Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfache Brandstiftung etc.


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

            Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

            eine Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft,

            A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,

            Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin,

            Dr. med. C.___ als Sachverständiger (bis zum Ende seiner Befragung),

            diverse Medienvertreter,

            diverse Zuschauer,

            mehrere Angehörige der Kantonspolizei Solothurn.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und des Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:

 

1.    Der Beschuldigte, A.___, sei wegen mehrfacher versuchter qualifizierter Brandstiftung in drei Fällen (Brand 6, 10, 13), mehrfacher Brandstiftung in sechs Fällen (Brand 2, 4, 5, 9, 12 und 14), teilweise versuchter Brandstiftung in drei Fällen (Brand 7, 8, 11), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Tierquälerei schuldig zu sprechen.

2.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen.

3.    Der bisherig ausgestandene Freiheitsentzug vom 25. Mai 2022 bis am 20. Oktober 2022 sei im Umfang von 149 Tagen an die Strafverbüssung anzurechnen.

4.    Die Ersatzmassnahmen vom 7. Dezember 2022 bis heute seien im Umfang von 10 % an die Strafverbüssung anzurechnen.

5.    Die bestehenden Ersatzmassnahmen seien zu verlängern. Die Überwachung mittels GPS sei wie bisher fortzuführen, der Alkohol sei nicht mehr wie bis anhin mehrmals pro Monat zu prüfen, sondern die periodischen Haarproben seien ausreichend zur Gewährleistung der Abstinenz.

6.    Das E-Bike, Marke Fischer, sei zu verwerten und der Erlös sei zur Kostendeckung zu verwenden.

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.    Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Dr. C. Saner, sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 


 

Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

 

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 5, 7, 8, 13 und 16 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen Brandstiftung, der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruches und der mehrfachen Tierquälerei freizusprechen.

3.    A.___ sei eine angemessene Entschädigung für die durch das Verfahren erlittenen Nachteilen (U-Haft und Ersatzmassnahmen) zuzusprechen.

4.    Die sichergestellten Gegenstände aus dem Eigentum des Beschuldigten, insbesondere das E-Bike Marke Fischer, seien A.___ zurückzuerstatten.

5.    Die geltend gemachten Zivilforderungen seien abzuweisen.

6.    Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

7.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

8.    U.K.u.E.F.

 

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.          Prozessgeschichte

 

1. In der Zeit vom 2. April 2022 bis zum 21. Mai 2022 kam es im Bezirk Wasseramt, konkret in den Gemeinden Biberist, Halten, Kriegstetten, [Ort 2] und [Ort 1] zu insgesamt 14 Bränden in und an unterschiedlichen Objekten. Die Brände wurden einer Brandserie zugeschrieben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 3. April 2022 ein Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend mehrfache Brandstiftung (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 12.1/001). Am 19. April 2022 wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen Unbekannt eröffnet (AS 12.1/002). Am 20. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts der mehrfachen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), teilweise versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) (AS 12.1/003 f.). Am 26. April 2022 dehnte sie die Untersuchung aus auf einen weiteren Brandfall in [Ort 2] (AS 12.1/006). Gleiches erfolgte am 4. Mai, 16. Mai und 24. Mai 2022 (AS 12.1/008 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete schliesslich am 25. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mehrfachen Brandstiftung sowie der qualifizierten Brandstiftung in insgesamt 14 Fällen (AS 12.1/015 f.).

 

2. Ebenfalls am 25. Mai 2022 wurde der Beschuldigte festgenommen (AS 12.3.1/ 001 ff.). Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 12.3.1/075 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2022 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungs­haft um zwei Monate (AS 12.3.1/108 ff.). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 gutgeheissen (AS 12.3.3.1/085 ff.). Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Entscheid am 28. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (AS 12.3.3.1/106 ff.). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 teilweise gut und stellte fest, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Art. 221 i.V.m. Art. 237 StPO verletze, indem keine Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien (AS 12.3.3.1/159 ff.). Am 5. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge einen Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form von zwei bis fünf unangekündigten Atemalkoholtests pro Monat, einer quartalsweisen Entnahme und Auswertung einer Haarprobe sowie einer dauernden Überwachung mittels GPS-Ortungsgerät, welchem am 7. Dezember 2022 stattgegeben wurde; die Anordnung wurde anschliessend mehrmals verlängert (AS 12.3.1/161 ff., 165 ff., Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW] 032 ff.). Gegen die ursprüngliche Anordnung von Ersatzmassnahmen erhob der Beschuldigte Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts (AS 12.3.3.2/002 ff.). Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab (AS 12.3.3.2/053 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_159/2023 vom 18. April 2023 ab (AS 12.3.3.2/083 ff.). Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts zudem eine durch den Beschuldigten gegen die Verlängerung der Anordnung von Ersatzmassnahmen eingereichte Beschwerde ab (AS 12.3.3.2/119 ff.).

 

3. Nach den durchgeführten Ermittlungen (vgl. dazu Schlussbericht Polizei Kanton Solothurn vom 22. August 2023, AS 2.1.0/001 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft am 13. bzw. 18. September 2023 den Abschluss der Untersuchung sowie die Überweisung der Anklage samt Akten an das zuständige Gericht in Aussicht und räumte den Parteien letztmalige Gelegenheit ein, bis am 29. September 2023 Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (vgl. 12.1.1/025 ff.). Am 30. November 2023 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 10.1/273 ff.).

 

4. Mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt bezüglich zwölf Bränden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), mehrfacher versuchter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG) (ASBW 001 ff.). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht einen Antrag auf Verlängerung der laufenden Ersatzmassnahmen, welchen das Haftgericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 guthiess (ASBW 014 ff., 032 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge auf Antrag der Vorinstanz ein weiteres Mal bis zum Tag der mündlichen Urteilseröffnung vom 20. September 2024 verlängert (ASBW 178 ff., 241 ff.).

 

5. Am 12. August 2024 wurde eine Vorverhandlung mit Augenscheinen an den zwölf Brandorten durchgeführt (ASBW 320 ff.). Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fand am 16. September 2024 statt (ASBW 473 ff.). Am 20. September 2024 eröffnete das Amtsgericht mündlich das folgende Urteil, welches den Parteien zudem am 25. September 2024 schriftlich im Dispositiv, zusammen mit einer schriftlichen Begründung zum Entscheid über die Fortsetzung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 4 des Urteils, zugestellt wurde (ASBW 651 ff.):

 

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     mehrfache versuchte qualifizierte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023),

b)     mehrfache Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 3. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18),

c)      mehrfache versuchte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 21. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13),

d)     mehrfache Tierquälerei, begangen am 10. April 2022 (Vorhalt Ziff. 3),

e)     mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 5, 7, 12, 14, 16 und 19).

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 5 Monaten,

b)     einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00.

3.    An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a)     149 Tage Haft,

b)     131 Tage für die Ersatzmassnahmen (20 % der Ersatzmassnahmen vom 7. Dezember 2022 bis am 20. September 2024).

4.    Im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die mit Verfügung des Haftgerichts vom 7. Dezember 2022 gegen A.___ angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen für 6 Monate, d.h. bis am 19. März 2025, weitergeführt.

5.    Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) sind diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a)     Computer, Exacq,

b)     fünf Wollmützen,

c)      Wollmütze, Trelleborg,

d)     Schlauchtuch,

e)     Wollmütze, Feuerwehr,

f)       Handschuhe, Novex,

g)     Reifenaufkleber,

h)     Feuerzeug, Gas, D.___ AG,

i)       Feuerzeug, Gas, BIC,

j)       Herrenjacke mit Kapuze, Burton,

k)      Anzündholzwolle, Flash,

l)       Verpackungsbehälter, Flash,

m)    Freizeitschuhe, Country Line,

n)     Halbschuhe, Fretz Men,

o)     Freizeitschuhe, UT,

p)     Wanderschuhe, Weissenstein,

q)     Mobiltelefon, Huawei,

r)      Strohhut,

s)      Anzündrolle mit Fasern, Flash,

t)       diverse L.___ GmbH-Dokumente,

u)     Herrenhose, kurz,

v)      zwei Mobiltelefone, Motorola,

w)     Speicherkarte, Kingston,

x)      USB-Stick, Disk2Go, 32 GB,

y)      zwei Shorts,

z)      T-Shirt.

6.    Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte E-Bike, Fischer, mit Ladegerät ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7.    Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gasflasche mit Abflammbrenner (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) ist der [Schreinerei] nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

8.    Die im Verfahren gegen A.___ forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer [...] (archiviert bei der Polizei Kanton Solothurn, FB IT-Forensik) sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu löschen.

9.    A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)     E.E.___: CHF 32'385.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2022. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 16. April 2022 (Vorhalt Ziff. 4) wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.E.___ auf den Zivilweg verwiesen.

b)     [Gemeinde]: CHF 11'531.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2022. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 21. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 18) wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Gemeinde] auf den Zivilweg verwiesen.

c)      [Versicherung 1]: CHF 11'675.45 (Vorhalt Ziff. 15).

10.  A.___ wird gegenüber den nachfolgenden Privatklägern/-innen bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe werden die Privatkläger/-innen auf den Zivilweg verwiesen:

a)      G.___ (Vorhalt Ziff. 2),

b)      F.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

c)      [Versicherung 2] (Vorhalte Ziff. 1, 4, 15, 17, 18),

d)      H.___ (Vorhalt Ziff. 6),

e)      I.___ AG (Vorhalt Ziff. 15),

f)       J.___ (Vorhalt Ziff. 15),

g)      K.K.___ GmbH (Vorhalt Ziff. 15).

11.  Die Zivilforderung der [Feuerwehr] gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

12.  Die nachfolgenden Privatkläger/-innen werden zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen:

a)      E.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

b)      F.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

c)      H.___ (Vorhalt Ziff. 6).

13.  Die Genugtuungsforderung der I.___ AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.

14.  A.___ hat E.E.___ und F.E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von CHF 4'980.85 zu bezahlen (Honorar von CHF 2'712.50, Auslagen von CHF 44.80 und 7,7 % MWST von CHF 212.35 bis Ende 2023 sowie Honorar von CHF 1'787.50, Auslagen von CHF 73.00 und 8,1 % MWST von CHF 150.70 ab 2024).

15.  A.___ hat der [Gemeinde], vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von CHF 7'660.70 zu bezahlen (Honorar von CHF 4'987.50, Auslagen von CHF 91.90 und 7,7 % MWST von CHF 391.10 bis Ende 2023 sowie Honorar von CHF 1'987.50, Auslagen von CHF 38.60 und 8,1 % MWST von CHF 164.10 ab 2024).

16.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 69'596.20 festgesetzt (182,73 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 2'463.50 und 7,7 % MWST von CHF 3'416.65, bis Ende 2023 sowie 151,81 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 346.70 und 8,1 % MWST von CHF 1'634.05 ab 2024) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von insgesamt CHF 24'417.65 verbleibt eine Restanz von CHF 45'178.55 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.  Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 181'890.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

6. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2024 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (ASBW 675 f.).

 

7. Mit Verfügung vom 27. November 2024 ordnete die Vorinstanz in Bezug auf die verlängerten Ersatzmassnahmen an (ASBW 682 f.), dass die Alkoholabstinenzkontrollen und die GPS-Überwachung (Electronic Monitoring) ununterbrochen weiterzuführen seien und die Polizei die Abstinenzkontrollen unangekündigt mindestens zwei bis maximal fünf Mal pro Kalendermonat an verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten mittels Atemalkoholtest sowie durch eine quartalsweise abzunehmende Haarprobe vorzunehmen habe. Die Haarprobe sei über das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, forensische Chemie und Toxikologie, im Auftrag des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt auswerten zu lassen. Für diese Auswertung erliess sie zudem einen entsprechenden Gutachterauftrag (ASBW 684 ff.).

 

8. Das schriftlich begründete Urteil (ASBW 754 ff.) wurde den Parteien am 3. März 2025 zugestellt (AS 920 ff.).

 

9. Mit Berufungserklärung vom 14. März 2025 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 021 ff.) liess der Beschuldigte folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: Ziff. 1 (Schuldsprüche), Ziff. 2 (Strafe), Ziff. 3 (Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme), Ziff. 6 (Verwertung E-Bike), Ziff. 9 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an E.E.___, [Gemeinde] sowie [Versicherung 1] samt Erklärung der Ersatzpflichtigkeit), Ziff. 10 (Erklärung der Ersatzpflichtigkeit gegenüber a)-g)), Ziff. 11 (Verweisung Zivilforderung [Feuerwehr] auf den Zivilweg), Ziff. 12 (Verweisung Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 14 (Parteientschädigung an E.E.___ und F.E.___), Ziff. 15 (Parteientschädigung an [Gemeinde]), Ziff. 16 (Rückforderungsanspruch Staat betreffend Honorar der amtlichen Verteidigung) und Ziff. 17 (Auferlegung der Kosten). Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Nachteile (Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen), die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände aus dem Eigentum des Beschuldigten und die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

10. Mit Verfügung vom 18. März 2025 verlängerte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts die angeordneten Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens (ASB 042 ff.).

 

11. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 056 f.). Diese richtet sich gegen die Ziffern 2 (Bemessung der Strafe) und 3 lit. b (Umfang der Anrechnung der Ersatzmassnahmen) des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird die Verurteilung zu einer höheren Freiheitstrafe sowie die Anrechnung der Ersatzmassnahmen in geringerem Umfang.

 

Die Privatkläger verzichteten auf eine Anschlussberufung.

 

12. Am 21. Januar 2026 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 26. Januar 2026.

 

 

II.            Vorbemerkungen

 

1.         Anwendbares Recht

 

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 20. September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

 

2.         Prozessökonomie und Aufbau des Urteils

 

2.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

2.2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit – insbesondere bei Verweisen – folgt das Berufungsurteil in Aufbau und Struktur dem Urteil der Vorinstanz. Dem Aufbau des erstinstanzlichen Urteils folgend werden zuerst die Vorhalte gemäss den Anklageziffern 1, 2, 6, 4 und 10, gefolgt von den Vorhalten gemäss den Anklageziffern 9, 11, 13, 15 und 17 sowie den Vorhalten gemäss den Anklageziffern 18 und 8 abschliessend – inklusive der rechtlichen Würdigung – behandelt. Die den Vorhalt des Hausfriedensbruchs umfassenden Anklageziffern 5, 7, 12, 14, 16 und 19 sowie die Anklageziffer 3 (Tierquälerei) folgen im Anschluss, wobei diesbezüglich im Rahmen der jeweiligen Prüfung gleichzeitig die rechtliche Würdigung erfolgt.

 

3.         Umfang des Berufungsverfahrens

 

3.1 Vom Beschuldigten angefochten sind die Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme), 6 (Verwertung E-Bike), 9 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an E.E.___, [Gemeinde] sowie [Versicherung 1] samt Erklärung der Ersatzpflichtigkeit), 10 (Erklärung der Ersatzpflichtigkeit gegenüber a)-g)), 11 (Verweisung Zivilforderung [Feuerwehr] auf den Zivilweg), 12 (Verweisung Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg), 14 (Parteientschädigung an E.E.___ und F.E.___), 15 (Parteientschädigung an [Gemeinde]), 16 (Rückforderungsanspruch Staat betreffend Honorar der amtlichen Verteidigung) und 17 (Auferlegung der Kosten).

 

Er beantragt in Ziffer 1 der Berufungserklärung vom 14. März 2025 (ASB 021 ff.) die Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 4 (Weiterführung Ersatzmassnahmen), 5 (Herausgabe diverser Gegenstände des Beschuldigten), 7 (Herausgabe Gasflasche inkl. Abflammbrenner an [Schreinerei]), 8 (Löschung forensisch gesicherter Daten), 13 (Abweisung Genugtuungsforderung I.___ AG) und 16 (Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.

 

Mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft angefochten sind die Ziffern 2 (Strafe) und 3 lit. b (Anrechnung Ersatzmassnahmen) des erstinstanzlichen Urteils.

 

3.2 In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Ziffern 5, 7, 8, 13 und teilweise 16 (Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung) des erstinstanzlichen Urteils.

 

 

III.           Formelles

 

1. Der Beschuldigte liess erstmals im Berufungsverfahren vorbringen, die beim Provider «[Mobilfunkanbieter]» rückwirkend erhobenen Randdaten seien nicht verwertbar (vgl. Verfahrensprotokoll vom 21. Januar 2026 [ASB 428] sowie Plädoyernotizen Verteidigung, [ASB 487 ff.]). Wie aus der eingereichten Rechnung der «[Regionale Anbieterin für Internet und Telefonie]» (L.___ GmbH) vom 24. März 2022 hervorgehe, sei der Provider des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einholung der Daten «[Anbieterin M.___]» und nicht «[Mobilfunkanbieter]» gewesen. Obwohl «[Anbieterin M.___]» das Netz von «[Mobilfunkanbieter]» nutze, gelte sie rechtlich als eigenständige Fernmeldedienstanbieterin. «[Anbieterin M.___]» sei der übergeordnete Telekommunikationsanbieter (Provider), der ein Verbundmodell nutze, bei dem lokale Partner wie die L.___ GmbH die Produkte und Dienstleistungen (Internet, TV, Mobile) direkt an die Endkunden in ihrer Region verkauften und den persönlichen Kundenservice übernähmen, während «[Anbieterin M.___]» die Infrastruktur und Technologie bereitstelle. «[Anbieterin M.___]» sei vorliegend der technische Provider. In einem Überwachungsbeschluss müssten die betroffenen Anbieter klar bezeichnet werden. Da «[Anbieterin M.___]» bzw. L.___ GmbH die direkte Vertragsbeziehung zum Kunden habe und die Randdaten verwalte oder den Zugriff darauf kontrolliere, müsse sie im Beschluss aufgeführt werden. Die Tatsache, dass die technische Infrastruktur von «[Mobilfunkanbieter]» stamme, entbinde die Strafverfolgungsbehörden nicht davon, den Anbieter zu nennen, über den der Dienst bezogen werde. Im Genehmigungsentscheid werde L.___ GmbH bzw. «[Anbieterin M.___]» nicht genannt. Gemäss Art 73 StPO und dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) müssten Überwachungsmassnahmen beim Vertragspartner des Beschuldigten angeordnet werden, was im vorliegenden Fall «[Anbieterin M.___]» sei. Wenn die Staatsanwaltschaft Randdaten direkt bei «[Mobilfunkanbieter]» erhebe, obwohl der Beschuldigte kein Vertragsverhältnis mit «[Mobilfunkanbieter]» habe, sondern mit «[Anbieterin M.___]», führe das zu einem Beweisverwertungsverbot, weil die Daten nicht beim rechtmässigen Fernmeldedienstanbieter des Kunden erhoben worden seien. Die von «[Mobilfunkanbieter]» bezogenen Daten stellten unzulässige Beweismittel dar und seien aus den Akten zu weisen.

 

2. Anordnungen betreffend Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. StPO werden von der Staatsanwaltschaft direkt dem im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) angesiedelten und landesweit zuständigen «Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst ÜPF) übermittelt (Art. 3 des Bundegesetzes betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs [BÜPF, SR 780.1] i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF, SR 780.11]). Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen ergeben (Art. 4 Abs. 1 VÜPF). Der Dienst ÜPF prüft zudem die Anordnung und nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Informationen an die anordnende Behörde weitergleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung nicht vollständig oder nicht klar ist (Art. 16 lit. a Ziff. 3 BÜPF). Er nimmt weiter unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungs­bestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist (lit. b). Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die mitwirkungspflichtigen Fernmeldedienstanbieterinnen auf, ihm diese Informationen zu liefern (lit. c). Er gibt diesen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung (lit. d). Bei einer rückwirkenden Randdatenerhebung nimmt der Dienst ÜPF von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht (Art. 17 lit. d BÜPF).

 

3. Die Edition bzw. Erhebung von Daten im Bereich des Fernmeldeverkehrs ist damit gesetzlich speziell geregelt und unterscheidet sich von sonstigen strafprozessualen Datenerhebungen, beispielsweise mittels Editionsbegehren bzw. -befehl gemäss Art. 265 StPO oder Beizügen bzw. Einholen von Akten, Berichten und Auskünften gemäss Art. 194 f. StPO. Zentrale Anlaufstelle im Bereich der Fernmeldeüberwachung ist immer der Dienst ÜPF, welchem auch die Prüfung und Durchsetzung der Anordnung obliegt. Dieser erhebt zudem die für die Anordnung bzw. Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen – beispielsweise, welche Anbieterin über die geforderten Daten einer bestimmten Rufnummer verfügt – und gibt den betreffenden Anbieterinnen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist. Ebenfalls nimmt der Dienst ÜPF die gelieferten Daten entgegen und stellt sie anschliessend der anordnenden Behörde bzw. der von dieser bezeichneten Behörde (z.B. die Polizei) zur Verfügung.

 

4. Im vorliegenden Verfahren wurde die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer am 25. Mai 2022, um 08:34 Uhr, mittels standardisierter Anfrage (Auskunftstyp IR_4_NA) gemäss Art. 35 Abs. 1 VÜPF via Dienst ÜPF abgeklärt, wobei «[Anbieterin M.___] AG» als Mitwirkungspflichtiger (MWP) vermerkt ist (AS 3.1/031). Unter «Erhaltene Antworten» sind die Personalien des Beschuldigten aufgeführt. Dabei handelte es sich noch nicht um eine Fernmeldeüberwachung, sondern um eine nicht genehmigungspflichtige Auskunft gemäss Art. 21 ff. BÜPF, welche lediglich sog. Bestandesdaten (Vertragsdaten, Personalien etc.), jedoch keine Verkehrs- oder Inhaltsdaten umfasst.

 

Ebenfalls am 25. Mai 2022, um 11:54 Uhr, ordnete die Staatsanwaltschaft anschliessend bezüglich der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer eine rückwirkende Randdatenerhebung (Überwachungstyp HD_28_NA und HD_28_TEL gemäss Art. 60 und 61 VÜPF) für die Zeit vom 26. November 2021 bis zum 24. Mai 2022 an (AS 3.2/037). Die Anordnung erfolgte an den Dienst ÜPF und als MWP ist «[Mobilfunkanbieter]» aufgeführt. Die Anordnung wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom 30. Mai 2022 genehmigt (AS 3.2/045 ff.). Die rückwirkend erhobenen Randdaten der betreffenden Rufnummer wurden schliesslich von [Mobilfunkanbieter] geliefert und von der Polizei analysiert (AS 3.1/023).

 

5. Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die Daten auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg und damit korrekt erhoben hat. Dass auf der schriftlichen Bestätigung der Anordnung des Dienstes ÜPF (AS 3.2/037) «[Mobilfunkanbieter] Communications AG» als MWP aufgeführt ist, lässt sich damit erklären, dass es gemäss BÜPF dem Dienst ÜPF obliegt, zu prüfen, welcher Anbieter über die entsprechenden Daten verfügt und diesem Anweisungen zur Überwachung zu geben. Die Staatsanwaltschaft ordnete lediglich an, welche Rufnummer in welchem Verfahren wegen welcher Katalogtat zu überwachen ist. Weil die Anbieter «L.___ GmbH» bzw. «[Anbieterin M.___]» über kein eigenes Mobilfunknetz verfügen, sondern lediglich die von «[Mobilfunkanbieter]» mit deren technischen Infrastruktur erbrachte Mobilfunkdienstleistung unter eigenen Namen wiederverkaufen, waren sie gar nicht in der Lage, die notwendigen Daten in der von «[Mobilfunkanbieter]» betriebenen Mobilfunkinfrastruktur zu erheben und an den Dienst ÜPF zu liefern. Die rückwirkend erhobenen Randdaten der vom Beschuldigten benutzten Mobiltelefonrufnummer sind damit verwertbar.

 

6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden dem Beschuldigten zudem gemäss Art. 279 StPO mit Mitteilung vom 19. August 2022 eröffnet (AS 3.2/054). Eine Beschwerde gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO wurde in der Folge gegen die angeordneten und genehmigten Überwachungen nicht erhoben.

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung einer Überwachung nicht erst im Gerichtsverfahren gerügt werden; lediglich die Beurteilung des Beweiswertes einer Massnahme fällt in die Zuständigkeit des Sachrichters. Nach Eintritt der Rechtskraft der im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Genehmigungsentscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter grundsätzlich nicht nochmals aufgeworfen werden (Hansjakob/ Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Art. 279 N 98 ff., mit Verweis auf die ent­sprech­ende Rechtsprechung). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Datenerhebung bei einer nicht zuständigen Fernmeldedienstanbieterin hätte demnach ohnehin nach deren formellen Eröffnung gemäss Art. 279 StPO mit Beschwerde gerügt werden müssen und das erstmalige Vorbringen im Berufungsverfahren erfolgte damit zu spät.

 

7. Darüber hinaus ist zudem auf Art. 141 Abs. 2 StPO hinzuweisen, welcher eine Verwertung selbst bei Verletzung von Gültigkeitsvorschriften zuliesse, wenn die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne erfüllt, womit die Daten selbst dann verwertbar wären, wenn sie – was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist – nicht auf korrektem Weg bzw. nicht beim korrekten Adressaten erhoben worden wären.

 

 

IV.          Anklagevorhalte

 

1.         Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

 

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tat­be­stands­erheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

 

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

 

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

 

2.         Vorbemerkungen

 

Im Rahmen der Ermittlungen konnten verschiedene Beweise gesichert bzw. erhoben werden. Wie bei den Ausführungen zu den einzelnen Bränden aufzuzeigen sein wird, sind jeweils einzelne oder mehrere davon in Bezug auf den jeweiligen Brand relevant. Ebenfalls zu würdigen sein werden die einzelnen Beweismittel schliesslich jedoch auch im Sinne eines Gesamtbildes vor dem Hintergrund der sich aus den Einzelereignissen ergebenden Brandserie.

 

Es handelt sich dabei insbesondere um die nachfolgenden objektiven Beweismittel:

 

-       Rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Referenzmessungen

-       Auswertung Mobiltelefon Beschuldigter

-       Observation / Kameraüberwachung Wegpunkte

-       Videoüberwachung Schulhaus HOEK

-       Sicherstellungen Anzündwolle und Jacke beim Beschuldigten

-       Auswertung DNA-Spuren

 

Es kann diesbezüglich auf die Gesamtübersicht im Urteil der Vorinstanz, S. [nachfolgend US] 13-20, verwiesen werden.

 

Bezüglich der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) und der Referenzmessungen werden zudem im Rahmen der Würdigung des ersten Anklagevorhalts detailliertere allgemeine Ausführungen gemacht. Diese gelten auch in Bezug auf die weiteren Vorhalte, bei denen Erkenntnisse aus den RTI-Daten und den Referenzmessungen relevant sind.

 

3.         Anklagevorhalt Ziff. 1 (Brand 2)

 

3.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 2. April 2022, um ca. 00:08 Uhr, in Halten, [Adresse], z.Nt. der [Gesellschaft], v.d. N.___, indem der Beschuldigte bei der Südfassade der Rückseite der Liegenschaft mutmasslich Anzündwolle in die Belüftungslöcher in der hölzernen Wand schob und anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 25 - 30 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 51'022.60 und Mobiliar von CHF 25'716.70 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf den angrenzenden Wald hätte übergreifen können.»

 

Bezüglich dieses Anklagevorhalts ist festzustellen, dass das Amtsgericht das Deliktsdatum in Abweichung vom Anklagevorhalt, mit Zustimmung des anklagevertretenden Staatsanwaltes und der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, auf den 3. April 2022 festgelegt hat (ASBW 475).

 

3.2       Beweiswürdigung

 

3.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 20 ff.) die relevanten Beweismittel umfassend und sorgfältig dargelegt und gewürdigt. Auf die entsprechenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann, ist zu verweisen. Ergänzend wird nachfolgend eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

 

3.2.2 Der Brand wurde der Polizei am 3. April 2022, um 00:36 Uhr, telefonisch durch eine Drittperson gemeldet (AS 2.1.1/007, 035). Durch den Brand wurde das unmittelbar an die [Hütte] angebaute Holzlager komplett zerstört. Vor Ort konnten weder durch die Polizei noch durch den Brandentdecker weitere Personen festgestellt werden. Die Brandentstehungszeit wurde durch die Polizei auf den Zeitraum zwischen Samstag, 2. April 2022, ca. 23:00 Uhr, und Sonntag, 3. April 2022, ca. 00:15 Uhr, eingegrenzt (AS 2.1.0/086). Aufgrund der Anwendung des Ausschlussverfahrens und des Umstandes, dass keine Installationen oder Substanzen vorgefunden wurden, die den Brand hätten initiieren können, ist gemäss Brandermittlung von einer Vorsatzhandlung auszugehen. Das Holzlager, in welchem der Brandherd im Bereich der eingelagerten Holzstücke bzw. des Brennholzes, rechts neben der Eingangstüre zur Raummitte hin, ausgemacht werden konnte, war verschlossen. Das Gesamtbrandspurenbild und die getätigten Ermittlungen und Abklärungen, sprechen dafür, dass mittels offener Flamme, eventuell unter Zuhilfenahme von Papier, Kaminanzünder oder dergleichen, durch die frei zugänglichen Öffnungen der angebrachten ca. 5 cm grossen Ent- und Belüftungslöcher, welche sich zahlreich an der Seitenwand vom Holzlager befanden, das im Innern befindliche gespaltene Holz in Brand gesetzt wurde. In Folge des sehr starken Zerstörungsgrades im Holzlager konnte diese Anzündmöglichkeit nicht eindeutig geklärt werden. Es konnten weder Hinweise auf die Verwendung eines Brandbeschleunigers ausgemacht werden, noch konnten sonstige Sicherstellungen vorgenommen werden (AS 2.1.1/008 ff.).

