Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Ruprecht,
Beschuldigter
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. A.A.___, Beschuldigter;
3. Ivan Ruprecht, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. C.___, Dr. med., Leitender Oberarzt, Sachverständiger;
5. D.___, vormaliger Privatkläger und vormaliger Berufungskläger, als Zeuge, für die Dauer seiner Befragung;
6. [Dolmetscher];
7. E.E.___, Ehefrau des Beschuldigten, als Zuhörerin auf der Tribüne;
8. F.A.___, Sohn des Beschuldigten, als Zuhörer auf der Tribüne;
9. G.E.___ ([…]), Tochter des Beschuldigten, als Zuhörerin auf der Tribüne;
10. H.E.___, Mutter des Beschuldigten, als Zuhörerin auf der Tribüne;
11. Drei Angehörige der Polizei Kanton Solothurn;
12. Medienvertreter der Solothurner Zeitung.
In Bezug auf die Vorfragen, die Verfahrenshandlungen, die Einvernahmen des Zeugen, des Beschuldigten und des Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen und die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten des Obergerichts verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Anklägerin und Berufungsklägerin:
1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 2. Juli 2023, um ca. 00:55 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], zum Nachteil von D.___ (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
2. A.A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft vom 2. Juli 2023 bis zum 12. August 2024.
3. Gegen A.A.___ sei eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB).
4. Gegen A.A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen (Art. 232 StPO).
5. Die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 10'740.00 sowie die Verfahrenskosten vor Gericht seien A.A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt Ivan Ruprecht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:
1. A.A.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 2. Juli 2023, um ca. 00:55 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], vor dem [Club], zum Nachteil von D.___
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat Solothurn.
2. A.A.___ sei für die ungerechtfertigterweise ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 2. Juli 2023 bis und mit 12. August 2024 eine Genugtuung in Höhe von CHF 61'200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall (eventualiter seit 13. August 2024) zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote vom 28. Januar 2026 festzulegen.
4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 kam es in [Ort 1] vor der [Club] zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.A.___ (Beschuldigter) und dessen Schwager D.___ (Opfer, vormaliger Privatkläger). Im Zuge dieser Auseinandersetzung erlitt das Opfer eine Stichverletzung im Brustkorb. Aufgrund der Stichverletzung (Verletzung einer Schlagader der Rippenmuskulatur, Stichverletzung der Lunge) befand sich der vormalige Privatkläger in Lebensgefahr und musste notoperiert werden. Die alarmierte Polizei nahm den Beschuldigten wie auch dessen Schwester (zugleich Ehefrau des Opfers), I.___, am Tatort vorläufig fest und verbrachte beide ins Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Solothurn. Die Polizei Kanton Solothurn durchsuchte noch in der gleichen Nacht (von 05:30 Uhr bis 06:00 Uhr) die [Club] sowie einen Personenwagen (zu den Durchsuchungen und Sicherstellungen in den Akten der Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 768 ff.) (vgl. zum Ganzen die Ausführungen in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 14.02.2024, AS 005 ff.).
2. Am 2. Juli 2023 wurde gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eröffnet (AS 543). Gleichentags wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Ivan Ruprecht als amtliche Verteidigung beigeordnet (AS 882). Ebenfalls am 2. Juli 2023 wurde der Beschuldigte im UG Solothurn durch die damals fallführende Staatsanwältin erstmals einvernommen (AS 554 ff.).
3. Am 3. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.A.___ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Haftgericht kam diesem Antrag am 5. Juli 2023 nach und ordnete gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis 4. Oktober 2023 an (AS 592 ff.). Auf entsprechende Gesuche der Staatsanwaltschaft wurde die Untersuchungshaft in der Folge mit Entscheiden vom 6. Oktober 2023 (AS 617 ff.) und 8. Januar 2024 (AS 651 ff.) verlängert (mit Entscheid vom 8.1.2024 bis 4.4.2024).
4. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 konstituierte sich D.___ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (AS 875).
5. In den folgenden Wochen wurden mehrere rechtsmedizinische (AS 826 ff., 835 ff. und 852 ff.) und forensisch-toxikologische (AS 832 ff. und 841 ff.) Gutachten erstellt.
6. Am 2. Oktober 2023 erfolgte eine Tatrekonstruktion (vgl. hierzu das Verfahrensprotokoll, AS 420 ff.).
7. Am 13. März 2024 beantragte der Beschuldigte die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft (AS 660 ff.). Das Haftgericht wies den Antrag am 25. März 2024 ab, hiess den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2024 auf Haftverlängerung um drei Monate teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 25. April 2024 (AS 712.1 ff.). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte am 3. April 2024 Beschwerde erheben (AS 746.2 ff.). Mit Beschluss vom 17. April 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab (AS 746.24 ff.).
8. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurden verschiedene Gegenstände des Beschuldigten und von I.___ formell beschlagnahmt (AS 778.1 ff.).
9. Am 4. April 2024 wurde der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (AS 963).
10. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 19. April 2024 erhob die damals zuständige Staatsanwältin beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung (AS 001 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2024 hiess das Haftgericht – nachdem es mit Verfügung vom 19. April 2024 bereits provisorisch Sicherheitshaft angeordnet hatte (in den Akten des Richteramts Solothurn-Lebern [ASSL] 534) – den mit Anklageerhebung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft mit Verfügung vom 29. April 2024 gut. Die Haft wurde bis 18. Juli 2024 angeordnet (ASSL 546 ff.); anschliessend gestützt auf die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 16. Mai 2024 betreffend Ansetzung der Hauptverhandlung (ASSL 005 ff.) durch das Haftgericht bis 8. August 2024 (Verfügung vom 19.4.2024 in ASSL 558 ff.) resp. bis 16. August 2024 (Verfügung vom 7.8.2024 in ASSL 576 ff.) verlängert.
11. Die Hauptverhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern fand am 7., 8. und 12. August 2024 statt (s. Protokoll der Hauptverhandlung, ASSL 171 ff.). Am 12. August 2024 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 429 ff. Dispositiv] und ASSL 448 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.A.___ wird vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 2. Juli 2023, freigesprochen.
2. A.A.___ wird unverzüglich nach den betriebsüblichen Austrittmodalitäten aus der Sicherheitshaft entlassen.
3. Folgende sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden der berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) 1 Lieferschein Baubedarf […]
b) 1 Mobiltelefon Samsung
c) 1 Mobiltelefon Oppo
d) 1 Paar Socken FILA
e) 1 Unterhose
f) 1 Ledergurt Armani
g) 1 Paar Turnschuhe Adidas
h) 1 Jeanshose FSBN
i) 1 Haarextension
j) 1 Brieföffner
k) 1 Messeretui Walther
l) 1 Unterhose
m) 1 Paar Socken FILA
n) 1 T-Shirt SMOG
o) 1 Herrenhose FSBN
p) 1 Paar Freizeitschuhe Bugatti
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von D.___ gegenüber A.A.___ werden abgewiesen.
5. A.A.___ wird für die ausgestandene Haft vom 2. Juli 2023 bis am 12. August 2024 eine Genugtuung von CHF 61'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 22'207.55 (Honorar à CHF 190.00 inkl. 15.5 Stunden Hauptverhandlung und Urteilseröffnung CHF 18'904.55, Auslagen CHF 1'717.30 (davon Auslagen ohne MwSt.: CHF 649.00), 7.7% MwSt. auf CHF 8'028.25, ausmachend CHF 618.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 11'944.60, ausmachend CHF 967.50) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, wird auf CHF 40'059.20 (Honorar CHF 38'447.40, Auslagen CHF 1'611.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
8. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'400.00, total CHF 23'740.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
12. Mit Eingabe vom 14. August 2024 liess der vormalige Privatkläger Berufung anmelden (ASSL 436). Mit Eingabe vom 19. August 2024 meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (ASSL 441).
13. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 28. Februar 2025 (ASSL 530) bzw. am 3. März 2025 (ASSL 529) erklärten die Staatsanwaltschaft sowie der vormalige Privatkläger mit Eingaben vom 18. März 2025 (Staatsanwaltschaft) und 24. März 2025 (vormaliger Privatkläger) die Berufung (in den Akten des Berufungsverfahrens [ASB] 003 f. und 005 f.).
14.1 Die Staatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Ziff. 3 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) vollumfänglich an. Sie beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, eine Landesverweisung von 12 Jahren sowie die Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14.2. Die Berufung des vormaligen Privatklägers richtete sich gegen den Freispruch, die Abweisung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie die Kostenfolge. Beantragt wurden ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen schwerer Körperverletzung, die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 42'796.25 «inkl. 5 % Verzugszins seit wann rechtens» sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 2. Juli 2023 an den vormaligen Privatkläger, die Feststellung einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten sowie dessen Verurteilung zur Zahlung der Verfahrenskosten.
15. Mit Eingabe vom 16. April 2025 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung (ASB 014).
16. Am 10. Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. Januar 2026 vorgeladen (ASB 019 f.).
17. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wurde der zwischenzeitlich gestellte Antrag des vormaligen Privatklägers, es seien die im Austrittsbericht des [Spitals] vom 10. Juli 2023 betreffend D.___ erwähnte computertomographische Bildgebung «CT Polytrauma [Schichtbildröntgen bei Schwerverletztem] 2. Juli 2023» sowie «Body-CT [Schichtbildröntgen mit speziellem Fokus]» und weitere allfällige betreffend die Brustverletzung von D.___ bestehende CT-, MRI, oder Röntgenbilder bzw. durch andere Bildgebungsverfahren und Messvorgänge erstellte Dokumentationen beim [Spital] zu edieren, gutgeheissen (Ziff. 1). Der Antrag des vormaligen Privatklägers bezüglich Ergänzungsfragen an den Gutachter wurde insofern gutgeheissen, als dass der Gutachter als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Ziff. 1, s. dazu auch ASB 085 ff.). Zur Einreichung einer Erklärung betreffend Entbindung des [Spitals], Radiologie, vom Arztgeheimnis, wurde dem vormaligen Privatkläger Frist gesetzt bis 6. Januar 2026 (s. zum Ganzen ASB 087 f.).
18. Am 5. Januar 2026 ging dem Berufungsgericht der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten ein (ASB 089 ff.).
19. Am 16. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass im Berufungsverfahren die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin neu durch […], B.___, vertreten wird (ASB 097).
20. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 zog D.___ seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. August 2024 zurück. Zeitgleich setzte die unentgeltliche Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers das Gericht in Kenntnis darüber, dass die seitens des Gericht verlangte (innert mehrfach erstreckter Frist einzureichende) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erhältlich gemacht werden konnte (ASB 098 ff.).
21. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 wurde durch den Instruktionsrichter vom Rückzug der Berufung durch den vormaligen Privatkläger Kenntnis genommen (Ziff. 1 - Ziff. 4) und u.a. verfügt, dass an den am 23. Dezember 2025 bzw. 10. Juni 2025 verfügten Vorladungen des Sachverständigen und des vormaligen Privatklägers festgehalten werde (Ziff. 5 und Ziff. 6).
22. Am 28. Januar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt (ASB 104 ff.). Anlässlich dieser präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge der Berufungserklärung dahingehend, als dass Ziff. 4 (Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des vormaligen Privatklägers) nicht mit angefochten sei; ebenso wenig die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers (Ziff. 6). Angefochten sei betr. Ziff. 6 aber der (fehlende) Rückforderungsvorbehalt. Betreffend Ziff. 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) seien sowohl die Höhe der Entschädigung wie auch der (fehlende) Rückforderungsvorbehalt angefochten (s. zum Ganzen das Verfahrensprotokoll in ASB 104 ff., konkret ASB 105).
II. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 12. August 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
1.1 Wie erwähnt hat die Staatsanwaltschaft in Präzisierung ihrer Berufungserklärung vom 18. März 2025 (ASB 003 f.) anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026 erklärt, die Berufung in Bezug auf Ziff. 6 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) auf den (fehlenden) Rückforderungsvorbehalt zu beschränken. Die Abweisung der Zivilforderung des vormaligen Privatklägers (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils) sei von der Berufung ebenfalls nicht erfasst (a.a.O.).
1.2 Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. August 2024 erwuchs in folgenden Punkten in Rechtskraft:
Ziff. 3 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände)
Ziff. 4 (Abweisung der Zivilforderungen);
Ziff. 6 teilweise (Höhe der Entschädigung).
2. Vorhalt
Das Berufungsgericht hat folgenden Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 19. April 2024 zu beurteilen:
«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) evt. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
begangen am 2. Juli 2023, um ca. 00:55 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], vor dem [Club], zum Nachteil von D.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten mit einem Messer zu töten bzw. lebensgefährlich zu verletzen.
Der Beschuldigte traf sich am Abend des 1. Juli 2023 zusammen mit seiner Frau E.E.___ sowie dem Geschädigten D.___ und dessen Ehefrau I.___ im [Club] in [Ort 1], wobei der Beschuldigte, der Geschädigte und I.___ reichlich Alkohol konsumierten. Nachdem I.___, die gleichzeitig die Schwester des Beschuldigten ist, vom Geschädigten auf der Toilette ins Gesicht geschlagen wurde und sie sichtbare Verletzungen davon trug (sep. Entscheid gegen D.___), kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer Auseinandersetzung. Der Geschädigte und der Beschuldigte begaben sich sodann auf die Strasse vor den [Club], wo es in der Folge zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern kam. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung begaben sich der Beschuldigte und der Geschädigte auf der [Strasse] in Richtung Kreuzung [Strasse] / [Strasse], währendem sie kämpften und immer wieder stehend, am Boden liegend oder auf der Motorhaube eines Personenwagens der Marke BMW aufeinander losgingen.
Nachdem der Beschuldigte oder der Geschädigte plötzlich auf nicht näher bekannte Art und Weise ein Messer, mutmasslich der Marke «Walther P99», mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm zückte, behändigte der Beschuldigte schliesslich dieses und stach dem sich ihm gegenüber befindenden Geschädigten während der laufenden Auseinandersetzung mit dem genannten Messer einmal in den rechten Brustkorb. Durch diesen Messerstich zog sich der Geschädigte eine rund 3.5 Zentimeter lange und bis zu einem Zentimeter breit klaffende Stichwunde zu. Darüber hinaus kam es beim Geschädigten aufgrund des genannten Messerstichs zu einer Eröffnung des Brustkorbes und einer Durchstechung des Brustfells mit Eindringen in die Brusthöhle, wodurch der Geschädigte eine Verletzung der rechten Brustarterie auf Höhe des dritten Zwischenrippenraumes und eine Verletzung des rechten vorderen Lungenoberlappens erlitt und beim Geschädigten ein unmittelbar lebensbedrohlicher Zustand eingetreten ist.
Der Geschädigte sackte zunächst an Ort und Stelle zusammen und fiel zu Boden. In der Folge begab er sich ein paar Schritte in Richtung des [Clubs], bevor er auf der Strasse vor dem Personenwagen der Marke BMW zusammenbrach und schwer verletzt liegen blieb.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wollte mit dem ausgeführten Messerstich in den rechten Brustkorb den Geschädigten töten, mindestens nahm er dadurch jedoch angesichts des hohen Risikos, lebenswichtige Organe und Gefässe, wie im Brustbereich die Lunge, die Hauptschlagader oder gar das Herz, in Kauf, dass sein unkontrolliertes Zustechen in den Brustbereich im Rahmen eines dynamischen Geschehens den Tod bzw. eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten zur Folge haben könnte. Es war letztlich lediglich einem glücklichen Zufall geschuldet, dass dadurch der Tod des Geschädigten nicht eintrat bzw. der Geschädigte überlebte und es damit beim Versuch blieb, was nicht zuletzt auch dem Rettungsdienst zu verdanken ist, der äusserst rasch vor Ort war.»
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6; 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).
1.5 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Unbestrittener Sacherhalt
Was den Anklagesachverhalt betrifft, ist zunächst unbestritten, dass der Beschuldigte den Abend des 1. Juli 2023 zusammen mit dem vormaligen Privatkläger (bzw. seinem Schwager) und dessen Ehefrau (seiner Schwester) im [Club] in [Ort 1] verbracht hat, wobei alle drei Personen reichlich Alkohol konsumierten (Beschuldigter 1.2 ‰ [AS 833], D.___ 1.13 ‰ mehrere Stunden nach dem Vorfall bzw. bereits mit Ersatzblut verdünnt [AS 023 f. und AS 803], 1.02 ‰ I.___ [AS 842]). Später gesellte sich auch noch die Ehefrau des Beschuldigten zu den bereits Anwesenden dazu.
Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten, dass im Verlauf des Abends I.___ von ihrem Ehemann, D.___, auf der Toilette ins Gesicht geschlagen wurde und sichtbare Verletzungen davontrug, wobei es deswegen zwischen dem Beschuldigten und dem späteren Opfer zu einer zunächst verbalen Auseinander-setzung im Club kam, welche sich in der Folge auf die Strasse vor den Club verlagerte und schliesslich auch (gegenseitig) tätlich ausgetragen wurde.
Unbestritten ist ebenfalls, dass D.___ durch ein Messer eine Stichverletzung im Brustbereich erlitt und im Spital notfallmässig behandelt bzw. operiert werden musste, wobei unmittelbare Lebensgefahr bestand (Diagnosen: Penetrierendes Thoraxtrauma nach Stichverletzung mit anämisierender Blutung aus der arteria mammaria rechts sowie Lungenparrenchym-Läsion rechter Oberlappen, zudem hämorrhagischer Schock bei thorakaler Stichverletzung, s. diesbezüglich detailliert den Austrittsbericht [des Spitals] vom 10.7.2023 in AS 805 ff. mit Fotodokumentation in AS 820 ff.).
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte das Messer, mit welchem das Opfer D.___ mutmasslich verletzt wurde, vom Boden aufhob und in hohem Bogen vom Tatort wegwarf (wo es nicht mehr gefunden werden konnte), bevor er zum Opfer zurückkehrte und anschliessend versuchte, dessen Blutung zu stillen, bis die Rettungskräfte eintrafen.
2.2 Bestrittener Sachverhalt
Bestritten – und daher zu prüfen – ist, ob der Beschuldigte während der Auseinandersetzung mit seinem Schwager das fragliche Messer – gemäss Anklageschrift ein Messer mutmasslich der Marke «Walther P99» mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm – auf unbekannte Art behändigt und damit seinem Schwager (einmal) in den rechten Brustkorb gestochen oder ob dieser, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, anderweitig bzw. allenfalls durch sich selbst, verletzt wurde.
2.3 Objektive Beweismittel
Den Akten sind verschiedene objektive Beweismittel zu entnehmen, u.a. ein Datenträger mit verschiedenen Videoaufnahmen und dem aufgezeichneten Anruf von J.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (AS 050), Fotodokumentationen (AS 061 ff. und 087 ff.), ein Spurenbericht (AS 067 ff.), eine Videoüberwachung (AS 152) bzw. entsprechende Screenshots (AS 153 f.), mehrere Arztberichte des [Spitals] (u.a. OP-Bericht [AS 796 f.], provisorischer Verlegungsbericht [AS 799 ff.], Austrittsbericht [AS 805 ff.] und Fragebogen [AS 816 ff.]) inkl. Fotodokumentation der Verletzung (AS 820 ff.), verschiedene rechtsmedizinische Gutachten (betreffend den Beschuldigten [AS 826 ff.] sowie I.___ [AS 835 ff.]; Aktenbegutachtung inkl. Beantwortung der gestellten Fragen [AS 852 ff.]) und forensisch-toxikologische Gutachten (betreffend den Beschuldigten [AS 832 ff.] und I.___ [AS 841 ff.]) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel. Für die Einzelheiten bzw. den Inhalt der genannten Beweismittel kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (nachfolgend: US) 55 ff. verwiesen werden.
