Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Zürcher  

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

betreffend     mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache harte Pornografie, mehrfache Pornografie


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2.    […], Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft;

3.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

4.    Camill Droll, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

5.    Zwei Studentinnen der Universität Bern als Zuhörerinnen auf der Tribüne.

 

In Bezug auf die behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen sowie die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten (in den Akten des Obergerichts [OGer] 069 ff.) verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ namens der Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1.    Der Beschuldigte sei auch wegen mehrfacher Pornografie (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.) schuldig zu sprechen (Schuldpunkt; Ziff. 1 des Urteils).

2.    Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen (Strafzumessung, Ziff. 3 des Urteils).

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

4.    Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 zu bestätigen.

 

Rechtsanwalt Camill Droll namens und im Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers:

1.    A.___ sei zufolge Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel vom Vorhalt gemäss Anklageziffer 1.4. b) freizusprechen.

2.    Das Verfahren sei in den Anklageziffern 1.1. – 1.3. mangels Interesse der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sowie Art. 187 Ziff. 3 StGB einzustellen bzw. sei von einer Bestrafung von A.___ abzusehen.

3.    A.___ sei gemäss Anklageziffer 1.4. a) schuldig zu sprechen.

4.    A.___ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

5.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss eingereichter Kostennote und Leistungserfassung zuzusprechen.

6.    Die Kosten des Verfahrens inklusive Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien zu ½ auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Rückforderungsanspruch.

7.    Im Übrigen seien die Kosten A.___ aufzuerlegen.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.   PROZESSGESCHICHTE

1. Am 30. Oktober 2019 erschien C.___ (Geschädigte) im Beisein ihrer Mutter und ihrer Schwester persönlich bei der Kantonspolizei Bern in [Ort 1] und berichtete, sie habe über das Internet einen 21-jährigen Mann kennengelernt. Nach gegenseitigem Austausch der Handynummern hätten sie über WhatsApp gechattet. Nach rund einer Woche hätten sie sich in einem Hotel getroffen, wo es zu freiwilligen sexuellen Handlungen gekommen sei. Zwecks Verifizierung der gemachten Angaben stellte die Polizei das Mobiltelefon der Geschädigten sicher und wertete es aus. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Geschädigte nicht nur zu jenem 21-jährigen Mann, sondern auch zu weiteren Männern sexuelle Kontakte gepflegt zu haben schien, so u.a. auch zu A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet) (s. zum Ganzen den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12.05.2020 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).

2. Am 24. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anschlussberufungsklägerin, nachfolgend nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet) (AS 287). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand betreffend den Beschuldigten an (AS 012 f.). Mit gleichentags erfolgter Verfügung eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0), Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) und harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (AS 276 f.). Ausserdem wurden u.a. ein Vorführungsbefehl (AS 292), ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl (AS 296 ff.) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl (AS 299 ff.) erlassen.

3. Am 28. Januar 2021, 06:10 Uhr, sprach die Polizei beim Beschuldigten an dessen Wohnadresse vor und teilte ihm mit, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Aufgrund der Kooperation des Beschuldigten erübrigte sich eine Hausdurchsuchung. Das Mobiltelefon Apple iPhone 11 des Beschuldigten wurde sichergestellt und zwecks Auswertung der IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn (Polizei) zugeschickt (s. den Ermittlungsbericht der Polizei vom 18.03.2021, AS 079 ff.).

4. Ebenfalls am 8. Februar 2021 erklärte die Geschädigte, vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe des entsprechenden Formulars, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen. Es wurden Forderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von je CHF 600.00 geltend gemacht (AS 016). Da die Geschädigte bzw. ihre gesetzliche Vertretung jedoch bereits vorgängig, d.h. konkret am 7. Dezember 2020, endgültig auf die Stellung als Zivilklägerin verzichtet hatte (AS 010), wurde sie durch die Staatsanwaltschaft bei dieser Erklärung behaftet. Die Geschädigte konnte sich somit lediglich noch als Strafklägerin konstituieren (s. die zugehörige Aktennotiz der zuständigen Untersuchungsbeamtin in AS 017.1).

5. Am 17. Mai 2021 erhielt das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) der Vereinigten Staaten eine Benachrichtigung des Providers «Snapchat» mit einer Hinweismeldung auf mögliche Kinderpornografie (Besitz, Herstellung und Verteilung) durch den Nutzer des Accounts «[...]». Konkret soll am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr, via das genannte Snapchat-Profil eine Datei mit sog. «Child Pornography» verbreitet worden sein. Daraufhin erstellte das NCMEC den sog. CyberTipline Report 90383751 und leitete diesen mittels gesicherter VPN-Linie (Linie eines virtuellen privaten Netzwerks zwecks Verschlüsselung von Daten) an die Schweizer Bundeskriminalpolizei weiter (AS 128 ff.). Die Bundeskriminalpolizei wiederum unterzog die Meldung einer ersten Prüfung, visualisierte die gemeldeten Daten, ordnete die im Report aufgeführten Nutzerdaten dem Beschuldigten zu und leitete die Meldung mit Bericht vom 26. Mai 2021 zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen an die Polizei weiter (AS 125 ff.).

6. Am 19. Mai 2021 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (AS 278 ff., neu Ziff. 1.4.).

7. Gestützt auf den CyberTipline Report 90383751 (AS 128 ff.) und das Schreiben der Bundeskriminalpolizei vom 26. Mai 2021 (AS 125 ff.) erliess die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2021 einen erneuten Hausdurchsuchungsbefehl für das Wohndomizil des Beschuldigten (AS 302 ff.) sowie einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl (AS 306 ff.).

8. Am 23. Juli 2021 konnte anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung das Mobiltelefon des Beschuldigten Apple iPhone X in dessen Schlafzimmer fest- und sichergestellt werden (AS 319 ff.).

9. Am 30. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Haftgericht die Entsiegelung des beim Beschuldigten am 23. Juli 2021 sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons iPhone X (AS 316 ff.). Mit Eingabe vom 3. August 2021 liess der Beschuldigte den Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter auf teilweise Gutheissung des Gesuchs, stellen (AS 336 ff.). Mit Verfügung vom 27. August 2021 hiess das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und hob die Siegelung des Mobiltelefons iPhone X auf (AS 346 ff.). Mit Beschwerde vom 29. September 2021 gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des haftgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter die teilweise Gutheissung (AS 387 ff.). Am 19. Mai 2022 erging das Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, womit die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen wurde (AS 354 ff.).

10. Im Anschluss an den Bericht der Polizei vom 22. August 2022 betreffend Forensische Datensicherung und Auswertung des Mobiltelefons iPhone X (AS 143 ff.) erging am 21. September 2021 die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verbreitung harter Pornografie (AS 121 ff.).

11. Am 13. Oktober 2022 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Eröffnungsverfügung bei Ziff. 1.4. um einen weiteren Tatbestand der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, neu Ziff. 1.4 lit b) (AS 281 ff.).

12. Mit Verfügung vom 17. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss des Verfahrens mit und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen (AS 384). Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone iPhone X (Sach-Nr. […]) und iPhone 11 (128 GB, schwarz, Sach-Nr. […], ohne SIM-Karte) verfügt (AS 310 f.).

13. Mit Eingabe vom 18. November 2022 beantragte die Verteidigung fristgerecht, es sei ein Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu erstellen (AS 384.11 f.). Am 5. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten in Auftrag (AS 384.20 ff.). Am 26. Juni 2023 erstattete Dr. med. D.___ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (AS 416 ff.).

14. Mit Verfügung vom 5. September 2023 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten letztmals um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (AS 284.1 f.). Mit gleichentags erlassener Verfügung zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den Abschluss der Untersuchung an (AS 384.16).

15. Mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen den Beschuldigten (AS 384.19.1 ff.). Dieses wies die Anklageschrift mangels Zuständigkeit zurück (AS 384.19.19). Mit Anklageschrift vom 3. November 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das zuständige Richteramt Olten-Gösgen und erhob Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB, mehrfacher Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfacher harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (in den Akten des Richteramtes Olten-Gösgen [O-G] 449 ff.).

16. Mit Brief vom 25. April 2024 teilte die Geschädigte der Vorinstanz mit, dass sie sich nicht mehr als Strafklägerin im Verfahren konstituieren möchte (O-G 474).

17. Am 10. Juni 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung folgendes Urteil (O-G 541 ff. [Urteilsanzeige] bzw. O-G 554 ff. [begründetes Urteil]):

1.   A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Pornografie (Zugänglich machen), angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 3. November 2023), freigesprochen.

2.   A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1.),

b)  Mehrfache Pornografie (Anwerben, Veranlassen einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1.),

c)   Mehrfache Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.3.), vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a)) sowie vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.),

d)  Mehrfache Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; sexuelle Handlungen mit Tieren), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a)) sowie vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.b)),

e)  Mehrfache Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a)),

f)    Mehrfache Pornografie (Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4.b)).

3.   A.___ wird verurteilt zu

a)  einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren,

b)  einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.

4.   Für die Dauer der Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

5.   A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6.   Die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn mit der Sach-Nr. […] und […]) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.   Dem Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird eine Entschädigung von CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen von CHF 386.50, 7,7 % MwSt. von CHF 708.25 und 8,1 % MwSt. von CHF 243.80) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 10'236.00, zu bezahlen.

     Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit A.___ CHF 9'836.00 zu bezahlen hat.

18. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 548). Nach Zustellung des motivierten Urteils (O-G 554 ff.) reichte er dem Berufungsgericht am 23. Dezember 2024 die Berufungserklärung ein (OGer 001 ff.). Darin stellte er erstmals die vor dem Berufungsgericht gestellten, einleitend aufgeführten Anträge sowie zusätzlich den Antrag, die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone seien in den Werkzustand zu versetzen und dem Beschuldigten zuzusprechen.

19. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Darin erklärte sie, das Urteil hinsichtlich Urteilsziffer 1 (Strafpunkt) und Urteilsziffer 3 (Strafzumessung) anzufechten und eine Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie i.S.v. Ziff. 1.2. der Anklageschrift sowie die Ausfällung einer höheren Strafe zu verlangen. Ausserdem gab sie bekannt, zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Nichteintreten sowie keine Beweisanträge zu stellen (OGer 007 f.).

20. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten den Verfahrensantrag, es sei gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung durch das Obergericht die Unverwertbarkeit sämtlicher Daten im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Auswertung des iPhone X vom 23. Juli 2021 festzustellen und sämtliche Beweismittel und Folgebeweismittel auszusondern (OGer 011 ff.).

21. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 gewährte das Berufungsgericht der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme (AS 013). Diese liess sich innert Frist mit Eingabe vom 11. März 2025 vernehmen (OGer 014 ff.).

22.  Mit Verfügung vom 29. April 2025 teilte das Berufungsgericht den Parteien mit, dass über den Antrag der Verteidigung vom 25. Februar 2025 (recte: 20.02.2025, s. Ziff. 20 vorstehend) vorfrageweise anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde (OGer 017 f.).

23. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OGer 019 ff.).

24. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurden die Steuerakten des Beschuldigen von Amtes wegen ediert (OGer 030 f.). Die daraufhin beim Berufungsgericht eingegangenen Steuerakten wurden mit Verfügung vom 24. September 2025 zusammen mit dem ebenfalls von Amtes wegen eingeholten Strafregisterauszug an die Staatsanwaltschaft und den amtlichen Verteidiger weitergeleitet (OGer 032 ff.).

