Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Rechtsanwältin Therese Hintermann als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A. A.___, welcher für die Berufungsverhandlung dispensiert wurde;
2. Der Leitende Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung und die vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Leit. Staatsanwalt B.___:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 mit Bezug auf die Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 sei mit Bezug auf die restlichen Ziffern 2 bis 6 zu bestätigen.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Beschuldigten A. A.___ aufzuerlegen.
4. Die Kostennote der Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
Rechtsanwältin Hintermann:
1. Das Verfahren gegen den Angeschuldigten sei wegen eingetretener Verjährung in folgenden Punkten einzustellen:
- Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.1.1 der Anklageschrift), und
- Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3 der Anklageschrift).
2. Dem Angeschuldigten sei aus der Staatskasse eine Genugtuung für ausgestandene Haft von CHF 87'800.00 zuzusprechen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, seien definitiv durch den Staat zu bezahlen.
4. Die der amtlichen Verteidigerin von A. A.___ zugesprochenen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil Richteramt Olten-Gösgen vom 30.05.2022 und Urteil Richteramt Olten-Gösgen vom 03.09.2024) sei auf CHF 10'092.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und durch den Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung vom Angeschuldigten zu verzichten.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Der amtlichen Verteidigerin sei eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Kostennote zuzusprechen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Im Herbst/Winter 2006/2007 kamen die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau und Luzern einer Kosovo-Albanischen Tätergruppierung auf die Spur, die im grossen Stil dem Heroinhandel nachging und hauptsächlich in der Region Olten und im angrenzenden Aargau operierte. Nach entsprechenden Ermittlungen wurde C. A.___ als angeblicher Drahtzieher dieser Gruppe identifiziert und lokalisiert. In Absprache mit den involvierten Kantonen startete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Aktion „FUCHS“ und überwachte ab Mai 2007 verschiedene Telefonnummern von C. A.___ und anderen Beteiligten (vgl. dazu die Ausführungen in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 11. Februar 2007, Register [nachfolgend: Reg.] 2.1 / pag. 001 ff.).
2. Am 8. Juli 2007 wurden C. A.___, sein Bruder D. A.___ und sein Neffe A. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) verhaftet. Letzterer reiste knapp einen Monat zuvor, am 14. Juni 2007, über einen nicht bekannten Grenzübergang im Raum Schaffhausen von Deutschland illegal in die Schweiz ein, wobei er gleichentags (am 14. Juni 2007) in Schaffhausen von seinem Onkel C. A.___ abgeholt und nach [Ort 1] (in die von C. A.___ benutzte Wohnung an der [Strasse]) gebracht wurde. C. A.___ und D. A.___ hielten sich bereits zuvor mit gefälschten Papieren illegal in der Schweiz auf: C. A.___ war im Jahr 1999 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. mit einer Landesverweisung von 8 Jahren belegt und am 16. Mai 2001 nach Pristina ausgeschafft worden; D. A.___ war 1993 aus dem Gefängnis geflüchtet. Bei seiner Verhaftung gab sich der Beschuldigte als E.___ aus (s. zur Festnahme des Beschuldigten auch Reg. 12.3 / pag. 001 ff.).
Im Rahmen der besagten Festnahmen wurden auch diverse Drogen (Heroin und Kokain) sichergestellt. So wurden in der von C. A.___ benutzten Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1], wo der Beschuldigte am 8. Juli 2007 in einem Zimmer auf dem Bett schlafend angehalten werden konnte, folgende Betäubungsmittel sichergestellt:
- 91 Minigrip Heroin (440 Gramm), mit einer Konzentration von 14 %,
- 146 Minigrip Kokain (126 Gramm), mit einer Konzentration von 41 %,
- 2 Blöcke gepresstes Heroin (993 Gramm), mit einer Konzentration von 31 %,
- Plastikbeutel Kokain (78 Gramm), mit einer Konzentration von 42 %.
Das Heroingemisch für den Gassenverkauf war somit mit mindestens der gleichen Menge Streckmittel vermischt worden. Das portionierte Kokain war offensichtlich nicht gestreckt worden.
Im Fahrzeug Ford Mondeo, das D. A.___ bei seiner Verhaftung lenkte, konnten folgende Drogen sichergestellt werden:
- 29 Minigrip Heroin (141,2 Gramm), mit einer Konzentration von 13 %,
- 24 Minigrip Kokain (21,2 Gramm), mit einer Konzentration von 43 %.
3. Am 9. Juli 2007 wurde gegen den Beschuldigten (bzw. gegen E.___, als der sich der Beschuldigte anfänglich ausgab) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel eröffnet (Reg. 12.1 / pag. 001).
4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Therese Hintermann als amtliche Verteidigung beigeordnet (Reg. 12.1 / pag. 008).
5. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid vom 11. Juli 2007 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3 / pag. 011 ff.). In der Folge wurde die Haft mit Entscheiden vom 3. Oktober 2007 und 21. Dezember 2007 um jeweils drei Monate verlängert (Reg. 12.3 / pag. 030 ff. und 059 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt per 25. Februar 2008 bewilligt (Reg. 12.3 / pag. 080).
6. In den folgenden Wochen wurden aufgrund der Telefonkontrolle zahlreiche Abnehmer von Kokain und Heroin (bzw. Kokain- und Heroingemisch) ermittelt, die allesamt identische Angaben gemacht haben zu den Modalitäten der Drogengeschäfte und den beteiligten Personen. Gleichzeitig konnten Erkenntnisse über Kokaintransporte von Holland in die Schweiz und (durch die Schweiz) nach Italien gewonnen werden, welche der Onkel des Beschuldigten, C. A.___, organisiert und koordiniert haben soll (vgl. dazu Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).
7. Mit Verfügung vom 18. September 2008 wurde der Beschuldigte im Anschluss an die Schlusseinvernahme zuhanden des damaligen Amtes für Ausländerfragen aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Reg. 12.3 / pag. 086).
8. Am 27. Januar 2010 erging eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG) (Reg. 12.1 / pag. 002 ff.).
9. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurden u.a. die Sicherstellungen aus der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1] (Drogen, Munition, Revolver, Mobiltelefone etc.) formell beschlagnahmt (Reg. 12.2 / pag. 016 ff.).
10. Am 10. März 2010 wurde der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (Reg. 12.1 / pag. 006).
11. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 18. Juni 2010 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten und dessen beiden Onkel C. A.___ und D. A.___, gegen den Beschuldigten wegen mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121), wegen Widerhandlung gegen das (damals noch geltende) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), wegen falscher Namensangabe (§ 32 EG StGB) und wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) (Reg. 1.5 / pag. 001 ff.).