2.4 Subjektive Beweismittel
2.4.1 D.___
2.4.1.1 Der vormalige Privatkläger D.___ wurde als Auskunftsperson bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung drei Mal befragt: Am 3. Juli 2023 durch die Polizei (AS 268 ff.), am 20. Juli 2023 durch die zuständige Staatsanwältin (AS 277 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung am 7. August 2024 (ASSL 224 ff.). Zudem wurde er am 18. Dezember 2023 zwei Mal als beschuldigte Person einvernommen, bezüglich Gewalt gegenüber seiner Ehefrau (AS 471 ff.) und betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) (AS 481 ff.).
2.4.1.2 Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026 führte D.___ Folgendes aus (ASB 111 ff.): Er sei einverstanden mit der ersten Instanz. Ihm sei es bewusst geworden, das Gericht habe entschieden, dass er einen Unfall begangen habe. Und es sei auch festgestellt worden, dass das Messer in seinen Händen gewesen sei. Das Messer sei in seinen Händen gewesen und er habe es damals ein bisschen übertrieben mit dem Alkohol. Und zwar nicht nur ein bisschen. Und es sei so, wie der Richter gesagt habe: Wie könne man jemanden, der unschuldig sei, dazu bringen, die ganze Schuld zu übernehmen? Und deshalb sei er 90 plus, oder sogar 100 % sicher, dass er auf das Messer gefallen sei. Und er habe deshalb seine Klage zurückgezogen. Das sei alles. Deshalb sei er einverstanden mit der ersten Instanz. Er habe nichts hinzuzufügen. (Auf Nachfrage, weshalb er die Berufung zurückgezogen habe) Es könne ihn niemand dazu treiben, irgendetwas anderes als die Wahrheit zu sagen, und niemand könne Druck auf ihn ausüben. (Ob er im Zusammenhang mit dem Rückzug der Berufung Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe) Selbstverständlich nicht. (Ob er von irgendjemandem unter Druck gesetzt worden sei, die Berufung zurückzuziehen resp. die Aussagen anzupassen) Nein. (Auf Vorhalt, der seinem Schwager gemacht wird) Er könne nichts dazu sagen. Er sei aufs Messer gefallen. Das habe er bereits im Krankenhaus der Staatsanwältin so gesagt. Das Messer sei bei ihm gewesen. Wenn das Messer bei ihm und er besoffen gewesen sei, dann sei er auf das Messer gefallen. (Auf Frage, wie er sich die Verletzung im Brustbereich zugezogen habe) Er habe sicherlich zwei Flaschen Whisky getrunken gehabt und sei sehr betrunken gewesen. Er sei gefallen. Vielleicht sei er gestolpert. Er sei gefallen mit dem Messer, unwissend was passiere. Es sei normal, dass man sich selbst verletze. (Auf Nachfrage) Er sei nach draussen gegangen. Er habe eine Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt, weil sie eifersüchtig gewesen sei, und er sei betrunken gewesen. Und das sei nicht ein Kampfmesser gewesen, sondern eher ein Schnitzer, mit dem er vielleicht Salami geschnitten habe. Und das sei ein kleines Messer gewesen, das bei ihm im Hosensack gewesen sei. Was solle er sagen, was genau mit dem Messer passiert sei? Das Messer sei bei ihm gewesen und er sei betrunken gewesen. Und er habe sich verletzt und nachdem er zusammengebrochen sei… er breche zusammen und später finde er sich im Krankenhaus unter dem Einfluss von Anästhesie und nach einer Operation wieder. Und was könne man sagen, wenn zwei Männer zusammen gewesen seien? Was sei das Erste, das einem durch den Kopf gehe? Deshalb habe er als Erstes gedacht, dass der Beschuldigte ihn verletzt habe. Aber man könne nachschauen bei seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme. Er habe gesagt, dass das Messer bei ihm (D.___) gewesen sei. Und bereits bei der ersten Instanz habe er sein Gehirn sehr angestrengt, damit er sich an alle Details erinnere, weil er sehr betrunken gewesen sei. Deshalb habe er die Forderung zurückgezogen, weil das gerecht gewesen sei. Und so wie es das Gericht gesagt habe. Das sei alles. Er habe dem nichts hinzuzufügen und er könne nichts anderes dazu sagen. (Auf Frage) Er könne das Messer nicht beschreiben. (Auf Nachfrage) Er wisse nicht, wie er das Messer erklären könne. Ob er es zeichnen solle? Vielleicht wie ein Taschenmesser? (Wo er das Messer gehabt habe) Im Hosensack. (Ob er es auch einmal am Gurt getragen habe) Er könne es nicht erklären. Er wisse nicht, wie es gewesen sei. Es sei vor drei Jahren gewesen. Vielleicht sei es auch am Gurt gewesen. (Wem das Messer gehört habe) In dem Moment sei er es gewesen, der das Messer gehabt habe. (Auf Wiederholung der Frage) Das Messer sei im Auto gewesen. Er sei in einen Laden gegangen und habe etwas Fleisch gekauft. Das Messer sei im Auto gewesen. Das sei ein Firmenauto. Vermutlich habe das Messer auch dieser Firma gehört. Wem das Messer sein solle? Vielleicht einem Arbeitskollegen. (In welchem Auto das Messer gewesen sei) Ob es um die Marke des Autos gehe? Er könne sich nicht erinnern, welche Marke das Auto gehabt habe. (Ob er wisse, wer das Messer gekauft habe) Das könne er nicht beantworten. (Ob es möglich sei, dass das Messer dem Beschuldigten gehört habe) Auch das könne er nicht beantworten. (Vom welchem Auto er gesprochen habe, als er gesagt habe, das Messer sei im Auto gewesen) Er sei mit seiner Frau zum Laden gegangen. Sie habe das Auto genommen, das sonst von ihrem Bruder chauffiert werde. Und vermutlich wisse das Gericht auch, dass dieses Auto nicht sein Auto gewesen sei. Er habe das Messer gesehen und habe das Fleisch damit schneiden wollen. Und so habe er vermutlich das Messer genommen. (Auf Nachfrage, ob das Messer im Auto des Beschuldigten gewesen sei) Das könne er nicht sagen. Vermutlich verstehe man sich nicht oder es sei ein Missverständnis. Man nehme das Auto, das dem Arbeitgeber gehöre und dort seien fünf Leute, die mit diesem Auto herumfahren. Er könne es nicht mit 100 %iger Sicherheit sagen, ob das Messer dem Beschuldigten oder einem Arbeitskollegen gehört habe. Aber es sei so, dass er dieses Messer aus dem Auto genommen habe. (Ob er das Messer einmal jemandem gezeigt habe an diesem Abend) Er habe das Messer nicht versteckt, sondern er habe es auf den Tisch gelegt, um damit das Fleisch zu schneiden. Er habe das Messer nicht genommen, um damit irgendetwas Gefährliches zu machen. (Auf Frage, ob ein Tisch [im Club] gemeint gewesen sei) Ja, in diesem Club, wo die Diskothek gewesen sei. Dort habe er das Fleisch geschnitten. (Ob der Beschuldigte das Messer auch einmal in den Händen gehalten habe) Also es sei nicht möglich, dass er solche Erinnerungen habe. Weil, nachdem er das Fleisch geschnitten habe, habe er das Messer wieder in seinen Hosensack versorgt. Es sei dunkel gewesen. Es habe viele Leute gegeben. Es habe Live-Musik gegeben. Und er (der Beschuldigte) sei die ganze Zeit am Tanzen gewesen, mit seiner Frau, und er (D.___) habe geschnitten. Das sei alles.
(Auf die Verlagerung des Streits nach draussen angesprochen) Er habe das vorher bereits erwähnt. Seine Frau sei eifersüchtig gewesen. Sie hätten eine Auseinander-setzung in der Disco gehabt. Deshalb seien sie nach draussen gegangen. Er (D.___) habe angefangen zu schreien – er sei doch betrunken gewesen. Seine Frau sei auf eine Entfernung von 15 - 20 Metern gegangen und habe gesagt: «Komm, wir gehen nach Hause.» So, wie er sich erinnern könne, habe ihr Bruder, Herr A.___, ihm gesagt: «Hör auf. Komm geh nach Hause. Du bist sehr betrunken. Halt.» Das sei alles. Und wie er umgefallen sei, das wisse er nicht. (Mit wem er nach draussen gegangen sei) Mit seiner Frau. (Wo der Beschuldigte und seine Frau gewesen seien, als er mit seiner Frau nach draussen gegangen sei) Es sei normal, dass sie rauskämen, um sie auseinanderzubringen, wenn sie sehen, dass sie am Streiten seien. Das seien immerhin Verwandte und die könnten nicht einfach zuschauen. (Es seien alle vier draussen gewesen?) Ja. (Auf die Auseinandersetzung angesprochen) Er könne es nicht sagen. Als sie drinnen gewesen seien, habe er seiner Frau eine Ohrfeige gegeben. Dann seien sie nach draussen gegangen. Und dann sei er gestolpert und höchstwahrscheinlich habe er in diesem Moment das Messer herausgezogen, damit er nicht verletzt werde. Er sei nach draussen gegangen. Aber er bestätige das nochmals: Er habe sicherlich zwei, drei Flaschen Whisky getrunken. Das sei es. Er sei gestolpert. Das Messer sei in seiner Hand gewesen und so sei es zur Verletzung in seiner Brust gekommen. (Auf nochmalige Frage, weshalb er das Messer hervorgenommen habe) Das Messer sei so hier in seinem Hosensack gewesen. So wie der Schlüssel jetzt sei. Und damit er keinen Stich bekomme wegen des Messers, das bei ihm im Hosensack gewesen sei, habe er das in die Hand genommen, rausgezogen, und er sei höchstwahrscheinlich gestolpert und so sei es zu diesem Stich gekommen, den er selbst verursacht habe (hielt den Autoschlüssel in der Hand). (Auf die Frage nach der Klinge) Es könne sein, dass es ein Messer gewesen sei, das man mit der Hand habe öffnen können oder mit einem Knopf. Auf jeden Fall sei das Messer offen gewesen, deshalb habe er es rausgenommen. (Also habe er das Messer im Hosensack gehabt, mit der Klinge draussen?) Höchstwahrscheinlich. Er habe das Messer dort versorgt, weil er am Tanzen gewesen sei. Damit niemand sonst das Messer nehme. Wenn er sich richtig erinnere, sei das Messer wirklich mit einem Knopf gewesen. Und irgendwie habe es nicht funktioniert, dass die Klinge wieder zurückgenommen worden sei, deshalb habe er dann das Messer in dieser Form im Hosensack gehabt. (Auf Nachfrage, ob alles richtig verstanden worden sei) Höchstwahrscheinlich erkläre er etwas anderes. Es sei nicht so, dass das Messer sich von selbst im Hosensack aufgemacht habe. Höchstwahrscheinlich habe er das Messer selbst aufgemacht, als er das Fleisch habe schneiden wollen, und nachher habe er es nicht geschafft, die Klinge wieder zurückzumachen. Er könne es nicht sagen. Es sei so viel Zeit vergangen. (Auf Nachfrage) Er habe nichts mehr hinzuzufügen, was das Messer betreffe. Er habe das gesagt, woran er sich erinnern könne. Wie genau das passiert sei, wisse er nicht. Er wisse nicht, ob er getanzt habe oder nicht. Es könne sein, dass er die ganze Zeit nur friedlich auf dem Stuhl gesessen habe. Er sei dann nach draussen gegangen. Dann sei dieser Unfall passiert. Er sei dem Herrn dankbar, dass er es überlebt habe. Er habe nichts anderes hinzuzufügen.
(Auf den Sturz angesprochen) Er gehe nach draussen. Seine Frau sei bereits auf einem Abstand von hier, wo er jetzt sitze, bis zum Fernseher (des Gerichtssaals, Anm. der GS). Weshalb er das Messer hervorgeholt habe, habe er schon gesagt: Um sich nicht zu verletzen. Das Messer sei offen und in seinen Händen gewesen. Es sei doch offen gewesen, als es in seiner Hand gewesen sei. Ob es aufgegangen sei, als er es herausgezogen habe, könne er nicht sagen. Dann sei er gestürzt. Er habe vielleicht sogar vergessen, dass das Messer in seiner Hand sei. Er sei sehr betrunken gewesen. Dann sei er gefallen und er könne sich an nichts Weiteres erinnern. (Ob er sich erinnern könne, in welcher Hand er das Messer gehalten habe) Er wisse es nicht, vielleicht in der rechten. Er könne sich nicht erinnern, ob in der linken oder in der rechten. Er mache alles mit der rechten Hand. Er sei kein Linkshänder. (Wohin die Klinge gezeigt habe) Das Messer sei in gar keine Richtung gewesen, deshalb könne er es nicht sagen. Aber vermutlich sei das so gewesen (zeigte mit dem Schlüssel nach vorne). Vielleicht sei er gefallen. Er könne nicht genau sagen, wie das passiert sei. Er könne sich nicht daran erinnern. Das sei alles. (Auf Frage, ob es richtig verstanden worden sei, dass die Klinge nach vorne bzw. leicht nach oben gezeigt habe) Etwas ähnliches sei es bestimmt. Vermutlich so gegen seinen Oberschenkel. Das Messer habe immer in seine Richtung gezeigt, um nicht sonst jemanden zu verletzen. Das sei es. (Ob die Klinge demnach gegen seinen eigenen Körper gezeigt habe) Ja. Etwas ähnliches. Es habe doch ein Gutachten gegeben. Und das Gutachten habe das bestätigt. Er könne nicht sagen, was vor drei Jahren passiert sei. Ob es rechts gewesen sei, ob es links gewesen sei, mit welchem Bein er gestolpert sei, was er zu seiner Frau gesagt habe. Das sei alles. (Auf Nachfrage) Es sei nicht so gewesen, dass er das Messer gegen sich gerichtet habe, sondern es habe nach unten gezeigt. Ein kleines Messer. Ob er so gefallen oder so gefallen sei, in seiner linken Hand, in seiner rechten Hand… Deshalb sage er auch nicht, dass etwas mit 100 %iger Sicherheit so gewesen sei.
(Ob sich seine Frau in die Auseinandersetzung vor dem Club eingemischt habe) Das könne er nicht sagen. (Auf Vorhalt, dass es mehrere Auskunftspersonen gegeben habe, die so etwas ausgesagt hätten) Wenn diese Auskunftspersonen das gesagt hätten, dann müsse es so gewesen sein. Er sei nachher ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien diese Gutachten gemacht worden. Seine Kleider seien untersucht und Fingerabdrücke genommen worden; das Telefon sei immer noch nicht bei ihm. Aber er könne sich nicht erinnern, ob es so etwas gegeben habe. Er habe eine Videoaufnahme gesehen. Er wisse nicht, ob das bei der Gerichtsverhandlung gewesen sei oder so. Dort sehe man, wie Herr A.___ ihm erste Hilfe leiste. Das sei, was er gesehen habe, das ihm im Grossen und Ganzen im Kopf geblieben sei. Er könne sich als Ganzes nicht daran erinnern, aber er habe es hier auf den Aufnahmen gesehen. Das sei es. Deshalb habe er alles zurückgezogen. Deshalb habe er auch nicht mehr an dieser Gerichtsverhandlung anwesend sein wollen. Er habe den Entscheid der ersten Instanz bestätigt. Aber es habe geheissen, dass er erscheinen müsse. Er müsste arbeiten. Aber heute sei er hierhergekommen. Und so sei es. Hochachtungsvoll. Das sei alles, was er sagen könne.
(Auf die Extensions seiner Frau angesprochen) Vermutlich habe es die Coiffeuse nicht gut gemacht, deshalb seien sie ausgefallen. Wenn sie dort gewesen seien, dann seien sie ausgefallen. Aber wie sie gefallen seien, könne er nicht sagen. (Ob er wisse, wo seine Frau ihre Haar-Extensions verloren habe) Nein. (Ob er seine Frau auch draussen auf der Strasse geschlagen habe) Nein. (Auf Vorhalt, dass es entsprechende Angaben von anderen Personen dazu gebe) Er könne nichts dazu sagen. Weil er sich nicht daran erinnere, was genau geschehen sei. Wenn er irgendetwas sage, wäre es eine Lüge. (Auf Frage, ob es auch möglich sei, dass seine Frau ihn, als er das Messer in der Hand hielt, am Arm gepackt resp. am Arm gezogen habe) Nein. (Ob er allein gefallen sei) Er möchte die Wahrheit sagen. Er denke, er sei allein gefallen. (Auf Nachfrage) Er erkläre es wieder: Er sei sehr betrunken gewesen. Er könne nichts sagen. Er habe sich selbst verletzt. Das sei, was er sagen könne.
(Wie die familiären Verhältnisse nach dem Vorfall gewesen seien) Was soll geschehen sein? Alles laufe normal weiter. Er komme nach Hause. Was soll geschehen sein? (Wie das Verhältnis zwischen ihm und seiner Frau heute sei) Grundsätzlich sei die Frage, ob er das beantworten soll. Aber er werde eine Antwort geben: Ihnen gehe es grossartig. Sie hätten sogar ein Töchterchen, das fünf Monate alt sei. Sie lebten glücklich miteinander und sie seien eine glückliche Familie. Sie hätten nichts anderes hinzuzufügen zur Familie. (Wie das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten sei) Sie hätten kein Verhältnis zueinander. Sie hätten keine Ambitionen. Es gebe nichts, was sie reize. Das sei es. (Ob er Kontakt zum Beschuldigten habe) Als Ganzes hätten sie keinen Kontakt mehr, weil er vermutlich verletzt sei von dem, was ihm nachher passiert sei. Weil er lange Zeit von seiner Familie habe getrennt sein müssen. Er habe keinen Kontakt zu ihm. Sie gingen nicht mehr Kaffee trinken zusammen oder redeten nicht mehr zusammen. Was sollten sie miteinander sprechen? Jeder schaue zu seiner Familie. Das sei es. Er habe nichts gegen ihn. Er wisse nicht, ob er (der Beschuldigte) etwas gegen ihn habe. Aber so laufe das Leben weiter. Alles sei tiptop. (Wie das Verhältnis vor diesem Vorfall gewesen sei) Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt miteinander. Sie seien einfach Schwager gewesen und hätten zwischendurch etwas zusammen unternommen. Sie hätten sich getroffen, etwas getrunken. Wenn sie in der Nähe gewesen seien, hätten sie sich getroffen. Weil er in Deutschland gewesen sei. Sie hätten sich einfach gegenseitig gegrüsst und manchmal auch telefoniert. Das sei alles. (Auf Nachfrage) Als er in der Schweiz gewesen sei, hätten sie sich auch getroffen. Aber vorher hätten sie keine Möglichkeit gehabt, einander zu treffen. In der Schweiz hätten sei sich vielleicht einmal im Monat getroffen. Und er sei nicht ständig in der Schweiz gewesen. Er sei immer wieder nach Deutschland und wieder zurück gegangen. (Auf Frage, weshalb er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe) Er bekomme langsam Kopfschmerzen, diese Fragen immer zu beantworten. Er wolle nicht mit ihm (dem Beschuldigten) sprechen, deshalb rufe er (D.___) ihn nicht an. Und er (der Beschuldigte) suche ihn nicht. Was solle er ihm (dem Beschuldigten) sagen und was solle er (der Beschuldigte) ihm sagen? Er lebe sein Leben, er schaue zu seiner Frau, zu seinen Kindern, das sei alles.
(Auf Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als I.___ aus der Toilette gekommen sei) Wie soll er reagiert haben? Wie jeder normale Mensch, der seinen Bruder oder seine Schwester vor Augen habe. (Was er damit sagen wolle) Er sei nicht ein Hellseher. Er könne doch nicht sehen, was in seinem Kopf vor sich gehe. Woher soll er das wissen? Vermutlich sei er verärgert gewesen. Wenn er an seiner Stelle gewesen wäre, wäre er auch verärgert gewesen. (Ob das ein singuläres Ereignis gewesen oder ob es immer wieder vorgekommen sei, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass körperliche Gewalt im Spiel gewesen sei? Oder ob das nur an diesem Abend ein Problem gewesen sei?) Das sei ein Einzelfall.
