Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am Donnerstag, 4. Januar 2024, 18.33 Uhr, wurde der PW BMW mit dem Kontrollschild […] in Hägendorf auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern von einer Radar-Geschwindigkeitskontrolle erfasst. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 93 km/h und einem Sicherheitsabzug von 5 km/h ergab sich bei einer signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 km/h. Halterin des PW ist die B.___ SA mit Sitz in Zug. Einziger Verwaltungsrat dieser Firma ist A.___ (nachfolgend: Beschuldigter).
Mit Strafbefehl vom 3. Juni 2024 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht. Der Beschuldigte sei mit dem Personenwagen [amtliches Kennzeichen] am 4. Januar 2024, 18:33 Uhr, auf der A2 in Hägendorf, Fahrtrichtung Luzern, unterwegs gewesen und habe dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 8 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten (Akten Staatsanwaltschaft/Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: AS] 28 f.).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob der Beschuldigte als Verwaltungsrat namens der B.___ SA «vorsorgliche Einsprache» gegen den genannten Strafbefehl (AS 30 f.). Mit der Einsprache wurde mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 die mangelnde Originalunterschrift des erlassenden Beamten geltend gemacht. Zur Begründung wurden wie in zahlreichen anderen Eingaben verwirrliche Ausführungen namentlich über die Frage der «Person» und deren Bezeichnung gemacht. Der am Schluss angebrachte Hinweis auf die Website www.rechtsbankrott.ch offenbart den verschwörungstheoretischen Hintergrund der vom Beschuldigten gemachten Ausführungen.
2.
Am 14. Oktober 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (AS 096 ff.):
«
1. A.___ hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Januar 2024, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 426.00, zu bezahlen.»
Der Amtsgerichtspräsident berief sich hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 13. August 2024, publiziert unter SOG 2025 Nr. 4.
3.
Am 23. Oktober 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 102), am 1. Dezember 2025 erfolgte die Berufungserklärung (Akten Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 004 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 039). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 040) und mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 7. Mai 2026 wurde die Besetzung der Richterbank bekannt gegeben (ASB 046).
II. Sachverhalt
Die Vorinstanz hat in Ziffer I.4. des Urteils mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschuldigte hat sich im ganzen Verfahren nie materiell zur Anklage geäussert und macht auch in der Berufungserklärung und -begründung keine Angaben zur Sache und legt damit erst recht keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichtspräsidenten dar.
Gleiches gilt für die rechtliche Subsumtion und die Strafzumessung.
III. Die Einwendungen des Beschuldigten
1.
Vorweg kann kurz auf die umfangreichen Einwendungen des Beschuldigten unter dem Titel «Begründung zum Thema der unzugänglichen Person des Beschuldigten» eingegangen werden. Diese Ausführungen sind verwirrlich und deshalb kaum nachvollziehbar. Zusammenfassend verlangt der Beschuldigte wohl, er müsse mit «Nachname, Rufname weiter Vorname» angesprochen werden, Bezeichnungen wie «A.___»; «A.___» oder «Nachnahme Rufname weiterer Vorname» (ohne Komma) seien ungesetzlich und erfüllten den Tatbestand einer Persönlichkeitsverletzung.
Abgesehen davon, dass der Beschuldigte in dieser Frage selbst auch nicht immer konsequent ist – nennt er sich als Absender doch des Öfteren «A.___» (AS 86, 102, ASB 2) oder «Nachname, Rufname» (AS 17, 25, 31,76, 82) – geht der Einwand fehl. Aus BGE 149 IV 9 E. 6 geht hervor, dass die Bezeichnung im Strafbefehl die eindeutige Identifikation der beschuldigten Person ermöglichen und geeignet sein soll, jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Das ist vorliegend der Fall. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als Beschwerdeführer im Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2025 vom 28. November 2025 ebenfalls mit «A.___» bezeichnet wird.
2.
2.1
Der Beschuldigte wendet ein, der auf «A.___» ausgestellte Strafbefehl sei nicht original unterzeichnet, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufe. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts SOG 2025 Nr. 4 nehme keinen Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2024, das zum wiederholten Male bestätige, dass ein Strafbefehl original unterzeichnet sein müsse. Wozu ein unterzeichnetes Aktenexemplar gut sein solle ausser zur Arbeitsbeschaffung, sei nicht ersichtlich. Zudem bestehe der Verdacht der nachträglichen Einfügung der Originalunterschrift, was eine Urkundenfälschung im Amt darstelle. Der formungültige Strafbefehl könne eine gültige Basis des Verfahrens vor Amtsgericht bilden, das Urteil sei bereits aus diesem Grund vollumfänglich aufzuheben.
