Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Werner
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.___, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt Finger für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. A.___ sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen.
2. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Es sei festzustellen, dass Ziffern 14, 16, 17, 18 und 19 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 dem Grundsätze nach bestätigt werden, jedoch ohne den Rückforderungsvorbehalt betreffend die Differenz zum vollen Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers.
4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.
5. Über die Kostennote der aktuellen amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei diesbezüglich ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
6. Eventualiter sei A.___ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen.
7. Eventualiter seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens lediglich zu einem deutlich überwiegenden Teil aufzuerlegen.
8. Eventualiter sei der Rückforderungsvorbehalt betreffend das Honorar der jeweiligen amtlichen Verteidigungen in einem prozentual geringen Masse zu reduzieren.
9. Eventualiter sei dem Beschuldigten eine geringfügige Parteientschädigung für die Vertretung im ersten Berufungsverfahren zuzusprechen.
Advokat von Wartburg für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei der Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon die Hälfte 18 Monate mit bedingtem Vollzug auszusprechen sei, zu verurteilen.
2. Eventualiter sei der Berufungskläger der versuchten Tötung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
3. Es sei in Abweisung der Anschlussberufung und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB sowie den Vorgaben des Bundesgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2024 und dem Gutachten von einer Landesverweisung abzusehen.
4. Es seien die Kosten des ersten (wegen unverschuldetem Fehler) und des zweiten Berufungsverfahrens (wegen Obsiegens) zulasten des Staates zu verlegen und es sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten.
5. Eventualiter sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
6. Unter o/e Kostenfolge.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Für die Prozessgeschichte bis zum Zeitpunkt des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 (STBER.2022.49) kann auf ebendieses verwiesen werden.
2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte am 18. August 2023 folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
3. A.___ werden 97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 (Urteil der Vorinstanz) sind die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die sichergestellten Kleidungsstücke von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die sichergestellten Schuhe von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
a) 1 buntes Küchentuch,
b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse: L.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz hat A.___ C.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ wird gegenüber C.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.
12. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen.
13. Die Parteientschädigung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch A.___ zu bezahlen.
14. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. Die Parteientschädigung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch A.___ zu bezahlen.
16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.85 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___, privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat A.___ zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat A.___ zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil gelangte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (6B_1272/2023) teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde in Aussicht gestellt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Rückfallgefahr erstellen zu lassen, wobei der vorgesehene Sachverständige (Dr. med. E.___, Chefarzt Forensische Psychiatrie, […]) bekanntgegeben sowie die Fragestellung an ihn mitgeteilt wurden. Es wurde den Parteien Frist gesetzt für die Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen und die Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter.
5. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde festgestellt, dass weder Einwände gegen die Einsetzung des Gutachters oder die beabsichtigten Fragen erhoben noch Ergänzungsfragen beantragt wurden. Mit gleicher Verfügung wurde der Gutachterauftrag an den Sachverständigen erteilt.
6. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde den Parteien je eine Kopie des eingegangenen Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2025 zugestellt. Gleichzeitig wurde Frist gesetzt zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen.
7. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde festgestellt, dass C.___ (Privatkläger) vom Neubeurteilungsverfahren nicht (mehr) betroffen ist.
8. Am 8. August 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 vorgeladen.
9. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Migrationsakten bezüglich des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.
10. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde den Parteien die neue Besetzung des Gerichts bekanntgegeben.
11. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 reichte die Verteidigung eine Kopie ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft ein und ersuchte um rückwirkende Einsetzung als notwendiger amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren.
12. Am 16. Dezember 2025 fand die mündliche Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen (Aktenseiten Neubeurteilungsverfahren [ASB] 154 ff.). Advokat von Wartburg wurde als amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren eingesetzt.
II. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 18. August 2023 datiert, wurde das Bundesgerichtsurteil am 30. Oktober 2024 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3). Somit ist vorliegend das neue Prozessrecht anwendbar.
2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 (6B_1272/2023) fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte. Dieses habe den Beschuldigten zu Recht der versuchten Tötung schuldig gesprochen.