 

3.2.3 Im Rahmen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurden für den Zeitraum vom 26. November 2021 bis 24. Mai 2022 die Randdaten der über die damals vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer […] getätigten Mobilfunkverbindungen erhoben (vgl. AS 2.1.0/001 ff.; 3.1/023 ff.; 3.2/037 ff., 3.2/045 ff.). Aus diesen Randdaten ist unter anderem auch ersichtlich, über welche Mobilfunkantenne das mit der entsprechenden Rufnummer bzw. SIM-Karte betriebene Mobiltelefon zum Zeitpunkt der jeweiligen Verbindung in das Mobilfunknetz eingebucht war. Eine entsprechende Standortangabe der Mobilfunkantenne ist zu unterscheiden vom konkreten bzw. präzisen Standort des verwendeten Mobiltelefons, welcher mittels rückwirkend erhobener Randdaten nicht bestimmt werden kann.

 

Für die Erkenntnisse aus den erhobenen Randdaten kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 13 f.) und die dortigen Verweise auf die Akten sowie auf die ergänzenden Ausführungen des im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Fachspezialisten der Polizei (ASBW 480 ff.) verwiesen werden. Als Haupterkenntnis hat sich aus der Datenauswertung ergeben, dass die Antennen «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» für die Hauptversorgung des Geräts am Domizil des Beschuldigten zuständig sind. Diese werden als sogenannte «Heimzellen» bzw. «Heimantennen» bezeichnet. Andere Funkzellen werden am Domizil des Beschuldigten nicht empfangen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich der Beschuldigte nicht an seinem Domizil befunden haben konnte, sobald sich sein Gerät über eine andere Antenne bzw. Funkzelle als die beiden «Heimzellen» mit dem Mobilfunknetz verbunden hat. Weiter wurde anhand der RTI-Daten festgestellt, dass ab dem 26. April 2022 die sog. Signalisierungsdaten fast vollständig weggefallen waren. Abklärungen beim Provider [Mobilfunkanbieter] ergaben, dass der Provider ab ca. Mitte April 2022 ein technisches Problem bei der Aufzeichnung der Signalisierungsdaten hatte. Dieser Fehler konnte erst am 10. Juni 2022 behoben werden. Jedoch war es für den Provider nicht möglich, die fehlenden Daten nachträglich verfügbar zu machen (AS 3.1/024 f.). Daher standen für den Zeitraum ab ca. Mitte April 2022 deutlich weniger RTI-Daten für die Auswertung und das Rekonstruieren von Bewegungen des Mobiltelefons des Beschuldigten zur Verfügung.

 

Die Analyse der RTI-Daten hat bezogen auf den vorliegenden Brandfall ergeben (AS 3.1/026, 015 ff.), dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am späteren Nachmittag des 2. Aprils 2022 aus dem Raum […] in den Raum Kriegstetten bewegte. Ab ca. 19:00 Uhr bis um 24:00 Uhr wurden nur die beiden sog. Heimantennen bzw. Heimzellen am Domizil des Beschuldigten registriert. Weiter wurde festgestellt, dass zwischen 22:25:27 Uhr und 23:06:21 Uhr, und damit während fast 41 Minuten, keine Aufzeichnungen vorhanden waren. Zwischen 23:38:03 Uhr und 00:07:32 Uhr erfolgte ein weiterer längerer Unterbruch von 29 Minuten. Die beiden Unterbrüche können damit erklärt werden, dass das Gerät des Beschuldigten keine Anfragen zur Antenne gesandt hat bzw. hat senden können. Mögliche Gründe dafür können das Aktivieren des Flugmodus, das Ausschalten des Geräts oder der Aufenthalt an einem nicht von Mobilfunk abgedeckten Standort in der Natur oder in einem Gebäude (bspw. Keller) sein. Nach dem zweiten, längeren Unterbruch von 29 Minuten (23:38 Uhr bis 00:07 Uhr), wurden am 3. April 2022 folgende Protokolleinträge dokumentiert:

 

00:07:08 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

00:07:32 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:08:02 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

00:08:05 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:08:15 Uhr / Subingen, [Turm],

00:08:29 Uhr / Subingen, [Turm],

00:08:33 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:08:43 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:09:09 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

 

gefolgt von Einträgen an den beiden Antennenstandorten «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» bis

 

00:16:28 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:16:48 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:17:09 Uhr / Subingen, [Turm],

00:17:21 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

00:17:53 Uhr / [Ort 2], [Strasse].

 

Danach waren bis 02:45 Uhr nur noch Einträge an den Heimantennen dokumentiert. Die RTI-Daten lassen den Schluss zu, dass aufgrund der Einbuchungen um 00:08:15, 00:08:29 und um 00:17:09 Uhr in die Antenne «Subingen, [Turm]» das Gerät in diesem Zeitraum bewegt wurde. Aufgrund des Abstrahlwinkels der dokumentierten Antennen kann der Aufenthalt des Beschuldigten am Brandort vor Brandausbruch zudem nicht ausgeschlossen werden.

 

Im Zuge der Ermittlungen wurden weiter sogenannte «Referenzmessungen» im Gebiet der Brandorte durchgeführt. Dabei handelt es sich um mobilfunkforensische Vermessungen, welche das Verhalten der vorhandenen Sende- und Empfangsanlagen im betreffenden Gebiet aufzeigen, also beispielsweise, wann sich ein Mobiltelefon an einem bestimmten Ort oder auf einer bestimmten Wegstrecke mit welcher Antenne verbindet. Dies ermöglicht anschliessend einen Abgleich mit den rückwirkend erhobenen Randdaten einer bestimmten Rufnummer. Zu diesem Zweck wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten mit einer SIM-Karte von [Mobilfunkanbieter] ausgestattet, mit welcher das Zellverhalten aufgezeichnet und ausgewertet wurde. So konnten die zu einem bestimmten Zeitpunkt angesprochenen Funkzellen visualisiert werden. Zu diesem Zweck wurden relevante Strecken im Gebiet Wasseramt zurückgelegt und die so erhobenen Daten anschliessend mit der RTI des Beschuldigten verglichen. Zur örtlichen Lokalisierung des Geräts selber wurde ein zweites iOS-Gerät mitgeführt, bei welchem die Software «GPX Tracker» aktiv war, welche die exakte Geräteposition via GPS erfasste und aufzeichnete. Durch die Überlagerung beider Datensätze, konnte so das Zellverhalten an bestimmten Orten aufgezeigt werden. Dadurch konnten genauere Aussagen über den möglichen Aufenthaltsort des betreffenden Mobiltelefons während eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit getroffen werden (vgl. zum Ganzen AS 3.1/008 ff., CD, AS 3.1/022).

 

Im Rahmen der Referenzmessungen wurde im vorliegenden Fall die Strecke vom Domizil des Beschuldigten zum Brandort in Halten abgefahren. Dies ermöglichte die Visualisierung der zu einem bestimmten Zeitpunkt angesprochenen Funkzellen (AS 3.1/015 ff., 022):

 

Vor dem Wohndomizil des Beschuldigten wurden durch sein Mobiltelefon folgende Zellen verwendet:

228-02 – 13184768 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 13184772 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 14086916(60°) / 4565 [Ort 2], [Strasse].

 

Bei der Anfahrt zum Brandort, ab dem Ortszentrum von Halten, wurden zusätzlich die nachfolgenden Zellen verwendet:

228-02 – 14086912 / 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02 – 14081797 / 4553 Subingen, [Strasse], [Silo] ([…]),

228-02 – 14081793 / 553 Subingen, [Strasse], [Silo] ([…]).

 

Am Brandort selbst wurden folgende Zellen verwendet:

228-02 – 13184772 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 13184768 (50°) / 4564 [Ort 1], [Strasse],

228-02 – 14086916 (60°) / 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02 – 14086912 (60°) / 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02 – 14081797 (120°) / 4553 Subingen, [Strasse], [Silo] ([…]).

 

Gemäss den ergänzenden Erklärungen des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Fachspezialisten der Polizei (ASBW 480 ff.) habe festgestellt werden können, dass um 00:08:15 Uhr ein Zellenwechsel von der Heimzelle «[Ort 2]» zur Zelle «Subingen, [Turm]» mit einer Abstrahlrichtung von 120 Grad erfolgt sei. Dies sei insbesondere von Relevanz, weil die Zelle «Subingen, [Turm]» das Domizil des Beschuldigten nicht versorge. Es seien Vergleichsfahrten durchgeführt worden, wobei geschaut worden sei, wie sich die jeweiligen Zellen verhalten, wenn man sich mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten bewege. Daraus habe die Erkenntnis gewonnen werden können, dass die Zelle «Subingen, [Turm]» nur auslöse, wenn sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Mitte des Dorfes Halten befinde. Zwar würden die beiden Heimantennen des Beschuldigten Halten resp. den Brandort ebenfalls versorgen. Ab Mitte Halten löse dann auch die Zelle «Subingen, [Turm]» aus, die aber, halte man sich mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten an dessen Wohndomizil auf, nicht auslöse. Die Zelle «Subingen, [Turm]» erreiche den Wohnort des Beschuldigten nicht.

 

3.2.4 Der Beschuldigten selber bestreitet, den Brand gelegt zu haben. Im Rahmen der Einvernahmen während der Untersuchung gab er an, dass er früher einmal im [Verein 1] gewesen sei und das Vereinshaus bestens kenne (AS 10.1/052 Z 486 ff.). Gemäss seinen Aussagen sei er an diesem Abend des 2. April 2022 mit O.O.___ und [Vorname 1] oder [Vorname 2] P.___ in die [Bar] und danach nach Hause gegangen (AS 10.1/148 Z. 227 ff.). Auf Vorhalt, dass er um 23:22 Uhr O.O.___ geschrieben habe, dass er jetzt im Bett sei, bestätigte der Beschuldigte dies. Auf weiteren Vorhalt, wonach um 00:08 Uhr die Antenne «Subingen, [Turm]» angezeigt habe und diese Antenne nicht mehr erschienen wäre, wenn er seit 23:22 Uhr im Bett gewesen wäre, gab der Beschuldigte zur Antwort: «Ich war aber zuhause im Bett.» (AS 10.1/148 Z 234 ff.).

 

Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz (ASBW 500) bestätigte er seine bisherigen Aussagen und sagte erneut aus, er sei nicht in Halten gewesen bzw. erst als er mit der Feuerwehr zum Löschen des Brandes ausgerückt sei. Den Brand habe er nicht gelegt. Er habe in der Vergangenheit [gespielt] und habe gute Beziehungen zu den [Spielern]. Auch habe er noch heute viele Freunde in Halten. Konfrontiert mit der Frage, wie er sich das Einwählen seines Mobiltelefons zu den fraglichen Zeiten in die Antenne des [Turms] in Subingen erklären könne, sagte er: «Das weiss ich nicht.» (ASBW 500 Z 268 ff.)

 

Vor Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte erneut, für den Brand verantwortlich zu sein. Er sei zu Hause im Bett gewesen (ASB 454).

 

3.2.5 Mit der Vorinstanz (US 25) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe zur betreffenden Zeit zuhause geschlafen, weder plausibel noch nachvollziehbar sind, da sie durch die Erkenntnisse aus der RTI und den Referenzmessungen klar widerlegt werden. Gemäss den RTI-Daten war das Mobiltelefon des Beschuldigten sowohl um 00:07:08 Uhr als auch um 00:07:32 Uhr mit der Antenne «[Ort 1]» bzw. der Antenne «[Ort 2]» verbunden. Da es sich hierbei um seine Heimantennen handelt, lässt dies den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte im Umkreis seines Wohndomizils aufgehalten hat. Um 00:08:15 Uhr wählte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in die Antenne «Subingen, [Turm]» ein. Die durchgeführten Referenzmessungen ergaben, dass sich sein Mobiltelefon in diese Antenne einwählte, als im Rahmen der Referenzmessung durch die Ortschaft Halten gefahren wurde. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Ortschaft Halten bzw. der Brandort durch die beiden Heimantennen des Beschuldigten ebenfalls abgedeckt werden. Dies bedeutet, dass diese Orte sowohl von den beiden Heimantennen als auch von der Antenne «Subingen, [Turm]» abgedeckt werden und sich an diesen Orten das Mobiltelefon mit einer dieser drei Antennen verbinden konnte. Die Referenzmessungen ergaben andererseits aber auch, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten an dessen Wohndomizil nicht in die Antenne «Subingen, [Turm]» einwählt, da dieser Ort von dieser Antenne nicht abgedeckt wird. Die Antennen­einbuchungen vom 3. April 2022 zwischen 00:08:29 Uhr und 00:17:09 Uhr in die Antenne «Subingen, [Turm]» belegen damit, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten in diesem Zeitraum in Richtung des Brandortes bewegt hat. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit – entgegen seinen wiederholten Aussagen – nicht bei sich zuhause im Bett aufgehalten haben kann. Der Beschuldigte selbst hat zudem keinerlei Erklärung für das Einbuchen seines Mobiltelefons bei der entsprechenden Antenne.

 

3.2.6 In diesem Zusammenhang ist generell festzuhalten, dass der Beschuldigte aus der Feststellung im Bericht betreffend Auswertung der RTI-Daten (AS 3.1/026), aufgrund des Abstrahlwinkels der dokumentierten Antennen könne der Aufenthalt des Beschuldigten am Brandort nicht ausgeschlossen werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie ausgeführt, lassen sich aus den RTI-Daten lediglich Verbindungen zu bestimmten Mobilfunkantennen zu einem bestimmten Zeitpunkt herauslesen, nicht jedoch der exakte Standort des Mobiltelefons selbst. Mit anderen Worten lässt sich nur feststellen, dass sich ein bestimmtes Mobiltelefon zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sendebereich dieser Antenne befunden hat. Wenn nun dieser Sendebereich auch den Brandort abdeckt, ist der Aufenthalt am Brandort entsprechend nicht auszuschliessen, jedoch kann der Aufenthalt am konkreten Brandort damit nicht nachgewiesen werden.

 

Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht (vgl. Plädoyernotizen, ASB 489), es sei nicht auszuschliessen, dass sich sein Mobiltelefon zuhause in seiner Wohnung doch aus irgendeinem Grund zwischendurch mit der Antenne «Subingen, [Turm]» verbunden haben könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass die durchgeführten Referenzmessungen klar ergeben haben, dass das Domizil des Beschuldigten von dieser Antenne nicht abgedeckt wird. Zudem konnten entsprechende Verbindungen zur Antenne «Subingen, [Turm]» zu Zeiten mitten in der Nacht, als der Beschuldigte angab, zuhause im Bett gewesen zu sein, immer nur kurz vor den jeweiligen Bränden festgestellt werden. Wäre es aus unerfindlichen Gründen tatsächlich zwischendurch zu entsprechenden Verbindungen am Domizil des Beschuldigten gekommen, wäre zu erwarten, dass solche nicht erklärbare Verbindungen auch an anderen Tagen mitten in der Nacht aufgetreten wären und nicht nur immer unmittelbar vor einem Brandausbruch im Abdeckungsbereich der betreffenden Antenne.

 

Ebenfalls an der Sache vorbei zielt die Kritik des Beschuldigten (vgl. Plädoyernotizen, ASB 489 f.), die durchgeführten Referenzmessungen seinen zwar mit seinem originalen Handy durchgeführt worden, jedoch sei dabei eine SIM-Karte von «[Mobilfunkanbieter]» verwendet worden, während seine eigene SIM-Karte von «[Anbieterin M.___]» gewesen sei; dies könne zu Abweichungen des Zellverhaltens führen. Bei einer SIM-Karte handelt es sich um ein reines Adressierungs- bzw. Identifikationselement, welches den Code für die Rufnummer enthält (Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, N 158 f.). Ein Mobiltelefon mit eingelegter SIM-Karte meldet sich mit der Gerätenummer (sog. IMEI) und der Nummer der SIM-Karte (sog. IMSI) bei der nächstgelegenen Antenne an. Damit weiss der Netzbetreiber, welches Gerät mit welcher aktuellen Telefonnummer bei welcher Antenne angemeldet ist und kann so z.B. eingehende Anrufe an die entsprechende Antenne bzw. das Gerät weiterleiten (a.a.O., N 159). Wie sich aus der Erhebung der Randdaten ergibt, hatte der Beschuldigte lediglich einen Vertrag mit «L.___ GmbH» bzw. «[Anbieterin M.___]», während die ganze technische Infrastruktur dahinter jedoch über «[Mobilfunkanbieter]» lief. Entscheidend ist demnach vorliegend, dass die Referenzmessungen mit dem originalen Mobiltelefon des Beschuldigten im Mobilfunknetz von «[Mobilfunkanbieter]» durchgeführt wurden. Ob und mit welcher Antenne das Telefon dabei eine Verbindung herstellte, hing von der individuellen Sende- bzw. Empfangsleistung des Mobil­telefons – vorliegend eben das originale, vom Beschuldigten verwendete Telefon – und der Sendeleistung bzw. Abdeckung der jeweiligen Mobilfunkantenne ab. Die eingelegte SIM-Karte, welche lediglich die Identifikation und Anmeldung im Mobilfunknetz sicherstellte, hatte darauf keinen Einfluss.

 

3.2.7 Die Brandmeldung erfolgte am 3. April 2022 um 00:36 Uhr. Gemäss den RTI-Daten befand sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um 00:17:09 Uhr zuletzt im Abdeckungsbereich der Antenne «Subingen, [Turm]», welche die Ortschaft Halten und den Brandort, nicht jedoch das Domizil des Beschuldigten abdeckt. Die RTI-Daten und die Referenzmessungen belegen damit unumstösslich, dass sich der Beschuldigte zur Zeit der Brandlegung bzw. des Brandausbruchs in der Nähe des Brandobjekts befunden haben muss. Dem Beschuldigten war das Brandobjekt zudem bestens bekannt, hatte er doch einen persönlichen Bezug dazu. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Brandermittler bei der allgemeinen Festlegung der Brandentstehungszeit (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Bericht vom 11. Mai 2022, AS 3.1/001 ff.) von einem Brandausbruch zwischen 23:00 Uhr und 00:15 Uhr ausgegangen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es handelte sich dabei um ein einzig aufgrund der konkreten Brand- bzw. Spurensituation anfänglich festgelegtes theoretisches bzw. wahrscheinliches Zeitfenster, zu einem Zeitpunkt, als noch keine RTI-Daten vorlagen, welche eine nähere Eingrenzung ermöglicht hätten. Der Umstand, dass der Brandmelder das Feuer bemerkte, als es bereits eine gewisse Grösse aufwies, ist kein Beweis dafür, dass das Feuer nicht kurz zuvor durch den Beschuldigten gelegt worden sein kann. Beim Brandobjekt handelte es sich um eine Holzbaute, in welcher unter anderem Brennholz gelagert wurde und damit um eine weiche Baute mit einer hohen Brandlast. Unter diesen Gegebenheiten entwickelt sich ein Feuer schnell, weshalb es um 00:36 Uhr, dem Zeitpunkt der Brandmeldung, bereits eine gewisse Grösse aufwies, sich jedoch noch nicht im Vollbrand befand.

 

3.2.8 Damit ist zusammenfassend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe zur Tatzeit bei sich zuhause im Bett gelegen, klar widerlegt ist. Die RTI-Daten belegen eindeutig, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der Nähe des Brandortes aufgehalten haben muss. Eine andere Erklärung, als dass er den Brand gelegt hat, ergibt sich unter Würdigung der Gesamtumstände nicht. Dies hat insbesondere auch vor dem Hintergrund der noch zu behandelnden weiteren Anklagevorhalte zu gelten. Aufgrund der belastenden Beweismittel ist vorliegend von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift hat als erstellt zu gelten. Offenbleiben muss indes, ob für die Brandlegung tatsächlich Holzanzündwolle verwendet wurde, wie dies in der Anklageschrift im Rahmen einer Mutmassung erwähnt wird.

 

4.         Anklagevorhalt Ziff. 2 (Brand 4)

 

4.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 10. April 2022, um ca. 02:44 Uhr, in Halten, [Strasse], z.Nt. von G.___ (Eigentümer) und Q.___ (Pächter), indem der Beschuldigte auf der Ostseite beim südöstlichen Fensterrahmen der Liegenschaft mutmasslich Anzündwolle in einen Holzzwischenraum beim Fenster schob und anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden anderer verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit ca. 30 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 52'529.00 und Mobiliar von CHF 24'700.00 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf die angrenzenden Bäume und Sträucher hätte übergreifen können.»

 

4.2       Beweiswürdigung

 

4.2.1 Auch in Bezug auf diesen Vorhalt hat die Vorinstanz in ihrem Urteil (US 27 ff.) eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend wird im Folgenden eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

 

4.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Sonntag, 10. April 2022, 02:56 Uhr, telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei (AS 2.1.2/052 f.). Beim Eintreffen der Feuerwehr befand sich das Brandobjekt bereits im Vollbrand. Sämtliche 20 Schafe befanden sich noch im Brandobjekt. Durch das Feuer wurde der Schafstall fast gänzlich zerstört. Von den 20 Schafen fielen drei direkt in der Tatnacht dem Feuer zum Opfer und ein weiteres musste nach Begutachtung durch den Tierarzt eingeschläfert werden. Nach dem Brand verendeten drei weitere Schafe (AS 2.1.2/006 ff., 039, 053 f.). Die Brandentstehungszeit wurde durch die Brandermittlung auf Sonntag, 10. April 2022, ca. 02:00 bis 02:50 Uhr, bei einem «aktiven Vorgehen» der Täterschaft und auf Samstag, 9. April 2022, 22:00 Uhr, bis Sonntag, 10. April 2022, ca. 02:50 Uhr, bei einer Entzündung von Material oder einer Kerze, welche vorerst abgesondert von leicht brennbarem Material unter kleiner Flamme brannten, eingegrenzt (AS 3.1/004). Gemäss Brandermittlung war zum Zeitpunkt des Brandausbruchs aufgrund der damals vorliegenden Erkenntnisse von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung auszugehen (AS 2.1.2/007). Sicherstellungen oder Hinweise auf ein verwendetes Anzündmittel oder Überreste waren aufgrund der massiven Zerstörung nicht möglich (AS 2.1.0/097; 2.1.2/010).

 

4.2.3 Im Rahmen der Referenzmessungen wurde die Strecke vom [Feuerwehrmagazin] zum Brandort abgefahren. Dabei konnte festgestellt werden, dass beim [Feuerwehrmagazin] die Zellen «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» verwendet wurden. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um die Heimantennen des Beschuldigten. Bei der Anfahrt zum Brandort wurde festgestellt, dass zusätzlich zu den beiden Heimantennen die Zelle «Subingen, [Turm]» verwendet wurde. Am Brandort selbst wurden gemäss den Messungen die Zellen «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]» sowie «Subingen, [Turm]» verwendet (AS 3.1/018 ff., 022).

 

Gemäss den erhobenen RTI-Daten wurden folgende Einbuchungen des Mobiltelefons des Beschuldigten in die jeweiligen Antennen aufgezeichnet: Am Abend des 9. April 2022 wurden bis 21:30:57 Uhr durchgehend die beiden Heimantennen protokolliert. Ab 21:30:57 Uhr wurden nur noch wenige Datenpunkte aufgezeichnet, wobei der Unterbruch zwischen den einzelnen Verbindungen teilweise fast eine Stunde betrug:

 

09.04.2022, 21:30:57 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

09.04.2022, 22:26:24 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

09.04.2022, 23:20:25 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:12 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:30 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:34 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:36 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:57 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 00:10:58 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 01:05:10 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 01:31:15 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 01:59:59 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:03:48 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:35:44 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

 

Ab dem Eintrag am 10. April 2022, 02:35:44 Uhr / [Ort 1], [Strasse], erfolgten wiederum regelmässige Einträge im Abstand von jeweils höchstens ein paar Minuten:

 

10.04.2022, 02:44:35 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:44:48 Uhr / Subingen, [Turm],

10.04.2022, 02:45:09 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:45:34 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:45:45 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:45:46 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:06 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:08 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:16 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:46:20 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:48:06 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:48:26 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:49:10 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:49:14 Uhr / Subingen, [Turm],

10.04.2022, 02:49:19 Uhr / Subingen, [Turm],

10.04.2022, 02:49:23 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:50:32 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:53:10 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:53:35 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:54:31 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:55:40 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:06 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:16 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:19 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

10.04.2022, 02:58:25 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

 

Es konnte demnach festgestellt werden, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen 02:44:35 Uhr und 02:49:19 Uhr insgesamt drei Mal in die Antenne «Subingen, [Turm]» einbuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das Gerät zu dieser Zeit in Bewegung befand. Aufgrund des Abstrahlwinkels der Antenne «Subingen, [Turm]», in welchem auch der Brandort liegt, kann der Aufenthalt des Beschuldigten am Brandort vor Brandausbruch zudem nicht ausgeschlossen werden (AS 3.1/027).

 

4.2.4 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten konnte unter anderem eine am 10. April 2022 um 01:54 Uhr durch R.___ an den Beschuldigten verfasste WhatsApp-Nachricht gefunden werden. Darin schrieb R.___ «Und de Kommandant mag nüm und geit hei». Weiter konnte festgestellt werden, dass am 10. April 2022 regelmässig Nachrichten und Aktivitäten bis um 02:30 Uhr verzeichnet wurden. Danach fanden sich bis um 05:57 Uhr keine weiteren Aktivitäten (AS 2.1.0/099, 101).

 

4.2.5 Gemäss den Angaben der Melderin des Brandes habe sie um ca. 03:00 Uhr aus dem Auto von Weitem erkennen können, dass es dort brenne. Als sie nähergekommen sei, habe sie festgestellt, dass es ein Hausbrand sei. Da niemand vor Ort gewesen sei, habe sie den Notruf gewählt. Aus dem rechten Kamin seien Flammen herausgekommen, das Feuer habe sich schnell entwickelt. Der Kamin, der sich weiter weg befunden habe, habe zuerst stärker gebrannt, es sei aber schnell gegangen und dann habe auch der andere Kamin innert Minuten gebrannt (AS 10.2/136, 141 ff.).

 

4.2.6 Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (AS 10.1/082 ff., 142 ff.) im Wesentlichen zu Protokoll, sie seien bis kurz vor der Alarmierung mit S.___ und T.___ im Feuerwehrmagazin gewesen und hätten gebrätelt. Am Schluss seien noch S.___, U.___, R.___ und evtl. dessen Frau oder Freundin da gewesen. Man habe sich dort im Magazin verabschiedet, nachhause habe er ca. 2-3 Minuten. Er sei danach vielleicht 20 Minuten zuhause gewesen, als der Alarm gekommen sei. Für die Einbuchung seines Mobiltelefons um 02:44 Uhr bei der Antenne «Subingen, [Turm]» hatte er keine Erklärung. Im Rahmen der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 501, Z. 274 ff.) stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass es zeitlich gar nicht möglich gewesen wäre, zwischen der Verabschiedung im Magazin und der Brandmeldung an den Brandort zu gehen und den Brand zu legen.

 

Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei zeitlich gar nicht möglich, dass er den Brand gelegt habe. Als der Brand gelegt worden sei, sei er noch im Feuerwehrmagazin gewesen (ASB 453 f.).

 

4.2.7 Feuerwehrkommandant S.___ sagte aus (AS 10.2/691 ff.), sie seien an besagtem Abend von 18:00 Uhr bis am Morgen um ca. 02:45 Uhr zusammen im Magazin gewesen. Der Beschuldigte sei zu 100 % die ganze Zeit über im Feuerwehrmagazin gewesen. Sie hätten im Feuerwehrmagazin gegrillt und ein Bier getrunken. Als er aus dem Feuerwehrmagazin rausgegangen sei, sei der Beschuldigte noch bei ihm gewesen. Sie hätten sich verabschiedet und der Beschuldigte sei in Richtung nach Hause gegangen und er auch. Er sei ca. 10-15 Minuten zuhause gewesen, bis er alarmiert worden sei. Der Beschuldigte sei die ganze Zeit im Feuerwehrmagazin gewesen, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich weg gewesen sei.