12. Da sich C. A.___ und D. A.___ – im Gegensatz zum Beschuldigten – weiterhin in Haft befanden und eine rechtshilfeweise Vorladung des Beschuldigten voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen sollte (letzte bekannte Adresse im Kosovo), wurde das Verfahren gegen C. A.___ und D. A.___ am 30. März 2011 vom Verfahren gegen den Beschuldigten abgetrennt. Mit Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 12. Mai 2011 wurde die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten auf den 13. Dezember 2011 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 035). Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung (ASOG 055).
13. Am 13. bzw. 16. August 2012 wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (ASOG 061 f.).
14. Mit Beschluss vom 4. September 2012 sistierte das Richteramt Olten-Gösgen das Verfahren gegen den Beschuldigten (ASOG 067 f.).
15. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. April 2022 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Es wurden die Hauptakten OGSAG.2010.15 in Sachen C. A.___ und D. A.___ beigezogen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen wurde neu auf den 30. Mai 2022 angesetzt, wobei die Vorladung des Beschuldigten im Amtsblatt publiziert wurde (ASOG 077 f.).
16. Am 30. Mai 2022 fand – in Abwesenheit des Beschuldigten, der auch dieser Verhandlung fernblieb – die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen statt (ASOG 110 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen im Abwesenheitsverfahren sein Urteil (ASOG 155 ff.).
17. Gegen das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Mai 2022 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 Berufung anmelden (ASOG 151).
18. Nachdem das begründete Urteil (ASOG 155 ff.) der amtlichen Verteidigerin am 8. Juli 2022 zugestellt worden war (ASOG 171), erklärte sie mit Eingabe vom 27. Juli 2022 die Berufung.
19. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 hob die Strafkammer des Obergerichts das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Mai 2022 auf und liess die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zugehen zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils (ASOG 183 ff.).
20. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 des Richteramts Olten-Gösgen wurde das Polizeikommando des Kantons Solothurn mit der Aufenthaltsnachforschung in Sachen A. A.___ beauftragt. Dieser befände sich mutmasslich in den Vereinigten Staaten von Amerika (ASOG 198).
21. Am 27. Juni 2023 ging am Richteramt Olten-Gösgen der Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe der Polizei des Kantons Solothurn ein (ASOG 214 ff.).
22. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 25. September 2023 wurde die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen auf den 3. September 2024 angesetzt (ASOG 226 ff.) und dannzumal – in Anwesenheit des Beschuldigten – auch durchgeführt (ASOG 274 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (ASOG 291 ff., 302 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen A. A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:
a) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 2 der Anklageschrift),
b) Falsche Namensangabe, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 3 der Anklageschrift),
c) Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 4 der Anklageschrift).
2. A. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.1.1. der Anklageschrift),
- der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3. der Anklageschrift).
3. A. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A. A.___ werden 439 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf CHF 2'268.10 (inkl. Auslagen, 7.7 % MwSt. auf CHF 215.60 und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'010.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'134.05 (1/2), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. A.___ erlauben.
6. A. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen.
23. Mit Eingabe vom 13. September 2024 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASOG 298). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 001 ff.). Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche (Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz), die Strafzumessung (Ziffer 3), den Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer 5 teilweise) sowie gegen die Kostenfolgen (Ziffer 6). Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei hinsichtlich der beiden Vorhalte gemäss Ziffern C.1.1.1. und C.1.3. der Anklageschrift wegen eingetretener Verjährung einzustellen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die ausgestandene Haft in Höhe von CHF 87'800.00 zuzusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien definitiv durch den Staat zu tragen. Die der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren seien auf CHF 10’092.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und durch den Staat zu bezahlen, auf die Rückforderung vom Beschuldigten sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
24. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 007). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu beachten.
25. Am 30. Januar 2025 ging bei der Strafkammer des Obergerichts der Antrag der amtlichen Verteidigung auf Anordnung des schriftlichen Verfahrens ein (ASB 009). Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde dieser Antrag durch den Instruktionsrichter abgewiesen, wobei für die Begründung auf die Akten verwiesen werden kann (ASB 013 f.).
26. Am 13. März 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 vorgeladen (ASB 015 f.).
27. Mit Eingabe vom 20. August 2025 reichte die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten ein Dispensationsgesuch ein (ASB 030 ff.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. August 2025 wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung dispensiert (ASB 046).
28. Am 4. November 2025 fand die Berufungsverhandlung statt.
II. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 3. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 erwuchs bezüglich der Einstellungen gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.
An der Berufungsverhandlung hat Rechtsanwältin Hintermann auf Frage hin klargestellt, dass die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 nicht angefochten ist, weshalb auch Ziffer 5 des diesbezüglichen Urteils teilweise (Höhe der Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bestrittene Vorhalte
Vorab ist mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot festzuhalten, dass sich die vorinstanzlichen Schuldsprüche lediglich auf den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln (Vorhalt Ziffer C.1.1.1. der AnklS) und auf eine Gehilfenschaft zum Verkauf von Heroin- und Kokaingemisch (Vorhalt Ziffer C.1.3. der AnklS) beziehen. Das Verschlechterungsverbot würde nicht nur bei zusätzlichen Schuldsprüchen, sondern bspw. auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation (z.B. Verurteilung als Mittäter anstatt als Gehilfe) verletzt.
Unter Beachtung des erstinstanzlichen Urteils in Verbindung mit dem Verschlechterungsverbot hat das Berufungsgericht zusammengefasst noch folgende Vorhalte zu beurteilen:
- Unbefugter Besitz von 1,433 kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch, (mengenmässig qualifiziert) begangen am 8. Juli 2007 in [Ort 1], [Strasse], indem der Beschuldigte zwei Blöcke mit 496 g und 497 g Heroin (Reinheitsgehalt: 31 %), 91 Minigrips mit total 440 g Heroingemisch (Reinheitsgehalt: 14 %), einen Plastikbeutel mit 78 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 42 %) und 146 Minigrips mit total 126 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 41 %) besessen haben soll (teilweise Ziffer C.1.1.1. der AnklS; [vgl. ASOG 310, wonach bezüglich der im Ford Mondeo sichergestellten Minigrips (total 140 g Heroingemisch und 20 g Kokaingemisch) kein Besitz anzunehmen ist, weshalb diese Mengen von den vorgehaltenen Mengen in der Anklageschrift abzuziehen sind]);
- Gehilfenschaft zum (mengenmässig qualifizierten) Verkauf von Heroingemisch und Kokaingemisch (gemäss Vorinstanz entweder total 180 g Heroingemisch [Reinheitsgehalt: 10 %] und 23 g Kokaingemisch [Reinheitsgehalt: 40 %] oder total 30 g Heroingemisch [Reinheitsgehalt: 10 %] und 53 g Kokaingemisch [Reinheitsgehalt: 40 %]), begangen zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 in [Ort 1] (teilweise Ziffer C.1.3. der AnklS; [ASOG 308]).