25. Am 16. Oktober 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 069 ff.).

 

II. FORMELLES

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2024 ficht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 lediglich in Teilen an. Seitens der Verteidigung (und der Staatsanwaltschaft) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils gemäss Ziff. 2 lit. c (teilweise), Ziff. 2 lit. d (teilweise) und Ziff. 2 lit. e (vollumfänglich), soweit es die Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise harter) Pornografie, begangen vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) betrifft. Diese Punkte bilden lediglich noch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1.2. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte explizit auf die Herausgabe seiner beschlagnahmten Mobiltelefone (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils). Diesbezüglich gilt die Berufung somit als zurückgezogen. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist – auch mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft – entsprechend in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Der ebenfalls seitens der Verteidigung nicht angefochtene erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen, angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 03.11.2023), wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung angefochten. Er bildet vollumfänglich Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich beantragt die Verteidigung keinen Freispruch, sondern es sei das Verfahren mangels Interesse der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB einzustellen bzw. es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Dieser angeklagte Sachverhalt wird vollumfänglich, d.h. sowohl in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung sowie deren zugehörigen Folgen zu prüfen sein.

1.4. Auch hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils), sowie der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023, teilweise Ziff. 2. lit. c des erstinstanzlichen Urteils), angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019, beantragt die Verteidigung keinen Freispruch, sondern sie beantragt, das Verfahren mangels Interesse der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sowie Art. 187 Ziff. 3 StGB einzustellen bzw. von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Die Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. 1.1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) und der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden jedoch die damit zusammenhängenden Folgen im Rahmen der Strafzumessung und der weiteren Folgen (wie bspw. Kostenverteilung und Tätigkeitsverbot).

1.5. Die amtliche Verteidigung beantragt weiter, der Beschuldigte sei zufolge Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel vom Vorhalt gemäss Ziff. 1.4 b) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 freizusprechen (teilweise Ziff. 2 lit. c, teilweise Ziff. 2 lit. d und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. f des erstinstanzlichen Urteils). Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts vom 29. April 2025 wird über diesen Punkt vorfrageweise zu entscheiden sein (OGer 017 f.).

1.6. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie gemäss Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 (teilweise Ziff. 2 lit. c, teilweise Ziff. 2 lit. d und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. e des erstinstanzlichen Urteils, s. auch vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 1.1) beantragt die amtliche Verteidigung die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren. Ausdrücklich angefochten ist damit auch Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung). Zumindest implizit mitangefochten sind zudem Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung Bewährungshilfe für die Dauer der ausgesprochenen Strafe) sowie Ziff. 5 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot).

1.7. Gemäss Antrag des Beschuldigten seien die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote und Leistungserfassung zuzusprechen. Der Antrag betrifft somit Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils, wobei dieser Punkt in puncto Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist.

1.8. Weiter wird beantragt, die Kosten des Verfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien zu ½ auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Rückforderungsanspruch; im Übrigen seien die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit – auch in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) – auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

1.9. Wie vorstehend bereits angeführt, ficht die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung vom 13. Januar 2025 den erstinstanzlichen Freispruch des Vorhalts der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.1. des erstinstanzlichen Urteils; Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) an. Ebenso wird die Strafzumessung gemäss Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils angefochten (OGer 007 f.).

1.10. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass mit Ausnahme der Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023, Ziff. 2 lit. c – d teilweise und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. e des erstinstanzlichen Urteils) sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.

2. Anwendbares Recht

2.1. Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB).

2.2. Art. 197 Abs. 5 StGB erfuhr mit der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024, eine materielle Änderung. Nach heute geltendem Recht werden Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr unter Strafe gestellt. Ansonsten und insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen/nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie der Strafandrohung blieb der Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB unverändert. Aufgrund der für den vorliegenden Fall damit nicht relevanten Änderung erweist sich das neue Recht nicht als milder und es ist das alte, bis zum 30. Juni 2024 geltende Recht anwendbar.

3. Prüfung der Verwertbarkeit

3.1. Ausgangslage

3.1.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (OGer 011 f.) beruft sich die amtliche Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2024 und bringt vor, sämtliche Dateien, die im Zusammenhang der Auswertung des Mobiltelefons iPhone X des Beschuldigten, welches am 23. Juli 2021 sichergestellt wurde, gefunden worden seien, seien infolge Fehler bei der Beweiserhebung absolut unverwertbar. In der Folge habe auch zwingend ein Freispruch von der Anklageschrift Ziff. 1.4. b) zu erfolgen.

3.1.2. Um diese Rüge der Verteidigung prüfen zu können, ist zunächst die Entstehungsgeschichte des Antrags festzuhalten:

Hintergrund der Anklageschrift Ziff. 1.4. b) bildet das angebliche Weiterleiten einer Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt über die Plattform «Snapchat». Konkret machte in den USA der Provider «Snapchat» dem National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) eine Meldung, woraufhin das NCMEC einen sog. CiberTipline Report 90383751 (AS 325 ff.) generierte und diesen direkt der Bundeskriminalpolizei weiterleitete. Gemäss diesem CiberTipline Report wurde das inkriminierte Video, welches ein minderjähriges Mädchen zeige, welches sich selbst mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriere, am 16. Mai 2021 um 19:55 Uhr (UTC) resp. 21:55 Uhr (MEZ) vom Snapchat-User «[...]» mit hinterlegter E-Mailadresse «[E-Mailadresse]» der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (AS 327). Das Video wurde der Meldung beigelegt (AS 122, Fotoübersicht in AS 332). Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei zum Benutzerprofil «[...]» führten schliesslich zum Beschuldigten (AS 126 und AS 130).

3.1.3. Im vorinstanzlichen Verfahren erhob die Verteidigung noch prozessuale Einwände gegen die durch die NCMEC weitergeleiteten Daten (O-G 481 ff.). Die Vor-instanz hat sich eingehend und dem Grundsatz nach zutreffend mit den von der Verteidigung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Darauf ist zu verweisen (O-G 556 ff.). Demgegenüber wurden im hiesigen Verfahren zu Recht keine prozessualen Einwände gegen die durch die NCMEC weitergeleiteten Daten gemacht. Diese sind, nachdem der Beschuldigte mit ihnen konfrontiert wurde, uneingeschränkt verwertbar. Daraus folgt, dass das Video, welches der Bundeskriminalpolizei im CyberTipline Report übermittelt, von dieser auf einer CD-Rom abgespeichert wurde und dadurch Eingang in die Akten gefunden hat, als Beweismittel Bestand hat (s. zur Frage der Verwertbarkeit von NCMEC-Meldungen ausführlich SOG 2023 Nr. 3).

3.1.4. Gestützt auf die soeben dargelegten polizeilichen Erkenntnisse erliess die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2021 den Hausdurchsuchungsbefehl (AS 302) sowie den Durchsuchungs- und Sicherungsbefehl (AS 306) betreffend den Beschuldigten. Am 23. Juli 2021 wurde schliesslich im Rahmen der Durchsuchung des Schlafzimmers des Beschuldigten das Mobiltelefon iPhone X fest- und sichergestellt. Nach erfolgreichem Entsiegelungsverfahren vor dem Haftgericht wurde das Handy ausgewertet. Die darauf festgestellten Dateien führten zum Anklagevorhalt gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.4 b) und letztlich zu den Schuldsprüchen gemäss den Ziff. 2 lit. c, Ziff. 2 lit. d und Ziff. 2 lit. f der Vorinstanz (O-G 541 ff.).

3.2. Vorbringen der Parteien

3.2.1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 argumentiert die Verteidigung, dass der Vorhalt gemäss Anklageschrift-Ziffer 1.4. b) auf der Sicherstellung des Handys des Beschuldigten und der Bekanntgabe des Sicherheitscodes beruhe, was unzulässig sei, da der Beschuldigte vor Erfragung seiner PIN nicht über seine Rechte belehrt worden sei. Auch sein bereits eingesetzter notwendiger Verteidiger sei bei der Erfragung des PINs nicht anwesend gewesen. Während des Entsiegelungsverfahrens habe die Verteidigung diese prozessuale Rüge bis vor das Bundesgericht gebracht. Das Bundesgericht habe mit Entscheid 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 zwar noch die Beschwerde abgelehnt und die Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachgericht überlassen. Mittlerweile habe sich das Bundesgericht mit ausdrücklichem Bezug auf den vorerwähnten Entscheid und die Kritik dazu im Urteil BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 jedoch für die absolute Unverwertbarkeit ausgesprochen.

3.2.2. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die Verteidigung explizit darauf, weitere Ausführungen zur angeblichen Unverwertbarkeit vorzubringen. Am gestellten Antrag wurde festgehalten.

 

3.2.3. Die Staatsanwaltschaft führte vor dem Berufungsgericht zusammengefasst aus, mit Schreiben vom 11. März 2025 sei festgestellt worden, dass der neue Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 dem vorangehenden Entscheid des Bundesgerichts aus dem Vorjahr unmissverständlich entgegenstehe. Diese divergierende Rechtsprechung habe zunächst zwar zu grosser Unsicherheit geführt; der Antrag der Verteidigung sei aus damaliger Sicht jedoch nachvollziehbar gewesen. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft damals verzichtet, dem Antrag entgegenzutreten, und sie habe den Entscheid über die Verwertbarkeit dem Obergericht überlassen. Diese Ausgangslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Das Bundesgericht habe ein weiteres Mal neu entschieden: Im Urteil 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend angepasst, als dass es ausdrücklich festgehalten habe, dass das Sachgericht nicht mehr zur Überprüfung eines rechtkräftigen Siegelungsentscheids des Haftgerichts befugt sei (a.a.O. E. 2.5.2.). Diese Argumentation sei auf den vorliegenden Fall direkt anwendbar. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, sich zu wehren, und er habe die Möglichkeit genutzt (AS 319 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe die Entsiegelung beantragt (Antrag vom 27.08.2024, AS 346 ff.), und das Haftgericht habe die Entsiegelung gutgeheissen. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht sei abgewiesen worden, womit der Entscheid des Haftgerichts rechtskräftig geworden sei. Vorliegend sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Es gebe keinen Grund für eine neuerliche Überprüfung; der Entscheid sei gegeben. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Mobiltelefon iPhone X auch ohne das Vorliegen der PIN hätte ausgewertet werden können; dies hätte jedoch hohe Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag der Verteidigung auf die Feststellung der Unverwertbarkeit der Beweise abzuweisen.

 

3.2.4. Im Rahmen ihrer Replik argumentiert die Verteidigung, im zweiten bundesgerichtlichen Entscheid vom 15. Januar 2025 sei es nicht um die Frage der Entsiegelung gegangen, sondern um die Frage der Verwertbarkeit von unrechtmässig erhobenen Beweisen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft gehe an der Sache vorbei. Es sei nach wie vor klar, dass die Beweise nicht verwertbar seien. Auch das zweite Argument der Staatsanwaltschaft greife nicht: Gemäss Bundesgericht müsse man beweisen und belegen, dass man das Mobiltelefon zum damaligen Zeitpunkt auch ohne PIN-Code hätte auswerten können. Es lägen jedoch keine Beweise vor. Es handle sich somit um eine reine Parteibehauptung, die bei weitem nicht ausreiche für das, was das Bundesgericht für eine Verwertung voraussetze.

 

3.3. Subsumtion

 

3.3.1. Im Rahmen des Verfahrens nach erfolgter Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons iPhone X des Beschuldigten vom 23. Juli 2021 erwog das Haftgericht zusammengefasst, dass davon auszugehen sei, dass die Polizei das Mobiltelefon auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sichergestellt habe und dass der Code im Rahmen der Sicherstellung des Geräts bekannt gegeben worden sei. Der Beschuldigte habe sich mit der Preisgabe des Codes nicht selbst belastet, sondern er habe lediglich die Auswertung des Mobiltelefons erleichtert oder allenfalls ermöglicht. Die Nennung des Codes zur Entsperrung des Geräts sei Teil der Beweissicherung und der Code könne für die Auswertung des Geräts verwendet werden, auch wenn der Beschuldigte den Code in späteren Einvernahmen nicht mehr herausgeben würde. Das Haftgericht ging deshalb davon aus, dass die Frage nach dem Code eine Massnahme der Beweissicherung und nicht der Beweiserhebung gewesen sei und der Code für die Auswertung des Mobiltelefons verwendet werden könne. Sollte die Auswertung unter Verwendung des Codes vorgenommen werden, werde das erkennende Sachgericht über die Verwertbarkeit der damit gewonnenen Beweise zu entscheiden haben.