 

In Bezug auf den Brand selber führte Feuerwehrkommandant S.___ anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins vom 12. August 2024 aus (ASBW 344 ff.), der Schopf habe beim Eintreffen der Feuerwehr bereits gebrannt. Der Brand sei im oberen Teil des Schopfes, Richtung Wald ausgebrochen. Die Feuerwehr habe umgehend mit der Rettung der Schafe begonnen. Die Schafe hätten durch die Feuerwehr aus dem brennenden Schopf geholt werden müssen. Die Gefahr beim vorliegenden Brand habe darin bestanden, dass die Angehörigen der Feuerwehr keine Sicht gehabt hätten. Insbesondere auf der Rückseite des Gebäudes seien die Sichtverhältnisse, aufgrund des starken Westwindes, miserabel gewesen. Zudem hätten hinter dem Gebäude zahlreiche provisorische Bauten gestanden, welche von den Angehörigen der Feuerwehr, aufgrund der starken Rauchentwicklung, nicht gesehen worden seien. Auch seien die Angehörigen der Feuerwehr bei der Rettung der Tiere im Innern des Gebäudes einer grossen Hitze ausgesetzt gewesen. Der Beschuldigte sei bei der Rettung involviert gewesen und habe ebenfalls geholfen Schafe aus dem brennenden Schopf zu tragen. Man habe im Nachgang an den Brand in einem Debriefing über den Vorfall gesprochen. Für den Beschuldigten habe der Einsatz ebenfalls eine grosse Belastung dargestellt. Es seien insbesondere zwei Angehörige der Feuerwehr gewesen, die durch dieses Ereignis eine grosse Betroffenheit gezeigt hätten. Einer davon sei der Beschuldigte gewesen.

 

4.2.8 Dass es sich um einen massiven Einsatz gehandelt habe, wurde anlässlich des Augenscheins auch von Feuerwehrinspektor V.___ als Sachverständigem bestätigt (ASBW 345): Beim Gebäude habe eine hohe Brandlast bestanden. Zudem habe es sich um ein altes Gebäude gehandelt, weshalb auch eine Einsturzgefahr und damit auch eine Gefährdung der Einsatzkräfte bestanden habe.

 

4.2.9 Aufgrund der reinen Brandermittlungen ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Brand vorsätzlich bzw. zumindest fahrlässig verursacht worden sein muss. Als erstellt kann weiter gelten, dass der Beschuldigte sich am Abend des 9. April 2022 bzw. in der Nacht auf den 10. April 2022 zusammen mit weiteren Angehörigen der Feuerwehr und teilweise deren Angehörigen im Feuerwehrmagazin aufhielt, wo grilliert und Bier getrunken wurde. Dies wird zum einen durch die Aussagen des Feuerwehrkommandanten bestätigt und steht zum anderen auch nicht im Widerspruch zu den Antennenstandorten gemäss RTI. Beim Feuerwehrmagazin sprechen jeweils ebenfalls die beiden sog. Heimantennen an. Als widerlegt gelten muss hingegen die Aussage des Beschuldigten, er habe sich nach der Verabschiedung im Feuerwehrmagazin nachhause begeben und sei bis zur Alarmierung dort gewesen. Die RTI-Daten in Verbindung mit den Erkenntnissen aus den Referenzmessungen belegen das Gegenteil. Gemäss RTI-Daten wählte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 10. April 2022, 02:44:48 Uhr, in die Antenne «Subingen, [Turm]» ein. Anschliessend wählte es sich von 02:45:09 Uhr bis 02:49:10 Uhr wieder abwechslungsweise in die beiden Heimantennen ein. Um 02:49:14 Uhr und um 02:49:19 Uhr wählte sich sein Mobiltelefon erneut in die Antenne «Subingen, [Turm]» ein und danach wieder abwechslungsweise in die beiden Heimantennen. Die Antennenstandorte «Subingen, [Turm]» um 02:44:48 Uhr und um 02:45:09 Uhr bis 02:49:10 Uhr belegen zweifelsfrei, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit im Abdeckungsbereich dieser Antenne aufhielt und nicht, wie von ihm wiederholt behauptet, bis zur Alarmierung bei sich zuhause. Wie bereits mehrfach dargelegt, kann der Beschuldigte, wenn er bei sich zu Hause ist, die Antenne «Subingen, [Turm]» gar nicht empfangen. Dasselbe gilt, wenn er sich im [Feuerwehrmagazin] aufhält. Auch im vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte keinerlei Erklärung dafür liefern, wieso sich sein Mobiltelefon im Zeitraum unmittelbar vor dem Brandausbruch vom Abdeckungsbereich der Heimantennen in den Abdeckungsbereich einer Antenne, welche nicht an seinem Domizil, jedoch am Brandort zu empfangen ist, bewegt hat, während er selber angeblich durchgehend bei sich zuhause gewesen sein will.

 

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 34) gelangt deshalb auch das Berufungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschuldigte zum Brandzeitpunkt bzw. unmittelbar zuvor am Brandort aufgehalten hat und bezüglich seines angeblich durchgehenden Aufenthalts zuhause nach Verlassen des Feuerwehrmagazins bis zur Alarmierung nicht die Wahrheit gesagt hat. Seine diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft und es ist nicht darauf abzustellen.

 

Die Erkenntnisse aus den RTI-Daten und den Referenzmessungen lassen zudem darauf schliessen, dass die Angabe des Feuerwehrkommandanten, man habe sich um etwa 02:45 Uhr im Magazin verabschiedet, nicht zutreffend sein dürfte. Gemäss der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten schrieb R.___ diesem am 10. April 2022, 01:54 Uhr, über WhatsApp: «Und de Kommandant mag nüm und geit hei.». Dies ist ein erster Hinweis darauf, dass sich zum einen der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammen mit den anderen im Magazin befunden haben dürfte und sich die Gesellschaft zum anderen früher aufgelöst haben dürfte. Dazu kommt, dass die Alarmierung um 02:56 Uhr war und der Feuerwehrkommandant aussagte, vom Magazin bis nachhause brauche er ca. 5 bis 10 Minuten und er sei ca. 10 bis 15 Minuten zuhause gewesen, bis der Alarm gekommen sei. Auch diese Angaben sprechen dafür, dass sich die Gesellschaft nicht erst um 02:45 Uhr aufgelöst hat. Ein weiteres Indiz, das für eine frühere Auflösung der Gesellschaft spricht, ist, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten regelmässige Nachrichten und Aktivitäten bis um 02:30 Uhr finden, danach jedoch bis 05:57 Uhr keine weiteren Aktivitäten verzeichnet sind. Wie bereits dargelegt, kommt dazu, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen 02:44:35 Uhr und 02:49:19 Uhr drei Mal in die Antenne «Subingen, [Turm]» einwählte – eine Antenne, die er jedoch nicht empfangen kann, wenn er sich bei sich zu Hause aufhält bzw. sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf dem Heimweg vom Feuerwehrmagazin befunden hätte.

 

Mit der Vorinstanz (US 34) ist zudem auch in diesem Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Brandermittler theoretisch von einem möglichen Brandausbruch zwischen Samstag, 9. April 2022, 22:00 Uhr, und Sonntag, 10. April 2022, ca. 02:50 Uhr, ausgegangen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zum einen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Brandermittler bei einem «aktiven Vorgehen» der Täterschaft den Brandlegezeitpunkt auf den 10. April 2022, ca. 02:00 bis 02:50 Uhr eingrenzten (AS 3.1/004). Zum andern erfolgte die Brandmeldung am Sonntag, 10. April 2022, um 02:56 Uhr. Die Melderin entdeckte damit den Brand mitten in der Nacht, als es stockfinster war, womit nachvollziehbar ist, dass ein Feuer unter diesen Gegebenheiten leicht entdeckt werden kann, auch wenn es sich noch nicht um einen Vollbrand handelt. Gemäss ihren Angaben seien zuerst aus dem rechten Kamin Flammen herausgekommen, das Feuer habe sich schnell entwickelt, der Kamin, der sich weiter weg befunden habe, habe zuerst stärker gebrannt, es sei aber schnell gegangen und dann habe auch der andere Kamin innert Minuten gebrannt. Auch diese Schilderungen weisen auf eine Brandentstehung bzw. -legung kurz zuvor hin.

 

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die in der Anklageschrift aufgeführte mutmassliche Vorgehensweise durch ein Anzünden von in einen Holzzwischenraum beim Fenster geschobener Anzündwolle nicht als erstellt gelten kann. Gemäss Brandermittlung sind zum einen brennbare Materialien im Innern des Schafstalls durch die Täterschaft in Brand gesetzt worden und zum anderen konnten aufgrund der massiven Zerstörung des Schafstalls keine Hinweise auf ein verwendetes Anzündmittel sichergestellt werden (AS 2.1.0/99). Wie der Beschuldigte den Schopf konkret in Brand steckte, konnte letztlich nicht eruiert werden, ändert aber nichts an der Brandstiftung als solche. Es ist überdies klar von einem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen, wenn man vom Beschuldigten als Täter ausgeht.

 

Die objektiven Beweismittel und Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte für den Brand des Schafstalls verantwortlich ist. Auch in diesem Fall hat dies insbesondere vor dem Hintergrund der noch zu würdigenden weiteren Anklagevorhalte – und damit im Kontext der gesamten Brandserie – zu gelten. Daran ändert angesichts der vorliegenden objektiven Beweismittel auch nichts, dass der Feuerwehrkommandant anlässlich des Augenscheins aussagte, der Beschuldigte habe anlässlich der Löscharbeiten bzw. im Nachgang eine grosse Betroffenheit gezeigt. Dieser Umstand vermag die Belastungen, welche sich aus den RTI-Daten und den dadurch widerlegten Angaben des Beschuldigten ergeben, nicht zu entkräften.

 

5.         Anklagevorhalt Ziff. 6 (Brand 6)

 

5.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Versuchte qualifizierte Brandstiftung, evtl. versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 2 StGB)

begangen am 16. April 2022, zwischen ca. 22:54 Uhr und 23:15 Uhr, in Kriegstetten, [Strasse], z.Nt. von W.___ (Eigentümerin) und H.___ (Mieter), indem der Beschuldigte im Geräteschuppen mutmasslich Anzündwolle auf einem Metallschrank, auf welchem Möbelstücke deponiert waren, anzündete. Nur aufgrund des Umstandes, dass der Mieter des Objekts, H.___, den Brandausbruch sofort bemerkte und das Feuer mit Wasser löschen konnte, kam es zu keiner Feuersbrunst. Dadurch versuchte der Beschuldigte, die Liegenschaft in Brand zu stecken, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachen wollte. Das Feuer hätte ohne Intervention von H.___ rasch vom Geräteschuppen auf die Dachkonstruktion des bewohnten Einfamilienhauses übergegriffen. Das Feuer führte zu einem Schaden am Mobiliar von CHF 200.00 und hätte zu einer Gemeingefahr führen können, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr mit vier AdF auf umliegende Gebäude an der [Strasse]a hätte übergreifen können.

 

Da im Zeitpunkt der Brandlegung die beiden Personen X.___ und H.___ mit ihren Hunden im 1. Obergeschoss des Wohnhauses schliefen, versuchte der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise, Leib und Leben dieser Personen wissentlich in Gefahr zu bringen. Weil das Feuer frühzeitig entdeckt und in der Folge gelöscht werden konnte, blieb es beim Versuch.»

 

5.2       Beweiswürdigung

 

5.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 36 ff.) bezüglich dieses Vorhalts eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend sind die zentralen Beweismittel nachfolgend einer eigenen Würdigung zu unterziehen.

 

5.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Samstag, 16. April 2022, 23:30 Uhr, telefonisch durch H.___ an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.4/060 f.). Dieser entdeckte den Brand, weil seine Hunde während mehrerer Minuten bellten und sehr unruhig waren. Den Brand im Geräteschuppen, der direkt an das Zweifamilienhaus angrenzt, konnte er unter Zuhilfenahme von Wassereimern selbst löschen (AS 3.1/064; 10.2/017 Frage 55). Bei der betroffenen Liegenschaft sind die Sparren der Dachkonstruktion auf der Schwelle (unterster Balken) der Liegenschaftsdachkonstruktion abgestützt. Der Übergang der Sparren an der Schwelle ist nicht geschützt und die Luft sowie die thermische Hitzeabstrahlung durch ein Schadenfeuer gelangen dabei direkt zur Dachkonstruktion des Zweifamilienhauses (AS 2.1.4/008, 051). Der Brandherd konnte gestützt auf die Spurenbilder im Geräteschuppen auf einem sich auf dem Metallschrank befindlichen Möbelstück ausgemacht werden, welches auf der Vorderseite angekohlt war. Vor den Schranktüren lagen am Boden zwei Holzstücke, welche ebenfalls angekohlt waren. Auf dem Steinboden in der Mitte des Geräteschuppens lagen zwei weitere Holzstücke, die überkreuzt und ebenso angekohlt waren (AS 2.1.4/007, 015 ff.). Es konnten drei verkohlte, teilweise bereits ascheförmige Rollen Holzanzündwolle sichergestellt werden. Die Brandentstehungszeit wurde insbesondere aufgrund der Aussage des Brandentdeckers auf Samstag, 16. April 2022, ca. 22:50 Uhr bis ca. 23:30 Uhr, eingegrenzt (AS 3.1/005). Gemäss Brandermittlung ist von einer Vorsatzhandlung auszugehen (AS 2.1.4/007, 010, 041 ff.).

 

5.2.3 Anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins vom 12. August 2024 führte Feuerwehrkommandant S.___ aus (ASBW 323 f.), die Gefahr habe vorliegend darin bestanden, dass der Brandort direkt an das angrenzende Wohnhaus gelegt worden sei. Wäre der Brand unentdeckt geblieben, hätte dies ein schlimmes Ende nehmen können. Feuerwehrinspektor V.___ führte ergänzend aus (ASBW 324), dass es sich bei der Konstruktion des Brandobjektes um eine weiche Bauart gehandelt habe. Dies bedeute, dass viel Holz vorhanden sei, was wiederum eine hohe Brandlast bedeute. Wenn in einem solchen Fall nichts unternommen werde, bestehe die Gefahr der schnellen Entwicklung eines Vollbrandes.

 

5.2.4 Die sichergestellten drei Rollen Holzanzündwolle wurden als Vergleichsprobe mit einer weiteren Sicherstellung von Holzanzündwolle aus einem anderen Brandfall in [Ort 2] dem IRM Bern zur Analyse überwiesen. Ob es sich bei den beiden Holzanzündwolle-Proben um dasselbe Produkt handelte, konnte jedoch nicht ermittelt werden (AS 2.1.4/011, 043 ff.; 7.1/010 f., 012 ff.).

 

5.2.5 Gemäss Auswertung der RTI-Daten wurden am Abend des 16. April 2022 keine grösseren Unterbrüche in der Datenaufzeichnung protokolliert. Das Mobiltelefon des Beschuldigten war ab 20:00 Uhr grossmehrheitlich in den beiden Heimantennen eingebucht. Die Ausnahme bildeten dabei vier Aufzeichnungen in die Antennen «Subingen, [Turm]» und «Derendingen, [Strasse]» (AS 3.1/027 f.). Die Einbuchungen wurden wie folgt registriert:

 

16.04.2022, 22:24:48 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 22:25:47 Uhr / Subingen, [Turm],

16.04.2022, 22:25:51 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

alle weiteren protokollierten Standorte bei der Antenne «[Ort 1], [Strasse]»,

 

16.04.2022, 22:52:10 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

16.04.2022, 22:52:18 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 22:53:01 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 22:54:03 Uhr / Subingen, [Turm],

16.04.2022, 22:54:12 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

alle weiteren protokollierten Standorte bei der Antenne «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]»,

 

16.04.2022, 23:15:22 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

16.04.2022, 23:15:49 Uhr / Derendingen, [Strasse],

16.04.2022, 23:16:06 Uhr / [Ort 2], [Strasse],

16.04.2022, 23:16:24 Uhr / [Ort 1], [Strasse],

16.04.2022, 23:17:31 Uhr / Subingen, [Turm],

16.04.2022, 23:17:33 Uhr / [Ort 1], [Strasse]

alle weiteren protokollierten Standorte bis zur Alarmierung bei der Antenne «[Ort 1], [Strasse]» und «[Ort 2], [Strasse]».

 

Aufgrund der Datenaufzeichnungen ist davon auszugehen, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um ca. 22:25 Uhr, ca. 22:54 Uhr und ca. 23:15 Uhr in Bewegung befand. Aufgrund der Abstrahlwinkel der Antennen kann der Aufenthalt am Brandort vor Brandausbruch nicht ausgeschlossen werden (AS 3.1/027 f.).

 

Im Rahmen der durchgeführten Referenzmessungen wurde die Strecke vom Domizil des Beschuldigten zum Brandort an der [Strasse], in Kriegstetten abgefahren, was zu folgenden Erkenntnissen führte (AS 3.1/011 ff., 022):

 

Vor dem Wohndomizil des Beschuldigten wurden durch sein Mobiltelefon folgende Zellen verwendet:

228-02—13184772 (50“|) [Ort 1], [Strasse],

228-02—14086916 (60“|) [Ort 2], [Strasse],

228-02—14086912 (60“|) [Ort 2], [Strasse].

 

Während der Annäherung an den Brandort via [Strasse] in Kriegstetten wechselte das Mobiltelefon des Beschuldigten auf folgende Zelle:

228-02—14061798 (260°) | 4553 Subingen, [Strasse] ([Turm]).

 

Am Brandort ([Strasse] in Kriegstetten) wurden folgende Zellen verwendet:

228-02—14086916 (60°) | 4565 [Ort 2], [Strasse],

228-02—14084101 (150°) | 4552 Derendingen, [Strasse], […].

 

Gemäss den ergänzenden Erklärungen des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten Fachspezialisten der Polizei (ASBW 480 ff.) habe festgestellt werden können, dass um 22:25 Uhr ein Zellenwechsel zur Antenne «Subingen, [Turm]» mit einem Beam von 260 Grad stattgefunden habe. Dabei habe es sich um eine Antenne gehandelt, die in Richtung Westen abstrahle. Um 23:15 Uhr sei ersichtlich, dass eine Zelle von Derendingen mit einer Abstrahlrichtung von 150 Grad erscheine sowie erneut die Antenne «Subingen, [Turm]» mit 260 Grad. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich das mobile Endgerät irgendwo in diesem Bereich aufgehalten habe. Die Zelle von Derendingen sei am Domizil des Beschuldigten nicht messbar. Mit den Messungen sei am Domizil des Beschuldigten gestartet worden. Mit diesen Messungen habe das Verhalten der Zellen eins zu eins reproduziert werden können. Vor der Subingenstrasse habe die Zelle «Subingen, [Turm]» mit einem Beam von 260 Grad das erste Mal ausgelöst. Sie seien dann weiter zum Tatort selbst gefahren. Dort habe man die Zelle von Derendingen noch nicht erhalten. Erst als sie an den effektiven Brandort gelangt seien, habe die Zelle «Derendingen, [Strasse]» mit einem Beam von 150 Grad ausgelöst.

 

5.2.6 Der Beschuldigte befand sich am Abend des 16. Aprils 2022 zwischen 20:00 und 22:00 Uhr bei Y.O.___ und O.O.___ an der [Strasse] in Kriegstetten zu Besuch. Diese Adresse befindet sich direkt gegenüber des späteren Brandortes an der [Strasse]. Die Liegenschaft [Strasse] ist nach vorne gegen die Hauptstrasse ausgerichtet. Vor der Liegenschaft an der Hauptstrasse bzw. direkt gegenüber des späteren Brandortes befindet sich zudem die Bushaltestelle «[Strasse]» in Richtung Solothurn. Der Besuch des Beschuldigten wurde durch O.O.___ und Y.O.___ bestätigt und konnte anhand der RTI-Daten untermauert werden. Fraglich ist indes, wo sich der Beschuldigte anschliessend genau aufgehalten hat bzw. wie er sich örtlich bewegt hat.

 

Für die detaillierten Aussagen von O.O.___ und Y.O.___, aber auch des Beschuldigen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 40 ff.) sowie die dort zitierten Einvernahmen verwiesen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte gegenüber O.O.___ und Y.O.___ bei der Verabschiedung angab, noch mit dem Bus in die Stadt zu wollen. In der Folge erweckte er sowohl im Chat-Austausch mit O.O.___ als auch durch Nachrichten im Gruppenchat des Feuerwehrkaders wiederholt den Eindruck, dass er sich in Solothurn in der Bar […] befinde. Es kann dazu auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 40-45) verwiesen werden. Der Beschuldigte war an diesem Abend aber nachweislich nicht in Solothurn, wie er zum einen selbst bestätigt und zum anderen durch die RTI-Daten belegt ist. Er gab diesbezüglich an, er habe vorgehabt, nach Solothurn zu gehen, um jemanden zu besuchen, der dort in einer Bar gearbeitet habe. Er habe sich dann bei O.___s verabschiedet und sei raus an die Bushaltestelle. Dann habe er sich aber nicht getraut und sei nach Hause gegangen (AS 10.1/085 Z 159 ff.). Er bestätigte weiter, dass er anschliessend in den Chatnachrichten wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, er sei in der Stadt Solothurn. Er habe sich nicht dafür gehabt, gegenüber seinen Freunden einzugestehen, dass er sich nicht getraut habe und stattdessen nachhause gegangen sei. Dort sei er bis zur Alarmierung geblieben. Dies wird indes durch die RTI-Daten und die Erkenntnisse aus den Referenzmessungen klar widerlegt. Aufgrund der RTI-Daten ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte, in Übereinstimmung mit seinen Aussagen, zuerst nach Hause bewegte (22:24:48 Uhr Antenne «[Ort 1]» bei O.O.___ und 22:25:47 Uhr Antenne «Subingen, [Turm]»). Um 22:54:03 Uhr weist sein Mobiltelefon jedoch erneut die Antenne «Subingen, [Turm]» auf. Der Beschuldigte hat sich demnach entgegen seiner wiederholten Behauptung, sich bis zur Alarmierung zu Hause aufgehalten zu haben, wieder in Bewegung gesetzt. Um 23:15:49 Uhr wählte sich sein Mobiltelefon in die Antenne «Derendingen, [Strasse]» ein. Gemäss den Referenzmessungen wählt sich das Mobiltelefon jedoch nur in diese Antenne ein, wenn sich dieses am Brandort selbst befindet. Diese Antenne erscheint – wie auch die Antenne «Subingen, [Turm]» – nachgewiesenermassen nicht, wenn sich das Mobiltelefon am Wohndomizil des Beschuldigten befindet. Ab 23:17:33 Uhr bis zur Alarmierung weist das Mobiltelefon des Beschuldigten wieder seine Heimantennen auf. Mit dem Antennenstandort «Derendingen, [Strasse]» ist zweifelsfrei belegt, dass sich der Beschuldigte kurz vor Ausbruch des Brandes in der unmittelbaren Nähe des Brandortes und nicht, wie er immer wieder behauptete, bis zur Alarmierung in seiner Wohnung aufhielt. Eine Erklärung für diesen Standort hatte er auch in diesem Fall nicht.

 

 

Auch vor Berufungsgericht sagte der Beschuldigte aus, er sei von O.___s nach Hause gegangen und dort geblieben, bis er eine halbe Stunde nach Alarmierung ausgerückt sei. Im Nachhinein sei es dumm gewesen, habe er über seinen Aufenthalt in Solothurn täuschen wollen. Wenn er der Brandstifter wäre, hätte er sich doch nicht für diesen einen Brand ein Alibi ausgedacht und für die anderen nicht. Auf Vorhalt der Referenzmessungen behauptete er, das könne nicht sein, weil er zu Hause gewesen sei.

 

Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschuldigte gemäss Mobiltelefonauswertung zwischen 23:00 und 23:25 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten verfasst hat, obwohl er vorher und nachher regelmässig Nachrichten im Zusammenhang mit seinem angeblichen Aufenthalt in Solothurn verfasste (AS 2.1.0/108).

 

Hingegen deckt sich der Antennenstandort «Derendingen, [Strasse]» um 23:17:33 Uhr zeitlich exakt mit der Angabe des Brandentdeckers und Geschädigten H.___, dass seine Hunde um ca. 23:20 Uhr gebellt hätten und er in der Folge den Brand entdeckt habe.

 

5.2.7 Die Aussagen des Beschuldigten, er sei nach der Verabschiedung bei O.___s nachhause gegangen und habe sich bis zur Alarmierung dort aufgehalten, sind, wie erwähnt, durch die RTI-Daten klar widerlegt. Als unglaubhaft erweisen sich überdies aber auch seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen wahrheitswidrigen Chatnachrichten betreffend seinen Aufenthalt in Solothurn, wonach er dieses «Lügenkonstrukt» gegenüber O.O.___ und den Feuerwehrkollegen einzig aus Scham gewählt haben will. Dazu kommt, dass er nach der Alarmierung 30 Minuten zuhause zuwartete, bevor er ebenfalls ausrückte, und dabei gleichzeitig gegenüber O.O.___ und mehreren Feuerwehrkollegen in Chatnachrichten wahrheitswidrig angab, er befinde sich auf dem Heimweg von Solothurn. Wenn es lediglich darum gegangen wäre, aus Scham gegenüber ein paar Kollegen nicht zugeben zu wollen, dass er entgegen seinen Angaben doch nicht in Solothurn war, hätte er als pflichtbewusster und engagierter Feuerwehrangehöriger kaum trotz Alarm 30 Minuten zuhause zugewartet, bloss um den Schein zu wahren. Vielmehr dürfte es ihm schlicht und einfach um das Fingieren eines Alibis gegangen sein. Seine diesbezüglichen Aussagen müssen als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Beschuldigte auch in anderen Fällen (z.B. Brand 14/Schulhaus und Brand 8/Paletten) durch entsprechende – wahrheitswidrige bzw. irreführende – Chat-Nachrichten an Feuerwehrkollegen darauf abzielte, das Bild von einem unbekannten Dritten als Brandstifter zu kreieren bzw. zu festigen.

 

Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt zu erachten ist.

 

6.         Anklagevorhalt Ziff. 4 (Brand 5)

 

6.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Versuchte qualifizierte Brandstiftung, evtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 2 StGB)

begangen am 16. April 2022, um ca. 22:54 Uhr, in Kriegstetten, [Adresse], z.Nt. der Betriebsgemeinschaft E.___/Z.___, v.d. E.E.___, E.E.___ (Eigentümer der Liegenschaft) und F.E.___, indem der Beschuldigte im Innern des Gebäudes auf der Westseite beim Düngerlager der Liegenschaft mutmasslich mit Anzündwolle Holzpaletten oder andere brennbaren Materialien anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden anderer verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 91 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 1'146'906.65 und Mobiliar von CHF 438‘868.00 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf die umliegenden Gebäude wie das nahestehende Wohnhaus, den südwestlich angebauten Stall mit den darin gehaltenen Kühen oder den Dieseltank hätte übergreifen können.

 

Da sich im Zeitpunkt der Brandlegung im nahegelegenen Wohnhaus an der [Adresse] die Bewohner E.E.___, F.E.___, das Kind Bz.___ sowie Cy.E.___ aufhielten, versuchte der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise, Leib und Leben dieser Personen wissentlich in Gefahr zu bringen. Weil das Feuer frühzeitig entdeckt wurde, konnte die Feuerwehr verhindern, dass das Feuer auf das Wohnhaus Übergriff, womit es beim Versuch blieb.»

 

6.2       Beweiswürdigung

 

6.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 48 ff.) die relevanten Beweismittel umfassend und sorgfältig dargelegt und gewürdigt. Auf die entsprechenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann, ist zu verweisen. Ergänzend wird auch hier nachfolgend eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

 

6.2.2 Der Brand der Betriebsgemeinschaft E.___/Z.___ (Brand 5) ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum im vorstehenden Absatz behandelten Brand 6 nicht isoliert zu betrachten, sondern die beiden Brände sind einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Die Ausführungen zu den Beweismitteln und Indizien im vorstehenden Absatz zu Brand 6 haben daher in vollem Umfang auch Gültigkeit in Bezug auf Brand 5. In den Erwägungen zu Brand 6 wurde detailliert ausgeführt, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der weiteren Beweismittel und Indizien wie RTI-Daten, Referenzmessungen, Mobiltelefonauswertung, Aussagen O.O.___ und S.___ etc. als unglaubhaft einzustufen bzw. als widerlegt zu betrachten sind.

 

6.2.3 Die Brandmeldung erfolgte am Samstag, 16. April 2022, 23:27 Uhr, telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.3/096 ff.). Durch das Feuer brannte die gesamte Holzkonstruktion der Lager- und Fahrzeughalle bis auf die Grundmauern nieder. Zudem wurden der installierte Kran, die Heulüftung und die PV-Anlage auf dem Dach zerstört. Der Brandherd wurde im Bereich des Düngerlagers, neben dem Dieseltank, lokalisiert. Die vorderen Paletten Dünger waren komplett durchgebrannt, wobei die Paletten entlang der Aussenwand fast unversehrt waren (AS 2.3.1/008). Aufgrund der starken Zerstörung durch den Brand konnten keine Spuren eines Anzündmittels gesichert werden. Zur Klärung der Brandursache wurde das fachübliche Ausschlussverfahren durchgeführt. Gestützt auf die Brandursachenabklärungen konnten bis auf eine Vorsatzhandlung sämtliche möglichen Brandursachen ausgeschlossen werden (AS 2.3.1/015). Ausgehend von einem aktiven Vorgehen durch die Täterschaft ergibt sich gemäss Brandermittlung eine Brandlegungszeit zwischen 22:45 und 23:25 Uhr (AS 3.1/005).