2.2
Von Seiten der Staatsanwaltschaft ist unbestritten, dass der dem Beschuldigten zugestellte Strafbefehl mit einer Faksimile-Unterschrift versehen ist. In ihrer Eingabe vom 19. August 2024 führt sie aus, dem Beschuldigten sei ein Strafbefehl mit elektronischer Unterschrift zugestellt worden. Weiter macht sie geltend, die Verfahrensleitung visiere beim Erlass des Strafbefehls das Aktenexemplar handschriftlich. Die Originalunterschrift befinde sich demnach auf dem Aktenexemplar, wodurch sichergestellt sei, dass der tatsächliche Aussteller des Strafbefehls in den Akten erkennbar sei. Dadurch werde auch den höchstrichterlichen Anforderungen entsprochen und dies entspreche im Übrigen dem Standartvorgehen der Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 50).
2.3
Die Regeste des Bundesgerichts in dem vom Beschuldigten angerufenen Entscheid BGE 148 IV 445 (entspricht dem Urteil 6B_684/2021) lautet wie folgt:
«Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO; auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar.
Das Anbringen eines "Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (E. 1.3.1-1.4.1).
Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist nicht nichtig; er leidet an einem Formmangel. Bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (E. 1.4.2).
Beruht das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf einer eigentlichen Praxis, vermag die von der zuständigen Staatsanwältin eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung den Formmangel des Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Von einer Heilung kann namentlich nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche handschriftliche Unterzeichnung versehentlich unterblieben ist (E. 1.5.2 und 1.5.3).»
Die wesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts in diesem publizierten Entscheid fasste es im Urteil 6B_9/2024 vom 30. April 2025 in E. 1.1.3 wie folgt zusammen:
«Das Bundesgericht erwog im von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer zitierten BGE 148 IV 445 Folgendes: Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift auf der Eingabe einer Partei an die Behörden genügt den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht (BGE 148 IV 445 E. 1.3.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2). Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu datieren und zu unterzeichnen, d.h. die Unterschrift eigenhändig anzubringen (BGE 148 IV 445 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1 m.w.H.). Dieselbe Auffassung vertrat es in Bezug auf Entscheide. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Während bei Art. 80 Abs. 2 StPO mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt wird, wird mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben ist, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat. Die eigenhändige Unterschrift bezeugt, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspricht. Mithin erklärt auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung dessen Inhalts mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar BGE 148 IV 445 (E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Zusammengefasst bietet demnach das Anbringen eines "Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft gefasst worden ist. Dies vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (BGE 148 IV 445 E. 1.3.1-1.4.1).»
Im genannten Urteil 6B_9/2024 kam das Bundesgericht zum Schluss, die nachträglich hingesetzte originale Unterschrift auf dem Strafbefehl (neben der Faksimile-Unterschrift) genüge nicht (die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte in einem hängigen Verfahren nach Bekanntwerden der Rechtsprechung von BGE 148 IV 445 die eigenhändige Unterschrift auf einem Strafbefehl noch angebracht).
2.4
2.4.1
Die Vorinstanz stützte sich auf den publizierten Entscheid SOG 2025 Nr. 4 (Verfahren BKBES.2024.124, Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekammer vom 13. August 2024) der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Diese kam darin zum Schluss, die nunmehr geübte Praxis der Staatsanwaltschaft, das Aktenexemplar des Strafbefehls eigenhändig zu unterzeichnen, erfülle die höchstrichterlichen Anforderungen an die Gültigkeit eines Strafbefehls. Sie erwog dabei namentlich in E. 4:
«Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann aus diesem Entscheid (gemeint ist BGE 148 IV 445) nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Exemplare des Strafbefehls eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Erforderlich ist, dass der Strafbefehl eine eigenhändige Unterschrift trägt, sodass ausreichend Gewähr dafür geboten wird, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Staatsanwalt (oder hier der Untersuchungsbeamtin) gefasst worden ist. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Strafbefehl (Aktenexemplar) wird diesem Erfordernis Genüge getan. Dem Amtsgerichtspräsidenten stehen bei der Überweisung zur Gültigkeitsprüfung die Akten zur Verfügung, weshalb er sich ohne Weiteres vergewissern kann, ob der Strafbefehl tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt oder vom zuständigen Untersuchungsbeamten unterzeichnet worden ist und der Strafbefehl die entsprechenden Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auch eine Partei kann im Zweifelsfall Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen kann, ob der Strafbefehl tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet worden ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem fraglichen Entscheid 148 IV 445 ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag als im vorliegenden Fall. Dort ging es darum, dass gar kein eigenhändig unterzeichneter Strafbefehl existierte. Die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Staatsanwalt gefassten Entscheid war von diesem nur mittelbar bzw. in Bezug auf die Gebühren und Auslagen – welche vom Kanzleipersonal innerhalb des kantonalen Gebührenrahmens festgesetzt wurden – gar nicht bestätigt worden (vgl. E. 1.4.1). Hier liegt aber gerade ein eigenhändig unterzeichneter Strafbefehl vor.