2.4.2 A.A.___
2.4.2.1 Der Beschuldigte (A.A.___) wurde bis zur Berufungsverhandlung insgesamt sieben Mal einvernommen, konkret am 2. Juli 2023 durch die damals zuständige Staatsanwältin im Rahmen des Haftverfahrens (AS 554 ff.), am 21. Juli 2023 durch die Polizei (AS 368 ff.), zweimal am 12. September 2023 durch die damals zuständige Staatsanwältin (AS 385 ff. und AS 405 ff.), am 2. Oktober 2023 durch die damals zuständige Staatsanwältin im Rahmen der Tatrekonstruktion (AS 420 ff.), abermals durch die damals zuständige Staatsanwältin am 11. April 2024 (AS 453.1 ff.) sowie am 7. August 2024 anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vor-instanz (ASSL 240 ff.). Für den Inhalt der jeweiligen Einvernahmen wird auf die Akten verwiesen.
2.4.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026 bestätigte der Beschuldigte, was er im bisherigen Verfahren zu Protokoll gegeben hat (ASB 126 ff.). Zusammengefasst gab er an, er denke, mit seinen Angaben verdecke der vormalige Privatkläger einige Sachen oder er wolle keinen Namen nennen. Es habe viele Details gegeben. Das, was geschehen sei, sei geschehen, weil er (D.___) zuerst seine Schwester geschlagen habe. Dann habe er (D.___) ihn (den Beschuldigten) gepackt und ihn nach draussen gezerrt. Dann habe er (D.___) angefangen, mit ihm zu kämpfen. Dann habe er (D.___) mit der Faust auf ihn eingeschlagen. Und es habe noch weitere Details gegeben, wie zum Beispiel das mit den Haaren, mit dem Büschel, das irgendwie bei seinem Auto gelegen habe. Es sei nicht die Coiffeuse gewesen, die dran schuld sei. Vielleicht habe sie es nicht gut gemacht, aber er (der Schwager) sei es gewesen, der sie (seine Schwester) an den Haaren gezogen habe. Das seien solche Details. Er habe niemanden angegriffen. Er habe niemandem einen Schaden zugefügt. Damit sei er nicht einverstanden. (Auf Vorhalt) Er habe niemanden angegriffen und er würde nie jemanden angreifen. Und das, was die Staatsanwaltschaft behaupte, stimme überhaupt nicht. (Auf Bitte, das Vorgefallene zu schildern) An dem besagten Datum seien sein Schwager und er in [Ort 2] in der Stadt gewesen, am Tag. Sie seien beim Coiffeur gewesen. Dann seien sie Kleider kaufen gegangen. Und sie hätten abgemacht, dass sie nachher in das Lokal gingen, [der Club]. Dann seien sie dorthin gegangen. Er denke, es sei etwa zwei oder drei Uhr am Nachmittag gewesen. Und dann hätten sie angefangen zu trinken. Er (der Schwager) habe Whisky getrunken, und er (der Beschuldigte) Bier. Dann sei auch seine Schwester, die Frau des Schwagers, um ca. fünf oder sechs Uhr dazugestossen. Der Schwager habe damals kein Geld bei sich gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihm CHF 200.00 gegeben und der Schwager habe sich Whisky gekauft. Er und seine Frau hätten die Flasche ausgetrunken. Dann habe er (der Schwager) ihn (den Beschuldigten) darum gebeten, ihm das Geschäftsauto zu geben, damit er nach [Ort 2] fahren könne, um noch mehr Geld abzuholen. Weil um neun Uhr die Live-Musik beginne und er kein Geld mehr gehabt habe. Die Flasche mit dem Whisky sei leer gewesen und sein Schwager habe noch eine weitere Flasche kaufen wollen. Dann habe er ihn um das Auto gebeten. Er sei nicht einverstanden gewesen, aber D.___ habe es genommen. Er sei nach [Ort 2] gefahren, habe das Geld geholt und sei wieder zurückgekommen. Das Messer habe ihm (dem Beschuldigten) gehört. Einige Tage vorher habe er das Messer beim Baubedarf gekauft, weil damals seine Arbeitskollegen so ein Messer gehabt hätten und er es auch hätte haben wollen. Der Schwager sei zurückgekommen und das Messer sei vorne bei der Windschutzscheibe gelegen. Im Auto habe es noch viele andere Werkzeuge gegeben und dort sei auch eine Kasse gewesen, er habe es dort gelassen, vorne bei der Windschutzscheibe. Der Schwager sei irgendwann zurück gewesen und dann hätten sie weiter getrunken. Nachdem die Musik gelaufen sei, die Live-Musik… Er wisse nicht, was genau passiert sei zwischen ihm und seiner Schwester, ob sie gestritten hätten. Als er die Gesichter gesehen habe, habe er aber gemerkt, dass irgendetwas nicht stimme. Dann sei seine Frau, etwa um 22 Uhr gekommen, nachdem sie mit der Arbeit fertig gewesen sei. Sie arbeite in [Ort 3] im [Restaurant]. Dann sei sie zu ihnen gekommen; vielleicht um zehn, nach zehn, elf Uhr, etwa um diese Zeit. Sie sei dazugestossen und sein Schwager und seine Schwester seien aufs WC gegangen. Nach einigen Sekunden oder Minuten sei er (Schwager) alleine rausgekommen. Seine Schwester sei länger auf der Toilette geblieben. Und weil es eine Frauentoilette gewesen sei, sei es ihm unangenehm gewesen, reinzugehen. Dann habe er zu seiner Frau gesagt, sie solle doch bitte auf die Toilette gehen, um zu schauen, was mit ihr passiert sei. Dann sei sie auf die Toilette gegangen und habe gesehen, dass die Toilette voller Blut gewesen sei, und dass sie (seine Schwester) bewusstlos da liege. Und dann sei jemand vom Personal gekommen, die Chefin oder er wisse nicht, wer es gewesen sei, die habe seiner Schwester geholfen rauszukommen, damit sie sich zu ihnen setze. Er habe gesehen, dass sie verletzt gewesen sei. Er denke, es sei auf der linken Seite beim Auge gewesen. Er habe seinen Schwager gefragt, wie es möglich sei, dass er überhaupt eine Frau schlage. Das sei immerhin seine Frau. Weshalb behandle er sie so brutal? Dann habe sein Schwager gesagt: «Komm nach draussen, weil ich dich nicht gut hören kann, und du wirst sehen, was passieren wird.» Dann habe der Schwager so den Arm (des Beschuldigten) nach hinten gezogen. Er (der Beschuldigte) habe eine Uhr gehabt, aber das Armband sei kaputt gegangen, weil der Schwager ihn so fest am Arm gehalten habe. Sie seien nach draussen gegangen. Sie hätten angefangen zu streiten. Aber vorher – er habe es vergessen zu erwähnen –, einige Minuten vorher habe der Schwager ihm das Messer gezeigt. Er habe ihm zeigen wollen, dass er es aus dem Auto genommen habe. Und der Schwager habe ihm gezeigt, dass das Messer an seinem Gurt sei. Das Messer sei an seinem Gurt gehangen. Sie seien nach draussen gegangen. Der Streit sei losgegangen. Der Schwager habe ihn mit Fäusten angegriffen. Er (der Beschuldigte) habe probiert, nach hinten zu springen. Seine Schwester und seine Frau seien auch draussen gewesen. Seine Schwester sei zwischen ihnen gestanden, die ganze Zeit, und habe versucht, ihren Mann zum Halten zu bringen. Auch sie habe Schläge bekommen. Er (der Beschuldigte) habe auch mit Schlägen zurückgegeben, weil der Schwager ihn ständig grausam angegriffen habe. Er (der Beschuldigte) habe probiert, auf die Seite zu gehen, und da habe er irgendwann sein Auto erreicht. Der Schwager habe ihn bereits auf den Boden gelegt gehabt, neben dem Auto, und er habe sogar mit dem Fuss seine Brust berührt. Seine Schwester habe sich eingemischt. Der Schwager habe sie an den Haaren gezogen. Ungefähr vor seinem Auto sei das gewesen. Der Schwager habe sie an den Haaren gezogen und habe sie einmal geschlagen. Und sie sei auch fast bewusstlos gewesen dort. Dann sei er (der Beschuldigte) aufgestanden und der Schwager sei weiter gegen ihn vorgegangen. Er (der Beschuldigte) sei nach hinten gesprungen. Und dann sei er (der Beschuldigte) gegen einen weissen BMW gestossen. Der Schwager habe ihn weiter geschlagen und er habe nur gehört, dass er (Schwager) ein paar Mal das Auto getroffen habe. Und dann sei es weiter gegangen und irgendwann seien sie hinter dem Auto gewesen. Bis zu diesem Augenblick seien sie allein gewesen, weil seine Frau auf der anderen Seite gewesen sei. In diesem Moment habe der Schwager das Messer mit der Hülle (ab)gerissen, und scheinbar habe er das Messer bereits aus der Hülle herausgezogen gehabt. Weil er (der Beschuldigte) habe gesehen, dass in seiner linken Hand die Hülle gewesen sei. Aber er (der Beschuldigte) habe gedacht, dass die Hülle das Messer sei. Dann habe er die Hülle von ihm (weg)gezogen und die Hülle sei leer gewesen. Und in diesem Moment habe er gespürt, wie der Schwager ihn zwei oder drei Mal mit dem Messer geschlagen habe. Das Messer sei noch zu gewesen und er habe nur diesen Eisenschlag gespürt. Und weil diese Schläge so stark gewesen seien, sei er dann auf den Boden, ca. ein oder zwei Meter entfernt, gefallen. Dann habe er (der Schwager) das Messer aufgemacht. Er (Schwager) habe er einen Schritt auf ihn zugemacht. Seine Schwester habe das gesehen und sei über die Strasse. Sie sei zu ihm und sie habe angefangen zu schreien. Und dann habe sie ihn gepackt. Vor allem an diesem Arm, wo das Messer gewesen sei. Er (der Schwager) habe versucht, sie nach links zu schieben, damit sie auf die Seite gehe, aber sie habe ihn nicht losgelassen. In diesem Moment – es sei innerhalb von Sekunden geschehen – habe er (Schwager) sie nach links geschoben. Dann habe er sie wieder nach rechts gebracht. Sie sei also links gewesen, er habe sie nach rechts geschoben, dann aber habe er so fest geschlagen, dass sie fast auf den Boden gefallen sei. Aber sie habe seine Arme nicht losgelassen. Sie habe Angst gehabt und habe deshalb seinen Arm so stark gepackt. Vom Gewicht sei er dann auf sie gefallen. Weil sie ihn gezogen habe. Er falle auf sie. In diesem Moment aber habe sich das Ganze gedreht und sie sei auf ihm gelegen. Er wisse nicht, wie sie ihn auf die Seite habe schieben können oder was genau passiert sei. In diesem Moment habe er (der Beschuldigte) gesehen, dass das Messer der Hand (seines Schwagers) entglitten sei. Dann sei er (der Beschuldigte) aufgestanden und habe das Messer genommen. Er sei einige Meter gesprungen und habe das Messer auf die Seite geworfen, weil er Angst gehabt habe, dass der Schwager wieder aufstehe und das Messer packe. Seine Frau (die Frau des Beschuldigten) sei dort gewesen, wo er das Messer hingeworfen habe, oder vielleicht zwei bis drei Meter davon entfernt. Er (der Beschuldigte) sei zu ihr gegangen und dann habe er gehört, wie seine Schwester sehr laut schreie. In diesem Moment sei er hinter dem weissen Auto gestanden. So wie es aussehe, sei er (Schwager) aufgestanden, um ihn zu verfolgen, und deshalb sei er (Schwager) vor dem weissen Auto gestanden. Seine Schwester habe angefangen zu schreien «Blut, Blut». Dann sei der Schwager gefallen oder in die Knie gegangen, einfach dort beim weissen Auto. Er sei zuerst hinter dem weissen Auto gewesen, dann sei er vor dem weissen Auto gewesen. Er (der Beschuldigte) sei weggerannt und der Schwager habe sein T-Shirt schon zerrissen gehabt, noch vor dem Konflikt. Dann habe er gesehen, dass von der Brust seines Schwagers Blut komme. Dann habe er seine Schwester gefragt: «Was ist genau passiert? Woher kommt dieses Blut?» Es wäre ihm nie in den Sinn gekommen, dass er sich selbst verletzt habe. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, woher dieses Blut gekommen sei. Dann habe er versucht, mit beiden Händen das Blut aufzuhalten. Er habe geschrien und jemanden gebeten, doch die Ambulanz kommen zu lassen. Dann sei er aufgestanden. Er sei weggerannt, um sein T-Shirt zu holen, um damit das Blut aufzuhalten. Ob er das T-Shirt selbst geholt habe oder ob es ihm jemand gebracht habe, das wisse er nicht. Und so habe er mit dem T-Shirt auf die Wunde gedrückt. Meine Schwester habe geschrien: «Wasser, Wasser, bringt Wasser.» Dann sei seine Frau [zum Club] gegangen, damit sie Wasser holen könne. In diesem Moment – er wisse nicht mehr ob die Polizei oder die Ambulanz gekommen oder ob beide bereits dort gewesen seien – sei er aufgestanden. Er (der Beschuldigte) sei zu seiner Frau gerannt, um das Wasser zu holen, und dann habe der Polizist, der hinter ihm gewesen sei, geschrien: «Polizei, Halt.» Dann habe der Polizist zu ihm gesagt «Zeig Deine Hände.» Er habe die Hände gezeigt. Der Polizist habe das Blut an den Händen gesehen und dann habe er (der Beschuldigte) die Handschelle bekommen. Man habe ihn auf die Seite zu einer Tür gebracht und es habe geheissen, dass er dort warten solle. Dann sei seine Schwester zum Polizisten gekommen und habe ihn drei Mal gefragt, weshalb er die Handschellen bekommen habe, wenn er nichts gemacht habe. Seine Schwester habe den Polizisten gefragt, weshalb er in den Handschellen sei. (Auf Deutsch) «Warum ist mein Bruder mit den Handschellen? Er hat gar nichts gemacht.» (Auf Bulgarisch) Sie habe dreimal gefragt. Die Polizei habe gar nichts geantwortet. Dann sei er ins Gefängnis gegangen.
(Auf Nachfrage) Seine Frau habe ihm gesagt, dass seine Schwester ohnmächtig auf der Toilette sei. (Auf Frage, wie seine Schwester den Schwager gepackt habe) Sie habe ihren Mann an den Armen gepackt, nachdem dieser ihn geschlagen habe. Er habe ihn zuerst zwei, drei Mal mit dem Messer geschlagen, als es noch zu gewesen sei. Dann sei er gefallen. Seine Schwester sei vor seinem Auto auf den Boden gefallen, auf der anderen Strassenseite. Bis zu diesem Augenblick seien sie alleine gewesen. Nachdem er gefallen sei, habe sein Schwager das Messer aufgemacht. Sie habe es scheinbar gesehen und habe deshalb die Strasse überquert. Und dann sei sie auf ihn los und habe ihn am rechten Arm gepackt, mit ihren beiden Händen (zeigte es vor). Sie habe ihn fast so umarmt. Überall. An beiden Händen habe sie ihn am Arm gehalten. Er könne nicht mehr sagen, ob unten oder oben, aber sie habe ihn mit beiden Händen festgehalten. Sie habe ihn am rechten Arm gehalten, weil das Messer bei ihm zuerst auf der rechten Seite gehangen habe. (Auf Nachfrage) Als sein Schwager das Messer hervorgenommen habe, sei es zu gewesen. Nachdem er ihn zwei oder drei Mal damit geschlagen habe, sei er auf den Boden gefallen. Dann habe er (der Schwager) das Messer aufgemacht. Dann sei er auf ihn los. Seine Schwester habe es gesehen, habe die Strasse überquert und habe ihn an den Armen gepackt. (Auf Nachfrage) Er sei dort gewesen, er habe es gesehen. Er habe das Messer aufgemacht und dann sei er so mit dem Messer auf ihn losgegangen. Die Klinge habe nach draussen geschaut, nach oben. Weil er auf den Knopf gedrückt habe und dann sei das Messer aufgegangen. Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten und habe ihn hier (zeigte auf den Kopf) geschlagen, als es noch zu gewesen sei. (Auf Nachfrage) Sein Schwager habe keine Zeit gehabt, die Seite zu wechseln. Das sei sehr schnell geschehen. Er habe seine Frau von links nach rechts gedrückt und dann seien sie auf den Boden gefallen. Sie sei zuerst unter ihm gewesen, er (Schwager) auf ihr, und dann plötzlich sei sie auf ihm gewesen, und er habe gesehen, wie das Messer auf der Seite liege. Aber das sei unglaublich schnell geschehen. (Auf Frage, weswegen D.___ nichts von seiner Frau erzählt habe) Er (der Beschuldigte) denke, dass sein Schwager nicht wolle, dass seine Frau mitbeteiligt sei. (Auf Vorhalt, dass sein Schwager ausgesagt habe, der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der zugestochen habe) Er wisse, dass er es nicht gewesen sei. Genau deswegen sei er so lange in Untersuchungshaft gewesen. (Auf Frage, weshalb sein Schwager ihn zu Unrecht hätte belasten sollen) Der Schwager habe wieder ein Baby. Und sie hätten bereits zwei, drei Kinder. Es sei so, dass nur der Schwager, seine Schwester und er wüssten, was passiert sei. Und weil er so lange in der Untersuchungshaft gewesen sei. Nachdem er aus der Haft gekommen sei, habe seine Frau Krebs bekommen. Bereits seit 1 ½ Jahren seien sie ständig in Therapien. Es falle ihm im Moment schwer, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er ständig mit seiner Frau beschäftigt sei. Entweder hätten sie zur Therapie gehen müssen oder zu Operationen. Und seine Erklärung dafür sei: Höchstwahrscheinlich sehe seine Schwester, wie viel er in den letzten drei Jahren gelitten habe wegen ihnen beiden. Und höchstwahrscheinlich habe sie ihm irgendwelche Bedingungen gestellt, weil er (sein Schwager) seine Familie nicht verlieren möchte. Und sie habe ihm höchstwahrscheinlich gesagt, er solle doch endlich alles erzählen, so wie es gewesen sei. Aber so wie es aussehe, verdecke er immer noch gewisse Details. (Auf direkte Frage) Nein, er habe nicht versucht zuzustechen und er würde es auch bei niemandem machen. (Was er gemacht habe, nachdem sein Schwager die Verletzung erlitten habe) Er (der Beschuldigte) habe versucht, das Blut mit den Händen aufzuhalten. Dann sei er das T-Shirt seines Schwagers holen gegangen. Er habe jemandem gesagt, er solle die Ambulanz kommen lassen. Und er sei so lange bei ihm gewesen, bis die Ambulanz gekommen sei und ihn genommen habe. (Auf Frage, weshalb er weggelaufen sei) Seine Schwester habe nach Wasser geschrien. Seine Frau sei Wasser holen gegangen. Und dann sei er zu seiner Frau gegangen. Er habe einige Schritte in ihre Richtung gemacht, um das Wasser zu holen. Das sei alles. Vielleicht hätten die Zuschauenden gemeint, er wolle versuchen, wegzugehen. Aber das sei nicht der Fall gewesen. Sie sähen eine Situation, aber sie könnten nicht einschätzen, was genau passiert sei. Sie sähen, dass jemand wegrenne, aber sie wüssten nicht, warum. Er habe nicht versucht wegzurennen. Er wisse, dass es keinen Grund gebe, wegzurennen. Und er wisse, dass jemand, der wegrennen wolle, nicht auf die andere Strassenseite renne, sondern wirklich davonlaufe.