 

6.2.4 Die vorliegende Brandstiftung erfolgte im gleichen Zeitfenster von ca. 30 - 40 Minuten wie bei Brand 6. Angesichts der örtlichen (Luftlinie ca. 1,3 km) und der zeitlichen (Brandobjekt 5 und 6 liegen nur wenige Geh- bzw. Fahrminuten voneinander entfernt) Nähe ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es als äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass zufälligerweise in derselben Region fast zeitgleich und auf eine ähnliche Art und Weise zwei verschiedene Täter vorsätzlich einen Brand legten. Wie erwähnt, ist mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zu Brand 5 auch in Bezug auf den vorliegenden Brand festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten, er habe sich nach seiner Verabschiedung bei den O.___s nachhause begeben und sich bis zur Alarmierung dort aufgehalten, als zweifelsfrei widerlegt zu betrachten sind.

 

6.2.5 Durch die RTI-Daten ist belegt, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten im Zeitraum um 22:25 Uhr, um 22:54 Uhr sowie um 23:15 Uhr in Bewegung befand. Am vorliegenden Brandort 5 sprechen die gleichen Antennen an wie am Domizil des Beschuldigten, weshalb in diesem Fall – im Gegensatz zu Brand 6 – keine Verbindung zu einer Antenne festgestellt werden konnte, welche am Domizil des Beschuldigten nicht zu empfangen ist (AS 2.1.0/108). Dies bedeutet indes nicht, dass damit die Anwesenheit am Brandort 5 vor Brandausbruch ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist aufgrund der RTI-Daten erstellt, dass der Beschuldigte sich im kurzen Zeitfenster, in welchem an beiden Orten jeweils ein vorsätzlich gelegter Brand ausgebrochen ist, innerhalb von Kriegstetten bewegt hat. Zudem finden sich auf seinem Mobiltelefon zwischen 23:00 Uhr und 23:25 Uhr keinerlei Aktivitäten, obwohl er zuvor und danach regelmässig in kurzen Abständen Chatnachrichten verschickte. Dazu kommt – wie erwähnt und bei Brand 6 im Detail ausgeführt – die Geschichte rund um den angeblichen Aufenthalt in Solothurn, welche als reine Schutzbehauptung einzustufen ist und letztlich einzig den Zweck gehabt haben dürfte, ein Alibi zu konstruieren.

 

Diese stark belastenden Gesamtumstände lassen sich auch nicht durch die von der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen, ASB 504 f.) ins Feld geführten diversen Meldungen bzw. Aussagen gegenüber der Polizei bezüglich verdächtiger Personen bzw. Fahrzeuge entkräften. So fand das Gespräch von H.___ mit dem Mann, welcher angab, gerade seinen Personenwagen an der Tesla-Ladestation zu laden und unterdessen ein wenig durch die Gegend zu spazieren, am Vortag morgens kurz nach 08:00 Uhr statt (AS 10.2/445). Zudem stimmten die örtlichen Angaben des Mannes, befindet sich doch im Dorfzentrum von Kriegstetten neben dem [Restaurant] tatsächlich eine offizielle Tesla-Ladestation. Aussagen von weiteren Personen bezogen sich auf einen weissen Tesla, welcher in der Nähe des Brandortes gesichtet wurde. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sowohl Dx.___ (AS 10.2/131), Ew.___ (AS 10.2/206), Gv.Gv.___ (AS 10.2/772) als auch Hu.Gv.___ (AS 10.2/777) alle klar ausgesagt haben, den weissen Tesla zwischen 23:35 und 23:40 Uhr – und damit nach Brandausbruch – gesehen zu haben, wobei Hu.Gv.___ ergänzend angab, ihr Sohn habe sich noch aufgeregt, dass der Fahrer gefilmt habe. Als die Feuerwehr eingetroffen sei, sei dieser abgefahren, sie habe zuerst noch über diese Person gelacht und sie als Gaffer bezeichnet. Unter diesen Umständen ist in der Tat von einem Gaffer auszugehen, ist doch kaum vorstellbar, dass ein Brandstifter sich mit einem derart auffälligen Auto – mehrere Personen gaben zudem an, der Tesla habe SO-Kontrollschilder gehabt – noch in unmittelbarer Nähe des mittlerweile in Flammen stehenden Brandobjekts aufhalten und sich selbst so auffällig verhalten würde.

 

Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 hat daher in Anbetracht der Gesamtumstände ebenfalls als erstellt zu gelten.

 

7.         Anklagevorhalt Ziff. 10 (Brand 9)

 

7.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 8. Mai 2022, um ca. 01:44 Uhr, in Halten, [Wald], z.Nt. des [Vereins 2], v.d. It.___, und der [Bürgergemeinde], v.d. Js.___, indem der Beschuldigte beim Brennholzlager auf der nordöstlichen Rückseite der Liegenschaft mutmasslich mit Anzündwolle das Brennholz anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden anderer und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 21 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von ca. CHF 54'200.00, Mobiliar von ca. CHF 67'540.00 und Wald von ca. CHF 5'641.55 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf weitere angrenzende Bäume des Waldbestandes hätte übergreifen können.»

 

7.2       Beweiswürdigung

 

7.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 49 ff.) bezüglich dieses Vorhalts eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend sind die zentralen Beweismittel nachfolgend einer eigenen Würdigung zu unterziehen.

 

7.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Sonntag, 8. Mai 2022, um 03:14 Uhr, telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.7/037). Beim Brandobjekt handelte es sich um das freistehende Waldhaus des [Vereins 2], welches durch den Brand vollständig zerstört wurde (AS 2.1.7/007 f.). Das Waldhaus befand sich beim Eintreffen der Feuerwehr bereits im Vollbrand. Im Rahmen der Brandursachenabklärung konnte in der spurenmässig eruierten Brandherdzone eine technische oder natürliche Ursache ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine fahrlässige Brandentstehung konnten ebenfalls keine festgestellt werden. Aufgrund der sehr starken Zerstörung durch den Brand konnte nicht ermittelt werden, welches Zündmittel den Brand ausgelöst hatte. Aufgrund des durchgeführten Ausschlussverfahrens und des Gesamtspurenbildes kommt die Brandermittlung zum Ergebnis, dass das Schadenfeuer vorsätzlich im Holzlager gelegt wurde (AS 2.1.7/ 009). Ebenfalls erstellt ist, dass durch den Brand zahlreiche umliegende Bäume massiv beschädigt wurden (AS 2.1.7/013). Die Brandentstehungszeit konnte auf Sonntag, 8. Mai 2022, ca. 02:00 Uhr bis ca. 03:10 Uhr, eingegrenzt werden (AS 3.1/006).

 

Anlässlich des Augenscheins vom 12. August 2024 führte Feuerwehrkommandant S.___ zudem als Sachverständiger aus, dass die Herausforderung beim vorliegenden Brand darin bestanden habe, das Brandobjekt überhaupt ausfindig zu machen. Eine weitere Herausforderung habe im Mangel an Hydranten bestanden. Auch sei der Wald gefährdet gewesen. Hätte die Feuerwehr den umliegenden Wald nicht geschützt, hätte die Gefahr eines Waldbrandes bestanden (ASBW 346, Zeile 69 ff.).

 

7.2.3 Wie bereits erwähnt, ist in Bezug auf die RTI-Daten des Beschuldigten festzuhalten, dass ab dem 26. April 2022 die Signalisierungsdaten fast vollständig weggefallen waren (AS 3.1/024 f.). Aufgrund dieser fehlenden Daten sind für den vorliegend relevanten Zeitraum nur sehr wenige verwertbare Antennenstandorte dokumentiert:

 

07.05.2022, 17:45:36 Uhr - Antenne [Ort 1], [Strasse],

07.05.2022, 23:59:50 Uhr - Antenne Seeberg - Abstrahlrichtung Südwest,

08.05.2022, 01:44:03 Uhr - Antenne Hersiwil, Bahn km 30.087, Abstrahlrichtung Südwest, Signaling,

08.05.2022, 01:46:49 Uhr - Antenne Hersiwil, Bahn km 30.087, Abstrahlrichtung Nordost, Signaling.

 

Die nächsten verwertbaren Datenpunkte belegen Verbindungen von 05:56:13 Uhr bis um 05:58:53 Uhr mit der Antenne «Hersiwil, Bahn km 30.087, Abstrahlrichtung Nordost». Gemäss Bericht der RTI-Auswertung ist davon auszugehen, dass bei einer Verschiebung von Winistorf nach Kriegstetten, auf der Route via Heinrichswil / Halten, bei der Antenne «Hersiwil, Bahn km 30.087» die Zelle mit der Abstrahlrichtung «Nordost» vermutlich gar nicht, oder dann zeitlich vor der Zelle mit der Abstrahlrichtung «Südwest» ansprechen würde. Sollte die vorgenannte Route gewählt worden sein, deute das Verhalten der Antennen darauf hin, dass im Raum der Bahnüberführung ([Strasse]) die Bewegungsrichtung in Richtung Horriwil / Hersiwil geändert wurde. Eine Bewegung des Gerätes von der [Strasse] Heinrichswil / Halten in oder durch den Wald Richtung Nordosten (Brandobjekt), im Zeitraum vor Brandausbruch, erscheine möglich (AS 3.1/028).

Diese bereits im Rahmen der Auswertung der RTI-Daten gewonnenen Erkenntnisse wurden durch die durchgeführten Referenzmessungen bestätigt. Im Rahmen der Referenzmessungen wurde die Strecke vom [Eventlokal], [Strasse], in Winistorf, zum Wohndomizil des Beschuldigten abgefahren. Dabei wurde festgestellt, dass beim Eventlokal die Zellen «228-02 – 2638341 (230°) / 3365 Seeberg, Schmitte­feld» verwendet wurden. Während der Durchfahrt auf der [Strasse] durch das Waldgebiet, südlich des Brandobjektes, wurden folgende Zellen verwendet (AS 3.1/021 ff., Videodatei AS 022):

 

228-02 – 2649861 (230°) / 4558 Hersiwil, Bahn km 30.087,

228-02 – 28000 - 15654 (230°) / 4558 Hersiwil, Bahn km 30.087.

 

Gemäss den ergänzenden Ausführungen des polizeilichen Fachspezialisten im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung (ASBW 483 ff.) seien ab Mitternacht die Heimzellen des Beschuldigten (recte: ansprechende Zelle am Standort des Eventlokals am 07.05.2022, 23:59:50 Uhr / Antenne «Seeberg») angezeigt worden. Es sei dann erkennbar, dass die Zelle im Wald, in welchem sich das Brandobjekt befunden habe, das erste Mal ausgelöst habe. Dabei handle es sich um die Zelle, welche die SBB versorge und die am 8. Mai 2022, 01:44 Uhr, mit einem Beam von 230° ausgelöst habe. Um 01:46 Uhr habe ein Wechsel mit einem Beam von 50° Richtung Nord-Ost stattgefunden. Im Rahmen der Datenanalyse sei aufgefallen, dass bei den mutmasslichen Löscharbeiten – Meldezeit 03:14 Uhr – sich das Ganze an die Heimantennen (recte: Zelle am Brandort) retourverschoben habe. Um 05:11 Uhr, sprich anlässlich der mutmasslichen Löscharbeiten, habe dieselbe Zelle (Zelle mit 50° Richtung Nord-Ost) wieder ausgelöst. Auch hier sei eine Vergleichsfahrt durchgeführt worden. Man habe sich die Frage gestellt, ob es sein könne, dass bei einer reinen Durchfahrt besagte Zelle mit 50° ebenfalls auslöse. Aus diesem Grund sei man von Winistorf in Richtung Halten hochgefahren. Was in diesem Fall ganz klar gesagt werden könne, sei, dass es keinen Sinn mache, dass wenn man südlich der Zelle vorbeifahre, die Antenne, welche Richtung Nordosten hochgehe, auslöse. Bei einer reinen Durchfahrt hätte die Zelle Richtung Nordosten nicht ausgelöst. (Auf Frage, ob das mit der Abstrahlrichtung Nordost und Südwest nochmals erklärt werden könne) Um 01:44 Uhr sei der gleiche Mast vorhanden gewesen, jedoch habe eine andere Antenne ausgelöst. Es habe die Antenne mit einem Beam von 230° Richtung Südwesten ausgelöst. Man müsse sich dies wie eine Uhr vorstellen: 0°, 90°, 180° und so weiter bis 360°. Vorliegend sei ein Beam von 50° Richtung Nordost vorhanden gewesen. Hierbei handle es sich um die Abstrahlrichtung der Zelle, wie sie am jeweiligen Mast aufgehängt worden sei. Die Zelle selbst könne sich nicht bewegen, diese sei einfach am Mast befestigt.

 

7.2.4 Die Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten ergab, dass dieser um 21:51 Uhr ein Bild vom Innern des [Eventlokals] gemacht hatte, welches er einem Kollegen sendete. Um 23:52 Uhr schrieb Js.___ dem Beschuldigten, es sei alles ruhig. Um 00:02 Uhr, antwortete der Beschuldigte Js.___ «bis jetzt jo…». Um 01:25 Uhr schrieb der Beschuldigte Js.___ «go jetzt go pfuse… gseht gloub guet us…». Hierauf antwortete letzterer um 01:27 Uhr «Be u grad uf em wäg… söu doch das Arschloch no cho…». Eine Minute später, um 01:28 Uhr, erkundigte sich der Beschuldigte bei Js.___, ob er ihn ablösen kommen solle. Js.___ antwortete darauf, dass es nicht nötig sei, sie würden jetzt Feierabend machen. Um 01:29 Uhr schrieb der Beschuldigte, dass er es ruhig sagen könne, er sei noch wach und fit. Js.___ verneinte und teilte ihm mit, dass es für heute genug sei, er am Anschlag sei und ins Bett gehe. Um 01:37 Uhr verabschiedeten sie sich im Chat und wünschten sich eine gute Nacht (AS 2.1.0/139).

 

7.2.5 Bezüglich der Aussagen von Kr.___, Lq.___ und auch des Beschuldigten zum Aufenthalt im [Eventlokal] in Winistorf wird auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 52 bis 55) verwiesen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entgegen den Angaben von Kr.___ und des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beiden das Eventlokal nicht bereits zwischen 00:00 und 00:30 bzw. 01:00 Uhr verlassen haben, sondern erst zwischen 01:15 und 01:30 Uhr. Zum einen konnte Lq.___ diesen Zeitpunkt aufgrund seiner eigenen zeitlichen Verknüpfungen plausibel und nachvollziehbar rekonstruieren, zum anderen hat sich das Mobiltelefon des Beschuldigen erst um 01:44 Uhr bei der Antenne «Hersiwil, Bahn km 30.087, Abstrahlrichtung Südwest» eingewählt, welche die Strasse durch den Wald von Winistorf Richtung Halten – und damit den Heimweg des Beschuldigten – abdeckt. Der Beschuldigte selber hat in der Einvernahme vom 15. Juni 2022 diesen Heimweg angegeben und auf einem Kartenausschnitt eingezeichnet (AS 10.1/085, 095).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er sei auf demselben Weg zurückgefahren, wie er gekommen sei. Er sei direkt nach Hause gefahren (ASB 450 f.).

 

7.2.6 Was die Bewegungen des Beschuldigten nach seiner Abfahrt mit dem Fahrrad beim Eventlokal in Winistorf angeht, sind die registrierten Antennenstandorte um 01:44 Uhr und um 01:46 Uhr relevant. Wie bereits erwähnt, wählte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um 01:44 Uhr bei der Antenne «Hersiwil, Bahn km 30.087, Abstrahlrichtung Südwest» ein. Diese Antenne deckt die Hauptstrasse von Winistorf/Heinrichswil durch den Wald in Richtung Halten ab. Dies passt zeitlich auch zum Chataustausch mit Js.___, welcher sieben Minuten vorher um 01:37 Uhr endete, als sich der Beschuldigte noch in Winistorf – unmittelbar vor der Abfahrt mit dem Fahrrad in Richtung Halten – befunden haben dürfte. Um 01:46 Uhr verband sich das Telefon dann jedoch mit der Antenne «Hersiwil, Bahn km 30.087, Abstrahlrichtung Nordost». Diese Antennenzelle befindet sich zwar am gleichen Antennenmast, strahlt jedoch in Richtung Nordost – und damit quasi in die Gegenrichtung von der westlich des Masts liegenden [Strasse] ab. Gemäss den durchgeführten Referenzmessungen löst diese Zelle nicht aus, wenn man auf der Strasse durch den Wald von Winistorf nach Halten fährt. Hingegen spricht diese Zelle an, wenn man sich am Brandort aufhält, welcher sich nördlich der Antenne im Wald befindet. Dies wird auch dadurch konkret belegt, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um 05:56 Uhr mit dieser Antenne verband, als sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Löscharbeiten am Brandort befand. Damit ist eindeutig belegt, dass der Beschuldigte sich um 01:46 Uhr im Bereich des Brandortes aufhielt und er nicht, wie von ihm behauptet, auf direktem Weg mit dem Fahrrad auf der Strasse von Winistorf via Heinrichswil durch den Wald nachhause fuhr. Gemäss Brandermittlung lag die Brandentstehungszeit zwischen 02:00 Uhr und 03:10 Uhr. Das Mobiltelefon des Beschuldigten befand sich demnach auch in diesem Fall unmittelbar vor der Brandentstehung im Empfangsbereich einer Antenne, welche die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufenthaltsorte zu diesem Zeitpunkt nicht abdeckte, hingegen den Brandort. Auch hier hat der Beschuldigte dafür keinerlei Erklärung. Der registrierte Standort um 01:46 Uhr unmittelbar vor der Brandentstehung lässt sich unter den vorliegenden Umständen – insbesondere auch vor dem Hintergrund der weiteren im Rahmen der gesamten Serie zu beurteilenden Brände – nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte der Verursacher des Brandes war. Im Weiteren lässt die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz zu diesem Vorhalt, als er aussagte «das het so schnell brännt», zwar aufhorchen (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft, ASB 467). Dass er dadurch jedoch Täterwissen unabsichtlich preisgegeben habe, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ist zu relativieren, da eine solche Aussage gerade von einem Feuerwehrmann nicht zu hoch gewichtet werden kann.

 

7.2.7 Daran ändert auch nichts, dass im Anklagevorhalt mutmasslich Anzündwolle als Hilfsmittel genannt wird, dies jedoch aufgrund der massiven Zerstörung nicht ermittelt werden konnte (AS 2.1.0/137). Was die Brandentstehungszeit angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Bereich des Brandortes um 01:46 Uhr als erstellt zu gelten hat. Nicht bekannt ist hingegen, wie lange sich der Beschuldigte am Brandort aufgehalten hat bzw. wann er das Feuer effektiv gelegt hat. Insofern lässt sich aus dem Umstand, dass die Brandmeldung erst um 03:14 Uhr an die Polizei erfolgte, nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Vielmehr führen der Umstand, dass der Beschuldigte das Brandobjekt zugestandenermassen kannte, sein nachgewiesener Aufenthalt im Bereich des Brandortes unmittelbar vor Brandausbruch, sein fehlendes Alibi sowie seine nachweislich falschen Aussagen bezüglich Heimfahrt von Winistorf sowie Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Brandlegung bzw. unmittelbar davor ohne vernünftige Zweifel zum Schluss, dass er den Brand gelegt haben muss. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 10 hat damit ebenfalls als erstellt zu gelten.

 

8.         Anklagevorhalt Ziff. 9 (Brand 8)

 

8.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit zwischen dem 27. April 2022, ca. 17:00 Uhr und 28. April 2022, 15:30 Uhr, in Obergerlafingen, [Strasse], z.Nt. der Mp.___ AG, v.d. No.___, indem der Beschuldigte bei der Aussenfassade im hinteren Arealbereich der Liegenschaft bei gestapelten Holzpaletten mutmasslich Anzündwolle in die Hohlräume der Paletten steckte und anzündete. Durch Zufall erlosch das Feuer jedoch von selbst. Dadurch versuchte der Beschuldigte, die Liegenschaft in Brand zu stecken, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachen wollte. Das Feuer führte zu einem Schaden an den Holzpaletten von CHF 20.00 und hätte zu einer Gemeingefahr führen können, weil das Feuerim Falle eines Vollbrandes auf umliegende Gebäude [der Strasse] hätte übergreifen können.»

 

8.2       Beweiswürdigung

 

8.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 58 ff.) die relevanten Beweismittel umfassend und sorgfältig dargelegt und gewürdigt. Auf die entsprechenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann, ist zu verweisen. Ergänzend wird nachfolgend zudem eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

 

8.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am 28. April 2022, 16:09 Uhr, durch den Geschäftsinhaber der Mp.___ AG (AS 2.1.6/022). Beim Brandobjekt handelte es sich um ca. 10 Holzpaletten, die zu einem Turm gestapelt waren und sich an der Aussenfassade der Mp.___ AG im hinteren Arealbereich befanden. Gestützt auf die vorgefundene Spurenkonstellation konnte die engste Brandherdzone im Inneren bzw. zwischen den Bodenbrettern und den Deckenbrettern der Holzpaletten zwei und drei festgestellt werden. Als Brandursache konnten Überreste von verbrannten Zündern aus Holzwolle/Wachs aufgefunden werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Brand vorsätzlich gelegt wurde. Der dabei entstandene Glimmbrand erlosch vor Entstehung eines offenen Schadenfeuers selbständig. Die brennbaren Holzpaletten wiesen Hitze und Brandspuren auf, die von der ermittelten Brandherdzone ausgehend belastet waren (AS 2.1.6/007 f.). Wären die Paletten vollständig in Brand geraten, hätte sich das Feuer über das in der Nähe befindliche Fenster in das Gebäudeinnere und damit auf das gesamte Firmengebäude ausbreiten können (AS 2.1.0/128). Weiter war der daneben parkierte Lieferwagen gefährdet. Die Brandentstehungszeit konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen Mittwoch, 27. April 2022, ca. 17:00 Uhr, bis Donnerstag, 28. April 2022, ca. 15:30 Uhr, eingegrenzt werden (AS 3.1/006).

 

8.2.3 Aus der Untersuchung der Anzündholzwolle, der Analyse von Brandschuttproben sowie aus den DNA-Asservaten konnten keine beweisrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden (US. 59).

 

Im Rahmen der Spurensicherung wurden mittels Klebebandmethode die Kanten der brandgeschädigten Holzpaletten abgegriffen. Zudem wurden ab der bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten sichergestellten Jacke der Marke Burton ebenfalls mittels Klebebandmethode Mikrospuren gesichert. Dabei konnte festgestellt werden, dass sowohl in den Klebebändern ab der sichergestellten Jacke des Beschuldigten als auch ab den Holzpaletten zahlreiche runde, helle Partikel vorhanden waren. Wie sich herausstellte, handelte es sich dabei um Pflanzenpollen. Die an der Jacke festgestellten Partikel unterschieden sich dabei in Grösse und Farbreaktion nicht von den runden, hellen Partikeln ab den Holzpaletten. Eine Unterscheidung wurde lediglich in ihrer Erscheinungsform festgestellt, was der natürlichen, unterschiedlichen Erscheinungsform von Pflanzenpollen entspricht. Der Untersuchungsbericht kam zum Ergebnis, dass die festgestellte Spurenübertragung der Pollen von den Holzpaletten lediglich an den Ärmelsäumen der sichergestellten Jacke des Beschuldigten in hohem Masse dafür spreche, dass der Beschuldigte mit den Jackenärmeln Kontakt mit den Holzpaletten gehabt habe (AS 3.1/132 ff.).

 

Gemäss einer Beurteilung durch Dr. Pn.___, Abteilung für strukturelle und funktionelle Botanik, Departement für Botanik und Biodiversitätsforschung der Universität Wien, stammen die entsprechenden Pollen von Nadelbäumen, vermutlich handelt es sich Föhrenpollen (AS 3.1/134).

 

In Bezug auf den durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Pollenbericht (ASBW 523 ff.) ist festzuhalten, dass die Sicherung der Spuren mittels Klebebandmethode ab den Kanten der Paletten am 28. April 2022 stattfand (AS 2.1.6/12). Damit steht fest, dass die entsprechenden Pollen bereits dann auf den Paletten vorhanden waren und demnach die entsprechenden Nadelbäume bzw. Föhren zu diesem Zeitpunkt bereits geblüht haben müssen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass die Pollen gemäss der Beurteilung durch Dr. Pn.___ von Nadelbäumen, vermutlich von Föhren stammen. Im Schlussbericht der Polizei (AS 2.1.0/130) ist dagegen fälschlicherweise von Fichtenpollen die Rede. Dies erscheint aber letztlich nicht relevant, da es sich sowohl bei Föhren als auch bei Fichten um Nadelbäume handelt. Entscheidend ist, dass die Pollen bereits am 28. April 2022 ab den Paletten gesichert wurden und die identischen Pollen später ebenfalls ab den Ärmelsäumen der Jacke des Beschuldigten gesichert werden konnten. Insofern lässt sich auch aus dem vom Beschuldigten vor der Vor­instanz eingereichten Pollenbericht 2022 (ASBW 523) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass daraus nicht hervorgeht, wo genau die entsprechenden Messungen durchgeführt wurden, ist festzuhalten, dass Pollen kaum auf den Tag genau in die Luft und damit auf umliegende Gegenstände gelangen. Wenn im Bericht erwähnt ist, die Pollen der Föhre seien «ab Anfang Mai» in der Luft gewesen, schliesst dies kaum aus, dass an gewissen Orten bereit in den letzten April-Tagen entsprechende Pollen in der Luft waren.

 

8.2.4 Gemäss Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten schrieb dieser am 11. Mai 2022, 15:01 Uhr, in den Chat des Feuerwehrkaders «Palette übercho vor Mp.___ [Ort 1]» und weiter «hüt vor 2 wuche heters dert schinbar versuecht». Dazu sendete der Beschuldigte noch zwei Fotos der angesengten Holzpaletten, worauf die Brandspuren ersichtlich waren. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte diese Fotos am Tag seiner Einvernahme bei der Polizei am 24. Mai 2022 löschte (AS 3.1/237).

 

8.2.5 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigen wird auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 60 ff.) verwiesen. Er bestreitet, die Paletten angezündet zu haben. Zusammengefasst gab er an, die Firma Mp.___ habe die Paletten zu ihnen ins Geschäft gebracht. Er selber habe die Paletten mit dem Stapler abgeladen und bei ihnen mit dem Stapler reingestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe er wohl die Jacke der Marke Burton nicht getragen, diese habe er im Mai nicht mehr getragen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, die Pollen müssten bei der Anlieferung der Paletten im Geschäft an seine Jacke gekommen sein. Er habe auch ausgesagt, er sei nicht mehr sicher, ob er die Jacke dann getragen habe. Wenn es frisch sei, habe er diese Jacke eigentlich immer getragen.

 

Vor Obergericht gab der Beschuldigte erneut an, die Pollen seien an seinem Arbeitsplatz in [Ort 3] auf die Jacke gekommen, wenn es denn die gleichen Pollen seien. Ob er die Paletten im Geschäft noch mit den Händen verschoben habe, könne er nicht mehr bestätigen (ASB 450).

 

8.2.6 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es Zufall war – und letztlich auch nicht relevant ist –, dass die Paletten schliesslich den Weg an den Arbeitsort des Beschuldigten gefunden haben. Unzweifelhaft belegt ist jedoch, dass anlässlich der Spurensicherung vom 28. April 2022 an den brandgeschädigten Holzpaletten und später an der sichergestellten Jacke der Marke Burton des Beschuldigten dieselben Pflanzenpollen, nämlich Nadelbaum- bzw. Föhrenpollen, festgestellt werden konnten. Relevant ist in diesem Zusammenhang weiter, dass jeweils am linken und rechten Ärmelsaum der Jacke zahlreiche identische Pollen gesichert werden konnten, während diese im Brustbereich der Jacke nicht feststellbar waren. Dies lässt den Schluss zu, dass eine direkte Kontamination von den Paletten auf die Ärmelsäume stattgefunden hat und nicht eine Übertragung durch die Luft, welche auf der gesamten Jacke hätte feststellbar sein müssen. Zudem sagte der Beschuldigte aus, er habe die angelieferten Paletten mit dem Stapler abgeladen und bei ihnen in der Firma reingestellt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass es in diesem Zeitpunkt zu einer direkten Kontamination von den Paletten an die Ärmelsäume der Jacke gekommen ist. Hätte der Beschuldigte die Paletten beim oder nach dem Abladen entgegen seinen Angaben doch von Hand herumgetragen, wären aufgrund des Gewichts und der Grösse der Paletten ausserdem Spuren auch anderen Stellen der Jacke und nicht bloss an den Ärmelsäumen zu erwarten gewesen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft klar ausgesagt hat, diese Jacke damals bei der Anlieferung der Paletten im Mai nicht mehr getragen zu haben. Da die Spurensicherung an den Paletten nachweislich am 28. April 2022 und damit unmittelbar nach der versuchten Brandlegung stattfand, ist zudem ausgeschlossen, dass Pollen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor der Lieferung an den Arbeitsort des Beschuldigten auf die Paletten und von dort im Rahmen der Entgegennahme der Paletten an die Jacke des Beschuldigten gelangten. Hingegen konnte im Rahmen der Brandermittlung festgestellt werden, dass die engste Brandherdzone im Inneren bzw. zwischen den Bodenbrettern und den Deckenbrettern der Paletten lag (AS 2.1.7/007). Entsprechend musste gezwungenermassen in die Zwischenräume der Holzpaletten gefasst werden, um die Holzanzündwolle mit den Händen deponieren zu können, womit die Pollenanhaftung lediglich an den Ärmelsäumen zu erklären ist. Damit hat als erstellt zu gelten, dass die Pollen zum Zeitpunkt der Brandlegung an die Jackenärmel gekommen sein müssen. Dazu kommt, dass die als Anzündmittel festgestellte Holzanzündwolle auch bei anderen dem Beschuldigten anzulastenden Brandstiftungen eingesetzt wurde und letztlich auch am Domizil des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Zudem konnten Reste davon auch in den Taschen der vorliegend relevanten Burton-Jacke gefunden werden.