IV. Formelles
1. Frage der Verjährung
1.1 Die amtliche Verteidigerin stellt sich auf den Standpunkt, die verbliebenen beiden Vorhalte seien verjährt, und beantragt die Einstellung des Verfahrens. Das Obergericht habe mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen aufgehoben, weil das erstinstanzliche Verfahren derart schwerwiegende, nicht heilbare Mängel aufgewiesen habe, dass die Kassierung des Urteils und Rückweisung habe erfolgen müssen. Das Obergericht habe dem Richteramt vorgeworfen, dass sie den Beschuldigten ohne weiteres gefunden hätten, wenn sie eine einfache Google-Suche gemacht hätten. Es rüge die Vorinstanz zudem mit folgenden Worten: «Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung am 17. Mai 2022 dem Richteramt konkrete Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten vorgelegt hat. Dass zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits via Amtsblatt vorgeladen war, wie dies die Staatsanwaltschaft vorbringt, vermag nicht, das Richteramt von seiner Pflicht zur Durchführung zumutbarer Nachforschungen – sei es selber oder durch die Polizei Kanton Solothurn – zu entheben. Wie vorstehend ausgeführt, genügte die Publikation im Amtsblatt nicht den gesetzmässigen Anforderungen und hätte gar nicht erfolgen dürfen. Spätestens mit Eingang der Anzeige der Verteidigung wäre das Richteramt gehalten gewesen, die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 abzusetzen und via Ermittlungsauftrag an die Polizei Kanton Solothurn resp. via Rechtshilfeersuchen den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln.» Trotzdem halte das Obergericht dafür, dass die unrechtmässige Publikation der Vorladung im Amtsblatt und nicht rechtsgültige Vorladung zur Hauptverhandlung nicht einen derart krassen Verfahrensfehler darstelle, als dass das Urteil der ersten Instanz als nichtig zu qualifizieren wäre. Das Obergericht verkenne, dass die Frage der Verfolgungsverjährung nicht davon abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nichtig sei oder nicht. Der Beschuldigte sei nicht gültig i.S. von Art. 201 StPO vorgeladen worden. Zudem sei das Abwesenheitsurteil dem Beschuldigten gar nie zugestellt worden, so dass er von seinem Recht auf neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO hätte Gebrauch machen können. Selbst eine Publikation des Urteils sei unterblieben. Urteile, die an solch fundamentalen Mängeln leiden würden, taugten nicht dazu, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, andernfalls Anreize geschaffen würden, bei Zeitdruck kurz vor Verjährungseintritt ein Verfahren in Missachtung elementarer prozessualer Grundsätze zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen. Exakt dieser Fall liege vor. Richtigerweise müsse bei einer Urteilskassation das ursprüngliche erstinstanzliche Urteil als nicht existent betrachtet werden, womit die Verjährungsfrist nicht zu laufen aufgehört habe. Auch für ein Ruhen bestehe kein Raum. Die zwischen der Kassation und dem neuen Urteil verstrichene Zeit müsse voll angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei bei einer 15-jährigen Verfolgungsverjährung mit einem Verjährungseintritt zwischen dem 14. Juni 2022 und 8. Juli 2022 auszugehen. Damit sei erstellt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 3. September 2024 sämtliche von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tatbestände verjährt seien, weshalb das Urteil aufzuheben und das Strafverfahren bezüglich sämtlicher Vorhalte einzustellen sei.
1.2 Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Verjährung durch die Strafkammer des Obergerichts bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 im Verfahren STBER.2022.63 (ASOG 183 ff.) geklärt wurde. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Das (Abwesenheits-)Urteil der Vorinstanz vom 30. Mai 2022 wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist gefällt und der Verteidigerin des Beschuldigten zugestellt, die Verjährung konnte bzw. kann damit nicht mehr eintreten. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 97 StGB N 70 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht ist der Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Urteil, welches kassiert und zurückgewiesen werden muss, als nicht existent zu werten sei, ausdrücklich nicht gefolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017). Diese Rechtsprechung hat es neuerdings in einem Urteil vom 3. Februar 2022 erneut bestätigt (6B_834/2020 E. 1.4.3 vgl. auch 7B_256/2024 vom 17.02.2025 E. 2.5 in fine). Somit ist der von der amtlichen Verteidigung gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens abermals abzuweisen.
2. Frage der Verletzung des Anklageprinzips
2.1 Die amtliche Verteidigerin vertritt die Ansicht, dass bei der Gehilfenschaft der Vorhalt bezüglich Tatzeit und Tatort ausserordentlich vage und allgemein gehalten sei. Insbesondere gehe aus der Anklage nicht hervor, welche Abnehmer wann und wo die Drogen gekauft haben sollen. Die Anklage spreche lediglich von Verkauf von Betäubungsmitteln zwischen dem 14.06.2007 und dem 08.07.2007 in [Ort 1], der Region Olten und evtl. anderswo. Bezüglich Tatzeit und Tatort sei somit das Anklageprinzip gemäss Art. 9 StPO verletzt.
2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.; BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je m.w.Verw.; Entscheid der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2025, STBER.2024.107, S. 10 f.).