(Auf Frage nach dem Messer) Er habe das Messer auf die Seite geworfen, damit er (der Schwager) nicht aufstehe, das Messer packe und weitermache. Er habe das Messer weggeworfen. Er habe Angst gehabt. So habe er (der Schwager) nicht aufstehen und das Messer wieder nehmen können. Er (der Beschuldigte) habe Angst gehabt, dass er (der Schwager) ihn verletze, als er ihm gegenüber gestanden sei. Wenn seine Schwester nicht gewesen wäre, wäre er die verletzte Person gewesen. (Auf Frage, ob es am Messer Blut gehabt habe) Er habe sich das Messer nicht angeschaut. Es sei niemand verletzt gewesen und er habe deshalb nicht nach Blut gesucht. Er habe gesehen, dass das Messer am Boden gelegen sei. Er habe es genommen und geworfen. (Auf Nachfrage, was damit gemeint sei, dass niemand verletzt gewesen sei) Nachdem er (der Schwager) gestürzt sei, habe niemand gewusst, dass sein Schwager verletzt sei. Erst, nachdem er (der Beschuldigte) das Messer weggeworfen habe, sei er zu seiner Frau gegangen. Dann habe seine Schwester geschrien und er habe erfahren, dass sein Schwager verletzt gewesen sei. Bis zu diesem Moment sei niemand verletzt gewesen.
(Auf Frage, wie das Verhältnis zu seinem Schwager heute sei). Dieselbe Situation wie zu seiner Schwester. Sie hätten keinen Kontakt zueinander. Er (der Schwager) schaue zu seinem Leben. Er habe vorhin gehört, wie sein Schwager gesagt habe, er habe nichts gegen ihn. Er (der Beschuldigte) habe auch nichts gegen seinen Schwager. Aber er (der Beschuldigte) möchte nicht, dass sie sich nahe stehen. Alles sei abgeschlossen. Bereits an diesem Tag, als es mit dem Lügen losgegangen sei. (Auf Nachfrage) Weil er wegen ihren Lügen 15 Monate und länger in Untersuchungshaft gewesen sei. Sein Leben sei ruiniert. Sein Kind, die Tochter, sie habe aufgeführt, zur Schule zu gehen. Sie habe sich verschlossen. Seine Frau habe sehr hart arbeiten müssen, um alle zu unterhalten, ihn und die Kinder, und die Rechnungen zu bezahlen. Und wegen dieses Stresses sei sie krank geworden, habe Krebs bekommen. Ihm gehe es gesundheitlich nicht gut. Er habe Schwindel. Er bekomme Panikattacken. Und das alles komme von dieser Situation. Vorher seien sie gesund gewesen und es sei ihnen gut gegangen. Sie hätten gearbeitet. Wer sei schuld an dieser Situation? Sie (sein Schwager und dessen Ehefrau, seine Schwester) seien es. Deshalb möchte er (der Beschuldigte) es nicht. Sie hätten ihm viel zu viel angetan. (Auf Frage nach möglichen Gründen für den Rückzug der Berufung) Vor einigen Tagen habe er (der Beschuldigte) einen Anruf bekommen, von seiner Mutter, weil sie zu ihnen gegangen sei, um zum kleinen Baby zu schauen. Das sei immerhin ihre Tochter und das sei ihr Recht. Sie habe ihn angerufen und gesagt, sie habe gehört, wie Herr D.___ mit [der Staatsanwältin] spreche und mit seiner Anwältin, weil er seine Berufung zurückziehen wolle und er möchte, dass alles zu einem Ende komme. Er möchte nichts mehr damit zu tun haben. Das habe er erst vor wenigen Tagen erfahren, vor dieser Gerichtsverhandlung. Aber er wisse, er habe Kontakt mit [der Staatsanwältin] und der Anwältin gehabt. Sie seien irgendwo zusammen gewesen. (Ob er Kontakt mit seinem Schwager gehabt habe, was den Rückzug der Berufung anbelange) Nein, er habe keinen Kontakt gehabt. Es sei nur seine Mutter gewesen, die ihn angerufen und gesagt habe, dass er (D.___) die Berufung zurückziehen möchte. Und weil seine Mutter die Anwältin und die Staatsanwältin nicht kenne, habe sie ihn nur gefragt: «Wer ist Frau K.___?». Das sei alles.
Zum Schluss führte der Beschuldigte aus: «Das habe ich nicht gemacht und ich würde es nie jemandem antun. Und ich möchte nicht mehr für die fremden Fehler bezahlen.»
2.4.3 I.___
I.___, die Schwester des Beschuldigten und Ehefrau des vormaligen Privatklägers, wurde wie folgt befragt: Am 2. Juli 2023 durch die Polizei Kanton Solothurn (AS 333 ff.) und am 3. Juli 2023 durch die damals zuständige Staatsanwältin im Rahmen des Haftverfahrens (AS 752 ff.), jeweils als beschuldigte Person; am 29. November 2023 als Auskunftsperson bezüglich Gewalt ihres Ehemannes ihr gegenüber (AS 295 ff. und 460 ff.), gleichentags als beschuldigte Person betreffend Widerhandlung gegen das AIG (AS 347 ff. und 508 ff.) sowie als Auskunftsperson im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. August 2024 (ASSL184 ff.).
2.4.4 E.E.___
E.E.___, die Ehefrau des Beschuldigten, wurde am 2. Juli 2023 durch die Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson (AS 306 ff.), am 20. Juli 2023 durch die damals zuständige Staatsanwältin als Zeugin (AS 318 ff.) und dann nochmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. August 2024 (als Zeugin) einvernommen (ASSL 203 ff.)
2.4.5 Weitere Personen
L.___, Lenker des weissen BMW: Ersteinvernahme als Auskunftsperson (handschriftliche Befragung) in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 (AS 163 ff.) sowie polizeiliche Einvernahmen als Auskunftsperson am 2. Juli 2023 (AS 166 ff.) und am 22. Juli 2023 (AS 170 ff.);
M.___, Beifahrerin des weissen BMW: Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 (AS 190 ff.);
N.___, die am Tatort als Fachfrau Gesundheit erste Hilfe leistete: Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson am 3. Juli 2023 (AS 195 ff.) und staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Zeugin am 3. August 2023 (AS 207 ff.);
O.O.___, Geschäftsinhaberin [des Clubs]: Ersteinvernahme als Auskunftsperson (handschriftliche Befragung) in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 (AS 183 ff.);
P.O.___, Lebenspartner von O.O.___: Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson am 13. Juli 2023 (AS 216 ff.);
Q.___, Servicefachangestellte: Ersteinvernahme als Auskunftsperson (handschriftliche Befragung) in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 (AS 186 ff.);
J.___, Anwohner: Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson am 25. Juli 2023 (AS 228 ff.);
R.___, Barbesucherin [im Club]: Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson am 7. September 2023 (AS 242 ff.) und staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Zeugin am 18. Oktober 2023 (AS 258 ff.);
Schliesslich sind den Akten auch zwei Wahrnehmungsberichte von Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn zu entnehmen: Jener von Fw S.___ vom 7. Juli 2023 (AS 058 ff.) inkl. der bereits erwähnten Fotodokumentation (AS 061 ff.) und jener von WmmbA T.___ vom 14. Juli 2023 (AS 065 f.).
Die Vorinstanz hat die Aussagen der besagten Personen auf US 11 - 20 (Aussagen Beschuldigter), US 23 - 26 (Aussagen I.___), US 27 - 30 (Aussagen D.___), US 32 - 38 (Aussagen E.E.___), US 39 - 42 (Aussagen L.___), US 42 f. (Aussagen M.___), US 43 - 48 (Aussagen N.___), US 48 (Aussagen O.O.___), US 48 f. (Aussagen P.O.___), US 50 (Aussagen Q.___), US 50 - 52 (Aussagen J.___), US 52 f. (Aussagen R.___), US 53 f. (Wahrnehmungsbericht Fw S.___) und US 54 f. (Wahrnehmungsbericht WmmbA T.___) zusammenfassend, aber ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Es wird denn von den Parteien auch nicht geltend gemacht, die Aussagen seien unzutreffend wiedergegeben worden. Auf einzelne Aussagen wird, wo nötig, im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
2.4.6 Dr. med. C.___
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026 wurde der für den vorliegenden Fall eingesetzte Gutachter, Dr. med. C.___, als Sachverständiger ein erstes Mal zur Sache befragt. Dieser gab zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (ASB 143 ff.):
Vorweg sei anzumerken, dass man jetzt drei Varianten diskutieren müsse als mögliche Tathergänge: Eine Variante, wie sie in der Anklageschrift stehe; eine Variante, wie die Anwesenden sie vom Geschädigten gehört hätten und dann die Variante, wie die Anwesenden sie vom Beschuldigten gehört hätten. Bei diesen drei Varianten müsse man jetzt versuchen, sie mit Leben zu füllen, und versuchen, sie in irgendeiner Form mit dem Verletzungsmuster in Übereinstimmung zu bringen.
(Auf Vorhalt seiner Ausführung im Gutachten: «Die Stichverletzung liegt zwar an für die eigene Hand gut erreichbarer Lokalisation, erfüllt jedoch nicht die typischen Kriterien einer Selbstbeibringung», AS 860): Selbstbeibringung wäre, wenn man sich absichtlich eine Verletzung zufüge. Und dabei finde man typischerweise bei Verwendung eines Messers sog. Probierstiche oder eben Probierschnitte. Das heisse, das Messer werde meistens auf die Haut aufgesetzt, bevor es zur eigentlichen Durchtrennung komme. Das sei ein typisches Kriterium für eine Selbstbeibringung. Andersherum könne er aber auch sagen, es gebe auch Kriterien, die deutlich für eine Fremdbeibringung sprächen. Und das seien Begleitverletzungen, insb. Abwehrverletzungen. Und da habe man… Sie hätten den Geschädigten leider nicht selbst untersucht, sondern sie hätten ihr Gutachten lediglich auf die Krankenunterlagen gestützt. In den Krankenunterlagen habe sich lediglich die Beschreibung dieser einzelnen, isolierten Stichverletzung an der Brust und keine anderen Verletzungen gefunden. Keine Schnitte, Stiche an den Händen, keine Hautunterblutungen durch Schläge. Nichts, was sowohl in die eine Richtung gehe als auch in die andere. Im Prinzip könne man weder klar sagen «Das ist jetzt klar selbst beigebracht» noch sagen «das ist ein deutlicher Hinweis auf eine Fremdbeibringung.»
(Auf Vorhalt seiner Ausführung im Gutachten, es sei «aus rechtsmedizinischer Sicht von einem im rechten Winkel zur Körperoberfläche verlaufenden Stichkanal auszugehen», wobei dies ohne CT-Bilder nur bedingt beurteilbar sei, AS 859) Der Stichkanal sei in den Krankenunterlagen nicht genauer beschrieben worden. Man wisse aber, dass der Einstich rechts neben dem Brustbein gewesen sei, im 3. Zwischenrippenraum, also relativ hoch vorne am Brustkorb gelegen. Rechts und links des Brustbeins laufe innen an der Brustwand jeweils eine Schlagader – die arteria mammaria interna – die hier auch verletzt worden sei. Die Eindringtiefe, bis dahin, die sei mal so grob geschätzt drei bis vier cm, bis man in den Brustkorb reinkomme. Und dann sei ja noch die Lunge mit verletzt worden. Wie tief die Verletzung in die Lunge noch reingegangen sei, sei in den vorliegenden Krankenunterlagen nicht beschrieben worden. Wenn man das genauer wissen wollte, müsste man sich halt die Bilder dazu ansehen und die entsprechend ausmessen. Aber er denke, das spiele jetzt für die Gesamtbeurteilung keine Rolle.
(Auf Frage nach der Sturzverletzung bzw. nach der dafür benötigten Fixierung des Messers, beschrieben in AS 861) Also prinzipiell wäre der Stich durch eine fremde Person ohne weiteres erklärbar. Also auch ohne Begleitverletzungen. Ein überraschender Stich, ohne dass es vorher gross zu einer Bedrohungssituation komme, wo derjenige nicht damit rechne, könne zu einer isolierten Stichverletzung führen, ohne dass man Abwehrverletzungen habe. Das wäre sozusagen sehr überraschend. Das Messer steche zu, und der andere habe keine Chance, in irgendeiner Form zu reagieren. Das wäre ein mögliches Szenario. Bei einem Sturzgeschehen: Wenn er alleine stürze, mit dem Messer in der Hand: Der übliche Reflex bei einem Sturz sei, dass man die Arme vom Körper wegstrecke, um den Sturz aufzufangen. Niemand, der stürze, mache so in dem Moment (Der Gutachter nahm die Arme zum Körper hin). Das sei relativ unwahrscheinlich. Und er gebe zu bedenken, Herr D.___ solle stark betrunken gewesen sein. Da seien natürlich diese Reflexmechanismen auch eingeschränkt. Es gebe eine verzögerte Reaktion auf so ein Stressgeschehen. Aber er müsse auf das Messer fallen, wobei das Messer auf der Hand sei, die Hand auf der Erde sei und das Messer praktisch nach oben zeige und er dann drauffalle. Das wolle er nicht ausschliessen, halte es aber im Gesamtkontext für eher unwahrscheinlich. Die Anwesenden hätten aber heute eine dritte Variante gehört, nämlich, dass die Frau des Opfers an seinem Arm gezogen habe, wo er (das Opfer) das Messer in der Hand gehabt habe. Wenn er das Ziehen des Armes halte, habe er immer eine Muskelanspannung in Richtung seines Körpers. Ob sie jetzt fallen oder die Frau loslasse, sei eigentlich völlig egal. Sobald die Gegenkraft weg sei, mache er so (zeigte einen Stich in Richtung des Körpers). Dann habe er nämlich immer noch die Muskelanspannung und dann habe er die Stichbewegung in Richtung seines Körpers. Er müsse ja praktisch den Arm zu seinem Körper hinziehen, wenn sie an seinem Arm ziehe. Und wie gesagt: Ob sie fallen oder die Frau nur loslasse, sei dabei egal. Sobald sie loslasse, sei die Muskelspannung da und es gebe eine Stichbewegung in Richtung des Körpers. Insofern passten die Aussagen des Angeklagten eigentlich sehr gut in das festgestellte Verletzungsbild. Sie könnten dabei auch fallen, das sei im Prinzip egal. Jedenfalls habe er (der Geschädigte) das Messer fixiert in seiner Hand und habe eine Muskelanspannung in Richtung seines Körpers. Und das erkläre eigentlich die Befunde sehr schön. Das erkläre, dass man keine Abwehrverletzungen habe, weil es eben vorher offensichtlich nicht zu einem Kampf mit dem Opfer gekommen sei. Ein bisschen störe ihn, dass man auch sonst keine Verletzungen dokumentiert habe, weil sie ihn nicht untersucht hätten. Er glaube, es habe schwerwiegendere Probleme gegeben, als irgendwelche blauen Flecken festzustellen. Man habe ihm also das Leben retten müssen und es habe nicht viel gefehlt, da wäre er (D.___) tot gewesen. Das müsse man an dieser Stelle sagen. Die Notoperation sei schon sehr dringend gewesen. Aber eben: Man habe keine Begleitverletzungen. Wenn man das, was man heute vom Angeklagten gehört habe, annehme, dann habe Herr D.___ doch eher ausgeteilt. Und er (D.___) habe somit weniger abbekommen, so dass auch aus seiner Sicht (d.h. aus Sicht des Gutachters) es durchaus erklärbar sei, dass er (D.___) weniger resp. gar keine Begleitverletzungen gehabt habe.
(Ob er auch ohne CT-Bilder Angaben dazu machen könne, in welchem Winkel der Einstich erfolgt sei) Das werde jetzt schwierig. Aber man habe natürlich die Verletzungen an der Haut. Man habe einen Zwischenrippenraum, wo das Messer durchgemusst habe. Das seien vielleicht zwei cm in der Breite. Und da seien zumindest nach oben und unten nicht viel Abweichungsmöglichkeit, sonst bliebe das Messer an der Rippe hängen. Das gehe also durch den Zwischenrippenraum durch, und sobald die Haut überwunden sei – das sei der grösste Widerstand beim Einstich, die Lederhaut –, wenn das Messer da durch sei, dann rutsche es rein. Da sei kein wesentlicher Widerstand mehr da. (Ob auch möglich sei, dass der Stichkanal einen anderen Verlauf genommen habe, als er im Operationsbericht des [Spitals] vermerkt worden sei) Man habe die Verletzungen an der Haut, man habe die Verletzung der Schlagader und die Verletzung der Lunge. Bei der Lokalisation der Organe im Brustkorb sei es denkbar, dass der Stich nur so ein kleines bisschen von links nach rechts verlaufen sei – weil wäre er mehr nach links verlaufen, wäre man im Bereich der grossen Gefässe am Herzen gewesen, und dann würde jetzt ein Tötungsdelikt verhandelt. Wenn die grossen Gefässe verletzt gewesen wären, dann hätte er (D.___) es nicht überlebt.
(Ob er gestützt auf die heute gehörten Angaben der Beteiligten bei seiner Aussage bleibe, dass es am plausibelsten sei mit zwei sich gegenüber stehenden, rangelnden Männern) Mit den Kenntnissen, die er heute von der Einvernahme erhalten habe, würde er von dieser Aussage etwas abweichen. Klar sei es möglich, dass im Gerangel dieser Stich in die Brust erfolgt sei. Darum sei ja auch die Anklage in diesem Fall erfolgt. Aber da – wie gesagt – fehle ein kleines bisschen die Begleitverletzung, wobei sie den Angeklagten auch nicht untersucht hätten, ob er irgendwelche Verletzungen gehabt habe. Und das Verletzungsbild passe eigentlich zwanglos ohne irgendwelche Zusatzannahmen zu dem, was der Angeklagte heute geschildert habe. Insbesondere auch unter der Angabe, dass eben an dem Arm mit dem Messer gezogen worden sei. Dadurch lasse sich natürlich die Muskelspannung in Richtung des eigenen Körpers zwanglos erklären. (Auf Nachfrage) Die Version, die zuletzt geschildert worden sei, sei plausibler als die Version mit den Personen, die sich rangelnd gegenüberständen und einer ein Messer in der Hand habe.
2.5 Handgeschriebene Briefe
2.5.1 In den Akten findet sich ein handgeschriebener Brief in [fremder] Sprache (ASSL 105 ff. resp. dessen Übersetzung in ASSL 118 f.).
2.5.1.1 Das Schriftstück beginnt mit den Worten «Ich I.___ möchte ein Geständnis abgeben betreffend das Ereignis im [Ort 1].» Anschliessend wird eine detaillierte Schilderung der Ereignisse wiedergegeben, wie sie am Tatabend in [Ort 1] vor [dem Club] stattgefunden haben sollen. Zusammengefasst wird dargelegt, es sei I.___ gewesen, die eigentlich schuld sei. Sie, die Schwester des Beschuldigten, habe gesehen, wie ihr Ehemann (D.___) ihren Bruder (A.A.___) mit dem Messer bedroht habe. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Mann ihren Bruder steche. Sie sei dazwischen gegangen, es habe eine Rangelei gegeben, die beiden Ehegatten seien gefallen und I.___ habe dann gemerkt, dass D.___ schwer verletzt sei.
2.5.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wurde I.___ auf diesen Brief angesprochen (ASSL 184 ff.). Die Frage, ob es sich um ihre Handschrift handle, verneinte sie (Z. 224 ff.). Wessen Handschrift das sei, wisse sie nicht, und sie wisse nicht, wer ihn geschrieben habe. Ihre Anwältin habe sie angerufen und gesagt, dass es einen Brief gebe. Sie wisse «Absolut nichts» zu diesem Brief.