 

Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 hat damit – vor allem auch im Gesamtkontext betrachtet – ebenfalls als erstellt zu gelten.

 

9.         Anklagevorhalt Ziff. 11 (Brand 10)

 

9.1       Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Versuchte qualifizierte Brandstiftung, evtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 2 StGB)

begangen am 14. Mai 2022, um ca. 03:00 Uhr, in Kriegstetten, [Strasse], z.Nt. der Erbengemeinschaft Qm.Qm.___, v.d. Rl.Qm.___, indem der Beschuldigte in der Garagenbox und im ehemaligen Holzlager mutmasslich Anzündwolle in die Holzbalken und Holzverkleidungen steckte sowie im ehemaligen Kuhstall Kleider und einen Schlafsack anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 18 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 50'000.00 und Mobiliar von CHF 300.00 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf umliegende Gebäude an der [Strasse] oder [andere Strasse] hätte übergreifen können.

 

Dem Zufall ist es zu verdanken, dass Sk.Qm.___ in dieser Nacht nicht mehr im Wohnhaus übernachtete, so dass durch die Brandlegung konkret keine Personen gefährdet wurden. Da der Beschuldigte jedoch davon ausging, dass die Liegenschaft bewohnt ist, versuchte der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise, Leib und Leben dieser Person wissentlich in Gefahr zu bringen.»

 

9.2       Beweiswürdigung

 

9.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 65 ff.) bezüglich dieses Vorhalts eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend sind die zentralen Beweismittel nachfolgend einer eigenen Würdigung zu unterziehen.

 

9.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Samstag, 14. Mai 2022, 03:23 Uhr, telefonisch über die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.8/004). Beim Brandobjekt handelte es sich um ein freistehendes, mehrteiliges Ökonomiegebäude mit integriertem Wohnhaus, welches zum Ereigniszeitpunkt nicht mehr bewohnt war. Auf der Nordseite des Wohnhauses befand sich der ehemalige Ökonomieteil inkl. Remise, Kuhstall, Heuboden und Lager-/Garagenbereich. Auf der Westseite des Wohnhauses befand sich das leere Holzlager. Anhand der angetroffenen Spurenbilder konnten beim ehemaligen Ökonomiegebäude drei unterschiedliche und voneinander unabhängige Brandherde ausgemacht werden (AS 2.1.8/008 f.):

 

Brandherd 1:

Die stärkste Brandbelastung konnte im Ökonomiegebäude resp. im ehemaligen Kuhstall, zwischen dem 6 und 7 Holzbalken unterhalb des Heubodens eruiert werden. Die Spurenbilder ergaben, dass die Brandentstehung unterhalb der brandgeschädigten Balkenlage, im Bereich der längs angebrachten Wäscheleinen, stattgefunden hat. An diesen Wäscheleinen hingen der Schlafsack und Kleider von Sk.Qm.___. Das offene Schadenfeuer konnte durch die ausgerückte Feuerwehr gelöscht werden.

 

Brandherd 2:

Dieser wurde in einem eingepackten Kiessack in der Garagenbox auf dem dortigen Naturboden festgestellt. Der entstandene Glimmbrand erlosch vor Entstehung eines offenen Schadenfeuers selbstständig. Die Holzbalken wiesen Hitze- und Brandspuren auf, die von der ermittelten Brandherdzone ausgehend belastet waren. In der engsten Brandherdzone konnten Überreste von verbrannter Anzündwolle fest- und sichergestellt werden.

 

Brandherd 3:

Dieser Brandherd wurde im ehemaligen Holzlager festgestellt. Der hierbei entstandene Glimmbrand erlosch vor Entstehung eines offenen Schadenfeuers selbstständig. Die brennbaren Holzlatten wiesen starke Hitze- und Brandspuren auf, die von der ermittelten Brandherdzone ausgehend belastet waren. In diesem Brandherdbereich wurde spurenmässig belegt, dass an mindestens drei Stellen versucht worden war, die Holzwand in Brand zu setzen. Weiter wurden unterhalb der drei festgestellten Brandherdzonen an der Holzwand Überreste von verbrannter Holzanzündwolle und von unverbrannter Holzanzündwolle fest- und sichergestellt.

 

Die durchgeführte Brandursachenabklärungen ergaben, dass mindestens zwei der drei Brandherde unter Zuhilfenahme eines geeigneten Zündmittels vorsätzlich gelegt wurden. Am Brandherd im ehemaligen Kuhstall konnten aufgrund des starken Zerstörungsgrades durch das Schadenfeuer keine solchen Anzündmittel mehr festgestellt werden. Es liessen sich jedoch auch keine anderen Brandentstehungsmöglichkeiten finden (AS 2.1.8/011).

 

9.2.3 Im Rahmen der Brandursachenabklärung wurden unter anderem folgende Spuren gesichert (AS 2.1.8/013 f., 3.1/069 ff.):

 

      Anzündwolle in der ehemaligen Garagenbox (KTD-Nr. 22.02284),

      verbrannte Anzündwolle im ehemaligen Holzlager (KTD-Nr. 22.02285),

      unverbrannte Anzündwolle im ehemaligen Holzlager (KTD-Nr. 22.02286),

      DNA, abgerieben ab Verschluss / Überfalle der Aussenseite der Tür zum ehemaligen Holzlager (KTD-Nr. 22.03327),

      DNA, abgerieben ab der Oberfläche der sichergestellten Anzündwollrückstände aus dem ehemaligen Holzlager (KTD-Nr. 22.02288).

 

Die gesicherten DNA-Spuren wurden zur Auswertung ans IRM Basel geschickt. Es kann dazu auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 19 f., 66 f.) verwiesen werden.

 

Aus der Auswertung der DNA-Spuren ergeben sich folgende Erkenntnisse:

 

Die gesicherte DNA-Spur, welche vom Verschluss/Überfalle der Aussenseite der Tür zum ehemaligen Holzlager stammt, stimmt mit der DNA des Beschuldigten überein.

 

Bei der gesicherten DNA-Spur, welche ab der Oberfläche der sichergestellten Anzündwollrückstände aus dem ehemaligen Holzlager stammt und von welcher in Mischprofil erstellt werden konnte, konnte der Beschuldigte als Mitspurengeber im Spurprofil nicht ausgeschlossen werden. In der Folge wurde durch das IRM Basel eine Beweiswertberechnung erstellt, welche ergab, dass unter der Annahme der Nullhypothese sich das komplexe DNA-Mischprofil mit dem Beschuldigten als Mitspurengeber ca. 4,5 Billionen-mal besser erklären lässt, als unter der Annahme der Gegenhypothese. Konkret bedeutet dies, dass sich das komplexe DNA-Mischprofil der Spur PCN 29 815220 03 ca. 4,5 Billionen-mal besser erklären lässt, wenn man annimmt, es stamme vom Beschuldigten und zwei unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht verwandten Personen, als wenn man davon ausgeht, es stamme von drei unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht verwandten Personen (AS 7.2/ 008 ff.).

 

Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 78 f.) hat unter diesen Voraussetzungen als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte nicht nur am Verschluss/Überfalle der Aussenseite der Tür zum ehemaligen Holzlager, sondern auch an der im Raum sichergestellten Anzündwolle seine DNA hinterlassen hat, d.h. mit den entsprechenden Gegenständen Kontakt hatte.

 

9.2.4 Der Beschuldigte macht geltend, seine DNA müsse im Rahmen des Löscheinsatzes bzw. einer früheren Feuerwehrübung an die Überfalle der Tür gelangt sein. Vor Obergericht führte er bezüglich der Tür aus, er sei dort vorbeigelaufen. Es könne nicht sein, dass seine DNA auf der Anzündwolle sei (ASB 447). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil (US 67 ff.) detailliert mit diesem Einwand befasst und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte anlässlich des Löscheinsatzes den betreffenden Raum weder betreten noch mit der Tür, die zu diesem Raum führt, auf irgendwelche Art und Weise in Kontakt gekommen ist (US 78). Ebenso erachtete sie es als unmöglich, dass die DNA des Beschuldigten anlässlich der früheren Feuerwehrübung auf die Überfalle gelangt ist. Diese DNA-Spur lasse sich folglich nicht anders erklären, als dass sich der Beschuldigte vor dem Löscheinsatz am 14. Mai 2022 beim Brandobjekt aufgehalten und dabei seine DNA hinterlassen habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, entscheidend sei, dass der Beschuldigte nicht nur aufgrund der sichergestellten DNA-Spur ab der Überfalle belastet werde, sondern auch aufgrund der sichergestellten DNA auf der Holzwolle, die sich im Raum befand. Das Ergebnis der Beweiswertberechnungen sei eindeutig. Die DNA-Spur des Beschuldigten an der sichergestellten Anzündwolle lasse sich nicht anders erklären, als dass diese bereits vor den Löscharbeiten in diesen Raum gekommen sein müsse, da sie sich nicht mit seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann erklären lasse, nachdem er selbst ausgeführt habe, nichts angefasst zu haben und nicht im Raum gewesen zu sein. Offenbleiben kann unter diesen Umständen die Frage nach den DNA-Mitspurengebern, deren Feststellung nichts daran ändert, dass es die DNA-Spur des Beschuldigten ist, die sich nicht anders erklären lässt.

 

Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Ergänzend ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass es durchaus möglich war, dass der Beschuldigte den Raum gar nicht via die schlecht zu öffnende Türe betreten musste, sondern die Anzündwolle via Rückwand durch die dortigen Löcher bzw. Spalten schob. Aufgrund der durch die Brandermittlung erstellten Bilder (AS 2.1.8/033 ff.) erscheint aufgrund der deutlich über der Bodenhöhe liegenden Verkohlungen an den Holzbrettern bzw. im Bereich der zwischen den Brettern vorhandenen Spalten gar naheliegend, dass die Anzündwolle von aussen in die Spalten geschoben und angezündet wurde, später jedoch, ohne einen eigentlichen Brand zu entfachen, nach innen auf den Boden gefallen ist. Wie auf den Fotos ersichtlich ist, waren die entsprechenden Spalten dafür offensichtlich breit genug.

 

9.2.5 Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage können keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in Ziff. 11 der Anklageschrift dargelegt ist. Die Täterschaft des Beschuldigten ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der übrigen dem Beschuldigten anzulastenden Brandstiftungen innerhalb der gesamten Serie – ohne jeden vernünftigen Zweifel als nachgewiesen zu erachten.

 

10.       Anklagevorhalte Ziff. 13, 15 und 17 (Brände 11 bis 13)

 

10.1     Vorhalte gemäss Anklageschrift

 

Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe der Brände 11, 12 und 13 an der [Strasse] und der [andere Strasse] in Obergerlafingen sind diese analog der Vorinstanz (US 80 ff.) im gleichen Abschnitt zu behandeln.

 

Ziffer 13 (Brand 11):

«Versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 15. Mai 2022, zwischen ca. 00:25 Uhr und 00:40 Uhr, in Obergerlafingen, [Strasse], z.Nt. von Tj.___ und der [Schreinerei], v.d. Tj.___, indem der Beschuldigte beim überdachten Unterstand der Schreinerei beim [Bach] bei einem Bunsenbrenner die Abflammlanze gegen eine hölzerne Aussentüre richtete und das ausströmende Gas anzündete. Weil die Feuerwehr bereits bei der Brandbekämpfung Brand 12 vor Ort war, konnte sie den Glimmbrand rechtzeitig erkennen und löschen, weshalb es zu keiner Feuersbrunst kam. Dadurch versuchte der Beschuldigte, die Liegenschaft in Brand zu stecken, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachen wollte. Der Glimmbrand, welcher durch die Feuerwehr mit zwei oder drei AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden am Gebäude von CHF 5'188.65 und hätte zu einer Gemeingefahr führen können, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf umliegende Gebäude, Fahrzeuge auf den Parzellen GB Obergerlafingen Nr. […] und Nr. […] und den Wald hätte übergreifen können.»

 

Ziffer 15 (Brand 12):

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 15. Mai 2022, zwischen ca. 00:25 Uhr und 00:40 Uhr, in Obergerlafingen, [Strasse], z.Nt. der [Liegenschaftsverwaltung], v.d. Ui.___, Vh.K.___, I.___ AG, v.d. Wg.___, K.K.___ GmbH, v.d. J.___, [Band], v.d. Xd.___, Yc.___, Zb.___, Aza.___, J.___, Byb.___, Cxc.___ und Dwd.___, indem der Beschuldigte im offenen, überdachten Lagerunterstand der Lagerhalle mutmasslich mit Anzündwolle mehrere Holzpaletten anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 107 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden am Gebäude an der [Strasse 7a] von CHF 35'000, an der [Strasse 7] von CHF 884'570.70 und an der [Strasse 9] von CHF 343'360.10 sowie am Mobiliar von CHF 1'422696.10 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf den nahegelegenen Wald oder weitere Gebäude, beispielsweise an der [Strasse 7a], oder Fahrzeuge hätte übergreifen können.»

 

Ziffer 17 (Brand 13):

«Versuchte qualifizierte Brandstiftung, evtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 2 StGB)

begangen am 15. Mai 2022, zwischen ca. 00:25 Uhr und 00:40 Uhr, in Obergerlafingen, [Strasse], z.Nt. der Schreinerei Eve.___ GmbH, v.d. Fuf.Eve.___, Gtg.___, Hsh.___, Iri.___ und Jqj.___, indem der Beschuldigte bei der nördlichen äusseren Holzfassade im Eckbereich beim Holzanbau mutmasslich Anzündwolle in den Zwischenraum zwischen Fundament und Holzlatten klemmte und anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 40 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 404'052.80und Mobiliar von CHF 395'000.00 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr beispielsweise auf die angrenzenden Liegenschaften an der [Strasse 41a oder 41], hätte übergreifen können.

 

Da sich im Zeitpunkt der Brandlegung Jqj.___, in der Liegenschaft an der [Strasse] aufhielt, versuchte der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise, Leib und Leben dieser Person wissentlich in Gefahr zu bringen. Nur weil Jqj.___ per Zufall erwachte, das Feuer frühzeitig entdeckt und in der Folge gelöscht und Jqj.___ rechtzeitig evakuiert werden konnte, blieb es beim Versuch.»

 

10.2     Beweiswürdigung

 

10.2.1 Auch bezüglich dieser Vorhalte hat die Vorinstanz in ihrem Urteil (US 80 ff.) eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, der sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend sind die zentralen Beweismittel nachfolgend zudem einer eigenen Würdigung zu unterziehen.

 

10.2.2 Am Sonntag, 15. Mai 2022, 00:55 Uhr, ging bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Meldung ein, wonach es beim [Getränkehandel] brenne (AS 2.1.10/072). Beim Brandobjekt (Brand 12) handelt es sich um ein grosses Industriegebäude, das sich im Industriegebiet am südlichen Dorfrand von Obergerlafingen befand. Südlich vom Industriegebäude befand sich der überdachte Zugang zum Lager- und Parkplatzbereich der Firma I.___ AG. Der Brandherd konnte anhand des Gesamtbrandspurenbildes und der spurenmässigen Brandausbreitung im südlichen Gewerbeanbau bzw. im dortigen Lagerunterstand zwischen den beiden parkierten Fahrzeugen [amtliches Kennzeichen] und [amtliches Kennzeichen] im Bereich der dort deponierten Warenprodukte, vor der dortigen Lagerwand, festgestellt werden. Die durchgeführte Brandursachenabklärung ergab, dass von einer Brandentstehung infolge vorsätzlichen Anzündens eines brennbaren Materials auszugehen ist. Spurenkundlich konnte jedoch kein Anzündmittel ermittelt werden, da die Grundspuren durch das Schadenfeuer vollständig zerstört wurden. Hinweise auf eine andere Brandentstehung ergaben sich im vorliegenden Fall jedoch nicht (AS 2.1.10/015 f.). Als mögliche Brandentstehungszeit wurde Sonntag, 15. Mai 2022, 00:05 bis 00:50 Uhr, ermittelt (AS 2.1.0/168).

 

Während den Löscharbeiten bei der Firma I.___ AG (Brand 12) wurde durch die Feuerwehr bei der sich im gleichen Gebäudekomplex befindlichen [Schreinerei] ein angesengter Holztürrahmen festgestellt (Brand 11). Ferner wurde in unmittelbarer Nähe eine Gasflasche gefunden, die mit einem Schlauch und einem Abflammgerät ausgestattet war. Damit wurde vorsätzlich versucht, an dieser Stelle die Schreinerei in Brand zu setzen (AS 2.1.9/009, 069 f.).

 

Der Brand bei der Schreinerei Eve.___ GmbH (Brand 13) wurde durch eine sich in der Nähe befindliche Polizeipatrouille entdeckt und am Sonntag, 15. Mai 2022, 01:02 Uhr, gemeldet (AS 2.1.11/050). Beim Brandobjekt handelte es sich um eine eingeschossige, mehrheitlich aus Holz erstellte Schreinerei mit Unterstand. Auf der Westseite der Schreinerei ist ein Wohnhaus angebaut. Durch das Feuer wurde die Schreinerei Eve.___ und die darin eingelagerten Materialien und Maschinen fast vollständig zerstört (AS 2.1.11/010). Gemäss Brandermittlung ist von einer Vorsatzhandlung auszugehen, wobei die Holzfassade im Eckbereich vom nördlichen Anbau, auf unbekannte Art und Weise in Brand gesetzt wurde (AS 2.1.11/012, 015). Die Brand­entstehungszeit lag mit grosser Wahrscheinlichkeit am Sonntag, 15. Mai 2022, zwischen ca. 00:15 und 00:55 Uhr (AS 2.1.0/173).

 

10.2.3 Bezüglich dieser drei Brandfälle ist zum einen die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten relevant (AS 2.1.0/162 ff.). Es konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2022, 00:05 Uhr, Google Maps aufrief und im Suchfeld «Obergerlafingen» eingab. Die Auswertung ergab weiter, dass er auf Google Maps mittels Navigation mit den Fingern – und damit ohne weiteren Suchbegriff – vom Anfangspunkt Obergerlafingen nach Kriegstetten manövrierte. Weiter wurde der Bereich südlich von Recherswil, nach dem Wald, wo sich die Autobahn überqueren lässt, um dann auf der [Strasse] nach Obergerlafingen zu gelangen, mehrfach angesehen. Auf der Karte ist ebenfalls der an die Autobahn angrenzende Wald ersichtlich, der vom Industriegebiet, in welchem die Brände 11 und 12 gelegt wurden, nordwärts bis zur Autobahnüberführung nach Recherswil führt. Beim Austrittspunkt aus dem Wald, an der [Strasse], befindet sich in der Nähe die Schreinerei, die ebenfalls in Brand gesteckt wurde (Brand 13). Die letzten Google Maps-Aktivitäten wurden in diesem Bereich noch angezeigt, weitere Suchen oder eine Änderung des Gebiets während der Benutzung von Google Maps durch den Beschuldigten gab es nicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht mit der Suchfunktion arbeitete, wurde durch Google Maps eine Koordinate hinterlegt, die als Referenz für die Bildanzeige diente. Dieser Referenzpunkt (Bildschirmmitte) wurde in den Kartenbildern als Roter Google Maps-Zielpunkt gezeigt (AS 2.1.0/163). Einer dieser Referenzpunkte zeigte dabei exakt auf den Brand 11 (AS 2.1.0/164). Am 15. Mai 2022 folgte um 00:07 Uhr ein Referenzpunkt beim Waldweg, der nur wenige Meter vom Brand 13 aus dem Wald führt. Durch den Beschuldigten wurden auch noch weitere Objekte, die sich ebenfalls in der Region befanden und viele Merkmale bereits ausgesuchter Objekte aufwiesen, in den Fokus genommen. Der Schwerpunkt der Suche lag jedoch eindeutig im Bereich der Brände 11 und 12 sowie im angrenzenden Wald und dem Weg zur [Strasse] und somit zum Brand 13. Es waren insgesamt 21 Referenzpunkte hinterlegt, die nur das Gebiet Kriegstetten, Halten, Recherswil und vor allem Obergerlafingen betrafen. Die letzte Aktivität auf Google Maps auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand um 00:08 Uhr statt.

 

Die erste Aktivität, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nach seiner Google Maps-Suche festgestellt wurde, war am 15. Mai 2022, um 01:22 Uhr. Kpk.___ sendete ein Foto, welches den Rauch über Gerlafingen zeigte. Dabei fragte er den Beschuldigten «Isch üses pikett 1 use? Oder si das die vo gerlafinge gsi? Brönnt in Recherswil», worauf der Beschuldigte «bi im näscht» antwortete. Es folgten mehr Bilder und mehr Chats, in denen Kollegen an den Beschuldigten gelangten. Hierauf schrieb der Beschuldigte um 01:26 Uhr «brönnt äch das zwöine orte?». Um 01:39 Uhr rätselten die Leute im Chat über den Standort des Feuers, woraufhin der Beschuldigte schrieb ««ke ahnig ob in obergerlafingen oder recherswil». Am 15. Mai 2022, 01:48 Uhr, telefonierte der Beschuldigte mit einer Person namens Lol.___. Um 02:03 Uhr schrieb der Beschuldigte in den Chat «chriegstette usrücke». Die offizielle Alarmierung ging erst ein paar Minuten später ein. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte um 02:10 Uhr während der Anfahrt aus dem Feuerwehrfahrzeug heraus ein Bild gemacht hatte. Es folgten mehrere Telefonate. Im Verlaufe des Löscheinsatzes machte er zudem Fotos mit seinem Mobiltelefon (AS 2.1.0/166).

 

10.2.4 In den Räumlichkeiten der [Schreinerei] (Brand 11) wurde eine Gasflasche inkl. Abflammgerät sichergestellt. Im Rahmen der Überprüfung des Flaschenventils vor Ort wurde festgestellt, dass das Handrad zwei Umdrehungen gedreht werden musste, um das Ventil zu verschliessen. Ferner musste es von der Ausgangsstellung etwas mehr als eine Umdrehung gedreht werden, um das Ventil ganz öffnen zu können. Das Flaschenventil war damit anlässlich der Brandursachenabklärung und Spurensicherung ungefähr halb geöffnet – sprich: weder ganz geöffnet noch ganz zugedreht. Die Stellschraube an der Lanze musste knapp eine Umdrehung auf «ZU» gedreht werden, um diese ganz zu schliessen. Das Abflammgerät wurde überdies einer Funktionskontrolle unterzogen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass das Entflammen vom ausströmenden Gas beim Brenner einwandfrei funktionierte. Ebenso die Dosierung der Flamme mittels Kontaktregler (Gasgriff) an der Lanze (AS 2.1.9/011).

 

Ab dem Handrad des Gasflaschenventils sowie ab dem Griff und Hebel des Abflammgeräts (Lanze) wurden DNA-Spuren gesichert. Ab dem Handrad des Gasflaschenventils wurde in der Folge durch das IRM Basel ein DNA-Mischprofil erstellt. Ab dem Griff und Hebel des Abflammgeräts konnte kein Profil erstellt werden (AS 3.1/208.2, 208.6 ff.; 7.2/003 ff.). Gemäss Auswertung stimmt das DNA-Profil des Beschuldigten mit dem Hauptprofil der gesicherten DNA-Spur ab dem Flaschenventil bzw. dem Handrad der Gasflasche überein (AS 2.1.9/012).

 

10.2.5 Am 3. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beobachtung ausgewählter Wegpunkte in der betroffenen Region mittels mehrerer Kameras (AS 3.4/006 f.). Dabei wurde auch eine Kamera auf die Autobahnbrücke über die A1 zwischen Obergerlafingen und Recherswil (genauer Standort: Obergerlafingen, [Strasse]) installiert (AS 3.4/005). Nach den Bränden am 15. Mai 2022 in Obergerlafingen wurden die Aufzeichnungen ausgewertet, welche um 00:42:40 Uhr ein Fahrradfahrer zeigen, der auf der [Strasse] von Obergerlafingen her in Richtung Recherswil fährt. Der Fahrradlenker fährt dabei die leichte Steigung in Richtung Autobahnbrücke hoch. Zudem ist auf der Überwachungsaufnahme erkennbar, wie der Fahrradlenker um 00:42:46 Uhr einen kurzen Blick zurück in westliche Richtung wirft. An dieser Stelle besteht in der entsprechenden Fahrtrichtung von der Strasse aus die letzte Möglichkeit, direkt auf das Brandobjekt 13, die Schreinerei Eve.___ GmbH, zu blicken, bevor die Sicht durch Bäume und Büsche versperrt ist. Auf der Aufnahme ist zudem ersichtlich, dass sich keine anderen Personen oder Fahrzeuge hinter dem Fahrradfahrer befanden. Um 00:43:01 Uhr verschwindet der Fahrradfahrer auf der Höhe der Autobahnbrücke A1 in Richtung Recherswil aus der Kameraaufnahme (AS 3.1/043 f.).

 

Der betreffende Fahrradfahrer trug dunkle Schuhe, eine dunkle lange Hose, eine dunkle Jacke mit Kapuze mit einem quadratischen/rechteckigen Emblem auf dem linken Schulterblatt sowie eine dunkle Mütze. Das Fahrrad war dunkel mit einem breiten Lenker und starkem Licht vorne und hinten. Aufgrund der Leichtigkeit, mit welcher der Fahrradfahrer die Steigung der Brücke hochfuhr, ist davon auszugehen, dass es sich beim Fahrrad um ein E-Bike handelte (AS 3.1/043 f.). Der Beschuldigte bestritt vor Obergericht, der Velofahrer auf dem Video zu sein (ASB 447 ff.)

 

Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 25. Mai 2022 beim Beschuldigten konnte eine schwarze Jacke der Marke Burton mit einem kleinen eckigen Emblem auf der rechten Schulter sichergestellt werden (AS 2.1.0/62 f.). In der Folge stellt die Polizei die in der Brandnacht durch die Videoüberwachung aufgezeichnete Szene nach, indem ein Polizist von ähnlicher Statur mit der Jacke und dem E-Bike des Beschuldigten bei Nacht die gleiche Strecke abfuhr (AS. 2.1.0/61, ASBW 259). Zudem wurden auch weitere Vergleichsfahrten mit anderen Jacken und anderen Fahrrädern gemacht. Dabei ist festzustellen, dass sehr deutliche Parallelen zwischen der Originalaufnahme und der Aufnahme, bei welcher die Originaljacke und das Originalfahrrad des Beschuldigten verwendet wurden, bestehen: So befindet sich das Emblem in vergleichbarer Grösse am gleichen Ort auf Höhe des linken Schulterblatts und die Jacke weist eine Kapuze auf. Aufgrund der Körpergrösse ist auch von einer vergleichbaren Grösse der Jacke auszugehen. Zudem weist das Fahrrad eine ähnlich starke Rückleuchte auf identischer Höhe auf und auch das hintere Schutzblech befindet sich auf der gleichen Höhe. Hinsichtlich Pneubreite ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Originalbild (links) von hinten betrachtet leicht versetzt auch die rechte Hälfte des Vorderpneus zu sehen ist, weshalb bei oberflächlicher Betrachtung im Vergleich zum nachgestellten Bild (rechts) der Eindruck eines breiteren Hinterpneus entstehen kann (ASBW 257). Gesamthaft betrachtet besteht eine ausgesprochen hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim am 15. Mai 2022 um 00:42:40 Uhr auf der Videoüberwachung registrierten Fahrradfahrer um den Beschuldigten handelte.