2.3 Im vorliegenden Fall ist klar, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Tatzeit und Tatort sind bestimmt, so wird in der Anklageschrift bei A. A.___ unter Ziff. 1.3. als Tatzeit die drei Wochen seit der illegalen Einreise bis zur Verhaftung (14. Juni 2007 bis 8. Juli 2007) und als Tatort insbesondere [Ort 1] angegeben, wo er in dieser Zeit gelebt hat. Es wurde durch die Vorinstanz in der Verhandlung vom 3. September 2024 ein Würdigungsvorbehalt angebracht, ob allenfalls Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt (ASOG 275). Dem Beschuldigten war somit klar, was ihm vorgeworfen wird. Die Tatorte des effektiven Verkaufs sind für die Beurteilung des Beschuldigten nicht relevant, da er nicht verkauft hat und der Ort in Bezug auf die Gehilfenschaft klar ist. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (unbefugter Besitz)
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1.2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Anlässlich der Haft-Einvernahme vom 9. Juli 2007 (Reg. 12.3 / pag. 003 ff.) durch die zuständige Staatsanwältin führte der Beschuldigte u.a. aus, wie er in die Schweiz gekommen sei. Nach seiner Einreise sei er mit einem Taxi von der Landesgrenze zu dem Ort gefahren, wo er festgenommen worden sei. Auf Frage, woher er denn gewusst habe, dass er nach [Ort 1] gehen solle, antwortete der Beschuldigte, bei dieser Wohnung seien einige Leute am Arbeiten gewesen. Er sei dann ebenfalls in diese Wohnung hineingegangen. Er habe dort gegessen, geduscht und auch geschlafen. Auf nochmalige Frage, woher er gewusst habe, wohin er gehen müsse, gab der Beschuldigte an, dem Taxifahrer gesagt zu haben, er (Taxifahrer) solle ihn irgendwohin bringen, worauf dieser ihn nach [Ort 1] gebracht habe. Der Beschuldigte verneinte, die Männer gekannt zu haben, die in der fraglichen Wohnung gewesen seien. Auf Frage, wie lange er sich schon in der Wohnung aufgehalten habe, wo er gestern angehalten worden sei ([Strasse], [Ort 1]), gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dort zweimal übernachtet. Auf entsprechende Frage verneinte er zu wissen, wem die Wohnung gehöre oder wer diese gemietet habe. Auf Vorhalt, in seinem Zimmer sei ein Rucksack gefunden worden, in dem sich Päckchen mit grösseren Mengen von braunem und weissem Pulver befunden hätten, und danach gefragt, was er dazu sagen könne, sagte der Beschuldigte aus, er wisse von nichts. Im Weiteren gab er auf Fragen u.a. an, er habe den Rucksack nicht angeschaut und habe auch nicht hineingefasst. Der Beschuldigte bestritt, etwas mit den im Zimmer gefundenen Utensilien (Minigrips, Waage, Sieb und Atemschutzmasken) zu tun zu haben bzw. zu wissen, wem diese gehören. Auf Vorhalt, in der Küche seien zwei Plastiksäcke mit in Alufolie eingewickelten Minigrips gefunden worden, die ebenfalls Pulver enthalten hätten, gab der Beschuldigte auf Frage zu Protokoll, er wisse nicht, wem dieses Material gehöre. Auf Vorhalt, wonach unter seinem Kopfkissen ein geladener Revolver gefunden worden sei, führte der Beschuldigte aus, dieser sei auf dem Tisch dort gewesen, er habe ihn genommen, angeschaut und dann dort deponiert. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, gemerkt zu haben, dass der Revolver geladen gewesen sei. Dieser gehöre nicht ihm; er wisse nicht, wem der Revolver gehöre. Der Beschuldigte verneinte auf entsprechende Frage, ein Natel zu besitzen. Auf weitere Fragen sagte er aus, er habe das schwarze Handy, das in der Wohnung gewesen sei, angefasst, habe damit aber nicht telefoniert. Er bestritt, mit Drogen zu tun gehabt zu haben.
Am 13. Juli 2007 (Reg. 10.1 / pag. 001 ff.) wurde der Beschuldigte erstmals durch die Polizei befragt. Dabei gab er u.a. zu Protokoll, er kenne weder C. A.___ noch D. A.___, das sichergestellte Mobiltelefon gehöre nicht ihm, er habe dieses jedoch benutzt, und er wisse nichts bezüglich des in der Wohnung sichergestellten Heroins und Kokains. Auch in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2007 (Reg. 10.1 / pag. 013 ff.) bestritt der Beschuldigte, C. A.___ oder D. A.___ zu kennen. Im Weiteren führte er auf Fragen betreffend die sichergestellte Waffe u.a. aus, er kenne die Waffe nicht, er habe diese unter dem Kissen versteckt, er habe diese Waffe gerne, er habe die Waffe vorher nie gesehen und habe an dieser Manipulationen vorgenommen (u.a. Kugeln herausgenommen und wieder hineingelegt). Der Revolver sei dort in der Wohnung gelegen, auf einem Tisch, wo er (Beschuldigter) geschlafen habe.
In der Einvernahme vom 31. Juli 2007 (Reg. 10.1 / pag. 048 ff.) räumte der Beschuldigte dann – nach anfänglichem Bestreiten – erstmals ein, C. A.___ und D. A.___ zu kennen, diese seien seine Onkel. Im Weiteren gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe in der Wohnung sowohl Heroin als auch Kokain gesehen und er habe die Drogen auch berührt. Er habe schauen wollen, was es sei. Das Heroin habe sich im Rucksack befunden. Weiteres Heroin und auch Kokain habe sich in der Küche (im Sack) befunden, er habe sowohl dasjenige in der Küche als auch jenes im Rucksack berührt. Auf Frage verneinte er, auch Streckmittel in der Wohnung gesehen zu haben. Ebenfalls verneinte er, das Heroin und/oder das Kokain abgepackt zu haben; er wisse nicht, wer es abgepackt habe. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, seinen Onkel C. A.___ nach den Drogen gefragt zu haben. Letzterer habe gewusst, dass es (Drogen) dort gewesen sei, er (C. A.___) habe aber nichts dazu gesagt. Er (Beschuldigter) habe keine Drogen verkauft; er habe damit nichts gemacht, er habe weder etwas gestreckt noch abgepackt oder jemandem etwas gebracht. Auf Vorhalt mehrerer Telefongespräche räumte der Beschuldigte ein, diesbezüglich mit seinem Onkel C. A.___ gesprochen zu haben. Im Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit Schleppern in die Schweiz gekommen und sei am Tag seiner Einreise in die Schweiz von C. A.___ abgeholt worden.