2.2 Hinsichtlich der Landesverweisung hielt das Bundesgericht Folgendes fest:
«5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer (geb. 1969) stammt aus dem Kosovo, wo er geboren und aufgewachsen ist, wo er im Jahr 1996 heiratete und wo er bis zu seiner Flucht mit seiner Familie in die Schweiz im Jahr 1999 lebte. Seine Ehefrau verstarb im Mai 2013 nach schwerer Krankheit. Die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1993, 1996, 1997 und 2000) sind inzwischen volljährig. Sein ältester Sohn ist schwerst behindert (schwere cerebrale Bewegungsstörung, Epilepsie, Hüftluxation, psychomotorischer Entwicklungsrückstand) und lebt daher in einer Pflegeinstitution. Den Eltern wurde formell per 11. April 2002 die elterliche Obhut entzogen. Vor der COVID-19-Pandemie konnte der älteste Sohn an den Wochenenden jeweils bei seiner Familie wohnen. Solche Besuche beim Beschwerdeführer zuhause sind aktuell nicht mehr möglich, da dessen neue Wohnung im dritten Stock liegt und das Gebäude über keinen Lift für den Rollstuhl verfügt. Der Beschwerdeführer besucht seinen ältesten Sohn jedoch regelmässig. Die beiden jüngeren Söhne wohnen nach wie vor mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie sind inzwischen selbst erwerbstätig und nicht mehr von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig. Die Tochter des Beschwerdeführers wohnt im Kanton […] (angefochtenes Urteil S. 36, 39 und 41). Neben seinen Kindern leben auch zwei Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz (angefochtenes Urteil S. 40). In den Jahren 2000 bis 2003 war der Beschwerdeführer als temporäre Aushilfe bei verschiedenen Bauern in der Schweiz tätig. Seit 2003 arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr 2016 absolvierte er eine Ausbildung zum Kranführer (angefochtenes Urteil S. 36). Seit dem 15. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 36).
[…]
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 24 Jahren in der Schweiz. Er hat hier seine Kinder grossgezogen, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und teilweise noch mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt leben, und er pflegt hier freundschaftliche Beziehungen zu Arbeitskollegen. Er ist in der Schweiz abgesehen von einem SVG-Delikt aus dem Jahr 2021 (bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen) nicht vorbestraft, war hier stets erwerbstätig und hat eine Ausbildung zum Kranführer abgeschlossen. Die Integration des Beschwerdeführers muss daher als gut bezeichnet werden, auch wenn dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar lediglich gebrochen Deutsch spricht, insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Schweiz jedoch einen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn, der auf eine spezielle Betreuung und intensive Pflege angewiesen ist. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Arztberichten leidet der älteste Sohn des Beschwerdeführers an einer schwersten Enzephalopathie mit spastischer Tetraparese (vgl. kant. Akten, act. 952 und 1023). Aufgrund der schweren Behinderung ist davon auszugehen, dass er seinen Vater im Falle einer Landesverweisung nicht oder höchstens unter extrem erschwerten Bedingungen im Kosovo besuchen könnte. Der Beschwerdeführer ist persönlich zwar nicht in der Lage, für die spezielle Betreuung und erforderliche intensive Pflege seines ältesten Sohns aufzukommen. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass er diesen vor der Covid-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils zu sich nach Hause nahm, was derzeit aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist. Bis heute besucht er seinen ältesten Sohn regelmässig und er verbringt Zeit mit ihm. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinem schwerstbehinderten erwachsenen Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d). Der Sohn des Beschwerdeführers kann soziale Kontakte angesichts seiner Erkrankung nicht eigenständig pflegen. Er ist daher auf Besuche durch seine Angehörigen angewiesen, ansonsten sich seine soziale Interaktion auf das Pflegepersonal beschränken würde. Es ist naheliegend und natürlich, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis verspürt, seinen schwerst pflegebedürftigen Sohn in seiner schwierigen Situation in Form von regelmässigen Besuchen zu unterstützen, zumal dessen Mutter bereits vor Jahren verstarb. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen.