 

10.2.6 Für die Aussagen der befragten Feuerwehrleute wird vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 83 ff.) verwiesen. Auch die relevanten Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil (US 90 ff.) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten festzustellen, dass dieser keine plausible Erklärung geben kann für seine Google Maps-Recherchen unmittelbar vor den Bränden. Anlässlich der Auswertung seines Mobiltelefons wurde festgestellt, dass sich dieser am 15. Mai 2022 auf Google Maps die Gegend zwischen Kriegstetten, Obergerlafingen und Recherswil genau angesehen hatte. Um 00:06:28 Uhr konzentrierte der Beschuldigte seine Suche exakt auf das Brandobjekt 11, die [Schreinerei] in Obergerlafingen. Unmittelbar angrenzend befand sich das Brandobjekt 12, die I.___ AG. Um 00:07:00 Uhr referenzierte der Beschuldigte [die Strasse], der von den Brandobjekten 11 und 12 unmittelbar zum Brandobjekt 13, der Schreinerei Eve.___, führt. Der Beschuldigte beschäftigte sich demnach exakt mit drei Objekten, die erst rund eine Stunde später in Flammen aufgingen und zwar zu einem Zeitpunkt, als weder die Polizei noch die Feuerwehr alarmiert war. Erwiesenermassen erfolgte die Meldung über die Brände 11 und 12 um 00:55 Uhr und damit ca. 49 Minuten nachdem der Beschuldigte sich die Brandobjekte auf Google Maps angesehen hatte. Die Brandmeldung betreffend Brand 13 erfolgte um 01:02 Uhr, sprich ca. 55 Minuten nachdem sich der Beschuldigte mittels Google Maps auf dieses Objekt fokussiert hatte. Konfrontiert mit diesem Untersuchungsergebnis sagte der Beschuldigte zuerst aus, keine Ahnung mehr zu haben, warum er das getan habe und gab dann an, nach diesen Örtlichkeiten gesucht zu haben, nachdem ihm ein Kollege ein Foto zugestellt habe, auf dem der Brand 12 zu sehen gewesen sei (AS 10.1/107, 109, 142 ff.). Dieses Foto wurde dem Beschuldigten tatsächlich zugeschickt, allerdings erst am 15. Mai 2022 um 01:22 Uhr und damit weit über eine Stunde nach dessen Google Maps-Recherchen. Sein Erklärungsversuch für die Google Maps-Recherchen erweist sich damit weder als nachvollziehbar noch als schlüssig und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er plötzlich neu aus (ASBW 493 ff.), dass er sich lediglich Gedanken darüber gemacht habe, wo es wieder brennen könnte. Aus diesem Grund habe er sich die Gegend angeschaut. Speziell auf diese Gebäude habe er aber sicherlich nicht geschaut, denn er kenne diese und habe auch dort gearbeitet. Hätte er diese Gebäude anzünden wollen, hätte er Google Maps nicht gebraucht, da er diese auch so gefunden hätte. Gleiches gab er vor Obergericht an, wo er ausführte, er habe die Google-Suche gemacht, weil er sich – wie andere auch – Gedanken gemacht habe, wo es als nächstes brennen könnte. Er habe nicht isoliert diese Gebäude angeschaut. Er kenne die Gebäude ja, ausser die Schreinerei, da er daneben gearbeitet habe (ASB 447 ff.). Die Referenzpunkte der Google Maps-Suchen widerlegen jedoch eindeutig seine Aussagen, nicht speziell auf diese Gebäude geschaut zu haben. Mit der Vorinstanz kann aus den Recherchen des Beschuldigten kein anderer Schluss gezogen werden, als dass dieser vor den nächsten Brandlegungen auf Google Maps abklärte, wie er am besten zu den Brandorten 11, 12 und 13 und von diesen wieder weg gelangen konnte, ohne von einer Drittperson dabei entdeckt zu werden – dies insbesondere vor dem Hintergrund der auch dem Beschuldigten bekannten hohen Polizeipräsenz nach den bereits etlichen Bränden kurz zuvor.

 

Auch die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner nachweislich festgestellten DNA auf dem Handrad der Gasflasche erscheinen alles andere als glaubhaft. In der Strafanzeige vom 25. Juli 2022 betreffend den Brand (AS 2.1.9/007) ist der Beschuldigte als Auskunftsperson aufgeführt und seine Aussagen gegenüber den drei mit der Brandermittlung befassten Polizisten wurden wie folgt festgehalten: «Unser Trupp spritzte vom Ufer des [Baches] her mit Löschwasser in den überdachten Bereich der Schreinerei wo wir das Feuer feststellten bzw. vermuteten. Anschliessend begab ich mich alleine via Steg zur Schreinerei und schaute nach. Ich gelangte über eine kleine seitliche Holztüre in das Gebäude, um eine Kontrolle vornehmen zu können. Weiter vorne öffnete ich dann von Innen die dortige Holztüre zum Unterstand und sah einen Brenner am Boden liegen. Flammen kamen beim Brenner keine mehr raus. Angefasst habe ich lediglich die Türe und möglicherweise die kleine Holztüre beim Rechen zu, um so ins Gebäude zu gelangen. Allerdings trug ich dabei die Einsatzhandschuhe. Zudem hatte es viel Rauch in der Schreinerei. Wo ich genau den Türrahmen oder die Türe angefasst habe, weiss ich nicht mehr aber die rote Gasflasche und die Lanze habe ich nie berührt.»

 

Bei der ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 (AS 10.1/005) gab der Beschuldigte an, er sei über den Rechen gegangen und habe nachgeschaut, wie es dort aussehe. Da habe er den Bunsenbrenner entdeckt. Weiter sagte er aus, am Bunsenbrenner nichts angefasst zu haben. Er ergänzte, dass er vielleicht die Gasflasche noch zugedreht habe, dass wisse er nicht mehr, das könnte noch sein.

 

Bei der Befragung am 26. Mai 2022 (AS 10.1/046 f.), sagte er aus, als er die Schreinerei betreten habe, habe er Feuerwehrkleider getragen, Hose, Jacke, Helm, Atemschutzgerät, Handschuhe und Schuhe. Er sei sich nicht mehr sicher, ob er die Gasflasche zugedreht habe oder nicht. Es sei nicht üblich, dass er Gegenstände anfasse, die für die Brandlegung in Frage kämen. Konfrontiert mit dem Fakt, dass der Gasverschluss noch offen gewesen sei, als die Brandermittlung dies kontrollierte, meinte er «Ja. Ok.» Auf Frage, was er daraus schliesse: «Dass ich es in diesem Fall nicht gemacht habe». Es sei richtig, dass er von der Brandermittlung am Brandort auf diese Gasflasche angesprochen worden sei. Sie hätten ihn gerufen und er habe zeigen sollen, wie er es vorgefunden habe, was er gemacht habe und wo er durchgegangen sei, und ob er etwas verändert habe. Auf Frage, ob das heisse, dass er der Brandermittlung gegenüber ausgesagt habe, er habe den Verschluss der Gasflasche nicht zugedreht, wenn er sage er habe nichts verändert: «Wahrscheinlich, es ist jetzt auch schon ein Moment her, das ist ja auch klar». Er habe dort den Atemschutz und Handschuhe getragen, beim ersten Mal. Beim zweiten Mal nicht mehr, als er mit der Brandermittlung dort gewesen sei, habe er kein Atemschutzgerät und auch keine Handschuhe mehr getragen. Er denke nicht, dass er beim zweiten Mal noch etwas angefasst habe. Konfrontiert mit der Tatsache, dass seine DNA am Verschluss der Gasflasche gesichert worden sei und dass der Verschluss offen gewesen sei, als die Brandermittlung dies kontrolliert habe, meinte er: «Vielleicht habe ich ja den falschen Weg gedreht». Auf Vorhalt, dass das ja heissen würde, dass das Ventil zuvor geschlossen gewesen wäre, wenn er in die falsche Richtung gedreht hätte: «Ja, vielleicht hatte ich es falsch im Kopf». Vor Obergericht sagte der Beschuldigte diesbezüglich erneut aus, er habe bei den Löscharbeiten ohne Handschuhe die Gasflasche angefasst, als er sie habe zudrehen wollen. Auf Vorhalt, dass die Flache halboffen gewesen sei, sagte er aus, in der Hitze des Gefechts würden so viele Eindrücke auf einen einwirken, er könne nicht erklären, weshalb die Flasche letztlich halb offen gewesen sei (ASB 447 ff.). An dieser Stelle ist indes darauf hinzuweisen, dass der Verschluss der Gasflasche eben weder ganz geschlossen noch ganz offen war. Dies spricht eindeutig gegen die Version des Beschuldigten, er habe im Rahmen des Löscheinsatzes möglicherweise am Verschluss der Gasflasche gedreht – denn ob in die «richtige» oder «falsche» Richtung: Ziel wäre ja gewesen, ein Ausströmen des Gases aus der Flasche zu stoppen, weshalb ein Drehen mit Sicherheit bis zum Anschlag erfolgt wäre.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten inkonsistent, widersprüchlich und damit unglaubhaft sind. Der Verschluss der Gasflasche war weder ganz offen noch ganz geschlossen, weshalb davon auszugehen ist, dass niemand im Rahmen der Löscharbeiten versucht hat, den Verschluss – in die richtige oder die falsche Richtung – zuzudrehen, hätte es doch in diesem Fall keinerlei Sinn gemacht, die Ventilschraube nur bis ca. in die Mitte und nicht bis zum Anschlag zu drehen. Zudem hat der Beschuldigte mehrfach selbst ausgesagt, beim ersten Betreten im Rahmen des Löscheinsatzes Handschuhe getragen zu haben, womit davon auszugehen wäre, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer DNA-Übertragung gekommen wäre, hätte er tatsächlich am Verschluss der Flasche gedreht. Es erscheint denn auch in der Tat wenig überzeugend, dass ein Feuerwehrmann an einem Brandort eine Gasflasche ohne Handschuhe mit den blossen Händen zudreht. Dass der Beschuldigte später, als er dem Feuerwehrkommandanten in Anwesenheit des Feuerwehrinspektors vom Fund der Gasflasche berichtete, keine Handschuhe mehr trug, lässt im Übrigen ebenfalls nicht den direkten Rückschluss zu, er habe die Gasflasche zuvor ohne Handschuhe angefasst. Damit bleibt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einzig noch der Schluss, dass die DNA des Beschuldigten vor dem Löscheinsatz – und damit im Zeitpunkt der (versuchten) Brandlegung an den Verschluss der Gasflasche gelangt sein muss.

 

10.2.7 Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzuhalten, dass die örtliche und zeitliche Nähe der Brände 11 bis 13 und die jeweiligen Brandverläufe einzig den Schluss zulassen, dass diese durch die gleiche Täterschaft verursacht wurden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte auszumachen, die dafür sprechen würden, dass die Brände durch zwei oder mehr, voneinander unabhängig vorgehende Täter zur selben Zeit in unmittelbarer Nähe voneinander gelegt wurden. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Beweislage – und insbesondere auch vor dem Hintergrund der übrigen dem Beschuldigten anzulastenden Bränden innerhalb der gesamten Serie – als erstellt zu erachten, dass die Brände 11 bis 13 durch den Beschuldigten alleine gelegt wurden und die entsprechenden Sachverhalte gemäss Anklageschrift demgemäss als nachgewiesen zu gelten haben.

 

11        Anklagevorhalt Ziff. 18 (Brand 14)

 

11.1     Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 21. Mai 2022, um ca. 21:52 Uhr, in Kriegstetten, [Strasse], z.Nt. der [Gemeinde], v.d. Mnm.___, und [der Schule], v.d. Nmn.___, indem der Beschuldigte im Untergeschoss des Neubaus im Putzraum des Hauswartes mutmasslich mit brennbaren Flüssigkeiten Putzlappen oder andere brennbare Gegenstände anzündete. Dadurch steckte er die Liegenschaft in Brand, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachte. Die Feuersbrunst (offenes Feuer), welche durch die Feuerwehr mit 32 AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden an Gebäude von CHF 111’934.00 und Mobiliar von CHF 95'968.30 und einer Gemeingefahr, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf umliegende Gebäude hätte übergreifen können.»

 

11.2     Beweiswürdigung

 

11.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (US 99 ff.) in Bezug auf den konkreten Anklagevorhalt die relevanten Beweismittel sorgfältig und umfassend dargelegt und gewürdigt. Es kann daher auch hier auf die entsprechenden Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann, verwiesen werden. Ergänzend wird nachfolgend zudem eine eigene Würdigung der zentralen Beweismittel vorgenommen.

 

11.2.2 Die Brandmeldung erfolgte am Samstag, 21. Mai 2022, 22:02 Uhr, telefonisch via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.12/059 ff.). Brandobjekt war das [Schulhaus]. Anlässlich der Brandursachenabklärung wurde festgestellt, dass der Brand im Hauswartsraum, im Bereich der auf einem Metallgestell eingelagerten Reinigungs- und Unterhaltsmaterialien, ausbrach. Als Brandursache steht das Einbringen eines unbekannten Zündmittels im Bereich der auf den Metallregalen eingelagerten Materialien im Vordergrund. Bis auf eine vorsätzliche Brandstiftung wurden die anderen Ursachen anlässlich der Brandursachenabklärungen ausgeschlossen. Durch die massive Zerstörung der Grundspuren konnte nicht ermittelt werden, ob und welche Anzündhilfsmittel verwendet wurden (AS 2.1.12/008 f., 014). Durch das verursachte Feuer entstanden im Deckenbereich eine enorme Hitze und Rauchentwicklung, die sich im ganzen Raum ausbreiteten. Die Abstrahlungshitze hatte die Beschädigung der Wasserleitung zur Folge, worauf Wasser ausströmte und die Flammen eingedämmt wurden. Durch das Feuer wurde der ganze Hauswartraum inkl. des darin gelagerten Materials (Reinigungsmaterialien, WC-Papier, Maschinen, Computer, Videoserver, Kleinwerkzeuge etc.) komplett zerstört. Die Brandentstehungszeit wurde auf Samstag, 21. Mai 2022, ca. 21:30 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, festgesetzt (AS 2.1.0/179).

 

11.2.3 Gemäss RTI-Daten hat sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um 21:53 Uhr mit der Antenne «Subingen, [Turm]» verbunden, was darauf schliessen lässt, dass sich der Beschuldigte nicht an seinem Domizil befand, weil diese Antenne dort nicht zu empfangen ist. Hingegen kann ein Aufenthalt am Brandort nicht ausgeschlossen werden (AS 3.1/029).

 

11.2.4 Am 3. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beobachtung ausgewählter Wegpunkte in der betroffenen Region mittels mehrerer Kameras (AS 3.4/006 f.). Nach dem vorliegenden Brand wurden die Aufzeichnungen der zuvor montierten Videoüberwachungskamera in Kriegstetten beim Kreisel, [Strasse 1]/[Strasse 2] (in unmittelbarer Nähe des [Restaurants]), ausgewertet. Die Aufnahmen zeigen um 21:47:17 Uhr einen Fahrradfahrer, der offenbar direkt vom [Restaurant] geradeaus über die [Strasse] in die [andere Strasse] fährt. Von der [anderen Strasse] aus biegt er anschliessend links in die [dritte Strasse] ein. Beim Fahrradfahrer handelte es sich um eine männliche Person, mit einem Strohhut bzw. Sonnenhut, einem dunklen T-Shirt mit heller Aufschrift bzw. Logo auf dem Rücken, einer dunklen kurzen Hose, dunklen Schuhen und einem dunklen Fahrrad mit starkem Licht vorne und hinten. Um 21:54:16 Uhr wurde der gleiche Fahrradfahrer erneut von der Überwachungskamera im Bereich [Strasse a]/[Strasse b] erfasst. Er fährt dabei rasch aus dem Bereich der [anderen Strasse] zurück über den Bushalteplatz in Richtung Süden auf die [Strasse] (AS 3.1/048 f.). Aufgrund des Abgleichs mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungsanlage des Schulhauses ist erstellt, dass es sich beim Fahrradfahrer um den Beschuldigten handelte.

 

11.2.5 Das [Schulhaus] wurde mit drei Videoüberwachungskameras überwacht, welche auch aufzeichneten. Mit Ausnahme des Zugangs zur Turnhalle auf der Westseite des Schulhauses wurden sämtliche Zugänge zum Schulhaus von diesen Videoüberwachungsanlagen erfasst (AS 2.1.0/185; ASBW 457). Das dazugehörende Aufzeichnungsgerät befand sich im Brandraum, d.h. in der Werkstatt des Hauswarts im 1. UG des Schulhausneubaus. Obwohl das Aufzeichnungsgerät durch den Brand bzw. das hierauf austretende Wasser beschädigt wurde, konnte es ausgewertet werden. Den Aufzeichnungen konnte unter anderem entnommen werden, wie am Samstag, 21. Mai 2022, im Zeitraum von 21:48:21 Uhr und 21:53:45 Uhr eine männliche Person mit einem E-Bike auf das Schulhausareal fuhr und sich zur Eingangstüre des Turnhallengebäudekomplexes begab. Weiter war ersichtlich, wie dieser Mann mit einem Schlüssel die Tür öffnete und sich ins Gebäude begab. Um 21:52:32 Uhr konnte an der östlichen Gebäudeseite des Schulhausneubaus beim dortigen Treppengang im unmittelbaren Bereich des Fensters des Werkstattraums im 1. UG eine Lichtveränderung festgestellt werden. Auf den Videoaufzeichnungen war ferner erkennbar, wie derselbe Mann das Schulhausgebäude um 21:53:29 Uhr auf dem Eintrittsweg ohne die Türe wieder abzuschliessen verliess und mit seinem E-Bike wieder davonfuhr. Um 21:53:45 Uhr konnte auf der Videoüberwachung beim Treppengang im Fensterbereich des Werkstattraums im 1. UG ein helles Aufflackern erkannt werden (AS 2.1.0/185, 12.3.1/047 ff.).

 

11.2.6 Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten wurde eine WhatsApp-Nachricht gesichert, die er am 22. Mai 2022, 22:35 Uhr, in den Chat des Feuerwehrkaders schrieb: «es regt mi huere uf das i 15 min vorem alarm no im schuelhus bi gsi wäg de türene und nüt gmerkt oder gseh ha.» (AS 2.1.0/188).

 

11.2.7 Für die Aussagen der befragten Auskunftspersonen wird auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 103 f.) verwiesen. Auch die relevanten Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil (US 104 ff.) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Mit der Vor­instanz ist festzuhalten, dass auch in diesem Fall die Aussagen des Beschuldigten inkonsistent, widersprüchlich und damit unglaubhaft sind. So sagte er im Rahmen der ersten Einvernahme vom 24. Mai 2022 – und damit nur drei Tage nach dem Brand – aus (AS 10.1/008 f.), im Schulhaus sei an diesem Tag «Schweiz bewegt» gewesen, wo er auch gewesen sei. Dann seien sie in die [Bar]. Er habe sich nach der [Bar] nochmals zurück zum Schulhaus begeben, um sich zu vergewissern, dass alle drei Türen zu seien. Es seien alle drei zu gewesen. Dann sei er nachhause. Auf die Frage, ob es an diesem Abend seine Aufgabe gewesen sei, die Türen zu verschliessen oder weshalb er dort noch einen Kontrollgang gemacht habt, antwortete er, er sei der Hauptverantwortliche von der Vereinsmusik aus gewesen, er sei zuständig für Getränke und Essen gewesen, sei vom OK derjenige gewesen, der den Schlüssel gehabt habe. Das sei ihr Feuerwehrschlüssel gewesen, er könne mit diesem Schlüssel jederzeit ins Gebäude. Auf die Frage, ob er anlässlich seines Kontrollgangs auch im Gebäude gewesen sei oder ob er die Türen nur von aussen kontrolliert habe, antwortete er: «Ich habe diese nur von aussen kontrolliert». Er habe auf dem Schulhausareal keine anderen Personen festgestellt. Im Abwartraum sei er noch nie gewesen, er habe gar nicht gewusst, dass es dort noch ein Büro gebe.

 

In der Einvernahme vom 25. Mai 2022 (AS 10.1/013 ff.) – d.h. am folgenden Tag und damit nur vier Tage nach dem Brand – sagte der Beschuldigte aus, er sei schon überall mal im Schulhaus gewesen, man habe auch Übungen von der Feuerwehr aus (AS 10.1/023). Auf die Frage, ob er auch schon mal im Raum vom Hauswart gewesen sei: «Ja. Aber als es brannte, da war ich selber nicht unten.». Er sei zur Turnhalle gegangen, um zu schauen, ob die drei Türen zu seien. Die Turnhalle habe zwei Türen, die untere, nachher die obere für oben in die Turnhalle und dann noch eine Türe für in das neue Schulhaus. Das seien die Türen gewesen, die den ganzen Tag lang offen gewesen seien. Er habe die ordentlichen Zugänge kontrolliert und festgestellt, dass die Türen geschlossen seien. Damit sei die Sache für ihn in Ordnung gewesen. Es gebe auch noch andere Zugänge zu Schulhaus und Turnhalle, diese habe er aber nicht kontrolliert. Wenn noch Licht im Innern des Gebäudes gebrannt hätte, wäre es ihm aufgefallen, er denke es eher nicht. Er habe die drei Türen von aussen kontrolliert. Er sei nicht in das Gebäude selber gegangen. Auf Vorlage eines Standbildes aus der Videoüberwachung (AS 10.1/027 f.) bestätigte der Beschuldigte, dass er die Person auf dem Bild sei. Auf den Vorhalt, dass man nachher auf den Videoaufnahmen sehe, wie er das Schulhaus betrete, meinte er: «Ja, es ist möglich, dass ich vielleicht noch auf die Toilette ging. Ich habe ja schon gesagt, dass ich noch eine Brännte hatte.». Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Vielleicht sei er auf die Toilette gegangen, das wäre gut möglich. Wenn er dort runter sei, sei er wahrscheinlich auf die dort bei der Turnhalle. Er möge sich nicht mehr daran erinnern, dass er unten gewesen sei, sonst hätte er ja nicht gesagt, dass er nur die drei Türen kontrollieren gegangen sei. Im Gebäude habe er sonst nichts festgestellt, Personen oder Rauch habe er nicht festgestellt.

 

In der Einvernahme vom 26. Mai 2022 (AS 10.1/039 ff.) sagte er aus, er kenne ja das Gebäude, er wisse, dass dort Kameras seien. Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, er habe bei seinem Rundgang nach der [Bar] die drei Aussentüren kontrolliert: «Habe ich als erstes gesagt genau.» Er sei offenbar noch im Keller unten auf dem WC gewesen. Auf Frage, wie er kontrolliert habe, ob die drei Aussentüren verriegelt seien: «Wahrscheinlich gar nicht, in diesem Fall. Ja, ich ging ja dorthin, dann in den Keller und ja, nachher ging ich wieder.». Auf Frage, ob er noch wisse, weshalb er auf die Toilette gemusst habe, ob er uriniert habe oder Stuhlgang gehabt habe: «Also zuerst habe ich ja gesagt, ich hätte die Türen kontrolliert, und ich habe viel Alkohol gehabt. Ich war einfach dort auf der Toilette und ging nachher wieder nach Hause.» Auf Vorhalt, dass er gemäss Videoaufzeichnungen die drei Aussentüren gar nicht kontrolliert habe und sich die Frage stelle, wieso er dann überhaupt zum Schulhaus gegangen sei, wenn er die Türen gar nicht kontrolliert habe: «Wahrscheinlich wollte ich einfach diese Türe kontrollieren.» Auf Vorhalt, dass er, als er das Gebäude verlassen habe, die Türe gar nicht mehr abgeschlossen habe: «Nein? Ok.».

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 493 ff.) wiederholte er, dass er an diesem Abend relativ viel Alkohol getrunken habe, dadurch habe es Widersprüche gegeben zwischen dem, was er gesagt habe, und dem, war er letztendlich getan habe. Sein Beweggrund werde wahrscheinlich schon dieser gewesen sein, dass er die Türe habe schliessen wollen oder um zu schauen, ob diese wirklich geschlossen gewesen seien. Warum er dies letztendlich nicht getan habe, könne er nicht sagen. Er sei dort aufs WC, aber warum, könne er wirklich nicht mehr beantworten. Das habe er auch nie gekonnt. Das hätten auch andere bestätigt, dass er relativ betrunken gewesen sei.

 

Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe diesen Brand nicht gelegt. Es gäbe von ihm ja auch keine Spuren im relevanten Bereich. Das Schulhaus sei den ganzen Tag offen gewesen und auf der Rückseite habe es Fenster und einen Treppenabgang, die nicht überwacht oder im Radius eines Bewegungsmelders seien. Ob ein Fenster offen gewesen sei, wisse man nicht. Er habe damals relativ viel Alkohol getrunken. Dass er mit dem Auto ins Magazin gefahren sei, sei natürlich Blödsinn gewesen, doch das Adrenalin bei einem Alarm putsche auf (ASB 446 f.). Er habe die Schlösser kontrollieren wollen. Weshalb er das nicht gemacht habe, könne er nicht erklären (ASB 455). 

 

Die Widersprüche und Ausflüchte in den Aussagen des Beschuldigten sind offensichtlich. Vorab ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er derart alkoholisiert war, dass er sich quasi an nichts mehr erinnern konnte. Zum einen sind auf den Videoaufnahmen keine entsprechenden Anzeichen dafür erkennbar: Er fuhr mit dem E-Bike, hatte keinen schwankenden Gang und konnte die verschlossene Türe auf Anhieb mit dem Schlüssel öffnen. Olo.___ sagte zudem aus, der Beschuldigte sei alkoholisiert gewesen, er habe ihn aber schon voller erlebt, er hab ja noch laufen und sprechen können, nach dem Alarm sei der Beschuldigte mit dem Auto davongefahren (AS 10.2/069 f.). Feuerwehrkollege Pkp.___ gab an, er habe den Beschuldigten am anschliessenden Feuerwehreinsatz ganz normal wahrgenommen, dieser habe noch den Schlüssel holen gehen müssen, weil er diesen gehabt habe. (AS 10.2/024). Auch Feuerwehrkommandant S.___ sagte aus (AS 10.2/726), der Beschuldigte habe zuerst noch den Schlüssel holen gehen müssen, welchen er vom Anlass her noch in seinen Hosen im Magazin gehabt habe, der Beschuldigte habe nicht gerade nüchtern gewirkt, aber nicht sehr alkoholisiert, sein Gang sei normal gewesen.

 

Aufgrund der Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage beim Schulhaus (AS 12.3.1/047 ff.) hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte mit seinem E-Bike über den nördlichen Parkplatz des Schulhauskomplexes unmittelbar in den Haupteingangsbereich fuhr und um 21:48:23 Uhr sein Fahrrad dort abstellte. Aus den Überwachungsaufnahmen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte keine einzige Türe dahingehend kontrollierte, ob sie geschlossen war oder nicht. Vielmehr ist eindeutig erkennbar, wie er um 21:48:42 Uhr die Türe mit einem Schlüssel öffnete und sich zielstrebig und auf direktem Weg ins Untergeschoss begab, wo der Brand letztendlich ausgebrochen ist. Auf der Überwachungskamera beim Treppenabgang des Schulhauses ist zwischen 21:52:32 Uhr und 21:53:45 Uhr die Veränderung des Lichtverhältnisses im Abwartsraum durch den beginnenden Brand deutlich erkennbar. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass genau in diesem Moment brennbare Materialen angezündet wurden, worauf die Lichtveränderung zurückzuführen ist. Um 21:53:29 Uhr verlässt der Beschuldigte das Schulhaus wieder, ohne die aufgeschlossene Türe wieder mit dem Schlüssel abzuschliessen.

 

Angesichts dieser Fakten vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht ansatzweise zu überzeugen. Auch aus dem Umstand, dass er von der Videoüberwachung beim Schulhaus Kenntnis hatte und gegenüber der Polizei und den Feuerwehrkollegen von sich aus angab, er werde wohl auf den Aufnahmen zu sehen sein, weil er noch die Türen kontrolliert habe, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Auf diese Weise konnte er seine Anwesenheit beim Schulhaus zum Tatzeitpunkt erklären. Offenbar ging er davon aus, dass die Kameras primär den Aussenbereich überwachten, und hatte schlicht nicht damit gerechnet, wie viele Details auf den konkreten Aufnahmen erkennbar sind. Zudem wurde der Brand im Hauswartsraum und damit genau dort gelegt, wo sich auch das Aufzeichnungsgerät der Videoüberwachungsanlage befand. Er konnte entsprechend davon ausgehen, dass die Aufzeichnungen nicht mehr gesichert werden können. Dies widerspiegelt sich denn auch in der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen, welche vor dem Vorhalt der Erkenntnisse aus der Videoüberwachung vollkommen anders sind als danach.

 

Aufgrund der Aussagen von Qjq.___ (AS 2.1.12/033 f.) hat zudem als erstellt zu gelten, dass ab ca. 20:30/20:45 Uhr sämtliche Zugangstüren verschlossen waren. Weiter wurden keinerlei Einbruchsspuren festgestellt. Auf den Videoaufzeichnungen konnten keine weiteren Personen festgestellt werden, welche vor dem Brand das Schulhaus betraten. Es konnten auch keine Personen festgestellt werden, welche zuvor das Schulhaus betraten, aber dieses nicht mehr verliessen (AS 2.1.0/200, 203). Somit war der Beschuldigte die einzige Person, welche das Gebäude vor Brandausbruch um 21:48:42 Uhr mit einem Schlüssel betrat und um 21:53:29 Uhr – unmittelbar nach den ersten um 21:52:32 Uhr auftretenden Lichtveränderungen, welche auf den Brand hindeuten, bzw. direkt vor der deutlicheren Lichtveränderung um 21:53:45 Uhr –, ohne die Türe wieder zu verschliessen, verliess. Die Anwesenheit einer anderen Person im Schulhaus, welche genau zu jener Zeit den Brand gelegt haben soll, ist unter diesen Umständen schlicht nicht realistisch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der vierte Eingang nicht videoüberwacht war. Da keinerlei Einbruchspuren festgestellt werden konnten, müsste dieser offen gewesen sein oder die Täterschaft über einen Schlüssel verfügt haben.

 

Offenbleiben kann unter diesen Umständen auch, wann und durch wen der Hammer zum Offenhalten der Kellertüre deponiert wurde und weshalb daran keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (AS 2.1.0/189, Plädoyernotizen, ASB 527). So besteht zum einen die Möglichkeit, dass der Hammer gar nicht vom Beschuldigten deponiert wurde, und zum anderen beweist das Fehlen einer DNA-Spur noch nicht, dass jemand den Gegenstand auch tatsächlich nicht in den Händen hatte, da er dazu beispielsweise ein Tuch oder Ähnliches verwendet haben könnte.

 

11.2.8 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Beweislage als erdrückend zu bezeichnen und es bestehen – insbesondere auch vor dem Hintergrund der übrigen Vorhalte – keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 18 hat damit als erstellt zu gelten.

 

12        Anklagevorhalt Ziff. 8 (Brand 7)

 

12.1     Vorhalt gemäss Anklageschrift

 

«Versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit zwischen dem 21. April 2022, ca. 17:00 Uhr und 22. April 2022, 07:22 Uhr, in Recherswil, [Strasse], z.Nt. der [Bürgergemeinde 2], indem der Beschuldigte auf der Westseite des Gebäudes unterhalb des Fensters mutmasslich Anzündwolle in einen Spalt zwischen Fensterbrett und Holzverkleidung klemmte und anzündete. Nur aufgrund ungenügender Versorgung des Brandherdes mit Sauerstoff, entwickelte sich das Feuer verzögert und es kam zu keiner Feuersbrunst. Dadurch versuchte der Beschuldigte, die Liegenschaft in Brand zu stecken, womit er vorsätzlich eine Feuersbrunst zum Schaden eines andern und eine Gemeingefahr verursachen wollte. Der Glimmbrand, welcher durch die Feuerwehr mit zehn AdF gelöscht werden musste, führte zu einem Schaden am Gebäude von CHF 8'634.50 und hätte zu einer Gemeingefahr führen können, weil das Feuer ohne die Intervention der Feuerwehr auf den angrenzenden Baumbestand des umliegenden Waldes hätte übergreifen können.»

 

12.2     Beweiswürdigung

 

12.2.1 Die Brandmeldung erfolgte am Freitag, 22. April 2022, 07:22 Uhr, telefonisch via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 2.1.5/056 ff.). Der mögliche Brandzeitpunkt wurde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Donnerstag, 21. April 2022, ca. 20:00 Uhr, bis Freitag, 22. April 2022, ca. 07:20 Uhr, festgelegt (AS 3.1/ 005 f.). Die Brandherdzone wurde auf der Westseite des Waldhauses direkt unterhalb eines Fensters festgestellt, am Übergang zwischen Fensterbrett und Fassade (AS 2.1.5/007). Es wurden Überreste von Anzündwolle fest- und sichergestellt, weshalb von einer Vorsatzhandlung auszugehen ist (AS 2.1.5/007 ff.).

 

12.2.2 Gemäss IRM Bern könnte es sich bei den sichergestellten Fragmenten auf dem Boden unterhalb des Brandherdzonenbereiches aufgrund der Zusammensetzung um Anzündwolle handeln (AS 2.1.5/010; 7.1/012 ff.). In der sichergestellten Asche und dem Isolationsmaterial aus dem Brandherdzonenbereich wurden keine Hinweise auf entzündbare Substanzrückstände (z.B. Benzin, Diesel, Nitroverdünner, Petrol oder weitere gängige Lösungsmittel) festgestellt. Diverse gesicherte DNA- und daktyloskopische Spuren führten zu keinen Hinweisen auf konkrete Personen (AS 2.1.5/009 f.).

 

12.2.3 Für die Brandentstehungszeit stehen keine RTI-Daten des Beschuldigten zur Verfügung, womit keine Rückschlüsse auf dessen Standort möglich sind (AS 2.1.0/ 123 f.)

 

12.2.4 Gemäss Mobiltelefonauswertung schrieb der Beschuldigte am 21. April 2022, 20:00 Uhr, dass er beim [Hüttli] sei. Dies schrieb er erneut um 20:38 Uhr und um 20:44 Uhr. Um 22:20 Uhr schrieb er, dass er wieder zu Hause sei. Um 22:22 Uhr schrieb der Beschuldigte letztmals eine Nachricht. Weiter wurde festgestellt, dass in der Nacht des 22. April 2022 von 00:30 Uhr bis 07:14 Uhr auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine Aktivitäten mehr verzeichnet waren (AS 2.1.0/124).

 

12.2.5 Der Beschuldigte vermochte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Juni 2022 nicht mehr erinnern, wo er sich in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2022 aufhielt (AS 10.1/085). Anlässlich seiner Befragung vom 8. Juli 2022 sagte der Beschuldigte u.a. aus, auch schon bei der Hütte der [Bürgergemeinde 2] gewesen zu sein (AS 10.1/115). Wann er das letzte Mal dort gewesen sei, wusste er nicht mehr. Das letzte Mal sei vor zwei bis drei Jahren gewesen. Weiter gab er zu Protokoll, dass es sich bei der sichergestellten Anzündwolle nicht um seine gehandelt habe.

 

12.2.6 In Bezug auf diesen Brand ist damit festzustellen, dass keinerlei objektiven Beweismittel vorliegen, die einen Aufenthalt des Beschuldigten zur relevanten Zeit beim Brandobjekt belegen würden. Ermitteln liess sich einzig, dass er sich am 21. April 2022 abends bei der [Hütte] in Halten aufhielt.

 

Allerdings ist der Vorinstanz (US 115) zuzustimmen, dass die Gesamtumstände und der modus operandi eindeutig dafür sprechen, dass es sich bei diesem Fall um die gleiche Täterschaft gehandelt haben muss, wie bei den übrigen Brandstiftungen innerhalb der Serie. Für den vorliegenden Brand wurde, wie mehrfach bei anderen vom Beschuldigten nachweislich gelegten Bränden, für das Entfachen des Feuers Anzündwolle verwendet. Weiter sprechen auch die Lage (vorwiegend abgeschiedene Gebäude, nicht gut einsehbar) und die Beschaffenheit (speziell Gebäude aus Holz und damit mit einer hohen Brandlast) dafür, dass es sich um ein und dieselbe Täterschaft handelte. Letztlich liegt das Brandobjekt auch innerhalb des eng begrenzten Radius der übrigen Brandobjekte. Dass der Brand in diesem Fall nicht an einem Wochenende gelegt wurde, spricht nicht gegen eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten. So war zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Medienberichterstattung bekannt, dass sich die Brände immer an Wochenendtagen ereigneten. Entsprechend war am Wochenende jeweils mit einer hohen Polizeipräsenz in der Region zu rechnen, was den Beschuldigten veranlasst haben könnte, den Brand bereits in der Nacht von Donnerstag auf Freitag zu legen. Bei einer Gesamtbetrachtung und unter Einbezug des Umstandes, dass die Täterschaft bei den übrigen Bränden erstellt ist, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte auch für den Brand der Waldhütte in Recherswil verantwortlich ist. Der Vorhalt gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift hat damit ebenfalls als erstellt zu gelten.

 

13.       Gesamtwürdigung Brandstiftungen

 

Wie bereits im Rahmen der Würdigung der einzelnen Anklagevorhalte erwähnt, sind sämtliche zur Beurteilung stehenden Brände im Rahmen einer Serie zu sehen. Die Brände fanden in einem sehr begrenzten Zeitraum zwischen dem 3. April 2022 und dem 21. Mai 2022 statt und wurden im Bezirk Wasseramt in den Gemeinden Halten, Kriegstetten, Recherswil und Obergerlafingen in einem Umkreis mit einem Durchmesser von lediglich ca. 3’600 Metern verursacht. Die Brände wurden meistens an Wochenendtagen, d.h. Freitag, Samstag oder Sonntag, jeweils in der Nacht bzw. den frühen Morgenstunden, gelegt. Die Brandorte lagen zudem im Zuständigkeitsgebiet der [Feuerwehr], bei welcher der Beschuldigte Mitglied war, bzw. in angrenzenden Gemeinden, welche aufgrund der örtlichen Nähe im Bedarfsfall von dieser Feuerwehr unterstützt werden. Parallelen ergeben sich aber auch bezüglich der Brandobjekte und der Vorgehensweise. Es handelte sich vorwiegend um freistehende, nicht gut einsehbare Gebäude aus Holz bzw. mit Holzanteilen, d.h. sog. weiche Bauten mit einer hohen Brandlast. Sämtliche Brandorte waren dem Beschuldigten zudem aufgrund der örtlichen Nähe bekannt bzw. er hatte gar einen persönlichen Bezug dazu. Die Brandlegungen erfolgten jeweils im Bereich von Holzmaterialien wie Gebäudeteile, Fassaden, Unterstände, Raumunterteilungen oder Holzpaletten.

 

In mehreren Fällen wurde nachweislich Holzanzündwolle als Anzündmittel eingesetzt, wobei in einem Fall die DNA des Beschuldigten auf entsprechenden am Brandort gefundenen Resten festgestellt werden konnte. Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnte eine Jacke mit Überresten von Holzanzündwolle in den Jackentaschen sichergestellt werden (AS 2.1.0/62 ff.). Zudem wurde im Keller ein geöffneter Karton mit Holzanzündwolle in einem Kessel gefunden (AS 2.1.0/54 ff.). Dieser Karton befand sich als einzige «Grillutensilie» dort. Sämtliche anderen Grillutensilien befanden sich im Grillunterstand an der östlichen Gebäudefassade des Wohndomizils des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang konnte zudem im Rahmen der Observation des Beschuldigten folgende Feststellung gemacht werden: Am 25. Mai 2022 hatte die Staatsanwaltschaft die Observation des Beschuldigten angeordnet (AS 3.4/014 f.). Die polizeiliche Observation wurde jedoch vom Beschuldigten an seinem Arbeitsort noch gleichentags bemerkt, was dieser um 17:01 Uhr telefonisch dem Feuerwehrkommandanten mitteilte (AS 2.1.0/047 f., 10.1/019 Z 215 ff., 10.2/728). Anschliessend konnte festgestellt werden, wie sich der Beschuldigte direkt nach seiner Ankunft um 17:22 Uhr an seinem Wohndomizil in den östlichen Bereich des Gebäudes begab (Standort Grillunterstand) und um 17:23 Uhr an der Gebäudewestseite zu einer Schopftüre wieder herauskam. Welche Tätigkeit der Beschuldigte auf der Gebäudeostseite vorgenommen hatte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Aussentreppenabgang zu dem Gewölbekeller befindet sich auf der Ostseite der Liegenschaft und war ebenfalls nicht einsehbar. Auf der Ostseite gelangt man durch eine Nebentüre in den angebauten Ökonomieteil der Liegenschaft und durch diesen ungehindert zur Schopftüre auf der Westseite der Liegenschaft und damit in den Bereich der [Strasse] (AS 2.1.0/047; 3.4/024 ff.). Ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt – nachdem ihm definitiv klar geworden war, dass er im Visier der Ermittler war – die Holzanzündwolle als einzige Grillutensilie von ihrem ursprünglichen Lagerort im von aussen zugänglichen Grillunterstand in den sonst praktisch leeren Keller brachte, liess sich letztlich jedoch nicht abschliessend klären.

 

Für praktisch jeden Brand liegen starke Indizien vor, welche auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen. Dazu kommen die mehrfachen nachweislich falschen Angaben des Beschuldigten in Bezug auf seinen jeweiligen örtlichen Aufenthalt. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte in keinem einzigen Fall ein belastbares Alibi, welches ihn als Täter ausschliessen würde. Nach der Verhaftung des Beschuldigten konnte zudem kein einziger Brand mehr registriert werden, welcher in örtlicher, zeitlicher, objektsbezogener oder vorgehensbezogener Hinsicht in die vorliegende Serie gepasst hätte. Die von der Verteidigung erwähnten und mittels Zeitungsberichten dokumentierten späteren Brände bzw. allenfalls Brandserien betreffen zum einen nicht das gleiche, örtlich eng begrenzte Gebiet und sind zum anderen nicht geeignet, etwas an den vorliegenden konkreten Belastungen gegen den Beschuldigten zu ändern.

 

Würdigt man nun die individuelle Beweislage bei den einzelnen Anklagesachverhalten zusätzlich im Kontext der Gesamtserie, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte für sämtliche angeklagten Brände verantwortlich ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 116) kann eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte in diesem Zusammenhang daraus, dass die Brände 1 und 3 in Biberist sowie der Brand in Utzenstorf nicht ihm zugeordnet werden können. Diese Brände liegen zum einen örtlich ausserhalb des Rayons der vorliegenden Brandserie – und nota bene auch der örtlichen Zuständigkeit der Feuerwehr, welcher der Beschuldigte angehörte – und unterscheiden sich in den Fällen von Biberist, wo Fahrzeuge angezündet wurden, auch in Bezug auf die Brandobjekte. Die Argumentation der Verteidigung, beim Brand in Biberist, der nicht dem Beschuldigten zugeordnet werde, sei ebenfalls Holzanzündwolle verwendet worden, geht ins Leere. Der Spurenbericht vom 17. Juni 2022 (ASB 354 f.) hält lediglich fest, dass Rückstände von Paraffin festgestellt werden konnten. Dabei handelt es sich um einen gängigen, flüssigen oder wachsartigen Inhaltsstoff in Anzündhilfen verschiedenster Art – bspw. auch in Anzündflüssigkeit aber auch in Diesel – und er ist nicht ausschliesslich in Holzanzündwolle enthalten, die im Übrigen auch ohne Paraffin erhältlich ist.

 

Offenbleiben muss letztlich das Motiv des Beschuldigten. Ob es sich um die von der Vorinstanz in ihrem Urteil (US 118) unter Bezugnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. August 2022 (AS 7.3/025 ff.) erwähnten möglichen Motive wie die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen und das damit verbundene Gemeinschaftsgefühl, die Wertschätzung im Rahmen der Feuerwehrarbeit, die Suche nach Anerkennung, die Förderung sozialer Kontakte und das zwischenmenschliche Erleben oder schliesslich doch um persönliche Probleme – allgemeiner Art oder im Zusammenhang mit den nicht erwiderten Gefühlen für einen Feuerwehrkameraden – handelte, bleibt über weite Strecken reine Spekulation.

 

14.       Rechtliche Würdigung Brandstiftungen

 

14.1     Allgemeines

 

Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Straftatbeständen der Brandstiftung und der qualifizierten Brandstiftung sowie des Versuchs kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 118 ff.) verwiesen werden. Gegen die rechtliche Würdigung der Vorhalte durch die Vorinstanz wurden von Seiten Verteidigung im Berufungsverfahren keine Vorbehalte vorgebracht.

 

14.2     Mehrfache Brandstiftung – Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18

 

Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung der Vorhalte gemäss Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 121) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis wurden sämtliche Objekte (Brände 2, 4, 5, 9, 12 und 14) vorsätzlich in Brand gesetzt. Weiter ist erstellt, dass keines der Brandobjekte im Eigentum des Beschuldigten stand und es in allen Fällen zu einem (teils massiven) Drittschaden gekommen ist. Eine Gemeingefahr, wie sie die Anklageschrift in sämtlichen Vorhalten zudem formuliert, ist betreffend die Brände 2, 5, 9, 12 und 14 ebenfalls zu bejahen, da das Feuer jeweils auf umliegende Gebäude oder Waldstücke hätte übergreifen können. Angesichts der Stärke und des Ausmasses des jeweils verursachten Feuers (teilweise konnten die Gebäude nicht einmal mehr durch die Feuerwehr gehalten werden) ist das Vorliegen einer Feuersbrunst zweifelsfrei zu bejahen.

 

Hinsichtlich Anklagevorhalt 4 (Brand 5) ist die Vorinstanz unter anderem gestützt auf die Einschätzung des kantonalen Feuerwehrinspektors anlässlich des durchgeführten Augenscheins korrekterweise davon ausgegangen, dass das neben dem Brandobjekt liegende Wohnhaus nie gefährdet gewesen war und damit keine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen vorgelegen habe. Entsprechend gelangt auch in diesem Fall der Grundtatbestand von Art. 221. Abs. 1 StGB zur Anwendung.

 

Dem Beschuldigten war insbesondere als ehemaliger und langjähriger Feuerwehrmann bewusst, dass das Legen eines Feuers in mehrheitlich weichen Bauten zu einem sich schnell ausbreitenden und unkontrollierbaren Feuer führt, was auch sein Ziel war. Somit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 221 Abs. 1 StGB für sämtliche Brände als gegeben zu erachten.

 

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen vom 3. April 2022 bis am 21. Mai 2022, schuldig zu erklären (Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18 der Anklageschrift).

 

14.3     Mehrfache versuchte Brandstiftung – Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13

 

Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung der Vorhalte gemäss Ziff. 8, 9 und 13 der Anklageschrift kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (US 122) verwiesen werden.

 

Bei diesen Vorhalten ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich versucht hat, die Gebäude resp. die Holzpaletten in Brand zu setzen. Bei Brand 8 (Vorhalt Ziff. 9) erlosch das Feuer von selbst. Bei Brand 7 (Vorhalt Ziff. 8) entwickelte sich das Feuer aufgrund ungenügender Versorgung des Brandherdes mit Sauerstoff nur verzögert, wodurch ebenfalls keine Feuersbrunst entstand. Bei Brand 11 (Vorhalt Ziff. 13) wurde der Glimmbrand durch die Feuerwehr rechtzeitig gelöscht, weshalb es ebenfalls zu keiner Feuersbrunst gekommen ist. Bei allen drei Bränden entstand jedoch ein Schaden am Eigentum einer Drittperson. Auch bezüglich dieser drei Brände wäre ein Gemeingefahr zu bejahen gewesen, da auch diese Feuer hätten auf umliegende Gebäude, Fahrzeuge und den Wald übergreifen können.

 

Es liegt damit in diesen Fällen ein vollendeter Versuch einer Brandstiftung vor. Der Erfolg ist nur ausgeblieben, weil die Feuer von selbst wieder ausgegangen sind bzw. rechtzeitig durch die Feuerwehr gelöscht werden konnten. Die Schwelle zum Versuch wurde durch den Beschuldigten eindeutig überschritten.

 

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind auch hier keine erkennbar. Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 21. April 2022 bis am 15. Mai 2022, schuldig zu erklären (Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13 der Anklageschrift).

 

14.4     Mehrfache versuchte qualifizierte Brandstiftung – Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17

 

14.4.1 Bei den Bränden 6, 10 und 13 kommt hinzu, dass durch die Brandstiftungen Leib und Leben von Personen hätten gefährdet werden können. Da es letztlich in keinem Fall zu einer konkreten Gefahr kam, bleibt es bei einer versuchten Tatbegehung. Es kann auch in diesem Fällen auf die korrekte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (US 122 f.) verwiesen werden.

 

14.4.2 Beim Brand 6 (Vorhalt Ziff. 6) wurde durch den Eigentümer durch das Löschen des Brandes verhindert, dass sich das Feuer vom Unterstand via Sparren der Dachkonstruktion auf das Wohnhaus ausbreiten konnte. Entsprechend kam es auch zu keiner Gefährdung der sich im Wohnhaus befindenden Personen. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass jemand, der spät abends, zu einer Zeit, in der die meisten Menschen schlafen, einen Unterstand, der direkt mit dem Dachstock des Wohnhauses verbunden ist, in Brand setzt, um die Gefahr eines unbeherrschbaren Feuers weiss und dies auch will. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei dem an das Brandobjekt angrenzende Haus um ein bewohntes Haus handelte, was ohne Weiteres auch von aussen erkennbar war. Zudem war ihm als langjähriger Feuerwehrangehöriger das Gefährdungspotential bekannt, womit der subjektive Tatbestand zweifellos als erfüllt zu gelten hat.

 

14.4.3 Bezüglich Brand 10 (Vorhalt Ziff. 11) wusste der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 31. Mai 2022 (AS 10.1/065 f.), dass ein Mitglied der drei Brüder umfassenden Erbengemeinschaft dort wohnte. Erst am Sonntagmorgen nach dem Brand habe er vernommen, dass dieser gerade ausgezogen sei. Auf die Frage, ob es je nach Entwicklung des Feuers für die Bewohner hätte gefährlich werden können, wenn das Gebäude noch bewohnt gewesen wäre, antwortete der Beschuldigte: «Wenn es weiter gegangen wäre? Ja, wahrscheinlich schon, wenn es niemand gesehen hätte». Zudem waren im Stall Kleider aufgehängt, was ebenfalls einen Rückschluss auf Personen in der Liegenschaft zuliess. Am Brandobjekt entstand durch das Feuer ein hoher Schaden. Anlässlich des Brandes standen 18 Angehörige der Feuerwehr für die Brandbekämpfung im Einsatz, womit feststeht, dass der Beschuldigte den Brand nicht mehr selbst hätte kontrollieren können. Vorliegend wurden keine Personen konkret an Leib und Leben gefährdet, jedoch ging der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben davon aus, dass das Gebäude bewohnt war. Entsprechend ist auch in diesem Fall der subjektive Tatbestand erfüllt und es liegt eine versuchte Tatbegehung vor.

 

14.4.4 In Bezug auf Brand 13 (Vorhalt Ziff. 17) ist gemäss Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte einen Brand legte, welcher dazu führte, dass die Schreinerei Eve.___ vollständig ausbrannte. Die ehemalige Schreinerei grenzte zudem unmittelbar an ein Wohnhaus an, was für jedermann – und damit auch für den Beschuldigten – ohne Weiteres ersichtlich war. Durch den Brand wurde keine Person konkret an Leib und Leben gefährdet, was jedoch lediglich dem Zufall zu verdanken war: Die Bewohnerin des Wohnhauses erwachte, weil sie auf die Toilette musste, und stellte dabei Rauch in der Wohnung fest. Der Beschuldigte wusste um die Gefahr eines unbeherrschbaren Feuers und wollte dies auch, ansonsten er kaum zwischen 00:25 Uhr und 00:40 Uhr, und damit zu einer Zeit, in der grossmehrheitlich geschlafen wird, einen Brand gelegt hätte. Durch die Brandlegung an der Fassade der Schreinerei bestand ein äusserst grosses Gefahrenpotential, dass sich das Feuer aufgrund der Bauweise innert kürzester Zeit auf die gesamte Liegenschaft und damit auch auf das Wohnhaus hätte ausbreiten können. Der Tatbestand der versuchten qualifizierten Brandstiftung ist damit ohne Weiteres erfüllt.

 

14.4.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen in allen drei Fällen nicht vor. Der Beschuldigte ist entsprechend der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 15. Mai 2022, schuldig zu sprechen (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17 der Anklageschrift).

 

14.5     Zwischenfazit Brandstiftungen

 

In Bezug auf die vorgeworfenen Brandstiftungen ist der Beschuldigte damit zusammenfassend der mehrfachen Brandstiftung (Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18), der mehrfachen versuchten Brandstiftung (Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13) und der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17) schuldig zu sprechen.

 

15.       Mehrfacher Hausfriedensbruch – Vorhalte Ziff. 5, 7, 12, 14, 16 und 19

 

Bezüglich dieser Vorhalte kann sowohl hinsichtlich der konkreten Anklagepunkte, der Beweiswürdigung, aber auch der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 124 ff.) verwiesen werden.

 

Sämtlichen Vorhalten liegt grundsätzlich derselbe Sachverhalt wie bei den jeweiligen Brandstiftungen zugrunde, womit die Vorhalte betreffend Hausfriedensbruch ebenfalls als erstellt zu gelten haben.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das jeweilige Betreten der fremden Grundstücke bzw. Liegenschaften lediglich zum Zwecke der Brandstiftung und damit unbefugt sowie erkennbar gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer erfolgte. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte jeweils sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind in keinem Fall ersichtlich.

 

Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 21. Mai 2022, schuldig zu sprechen (Vorhalte Ziff. 5, 7, 12, 14, 16 und 19 der Anklageschrift).

 

16.       Mehrfache Tierquälerei – Vorhalt Ziff. 3

 

Auch bezüglich dieses Vorhaltes kann hinsichtlich des Sachverhalts, der Beweiswürdigung, aber auch der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 128 f.) verwiesen werden.

 

Dem Vorhalt liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie bei der angeklagten Brandstiftung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift. Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift ist damit beweismässig ebenfalls als erstellt zu betrachten.

 

In Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist ohne Weiteres von einer qualvollen Tötung von Tieren im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b des Tierschutzgesetzes (TschG) auszugehen. Als der Beschuldigte den Brand legte, war ihm bewusst, dass sich darin lebende Tiere aufhielten, die durch das Feuer einen qualvollen Tod erfahren würden. Der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar.

 

Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, begangen am 10. April 2022, schuldig zu sprechen (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift).

 

17.       Zusammenfassung

 

Zusammenfassend ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen:

-       mehrfache versuchte qualifizierte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17),

-       mehrfache Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 3. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18),

-       mehrfache versuchte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 21. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13),

-       mehrfache Tierquälerei, begangen am 10. April 2022 (Vorhalt Ziff. 3),

-       mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 5, 7, 12, 14, 16 und 19).

 

 

V.            Strafzumessung

 

1.         Allgemeines

 

Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 130 ff.). Es kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden.

 

2.         Konkrete Strafzumessung

 

2.1       Vorbemerkung

 

2.1.1 Vorliegend weist die qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren die abstrakt höchste Strafdrohung aus.

 

Die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Tatbestand der Tierquälerei sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohte Vergehen.

 

Sowohl für die Brandstiftungen als auch für die qualifizierten Brandstiftungen kommt damit per se nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die mehrfach begangene Tierquälerei ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Diese weisen einen derart engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Brandstiftungen auf, dass eine Abgrenzung nicht zielführend ist. Es handelt sich um notwendige Begleitdelikte der konkreten Brandstiftungen, deren Unrecht mit der Strafe für diese bereits zu einem grossen Teil abgegolten wird. Somit ist für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen.

 

2.1.2 In Bezug auf die Strafzumessung separat zu betrachten sind zudem die drei versuchten qualifizierten Brandstiftungen (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17), welche als schwerste Delikte zu qualifizieren sind und – ohne Berücksichtigung der Strafmilderung aufgrund des Versuchs – einem abstrakten Strafrahmen zwischen drei und 20 Jahren Freiheitstrafe unterliegen.

 

Als konkret schwerstes Delikt erweist sich dabei die Brandstiftung zum Nachteil der Schreinerei Eve.___ GmbH (Brand 13). Die Tathandlung führte zu einem Vollbrand der Schreinerei, die unmittelbar an das westlich angrenzende Wohnhaus angebaut war. Zudem war es nur dem zufälligen Aufwachen der Bewohnerin zu verdanken, dass sie ihre Wohnung rechtzeitig verlassen konnte, obwohl der Rauch bereits in ihre Wohnung eingedrungen war. Wäre sie nicht erwacht und hätte die toxischen Rauchgase eingeatmet, wäre sie trotz raschem Eingreifen von Polizei und Feuerwehr in höchster Lebensgefahr gewesen. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist entsprechend von diesem Delikt auszugehen.

 

Sodann ist die Einsatzstrafe für die weiteren Brandstiftungen sowie die Hausfriedensbrüche und Tierquälerei asperationsweise zu erhöhen. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Delikte als Teil einer Brandserie ist eine grosszügige Asperation vorzunehmen.

 

2.2       Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe

 

2.2.1    Tatkomponenten Einsatzstrafe (Anklageziffer 17 / Brand 13)

 

Als Erstes ist die Einsatzstrafe für Brand 13 festzulegen. Der Beschuldigte setzte eine Schreinerei in Brand, die – für jedermann erkennbar – unmittelbar an ein Wohnhaus gebaut war. Aufgrund der Tatzeit zwischen ca. 00:25 Uhr und 00:40 Uhr war zudem offensichtlich, dass die Bewohner des Hauses mit grösster Wahrscheinlichkeit am Schlafen waren. Zudem war um diese Uhrzeit aus demselben Grund auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass Passanten oder Nachbarn das Feuer früh genug bemerken würden. Im Falle einer Ausbreitung des Feuers auf das Wohnhaus wäre es zu einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben gekommen. Die Gemeingefahr war entsprechend gross. Die Feuerwehr musste grosse Anstrengungen unternehmen, damit das Wohnhaus nicht ebenfalls dem Feuer zum Opfer fiel. Das Vorgehen des Beschuldigten (Brandlegung zu später Stunde in einer Schreinerei, in deren Innern und auch aussen viel Holz gelagert wurde, mithin einem Ort und zu einer Zeit, an dem sich ein Feuer schnell ausbreitet) war – dies gilt auch für sämtliche anderen von ihm begangenen Brandstiftungen – planmässig, gezielt und skrupellos.