Ergänzend anzufügen ist, dass auch Art. 353 Abs. 3 StPO der Praxis der Staatsanwaltschaft nicht entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung wird der Strafbefehl den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO sind auch auf Strafbefehle anzuwenden (Michael Dahinoff, BSK-StPO, a.a.O., Art. 353 N 54) und nach Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die Vielzahl an Strafbefehlen, die jährlich – in vielen Fällen an mehrere Parteien – versandt werden, rechtfertigt.»
2.4.2
Dieser Rechtsauffassung folgte auch das Berufungsgericht im Urteil STBER.2023.63 vom 17. Juli 2024, E. II.4: «In dem vom Bundesgericht damals zu beurteilenden Fall war unbestritten geblieben, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2018, anders als die betroffene Überweisungsverfügung, bloss einen durch Kanzleimitarbeitende angebrachten Unterschriftenstempel aufwies und nicht von der fallführenden Staatsanwältin persönlich unterschrieben worden war (a.a.O., E. 1.4.1 Erster Satz). Dies unterscheidet sich von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation: Es mag zutreffen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 im Rahmen des Unterschriftsfeldes einen Faksimile-Stempel von Staatsanwalt H.___ aufweist. Entgegen der Ausgangslage in BGE 148 IV 445 wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 hier nebst dem Faksimile-Stempel aber auch zusätzlich mit einem handschriftlich angebrachten Kürzel «[…] 7.2.22» [[…] = H.___] versehen. Damit verfügt der Strafbefehl nebst dem Faksimile-Stempel auch über eine persönliche Unterschrift des damals fallführenden Staatsanwalts. Damit ist erstellt, dass sich Staatsanwalt H.___ für den Inhalt des Strafbefehls verantwortlich zeigt und er es war, der über Schuld und Strafe befunden hat. Dass der Strafbefehl wie vorliegend von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft vorbereitet (und gemäss Staatsanwaltschaft auch versendet) wurde bzw. dass damit der Mitarbeiter im Journal erfasst ist, steht dem nicht entgegen (s. diesbezüglich ausdrücklich Christian Schwarzenegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, in: SK-Schulthess Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 353 N 9, ebenso erwähnt BGE 148 IV 445 E. 1.4.1). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2022 ist damit rechtsgenüglich unterzeichnet und formgültig.»
2.4.3
Im gleichen Sinn hat das Appellationsgericht Basel-Stadt am 22. Mai 2025 entschieden, Verfahrensnummer SB.2023.1 E. 1.4.4.: «Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten, dass sowohl der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 (Akten. S. 314 f.) als auch der diesen ersetzende Strafbefehl vom 5. April 2022 (Akten S. 319 f.) eigenhändig durch die zuständige Staatsanwältin [...] unterzeichnet wurden. Dass im vorliegenden Verfahren ein Faksimile-Stempel verwendet wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Berufungskläger stellt lediglich die Vermutung an, die Kanzlei der Staatsanwaltschaft habe den original unterzeichneten Strafbefehl kopiert und anschliessend die Kopie versendet. Die Ansicht der Verteidigung, wonach auch das Exemplar, welches an die beschuldigte Person versendet wird, eigenhändig zu unterzeichnen und nicht nur eine Kopie des unterzeichneten Strafbefehls zuzustellen sei, verfängt indes nicht. Für das gerichtliche Verfahren kann einzig von Bedeutung sein, dass das Exemplar in den Akten eigenhändig unterzeichnet wurde. Aus der oben zitierten Bundesgerichtspraxis ist jedenfalls nichts Anderes abzuleiten und der Zweck der persönlichen handschriftlichen Unterschrift ist damit ebenfalls erfüllt. Zudem ist ohnehin nicht mehr überprüfbar, ob der Berufungskläger tatsächlich eine Kopie des Strafbefehls erhalten hat. Im Übrigen ist auch dem Privatkläger zuzustimmen, wonach die Beschuldigten künftig lediglich behaupten müssten, sie hätten nur eine Kopie des Strafbefehls erhalten. Das Rechtsverständnis der Verteidigung würde zu einem enormen administrativen Mehraufwand führen, wenn sämtliche Empfänger eines Strafbefehls jeweils ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar und nicht lediglich eine Kopie erhalten müssten. Dieser Vorgang müsste zudem auf irgendeine Weise belastbar dokumentiert werden. Der Mehrwert eines solchen Vorgehens ist nicht erkennbar. An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung vorgebracht, sie selbst würde es auch nicht wagen, dem Gericht lediglich Kopien einzureichen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Eingaben der Verteidigung – gleich wie der original unterzeichnete Strafbefehl – jeweils zu den Akten genommen werden und somit für das Verfahren entscheidend sind.»
2.5
Die Einwände des Beschuldigten geben keinen Anlass, von dieser mehrfach bestätigten Rechtsauffassung abzurücken. Auch in diesem Punkt kann somit dem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden.
IV. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt zudem vollständig mit seiner Berufung, so dass er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’400.00, total CHF 1'560.00 ausmachen, zu tragen hat.
Der Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 600.00 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 106 StGB; Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 erkannt:
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter