgangslage sei insofern eine andere, als ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten mit aktueller Einschätzung von A.___ vorliege. Darin werde ausführlich aufgezeigt, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und somit neue Erfolgschancen der therapeutischen Massnahme bestünden. Das forensisch-psychiatrische Gutachten zeige den von A.___ zu bestreitenden Weg bis zur Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme detailliert auf. Vor dem Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert worden und dem letzten Verlängerungsentscheid aus dem Jahr 2022 eher abschliessenden Charakter zugekommen sei, erscheine dafür ein Zeithorizont von zwei Jahren als angemessen.
Mit der zeitlichen Beschränkung auf zwei Jahre solle der Vollzugsbehörde zudem ein klares Signal gesendet werden, dass die Massnahme rasch vorangetrieben und die Überführung in das Zivilrecht angestrebt werde. Hinzu trete, dass A.___ am 12. August 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei, welche zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Der Freiheitsentzug habe – nach Einstellung der ambulanten Massnahme – am 17. Mai 2005 mit dem vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug begonnen. Bis zum 7. Januar 2025 seien dies mehr als 19 ½ Jahre, was dem 39-fachen der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspreche. Mit zunehmender Dauer der stationären Massnahme verringerten sich grundsätzlich auch deren Erfolgschancen. Dies scheine bei A.___ insofern anders zu sein, als aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] die Erfolgschancen der Massnahme gestiegen seien. Jedoch bestehe aus heutiger (zum Zeitpunkt des Urteils) Sicht die Gefahr, dass sich eine Verlängerung um mehr als zwei Jahre auf den Erfolgsverlauf der Massnahme kontraproduktiv auswirken könnte, da gemäss Einschätzung der involvierten Fachpersonen die Information über eine Verlängerung der Massnahme bei A.___ eine Krise, gefolgt von Trotz und Rückzügigkeit, auslösen könnte. Eine Verlängerung der therapeutischen Massnahme um zwei Jahre erweise sich deshalb gerade noch als verhältnismässig und der hierdurch vorgenommene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von A.___ als gerechtfertigt. Jedoch sei angesichts der bereits mehrmaligen Betonung der Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme geboten, dass parallel zu der von der Gutachterin empfohlenen antiandrogenen Medikation eine Alternative bezüglich Ablösung durch das Zivilrecht aufgegleist werde.
10. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin rügt im Berufungsverfahren ausschliesslich die Dauer der Verlängerung der angeordneten Massnahme. Entgegen der gutachterlichen Empfehlung sei die Massnahme lediglich um zwei Jahre anstelle der empfohlenen fünf Jahre verlängert worden. Gemäss Gutachten sei beim Gesuchsgegner mit einer eher langsamen Entwicklung zu rechnen. Als erstes Zwischenziel müsse der Gesuchsgegner die Bereitschaft entwickeln, sich auf Androcur oder ein anderes antiandrogenes Medikament einstellen zu lassen. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass man ihn in unbegleiteten Ausgängen erproben könne. Der Lockerungsverlauf werde wiederum Einfluss darauf haben, ab wann eine Überführung in eine zivilrechtliche Unterbringung vertretbar sein könnte. Dabei sei ein Zeitraum von fünf Jahren realistisch, um A.___ auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, ihn zu erproben und abschätzen zu können, ob ein Setting, welches unbegleitete Ausgänge beinhalte, unter legalprognostischen Aspekten vertretbar sei. Sollte eine Einstellungsänderung in Bezug auf die antiandrogene Medikation nicht gelingen, so werde zu prüfen sein, ob die Weiterführung der Massnahme noch zweckmässig sei. So oder so sei die Aufenthaltsdauer in der [Stiftung] noch zu kurz, um definitive Schlüsse zu ziehen bzw. eine Überführung ins Zivilrecht vorzunehmen. Sowohl die [Stiftung] als auch die Gutachterin hätten dargelegt, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und neue Erfolgschancen der therapeutischen Massnahme bestünden.
Auch wenn das gerichtliche Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliege, dürfe das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und müsse Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite könne das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Erscheine dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, so habe es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Die Vorinstanz habe keine Zweifel am Gutachten geäussert, sei jedoch trotzdem von den gutachterlichen Empfehlungen – Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre – abgewichen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, darzulegen, aus welchen triftigen Gründen sie vom Gutachten abgerückt sei.
Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid, die Verlängerung der Massnahme auf zwei Jahre zu beschränken, einzig und allein mit der Verhältnismässigkeit. Es sei unbestritten, dass beim Gesuchsgegner nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Trotz engmaschiger Begleitung weise er nach wie vor zahlreiche Defizite auf. Von einer Bewährung in Freiheit könne somit gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Das Risiko von pädosexuellen Übergriffen werde hierfür weiterhin als zu hoch eingestuft. Selbst die Vorinstanz komme zum Schluss, dass dem Gesuchsgegner noch keine günstige Legalprognose gestellt werden könne, womit die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien.
Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführe, biete die [Stiftung] Therapiemöglichkeiten, die spezifisch auf das Störungsbild des Gesuchsgegners ausgerichtet seien. Die Gutachterin führe klar aus, dass die stationäre Massnahme durch den Wechsel in die [Stiftung] mit einem spezifischen Behandlungs- und Betreuungskonzept in ganz anderem Mass erfolgversprechend sei, als dies in den früheren Institutionen der Fall gewesen sei. Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit sei somit zu bejahen. Das Gutachten zeige den von A.___ zu beschreitenden Weg bis zur Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme detailliert auf. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass sich die Erfolgsaussichten der Massnahme mit zunehmender Dauer verringern würden, widersprächen den gutachterlichen Ausführungen also vollumfänglich. Aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] seien die Erfolgschancen der Massnahme bei A.___ erstmals gestiegen. Das Argument der Vorinstanz, dass sich die Information über eine Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre beim Gesuchsgegner kontraproduktiv auswirken könnte, sei nicht stichhaltig. Er sei kognitiv gar nicht in der Lage zu verstehen, was eine Massnahmenverlängerung überhaupt bedeute. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen möglich seien, weshalb sich eine Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre als verhältnismässig erweise. In lediglich zwei Jahren werde es nicht möglich sein, auf eine bedingte Entlassung unter Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen hinzuarbeiten.
11. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte lässt in seiner Berufungsantwort ausführen, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz nicht gegen die Verlängerung der Massnahme opponiert worden sei. Somit sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben seien. Damit seien auch beidseits die Massnahmenbedürftigkeit und die Massnahmenfähigkeit unbestritten. Strittig sei lediglich die Dauer der Verlängerung der Massnahme, wobei die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung um zwei Jahre unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen sei. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe es unterlassen darzulegen, aus welchen triftigen Gründen sie vom Gutachten abweiche, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz habe klar darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Dauer der Verlängerung nicht alleine auf die medizinische Empfehlung abgestellt werden dürfe und die Gründe für die Abweichung vom Gutachten ausführlich dargelegt. Der Gesuchsgegner befinde sich seit dem 17. Mai 2005 in Unfreiheit, womit der tatsächliche Freiheitsentzug dem 39-fachen der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspreche. Zwar verringerten sich erfahrungsgemäss die Erfolgschancen der Therapie mit zunehmender Dauer der Massnahme, jedoch sei dies beim Gesuchsgegner anders. Die Erfolgsaussichten seien aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] gestiegen. Hier sei zu ergänzen, dass A.___ erst seit dem 21. Juli 2022 von diesem Setting profitieren könne. Die früheren Platzierungen hätten sich im Nachhinein betrachtet als nicht für ihn geeignet erwiesen. Die raschen Fortschritte seit dem Übertritt in die [Stiftung] zeigten, dass mit dem richtigen Setting auch schnell messbare Erfolge erreicht werden könnten und worden seien. Eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre erweise sich gemäss der Vorinstanz aus diesen Gründen gerade noch als verhältnismässig und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchsgegners gerade noch als gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe die Abweichung vom Gutachten in Bezug auf die Dauer der Verlängerung schlüssig und im Ergebnis richtig begründet.
Zudem sei mitzuberücksichtigen, dass das Gutachten von Dr. med. D.___ mit dem 18. September 2023 datiert ist. In den eineinhalb Jahren bis heute (Zeitpunkt der Stellungnahme zur Berufung) seien weitere Fortschritte erzielt worden. Die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre bedeute faktisch eine Verlängerung von dreieinhalb Jahren seit der gutachterlichen Einschätzung.
Parallel zum Weg einer antiandrogenen Behandlung seien umgehend Alternativen zu suchen. Eine Überführung ins Zivilrecht müsse auch ohne medikamentöse Behandlung zu bewerkstelligen sein. Alternativen zur medikamentösen Behandlung rückten je länger je mehr in den Vordergrund, da der Gesuchsgegner sich nach wie vor gegen die Medikation stelle und womöglich nie in der Lage sein werde, die Folgen – die möglichen positiven für den Massnahmenerfolg und die negativen, die Nebenwirkungen und möglichen psychischen Belastungen – zu verstehen. Man dürfe sich fragen, ob es ethisch verantwortbar sei, auf dem Weg der medikamentösen Behandlung zu beharren, zumal die Gesuchstellerin der Meinung sei, der Gesuchsgegner sei kognitiv nicht einmal in der Lage zu verstehen, was eine Massnahmenverlängerung überhaupt bedeute.
In den verbleibenden knapp zwei Jahren der Massnahme sei eine Überführung ins Zivilrecht zu bewerkstelligen. Bis zum Ablauf der beantragten Verlängerung könnten die Voraussetzungen dazu geschaffen werden, wenn man die alternative Vorgehensweise ohne medikamentöse Behandlung umgehend an die Hand nehme. Allfällige «flankierende Massnahmen» seien rechtzeitig zu evaluieren und umzusetzen, so dass anfangs 2027 die strafrechtliche Massnahme beendet werden könne.
12.1 Vorliegend ist ausschliesslich die Dauer der Verlängerung der Massnahme strittig. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind. Zudem sind auch beiderseits die Massnahmenbedürftigkeit und die Massnahmenfähigkeit unbestritten.
12.2 Die Gesuchstellerin stützt sich in erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. September 2023 und stellt sich auf den Standpunkt, von der vorgeschlagenen Höhe der Massnahmenverlängerung von fünf Jahren dürfe im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, da es hierzu keine Gründe gebe. Wie aber die Vorinstanz korrekt festhält, muss nicht nur die Anordnung der Massnahmenverlängerung an sich, sondern auch ihre Dauer verhältnismässig sein. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesuchsgegner seit nun bereits über 20 Jahren im stationären Massnahmenvollzug befindet und bereits mehrmals eine Verlängerung der Massnahme angeordnet wurde. Nachdem der Gesuchsgegner im Massnahmenvollzug über viele Jahre hinweg mehrheitlich erfolglos zu therapieren versucht wurde, macht er seit seiner Platzierung in der [Stiftung] am 21. Juli 2022 soweit ersichtlich zum ersten Mal – zumindest im sozialen Verhalten – Fortschritte. Anhand der verschiedenen Berichte ist zu erkennen, dass er auf die Umgangsformen in der [Stiftung] anspricht und das Setting für ihn angepasst ist. Jedoch ist auch klar zu konstatieren, dass der Gesuchsgegner noch immer einer deliktorientierten Behandlung / Therapie ausweicht: «Die Sexualität thematisiert Herr A.___ eher indirekt. Direkte Fragen zu Sexualität meidet er gezielt oder spricht ungern darüber» (Verlaufsbericht C.___ vom 21. Mai 2024, a.a.O.). Prognoserelevante Fortschritte sind folglich schwierig zu erreichen, bzw. müsste dafür wohl eine deliktorientierte Therapie stattfinden. Aufgrund der beim Gesuchsgegner vorliegenden Minderintelligenz ist fraglich, ob eine solche überhaupt möglich ist.
In Bezug auf die Rückfallgefahr bei Vollzugslockerungen macht die Gutachterin eindeutige Aussagen. So würde der Gesuchsgegner – wenn sich eine hierfür passende Gelegenheit konstellieren liesse – mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut pädosexuelle Übergriffe auf Kinder im prä- bis frühpubertären Alter begehen. Als zukünftige strafbare Handlungen seien dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe zu erwarten, bei denen es zu Berührungen der Kinder am Geschlechtsteil ober- und unterhalb der Kleidung kommen würde. Zu berücksichtigen ist hier auch die diagnostizierte Waffenaffinität. Schwer ins Gewicht fällt zudem die objektiv nachweisbare Internetsuche des Gesuchsgegners nach Kinderpornografie. So suchte der Gesuchsgegner gemäss dem Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024 am 24., 25. und 27. Februar 2024 im Internet nach «Mutter und Tochter 11j», «Sex Gewalt 13j.» und «Kinder 11j». Er habe sich zwar einsichtig bezüglich des deliktrelevanten Verhaltens geäussert, scheine jedoch die Situation nicht erfasst zu haben. Hinzu kommen mutmassliche Übergriffe in der jüngsten Vergangenheit (vgl. ASB 55 f., ASB 71 f.). Es muss daher festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner Stand heute, über 20 Jahre nach den Anlasstaten, ohne antiandrogene Medikation kaum kontrollierbar ist, zumal ausserhalb des Wohnheims bzw. unbegleitet. Bisher lehnt er eine antiandrogene Behandlung vehement ab. Jedoch stellt die Zustimmung zur antiandrogenen Medikation gestützt auf das Gutachten eine unabdingbare Voraussetzung für weitere Lockerungsschritte dar. Denn hinsichtlich der Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine optimale und praktisch realisierbare Lockerungsperspektive erst nach Einstellung des Gesuchsgegners auf eine antiandrogene Medikation zu entwickeln. Somit kann geschlussfolgert werden, dass – Stand heute – ohne Zustimmung zur antiandrogenen Medikation auch eine Überführung ins Zivilrecht nicht realistisch erscheint.
Um der hohen Rückfallgefahr zu begegnen, sei gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 18. September 2023 das erste Zwischenziel der laufenden Massnahme, dass der Gesuchsgegner die Bereitschaft entwickle, sich auf Androcur oder auf ein anderes antiandrogenes Medikament einstellen zu lassen. Sei die Androcur-Einstellung erreicht, so könne mit der kleinschrittigen Erprobung von unbegleiteten Ausgängen begonnen werden. Der Lockerungsverlauf werde Einfluss darauf haben, ab wann eine Überführung in eine zivilrechtliche Unterbringung vertretbar sein könne. Bei A.___ sei insgesamt mit einer eher langsamen Entwicklung zu rechnen. Jedoch sollte «ein Zeitraum von fünf Jahren […] aber ausreichen, den Expl. auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, ihn zu erproben und abschätzen zu können, ob ein Setting, das unbegleitete Ausgänge beinhaltet, unter legalprognostischen Aspekten vertretbar ist» (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. September 2023, S. 68-69).
Der Aufenthalt von A.___ in der [Stiftung] begann am 21. Juli 2022, somit ist er bereits seit gut drei Jahren dort untergebracht. Eine Verlängerung um zwei Jahre ab 8. Januar 2025 hätte zur Folge, dass der Gesuchsgegner insgesamt weniger als fünf Jahre in der [Stiftung] untergebracht wäre, womit die von der Gutachterin vorgeschlagene Dauer zur Abschätzung des Massnahmenerfolges noch nicht eingehalten würde. In diesem Sinne erscheint eine Massnahmenverlängerung um drei Jahre für angezeigt. Eine Verlängerung um mehr als drei Jahre wäre – Stand heute – hingegen nicht verhältnismässig, hat doch nun im Vordergrund zu stehen, den Gesuchsgegner auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, wobei er vorab von der Wichtigkeit einer solchen zu überzeugen ist.
Zwar solle die Massnahme gemäss gutachterlicher Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht um weitere fünf Jahre verlängert werden, eine Massnahmenverlängerung um drei Jahre ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen jedoch zielführender und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip auch angezeigt. Wie schon die Vorinstanz ausführte, wurde bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 8. Januar 2021 entschieden, dass die neu anzuordnende stationäre Massnahme die Überführung ins Zivilrecht und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum Inhalt habe. Die Überführung ins Zivilrecht braucht eine gewisse Zeit, weshalb damals die Dauer der Massnahme auf maximal zwei Jahre festgesetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen wurde, die Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Überführung ins Zivilrecht ohne antiandrogene Medikation gestützt auf das neue Gutachten indes nicht realistisch. Vor dem Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert wurde, erscheint in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Würdigung der gesamten Umstände ein Zeithorizont von drei Jahren als ausreichend, um den Gesuchsgegner auf eine antiandrogene Medikation einzustellen. Sollte die Einwilligung in eine antiandrogene Medikation seitens des Gesuchsgegners zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erfolgt sein, ist zweifelhaft, ob eine solche überhaupt jemals erfolgen könnte.
Bis dahin ist die Zustimmung des Gesuchsgegners zu einer antiandrogenen Medikation und die darauf folgende Einstellung und Erprobung als oberstes Ziel anzusehen. Aufgrund seiner untherapierbaren Minderintelligenz und Pädophilie, kombiniert mit der ausgewiesenen Waffenaffinität, besteht derzeit ein zu grosses Rückfallrisiko, als dass man ihn ohne Medikation bedenkenlos in eine zivilrechtliche Massnahme entlassen könnte. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin einer solchen Behandlung verschliessen, wird bei Ablauf der Massnahme unter Umständen auch die Notwendigkeit einer Verwahrung zu diskutieren sein, sofern durch die stationäre Massnahme zum fraglichen Zeitpunkt kaum mehr prognoserelevante Fortschritte zu erwarten wären.
12.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Massnahme um drei Jahre zu verlängern ist.
13. Die für den Gesuchsgegner mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 angeordnete und mit Nachentscheiden des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2009 und 21. November 2014, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2021 sowie Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerte stationäre Massnahme ist nochmals um drei Jahre, beginnend ab dem 8. Januar 2025, zu verlängern.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Da die Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die gesetzlich festgelegte Höchstdauer bzw. die Befristung der Massnahme zurückging und dem Gesuchsgegner die nach wie vor gegebene Massnahmenbedürftigkeit nicht zum Vorwurf gereicht, auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem Staat. Der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid gemäss den erstinstanzlichen Urteilsziffern 2 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 3 (Verfahrenskosten) ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen.
Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich aber auch nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 m.w.H.).
2.2 Die Straftaten, für welche A.___ im Hauptentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 12. August 2002 verurteilt wurde, können zwar als natürliche Ursache für das vorliegende nachträgliche Verfahren angesehen werden. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass diese Straftaten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens Ursache für das nachträgliche Verfahren waren (vgl. BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). Ebenso wenig lässt sich eine Kostenverlegung zulasten des Verurteilten damit begründen, er habe das nachträgliche Verfahren mit einer Verhaltensweise, die es im Massnahmenvollzug gerade zu therapieren gälte, verursacht. In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Verurteilten demnach die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, nicht aber, wenn das nachträgliche Verfahren auf Antrag der Vollzugsbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde (BSK StPO-Heer/Bernard/Studer, Art. 365 N 8). Vorliegend hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnahmenvollzug, die Berufung erhoben und damit dieses Verfahren eingeleitet. A.___ hat das Verfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt bzw. erschwert, sondern wäre mit dem erstinstanzlichen Entscheid einverstanden gewesen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, vom Staat zu tragen.
2.3 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,42 Stunden zu je CHF 270.00, ausmachend CHF 1'732.50, Auslagen von CHF 21.20 und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF 142.05, geltend, was CHF 1'895.75 ergibt (ASB 74 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings wurden die erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 verrechnet, was nicht dem gesetzlichen Tarif für amtliche Verteidiger entspricht. Das Honorar von Rechtsanwalt Beat Hess wird somit auf CHF 1'340.85 (Honorar 6,42 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'219.15, Auslagen CHF 21.20 und 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 100.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Demnach wird in Anwendung von
- Art. 59 Abs. 4 StGB
- Art. 135, Art. 363 ff., Art. 406, Art. 416 ff., Art. 428 StPO
erkannt:
1. Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 angeordnete und mit Nachentscheiden des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2009 und 21. November 2014, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2021 sowie mit Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerte stationäre Massnahme wird – beginnend ab dem 8. Januar 2025 – um drei Jahre verlängert.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 2'015.20 (Honorar 9,5 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'805.00, Auslagen CHF 59.20, 8,1 % MwSt. CHF 151.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'340.85 (Honorar 6,42 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'219.15, Auslagen CHF 21.20 und 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 100.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'640.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total CHF 2’100.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rauber Kaufmann