5.7.2 Der mit einer Landesverweisung einhergehende Eingriff in die gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Sohn ist bei der Härtefallbeurteilung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und nicht erst nachträglich im Rahmen einer allfälligen sinngemässen Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss letzterer Bestimmung kann die verfügende Behörde ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend aufheben. Die Möglichkeit, eine Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen vorübergehend zu suspendieren, ist weder im StGB noch im AIG explizit geregelt. Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Ausnahmebewilligung kann auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung von Bedeutung sein. Ob Art. 67 Abs. 5 AIG auf die Landesverweisung sinngemäss anwendbar ist (bejahend etwa: Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/2016, S. 105; Marc Spescha, in: Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band I, Informationszugang, Migration, 2020, Rz. 15 S. 244 f.; vgl. dazu auch Luzia Vetterli, in: StGB, annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 6 zu Art. 66a StGB), betrifft jedoch eine Frage des Vollzugs der Landesverweisung, für deren Beurteilung die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht zuständig ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
5.7.3 Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB statuiert einen Anspruch auf Urlaub in "angemessenem Umfang". Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6; 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der Beschwerdeführer seinen ältesten Sohn im Rahmen von Hafturlauben auch während des Strafvollzugs besuchen kann. Der Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann folglich nicht mit der Begründung verneint werden, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn werde ohnehin durch die Verbüssung der Freiheitsstrafe für lange Zeit unterbrochen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer ein Interesse daran, seinen Sohn nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe wieder besuchen zu können. Die Situation ist insofern auch nicht vergleichbar mit einem längeren Unterbruch des Kontakts zu einem Kleinkind, der die Beziehung dauerhaft beeinträchtigen kann.
5.8
5.8.1 Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (oben E. 5.2.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6BJ 104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; je mit Hinweisen).
5.8.2 Die Tat des Beschwerdeführers wiegt ausserordentlich schwer. Der Beschwerdegegner 2 befand sich in akuter Lebensgefahr. Dass der Tod ausblieb, ist dem Glück und der raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw. Intervention zuzuschreiben (vgl. angefochtenes Urteil S. 44). Alleine daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende gegenwärtige Gefahr und eine negative Legalprognose schliessen. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Bagatelldelikt keine Vorstrafen und der angefochtene Entscheid liefert auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gewalttätig zeigte. Die Vorinstanz hält vielmehr fest, er sei von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden (angefochtenes Urteil S. 40). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 war gemäss der Vorinstanz durch wiederkehrende Streitereien vorbelastet, derentwegen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 2 zuvor vom Arbeitgeber verwarnt worden waren. Es handelte sich gemäss der Vorinstanz um einen seit Wochen schwelenden Konflikt, wobei die Auseinandersetzung am 17. September 2020 das Fass für den Beschwerdeführer zum Überlaufen gebracht habe (angefochtenes Urteil S. 35 und 37). Über den Inhalt dieses Konflikts lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, es sei denn, dass sich der Beschwerdegegner 2 am Tattag auf die Sitzbank legte, auf welcher der Beschwerdeführer für gewöhnlich sein Mittagessen einnahm, und er sich weigerte, aufzustehen. Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer aus einer grossen Wut heraus handelte, da er gemäss dem Zeugen F.___ "fuchsteufelswild" und "furchtbar wutentbrannt" war (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Wer mit den Tätlichkeiten angefangen hat, liess sich gemäss dem angefochtenen Entscheid beweismässig nicht erstellen (angefochtenes Urteil S. 35). Nicht ausgeschlossen ist somit, dass der Beschwerdeführer die Tat vor dem Hintergrund eines isolierten, sich über einen längeren Zeitraum angebahnten Konflikts beging und es sich um ein einmaliges Ereignis handelte.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nichts aus seiner Tat gelernt und sein Verhalten bagatellisiert, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Nicht nachvollziehbar ist daher, woraus die Vorinstanz die Bagatellisierung der Straftat durch den Beschwerdeführer ableitet. Aus dessen Verteidigungsstrategie im vorliegenden Verfahren ergibt sich dies auf jeden Fall nicht.
5.9 Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht, die es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für mehrere Jahre abzusprechen. Der Vorinstanz steht es frei, für die Beurteilung der Rückfallgefahr, falls erforderlich, Sachverständige im Sinne von Art. 182 ff. StPO beizuziehen.»
3. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
4.1 Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung argumentierten im Neubeurteilungsverfahren, die Strafzumessung sei erneut Prozessgegenstand. Dabei erweist sich der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts 143 IV 214 E. 5.2.1 als nicht einschlägig, da die dortige Beweiswürdigung vom Bundesgericht kritisiert wurde. In der zitierten Erwägung findet sich kein Hinweis auf die Frage der Strafzumessung. Ebenfalls nicht einschlägig sind die Hinweise der Verteidigung auf die Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.5, und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.3.1., da in beiden Entscheiden die Strafzumessung zufolge Gutheissung der Beschwerde neu vorgenommen werden musste.