 

Wie bereits erwähnt, sind die eigentlichen Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten – auch dies gilt für sämtliche ihm zur Last gelegten Brandstiftungen –nicht bekannt und müssen letztlich im Dunkeln bleiben. Fest steht hingegen, dass seine Entscheidungsfreiheit gross war und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten und Leib und Leben der Anwohnerin zu respektieren. Der Beschuldigte wusste um die Gefährdung der betroffenen Person und wollte diese auch. Die Schadenssumme beläuft sich vorliegend auf ca. CHF 840'000.00. Insgesamt ist das Verschulden vorliegend im unteren, an der Grenze zum mittleren Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens festzumachen.

 

Für eine vollendete qualifizierte Brandstiftung unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von drei bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen wäre eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren auszufällen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Gemäss Praxis des Berufungsgerichts hat sich eine entsprechende Strafreduktion im Rahmen von 25 – 35 % zu bewegen. Dies führt vorliegend zu einer Einsatzstrafe von 36 Monaten.

 

2.2.2    Tatkomponenten weitere Delikte

 

2.2.2.1 Versuchte qualifizierte Brandstiftung (Anklageziffer 6 / Brand 6)

 

Der Beschuldigte legte einen Brand in einem Unterstand, der unmittelbar an ein Wohnhaus grenzte und mit diesem fest verbaut war, in welchem sich zwei schlafende Personen aufhielten. Es ist nur den Hunden des Bewohners zu verdanken, dass dieser rechtzeitig wach wurde, um Nachschau halten zu gehen. Er konnte den Brand schliesslich auch löschen. Aufgrund der im Unterstand gelagerten Gegenstände und der Dachkonstruktion hätte sich das Feuer rasch ausbreiten können. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte den Unterstand und nicht direkt das Wohnhaus selbst in Brand zu setzen versuchte. Der Schaden fiel mit CHF 200.00 gering aus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, sein Vorgehen war auch hier planmässig. Die Beweggründe bleiben, wie erwähnt, unbekannt. In Anbetracht aller Umstände sowie im Vergleich mit den anderen vom Beschuldigte begangenen versuchten qualifizierten Brandstiftungen ist das Verschulden im ersten Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Für eine vollendete Tatbegehung wäre eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Monaten auszufällen. Da es beim Versuch blieb, ist die Strafe auf 33 Monate zu reduzieren. Dies führt asperationsweise zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um elf Monate.

 

2.2.2.2 Versuchte qualifizierte Brandstiftung (Anklageziffer 11 / Brand 10)

 

Die Brandlegung durch den Beschuldigten erfolgte in der Garagenbox und im ehemaligen Holzlager, wo er mithilfe von Anzündwolle versuchte, einen Brand zu legen, sowie im ehemaligen Kuhstall, wo er Kleider und einen Schlafsack anzündete. Zum Brandzeitpunkt befanden sich keine Personen im Wohntrakt, was der Beschuldigte bei der Brandlegung jedoch nicht wusste. Die Schadenssumme betrug ca. CHF 50'000.00. Es war letztlich Zufall, dass sich in dieser Nacht niemand mehr im Wohnhaus aufhielt bzw. dort übernachtete. Insgesamt betrachtet ist das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht einzustufen. Bei einer vollendeten Tatbegehung wäre eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Versuchs wären 32 Monate angemessen, und die Einsatzstrafe ist asperationsweise um elf Monate zu erhöhen.

 

2.2.2.3 Brandstiftung (Anklageziffer 15 / Brand 12)

 

Der Beschuldigte setzte das Gebäude vorsätzlich in Brand und verursachte eine Feuersbrunst sowie eine Gemeingefahr. Das Gebäude befand sich am Waldrand und war zwischen anderen Gewerbeliegenschaften eingebettet. Durch die in der Lagerhalle und im überdachten Lagerunterstand gelagerten Gegenstände wie Baumaterialien, Maschinen, Autos etc. konnte sich das Feuer entsprechend ausbreiten. An der Lagerhalle entstand ein Totalschaden und die Schadenssumme belief sich auf ca. CHF 2'685'000.00. Es kann nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Feuersbrunst und des Drittschadens vorsätzlich und hinsichtlich der Gemeingefahr zumindest eventualvorsätzlich. Die Beweggründe sind auch hier offen. Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei einem mittleren Verschulden. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich eine Freiheitstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden angemessen. Im Sinne der grosszügigen Asperation ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate vorzunehmen.

 

2.2.2.4 Brandstiftung (Anklageziffer 4 / Brand 5)

 

Bei diesem Brand entstand ein beträchtlicher Schaden von über CHF 1,5 Mio. Gross war auch die Gemeingefahr, da die umliegenden Gebäude sowie die in den Stallungen untergebrachten Kühe gefährdet waren. Zudem befand sich im Innern des Brandobjekts noch ein Dieseltank mit einem grossen Fassungsvermögen, der auszulaufen drohte. Auch die Umweltbelastung war bei diesem Brand erheblich, da das Löschwasser ins Grundwasser und in den bei der Liegenschaft durchgehende Bach sickerte bzw. lief. Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und die Gefährlichkeit seines Tuns war ihm fraglos bewusst und bekannt. Über die Beweggründe kann, wie erwähnt, nur spekuliert werden. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach nicht für den Beschuldigten. Wiederum auch vor dem Hintergrund der anderen vorliegend zu beurteilenden Branddelikte ist das Verschulden im mittleren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, womit sich asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 13 Monate ergibt.

 

2.2.2.5 Brandstiftung (Anklageziffer 18 / Brand 14)

 

Die Schadenshöhe lag in diesem Fall bei ca. CHF 208'000.00. Das Schulgebäude lag zum einen mitten in einem Wohnquartier, allerdings war die Brandlast aufgrund der Bauweise aus Beton und Stahl vergleichsweise gering. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und benutzte gar den Schlüssel, welcher der Feuerwehr für den Ernstfall zur Verfügung stand, um ins Gebäude zu gelangen und den Brand zu legen. Das Verschulden ist im ersten Drittel, nicht ganz in der Mitte, des Strafrahmens anzusiedeln. Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist die Einsatzstrafe um elf Monate zu erhöhen.

 

2.2.2.6 Brandstiftung (Anklageziffer 2 / Brand 4)

 

Der Schafstall wurde komplett zerstört, die Schadenssumme beläuft sich auf ca. CHF 77'000.00. Erschwerend wirkt sich aus, dass das Gebäude, in welchem Heu und Maschinen gelagert wurden, vorwiegend aus Holz bestand. Ferner hielten sich auch 20 Schafe darin auf, von denen zehn infolge des Brandes direkt verendeten oder später vom Tierarzt eingeschläfert werden mussten. Diesbezüglich wird ein Teil des Unrechts bereits an dieser Stelle durch die Strafe abgegolten, im Weiteren erfolgt die angemessene Bestrafung explizit mittels Strafe für den Tatbestand der Tierquälerei. Der Schafstall stand isoliert inmitten von Landwirtschaftsland, lediglich mit einigen Bäumen rundherum, weshalb eine Gemeingefahr zu verneinen ist. Das Verschulden kann in Anbetracht der Gesamtumstände als leicht bezeichnet werden. Die Handlungen erfolgten klar vorsätzlich, ungeklärt ist auch bei diesem Brand die Motivlage. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, asperiert acht Monate, als angemessen.

 

2.2.2.7 Brandstiftung (Anklageziffer 10 / Brand 9)

 

Der Sachschaden beläuft sich in diesem Fall auf ca. CHF 70'000.00. Der Brandort befand sich mitten in Wald und das Feuer wurde mitten in der Nach gelegt. Entsprechend gross war die Wahrscheinlichkeit, dass der Brand lang unbemerkt hätte bleiben und durch das Übergreifen des Feuers auf die umliegenden Bäume ein Waldbrand hätte entstehen können. Auch diese Brandstiftung erfolgte mit Vorsatz, wobei über das Motiv nichts bekannt ist. Es ist von einem leichten Verschulden, konkret im unteren Bereich des ersten Drittels, auszugehen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, was asperationsweise zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um sieben Monate führt.

 

2.2.2.8 Brandstiftung (Anklageziffer 1 / Brand 2)

 

Die Hütte der [Gesellschaft] brannte nicht gänzlich ab, dennoch entstand ein Sachschaden von ca. CHF 76'700.00. Es liegt ein leichtes Verschulden vor. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ist vorliegend lediglich dem Einsatz der Feuerwehr zu verdanken, dass der Brand nicht auf die gesamte Liegenschaft übergreifen konnte. Zudem drohte die Ausweitung des Brandes auf den angrenzenden Wald. Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuldangemessen. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um sechs Monate zu erhöhen.

 

2.2.2.9 Versuchte Brandstiftung (Anklageziffer 13 / Brand 11)

 

Der entstandene Schaden betrug CHF 5'188.65 und war damit vergleichsweise gering. Allerdings erfolgte die Brandstiftung in einer Schreinerei mit entsprechend hoher Brandlast. Der Brand steht im Zusammenhang mit Brand 12, bei dem ein massiv hoher Schaden entstand, und wurde zeitgleich gelegt. Betreffend Gemeingefahr ist diese mit jener bei Brand 12 fast identisch und somit durch die Strafe für diesen Brand bereits teilweise abgegolten, da teilweise die gleichen Güter bedroht waren. Vorliegend funktionierte die Vorgehensweise der Brandlegung mittels eines Gasbrenners offenbar nicht und das Verschulden ist aufgrund des konkreten Schadens als sehr leicht – im unteren Bereich des ersten Strafrahmendrittels – einzuordnen. Auf der anderen Seite war das Vorgehen sehr geplant, was die vorgängigen Suchen auf Google Maps verdeutlichen. 

 

Bei vollendeter Tatbegehung erschiene eine Strafe von 36 Monaten angemessen. Das Vorliegen eines Versuchs hat zu einer Strafreduktion auf 24 Monate zu führen, wobei ein vollendeter Versuch gegeben ist. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um acht Monate zu erhöhen.

 

2.2.2.10 Versuchte Brandstiftung (Anlageziffer 9 / Brand 8)

 

In diesem Fall beträgt der Sachschaden lediglich CHF 20.00, da nur ein paar beschädigte Paletten entsorgt werden mussten. Festzuhalten ist indes, dass der Schaden, wäre es zu einem Brand gekommen, massiv höher ausgefallen wäre. Auch die drohende Gemeingefahr für die umliegenden, relativ nahe stehenden Gebäude wäre gross gewesen. Die vollendete Brandstiftung wäre mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu sanktionieren gewesen. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist die Einsatzstrafe auf zwölf Monate zu reduzieren und sodann asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

 

2.2.2.11 Versuchte Brandstiftung (Anklageziffer 8 / Brand 7)

 

Der Beschuldigte versuchte vorsätzlich unter Zuhilfenahme von Anzündwolle ein Waldhaus in Brand zu setzen, allerdings konnte sich das Feuer nicht entwickeln. Die Gefährlichkeit seines Tuns war ihm bewusst. Die Liegenschaft befand sich im Wald und war von Bäumen umgeben, was zu einer Gemeingefahr führt. Die Brandlast war aufgrund der Bauart (vorwiegend aus Holz) hoch. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. CHF 8'600.00, was allerdings darauf zurückzuführen ist, dass es letztlich nicht zum beabsichtigen Brand kam und es sich damit vorliegend nur um einen Versuch handelte. Allerdings wäre der Schaden auch bei einem Vollbrand kaum höher als einige hunderttausend Franken gewesen. In Anbetracht der konkreten Umstände und – wie immer – im Vergleich mit den anderen Brandstiftungen, ist das Verschulden im untersten Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Für die vollendete Brandstiftung wäre eine Strafe von 18 Monaten auszufällen. Nach Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des Versuchs auf zwölf Monate ist die Einsatzstrafe asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

 

2.2.3    Zwischenfazit  Brandstiftungen

 

Aufgrund der Tatkomponenten der Brandstiftungen resultiert nach den zahlreichen Asperationen und vor Berücksichtigung der weiteren Delikte und der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 135 Monaten oder elf Jahren und drei Monaten.

 

2.2.4    Weitere Delikte

 

2.2.4.1 mehrfacher Hausfriedensbruch (Anklageziffern 5, 7, 12, 14, 16 und 19)

 

Bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte mit den jeweiligen Brandstiftungen sehr eng zusammenhängen und verschuldensmässig teilweise bereits bei den Brandstiftungen berücksichtigt worden sind. Insgesamt rechtfertigt sich, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.

 

2.2.4.2 Mehrfache Tierquälerei (Anklageziffer 3)

 

Der Beschuldigte legte einen Brand in einer Scheune (Brand 4), in welcher sich 20 Schafe befanden. Von diesen 20 Tieren verendeten zehn aufgrund der Brandfolgen qualvoll. Das Leiden dieser Tiere war beträchtlich. Das Motiv des Beschuldigten bleibt auch hier unklar. Er wusste jedoch bereits im Zeitpunkt der Brandlegung, dass sich in diesen Stallungen Schafe befanden, was ihn dennoch nicht davon abhielt, den Brand zu legen. Das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifels­ohne vermeidbar gewesen. Zu beachtende Faktoren, die von bestimmendem Einfluss gewesen wären, sind nicht zu erkennen. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach zwar nicht für den Beschuldigten, haben aber auch keinen relevanten Einfluss auf die Verschuldensbewertung. Angemessen erscheint damit eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, asperiert zwei Monate.

 

2.2.5    Täterkomponenten

 

Betreffend Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 142 f.) verwiesen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Verhalten im Strafverfahren weisen keine relevanten Besonderheiten auf und sind neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die Täterkomponenten wirken sich damit im Ergebnis neutral aus.

 

2.2.6    Gesamtfreiheitsstrafe

 

Damit ist für die Schuldsprüche betreffend Brandstiftungen, Hausfriedensbruch und Tierquälerei eine Freiheitsstrafe von insgesamt elf Jahren und sieben Monaten auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen.

 

2.3       Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen

 

Der Beschuldigte befand sich vom 25. Mai 2022 bis zum 20. Oktober 2022 in Untersuchungshaft (AS 12.3.1/001 ff.). Die Haftdauer von insgesamt 149 Tagen ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 hiess das Haftgericht den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gut und ordnete gegen den Beschuldigten ab dem 7. Dezember 2022 Ersatzmassnahmen an (AS 12.3.1/165 ff.). Diese wurden in der Folge bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert, was einer Dauer von insgesamt 1’143 Tagen entspricht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 145) ist festzustellen, dass die Freiheit des Beschuldigten durch die Ersatzmassnahmen nicht wesentlich eingeschränkt wurde. Der Beschuldigte musste ganztags eine Fussfessel tragen. Zudem musste er sich zwecks Atemalkoholproben mehrmals pro Monat der Polizei zur Verfügung halten und vollständig auf den Konsum alkoholischer Getränke verzichten. Wollte er ferienhalber oder aufgrund von anderen Aktivitäten die Region verlassen, musste er die Polizei jeweils frühzeitig informieren, damit an diesen Tagen keine Kontrollen stattfanden. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint eine Anrechnung der Dauer der Ersatzmassnahmen im Umfang von 20 % angemessen. Dies entspricht einer anrechenbaren Dauer von 228.6 Tagen, gerundet 229 Tage, die an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.

 

2.5       Zusammenfassung

 

Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sieben Monaten zu verurteilen. An die Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten 149 Tage Haft sowie 229 Tage für Ersatzmassnahmen (20 % der Ersatzmassnahmen vom 7. Dezember 2022 bis am 22. Januar 2026) anzurechnen.

 

 

VI.          Weiterführung Ersatzmassnahmen

 

Betreffend Weiterführung der Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss vom 22. Januar 2026 verwiesen.

 

 

VII.         Sicherstellungen

 

1. Die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten gemäss Ziffer 5 lit. a - z des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die verfügte Herausgabe der sichergestellten Gasflasche mit Abflammbrenner an die [Schreinerei] gemäss Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sowie die angeordnete Löschung der forensisch gesicherten Daten gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils.

 

2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 149) ist das im Verfahren gegen den Beschuldigten sichergestellte E-Bike mit Ladegerät im Hinblick auf die durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

 

 

VIII.        Zivilforderungen

 

1.         Allgemeines

 

Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Zivilforderungen im Strafprozess kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 149 ff.) verwiesen werden.

 

2.         Im Konkreten

 

2.1       Zivilforderungen von E.E.___ und F.E.___

 

2.1.1 Betreffend Schadenersatzforderung von E.E.___ kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 151 f.). Die Vorinstanz bejahte die allgemeine Haftbarkeit des Beschuldigten und erachtet den Schaden aufgrund des entgangenen Gewinns mangels Betriebs der Photovoltaik-Anlage in der geltend gemachten Höhe von CHF 27'385.30 sowie die Forderung von CHF 5'000.00 für persönliche Aufwendungen als nachgewiesen. Diesen Ausführungen ist zu folgen und es ist aufgrund der erfolgten Verurteilung des Beschuldigten dessen grundsätzliche Haftbarkeit für den entstandenen Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % festzustellen. Er ist zudem zu verpflichten, dem Privatkläger den nachgewiesenen Schaden in der Höhe von CHF 32'385.30, zuzüglich Zins seit dem 16. April 2022, zu bezahlen. Zur Ausmittlung des Umfanges des darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung ist mit der Vor­instanz (US 153) festzuhalten, dass die durch die Brandstiftung erlittene seelische Unbill grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt, im vorliegenden Fall jedoch zu wenig Belege und Informationen vorliegen, welche Aufschluss über Art und Schwere der Beeinträchtigung geben. Damit ist eine abschliessende Beurteilung nicht möglich und die Privatklägerschaft ist auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.2       Zivilforderung [Gemeinde] und [Feuerwehr]

 

Bezüglich der geltend gemachten Schadenersatzforderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 153 f.) verwiesen werden. Die Haftbarkeit des Beschuldigten ist ohne Weiteres gegeben. Die Forderung der [Gemeinde] im Umfang von CHF 11'531.75, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Juni 2022, ist belegt. Gleichzeitig ist auch die vollumfängliche Haftbarkeit des Beschuldigten für den darüber hinaus gehenden Schaden dem Grundsatz nach zu bestätigen. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die [Gemeinde] auf den Zivilweg zu verweisen.

 

Da die Zivilforderung der [Feuerwehr] weder begründet noch belegt ist, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.3       Zivilforderung [Versicherung 1]

 

Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 154) ist festzustellen, dass die geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 11'675.45 belegt und begründet ist. Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung der Schadenersatzforderung zu verurteilen.

 

2.4       Zivilforderung H.___

 

2.4.1 Es ist die grundsätzliche Haftbarkeit des Beschuldigten für den entstandenen Schaden in vollem Umfang festzustellen. Mit der Vorinstanz (US 154) ist jedoch festzustellen, dass der geltend gemachte Schaden weder begründet noch belegt wurde. Der Privatkläger ist darum zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.4.2 Ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen ist der Privatkläger zur Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 20'000.00. Die Tat des Beschuldigten bzw. deren Folgen sind zwar grundsätzlich geeignet eine entsprechende seelische Unbill zu verursachen, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Es liegen jedoch keinerlei Angaben oder Informationen zur Höhe der Forderung vor. Der Privatkläger ist daher zur Geltendmachung auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.5       Zivilforderung G.___

 

Aufgrund der Verurteilung steht fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich in vollem Umfang für den entstandenen Schaden haftbar ist. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 155) ist jedoch festzustellen, dass die vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre und der Privatkläger daher zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen ist.

 

2.6       Zivilforderung [Versicherung 2]

 

Die [Versicherung 2] AG macht im Zusammenhang mit den Bränden 2, 5, 12, 13 und 14 Schadenersatzforderungen geltend (AS 9.1/007, 077.2, 036, 003). Auch in diesen Fällen ist dem Grundsatz nach die vollumfängliche Haftbarkeit des Beschuldigten für den entstandenen Schaden festzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 156) ist gleichzeitig festzuhalten, dass die vollständige Beurteilung der Schadenersatzforderungen eine komplexe Schadensberechnung erfordern und einen unverhältnismässigen Aufwand hinsichtlich der Beweiserhebung darstellen würde. Zur Ausmittlung Schadenshöhe ist [Versicherung 2] AG deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.7       Zivilforderung J.___ und K.K.___ GmbH

 

Auch bezüglich dieser Schadenersatzforderung ist auf die Erwägungen der Vor­instanz (US 156) zu verweisen. Die vollumfängliche Haftbarkeit des Beschuldigten für den entstandenen Schaden steht aufgrund der Verurteilung ausser Frage. Allerdings wäre die Ausmittlung der genauen Schadenshöhe im vorliegenden Verfahren mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden. Die Privatklägerschaft ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2.8       Zivilforderung I.___ AG

 

Unter Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 156 f.) ist auch in diesem Fall die vollumfängliche Haftbarkeit des Beschuldigten für den entstandenen Schaden festzustellen. Aufgrund der Komplexität der Schadenersatzforderung ist die Privatklägerin zur Ausmittlung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen.

 

Die Abweisung der Genugtuungsforderung gemäss Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. 

 

 

IX.          Entschädigungen und Kosten

 

1.         Entschädigungen Privatklägerschaft

 

1.1       Parteientschädigung E.E.___ und F.E.___

 

Mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (US 158 f.) ist die vom Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 4'980.85 zu bestätigen.

 

Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Simon Schnider gemäss Eingabe vom 13. Januar 2026 (ASB 396 ff.) einen Aufwand von CHF 1'841.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was als angemessen erscheint. Entsprechend hat der Beschuldigte den Privatklägern, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'841.95 zu bezahlen.

 

1.2       Parteientschädigung [Gemeinde]

 

Mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (US 159 f.) ist die vom Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 7'660.70 zu bestätigen.

 

Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Simon Schnider gemäss Eingabe vom 13. Januar 2026 (ASB 372 ff.) einen Aufwand von CHF 2'251.15 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was als angemessen erscheint. Entsprechend hat der Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'251.15 zu bezahlen.

 

2.         Entschädigung amtliche Verteidigung

 

2.1 Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 69'596.20, abzüglich Akontozahlung von CHF 24'417.65, verbleibend CHF 45’178.55, ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen ist, ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren zu bestätigen.

 

2.2 Im Berufungsverfahren macht die amtliche Verteidigerin gemäss eingereichter Kostennote einen Aufwand von insgesamt 108.16 Stunden geltend. Dies erweist sich teilweise als überhöht: So sind die von der Verteidigerin geschätzten Aufwände für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung auf die effektive Dauer zuzüglich Besprechungszeit auf total 8.5 Stunden zu kürzen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung veranschlagt die Verteidigung sodann insgesamt 58.92 Stunden (Analyse Urteil, Recherche RTI und Arbeit am Plädoyer). Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung von Anfang an als amtliche Verteidigerin involviert war, den Fall somit von Grund auf kannte, und der vorgebrachten Argumentation trotz des Umfangs des Verfahrens als zu viel. Angemessen sind 51 Stunden, was einer Kürzung von 7.92 Stunden entspricht. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von total 94.74 Stunden. Zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Honorar von total CHF 19'898.20 (Honorar CHF 18'000.60, Auslagen von CHF 406.60 und 8,1 % MWST auf CHF 18'407.20 von CHF 1'491.00). Zufolge amtlicher Verteidigung ist das Honorar durch die Staatskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

3.         Kosten

 

3.1       Erstinstanzliches Verfahren

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.

 

3.2       Berufungsverfahren

 

Zufolge des Unterliegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese betragen, mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 35'516.00.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 186 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 26 Abs. 1 Bst. b TSchG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfache versuchte qualifizierte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 6, 11 und 17 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023),

b)    mehrfache Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 3. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 1, 2, 4, 10, 15 und 18),

c)    mehrfache versuchte Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 21. April 2022 bis am 15. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 8, 9 und 13),

d)    mehrfache Tierquälerei, begangen am 10. April 2022 (Vorhalt Ziff. 3),

e)    mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 16. April 2022 bis am 21. Mai 2022 (Vorhalte Ziff. 5, 7, 12, 14, 16 und 19).

 

2.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten verurteilt.

 

3.    An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor werden A.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a)    149 Tage Haft,

b)    229 Tage für die Ersatzmassnahmen (20 % der Ersatzmassnahmen vom 7. Dezember 2022 bis am 22. Januar 2026).

 

4.    Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs werden gegen A.___ mit separatem Beschluss vom 22. Januar 2026 Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft angeordnet.

 

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 sind die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a)    Computer, Exacq,

b)    fünf Wollmützen,

c)    Wollmütze, Trelleborg,

d)    Schlauchtuch,

e)    Wollmütze, Feuerwehr,

f)     Handschuhe, Novex,

g)    Reifenaufkleber,

h)    Feuerzeug, Gas, D.___ AG,

i)      Feuerzeug, Gas, BIC,

j)      Herrenjacke mit Kapuze, Burton,

k)    Anzündholzwolle, Flash,

l)      Verpackungsbehälter, Flash,

m)   Freizeitschuhe, Country Line,

n)    Halbschuhe, Fretz Men,

o)    Freizeitschuhe, UT,

p)    Wanderschuhe, Weissenstein,

q)    Mobiltelefon, Huawei,

r)     Strohhut,

s)    Anzündrolle mit Fasern, Flash,

t)     diverse L.___ GmbH-Dokumente,

u)    Herrenhose, kurz,

v)    zwei Mobiltelefone, Motorola,

w)   Speicherkarte, Kingston,

x)    USB-Stick, Disk2Go, 32 GB,

y)    zwei Shorts,

z)    T-Shirt.

 

6.    Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte E-Bike, Fischer, mit Ladegerät ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

 

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 ist die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gasflasche mit Abflammbrenner (aufbewahrt bei der Polizei Kantons Solothurn, FB Asservate) der [Schreinerei] nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

 

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 sind die im Verfahren gegen A.___ forensisch gesicherten Daten mit der IT-Fallnummer [...] (archiviert bei der Polizei Kanton Solothurn, FB IT-Forensik) nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu löschen.

 

9.    A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)    E.E.___: CHF 32'385.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2022. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 16. April 2022 (Vorhalt Ziff. 4) wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.E.___ auf den Zivilweg verwiesen.

b)    [Gemeinde]: CHF 11'531.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2022. Für weitergehende Schadenersatzforderungen resultierend aus dem Vorfall vom 21. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 18) wird A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Gemeinde] auf den Zivilweg verwiesen.

c)    [Versicherung 1]: CHF 11'675.45 (Vorhalt Ziff. 15).

 

10.  A.___ wird gegenüber den nachfolgenden Privatklägern/-innen bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe werden die Privatkläger/-innen auf den Zivilweg verwiesen:

a)    G.___ (Vorhalt Ziff. 2),

b)    F.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

c)    [Versicherung 2] (Vorhalte Ziff. 1, 4, 15, 17, 18),

d)    H.___ (Vorhalt Ziff. 6),

e)    I.___ AG (Vorhalt Ziff. 15),

f)     J.___ (Vorhalt Ziff. 15),

g)    K.K.___ GmbH (Vorhalt Ziff. 15).

 

11.  Die Zivilforderung der [Feuerwehr] gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

12.  Die nachfolgenden Privatkläger/-innen werden zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen:

a)    E.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

b)    F.E.___ (Vorhalt Ziff. 4),

c)    H.___ (Vorhalt Ziff. 6).

 

13.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 wird die Genugtuungsforderung der I.___ AG gegenüber A.___ abgewiesen.

 

14.  A.___ hat E.E.___ und F.E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'980.85 zu bezahlen (Honorar von CHF 2'712.50, Auslagen von CHF 44.80 und 7,7 % MWST von CHF 212.35 bis Ende 2023 sowie Honorar von CHF 1'787.50, Auslagen von CHF 73.00 und 8,1 % MWST von CHF 150.70 ab 2024).

 

15.  A.___ hat E.E.___ und F.E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'841.95 zu bezahlen (Honorar von CHF 1'662.50, Auslagen von CHF 41.40 und 8,1 % MWST von CHF 138.00).

 

16.  A.___ hat der [Gemeinde], vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'660.70 zu bezahlen (Honorar von CHF 4'987.50, Auslagen von CHF 91.90 und 7,7 % MWST von CHF 391.10 bis Ende 2023 sowie Honorar von CHF 1'987.50, Auslagen von CHF 38.60 und 8,1 % MWST von CHF 164.10 ab 2024).

 

17.  A.___ hat der [Gemeinde], vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'251.15 zu bezahlen (Honorar von CHF 2'062.50, Auslagen von CHF 20.00 und 8,1 % MWST von CHF 168.65).

 

18.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. September 2024 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 69'596.20 festgesetzt (182,73 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 2'463.50 und 7,7 % MWST von CHF 3'416.65, bis Ende 2023 sowie 151,81 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 346.70 und 8,1 % MWST von CHF 1'634.05 ab 2024) und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

19.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 19'898.20 festgesetzt (94,74 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 406.60 und 8,1 % MWST von CHF 1'491.00) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

20.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 181'890.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

21.  Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 35'516.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Rauber                                                                              Schmid