In der Einvernahme vom 6. August 2007 (Reg. 10.1 / pag. 073 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass in der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1] nicht nur er, sondern jeweils auch C. A.___ geschlafen habe. Im Weiteren gab der Beschuldigte u.a. an, er habe seine Rufnummer […] am Tag seiner Einreise in die Schweiz von C. A.___ erhalten. Auf Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs bestätigte der Beschuldigte, hier mit C. A.___ gesprochen zu haben, um was es dabei gegangen sei, wisse er (Beschuldigter) nicht, er habe es vergessen. Auf Frage ergänzte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, C. A.___ habe gesagt, er (Beschuldigter) solle hinunterkommen; er wisse nicht, was er habe mitnehmen müssen. Auf Frage, was C. A.___ mit «Haufen» gemeint habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse es nicht, er habe es vergessen. Er bestritt, dass mit «Haufen» Heroin- und/oder Kokainhaufen gemeint seien. Auf Frage gab der Beschuldigte an, nicht zu wissen, weshalb D. A.___ zu C. A.___ gesagt habe, Letzterer solle ihm (Beschuldigter) sagen, dass er «ein so und ein paar so» runterbringen solle. Auf Vorhalt der Polizei, sie habe gestützt auf die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle davon Kenntnis, dass es sich dabei um Heroin und Kokain handle, welches er (Beschuldigter) aus der Wohnung nach unten zu Enver bringen sollte, antwortete der Beschuldigte, er habe dazu nichts zu sagen. Auch auf Vorhalt weiterer Telefongespräche gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu wissen, worum es gegangen sei, bzw. dies vergessen zu haben. Auf Vorhalt, aufgrund der zahlreichen gehörten Gespräche sei klar und eindeutig belegt, dass er (Beschuldigter) auf Anweisung von C. A.___ mehrfach Heroin und Kokain ab- oder umgepackt und dann nach unten gebracht habe, antwortete der Beschuldigte abermals, er habe dazu nichts zu sagen. Er verneinte, Heroin und Kokain aus der Wohnung nach unten gebracht zu haben.
In der Einvernahme vom 17. August 2007 (Reg. 10.1 / pag. 099 ff.) blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen: Er gab auf entsprechende Fragen regelmässig zu Protokoll, er wisse es nicht bzw. wisse nicht, worum es gegangen sei, bzw. er habe es vergessen oder habe dazu nichts zu sagen. Teilweise verweigerte der Beschuldigte auch die Aussage. Auf Frage, ob er die Tatbestände anerkenne, antwortete der Beschuldigte, er müsse sich dies überlegen (Reg. 10.1 / pag. 107). Auch die Einvernahmen vom 25. Oktober 2007 (Reg. 10.1 / pag. 114 ff.), vom 21. Dezember 2007 (Reg. 10.1 / pag. 130 ff.) und vom 18. September 2008 (Reg. 10.1 / pag. 152 ff.) brachten keine neuen Erkenntnisse. Der Beschuldigte bestritt unverändert, mit Drogen zu tun gehabt zu haben.
Letztmals befragt wurde der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2024 vor der Vorinstanz (ASOG 280 ff.). Er bestritt nach wie vor, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Sofern der Beschuldigte überhaupt Aussagen machte, führte er u.a. aus, er habe keine Drogen besessen bzw. habe gar nicht gewusst, dass «sie dort Drogen gehabt haben». Es seien nicht seine Drogen gewesen.
1.2.3 Wie durch die Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 5 f. zutreffend festgestellt, sind die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft zu erachten. Es kann diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich zwar kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin analysieren, da dieser keine eigene Geschichte erzählte, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die ihm gemachten Vorhalte zu bestreiten. Dennoch fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens in diversen Punkten – teilweise gleich mehrfach – angepasst hat, so bspw. bezüglich seiner Einreise (beispielsweise: Zuerst gab er an, ab der Landesgrenze mit dem Taxi nach [Ort 1] gefahren zu sein, später räumte er ein, von seinem Onkel C. A.___ abgeholt worden zu sein) und deren Zeitpunkt (beispielsweise: Anfänglich gab er zu Protokoll, er habe in der Wohnung in [Ort 1] bloss zweimal übernachtet, später korrigierte er diese Aussage), betreffend seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ (beispielsweise: In den ersten Einvernahmen machte er geltend, diese gar nicht zu kennen), bezüglich des fraglichen Mobiltelefons (beispielsweise: Nachdem er zuerst aussagte, mit dem Handy nicht telefoniert zu haben, gab er hinterher an, dieses benutzt zu haben), betreffend die Wohnung an der [Strasse] (beispielsweise: Während er anfänglich behauptete, in der fraglichen Wohnung niemanden gekannt zu haben, räumte er später ein, dass sein Onkel C. A.___ jeweils ebenfalls dort geschlafen habe) oder auch bezüglich der sichergestellten Drogen (beispielsweise: Zuerst machte er geltend, er wisse von nichts, er habe den Rucksack nicht angeschaut und habe auch nicht hineingefasst. Im Verlaufe des Verfahrens sagte er dann aus, er habe das Heroin und Kokain in der Wohnung gesehen und habe die Drogen auch berührt, sowohl dasjenige in der Küche als auch jenes im Rucksack. Vor der Vorinstanz stellte er sich indes wieder auf den Standpunkt, gar nicht gewusst zu haben, dass dort Drogen gewesen seien). Auf konkrete Vorhalte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln antwortete der Beschuldigte ausweichend, machte Nichtwissen oder fehlendes Erinnerungsvermögen geltend oder beschränkte sich auf pauschales und oberflächliches Bestreiten, sofern er überhaupt Aussagen machte. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden.
1.2.4 Die Beweislage ist klar: Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2007 in der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1], wo er damals gewohnt hatte, allein und schlafend vorgefunden. Unter seinem Kopfkissen lag ein geladener Revolver. In der Wohnung konnten wie folgt Betäubungsmittel vorgefunden und sichergestellt werden:
- Zwei Blöcke Heroin (496 g und 497 g, Reinheitsgehalt: 31 %),
- 91 Minigrips [Reg. 7 / pag. 021; Reg 2.1 / pag. 024] mit total 440 g Heroingemisch (Reinheitsgehalt: 14 %),
- ein Plastikbeutel mit 78 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 42 %) sowie
- 146 Minigrips [Reg. 7 / pag. 021; Reg 2.1 / pag. 024] mit total 126 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 41 %).
Insgesamt ergibt dies 1,433 kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch bzw. total 369 g reines Heroin und 84 g reines Kokain, welches bei der Festnahme des Beschuldigten am 8. Juli 2007 sichergestellt wurde. Auf dem Verpackungsmaterial wurden mehrere Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.
Vor diesem Hintergrund ist der fragliche Besitz im Sinne der Erwägungen als erstellt zu erachten.
2. Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Gehilfenschaft zum Verkauf)
2.1 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
2.1.1 Für die Aussagen des Beschuldigten (und deren Würdigung) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
2.1.2 Die Vorinstanz hielt fest (US 6), gestützt auf die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial, die vorgefundenen Drogen in der Wohnung bei der Festnahme des Beschuldigten und die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sei erstellt, dass der Beschuldigte ohne Zweifel mit Kokain und Heroin zu tun gehabt habe. Eine Beteiligung sei auch im Verfahren gegen C. A.___ und D. A.___ festgestellt worden. So gehe aus dem Urteil STBER.2011.63 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 hervor, dass die Bestellungen grundsätzlich über das „Konsumentenhandy” von C. A.___ erfolgt seien. Dieser habe die Bestellung an seinen Bruder D. A.___ weitergegeben, welcher die Auslieferung getätigt habe. Der Beschuldigte sei für das Portionieren und Abpacken der Betäubungsmittel zuständig gewesen und sei bei Bedarf angewiesen worden, Nachschub nach unten vor das Haus zu bringen, wo er von C. A.___ oder D. A.___ abgeholt worden sei (S. 16). Es habe keine Heroinverkäufe unter 5 g und keine Kokainverkäufe unter 1 g gegeben. Bei den Bestellungen seien Ausdrücke wie „Mola” oder „Kaffee” für Heroin oder Kokain gebraucht worden. Im Gegensatz zu C. A.___ und D. A.___ habe der Beschuldigte aber nie jemandem persönlich Drogen verkauft.
Diesen Ausführungen ist zu folgen. Dass der Beschuldigte unzweifelhaft mit Kokain und Heroin zu tun hatte, auch wenn er dies nach wie vor bestreitet, ist augenscheinlich. So wurden auf dem Verpackungsmaterial der sichergestellten Drogen insgesamt zehn Fingerabdruckspuren des Beschuldigten festgestellt (Reg. 2.1 / pag. 024). Seine diesbezügliche Erklärung, er habe schauen wollen, was es sei (Reg. 10.1 / pag. 052), vermag insbesondere die hohe Anzahl an Fingerabdrücken keineswegs zu erklären und ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon ist unbestritten, dass unter dem Kopfkissen des Beschuldigten bei dessen Festnahme am 8. Juli 2007 – wie bereits festgehalten – ein geladener Revolver lag. Hätte der Beschuldigte mit den in der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellten Drogen nichts zu tun gehabt (bzw. von diesen gar nichts gewusst, wie er dies anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz behauptete, womit er indes seinen früheren Aussagen widersprach), hätte es keinen Grund gegeben, auf einer mit sechs Patronen geladenen Schusswaffe liegend zu schlafen, wobei er den Revolver in der fraglichen Wohnung auch noch zufällig gefunden haben will. Hinzu kommen die überwachten Telefonate und Nachrichten zwischen C. A.___ und dem Beschuldigten, welcher angab, die betreffende Rufnummer ([…]) am Tag seiner Einreise in die Schweiz von seinem Onkel C. A.___ erhalten zu haben. Den entsprechenden Protokollen ist zu entnehmen, dass C. A.___ dem Beschuldigten u.a. folgende Anweisungen gab: «Gib mir etwa 2 solche Haufen, 2 solche» (Reg. 10.1 / pag. 086), «Mach es nur Zwanzig an einem Platz», «Zwanzig, einen Haufen und eine Telefonnummer» (Reg. 10.1 / pag. 092), «Du nimmst etwa 2 Haufen solches und 2 Haufen solches und zieh dich an, nimm den Pass mit und komm, gehe nach unten, wenn ich dich anrufe gehst du nach unten» (Reg. 10.1 / pag. 093), «Nimm den Schlüssel von ihm, oder er soll nach unten gehen, in den Keller, dort in der Garage», «Es ist diese von den guten», «Und etwa dreissig Stück hat er auf einer Stelle», «Ja, gehe und hole es in der Garage», «In der Packet, schick diesen», «Und dann wenn du bereit bist, sagst du es mir» (Reg. 10.1 / pag. 109), «Mach diesen Anderen je eins, eins» (Reg. 10.1 / pag. 110), «Gut, warte da fünf Minuten dann gehe nach unten», «Ich klingle es dir an, dann gehst du nach unten» (Reg. 10.1 / pag. 111). Der Beschuldigte hat die besagten Anweisungen jeweils bestätigt, was sich ebenfalls aus den Protokollen ergibt. Einmal schrieb der Beschuldigte auch, «[…] was du mir beauftragt hast habe ich dir erledigt» (Reg. 10.1 / pag. 111). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum im Auftrag seines Onkels C. A.___ handelte. Letzterer ging damals in grossem Stil dem Drogenhandel nach und wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Angesichts dieser Tatsache und im Gesamtkontext betrachtet, können sich die fraglichen Anweisungen nur auf Betäubungsmittel (Heroin- und Kokaingemisch) bezogen haben. Eine andere Erklärung wurde weder durch den Beschuldigten je vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. Der Beschuldigte räumte in den Einvernahmen hinsichtlich der betreffenden Passagen jeweils ein, mit C. A.___ gesprochen zu haben (s. etwa Reg. 10.1 / pag. 079, 082 f. oder 103 ff.). Auf die Fragen, worum es gehe, was mit Haufen gemeint sei, was sein Gesprächspartner (C. A.___) gemeint habe, als er zu ihm gesagt habe, er (Beschuldigter) solle von dreissig nur zwanzig machen, oder ob damit Heroin oder Kokain gemeint gewesen sei, gab der Beschuldigte, sofern er die Aussage nicht verweigerte, stets zur Antwort, es nicht zu wissen bzw. vergessen zu haben (bspw. Reg. 10.1 / pag. 079, 082 f. oder 103 ff.), was nicht ansatzweise glaubhaft erscheint.