4.2 Im Entscheid 6B_300/2020 vom 21. August 2020 hielt das Bundesgericht folgendes fest (E. 1, zweiter Abschnitt): «Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). Die Vorinstanz nimmt mit Recht an, einzig die Frage der Landesverweisung sei Gegenstand der Neubeurteilung (Urteil S. 9), die Strafzumessung sei aus dem Ersturteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen (Urteil S. 12).» Dieses Zitat der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt somit eine Anpassung der Strafzumessung im Rahmen einer Neubeurteilung zu, jedoch einzig hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse.
4.3 Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht klar und deutlich fest, inwiefern das Berufungsurteil aufzuheben und was im Neubeurteilungsverfahren zu behandeln sei (E.5.9.: «Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben […]»). Das Urteil lässt keine weitergehende Neubeurteilung zu. Die Strafzumessung wurde durch die Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht nicht gerügt und bildete damit gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides. Eine Rüge, die vor Bundesgericht nicht vorgebracht wurde, kann nicht im Neubeurteilungsverfahren erhoben werden.
4.4 Selbst wenn die Strafzumessung im engen Rahmen der persönlichen Verhältnisse erneut Prozessgegenstand bilden würde, erwiese sich die mit Urteil vom 18. August 2023 ausgesprochene Strafe weiterhin als verhältnismässig, dies einerseits in Anbetracht des nun erfolgenden Verzichts auf eine Landesverweisung und andererseits aufgrund der weiteren zwei Jahre, die das Verfahren in Anspruch nahm, sowie der Schicksalsschläge, die den Beschuldigten seither ereilt haben.
5. Wie unter Ziffer 2.2 hiervor ausgeführt, hielt das Bundesgericht verbindlich fest, vorliegend sei ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen. Nach dem Gesagten bildet im Neubeurteilungsverfahren einzig noch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel Prozessthema. Für den Schuld- und Strafpunkt kann auf das Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 18. August 2023 verwiesen werden, die entsprechenden Erwägungen haben Bestand.
III. Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel
1. Allgemeine Ausführungen
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
2. Gutachten von Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2025 (ASB 63 ff.)
2.1 Gestützt auf die verbindliche Erwägung des Bundesgerichts, das Obergericht habe im Neubeurteilungsverfahren zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgehe, die es rechtfertige, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für mehrere Jahre abzusprechen, wurde Dr. med. E.___, Chefarzt Forensische Psychiatrie, […], als Sachverständiger eingesetzt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Rückfallgefahr beauftragt. Dies mit folgenden zu beantwortenden Fragen:
a) Besteht bei der beschuldigten Person die konkrete Gefahr, erneut Gewaltstraftaten zu begehen?
b) Mit welcher Wahrscheinlichkeit sind welche Straftaten in Zukunft zu erwarten?
2.2 Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten kurz zusammengefasst zum Schluss, beim Beschuldigten sei weder heute noch zur Tatzeit eine psychiatrische Störung erheblicher Schwere zu diagnostizieren. In Bezug auf die «legalprognostische Gesamtbeurteilung» hält der Gutachter fest, Belastungen bestünden vor allem durch die Schwere der Tat und die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Tathandeln (Teil-Leugnen). Auf der anderen Seite seien das Fehlen einer erheblich schweren psychischen kriminogenen Störung und die blande Legalanamnese zu sehen, also der Umstand, dass der Beschuldigte weder vor noch nach der Indextat je einmal mit erheblich schweren Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten sei. Bedeutsam sei auch der Altersfaktor, sei doch bekannt, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten im höheren Alter ganz deutlich abnehme (wobei allerdings der Beschuldigte ja erst im höheren Alter überhaupt eine Gewaltstraftat begangen habe). Zu sehen sei damit, dass man auf ein singuläres Ereignis blicke und keine Hinweise auf eingeschliffene kriminogene Verhaltensbereitschaften bestünden.