2.5.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASB 126 ff.), der Inhalt dieses Briefes sei die absolute Wahrheit. Über das, was passiert sei, wüssten nur I.___, D.___ und er selber Bescheid. Nicht einmal seine Mutter oder seine Frau. So viel er wisse, habe seine Schwester diesen Brief verfasst. Es könne sonst niemand so einen Brief schreiben. Sie habe den Brief geschrieben, aber sie habe Angst, vor ihrem Ehemann zuzugeben, wie die Wahrheit sei. Und er könne sich sehr gut erinnern, als sie (vor der ersten Instanz) gefragt worden sei: Ihr Ehemann sei neben ihr gesessen und deshalb habe sie das nicht zugeben wollen, weil sie Angst gehabt habe, Probleme zu bekommen. Sie habe den Brief geschrieben und es stehe ja auch im Brief selbst.
2.5.1.4 Wer der Verfasser oder die Verfasserin dieses Briefes ist, konnte somit insgesamt nicht verifiziert werden. Für die Beweiswürdigung muss das Schriftstück deshalb letztlich unbeachtet bleiben.
2.5.2 In den Akten befindet sich ein zweiter handgeschriebener Brief in [fremder] Sprache (ASSL 096 f. resp. dessen Übersetzung in ASSL 120).
2.5.2.1 In diesem Brief berichtete E.E.___ – mit Unterschrift und Datum bestätigt –, sie habe mit I.___ über die Tatnacht gesprochen und sie gebeten, die Wahrheit zu sagen. Diese habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie Angst vor D.___ ([…]) habe. Auch habe sie (I.___) sie (E.E.___) gebeten, auszusagen, sie sei immer bei ihr gewesen. Sie (E.E.___) sei unter grossem Stress gewesen und habe deshalb so ausgesagt. Mit der Zeit habe sich aber alles für sie (E.E.___) geklärt. I.___, D.___ und A.A.___ seien neben dem weissen Auto gewesen, als sie D.___ habe runterfallen sehen. A.A.___ (A.___) und I.___ ([…]) seien neben ihm gewesen. I.___ ([…]) habe am 15. Mai angerufen und sich nach dem Beschuldigten erkundigt. Sie (I.___) habe dann gemeint, es komme alles gut, sie werde vor Gericht aussagen. Sie (I.___) habe auch gesagt, dass das Messer bei D.___ gewesen sei.
2.5.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte E.E.___ das Telefongespräch vom 15. Mai resp. die darin getätigte Aussage von I.___, sie werde anlässlich der Gerichtsverhandlung die Wahrheit sagen (ASSL 203 ff.). Auf entsprechende Fragen des Gerichts führte sie weiter aus, I.___ sei während des Gerangels neben den Männern gestanden und habe die ganze Zeit versucht, sie aufzuhalten (Z. 271 ff.). Sie habe gesagt «Hört auf, schlagt nicht zu» und sie habe versucht, sie körperlich aufzuhalten. Sie (I.___) sei nebendran gewesen und habe versucht, die Männer aufzuhalten, aber sie hätten einfach nicht zugehört. Den Stich habe sie aber nicht gesehen (Z. 354). Den Brief, den habe sie geschrieben (Z. 391 ff.). Sie habe diesen Brief verfasst, damit sie ihrem Mann helfen könne. Alis habe sie angerufen und gefragt, wann sie die Einvernahme habe. Sie habe dann gesagt, in zwei Wochen habe sie auch eine Einvernahme. Sie (E.E.___) habe gefragt, was passiert sei, und I.___ habe gesagt «E.E.___, bitte, ich kann dir das nicht beantworten, ich habe so viel Angst vor meinem Mann. Ich habe Angst ins Gefängnis zu gehen. Ich werde dich bitten, vor der Staatsanwaltschaft zu sagen, weil wir die ganze Zeit zusammen waren, in [Ort 1] meine ich das.» (Auf den Inhalt des Briefes angesprochen) I.___ sei nicht die ganze Zeit neben ihr gewesen (Z. 428 ff.).
2.6. Beweiswürdigung
2.6.1 Ausgangslage
Besonderes Augenmerk ist vorliegend auf die Ausgangslage zu legen: Im Zentrum des Vorfalls vom 2. Juli 2023 in [Ort 1] stehen vier Personen, welche allesamt familiär miteinander verbunden sind: Die Schwester des Beschuldigten ist mit dem Opfer verheiratet. Das Opfer ist somit der Schwager des Beschuldigten. Weiter ist auch E.E.___, die Ehefrau des Beschuldigten, die Schwägerin von I.___, da es sich bei dieser um die Schwester des Beschuldigten handelt. Letztere soll dabei nicht nur durch die familiären Strukturen mit den Beteiligten verbunden gewesen sein, sondern anlässlich der Auseinandersetzung auch tatsächlich, d.h. physisch zwischen ihrem Mann und ihrem Bruder gestanden und zumindest teilweise aktiv mitgewirkt haben, um den Streit zwischen den Männern schlichten zu können, was von ihrem Bruder bekräftigt, aber von ihrem Ehemann bestritten wird.
Weiter liegen besondere Umstände vor, welche die Aussagekraft der gemachten Angaben teilweise relativieren. Konkret bestehen in den Akten bspw. deutliche Hinweise darauf, dass es zumindest in der Ehe von D.___ und I.___ Vorfälle von Gewalt gegeben hat, weswegen I.___ grosse Angst vor ihrem Ehemann gehabt und entsprechend nur zurückhaltend ausgesagt haben soll. Weiter war sie zumindest eine gewisse Zeit lang selbst Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren und rückte in den Fokus der Ermittlungen, was die Aussagekraft ihrer Angaben ebenfalls zu relativieren vermag. Der Annahme einer beschränkten Aussagekraft entspricht auch, dass das Opfer vor entsprechenden Angaben seinerseits zuallererst, d.h. eingangs der Einvernahme, in Erfahrung bringen wollte, ob seine Frau noch Beschuldigte sei (EV vom 20.7.2023, AS 277 ff.).
Die gemachten Angaben der Beteiligten sind somit immer mit Blick auf die enge familiäre Bande zu würdigen. E.E.___ bspw. gab selbst zu Protokoll, sie habe anfänglich falsch ausgesagt, I.___ sei bei ihr gestanden, obwohl dies nicht so gewesen sei, weil sie – ihre Schwägerin – sie explizit darum gebeten habe, da sie Angst vor ihrem Mann gehabt habe. Weiter gaben der Beschuldigte und seine Frau mehrfach zu Protokoll, I.___ scheine ein schlechtes Gewissen zu haben, da der Unfall auch ihre Schuld gewesen sei, wobei auch die neugeborene Tochter resp. der Umstand, dass die Mutter des Beschuldigten bei deren Versorgung mithelfe, eine Rolle zu spielen scheint. Auch der vormalige Privatkläger scheint mit einer gewissen Zurückhaltung ausgesagt zu haben, wenn es um den konkreten Ablauf der Geschehnisse ging (s. diesbezüglich auch untenstehende Ausführungen). Den Beteiligten scheint es an der Motivation zu fehlen, Licht ins Dunkel zu bringen. Vielmehr ist ein Bestreben auszumachen, die Angelegenheit familienintern zu lösen. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht verwiesen werden.
2.6.2 Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise eingehend gewürdigt. Sie hielt dabei kurz zusammengefasst das Folgende fest:
Der Beschuldigte habe in sich stimmige, nachvollziehbare und weitgehend widerspruchslose Äusserungen gemacht. Er habe Abläufe und Begleitumstände benannt, welche mit objektiven Beweisen nachvollzogen werden könnten, wobei die Vorinstanz sodann Beispiele aufführte (US 21 f.). Der Beschuldigte habe immer wieder detailreich und spontan über das Rahmen- und das Kerngeschehen berichtet, wobei der Strukturvergleich ergebe, dass er zum Kerngeschehen nicht weniger genau und detailliert ausgesagt habe. In seinen Aussagen seien mehrere («eine Reihe von») Realitätsmerkmale vorhanden, die zumindest auf einen Erlebnisbezug des Erzählten hindeuten würden.
Die Aussagen des (vormaligen) Privatklägers wiesen verschiedene innere Widersprüche auf, wobei diesbezüglich etwa die Angaben zum Messer zu erwähnen seien. Über das Kerngeschehen, den Kampf mit dem Beschuldigten und seine nachfolgende Verletzung habe der (vormalige) Privatkläger sehr zurückhaltend berichtet. Insgesamt seien die Antworten des (vormaligen) Privatklägers für ein Opfer eher untypisch. Er habe nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich erzählt und habe zu Auslassungen geneigt. Der Vergleich der drei Befragungen zum Sachverhalt zeige, dass der (vormalige) Privatkläger inkonsistent ausgesagt habe. So seien gravierende Widersprüche bezüglich des fraglichen Messers auszumachen, aber auch hinsichtlich des Hergangs der Auseinandersetzung und zum Verletzungsmotiv des Beschuldigten. Auch wenn aufgrund der Alkoholintoxikation eine geringere Aussagequalität zu erwarten gewesen sei, könne aufgrund der Angaben des (vormaligen) Privatklägers nicht darauf geschlossen werden, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen auf eigenem Erleben beruhten.
Die Schilderungen von I.___ seien zwar grundsätzlich in sich stimmig, stimmten jedoch in einigen Punkten nicht mit äusseren Gegebenheiten überein (US 26 f.). Zum eigentlichen Kerngeschehen habe sie keine detaillierten Aussagen gemacht, diesbezüglich seien ihre Schilderungen noch bescheidener als hinsichtlich anderer Themen. Aufgrund der kaum vorhandenen Realitätskriterien, der Widersprüche zu objektiven Beweismitteln, des niedrigen Detaillierungs-grads zum Kerngeschehen und der Veränderung der Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung sei davon auszugehen, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen eher nicht auf eigenem Erleben beruhten.
Bei E.E.___ zeige die Konstanzanalyse der verschiedenen Befragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, dass diese teils widersprüchliche Angaben gemacht habe, wobei die Vorinstanz hierzu Beispiele nannte (US 38). Die Aussagen anlässlich der ersten Befragung seien grundsätzlich in sich logisch, konsistent und widerspruchslos. E.E.___ habe den Ablauf der Auseinandersetzung eher chronologisch geschildert. Bei den Aussagen im Rahmen der ersten Befragung seien gewisse Realitätskriterien auszumachen, wenn auch nicht übermässig viele und nicht in übermässig starker Ausprägung. Ob die Aussagen zum Kerngeschehen tatsächlichem Erleben entsprächen, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Die Aussagen von L.___ hätten eine hohe Qualität aufgewiesen; es sei kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln. Aufgrund der konkreten Verhältnisse könne aber gestützt auf die Aussagen von L.___ nicht ausgeschlossen werden, dass I.___ im Kerngeschehen hinter dem weissen Auto weiter involviert gewesen sein könnte.
Auch bei M.___ sei kein Grund ersichtlich, an der Aussagequalität bezüglich ihrer Angaben zu zweifeln. Ihre Befragung habe einen etwas anderen Ablauf ergeben, als dies von L.___ geschildert worden sei. Wie sich der (vormalige) Privatkläger die Verletzung zugezogen habe, habe indes auch sie nicht gesehen; ihre diesbezüglichen Angaben seien sehr vage geblieben.
N.___ habe die Verletzung selber ebenfalls nicht gesehen. Sie habe angegeben, die beiden Männer und die beiden Frauen seien hinter dem Auto gewesen; der (vormalige) Privatkläger habe auf den Beschuldigten eingeschlagen und die beiden Frauen hätten versucht, einzugreifen und die Männer zu trennen resp. auseinanderzuziehen.
P.O.___ habe angegeben, ein Gerangel zwischen drei Personen gesehen zu haben, welches sich teilweise hinter einem Auto abgespielt habe. Jemand sei wohl noch am Boden gelegen. Er habe aufgrund der Dunkelheit nicht so weit gesehen.
Auch hinsichtlich O.O.___, Q.___, J.___ und R.___ stellte die Vorinstanz fest, diese hätten zur (Entstehung der) Verletzung ebenfalls keine Beobachtungen machen können. Letzteres gelte im Übrigen auch betreffend die beiden Polizisten S.___ und T.___.
Bezüglich der Feststellungen der Vorinstanz betreffend die vorhandenen objektiven Beweismittel kann grundsätzlich auf US 55 ff. verwiesen werden. Im Zusammenhang mit den Videos der Überwachungskamera stellte die Vorinstanz fest, darauf sei ersichtlich, dass I.___ mit den Männern mitgelaufen sei, dass der (vormalige) Privatkläger wild um sich geschlagen habe, kurz bevor es zur Verletzung gekommen sei, und dass I.___ versucht habe, einzugreifen. Letztere habe nicht weit entfernt vom Tatgeschehen sein können. Die Aufnahmen der Überwachungskamera könnten den Nachweis, dass die Stichverletzung durch den Beschuldigten herbeigeführt worden sei, nicht erbringen.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Angaben von I.___ nur wenige Realitätsmerkmale und teilweise Widersprüche zu objektiven Beweismitteln aufgewiesen hätten. Auch die Aussagen des (vormaligen) Privatklägers seien teilweise widersprüchlich gewesen; zum Kerngeschehen habe dieser nur angegeben, der Beschuldigte habe überraschend auf ihn eingestochen. Demgegenüber hätten bei den Angaben des Beschuldigten mehrere Realitätskriterien festgestellt werden können; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Schilderungen einen Erlebnisgehalt aufwiesen. Von den als Zeugen befragten Personen habe niemand Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen machen können, ein Messer habe keine der fraglichen Personen gesehen. Sodann würden die Zeugen teils widersprüchliche Angaben zum Tatablauf machen oder hätten angegeben, der Beschuldigte habe sich nicht um den Verletzten gekümmert, was aufgrund des Videos von J.___ indes widerlegt sei. Wie die Aufnahmen der Überwachungskamera vermöchten auch die Zeugenaussagen den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Stichverletzung durch den Beschuldigten herbeigeführt worden sei. Ein zum Anklagesachverhalt alternativer Tatablauf erscheine zumindest als möglich. Damit einhergehend bestünden erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage geschildert zugetragen habe.
2.6.3 Subsumtion
2.6.3.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich der Sachverhalt nicht wie angeklagt ereignet hat, ist im Ergebnis zu bestätigen. Insofern kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – grundsätzlich auf die Beweiswürdigung der Vor-instanz verwiesen werden, wobei jedoch nachfolgende Ergänzungen und Präzisierungen angebracht sind.
2.6.3.2 Der Klarheit halber ist ausdrücklich festzuhalten: Die Täterschaft des Beschuldigten ist weder erstellt noch kann sie ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte wird mehrfach – zumindest indirekt – belastet. Gleichzeitig wird er aber teilweise auch entlastet. Es sind die jeweiligen Angaben näher zu beleuchten.
2.6.3.2.1 Direkt belastet wird der Beschuldigte durch den vormaligen Privatkläger. Dieser sagte zumindest bis zur Berufungsverhandlung konstant aus, der Beschuldigte habe ihm mit dem fraglichen Messer in die Brust gestochen. Allerdings fallen die Schilderungen des vormaligen Privatklägers knapp, oberflächlich und pauschal aus. So gab er in seiner ersten Einvernahme zu Protokoll: «Ja, der andere kam. Ich wusste nicht, dass er ein Messer hatte. Er stach auf mich ein. Meine Frau schrie und weinte. Das war es.» (AS 270). Auf Frage, wie der Streit mit dem Beschuldigten genau abgelaufen sei, gab der vormalige Privatkläger an: «Er fing an mich anzustossen, dann hat er auf mich eingestochen. Das war's.» Er habe mit einem Messer auf ihn eingestochen. Auf Frage, um was für ein Messer es sich gehandelt habe, gab der vormalige Privatkläger zur Antwort: «Ich habe keine Ahnung». Auf Hinweis des Befragenden, sie würden dies im Detail anschauen, er solle Schritt für Schritt schildern, wie es nach dem gegenseitigen Stossen weitergegangen sei, führte der vormalige Privatkläger aus: «Was soll ich sagen, wir haben angefangen einander anzustossen. Ich wusste nicht, dass er ein Messer hatte. Wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich mich nicht darauf eingelassen. Dann hat er auf mich eingestochen.» (AS 272). Auf Frage, wie die Verletzung zustande gekommen sei, gab der vormalige Privatkläger zu Protokoll, er (der Beschuldigte) habe auf ihn eingestochen. Danach gefragt, wie das mit dem Messer gewesen sei, ob der Beschuldigte dieses getragen habe, gab der vormalige Privatkläger an: «Das weiss ich nicht. Wo das Messer herkam kann ich nicht sagen.» Er wisse nicht, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe. Auf Frage, zu welchem Zeitpunkt er das Messer gesehen habe, führte der vormalige Privatkläger aus: «Das Messer sah ich, als ich zu Boden fiel.» (AS 273).
In der zweiten Einvernahme gab der vormalige Privatkläger auf Frage, wie es zur Verletzung gekommen sei, zu Protokoll, sie seien rausgegangen und der Beschuldigte habe ihn nicht verletzen wollen. Es sei aus Versehen passiert. An die Auseinandersetzung könne er sich nicht erinnern. Auf Frage, woher das Messer gekommen sei, führte der vormalige Privatkläger aus: «Wieso, woher? Ich erinnere mich im Moment nicht. Eigentlich habe ich das Messer nicht gesehen, weil sonst hätte ich mich geschützt. Von ihm oder von mir, ich weiss nicht woher es kam.» Auf Frage, wie der Beschuldigte ihn gestochen habe, antwortete der vormalige Privatkläger: «Gott weiss es. Ich erinnere mich nicht daran. Das ist in Sekunden passiert. Nach dem Stich dachte ich, das ist in meinem Hals. Als das Messer in mir war, habe ich keine Luft gehabt. Ich habe wie ein Schwein gegrunzt (…). Ich habe Angst gekriegt.» (AS 283). Er habe das Messer nicht gesehen (AS 284). Auf Frage, wer das fragliche Messer dabeigehabt habe, gab der vormalige Privatkläger zu Protokoll, er wisse es nicht. «Es könnte sein, dass ich das Messer dabei hatte oder er.» (AS 286). Auf Vorhalt, dass man Informationen habe, wonach das Messer dem Beschuldigten gehöre, er (D.___) dieses am Tatabend aber dabeigehabt habe, und danach gefragt, wo er das Messer geholt habe, gab der vormalige Privatkläger an, er wisse nicht, wie das Messer zu ihm gelangt sei und wie der Beschuldigte ihn damit gestochen habe (AS 286). Auf Frage, was der Grund gewesen sein könnte, dass er oder der Beschuldigte ein Messer dabeigehabt habe, führte der vormalige Privatkläger aus: «Wir haben keinen Grund, um ein Messer zu tragen. Der Grund könnte nur sein, dass wir Trockenwurst geschnitten haben. Das ist ein Messer. (…) Ich kenne das Messer, das Messer war in seinem Auto. Er hat das im Bauhaus gekauft». Er (D.___) habe dieses Messer weder vorher noch am Tatabend gesehen. Auf die nächste Frage gab der vormalige Privatkläger dann wieder an, er habe das Messer im Auto gesehen. Auf Frage, ob das Messer irgendwie verpackt gewesen sei, gab der vormalige Privatkläger zu Protokoll: «Mit Sicherheit mit einer Sicherung bzw. verhakt. Ohne auf das Messer zu drücken, kann man das nicht aufmachen.» (AS 287). Die Frage, ob er (D.___) das Messer selber mal in der Hand gehabt habe, beantwortete dieser wie folgt: «Wie? Vielleicht ja.» (AS 288). Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (D.___) das Messer aus seinem Auto mitgenommen habe, führte dieser aus, es könne sein, «dass das Messer bei mir, als ich mit ihm zusammen war für eine Trockenwurst.» Auf Frage, wann er das Messer hätte an sich nehmen sollen, gab der vormalige Privatkläger zur Antwort: «Um wieviel Uhr weiss ich nicht. Ob ich das Messer genommen habe oder das Messer war bei uns.» (AS 290).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der vormalige Privatkläger u.a. aus, er habe den Beschuldigten nicht einmal angerührt, was nachweislich nicht der Wahrheit entspricht. «Sie sagten, dass das Messer bei mir ist, und ich sagte, es kann sein, dass es bei mir war. Wie sie sagen auf der rechten Seite.» (ASSL 229). Etwas später gab der vormalige Privatkläger auf nochmalige Frage, woher das Messer gekommen sei, zu Protokoll, er (D.___) habe es von zu Hause mitgenommen. Auf Frage, ob er das Messer folglich im Club gehabt habe, antwortete der vormalige Privatkläger: «Nein, das Messer war bei ihm im Auto. (…)» Auf Frage, wer das Messer im Auto geholt habe, gab der vormalige Privatkläger an, dies wisse er nicht. «Ich wusste nicht, dass er ein Messer hat. Weil wenn ich ja wüsste, dass er ein Messer hatte, wer wäre so verrückt und würde einfach stehen und warten.» (ASSL 236).