 

3.3.2. Das Bundesgericht hatte die daraufhin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts zu beurteilen. Im Urteil BGer 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 erwog es im Wesentlichen (vgl. E. 2.3.), dass die Polizeibeamten den Beschuldigten bei der Hausdurchsuchung nicht zu den ihm vorgeworfenen Straftaten befragt hätten. Gemäss Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO hätten anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dies diene unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaube es den diese durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnte und was sich in einem Behältnis befinde. Bei derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen, dürfte es sich um keine Einvernahme handeln. Art. 157 f. StPO dürften deshalb nicht anwendbar sein. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Bestimmungen nicht offensichtlich und damit auch nicht die Pflicht der Polizeibeamten, den Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern könne. Ein Beweisverwertungsverbot könne daher nach der dargelegten Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nicht angenommen werden, weil die Polizeibeamten den Beschuldigten vor der Herausgabe des Codes nicht darüber aufgeklärt hätten, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern könne.

 

3.3.3. Im neueren Entscheid Urteil BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 (E. 2.5.2. ff.) nahm das Bundesgericht Bezug auf seine frühere Entscheidung. Es hielt fest, dass die vorerwähnten Feststellungen in einem Entsiegelungsverfahren erfolgt seien, wo Verwertungsverbote nur im Falle offensichtlicher Unverwertbarkeit zu berücksichtigen seien. Der frühere Entscheid lasse keinen verbindlichen Schluss auf die Verwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefundenen Beweismittel zu. Der herrschenden Lehre folgend sei vorliegend vielmehr von deren Unverwertbarkeit auszugehen. So sei nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Frage nach dem Zugangscode zum Mobiltelefon eines Beschuldigten die in seinen Räumlichkeiten vorzunehmende Hausdurchsuchung erleichtern könnte. Ausserdem stellte es fest, dass es unerheblich sei, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung handle. Thema bilde vorliegend nicht die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel, sondern die (Un-)Verwertbarkeit einer informellen Befragung inkl. der gestützt darauf erlangten Folgebeweise in Form von Daten aus einem Mobiltelefon.

 

3.3.4. Diese Ausführungen des Bundesgerichts entsprechen vollumfänglich dem gesetzlich verankerten Selbstbelastungsprivileg. Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und es ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3. S. 214 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2019 vom 07.08.2019 = BGE 145 IV 407, nicht publizierte Erwägung 5.3.2.; je m.w.Verw.). Gestützt auf diesen Grundsatz kann eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2019 vom 12.09.2019 E. 2.3.).

 

3.3.5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Zugangscode für sein Mobiltelefon iPhone X im Rahmen der bei ihm am 23. Juli 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung auf Nachfrage hin offenlegte, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden wäre. Von einem freiwilligen und gültigen Verzicht des Beschuldigten auf das Selbstbelastungsprivileg kann folglich mangels Aufklärung über dieses Recht nicht ausgegangen werden. Es gilt festzuhalten, dass die den Anklagevorhalt Ziff. 1.4 b) betreffenden Beweise grösstenteils aufgrund der Herausgabe des PIN-Codes erhoben werden konnten. Dass das Mobiltelefon des Beschuldigten auch ohne Bekanntgabe des Zugangscodes hätte ausgelesen werden können, hätte seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen und nicht lediglich behauptet werden müssen. Ein derartiger Nachweis ist allerdings regelmässig nur schwer zu erbringen (vgl. das Urteil BGer 6B_525/2024 vom 15.01.2025 E. 2.5.2.) und er fehlt vorliegend gänzlich.

 

3.3.6. Im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorstehend gemachten Ausführungen zum Selbstbelastungsprivileg liegt somit vorliegend eine Unverwertbarkeit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor in Bezug auf die informelle Befragung anlässlich der Hausdurchsuchung, konkret die Herausgabe des Zugangscodes zu seinem Mobiltelefon durch den Beschuldigten ohne Anwesenheit seines notwendigen Verteidigers. Diese Unverwertbarkeit gilt absolut (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO) und hat damit auch für die Folgebeweise zu gelten, nämlich sämtliche Dateien, welche aus der Auswertung des iPhone X gewonnen wurden. Diese sind entsprechend dem Antrag der Verteidigung vollumfänglich aus den Akten zu sondern.

 

3.3.7. An dieser Erkenntnis vermag die Argumentation der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Entscheid, den die Staatsanwaltschaft vorgebracht hat, befasst. Dabei wurde festgestellt, dass dieser Entscheid, den die Staatsanwaltschaft ins Recht gelegt hat, über eine andere Ausgangslage als die vorliegende verfügt. Im Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2025 ging es um eine verpasste Rechtsmittelfrist. Das höchste Gericht hat diesbezüglich festgehalten, es sei keine Überprüfung eines einmal in Rechtskraft erwachsenen Entscheids mehr möglich. Im vorliegenden Fall erging jedoch ein korrekter Entscheid des Haftgerichts, gegen welchen das Rechtsmittel ordentlich ergriffen wurde. Dem Bundesgerichtsentscheid vom 15. Januar 2025 lag somit nicht die Frage nach der allenfalls inkorrekten Ergreifung eines Rechtsmittels zugrunde, sondern – wie dies die Verteidigung korrekt vorbringt – die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erhobener Beweismittel. Diese ist stets und in jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amtes wegen, d.h. unabhängig der Geltendmachung eines allfälligen Rechtsmittels, zu prüfen. Die jeweiligen Grundlagen unterscheiden sich stark. Der von der Staatsanwaltschaft genannte Entscheid des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 ist somit nicht einschlägig. Es bleibt bei den vorstehend gemachten Feststellungen (vgl. E. 3.3.6. hiervor).

 

3.3.8. Durch das Obergericht wird entsprechend die Unverwertbarkeit sämtlicher Daten im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Auswertung des iPhone X des Beschuldigten vom 23. Juli 2021 festgestellt und es werden sämtliche Beweismittel und Folgebeweismittel aus den Akten ausgesondert. Der Antrag der Verteidigung vom 20. Februar 2025 wird gutgeheissen.

 

Ob diese Aussonderungen zwingend zu einem Freispruch des Beschuldigten führen müssen, wie dies die Verteidigung geltend macht, wird im Rahmen der materiellen Vorbringen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

 

 

III. MATERIELLES

 

1.  Vorbemerkung

 

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.Verw.).

 

2. Umfang der Beweiswürdigung

 

2.1. Von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils gemäss Ziff. 2 lit. c (teilweise), Ziff. 2 lit. d (teilweise) und Ziff. 2 lit. e (vollumfänglich), soweit es die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie, begangen vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (Ziff. 1.4 a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 betrifft. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (O-G 567 f.). Der diesen Schuldsprüchen zugrunde liegende Sachverhalt ist somit nicht mehr zu würdigen, sondern ist wie in der Anklage ausgeführt erstellt.

 

2.2. Auch in Bezug auf die Anklagevorhalte gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.1. und Anklageschrift-Ziff. 1.3. wird seitens der Verteidigung der angeklagte Sachverhalt an sich nicht bestritten, sondern lediglich das Strafbedürfnis angezweifelt. Die Prüfung desselben wird nachfolgend unter dem Titel der Strafzumessung zu erfolgen haben. Die Sachverhalte sind jedoch auch hier wie angeklagt erstellt.

 

2.3. In Bezug auf die Anklageschrift-Ziff. 1.2. wurde der Beschuldigte durch das erstinstanzliche Gericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» der angeblichen mehrfachen Pornografie freigesprochen (vgl. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils). Festzustellen ist dabei, dass der Freispruch infolge der vorgenommenen rechtlichen Würdigung erfolgt ist. Der der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhalt – zumindest der Versand sexuell motivierter Bilder – ist an sich unbestritten geblieben. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft somit zwar die diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten; der Anklagevorwurf aber, wie er in der Anklage ausformuliert wurde, wurde rechtsgenüglich erwiesen. Entsprechend verlangt die Verteidigung in Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft lediglich die Anwendung von Art. 52 StGB.

 

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.2. unterliegt somit keiner Beweiswürdigung mehr. In Bezug auf diesen Vorhalt wird seitens des Berufungsgerichts daher einzig festgestellt, dass es sich gemäss den vorliegenden Akten, d.h. gemäss den konkreten Datei-Endungen, nicht um mehrere Bilder handelte, die der Beschuldigte der Geschädigten schickte, sondern konkret um ein Bild und zwei Videos (s. auch die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter Ziff. IV. / Ziff. 3.2.3.).

 

2.4. Hinsichtlich der Anklageschrift-Ziff. 1.4 b) beantragt die Verteidigung, sämtliche Beweismittel, welche infolge der Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021 sichergestellten iPhone X des Beschuldigten bekannt geworden seien, seien aus den Akten zu weisen. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist dieser Antrag gutzuheissen (vgl. Ziff. II. / Ziff. 3.). Davon unberührt bleibt der CyberTipline Report 90383751 des NCMEC (AS 325 ff., Fotoübersicht in AS 332) mit zugehöriger Meldung an die Bundeskriminalpolizei (AS 125 ff.). Dazu liegen somit weiterhin Beweismittel in den Akten. Dieser Anklagepunkt bildet damit Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung.

 

2.5. Es ist somit festzustellen, dass – mit Ausnahme des Sachverhalts gemäss Ziff. 1.4. lit. b) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 – sämtliche Anklagesachverhalte unbestritten geblieben sind und die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO und im Sinne der Prozessökonomie kann deshalb an dieser Stelle für die Auflistung und Prüfung der Beweismittel sowie die Beweiswürdigung auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen abgestellt werden.

 

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis betreffend den Vorhalt der mehrfachen Pornografie (Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Ziff. 1.4. b) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

3.1. Vorstehend wurde bereits mehrfach festgestellt, dass sämtliche Beweismittel, welche im Zusammenhang mit der Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021 sichergestellten iPhone X des Beschuldigten bekannt geworden sind, aus den Akten zu weisen sind. Davon unberührt bleibt der CyberTipline Report 90383751 des NCMEC (AS 325 ff.) mit den zugehörigen Ermittlungen der Schweizer Bundeskriminalpolizei (AS 125 ff.).

 

3.2. Dem CyberTipline Report 90383751 des NCMEC (AS 325 ff.) lässt sich entnehmen, dass ein Nutzer mit dem Geburtsdatum [Geburtsdatum], mit der E-Mail-Adresse «[E-Mailadresse]» und dem User Name «[...]» via die IP-Adresse […] am 16. Mai 2021, 19:55 Uhr (UTC), eine mp4-Datei mit dem Namen «[...]-None-b013b08a-ffb4-52b8-b05a-4946868592d-26-2b406b5548.mp4» auf sein Profil geladen hat (AS 325 ff.). Der zugehörigen Foto-Übersicht in AS 332 lassen sich die Informationen des NCMEC, gemäss welchen es sich um eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt gehandelt hat, verifizieren (a.a.O.). Die zugehörigen Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei haben ergeben, dass die in der NCMEC-Meldung genannte IP-Adresse mit dem Teilnehmeridentifikator SCN:83962125 der Mutter des Beschuldigten, E.___ in [Ort 2], zugeordnet werden kann, wo auch der Beschuldigte mit den in der NCMEC-Meldung beinhalteten Identifikationsmerkmalen (Geburtsdatum, E-Mailadresse) im Tatzeitpunkt wohnhaft war.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2022 durch die Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte mit dem ihm gemachten Vorhalt konfrontiert (AS 231 ff.). Darin verweigerte er vollumfänglich seine Aussage. Ebenso anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 499 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (OGer 109 ff.). Der Gebrauch seines Aussageverweigerungsrechts steht ihm als Beschuldigter ohne Weiteres zu. Jedoch lässt sich im Umkehrschluss auch nichts daraus ableiten, was gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen würde.