Zu sagen sei weiter, dass die ungenügend erscheinende Verantwortungsübernahme für sein Handeln mit psychischen Abwehrmechanismen und vor allem auch mit dem Selbstbild des Beschuldigten zu tun haben könnte (er sei jemand, der es mit den anderen immer gut habe und um Ausgleich bemüht sei). Solche Verdrehungen des Tatgeschehens mit Täter-Opfer-Umkehr seien nicht ungewöhnlich. Dass allein durch diesen Faktor nun die Legalprognose sehr bedeutsam belastet würde, lasse sich nach Ansicht des Sachverständigen nicht sagen.
Die konkreten Fragen beantwortet Dr. med. E.___ in seinem Gutachten wie folgt:
«Es ist festzustellen, dass der Expl. zwar mit der Tat eine Bereitschaft zu einem schweren Gewalthandeln gezeigt hat und damit das Risiko, dass er erneut gewalttätig handeln könnte, durchaus etwas höher zum Liegen kommt, als das Risiko einer durchschnittlichen Person der Gesamtbevölkerung ohne kriminelle Vorbelastung. Im Vergleich mit anderen Gewaltstraftätern liegt sein Rückfallrisiko aber tief und kann es hier im Gruppenvergleich als klar unterdurchschnittlich eingestuft werden.
Im Moment sehe ich keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr erneuter Gewaltstraftaten.
Es gibt auch keine Hinweise auf ein bedeutsames Risiko für ganz andere Delinquenzbereiche wie Sexualstraftaten, Drogen- oder Eigentumsdelinquenz.»
3. Aussagen des Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren (ASB 228 ff.)
Der Beschuldigte wurde anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren befragt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen: Die aktuelle Situation und der Tod seines Sohnes im vergangenen Jahr belasteten ihn. Er arbeite nach wie vor. Er wohne mit einem Sohn zusammen und pflege regelmässigen Kontakt zur Tochter und zum anderen Sohn im Pflegeheim. Betreffend die erneute Verurteilung im September 2025 schilderte er die Geschehnisse anders als die Polizei. Er sei nicht informiert worden, dass die Schilder eingezogen würden. Seine Schulden gründeten aus der dreimonatigen Untersuchungshaft. Er wolle diese zurückzahlen. Er sei ein bis zwei Mal pro Jahr im Kosovo bei seinen Verwandten. Er wolle weiter arbeiten und bei seinen Kindern sein. Im Kosovo habe er nichts. C.___ sei nicht so verletzt gewesen, wie er sage. Dieser sei einfach frei, während er (der Beschuldigte) so hart bestraft werde. Er selbst sei beim Vorfall auch verletzt worden. C.___ habe ihn im September 2024 mit dem Auto verfolgt und provoziert.
4. Im Konkreten
Hinsichtlich der Natur und Schwere der Tatbegehung ist zu konstatieren, dass diese sehr verwerflich ist. Der Beschuldigte stach in einem mehrphasigen Geschehen mit einem Messer, das er zuvor behändigt hatte, mehrfach auf sein Opfer ein. Selbst als der Privatkläger die Flucht ergriff bzw. versuchte, sich dem Beschuldigten zu entziehen, folgte ihm dieser und stach weitere Male auf den Oberkörper des Privatklägers ein. Dabei handelte der Beschuldigte skrupellos, mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie und mit direktem Tötungsvorsatz. Insofern wiegt die Tat – was auch das Bundesgericht festgestellt hat – ausserordentlich schwer. Der Privatkläger befand sich in akuter Lebensgefahr und es ist lediglich dem Glück sowie der raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw. Intervention zuzuschreiben, dass der Tod ausblieb. Alleine daraus kann indes nach der für das Berufungsgericht verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts nicht auf eine vom Beschuldigten ausgehende gegenwärtige Gefahr und eine negative Legalprognose geschlossen werden.
Der Beschuldigte hat unterdessen einen zweiten Eintrag im Strafregister. Bereits zum Zeitpunkt des Berufungsurteils vom 18. August 2023 war er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes vorbestraft. In der Zwischenzeit wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. September 2025 abermals wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) verurteilt. Sein (Nachtat-)Verhalten kann demzufolge nicht als tadellos bezeichnet werden. Gewalttätigkeiten sind jedoch – abgesehen vom zu beurteilenden Delikt – keine auszumachen. Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte in jüngerer Vergangenheit Schulden angehäuft hat (u.a. Steuern und Krankenkasse).