Nach dem Gesagten ist – insbesondere gestützt auf die Fingerabdruckspuren auf dem Verpackungsmaterial und die Telefonprotokolle – mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte Heroin- und Kokaingemisch portioniert und abgepackt sowie bei Bedarf Nachschub nach unten vor das Haus gebracht hat, wo dieser von C. A.___ oder D. A.___ abgeholt wurde. Dies hat auch die Verteidigerin des Beschuldigten im Plädoyer zugestanden (s. Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren S. 10, ASB 075). Im Weiteren hat der Beschuldigte ab und zu das «Konsumentenhandy» von C. A.___ betreut, so bspw. am 6. Juli 2007, um 16:24 Uhr, als er (Beschuldigter) diesem mitteilte, dass ihn jemand angerufen habe. Ergänzend kann an dieser Stelle – gerade auch hinsichtlich der einzelnen Mengen Heroin- bzw. Kokaingemisch, die der Beschuldigte seinem Onkel C. A.___ jeweils gebracht hat – auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (US 6 f.) verwiesen werden. Werden diese einzelnen Mengen, mit denen der Beschuldigte gestützt auf die Telefonprotokolle konkret in Verbindung gebracht werden kann, zusammengezählt, ergibt dies, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, entweder total 180 g Heroingemisch und 23 g Kokaingemisch oder total 30 g Heroingemisch und 53 g Kokaingemisch, wobei – unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und in Beachtung des Verschlechterungsverbots – von einem Reinheitsgehalt von 10 % (Heroin) bzw. 40 % (Kokain) auszugehen ist, was im Übrigen unbestritten ist (s. Plädoyer Verteidigung im Berufungsverfahren S. 10, ASB 075). Dies ergibt 18 g reines Heroin und 9.2 g reines Kokain oder 3 g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain. Zugunsten des Beschuldigten ist (aufgrund der insgesamt tieferen Heroin-Äquivalenz) demzufolge davon auszugehen, dass er seinem Onkel C. A.___ insgesamt 3 g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain brachte.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
1.1 Allgemeine Erwägungen
In Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen und die entsprechende Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 7 f. verwiesen werden.
1.2 Unbefugter Besitz
Der Beschuldigte hat sich des unbefugten Besitzes an den am 8. Juli 2007 sichergestellten Drogen schuldig gemacht. Es handelte sich dabei um 369 g reines Heroin und 84 g reines Kokain in der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1]. Er war zum Zeitpunkt der Festnahme allein in der fraglichen Wohnung und wusste von den Betäubungsmitteln. Auf mehreren Verpackungen konnten seine Fingerabdrücke festgestellt werden. Er hatte die Herrschaftsmöglichkeit über diese Drogen, wobei der Gewahrsam auch durch einen Herrschaftswillen getragen wurde. So hatte der Beschuldigte unter seinem Kopfkissen einen geladenen Revolver, woraus geschlossen werden muss, dass er bereit war, seinen Besitz zu verteidigen.
Diese Drogenmengen überschreiten die bundesgerichtlich festgelegten Grenzwerte von 12 Gramm reinem Heroin und 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches.
Der Beschuldigte hat sich deshalb schon diesbezüglich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist der Tatzeitraum auf den 8. Juli 2007 zu beschränken, wie es auch die Anklageschrift vorsieht.
1.3 Gehilfenschaft zum Verkauf
Dazu kommt das Portionieren und Abpacken von Heroin- und Kokaingemisch sowie das Bringen von total 3 g reinem Heroin und 21.2 g reinem Kokain. Diese Tatbeiträge des Beschuldigten waren zwar untergeordnete, waren aber unzweifelhaft geeignet, den Verkauf des Heroin- und Kokaingemisches durch seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ zu fördern, zumal diese Handlungen – wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte – eine notwendige Vorstufe des Verkaufs darstellen. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass er mit dem Portionieren, Abpacken und Bringen von Betäubungsmitteln das Drogengeschäft seiner Onkel unterstützt. Ergänzend kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 9). Auch hier ist mengenmässig der Grenzwert überschritten, wenn auch nur relativ knapp (total Heroin-Äquivalenz: 17 Gramm).
Folglich hat sich der Beschuldigte auch der Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Verkauf schuldig gemacht (mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB), begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend kommt schon alleine wegen des Verschlechterungsverbots nur eine bedingte Strafe in Frage.
1.7 Bei Gehilfenschaft hat das Gericht die Strafe zu mildern (Art. 25 StGB), womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) stellt sich somit vorliegend grundsätzlich nicht.
2.3 Bildung der Gesamtstrafe
2.3.1 Tatkomponenten
2.3.1.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugter Besitz)
2.3.1.1.1 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung.
2.3.1.1.2 Im vorliegenden Fall ist vorab zu beachten, dass es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln, welche der Beschuldigte besessen hat, um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von Heroin und Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen erheblich.
Wie bereits ausgeführt, besass der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis am 8. Juli 2007 insgesamt 1,433 kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch bzw. total 369 g reines Heroin und 84 g reines Kokain. Der Grenzwert von 12 (Heroin) bzw. 18 (Kokain) Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit um ein Vielfaches überschritten, was ins Gewicht fällt. Durch den Besitz dieser Menge hat der Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dabei ist leicht straferhöhend zu gewichten, dass er zwei verschiedene Betäubungsmittel besass. Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser die genaue Menge selbst nicht kannte. Zudem muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Betäubungsmittel nicht erwarb.
Der Beschuldigte war nur am 8. Juli 2007 im Besitz dieser Drogen. Immerhin war er aber bereit, diesen Besitz nötigenfalls mit einem geladenen Revolver zu verteidigen. Er wurde von seinem Onkel C. A.___ zur Unterstützung von dessen Drogenhandel in die Schweiz geholt. Dem Beschuldigten kam indes bloss eine untergeordnete Rolle zu. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist bei ihm – im Vergleich zu anderen Fällen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen – nicht auszumachen. Die Tat war von kurzer Dauer.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten noch leicht und ist im unteren Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln.
2.3.1.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen bzw. egoistischen Motiven handelte, was im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln allerdings die Regel darstellen dürfte, sofern – wie dies beim Beschuldigten der Fall ist – keine (eigene) Sucht vorliegt. Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine auszumachen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren.
2.3.1.1.4 Insgesamt ist das Tatverschulden im unteren Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Für den (mengenmässig qualifizierten) Besitz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 27 Monaten angemessen.
2.3.1.2 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft zum Verkauf)
Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte Heroin- und Kokaingemisch portioniert und abgepackt sowie seinem Onkel C. A.___ insgesamt 3 g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain gebracht, wobei er diese Drogen jedoch nicht selbst erwarb. Der Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation wurde überschritten, allerdings nur relativ knapp. Zusätzliche Qualifikationsgründe (bspw. Gewerbsmässigkeit) sind nicht erfüllt. Bezüglich der (untergeordneten) Rolle des Beschuldigten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Dass es sich um zwei verschiedene Betäubungsmittel handelt, die der Beschuldigte portioniert und abgepackt bzw. seinem Onkel C. A.___ gebracht hat, ist wiederum leicht straferhöhend zu gewichten. Der Deliktszeitraum umfasst rund drei Wochen. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte handelte indes direktvorsätzlich und aus egoistischen Interessen. Er war nicht süchtig.