 

3.3. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr, via Snapchat eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet hat. Soweit der in der Anklageschrift-Ziff. 1.4. lit. b) ausformulierte Sachverhalt über diesen Punkt hinausgeht, hat er als nicht erwiesen zu gelten. Da jedoch in diesem Punkt ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ergeht kein expliziter Freispruch von den weiteren in der Anklageschrift ausformulierten Vorhalten.

 

 

IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

1.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (O-G 562 ff.) verwiesen werden. Die Verhaltensweisen und Vornahmen des Beschuldigten erfüllen ohne Weiteres den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen.

 

1.2. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes auszuführen:

 

Über den Beschuldigten wurde durch Dr. med. D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (AS 416 ff.). Der Gutachter führte aus, der Beschuldigte habe ihm gegenüber ausgesagt, dass er Pornografie konsumiere, seitdem er 14 Jahre alt sei und dies regelmässig. Sexuelle Handlungen mit Tieren finde er «gruusig», und wenn so etwas bei ihm gefunden worden sei, so habe er es ungewollt gespeichert. Ihn spreche aber auch Pornografie an, welche Kinder zeigen würde, «Mädchen beim [Geschlechtsverkehr], die vielleicht 8- oder 13-jährig seien.» Das errege ihn (AS 432). Nachdem die Polizei das erste Mal bei ihm gewesen sei, habe er erneut solche Pornografie konsumiert. Er mache es auch jetzt immer wieder einmal. Er benutze dafür jeweils sein Handy, keinen Laptop oder PC. Er denke, die Pornografie mit Kindern sei wie eine Phase und er arbeite daran, dass er diese nicht mehr schaue. Bezüglich der vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einem Kind handle es sich um ein 14-jähriges Mädchen. Er sei damals 18-jährig gewesen. Sie hätten schon länger miteinander gechattet. Es sei immer nur ein virtueller Kontakt gewesen. Sie hätten Bilder vom Intimbereich ausgetauscht. Er habe gewusst, dass sie 14-jährig gewesen sei. Er habe damals aber nicht gewusst, dass es verboten sei. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich beim Beschuldigten eine kindlich anmutende Unreife, Unbedarftheit und Naivität gezeigt. In Zusammenhang mit der Trauma-Anamnese lasse sich vor allem eine hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsstörung auf Grund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.0) diagnostisch erfassen. Auf einer deskriptiven Ebene gehe diese Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen, aber auch einer Unreife, einer Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit und verminderten Sozialkompetenzen in mehreren Bereichen einher. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten weiter eine Abhängigkeitsstörung für Cannabinoide (ICD-10: F12.2). In Bezug auf seine Sexualität stellte er fest, dass beim Beschuldigten kein besonderes Interesse an Kindern oder Umgang mit Kindern zu erkennen sei, wohl aber, dass er sich von kinderpornografischen Darstellungen angesprochen fühle und ihn auch solche erregen. In Fällen wie vorliegend könne man von einer spezifischen pädosexuellen Ansprechbarkeit ausgehen, aber nicht von einer psychischen Störung im Sinne einer Pädophilie. Es handle sich damit um eine Verhaltensproblematik unterhalb der Schwelle einer erheblich schweren psychischen Störung. Der Gutachter geht bei den Tatvorwürfen von einer vollen Einsichtsfähigkeit aus. Die Steuerungsfähigkeit sei demgegenüber in einem Mass beeinträchtigt gewesen, dass für die angeschuldigten Deliktsbereiche von einer im mittleren Masse beeinträchtigten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten geht der Gutachter von einem durchschnittlichen Rückfallrisiko aus. Die errechnete und beobachtete Rückfallrate dieser Tätergruppe liege bei 5 %. In Bezug auf die Kinderpornografiedelikte habe der Beschuldigte in der Begutachtung bereits angegeben, auch weiterhin solches Material zu konsumieren. Der Rückfall sei also schon eingetreten. Die pädosexuelle Ansprechbarkeit motiviere zur Tat, geringes Unrechtsbewusstsein und Unbedarftheit als Teile der Persönlichkeitsproblematik würden die Wirksamkeit üblicher Hemmfaktoren verhindern. Das Rückfallrisiko könne für solche Delikte als sehr hoch, d.h. deutlich oberhalb von 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit, eingeordnet werden. Eine Massnahmeanordnung lasse sich aus Sicht des Gutachters nicht rechtfertigen, da keine psychische Störung im engeren Sinne bestehe. Eine stationäre Massnahme sei sicherlich nicht indiziert. Der Beschuldigte erscheine kaum psychotherapiefähig. Eine solche sei mangels bedeutsamen subjektiven Leidensdrucks auch nicht indiziert. Folglich könne der Gutachter keine Massnahmenempfehlung abgeben. Hierfür seien die Eingangskriterien nicht erfüllt und eine solche würde den Beschuldigten ganz klar überfordern. Demgegenüber könnte allenfalls mit pädagogischen oder sozialpädagogisch-edukativen und kontrollierenden Massnahmen möglicherweise eine Risikoverbesserung erzielt werden. Eine solche Arbeit dürfte gut durch die Bewährungshilfe durchgeführt werden können. Es empfehle sich eine möglichst lange Bewährungszeit und eine enge Anbindung an die Bewährungshilfe, wobei auch jeweils die Gesamtlebenssituation des Beschuldigten im Auge behalten werden müsse.

 

1.3. Den überzeugenden Ausführungen im Gutachten ist zu folgen und es ist von einer im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigten Schuldfähigkeit auszugehen.

 

1.4. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019, 19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

 

1.5. Ob die von der Verteidigung ins Recht gelegten Art. 52 StGB und Art. 187 Ziff. 3 StGB zu greifen vermögen und ob demzufolge von einer Bestrafung abzusehen ist, wird ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen sein.

 

2. Mehrfache Pornografie i.S.v. 197 Abs. 3 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

Auch hier kann sowohl für die rechtlichen Grundlagen von Art. 197 Abs. 3 StGB wie auch für die Subsumtion des Sachverhalts auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (O-G 564 f.). Ergänzungen sind keine anzubringen.

 

Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019, 19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit (s. diesbezüglich umfassend vorstehend Ziff. 1.2. und Ziff. 1.3.) sowie die Frage, ob und – wenn ja – inwiefern Art. 52 StGB und Art. 187 Ziff. 3 StGB zur Anwendung gelangen (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend) wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen resp. zu prüfen sein.

 

3. Mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

3.1. Rechtliche Grundlagen

 

Laut Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet.

 

Vorausgesetzt ist zum einen, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (vgl. BGE 131 IV 64, E. 10.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2.). Pornografisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E. 5.3.2.). Entscheidend ist dabei immer der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14.09.2021 E. 5.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21.02.2024 E. 3.2.1.). Der Pornografiebegriff wird relativ weit gefasst, zumal bereits Darstellungen der primären Geschlechtsorgane genügen können (Scheidegger in: StGB Annotierter Kommentar, Damian K. Graf (Hrsg.), 2. Aufl., Bern 2025, N 5 zu Art. 197 StGB).

 

3.2. Objektiver Tatbestand

 

3.2.1. Aus der dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (AS 001 ff.) beigelegten Zusammenfassung der Personen, die mit der Geschädigten Fotos und Videos ausgetauscht haben (AS 008), lässt sich entnehmen, dass die Geschädigte dem Beschuldigten «4 Fotos/Videos von ihrem Geschlechtsteil» geschickt und «vermutlich» auch Bilder vom Beschuldigten erhalten habe, «jedoch wurden diese gelöscht und konnten nicht mehr hergestellt werden». Festzustellen ist somit, dass die Dateien sich nicht in den Akten befinden und auch nicht mehr erhältlich gemacht werden können.

 

3.2.2. Die Vorinstanz erwog in E. 1.3.3. ihrer Urteilsbegründung (O-G 565 f.), dass entsprechend dem rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte der damals 14-jährigen Geschädigten Bilder seines Penis geschickt habe. Diese Bilder befänden sich nicht bei den Akten, weshalb unklar sei, wie sich der Penis des Beschuldigten darauf konkret präsentiert habe. Die erste Instanz schlussfolgerte, dass ein Bild, auf welchem ein Penis zu sehen sei, nicht per se als pornografisches Erzeugnis i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Die Unkenntnis über den Inhalt der Darstellung sei nicht dem Beschuldigten anzulasten. Aus diesem Grund sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass auf dem Bild kein erigierter Penis dargestellt worden sei, was nicht von der Strafandrohung von Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sei.

 

3.2.3. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus den in den Akten liegenden Chat-Konversationen der Betroffenen.

 

Diesbezüglich ist konkret Folgendes vermerkt:

 

Geschädigte: «Zeig du o was pls» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Beschuldigter: «Min dick?» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Geschädigte: «Ja» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Beschuldigter: «Ha keis sorry» «Ih schick dir am obe paari;)» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Geschädigte: «Oke» (18. August 2019, 15:45 Uhr)

(…)

Beschuldigter: «Ha 20cm» (18. August 2019, 15:46 Uhr)

Beschuldigter: «Wenn hesch svid fertig» (18. August 2019, 18:18 Uhr)

Geschädigte: «Noni e sägs der de… Du dick bilder?» (18. August 2019, 18:20 Uhr)

Beschuldigter: «Noni» «Ih machs schneu» (18. August 2019, 18:20 Uhr)

Geschädigte: «Oki» (18. August 2019, 18:20 Uhr)

 

Unmittelbar danach (18. August 2019, 18:23 bzw. 18:24 Uhr) wurden nacheinander drei Dateien vom Beschuldigten an die Geschädigte geschickt. Aus den dazugehörigen und ersichtlichen Details geht hervor, dass die erste Datei im Format «jpg» unter dem Dateinamen beginnend mit «IMG» verschickt wurde, die beiden anderen Dateien im Format «mp4» unter dem Dateinamen beginnend mit «VID». Die Antwort der Geschädigten darauf war: «Uff danke» (18. August 2019, 18:24 Uhr).

 

Aufgrund des Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Geschädigten ein Bild und zwei Videos geschickt hat. Dass es sich dabei um Dateien gehandelt haben muss, welche sein Geschlechtsteil zeigen, kann aufgrund der vorherigen Nachfrage der Geschädigten nach sog. «Dick»-Bildern, also Penis-Bildern, und dem zeitlichen Konnex der Nachrichten nicht ernsthaft angezweifelt werden. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht zu verweisen. Mit den Dateien, die Penisbilder zeigen, liegen Elemente vor, die sich nahtlos in die Gesprächslogik einreihen.

 

3.2.4. Anders als die von der Vorinstanz erwähnte Lehrmeinung, wonach die blosse Darstellung eines Sexualorgans ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung oder ohne entwürdigende Darstellungsweise nicht bereits Pornografie darstelle, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass durchaus bereits Darstellungen der primären Geschlechtsorgane genügen können, um als pornografisch i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB zu gelten. Die Vorinstanz konzentriert sich in ihrer Subsumtion darauf, wie sich der Penis präsentiert haben könnte bzw. ob dieser in erigiertem Zustand gezeigt worden sei oder nicht. Sie kam zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass «auf dem Bild ein nicht erigierter Penis dargestellt wurde». Ob der Penis auf dem Bild bzw. in den Videos erigiert gewesen ist oder nicht, lässt sich tatsächlich nicht feststellen. Aus der Lehre und Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch nicht abschliessend, dass es für die Bejahung von Pornografie auf den Zustand des Penis ankommt. Ein erigierter Penis scheint vielmehr ein starkes Indiz für eine pornografische Darstellung zu sein. Entscheidend sind dennoch die sexualisierte Natur der Darstellung (z.B. ob der Körper oder Teile des Körpers bewusst zur Erregung gezeigt werden), der Kontext (Pose, Umgebung, Absicht) und ob die Darstellung dazu dient, beim Betrachter sexuelle Erregung hervorzurufen. Dass eine Erektion notwendig wäre, würde denn auch eine ungerechtfertigte und höhere Hürde für die Annahme von Pornografie bei Bildern von Männern darstellen; dies im Vergleich zu den vom Bundesgericht beurteilten Bildern von Frauen. Dabei hat das Bundesgericht beispielsweise Pornografie angenommen bei einem Bild einer Frau, deren Genitalbereich unrasiert sei, die Schamlippen zwar nur ansatzweise erkennbar gewesen seien, und dennoch der Blick des Betrachters direkt auf die Schamgegend gelenkt werde, wodurch diese besonders betont und die Frau auf ein Sexualobjekt reduziert werde. Ausserdem wurde Pornografie bejaht bei einem Bild einer Frau, welche den Blick auf ihre rasierte Scham freigebe. Das Bundesgericht erwog dazu, dass zwar der Genitalbereich hierbei nicht derart aufdringlich in den Vordergrund gerückt werde, aber die Frau dennoch durch die eingenommene Pose und den leicht unterwürfigen Blick, mit dem sie hinter ihren Beinen hervor in die Kamera sehe, gleichwohl auf ein austauschbares, jederzeit verfügbares Sexualobjekt reduziert werde (BGE 131 IV 64 E. 10.2.2. f.).