Auch wenn sich der Beschuldigte mit seiner Tat kaum bzw. bloss mangelhaft auseinanderzusetzen scheint, was sich nun auch aus dem Gutachten ergibt, und alles andere als ausgeschlossen werden kann, dass er in Zukunft erneut straffällig wird, ändert dies nichts an den gutachterlichen Feststellungen, wonach das Rückfallrisiko beim Beschuldigten im Vergleich mit anderen Gewaltstraftätern tief liege und momentan keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr erneuter Gewaltstraftaten ersichtlichen seien. Vor diesem Hintergrund ist bezugnehmend auf die verbindliche Erwägung des Bundesgerichts festzuhalten, dass vom Beschuldigten keine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht, die es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für mehrere Jahre abzusprechen. Demzufolge vermögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Auf eine Landesverweisung ist deshalb zu verzichten.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Nachzahlungsanspruchs zugunsten des amtlichen Verteidigers. Ein Nachzahlungsanspruch ist seit der Revision der StPO per 1. Januar 2024 nicht mehr zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren STBER.2022.49
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2022.49 von total CHF 8'710.00 wurden mit Urteil vom 18. August 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
Die Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht war mehrheitlich erfolglos (Schuldpunkt, Zivilforderung), in Bezug auf die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im SIS hingegen erfolgreich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2022.49 dem Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
2.2 Entschädigungen
Der zweitinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich der Parteientschädigung von C.___ zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers. Aufgrund der Kostenauferlegung im Umfang von 80 % ist allerdings der Rückforderungsanspruch ebenfalls in diesem Umfang festzuhalten. Wiederum entfällt der Nachzahlungsanspruch zugunsten des vormaligen amtlichen Verteidigers. Dem Beschuldigten ist analog der Kostenverteilung eine Parteientschädigung im Umfang von 20 % zuzusprechen. Der damals private Verteidiger macht einen Aufwand von insgesamt 23.5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Allerdings ist ein Stundenansatz von CHF 280.00 pro Stunde zu vergüten und nicht die geforderten CHF 300.00. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist der Stundenansatz auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird und der Fall nicht als ausserordentlich komplex zu qualifizieren ist. Die gesamte Vergütung würde damit CHF 7'242.50 (Honorar CHF 6'580.00, Auslagen CHF 144.70 und MwSt. CHF 517.80) betragen, wovon 20 %, ausmachend CHF 1'448.50, als Entschädigung zuzusprechen sind.
3. Neubeurteilungsverfahren STBER.2024.97
3.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'150.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.
3.2 Entschädigung
Der amtliche Verteidiger macht für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 19.5 Stunden geltend. Die einzelnen Positionen erweisen sich grundsätzlich als angemessen, wobei die geschätzte Dauer der Verhandlung und der Urteilseröffnung auf die effektive Zeit (3.5 Stunden Verhandlung, 15 Minuten für die telefonische Mitteilung des Urteils) anzupassen sind. Damit resultiert ein zu vergütender Aufwand von 18.25 Stunden. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt sodann CHF 190.00 pro Stunde, nicht CHF 200.00. Damit resultiert ein Honorar von CHF 3'467.50. Betreffend Auslagen ist der Betrag für Kopien anzupassen, da dafür je CHF 0.50 vergütet werden. Die Entschädigung beträgt somit CHF 3'967.25 (Honorar CHF 3'467.50, Auslagen CHF 202.50 und MwSt. CHF 297.25). Zufolge amtlicher Verteidigung ist sie vom Staat zu zahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 51 und Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
3. A.___ werden 97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind die sichergestellten Kleidungsstücke von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 werden die sichergestellten Schuhe von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
a) 1 buntes Küchentuch,
b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse: L.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 hat A.___ C.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
10. A.___ wird gegenüber C.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.
11. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen.
12. Die Parteientschädigung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch A.___ zu bezahlen.
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. Die Parteientschädigung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch A.___ zu bezahlen.
15. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 1'248.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. A.___, dort privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 1'448.50, zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
17. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Christian von Wartburg, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3'967.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat A.___ zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat A.___ im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 6'968.00) zu bezahlen. Die restlichen 20 % trägt der Staat.
20. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'150.00, trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Marti Schmid