An der Berufungsverhandlung führte der vormalige Privatkläger unter Belehrung seiner Rechte und Pflichten als Zeuge entgegen den bisherigen Angaben zusammengefasst aus, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass er einen Unfall gehabt habe (ASB 111 ff.). Und es sei auch festgestellt worden, dass das Messer in seinen Händen gewesen sei. Er sei sich zu 90 % oder sogar zu 100 % sicher, dass er auf das Messer gefallen sei. Das habe er bereits im Krankenhaus der Staatsanwältin so gesagt. Das Messer sei bei ihm (D.___) gewesen. Wenn das Messer bei ihm und er «besoffen» gewesen sei, dann sei er auf das Messer gefallen. Er habe sicherlich zwei Flaschen Whisky getrunken und sei sehr betrunken gewesen (s. zum Ganzen ausführlich die Wiedergabe in Ziff. IV / Ziff. 2.4.1.2).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der vormalige Privatkläger den Beschuldigten zwar direkt belastet, insbesondere seine Angaben zum fraglichen Messer aber mehrere und gravierende Widersprüche aufweisen, die schlicht nicht nachvollziehbar sind. Einerseits will der vormalige Privatkläger das besagte Messer vor der Stichverletzung nie gesehen bzw. von dessen Existenz nichts gewusst haben, andererseits führte er aus, das Messer im Auto gesehen bzw. dieses gekannt und sogar gewusst zu haben, wie man es (oder eben gerade nicht) aufmachen könne. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich sogar aus, er habe das Messer im Auto gesehen, an sich genommen, damit im Club Fleisch geschnitten und anschliessend im Hosensack herumgetragen. Die Aussagen des vormaligen Privatklägers zum Messer sind somit äusserst widersprüchlich. Es ist mit den Aussagen des vormaligen Privatklägers (nicht zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung), wonach es sein könne, dass das Messer bei ihm gewesen sei («Wie sie sagen auf der rechten Seite»), davon auszugehen, dass dieser das Messer im Verlaufe des Abends zumindest zeitweise bei sich und eventuell auch in der Hand hatte, wobei er letzteres ohnehin jeweils nicht konstant bestritt («Wie? Vielleicht ja.») und dies auch von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zugestanden wurde. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie der Beschuldigte das Messer später behändigt haben sollte, sollte der vormalige Privatkläger dieses gezückt und in der Hand gehalten haben (laut Anklageschrift zückte «der Beschuldigte oder der Geschädigte» «auf nicht näher bekannte Art und Weise» das besagte Messer). Dies muss offenbleiben. Entsprechende Verletzungen wurden auf jeden Fall keine festgestellt – resp. wie der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung klarstellte, zumindest – mangels Untersuchung – nicht dokumentiert. Soweit der vormalige Privatkläger den Beschuldigten belastet, ihn gestochen zu haben, sind seine Aussagen zumindest bis zur Berufungsverhandlung zwar konstant, aber auch – wie bereits festgehalten – oberflächlich und pauschal. Daraus lässt sich zum fraglichen Messerstich bzw. über die konkreten Vorgänge, die zur Stichverletzung führten, nichts ableiten.
Wie bereits angetönt sind aber auch die Angaben anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach er auf das Messer gefallen sei, nicht glaubhaft. Der vor Gericht aussagende Gutachter erklärte ausführlich und nachvollziehbar, dass ein Fallen auf das bzw. ins Messer ohne entsprechende Fixierung bzw. Gegenkraft – wie bspw. das Festhalten des Armes durch eine Drittperson – grundsätzlich nicht möglich sei. Ein Stolpern und ins Messer fallen, wie das Opfer geltend machen will, ohne dass eine Drittperson beteiligt gewesen ist, ist damit sehr unwahrscheinlich.
Insgesamt sind die inkonsistenten Schilderungen von D.___ unglaubhaft und der Sachverhalt lässt sich gestützt darauf nicht erstellen.
2.6.3.2.2 I.___, die Schwester des Beschuldigten und Ehefrau des ihr gegenüber gewalttätigen D.___, belastete den Beschuldigten nicht direkt. So sagte sie mehrfach und insofern konstant aus, sie habe nie ein Messer (und auch keine Stichbewegung) gesehen, sie könne nicht sagen, womit ihr Mann verletzt worden sei, da sie es nicht gesehen habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie auf Frage, ob es sein könne, dass ihr Bruder (der Beschuldigte) ihrem Mann die Stichverletzung zugefügt habe, zu Protokoll: «Ich denke nicht. Ich denke, es war ein Unfall, irgendwie.» (ASSL 190). Allerdings belastete I.___ den Beschuldigten zumindest indirekt insofern, als sie in ihrer Einvernahme vom 2. Juli 2023, konfrontiert mit entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, ausführte, es stimme nicht, dass sie sich körperlich eingemischt habe. Sie sei nicht einmal in der Nähe, sondern an der Seite gewesen (AS 341). Auch am 3. Juli 2023 verneinte sie auf Frage, sich eingemischt zu haben. Sie habe Angst gehabt, sie habe nicht dazwischen gewollt (AS 758). Sie (I.___) sei nicht so nahe gewesen, sie habe sie (das Opfer und den Beschuldigten) nicht einmal berührt (AS 761). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte I.___ in diesem Zusammenhang aus, sie habe gesehen, dass sie (das Opfer und der Beschuldigte) einander angestossen hätten. «Dann habe ich mich nach hinten zurückgezogen. (…) Ich habe ein zwei Schritte gemacht und gesehen, dass es da Blut hat.» (ASSL 189). Die Frage, ob es ihrerseits eine körperliche Aktivität gegeben habe, kurz bevor es zum Stich gekommen sei, bzw. ob sie zwischen den Männern gewesen sei und etwas gemacht habe, verneinte I.___ (ASSL 191).
Somit ist zu konstatieren, dass I.___ durch ihre Aussagen, sich nicht eingemischt zu haben, dem Beschuldigten widersprach. Sie erwähnte auch zu keinem Zeitpunkt einen Sturz zusammen mit dem vormaligen Privatkläger unmittelbar vor der Stichverletzung; im Gegenteil verneinte sie (notabene an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, als sie nicht mehr als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson befragt wurde), zu diesem Zeitpunkt zwischen den Männern gewesen zu sein und etwas gemacht zu haben.
Dazu kommt, dass E.E.___, die Ehefrau des Beschuldigten, in ihrer Einvernahme vom 2. Juli 2023 zwar bestätigte, dass der vormalige Privatkläger am Gurt ein Messer getragen habe («D.___ hatte ein Messer auf der rechten Seite.», «Mein Mann trug nie ein Messer auf sich. Das Messer war bei D.___ hier auf der rechten Seite (…).» [AS 308], «Er trug es auf der rechten Seite.», «An der rechten Hüfte am Gurt.» [AS 311]), dass sie am 20. Juli 2023 als Zeugin auf entsprechende Frage aber auch zu Protokoll gab, sie und I.___ seien ca. 1.5 Meter von den beiden Männern entfernt gestanden, als das Opfer zu Boden gesackt sei (AS 325). Zudem erwähnte E.E.___ zwar einen Sturz des Opfers («Nachher fiel D.___ um. (…) Dann fiel er vermutlich auf sein Messer. Ich weiss nicht genau was passiert ist.» [AS 312]); sie sagte in diesem Zusammenhang aber nichts davon, dass I.___ ebenfalls gestürzt wäre.
Soweit I.___ aussagte, sie habe sich nicht (körperlich) eingemischt bzw. habe sie (das Opfer und den Beschuldigten) nicht einmal berührt, bzw. insoweit sie eine körperliche Aktivität ihrerseits kurz vor dem Stich verneinte, ist festzuhalten, dass dies nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von weiteren Personen anders geschildert wurde:
So sagte etwa L.___ in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 auf die Frage, ob weitere Personen in den Streit involviert gewesen seien, aus: «Ich sah, dass Nr. 3 versuchte, die Schlägerei zu schlichten. Sie wurde jeweils immer weggeschubst. Ich sah, dass sie 1 oder 2 Mal dazwischen ging.». Auf Frage, wie genau die Person Nr. 3 dazwischen gegangen sei, gab Herr L.___ zu Protokoll: «Die zwei waren am Kämpfen und sie, Nr. 3, stellte sich zwischen die beiden Männer. Sie wurde aber immer weggeschubst.» (AS 173). Auf Frage, wie sie genau zu schlichten versucht habe, gab L.___ an, sie sei dazwischen gegangen und habe versucht, «die auseinander zu drücken» (AS 174).
N.___ führte in ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2023, angesprochen auf die Rolle der beiden Frauen, aus, diese hätten versucht, die beiden Männer an ihren Armen wegzuziehen, also die beiden voneinander wegzuziehen (AS 199). Auf Frage, wie sich die «Person 3» vorgängig im Streit verhalten habe, gab Frau N.___ zu Protokoll: «Sie hat mir ihrer Kollegin an den Armen der Männer gezogen. Also sie schrie so «Nein, Nein» und hat ihren Mann weggezogen. Er hat sie dann weggedrückt.» (AS 201). Auf Hinweis der befragenden Person, sie habe erwähnt, dass alle vier Personen hinter das Auto gegangen seien, und danach gefragt, ob sie sich dabei sicher sei, sagte N.___ aus: «Ja da bin ich sicher. Sie waren immer alle zusammen. Erst als der andere Mann am Boden lag, haben sie sich dann getrennt.» (AS 202 f.). Letzteres bestätigte N.___ als Zeugin im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 3. August 2023, wo sie zu Protokoll gab, sie und ihr Mann hätten gesehen, dass zwei Männer aufeinander einschlagen haben, die beiden Frauen hätten versucht, sie zu trennen. «(…) Die Männer hörten aber nicht auf und schlugen weiter aufeinander ein. Ich blieb im Auto. Irgendwann waren alle vier hinter dem Auto, das war [beim Laden]. Dort ist das mit dem Stich passiert. (…)» (AS 209). Im Weiteren führte N.___ aus, es seien alle vier Personen, die anwesend gewesen seien, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Die beiden Männer hätten aufeinander eingeschlagen, die beiden Frauen hätten versucht, die Männer zu trennen. Auf Frage, wie die Männer genau aufeinander losgegangen seien, gab die Zeugin an: «Das Opfer hat dem Täter ziemlich viele Faustschläge in Richtung Kopf gegeben, also heftig auf ihn eingeschlagen. Der Täter versuchte immer, sich zu wehren, er hielt die Hände nach oben, um sich zu schützen (…)». Danach gefragt, was die beiden Frauen gemacht hätten, sagte Frau N.___ aus: «Die Frau des Opfers schrie immer wieder laut. Sie schlug an ihrem Mann und wollte ihn wegziehen. Die andere Frau zog an ihrem Mann und versuchte, ihn wegzunehmen.» (AS 211).
P.O.___ gab in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 13. Juli 2023 auf die Frage, ob er während des Streites irgendwelche Frauen gesehen habe, zu Protokoll, ja, er glaube, dass er eine Frau gesehen habe. Diese habe versucht zu schlichten. Auf Frage, wie weit entfernt von den beiden Streithähnen sich die Frau dabei befunden habe, führte Herr O.___ aus: «Das weiss ich nicht. Ich sah einfach drei Personen miteinander. Eine davon war eine Frau. Es spielte sich alles rund um das Auto ab.» (AS 220). Auf Frage, was die Männer gemacht hätten, als die Frau zu schlichten versucht habe, antwortete P.O.___: «Ich weiss nicht, ob sie schlichtete. Was die Männer machten, weiss ich nicht. Es war ein Gerangel. Ich hatte das Gefühl, dass noch jemand am Boden lag. (…)». Danach gefragt, ob einer der beiden Männer etwas in den Händen gehalten habe, bevor der Mann zu Boden gegangen sei, gab Herr O.___ an, dies nicht zu wissen. So weit habe er nicht gesehen. Es sei dunkel gewesen (AS 221).
J.___, der ebenfalls parteiöffentlich befragt wurde, gab in seiner Einvernahme vom 25. Juli 2023 auf Frage nach den Rollen der vier genannten Personen zu Protokoll: «Also die sind aufeinander los. Die eine Frau, welche am Schluss noch beim Opfer war, versuchte das Ganze zu unterbrechen. (…)». Auf Frage, wer wen geschlagen habe, führte Herr J.___ aus: «Die beiden Herren sicherlich. Es war einfach eine Traube von diesen vier Personen. Also die Frau vom Opfer, ich weiss nicht wie sie heisst, die hat versucht, das Ganze zu schlichten. (…)» (AS 231). Auf Hinweis, er habe erwähnt, dass sich die Frau des späteren Opfers dazwischen gestellt habe und versucht habe, den Streit zu schlichten, und auf Frage, wie genau sie dies getan habe, sagte J.___ aus, sie habe «versucht ihn zurückzuziehen, also das spätere Opfer.» (AS 232).
Gestützt auf die genannten Aussagen ist davon auszugehen, dass sich I.___ (und wohl auch E.E.___) im Rahmen der Auseinandersetzung nicht nur verbal, sondern – entgegen ihren eigenen Aussagen – auch körperlich eingemischt hat, wobei sie sich dabei – zumindest zwischenzeitlich – auch zwischen die beiden Männer gestellt bzw. versucht haben dürfte, den vormaligen Privatkläger an den Armen wegzuziehen, auch wenn diesbezüglich der genaue Zeitpunkt offenbleiben muss. Im Weiteren kann im Lichte der fraglichen Aussagen, insbesondere gestützt auf die Aussagen von N.___, auch alles andere als ausgeschlossen werden, dass sich zum Tatzeitpunkt nicht nur die beiden Männer, sondern auch I.___ (und E.E.___) hinter dem fraglichen Auto befunden haben. Besonderes Gewicht ist hier auf den Umstand zu legen, dass die aussagenden Drittpersonen entgegen den Direktbeteiligten in keinerlei Beziehung zu diesen stehen und damit auch keinerlei Grund haben, I.___ zu Unrecht zu belasten.
Dass I.___ versuchte, (körperlich) einzugreifen, und nicht bloss unbeteiligt danebenstand, ergibt sich im Übrigen auch aus den Videos der Überwachungskamera. Und auch die blutverschmierten Haarextensions, die vor dem Personenwagen des Beschuldigten (FIAT Ulysse) auf dem Boden gefunden wurden (AS 090) und I.___ gehörten (s. Einvernahme vom 3. Juli 2023, AS 759), deuten darauf hin, dass diese vor der Stichverletzung in eine Auseinandersetzung involviert gewesen ist. Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang bspw. anlässlich der Tatrekonstruktion aus, der Geschädigte habe, bevor er sein T-Shirt kaputt gemacht habe, I.___ an den Haaren genommen. Der Geschädigte habe sie geschlagen und dann seien die Extensions weggerissen worden (AS 433). Die diesbezüglichen Erklärungen von I.___ («Ich habe das Haarteil weggenommen, als er mich geschlagen hat. Ich habe das Haarteil weggerissen. Ich weiss nicht mehr, ob ich das Haarteil in der Toilette oder draussen weggeschmissen habe. Ich habe das Haarteil einfach weggerissen und konnte es nicht wieder befestigen.», AS 759; «Als ich in der Toilette war, war ich pinkeln. Dann hat er mich in das Auge geschlagen. Dann sind meine Extensions irgendwie runtergedrückt, sie waren schon schlecht befestigt. Er hat mich ja geschlagen, warum hätte ich da die Extensions noch einmal neu reinmachen sollen. Ich glaube sie sind sogar ins WC gefallen.», AS 764; auf Frage, wie diese Extensions bis auf die Strasse vor dem Club gekommen seien: «Vielleicht sind sie auch da runter gefallen. Ich weiss nicht mehr, wo sie runtergefallen sind. Ich hatte keinen Körperkontakt zu den beiden, sie waren ein paar Schritte neben mir.», AS 764) sind widersprüchlich und vermögen nicht zu überzeugen. Dass I.___ die besagten Haarextensions selbst weggerissen hätte, was sie zunächst behauptete, wobei sich dies nicht mit ihren späteren Aussagen deckt, ergibt keinen Sinn und ist nicht glaubhaft. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, vermöchte doch die Anwendung nochmaliger Gewalt durch den vormaligen Privatkläger gegenüber seiner Ehefrau – im Rahmen der Auseinandersetzung ausserhalb des Clubs –, was I.___ selbst dementierte, das Auffinden der blutverschmierten Haarextensions vor dem Personenwagen des Beschuldigten durchaus zu erklären.
Wie festgehalten, erwähnte weder I.___ einen Sturz ihrerseits (zusammen mit dem Opfer) unmittelbar vor der Stichverletzung, noch sprach E.E.___ einen Sturz von I.___ im Zusammenhang mit dem von ihr erwähnten Sturz des Opfers an. Diese Nichterwähnung spricht eher gegen die Version des Beschuldigten, wonach I.___ mit dem vormaligen Privatkläger gestürzt sei bzw. diesen quasi mitgerissen habe, schliesst Letzteres indes auch nicht aus – insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass E.E.___ vor der ersten Instanz vehement geltend machte, es sei I.___ gewesen, die sie gebeten habe, so auszusagen, da sie (I.___) Angst vor ihrem Mann habe. Der Interessenkonflikt von E.E.___ – Schutz ihrer Schwägerin vor Gewalt vs. Schutz ihres Ehemannes im Gefängnis – liegt damit auf der Hand.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch I.___ frische Schürfwunden aufwies (AS 837), was auf einen Sturz im Rahmen der Auseinandersetzung hindeuten könnte, wobei der genaue Zeitpunkt der fraglichen Verletzung (und mithin auch jener eines allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Sturzes) offenbleibt.
Letztlich bleibt anzumerken, dass nicht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft abgestellt werden kann, wenn sie geltend macht, aufgrund ihrer grossen Angst sei ausgeschlossen, dass I.___ in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Einerseits ist der hohe Alkoholkonsum von I.___ zu berücksichtigen. Im Tatzeitpunkt war diese mit 1.02 ‰ alkoholisiert (AS 841) und entsprechend enthemmt. Andererseits trat diese auch aktenkundig aggressiv auf. Mehrere Auskunftspersonen gaben zu Protokoll, I.___ habe herumgeschrien. So gab bspw. N.___, Ersthelferin vor Ort, an, I.___ habe hysterisch herumgeschrien und auch um sich geschlagen (EV vom 03.07.2023, AS 197). Sie sei so hysterisch gewesen und habe so um sich geschlagen, dass sie (I.___) sie (N.___) am Gesicht getroffen habe. Sie habe auch noch andere geschlagen. I.___ muss dabei so heftig zugeschlagen haben, dass N.___ daraufhin eine blutende Platzwunde erlitt (AS 198, s. bspw. auch AS 042). Auch J.___ sagte aus, es sei viel geschrien worden von den «Frauen» (EV vom 13.07.2023, AS 228 ff.) Er habe das Gefühl gehabt, eine hätte Angst (AS 232). Dass vor diesem Hintergrund I.___, als sie sah, wie ihr Ehemann mit einem Messer auf ihren Bruder losgehen wollte, dazwischenging, wie dies der Beschuldigte geltend machte, ist somit trotz entsprechender Vorgeschichte nicht ausgeschlossen.