 

3.2.5. Für den vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass das hier fragliche Bild bzw. die hier interessierenden Videos zufolge Löschung nicht analysiert werden können. Aufgrund der Aufforderung der Geschädigten nach Bildern seines Penis und den ihrerseits, über die gesamte Dauer des Kontakts mit dem Beschuldigten hinweg verschickten Bilder und Videos kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch der Beschuldigte seinen Penis im Vordergrund des Fotos bzw. der Videos gerückt hat. Zudem wird aus dem Kontext, dem Inhalt der Chats zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, den übrigen ausgetauschten Bildern und Videos klar, dass die vom Beschuldigten an die Geschädigte versandten Dateien einzig dazu gedient haben, sie sexuell zu erregen. Dies insbesondere da sämtliche Nachrichten der beiden ausschliesslich sexuell motiviert waren. Insgesamt kann entgegen der vorinstanzlichen Erwägung auch bei Annahme eines nicht erigierten Penis von einer pornografischen Darstellung ausgegangen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass einzig sein Glied zu sehen ist und durch ihn keine sexuellen Handlungen daran vorgenommen werden, zumal es dafür keine Hinweise gibt.

 

3.3. Subjektiver Tatbestand

 

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.

 

Der Beschuldigte hat der damals 14-jährigen Geschädigten die Aufnahmen seines Penis über den Instant-Messaging-Dienst «WhatsApp» zugeschickt. Dadurch hat er bewusst einer unter 16-jährigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in Kontakt mit Pornografie zu kommen. Dabei kannte er das junge Alter der Geschädigten. Er handelte somit direktvorsätzlich.

 

3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

 

Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

 

Gemäss gutachterlicher Feststellung lag im Tatzeitpunkt eine im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit vor (s. diesbezüglich vorstehende Ausführungen in Ziff. IV. / Ziff. 1).

 

3.5. Fazit

 

Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019, 19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Ebenso die Frage, ob und – wenn ja – inwiefern wie von der Verteidigung beantragt Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend).

 

4. Mehrfache harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

4.1. Betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.3. ist vorab anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung einen Würdigungsvorbehalt angebracht und den Sachverhalt unter den Tatbestand der mehrfachen Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB angenommen hat, was unbestritten geblieben ist.

 

4.2. Diese Subsumtion der Vorinstanz unter den Tatbestand des Beschaffens von pornografischen Aufnahmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum Eigenkonsum, erscheint nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Umstände des Falles auch richtig. Infolgedessen schliesst sich auch die Berufungsinstanz der vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Der objektive und subjektive Tatbestand der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar.

 

4.3. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die Frage, ob und – wenn ja – inwiefern Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend) wird im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen sein.

 

5.  Mehrfache harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

Die Berufungsinstanz kann der Vorinstanz auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen zu Art. 197 Abs. 5 StGB sowie ihre konkrete Subsumtion (Ziff. II. / Ziff. 1.4.3. US 13) vollumfänglich beipflichten. Der nachgewiesene und im Übrigen unbestritten gebliebene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie, begangen zu unbekannter Zeit, an unbekanntem Ort, festgestellt in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021, in [Ort 3], [Adresse], Polizeiposten, schuldig zu sprechen ist. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

 

6. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. b) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

6.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

6.2. Nachdem die Beweismittel, welche sich aus der Auswertung des Handys iPhone X des Beschuldigten ergeben haben, unverwertbar und aus den Akten zu sondern sind, ist einzig das inkriminierte Video, welches mit dem CyberTipline Report 90383751 den Schweizer Behörden gemeldet (AS 325 ff.), von der Bundeskriminalpolizei auf einer CD-Rom abgespeichert (AS 127) und an die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde (AS 322 ff.), als Beweismittel vorhanden. Die CD-Rom mit dem abgespeicherten Video befindet sich aktuell bei der Kantonspolizei Solothurn (vgl. AS 122). Davon befinden sich zusätzlich zwölf Standbilder in den Akten (AS 332). Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.4.b) umfasst die Verbreitung des inkriminierten Videos (s. zum Ganzen auch vorstehend Ziff. III. / Ziff. 3).

 

6.3. Das vorliegende Video hat eindeutig sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Person zum Inhalt. Es zeigt ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches sich mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriert. Der Beschuldigte soll das Video gemäss dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 16. Mai 2021 über Snapchat der Öffentlichkeit verbreitet haben (AS 322 ff.). Das Versenden via Snapchat stellt ein Zugänglichmachen im Sinne des Gesetzes dar und ist somit tatbestandsmässig. 

 

6.4. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich des hartpornografischen Charakters der Erzeugnisse sowie der objektiven Tathandlungen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2021 vom 02.06.2022 E. 1.3.1. ff.).

 

Der Beschuldigte verbreitete das Video eigenmächtig über sein Benutzerprofil via Snapchat. Es darf daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er den Inhalt des Videos kannte und dieses bewusst verbreitete, was den subjektiven Tatbestand erfüllt.

 

6.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht.

 

6.6. Folglich ist der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

 

 

V. Strafzumessung

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.).

 

1.5. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3. und E. 5.6.; BGE 134 IV 132 E. 6.2.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55 E. 5.5.).

 

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8. m.w.Verw.).

 

1.7. Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. m.w.Verw.). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.Verw.).

 

1.8. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).  

 

1.9. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., m.w.Verw.).

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1. Vorbemerkung

 

Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und u.a. die Verurteilung zu einer höheren Strafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des Strafmasses nicht zur Anwendung.

 

2.2. Wahl der Strafart

 

2.2.1. Der Beschuldigte muss heute gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wegen mehrfacher Pornografie durch Anwerben/Veranlassen einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an einer pornografischen Vorführung (Art. 197 Abs. 3 StGB), wegen mehrfacher Pornografie, indem er einer Person unter 16 Jahren pornografische Aufnahmen zugänglich machte (Art. 197 Abs. 1 StGB), wegen mehrfacher Pornografie durch Beschaffen und Besitz von Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren und Pornografie mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum (beide Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), der mehrfachen harten Pornografie durch Beschaffen und Besitz von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB) und der Pornografie durch Zugänglichmachen einer pornografischen Aufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB) schuldig erklärt und bestraft werden.

 

2.2.2. Ausgangspunkt der konkreten Strafzumessung ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene ordentliche Strafrahmen. Werden diese miteinander verglichen, wird Folgendes festgestellt:

­      Die Strafrahmen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie für Pornografie durch Zugänglichmachen einer pornografischen Aufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB) sehen gemäss ihrem Wortlaut eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Diese Tatbestände sind somit als Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

­      Die Strafrahmen für die übrigen Delikte nach Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB sehen gemäss ihrem Wortlaut je eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Diese Tatbestände stellen somit Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB dar.

Sämtliche aufgeführten Strafrahmen ermöglichen sowohl die Aussprache einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe. Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu wählen ist.

 

2.2.3. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 21. Januar 2022 in E. 2.3.1. ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1.), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1.; BGE 134 IV 82 E. 4.1. und BGE 134 IV 97 E. 4.2.). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2.). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1.).

 

2.2.4. Die Vorinstanz hat sich entschieden, für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.1. eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dabei belässt sie es bei der Begründung, dass die Tatschwere eine solche rechtfertige. Weshalb es notwendig erscheint, eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, lässt sie offen. Auch das Argument der Tatschwere überzeugt für sich alleine genommen nicht, zumal in der Folge auch in diesem Punkt keine Begründung erfolgt.

 

Wie erwähnt, handelt es sich bei den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift-Ziff. 1.1.) und dem Tatbestand der Pornografie durch Zugänglichmachen einer Aufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Anklageschrift-Ziff. 1.4. b)) um Verbrechen und damit nicht mehr um leichte Kriminalität. Obwohl dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf den Konsum von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen attestiert wird, geht der Gutachter gleichzeitig davon aus, dass dieser Gefahr mit geeigneter Unterstützung entgegengewirkt werden kann. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Umstände, insb. aufgrund der fehlenden Vorstrafen, und des vergleichsweise geringen Verschuldens des Beschuldigten sowie in Anbetracht der Ausführungen des Gutachters davon aus, dass im vorliegenden Fall nicht von der Ausfällung einer Geldstrafe, im Sinne einer Regelsanktion, abzuweichen ist. Folglich kommt für sämtliche Delikte eine Geldstrafe in Betracht.

 

2.3. Festlegung des Strafmasses

 

2.3.1. Vorgehensweise

 

Da für sämtliche Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt. Folglich gelangt diesbezüglich Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die so festgelegten Strafen werden jeweils in Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit, welche gemäss gutachterlichen Feststellungen beim Beschuldigten gegeben ist, zu reduzieren sein.

 

Vorliegend werden nach Vergleich der insgesamt begangenen Delikte und unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne der Anklageschrift-Ziff. 1.1. als schwerstes Delikt erachtet. Es gilt somit, zunächst für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs werden anschliessend die weiteren Delikte zum Nachteil der Geschädigten beurteilt, ehe die unabhängig erfolgte Verbreitung und die Konsumhandlungen von Pornografie bemessen werden.

 

2.3.2. Festlegung der Einsatzstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

2.3.2.1. In objektiver Hinsicht haben die sexuellen Tathandlungen gemäss erstelltem Sachverhalt im Austausch sexuell motivierter Nachrichten, Bildern und Videos bestanden. Der Beschuldigte hat die Geschädigte mehrfach dazu verleitet, ihm Videos und Bilder zu senden, in welchen sie sich selbst befriedigt und sich in aufreizenden und erotischen Posen zeigt. Im Verhältnis etwa zu vollzogenem Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr sind das zwar eher leichte Handlungen gewesen, doch kann der Tatbestand bereits durch Handlungen wie Küsse oder kurze Berührungen über der Kleidung in sexueller Absicht erfüllt werden. Bei der damals 14-jährigen Geschädigten handelte es sich um eine Jugendliche nur gut ein bis maximal zwei Jahre vor Erreichen der relevanten Altersgrenze. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass das Altersgefälle zum knapp damals über 18-jährigen Beschuldigten, also einem jungen Erwachsenen im Teenageralter, nicht erheblich war. Bei der Geschädigten kann überdies – wie aus den Akten ersichtlich ist – nicht von einem Mangel an Erfahrung im Umgang mit Avancen von Männern insbesondere in Online-Chats ausgegangen werden. In den gemeinsamen Chats zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten signalisierte die Jugendliche, mit der Vornahme sexueller Handlungen einverstanden zu sein. Es scheint eine Kommunikation vorgelegen zu haben, die zumindest scheinbar auf Augenhöhe erfolgte. Zudem fallen unter Art. 187 StGB auch noch weit schlimmere Tathandlungen an jüngeren Kindern oder Taten in der Grauzone zur Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung sowie bspw. Fälle jahrelangen Ausnutzens einer Abhängigkeit oder eines Machtgefälles durch die Eltern, nahe Verwandte, Sporttrainer, Lehrer oder ähnliche Vertrauenspersonen. Nichtsdestotrotz ist das mehrfache Verleiten der Geschädigten zu sexuellen Handlungen sehr wohl geeignet, die sexuelle Entwicklung einer 14-jährigen Jugendlichen zu beeinträchtigen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch insgesamt als noch leicht zu qualifizieren.

 

Erfolgt eine Einordnung im ordentlichen Strafrahmen des Tatbestandes von Art. 187 StGB (1 Monat bis 60 Monate Freiheitsstrafe), so kommt das Verschulden etwa im mittleren Drittel des ersten Drittels des Strafrahmens zu liegen. Für die Abgeltung der objektiven Tatschwere ist somit eine Einsatzstrafe von acht Monaten festzusetzen.

 

2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht lag das Motiv des Beschuldigten in einem sexuellen Abenteuer und in der Beschaffung von pornografischem Material zu seiner Befriedigung. Der Umstand, dass es sich vorliegend bei der Geschädigten um eine junge, in sexueller Hinsicht noch unerfahrene Person handelte, kam ihm durchaus gelegen. Jedenfalls hatte er keine Skrupel, auch als sie ihm ihr Alter verraten hat – im Gegenteil drängte er auf das Zusenden von Bildern und Videos und sogar auf ein Treffen und plante, der Mutter der Geschädigten, bei welcher sich die Geschädigte zum vereinbarten Termin befunden hätte, ebenfalls ein jüngeres Alter anzugeben. Entsprechend wusste er, dass der Altersunterschied zwischen ihnen ein Problem darstellen könnte. Hemmungen, die Unerfahrenheit einer 14-jährigen Jugendlichen auszunutzen, hatte er nicht. Er handelte vielmehr aus rein egoistischen Beweggründen. In Bezug auf die kriminelle Energie ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine gewisse Hartnäckigkeit zeigte, um die Videos und Bilder von der Geschädigten zu erhalten. Das Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, vielmehr hat es sich leicht verschuldenserhöhend auszuwirken. Zur Abgeltung der subjektiven Tatschwere ist von einer Erhöhung der für die objektive Tatschwere festgelegte Strafe um zwei Monate, d.h. auf zehn Monate, festzusetzen.

 

Bei Festsetzung der Strafe zwingend zu berücksichtigen ist, wie bereits erwähnt, die gutachterlich festgestellte mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III. / Ziff. 2.3. des vor­instanzlichen Urteils, s. zum Gutachten auch AS 440 ff.) verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6. m.w.Verw.). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).

 

Vorliegend ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten mit einer Reduktion im mittleren Ausmass zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz sieht auch die Berufungsinstanz keine Gründe, von einer hälftigen Reduktion abzuweichen. Aufgrund der gutachterlich bestätigten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind somit ermessensweise um 50 %, d.h. auf 5 Monate, ausmachend 150 Tagessätze, zu reduzieren.

 

2.3.2.3. Die Verteidigung beantragt in Bezug auf die unbestritten gebliebenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind in Anwendung von Art. 52 StGB («Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.») bzw. in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB («Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.») auf die Ausfällung einer Sanktion zu verzichten.

 

Vorliegend kann diesem Antrag der Verteidigung nicht gefolgt werden.

 

Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn kumulativ Schuld und Tatfolgen gering sind. Des Weiteren ist konkretisierend darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strafbefreiung nur in Frage kommt, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht, wobei das Bundesgericht auch auf generalpräventive Überlegungen abstellt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2. f.; BGE 138 IV 13 E. 9.). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn sich dieses von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2. f.; BGE 138 IV 13 E. 9.).

 

Art. 52 StGB verlangt somit eine geringfügige Schuld und geringe Tatfolgen. In diesem Fall ist das aber nicht gegeben. Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergeht, dass das Verschulden des Beschuldigten für die Delikte zum Nachteil der Geschädigten zwar noch als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings hat er durchgehend aus verwerflichen Gründen gehandelt. Ausserdem hat er nicht von sich aus mit den verbotenen Handlungen aufgehört. Der Kontakt wurde vielmehr seitens der Geschädigten einseitig abgebrochen. Die subjektive Tatschwere fällt daher negativ ins Gewicht. Auch aus der Täterkomponente lässt sich, wie nachstehend auszuführen sein wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese ist vielmehr neutral zu gewichten. Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Beschuldigten – angesichts der besonderen Umstände – nicht mehr leicht im Sinne von Art. 52 StGB.

 

Hinsichtlich der Tatfolgen gilt es an dieser Stelle zudem anzumerken, dass die derzeitige Lebenssituation der Geschädigten unbekannt ist. Dementsprechend können auch die Tatfolgen nicht beurteilt werden. Klar ist jedoch, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom 25. April 2024 aus dem Verfahren zurückgezogen hat (AS 474). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund dieser Erklärung das Desinteresse anzunehmen sei, was unter Art. 52 StGB zu berücksichtigen sei. Hierzu kann festgehalten werden, dass eine Desinteresse-Erklärung im Bereich des Offizial- und Legalitätsprinzips für die Strafbehörden keine Wirkung entfaltet. In der Praxis kommt einer Desinteresse-Erklärung dennoch grosse Bedeutung zu, obwohl eine solche oftmals auch aus rein opportunistischen Gründen zur Einstellung des Verfahrens führt. Im vorliegenden Fall lässt sich aus der abgegebenen Erklärung der Geschädigten entnehmen, dass sie «gar nichts mit dem Fall zu tun haben» wolle, «keine Anrufe, Gerichts[verfahren] oder Post bekommen». Sie bezieht ihren Rückzug nicht auf ein fehlendes Strafbedürfnis, geringfügige Folgen, Mitgefühl für den Beschuldigten oder Ähnliches. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie die weiteren Folgen eines Strafverfahrens meiden wollte. Insofern darf nicht verkannt werden, dass die Desinteresse-Erklärung der Geschädigten andere Hintergründe haben könnte und nicht zwingend auf geringfügige Schuld und Tatfolgen hinweist. Eine Anwendung von Art. 52 StGB fällt somit auch unter diesem Punkt ausser Betracht.

 

Ebenso gelangt Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht zur Anwendung.

 

Art. 187 Ziff. 3 StGB sieht die Möglichkeit vor, in gewissen Konstellationen von der Bestrafung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 04.08.2017). Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, so ist es Gerichtsbehörden erlaubt, eine weniger weit gehende Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen (vgl. BSK StGB II-Maier, Art. 187 N 31). Eine Strafbefreiung ist möglich in jenen Fällen, in denen der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und besondere Umstände vorliegen. Ziff. 3 sollte vor allem dort zur Anwendung gelangen, wo – trotz erfülltem Tatbestand – das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen nicht oder kaum tangiert ist.

 

Was unter diesen «besonderen Umständen» zu verstehen ist, beantwortet sich nach der Grundidee der Gesetzesänderung vom 21. Juni 1991, die am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Damit wollte der Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben. Die Gesetzesänderungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zeigen, dass der Gesetzgeber eine Entkriminalisierung von Fällen beabsichtigte, in denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm wurde unter solchen Umständen als nicht mehr gerechtfertigt betrachtet (BGE 119 IV 138 E. 3d mit Hinweisen auf Materialien und Beratungen in E. 2.). Dieser Gedanke der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen führt vorab zu einer grosszügigen Auslegung des Begriffs der besonderen Umstände. Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Damit ist zugleich gesagt, dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6S.101/1994 vom 25.03.1994 E. 1c/aa; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 7 N. 19 S. 170; Michel Dupuis et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2012, N. 51 zu Art. 187 StGB; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 187; Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 187 StGB; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 497; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 187 StGB; Jörg Rehberg, Das revidierte Sexualstrafrecht, AJP 1993 S. 19; Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 125; Stefan Trechsel, Fragen zum neuen Sexualstrafrecht, ZBJV 129/1993 S. 590).

 

Die hier interessierenden Vorfälle und Handlungen ereigneten sich in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019. Der Beschuldigte, geb. 21. Juli 2001, war damals 18 Jahre und knapp einen Monat alt. Insofern ist die altersbedingte Voraussetzung von Art. 187 Ziff. 3 StGB erfüllt. Die Geschädigte selbst, geb. [Geburtsdatum], war zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre und knapp 7 Monate alt. Der Altersunterschied betrug somit 3.5 Jahre. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen kann dieser Altersunterschied aus objektiver Sicht als nicht besonders gross beurteilt werden. Klar ist auch, dass Kinder und Jugendliche insbesondere in dieser Übergangsphase von der Minder- zur Volljährigkeit eine entscheidende Entwicklung, sowohl geistig wie auch körperlich, erfahren. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass sich beim Beschuldigten eine «kindliche Unreife, Unbedarftheit und Naivität» feststellen lasse, was diesen Unterschied in gewissem Masse, jedenfalls in geistiger Hinsicht, zu relativieren vermag. Dennoch kommt auch die Berufungsinstanz nicht umhin, insbesondere die Beziehung des Beschuldigten und der Geschädigten zu beurteilen, um besondere Umstände im zuvor aufgezeigten Sinne annehmen zu können. Wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ergibt sich anhand der Beweismittel (Chatprotokolle, festgestellt mittels Auswertung des Tablets der Geschädigten [AS 020 ff.] und Aussagen der Geschädigten [AS 061 ff. und AS 073 ff.]), dass zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten keine Liebesbeziehung bestanden hat. Liest man sich die Unterhaltungen durch, unter Einbezug der verschickten Bilder und Videos, so kommt man einzig zum Schluss, dass ihr Kontakt sich auf den Austausch sexuell motivierter Nachrichten beschränkte. Es bestand keine echte Zuneigung, die zu den sexuellen Kontakten führte. Dass der Beschuldigte den Altersunterschied ausgenutzt hat, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden; dies insbesondere in Anbetracht der Art und Weise, wie seinerseits auf ein tatsächliches Treffen hingewirkt bzw. gedrängt wurde, bei welchem einzig der Vollzug des Geschlechtsverkehrs beabsichtigt gewesen wäre.

 

Aus dem Dargelegten ergeht, dass der Beschuldigte zwar zum Zeitpunkt der ausschlaggebenden Handlungen das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, es aber aufgrund der Art der Beziehung der beiden dennoch ungerechtfertigt erscheint, besondere Umstände im von der Lehre und Rechtsprechung geforderten Sinn anzunehmen. Folglich kommt eine Strafbefreiung bzw. Strafmilderung in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB auch für das Berufungsgericht nicht in Frage. Es bleibt bei den vorstehend festgesetzten 150 Tagessätzen Einsatzstrafe.

 

2.3.3. Asperation für die mehrfache Pornografie durch Anwerben, Veranlassen einer minderjährigen Person i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

Der Beschuldigte hat die Geschädigte zur Herstellung von zwei Videos und 13 Bildern kinderpornografischen Inhalts veranlasst. Zur Begründung, weshalb vom objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 3 StGB auszugehen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat auf das minderjährige Opfer eingewirkt und es dazu veranlasst, Bilder und Videos von sich zu machen und ihm zu schicken, in welchen es sich selbst befriedigt. Die Posingbilder wurden aufgenommen und versendet, mit dem Ziel, den Beschuldigten sexuell zu erregen.

 

Die Geschädigte hat dem Beschuldigten ihr Alter in den Chats bekannt gegeben. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur und dienten offenkundig einzig seiner Befriedigung.

 

Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch auch erwogen, dass infolge Vorliegens eines einheitlichen Tatkomplexes ein grosser Teil – vielmehr sogar ein sehr grosser Teil – des Unrechts durch den mehrfachen Schuldspruch wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits abgegolten ist. Entsprechend erscheint insgesamt eine Sanktion von 20 Tagessätzen angemessen. Zur Abgeltung der vorliegend vorhandenen mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist diese Sanktion auf 10 Tagessätze, d.h. asperiert 5 Tages-sätze, zu senken.