Wie bereits festgehalten, sind die Tatbeiträge des Beschuldigten als untergeordnet zu qualifizieren, es resultiert bloss ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum (mengenmässig qualifizierten) Verkauf. Letzteres ist von Gesetzes wegen strafmildernd zu berücksichtigen.
Das Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten leicht. Angemessen erschiene für die Gehilfenschaft zum Verkauf eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe insofern um fünf Monate auf 32 Monate zu erhöhen.
2.3.2 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen werden. Es sind keine für die Strafzumessung relevanten Punkte auszumachen. Das Vorleben des Beschuldigten ist in strafrechtlicher Hinsicht ungetrübt. Dass er bisher keine Einsicht und Reue zeigte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten bestreitet. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Demzufolge wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
2.3.3 Strafreduktion
2.3.3.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Vorliegend gelangt Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung: Seit der Tat sind zwei Drittel der Verfolgungsverjährung längst verstrichen und der Täter hat sich zwischenzeitlich – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Die strafbaren Handlungen erfolgten im Jahr 2007. Aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer von rund 18 Jahren ist von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis auszugehen. Bei der Bestimmung der Höhe der Strafmilderung ist indes auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die grosse zeitliche Verzögerung weitgehend selbst zu verantworten hat, zog er doch während des Vorverfahrens vom Kosovo in die USA, ohne dies der Verfahrensleitung oder seiner amtlichen Verteidigung mitzuteilen, obwohl er zuvor hierzu aufgefordert wurde, worauf er im Jahr 2012 zur Verhaftung ausgeschrieben und das Verfahren gegen ihn für Jahre sistiert werden musste. Seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ wurden im Juni 2012 verurteilt, was auch für den Beschuldigten gegolten hätte, wäre er damals für die Justiz greifbar gewesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im konkreten Einzelfall eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 16 Monate (entsprechend der Hälfte) von 32 Monate auf 16 Monate.
2.3.3.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Nach Retournierung der Akten vom Berufungsgericht an die Vorinstanz im Januar 2023 hat diese unverzüglich die Aufenthaltsnachforschung in die Wege geleitet (ASOG 198). Rechtshilfeweise wurde versucht, die erhaltenen Informationen aus der OSINT-Recherche in den Vereinigten Staaten zu verifizieren, was trotz zwei Remindern nicht gelungen ist. Dies wurde der Vorinstanz am 27. Juni 2023 durch die Polizei mitgeteilt (ASOG 214 f.). Vorliegend kann in der Tatsache, dass die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. September 2023 erst auf den 3. September 2024 angesetzt wurde, eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Zustellungen in die Vereinigten Staaten dauern gemäss Rechtshilfeführer ein bis drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung bei diesem alten Fall auch etwas früher hätte angesetzt werden können. Doch erscheint auf der anderen Seite auch verständlich, dass eine gewisse Sicherheitsmarge eingebaut wurde, um bei allfälligen Komplikationen bei der Zustellung in die Vereinigten Staaten nicht umsonst vorgeladen zu haben, was die Verletzung wiederum relativiert. Weitere Hinweise auf konkrete Verletzungen des Beschleunigungsgebots liegen nicht vor, so hat sich der Beschuldigte die lange Sistierung des Verfahrens durch Entziehen und unterlassene Meldung des neuen Wohnortes selbst zuzuschreiben. Der Beschuldigte war die ganze Zeit zur Verhaftung ausgeschrieben, was aber nicht zum gewünschten Erfolg führte. Dem langen Zeitablauf wurde bereits (in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB) Rechnung getragen. Insofern erscheint eine leichte Reduktion der Freiheitsstrafe von 16 Monate auf 15 Monate gerechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.
2.3.4 Fazit
Nach dem Gesagten bemisst sich die Freiheitsstrafe auf 15 Monate.
2.4 Vollzugsform
Diese Strafe ist bedingt auszusprechen, eine andere Vollzugsform ist aufgrund des Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
2.5 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs
Die Haft und der vorzeitige Strafvollzug vom 8. Juli 2007 bis 18. September 2008 (439 Tage) sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung für ausgestandene Haft ist folglich abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Der Beschuldigte hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen. Die restlichen Kosten der erstinstanzlichen Verfahren gehen zu Lasten des Staates.
1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für die erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'092.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag bereits ausgerichtet wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'134.05 (1/2 von CHF 2'268.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils erfolglos. Es blieb bei den Schuldsprüchen und der bedingten Freiheitsstrafe. Diese wurde geringfügig von 18 auf 15 Monate reduziert, weshalb bei der Kostenverteilung 1/10 zu Lasten des Staates auszuscheiden ist. Der Beschuldigte hat somit die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total mit Auslagen CHF 4'100.00, im Umfang von CHF 3'690.00 (9/10), zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote festzulegen. Zu den geltend gemachten 13.69 Stunden sind noch 3.42 Stunden für die Berufungsverhandlung (190 Minuten inkl. Weg; 15 Minuten telefonische Urteilsmitteilung) hinzuzurechnen, was ein Honorar von CHF 3'250.90 ergibt. Die Barauslagen wurden nicht detailliert eingereicht und erscheinen mit CHF 220.40 hoch. Diese sind auf pauschal CHF 200.00 zu kürzen. Entschädigt wird praxisgemäss nur ein Retour-Billet 2. Klasse, welches aufgrund des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung nur einmal zu erstatten ist. Die Entschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist somit auf CHF 3'764.80 (inkl. CHF 234.40 Auslagen und CHF 279.50 MWST) festzusetzen. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'388.30 (9/10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51 StGB; Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
a) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 2 der Anklageschrift),
b) Falsche Namensangabe, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 3 der Anklageschrift),
c) Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 4 der Anklageschrift).
2. A. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.1.1. der Anklageschrift),
- der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3. der Anklageschrift).
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. A. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A. A.___ werden 439 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Der Antrag von A. A.___ um Zusprechung einer Genugtuung für ausgestandene Haft wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 3'764.80 (inkl. CHF 234.40 Auslagen und CHF 279.50 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'388.30 (9/10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. A.___ erlauben.
9. A. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen. Die restlichen Kosten der erstinstanzlichen Verfahren gehen zu Lasten des Staates.
10. A. A.___ hat die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4'100.00, im Umfang von CHF 3'690.00 (9/10), zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Marti Haussener