2.6.3.2.3. Von den unter Ziffer 2.4.5. hiervor erwähnten Personen, die zur Sache befragt wurden, hat niemand gesehen, wie es zur Stichverletzung gekommen ist – letztlich gilt dies selbst für den vormaligen Privatkläger, der zumindest bis zur Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er habe das Messer nicht bzw. erst gesehen, als er zu Boden gefallen sei. Gleichwohl wird der Beschuldigte durch gewisse Aussagen besagter Personen – zumindest indirekt – belastet. Dazu ist das Folgende festzuhalten:
L.___ führte in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 aus, als die beiden (Männer) aufgestanden und gegen sein Auto geprallt seien und dann hinter seinem Auto weiter «schlegelten», seien nur die beiden Männer am Kampf beteiligt gewesen (AS 178). Diese Aussage wirkt sich für den Beschuldigten indirekt belastend aus, ist aber gleich mehrfach zu relativieren. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 41 f. verwiesen werden. Moniert die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz die Ausführungen der Vorinstanz, es seien beim Befragten suggestive Einflüsse vorhanden resp. diese seien nicht einmal bezeichnet worden, so kann darauf nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hat explizit festgehalten, dass sowohl eigene wie auch fremde Einflüsse nicht auszuschliessen seien. Zur Begründung, was dies bedeuten mag, gilt dasselbe wie nachfolgend hinsichtlich der Geltung der Aussagen des Polizisten T.___ oder der Aussagen von N.___: Vor Ort waren zahlreiche Personen, die die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer beobachtet und jeweils anders wahrgenommen haben. Beispielhaft ist festzuhalten, dass sich die Schilderung von L.___, wonach die Frauen hinter seinem Auto nicht mehr beteiligt gewesen seien, nicht mit der Darstellung von N.___ deckt. Letztere sagte – wie bereits festgehalten – aus, die vier Personen seien immer zusammen gewesen und hätten sich erst getrennt, als der andere Mann am Boden gelegen sei, bzw. es seien irgendwann alle vier hinter dem Auto gewesen, das sei [beim Laden] gewesen, dort sei das mit dem Stich passiert. Dass I.___ im Kerngeschehen hinter dem weissen Auto weiter involviert gewesen sein könnte, kann nach dem Gesagten und vorstehend ausgeführten nicht ausgeschlossen werden. Fest steht, dass L.___ weder ein Messer sah noch sehen konnte, wie sich der vormalige Privatkläger die Stichverletzung zugezogen hat.
N.___ hat den Beschuldigten in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 3. August 2023 insofern belastet, als sie bspw. aussagte, der Täter habe abhauen wollen (AS 209) bzw. «der Mann, also der Täter» sei an ihr vorbei gelaufen und habe abhauen wollen; sein T-Shirt sei voller Blut gewesen (AS 212), oder als sie zu Protokoll gab, es müsse fast der Täter gewesen sein, der das gemacht habe, denn dieser habe danach immer wieder die Hände auf den Kopf und den eigenen Körper geschlagen, «so in der Art, oh Gott, was habe ich gemacht. Als würde er Reue zeigen»; so habe sie seine Körpersprache verstanden (AS 212).
Vorab ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass es sich bei der Bezeichnung als «Täter» um eine Interpretation bzw. Annahme von N.___ handelte, was sich aus ihren Aussagen ergibt. So antwortete sie auf die Frage, wie sie dazu komme, dass es der Täter sei, wie folgt: «Weil die beiden Männer miteinander gekämpft haben. Man hat ja nie einen Grund so zu reagieren. Aber in dem Moment wusste er sich wohl nicht anders zu helfen, also davon gehe ich aus. Es waren keine anderen Personen zugegen, als die vier Personen. (…)». Im Weiteren sagte sie diesbezüglich aus, die beiden Männer seien ganz nahe beieinander gewesen, sie hätten fast aneinandergeklebt. Darum sei sie (N.___) davon ausgegangen, dass der eine der Täter gewesen sei (AS 212). Festzuhalten ist, dass N.___ nach eigenen Angaben die fragliche Stichverletzung nicht sah.
Das T-Shirt des Beschuldigten wies unbestrittenermassen Blutspuren auf. Gleichzeitig ist auf der Videoaufnahme von J.___ zu sehen, dass der Beschuldigte mit den Händen auf die Wunde des Opfers drückte und sich über diesen beugte, mithin Hilfe leistete. Im Zusammenhang mit der Aussage von N.___, wonach das T-Shirt voller Blut gewesen sei, als der «Täter» an ihr vorbei-gelaufen sei, stellt sich insofern die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Blut auf das T-Shirt des Beschuldigten gelangte, bzw. mit welchem zeitlichen Abstand zur Stichverletzung der Beschuldigte allenfalls an N.___ vorbeiging, zumal allfällige Blutspuren erklärbar wären, sollte er zuvor bereits Hilfe beim Opfer geleistet haben, worauf zurückzukommen sein wird. Ein genauer Zeitablauf kann den Aussagen von N.___ nicht entnommen werden. Gestützt auf ihre Schilderung («Irgendwann waren alle vier hinter dem Auto, das war [beim Laden]. Dort ist das mit dem Stich passiert. Ich gehe davon aus, dass es der Mann war, da er geschlagen wurde. Dann lief der Täter weg und kam neben meinem Auto vorbei.», AS 209) ist zwar eher von einem kurzen zeitlichen Abstand auszugehen, abschliessend beantworten lässt sich diese Frage indes nicht. Abgesehen davon ist im Video von N.___ weder zu erkennen, ob es sich bei der Person, die an ihr (N.___) vorbeirennt, tatsächlich um den Beschuldigten handelt, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 47 f. verwiesen werden kann, noch sind auf der Videoaufnahme allfällige Blutspuren zu sehen. Dass das T-Shirt des Beschuldigten bereits Blutspuren aufwies, als dieser allenfalls an N.___ vorbeirannte, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, lässt sich aber auch nicht erstellen. Des Weiteren ist auf der Videoaufnahme von J.___ nicht erkennbar, ob das T-Shirt des Beschuldigten zu Beginn der Videosequenz bereits blutverschmiert war.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch festgehalten, dass für die durch N.___ beschriebene Reaktion des Beschuldigten am Tatort (u.a. Schläge auf den eigenen Kopf und Körper, was sie als Reue deutete) auch andere Gründe denkbar sind, bspw. Bestürzung über die schwere Verletzung an sich, und dass die geschilderte Reaktion auf die Aussage von Frau N.___ («Als ich ihm sagte, dass er ihn abgestochen hatte, schaute er mich mit grossen Augen an und sagte ich?», AS 212) insofern bemerkenswert ist, als diese auch darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte den ihm gemachten Vorwurf nicht nachvollziehen konnte bzw. darüber überrascht war.
Zu erwähnen ist im Weiteren der Wahrnehmungsbericht des Polizisten T.___. Dieser führte u.a. aus, er habe hören können, wie jemand «Messer Messer» gesagt habe. Mehrere Personen hätten gesagt, der Verletzte sei mit einem Messer angegriffen worden. Plötzlich hätten die Anwesenden auf eine männliche Person gezeigt und gesagt, wonach dieser für die Verletzung verantwortlich sei. Er habe die fragliche Person angesprochen und in der Folge feststellen können, dass am weissen T-Shirt wie auch an den Händen der Person «viel Blut anhaftete». Er habe die Person folglich ohne Gegenwehr arretieren können. Die arretierte Person habe mehrfach in gebrochenem Deutsch gefragt, aus welchem Grund er arretiert worden sei (AS 066).
Soweit T.___ berichtete, mehrere Personen hätten einen Messerangriff erwähnt und dafür den Beschuldigten verantwortlich gemacht, ist abermals festzuhalten, dass von den befragten Personen niemand beobachten konnte, wie es zur Stichverletzung kam, und dass der Beschuldigte diesbezüglich – abgesehen vom vormaligen Privatkläger – von niemandem direkt belastet wurde. Insofern bleibt unklar, wer gegenüber dem Polizisten T.___ die fraglichen Aussagen tätigte. Abgesehen davon können in diesem Zusammenhang aufgrund der vorstehend bereits genannten Gruppendynamik auch suggestive Einflüsse nicht ausgeschlossen werden.
Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Hände des Beschuldigten – wie auch sein T-Shirt, wie bereits ausgeführt – Blutanhaftungen aufwiesen (AS 096 f.). Daraus kann indes nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. So erfolgten die Feststellungen des Polizisten (und die darauffolgende Arretierung des Beschuldigten) in zeitlicher Hinsicht erst, nachdem der Beschuldigte zuvor mit den Händen auf die Wunde des Opfers gedrückt und sich über diesen gebeugt hatte, wobei auf das bereits Gesagte und insbesondere auf die Videoaufnahme von J.___ (zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte noch nicht arretiert) verwiesen werden kann. Zum Stillen der Blutung mit den Händen passt, dass die festgestellten Blutanhaftungen hauptsächlich auf der linken Hand des Beschuldigten sind, obwohl er Rechtshänder ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass auch die Kleidung von I.___ blutverschmiert war (insbesondere die Bluse – nicht nur an den Ärmeln, sondern auch im Brust- und Schulterbereich, AS 071, 082 f., 109 ff., 132 ff.).
2.6.3.2.4 Bezüglich der medizinischen Akten bzw. Gutachten ist Folgendes zu konstatieren:
2.6.3.2.4.1 Dem Austrittsbericht des [Spitals] vom 10. Juli 2023 (AS 805 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass der vormalige Privatkläger beim Eintreffen auf der Notfallstation kardiopulmonal stark instabil gewesen sei und eine klinisch ca. 4 cm grosse «Stichverletzung ICR 3 rechts ventral» aufgewiesen habe (AS 806). Dem «Fragebogen bei Körperverletzungen» (AS 816 ff.) kann des Weiteren u.a. entnommen werden, dass der vormalige Privatkläger eine «Stichverletzung im Brustkorb neben Brustbein», eine «Verletzung einer Schlagader der Rippenmuskultur» sowie eine «Stichverletzung der Lunge» erlitten hat. Die Stichverletzung neben dem Brustbein rechts habe eine Tiefe von ca. 4-5 cm und eine Breite von 3.5 cm aufgewiesen. Diese Verletzung sei «am ehesten durch einen Messer» entstanden, eine Selbstbeibringung «wäre kaum möglich». Bei der Frage nach weiteren Bemerkungen oder Feststellungen des Arztes wurde angegeben: «Während des gesamten Spitalaufenthalts ausgeprägtes verbales aggressives Verhalten, insbesondere gegenüber Frauen».
Der Austrittsbericht hält zwar fest, dass eine Selbstbeibringung kaum möglich wäre. Zum fraglichen Tathergang äussert sich der besagte Bericht aber nicht, insbesondere lässt sich diesem keine Aussage zu einem allfälligen Sturzgeschehen, wie der Beschuldigte und der Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung dies behaupten, entnehmen.
2.6.3.2.4.2 Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Januar 2024 ist u.a. zu entnehmen, dass es sich bei der fraglichen Verletzung in der Gesamtschau aller erhobenen Befunde um eine Stichverletzung handelt. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne anhand der Wundmorphologie von einem Messerstich durch ein einschneidiges Klingenwerkzeug ausgegangen werden. Das zur Diskussion stehende Messer komme als Tatgegenstand grundsätzlich in Betracht. Anhand der Krankenunterlagen und Dokumentation sei ein Einstich nahezu waagerecht zur Körperlängsachse in den rechten Brustkorb nachvollziehbar. Durch den Stich sei es zu einer Eröffnung des Brustkorbes, zur Durchstechung des Brustfells mit Eindringen in die Brusthöhle, zu einer Verletzung der rechten Brustarterie auf Höhe des 3. Zwischenrippenraumes und zu einer Verletzung des rechten vorderen Lungenoberlappens gekommen. Somit sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einem im rechten Winkel zur Körperoberfläche verlaufenden Stichkanal auszugehen. Ohne die entsprechenden CT-Bilder sei dieser jedoch nur bedingt beurteilbar (AS 859).
Prinzipiell gelte, dass die Haut einem eindringenden Gegenstand den grössten Widerstand entgegenstelle. Sei der Hautwiderstand einmal überwunden, sei für das weitere Eindringen in Weichteile wie Muskeln oder Organe nur noch weniger Kraft notwendig. Mit einem spitzen, scharfen Messer werde die Haut leichter durchdrungen als mit einem abgerundeten, stumpfen Messer. Je nach getragener Bekleidung müsse/müssten die Schicht/en zunächst durchstochen werden, wodurch sich der erforderliche Kraftaufwand je nach Material erhöhe. Im gegenständlichen Fall sei der Oberkörper unbekleidet gewesen. Grundsätzlich würden dem eindringenden Tatwerkzeug bei einer im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens durchgeführten, zum Körper hin gerichteten Stichbewegung nach Durchdringen der derb-elastischen Haut keine relevanten Widerstände entgegengesetzt, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen würden. Die Eindringtiefe (Stichkanallänge) sei demnach für den Angreifer praktisch nicht steuerbar. Im vorliegenden Fall erscheine es unwahrscheinlich, dass die Länge des Stichkanals die Klingenlänge des mutmasslichen Tatwerkzeugs überschritten habe, weil der knöcherne Brustkorb grössere Kompressionen der Weichteile verhindere (AS 860).
Die Stichverletzung liege zwar an für die eigene Hand gut erreichbarer Lokalisation, erfülle jedoch nicht die typischen Kriterien einer Selbstbeibringung. Generell erfordere die genauere Beurteilung der Abläufe und Rekonstruktion der Ereignisse die Händigkeit der beteiligten Personen. Zudem seien detaillierte Befundbeschreibungen und Dokumentationen notwendig, um Aussagen machen zu können, wie die Klinge in den Körper eingedrungen sei (AS 860). Entscheidend hierbei sei, dass eine Stichverletzung im Rahmen des angegebenen Sturzgeschehens die Fixierung des Messers in Richtung der Einstichstelle erfordere. Die fixierte Hand, die das Messer halte, müsse zudem so gedreht sein, dass das eindringende Messer die entsprechende Wundmorphologie und den Stichkanal (ohne CT sei dies nicht sicher nachvollziehbar) hervorrufe. Aus diesen Gründen und anhand der Befunde sei die Schilderung der Ereignisse (gemäss Einvernahme L.___ vom 22.07.2023) von zwei sich gegenüberstehenden, sich rangelnden Männern am plausibelsten (AS 861).
2.6.2.3.4.3 Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung relativierte der Gutachter seine Aussage, die Möglichkeit von zwei sich gegenüberstehenden, sich rangelnden Männern sei am plausibelsten (s. zum Ganzen vorstehend Ziff. IV / Ziff. 2.4.6). Unter Darlegung der verschiedenen Varianten gelangte der Gutachter zum Schluss, die Version, die der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht geschildert habe, wonach I.___ sich in die Auseinandersetzung eingemischt und das Opfer am Arm gepackt habe, füge sich «eigentlich sehr gut in das festgestellte Verletzungsbild». Das erkläre die Befunde «eigentlich sehr schön». Mit den Kenntnissen, die er heute von der Einvernahme erhalten habe, würde er von seiner bisherigen Aussage etwas abweichen. Klar sei es möglich, dass im Gerangel dieser Stich in die Brust erfolgt sei. Darum sei ja auch die Anklage in diesem Fall erfolgt. Aber das Verletzungsbild passe eigentlich zwanglos ohne irgendwelche Zusatzannahmen zu dem, was der Angeklagte vor dem Berufungsgericht geschildert habe, insbesondere auch unter der Angabe, dass eben an dem Arm, wo der vormalige Privatkläger das Messer gehalten habe, gezogen worden sei. Dadurch lasse sich natürlich die Muskelspannung in Richtung des eigenen Körpers zwanglos erklären. (Auf Nachfrage). Die Version, die zuletzt geschildert worden sei, sei plausibler als die Version mit den Personen, die sich rangelnd gegenüberständen und einer davon habe ein Messer in der Hand.
2.6.2.3.4.4 Zusammengefasst kann somit auch mit Hilfe der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht gefolgert werden, wie genau sich der Geschädigte die Stichverletzung in die Brust zugezogen hat. Ein Sturzgeschehen (ohne aktive Beteiligung von I.___) wird als sehr unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen bezeichnet. Das Verletzungsbild sei auch mit einem direkten Stich in die Brust durch einen Dritten (vorliegend den Beschuldigten) erklärbar, sofern dieser ohne Vorwarnung und ohne Begleitverletzungen erfolgt sei. Ebenso möglich und durchaus wahrscheinlich sei aber auch die Version, wonach sich I.___ in die Geschehnisse eingemischt und Kraft auf den Arm des Geschädigten ausgeübt habe, wobei dieser sich in der Folge selbst verletzt habe.
Es kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte dem vormaligen Privatkläger mit einem Messer in den rechten Brustkorb gestochen hat.
2.6.3.2.5 Gleiches gilt für die erstinstanzlich zu den Akten genommenen Videos mit aufbereiteter Tonspur (s. dazu US 56 ff. des Urteils der Vorinstanz): Die entsprechende Wiedergabe (u.a. «Frau: Nein, D.___», «Mann 1 oder 2: schlag», «Frau: Nein, nein, stop!», «Mann 1, 2 oder 3: Er hat sich geschlagen, ist hier runtergefallen und blutet», «Frau: O mein Gott, polizei, polizei», ASSL 121) lässt keinen Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten zu.
2.6.3.2.6 Abschliessend ist – wo noch nicht geschehen – in einzelnen Punkten auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft näher einzugehen:
Die Staatsanwaltschaft geht von insgesamt vier Möglichkeiten aus, wie sich die Tat ereignet haben könnte: Eine Selbstbeibringung, ein Einstechen von I.___ auf ihren Ehemann, ein Unfall (konkret ein Sturz und/oder ein Gerangel) oder eine gezielte Stichverletzung durch den Beschuldigten. Betreffend die Möglichkeit des Gerangels mit seiner Frau geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass diese Version zwingend ausscheiden müsse: Aufgrund des rechtwinklig verlaufenden Stichkanals müsste der Geschädigte diesfalls nämlich entweder direkt «mit einem Plättler» aufs Messer gefallen sein oder er müsste sich das Messer mit solch grosser Kraft gegen die eigene Brust gedrückt haben, wobei er dann den Widerstand seiner Frau plötzlich überwunden habe. Da dies extrem lebensfremd sei, könne nicht darauf abgestellt werden (s. diesbezüglich ausführlich das Plädoyer der Staatsanwaltschaft in den Akten des Obergerichts, ASB 149 ff.). Mit diesen Ausführungen verkennt die Staatsanwaltschaft jedoch ein Detail: Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe der Geschädigte nicht den Widerstand seiner Ehefrau, die ihn am Arm gepackt habe, überwinden müssen. Vielmehr bringt der Beschuldigte vor, der Geschädigte habe seine Ehefrau auf die Seite zu stossen versucht, wobei sie ihn nicht losgelassen habe. Wie der Gutachter anschliessend nachvollziehbar ausführte, würde der Geschädigte bei dieser Sachverhaltsversion aufgrund der Muskelanspannung, die im Falle eines Loslassens der Ehefrau beim Fallen immer noch herrschen würde, sich das Messer selbst mit genügender Kraft in die Brust stechen. Insbesondere wenn er die Klinge, wie der Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, tatsächlich gegen sich selbst gerichtet haben sollte. Von einer «extrem lebensfremden» Version kann somit nicht ausgegangen werden.