 

Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB asperationsweise um 5 Tagessätze auf 155 Tagessätze zu erhöhen.

 

Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB nicht zur Anwendung gelangten kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur Anklageschrift-Ziff. 1.1. (Ziff. V. / Ziff. 2.3.2.3.) zu verweisen.

 

2.3.4. Asperation für die mehrfache Pornografie i.S.v. 197 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

In Bezug auf das Verschulden betreffend das Verschicken von pornografischen Aufnahmen an eine Minderjährige und das damit einhergehende Zugänglichmachen ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Bild und zwei Videos des Glieds des Beschuldigten gehandelt hat. Insofern ist die Anzahl verschickter Aufnahmen gering. Wiederum ist klar, dass der Beschuldigte das junge Alter der Geschädigten kannte. Leicht verschuldensmindernd kann gewertet werden, dass er die Dateien erst auf zweimalige Nachfrage der Geschädigten gesendet hat. Seine Motivation war die Erregung der Geschädigten und letztlich wieder rein egoistischer Natur, damit er im Gegenzug auch wieder Bilder und Videos von ihr verlangen konnte. Insgesamt erscheint hierfür eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen. In Berücksichtigung der gutachterlich attestierten mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist diese Sanktion um die Hälfte, d.h. auf 15 Tagessätze, zu senken.

 

Die vorstehend festgelegte Strafe von 155 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB asperationsweise um 7.5 Tagessätze auf 162.5 Tagessätze zu erhöhen.

 

Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB nicht zur Anwendung gelangen kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur Anklageschrift-Ziff. 1.1. zu verweisen.

 

2.3.5. Asperation für die mehrfache harte Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

Der Beschuldigte beschaffte sich zwei Videos und 13 Bilder kinderpornografischen Inhalts von der Geschädigten; dies abermals im Wissen um das minderjährige Alter der Geschädigten. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass das Unrecht beinahe deckungsgleich ist wie beim Schuldspruch wegen Veranlassung einer Minderjährigen zur Mitwirkung an einer pornografischen Vorführung (s. auch vorstehende Ausführungen). Folglich ist ein erheblicher Teil der Schuld mit obiger Strafe bereits abgegolten. Entsprechend erscheint eine Strafe von fünf Tagessätzen, resp. unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von 2.5 Tagessätzen, angemessen.

 

Die vorstehend festgelegte Strafe von 162.5 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen harten Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB asperationsweise um 2.5 Tagessätze auf 165 Tagessätze zu erhöhen.

 

Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB nicht zur Anwendung gelangen kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur Anklageschrift-Ziff. 1.1. zu verweisen.

 

2.3.6. Asperation für die mehrfache (teilweise harte) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

Für die Ermittlung des Verschuldens betreffend die Beschaffung pornografischer Aufnahmen zum Eigenkonsum ist – wie es bereits die Vorinstanz korrekterweise gemacht hat – eine Unterscheidung bezüglich des Inhalts der Aufnahmen vorzunehmen. So ist bei der Beurteilung zu differenzieren, ob es sich um Aufnahmen von Tier- und virtueller Kinderpornografie handelt oder um Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern.

 

Der Beschuldigte besass und konsumierte fünf Comic-Bilder mit nichttatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie zwei Bilder mit Tierpornografie. Hinzu kommen vier (echte, d.h. Nicht-Comic-)Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Die Anzahl dieser kinderpornografischen Dateien ist mit vier Bildern zwar relativ gering. Dennoch befindet sich darunter auch ein ziemlich unmissverständliches Bild, wo sich die sexuelle Handlung nicht nur auf den eigenen Körper beschränkt resp. wo auch eine Interaktionen zwischen einem Kind und einem erwachsenen Mann gezeigt wird. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus.

 

Insgesamt erscheint eine Sanktion von 20 Tagessätzen, resp. unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von zehn Tagessätzen, angemessen.

 

Die vorstehend festgelegte Strafe von 165 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen (teilweise harten) Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB asperationsweise um fünf Tagessätze auf 170 Tagessätze zu erhöhen.

 

2.3.7. Asperation für die mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. b) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

 

Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat vom 16. Mai 2021 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das kinderpornografische Video auf Snapchat der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte. Gemäss CyberTipline Report 9033751 war der Empfängerkreis des Videos durch den Beschuldigten nicht beschränkt worden (AS 327: «Were entire contents of uploaded file publicly available? Yes»). Dies ist negativ zu gewichten. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine Datei mit tatsächlicher Kinderpornografie, also eine sehr geringe Anzahl, weiterverbreitete. Der Inhalt des zugänglich gemachten Videos zeigt ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, das sich mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriert. Verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass es sich bei der betreffenden Datei um ein Video handelte, da daraus die sexuellen Handlungen, allenfalls die Ausbeutung der kindlichen Opfer, in der Regel deutlicher bzw. eindringlicher hervorgehen als bei Standbildern. Bei der Videodatei, welche der Beschuldigte am 16. Mai 2021 verschickte, lassen sich zumindest vordergründig keine Anzeichen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass das gefilmte Mädchen als Teilnehmerin perverser sexueller Aktivität dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wird. Durch sein Handeln trug der Beschuldigte dazu bei, dass die kinderpornografische Videodatei weiterverbreitet und folglich durch einen zunehmend grösseren Empfängerkreis konsumiert werden könnte, was zur Verrohung der einzelnen Konsumenten und zur fortgesetzten Demütigung der betroffenen Kinder beiträgt. Darüber hinaus fördert die Weiterverbreitung von kinderpornografischen Bildern und Videos die Motivation, weitere solche Erzeugnisse herzustellen. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren. Innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB erscheint die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen trotz der sehr geringen Anzahl von einem Video als nicht mehr leicht.

 

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Aus welchen Beweggründen er die Videodatei mit tatsächlicher Kinderpornografie per Snapchat weiteren Personen zugänglich machte, muss letztlich offen bleiben. Es kommt jedoch kein Grund in Betracht, der verschuldensmindernd ins Gewicht fallen würde. Die objektive Tatschwere wird somit durch die subjektiven Komponenten der Tat nicht relativiert. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen, d.h. in Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von 20 Tagessätzen gerechtfertigt.

 

Die vorstehend festgelegte Strafe von 170 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB asperationsweise um 10 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.

 

2.3.8. Zwischenfazit

 

Insgesamt ist nach Würdigung der Tatkomponente sämtlicher Delikte die Strafe auf 180 Tagessätze festzusetzen.

 

2.3.9. Täterkomponente

 

In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich das Vorleben des Beschuldigten ungetrübt. So ist er nicht einschlägig vorbestraft. Allerdings ist dies auch in Relation zu seinem verhältnismässig jungen Alter zu bringen. Im vorliegenden Verfahren ist er weder geständig noch zeigt er Reue oder Einsicht. Er verhielt sich während des Verfahrens anständig und zeigte sich anlässlich der Hausdurchsuchungen kooperativ. Allerdings gab er im Rahmen der Explorationsgespräche mit dem Gutachter auch an, bereits während des Verfahrens wieder verbotene Pornografie konsumiert zu haben und auch inskünftig solche konsumieren zu wollen. Dies zeigte sich bereits darin, dass der Beschuldigte noch während des laufenden Strafverfahrens betreffend die Geschädigte schon wieder strafrechtlich in Erscheinung trat, als er wegen Kinderpornografie den US-Amerikanischen Behörden auffiel. Das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens ist daher grossmehrheitlich als nicht positiv zu werten. Es gilt ausserdem anzumerken, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus Reue mit den Taten aufgehört hat, sondern es einerseits aufgrund des Kontaktabbruchs seitens der Geschädigten bzw. der Meldung der Behörden und dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren und damit nur auf Druck von aussen unterbrochen wurde. Schliesslich hielt ihn, wie bereits angemerkt, auch das Strafverfahren nicht von weiteren Handlungen ab.  

 

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Jedoch sind dem Beschuldigten besondere persönliche Umstände zuzugestehen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte im Kindesalter einen schweren Verkehrsunfall erlitt (Überfahren auf Zebrastreifen) und sich daraus mehrere kognitive Einschränkungen zuzog (s. zusammenfassend, aber detailliert die Ausführungen im Gutachten in AS 421 ff.). Der Beschuldigte kann sich seit seinem Unfall grundsätzlich im Allgemeinen selbst zurechtfinden, in gewissen Punkten des Alltags benötigt er jedoch zwingend Hilfe, weswegen für den Beschuldigten durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im April 2022 auch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet werden musste (s. diesbezüglich die Ernennungsurkunde in AS 412). Diese besonderen Umstände wurden jedoch bereits vollumfänglich im Rahmen der Tatkomponente der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Sie sind hier kein weiteres Mal bei der Täterkomponente anzurechnen.

 

Nach dem Gesagten ist die Täterkomponente insgesamt neutral zu beurteilen. Es bleibt bei der festgelegten Sanktion von 180 Tagessätzen.

 

2.3.10. Beschleunigungsgebot

 

Die Verteidigung des Beschuldigten rügt unter Verweis darauf, dass die vorliegenden Straftaten vor sechs Jahren begangen worden seien, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

 

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1., BGE 130 I 269 E. 2.3. S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1. S. 332; je m.w.Verw.) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2. S. 332 m.w.Verw.).

 

Vorliegend ist unter Verweis auf die vorstehend unter Ziff. I. aufgeführte Prozessgeschichte zu den konkreten Umständen Folgendes zu sagen:

­      Am 30. Oktober 2019 erschien die Geschädigte im Beisein ihrer Mutter persönlich bei der Kantonspolizei Bern in [Ort 1]. In der Folge wurde das Mobiltelefon der Geschädigten sichergestellt und ausgewertet, Ermittlungen zu diversen Beschuldigten im In- und Ausland getätigt sowie mit der Geschädigten eine Einvernahme durchgeführt. Der zugehörige Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern datiert vom 12. Mai 2020 (AS 001 ff.);

­      Am 24. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 287). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand betreffend den Beschuldigten an (AS 012 f.). Mit gleichentags erfolgter Verfügung eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) und harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (AS 276 f.). Ausserdem wurden u.a. ein Vorführungs- (AS 292), ein Durchsuchungs- und Sicherstellungs- (AS 296 ff.) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl (AS 299 ff.) erlassen;

­      Am 28. Januar 2021 erfolgte die erste Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (s. den Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18.03.2021, AS 079 ff.);

­      Im Mai 2021 erfuhr das Strafverfahren eine Weiterung infolge der zwischenzeitlich eingegangenen NCMEC-Meldung (AS 125 ff., AS 278 ff.);

­      Am 23. Juli 2021 fand gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 eine erneute Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt (AS 302 ff., AS 306 ff.);

­      Im Juli / August 2021 wurde ein Entsiegelungsverfahren vor dem Haftgericht durchgeführt (AS 316 ff.); im Mai 2022 erging der diesbezügliche Entscheid des Bundesgerichts (AS 354 ff.);

­      Im Anschluss an den Bericht der Polizei vom 22. August 2022 betreffend Forensische Datensicherung und Auswertung des iPhone X (AS 143 ff.) erging am 21. September 2021 die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verbreitung harter Pornografie (AS 121 ff.);

­      Im Oktober 2022 dehnte die Staatsanwaltschaft ihre Strafuntersuchung ein weiteres Mal aus (AS 281 ff.);

­      Mit Verfügung vom 17. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss des Verfahrens mit und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen (AS 384);

­      Gestützt auf den Antrag der Verteidigung vom 18. November 2022 wurde in der Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 durch Dr. med. D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (AS 384.11 f., AS 416 ff.);

­      Mit Verfügung vom 5. September 2023 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung letztmals um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (AS 284.1 f.). Mit gleichentags erlassener Verfügung zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den Abschluss der Untersuchung an (AS 384.16);

­      Mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen den Beschuldigten (AS 384.19.1 ff.). Dieses wies die Anklageschrift mangels Zuständigkeit zurück (AS 384.19.19). Mit Anklageschrift vom 3. November 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das zuständige Richteramt Olten-Gösgen und erhob Anklage gegen den Beschuldigten (O-G 449 ff.);

­      Am 10. Juni 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das erstinstanzliche Urteil (O-G 541 ff. bzw. O-G 554 ff.);

­      Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 meldete der Beschuldigte die Berufung an (O-G 548). Nach Zustellung des motivierten Urteils (O-G 554 ff.) reichte er dem Berufungsgericht am 23. Dezember 2024 die Berufungserklärung ein (OGer 001 ff.);

­      Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer 007 f.);

­      Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OGer 019 ff.).

­      Am 16. Oktober 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 069 ff.).

Es ist somit festzustellen, dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft vergleichsweise zügig geführt worden ist. Den Akten lassen sich keine längeren Stillstände entnehmen, die das Verfahren ungebührlich verzögert hätten. Von der Einreichung der Anklageschrift bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vergingen sieben Monate, was ebenfalls als angemessen zu betrachten ist. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils nahm mit fünf Monaten zwar etwas viel Zeit in Anspruch, die Dauer fällt aber – auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer – insgesamt nicht negativ ins Gewicht. Das Berufungsverfahren wurde ebenfalls zügig durchgeführt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit insgesamt nicht erkennbar. Eine Feststellung desselben und – daraus folgend – eine Reduktion der festzusetzenden Strafe ist nicht angezeigt.

 

2.3.11. Höhe des Tagessatzes

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigte diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten (O-G 076 ff.). Diese decken sich insgesamt mit den von Amtes wegen edierten Steuerunterlagen des Beschuldigten (OGer 036 ff.) resp. ergänzen diese.

 

Den vorliegenden Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Beschuldigte nicht über ein eigentliches Erwerbseinkommen verfügt, sondern er eine IV-Rente von monatlich CHF 1’680.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 1'032.00 (resp. unter Abzug der Zahlung an den Krankenversicherer von monatlich CHF 424.00 belaufen sich die Ergänzungsleistungen auf monatlich noch CHF 608.00) bezieht. Der Beschuldigte ist nicht verschuldet er und verfügt über ein gewisses Sparvermögen.

 

Das Berufungsgericht schliesst sich somit in Bezug auf die Bemessung der Höhe des Tagessatzes den Ausführungen der Vorinstanz an, dies auch unter Verweis auf die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (O-G 109 ff.). Ein Tagessatz von CHF 30.00, was grundsätzlich dem gesetzlichen Minimum entspricht, erscheint in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen. Die von der Verteidigung geforderten CHF 20.00 sind nicht speziell begründet und insgesamt als zu tief zu erachten.

 

2.4. Vollzugsform

 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

 

Gemäss den entsprechenden Einschätzungen im psychiatrischen Gutachten ist beim Beschuldigten das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn künftig davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Nach Ansicht des Gutachters lässt sich vorliegend mit einer pädagogischen oder sozialpädagogisch-edukativen und kontrollierenden Massnahme möglicherweise eine Risikoverbesserung erreichen. Folglich erscheint es trotz der bestehenden Rückfallgefahr in Bezug auf den Konsum von Kinderpornografie im vorliegenden Einzelfall (noch) nicht notwendig, eine unbedingte Strafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen erscheint die Unterstützung in Form der Bewährungshilfe auch dem Berufungsgericht geeignet, um dem Beschuldigten zu helfen, inskünftig deliktsfrei zu leben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

 

2.5. Fazit

 

Gestützt auf die Würdigung der konkreten Strafzumessungsfaktoren wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit ist Bewährungshilfe anzuordnen.

 

 

V. TÄTIGKEITSVERBOT

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

1.1. Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB):

 

a.    …

b.    sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);

c.    …

d.    Pornografie (Art. 197):

1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,

2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.

 

1.2. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 oder Abs. 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (Art. 67 Abs. 4bis)

 

a.    verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder

b.    gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

 

Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der sogenannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraussetzt und es nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen «besonders leichten Fall» einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff «ausnahmsweise» soll verdeutlicht werden, dass das lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der sogenannten Pädophilen-Initiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.). Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tages­sätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (BBl 2016 6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes (BBl 2016 6161 f.).

 

Die Botschaft nennt einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1.) : Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein «Sexheftli», in einer «WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen [recte: wohl unter 16-jährigen] Babysitterin demonstrativ «begrapscht», bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und / oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.

 

Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_156/2023 vom 03.04.2023 E. 2.5.1. – 2.5.6., s. zum Ganzen auch ausführlich BGE 149 IV 161).

 

2. Subsumtion

 

2.1. Gemäss den zuvor ausgesprochenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher (teilweise harter) Pornografie und der Verurteilung zu einer Geldstrafe ist das Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend auszusprechen. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die amtliche Verteidigung darauf, Ausführungen zum Tätigkeitsverbot zu machen, weswegen auch keine Gründe geltend gemacht wurden, vorliegend von einem besonders leichten Fall auszugehen.

 

2.2. Im psychiatrischen Gutachten wird dem Beschuldigten eine pädophile Ansprechbarkeit, aber keine psychische Störung im Sinne einer Pädophilie diagnostiziert (AS 438). Die Legalprognose des Beschuldigten sei demgemäss für sexuelle Handlungen mit Kindern nicht in einem sehr hohen Masse belastet, sie sei aber sehr hoch belastet für den Bereich verbotener Pornografie (AS 445). In Bezug auf die Kinderpornografiedelikte habe der Beschuldigte in der Begutachtung von sich aus angegeben, auch weiterhin solches Material gelegentlich zu konsumieren. Der Rückfall sei also praktisch schon eingetreten. Dabei motiviere die pädosexuelle Ansprechbarkeit zur Tat, das geringe Unrechtbewusstsein und die Unbedarftheit als Teile seiner Persönlichkeitsproblematik würden die Wirksamkeit üblicher Hemmfaktoren verhindern (AS 444). Daraus ergeben sich sehr deutliche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Beschuldigte bereits während des Verfahrens in Bezug auf den Konsum von Kinderpornografie offenbar rückfällig geworden ist. Dass es sich bei der im vorliegenden Fall bei den Akten befindlichen Vorfällen um eine vergleichsweise geringe Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen handelt, vermag die Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht zu rechtfertigen; dies vor allem da das Bundesgericht im vorgenannten Leitentscheid BGE 149 IV 161 betont hat, dass das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen habe, wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt seien, woran es hier mangels guter Legalprognose bereits scheitert. Aus diesem Grund ist das mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ausgesprochene lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu bestätigen.

 

VI. BESCHLAGNAHMUNGEN

 

Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens beantragte die Verteidigung die Rückversetzung der beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone iPhone X und iPhone 11 in den Werkzustand und deren Herausgabe an den Beschuldigten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete der Beschuldigte explizit auf die Herausgabe der Mobiltelefone. Die Berufung gilt somit in diesem Punkt als zurückgezogen (s. diesbezüglich auch die einleitenden Ausführungen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens unter Ziff. II. / Ziff. 1.1.).

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 werden die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate [Sach-Nr. [...] und Sach-Nr. [...]) eingezogen und durch die Polizei vernichtet.

 

 

VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Bei diesem Verfahrensausgang kann der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid nur teilweise bestätigt werden. Im Nachhinein fällt ein grosser Teil der Anklageschrift zu Ziff. 1.4. b) zufolge Unverwertbarkeit dahin. Der von der Berufungsinstanz angewendete Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 war zwar zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen, weshalb die durch die Vorinstanz begründete Annahme der Verwertbarkeit mit der damaligen Rechtsprechung noch im Einklang stand, und überdies ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch in Bezug auf die Anklageziffer 1.4. b) – dennoch erscheint es als angemessen, einen Teil der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten auf den Staat zu nehmen. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren nur noch eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, womit er eine wesentlich geringere Sanktion erhält. Eine Ausscheidung der Kosten auch für das erstinstanzliche Verfahren ist angezeigt. Eine Verteilung von ¾ zu Lasten des Beschuldigten und ¼ zu Lasten des Staates erscheint als angemessen.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen CHF 386.50, 7.7 % MwSt. CHF 708.25 und 8.1 % MwSt. CHF 243.80) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'943.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.2. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 10'236.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 7'677.00, zu bezahlen. Die anderen 25 %, ausmachend CHF 2'559.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1. Verfahrenskosten

2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

2.1.2. Der Beschuldigte obsiegt vorliegend in Bezug auf die Unverwertbarkeit der durch die Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021 sichergestellten Beweismittel bzw. Folgebeweismittel wie auch in puncto Höhe der Sanktion (nur noch Geldstrafe statt Geldstrafe und Freiheitsstrafe). Aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen erscheint eine Kostenausscheidung für das Obsiegen des Beschuldigten in diesem Punkt auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dies ebenfalls im Verhältnis ¾ zu ¼, als gerechtfertigt.

Der Beschuldigte hat somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'250.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'687.50, zu bezahlen. Die übrigen 25 %, ausmachend CHF 1'562.50, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

2.2.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Camill Droll seine Honorarnote ein. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:

­      Geltend gemacht werden 19.0833 Stunden an Aufwand, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Aufwand ist einzig an den tatsächlichen Aufwand für die Gerichtsverhandlung (3.5 Stunden statt 4.5 Stunden) und die telefonische Bekanntgabe des Urteilsdispositivs durch die Gerichtsschreiberin anstelle der mündlichen Urteilseröffnung durch das Gericht (0.25 Stunden statt 3 Stunden) anzupassen. Es ergibt sich somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 15.3333 Stunden. Entschädigt zu einem Ansatz von CHF 190.00 resultiert daraus ein Anwaltshonorar von CHF 2'913.35.

­      An Auslagen werden CHF 170.30 geltend gemacht (Kopien CHF 97.50, Porto CHF 14.00 und Spesen CHF 58.80). Die Kosten für die Kopien und das Porto sind unverändert zu belassen, die Kosten der Spesen sind jedoch anzupassen auf CHF 34.40. Einerseits musste der amtliche Verteidiger infolge Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung durch das Gericht nur einmal nach Solothurn und zurück reisen; andererseits werden nur Bahnbillette der 2. Klasse und nicht der 1. Klasse entschädigt (§ 157 Abs. 3 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn). Es resultieren somit Auslagen von insgesamt CHF 145.90 (CHF 97.50 [Kopien], CHF 14.00 [Porto] und CHF 34.40 [Reisespesen]).

­      Zum Honorar und den Auslagen ist die Mehrwertsteuer von 8.1 %, vorliegend ausmachend CHF 247.80, hinzuzurechnen.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF 3'307.05 (Honorar CHF 2'913.35 [15.3333 Stunden zu je CHF 190.00], Auslagen CHF 145.90 und 8.1 % MwSt. CHF 247.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 2'480.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 67 Abs. 3 StGB, Art. 69 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)   Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18.August 2019 bis am 9. September 2019 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

b)   Mehrfache Pornografie (Anwerben, Veranlassen einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

c)   Mehrfache harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

d)   Mehrfache harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), festgestellt in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

e)   Mehrfache harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; sexuelle Handlungen mit Tieren); begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

f)   Mehrfache Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht der

a)   mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).

b)   Pornografie (Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen); begangen am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.b der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.    Für die Dauer der Probezeit gemäss vorstehender Ziff. 3 wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

5.    A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 werden die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate [Sach-Nr. [...] und Sach-Nr. [...]]) eingezogen und durch die Polizei vernichtet.

7.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen CHF 386.50, 7.7 % MwSt. CHF 708.25 und 8.1 % MwSt. CHF 243.80) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'943.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 10'236.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 7'677.00, zu bezahlen. Die anderen 25 %, ausmachend CHF 2'559.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.05 (Honorar CHF 2'913.35 [15.3333 Stunden zu je CHF 190.00], Auslagen CHF 145.90 und 8.1 % MwSt. CHF 247.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 2'480.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'250.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'687.50, zu bezahlen. Die übrigen 25 %, ausmachend CHF 1'562.50, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Schenker