Bringt die Staatsanwaltschaft weiter vor, es habe keine der befragten Auskunftspersonen jemals geltend gemacht, es habe sich auch die Ehefrau des Geschädigten in die Auseinandersetzung eingemischt (Plädoyer S. 5), so ist dies aktenwidrig. Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die befragten Personen haben zusammengefasst jeweils ausgesagt, dass es drei resp. sogar vier Personen gewesen seien, die in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien. Das konkrete Kerngeschehen konnte dagegen keiner der Befragten sehen.
Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Würdigung der Angaben des Beschuldigten, d.h. als sie festgestellt habe, dass diese zahlreiche Realitätskriterien aufwiesen, ausser Acht gelassen, dass das Rahmengeschehen zu keinem Zeitpunkt bestritten worden sei. Demnach sei logisch, dass die Schilderungen dieses Nebengeschehens von Realitätskriterien erfüllt seien. Das eigentliche Kerngeschehen, welches bestritten sei, umfasse lediglich 54 Sekunden. Würden die Realitätskriterien für das Nebengeschehen auch für dieses Kerngeschehen angewendet, so mache das Gericht einen Würdigungsfehler. Din diesem Punkt ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen: Die Schilderungen des Nebengeschehens des Beschuldigten weisen zwar zahlreiche Realitätskriterien auf, die teilweise auch mit objektiven Beweismitteln wie bspw. den Videoaufnahmen verifiziert werden konnten. Daraus lassen sich jedoch nur bedingt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten betreffend das Kerngeschehen ziehen. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte – nota bene als Einziger – von Beginn an ausführliche und detaillierte Angaben gemacht hat, sowohl zum letztlich verifizierbaren Nebengeschehen als auch zum bestrittenen Kerngeschehen. Letztere Angaben wirkten nicht per se unglaubhaft, sondern stellten komplexe, mehrschichtige Schilderungen der Ereignisse dar, die logisch konsistent waren. Wie bereits ausgeführt, kann der tatsächliche Tathergang jedoch so oder anders nicht rechtsgenüglich erstellt werden, weswegen die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben letztendlich offen bleiben kann.
Die Staatsanwaltschaft wirft die Frage auf, weshalb der Beschuldigte das Messer über die Hausdächer geworfen habe, wenn er es doch auch in seinen Hosensack oder die nächste Ecke hätte werfen können (Plädoyer S. 8). Das Verhalten des Beschuldigten ist durchaus nachvollziehbar: Unbestrittenermassen kam es zwischen dem Beschuldigten und seinem Schwager zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung, bei welcher – ebenfalls unbestrittenermassen – der Beschuldigte den Kürzeren zog. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung tauchte plötzlich ein Messer auf. Dieses hatte der vormalige Privatkläger zumindest zeitweise wohl auch in der Hand. Die Angst des Beschuldigten, dieses könnte gegen ihn eingesetzt werden, war durchaus verständlich. Mit einem Verbringen des Messers in seinen Hosensack oder einem Werfen in die nächste Ecke wäre die Gefahr nicht genügend gebannt gewesen. Dem Geschädigten wäre – zumindest nach Ansicht des Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst haben will, dass der Geschädigte sich verletzt hat – jederzeit wieder möglich gewesen, das Messer erneut zu behändigen. Dass der Beschuldigte das Messer so weit wie möglich weggeworfen hatte, ist demnach durchaus auch anders nachvollziehbar als bloss mit seiner Täterschaft.
3. Beweisergebnis und Rechtsfolge
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten nicht als erstellt erachtet werden kann. Die Gesamtheit der Beweismittel und der vorhandenen Indizien, welche eine grosse Ambivalenz aufweisen, lassen keinen rechtsgenüglichen Rückschluss auf eine Täterschaft des Beschuldigten zu. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass sich die Schilderungen des Beschuldigten, wonach es I.___ gewesen sei, die sich in den Streit eingemischt und damit zumindest indirekt die Verletzung des Opfers verursacht habe, gemäss Ausführungen des beurteilenden Gutachters sehr gut in das festgestellte Verletzungsbild einzufügen vermögen. Dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der seinen Schwager mit dem Messer verletzt hatte, ist somit nicht erstellbar. Daran ändern weder die Aussagen von Drittpersonen noch die übrigen sich in den Akten befindlichen Beweismittel etwas. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen.
V. Genugtuung
1. Der Beschuldigte befand sich während 408 Tagen in Untersuchungshaft (vom 2.7.2023 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.8.2024). Aufgrund des Freispruchs kann keine Haftanrechnung an eine Sanktion erfolgen. Die zu Unrecht ausgestandene Haft ist demzufolge finanziell zu entschädigen.
2. Kriterien für die Bemessung der Entschädigung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1, s. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz in US 75 f.).
3. Die Vorinstanz hat die Entschädigung auf CHF 150.00 pro Hafttag festgesetzt (US 76 f.), was den obgenannten Bemessungskriterien entspricht und insgesamt angemessen erscheint. Die Bemessung ist vorliegend – insbesondere weil weder den Akten noch den Ausführungen der amtlichen Verteidigung Gründe zu entnehmen sind, dass die Entschädigung höher anzusetzen wäre – zu übernehmen.
Der Beschuldigte hat vor erster Instanz keinen Zins für die Genugtuung verlangt. Unterlässt es der Antragsteller, eine Verzinsung der Genugtuung zu verlangen, obwohl es ihm respektive seinem Rechtsvertreter zumutbar gewesen wäre, ist von einem impliziten Verzicht auf die Verzinsung auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13.5.2024 E. 2.3.3; 6B_502/2020 vom 6.5.2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22.2.2018 E. 2.4). Der Beschuldigte, der kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, kann nun nicht sein Genugtuungsbegehren im Berufungsverfahren um die Zinsforderung erweitern.
Für die ausgestandene Haft vom 2. Juli 2023 bis 12. August 2024 wird dem Beschuldigten demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 61'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
In Bezug auf die rechtskräftig festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers D.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, ist infolge Freispruchs auf einen Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten zu verzichten.
1.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1.3.1 Betreffend die Bemühungen vom 2. Juli 2023 (Tattag) bis zum 8. August 2024 machte der amtliche Verteidiger mit einer ersten Kostennote vom 7. August 2024 Aufwendungen von insgesamt 192.96 Stunden geltend. Die Staatsanwaltschaft kritisierte die geltend gemachten Aufwendungen als zu hoch.
Für die Prüfung derselben ist auszuführen, was folgt:
Für den 6. September 2023 werden 1.40 Stunden geltend gemacht für einen Besuch des amtlichen Verteidigers im UG Solothurn betreffend «Vorbesprechung Einvernahme vom 12.09.2023». Bei Konsultation der Honorarnote ist festzustellen, dass der amtliche Verteidiger sowohl vor wie auch nach dem 6. September 2024 zahlreiche Besuche beim Beschuldigten im UG als Aufwand verzeichnet hat. Weshalb konkret dieser Besuch jetzt angezeigt war, kann nicht nachvollzogen werden, da insb. der Inhalt der Einvernahme vom 12. September 2023 nicht bekannt gewesen ist und entsprechend auch nicht vorbesprochen werden konnte. Dieser Besuch beinhaltete somit mehr Betreuung des Klienten, als dies die Wahrnehmung des amtlichen Mandats benötigt hätte. Die Aufwendungen sind ersatzlos zu streichen.
Für den 8. November 2023 werden weitere 0.75 Stunden für den Besuch beim Beschuldigten im UG geltend gemacht betreffend «Fragen betr. Neuigkeiten, die es noch nicht gab und Besprechung der weiteren Schritte». Mit Blick darauf, dass es eben gerade noch keine Neuigkeiten zu berichten gab, hätte dieser Besuch somit ohne weiteres ausfallen können. Allenfalls hätte das Notwendige auch am Telefon besprochen werden können. Der geltend gemachte Aufwand ist, da unnötig, zu streichen.
Dasselbe gilt für den Aufwand vom 23. November 2023: Die geltend gemachten 1.50 Stunden betreffend «Update, dass es keine Updates gibt [noch immer keine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft] und Besprechung gewisser haftinterner Aspekte». Die Aufwendungen sind mangels Notwendigkeit zu streichen.
Für den 23. Januar 2024 werden 1.10 Stunden geltend gemacht für den Besuch des Beschuldigten im UG betreffend «Schulbesuch von G.E.___, noch immer ausstehende Rückmeldung der Staatsanwaltschaft.» Auch wenn es sich bei den besprochenen Themen um Angelegenheiten des Beschuldigten und seiner Familie zu handeln schien, ist festzuhalten, dass die Thematik nicht das vorliegende Strafverfahren betraf – konkret gab es immer noch keine Rückmeldung seitens der Staatsanwaltschaft, die hätte besprochen werden können. Die geltend gemachten Aufwendungen gingen somit über das hinaus, was zur Wahrnehmung des amtlichen Mandats notwendig ist. Die Aufwendungen sind zu streichen.
Für den 10. April 2024 werden 1.60 Stunden für einen weiteren Besuch zwecks «Vorbereitung Schlusseinvernahme und Besprechung neuer Verfahrensakten» geltend gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger vor wie auch nach diesem Zeitpunkt regelmässig beim Beschuldigten im UG zu Besuch war. Man hätte die Besuche durchaus in deren Anzahl reduzieren können und die Themen zusammenlegen können. Auch diese Aufwendungen sind zu streichen.
Am 19. Juni 2024 besuchte der amtliche Verteidiger den Beschuldigten für 1.25 Stunden ein weiteres Mal im UG; dies zwecks «Besprechung Brief H.E.___, Abklärung aktueller Situation und Besprechung Beweisanträge». Nur kurze Zeit später, konkret neun Tage, war der amtliche Verteidiger ein weiteres Mal beim Beschuldigten zu Besuch. Auch diese Besuche hätten demnach ohne Weiteres zusammengelegt werden können. Die Aufwendungen vom 19. Juni 2024 sind zu streichen.
Am 30. Juli 2024 (1.25 Stunden) wie auch am 2. August 2024 (2.45 Stunden) und am 5. August 2024 (1.00 Stunden) war der amtliche Verteidiger drei weitere Male im Untersuchungsgefängnis, u.a. zwecks «Vorbereitung HV». Dieser Aufwand, insb. der dreimalige Besuch innert weniger Tage, ist als deutlich übersetzt zu bezeichnen. Ermessensweise sind die beiden Positionen vom 30. Juli 2024 (1.25 Stunden) und vom 5. August 2024 (1.00 Stunden) ersatzlos zu streichen.
Zusammengefasst sind die geltend gemachten 192.96 Stunden somit um 9.85 Stunden auf insgesamt 183.11 Stunden zu kürzen. Die weiteren Aufwendungen erscheinen zwar vergleichsweise hoch, sind im konkreten Einzelfall aber ausnahmsweise zu entschädigen.
1.3.2 Für die Bemühungen in der Zeit vom 2. Juli 2023 bis 8. August 2024 machte der amtliche Verteidiger in seiner ersten Honorarnote vom 7. August 2024 zudem Auslagen in Höhe von insgesamt CH 1'528.80 geltend. Dabei ist anzufügen, dass die geltend gemachten Auslagen an sich nicht zu beanstanden sind; sie sind einzig in Beachtung des Gebührentarifs des Kantons Solothurn, wonach Kopien lediglich mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt werden, auf CHF 914.80 anzupassen.
1.3.3 Insgesamt resultiert für die Zeit vom 2. Juli 2023 bis 8. August 2024 gemäss erster Kostennote der amtlichen Verteidigung folgende Berechnung:
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Honorar 183.11 Stunden à CHF 190.00 |
CHF 34'790.90 |
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Auslagen |
CHF 914.80 |
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Zwischentotal |
CHF 35'705.70 |
1.3.4 Für die ergänzenden Bemühungen in der Zeit vom 7. Juli 2023 (recte 02.07.2023) bis 8. August 2024 machte der amtliche Verteidiger mit zweiter Honorarnote vom 8. August 2024 zusätzliche 9.25 Stunden an Honorar und weitere 83 Kopien à CHF 1.00 pro Stück geltend. Unter Berücksichtigung der korrekten Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (fünf Stunden statt wie angenommen sechs Stunden) bzw. in Anpassung des geltenden Gebührentarifs sind die weiteren Aufwendungen wie folgt zu entschädigen:
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Honorar 8.25 Stunden à CHF 190.00 |
CHF 1'567.50 |
|
Auslagen |
CHF 41.50 |
|
Zwischentotal |
CHF 1'609.00 |
|
Total |
CHF 37'314.70 |
1.3.5 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, wird für das erstinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 37'314.70 (Honorar CHF 36'358.401 [183.11 Stunden und 8.25 Stunden à CHF 190.00] und Auslagen CHF 956.30) festgesetzt. Sie ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Infolge Freispruchs des Beschuldigten erfolgt keine Rückforderung.
1.3.6 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, gestützt auf Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern für das erstinstanzliche Verfahren durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ein Honorar von CHF 40'059.20 ausbezahlt worden ist. Der die vorstehend festgelegte Entschädigung übersteigende Betrag von CHF 2'744.50 wird deshalb mit der nachfolgend festzulegenden Entschädigung für das Berufungsverfahren zu verrechnen sein.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme von Ziff. 3 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände), Ziff. 4 (Abweisung der Zivilforderungen des Geschädigten) und Ziff. 6 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, soweit die Höhe betreffend) – vollumfänglich angefochten hatte, war erfolglos. Dies gilt allerdings auch für die Berufung des vormaligen Privatklägers, die dieser wenige Tage vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat, wobei diese angesichts der (bereits zuvor eingegangenen) Berufung der Staatsanwaltschaft eher wenig Mehraufwände generierte, zumal die durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte so oder anders überprüft werden mussten. Nichtsdestotrotz erscheint es vor dem Hintergrund, dass auch der vormalige Privatkläger selbstständig Berufung erhoben hatte, ergänzende Beweisanträge stellte und im Berufungsverfahren infolge Rückzugs unterlegen ist, angemessen, die Kosten im entsprechenden Verhältnis auf die Staatsanwaltschaft und den vormaligen Privatkläger aufzuteilen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 18'000.00 (CHF 1'650.00 Auslagen und CHF 1'350.00 Gutachterkosten), gehen im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 10'800.00, zu Lasten des Staates Solothurn. Die anderen 40 %, ausmachend CHF 7'200.00, gehen zu Lasten von D.___.
2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Nach erfolgtem Rückzug der Berufung durch den vormaligen Privatkläger reichte dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Selig, eine Honorarnote zur Entschädigung ihrer Aufwendungen zu den Akten. Darin geltend gemacht sind insgesamt 27.35 Stunden à CHF 190.00 (ausmachend CHF 5'196.50) und 2.34 Stunden à CHF 95.00 (ausmachend CHF 222.30), was zu einem Honorar von CHF 5'418.80 führt. Dies ist als angemessen zu bezeichnen und entsprechend zu entschädigen. Ebenso angemessen und zu entschädigen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 272.00. Unter Hinzurechnung einer MwSt. von 8.1 %, vorliegend ausmachend CHF 460.95, ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers D.___ für das Berufungsverfahren somit auf CHF 6'151.75 festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Infolge Freispruchs des Beschuldigten erfolgt keine Rückforderung.
2.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die Bemühungen in der Zeit vom 20. August 2024 bis zum 30. Januar 2026 macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, einen Aufwand von insgesamt 37.90 Stunden geltend. Dies ist – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (7:30 Uhr – 15:23 Uhr) nicht zu beanstanden. Zu kürzen sind einzig die geltend gemachten Auslagen insofern, als dass jeweils CHF 1.00 pro Kopie statt der gemäss Gebührentarif des Kantons Solothurn zu entschädigenden CHF 0.50 pro Kopie geltend gemacht wurden. Die Auslagen sind entsprechend auf CHF 271.70 zu kürzen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, wird somit für das Berufungsverfahren auf CHF 7'472.70 (Honorar CHF 7'201.00 [37.90 Stunden à CHF 190.00] und Auslagen CHF 271.70) festgesetzt.
Zufolge Verrechnung mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch ein Betrag von CHF 4'728.20 (CHF 7'472.70 [2. Instanz] – CHF 2'744.50 [zu viel bezahlte Entschädigung 1. Instanz]) ausbezahlt. Infolge Freispruchs des Beschuldigten erfolgt keine Rückforderung.
Demnach wird in Anwendung von Art. 69 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, §§ 156 – 158 Gebührentarif erkannt:
2. Für den von der Staatsanwaltschaft anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2026 gestellten Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft gegen A.A.___ ergeht ein separater Beschluss.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. August 2024 werden folgende sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) der berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
1 Lieferschein Baubedarf […]
1 Mobiltelefon Samsung
1 Mobiltelefon Oppo
1 Paar Socken FILA
1 Unterhose
1 Ledergurt Armani
1 Paar Turnschuhe Adidas
1 Jeanshose FSBN
1 Haarextension
1 Brieföffner
1 Messeretui Walther
1 Unterhose
1 Paar Socken FILA
1 T-Shirt SMOG
1 Herrenhose FSBN
1 Paar Freizeitschuhe Bugatti
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. August 2024 werden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des vormaligen Privatklägers D.___ gegenüber A.A.___ abgewiesen.
5. A.A.___ wird für die ausgestandene Haft vom 2. Juli 2023 bis 12. August 2024 eine Genugtuung von CHF 61'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. August 2024 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers D.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'207.55 (Honorar à CHF 190.00 inkl. 15.5 Stunden Hauptverhandlung und Urteilseröffnung CHF 18'904.55, Auslagen CHF 1'717.30 [davon Auslagen ohne MwSt. CHF 649.00], 7.7% MwSt. auf CHF 8'028.25 [ausmachend CHF 618.20], 8.1 % MwSt. auf CHF 11'944.60 [ausmachend CHF 967.50] festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn bezahlt.
Es erfolgt keine Rückforderung.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 37'314.70 (Honorar CHF 36'358.401 [183.11 Stunden und 8.25 Stunden à CHF 190.00] und Auslagen CHF 956.30) festgesetzt.
Es erfolgt keine Rückforderung.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'400.00, total CHF 23'740.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
9. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, Solothurn, gestützt auf Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern für das erstinstanzliche Verfahren durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ein Honorar von CHF 40'059.20 ausbezahlt worden ist. Der die in Ziff. 7 vorstehend festgelegte Entschädigung übersteigende Betrag von CHF 2'744.50 wird mit der in der nachfolgenden Ziff. 11 festgelegten Entschädigung für das Berufungsverfahren verrechnet.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des vormaligen Privatklägers D.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 6'151.75 (Honorar CHF 5'418.80 [27.35 Stunden à CHF 190.00 und 2.34 Stunden à CHF 95.00], Auslagen CHF 272.00 und 8.1 % MwSt. CHF 460.95) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es erfolgt keine Rückforderung.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ivan Ruprecht, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 7'472.70 (Honorar CHF 7'201.00 [37.90 Stunden à CHF 190.00] und Auslagen CHF 271.70) festgesetzt. Zufolge der in Ziff. 9 vorstehend verfügten Verrechnung wird durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch ein Betrag von CHF 4'728.20 (CHF 7'472.70 [2. Instanz] – CHF 2'744.50 [zu viel bezahlte Entschädigung 1. Instanz]) ausbezahlt.
Es erfolgt keine Rückforderung.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 18'000.00 (CHF 1'650.00 Auslagen und CHF 1'350.00 Gutachterkosten), gehen im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 10'800.00, zu Lasten des Staates Solothurn. Die anderen 40 %, ausmachend CHF 7'200.00, gehen zu Lasten von D.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Marti Schenker